BBl 1994 I 681
Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 93/1 + 2 und Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen vom 19. Januar 1994
#ST# 94.007
Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 93/1 + 2 und Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen
vom 19. Januar 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) beehren wir uns, Ihnen nachstehend Bericht zu erstatten.
Wir beantragen Ihnen, von diesem Bericht samt seinen Beilagen (Ziff. 811 - 817) Kenntnis zu nehmen (Art. 10 Abs. l des Gesetzes) und dem Bundesbeschluss über die Genehmigung von aussenwirtschaftlichen Massnahmen (Ziff. 821) zuzustimmen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes).
Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Gesetzes sieben Botschaften über internationale Wirtschaftsvereinbarungen. Wir beantragen Ihnen, die BundesbeschlUsse zu folgenden Abkommen zu genehmigen:
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien mit Verständigungsprotokoll sowie Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über Abmachungen im Agrarbereich (Ziff. 822 samt Anhängen);
1994-9 27 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. I 681
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn mit Verständigungsprotokoll sowie Vereinbarung in Forni eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ungarn über Abmachungen im Agrarbereich (Ziff. 823 samt Anhängen);
Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und Dänemark sowie den Färöer Inseln andererseits über den Handel zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln (Ziff. 824 samt Anhängen);
Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Usbekistan sowie Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Belarus (Ziff. 825 samt Anhängen);
Abkommen über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam (Ziff. 826 samt Anhängen);
Internationales Kakao-Übereinkommen von 1993 (Ziff. 827 samt Anhängen);
Protokoll zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien (Ziff. 828 samt Anhang).
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
19. Januar 1994 ItnNamen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
Übersicht
Der erhoffte Wiederaufschwung der Weltwirtschaft blieb im Berichtsjahr aus. Immerhin scheint im Herbst der Tiefpunkt der wirtschaftlichen Entwicklung in den Industriestaaten insgesamt erreicht worden zu sein, wenn auch weiterhin ausgeprägte regionale Unterschiede bestehen. In Nordamerika und Ozeanien sowie in Grossbritannien setzte sich eine verhaltene Konjunkturerholung fort. In Japan hielt die Stagnation der Wirtschaftstätigkeit ungeachtet der umfangreichen staatlichen Stützungsprogramme über die zweite Jahreshälfte hinweg an. In Kontinentaleuropa zeichnete sich im zweiten Semester eine allmähliche Stabilisierung auf tiefem Stand ab, nachdem die meisten Volkswirtschaften in der ersten Jahreshälfte in eine eigentliche Rezession abgeglitten waren. Nachfrageschwäche und wachsende Ueberkapazitäten Hessen vor allem die bereits in den beiden Jahren zuvor rückläufigen Unternehmerinvestitionen weiter schrumpfen.
Sieht man von Nordamerika ab, konzentrierten sich 1993 die weltwirtschaftlichen Auftriebskräfte erneut auf einige Regionen ausserhalb der westlichen Industriestaaten, allen voran auf Länder des südostasiatischen Raumes. Der dynamische Güteraustausch mit den Wirtschaftsregionen ausserhalb der OECD bildete denn auch die wesentliche Stütze des Welthandels, wogegen der Handel unter den westlichen Industriestaaten leicht zurückging.
Bei weiterhin ausgeprägten regionalen Unterschieden wird sich die Wirtschaftstätigkeit in den westlichen Industriestaaten insgesamt nur langsam erholen. In Japan, vor allem aber in Kontinentaleuropa wird die Belebung erst im Verlauf von 1994 deutlicher sichtbar werden. Zum einen werden die Unternehmerinvestitionen noch kaum nennenswert anziehen. Zum andern wird die Verunsicherung über die vor allem in Europa nachhaltig gestiegene Arbeitslosigkeit weiterhin auf den Konsum der privaten Haushalte drücken. Damit dürfte das Wachstum des re.alen Brunoinlandproduktes im OECD-Raum 1994 insgesamt 2 Prozent nur unwesentlich übersteigen (nach rund l % 1993) und erst
7995 wieder auf den langjährigen Entwicklungstrend von knapp 3 Prozent einschwenken.
Zu einem zentralen wirtschaftspolitischen Anliegen ist die vorab in Europa erneut stark gestiegene Arbeitslosigkeit geworden, die zudem immer deutlicher strukturelle Züge trägt. Die wirtschaftlichen und die sozialen Aspekte dieses Problems beschäftigen zunehmend auch die internationalen Wirtschaftsorganisationen.
Nach zwei Jahren der Stagnation schrumpfte das reale Bruttoinlandprodukt in der Schweiz um rund 3/4 Prozent. Zwar verlangsamte sich der zuvor sehr ausgeprägte Rückgang der inländischen Nachfrage im Laufe des Jahres. Gleichzeitig verloren aber die Exporte als zentrale Konjunkturstütze an Schwung. Das hohe Ausfuhrniveau des Vorjahres liess sich in einem anhaltend schwachen, in Europa sogar ausgeprägt rezessiven Umfeld nicht mehr ganz realisieren. Gleichwohl ist der Verlauf der schweizerischen Exporte, sowohl gemessen an der Nachfrageentwicklung auf den wichtigsten Märkten als auch im Vergleich zu ähnlich situierten europäischen Exportländern, erneut als überraschend positiv zu werten. Dies zeugt nicht zuletzt von einer ungebrochenen Konkurrenzkraft weiter Teile unserer Exportindustrie.
Im Zuge der allmählichen Wiederbelebung der internationalen Konjunktur werden die schweizerischen Exporte 1994 ihre Rolle als Konjunkturmotor wieder verstärkt übernehmen. Eine immer noch nachhinkende Konjunktur in Westeuropa, die fortdauernde Schwäche der Unternehmerinvestitionen sowie Nachwirkungen der Frankenstärke dürften das Wachstum des Ausfuhrvolumens jedoch anfänglich noch eng begrenzen.
Von der inländischen Nachfrage sind einstweilen nur sehr verhaltene Wachstumsimpulse zu erwarten. Bei den Unternehmerinvestitionen ist dies auf eine tiefe Kapazitätsauslastung, einen hohen Bestand an ungenutztem Büro- und Fabrikraum sowie auf die Ungewissheit über die ungeklärten Integrationsperspektiven zurückzuführen. Die. Nachfrage der privaten Haushalte wird weiterhin von einer schwachen Real-
einkommensentwicklung und der fehlenden Trendumkehr bei der Arbeitslosigkeit beeinflusse Das gesamtwirtschaftliche Wachstum wird damit 1994 l Prozent noch kaum übersteigen, und die Arbeitslosigkeit wird bis weit in das Jahr hinein noch zunehmen. Hingegen wird sich die Teuerung im Frühjahr beschleunigt auf unter 2 Prozent im Jahresmittel zurückbilden.
Das Berichtsjahr war geprägt von der Schlussphase der Uruguay-Runde des GATT. Am 15, Dezember konnte die Aushandlung von 30 Abkommen erfolgreich abgeschlossen werden. Damit ist der Weg geebnet, um die achte Welthandelsrunde, an der sich 117 Länder beteiligten, im April 1994 formell zu beenden. Nebst Zollsenkungen auf Industrieprodukten sehen die Abkommen insbesondere neue Handelsregeln für Dienstleistungen, Investitionen und das geistige Eigentum vor. Die Landwirtschaft und der Textilsektor werden stärker in das Welthandelssystem integriert. Ueber die Verhandlungsergebnisse werden wir Ihnen 1994 eine gesonderte Botschaft unterbreiten.
Ueber das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens haben wir Ihnen am 24, Februar eine Botschaft vorgelegt, in der wir den Handlungsrahmen für Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (marktwirtschaftliche Erneuerung, Swisslex, aktivere Aussenpolitik) festgelegt haben.
In integrationspolitischer Sicht stand das Berichtsjahr im Zeichen der Vorbereitung sektorieller bilateraler Verhandlungen mit der EG, Die Schweiz schlug der Gemeinschaft die Aufnahme formeller Verhandlungen in den vier Hauptbereichen Verkehr, Freihandel, Forschung und Bildung vor. Der Dialog mit den EG-Staaten wurde auf Regierungs- und Verwaltungsstufe stark intensiviert. Am 9. November bestätigte die EG ihre grundsätzliche Bereitschaft, mit der Schweiz bilaterale sektorielle Verhandlungen aufzunehmen und gleichzeitig das Freihandelsabkommen von 1972 weiterzuentwickeln. Im Dezember konnte in den bilateralen Verhandlungen durch die. Einigung auf neue Ursprungsregeln ein erster Erfolg erzielt werden. Die verbesserten Ursprungs-
regeln dürften den Warenverkehr zwischen der Schweiz und den EWR-Staaten erheblich erleichtern. Sie stehen seit 1. Januar 1994 in Anwendung, wodurch mit dem gleichentags in Kraft getretenen EWR-Abkommen die zeitliche Koinzidenz hergestellt werden konnte.
Die EFTA-Staaten haben ihre Beziehungen zu den mittet- und osteuropäischen Ländern seit 1990 kontinuierlich ausgebaut. Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik haben das Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit der früheren Tschechoslowakei unverändert übernommen. Das Freihandelsabkommen mit Polen steht seit 15. November in Anwendung; dasjenige mit Rumänien ist am 1. Januar 1994 formell in Kraft getreten. Weitere Abkommen wurden am 29. März mit Bulgarien und Ungarn abgeschlossen; sie werden seit l, Juli bzw. L Oktober vorläufig angewendet.
Die Schweiz hat ihr Unterstätzungsprogramm für Mittel- und Osteuropa weitergeführt und mit der Ausarbeitung von Unterstützungsprojekten in den GUS-Staaten begonnen. Sie beteiligte sich aktiv an den Arbeiten der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. In der Absicht, mit den GUS-Staaten ein Wirtschaftsvertragsnetz zu schaffen, wurden am 16, April bzw. 28. Mai zwischen der Schweiz sowie Usbekistan und Belarus (Weissrussland) je ein Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeichnet. Die beiden Abkommen werden seit 1. Juli vorläufig angewendet.
In Unterstützung der Reformanstrengungen Vietnams wurde am 6. Juli mit diesem Land ein bilaterales Wirtschaftskooperationsabkommen abgeschlossen.
Am 30. November unterzeichnete die Schweiz unter Ratifikationsvorbehalt das Internationale Kakao-Uebereinkommen von 1993.
Bericht
I Die Bedeutung des Abschlusses der Uruguay-Runde für die Schweiz
II Einleitung
Nach sieben Jahren Verhandlungen konnte die Uruguay-Runde am 15. Dezember erfolgreich abgeschlossen werden. Es handelt sich um die umfangreichsten Verhandlungen, die je über den Welthandel geführt wurden. Dir Gegenstand bildeten die für den Welthandel, ja für die internationale Wirtschaftstätigkeit schlechthin massgebenden Spielregeln. Dem Abschluss der Uruguay-Runde kommt eine dreifache Bedeutung zu:
In politischer Hinsicht führt er zu einer bedeutenden Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit zwischen 117 Nationen. Er trägt dazu bei, die Spannungen und Unsicherheiten aus den Zeiten des Kalten Krieges abzubauen und die Befürchtungen, dass sich Länder und Regionen auf sich zurückziehen, zu dämpfen. Damit leistet er einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der internationalen Beziehungen und für den Frieden in der Welt.
In wirtschaftlicher Hinsicht setzt der Abschluss der Uruguay-Runde für die Wirtschaft in einer konjunkturell schwierigen Zeit ein klares und ermutigendes Signal. Dem internationalen Handelssystem wird eine neue Dynamik verliehen, womit sich für die Wirtschaft mittelfristig die Wachstumschancen verbessern. Der freiere Handel mit industriellen und landwirtschaftlichen Gütern, aber auch mit Dienstleistungen wird zu einer namhaften Steigerung des weltweiten Einkommens führen. Schätzungen der OECD beziffern die Erhöhung des weltweiten Einkommens aus der Uruguay-Runde auf mehrere hundert Milliarden Dollar. Auch die Schweiz, die einen von zwei Franken im Ausland verdient, wird davon profitieren.
In rechtlicher Hinsicht bedeuten die Verhandlungsresultate eine Stärkung der Welthandelsregeln zum Vorteil aller am internationalen Handel beteiligten Nationen. Ein glaubwürdiges und effizient funktionierendes Welthandelssystem mit klaren Regeln macht die Rahmenbedingungen für
den Handel voraussehbar und fördert private Kapitalanlagen in international wettbewerbsfähige Industrien. Es sind dies notwendige Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, die heute stark von den Wirtschaftsaussichten und den Investitionen in den expandierenden Exportsektoren abhängt.
Die Ergebnisse der Uruguay-Runde werden der gesamten schweizerischen Wirtschaft substantielle Vorteile bringen. Die unerlässliche Revitalisierung unserer Wirtschaft wird sich in einem globalen Umfeld, in dem die Märkte offener sind und gerechtere Wettbewerbsbedingungen herrschen, leichter verwirklichen lassen. Alle Wirtschaftssektoren werden Anpassungen vorzunehmen haben. Diese werden im Agrarsektor am ausgeprägtesten sein. Die im Siebten Landwirtschaftsbericht vorgesehenen Reformmassnahmen werden nun im Rahmen der durch die GATT-Verhandlungen festgelegten Parameter vertieft und beschleunigt durchgeführt werden müssen.
12 Geschichte
Die unter der Ägide des GATT durchgeführte Uruguay-Runde stellt die achte Welthandelsrunde seit der Gründung des GATT im Jahre 1947 dar. Sie begann 1986 in Punta del Este mit der Verabschiedung des Verhandlungsmandats, der Erklärung von Punta del Este (vgl. Beilage 2 zum Bericht 86/2). Während jener Vorbereitungsphase war die Schweiz zusammen mit Kolumbien die Initiantin einer unter der Bezeichnung "café au lait" bekanntgewordenen Gruppe. Diese bildete eine Koalition kleiner und mittlerer, vom Aussenhandel abhängiger Länder, darunter auch eine Anzahl Entwicklungländer, welche alle ähnliche Bedenken hatten. Die Initiative dieser Gruppe, die später auch die Unterstützung der grossen Länder fand, hat die Erklärung von Punta del Este massgeblich beeinflusst. Diese Erklärung bildete die Grundlage für die am meisten befrachtete und komplexeste Verhandlungsrunde, die jemals im Rahmen des GATT unternommen wurde.
Seit 1986 hat sich die Situation stark verändert. Die Weltwirtschaft hat an Dynamik eingebüsst, und die traditionellen Industrieländer sind in die
Rezession abgeglitten oder haben eine Abschwächung ihrer Wirtschaft erfahren. Dies hat handelspolitische Spannungen hervorgerufen. Sie waren Ausdruck fehlender oder nicht angewandter Handelsdisziplinen. Auch hat die ständige Bedrohung unilateraler Massnahmen die Glaubwürdigkeit in die multilateralen Regeln über Schutzmassnahmen und die Streitschlichtung untergraben. Me Spannungen im Welthandel haben des weitem gezeigt, dass wichtige und neue Handelsprobleme von den Tätigkeiten des GATT nicht erfasst wurden. Dabei hat sich der von den GATT-Regeln nicht erfasste Handel, vor allem jener mit Dienstleistungen, stärker entwickelt als der Warenhandel. Aber auch der mangelnde Schutz des geistigen Eigentums sowie zunehmende handelsbezogene Investitionsmassnahmen lösten wachsende Besorgnis aus. Gleichzeitig versuchten, vor allem zu Beginn der neunziger Jahre, immer mehr Länder, sich in das multilaterale Handelssystem zu integrieren: zahlreiche Entwicklungsländer sowie frühere Staatshandelsländer haben für den .Handel Liberalisierungsprogramme eingeführt oder um Mitgliedschaft im GATT nachgesucht.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die Uruguay-Runde zur rechten Zeit abgeschlossen werden konnte, um für den internationalen Handel auf die heutigen Bedürfnisse ausgerichtete Rahmenbedingungen und einen erneuerten Rechtsrahmen zu schaffen.
13 Marfctzutritt für Industrieprodukte
Der aus der Uruguay-Runde resultierende Abbau der Zölle auf Industrieprodukten und von nichttarifarischen Massnahmen ist für die schweizerischen Unternehmen von erheblicher Bedeutung, auch wenn ein grosser Teil des Warenverkehrs im Freihandel mit der EG und den EFTA-Staaten abgewickelt wird. Die gesamten Exporte der Schweiz sind seit 1980 um ungefähr 80 Prozent gestiegen. In derselben Zeitspanne haben sich jedoch die schweizerischen Exporte nach den USA verdoppelt, diejenigen nach Japan und in andere asiatische Länder mehr als verdreifacht. Bei der Würdigung der Verhandlungsergebnisse sind daher nicht nur jene über den Zollabbau zu berücksichtigen, sondern auch die Zahl der am Zollabbau beteiligten Länder.
Bezüglich der Industriezölle sehen die Ergebnisse folgendes vor:
die Beseitigung der Zölle in mehreren Sektoren, insbesondere auf pharmazeutischen Produkten, medizinischen Geräten, landwirtschaftlichen Maschinen und Baugeräten;
eine Zollharmonisierung in einer Bandbreite zwischen 5,5 und 6,5 Prozent für chemische Produkte;
eine Halbierung der mehr als 15 Prozent betragenden Zölle für eine grosse Anzahl Produkte (insbesondere Textilien);
einen durchschnittlichen Zollabbau von 33 Prozent auf allen übrigen Produkten.
An der zuerst genannten Beseitigung der Zölle in einzelnen Sektoren (sog. Sektorinitiativen) sind zwar nicht alle Vertragsparteien, jedoch die wichtigsten Produzenten- und Importländer sowie eine stattliche Zahl neuer Industrieländer beteiligt. Dies wird für wichtige schweizerische Exportprodukte einen besseren Marktzutritt in Überseeländem, insbesondere in den USA, Japan und Kanada, sowie in Asien und Lateinamerika zur Folge haben.
Zum erstenmal in der Geschichte des GATT haben die Entwicklungsländer voll an den Verhandlungen teilgenommen. Viele unter ihnen haben durch die Öffnung ihrer Märkte einen Beitrag geleistet und nicht wie bis anhin kraft der Meistbegünstigungsklausel bloss von Zollkonzessionen der Industrieländer profitiert. Die Verpflichtungen der Entwicklungsländer gehen in zwei Richtungen:
Gewährung von Zollkonzessionen gemäss ihrer Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich sind die Zollabbauofferten der neuen Industrieländer substantiell. So wird Südkorea einen Zollabbau von 40 Prozent vornehmen; Singapur wird den grössten Teil seiner Zölle auf der Höhe von 10 Prozent binden, und Hongkong wird für 35 Prozent seiner Positionen die Zölle beseitigen.
Die Konsolidierung eines grossen Teils der Zölle im GATT. Aus der Konsolidierung erwächst die Pflicht, in Zukunft die Zölle nicht zu erhöhen oder im Falle einer Erhöhung eine für die Handelspartner akzeptable Kompensation zu leisten. Damit erhalten unsere Unternehmen einen überschaubaren, besseren Zugang zu diesen expandierenden Märkten.
Zusätzlich ist vorgesehen, den Textil- und Bekleidungssektor, der bis anhin in Anwendung des Mulüfaserabkommens (MFA) vielfach bilateralen Kontingentierungen unterworfen war, endlich in das GATT zu integrieren. Es wurde vereinbart, die unter dem MFA angewandten Massnahmen progressiv abzubauen.
14 Landwirtschaft
Das Landwirtschafts-Abkommen ist das Resultat langer, mühsamer und schwieriger Verhandlungen. Besonders schwierig erwies es sich, einen Konsens über den Abbau der Schranken im Agrarhandel und über eine bessere Disziplinierung der Agrar-Beihilfen - dies unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Landwirtschaft im Rahmen der von von den Regierungen festgelegten Ziele - zu erreichen. Das Landwirtschafts-Abkommen enthält diesbezüglich vier Verpflichtungen:
zum einen dürfen nur noch Zölle als Schutzinstrument gegen die Importe landwirtschaftlicher Waren angewendet werden;
zum zweiten ist eine begrenzte Liberalisierung bei den Agrareinfuhren vorzunehmen;
zum dritten sind im Verlaufe von sechs Jahren die öffentlichen Beihilfen, welche die landwirtschaftliche Produktion stimulieren, um 20 Prozent abzubauen;
zum vierten sind schliesslich die Exportsubventionen, die eine der Hauptursachen für die heutige Unordnung auf den Weltagrarmärkten darstellen, spürbar zu kürzen.
Der Abkommenstext, an dessen Ausarbeitung sich auch die Schweiz beteiligte, unterscheidet sich von den vorherigen Entwürfen durch eine grössere Flexibilität sowohl bezüglich des Verpflichtungsgrads als auch der Umsetzung der Verpflichtungen. Mehrere wesentliche Forderungen der Schweiz haben in das Abkommen Eingang gefunden, namentlich eine bessere Agrarschutzklausel und die Berücksichtigung der nichtökonomischen Leistungen der Landwirtschaft in künftigen Verhandlungen. Die Schutzklausel ermöglicht es, Zollzuschläge zu erheben, wenn die Agrareinfuhren eine bestimmte Toleranzschwelle übersteigen oder die Preise unter ein bestimmtes Referenzniveau zu liegen kommen. Die kurz vor dem Verhandlungsende vorgenommenen Änderungen erlaubten es der Schweiz, dem Konzept der sofortigen Tarifizierung zuzustimmen, ohne dass dadurch die wesentlichen Interessen der Landwirtschaft in Frage gestellt werden.
Auch wenn infolge der Annahme der Gesamtergebnisse der Uruguay-Runde durch die Schweiz Anpassungen unserer landwirtschaftlichen Schutzinstrumente notwendig werden, wird es weiterhin möglich sein, unsere Landwirtschaft wirksam zu unterstützen. Einige dieser Anpassungen wurden bereits vorgenommen, weitere werden im Rahmen der im Siebten Landwirtschaftsbericht vorgesehenen Reformmassnahmen vertieft und beschleunigt verwirklicht werden müssen.
15 Verbesserung der Regeln und Disziplinen; institutionelle Bestimmungen
Eines der Hauptanliegen der kleinen und mittleren Handelsnationen zielt darauf, dass sich der Handel auf der Grundlage multilateral vereinbarter Regeln transparent, vorhersehbar und offen abwickeln kann. Allein, die Verbesserung des Markzutrittes reicht nicht aus, um in den nächsten Jahrzehnten weltweit das Wachstum des Handels, höhere Einkommen und Arbeitsplätze zu sichern. In den Verhandlungen wurden daher sämtliche Bestimmungen der Handelsregeln des GATT, auf welche sich die Staaten und durch ihre Vermittlung die Unternehmen zur Geltendmachung ihrer Rechte oder zu ihrer Verteidigung berufen können, systematisch durchleuchtet. Es war einer der Hauptgründe für die Lancierung der
Uruguay-Runde, die ungenügenden Regeln und Verfahren des GATT den Entwicklungen der Weltwirtschaft anzupassen. Eine der Konsequenzen dieser ungenügenden Regeln war die starke Zunahme von Massnahmen im Grauzonenbereich, wie z.B. die freiwilligen Exportbeschränkungen. Um den heutigen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sind die aus dem Jahre 1947 stammenden Regeln des GATT sowie die in der Tokio-Runde ausgehandelten Abkommen angepasst und verbessert worden. Jene Regeln, die in der Vergangenheit nur von einigen GATT-Mitgliedem beachtet wurden, werden inskünftig von allen Unterzeichnern der Schlussakte der Uruguay-Runde angewendet werden müssen.
In diesem Zusammenhang ist auf zwei wichtige Resultate dieser Verhandlung hinzuweisen: Die aus der Uruguay-Runde hervorgegangenen Welthandelsregeln werden den Staaten und Unternehmen einen besseren Schutz bieten,
zum einen gegen missbräuchliche Anwendung nationaler Handelsvorschriften (z.B. sanitarische und phytosanitarische Massnahmen, Regelungen im Bereich der industriellen Normen, Importlizenzen),
zum andern gegen unlauteres Verhalten von Regierungen (Beispiel: Subventionen) oder Unternehmen (Beispiel: Dumping). Ferner werden sie zu einer besseren Diszipliniemng der Antisubventions- und der Antidumpingverfahren führen, welche oft zu protektionistischen Zwecken eingeleitet werden.
Diese Verbesserungen werden dazu beitragen, das multilaterale Handelssystem stabil und vorausschaubar zu machen. Sie werden bei den Entscheidungsträgern in der Geschäftswelt das nötige Vertrauen wecken, um neue Investitionen zu tätigen und dadurch Arbeitsplätze zu schaffen.
Die Stärkung der Regeln und ihre Ausdehnung auf neue Bereiche stellt einen bedeutenden Fortschritt dar. Ebenso wichtig war aber auch die Schaffung eines für die Ueberwacbung, die Umsetzung und die Respektierung der erzielten Vereinbarungen angemessenen institutionellen Rahmens. Diesen Zielen dienen verbesserte Streitschlichtungsverfahren, die auf alle Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) gleichermassen
Anwendung finden werden. Dadurch können die Interessen der kleinen und mittelgrossen Länder wirksamer gegen unilaterale Vorgehensweisen geschützt werden. Indem das GATT, das immer nur provisorisch angewendet wurde, durch die neue Welthandelsorganisation abgelöst wird, werden die Regeln des multilateralen Welthandelssystems endgültig Rechtskraft erlangen. Die Organisation erhält damit einen Status, der ihre Möglichkeiten verbessert, mit dem internationalen Währungsfonds und der Weltbank zu einer kohärenteren Politik zu gelangen.
16 Neue Bereiche
Mit der Inkraftsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde wird sich der Geltungsbereich des multilateralen Handelssystems nicht mehr bloss auf den Handel mit industriellen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränken. Auch für Dienstleistungen, das geistige Eigentum und die internationalen Investitionen werden neue Handelsregeln gelten.
Mit dem Inkrafttreten verbindlicher multilateraler Regem im Bereich der Dienstleistungen beginnt eine neue Ära im internationalen Handel. Bis anhin existierten für diesen Bereich, der zum Hauptmotor für die nach-industrielle Ausdehnung des Handels geworden ist, keine weltweiten Regeln. Die Grundprinzipien, die den Erfolg des GATT im Güterbereich ausmachten, werden nun auch für die wichtigsten Dienstleistungen gelten (Nichtdiskriminierung, Inländerbehandlung und Transparenz). Durch den Abbau von Marktzutrittshindemissen und die Aufhebung der Nationalitätenvorbehalte für Dienstleistungserbringer werden gleichzeitig die ersten konkreten Schritte in Richtung Liberalisierung des internationalen Dienstleistungshandels getan. Dieses Resultat wirkt sich für die Schweiz, die weltweit der fünftgrösste Exporteur von Dienstleistungen ist, besonders günstig aus. Aus dem Export von Dienstleistungen erzielt unser Land jährliche Einnahmen, die wertmässig rund 30 Prozent der schweizerischen Ausfuhr von Waren entsprechen.
Für das geistige Eigentum liegt erstmals ein universelles Abkommen vor, das handelsbezogen alle Bereiche des Immaterialgüterrechts umfasst (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken, Patente, geographi-
sehe Herkunftsbezeichnungen, Topographien von Halbleitern, Muster und Modelle sowie Schutz von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen). Das Abkommen enthält eine Reihe von Vorschriften im Sinne von Minimalstandards, welchen die nationalen Verfahrensregeln (Verwaltungs-, Zivil- und Strafrecht) genügen müssen. Diese erhöhen die Rechtssicherheit in der Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vor den nationalen Gerichten. Das Abkommen wird, vor allem mit Blick auf den besseren Schutz der Patente und der Urheberrechte, dazu beitragen, die Forschungs- und Entwicklungskosten besser zu entschädigen. Mit ihm soll es auch besser als bisher gelingen, gegen Nachahmungen und Fälschungen vorzugehen. Solche Praktiken führen heute zu grossen Verlusten für die schweizerische Wirtschaft.
Die internationalen Investitionen gelten als eine der Hauptantriebskräfte für den Handel mit Gutem und Dienstleistungen. In gewissen Ländern wird jedoch die Dispositionsfreiheit der ausländischen Investoren durch nationale Massnahmen behindert, indem die Investoren verpflichtet werden, in ihrer Produktion einen bestimmten Anteil an lokal hergestellten Waren ("local content") zu verarbeiten oder ihre Importe an der Exportleistung des betreffenden Landes auszurichten ("trade balancing") oder bestimmte Exporterlöse zu erzielen ("export performance"). Solche Bedingungen und Auflagen können den Handel stark verfälschen und zudem die Unternehmen diskriminieren, wenn sie von Fall zu Fall ausgehandelt werden. Das Abkommen Über handelswirksame Investitionspolitiken ist gegen derartige Praktiken gerichtet. Es verbietet bestimmte Massnahmen (wie insbesondere "local-content"-Auflagen) und schafft eine grössere Transparenz im handelsrelevanten Investitionsbereich. Damit werden für unsere Unternehmen die Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen verbessert.
17 Die Uruguay-Runde und die Kontroverse über den Freihandel
Die Verhandlungen der Uruguay-Runde haben in der öffentlichen Meinung zu einer ausgedehnten Debatte geführt, in der sich Anhänger und Gegner des Freihandels gegenüberstanden. Es wurde u.a. behauptet, die Liberali-
siening des Handels laufe den Interessen der Entwicklungsländer zuwider und sei mit den Zielen der Umweltschutzpolitiken unvereinbar.
Das GATT und die in der Uruguay-Runde beschlossenen Liberalisierungsschritte zielen nicht darauf ab, ein ultraliberales System zugunsten der Stärksten einzuführen. Das GATT ist ein internationales Abkommen, dessen Ziele die Mehrung des Wohlstandes, die effiziente Nutzung der Weltressourcen und die Steigerung von Produktion und Handel mit Gutem sind; diese Ziele sollen etappenweise verwirklicht werden. Das GATT ist kein Freihandelsabkommen; mit einem Freihandelsabkommen können in einer Freihandelszone weitergehende Präferenzen geschaffen werden als im weltweit geltenden GATT. Was die Entwicklungsländer betrifft, gemessen sie im GATT seit 1965 eine spezielle Vorzugsbehandlung. Diese räumt ihnen eine gewisse Flexibilität bezüglich des Umfangs der zu übernehmenden Verpflichtungen und ihrer Anwendung ein. Für die Anwendung der Ergebnisse der Uruguay-Runde wurden den Entwicklungsländern längere Uebergangsfristen als den Industrieländern gewährt. Den am wenigsten entwickelten Ländern wird eine noch günstigere Behandlung eingeräumt: der Verhandlungsausschuss des GATT hat mehrere Beschlüsse verabschiedet, welche die Pflichten dieser Länder in der Anwendung der Verhandlungsergebnisse weitaus flexibler gestalten und vorsehen, dass nötigenfalls zusätzliche Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder ergriffen werden.
Die Entwicklungsländer werden aus den Ergebnissen der Uruguay-Runde zweifellos Nutzen ziehen können. Dies zeigt sich auch darin, dass viele südliche Länder während der Verhandlung GATT-Mitglieder geworden sind. Für die Mehrheit der Entwicklungsländer eröffnet die vorgesehene etappenweise Abschaffung des Multifaserabkommens die weitreichendsten Perspektiven. Heute schränken die im Rahmen des Multifaserabkommens bilateral ausgehandelten Kontingente 50 Prozent der Textilexporte aus den Entwicklungsländern ein. Da viele Entwicklungsländer in der Lage sind, eine breite Palette von Agrarprodukten herzustellen und zu exportieren, werden diese Länder direkt aus dem Landwirtschaftsabkommen Nutzen ziehen können, insbesondere aus der Kürzung der Exportsubventionen, wodurch die Billigverkäufe der Ueberschüsse aus den industrialisierten Ländern in Zukunft eingeschränkt werden.
Den Aspekten der Umwelt, die im Laufe der Verhandlungen zunehmend an Bedeutung gewannen, wurde Rechnung getragen: im Landwirtschaftsabkommen ("Greenbox" und Multifunktionalität), im Bereich der Dienstleistungen (Arbeitsprogramm über das Thema Dienstleistungen und Umwelt), im Bereich des geistigen Eigentums (Möglichkeit, die Registrierung eines Patents zu verweigern, wenn die Erfindung eine schwere Bedrohung für die Umwelt darstellt) und im Subventionsabkommen. Das letztgenannte Abkommen reiht die Subventionen zum Schütze der Umwelt unter die Kategorie der erlaubten Subventionen ein, die nicht Gegenstand von Gegenmassnahmen werden können, solange sie mit den Erfordernissen des Abkommens übereinstimmen.
Ferner hat der Verhandlungsausschuss des GATT beschlossen, ein Arbeitsprogramm über Handel und Umwelt auszuarbeiten, das sich auf alle Gebiete der zukünftigen Welthandelsorganisation erstrecken wird, und das der Ministerkonferenz von Marrakesch im April 1994 zur Genehmigung vorgelegt werden wird. Das Arbeitsprogramm soll die Querverbindungen zwischen den Handels- und den Umweltmassnahmen offenlegen und sich dabei am Ziel orientieren, die nachhaltige Entwicklung zu fördern. Es soll auch Empfehlungen zu entsprechenden Aendemngen des multilateralen Handelssystems enthalten. Wenn man bedenkt, dass im Verhandlungsmandat von Punta del Este die Problematik "Handel und Umwelt" in keiner Weise erwähnt ist, stellen die im Rahmen der Uruguay-Runde ergriffenen Initiativen einen echten Fortschritt dar. Ln übrigen zeigte es sich im Laufe der Verhandlungen, dass für die Industrieländer die Auswirkungen der Handelsliberalisierung auf die Arbeitsbedingungen Anlass zu Besorgnis bieten. Diese Problematik wird höchst wahrscheinlich in die Tätigkeiten der künftigen Welthandelsorganisation einbezogen werden.
18 Schiiissfolgerung
Die Folgen der Uruguay-Runde werden der Schweiz grosse Vorteile bringen. Die Ergebnisse sind massgeschneidert für ein Exportland, dessen Wohlstand vom Zugang zu den ausländischen Märkten abhängt, das heisst auf vorhersehbare und sichere Spiekegeln für den Welthandel angewiesen
ist. Es darf erwartet werden, dass die Verwirklichung der Ergebnisse zur Ankurbelung der Weltwirtschaft und damit zur Linderung der Rezession beitragen wird. Der heutige Strukturanpassungsprozess in der Schweiz wird sich leichter in einem weltwirtschaftlichen Umfeld fortsetzen, das sich durch eine grössere Oeffnung der Märkte und gerechtere Wettbewerbsbedingungen kennzeichnet. Die multilaterale Handelsverhandlung bildete kein Nullsummenspiel. Aus der Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Handel resultiert ein globaler Gewinn.
In einem international konzertierten Vorgehen, wie es die Uruguay-Runde darstellt, ist es unabdingbar, dass die Schweiz auf Gebieten, in denen sie Massnahmen aufrechterhält, die eindeutig von den Regeln des GATT abweichen, Konzessionen zugesteht. Die Schweiz wird nur dann in den Genuss der erwähnten Vorteile kommen können, wenn sie ihre Landwirtschaft umgestaltet. Die Agrarreform wird übrigens nicht von der internationalen Handelsgemeinschaft diktiert. Sie ist vielmehr durch interne Gründe bedingt und muss unabhängig von den Ergebnissen der Uruguay-Runde durchgeführt werden. In diesem Sinne bewahrt die Schweiz im Bereich der Landwirtschaftspolitik ihre Souveränität.
2 Zur Wirtschaftslage
21 Weltwirtschaft (vgl. Beilage l, Tabellen l - 3 und Graphiken l - 2)
Entgegen früheren Erwartungen verschlechterte sich die internationale Konjunktur im ersten Halbjahr 1993 weiter. Im Herbst scheint der Tiefpunkt der wirtschaftlichen Entwicklung in den Industriestaaten insgesamt jedoch erreicht worden zu sein. Die ausgeprägten regionalen Unterschiede bleiben einstweilen bestehen.
In Nordamerika und Ozeanien sowie in Grossbritannien ist eine verhaltene Konjunkturerholung im Gange. In den USA beschleunigte sich das zuvor sehr massige und unstete Wirtschaftswachstum im dritten Quartal. Auftriebskräfte sind die Untemehmerinvestitionen und eine wieder steigende Konsumnachfrage der privaten Haushalte.
In Japan dauerte die Stagnation der Wirtschaftstätigkeit ungeachtet der umfangreichen staatlichen Stützungsprogramrne auch über die zweite Jahreshälfte hinweg fort. Zu diesem in der japanischen Nachkriegsgeschichte bisher einmaligen Phänomen trug die markante Höherbewertung des Yen wesentlich bei. Sie bewirkte eine Schwächung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der japanischen Industrie und damit der Exporte als einer zentralen Konjunkturstütze. Zusammen mit Ueberkapazitäten und schwacher Entwicklung der Untemehmensgewinne führte die Yen- Aufwertung aber auch zu einem erneuten markanten Rückschlag der bereits im Vorjahr rückläufigen Untemehmerinvestitionen.
Nachdem in Kontinentaleuropa - u.a. im Sog der unerwartet kräftigen Rezession in Westdeutschland - die Volkswirtschaften der meisten bedeutenderen Länder in der ersten Jahreshälfte in eine eigentliche Rezession abgeglitten waren, zeichnete sich im zweiten Semester eine allmähliche Stabilisierung der Wirtschaftstätigkeit auf tiefem Stand ab. Die Konjunkturschwäche in Europa erstreckte sich breit über alle wichtigen Nachfragebereiche. Eine schwache Realeinkommensentwicklung und die rasch steigende Arbeitslosigkeit Hessen die Konsumnachfrage der privaten Haushalte stagnieren. Zugleich - und für unsere investitionsgü-
terlastige Exportindustrie besonders schwerwiegend - Hessen die anhaltende Nachfrageschwäche und wachsende UeberkapazitUten die bereits in den beiden Jahren zuvor rückläufigen Untemehmerinvestitionen in Europa verstärkt schrumpfen: in den Ländern der EG um rund 8 Prozent und in Westdeutschland, das derzeit rund 30 Prozent der schweizerischen Metall- und Maschinenexporte aufnimmt, um über 10 Prozent.
Die schwache Konjunktur schlug sich auch in der Arbeitsmarkt- und in der Preisentwicklung nieder. Die Arbeitslosigkeit im OECD-Raum erfasste im Laufe der zweiten Jahreshälfte rund 34 Millionen Menschen. Die Arbeitslosenrate erreichte mit etwa 8 1/2 Prozent wiederum den Höchststand des vorangegangenen Konjunkturabschwungs. Der grösste Teil des Arbeitsplatzabbaus fand in Europa statt, wo die Arbeitslosigkeit innerhalb von zwei Jahren von 8 1/2 auf 11 Prozent kletterte. Nachfrageschwäche, zunehmende Unterauslastung der Produktionsfaktoren sowie eine sehr gemässigte Lohnentwicklung Hessen die Teuerung im OECD-Raum weiter deutlich sinken. In Europa lag die Inflationsrate im Herbst noch bei durchschnittlich knapp über 3 Prozent.
Sieht man von Nordamerika ab, so konzentrierten sich die weltwirtschaftlichen Auftriebskräfte 1993 erneut auf einige Regionen ausserhalb der westlichen Industriestaaten. Zentren dieses Wachstums bildeten wiederum Länder des südostasiatischen Raums, vorab die Volksrepublik China und die südostasiatischen Schwellenländer, sowie - wenngleich weniger ausgeprägt - eine Reihe lateinamerikanischer Volkswirtschaften und Indien. Uneinheitlich verlief die wirtschaftliche Entwicklung in Mittel- und Osteuropa. Während namentlich in Polen, Ungarn und Slowenien nach mehreren Jahren markanter Produktionseinbussen sich langsam eine Erholung anbahnt, dauert der Produktionsverlust als Folge der Umstrukturierung in Ländern wie Bulgarien und Rumänien, aber auch in Tschechien und der Slowakei, immer noch fort. Schwierig bleibt die Lage in verschiedenen Mitgliedländem der GUS, wo weitere deutliche Produktionsverluste von zunehmenden politischen und sozialen Spannungen begleitet sind.
Die weltwirtschaftlichen Wachstumsunterschiede spiegeln sich auch im Welthandel. Dass das Welthandelsvolumen insgesamt noch ein bescheidenes Wachstum von rund 3 Prozent erfuhr, war dem weiterhin
überaus dynamischen Güteraustausch mit den Wirtschaftsräumen ausserhalb der OECD zuzuschreiben. Dagegen ging der Handel unter den westlichen Industriestaaten leicht zurück.
Die internationalen Devisenmärkte standen im Zeichen einer markanten Höherbewertung des japanischen Yen. Sie erreichte zwischen August 1992 und Oktober 1993 im handelsgewichteten Mittel 30 Prozent. Die europäischen Märkte wurden von erneuten Turbulenzen erschüttert, die im Sommer zu einer massiven Erweiterung der Bandbreiten der dem europäischen Wechselkursmechanismus angehörenden Währungen, mit Ausnahme der DM und des holländischen Guldens, führten. Gleichwohl hielten sich die Fluktuationen der wichtigsten Währungen in relativ engen Grenzen. Dagegen büssten die Valuten, welche im Herbst 1992 aus dem Wechselkursmechanismus ausgeschieden waren, innert Jahresfrist teils erheblich an Wert ein (so die italienische Lira um mehr als 20 %).
In diesem turbulenten europäischen Währungsumfeld hielt die Mitte 1992 in Gang gekommene Wiedererstarkung des Frankens, abgesehen von einer Beruhigung um die Jahreswende, bis in den Spätherbst an. Die reale, exportgewichtete Höherbewertung des Frankens erreichte in diesem Zeitraum rund 10 Prozent; im Jahresmittel 1993 dürfte sie im Vorjahresvergleich etwa 3 Prozent ausmachen. In einem schwierigen konjunkturellen Umfeld, gekennzeichnet von schwacher Nachfrage und hartem Wettbewerb, sah sich die schweizerische Exportwirtschaft damit auch mit einem gegenüber den meisten europäischen Währungen wieder deutlich härteren Franken konfrontiert.
Bei weiterhin ausgeprägten regionalen Unterschieden wird sich die Wirtschaftstätigkeit in den westlichen Industriestaaten insgesamt nur langsam erholen. In Japan und vor allem in Kontinentaleuropa wird die Belebung erst im Verlauf von 1994 deutlicher sichtbar werden. Damit dürfte das Wachstum des realen Bruttoinlandproduktes im OECD-Raum insgesamt (nach rund l % 1993) 1994 2 Prozent nur unwesentlich übersteigen und erst 1995 wieder auf den langjährigen Entwicklungstrend von knapp 3 Prozent einschwenken. In den USA und - nach weitgehender Stagnation im abgelaufenen Jahr - auch wieder in Japan wird das Wachstum von der inländischen Nachfrage getragen. In den meisten europäi-
sehen Ländern werden dagegen die Exporte weiterhin einen wesentlichen Wachstumsbeitrag leisten müssen. Zum einen werden hier die Unternehmerinvestitionen zu Beginn des Wiederaufschwungs angesichts sehr schwacher Kapazitätsauslastung noch kaum nennenswert anziehen. Zum andern wird die Verunsicherung über die nachhaltig gestiegene Arbeitslosigkeit weiterhin auf den Konsum der privaten Haushalte drücken. Damit wird auch der Welthandel entscheidende Impulse weiterhin im wesentlichen von den dynamischen Regionen ausserhalb des OECD-Raums erhalten, wogegen sich der Handel unter den westlichen Industriestaaten nur sehr langsam erholen dürfte.
Angesichts schwacher, anfänglich in Europa weiterhin rückläufiger Beschäftigung wird die Arbeitslosigkeit im OECD-Raum 1994 mit rund 35 Millionen Menschen oder einer Rate von 8 1/2 Prozent sehr hoch bleiben. Besonders schwach bleibt der Arbeitsmarkt in Europa, wo nach Auffassung der OECD der Höhepunkt der Arbeitslosigkeit mit über 111/2 Prozent erst Ende 1995 erreicht wird. Vor diesem Hintergrund anhaltend schwacher Auslastung der technischen und personellen Ressourcen wird sich die Inflation weiter zurückbilden. Sie dürfte im OECD-Mittel und gemessen am BIP-Deflator bis 1995 auf wenig über 2 Prozent sinken und dabei mit Ausnahme einiger weniger kleinerer Länder durchwegs unter 3 Prozent zu liegen kommen.
Das Risiko eines weniger günstigen Konjunkturverlaufs bleibt vor allem in Japan und in Europa erheblich. Unsicher bleibt u.a., ob sich die Stabilisierung und Erholung der Unternehmerinvestitionen angesichts der gedrückten Kapazitätsauslastung im erwarteten Masse einstellt. Ungewiss bleibt aber auch, inwieweit eine anhaltende Verunsicherung über die ungünstigen Arbeitsmarktperspektiven sowie über eine gewisse Orientierungslosigkeit der staatlichen Wirtschaftspolitik (überbordende Budgetdefizite) weiterhin auf Konsum und Investitionen drückt.
22 Schweizerische Aussenwirtschaft (vgl. Beilage l, Tabellen 4 - 5 und Graphiken 3 - 6 )
Die schweizerische Wirtschaft verharrte 1993 bereits im dritten aufeinanderfolgenden Jahr in einer Phase hartnäckiger Stagnation und Rezession. Bis weit in das Jahr 1992 hinein hatte sich der wirtschaftliche Rückschlag im wesentlichen auf jene Bereiche beschränkt, die von der restriktiven Geldpolitik zur Bekämpfung der Inflation und den entsprechend für schweizerische Verhältnisse rekordhohen Zinsen besonders stark betroffen waren, nämlich auf die privaten Investitionen - und zwar auf sämtliche Bereiche der Bautätigkeit sowie die Ausrüstungsinvestitionen der Wirtschaft - sowie zuletzt in zunehmendem Masse auch auf den Konsum der privaten Haushalte. 1993 erfasste die Rezession auch die Exporte. Nicht unerwartet Hess sich das hohe Ausfuhmiveau des Vorjahres in einem anhaltend schwachen, in Europa sogar ausgeprägt rezessiven internationalen Umfeld und angesichts eines wieder stärkeren Frankens nicht mehr ganz realisieren.
Im Laufe des Jahres verlangsamte sich der zuvor sehr ausgeprägte Rückgang der inländischen Nachfrage zusehends. Um die Jahresmitte dürfte der Tiefpunkt weitgehend erreicht worden sein. Während die Bau- und die Ausrüstungsinvestitionen saisonbereinigt deutlich langsamer schrumpften, stabilisierte sich der private Konsum auf tiefem Stand.
Die gesamtwirtschaftliche Produktion verzeichnete 1993 insgesamt - gemessen am realen BIP - nach zwei Jahren der Stagnation gleichwohl einen bescheidenen Rückschlag von etwa 3/4 Prozent. Trotz eines geringfügigen Exportrückgangs blieb die Aussenwirtschaft eine namhafte Stütze der Konjunktur, welche eine stärkere Produktionseinbusse in unserer Wirtschaft (der Rückgang der Inlandnachfrage dürfte im Jahresmittel l 1/2 % immer noch überstiegen haben) verhindert hat.
Gemessen an der vergleichsweise bescheidenen Produktionseinbusse sind die Beschäftigungsverluste der jüngsten wirtschaftlichen Schwächeperiode unerwartet gravierend ausgefallen. Innerhalb von zwei Jahren sind in der schweizerischen Wirtschaft rund löO'OOO Arbeitsplätze oder 4 1/2 Prozent der Gesamtbeschäftigung verloren gegangen. Die Arbeitslosenrate
stieg von einem halben Prozent im Jahre 1990 auf 4,8 Prozent im Oktober 1993. Unterstützt durch den festeren Frankenkurs setzte sich dagegen der Teuerungsrückgang nach einem vorübergehenden Wiederanstieg im Friihsommer (u.a. als Folge der Treibstoffzollerhöhung) fort. Im November betrug die Konsumteuerung noch 2,2 Prozent.
Herausragende Merkmale der aussenwirtschaftlichen Entwicklung waren in einem verstärkt rezessiven Umfeld leicht nachgebende Exporte, ein im Zuge der allmählich auslaufenden Binnenrezession zusehends verlangsamter Importrückgang, die Aktivierung der Handelsbilanz sowie ein markanter Anstieg des Ueberschusses der Ertragsbilanz.
Nach dem überraschend kräftigen Zuwachs im Jahr zuvor gingen die Auslandlieferungen der schweizerischen Exportindustrie in den ersten zehn Monaten dem Volumen nach um 0,7 Prozent zurück, wobei das Ausfuhrpreisniveau gehalten werden konnte (+ 0,3 %). Dieses gute Ergebnis ist sicher wie schon im Vorjahr vor dem Hintergrund der anhaltenden Rezession der schweizerischen Binnenkonjunktur zu sehen. Diese zwang die Unternehmen zu noch stärkeren Exportanstrengungen, um den teils massiven Nachfrageausfall im Inland auf den zwar ebenfalls hart umkämpften, aber doch noch aufnahmefähigen Auslandmärkten bestmöglich auszugleichen. Der Ausfuhrverlauf zeugt zugleich von einer ungebrochenen Konkurrenzkraft weiter Teile der schweizerischen Exportindustrie. Oesterreich, mit einer ähnlich gelagerten regionalen Exportstruktur, musste im selben Zeitraum einen Rückgang seines Ausfuhrvolumens um rund 7 Prozent in Kauf nehmen.
Ueberdurchschnittliche Exportergebnisse, mit teils hohen positiven Wachstumsraten, verzeichneten weiterhin die Nahrungsmittelindustrie, vor allem in der ersten Jahreshälfte die Kunststoffbranche und nach einer anfänglichen Schwäche auch wieder die chemische Industrie. Dank des anhaltenden Erfolgs der Kunststoff-Uhren vermochten auch die Exporte der Uhrenindustrie den hohen Voijahresstand leicht zu übertreffen. Nicht unerwartet konnten dagegen die Investitionsgüterausfuhren, bei stark divergierenden Entwicklungen in den wichtigsten Sparten, den Vorjahresstand nicht mehr ganz halten. Einen empfindlichen Rückschlag erlitten die im Jahr zuvor noch weitgehend stabilen Textilexporte.
Die regionale Exportentwicklung widerspiegelt die Spaltung der internationalen Konjunktur, zum einen zwischen den westlichen Industriestaaten und den ausserhalb der OECD liegenden Regionen, zum andern innerhalb des OECD-Raums zwischen Kontinentaleuropa und Japan einerseits und Nordamerika anderseits. Ein stärkerer Exportrückschlag konnte vor allem dank der wesentlich dynamischeren Nachfrage aus den sildostasiatischen Schwellenländern und der Volksrepublik China sowie ebenfalls wieder umfangreicheren Lieferungen nach verschiedenen Ländern Mittel- und Osteuropas vermieden werden.
Die Ausfuhren nach den meisten westeuropäischen Märkten gingen mehr oder weniger ausgeprägt zurück. Die empfindlichsten Rückschläge betrafen Länder mit schwacher Konjunktur und zugleich besonders stark entwerteten Währungen, wie namentlich Spanien, Italien und Finnland. Angesichts der Tiefe und der Struktur der Rezession in Deutschland (mit dem erwähnten Rückschlag der Unternehmerinvestitionen um mehr als 10 %) fiel dagegen der Absatzrückgang auf diesem wichtigsten Markt mit wertmässig nur gerade 1,7 Prozent überaus bescheiden aus.
Unter den überseeischen Industriestaaten standen einem günstigen Absatzverlauf in den USA erneut deutlich schrumpfende Lieferungen nach Japan gegenüber. Insgesamt erreicht der Anteil der derzeit noch merklich expandierenden Märkte an der schweizerischen Gesamtausfuhr lediglich rund einen Fünftel. Die Erfolge auf diesen Märkten bedeuteten damit zwar eine willkommene Stütze; sie vermochten aber den Rückschlag auf den zentralen westeuropäischen Märkten nicht wettzumachen.
In der Fremdenverkehrswirtschaft setzte sich der günstige Geschäftsgang der Wintermonate in der Folge nicht mehr fort. In den ersten zehn Monaten blieb die Zahl der Uebemachtungen ausländischer Gäste in der Hôtellerie um 2,2 Prozent unter dem Stand der Vorjahresperiode und damit auch leicht unter dem Mittel der vorangegangenen zehn Jahre. Sieht man von einem stärkeren Zustrom deutscher, holländischer und belgischer Gäste ab, so waren die Uebemachtungsziffem der Gäste aus allen übrigen wichtigeren Herkunftsländern rückläufig. Neben dem wieder festeren Franken und dem während der Hauptsaison lange Zeit schlechten Wetter dürfte vor allem die weltweite Rezession wesentlich zu diesem
Rückschlag beigetragen haben. In der ähnlich gelagerten österreichischen Fremdenverkehrsindustrie wurden von Mai bis August rund 6 Prozent weniger Uebemachtungen von Auslandgästen registriert.
Das Volumen der Güterimporte schrumpfte in den ersten zehn Monaten um 3,3 Prozent. Parallel zur günstigeren Entwicklung der Binnennachfrage schwächte sich auch der Einführrückgang im Jahresverlauf ab. Im dritten Quartal erreichte das Importvolumen wieder den (allerdings sehr tiefen) Stand der Vorjahresperiode. Im Zuge der anhaltenden Frankenstärke sank das Einfuhrpreisniveau um 2 Prozent.
Der im Jahresmittel immer noch relativ kräftige Rückgang des Importvolumens sowie vergleichsweise robuste Exporte, verbunden mit einer Verbesserung der internationalen Austauschverhältnisse ("Terms of Trade") im Einklang mit der Festigung des Frankenkurses, bewirkten eine weitere Aktivierung der Handelsbilanz. Um rund eine halbe Milliarde Franken geringere Flugzeugimporte als im Vorjahr verstärkten diese Tendenz. In den ersten zehn Monaten resultierte im von der Konjunktur bestimmten Handel (ohne Edelmetalle, Edel- und Schmucksteine usw.) - erstmals seit 1976 - ein Ueberschuss von 2,27 Milliarden Franken; dies nach einem Defizit von noch l ,3 Milliarden Franken in der Vorjahresperiode.
Auch die übrigen Bereiche der laufenden Transaktionen mit dem Ausland trugen fast ausnahmslos zur Verbesserung der aussenwirtschaftlichen Bilanz bei. Trotz einer leichten Verschlechterung im Fremdenverkehr bewirkten kräftig wachsende Kommissionseinnahmen der Banken eine Verbesserung der Dienstleistungsbilanz. Niedrigere Lohnzahlungen an das Ausland infolge rückläufiger Grenzgängerbeschäftigung sowie wiederum höhere Netto-Kapitalerträge Hessen auch den Ueberschuss der Faktoreinkommen weiter ansteigen. Mit einer Grössenordnung von etwa 26 Milliarden Franken, entsprechend 7 1/2 Prozent des Bruttoinlandproduktes, dürfte der Ueberschuss der schweizerischen Ertragsbilanz 1993 das Ergebnis des Vorjahres von 21,2 Milliarden Franken deutlich übertreffen.
Im Zuge der allmählichen Wiederbelebung der internationalen Konjunktur werden die schweizerischen Exporte 1994 ihre Rolle als Konjunkturmotor wieder verstärkt übernehmen. Dafür sprechen eine intakte Wettbewerbsfähigkeit und - trotz im Herbst noch unbefriedigender Auftragslage - wieder zusehends verbesserte Absatzerwartungen in der Exportindustrie. Eine immer noch nachhinkende Konjunktur in Westeuropa, die fortdauernde Schwäche der Untemehnierinvestitionen sowie Nachwirkungen der Frankenstärke dürften das Wachstum des Ausfuhrvolumens 1994 indessen noch auf eine Orössenordnung von 2 bis 3 Prozent begrenzen.
Die inländische Nachfrage scheint sich auf tiefem Stand stabilisiert zu haben. Kräftige Wachstumsimpulse sind indessen 1994 noch nicht zu erwarten. Eine sehr verhaltene Lohnentwicklung sowie eine angesichts einstweilen noch ansteigender Arbeitslosigkeit nur langsame Verbesserung der Konsumentenstimmung lassen lediglich eine bescheidene Belebung der Konsumausgaben der privaten Haushalte erwarten. Dank eines leichten Zuwachses des Wohnungsbaus (von dem heute bereits rund ein Drittel von der Wohnbauförderung des Bundes profitiert) und des vom Investitionsbonus mitgetragenen öffentlichen Baus dürfte die Bautätigkeit insgesamt nach einer rund drei Jahre währenden Rezession erstmals wieder geringfügig zunehmen. Dasselbe wird im Zuge der Exportbelebung auch von den Ausrüstungsinvestitionen der Wirtschaft erwartet.
Nach Auffassung der Kommission für Konjunkturfragen wird damit 1994 das gesamtwirtschaftliche Wachstum l Prozent noch kaum übersteigen. Der Beschäftigungsrückgang wird sich wohl deutlich verlangsamen, die Arbeitslosigkeit wird aber gleichwohl bis weit in das Jahr hinein noch zunehmen. Positivster Aspekt der mittelfristigen Wirtschaftsperspektiven ist die Teuerung. Sie wird sich weiter zunickbilden und im Jahresmittel 1994 unter 2 Prozent zu liegen kommen.
3 Europäische Integration
31 Die schweizerische Integrationspolitik nach der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992
Unsere Europapolitik ist seit der Ablehnung des EWR-Abkommens durch Volk und Stände darauf ausgerichtet, einer wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Isolierung der Schweiz auf dem Kontinent vorzubeugen und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Wirtschaft zu erhalten. Wie wir in der Botschaft vom 24. Februar 1993 über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (BEI 1993 l 805) festgehalten haben, soll dies insbesondere durch eine Vertiefung der bilateralen Beziehungen zur Europäischen Gemeinschaft geschehen. Allerdings bildet die Option eines nachträglichen Beitritts zum EWR eine ernsthafte Möglichkeit, die der Schweiz von den EWR-Partnern ausdrücklich offengehalten wird. Das strategische Ziel unserer Integrationspolitik bleibt der Beitritt der Schweiz zur Europäischen Union. Ein "Alleingang" kommt unserer Ansicht nach nicht in Frage.
Nach dem 6. Dezember 1992 haben wir uns mit einem gezielten Besuchsprogramm auf Regierungs- und Verwaltungsstufe bemüht, den Dialog mit der EG-Kommission (EGK), der EG-Präsidentschaft und den Mitgliedländem zu intensivieren. Im Frühjahr wurde im Einvernehmen mit den interessierten Kreisen in der Schweiz ein Verhandlungskonzept festgelegt und in der Folge der EG die Aufnahme formeller Verhandlungen in vier Hauptbereichen - Verkehr, Freihandel, Forschung, Bildung - vorgeschlagen, die zum Abschluss sektorieüer bilateraler Abkommen führen sollen. Alle Verhandlungsvorschläge haben bestehende Vertragsinstrumente als Bezugspunkt und zielen entweder auf Anpassungen und Erweiterungen dieser Abkommen oder beschlagen Gebiete, in denen seitens der EG eine politische Verpflichtung zu Verhandlungen besteht.
Die EGK erstellte zuhanden des EG-Ministerrates ein Grundkonzept zu den künftigen Beziehungen der EG zur Schweiz. Darin wurde zwar auf die Bedeutung der Schweiz als Handelspartner hingewiesen, was zu berücksichtigen sei, zugleich aber betont, eine Festigung des bilateralen Verhältnisses komme nur auf der Grundlage eines Gesamtgleichgewichts der
gegenseitigen Vorteile in Frage. Um die Ergebnisse verfahrensmässig abzusichern, schlug die EGK vor, einzelne Sektorabkommen rechtlich zu verknüpfen. Damit soll verhindert werden, dass die Schweiz Teilstücke eines Pakets in einem Referendum ausschlagen kann. Des weitem wurde verlangt, dass jedem Sektorabkommen das entsprechende Gemeinschaftsrecht ("acquis") zugrunde gelegt und das Abkommenspaket zeitlich begrenzt werden müsse, so dass sich eine allfällige Nichterneuerung stets auf das gesamte Paket bezöge. Auf der Basis dieser EGK-Strategie sollten in einer ersten Phase lediglich Verhandlungen über den Marktzutritt für die Transportwirtschaft (Luft und Strasse) und den freien Personenverkehr aufgenommen werden.
Am 9. November hat der Aussenministerrat der EG die künftige Position der Gemeinschaft gegenüber der Schweiz konkretisiert. Er hat auf die schweizerischen Vorschläge zur Weiterentwicklung des Freihandelsabkommens von 1972 positiv geantwortet. Femer hat der Ministerrat seine grundsätzliche Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen ausserhalb des Freihandelsabkommens erklärt, namentlich in den Bereichen Verkehr, Freizügigkeit des Personenverkehrs, Forschung, Agrarhandel und - soweit als möglich - technische Handelshemmnisse und öffentliches Auftragswesen. Damit hat die EG die politische Grundlage zur Aufnahme sektorieller Verhandlungen geschaffen. Sie strebt dabei sowohl einen sektorweisen als auch globalen Interessenausgleich an, ohne dabei eine rechtliche Verknüpfung zwischen den verschiedenen Bereichen herzustellen. Für die Ursprungsregeln soll vorweg und möglichst rasch im Rahmen des Freihandelsabkommens eine Lösung gefunden werden.
32 Verhandlungsperspektiven
An der Tagung des durch das Freihandelsabkommen von 1972 eingesetzten Gemischten Ausschusses Schweiz - EWG, die am 5. Februar in Brüssel stattfand, konnte die Schweiz ihre Integrationspolitik skizzieren und die Bereiche aufzeigen, in denen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EG im gemeinsamen Interesse liegen. Diese Bereiche wurden in zwei Gruppen gegliedert. Die erste Gruppe umfasst Bereiche, welche mit dem Freihandelsabkommen in Zusammenhang stehen:
Ursprungsregeln, passiver Textilveredelungsveikehr, landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, technische Handelshemmnisse, öffentliches Beschaffungswesen, Produktehaftpflicht, Veterinär- und phytosanitarische Regehi sowie geistiges Eigentum (v.a. Schutz von Ursprungsbezeichnungen). Die zweite Gruppe beschlägt Bereiche ausserhalb des Freihandelsabkommens: Luftverkehr, Strassenverkehr, audiovisuelles Programm MEDIA, Statistik, Forschung (Viertes Rahmenprogramm), Erziehungs- und Bildungsprogramme (ERASMUS) sowie gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Berufszeugnissen. - Ausserdem hat die Schweiz auch ein gewisses Verhandlungsinteresse bezüglich Bank- und Versicherungsdienstleistungen sowie Landwirtschaftsprodukte zu erkennen gegeben.
321 Verhandlungsgegenstände in Bereichen des
Freihandelsabkotntnens
Die EGK hat vorerst zwei Gebiete, die eng mit dem Funktionieren des Freihandelsabkommens verbunden sind, als Diskussionsgegenstand anerkannt, nämlich die Ursprungsregeln und die landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte. Hiezu wurde die Schaffung von Expertengruppen beschlossen. In der Zwischenzeit ist es in Verhandlungen gelungen, eine Lösung für die Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens und der EFTA-Konvention zu erzielen. Diese sieht eine weitgehende Anpassung an die im EWR-Abkommen enthaltenen Ursprungsregeln vor (vgl. Ziff. 342 und 817). Die geänderten Ursprungsregeln wurden in der Folge eines seitens der Schweiz vom Staatssekretär für Aussenwirtschaft unterzeichneten Briefwechsels gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des EWR- Abkommens zur Anwendung gebracht.
Unter den andern Vorschlägen der Schweiz, welche im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen stehen, fanden in der genannten Erklärung des EG-Ministerrats vom 9. November lediglich die technischen Handelshemmnisse und das öffentliche Beschaffungswesen Erwähnung. Die Schweiz wird aber auch in den andern Bereichen Verhandlungen anstreben.
322 Verhandlungsgegenstände in Bereichen ausserhalb des
Freihandelsabkommens
322.1 Luft- und Strassenverkehr
Im Rahmen des Transitabkommens mit der Schweiz ist die EG die politische Verpflichtung eingegangen, bei einer Nichtbeteiligung der Schweiz am EWR Verhandlungen mit unserem Land über die gegenseitige Oeffnung der Märkte im Strassenverkehr sowie auf der Grundlage des "acquis communautaire" über die Liberalisierung des Luftverkehrs aufzunehmen.
Wir haben am 13. Januar die Aufnahme von Verhandlungen mit der EG beschlossen und den entsprechenden Vorschlag am 22. Januar in Brüssel hinterlegt. Gleichentags trat das Abkommen über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (Transitabkommen) (AS 1993 1198) in Kraft. Im Nachgang zum Besuch des für Verkehrsfragen zuständigen EG-Kommissars Matutes Ende März in Bern fanden noch vor dem Sommer exploratorische Gespräche im Luft- und Landverkehr statt. Am 7. Juni beauftragte der EG-Verkehrsministerrat die EGK mit der Ausarbeitung der Verhandlungsrichtlinien. Diese Richtlinien sollen gemäss Beschluss des Verkehrsministerrates vom 30, November spätestens im April 1994 verabschiedet werden.
322.2 Forschung und Bildung
Seit Jahren gehört die möglichst umfassende Beteiligung an den Forschungsprogrammen der EG zu den Zielen der schweizerischen Forschungspolitik. Die Verfolgung dieses Zieles behält auch nach der Ablehnung des EWR uneingeschränkt seine Gültigkeit. Sie haben dies am 18. Dezember 1992 durch Ihre Zustimmung zu einem Gesamtkredit von 477 Millionen Franken für die Beteiligung an den EG-Forschungs- und Bildungsprogrammen (1993 - 1996) bekräftigt (AS 1993 29).
Die Tagung des auf der Grundlage des Rahmenabkommens von 1986 über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EG und
der Schweiz (SR 0.420.518) eingesetzten Gemischten Forschungsausschusses vom 3. März diente dem Zweck, die Möglichkeiten der künftigen Ausgestaltung der Forschungszusammenarbeit auszuloten. Die Schweiz brachte das Anliegen einer vollen und gleichberechtigen Teilnahme am EG-Forschungsrahmenprogramm vor.
Der am 16. Juni von der EGK zuhanden des EG-Forschungsministerrates verabschiedete Entwurf über das vierte Forschungsprogramm sieht bezüglich der Teilnahme von Drittländern vor, dass sich alle EFTA-Staaten beteiligen können, sei es im Rahmen des EWR, sei es - für diejenigen EFTA-Staaten, welche nicht am EWR teilnehmen - im Rahmen bilateraler Vereinbarungen. Damit wird dem Anliegen der Schweiz explizit Rechnung getragen.
Im Bereich der Bildung ist die Lage noch ungeklärt. Anlässlich des Besuchs von EG-Vizepräsident Ruberti vom 23. September bei der Vorsteherin des EDI wurde immerhin vereinbart, dass in Verbindung mit dem Forschungsausschuss eine Arbeitsgruppe geschaffen wird, welche sich der bilateralen Zusammenarbeit Schweiz-EG im Bildungsbereich widmen soll.
Am 23. Juni haben wir die Beteiligung der Schweiz am Subprogramm Strahlenschutz des Programms Sicherheit der Kernspaltung der Europäischen Atomgemeinschaft EURATOM beschlossen und das entsprechende Zusammenarbeitsabkommen genehmigt. Dieses Subprogramm umfasst Forschungsarbeiten über die Strahlen- und Radioaktivitätsexposition des Menschen und über die Abschätzung, Verhütung und Behandlung ihrer Folgen sowie über die Risiken und die Bewältigung der Strahlenexposition. Die schweizerische Beteiligung wird in diesem Bereich gegenüber der EG-Forschung gleichberechtigt sein.
322.3 Kultur und audiovisueller Bereich
Am 1. Juli 1992 war die Schweiz als erster Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft Vollmitglied im gesamten MEDIA-Programm (Unterstützung und Förderung der europäischen Film- und Femsehproduktion)
geworden. Nach dem 6. Dezember 1992 wurde diese Zusammenarbeit unterbrochen.
Am 7. April haben wir beschlossen, bilaterale Verhandlungen mit der EG im audiovisuellen Bereich aufzunehmen. Die Schweiz beabsichtigt, sich wiederum vollumfUnglich am MEDIA-Programm zu beteiligen. In diesem Sinne sollen die Verhandlungen in drei Richtungen zielen: (1) die Teilnahme am MEDIA-Programm, (2) die Übernahme der EG-Richtlinie betreffend grenzüberschreitende TV-Programme und (3) die Mitwirkung am Forschungsprogramm "Hochauflösliches Fernsehen".
Ein erstes exploratorisches Treffen mit der EGK hat am 25. Mai und eine informelle Gesprächsrunde auf Expertenebene am 20. Juli stattgefunden. Ein Termin für weitere Gespräche wurde noch nicht vereinbart. In der Zwischenzeit beteiligt sich die Schweiz projektweise am MEDIA-Programm.
322.4 Statistische Zusammenarbeit
Um die Teilnahme der Schweiz am europäischen statistischen Informationsnetzwerk zu gewährleisten, haben wir am 30. Juni die Aufnahme diesbezüglicher Verhandlungen mit der EG beschlossen. Dadurch sollen die aus der Nichtteilnahme der Schweiz am EWR resultierenden Nachteile, wie fehlende Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Daten der Schweiz und der EG sowie Divergenzen der statistischen Methoden und Konzepte, wettgemacht werden.
Es konnten noch keine exploratorischen Gespräche geführt werden. Auf Expertenebene wurden aber intensive Kontakte gepflegt.
322.5 Gegenseitige Anerkennung von Diplomen
Wie vome ausgeführt (vgl. Ziff. 32), ist unter den schweizerischen Verhandlungsvorschlägen auch die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Berufszeugnissen enthalten. Da in den EWR-Verhand-
28 Bundesblau 146, Jahrgang. Bd. I 713
lungen die von der Schweiz in diesem Bereich geltend gemachten Anliegen berücksichtigt wurden, befürworten die interessierten Kreise in der Schweiz eine bilaterale Lösung, welche den EWR-Bestimmungen entspricht. Geplante Gesetzesänderungen wie die Umwandlung der Höheren Technischen Lehranstalten in Fachhochschulen, die Einführung einer Berufsmatura, im künftigen Binnenmarktgesetz enthaltene Bestimmungen zur Anerkennung von Berufszeugnissen zwischen den Kantonen sowie ein anfälliges Rahmengesetz über die Freizügigkeit der Rechtsanwälte werden Unterschiede zwischen der Schweiz und der EG in diesem Bereich vermindern, was künftige Verhandlungen erleichtern dürfte.
33 Das EWR-Abkommen und das schweizerische EG-Beitrittsgesuch
Infolge der Nichtteilnahme der Schweiz am EWR musste das EWR-Abkommen von den verbleibenden Vertragsparteien in Verhandlungen angepasst werden. Diese Anpassungen wurden in einem Zusatzprotokoll zum Abkommen festgehalten, das von den Vertragsparteien am 17. März unterzeichnet wurde. Da sich das Ratifikationsverfahren in einzelnen EG-Staaten in die Länge zog, konnte das Abkommen erst Anfang 1994 in Kraft treten. Innerhalb der EFTA wurde der Schweiz in EWR-Angelegenheiten der Status eines Beobachters eingeräumt, was ihr ermöglicht, die Anwendung und Weiterentwicklung des Abkommens aus der Nähe mitzuverfolgen.
Am 3. September wurde die Initiative "Für unsere Zukunft im Herzen Europas" eingereicht, die auf eine spätere Teilnahme der Schweiz am EWR abzielt. Wir werden zu diesem Volksbegehren zu gegebener Zeit Stellung nehmen und uns dabei auch zur Frage eines eventuellen Gegenvorschlages äussern. Die Zukunft des EWR-Abkommens ist angesichts des Umstands, dass vier unserer wichtigsten EFTA-Partner (Österreich, Schweden, Finnland und Norwegen) zurzeit in Verhandlungen über den EG-Beitritt stehen, ungewiss. Die Attraktivität des Abkommens hängt indes wesentlich von seiner Dauer und Zukunftsperspektive ab. Für beides ist der Ausgang der Referenden über den EG-Beitritt unserer EFTA-Partner von entscheidender Bedeutung. Des weitem ist darauf
hinzuweisen, das s der vom Abkommen erfasste Rechtsbestand der Gemeinschaft weiterhin zunimmt. Falls die Schweiz die EWR-Option später verwirklichen sollte, würde dies entsprechende Verhandlungen mit den EWR-Vertragsparteien voraussetzen. Solche Verhandlungen wurden der Schweiz denn auch in einer gemeinsamen Erklärung der Unterzeichnerstaaten des nunmehr angepassten EWR-Abkommens zugesichert.
Was den Beitritt zur Europäischen Union betrifft, so halten wir das entsprechende Verhandlungsgesuch mit Blick auf das strategische Ziel der schweizerischen Integrationspolitik aufrecht. Im Lichte der Ablehnung des EWR-Abkommens gelten unsere Anstrengungen indessen dem Abschluss bilateraler Verhandlungen, bis die inneren und äusseren Bedingungen für weitergehende Verhandlungen erfüllt sind.
34 Die Aussenhandelsbeziebungen zwischen der Schweiz und der EG
341 Gemischte Ausschüsse Schweiz - EWG/EGKS
Die Tagung der Gemischten Ausschüsse Schweiz-EWG/EGKS fand am 5. Februar in Brüssel statt. Nach der Aussprache über mögliche Bereiche künftiger sektorieller bilateraler Verhandlungen (vgl. Ziff. 32) wurden Einzelfragen im Verhältnis EG-Schweiz behandelt. Dabei konnten Fortschritte bezüglich der Veterinärkontrollen an der Grenze (vgl. Ziff. 343) sowie des Biolandbaus und der Veredelung von Rindfleisch zu Bündnerfleisch aus seitens der EG anerkannten Betrieben festgestellt werden. In der Zwischenzeit wurde die Schweiz in die provisorische Liste der zum Export von Biolandbau-Produkten nach der EG zugelassenen Exportländer aufgenommen; auch gestand die EGK zu, Rindfleisch aus Drittländern in der Schweiz zu Bündnerfleisch zu veredeln, sofern sowohl der Schlacht- wie auch der Veredelungsbetrieb von der EG zum Export in die Gemeinschaft zugelassen sind.
Die EG-Kommission brachte erneut das PVC-Verbot (Mineralwasserflaschen) in der Schweiz sowie das Problem des schweizerischen Bmttogewichtssystems als Basis für den Preisausgleich landwirtschaftlicher
Verarbeitungserzeugnisse zur Sprache. Bezüglich des PVC-Verbotes hielt die schweizerische Delegation an der bestehenden umweltpolitischen Lösung fest, zeigte sich aber bereit, in Expertengesprächen die technischen Voraussetzungen für die Prüfung einer Aufhebung des Verbotes ins Auge zu fassen. Ein diesbezügliches Treffen mit der EG fand Ende Juli statt, an dem die EG entsprechende Unterlagen in Aussicht stellte.
Die Schweiz rief ihrerseits punktuelle Probleme bei der Handhabung des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen von 1972 in Erinnerung, darunter dasjenige der freihandelsrechtlichen Behandlung von Phytopharmaka. Die EGK zeigte sich zur Lösung der Anliegen in beidseitigem Interesse bereit. Seither konnten in Expertengesprächen Lösungsansätze entwickelt werden.
Im Rahmen des Gemischten Ausschusses Schweiz-EGKS brachte die EGK den Wunsch nach einer Aufhebung der schweizerischen Exportrestriktion für Eisenschrott nach dem EWR-Nein vor. Die massgeblichen EGKS-Staaten haben die entsprechenden Hemmnisse bereits abgebaut. Die Schweiz nahm das Anliegen zur Prüfung entgegen (vgl. Ziff. 74).
342 Zoll- und Ursprungsfragen sowie gemeinsames
Versandverfahren
342.1 Neue Ursprungsregeln im Warenverkehr zwischen der Schweiz
und den EWR-Staaten
Die unveränderte Fortführung der herkömmlichen Ursprungsregeln hätte mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens sowohl für die Unternehmen als auch für die beteiligten Zollverwaltungen zu ernsthaften Problemen im Warenverkehr zwischen der Schweiz und den EWR-Staaten geführt.
Die Schweiz hatte schon Anfang 1993 und später in einem Memorandum auf diese Problematik aufmerksam gemacht und auf die Notwendigkeit identischer Ursprungsregeln sowohl im Verhältnis der EWR-Vertragspartner untereinander als auch im Verhältnis dieser Staaten zur Schweiz hingewiesen. Im Frühherbst unterbreitete die EG-Kommission einen
ersten Vorschlag für ein neues bilaterales Protokoll im Bereich der Ursprungsregeln, mit dem das bisherige Protokoll Nr. 3 im Freihandelsabkommen abgelöst werden sollte. Dieser Vorschlag hätte die Schweiz stark benachteiligt, weshalb er von ihr abgelehnt wurde. In der Folge legte die EG-Kommission einen überarbeiteten Vorschlag vor, der mit Ausnahme der Vollkumulation identische Ursprungsregeln vorsieht, wie sie im Protokoll 4 des EWR-Abkommens niedergelegt sind. In den bilateralen Verhandlungen zeigte sich, dass es der EG aus politischen Gründen nicht möglich war, der Schweiz als Nichtmitglied des EWR auch die Vollkumulation, welche die höchste Integrationsstufe darstellt, anzubieten. Die Vollkumulation, die das Addieren aller im Freihandelsraum erfolgten Produktionsprozesse oder erzeugten Wertanteile gestattet, hätte die Exportmöglichkeiten vor allem der multinationalen Unternehmen und der Textilwirtschaft erleichtert.
Da der modifizierte EG-Vorschlag im Vergleich zum bestehenden Ursprungssystem den Wirtschaftsverkehr zwischen der Schweiz und den EWR-Staaten erheblich erleichtert - und dies bereits auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens -, hat die Schweiz dem Vorschlag schliesslich zugestimmt.
Die neue Regelung enthält verschiedene, von der Schweiz seit Jahren geforderte materielle Verbesserungen: (1) Anstelle verarbeitungsspezifischer Regem kann ein in der Praxis leicht zu handhabendes alternatives Wertkriterium (in Prozenten des Ab-Werk-Preises des Endprodukts) verwendet werden, über welches das drittländische Vormaterial auf 40 Prozent für chemische Produkte (ohne Pharmazeutika) und auf 25 Prozent für Kunststoffe beschränkt wird. (2) Neu gilt das Prinzip, dass für Waren, die vorübergehend ausserhalb des Freihandelsraumes Schweiz - EWR zwischengefertigt werden, ihre Ursprungseigenschaft nicht verlieren. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass die gesamte ausserhalb dieses Raumes erzielte Wertsteigerung 10 Prozent des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht überschreitet. Hievon ausgeschlossen sind Textilien und Bekleidungswaren. (3) Nach einer neuen allgemeinen Toleranzregel können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, deren Verwendung aufgrund der warenspezifischen Ursprungsregel nicht zulässig wäre, bis zu einem Gesamtwert von höchstens 10 Prozent des
Ab-Werk-Preises der Fertigware verwendet werden. Hievon sind ebenfalls Textilien und Bekleidungswaren ausgeschlossen.
Mit den neuen Ursprungsregeln wird das Protokoll Nr. 3 zum Freihandelsabkommen ersetzt werden. Es liegt in der Kompetenz des Gemischten Ausschusses Schweiz - EG, entsprechende Beschlüsse zu fassen. Entsprechende Anpassungen sind ebenso in der EFTA-Konvention (Anhang B), aber auch im EWR-Abkommen sowie in den bilateralen Freihandelsabkommen der EG mit den übrigen EFTA-Staaten zu beschliessen. Um die neuen Ursprungsregeln gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zur Anwendung zu bringen, wurde angesichts der noch ausstehenden Beschlüsse des Gemischten Ausschusses in einem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG-Kommission (vgl. Ziff. 817) festgehalten, dass die Schweiz und die EG diese neuen Regeln bereits vom 1. Januar 1994 an autonom zur Anwendung bringen. In Vereinbarungen der EG mit den übrigen EFTA-Staaten sind ebenfalls entsprechende Vorkehren vorgesehen. Auch der EFTA-Rat hat in der Folge eine diesbezügliche Aenderung der EFTA-Konvention beschlossen.
Um den Uebergang zu den neuen Ursprungsregeln zu erleichtem, ist in einer gemeinsamen Erklärung eine Uebergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen. Während dieser Zeit gilt das bisherige Ursprungssystem alternativ zum neuen weiter.
Die erreichten Liberalisierungen haben auch bei den Spitzen der schweizerischen Wirtschaft Zustimmung gefunden. Die Schweiz wird sich bemühen, in Verhandlungen mit der EG die Ursprungsregeln in allen Aspekten weiter zu verbessern.
342.2 Aenderungen im bisherigen Ursprungs-Protokoll
Der Gemischte Ausschuss Schweiz - EWG nahm im Bereich der Ursprungsregeln (Protokoll Nr. 3 zum Freihandelsabkommen) verschiedene Aenderungen vor. So passte er die Umrechnungskurse des ECU in bezug auf die Ursprungsnachweise neuen Verhältnissen an (Beschluss Nr. 1/92, AS 7992 1891). Mit Beschluss Nr. 2/92 (AS 7995 1728)
wurden die seinerzeit versuchsweise eingeführten Kumulationsregeln auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Beschluss Nr. 3/92 (AS 1993 2008) betrifft Pelzbekleidung und -zubehör (HS-Position 4303), welche gemäss Ursprungsregel aus nicht-zusammengesetzten Pelzfellen hergestellt sein müssen. Der Beschluss sieht nun eine Abweichung vor, indem solche Waren auch aus zusammengesetzten Pelzfellen bestimmter Tiere hergestellt werden können, um präferentiell behandelt zu werden. Er gilt vorläufig bis zum 31. Oktober 1994.
Diese Beschlüsse wurden inzwischen in die neu geltende Ursprungsregelung (Ziff. 342.1) integriert; die Umrechnungskurse des ECU wurden erneut angepasst.
342.3 Gemeinsames Versandverfahren
Der für die Durchführung der Uebereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (SR 0.631.242.03) bzw. über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0,631.242.04) eingesetzte Gemischte Ausschuss EWG-EFTA beschloss am 23. September binnenmarktbedingte Anpassungen in den Formular-Vordrucken (Beschluss Nr. 1/93). Des weitern wurden die Vorschriften über die Sicherheitsleistung an die jüngste Entwicklung des Beförderungsvolumens bei bestimmten Warenkategorien mit erhöhtem Betrugsrisiko angepasst (Beschluss Nr. 2/93). Beide Beschlüsse sind am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. Ausserdem genehmigte der Ausschuss Aenderungen einzelner Bestimmungen der genannten Uebereinkommen, um den Beitritt von Drittländern (d.h. von Ländern, die weder Mitgliedstaaten der EG noch der EFTA sind) zu ermöglichen.
343 Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr
Das Abkommen vom 21. November 1990 zwischen der Schweiz und der EWG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr (SR 0.631.242.05) enthält Bestimmungen, wie sie sich auch im Protokoll 10 des EWR-Abkommens finden. Während der EWR-Ver-
Handlungen ruhte daher die Anwendung des Abkommens weitgehend. Nach der Ablehnung des EWR-Vertrags erfolgte auf schweizerischen Wunsch schon am 14. Dezember 1992 in Brüssel die Konstituierungssitzung des im Güterverkehrsabkommen vorgesehenen Gemischten Ausschusses. Der Vorsitz der Schweizer Delegation in diesem Ausschuss ist der Eidg. Zollverwaltung übertragen. Der Ausschuss beauftragte eine Arbeitsgruppe mit der Bearbeitung der in letzter Zeit gehäuften Veterinärprobleme beim grenzüberschreitenden Handelsverkehr mit lebenden Tieren und Untersuchungspflichtigen Waren. Im Vordergrund stehen die Erhaltung einer genügenden Anzahl an Veterinärgrenzkontrollstellen gegenüber Deutschland, Frankreich und Italien sowie eine Regelung des grenzüberschreitenden regionalen Weide- und Warenverkehrs.
An seiner zweiten Sitzung vom 28. Oktober konnte der Ausschuss mit Befriedigung von den Lösungsvorschlägen Kenntnis nehmen und erste Vorbereitungen zu deren rechtlichen Implementierung treffen.
35 Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EG in anderen Bereichen
351 Versicherungsabkommen Schweiz - EG
Das Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (AS 7992 1894) ist am 1. Januar in Kraft getreten. Das Abkommen gewährt den Schweizer Versicherern das undiskriminierte Niederlassungsrecht im Schadensversicherungsmarkt der EG. Zur Umsetzung des Abkommens in die schweizerische Rechtsordnung ist gleichentags das Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz SchVG; SR 961,71) in Kraft getreten. Auf den 1. Oktober wurde die Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsverordnung Seh W; SR 961.711) in Kraft gesetzt.
352 Zusammenarbeit Schweiz/EG in den Bereichen Forschung und Bildung
Am dritten Forschungsrahmenprogramm der EG (1990-1994) beteiligt sich die Schweiz nach wie vor auf projektweiser Ebene. Die schweizerischen Beteiligten sehen sich jedoch gewissen zusätzlichen Restriktionen gegenüber: sie können u.a. keine Projektleitung übernehmen, sie müssen zwei Projektpartner aus zwei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten finden, der Zugriff auf die Ergebnisse anderer Projekte ist limitiert und schliesslich ist der Zugang zu den verschiedenen Ausschüssen der einzelnen Programme erschwert. Trotz dieser Hindernisse, grösstenteils durch die Nichtbeteiligung am EWR-Abkommen bedingt, haben die schweizerischen Projektbeteiligungen zugenommen, was auch in den finanziellen Verpflichtungen zum Ausdruck kommt. Diese beliefen sich im Berichtsjahr auf 25 Millionen Franken. In den verschiedenen spezifischen Programmen wurden gegen 100 neue schweizerische Projektbeteiligungen registriert, namentlich in den Bereichen Telekommunikation (RACE), Informationstechnologien (ESPRIT) sowie industrielle und Werkstofftechnologien (BRTTE-EURAM).
Aufgrund eines Zusammenarbeitsabkommens von 1991 (SR 0,414.91) beteiligt sich die Schweiz am EG-Studentenaustauschprogramm ERAS- MUS. Im Berichtsjahr nahmen schweizerische Hochschulen - zusammen mit Partnerhochschulen in der EG - an 188 Hochschulkooperationsprogrammen teil (Vorjahr: 85) und koordinierten unter sich 16 neue solche Programme (Vorjahr: 13). 986 schweizerische Studenten (Vorjahr: 391) konnten unter Befreiung von Studiengebühren an der Gasthochschule ein bis zwei Auslandsemester bei voller Anerkennung der Studienzeiten durch die eigene Universität absolvieren. Im Rahmen der schweizerischen Beteiligung am EG-Programm COMETT (SR 0.420.518.03), das die Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wutschaft auf dem Gebiet der Technologie zum Gegenstand hat, reichten die schweizerischen Ausbildungspartnerschaften deutlich mehr Projekte als 1992 ein, wobei die Ergebnisse der Auswahlverfahren den schweizerischen Erwartungen entsprachen.
Das Nein zum EWR hat für die Schweiz die Verbesserung der Teilnahmemodalitäten an den beiden Programmen COMETT und ERASMUS, vor allem aber die Teilnahme an Informationsaustauschprogrammen wie EURYDICE und ARION, an Tätigkeiten des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) sowie am Jugendaustauschprogramm "Jugend für Europa" verunmöglicht. Ferner ist ab 1995 die Teilnahme an allen EG-Aktivitäten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in Frage gestellt. Wir sind bestrebt, diese Nachteile durch den Abschluss bilateraler Vereinbarungen mit der EG zu beseitigen (vgl. Ziff. 322.2).
353 Informationsnetz für Klein- und Mittelbetriebe
Durch einen Entscheid der EGK vom November 1990 ist das Informationsnetz der EG für Klein- und Mittelbetriebe (Euro Info Center, EIC) Drittländern zugänglich. Die Schweiz hatte auf dieser Basis eine pragmatische Zusammenarbeit mit der EG eingeleitet, welche ihre Rechtsgrundlage, Finanzierung wie auch ihre weitere Entwicklung im EWR-Abkommen hätte finden sollen. Mit der Ablehnung des EWR-Abkommens wurde diese Lösung hinfällig. Wir haben das weitere Vorgehen in der Botschaft über die Anhebung des Höchstbetrages der Finanzmittel an die OSEC im Rahmen der Beteiligung der Schweiz am System Euro Info Centres (EIC) der EG (BB1 7993 n 521) dargelegt. Mit dem von Ihnen verabschiedeten Bundesbeschluss vom 28. September betreffend die Beteiligung der Schweiz am System der Euro Lifo Centres (EIC) der EG (BEI 7993 JU 805) wurde die Grundlage für die Einführung eines schweizerischen Korrespondenzzentrums des EIC geschaffen. Die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) erhielt in der Folge vom Bundesamt für Aussenwirtschaft und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ein Mandat zur Eröffnung und für den Betrieb dieses Zentrums (vgl. Ziff. 73).
354 Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Investitionsbank
Die Europäische Investitionsbank (EIB) hat sich interessiert gezeigt, Darlehen für die Finanzierung von privaten oder öffentlichen Infrastruktur- oder Umweltschutzprojekten in der Schweiz zu gewähren, falls diese auch für die EG von Interesse sind. Die Möglichkeiten solcher Finanzierungen werden nun anhand von bi- und trinationalen Infrastrukturprojekten näher geprüft.
355 Ministertreffen der Wirtschafts- und Finanzminister der EG- und EFTA-Länder
Erstmals hat zwischen den Wirtschafts- und Finanzministem aller EG- und EFTA-Länder ein Treffen stattgefunden, und zwar am 19. April in Luxemburg, das auf eine Initiative der norwegischen Premierministerin Brundtland zurückgeht. Im Vordergrund der Gespräche standen die Arbeitslosigkeit und Massnahmen zur Belebung der Investitionstätigkeit. Femer wurde die Wachstumsinitiative der EG diskutiert, welche vom Europäischen Rat im Dezember 1992 beschlossen worden war und aus der zwei neue Finanzierungsinstrumente - die Edinburg-Fazilität und der Europäische Investitionsfonds - hervorgegangen waren.
Diesem Treffen folgte am 14. Dezember ein zweites in Brüssel. Die EG- und EFTA-Minister betonten die Notwendigkeit, Massnahmen ihrer Länder zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes, zur Verbesserung der Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen zu treffen. Die Massnahmen der Schweiz im kurz- und mittelfristigen Bereich - Investitionsbonus, NEAT, Bahn 2000, Programm zur marktwirtschaftlichen Erneuerung, Arbeitsmarkts- und Ausbildungspolitik - fügen sich in die Anstrengungen auf europäischer Ebene ein.
36 Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)
361 Rat, ständige Organe und neue Strukturen der EFTA
Die Tagungen des EFTA-Rates auf Ministerebene vom 15./16. Juni in Genf und vom 16717. Dezember in Wien standen im Zeichen der Beziehungen der EFTA-Staaten zur EG. Diskutiert wurden Fragen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens und den EG-Beitrittsverhandlungen von vier EFTA-Staaten sowie die Restrukturierung der EFTA. Die Abschlüsse verschiedener Freihandelsabkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten stellen einen bedeutenden Fortschritt in den Beziehungen der EFTA-Staaten zu diesen Ländern dar.
Im Gefolge des EWR-Neins wurde der Schweiz innerhalb der EFTA in EWR-Angelegenheiten der Status eines Beobachters eingeräumt. Die Schweiz beteiligt sich aber nicht an den Kosten des EFTA-Gerichtshofs und der EFTA-Aufsichtsbehörde. Der schweizerische Beitrag zum allgemeinen EFTA-Budget wurde daher um 25 Prozent reduziert.
362 Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und den mittel- und osteuropäischen Ländern
Die 1990 mit den mittel- und osteuropäischen Staaten eingeleiteten Verhandlungen haben mit der Unterzeichnung der Abkommen mit Ungarn und Bulgarien ihren Abschluss gefunden. Durch ihre Assoziationsabkommen mit der EG und den Abkommen mit den EFTA-Staaten haben die Länder Mittel- und Osteuropas in Richtung Marktöffnung und europäische Integration einen bedeutenden Schritt vollzogen. In ihren vertraglichen Beziehungen zur EG kommen sie in einzelnen Bereichen gar in den Genuss qualitativ besserer Bedingungen als beispielsweise die Schweiz unter dem Freihandelsabkommen von 1972.
Jene Abkommen, die bereits wirksam sind, haben die Entwicklung des Handelsvolumens positiv beeinflusst, was als ermutigendes Zeichen für den Erfolg der Handelsliberalisierung gewertet werden darf. Die mit der Verwaltung und Weiterentwicklung der EFTA-Drittlandabkommen
betrauten Gemischten Ausschüsse werden die Kontinuität und Vertiefung der eingegangenen Beziehungen sicherzustellen haben.
Auf den 1. Januar ist die Trennung der Tschechoslowakei in zwei neue Republiken wirksam geworden. Diese haben das Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten (SR 0.632.317.411) unverändert übernommen. Die Weiterführung des Abkommens wurde durch zwei Protokolle, welche am 19. April in Genf von Vertretern der EFTA-Staaten, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik unterzeichnet wurden, formalisiert (AS 7993 3110, 3114). Die erste Sitzung der betreffenden Gemischten Ausschüsse fand am 24./2S. April unter schweizerischem Vorsitz in St. Gallen statt. Die beiden neuen Republiken haben ebenfalls die bilaterale Vereinbarung im Agrarbereich im Rahmen je eines Briefwechsels mit der Schweiz unverändert übernommen (AS 1993 3112, 3116).
Am 17. März haben Sie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen genehmigt (BB11993 1548). Das ursprüngliche Datum der Inkraftsetzung, der 1. April, konnte wegen Verzögerungen im polnischen Ratifikationsverfahren nicht eingehalten werden. Unter Vorbehalt seiner späteren Genehmigung durch das polnische Parlament steht das Abkommen seit dem 15. November vorläufig in Anwendung. Wir haben einen entsprechenden bilateralen Briefwechsel am 4. Oktober genehmigt.
Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien, das seit 1. Mai vorläufig angewendet wird, haben Sie am 28. September genehmigt (BB1 1993 E 460). Es ist am 1. Januar 1994 formell in Kraft getreten.
Drei Runden genügten, um das Freihandelsabkommen mit Bulgarien auszuhandeln. Es konnte am 26. Februar in Genf paraphiert und am 29. März unterzeichnet werden. Das Abkommen, welches wir Ihnen zur Genehmigung unterbreiten (vgl. Ziff. 822 des Berichts), wird seit dem 1. Juli vorläufig angewendet.
Die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn konnten 29. Januar abgeschlossen werden. Die Unterzeichnung des Abkommens fand am 29. März in Genf statt. Wir unterbreiten Ihnen dieses seit dem 1. Oktober vorläufig in Anwendung stehende Abkommen zur Genehmigung (vgl. Ziff. 823 des Berichts).
Die im Dezember 1991 zwischen den EFTA-Staaten und den drei baltischen Staaten unterzeichneten Absichtserklärungen über eine verstärkte Zusammenarbeit (vgl. Ziff. 3.42 des Berichts 91/1+2) sehen Gemischte Ausschüsse vor. Diese trafen sich erstmals vom 26. bis 28. April in Stockholm unter schwedischem Vorsitz.
363 Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und anderen Drittländern
Das Freihandelsabkommen vom 17. September 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Israel (SR 0.632.314.491) sowie das bilaterale Abkommen über den Handel mit Landwirtschaftsprodukten, die seit 1. Januar vorläufig angewendet wurden, sind nach Ihrer Genehmigung vom 17. März (AS 7993 2476) am 1. Juni in Kraft getreten. Der durch das Freihandelsabkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss tagte erstmals am 11712. November in Jerusalem. Er unterzog das Freihandelsabkommen im Lichte der sich verändernden wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EG und Israel einer Prüfung, um eine Schlechterstellung der EFTA gegenüber der EG auf dem israelischen Markt zu vermeiden. Femer wurde ein Unteraüsschuss für Zoll- und Ursprungsfragen geschaffen.
Der durch das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei (SR 0.632.317.631) - es ist am 1. April 1992 in Kraft getreten - eingesetzte gemischte Ausschuss hielt seine zweite Tagung am 22./ 23. November in Genf ab. Er prüfte die erreichten Fortschritte auf den Gebieten der Zoll- und Ursprungsfragen, des öffentlichen Auftragswesens, der öffentlichen Beihilfen und der Beseitigung technischer Handelshemmnisse. Die weitere Diskussion galt dem Zeitplan für die schrittweise Reduktion der Zölle bis zur Verwirklichung einer vollständig symmetrischen Freihandelszone am 1. Januar 1996.
Im Rahmen der Kooperationserklärung vom 10. Dezember 1992 war zwischen den EFTA-Staaten und Albanien ein Gemischter Ausschuss eingesetzt worden. Dieser trat zum erstenmal am 23. März in Tirana zusammen. Er verabschiedete mehrere Programme, welche zu einer Verbesserung des Handels führen und die Zusammenarbeit auf handelsrelevanten Gebieten, wie Zollfragen und Statistiken, in die Wege leiten sollen.
Der durch die Zusammenarbeitserklärung vom 20. Mai 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Slowenien ins Leben gerufene Gemischte Ausschuss traf sich zum zweitenmal am 2./3. November in Vaduz. Er brachte den Willen zum Ausdruck, baldmöglichst mit Slowenien Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen aufzunehmen. Diese sollen parallel zu denjenigen der EG, welche mit Slowenien ein Assoziationsabkommen abzuschliessen beabsichtigt, geführt werden. Dies würde Slowenien erlauben, sich wie die anderen mirtei- und osteuropäischen Länder sukzessive in den europäischen Wirtschaftsraum zu integrieren.
Anlässlich des EFTA-Ministertreffens vom 15./16. Juni in Genf hat die Schweiz ihre Partner aufgefordert, mit Zypern ein Freihandelsabkommen abzuschliessen. Ein solches Abkommen würde die Benachteiligung unserer Wirtschaft gegenüber der EG auf dem zypriotischen Markt beseitigen. Die EG hat mit Zypern ein Assoziationsabkommen abgeschlossen, das bis zum L Januar 1998 zu einer Freihandelszone und später zu einer Zollunion führen soll.
37 Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein
Die Vorsteher des EDA, des EFD und des EVD trafen sich am 22. Juni mit dem liechtensteinischen Landesfürsten Hans-Adam IL und Mitgliedern der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu Arbeitsgesprächen. Im Mittelpunkt der Gespräche standen die Auswirkungen der unterschiedlichen EWR-Voten der beiden Länder vom 6. und 13. Dezember 1992 auf die gegenseitigen Beziehungen. Aus dem Umstand, dass das Fürstentum durch den Zollvertrag und den Währungsvertrag fest in das schweizerische Wirtschaftsgebiet integriert ist, bei einer EWR-Mitgliedschaft jedoch
das EWR-Recht zu übernehmen hat, ergeben sich eine Reihe von Problemen, die in erster Linie den Warenverkehr betreffen.
Die schweizerische und die liechtensteinische Seite waren sich einig, dass sie die gegenseitigen privilegierten Beziehungen aufrechterhalten wollen, wozu auch die offene Grenze gehört. Gleichzeitig soll es dem Fürstentum ermöglicht werden, den EWR-Beitritt vorzunehmen. Der Meinungsaustausch ergab ferner Uebereinstimmung darüber, dass die von den Experten seit Jahresbeginn erarbeiteten Lösungsansätze in den Bereichen Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr konkretisiert werden müssen.
In der Zwischenzeit hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe eine Lösungsplattform für alle Problemgebiete zu Händen der beiden Regierungen erstellt. Liechtenstein hat gestützt darauf Gespräche mit seinen EWR-Partnern begonnen. Die Schweiz und das Fürstentum nehmen in Aussicht, anschliessend formelle Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, die gegenseitigen Vertragsbeziehungen der neuen Situation anzupassen. Im Vordergrund steht dabei der Zollvertrag (SR 0.631.112.514), der seit siebzig Jahren die massgebende rechtliche Grundlage des engen, gutnachbarschaftlichen Verhältnisses bildet.
38 EUREKA
An der Ministerkonferenz vom 24. Juni in Paris wurde Russland als 22. Mitglied aufgenommen. Die Mitgliedschaft wurde aber erst nach der Unterzeichnung des Dekrets zur Regelung der Verwendung und der Wiederausfuhr von Technologiegütem durch den russischen Präsidenten Ende November wirksam.
Die Ministerkonferenz nahm vom Zustandekommen von 193 neuen Projekten mit einem geschätzten Investitionsvolumen von umgerechnet rund 6 Milliarden Franken Kenntnis. Damit steigt die Zahl der laufenden EUREKA-Projekte auf 675 an. Die Schweiz beteiligt sich an 32 der neuen Projekte; das Schwergewicht liegt in den Bereichen Robotik, Informatik, Umwelt und Energie. 48 Projekte konnten abgeschlossen werden, womit
sich die Zahl der seit der Einsetzung von EUREKA vollendeten Projekte auf 94 erhöht.
Auf Initiative des französischen EUREKA-Vorsitzes hat eine internationale, unabhängige Expertengruppe eine umfassende Evaluation über die bisherigen Auswirkungen von EUREKA vorgenommen. Die Studie zeigt, dass EUREKA auf die europäische Forschung und Entwicklung klar positive sozioökonomische und wirtschaftliche Auswirkungen zeitigt. Die Evaluationsarbeiten werden weitergeführt.
In den sechs Schwerpunktbereichen des mittelfristigen Arbeitsprogramms 1992 - 1996 konnten eindeutig Fortschritte erzielt werden. Die Ministerkonferenz begrüsste insbesondere, dass für das Verhältnis zwischen EUREKA und den EG-Forschungsprogrammen pragmatische Ansätze festgelegt werden konnten.
Nach der nächsten Ministerkonferenz vom 16. Juni 1994 in Lillehammer wird die Schweiz für 12 Monate das Präsidium der EUREKA-Initiative übernehmen.
39 Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST)
Die COST steht bereits im vierten Jahr unter schweizerischem Vorsitz. Der Ausschuss hoher Beamter der COST führte vier Tagungen durch. An der Apriltagung wurden die Tschechische Republik und die Slowakische Republik als Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei als neue Mitglieder in die COST-Zusammenarbeit aufgenommen.
Die Schweiz beteiligt sich an 11 neuen COST-Aktionen in folgenden Bereichen: Telekommunikation, Medizin, Verkehr, Werkstoffe und Umwelt
4 Multilaterale Zusammenarbeit
41 Multilaterale Zusammenarbeit in bezug auf Mittel- und Osteuropa
411 OECD
Die Beziehungen mit den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie den Neuen Unabhängigen Staaten (NUS) wurden intensiv fortgesetzt. Die OECD wurde von den Oststaaten vermehrt um Unterstützung und Begleitung ihrer Umgestaltungsprozesse ersucht. Das Zentrum für die Zusammenarbeit mit den im Uebergang befindlichen Volkswirtschaften (CCET) widmete seine Arbeiten vor allem der Restrukturierung von Betrieben, der Schaffung rechtlicher und institutioneller Rahmenbedingungen, der Entwicklung zuverlässiger Statistiken sowie der Suche nach Lösungen bei Fragen der Strukturanpassung.
Die Auswertung der Tätigkeiten des CCET, seiner Problemlösungsansätze und Methoden erbrachte positive Ergebnisse. Wir erachten es als wichtig, dass die Strukturen und die Aktivitäten des Zentrums nicht die traditionellen Aufgaben der OECD beeinträchtigen und dass ihm klare Prioritäten gesetzt werden. Angesichts der schwierigen Budgetsituation in zahlreichen Mitgliedländern wird für das CCET gleich wie für die OECD insgesamt ein Nullwachstum veranschlagt.
Der Handelssauschuss und dessen Arbeitsgruppe haben die Entwicklungstendenzen des Güterverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der OECD und den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie den NUS eingehend geprüft. Der Dialog, welcher mit Reformstaaten über die Anwendung der im Rahmen des Ausschusses entwickelten Konzepte und Analysen begonnen wurde, wird weitergeführt, fin März fand in Minsk ein Seminar über die Probleme des Warenaustausches unter den NUS statt.
412 UNO-Wirtschaftskommission für Europa
Mit der Jahresversammlung der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE/UNO) endete der einjährige Vorsitz der Schweiz. Das Präsidium hat die seit Beginn des wirtschaftlichen und politischen Umbruchs in den mittel- und osteuropäischen Staaten sowie in der ehemaligen Sowjetunion von der Kommission eingeleiteten internen Reformen wesentlich mitgeprägt.
Eine grosse Herausforderung an die Kommission stellt gegenwärtig der Einbezug zahlreicher neuer Mitgliedstaaten (Zunahme von 34 auf 53, namentlich infolge der Auflösung der ehemaligen Sowjetunion) dar. Mehr als die Hälfte der Mitgliedländer befindet sich in der Übergangsphase zur Marktwirtschaft. Einerseits unterstreicht dieser breite geographische Deckungsbereich die Schlüsselrolle der Kommission im Bereich von Massnahmen zugunsten dieser Staaten, anderseits offenbart er einen Bedarf an zusätzlichen Geldmitteln zur Finanzierung der Hilfsprogramme und der laufenden Arbeiten.
Die Wahl des neuen Exekutivsekretärs erfolgte in einer für die Kommission bedeutsamen Phase. Die Zukunft der ECE/UNO wird weitgehend von dessen Fähigkeit abhangen, die Mitgliedstaaten zur Weiterführung, Intensivierung und Schwerpunktbildung ihrer Tätigkeiten anzuhalten. Wieweit die Mitgliedstaaten bereit sein werden, die vorgesehenen Aktivitäten zu finanzieren, wird sich weisen müssen.
Die Restrukturierung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich dauert länger als erwartet. Aus diesem Grund verzögert sich auch die Verstärkung der regionalen Kommissionen im Sinne einer weiterreichenden Selbständigkeit gegenüber dem UNO-Hauptsitz.
413 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (BERD)
Die im April 1991 eröffnete BERD hat ihr drittes Betriebsjahr mit einem Wechsel im Präsidium begonnen: Seit längerer Zeit bestehende unterschiedliche Auffassungen über den Stil der Geschäftsführung wurden in
der ersten Hälfte des Berichtsjahres durch schwerwiegende Zweifel an der adäquaten Verwendung der Betriebsmittel der Bank verstärkt, was schliesslich zum Rücktritt des Präsidenten führte. Sein Nachfolger hat unverzüglich eine Umstrukturierung in die Wege geleitet, um die Institution kostengünstiger und ihrem Mandat angepasster zu organisieren. So wurden die zwei Bereiche "Handelsbank" (Merchant Banking) und "Entwicklungsbank" (Development Banking) aufgehoben und durch einen neuen, länderbezogenen Tätigkeitsbereich ersetzt, der den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Partnerländer besser Rechnung tragen soll. Der eigentliche Charakter der Institution, d.h. deren Orientierung auf Aktivitäten im Privatsektor, soll aber beibehalten werden.
Gemäss der Bilanz der Bank hat der Verwaltungsrat bisher mehr als 130 Projekte im Wert von rund 3,2 Milliarden ECU (ca. 5,4 Mia. Fr.) bewilligt, was eine Verdoppelung der Geschäftstätigkeit gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Die Bank ist aktiv in den Bereichen der Privatisierung, der Entwicklung des Finanzsektors, der Verbesserung der Nahrungsmittelproduktion und -Verarbeitung, des Transport- und Femmeldewesens und der Energie, Die Mehrheit der Projekte sind mit marktmässigen Krediten finanziert worden. Die Bank hat auch Beteiligungen erworben und Finanzinstitute in den Partnerländern kofinanziert. Ferner ist die Bank aktiv im Bereich der technischen Beratung, wozu von 29 Geberländem - u.a. auch die Schweiz - nicht-rückzahlbare Mittel (100 Mio. ECU, d.h. ca. 170 Mio. Fr.) zur Verfügung gestellt werden (sogenannte "Trust Funds").
Seit April verwaltet die Bank den auf Initiative der G-7 geschaffenen Nuklearfonds, dessen Ziel es ist, in den Kernkraftwerken, die als besonders gefährlich eingestuft werden, prioritäre Sicherheitsinvestitionen vorzunehmen. Die Schweiz beteiligte sich im Berichtsjahr an dieser internationalen Aktion mit 10 Millionen Franken.
414 G-24
Die OECD-Lander koordinieren ihre Unterstützungsprogramme zugunsten Mittel- und Osteuropas im Rahmen der sogenannten G-24, welche von der EG-Kommission geleitet wird. Die G-24 dient hauptsächlich dem Informa-
tionsaustausch und der Diskussion von Fragen im Zusammenhang mit der politischen und wirtschaftlichen Konditionalität der Unterstützung. Die Mitgliedländer der G-24 haben entschieden, den bisherigen, vorwiegend thematisch orientierten Ansatz zu verlassen und die Koordination stärker an den einzelnen Ländern zu orientieren. In diesem Zusammenhang hat die EG-Kommission - zum Teil in Zusammenarbeit mit der Weltbank - Koordinationssitzungen über Albanien, Bulgarien und Rumänien organisiert. Gewisse Bereiche, wie Transport oder Umwelt, werden aber nach wie vor sektoriell behandelt.
Die von den Mitgliedern der G-24 gesprochenen Mittel sind für Projektfinanzierungen und technische Zusammenarbeit, für Kreditgarantien und Zahlungsbilanzhilfen vorgesehen. Die Schweiz hat sich an der Zahlungsbilanzhilfe auf Basis des Währungsbeschlusses vom 20. März 1975 (SR 941.13) beteiligt. Die letzten derartigen Finanzierungen betrafen Albanien, die baltischen Staaten, Bulgarien und Rumänien. Im Fall der Slowakei wird die Möglichkeit einer Unterstützung geprüft.
415 Europäische Energiecharta
Trotz sechs Plenarsitzungen konnte das Ziel, die Verhandlungen über den Vertrag zur Europäischen Energiecharta vor Ende 1993 abzuschliessen, nicht erreicht werden. Aus diesem Grunde wurde auch über einzelne Sektorfragen (wie Energie-Effizienz und Umweltaspekte, Kohlenwasserstoffe und Nuklearsicherheit) nicht weiter verhandelt.
Uneinigkeit in zwei Grundsatzfragen hat den Abschluss der Verhandlungen bisher verhindert: die Verpflichtung zur Inländerbehandlung bei der Zulassung von Investitionen und die Uebemahme der für den internationalen Handel geltenden GATT-Regeln mittels eines Referenzartikels. Die Frage einer direkten Uebemahme von GATT-Recht in den Vertrag konnte nur ansatzweise besprochen werden, weil die EG bisher nicht in der Lage war, eindeutig Stellung zu beziehen. Immerhin zeigte es sich, dass die andern Verhandlungsparteien einer derartigen Lösung, mit welcher die Schaffung parallelen, sektoriellen Rechts zum GATT vermieden wird, zustimmen könnten. Was die Regelung im Investitionsbereich betrifft,
weigern sich Russland und Norwegen, Verpflichtungen zur Inländerbehandlung bei der Zulassung von Investitionen einzugehen, während die meisten OECD-Länder, einschliesslich die Schweiz, eine möglichst integrale Inländerbehandlung bei und nach der Zulassung als wichtigen Bestandteil des Vertrages betrachten. Ausser Russland sind auch die osteuropäischen Verhandlungspartner gewillt, solche Verpflichtungen zu übernehmen.
Zur Ueberwindung dieses Engpasses hat die EG im Oktober einen Kompromissvorschlag unterbreitet. Danach würde in einer Uebergangsphase die Anwendung der Inländerbehandlung bei der Zulassung von Investitionen ausgesetzt bzw. den Vertragsparteien die Möglichkeit eingeräumt, während dieser Zeit Ausnahmen von diesem Prinzip anzumelden. Es ist durchaus möglich, das s sich die Verhandlungsparteien 1994 rasch zu einer Lösung auf einer solchen oder ähnlichen Basis finden. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine zeitlich befristete Unterbrechung der Verhandlungen nicht auszuschliessen.
42 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
421 Tagung des OECD-Rates auf Ministerebene
Der OECD-Rat auf Ministerebene tagte am 2./3. Juni unter dem Vorsitz von Australien (vgl. Beilage, Ziff. 815). Hauptpunkte der Diskussion waren: nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, das multilaterale Welthandelssystem sowie die Beziehungen der OECD zu den Nicht-Mitgliedstaaten.
Im Vordergrund stand die Auseinandersetzung mit der Frage, wie ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum in Gang zu bringen sei, um die herrschende Arbeitslosigkeit - die Zahl der Arbeitslosen im OECD-Raum umfasst rund 34 Millionen - abzubauen. Es wurde einmütig festgestellt, das s mit makroökonomischen Massnahmen zwar die Rahmenbedingungen für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum verbessert werden können, diese allein jedoch nicht ausreichen. Vordringlich seien strukturelle
Reformen, auch auf dem Arl-eitsmarkt. Ein bis zur Ministerkonferenz 1994 auszuarbeitender Bericht über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit soll auch Empfehlungen für Massnahmen der Mitgliedstaaten enthalten,
Zur Bewältigung des Beschäftigungsproblems ist insbesondere auch eine Stärkung des offenen multilateralen Handelssystems erforderlich. Die Minister bekräftigten ihren Willen, alles daran zu setzen, um die Uruguay-Runde des GATT erfolgreich abzuschliessen.
Die Aussenbeziehungen der OECD bildeten Gegenstand einer umfassenden Lagebeurteilung. Die Minister sprachen sich für weitere Anstrengungen der OECD-Länder zur Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft aus. Wichtige Voraussetzungen für eine langfristig tragfähige Wirtschaftsentwicklung, für sozialen Fortschritt und Armutsbekämpfung seien eine gute Staatsführung sowie die Achtung der Menschenrechte und der Demokratie. Der seit Jahren mit den dynamischen Volkswirtschaften Asiens bestehende informelle Dialog wurde auf jene Länder Lateinamerikas ausgedehnt, welche in der Weltwirtschaft eine aktive Rolle spielen. Verschiedene Drittstaaten haben ihr Interesse an einer Mitgliedschaft in der OECD bekundet. Dabei sieht sich die OECD vor die Herausforderung gestellt, Erweiterungen in einer Weise anzugehen, welche die Qualität der Zusammenarbeit unter den heutigen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt. Im Sinne einer schrittweisen Öffnung der Organisation sollen mit jenen Ländern Beitrittsverhandlungen aufgenommen werden, die imstande sind, alle mit einer Mitgliedschaft verbundenen Pflichten zu übernehmen. Im Gefolge der Absichtserklärung Mexikos, der OECD beizutreten, forderten die Minister den Generalsekretär auf, die Möglichkeit einer Mitgliedschaft dieses Landes zu prüfen.
Der Weltwirtschaftgipfel der sieben grössten marktwirtschaftlichen Industrieländer in Tokio bestätigte den allgemeinen handels- und wirtschaftspolitischen Kurs des OECD-Ministertreffens.
Auf Antrag von Generalsekretär Jean-Claude Paye hat der OECD-Rat den Schweizer Jean Bonvin zum neuen Präsidenten des Entwicklungszentrums der OECD ernannt. Das 1962 gegründete Entwicklungszentrum dient als Kontaktstelle für den Dialog mit den Entwicklungsländern und
für den Austausch von Informationen und Studien über die Entwicklungszusammenarbeit.
422 Wirtschafte- und Mandelspolitik
Im Zentrum der wirtschaftspolitischen Bemühungen standen weiterhin die anhaltende Wachstumsschwäche in den meisten westlichen Industriestaaten sowie die vielerorts erneut kräftig gestiegene Arbeitslosigkeit. Bei der konkreten Ausgestaltung der Politiken kam der Bewältigung der tiefsitzenden Vertrauenskrise bei Konsumenten und Investoren besondere Bedeutung zu. Im Bereich der makroökonomischen Politiken - der Budget- und der Geldpolitik - besteht in den meisten Ländern im Rahmen einer konsequent mittelfristigen Ausrichtung kaum mehr Spielraum für eine kurzfristige Stützung der Konjunktur. In dieser Lage konzentrieren sich die Anstrengungen wieder vermehrt auf die Förderung der strukturellen Anpassung. Sie waren während der zurückliegenden Phase der Hochkonjunktur vielerorts vernachlässigt worden. Im Vordergrund steht eine Flexibilisierung der Arbeitsmärkte, welche die Voraussetzungen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Zuge des erwarteten Wiederaufschwungs der Konjunktur verbessern soll. Im übrigen ist ein baldiger und erfolgreicher Abschluss der Uruguay-Runde des GATT gegenwärtig wohl das beste Mittel zur Ankurbelung der Weltwirtschaft und zur Schaffung neuen Vertrauens in die Zukunft.
Im September veröffentlichte die OECD den jährlichen Bericht über die Lage der schweizerischen Wirtschaft. Im wirtschaftspolitischen Bereich bemängelt sie, dass der Inflationsabbau ab Mitte 1992 trotz des beschleunigten Produktionsrückgangs und der mit der Verschlechterung des Arbeitsmarktes einhergehenden Lohnmässigung ins Stocken geraten sei. In der Budgetpolitik seien die Anstrengungen zum Abbau des strukturellen Teils der öffentlichen Defizite zu intensivieren. Im strukturpolitischen Teil anerkennt die OECD die namentlich in der Wettbewerbspolitik, in der Landwirtschaftspolitik und im Gesundheitswesen unternommenen Anstrengungen. Vieles bleibe indessen noch zu tun. Es werde von entscheidender Bedeutung sein, ob es der Schweiz gelinge, die notwendi-
gen Anpassungen zur Realisierung einer effizienteren Marktwirtschaft nach dem EWR-Nein aus eigener Kraft vorzunehmen.
Im Sonderkapitel über den schweizerischen Arbeitsmarkt erachtet es die OECD als wahrscheinlich, dass die Sockelarbeitslosigkeit als Folge der Einführung des Obligatoriums der Arbeitslosenversicherung und der stetigen Verbesserung des Versicherungsschutzes über die vergangenen zehn Jahre hinweg gestiegen ist. Der Lohnflexibilität komme für die Rückbildung der Arbeitslosigkeit heute eine noch höhere Bedeutung zu, was der Schweiz mit ihrem stark dezentralisierten Lohnbildungssystem zum Vorteil gereichen müsse. Im operationellen Bereich empfiehlt die OECD u.a. eine Aufstockung der Ressourcen der Arbeitsämter und den vermehrten Einbezug lokaler Behörden in aktive Arbeitsmarktpolitiken. Angesichts der wachsenden Finanzierungsprobleme sei die Suche nach Möglichkeiten zur Steigerung der Effizienz und der Flexibilität des Systems der Arbeitslosenversicherung vordringlich.
Der Handelsausschuss befasste sich schwergewichtig mit den Abhängigkeiten zwischen Binnen- und Aussenwirtschaftspolitik, das heisst den handelspolitischen Auswirkungen der Wettbewerbs-, der Investitions-, der Industrie- und der Umweltpolitik. Entsprechende Fragen dürften im Mittelpunkt der multilateralen Handelsgespräche nach Abschluss der Uruguay-Runde stehen. Die Arbeiten der OECD sollen die erwähnten Zusammenhänge verdeutlichen und Handlungsoptionen aufzeigen. Ein weiteres zukunftgerichtetes Anliegen des Handelsausschusses ist die Einbettung der regionalen Integrationsbestrebungen in das multilaterale Handelssystem. Regionale Integrationsgefüge sollen durch das multilaterale Handelssystem nach aussen möglichst geöffnet werden und so zur Förderung des internationalen Wettbewerbs beitragen,
Der Exekutivausschuss in Sondersession (CESS), nach der Ministerkonferenz das höchste Organ der OECD, dem die handelspolitischen Verantwortungsträger der Mitgliedstaaten angehören, tagte dreimal, insbesondere um seinen Einfluss auf die Gipfeltreffen der G-7 geltend zu machen.
423 Internationale Investitionen und multinationale Unternehmen
423.1 Multilaterale Investitionsordnung
Der OECD-Rat auf Ministerebene unterstrich an seiner Jahrestagung die Bedeutung, die er der Verwirklichung einer umfassenden Investitionsordnung beimisst. Diese soll in einem neuen rechtsverbindlichen Abkommen niedergelegt werden. Mit ihm soll im ganzen OECD-Raum die Nichtdiskriminierung hinsichtlich Marktzutritt und Behandlung ausländischer Unternehmen durchgesetzt werden. Mit Blick auf die zunehmende Globalisierung der wirtschaftlichen Tätigkeit soll das Investitionsinstrument, wenn es einmal in Kraft ist, auch Drittstaaten offenstehen.
Die Untersuchung über die Machbarkeit dieses Abkommens ist praktisch fertiggestellt. Im Schlusskapitel zeigt der Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen (CIME) eine Anzahl möglicher Lösungsansätze mit ihren Vor- und Nachteilen auf. Unbestritten ist, dass die bestehenden OECD-Kodizes zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs und der laufenden unsichtbaren Transaktionen sowie das Inländerbehandlungsinstrument inhaltlich den Kern der neuen Investitionsordnung bilden werden. Noch keine Einigkeit wurde über die Berücksichtigung von neuen Regeln erzielt, die über den Inhalt der geltenden OECD-Instrumente hinausgehen. Darunter würden vor allem Bestimmungen über den Investitionsschutz fallen, die sich an den bilateralen Investitionsschutzabkommen orientieren. Weitere mögliche Regelungsbereiche betreffen die privaten Beschränkungen der Investitionstätigkeit (z.B. Abwehr von Firmenübemahmen) sowie den freien grenzüberschreitenden Nachzug von oberen Kaderleuten. Hinsichtlich Streitbeilegung besteht Einigkeit über die Zweckmässigkeit eines zwischenstaatlichen Konsultationsverfahrens zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Erhebliche Zweifel bestehen indessen gegenüber dem Vorschlag, ein formelles Schiedsverfahren anstelle des traditionellen OECD-Verständigungsverfahrens (Empfehlungen des Rates) einzurichten. Noch nicht entschieden ist auch die Frage, ob ein zusätzliches, von den Investoren direkt anrufbares Streitbeilegungsverfahren vorgesehen werden soll.
Der OECD-Rat auf Ministerebene wird sich an seiner nächsten Jahresta gung erneut mit diesem Vorhaben befassen und gestützt auf die Empfehlungen des Ausschusses das weitere Vorgehen festlegen. Angesichts des grossen Interesses der Mitgliedländer an einem solchen Investitionsinstrument darf damit gerechnet werden, dass im Verlauf von 1994 die formellen Verhandlungen aufgenommen werden.
423.2 Empfehlungen bezüglich unerlaubter Zahlungen
Die Expertengruppe, die 1992 vom Investitionssausschuss beauftragt worden war, mögliche Massnahmen zur Bekämpfung von unerlaubten Zahlungen (Korruptionspraktiken) in internationalen Geschäftstransaktionen zu prüfen, hat ihre Arbeiten mit Vorschlägen für das weitere Vorgehen abgeschlossen. Es ist ihr in diesem komplexen Rechtsgebiet gelungen, sich auf einen Abkommensentwurf zu einigen, der an die Staaten gerichtete Verhaltensempfehlungen enthält und überdies Massnahmen zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit vorsieht. Femer fordert die Expertengruppe, dass diejenigen Staaten, die nicht Mitglied der OECD sind, an diesen Bestrebungen zur Bekämpfung von unerlaubten Zahlungen teilnehmen können. Der Rat wird auf Antrag des Investitionsausschusses über das weitere Vorgehen zu entscheiden haben.
423.3 Laufende Tätigkeiten
Ein Schwerpunkt in der laufenden Tätigkeit des Ausschusses bildete die periodische Ueberprüfung der nationalen Investitionsregimes. Im Berichtsjahr wurden im Lichte der einschlägigen OECD-Verpflichtungen (Inländerbehandlungsinstrument, Kodizes zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs und der laufenden Transaktionen) die Massnahmen von Griechenland, Portugal, Irland und Italien unter die Lupe genommen. Dabei wurde positiv vermerkt, dass diese vier europäischen Länder seit ihrer letzten Ueberprüfung weitere Liberalisierungsschritte unternommen haben. Ferner befasste sich der Ausschuss mit einem konkreten Anwendungsfall der Leitsätze für multinationale Unternehmen, Gestützt auf die Bestimmungen der Leitsätze über die Beschäftigung und die Sozialpart-
nerbeziehungen hat ein Mitgliedstaat das Vorgehen eines in einem andern Mitgliedstaat domizilierten multinationalen Unternehmens im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Produktionsverlagerung kritisiert. Der Ausschuss hat vorerst die betroffenen nationalen Kontaktstellen aufgefordert, den genauen Sachverhalt zu klären. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Globalisierung der unternehmerischen Tätigkeit sowie der damit einhergehenden Anpassungen der Produktionsstrukturen multinationaler Unternehmen sieht sich der Ausschuss allerdings auch vor die grundsätzliche Frage gestellt, ob nicht einzelne Leitsätze in Zukunft einer näheren Prüfung unterzogen werden sollten.
423.4 Beziehungen zu Drittstaaten
Verschiedene Drittstaaten haben ihr Interesse an einer engeren Zusammenarbeit mit der OECD auf dem Investitionsgebiet bekundet. So hat Ungarn um Beitritt zur OECD-Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen nachgesucht. Mexiko, das die volle OECD-Mitgliedschaft anstrebt, will vorerst die einschlägigen OECD-Verpflichtungen im Investitionsbereich übernehmen. Südkorea, das sich zu einem wichtigen Investorland entwickelt, wünscht ebenfalls, enger mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten. Der Ausschuss, der gegenwärtig die Investitionsregimes dieser Länder prüft, wird seine Empfehlungen dem Rat unterbreiten, der über das weitere Vorgehen entscheidet. Die mit den östlichen Reformländern gebildeten Arbeitsgruppen zur praxisnahen Behandlung von aktuellen Investitionsfragen, zum Beispiel hinsichtlich der Förderung von Auslandinvestitionen oder der Privatisierung von Staatsbetrieben, bewähren sich. Die zumeist informellen Treffen wurden vermehrt in diesen Ländern durchgeführt, um deren Vertretern die Teilnahme zu erleichtern.
Ein vom Investitionsausschuss (CIME) organisierter mehrtägiger Workshop über Direktinvestitionen in den "dynamischen asiatischen und lateinamerikanischen Volkswirtschaften" stiess auf breites Interesse der Regierungen und der Privatwirtschaft. Diese Länder, die im letzten Jahrzehnt rund 70 Prozent der weltweiten Investitionsflüsse nach der Dritten Welt aufnahmen, sind neuerdings auch zu wichtigen Investorlän-
dem geworden. Im Vordergrund der Beratungen standen Fragen der Investitionsförderung und der Privatisierung von Staatsbetrieben sowie Probleme im Zusammenhang mit der regionalen Integration. Beeindruckend war die weitgehende Konvergenz in den Zielen, welche die dynamischen Volkswirtschaften Asiens und Lateinamerikas sowie die OECD-Länder mit ihren Politiken gegenüber ausländischen Investoren verfolgen. Eine Fortsetzung dieses Workshops, der wiederum in der Form des informellen Dialoges stattfinden soll, ist für 1994 vorgesehen.
424 Internationale Dienstleistungsfragen
Der OECD-Ausschuss für Kapitalverkehr und unsichtbare Transaktionen befasste sich schwerpunktmässig mit der in mehrere Richtungen zielenden Fortentwicklung des Kapitalverkehrskodexes und des Kodexes für unsichtbare Transaktionen. Mit Blick auf eine möglichst weitgehende Unterstellung der Monopole und konzessionierten Unternehmen unter diese Liberalisierungsinstrumente ging es dem Ausschuss vorerst darum, für diese auf nationaler Ebene sehr unterschiedlich definierten Begriffe eine gemeinsame, für alle Mitglieder akzeptable Umschreibung zu finden. Zu diesem Zweck wurden die einschlägigen Gesetzgebungen der Mitgliedländer einer ersten Prüfung unterzogen. Femer hat der Ausschuss mit der Ausarbeitung detaillierter Regeln für grenzüberschreitende Kapitalanlagen (Pensionskassen, Versicherungen, Anlagefonds) begonnen. Dabei wird insbesondere ein Interessenausgleich zwischen Liberalisierung, aufsichtsrechtlichen Anliegen sowie Funktionssicherheit der Finanzsysteme gefunden werden müssen. Ein weiteres wichtiges Vorhaben betrifft die Revision der Versicherungsbestimmungen im Kodex für unsichtbare Transaktionen. Im wesentlichen geht es darum, diese Bestimmungen an neue Entwicklungen in der Versicherungswirtschaft anzupassen und auf neue Sachgebiete auszudehnen.
Im Rahmen seiner laufenden Tätigkeiten unterzog der Ausschuss gemeinsam mit dem Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen (CIME) die Investitionsregimes verschiedener Mitgliedländer einer systematischen Überprüfung (vgl. Ziff. 423.3). Die Schweiz konnte als Folge ihrer jüngsten Liberalisierungsmassnahmen ihre Vorbe-
halte zu den beiden Kodizes in bezug auf den Filmverleih, die Stempelsteuer und die Syndizierungsregeln einschränken. Schliesslich befasste sich der Ausschuss eingehend mit der Machbarkeitsstudie für ein neues OECD-Investitionsinstrument (vgl. Ziff. 423.1).
Der Tourismus-Ausschuss der OECD bereitet eine 1994 stattfindende internationale Konferenz vor, an welcher Möglichkeiten aufgezeigt werden sollen, wie der Tourismus zum Abbau der Arbeitslosigkeit beitragen kann. Die Schweiz beteiligt sich aktiv an diesen Vorbereitungsarbeiten. Was die künftigen Aktivitäten des Ausschusses betrifft, schlug die Schweiz vor, die Struktur der Tourismusbranche und den Wettbewerb im Rahmen dieser Strukturen zu untersuchen. Hintergrund dieses Vorschlages ist die zunehmende Konzentration in der Branche.
Im autonomen Bereich galten die Anstrengungen dem Ziel, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Tourismus zu verbessern. Im Mittelpunkt stand dabei die strategische Neuausrichtung der Schweizerischen Verkehrszentrale. Deren Auftreten im Ausland soll vereinheitlicht und noch stärker auf die gewandelten Anforderungen der ausländischen Märkte ausgerichtet werden.
425 Wissenschafts- und Technologiepolitik
Der Ausschuss für Wissenschafts- und Technologiepolitik widmete sich zentralen Fragen der Innovations- und Technologiepolitik. Im Vordergrund stand dabei die Verbesserung der Transparenz über die nationalen Unterstützungsmassnahmen für Wissenschaft und Technologie sowie die Analyse der Auswirkungen dieser Massnahmen auf internationaler Ebene. Mit dem Ziel, die internationale Technologiekooperation zu fördern, befasste sich eine vom Ausschuss eingesetzte Expertengruppe zudem mit den Massnahmen zur Beseitigung der nationalen und internationalen Barrieren, welche einer raschen Umsetzung von neuen Erkenntnissen im Bereich Wissenschaft und Technologie in Produktivitätssteigerungen, Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum entgegenstehen. Da unser Land der beschleunigten Umsetzung von Wissenschafts- und Technologiefortschritten künftig noch vermehrte Beachtung schenken will, wird
diesen Arbeiten aus schweizerischer Sicht ein hoher Stellenwert beigemessen.
Der Ausschuss für Informations-, Computer- und Kommunikationspolitik (ICCP) hat sich speziell mit der internationalen Tarif- und Abrechnungspraxis im Telekommunikationsbereich befasst. Eine vom Ausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe soll die Entwicklungen und die Trends der Tarife und der internationalen Abrechnungsgebühren untersuchen mit dem Ziel, die diskriminierenden Praktiken im Tarifbereich zu beseitigen. Ebenso sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der internationalen Telekommunikationstarife - insbesondere die infolge einer grösseren Preistransparenz zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile - analysiert werden. Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden auch für die Schweiz von Bedeutung sein, ergibt sich doch aus ihnen die Möglichkeit, die in diesem Bereich zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes erforderlichen Massnahmen zu treffen.
426 Wettbewerbspolitik
Dem Wettbewerbsausschuss kommt bei den bereichsübergreifenden Arbeiten der OECD zur Frage der Internationalisierung der Märkte und der Globalisierung der Wirtschaftstätigkeit eine zentrale Rolle zu. Die laufenden Aktivitäten des Ausschusses lassen sich, entsprechend der Bedeutung dieser allgemeinen Thematik, sehr weitgehend unter den Begriffen Konvergenz und Kooperation sowie Wechselbeziehungen zwischen Wettbewerbs- und Handelspolitik zusammenfassen.
Die Diskussion über die Ziele der nationalen Wettbewerbspolitiken zeigte auf, dass heute praktisch alle OECD-Staaten den Schutz des Wettbewerbs als Institution zum zentralen Anliegen ihrer wettbewerbsrechtlichen Bemühungen machen. Dies äussert sich u.a. in dem schon seit einiger Zeit feststellbaren Trend zur Konvergenz der materiellen Bestimmungen - z.B. zunehmende Einführung eines generellen Kartellverbots - in den nationalen Gesetzgebungen. Darüber hinaus wird die nationale Wettbewerbspolitik mehr und mehr auch als Instrument verwendet, um dem Wettbewerbsgedanken in den verschiedenen Politikbereichen - so z.B. in
der Handels-, Umwelt- und Forschungspolitik - zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Arbeiten unter dem Stichwort "Kooperation" beruhen auf der Einsicht und der praktischen Erfahrung, dass in einem Umfeld mit international mobilen Produktionsfaktoren die Wirksamkeit nationaler wettbewerbspolitischer Massnahmen naturgemäss begrenzt bleibt. Im Hinblick auf die Frage, wie die internationale Zusammenarbeit verbessert werden kann, hat der Ausschuss insbesondere eine Untersuchung zur Verfahrensabstimmung bei der Fusionskontrolle eingeleitet. In diesem Zusammenhang werden verschiedene Fusionsprojekte, die in der Vergangenheit den Wettbewerbsbehörden mehrerer Länder vorgelegt wurden, auf das Ausmass der effektiven und potentiellen Zusammenarbeit hin geprüft.
Die Wechselwirkungen zwischen der Wettbewerbs- und der Handelspolitik wurden an verschiedenen gemeinsamen Sitzungen der Ausschüsse für Handel und Wettbewerb bzw. ihrer hierfür zuständigen Arbeitsgruppen erörtert. Diese Beratungen betrafen hauptsächlich zwei Themenkreise: die Wettbewerbswirkungen von Antidumping-Massnahmen aufgrund einer laufenden empirischen Studie hinsichtlich verschiedener Länder und Wirtschaftszweige einerseits und die Auswirkungen spezifischer privater Wettbewerbsbeschränkungen - bestimmte Typen von Vertikalabsprachen, horizontale Kartelle - auf die internationalen Handelsströme andererseits.
427 Umweltpolitik
Der Umweltausschuss befasste sich hauptsächlich mit den Ergebnissen und den Folgearbeiten der UNO-Konferenz für Umwelt und Entwicklung. Im Vordergrund stand dabei die Frage, welche Rolle die OECD im Nachfolgeprozess zur Rio-Konferenz (UNCED) spielen bzw. welche Beiträge die Organisation im Hinblick auf die Umsetzung der in Rio verabschiedeten Klima- und Biodiversitäts-Konventionen leisten soll. In diesem Zusammenhang schloss sich der Umweltausschuss den Begehren des Ministerrates an; die OECD wird sich eingehender mit der Analyse über das Verhältnis zwischen Konsum und Produktion einerseits und nachhaltiger Entwicklung andererseits befassen.
Der Schweiz hol sich Gelegenheit, über die Debatten und Beschlüsse der paneuropäischen Konferenz "Umwelt für Europa" vom April in Luzern zu informieren. Die nächste paneuropäische Ministerkonferenz wird 1995 in Sofia (Bulgarien) abgehalten werden. Im Hinblick darauf erging an die OECD die Einladung, das Sekretariat für diese Konferenz zu übernehmen, dies in Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EGK) und der Wirtschaftskommission der UNO für Europa (ECE/UNO), um so die Umsetzung des Umweltaktionsprograrnrns der mittel- und osteuropäischen Staaten zu erleichtern.
428 Entwicklungszusammenarbeit
Das Entwicklungsausschuss (DAC) der OECD befasste sich mit drei Themenkreisen: (1) mit der Neufassung der "Liste der Entwicklungsländer" (sog. DAC-Liste) und der Ueberarbeitung des "Konzepts der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit", (2) mit den Rahmenbedingungen der Entwicklungshilfe bzw. mit dem Konzept der partizipativen Entwicklung und der guten Regierungsfühnmg ("good governance") und (3) mit der Förderung des Privatsektors in den Entwicklungsländern.
Die DAC-Liste und das Konzept der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit bestimmen die statistisch ausweisbare Höhe der Entwicklungshilfe und beeinflussen damit die Wahrnehmung des internationalen "burden-sharing". Die umfangreichen Finanzströme in die Reformländer der ehemaligen Sowjetunion, Mittel- und Osteuropas, die wachsende Heterogenitkt unter den "klassischen" Entwicklungsländern sowie neue Formen der Unterstützung (Umwelt, Demokratisierung, Friedenssicherung) machen eine Revision dringend notwendig.
In einem ersten Schritt wurden auf Anfang 1993 die fünf zentralasiatischen Staaten Kasachstan, Kirgisien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan neu in die DAC-Liste aufgenommen. Demgegenüber werden die Bahamas, Brunei, Kuweit, Quatar, Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate auf Anfang 1996 definitiv aus der Liste ausgeschieden. Der gegenwärtige Reformentwurf der Liste teilt alle Empfänger von Hilfeleistungen in zwei verschiedene Kategorien ein. In der ersten
Kategorie würden die ärmeren "klassischen" Entwicklungsländer figurieren, darunter auch die zentralasiatischen und kaukasischen Staaten, in der zweiten die Entwicklungsländer mit höherem Einkommen sowie die Länder Mittel- und Osteuropas und die übrigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Nur Beiträge an die erste Kategorie würden als öffentliche Entwicklungshife anerkannt. Über die Einzelheiten der Liste sowie über die Frage, welche öffentlichen Finanzleistungen der Entwicklungszusammenarbeit angerechnet werden sollen, herrschen noch beträchtliche Meinungsverschiedenheiten. Die Schweiz wehrt sich insbesondere gegen die DAC-Praxis, den Schuldenerlass von staatlich garantierten kommerziellen Krediten zu ihrem Nominalwert der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit anzurechnen.
Im vergangenen Jahr wurden Orientierungs-Leitlinien erarbeitet, welche die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche politische und wirtschaftliche Entwicklung in den Entwicklungsländern bestimmen sollen. In diesem politisch delikaten Bereich ist ein gemeinsames und kohärentes Vorgehen der Geberländer ausserordentlich wichtig. Das Konzept beruht auf vier Hauptpfeilem: partizipative Entwicklung, gute Regierungsführung, Berücksichtigung der Menschenrechte und funktionierende demokratische Strukturen. Dabei geht es nicht in erster Linie darum, die Entwicklungshilfe an Bedingungen zu knüpfen. Hauptanliegen bilden der politische Dialog und die Unterstützung nationaler und lokaler Initiativen in diesen Bereichen, Dies entspricht auch der Politik der Schweiz, die Inhalt und Struktur dieser Leitlinien mitgeprägt hat.
Im Zuge der in zahlreichen Entwicklungsländern erfolgten Strukturanpassungen und Liberalisierungen stellt die wachsende Rolle des Privatsektors eine der grossen Herausforderungen der Zukunft dar. Das DAC setzte sich mit verschiedensten Aspekten der Förderung des Privatsektors auseinander. Im Vordergrund standen Privatisierung, Kleinstunternehmen, ausländische Direktinvestitionen, die Rolle des öffentlichen und des privaten Sektors, die Finanzmärkte sowie spezielle Strategien für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer. Die Diskussionsergebnisse sollen in Leitsätzen zusammengefasst werden, welche die DAC-Mitglieder bei der Entwicklungszusammenarbeit in diesem Bereich zu berücksichtigen haben. Die Schweiz ist daran, ihr Konzept eines
"neuen Instrumentes" zur Förderung des Privatsektors in Entwicklungsländern wêiterzuentwickeln (vgl. Ziff. 511)
Im Bereich der gebundenen Hilfe hat das DAC begonnen, die im April 1992 beschlossenen Massnahmen, mit welchen die OECD-Regierungen zu einer strengeren Finanzierungsdisziplin angehalten werden, umzusetzen. Der Massnahmenkatalog wurde 1993 noch durch eine zusätzliche Regelung zur Finanzierung von Grossprojekten (über 50 Millionen SZR) ergänzt. Sie verlangt insbesondere, dass solche Projekte einer Prüfung durch die Mitglieder und einer internationalen Ausschreibung unterstellt werden. In der Anwendung der neuen Massnahmen arbeitet das DAC weiterhin eng mit den Teilnehmern des Exportkreditarrangements (vgl. Ziff. 72) zusammen. Die Schweiz setzt sich für eine grössere Rolle des DAC in den Konsultationen des Arrangements ein, um sicherzustellen, dass die Entwicklungsaspekte genügend berücksichtigt werden.
43 Internationale Energie-Agentur (IEA)
Im Vordergrund der Tagung der für Energie zuständigen Minister in Paris vom 3./4. Juni standen die Themen: Vorsorge für Oelkrisen, langfristige Orientierung der Energiepolitik, Energie und Umwelt sowie die Beziehungen der IEA zu den Nicht-Mitgliedländern.
In Anbetracht des zu erwartenden Anstiegs der weltweiten Energienachfrage - insbesondere ausserhalb des OECD-Raumes - sowie der absehbaren erneuten Zunahme der Erdölimportabhängigkeit, bestand Einigkeit, dass weitere, zum Teil konzertierte energiepolitische Massnahmen der Länder notwendig werden. Zu diesen gehören die Aufrechterhaltung eines wirksamen Oel-Notstandssystems, die Sicherstellung der Diversifikation bei den Energieträgem sowie die Unterstützung der Energie-Effizienz durch Beseitigung bestehender Hindemisse und eine beschleunigte Verbreitung und Anwendung neuer Energie-Technologien. Negative Auswirkungen der Energie-Verwendung auf die Umwelt sollen - unter Beibehaltung der Verschiedenartigkeit und Flexibilität der Energie-Systeme - minimisiert werden. Die Beziehungen mit Nicht-Mitgliedstaaten, die für die Energieversorgungssicherheit und die
Umweltschutz-Interessen der IEA-Staaten von Bedeutung sind, sollen erweitert werden.
Energie und Umwelt werden durch eine Reihe von Instrumenten wie Steuern, finanzielle Anreize, staatliche Vorschriften etc. beeinflusst. Auch wenn die lEA-Mitgliedländer in der Ausgestaltung und Anwendung dieser Instrumente frei sind, können sich doch in bestimmten Fällen konzertierte Massnahmen als notwendig erweisen. Die IEA wurde beauftragt, die Wirksamkeit der verschiedenen Instrumente und deren Auswirkungen auf die Energiemärkte einer Untersuchung zu unterziehen.
Zur Förderung der weltweiten Wirtschaftsentwicklung, der Energieversorgungssicherheit und des Umweltschutzes hat die IEA einen Katalog von gemeinsamen Zielen veröffentlicht. Sie dienen als Grundlage für die Weiterentwicklung der länderweisen Energiepolitik sowie als Massstab bei deren Beurteilung. Grundvoraussetzung sind freie und offene Energiemärkte. Die IEA empfiehlt den Nicht-Mitgliedstaaten, sich bei der Ausgestaltung ihrer eigenen energiepolitischen Strategien und Massnahmen an diesen Zielen zu orientieren.
Die Schweiz richtete an die IEA die Aufforderung, den marktwirtschaftlichen Instrumenten ein noch grösseres Gewicht beizumessen und dazu geeignete Grundlagen zu schaffen. Damit sollen vor allem Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Im Frühjahr 1994 wird eine informelle Ministerkonferenz in der Schweiz stattfinden, welche der Diskussion energiepolitischer Themen gewidmet sein wird.
Nach dem Beitritt von Finnland und Frankreich zählt die IEA nun 23 Mitgliedländer. Mit Ausnahme von Island sind somit alle OECD-Staaten Mitglieder dieser Organisation.
44 Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
441 Multilaterale Handelsverhandlungen (Uruguay-Runde)
441.1 Allgemeines
Die Verhandlungen der Uruguay-Runde wurden auf der Grundlage des Entwurfs für eine Schlussakte vom 20. Dezember 1991 weitergeführt. Sie erfuhren zu Beginn des Berichtsjahres eine intensive Zwischenphase. Es gelang jedoch nicht, eine Einigung vor der am 20. Januar erfolgten Amtsübergabe von Präsident Bush an Präsident Clinton zu erzielen.
Der neue amerikanische Präsident liess bald erkennen, das s er in der Handelspolitik die beiden Prioritäten seines Vorgängers - das NAFTA-Abkommen und die Uruguay-Runde - weiterverfolgen würde. Nach intensiven Konsultationen mit den wichtigsten Handelspartnern der Vereinigten Staaten beantragte Präsident Clinton dem Kongress, ihm ein sechsmonatiges Mandat zur Beendigung der Verhandlungen im "Fast-Track-Verfahren" zu gewähren. Dieses Verfahren hat zur Folge, dass der Kongress entsprechend ausgehandelte Vereinbarungen annehmen oder ablehnen, jedoch nicht abändern kann.
Nach dem Weltwirtschaftsgipfel im Juli wurden die Verhandlungen bezüglich Zollabbau im Agrar- und Industriegüterbereich intensiviert. Im Agrarbereich blieben sie jedoch wegen des innerhalb der EG umstrittenen Blair-House-Vorabkommens zwischen der EG-Kommission und den USA vom 20. November 1992 bis in die Schlussphase hinein blockiert. Neben Marktzutritt und Landwirtschaft wurde vom September an über eine Reihe ungelöster Fragen in den Bereichen Dienstleistungen und GATT-Regeln (Dumping, Subventionen, geistiges Eigentum, institutionelle Fragen) weiter verhandelt.
Der Vorsteher des EVD stellte der Öffentlichkeit am 21. Oktober zwei Studien über die möglichen Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Schweiz vor: eine Vorstudie des BLW und des BAWI mit Schätzungen über die Auswirkungen im Landwirtschaftsbereich auf der Grundlage des Verhandlungsstandes von Ende 1992 und eine Studie von Professor
Hauser (Hochschule St. Gallen), in welcher die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Uruguay-Runde dargelegt wird.
In der Schlussphase der Verhandlungen gelang es der Schweiz, verschiedene Vorschläge einzubringen, welche in der Schlussakte berücksichtigt sind, so die Anerkennung der Multifunktionalität der Landwirtschaft, die Einführung einer verbesserten Schutzklausel im Agrarsektor, die Aufnahme eines expliziten Hinweises auf die Umwelt in der Präambel der Statuten der Welthandelsorganisation fWTO) sowie der Schutz von Know How im Bereich des geistigen Eigentums.
441.2 Marktzutritt
Nach zähen Verhandlungsrunden auf multilateraler und bilateraler Ebene konnte das an der Ministerkonferenz von 1988 gesetzte Ziel, die Zölle auf allen Industrieprodukten um rund einen Drittel zu senken, erreicht werden. Am 15. Dezember hatten insgesamt 93 Länder ihre endgültigen Offerten unterbreitet.
Die Erreichung dieses Zieles war möglich geworden, nachdem sich die Vertreter Kanadas, der Europäischen Union, Japans und der Vereinigten Staaten am Weltwirtschafts-Gipfel in Tokio vom 7. Juli auf eine Anzahl Zollreduktionskriterien geeinigt hatten. Dabei wurde vereinbart, (1) Zölle und nichttarifarische Massnahmen zwischen den wichtigsten Produktions- und Importländern in acht Sektoren (u.a. für Pharmazeutika und medizinische Geräte) zu beseitigen; (2) die Zölle für chemische Produkte auf maximal 6,5 Prozent zu begrenzen; (3) Zollspitzen über 15 Prozent (insbesondere im Textil- und Bekleidungsbereich) zu halbieren und (4) in denjenigen Sektoren, welche nicht durch die drei ersten Kategorien gedeckt sind, die Zölle im Minimum um einen Drittel zu reduzieren.
Die Schweiz unterbreitete am 15. Dezember eine revidierte Offerte für Industriegüter, welche den erwähnten Entwicklungen und den Resultaten der bilateralen Verhandlungen Rechnung trägt. Diese Offerte beinhaltet eine Zollreduktion um 33 Prozent. In die Offerte wurde ferner die Beseitigung der statistischen Gebühren einbezogen.
Mit einer Reihe von Handelspartnern wurden intensive bilaterale Verhandlungen geführt. Diese konnten mit insgesamt 16 Handelspartnern, darunter die USA, Japan und Kanada, bis am 15. Dezember abgeschlossen werden. Dabei gelang es, für wichtige schweizerische Exportgüter (Textilien, Maschinen, Uhren, Agrarprodukte), die keiner sektoriellen Zollreduktion unterliegen, zahlreiche zusätzliche Zollsenkungen zu erzielen.
441.3 Landwirtschaft
Das Agrarabkommen blieb bis in die Schlussphase stark umstritten, einerseits wegen der Gegensätze zwischen der EG (Frankreich) und den USA, andererseits wegen der Schwierigkeiten, welche der Lösungsansatz des Entwurfs für eine Schlussakte vom 20. Dezember 1991 zahlreichen Ländern, darunter die Schweiz, bot. Auch wenn im Verlauf des Herbstes einige technische Fragen vorläufig gelöst werden konnten, gelang es erst kurz vor dem Verhandlungsende, über die Lösung der Hauptprobleme - Umwandlung aller Grenzmassnahmen in Zölle (sog. Tarifizierung) und Abbau der subventionierten Exporte - Konsens zu erreichen.
Die Ergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden:
Marktzutritt: Die generelle Tarifizierung und der Abbau der daraus resultierenden (höheren) Zölle innert 6 Jahren um mindestens 15 und im Durchschnitt um 36 Prozent wurde am Schluss auch von der Schweiz akzeptiert. Der Hauptgrund, diesem wichtigen Systemwechsel zuzustimmen, war die Erkenntnis, dass ein Nichteinlenken in dieser für die Agrarexportstaaten zentralen Frage mit sehr hohen Marktzutritts-Konzessionen hätte erkauft werden müssen. Der Schweiz gelang es aber, eine substantielle Verbesserung der Agrarschutzklausel für tarifizierte Agrarprodukte zu erreichen, mit welcher eine allfällige massive Zunahme der Agrareinfuhren gestoppt werden kann. Des weitern wird in der Schlussakte festgehalten, dass Agrarverhandlungen im GATT in Zukunft nicht nur eine progressive Liberalisierung, sondern auch die Berücksichtigung der nicht-
ökonomischen Leistungen der Landwirtschaft (Prinzip der Multifunktionalität) zum Ziel haben müssen.
Interne Stützung: Mit der Einreihung der neuen Direktzahlungen (u.a. die in den Art. 3la und 31 b des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Massnahmen, AS 7993 1571) in die Kategorie der nicht abbaupflichtigen Stützungspolitiken ("green box") wird es der Schweiz ermöglicht, die auch aus internen Gründen notwendigen Reformen weiterzuführen und GATT-rechtlich abzusichern. Die übrigen Stützungsmassnahmen müssen innert sechs Jahren um global 20 Prozent abgebaut werden; dabei können für einzelne Massnahmen und Produkte unterschiedliche Reduktionswerte gewählt werden.
Exportsubventionen: Bezüglich der Exportsubventionen war festzulegen, welche Leistungen und Massnahmen zur Förderung der Ausfuhren abzubauen sind und in welcher Form dieser Abbau geschehen soll. Das im Vorjahr erzielte Ergebnis wurde weitgehend bestätigt. Danach müssen innert sechs Jahren die Exportsubventionen um 36 Prozent und die beim Export subventionierten Mengen um 21 Prozent abgebaut werden. Vom Mengenabbau sind die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse ausgenommen; sie unterliegen jedoch der budgetmässigen Reduktion. Von den Massnahmen werden vor allem die schweizerischen Exporte von Käse und der Produkte der Nahrungsmittelindustrie (landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) betroffen sein.
Schliesslich ist auch auf die Verbesserungen hinzuweisen, welche sich für die schweizerischen Agrarexporte durch die generelle Disziplinierung des Agrarwelthandels sowie aus den spezifischen Konzessionen unserer Handelspartner für unsere Landwirtschaftsexporte ergeben.
Von den Verhandlungen im GATT ausgeschlossen blieben die bilateralen Agrarbeziehungen zur EG.
441.4 Dienstleistungen
Das neue Dienstleistungsabkommen GATS ("General Agreement on Trade in Services") bildet einen integrierenden Bestandteil der Ergebnisse der Uruguay-Runde. Es ist grundsätzlich auf alle Dienstleistungssektoren und auf alle internationalen Erscheinungsformen des internationalen Dienstleistungsgeschäfts (grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung von Firmen, Grenzüberschreitung von Dienstleistungserbringern und -empfängem) anwendbar. Das GATS besteht aus einem Rahmenabkommen, Sektoranhängen sowie Verpflichtungslisten der Vertragsparteien.
Bis zum Einsetzen der Schlussphase lag das Schwergewicht der Verhandlungen auf der Verbesserung der Verpflichtungslisten der einzelnen Länder. Die Schweiz hat an diesem Prozess intensiv teilgenommen und mit über 30 Ländern wiederholt bilateral verhandelt. Am 15. Dezember hatten fast 90 Länder Marktzugangsofferten für Dienstleistungen eingereicht. Viele Verhandlungsparteien konnten veranlasst werden, ihre Listen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmass, zu verbessern. Einzelne wichtige Dienstleistungssektoren - Grunddienste der Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, audiovisuelle Dienstleistungen, Hochseeschiffahrt - blieben bis zuletzt umstritten. Für die audiovisuellen Dienstleistungen konnte keine Einigung erzielt werden. Für die andern drei Sektoren konnten immerhin Verhandlungsprogramme verabschiedet werden.
In den Bereichen der Grunddienste der Telekommunikation und der Hochseeschiffahrt einigten sich die Verhandlungsparteien auf Nachverhandlungen, welche bis im April 1996 bzw. Juni 1996 zu konkreten Ergebnissen führen sollen. In den Finanzdienstleistungen erachteten vor allem die USA das Verpflichtungsniveau als ungenügend. Die Marktzugangsverpflichtungen werden in diesem Bereich bloss provisorisch, jedoch auf Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft gesetzt werden. Sechs Monate nach Inkrafttreten der WTO (d.h. in ca. zwei Jahren) hat jedes Mitglied das Recht, seine Marktzugangsofferte im Finanzbereich nach Massgabe der in den andern Ländern beim Marktzugang erreichten Fortschritte ohne Kompensationspflicht zurückzunehmen oder zu verbes-
sern sowie die individuellen Meistbegünstigungsausnahmen zu reduzieren oder zu erweitern. In den audiovisuellen Dienstleistungen (Film, Radio, Fernsehen) Hess sich die EG nicht dazu bewegen, Erstverpflichtungen einzugehen. Sie wäre nur darauf eingetreten, wenn die USA zugestimmt hätten, die audiovisuellen Dienstleistungen bloss beschränkt dem Prinzip der progressiven Liberalisierung zu unterwerfen. Da die USA dies ablehnten, entschied die EG, im audiovisuellen Bereich keine Bindungen einzugehen. Dies ermöglicht ihr, die Politik zum Schutz der eigenen audiovisuellen Produktion weiterzuführen. Die Schweiz hat in der Folge ihre Offerte in diesem Bereich zurückgezogen.
Auch wenn die Erstverpflichtungen, welche in den Marktzugangslisten der Verhandlungsteilnehmer enthalten sind, die Erwartungen in bezug auf die verschiedenen Sektoren nur teilweise erfüllen, darf doch festgestellt werden, dass ein beachtlicher Grundstock der weltweiten Dienstleistungsmärkte bereits ab Inkrafttreten der Ergebnisse der Uruguay-Runde Gegenstand von rechtlich verbindlichen Marktzugangsverpflichtungen sein wird. Dies ist umso mehr beachtenswert, als in Punta del Este als Ziel lediglich festgelegt worden war, ein Rahmenabkommen für den Dienstleistungshandel auszuarbeiten, ohne bereits in dieser Runde über konkrete Marktzugangsverpflichtungen der Teilnehmer zu verhandeln. Die Tatsache, dass das Welthandelssystem des GATT nun über ein Dienstleistungsabkommen verfugt, welches die Mitglieder der WTO auf die Einhaltung gewisser Grundprinzipien - Meistbegünstigung, Transparenz der Regulierung, progressive Liberalisierung - verpflichtet, darf in ihrer Bedeutung nicht unterschätzt werden. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde stellen damit den Ausgangspunkt für die fortschreitende Liberalisierung des Welthandels mit Dienstleistungen dar.
441.5 Institutionelle Fragen
In den Verhandlungen über institutionelle Fragen haben sich die Vertragsparteien auf ein Statut geeinigt, mit dem das heutige GATT in eine neue "Welthandelsorganisation (WTO)" überführt wird. Ferner wurde ein neues integriertes Streitschlichtungsverfahren festgelegt.
Die Welthandelsorganisation ("World Trade Organization") stellt eine neue internationale Organisation dar. Mit ihr wird das heutige GATT umgewandelt bzw. in die neue Organisation integriert. Die WTO bildet vor allem den institutionellen Rahmen für alle in der Uruguay-Runde ausgehandelten multilateralen Abkommen, Der Beitritt bedingt die gleichzeitige Uebemahme aller dieser Abkommen. Während das GATT seit seinem Bestehen von allen Vertragsparteien nach Massgabe der jeweiligen Beitrittsprotokolle lediglich provisorisch angewendet wird, werden die Regeln des multilateralen Welthandelssystems durch die WTO endgültig Rechtskraft erlangen, was für alle Mitglieder zu höherer Rechtssicherheit führt. Die WTO wird für ihre Mitglieder auch das Forum für künftige multilaterale Verhandlungen sein. Gegenüber andern internationalen Organisationen wird das GATT durch seine Ueberführung in die WTO institutionell aufgewertet. Damit werden auch die Möglichkeiten verbessert, mit dem internationalen Währungsfonds und der Weltbank zu einer kohärenten Politik zu gelangen.
Das integrierte Streitschlichtungsverfahren wird auf alle Abkommen der WTO gleichermassen Anwendung finden, womit eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommensbestimmungen sichergestellt werden soll. Die Durchführung der Streitschlichtungsverfahren ist einem speziellen Streitschlichtungsorgan übertragen. Es hat die Befugnis, Streitfälle durch Spezialgruppen ("panels") untersuchen zu lassen und deren Berichte zu genehmigen. Mit dem neuen Streitschlichtungsverfahren werden die Streitschlichtungsregeln wesentlich stringenter. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass die Berichte der Spezialgruppen nur noch abgelehnt werden können, wenn über die Ablehnung im Streitschlichtungsorgan Konsens besteht. Bis anhin war lediglich für die Annahme eines Berichts Konsens erforderlich, was dazu führte, dass eine einzige Vertragspartei die Annahme eines Berichts blockieren konnte. Unter dem neuen Verfahren hat die abgewiesene Partei aber die Möglichkeit, die Streitsache an eine institutionalisierte Berufungsinstanz weiterzuziehen. Das Appellationsorgan besteht aus sieben Personen, von denen drei zusammentreten, um über einen Streitfall zu urteilen. Der entsprechende Bericht der Rekursinstanz wird dem Streitschlichtungsorgan unterbreitet. Er muss von den Streitparteien bedingungslos akzeptiert werden, es sei denn, das Streitschlichtungsorgan lehne den Bericht einhellig ab.
442 Reguläre GATT-Tätigkeiten
Die regulären GATT-Tätigkeiten standen im Schatten der Uruguay-Runde. Sie galten der Uebetprüfung der Handelspolitik einzelner Vertragsparteien, der Streitbeilegung, dem Verhältnis von Handel und Umwelt sowie zahlreichen regionalen Wirtschaftsabkommen, die einer Prüfung auf ihre GATT-Konformität unterzogen wurden. Parallel zur Uruguay-Runde wurden Verhandlungen in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen und Zivilluftfahrt geführt. Am 30. Juli hat der Ire Peter Sutherland den Schweizer Arthur Dunkel als Generaldirektor des GATT abgelöst. Er stattete am 9. September Bern einen offiziellen Besuch ab.
Seit dem Inkrafttreten des EG-Binnenmarktes wird der EG- interne Handel nicht mehr als Teil des Welthandels, sondern als Binnenhandel erfasst. Dies hatte eine neue Rangfolge der Handelsnationen zur Folge, in welcher die Schweiz nun den neunten Rang einnimmt (vgl. Beilage, Ziff. 812).
442.1 Ueberprüfung der Handelspolitiken von Vertragsparteien
Der GATT-Rat hat die Handelspolitik folgender Vertragsparteien geprüft: Bolivien, Europäische Gemeinschaft (EG), Indien, Island, Israel, Kenya, Malaysia, Mexiko, Peru, Senegal, Südafrika, Türkei.
Die Ueberprüfungen vermitteln einen Ueberblick über die handelspolitischen Ziele und Instrumente der einzelnen Vertragsparteien. Sie führen zur Offenlegung von Handelshindernissen - beispielsweise hohe Zollschranken und diskriminierende technische Normen - und gestatten es, die Auswirkungen nationaler Politiken (Landwirtschaft, Textilien, Stahl, Kartelle) auf den internationalen Güterverkehr auszuleuchten. Im Rahmen dieser Ueberprüfungen bildeten vor allem die zunehmende Tendenz zu regionalen Blockbildungen sowie die Anwendung von bilateralen und unilateralen Massnahmen Diskussionsgegenstände.
Die Handelspolitik der EG wurde bereits zum zweiten Mal überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Schaffung des Binnenmarkts mit der damit verbundenen Normenharmonisierung und Rechtsvereinheitlichung
auch auf den Welthandel positive Einflüsse ausübt. Indessen wurde kritisiert, dass die EG vermehrt auf bilaterale Handelspraktiken, beispielsweise in den Bereichen Fernmeldewesen und öffentliches Beschaffungswesen, zurückgreife.
442.2 Streitbeilegung
Die Streitbeilegungsverfahren wurden wiederum von zahlreichen Vertragsparteien beansprucht. Der Verfahrensstand ergibt folgendes Bild: 28 Fälle (darunter 12 im Agrar-, 10 im Antidumping- und 2 im Umweltbereich) konnten noch nicht behandelt werden, in 25 Fällen (hauptsächlich im Antidumpingbereich) wird versucht, zu einvemehmlichen Lösungen zu gelangen, 12 Fälle konnten abgeschlossen werden. Die Umsetzung einzelner Entscheide wurde allerdings unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Uruguay-Runde verzögert.
Unter den agrarhandelspolitischen Streitfällen konnten nur wenige endgültig beigelegt werden. Ein Fall betraf die Klagen der USA, Australiens und Neuseelands wegen Behinderung ihrer Rindfleisch-Exporte nach Südkorea. Aufgrund der im GATT erzielten Lösung trafen die Streitparteien vertragliche Abmachungen, die einen besseren Marktzutritt für Rindfleisch in Südkorea zur Folge haben, was dank der Meistbegünstigung allen GATT-Vertragsparteien zugutekommt.
Einer der unerledigten Fälle betrifft das Bananen-Einfuhrregime der EG. Die im Februar als Konsequenz der Errichtung des Binnenmarktes verabschiedete EG-Quotenregelung benachteiligt die Exporteure aus Lateinamerika zugunsten der Produzenten in der EG und in den mit ihr durch die Lome-Verträge verbundenen afrikanischen und karibischen Länder.
442.3 Ueberprüfiing von Freihandelsabkommen (Art XXIV GATT)
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) lässt unter Artikel XXIV regionale Zollunionen und Freihandelsabkommen zu, indem es die
Mitgliedstaaten der sonst geltenden Meistbegünstigungsverpflichtung enthebt. Es anerkennt somit unter gewissen Bedingungen - u.a. minimale Schädigung der Handelsinteressen von Drittstaaten, möglichst den gesamten Handel umfassende Abkommen - regionale Wirtschaftszusammenschlüsse als Ergänzung und Stärkung des multilateralen Handelssystems. Sämtliche Abkommen nach Artikel XXIV müssen dem GATT notifiziert werden und unterliegen einer Ueberpriifung bezüglich ihrer Uebereinstimmung mit dem GATT.
Die Anzahl der Freihandelsabkommen hat weltweit stark zugenommen. Mit Ausnahme Japans, Koreas und Hongkongs sind alle wichtigsten Handelspartner in regionale Systeme eingebunden. Auch die Schweiz ist Vertragspartei verschiedener regionaler Abkommen, zu denen u.a. die EFTA-Konvention und die Freihandelsabkommen mit der EG zählen. Zurzeit wird in Arbeitsgruppen die GATT-Kompatibilität folgender Freihandelsabkommen, an denen die Schweiz beteiligt ist, überprüft: EFTA-Türkei, EFTA-Israel, EFTA-Tschechische Republik/Slowakische Republik, Schweiz-baltische Staaten, EFTA-Rurnänien, EFTA-Bulgarien, EFTA- Ungarn, EFTA-Polen.
442.4 Zollfragen
Seit Inkrafttreten des Harmonisierten Systems (HS) am 1. Januar 1988 haben 88 der insgesamt 111 Vertragsparteien die Zollnomenklatur des HS eingeführt. Nach den 21 Vertragsparteien (EG = eine Vertragspartei), welche bis Ende 1992 ihre Zollbindungen im GATT bereinigt hatten, haben vier weitere Länder, nämlich Kolumbien, Kuba, Malaysia, und Ungarn, ihre Konzessionslisten mit dem HS in Uebereinstimmung gebracht. Die anderen Vertragsparteien wenden das HS de facto an; die Verfahren zur Anerkennung ihrer Konzessionslisten sind aber noch nicht abgeschlossen.
Seit der Anpassung des schweizerischen Zolltarifes an die revidierte Nomenklatur des Harmonisierten Systems gemäss Artikel 11 des Zolltarifgesetzes (SR 632,10) auf den 1. Januar 1992 wurden keine weiteren Aenderungen nötig.
442.5 Öffentliches Beschaffungswesen
Die Verhandlungen über die Revision des GATT-Kodexes über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.42), die unter der Obhut des GATT-Ausschusses über das öffentliche Beschaffungswesen standen, wurden parallel zur Uruguay-Runde abgeschlossen und sollen gleichzeitig mit jenen der Uruguay-Runde in Kraft gesetzt werden.
Der Geltungsbereich dieses Kodexes wurde auf Beschaffungen von Dienstleistungen, auf Bauaufträge sowie auf Beschaffungen öffentlicher Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie und Transport ausgeweitet. Femer wird der Anwendungsbereich des Kodexes auf die Kantone ausgedehnt. - Die Telekommunikation blieb wegen transatlantischer Uneinigkeiten ausgeklammert, weshalb die Verhandlungen in diesem Bereich weitergeführt werden.
Das revidierte Abkommen verschafft der schweizerischen Exportindustrie einen verbesserten Zugang zu den öffentlichen Beschaffungen in Europa und Übersee (Nordamerika und Asien).
Im Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen hat Aruba um Mitgliedschaft ersucht. Südkorea nimmt weiterhin als Beobachter teil.
442.6 Multifaserabkommen
Wegen Verzögerungen in der Schlussphase der Uruguay-Runde wurde eine weitere Verlängerung des Multifaserabkommens nötig. - Der Textilausschuss hat am 9. Dezember beschlossen, das MFA in unveränderter Form zu verlängern. Das Verlängerungs-Protokoll, das wir Ihnen zur Genehmigung unterbreiten (vgl. Ziff. 828 des Berichts), wird seit 1. Januar 1994 vorläufig angewendet.
442.7 Zivilluftfahrtskodex
Die Verhandlungen über eine Präzisierung der geltenden Regeln des Zivilluftfahrtskodexes (SR 0.632.231.8) konzentrierten sich auf die Ausarbeitung neuer Subventionsbestimmungen für die Zivilluftfahrt, denen ein zwischen der EG und den USA ausgearbeiteter Entwurf zugrundelag. Gutachten haben ergeben, dass die Regeln des Subventionskodexes (SR 0.632.231.1) nicht direkt auf die Zivilluftfahrt übertragbar sind. Die Verhandlungen konnten nicht gleichzeitig mit der Uruguay-Runde abgeschlossen werden. Sie werden weitergeführt.
442.8 Handel und Umwelt
Die auf Initiative der Schweiz reaktivierte Arbeitsgruppe Handel und Umwelt hat den Auftrag, die Auswirkungen handelsrelevanter Bestimmungen in internationalen Umweltabkommen zu analysieren, handelsrelevante Umweltmassnahmen auf ihre Transparenz zu prüfen sowie umweltpolitisch motivierte Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften und deren Auswirkungen auf den Handel zu untersuchen. Zudem beschäftigt sie sich mit der Frage, wie die Resultate des Umweltgipfels in Rio vom Juli 1992 in der künftigen Ausgestaltung des multilateralen Wirtschaftssystems berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere die GATT-Relevanz der in Rio verabschiedeten Agenda für eine nachhaltige Entwicklung (Agenda 21, Kapitel 2) untersucht. Dabei wurde hervorgehoben, dass vor allem der erfolgreiche Abschluss der Uruguay-Runde einen wesentlichen Beitrag für eine nachhaltige Entwicklung leisten werde. Erste Ueberlegungen galten der Festlegung spezifischer Themen, die zu einem späteren Zeitpunkt im Bereich Handel und Umwelt zu analysieren sein werden.
In Berücksichtigung der Arbeiten der OECD über die Auswirkungen von handelsrelevanten Bestimmungen in internationalen Umweltabkommen wurde ferner die GATT-rechtliche Abstützung solcher Bestimmungen diskutiert. Dabei fand sich die Auffassung bestätigt, dass in Beachtung der fundamentalen GATT-Prinzipien der Inländerbehandlung, der Nichtdis-
kriminierung und der Verhältnismässigkeit weitreichende Massnahmen zum Schütze der Umwelt ergriffen werden können.
442.9 Beitrittsverfahren zum GATT
Mit der Aufnahme von Dominica, Mali, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Slowakische Republik, Swasiland, Tschechische Republik, den Fidschi-Inseln, Brunei und Bahrein umfasst das GATT 114 Vertragsparteien. Die Tschechoslowakei (CFSR), GATT-Mitglied seit dem 20. April 1948, hat sich auf den 1. Januar 1993 in zwei neue Republiken - die Slowakische Republik und die Tschechische Republik - getrennt, die gleichentags zu zwei vollwertigen GATT-Vertragsparteien wurden.
Die Beitrittsverhandlungen mit Albanien, Algerien, Bulgarien, der Volksrepublik China, Honduras, der Mongolei, Paraguay, Nepal, Slowenien und Taiwan wurden fortgesetzt. Mit Ecuador, Panama, RUSSland, Saudi-Arabien und Vietnam wurden Beitrittsverhandlungen eingeleitet. Was die Vertragsparteien Polen, Ungarn und Rumänien betrifft, sollen die früheren Beitrittsbedingungen an ihr verändertes Wirtschaftssystem angepasst werden.
45 Vereinte Nationen (UNO)
451 UNO-Kommission für transnationale Gesellschaften
451.1 Jahrestagung und laufende Tätigkeiten
Die Jahrestagung der UNO-Kommission für transnationale Gesellschaften stand im Zeichen des Uebergangs und der Neuorientierung. Seit einigen Jahren lässt sich eine zunehmende Versachlichung und Entpolitisienmg des Dialoges zwischen Entwicklungs- und Industrieländern feststellen. Bezeichnend für diese Entwicklung ist die neue Praxis, wonach der im UNO-Kontext etwas belastete Begriff der "transnationalen Gesellschaften" immer mehr gemieden wird. Stattdessen werden die "ausländischen Direktinvestitionen" vermehrt zum Untersuchungsobjekt.
Im Vordergrund der Beratungen der Kommission standen die neueren Entwicklungen im Bereich der internationalen Investitionen. Die Entwicklungsländer stimmen mit den Industrieländern überein, dass sich der Trend zur international integrierten Produktion weiterhin verstärkt hat. In diesem Zusammenhang verwiesen verschiedene Länder der Dritten Welt, welche heute die internationalen Direktinvestitionen ausdrücklich als massgeblichen Motor für anhaltendes Wirtschaftswachstum anerkennen, auf ihre Bemühungen zur Liberalisierung der nationalen Investitionsregimes. Diese Entwicklung wurde ausdrücklich begrüsst. Indessen wurde auch festgestellt, dass ein liberales Investitionsregime zwar eine notwendige, aber keineswegs hinreichende Bedingung zur Anziehung von ausländischen Direktinvestitionen darstelle. Um im internationalen Standortwettbewerb bestehen zu können, müssten die nationalen Politiken noch deutlicher auf die Stärkung der marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des privaten Sektors ausgerichtet werden.
Die 1992 eingeleiteten organisatorischen Reformen im UNO-System sind, soweit sie die Kommission für transnationale Gesellschaften betreffen, weitgehend abgeschlossen. Das ausführende Organ der Kommission, das frühere UNO-Zentrum für transnationale Gesellschaften, ist in das Sekretariat des Wirtschafts- und Sozialrates der UNO eingegliedert und in der Folge nach Genf verlegt worden, wo es mit dem UNCTAD-Sekretariat verschmolzen werden soll. Die mit dieser Reorganisation beabsichtigte Konzentration der Kräfte soll zu einer wesentlichen Steigerung der Effizienz der UNO-Tätigkeiten auf dem Gebiet der internationalen Investitionen beitragen.
451.2 Verhaltenskodex für transnationale Gesellschaften
Die am Rande der Jahrestagung durchgeführten informellen Konsultationen bestätigten das abnehmende Interesse am Kodexprojekt in seiner jetzigen Form. Aufgrund der veränderten weltwirtschaftlichen Verhältnisse setzen die Mitgliedländer offensichtlich neue Prioritäten: So legen die Entwicklungsländer, aber auch die östlichen Reformstaaten, das Hauptaugenmerk auf die Schaffung von wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen, welche die private Wirtschaftstätigkeit, insbesondere auch diejenige
der ausländischen Unternehmen, fördern. Angesichts dieser wirtschaftspolitischen Neuorientierung ist in absehbarer Zeit kaum mehr mit einer Wiederaufnahme der Verhandlungen über das Kodexprojekt zu rechnen.
452 UNCTAD
452.1 Folgearbeiten der UNCTAD Vffl
Die UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD) befasste sich in erster Linie mit der Umsetzung der im Februar 1992 in Cartagena (Kolumbien) beschlossenen Reformen (UNCTAD VITJ). Auch wenn der Zeitpunkt für eine definitive Beurteilung der Reformanstrengungen noch verfrüht ist, so lässt sich dennoch feststellen, dass sich Inhalt und Form der Debatten sowie die Arbeitsmethoden merklich verbessert haben. In den Debatten finden die Grundsätze der Marktwirtschaft Anerkennung; man fordert den Einbezug der Umweltproblematik sowie einen raschen Abschluss der Uruguay-Runde des GATT. Anstelle langer, formeller Diskussionen, die seinerzeit stets zu politischen Erklärungen oder Resolutionen geführt haben, finden informelle Gespräche statt. Diese haben den Vorteil, speditiver und sachbezogener durchgeführt zu werden. Die künftige Rolle der UNCTAD scheint sich in Richtung einer "weltweiten OECD" zu bewegen. Sie könnte sich später ähnlichen Aufgaben wie die OECD widmen, so Analysen der Weltwirtschaft, technischen Studien oder der Vorbereitung von Themen, deren eigentliche Verhandlung anderen Organen, etwa dem GATT, vorbehalten ist. Bereits heute spielt die UNCTAD eine wesentliche Rolle im UNCED-Nachfolgeprozess, vor allem im Bereich Umwelt.
Auch die Arbeitsmethoden haben sich geändert. So können Experten und Vertreter der Privatwirtschaft an den Sitzungen von Arbeitsgruppen und Kommissionen teilnehmen. Dies trägt dazu bei, die Probleme wirklichkeitsnäher und weniger aus ideologischer Optik anzugehen. Experten des schweizerischen Privatsektors haben bereits an derartigen Zusammenkünften teilgenommen.
452.2 Laufende Aktivitäten
Die Schweiz setzt sich für eine stärkere Durchschlagskraft des Leitungsorgans der Organisation ein, um die Verwirklichung des 'Geistes von Cartagena' voranzutreiben. Wie auf die andern SpezialOrganisationen, wirken sich die Folgen der Budgetrestriktionen der UNO auch auf die UNCTAD aus. So mussten zahlreiche Aktivitäten auf 1994 verschoben werden. Immerhin konnte die "Trade Efficiency"-Initiative weiterverfolgt werden. Diese in Cartagena lancierte und von der Schweiz unterstützte Initiative hat zum Ziel, den internationalen Handel durch den gezielten Einsatz moderner Informationstechnologien effizienter zu gestalten und damit zu einer signifikanten Reduktion der Transaktionskosten und -Zeiten beizutragen, bn Oktober 1994 soll in Columbus (Ohio, USA) ein Symposium abgehalten werden, das auf diese Initiative zurückgeht.
453 UNIDO
Die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) wurde seit 1991 durch Führungs-, Orientierungs- und Finanzprobleme belastet. Seit März steht der Mexikaner Maurico de Maria y Campos der Organisation als neuer Generaldirektor vor. Er hat innert kurzer Zeit einschneidende Reformvorschläge vorgelegt. Neben einer Neustrukturierung der Abteilungen sollen die Verwaltungsabläufe vereinfacht und transparenter gestaltet sowie die Aktivitäten nach Prioritäten festgelegt werden. Die Posten von fünf stellvertretenden Generaldirektoren wurden aufgehoben. An der fünften Generalkonferenz in Yaounde wurden im Dezember diese Vorschläge gutgeheissen. Damit sind die erforderlichen Schritte für eine Restrukturierung und Reform der Organisation eingeleitet.
454 UNCED
An der Konferenz der Vereinten Nationen Über Umwelt und Entwicklung (UNCED) vom Juni 1992 ist u.a. eine hochrangige Kommission eingesetzt worden, welche die internationale Umsetzung der damals verab-
schiedeten "Agenda 21" überwachen und fördern soll. Die Agenda 21 ist ein multisektorielles Aktionsprogramm, das die Leitlinien der nationalen und internationalen Politik in den Bereichen Umwelt und Entwicklung in das nächste Jahrhundert hinein festlegt. Die erste Tagung dieser Kommission vom 14. bis 25. Juni in New York bot Gelegenheit, eine Bilanz über die im Gefolge der UNCED-Konferenz in Rio in die Wege geleiteten Massnahmen zu ziehen und politische Impulse für die Folgearbeiten zu geben. Die Schweiz hatte dabei noch Beobachterstatus. Es besteht aber die Aussicht, dass sie 1995 die Nachfolge Österreichs als Mitglied dieser Kommission antreten könnte.
Die Tagungsteilnehmer verabschiedeten ein mehrjähriges Arbeitsprogramm, welches die Überprüfung der einzelnen Kapitel der Agenda 21 bis zum Jahre 1996 vorsieht. Für die Bereiche Technologietransfer und finanzielle Ressourcen wurden zwei Resolutionen ausgearbeitet. Die Resolution über umweltfreundlichen Technologietransfer fordert unter anderem, durch innovative Massnahmen auf nationaler Ebene den Transfer von umweltfreundlichen Technologien in die Entwicklungsländer zu fördern. Dazu wurden in den Bereichen "Finanztransfer" und "Technologietransfer" Expertengruppen eingesetzt. Die Schweiz wird sich an der Erarbeitung von Vorschlägen aktiv beteiligen.
Verschiedene Länder haben auf nationaler Ebene Gremien gegründet oder konkrete Strategiepläne zur Umsetzung der Agenda 21 formuliert. Um die Umsetzung der in der Agenda 21 enthaltenen Prioritäten in der Schweiz zu fördern, wurde im März ein "Interdepartementaler Ausschuss Rio (IDA-Rio)" auf Direktorenebene geschaffen. Dieser setzte zu sieben für die Schweiz prioritäre Themen Arbeitsgruppen ein. An ihren Arbeiten sind auch interessierte Kreise aus der Privatwirtschaft, Wissenschaft sowie aus Entwicklungs- und Umweltkreisen beteiligt. Das BAWI ist für zwei dieser Arbeitsgruppen verantwortlich ("Handel/Umwelt" und "Technologiekooperation"). Zudem ist der Ausschuss daran, einen "Aktionsplan der Schweiz für eine nachhaltige Entwicklung" auszuarbeiten. Der Plan soll den schweizerischen Handlungsbedarf für die Umsetzung der Agenda 21 definieren und konkrete Massnahmen vorsehen.
46 Internationaler Währungsfonds und Entwicklungsbanken
461 Internationaler Währungsfonds und Weltbank
Seit 2. November 1992 nimmt die Schweiz in den Exekutivräten des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank Einsitz. Die Büros unserer Vertreter in den beiden Gremien sind durch einen Schweizer als Exekutivdirektor, einen Polen als stellvertretenden Exekutivdirektor, einen schweizerischen Berater sowie zwei schweizerische und zwei zentralasiatische Assistenten besetzt. Die bisherige Zusammenarbeit innerhalb unserer Stimmrechtsgmppen verlief ausgezeichnet.
Zur Unterstützung der schweizerischen Tätigkeit in den Exekutivräten wurden in den zuständigen Bundesstellen (Eidgenössische Finanzverwaltung, Bundesamt für Aussenwirtschaft, Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe) sowie in der Schweizerischen Nationalbank die nötigen Strukturen geschaffen.
Die Interventionen der Schweiz konzentrierten sich sowohl im IWF als auch in der Weltbank auf diejenigen Länder, Bereiche und Einzelfragen, die schwerpunktmässig Gegenstand entwicklungspolitischer, finanzieller, monetärer oder handelspolitischer Tätigkeiten der Schweiz sind. Die schweizerischen Stellungnahmen werden jeweils entsprechend den internen Zuständigkeiten und in Mitarbeit unserer Büros in Washington erstellt und aufeinander abgestimmt. Dabei werden auch unsere Botschaften und Koordinationsbüros in den jeweiligen Schwerpunktländern unserer Entwicklungszusammenarbeit konsultiert. Schliesslich werden die Kommentare der konsultativen Subkommission für die Institutionen von Bretton Woods, welche aus Parlamentariern, Vertretern der Privatwirtschaft sowie der Hilfswerke zusammengesetzt ist, miteinbezogen.
Die Schwerpunkte der schweizerischen Interventionen im IWF lagen zum einen in Konsultationen gemäss Artikel IV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, welche die Grundlage für die Überwachung der Wechselkurspolitik der Mitgliedländer bilden. Zum andern wurden Stellungnahmen zu den Stabilisierungs- und Anpassungsprogrammen derjenigen Länder abgegeben, welche IWF-Mittel zur
Unterstützung ihrer Zahlungsbilanz beziehen. Schliesslich beteiligte sich die Schweiz an den Diskussionen zur Fortsetzung der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAF). Die Fazilität unterstützt Anpassungsanstrengungen der ärmsten Entwicklungsländer, indem sie Mittel unter günstigen Bedingungen bereitstellt. Die Schweiz setzte sich auch für eine Neuallokation von Sonderziehungsrechten sowie für die Schaffung einer speziellen Fazilität zugunsten Zentral- und Osteuropas sowie der GUS ein.
In ihren Stellungnahmen bei der Weltbank bezieht sich die Schweiz auf die Prinzipien ihrer Entwicklungspolitik. Nebst Beiträgen zu Länderstrategien, spezifischen Programmen und Projekten, auch im Umweltbereich, nahm die Schweiz in der Weltbank insbesondere zu drei Themen Stellung, welche die grundsätzliche zukünftige Ausrichtung der Weltbank zum Qualität und Durchführung von Weltbank-Projekten untersucht, wurde ein Aktionsplan geschaffen, mit welchem die Empfehlungen des Berichts umgesetzt werden sollen. Die Umsetzung wird von einer gezielten Überwachung des Exekutivrats begleitet. (2) Bei der Schaffung und Ausgestaltung einer unabhängigen Inspektionseinheit innerhalb der Bank war die Schweiz aktiv beteiligt. Diese Inspektionseinheit wird Beobachtungen und Klagen von direkt betroffenen Gruppen begutachten, die bei der Durchführung von Projekten Abweichungen von den bankpolitischen Kriterien geltendmachen. (3) Ebenso setzte sich die Schweiz für eine offenere Informationspolitik ein. Hingegen konnte sich die Schweiz im Exekutivrat nicht mehr zur Weiterbeteiligung der Bank am umstrittenen "Narmada-Staudammprojekt" äussem, da sich die indische Regierung Ende März entschied, auf eine Zusammenarbeit mit der Weltbank bei diesem Projekt zu verzichten.
Die Jahresversammlung der Bretton Woods Institutionen fand vom 25. - 30. September in Washington statt. In den Diskussionen fand vor allem die Besorgnis über das schwache Wachstum und die zunehmende Arbeitslosigkeit in den Industrieländern Ausdruck, welche zu prorektionistischer Abschottung und zu wachsenden weltweiten Disparitäten führen. Diese Umstände wirken sich auch auf die Entwicklungsländer und die Länder Zentral- und Osteuropas sowie der GUS aus. Sowohl der General-
direkter des IWF als auch der Präsident der Weltbank unterstrichen jedoch in ihren Interventionen, dass die schnellen und grundlegenden Veränderungen unserer Epoche auch neue Chancen bieten, die es zu nutzen gilt.
Der Vorsteher des EFD zog in seiner Rede eine positive Bilanz über die Mitgliedschaft der Schweiz bei den Institutionen von Bretton Woods. Er plädierte insbesondere für eine verstärkte Rolle des IWF bei der Überwachung des internationalen Währungssystems, hinsichtlich der Wirtschaftspolitik der Mitgliedländer sowie bei der Gestaltung der Konditionalität für Zahlungsbilanzhilfen. Er begrüsste die Oeffnungspolitik und die Reformanstrengungen der Weltbank zur Verbesserung der Qualität der Programm- und Projektausführung,
Im Berichtsjahr nahm die Schweiz, vertreten durch den Staatssekretär für Aussenwirtschaft, erstmals als Vollmitglied am Entwicklungsausschuss des IWF und der Weltbank teil. Die Frühjahressitzung war dem Problem des Rückflusses privater Mittel in die Entwicklungsländer gewidmet. Angesichts der sich verändernden politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Entwicklungsländern und Mittel- und Osteuropas sowie der GUS wurde an den Privatsektor der Appell gerichtet, bei der Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung eine Schlüsselrolle zu übernehmen. Die Schweiz unterstützte dieses Anliegen, setzte sich aber zugleich für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen und für neue Kooperationsformen mit dem Privatsektor ein. Die Herbstsitzung befasste sich mit der strukturellen Anpassung in den ärmsten Ländern. Diese leiden hauptsächlich unter einem erschwerten Zugang zu den internationalen Märkten, unter tiefen und unstabilen Rohstoffpreisen sowie einer übermässigen Verschuldung. In diesem Zusammenhang sprach sich die Schweiz für einen raschen Abschluss der Uruguay-Runde des GATT und eine Vertiefung der Entschuldungsdiskussion aus.
Die Verhandlungen über die zehnte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (EDA-10) wurden im Dezember 1992 in Bern abgeschlossen. Die Wiederauffüllung belief sich auf 13 Milliarden Sonderziehungsrechte, was angesichts der finanziellen Schwierigkeiten in den meisten Geberländem eine bemerkenswerte
Mobilisierung von Ressourcen darstellt. Der Schweizer Beitrag beläuft sich auf 1,74 Prozent (473,46 Mio. Fr.) entsprechend dem schweizerischen Anteil am Kapital der Weltbank. Dieser Beitrag wird ab 1994 in acht jährlichen ungleichen Tranchen einbezahlt. Die Mittel werden bis 1996 schwerpunktmässig für die Bekämpfung der Armut in den Empfängerländem verwendet. Obwohl sich aus finanziellen Gründen ein zusätzlicher Umweltbeitrag (sog. Erdzusatz, "Earth Incrément") nicht konkretisieren Hess, sollen die IDA-Projekte und Programme dennoch vermehrt den Umweltaspekten Rechnung tragen. Verhandlungen zur elften Wiederauffüllung der IDA werden 1994 beginnen.
462 Regionale Entwicklungsbanken (BAD, ADB, IDB)
Das Kreditprogramm der Afrikanischen Entwicklungsbank (BAD) fiel 1992 mit 1,87 Milliarden Dollar auf das Ausmass von 1989 zurück. Angesichts der beschränkten Absorptionsfähigkeit der afrikanischen Staaten für BAD-Kredite zu marktnahen Bedingungen drängt sich die nächste Kapitalerhöhung frühestens 1996 auf. Demgegenüber nimmt die Nachfrage nach konzessionellen Mitteln des Afrikanischen Entwicklungsfonds (FAD) - dessen Ausleihvolumen beträgt zurzeit 1,1 Milliarden Dollar pro Jahr - wegen andauernder Wirtschafts- und Finanzprobleme vieler Länder südlich der Sahara tendenziell zu. Im Juni sind Verhandlungen über die siebte Wiederauffüllung des Fonds (FAD-Vu) aufgenommen worden. Sie geben Gelegenheit, die bisherige Verwendung der Fondsmittel zu überprüfen und die Prioritäten der Ausleihpolitik für die FAD-VÜ-Periode (1994-96) neu festzusetzen. Die Mittelvergabe soll vermehrt an die Bereitschaft der Empfängerländer geknüpft werden, wirtschaftspolitische und institutionelle Reformen durchzuführen. Ferner werden direkte Massnahmen zur Bekämpfung der Armut sowie zum Schutz der Umwelt vorgesehen.
Die BAD hat noch nicht zum gewünschten finanziellen und operationeilen Gleichgewicht gefunden. Der Gouverneursrat hat daher im Mai einen Konsultativausschuss eingesetzt, der hierüber Vorschläge ausarbeiten und den Dialog zwischen den regionalen und den nicht-regionalen Mitgliedländern fördern soll. Die Schweiz ist an ihm aktiv beteiligt.
Das Ausleihevolumen der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) erreichte 1992 5,1 Milliarden Dollar. In den laufenden Verhandlungen im Exekutivrat der Bank über die vierte Kapitalerhöhung werden die finanziellen, operationellen und administrativen Grundlagen für eine mittelfristig abgesicherte Vergabepolitik diskutiert. Im Anschluss an die sechste Wiederäufnung des Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF-VI) bildet die Reform der Operationellen Ausrichtung und der internen Organisation der Bank eine gezielt verfolgte Aufgabe. Priorität kommt dabei den Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut, zur besseren Berücksichtigung der Umweltaspekte sowie der Wachstumsförderung zu, wobei auch Aspekte des sozialen und regionalen Ausgleichs zu berücksichtigen sind. Bisher hat die ADB ihre Aufgabe zufriedenstellend erfüllt.
Das Ausleihprogramm der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB) ist 1992 erneut um mehr als 10 Prozent gestiegen und erzielte ein Volumen von 6 Milliarden Dollar. Auch in der IDB wird zurzeit über eine Erhöhung ihres Kapitals und des konzessionellen Fonds verhandelt, was mit einer Neudefinition der Grundsätze der Darlehenspolitik verbunden ist. Eine externe Arbeitsgruppe hat die Effizienz der Projektdurchführung der Bank überprüft und ein Massnahmenpaket zur qualitativen Verbesserung der Banktätigkeiten vorgeschlagen. Diese sollen an der nächsten Jahresversammlung verabschiedet werden.
Da die Schweiz am Bankkapital der IDB lediglich mit 0,22 Prozent und am Fonds mit 0,45 Prozent beteiligt ist, bleibt ihr Einfluss beschränkt. Nachdem sich nun den nichtregionalen Mitgliedländern die Möglichkeit einer Erhöhung ihres Kapitalanteils bietet, erwägt die Schweiz, sich an einer solchen Erhöhung unter der Voraussetzung zu beteiligen, dass sich dadurch ihre Vertretung im Exekutivrat der IDB verbessern lässt.
463 Institutionen der Investitionsförderung (IFC, MICA, HC)
Im Laufe der letzten zehn Jahre nahm das Geschäftsvolumen der Internationalen Finanz-Corporation (IFC) stark zu. Allein im Fiskaljahr 1993 beteiligte sie sich mit 2,1 Milliarden Dollar an der Finanzierung von 185 Projekten, was einer Gesamtinvestition von 17,4 Milliarden Dollar
entspricht. Obwohl die IFC-Mittel laufend durch Kapitalerhöhungen - die letzte wurde 1992 durchgeführt - aufgestockt wurden, bleiben sie gegenüber den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und vor allem gegenüber den Ländern Zentral- und Osteuropas und der GUS bescheiden. Um den beschränkten Mitteln besser Rechnung zu tragen, beabsichtigt die IFC, den Mobilisierungsansatz des Privatkapitals zu erhöhen. Zurzeit finanziert die IFC durchschnittlich einen Siebtel der Projektkosten. Gleichzeitig strebt die IFC an, ihre Gewinnsituation durch Senkung der Administrativkosten und durch eine vermehrte Beteiligung an grösseren Investitionsvorhaben zu verbessern.
Nach vierjähriger Tätigkeit nähert sich die Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur (MIGA) ihrer maximalen Verpflichtungsgrenze, welche sich laut Statuten auf 150 Prozent des Kapitals - gegenwärtig etwa l Milliarde US-Dollar - beläuft. Da sich wegen Budgetrestriktionen in vielen Mitgliedländern eine Kapitalerhöhung derzeit als schwierig erweist, bleibt kurzfristig nur die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Kapital progressiv zu erhöhen. Ebenso bleiben für individuelle Projekte höhere Garantien ausgeschlossen, obwohl dafür Nachfrage besteht. Um grössere Vorhaben versichern zu können, wäre eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der MIGA und anderen Investitionsgarantieagenturen, wie sie bereits mit dem amerikanischen Ausfuhrgarantiesystem besteht, nötig.
Die schweizerischen Unternehmen haben die Dienste der MIGA für ihre Tätigkeiten in den Entwicklungsländern bisher selten in Anspruch genommen. Für Projekte in den Ländern Zentral- und Osteuropas scheint jedoch mehr Interesse vorhanden zu sein.
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Tochter der Interamerikanischen Entwicklungsbank, vergibt Kredite direkt an private Klein- und Mittelbetriebe und übernimmt Kapitalbeteiligungen. Das Ausbleiben der notwendigen Kapitalaufstockung, was unter anderem den Generaldirektor zum Rücktritt veranlasste, hat in der IIC zu einer Krisensituation geführt. Angesichts der befriedigenden Leistung der Gesellschaft in ihrer Startphase und der zunehmenden Bedeutung des Privatsektors in
Lateinamerika setzt sich die Schweiz nach wie vor für ihr Weiterbestehen ein.
47 Internationale Rohstofforganisationen
Das wirtschaftliche Schicksal der ärmsten Länder wird nach wie vor von den Rohstoffen bestimmt; ihr Wirtschaftswachstum ist eng mit der Wirtschaftlichkeit der Rohstoffe verknüpft. Von insgesamt 113 Entwicklungsländern sind 42 zu über 70 Prozent von den Einnahmen aus dem Export von einem oder zwei Rohstoffen abhängig.
Das vergangene Jahrzehnt war von einem Zerfall der Rohstoffpreise gekennzeichnet. In den letzten drei Jahren hat sich die Lage kaum gebessert. Die Gründe für das tiefe Preisniveau liegen in der strukturellen Überproduktion von praktisch allen Rohstoffen, aber auch in einer allgemein rückläufigen Nachfrage, insbesondere nach Mineralien, Metallen und Hölzern, als Folge der Rezession. Auch gingen die Importe, insbesondere von Tee, Kaffee und Kakao, in die mittel- und osteuropäischen Länder und in die Staaten der ehemaligen Sowjetunion zurück.
Trotz den in verschiedenen Rohstoffabkommen (Kaffee, Kakao, Naturkautschuk) vorgesehenen Marktinterventionsmechanismen gelang es nicht, die Preise stabil zu halten. In den Verhandlungen über eine Erneuerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 konnte kein Konsens zwischen Produzenten und Konsumenten gefunden werden, so dass das bestehende Abkommen unverändert für ein Jahr verlängert wurde. Ausserhalb des Abkommens haben die Produzenten allerdings vereinbart, 20 Prozent ihrer Exporte zurückzubehalten. Diese Verabredung ist am 1. Oktober in Kraft getreten.
Die Verhandlungen über ein neues Kakao-Übereinkommen konnten im Juli abgeschlossen werden. Wir unterbreiten Ihnen hiermit das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1993 zur Genehmigung (vgl. Ziff. 827 des Berichts). Es enthält keine Preisstabilisierungsmassnahmen mehr. Bezüglich der Ausgleichslager aus den vorhergehenden Abkommen
entschied der Kakao-Rat, diese in einer Weise zu liquidieren, dass der Markt nicht beeinträchtigt wird.
Im Berichtsjahr haben auch die Verhandlungen zur Ablösung des Internationalen Übereinkommens von 1983 über Tropenhölzer begonnen, das am 31. März 1994 ohne Verlängerungsmöglichkeit ausläuft. Die Verhandlungen gestalten sich äusserst schwierig. Die Konsumentenländer fordern die Aufnahme einer Bestimmung, wonach vom Jahre 2000 an nur noch Tropenholz aus nachhaltiger Nutzung in den Handel gelangen darf. Die Produzentenländer von Tropenholz widersetzen sich dieser Forderung, weil sie diskriminierend sei und nur die Tropenhölzer betreffe. Sie verlangen demgegenüber eine Ausweitung des Tropenholzabkommens auf alle Hölzer und eine entsprechende Finanzierung der Umstellung auf eine nachhaltige Nutzung. Die Ausdehnung des Tropenholzabkommens auf alle Hölzer birgt aber die Gefahr in sich, die Realisierung einer allgemeinen Waldkonvention, die weiterreichende Bestimmungen als die Tropenwaldvereinbarung enthalten würde, zu verunmöglichen. Die gegenwärtigen Ausweitungsbegehren werden denn auch von bedeutenden Konsumentenländern (USA, Kanada, nordische Staaten) kategorisch abgelehnt. Auch lassen die Budgetprobleme der Konsumentenländer die Mitfinanzierung einer nachhaltigen Nutzung unwahrscheinlich erscheinen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Schweiz im Rahmen der Internationalen Tropenholzorganisation schon heute zahlreiche Projekte finanziert, welche die Förderung einer nachhaltigen Nutzung des Tropenwaldes bezwecken.
Das Internationale Naturkautschuk-Übereinkommen von 1987, das als einziges Rohstoffabkommen noch über einigermassen funktionsfähige Marktinterventionsraechanismen verfügt, läuft Ende 1993 aus. Anlässlich der Ratstagung vom November haben die Produzenten- und Konsumentenländer entschieden, das bestehende Abkommen um ein weiteres Jahr zu verlängern und die Verhandlungen über ein neues Abkommen, welches dasjenige von 1987 ersetzen soll, Anfang 1994 aufzunehmen.
5 Finanzierung autonomer Massnahmen der Wirtschaftszusammenarbeit
51 Finanzierung von Wirtschaftsmassnahmen für Entwicklungsländer
511 Mischfinanzierungen
Seit 1977 hat die Schweiz insgesamt 36 Mischfinanzierungsabkommen zugunsten von 21 Entwicklungsländern und zwei regionalen Entwicklungsbanken im Umfang von über 2 Milliarden Franken abgeschlossen (Bundesanteil: 776 Mio. Fr.). Von dieser Gesamtsumme sind zurzeit 1701 Millionen Franken in Projekten fest verpflichtet.
Das 1991 von den Teilnehmerstaaten des Exportkreditarrangements der OECD verabschiedete Massnahmebündel über die Gewährung von Export- und gebundenen Entwicklungshilfekrediten ("Helsinki-Paket") ist heute voll wirksam (vgl. Ziff. 72). Die aus ihm resultierende Einschränkung der Vergabe neuer Mischfinanzierungen ist einer der Gründe für die geringe Anzahl neuer Mischfinanzierungs-Aktionen im Berichtsjahr. Demgegenüber erreichten die Auszahlungen unter diesem Instrument eine neue Rekordhöhe, während das Jahresbudget für Entwicklungshilfe erneut gekürzt wurde. Der raschere Benutzungsrhythmus der bisherigen Kreditlinien ist auf die schwierige Wirtschaftslage in der Schweiz und auf die verbesserten Zahlungsbedingungen für die Entwicklungsländer zurückzuführen. Da die im Rahmen von Mischfinanzierungen eingegangenen Verpflichtungen des Bundes rechtsverbindlich sind, war eine erneute interne Umverteilung auf Kosten anderer wirtschafts- und handelspolitischer Massnahmen der Entwicklungszusammenarbeit unumgänglich, um die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
Eine Neuorientierung unserer Finanzierungsinstrumente ist nicht nur infolge der geänderten OECD-Regeln über Mischfinanzierungen erforderlich. Sie drängt sich auch wegen des tiefgreifenden Wandels der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Entwicklungsländern und der heraus ragenden Bedeutung des Privatsektors als Motor des Wirtschaftswachstums auf. Das BAWI ist daran, ein neues Instrumentari-
um zu entwickeln, welches den Liberalisierungs- und Privatisierungsprozess in Entwicklungsländern gezielter und direkter unterstützen und Privatinvestitionen fördern soll. Die interessierten schweizerischen Wirtschaftskreise sind in die laufenden Arbeiten einbezogen. Die neuen Finanzierungsinstrumente sollen insbesondere denjenigen Entwicklungsländern zugutekommen, in denen der Privatsektor trotz positiver Rahmenbedingungen nur zögernd reagiert,
Ziel der neuen Instrumente ist es, den Transfer von Kapital, Technologie und Know How in die Länder des Südens zu fördern. Dabei soll die Entwicklung von partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen Unternehmen des Nordens und des Südens, welche über einfache Handelstransaktionen hinausgeht und eine faire Risiko- und Gewinnaufteilung einschliesst, unterstützt werden. Ressourcen und Expertisen schweizerischer Unternehmen sollen so weit wie möglich berücksichtigt werden. Die Neuausrichtung wird auch die bisherige Zusammenarbeit mit der Schweizer Industrie, insbesondere im Rahmen der beschränkt weiterbestehenden Mischfinanzierungen, beeinflussen. Zukünftige Aktionen werden voraussichtlich vermehrt auf kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtet sein. Eine engere Zusammenarbeit wird auch mit bilateralen und multilateralen Institutionen angestrebt, die bereits im Bereich der Förderung des Privatsektors in Entwicklungsländern aktiv sind, beispielsweise mit der Internationalen Finanz-Korporation (IFC) oder mit der Deutschen Entwicklungsgesellschaft. Das BAWI plant, innerhalb des laufenden Rahmenkredits 1994 einige Pilotoperationen zu lancieren, so die Unterstützung eines Regionalfonds für Leasingunternehmen in Afrika (EDFUND) sowie eines Fonds zur Förderung von Kleinunternehmen in Lateinamerika (PROFUND), dies in Zusammenarbeit mit verschiedenen bilateralen und multilateralen Institutionen und Nichtregierungsorganisationen. Die vollständige Umsetzung der neuen Instrumente ist innerhalb des fünften Rahmenkredites vorgesehen.
Die Neuformulierung unserer Mischfinanzierungspolitik hat wegen der Notwendigkeit, die neuen OECD-Regeln rasch umzusetzen, eine gewisse Verzögerung erfahren. Der Bund verfolgt im Rahmen der innerhalb der OECD eigens dafür geschaffenen Konsultationsverfahren das offensive Ziel, mit einer strengen Überwachung die strikte Einhaltung und Umset-
zung dieser neuen Disziplin zu erreichen. Dies ist - obwohl sehr zeitaufwendig - der einzig gangbare Weg für die Schweiz, um die Ziele des Exportkreditarrangements - Reduktion der Handelsverzerrungen durch gebundene Hilfskredite und gezieltere Ausrichtung von Hilfsgeldern - zu verwirklichen und gleichzeitig die Gleichbehandlung der schweizerischen Exportindustrie mit ihren Konkurrenten sicherzustellen.
Die Diskussionen innerhalb der OECD über die Anwendung der neuen Regeln sind noch nicht abgeschlossen. Anhand konkreter Fälle wird versucht, nach und nach entsprechende Richtlinien zu erarbeiten. Immerhin ist man sich weitgehend einig, dass für industrielle Projekte (40% der bisher gewährten Mischfinanzierungen) und Infrastrukturprojekte (insbesondere Energie und Telekommunikation) in städtischen oder gut entwickelten ländlichen Gebieten keine gebundenen Hilfskredite mehr gewährt werden sollen. Sollte sich herausstellen, dass unsere Wirtschaftspartner sich nicht an die Spielregeln halten, wird die Schweiz ihre Haltung ändern müssen. Der Spielraum bleibt allerdings wegen der beschränkten Budgetmittel limitiert.
Mit Vietnam wurde ein neues Mischfinanzierungsabkommen mit einem Gesamtbetrag von 25 Millionen Franken (Bundesanteil: 50%) abgeschlossen. Mit ihm werden der Aufbau institutioneller Kapazitäten des Bankensektors im Bereich der Gewährung von Industriekrediten unterstützt und die Schaffung und Modernisierung von kleinen Privatuntemehmen gefördert. Es leistet somit einen Beitrag an den Uebergang zur Marktwirtschaft in Vietnam. Die gleichzeitige Bereitstellung einer Zahlungsbilanzhilfe (15 Mio.Fr.) dient der Ausschöpfung von Synergien.
Gegenüber Thailand wurde das seit 1984 laufende zweite Mischfinanzierungsabkommen nochmals um rund 13,85 Millionen Franken (Bundesanteil: 1/3) aufgestockt, um ein bedeutendes Vorhaben im Energiesektor zu Ende fuhren zu können. Der Gesamtbetrag des Mischfinanzierungsabkommens beläuft sich damit auf 78,43 Millionen Franken.
Das erste Mischfinanzierungsabkommen mit Pakistan aus dem Jahr 1987 wurde ebenfalls auf insgesamt 110,6 Millionen Franken aufgestockt. Der
Zusatzbetrag von 20,6 Millionen Franken (40% Bundesanteil) ist für die Finanzierung eines Fernmeldeprojekts im ländlichen Raum bestimmt.
512 Zahlungsbilanzhilfe
Zahlungsbilanzhilfen wurden für Aethiopien, Vietnam, Madagaskar und Uganda bereitgestellt. In Aethiopien unterstützt die Schweiz das dortige Strukturanpassungsprogramm mit einem Beitrag von 10 Millionen Franken in Form einer Kofmanzierung mit der IDA. Vietnam wurde eine bilaterale Zahlungsbilanzhilfe von 15 Millionen Franken gewährt, welche Teil eines grösseren schweizerischen Zusammenarbeitsprogramms mit Vietnam bildet, zu welchem auch ein Mischkredit (vgl. Ziff. 511) und ein Beitrag an die Finanzierung der Rückstände Vietnams gegenüber multilateralen Finanzierungsinstituten (vgl. Ziff. 513) gehören. Mit der Finanzhilfe an Madagaskar von l Million Franken soll die Umstrukturierung des Bankensektors gefördert werden. Die Zahlungsbilanzhilfe an Uganda im Betrag von 10 Millionen Franken dient der Erneuerung von Elektrizitäts-Verteilstationen und der Finanzierung prioritärer Importe im Rahmen des laufenden wirtschaftspolitischen Reformprozesses.
Der Bedarf an Zahlungsbilanzhilfen wird in Zukunft weiter ansteigen, da in einer zunehmenden Anzahl von Ländern wirtschaftliche Reformprogramme anstehen. Die Mittel werden im Prinzip so lange benötigt, bis die Restrukturieningsprogramme wirksam werden und sich in zusätzlichen Exporteinnahmen niederschlagen. Da Zahlungsbilanzhilfen in Abhängigkeit der schwankenden Finanzierungsbedürfnisse der Empfangerländer vergeben werden, können sie nicht langfristig geplant werden. Es können daher auch keine langfristigen Rechtsverpflichtungen zur Bereitstellung der nötigen Mittel eingegangen werden, womit die Gefahr entsteht, dass gerade in diesem Bereich die Budgetrestriktionen zuerst wirksam werden.
30 Bundesblaii 146. Jahrgang. Bd. I 777
513 Entschuldung
Im Berichtsjahr wurden mit mehreren Ländern bilaterale Entschuldungsverhandlungen aufgenommen, die zum Abschluss von Entschuldungsverträgen mit Bolivien, Honduras, Nicaragua, Peru, Jordanien, Mosambik, Tansania und Sambia führten. Die Verhandlungen mit Ecuador stehen vor ihrem Abschluss. 1994 soll mit weiteren fünf bis acht Ländern über die Bedingungen eines Schuldenerlasses verhandelt werden. Die Auswahl der Länder wird sich wiederum an der Beantwortung der Frage orientieren, ob sie die Grundbedingungen für einen Schuldenerlass erfüllen. Dazu gehören ein glaubwürdiges Programm zur Durchführung von Wirtschafts- und Strukturreformen, ein angepasstes Schuldenmanagement und eine Regierungsform, welche Mindestanforderungen an die Repräsentativität, an die Transparenz in der Entscheidfindung und der Rechenschaftsablegung gegenüber der Bevölkerung genügt.
Die schweizerischen Entschuldungsabkommen charakterisieren sich durch den vollständigen Erlass der ausstehenden schweizerischen Kapitalforderungen und die Aeufnung von Gegenwertfonds zur Finanzierung von Entwicklungsprojekten. Die Höhe des Gegenwertfonds wird u.a. unter Berücksichtigung der Tragbarkeit der damit verbundenen Budgetbelastung festgelegt. Die Gegenwertfonds werden vor allem in den Bereichen Armutsbekämpfung, Umwelterhaltung und Gewerbeförderung eingesetzt. Mit der Finanzierung von Projekten in diesen und andern Bereichen im Rahmen der Gegenwertfonds suchen wir dem ursprünglichen Ziel der schweizerischen Entschuldungsmassnahmen - Weitergabe der positiven gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen des Schuldenabbaus an bedürftige Bevölkerungsschichten - gerecht zu werden. In vier Ländern werden zurzeit Programme und Projekte im Rahmen der dortigen Gegenwertfonds vorbereitet. Im Falle Boliviens, dem ersten Land, mit dem Entschuldungsverhandlungen geführt wurden, sind sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel bereits verpflichtet. Das entsprechende Entwicklungsprogramm befindet sich in der Ausführungsphase.
Jm Juni wurde eine zweite Rückkaufaktion von Selbstbehalten ERG-garantierter Kredite durchgeführt. Die Beteiligung der Exporteure war wie bei der Aktion 1992 sehr hoch. Zusammen mit den involvierten
ERG-Anteilen gingen Forderungen von ungefähr 170 Millionen Franken an den Bund über. Der durchschnittlich bezahlte Preis für diese Forderungen betrug 27 Prozent des Nominalwertes. Der Sekundärmarktpreis betrug zu dieser Zeit 45 Prozent.
Die Schweiz beteiligte sich im Rahmen der IDA-Entschuldungsfazilität an Rückkaufaktionen kommerzieller Forderungen von international tätigen Finanzinstituten. Im Bereich der kommerziellen Schulden legen wir besonderes Gewicht auf die IDA-Aktionen, weil sie breit abgestützt sind (internationale Lastenverteilung) und den Rückkauf der gesamten oder eines hohen Anteils der kommerziellen Schuld eines Landes ermöglichen. Eine derartige Rückkaufaktion konnte zugunsten von Uganda abgeschlossen werden (schweizerischer Beitrag: l Mio. Fr.). Weitere Aktionen, u.a. zugunsten von Sambia und Nicaragua, sind in Vorbereitung.
Um die Finanzierung der Aktionen für Sambia und Nicaragua zu sichern, wurde in Bern je ein Gebertreffen organisiert. Während die Finanzierungsbedürfnisse Sambias gedeckt werden konnten, gestaltete sich der Ankündigungsprozess zugunsten von Nicaragua infolge der erwartet hohen Rückkaufkosten und der gegenwärtigen politischen Probleme in diesem Land schwierig.
Was die Finanzierung von Rückständen ausgewählter Schuldnerländer gegenüber multilateralen Instituten anbelangt, wurde im September eine entsprechende internationale Operation zugunsten Vietnams mit 10 Millionen Franken unterstützt. Eine Beteiligung an einer vergleichbaren Aktion ist zugunsten Haitis geplant, sofern sich die politische Lage in diesem Land normalisiert. Schliesslich sind weitere Beteiligungen an der Uebemahme von Rückständen gegenüber der afrikanischen Entwicklungsbank zugunsten gewisser afrikanischer Länder (Niger, Guinea-Bissau) vorgesehen. Der Nutzen dieser länderspezifisch einmaligen Aktionen liegt darin, dass sie für das betreffende Land sehr rasch Neugelder aus bilateralen und multilateralen Kanälen auszulösen vermögen.
Eine wichtige Rolle bei den Entschuldungsmassnahmen kommt der Oeffentlichkeitsarbeit zu. Die Schweiz hat bis heute als einziges Land eine umfassende Schuldenstrategie gegenüber den ärmeren Entwicklungs-
ländem definiert und durchgeführt. Sie kann somit eine glaubhafte Rolle in den internationalen Diskussionen zu längst fälligen Erleichterungen der Schuldenlast dieser Länder spielen. Die Schweiz trug auch bei andern bilateralen Gläubigern zur Meinungsbildung bei mit dem Ziel, das Problem der übermässigen Verschuldung vieler ärmerer Entwicklungsländer einer Lösung zuzuführen. So wurden die schweizerischen Entschuldungsmassnahmen im Rahmen von OECD/DAC-Treffen, Seminarien in Oslo und Brüssel und anlässlich einer dem Spezialprogramrn für Afrika südlich der Sahara gewidmeten Zusammenkunft zur Diskussion gestellt. Zusammen mit Schweden organisiert die Schweiz im Frühjahr 1994 in Genf ein internationales Seminar über die Rolle von Entschuldungsmassnahmen im Hinblick auf die Deckung der FinanzierungsbedUrmisse ärmerer Entwicklungsländer.
514 Rohstoffe
Im Oktober 1992 bewilligten wir einen Betrag von 20 Millionen Franken zugunsten der Kompensation von Exporterlösausfallen bei Rohstoffausfuhren aus den ärmsten Entwicklungsländern in die Schweiz. Aethiopien, Gambia, Mali, Uganda und Tschad wurden ihre Ausfälle bei Exporten von Erdnüssen, Kaffee und Baumwolle in die Schweiz bereits voll kompensiert. Zu gegebener Zeit und in Übereinstimmung mit diesbezüglichen Entscheidungen der internationalen Staatengemeinschaft wird die Schweiz auch mit Haiti entsprechende Verhandlungen aufnehmen.
Der Einsatz dieses Instruments wird heute durch verschiedene Umstände in den Entwicklungsländern stark eingeschränkt. So verunmöglichen politische Krisen und Verletzungen von Menschenrechten in mehreren Entwicklungsländern (Äquatorial-Guinea, Benin, Haiti, Myanmar, Rwanda, Sudan, Zaïre) einen Mitteleinsatz.
In der Schweiz erlangte vor allem das Problem der Nutzung tropischer Hölzer öffentliche Aufmerksamkeit. Damit die Konsumenten ökologische Kriterien in ihren Kaufentscheid einbeziehen können, begrüssen wir Bestrebungen zur Einführung eines freiwilligen ökologischen Labels
(Hinweis auf die Produktionsbedingungen), das durch die Privatwirtschaft eingeführt und kontrolliert wird. Eine vom BAW1 in Auftrag gegebene Studie über ein Zertifizierungssystem für Holz soll zur weiteren Meinungsbildung beitragen.
Die Unterstützung des Kaffee-Labels "Max Havelaar" wird weitergeführt.
515 Handelsförderung
Angesichts der ungelösten Fiihrungskrise im Internationalen Handelszentrum (ITC) - drei wichtige Stellen in der Direktion, inklusive diejenige des Exekutivdirektors sind weiterhin vakant - haben einige Geldgeberländer, darunter die Schweiz, ihre finanzielle Unterstützung reduziert. Die Schweiz wird eine Neubeurteilung ihrer Haltung gegenüber dem ITC erst vornehmen, wenn die Führungskrise gemeistert ist.
Die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) hat im Rahmen des ihr für die Jahre 1993 - 1996 erteilten Mandats (vgl. Ziff. 515 des Berichts 92/1+2) ein Dutzend Projekte initiiert. Im Oktober fand eine der Exportförderung asiatischer Produkte gewidmete Veranstaltung statt, zu der Exporteure aus Thailand, Vietnam, Laos, Indonesien, Malaysia, den Philippinen und Indien eingeladen waren, und die auf breites Interesse stiess. Weitere Veranstaltungen ähnlicher Art befinden sich in Vorbereitung; so soll 1994 ein Seminar zur Förderung lateinamerikanischer Exporte durchgeführt werden. Daneben leistet die OSEC den schweizerischen Importeuren sowie den Exporteuren in Entwicklungsländern weiterhin wertvolle Unterstützung durch Informationen, Vermittlung von Kontakten und Beratung.
516 Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel für die Industrialisierung
Die diesbezüglichen Massnahmen des Bundes haben zum Ziel, die Übertragung von Technologie in die Entwicklungsländer zu fördern und zur Auslösung von privaten Direktinvestitionen in diesen Ländern beizutragen, um dadurch deren Diversifizierung und wirtschaftliche Basis zu stärken. Dabei werden in erster Linie die Arbeiten zweier Institutionen finanziert: zum einen die Technologieförderungsstelle in Genf {"Technology for thè People"), welche Kontakte zwischen asiatischen und schweizerischen Klein- und Mittelbetrieben herstellt und auf diese Weise den Transfer von Technologie und Know How im gewerblichen und industriellen Bereich zwischen diesen Unternehmen fördert, zum andern das Büro der UNIDO in Zürich (UNIDO/IPS), das schweizerische Investitionen in den Entwicklungsländern und seit 1990 auch in den Ländern Mittel- und Osteuropas fördert.
52 Finanzierung von Wirtschaftsmassnahmen für Mittel- und Osteuropa
Die im Frühjahr 1990 vor allem mit Polen begonnene Zusammenarbeit (vgl. Botschaft über eine verstärkte Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten und entsprechende Soforthilfemassnahmen, BEI 7990 I 145), welche dank dem Anfang 1992 von Ihnen bewilligten zweiten Rahmenkredit von 800 Millionen Franken (Botschaft über die Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit mittel- und osteuropäischen Staaten, BEI 7997 IV 553) auf alle Staaten Mittel- und Osteuropas ausgedehnt werden konnte, wurde weitergeführt und intensiviert.
In Polen sind neun Vorhaben (Femmeldebereich, Modernisierung der Stromverteilung, Katasterwesen, Restrukturierung des Bankensektors, Kulturgüterschutz), die durch nicht-rückzahlbare Finanzienmgszuschüsse ermöglicht wurden, verwirklicht worden. Fünf weitere Vorhaben, darunter ein grosses Projekt, das die Gesundheitsversorgung von Neugeborenen in der Provinz Katowice zu verbessern erlaubt, sind in Realisierung. Einige
aus dem ersten Rahmenkredit finanzierte Projekte im Umweltbereich in Ungarn sowie in Tschechien und der Slowakei wurden zu Ende geführt (Messanlagen, Waldbewirtschaftung).
Neue Abkommen über Finanzierungszuschüsse auf nicht-rückzahlbarer Basis wurden mit der Slowakei (30 Mio. Fr.), Tschechien (30 Mio. Fr.) und Ungarn (30 Mio. Fr.) vereinbart. Mit den jeweils zuständigen Koordinationsstellen und Fachministerien konnten bereits verschiedene konkrete Vorhaben in den Bereichen Umwelt, Energie, Gesundheit sowie Messewesen und Kataster identifiziert werden. Für Albanien wurden im Rahmen eines umfassenden Vorhabens der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (BERD) 9,5 Millionen Franken für den Aufbau des Femmeldesystems bewilligt. Gemeinsam mit dem Büro für die Zusammenarbeit mit Osteuropa des EDA wird zudem der Aufbau einer Berufsschule unterstützt.
Ländern, welche für die ERG unter dem Blickwinkel der Eigenwirtschaftlichkeit zu hohe Risiken darstellen, erlauben Kreditgarantien den Zugang zu kommerziellen Krediten für den Import prioritärer Investitionsgüter. Diese Güter sollen vor allem kleineren und mittleren Unternehmen ermöglichen, ihre Produktionsstätten zu modernisieren, damit sie sich mit ihren eigenen Exportprodukten auf den internationalen Märkten besser behaupten können. Neu kommt die Slowakei (20 Mio. Fr.) in den Genuss dieser Garantien für den mittel- und langfristigen Bereich, während die ERG für den kurzfristigen Kreditbereich zur Verfügung steht.
Die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) (vgl. Ziff. 515) und das UNIDO-Büro (vgl. Ziff. 516) in Zürich führten die an sie erteilten Mandate weiter. In diesem Zusammenhang betreute die OSEC an fünf Messen in Mittel- und Osteuropa eigens dafür eingerichtete Importinformationsstände, Die in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Weltbank und der Internationalen Finanz-Corporation eingerichteten Konsulentenfonds, welche der Finanzierung von Beratungsdiensten für die Vorbereitung von Investitionsprojekten dienen, wurden weitergeführt.
Am 9. März 1993 haben Sie entschieden, den zweiten Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten um 600 Millionen Franken zu Gunsten der neuen Länder der ehemaligen Sowjetunion (ohne die baltischen Staaten) aufzustocken (BB1 1993 I 1053). Von diesem Betrag entfallen 150 Millionen Franken auf die technische Zusammenarbeit und 450 Millionen Franken auf die Finanzhilfe. Im Bereich der letzteren ist ein Antrag für die Gewährung von Kreditgarantien zur Deckung kommerzieller Kredite für Russland, Belarus (Weissrussland) und die Ukraine sowie gewisse zentralasiatische Republiken in Vorbereitung. Diese Kreditgarantien sollen Unternehmen in den Empfängerländem den Zugang zu kommerziellen Krediten vor allem für die Beschaffung von schweizerischen Investitionsgütern, die sie zur Umstrukturierung ihrer Produktion dringend benötigen, ermöglichen.
In Kirgistan ist im Rahmen eines Weltbankprojektes die Verwendung von Finanzierungszuschüssen auf nicht-rückzahlbarer Basis für die Lieferung prioritärer Güter im Energie- und Gesundheitssektor in Vorbereitung. Darüber hinaus wird in Weissrussland ein Pilotprojekt im Katasterbereich geprüft, dem für die Realisierung des Reformprozesses eine grosse Bedeutung beigemessen werden kann.
6 Bilaterale Beziehungen
61 Westeuropa
Der rezessionsbedingte Rückgang der schweizerischen Ein- und Ausfuhren ist im Verhältnis zu den westeuropäischen Handelspartnern besonders deutlich ausgefallen. Der Warenaustausch mit den EG- und EFTA-Staaten nahm in den ersten neun Monaten insgesamt um über 2 Milliarden Franken auf der Importseite und um 1,7 Milliarden Franken auf der Exportseite ab. Dies entspricht einem Rückgang von rund 4 bzw. 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Besonders ausgeprägt war die Schrumpfung der Exporte nach denjenigen Ländern, deren Währung sich im Verhältnis zum Schweizerfranken überdurchschnittlich abgeschwächt hat. So verzeichneten die Ausfuhren nach Italien einen Rückgang von knapp 11 Prozent und diejenigen nach Spanien einen solchen von 15 Prozent. Eine substantielle Zunahme der schweizerischen Lieferungen konnte lediglich im Warenaustausch mit Grossbritannien erzielt werden.
Der Anteil der EG- und EFTA-Staaten am gesamten Aussenhandel der Schweiz ist um rund einen Prozentpunkt zurückgefallen. Er ist jedoch nach wie vor sehr hoch: 80 Prozent bei den Einfuhren und 64 Prozent bei den Ausfuhren.
Diese Entwicklung im Warenaustausch ist auf die Rezession und zum Teil auf die Einführung des EG-Binnenmarktes zurückzuführen, zu dem die Schweiz mangels EWR nicht undiskriminiert Zugang hat. Im Binnenhandel der EG wurden die Grenzkontrollen am 1. Januar beseitigt. Die dadurch bedingte Anpassung der nationalen Verwaltungsverfahren der EG-Staaten an die einheitlichen Vorschriften der Gemeinschaft, namentlich beim Inverkehrbringen von Industrie- und Agrarprodukten, beeinflusst zunehmend die Abwicklung des Handels mit Drittstaaten. Dies kann dazu führen, dass sich eine gegenüber der Schweiz vormals liberal gehandhabte Einfuhrpraxis plötzlich ändert. Daraus entstehende Probleme zeigten sich beispielsweise bei der Ausfuhr von pharmazeutischen Produkten und von Erzeugnissen, welche einer grenztierärztlichen Kontrolle unterworfen
sind. Die damit verbundenen Schwierigkeiten kamen auch darin zum Ausdruck, dass das Bundesamt für Aussenwirtschaft in grösserem Umfang als früher Anfragen über spezifische EG-Einfuhrmodalitäten zu behandeln hatte. Ob die Umstellung der Verwaltungspraxis in den EG-Ländern dazu führt, dass gravierende neue Hindernisse im Handel mit der Schweiz entstehen, lässt sich allerdings angesichts der kurzen Zeit seit der Vollendung des EG-Binnenmarktes noch nicht abschliessend beurteilen.
Nachdem wir der EG unsere Verhandlungsvorschläge für sektorielle bilaterale Abkommen unterbreitet hatten (vgl. Ziff. 31 und 32), besuchten Mitglieder des Bundesrates oder hohe Beamte sämtliche EG-Staaten, um die Vorschläge zu erläutern und die Bereitschaft zur Aufnahme bilateraler Verhandlungen mit der EG positiv zu beeinflussen.
Im Zusammenhang mit den Bemühungen, nach dem Nichtbeitritt der Schweiz zum EWR-Abkommen den Weg zur Aufnahme bilateraler Verhandlungen mit der EG zu ebnen, haben wir autonome Importerleichterungen für bestimmte Erzeugnisse zugesichert. Entsprechende spanische Begehren lagen schon seit mehreren Jahren vor. Es handelt sich vor allem um eine Anpassung der Einfuhrbelastung für Wein-, Branntwein- und Käsespezialitäten aus Spanien an diejenige für vergleichbare Produkte aus anderen EG-Ländern.
Der Abschluss eines bilateralen Freihandelsabkommens mit den Färöer-Inseln, das wir Ihnen zur Genehmigung unterbreiten (vgl. Ziff. 824), geht auf eine Initiative Dänemarks zurück, welches die Färöer-Insehi nach aussen vertritt. Das Abkommen ist Ausdruck sowohl unseres Interesses am Ausbau von Freihandelsbeziehungen als auch unseres Willens, das gute Einvernehmen mit Dänemark zu festigen und zu vertiefen.
un Zuge der Vollendung des EG-Binnenmarktes haben die EG- Mitgliedstaaten ihre Märkte im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gegenseitig geöffnet. In der Bundesrepublik Deutschland hat darüber hinaus auch im Verhältnis zu Drittstaaten eine Liberalisierung des staatlichen Einkaufs- und Auftragswesens Platz gegriffen. Da schweizeri-
sehe Anbieter - vor allem im Bausektor - zunehmend davon profitieren, haben die zuständigen Behörden sowohl der Bundesrepublik als auch Baden-Württembergs auf eine vermehrte Gegenseitigkeit in der Schweiz gedrängt. Da auf diesem Gebiet weitgehend kantonale Zuständigkeiten zu berücksichtigen sind, sahen wir uns veranlasst, Gespräche zwischen den an Baden-Württemberg angrenzenden Kantonen und diesem Bundesland einzuleiten, um den Zugang deutscher Anbieter zu schweizerischen Submissionen zu erleichtern. Die Gespräche werden nach Bedarf von den betroffenen Kantonen fortgesetzt.
62 Mittel- und Osteuropa sowie GUS
Die wirtschaftliche Erholung in den mittel- und osteuropäischen Staaten verläuft langsamer als ursprünglich erhofft. Mit Ausnahme Polens wird in allen Ländern Ostmitteleuropas 1993 ein Nullwachstum (Tschechien) oder ein Rückgang des Bruttoinlandprodukts erwartet. Nach der teilweisen Beseitigung der makroökonomischen Ungleichgewichte (u.a. durch die Preis- und Aussenhandelsliberalisierung) haben sich tieferliegende, von Land zu Land unterschiedliche strukturelle Schwächen als Ursachen für die fortdauernde Krise offenbart.
Hohe Sozialausgaben, steigende Kosten für die Arbeitslosenunterstützung sowie die rezessionsbedingt und als Folge von Betriebsschliessungen sinkenden Steuereinnahmen bewirken erhöhte Staatshaushaltsdefizite, was bislang erzielte Stabilisierungserfolge gefährdet. Hohe Priorität wird daher den Reformen im Fiskal- und Sozialbereich sowie der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit eingeräumt.
In den meisten Ländern ist die Privatisierung von Wohnliegenschaften, landwirtschaftlichem Boden und grossen Staatsbetrieben noch im Gange; sie gestaltet sich komplizierter als anfänglich erwartet. Das bei der Privatisierung der Grossbetriebe angeschlagene Tempo und die angewandten Methoden (z.B. Direktverkauf an in- und ausländische Investoren oder "Massenprivatisierung" mittels Coupons) sind von Land zu Land verschieden, was auch auf die Erfolge bzw. Erfolgsaussichten zutrifft. Die "kleine Privatisierung" (Detailhandelsgeschäfte und andere Kleinbetriebe)
ist hingegen weit fortgeschritten. Während den ersten Reformjahren sind ausserdem zahlreiche, vorrangig kleinere neue Privatunternehmen entstanden. Gebremst wird die Entwicklung des Privatsektors allerdings durch den noch rudimentären Finanz- und Bankensektor.
Während die mittel- und osteuropäischen Staaten 1991 und 1992 ein starkes Exportwachstum erzielen konnten, was wesentlich zu ihrer wirtschaftlichen Stabilisierung beitrug, gingen die Ausfuhren im Berichtsjahr trotz einer fortschreitenden Öffnung westlicher Märkte gesamthaft zurück. Die Gründe liegen in einer rezessionsbedingt schwachen Nachfrage aus Westeuropa sowie im Verlust traditioneller Absatzmärkte. Dazu beigetragen haben ferner eine reale Aufwertung, die Schliessung von nicht-kostendeckend produzierenden Staatsbetrieben und eine rückgängige Produktion landwirtschaftschaftlicher Erzeugnisse. Die Exportwirtschaft der Balkanstaaten wurde zudem durch das von der UNO gegen Serbien und Montenegro verhängte Embargo beeinträchtigt.
Aus innen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Gründen haben sich Georgien und Aserbaidschan der GUS angeschlossen. Gleichzeitig lässt sich eine Entwicklung hin zu regionalen Zusammenschlüssen feststellen. Die Ursachen der Wirtschaftskrise in den GUS-Staaten, nämlich der Zusammenbruch planwirtschaftlicher Strukturen und die weiterhin übermächtige Rolle des Staates im Wirtschaftsleben, sind noch nicht überwunden. Ähnlich wie im Vorjahr dürfte sich das Brutto-Inlandprodukt in der GUS durchschnittlich um rund 15 Prozent zurückbilden, was immerhin eine leichte Abschwächung gegenüber 1992 (-17%) bedeutet. In den von Bürgerkriegen betroffenen Staaten (Georgien, Aserbaidschan, Armenien, Tadschikistan) dürfte der Rückgang des BIP über, in einzelnen Republiken jedoch unter diesem Durchschnittswert liegen. Die Aussenhandelsbilanzen einzelner Republiken (z.B. Russland, Ukraine, Turkmenistan) sind, teilweise dank vermehrter Westexporte, besonders aber infolge stark gedrosselter Einfuhren, im ersten Halbjahr positiv ausgefallen. Die Inflationsraten liegen in allen Republiken, auch in denjenigen, die eigene Währungen eingeführt haben (d.h. in allen Republiken ausser Russland und Tadschikistan), nach wie vor sehr hoch. Die Lohnentwicklung vermochte der Inflation nicht zu folgen, so dass der Lebensstandard breiter Bevölkerungskreise weiter abgesunken ist. Die Arbeitslosenrate
wurde durch Stützungsmassnahmen zugunsten unrentabler Staatsbetriebe künstlich tiefgehalten, was eine zusätzliche Abnahme der Produktivität und einen Anstieg der Haushaltsdefizite bewirkte. Die Stabilisierung der einzelnen Volkswirtschaften wird einerseits von einer strafferen Geld-, Finanz- und Steuerpolitik sowie vom weiteren Verlauf der strukturellen Reformen, anderseits auch von einer verstärkten wirtschaftlichen Integration der GUS-Staaten untereinander und in die Weltwirtschaft abhängen. Eine Trendwende ist derzeit nicht in Sicht.
In Russland hielt die schon im Vorjahr konstatierte rasante wirtschaftliche Tarfahrt unvermindert an. Der wirtschaftspolitische Entscheidungsprozess wurde durch den Machtkampf zwischen Regierung und Parlament, welcher von nationalistisch-konservativen Kräften beherrscht wurde, weitgehend paralysiert; inwieweit die Parlaments wählen vom Dezember den Reformprozess zu beschleunigen vermögen, ist einstweilen nicht absehbar.
Die Staaten Mittel- und Osteuropas sowie der GUS messen ihrer wirtschaftlichen und politischen Integration in Europa höchste Bedeutung zu. Die Schweiz unterstützt diesen Prozess zum einen durch die im Rahmen der EFTA mit den mittel- und osteuropäischen Ländern ausgehandelten Freihandelsabkommen. Im Laufe des Berichtsjahres sind mehrere dieser Übereinkünfte in Kraft getreten (vgl. Ziff. 352). Zum andern werden seit dem 1. April die von Ihnen am 28. September genehmigten bilateralen Freihandelsabkommen mit Estland, Lettland und Litauen angewendet (SR 632.319.334). Schliesslich wurden mit Usbekistan und Belarus Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeichnet, ersteres beim Besuch des Vorstehers des EFD in Zentralasien im April, letzteres im Mai anlässlich der Reise einer Wirtschaftsdelegation unter der Leitung des Vorstehers des EVD nach Belarus. Wir haben beschlossen, beide Abkommen, welche wir Ihnen hiermit zur Genehmigung unterbreiten (vgl. Ziff. 825 des Berichts), vom 1. Juli an unter Ratifikationsvorbehalt vorläufig anzuwenden. Das Netz von Wirtschaftsverträgen mit den Staaten der ehemaligen Sowjetunion soll weiter ausgebaut werden. Mit Russland und der Ukraine sind entsprechende Verhandlungen im Gange; das Handels- und Wirtschaftskooperationsabkommen
mit Kasachstan (vgl. Ziff. 62 des Berichts 92/1+2) ist unterzeichnungsreif.
Die 1992 mit den baltischen Staaten und 1991 mit Bulgarien unterzeichneten Investitionsschutzabkommen sind 1993 in Kraft gesetzt worden. Anlässlich der erwähnten Besuche des Vorstehers des EFD bzw. des EVD wurden ebenfalls mit Usbekistan bzw. Belarus Investitionsschutzabkommen unterzeichnet, wobei ersteres bereits in Kraft getreten ist. Der Vorsteher des EDA konnte schliesslich während seiner Reise nach Ost-Europa im Oktober das Investitionsschutzabkommen mit Rumänien unterzeichen.
Ende April wurde mit Bulgarien ein auf der Grundlage des Pariser Klubs ausgearbeitetes Umschuldungsabkommen abgeschlossen. Mit Polen wurde vereinbart, 10 Prozent der im Vorjahr umgeschuldeten Forderungen zu streichen. Im Gegenzug hat sich Polen verpflichtet, Umweltprojekte in der Höhe der erlassenen Beträge zu finanzieren. Dieser "Debt for Environment Swap" stellt ein Projekt im Rahmen der schweizerischen Osthilfe dar (vgl. Ziff. 52). Die Umschuldungsverhandlungen mit Russland sind weit fortgeschritten. Dagegen haben die Anstrengungen zu einer Regelung der Guthaben privater Gläubiger noch keine Erfolge gebracht.
63 Südosteuropa
In der Türkei hat die Nominierung Tansu Cillers zur neuen Ministerpräsidentin grosse Erwartungen in die Bewältigung der Wirtschaftsprobleme des Landes ausgelöst. Insbesondere sollen die Privatisierung der trägen Staatsbetriebe, die Steuerreform, eine striktere Geldmengenpolitik und Investitionshilfen für den Privatsektor helfen, das chronische Haushaltsdefizit (ca. 9 Mia. US $ oder etwa 10% des erwarteten Bruttosozialprodukts), die hohe Staatsverschuldung und eine Inflationsrate von 67 Prozent (Mitte 1993) einzudämmen. Die türkische Wirtschaft wies erneut einen starken Zuwachs des realen Bruttosozialprodukts (Mitte 93: + 10%) auf. Als Gastgeberland des zweiten Gipfeltreffens der ECO - der Organisation für die Wirtschaftliche Zusammenarbeit, welcher neben den Gründerstaaten Türkei, Iran und Pakistan auch Afghanistan und verschie-
dene GUS-Staaten angehören - hat die Türkei gezeigt, dass sie ihre geostrategische Lage für eine aktive Rolle in Zenlralasien und dem Kaukasus nutzen will. Auch gegenüber den Balkan-Staaten und in der Schwarzmeer-Region hat die Türkei Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit mit diesen Ländern auf multilateraler und bilateraler Ebene zu verbessern. Das Handelsvolumen zwischen der Türkei und der Schweiz wies 1993 eine deutliche Steigerung auf, zu der das am 1. April 1992 in Kraft getretene Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländem und der Türkei (SR 0.632.317.631) beigetragen hat.
Als einziges Land des ehemaligen Jugoslawien konnte Slowenien seine Wirtschaft relativ schnell umstrukturieren; es zählt heute zu den wirtschaftlich und politisch stabilsten Ländern Mittel- und Osteuropas. Diesen Erfolg hat es weitgehend dem Umstand zu verdanken, dass es von den Kriegswirren unberührt geblieben ist und schon im ehemaligen Jugoslawien eine relativ starke und eigenständige wirtschaftliche Stellung besessen hatte. Nach der erfolgreichen Inflationsbekämpfung durch die Einführung einer eigenen Währung, dem Tolar, und der Stabilisierung der Produktion konzentrierte sich die Regierung seit Ende 1992 auf strukturelle Reformen. Schwerpunkte bildeten staatliche Fördemngsmassnahmen für kleine und mittlere Unternehmen, die Restrukturierung des Bankenwesens und die Privatisierung der im Sozialeigentum stehenden Unternehmen, welche für 70 Prozent der Produktion und für über 80 Prozent der Arbeitsplätze verantwortlich sind. Slowenien konnte sich auch erfolgreich in den internationalen und europäischen Prozess integrieren: sein Beitritt zum GATT steht unmittelbar bevor, und die EG wie auch die EFTA-Staaten wollen in Kürze Gespräche über einen Freihandelsraum mit Slowenien beginnen. Anlässlich eines Arbeitsbesuchs des slowenischen Ministers für Wirtschaftsbeziehungen und Entwicklung beim Vorsteher des EVD kamen die vorrangigsten Wirtschaftsprobleme Sloweniens zur Sprache. Im Juni konnte ein Investitionsschutzabkommen paraphiert werden. Die im Rahmen der Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit mittel- und osteuropäischen Staaten vom Bund rückversicherten Exportkreditgarantien in der Höhe von 25 Millionen Franken sind bereits zu 80 Prozent aufgebraucht.
Die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit den anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien blieben wegen des Bürgerkrieges und der von der UNO im April verschärften Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien/Montenegro) weiterhin stark eingeschränkt. Im März wurden die - im Rahmen der Finanzhilfe für Mittel- und Osteuropa gewährten und vom Bund rückversicherten - Exportkreditgarantien für Kroatien in der Höhe von 40 Millionen Franken wegen der sich verschlechternden politischen und militärischen Lage vorläufig aufgehoben. Ob der "Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien", welche von der Schweiz erst im Mai offiziell anerkannt wurde, eine Unterstützung im Rahmen der Finanzhilfe für mittel- und osteuropäische Staaten gewährt werden kann, steht in Prüfung. Mit Kroatien und Slowenien wird die Schweiz auf der Grundlage der Beschlüsse des Pariser Klubs vom September 1992 Verhandlungen bezüglich einer Uebernahme der Schulden des früheren Jugoslawiens durch die Nachfolgestaaten aufnehmen.
Albanien versucht, die desolate wirtschaftliche Lage mit einem von der Weltbank ausgearbeiteten Anpassungsprogramm zu überwinden. Erste Fortschritte sind feststellbar. Die jährliche Inflationsrate dürfte 35 Prozent, das Wachstum des BIP etwa 12 Prozent betragen. Der Selbstversorgungsgrad für Weizen hat sich nach der Privatisierung der Landwirtschaft verbessert. Der bilaterale Handel zwischen der Schweiz und Albanien hat sich verdoppelt, wozu die im Rahmen der Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit mittel- und osteuropäischen Staaten gewährte Finanzhilfe beigetragen hat. Das Handelsvolumen ist aber nach wie vor gering (ca. 8 Mio. Fr.), Am 30. April trat das im September 1992 unterzeichnete Investitionsschutzabkommen mit Albanien in Kraft. Im Rahmen des Forums von Crans-Montana vom Juni wurde in Anwesenheit des albanischen Staatspräsidenten Berisha die Handelskammer Schweiz-Albanien gegründet.
64 Nordamerika
Der Ueberschuss der schweizerischen Handelsbilanz mit Nordamerika ist weiter angestiegen. Wie im Vorjahr war hierfür das ungebrochene % Wachstum unserer Exporte nach den USA ausschlaggebend, welche in
den ersten zehn Monaten um 5,4 Prozent über dem entsprechenden Vorjahresstand lagen. Demgegenüber setzte sich im gleichen Zeitraum auch der Rückgang der schweizerischen Importe aus den Vereinigten Staaten (-8,5 %), wenn auch in weniger ausgeprägtem Ausmasse, fort. Dabei spielten die gegenüber dem Vorjahr weniger umfangreichen Flugzeugbeschaffungen eine erhebliche Rolle.
Da die Erholung der Wirtschaft in Nordamerika rascher verläuft als in Europa, bietet der nordamerikanische Markt weiterhin gute Absatzmöglichkeiten für Schweizer Produkte. Positive Impulse werden auch von den Offset-Aufträgen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kampfflugzeugen F/A-18 ausgehen. An die Verpflichtung der amerikanischen Hersteller, bis zum Jahr 2003 Geschäfte im Umfang von 2,2 Milliarden Franken an die schweizerische Industrie zu vergeben, konnten bereits Aufträge im Wert von 550 Millionen Franken angerechnet werden. Dabei ist zu betonen, dass nur Firmen mit in jeder Hinsicht konkurrenzfähigen Produkten eine Chance haben, bei Offsetprogrammen berücksichtigt zu werden, da diesen Programmen lediglich eine "Türöffnerfunktion" zukommt und ansonsten der Wettbewerb ebenso spielt wie auf anderen anspruchsvollen Märkten.
Mit der Amtsübernahme durch Präsident Clinton im Januar stellte sich die Frage, ob die Handelspolitik der USA, die der neue Präsident als wichtiges Element der US-Sicherheitspolitik sieht, wesentliche Akzentverschiebungen erfahren würde. Vertreter der neuen Administration erklärten, man werde bei der Verfolgung nationaler Wirtschaftsinteressen der USA künftig weniger als bisher aussenpolitische Rücksichtnahme üben. Ob diese Aeusserungen als Hinweise auf eine künftig agressivere und konfliktfreudigere US-Handelspolitik zu gelten haben, ist ungewiss. Anzeichen hierfür sind vorhanden. So lässt sich feststellen, dass in amerikanischen Positionsbezügen das Prinzip der Inländerbehandlung immer mehr durch dasjenige der Reziprozität ersetzt wird und dass sich die Administration beim Vorgehen zur Beseitigung von Handelsungleichgewichten weniger vom Ideal einer primär auf multilateralen Regeln beruhenden Ordnung des Welthandels als vielmehr von einem auf bilaterale Resultate ausgerichteten, "verwalteten" Handel (managed trade) leiten lässt. Es wäre aber verfrüht, darin bereits einen grundsätzlichen Gesin-
nungswandel zu sehen. Auch die USA haben, mehr denn je, ein Interesse an einem funktionierenden Welthandelssystem, hat doch die Bedeutung der Aussenwirtschaft für die gesamte amerikanische Wirtschaftsleistung im letzten Jahrzehnt erheblich zugenommen. Präsident Clinton hat sich denn auch dafür ausgesprochen, die Oeffnung der Märkte für die amerikanische Wirtschaft - oberstes Ziel seiner Handelspolitik - auf multilateralem Wege zu versuchen. Gleichzeitig hat er sich aber auch regionale, bilaterale und unilaterale Mittel vorbehalten, falls der multilaterale Weg scheitern sollte. Der Ausgang der Uruguay-Runde des GATT dürfte daher für die künftige Ausrichtung der US-Handelspolitik von entscheidendem Einfluss sein.
Die USA manifestieren ein verstärktes Interesse an Lateinamerika und dem pazifischen Raum, das schon unter der Administration Bush erkennbar war. Sichtbarer Ausdruck dieses Interesses bildet vor allem der Abschluss des Freihandelsabkommens USA - Kanada - Mexiko (NAFTA). Es bestätigt dabei eine weltweit festzustellende Entwicklung zu regionalen Zusammenschlüssen. Kurzfristig dürfte das NAFTA keine oder nur geringe Auswirkungen auf die schweizerischen Exportinteressen zeitigen. Mittel- und langfristig werden die Auswirkungen von der konkreten Umsetzung des Abkommens, aber auch davon abhängen, ob durch einen erfolgreichen Abschluss der Uruguay-Runde gewisse sich für Drittstaaten aus dem NAFTA ergebende Nachteile aufgefangen werden können.
In den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den USA und der Schweiz bestehen gegenwärtig keine gewichtigen Probleme. Indessen bestehen verschiedene Störfaktoren: ausbleibende Fortschritte bei den Gesprächen über den Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungs- und eines neuen Luftverkehrsabkommens sowie eine zunehmend rigidere Behandlung von in den USA ansässigen ausländischen Tochtergesellschaften durch die US-Steuerbehörden, vor allem im Bereich der Verrechnungspreise. Eine Lösung dieser Probleme würde zweifellos zu einer weiteren Verbesserung des Klimas beitragen.
Sollten sich die erwähnten Tendenzen in der Ausrichtung der US-Wirtschaftspolitik - Primat der binnenwirtschaftlichen Interessen, Relativierung des Vorrangs multilateraler Regeln zugunsten eines bilateral
verwalteten Wirtschaftsaustauschs, Interessenverschiebung in Richtung Lateinamerika und pazifischem Raum - bestätigen, könnten künftig auch schweizerische Aussenwirtschaftsinteressen berührt sein. Dies könnte auch bei vermehrten, direkten Eingriffen der US-Regierung in den wirtschaftlichen und sozialen Bereich der Fall sein. Sollte sogar eine Verschärfung der Handelskonflikte unter den drei grossen Wirtschaftsräumen (USA/EG/Japan) eintreten und versucht werden, diese durch bilaterale Abmachungen zu beseitigen, müsste dies zu Beeinträchtigungen und Verlagerungen bestehender internationaler Handelsströme führen, die auch schweizerische Aussenwirtschaftsinteressen empfindlich tangieren würden. Dies wäre umso schwerwiegender, wenn das Interesse der USA an Staaten mit beschränktem Marktpotential ausserhalb der grossen Handelsblöcke nachlassen sollte. Dieses gefährliche Entwicklungspotential macht das grosse Interesse der Schweiz an einer substantiellen Stärkung des Welthandelssystems, das die Offenheit regionaler Gebilde und den Marktzugang aussenstehender Handelspartner sicherzustellen vermag, deutlich.
65 Lateinamerika
Der seit 1991 erkennbare Wiederaufschwung der Wirtschaft in Lateinamerika hielt insgesamt an. Er war gekennzeichnet durch verhältnismässig stabile Preise, verbunden mit einer Verminderung der Schuldenlast und dem Rückfluss von eigenem sowie dem Zufluss von neuem ausländischem Kapital. Allerdings ergaben sich von Land zu Land deutliche Unterschiede.
1992 stieg das Bruttoinlandprodukt pro Einwohner erneut um 0,5 Prozent, ohne Brasilien sogar um 2,3 Prozent. Insgesamt verzeichnete die Region ein Wirtschaftswachstum von annähernd 3 Prozent. Mit Ausnahme Brasiliens setzte sich überall eine Verlangsamung der Inflation durch. Die Handelsbilanzen der einzelnen Länder, die während fast einem Jahrzehnt Überschüsse aufwiesen, sind wieder defizitär geworden (1992: ca. 11 Mia. $). Insgesamt mehr oder weniger stabilen Ausfuhren (bei niedrigeren Exportpreisen) standen gesteigerte Importe (18 %) gegenüber. Indessen konnte die Region ein beträchtliches Wachstum an Kapitalzu-
flüssen (1992: rund 60 Mia. $) verzeichnen, was auf die für Lateinamerika günstigen Zinsunterschiede im Verhältnis zu den USA sowie den Privatisierungsprozess zurückzuführen ist. Diese steigende Tendenz bestätigte sich auch im Berichtsjahr, wenngleich die Investitionsraten deutlich unter jenen blieben, welche vor der Rezession zu verzeichnen waren.
Trotz gewisser Schwierigkeiten wurde die regionale Zusammenarbeit weitergeführt. Sie ist Ausdruck des gemeinsamen Willens zu einer koordinierten Wirtschafts- und Geldpolitik und des fortschreitenden Demokratisierungsprozesses. In diesem Zusammenhang dürfte das nordamerikanische Freihandelsabkommen (NAFTA), das für die Wirtschaft Mexikos von besonderer Bedeutung ist, auch Ansporn für die verschiedenen Integrationsbestrebungen des Kontinents sein.
Die konsequente Fortführung der Geld-, Steuer- und Handelspolitiken sowie eine breite Deregulierung haben die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Wachstum der lateinamerikanischen Volkswirtschaften weiter verbessert. Die betreffenden Regierungen sind herausgefordert, durch eine adäquate Sozialpolitik den Folgen der Wirtschaftsreformen für die am meisten betroffenen Bevölkerungsschichten zu begegnen. Die lateinamerikanischen Märkte haben durch ihre Oeffhung nach aussen an Attraktivität gewonnen. Gelingt es ihnen, ihre Produktionsstrukturen anzupassen, werden sie künftig besser auf die Erfordernisse des stets sich wandernden Weltmarktes zu reagieren vermögen.
Der Warenaustausch zwischen der Schweiz und den lateinamerikanischen Ländern (Südamerika, Zentralamerika und Karibik) ging insgesamt zurück (in den ersten zehn Monaten: -15 %) und belief sich auf 3120 Millionen Franken. Die Ausfuhren nach Südamerika (Mexiko Inbegriffen) nahmen um 5,4 Prozent ab und betrugen wertmässig 1712,4 Millionen Franken; die Importe erreichten 470 Millionen (-14,7 %). Brasilien bleibt der bedeutendste regionale Handelspartner der Schweiz und einer der wenigen Exportmärkte, die im Vorjahresvergleich ein Wachstum verzeichneten (+ 11,7 %); allerdings gingen die Einfuhren in der gleichen Grössenordnung zurück. Der Handel mit Mexiko, das den zweiten Rang einnimmt, wies demgegenüber abnehmende Exporte und steigende Importe auf. Der Austausch mit Argentinien, das an dritter Stelle steht, erfuhr einen
Rückschlag sowohl bei den Ausfuhren (-3,5 %) als auch bei den Einfuhren (-23,9 %). Im Warenverkehr mit Zentralamerika trat lediglich eine leichte Verminderung (-2 %) ein; er erreichte 500 Millionen Franken. Hingegen fiel der Handel mit der Karibik auf 437,9 Millionen Franken (-46 %) zurück. Diese Veränderungen im Verhältnis zu Zentralamerika und der Karibik waren von einem starken, atypischen Einbruch im Diamanten- und Edelsteinhandel mit Panama und den Bermudas beeinflusst.
Im Februar wurde der argentinische Präsident, Carlos S. Menem, durch den Bundespräsidenten sowie die Vorsteher des EVD und des EDA in Bern zu einem Arbeitsbesuch empfangen. Dabei wurde eine gemeinsame Erklärung verabschiedet, in der die Übereinstimmung der beiden Länder mit Bezug auf verschiedene politische und wirtschaftliche Themen allgemeiner und bilateraler Art zum Ausdruck gebracht wird. Im Anschluss daran konnte auch das fünfte bilaterale Schuldenkonsolidierungsabkommen mit Argentinien im Betrage von 261 Millionen Franken unterzeichnet werden. Der Präsident von Bolivien, Jaime Paz Zamora, stattete der Schweiz im April einen offiziellen Besuch ab. Bei dieser Gelegenheit wurde in einer Absichtserklärung über die wirtschaftliche Zusammenarbeit insbesondere festgehalten, Verhandlungen über ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen aufzunehmen. Ausserdem wurde mit Bolivien ein Entschuldungsabkommen über den Erlass von Forderungen im Umfang von 53 Millionen Franken, die von der Exportrisikogarantie gedeckt waren, sowie über die Errichtung eines lokalen Gegenwertfonds für die Finanzierung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit unterzeichnet. Es handelt sich hierbei um den ersten Anwendungsfall eines vom BAWI ausgearbeiteten Entschuldungsmodells, das im Ausland auf namhaftes Interesse gestossen ist. Kontakte wurden auch mit dem Minister für Aussenhandel Boliviens, Fernando Camperò, geknüpft, der auf Einladung von Vertretern schweizerischer Wirtschaftskreise in Genf weilte. Weitere Begegnungen mit Regierungsvertretem aus Lateinamerika, u.a. Venezuelas, Kolumbiens, Ecuadors und Nicaraguas, fanden im Rahmen des "World Economie Forum" in Davos und von Veranstaltungen der lateinamerikanischen Handelskammer in der Schweiz statt. Anlässlich einer Mission nach Lateinamerika wurde ein Investitiürtsschutzabkommen mit Honduras unterzeichnet; solche Verein-
barungen konnten ausserdem mit Brasilien, Venezuela und El Salvador paraphiert werden. Dasjenige mit Venezuela wurde am 18. November unterzeichnet.
Bilaterale Schuldenkonsolidierungsabkommen wurden mit Brasilien (348,5 Mio. Fr.) und Honduras (8,9 Mio. Fr.) unterzeichnet, wobei letzterem ein Schuldenerlass, verbunden mit der Errichtung eines lokalen Entwicklungsfonds, gewährt wurde. Ein ähnliches Schuldenerlassabkommen wurde auch mit Peru (196,2 Mio. Fr.) abgeschlossen. Die im Juni vom Sicherheitsrat der UNO gegen Haiti beschlossenen Embargomassnahmen wurden durch autonome Wirtschaftssanktionen der Schweiz unterstützt (vgl. Ziff. 712). Das Handelsabkommen aus dem Jahre 1954 mit Kuba wurde um ein Jahr verlängert (AS 1993 1094).
66 Asien und Ozeanien
Im Gegensatz zum gesamten schweizerischen Aussenhandel nahm der Warenverkehr mit den asiatischen und ozeanischen Ländern insgesamt leicht zu. Dabei stehen schwach gesunkenen Importen gestiegene Exporte gegenüber. Die deutlichen Einfuhrrückgänge aus Südkorea, Japan und Australien konnten durch die höheren Bezüge namentlich aus China, Hongkong und Singapur teilweise kompensiert werden. Das Wachstum auf der Ausfuhrseite ist vor allem auf gestiegene Lieferungen in die ASEAN-Länder sowie nach China und Hongkong zurückzuführen, welche die rückläufigen Exporte nach Südkorea und Japan mehr als kompensierten.
Seit Jahren ist in den meisten asiatischen Ländern ein signifikantes Wirtschaftswachstum festzustellen. 1960 erarbeitete Asien 4 Prozent des Bruttosozialprodukts der Welt; heute sind es 25 Prozent. In Anbetracht des weiterhin dynamischen Wachstums in diesen Ländern und der anhaltenden Stagnation in den meisten anderen Weltgegenden wird die wirtschaftliche Bedeutung Asiens weiterhin zunehmen. Entsprechend haben wir unsere Wirtschaftsdiplomatie gegenüber diesem Kontinent stark intensiviert.
Die Schweiz ist heute auf diesen Märkten befriedigend bis gut vertreten. Wachsende Herausforderungen stellen aber sowohl die rasche Zunahme der innerasiatischen Wirtschaftsflüsse als auch vermehrte Anstrengungen der traditionellen Industrieländer, auf diesen Märkten Anteile zu gewinnen, dar.
Zu beachten ist ferner, dass die in den letzten Jahren in der asiatischpazifischen Region eingeleiteten Kooperations- und Integrationsbestrebungen - z.B. das AFTA-Freihandelsabkommen der ASEAN-Länder - sich trotz teilweise divergierender Interessen der einzelnen Staaten verstärken werden. Der Kreis der beteiligten Länder und die verschiedenen Kooperations- und Integrationsformen sind allerdings noch weitgehend offen. Die sich abzeichnende Entwicklung macht es aber für die Schweiz nötig, möglichst bald auch Beziehungen mit den im Entstehen begriffenen multilateralen Wirtschaftsgebilden aufzubauen, was übrigens auch dem Wunsch der an diesem Prozess beteiligten asiatischen Länder entspricht.
Unter der Leitung des Vorstehers des EVD besuchte im Oktober eine hochrangige gemischte Wirtschaftsdelegation aus Vertretern verschiedener Wirtschaftssektoren und der Verwaltung Malaysia und Thailand. Der Besuch fügt sich an frühere Missionen dieser Art in den asiatischen Raum (Korea, Singapur, VR China) an. Er bezweckte vor allem eine Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen mit diesen Ländern, die seit Jahren ein hohes Wirtschaftswachstum aufweisen und sich anschicken, zum Kreis der Industriestaaten zu stossen. Er diente aber auch dazu, bilaterale und multilaterale Fragen - insbesondere im Zusammenhang mit der Uruguay-Runde des GATT - auf Regierungsebene zu besprechen. In Thailand wurde zudem ein Abkommen unterzeichnet, das eine Erhöhung des zweiten Mischkredits um 13,8 Millionen Franken auf 78,4 Millionen Franken vorsieht. In Hongkong eröffnete der Vorsteher des EVD das "Europe/East Asia Economie Forum". Am Forum nahm auch der Delegierte für Handelsverträge teil, der den Anlass zu bilateralen Handelsgesprächen in der Kronkolonie benützte.
Der Staatssekretär für Aussenwirtschaft stattete im April Pakistan einen offiziellen Besuch ab. In den Gesprächen mit verschiedenen Ministem und hohen Beamten standen bilaterale Probleme im Vordergrund, die in
der Folge grösstenteils entweder eine Lösung fanden oder in die Verhandlungen der Uruguay-Runde des GATT übergeführt wurden.
Im Juli weilte eine vom zuständigen Delegierten für Handelsverträge geführte gemischte Wirtschaftsdelegation mit Vertretern der wichtigsten schweizerischen Wirtschaftssektoren und der Verwaltung in Vietnam. Es handelte sich um den ersten offiziellen Besuch in diesem Land, das mittelfristig wohl die grössten Wachstumschancen in Asien hat. Im Zentrum der Gespräche standen bilaterale Probleme, die einer Lösung näher gebracht werden konnten, aber auch Fragen im Zusammenhang mit der künftigen Stellung Vietnams in der Weltwirtschaft und seiner Integration in das Weltwirtschaftssystem. Anlässlich des Besuches wurden eine Absichtserklärung über die wirtschaftliche Zusammenarbeit, ein Abkommen über die Gewährung einer Mischfinanzierung von 25 Millionen Franken, ein Abkommen über eine Zahlungsbilanzhilfe von 15 Millionen Franken sowie ein Abkommen über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeichnet. Letzteres unterbreiten wir Ihnen zur Genehmigung (vgl. Ziff. 826).
Weitere Besuche des zuständigen Delegierten galten Indonesien, Malaysia und den Philippinen, wo er mit den zuständigen Regierungsstellen bilaterale Fragen erörterte.
Indonesien, Malaysia und Pakistan führten in der Schweiz Seminarien über die Investitionsbedingungen in ihren Ländern durch. Mit den aus diesen Ländern teilnehmenden Regierungsmitgliedern fanden offizielle Kontakte statt. Die malaysische Handels- und Industrieministerin benutzte die Gelegenheit zu einem Treffen mit dem Vorsteher des EVD.
Im Gefolge des Besuchs, den der Vorsteher des EVD 1992 der VR China abgestattet hatte, besuchte der chinesische Vizeaussenhandelsminister die Schweiz. Zur Sprache kamen Probleme, mit denen sich in China tätige schweizerische Finnen konfrontiert sehen, sowie bilaterale Fragen im Zusammenhang mit den Beitrittsverhandlungen Chinas zum GATT. Durch die rasante Wirtschaftsentwicklung gewinnt die VR China als Wirtschaftspartner für die Schweiz zunehmend an Bedeutung. 1994 soll im Rahmen der zwölften Tagung der Gemischten Wirtschaftskommission ein Seminar
über die Zusammenarbeitsmöglichkeiten zwischen den beiden Volkswirtschaften - vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen - durchgeführt werden.
Eine Delegation indischer Industrieller benützte ihren Besuch in der Schweiz zu einem Gespräch mit dem zuständigen Delegierten für Handelsverträge. Hauptthema bildete das sich zwar verbessernde, aber verglichen mit andern Ländern der Region immer noch eher ungünstige Investitionsklima dieses potentiell wichtigen Wirtschaftspartners.
Mit den Philippinen wurde das dritte Abkommen über Schuldenkonsolidierungen um drei Monate verlängert. Noch besteht keine Klarheit, wie weit dieses Land künftig auf Zahlungserstreckungen angewiesen sein wird. Es ist beabsichtigt, die schweizerischen Ausstände demnächst im Rahmen der laufenden Entschuldungsmassnahmen zu regeln.
In Japan löste letzten Sommer eine Koalition der Oppositionsparteien die seit 38 Jahren dauernde Alleinherrschaft der LDP ab. Bisher wurde die Wirtschaftspolitik des Landes durch diesen Wechsel nicht tangiert. Zur Bekämpfung der andauernden Rezession wurde nach dem noch unter der alten Regierung erlassenen Massnahmenpaket (116 Mia. $) im September ein weiteres Programm im Gesamtbetrag von 68 Milliarden Dollar für Öffentliche Aufträge, zur Förderung der Klein- und Mittelbetriebe und der Wohnbauten verabschiedet.
Der Staatssekretär für Aussenwirtschaft nahm im November in Tokio und Osaka erste Kontakte mit der neuen Regierung auf. Nebst Fragen im Zusammenhang mit der Uruguay-Runde des GATT brachte er vor allem Probleme des Marktzugangs und im Dienstleistungssektor zur Sprache.
Nach langjährigen Verhandlungen konnten zwei Verständigungen über die gegenseitige Anerkennung der Laborstandards für Agro- und Industriechemikalien unterzeichnet werden.
Die im Dezember 1992 neu gewählte Regierung Südkoreas setzte die Liberalisierung der Wirtschaftspolitik fort. Allerdings erliess sie vorübergehend verschiedene protektionistische Massnahmen, darunter temporäre
Zollerhöhungen und schärfere Ursprungs- und Kennzeichnungsregeln. Sie richten sich vor allem gegen Billiginiporte aus asiatischen Ländern, behindern aber auch schweizerische Exporte. Im Bereich des Immaterialgüterrechts konnte für eine Reihe von Pharmazeutika und Agrochemikalien, die im Zeitraum von 1980 bis 1987 in der Schweiz Patentschutz erlangt haben, eine Vereinbarung über den administrativen Schutz ("pipeline protection") abgeschlossen werden. Damit kommt die Schweiz in den Genuss der gleichen Begünstigung wie die USA, die EG und Schweden.
An der Speziai-Weltausstellung EXPO '93 in Taejon war auch die Schweiz mit einem Pavillon beteiligt, und der Vorsteher des EVD vertrat die Regierung am Nationaltag der Schweiz. Die Ausstellung erreichte mit 14 Millionen Besuchern Rekordwerte und verhalf auch der Schweiz zu entsprechender Publizität.
Mit Taiwan wurde über Marktzutrittsbedingungen und den Schutz des geistigen Eigentums verhandelt, und zwar sowohl bilateral als auch in den laufenden Beitrittsverhandlungen Taiwans zum GATT. Die Schweiz unterhält mit Taiwan keine diplomatischen Beziehungen. Der Bund unterstützt aber den Verein "Swiss Taiwan Trading Group", welcher seit zehn Jahren in Taipei ein Büro der Schweizer Industrie (Trade Office of Swiss Industries, TOSI) zur Wahrnehmung der schweizerischen Wirtschaftsinteressen führt. Die Zahl der in die Schweiz reisenden Touristen und Geschäftsleute aus Taiwan hat um über 25'000 auf rund 70*000 zugenommen.
67 Mittlerer Osten
Die Lage im Mittleren Osten, durch Konflikte über die letzten Jahrzehnte gekennzeichnet, hat sich gegen Ende des Berichtsjahres merklich entspannt. Von herausragender Bedeutung ist das Abkommen "Gaza-Jericho First" zwischen Israel und der PLO. Die damit eingeleiteten regionalen Wiederaufbaubemühungen unterstützt die Schweiz mit einem Betrag von 60 Millionen Franken, verteilt auf fünf Jahre. Sie nimmt auch aktiv an den multilateralen Friedensverhandlungen teil und hat sich bereiterklärt,
regionale Projekte auf den Gebieten des Tourismus, des Handels sowie im Finanz- und Bankenbereich zu unterstützen.
Der Warenaustausch mit den Ländern des Mittleren Ostens - mit Ausnahme Israels - entwickelte sich wie folgt: Nach einem Wachstum von 20 Prozent im Vorjahr gingen die schweizerischen Exporte insgesamt um mehr als 5 Prozent zurück. Diese Abnahme ist vor allem auf starke Rückgänge bei den Lieferungen nach Jordanien, Iran und Bahrein zurückzuführen, während die Exporte nach Saudi Arabien - dem mit Abstand wichtigsten Markt der Schweiz in der Region - weiterhin leicht zunahmen und erneut über l Milliarde Franken liegen dürften. Mit einer Zunahme von lediglich 2 - 3 Prozent blieben die schweizerischen Einfuhren recht stabil, wobei die Bijouterieartikel nach wie vor rund zwei Drittel aller Importe ausmachen.
Die Entwicklung des Handels mit Israel unterscheidet sich deutlich von der Entwicklung des Warenverkehrs mit den anderen Staaten der Region. So verzeichneten die schweizerischen Exporte nach Israel eine starke Zunahme (Januar bis Oktober: + 18 %), wogegen die Importe aus Israel um 25 Prozent zurückgingen. Insgesamt belief sich der Warenverkehr auf rund 1,5 Milliarden Franken. Der überwiegende Teil entfiel auf Edelsteine und Bijouterieartikel (bei den Exporten aus der Schweiz zwei Drittel, bei den Importen aus Israel ein Drittel).
Eine Expertendelegation unter der Führung des Generalsekretärs des EVED begab sich im Zusammenhang mit dem Besuch des Staatssekretärs im EDA im Mai nach Israel, um in bilateralen Gesprächen die Infrastrukturvorhaben Israels in den Bereichen Energie, Telekommunikation und Verkehr kennenzulernen. Dabei bietet der Energiebereich die interessantesten Möglichkeiten für die Schweizer Wirtschaft. Am Rande der ersten Tagung des Gemischten Ausschusses zwischen den EFTA-Staaten und Israel (vgl. Ziff. 363) führte die Schweizer Delegation mit Regierungsvertretern und Repräsentanten der besetzten Gebiete verschiedene Gespräche über die nach der Unterzeichnung einer Grundsatzerklärung zwischen Israel und der PLO vom 13. September ("Gaza-Jericho Hrst") veränderte Wirtschaftssituation in Israel und den besetzten Gebieten. Ferner wurden
Ausbaumöglichkeiten in den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen besprochen.
Jordanien erhofft sich nach einem künftigen erfolgreichen Abschluss der Friedensgespräche einen wirtschaftlichen Aufschwung auf der Basis von Privatinvestitionen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist allerdings ein Abbau des bestehenden Schuldenüberhangs, wozu die Schweiz eine von Jordanien geschätzte Vorreiterrolle übernommen hat. In einem im Oktober paraphierten Abkommen ist vorgesehen, dass die Schweiz dem Königreich Jordanien Schulden in der Höhe von 35,2 Millionen Franken erlässt, wobei 27 Prozent dieses Betrages in einen Gegenwertfonds umgewandelt werden, aus dessen Mitteln jordanische Entwicklungsprojekte - namentlich im Bereich Export - und Kulturförderung - finanziert werden sollen.
Syrien hat im Rahmen der Reform seiner Wirtschaftspolitik eine Oeffnung nach aussen vollzogen. Eine Friedensregelung mit Israel würde die notwendige politische Stabilität für eine langerfristige wirtschaftliche Entwicklung in diesem Lande schaffen.
Nach gewissen Turbulenzen im Jahre 1992 haben sich die wirtschaftlichen Beziehungen mit Iran wieder normalisiert. Wesentlich dazu beigetragen hat der offizielle Besuch, den der Staatssekretär für Aussenwirtschaft der Islamischen Republik Iran im Juni abgestattet hat. Neben der Erörterung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen kamen auch Themen betreffend die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung Irans zur Sprache.
Die künftige Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen wird vor allem von der Lösung der iranischen Zahlungsprobleme abhängen. Schweizer Finnen beklagen sich in zunehmendem Masse über Zahlungsverzögerungen. Die Erklärung der iranischen Wirtschaftsverantwortlichen, es handle sich dabei um vorübergehende, kurzfristige Liquiditätsprobleme, wird je länger desto mehr in Frage gestellt. Es wird erwartet, dass der Iran früher oder später bei seinen wichtigsten Gläubigern um eine Umschuldung nachsuchen wird.
Die Wirtschaftsbeziehungen mit dem Irak unterliegen nach wie vor den nach der Invasion Kuweits 1990 erlassenen Sanktionsmassnahmen.
Ausfuhrbewilligungen werden nur für Medikamente, Nahrungsmittel und andere humanitäre Güter erteilt (vgl. Ziff. 712).
68 Afrika
Afrikas Wirtschaftslage hat sich insgesamt kaum verändert. Die von der Mehrzahl der afrikanischen Staaten eingeleiteten wirtschaftspolitischen Reformprozesse dauern länger, als noch in den achtziger Jahren angenommen worden war. Auch entwickeln sich die wirtschaftlichen Reformen in den einzelnen Ländern wegen innerer oder äusserer Umstände unterschiedlich. Bemühungen zur Herstellung demokratischer Verhältnisse sind in vielen Ländern noch nicht abgeschlossen. Angesichts dieser Umstände wird die Gewährung bilateraler Entwicklungshilfe vermehrt von der Einhaltung der Strukturanpassungsprogramme der Weltbank abhängig gemacht.
In den Ländern Nordafrikas, die sich wirtschaftlich deutlich von Schwarzafrika unterscheiden, lassen sich gegensätzliche Entwicklungen feststellen. Mit Blick auf eine Annäherung an Europa verfolgen Marokko, Tunesien und Aegypten eine auf eine liberale und offene Wirtschaft ausgerichtete Vorwärtsstrategie. Beabsichtigt ist der Abschluss umfassender, auch Freihandelskomponenten einbeziehender Partnerschaftsabkommen mit der EG. In Algerien dagegen wird die wirtschaftliche Entwicklung durch die Aggressivität der Fundamentalisten beeinträchtigt, und Libyen wird durch die UNO-Sanktionen immer mehr in die Isolation getrieben.
Die schweizerische Exportindustrie hat ihr Interesse an Nordafrika durch die Entsendung einer gemischten Wirtschaftsdelegation nach Marokko unterstrichen. Sie stand unter der gemeinsamen Leitung des zuständigen Delegierten für Handelsverträge und des Vororts. Ziel der Mission war es, die wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem wichtigen Markt zu intensivieren und darauf hinzuwirken, eventuelle Diskriminierungen der Schweiz im Vergleich zur EG zu vermeiden. Anlässlich dieses Besuchs wurde mit Marokko ein bilaterales Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen unterzeichnet. Ferner besuchte der tunesische Minister für
internationale Zusammenarbeit und ausländische Investitionen, Mohamed Ghannouchi, im Rahmen eines Seminars die Schweiz und traf auch mit dem Vorsteher des EVD zusammen.
Die hohe Aussenverschuldung belastet weiterhin die meisten Staaten Schwarzafrikas. Anzeichen zu einer verstärkten Bereitschaft zu Entschuldungsmassnahmen sind zwar vorhanden, müssen aber noch in die Tat umgesetzt werden. Mit Guinea, Mali und Sierra Leone wurden Umschuldungsabkommen vereinbart und mit Sambia und Tansania erste schweizerische Entschuldungsabkommen im Rahmen des Jubiläumskredits, der zum Anlass des 700jährigen Bestehens der Eidgenossenschaft bewilligt worden war, abgeschlossen. Das mit Ghana unterzeichnete Investitionsschutzabkommen ist am 16. Juni in Kraft getreten; ein analoges Abkommen konnte am 22. November mit Gambia unterzeichnet werden. Die Vergabe neuer Mittel im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit erfuhr im Berichtsjahr Einschränkungen, die auf die neue Politik bei den Mischfinanzierungen (vgl. Ziff. 511) und auf Budgetrestriktionen zurückzuführen sind. Zahlungsbilanzhilfen wurden Uganda (10 Mio. Fr.) und Aethiopien (10 Mio. Fr.) gewährt, und zwar als Kofinanzierung der Strukturanpassungsprogramme der Weltbank. Eine weitere Finanzhilfe von l Million Franken zur Umstrukturierung des Bankensektors wurde mit Madagaskar vereinbart. Afrika profitiert zudem entscheidend von den finanziellen Beiträgen der Schweiz an die Institutionen von Bretton Woods und die Afrikanische Entwicklungsbank.
Südafrika befindet sich gegenwärtig an einem Wendepunkt. Die Schaffung eines Uebergangs-Exekutivausschusses, der die Zeit bis zur Einsetzung einer Regierung der nationalen Einheit nach den für den 27. April 1994 vorgesehenen allgemeinen Wahlen überbrücken soll, bildet politisch eine entscheidende Etappe auf dem Weg zu einer nichtrassischen Demokratie. Die unlängst angekündigte Aufhebung aller gegen Südafrika noch bestehender Sanktionen (mit Ausnahme des Waffenembargos) durch die internationale Gemeinschaft ist zudem ein bedeutender Schritt im Hinblick auf die fortschreitende Wiedereingliederung des Landes in die Weltwirtschaft. Diese Wiedereingliederung ist eine unerlässliche Voraussetzung, um das wirtschaftliche Los der grossen Mehrheit der Südafrikaner spürbar zu verbessern und damit eine dauerhafte Entwicklung der eingeleiteten
politischen und sozialen Veränderungen sicherzustellen. Südafrika wird die sich eröffnenden Möglichkeiten aber nur dann voll nutzen können, wenn es dem Land gelingt, politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die der Wahrnehmung seiner Aussenwirtschaftsbeziehungen förderlich sind. Dies wird nicht nur eine Restrukturierung der südafrikanischen Wirtschaft - verbunden mit einer Liberalisierung des Aussenhandelsregimes - bedingen, sondern auch erweiterte vertragliche Abmachungen, welche zum Vertrauen der internationalen Gemeinschaft beitragen und dadurch das Investitionsklima verbessern. In diesem Zusammenhang erachtet die Schweiz den anfälligen Abschluss eines bilateralen Abkommens zur Förderung und zum Schütze von Investitionen nach den Wahlen vom April 1994 als ein geeignetes Mittel zur Ermutigung der Privatwirtschaft, ihre Aktivitäten in Südafrika auszuweiten.
7 Autonome Âussenwirtschaftspolitik
71 Exportkontrollmassnahmen
711 Massnahmen zur Nichtweiterverbreitung von Gütern zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen
Die Proliferationsproblematik im Bereich der Massenvernichtungswaffen ist unvermindert aktuell. Nach wie vor versuchen verschiedene Entwicklungsländer, ein eigenes Potential an biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen aufzubauen und die zu deren Einsatz nötige Trägertechnologie zu erwerben.
Diese Entwicklungen hatten uns veranlasst, am 12. Februar 1992 die Verordnung über Aus- und Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich der ABC-Waffen und Raketen (ABC-Verordnung; SR 946.225) zu erlassen (vgl. Ziff. 711 des Berichts 92/1+2). In den Anhängen dieser Verordnung sind Waren und Technologien aufgeführt, die zur Entwicklung, Herstellung, zum Unterhalt und zum Einsatz von Massenvemichtungswaffen und Trägersystemen verwendet werden können. Der Einbezug solcher Waren und Technologien stützt sich auf international ausgearbeitete Listen ab. Diese Listen erfahren jeweils Anpassungen, um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen oder Umgehungstatbestände zu verhindern.
In Berücksichtigung dieser Umstände wurde die ABC-Verordnung am 17. Februar (AS 7995 990) erstmals geändert. Die Ergänzung des Anhangs l (Liste von Waren für unbemannte Flugkörper) wurde erforderlich, nachdem das internationale Raketentechnologie-Kontrollregime (MTCR) im Juli 1992 beschlossen hatte, die Kontrollen auf Raketen mit einer Reichweite von mindestens 300 km, unabhängig von der Nutzlast (vorher mindestens 500 kg), auszudehnen. Dadurch sollen nebst Trägersystemen für nukleare Waffen neu auch solche für chemische und biologische Waffen erfasst werden. Anpassungen und Ergänzungen wurden ebenfalls im Anhang 3 (Waren und Technologien für biologische Waffen) und insbesonders im Anhang 4 (Waren für nukleare Waffen) vorgenommen, nachdem sich die sogenannte Australiengruppe bzw. die
Gruppe der Nuklearlieferländer auf diesbezügliche definitive Güterlisten geeinigt hatten.
Eine zweite Aenderung der Verordnung (Anhang 1) erfolgte am 23. Juni (AS 1993 2019), nachdem das MTCR entschieden hatte, neu auch vollständige Teilsysteme für jene Raketen, deren Erfassung ebenfalls im Juli 1992 beschlossen worden war, der Ausfuhrkontrolle zu unterstellen.
Die Gruppe der Nuklearlieferländer und das MTCR hielten im Berichtsjahr ihre Plenartagungen unter schweizerischem Vorsitz in Luzern bzw. Interlaken ab.
Vom November 1992 bis Ende Oktober 1993 sind 860 Ausfuhrgesuche bewilligt worden, wovon 706 im Nuklearbereich (v.a. Werkzeugmaschinen), 100 im Raketenbereich und 40 im Chemiebereich. Für Ausrüstungen, die für biologische Waffen verwendet werden können, wurden keine Gesuche eingereicht. 85 Prozent der Gesuche betrafen OECD-Länder. Insgesamt wurden acht Anträge abgelehnt.
712 Embargomassnahmen
Die in Anlehnung an die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 6. August 1990 von der Schweiz mit Verordnung vom 7. August 1990 eingeführten Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak (SR 946.206) sind nach wie vor in Kraft. Zahlungen in den Irak sind deshalb immer noch verboten, Exportbewilligungen werden nur für Medikamente, Nahrungsmittel sowie andere humanitäre Güter erteilt (von November 1992 bis Oktober 1993 in der Höhe von 110 Mio. Fr., wovon aber nur etwa ein Viertel exportiert wurde). Der Import von Erdöl aus Irak wäre gemäss UNO in beschränktem Ausmass möglich. Der Irak weigert sich jedoch nach wie vor, Erdöl zu den von der UNO festgelegten Bedingungen zu exportieren. Diese sehen vor, dass 30 Prozent des Erlöses zur Alimentierung des Entschädigungsfonds verwendet werden müssten.
Obwohl dieser Fonds immer noch leer ist, nimmt die Entschädigungskommission der Vereinten Nationen Entschädigungsgesuche von Unternehmen, die infolge der unrechtmässigen Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak Schäden erlitten haben, weiterhin entgegen. Die entsprechende Einreichefrist wurde bis Ende März 1994 verlängert. Bisher wurden dem BAWI, als Empfangsstelle für solche Gesuche von schweizerischen Unternehmen, Forderungen in der Höhe von rund 285 Millionen Franken gemeldet. Die ERG beabsichtigt ihrerseits, versicherte Schäden von Unternehmen, die von ihr auf Grund des Irak-Kuwait Konflikts eine Vergütung erhalten haben, bei der Entschädigungskommission der Vereinten Nationen anzumelden.
Um durch vermehrten internationalen Druck Jugoslawien (Serbien und Montenegro) zum Einlenken im Konflikt mit seinen ehemaligen Gliedstaaten zu bewegen, hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Resolution 820 vom 17. April eine Verschärfung des Wirtschaftsembargos beschlossen. Wir haben in der Folge die Verordnung vom 3. Juni 1992 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) (SR 946.209) am 26. April (AS 1993 1500) entsprechend geändert. Nebst schärferen Beschränkungen beim Zahlungsverkehr und im Transportwesen wurden Massnahmen erlassen, die den Warenverkehr von und nach Kroatien und Bosnien-Herzegowina sowie den Warentransit durch Jugoslawien (Serbien und Montenegro) betreffen.
Im Zahlungsverkehr gegenüber Serbien und Montenegro wurden alle Gelder und Vermögenswerte der Behörden Jugoslawiens (Serbien und Montenegro) sowie der juristischen Personen des privaten oder Öffentlichen Rechts mit Sitz in Jugoslawien (Serbien und Montenegro) blockiert. Dasselbe gilt für juristische Personen, wo immer sie ihren Sitz haben oder tätig sind, die erkennbar durch Behörden oder juristische Personen Jugoslawiens (Serbien und Montenegro) beherrscht sind. - Zahlungen aus gesperrten Konten und Uebertragungen aus gesperrten Vermögenswerten können bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Gelder und Vermögenswerte nicht letztlich den Behörden Jugoslawiens (Serbien und Montenegro) zur Verfügung gestellt werden.
Jugoslawischen Transportmitteln wurde der Eintritt in die Schweiz untersagt. Davon betroffen sind Strassenfahrzeuge für den Warentransport, Eisenbahn-Rollmaterial, Schiffe und Luftfahrzeuge, deren Eigentümer die Behörden Jugoslawiens (Serbien und Montenegro) oder natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts in Jugoslawien (Serbien und Montenegro) sind.
Des weitern wurde die Ausfuhr von Waren auf dem Landweg oder auf der Donau durch Jugoslawien (Serbien und Montenegro) in ein Drittland (Warentransit durch Jugoslawien) verboten.
Gegenüber den von Serbien besetzten Gebieten Kroatiens und Bosnien-Herzegowinas wurden neue Warenverkehrsbeschränkungen eingeführt. Danach ist die Ausfuhr von Waren, die für unter dem Schutz der UNO-Truppen stehende Gebiete Kroatiens oder für serbisch kontrollierte Gebiete Bosnien-Herzegowinas bestimmt sind oder durch diese Gebiete durchgeführt werden sollen, verboten, sofern nicht das Einverständnis der zuständigen Behörden Kroatiens bzw. Bosnien-Herzegowinas für die Ein- bzw. Durchfuhr nachgewiesen werden kann. Ohne das Einverständnis der zuständigen Behörden ist auch die Einfuhr von Waren aus unter dem Schutz der UNO-Truppen stehenden Gebieten Kroatiens oder aus serbisch kontrollierten Gebieten Bosnien-Herzegowinas verboten.
Damit die Sanktionen ihre volle Wirksamkeit entfalten und Umgehungen durch fiktive Zahlungen, gefälschte Dokumente oder mehrfach gestellte Rechnungen verhindert werden können, werden Bewilligungen nur sehr restriktiv erteilt. Im Berichtsjahr sind Exporte und Vermittlungsgeschäfte von Waren zu medizinischen oder humanitären Zwecken sowie Nahrungsmittel im Umfang von 340 Millionen Franken bewilligt worden.
Die vom UNO-Sicherheûsrat am 31. März 1992 mit Resolution 748 beschlossenen Massnahmen im Bereich des Luftverkehrs und der Rüstungsgüter gegenüber Libyen wurden am 11. November mit Resolution 883 auf den 1. Dezember verschärft. Der Grund liegt in der Weigerung Libyens, der Forderung der UNO, die im Zusammenhang mit den beiden Anschlägen auf die PanAm Maschine über Lockerbie und die UTA
Maschine über Niger verdächtigten Personen zu einem Verhör an die betroffenen Staaten auszuliefern, nachzukommen. Die neuen Massnahmen sehen die Blockierung der Gelder und Vermögenswerte des libyschen Staates und der Behörden Libyens sowie sämtlicher von ihnen direkt oder indirekt kontrollierter Unternehmen vor. Der Blockierung unterliegen jedoch nicht die Erlöse Libyens aus den nach dem 30. November erfolgten Exporten von Erdöl und Erdgas sowie von Agrarprodukten. Im weiteren ist die Ausfuhr bestimmter Ausrüstungsgüter im Bereich des Transports von Erdöl- und Erdgas sowie die Uebertragung entsprechender Technologie verboten. Zudem ist es untersagt, Luftfahrzeuge für die Durchführung von Flügen innerhalb Libyens zur Verfügung zu stellen. Ferner sind die Büros der Libyan Arab Airlines zu schliessen und alle Geschäftstätigkeiten mit dieser Fluggesellschaft zu untersagen. Ueber eine Verschärfung der Verordnung vom 15. April 1992 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.208; AS 7992 958) (vgl. Ziff. 712 des Berichts 92/1+2) wurde noch nicht entschieden.
Am 23. Juni hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Resolution 841 ein Waffen- und Oelembargo sowie Massnahmen im Finanzbereich gegen Haiti beschlossen, nachdem die Bemühungen der UNO zur Wiedereinsetzung des von der Armee am 2. Oktober 1991 gestürzten Präsidenten Aristide erfolglos geblieben waren. Dies veranlasste uns, am 30. Juni eine Verordnung über Massnahmen gegenüber Haiti (AS 1993 2053) zu erlassen. Darin wird die Ausfuhr und der Verkauf von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art sowie von Erdöl- und Erdölprodukten sowie der Transport entsprechender Güter nach Haiti verboten. Ferner wurden Gelder und Vermögenswerte der Regierung und der de facto Behörden Haitis sowie der von ihnen kontrollierten juristischen Personen gesperrt. Wie im Falle Jugoslawiens sind jedoch Zahlungen aus gesperrten Konten ausnahmsweise möglich. Wir haben diese Massnahmen in Uebereinstimmung mit der Völkergemeinschaft am 9. September suspendiert (AS 1993 2581), nachdem zwischen dem Präsidenten Haitis und den Streitkräften ein Abkommen über die Wiedereinsetzung der demokratisch gewählten Regierung erzielt worden war. Da sich die Streitkräfte jedoch nicht an dieses Abkommen hielten, wurden die Massnahmen am 20. Oktober erneut in Kraft gesetzt (AS 1993 2953).
713 Verordnung über die Güterausfuhr und die Güterdurchfiihr
Die Verordnung vom 7. März 1983 über die Warenaus- und Warendurchfuhr (SR 946.22J-, AS 1983 363 mit Aenderungen) enthält im Anhang eine Liste jener Waren, die der Ausfuhrbewilligungspflicht unterliegen. Es handelt sich dabei um strategische Güter, deren Bewilligung zur Wiederausfuhr von allfälligen Beschränkungen des Herkunftslandes abhängig gemacht wird, sowie um solche, die der Sicherstellung der Inlandversorgung dienen. Im Falle der strategischen Güter haben wir bereits 1951 eine Ausfuhrüberwachung eingeführt, um die Bezugsmöglichkeiten unserer Wirtschaft für technologische Güter aus Staaten sicherzustellen, die Mitglieder des Koordinationskomitees für multilaterale Exportkontrollen (Cocom; NATO-Staaten mit Ausnahme Islands sowie Japan und Australien) sind.
Angesichts der von den ehemaligen Mitgliedstaaten des Warschaupaktes unternommenen politischen und wirtschaftlichen Reformen wollen die Cocom-Mitgliedstaaten ihre schon in den letzten Jahren stark gelockerte Exportkontrollpolitik gegenüber diesen Ländern definitiv aufgeben. Das Cocom soll Ende Man 1994 durch ein neues Exportkontrollgremium abgelöst werden. Dieses Gremium soll die Ausfuhrkontrolle für Waffen sowie für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ("dual use"-Güter), die zur Herstellung konventioneller Waffen verwendet werden können, koordinieren. Die neuen Kontrollen sollen sich gegen jene wenigen Länder richten, die durch ihre massive Aufrüstung, insbesondere auch im Bereich der Massenvemichtungswaffen, eine starke sicherheitspolitische Bedrohung für gewisse Regionen darstellen. Es besteht die Absicht, das neue Exportkontrollgremium auf eine breitere Mitgliedschaft als das Cocom abzustützen. Auch die neutralen Staaten sowie wichtige Waffen- und Technologielieferanten, wie Russland und China, sollen eingeladen werden, sich an ihm zu beteiligen. Wir werden daher zu gegebener Zeit zu entscheiden haben, ob die Schweiz daran teilnehmen soll.
Wie eingangs erwähnt, sind im Anhang der Verordnung über die Warenaus- und Warendurchfuhr vor allem strategische Guter aufgeführt, die der Sicherstellung der Landesversorgung dienen. Die Güterliste lehnt sich weitgehend an die drei heutigen Cocom-Listen (Internationale
Munitionsliste, Internationale Atomenergieliste sowie Internationale Industrieliste mit "dual use"-Gütern) an. Es kann angenommen werden, dass die in diesen Listen enthaltenen Güter auch Gegenstand der Exportkontrollen des das Cocom ablösenden, neuen Gremiums sein werden. Es ist daher nach wie vor erforderlich, die Ausfuhrüberwachung, d.h. die Ausfuhrbewilligungspflicht sowie das beschränkte Durchfuhrverbot, beizubehalten. Es wäre inopportun, die Exportkontrollen für derart heikle Güter zum jetzigen Zeitpunkt abzuschaffen.
Die inzwischen eingetretenen Entwicklungen machen indessen eine Neufassung der Güterliste notwendig. Dabei ist der neueste Stand der erwähnten Cocom-Listen zu berücksichtigen. Darunter hat vor allem die "Internationale Industrieliste" seit Anfang der neunziger Jahre beträchtliche Lockerungen erfahren und ist völlig überarbeitet worden. Diese Neuerangen haben zur Folge, dass im neuen Verordnungsanhang eine Zuordnung von Tarifnummem nicht mehr möglich ist und dass - wie schon bei der ABC- und der Atomverordnung - bestimmte Technologiepositionen aufgenommen werden. Eine Kontrolle der Technologie drängt sich aber ohnehin auf, weil Endabnehmer, welche die nachgesuchte "Hardware" nicht erhalten, immer mehr versuchen, diese mit entsprechender Technologie selbst herzustellen.
Aus Transparenzgründen haben wir beschlossen, die Verordnung über die Warenaus- und Warendurchfuhr aufzuheben und diese gleichzeitig durch die neue Verordnung vom 22. Dezember 1993 über die Güterausfuhr und die Güterdurchfuhr zu ersetzen, welche am 1. März 1994 in Kraft tritt. Die Unterstellung der Technologie unter den Geltungsbereich der Verordnung hätte Aenderungen im Titel sowie in praktisch allen Artikeln der Verordnung zur Folge gehabt. Des weitem wurde eine Neufassung der Bestimmungen über die Deklarations- und Nachweispflichten unumgänglich, da die im neuen Anhang enthaltenen Güter nicht mehr wie bisher Zolltarimummem zugeordnet sind.
Abgesehen von der Güterliste lassen sich die Aenderungen gegenüber der bisherigen Verordnung wie folgt zusammenfassen: Artikel l enthält einen Vorbehalt zugunsten der Kriegsmaterialverordnung, der Atomverordnung und der ABC-Verordnung, die alle restriktiver sind. Die Berücksichtigung
der Cocom-Listen hat zur Folge, das s diese Verordnungen zum Teil die gleichen Güter erfassen, weshalb eine Abgrenzung nötig ist.
Gemäss Artikel 6 ist bei Gütern, die unter bestimmte Zolltarifkapitel fallen, jedoch selbst nicht bewüligungspflichtig sind, bei der Ausfuhr der Vermerk "bewilligungsfrei" anzubringen. Um Missbräuche zu vermeiden, wird eine entsprechende Nachweispflicht des Exporteurs eingeführt. Artikel 8 regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Der Verzicht auf die Zuordnung von Zolltarifhummem hat zur Folge, dass die schon bisher bewilligungspflichtigen Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl, die bis anhin im Verordnungsanhang figurierten, getrennt aufgeführt werden müssen. Um einen weiteren Verordnungsanhang zu vermeiden, werden diese Positionen abschliessend in Artikel 9 aufgeführt.
Wir unterbreiten Ihnen hiermit die neue Verordnung vom 22. Dezember 1993 über die Güterausfuhr und die Güterdurchfuhr zur Genehmigung (vgl. Beilage 821). Sie ist in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes veröffentlicht (AS 7994 ...). Da ihr Anhang über 200 Seiten umfasst, verzichten wir aus verwaltungsökonomischen Gründen darauf, diesen im Bericht nochmals zu veröffentlichen.
72 ERG und IRG, Exportfinanzierung, Umschuldungen
Bezüglich Geschäftsverlauf und Rechnungsergebnis der Exportrisikogarantie und der Investitionsrisikogarantie verweisen wir Sie auf unseren Bericht über die Geschäftsführung im Jahre 1993 (vgl. EVD, zweiter Teil, B).
Im Bereich der internationalen Richtlinien für staatlich unterstützte Exportfinanzierungen galt es, die Anwendung der vor zwei Jahren für gebundene Hilfsfinanzierungen eingeführten verschärften Bestimmungen des Exportkreditarrangements der OECD zu konsolidieren. In elf neuen Konsultationsrunden wurden insgesamt 28 Hilfskreditnotifizierungen verschiedener Geberländer von den 22 Teilnehmerstaaten des Arrangements auf ihre Verträglichkeit mit den neuen Richtlinien geprüft. Um Handelsverzerrungen zu vermeiden, sollen gemäss diesen Anforderungen
kommerziell lebensfähige Projekte in Entwicklungsländern der mittleren Einkommensgruppe nicht mit gebundenen Hilfskrediten finanziert werden. In drei Fällen setzten sich Geberländer über die mehrheitliche Meinung der Teilnehmer, die betreffenden Hilfsfinanzierungen seien nicht zulässig, hinweg und machten in Schreiben an den Generalsekretär der OECD die vorgesehene Ausweichklausel geltend. Die bisherigen Erfahrungen mit den neuen Regeln geben bereits zuverlässige Hinweise auf Märkte und Sektoren, in denen gebundene Hilfskredite nicht angemessen sind. Ueber weitere Massnahmen zur Beseitigung bestehender Wettbewerbsverzerrungen im Bereich staatlich unterstützter Exportkredite, einschliesslich gebundener Hilfsfinanzierungen, sind Verhandlungen im Gange. Die Exportkreditgruppe der OECD hat ihre Vorarbeiten über die finanziellen Ergebnisse und Gebühren der Exportrisikogarantien der Mitgliedländer abgeschlossen. Es wird Aufgabe der Teilnehmer am Exportkreditarrangement sein, Richtlinien in diesem Bereich zu vereinbaren. Verfolgt wird das anspruchsvolle Ziel, durch die Festlegung allgemeingültiger Richtlinien für Garantiegebühren unangemessen tiefe und damit wettbewerbsverzerrend wirkende Gebühren zu beseitigen und gleichzeitig die Eigenwirtschaftlichkeit der ERG-Systeme im Neugeschäft zu verbessern.
Im Pariser Klub wurden mit 11 Ländern neue Vereinbarungen über die Umschuldung staatlicher und staatlich garantierter Forderungen über insgesamt 5,1 Milliarden Dollar ausgehandelt. Neben Russland (Altschuld der Ex-USSR) und Vietnam wurden vier afrikanische und fünf lateinamerikanische Länder umgeschuldet. Die Schweiz ist bei zwei Ländern mit einem Betrag von insgesamt 295 Millionen Franken mitbeteiligt. Konventionelle Umschuldungsbedingungen wurden zwei Ländern für 1,7 Milliarden Dollar (Schweiz: Russland für 250 Mio. Fr.) gewährt. Drei Entwicklungsländern der mittleren Einkommensgruppe wurden für 2,6 Milliarden Dollar (Schweiz: Peru für 45,7 Mio. Fr.) etwas weichere Konditionen in Form längerer Rückzahlungsfristen eingeräumt. Schliesslich kamen fünf ärmere und hochverschuldete Entwicklungsländer für 0,8 Milliarden Dollar in den Genuss einer Schuldendiensterleichterung von 50 Prozent (sog. Trinidad-Bedingungen), wobei die Schweiz in keinem Fall mitbetroffen ist.
Als Folge einer Empfehlung des Tokioter Weltwirtschaftsgipfels prüfen die Gläubigerstaaten, ob und in welcher Form den ärmeren und hochverschuldeten Entwicklungsländern noch weitergehende Schuldendiensterleichterungen eingeräumt werden sollen. Die Schweiz unterstutzt diese Initiative aktiv, wobei sie gegenüber den in Frage kommenden Ländern im Rahmen ihres autonomen Entschuldungsprogrammes den meisten übrigen Gläubigerländern bereits vorangegangen ist.
73 Exportförderung: Massnahmen der OSEC und des Bundes
Die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) musste mit einem im Vergleich zum Vorjahr um 20 Prozent von 10 auf 8 Millionen Franken gekürzten Bundesbeitrag zur Abgeltung ihrer gemeüiwirtschaftlichen Leistungen auskommen. Die bereits 1991 und 1992 eingeleiteten einschneidenden Massnahmen zur Kostensenkung und Ertragssteigerung wurden nochmals verstärkt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der OSEC ist es in den letzten beiden Jahren trotz einer Reduktion des Personalbestandes um 15 Prozent gelungen, die Erträge aus dem Verkauf ihrer Dienstleistungen weiter anzuheben. Dabei sind die Ansprüche der Exportindustrie an die OSEC vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Wettbewerbs auf den Auslandmärkten und der unbefriedigenden Beschäftigungslage weiter gestiegen. Die Schere zwischen diesen Ansprüchen und den im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz bescheideneren Mitteln der staatlichen Exportförderung hat sich dadurch weiter geöffnet.
Die OSEC organisierte im Berichtsjahr mit 317 Ausstellern insgesamt 14 schweizerische Messebeteiligungen, je fünf in West- und Osteuropa sowie zwei in Amerika und je eine im Mittleren und Femen Osten. An allen Ausstellungen informierte die OSEC zudem an einem eigenen Informationsstand allgemein und produktbezogen Über das Angebot der schweizerischen Exportwirtschaft.
Besonders zu erwähnen ist die Beteiligung an der Hannover Messe. Zum erstenmal zeichnete die OSEC in gemeinsamer Trägerschaft mit den Wirtschaftsförderern der Kantone für die schweizerische Präsenz an der
Messe verantwortlich. Getrennt nach Fachbereichen wurden fünf Gemeinschaftsstände mit insgesamt 75 Ausstellern, meist kleineren und mittleren Unternehmen, durchgeführt. Zahlreiche Firmen wagten dabei den ersten Auftritt an einer Messe im Ausland. Der grösste dieser Stände war jener der Zulieferindustrie mit allein 43 Ausstellern.
In Uebersee organisierte die OSEC erstmals Schweizer Stände an der "Shanghai-Tex" - sämtliche wichtigeren Schweizer Textilmaschinenhersteller waren vertreten - sowie, zusammen mit den Schweizerischen Generalkonsulaten, an den beiden "Fancy Food Shows" in den USA. Im weiteren unterstützte die OSEC die schweizerischen Handelskammern in Südamerika bei der Organisation von lokalen Messebeteiligungen.
Auf grosses Interesse stiessen die zahlreichen Informationsveranstaltungen in der Schweiz, Die OSEC informierte über Entwicklungen auf den Auslandmärkten im Rahmen von über zwanzig Seminaren und Workshops sowie 18 Business Lunches. An letzteren orientierten die schweizerischen Botschafter über die wirtschaftspolitische Situation in ihren Residenzländern. Diese Veranstaltungen stärken auch die Beziehungen zwischen der Schweizer Wirtschaft und den schweizerischen Aussenvertretungen und erfreuen sich einer zunehmenden Beliebtheit. Zur Information vor Ort führte die OSEC Delegationsreisen zu den EG-Institutionen nach Brüssel sowie zur Weltbank und zur Interamerikanischen Entwicklungsbank nach Washington durch. Im weiteren gab die OSEC im Rahmen von 34 Firmensprechtagen mit dem jeweils zuständigen Handelsassistenten der schweizerischen Aussenvertretung insgesamt 150 Schweizer Firmen Gelegenheit für eine individuelle Beratung.
Der Nachweisdienst der OSEC schloss im Berichtsjahr die Erstellung der Datenbank der Auslandvertretungen der Schweizer Unternehmen ab. Diese Datenbank enthält rund 40'000 Adressen in über 200 Ländern. Sie wird zusammen mit der Exportdatenbank, die für 12'000 Schweizer Firmen Produktangaben enthält, den schweizerischen Aussenvertretungen sowie den schweizerischen Auslandhandelskammern in elektronischer und gedruckter Form zur Verfügung gestellt.
Die OSEC gab drei thematische Exportpublikationen sowie zwei Messekataloge heraus. Dazu kamen die regelmassig erscheinenden Bulletins Exportpraxis, Euro Info, Geschäftspartner und Geschäftsmöglichkeiten sowie Internationale Ausschreibungen und das vierteljährlich erscheinende, in Zusammenarbeit mit der Textilindustrie herausgegebene Magazin "Textiles Suisses". Regelmässig trat die OSEC in den sechsmal jährlich erscheinenden Magazinen "Swiss Business" und "Business Guide to Switzerland" in Erscheinung. Dazu wurde das Loseblattwerk über Exportmärkte der Schweiz aufdatiert und ein neues Handbuch über Niederlassungen, Investitionen und Kooperationen im Ausland lanciert.
Die OSEC wurde im weiteren vom Bund mit dem Aufbau und Betrieb des schweizerischen Korrespondenzzentrums zum Euro Info Center (EIC) - Netz der Europäischen Gemeinschaften - beauftragt (vgl. Ziff. 353). Sie eröffnete diese erweiterte Dienstleistung im Bereich der Informationen über die in der EG (und künftig im EWR) geltenden Rechtsakte sowie deren Wirtschaftsprogramme unter dem Namen "Euro Center Schweiz" mit Anlaufstellen in Zürich, Lausanne und Lugano. Die beiden letzteren betreibt die OSEC in enger Zusammenarbeit mit den Info Chambres, dem Zusammenschluss der Kantonalen Handels- und Industriekammern der Romandie und des Tessins.
Mit dem Bundesbeschluss über den Abbau von Finanzhilfen im Rahmen der Sanierungsmassnahmen 1992 für den Bundeshaushalt wurden die jährlichen Finanzhilfen an die schweizerischen Auslandhandelskammern sowie an die nichtgewinnorientierten Exportförderungsorganisationen für 1993 von je einer Million auf je 500'000 Franken reduziert. Unter diesen Krediten wurde den beiden Bezügerkreisen zusammen eine finanzielle Unterstützung bei 39 Exportförderungsaktionen zugesprochen. Diese Finanzhilfe verfolgt das Ziel, die Exportförderungsaktivitäten der unterstützten Organisationen zu intensivieren. Damit konnten Projekte im Informations-, Publikations-, Marketing- und Infrastrukturbereich gefördert und Messebeteiligungen in Australien, Belgien, Chile, Deutschland, Frankreich, Kolumbien, Oesterreich, Singapur, Tschechien, USA und Vietnam unterstützt werden.
74 Andere Massnahmen
Mit der Aenderung vom 29. November 1993 (AS 7993 3367) der Verordnung vom 23. Dezember 1971 über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse (Weinstatut) (SR 916.140) ist auf den 1. Januar 1994 das Einfuhrsystem für Rotwein in Flaschen neu geregelt worden. Die bisherige Kontingentsregelung wird aufgehoben. Dieser Schritt in Richtung Marktöffnung trägt dem Volksentscheid vom 1. April 1990 über einen neuen Rebbaubeschluss Rechnung und berücksichtigt die Verhandlungen der Uruguay-Runde des GATT.
Mit der neuen Einfuhrregelung werden die bisher einzelnen Importeuren zustehenden Zollzuschlagsfreien Kontingente für Rotwein in Flaschen abgeschafft. Die Einfuhr von Rotwein in Flaschen wird, ungeachtet der Herkunft, jeder Import-Firma im Rahmen des Gesamt-Zollkontingentes von l'620'OOO Hektolitern für Einfuhren von Rotwein im Fass und in Flaschen während des ganzen Jahres offenstehen. Der Importeur muss allerdings die Auflagen des Weinstatuts (wie Besitz der Weinhandelslizenz, gewerbsmässige Einfuhr, regelmässige Tätigkeit in der Weinbranche usw.) erfüllen. Damit die Importeure jederzeit in der Lage sind, sich über den Stand der zollzuschlagsfrei eingeführten Menge zu informieren, wird diese periodisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Für Einfuhren von Rotwein im Fass und in Flaschen, die unter dem zollzuschlagsfreien Kontingent erfolgen, beträgt der Zoll 50 Franken pro 100 kg brutto, wie er schon bei der Einfuhr von Rotwein in Flaschen galt.
Nach Ausschöpfung des Gesamt-Zollkontingentes wird auf Rotwein in Flaschen ein Zollzuschlag von 192 Franken je Hektoliter erhoben. Dieser Zollzuschlag entspricht dem heute schon für Uebermengen bei Rotwein in Flaschen geltenden Ansatz.
Die Anpassung der Importsysteme für Weisswein ist für 1995 vorgesehen. Dabei sollen die Erfahrungen mit der nun beschlossenen Tarifizierung von Rotwein in Flaschen und die Ergebnisse der Uruguay-Runde berücksichtigt werden.
In der Botschaft vom 24. Februar 1993 über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens haben wir u.a. die Aufhebung des Einfuhrregimes für Textilien und der Exportrestriktionen für Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl angekündigt (BEI 1993 I 831). Im Rahmen der betreffenden Vernehmlassungsverfahren traten wesentliche Meinungsunterschiede zutage, die vorerst die weiteren Entscheide verzögert haben.
8 Beilagen
8l Beilagen 811 - 817
Teil I: Beilagen nach Artikel 10 Absatz l des Aussenwirtschaftsgesetzes (zur Kenntnisnahme)
811 Uebersicht zur internationalen Wirtschafte- und Handelsentwicklung sowie zur Entwicklung der schweizerischen Aussenwirtschaft
Tabellen:
Tabelle 1.- Internationale Wirtschafts- und Handelsentwicklung
Tabelle 2: Die Entwicklung der nominellen Wechselkursrelationen 1992 und
Tabelle 3: Die Entwicklung der realen Wechselkurse des Schweizerfrankens 1992 und 1993
Tabelle 4: Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels im Jahre 1993
Tabelle 5: Regionale Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels im Jahre
Graphiken:
Graphik I.- Internationale Wirtschaftsaussichten 1994
Graphik 2: Reale Wechselkursindizes des Schweizerfrankens
Graphik 3: Aussenhandel nach Warenart 1993
Graphik 4: Aussenhandel nach Ländern 1993
Graphik 5: Die Ertragsbilanz der Schweiz 1992
Graphik 6: Globale Aussenwirtschaftsverflechtung der Schweiz: Exporte und Importe von Gütern und Dienstleistungen in % des BP
Tabelle l
Internationale Wirtschafts- und Handelsentwicklung Entwicklung des realen Bruttosozialprodukts, der Konsumentenpreise, der Import- und Exportvolumina sowie der Leistungsbilanzen Im OECD-Raum In den Jahren 1991,1992,1993 und 1994 [Veränderungen gegenüber dem Vorjahr in Prozenten]
Total Total Total OECD der 7 grössten der übrigen der EG- total OECD-Länder OECD-Länder Länder %- 1) % % %
Bruttosozialprodukt, real -1992 1,8 1,3 1,1 1,7 -1993 1,2 0,4 -0,3 1,1 -1994 2,1 1,7 1,4 2,1
Index der Konsumentenpreise -1992 3,4 10,0 4,6 4,4 -1993 2,6 9,5 3,8 3,7 -1994 2.4 9,5 3,3 3,5
Aussenhandelsvolumen Volumen der Importe -1992 4,8 3,1 3,3 4,3 -1993 0,4 0,0 -4,6 0,3 -1994 4.9 3,0 3,1 4,3
Volumen der Exporte -1992 4,0 3,7 3,3 3,9 -1993 0,8 1,7 -0,6 1,0 -1994 4,2 4,8 4,6 4,4
Leistungsbilanz Saldo in Milliarden Dollars -1991 -22,4 -8,0 -64,6 -30,4 -1992 -34,7 -7,2 -64,7 -41.9 -1993 -8,2 5,2 -19,9 -3,0 -1994 -25,0 14,2 -3,1 -10,8
Quelle: Perspectives économiques Oe l'OCDE, no 34, Parts, décembre 1993 1) Kanada, USA, Japan, Frankreich, BRD, Italien, Vereinigtes Königreich
Tabelle 2 Entwicklung der nominellen Wechselkursrelationen des Schwelzerfrankens gegenüber den Währungen von 15 wichtigen Industriellen Handelspartnern der Schweiz, 1992 und 1993
Land Anteil am schweizerischen Durchschnittskurse im Nominelle Auf- bzw. Abwertung {-) Gesamtaxport 1992 des Frankens in Prozenten in Prozenten im Dezember 1993 gegenüber
Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember 1991 1992 1993 1991 1992
Deutschland 24,5 88,5605 89,8950 85,6365 3,4 5,0 Frankreich 9,6 25,9100 26,3541 25,0304 3,5 5,3 Italien 9,0 0,1171 0,1006 0,0867 35,1 16,0 USA 8,1 1,3877 1,4220 1,4640 -5.2 -2,9 England 4,8 2,5289 2,2048 2,1824 15,9 1,0 Japan 3,7 1,0825 1,1463 1,3323 -18,7 -14,0 Oesterreich 3,9 12,5771 12,7741 12,1733 3,3 4,9 Niederlande 2,9 78,5825 79,9355 76,4309 2,8 4,6 Belgien 2,7 4,2989 4,3677 4,0970 4,9 6,6 Spanien 2,4 1 ,3866 1,2579 1,0428 33,0 20,6 Schweden 1,5 24,2065 20,6177 17,5196 38,2 17,7 Dänemark 1,2 22,7495 23,2264 21,8335 4,2 6,4 Kanada 0,8 1,2123 1,1174 1,0990 10,3 1,7 Portugal 0,8 0,9969 1,0009 0,8386 18,9 19,4 Norwegen 0,6 22,4815 21,3073 19,7287 14,0 8,0
Total! 5 Lander 76,5
Mittlere nominelle Aul- bzw. Abwertung (-) des Frankens In Prozenten, gewlchtet mit den Anteilen der 15 Abnehmerlander am schweizerischen Gesamtexport 7,9 5,3
Tabelle 3 Entwicklung der realen Wechselkurse 1) des Schweizerfrankens gegenüber den Währungen von 15 wichtigen Industriellen Handelspartnern der Schweiz, 1992 und 1993
Und Anteil am schweizerischen Durchschnittlicher Indexstand 2) im Reale 1) Auf- bzw. Abwertung (-) Gesamtexport 1992 des Frankens in Prozenten in Prozerrten im Dezember 1993 gegenüber
Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember 1991 1992 1993 1991 1992
Deutschland 24,5 118,4 116,4 120,7 1,9 3,7 Frankreich 9.6 111,7 111,4 117,2 4,9 5,2 Italien 9,0 85,7 98,6 112,5 31,3 14,1 USA 8,1 116,2 114,0 109,8 -5,5 -3,7 England 4,8 90,4 104,6 105,8 17,0 1,1 Japan 3.7 92,6 89,4 77,6 -16,2 -13,2 Oesterreich 3,9 107,3 104,8 109,9 2,4 4,9 Niederlande 2,9 123,5 122,3 127,7 3,4 4,4 Belgien 2,7 127,9 127,2 135,5 5,9 6,5 Spanien 2,4 80,3 86,9 102,0 27,0 17,4 Schweden 1,5 104,1 124,1 141,6 36,0 14,1 Dänemark 1,2 110,2 110,0 117,2 6,4 6,5 Kanada 0,8 111,9 122,9 125,9 12,5 2,4 Portugal 0,8 94,8 90,4 103,9 9,6 14,9 Norwegen 0,6 109,5 117,0 126,1 15,2 7,8
Total 15 Länder 76,5
Mittlere reale Auf- bzw. Abwertung (-) des Frankens In Prozenten, gewlchtet mit den Anteilen der 15 Abnehmerländer am schweizerischen Gesamtexport 7,1 4,4
1) Korrigiert mit den Indizes der Konsumentenpreise 2) Basis: November 1977 = 100
Tabelle 4
Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels im Jahre 1993 1)
Werte in Veränderungen gegenüber dem Mio Fr. Vorjahr, in Prozenten
Real/ Mittel- Wertmengen- wert/ mässig mässig Preis
Export total 86 659,5 0,6 -0,0 0,6
Nahrungsmittel 1 274,8 11,7 -3,4 8,0 Textilien, Bekleidung, Schuhe 4 328,9 1,7 -7,3 -5,7 Chemie 22348,3 1,7 3,4 5,1 Metalle und Metallwaren 7414,6 -2,5 -1,2 -3,7 Maschinen, Apparate, Elektronik 24 808,5 -2,2 -0,2 -2,3 Präzisionsinstrumente 4 869,8 -1,1 -0,5 -1,5 Uhren 7 588,8 3,6 -0,6 3,0
Import total 83 766,7 -1,2 -2,2 -3,4
Land- und forstwlrtsch. Produkte 7869,4 1,2 -2,6 -1,4 Energieträger 3 440,3 -8,5 -3,5 -11,7 Textilien, Bekleidung, Schuhe 8 525,3 3,6 -6,3 -2,9 Chemikalien 11 853,7 1,4 2,1 3,5 Metalle und Metallwaren 7299,4 -2,2 -3,5 -5,6 Maschinen, Apparate, Elektronik 17979,1 0,4 -1,7 -1,3 Fahrzeuge 8 391 ,9 -16,8 1,8 -15,3
Handelsbilanz 2 892,8 [Vorjahr: -590,9 ]
1) Ohne Handel mit Edelmetallen, Edel- und Schmucksteinen sowie Antiquitäten und Kunstgegenständen
Tabelle 5 Regionale Entwicklung des schweizerischen Aussenhandels Im Jahre 19931)
Ausfuhr Einfuhr Saldo
Ausfuhrwert Veränderung Anteil an Einfuhrwert Veränderung Anteil an Handelsgegenüber der Qesamt- gegenüber der Gesamt- bilanz dem Vorjahr ausfuhr dem Vorjahr einfuhr Mio. Fr. % % Mio. Fr. % % Mio. Fr.
OECD-LAnder, Total 67 790,2 -1,5 78,2 76363,6 -4,4 91,2 -8573,4 EG 49 377,2 -2,6 57 ft 61 611,5 -3,3 73,6 -12 234,4 B R Deutschland 20824,7 -1,2 24,0 28937,0 -5,3 34,5 -8112,3 Frankreich 8 038,5 -2,9 9,3 9559,1 -1,1 11,4 -1 520,6 ttaiien 7058,8 -9,2 8,1 8738,6 -4,7 10,4 -1 679,8 Grossbritannien 4 486,9 7,9 5,2 4027,0 13,0 4,8 460,0 Niederlande 2 535,5 2,6 2,9 3969,2 -2,0 4,7 -1 433,7 Belgien-Luxemburg 2 095,7 -8,1 2,4 2 899,9 -1 1 ,7 3,5 -804,2 Dänemark 974,5 -4,0 1,1 996,1 -1,4 1,2 -21,6 Spanien 1 819,8 -13,5 2,1 1 214,6 -2,4 1,4 605,2 EFTA 5628,3 -2,1 6,5 5 824,3 -8,0 7,0 -195,9 Oesterreicfi 3300,0 -1,0 3,8 3469,2 -3,4 4,1 -169,2 Schweden 1 258,4 -4,3 1,5 1399,3 -12,7 1,7 -140,9 Norwegen 503,5 3,4 0,6 342,6 -26,0 0,4 160,9 Finnland 534,4 -9,0 0,6 546,2 -12,1 0,7 -11,8 Auasereurop. OECD-Linder 11 924,9 2,2 13,6 8714,6 -9,2 10,4 3210,3 USA 7417,6 5,9 8,6 4797,3 -6,6 5,7 2620,3 Japan 687,0 -2,1 0,8 288,3 -17,0 0,3 398,7 Kanada 2969,6 -5,6 3,4 3449,9 -12,8 4,1 -480,3 Australien 718,5 6,3 ' 0,8 110,5 14,6 0,1 608,0
Ausfuhr Einfuhr Saldo
Ausfuhrwert Veränderung Anteil an Einfuhrwert Veränderung Anteil an Handelsgegenüber der Gesamt- gegenüber der Gesamt- bilanz dem Vorjahr ausfuhr dem Vorjahr einfuhr Mio. Fr. % % Mio. Fr. % % Mio. Fr.
NIchl-OECD-Lander, Total 18869,3 8,7 21,8 7 403,2 7,2 8,8 11 466,1 OPEC-Lander 3451,0 6,4 4,0 1005,8 19,4 1,2 2 445,2 Saudi-Arabien 1363,1 32,0 1,6 222,3 32,6 0,3 1 140,8 Iran 414,8 -15,2 0,5 78,6 23,3 0,1 336,1 Algerien B5,4 -27,0 0,1 165,6 220,5 0,2 -60,3 Nlcht-Oel-Entwlcklungsländer 11 970,4 7,0 13,8 4 490,1 3,8 5,4 7480,3 Hongkong 2598,4 11,0 3,0 603,2 5,8 0,7 1 995,1 Singapur 1 275,2 49,9 1 ,5 217,3 16,3 0,3 1 057,9 Taiwan 936,9 6,2 1,1 641 ,2 2,1 0,8 297.7 Südkorea 610,2 -S,7 0,7 320,1 -14,4 0,4 290,1 Mexiko 539,5 -12,5 0,6 51,4 16,9 0,1 488,1 Brasilien 534,6 9,2 0,6 257,1 -14,8 0,3 277,4 Osteuropa 2 008,4 9,6 2,3 718,8 -0,6 0,9 1 289,6 GUS 495,4 29,0 0,6 161,7 -13,4 0,2 333J Polen 400,6 -3,7 0,5 105,7 11,8 0,1 294,9 Tschechien/Slowakei 475,4 4,2 0,5 197,0 5,4 0,2 278,4 Ungarn 410,5 10,0 0,5 206,2 -3,6 0,2 204,3 China 941,8 51,9 1,1 1 080,5 23,8 1,3 -138,7
Ausfuhr / Einfuhr / Saldo Total 86659,5 0,6 100,0 83766,7 -3,4 100,0 2 892,8
1) Ohne Handel mit Edelmetallen, Edel- und Schmucksteinen sowie Antiquitäten und Kunstgegenständen
Internationale Wirtschaftsaussichten 1994
Wirtschaftswachstum und Konsumteuerung in ausgewählten Ländern und Regionen, in Prozenten Graphik 1
Reale Wechselkursindizes des Schweizerfrankens Entwicklung des realen Frankenkurses gegenüber den wichtigsten Währungen, 1985 -1993
Aussenhandel nach Warenart 1993 (Anteile in % der Gesamtausfuhren und -einfuhren) Graphik 3
Aussenhandel nach Ländern 1993 Anteile in % der Gesamtausfuhren und -einfuhren Graphik 4
BRD Frankreich
Italien
USA
England
Japan
Oesterreich
Niederlande
Hongkong
Spanien
Belgien-Lux.
30 20 10 10 20 30 40 Daten: OZD
Die Ertragsbilanz der Schweiz 1992 (Salden in Milliarden Franken) Graphik 5
Globale Aussenwirtschaftsverflechtung Exporte und Importe von Gütern und Dienstleistungen in Prozenten des nominellen Brutto-Inlandproduktes Graphik 6
812 Die wichtigsten Exporteure im Güterhandel, 1991
Quelle: GATT: Statistiques du commerce international 1993, Tab.L4
813 Pressemitteilung der Ministertagung des EFFA-Rates vom
1 Der EFTA-Rat trat am 16. Juni 1993 auf Ministerebene unter dem Vorsitz von
Ulf Dinkelspiel, Minister für europäische Angelegenheiten und Aussenhandel Schwedens, in Genf zusammen. Georg Reisch, Generalsekretär der EFTA, nahm ebenfalls an der Tagung teil.
2 Die Minister brachten ihre tiefe Besorgnis über die anhaltende Rezession und
insbesondere die Arbeitslosigkeit zum Ausdruck, Sie unterstlichen die fortbestehende Notwendigkeit konzertierter politischer Massnahmen, um überall in Europa eine baldige Konjunkturerholung, nachhaltiges, inflationsfreies Wachstum und eine Verringerung der Arbeitslosigkeit zu erzielen.
3. Sie stimmten darin überein, dass eine verstärkte Integration in ganz Europa, verbunden mit zusätzlichen Anstrengungen zur Handelsliberalisierung, in Europa wie auch weltweit, eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Bemühungen ist. In dieser Hinsicht identifizierten sie fünf wichtige Ziele:
ein rasches Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
die Notwendigkeit, die Freihandelsbeziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten zu wahren;
einen frühzeitigen und zufriedenstellenden Abschluss der laufenden Verhandlungen einiger EFTA-Länder über Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft;
ein kohärentes Vorgehen der EFTA-Länder und der Gemeinschaft gegenüber Ländern Mittel- und Osteuropas, um die Entwicklung in Richtung auf eine umfassendere europäische Freihandelszone, mit Priorität für ein paneuropäisches System zur Kumulierung des Ursprungs, zu fördern;
einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen der Uruguay-Runde bis Ende 1993.
1) Uebcrsetzung des englischen Originaltextes.
Das Inkrafttreten des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
4 Die Minister unterstrichen mit Nachdruck die Bedeutung, die sie weiterhin dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaflsraurn (EWR), als unmittelbare Etappe zur europäischen Integration mit erheblichen positiven Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum, beimessen.
5 Sie nahmen mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die betroffenen EFTA-Länder das
Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen gemäss dem politischen Engagement aller Vertragsparteien vor dem 1. Juli 1993 ratifizieren werden. Sie forderten die EG-Vertragsparteien, die die Ratifizierung noch nicht vorgenommen haben, auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, damit ihre nationalen Verfahren möglichst bald abgeschlossen werden.
6. In Anbetracht des näherrückenden Inkrafttretens des EWR-Abkommens unterstrichen sie die Bedeutung, gemeinsam mit der EG die Ausarbeitung des Zusatzprotokolls zum EWR-Abkommen abzuschliessen. Sie verwiesen nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit bei der Prüfung von Vorschlägen für EG-Rechtsakte, die dem Abkommen nach seinem Inkrafttreten hinzuzufügen sind, sowie bei der Vorbereitung für die Umsetzung des EWR.
7 Sie stellten weiters mit Genugtuung fest, dass die Vorkehrungen für die vom
EWR-Abkommen auf EFTA-Seite vorgesehenen Institutionen (Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten, EFTA-Ueberwachungsbehörde und EFTA-Gerichtshof) nun abgeschlossen sind und dass diese Institutionen mit Inkrafttreten des EWR funktionsbereit sein werden. In diesem Zusammenhang ernannten die Minister die Richter des EFTA-Gerichtshofes und die Mitglieder der EFTA-Ueberwachungsbehörde.
8 Die Minister hoben hervor, wie wichtig es ist, die Freihandelsbeziehungen
zwischen allen EFTA-Ländern trotz der Nichtteilnahme der Schweiz am EWR zu sichern. Für die unmittelbare Zukunft räumten sie der Fortsetzung der Arbeiten zur Anpassung des Uebereinkommens von Stockholm im Bereich der Ursprungsregeln an das Protokoll 4 des EWR-Abkommens Priorität ein und ermutigten die Europäischen Gemeinschaften, die entsprechenden Massnahmen zu treffen. Die Minister unterstrichen überdies die Bedeutung, Lösungen für Probleme zu finden, die vor allem technische Handelshemmnisse betreffen.
9 Die Minister vermerkten, dass der Regierungschef Liechtensteins über den Stand
der Vorarbeiten zur Inkraftsetzung des EWR-Abkommens für sein Land berichtet hat. Auf Expertenebene haben mit der Schweiz Gespräche stattgefunden, um im Hinblick darauf die notwendigen Anpassungen im Vertrag über die bilateralen
Beziehungen vorzunehmen. Als nächste Etappe werden in naher Zukunft bilaterale Gespräche auf politischer Ebene geführt werden.
10 Die Minister betonten die signifikante Rolle der beratenden EFTA-Gremicn und
begrüssten auch die Tatsache, dass der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss und der Beratende EWR-Ausschuss bereit sein werden, mit dem Inkrafttreten des EWR ihre Erörterungen aufzunehmen.
Beziehungen zu Drittländern
11 Die Minister vermerkten mit Genugtuung, dass die EFTA-Länder seit der letzten
Ministertagung im Dezember 1992 Freihandelsabkommen mit Ungarn und Bulgarien abgeschlossen und das vor einem Jahr mit der ehemaligen CSFR unterzeichnete Abkommen in separate, jedoch identische Abkommen mit den zwei Nachfolgestaaten, nämlich der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik, umgewandelt haben. Dadurch erhöht sich die Zahl der EFTA-Freihandelsabkommen mit Drittländer auf acht. Die Minister äusserten ihren lebhaften Wunsch, das Freihandelsabkommen mit Polen möglichst bald von diesem Land durchgeführt zu sehen,
12. Sie erinnerten an die Konferenz von Konpenhagen über wirtschaftliche Entwikklung in Mittel- und Osteuropa vom 14. April 1993. Die Konferenz ermutigte die Teilnehmer, auf eine weitere Liberalisierung des Handels mit Ländern Mittel- und Osteuropas, wie durch bestehende Abkommen vorgesehen, hinzuarbeiten und dabei dem Vorteil der Kohärenz zwischen den Bestimmungen der verschiedenen Abkommen Rechnung zu tragen.
13 Die Minister bekräftigten ihre Bereitschaft, solche Schritte in Richtung auf eine
umfassendere europäische Freihandelszone zu prüfen. In diesem Zusammenhang vermerkten sie, dass die Gemeinschaft, in Vorbereitung auf die Tagung des Europäischen Rates am 21. und 22. Juni in Kopenhagen, Vorschläge zur Verbesserung des Marktzugangs für die Länder Mittel- und Osteuropas sowie Vorschläge zur Intensivierung des politischen Dialogs erörtert. Die Minister beschlossen, einen engen Dialog mit der EG aufrechtzuerhalten, um eine Konvergenz beim Vorgehen zu erreichen.
14 Zu diesem Zweck wiederholten die Minister erneut die Dringlichkeit, mit der
Gemeinschaft und den interessierten Parteien in Mittel- und Osteuropa eine Einigung anzustreben, um Ursprungsregeln festzulegen, die die Kumulierung für Industrieprodukte aus allen betroffenen Ländern gestatten. Dies würde den Handel und die industrielle Zusammenarbeit erleichtem und Unternehmen in allen beteiligten Ländern zugute kommen.
15 Die Minister begrüssten die wirksame Umsetzung der Gemeinsamen Erklärungen
zwischen den EFTA-Ländern und elf Ländern Mittel- und Osteuropas. Sie anerkannten die Notwendigkeit, die Effizienz der technischen Zusammenarbeitsaktiv^täten zu steigern sowie die Möglichkeiten, für eine Koordination mit der Gemeinschaft in mehr Bereichen als derzeit zu prüfen.
16 Ehe Minister vermerkten, dass sich die Beziehungen der EFTA zu den baltischen
Staaten auf zufriedenstellende Weise entwickelt haben. Die ersten Tagungen der Gemischten Ausschüsse EFTA-baltisehe Staaten haben stattgefunden, und die Parteien sind übereingekommen, die technische Zusammenarbeit in mehreren handelsbezogenen Bereichen weiter fortzusetzen.
17 Die Minister unterstrichen, dass die Berücksichtigung der Umweltdimension bei
wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen in Mittel- und Osteuropa nicht vernachlässigt werden soll. Die Schlussfolgerungen der Konferenz "Umwelt für Europa", die vom 28, bis 30. April 1993 in Luzern stattfand, leisten einen wichtigen Beitrag in Richtung auf eine umweltverträgliche Entwicklung in diesen Ländern und in Europa insgesamt.
Handel und Umwelt
18 Die Minister hoben die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit zur
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur gegenseitigen Abstiitzung von Handel und Umwelt hervor. Sie betonten auch, wie wesentlich Konsultationen und Transparenz im Hinblick darauf sind, multilateralen Lösungen den absoluten Vorrang einzuräumen und einseitige Handelsmassnahmen zu vermeiden. Die Minister würdigten die bereits durchgeführten oder in Gang befindlichen Arbeiten in der OECD, der UNCTAD sowie im GATT, wo die Gruppe für Umweltmassnahmen und Internationalen Handel eine bedeutende Rolle spielt. Internationale Gremien sollen die Themen berücksichtigen, die in der aus der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) resultierenden Agenda 21 identifiziert wurden.
Die Uruguay-Runde im GATT
19. Die Minister verpflichteten sich, bis Ende dieses Jahres ein substantielles, umfassendes und ausgewogenes Ergebnis der Uruguay-Runde, entscheidend für die Stärkung des Vertrauens und die Förderung des Wachstums, anzustreben und dabei den Entwurf der Schlussakte vom Dezember 1991 als Grundlage für den Abschluss der Verhandlungen zu verwenden.
20 Für dieses Ziel wird ein substantielles Ergebnis beim Marktzugang für Güter und
Dienstleistungen als wesentlich erachtet Eine grosse Verantwortung obliegt in dieser Hinsicht weiterhin den Haupiteilnehmem. Ein Erfolg erfordert jedoch das feste Engagement aller Teilnehmer, die auf einer multilateralen Basis voll und ganz in den Prozess einbezogen werden müssen. Die EFTA-Länder sind bereit, aktiv und konstruktiv zu diesem Prozess beizutragen, der für alle Handelsnationen, vor allem für die Entwicklungsländer und die Volkswirtschaften im Umbruch, von grosser Bedeutung ist. Dies würde es auch den Regieningen erlauben, sich auf effiziente Weise mit neuen handelsverbundenen Bereichen wie Handel und Umwelt zu befassen.
21 Die nächste Ministertagung des EFTA-Rates findet am 9. und 10. Dezember 1993
in Wien statt.
32 Bundesblati 146. Jahrgang, Bd. I 841
814 Pressemitteilung der Ministertagung des EFFA-Rates vom 16./17. Dezember 1993 in Wien^)
1 Der EFTA-Rat trat auf Ministerebene am 17, Dezember 1993 unter dem Vorsitz
von Wolfgang Schüssel, Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Oesterreichs, in Wien zusammen. Georg Reisch, Generalsekretär der EFTA, nahm ebenfalls an der Tagung teil.
Das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschansraum (EWR)
2 Die Ministor äusserten ihre Befriedigung darüber, dass das Abkommen über den
EWR am 1. Januar 1994 in Kraft treten wird. Sie begrüssten auch den erfolgreichen Abschluss der Uruguay-Runde. Diese Instrumente stellen einen grossen Schritt vorwärts zum Ausbau des Freihandels und zur wirtschaftlichen Belebung dar.
3. Der EWR wird den, gemessen an Bevölkerung, Bruttoinlandprodukt und Welthandelsanteil, grössten und am stärksten integrierten Markt der Welt schaffen, in dem Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital frei zirkulieren werden. Die EFTA-Staaten werden als gleichberechtigte Partner an den vier Freiheiten des EG-Binnenmarktes teilnehmen und ihre Zusammenarbeit mit der EG in anderen Bereichen wie Umwelt, Bildung, Forschung und Entwicklung vertiefen und ausweiten. Die Minister nahmen Erklärungen Liechtensteins und der Schweiz über das spezifische Verhältnis zwischen ihren Ländern und der EG zur Kenntnis (siehe Absätze 8 und 9).
4 Die Minister erinnerten an ihre Erklärung vom 16. Juni 1993, in der sie den EWR
als einen wichtigen Beitrag zur Erzielung einer nachhaltigen Belebung der europäischen Volkswirtschaften bezeichneten. In diesem Zusammenhang vermerkten sie die Ergebnisse der gemeinsamen Tagung der Wirtschafts- und Finanzminister der EFTA-Länder und der Europäischen Union vom 13. Dezember in Brüssel. Die Minister nahmen überdies eine Stellungnahme des EFTA-Konsultativkomitees zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung entgegen, die sie als einen produktiven Beitrag zur Lösung dieser dringenden Probleme erachteten. Sie teilten die Ansicht der EFTA-Sozialpartner, dass die Länder Europas zur effizienten Bekämpfung der Arbeitslosigkeit eine umfassende und kohärente Strategie durchführen müssen.
5 Die Minister unterstrichen, wie wichtig es ist, den EWR ab seinem Inkrafttreten
voll und ganz umzusetzen. Die erste Tagung des EWR-Rates sollte zu der für ihn frühest möglichen Gelegenheit abgehalten werden, und die erste Tagung des Gemeinsa-
2) Inoffizielle deutsche Uebersetzung; massgeblich ist der englische Wortlaut.
men EWR-Ausschusses sollte unverzüglich stattfinden. Die Einbindung der seit Juli 1991 verabschiedeten EG-Rechtsvorschriften in das EWR-Abkommen sollte dringlich behandelt werden. Sie vermerkten auch, dass alle EWR-Institutionen auf EFTA-Seite - der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten, die EFTA-Ueberwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof - mit dem Inkrafttreten des EWR in vollem Umfang funktionsfähig sein werden.
6. Die Minister betonten auch die wichtige Rolle des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses und des Beratenden EWR-Ausschusses - zusammengesetzt aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der EFTA- und der EU-Seite - bei der Durchführung des Abkommens und vermerkten mit Anerkennung die Beiträge, die im EWR-Kontext von den Parlamentariern und den Sozialpartnern bereits geleistet wurden.
7 Die Minister bekräftigten erneut ihr Engagement, aktiv zum weiteren Ausbau der
sozialen Dimension der europäischen Integration beizutragen, der in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern im EWR-Rahmen zu erzielen ist. In diesem Zusammenhang vermerkten sie insbesondere die Bedeutung des Protokolls über die Sozialpolitik des Vertrags über die Europäische Union, einschliesslich der verstärkten Rolle der Sozialpartner. Sie erklärten sich auch darüber befriedigt, dass die Sozialpartner der am EWR teilnehmenden EFTA-Länder bald voll am sozialen Dialog auf europäischer Ebene teilnehmen werden.
8. Der liechtensteinische Minister erklärte, dass Liechtenstein, nach seinen bilateralen Diskussionen mit der Schweiz, den EWR-Partnern nun Vorschläge für mögliche Lösungen im Hinblick darauf unterbreitet, Vertragspartei des EWR zu werden. Die Minister äusserten die Hoffnung, dass das EWR-Abkommen für Liechtenstein möglichst bald in Kraft treten werde.
9 Die Minister hörten auch einen Bericht ihres schweizerischen Kollegen über den
laufenden Verhandlungsprozess mit der EG. Sie brachten ihre Bereitschaft zum Ausdruck, die Handelsbeziehungen mit der Schweiz trotz der Nichtteilnahme der Eidgenossenschaft am EWR-Abkommen zu sichern. Die Minister vermerkten mit Genugtuung, dass die Verhandlungen über die Abänderung der Ursprungsregeln in bezug auf die Schweiz, deren Zweck darin besteht, den Freihandel zwischen den EFTA-Staaten und der EG im grösstmöglichen Umfang zu wahren, abgeschlossen sind. Sie sprachen die Hoffnung aus, dass diese Regeln zusammen mit den beinahe identischen Regeln des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 in Kraft treten können und später weiter verbessert werden würden.
Die Beziehungen zu Drittländern
10 Die Minister unterstrichen, wie wichtig engere wirtschaftliche Zusammenarbeit
und ein erweiterter Anwendungsbereich für den Freihandel in einem gesamteuropäischen
Kontext sind. In dieser Hinsicht äusserten die Minister ihre Befriedigung darüber, dass die acht, zwischen 1991 und 1993 ausgehandelten Freihandelsabkommen nun in Anwendung sind. Sie hoben die Notwendigkeit einer effizienten Durchführung dieser Abkommen sowie die wichtige Rolle der Gemischten Ausschüsse hervor, die zwischen der EFTA und jedem Partnerland eingesetzt wurden. Sie vermerkten mit Anerkennung die Arbeit, die von diesen Ausschüssen bei ihren Tagungen im Laufe des Jahres 1993 bereits geleistet wurde.
11 Sie betonten, dass die EFTA-Freihandelsabkommen - soweit die Länder Mittel-
und Osteuropas betroffen sind - dieselben Länder erfassen wie die "Europa"-Abkommen der EG und dass ihr Inhalt, aufgrund des parallelen Vorgehens zwischen EFTA und EG, den Handelsbestimmungen der Europa-Abkommen ähnlich ist.
12 Die Minister sahen den exploratorischen Gesprächen, die Anfang 1994 zwischen
den EFTA-Ländern und Slowenien beginnen werden und zum Abschluss eines Freihandelsabkommens führen könnten, erwartungsvoll entgegen. Sie vermerkten in diesem Zusammenhang, dass die EG vor kurzem Sondierungsgespräche mit Slowenien im Hinblick auf ein eventuelles Assoziierungsabkommen aufgenommen hat.
13 Die Minister begrüssten die fortgesetzten Kooperationsaktivitäten mit elf Ländern
Mittel- und Osteuropas im Rahmen der Gemeinsamen Erklärungen. Sie vermerkten, dass die derartige technische Zusammenarbeit nun alle Freihandelspartner umfasst, um das reibungslose Funktionieren der Freihandelsabkommen zu gewährleisten. Sie ermutigten die Fortsetzung der engen Zusammenarbeit mit der EG unter dem PHARE-Programm, das technische Hilfe für Mittel- und Osteuropa bietet.
14 Die Minister hoben erneut hervor, wie wichtig es ist, zusammen mit der EG und
den betroffenen Ländern Mittel- und Osteuropas Vereinbarungen über die Ursprungsregeln in den Freihandelsabkommen zu treffen, welche eine volle Kumulierung für Industriewaren gestatten und dadurch den Freihandel zwischen allen betroffenen Parteien ausweiten würden (paneuropäische Kumulierung).
15. Die Minister sprachen ihre Anerkennung für die fruchtbaren Diskussionen aus, die sie in ihrer Sitzung mit dem Parlamentarierkomitee der EFTA-Länder am 16. Dezember in Wien hatten. Sie nahmen die Absicht des Komitees zur Kenntnis, seine Zusammenarbeit mit Parlamentariern aus den EFTA-Partnerländern in Mittel- und Osteuropa fortzusetzen.
Die Uruguay-Runde im GATT
16 Den erfolgreichen Abschluss der Uruguay-Runde begrüssend, äusserten die
Minister ihre Ueberzeugung, dass das Ergebnis den EFTA-Ländern und allen anderen
Handelsnationen, einschliesslich der Entwicklungsländer und Volkswirtschaften im Wandel, zugute kommen werde. Dies würde durch substantielle Zollreduktionen bei Industriewaren, verbesserten Zugang und neue Disziplinen für Agrarprodukte und Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und Investitionen sowie gestärkte und verbesserte Regeln für, inter alia, Antidumping, Subventionen und Streitbeilegung erreicht werden. Die Minister unterstrichen das komplementäre Verhältnis zwischen der Handelsliberalisierung auf regionaler und weltweiter Ebene. Die Minister waren sich der Tatsache bewusst, dass fUr das neue Welthandelssystem noch wichtige Arbeiten bevorstehen. Sie betonten in diesem Zusammenhang neue Bereiche wie Handel und Umwelt
17. Die nächste Ministerratstagung findet am 21. und 22. Juni 1994 in Helsinki statt.
DIE BEZIEHUNGEN DER EFTA ZU DRITTLÄNDERN
GEMEINSAME ZUSAMMEN- FREIHANDELSABKOMMEN ARBEITSERKLARUNG
unterzeichnet am: unterzeichnet aire in Kraft getreten am
ALBANIEN 10. Dezember 1992 - -
BULGARIEN 10. Dezember 1991 29. Märe 1993 1. Juli 1993
ESTLAND 10. Dezember 1991 -
ISRAEL - 17. September 1992 1. Januar 1993
LETTLAND 10-Dezember 1991
LITAUEN 10. Dezember 1991 -
POLEN 13. Juni 1990 10. Dezember 1992 15. November 1993 (Anwendung «if proviioriicher Buii)
RUMÄNIEN 10. Dezember 1991 10. Dezember 1992 1. Mai 1993
SLOWAKISCHE REPUBLIK 13. Juni 1990* 20. März 1992* 1. Juni 1992*
SLOWENIEN 20. Mai 1992
TSCHECHISCHE REPUBLIK 13. Juni 1990* 20. März 1992* 1. Juli 1992*
TÜRKEI - 10. Dezember 1991 1. April 1992
UNGARN 13. Juni 1990 29. März 1993 1. Oktober 1993
* Unterzeichnet mit der ehemaligen CSFR. Nachfolgeprotokollc mit der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik unterzeichnet am 19. April 1993.
815 Pressemitteilung der OECD-Ministerkonferenz vom 2./3. Juni 1993 in Parisi
1 Der Rat der OECD tagte ara 2. und 3. Juni 1993 auf Ministerebene. Den
Vorsitz der Tagung führte Wirtschafts- und Finanzminister John Dawkins, Australien. Als stellvertretende Vorsitzende amtierten Bundeswirtschaftsminister Günter Rexrodt, Deutschland, und Aussenhandelsminister und stellvertretender Ministerpräsident Pertti Salolainen, Finnland. Der Tagung waren Konsultationen des Vorsitzenden mit dem Beratenden Ausschuss der Wirtschaft bei der OECD (BIAC) und dem Gewerkschaftlichen Beratungsausschuss bei der OECD (TUAC) vorangegangen. Beide Gremien legten Stellungnahmen zur Erörterung durch die Minister vor.
Die Hinister setzten sich mit der Notwendigkeit auseinander, wieder ein kräftiges, nachhaltiges Hirtschaftswachstum in Gang zu bringen, das geeignet ist, die Beschäftigungsaussichten zu verbessern. Sie kamen überein, den grossen Herausforderungen, denen ihre Lender sich gegenübersehen, durch gemeinsames Handeln zu begegnen. Sie sind zutiefst darüber besorgt, dass das Wirtschaftswachstum im OECD-Raum nicht ausreicht und die Arbeitslosigkeit in den meisten Ländern weiter zunimmt. Um diese Probleme zu bewältigen, sind die Minister entschlossen, zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung sowohl der makroökonomischen und der Strukturpolitik als auch zur Ausweitung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere durch Stärkung des offenen multilateralen Handelssystems, zu ergreifen. Die Minister sind entschlossen, eine konzertierte Strategie für Wachstum und Beschäftigung zu verfolgen. Diese Strategie hat folgende Schwerpunkte, die im vorliegenden Kommunique im einzelnen beschrieben werden:
Die Geld- und die Finanzpolitik werden die etwa vorhandenen Möglichkeiten ausschöpfen, ohne dabei die Ziele der Preisstabilität und der mittelfristigen Haushaltskonsolidierung zu gefährden.
Die Politik der Strukturreform und insbesondere die Arbeitsmarktpolitik werden auf eine dynamische, wettbewerbsfähige und effiziente Entwicklung der OECD-Volkswirtschaften hinwirken und dabei die Möglichkeiten nutzen, die der technologische Fortschritt und ein offener internationaler Wettbewerb bieten.
3) Uebersel/ung des englischen und französischen Originaltextes.
- Es werden intensive Anstrengungen unternommen werden, den Händel weiter zu liberalisieren, die multilateralen Disziplinen zu respektieren und weiter zu starken und - als nächste Priorität ~ bis zum Jahresende einen substantiellen, umfassenden und ausgewogenen Abschluss der Uruguay-Runde zu erzielen, womit ein überaus gewichtiger Beitrag zur Stärkung des Vertrauens und zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung in den OECD-Mitgliedstaaten wie auch in anderen Ländern geleistet würde. Bei der Verfolgung dieser Strategie wird die schrittweise Integration aller Länder in die Weltwirtschaft wirksam unterstützt werden. Das gilt namentlich für die konzertierten internationalen Bemühungen zur Förderung der im Umbruch begriffenen Volkswirtschaften, insbesondere Russlands, und der Entwicklungsländer. Die Minister unterstreichen die besondere Bedeutung der OECD und der ihren Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundwerte: Achtung der Menschenrechte, pluralistische Demokratie und Marktwirtschaft. Sie würdigen die Arbeitsmethoden und den multidisziplinären Charakter der OECD, für die die z.z. laufende Studie über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit ein anschauliches Beispiel liefert. Sie fordern die Organisation auf, weiter auf ihre Stärken und auf den gemeinsamen Reichtum ihrer Mitgliedstaaten an nationalen und regionalen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfahrungen zu bauen, im mit. der Entwicklung gemeinsamer Ansätze fortzufahren, damit den Herausforderungen einer sich rasch wandelnden Welt besser begegnet werden kann und weltweit eine langfristig tragfähige Entwicklung gefördert wird.
SICHERUNG EINES NACHHALTIGEN WACHSTUMS UND FÖRDERUNO DER BESCHÄFTIGUNG: DIE GROSSE HERAUSFORDERUNG DER 9 DER JAHRE
ABBAU DER ARBEITSLOSIGKEIT: EIN ZENTRALES ZIEL
2 Die Minister sind zutiefst besorgt über die Aussicht, dass die Zahl
der Arbeitslosen im OECD-Raum Ende dieses Jahres mindestens 36 Millionen betragen könnte und wahrscheinlich noch bis weit in das Jahr 1994 hinein nicht nennenswert sinken wird. Diese Situation ist für die Menschen wie für die Volkswirtschaften mit enormen Kosten verbunden. Die Minister bekräftigen namens ihrer Regierungen ihre Entschlossenheit, ihre konzertierte Strategie zur Verbesserung der Beschâftigungsaussichten zu verstärken und zu erweitern. 3. In diesem Zusammenhang nehmen die Minister den vom Generalsekretär vorgelegten Zwischenbericht über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit sowie die darin enthaltenen vorläufigen Schlussfolgerungen zur Kenntnis. Sie fordern den Generalsekretär auf, in Konsultation mit allen hierfür in Frage kommenden Organen der OECD und soweit notwendig mit anderen Gremien die entsprechenden Arbeiten zu beschleunigen, damit der SchluËbericht 1994 mit konkreten Handlungsempfehlungen fertiggestellt wird.
4 Voraussetzung für eine Verbesserung der Beschäftigungsaussichten ist
ein stärkeres nachhaltiges Wachstum verbunden mit Strukturreformen. Alle nachstehend aufgeführten Initiativen sind auf diese Ziele gerichtet. Sie umspannen ein breites Spektrum komplementärer Massnahmen. Sie zielen darauf ab, die Wechselwirkungen zwischen makroökonomischer und Strukturpolitik besser zu nutzen und durch Handel und Wettbewerb aus der wachsenden weltwirtschaftlichen Integration Vorteil zu ziehen. Ein breiter sozialer Konsens würde diese Initiativen begünstigen. Die Minister fördern und unterstützen die Massnahmen zur Steigerung der realwirtschaftlichen Aktivität und der Beschäftigung, die gegenwärtig im gesamten OECD-Raum getroffen werden, sowohl im Kontext nationaler Initiativen als auch, was wesentlich ist, im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit auf allen Ebenen, insbesondere in der OECD, aber auch in anderen Gremien. In diesem Zusammenhang begrüssen sie die gemeinsame Initiative von EG und EFTA, die G-7-Kooperation sowie weitere, die OECD-Strategie ergänzende Anstrengungen. Sie fordern neue konzertierte Aktionen.
MAKROOKONOMISCHE POLITIK
5 Aufgrund der stetig wachsenden Interdependenz der Volkswirtschaften
wird die Richtigkeit und damit die Glaubwürdigkeit der von den einzelnen Ländern verfolgten Politik ständig von den Märkten - insbesondere den Finanz- und. Devisenmärkten - auf die Probe gestellt. Die nationalen Politiken müssen nicht nur den aus der besonderen Situation der jeweiligen Länder resultierenden Erfordernissen gerecht werden, sondern auch international kompatibel sein und durch enge internationale Zusammenarbeit an Effizienz gewinnen. Insgesamt gesehen muss die verfolgte Politik den Wirtschaftssubjekten die Gewähr für vorhersehbare, gesunde und stabile Rahmenbedingungen bieten, die dem Wachstum und der Beschäftigung förderlich sind. 6. Angesichts der schlechten Wirtschaftsergebnisse und der allgemein geringen Inflation kann und muss die Geldpolitik die Möglichkeiten zur Senkung der kurzfristigen Zinssätze nutzen, ohne die grundlegenden Ziele der Preisstabilität und niedriger langfristiger Zinssätze aufs Spiel zu setzen, im Hinblick darauf begrüssen die Minister die bereits erfolgten Zinssenkungen und hoffen, dass ihnen weitere folgen können, soweit die Situation es erlaubt. Auch die Preisstabilität muss mittels struktureller Verbesserungen angestrebt und gesichert werden; dies würde den Spielraum für die Geldpolitik vergrössern. 7. Um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Geld- undi Finanzpolitik zu erreichen, ist es ferner wichtig, dass alle öffentlichen Hände einen Beitrag leisten in Form einer Politik, die auf gesunde öffentliche Finanzen gerichtet ist. Ein gut funktionierender öffentlicher Sektor ist eine wichtige Voraussetzung für eine florierende Marktwirtschaft, Hohe strukturelle Defizite in den öffentlichen Haushalten schöpfen Inlandsersparnis ab, können die Leistungsbilanzen negativ beeinflussen und einen Zinsanstieg begünstigen - wodurch sie die produktiven Investitionen bremsen und damit zur Konjunkturabschwächung beitragen. Dies zeigt, wie wichtig es ist, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in dem jeweiligen Land die Housholtssituation mittelfristig zu konsolidieren.
8 Die Minister bekräftigen namens ihrer Regierungen ihre
Entschlossenheit:
die strukturellen Defizite in den öffentlichen Haushalten auf mittlere Sicht energisch zurückzuführen;
ohne Gefährdung des Ziels der mittelfristigen Haushaltskonsolidierung die im Bereich der Finanzpolitik etwa vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen. Es wurde und wird zugelassen, dass die automatischen Stabilisatoren in angemessener Weise wirken, ohne dass hierdurch die Gefahr eines Anstiegs der strukturellen Defizite heraufbeschworen wird. Diese zeitweilig bestehenden Defizite werden ausgeglichen, sobald sich die Wirtschaft wieder erholt;
die Effizienz des öffentlichen Sektors zu steigern, gegebenenfalls auch durch Privatisierung und durch eine grössere Kohärenz der verfolgten Politiken;
die 'Qualität' der Haushalte auf der Einnahmen- wie auf der Ausgabenseite zu verbessern, insbesondere durch die Förderung von Investitionen, die das langfristige materielle Potential und die Humanressourcen der Volkswirtschaften mit dem Ziel eines nachhaltigen Wachstums starken. i STRUKTÜRPOLITISCHE PRIORITÄTEN: STÄRKUNO DES MULTILATERALEN SYSTEMS
9 Um zur Sicherung einer dauerhaften Konjunkturerholung beizutragen und
vor allem um längerfristig ein nachhaltiges Beschaftigungswachstum zu erreichen, wird der Prozess der Strukturreform zügig fortgesetzt und soweit notwendig beschleunigt werden. Daher kommen die Minister überein, dass in den nachstehend aufgeführten Bereichen sowohl auf nationaler Ebene sls auch im multilateralen Rahmen kohärente, einander ergänzende Strukturreformmassnahmen ergriffen werden müssen; ausserdem fordern sie die OECD auf, ihre Arbeiten über Strukturfragen insbesondere durch multilaterale Überwachung und gegenseitige Prüfung fortzusetzen und zu vertiefen. Handelspolitik 10. Die Liberalisierung des Handels und die Stärkung der multilateralen Disziplinen waren Stützpfeiler für die wirtschaftliche Entwicklung der OECD-Lander seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Protektionismus hat weltweite"Effekte: Er senkt den Lebensstandard, verursacht gefährliche wirtschaftliche Spannungen und behindert die Entwicklung, indem er einen Teil der Wirtschaft und der Erwerbsbevölkerung in Aktivitäten mit niedriger Produktivität, geringer Wertschöpfung sowie schlechter Bezahlung bindet. Für die Wiederherstellung des Vertrauens ist es daher entscheidend wichtig, da3 die Regierungen der OECD-Länder sich fest entschlossen zeigen, das offene multilaterale Handelssystem zu starken, damit es die ihm zukommende zentrale Rolle erfüllen kann, weiterhin ein inflationsfreies Wachstum und eine nachhaltige Entwicklung in der gesamten Welt zu fördern, was dem internationalen Handel innerhalb eines vereinbarten Rahmens multilateraler Regeln für den Marktzugang und dem fairen Wettbewerb zugute kommen würde.
11 Die Dynamik der quadrilateralen Treffen der Handelsminister und die
von den Ministern der OECD-Länder zum Ausdruck gebrachte gemeinsame Entschlossenheit haben gezeigt, dass man realistischerweise nicht nur hoffen, sondern vielmehr davon ausgehen kann, dass die Uruguay-Runde bis zum Jahresende abgeschlossen sein wird. 12. Daher kommen die Minister überein:
sich einzeln und gemeinsam mi't aller Kraft dafür einzusetzen, dass die Verhandlungen der Uruguay-Runde rasch zu einem substantiellen, umfassenden und ausgewogenen Ergebnis führen - wobei der Entwurf der Schlussakte vom Dezember 1991 als Basis für die endgültige Einigung dienen soll - wobei auch hinsichtlich des Zugangs zu den Güter- und Dienstleistungsmarkten ein substantielles Ergebnis erzielt werden muss;
die multilateralen Disziplinen zu respektieren und weiter zu starken und nicht auf Initiativen und Vorkehrungen zurückzugreifen, die mit den Prinzipien des freien Handels unvereinbar sind und das multilaterale System unterminieren;
das GATT-System sowie die mehr informellen Mechanismen und das breite in der OECD vorhandene Fachwissen vollständig zu nutzen, um zum Abbau der internationalen Handelsspannungen und zum wirksamen Funktionieren des multilateralen Handelssystems beizutragen, 13. Der multilaterale Rahmen muss mit der Entwicklung des Handels Schritt halten und neue handelsrelevante Entwicklungstendenzen vorwegnehmen. Die Minister fordern die OECD auf:
die neuen Probleme zu verfolgen, die an den Schnittstellen zwischen der Handelspolitik und den übrigen nationalen Politikbereichen entstehen (wobei das Schwergewicht anfänglich beim Wettbewerb, bei den Investitionen und - im Fall der Umwelt - bei analytischen Arbeiten liegen soll, die dem doppelten Ziel dienen, geeignete substantielle Leitlinien zu entwickeln sowie einen Beitrag zu den Verhandlungen über Regeln in den einschlägigen multilateralen Gremien zu leisten). Diese Arbeiten sollen dazu beitragen, die Fragen, die wahrscheinlich im Mittelpunkt der multilateralen Handelsgespräche nach Abschluss der Uruguay-Runde stehen werden, sowie die entsprechenden Handlungsoptionen rasch und gründlicher zu verstehen;
die bedeutenden regionalen Integrationsbewegungen zu beobachten und zu analysieren, um auf diese Weise darauf hinzuwirken, daE sie das multilaterale Handelssystem ergänzen und abstützen, indem sie die Öffnung der Märkte und die Stärkung des internationalen Wettbewerbs fördern.
Die Minister erklären ihr Einverständnis mit den Verfahrensleitlinien für die Integration der Handels- und der Umweltpolitik, die in dem gemeinsamen Bericht des Handelsausschusses und des Umweltpolitischen Ausschusses enthalten sind.
Landwirtschaft 14. Gegenwärtig werden Anstrengungen unternommen zur Umsetzung der Agrarreformen gemäss den 1987 und in den Folgejahren von den Ministern vereinbarten Grundsätzen. Die Fortschritte sind begrenzt und ungleichmässig: es bleibt noch viel zu tun. Nach Schätzungen des OECD-Sekretariats beliefen sich die Transfers von den Steuerzahlern und Verbrauchern an den Agrarsektor 1992 auf insgesamt 354 Mrd. $ und waren damit um 7% höher als im Vorjahr; auf ECU-Basis ist der Anstieg allerdings geringer (+2%), und hinter diesen prozentualen Steigerungen verbargen sich sehr unterschiedliche Situationen in den einzelnen Ländern, viele der auf nationaler Ebene angewandten agrar- und handelspolitischen Massnahmen sind nach wie vor mit hohen Kosten verbunden und dienen nicht zur effizienten Verwirklichung der ihnen erklartermassen zugewiesenen Ziele. Oft führen sie zu Verzerrungen auf den Binnen- wie auf den Weltmärkten und lassen so tendenziell beträchtliche internationale Spannungen entstehen. Angesichts der durch die notwendige Anpassung möglicherweise hervorgerufenen Schwierigkeiten sind die Regierungen entschlossen, ihre Anstrengungen mit dem Ziel fortzusetzen, die Umsetzung der vereinbarten Agrarreform voranzubringen, und zwar innerhalb eines umfassenden Handlungsrahmens, der die Strukturanpassung im gesamten Agro-Ernahrungssektor sowie Fragen der ländlichen Entwicklung und der Umwelt einbezieht und mit dem multifunktionalen Charakter der Landwirtschaft im Einklang steht. Die Minister verweisen nachdrücklich auf die Rolle, die die OECD auch künftig bei der Unterstützung dieses Vorgehens spielen muss, und zwar sowohl durch verbesserte qualitative und quantitative Analysen und eine aufmerksamere Beobachtung als auch durch einen konstruktiven Politikdialog. StützungsnaEnahmen für die Industrie 15. Die Minister sind tief besorgt über die Subventionen und Stützungsmassnahmen für die Industrie, die Marktverzerrungen hervorrufen, eine schwere Belastung für die öffentlichen Finanzen bedeuten, die Gefahr bergen, die Wirtschaft auf suboptimale Aktivitäten zu fixieren, und Handelsspannungen auszulösen drohen. Die Minister fordern die OECD eindringlich auf, ihre Arbeiten an den bereits begonnenen Projekten zur Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit im Bereich der Subventionen und Stützungsmassnahmen für die Industrie rasch voranzubringen
und Ergebnisse vorzulegen, die es erlauben, den Umfang der in den Mitgliedstaaten gewährten öffentlichen Finanzhilfen für die Industrie zu ermitteln. Diese Arbeiten werden zu einer Verbesserung der Disziplin beitragen. Ferner heben die Minister hervor, wie wichtig es ist, die schon seit langem laufenden Verhandlungen zur Erzielung von Abkommen über Schiffbau, Stahl sowie die Finanzierung ziviler Grossraumflugzeuge gemäss den Zielen der Luftfahrtsektorabsprache so rasch wie möglich zu einem Abschluss zu bringen. Für ihre Tagung im Jahre 1994 erbitten sie einen Bericht über die Umsetzung der jüngsten Abkommen zur Verstärkung der Disziplin im Bereich der staatlich unterstützten Exportkredite und der liefergebundenen Entwicklungshilfekredite sowie über die Fortschritte bei der Formulierung von Leitsätzen für die Festsetzung von Garantieprämien und über andere im Helsinki-Paket behandelte Aspekte.
Ausländische Direktinvestitionen und Dienstleistungen 16. Offene, überschaubare, nichtdiskriminierende, sichere und stabile Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen sind eine wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Minister wünschen, dass die Durchführbarkeitsstudie über ein Erweitertes Investitionsinstrument zügig fortgeführt und möglichst bis zu ihrer Tagung im Jahre 1994 fertiggestellt wird. Ferner verweisen sie nachdrücklich auf die Notwendigkeit, die Liberalisierung im Bereich der internationalen Dienstleistungstransaktionen rascher voranzubringen und die Fragen im Zusammenhang mit deren Besteuerung zu untersuchen. Die Minister begrüssen die in der Organisation geleistete Arbeit am Entwurf einer Empfehlung zur Verhinderung unerlaubter Zahlungen bei internationalen Transaktionen. Sie bekräftigen erneut die innerhalb der OECD vereinbarten Grundsatze für die Zurechnung und Besteuerung der Gewinne multinationaler Unternehmen, in diesem Kontext unterstreichen sie die Bedeutung des international vereinbarten Grundsatzes für den Fremdvergleich (arm's-length Standard). Die Minister bekräftigen ferner, dass gemeinsame globale Aktionen zur Bekämpfung der Geldwäsche nach wie vor wichtig sind. Sie begrüssen die von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe 'Finanzielle Angelegenheiten" (FATF) erzielten substantiellen Fortschritte bei der Umsetzung wirksamer Gegenmassnahmen in ihren jeweiligen Landern und erwarten deren breitere Anwendung. Arbeitsroarkt- und Sozialpolitik; Entwicklung der Huntanressourcen 17. in diesen Bereichen bedarf es entschlossener Massnahmen auf der Grundlage einer umfassenden Strategie mit dem ziel eines nachhaltigen inflationsfreien Wachstums und der Beschäftigungssicherung. Im Zwischenbericht des Generalsekretärs über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit wird dieser Punkt hervorgehoben. Die Minister verpflichten sich namens ihrer Regierungen zu einer beschleunigten Umsetzung der notwendigen Reformen und fordern die OECD nachdrücklich zur Unterstützung dieser Anstrengungen auf, und zwar durch energische Fortsetzung ihrer Analysen, laufende Beobachtung und Diskussionen aller dieser Aspekte, darunter auch aktiver arbeitsmarktpolitischer Massnahmen, mit denen die vielfältigen Erfahrungen der einzelnen Lander voll genutzt werden sollen. Insbesondere unterstreichen sie die Notwendigkeit:
- die Kohärenz der Massnahmen und Praktiken im Sozial- und Arbeitsmarktbereich sicherzustellen, indem diese wirkungsvoll miteinander verknüpft werden, um den Anforderungen der sich rasch wandelnden Rahmenbedingungen gerecht zu werden, denen unsere Volkswirtschaften sich anpassen müssen, ohne eine Zunahme der Arbeitslosigkeit zu bewirken. Mobilität, Flexibilität und Effizienz des Arbeitsmarkts sind hierfür gleichermassen wichtig. Sie sollten die Richtschnur für alle einschlägigen staatlichen Massnahmen bilden und gegebenenfalls auf Unternehmensebene realisiert werden;
die Effizienz einer aktiven, auf eine zufriedenstellende Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt ausgerichteten Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik zu fördern und zu steigern, dem privaten Sektor die uneingeschränkte Wahrnehmung seiner Rolle bei der Arbeitsplatzschaffung zu ermöglichen, die volle Teilnahme der Frauen an den Arbeitsmärkten zu erleichtern und den Langzeitarbeitslosen sowie den benachteiligten Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
die Aus- und Weiterbildung und die Umschulung auf allen Stufen sowohl für Erwerbstätige als auch für Arbeitslose ständig zu verbessern, und zwar auch innerhalb der Unternehmen:
um den Bürgern die Qualifikationen, Einstellungen und Werte zu vermitteln, die sie brauchen, um sich menschlich und beruflich voll entfalten zu können, und
dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungs- und Ausbildungssysteme den sich wandelnden beschâftigungsspezifischen Bedürfnissen der Wirtschaft in der richtigen Weise angepasst werden;
die Reformanstrengungen fortzusetzen, die darauf abzielen, eine engere Beziehung zwischen Arbeitsentgelten und Produktivität sicherzustellen, die Anreize für die Arbeitsplatzsuche und die Sicherung des Arbeitsverhaltnisses zu verstärken, die Beschäftigungsaussichten für wenig qualifizierte Arbeitnehmer zu verbessern und diesen Menschen beim Erwerb der notwendigen Qualifikationen für besser bezahlte Beschäftigungen zu helfen,-
die Arbeitsproduktivität zu steigern und die Rolle zu definieren, die der staatlichen Politik hierbei zufällt, und
dadurch hochqualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen, dass die Verbreitung neuer Technologien und innovativer Arbeitspraktiken, einschliesslich flexibler Arbeitszeitregelungen, erleichtert und ein innovationsfreundliches Umfeld gefördert wird, das die Gründung von Unternehmen, darunter auch kleiner und mittlerer Betriebe im Spitzentechnologiebereich, begünstigt. Migration 18. Pie Wanderungsbewegungen stellen für die internationale Staatengemeinschaft nach wie vor ein besonders wichtiges Thema dar. Die Minister fordern die OECD auf, unter Berücksichtigung der kürzlich veranstalteten Konferenz von Madrid und der gegenwärtig in anderen internationalen Organisationen durchgeführten Arbeiten ihre Analyse der Migrationstendenzen und der diesbezüglichen Politik fortzusetzen, u.a. auch
mit Blick auf die Verbindungen zu den Arbeitsmärkten sowie zu anderen Bereichen, wie z.B. Entwicklungszusammenarbeit, internationaler Handel, private Investitionen und Stadtprobleme, die sich auf die Migrationen auswirken können. Ferner verweisen sie nachdrücklich auf die Notwendigkeit, in den geeigneten Gremien das ganze Spektrum der ernsten Probleme zu behandeln, die durch die illegale Einwanderung hervorgerufen werden.
Umweltpolitik 19. Eine auf lange Sicht wirklich nachhaltige Entwicklung setzt eine weltweite Zusammenarbeit voraus. Die OECD-Mitgliedstaaten haben die Absicht, auch in der gegenwärtigen Periode des konjunkturellen Abschwungs weiterhin eine führende Rolle bei der Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung zu spielen, u.a. auch im Hinblick auf ihre Verpflichtung, die notwendigen FolgemaSnahmen im Anschluss an die UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED) zu treffen. Sie verpflichten sich namens ihrer Regierungen, wirksame Massnahmen zu ergreifen, um
auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu einer wirksameren Integration und einer besseren Kompatibilität der Umweltpolitik und der Politik in allen anderen hier in Frage kommenden Bereichen zu gelangen. In dieser Hinsicht begrüssen sie die Fortschritte, die die OECD in diesem Bereich insgesamt erzielt hat, insbesondere ihr Progranm der Umweltprüfberichte. Die Minister fordern die OECD auf, ihre Folgearbeiten im Anschluss an die UNCED fortzusetzen und in diesem Zusammenhang zu untersuchen, wieweit Analysen der Relation zwischen Konsum- und Produktionsstrukturen und umweltvertraglicher Entwicklung durchführbar sind;
das breite Spektrum an verfügbaren ökonomischen Instrumenten in Verbindung mit ordnungsrechtlichen und freiwilligen Massnahmen wirksamer einzusetzen, um unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten globale, regionale und nationale Umweltprobleme mit dem Ziel anzugehen, durch nationale und international abgestimmte Initiativen kosteneffiziente, tragfâhige Ergebnisse zu erzielen und insbesondere die Treibhausgasemissionen zu reduzieren;
den Umweltschutz durch verschiedene Formen der internationalen Zusammenarbeit, einschliesslich der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente, zu fördern;
nationale und internationale Anstrengungen zur Entwicklung und Verbreitung von Technologien zu fördern, die dem Schutz und der Sanierung der Umwelt dienen sollen.
DIE OECD IN EINER INTERDEPENDENTEN WELT
20. Der sich derzeit herausbildende weltweite Konsens über die Menschenrechte, die pluralistische Demokratie und die Vorteile der Marktwirtschaft sowie die erfolgreiche Integration einer immer grösseren Zahl von Ländern in eine zunehmend globalisierte und interdependente Weltwirtschaft erfordern eine nach aussen offene OECD.
21. Die Minister nehmen das Interesse an der Organisation zur Kenntnis, das von Nichtmitgliedstaaten bekundet wird, die in wachsender Zahl ihren Wunsch nach Mitgliedschaft zum Ausdruck gebracht haben. Nach ihrer Auffassung ist es jetzt an der Zeit, die OECD aufzufordern, unter Berücksichtigung der von den Ressourcen her bestehenden Zwänge die Situation und die Konsequenzen für die Entwicklung der Organisation bald zu prüfen, um den Prozess der Öffnung der Organisation fortzuführen und Beitrittsverhandlungen mit den Landern aufzunehmen, die imstande sind, alle hiermit verbundenen Pflichten zu übernehmen. ENTWICKLUNGSLÄNDER
22. in vielen Entwicklungsländern vollziehen sich weitreichende, ermutigende Veränderungen. Einer guten Staatsführung, der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie werden zunehmende Bedeutung beigemessen für eine langfristig tragfähige Wirtschaftsentwicklung, sozialen Fortschritt und Armutsbekämpfung. Besonderes Augenmerk gilt dabei der partizipativen Entwicklung sowie dem Auf- und Ausbau der Institutionen, während zugleich grösseres Gewicht auf den privaten Sektor und eine marktwirtschaftlich ausgerichtete Politik gelegt wird. Auch wird zunehmend die Notwendigkeit anerkannt, unproduktive Ausgaben, wie überhöhte Militärausgaben, auszuschalten und bei der Bekämpfung der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Veränderungen sind vom Standpunkt der OECD-Länder und ihrer Bürger, deren Eintreten für die Entwicklungshilfe wesentlich ist, zu begrüssen. Indessen sind die Erfahrungen in den einzelnen Entwicklungsländern immer noch sehr unterschiedlich: Die Eingliederung in die Weltwirtschaft macht in einer ganzen Reihe von Ländern gute Fortschritte. Andere, namentlich viele afrikanische Länder haben nach wie vor mit gravierenden Schwierigkeiten zu kämpfen. Weltweite Probleme, wie Massenarmut, Bevölkerungswachstum, Umweltzerstörung, Wanderungsbewegungen, Flüchtlingsströme, Drogenmissbrauch und AIDS stellen ebenfalls weiterhin grosse Herausforderungen dar. 23. Unter diesen Umständen sind sich die Minister darüber einig, dass es eines umfassenden, differenzierten Ansatzes auf der Basis partnerschaftlicher Beziehungen und gemeinsam getragener Verantwortung für die Unterstützung und Förderung bedarf, die sie den Selbsthilfeanstrengungen der Entwicklungsländer in ihrer Vielfältigkeit gewähren. Darüber hinaus erkennen sie die besondere Verantwortung an, die ihren Ländern für die Aufrechterhaltung einer gesunden Weltwirtschaft zufällt; sie erklären die Entschlossenheit ihrer Regierungen:
weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Integration der Entwicklungsländer in die internationalen Märkte zu fördern,
bei der Konzipierung und Umsetzung ihrer eigenen Politiken voll den Beitrag in Rechnung zu stellen, die diese zum Wirtschaftswachstum, zum Umweltschutz und zürn sozialen Fortschritt in den Entwicklungsländern leisten können, und die Kohärenz zwischen ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit und anderen damit zusammenhängenden Politiken, namentlich in den Bereichen
Handel, Investitionen, Umwelt und Wanderungsbewegungen, zu verbessern,
- alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Entwicklungshilfe sowohl quantitativ als auch qualitativ unter besonderer Berücksichtigung der bedürftigsten Länder zu steigern und ausserdem nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass der anhaltende Bedarf an vergünstigten Entwicklungshilfemitteln gedeckt wird, zugleich aber auch neu auftretende Bedürfnisse befriedigt werden.
DYNAMISCHE VOLKSWIRTSCHAFTEN AUSSERHALB DER OECD
• 24. Der informelle Dialog mit den Dynamischen Volkswirtschaften Asiens (Hongkong, Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand), die in der Weltwirtschaft eine aktive Rolle spielen, hat sich als sachlich ergiebig und nützlich erwiesen. Er wurde in diesem Jahr auf Argentinien, Brasilien, Chile und Mexiko ausgedehnt. Die Minister fordern eine Vertiefung des Dialogs mit den nicht der OECD angehörenden Dynamischen Volkswirtschaften. 25. Im Kontext des in Ziffer 21 umrissenen allgemeinen Ansatzes stellen die Minister fest, dass Mexiko und Korea im vergangenen Jahr in die Aktivitäten der OECD weiter einbezogen wurden. Angesichts der von Mexiko abgegebenen Absichtserklärung zur Frage seines Beitritts, umfassender politischer Reformen und einer konstruktiven Teilnahme an den Arbeiten der OECD fordern die Minister die Organisation auf, mit Mexiko die Bedingungen und Modalitäten seiner Mitgliedschaft im Hinblick auf Mexikos baldigen Beitritt zur OECD zu prüfen. Ferner begrüssen die Minister die positive Entwicklung der Teilhabe Koreas an OECD-Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis vertieft und ausserdem den Weg für eine baldige Mitgliedschaft ebnet. 26. Im Blick auf die Zukunft stellen die Minister fest, dass andere Nichtmitgliedsländer, wie China, zu immer wichtigeren Akteuren in der Weltwirtschaft werden und ihre weitergehende Integration in das multilaterale Handelssystem gefördert werden sollte. Die OECD sollte erhöhte Anstrengungen ins Auge fassen, um ihre Kenntnis dieser Volkswirtschaften zu erweitern und ihr Verständnis für diese Länder zu vertiefen.
VOLKSWIRTSCHAFTEN IH UMBRUCH
27. Die Reformen haben in den Volkswirtschaften im Umbruch (mittel- und osteuropäische Länder, Neue Unabhängige Staaten der ehemaligen Sowjetunion und Mongolei) ungleichmässige Fortschritte gemacht, wobei die Entwicklung in den einzelnen Volkswirtschaften immer unterschiedlicher verläuft. Von entscheidender Bedeutung ist der Erfolg der Reformen und die Integration dieser Länder in die Weltwirtschaft. Die Minister bekräftigen die Bereitschaft ihrer Regierungen, mit diesen Ländern zusammenzuarbeiten und deren Anstrengungen durch vielfältige bilaterale und multilaterale Aktionen zu unterstützen. 28. Im Zusammenhang mit dem in Ziffer 21 umrissenen allgemeinen Ansatz würdigen die Minister die Art, wie die OECD bisher zum ReformprozeE beigetragen hat, namentlich indem sie auf verschiedene Weise technische Hilfe für die Politikformulierung und die Reform der öffentlichen Verwaltung geleistet hat. Die Programme "Partner des Übergangs' (PIT) haben engere
Beziehungen zwischen den betroffenen Ländern und der OECD gefördert und zur Verwirklichung der Ziele der am 4. Juni 1991 unterzeichneten Grundsatzvereinbarungen beigetragen; sie helfen diesen Ländern dabei, den Obergang zur Marktwirtschaft erfolgreich zu vollziehen und in jedem einzelnen von ihnen sobald wie möglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die Bedingungen für einen OECD-Beitritt erfüllen. In dieser Richtung sind bereits substantielle Fortschritte erzielt worden. Einige andere der im Umbruch begriffenen Länder könnten in den Genuss ähnlicher Programme kommen. Für die übrigen Länder hat die OECD ihre Aktivitäten aufgefächert, um deren sich wandelnden Bedürfnissen und spezifischen Prioritäten besser entsprechen zu können. Die Minister fordern die OECD auf:
ihre Programme weiterhin vorrangig auf Politikbereiche wie z.B. die Schaffung eines rechtlichen und administrativen Rahmens und die Förderung von Strukturreformen auszurichten und zu diesem Zweck ihre Programme in enger Zusammenarbeit mit den Partnerländern zu entwickeln und umzusetzen;
den mittel- und osteuropäischen Ländern und den Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion dabei zu helfen, Lösungen für ihre ernsten Umweltprobleme zu finden, auch soweit die Probleme von defekten Industrie- und Kernenergieanlagen herrühren, und zwar unter Kenntnisnahme der Ergebnisse der jüngsten Ministerkonferenz von Luzern;
ihre Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Organisationen fortzusetzen und dabei die gemeinsame Verpflichtung, die Koordinierung untereinander zu verbessern, im Auge zu behalten;
aktiv zu den konzertierten internationalen Anstrengungen zugunsten der Neuen Unabhängigen Staaten beizutragen, namentlich durch Förderung eines wettbewerbsfähigen Unternehmenssektors in Bereichen wie Klein- und Mittelbetriebe, Umstellung der für den Verteidigungssektor arbeitenden Industrien sowie Handel und Investitionen, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten Ost-West-Konferenz der Wirtschafts-, Industrie- und Handelsminister in Tokio; sowie insbesondere ihre Zusammenarbeit mit Russland zu stärken und geeignete Verbindungen zu diesem Land zu entwickeln;
ihre Datenbank für Projekte der technischen und finanziellen weiter auszubauen, wobei sich die Regierungen verpflichten, die hierzu notwendigen Informationen bereitzustellen; und
- ihre Fachkompetenz einzusetzen, um verstärkt der Rolle gerecht zu werden, die sie als Forum für die Politikdiskussion zwischen ihren Mitgliedstaaten und den Reformländern wahrnimmt, wie dies beispielsweise auf der kürzlich veranstalteten hochrangigen Tagung unter Teilnahme von vier dieser Länder geschehen ist.
29. Die Minister unterstreichen, dass es zur Förderung der Integration der im Umbruch begriffenen Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft und in das Rahmenwerk von Regeln Und Disziplinen des multilateralen Handelssystems erhöhter Anstrengungen bedarf, um diesen Ländern einen besseren Zugang zu den Märkten der OECD-Staaten zu verschaffen. Ferner bezeichnen sie es als notwendig, dass diese Volkswirtschaften allseits nutzbringende Handels- und Zahlungsbeziehungen untereinander entwickeln. Sie heben hervor, wie wichtig es ist, die Schaffung transparenter, stabiler und nichtdiskriminierender Rahmenbedingungen für den Handel, die ausländischen Direktinvestitionen und die Entwicklung des privaten Sektors zu fördern.
LANGFRISTIGE AUSSICHTEN
30. Dieses Jahrhundert endet mit einem Jahrzehnt, das im Zeichen eines folgenschweren Wandels steht. Die Wechselwirkungen von wirtschaftlicher Globalisierung, raschem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt, weltweiter Informationsverbreitung, gemeinsamer Sorge um die Umwelt und allgemeinem Fortschritt in Richtung Demokratie bedeuten neue Herausforderungen für die Menschheit und eröffnen ihr neue Chancen. Gleichzeitig bedingen diese Umwälzungen eine ständige und rasche Anpassung der Denkweisen, des Konsumverhaltens, der Qualifikationen, der Produktionsstrukturen und des staatlichen Handelns. Die Minister begrüssen daher den fortlaufenden Beitrag der OECD zur Untersuchung der langfristigen Probleme, denen sich die Mitgliedstaaten zwangsläufig gegenübersehen werden, sowie zur Konzipierung geeigneter Massnahmen, um generell eine Verbesserung der Lebensbedingungen und eine grössere Achtung des Individuums zu erreichen.
816 Volkswirtschaftliche Auswirkungen der öffentlichen schweizerischen Leistungen im Rahmen unserer Entwicklungszusammenarbeit4)
1. 1992 betrug die öffentliche Entwicklungshilfe des Bundes 1357 Millionen Franken (1991: 1131, 6 Mio. Fr.). Im gleichen Jahr beliefen sich die in der Schweiz getätigten Käufe auf 1533,7 Millionen Franken (1991: 1022,4 Mio. Fr.).
2. Je nach Form der Hilfe (technische Zusammenarbeit; Finanzhilfe; wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen; humanitäre Hilfe, zu der auch die Nahrungsmittelhilfe gehört), die auf bilateralem oder multilateralem Wege gewährt werden kann, variiert der Anteil der Beschaffungen in der Schweiz stark:
Oeffanliche Bevcheffungen Hilfaform Leietungen in der Schweiz (In Millionen Franken)
1992 1991 1992 1991
Technieche Zusammenarbeit 478.3 460.4 2S6.1 276.6 Finanzhilfe 366.5 174.8 666.6 303.5 Wirtschaftlich« Me»n*hm«n 208.2 231.2 331.4 223.7 Nahningamlttelhllfe 80.7 74.3 30.0 31.6 Humanitäre Hilf« 164,5 154.4 201.2 159.1 Nicht erfatet 38.8 36.5 28.4 27.9
TOTAL 1,357.0 1,131.6 1533.7* 1,022.4
* Aufgrund des Beitritts der Schweiz zu den Bretton Woods- Institutionen sind ab 1992 in den Zahlen die Käufe von Gütern und Dienstleistungen für die Weltbank eingeschlossen. 1991 beliefen sich diese Käufe auf 299,6 Millionen Franken (nicht enthalten in den wirtschaftlichen Auswirkungen), 1992 betrugen sie 380,9 Millionen Franken.
4) Detaillierte Angaben können bei der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe (DEH) eingeholt werden.
817 Briefwechsel vom 13./17. Dezember 1993 zwischen der EG und der Schweiz über die Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens Schweiz - EG 5)
Ursprungsregeln - Vorschlag zur Aenderung des Protokolls 3 des Freihandelsabkommens Gemeinschaft/Schweiz, um dem Inkrafttreten desEWR-Abkommenss Rechnung zu tragen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion für Auswärtige Beziehungen Der Generaldirektor Brüssel, den 13. Dezember 1993
Herrn Alexis Lautenberg Botschafter Schweizerische Mission bei den EG 1040 Brüssel
Herr Botschafter
Ich habe die Ehre, Sie hiermit über die Absicht der Kommission zu informieren, durch eine Verwaltungsvereinbarung die Anwendung der obgenannten Aenderungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens an vorzuziehen.
Diese Vereinbarung unterliegt den folgenden zwei Bedingungen: das Inkrafttreten des EWR-Abkommens, das grundsätzliche Einverständnis des Rates der Europäischen Union zu den obgenannten Aenderungen wie auch zu den entsprechenden Aenderungen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens und des Protokolls 3 der Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den andern EFTA-Ländern.
Ich schliesse mit ein, dass die Schweiz ebenfalls die Anwendung dieser Vereinbarung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens an sicherstellt und dass die beiden Parteien so bald als möglich die formelle Verabschiedung der obgenannten Aenderungen vornehmen werden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
G. Burghardt
S) Uebersetzung des französischen Originaltextes.
Der Staatssekretär Bundesamt für Aussenwirtschaft Bern, den 17. Dezember 1993
Herrn G. Burghardt Generaldirektor Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1049 Brüssel
Herr Generaldirektor
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom 13. Dezember 1993 zu bestätigen, mit dem Sie uns über die Absicht der Kommission informieren, die Anwendung der künftigen Regeln des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens Schweiz-EG vom 22. Juli 1972 auf den 1. Januar 1994 vorzuziehen. Es ist mir ein Bedürfnis, Ihnen hiefür bestens zu danken.
Was die Schweiz betrifft, darf ich Ihnen mitteilen, dass der Bundesrat beschlossen hat, die neuen Regeln, die zwischen der EG und der Schweiz vereinbart worden sind und die das erwähnte Protokoll Nr. 3 ändern, vom l, Januar 1994 an vorläufig anzuwenden, dies unter dem Vorbehalt, dass diese Anpassung durch den Gemischten Ausschuss des Freihandelsabkommens demnächst beschlossen wird.
Durch die Uebemahme von Ursprungsregeln, die weitgehend mit den Regeln des EWR identisch sind, können die Parteien dieses Abkommens den Freihandel mit Industriegütern zwischen der Schweiz, der EG und den anderen EFTA-Staaten aufrechterhalten.
Ich stelle mit Genugtuung fest, dass sich die Kommission am Ende unserer Verhandlungen entschlossen zeigte, die EG-Mitgliedstaaten davon zu überzeugen, es sei im Protokoll der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses die politische Verpflichtung beider Parteien festzuhalten, ihre Bemühungen fortzusetzen, um die Ursprungsregeln in allen Aspekten weiter zu verbessern und zu vereinfachen und die Zusammenarbeit in Zollfragen zu vertiefen.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Franz Blankart
82 Beilagen 821 - 828
Teil II; Beilagen nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Aussenwirtschaftsgesetzes (zur Genehmigung)
Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung von aussenwirtschaftlichen Massnahmen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 " über aussenwirtschaftliche Massnahmen, nach Einsicht in den Bericht vom 19. Januar 19942) zur Aussenwirtschaftspolitik 93/1+2, beschliesst:
Art. l Die Verordnung vom 22. Dezember 19933) über die Güterausfuhr und die Güterdurchfuhr wird genehmigt (Anhang l ).
Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
" SR 946.201
Anhang I Verordnung über die Güterausfuhr und die Güterdurchfuhr
vom 22. Dezember 1993
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel l, 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 1 » über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:
Art. l Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Diese Verordnung gilt nur insoweit, als nicht die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Januar 19732) über das Kriegsmaterial, der Atomverordnung vom 18. Januar 19843> sowie der Verordnung vom 12. Februar 1992"> über die Aus- und Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich der ABC-Waffen und Raketen anwendbar sind. Unter dem Begriff Güter sind Waren und Technologie gemäss Anhang zu verstehen.
Art. 2 Güterausfuhr Die Ausfuhr der im Anhang und in Artikel 9 aufgeführten Güter unterliegt der Bewilligungspflicht nach der Verordnung vom 7. März 1983S) über den Warenverkehr mit dem Ausland.
Art. 3 Güterdurchfuhr Soweit das Ursprungsland die Ausfuhr der im Anhang aufgeführten Güter beschränkt, ist deren Durchfuhr verboten, wenn die verfügungsberechtigte Person nicht einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland nachweisen kann. Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Eintritt der Güter in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden. Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem Zollager.
SR 946.221 ' SR 946.201 : SR 514.511 3 SR 732.11; AS 1994 140 4 SR 946.225; AS 1993 990 2019, 1994 114 * SR 946.201.1
Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern
Art. 4 Wiederausfuhr eingeführter Güter Die Bewilligung für die Wiederausfuhr der im Anhang aufgeführten Güter wird verweigert, sofern das Herkunftsland oder das Ursprungsland für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt und dieses nicht vorliegt. Erhalten im Anhang aufgeführte ausländische Güter schweizerischen Ursprung im Sinne der Verordnung vom 4. Juli 1984" über die Ursprungsbeglaubigung, so entfällt die Bewilligungspflicht für die Wiederausfuhr, falls der Wert des ausländischen Anteils 25 Prozent des Endprodukts nicht übersteigt und dieses nicht im Anhang aufgeführt ist. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung vom 7. März 19832> über die Überwachung der Einfuhr.
Art. 5 Bewilligungsstelle Bewilligungsstelle ist die Abteilung für Ein- und Ausfuhr. Sie entscheidet im Auftrag des Bundesamtes für Aussenwirtschaft. Die Abteilung für Ein- und Ausfuhr kann Ausfuhrgesuche der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie oder dem Verein Schweizerischer Maschinen-Industrieller zur Begutachtung unterbreiten. Diese Organisationen unterstehen für ihre Gutachtertätigkeit der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesamtes für Aussenwirtschaft.
Art. 6 Ausfuhrdeklaration und Nachweispflicht Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel3) 28-29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1000/9000), 34, 36-40, 54-56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68-76, 79, 81-90 und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 2 und dem Anhang unterliegen, muss selber oder durch die bevollmächtigte Person in der Ausfuhrdeklaration den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen und auf Verlangen der Bewilligungsstelle durch geeignete Unterlagen .(Messprotokolle, Datenblätter usw.) jederzeit nachweisen, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der zollamtlichen Abfertigung.
Art. 7 Lieferungen an diplomatische oder konsularische Vertretungen Als Ausfuhr gilt auch die Lieferung von Gütern an ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Schweiz.
Art. 8 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Für im Anhang aufgeführte Güter mit einem Wert bis zu 5000 Franken braucht es keine Ausfuhrbewilligung.
11 SR 946.31 ' SR 946.211 » SR 632.10 Anhang
Ausfuhr und Durchfuhr von Gutem
Die Ausfuhrbewilligung ist jedoch unabhängig vom Warenwert erforderlich für: a. die im Anhang in den Teilen I und II sowie in Teil II Abschnitt l.C (Werkstoffe und Materialien) aufgeführten Güter; b. die im Anhang aufgeführten Güter, bei denen der Importeur die Verpflichtung eingegangen ist, sie nicht wieder auszuführen.
Art. 9 Ausfuhrbeschränkung Die Ausfuhr von Abfällen und Schrott aus Gusseisen, Eisen oder Stahl (Alteisen) und Abfallblöcken aus Eisen oder Stahl der Tarif-Nr. 7204.1000/5000') ist beschränkt. Die Ausfuhr kann bewilligt werden, soweit überwiegende Interessen es erfordern. Die betroffenen Wirtschaftskreise sind anzuhören. Für Sendungen bis zu 20 kg brutto ist keine Bewilligung erforderlich.
Art 10 Ursprungskriterien Die Schweiz darf im Ausfuhrgesuch nur als Ursprungsland angegeben werden, wenn die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt (Ursprungskriterien) der Verordnung vom 4. Juli 19842) über die Ursprungsbeglaubigung erfüllt sind. Die Abteilung für Ein- und Ausfuhr kann in jedem Fall verlangen, dass dem Gesuch eine von der zuständigen Ursprungszeugnisstelle ausgestellte Ursprungsbescheinigung beizufügen ist.
Art. 11 Vollzug Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 12 Schlussbestimmungen Die Verordnung vom T.März 1983-1' über die Warenaus- und Warendurchfuhr wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft.
22. Dezember 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin
» SR 632.10 Anhang AS 1983 363, 1984 913, 1985 2023, 1990 147, 1991 33
822 Botschaft über das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten
und der Republik Bulgarien
vom 19.Januar 1994
822.1 Allgemeiner Teil
822.11 Uebersicht
Das am 29. März 1993 in Genf unterzeichnete Freihandelsabkommen soll dazu beitragen, Bulgarien im Übergangsprozess zur Marktwirtschaft zu unterstützen, indem bulgarischen Erzeugnissen der Zugang zu den Märkten der EFTA-Staaten erleichtert wird. Es zielt ferner darauf ab, vertragliche Beziehungen zu schaffen, welche weitgehend jenen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien entsprechen. Das Abkommen, welches das Netz der von den EFTA-Staaten bereits mit anderen Ländern Mittel- und Osteuropas (Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn) abgeschlossenen Übereinkommen vervollständigt, entspricht der von den EFTA-Staaten in ihren Beziehungen mit den Ländern Mittel- und Osteuropas verfolgten Politik der Öffnung und Unterstützung.
Das Abkommen umfasst den Industriesektor, die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte. Es ist asymmetrisch ausgestaltet: Die EFTA-Staaten gewähren Bulgarien mit dessen Inkrafttreten gewichtige Zugeständnisse; die bulgarischen Konzessionen an die EFTA-Staaten hingegen erstrecken sich etappenweise über einen Zeitraum von zehn Jahren. Die Asymmetrie betrifft sowohl den Abbau der Zollschranken als auch die zeitliche Anwendung gewisser horizontaler Abkommensbestimmungen, beispielsweise über Zahlungen im Warenverkehr, öffentliche Beschaffungen und staatliche Beihilfen. Mit diesem auch von der EG gewählten Vorgehen soll der vom Übergang zur Marktwirtschaft geprägten Lage der bulgarischen Wirtschaft sowie der unterschiedlichen Wirtschaftsentwicklung in den Vertragsstaaten Rechnung getragen werden. Nach Ende der Übergangsperiode wird das
Verhältnis zwischen den Vertragsparteien auf voller Gegenseitigkeit beruhen.
Neben den Vorschriften über die Beseitigung von Zöllen und mengenmässigen Beschränkungen sowie Regeln über den Wettbewerb enthält das Abkommen auch Bestimmungen über technische Handelshemmnisse, öffentliche Beschaffungen und den Schutz des geistigen Eigentums.
Der Agrarsektor bildet Gegenstand bilateraler Vereinbarungen zwischen jedem EFTA-Staat und Bulgarien. Die Bulgarien von der Schweiz eingeräumten Zugeständnisse beschränken sich auf die Senkung oder Beseitigung von Einfuhrzöllen.
Die Annäherung der EFTA-Staaten an die Länder Mittel- und Osteuropas erfolgte zu einer Zeit, in der die Europäische Gemeinschaft mit diesen Staaten Verhandlungen über Assoziationsabkommen aufnahm. Letztere enthalten ebenfalls freihandelsrechtliche Bestimmungen. Die EFTA- Staaten und die EG stimmten sich in ihren Verhandlungen ab, um die Handelsliberalisierung möglichst im Gleichschritt zu vollziehen. Die EG und Bulgarien unterzeichneten am 8. März 1993 ein Assoziationsabkommen. Dessen Bestimmungen über den Warenverkehr sind am 31. Dezember 1993 in Kraft getreten.
Die Schweiz wendet das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien sowie die bilaterale Vereinbarung im Landwirtschaftsbereich seit dem 1. Juli 1993 vorläufig an.
822.12 Wirtschaftliche Lage Bulgariens
Das Bruttoinlandprodukt (BIP) Bulgariens sank zwischen 1989 und 1992 um rund 25 Prozent. Mit einem Rückgang von 34 Prozent war die Industrie stärker betroffen als der landwirtschaftliche Bereich (-8%). 1992 nahm das BIP um rund sechs Prozent ab. Für 1993 wird mit einem weiteren Rückgang um drei Prozent gerechnet. Ein positives Wachstum erwartet die Regierung erst ab 1994.
Der Verlust der Absatzmärkte in den Ländern des ehemaligen Rats für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) und im Mittleren Osten (Golfkrieg) sowie die ungenügende Versorgung mit Rohstoffen und Energie sind die Hauptgründe für den starken Rückgang der industriellen Produktion, Zu berücksichtigen ist femer, dass die Produktivität der bulgarischen Wirtschaft westlichen Grössenordnungen nicht entspricht. Seit 1990 leidet der private Verbrauch unter den Folgen eines hohen Kaufkraftverlustes (Rückgang der Reallöhne um über 30%) und dem kontinuierlichen Anstieg der Arbeitslosigkeit, die im Juni 1993 17 Prozent erreichte. Die Jahresteuerungsrate lag Mitte 1993 mit rund 70 Prozent tiefer als im Vorjahr (1992: 82%).
Bulgarien, dessen Wirtschaft im Vergleich mit anderen ehemaligen Staatshandelsländem am stärksten mit dem ehemaligen RGW verflochten war, vermochte seit 1991 einen nicht unwesentlichen Teil seines Aussenhandels neu auf den Westen auszurichten. Im Handel in konvertiblen Währungen erzielte Bulgarien 1992 einen Überschuss in der Höhe von 44 Millionen Dollar (1991: 404 Mio. $). Der Rückgang des Handelsüberschusses im Vergleich zu 1991 erklärt sich aus der stärkeren Zunahme der Einfuhren (+48%) gegenüber den Ausfuhren (+28%). Per Ende Juni 1993 wies die Handelsbilanz erneut einen Fehlbetrag auf (450 Mio. $). Die sinkenden Ausfuhren hängen nicht zuletzt mit dem UNO-Embargo gegen Serbien und Montenegro zusammen.
Bulgarien leidet unter einer hohen Aussenverschuldung, die sich Ende 1993 auf rund 14 Milliarden Dollar belief. Hauptgläubiger sind die im Londoner Klub zusammengeschlossenen Geschäftsbanken. Als Folge davon ist der Zugang Bulgariens zu den internationalen Kapitalmärkten einstweilen noch eingeschränkt, so dass das Land auf Kredite der Bretton Woods Institutionen, der BERD und der Mitgliedstaaten der G-24 angewiesen ist.
Seit 1991 unternimmt Bulgarien institutionelle und strukturelle Reformen. Die Liberalisierung erstreckte sich vorrangig auf den Aussenhandel, mit Ausnahme allerdings des nach wie vor stark reglementierten Agrarsektors. Ferner verabschiedete das Parlament Gesetze über die Reform des Hauseigentums, über die Privatisierung sowie über die Einführung einer
Mehrwertsteuer. Schliesslich wurden vergleichsweise liberale Vorschriften über ausländische Investitionen und das Bankenwesen erlassen. Die strukturellen Reformen schreiten indessen nur langsam voran; die Privatisierung steckt erst in der Anfangsphase. Als Positivum ist zu vermerken, dass Bulgarien seine ethnischen Probleme friedlich zu lösen vermochte, was keineswegs selbstverständlich ist.
822.13 Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Bulgarien
Der Warenaustausch zwischen der Schweiz und Bulgarien ist Verhältnismassig gering; er konzentriert sich auf einzelne Sektoren wie Maschinen, chemische und pharmazeutische Produkte sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse. 1992 wies die Handelsbilanz einen Überschuss von 80 Millionen Franken zugunsten der Schweiz auf.
Die schweizerischen Ausfuhren nach Bulgarien sanken 1991 infolge der dortigen Wirtschaftskrise von 132 auf 70 Millionen Franken (-47%), erholten sich aber 1992 wieder (98 Mio. Fr.), was im Vorjahresvergleich einer Steigerung um 42 Prozent gleichkommt. Chemische Produkte (30%), gefolgt von Maschinen (25%) und pharmazeutischen Erzeugnissen (8%) prägen die Exportstruktur. In den ersten zehn Monaten 1993 sind die schweizerischen Exporte wiederum gesunken (-7%).
Die Einfuhren aus Bulgarien beliefen sich 1992 auf 18 Millionen Franken. Sie setzten sich fast zur Hälfte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen zusammen (wovon Gurken zu über 20%), gefolgt von Maschinen (19%) sowie Möbeln und Bettzeug (9%). 1993 entwickelten sich die Einfuhren im Verlaufe der ersten zehn Monate stark rückläufig (-34%), was auf die erschwerten Transportbedingungen infolge des Embargos gegen Serbien und Montenegro zurückzuführen ist.
Die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Bulgarien - welches dem GATT noch nicht angehört - basieren auf einem Handelsvertrag aus dem Jahre 1972 (SR 0.946.292.141; AS 1973 599), in welchem die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung festgelegt ist. Die Aufrechterhaltung dieses Vertrages ist zumindest solange
gerechtfertigt, als die erstmals 1986 aufgenommenen Verhandlungen über einen GATT-Beitritt Bulgariens nicht abgeschlossen sind. Die Schweiz gewährt seit 1976 Bulgarien im Rahmen des Allgemeinen Zollpräferenzensystems zugunsten der Entwicklungsländer eine Reihe von Zollbegünstigungen. Das Freihandelsabkommen und die Landwirtschaftsvereinbarung bringen im wesentlichen eine Konsolidierung der bis anhin einseitig eingeräumten Zugeständnisse.
Im Oktober 1991 wurden in Bern ein Abkommen über den Schutz und die Förderung von Investitionen sowie ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Diese Abkommen sind am 26. Oktober bzw. 10. November 1993 in Kraft getreten.
Wir haben im August 1992 beschlossen, Bulgarien aus dem Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit mittel- und osteuropäischen Staaten (BB1 7997 IV 653) eine nichtrückzahlbare Finanzhilfe in der Höhe von 30 Millionen Franken zu gewähren. Die entsprechende, am 23. Dezember 1992 unterzeichnete Übereinkunft sieht die Finanzierung von Lieferungen und Dienstleistungen für die Wiederinstandstellung prioritärer Infrastrukturen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Energie und Umwelt vor. Ein zusätzlicher Betrag von rund 6 Millionen Franken wird für technische Zusammenarbeit im Gesundheits- und Rechtswesen sowie im Bereich der Landwirtschaft eingesetzt. Zudem haben wir 45 Millionen Franken für die Gewährung von Kreditgarantien gesprochen, da die Exportrisikogarantie (ERG) für Bulgarien bis auf weiteres nicht erhältlich ist. Ferner stehen Bulgarien im Rahmen der schweizerischen "trust funds" bei der Weltbank und der BERD Mittel für die Finanzierung von sektoriellen Investitionsstudien im Energiebereich und Gesundheitswesen zur Verfügung.
Im Rahmen der G-24 hat die Schweiz Bulgarien eine Zahlungsbilanzhilfe in der Höhe von 32 Millionen Dollar gewährt. Der entsprechende Vertrag wurde im September 1992 unterzeichnet; die Auszahlung der Finanzmittel erfolgte im April 1993.
Im Juni 1992 und im April 1993 unterzeichneten die Schweiz und Bulgarien auf der Grundlage der Empfehlungen des Pariser Klubs Umschuldungsabkommen über 67 bzw. 16 Millionen Franken.
822.2 Besonderer Teil
822.21 Verhandlungsverlauf
Anlässlich der ersten Zusammenkunft des Gemischten Ausschusses, der im Rahmen der Erklärung von Göteborg vom Dezember 1991 eingesetzt worden war, beschlossen die EFTA-Staaten und Bulgarien im Juni 1992, Verhandlungen über die Errichtung einer Freihandelszone aufzunehmen. Die Verhandlungen begannen im November 1992 und konnten nach nur drei Runden zu Ende geführt werden. Die vergleichsweise kurze Verhandlungsdauer erklärt sich aus dem Bestreben Bulgariens, sich relativ rasch in das Netz von Freihandelsabkommen einzufügen, welches die EG und die EFTA-Staaten mit den verschiedenen Reformländern Mittel- und Osteuropas (Ungarn, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Rumänien) aufgebaut haben. Die Verhandlungen zeigten im übrigen auf, dass Bulgarien im Vergleich zu anderen Ländern der Region beim Aussenhandel bereits einen bemerkenswerten Liberalisierungsgrad erreicht hatte.
In Verlaufe der Verhandlungen wurde seitens der EFTA-Staaten die sich abzeichnende Möglichkeit einer europaweiten Freihandelszone für Industriegüter mitberücksichtigt. Die EFTA-Staaten und die EG bemühten sich daher, in ihren Verhandlungen mit Bulgarien möglichst koordiniert vorzugehen. Diese Vorgehensweise erwies sich indessen nicht auf allen Gebieten als gangbar, insbesondere nicht beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie bei einer Reihe horizontaler Abkommensbestimmungen, beispielsweise denjenigen über Wettbewerb und staatliche Beihilfen. In diesen Bereichen, die in der EFTA in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, verfügt die EG über Kompetenzen, die auf dem Römer Vertrag gründen. Was die landwirtschaftlichen Erzeugnisse betrifft, vereinbarten die EFTA-Staaten und Bulgarien eine gesonderte Behandlung im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen.
33-Bundesblatt l-46. Jahrgang. Bd. I 873
Das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien sieht die Inkraftsetzung auf den 1. Juli 1993 vor, Angesichts der wirtschaftlichen und politischen Interessenlage und um im Gleichschritt mit unseren EFTA-Partnem vorzugehen, haben wir gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.20J) am 24. März 1993 beschlossen, das Freihandelsabkommen sowie die bilaterale Landwirtschaftsvereinbarung vom 1. Juli 1993 an vorläufig anzuwenden.
822.22 Inhalt des Freihandelsabkommens
Das EFTA-Bulgarien-Abkommen entspricht in Aufbau und Inhalt den zwischen den EFTA-Staaten und Polen, Ungarn, Rumänien sowie der ehemaligen CSFR ausgearbeiteten Vertragswerken. Es sieht die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone durch die EFTA-Staaten und Bulgarien während einer Übergangsperiode vor, die am 31. Dezember 2002 endet (Art. 1). Das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Staaten sowie auf der Achtung demokratischer Grundsätze und der Menschenrechte fussende Abkommen hat zum Ziel, durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien zu fördern. Es soll gerechte Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien gewährleisten und auf diese Weise durch die Beseitigung der Handelsschranken zur wirtschaftlichen Integration in Europa sowie zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beitragen.
Das Abkommen umfasst den Industriesektor, die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte (Art. 2). Es ist insofern asymmetrisch gestaltet, als die EFTA-Staaten mit dessen Inkrafttreten Bulgarien gewichtige Konzessionen einräumen, während die bulgarischen Zugeständnisse teilweise erst im Verlauf der Übergangsperiode wirksam werden. Die Asymmetrie betrifft sowohl den Abbau der Zollschranken als auch die zeitliche Anwendung gewisser Abkommensbestimmungen, wie jener über Zahlungen, öffentliche Beschaffungen und staatliche Beihilfen.
Bei den industriellen Erzeugnissen verpflichten sich die EFTA-Staaten, ihre Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung mit Inkrafttreten des Abkommens zu beseitigen (Art. 4). Ausgenommen sind Zölle auf einzelnen sensiblen Produkten (hauptsächlich Textilien und Stahl), die von Österreich, Norwegen und Schweden einstweilen beibehalten werden (Anhang III). Bulgarien verpflichtet sich seinerseits zu einem schrittweisen Zollabbau während der Übergangsperiode (Anhang IV).
Der Abbau der bulgarischen Zölle erfolgt aufgrund von Produktelisten und gemäss Zeitplänen, die jenen entsprechen, welche im Assoziationsabkommen EG-Bulgarien enthalten sind. Als Ausgangszölle für den Zollabbau gelten die am 31. Mai 1993 angewandten Meistbegünstigungssätze. Die Zeitpläne präsentieren sich für Bulgarien wie folgt:
Die erste Liste (Tabelle A) enthält Erzeugnisse, die in Bulgarien grösstenteils nicht hergestellt und mit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei eingeführt werden können;
Die zweite Liste (Tabelle B) umfasst Erzeugnisse, für welche der Zollabbau zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 1. Januar 1998 in drei Etappen erfolgt;
Auf den in diesen beiden Listen nicht aufgeführten Erzeugnissen senkt Bulgarien die Zölle zwischen dem 1. Januar 1996 und dem l. Januar 2002 schrittweise in sechs Etappen.
Gewisse Einfuhrabgaben auf Gebrauchtwagen und auf kosmetischen Artikeln werden bis Ende der Übergangsperiode bzw. bis zum 1. Januar 1998 aufrechterhalten.
Die Behandlung der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Art. 2 Est. b und Protokoll A) aus Bulgarien entspricht grundsätzlich jener, welche in den Freihandelsabkommen der EFTA-Länder mit der EG vorgesehen ist. Dies hat zur Folge, dass auf bulgarischen Erzeugnissen der Industrieschutz aufgehoben wird, während zum Ausgleich der Preisunterschiede in den Grunderzeugnissen Einfuhrabgaben (sog. bewegliche Teilbeträge) erhoben werden, dies in Übereinstimmung mit der
jeweiligen Gesetzgebung jedes einzelnen EFTA-Staates und gemäss deren eigenen Konzessionslisten (für die Schweiz: Tabelle V zum Protokoll A). In Ermangelung einer vergleichbaren Einfuhrregelung hat Bulgarien eingewilligt, seine Zugeständnisse an die EG auf die EFTA-Staaten auszudehnen. Diese Konzessionen betreffen allerdings nur wenige verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse. Ferner ist Bulgarien bereit, den EFTA-Staaten alle neuen Konzessionen einzuräumen, welche der EG für derartige Erzeugnisse künftig gewährt werden. Bei Zugeständnissen, welche Bulgarien der EG aufgrund von Sonderbedingungen gewährt, wird der Gemischte Ausschuss über das Vorgehen zu befinden haben.
Die EFTA-Staaten und Bulgarien beseitigen mit Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrzölle und anderen Abgaben auf Fischen und anderen Meeresprodukten (Art. 2 Bst. c und Anhang H), wobei sich alle Vertragsparteien gewisse Ausnahmen ausbedungen haben. Die Schweiz behält die Einfuhrzölle auf Süsswasserfischen sowie auf Fetten, ölen und Fischmehl bei (Anhang n Art. 5).
Die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit (Art. 3 und Protokoll B) entsprechen den im EFTA-intemen Verhältnis zur Anwendung gelangenden Bestimmungen (Anhang B zur Stockholmer Konvention).
Bezüglich der Ursprungsregeln beabsichtigen die EFTA-Staaten und Bulgarien, die Möglichkeit einer regionalen Kumulation mit den Visegrad- Staaten (Polen, Ungarn, Tschechische Republik und Slowakische Republik) sowie mit Rumänien zu prüfen, dies im Lichte der in der administrativen Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der betreffenden Länder erzielten Fortschritte. Im übrigen halten die Vertragsstaaten in einer Gemeinsamen Erklärung fest, dass sie die "paneuropäische Kumulation" anstreben. Durch eine Verbindung der verschiedenen Freihandelsräume könnten die Spezialisierung und der Handel in Europa massgeblich belebt werden.
Die Fiskalzölle (Art, 6) erfahren, mit Ausnahme der im Protokoll C zum Abkommen erwähnten Zölle, die gleiche Behandlung wie die Einfuhrzölle, Die Schweiz kann ihre Fiskalzölle auf den aufgelisteten Produkten
aufrechterhalten (Protokoll C Art. 2), wobei sie, wie auch die anderen Vertragsparteien, den bei der Einfuhr erhobenen Fiskalanteil eines Zolles in eine interne Abgabe umwandeln kann. Eine solche Umwandlung von Fiskalzöllen wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 1993 gutgeheissen.
Die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung (Art. 7) werden ebenfalls beseitigt, und es darf kein neuer Ausfuhrzoll erhoben werden. Für Island bestehen indessen Ausnahmen (Anhang V). Bulgarien beseitigt seine Ausfuhrzölle und -abgaben schrittweise bis zum 31. Dezember 1998.
Mit Inkrafttreten des Abkommens werden die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung (Art. 8) beseitigt. Ausnahmen bestehen für Österreich, Island und Norwegen (Anhang VI). Was die mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen (Art. 9) betrifft, ist die Schweiz berechtigt, ihre Beschränkungen für Eisenabfälle aufrechtzuerhalten (Anhang Vu). Bulgarien seinerseits verpflichtet sich, seine Ausfuhrbeschränkungen, von einigen Ausnahmen abgesehen, mit Inkrafttreten des Abkommens aufzuheben (Anhang VIII).
Die Bestimmungen über staatliche Handelsmonopole (Art. 11 und Protokoll D) verlangen, dass zwischen den Staatsangehörigen der Vertragsparteien hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung besteht.
Die Vertragsparteien haben einander über Entwürfe zu technischen Vorschriften (Art. 12) gemäss dem im Anhang IX zum Abkommen festgelegten Verfahren zu informieren. Dieses ist praktisch identisch mit jenem, welches zwischen den EFTA-Staaten und der EG angewandt wird.
Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Art. 13) erklären sich die Vertragsparteien bereit, den Handel mit solchen Produkten unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken zu fördern. In diesem Zusammenhang wird auf die Landwirtschaftsvereinbarungen zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Bulgarien verwiesen. Veterinär-, Sanitär- und Phytosanitärvorschriften sind nichtdiskriminierend anzuwenden.
Die Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens (Art. 16) soll entsprechend den im GATT abgeschlossenen Übereinkommen erfolgen. Der Gemischte Ausschuss ist mit der Ausarbeitung entsprechender Richtlinien über freien Zugang, Transparenz und Nichtdiskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Vertragsstaaten betraut. Spätestens am Ende der Übergangsperiode soll zwischen den Vertragsparteien ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten bestehen. Die Vertragsparteien bemühen sich ausserdem, den diesbezüglichen im GATT ausgehandelten Übereinkommen beizutreten.
Gemäss den Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17) verpflichten sich die Vertragsparteien, einen nichtdiskriminierenden Schutz der geistigen Eigentumsrechte zu gewährleisten. Sie treffen Massnahmen, um diese Rechte durchzusetzen und sie gegen Verletzungen wie Fälschung und Nachahmung zu schützen. Die Parteien verpflichten sich ferner, den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten dieselbe Behandlung zu gewähren, die sie den Bürgerinnen und Bürgern jedes Drittstaates in diesem Bereich einräumen. Von dieser Verpflichtung können bestehende bilaterale sowie bestehende oder künftige multilaterale Übereinkommen ausgenommen werden, sofern dies keine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien bewirkt. Die EFTA-Staaten und Bulgarien verpflichten sich zudem, den wesentlichen Bestimmungen gewisser multilateraler Übereinkommen sobald als möglich nachzuleben (Anhang X, Art. 2).
Das Abkommen enthält eine Reihe von Rahmenbestimmungen, wie sie sich in andern Freihandelsabkommen finden: interne Steuern (Art. 14), Zahlungen (Art. 15), Wettbewerbsregeln (Art. 18), staatliche Beihilfen (Art. 19) sowie Dumping (Art. 20).
Ferner umfasst das Abkommen Schutzklauseln und Ausnahmebestimmungen, nämlich allgemeine Ausnahmen (Art. 10), Dringlichkeitsmassnahmenfür Einfuhren bestimmter Erzeugnisse (Art. 21), Wiederausfuhr und ernste Versorgungsengpässe (Art. 23), Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art. 24), Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit (Art. 26) sowie Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen (Art. 31). Ausserdem kann
Bulgarien für den Fall, dass Strukturanpassungen die Wirtschaft ernsthaft gefährden sollten, während der Übergangsperiode eine besondere Schutzklausel anrufen (Art. 22). Der Schweiz, die im Gegensatz zu Österreich, Norwegen und Schweden keine Liste sensibler Produkte unterbreitete, wurde eine besondere Schutzklausel zugestanden (Anhang IH Absatz 3). Diese erlaubt es ihr während der Übergangsperiode, einer allenfalls auftretenden ernsthaften Störung ihres Inlandmarktes zu begegnen, welche sich bei den fraglichen Erzeugnissen aus dem Unterschied zwischen dem Zollabbau der Schweiz und jenem der übrigen EFTA-Staaten ergeben könnte.
In einer Entwicklungsklausel (Art, 29) wird die Bereitschaft der Vertragsstaaten ausgedrückt, ihre Beziehungen auszubauen und die Möglichkeit zu prüfen, diese auf Bereiche auszudehnen, die vom Abkommen nicht erfasst werden. Im Unterschied zu den Freihandelsverträgen mit den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas (ausser Ungarn) enthält das Abkommen mit Bulgarien keine besonderen Bestimmungen über Dienstleistungen und Investitionen. Es wird aber im Verständigungsprotokoll festgehalten, dass die Vertragsstaaten regelmässig Möglichkeiten erörtern, ihre Wirtschaftsbeziehungen auf über den Warenverkehr hinausgehende Bereiche auszudehnen. Dabei wird den Arbeiten in anderen internationalen Organisationen sowie den Beziehungen zur EG Rechnung zu tragen sein (Ziff. 19 des Verständigungsprotokolls).
Der aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammengesetzte Gemischte Ausschuss (Art. 27 und 28) ist mit der Durchführung des Abkommens betraut. Er ist befugt, über die Beschleunigung des Abbaus von Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien zu beschliessen und die entsprechenden Anhänge und Protokolle zu ändern. Er handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
Die Bestimmungen über die Inkraftsetzung des Abkommens (Art. 38) sehen vor, dass jeder Unterzeichnerstaat in einer Anfangsphase das Abkommen vorläufig anwenden kann, sofern das Abkommen in bezug auf Bulgarien in Kraft getreten ist.
Einzelne Fragen vorwiegend technischer Natur sind nicht im Vertragstext selbst, sondern in einem Verständigungsprotokoll geregelt, das als Bestandteil der Übereinkunft gilt. Darin anerkennen die Vertragsparteien insbesondere, dass zwischen dem EFTA-Bulgarien-Vertrag und dem Assoziationsabkommen der EG ein gewisser Parallelismus hinsichtlich des Umfanges der Zugeständnisse (Zölle und mengenmässige Beschränkungen) besteht. Dieser Parallelismus soll während der Übergangsperiode im wesentlichen beibehalten werden.
Das Verständigungsprotokoll gibt femer Erläuterungen zur Auslegung und zur Anwendung des Protokolls B (Ursprungsregeln) und einiger Vertragsbestimmungen wie derjenigen über den Wettbewerb oder die staatlichen Beihilfen. Es enthält femer eine besondere Schutzklausel betreffend den Stahlsektor.
Schliesslich sehen die Vertragsstaaten die Möglichkeit der Schaffung eines Schiedsverfahrens für Streitfälle vor, die nicht durch Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden können.
822.23 Bilaterale Vereinbarung im Landwirtschaftsbereich
Wie erwähnt, wurden zwischen jedem EFTA-Staat und Bulgarien bilaterale Vereinbarungen im Landwirtschaftsbereich getroffen. Zu Beginn der Verhandlungen mit der Schweiz unterbreitete Bulgarien Konzessionsbegehren für 240 landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Schweiz gab zu verstehen, dass sich die Begehren auf Erzeugnisse beschränken sollten, die für die bulgarische Landwirtschaft am wichtigsten sind. Ferner wies sie darauf hin, dass ausschliesslich Zollsenkungen oder -beseitigungen gewährt werden könnten. Bulgarien erklärte sich bereit, auf dieser Grundlage weiterzuverhandeln. Schliesslich konnte eine rund 100 Zollpositionen umfassende Vereinbarung getroffen werden. Da sämtliche Einfuhren von Erzeugnissen, die für unsere Landwirtschaftspolitik von Bedeutung sind, vorderhand durch nichttarifäre Massnahmen geregelt bleiben, werden die Bulgarien eingeräumten Zollkonzessionen keine nennenswerten Auswirkungen auf unsere Landwirtschaft zeitigen.
Die Landwirtschaftsvereinbarung enthält ferner Bestimmungen über die Ursprungsregeln zu den von ihr erfassten Erzeugnissen und über die Methoden der administrativen Zusammenarbeit. Anfällige Schwierigkeiten im gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollen im Bemühen um geeignete Lösungen geprüft und der Agrarhandel zwischen den beiden Ländern im Rahmen ihrer Landwirtschaftspolitiken und ihrer internationalen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde ausgeweitet werden.
Die am 29. März 1993 in Genf unterzeichnete bilaterale Vereinbarung im Landwirtschaftsbereich steht zusammen mit dem Freihandelsabkommen seit 1. Juli 1993 vorläufig in Anwendung.
822.3 Finanzielle Auswirkungen
Der sich aufgrund des Abkommens ergebende Zollausfall wird, ausgehend vom Importvolumen 1992 aus Bulgarien, auf rund 440*000 Franken geschätzt (industrielle Erzeugnisse: Fr. 222'000; Agrarprodukte: rund Fr. 215'000). Dieser Ausfall ist angesichts der verbesserten Absatzmöglichkeiten, welche das Abkommen der schweizerischen Industrie eröffnet, als relativ gering zu werten. Dabei ist auch auf die indirekte Unterstützung hinzuweisen, welche Bulgarien durch die Oeffnung des schweizerischen Marktes zuteil wird.
822.4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991 - 1995 (BEI 7992 m 177) angekündigt worden.
822.5 Bezug zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik und
Verhältnis zum europäischen Recht
Das EFTA-Bulgarien-Abkommen sowie die bilaterale Vereinbarung über die landwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen der Schweiz und Bulgarien
lassen sich mit Artikel XXIV des GATT vereinbaren. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die Errichtung von Freihandelszonen.
Das Abkommen ist ferner mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar. Da sein Inhalt weitgehend mit den Freihandelsbestimmungen des Assoziationsabkommens zwischen der EG und Bulgarien übereinstimmt, entstehen keine Divergenzen zwischen der Handelspolitik der Schweiz und derjenigen der EG gegenüber Bulgarien. Die bilaterale Vereinbarung über die landwirtschaftlichen Erzeugnisse widerspiegelt das unterschiedliche Handelsregime der EG und der Schweiz im Agrarbereich.
822.6 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des Abkommens. Aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (SR 0.631,112.514; AS 7997 2211) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen mit Bulgarien enthaltenen zollrechtlichen Bestimmungen auch für Liechtenstein an. Was die bilaterale Vereinbarung der Schweiz mit Bulgarien im Agrarsektor betrifft, gilt diese auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.
822.7 Veröffentlicheng der Anhänge zum Abkommen zwischen den
EFTA-Staaten und Bulgarien
Die Anhänge zum Abkommen umfassen über 600 Seiten, wovon ungefähr 300 Seiten die Schweiz und Bulgarien betreffen. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Die Anhänge können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden. Es wäre unzweckmässig, sie in der Gesetzessammlung und im Bundesblatt zu veröffentlichen (vgl. Art. 4 und Art. 14 Abs. 4 des Publikationsgesetzes, SR 170.512).
822.8 Verfassiingsmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses findet sich in der allgemeinen aussenpolitischen Kompetenz des Bundes sowie in Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach der Bund das Recht zum Abschluss internationaler Verträge besitzt. Die Bundesversammlung ist gemäss Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung für deren Genehmigung zuständig. Das vorliegende Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden. Das Verständigungsprotokoll und die Landwirtschaftsvereinbarung enthalten zwar keine Kündigungsklausel, doch bilden sie mit dem Abkommen eine Einheit und sind deshalb wie dieses kündbar (vgl. hierzu auch Art. 56 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, SR 0.111). Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Anhang l Bundesbeschluss Entwurf über das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 19. Januar 1994!) zur Aussenwirtschaftspolitik 93/1+2 enthaltene Botschaft, beschliessl:
Art. l Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien (Anhang 2); b. Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien (Anhang 3); c. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über Abmachungen im Agrarbereich (Anhang 4). Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen, das Verständigungsprotokoll und die Vereinbarung zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Anhang 2
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien 21> 22>
Unterzeichnet in Genf am 29. März 1993 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Juli 1993
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden EFTA-Staaten genannt) und die Republik Bulgarien (im folgenden Bulgarien genannt).
Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;
In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien bestehenden traditionellen Bande und der von ihnen geteilten gemeinsamen Werte sowie im Wissen um den Wunsch der EFTA-Staaten und Bulgariens, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;
In Berücksichtigung der von den EFTA-Staaten und Bulgarien im Dezember 1991 in Genf unterzeichneten Erklärung;
Eingedenk ihrer festen Verpflichtung aus der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere der im Schlussdokument der Bonner KSZE-Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, mit Einschluss der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und der Grundfreiheiten und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat;
Eingedenk des Bekenntnisses der EFTA-Staaten und Bulgariens zum Freihandel und insbesondere zu den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens;
21. Übersetzung des englischen Originaltextes. 22. Die Anhänge zum Abkommen können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
In der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird;
Eingedenk der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und in der Erkenntnis, dass die Ziele dieses Abkommens durch dessen geeignete Bestimmungen erreicht werden sollen;
Entschlossen, zu diesem Zweck im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen durch die fortschreitende Beseitigung der Hemmnisse für annähernd ihren gesamten Handel schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;
Ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit im Lichte jedes massgeblichen Faktors zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;
In der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet;
Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Artikel l Zielsetzung
1 Die EFTA-Staaten und Bulgarien errichten während einer am 31. Dezember 2002
endenden Übergangsperiode, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, schrittweise eine Freihandelszone.
2. Ziel dieses Abkommens, das auf Freihandelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es,
a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen;
b) im Handel zwischen den Vertragsstaaten gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;
c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Artikel 2 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisienen Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen;
b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang n aufgezählt sind,
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Bulgarien,
Artikd 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1 Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative
Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens sowie das Protokoll B des Abkommens wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden und um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. Diese Massnahmen schliessen regelmässige Prüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit ein.
Artikel 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1 Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen
Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt,
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle
Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Bulgarien mit Ausnahme der im Anhang M aufgezählten Erzeugnisse. Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf den im Anhang lu aufgelisteten Erzeugnissen erhoben werden, werden nach den Bestimmungen dieses Anhanges schrittweise beseitigt.
3 Auf den im Anhang IV genannten Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat
beseitigt Bulgarien schrittweise alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach den Bestimmungen dieses Anhanges.
Artikel 5 Ausgangszollsätze
1 Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in diesem Abkommen
festgelegten aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 31. Mai 1993 angewandte Meistbegünstigungssatz.
2 Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes
vorgenommen, insbesondere Senkungen, welche sich aus den zum Abschluss der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Zollabkommen oder aus dem Beitritt Bulgariens zum GATT ergeben, ersetzen die so gesenkten Zollsätze vom Zeitpunkt ihrer Anwendung an die in Absatz l erwähnten Ausgangszollsätze.
3. Die gemäss Artikel 4 errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Ab- bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle und, im Fall spezifischer Zollsätze, auf die zweite Dezimalstelle angewandt.
Artikel 6 Fiskalzölle
1 Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absatz l bis 3 gelten, mit Ausnahme der
Bestimmungen gemäss Protokoll C, auch für die Fiskalzölle.
2 Die Vertragsstaaten können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles
durch eine interne Abgabe ersetzen.
Artikel 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1 Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen
Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2 Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang V beseitigen die EFTA-Staaten
mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im gegenseitigen Warenverkehr.
3. Bulgarien beseitigt schrittweise alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. Diese Zölle und Abgaben werden spätestens am 31. Dezember 1998 gänzlich aufgehoben.
Artikel 8 Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VI werden die mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung auf Einfuhren in die EFTA-Staaten mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Die mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung auf Einfuhren nach Bulgarien werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 9 Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1 Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen
mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VÏÏ werden die mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung auf Ausfuhren aus den EFTA-Staaten mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VM werden die mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung auf Ausfuhren aus Bulgarien mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 10 Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsstaaten darstellen.
Artikel 11 Staatsmonopole
1 Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäss Protokoll D sorgen die Vertragsstaaten
dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Bulgariens besteht.
2 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hufe die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Artikel 12 Informationsverfahren im Bereich technischer Vorschriften
1 Die EFTA-Staaten und Bulgarien notifizieren sich gegenseitig zu einem möglichst
frühen Zeitpunkt und nach den Bestimmungen von Anhang IX die Entwürfe zu technischen Vorschriften und zu diesbezüglichen Änderungen, die sie vorzunehmen beabsichtigen.
2 Die Vertragsstaaten trachten danach, dieses Verfahren innerhalb von zwei Jahren
nach dem Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden. Erweist sich dies als nicht durchführbar, verlängert der Gemischte Ausschuss diesen Zeitraum.
Artikel 13 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, wobei sie der grossen Bedeutung dieses Handels für die Wirtschaft Bulgariens Rechnung tragen.
2 In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Bulgarien eine
bilaterale Vereinbarung, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht, abgeschlossen.
3 In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes
wenden die Vertragsstaaten ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Artikel 14 Interne Steuern
Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Bulgariens bewirken.
Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
Artikel 15 Zahlungen
Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jenes Vertragsstaates, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
Die Vertragsstaaten wenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
3 Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung Bulgariens im Sinne
von Artikel Vffl der Abkommen des Internationalen Währungsfonds behält sich Bulgarien das Recht vor, mit der Gewährung oder Aufnahme von kurz- und mittelfristigen Krediten verbundene Devisenbeschränkungen anzuwenden, soweit der Status Bulgariens unter dem IWF solche Beschränkungen gestattet und vorausgesetzt, dass sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden. Sie werden derart angewandt, dass sie dieses Abkommen möglichst wenig beeinträchtigen. Bulgarien unterrichtet den Gemischten Ausschuss unverzüglich von der Einfuhrung und von jeder Änderung solcher Massnahmen.
Artikel 16 Öffentliches Beschaffungswesen
1 Die Vertragstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen
Beschaffungswesens als wünschbares und wichtiges Ziel dieses Abkommens.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten gemäss
dem unter der Ägide des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten und durch das Protokoll von 2. Februar 1987 abgeänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 den Unternehmen in Bulgarien Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend
das öffentliche Beschaffungswesen, Unter Berücksichtigung des Prozesses zur Anpassung und Entwicklung seiner Wirtschaft stellt Bulgarien schrittweise sicher, dass Unternehmen aus den EFTA-Staaten unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen haben.
3. Um den freien Zugang, die Transparenz und die Nichtdiskriminierung der möglichen Anbieter aus den Vertragsstaaten zu gewährleisten, schaffen und überarbeiten die Vertragsstaaten sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens schrittweise die Regeln, Bedingungen und Verfahren für die Beteiligung an Verträgen, welche Behörden und öffentliche Unternehmen sowie Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt werden, abschliessen. Spätestens am Ende der Übergangsperiode rauss ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten hergestellt sein.
4 Je nach den Umständen empfiehlt oder beschliesst der Gemischte Ausschuss die
Modalitäten dieses Prozesses, mit Einschluss vor allem des Anwendungsbereichs, des Zeitplanes und der zu beachtenden Regeln.
5 Die betroffenen Vertragsstaaten trachten danach, den unter der Ägide des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten einschlägigen Abkommen beizutreten.
Artikel 17 Schutz des geistigen Eigentums
Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der geistigen Eigentumsrechte. Sie treffen geeignete, wirksame und nichtdiskriminierende Massnahmen, um diese Rechte gegen deren Verletzung, gegen Fälschung und Nachahmung zu schützen. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang X enthalten.
Die Vertragsstaaten treffen sobald als möglich nach dem Inkrafttreten des Abkommens alle erforderlichen Massnahmen, um den wesentlichen Bestimmungen der im Anhang X Artikel 2 aufgeführten multilateralen Vereinbarungen nachzuleben. Sie trachten danach, diesen Vereinbarungen sowie den multilateralen Abkommen, welche die Zusammenarbeit im Bereich der geistigen Eigentumsrechte erleichtem, beizutreten.
Die Vertragsstaaten behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums die Angehörigen der andern Vertragsstaaten nicht ungünstiger als die Angehörigen irgendeines anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder besondere Rechte aus
a) bilateralen Abkommen eines Vertragsstaates, die im Zeilpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind und den übrigen Vertragsstaaten bis zum l. Januar 1994 notifiziert werden,
b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, mit f-inschluss von regionalen Abkommen über die wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsstaaten angehören,
können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsstaaten darstellt.
Um künftigen Entwicklungen im Bereich der wirtschaftlichen Integration Rechnung zu tragen, können die Bestimmungen von Buchslabe b Gegenstand von Konsultationen und, sofern erforderlich, auf Antrag jedes Vertragsstaates, einer Überprüfung bilden.
Zwei oder mehrere Vertragssiaaten können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgehen, vorausgesetzt, dass alle anderen Vertragsstaaten diesen Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und dass die diese neuen Vereinbarungen treffenden Vertragsstaaten bereit sind, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen.
Die Vertragsstaaten vereinbaren geeignete Modalitäten für die technische Hilfe und die Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden, Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.
Artikel 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1 Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie
geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien zu beinträchtigen:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2 Vom dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an gelten die
Bestimmungen von Absatz l ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vcrtragsstaalen besondere oder ausschliessliche
Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zugewiesenen Öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3 Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von
Absatz l und 2 unvereinbar ist und schädigt diese Praktik die Interessen oder droht sie die Interessen dieses Vertragsstaates schwerwiegend zu schädigen oder seiner Industrie einen materiellen Schaden zuzufügen, kann er gemäss den in Artikel 25 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Artikel 19 Staatliche Beihilfen
1 Jede von einem Vertragsstaat gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner
Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien beeinträchtigt.
2 Alle Praktiken, die zu Absatz l in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im
Anhang XI festgelegten Kriterien beurteilt.
3 Was die Anwendung der Bestimmungen von Absatz l und 2 anbetrifft, so
anerkennen die Vertragsstaaten, dass Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine höhere Beihilfe gewähren kann als jene, welche getnäss den im Anhang XI festgelegten Kriterien für die EFTA-Staaten zugelassen würde. Der Gemischte Ausschuss kann, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Bulgariens, eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschliessen.
4. Die Vertragsstaaten gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnahmen durch den im Anhang Xu vorgesehenen Informationsaustausch,
5 Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz l unvereinbar
ist, kann er gemäss den in Artikel 25 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen, die nicht über das Ausmass des durch diese Praktik verursachten Schadens hinausgehen dürfen. Derartige Massnahmen dürfen mit den übrigen internationalen Verpflichtungen eines Vertragsstaates nicht im Widerspruch stehen.
Artikel 20 Dumping
Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit Bulgarien Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest oder stellt Bulgarien im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann der betroffene Vertragsstaat im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens und mit den in Artikel 25 festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 21 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an und erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche
a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet des einführenden Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder
b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftliehen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen,
kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Artikel 22 Strukturanpassungen
Bulgarien kann zeitlieh begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimmungen von Artikel 4 abweichen, in Form von Zollerhöhungen ergreifen.
Diese Massnahmen dürfen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukturanpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen.
Die im Zuge dieser Massnahmen von Bulgarien auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle dürfen den Satz von 25 Prozent ad valorem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamteinfuhren der in Artikel 2 genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betragen.
Sofern der Gemischte Ausschuss keine längere Geltungsdauer gestattet, werden diese Massnahmen während höchstens fünf Jahren angewandt. Ihre Anwendung endet spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode.
Sind seit der Beseitigung aller Zölle und mengenmässigen Beschränkungen oder Abgaben oder Massnahmen gleicher Wirkung auf einem bestimmten Erzeugnis mehr als drei Jahre vergangen, dürfen für dieses Erzeugnis keine derartigen Massnahmen eingeführt werden.
Bulgarien unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnahmen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vorgängig ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Bulgarien unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten spätestens ab dem zweiten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.
Artikel 23 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
Wenn aufgrund der Artikel 7 und 9,
a) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber der ausführende Vertragsstaat für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
b) im Zusammenhang mit einem für den ausführenden Vertragsstaat wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht,
und wenn dem ausführenden Vertragsstaat in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann dieser Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nichtdiskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Artikel 24 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Befindet sich ein EFTA-Staat oder Bulgarien in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist ein EFTA-Staat bzw. Bulgarien unmittelbar davon bedroht, kann der betroffene EFTA-Staat bzw. Bulgarien im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen festgelegten Voraussetzungen Handels-
beschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Diese Massnahmen werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanzbedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt Der EFTA-Staat bzw. Bulgarien unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten und den Gemischten Ausschuss unverzüglich von der Einführung der Massnahmen und unterbreitet ihnen wenn immer möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung.
2. Die Vertragsstaaten trachten gleichwohl danach, Handelsbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
Artikel 25 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen
1 Bevor die Vertragsstaaten das in den folgenden Absätzen dieses Artikels
festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon.
2 Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaat, der
beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung, in Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
3. a) Was Artikel 18 und 19 anbetrifft, so leisten die betreffenden Vertragsstaaten dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder nach drei Monaten, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann der betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen.
b) Was Artikel 20, 21 und 23 anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Lage, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von dreissig Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Lage zu begegnen.
c) Was Artikel 30 anbetrifft, so liefert der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Lage und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen ergreifen.
4 Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den Vertragsstaaten und dem
Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Bulgarien gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung Bulgariens dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde.
Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben.
Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann der betreffende Vertragsstaat in den Fällen von Artikel 20, 21 und 23 und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten zeitigen, die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden.
Artikel 26 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Massnahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet,
a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken
i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen bezüglich nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmter Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder
ü) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder
iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen.
Artikel 27 Der Gemischte Ausschuss
1 Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem im Rahmen der Erklärung von
Genf eingesetzten Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet.
2. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien weiter abzubauen.
3 Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen
Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Artikel 28 Verfahren des Gemischten Ausschusses
1 Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte
Ausschuss so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen.
2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.
3 Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen
Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehalts notifiziert worden ist.
4 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem
Bestimmungen Über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden enthält.
5 Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und
Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Artikel 29 Evolutivldausel
1 Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass der Ausbau und die Vertiefung der
durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsstaaten nützlich wäre, unterbreitet er den Vertragstaaten ein begründetes Begehren. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieses Begehrens und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, namentlich im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen, übertragen.
2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz l genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.
Artikel 30 Erfüllung von Verpflichtungen
1. Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.
2, Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Bulgarien, oder ist Bulgarien der Auffassung, dass ein EFTA-Staat, eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Artikel 31 Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge sowie die Protokolle A, B und F zu ändern.
Artikel 32 Handelsbeziehungen aufgrund anderer Vereinbarungen
1 Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen
EFTA-Staaten einerseits und Bulgarien anderseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor.
2, Das am 26, April 1974 zwischen Finnland und Bulgarien unterzeichnete Abkommen über die gegenseitige Beseitigung von Handelshemmnissen sowie die Änderungen zu diesem Abkommen (im folgenden Finnland-Bulgarien Abkommen genannt) bleiben in Kraft bis die den Parteien dieses Abkommens in dessen Rahmen gewährten gegenseitigen Vergünstigungen gänzlich durch das vorliegende Abkommen ersetzt sind. Zu jenem Zeitpunkt wird das Finnland-Bulgarien Abkommen durch einen gemeinsamen Beschluss Finnlands und Bulgariens beendet Es werden alle erforderlichen Massnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass bei der Beendigung des Finnland-Bulgarien Abkommens keine Vergünstigungen zurückgezogen werden. Diese Massnahmen sowie der obenerwähnte Beschluss werden den übrigen Parteien des vorliegenden Abkommens unverzüglich notifiziert.
Beim Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens werden keine im Rahmen des Finnland-Bulgarien Abkommens gewährten Vergünstigungen zurückgezogen. Sollte sich eine solche Gefahr ergeben, würden Finnland und Bulgarien unverzüglich Konsultationen aufnehmen, um sie zu beseitigen.
3 Die Bestimmungen von Artikel 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23
und 29 des vorliegenden Abkommens gelten, mutatis mutandis, ebenfalls für den Warenverkehr zwischen Finnland und Bulgarien im Rahmen des Finnland- Bulgarien Abkommens.
4 Der Anhang XIII enthält besondere Bestimmungen über die Anwendung dieses
Artikels.
Artikel 33 Zollunion, Freihandelszonen und Grenzverkehr
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.
Artikel 34 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet im Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.
Artikel 35 Änderungen
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 31 handelt, die vom Gemischten Ausschuss zu beschliessen sind, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsstaaten gutgeheissen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
Artikel 36 Beitritt
1 Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann
diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt, zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt.
2 Jh einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten
Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 37 Rücktritt und Beendigung 1. Jeder Vertragsstaat kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2. Tritt Bulgarien zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist.
3 Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Artikel 38 Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1993 für jene Signatarstaaten in Kraft, welche
ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass Bulgarien unter den Staaten figuriert, die ihre Raiifikations- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
2 Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde nach
dem 1. Juli 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten
Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft, vorausgesetzt, dass das Abkommen in bezug auf Bulgarien spätestens zum gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.
3. Jeder Unterzeichnerstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er während einer Anfangsphase das Abkommen provisorisch anwendet, falls das Abkommen in bezug auf diesen Staat nicht auf den 1. Juli 1993 in Kraft gesetzt werden kann, vorausgesetzt, dass das Abkommen in bezug auf Bulgarien in Kraft getreten ist.
Artikel 39 Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet
Geschehen zu Genf, am 29. März 1993, in einer einzigen verbindlichen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Anhang 3
Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien ">
Unterzeichnet in Genf am 29. März 1993 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Juli 1993
1 Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen, dass mit dem Inkrafttreten des
Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien sowie des EG/Bulgarien Europa-Abkommens ein gewisser Parallelismus hinsichtlich des Umfanges der Konzessionen betreffend Zölle, mengenmässige Beschränkungen sowie Abgaben und Massnahmen gleicher Wirkung besteht. Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen ferner, dass dieser Parallelismus namentlich während der ganzen Übergangsperiode beibehalten werden sollte. Beschleunigt eine Vertragspartei des Europa-Abkommens die Beseitigung der obenerwähnten Handelsschranken, wird die Angelegenheit im Gemischten Ausschuss behandelt mit dem Ziel, auch zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien zu einem vergleichbaren Liberalisierungsgrad zu gelangen. Die Möglichkeit, den Parallelismus auf den unter besonderen Voraussetzungen ausgehandelten Konzessionen anzuwenden, wird im Gemischten Ausschuss erwogen werden.
2 Gemäss Protokoll A Artikel 3 Absatz 3 ist Bulgarien befugt, ein System von
Preisausgleichsmassnahmen einzuführen. Die EFTA-Staaten sind bereit, bei der Ausarbeitung und Anwendung dieses Systems technische Hilfe zu leisten.
3 Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, ihre Anstrengungen im Hinblick auf
die Ausbildung des im Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng zu koordinieren, damit dieses Personal in die Lage versetzt werden kann, das Verfahren anzuwenden. Die EFTA-Staaten werden das vereinfachte Verfahren weiterhin wie bisher restriktiv anwenden. Seine Durchführung bildet Gegenstand von Beratungen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen.
4 Um die Einführung wirksamer EDV-Systeme in den Zollverwaltungen nicht zu
behindern, einigen sich die EFTA-Staaten und Bulgarien auf folgende Auslegung des Ausdrucks "Übermittlung" in den Artikeln 8 und 12 des Protokolls B zum Abkommen: Werden Einfuhrdeklarationen den Zollbehörden des Einfuhrlandes auf elektronischem Weg übermittelt, ist es Sache dieser Behörden, im Rahmen der und
23) Übersetzung des englischen Originaltextes.
im Einklang mit den Bestimmungen der Zollgesetze des Einfuhrlandes zu bestimmen, wann und inwieweit die den Ursprungsnachweis erbringenden Dokumente übermittelt werden sollen.
5 Die EFTA-Staaten und Bulgarien bestätigen ihre Bereitschaft, die Möglichkeit der
regionalen Kumulation mit der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen der Slowakei und Rumänien in einem späteren Zeitpunkt im Lichte der bezüglich der Erfüllung der geeigneten technischen und administrativen Voraussetzungen erzielten Fortschritte im Gemischten Ausschuss zu prüfen.
6. Was Artikel 5 Absatz l anbetrifft, so erklären die EFTA-Staaten und Bulgarien, dass sich der Begriff "angewandter Meistbegünstigungssatz" auf die im Zolltarif festgesetzten Sätze (autonome, vertragliche und "ständig" aufgehobene Sätze sowie darin festgesetzte "ständige" Zollkontingente) bezieht. Nicht unter diesen Begriff fallen dagegen zeitlich begrenzte Aufhebungen und Zollkontingente.
7 Was Artikel 5 Absatz l anbetrifft, so vereinbaren die EFTA-Staaten und
Bulgarien, dass zeitlich begrenzte Zollaufhebungen, die einem besonderen Zweck dienen oder für bestimmte Mengen erfolgen, nicht als angewandte Ausgangszollsätze betrachtet werden. Die EFTA-Staaten und Bulgarien notifizieren sich am Vortag des Inkrafttretens dieses Abkommens gegenseitig die Erzeugnisse, welche Gegenstand derartiger zeitlich begrenzter Aufhebungen bilden.
8. Was Artikel 5 Absatz 2 anbetrifft, so bestätigen die EFTA-Staaten und Bulgarien, dass, sofern Zollsenkungen über Zollaufhebungen während einer bestimmten Zeitspanne erfolgen, die derart gesenkten Zollsätze die Ausgangszollsätze lediglich während des für die Aufhebung geltenden Zeitraumes ersetzen und dass im Fall einer teilweisen Zollaufhebung die Präferenzmarge zwischen den Vertragsstaaten beibehalten wird.
9 Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, dass die in den Anhängen V, Vu
und Vu! zu Artikel 7 und 9 festgelegten Ausnahmen nach dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften über einen Europäischen Wirtschaftsraum überprüft werden.
10 Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, dass Artikel 7 und 9 nicht
angewandt werden, sofern die unter diese Artikel fallenden Massnahmen für die Verwaltung internationaler Abkommen oder zur Vermeidung protektionistìscher Vorkehrungen des Einfuhrlandes erforderlich wären.
11 Bezüglich der von einem EFTA-Staat zum Zweck der Verarbeitung (ausländische
Verarbeitung) nach Bulgarien ausgeführten und dort verarbeiteten (inländische Verarbeitung) Güter, oder umgekehrt, erklären die Vertragsstaaten ihre Bereitschaft, sobald als möglich Vereinbarungen zu prüfen, aufgrund derer
- derartige Güter in Bulgarien bzw. in einem EFTA-Staat zollfrei zur Verarbeitung zugelassen würden, sofern sie nach erfolgter Verarbeitung wieder ausgeführt werden;
- die aus der Verarbeitung hervorgehenden Erzeugnisse gänzlich oder teilweise frei von Einfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung in Bulgarien bzw. in einem EFTA-Staat zugelassen würden.
12. Was Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b) anbetrifft, so notifizieren die Vertragsstaaten allen Vertragsstaaten am 1. Januar 1994 die bestehenden multilateralen Vereinbarungen über die wirtschaftliche Integration, welche am Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in bezug auf einen Vertragsstaat in Kraft sind.
13 Bezüglich der Auslegung von Artikel 18 Absatz l Buchstabe b) vereinbaren die
Vertragsstaaten, dass sich der Ausdruck "gesamten" auf das gesamte Gebiet jedes einzelnen Vertragsstaates bezieht.
14. Zum Zwecke der Auslegung von Artikel 19 Absatz 3 vereinbaren die Vertragsstaaten, dass sich der Begriff "höhere Beihilfe" auf den Umfang der im Zuge der Massnahmen gemäss Anhang XI Buchstabe c) gewähnen Hilfe bezieht und dass die Anpassung der Wirtschaft Bulgariens die Anwendung der normalerweise nicht kompatiblen Massnahmen gemäss Buchstabe d) zeitweilig rechtfertigen können, sofern sich diese Massnahmen mit den Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen, welche im Abkommen über die Errichtung einer Assoziation zwischen Bulgarien und den Europäischen Gemeinschaften, wie es von dessen Parteien angewandt wird, vereinbaren lassen.
15 Sofern während eines Zeitraumes, der jenem betreffend die Ausnahmebestimmung
für staatliche Beihilfen gemäss Artikel 19 Absatz 3 entspricht - und in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit des Stahlmarktes-, Einfuhren spezifischer Stahlprodukte mit Ursprung in einem Vertragsstaat den einheimischen Produzenten gleichartiger Erzeugnisse einen schwerwiegenden Schaden zufügen oder zuzufügen drohen oder zu ernsthaften Störungen des Stahlmarktes eines anderen Vertragsstaates führen oder zu führen drohen, nehmen beide Vertragsstaaten unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine derartige Lösung vorliegt und ungeachtet anderer Abkommensbestimmungen, insbesondere von Artikel 21 und 25, kann das Einfuhrland, sofern aussergewöhnliche Umstände ein unverzügliches Handeln erfordern, im Einklang mit seinen internationalen und multilateralen Verpflichtungen ohne Verzug mengenmässige Beschränkungen einführen oder andere Massnahmen treffen, die unbedingt erforderlich sind, um der Lage zu begegnen.
16. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, dass Ziffer 15 des Verständigungsprotokolls in den Verhandlungen Bulgariens über seinen Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder zur multilateralen Handelsorganisation, welche aus der Uruguay-Runde hervorgehen könnte, nicht als Präzedenzfall betrachtet werden kann.
17 Was Artikel 22 Absatz 3 anbetrifft, so werden im Falle von Unstimmigkeiten
bezüglich des tatsächlichen Wertes der Einfuhren von industriellen Erzeugnissen die internationalen Handelsstatistiken, so jene der ECE/UNO, des GATT und der OECD, benutzt.
18 Die EFTA-Staaten und Bulgarien sind der Auffassung, dass für Streitfälle, die
nicht durch Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt werden können, ein Schiedsverfahren vorgesehen werden könnte. Diese Möglichkeit, z.B. in bezug auf Artikel 18, wird im Gemischten Ausschuss geprüft werden.
19 Die EFTA-Staaten und Bulgarien prüfen, unter Berücksichtigung der Tätigkeiten
anderer internationaler Organisationen und der Entwicklung ihrer Beziehungen mit den Europäischen Gemeinschaften, sowie in Anbetracht der wachsenden Bedeutung von Bereichen, welche mit dem Warenverkehr eng verknüpft sind, in einem geeigneten Gremium regelmässig die Möglichkeit, ihre Wirtschaftsbeziehungen auf Bereiche auszudehnen, die über den Warenverkehr hinausgehen. Die Vertragsstaaten notifizieren sich gegenseitig ohne Verzug die Entwicklungen, welche diesbezüglich namentlich in ihren Beziehungen mit den Europäischen Gemeinschaften eingetreten sind.
Anhang 4 Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über Abmachungen im Agrarbereich24)
Unterzeichnet in Genf am 29, März 1993 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Juli 1993
Oscar Zosso Chef der schweizerischen Delegation
Herrn Stanislav Daskalov Chef der bulgarischen Delegation
Genf, den 29. März 1993
Sehr geehrter Herr Daskalov
Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Beratungen betreffend die Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Republik Bulgarien (im folgenden Bulgarien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 13 des Abkommens zum Ziel haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt:
I Zollkonzessionen, welche die Schweiz Bulgarien gemäss Anhang I zu diesem Brief gewährt.
H Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I legt der Anhang II zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
M Die Anhänge I und n bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
24) Übersetzung des englischen Originaltextes
Ferner prüfen die Schweiz und Bulgarien alle Schwierigkeiten, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sie bemühen sich, geeignete Lösungen zu finden. Sie verpflichten sich, ihre auf eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels abzielenden Anstrengungen im Rahmen ihrer Landwirtschaftspolitiken und ihrer internationalen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde fortzuführen.
Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist,
Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt Sie tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien in Kraft oder wird von diesem Zeitpunkt an in bezug auf Bulgarien und die Schweiz provisorisch angewandt. Sie bleibt solange in Kraft als Bulgarien und die Schweiz Vertragsstaaten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien sind.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Bulgariens dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
O. Zosso
Stanislav Daskalov Chef der bulgarischen Delegation
Herrn Oscar Zosso Chef der schweizerischen Delegation
Genf, den 29. März 1993
Sehr geehrter Herr Zosso
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:
"Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Beratungen betreffend die Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Republik Bulgarien (im folgenden Bulgarien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandels abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 13 des Abkommens zum Ziel haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt:
I Zollkonzessionen, welche die Schweiz Bulgarien gemäss Anhang I zu diesem Brief gewährt.
ÏÏ Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I legt der Anhang n zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
Dl Die Anhänge I und H bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ferner prüfen die Schweiz und Bulgarien alle Schwierigkeiten, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sie bemühen sich, geeignete Lösungen zu finden. Sie verpflichten sich, ihre auf eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels abzielenden Anstrengungen im Rahmen ihrer Landwirtschaftspolitiken und ihrer internationalen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde fortzuführen.
Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt Sie tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien in Kraft oder wird von diesem Zeitpunkt an in bezug auf Bulgarien und die Schweiz provisorisch angewandt. Sie bleibt solange in Kraft als Bulgarien und die Schweiz Vertragsstaaten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien sind.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Bulgariens dem Inhalt dieses Briefes zustimmt"
Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Bulgarien
S. Daskalov
Anhang l
Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Republik Bulgarien gewährt
Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien gewährt die Schweiz1) Bulgarien folgende autonome Zollkonzessionen2! auf Ursprungserzeugnissen aus Bulgarien.
A. Totaler Abbau der Zölle
Nummer des schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs
Tiere der Schweinegattung, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere: 0103.9100 - mit einem Gewichtvon weniger als 50 kg 0103.9200 - mit einem Gewichtvon 50 kg oder mehr
0104.1000 Tiere der Schafgattung, lebend
0105.9900 Hausgeflügel: Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 185g
Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt: 0201.1000 - in ganzen oder halben Tierkörpern 0201,2000 - andere Stücke, nicht ausgebeint 0201.3000 - ausgebeint Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren: 0202.1000 - in ganzen oder halben Tierkörpern 0202.2000 - andere Stücke, nicht ausgebeint 0202.3000 - ausgebeint Fleisch von Tieren der Schweinegattung (einschliesslich Wildschweine), frisch, gekühlt oder gefroren:
frisch oder gekühlt: 0203.1100 - - in ganzen oder halben Tierkörpern 0203.1200 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint 0203.1900 - - anderes
gefroren: 0203.2100 - - in ganzen oder halben Tierkörpern 0203.2200 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint 0203.2900 - - anderes
Diese Konzessionen werden auch auf Importe aus Bulgarien nach Liechtenstein gewährt, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvetrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. Bezüglich der Positionen, die Gegenstand nichttarifarer Massnahmen, inklusive Gebuhren und Abgaben, sind, behält sich die Schweiz das Recht vor, die Konzessionen anzupassen, um künftigen Änderungen des schweizerischen Einfuhrregimes für landwirtschaftliche Produkte, die sich unter anderem aus Verhandlungen (z.B. der Uruguay-Runde) ergeben, Rechnung zu tragen. Die sich aus diesem Anhang ergebenden präferenziellen Margen werden für die bisherigen Marktzutrittsmöglichkeiten beibehalten, wenn ein neus Regime eingeführt wird.
Nummer des schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs
Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren: 0204.1000 - ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt
anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch oder gekühlt: 0204.2100 - - in ganzen oder halben Tierkörpern 0204.2200 - - in anderen Stücken, nicht ausgebeint 0204.2300 - - ausgebeint 0204.3000 - ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren
anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, gefroren: 0204.4100 - - in ganzen oder halben Tierkörpern 0204.4200 - - in anderen Stücken, nicht ausgebeint 0204.4300 - - ausgebeint 0204.5000 - Fleisch von Tieren der Ziegengattung 020S.OOOO Fleisch von Pferden, Eseln. Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 0207.SOOO Geflügellebern, gefroren 0603.1011 Nelken, frisch, eingeführt in der Zeit vom 1. Mai bis 25. Oktober 0603.1012 Rosen, frisch, eingeführt in der Zeit vom 1. Mai bis 25. Oktober 0603.9010 Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwekken, getrocknet, im Naturzustand ex 0702.0000 Tomaten, frisch oder gekühlt, eingeführt in der Zeit vom 1. November bis 31. März 0703.2000 Knoblauch, frisch oder gekühlt 0704,1000 Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl, frisch oder gekühlt 0704.9010 Rotkohl, Weisskohl (einschliesslich Spitzkabis) und Wirsing, frisch oder gekühlt 0709.5100 Essbare Pilze, frisch oder gekühlt 0709.6011 Peperoni, frisch oder gekühlt, eingeführt in der Zeit vom 1. November bis 31. März 0712.2000 Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet 0712.3000 Essbare Pilze und Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste: 0713.1010 - Erbsen (Pisum Sativurn), ganz, unbearbeitet 0713.2010 - Kichererbsen, ganz, unbearbeitet
Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: 0713.3110 - - ganz, unbearbeitet 0713.3190 - - andere 0713.3210 - Adzuldhohnen (Phaseolui oder Vigna angularis), gan?, unbearbeitet 0713.3310 - Gartenbohnen (Phaseolusvulgaris). ganz, unbearbeitet
Nummer des schweizerischen Wârenbeschreibung Zolltarifs
0714.2000 Süsskartoffeln, frisch oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets 0802.3100 Walnüsse, frisch oder getrocknet, in der Schale 0802.3200 Walnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale 0802.4000 Esskastanien und Maronen (Castanea spp.)
0806.2000 Weintrauben, getrocknet 0809.1010 Aprikosen, frisch, in offener Packung 0809.1090 Aprikosen, frisch, in anderer Packung 0809.2000 Kirschen, frisch Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: 0809.4010 - in offener Packung 0809.4090 - in anderer Packung
0810,1000 Erdbeeren, frisch 0810.2000 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch 0810.3000 Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und Stachelbeeren, frisch
0813.1000 Aprikosen, getrocknet 0813.2010 Pflaumen, getrocknet, ganz
Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: 0904.2010 - nicht verarbeitet 0904.2090 - andere
0909.2000 Korianderfrüchte 0909.4000 Kümmelfrüchte 0909.5000 Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren
0910.4000 Thymian; Lorbeerblätter 1202.2000 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält 1206.0000 Sonnenblumensamen, auch geschrotet 1210.1000 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, weder zerkleinert, noch gemahlen noch in Form von Pellets Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform, ausgenommen Süssholzwurzeln und Ginsengwurzeln: 1211.9010 - ganz, unverarbeitet ex1211.9090 - andere, ausgenommen Basilikum, Borretsch, Rosmarin und Salbei
1212.3000 Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsischen oder Pflaumen
1602.2010 Zubereitungen aus Lebern aller Tierarten, auf der Grundlage von Gänseleber
Nummer des schweizerischen Warenbeschreibun^ Zolltarifs
2002.9021 Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen 2401.1010 Tabak, nicht entrippt, zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak 2401.2010 Tabak, teilweise oder ganz entrippt, zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak 2401.3010 Tabakabfälle, zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak
B. Zollabbau um 50 %
Anwendbarer Zollansatz Nummer des Fr. je 100 kg brutto schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs Normal Konzession
0207.2100 Hühner, nicht in Stücke zerteilt, gefroren 30.00 15.00
0207.2300 Enten, Gänse und Perlhühner, nicht in Stücke zerteilt, gefroren 30.00 15.00
0207.3100 Fettlebern von Gänsen oder Enten, frisch oder gekühlt 45.00 22.50
0207.4100 Stücke und Schlachtnebenprodukte von Hühnern, ausgenommen Lebern, gefroren 30.00 15.00
0207.4200 Stücke und Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, ausgenommen Lebern, gefroren 30.00 15.00
0207.4300 Stücke und Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, ausgenommen Lebern, gefroren 30.00 15.00
0208.1000 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren 30.00 15.00
ex 0208.9000 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, von Hirschen, frisch, gekühlt oder gefroren 30.00 15.00
0704.2000 Rosenkohl, frisch oder gekühlt 10.00 5.00
0707.0000 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 10.00 5.00
Anwendbarer Zollansatz Nummer des Fr. je 100 kg brutto schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs Normal Konzession
0708.1000 Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 10.00 5.00
0708.2000 Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.). auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 10.00 5.00
0709.3000 Auberginen, frisch oder gekühlt 10.00 5.00
0709.6012 Peperoni, frisch oder gekühlt, eingeführt in der Zeit vom I.April bis31. Oktober 10.00 5.00
0807.1000 Melonen (einschl. Wassermelonen), frisch 10,00 5.00
6X0811.1000 Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, für die industrielle Weiterverarbeitung 45.00 22.50 1602.1000 Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut 85.00 42.50
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
ganz oder in Stücken: 2002.1010 - -- in Behältnissen von mehr als 5 kg 13.00 6.50 2002.1020 - - in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 23.00 11.50
andere: 2002.9010 - - in Behältnissen von mehr als 5 kg 13.00 6.50 2002.9029 - - in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 23.00 11.50
2009.5000 Tomatensaft 20.00 10.00
2009.6020 Traubensaft, eingedickt 100.00 50.00 2204.2120 Süssweine, .Weinspezialitäten und Mistellen, in Behältnissen mit einem Fassungsvermägen von nicht mehr als 2 1 35.00 17.50
2204.2920 Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 1 30.00 15.00
C. Zollabbau um 20 %
Anwendbarer Zollansatz Nummer des Fr. je 100 kg brutto schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs Normal Konzession
0207.1000 Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt 30.00 24.00
Anwendbarer Zollansatz Nummer des Fr. je 100 kg bruna schweizerischen Warsnbeschreibung Zolltarifs Normal Konzession
0207.2200 Truthühner, nicht in Stücke zerteilt, gefroren 30.00 24.00 0406.1090 Anderer Frischkäse, ausgenommen Mascarpone, Ricotta Romana und Mozzarella, ungereift und Quark 50.00 40.00 0409.0000 Natürlicher Honig 60.00 48.00
0603.1019 Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, eingeführt in der Zeit vom 1. Mai bis 25. Oktober, andere als Nelken oder Rosen 25.00 20.00
0812.2000 Erdbeeren, vorläufig haltbar gemacht, jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 10.00 8.00
Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806 oder als Aprikosen; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: 0813.2090 - Pflaumen, anders als ganz 36.00 28.80
0813.3000 - Äpfel 45.00 36.00
- Birnen; 0813.4011 - - ganz 12.00 9.60
0813.4019 - - andere 45.00 36.00
2204.1000 Schaumwein, aus frischen Weintrauben 130.00 104.00
Anhang II
Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
(1) Zur Anwendung dieses Abkommens gilt dis Ursprungserzeugnis Bulgariens ein Produkt, das in diesem Land vollständig erzeugt worden ist. (2) im folgenden gelten als in Bulgarien vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;. b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; d) Jagdbeute die dort erzielt worden ist; e) Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwenig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
Unbeschadet des Paragraph! 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in Bulgarien unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind.
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt aus Bulgarien in die Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse Bulgariens, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder Bulgariens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. (2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemasi den Bestimmungen in Artikel 12, Absatz 6 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien vorgelegt werden.
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Schweiz anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und Bulgarien.
Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien anzuwenden ist.
Beilage zu Anhang II
Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang II verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten.
Kapitel 0 4 - 2 0
Tarif-N r. Warenbezeichnung Be~ oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprung seigenschaft, die Ursprung verleihen
1 2 3
ex 0406 Frischkäse (ungereift), einschliesslich Mol- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kakenkäse. und Quark pitels 4 bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen
ex 0603 Blüten (Blumen) und Blütenknospen, ge- Herstellen, bei dem alle verwendeten Blüten (Blumen) beschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, ge- reits Ursprungserzeugnisse sein müssen trocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt
ex 0714 Süsskartoffeln, frisch oder getrocknet, auch Herstellen, bei dem alle verwendeten Süsskartoffeln bereits in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form Ursprungserzeugnisse sein müssen von Pellets
ex 0302 Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Herstellen, bei dem alle verwendeten Walnüssen bereits Ur~ Schale Sprungserzeugnisse sein müssen
ex 0311 Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser Herstellen, bei dem alle verwendeten Erdbeeren bereits Ur- oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zu- Sprungserzeugnisse sein müssen satz von Zucker oder anderen Süssstoffen
ex 0312 Erdbeeren, vorläufig haltbar gemacht (z.B. Herstellen, bei dem alle verwendeten Erdbeeren bereits Ur~ durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zu- Sprungserzeugnisse sein müssen satz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch irt diesem Zustand zum unmittelbaren Ge~ nuss nicht geeignet
ex 1202 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Erdnüssen bereits Ur- Weise hitzebehandelt, geschält, auch ge- Sprungserzeugnisse sein müssen schrotet
ex 12H Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte Herstellen, bei dem alle verwendeten Pflanzen und Pflander hauptsächlich zur Riechmittelherstellung zenteüe bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung. Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder ge~ trocknet, zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform, ausgenommen Süssholzwurzeln und Ginsengwurzeln
ex 1602 Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Ka- Scblachtnebenprodukten oder Blut; Zuberei~ pitels 2 bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen tungen aus Lebern aller Tierarten, auf der Grundlage von Gänseleber; Dosenich in ke n aus Schweinefleisch
2002 Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten des Kapitels 7 Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen
ex 2009 Tomatensaft und eingedickter Traubensaft, Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kanicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, pitel 7 und B bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
Kapitel 22-24
Tarif-Nr, Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormatärlalien ohne Ursprungseigenjchaft, die Ursprung verleihen
1 2 3
ex 2204 Schaumwein, auffrischen Weintrauben Herstellen, bei dem alle verwendeten Weintrauben bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen
ex 2204 Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen Herstellen ei dem alle verwendeten Weintrauben und deren Folgeprodukte bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen
«2401 Tabak, roh oder unverarbeitet und Tabakab- Herstellen, bei dem der verwendete Tabak des Kapitels 24 falle, zur gewerbsrnässigen Herstellung von bereits ein Ursprungserzeugnis sein muss Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und Schnupftabak
823 Botschaft über das Abkommen zwischen den EFFA-Staaten
und Ungarn
vom 19.Januar 1994
823.1 Allgemeiner Teil
823.11 Uebersicht
Das am 29. März 1993 in Genf unterzeichnete Freihandelsabkommen soll dazu beitragen, Ungarn im Übergangsprozess zur Marktwirtschaft zu unterstützen, indem ungarischen Erzeugnissen der Zugang zu den Märkten der EFTA-Staaten erleichtert wird. Es zielt ferner darauf ab, vertragliche Beziehungen zu schaffen, welche weitgehend jenen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ungarn entsprechen. Das Abkommen, welches sich in das Netz der von den EFTA-Staaten bereits mit anderen Ländern Mittel- und Osteuropas abgeschlossenen Übereinkommen einfügt, entspricht der von den EFTA-Staaten gegenüber den Ländern Mittel- und Osteuropas verfolgten Politik der Öffnung und Unterstützung.
Das Abkommen umfasst den Industriesektor, die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte. Es ist asymmetrisch ausgestaltet: Die EFTA-Staaten gewähren Ungarn mit dem Inkrafttreten des Abkommens bedeutende Zugeständnisse, während die Konzessionen Ungarns den EFTA-Staaten stufenweise über einen Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt werden. Die Asymmetrie betrifft sowohl den Abbau der Zollschranken als auch die zeitliche Anwendung gewisser horizontaler Abkommensbestimmungen, beispielsweise über Zahlungen im Warenverkehr, öffentliche Beschaffungen und staatliche Beihilfen. Mit diesem auch von der EG gewählten Vorgehen soll der vom Übergang zur Marktwirtschaft geprägten Lage der ungarischen Wirtschaft sowie der unterschiedlichen Wirtschaftsentwicklung in den Vertragsstaaten Rechnung getragen werden. Nach Ende der Übergangszeit wird das Verhältnis der Vertragsparteien auf voller Gegenseitigkeit beruhen.
Neben den Vorschriften über die Beseitigung von Zöllen und mengenmässigen Beschränkungen sowie den Regeln über den Wettbewerb enthält das Abkommen auch Bestimmungen über technische Handelshemmnisse, Öffentliche Beschaffungen sowie den Schutz des geistigen Eigentums.
Der Agrarsektor bildet Gegenstand bilateraler Vereinbarungen zwischen jedem EFTA-Staat und Ungarn. Die schweizerischen Zugeständnisse an Ungarn beschränken sich auf die Senkung oder Beseitigung von Einfuhrzöllen.
Die Annäherung der EFTA-Staaten an die "Visegrad-Länder" (Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn) erfolgte zu einer Zeit, als die Europäische Gemeinschaft mit diesen Ländern Verhandlungen über Assoziationsabkommen aufnahm. Diese Abkommen enthalten ebenfalls freihandelsrechtliche Bestimmungen. Die EFTA-Staaten und die EG stimmten sich in ihren Verhandlungen ab, um die Handelsliberalisierung möglichst im Gleichschritt zu vollziehen. Die EG und Ungarn unterzeichneten am 16. Dezember 1991 ein Assoziationsabkommen. Die darin enthaltenen Bestimmungen über den Warenverkehr traten am I.März 1992 in Kraft.
Die Schweiz wendet das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA- Staaten und Ungarn sowie die bilaterale Vereinbarung im Landwirtschaftsbereich seit 1. Oktober 1993 vorläufig an.
823.12 Wirtschaftliche Lage Ungarns
Nach drei Rezessionsjahren weist die ungarische Wirtschaft noch immer keine Wachstumstendenzen auf. Das Bruttoinlandprodukt hat sich 1992 um 5 Prozent zurückgebildet und für 1993 wird ein erneuter Rückgang um rund 3 Prozent erwartet. Ein wirtschaftlicher Aufschwung wird erst ab 1994 erwartet.
Im Verlaufe des Jahres 1993 verbesserte sich die Situation in gewissen Bereichen (einzelne Industriezweige, Dienstleistungssektor), während sie sich in anderen (Landwirtschaft, Aussenhandel) verschlechterte.
Die Rezession bewirkte einen Anstieg der Arbeitslosenrate, die Ende des ersten Halbjahres 1993 rund 13 Prozent erreichte. Sie dürfte aufgrund der Restrukturierung der grossen Staatsbetriebe weiter ansteigen. Die Inflationsrate lag 1992 bei 22 Prozent und hielt sich 1993 auf diesem Niveau. Die Hauptursache liegt im hohen Budgetdefizit, das sich Anfang 1993 weiter vergrösserte. Das Parlament sah sich gezwungen, ab 1. August 1993 die Mehrwertssteuer zu erhöhen und einen Nachtrag zum Staatshaushalt für das Jahr 1993 zu genehmigen, der einen Fehlbetrag in der Höhe von 6,8 Prozent des Bruttoinlandprodukts vorsah. Die Bemühungen zur Stabilisierung des Handelsdefizites haben den IWFveranlasst, mit Ungarn ein Beistandsabkommen über 18 Monate zu vereinbaren.
Nach einem starken Wachstum der Exporte, vor allem in Richtung Westeuropa 1991 und Anfang 1992, sanken diese in den ersten acht Monaten des Jahres 1993 im Vergleich zur Vorjahresperiode um 25 Prozent, während die Importe um 2 Prozent zunahmen. Dies hatte ein Aussenhandelsdefizit von 2,3 Milliarden Dollar zur Folge. Die Gründe für diese Entwicklung waren interner wie externer Natur: Einerseits sind im Verlaufe des Jahres 1992 gegen rund ein Drittel der ungarischen Exportfirmen Konkursverfahren eingeleitet worden, anderseits waren die landwirtschaftlichen Ausfuhren, bedingt durch die Trockenheit und die allgemeine Krise in diesem Sektor, stark rückläufig. Gebremst wurden die ungarischen Exporte schliesslich infolge der Rezession in Deutschland und in Österreich, den beiden wichtigsten Handelspartnern Ungarns, sowie wegen des im ost- mitteleuropäischen Vergleich relativ hohen ungarischen Wechselkurses.
Trotz der höchsten Bruttoaussenschuld pro Kopf der Bevölkerung in Mittel- und Osteuropa ist es Ungarn dank strikter Einhaltung seiner Verpflichtungen gelungen, auf den internationalen Finanzmärkten einen guten Ruf zu bewahren.
Ungarn ist eines der Reformländer, das in seiner wirtschaftlichen Umstrukturierung am weitesten vorangeschritten ist. Das Land verfügt heute über die für eine Marktwirtschaft notwendigsten institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Privatisierung konzentrierte sich bisher auf den Verkauf von Staatsbesitz an Private, wozu auch ausländi-
sehe Investoren zugelassen waren. Dank solch positiver Vorzeichen und der relativ stabilen politischen Lage ist es Ungarn gelungen, bis anhin den grössten Teil der ausländischen Direktinvestitionen in Mittel- und Osteuropa auf sich zu lenken.
823.13 Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Ungarn
Die Bedeutung Ungarns im Aussenhandel der Schweiz ist zurzeit vergleichsmässig gering. Der gegenseitige Warenverkehr hat sich in einzelnen Sektoren aber gut entwickelt. 1992 resultierte im Warenverkehr ein Aktivsaldo zugunsten der Schweiz in der Höhe von 160 Millionen Franken.
Die schweizerischen Ausfuhren nach Ungarn beliefen sich 1992 auf 374 Millionen Franken, womit sie im Vergleich zu 1991 einen Rückgang um beinahe 10 Prozent verzeichneten, im Verlaufe der ersten zehn Monate 1993 nahmen sie aber um 13 Prozent zu. 1992 entfiel der grösste Anteil der Exporte auf chemische Produkte (23%), gefolgt von Maschinen (22%) und pharmazeutischen Produkten (16%). Die Exportrisikogarantie (ERG) blieb für Ungarn stets offen.
Die schweizerischen Einfuhren aus Ungarn betrugen 1992 214 Millionen Franken. Sie blieben gegenüber 1991 stabil. In den ersten 10 Monaten 1993 nahmen sie um 4 Prozent ab, was insbesondere dem Importrückgang bei den landwirtschaftlichen Produkten zuzuschreiben war. Letztere bildeten 1992 einen Anteil von 22 Prozent am gesamten Handelsvolumen, wobei Ungarn bei diesen Erzeugnissen einen gewichtigen Handelsüberschuss erzielte.
Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Ungarn beruhen auf dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. April 1981 (SR 0.672.94].81), dem am 16. Mai 1989 in Kraft getretenen Investitionsschutzabkommen (AS 1989 1376) sowie dem Abkommen vom 30. Oktober 1973 über den Wirtschaftsverkehr (SR 0.946.294.182; AS 1973 2261). Letzteres hat durch das vorliegende Freihandelsabkommen seine Bedeutung weitgehend eingebiissl.
Aus dem ersten Rahmenkredit für die verstärkte Zusammenarbeit mit den mittel- und osteuropäischen Ländern aus dem Jahre 1990 erhielt Ungarn für Projekte im Bereich des Umweltschutzes einen Betrag von 10 Millionen Franken. Im August 1993 haben wir beschlossen, Ungarn zulasten des zweiten Rahmenkredites für Projekte im Gesundheitswesen sowie im Umwelt- und Infrastrukturbereich (Energie, Transport, Telekommunikation) eine nichtrückzahlbare Finanzhilfe in der Höhe von 30 Millionen Franken zu gewähren. Weitere 25 Millionen Franken aus dem zweiten Rahmenkredit sind für Projekte im Bereich der technischen Zusammenarbeit bestimmt.
Die Schweiz nimmt unter den ausländischen Investoren in Ungarn - sowohl was den Umfang der Direktinvestitionen (450 Mio. Fr. zwischen 1990 und dem L Quartal 1993) als auch die Anzahl Gemeinschaftsunternehmen angeht - hinter den USA, Deutschland und Österreich den vierten Rang ein.
823.2 Besonderer Teil
823.21 Verhandlungsverlauf
Die EFTA-Staaten sprachen sich schon zu Beginn der Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Polen, der ehemaligen CSFR und Ungarn im Dezember 1990 zugunsten eines koordinierten Vorgehens gegenüber den drei Ländern aus. Die Verhandlungen mit Ungarn und Polen verliefen indessen weniger zügig als erwartet.
Die harte Haltung der ungarischen Delegation in zentralen Punkten des Abkommens und ihre Forderungen an die Schweiz im Bereich der Agrarkonzessionen haben die Verhandlungen äusserst schwierig gestaltet (über 20 Sitzungen im Verlaufe von mehr als zwei Jahren), Das im Vergleich zu den übrigen Reformländem Mittel- und Osteuropas teilweise unterschiedliche Aussenhandelsregime Ungarns hat den Verhandlungsverlauf zusätzlich belastet.
Die von Ungarn im Bereich der horizontalen Bestimmungen (Wettbewerbsregeln, staatliche Beihilfen) angestrebte, unveränderte Überführung der im Assoziationsabkommen mit der EG enthaltenen Regeln in das Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten erwies sich aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme als undurchführbar. In den erwähnten Bereichen verfügt die EG über Kompetenzen, die auf dem Römer Vertrag gründen, während sie in der EFTA in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.
Die Frage des Parallelismus hinsichtlich des Umfangs der gegenseitigen Konzessionen zwischen Ungarn und der EG einerseits und zwischen Ungarn und den EFTA-Staaten anderseits gab ebenfalls zu langwierigen Diskussionen Anlass. Die EFTA- Staaten erklärten sich von Anfang an bereit, Ungarn - wie auch den übrigen Ländern Mittel- und Osteuropas - dieselbe Behandlung zukommen zu lassen, die sie der EG im Rahmen der Freihandelsabkommen von 1972 eingeräumt hatten. Im Gegenzug sollte Ungarn den EFTA-Staaten die im Assoziationsabkommen mit der EG festgelegte Behandlung zugestehen. Unter Bezugnahme auf die EWR-Verhandlungen versuchte Ungarn aber, von den EFTA-Staaten zusätzliche Konzessionen zu erwirken, obschon sich die EFTA-Staaten hinsichtlich des Marktzuganges für industrielle Produkte grosszügiger zeigten als die EG. Die schliesslich im Verständigungsprotokoll festgehaltene Lösung sieht die Möglichkeit einer Ausweitung der Handelsliberalisierung zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn vor.
Ungarn insistierte auf einem gleichzeitigen Abschluss der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen und jener über die bilateralen Landwirtschaftsvereinbarungen, um dem ungarischen Parlament ein Gesamtpaket unterbreiten zu können. Wegen der weitreichenden Begehren Ungarns im Landwirtschaftsbereich - insbesondere gegenüber Österreich, das unter den EFTA-Staaten der bedeutendste Importeur von ungarischen Agrarprodukten ist - verzögerte sich in der Folge auch der Abschluss des Freihandelsabkommens.
Trotz grösstmöglicher Flexibilität verfolgten die EFTA-Staaten während den Verhandlungen eine klare und konsequente Linie, mit dem Ergebnis, das s das Freihandelsabkommen mit Ungarn inhaltlich weitgehend denjeni-
gen mit den anderen Ländern Mittel- und Osteuropas (Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowakische Republik und Tschechische Republik) entspricht.
Das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn sieht die Inkraftsetzung auf den 1. Juli 1993 vor. Wegen Verzögerungen im Ratifikationsverfahren auf ungarischer Seite konnte es aber erst am 1. Oktober 1993 in Kraft treten. Angesichts der wirtschaftlichen und politischen Interessenlage und um im Gleichschritt mit unseren EFTA-Partnern vorzugehen, haben wir gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.20J) am 1. März 1993 beschlossen, das Freihandelsabkommen sowie die bilaterale Landwirtschaftsvereinbarung vorläufig anzuwenden. Wegen der erwähnten Verzögerung wendet die Schweiz das Abkommen erst seit dem 1. Oktober 1993 vorläufig an.
823.22 Inhalt des Freihandelsabkommens
Das EFTA-Ungarn-Abkommen entspricht in Aufbau und Inhalt den zwischen den EFTA-Staaten und anderen Ländern Mittel- und Osteuropas ausgearbeiteten Vertragswerken. Es sieht die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone durch die EFTA-Staaten und Ungarn während einer spätestens am 30. Juni 2003 endenden Übergangsperiode vor (Art. 1). Das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Staaten fussende Abkommen hat zum Ziel, durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Ungarn und den EFTA-Staaten zu fördern. Es soll gerechte Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien gewährleisten und auf diese Weise durch die Beseitigung der Handelsschranken zur wirtschaftlichen Integration in Europa sowie zu einer harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beitragen.
Das Abkommen umfasst den Industriesektor, die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie Fische und andere Meeresprodukte (Art, 2). Es ist insofern asymmetrisch gestaltet, als die EFTA-Staaten mit dessen Inkrafttreten Ungarn gewichtige Konzessionen einräumen, wäh-
rend die ungarischen Zugeständnisse erst im Verlaufe der Übergangsperiode wirksam werden. Die Asymmetrie betrifft sowohl den Abbau der Zollschranken als auch die zeitliche Anwendung gewisser Abkommensbestimmungen, wie jener über Zahlungen, öffentliche Beschaffungen und staatliche Beihilfen.
Bei den industriellen Erzeugnissen verpflichten sich die EFTA-Staaten, ihre Einfuhrzölle mit Inkrafttreten des Abkommens zu beseitigen (Art. 4). Ausgenommen sind Zölle auf sensiblen Produkten (hauptsächlich Textilien und Stahl sowie gewisse Kunststoffe), die von Österreich, Norwegen und Schweden einstweilen beibehalten werden (Anhang HI). Ungarn verpflichtet sich seinerseits zu einem schrittweisen Zollabbau während der Übergangsperiode.
Im Unterschied zur ehemaligen CSFR, Polen und Rumänien, welche für gewisse Zollpositionen bereits mit dem Inkrafttreten der Abkommen Zollfreiheit gewährten, erfolgt der Zollabbau durch Ungarn langsamer. So wird beispielsweise für einzelne Produkte erst seit dem 1. Januar 1994 ein zollfreier Zugang zum ungarischen Markt gewährt. Der Abbau der ungarischen Zölle erfolgt aufgrund von Produktelisten und gemäss Zeitplänen, die jenen entsprechen, welche im Assoziationsabkommen EG-Ungarn enthalten sind. Als Ausgangszölle für den Zollabbau gelten die am 29. Februar 1992 angewandten Meistbegünstigungssätze. Die Zeitpläne präsentieren sich für Ungarn wie folgt:
Die erste Liste umfasst nicht-sensible Produkte (beispielsweise gewisse chemische Produkte, einige Zollpositionen im Papiersektor, gewisse nicht eisenhaltige Metalle sowie einige Werkzeuge, Instrumente und Maschinen), bei denen der Zoll auf den 1. Januar 1994 beseitigt wird (Anhang IV);
Die zweite Liste enthält Produkte, die für Ungarn sensibel sind (beispielsweise chemische Produkte, Kunststoffe, Artikel aus Kautschuk, Textilien und Bekleidung, Stahl, Haushaltgeräte, elektromechanische Werkzeuge, Telekommunikations-Apparate). hur diese Produkte erstreckt sich der Zollabbau vom 1. Januar 1995 bis zum 1. Januar 2001 (Anhang V);
Auf den in diesen beiden Listen nicht aufgeführten Erzeugnissen senkt Ungarn die Zölle schrittweise in drei Etappen vom 1. Januar 1995 bis zum 1. Januar 1997.
Im Bereich der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Art. 2 Est. b und Protokoll A) gewähren die EFTA-Staaten, mit Ausnahme Österreichs, dieselben Zugeständnisse, die in ihren Freihandelsabkommen mit der EG enthalten sind. Aufgrund des ungarischen Systems von Global- und Zollkontingenten (das auch einige verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse einschliesst) erwies sich für die interessierten EFTA-Staaten (Österreich, Finnland, Schweden) die Aushandlung von individuellen Kontingenten als erforderlich. Gemäss dem von den EFTA-Staaten angewandten Preisausgleichssystem wird auf ungarischen Erzeugnissen der Industrieschutz aufgehoben, während zum Ausgleich der Preisunterschiede in den Grunderzeugnissen Einfuhrabgaben (sog. bewegliche Teilbeträge) erhoben werden, dies in Übereinstimmung mit der jeweiligen Gesetzgebung jedes einzelnen EFTA-Staates und gemäss deren eigenen Konzessionslisten (für die Schweiz: Tabelle VI zum Protokoll A). In Ungarn besteht derzeit keine vergleichbare Einfuhrregelung für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, doch behält sich das Land das Recht vor, eine solche zu einem späteren Zeitpunkt einzuführen. Ungarn hat sich verpflichtet, der Schweiz vom 1. Januar 1995 an die gleiche Behandlung wie der EG oder jedem anderen EFTA-Staat zu gewähren. Sollte diese Gleichbehandlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erreicht sein, hat die Schweiz die Möglichkeit, ursprünglich eingeräumte Konzessionen für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zurückzuziehen. Dem Gemischten Ausschuss obliegt es, den Handel mit diesen Produkten alle zwei Jahre zu überprüfen.
Als Binnenland vertrat Ungarn die Auffassung, dass Fische und andere Meeresprodukte (Art. 2 Bst. c) einen Ersatz für Fleisch darstellten und folglich den für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse geltenden Regem zu unterstellen seien. Diese Ansicht steht im Widerspruch zum Fischregime der EFTA, welches diese Produkte gleich wie Industriegüter behandelt und sie somit dem Freihandel unterstellt. Das Problem konnte erst kurz vor der Paraphierung des Abkommens gelöst werden: die EFTA-Staaten räumen Ungarn die Möglichkeit ein, Einfuhrzölle auf gewissen Meerespro-
dukten beizubehalten; Ungarn garantiert im Gegenzug Island, Schweden und Norwegen ein Minimalkontingent in der Höhe von gesamthaft 3 Millionen Dollar. Die Schweiz ihrerseits behält die Einfuhrzölle auf den meisten Süsswasserfischen sowie auf Fetten, ölen und Fischmehl bei (Anhang 11 Art. 5).
Die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit (Art. 3 und Protokoll B) entsprechen den im EFTA-internen Verhältnis zur Anwendung gelangenden Bestimmungen (Anhang B zur Stockholmer Konvention).
Um den Warenverkehr im Rahmen der Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten zu erleichtern, sieht das Protokoll B die Einführung einer administrativen Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der vier "Visegrad-Länder" vor. Im übrigen halten die Vertragsstaaten in einer Gemeinsamen Erklärung fest, dass sie die "paneuropäische Kumulation" anstreben. Durch eine Verbindung der verschiedenen Freihandelsräume könnte die Spezialisierung und der Handel in Europa massgeblich belebt werden.
Die Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle (Art. 6) werden mit dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt; ausgenommen bleiben gewisse Abgaben, welche Ungarn bis zum 1. Januar 1997 aufheben wird (Anhang IV).
Die Fiskalzölle (Art. 7) erfahren, mit Ausnahme der im Protokoll C zum Abkommen erwähnten Zölle, die gleiche Behandlung wie die Einfuhrzölle. Die Schweiz kann ihre Fiskalzölle auf den aufgelisteten Produkten aufrechterhalten (Protokoll C Art. 2), wobei sie, wie auch die anderen Vertragsparteien, den bei der Einfuhr erhobenen Fiskalanteil eines Zolles in eine interne Abgabe umwandeln kann. Eine solche Umwandlung von Fiskalzöllen wurde in der Volksabstimmung vom 28. November 1993 gutgeheissen.
Mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigen die Vertragsparteien (ausgenommen Island) die Ausfuhrzölle und anderen Abgaben gleicher Wirkung
(Art. 8) auf industriellen Produkten. Es dürfen keine neuen Ausfuhrzölle erhoben werden.
Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen der EFTA-Staaten (Art. 9) werden mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Ausnahmen bestehen für Österreich, Island und Norwegen (Anhang VIII). Ungarn beseitigt die Beschränkungen ebenfalls mit Inkrafttreten des Abkommens; für gewisse verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Tabelle VHI zum Protokoll A), Fische (Anhang ü Art. 10) und einige weitere Produkte erfolgt der Abbau indessen schrittweise zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 2000 (Anhang IX).
Bedingt durch das ungarische Einfuhrbewilligungsverfahren und das für Konsumgüter geltende System von Globalkontingenten musste jeder einzelne EFTA-Staat für eine Reihe von Produkten Import-Höchstlimiten aushandeln. Der Schweiz gelang es, für pharmazeutische Erzeugnisse ein garantiertes Mindestkontingent in der Höhe von 30 Millionen Dollar auszuhandeln (das entsprechende Kontingent der EG beträgt 40 Mio. $) (Anhang X).
Was die mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen (Art. 10) betrifft, ist die Schweiz berechtigt, ihre Beschränkungen für Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl aufrechtzuerhalten (Anhang XI). Ungarn verpflichtet sich seinerseits, Ausfuhrbeschränkungen, von einigen ständigen Ausnahmen abgesehen, mit Inkrafttreten des Abkommens aufzuheben (Anhang Xu).
Die Vertragsparteien haben einander über Entwürfe zu technischen Vorschriften (Art. 13) gemäss dem im Anhang Xffi festgelegten Verfahren zu informieren. Dieses entspricht weitgehend jenem, das zwischen den EFTA- Staaten und der EG angewandt wird.
Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Art. 14) erklären sich die Vertragsparteien bereit, den Handel unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken zu fördern und hierüber Beratungen zu führen. In diesem Zusammenhang wird auf die Landwirtschaftsvereinbarungen zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Ungarn verwiesen. Veterinär-, Sanitär- und Phytosanitärvorschriften sind nichtdiskriminierend anzuwenden.
Die Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens (Art. 17) soll entsprechend den im GATT abgeschlossenen Übereinkommen erfolgen. Sofern Ungarn dem GATT- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beitritt, hat es dem Gemischten Ausschuss zu notifizieren, welche Beschaffungsstellen davon betroffen sind. Der Gemischte Ausschuss ist mit der Ausarbeitung entsprechender Richtlinien über freien Zugang, Transparenz und Nichtdiskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Vertragsstaaten betraut. Spätestens am Ende der Übergangsperiode soll zwischen den Vertragsparteien ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten bestehen. Die Vertragsparteien bemühen sich ausserdem, den entsprechenden unter der Schinnherrschaft des GATT ausgehandelten Übereinkommen beizutreten.
Gemäss den Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums (Art. 18) verpflichten sich die Vertragsparteien, einen nichtdiskriminierenden Schutz der geistigen Eigentumsrechte zu gewährleisten. Dieser Schutz muss schrittweise verbessert werden mit dem Ziel, bis 1. Januar 1997 ein unter den Parteien gleichwertiges Schutzniveau zu erreichen. Die EFTA-Staaten und Ungarn verpflichten sich zudem, den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten dieselbe Behandlung zu gewähren wie Angehörigen eines Drittstaates (Meistbegünstigung). Von dieser Verpflichtung können bestehende bilaterale sowie künftige bilaterale oder multilaterale Übereinkommen ausgenommen werden, sofern dies keine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien bewirkt. Die EFTA-Staaten und Ungarn sollen zudem vom 1. Januar 1997 an die Grundbestimmungen einer Reihe multilateraler Übereinkommen erfüllen (Anhang XIV),
Das Abkommen enthält im übrigen Rahmenbestimmungen über interne Steuern, Zahlungen, staatliche Monopole, Wettbewerbsregeln sowie staatliche Beihilfen.
Was die internen Steuern (Art. 15) betrifft, wenden die EFTA-Staaten und Ungarn keine Massnahmen an, die eine diskriminierende Behandlung zwischen gleichartigen Ursprungserzeugnissen aus den Vertragsstaaten bewirken.
Die EFTA-Staaten und Ungarn verpflichten sich, Zahlungen sowie kurz- und mittelfristige Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften nicht zu beschränken (Art. 16). Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität seiner Währung behält sich Ungarn das Recht vor, bei der Gewährung oder Aufnahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten Devisenbeschränkungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass dadurch keine diskriminierende Wirkung eintritt.
Die staatlichen Handelsmonopole (Art. 12 und Protokoll D) müssen in einer Weise ausgestaltet sein, dass bei der Beschaffung und Vermarktung von Waren keine Diskriminierung zwischen Angehörigen der Vertragsstaaten besteht.
Die Vfettbewerbsregeln betreffend Unternehmen (Art. 19) legen fest, dass Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verfälschung des Wettbewerbs oder eine missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung bezwecken oder bewirken, mit dem Abkommen unvereinbar sind, sofern sie zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn fuhren. Diese Bestimmungen gelten auch für öffentliche Unternehmen und solche, denen Exklusiv- oder Spezialrechte eingeräumt sind. Treten ernsthafte Schwierigkeiten auf, können geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden.
Jede von einem Vertragsstaat gewährte staatliche Beihilfe (Art. 20), die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, ist mit dem Abkommen unvereinbar, sofern dadurch der Warenverkehr zwischen einem EFTA- Staat und Ungarn beeinträchtigt wird. Diese auf der Stockholmer Konvention und deren Auslegung beruhende Regelung war Gegenstand heikler Verhandlungen, weil die ungarische Regierung Strukruranpassungen und die Entwicklung in gewissen Wirtschaftszweigen während des Reformprozesses finanziell unterstützen will. Mit der Einräumung einer Übergangsperiode von fünf Jahren zugunsten Ungarns konnte schliesslich eine. Einigung erzielt werden. Im Gegensatz zu den mit anderen Ländern Mittel- und Osteuropas abgeschlossenen Abkommen sieht der Artikel keine spezifische Verpflichtung zur Notifikation der Subventionsprogramme
vor. Gegen unvereinbare Praktiken können indessen in Übereinstimmung mit den Verfahren des GATT geeignete Massnahmen getroffen werden.
Ferner enthält das Abkommen Schutzmassnahmen und Ausnahmebestimmungen, wie sie sich üblicherweise in den Freihandelsabkommen finden: Ordre public-Ausnahmen (Art. 11), Dumping (Art. 21), Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse (Art. 22), Wiederausfuhr und ernste Versorgungsengpässe (Art. 24), Zahlungsbilanz- Schwierigkeiten (Art. 25), Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit (Art. 27) sowie Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen (Art. 31).
Eine einseitige Schutzklausel (Art. 23) ermöglicht es Ungarn für den Fall, dass Strukturanpassungen die Wirtschaft ernsthaft gefährden sollten, seine Zölle zu erhöhen. Die Schweiz, die im Gegensatz zu Österreich, Norwegen und Schweden keine Liste sensibler Produkte vorlegte, hat sich eine besondere Schutzklausel ausbedungen (Anhang 1E, Absatz 4). Diese erlaubt es während der Übergangsperiode, einer allenfalls auftretenden ernsthaften Störung ihres Inlandmarktes zu begegnen, welche sich aus dem Unterschied zwischen dem Zollabbau der Schweiz und demjenigen der übrigen EFTA-Staaten bei den fraglichen Erzeugnissen ergeben könnte.
Die Evolutivklausel (Art. 30) ermöglicht es einem Vertragsstaat, der seine Beziehungen auf vom Abkommen nicht erfasste Bereiche ausdehnen will, den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung entsprechender Anträge zu betrauen. Dieser kann im Hinblick auf entsprechende Verhandlungen Empfehlungen abgeben. Die EFTA-Staaten und Ungarn konnten sich nicht über die Aufnahme besonderer Bestimmungen über Dienstleistungen und Investitionen in den allgemeinen Abkommenstext einigen (ausser dem EFTA-Bulgarien-Abkommen enthalten alle übrigen Abkommen mit den Ländern Mittel- und Osteuropas derartige Bestimmungen). Zwei Gründe waren hierfür massgebend: Zum einen versuchte Ungarn, diese Frage mit dem freien Personenverkehr zu verbinden; zum anderen wollte Österreich verhindern, dass Transitfragen in die Diskussionen über die Dienstleistungen und Investitionen eingebracht würden. Die Vertragsparteien kamen schliesslich überein, ein Evolutivelement in das Verständigungsprotokoll aufzunehmen. Danach können die interessierten Vertragsstaaten
regelmässig Gespräche über eine Ausdehnung ihrer Wirtschaftsbeziehungen auf Bereiche ausserhalb des Warenverkehrs führen. Den Arbeiten in anderen internationalen Organisationen soll dabei ebenso Rechnung getragen werden wie den Beziehungen mit der Europäischen Gemeinschaft (Ziff. 22 des Verständigungsprotokolls).
Ein Gemischter Ausschuss (Art. 28 und 29) ist mit der Durchführung des Abkommens betraut. Er kann in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen und Empfehlungen aussprechen.
Die ursprünglich für den 1. Juli 1993 vorgesehene Inkraftsetzung des Abkommens (Art. 39) wurde aus den bereits erwähnten Gründen auf den 1. Oktober verschoben. Gemäss Artikel 39 kann jeder Unterzeichnerstaat in einer Anfangsphase das Abkommen vorläufig anwenden, sofern es in bezug auf Ungarn in Kraft getreten ist.
Einzelne Fragen vorwiegend technischer Natur sind nicht im Vertragstext selbst, sondern im Verständigungsprotokoll geregelt. Darin anerkennen die Vertragsparteien insbesondere, dass zwischen dem EFTA-Ungam- Vertrag und dem Assoziationsabkommen mit der EG ein gewisser Parallelismus bezüglich des Umfanges der gegenseitigen Zugeständnisse (Zölle und mengenmässige Beschränkungen) besteht. Dieser Parallelismus soll während der Übergangsperiode im wesentlichen beibehalten werden. Eine gewisser Parallelismus soll auch hinsichtlich der Liberalisierungsfortschritte zwischen der EG und den EFTA-Staaten einerseits sowie letzteren und Ungarn anderseits aufrechterhalten werden.
Das Verständigungsprotokoll gibt ferner Erläuterungen zur Anwendung der Ursprungsregeln, insbesondere was die zeitliche Aufhebung der "Drawback"-Regel (Protokoll B Art. 23) und den aktiven und passiven Veredelungsverkehr betrifft. Des weitem werden einzelne Abkommensbestimmungen - so der Bezug zum Umweltschutz bei den allgemeinen Ausnahmen, die Artikel über Zahlungen (Verweis auf das Abkommen Ungarns mit dem IWF) und über staatliche Beihilfen (Bezug zu den entsprechenden Bestimmungen des Assoziationsabkommens EG-Ungarn) - erläutert. Das Verständigungsprotokoll enthält zudem eine besondere Schutzklausel betreffend Textilien.
Schliesslich sehen die Vertragsstaaten die Möglichkeit der Schaffung eines Schiedsverfahrens für Streitfälle vor, die nicht durch Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden können.
823.23 Bilaterale Vereinbarung im Agrarbereich
Angesichts der grossen Bedeutung des Agrarsektors für Ungarn hat die Schweiz ihr Möglichstes getan, um mit diesem Land zu einer Übereinkunft zu gelangen, ohne dabei unsere Landwirtschaft zu benachteiligen. Die Zugeständnisse gegenüber Ungarn bestehen ausschliesslich in der Senkung oder Beseitigung von Einfuhrzöllen. Da sämtliche Einfuhren von Erzeugnissen, die für unsere Landwirtschaftspolitik von Bedeutung sind, ohnehin durch nichttarifäre Massnahmen geregelt sind, werden die gewährten Zollkonzessionen keine nennenswerten Auswirkungen auf unsere Landwirtschaft zeitigen.
Die Landwirtschaftsvereinbarung enthält femer Bestimmungen über die Ursprungsregeln zu den von ihr erfassten Erzeugnissen und über die Methoden der administrativen Zusammenarbeit. Schwierigkeiten im gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollen im Bemühen um geeignete Lösungen geprüft und der Agrarhandel zwischen den beiden Ländern im Rahmen ihrer Landwirtschaftspolitiken und ihrer internationalen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde ausgeweitet werden. Schliesslich wird in einer Absichtserklärung über die Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich festgehalten, dass entsprechende Projekte gemäss den im Rahmen des schweizerischen Unterstützungsprogramms zugunsten der Länder Mittel- und Osteuropas bestehenden Verfahren zu unterbreiten sind.
Die Landwirtschaftsvereinbarung zwischen der Schweiz und Ungarn wurde am 29. März 1993 in Genf unterzeichnet und steht zusammen mit dem Freihandelsabkommen seit 1. Oktober 1993 vorläufig in Anwendung.
823.3 Finanzielle Auswirkungen
Der sich aufgrund des Abkommens und der Landwirtschaftsvereinbarung ergebende Zollausfall liegt, ausgehend vom Importvolumen 1992 aus Ungarn, in der Grössenordnung von rund 5,3 Millionen Franken (industrielle Erzeugnisse: 3,5 Mio. Fr.; Agrarprodukte: 1,8 Mio. Fr.). Dieser Ausfall ist angesichts der verbesserten Absatzmöglichkeiten, welche das Abkommen der schweizerischen Industrie eröffnet, als relativ gering zu werten. Dabei ist auch auf die indirekte Unterstützung Ungarns durch die Oeffnung des schweizerischen Marktes hinzuweisen.
823.4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991-1995 (BEI 7992 m 177) angekündigt worden.
823.5 Bezug zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik und
Verhältnis zum europäischen Recht
Das EFTA-Ungam-Abkommen sowie die bilaterale Vereinbarung über die landwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen der Schweiz und Ungarn lassen sich mit Artikel XXTV des GATT vereinbaren.
Das Abkommen ist ferner mit den Zielen unserer Integrationspolitik vereinbar. Da sein Inhalt weitgehend mit den Freihandelsbestimmungen des Assoziationsabkommens zwischen der EG und Ungarn übereinstimmt, entstehen keine Divergenzen zwischen der Handelspolitik der Schweiz und derjenigen der EG gegenüber Ungarn. Die bilaterale Vereinbarung über die landwirtschaftlichen Erzeugnisse widerspiegelt das unterschiedliche Handelsregime der EG und der Schweiz im Agrarsektor.
823.6 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein ist Unterzeichnerstaat des Abkommens. Aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (SR 0.63J.J 12.514; AS 1991 2211) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen mit Ungarn enthaltenen zollrechtlichen Bestimmungen auch für Liechtenstein an. Was die bilaterale Vereinbarung der Schweiz mit Ungarn im Agrarsektor betrifft, gilt diese auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.
823.7 Veröffentlichung der Anhänge zum Abkommen zwischen den
EFTA-Staaten und Ungarn
Die Anhänge zum Abkommen umfassen über 600 Seiten, wovon ungefähr 300 Seiten die Schweiz und Ungarn betreffen. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Die Anhänge können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden. Es wäre unzweckmässig, sie in der Gesetzessammlung und im Bundesblatt zu veröffentlichen (vgl. Art. 4 und Art. 14 Absatz 4 des Publikationsgesetzes, SR 170.512).
823.8 Verfassungsmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses findet sich in der allgemeinen aussenpolitischen Kompetenz des Bundes sowie in Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach der Bund das Recht zum Abschluss internationaler Verträge besitzt. Die Bundesversammlung ist gemäss Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung für deren Genehmigung zuständig. Das vorliegende Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden. Das Verständigungsprotokoll und die Landwirtschaftsvereinbamng enthalten zwar keine Ktindigungsklausel, doch bilden sie mit dem Abkommen eine Einheit und sind deshalb wie dieses kündbar (vgl. hierzu auch Art. 56 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge, SR 0.111). Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Anhang I Bundesbeschluss Entwurf über das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundcsverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 19. Januar 1994" zur Aussenwirtschaftspolitik 93/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. l Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn (Anhang 2); b. Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn (Anhang 3); c. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ungarn über Abmachungen im Agrarbereich (Anhang 4). Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen, das Verständigungsprotokoll und die Vereinbarung zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Anhang 2
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn 26>27>
Unterzeichnet in Genf am 29. März 1993 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Oktober 1993
Präambel Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden EFTA-Staaten genannt)
und
die Republik Ungarn (im folgenden Ungarn genannt),
Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;
In Berücksichtigung der von den EFTA-Staaten und Ungarn im Juni 1990 in Göteborg unterzeichneten Erklärung;
Eingedenk ihrer festen Verpflichtung aus der Schlussakte der Konferenz Über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere der im Schlussdokument der Bonner KSZE-Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Marktwirtschaft, auf der ihre Beziehungen fussen;
In Berücksichtigung des am 4. Juni 1991 in Paris zwischen der OECD und der Regierung Ungarns unterzeichneten Verständigungsmemorandums und insbesondere der Tatsache, dass sich Ungarn fest verpflichtet hat, die Schaffung der für das gute Funktionieren der Marktwirtschaft erforderlichen wirtschaftlichen, gesetzlichen und institutionellen Rahmenbedingungen zum Abschluss zu bringen;
26) Übersetzung des englischen Originaltextes. 27) Die Anhänge zum Abkommen können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale. 3000 Bern, bezogen werden.
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und eingedenk ihrer Mitgliedschaft im Europarat;
In der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird;
Entschlossen, zu diesem Zweck im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen die Hemmnisse für annähernd ihren gesamten Handel zu beseitigen;
Ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit im Lichte jedes massgeblichen Faktors zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;
In der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbindet;
Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Artikel l Zielsetzung
1 Die EFTA-Staaten und Ungarn errichten während einer bis spätestens am 30. Juni
2003 endenden Übergangsperiode, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, schrittweise eine Freihandelszone.
2, Ziel dieses Abkommens, das auf Freihandelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern fusst, ist es,
a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen;
b) im Handel zwischen den Vertragsstaaten gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;
c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur wirtschaftlichen Integration in Europa, zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Artikel 2 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen;
b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang H aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Anhang enthaltenen Sonderbestimmungen,
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Ungarn.
Artikel 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1 Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die damit im Zusammenhang stehenden
Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
2 Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die
Bestimmungen von Artikel 4, 5, 7, 8, 9 und 10 des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden und um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. Diese Massnahmen schliessen regelmässige Prüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit ein.
Artikel 4 Einfuhrzölle
L in Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt
2 Die Einfuhrzölle werden gemäss folgendem Zeitplan schrittweise abgebaut und
schliesslich beseitigt:
a) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle auf Ursprungserzeugnissen aus Ungarn mit Ausnahme der im Anhang DI aufgezählten Erzeugnisse. Einfuhrzölle, die auf den im Anhang ffl aufgelisteten Erzeugnissen erhoben werden, werden nach den Bestimmungen dieses Anhanges schrittweise beseitigt
b) i) Die in Ungarn auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat erhobenen Einfuhrzölle, welche im Anhang IV aufgelistet sind, werden schrittweise abgebaut:
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens: auf einen Drittel des Ausgangszollsatzes
Am 1. Januar 1994: auf Null.
ii) Die in Ungarn auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat erhobenen Einfuhrzölle, welche in den Anhängen IV und V nicht aufgelistet sind, werden schrittweise abgebaut:
Am 1. Januar 1995: auf zwei Drittel des Ausgangszollsatzes
Am 1. Januar 1996: auf einen Drittel des Ausgangszollsatzes
Am 1. Januar 1997: auf Null
iii) Die in Ungarn auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat erhobenen Einfuhrzölle, welche im Anhang V aufgelistet sind, werden schrittweise abgebaut:
Am 1. Januar 1995: auf 90% des Ausgangszollsatzes
Am 1. Januar 1996: auf 75% des Ausgangszollsatzes
Am 1. Januar 1997: auf 60% des Ausgangszollsatzes
Am 1. Januar 1998: auf 45% des Ausgangszollsatzes
Am 1. Januar 1999: auf 30% des Ausgangszollsatzes
Am 1. Januar 2000: auf 15% des Ausgangszollsatzes
Am 1. Januar 2001: auf Null.
2. Der Gemischte Ausschuss kann einen beschleunigten Zeitplan beschliessen.
Artikel 5 Ausgangszollsätze
1 Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in diesem Abkommen
festgelegten aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 29. Februar. 1992 angewandte Meistbegünstigungssatz.
2 Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes
vorgenommen, insbesondere Senkungen, welche sich aus den zum Abschluss der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Zollabkommen
ergeben, ersetzen die so gesenkten Zollsätze vom Zeitpunkt ihrer Anwendung an die in Absatz l erwähnten Ausgangszollsätze.
3, Die gemäss Artikel 4 errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Ab- bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle und, im Fall spezifischer Zollsätze, auf die zweite Dezimalstelle angewandt.
Artikel 6 Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle
im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt
Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VI werden alle Abgaben gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 7 Fiskalzölle
Die Bestimmungen betreffend das Verbot und die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten, mit Ausnahme der BestJmrnungen gemäss Protokoll C, auch für die Fiskalzölle.
Die Vertragsstaaten können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Artikel 8 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang Vu werden die Ausfuhrzölle und alle Abgaben gleicher Wirkung spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 9 Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1 Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen
mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2 Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VDI werden die mengenmässigen
Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wiricung auf Einfuhren in die EFTA-Staaten spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
3 Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Protokoll A sowie gemäss den Anhängen I
und K werden die mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
auf Einfuhren nach Ungarn spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
4 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens eröffnet Ungarn Einfuhrkontingente für die
im Anhang X aufgeführten Erzeugnisse und unter den darin festgelegten Voraussetzungen.
5. Der Gemischte Ausschuss prüft regelmässig die bezüglich des Abbaus der mengenmässigen Einfuhrbeschränken erzielten Fortschritte.
Artikel 10 Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1 Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen
mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2 Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang XI werden die mengenmässigen
Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung auf Ausfuhren aus den EFTA- Staaten spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
3 Mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang XŒ werden die mengenmässigen
Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung auf Ausfuhren aus Ungarn spätestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Artikel 11 Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsstaaten darstellen.
Artikel 12 Staatsmonopole
1 Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäss Protokoll D sorgen die Vertragsstaaten
dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden,
keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Ungarns besteht.
2, Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Artikel 13 Notifikation von Entwürfen zu technischen Vorschriften
1 Die EFTA-Staaten und Ungarn notifizieren sich gegenseitig zu einem möglichst frühen
Zeitpunkt und nach den Bestimmungen von Anhang XDI die Entwürfe zu technischen Vorschriften und zu diesbezüglichen Änderungen, die sie vorzunehmen beabsichtigen.
2 Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und jener des Anhangs XM
beginnt ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
Artikel 14 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1 Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, soweit dies ihre Landwirtschaftspolitiken
erlauben, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern und diese Frage in einem geeigneten Gremium zwischen den betroffenen Vertragsstaaten regelmässig zu erörtern.
2 In Verfolgung dieses Zieles schliesst jeder einzelne EFTA-Staat mit Ungarn eine
bilaterale Vereinbarung ab, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht
3. in den Bereichen Veterinärwesen sowie Pflanzen- und Gesundheitsschutz wenden die Vertragsstaaten ihre Regelungen nicht in einer Weise an, die eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung zwischen jenen Vertragsstaaten, in welchen gleiche Bedingungen herrschen, darstellt oder zu einer Beschränkung des gegenseitigen Warenverkehrs führt.
Artikel 15 Interne Steuern
1 Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher
Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Ungarns bewirken.
2 Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf
keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
Artikel 16 Zahlungen
1 Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn verbundenen
Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jenes Vertragsstaates, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
1. Die Vertragsstaaten wenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
3 Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung Ungarns im Sinne von
Artikel Vffi der Abkommen des Internationalen Währungsfonds behält sich Ungarn das Recht vor, mit der Gewährung oder Aufnahme von kurz- und mittelfristigen Krediten Devisenbeschränkungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass diese Beschränkungen bezüglich des Ursprungs der Erzeugnisse in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden und nicht nur bestimmte Produkte oder Produktekategorien betreffen.
Artikel 17 Öffentliches Beschaffungswesen
1 Die Vertragstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen
Beschaffungswesens als eines der Ziele dieses Abkommens.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten gemäss dem
unter der Ägide des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten und durch das Protokoll vom 2. Februar 1987 abgeänderten Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 den ungarischen Unternehmen Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen.
3 Unter Berücksichtigung des Prozesses zur Anpassung und Entwicklung seiner
Wirtschaft stellt Ungarn schrittweise sicher, dass Unternehmen aus den EFTA-Staaten unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen haben. Diesbezüglich notifiziert Ungarn dem Gemischten Ausschuss die juristischen Personen oder Dienststellen, welche es im Falle eines Beitritts zu dem in Absatz 2 erwähnten Abkommen in dessen Anhang I aufzulisten beabsichtigt.
4 Um den freien Zugang, die Transparenz und die Nichtdiskriminierung der möglichen
Anbieter aus den Vertragsstaaten zu gewährleisten, erweitern die Vertragsstaaten sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Sinne eines weiteren Schrittes den Kreis der Unternehmen, die sich an Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen beteiligen. Nach einem Zeitraum abnehmender Asymmetrie zugunsten Ungarns muss spätestens am Ende der Übergangsperiode ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten hergestellt sein.
5 Der Gemischte Ausschuss beschliesst in Übereinstimmung mit Artikel 28 und 29 die
Modalitäten dieses Prozesses, mit Einschluss insbesondere des Anwendungsbereichs, des Zeitplanes und der zu beachtenden Regeln sowie der Bestimmung der Stellen, welche Verträge betreffend das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.
6. Die betroffenen Vertragsstaaten trachten danach, den unter der Ägide des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten einschlägigen Abkommen beizutreten.
Artikel 18 Schutz des geistigen Eigentums
Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Der Schutz des geistigen Eigentums soll am 1. Januar 1997 ein Niveau aufweisen, das dem in den Vertragsstaaten geltenden Niveau entspricht Die Vertragsstaaten treffen angemessene, wirksame und nichtdiskriminierende Massnahmen, um diese Rechte gegen deren Verletzung und insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung zu schützen. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang XIV enthalten.
Artikel 19 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1 Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie
geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn zu beeinträchtigen:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2 Die Bestimmungen von Absatz l gelten für die Tätigkeiten aller Unternehmen, mit
Einschluss öffentlicher Unternehmen und von Unternehmen, denen die Vertragsstaaten
besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen. Unternehmen, welche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen oder die Eigenschaft eines einen Ertrag abwerfenden Monopols aufweisen, unterliegen den Bestimmungen dieses Artikels, soweit deren Anwendung die Ausführung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3 Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von
Absatz l und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 26 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen, die er als erforderlich erachtet, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden ernsthaften Schwierigkeiten zu begegnen.
Artikel 20 Staatliche Beihilfen
1 Jede von einem Vertragsstaat gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner
Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn beeinträchtigt.
2 Alle Praktiken, die zu Absatz l in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im
Anhang XV festgelegten Kriterien beurteilt.
3 Was die Anwendung der Bestìrnmungen von Absatz l anbetrifft, so kann Ungarn
während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine höhere Beihilfe gewähren als jene, welche gemäss den im Anhang XV. aufgeführten Kriterien für die EFTA-Staaten zugelassen würde.
Die Vertragsstaaten gewährleisten die Transparenz staatlicher Bëihilfemassnahmen; unter anderem indem sie dem Gemischten Ausschuss jährlich über den Gesamtbetrag sowie die Aufteilung der gewährten Beihilfen und, auf Verlangen, über deren Art Auskunft erteilen. Auf Ersuchen eines Vertragsstaates gibt der betroffene Vertragsstaat über besondere Einzelfälle von staatlichen Beihilfen Auskunft.
Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz l unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 26 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen ergreifen.
Fallen derartige Massnahmen unter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, können sie nur gemäss den Verfahren unter den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen sowie in jedem andern unter dessen Schirmherrschaft ausgehandelten einschlägigen Instrument, das zwischen den Vertragsstaaten anwendbar ist, festgelegten Voraussetzungen getroffen werden.
7 Die Vertragsstaaten tauschen, unter Beachtung der durch die Erfordernisse des
Berufs- und Geschäftsgeheimnisses gesetzten Grenzen, Informationen aus.
Artikel 21 Dumping
Stellt ein EFTA-Staat in seinem Warenverkehr mit Ungarn Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest oder stellt Ungarn in seinem Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann der betroffene Vertragsstaat im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommen und mit dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 22 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an und erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche
a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet des einführenden Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder
b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen,
kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 26 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Artikel 23 Strukturanpassungen
1 Ungarn kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimmungen
von Artikel 4 abweichen, in Form von Zollerhöhungen ergreifen.
2 Diese Massnahmen dürfen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte
Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukturanpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen.
3 Die im Zuge dieser Massnahmen von Ungarn auf Ursprungserzeugnissen aus den
EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle dürfen den Satz von 25 Prozent ad valorem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamteinfuhren
der in Artikel 2 genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betragen.
4 Sofern der Gemischte Ausschuss keine längere Geltungsdauer gestattet, werden diese
Massnahmen während höchstens fünf Jahren angewandt. Ihre Anwendung endet spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode.
5 Sind seit der Beseitigung aller Zölle und mengenmässigen Beschränkungen oder
Abgaben oder Massnahmen gleicher Wirkung auf einem bestimmten Erzeugnis mehr als drei Jahre vergangen, dürfen für dieses Erzeugnis keine derartigen Massnahmen eingefühlt werden.
6 Ungarn unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnahmen, die
das Land zu treffen beabsichtigt; auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vorgängig ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Ungarn unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten spätestens ab dem zweiten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.
Artikel 24 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
Wenn aufgrund der Artikel 8 und 10
a) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber der ausführende Vertragsstaat für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
b) im Zusammenhang mit einem für den ausführenden Vertragsstaat wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht,
und wenn dem ausführenden Vertragsstaat in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann dieser Vertragsstaat gemäss den in Artikel 26 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Artikel 25 Zahlungsbilanzschwierigkeiten 1. Befindet sich ein EFTA-Staat oder Ungarn in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist ein EFTA-Staat bzw. Ungarn unmittelbar davon bedroht, kann der betroffene EFTA-Staat b/w. Ungarn im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen festgelegten Voraussetzungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Der EFTA-Staat bzw. Ungarn unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten und den Gemischten Ausschuss unverzüglich von der Einführung der Massnahmen und unterbreitet ihnen so bald als möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung.
2. Die Vertragsstaaten trachten gleichwohl danach, Handelsbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
Artikel 26 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen
1 Bevor die Vertragsstaaten das in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegte
Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon.
2 Unterstellt Ungarn oder ein EFTA-Staat Wareneinfuhren, die zu der in Artikel 22
geschilderten Lage führen, einem administrativen Verfahren zum Zwecke einer prompten Orientierung über die Entwicklung der Handelsströme, unterrichten sich Ungarn und der betreffende EFTA-Staat gegenseitig.
Unbeschadet von Absatz 7 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen gernäss Absatz 4 zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt, mit dem Ziel, eine Lösung zu finden.
a) Was Artikel 19 und 20 anbetrifft, so leisten die betreffenden Vertragsstaaten dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage in den Fällen gemäss Artikel 19, innerhalb von drei Monaten und in den Fällen gemäss Artikel 20 innerhalb von 30 Arbeitstagen nachdem ihm die Angelegenheit unterbreitet wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann der betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen.
b) Was Artikel 21, 22 und 24 anbetrifft so prüft der Gemischte Ausschuss die Lage, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen.
Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Lage zu begegnen.
c) Was Artikel 31 anbetrifft, so kann der betreffende Vertragsstaat nach Abschluss der Konsultationen oder nachdem seit dem Zeitpunkt der Notifikation 30 Tage vergangen sind, geeignete Massnahmen ergreifen.
5 Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den Vertragsstaaten und dem Gemischten
Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Ungarn gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung Ungarns dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde.
6 Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen
im Gemischten Ausschuss, mit dem Ziel, die Massnahmen sobald als möglich zu lockern oder, sobald die Verhältnisse ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen, aufzuheben.
7 Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln
erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann der betreffende Vertragsstaat in den Fällen von Artikel 21, 22 und 24 die vorsorglichen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden.
Artikel 27 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Massnahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet,
a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken
i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder
ü) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder
üi) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen, welche eine Kriegsgefahr darstellen.
Artikel 28 Der Gemischte Ausschuss
1 Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem im Rahmen der Erklärung von
Göteborg eingesetzten Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet,
Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn weiter abzubauen.
Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Artikel 29 Verfahren des Gemischten Ausschusses
1 Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte
Ausschuss so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen.
2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.
3 Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen Beschluss
unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem der Rückzug des Vorbehalts notifiziert worden ist.
4 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem
Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden enthält.
5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Artikel 30 Evoluüvklausel
1 Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass der Ausbau und die Vertiefung der durch
dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsstaaten nützlich wäre, unterbreitet er den Vertragstaaten ein begründetes Begehren. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieses Begehrens und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, namentlich im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen, übertragen.
2 Vereinbarungen, die aus dem in Absatz l genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen
der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.
Artikel 31 Erfüllung von Verpflichtungen
1 Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen. allgemeiner oder
besonderer Natur, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.
2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Ungarn, oder ist Ungarn der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann der betreffende Vertragsstaat gemäss den in Artikel 26 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen ergreifen.
Artikel 32 Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge sowie die Protokolle A und B zu ändern.
Artikel 33 Handelsbeziehungen aufgrund anderer Vereinbarungen
1 Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen
EFTA-Staaten, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, einerseits und Ungarn anderseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor.
2 Das am 2. Mai 1974 zwischen Finnland und Ungarn unterzeichnete Abkommen über
die gegenseitige Beseitigung von Handelsschranken sowie die Änderungen zu diesem Abkommen (im folgenden Finnland-Ungarn Abkommen genannt) bleibt in Kraft bis die den Parteien dieses Abkommens in dessen Rahmen gewähnen gegenseitigen Vergünsti-
gungen gänzlich durch das vorliegende Abkommen ersetzt sind. Zu jenem Zeitpunkt wird das Finnland-Ungarn Abkommen durch einen gemeinsamen Beschluss Finnlands und Ungarns beendet. Es werden alle erforderlichen Massnahrnen getroffen, um sicherzustellen, dass bei der Beendigung des Finnland-Ungarn Abkommens keine Vergünstigungen zurückgezogen werden. Diese Massnahmen sowie der obenerwähnte Beschluss werden den übrigen Parteien des vorliegenden Abkommens unverzüglich notifiziert. Beim Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens werden keine unter dem Finnland- Ungarn Abkommen gewährten Vergünstigungen zurückgezogen. Sollte sich eine solche Gefahr ergeben, würden Finnland und Ungarn unverzüglich Konsultationen aufnehmen, um sie zu beseitigen.
3 Die Bestimmungen der Artikel 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24
und 30 des vorliegenden Abkommens gelten, mutatis mutandis, ebenfalls für den Warenverkehr zwischen Finnland und Ungarn im Rahmen des Finnland-Ungarn Abkommens.
4 Der Anhang XVI enthält besondere Bestimmungen über die Anwendung dieses
Artikels.
Artikel 34 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehr
1. Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.
2 Im Gemischten Ausschuss finden auf Verlangen zwischen den Vertragsstaaten
Konsultationen über Abkommen statt, die derartige Zollunionen oder Freihandelszonen zum Gegenstand haben.
Artikel 35 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet im Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.
Artikel 36 Änderungen
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 handelt, die vom Gemischten Ausschuss zu beschliessen sind, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet: sie treten in Kraft sobald sie von allen Vertragsstaaten gutgeheissen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
Artikel 37 Beitritt
1 Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann
diesem Abkommen beitreten, sofern der Gemischte Ausschuss dem Beitritt durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen den Vertragsstaaten und dem beitretenden Staat auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt; der Depositarstaat unterrichtet alle übrigen Vertragsstaaten.
2 In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats
nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 38 Rücktritt und Beendigung
1 Jeder Vertragsstaat kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den
Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2 Tritt Ungarn zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und
treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist.
3 Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation zurücktritt, hört ipso. facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Artikel 39 Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre
Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben.
2 Ist dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen von Absatz l nicht in Kraft getreten
und hat Ungarn seine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, treffen sich vor dem 1. August 1993 Vertreter der Signatarstaaten, die eine derartige Urkunde hinterlegt haben. Sie können festlegen, wann das Abkommen im Verhältnis zu ihren Staaten in Kraft tritt. Solange kein derartiger Entscheid gefällt ist, wird spätestens dreissig Tage nachdem ein weiterer Signatarstaat seine Urkunde hinterlegt hat, zum selben Zweck eine Sitzung abgehalten.
3 Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde nach
dein Datum des in Absatz 2 genannten Treffens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde beim Depositarstaat, jedoch nicht vor dem nach Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
4. Jeder Unterzeichnerstaal kann br.reits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er, falls das Abkommen in bezug auf diesen Staat nicht auf den l, Juli 1993 in Kraft gesetzt werden kann, während einer Anfangsphase das Abkommen provisorisch anwendet, sofern das Abkommen in bezug auf Ungarn in Kraft getreten ist.
Artikel 40 Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Genehmigungs- oder Bcitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens, seine Beendigung sowie jeden Rücktritt vom Abkommen.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet
Geschehen zu Genf, am 29. März 1993, in einer einzigen verbindlichen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Anhang 3
Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn 2«)
Unterzeichnet in Genf am 29. März 1993 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Oktober 1993
1 Die EFTA-Staaten und Ungarn anerkennen, dass mit dem Inkrafttreten des
Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn sowie des Abkommens über die Errichtung einer Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften ein gewisser Parallelismus hinsichtlich des Umfangs der Konzessionen betreffend Zölle, mengenmässige Beschränkungen sowie Abgaben und Massnahmen gleicher Wirkung besteht. Die EFTA-Staaten und Ungarn anerkennen ferner, dass dieser Parallelismus grundsätzlich während der ganzen Übergangsperiode beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit, diesen Parallelismus auf den unter besonderen Voraussetzungen ausgehandelten Konzessionen anzuwenden, wird im Gemischten Ausschuss erwogen werden.
2. Die Vertragsstaaten haben davon Kenntnis genommen, dass gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften über den Europäischen Wirtschaftsraum die Handelshemmnisse für gewisse industrielle Erzeugnisse weiter abgebaut werden und der Freihandel auf eine Reihe neuer Erzeugnisse ausgedehnt wird. Nach dem Inkrafttreten jenes Abkommens wird die Möglichkeit, den Handel mit diesen Erzeugnissen im Warenverkehr zwischen den Vertragsstaaten zu liberalisieren, im Gemischten Ausschuss geprüft Der Gemischte Ausschuss entscheidet über entsprechende Anpassungen der einschlägigen Anhänge zum vorliegenden Abkommen unter Berücksichtigung der zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften unter besonderen Voraussetzungen ausgehandelten Konzessionen. Die EFTA-Staaten erklären ihre Bereitschaft, im Gemischten Ausschuss weitere Handelsliberalisierungen zu beraten, falls derartige Erleichterungen in den Beziehungen zwischen EFTA- Staaten und den Europäischen Gemeinschaften eingeführt würden.
3 Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, die Bestimmungen von Artikel 23 des
Protokolls B bis zum 1. Januar 1994 nicht anzuwenden. Über anfällige negative Auswirkungen dieser Ausnahmebestimmung werden auf Antrag eines Vertragsstaates Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, zu einer befriedigenden Lösung
28) Übersetzung des englischen Originaltextes.
zu gelangen. Die Ausnahmebestimmung, mit Einschluss der Möglichkeit von Konsultationen, wird vom Gemischten Ausschuss unter der Voraussetzung verlängert, dass die zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geltenden Praktiken nicht geändert werden,
4 Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, ihre Anstrengungen im Hinblick auf
die Ausbildung des Personals für die Anwendung des im Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng zu koordinieren, damit dieses Personal ermächtigt werden kann, das Verfahren anzuwenden. Das vereinfachte Verfahren wird restriktiv angewandt, und seine Durchführung bildet Gegenstand von Beratungen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen.
5 Ungarn notifiziert den EFTA-Staaten alle Vereinbarungen über die administrative
Zusammenarbeit zwischen Ungarn, der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakischen Republik bei der Anwendung des Protokolls B sowie Änderungen dieses Protokolls,
6 Bezüglich der von einem EFTA-Staat zum Zweck der Verarbeitung (ausländische
Verarbeitung) nach Ungarn ausgeführten und dort verarbeiteten (inländische Verarbeitung) Güter, oder umgekehrt, erklären die Vertragsstaaten ihre Bereitschaft, sobald als möglich Vereinbarungen zu prüfen, aufgrund derer
- derartige Güter in Ungarn bzw. in einem EFTA-Staat zollfrei zur Verarbeitung zugelassen würden, sofern sie nach erfolgter Verarbeitung wieder ausgeführt werden;
- die aus der Verarbeitung hervorgehenden Erzeugnisse gänzlich oder teilweise frei von Einfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung in Ungarn bzw. in einem EFTA-Staat zugelassen würden.
7 Die Venragsstaaten haben Kenntnis genommen von der einseitigen Erklärung
Ungarns im Abkommen über die Errichtung einer Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften, wonach der Anteil der zollfreien Einfuhren Ungarns aus den Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1994 an mindestens 25 Prozent der Gesamteinfuhren von Industriegütern aus den Europäischen Gemeinschaften betragen wird. Falls Ungarn zur Erreichung dieses Zieles neue Erzeugnisse auf die Liste der zollfreien Positionen setzt, wird Ungarn bei der Auswahl dieser Erzeugnisse die Handelsinteressen der EFTA-Staaten möglichst weitgehend berücksichtigen. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über entsprechende Anpassungen der einschlägigen Anhänge zum vorliegenden Abkommen, wobei er den unter Ziffer l erwähnten, zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften unter besonderen Voraussetzungen ausgehandelten Konzessionen Rechnung trägt.
8. Die Vertragsstaaten haben davon Kenntnis genommen, dass Ungarn in Übereinstimmung mit dem Anhang VI a) zum Abkommen über die Errichtung einer Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1997 die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen für Ursprungserzeugnisse aus den Europäischen Gemeinschaften, welche am 31. Dezember 1994 noch derartigen Beschränkungen unterworfen sind, bis zu einem aufgrund der letzten verfügbaren Jahresstatistiken errechneten Anteil von 40 Prozent dieser Einfuhren aus den Europäischen Gemeinschaften beseitigen wird. Falls gewisse Erzeugnisse aus dem Anhang VI a) zum Abkommen über die Errichtung einer Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften gestrichen werden, wird Ungarn die Handelsinteressen der EFTA-Staaten möglichst weitgehend berücksichtigen. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über entsprechende Anpassungen der einschlägigen Anhänge zum vorliegenden Abkommen, wobei er den unter Ziffer l erwähnten, zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften unter besonderen Voraussetzungen ausgehandelten Konzessionen Rechnung trägt.
9 Zwischen dem 1. Januar 1998 und spätestens dem 31. Dezember 2000 beseitigt
Ungarn alle noch verbleibenden mengenmässigen Beschränkungen für die im Anhang JX zu diesem Abkommen aufgeführten Erzeugnisse.
10- Falls in Ungarn eingeführte Textilien oder Bekleidungsartikel als Folge von Verhandlungen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften der Kontingentierung unterstellt werden, ist Ungarn bereit, mit den interessierten EFTA-Staaten Verhandlungen aufzunehmen.
11 Das Recht Islands, Fiskalzölle beizubehalten, wie in Übereinstimmung mit Artikel
5 in Tabelle I zum Protokoll C dargelegt, soll nicht zu einer weniger günstigen Behandlung Ungarns bezüglich der in dieser Tabelle aufgeführten Erzeugnisse führen als die Behandlung, welche Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.
12 Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, dass die in Artikel 11 dieses
Abkommens erwähnten Massnahmen zum Schutz der Umwelt soweit angewandt werden können, als es Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und jedes andere einschlägige unter dessen Schirmherrschaft ausgehandelte Instrument, das zwischen, den Vertragsparteien anwendbar ist, sowie das Abkommen über die Errichtung einer Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften erlauben.
13 Ungarn kann Beschränkungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 nur soweit
anwenden, als sein Abkommen mit dem IWF dies zulässt.
Bezüglich der Bestimmung der Stellen gemäss Artikel 17 beachten die Vertragsstaaten die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften.
Zum Zwecke der Auslegung von Artikel 20 Absatz 3 vereinbaren die Vertragsstaaten, dass sich der Begriff "höhere Beihilfe" auf den Umfang der im Zuge der Massnahmen gemäss Anhang XV Buchstabe c) gewährten Hilfe bezieht. Sie vereinbaren ferner, dass die Anwendung der normalerweise nicht kompatiblen Massnahmen gemäss Buchstabe d), welche die Förderung der Anpassung der Wirtschaft Ungarns bezwecken, als mit Artikel 20 Absatz l nicht unvereinbar betrachtet wird, sofern sich diese Massnahmen mit den Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen gemäss Artikel 62 Absatz 3 des Abkommens über die Errichtung einer Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften vereinbaren lassen.
16 Was Artikel 20 Absatz 3 anbetrifft, so entscheidet der Gemischte Ausschuss über
die Verlängerung der Anwendung dieses Absatzes um weitere Zeiträume von jeweils fünf Jahren, vorausgesetzt, dass der Ungarn/EG-Assoziationsrat gemäss Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens über die Errichtung einer Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften einen gleichen Entscheid fällt.
17 Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, dass die Bestimmungen von Artikel
20 Absatz 6 dieses Abkommens in gleicher Weise und solange angewandt werden als sie gemäss Artikel 62 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Abkommens über die Errichtung einer Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind.
18 Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, dass, sofern Einfuhren in das Gebiet
eines Vertragsstaates von Textilien mit Ursprung in einem anderen Vertragsstaat unter den in Artikel 8 Absatz 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen über den Handel mit Textilien zwischen der Republik Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erwähnten Voraussetzungen erfolgen und den darin beschriebenen Schaden verursachen, die EFTA-Staaten bzw. Ungarn zu dem im obenerwähnten Artikel vorgesehenen Schutzmechanismus gemäss dem in Artikel 26 des vorliegenden Abkommens festgelegten Verfahren Zuflucht nehmen können.
Im Rahmen dieser Verständigung können geeignete Massnahmen umfassen
a) die zeitlich begrenzte Wiedereinführung des in Artikel 5 dieses Abkommens erwähnten Ausgangszollsatzes oder des geltenden Meistbegünstigungssatzes, je nachdem welcher von beiden tiefer ist, auf Einfuhren, welche einen Umfang übersteigen, der in keinem Fall geringer sein darf als 110 Prozent des Umfangs der Einfuhren im importierenden Staat des betreffenden Ursprungserzeugnisses aus dem anderen Vertragsstaat während eines
Zeitraumes von zwölf Monaten, der zwei Monate oder, wenn keine Angaben erhältlich sind, drei Monate vor dem Monat endet, in dem der Auftrag auf Konsultationen gestellt wird
oder
b) die Einführung einer mengenmässigen Beschränkung durch Ungarn, deren Ausmass in keinem Fall geringer sein darf als 110 Prozent des Umfangs der ungarischen Einfuhren des betreffenden Ursprungserzeugnisses aus dem anderen Vertragsstaat während eines Zeitraumes von zwölf Monaten, der zwei Monate oder, wenn keine Angaben erhältlich sind, drei Monate vor dem Monat endet, in dem der Antrag auf Konsultationen gestellt wird.
Nach Ablauf des im erwähnten Protokoll zwischen Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegten Zeitraumes für die Beseitigung aller mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung im Handel mit Textilien zwischen Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dürfen weder der obenerwähnte Schutzmechanismus ausgerufen, noch die im Zusammenhang damit getroffenen Massnahmen angewandt werden.
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren femer, dass nach Ablauf der in Artikel l dieses Abkommens erwähnten Übergangsperiode im Handel mit Textilien zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn in keinem Fall nicht-tarifare Massnahmen angewandt werden.
Auf Antrag jedes Vertragsstaates werden über alle sich aus dem Handel mit Textilien und Bekleidungsartikeln ergebenden Fragen unverzüglich Konsultationen abgehalten,
19 Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich des in Artikel 23 Absatz 3 erwähnten
tatsächlichen Wertes der Einfuhren von industriellen Erzeugnissen dienen die internationalen Handelsstatistiken, so jene der ECE/UNQ, des GATT und der OECD, als Grundlage.
20 Die EFTA-Staaten und Ungarn sind der Auffassung, dass für Streitfälle, die nicht
durch Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden können, ein Schiedsverfahren vorgesehen werden könnte. Eine derartige Möglichkeit, unter anderem in bezug auf Artikel 19, wird im Gemischten Ausschuss weiter geprüft werden.
21 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens stellen die Vertragsstaaten im Einklang
mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, insbesondere mit dessen Artikel I, sowie mit den Protokollen, Anhängen und Abkommen des GATT, die zwischen den Vertragsstaaten anwendbar sind, sicher, dass Massnahmen, welche die Bedingungen, Regeln und Formalitäten im Zusammenhang mit Ein- und
Ausfuhren, mit Einschluss der Verfahren für Importlizenzen, betreffen, gegenüber jedem Vertragsstaat in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
22 Die EFTA-Staaten und Ungarn prüfen, unter Berücksichtigung der Tätigkeiten
anderer internationaler Organisationen und der Entwicklung ihrer Beziehungen mit den Europäischen Gemeinschaften sowie in Anbetracht der wachsenden Bedeutung von Bereichen, welche mit dem Warenverkehr eng zusammenhängen, in einem geeigneten Gremium regelmässig die Möglichkeit, ihre Wutschaftsbeziehungen auf Bereiche auszudehnen die über den Warenverkehr hinausgehen. Die Vertragsstaaten notifizieren sich gegenseitig unverzüglich die Entwicklungen auf diesem Gebiet, welche namentlich in ihren Beziehungen mit den Europäischen Gemeinschaften eingetreten sind.
Anhang 4
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ungarn über Abmachungen im Agrarbereich 29>
Unterzeichnet in Genf am 29. März 1993 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Oktober 1993
Oscar Zosso Chef der schweizerischen Delegation
Herrn Péter P. Balâs Chef der ungarischen Delegation
Genf, den 29. März 1993
Sehr geehrter Herr Baläs
Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Republik Ungarn (im folgenden Ungarn genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandels abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 14 des Abkommens zum Ziel haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt:
I Zollkonzessionen, welche die Schweiz Ungarn gemäss Anhang I zu diesem Brief gewährt.
H Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I legt der Anhang H zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
HI Eine Absichtserklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich zwischen Ungarn und der Schweiz gemäss Anhang M zu diesem Brief.
29) Übersetzung des englischen Originaltextes
IV Die obenerwähnten Anhänge I, n und lu bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ferner prüfen Ungarn und die Schweiz ohne Verzug alle Schwierigkeiten, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sie bemühen sich, geeignete Lösungen zu finden. Sie verpflichten sich, ihre auf eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels abzielenden Anstrengungen im Rahmen ihrer Landwirtschaftspolitiken und ihrer internationalen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde fortzuführen. Zu diesem Zwecke führen die Schweiz und Ungarn Überprüfungen der Handelsbedingungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse durch.
Die Anhänge l und ÏÏ zu dieser Vereinbarung finden auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. Auswirkungen von Änderungen in den Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bilden Gegenstand einer Prüfung.
Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt und tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn in Kraft oder wird von diesem Zeitpunkt an in bezug auf Ungarn und die Schweiz provisorisch angewandt. Dieser Briefwechsel bleibt solange in Kraft als Ungarn und die Schweiz Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn sind.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Ungarns dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
0. Zosso
Péter P. Balâs Chef der ungarischen Delegation
Herrn Oscar Zosso Chef der schweizerischen Delegation
Genf, den 29. März 1993
Sehr geehrter Herr Zosso
fch beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:
"Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Republik Ungarn (im folgenden Ungarn genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 14 des Abkommens zum Ziel haben.
fch bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt:
I Zollkonzessionen, welche die Schweiz Ungarn gemäss Anhang I zu diesem Brief gewährt.
n Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I legt der Anhang n zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
n Eine Absichtserklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwiitschaftsbereich zwischen Ungarn und der Schweiz gemäss Anhang ffl zu diesem Brief.
IV Die obenerwähnten Anhänge I, n und M bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ferner prüfen Ungarn und die Schweiz ohne Verzug alle Schwierigkeiten, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sie bemühen sich, geeignete Lösungen zu finden. Sie verpflichten sich, ihre auf eine schrittweise Liberalisierung des Agraihandels abzielenden Anstrengungen im Rahmen ihrer Landwirtschaftspolitiken und ihrer internationalen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde fortzuführen. Zu diesem Zwecke führen die Schweiz und Ungarn Überprüfungen der Handelsbedingungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse durch.
Die Anhänge J und II zu dieser Vereinbarung finden auch auf dus Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. Auswirkungen von Änderungen in den Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bilden Gegenstand einer Prüfung.
Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt und tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und Ungarn in Kraft oder wird von diesem Zeitpunkt an in bezug auf Ungarn und die Schweiz provisorisch angewandt. Dieser Briefwechsel bleibt solange in Kraft als Ungarn und die Schweiz Vertragsparteien des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn sind.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Ungarns dem Inhalt dieses Briefes zustimmt,"
Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Ungarn
P. Baläs
Anhang l
Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Republik Ungarn gewährt
Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Ungarn gewährt die Schweiz1' der Republik Ungarn folgende autonome Zollkonzessionen2) auf Ursprungserzeugnissen aus der Republik Ungarn.
Totaler Abbau der Zölle
Nummer des schweizerischen Warenbeschretbung Zolltarifs
Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt: 0201.1000 - in ganzen oder halben Tierkörpern 0201.2000 - andere Stücke, nicht ausgebeint 0201.3000 - ausgebeint
Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren: 0202.1000 - in ganzen oder halben Tierkörpern 0202.2000 - andere Stücke, nicht ausgebeint 0202.3000 - ausgebeint
Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren:
frisch oder gekühlt: 0203.1100 - - in ganzen oder halben Tierkörpern 0203.1200 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint 0203.1900 - - anderes
gefroren: 0203.2100 - - in ganzen oder halben Tierkörpern 0203.2200 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, nicht ausgebeint 0203.2900 - - andere 0204.1000 Ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt
0207.5000 Geflügellebern, gefroren
Diese Konzessionen werden auch auf Importe aus Ungarn nach Liechtenstein gewährt, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht. Bezüglich der Positionen, die Gegenstand nichttarifärer Massnahmen, inklusive Gebühren und Abgaben, sind, behält sich die Schweiz das Recht vor, die Konzessionen anzupassen, um allfälligen künftigen Änderungen des schweizerischen Einfuhrregimes für landwirtschaftliche Produkte, die sich unter anderem aus Verhandlungen (z.B. der Uruguay-Runde) ergeben, Rechnung zu tragen. Die sich diesem Anhang ergebenden präferenziellen Margen werden für die bisherigen Marktzutrittsmöglichkeiten beibehalten, wenn ein neues Regime eingeführt wird. Das gleiche Prinzip der Erhaltung der präferenziellen Margen soll für Positionen, die Gegenstand von Zöllen sind, nur im Falle einer partiellen Verminderung des MFN-Zollansatzes durch die Schweiz aufgrund der GATT-Uruguay-Runde gelten.
Nummer des schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs
Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen! Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art; Daunen: 0505.1010 - - Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen 0505.1090 - - andere
andere: 0505.9010 - - Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen 0505.9090 - - andere 0709.5100 Essbare Pilze, frisch oder gekühlt 0709.6011 Peperoni, frisch oder gekühlt, eingeführt in der Zeit vom 1. November bis 3 I.März 0712.2000 Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stucke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet ex0712.3000 Essbare Pilze, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet 0713.1010 Erbsen (Pisum Sativum), getrocknet, ausgelöst, ganz, unbearbeitet 0713.3190 Bohnen der Arten Vigna mungo (L) Mepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek, getrocknet, ausgelöst, geschält oder zerkleinert 0713.3310 Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris), getrocknet, ganz, unbearbeitet 0802.3200 Walnüsse, frisch oder getrocknet, ohne Schale 0808.1010 Äpfel, frisch, in offener Packung 0808.2010 Birnen und Quitten, in offener Packung Aprikosen, frisch: 0809.1010 - in offener Packung 0809.1090 - in anderer Packung 0809.2000 Kirschen, frisch Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: 0809.4010 - in offener Packung 0809.4090 - in anderer Packung 0810.1000 Erdbeeren, frisch 0810.2000 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch 0904.2090 Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, zubereitet 1001.9020 Weizen und Mengkorn (anderer als Hartweizen), denaturiert 1005.9000 Mais, anderer als Saatmais 1007.0000 Körnersorghum 1008.1000 Buchweizen 1008.3000 Kanarlensaat
Nummer des schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs
1104.3000 Getreidekeime, ganz, gequetscht, in flocken oder gemahlen 1108.2000 Inulin 1205.0000 Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet 1206.0000 Sonnenblumensamen, auch geschrotet 1212.9100 Zuckerrüben 1602.2010 Zubereitungen aus Lebern aller Tierarten, auf der Grundlage von Gänseleber 2202.1000 Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18% Vol: 2205.1020 - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l 2205.9020 - andere Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder 1 mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt: 2207.1000 - Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr 2207.2000 ' Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
B. Zollabbau um 50 %
Anwendbarer Zollansatz Nummerdes Fr, je 100 kg brutto schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs Normal Konzession
0207.2100 Hühner, nicht in Stücke zerteilt, gefroren 30.00 15.00
0207.2300 Enten, Gänse und Perlhühner, nicht in Stücke zerteilt, gefroren 30.00 15.00
0207.3100 Fettlebern von Gänsen oder Enten, frisch oder gekühlt 45.00 22.50
0207.4100 Stücke und Schlachtnebenprodukte von Hühnern, ausgenommen Lebern, gefroren 30.00 15.00
0207.4200 Stücke und Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, ausgenommen Lebern, gefroren 30,00 15.00
0207.4300 Stücke und Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, ausgenommen Lebern, gefroren 30.00 15.00
Anwendbarer Zollansatz Nummer des Fr. je 100 kg bruno schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs Normal Konzession
0208.1000 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren 30.00 15.00
ex 0409.0000 Natürlicher Akazienhonig 60.00 30.00
0707.0000 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 10.00 5.00
0709.6012 Peperoni, frisch oder gekühlt, eingeführt in der Zeit vom I.April bis 31. Oktober 10.00 5.00
0713.1090 Erbsen (Pisum sativum), getrocknet, andere als ganz, unbearbeitet 4.50 2.25
0807.1000 Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch 10.00 5.00
0808.1090 Äpfel, frisch, in anderer als offener Packung S.OO 2.50
0808.2090 Birnen und Quitten, in anderer als offener Packung S.OO 2.50
0810.3000 Johannisbeeren, einschliesslich Cassis und Stachelbeeren, frisch 5.00 2.50
0811.9010 Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 40.00 20.00
1602.1000 Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut 85.00 42.50
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht. anders als ganz oder in Stücken: 2002.9010 - in Behältnissen von mehr als 5 kg 13.00 6.50 2002.9029 - in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg 23.00 11.50
2009.6020 Traubensaft (einschliesslich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, eingedickt 100.00 50.00
Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen : 2204.2120 - von nicht mehr als 2 l 35.00 17.50 2204.2920 - mehrals2l 30.00 15.00
C. Zollabbau um 20 %
Anwendbarer Zollansatz Nummer des fr. je 100 kg brutto schweizerischen Warenbeschreibung Zolltarifs Normal Konzession
ex 0409.0000 Natürlicher Honig, anderer als Akazienhonig 60.00 48.00
Früchte, gekocht oder nicht gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren: 0811.2010 - - Himbeeren mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 40.00 32.00 0811.2090 - - andere 45.00 36.00 0811.9090 - andere als Heidelbeeren und Erdbeeren 45.00 36.00
1601.0090 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut, andere als Cotechini, Mortadella, Salami, Salamini und Zamponi; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 75.00 60.00
2004.9011 Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, in Behältnissen von mehr als 5 kg 42.00 33.60
2004.9021 Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, in Behältnissen von nicht mehr als 20.00 16.00 S kg
2009.8010 Gemüsesaft, unvermischt 20.00 16.00
Unvermischte Säfte von anderen Früchten als Zitrusfrüchten, Ananas, Trauben oder Äpfeln: 2009.8091 - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 28.00 22.40 2009.8092 - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 70.00 56.00
2204.1000 Schaumwein, aus frischen Weintrauben 130.00 104.00
Anhang II
Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse
(1) Zur Anwendung dieses Abkommens gilt als Ursprungserzeugnis Ungarns ein Produkt, das in diesem Land vollständig erzeugt worden ist. (2) Im folgenden gelten als in Ungarn vollständig erzeugt: a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;. b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; d) Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschllessen, werden zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt, und es ist nicht notwenig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind odernicht.
Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in Ungarn unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind.
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt aus Ungarn in die Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse Ungarns, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder Ungarns gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. (2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemà'ss den Bestimmungen in Artikel 12. Absatz 6 des Protokolls 8 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn vorgelegt werden.
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Schweiz anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und Ungarn.
Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist. die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn anzuwenden ist.
Beilage zu Anhang II
Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang II verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten.
Kapitel 05-20
Tarif-N r. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
oso; Vogelbalge und andere Vogelteile mit ihren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vogel und ihre Teile Federn oder Daunen, Federn und Teile von bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfalle von Federn oder Federteilen
0811 Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte bereits Ur- Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz sprungserzeugnisse sein müssen von Zucker oder anderen Süssstoffen
ex 1001 Weizen und Meng körn (anderer als Hartwei- Herstellen, bei.dem alle verwendeten Getreide bereits Urzen) denaturiert sprungserzeugnisse sein müssen
ex 1105 Mehl, Griess und Flocken, van Kartoffeln, de- Herstellen, bei dem alle verwendeten Kartoffeln bereits Urnaturiert sprungserzeugnisse sein müssen
ex 1103 Inulln Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen
ex 1601 Würste und ahnliche Erzeugnisse, aus Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Ka- Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut, pitels 2 bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen andere als Cotechini, Mortadella, Salami, Salamini, Zamponi; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
ex 1602 Homogenisierte Zubereitungen aus fleisch, Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Ka- Schlachtnebenprodukten oder Blut; Zuberei- pitels 2 bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen tungen aus Lebern aller Tierarten, auf der Grundlage von Gänseleber
ex 2002 Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten des Kapitels 7 Essigsaure zubereitet oder haltbar gemacht, bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen .andere als ganze oder in Stacken, in Behältnissen von mehr als 5 kg, oder in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg (ausgenommen Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behaltnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen)
ex 2004 Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Ka- Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, pitels 7 bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen gefroren
Tarif-N r. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungsetgenschaft. die Ursprung verleihen
1 2 3
2009 Gemüseiaft (ungemischt), ungemischter Saft Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kavon änderen Früchten als Zitrusfrüchte, pttel 7 und a bereits Ursprungserzeugnisse sein müssen Ananas oder Äpfel, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
ex 2204 Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen Herstellen, bei dem alle verwendeten Weintrauben und deren Folgeprûdukte bereits Urspungîërzeugnisse sein müssen
ex 220S Wermutwein und andere Weine aus frischen Herstellen, bei dem alle verwendeten Weintrauben und de- Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen ren Folgeprodukte bereits Urspungserzeugnisse sein müssen Stoffen aromätisiert, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 13% Vol
2207 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Nrn. 2207 oder Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr- Et- 2208 einzureihen sind hylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt
Anhang III
Absichtserklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Ungarn
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Ungarns, in der Absicht, eine Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern im Landwirtschaftsbereich aufzunehmen und zu entwickeln; im Bestreben, den wirtschaftlichen Entwicklungsprozess Ungarns im Landwirtschaftsbereich zu fördern; in Anbetracht der gemeinsamen Bereitschaft, diesen Prozess durch konkrete Mass nahmen zu unterstützen, vereinbaren, wie folgt zusammenzuarbeiten:
1 Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche: 1.1. Schulung und Ausbildung 1.2. Forschung 1.3. Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 1.4. Fragen der Landwirtschaftspolitik
1.5 Sanitarische und Phytosanitarische Massnahmen
2 Formen der Zusammenarbeit
Beide Parteien sind gewillt, im Rahmen konkreter Vorhaben 2.1. den Austausch und die unentgeltliche Abgabe von Informationen, Dokumentation und Schulmaterial; 2.2. den Austausch von Sachverständigen; 2.3. die Aufnahme ungarischer Lehrkräfte und Praktikanten in der Schweiz; 2.4. die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Forschungsinstituten beider Länder; 2.5. die gemeinsame Durchführung von Seminarien, Konferenzen und anderen Treffen zu erleichtem und zu unterstützen.
3 Einzelheiten der Durchführung
3.1 Um die ordnungsgemässe Abwicklung der im Rahmen der landwirtschaftlichen
Zusammenarbeit unternommenen Aktionen zu gewährleisten, erleichtern beide Regierungen so weit als möglich die Durchführung derartiger Aktionen. Sie halten gegenseitige Kontakte auf angemessener Ebene aufrecht.
3.2 Die Liste der Bereiche, in denen Vorhaben der Zusammenarbeit unternommen
werden sollen, ist nicht abschliessend. Sie kann bei Bedarf und entsprechend den Möglichkeiten der Parteien sowie um Aktionen auf multilateraler Ebene Rechnung zu tragen, abgeändert und ergänzt werden.
3.3 Die konkreten Vorhaben werden über die für die Durchführung des zweiten
Schweizerischen Hilfsprogrammes zugunsten der Länder Zentral* und Osteuropas bestehenden Kanäle unterbreitet. Sie werden insbesondere von den zuständigen Koordinationsstellen in Ungarn und in der Schweiz geprüft; um die erforderliche finanzielle Unterstützung im Rahmen des zweiten Hüfsprogrammes zu erhalten, müssen die Vorhaben von diesen Stellen genehmigt werden.
4 Schlussbestimmungen
4.1 Folgende Behörden sind für die Durchführung der Zusammenarbeit verantwortlich:
a) auf schweizerischer Seite: das Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern/Schweiz
b) auf ungarischer Seite: das Landwirtschaftsministerium, Budapest/Ungarn
4.2 Diese Absichtserklärung enthält keine Rechtspflichten. Sie ist Ausdruck der
Bereitschaft beider Parteien, im Landwirtschaftsbereich zusammenzuarbeiten. Beide Parteien sind ferner der Ansicht, dass sie der in der Schweiz und in Ungarn geltenden Gesetzgebung gebührend Rechnung trägt und dem Gesetzgeber keine neuen Verpflichtungen auferlegt
In der Frage des Aufenthaltes soll der Gesetzgebung beider Länder über die ausländischen Arbeitskräfte und Aufenthalter Rechnung getragen werden.
4.3. Diese Absichtserklärung bildet alle zwei Jahre Gegenstand einer Überprüfung.
824 Botschaft über das Freihandelsabkommen zwischen der
Schweiz und den Färöer Inseln
vom 19. Januar 1994
824.1 Allgemeiner Teil
824.11 Übersicht
Der Handelsaustausch zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln wird gegenwärtig einzig nach den GATT-Regeln abgewickelt, weil die Färöer Inseln - eine autonome Region Dänemarks - weder der EG noch der EFTA angehören.
Seit 1. Januar 1992 wenden die Färöer Inseln einen Zolltarif an, dessen Zollansätze weitgehend denjenigen des Aussentarifs der EG entsprechen. Aufgrand eines 1991 mit der EWG abgeschlossenen Abkommens besteht jedoch für Waren mit Ursprung aus der EG Zollfreiheit. Um eine Diskriminierung der Waren aus den EFTA-Staaten gegenüber denjenigen aus der EG zu vermeiden, sind 1992 zwischen den Färöer Inseln und den nordischen EFTA-Staaten Freihandelsabkommen abgeschlossen worden. Der Schweiz - wie auch Gestenreich - wurde der Vorschlag unterbreitet, mit den Färöer Inseln ebenfalls entsprechende Abkommen abzuschliessen.
Das vorliegende Abkommen sieht die gleichzeitige und gegenseitige Abschaffung aller Zölle auf den Ein- und Ausfuhren von Industrieprodukten der Kapitel 25 - 97 des Harmonisierten Systems vor. Darüber hinaus räumen die Färöer Inseln der Schweiz den freien Handel für die meisten Produkte der Kapitel 1 - 2 4 (inklusive Käse und verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse) ein, wogegen sich die schweizerischen Konzessionen in diesen Kapiteln auf diejenigen beschränken, welche bereits unseren EFTA-Partnern beziehungsweise - was das Bier anbelangt - der EG gewährt worden sind.
Ausserdem konnten Ursprungsregeln in das Abkommen aufgenommen werden, welche den neuesten Entwicklungen, namentlich den zwischen
den nordischen Ländern und den Färöer Inseln erzielten Verhandlungsergebnissen, Rechnung tragen. Sie stellen - verglichen mit den Urspmngsregeln im Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EWG oder in anderen, von den EFTA-Staalen beispielsweise mit osteuropäischen Staaten abgeschlossenen Abkommen - einen beachtenswerten Fortschritt dar.
Es ist vorgesehen, das Abkommen auf den 1. April 1994 in Kraft zu setzen.
824.12 Ursprung des Abkommens
Die Färöer Inseln sind eine autonome Region des Königreichs Dänemark. Sie bestehen aus einer Gruppe von 18 Inseln im Nordatlantik. Auf den Färöer Inseln leben 46'000 Einwohner. Die Haupteinnahmequelle des Archipels liegt in der Fischerei. Die einzig den GATT-Regeln unterliegenden Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln sind in ihrem Umfang bescheiden. So hat die Schweiz 1992 lediglich für 2,5 Millionen Franken Waren aus den Färöer Inseln eingeführt und für 162*000 Franken nach den Inseln ausgeführt. Die Färöer Inseln gehören weder der EG noch der EFTA an. Im GATT werden die Interessen der Färöer Inseln von Dänemark wahrgenommen, jene Dänemarks durch die EG-Kommission.
Im Juni 1991 haben die Färöer Inseln und Dänemark - welches die Interessen der Färöer Inseln gegenüber dem Ausland vertritt - mit der EWG ein Handelsabkommen abgeschlossen (Amtsblatt der EG Nr. L 371 vom 31. Dez. 1991). Dieses sieht vor, dass ab 1. Januar 1992 die Industrieprodukte mit Ursprung aus der EWG zollfrei nach den Färöer Inseln eingeführt werden können.
Gleichzeitig haben die Färöer Inseln gegenüber Drittländern einen Zolltarif verabschiedet, dessen Zollansätze weitgehend denjenigen des Aussentarifs der Gemeinschaft entsprechen.
Grundsätzlich hätte der neue Färöer Zolltarif ab 1. Januar 1992 auf alle Waren mit Ursprung aus den EFTA-Staaten zur Anwendung gelangen müssen. Im Bestreben, eine Diskriminierung der EFTA-Staaren gegenüber der Gemeinschaft zu vermeiden, hat jedoch Dänemark zusammen mit der autonomen Regierung der Färöer Inseln jedem EFTA-Staat vorgeschlagen, ein bilaterales Freihandelsabkommen mit den Färöer Inseln abzuschliessen. Für die Zwischenzeit haben die Färöer Inseln die Anwendung ihres neuen Zolltarifs gegenüber den EFTA-Staaten vorübergehend ausgesetzt.
Die nordischen Staaten Island, Finnland, Norwegen und Schweden haben im Juni 1992 mit den Färöer Inseln je ein Freihandelsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sind am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.
Die Anwendung des Zolltarifs der Färöer Inseln auf die Waren schweizerischen Ursprunges ist zwar einstweilen ausgesetzt. Sollte das Abkommen zwischen den Färöer Inseln und der Schweiz jedoch nicht Zustandekommen, käme dieser Tarif wieder zur Anwendung.
824.2 Besonderer Teil
824.21 Verlauf der Verhandlungen
Im Gefolge des Vorschlages Dänemarks und der Färöer Inseln wurden 1992 Verhandlungen aufgenommen mit dem Ziel, ein vereinfachtes Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln auszuarbeiten. Nach drei Verhandlungsrunden konnte der Abkommenstext paraphiert werden.
824.22 Inhalt des Abkommens
In Anbetracht des geringen Ausmasses des Handelsaustausches zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln kam man überein, den Inhalt des Abkommens auf die Hauptbestimmungen eines Freihandelsabkommens zu beschränken: Beseitigung der Zölle, Schaffung von Ursprungsregeln, Beseitigung mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen sowie Aufnahme
von Ausnahmeklauseln und elementaren Schutzklauseln. Im Gegensatz zu anderen Abkommen, namentlich zu den kürzlich zwischen den EFTA-Staaten und den osteuropäischen Staaten abgeschlossenen Abkommen, enthält das Abkommen mit den Färöer Inseln keine Bestimmungen über technische Handelshemmnisse, öffentliche Beschaffungen, Staatsmonopole, Subventionen und auch keine Wettbewerbsregeln. Das Abkommen weist auch keine Bestimmungen auf, deren Anwendung besondere Verfahren im Rahmen gemeinsamer Organe erfordern würde. Obschon Informationsaustausch, Konsultationen und sogar die Möglichkeit zu weiteren Abkommen vorgesehen sind (Art. 8), führt das Abkommen keinen Gemischten Ausschuss ein. Für allfä'llige weitere Abkommen wie auch für Aenderungen des vorliegenden Abkommens werden indessen die normalen Genehmigungsverfahren einzuhalten sein. Lediglich die gegebenenfalls erforderlich werdenden Aenderungen der Ursprungsregeln werden durch Vereinbarungen der beiden Regierungen genehmigt werden können (Art. 9).
Der im Abkommen vorgesehene freie Handel betrifft den industriellen Sektor, die verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnisse, die Fische und andere Fischereierzeugnisse (Art. 2).
Bezüglich der Industrieprodukte verpflichten sich die Parteien, die Zölle auf den Ein- und Ausfuhren sowie die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen zu beseitigen.
Darüber hinaus gewähren die Färöer Inseln der Schweiz für beinahe alle Produkte der Kapitel l bis 24 (inklusive Käse und verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse) den freien Handel. Ausgenommen sind lediglich einige in Anhang l des Protokolls 2 aufgeführte Produkte (Milchprodukte der Positionen 0401 bis 0403, Schaf- und Ziegenfleisch).
Im Gegenzug gewährt die Schweiz den Färöer Inseln einige Konzessionen, die sie bereits ihren EFTA-Partnem für Fisch- und andere Fischereiprodukte sowie für Wasser der Position 2201 eingeräumt hat (vgl. Anhang 2 des Protokolls 2). Für die Biere der Position 2203 gewährt die Schweiz den Färöer Inseln die Regelung, welche sie auf die Lieferungen von Waren mit Ursprung aus der EG anwendet. In diesem Sektor kommen
den EFTA-Staaten andere Konzessionen zugute, die auf autonomen Vorkehren der Schweiz beruhen. Für Walprodukte, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES; SR 0.455) unterliegen, behält sich die Schweiz vor, die zur Anwendung dieses Uebereinkommens notwendigen Einfuhrbeschränkungen aufrechtzuerhalten.
Die vorgenannten gegenseitigen Konzessionen ermöglichen es, den Warenhandel zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln unter voller Berücksichtigung der durch die Handels- und Landwirtschaftspolitik der beiden Parteien festgelegten Grenzen zum grössten Teil zu liberalisieren.
Es wird anerkannt (Art. 3), dass die beiden Parteien ihre Fiskalzölle beibehalten, unter der Voraussetzung, dass sie sie nicht diskriminatorisch handhaben (Art. 4).
Ln Bereich der mengenmässigen Beschränkungen (Art. 5) behalten beide Parteien das Recht, Ausfuhrbeschränkungen anzuwenden.
Die vorbehaltenen "ordre public"-Massnahmen (Art. 6) entsprechen denjenigen in den meisten unserer Freihandelsabkommen. Auf Ersuchen der Färöer Inseln ist sie jedoch durch eine Klausel über die Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen ergänzt worden.
Eine Evolutivklausel (Art. 8 Abs. 2) bestätigt den Willen der Vertragsparteien, die Möglichkeit einer Ausdehnung ihrer Beziehungen auf durch das Abkommen nicht gedeckte Bereiche zu prüfen. Die gleiche Klausel hat auch in den Abkommen der Färöer Inseln mit den anderen EFTA-Staaten Eingang gefunden. Sie beinhaltet keinerlei Verpflichtung, weitere Abkommen abzuschliessen.
824.23 Eigenschaften der Ursprungsregeln
Die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit (Art. 2 und Anhang 3) entsprechen in ihrem materiellen Gehalt denjenigen des Anhanges B zur Stockholmer-Konvention und, von wenigen EFTA-spezifischen Details abgesehen, denjenigen des Protokol-
les Nr. 3 zum Freihandelsabkommen Schweiz/EG von 1972. Im Gegensatz zu den erwähnten älteren Urspmngsregeln ist ein neu konzipierter, bereits in den bilateralen Freihandelsabkommen der nordischen EFTA-Staaten mit den Färöer Inseln verwendeter Wortlaut aufgenommen worden, der eine Kombination der EWR-Ursprungsregeln und derjenigen des Protokolls Nr. 3 darstellt.
Diese Ursprungsregeln enthalten zwar keine materiellen Verbesserungen, wie sie im Protokoll Nr. 4 des EWR-Abkommens vorgesehen gewesen wären. Die diagonale Kumulation mit Vorprodukten aus allen übrigen EFTA-Staaten ist jedoch gewährleistet. Als Ursprungsnachweise dienen die bekannten Dokumente (Form. EUR.l, auch in vereinfachtem Verfahren ausgestellt, sowie Rechnungserklärungen). Als Besonderheit ist zu vermerken, dass es der dänischen Zollverwaltung ausdrücklich erlaubt ist, für Ursprungswaren aus den Färöer Inseln, die im Transit über Dänemark nach der Schweiz versandt werden, Ersatz-Ursprungszeugnisse auszustellen. Aufgrund einer Gemeinsamen Erklärung zum Anhang 3 ist es auch möglich, für Waren schweizerischen Ursprungs, die aus Dänemark nach den Färöer Inseln reexpediert werden, Ursprungszeugnisse (Form. EUR.1 oder Rechnungserklärungen) auszustellen, unter der Voraussetzung, dass der schweizerische Ursprung dieser Waren rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass für Ursprungswaren, die aus den Färöer Inseln über andere EFTA-Staaten in die Schweiz versandt werden, oder für Ursprungswaren aus den Färöer Inseln, die nach vorheriger Einfuhr in die Schweiz nach anderen EFTA-Staaten reexportiert werden, und für die ein neuer Ursprungsnachweis erstellt wird, letzterer den Vermerk "Faroe Islands Trade" auf weisen muss, damit die Güter im Empfangsland in den Genuss der entsprechenden Zollpräferenzen gelangen können (Art. 31 des Anhangs 3).
824.3 Finanzielle Auswirkungen
In Anbetracht des geringen Handelsvolumens zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln dürfte der Ausfall an Zolleinnahmen als Folge der Beseitigung der Zölle unter 5000 Franken zu liegen kommen.
824.4 Verhältnis zum europäischen Recht
Der Beschluss bewirkt keinerlei Unvereinbarkeiten mit dem europäischen Recht.
824.5 Gültigkeit für das Fürstenum Liechtenstein
Das Abkommen hat auch auf das Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.
824.6 Publikation der Protokolle und der Anhänge des Abkommens
Mit Ausnahme des Protokolls 3 über die Ursprungsregeln wird das Abkommen in seinem ganzen Wortlaut veröffentlicht. Auf die Publikation des Protokolls 3 im Bundesblatt und in der Gesetzessammlung wird in Anbetracht seines Umfangs (150 Seiten) und der Tatsache, dass es sich um technische Vorschriften handelt, verzichtet (vgl. Art. 4 und Art. 14 Abs. 4 des Publikationsgesetzes, SR 170.512). Das Protokoll kann aber bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden.
824.7 Verfassungsmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses findet sich in der allgemeinen aussenpolitischen Kompetenz des Bundes sowie in Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach der Bund das Recht zum Abschluss internationaler Verträge besitzt. Die Zuständigkeit der Bundes-
Versammlung, Verträge mit dem Ausland zu genehmigen, ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Das Abkommen zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von zwölf Monaten jederzeit gekündigt werden. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Anhang l Bundesbeschluss Entwurf über das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 19. Januar 1994" zur Aussenwirtschaftspoli tik 93/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. l Das Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und Dänemark sowie den Färöer Inseln andererseits über den Handel zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln wird genehmigt (Anhang 2). Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
" BEI 1994 I 681
Anhang 2 Abkommen zwischen der Schweizer Regierung einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über den Freihandel zwischen den Färöer und der Schweiz
Ehe Schweizer Regierung einerseits und die Regierung von Dänemark und die Landesregierung der Färöer andererseits, nachstehend die Vertragsparteien genannt,
in Anbetracht der Rechtsstellung der Färöer als sich selbst regierender Teil Dänemarks,
In der Erwägung, dass die Färöer früher durch die Mitgliedschaft Dänemarks in der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) ebenfalls zur EFTA gehörten, aber nicht in der Mitgliedschaft Dänemarks bei den Europäischen Gemeinschaften eingeschlossen sind,
In der Erwägung, dass der Handel zwischen Dänemark und der Schweiz durch Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geregelt ist,
In der Erwägung, dass der Handel zwischen den Färöern und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen eines Abkommens zwischen der Regierung von Dänemartc und der Landesregierung der Färöer einerseits und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits geregelt ist,
Jh der Erwägung, dass die Fischerei für die Färöer von lebenswichtiger Bedeutung ist, da sie ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und Fische und Fischprodukte ihre wichtigsten Exportgüter bilden,
ii dem Wunsch, die bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Färöern und der Schweiz zu festigen und auszuweiten und die harmonische Entwicklung ihres Handels im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit sicherzustellen.
Entschlossen, zu diesem Zweck im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen,
In der Bereitschaft, unter Berücksichtigung aller Beuneilungselemente, insbesondere der Entwicklungen in der europäischen Zusammenarbeit, die Möglichkeit eines Ausbaus und
einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
Haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet,
Dieses Abkommen zu schliessen:
Artikel l
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens führen die Vertragsparteien den Freihandel zwischen den Färöern und der Schweiz gemäss den in den nachstehenden Artikeln festgelegten Regeln ein.
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Färöer und der Schweiz,
die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems für die Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll l aufgeführten Waren;
die in Protokoll 2 aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.
Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 3 festgelegt.
Artikel 3
Ein- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien untersagt. Sofern Fiskalzölle weiterhin erhoben werden, unterliegen diese den Bestimmungen von Artikel 4.
Artikel 4
Die Vertragsparteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.
Für die Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Artikels
Mengenmässige Beschränkungen bei der Einfuhr sowie jegliche Massnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien untersagt.
Artikel 6
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus folgenden Gründen gerechtfertigt sind: öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie der Umwelt; Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichüichem oder archäologischem Wert; Schutz des geistigen Eigentums; Regelungen betreffend Gold oder Silber; Wahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern entsprechende Beschränkungen gleichzeitig auch für die einheimische Produktion oder den einheimischen Verbrauch gelten. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel?
Ergreifen die Schweiz oder die Färöer Schutzmassnahmen, so dürfen diese nur im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens auf den gegenseitigen Handel ausgedehnt werden.
Artikels
Zum Zweck eines ordnungsgemässen Vollzuges dieses Abkommens sorgen die Vertragsparteien für den nötigen Informationsaustausch und halten auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien Beratungen ab.
Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, dass eine Ergänzung dieses Abkommens oder eine Ausdehnung der damit errichteten Beziehungen auf nicht von diesem Abkommen erfasste Bereiche im Interesse der Vertragsparteien liegen würde, so hat sie der anderen Vertragspartei einen begründeten Antrag zu stellen.
Werden im Sinne des im vorhergehenden Absatzes beschriebenen Verfahrens weitere Abkommen abgeschlossen, so unterliegen diese der Ratifizierung bzw. Genehmigung gemäss den nationalen Verfahren der Vertragsparteien.
Artikel 9
Die vier Protokolle zu diesem Abkommen, sowie ihre Anhänge, bilden einen Bestandteil des Abkommens. Protokoll 3 kann durch Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 10
Das Abkommen gilt einerseits für die Färöer, andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.
Dieses Abkommen gilt ausserdem für das Fürstentum Liechtenstein und zwar solange als dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizer Eidgenossenschaft verbunden bleibt.
Artikel 11
Dieses Abkommen wird in dänischer, englischer, färöischer, deutscher und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am 1. Tag des zweiten Monats in Kraft der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzun-
gen für das Inkrafttreten des Abkommens auf dem diplomatischen Weg mitgeteilt haben. Die Vertragsparteien können bei der Unterschrift des Abkommens erklären, dass sie es in einer Anfangsphase provisorisch ab 1. September 1993 oder ab einem späteren, gemeinsam vereinbarten Datum anwenden.
Artikeln
Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen durch Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Gültigkeit des Abkommens erlischt zwölf Monate nachdem die andere Vertragspartei die Mitteilung über die Kündigung erhalten hat.
Protokoll l
auf das in Artikel 2 Bezug genommen wird
Produkte der Kapitel 25 - 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, auf deren Einfuhr in die Schweiz das Abkommen keine Anwendung findet
HS Tarifnummer Warenbezeichnung
35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kasein-Derivate; Kasein-Leime;
3501.10 - Kasein
ex 3501.90 - Andere: - ausser Kasein-Leime
35.02 Albumine (einschliesslich Eiweiss-Konzentrate mehrerer Molken- Proteine mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Gehalt an Molken-Proteinen von mehr als 80 Gewichtsprozenten), Albuminate und andere Albumin-Derivate:
ex 3052.10 -Eier-Albumin: - ausser solchen, die für die menschliche Ernährung ungeeignet sind oder dafür ungeeignet gemacht werden sollen.
ex 3502.90 - Andere: - Milch-Albumin (Lactalbumin), ausser solchen, die für die menschliche Ernährung ungeeignet sind oder dafür ungeeignet gemacht werden sollen.
Protokoll 2
auf das in Artikel 2 Bezug genommen wird
Artikel l
Für die Einfuhr von schweizerischen Ursprungserzeugnissen, die unter die Kapitel l bis 24 des Harmonisierten Systems zur Beschreibung und Kodierung von Waren fallen, gewähren die Färöer den Freihandel im Sinne dieses Abkommens, mit Ausnahme der in Anhang l dieses Protokolls aufgezählten Waren.
Artikel 2
Für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der Färöer, die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgezählt sind, gewährt die Schweiz dieselbe Regelung wie für Einfuhren aus Ländern der Europäischen Freihandeis-Assoziation (EFTA).
Bringen die Färöer ihr Interesse zum Ausdruck, diese Behandlung auf weitere unter Kapitel l bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallenden Produkte auszudehnen, so wird die Schweiz ein solches Ersuchen wohlwollend in Betracht ziehen.
Artikels
Dieses Abkommen steht der Anwendung beweglicher Beträge oder interner Preisausgleichsmassnahmen nicht entgegen, mit welchen die Vertragsparteien bei der Ein- oder Ausfuhr landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse die unterschiedlichen Kosten der darin verarbeiteten Agrarprodukte berücksichtigen,
Artikel 4
Auf dem Gebiet des Veterinärwesens, des Gesundheits- und des Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Anhang l zu Protokoll 2
Liste der Waren der Kapitel l bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, die von der Freihandelsregelung ausgeschlossen sind, welche die Färöer für Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz anwenden:
HS Tarifhummer Warenbezeichnung
ex 0204 Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren.
ex 0206 80 Weitere geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch oder gekühlt
ex 0206 90 Weitere geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, gefroren.
ex 0210 90 Fleisch, gesalzen, oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, nicht ausgebeint. Schlachtnebenprodukte, von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung. Geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten, von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung.
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen.
0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen.
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Yoghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao.
ex 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse.
ex 1602 Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten und Blut von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung.
Anhang 2 zu Protokoll 2
Artikel l
Die Schweiz gewährt gemäss diesem Anhang für Einfuhren der nachstehenden Ursprungserzeugnisse aus den Färöern dieselbe Behandlung wie für Einfuhren aus EFTA-Ländern:
HS Tarifnummer Warenbezeichnung
Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Oele und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Oele und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, ungeestert, wieder-verestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:
ex 1516.10 - Tierische Fette und Oele und ihre Fraktionen: — ganz aus Fisch oder Meeressäugetieren gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder andern wirbellosen Wassertieren
16.04 Fischzubereitungen oder Fischkonserven; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern zubereitet
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
22.01 Wasser, einschliesslich Mineralwasser
2301.20 - Mehl, Pulver und Agglomerate von Fischen oder Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
23.09 Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:
ex 2309.90 - Andere: -- Solubles von Fischen
Artikel 2
Für die Einfuhr von Bier, aus Malz hergestellt, mit Ursprung in den Färöern (Tarifnummer 2203) gewährt die Schweiz die gleiche Behandlung wie für Einfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft.
Artikels
Die Schweiz kann Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für die Einfuhr folgender Erzeugnisse beibehalten:
ex Kapitel 15 Fette und Oele zur menschlichen Ernährung
ex Kapitel 23 Futtermittel für Nutztiere
Artikel 4
Für die Einfuhr von Walprodukten mit Ursprung in den Färöern gewährt die Schweiz die gleiche Behandlung wie für Einfuhren aus EFTA-Ländern, wobei sie die gemà'ss CITES-Konvention bestehenden Importsperren und -beschränkungen beibehält.
Protokoll 4
Betreffend die Behandlung der Einfuhr in die Schweiz von bestimmten Produkten, welche unter die Pfliditlagerhaltung fallen
Die Schweiz kann Produkte, welche für das Überleben der Bevölkerung und - im Falle der Schweiz - der Armee in Zeiten ernsthafter Versorgungsschwierigkeiten unerlässlich sind, in der Schweiz nicht oder nur ungenügend hergestellt werden und sich zur Reservehaltung eignen, einer Pflichtlagerhaltung unterstellen.
Die Schweiz wird diese Regelung so anwenden, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung zwischen den von der anderen Vertragspartei importierten Produkten und gleichartigen einheimischen Produkten oder einheimischen Ersatzprodukten entsteht.
825 Botschaft zu den Abkommen über Handel und
wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Republiken Usbekistan und Belarus
vom 19. Januar 1994
825.1 Allgemeiner Teil
825.11 Übersicht
Ziel der Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Republiken Usbekistan und Belarus (Weissrussland) ist es, die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu fordern und zu festigen. Gleichzeitig wird damit bezweckt, den eingeleiteten Wandel des Wirtschaftssystems der ehemaligen Staatshandelsländer hin zur Marktwirtschaft zu unterstützen. Zudem schliesst die Struktur der Verträge eine spätere Weiterentwicklung zu präferentiellen Übereinkünften hin nicht aus.
Beide Abkommen basieren auf den Grundprinzipien des GATT. Sie enthalten ferner Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums und erwähnen zusätzlich Zusammenarbeitsbereiche auf wirtschaftlichem Gebiet. Die als Rahmenvereinbarungen konzipierten Verträge schliessen ausserdem eine Entwicklungsklausel ein, welche erlaubt, die Vertragsinhalte neuen Entwicklungen anzupassen. Aufgrund gemeinsamer Erklärungen der Vertragsparteien werden die beiden Abkommen unter Ratifikationsvorbehalt seit dem 1. Juli 1993 vorläufig angewendet.
825.12 Ursprung der Abkommen
Als Folge der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind fünfzehn Staaten entstanden, welche von der Schweiz im Dezember 1991 anerkannt worden sind. Bilaterale Kontakte mit einzelnen dieser
Staaten in der ersten Jahreshälfte 1992 haben gezeigt, dass diese wenig geneigt sind, einst von der Sowjetunion mit der Schweiz vereinbarte Wirtschaftsabkommen unverändert zu übernehmen. Die Republiken Usbekistan und Belarus haben in der Folge das Begehren gestellt, mit der Schweiz ein neues Vertragsnetz zu schaffen. Parallel zur Ausarbeitung von Wirtschaftsverträgen sind Vereinbarungen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen mit diesen beiden Staaten getroffen worden.
825.13 Politische und wirtschaftliche Lage in Usbekistan und Belarus
Die Ende 1991 aus der Sowjetunion hervorgegangenen Staaten waren auf ihre Unabhängigkeit weder in politischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht vorbereitet. In der Folge haben sich elf Staaten, darunter auch Usbekistan und Belarus, zur Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) zusammengeschlossen, einem eher losen Interessenverband, dessen Teilnehmerkreis verschiedentlich schon Änderungen erfahren hat. Der gemeinsame Nenner liegt im Bestreben, umfassende politische und wirtschaftliche Reformen durchzuführen.
Ausserhalb der GUS sind die drei baltischen Staaten geblieben. Demgegenüber will Georgien, das der Gemeinschaft bislang ferngeblieben war, ihr nun ebenfalls beitreten. Auch beabsichtigt der neue Präsident Aserbaidschans, sein Land in die GUS zu führen; im Falle von Moldawien wehrt sich das Parlament bislang gegen diesen Schritt.
825.131 Usbekistan
Usbekistan ist mit gut 20 Millionen Einwohnern (69% Usbeken, 11% Russen) das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens. 50 Prozent der Einwohner sind weniger als 16 Jahre alt. Das Staatsterritorium ist mit 450'000km2 rund elfmal grösser als die Schweiz. Die nutzbare Fläche beträgt aber nur rund 15 Prozent. Die politische Macht ist grosstenteils beim Präsidenten der Republik konzentriert, der sich weitgehend auf
Strukturen und Kader der Nachfolgepartei der KP Usbekistans abstützt. Gleichwohl gibt es Ansätze zu politischen und wirtschaftlichen Reformen. Diese werden allerdings behutsam in die Tat umgesetzt, um eine Destabilisierung des Landes zu vermeiden. Dieses Vorgehen erklärt sich nicht zuletzt auch aus Rücksicht auf das tiefe Durchschnittsalter der Bevölkerung. Jugendarbeitslosigkeit und damit verbundene sozialpolitische Risiken sollen vermieden werden. Oppositionelle Kräfte, besonders fundamentalistische islamische Kreise, werden aufmerksam beobachtet, um ein Überschwappen entsprechender Strömungen aus umliegenden Staaten zu verhindern. Politische Parteien sind bislang nur in sehr beschränktem Rahmen vorhanden, und bei ihrer Registrierung wenden die Behörden restriktive Massstäbe an.
Sowohl aus sicherheitspolitischen wie auch aus wirtschaftlichen Überlegungen setzte sich Usbekistan bisher für die Erhaltung der GUS ein und ist an der Schaffung einer regionalen Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit sowie an einer Stärkung des zentralasiatischen Wirtschaftsraumes interessiert. Ende September 1993 vereinbarten neun GUS-Staaten, darunter Russland, Usbekistan, Kasachstan und Belarus, eine neue Rubelzone zu schaffen und sich um eine koordinierte Finanz-, Budget- und Steuerpolitik zu bemühen. Die von der Russischen Föderation gestellten Bedingungen bezüglich einer weitgehend von ihr bestimmten Geldmengen- und Finanzpolitik sind für einzelne andere Republiken jedoch nicht akzeptabel. Usbekistan und Kasachstan wollen gemeinsam einen Ausweg aus dieser Situation suchen, womit die beabsichtigte Schaffung einer neuen Rubelzone einen empfindlichen Rückschlag erleidet.
Das wirtschaftliche Entwicklungspotential Usbekistans ist beachtlich. Die Republik ist der viertgrösste Baumwollproduzent der Welt. Die in der Vergangenheit von Moskau einseitig verordnete Konzentration der Landwirtschaft auf Baumwollproduktion hatte zur Folge, dass andere Sektoren der Volkswirtschaft nahezu vernachlässigt worden sind. Letzteres gilt namentlich für die lebensmittelverarbeitende und die üebrauchsgüterindustrie sowie den Dienstleistungssektor. In der Wirtschaftspolitik sind deshalb neue Prioritäten zu setzen, welche sich eng an den Interessen der eigenen Volkswirtschaft orientieren. Die weitere
Entwicklung industrieller Strukturen könnte nicht zuletzt auch durch die Umstellung von Rüstungsbetrieben begünstigt werden, welche vergleichsweise gut ausgerüstet sind.
Im Vergleich zu anderen GUS-Staaten ist Usbekistan wirtschaftlich unterdurchschnittlich entwickelt. 1990 erwirtschaftete das Land ein Pro-Kopf-Einkommen, das nur noch von Tadschikistan unterboten wurde. Usbekistan besitzt aber einige nicht unerhebliche Standortvorteile: Das Land befindet sich im Zentrum des zentralasiatischen Marktes und verfügt über reiche Rohstoffe. Das in der Republik im Tagbau gewonnene Gold ist von überdurchschnittlicher Reinheit und deshalb sehr gesucht. Der Abbau und Verkauf von Uran, Erdöl und Erdgas bringen dem Staat wichtige Deviseneinnahmen. Hinzu kommt der Erlös aus Verkäufen von seltenen Metallen, die u.a. aus der zu Usbekistan gehörenden Autonomen Republik Karakalpakstan stammen. Ansätze zu privatwirtschaftlichen Bestrebungen im Bereich der Landwirtschaft haben selbst zur Sowjetzeit nicht völlig ausgerottet werden können; ein gewisses Verständnis für marktwirtschaftliche Strukturen ist somit im Ansatz nach wie vor präsent. Nachteilig wirken sich das trockene, im Sommer sehr heisse Klima und der Wassermangel aus. Die intensive Bewässerung der Felder und die schnelle Verdunstung führen zu einer starken Versalzung der Böden.
Es ist zu erwarten, dass die Republik als Standort für ausländische Direktinvestitionen an Bedeutung gewinnen wird. Dem jungen Staat könnte ausserdem eine Brückenfunktion für Investitionen in benachbarten Ländern der Region zufallen. Im Zuge des Aufbaus einer eigenen textil- und lebensmittelverarbeitenden Industrie werden sich auch der Schweizer Wirtschaft zusätzliche Exportmöglichkeiten eröffnen.
825.132 Belarus
Die Republik Belarus mit einer Oberfläche von 210'OOOkm2 zählt 10 Millionen Einwohner, wovon fast 80 Prozent Weissrussen sind. Ethnische Minderheiten bilden Russen, Polen und Ukrainer. Im Unterschied zu Usbekistan hat das Land wenig eigene Bodenschätze. Verglichen mit
anderen GUS-Staaten ist es dagegen industriell und landwirtschaftlich recht hoch entwickelt. Da Belarus wirtschaftlich weitgehend von Russland abhängig ist (Energieträger und Produktionsrohstoffe) und seine Erzeugnisse bisher grösstenteils auf den Märkten der ehemaligen Sowjetunion absetzte, hat sich die Republik sehr vorsichtig aus der einstigen UdSSR gelöst. Sie gehört zusammen mit Russland und der Ukraine zu den Griinderstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Politische und wirtschaftliche Reformen sind von der Regierung bisher mit Zurückhaltung und mit Vorsicht angegangen worden. Ziel der Behörden ist es, ein weiteres Absinken der Wirtschaftsleistung zu verhindern und die politische, wirtschaftliche sowie soziale Situation nicht ausser Kontrolle geraten zu lassen.
Positiv fällt ins Gewicht, dass Belarus nahe am europäischen Markt liegt. Hinzu kommt, dass die in der Republik ansässigen Industriebetriebe, welche u. a. Fahrzeuge, Landwirtschaftsmaschinen, Uhren und elektrische Geräte herstellen, dank gut ausgebildeten Arbeitskräften und den vergleichsweise tiefen Lohn- und Produktionskosten auch für Schweizer Investoren interessant werden könnten. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Reformen weiter vorangetrieben werden und dass insbesondere eine marktwirtschaftskonforme Eigentumsordnung geschaffen wird. Auch der Aufbau eines leistungsfähigen Dienstleistungssektors dürfte für ausländische Geldgeber ein lohnenswertes Betätigungsfeld darstellen. Als weiterer Pluspunkt ist die relativ geringe Grosse des Landes und damit seine leichter mögliche Überschaubarkeit und Führung anzusehen.
825.133 Wirtschaftliche Lage Usbekistans und Belarus'
Die Auflösung der Sowjetunion hatte für beide Republiken schwere wirtschaftliche Konsequenzen, was sich aus der massiven Verschlechterung der ökonomischen Eckdaten herauslesen lässt. Zwar ist die wirtschaftliche Talfahrt beider Republiken etwas weniger rasant als jene anderer ehemaliger Unionsrepubliken; ausbleibende Subventionen aus dem früheren Unionsbudget sowie massiv gestiegene Kosten für Energieträger wirken sich jedoch sehr ungünstig aus.
In Usbekistan ist das Bmttoinlandprodukt im Jahre 1992 im Vorjahresvergleich um 13 Prozent gefallen; die Industrieproduktion ging um 6, jene des Landwirtschaftssektors um 5 Prozent zurück. Die Inflation wurde nach der partiellen Währungsreform in Russland vom Juli 1993, die einen massiven Zufluss sowjetischer, 1992 gedruckter Rubelnoten nach Usbekistan bewirkte, nochmals kräftig angeheizt, nachdem der Preisauftrieb schon im Vorjahr im Einzelhandel bei rund 700, im Grosshandel bei 1400 Prozent lag. Sinkende Weltmarktpreise für Baumwolle und geringere Einnahmen aus dem Aussenhandel haben zur Verschlechterung des Staatshaushaltes geführt.
In Belarus betrug der Rückgang des Bruttoinlandproduktes 1992 11 Prozent; die Industrieproduktion fiel um 9 Prozent. Die Inflation erreichte 1992 rund 1000 Prozent und verharrte 1993 auf hohem Niveau.
In beiden Republiken ist die offizielle Arbeitslosigkeit noch gering, dürfte aber bedeutend steigen, sobald die Subventionierung maroder Staatsbetriebe eingeschränkt oder eingestellt wird.
Die Verschuldung beider Republiken gegenüber dem Ausland wurde durch die Übernahme von Aktiven und Passiven durch die Russische Föderation geregelt.
825.14 Wirtschaftsbeziehungen der Schweiz mit Usbekistan und
Belarus
Detailliertere Angaben über die bilateralen Handelsbeziehungen mit Usbekistan und Belarus gibt es erst seit der Unabhängigkeit dieser Staaten. Laut schweizerischer Aussenhandelsstatistik des Jahres 1992 wurden aus Usbekistan Güter in der Höhe von 8,3 Millionen Franken (vor allem Baumwolle) importiert. In den ersten neun Monaten 1993 verzeichnete man auf der Importseite im Vergleich zur entsprechenden Vorjahresperiode einen Rückgang von gut 15 Prozent. Die Einfuhren aus Belarus haben sich im gleichen Zeitraum mehr als verdreifacht, wobei beinahe 70 Prozent auf Kunststoff- und Kautschukprodukte entfallen sowie auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die knapp einen Fünftel ausmachen.
Die schweizerischen Exporte nach Usbekistan beliefen sich 1992 auf 5,5 Millionen Franken. Dieses Ergebnis wurde 1993 bereits nach neun Monaten übertroffen und erreichte 26,3 Millionen Franken. Wichtigste Exportgüter waren dabei landwirtschaftliche Produkte in Form von Kindemahrung (13,2 Mio. Fr.) sowie Maschinen (10,2 Mio. Fr.). Auch im Falle von Belarus wurde das Exportergebnis 1992 (12,5 Mio. Fr.) bereits nach sechs Monaten übertroffen (13,8 Mio. Fr.). Es belief sich nach neun Monaten auf 17,5 Millionen Franken. Der Hauptanteil der schweizerischen Exporte entfällt dabei auf Maschinen und chemische Produkte. Da erst seit 1992 bezüglich dieser Staaten Vergleichszahlen vorliegen, sind zum jetzigen Zeitpunkt kaum Aussagen über den Trend der allgemeinen Aussenhandelsentwicklung möglich.
Obgleich das schweizerische Aussenhandelsvolumen mit diesen Staaten im Vergleich zu Russland noch recht bescheiden ist, bestehen angesichts des Nachfragepotentials beider Märkte und der usbekischen Rohstoffvorkommen mittel- und langfristig gute Aussichten für Handel und Kapitalanlagen, sofern sich die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessern.
825.2 Besonderer Teil
825.21 Verhandlungsverlauf
Das Abkommen mit Usbekistan konnte nach einer einzigen Verhandlungsrunde, die vom 27. bis 30. November 1992 stattfand, paraphiert werden. Der Vertrag wurde am 16. April 1993 in Taschkent vom Vorsteher des EFD unterzeichnet. Mit Belarus konnte der Vertragstext am 22. Januar 1993 paraphiert und am 28. Mai 1993 in Minsk vom Vorsteher des EVD unterzeichnet werden.
Beide Abkommen werden seit 1. Juli 1993 unter Ratifikationsvorbehalt vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung war nötig, um die Reformbestrebungen der beiden Republiken durch abkommensmässige, auf den Prinzipien des GATT beruhenden Handelsregeln unverzüglich zu unterstützen und damit zur Stabilität in diesen Staaten beizutragen. Daran
hat die Schweiz ein eminentes Interesse, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die wachsende Bedeutung, welche dem Handel mit den beiden Staaten zukommen wird. Der Bundesrat war somit zuständig, die beiden Abkommen zur vorläufigen Anwendung zu bringen (siehe dazu: VPB 1987 51 IV Nr. 58).
825.22 Inhalt der Abkommen
Die mit beiden Staaten vereinbarten, ausbaufähigen Abkommen sollen die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage der für den internationalen Handel relevanten und im GATT verankerten Prinzipien festigen und entwickeln. Dabei geht es um die Meistbegünstigung (Art. 2)3i), das Diskriminierungsverbot (Art. 3) und die Inländerbehandlung (Art. 4). Artikel 5 sieht vor, das s Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung erfolgen. Des weiteren sollen die Vertragsparteien gegenüber Drittparteien beim Zugang zu Devisen diskriminierungsfrei behandelt werden. Die Preisbildung soll aufgrund marktwirtschaftlicher Prinzipien erfolgen (Art.6).
Artikel 7 verlangt von den Vertragsparteien, dass sie der Gegenseite die Möglichkeit verschaffen, sich über Gesetze, Entscheide und Verwaltungsbestimmungen in wirtschaftlichen Belangen und über Änderungen im Zolltarif oder der statistischen Nomenklatur zu informieren.
Im Falle von Marktstörungen (Art. 8) verpflichten sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Konsultationen und zur Suche nach einvernehmlichen Lösungen. Misslingt dies innerhalb einer gegebenen Frist, haben die Vertragsparteien nach vorheriger Ankündigung das Recht, Schutzmassnahmen zu ergreifen.
In Artikel 9 gehen die Vertragsparteien die Verpflichtung ein, das geistige Eigentum in angemessener, wirksamer und nichtdiskriminierender Weise
3l) Die Numerierung der Artikel folgt dem Abkommen mit Usbekistan. Addiert man ab Art. 2 des Usbekistan-Abkommens +1, hat man den entsprechenden Artikel des Abkommens mit Belarus (z.B. Usbekistan Art. 4 = Belarus Art. 5).
zu schützen. Ist dies nicht bereits der Fall, werden sie alles unternehmen, um die entsprechende Gesetzgebung innerhalb eines bestimmten Zeitraums den im Abkommen genannten Konventionen anzugleichen und, sofem sie noch nicht Mitglied sind, diesen und auch anderen multilateralen Abkommen beizutreten.
Artikel 10 enthält die für Handelsverträge üblichen Ausnahmeregelungen.
In Artikel 1132) erklären die Vertragsparteien die Bereitschaft, das Abkommen neuen Bedürfnissen anzupassen und gegebenenfalls auf neue Bereiche auszudehnen.
Gemäss Artikel 1233> soll die wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgeweitet und qualitativ verbessert werden. Gedacht wird insbesondere an behördliche Unterstützung, etwa zur Überwindung veralteter Strukturen oder zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich der Direktinvestitionen oder bei der Einrichtung von Joint Ventures. Auch die Zusammenarbeit zwischen Klein- und Mittelbetrieben sowie im Bereich des Umweltschutzes soll vermehrt gefördert werden. Diese Ziele sollen durch die Bereitstellung von technischer Hilfe, etwa im Bereich des geistigen Eigentums oder des Erziehungs-, Banken- und Finanzwesens sowie des Managements, unter Rückgriff auch auf die Hilfestellung seitens Internationaler Organisationen, erreicht werden.
Arikel 1334> sieht die Bildung eines Gemischten Ausschusses vor, dessen Aufgabe darin besteht, die Funktionstüchtigkeit der Vereinbarung sicherzustellen.
Gemäss Artikel 143S> finden diese Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange zwischen beiden Staaten eine Zollunion besteht.
32) Im Abkommen mit Belarus in An. 14. 33) Im Abkommen mit Belarus ebenfalls Art, 12. 34) un Abkommen mit Belarus ebenfalls Art. 13. 35) Im Abkommen mit Belarus in Artikel 15.
Die Abkommen treten nach gegenseitiger Notifizierung des Abschlusses der internen Genehmigungsverfahren in Kraft (Art. 16). Sie sind jederzeit auf sechs Monate kündbar (Art. 17).
825.3 Finanzielle Auswirkungen
Die vorliegenden Abkommen sind mit keinen direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt verbunden. Allfällige Projekte der wirtschaftlichen Kooperation würden über die laufenden Rahmenkredite für die Zusammenarbeit mit mirtei- und osteuropäischen Staaten abgewickelt.
825.4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991 - 1995 (BEI 7992 m 177) angekündigt worden.
825.5 Bezug zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik und
Verhältnis zum europäischen Recht
Diese Abkommen orientieren sich am Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und sind somit im Einklang mit unseren aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.
Die Abkommen, welche die EG mit diesen Staaten abzuschliessen gedenkt, werden weitgehend mit den vorliegenden Abkommen übereinstimmen. Mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik sind sie deshalb vereinbar.
825.6 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein
Beide Abkommen haben auch für das Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.
825.7 Verfassungsmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses findet sich in der allgemeinen aussenpolitischen Kompetenz des Bundes sowie in Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach der Bund das Recht zum Abschluss internationaler Verträge besitzt. Die Bundesversammlung ist gemäss Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung für deren Genehmigung zuständig. Die vorliegenden Abkommen können unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Anhang l Bundesbeschluss Entwurf betreffend die Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Republiken Usbekistan und Belarus
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 19. Januar 1994" zur Aussenwirtschaftspolitik 93/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. l Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a. Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Usbekistan (Anhang 2); b. Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Belarus (Anhang 3), Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.
Art, 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Anhang 2 Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Usbekistans7)
Unterzeichnet in Taschkent am 16. April 1993 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Juli 1993
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Usbekistan im folgenden "Vertragsparteien" genannt
Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
In der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;
Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte - einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören - zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminiening, der Gegenseitigkeit und der Proportionalität zu entwickeln;
37) Uebereetzung des englischen Originaltextes.
Eingedenk der fundamentalen Bedeutung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) für den internationalen Handel;
Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Artikel l Zielsetzung
1 Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Rahmenbedingungen für die Abwicklung
von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten namentlich danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Gesetze und Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
2 Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE aufgestellten Grundsätze
ein wesentliches Element für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens darstellen.
Artikel 2 Meistbegünstigung
1 Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben
jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung.
2 Absatz l darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei
verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie
- zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
- mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT;
- Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Artikels Nichtdiskriminierung
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt
Artikel 4 Inländerbehandlung
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Artikel Zahlungenen
1 Sofern zwischen den beteiligten Partnern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen
Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen diesen Partnern in frei konvertierbarer Währung.
2 Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner jeder Vertragspartei mit
Niederlassungen im Gebiet dieser Vertragsparteien dürfen bezüglich des Zugangs zu frei konvertierbarer Währung nicht ungünstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.
Artikel 6 Andere Geschäftsbedingungen
1 Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen
Preisen abgewickelt Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit der Erzeugnisse; in
Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
2 Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner
weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichmngen einzugehen.
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten im allgemeinen betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über alle Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich.
Artikdl MarktvcrzernmgGii
Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt konkurrierender Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf. Die Vertragspartei, welche solche Konsultationen verlangt, wird alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises vorlegen, dass durch erhöhte Einfuhren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.
Die Konsultationen gemäss Absatz l dienen dazu, einvemehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nachdem die betroffene Vertragspartei darum nachgesucht hat, abgeschlossen sein.
Kommt gemäss Absatz l und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen im Ausmass eines im wesentlichen gleichwertigen Handels abweichen.
In schwierigen Situationen, in welchen Verzögerungen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würden, kann eine in Absatz 3 beschriebene Massnahme ohne vorherige Konsultation ergriffen werden, unter der Vorausset-
zung, dass letztere unmittelbar nach dem Ergreifen einer solchen Massnahme erfolgt
5. Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 und 4 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 9 Geistiges Eigentum
1 In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung des
Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsangaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how.
Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt diese Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle erforderlichen Massnahmen, um den folgenden, multilateralen Übereinkommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967);
b. Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971);
c. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeuntemehmen (Rom Abkommen).
Sie unternehmen ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.
2 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nachahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen
nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen.
3 Unbeschadet der den Angehörigen anderer Staaten aufgrund eines Abkommens
über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Drittlandes,
Artikel 10
Ausnahmen
1 Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in
einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die
- aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit;
- zum Schütze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schütze der Umwelt;
- zum Schütze des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.
2 Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche
Massnahrne aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Artikel 11 Überprüfling und Erwaterunp
l. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen. Diese Überprüfung kann insbesondere im Bereich der Bestimmungen über die geistigen Eigentumsrechte erfolgen in der
Absicht, das Schutzniveau weiter zu erhöhen sowie die durch solche Rechte verursachten Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen.
2. Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.
Artikel 12 WirtschaftlicZusammenarbeiteit
1 Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in
Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2 Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem
- die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
- die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
- die Förderung von Strukturanpassungsmassnahmen in ihren Volkswirtschaften;
- die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;
- die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
- die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen in verschiedenen Dienstleistungssektoren zu vertiefen;
- die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
- die Förderung des Umweltschutzes.
3 Die Vertragsparteien sind der Ansicht, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit
insbesondere durch geeignete Arten der technischen Unterstützung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, durch Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus, durch Beihilfe bei der Ausbildung in Bereichen wie Handelspolitik, Management, Bank- und Finanzwesen gefördert werden kann; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Anstrengungen mit jenen einschlägiger internationaler Organisationen.
Gemischter Ausschuss
1 Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter
Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Usbekistan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragspartei.
2 Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere
- die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs überprüfen;
- in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern;
- als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen;
- Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln;
- Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;
- mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 7 (Transparenz) austauschen;
- als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;
- neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 11 (Ueberprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten;
- die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern.
Artikel 14 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Artikel 15
Inkrafttreten
im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Abkommens werden sich die Parteien die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen gesetzlichen Anforderungen notifizieren. Dieses Abkommen tritt am Tage des Notenwechsels, oder, falls der Notenwechsel nicht gleichzeitig erfolgt, am Tage in Kraft, an dem die zweite Note eintrifft
Artikel 16 KundJpme
Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, als nicht eine der beiden Vertragsparteien unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation den Rücktritt von diesem Abkommen bekannt gibt In diesem Fall erlischt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet
Geschehen zu Taschkent, am 16. April 1993, in zwei verbindlichen Ausfertigungen in englischer Sprache.
Für den Für die Regierung der Schweizerischen Bundesrat Republik Usbekistan
Otto Stich Utkur T. Sultanov
Anhang 3 Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Belarus38)
Unterzeichnet in Minsk am 28. Mai 1993 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Juli 1993
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Belarus im folgenden "Vertragsparteien" genannt
Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
Li der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätze, zusammenzuarbeiten;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte - einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören - zu Grundfreiheiten sowie zur Marktwirtschaft;
Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu scharfen;
In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des GATT zu entwickeln;
38) Uebersetzung des englischen Originaltextes.
Ih Berücksichtigung des Status der Schweiz als Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und der Mitwirkung der Republik Belarus als Beobachter im Rahmen des GATT;
Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Artikel l Zielsetzung
Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Grundlagen und Regeln für die Abwicklung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE aufgestellten Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens unentbehrlich sind.
Artikel 2
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln des GATT, insbesondere was die Nichtdiskriminierung und die Gegenseitigkeit anbetrifft, zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
Artikel 3 Meistbegünstigung
1 Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben
jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung,
2 Absatz l darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei
verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie
- zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
- mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT;
- Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Artikel 4 nichtdiskriminierung
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt
Artikels Inländerbehandlung
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waten inländischen Ursprungs.
Artikel 6 Zahlungen
1 Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen
zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Währung.
2 Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner beider Staaten dürfen
bezüglich des Zugangs zu frei konvertierbarer Währung nicht ungünstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.
Artikel? Andere Geschäftsbedingungen 1. Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Menge; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
2. Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
Artikels
Transparenz
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich.
Artikel 9 PrineÜchkeitsmassnalirnai bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse 1. Nimmt dk Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.
Die Konsultationen gemäss Absatz l dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nachdem die betroffene Vertragspartei schriftlich darum nachgesucht hat, abgeschlossen sein.
Kommt gemäss Absatz l und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen abweichen.
Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 10 Geistiges Eigentum
1 In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung des
Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Marken, der Herkunftsangaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how.
Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, unternimmt diese Vertragspartei alles in ihren Kräften Stehende, ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens anzupassen. Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle erforderlichen Massnahmen, um den wesentlichen Bestimmungen folgender, multilateraler Übereinkommen nachzuleben:
a. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967);
b. Bemer Uebereinfcunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971);
c. Welturheberrechts-Abkommen vom 6. September 1952;
d. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom Abkommen).
Sofern sie noch nicht Mitglieder dieser Abkommen sind, unternehmen sie ferner alles in ihren Kräften Stehende, um diesen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.
2 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nachahmung und Fälschung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie
ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen.
3 Unbeschadet der den Angehörigen anderer Staaten aufgrund eines Abkommens
über die Harmonisierung oder die gegenseitige Anerkennung von gesetztem Recht oder einer Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums eingeräumten Privilegien behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Drittlandes.
4 Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen
bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen gemäss Artikel 14 dieses Abkommens insbesondere die Bestimmungen zum Schütze des geistigen Eigentums betreffen.
Artikel 11 Augiahmen
1 Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in
einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien fuhren, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die
- aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit;
- zum Schütze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Heren oder Pflanzen und zum Schütze der Umwelt;
- zum Schütze des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind,
oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT bezieht.
2 Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche
Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
Artikel 12 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1 Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in
Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2 Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem
- die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
- die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;
die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
- die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Republik Belarus in handelspolitischen Belangen;
- die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
- die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, unter nderem indem geeignete Modalitäten der technischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
Artikel 13 Gemischter Ausschuss
1 Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter
Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Belarus zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise einer der beiden Vertragsparteien.
2 Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere
- die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs überprüfen;
- in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern;
- als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen;
- Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien behandeln;
- Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;
- mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen;
- als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Dringlichkeitsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse) dienen;
- als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;
- die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern;
- neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbereiches gemäss Artikel 14 (Ueberprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten.
Artikel 14 Ubemrüfiing und Erweiterung
1 Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf
Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.
2 Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der
durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und
Investitionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.
Artikel 15
Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Artikel 17 Kündigung
Jede Vertragspartei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei von diesem Abkommen zurücktreten. Das Abkommen erlischt sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet
Geschehen zu Minsk, am 28. Mai 1993, in zwei Originalexemplaren, in französischer, weissrussischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. in Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.
Für den Für die Regierung der Schweizerischen Bundesrat Republik Belarus
J.-P. Delamuraz N. N. Kostikov
826 Botschaft zum Abkommen über den Handel und die
wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam
vom 19.Januar 1994
826.1 Allgemeiner Teil
826.11 Uebersicht
Seit 1986 unternimmt Vietnam umfassende Reformanstrengungen, um das Land aus seiner internationalen Isolation herauszuführen und den Anschluss an das multilaterale Welthandelssystem zu finden. Erste Anzeichen des Erfolgs dieser Politik sind sichtbar: die internationale Geschäftswelt richtet ihr Augenmerk vermehrt auf das wirtschaftliche Potential Vietnams, multilaterale Geber bereiten sich auf eine Wiederaufnahme der seit 1979 unterbrochenen Hilfeleistungen vor, und westliche Regierungen verstärken ihre bilateralen Beziehungen mit Vietnam.
Diese Umstände veranlassten die Schweiz, mit Vietnam Verhandlungen aufzunehmen, um ein adäquates Vertragsnetz aufzubauen. Es hat zum Ziel, einerseits den sich im Aufschwung befindenden bilateralen Wirtschaftsbeziehungen den nötigen rechtlichen Rahmen zu geben und diese zu vertiefen, anderseits einen schweizerischen Beitrag zur Unterstützung des vietnamesischen Reform- und Modernisierungsprozesses zu leisten. Das Vertragsnetz beinhaltet zum heutigen Zeitpunkt vier völkerrechtliche Instrumente, die bereits in Kraft sind, nämlich das schon seit 3. Dezember 1992 geltende Investitionsschutzabkommen sowie die Absichtserklärung über die wirtschaftliche Zusammenarbeit, das Abkommen über die Gewährung einer Mischfinanzierung von 25 Millionen Franken und das Abkommen über eine Zahlungsbilanzhilfe von 15 Millionen Franken. Dazu kommt das vorliegende Abkommen über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit, das Gegenstand dieser Botschaft bildet.
826.12 Ursprung der Abkommen
Seit Ende der siebziger Jahre schlug Vietnam verschiedentlich den Abschluss eines Handelsabkommens vor. Die Schweiz konnte auf diese Vorschläge nicht eingehen, insbesondere weil Vietnam keine Zollgesetzgebung besass und demzufolge nicht die Meistbegünstigung in Zollsachen anbieten konnte, dessen ungeachtet aber darauf bestand, in ein solches Abkommen den Grundsatz jährlich neu zu vereinbarender fester Abnahme- und Lieferverpflichtungen aufzunehmen, was für die Schweiz aus grundsätzlichen Ueberlegungen und praktischen Gründen nicht akzeptabel war. Durch die Schliessung der Schweizerischen Botschaft ha Hanoi im Jahr 1985 verlor die Frage weiter an Aktualität. 1990 wurde die Botschaft nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen wieder eröffnet, hatte doch Vietnam Mitte der achtziger Jahre umfassende Wirtschaftsreformen eingeleitet, die den chinesischen ähnlich waren. Die zunehmende wirtschaftliche Oeffhung Vietnams, das Potential des Marktes, der attraktive Arbeitsmarkt und seine geographische Lage in der dynamischsten Wirtschaftsregion der Welt weckten das Interesse der Weltwirtschaft an diesem Land. Auch die USA begannen, ihr Embargo gegenüber ihrem ehemaligen Kriegsgegner schrittweise zu lockern, ohne es jedoch bisher aufzuheben. In Anbetracht dieser neuen Lage und des Umstands, dass Vietnam dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) zumindest kurzfristig nicht beitreten wird, aber auch aufgrund der in den Verhandlungen über das Investitionsschutzabkommen gemachten positiven Erfahrungen, nahm die Schweiz 1992 Kontakte mit Vietnam im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Wirtschaftsvereinbarungen auf. Die positive Reaktion der vietnamesischen Seite führte zu einem unerwartet raschen Verhandlungsbeginn.
826.13 Politische und wirtschaftliche Lage Vietnams
Vietnam ist nach wie vor ein Staat, in dem die kommunistische Partei ihre Macht ungeteilt ausübt. Immerhin sind in den letzten Jahren vermehrt Personen aus dem ehemaligen, marktwirtschaftlichen Südvietnam in bedeutende Aemter berufen worden. So ist beispielsweise der gegenwärtige Ministerpräsident, Vo Van Kiet, Südvietnamese. Mit der vermehrten
Berücksichtigung von Persönlichkeiten aus dem Süden ist keine politische Liberalisierung verbunden. Ihre Aufgabe ist es jedoch, die wirtschaftlichen Reformen voranzutreiben. Die nach wie vor eine orthodoxe Linie verfolgende kommunistische Partei wendet sich weiterhin gegen jede Form des politischen Pluralismus. Die tragischen Ereignisse vom Juni 1989 in China haben die Führung der Partei in dieser Ansicht noch bestärkt.
Die eingangs erwähnten Wirtschaftsreformen haben positive Ergebnisse erbracht, die auch für die Mehrheit der Bevölkerung sichtbar sind. Das Bruttosozialprodukt wächst stetig (1991 um 6%, 1992 um 10%), wobei vor allem die Zunahme der Landwirtschaftsproduktion bemerkenswert ist: Vietnam hat sich innert weniger Jahre von einem auf Nahrungsmittelhilfe angewiesenen Hungergebiet zum drittgrössten Reisexporteur der Welt entwickelt. Auch die Erdölexporte nehmen rasch zu. Die hohe Inflation konnte unter Kontrolle gebracht werden. Der plötzliche Wegfall der ehemaligen COMECON-Länder als privilegierte Handelspartner konnte durch ein flexibles Ausweichen auf andere Absatzmärkte und Bezugsquellen kompensiert werden, und das Ausbleiben der Hilfe aus den ehemaligen Bruderländern hinterliess kaum Spuren. Die früher chronisch passive Handelsbilanz verbesserte sich; letztes Jahr resultierte erstmals seit vielen Jahren ehi Ueberschuss. Die liberale Investitionsgesetzgebung und der attraktive Arbeitsmarkt ziehen zunehmend ausländische Investoren - vor allem aus dem südostasiatischen Raum - an (1992 über 1,1 Mrd.
Diese positiven Anzeichen dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Vietnam eines der ärmsten Länder ist. Das jährliche Pro- Kopf-Einkommen liegt unter 200 US-Dollar. Die Bewältigung der grossen Probleme steht - vor allem infolge Kapitalmangels - noch bevor. Die Infrastruktur des Landes ist marod und ungenügend, die Industriebetriebe sind veraltet, die Kleinlandwirtschaft unrationell. Das Land muss die zahlreichen, seit dem Rückzug aus Kambodscha aus der Wehrpflicht entlassenen Soldaten in die Wirtschaft integrieren, es verfügt nur über geringe öffentliche Einnahmen und tut sich schwer mit der Reform der unrentablen Staatsbetriebe. Auch ist die Koordination innerhalb der Regierung sowie zwischen Zentrale und Provinzen mangelhaft. Die
38 Bundesblail 146. Jahrgang. Bd. I 1033
Gesetzgebung hinkt teilweise hinter den neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten her. Zudem sieht sich Vietnam mit grossen Umweltschutzproblemen konfrontiert. Im aussenwirtschaftlichen Bereich drückt eine hohe, auch gegenüber seinen früheren Alliierten in freien Devisen zurückzuzahlende Aussenschuld (ca. 10 - 12 Mrd. US$). Das Land muss nach wie vor auf die Aufhebung des Embargos der USA warten, dessen Aufrechterhaltung bis vor kurzem auch das Abseitsstehen von IWF, Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank und des Pariser Klubs bewirkt hat.
826.14 Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Vietnam
Der zwar noch immer unbedeutende Warenverkehr entwickelt sich schnell. Die schweizerischen Exporte stiegen 1991 um 78 Prozent und 1992 um 68 Prozent auf 18,1 Millionen Franken. Davon entfielen 70 Prozent auf chemische Produkte (inkl. Pharmazeutika) und 12 Prozent auf Maschinen. Die Importe aus Vietnam wuchsen im gleichen Zeitraum um 78 Prozent bzw. 9 Prozent auf 11,4 Millionen Franken. Sie setzten sich im Jahr 1992 vor allem aus Agrarprodukten (49%) und Textilien (35%) zusammen. Auch 1993 entwickelte sich der bilaterale Handel dynamisch. In den ersten neun Monaten stiegen die Importe aus Vietnam um 87 Prozent, die Exporte nach diesem Land nahmen um 45 Prozent zu. In diesen Zahlen ist der bedeutende Transithandel vor allem via Thailand, Hongkong und Singapur nicht enthalten. Verschiedene schweizerische Firmen sind gegenwärtig daran, sich langfristig in Vietnam - zum Teil mittels Investitionen - zu engagieren. Femer sind seit einiger Zeit schweizerische Grosshandelsfirmen, die vor allem auch schweizerische Produktionsbetriebe vertreten, und Ingenieurunternehmen in Vietnam aktiv.
Bereits 1989 wurde ein Investitionsschutzabkommen ausgehandelt, das am 3. Juli 1992 unterzeichnet wurde und am 3. Dezember 1992 in Kraft getreten ist.
826.2 Besonderer Teil
826.21 Verhandlungsverlauf
Die Verhandlungen über den Abschluss der eingangs erwähnten völkerrechtlichen Instrumente wurden - abgesehen vom bereits früher abgeschlossenen Investitionsschutzabkommen - parallel geführt. Es bestand von Beginn weg die Absicht, sie gleichzeitig zu unterzeichnen - dies vor allem, weil in der Absichtserklärung über die wirtschaftliche Zusammenarbeit (vgl. Anhang 3) der allgemeine Rahmen der zukünftigen wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Vietnam abgesteckt wird. In ihr werden einerseits die Gebiete der zwischenstaatlichen wirtschaftlichen Zusammenarbeit (Handel, Wirtschaftsverkehr, berufliche Bildung, Investitionen, Steuerfragen, geistiges Eigentum, Luftverkehr, Informationsaustausch und Kontakte auf allen Ebenen) aufgezählt und andererseits die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Transparenz der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Prinzipien der multilateralen Weltwirtschaftsordnung usw.) festgehalten.
Nach einem zügigen Verhandlungsverlauf konnten die Vereinbarungen anlässlich des Besuches einer gemischten schweizerischen Wirtschaftsmission am 6. und 7. Juli 1993 in Hanoi durch den zuständigen Delegierten für Handelsverträge unterzeichnet werden.
Abgesehen vom Abkommen über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit wurden sie vom Bundesrat in eigener Kompetenz in Kraft gesetzt. Die Absichtserklärung (Anhang 3) erzeugt keine völkerrechtliche Verbindlichkeit, weshalb sich die diesbezügliche Abschlussbefugnis direkt aus Artikel 102, Ziffer 8 der Bundesverfassung ergibt. Selbst wenn sie als Staatsvertrag angesehen würde, hätte sie der Bundesrat als Bagatellvertrag in eigener Kompetenz abschliessen können, weil sie für sich allein kaum praktische Bedeutung hat (VPB 1987 51 IV Nr. 58). Für den Abschluss der Abkommen über die Gewährung einer Mischfinanzierung und eine Zahlungsbilanzhilfe ist der Bundesrat gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) zuständig.
Die Verhandlungen über den Abschluss der übrigen, in der Absichtserklärung vorgesehenen Vereinbarungen sind teilweise im Gang oder sollen demnächst aufgenommen werden.
826.22 Der Inhalt des Abkommens Über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Es handelt sich weitgehend um ein Wirtschaftsabkommen, wie sie bereits in den siebziger Jahren mit den damaligen sozialistischen Staaten Mittel- und Osteuropas sowie mit der VR China abgeschlossen worden sind. Sein Ziel liegt darin, den bilateralen Warenverkehr und die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit aufgrund internationaler Regeln zu entwickeln. Der Abkommenstext legt wegen der nach wie vor teilweise staatlichen Struktur des vietnamesischen Wirtschaftssystems den Kreis der zum bilateralen Wirtschaftsverkehr zugelassenen Unternehmen gemäss den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen fest. Danach bedürfen vietnamesische Finnen einer Bewilligung der Behörden Vietnams. Der Handel mit Waren und Dienstleistungen soll sich zu Preisen abwickeln, wie sie auf den wichtigsten internationalen Märkten üblich sind. Beide Seiten sollen sich bemühen, die Handelsstrukturen zu verbessern (Art.2). Artikel 3 enthält die klassische Meistbegünstigungsklausel in Zollsachen. Artikel 4 sieht gegenseitige Erleichterungen für die Beteiligung an Messen vor. Artikel 5 schreibt die Nichtdiskriminierung in bezug auf die Zulassung zum Binnen- und Transitverkehr sowie bezüglich der Behandlung schweizerischer Schiffe in vietnamesischen Häfen vor. Diese Bestimmung ist auch insofern von Bedeutung, als sich Vietnam zu einem wichtigen Durchgangsland für Warentransporte nach Laos, Teilen Kambodschas und den chinesischen Grenzgebieten entwickeln dürfte. Artikel 6 beinhaltet den Grundsatz der Förderung der wirtschaftlichen, industriellen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit und legt den Kreis der Berechtigten fest. Er enthält die Verpflichtung, dass die aus einer solchen Zusammenarbeit resultierenden Erzeugnisse und Leistungen eine nichtdiskriminierende Behandlung geniessen. Ferner enthält er die Zusicherung, das geistige Eigentum wirksam zu schützen. Artikel 7 bestimmt, dass die Zahlungen in konvertiblen Währungen zu erfolgen haben. Artikel 8 regelt die gegenseitigen Konsultationen im Zusammenhang mit der Durchführung
des Abkommens. Das Abkommen soll nach erfolgter gegenseitiger Notifizierung des Abschlusses der internen Genehmigungsverfahren in Kraft treten. Es bleibt vorerst fünf Jahre gültig und wird anschliessend, sofern es nicht schriftlich gekündigt wird, jeweils um ein weiteres Jahr verlängert (Art.10). Die während der Laufzeit des Abkommens abgeschlossenen (privatrechtlichen) Vertrage behalten ihre Gültigkeit auch nach seiner Beendigung (Art. 11).
826.3 Finanzielle Auswirkungen
Das vorliegende Abkommen ist mit keinen direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt verbunden.
826.4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991 bis 1995 nicht angekündigt. Die damaligen Umstände Hessen nicht auf den Abschluss dieses Abkommens schliessen.
826.5 Bezug zu den andern Instrumenten der Handelspolitik
Es gibt keinen Bezug zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik. Insbesondere ist festzuhalten, dass Vietnam nicht Mitglied des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) ist.
826.6 Verhältnis zum europäischen Recht
Das europäische Recht wird vom Abkommen nicht tangiert. In einem der vietnamesischen Seite anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens übermittelten Brief wird festgehalten, dass die Vorteile des zwischen dem Abschluss der Verhandlungen über das vorliegende Abkommen und dessen Unterzeichnung in Kraft getretenen Transitvertrages zwischen der Schweiz und den EG - d.h. die beschränkte Zulassung von Lastwagen mit
einem Gewicht von 40 Tonnen - nicht auf Vietnam ausgedehnt werden können.
826.7 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein
Das vorliegende Abkommen hat auch für das Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.
826.8 Verfassungsmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses findet sich in der allgemeinen aussenpolitischen Kompetenz des Bundes sowie in Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach der Bund das Recht zum Abschluss internationaler Verträge besitzt. Die Bundesversammlung ist gemäss Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung für deren Genehmigung zuständig. Das vorliegende Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Danach kann es auf Ende jeden weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Anhang l Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Abkommen über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 19. Januar 1994" zur Aussenwirtschaftspolitik 93/1+2 enthaltene Botschaft, beschliessi:
Art. l ' Das Abkommen über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam wird genehmigt (Anhang 2). Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Anhang 2
Abkommen über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam
Unterzeichnet in Hanoi am 6. Juli 1993
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,
nachstehend bezeichnet als die beiden Vertragsparteien, vom Wunsch geleitet, den Handels- und Wirtschaftsverkehr zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der Gleichheit und der gemeinsamen Interessen zu entwickeln und auszudehnen.
haben folgendes vereinbart:
Artikel l
Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, mit allen geeigneten Mitteln den Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der in der Schweiz und in Vietnam geltenden Bestimmungen und Regeln zu erleichtem und zu fördern.
Dabei genehmigen die beiden Vertragsparteien die allenfalls erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen der diesbezüglich geltenden Vorschriften.
Artikel 2
Der Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und Vietnam erfolgt durch juristische und natürliche schweizerische und vietnamesische Personen gemäss den in den beiden Ländern geltenden Vorschriften und Regelungen.
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu den auf den hauptsächlichen internationalen Märkten geltenden Preisen abzuwickeln.
Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die Strukturen des Handels mit Waren und Dienstleistungen zu verbessern. Sie tragen im Rahmen des Möglichen dem Saisoncharakter der Waren Rechnung.
ArtikeU
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, einander gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in bezug auf die Zölle und die fiskalischen Belastungen, die bei der Einfuhr, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr der Waren schweizerischen und vietnamesischen Ursprungs erhoben werden sowie auf die hierauf bezüglichen Verfahren und Formalitäten zu gewähren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung
a) auf die Vorteile, die eine Vertragspartei einem dritten Staat, der mit ihr in einer Zollunion, einer Freihandelszone oder Präferenzzone zusammengeschlossen ist, gewährt oder gewähren wird;
b) auf die Voneile, die eine der Vertragsparteien den angrenzenden Ländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewähn oder gewähren wird.
Artikel 4
Mit dem Ziel die Entwicklung des Warenverkehrs zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern wird vereinbart, sich gegenseitig im Rahmen des Möglichen Erleichterungen bei der Organisation und der Beteiligung an Messen und Ausstellungen, die auf dem Territorium der andern Vertragspartei stattfinden, gemäss den im Gastland geltenden Vorschriften und Regelungen zu gewähren.
Die Befreiung von den Zöllen und den anderen vergleichbaren Abgaben und Steuern auf Waren und Mustern anlässlich dieser Messen und Ausstellungen sowie die Wiederausfuhr in diesem Rahmen erfolgt in Uebereinstimmung mit der im Land, wo diese Messen und Ausstellungen stattfinden, geltenden Gesetzgebung und Regelung.
Artikels
Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig die gleichen Bedingungen wie jeglichem anderen Land zu gewähren, was die Zulassung von Waren zur Beförderung irn Binnen- und Transitverkehr betrifft.
Die die schweizerische Flagge führenden und sich im Eigentum einer juristischen oder natürlichen schweizerischen Person befindlichen Handelsschiffe, gemessen in den Hochseehäfen Vietnams bei der Einfahrt, der Ausfahrt und dem Aufenthalt in diesen Häfen die gleichen Bedingungen wie die Handelsschiffe eines jeglichen anderen Landes.
Artikel 6
Um die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu fördern, ermutigen und fördern die beiden Vertragsparteien die wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit sowie diejenige im Bereich der Dienstleistungen mit allen zweckdienlichen Mitteln.
Die durch dieses Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit wird durch die juristischen und natürlichen Personen der beiden Vertragsparteien gemäss den in jedem der beiden Länder geltenden Gesetze und Regelungen durchgeführt.
Die Erzeugnisse und Leistungen, die aus einer solchen Zusammenarbeit hervorgehen, gemessen eine nichtdiskriminatoiische und im Rahmen der im betreffenden Land geltenden Vorschriften möglichst günstige Behandlung.
Die beiden Parteien stellen einen angemessenen und wirksamen Schutz des Geistigen Eigentums sicher, einschliesslich der Patente, Marken, Muster und Modelle, der Handels- und Fabrikationsgeheimnisse, der Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen sowie der Urheberrechte.
Um diesen Schutz zu unterstützen, erleichtem die beiden Vertragsparteien den gegenseitigen Zugang zu ihren Datenbanken hinsichtlich der Patente, Marken und des Urheberrechts gemäss der im betreffenden Land geltenden Gesetzgebung.
Artikel?
Die Zahlungen zwischen der Schweiz und Vietnam erfolgen in konvertiblen Währungen gemà'ss den in jedem der beiden Staaten geltenden Vorschriften und Regelungen.
Artikels
Die beiden Vertragsparteien überwachen die Einhaltung des vorliegenden Abkommens und erleichtern seine Durchführung. Zu diesem Zweck können sie auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei Konsultationen einberufen.
Solche Konsultationen finden so rasch als möglich statt. Sie werden schweizerischerseits vom Bundesamt für Aussenwirtschaft und vietnamesischerseits vom Handelsministerium geführt.
Artikel 9
Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
Artikel 10
Die beiden Vertragsparteien werden sich auf diplomatischem Wege die Erfüllung der für den Abschluss und die Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen notifizieren. Es tritt 30 Tage nach dem Datum der zweiten Notifikation in Kraft
Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren gültig. Es bleibt jeweils für ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht von der einen oder der anderen Vertragspartei drei Monate vor Ablauf seiner Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Artikdll
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind ebenfalls auf Verträge anwendbar, die während der Laufzeit dieses Abkommens abgeschlossen werden, aber nicht vor seinem Ablauf ausgeführt werden können.
Geschehen in Hanoi am 6. Juli 1993, in zwei Originalexemplaren, jedes in französischer und vietnamesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen massgebend sind.
Für die Regierung Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Sozalistischen Republik Vietnams:
Nicolas Imbode Ta Ça
Anhang 3
Absichtserklärung über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, nachstehend bezeichnet als "die beiden Parteien",
Mit dem Wunsch, durch einen fortdauernden Dialog die gunstigen Bedingungen für eine harmonische Entwicklung und die Diversifizierung des Wirtschaftsverkehrs sowie für die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu verstärken,
Im Bewusstsein, dass es zweckdienlich ist, die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu beleben,
Li der Erkenntnis, dass die Förderung eines guten Klimas und günstiger Bedingungen für den internationalen Handel und die Investitionen wichtig ist,
In Anerkennung der vielversprechenden Aussichten, die durch die von Vietnam betriebene Wirtschaftspoltitik der Stabilisierung, des Wachstums und der Oeffnung geschaffen worden sind und feststellend, dass die Anstrengungen zur Fortsetzung und weiteren Entwicklung dieser Politik, die Unterstützung der Schweiz verdienen.
Mit dem Wunsch, zwischen den beiden Staaten vertragliche Bindungen betreffend die Zusammenarbeit im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sowie auf anderen Gebieten, die Gegenstand einer künftigen Kooperation bilden könnten, zu schaffen, und unter Berücksichtigung der durch die künftige Errichtung der grossen liberalisierten Märkte in Europa und Asien entstehenden Möglichkeiten.
Haben folgendes vereinbart:
Ì, Allgemeine Bestimmungen (Einführung. Einleitung)
1 Die beiden Parteien anerkennen die Bedeutung transparenter und dauerhafter
rechtlicher Rahmenbedingungen für die Aktivitäten ihrer Wirtschaftsträger in ihren jeweiligen Ländern.
2 Die schweizerische Regierung hat mit Befriedigung Kenntnis genommen von der
erklärten Absicht Vietnams, die Ergebnisse seiner Wirtschaftspolitik der Stabilisierung, des Wachstums und der Oeffnung zu konsolidieren. Sie begrüsst seine Bemühungen, diese Politik auf der Grundlage der Regeln und Verpflichtungen fortzusetzen und zu vertiefen, die sich aus den Verträgen ergeben, die Vietnam mit den internationalen Organisationen - einschliesslich die internationalen
Wirtschafts-, Handels-, Finanz- und monetären Institutionen - unterzeichnet hat und unterzeichnen wird.
3 Um zur Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Vietnam beizutragen, ist die
schweizerische Regierung gewillt, die in Absatz 2 dieses Artikels angeführten Absichten und Bemühungen zu unterstützen; dies namentlich im Rahmen der in Artikel VI der vorliegenden Absichtserklärung erwähnten finanziellen Zusammenarbeit.
4. Die bilateralen Abkommen zwischen Vietnam und der Schweiz und die finanziellen Unterstützungsmassnahmen der Schweiz sind unauflöslich an den Aufbau einer Marktwirtschaft mit verschiedenen Bestandteilen gebunden, einschliesslich der Liberalisierungs- und Privatisierungspolitik, gemäss dem Willen Vietnams, stufenweise der vertraglichen multilateralen Weltwirtschaftsordnung beizutreten.
H. KommeraeUe. industrielle und technologische Zusammenarbeit
5 Die beiden Seiten bekräftigen die Verpflichtungen betreffend ihre Handels- und
Wirtschaftsbeziehungen gemäss dem Abkommen betreffend den Handel und die Wirtschaftskooperation, das heute unterzeichnet wurde.
6 Die beiden Parteien werden die Förderung des Handels zwischen den beiden
Ländern ermutigen. Zu diesem Zweck werden sie den regelmässigen Austausch von Informationen über den Aussenhandel und mögliche neue Produkte sowie die Identifizierung von potentiellen Exportprodukten durch die zuständigen Stellen begünstigen. Sie werden namentlich Informationen im Zusammenhang mit dem schweizerischen System der Allgemeinen Zollpräferenzen austauschen und werden gegebenenfalls Seminarien für Experten und Geschäftsleute im Hinblick auf eine bessere Ausnützung dieses Systems organisieren. Ferner werden sie zusammenarbeiten, um eventuelle Probleme beim Marktzugang zu überwinden und werden nach angemessenen Lösungen suchen.
7 Die beiden Parteien begrüssen den allfälligen Abschluss einer Vereinbarung über
die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (OSEC) und der Handelskammer der Sozialistischen Republik Vietnam sowie die Festlegung eines Programms betreffend die gemeinsamen Tätigkeiten dieser Stellen.
8. Die Bedeutung des Humankapitals für die industrielle und technologische Entwicklung anerkennend, werden die beiden Parteien die Durchführung von beruflichen Ausbildungsprogrammen, Seminarien und Kursen durch die direkt betroffenen Kreise für Geschäftsleute, spezialisierte Techniker, Lehrer und Studenten mit dem Ziel erleichtern, ihre technischen Kenntnisse - vor allem in den Bereichen der Technologie, der Produktionsprozesse, der Vermarktung, der Geschäftsführung und der Verwaltung - zu verbessern.
9 Die beiden Parteien werden Informationen und Erfahrungen betreffend technische
Normen sowie in den Bereichen der Messtechnik, der Qualitätsbescheinigung und -Iconfrolle austauschen. Sie weiden ferner die Möglichkeit prüfen, Verfahren für die gegenseitige Anerkennung ihrer Versuchslaboratorien festzulegen.
DL InvestiUunsforderunç
10 Die beiden Parteien stellen fest, dass die für die Förderung und den Schutz der
gegenseitigen Investitionen erforderlichen juristischen Rahmenbedingungen durch das Infkrafttreten am 3. Dezember 1992 des Abkommens betreffend die gegenseitige Förderung und den Schutz der Investitionen vom 3. Juli 1992 geschaffen worden sind.
11 Die beiden Parteien werden durch ein günstiges Investitionsklima und ebensolche
Bedingungen den Fluss von privaten Investitionen sowie den Technologie- und "know-how"-Transfer in Sachen Untemehmensführung ermutigen. Zu diesem Zweck werden sie sich gegenseitig über ihre Gesetzgebungen betreffend die ausländischen Investitionen, den Technologietransfer und den Kapitalverkehr ins Bild setzen.
IV. Doppelbesteuerung
12 Die beiden Parteien werden Verhandlungen aufnehmen, um so rasch als möglich
ein bilaterales Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung im Bereich der Einkommenssteuem abzuschliessen.
V. Geistiges Eigentum
13 Die beiden Parteien bekräftigen die aus den von beiden Staaten unterzeichneten
Konventionen betreffend den Schutz des Geistigen Eigentums hervorgehenden Rechte und Pflichten und werden die auf diesem Gebiet im Rahmen der internationalen Handelsinstitutionen unternommenen Anstrengungen unterstützen.
14 Die beiden Parteien haben ihre Absicht wiederholt, raschmöglichst ein bilaterales
Abkommen über den Schutz des Geistigen Eigentums und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet abzuschliessen.
VL Finanzkooperation
15. Die Bedeutung der bilateralen Zusammenarbeit im Finanzbereich für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten anerkennend, werden die beiden Parteien diese Zusammenarbeit fördern, indem sie den Informationsaustausch und die Konsultationen im Bereich der makroökonomischen und der Finanzpolitik erleichtem.
16 Die beiden Parteien beglückwünschen sich zum Abschluss des Abkommens über
die Gewährung einer Mischfinanzierung und des Abkommens betreffend ein bilaterales Zahlungsbilanzhilfeprogramm, die heute unterzeichnet wurden. Sie verpflichten sich, später über die Weiterführung dieser Zusammenkunft zu beraten.
VIL Zusammenarbeit im Luftverkehr
17 Die Bedeutung des internationalen Luftverkehrs als Instrument für die Förderung
der Beziehungen in den Bereichen des Handels und der Investitionen anerkennend, beglückwünschen sich die beiden Parteien zum Abkommen zwischen den
beiden Staaten betreffend den Luftverkehr vom 6. Dezember 1979 sowie den sich darauf beziehenden Uebereinkünften.
Vffl. Erweiterung der Zusammenarbeit, offizielle und private Kontakte
18 Soweit ein gegenseitiges Interesse besteht, werden beide Parteien ihre Kontakte
durch die periodische Entsendung von offiziellen Missionen verstärken, im gegenseitigen Einvernehmen können diese Delegationen mit Vertretern des Privatsektors erweitert werden.
19. Die beiden Parteien werden die Kontakte und Beziehungen zwischen den schweizerischen und vietnamesischen Verbänden und privaten Firmen namentlich in Form von Missionen von Geschäftsleuten, Ausstellungen, Seminarien, Konferenzen und technischen Vorträgen erleichtern und fördern.
20 Um die bilaterale Zusammenarbeit zu verstärken und sie auf weitere Gebiete oder
spezifische Aktivitäten auszudehnen, behalten sich die beiden Parteien das Recht vor, im gegenseitigen Einvernehmen den Geltungsbereich der vorliegenden Absichtserklärung zu erweitern.
21 Jm Rahmen der Durchführung der Abkommen und Vereinbarungen, auf die sich
diese Absichterklärung bezieht, kann jede der beiden Parteien Vorschläge betreffend die Erweiterung des Bereichs der gegenseitigen Zusammenarbeit machen. Diese Vorschläge können die bei der Durchführung der erwähnten Konventionen erworbenen Erfahrungen sowie die Dynamik der regionalen Kooperationsprozesse, an denen die Schweiz und Vietnam beteiligt sind, berücksichtigen.
Unterzeichnet in Hanoi, am 7. Juli 1993 in zwei Originalen, jedes in französischer und vietnamesischer Sprache, die beide gleichermassen gelten.
Für die Regierung Für die Regierung der der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Sozialistischen Republik Vietnam:
Nicolas Imboden Le Mai
827 Botschaft über das Internationale Kakao-Übereinkommen
von 1993
827.1 Allgemeiner Teil
827.11 Übersicht
An der Konferenz der Vereinten Nationen vom 5. bis 16. Juli 1993 in Genf konnte das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1993 verabschiedet werden. Es ersetzt das Abkommen von 1986 (AS 79S7 1817), das am 30. September 1993 ausgelaufen ist. Das neue Abkommen soll mithelfen, den Markt zu stabilisieren, die notwendige Begrenzung der Produktion zu erleichtern und den Konsum zu fördern, damit sich längerfristig Angebot und Nachfrage einspielen. Im Unterschied zum früheren Abkommen enthält es keine wirtschaftlichen Steuerungsmechanismen zur Stabilisierung des Kakaopreises (Ausgleichslager, Quoten- oder Bezugssystem) mehr.
827.12 Der Kakao-Markt
Für zahlreiche Entwicklungsländer bildet die Kakao-Ausfuhr eine wichtige Devisenquelle. Im letzten Jahrzehnt war der Kakao-Weltmarkt von Produktionsüberschüssen gekennzeichnet, was zur Bildung riesiger Kakao-Lager und zum Preiszerfall auf dem Weltmarkt führte. Die Marktinterventionsinstrumente, die in einem Abkommen von 1973 eingeführt und in die Folgeabkommen übernommen wurden, vermochten das Problem der strukturellen Überproduktion nicht zu lösen.
Die weltweite Kakao-Produktion stieg von 1,51 Millionen Tonnen im sogenannten Kakao-Jahr 1983/84 auf 2,53 Millionen Tonnen 1990/91 an. Nach einem Rückgang auf 2,26 Millionen Tonnen (1991/92) wird für 1992/93 weltweit mit einer Produktion von 2,32 Millionen Tonnen gerechnet. Trotz dieses Rückgangs gegenüber 1990/91 besteht immer noch ein grosser Produktionsüberhang. Für die Zunahme der weltweiten
Kakao-Produktion sind mehrere Faktoren verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die von den Regierungen unterstützten Entwicklung«- und Förderungsprogramme für den Kakao-Anbau in vielen Ländern Ende der siebziger und Anfang der achtziger Jahre, das rasche Wachstum der Kakao-Plantagen in den südostasiatischen Ländern und die wirtschaftlichen Restrukturierungs- und Förderungsprogramme in den wichtigsten Produzentenländern.
Der weltweite Kakao-Verbrauch ist im selben Zeitraum zwar ebenfalls regelmässig gestiegen, nämlich von 1,7 Millionen Tonnen im Jahre 1983/84 auf 2,2 Millionen Tonnen 1990/91. Für 1992/93 wird mit einem Verbrauch von 2,43 Millionen Tonnen gerechnet. Die Aussichten auf eine Zunahme des weltweiten Verbrauchs sind aber ungewiss; jedenfalls führten die Umwälzungen in Osteuropa zu einem Rückgang des Kakaokonsums in diesen Gebieten. Der jährliche Konsum belief sich weltweit im Durchschnitt auf 0,63 Kilogramm pro Kopf im Jahre 1990/91; die Schweiz leistete hierbei mit einem überdurchschnittlichen Konsum von 5,1 Kilogramm40) pro Kopf einen wesentlichen Beitrag.
Die Entwicklung der weltweiten Kakao-Lagerbestände widerspiegelt deutlich die Ungleichgewichte zwischen Produktion und Verbrauch. 1983/84 beliefen sie sich - einschliesslich des Ausgleichslagers - auf 453'000 Tonnen gegenüber 1,5 Millionen Tonnen im Jahre 1990/91. Schätzungen zufolge sollten sich die weltweiten Lagerbestände aufgrund des Produktionsrückgangs in den letzten beiden Kakao-Jahren bis Ende 1992/93 auf l'389'OOO Tonnen (einschliesslich der 23TOOO Tonnen des Ausgleichslagers) zurückbilden. Die Lager entsprächen somit 57 Prozent oder rund sieben Monaten des weltweiten Bedarfs im 1992/93.
Der Kakao-Weltmarkt zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich starke Konzentration aus: 91,7 Prozent der Produktion, 95,1 Prozent der Ausfuhren, 70 Prozent der Vermahlungen und 78,4 Prozent der Einfuhren entfallen jeweils auf nur zehn Länder.
40) Der durchschnittliche Kakaovcrbrauch in Westeuropa betrug 1990/91 2,42 Kilogramm pro Kopf
Auf dem Kakao-Weltmarkt reichen bereits leichte Schwankungen in Angebot und Nachfrage aus, um starke Preisbewegungen auszulösen. Die Überproduktion der vergangenen sieben Jahre führte zu einem markanten Preisrückgang. Gemäss dem Tagessatz der Internationalen Kakao-Organisation (ICCO) betrug der Wert einer Tonne Kakao 1983/84 noch durchschnittlich 2320 Sonderziehungsrechte (SZR) gegenüber 863 SZR im 1990/91. Nach einem relativ flauen ersten Quartal 1993 sank der Tagespreis der ICCO Mitte Juni mit 668 SZR pro Tonne auf den niedrigsten Stand. Da jedoch für die kommende Ernte mit einem merklichen Produktionsdefizit gerechnet wird, hat sich der Tageskurs erholt, und der Tagespreis der ICCO stieg bis zum 20. August 1993 auf 800 SZR an.
Der Zerfall des Kakaopreises ab 1987 hatte gleichzeitig einen starken Rückgang der Ausfuhreinnahmen der wichtigsten Produzentenländer zur Folge. Besonders schwierig gestaltet sich die Lage für Länder, deren Exporterlös sehr stark vom Kakao abhängt. So ging beispielsweise in Ghana, dessen Kakao-Ausfuhren 1987 54,3 Prozent seiner Exporterlöse ausmachten, der Erlös aus dem Kakao-Export zwischen 1987 und 1990 um über 30 Prozent zurück (von 530,2 Millionen US$ im 1987 auf 369,7 Millionen US$ im 1990).
827.13 Die Interessen der Schweiz
Die Interessen der Schweiz haben sich gegenüber den Vorjahren nicht verändert. Sie sprechen klar für eine Beteiligung der Schweiz am neuen Kakao-Übereinkommen. Die besondere Bedeutung des Kakaos für unser Land ergibt sich aus den Pionierleistungen und der Stellung der schweizerischen Schokoladeindustrie auf dem Weltmarkt41).
4l) Die schweizerische Schokolade-Industrie 1992: Umsatz: l'174 Millionen Franken Verkäufe von Schokolade und anderen kakaohalügen Produkten (in der Schweiz sowie Exporte): 115'494 Tonnen; davon Verbrauch in der Schweiz 61 %: Exporte: 39 %; Schokoladekonsuln in der Schweiz (ohne Produkte in Pulverform): 11.5 kg pro Kopf; Anzahl Beschäftigte in der Schokoladeindustrie: 4'780. (Quelle: Jahresbericht der CHOCOSUISSE, Verband Schweiz. Schokoladefabrikanten, 1992)
Die Beteiligung am neuen Übereinkommen gibt uns die Möglichkeit, im Internationalen Kakao-Rat unsere wirtschaftlichen und handelspolitischen Interessen zur Geltung zu bringen und auf dessen Politik Einfluss zu nehmen. Ausserdem können wir durch eine konstruktive Haltung im Kakao-Rat unseren Willen zur Zusammenarbeit und zur Solidarität mit den Kakao produzierenden Entwicklungsländern deutlich machen. Die Erzielung angemessener, Produzenten- und konsumentengerechter Kakao -Preise liegt schliesslich auch im Interesse der entwicklungspolitischen Ziele der Schweiz.
Die für Kakao-Handel und -Verarbeitung zuständigen Wirtschaftskreise sowie die in der Entwicklungshilfe tätigen Organisationen befürworten den Beitritt der Schweiz zum neuen Übereinkommen.
827.2 Besonderer Teil
827.21 Verhandlungsverlauf
Die Schweiz war bereits Signatarstaat der internationalen Kakao-Übereinkommen von 1972«), 1975«), 198044) und 198645). Seit 1973 gehört sie zudem der Internationalen Kakao-Organisation (ICCO) an.
Der Kakao-Weltmarkt war in den letzten sieben Jahre von Preiszerfall, wachsenden Lagern und einem Überangebot gekennzeichnet. Dieses Umfeld prägte die Verhandlungen, an denen Vertreter aus 44 Ländern beteiligt waren. Es brauchte elf Wochen Verhandlungen, um über das neue Übereinkommen Einigung zu erzielen. Die Hauptschwierigkeit lag in
42) Vgl. Botschaft vom 21. Februar 1973 Über das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1972 (BEI 1973 1805) und BB vom 6. Juni 1973 (AS 1973 1405). 43) Vgl. Botschaft vom 21. Januar 1976 über das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1975 (BEI 19761925) und BB vom 11. Juni 1976 (AS 1976 2220). 44) Vgl. Botschaft vom 25. Februar 1981 Über Handels- und rohstoffpolitische Massnahmen im Bereich der EntwickJungszusammenarbeìt (BB11981 n 1) und BB vom 30. September 1981 (AS 1983 251). 45) Vgl. Botschaft vom 14, Januar 1987 über das Internationale Kakao-Übereinkommen vom 1986
der Frage, ob in das neue Abkommen wiederum Wirtschaftsklauseln (Preisstützungen mittels Ausgleichslager) aufzunehmen seien. Diese waren allerdings bereits 1988 unter dem Marktdruck ausser Kraft gesetzt worden. Nach mehreren Gesprächsrunden wurde schliesslich darauf verzichtet, derartige Steuerungsmechanismen erneut festzulegen.
827.22 Ziele und Inhalt des Übereinkommens
Ziel des Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit in allen Bereichen der Kakao-Weltwirtschaft zu fördern und zur Stabilisierung des Kakao-Weltmarktes beizutragen. Durch Anpassungen in der Produktion soll mittel- und langfristig ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erreicht werden. Des weitern wird eine ausreichende Versorgung zu angemessenen Preisen angestrebt. Schliesslich soll die Markttransparenz verbessert werden (Art. 1).
Der Inhalt lässt sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Kernstück des Übereinkommens bilden die Produktionsbestimmungen. Obwohl alle Produzenten- und Konsumentenmitgliedsländer in einem Produktionsausschuss vertreten sind, haben nur die Produzentenländer Entscheidkompetenz, die Produktionsmengen (und deren Kostenfolgen) festzulegen. Sie arbeiten dazu einen Produktionslenkungsplan und entsprechende -programme aus, auf deren Grundlage die individuellen Länderprogramme erstellt werden. Finanziert werden diese Pläne und Programme - mit Ausnahme von den allgemein anfallenden Verwaltungskosten des Ausschusses - durch die Erzeugerländer. Die Überwachung von Plan und Programmen obliegt hingegen dem gesamten Ausschuss. (Art. 29)
Auf Begehren der Produzentenländer wird zudem ein Verbraucherausschuss eingesetzt, der allen Mitgliedern des Abkommens offensteht. Hauptaufgabe des Ausschusses ist es, Kakao-Verbrauchstendenzen und -Prognosen zu beurteilen sowie Hindemisse für den Kakao-Verbrauch zu identifizieren und neue Verbrauchsmöglichkeiten für Kakao zu fördern. (Art. 32)
Eine besondere Kategorie bilden die Erzeugerländer von Edelkakao. Die Bestimmungen über den Produktionslenkungsplan sind für die Produzenten von Edelkakao nicht gültig, und sie erhalten folglich kein Stimmrecht im Produktionsausschuss. Der Rat erstellt eine Liste jener Länder, die Edelkakao erzeugen und ausführen und führt diese nach. (Art. 43)
In einer neu in das Abkommen aufgenommen Bestimmung über Umweltgesichtspunkte werden die Mitgliedländer aufgerufen, auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der Kakao-Ressourcen und ihrer Verarbeitung Rücksicht zu nehmen. Zudem wird auf die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung hingewiesen, die an der UNCTAD-VHI und am Umweltgipfel in Rio vereinbart wurden. (Art. 50)
Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1993 oder an einem späteren Zeitpunkt in Kraft, sobald mindestens fünf Ausfuhrländer mit zusammen mindestens 80 Prozent der anrechenbaren Kakao-Exporte und Einfuhrländer mit mindestens 60 Prozent der anrechenbaren Kakao-Einfuhren die benötigten Notifikationen und Beitrittserklärungen beim Generalsekretär der UNO hinterlegt haben (Art. 56). Die Geltungsdauer des Abkommens beträgt fünf Jahre ab seinem Inkrafttreten. Sie kann vom Rat zweimal um jeweils zwei Kakao-Jahre verlängert werden (Art. 61).
827.3 Finanzielle Auswirkungen
Die Beteiligungskosten sind für die Schweiz bescheiden. Unser Jahresbeitrag an die Verwaltungsausgaben der Kakao-Organisation wird für 1993/1994 ca. 40'000 Franken betragen. Diese Ausgaben sind im laufenden Budget vorgesehen.
827.4 Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht
Der Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen berührt weder EG-Rechtsvorschriften noch Verpflichtungen im Rahmen der EFTA. Aus dem Beitritt der Schweiz ergeben sich keinerlei Unvereinbarkeiten mit dem europäischen Recht.
827.5 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991 - 95 nicht ausdrücklich aufgeführt.
827.6 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Der Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der den Bund zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.
Wir haben das neue Übereinkommen am 30. November 1993 unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet und gleichzeitig erklärt, dass wir das Übereinkommen vorläufig anwenden wollen, sobald es gemäss seinen Bestimmungen (vgl. Ziff. 827.22) in Kraft treten kann. Wir gehen davon aus, dass zum Zeitpunkt der parlamentarischen Behandlung dieser Botschaft das Übereinkommen für die Schweiz bereits vorläufig in Anwendung steht, so dass Sie gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen über die Abkommensgenehmigung zu entscheiden haben. Sollte dies wider Erwarten noch nicht der Fall sein, stützt sich der Genehmigungsantrag auf Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes.
Das vorliegende Übereinkommen ist kurzfristig kündbar und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Das Internationale Kakao- Übereinkommen von 1993 wird indessen weiterhin von der bestehenden Internationalen Kakao-Organisation verwaltet, welche bereits 1973 (AS 1973 1405) geschaffen worden ist und der die Schweiz von Anfang an als Mitglied angehört. Das neue Übereinkommen berührt weder die ursprünglichen Ziele noch die Aktivitäten dieser Organisation in so zentraler Weise, dass von einem "Neubeitritt" gesprochen werden könnte. Zu genehmigen ist deshalb nur das neu ausgehandelte Übereinkommen, nicht aber der Beitritt zur Internationalen Kakao-Organisation. Der Genehmigungsbeschluss untersteht somit nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung.
Anhang l Bundesbeschluss Entwurf über das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1993
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 19. Januar 1994') zur Aussenwirtschaftspoli tik 93/1+2 enthaltene Botschaft, beschliesst:
Art. l Das am 16. August 1993 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Kakao-Übereinkommen von 1993 wird genehmigt (Anhang 2). Der Bundesrat wird ermächtigt, die Ratifikationsurkunde zu hinterlegen.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
" BBl 1994 I 681
Anhang 2 Internationales Kakao-Übereinkommen Übersetzung*?) von 1993
Abgeschlossen in Genf am 16. Juli 1993
Kapitell Zielsetzung
Artikel l Zielsetzung
Die Ziele des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1993 (im folgenden als dieses Übereinkommen bezeichnet) - im Licht der Entschliessung 93 (IV), des Dokuments "Neue Partnerschaft für Entwicklung: Die Verpflichtung von Cartagena" und der im Dokument "Geist von Cartagena" enthaltenen einschlägigen Zielsetzungen, die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommen wurden - bestehen darin,
a) die Entwicklung und Stärkung der internationalen Zusammenarbeit in allen Bereichen der Weltkakaowirtschaft zu fördern;
b) im Interesse aller Mitglieder zur Stabilisierung des Weltkakaomarkts beizutragen, insbesondere durch das Bemühen,
i) eine ausgewogene Entwicklung der Weltkakaowirtschaft herbeizuführen, indem die notwendigen Anpassungen in der Produktion erleichtert und der Verbrauch gefördert werden, um auf diese Weise mirtei- und langfristig ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sicherzustellen;
ii) eine ausreichende Versorgung zu angemessenen Preisen sicherzustellen, die für Erzeuger und Verbraucher gleichennassen tragbar sind;
c) die Ausweitung des internationalen Kakaohandels zu erleichtem;
47) Übersetzung des französischen Originallexles.
d) die Funktionsweise der Weltkakaowirtschaft durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger statistischer Angaben und die Durchführung entsprechender Untersuchungen transparenter zu machen;
e) die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung auf dem Kakaosektor zu fördern;
f) ein geeignetes Forum zur Erörterung aller die Weltkakaowirtschaft betreffenden Fragen zu schaffen.
Kapitel n Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
Kakao Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse;
Kakaoerzeiignisse Erzeugnisse, die ausschliesslich aus Kakaobohnen hergestellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüsstes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne, sowie alle sonstigen vom Rat bestimmten kakaohaltigen Erzeugnisse;
Kakaoiahr den Zeitabschnitt von 12 Monaten vom 1. Oktober bis zum 30. September;
Vertragspartei eine Regierung oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinne des Artikels 4, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;
Rat den in Artikel 6 bezeichneten Internationalen Kakaorat;
Tagespreis den repräsentativen Indikator des internationalen Kakaopreises, der für die Zwecke dieses Übereinkommens angewendet und nach Artikel 35 errechnet wird;
Inkrafttreten, sofern es nicht näher bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;
Ausfuhrland oder Ausfuhrrnitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoausfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Einfuhr übersteigt. Ein Land,
dessen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt, dessen Erzeugung aber seine Einfuhr übersteigt, kann jedoch, falls es sich dafür entscheidet, ein Ausfuhrmitglied werden;
Kakaoausfuhr jeden Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes verbracht, und Kakaoeinfuhr jeden Kakao, der in das Zollgebiet eines Landes verbracht wird; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfasst, auf sein gesamtes Zollgebiet;
Edelkakao Kakao, der in den als Edelkakaoerzeuger bezeichneten Ländern in dem vom Rat nach Artikel 43 festgelegten Ausmass erzeugt wird;
Einfuhrland oder Einfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt;
Mitglied eine Vertragspartei im obigen Sinne;
Organisation die in Artikel 5 bezeichnete Internationale Kakao-Organisation;
Erzeugerland ein Land, das Kakao in wirtschaftlich bedeutenden Mengen erzeugt;
Produktionssteuerungsplan den Plan, der in Artikel 29 als Mittel vorgesehen ist, die Welterzeugung mittel- bis langfristig mit dem weltweiten Verbrauch im Gleichgewicht zu halten;
Produkrionssteuerungsprogramme alle Massnahmen und Aktionen, die von einem Ausfuhrmitglied durchgeführt werden, um die Ziele des in Artikel 29 bezeichneten Produktionssteuerungsplans zu erreichen;
einfache beiderseitige Mehrheit die Mehrheit der von den Ausfuhrmitgliedern und die Mehrheit der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen;
Sonderziehungsrecht (SZR) das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds;
besondere Abstimmung zwei Drittel der von den Ausfuhrmitgliedern und zwei Drittel der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind;
Tonne eine Masse von l'OOO Kilogramm oder 2'204,6 englischen Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm.
Kapkdffl Mitgliedschaft
Artikel 3 Mitgliedschaft in der Organisation
Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.
Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich
a) Ausfuhrmitglieder und
b) Einfuhrmitglieder.
3. Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Gruppe in die andere überwechseln.
Artikel 4 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf "eine Regierung" oder "Regierungen" gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede zwischenstaatliche Organisation, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von GrundstoffübereinfcUnften, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatlichen Organisationen.
Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Summen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen über die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation ihr Einzelstimmrecht nicht aus.
Diese Organisationen können an den Beratungen des Exekutivausschusses über Angelegenheiten teilnehmen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Kapitel IV Organisation und Verwaltung
Artikel 5 Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation
Die durch das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1972 errichtete Internationale Kakao-Organisation bleibt bestehen und wendet dieses Übereinkommen an und überwacht seine Durchführung.
Die Organisation übt ihre Tätigkeit aus
a) durch den Internationalen Kakaorat und den Exekutivausschuss;
b) durch den Exekutivdirektor und das sonstige Personal.
3. Der Sitz der Organisation befindet sich in London, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst,
Artikel 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats
1 Die höchste Instanz der Organisation ist der Internationale Kakaorat, der sich aus
allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt.
2 Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten und auf Wunsch durch einen
oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter ernennen.
Artikel 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates
1 Der Rat Übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung
aller Aufgaben, die zur Durchführung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind.
2. Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von den Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der
Ausübung seiner Befugnis zum Abschluss von Verträgen nimmt der Rat die Bedingungen dieser Bestimmung und des Artikels 23 so in seine Verträge auf, dass er sie den mit dem Rat Verträge schliessenden anderen Parteien zur Kenntnis bringt; dadurch, dass der Rat diese Bedingungen nicht in den Vertrag aufnimmt, wird dieser jedoch nicht nichtig und überschreitet der Rat nicht seine Befugnisse.
3 Der Rat beschliesst durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses
Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Ausschüsse sowie die Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
4 Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem
Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.
5 Der Rat kann Arbeitsgruppen einsetzen, die er für zweckdienlich hält, um ihn bei
der Durchführung seiner Aufgabe zu unterstützen.
Artikel S Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Rates
1 Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden sowie einen ersten und
einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
2 Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte
der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder gewählt; der zweite stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der Delegierten der anderen Gruppe gewählt. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Gruppen.
3. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder mehrerer von ihnen kann der Rat aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder bzw. aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit entsprechende neue Vorstandsmitglieder wählen.
4 Weder der Vorsitzende noch ein anderes Vorstandsmitglied, das bei Ratssitzungen
den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sein Stellvertreter kann das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitglieds ausüben.
Artikel 9 Tagungen des Rates
1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab.
2 Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst
oder wenn es
a) von jeweils fünf Mitgliedern,
b) von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern mit mindestens 200 Stimmen,
c) vom Exekutivausschuss oder
d) vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 22 und 58
beantragt wird,
3. Die Tagungen werden mindestens dreissig Kalendertage im voraus angezeigt, ausser in dringenden Fällen.
4 Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch
besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Artikel 10 Stimmen
1 Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils l '000
Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliedergruppe - d.h. unter den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedem - nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden.
2 Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt:
jedes Ausfuhrmitglied hat fünf Grundstimmen. Die restlichen Stimmen werden auf alle Ausfuhrmitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kakaoausfuhren in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljährlichen Bulletins der Kakaostatistiken Angaben veröffentlicht hat, verteilt. Zu diesem Zweck werden die Ausfuhren als Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Zugrundelegung der in Artikel 37 bezeichneten
Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet.
3 Die Stimmen der Einfuhrmitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt:
100 werden gleichmässig verteilt, wobei Teilstimmen für jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet werden. Die restlichen Stimmen werden auf der Grundlage des Anteils verteilt, den der Durchschnitt der Jahreseinfuhren jedes Einfuhrmitglieds in den vorausgegangenen drei Kakaojahren, für die bei der Oganisation endgültige Zahlen vorliegen, am Gesamtdurchschnitt für alle Einfuhrmitglieder ausmacht. Zu diesem Zweck werden die Einfuhren als Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Zugrundelegung der in Artikel 37 bezeichneten Umrechnungsfaktoren in das Kakaobohnen-Äquivalent umgerechnet werden, berechnet
4 Sollten sich aus irgendeinem Grunde Schwierigkeiten bei der Bestimmung oder
Aktualisierung der statistischen Grundlage für die Berechnung der Stimmen nach den Absätzen 2 und 3 ergeben, so kann der Rat durch besondere Abstimmung eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschliessen.
5 Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben. Darüber hinausgehende
Stimmen, die sich aus den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergeben, werden nach Massgabe dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder neu verteilt.
6 Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen nach Massgabe dieses Artikels
vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied aufgrund dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wird.
7. Teilstimmen sind nicht zulässig.
Artikel 11 Abstimmungsverfahren des Rates
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.
Durch eine Schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes AusfuhrmitgUed und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall findet die in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Begrenzung keine Anwendung.
Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der Stimmen, die dem ermächtigenden Mitglied nach Artikel 10 zustehen, ermächtigt wird, gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.
Artikel 12 Beschlüsse des Rates
1 Sofern dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, werden
alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.
2 Bei der Berechnung der für einen Beschluss oder eine Empfehlung des Rates
erforderlichen Stimmenzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt.
3 Bei Massnahmen des Rates, für welche dieses Übereinkommen eine besondere
Abstimmung vorschreibt, wild folgendes Verfahren angewendet
a) Wird die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhrmitglieder nicht erzielt, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschliesst, binnen 48 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt;
b) wird die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens zwei Ausfuhr- oder höchstens zwei Einfuhrmitglieder wiederum nicht erzielt, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschliesst, binnen 24 Stunden erneut zur Abstimmung gestellt;
c) . wird die erforderliche Mehrheit in der dritten Abstimmung wegen der Ablehnung durch ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrmitglied nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen;
d) gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag zu einer erneuten Abstimmung zu stellen, so gilt der Antrag als abgelehnt
4 Die Mitglieder verpflichten sich, alle aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat
gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
Artikel 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1 Der Rat trifft alle geeigneten Massnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit
mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
2 Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im
Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Grundstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
Der Rat kann ferner alle geeigneten Massnahmen treffen, um wirksame Verbindungen zu den internationalen Organisationen von Kakaoerzeugern, -händlem und -verarbeitern zu unterhalten.
Der Rat ist bestrebt, die internationalen Finanzierungsgremien und andere an der Weltkakaowutschaft interessierte Stellen in seine Arbeit auf dem Gebiet der Kakaoerzeugungs- und -Verbrauchspolitik einzubeziehen.
Artikel 14 Zulassung von Beobachtern
1 Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, seinen Sitzungen als Beobachter
beizuwohnen.
2. Der Rat kann ferner jede der in Artikel 13 bezeichneten Organisationen einladen, seinen Sitzungen als Beobachter beizuwohnen.
Artikel 15 Zusammensetzung des Exekutivausschusses
1. Der Exekutivausschuss setzt sich aus zehn Ausfuhrmitgliedern und zehn Einfuhrmitgliedem zusammen. Jedoch kann der Rat, wenn die Zahl der Ausfuhrmitglieder oder die Zahl der Einfuhrmitglieder der Organisation weniger als zehn beträgt, unter Aufrechterhaltung der Parität zwischen den beiden Mitgliedergruppen durch besondere Abstimmung die Gesamtzahl der Mitglieder des Exekutivausschusses bestimmen. Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden nach Artikel 16 für jeweils ein Kakaojahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
2 Jedes gewählte Mitglied ist im Exekutivausschuss durch einen Delegierten und auf
Wunsch durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes derartige Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter ernennen.
3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Exekutivausschusses, die vom Rat für jeweils ein Kakaojahr gewählt werden, sind beide aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder auszuwählen. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Mitgliedergruppen. Bei vorübergehender oder ständiger Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden kann der Exekutivausschuss aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder bzw. aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Vorstandsmitglieder wählen. Weder der Vorsitzende noch ein anderes Vorstandsmitglied, das bei Sitzungen des Exekutivausschusses den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sein Stellvertreter kann das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitglieds ausüben.
4 Der Exekutivausschuss tritt am Sitz der Organisation zusammen, sofern er nicht
durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Tagt der Exekutivausschuss auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Artikel 16 Wahl des Exekutivausschusses
1 Die Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitglieder des Exekutivausschusses werden im Rat von
den Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliedem gewählt Die Wahl innerhalb jeder Gruppe erfolgt nach Massgabe der Absätze 2 und 3.
2 Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 10 zustehen, far einen
einzigen Bewerber ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 11 Absatz 2 ermächtigt ist, kann es auch für einen anderen Bewerber abgeben.
3 Die Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt
Artikel 17 Zuständigkeit des Exekutivausschusses
1 Der Exekutivausschuss ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen
allgemeinen Weisungen.
2 Der Exekutivausschuss beobachtet ständig die Entwicklung des Marktes und
empfiehlt dem Rat die von ihm als zweckdienlich erachteten Massnahmen.
3 Unbeschadet des Rechtes des Rates zur Ausübung seiner Befugnisse kann er mit
einfacher beiderseitiger Mehrheit oder durch besondere Abstimmung, je nachdem, ob ein Beschluss des Rates auf diesem Gebiet einer Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit oder einer besonderen Abstimmung bedarf, dem Exekutivausschuss die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hiervon sind ausgenommen
a) die Neuverteilung der Stimmen nach Artikel 10;
b) die Genehmigung des Verwaltungshaushalts und die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 24;
c) die Änderung der Liste der Erzeuger von Edelkakao nach Artikel 43;
d) die Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 44;
e) die Beschlüsse über Streitigkeiten nach Artikel 47;
f) der zeitweilige Entzug von Rechten nach Artikel 48 Absatz 3;
g) die Bestimmung der Voraussetzungen für den Beitritt nach Artikel 54;
h) der Ausschluss eines Mitglieds nach Artikel 59;
i) die Verlängerung oder Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens nach Artikel 61;
j) die Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder nach Artikel 62.
4 Der Rat kann jederzeit mit einfacher beiderseitiger Mehrheit eine Übertragung von
Befugnissen auf den Exekutivausschuss rückgängig machen.
Artikel 18 Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivausschusses
1 Jedes Mitglied des Exekutivausschusses verfugt über die Anzahl von Stimmen, die
es nach Artikel 16 erhalten hat; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen.
2. Unbeschadet des Absatzes l und durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden kann jedes Ausfuhrmitglied oder jedes Einfuhrmitglied, das nicht Mitglied des Exekutivausschusses ist und seine Stimmen nicht nach Artikel 16 Absatz 2 für eines der gewählten Mitglieder abgegeben hat, ein Ausfuhrmitglied bzw. ein Einfuhrmitglied des Exekutivausschusses ermächtigen, seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen im Exekutivausschuss abzugeben.
3 Im Verlauf eines Kakaojahres kann ein Mitglied nach Konsultationen mit dem
Mitglied des Exekutivausschusses, für das es nach Artikel 16 gestimmt hat, dem betreffenden Mitglied seine Stimmen entziehen. Die entzogenen Stimmen können einem anderen Ausfuhrmitglied bzw. Einfuhrmitglied des Exekutivausschusses zugeteilt werden, dürfen diesem Mitglied jedoch während des verbleibenden Teils des Kakaojahrs nicht entzogen werden. Das Mitglied des Exekutivausschusses, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält dennoch seinen Sitz im Exekutivausschuss während des verbleibenden Teils des Kakaojahrs. Massnahmen aufgrund dieses Absatzes werden wirksam, nachdem sie dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt worden sind.
4 Ein Beschluss des Exekutivausschusses bedarf der gleichen Mehrheit, deren er bei
einer Abstimmung im Rat bedürfte.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat gegen einen Beschluss des Exekutivausschusses anzurufen. Der Rat setzt in seiner Geschäftsordnung die Bedingungen fest, unter denen die Anrufung erfolgen kann.
Artikel 19 Beschlussfähigkeit des Rates und des Exekutivausschusses
Der Rat ist an der Eröffnungssitzung einer Tagung beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind; jedoch müssen diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe mindestens zwei Drittel der Gesamtsummen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben.
Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag nicht nach Absatz l beschlussfähig, so ist er am zweiten Tag und während der übrigen Zeit der Tagung für die Eröffnungssitzung beschlussfähig, wenn eine Zahl von
Einfuhr- und Ausfuhrmitgliedern anwesend ist, die in jeder Gruppe eine einfache Mehrheit der Stimmen innehat
Die Beschlussfähigkeit an Sitzungen nach der Eröffnungssitzung einer Tagung gemäss Absatz l richtet sich nach Absatz 2.
Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
5 Die Beschlussfähigkeit für Sitzungen des Exekutivausschusses wird vom Rat in
der Geschäftsordnung dieses Ausschusses festgesetzt
Artikel 20 Personal der Organisation
1 Der Rat ernennt nach Konsultierung des Exekutivausschusses durch besondere
Abstimmung den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat unter Berücksichtigung der Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen festgelegt.
2 Der Exekutivdiiektor ist der oberste Verwaltungsbedienstete der Organisation; er
ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.
3 Das Personal der Organisation ist dem Exekutivdirektor verantwortlich; dieser ist
seinerseits dem Rat verantwortlich.
Der Exekutivdirektor stellt das Personal nach vom Rat festzusetzenden Vorschriften ein. Bei der Ausarbeitung der Vorschriften berücksichtigt der Rat die Vorschriften für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen. Das Personal ist soweit wie möglich aus Staatsangehörigen der Ausfuhrmitglieder und der Einfuhrmitglieder auszuwählen.
Der Exekutivdiiektor und das sonstige Personal dürfen an der Kakaowirtschaft, am Kakaohandel, an der Kakaobeförderung oder an der Kakaowerbung nicht finanziell beteiligt sein,
6 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exektivdirektor und das sonstige
Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors
und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
7 Der Exekutivdirektor oder das sonstige Personal der Organisation dürfen keine
Informationen über die Durchführung oder Anwendung dieses Übereinkommens enthüllen, ausser wenn sie vom Rat dazu ermächtigt werden oder wenn dies für die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.
KapftdV Vorrechte und Immunitäten
Artikel 21 Vorrechte und Immunitäten
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen,
Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegierten der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aufhalten, werden weiterhin durch das am 26. März 1975 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland (im folgenden als Gastregierung bezeichnet) und der Internationalen Kakao-Organisation geschlossene Sitzstaatabkommen mit den für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen geregelt.
Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schliesst die neue Gastregierung so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzstaatabkommen.
Das in Absatz 2 genannte Sitzstaatabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch ausser Kraft,
a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;
b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder
c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen.
5. Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
Kapitel VI Finanzfragen
Artikel 22 Finanzfragen
1 Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine Verwaltungsrechnung geführt
Die für die Anwendung dieses Übereinkomrrens erforderlichen Ausgaben laufen über die Verwaltungsrechnung und werden aus den nach Artikel 24 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat beschliessen, dem Verlangen zu entsprechen und dieses Mitglied auffordern, dafür zu zahlen.
Der Rat kann eine getrennte Rechnung für die Zwecke des Artikels 40 einführen. Diese Rechnung wird durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Gremien finanziert
Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr.
4 Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Exekutivausschuss und bei
einem der Ausschüsse des Rates oder des Exekutivausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
5 Ist oder erscheint die finanzielle Lage der Organisation zur Finanzierung des
verbleibenden Kakaojahrs unzureichend, so beruft der Exekutivdirektor binnen 20 Werktagen eine ausserordentliche Tagung des Rates ein, sofern nicht ohnehin vorgesehen ist, dass der Rat binnen 30 Kalendertagen zusammentritt.
Artikel 23 Haftung der Mitglieder
Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Umfang seiner Verpflichtungen in bezug auf die Beiträge zum Verwaltungshaushalt beschränkt. Bei mit dem Rat in Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten wird angenommen, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der
Mitglieder, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und Satz l des vorliegenden Artikels, kennen.
Artikel 24 Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge
In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.
Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmen im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zu den Gesamtstimmen aller Mitglieder. Zur Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen ausser Betracht bleiben.
Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.
Tritt dieses Übereinkommen vor Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs in Kraft, so genehmigt der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt, der den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten vollen Rechnungsjahrs umfasst.
Artikel 25 Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt
1 Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr sind in frei
konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahrs zu zahlen; sie sind von Devisenbeschränkungen befreit Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem sie Mitglieder werden.
2 Beiträge zu dem nach Artikel 24 Absatz 4 genehmigten Verwaltungshaushalt sind
innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Festsetzung zu zahlen.
3 Hat ein Mitglied binnen fünf Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs oder im
Fall eines neuen Mitglieds binnen drei Monaten nach Festsetzung seines Beitrags durch den Rat seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor dieses Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivausschuss so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen worden ist, geht dadurch seiner sonstigen Rechte nicht verlustig und wird von seinen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens nicht entbunden, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet und hat weiterhin alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens zu erfüllen.
Der Rat kann die Frage der Mitgliedschaft eines Mitglieds überprüfen, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und durch besondere Abstimmung beschliessen, dass dieses Mitglied der Rechte der Mitgliedschaft verlustig geht und/oder für Haushaltszwecke nicht mehr veranlagt wird. Es bleibt zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet. Durch Zahlung der Rückstände erwirbt das Mitglied erneut die Mitgliedschaftsrechte. Zahlungen von Mitgliedern, die Rückstände haben, werden zunächst zugunsten dieser Rückstände gutgeschrieben, statt sie auf die laufenden Beitragsverpflichtungen anzurechnen.
Artikel 26 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
1 So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss jedes
Rechnungsjahrs, werden die Abrechnung der Organisation für das betreffende Rechnungsjahr und die Bilanz zum Abschluss dieses Jahres für die in Artikel 22 bezeichnete Rechnung geprüft Die Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer von anerkanntem Ruf in Zusammenarbeit mit zwei vom Rat für jedes Rechnungsjahr gewählten qualifizierten Rechnungsprüfern der Mitgliedsregierungen, von denen einer einem Ausfuhrmitglied und der andere einem Einfuhrmitglied angehören muss. Die Rechnungsprüfer der Mitgliedsregierungen werden für die geleisteten Dienste nicht von der Organisation bezahlt. Fahrt- und Aufenthaltskosten können jedoch von der Organisation zu vom Rat festzulegenden Bedingungen erstattet werden.
2 Die Vertragsbedingungen des unabhängigen Rechnungsprüfers von anerkanntem
Ruf sowie die der Prüfung zugrundeliegenden Absichten und Ziele werden in der Finanzordnung der Organisation festgelegt. Die geprüfte Abrechnung und Bilanz der Organisation werden dem Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt.
3. Eine Zusammenfassung der geprüften Abrechnung und Bilanz wird veröffentlicht.
Artikel 27 Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
1 Die Organisation nutzt voll und ganz die Möglichkeiten des Gemeinsamen Fonds
für Rohstoffe.
2 Bezüglich der Durchführung eines Vorhabens, das im Rahmen des zweiten Kontos
des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe finanziert wird, geht die Organisation als anerkanntes Internationales Rohstoffgremium keine finanzielle Verpflichtung ein, auch nicht für Garantien seitens einzelner Mitglieder oder anderer Rechtsträger. Weder die Organisation noch ein Mitglied aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation haften für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, dass ein anderes Mitglied oder ein anderer Rechtsträger in Verbindung mit derartigen Vorhaben Darlehen aufgenommen oder gewährt hat.
KankdVn Angebot und Nachfrage
Artikel 28 Zusammenarbeit unter den Mitgliedern
1 Die Mitglieder anerkennen, dass es wichtig ist, das grösstmögliche Wachstum der
Kakaowirtschaft zu sichern und somit ihre Anstrengungen zu koordinieren, um die ausgewogene Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs zu unterstützen, um so ein möglichst stabiles Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Zieles arbeiten sie in vollem Umfang mit dem Rat zusammen.
2 Der Rat zeigt die Hindemisse für die harmonische Entwicklung und die dynamische
Ausweitung der Kakaowirtschaft auf und strebt allseitig annehmbare praktische Massnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse an. Die Mitglieder werden bestrebt sein, die vom Rat ausgearbeiteten und empfohlenen Massnahmen anzuwenden.
3 Die Organisation sammelt die verfügbaren Informationen, die notwendig sind, um
möglichst zuverlässig die gegenwärtige und potentielle Verbrauchs- und Produktionskapazität der Welt festzustellen, und hält diese Informationen auf dem neusten Stand. Hierbei arbeiten die Mitglieder in vollem Umfang mit der Organisation zusammen.
Artikel 29 Produktion
Um mittel- und langfristig das Problem des Marktungleichgewichts und insbesondere das Problem der strukturellen Überproduktion zu lösen, verpflichten sich die Ausfuhrmitglieder, einen Produktionssteuerungsplan einzuhalten, mit dem ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Welterzeugung und -verbrauch erreicht werden soll Der Plan wird von den Erzeugerländern in einem Produktionsausschuss aufgestellt, der zu diesem Zweck vom Rat eingesetzt wird.
Der Ausschuss setzt sich aus allen Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern zusammen. Jedoch werden alle Beschlüsse des Produktionsausschusses, die sich auf den Produktionssteuerungsplan und die Produktionssteuerungsprogramme beziehen, von den am Ausschuss teilnehmenden Ausfuhrmitgliedern vorbehaltlich des Artikels 43 gefasst.
3 Die Aufgabenstellung des Ausschusses besteht insbesondere darin:
a) die Massnahmen und Programme zu koordinieren, die von jedem Erzeugerland unter Berücksichtigung des vom Ausschuss aufgestellten Produktionssteuerungsplans beschlossen werden;
b) Massnahmen und Tätigkeiten, gegebenenfalls einschliesslich der Diversifizierung, festzustellen und zu empfehlen, die dazu beitragen könnten, möglichst bald ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Weltkakaoangebot und -nachfrage wiederherzustellen.
4 Der Rat verabschiedet auf seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens jährliche Schätzungen der Welterzeugung und des Weltverbrauchs für einen Zeitraum, der mindestens der Geltungsdauer dieses Übereinkommens entspricht. Der Exekutivdirektor stellt die erforderlichen Angaben für die Erstellung dieser Schätzungen zur Verfügung. Die vom Rat verabschiedeten Schätzungen werden erforderlichenfalls jedes Jahr überprüft und geändert. Der Ausschuss setzt Richtwerte für das jährliche Niveau der weltweiten Erzeugung fest, das erforderlich ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens zu erreichen und aufrechtzuer-
halten. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, gehören die erwarteten Schwankungen von Erzeugung und Verbrauch entsprechend den Veränderungen der realen Preise und den geschätzten Schwankungen in der Höhe der Bestände.
5 Auf der Grundlage der vom Ausschuss nach Absatz 4 festgesetzten Richtwerte
führen die Ausfuhrmitglieder als Gruppe den Produktionssteuerungsplan durch, um mirtei- und langfristig ein weltweites Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu erreichen. Jedes Ausfuhrmitglied stellt ein Programm zur Anpassung seiner Erzeugung auf, so dass die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden können. Jedes Ausfuhrmitglied ist für die Massnahmen, Methoden und Kontrollen, die es zur Durchführung seines Produktionsprogramms anwendet, verantwortlich und unterrichtet den Ausschuss regelmässig über Massnahmen und Programme, die es in letzter Zeit eingeführt oder aufgegeben hat, sowie über deren Ergebnisse,
6. Der Produktionsausschuss verfolgt und überwacht die Durchführung des Produktionssteuerungsplans und der Produktionssteuerungsprogramme.
7 Der Ausschuss unterbreitet dem Rat zu jeder ordentlichen Tagung genaue
Berichte, auf deren Grundlage der Rat die allgemeine Lage überprüft, indem er insbesondere im Licht dieses Artikels die Entwicklung des weltweiten Angebots und der weltweiten Nachfrage bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann der Rat Empfehlungen an die Mitglieder richten.
Die Finanzierung des Produktionssteuerungsplans und der Produktionssteuerungsprogramme übernehmen die Ausfuhrmitglieder, ausgenommen die Kosten, die sich auf die durch die Aufgaben des Produktionsausschusses erforderlich werdenden Üblichen Verwaltungsdienste beziehen.
Jedes Ausfuhrmitglied ist für die Finanzierung der Durchführung seines Produktionssteuerungsprogramms verantwortlich.
10 Jedes Ausfuhrmitglied oder jede Institution kann zur gemeinsamen Finanzierung
von Massnahmen beitragen, die vom Produktionsausschuss ausgearbeitet werden.
Der Ausschuss stellt seine eigenen Vorschriften und Regelungen auf.
Der Exekutivdirektor unterstützt den Ausschuss nach Bedarf.
Artikel 30 Bestände
1 Um die Beurteilung der Kakao bestände in der Welt zu erleichtern und eine
grössere Transparenz des Marktes sicherzustellen, stellen die Mitglieder dem Exekutivdirektor bis Ende Mai eines jeden Jahres die Informationen zur Verfügung, die ihnen über die Kakaobestände in ihren Ländern zum Ende des vorausgegangenen Kakaojahrs vorliegen.
2 Auf der Grundlage dieser Informationen legt der Exekutivdirektor dem Rat
mindestens einmal jährlich einen genauen Bericht über die Weltkakaobestände zur Prüfung vor. Der Rat kann anschliessend zweckdienliche Empfehlungen an die Mitglieder richten.
3 Der Rat setzt eine Arbeitsgruppe ein, die ihn bezüglich der Durchführung dieses
Artikels unterstützt.
Artikel 31 Sicherstellung der Versorgung und Zugang zu den Märkten
Die Mitglieder richten ihre Handelspolitik im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens so aus, dass diese Ziele erreicht werden können. Insbesondere anerkennen sie, dass eine regelmässige Versorgung mit Kakao und ein regelmässiger Zugang zu ihren Märkten sowohl für die Einfuhr- als auch für die Ausfuhrmitglieder wesentlich sind.
Artikel 32 Verbrauch
1 Alle Mitglieder werden bestrebt sein, alle praktisch notwendigen Massnahmen zu
ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausweitung des Kakaoverbrauchs in ihren jeweiligen Ländern zu fördern. Jedes Mitglied ist für die Mittel und Methoden, die es zu diesem Zweck einsetzt, verantwortlich. Insbesondere werden jedoch die Mitglieder, vor allem die Einfuhrmitglieder, bestrebt sein, die Hindemisse, die der Ausweitung des Kakaoverbrauchs auf dem einheimischen Markt entgegenstehen, zu beseitigen oder wesentlich zu verringern und Massnahmen zu fördern, durch die neue Verwendungsmögh'chkeiten für Kakao erkannt und entwickelt werden können, in dieser Hinsicht unterrichten die Mitglieder den Exekutivdirektor mindestens einmal in jedem Kakaojahr über einschlägige innerstaatliche Vorschriften und Massnahmen und liefern ihm sonstige Informationen über den Kakaoverbrauch einschliesslich der nationalen Steuern und Zölle.
Der Rat setzt einen Verbrauchsausschuss ein, dessen Aufgabe darin besteht, Kakaoverbrauchstendenzen und -aussichten zu überprüfen und die Hindernisse festzustellen, die in den Ausfuhr- und Einfuhrländern einer Ausweitung des Kakaoverbrauchs entgegenstehen.
Die Aufgabenstellung des Ausschusses besieht insbesondere darin,
a) Die Tendenzen des Kakaoverbrauchs und die in den einzelnen Ländern oder Gruppen von Ländern eingeführten Programme zu beobachten und zu beurteilen, die den Kakaoverbrauch in der Welt beeinflussen können;
b) die Hindernisse festzustellen, die der Ausweitung des Kakao Verbrauchs entgegenstehen;
c) die Entwicklung der Kakaoverbrauchskapazität zu untersuchen und zu fördern, insbesondere auf nichttraditionellen Märkten;
d) gegebenenfalls die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten für Kakao in Zusammenarbeit mit geeigneten, zuständigen Organisationen und Institutionen zu fördern.
Die Mitgliedschaft im Verbrauchsausschuss steht allen Mitgliedern offen.
Der Ausschuss stellt seine eigenen Vorschriften und Regelungen auf.
Der Exekutivdirektor unterstützt den Ausschuss nach Bedarf.
Auf der Grundlage eines genauen Berichts, der vom Ausschuss vorgelegt wird, überprüft der Rat auf jeder ordentlichen Tagung die allgemeine Lage im Hinblick auf den Kakaoverbrauch und beurteilt insbesondere die Entwicklung der weltweiten Nachfrage. Auf der Grundlage dieser Beurteilung kann der Rat Empfehlungen an die Mitglieder richten.
Der Rat kann Unterausschüsse zur Förderung bestimmter Kakaoverbrauchsprogramme einsetzen. Die Teilnahme an den Unterausschüssen ist freiwillig und auf die Länder beschränkt, die sich an den Kosten dieser Programme beteiligen, hu Einklang mit der vom Rat festzulegenden Verfahrensweise kann jedes Land oder jede Institution einen Beitrag zu den Verbrauchsförderungsprogrammen leisten. Die Unterausschüsse holen die Zustimmung eines Landes ein, bevor in dessen Hoheitsgebiet Massnahmen zur Verbrauchsförderung durchgeführt werden.
Artikel 33 Kakaoersatzstoffe
1. Die Mitglieder anerkennen, dass die Verwendung von Ersatzstoffen die Ausweitung des Kakaoverbrauchs beeinträchtigen kann. Im Hinblick darauf kommen sie überein, Vorschriften für Kakaoerzeugnisse und Schokolade zu erlassen oder bestehende Vorschriften erforderlichenfalls so abzuwandeln, dass sie die den Verbraucher irreführende Verwendung von nicht aus Kakao gewonnenen Stoffen anstelle von Kakao verbieten,
2 Bei der Ausarbeitung oder Überprüfung von Vorschriften nach den Grundsätzen
des Absatzes l berücksichtigen die Mitglieder in vollem Umfang die Empfehlungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Einrichtungen wie des Rates und des Kodexausschusses für Kakaoerzeugnisse und Schokolade.
3 Der Rat kann einem Mitglied empfehlen, Massnahmen zu treffen, die er für
angebracht hält, um die Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten.
4 Der Exekutivdirektor legt dem Rat einen Jahresbericht über die Entwicklung der
Lage in diesem Bereich und darüber vor, wie dieser Artikel beachtet wird.
Artikel 34 Handelsgeschäfte mit Nichtmitgliedem
1 Die Ausfuhrmitgüeder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen
Handelsgepflogenheiten an Nichtmitglieder keinen Kakao zu günstigeren Handelsbedingungen zu verkaufen, als sie gleichzeitig den Einfuhrmitgliedem zu bieten bereit sind.
2 Die Einfuhrmitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen
Handelsgepflogenheiten von Nichtmitgliedem keinen Kakao zu günstigeren Handelsbedingungen zu kaufen, als sie gleichzeitig von Ausfuhrmitgliedem anzunehmen bereit sind.
3 Der Rat überprüft regelmässig die Anwendung der Absätze l und 2 und kann die
Mitglieder auffordern, nach Artikel 38 zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.
4. Ein Mitglied, das Grund zur Annahme hat, dass ein anderes Mitglied die Verpflichtung des Absatzes l oder 2 nicht erfüllt hat, kann den Exekutivdirektor davon unterrichten und Konsultationen nach Artikel 46 verlangen oder die Angelegenheit nach Artikel 48 dem Rat vorlegen.
Kapitel VIIMarktbeobachtungsbestimmungenen
Artikel 35 Tagespreis
1 Für die Zwecke dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der
Entwicklung auf dem Kakaomarkt errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor einen Tagespreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in Sonderziehungsrechten (SZR) je Tonne ausgedrückt
2 Der Tagespreis ist der täglich ermittelte Durchschnitt der Kakaobohnennotierungen
für Termingeschäfte der ersten drei aktiv gehandelten Monate am Londoner Kakaoterminmarkt und an der New Yorker Kaffee-, Zucker- und Kakaobörse bei Londoner Börsenschluss. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluss in US-Dollar je Tonne umgerechnet. Der auf US-Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten entsprechenden täglichen amtlichen US-Dollar/SZR-Wechselkurs in SZR umgerechnet. Der Rat beschliesst, welches Berechnungsverfahren angewendet werden soll, wenn nur die Notierungen einer dieser beiden Kakaobörsen verfügbar ist oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen ist. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatsabschnitt ist der 15. des dem nächsten aktiv gehandelten Fälligkeitsmonat unmittelbar vorhergehenden Monats.
3 Der Rat kann durch besondere Abstimmung ein anderes Verfahren zur Errechnung
des Tagespreises beschliessen, wenn er es für geeigneter hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren.
Artikel 36 Meldung der Ausfuhren und Einfuhren
1 Der Exekutivdirektor führt im Einklang mit dem vom Rat festgelegten Vorschriften
ein Verzeichnis der Kakaoausfuhren und -einfuhren der Mitglieder.
2 Zu diesem Zweck werden dem Exekutivdirektor in vom Rat bestimmten Abständen
von jedem Mitglied die Mengen seiner Kakaoausfuhren nach Bestimmungsland und die Mengen seiner Kakaoeinfuhren nach Ursprungsland sowie alle weiteren vom Rat vorgeschriebenen Angaben gemeldet.
3 Der Rat legt die Vorschriften fest, die er für erforderlich hält, um Fällen der
Nichteinhaltung dieses Artikels zu begegnen.
Artikel 37 Umrechnungsfaktoren
1 Zur Bestimmung des Kakaobohnen-Äquivalents von Kakaoerzeugnissen werden
folgende Umrechnungsfaktoren angewendet: Kakaobutter 1,33; Kakaokuchen und -pulver 1,18; Kakaomasse und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls bestimmen, dass andere kakaohaltige Erzeugnisse als Kakaoerzeugnisse gelten. Die Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse als diejenigen, für die in diesem Absatz Umrechnungsfaktoren festgelegt sind, werden vom Rat festgesetzt,
2 Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Umrechnungsfaktoren in Absatz l
ändern.
Kapitel K Information, Untersuchungen und Forschung
Artikel 38 Information
1 Die Organisation dient als Zentralstelle, die auf wirksame Weise folgende Angaben
sammelt, austauscht und veröffentlicht:
a) statistische Angaben über Welterzeugung, -preise, -ausführen und -einfuhren, -verbrauch und -bestände von Kakao und
b) technische Angaben über Anbau, Verarbeitung und Verwendung von Kakao, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.
2 Der Rat kann die Mitglieder auffordern, ausser den Angaben, die sie aufgrund
anderer Artikel zur Verfügung zu stellen haben, alle Angaben vorzulegen, die er für seine Tätigkeit als notwendig erachtet, einschliesslich regelmässiger Berichte über die Politik in bezug auf Erzeugung und Verbrauch, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Bestände und Besteuerung.
3. Unterlässt ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemässen Tätigkeit der Organisation angeforderten statistischen und sonstigen Angaben in angemessener Zeit vorzulegen, oder trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Stellt sich heraus, dass in der Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, so kann der Rat die hierfür notwendigen Massnahmen treffen.
4 Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Zeitpunkten, mindestens jedoch zweimal in
jedem Kakaojahr, Schätzungen der Erzeugung von Kakaobohnen und der Vermahlungen fUr das laufende Kakaojahr.
Artikel 39 Untersuchungen
Soweit es der Rat für notwendig hält, fördert er Untersuchungen über die Wirtschaft der Kakaoerzeugung und -Vermarktung einschliesslich der Entwicklungstendenzen und Vorausschätzungen, die Auswirkung staatlicher Massnahmen in den Ausfuhr- und Einfuhrländern auf die Erzeugung und den Verbrauch von Kakao, Möglichkeiten der Ausweitung des Kakaoverbrauchs sowohl für herkömmliche Zwecke als auch für etwaige neue Verwendungsarten sowie die Auswirkungen der Durchführung dieses Übereinkommens auf Kakaoausführer und -einführer einschliesslich ihrer Handelsbedingungen; er kann Empfehlungen über die Themen dieser Untersuchungen an die Mitglieder richten. Bei der Förderung dieser Untersuchungen kann der Rat mit internationalen Organisationen und anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten.
Artikel 40 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
Der Rat kann die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Bereich der Erzeugung, der Verarbeitung und des Verbrauchs von Kakao und der Verbreitung und praktischen Anwendung der auf diesem Gebiet erzielten Ergebnisse fördern und unterstützen. Zu diesem Zweck kann der Rat mit internationalen Organisationen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.
Artikel 41 Jährliche Überprüfung und jährlicher Bericht
Der Rat überprüft so bald wie möglich nach Ende jedes Kakaojahrs die Durchführung dieses Übereinkommens und die Art und Weise, in der die Mitglieder die Grundsätze dieses Übereinkommens beachten und seine Ziele fördern. Der Rat kann daraufhin an die Mitglieder Empfehlungen über Möglichkeiten zur besseren Durchführung dieses Übereinkommens richten.
Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht. Dieser Bericht umfasst einen Abschnitt über die in Absatz l vorgesehene jährliche Überprüfung und alle anderen Informationen, die der Rat für zweckdienlich erachtet.
Kapitel X Zusammenarbeit innerhalb der Kakaowirtschaft
Artikel 42 Zusammenarbeit innerhalb der Kakaowirtschaft
Der Rat empfiehlt den Mitgliedern, die Meinung von Sachverständigen in Kakaofragen einzuholen.
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens beachten die Mitglieder bei ihrer Tätigkeit die herkömmlichen Handelswege und berücksichtigen gebührend die rechtmässigen Interessen aller Bereiche der Kakaowirtschaft.
Die Mitglieder mischen sich nicht in Schiedsverfahren über kommerzielle Streitigkeiten zwischen Kakaokäufern und -Verkäufern ein, wenn wegen der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Vorschriften Verträge nicht erfüllt werden können, und verhindern nicht den Abschluss von Schiedsverfahren. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Einhaltung dieses Übereinkommens wird in derartigen Fällen nicht als Grund für die Nichterfüllung .eines Vertrags oder als Einrede anerkannt
Kapitel XI Eddkakao
Artikel 43 Edelkakao
1 Auf seiner ersten Tagung nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
überprüft der Rat Anlage C und ändert sie durch besondere Abstimmung, indem er feststellt, zu welchen Teilen die darin aufgeführten Länder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao erzeugen und ausführen. Danach kann der Rat jederzeit während der Laufzeit dieses Übereinkommens Anlage C überprüfen und, falls erforderlich, durch besondere Abstimmung ändern. Der Rat lässt sich in dieser Angelegenheit durch Sachverständige beraten, soweit dies zweckdienlich ist.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Durchführung des Produktionssteuerungsplans und die Finanzierung der entsprechenden Massnahmen finden keine Anwendung auf den Edelkakao eines Ausfuhrmitglieds, dessen Erzeugung ausschliesslich aus Edelkakao besteht.
Absatz 2 findet auch Anwendung im Fall eines Ausfuhrmitglieds, dessen Erzeugung teilweise aus Edelkakao besteht, und zwar auf den Teil seiner Erzeugung,
der Edelkakao umfasst. Auf den verbleibenden Teil finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Produktionssteuerungsplan Anwendung.
Stellt der Rat fest, dass die Erzeugung oder die Ausfuhr dieser Länder stark gestiegen ist, so trifft er geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Artikels ordnungsgemäss angewendet werden. Wird festgestellt, dass diese Bestimmungen nicht ordnungsgemäss angewendet werden, so wird das betreffende Land durch besondere Abstimmung des Rates aus Anlage C gestrichen und unterliegt allen in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Beschränkungen und Verpflichtungen.
Ausfuhrmitglieder, die ausschliesslich Edelkakao erzeugen, stimmen nicht über Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Produktionssteuerungsplans ab, ausser im Fall der in Absatz 4 hinsichtlich der Änderung der Anlage C genannten Sanktion.
Kapitel XII Befreiung von Verpflichtungen sowie differenzierte und Abhilfemassnahmen
Artikel 44 Befreiung von Verpflichtungen unter aussergewöhnlichen Umständen
1. Der Rat kann bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für Hoheitsgebiete, die nach dem Treuhandsystem verwaltet werden, ein Mitglied durch besondere Abstimmung von einer Verpflichtung befreien.
2 Bei einer Befreiung nach Absatz l legt der Rat ausdrücklich die Voraussetzungen
und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, bestimmt die Geltungsdauer der Befreiung und gibt die Gründe für die Gewährung der Befreiung an.
3 Ungeachtet der Absätze l und 2 gewähn der Rat einem Mitglied keine Befreiung
von der Verpflichtung zur Beitragsleistung nach Artikel 25 oder den Folgen der Nichtzahlung.
Artikel 45 Differenzierte und Abhilfemassnahmen
In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder und Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch nach diesem Übereinkommen ergriffene Massnahmen nachteilig beeinflusst werden, können den Rat um geeignete differenzierte und Abhilfemassnahmen ersuchen.
Der Rat erwägt das Ergreifen solcher geeigneten Massnahmen im Licht der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Entschliessung 93 (IV).
Kapitel xm Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden
Artikel 46 Konsultationen
Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen eines anderen Mitglieds Über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Verlauf dieser Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Antrag der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes Vergleichsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt ein solches Verfahren zu einer Lösung, so wird ein Bericht darüber dem Exekutivdirektor vorgelegt. Wird keine Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit auf Antrag einer Partei nach Artikel 47 an den Rat verwiesen werden.
Artikel 47 Streitigkeiten
1 Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die
nicht von den Streitparteien beigelegt wird, ist auf Antrag einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
2 Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz l vorgelegt worden und ist darüber
beraten worden, so kann der Rat von Mitgliedern, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, oder von fünf beliebigen Mitgliedern aufgefordert werden, von einer nach Absatz 3 einzusetzenden Ad-hoc-Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.
3. a) Sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst, setzt sich die Ad-hoc-Beratungsgruppe zusammen
i) aus zwei von Ausfuhrmitgliedem benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
ii) aus zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;
iii) aus einem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den nach den Ziffern i und ii benannten vier Personen oder falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden des Rates bestellt wird.
b) Der Ad-hoc-Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern angehören.
c) Die in die Ad-hoc-Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.
d) Die Kosten der Ad-hoc-Beratungsgruppe trägt die Organisation.
4 Das Gutachten der Ad-hoc-Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat
vorgelegt; dieser fasst nach Prüfung aller erheblichen Unterlagen einen Beschluss zur Entscheidung der Streitigkeit
Artikel 48 Beschwerden und Massnahmen des Rates
1 Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdefühienden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser berät und entscheidet darüber.
2 Für eine Feststellung des Rates, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die einfache beiderseitige Mehrheit erforderlich; die Art der Verletzung ist anzugeben,
3 Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, dass ein
Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens einschliesslich des Artikels 59 ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen durch besondere Abstimmung
a) dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exekutivausschuss zeitweilig entziehen und,
b) wenn er dies für erforderlich hält, dem Mitglied weitere Rechte einschliesslich des Rechtes, sich um einen Sitz im Rat oder in einem seiner Ausschüsse zu bewerben oder ihn innezuhaben, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
4 Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen ist, hat
seinen finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen weiterhin nachzukommen.
Kapitel XIV Gerechte Arbeitsnormen
Artikel 49 Gerechte Arbeitsnormen
Die Mitglieder erklären, dass sie sich zwecks Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung und zur Sicherung der Vollbeschäftigung bemühen werden, in den verschiedenen Zweigen der Kakaoerzeugung in den betreffenden Ländern in Einklang mit ihrem Entwicklungsstand gerechte Arbeitsnormen und Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten, und zwar für die darin beschäftigten Arbeitnehmer sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Industrie.
Kapitel XV Utnweltgeachtspunkte
Artikel 50 Umweltgesichtspunkte
Die Mitglieder nehmen Rücksicht auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Kakaoressourcen und ihrer Verarbeitung, wobei sie die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung beachten, die während der 8. Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung und der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden.
Kapitel XVI Schlussbestimmungen
Artikel 51 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 52 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 16. August 1993 bis zum 30. September 1993 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen von 1992 eingeladenen Regieningen zur Unterzeichnung auf.
Der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 oder der Rat dieses Übereinkommens kann jedoch die Frist für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens verlängern. Der Rat notifiziert jede derartige Verlängerung umgehend dem Verwahrer.
Artikel 53 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
1 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch
die Unterzeichnerregierungen nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
2 Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum
30. September 1993 beim Verwahrer hinterlegt. Jedoch kann der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 oder der Rat dieses Übereinkommens Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunde bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.
3 Jede Regierung, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
hinterlegt, hat bei der Hinterlegung anzugeben, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist.
Artikel 54 Beitritt
1 Dieses Übereinkommen steht der Regierung jedes Staates zu den vom Rat
festgesetzten Beitrittsbedingungen offen.
2 Der Rat des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 kann bis zum
Inkrafttreten dieses Übereinkommens die in Absatz l bezeichneten Bedingungen festsetzen; sie bedürfen der Bestätigung durch den Rat dieses Übereinkommens.
Bei der Festsetzung der in Absatz l bezeichneten Bedingungen bestimmt der Rat, in welcher Anlage zu diesem Übereinkommen der beitretende Staat als aufgeführt gilt, sofern dieser Staat in keiner Anlage aufgeführt ist.
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.
Artikel 55 Notifikation der vorläufigen Anwendung
1 Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen
oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgesetzt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren und/oder nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 56 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation vornimmt, hat gleichzeitig anzugeben, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied sein wird.
2 Eine Regierung, die nach Absatz l notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen
von seinem Inkrafttreten oder von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorläufiges Mitglied.
Artikel 56 Inkrafttreten
1 Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1993 oder an irgendeinem Tag danach
endgültig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 v.H. der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 v.H. der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Es tritt auch endgültig in Kraft, nachdem es vorläufig in Kraft getreten ist, sobald die erforderlichen Hundertsätze durch die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erfüllt sind.
2 Ist dieses Übereinkommen nicht nach Absatz l endgültig in Kraft getreten, so tritt
es am 1. Oktober 1993 vorläufig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 v.H. der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 v.H, der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig
anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind vorläufige Mitglieder.
3 Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz l oder Absatz 2 bis
zum 1. Oktober 1993 nicht erfüllt, so beraumt der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Sitzung derjenigen Regierungen an, die eine Ratifications-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden. Diese Regierungen können entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen festzulegenden Tag in Kraft setzen oder eine andere Regelung treffen wollen, die sie für notwendig halten. Die wirtschaftlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Produktions- Steueningsplan werden jedoch erst in Kraft gesetzt, wenn Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 v.H. der Gesamtausfuhren der in der Anlage A aufgeführten Länder vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, wenn es in Kraft tritt.
4 Für eine Regierung, für die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Absatz l, Absatz 2 oder Absatz 3 hinterlegt wird, wird die Urkunde oder die Notifikation am Tag der Hinterlegung und in bezug auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Massgabe des Artikels 55 Absatz l wirksam.
Artikel 57 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 58 Rücktritt
1 Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine
an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet den Rat umgehend über die von ihm getroffenen Massnahmen.
2 Der Rücktritt wird neunzig Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer
wirksam. Sinkt infolge eines Rücktritts die Zahl der Mitglieder dieses Übereinkommens unter die nach Artikel 56 Absatz l für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl, so tritt der Rat zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, um die Lage zu überprüfen und geeignete Beschlüsse zu fassen.
Artikel 59 Ausschluss
Stellt der Rat nach Artikel 48 Absatz 3 fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und beschliesst er ferner, dass diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung aus der Organisation ausschliessen. Der Rat notifiziert diesen Ausschluss umgehend dem Verwahrer, Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation neunzig Tage nach dem Beschluss des Rates.
Artikel 60 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern
Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet jedoch kann der Rat in Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 62 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen.
Artikel 61 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
1 Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ende des fünften vollen Kakaojahrs nach
seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 3 verlängert oder nach Absatz 4 früher ausser Kraft gesetzt wird.
2 Während der Zeit, in der dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann der Rat durch
besondere Abstimmung beschliessen, es neu auszuhandeln, mit dem Ziel, das neu ausgehandelte Übereinkommen am Ende des in Absatz l bezeichneten fünften Kakaojahrs oder am Ende eines vom Rat nach Absatz 3 beschlossenen Vcrlängcrungszeitraums in Kraft treten zu lassen.
3 Der Rat kann durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen ganz oder
teilweise um zwei Zeiträume verlängern, die jeweils zwei Kakaojahre nicht überschreiten. Der Rat notifiziert dem Verwahrer jede derartige Verlängerung.
4 Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung die Ausserkraftsetzung dieses
Übereinkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt jedoch bleiben die Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel 25 bestehen, bis die finanziellen Verbindlichkeiten in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens erfüllt worden sind. Der Rat notifiziert dem ' Verwahrer jeden derartigen Beschluss.
5 Ungeachtet der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens, gleich auf welche
Weise, bleibt der Rat so lange weiter bestehen, wie es zur Auflösung der Organisation, zur Abrechnung der Konten und zur Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendig ist; er hat während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen Aufgaben und Befugnisse.
6 Ungeachtet des Artikels 58 Absatz 2 setzt ein Mitglied, das sich nicht an diesem
Übereinkommen in der nach diesem Artikel verlängerten Fassung beteiligen möchte, den Rat davon in Kenntnis. Dieses Mitglied hört mit Beginn des Verlängerungszeitraums auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein.
Artikel 62 Änderungen
1 Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Vertragsparteien eine Änderung
dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird einhundert Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikation von Vertragsparteien, die mindestens 75 v.H. der Ausfuhrmitglieder mit mindestens 85 v.H. der den Ausfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, und von Vertragsparteien, die mindestens 75 v.H. der Einfuhrmitglieder mit mindestens 85 v.H. der den Einfuhrmitgliedern zustehenden Stimmen vertreten, beim Verwahrer eingegangen sind, oder zu einem vom Rat durch besondere Abstimmung zu beschliessenden späteren Zeitpunkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer die Vertragsparteien dem Verwahrer die Annahme der Änderung zu notifizieren haben; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen.
2. Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, scheidet von diesem Zeitpunkt an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus, sofern nicht der Rat beschliesst, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern, damit es
seine innerstaatlichen Verfahren durchführen kann. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.
3 Sobald der Rat eine Empfehlung für eine Änderung beschliesst, übermittelt er dem
Verwahrer umgehend Abschriften des Wortlauts der Änderung. Der Rat macht dem Verwahrer die notwendigen Mitteilungen zu der Feststellung, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.
Artikel 63 Zusatz- und Übergangsbestimmungen
1. Dieses Übereinkommen wird als an die Stelle des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 tretend angesehen,
2 Alle durch oder für die Organisation oder eines ihrer Organe aufgrund des
Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 getroffenen Massnahmen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Wirksamkeit nicht an jenem Tag enden soll, bleiben in Kraft, sofern sie nicht nach diesem Übereinkommen geändert werden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 16, Juli 1993; der Wonlaut dieses Übereinkommens arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache ist gleichermassen verbindlich.
ANLAGEN Anlage A
Für die Zwecke des Artikels 56 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoausfuhrena'
Land b) Drei Jahresdurchschnitt 1989/90 1990/91 1991/92 1989/90 - 1991/92 (Tausend Tonnen) Anteil Côte d'Ivoire m 736,4 803,9 729,5 756,60 35,37 % Ghana n 254,5 265,1 284,8 268,13 12,54 % Brasilien m 270,0 277,9 220,2 256,03 11,97 % Malaysia 226,0 211,2 211,2 216,13 10,10 % Nigeria m 142,8 147,2 105,5 131,83 6,16 % Indonesien 100,0 130,3 164,8 131,70 6,16 % Kamerun m 123,1 109,1 106,8 113,00 5,28 % Ecuador m 105,1 102,1 80,9 96,03 4,49 % Dominile. Republik 53,3 37,1 43,4 44,60 2,09 % Papua- Neuguinea m 40,8 33,4 40,9 38,37 1,79 % Kolumbien 9,4 10,1 8,6 9,37 0,44 % Venezuela m 8,4 10,0 7,7 8,70 0,41 % Sierra Leone m 5,3 13,4 7,3 8,67 0,41 % Togo m 6,1 9,3 8,0 7,80 0,36 % Mexiko m 8,0 1,6 11,9 7,17 0,34 % Peru 4,8 5,2 6,4 5,47 0,26 % Äquatorial - guinea 7,6 5,2 3,5 5,43 0,25 % Salomonen 3,6 4,1 3,5 3,73 0,17 % Zaire 3,6 3,4 3,2 3,40 0,16 %
Land b) Drei Jahresdurchschnitt 1989/90 1990/91 1991/92 1989/90 - 1991/92 (Tausend Tonnen) Anteil Sao Tome und Principe 2,8 2,6 2,6 2,67 0,12 %
Madagaskar 2,5 2,5 2,9 2,63 0,12 %
Haiti m 2,8 1,9 2,6 2,43 0,11 % Honduras 2,0 3,0 2,3 2,43 0,11 %
Liberia 4,5 2,0 0,5 2,33 0,11 %
Vanuatu 2,2 2,2 2,3 2,23 0,10 % Vereinigte Republik Tansania 2,0 2,5 2,0 2,17 0,10 % Costa Rica 2,9 1,2 1,2 1,77 0,08 % Jamaika m 1,3 1,3 1,8 1,47 0,07 % Gabun m 1,6 1,4 1,4 1,47 0,07 % Trinidad und Tobago m 1,4 1,2 0,9 1,17 0,05 % Grenada m 1,1 1,1 0,7 0,97 0,05 % Bolivien 1,4 1,3 0,1 0,93 0,04 %
Kongo 0,9 0,3 0,7 0,63 0,03 % Uganda 0,2 0,6 0,6 0,47 0,02 % Fidschi 0,3 0,2 0,3 0,27 0,01 % Samoa m 0,5 - - 0,17 0,01 % Panama 0,3 0,1 0,1 0,17 0,01 %
Land b) Drei Jahresdurchschnitt 1989/90 1990/91 1991/92 1989/90 - 1991/92 (Tausend Tonnen) Anteil Sri Lanka 0,1 0,2 - 0,10 - Guatemala m 0,1 -0,1 0,3 0,10 - Nicaragua 0,1 0,1 - 0,07 - Dominica - - 0,1 0,03 - Suriname 0,1 - - 0,03 - insgesamt o) 2139,90 2205,20 2071,50 2138,87 100,00 %
Anmerkungen! a) DreiJahresdurchschnitt - 1989/90 - 1991/92 - der Nettoaus fuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoaus fuhren von Kakaoerzeugnissen - umgerechnet in das Kakaobohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25. b) Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem DreiJahreszeitraum von 1989/90 bis 1991/92 durchschnittlich je 10 Tonnen oder mehr ausgeführt haben (gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen). c) Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzelnen Posten abweichen. m Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 (in der Fassung der Verlängerung) am 22. Juni 1993. - Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit. Qualle; Internationale Kakao-Organisation, Vierteljährliches Bulletin der Kakao-Statistiken,, Band XIX, Nr. 2 (März 1993).
Anlage B
Für die Zwecke des Artikels 56 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoeinfuhren a)
Land oder Drei Jahres- Hoheits- durchschnitt gebiet b) 1989/90 1990/91 1991/92 1989/90 - 1991/92
(Tausend Tonnen) Anteil Vereinigte Staaten v. Amerika 612,2 602,0 679,1 631,10 23,74 % Deutschland c) m 376,7 409,2 402,3 3" 9 6, 07 14,90 % Niederlande m 313,5 327,9 268,0 303,13 11,40 % Vereinigt. Königreich m 189,9 214,7 228,0 210,87 7,93 % Frankreich m 165,0 187,0 183,7 178,57 6,72 % Belgien/ Luxemburg m 92,7 98,3 108,4 99,80 3,75 % Italien m 79,6 86,0 97,4 87,67 3,30 % Japan m 79,9 84,7 79,0 81,20 3,05 % Spanien m 60,6 66,3 72,6 66,50 2,50 % Singapur 77,3 46,5 59,6 61,13 2,30 % Russische Föderation d) ra 86,2 70,2 14,6 57,00 2,14 % Kanada 52,1 51,2 58,7 54,00 2,03 % Schweiz m 44,1 43,9 45,8 44,60 1,68 % Australien 33,3 33,3 35,1 33,90 1,28 % Polen 23,3 31,0 28,6 27,63 1,04 % Österreich 25,5 27,3 25,6 26,13 0,98 % China 19,2 28,6 30,4 26,07 0,98 % Argentinien 9,0 26,3 27,5 20,93 0,79 %
Land oder Drei Jahres- Hoheits- durchschnitt gebiet b) 1989/90 1990/91 1991/92 1989/90 - 1991/92
(Tausend Tonnen) Anteil
Irland m 18,7 17,0 20,3 18,67 0,70 %
Schweden m 18,0 19,2 17,1 18,10 0,68 % Ungarn m 14,5 16,1 11,5 14,03 0,53 % Jugoslawien m 11,3 15,3 15,4 14,00 0,53 %
Korea, Republik 11,2 13,1 12,6 12,30 0,46 %
Südafrika 11,9 12,5 10,8 11,73 0,44 % Türkei 9,6 12,1 13,1 11,60 0,44 % Griechenland m 13,3 11,8 9,0 11,37 0,43 % Tschech. Rep. e) 8,2 10,9 13,1 10,73 0,40 % Norwegen m 9,4 9,3 9,7 9,47 0,36 % Philippinen f) 10,2 10,7 6,9 9,27 0,35 % Finnland m 8,7 8,1 8,9 8,S7 0,32 % Dänemark m 7,3 9,0 8,3 8,20 0,31 % Rumänien 7,7 7,0 6,9 7,20 0,27 % Neuseeland 6,4 8,2 5,6 6,73 0,25 % Israel 5,0 6,8 6,0 5,93 0,22 % Thailand 4,6 6,3 6,4 5,77 0,22 % Chile 4,0 6,4 6,5 5,63 0,21 % Slowakei «0 4,1 5,4 6,6 5,37 0,20 % Portugal m 4,0 5,8 5,6 5,13 0,19 % Bulgarien m 5,2 4,8 4,1 4,70 0,18 % Ägypten 0,5 4,8 4,4 3,23 0,12 % Uruguay 1,9 3,2 2,7 2,60 0,10 %
Land oder Drei Jahres- Hoheits- durchschnitt gebiet b) 1989/90 1990/91 1991/92 1989/90 - 1991/92 (Tausend Tonnen) Anteil Arabische Republik Syrien 1,6 2,3 3,1 2,33 0,09 % Kenia 1,3 1,2 1,0 1,17 0,04 % Algerien 1,1 1,5 0,8 1,13 0,04 % Tunesien 0,8 1,1 1,4 1,10 0,04 % Marokko 0,8 0,8 1,4 1,00 0,04 % Iran, Islam. Rep. 0,9 0,4 1,3 0,87 0,03 % Hongkong 0,6 0,4 1,4 0,80 0,03 % Saudi- Arabien 0,4 0,7 1,2 0,77 0,03 % Island 0,7 0,6 0,7 0,67 0,03 % Libanon 0,4 1,0 0,6 0,67 0,03 % El Salvador 0,8 0,8 0,3 0,63 0,02 % Jordanien 0,5 0,7 0,3 0,50 0,02 % Zypern 0,3 0,4 0,4 0,37 0,01 % Simbabwe 0,1 0,2 0,6 0,30 0,01 % Irak 0,6 - 0,2 0,27 0,01 % Indien -0,1 -0,1 0,9 0,23 0,01 % Libysch- Arabische Dschamahirija 0,2 0,3 0,1 0,20 0,01 %
Malta 0,1 0,1 0,1 0,10 - Übrige ehemalige UdSSR d) 47,6 22,4 16,8 28,93 1,09 % Insgesamt g) 2594,5 2693,0 2688,5 2658,67 100,00 %
Anmerkungen: a) DreiJahresdurchschnitt - 1989/90 - 1991/92 - der Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen - umgerechnet in das Kakaobohnen-Äquivalent unter Zugrundelegung der folgenden Umrechnungsfaktoren: Kakaobutter 1,33; Kakaopulver und -kuchen 1,18; Kakaomasse 1,25. b) Die Liste ist auf die Länder beschränkt, die in dem DreiJahreszeitraum von 1989/90 bis 1991/92 durchschnittlich je 10 Tonnen oder mehr eingeführt haben (gestützt auf die dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen). c) Die statistischen Angaben beziehen sich auf die Gesamteinfuhren der Bundesrepublik Deutschland und der früheren Deutschen Demokratischen Republik, für den geschätzten innerdeutschen Handel entsprechend angepasst. d) Vorläufige Schätzungen für die Russische Föderation, die sich auf die von der Delegation gelieferten Angaben stützen. Die Angaben für die "Übrige frühere UdSSR" werden errechnet, indem die Angaben für die Russische Föderation von den Gesamtangaben für die frühere UdSSR abgezogen werden. e) Vorläufige Schätzungen, die sich auf statistische Angaben für die frühere Tschechoslowakei stützen. Diese wurden zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakei im Verhältnis 2 zu l zugunsten der erstgenannten Republik aufgeteilt. f) Die Philippinen können auch zum Ausfuhrland werden. g) Infolge Auf- oder Abrundung können die Gesamtmengen von der Summe der einzelnen Posten abweichen. m Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986 (in der Fassung der Verlängerung) am 22. Juni 1993. Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit. Quelle; Internationale Kakao-Organisation, Viertelnährliches Bulletin der Kakao-Statistiken. Band XIX, Nr. 2 (März 1993) und Schätzungen des ICCO- Sekretariats.
Anlage C
Erzeugerländer, die entweder ausschliesslich oder teilweise Edelkakao ausführen
Costa Rica St. Lucia Dominica St. Vincent und die Ecuador Grenadinen Grenada Samoa Indonesien Sao Tome und Principe Jamaika Sri Lanka Madagaskar Suriname Panama Trinidad und Tobago Papua-Neuguinea Venezuela
828 Botschaft betreffend das Protokoll zur Verlängerung der
Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
vom 19,Januar 1994
828.1 Ausgangslage
Das multilaterale Abkommen über den internationalen Textilhandel (kurz: Multifaserabkommeti oder MFA), auf das sich das vorliegende Verlängerungsprotokoll bezieht, wurde Ende 1973 im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) ausgehandelt und trat 1974 erstmals in Kraft (SR 0.632,251). In der Folge wurde das Abkommen fünfmal verlängert (1977, 1981, 1986, 1991 und 1992) und war damit bis zum 31. Dezember 1993 gültig (AS 7992 1706; BB1 799.3 H 519).
Ziel des MFA ist es, die Handelspolitik im Textilbereich nach multilateralen Regeln zu disziplinieren und transparenter zu gestalten, um sie einer schrittweisen Liberalisierung zuzuführen. Zu diesem Zweck regelt das Abkommen die Voraussetzungen und die Modalitäten sowie den ordnungsgemässen Abbau der vorübergehenden Schutzmassnahmen, die zwischen Ein- und Ausfuhrländern bilateral vereinbart werden können. Zudem unterstellt es diese Massnahmen der multilateralen Ueberwachung durch ein eigens dafür eingesetztes Gremium (Textilüberwachungsorgan). Im übrigen verweisen wir auf die Ausführungen in unserer Botschaft vom 19. Mai 1993 über die Genehmigung verschiedener Wirtschaftsvereinbarungen (Ziff. 4. BB1 7993 H 404).
Die Schweiz ist seit dem Bestehen des Abkommens Mitglied des MFA, ohne jedoch von dessen Möglichkeiten, Importe zu beschränken, je Gebrauch gemacht zu haben. Sie hat sich für die vollständige Integrierung des Textilhandels in das GATT, wie dies in der Schlussakte der Uruguay-Runde vorgesehen ist, eingesetzt.
828.2 Notwendigkeit der Verlängerung
Da das geltende MFA am 31. Dezember 1993 ausgelaufen ist und die Ergebnisse der Uruguay-Runde noch nicht in Kraft gesetzt werden können, hat das Textilkomitee am 9. Dezember 1993 beschlossen, das MFA in unveränderter Form um ein weiteres Jahr bis am 31. Dezember 1994 zu verlängern. Ueber die Ergebnisse der Uruguay-Runde werden wir Ihnen 1994 eine gesonderte Botschaft unterbreiten.
828.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Aus der Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien ergeben sieh weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
828.4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991 bis 1995 nicht angekündigt. Die damaligen Umstände Hessen nicht auf erneute Verlängerungen des MFA schliessen.
828.5 Verhältnis zum europäischen Recht
Das MFA stellt sowohl für die Schweiz als auch für die EG weiterhin ein handelspolitisches Instrument im Textilsektor dar. Die vorgesehenen Massnahmen tangieren das europäische Recht nicht. Im übrigen bietet das MFA keine rechtliche Handhabe zur Durchsetzung der schweizerischen Anliegen gegenüber der EG im Bereich des passiven Veredelungsverkehrs.
828.6 Verfassungstnässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach der Bund das Recht zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen besitzt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Das Uebereinkommen ist befristet. Es stellt keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation und keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung dar und unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum.
Gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) haben wir beschlossen, das Protokoll zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien vom 1. Januar 1994 an vorläufig anzuwenden, um so das Funkrionieren des MFA, das einem wesentlichen Wirtschaftsinteresse unseres Landes entspricht, weiterhin zu gewährleisten.
Anhang l Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Protokoll zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 19. Januar 1994 " zur Aussenwirtschaftspolitik 93/1+2 enthaltene Botschaft, beschliessl:
Art. l Das Protokoll vom 9. Dezember 1993 zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien wird genehmigt (Anhang 2). Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Anhang 2 Uebersetzung 49)
Protokoll zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien
Abgeschlossen in Genf am 9. Dezember 1993 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Januar 1994
Die Parteien der Vereinbarung 50) über den internationalen Handel mit Textilien (nachstehend "Die Vereinbarung" oder "MFA" genannt),
in Uebereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 5 der Vereinbarung
bekräftigen, dass die Bestimmungen der Vereinbarung über die Befugnisse des Textilausschusses und der Textilüberwachungsstelle erhalten bleiben, und sind
in Befolgung des Beschlusses des Textilausschusses vom 9. Dezember 1993
wie folgt übereingekommen:
1 Die Vereinbarung, eingeschlossen die Schlussfolgerungen des Textilausschusses
vom 31. Juli 1986, wie auch das Aenderungsprotokoll von 1989 zum Protokoll von 1986 zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien, welches das Uebereinkommen im internationalen Textilhandel ausdehnte, wird für eine weitere Dauer von 12 Monaten bis am 31. Dezember 1994 verlängert.
2 Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt werden. Es liegt für die Parteien der Vereinbarung, die anderen Regierungen, welche die Vereinbarung annehmen oder ihr gemäss Artikel 13 beitreten, und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme auf, die durch Unterzeichung oder auf sonstige Weise erfolgen kann.
Dieses Protokoll soll am 1. Januar 1994 für diejenigen Parteien in Kraft treten, welche es bis dahin angenommen haben. Für eine Partei, die die Annahme später erklärt, tritt es zum Zeitpunkt der Annahme in Kraft. Unter Berücksichtigung der Verfassungs-
Uebersetzung des französischen Originaltextes.
und/oder Gesetzesbestimmungen bezüglich Genehmigungsverfahren wird das vorliegende Protokoll vom 1. Januar 1994 an von denjenigen Parteien vorläufig angewendet werden, welche es unter Genehmigungsvorbehalt bis zu diesem Datum unterzeichnet oder dem Depositar ihre Absicht notifiziert haben, es provisorisch anzuwenden. Für andere Parteien wird das Protokoll vorläufig anwendbar auf das Datum der Unterzeichnung oder der Notifikation der vorläufigen Anwendung.
Geschehen zu Genf am neunten Dezember neunzehnhundertdreiundneunzig in je einem Exemplar in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
9 Abkürzungsverzeichnis
ABC-Waffen Nukleare, biologische, bakteriologische und chemische Waffen
ADB Asian Development Bank Asiatische Entwicklungsbank
ADF Asian Development Fund Asiatischer Entwicklungsfonds
AFTA ASEAN Free Trade Area Freihandelszone des Verbandes südostasiatischer Nationen
ASEAN Association of Southeast Asian Nations Verband südostasiatischer Nationen
BAD Banque Africaine de Développement Afrikanische Entwicklungsbank
BC-NET Business Coopération Network
BERD Banque Européenne de reconstruction et de développement Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
CEN Comité européen de normalisation Europäisches Komitee für Normung
CENELEC Comité européen de normalisation électrotechnique Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung
CIME Comittee on International Investment and Multinational Enterprises Ausschuss für internationale Investitionen und multinationale Unternehmen (der OECD)
CMTT Committee on Capital Movements and Invisible Transactions Ausschuss für Kapitalverkehr und unsichtbare Transaktionen (der OECD)
CoCom Coordinating Committee on Multilateral Controls Koordinationskomitee für multilaterale Exportkontrollen
COMETT Community action programme in Education and Training for Technology Programm der Gemeinschaft über Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft im Bereich der technologischen Aus- und Weiterbildung
COST Coopération européenne dans le domaine de la recherche scientifique et technique Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung
CREST Comité de la recherche scientifique et technique Ausschuss für wissenschaftliche und technische Forschung
DAC Development Assistance Committee Ausschuss für Entwicklungshilfe (der OECD)
ECE/UNO Economie Commission for Europe Wirtschaftskommission der UNO für Europa
ECU European Currency Unit Europäische Währungseinheit
EFTA European Free Trade Association Europäische Freihandelsassoziation
EG Europäische Gemeinschaften
EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EIC Euro-Info-Centre
ERASMUS European Community Action for the Mobility of University Students EG-Programm für die Förderung der Studentenmobilität
ERG Exportrisikogarantie
ETSI European Télécommunications Standards Institute Europäisches Institut für Telekommunikationsnormung
EU Europäische Union
EURATOM Europäische Gemeinschaft für Atomenergie
EUREKA European Research Coordination Agency Europäische Agentur für die Koordinierung der Forschung
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
FAD Fonds Africain de Développement Afrikanischer Entwicklungsfonds
lili
G-24 Koordinationsgremium der 24 Mitgliedstaaten der OECD für die Beurteilung von Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Länder Mittel- und Osteuropas
GATS General Agreement on Trade in Services Allgemeines Abkommen für den Handel mit Dienstleistungen (in Verhandlung stehend)
GATT General Agreement on Tariffs and Trade Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
GEF Global Environment Facility Globale Umweltfazilität
GUS Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
HS Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
IBRD International Bank for Reconstruction and Development Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
ICCP Committee for Information, Computer and Communications Policy Ausschuss für Informations-, Computer- und Kommunikationspolitik (der OECD)
IDA International Development Association Internationale Entwicklungsorganisation
IDB Inter-American Development Bank Interamerikanische Entwicklungsbank
BEA Internationale Energie-Agentur
me International Electrotechnical Commission Internationale elektrotechnische Kommission
IFC International Finance-Corporation Internationale Finanz-Korporation
ne Interamerican Investment Corporation Interamerikanische Investitionsgesellschaft
IRG Investitionsrisikogarantie
ISO International Standard Organisation Internationale Normenorganisation
ITC International Trade Centre Internationales Handelszentrum
IWF Internationaler Währungsfonds
KSZE Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
MIF Multilateral Investment Fund Multilateraler Investitionsfonds
MIGA Multilateral Investment Guarantee Agency Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur
MTCR Missile Technology Control Regime Raketentechnologiekontrollregime
NAFTA North American Free Trade Agreement Nordamerikanisches Freihandelsabkommen zwischen den USA - Kanada - Mexiko
4l Bundesblau 146. Jahrgang. Bd. I 113
OECD Organisation for Economie Co-operation and Development Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OPEC Organization of Petroleum Exporting Countries Organisation erdölexportierender Länder
OSEC Office suisse d'expansion commerciale Schweizerische Zentrale für Handelsförderung
SHZ Schweizerische Handelszeitung
SPA Special Program for Assistance for Low-Income Countries in Sub-Saharan Africa Spezialprogramm für Afrika südlich der Sahara
SZR Sonderziehungsrechte
UNCED United Nations Conference on Environment and Development Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung
UNCTAD United Nations Conference on Trade and Development Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung
UNIDO United Nations Industriai Development Organisation Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
UNO United Nations Organization Organisation der Vereinten Nationen
WTO World Trade Organization Welthandelsorganisation
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 93/1 + 2 und Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen vom 19. Januar 1994
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1994 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 09 Cahier Numero
Geschäftsnummer 94.007 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 08.03.1994 Date Data
Seite 681-1114 Pagina
Ref. No 10 052 932
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