BBl 1994 II 464

Botschaft über ein Erbschaftsteuerabkommen mit Grossbritannien vom 23. Februar 1994

#ST# 94.023

Botschaft über ein Erbschaftsteuerabkommen mit Grossbritannien

vom 23. Februar 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 17. Dezember 1993 unterzeichnete Erbschaftsteuerabkommen mit Grossbritannien. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. Februar 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

464 1994-113

Übersicht Gegenwärtig ist auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern zwischen der Schweiz und Grossbritannien das Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. Juni 1956 (SR 0.672.936.72) in Kraft. Dieses vermag die Doppelbesteuerung allerdings nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen zu beseitigen. Weil zudem die britische Gesetzgebung im Bereich der Erbschaftsteuern in den letzten Jahren wesentliche Änderungen erfahren hat, drängte steh eine Revision dieses Abkommens auf, um einen verbesserten Schutz der Nachlässe vor doppelter Besteuerung zu erreichen. Das am ] 7. Dezember 1993 unterzeichnete Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen von 1982. Es erstreckt sich allerdings nicht auf die Schenkungssteuern und trägt In einzelnen Bestimmungen den Besonderheiten des britischen Rechtssystems Rechnung. Im Vernehmlassungsverfahren wurde dieses Abkommen von den Kantonen und den am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Kreisen günstig aufgenommen.

Botschaft

l Vorgeschichte Die Verhandlungen mit der britischen Regierung über die Revision des Abkommens vom 12. Juni 1956 zur Milderung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuera (SR 0.672.936.72) begannen im Jahre 1978. Wie der Titel dieses Abkommens besagt, beschränkt es sich auf eine blosse Milderung der Doppelbesteuerung, dies im Gegensatz zu den von der Schweiz mit andern Staaten abgeschlossenen derartigen Abkommen, die auf eine Beseitigung der Doppelbesteuerung abzielen. Diese Begrenzung des Abkommens ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Ermächtigung der britischen Behörden, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern einzuschränken oder aufzuheben, in den fünfziger Jahren eng begrenzt war. So konnten die Behörden nur Abkommen abschliessen, welche sogenannte Belegenheits-(Situs-)Regeln enthielten. Im weiteren war eine Anrechnung der im Ausland erhobenen Erbschaftsteuem an die britische «Estate Duty» nur möglich, wenn die ausländischen Steuern den gleichen Rechtscharakter hatten wie die britische Steuer. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, wurde doch die «Estate Duty» auf dem gesamten Nachlassvermögen erhoben, während der Grossteil der kantonalen Steuern (die Eidgenossenschaft erhebt bekanntlich keine Erbschaftsteuern) als Erbanfallsteuern konzipiert ist. Inzwischen sind aber in Grossbritannien weitreichende Änderungen an der Gesetzgebung auf dem Gebiete der Nachlassbesteuerung vorgenommen worden. Zuerst wurde die «Estate Duty» durch eine «Capital Transfer Tax» ersetzt, welche ihrerseits durch eine «Inheritance Tax» abgelöst wurde. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen sowie der wenig befriedigenden Erfahrungen, die mit dem geltenden Abkommen gemacht wurden, kamen die schweizerischen und britischen Behörden überein, das Abkommen von 1956 durch ein neues, soweit wie möglich dem Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen von 1982 entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommcn zu ersetzen. Stark gegensätzliche Vorstellungen der beiden Staaten über gewisse entscheidende Fragen haben die Ausarbeitung eines neuen Abkommens besonders schwierig und langwierig gestaltet. Bei grundlegenden Begriffen, wie demjenigen des Wohnsitzes, oder bei den Regeln über die Besteuerung beweglichen Vermögens bestanden

erhebliche Unterschiede. Besondere Probleme stellten sich im übrigen bei den im angelsächsischen Recht verankerten und von den Steuerpflichtigen vielfach benutzten Institutionen, wie beispielsweise dem «Trust» oder dem «Settlement». Die Lösungen, die schrittweise erarbeitet werden konnten, wurden den Kantonen und den am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Wirtschaftskreisen zur Stellungnahme unterbreitet.

2 Grundzüge und wesentliche Besonderheiten des Abkommens Der materielle Anwendungsbereich des neuen Abkommens erstreckt sich seitens von Grossbritannien auf die auf dem Nachlass einer verstorbenen Person erhobenen Steuern («Inheritance Tax») und seitens der Schweiz auf die kantonalen und

kommunalen Steuern vom Nachlass oder von den Erbteilen. Im Unterschied zum Musterabkommen der OECD von 1982 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen fallen Schenkungssteuern nicht unter den Anwendungsbereich des Abkommens. In Grossbritannien werden grundsätzlich keine solchen Steuern erhoben, ausgenommen in Fällen, in denen die Güter in einen sogenannten «Discretionary Trust» eingebracht werden. Eine Doppelbesteuerung von Schenkungen kann somit höchstens in Ausnahmefällen eintreten. Überdies hätte der Einbezug der Schenkungssteuem zu Anwendungsschwierigkeiten führen können, namentlich bei Wohnsitzwechseln zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und demjenigen des Hinschiedes. Im übrigen folgt dieses Abkommen in seinem Aufbau dem Musterabkommen der OECD und übernimmt seine wesentlichen Grundzüge, insbesondere betreffend den steuerlichen Wohnsitz, das unbewegliche Vermögen, das bewegliche Vermögen einer Betriebstätte oder festen Einrichtung, die Gleichbehandlung, das Verständigungsverfahren und die Besteuerung von Diplomaten und Konsularbeamten. Hingegen enthält es keine Bestimmung über den Abzug von Nachlassschulden; die stark voneinander abweichenden gesetzlichen Ordnungen in der Schweiz und in Grossbritannien erlaubten es nicht, diesbezüglich eine für beide Staaten akzeptable Lösung zu finden. Das Abkommen enthält schliesslich eine wichtige, auf die unterschiedliche Rechtsauffassung in den beiden Staaten zurückzuführende Sonderregelung im Bereich der Besteuerung beweglichen Vermögens. Die von den Unterhändlern getroffene Lösung beruht, je nach den Verhältnissen, entweder auf dem Grundsatz der Besteuerung am Wohnsitz oder auf demjenigen der Besteuerung am Belegenheitsort. Das Wohnsitzprinzip konnte aber doch weitgehend durchgesetzt werden. Es gilt einerseits im Falle einfachen Wohnsitzes für im andern Staat belegenes Vermögen (mit Ausnahme von Aktien britischer Gesellschaften) sowie für in Drittstaaten belegenes Vermögen und anderseits, beim Vorliegen eines Doppelwohnsitzes, für in Drittstaaten belegenes Vermögen, wobei Grossbritannien unter einschränkenden Bedingungen ein subsidiäres Besteuerungsrecht zusteht. Demgegenüber findet in Doppelwohnsitzfällen das Belegenheitsprinzip Anwendung für im andern Vertragsstaat belegenes Vermögen, wobei auch hier Grossbritannien ein subsidiäres

Besteuerungsrecht unter einschränkenden Bedingungen verbleibt. Die in dieser Lösung enthaltenen schweizerischen Zugeständnisse gehen weniger weit als diejenigen, die in der Vergangenheit gegenüber Deutschland, den Niederlanden und Schweden gemacht werden mussten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in den vorgenannten Fällen, in denen Grossbritannien ein subsidiäres Besteuerungsrecht zuerkannt wurde, die Steuerhoheit der Kantone vollumfänglich gewahrt bleibt. Zwar ist die höhere der beiden Steuern geschuldet, aber Grossbritannien vermeidet, im Gegensatz zur Rechtslage unter dem geltenden Abkommen, die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der schweizerischen Steuer. Auch in allen andern Fällen ergibt sich, anders als nach dem geltenden Abkommen, keine Doppelbesteuerung mehr.

3 Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern entspricht in seinem Aufbau dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspolitik. Im Vergleich zum Musterabkommen der OECD von 1982 und zum geltenden Abkommen

vom 12. Juni 1956 enthält es jedoch einige Besonderheiten, die nachstehend erläutert werden:

Artikel l Unter das Abkommen fallende Nachlässe und Erbschaften Die Regelung entspricht derjenigen des OECD-Musterabkommens. Daneben soll das Abkommen aber auch auf Vermögen Anwendung finden, das zu einem Sondervermögen (settlement bzw. trust) gehört, sofern dieses Sondervcrmögen von einer Person errichtet worden ist, die im Zeitpunkt der Errichtung in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war. Der besonderen rechtlichen Institution des «Settlement» beziehungsweise des «Trust» kommt in Grossbritannien grosse rechtliche Bedeutung zu. Nach britischem Recht wird die Erbschaftsteuer auf dem von den «Trustées» verwalteten Vermögen dann erhoben, wenn die Resolutivbedingung des «Settlement» beziehungsweise des «Trust» eingetreten ist, d. h. zum Beispiel dann, wenn der Nutzniesser verstirbt. Dies gilt etwa für klassische «Trusts» (with interest in possession). Anders kann sich die Situation bei «Trusts» mit uneingeschränkter Ermessensbefugnis (discretionary trusts) oder bei Thesaurierungstrusts (accumulation trusts) gestalten. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Das neue Abkommen gilt, wie dasjenige aus dem Jahre 1956, für alle Steuern auf dem Nachlass oder auf den Erbteilen, nicht aber für Schenkungssteuern.

Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz Diese Bestimmung entspricht derjenigen des Musterabkommens der OECD. Aufgrund gewisser rechtlicher Besonderheiten der Vertragsstaatcn irmsste die Regelung über die Anknüpfung an den Wohnsitz erweitert werden in bezug auf

  • die im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht vorgesehene zusätzliche Anknüpfung;

  • die Zuweisung eines subsidiären Besteuerungsrechtes an Grossbritannien auf gewissen beweglichen Vermögen und

  • den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftsleuten. a. Zusätzliche Anknüpfung Absatz l Buchstabe b dieser Bestimmung befasst sich mit der zusätzlichen Anknüpfung nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 297), insbesondere in denjenigen Fällen, in denen sich die ausländischen Behörden mit einem Nachlass oder mit in der Schweiz gelegenem Vermögen nicht befassen (Art. 87 und 88 IRPG). Das schweizerische Erbschaftsteuerrecht knüpft hinsichtlich der unbeschränkten Steuerpflicht grundsätzlich an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen an, wobei sich der Begriff des Wohnsitzes nach den Artikeln 23 und 24 des Zivilgesetzbuches bestimmt. b. Subsidiäres Besteuerungsrecht für gewisse Vermögen Sowohl Grossbritannien wie auch die Schweiz stellen für die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auf das «domicile» (oder den letzten Wohnsitz) des Erblassers ab. Der britische Begriff «domicile» unterscheidet sich allerdings in beträchtlichem Masse vom schweizerischen Betriff des Wohnsitzes. Eine Person erwirbt im wesentlichen einen Wohnsitz in Grossbritannien durch die Abstammung von Eltern, die ihrerseits einen Wohnsitz in Grossbritannien haben (domicile of origin).

Der britische Wohnsitz geht anschliessend kaum mehr verloren, auch nicht bei langem Auslandaufenthalt. Anderseits erwirbt ein Ausländer auch nach langem Aufenthalt kein «domicile» in Grossbritannien. Auf Grund dieser Rechtslage würde Grossbritannien nach dieser Bestimmung sein Besteuerungsrecht bei britischen Staatsangehörigen, die mit letztem Wohnsitz in der Schweiz verstorben sind, verlieren; zudem kann der Nachlass eines in Grossbritannien verstorbenen Schweizerbürgers nach internem britischen Recht nur dann unbeschränkt erfasst werden, wenn dieser mindestens 17 Jahre in Grossbritannien ansässig war («deemed domicile»). Aus diesem Grunde musste Grossbritannien zum Ausgleich in gewissen Fällen ein subsidiäres, zeitlich befristetes Besteuerungsrecht für das übrige, nicht in den Artikeln 5-7 behandelte Vermögen zugestanden werden. Erläuterungen hiezu finden sich in den Bemerkungen zu Artikel 8. c. Vorübergehender Aufenthalt von Geschäftsleuten Ziffer l des Protokolls zum Abkommen befasst sich mit den Geschäftsleuten, Die grossen multinationalen Unternehmen entsenden des öftern Angestellte zu ihren ausländischen Betrieben, um dort eine temporäre Tätigkeit auszuüben. Grossbritannien legt grossen Wert darauf, dass für diese Personen der bisherige Wohnsitz weiter gilt. Diesem Begehren konnte unter gewissen Einschränkungen zugestimmt werden:

  • der Angestellte hat Staatsangehöriger des Staates zu sein, aus dem er kommt,

  • er darf sich nur vorübergehend im anderen Staat aufhalten und dies auch nur im Zusammenhang mit der Ausübung einer Beschäftigung,

  • nach der Gesetzgebung des Herkunftsstaates hat er dort seinen Wohnsitz beibehalten,

  • er hat keine Absicht, sich im Arbeitsstaat ständig niederzulassen. Diese Bestimmung ist selbstverständlich auch auf schweizerische Geschäftsleute anwendbar, die sich vorübergehend in Grossbritannien aufhalten. Der Nachlass eines Schweizerbürgers, der während eines solchen Aufenthaltes in Grossbritannien verstirbt, würde daher nach schweizerischem Recht besteuert und wäre in Grossbritannien nur beschränkt steuerpflichtig. Artikel 6 Betriebstätte Das Abkommen folgt diesbezüglich dem OECD-Musterabkommen und sieht vor, dass das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt oder zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in

dem Staat besteuert werden kann, wo sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet. Diese Lösung ist auch in den schweizerischen Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Frankreich und Schweden enthalten.

Artikel 7 Seeschiffe und Luftfahrzeuge Im Gegensatz zum OECD-Musterabkommen enthält das Abkommen mit Grossbritannien eine besondere Bestimmung über die Besteuerung von im internationalen Verkehr verwendeten Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die zu einem Unternehmen gehören, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten bildet. Solche Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie das bewegliche Vermögen, das ihrem Betrieb dient, sind in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Schuldenabzug Wie einleitend ausgeführt, enthält das vorliegende Abkommen wegen der unterschiedlichen internen Regelungen keine Bestimmung über den Abzug von Schulden. Diesbezüglich weicht es somit vom Musterabkommen der OECD und von verschiedenen schweizerischen Erbschaftsteuerabkommen mit andern Staaten ab. Beide Staaten bleiben daher frei, ihre Gesetzgebung über den Schuldenabzug anzuwenden. Die Schweiz kann deshalb weiterhin das System des proportionalen Schuldenabzugs anwenden. Da Grossbritannien eine andere Regelung kennt, können im Einzelfall wie bisher zuwenig oder zuviel Schulden zum Abzug gelangen.

Artikel 8 Anderes Vermögen In den Erläuterungen zu Artikel 4 wurde darauf hingewiesen, dass sich diese Bestimmung nicht mit der im Musterabkommen der OECD vorgesehenen Ordnung deckt. Artikel 8 sieht für die nachstehend aufgeführten Sachvcrhalte ein subsidiäres britisches Besteuerungsrecht vor. a. einfacher Wohnsitz Das übrige Vermögen einer Person, die ihren letzten Wohnsitz nach Artikel 4 Absatz l des Abkommensentwurfs nur in einem der Vertragsstaaten hatte und das im anderen Staat oder in einem Drittstaat gelegen ist, kann nur im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert werden (Art. 8 Abs. l Bst. a(i) und b(i)). Bei Aktien britischer Gesellschaften, die Teil des Nachlasses einer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz verstorbenen Person bilden, steht jedoch Grossbritannien ein subsidiäres Besteuerungsrecht zu (Art. 8 Abs. 2), doch muss Grossbritannien die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der schweizerischen Steuer an die eigene Steuer vermeiden (Art. 9 Abs. 1). b. Doppelwohnsitz Das übrige Vermögen, welches im anderen Vertragsstaat belegen ist, kann grundsätzlich nur im Belegenheitsstaat besteuert werden (Art. 8 Abs. l Bst. a(ü)); ist indessen das Vermögen in der Schweiz belegen, so steht Grossbritannien ein subsidiäres Besteuerungsrecht zu, sofern der Erblasser aufgrund der Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 als in Grossbritannien ansässig galt oder wenn er nach dieser Bestimmung als in der Schweiz ansässig galt, aber britischer Staatsangehöriger war (ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit zu besitzen) und im Laufe der seinem Tod vorangegangenen fünf Jahre (nach britischem Recht) Wohnsitz in Grossbritannien hatte (Art. 8 Abs. 3). Grossbritannien vermeidet die Doppelbesteuerung durch .Anrechnung der schweizerischen Steuer. Dadurch kann die Schweiz in der Schweiz belegenes Vermögen uneingeschränkt besteuern, auch wenn sie nur nach internem Recht Wohnsitzstaat ist, nicht aber nach den Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens. Ist die Schweiz aber nach Artikel 4 Absatz 2 Wohnsitzstaat, konnte das subsidiäre Besteucrangsrecht Grossbritanniens bei Erblassern britischer Nationalität zeitlich begrenzt werden (fünf Jahre), wobei Grossbritannien in dieser Hinsicht im Vergleich zu seinen ursprünglichen Begehren (Frist von 17 bzw. zehn Jahren) ganz wesentliche Konzessionen gemacht hat. Das in Doppelwohnsitzfällen für im anderen Vertragsstaat belegenes Vermögen

angewendete Belegenheitsprinzip findet auch unter dem bestehenden Abkommen mit Grossbritannien Anwendung, indem dieser Staat bei einfachem Wohnsitz in der Schweiz dennoch das in Grossbritannien belegene Vermögen besteuern kann,

ohne aber die Doppelbesteuerung zu beheben. Im übrigen ist das Belegenheitsprinzip auch unter dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten in Doppelwohnsitzfällen sowie bei Nachlässen von Personen anwendbar, die als amerikanische Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz verstorben sind (Art. IV des Erbschaftsteuerabkommens mit den USA). Das übrige Vermögen, das in einem Drittstaat belegen ist, kann nur in dem Staat besteuert werden, der nach den Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens als Wohnsitzstaat gilt (Art. 8 Abs. l Bst. b(ü)). Dies entspricht der Regel des OECD-Musterabkommens. Indessen steht Grossbritannien ein subsidiäres Besteuerungsrecht für den Fall zu, dass die Schweiz als Wohnsitzstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 gilt und die gleichen einschränkenden Bedingungen (britische Staatszugehörigkeit, Frist von fünf Jahren) wie im Falle von Vermögen erfüllt sind, das in der Schweiz belegen ist (Art. 8 Abs. 4). Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass im Gegensatz zum bestehenden Abkommen die Doppelbesteuerung stets vermieden wird und zudem das Wohnsitzprinzip weitgehend verankert werden konnte, nämlich

  • bei einfachem Wohnsitz für im anderen Staat belegenes Vermögen (Ausnahme: Aktien britischer Gesellschaften) sowie für in Drittstaaten belegenes Vermögen, und

  • bei Doppelwohnsitz für in Drittstaaten belegenes Vermögen, wobei Grossbritannien unter einschränkenden Bedingungen ein subsidiäres Besteuerungsrecht zusteht. Das Belegenheitsprinzip findet in Doppelwohnsitzfällen für im anderen Vertragsstaat belegenes Vermögen Anwendung, wobei auch hier Grossbritannien ein subsidiäres Besteuerungsrecht unter einschränkenden Bedingungen verbleibt. Diese nach jahrelangen und zähen Verhandlungen erreichte Lösung darf angesichts der Rechtslage unter dem bestehenden Abkommen und den weitreichenden Besteuerungsmöglichkeiten des britischen Rechts als sehr erfreulich beurteilt werden. In den Fällen, in denen das Wohnsitzprinzip zur Anwendung gelangt, bleibt das Besteuerungsrecht der Kantone vollumfänglich gewahrt. Erfolgt die Besteuerung nach Belegenheit (bei Doppelwohnsitz für im anderen Vertragsstaat belegenes Vermögen), kann ein schweizerischer Bcstcuerungsanspruch dann nicht geltend

gemacht werden, wenn das Vermögen als in Grossbritannien belegen gilt, ungeachtet des Umstandes, dass die Schweiz nach den Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 Wohnsitzstaat im Sinne des Abkommens ist. Als Ausgleich dazu kann aber in der Schweiz belegenes Vermögen hier erfasst werden, auch wenn die Schweiz zwar nach internem Recht, nicht aber nach den Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 als Wohnsitzstaat gilt. Für die Steuerpflichtigen liegt der grosse Vorteil dieser Lösung darin, dass im Gegensatz zum bestehenden Abkommen die Doppelbesteuerung in allen Fällen vermieden wird. Zudem konnte das subsidiäre Besteuerungsrecht Grossbritanniens wesentlich eingeschränkt werden. c. Bestimmung des Orts der Belegenheit von beweglichem Vermögen Aufgrund der vorgesehenen Regelung ist (wie auch unter dem bestehenden Abkommen) der Ort der Belegenheit des beweglichen Vermögens von Bedeutung. Das schweizerische Steuerrecht enthält keine Normen über den Belegenheitsort von beweglichem Vermögen. Daher bestimmt sich der Belegenheitsort nach britischem Recht (Ziff. 3 des Protokolls). Die britische Gesetzgebung kennt beispielsweise folgende Belegenheitsregeln:

  • Rechte an Liegenschaften gelten als am Ort der Liegenschaft belegen;

  • Geldstücke und Banknoten gelten als am Ort belegen, wo sie tatsächlich aufbewahrt werden;

  • die von einer Gesellschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts herausgegebenen Obligationen sowie alle anderen Forderungen gelten als am letzten Wohnsitz des Erblassers belegen;

  • Immaterialgüterrechte (Autorenrechte, Patente etc.) gelten als am letzten Wohnsitz des Erblassers belegen. Artikel 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung Die Schweiz vermeidet die Doppelbesteuerung durch Befreiung von in Grossbritannien gelegenen Grundstücken, Betriebstätten und festen Geschäftseinrichtungen sowie von im internationalen Verkehr verwendeten Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die durch ein Unternehmen, dessen tatsächliche Geschäftsleitung sich in Grossbritannien befindet, betrieben werden. Diese von der Besteuerung ausgenommenen Vermögenswerte können aber für die Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes mitberücksichtigt werden. In denjenigen Fällen, in denen Grossbritannien ein subsidiäres Besteuerungsrecht im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 von Artikel 8 zusteht, beseitigt Grossbritannien die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der schweizerischen Steuer an seine eigene Steuer. Artikel 10 Verschiedenes Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in einem der beiden Vertragsstaaten und weichen die internen Rechtsordnungen beider Staaten bezüglich der Frage, ob bestimmte Rechte oder Ansprüche als Vermögen im Sinne der Artikel 5, 6 oder 7 zu gelten haben, voneinander ab, löst Absatz l diesen Zuständigkeitskonflikt zugunsten desjenigen Vertragsstaates, in dem der Erblasser nicht wohnhaft war. Der zweite Absatz berücksichtigt eine Besonderheit des britischen Rechts, welches Vermögensübergänge unter Ehegatten in der Regel von der Erbschaftstcuer ausnimmt. Hat der begünstigte Ehegatte seinen Wohnsitz nicht in Grossbritannien, ist indessen nur ein Betrag von höchstens 55 000 £ von der Steuer befreit. Dieser Absatz sieht nun eine wesentliche Besserstellung vor: War der Erblasser in der Schweiz oder in Grossbritannien ansässig, aber schweizerischer Staatsangehöriger, wird die Hälfte des dem überlebenden Ehegatten zufallenden Vermögens von der britischen Steuer befreit, sofern der Vermögensübergang bei einem Wohnsitz des

Ehegatten in Grossbritannien vollumfänglich befreit gewesen wäre, und das britische Recht ungeachtet des Abkommens einem nicht ansässigen Ehegatten keine grössere Steuerbefreiung zugesteht (Art. 10 Abs. 3).

Artikel 13 Informationsaustausch Die Bestimmung über den Informationsaustausch entspricht derjenigen des Abkommens von 1977/1981 über die Einkommensteuern und ist vergleichbar mit der Informationsklausel in den Erbschaftsteuerabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich. Artikel 15 Inkrafttreten Das neue Abkommen wird am 30. Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und ab diesem Datum das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eid-

genossenschaft zur Milderung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vom 12. Juni 1956 ersetzen. Das bisherige Abkommen bleibt jedoch in Grossbritannien anwendbar auf Vermögen, für das am oder vor dem Tag des Inkrafttretens des neuen Abkommens eine Steuerpflicht entstanden ist. In der Schweiz richtet sich die Besteuerung von Erbfällen von Personen, die am oder vor dem Tag des Inkrafttretens des neuen Abkommens verstorben sind, ebenfalls noch nach dem bisherigen Abkommen,

Artikel 16 Kündigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann jedoch von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden.

4 Finanzielle Auswirkungen

Das Abkommen folgt im wesentlichen den Regeln des internen schweizerischen Rechtes und den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung (Besteuerung beweglichen Vermögens am letzten Wohnsitz des Erblassers und Besteuerung unbeweglichen Vermögens am Belegenheitsort). Zwar sieht das Abkommen, wie vorstehend dargelegt, gewisse von diesen Grundsätzen abweichende Sonderregeln vor. Letztere schränken jedoch das Besteuerungsrecht der Kantone nicht ein, sondern verpflichten Grossbritannien, die sich aus deren Anwendung ergebenden Doppelbesteuerungen zu beseitigen. Hieraus folgt, dass das Abkommen für die Kantone keinen Steuerausfall zur Folge hat, der über den sich aufgrund der Anwendung des internen schweizerischen Rechtes oder der Rechtssprechung des Bundesgerichts im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung ergebenden Ausfall hinausgeht.

5 Verfassungsmässigkeit

Grundlage dieses Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staats vertrage mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Abkommens zuständig. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

6 Schlussfolgerungen

Das bestehende Abkommen von 1956 bietet nur einen geringen Schutz vor Doppelbesteuerungen. Infolge der wachsenden Mobilität und der wirtschaftlichen Verflechtung auch im Verhältnis zu Grossbritannien könnte die Zahl der Fälle von Doppclbesteuerungen von Nachlässen ständig zunehmen. Das neue Abkommen vom 17. Dezember 1993 begegnet dieser Gefahr. Insgesamt weitgehend dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspolitik entsprechend, vermag das neue Abkommen zu befriedigen. Die darin

enthaltenen Regeln werden nicht nur bedeutende Vorteile gegenüber dem bestehenden Abkommen, sondern auch im Vergleich zu einem abkommenslosen Zustand mit sich bringen. Die Kantone und die am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Kreise haben dem Abkommen mit grosser Mehrheit zugestimmt.

Bundesbeschluss Entwurf über ein Erbschaftsteuerabkommen mit Grossbritannien

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 19941' beschliesst:

Art. l Das am 17. Dezember 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaftsteucrn wird genehmigt. : Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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Abkommen Übersetzung " zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschattsteuern

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass-und Erbschaftstcuem abzuschliessen; haben folgendes vereinbart:

Artikel l Unter das Abkommen fallende Nachlässe und Erbschaften Dieses Abkommen gilt für: a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte; und b) Vermögen, das Bestandteil einer Verfügung («seulement») ist, die von einer Person vorgenommen wurde, welche im Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Die bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind: a) im Vereinigten Königreich, die Erbschaftsteuer, soweit diese auf den Nachlass eines Erblassers Anwendung findet (im folgenden als «Steuer des Vereinigten Königreichs» bezeichnet); b) in der Schweiz, die kantonalen und kommunalen Steuern auf Nachlässen und Erbanfällen (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben'werden. Die zuständigen Behörden teilen einander die in ihren Gesetzen über die Nachlass- und Erbschaftsteuern eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

'' Übersetzung des französischen Originaltextes.

Doppelbesteuerung

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck «Vereinigtes Königreich» Grossbritannien und Nordirland; b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft, c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vcrtragsstaat», je nach Zusammenhang, das Vereinigte Königreich oder die Schweiz; d) bedeutet der Ausdruck «Steuer» je nach Zusammenhang, die Steuer des Vereinigten Königreichs oder die schweizerische Steuer; e) bedeutet der Ausdruck «Unternehmen» eine gewerbliche oder kaufmännische Unternehmung; oder 0 bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) in bezug auf das Vereinigte Königreich jeden britischen Bürger oder jeden britischen Staatsangehörigen, der nicht das Bürgerrecht eines anderen Staates oder Gebietes im Commonwealth besitzt, sofern er berechtigt ist, sich im Vereinigten Königreich aufzuhalten und die juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen oder anderen Rechtsträger, die nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht errichtet worden sind; (ii) in bezug auf die Schweiz Schweizer Bürger und juristische Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen oder andere Rechtsträger, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» im Vereinigten Königreich die «Commissioners of Inland Revenue» oder ihre bevollmächtigten Vertreter und in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz l. Im Sinne dieses Abkommens hatte ein Erblasser einen Wohnsitz a) im Vereinigten Königreich, wenn er nach dem Recht des Vereinigten Königreichs dort Wohnsitz hatte oder aufgrund einer Steuer, die unter das Abkommen fällt, als dort ansässig behandelt wird; b) in der Schweiz, wenn er nach schweizerischem Recht in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt hatte oder wenn er schweizerischer Staatsangehöriger war

Doppelbesteuerung

und das schweizerische Zivilrecht verlangt, dass sein Erbgang nach schweizerischem Recht geregelt wird. Der Wohnsitz eines Erblassers gilt jedoch nicht als in einem der Staaten gelegen, wenn dieser Staat nur Steuern auf in diesem Staat gelegenem Vermögen erhebt. 2. Hatte nach Absatz l dieses Artikels ein Erblasser in beiden Staaten einen Wohnsitz, so gilt, vorbehaltlich des zum Abkommen gehörenden Protokolls, folgendes: a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem Staat gelegen, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügte; verfügte er in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz in dem Staat gelegen, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat der Erblasser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, oder verfügte er in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz in dem Staat gelegen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; c) hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sein Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehöriger er war; d) war der Erblasser Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Artikel 5 Unbewegliches Vermögen 1. Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt, wobei hypothekarisch oder in ähnlicher Weise gesicherte Forderungen nicht als unbewegliches Vermögen gelten. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, einen Anspruch auf den Verkaufserlös von Land, das zwecks Verkauf treuhänderisch (in einem Trust) gehalten wird, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, Rechte auf veränderlichen oder festen Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Die Absätze l und 2 dieses Artikels gelten auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.

Artikel 6 Bewegliches Vermögen einer Betriebstätte oder festen Einrichtung 1. Vorbehaltlich der in den Artikeln 5, 7 und 8 Absatz 2 erwähnten Vermögenswerte kann bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses

Doppelbesteuerung

einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte darstellt, im anderen Staat besteuert werden. 2. Im Sinne dieses Abkommen bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 3. Der Ausdruck «Betriebstättc» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 4. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren dés Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; oder f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. Vorbehaltlich der in den Artikeln 5, 7 und 8 Absatz 2 erwähnten Vermögenswerte kann bewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, im anderen Staat besteuert werden.

7. Die Absätze l und 6 dieses Artikels gelten auch für eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, wenn die Personengesellschaft ein Unternehmen betreibt oder der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.

Doppelbesteuerung

Artikel 7 Seeschiffe und Luftfahrzeuge Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr, die einem Unternehmen gehören, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens dort befindet.

Artikel 8 Anderes Vermögen 1. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Abkommens: a) kann das in einem der Vertragsstaaten liegende Vermögen, das in den Artikeln 5, 6 und 7 nicht behandelt wurde und Teil des Nachlasses einer Person ist, (i) die nach Artikel 4 Absatz l ihren Wohnsitz ausschliesslich in einem der Vertragsstaaten hatte, vorbehaltlich Absatz 2 dieses Artikels nur in diesem letztgenannten Vertragsstaat besteuert werden; (ii) die nach Artikel 4 Absatz l ihren Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten hatte, vorbehaltlich Absatz 3 dieses Artikels nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt; b) kann das in keinem der Vertragsstaaten liegende Vermögen, das in den Artikeln 5, 6 und 7 nicht behandelt wurde und Teil des Nachlasses einer Person ist, (i) die nach Artikel 4 Absatz l ihren Wohnsitz ausschliesslich in einem der Vertragsstaaten hatte, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden; (ii) die nach Artikel 4 Absatz l ihren Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten hatte, vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes nach Artikel 4 Absatz 2 seinen Wohnsitz hatte. 2. Aktien einer im Vereinigten Königreich errichteten Gesellschaft, die Teil des Nachlasses einer Person sind, die im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz nach Artikel 4 Absatz l ausschliesslich in der Schweiz hatte, können auch im Vereinigten Königreich besteuert werden. 3. Vermögen, das in der Schweiz liegt und das nach Absatz l a) (ii) dieses Artikels nur in der Schweiz besteuert werden könnte, kann auch im Vereinigten Königreich besteuert werden, wenn der Erblasser a) zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz nach Artikel 4 Absatz 2 im Vereinigten Königreich hatte, oder b) nach jenen Bestimmungen zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, aber (i) zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte und (ii) zur Zeit des Todes Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs war ohne gleichzeitig Staatsangehöriger der Schweiz zu sein. 4. Vermögen, das in keinem der Vertragsstaaten liegt und das nach Absatz l b) (ii) dieses Artikels nur in der Schweiz besteuert werden könnte, kann auch im Vereinigten Königreich besteuert werden, wenn der Erblasser a) zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod einen

Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte und

Doppelbesteuerung

b) zur Zeit des Todes Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs war ohne gleichzeitig Staatsangehöriger der Schweiz zu sein.

Artikel 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. Erhebt das Vereinigte Königreich unter diesem Abkommen aufgrund eines Vorganges eine Steuer auf Vermögen, das a) nach den Artikeln 5, 6 oder 7 in der Schweiz besteuert werden kann, oder b) nach Artikel 8 Absätze 2, 3 oder 4 im Vereinigten Königreich besteuert werden kann, so rechnet das Vereinigte Königreich auf den Teil seiner (ohne Rücksicht auf diese Bestimmung ermittelten) Steuer, der auf dieses Vermögen entfällt, einen Betrag (höchstens aber die auf dieses Vermögen entfallende Steuer) an, der der in der Schweiz aufgrund des gleichen Vorganges erhobenen und auf dieses Vermögen entfallenden Steuer entspricht. 2. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohnsitz in der Schweiz, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels, das Vermögen, das aufgrund des gleichen Vorganges und in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6 oder 7 im Vereinigten Königreich besteuert werden kann, von der Besteuerung aus. 3. Ist Vermögen nach diesem Abkommen von der Besteuerung ausgenommen, so kann es bei der Festsetzung der Steuer für anderes Vermögen oder zur Bemessung des Satzes dieser Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt werden. 4. Für die Anwendung dieses Artikels gilt eine Steuer als in einem Vertragsstaat erhoben, wenn sie nach der Gesetzgebung dieses Staates geschuldet und ordnungsgemäss gezahlt worden ist.

Artikel 10 Verschiedenes 1. Hatte der Erblasser zur Zeit des Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat, und a) wird nach der Gesetzgebung dieses Staates ein Recht oder Anspruch als Vermögen angesehen, das nicht unter die Artikel 5, 6 oder 7 fällt, b) wird aber nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaats dieses Recht oder dieser Anspruch als unter diese Artikel fallendes Vermögen angesehen, so bestimmt sich die Natur des Rechts oder Anspruchs nach der Gesetzgebung des anderen Staates. 2. Vermögen, das von einem Erblasser, der einen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder ein schweizerischer Staatsangehöriger war, auf den Ehegatten übergeht und das im Vereinigten Königreich besteuert werden kann, wird für den Fall, a) dass der Ehegatte nicht einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte, aber der Vermögensübergang von der Besteuerung völlig befreit gewesen wäre, wenn der Ehegatte einen solchen Wohnsitz gehabt hätte, und b) dass nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs ohne Anwendung des Abkommens keine höhere Befreiung für Vcrmögensübergänge zwischen Ehegatten zusteht,

Doppclbesteuerung

von der Steuer im Vereinigten Königreich im Ausmass von 50 vom Hundert des übergegangenen Wertes befreit, der als Wert berechnet wird, auf dem keine Steuer zu zahlen ist und von dem alle Freibeträge, ausgenommen diejenigen für Vermögensübergänge zwischen Ehegatten, abgezogen worden sind.

Artikel 11 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. 3. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den in diesem Staat nicht ansässigen Personen die persönlichen Abzüge und Entlastungen zu gewähren, die er den dort ansässigen Personen gewährt. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern, die unter dieses Abkommen fallen.

Artikel 12 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, welche Massnahmen zur Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens zu erwägen sind.

Doppelbesteuerung

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar verkehren.

Artikel 13 Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Vertragspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern, Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, Festsetzung oder dem Bezug der Gegenstand des Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte die irgendein Handels-, Geschäfts- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen oder auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staats beschafft werden können.

Artikel 14 Diplomaten und Konsularbeamte Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 15 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach Massgabe des in jedem Vertragsstaat vorgesehenen Verfahrens; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in London ausgetauscht werden. 2. Dieses Abkommen tritt unmittelbar nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) im Vereinigten Königreich auf Vermögen, für das nach diesem Zeitpunkt eine Steuerpflicht entsteht; b) in der Schweiz auf Erbfälle von Personen, die nach diesem Zeitpunkt sterben. 3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels findet mit Inkrafttreten dieses Abkommens das am 12. Juni 1956 in London unterzeichnete Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Milderung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuem (im folgenden als «Abkommen von 1956» bezeichnet) nicht mehr Anwendung. 4. Das Abkommen von 1956 findet weiterhin Anwendung:

Doppelbesteuerung

a) im Vereinigten Königreich auf Vermögen, für das am oder vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eine Steuerpflicht entstanden ist; b) in der Schweiz auf Erbfälle von Personen, die am oder vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verstorben sind.

Artikel 16 Kündigung 1. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen auf das Ende der angezeigten Frist nicht mehr Anwendung, doch gilt es weiterhin für Vermögen, für das nach dem Recht eines der Vertragsstaaten eine Steuerforderung vor Ablauf dieser Frist entstanden ist. 2. Die Kündigung dieses Abkommens bewirkt kein Wiederinkrafttreten von Verträgen oder Vereinbarungen, die durch dieses Abkommen oder durch früher zwischen den beiden Vertragsstaaten abgeschlossene Verträge aufgehoben worden sind.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Gefertigt zu Bern, am 17. Dezember 1993 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Vereinigten Königreichs von Flavio Cotti Grossbritannien und Nordirland: David Beattie

Protokoll Übersetzung " zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern, das am heutigen Tag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossen wurde, haben die Vertragsstaaten vereinbart:

1 Zu Artikel 4:

Eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besass, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates zu besitzen und die unmittelbar bevor sie in den anderen Staat gezogen ist, in dem Staat ansässig war, dessen Staatsangehörigkeit sie besass, hat im Sinne dieses Abkommens keinen Wohnsitz im anderen Staat, wenn a) sie sich vorübergehend und nur aus beruflichen Gründen in diesem anderen Staat aufgehalten hat oder der Ehegatte oder ein anderer Angehöriger einer sich in diesem anderen Staat aus diesen Gründen vorübergehend aufhaltenden Person war, und b) diese natürliche Person den Wohnsitz im Staat, dessen Staatsangehörige sie war, beibehalten hat, und c) diese natürliche Person keine Absicht hatte, sich im anderen Vertragsstaat dauernd niederzulassen.

2 Zu Artikel 4 Absatz Ib):

Der Verweis auf das schweizerische Zivilrecht betrifft das 6. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987,

3. zu Artikel 8: Der Belegenheitsort von Vermögen, mit dem sich dieser Artikel befasst, bestimmt sich nach dem am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens anwendbaren Recht des Vereinigten Königreichs.

Übersetzung des französischen Originaltextes.

Doppelbesteuerung

Gefertigt zu Bern, am 17. Dezember 1993 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: des Vereinigten Königreichs von Flavio Cotti Grossbritannien und Nordirland: David Bcattie

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über ein Erbschaftsteuerabkommen mit Grossbritannien vom 23. Februar 1994

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1994 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 16 Cahier Numero

Geschäftsnummer 94.023 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 26.04.1994 Date Data

Seite 464-486 Pagina

Ref. No 10 052 995

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