BBl 1994 II 136
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
#ST# Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Vernehmlassungsverfahren
Eidgenössisches Departement des Innern Änderung der Verordnung VIII des Bundesrates über die Krankenversicherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analysen. Revision der Verordnung 10 des EDI über die Krankenversicherung betreffend die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste. Vernehmlassungsfrist: 3I.Mai 1994
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Ausführungsbestimmungen aus dem Bereich Fleischhygiene zum Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (vier Verordnungsentwürfe) Vernehmlassungsfrist: 18. Mai 1994 Änderung des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Verkehrszentrale Vernehmlassungsfrist: 3I.März 1994 Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz) Vernehmlassungsfrist: 29. April 1994
29. März 1994 Bundeskanzlei
Eidgenössische Volksinitiative 'für unsere Zukunft im Herzen Europas'
Zustandekommen
Die Schweizerische Bimdeskanzlei. gestützt auf die Artikel 68, 69, 71 und 72 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761' über die politischen Rechte sowie auf den Bericht der Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei über die Prüfung der Unterschriftenlisten der am 3. September 1993 eingereichten eidgenössischen Volksinitiative 'für unsere Zukunft im Herzen Europas 2), verfügt:
1 Die in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs abgefasste eidgenössische
Volksinitiative 'für unsere Zukunft im Herzen Europas' ist zustandegekommen, da sie die nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten lOO'OOO gültigen Unterschriften aufweist. 2. Von insgesamt 113'694 eingereichten Unterschriften sind 110'703 gültig. 3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an das Initiativkomitee "Né le 7 décembre 1992", Madame Véronique Pürro, Avenue Ernest-Hentsch 3bis, 1207 Genève.
11. März 1994 Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Couchepin
Eidgenössische Volksinitiative
Eidgenössische Volksinitiative 'für unsere Zukunft im Herzen Europas'
Unterschriften nach Kantonen
Kantone Unterschriften gültige ungültige Zürich 15522 256 Bern 11039 522 Luzern.... 3643 29 Uri 104 l Schwyz 325 13 Obwalden 103 l Nidwaiden 91 0 Glarus 164 l Zug 1321 16 Freiburg 8697 83 Solotlium 1001 42 Basel-Stadt 1518 40 Basel-Landschaft. 1359 73 Schaffhausen 1531 26 Appenzell A.Rli... 686 14 Appenzell I.Rli. ... 90 4 St.Gallen 3151 37 Graubünden 852 24 Aargau 2703 34 Thurgau 788 13 Tessin 1295 22 Waadt 17324 903 Wallis 6741 324 Neuenburg 11555 239 Genf '. 18275 241 Jura 825 33 Schweiz 110703 2991
Eidgenössische Volksinitiaiive
Eidgenössische Volksinitiative "für unsere Zukunft im Herzen Europas"
Die Volksinitiative lautet:
Die Uebergangsbestimmvmgen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt.
Art. 23 (neu)
l Die Schweiz beantragt, Partei des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum zu werden.
^Der Bundesrat ist ermächtigt, die notwendigen Abkommen auszuhandeln, abzuschliessen und zu ratifizieren.
3pür spätere Aenderungen dieser Abkommen gilt das ordentliche Verfahren.
Art. 24 (neu)
Bei der Anpassung des Landesrechts an das Recht des Europäischen Wirtschaftsraumes sorgen alle Behörden für eine nachhaltige und ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und achten darauf, dass die sozialen und demokratischen Errungenschaften sowie der Umweltschutz erhalten bleiben.
Art. 25 (neu)
Der Bund berücksichtigt bei der Umseztung und Weiterentwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums sowie bei Fragen der europäischen Integration die Kompetenzen der Kantone und wahrt ihre Interessen. Er informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend, hört sie an und zieht sie bei der Vorbereitung von Entscheiden bei.
Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG)
Der Abteilungsvorsitzende der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 9. Dezember 1992, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa, gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend Rückvergütung von Versicherungsbeiträgen erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.
18. März 1994 Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Abteilungsvorsitzende: Meuli
2usicheruiig von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte
Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion
- Gemeinde ZVEISIMMEN BE,. Saldbauliche Viederinstandstellung Blankenburg Projekt-Nr. 234-BE-1222/05
Rechtsmittel
Gegen diese Verfugung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. l und 3 VaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Vorblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer. Voranmeldung (Tel. 031/324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.
29. März 1994 EIDGENÖSSISCHE FORSTDIREKTION
Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte
Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion
- Gemeinde Obenied BE, Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen Forstgebäude Oberried, Projekt-Nr. 421.2-BE-4021/1
- Gemeinde Lungern OW, Schutzbauten und -anlagen Projektierungsprojekt " Integralprojekt Güpfi ", Projekt-Nr. 431. l-OW-0/4
- Gemeinde Altstätten SG, Erschliessungsanlagen WH 93 Altstätten, Projekt-Nr. 421.1-SG-6/1
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern. Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. l und 3 WaG; Art. 1.4 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.
29. März 1994 Eidgenössische Forstdirektion
Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) Auf die Beschwerde vom 23, Dezember 1993 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 22. Februar 1994 entschieden; 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von 400 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
16, März 1994 Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Bcschwerdedienst
Bäuerliches Bodenrecht; Verhütung der Überschuldung Verzeichnis " der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Artikel 79 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) anerkannten Körperschaften
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat nachstehende Körperschaft als Bürgschaftsgenossenschaft im Sinne des Artikels 79 Absatz l BGBB anerkannt:
2.12 Katholische Bürgschaftsgenossenschaft St. Gallen, Vadianstrasse 58, 9000 St. Gallen
21. März 1994 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Amt für Grundbuch- und Bodenrecht
21 SR 211.412.11; AS 1993 1410
Zulassung zur Eichung von Warme- und Warmwasserzahlern
vom 29. Ma'rz 1994
Gestiitzt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 iiber das Mcsswesen und nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 fiber die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung), haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung konnen Betroffene binnen 30 Tagen seit der ErOffnung beirn Eidgenossischen Amt fiir Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.
Fabrikant: Landis & Gyr GmbH, Frankfurt (D) Warmezahler als Kompaktgerat, Typen WSD2C-..., WSD3C-..., turfuhlem PtSOO/PtlOO und Ultraschall-Durchflusseeber. Weiterenti. Ergänzung w i ck i ung des Modells WSD6-...
Klasse 4
29. Marz 1994 Eidgenossisches Amt fiir Messwesen Der Direktor: Filler
Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) Die Zollkreisdirektion I in Basel verurteilte Sie am 2. März 1994 aufgrund des am 4. Oktober 1993 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 610 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken. Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 700 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Berechtigten zurückbezahlt.
29. März 1994 Eidgenössische Oberzolldirektion
Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG)
Fritz Nauer AG, 871 '2 Stäfa Matratzen-Leimerei, Werk Wolfhausen 7 M, 1 F 7. März 1994 bis 1 1 . März 1995 Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG)
Himmelsbach Produktions AG, 6330 Cham Produktion 12 M 31. Januar 1994 bis 4. Februar 1995
Moser-Ingold AG, 3367 Thörigen ganze Produktion 5 M 7. März 1994 bis 1 1 . März 1995
Widmer-Walty AG, 4665 Oftringen Wellpappenfabrik 1 J 28. Februar 1994 bis 4. Mära 1995 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Folien Fischer AG, 5605 Dottikon Flexodruckerei und Rollenschneider bis 5 M 14. März 1994 bis auf weiteres (Aenderung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) Styner & Bienz AG, 3172 Niederwangen Stanzerei, Teilefertigung 1 M 3. April 1994 bis 5. April 1997 (Erneuerung)
Bischoff Textil AG, 9001 St. Gallen Automatenstickerei Rosengartenstrasse bis 3 M 7. Februar 1994 bis 11. März 1995 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) Styner & Bienz AG, 3172 Niederwangeri Stanzerei, Teilefertigung 1 M 3. April 1994 bis 5. April 1997 (Erneuerung) Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG)
Stäger & Co. AG, 5630 Muri AG Herstellung von Tiefziehfolien bis 24 M 28. Februar 1994 bis 18. Jajiuar 1997 (Aenderung)
NOK, 5401 Baden Werk Winkeln St. Gallen 6 M 3. April 1994 bis 5. April 1997 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)
Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.
Erteilte Arbeitszeitbewilligungen
Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG)
Schuler Leitern AG, 6440 Brunnen Leiternfabrikation 5 M, 5 F 23. Mai 1994 bis 24. Mai 1997 (Erneuerung-)
Emmi Milch AG, 6252 Dagmersellen Mozzarella-Fabrikation bis 5 M, 2 F 21. Februar 1994 bis 22. Februar 1997 (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG)
Sarnatech Spritzguss AG, 6234 Triengen verschiedene Betriebsteile 30 M, bis 10 F 14. März 1994 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Bernold AG, 8880 Walenstadt verschiedene Betriebsteile 20 M 31. Januar 1994 bis auf weiteres (Aenderung)
Pressta AG, 8593 Kesswil Fabrikation, Labor innerbetrieblicher Transport 12 M, 24 F, 2 J 2. Mai 1994 bis 3. Mai 1997 (Erneuerung)
Vaparoid AG, 4657 Dulliken Herstellung von Polyurethan-Dämmstoffen 10 M 18. April 1994 bis auf weiteres (Erneuerung)
Stratec Medicai Hägendorf, 4614 Hägendorf Dreherei, Bohrerei und Fräserei 8 M, 2 F 31. Januar 1994 bis auf weiteres (Aenderung)
Walter Holliger Söhne AG, 5706 Boniswil Palettenreparatur bis 8 M 31. Januar 1994 bis 4. Februar 1995
Ernst Schäublin AG, 4436 Oberdorf verschiedene Betriebsteile 20 M, 2 F 4. April 1994 bis 5. April 1997 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Paul Villiger Umwelttechnik AG,.5647 Oberrüti Blechbearbeitung 8 M 2. Mai T 994 bis 3. Mai 1997 (Erneuerung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG)
Emmi Milch AG, 6252 Dagmersellen Mozzarella-Fabrikation 3 M 20. Februar 1994 bis 22. Februar 1997 (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)
Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschatsdepartementes Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.
29. März 1994 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht
47103 Geräteinformatiker/Geräteinformatikerin Agcnt(e) de maintenance d'appareils informatiques Agente in manutenzione di apparecchi informatici
Geräteinformatiker/Geräteinformatikerin
Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 20, Dezember 1993
Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 20. Dezember 1993
Inkrafttreten I.Januar 1994
Der Text dieses Reglements und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
29. März 1994 Bundeskanzlei
zu 1994-18 151
Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten
Verfügungen des Eidgenossischen Meliorationsamtes
Gemeinde Oberiberg SZ, Alpwege Chäseren. 2. Teü, Grundsatzverfügung, Projekt-Nr. SZ 2202-6-02
Gemeinde Brunnadern SO, Gebäuderationalisierung Niederwil. Projekt-Nr. SO 4783
Gemeinde Jonschwil SO, Gebäuderationalisierung Tannenburg. Projekt-Nr. SG 4774
Gemeinde Gossau SG, Gebäuderationalisierung Zinggenhub. Projekt-Nr. SG 4747
Gemeinde Ruschein GR., Gesamtmelioration Ruschein-Ladir. 28. Etappe. Projekt-Nr. GR 432-3-28
Gemeinde Muotathal SZ, Gebäuderationalisierung Büchsenen, Projekt-Nr. SZ 2352
Gemeinde Falera GR. Gesarntmelioration Falera, 9. Etappe, Projekt-Nr. GR 1527-3-09
Gemeinde Altbüron LU, Gebäuderationalisierung Chritzen, Projekt-Nr. LU 3744
Gemeinde Trogen AR, Stallsanierung Ebnetschachen, Projekt-Nr. AR 1337
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügungen kann nach fylassgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innen 30 Tagen seit der
Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist. kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.
29. März 1994 Eidgenössisches Meliorationsamt
Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen
Verfügungen des Bundesamtes fïir Wasserwirtschaft
- Kanton St. Gallen, Gemeinde Altstätten. Verlegung des Stadtbaches im Areal "Guter Hirte", Verfügung Nr. 501
Rechtsmittelbelehrun g
Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021Ì. Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heirnatschutz ( SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innen 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beiweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefris: beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Effingerstrasse 77, 3001 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.
29. März 1994 Bundesamt für Wasserwirtschaft
Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) wird hiermit eröffnet: Der Dienst Internationales und Recht des Bundesamtes für Kommunikation verurteilte Sie am 2. März 1994 in Anwendung von Artikel 57 Absatz l Buchstabe c FMG (Fernmeldegesetz vom 21. Juni 1991) und Artikel 64 VStrR (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht) zu einer Busse von 500 Franken und Kosten von 280 Franken, Gleichzeitigt verfügte es die Einziehung und Vernichtung des VHF- Sprcchfunkgerätes «ALBRECHT RV-100», Nr. 00644 gestützt auf Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Der Strafbescheid kann beim Bundesamt für Kommunikation, Dienst Internationales und Recht, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden. Gegen den Strafbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache erheben (Art. 67 Abs. l VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Art. 68 Abs. l VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR). Nach unbenützem Ablauf der angegebenen Frist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR). Gegen das Kostenerkenntnis des Strafbescheides kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation bei der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichtes in Lausanne Beschwerde geführt werden (Art. 96 Abs. 1). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde hat Antrag, Begründung und Unterschrift zu enthalten und ist mindestens im Doppel einzureichen. Wird innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen keine Beschwerde eingereicht, steht auch das Kostenerkenntnis einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 96 Abs. 2 VstrR). Sie werden aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 780 Franken nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auf das Postchcckkonto 25-383-2 des Bundesamtes für Kommunikation einzuzahlen.
17. März 1994 Bundesamt für Kommunikation Dienst Internationales und Recht
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
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Jahr 1994 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 12 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 29.03.1994 Date Data
Seite 136-155 Pagina
Ref. No 10 052 957
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