BBl 1993 IV 614

Bundesbeschluss über die Erteilung einer Konzession für die Standseilbahn Saint-Luc-Tignousa vom 1.Dezember 1993

Bundesbeschluss

über die Erteilung einer Konzession für die Standseilbahn Saint-Luc-Tignousa

vom I.Dezember 1993

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 '', nach Einsicht in das Gesuch vom 23. Januar 1992 der Sesselbahngesellschaft Saint-Luc-Bella-Tola AG in Saint-Luc, und in die Botschaft des Bundesrates vom 15. März 19932', beschliesst:

Art. l Konzessionserteilung Der Sesselbahngesellschaft Saint-Luc-Bella-Tola AG wird eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Standseilbahn erteilt.

Art. 2 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr.

Art. 3 Dauer Die Konzession wird für eine Dauer von 20 Jahren vom Datum dieses Beschlusses an erteilt.

Art. 4 Amtliche Bezeichnung, Sitz Die amtliche Bezeichnung der Unternehmung lautet: «Standseilbahn Saint-Luc-Tignousa (FLT)». Die Konzessionärin hat ihren Sitz in Saint-Luc VS.

Art. 5 Strecke Die Konzession gilt für die Strecke Saint-Luc-Tignousa.

Art. 6 Fristen Die Konzessionärin hat innerhalb zweier Jahre vom Datum dieses Beschlusses an der Aufsichtsbehörde die vorschriftsmässigen Pläne für den Bau der Anlagen einzureichen.

614 1993-909

Erteilung einer Konzession für die Standseilbahn Saint-Luc-Tignousa

Sie hat spätestens ein Jahr nach der Plangenehmigung mit dem Bau der Standseilbahn zu beginnen. Der Baubeginn ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Bauarbeiten sind spätestens Ende 1997 abzuschliessen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten oder nicht verlängert, erlischt die vorliegende Konzession.

Art. 7 Sicherheit und Landesverteidigung Wenn die Betriebssicherheit oder die Landesverteidigung es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass bereits bestehende Anlagen oder Fahrzeuge geändert werden.

Art. 8 Fahrpläne Die Fahrpläne sind auf die Verkehrsbedürfnisse abzustimmen. Sie sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und vor ihrem Inkrafttreten der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Art. 9 Beförderungspflicht Die Konzessionärin übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Beförderung von Personen und ihrem Gepäck.

Art. 10 Tarife Die Tarife, die sämtliche Beförderungsbedingungen und -preise enthalten müssen, sowie Tarifänderungen sind vor ihrem Inkrafttreten der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis vorzulegen.

Art. 11 Haftpflichtversicherung Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer Haftpflicht, wie sie in der Bundesgesetzgebung über die Eisenbahnhaftpflicht umschrieben ist, bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen oder einer andern vom Bund anerkannten Versicherungseinrichtung zu versichern. Die Verträge über die Haftpflichtversicherung und ihre nachträgliche Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 12 Personalvorsorge Sofern die Konzessionärin Arbeitnehmer beschäftigt, die nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982" über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch zu versichern sind, muss sie eine in das Register für die berufliche Vorsorge einzutragende Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen bereits registrierten Einrichtung anschliessen.

" SR 831.40

Erteilung einer Konzession für die Standseilbahn Saint-Luc-Tignousa

Die Konzessionärin sorgt dafür, dass das ständige Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse versichert ist.

Art. 13 Kontrolle Die Konzessionärin gewährt den Beamten der Aufsichtsbehörde für ihre amtliche Tätigkeit jederzeit freie Fahrt und freien Zutritt zu den Anlagen und Fahrzeugen. Sie stellt das für die Kontrolle nötige Personal, das Material und die Pläne kostenlos zur Verfügung und erteilt alle notwendigen Auskünfte.

Art. 14 Rückkauf Dem Kanton Wallis und der Gemeinde Saint-Luc steht das Recht auf Rückkauf der Bahn nach den Bestimmungen des zehnten Abschnittes des Eisenbahngesetzes zu.

Art. 15 Schlussbestimmungen Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 20. September 1993 Ständerat, 1. Dezember 1993 Der Präsident: Schmidhalter Der Präsident: Jagmetti Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

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Bundesbeschluss über die Erteilung einer Konzession für die Standseilbahn Saint-Luc- Tignousa vom 1.Dezember 1993

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1993 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 51 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 28.12.1993 Date Data

Seite 614-616 Pagina

Ref. No 10 052 873

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