BBl 1994 II 274

Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers) Änderung vom 18. März 1994

Ablauf der Referendumsfrist: 4. Juli 1994

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Militärstrafgesetz (Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers)

Änderung vom 18. März 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993 '', beschliesst:

I Das Schweizerische Strafgesetzbuch 21 wird wie folgt geändert:

Art. 58 Einziehung ' Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer eiifz'iehun"115 bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Art. 58h!s Aufgehoben

Art. 59 b. Einziehung l. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die von vermägenswenen durch. eine strafbare . Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandcs ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Ein-

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Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militârstrafgesetz

ziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Das Recht zur Einziehung verjährt nach fünf Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. Die Einziehung ist amtlich bekanntzumachen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung, 2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziffer l Absatz 2 ausgeschlossen ist. Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates. 3. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Vcrfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260lcr), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. 4. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigcm Aufwand ermitteln, so kann der Richter ihn schätzen.

An. 60 Abs. l Bsi. b und c Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu: b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; C. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 260'" Kriminelle 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre Organisation personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt,

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Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 2. Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern. 3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Ziffer l Absatz 2 ist anwendbar.

Art. 305lfr Randtitel und Abs. 2 Mangelnde Die von Absatz l erfassten Personen sind berechtigt, den inländibTpinLiz e sctlen Strafverfolgungsbehörden und den vom Gesetz bezeichneten Schäften11^" Bundesbehörden Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen und Mciderechi lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.

H Das Militärstrafgesetz '' wird wie folgt geändert:

Art. 41 5. Andere Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Müssnahmen bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- Einziehung a. Sichenjngs- hung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, einziehung oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Art 41a Aufgehoben

Art. 42 b. Einziehung 1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die von Vermö- durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu genswerten

" SR 321.0

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bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Das Recht zur Einziehung verjährt nach fünf Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. Die Einziehung ist amtlich bekanntzugeben. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. 2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziffer l Absatz 2 ausgeschlossen ist. Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Untersuchungsbehördc kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates. 3. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260lcr StGB "), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. 4. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann der Richter ihn schätzen.

Art. 42a Abs. l Bsl. b und c Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu;

» SR 311.0

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz

b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Betrifft nur den französischen Text.

III Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 1994 Nationalrat, 18. März 1994 Der Präsident: Jagmetti Die Präsidentin: Gret Haller Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 5. April 1994 " Ablauf der Referendumsfrist: 4. Juli 1994

» BEI 1994 II 274

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In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1994 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 13 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 05.04.1994 Date Data

Seite 274-278 Pagina

Ref. No 10 052 965

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