BBl 1993 IV 512

Botschaft betreffend Änderung des Beamtengesetzes; Aufhebung des Bundesbeschlusses über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal; Genehmigung der Änderung der EVK-Statuten; Genehmigung der Änderung des Ämterverzeichnisses vom 4. Oktober 1993

#ST# 93.077

Botschaft betreffend Änderung des Beamtengesetzes; Aufhebung des Bundesbeschlusses über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal; Genehmigung der Änderung der EVK-Statuten; Genehmigung der Änderung des Ämterverzeichnisses

vom 4. Oktober 1993

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen die Entwürfe zu Änderungen des Beamtengesetzes und des Teuerungsbeschlusses sowie zur Genehmigung von Änderungen der EVK-Statuten und des Ämterverzeichnisses. Wir beantragen Ihnen Zustimmung zu den Vorlagen. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden Motionen bzw. Postulate abzuschreiben: 1992 M 92.064 Bundesbeschluss über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal (Finanzkommission des Nationalrates, 10.11.92) 1993 P 93.3022 Teuerungsausgleich (S/N 14.6.93) Der Bundesrat erachtet mit dieser Vorlage auch die Zielsetzung der parlamentarischen Initiative Allenspach vom 14. Dezember 1990 (90.271) als erfüllt. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

4. Oktober 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

512 1993-573

Übersicht Der tiefgreifende Wandel in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, der immer rascher abläuft und stets kompliziertere und schwieriger, durchschaubare Verhältnisse schafft, verlangt von der Verwaltung eine Erhöhung ihrer Aktions- und Reaktionsfähigkeit. Dazu gehören unter anderem Dienstverhältnisse, die, ;

  • Beweglichkeit in der Aufgabenzuweisung garantieren, — aufgabenspezifische Differenzierungen der Arbeitsbedingungen der Bediensteten ermöglichen,

  • Freiräume für Führungsentscheide offenlassen, — Veränderungs- und Leistungsbereitschaft fördern. Um diese und andere Postulate umsetzen zu können, muss das Beamtengesetz von 1927, wie vom Parlament mittels einer Motion verlangt und vom Bundesrat im Rahmen der Legislaturplanung vorgesehen, einer Totalrevision unterzogen werden. Da die Neufassung des Bundesdienstrechts einige Zeit in Anspruch nehmen wird, die Anpassung der Kaderdienstverhältnisse und gewisser Besoldungselemente an die gewandelten Verhältnisse jedoch nicht mehr länger aufgeschoben werden kann, sott eine vorgängige Teilrevision durchgeführt werden. Der Revisions-Entwurf steht unter dem Leitgedanken der Flexibilisierung. Gleichzeitig bietet er aber Schutz vor Willkür. Im einzelnen sieht er die folgenden Neuerungen vor:

  • eine flexiblere Ausgestaltung der Dienstverhältnisse der höheren Kaderbeamten und Kaderbeamtinnen, namentlich durch Abschaffung der Wahl auf Amtsdauer;

  • die Grundlage ssr eine echte Leistungskomponente für das gesamte Personal;

  • die Kompetenzübertragung an den Bundesrat für Reallohnmassnahmen und die nähere Regelung einzelner Teile des Besoldungssystems {Anfangsbesoldung, ordentliche und ausserordentliche Besoldungserhöhung);

  • die Unterstellung der Familienzulage unter den Teuerungsausgleich bei gleichzeitig beschleunigtem Ausstieg aus der altrechtlichen zivilstandsabhängigen Familienzulage;

  • die Grundlage für besondere Massnahmen im Falle grösserer Restrukturierungen;

  • Rechtsetzungsdelegationen an PTT und SBB im Personalbereich;

  • die Anpassung des Instrumentariums der Pensionskasse des Bundes an die Flexibilisierung der Dienstverhältnisse. Mehr Flexibilität soll der Bundesrat auch beim Teuerungsausgleich erhalten: Im Gegensatz zur Privatwirtschaft wurde bis anhin beim Bund aus Zuständigkeitsgründen zwischen Teuerungsausgleich und Reallohnmassnahmen streng getrennt.

Parallel zur verstärkten Kompetenzdelegation für Reallohnmassnahmen wird ihm konsequenterweise auch im Bereich der Kaufkrafterhaltung mehr Handlungsspielraum eingeräumt. Die vorgeschlagenen Neuerungen des Beamtengesetzes werden zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt, dass sie für den Bund per Saldo keine Mehrkosten zur Folge haben. Die erweiterten Kompetenzen erlauben dem Bundesrat vielmehr, in Zeiten schlechter Bundesfinanzen und gleichzeitig schwieriger Wirtschaftslage mit den Sozialpartnern einen den neu geschaffenen Flexibilisierungs-

möglichkeiten im Besoldungsbereich entsprechenden angemessenen Sparbeitrag des Bundespersonals auszuhandeln. Die Neuerungen sollen - vorbehaltlich einer allfälligen Referendumsabstimmung - 1995 in Kraft treten. Das für die Amtsdauer 1993-1996 im Beamtenstatus wiedergewählte höhere Kader wird auf den I.Januar 1997 dem neuen Dienstverhältnis unterstellt. Im Rahmen dieser Vorlage werden schliesslich auch eine Änderung der EVK-Statuten sowie eine Änderung des Ämterverzeichnisses zur Genehmigung unterbreitet.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangslage III Personalpolitik im Wandel Wirtschaft und Gesellschaft befinden sich in einem raschen und tiefgreifenden Wandel, der auch vom Staat eine Anpassung seiner Rhythmen und Methoden verlangt. Die Staatsorgane müssen schneller, beweglicher und anpassungsfähiger werden. Zugleich gilt es, die staatlichen Leistungen wirtschaftlicher zu erbringen. Bei den Bestrebungen um eine Staats- und Verwaltüngsreform steht jedoch nicht mehr ein reiner Rationalisierungsansatz im Vordergrund. Dieser ist vielmehr erweitert worden zu einem entwicklungsorientierten Reformverständnis, das durch Flexibilisierungs- und Förderungsmassnahmen die vorhandenen Ressourcen und Potentiale besser zu nutzen versucht. In zahlreichen Staaten sind in jüngster Zeit die entsprechenden Reformbemühungen verstärkt worden. Davon zeugt unter anderem die OECD, die 1989 einen speziellen Dienst für Fragen des «Public Management» geschaffen hat. Auch in der Schweiz sind verschiedene Reformen eingeleitet worden. Was den Bund betrifft, bereitet der Bundesrat gegenwärtig die Regierungsreform 1993 vor, die in ein neues Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz münden soll. Der Reformprozess soll also gleichzeitig auf die Verwaltung ausgedehnt werden. Im Vordergrund steht hier ein Programm zur Personal- und Qrganisationsentwicklung (POE). Dieses stützt sich auf ein vom Bundesrat am 18. Juni 1990 verabschiedetes Leitbild, das von der Notwendigkeit eines grundlegenden Wandels in der Personal- und Organisationspolitik ausgeht und drei generelle Zielsetzungen fixiert: Qualifizierung des Personals, Flexibilisierung der Strukturen, Stärkung der Führung. Der Bericht vom 25. März 1992 (BEI 7992 III 1) über die Legislaturplanung 1991-1995 (92.037) legt im Kapitel «Modernisierung der Verwaltung» dar, welche Massnahmen konkret ergriffen werden sollen. Ein Schwergewicht bildet die Ausbildung, die unter anderem Ziele wie Stärkung der Führung, Förderung des Projektmanagements und Förderung der Frauen unterstützen soll. Zur Förderung der Frauen hat der Bundesrat am 18. Dezember 1991 zudem Weisungen über die Verbesserung der Vertretung und der beruflichen Stellung des weiblichen Personals in der allgemeinen Bundesverwaltung (BB1 7992 II 604) erlassen, welche die Dienststellen unter anderem verpflichten, spezifische Förderungsprogramme zu erstellen.

Ausgebaut und enger mit der Ausbildung gekoppelt wurde ferner die Führungs-und Organisationsberatung. Auf ein sehr gutes Echo stiess, wie angesichts der Individualisierungstendenzen am Arbeitsmarkt zu erwarten war, die im Rahmen eines Pilotversuchs eingeführte Flexibilisierung der Arbeitszeit. Im Zentrum des Programms zur Personal- und Organisationsentwicklung steht die Revision des Beamtengesetzes. Die angestrebte flexiblere Personälpolitik soll damit sowohl einen Gestaltungsrahmen als auch Gestaltungsimpulse erhalten. Die Hauptziele sind eine vermehrte Aufgaben- und Kompetenzdelegation, bin beweglicheres Besoldungs- und Vergütungssystem sowie eine Flexibilisierung der Dienstverhältnisse. Das heutige durch Unterordnung (einseitige hoheitliche Verfügung) und gewisse Vorteile (vierjährige Amtsdauer) gekennzeichnete Dienstverhältnis

entspricht nicht in allen Teilen der Vorstellung partnerschaftlicher Arbeitsbeziehungen und dem Erfordernis eines bedarfsgerechten Personaleinsatzes. Zwischen den neuartigen und rasch wechselnden Anforderungen unterliegenden Aufgaben und der durch die vierjährige Amtsdauer gewährten Arbeitsplatzsicherheit besteht ein latentes SpannungsVerhältnis. Eine Erhöhung der Reaktionsfähigkeit des Staates erfordert flexiblere Modalitäten der Anpassung und allenfalls Auflösung von Dienstverhältnissen. Der durch ein modernes Dienstrecht abgesteckte Rahmen soll auch inhaltlich und organisatorisch eine möglichst situationsspezifische Ausgestaltung der Dienstverhältnisse erlauben. Dem Personal muss allerdings ein wirksamer Schutz vor Willkür geboten werden. Dafür sprechen nicht nur sozialpolitische, sondern auch staatspolitische Gründe. Das Ziel einer flexibleren Personalpolitik tangiert ausserdem auch die Lohnpolitik. Wie jedes Unternehmen muss auch das «Unternehmen Bund» seine Besoldungspolitik so ausgestalten, dass ihm die wichtigste Ressource, das Personal, zur Erfüllung der ihm überbundenen Aufgaben in der geeigneten Qualität und Quantität zur richtigen Zeit zur Verfügung steht. Der Bund trägt bei seinem Besoldungssystem dem Anspruch nach inner- und ausserbetrieblicher «Gerechtigkeit» weitestmöglich Rechnung, ist aber im Vergleich zur Privatwirtschaft seit langem zu wenig flexibel geworden; dasselbe gilt in jüngster Zeit auch bezogen auf einen Grossteil der übrigen öffentlichen Verwaltungen. Sich rascher verändernde Situationen am Arbeitsmarkt und nicht zuletzt der Druck auf die wirtschaftliche Verwendung der Bundesfinanzen rufen nach mehr Spielraum. Der lange Entscheidungsweg für Vorlagen an das Parlament und die Entwicklung seit dem Einsetzen der gegenwärtigen Rezession zeigen, dass der Bund zum Teil in seine eigenen Besoldungsfesseln stark eingebunden ist. Trotzdem strebt der Bundesrat keine weitergehende Deregulierung an; er hält vielmehr eine berechenbare, ausgewogene Besoldungspolitik als das langfristig geeignetere Mittel, um in guten wie in schlechten Zeiten qualifiziertes und motiviertes Personal beschäftigen zu können.

112 Parlamentarische Vorstösse und Vorkehrungen zur Flexibilisierung Anstösse zu einer Revision des Beamtengesetzes kamen in jüngster Zeit auch von Parlamentsseite. So verlangt eine von beiden Räten überwiesene Motion (ad 90.031) eine Totalrevision des Beamtengesetzes. Als Ziele werden darin genannt: Die zeitgemässe Ausgestaltung der Dienstverhältnisse im Sinne einer grösseren Flexibilität; die Schaffung eines Lohnsystems, mit welchem Leistung, regionale Unterschiede und Arbeitsmarktlage besser berücksichtigt werden können; die Förderung der Personalentwicklung; die Festlegung einer Kompetenzordnung, die eine wirksame Personalführung ermöglicht. Ferner gab der Nationalrat am 18. September 1991 der parlamentarischen Initiative Allenspach vom 14. Dezember 1990 (90.271) Folge, die eine Flexibilisierung der Dienstverhältnisse der Beamten und Beamtinnen der Uberklasse fordert. Danach soll vorgesehen werden, dass die Beamten und Beamtinnen der Überklasse entweder beamten- oder obligationenrechtlich angestellt werden können und dass der Bundesrat deren Dienstverhältnisse mit Zweidrittels-Mehrheit jederzeit auflösen kann. Der Bundesrat seinerseits erliess am 30. Januar 1991 die Verordnung über das Dienstverhältnis von Generalsekretären bzw. Generalsekretärinnen und Informa-

tionschefs bzw. Informationschefinnen der Departemente (SR 172.22L104.1), die es ihm erlaubt, sich von diesen unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu trennen. , Die Flexibilisierung der Dienstverhältnisse eines grösseren Kreises von Beamten und Beamtinnen lässt sich jedoch nicht auf Verordnungsstufe verwirklichen. Zum einen könnte damit, wie ein vom Bundesrat eingeholtes Rechtsgutachten darlegt, leicht das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt werden. Zum andern gilt es auch, die Kritik der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte in Rechnung zu ziehen, der eine dienstrechtliche Abfindung von bis zu drei Jahresgehältern zu weit .geht. Der Gesetzgeber muss daher, die Leitplanken für ein flexibilisiertes Kaderdienstverhältnis definieren. National- und Ständerat verlangten im November 1992 in zwei unterschiedlich lautenden Motionen, der Bundesbeschluss betreffend den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal sei zu überprüfen; dieser war nur wenige Monate vorher vom Parlament mit einer Geltungsdauer für die Jahre 1993-1996 verabschiedet worden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu diesen Motionen darauf hingewiesen, dass er dieses Begehren im Zusammenhang mit der vorliegenden Teilrevision des Beamtengesetzes prüfen wolle und beantragte, die Motionen in Postulate umzuwandeln. Im Rahmen der Differenzbereinigung einigten sich die eidgenössischen Räte in der Juni-Session, auf die Formulierung der nationalrätlichen Finanzkommission vom 10. November 1992 (92.064) und überwiesen diesen Vorstoss als Motion. Nachdem der Bundesrat nun verbindlich verpflichtet ist, wird das Thema ebenfalls im Rahmen dieser Vorlage angegangen. Die Motion der Finanzkommission des Ständerats wurde am 14. Juni 1993 als Postulat beider Räte überwiesen.

12 Überblick über die Hauptpunkte der Vorlage

Im Sinne des Leitbilds zur Personal- und Organisationsentwicklung sowie der Motion der Nationalratskommission hat der Bundesrat die Totalrevision des Beamtengesetzes von 1927 als Richtlinien-Geschäft der Legislaturperiode 1991-1995 bezeichnet. Da aber eine grundlegende Neufassung des Bundesdienstrechts eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und nicht vor 1997 in Kraft treten kann, sich andererseits indes namentlich im Kaderbereich eine umgehende Flexibilisierung der Dienstverhältnisse empfiehlt, hat sich der Bundesrat für eine der Totalrevision vorgezogene Teilrevision entschieden. Dieses Vorgehen entspricht offensichtlich auch der Absicht des Nationalrats, der kurz nach Überweisung der Motion zur Totalrevision des Beamtengesetzes die Parlamentarische Initiative Allenspach, die bloss die Revision der Kaderdienstverhältnisse verlangt, guthiess. Dieses schrittweise Vorgehen ermöglicht es gleichzeitig, im Hinblick auf die Gesamtrevision wertvolle Erfahrungen zu sammeln. Der Bundesrat nimmt die Flexibilisierung der Kaderdienstverhältnisse zum Anlass, einige weitere, sich insbesondere1 auf dem Gebiet der Besoldungen und des Teuerungsausgleichs aufdrängende Neuerungen vorzuschlagen. Namentlich geht es dabei um den Ersatz des auf jeweils vier Jahre befristeten Bundesbeschlusses über den Teuerungsausgleich durch eine erweiterte Kompetenznorm im Beamtengesetz sowie flexiblere Pensionskassen-Bestimmungen; ferner um eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat für die nähere Ausgestaltung einzelner Teile des Besoldungssystems (Anfangsbesoldung, ordentliche und ausserordentliche Besoldungserhöhung), die Einführung einer positiven Leistungskomponente für das gesamte

Personal, den beschleunigten Ausstieg aus der altrechtlichen zivilstandsabhängigen Familienzulage sowie die Grundlage für eine vermehrte Kompetenzdelegation an SBB und PTT im Personalbereich.

12.1 Flexibilisierung der Kaderdienstverhältnisse

Die markanteste Änderung gegenüber dem geltenden Recht besteht in der Aufhebung der vierjährigen Amtsdauer für die höheren Kaderbeamten, zu denen im wesentlichen die rund 485 Beamten und Beamtinnen der Überklasse (allgemeine Bundesverwaltung exkl. die der Rechtsstellungsverordnung unterstehenden militärischen Kader: 380; SBB: 55; PTT: 50) gehören sollen. Ihr Dienstverhältnis soll künftig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist und unter Angabe der Gründe aufgelöst werden können, allenfalls unter Ausrichtung einer Abgangsentschädigung. Wie bisher soll es sich beim Dienstverhältnis der höheren Kaderbeamten und Kaderbeamtinnen um ein solches öffentlichen Rechts handeln. Die parlamentarische Initiative Allenspach fordert zwar eine Wahlmöglichkeit zwischen beamten- und obligationenrechtlicher Anstellung. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben die Beibehaltung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses erfordert. Wollte man im öffentlichen Dienst des Bundes obligationenrechtliche Arbeitsverträge zulassen, hätte dies ausserdem Folgen, welche den Bundesrat zum Verzicht auf diese Neuerung veranlassen. Bei einer Unterstellung unter das Arbeitsvertragsrecht des OR läge es nahe, die Streitigkeiten anstatt vor den Verwaltungs- und den Verwaltungsjustizinstanzen des Bundes vor den kantonalen und eidgenössischen Arbeits- bzw. Zivilgerichten auszutragen; Zuständigkeit und Verfahren wären bei der zivilprozessualen Streiterledigung im Rahmen von Artikel 343 OR von Kanton zu Kanton verschieden. Der Bund müsste sich für die arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen der kantonalen Gerichtshoheit und dem kantonalen Verfahren unterziehen, was im Interesse einer einheitlichen Personalpolitik nicht wünschenswert ist. Auch in materieller Hinsicht beantworten das öffentliche Dienstrecht des Bundes und das OR wichtige Fragen derart unterschiedlich, dass die Unterstellung der höheren Kaderbeamten und Kaderbeamtinnen unter das OR zumindest den Rahmen einer Teilrevision des Beamtengesetzes sprengt. Unterschiedlich geregelt sind insbesondere der Lohn (Besoldungsrahmen, Verfahren und Zuständigkeiten zur Lohnfestsetzung, Lohn während Krankheit und Unfall sowie Militärdienst,

Abgangsentschädigung usw.), die Kündigung (Fristen, Zeitpunkt und Voraussetzungen der Begründungspflicht, Kündigungsschutz), die Probezeit, die Ferien, die Haftpflicht usw. Ein wesentlicher Unterschied liegt auch darin, dass die unkorrekt erfolgte Kündigung dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin nach dem OR in der Regel nur einen Anspruch auf Entschädigung verschafft und nur ausnahmsweise (Art. 336c OR) die Ungültigkeit der Kündigung zur Folge hat, dass sie im öffentlichen Recht dagegen in der Regel deren Ungültigkeit sowie den Fortbestand des Dienstverhältnises zur Folge hat. Das Ausmass der Flexibilität im Dienstrecht hängt nicht allein von dessen öffentlich- oder privatrechtlichem Charakter ab; massgebend sind ebensosehr die Normierungsdichte und die Weite des gesetzlichen Rahmens, innerhalb dessen sich die Nachfolgeerlasse und die individuell-konkreten Verfügungen zu bewegen haben. Das Dienstrecht für das höhere Kader soll sich in der Bantwortung einzelner Fragen durchaus an das private Arbeitsvertragsrecht annähern können; um dies zu

ermöglichen, soll der Rahmen im Beamtengesetz entsprechend weit gesteckt werden. Es gibt allerdings auch Bereiche, in denen die privatrechtliche Regelung des OR nicht in das öffentliche Dienstrecht soll übernommen werden können: Insbesondere soll die privatrechtliche Norm, wonach das Arbeitsverhältnis trotz missbräuchlicher Kündigung endet und eine Entschädigung geschuldet ist (Art. 336a OR), nicht im Beamtengesetz; Aufnahme finden. Weiterhin soll der Bund auch dem höheren Kader nur in einem'formell korrekten Verfahren und unter Angabe :der Gründe künden können; eine diesen Anforderungen nicht genügende Kündigung soll nicht durch eine Entschädigung erkauft werden können. Die Ansprüche der höheren Kaderbeamtinnen und Kaderbeamten bei Auflösung ihres Dienstverhältnisses sollen im Gesetz verankert werden. Insbesondere mit der ausdrücklichen Festschreibung der Abgangsentschädigung (namentlich für politisch und strategisch bedeutsame Kaderpositionen) und der zweijährigen Besoldungsgarantie (für das übrige Kader) sollen eine klare gesetzliche Ausgangslage geschaffen und die mangelhafte gesetzliche Abstützung der geltenden Verordnung über das Dienstverhältnis der Generalsekretäre und der Informationschefs saniert werden. Der Bundesrat setzt damit der Flexibilität der Dienstverhältnisse gewisse Grenzen. Er ist der Auffassung, dass gerade auch die höheren Kaderbeamten und Kaderbeamtinnen im Interesse der Konstanz, der Unabhängigkeit und der parteipolitischen Unvoreingenommenheitj der Verwaltung eines besonderen Schutzes vor möglicher Willkür bedürfen. Eigenschaften wie Risikobereitschaft, Zivilcourage und Mut zu unkonventionellen Ideen, die in Zeiten: raschen Wandels besonders gefragt sind, gedeihen zudem nur in einem Klima der Sicherheit und des Vertrauens. Dieses könnte durch eine zu weit gehende Flexibilisierung empfindlich beeinträchtigt werden. Auch die Privatwirtschaft hat erkannt, dass sich eine Politik des «hire and fire» auf die Dauer nicht bewährt. Dies unter anderem deshalb, weil Personalabgänge in aller Regel einen schmerzhaften Verlust an Know-how zur Folge haben. Das neue Konzept sieht unterschiedliche Folgen der Auflösung des Dienstverhältnisses für das politisch' und strategisch bedeutsame Kader auf der einen und das übrige Kader auf der andern Seite vor: Das politisch und strategisch bedeutsame

Kader soll eine Abgangsentschädigung im Ausmass von höchstens zwei Jahresbesoldungen erhalten; die andern höheren Kaderbediensteten sollen beim Bund anderweitig weiterbeschäftigt werden und während zwei Jahren ihre bisherige Kaderbesoldung beziehen können. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung lässt ohne weiteres unterschiedliche Flexibilitätsgrade zu. Für politisch und strategisch bedeutsame Bedienstete beispielsweise, die im unmittelbaren Umfeld, von Bundesräten bzw. Bundesrätinnen arbeiten und ihre Aufgaben nur in einem Klima gegenseitigen persönlichen Vertrauens erfüllen können, liesse sich in der Wahlverfügung: vorsehen, dass das Dienstverhältnis ähnlich endet wie dasjenige der persönlichen .Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Departementsvorsteher bzw. Departementsvorsteherinnen gemäss dem geltenden Verordnungsrecht. In diesem Bereich ist eine hohe, differenzierte Lösungen zulassende Flexibilität besonders vordringlich.

12.2 Flexibilisierung der Pensionskassen-Bestimmungen

Seit Inkrafttreten der Verordnung über die EVK-Statuten sind mehr als vier Jahre vergangen. Bei der Umsetzung dieser Bestimmungen gab es gewisse Schwierigkeiten, den vielfältigen dienstrechtlichen Gegebenheiten des versicherten Personals mit rechtlich einwandfreien Auslegungen der Rahmenbestimmungen in den Statu-

ten fristgerecht Rechnung zu tragen. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen, aber vor allem wegen der wirtschaftlich und personalpolitisch notwendig gewordenen weiteren Flexibilisierung der Dienstverhältnisse, muss im Bereich der beruflichen Vorsorge ein Instrumentarium geschaffen werden, das den ausführenden Organen ermöglicht, die berufliche Vorsorge den geänderten Bedürfnissen der Arbeitgeber, aber auch des Personals anzupassen. Hiezu ist eine Änderung von Artikel 48 des Beamtengesetzes und insbesondere der Pensionskassenstatuten nötig. Die Änderung des Beamtengesetzes ermöglicht es dem Bundesfat insbesondere, Rechtsetzungskompetenzen an das Finanzdepartement zu delegieren. Gleichzeitig soll die Grundlage für die Fusion der beiden Pensionskassen des Bundes geschaffen werden.

12.3 Teuerungsausgleich

Der Bundesrat ist nach wie vor davon überzeugt, dass die Kaufkrafterhaltung ein wichtiges Element der Besoldungspolitik darstellt. Auch der geltende Bundesbeschluss liesse den erforderlichen Spielraum, um in Zeiten der Hochkonjunktur und hoher Teuerung, aber auch in Perioden schwacher konjunktureller Lage und stagnierender Löhne in der Wirtschaft, flexibel zu handeln. So haben Bundesrat und Personal verbände mit dem Ende 1992 vereinbarten knappen Teuerungsausgleich bewiesen, dass sie durchaus in der Lage sind, den Bundesbeschluss situationsgerecht zu interpretieren. Die Motion der eidgenössischen Räte verpflichtet nun aber den Bundesrat, den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992 über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal (SR 172.221.153.0; AS 7992 1970) so zu präzisieren, dass in Perioden angespannter Bundesfinanzen und schwacher Wirtschaftslage unter Wahrung sozialer Aspekte vom automatischen Ausgleich der Teuerung abgewichen werden kann. Der Bundesrat geht nun mit seinem Antrag, den Bundesbeschluss aufzuheben, einen Schritt weiter. Er schlägt vor, den Grundsatz für einen angemessenen Teuerungsausgleich auf der Besoldung, dem Ortszuschlag, den Kinder- und Familienzulagen im Beamtengesetz zu verankern. Die Behandlung entsprechender Vorlagen (Verlängerung des Bundesbeschlusses über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal 1991/1992 und die Diskussionen um Motionen und Postulate zur Änderung dieses Bundesbeschlusses 1992/1993) hat die eidgenössischen Räte über Gebühr belastet. In der beabsichtigten Delegationsnorm im Beamtengesetz sieht nun der Bundesrat den notwendigen Handlungsspielraum, um bei seinen jährlichen Lohnverhandlungen mit den Sozialpartnern, noch flexibler als bisher, Ausmass und Vollzug des Teuerungsausgleichs mit den übrigen Besoldungsmassnahmen abzustimmen. Ähnlich geschieht es auch in der Privatwirtschaft, wobei dort in der Regel auch über reale Verbesserungen verhandelt wird. Der Bundesrat zeigt in der vorliegenen Botschaft auf, wo es ihm sinnvoll erscheint, im Besoldungsbereich auf Gesetzesstufe weniger verbindliche Normen (Ziffern 12.5/12.6) bzw. mehr Flexibilität (Ziffern 12.4/12.7) zu erlangen. Selbstverständlich soll den Rahmenbestimmuhgen des bisherigen Bundesbeschlusses sowie den Anliegen der Motion der Finanzkommission des Nationalrates in der bundesrätlichen Verordnung Rechnung getragen werden.

12.4 Einführung einer positiven Leistungskomponente

Die in Artikel 45 Absatz 2bis des Beamtengesetzes verankerte «Negativkomponente» hat bewirkt, dass Mitte 1991 fast 500 Bundesbediensteten die Reallohnerhöhung verweigert werden musste. Ende 1991 erhielten 269 und Ende 1992 243 Bundesbedienstete mangels genügender Leistung die ordentliche Besoldungserhöhung nicht. Diesen Entscheiden ging jeweils eine Phase intensiver Gespräche voraus; die Vorgesetzten hatten sich im Rahmen derPersonalbeurteilung gründlich mit denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auseinanderzusetzen, deren Leistung oder Verhalten zu wünschen übrig Hessen. Die «Negativkomponente» hat insofern auch eine; präventive Funktion. ' . Seitens der Vorgesetzten wurde nach Einführung dieser Negativselektion bald einmal der Wunsch laut, auf der andern Seite hervorragende persönliche Leistungen besonders auszeichnen zu dürfen. Auch der Bundesrat ist überzeugt, dass mit der Einführung der positiven Leistungskomponente nicht bis zur Totalrevision des Beamtengesetzes zugewartet werden soll. Richtig eingesetzt, können finanzielle Belohnungen motivierend und; somit leistungsfördernd wirken. Gleichzeitig ist von der Einführung der positiven Leistungskomponente auch eine bessere Qualität der Personalbeurteilung zu erwarten. Dieses seit 1986 in Artikel 51 des Beamtengesetzes festgeschriebene Förderungs- und Motivierungsinstrument gewinnt als Grundlage für die Lohnfindung an Gewicht. Die Personalbeurteilung wird damit verstärkt zum Führungsinstrument, zumal sie in der Regel auf vorgängig vereinbarten Zielen und/oder Leistungskriterieh beruhen muss. Ergänzend dazu sollen weitere Instrumente als Entscheidungshilfen Tür die Ermittlung der Empfänger und Empfängerinnen von Leistungsprämien entwikkelt und erprobt werden. Die Vorgesetzten aller Stufen werden sich künftig viel stärker mit der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigen müssen. So werden die Elemente positive und negative Leistungskomponente zu einer wichtigen Vorstufe des neuen Besoldungssystems, das im Rahmen der Totalrevision des Beamtengesetzes entwickelt wird. Ihre Handhabung wird vorab im Rahmen der Führungsausbildung intensiv zu schulen sein.

Mit dem Ausbau des Leistungslohn-Instrumentariums soll gleichzeitig der Rechtsschutz in diesem Bereich neu geregelt werden. Neu sollen Beschwerden gegen Verfügungen über leistungsabhängige Besoldungselemente von einer paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreterinnen und -Vertreter zusammengesetzten Beschwerdeinstanz beurteilt werden. Der Weiterzug an die ab 1994 bestehende Personalrekurskommission und an das Bundesgericht sind nach der vorgeschlagenen Neuregelung nicht mehr möglich; die paritätische Beschwerdeinstanz entscheidet als einzige Beschwerdeinstanz endgültig. Dabei wird in der Verordnung zu regeln sein, ob insbesondere für die Betriebe (PTT, SBB), den Zoll und den ETH-Bereich eigene paritätische Beschwerdeinstanzen vorgesehen werden sollen.

12.5 Anfangsbesoldung, ordentliche und ausserordentliche

Besoldungserhöhung Die heutige Fassung des Beamtengesetzes regelt in Artikel 39 (Anfangsbesoldung), Artikel 40 (ordentliche , Besoldungserhöhung) und Artikel 41 (ausserordentliche Besoldungserhöhung) zu viele Details. Die Formulierungen lassen wenig (Art. 39)

bis keine (Art. 40, 41) Flexibilität zu. So bestimmt Artikel 39, dass die Anfangsbesoldungen nur unter dem Mindestbetrag der entsprechenden Besoldungsklasse festgesetzt werden können, solange das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt ist. Nach zurückgelegtem 20. Altersjahr muss die Besoldung auf den Mindestbetrag der der Laufbahn entsprechenden Besoldungsklasse nach Artikel 36 Absatz l des Beamtengesetzes festgelegt werden. Da sich der Arbeitgeber Bund in keinem Bereich eine unsoziale Tieflohnpolitik leisten kann, sind diese Mindestlöhne in einigen Bereichen über jenen der Privatwirtschaft. Dieser Trend hat sich in der gegenwärtigen Wirtschaftslage verstärkt. Zudem sind die gesetzliche Vorgabe, wonach die ordentliche Besoldungserhöhung (= Dienstalterszulage) mindestens einem Achtel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und Höchstbetrag der Besoldungsklasse entsprechen muss (Art. 40 Abs. 2), oder die Auflage, dass die ausserordentliche Besoldungserhöhung (= Beförderungszulage) wenigstens das Anderthalbfache der für das neue Amt massgebenden ordentlichen Besoldungserhöhung betragen soll, relativ starr. Die vorgeschlagene Änderung wird es dem Bundesrat ermöglichen, bei den Anfangslöhnen und bei den individuellen Besoldungserhöhungen gewisse Einsparungen zu erzielen, ohne die Konkurrenzfähigkeit des Bundes am Arbeitsmarkt zu gefährden.

12.6 Familienzulage

Mit der Beamtengesetzrevision vom 1. Juli 1991 wurden das regionale Besoldungselement, der sog. Ortszuschlag, zivilstandsunabhängig ausgestaltet und die Differenz zwischen dem Ortszuschlag für Ledige und demjenigen für Verheiratete in eine eigenständige Familienzulage von jährlich 1300 Franken überführt. Die eidgenössischen Räte verzichteten darauf, sie dem Teuerungsausgleich zu unterstellen, weil auch Verheiratete ohne Unterhaltspflichten in ihren Genuss kommen. Sie legten lediglich fest, dass sie für diese Kategorie im Rahmen künftiger Reallohnerhöhungen schrittweise abgebaut werden soll. Anlässlich der parlamentarischen Beratungen betreffend den Bundesbeschluss über den Teuerungsausgleich für das Bundespersonal für die Jahre 1993-1996 tauchte die Frage der Indexierung der Familienzulage erneut auf. Der mit der geltenden Regelung verbundene Kaufkraftverlust für all jene, die echte Unterhalts- bzw. Unterstützungspflichten gegenüber Kindern, schwerkranken bzw. invaliden Ehegatten oder nahen Verwandten erfüllen, wurde von den eidgenössischen Räten mehrheitlich als familienpolitisch fragwürdig beurteilt. Von seilen des Bundesrates wurde deshalb in Aussicht gestellt, bei der nächsten Revision des Beamtengesetzes einen entsprechenden Vorschlag, verbunden mit einem rascheren Abbauplan für die Bezüger ohne Unterhaltspflichten, zu unterbreiten. Im Rahmen dieser Teilrevision sollen die beiden Postulate nun realisiert werden.

12.7 Kompetenzdelegation für Reallohnerhöhungen

Schon 1990 verlangte der Bundesrat von den eidgenössischen Räten eine Gesetzesnorm, die ihm erlaubt hätte, die Besoldungen entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung und der Wirtschaftslage in eigener Kompetenz zu erhöhen. Das Parlament trat damals jedoch nicht auf dieses Anliegen ein. Obschon in der heutigen wirtschaftlichen Situation an reale Besoldungserhöhungen nicht zu denken ist, beantragt der Bundesrat erneut, ihm die Kompetenz für Reallohnerhöhungen um bis zu

5 Prozent zu übertragen. Wenn einerseits erwartet wird, dass der Bundesrat bei seiner Besoldungspolitik vorab in kritischen Zeiten arbeitsmarktgerecht handelt, so soll er andererseits die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls notwendige Reallohnerhöhungen zeitgerecht im Rahmen des Budgetprozesses vorsehen zu können. Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte zeigt, dass der Weg der Gesetzgebung ein zëit- und sachgerechtes Handeln massiv erschwert und damit eine adäquate Personalpolitik in Frage stellt. Flexibilisierung heisst auch hier, dem Bundesrat einen grösseren Handlungsspielraum zu gewähren.

12.8 Das Dienstverhältnis bei PTT und SBB

Die PTT und die SBB stehen unter einem wachsenden Leistungs- und Konkurrenzdruck. Damit sie situationsgerecht reagieren können, muss ihnen ein entsprechender unternehmerischer Handlungsspielraum offenstehen. Das .setzt unter anderem ein Dienstrecht voraus, das den erforderlichen Flexibilitätsfreiraum bietet und die Schaffung von Anstellungsbedingungen .ermöglicht, die der konkreten ; Aufgabenstellung entsprechen. Damit die PTT und die SBB ihre Dienstverhältnisse aufgabenspezifisch und dem Markt angepasst gestalten können, benötigen sie weitergehende Regelungskompetenzen als das Beamtengesetz sie gewährt. Den SBB stehen diese schon heute weitgehend zu, da sie gestützt auf Artikel 10 Absatz l Buchstabe l des SBB-Gesetzes (SR 742.31) gewisse arbeitsrechtliche Bedingungen selber normieren können. Eine analoge Regelungskompetenz fehlt jedoch für die PTT. Im Beamtengesetz soll der Bundesrat daher die Möglichkeit erhalten, die Kompetenz zum Erlass der aufgaben- und betriebsspezifisch erforderlichen Regelungen unter Wahrung einer einheitlichen Personalpolitik auch an die PTT zu delegieren.

12.9 Personalpolitische Vorkehrungen bei Restrukturierungen

Wenn Beamte bzw. Beamtinnen wegen Aufhebung des Amtes nicht mehr wiedergewählt oder wenn sie, bei unter Vorbehalt erfolgter Wiederwahl, im Verlauf der Amtsperiode aus demselben Grund entlassen werden, so fehlt bis heute eine ausreichende gesetzliche Grundlage, ihnen eine Entschädigung auszurichten. Grössere, mit Stellenabbau-Massnahmen verbundene . Umstrukturierungen, wie sie heute schon im Militärbereich ,und möglicherweise bald auch in anderen Teilen der Bundesverwaltung bevorstehen, werden damit stark erschwert. Auch die Privatwirtschaft bietet bei Redimensionierungsmassnahmen Sozialpläne an, die erhebliche Kosten verursachen können. Die vorgeschlagene Regelung schafft hier in einem doppelten Sinn vermehrte Flexibilität: Der Bundesrat erhält die Möglichkeit, bei grösseren Stellenabbau-Massnahmen Entschädigungen auszurichten; die Hürde zur Durchführung von notwendigen Reorganisationen wird damit gesenkt. Es wird jedoch kein genereller Anspruch auf eine Entschädigung verankert; der Bundesrat muss von Fall zu Fall, abgestimmt auf die jeweiligen Umstände, über Notwendigkeit und Inhalt der zu treffenden Massnahmen entscheiden. , Der Bundesrat wird von der Möglichkeit, Entschädigungen auszurichten, äusserst zurückhaltend Gebrauch machen. Massnahmen wie die Besetzung offener Stellen durch Personal, das von Entlassung bedroht ist, Versetzungen, Stellenvermittlung, Umschulung, Weiterbildung usw. kommen auf jeden Fall vor der Auflösung von

Dienstverhältnissen mit Entschädigungen. Bei grossen Umstrukturierungen können jedoch solche Regelungen nicht ausgeschlossen werden.

12.10 Ämterverzeichnis

Nach Artikel l Absatz 2 des Beamtengesetzes bedarf das vom Bundesrat zu erstellende Ämterverzeichnis der Genehmigung der Bundesversammlung. Letztmals haben die eidgenössischen Räte am 22. März 1991 Änderungen des Ämterverzeichnisses genehmigt (BB1 1991 l 1380; AS 7997 822): Seither hat der Bundesrat mehrere neue Ämter geschaffen und andere aufgehoben. Die daraus resultierenden Änderungen des Ämterverzeichnisses sollen durch die eidgenössischen Räte nun noch genehmigt werden.

13 Ergebnisse des Vorverfahrens

Die Revisionsvorlage wurde vom Personalamt in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Versicherungskasse, den Departementen und den Betrieben (PTT und SBB) vorbereitet. Die Dachorganisationen des Bundespersonals - d. h. der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe FöV und der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals der Schweiz VGCV - sowie der Schweizerische Militärpersonalverband SMPV und die Vereinigung der Kader des Bundes VKB wurden periodisch in die Revisionsarbeiten einbezogen; die Vorlage ist ihnen zur Stellungnahme vorgelegt und mit ihnen verhandelt worden. Die Organisationen des Bundespersonals stehen einer der Totalrevision vorgezogenen Teilrevision des Beamtengesetzes skeptisch bis ablehnend gegenüber. Grundsätzliche Fragen wie Beamtenstatus, Amtsdauer, neues Lohnsystem und Flexibilisierung des Dienstverhältnisses bedürfen gründlicher Abklärungen und können nicht unter Zeitdruck und isoliert nur für einen kleinen Teil des Personalkörpers angegangen werden. Der vorliegende Teilrevisionsentwurf trägt der Kritik der Personalverbände teilweise Rechnung, indem er nur die zeitlich dringendsten, nicht auf die Totalrevision verschiebbaren Revisionsanliegen aufnimmt. Die meisten Differenzen zu Einzelpunkten konnten in den Verhandlungen mit den Organisationen des Bundespersonals bereinigt werden. Grundsätzliche Differenzen blieben in folgenden Bereichen:

  • Gewinnung und Erhaltung hervorragender Bediensteter (Art. 36 Abs. 3): Die VKB fordert grössere Kompetenzen der Wahlbehörden; sie sollen die ordentliche Besoldung für die Gewinnung und Erhaltung hervorragender Bediensteter wie bisher (Art. 36 Abs. 2) um bis zu 20 Prozent anstatt um bis zu 15 Prozent überschreiten dürfen. Angesichts der sehr kleinen Anzahl von Bediensteten, bei denen der Höchstbetrag der Besoldung bisher um mehr als 10 Prozent überschritten wurde, erachtet der Bundesrat die Reduktion der 20 Prozent auf 15 Prozent als sinnvoll. Wo mehr als 15 Prozent Zugabe nötig wären, dürfte eher eine Korrektur der klassifikatorischen Bewertung der Stelle angezeigt sein.

  • Rechtsweg bei Leistungslohnelementen (Art. 58-61 BtG; Art. 100 OG): Der Föderativverband opponiert gegen den Ausschluss der leistungsabhängigen Lohnelemente von der bundesgerichtlichen Überprüfbärkeit; der Rechtsweg an das

Bundesgericht müsse mindestens für die negative Leistungslohnkomponente (Art. 45 Abs. 2bis) offenstehen. Der Bundesrat will die Leistungslohnentscheide im Sinne einer Entlastung der richterlichen Instanzen (Personalrekurskommission und Bundesgericht) von der gerichtlichen Überprüfbarkeit ausnehmen; nachdem bereits der geltende Artikel 60 Absatz 3 positive Leistungslohnelemente von der gerichtlichen Überprüfung ausnimmt, ist es logisch, auch die negative Leistungslohnkomponente einem analogen Beschwerdeverfahren zu unterziehen. Da die Entscheide über leistungsabhängige Besoldungselemente in erster Linie Führungsentscheide sind und nicht yerrechtlicht werden sollen, ist als, einzige Beschwerdeinstanz ein paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter/ innen Zusammengesetzes neues Gremium vorgesehen (vgl. Ziff. 218 zu den Art. 58-61 BIG sowie Art. 100 OG).

  • Geltungsbereich des Kader-Statuts (Art. 62b): Die VKB will das Kader-Dienstverhältnis nicht auf alle Überklasse-Bediensteten, sondern ,nur auf wenige politisch und strategisch bedeutsame Funktionen anwenden. Der Föderativverband will dem Bundesrat im Gesetz zumindest die Möglichkeit offen lassen, nicht alle Überklasse-Bediensteten dem Kader-Status zu unterstellen. Für die Argumente, die gegen eine Lockerung der Gleichung «Überklasse = Kader-Dienstverhältnis» sprechen, sei auf die Ziffern 211 und 212 verwiesen.

  • Teuerungsausgleich (Art. 45 Abs. 3b!s). Die Verkehrsbetriebe PTT und SBB sind mit der Aufhebung des Bundesbeschlusses und der Verankerung des Grundsatzes im Beamtengesetz einverstanden. Auch die Personalverbände sehen diese Möglichkeit als gangbaren Weg. Aus ihrer Sicht ist jedoch eine Änderung des Teuerungszulagen-Systems nicht notwendig. Föderativverband und VGCV bringen als Alternative ihre Eingaben betreffend Arbeitszeitverkürzung bei gleichzeitiger finanzieller Beteiligung des Personals in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Teuerungsausgleichsregelung. Eine diesbezügliche Diskussion lehnt der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt ab. Nicht anfreunden können sich die Personalverbände ferner mit der Absicht, vom automatischen Teuerungsausgleich gegebenenfalls auch bei den Rentenbezügern und Rentenbezügerinnen abzusehen.

2 Besonderer Teil 21 Änderung des Beamtengesetzes 211 Das Dienstverhältnis der höheren Kaderbeamten und Kaderbeamtinnen bis In Artikel l Absatz l wird der bisherige Beamtenbegriff auf die höheren Kaderbeamten und Kaderbeamtinnen ausgedehnt: Höherer ! Kaderbeamter bzw. höhere Kaderbeamtin ist, wer auf ein höheres Kaderamt gewählt ist. < Artikel 62b regelt den Geltungsbereich des Dienstverhältnisses der höheren Kaderbeamtinnen und Kaderbeamten. :Nach Absatz l Unterstehen dem höheren Kaderdienstverhältnis zwingend alle Bediensteten, die höher als in der 31. Besoldungsklasse eingereiht sind. Nicht darunter fallen die militärischen Kaderbediensteten; diese unterstehen Art. 194 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation (MO; SR 510.10) und der darauf abgestützten Rechtsstellungsverordnung. Im Rahmen der Totalrevision des Beamtengesetzes allerdings wird die Harmonisierung der verschiedenen Kaderstatute und damit auch der Rechtsstellungsverordnung. arige-

strebt. Die Neuregelung unterstellt rund 485 Bedienstete der Überklasse (ohne die zur Zeit 45 militärischen Kader gemäss Rechtsstellungsverordnung) dem neuen Kaderstatut. Damit wird eine minimale Grosse der Personalkategorie «höheres Kader» erreicht, die nötig ist für den institutionellen Schutz vor Willkür. Die Unterstellung nur einiger weniger herausragender Funktionen unter das Kader-Statut könnte eine zu starke individuelle Ausprägung des Dienstverhältnisses und eine zu grosse Abhängigkeit fördern. Nach Absatz2 unterstehen dem Kaderstatus auch einige Bedienstete, die - auch wenn sie nicht in der Überklasse eingereiht sind - im engsten Umfeld der Departementsvorsteher handeln oder politisch und strategisch bedeutsame Aufgaben oder Führungsfunktionen wahrnehmen. Absatz 3 gibt dem Bundesrat - ähnlich wie Artikel 62 Absatz l für das Dienstverhältnis der Angestellten - den Auftrag und die Kompetenz zum Erlass einer Kaderverordnung. Darin wird der Bundesrat insbesondere die Besoldungen (Art. 36 Abs. 2) und die Leistungen bei der Auflösung des Kaderverhältnisses regeln. Die Verordnung über die Besoldung der Beamten in der Überklasse (SR 172.221.105), die Verordnung über das Dienstverhältnis von Generalsekretären und Informationschefs der Departemente (SR 172.221.104.1) und diejenige über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher (SR 172.221.104.2) können durch die Kaderverordnung ersetzt werden, wobei das Gesetz differenzierte Regelungen der verschiedenen Kaderkategorien in der Kaderverordnung oder das Nebeneinander von Sonderverordnungen durchaus ermöglicht. Nach Artikel 62c besteht das Kaderdienstverhältnis - abweichend vom ordentlichen Beamtenverhältnis - nicht auf eine Amtsdauer, sondern auf bestimmte oder unbestimmte Zeit; ähnlich wie das heutige Angestelltenverhältnis ist es kündbar. Nach Artikel 62d können sowohl die Wahlbehörde wie die betroffene Person das höhere Kaderdienstverhältnis auf eine Frist von sechs Monaten auflösen (Abs. l). Das Gesetz hält ausdrücklich fest, dass Auflösung und Umgestaltung des Dienstverhältnisses auch im gegenseitigen Einvernehmen möglich sind (Abs. 2). Diese Möglichkeit ist an sich auch ohne ausdrückliche Gesetzesnorm (insbesondere auch bei den nicht im Kaderdienstverhältnis stehenden Beamten und Angestellten) gegeben;

die Festschreibung erfolgt vorab, um die Folgen der Auflösung klarer zu regeln, insbesondere um die Abgangsentschädigung nach Artikel 62e auch dann zu ermöglichen, wenn die Auflösung einvemehmlich erfolgt. Erfolgt die Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses einseitig durch die Wahlbehörde, muss sie diesen Schritt rechtsgenügend begründen (Abs. 3). Die Verwaltungs- und die Gerichtspraxis werden die Praxis zu entwickeln haben, was als Begründung ausreicht. Da Absatz 4 die Umgestaltung und die Auflösung aus wichtigen Gründen sowie die disziplinarische Entlassung ausdrücklich vorbehält (in diesen Fällen treten nicht die Folgen nach Absatz 5 bzw. nach Artikel 62e ein), müssen in Absatz 3 weniger schwerwiegende Gründe als nach Absatz 4 ausreichen. Der Bundesrat gedenkt das Dienstverhältnis nach Absatz 3 insbesondere dann umzugestalten oder aufzulösen, wenn der oder die Kaderbedienstete das Amt mangelhaft führt oder angemessene Ziele nicht erreicht. Die Formulierung lässt dem Bundesrat auch Raum für ein Vorgehen aus Gründen der politischen oder militärischen Opportunität. Absatz 4 verdeutlicht, dass das Dienstverhältnis des höheren Kaders - gleich wie dasjenige der übrigen Beamten - auch aus wichtigen oder disziplinarischen Gründen allenfalls fristlos aufgelöst oder umgestaltet werden kann. Nicht speziell wiederholt wird die automatische Beendigung des befristeten höheren Kaderdienstverhältnisses auf den Zeitpunkt des Fristablaufs hin. Die wichtigen Gründe für die fristlose Auflösung

oder Umgestaltung entsprechen den Gründen, die auch für die fristlose Auflösung oder Umgestaltung des Beamten- und des Angestelltenverhältnisses erforderlich sind. Die einseitige ordentliche (Art. 62d Abs. 3) und ausserordentliche Kündigung (Art. 62d Abs. 4) sind Verfügungen, die mit der! ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. Für die Kündigung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes' (insbesondere rechtliches Gehör, Schriftlichkeit, Begründungspflicht usw.; Art. 29 ff. VwVG). Die Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses ist diesem Prozedere nicht unterworfen und bedarf keiner Verfügung. Die Besoldungsgarantie: nach Absatz 5 bezweckt, dem Bund das Know-how des ehemaligen Kaderbediensteten möglichst zu erhalten. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach Artikel 62d Absatz 2 oder 3 soll ihm der Bund wenn möglich eine andere Arbeit zuweisen. Dieses Gebot schafft zusammen mit der zweijährigen Besoldungsgarantie den nötigen Druck, den ehemaligen Kaderbediensteten möglichst der bisherigen Besoldung entsprechend einzusetzen. Nur für den Ausnahmefall, dass alle Bemühungen um eine Weiterbeschäftigung .scheitern, soll nach Absatz 6 auch die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung von maximal zwei Jahresgehältem möglich sein. ! Artikel 62e sieht für das Kader in politisch und strategisch bedeutsamen Funktionen bei Auflösung des Dienstverhältnisses — an Stelle der zweijährigen Weiterbeschäftigungs- bzw. Besoldungsgarantie (Art. 62d Abs. 5) - eine Abgangsentschädigung vor. Absatz l enumeriert die Funktionen, deren Inhaberinnen und Inhaber bei Auflösung des Dienstverhältnisses Anspruch auf eine Abgangsentschädigung haben. Es handelt sich durchwegs um Funktionen, deren Inhaber in einem besonders engen Vertrauensverhältnis zu ihrem Vorgesetzten (Departementsvorsteher, Bundeskanzler) stehen und die Regierurtgsentscheide massgebend beeinflussen können. Die Abgangsentschädigung beträgt höchstens zwei Jahresbesoldungen; sie wird damit - entsprechend den Forderungen der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (Tätigkeitsbericht 1991/92 in BB1 7992 III 702 f.) - von'bisher drei auf zwei Jahresbesoldungen reduziert, dafür aber über den bisherigen Geltungsbereich hinaus (Verordnung über das Dienstverhältnis der Generalsekretäre und Informationschefs) auf weitere Funktionen ausgedehnt. Die vorgeschlagene gesetzliche

Regelung liegt näher bei der privatrechtlichen Norm (Art. 339i>, c und d OR) als diejenige, die zur Zeit für die Generalsekretäre und die Informationschefs in Kraft ist. Absatz 2 gibt der Wahlbehörde die Möglichkeit, pro Departement höchstens zwei weitere strategische Funktionen der Abgangsentschädigungs-Regelung zu unterstellen. Der Unterstellungsentscheid soll dabei anlässlich der Wahl in die entsprechende Kaderfunktion getroffen werden. Nach Artikel 62f Absatz l werden bei der Bemessung der Abgangsentschädigung gesetzlich vorgeschriebene Freizügigkeitsleistungen der Pensionskasse nicht angerechnet. Die Abgangsentschädigung ist jedoch nach Absatz 2 ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der gekündete Kaderbedienstete ein entsprechendes Erwerbs- oder Ersatzeinkommeh erzielt. Diese Rückerstattungs-Regelung entspricht jener für das Ruhegehalt der Bundesräte (Art. 5 des Bundesbeschlusses in SR 172.121.1). :

212 Erweiterte Besoldungsflexibilität

Der neue Artikel 36 Absatz 2 übernimmt den bisherigen Absatz 3, erweitert aber den Anwendungsbereich auf sämtliche höheren Kaderbeamten und Kaderbeamtinnen. Der Bundesrat wird die Abstufung der Besoldung des höheren Kaders in einer Verordnung regeln. Soweit deren Besoldung den Höchstbetrag der in Absatz l erwähnten Klasse 31 übersteigt, ist er weiterhin frei in der Gestaltung des Besoldungssystems. Hingegen wird sich der Bundesrat vorbehalten, das heutige Gefüge mit sieben Überklassen und den nicht in allen Teilen harmonischen Differenzen zwischen den einzelnen Stufen zu überprüfen. Insbesondere wird abgeklärt, ob die Funktion Amtsdirektor/Amtsdirektorin - soweit nicht mehrere gleichgelagerte Funktionen bestehen, wie z. B. bei den PTT-Kreisdirektoren oder den Direktoren der Rüstungsbetriebe - einer analytischen Funktionsbewertung zu unterziehen ist. Bisher räumte das Beamtengesetz der Wahlbehörde in Artikel 36 Absatz 2 das Recht ein, mit Zustimmung des Bundesrates Besoldungen zu beschliessen, welche die Höchstbeträge der 31 Besoldungsklassen um bis zu 20 Prozent übersteigen. Von dieser Kompetenz wurde sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht; bundesweit kommen nur rund 60 Bedienstete, alle höher als in der 23. Besoldungsklasse eingereiht, in den Genuss solcher Zulagen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen betragen die Zulagen in der Praxis allerdings nicht mehr als 10 Prozent. Die bisherige 20 Prozent-Kompetenz soll deshalb in Artikel 36 Absatz 3 neu auf 15 Prozent limitiert werden. Mit dieser Reduktion von bisher 20 auf 15 Prozent wird faktisch kein Lohn abgebaut. Solche Zulagen bedürfen ab der 26. Besoldungsklasse zudem der Zustimmung der Finanzdelegation. Neu wird in Artikel 36 Absatz 3 auch die Möglichkeit geschaffen, die in Artikel 36 Absatz 2 festgelegte Höchstbesoldung um höchstens 15 Prozent zu überschreiten. Diese Kompetenz dient der Gewinnung und Erhaltung von Spitzenkräften und soll nur in begründeten Einzelfällen zur Anwendung gelangen. Mit Artikel 36 Absatz 4 soll der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilen, die Höchstbeträge der Besoldungen in Artikel 36 nach Massgabe der Lohnentwicklung und der Wirtschaftslage um bis zu 5 Prozent erhöhen zu können. Der Unterschied zum geltenden Recht liegt darin, dass diese Befugnis von den eidgenössischen Räten an den Bundesrat übertragen werden soll. Da dem Parlament

über das Budget ohnehin die letzte Entscheidbefugnis zusteht, empfindet der Bundesrat die heutige Gesetzesnorm als unnötig einschränkend. Der Bundesrat hält an seiner schon 1990 geäusserten Auffassung fest, dass eine Flexibilisierung der Personalpolitik auch die Übertragung von Besoldungskompetenzen an die Exekutive bedingt. Der neue Artikel 39 Absatz 2 sieht bei den Anfangsbesoldungen auf Gesetzesstufe keine Detailregelungen vor. Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, das Nähere selber zu regeln. Er wird kurzfristig bei einigen Berufskategorien wie z. B. bei Lehrabgängern bzw. Lehrabgängerinnen und Hochschulabsolventen bzw. Hochschulabsolventinnen Korrekturen nach unten vorsehen, sich anderseits aber die Möglichkeit offenhalten, bei verändertem Arbeitsmarkt wiederum Korrekturen nach oben vornehmen zu können. Der Bundesrat strebt auch bei der ordentlichen (Art. 40) und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung (Art. 41) raschmöglichst mehr Flexibilität an. Ohne Not soll allerdings nicht wesentlich vom bisherigen Modus abgewichen werden. In Zeiten

schwacher Konjunktur und schlechter Finanzlage sollen diese Zulagen jedoch reduziert werden können. Der Bundesrat nimmt in Aussicht, gestützt auf diese Bestimmung bei gleichbleibend schlechter Wirtschaftslage gegebenenfalls schon bald einen Beitrag zur Sanierung der Bundesfinanzen zu leisten, so wie er dies Ende 1992 mit dem Abbau resp. der Reduktion der Arbeitsmarktzulage (Sonderzuschlag nach Art. 37 Abs. 2) getan hat. Ferner soll geprüft werden, ob mit einer zeitlichen Erstreckung des Aufstiegs ein späteres Erreichen der besoldungsmässigen Endstellung erreicht werden kann. Die Details :sollen mit den Sozialpartnern ausgehandelt und in der Beamtenordnung geregelt werden. Zur Zeit legiferiert der Gesetzgeber zum Thema Kaufkrafterhaltung der Löhne und Bezüge in zwei Gesetzeswerken. In Artikel 45 Absatz 3bls stützt er sich auf einen viele Details regelnden allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss. Der Grundsatz, der Bundesrat baue die Teuerungszulage jährlich in die massgebenden Bezüge ein, ist hingegen im genannten Artikel des Beamtengesetzes verankert. Der Bundesrat schlägt nun vor, von dieser Doppelspurigkeit abzuweichen und den Grundsatz, dem Bundespersonal und seinen Renthern und Rentnerinnen (im Sinne von Art. l des Bundesbeschlusses) werde ein angemessener Teuerungsausgleich gewährt, nur noch im Beamtengesetz festzuschreiben. Die Details wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln. Er wird dabei auch den Willen der eidgenössischen Räte respektieren, wonach in Perioden angespannter Buhdesfinanzen und schwacher Wirtschaftslage beim Teuerungsausgleich unter Wahrung sozialer Aspekte ein strengerer Massstab als bisher angewendet werden kann. Der Bundesrat möchte allerdings auch in seiner Verordnung nach Möglichkeit «Wenn - dann»-Vorgaben vermeiden; sie engen die Entscheidungsfreiheit ein. Er erachtet es als sinnvoller, beim Festsetzen des Teuerungsausgleichs sämtliche übrigen besoldungsrelevanten Massnahmen in die Überlegungen einzubeziehen. Artikel 45 Absatz 3b!s beinhaltet sodann die Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Arbeitgeber an der Aufnung des wegen des Teuerungsausgleichs auf den Renten notwendigen Deckungskapitals. Die Beteiligung der Arbeitgeber vermindert sich anteilmässig um den Betrag des zusätzlichen Zinsertrages nach Artikel 47 Absatz 4 der EPK-Statuten, ' ' In der allgemeinen Bundesverwaltung betragen die Personalausgaben rund 12,5

Prozent der Gesamtausgaben. Es wäre ein Irrtum anzunehmen, der Finanzhaushalt liesse sich über einen reduzierten Teuerungsausgleich wesentlich verbessern. Zusammen mit den in dieser Ziffer umschriebenen weiteren Elementen der Besoldungsflexibilisierung wird sich in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern aber ein Weg finden lassen, um angesichts der momentanen finanzpolitischen Nöte auch seitens des Bundespersonals situationsgerecht einen Beitrag zur Haushaltsanierung leisten zu können, ohne dabei wichtige personalpolitische Grundsätze ausser Acht zu lassen.

213 Die Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen (Art. 44 Abs.1 l bis )

Die PTT haben 1990 versuchsweise in Zürich und 1991 gesamtschweizerisch mit der Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen im kleinen Rahmen begonnen und damit positive Erfahrungen gemacht. Die einmaligen Abgeltungen, die an zwei bis vier Prozent des Personals ausgerichtet werden konnten, stützten sich auf Artikel 44 Absatz 2 des Beamtengesetzes bzw. auf Artikel 52 der Beamten-

Ordnung (1). Zwar bilden nach wie vor auch Absatz l Buchstabe f sowie Absatz 2 von Artikel 44 eine gesetzliche Grundlage für die Honorierung ausserordentlicher Leistungen. Für die generelle Einführung der positiven Leistungskomponente, die grundsätzlich allen Personalkategorien offenstehen soll, empfiehlt der Bundesrat jedoch die Schaffung einer besonderen Gesetzesnorm. Der neue Artikel 44 Absatz lbis sieht vor, dass für die Auszeichnung hervorragender Leistungen maximal 0,5 Prozent der Summe der Besoldungen verwendet wird. Der Bundesrat wird den genauen Betrag im Rahmen des Voranschlags jährlich neu beantragen. Damit soll die besondere lohnpolitische Bedeutung dieser Auszeichnungen budgetmässig hervorgehoben werden. Da mit diesem Instrument beim Bund Neuland beschriften wird, beabsichtigt der Bundesrat, sofern die gesetzliche Grundlage vorliegt, 1995 mit einer geringen Quote vorsichtig zu beginnen, um bei erfolgreicher und korrekter Anwendung durch die Dienststellen den Betrag im Voranschlag jährlich massvoll zu erhöhen. Die anbegehrte Kompetenz von 0,5 Lohnprozent wird frühestens 1998 voll ausgeschöpft werden. Über die Handhabung und Verwendung wird der Bundesrat Rahmenbestimmungen erlassen. So soll u. a. verlangt werden, dass sich die Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen auf eine regelmässige und systematische Personalbeurteilung abzustützen hat. Die positive Leistungskomponente ist eine einmalige Zulage, die jährlich neu zugesprochen wird und selbst bei fortgesetzt überdurchschnittlichen Leistungen nicht dauernd denselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zufallen soll; sie ist nicht versicherbar. Die Auszeichnungen werden nach Ermessen der zuständigen Dienststellen ausgerichtet. Um die personalpolitische Wirksamkeit dieser Massnahme zu optimieren und um allfälliger Willkür vorzubeugen, wird der Bundesrat die nötigen Controlling-Instrumente etablieren.

214 Der Wandel zur echten Familienzulage Der neue Artikel 43 Absatz 5 sieht einen rascheren Abbau für jene Bundesbediensteten vor, welche die altrechtliche zivilstandsabhängige Familienzulage von 1300 Franken nur noch gestützt auf die geltende Übergangsregelung erhalten. Konkret soll disse frühestens ab 1994 jährlich reduziert und 1999 vollständig abgebaut sein. Mit dieser Massnahme wird dem ursprünglichen Anliegen entsprochen, die Zulage in erster Linie Beamtinnen und Beamten mit minderjährigen Kindern oder solchen in Ausbildung zu gewähren. Der Bundesrat erachtet diese Lohneinbusse personal- und sozialpolitisch als vertretbar, zumal er den Abbau so auf den Teuerungsausgleich abstimmen wird, dass nominal niemand weniger verdienen wird. Von der Übergangsregelung profitieren gegenwärtig rund 44 000 verheiratete Bundesbedienstete. Dank dem schrittweisen Abbau der altrechtlichen Familienzulage werden Mittel frei, die erlauben, die neurechtliche Zulage ohne Mehrkosten dem Teuerungsausgleich zu unterstellen. Dazu ist eine Änderung von Artikel 45 Absatz 3b!s nötig. Um die seit der Schaffung der nichtindexierten Familienzulage aufgelaufene Teuerung aufzufangen, wird die Zulage nach Artikel 43 Absatz 3 neu auf 1400 Franken festgesetzt.

215 Änderungen der Bestimmungen über die Pensionskasse

Die Grundlage für die Vorsorgeeinrichtung des Bundes ist bereits heute Artikel 48 des Beamtengesetzes. Die Eidgenössische Pensionskasse führt die obligatorische Vorsorge für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Betriebe mit eigener Rechnung und der Arbeitnehmer der angeschlossenen Organisationen durch. Eigentlich fehlte bis heute eine gesetzliche Grundlage für die Versicherung aller andern Bediensteten, die nicht im Beamtenstatus stehen. Aus diesem Grund legt Artikel 48 Absatz l in Anlehnung an Artikel 62 des Beamtengesetzes auch die Versicherung von Personen fest, die nicht Beamte bzw. Beamtinnen sind. Diese Personen werden schon heute in der Pensionskasse oder aber in sog. Vorsorgeordnungen (Ruhegehaltsordnungen der ETH-Professoren und -Professorinnen, Magistraten und Magistratinnen, Privatpersonal der PTT-Betriebe usw.) gegen die gleichen Risiken wie die Beamten und Beamtinnen, die der Pensionskasse angehören, versichert. Die Neuformulierung ändert somit nichts an der heutigen Situation. In Absatz 2 wird sodann die Gelegenheit ergriffen, den Begriff «Eidgenössische Pensionskasse» einzuführen. Damit wird einmal eine klare Trennung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Namen des zuständigen Bundesamtes vorgenommen. Ferner kann damit auch die bevorstehende Fusion zwischen der Vorsorgeeinrichtung des Bundes und jener der SBB berücksichtigt werden, da danach nur noch eine Pensionskasse für das gesamte Bundespersonal bestehen wird. Der Bundesrat erhält zudem die Kompetenz, Rechtsetzungsbefugriisse im Bereich der Pensionskasse an das Finanzdepartement zu delegieren. Er nimmt diese Kompetenz in Artikel 3a der Pensionskassen-Statuten wahr (vgl. Ziffer 22 sowie Anhang 4). Eine wichtige Klärung der heutigen Situation schafft sodann der Hinweis, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement die Statuten vollzieht, d. h. die Ausführungsbestimmungen erlässt und das Bundesamt Eidgenössische Versicherungskasse mit deren Durchführung betraut wird. Für den Verkehr zwischen Pensionskasse und den Dienststellen braucht es datenschutzrechtliche Regelungen. Dafür bietet Absatz 2b!s die Rechtsgrundlage. Schliesslich gibt Absatz 5"r die nötige gesetzliche Grundlage ab, um bei Invalidierungen die bezahlten festen Zuschläge mit allfälligen Rentennachzahlungen nach IVG zu verrechnen. Die heute schon gepflegte Verrechnungspraxis erfährt dadurch keine Änderung.

216 Entschädigung bei Restrukturierungen (Art. 54 Abs. l bis und; 2)

Nach dem geltenden Artikel 54 haben die vorbehaltlos (wieder-)gewählten Beamten und Beamtinnen, deren Amt während der Amtsdauer aufgehoben wird und die in keiner andern zumutbaren Stelle weiter beschäftigt werden können, Anspruch auf Entschädigung. Bei grösseren Restrukturierungen sollen Entschädigungen aber auch dann ausgerichtet werden können, wenn der Personalabbau auf das Ende einer Amtsperiode fällt oder wenn die mögliche Entlassung bereits mit einem Vorbehalt bei der Wiederwahl signalisiert worden ist. Die soziale Härte der Entlassung wird allein durch den Vorbehalt oder den Zeitpunkt der Entlassung nicht immer entschärft. Der neue Artikel 54 Absatz lMs gibt dem Bundesrat daher die Möglichkeit, bei Restrukturierungen situationsadäquate Regelungen (Sozialpläne) zu erlassen,

die es den Wahlbehörden erlauben, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Zur Zeit sind spezielle Massnahmen im Zusammenhang mit dem Personalabbau im EMD und bei den PTT erforderlich.

217 Die Beamtenordnung der Betriebe

Die PTT sollen im Personalbereich die gleichen Kompetenzen erhalten, die den SBB bereits heute zustehen. Der Bundesrat wird in Artikel 62a daher ermächtigt, die Rechtsetzungskompetenzen für gewisse Fragen an die beiden Betriebe zu delegieren. Die Zuständigkeit zur Regelung des Dienstverhältnisses der Arbeitskräfte, die nicht Beamte bzw. Beamtinnen sind, kann ihnen der Bundesrat gestützt auf Artikel 62 Absatz l bereits heute übertragen, Der Bundesrat wird jene Bereiche einheitlich regeln, die für das gesamte Bundespersonal einheitlich normiert werden müssen; in den Bereichen, in denen der Regelungsbedarf der beiden Betriebe in unterschiedliche Richtungen geht, wird er ihnen die Regelungskompetenz - allenfalls mit Auflagen bzw. Rahmenbedingungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Personalpolitik des Bundes - abtreten. Artikel 64 Absatz l Buchstabe e beauftragt das Personalamt mit der Koordination der Nachfolgeerlasse zum Beamtengesetz. Nach dieser Bestimmung sorgt das Personalamt für die vorab in Artikel 62a anvisierte einheitliche Personalpolitik des Bundes. Auch wo das Gesetz in Einzelbereichen betriebs- oder departementsspezifische Regelungen zulässt, sollen diese auf einheitliche personalpolitische Ziele ausgerichtet werden. Das Personalamt hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Nachfolgeerlasse der PTT und der SBB nur soweit von einander abweichen, als dies von ihrer unterschiedlichen Aufgabenstellung und Organisation her als notwendig und sinnvoll erscheint; die bereits heute funktionierende Personaldirektorenkonferenz (Leitung: EPA; Teilnahme: PTT, SBB, EMD, OZD, EVK) erhält damit eine gesetzliche Basis. Es hat auch die Aufgabe, die Nachfolgeerlasse der Departemente und Ämter zu koordinieren; die fragliche Bestimmung liefert damit auch die gesetzliche Basis für die ebenfalls bereits regelmässig zusammentretende, vom Eidgenössischen Personalamt geleitete Konferenz der Zentralen Personaldienste der Departemente.

218 Beschwerdeverfahren (Art. 58-61 BtG, Art. 100 OG) Das geltende Recht (Art. 60 Abs. 3) schliesst bereits heute Streitigkeiten über Belohnungen nach Artikel 44 Abs. 2 und über leistungsbezogene Besoldungserhöhungen nach Artikel 36 Absatz 4 vom Rechtsweg an das Bundesgericht aus. Neu sollen auch die Gewinnungs- und Erhaltungszulage nach dem neuen Artikel 36 Absatz 3, die Auszeichnung nach dem neuen Artikel 44 Absatz l bis sowie die negative Leistungskomponente nach Artikel 45 Absatz 2bis von der bundesgerichtlichen Überprüfbarkeit ausgenommen werden. Da die leistungsabhängigen Besoldungselemente in erster Linie Führungsinstrumente sind, sollen sie nicht verrechtlicht und daher weder dem Bundesgericht noch der ab 1994 bestehenden Personalrekurskommission zur Beurteilung vorgelegt werden. Die Neuregelung schafft ein einstufiges Beschwerdeverfahren, indem sie die Beurteilung von Beschwerden gegen die erwähnten Verfügungen einer neu zu schaffenden paritätischen Beschwerdeinstanz

überträgt. Damit schliesst das Beamtengesetz jene finanziellen Leistungen von der richterlichen Überprüfung aus, die einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum voraussetzen und über deren Berechtigung die Verwaltungsbehörden im Sinne von Führungsentscheiden sollen befinden können. Die Neuregelung stellt klar, dass die Beschwerdeentscheide der paritätischen Beschwerdeinstanz auch nicht an den Bundesrat weitergezogen werden können. Sie stellt ferner klar, dass entsprechende erstinstanzliche Entscheidungen des Bundesrates selbst nicht bei dieser Beschwerdeinstanz angefochten werden können. Der Bundesrat wird in der Verordnung die Zuständigkeit zum erstinstanzlichen Entscheid daher zumindest an die Departemente und die Betriebe delegieren, um Beschwerden wenigstens an die paritätische Beschwerdeinstanz zu ermöglichen. Der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht soll der Vollständigkeit halber auch im Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) verankert werden: Der Katalog der vom Rechtsweg an das Bundesgericht ausgeschlossenen Bereiche in Artikel 100 OG soll entsprechend ergänzt werden. Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Beschwerderechts ist zu beachten, dass die eidgenössischen Räte das OG und .mit ihm einige Bestimmungen des Beamtengesetzes bereits am 4. Oktober 1991 revidiert haben; ein Teil dieser Revision 1991 ist am 15. Februar 1991 in Kraft getreten; die übrigen revidierten Bestimmungen treten am I.Januar 1994 in Kraft (AS, 7992 288 ff.; AS 7992 337 f.; AS 7993 877 f.). Mit der vorliegenden Revisionsvorlage wird die Änderung einzelner Bestimmungen beantragt, die bereits mit der Revision 1991 modifiziert worden sind (Art. 58-61 BtG und Art. 100 OG). Soweit die Revision 1991 erst am 1. Januar 1994 in Kraft tritt, ist sie zur Zeit der Verabschiedung der Revisionsvorlage Beamtengesetz durch den Bundesrat in der Systematischen Rechtssammlung SR noch nicht enthalten.

219 Weitere Gesetzesänderungen (Art. 45 Abs. 5 Bst. b, Art. 47 Abs. 3, Übergangsbestimmungen) In Artikel 45 Absatz 5, Buchstabe b erhält der Bundesrat neu die Kompetenz, auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen auch die Leistungen der Invalidenversicherung anzurechnen. Bisher bestand eine klare gesetzliche Grundlage für die Anrechnung nur der Leistungen der Militärversicherung, der SUVA und anderer obligatorischer Unfallversicherungen. Das führte zu Unsicherheiten, die mit der beantragten Ergänzung des Gesetzes behoben werden sollen. Eine entsprechende Ergänzung soll auch in Artikel 47 Absatz 3 vorgenommen werden: Über die Leistungen der AHV, der Pensionskassen des Bundes sowie der SUVA und anderer obligatorischer Unfallversicherungen hinaus sollen auf den Besoldungsnachgenuss der Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder einer verstorbenen Beamtin auch die Leistungen der Invalidenversicherung angerechnet werden. Mit dieser Ergänzung des Gesetzes kann die bisherige Praxis auf eine einwandfreie gesetzliche Grundlage gestützt und weitergeführt werden. Der Bundesrat beabsichtigt, die Revision wenn möglich auf anfangs 1995 in Kraft zu setzen. Damit bleibt genügend Zeit, um die Neuerungen mit Blick auf deren Überführung in das total revidierte Gesetz zu erproben. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes sind die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und der Betriebe (PTT, SBB) sowie des Eidgenössischen Finanzdepartementes (Pensionskassen) zu erlassen.

Artikel l der Übergangsbestimmungen bildet die Basis für die Fusion der beiden Pensionskassen des Bundes und regelt die Zuständigkeiten. Gemäss Artikel 2 der Übergangsbestimmungen sind die nach dem geltenden Recht begründeten Dienstverhältnisse, die neu dem Dienstverhältnis für höhere Kaderbeamte und Kaderbeamtinnen unterstehen, auf den I.Januar 1997, d.h. auf den Ablauf der Amtsperiode 1993-1996, dem neuen Recht zu unterstellen und entsprechend anzupassen. Absatz 2 bestimmt, dass altrechtliche Ansprüche, die nach dem neuen Recht nicht mehr bestehen, auf diesen Zeitpunkt erlöschen.

22 Änderung der Pensionskassenstatuten Die heute schon in den Statuten über mehrere Artikel verstreuten delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Finanzdepartementes werden zusammengefasst und durch weitere Delegationen in den Statuten ergänzt. Betroffen sind die Bereiche Mitgliedschaft, versicherter Verdienst, Leistungen und die Freizügigkeit. Der Vorteil liegt darin, dass die Statuten ihren Charakter einer Rahmenbestimmung behalten und die Anwendung im Einzelfall aber in einer departementalen Verordnung geregelt werden kann. Diese Delegation auf Departementsstufe ist um so mehr angebracht, als die grundlegenden Rechte und Pflichten in den Statuten vom Bundesrat mit Genehmigung des Parlaments festgeschrieben sind. Artikel 3a Buchstabe a gibt die Situationen wieder, die heute zum Teil ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage durch die Pensionskasse selbst geregelt wurden. Diese unsichere Situation führte letztlich auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Von der Flexibilisierung der Dienstverhältnisse ist in hohem Masse die Mitgliedschaft in der Pensionskasse betroffen, was eine Reihe detaillierter rechtlicher und technischer Ausführungsbestimmungen erfordert. Zum Teil sind diese bereits heute in amtsinternen Weisungen enthalten: wegen ungenügender rechtlicher Grundlage können sie nach aussen jedoch keine verbindliche Wirkung entfalten. Artikel 3a Buchstabe b steckt den Rahmen für die detaillierte Regelung des versicherten Verdienstes durch das Finanzdepartement. Die in Artikel 3a Buchstabe a erwähnten Sachverhalte schaffen teilweise auch einen Regelungsbedarf für die Festlegung des versicherten Verdienstes der in Buchstabe b genannten Personen. Gelegentlich kommt es vor, dass der Bund Beamte bzw. Beamtinnen länger als bis zum ordentlichen Rücktrittsalter im Dienst behält bzw. an deren Verbleib interessiert wäre. Nach heutigem Recht wird die Altersrente mit dem vollendeten 65. Altersjahr fällig. Störend ist, wenn eine Rente und das Gehalt parallel ausbezahlt werden müssten. Artikel 3a Buchstabe c sieht vor, dass während des Leistungsaufschubs die Versicherten grundsätzlich nur noch Versicherte und nicht mehr Mitglieder sein können. Das heisst konkret, dass sie und der Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreit sind.

Von Artikel3a Buchstabe d sind die Ziffern l, 3, 5 und 6 schon heute in den Statuten vorhanden. Ziffer 2 schafft die rechtliche Grundlage für eine schon heute geübte Praxis. Nach Ziffer 4 soll der Leistungsaufschub die Höhe der bei Vollendung des 65. Altersjahres erworbenen Rente grundsätzlich nicht beeinflussen. Artikel 3a Buchstabe e Ziffer l gibt dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Möglichkeit, hinsichtlich der bevorstehenden Einführung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (BB1 7992 III 533) unverzüglich zu

reagieren. Neu ist Ziffer 3. Wenn der Arbeitgeber Beiträge an die Einkaufssumme geleistet hat, so soll dieser Betrag erst nach einer gewissen Beitragsdauer den Versicherten im Freizügigkeitsfall ausgerichtet werden. ' Artikel 3a Buchstabe/ gibt dem EFD die Kompetenz, mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bei Austritten angeschlossener Organisationen bzw. der Auflösung von Dienststellen des Bundes im Rahmen von Restrukturierungen den entsprechenden Fehlbetragsanteil dem ausscheidenden Arbeitgeber zu belasten. Das neue Freizügigkeitsgesetz schreibt nämlich den öffentlichrechtlichen Pensionskassen bei Austritten angeschlossener Arbeitgeber vor, den Versicherten den Barwert ihrer erworbenen Ansprüche ohne Abzug eines allfälligen Fehlbetragsanteils auszurichten. Diese Bestimmung bedeutet vorerst eine Besserstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle eines kollektiven Austritts gegenüber dem heutigen Zustand. Gleichzeitig beeinträchtigt ein solcher,Austritt auch nicht die Ansprüche der noch verbleibenden Versicherten. Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6: Vermehrt wird Personal für fachlich oder zeitlich beschränkte Einsätze rekrutiert. Regelmässig stellt sich in diesen Fällen die Frage der Mitgliedschaft in der Pensionskasse. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 4 erhält die Versicherungskasse die Möglichkeit, in solchen Fällen die Mitgliedschaft zweckmässig zu regeln. Heute besteht diese Möglichkeit nur für teilzeitbeschäftigte Versicherte. In Artikel 13 Absatz l Buchstabe c und Absatz2 muss anstatt auf die 21. neu auf die 4. Besoldungsklasse verwiesen werden. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Statuten an die Revision der Besoldungsskala in Artikel 36 : Absatz l Beamtengesetz vom 23. Juni 1988. Artikel 49 Absätze 3 und 5: Mit Blick auf die Fusion der beiden Pensionskassen des Bundes ist auch die Zusammensetzung der Kassenkommission neu zu regeln. Wir nehmen die Revision des Beamtengesetzes zum Anlass, die Rechtsgrundlage für die Zusammensetzung der Kassenkommission und allfälliger Ausschüsse der Kommission den künftigen Gegebenheiten anzupassen. Der Gesamtbestand der Kommission wird nicht erhöht, obwohl die Anzahl der Versicherten erheblich steigen wird. Indessen werden ihr der Direktor bzw. die Direktorin der EVK und der

Chef bzw. die Chefin des ärztlichen Dienstes nicht mehr von Amtes wegen angehören. Ferner sehen wir für die Einsetzung und Zusammensetzung von Ausschüssen (ein Ausschuss besteht bereits heute) die Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage vor. Die Ausschüsse sollen so zusammengesetzt werden, dass sie problembezogen arbeiten können. Diesem Bedürfnis kann nur entsprochen werden, wenn die Rekrutierung ausserhalb der Kassenkommission ermöglicht wird. Die Übergangsbestimmung hält schliesslich fest, dass die gestützt auf Artikel 3a erfolgenden Änderungen der Verordnung des Finanzdepârtementes über die Eidgenössische Pensionskasse nicht rückwirkend in Kraft treten können.

23 Änderung des Ämterverzeichnisses Nach Artikel l des Beamtengesetzes wird das Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben (Ämterverzeichnis; SR 172.221.111'), vom Bundesrat erstellt; nach dessen Absatz 2 bedarf es der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Die letzte Anpassung datiert vom 2. Mai 1990. Seither bewilligte der Bundesrat als Folge von neuen Aufgaben, Reorganisationen,,Konzepten .oder veränderten Verhältnissen neue Ämter, andere hob er ersatzlos auf. Namentlich mit

der Schaffung einer Rekurskommission im Asylbereich, der zunehmenden internationalen Verflechtung in Finanz- und Währungsangelegenheiten, der Aufwertung der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale und der Reorganisation des PTT-Automobildienstes, die u. a. mit der Einführung der Laufbahn für Fahrinstruktoren/innen die Fahrlehrer/innen entlasten soll, wurden neue Ämter geschaffen. Da die neuen Funktionen nicht unter die bestehenden Amtsbezeichnungen subsumiert werden können, muss das Ämterverzeichnis ergänzt werden. Als Folge der Reorganisation der Kriegsmaterialverwaltung und der Integration der Vermessungsdirektion in das Bundesamt für Raumplanung wurden aber auch Ämter aufgehoben. Wir unterbreiten Ihnen die vom Bundesrat seit 1990 beschlossenen Änderungen des Ämterverzeichnisses zur Genehmigung. Im wesentlichen handelt es sich um die Legitimation und den formellen Nachvollzug de facto bestehender Verhältnisse.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen 31 Finanzielle Auswirkungen 311 Personalkosten Bei den beantragten Gesetzesänderungen handelt es sich um Abbau- und Umverteilungsmassnahmen im Sinne der verschiedenen parlamentarischen Vorstösse und Voten. Die Korrekturen bei der Familienzulage bringen Einsparungen von insgesamt 52 Millionen Franken (+ 5,5 Mio. Fr. = Erhöhung von 1300 auf 1400 Fr./ -57,6 Mio. Fr. = Abbau der altrechtlichen zivilstandsabhängigen Zulage); die Einführung der positiven Leistungskomponente für das gesamte Bundespersonal wird Mehrkosten von höchstens 55 Millionen Franken verursachen. Hinzu kommen eventuelle Korrekturen aus der Neuregelung der Anfangsbesoldung, der ordentlichen und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung (Art. 39-41). Der Bundesrat wird die einzelnen Massnahmen zeitlich und inhaltlich so aufeinander abstimmen, dass die Vorlage nicht zu Mehrkosten führt.

312 Kosten für die Personalversicherung Da weder die Familienzulage noch die positiven Leistungskomponenten versichertes Einkommen darstellen, fallen keine höheren Arbeitgeberleistungen an die Eidgenössische Pensionskasse an.

313 Finanzielle Folgen für Kantone und Gemeinden Aus dieser Vorlage ergeben sich keine direkten finanziellen Auswirkungen für die Kantone und Gemeinden. Diese sind in der Gestaltung der Anstellungsbedingungen für ihr Personal autonom.

32 Personelle Auswirkungen Weder die beantragten Änderungen des Beamtengesetzes und des Teuerungsbeschlusses noch die Änderung der Pensionskassenstatuten und des Ämterverzeichnisses haben bei der Bundesverwaltung oder bei den Kantonen oder Gemeinden eine Erhöhung der Personalbestände zur Folge.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung In der Legislaturplanung 1991-1995 (BB1 1992 III 1) ist eine Totalrevision des Beamtengesetzes angekündigt. Aus den in Ziffer 12 dargelegten Gründen schlägt der Bundesrat jedoch vor, ihr eine Teilrevision vorzuschalten. Die Änderung des Teuerungsbeschlusses ist in der Legislaturplanung nicht vorgesehen; sie wurde von den eidgenössischen Räten durch Motion verlangt.

5 Verhältnis zum europäischen Recht Die beantragte Revision des Beamtengesetzes und des Teuerungsbeschlusses ist eurokompatibel. Das EG-Recht enthält keine Auflagen, welche die nationale Regelungskompetenz in den vorstehend besprochenen Bereichen beschränken oder in eine bestimmte Richtung lenken würden. Nachdem Volk und Stände die EWR-Vorlage am 6. Dezember 1992 abgelehnt haben, besteht kein Zwang, die seinerzeit beabsichtigten Anpassungen des Beamtengesetzes an den EWR-Vertrag nun vorzunehmen (Nationalität der Beamten und Beamtinnen und Mitsprache des Personals).

6 Verfassungsmässigkeit Nach Artikel 85 Ziffer 3 B V fallen in den Geschäftskreis der Bundesversammlung insbesondere die «Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und des Bundeskanzlers» sowie die «Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehalte». Mit den beantragten Gesetzesrevisionen bleibt die Kompetenz zur Besoldungsfestsetzung bei den eidgenössischen Räten: Insbesondere über das Budget (Art. 85 Ziff. 10 B V) und über Artikel 36 Absätze l und 2 können die Räte ihre verfassungsmässigen Rechte im Besoldungsbereich auch weiterhin ausüben.

Anhang l

Beamtengesetz Entwurf Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 1993 '>, beschliesst:

I Das Beamtengesetz vom 30. Juni 19272) wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 46 Absatz l Buchstabe a und Absatz 2; 47 Absatz 1; 55 Absatz 4; 56 Absätze l und 5; 57 Absatz lbis; 58 Absatz 2; 60 Absätze l und 2; 62 Absatz l werden die Begriffe «Versicherungskasse(n)» und «Personalvorsorgeeinrichtung(en)» durch «Pensionskasse» ersetzt.

Art. l Abs. lb!s (neu) lbis Höherer Kaderbeamter ist, wer nach Artikel 62b gewählt wird.

Art. 36 Abs. 2-4 Der Bundesrat setzt die Besoldung der höheren Kaderbeamten (Art. 62b) fest, die jährlich höchstens 265 298 Franken (Stand Index 119,0, Dez. 1982 = 100) beträgt. Zur Gewinnung und Erhaltung hervorragender Beamter kann die Wahlbehörde mit Zustimmung des Bundesrates ausnahmsweise eine Besoldung gewähren, welche die Besoldungen nach den Absätzen l und 2 um bis zu 15 Prozent übersteigt. Der Bundesrat kann die Höchstbeträge der Besoldungen nach den Absätzen l und 2 entsprechend der Lohnentwicklung und der Wirtschaftslage real um höchstens 5 Prozent erhöhen. Teile dieser Erhöhung werden unter angemessener Berücksichtigung der Leistung ausgerichtet.

Art. 39 Abs. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Beamtengesetz

Art. 40 Abs. 2-4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. und 4 Aufgehoben

Art. 41 Wird der Beamte befördert, so hat er Anspruch auf eine ausserordentliche Erhöhung seiner Besoldung. Ausserordentliche Besoldungserhöhungen können unter den vom Bundesrat zu bezeichnenden Voraussetzungen .auch ohne Beförderung gewährt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 43 Abs. 3 Einleitungssatz und 5 Anspruch auf eine Familienzulage von jährlich 1400 Franken hat jeder Beamte: ... Der Anspruch von Beamten auf eine Familienzulage von 1300 Franken, der sich auf das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht stützt und nach den Absätzen 3 und 4 nicht mehr besteht, wird schrittweise reduziert und Ende 1999 aufgehoben. ! Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 44 Abs. lb's (neu) und 3 ibis pur die Auszeichnung hervorragender persönlicher Leistungen wird,ein Betrag eingesetzt, der höchstens einem halben Prozent der Summe der Besoldungen ent- Der Bundesrat kann die ihm in den Absätzen l, l bis und 2 verliehenen Befugnisse nachgeordneten Amtsstellen übertragen, wenn der Grundsatz gleicher Behandlung gewahrt bleibt.

Art. 45 Abs. 3Uiund 5 Bst. b 3bis Die Besoldung, der Ortszuschlag, die Kinderzulage .und die Familienzulage nach Artikel 43 Absatz 3 sowie die Renten der ehemaligen Bundesbediensteten unterliegen einem angemessenen Teuerungsausgleich. Die Arbeitgeber nach Artikel l Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 1987 " über die^ Eidgenössische Pensionskasse (EPK-Statutën) übernehmen anteilmässig das für die Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf den Renten notwendige Deckungskapital. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. j Der Bundesrat ordnet: b. die Anrechnung von Leistungen der Invalidenversicherung, der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) oder einer ändern obligatorischen Unfallversicherung auf Besoldung, Ortszuschlag und Zulagen;

» SR 172.222.1; AS ...

Beamtengesetz

Art. 47 Abs. 3 Der Besoldungsnachgenuss darf zusammen mit den jährlichen Barleistungen der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, einer Pensionskasse des Bundes, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung den Betrag der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung nicht übersteigen.

Art. 48 Abs. 1,2, 2b!s und 5"r (neu) Der Bund führt eine eigene Pensionskasse. Die Beamten sind bei ihr gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod versichert. Die Statuten sehen vor, dass auch Arbeitnehmer, die nicht beamtet sind, bei ihr oder einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes gegen die gleichen Risiken versichert werden können. Der Bundesrat erlässt die Statuten der Eidgenössischen Pensionskasse, die der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedürfen. Er kann bestimmte Rechtsetzungskompetenzen an das Eidgenössische Finanzdepartement delegieren. Mit dem Vollzug der Statuten und ihrer Ausführungsbestimmungen wird das Bundesamt Eidgenössische Versicherungskasse betraut. 2Ws jjer Bundesrat regelt den Datenschutz, der beim Datenaustausch zwischen der Eidgenössischen Pensionskasse und den ihr angeschlossenen Dienststellen, Rechenzentren und Arbeitgebern zu beachten ist. 5ter Bezieht ein Versicherter der Eidgenössischen Pensionskasse eine Invalidenleistung nach deren Statuten und den festen Zuschlag, so wird bei einer allfälligen Nachzahlung einer Invalidenrente nach Invalidenversicherungsgesetz1' der feste Zuschlag mit der nachbezahlten Invalidenrente verrechnet.

Art. 54 Abs. lb!s (neu) und 2 lbis Erfordert eine Restrukturierung die Auflösung von Dienstverhältnissen, trifft der Bundesrat zugunsten der betroffenen Beamten die notwendigen Massnahmen; er kann namentlich angemessene Entschädigungen vorsehen. Bei der Bestimmung der Entschädigung nach den Absätzen l und lbis werden Leistungen der Eidgenössischen Pensionskasse angemessen berücksichtigt.

Art. 58 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und 3 Beschwerdeinstanzen für andere vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, für nicht vermögensrechtliche Ansprüche und für Disziplinarmassnahmen sind: c. soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist: 1. das zuständige Departement für Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion und letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe, unter Vorbehalt von Ziffer 3;

» SR 831.20

Beamtengesetz

2. der Bundesrat für erstinstanzliche Verfügungen der Departemente und der Bundeskanzlei, unter Vorbehalt von Ziffer 3; 3. die paritätische Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen nach Artikel 61; diese entscheidet endgültig.

Art. 59 Abs. 2 Erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind endgültig, soweit ... (Rest unverändert).

Art. 60 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 61 Die Beschwerde an die paritätische Beschwerdeinstanz ist zulässig gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, der Bundeskanzlei, der Oberzolldirektion sowie letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten und Betriebe oder ihnen nachgeordneter Behörden über: a. leistungsbezogene Besoldungserhöhungen nach Artikel 36 Absatz 3 und 4; b. Auszeichnungen nach Artikel 44 Absatz l bis ; c. Prämien, Vergütungen und Belohnungen nach Artikel 44 Absatz 2; d. die Nichtgewährung realer, ordentlicher und ausserordentlicher Besoldungserhöhungen nach Artikel 45 Absatz 2bis. , : 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. ' '•

Gliederungstitel vor Art. 62 Zweiter Teil: Besondere Dienstverhältnisse

Einssigung einer Abschnittsüberschriss vor Art. 62 I. Abschnitt: Personen ohne Beamtenstatus

//. und III. Abschnitt (neu) II. Abschnitt: Personal von PTT und SBB Art. 62a Der Bundesrat kann die PTT und SBB ermächtigen, im Rahmen dieses Gesetzes und unter Wahrung einer einheitlichen Personalpolitik des Bundes einzelne Bereiche des Dienstverhältnisses ihrer Beamten selbständig zu regeln.

Beamtengesetz

III. Abschnitt: Höhere Kaderbeamte 1. Stellung und Wahl Art. 62b Als höhere Kaderbeamte gewählt und dem entsprechenden Dienstverhältnis unterstellt werden alle Bediensteten, die höher als in der 31. Besoldungsklasse eingereiht sind. Diesem Dienstverhältnis unterstehen ferner die Kreisdirektoren und die Hauptabteilungschefs der PTT, die Zollkreisdirektoren, die Vizedirektoren, die persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher und des Bundeskanzlers sowie die Informationschefs der Departemente, auch wenn sie nicht höher als in der 31. Besoldungsklasse eingereiht sind. Der Bundesrat regelt die Besonderheiten des Dienstverhältnisses der höheren Kaderbeamten.

Art. 62c Die höheren Kaderbeamten werden auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gewählt.

2. Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses Art. 62d Die höheren Kaderbeamten können das Dienstverhältnis unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auflösen. Die Wahlbehörde und der höhere Kaderbeamte können das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit umgestalten oder auflösen. Die Wahlbehörde kann das Dienstverhältnis einseitig und unter Angabe der Gründe auf das Ende des sechsten Monates nach der Verfügung umgestalten oder auflösen. Vorbehalten bleiben die Umgestaltung und die Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 55 Abs. 2) sowie die disziplinarische Entlassung (Art. 31 Abs. l Ziff. 9). Bei der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz 2 oder 3 werden die höheren Kaderbeamten vom Bund weiterbeschäftigt. Soweit sie in einer tieferen Besoldungsklasse weiterbeschäftigt werden, beziehen sie noch während zwei Jahren die bisherige Besoldung. Kann die Wahlbehörde dem höheren Kaderbeamten keine andere Weiterbeschäftigung anbieten, so kann diesem ausnahmsweise eine Abgangsentschädigung in der Höhe von höchstens zwei Jahresbesoldungen ausgerichtet werden.

Beamtengesetz

  1. Strategische Funktionen Art. 62e Die Generalsekretäre, die Staatssekretäre, die Vizekanzler, die Informationschefs der Departemente sowie die persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher und des Bundeskanzlers haben bei Auflösung ihres Dienstverhältnisses nach Artikel 62d Absatz 2 oder Absatz 3 Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von höchstens zwei Jahresbesoldüngen. Die Wahlbehörde kann dieser Regelung höchstens zwei weitere strategische Funktionen pro Departement unterstellen. Die Anwendung dieser Regelung muss bei der Wahl vereinbart werden. :

  2. Abgangsentschädigung Art. 62f Bei der Festsetzung der Abgangsentschädigung werden die gesetzlich vorgeschriebenen Freizügigkeitsleistungen der Eidgenössischen Pensionskasse nicht berücksichtigt, Übersteigt das Erwerbs- oder Ersatzeinkommen zusammen mit der Abgangsentschädigung die bisherige Besoldung, so ist dem Bund die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Der Bundesrat regelt das Nähere.

Art. 64 Abs. 7 Bst. e Das Eidgenössische Personalamt hat insbesondere folgende Aufgaben: e. es koordiniert die Vollzugsbestimmungen der dem Bundesrat nachgeordneten Amtsstellen.

II Schlussbestimmungen 1. Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege " wird wie folgt geändert:

Art. WO Bst. e Ziff. 5 (neu) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: 5. Verfügungen über leistungsbezogene Besoldungserhöhungen, Auszeichnungen, Prämien, Vergütungen, Belohnungen und die Nichtgewährung von Besoldungserhöhungen nach Artikel 61 Beamtengesetz2'.

» SR 173.110

Beamtengesetz

2. Übergangsbestimmungen Art. l Bis zur Fusion der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen mit der Eidgenössischen Pensionskasse bleiben der Bundesrat für Änderungen der Verordnung vom 2. März 1987 ]) über die Eidgenössische Versicherungskasse und die Schweizerischen Bundesbahnen für Änderungen der Statuten vom 10. März 19872) der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen zuständig, beide unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Das Eidgenössische Finanzdepartement legt im Einvernehmen mit den Schweizerischen Bundesbahnen den Zeitpunkt der Fusion fest. Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen regelt den Datenschutz, der beim Datenaustausch zwischen der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen und den ihnen angeschlossenen Dienststellen, Rechenzentren und Arbeitgebern zu beachten ist.

Art. 2 Die Wahlbehörden unterstellen höhere Kaderbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Änderung gewählt worden sind, auf den 1. Januar 1997 dem Dienstverhältnis nach Artikel 62b.

3. Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

" SR 172.222.1; AS

Anhang 2

Bundesbeschluss Entwurf über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal Aufhebung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 1993 », beschliesst:

Art. l Der Bundesbeschluss vom 19. Juni 19922' über den Teuerungsausgleich wird aufgehoben.

Art. 2 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang 3

Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung der Änderung der EVK-Statuten

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 48 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 », nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 19932>, beschliesst:

Art. l Die Änderung vom 4. Oktober 19933> der Verordnung vom 2. März 19874> über die Eidgenössische Versicherungskasse wird genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

" SR 172.221.10; AS ... •" SR 172.222.1

Anhang 4

Verordnung über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Statuten)

Änderung vom 4. Oktober 1993 Von der Bundesversammlung genehmigt am ..."

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

l Die Verordnung vom 2. März 19872' über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Statuten) wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Eidgenössische Pensionskasse (EPK-Statuten)

Gliederungstitel vor Art. l I.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und delegierte Rechtsetzungsbefugnisse : Art. 3a: Delegierte Rechtsetzungsbefugnisse: Das Eidgenössische Finanzdepartement, regelt in einer Verordnung: a. die Mitgliedschaft von Personen: 1. die kein volles Tagewerk leisten oder unregelmässig beschäftigt sind, 2. die von einem der EPK angeschlossenen Arbeitgeber oder einer internationalen Organisation nur vorübergehend beschäftigt ;werden, die im Auftrags- oder einem anderen besonderen Verhältnis, namentlich als Kommissionsmitglied oder als Ersatzrichter beim Bundesgericht für den Bund tätig sind oder im Interesse eines Arbeitgebers beurlaubt sind, 3. die im Ausland für einen der EPK angeschlossenen Arbeitgeber tätig sind, 4. während des Leistungsaufschubs nach Buchstabe c, 5. die zu mindestens zwei Dritteln im Sinne des IVG invalid sind, 6. die wegen ihres besonderen Vertrags- oder Dienstverhältnisses in die Einlegerkasse aufgenommen werden können oder von der Einlegerkasse in die Pensionskasse übertreten,

21 SR 1722.222.1

EVK-Statuten

7.> die gestützt auf Artikel 62d Beamtengesetz " oder gestützt auf Artikel 10 der Verordnung vom 25. Februar 19812) über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher wegen des Ausscheidens des Departementsvorstehers oder auf dessen Verlangen aus dem Dienst ausscheiden und die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung nicht erfüllen. Der Verbleib in der Pensionskasse ist in diesen Fällen auf längstens 24 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschränkt; b. den versicherten Verdienst von Versicherten: 1. die unregelmässig beschäftigt sind oder deren wöchentliche Arbeitszeit die ordentliche Dauer über- oder unterschreitet, 2. die bei internationalen Organisationen beschäftigt sind und der Beitragspflicht nach AHVG nicht unterstehen; c. die Fälligkeit des Leistungsanspruchs von Versicherten, die für internationale und humanitäre Tätigkeiten, wegen besonderer Kenntnisse oder zur Beendigung laufender Geschäfte über das ordentliche Rücktrittsalter auf Verlangen der Wahlbehörde im Dienst bleiben; d. hinsichtlich der Leistungen: 1. die Voraussetzungen, unter denen auf eine Kürzung wegen Erwerbseinkommens, Verschuldens oder Überentschädigung verzichtet werden kann, 2. die Kürzungen der Überbrückungsrente und des festen Zuschlages wegen Teilzeitbeschäftigung, 3. die Altersrenten unter Berücksichtigung der Versicherungszeit nach Jahren und Monaten und des Alters nach vollendeten Lebensjahren im Zeitpunkt des Altersrücktritts, 4. die Höhe der Rente nach Beendigung des Leistungsaufschubs nach Buchstabe c, 5. den mutmasslich entgangenen Lohn unter Nennung der anzurechnenden Leistungen von Sozialversicherungen und den ausreichenden Vorsorgeschutz, 6. den Wegfall der Invalidenleistungen wegen Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit; e. die Freizügigkeit: 1. im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, 2. im Rahmen von Freizügigkeitsabkommen mit in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen, 3. bei Versicherten, denen der Arbeitgeber Beiträge an die Einkaufssumme geleistet hat, 4. nach Versicherungsunterbruch bei Mitgliedern, die ihre Mitgliedschaft freiwillig weitergeführt haben (Art. 5 Abs. 3), den versicherten Verdienst trotz Verminderung des Beschäftigungsgrades oder veränderter dienstlicher Beanspruchung beibehalten haben (Art. 16 Abs. 5), eine Invalidenrente nach diesen Statuten bezogen haben und einer neuen dauernden

» SR 172.221.10; AS

EVK-Statuten

Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 27 Abs. 5 Bst. c) oder einen Wiedereintritt in den Dienst des Bundes beabsichtigen (Art. 33 Abs. 4); f. die Übernahme des Fehlbetragsanteils durch den Arbeitgeber bei Austritten angeschlossener Organisationen sowie bei der Auflösung von Dienststellen des Bundes im Rahmen von Restrukturierungen.;

Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Abs. 4-6 . . Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden Arbeitnehmer, die: d. Aufgehoben In besonderen Fällen, namentlich bei Teilzeitbeschäftigung oder zeitlich beschränktem Dienstverhältnis, kann von der Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Pensionskasse abgesehen werden, wenn bereits ein Vorsorgeverhältnis bei einer andern registrierten Vorsorgeeinrichtung besteht. Über die Aufnahme entscheidet die Wählbehörde im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement. Wird der Arbeitnehmer nicht in die Eidgenössische Pensionskasse aufgenommen, überweist der Arbeitgeber der andern Vorsorgeeinrichtung die Arbeitgeberbeiträge nach deren Bestimmungen, höchstens den Betrag, den der Arbeitgeber der Eidgenössischen Pensionskasse für den betreffenden Versicherten schulden würde.

Art. 13 Abs. l Bst. c Abs. 2 und 4 Gekürzt werden: c. ... den Höchstbetrag der 4. Besoldungsklasse nicht übersteigt; ... des Höchstbetrages der 4. Besoldungsklasse erzielt, hat... 4 Aufgehoben

Art. 27 Abs. 6 Aufgehoben

Art. 32 Abs. l Wird ohne Verschulden des Mitgliedes das Dienstverhältnis nach den Artikeln 54, 55, 57 oder 62d BtG oder nach ... (Rest unverändert).

Art. 33 Abs. 4 letzter Satz Aufgehoben

Art. 34 Abs. 2 und 36 Abs. 3 Aufgehoben

EVK-Statuten

Art. 49 Abs. 3 und 5 Die Kommission umfasst 26 Mitglieder und 26 Ersatzmitglieder. Der Bund und seine Betriebe mit eigener Rechnung delegieren zwölf Vertreter sowie zwölf Ersatzmitglieder. Die angeschlossenen Organisationen delegieren ein Mitglied und ein Ersatzmitglied. Die Arbeitnehmer bestimmen 13 Mitglieder und 13 Ersatzmitglieder; davon entfällt je ein Mandat auf die angeschlossenen Organisationen. Die Kassenkommission konstituiert sich im übrigen selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht der Kassenkommission angehören müssen.

II Übergangsbestimmungen Die gestützt auf Artikel 3a dieser Verordnung an der EVK-Verordnung EFD vom 9. November 1987'> vorzunehmenden Änderungen dürfen nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

III Diese Änderung bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung; sie tritt gleichzeitig mit der Änderung vom ... 2> des Beamtengesetzes3' in Kraft.

" SR 172.222.11 31 SR 172.221.10

Anhang 5

Bundesbeschluss _ Entwurf über die Genehmigung der Änderung des Ämterverzeichnisses

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel l Absatz 2 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 ", nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 1993 2 ', beschliesst:

Art. l Die Änderung vom 4. Oktober 19933) des Bundesratsbeschlusses vom 18. Oktober 19724) über das Ämterverzeichnis wird genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

' SR 172.221.111

Anhang 6

Bundesratsbeschluss über das Ämterverzeichnis

Änderung vom 4. Oktober 1993 Von der Bundesversammlung genehmigt am ... '>

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

l Das Ämterverzeichnis (Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 18. Okt. 19722> über das Amterverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Anhang

Amterverzeichnis Ämter, deren Trägerinnen und Träger Beamtenstatus haben

Einfügen: Delegierter für internationale Finanz- und Delegierte für internationale Finanz- und Währungsangelegenheiten Währungsangelegenheiten Délégué aux questions financières et moné- Déléguée aux questions financières et taires internationales monétaires internationales Delegato per gli affari finanziari e monetai! Delegata per gli affari finanziari e moneintemazionali tari intemazionali Direktor der Eidgenössischen Drucksachen- Direktorin der Eidgenössischen Druck- und Materialzentrale sachen- und Materialzentrale Directeur de l'Office central fédéral des Directrice de l'Office central fédéral des imprimés et du matériel imprimés et du matériel Direttore dell'Ufficio centrale federale degli Direttrice dell'Ufficio centrale federale stampati e del materiale degli stampati e del materiale Fahrinstruktor Fahrinstruktorin Instructeur de conduite Instructrice de conduite Istruttore di guida Istruttrice di guida Kammerpräsident der Schweizerischen Asyl- Kammerpräsidentin der Schweizerischen rekurskommission ' Asylrekurskommission Président de chambre de la Commission Présidente de chambre de la Commission suisse de recours en matière d'asile suisse de recours en matière d'asile Presidente della camera della Commissione Presidentessa della camera della Commissvizzera di ricorso in materia d'asilo sione svizzera di ricorso in materia d'asilo

» BEI ...

Amterverzeichnis

Präsident der Schweizerischen Asylrekurs- Präsidentin der Schweizerischen Asylkommission rekurskommission Président de la Commission suisse de Presidente de la Commission suisse de recours en matière d'asile recours en matière d'asile Presidente della Commissione svizzera di Presidentessa della Commissione svizzera ricorso in materia d'asilo di ricorso in materia d'asilo Richter der Schweizerischen Asylrekurs- Richterin der Schweizerischen Asylrekurskommission kommission Juge de la Commission suisse de recours Juge de la Commission suisse de recours en matière d'asile en matière d'asile Giudice della Commissione svizzera di Giudice della Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo ricorso in materia d'asilo Stellvertreter des Kammerpräsidenten oder Stellvertreterin des Kammerpräsidenten der Kammerpräsidentin der Schweizerischen oder der Kammerpräsidentin der Schweize- Asylrekurskommission rischen Asylrekurskommission Suppléant du président ou de la présidente de Suppléante du président ou de la de chambre de la Commission suisse de recours présidente de chambre de la Commission en matière d'asile suisse de recours en matière d'asile Sostituto del presidente o della presidentessa Sostituta del presidente o della presidendella camera della Commissione svìzzera di tessa della camera della Commissióne ricorso im materia d'asilo svizzera di ricorso in materia d'asilo Vizepräsident der Schweizerischen Asyl- Vizepräsidentin der Schweizerischen rekurskommission Asylrekurskommission Vice-président de la Commission suisse de Vice-présidente de la Commission suisse recours en matière d'asile de recours en matière d'asile Vicepresidente della Commissione svizzera Vicepresidentessa della Commissione di ricorso in materia d'asilo svizzera di ricorso in materia d'asilo

Streichen: Direktor der Armeemotorfahrzeiigparks Directeur des parcs des automobiles de l'armée Direttore dei parchi automobilistici dell'esercito Direktor der Zeughausbetriebe Directeur des arsenaux Direttore degli arsenali Stellvertreter des Vermessungsdirektors oder Stellvertreterin des Vermessungsdirektors der Vermessungsdirektorin oder der Vermessungsdirektorin Suppléant du directeur ou de la directrice Suppléante du directeur ou de la directrice mensurations cadastrales des mensurations cadastrales Sostituto del direttore o della direttrice delle Sostituta del direttore o della direttrice misurazioni catastrali delle misurazioni catastrali Vermessungsdirektor Vermessungsdirektorin Directeur des mensurations cadastrales Directrice des mensurations cadastrales Direttore delle misurazioni catastrali Direttrice delle misurazioni catastrali

II Diese Änderung bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Sie tritt mit der Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend Änderung des Beamtengesetzes; Aufhebung des Bundesbeschlusses über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal; Genehmigung der Änderung der EVK-Statuten; Genehmigung der Änderung des Ämterverzeichnisses vom 4. Oktober 1993

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1993 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 51 Cahier Numero

Geschäftsnummer 93.077 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 28.12.1993 Date Data

Seite 512-553 Pagina

Ref. No 10 052 850

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.