BBl 1994 III 1117

Zusatzbotschaft zur Botschaft vom 11. Mai 1994 über Bauvorhaben, Grundstücks- und Liegenschaftserwerb (Zusatzbotschaft zur Zivilen Baubotschaft 1994) Erweiterung und Ausbau des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne vom 29. Juni 1994

#ST# zu 94.049

Zusatzbotschaft zur Botschaft vom 11. Mai 1994 über Bauvorhaben, Grundstücks- und Liegenschaftserwerb (Zusatzbotschaft zur Zivilen Baubotschaft 1994) Erweiterung und Ausbau des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne

vom 29. Juni 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit der Botschaft vom 12. September 1990 (90.057, BEI 1990 III 685) wurde Ihnen das Bauvorhaben über die Erweiterung und den Ausbau des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne beantragt. Am 4. Dezember 1990 hat der Nationalrat das Geschäft an den Bundesrat zurückgewiesen, mit dem Auftrag, für das Bauvorhaben eine rechtskonforme und verbindliche Baubewilligung zu erwirken. Nach erfolgtem Baubewilligungsverfahren unterbreiten wir Ihnen mit dieser Zusatzbotschaft zur «Zivilen Baubotschaft 1994» vom l 1.Mai 1994 den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erweiterung und den Ausbau des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne und beantragen Ihnen, dem Vorhaben zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Juni 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

1994-40 43 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. III 1117

Zusatzbotschaft

l Ausgangstage Mit der Botschaft vom 12. September 1990 (90.057, BB1 7990 III 685) wurde den eidgenössischen Räten das Bauvorhaben über die Erweiterung und den Ausbau des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne beantragt. In seinem Schreiben vom 4. Dezember 1990 teilte der Nationalrat dem Bundesrat mit, dass das Geschäft 181/90.057 Bundesgericht Bauvorhaben vom 12. September 1990, gemäss Artikel 74 des Geschäftsreglementes des Nationalrates (GRN) an den Bundesrat zurückgewiesen wird, mit dem Auftrag, «ein Projekt vorzulegen, das der Interpretation des Gesetzes entspricht, an der das Bundesgericht bis heute festgehalten hat». Im wesentlichen ging es dabei darum, eine rechtskonforme und verbindliche Baubewilligung zu erwirken. In Ergänzung zur Botschaft vom 12. September 1990 erhielten die eidgenössischen Räte in Form eines Zusatzberichtes vom 21. Januar 1991 (zu 90.057, BB1 1991 I 930) weitere Informationen zu den einzelnen Problemkreisen des. Bauvorhabens. Gestützt auf die Botschaft und den ergänzenden Zusatzbericht des Bundesrates wurde das erforderliche Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Mit der Erteilung der rechtskonformen und verbindlichen Baubewilligung durch die Stadt Lausanne konnte das Baubewilligungsverfahren positiv abgeschlossen werden.

2 Planungsverlauf und Ergebnisse nach dem Zusatzbericht zur Botschaft 21 Planungsverlauf Nachdem das Geschäft durch den Nationalrat an den Bundesrat zurückgewiesen worden war, haben die zuständigen Bundesstellen gemeinsam mit dem beauftragten Architekten, dem Kanton Waadt sowie der Stadt Lausanne das Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Gestützt auf die Botschaft vom 12. September 1990 und den ergänzenden Zusatzbericht des Bundesrates vom 21. Januar 1991 wurde in einem ersten Schritt die erforderliche Zonenplanänderung durchgeführt und anschliessend das Baugesuch zur Erwirkung der Baubewilligung eingereicht.

22 Ergebnisse Mit der Erteilung der rechtskonformen und verbindlichen Baubewilligung durch die Stadt Lausanne wurde dem Auftrag des Nationalrates Rechnung getragen. Aus planungs- und baurechtlicher Sicht steht einer Realisierung des geplanten Bauvorhabens nichts mehr im Wege.

3 Kosten- und Terminsituation 31 Kosten Der anbegehrte Objektkredit beträgt 46 700 000 Franken. Der Kostenvoranschlag wurde 1990 ausgearbeitet (Zürcher Wohnbaukostenindex vom Januar 1990 mit 162,0 Punkten; Basis 1. April 1977 = 100 Punkte). In Anbetracht des in der Zwi-

schenzeit nur geringfügig veränderten Baukostenindexes (I.Oktober 1993 = 166,2 Punkte; Basis I.April 1977 = 100 Punkte) wurde auf eine Neuberechnung des Kostenvoranschlages verzichtet.

32 Termine Nach der Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Rate können nach einer rund fünfjährigen Bauzeit die neuen Räumlichkeiten im Bundesgerichtsgebäude bezogen werden.

4 Finanzierung Die Investitionskosten dieses Vorhabens sind im Investitionsplan 1993-1996 enthalten und werden im Investitionsplan 1995-1998 dem aktuellen Planungsstand angepasst. Die Einhaltung der Voranschlags- und Finanzplanvorgaben kann einen späteren Bauausführungstermin zur Folge haben.

5 Rechtsgrundlagen Die Vorlage stützt sich auf die allgemeine Befugnis des Bundes, die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben zu treffen. Im weiteren sind massgebend:

  • die Artikel 25 und 27 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 (SR 677.0);

  • Artikel l Absatz l des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über Objektkreditbegehren für Grundstücke und Bauten (SR 611.017). Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Bewilligung der nachgesuchten Kredite ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung. Der Erlass ist nach Artikels des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 7 77.7 7) in die Form eines einfachen, nicht dem Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses zu kleiden.

Bundesbeschluss Entwurf über die Erweiterung und den Ausbau des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 1990 '> sowie den Zusatzbericht vom 21. Januar 19912) zu dieser Botschaft und die Zusatzbotschaft vom 29. Juni 19943) zur Botschaft vom l1.Maii 1994"> über Bauvorhaben, Grundstücks- und Liegenschaftserwerb, beschliesst:

Art. l Für die Erweiterung und den Ausbau des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne wird ein Objektkredit von 46,7 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

» BBl 1991 I 930 ' BBl 1994 III. 1 1 1 7 "' BEI 1994 III 613

94.058

Botschaft zu einer Änderung des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Verkehrszentrale

vom 13. Juni 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen Botschaft und Entwurf zum revidierten Bundesbeschluss über die Schweizerische Verkehrszentrale mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. Juni 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

Übersicht Die Schweizerische Verkehrszentrale (SVZ) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche das Marketing für touristische Reiseziele unseres Landes durchführt. Geltende Rechtsgrundlage ist der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1955. Die SVZ ist auf eine jährliche Finanzierungshilfe des Bundes angewiesen. Die Vorlage sieht eine Teilrevision des geltenden Bundesbeschlusses vor. Sie stützt sich auf die Evaluation der Tätigkeiten der SVZ durch einen externen Experten. Der Erlass soll neu Gesetzesform annehmen. Der Zweck wird auf die Förderung der Nachfrage für das Reise- und Tourismusland Schweiz beschränkt. Die Aufgaben der Organisation werden neu umschrieben. Die übergeordnete Führungsstruktur wird mit der Zusammenfassung von Ausschuss und Vorstand gestrafft. Mit der dauerhaften und unbefristeten Gewährung einer jährlichen Finanzhilfe wird die Finanzierung gesichert. Die Teilrevision ist eine Voraussetzung und eine flankierende Massnahme für die laufende operationeile Reorganisation der SVZ. Der in den Aufgaben umschriebene Auftrag des Gesetzgebers wird in eine neue Marketing-Strategie übernommen. Die Sollorganisation wird aufgrund des neuen Gesetzes angepasst, Strategien und neue Strukturen sollen mit dem neuen Bundesgesetz in Krass treten. Der geltende Finanzierungsbeschluss von 1992 läuft Ende 1994 aus. Der Bundesbeitrag soll auf dem Niveau von 1993 eingefroren werden. Die Inlandteuerung wird aber ausgeglichen. Für die neue Finanzierungsperiode von 1995 bis 7999 werden mit einfachem Bundesbeschluss 172 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangslage III Die geltende Regelung Der Bund unterstützt seit mehr als 75 Jahren die gesamtschweizerische Tourismuswerbung. Er setzte zu diesem Zweck unter der Bezeichnung «Schweizerische Verkehrszentrale» (SVZ) eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Zürich ein. Diese Institution des Bundes unterhält im Ausland 20 Vertretungen. Mitglieder der SVZ sind neben dem Bund sämtliche Kantone, zahlreiche Gemeinden und die interessierten Kreise des Tourismus und des Verkehrs. Das Budget der Verkehrszentrale beläuft sich 1994 auf rund 46 Millionen Franken. Der Bund leistet 73 Prozent an die Einnahmen, 18 Prozent stammen aus Kostenbeteiligungen sowie kommerzieller Tätigkeit und 9 Prozent aus Beiträgen der interessierten Kreise aus Tourismus und Verkehr. Die Geschäftsführung der SVZ steht unter der Aufsicht des Bundesrates. Die geltende Rechtsgrundlage ist der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1955 über die Schweizerische Verkehrszcntrale, (SR 955.27).

112 Die Gründe fïir die Reorganisation Die letzte Reorganisation der SVZ fand in den 50er Jahren statt. Damals beschränkte sich der grenzüberschreitende Tourismus auf wenige Länder. Heute sind in der Weltorganisation für Tourismus 140 Länder vertreten, welche den Tourismus fördern. Nach den in den 60er Jahren erfolgten Markterweiterungen iri Europa kamen in den 70er Jahren neue überseeische Destinationen dazu. Trotz boomartigen Wachstums nahm die Konkurrenz unter Reisezielen zu. Gleichzeitig professionalisierten und spezialisierten sich die Institutionen, welche sich mit der Profilierung von Tourismusländern befassen. Die Schweiz als traditionelles Tourismusland hat aufgrund der weltweiten Angebotserweiterung und des Verlusts an Präferenzkapital Marktanteile verloren. Der schweizerische Anteil betrug 1950 bei den Ankünften 7,3 Prozent, heute noch 2,5 Prozent. Auf der Weltrangliste der Ankünfte hat die Schweiz in nur acht Jahren fünf Plätze eingebüsst. Sie ist vom siebten Platz im Jahr 1985 auf den zwölften Platz im Jahr 1993 zurückgefallen. Bei den Einnahmen aus dem internationalen Tourismus steht unser Land etwas besser da. Es hat seit 1985 zwar zwei Ränge eingebüsst, verbleibt aber unter den zehn grossieri Tourismusländern (siehe Übersicht 1). Die SVZ hat aufgrund dieser Konkurrenzsituation mehrmals Gesuche fiir eine substantielle Erhöhung der Finanzhilfe des Bundes gestellt. Sie verwies dabei auf ausländische Konkurrenzorganisationen, welche in der Regel vom Staat bedeutend stärker unterstützt werden. Der Bundesrat verschloss sich diesen Forderungen nicht. Er konnte sie aber aus finanziellen Erwägungen nie ganz erfüllen. In seiner Botschaft vom 19. August 1992 zum geltenden Finanzierungsbeschluss stellte der Bundesrat deshalb eine Evaluation der SVZ in Aussicht (BB1 7992 V 1184). Es ging ihm darum, Vorschläge für eine noch bessere Ausrichtung der Tätigkeiten der Organisation auf die neuen Erfordernisse der internationalen Märkte, die Bedürfnisse der inländischen Träger und die vorhandenen finanziellen Mittel einzuholen. Die Evaluation drängte sich auch auf, weil aus Mitgliederkreisen Zweifel an der Wirk-

samkeit der Führung und der Aufgabenerfüllung aufgekommen waren. Anlässlich der Behandlung des Finanzierungsbeschlusses in den eidgenössischen Räten in der Herbst- und Dezembersession 1992 wurde die bundesrätliche Absicht begrüsst, die SVZ zu evaluieren.

113 Die Teilrevision des geltenden Bundesbeschlusses als flankierende Massnahme Die von einem bekannten Organisations- und Marketingexperten von Anfang Januar bis Mitte September 1993 durchgeführte Evaluation ergab einen erheblichen Reorganisationsbedarf. Die Vorschläge des Gutachters wurden in den Organen der SVZ und in der beratenden Kommission für Tourismus des Bundesrates beurteilt und im Grundsatz gutgeheissen. Es besteht ein gemeinsamer Wille der Aufsichtsbehörde und der Mitglieder der SVZ, eine neue strategische Ausrichtung vorzunehmen. Man ist sich dabei einig, dass eine Neuorientierung die Anpassung der Rechtsgrundlagen notwendig macht. Diese soll eine flankierende Massnahme sein, da der grösste Handlungsbedarf im Operationellen Bereich besteht. Probleme der strategischen Führung und der Unternehrnenskultur können nicht auf gesetzlicher Ebene gelöst werden. Die Frage, ob die Neuorientierung auch eine Änderung der Rechtsform der SVZ bedingt, wurde eindeutig verneint. Die Organisation soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Bundes bleiben. Diese Rechtsform eignet sich am besten, die vielfältigen und unterschiedlichen Interessen in einer Organisation zu integrieren und für diese die notwendige Akzeptanz zu schaffen. Der Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bietet insbesondere auch Vorteile bei der Aufgabenerfüllung; Er verleiht den Vertretungen Steuerfreiheit und erleichtert die Anstellung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Ausland. Da die Rechtsform nicht geändert wird, können die mit der Neuorientierung verbundenen rechtlichen Anpassungen auf dem Weg einer Teilrevision des geltenden Erlasses gelöst werden.

12 Die neue Ausrichtung 121 Die Notwendigkeit eines starken Destinationsmarketings

Der Tourismus ist der flinflwichtigste Wirtschaflszweig der Schweiz, wenn der Anteil am Bruttoinlandprodukt als Massstab genommen wird (siehe Übersicht 2). Die Touristen geben in unserem Land jährlich über 40 Milliarden Franken aus. Sie schaffen direkt und indirekt Arbeit und Einkommen für rund 300 000 Beschäftigte, Die Wettbewerbseinheit des Tourismus ist das Reiseziel oder die Destination. Die touristische Nachfrage orientiert sich bei der Wahl des Reiseziels häufig zuerst an einem Land, einer Region oder einem Ort. Deshalb braucht der Tourismus ein Destinationsmarketing. Es ergänzt die unternehmerischen Marketinganstrengungen für einzelne tourismusabhängige Dienstleistungen. Die nationalen touristischen Werbeorganisationen werden in allen Ländern staatlich unterstützt. Die Schweiz hat dabei einen Wettbewerbsnachteil, da die direkten Konkurrenten weit höhere staatliche Finanzhilfen erhalten (siehe Übersicht 3). Die Schweiz verfügt über attraktive Destinationen. Das Angebot ist stark, obwohl nicht alle Dienstleistungen Weltmarktniveau haben. Hingegen hat die Evaluation deutlich ergeben, dass das schweizerische Destinationsmarketing die wichtige

Nachfragebeschaffung zu wenig unterstützt. Es ist deshalb das Ziel der Neuorientierung der SVZ, diesen Mangel zu beheben, um den Tourismusstandort Schweiz noch wettbewerbsfähiger zu machen.

122 Die festgestellten Lücken Das Gutachterteam hob im Schlussbericht den grossen Einsatz der Führung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SVZ hervor. Es wies aber auch auf einige Schwächen hin, insbesondere auf das Fehlen einer allseits akzeptierten Kommunikations- und Marketingstrategie. Zudem wurden die komplizierte Führungsstruktur und die Richtungsgegensätze der Führung auf operationeller Ebene kritisiert. Das Gutachterteam, welches die Notwendigkeit einer schlagkräftigen SVZ mit Nachdruck bestätigte, schlug ein dreistufiges Reorganisationsverfahren vor. Es skizzierte die Grundrisse einer neuen Strategie, mit welcher die Verkehrszentrale in eine Dienstleistungsorganisation für das Destinationsmarketing umgewandelt werden soll. Es gab die Richtung für die gemeinsame Marktbearbeitung mit den Partnern an, welche in Zukunft einen einheitlichen Marktauftritt erlauben soll. Zudem schlug es eine neue Soll-Organisation am Hauptsitz und in den Vertretungen vor. Diese soll dem Grundsatz «structure follows strategy» dienen. Im Bereich der übergeordneten Führung schlug es fachlich kompetente und kleine Gremien vor. Es setzte sich für eine straffere Führung!- und Entscheidungsstruktur ein und möchte die touristischen Kreise vermehrt in Beratungsfunktionen mit einbeziehen. Schliesslich schlug es eine Ergebnisverbesserung vor, indem die Personal- und Sachkosten verringert und die Werbeausgaben erhöht werden sollen.

123 Die neue Strategie Die neue Ausrichtung der SVZ wird in einer Marketing-Strategie ssir die Jahre 1995 bis 1999 festgelegt. Die Strategie liegt im Entwurf vor. Sie wird gegenwärtig von den Experten geprüft. Sie soll im Sommer 1994 an einem gesamtschweizerischen Tourismustag mit den touristischen Regionen diskutiert und verabschiedet werden. Sie soll mit dem teilrevidierten Erlass in Kraft treten. Die Strategie stützt sich auf die in Artikel 2 Absatz 2 des neuen Bundesgesetzes umschriebenen Aufgaben. Im Vordergrund steht eine starke Kommunikationspolitik. Es geht darum, mit einer globalen Strategie eine dynamische und warmherzige Botschaft der Schweiz auf möglichst vielen Märkten und für alle Regionen und Anbieter zu plazieren. Als Inhalte der Kommunikation werden neu zentrale und langfristige Leitthemen, wie etwa «Winterfreuden», «Bergsommcr» oder «Faszination Wasser», gebraucht. Die SVZ soll auch eine Dienstleistungsorganisation für alle Regionen und Anbieter sein, welche unter der Herkunftsmarke «Schweiz» auftreten. Sie leistet für die Partner Marktinformationen und Markctingberatung. Sie koordiniert den Marktauftritt. Im Rahmen der Strategie wird mit den Partnern geregelt, wer was wo macht. Die SVZ stellt ihre Marketinginfrastruktur zur Verfügung. Sie unterhält weiterhin ein Netz von Auslandvertretungen, das entsprechend der Marktbedürfnisse ausgebaut wird (siehe Übersicht 4). Dabei wird die bisherige «Schaufenster-Funktion» der Vertretungen aufrechterhalten, sofern sich diese Art der Präsenz auf bestehende und kostengünstige Lokalitäten und Einrichtungen stützt. Es ist allerdings zur Senkung der Kosten im Einzelfall abzuklären, wieweit die bestehenden Flächen kom-

merziell genutzt werden können. Im Vordergrund steht der Einbezug von Firmen, welche an diesen Standorten unter der Herkunftsmarke «Schweiz» Produkte und Dienstleistungen verkaufen sollen.

124 Eine schlagkräftige Organisation Die neue Strategie erfordert eine schlagkräftige Organisation. Die Führung soll gestrafft werden, ohne dass auf die Mitarbeit der interessierten Kreise verzichtet wird. Diese soll über die Bildung von ad hoc-Expertengruppen und die Auslagerung von Dienstleistungen vielmehr noch verstärkt werden. Der Hauptsitz wird neu nach den Grundsätzen des Projektmanagements organisiert. Die Vertretungen werden noch marktnäher arbeiten. Die neue Soll-Organisation der SVZ soll zusammen mit dem Bundesgesetz und der Strategie Ende 1994 in Kraft gesetzt werden.

125 Erste Schritte der Operationellen Umsetzung

Die SVZ ist in der Lage, die neue Strategie umzusetzen. Sie hat bereits einige Pilotprojekte verwirklicht. So ist beispielsweise im Bereich der Kommunikation eine aufgrund von Motiv- und Marktforschungsstudien vorbereitete, breit angelegte Werbekampagne in den Vereinigten Staaten im Gange, welche die Schweiz als Reise- und Tourismusland neu positioniert. Mit einer vielbeachteten PR-Aktion in Form eines Überlebensgrossen Schneemannes ist erfolgreich ein die Winterferien förderndes Ereignis geschaffen worden, welches der neuen Strategie entspricht. Zudem ist als neue Dienstleistung die Marktinformation für die Partner ausgebaut worden. Damit stellt die SVZ den Übergang zur neuen Strategie her. Trotz Reorganisation ist die kontinuierliche Marktbearbeitung nie gestört und unterbrochen worden.

13 Die Sofortmassnahmen Für die Konkretisierung und die Umsetzung der Reorganisation der SVZ ist eine Projektorganisation geschaffen worden. Sie besteht aus einem Steuerungsausschuss, welchem zwei Vertreter des BIGA und fünf Vertreter des Ausschusses der Verkehrszentrale angehören. Die Sachbearbeitung für dieses Gremium leistet ein Projektleiter. Es ist im Sinne einer Sofortmassnahme beschlossen worden, bereits 1993 und 1994 erhebliche Einsparungen im Bereiche der Personal-, Sach- und Raumkosten und Mehreinnahmen für anrechenbare Dienstleistungen zu erzielen. Letztes Jahr wurde die Werbetätigkeit in Kalifornien auf einen Standort konzentriert. Dies führte zusammen mit anderen Massnahmen bereits 1993 zu einer Senkung des Personalaufwandes von 21,8 auf 19,5 Millionen Franken. Die Einsparungen beim Personal- und Sachaussvand betragen 1994 gegenüber 1992 etwas über 4 Millionen Franken, wenn man die Teuerung als extern vorgegebene Grosse ausklammert. Dazu kommen Mehreinnahmen von 0,76 Millionen Franken. Das Ergeb-. nis verbesserte sich damit um gut 5 Millionen Franken. Für die Finanzierungsperiode 1995-1999 ist eine Verbesserung von 5,8 Millionen Franken pro Jahr vorgesehen (siehe Übersicht 5), Sie wird vollumfänglich in zusätzliche Marketingaktivitäten umgeleitet. 1995 sollen die Ausgaben für Marketing um 7,5 Millionen Franken höher liegen als im Referenzjahr 1992, welches der Evaluation zugrunde liegt.

Um dieses anspruchsvolle Ziel zu erreichen, ist es nötig, die Aufgaben auf weniger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. Der Personalbestand von 201,5 (1992) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bis Ende 1994 um 31,5 Einheiten auf 170 Personen reduziert. Die Abbaumassnahmen betreffen die Abteilungen am Hauptsitz und die Vertretungen im Ausland. Soweit möglich wird der Personalabbau Über natürliche Abgänge vorgenommen. Der Umfang der Personalreduktion macht es aber unumgänglich, frühzeitige Pensionierungen vorzunehmen sowie Entlassungen auszusprechen. Für die Betroffenen wurde ein Sozialplan ausgearbeitet. Soziale Härten können dadurch vermieden werden.

14 Die Grundzüge der Teilrevision Die SVZ ist zwar eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Bundes. Sie beruht aber auf einem partnerschaftlichen Modell. Die Zusammenarbeit kann rechtlich nicht erzwungen werden. Deshalb hat sich der Gesetzgeber bisher auf ein Minimum an rechtlicher Regulierung beschränkt. Davon weicht er auch mit der vorgeschlagenen Teilrevision nicht ab. Er setzt aber ein rechtliches Signal für die Durchsetzung der notwendigen Reorganisation. Das ändert nichts an der Tatsache, dass die SVZ von Mitgliedern mitgetragen werden muss, und zwar in noch stärkerem Masse als bisher. Überzeugende Dienstleistungen der neuen Verkehrszentrale sollen die Zusammenarbeit stärken. Sie sind insbesondere auch notwendig, um die Mitglieder und andere interessierte Kreise noch stärker zur Finanzierung heranzuziehen.

141 Die Bezeichnung und die Zweckunischreibung Mit einer neuen Bezeichnung soll die Marktnähe und die Umwandlung der SVZ in eine Organisation des Destinationsmarketings signalisiert werden. Der Bundesrat hat in der Vernehmlassung als neue Bezeichnung «Tourismus Schweiz» vorgeschlagen. Die geltende Bezeichnung «Schweizerische Verkehrszentrale» ist in deutscher Sprache missverständlich. Es fehlen der für die Ansprache der Kundinnen und Kunden notwendige Hinweis auf den Tourismus und der emotionale Gehalt. Die Übersetzungen der Bezeichnung in die französische und die italienische Sprache, «Office national suisse du tourisme» und «Uffizio nazionale del turismo», enthalten zwar den Hinweis auf den Tourismus. Die Begriffe «Office» und «Uffizio» sind aber irreführend. Die SVZ ist kein Amt und hat keinerlei hoheitliche Aufgaben. Zudem soll neu der Zweck, nämlich die Förderung der Nachfrage für die Schweiz als Reise- und Tourismusland, festgelegt werden. Die SVZ hat mit einem innovativen Destinationsmarketing Gäste für die touristischen Regionen und Orte zu gewinnen. Die Nachfragebeschaffung soll sich auf das ganze Angebot erstrekken und auch Marketinganstrengungen im sozialtouristischen Bereich und im ländlichen Raum einbeziehen.

142 Die Aufgaben Der Forderung nach einem Leistungsauftrag des Bundes an die SVZ kann nicht entsprochen werden. Zwar handelt es sich bei den Tätigkeiten der Verkehrszentrale zum überwiegenden Teil um eine öffentliche Aufgabe. Je näher die Tätigkeiten auf den Markt bezogen sind, desto schwieriger ist allerdings die Abgrenzung. Möglich

ist hingegen eine umfassende Umschreibung der Aufgaben der SVZ, wie sie sich aus der Reorganisation ergeben. Der geltende Bundesbeschluss vom 2I.Dezember 1955 umschreibt diese nicht. Damit lässt er einen zu grossen Interpretationsspielraum offen, der die zweckgerichtete Führung erschwert. Diese offensichtliche Lücke soll nun geschlossen werden.

143 Die Organe Die heute bestehende vierstufige Führungsstruktur soll gestrafft und durch ein wirksames und praxisorientiertes Management abgelöst werden.

144 Die Finanzierung Die Finanzierung der Schweizerischen Verkehrszentrale soll als Daueraufgabe des Bundes gesichert werden. Die touristische Kommunikation ist eine unbestrittene öffentliche Aufgabe. Sie nützt unserem Staatswesen und der Wirtschaft ganz erheblich. Da der Nutzen unteilbar ist, betrachten wir es als sinnvoll und notwendig, für diese Aufgabe allgemeine Steuermittel zur Verfügung zu stellen. Im revidierten Erlass soll deshalb die Befristung der Finanzhilfe aufgehoben werden.

15 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Die Teilrevision des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1955 ist im Vernehmlassungsverfahren, welches im Frühjahr 1994 durchgeführt wurde, einhellig begrüsst worden. Sämtliche Kantone, Parteien und interessierten Organisationen des Tourismus und des Verkehrs sind der Ansicht, dass die Schweiz als Reise- und Tourismusland eine schlagkräftige Organisation für das nationale Destinationsmarketing braucht. Die Revisionsvorschläge sind mit grosser Mehrheit akzeptiert worden. Zudem kamen von Minderheiten interessante Verbesserungsvorschläge.

151 Die neue Bezeichnung Der Vorschlag, die SVZ neu zu bezeichnen, wird allseits begrüsst. Die vorgeschlagene Bezeichnung «Tourismus Schweiz» wird mehrheitlich akzeptiert. Ein Teil der touristischen Kreise wünscht eine Umkehrung in «Schweiz Tourismus». Einige Vernehmlasser vermissen in der neuen Bezeichnung den emotionalen Gehalt. Sie haben deshalb vorgeschlagen, die Bezeichnung auf den Märkten zu testen.

152 Die Aufgaben Die Umschreibung der Aufgaben wird mehrheitlich begrüsst. Verschiedene Kantone, Parteien und Organisationen des Tourismus weisen auf die Bedeutung des Binnentourismus für die Schweiz hin. Über die Hälfte der Übernachtungen würden von Schweizern und Schweizerinnen gebucht. Diese Nachfrage komme einer Vielzahl von kleinen Orten in den Randgebieten zugute. Die SVZ dürfe die Bearbeitung dieses wichtigsten Marktes nicht aufgeben, da dieser immer stärker von ausländischen Konkurrenten umworben werde. Eine Minderheit wünscht eine mög-

liehst flexible Formulierung der Aufgaben, welche eine stete Anpassung des Destinationsmarketings der SVZ an die sich wandelnden Bedürfnisse erlauben würde.

153 Straffung der übergeordneten Führung Die vorgeschlagene Abschaffung des Vorstandes wird einhellig begrüsst.

154 Finanzierung Die vorgeschlagene Lösung einer unbefristeten Finanzhilfe an die SVZ wird begrüsst. Die Einfrierung der Bundesbeirräge auf dem Stand von 1993 wird von einigen Kantonen und touristischen Organisationen als Fehler betrachtet. Es wird vielmehr eine Aufstockung der Bundesmittel verlangt, da Werbeausgaben für den Tourismus unmittelbar Einkommen und Arbeit schaffen. Die gleichen Kreise weisen auch darauf hin, dass die bestehende Arbeitsteilung in der Finanzierung der Tourismuswerbung zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und Wirtschaft nicht in Frage gestellt werden sollte. Die Beiträge an die SVZ könnten nicht beliebig gesteigert werden, da auch die kantonalen, regionalen und lokalen Verkehrsvereine finanziert werden müssten.

155 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat lässt aufgrund der Einwände die neue Bezeichnung der SVZ durch Kommunikationsfinnen auf den ausländischen Märkten testen. Die Abklärungen sind noch im Gang. Der Bundesrat ist gewillt, zu gegebener Zeit eine neue Bezeichnung einzuführen. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass neben der im Ausland anfallenden Haupttätigkeit der SVZ der Inlandmarkt nicht vernachlässigt werden darf. Ebenso ist er bereit, die Anregungen zur möglichst praxisnahen Aufgabenumschreibung entgegenzunehmen. An seinen Vorstellungen über die Höhe der Finanzhilfe hält er fest.

2 Besonderer Teil 21 Titel und Ingress Titel Aufgrund des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 muss der geltende Bundesbeschluss in ein Bundesgesetz geändert werden. Ingress Aufgrund der Ausrichtung auf den Verkehr des alten Erlasses ergab sich die Zuständigkeit des Bundes aus den Artikeln 26 und 36 der Bundesverfassung. Heute wird die Förderung des Tourismus auf Artikel 3l bisAbsätze 2 und 3 Buchstaben a und c abgestützt. Diese verfassungsrechtliche Grundlage wird seit einiger Zeit bei der Verlängerung des Finanzierungsbeschlusses angewendet. Durch die Änderung des Ingresses soll der Erlass an die bestehende Praxis angepasst werden.

22 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln Artikel l Absatz l, zweiter Satz (Zweck) Die geltende Zweckumschreibung ist aufgrund heutiger Praxis zu eng. Der Reiseverkehr ist zwar ein wichtiger Bestandteil des Tourismus. Er trägt allerdings nur zu rund einem Viertel an die touristische Wertschöpfung bei. Zudem ist die Werbung nur ein Teil der wesentlich umfassenderen Marketingstrategie der Schweizerischen Verkehrszentrale. Die verfassungsrechtliche Verankerung des Erlasses in den Wirtschaftsartikeln legt eine volkswirtschaftliche Zwecksetzung nahe. Sie wird im zweiten Satz von Absatz l neu allgemein und umfassend mit der Förderung der Nachfrage für die Schweiz als Reise- und Tourismusland umschrieben. Die Schweizerische Verkehrszentrale hat den Zweck, mögliche Gäste auf das touristische Angebot unseres Landes aufmerksam zu machen und sie zum Konsum touristischer Dienstleistungen zu bewegen. Absatz2 (Aufgaben) Die Schweizerische Verkehrszentrale soll die von den touristischen Kreisen mitgetragene gesamtschweizerische Organisation für das Reiseziel- oder Destinationsmarketing sein. Die von ihr verfolgte Strategie hat subsidiären Charakter. Sie stützt sich auf die Marketinganstrengungen der Unternehmen und der Verkehrsvereine auf lokaler, regionaler und kantonaler Ebene. Die Aufgaben, welche die Schweizerische Verkehrszentrale zu erfüllen hat, sind in den Buchstaben a-f im einzelnen umschrieben. Diese Umschreibung entspricht dem heute erreichten Stand der Spezialisierung und der Professionalisierung des Reisezielmarketings im In- und Ausland. Die in Übersicht 6 dargestellten einzelnen Aufgaben hängen eng miteinander zusammen und bedingen sich teilweise gegenseitig. Die Umschreibung lässt genügend Spielraum ssir Anpassungen und Entwicklungen im operativen Bereich. Die von den touristischen Kreisen geforderte Tätigkeit der Schweizerischen Verkehrszentrale für den Binnentourismus wird in einer Vertretung filr die Schweiz konzentriert, welche am Sitz aufgebaut wird. Diese Vertretung sorgt für eine ergänzende und punktuelle Bearbeitung des schweizerischen Marktes, Dieser ist mit einem Übernachtungsanteil von über 50 Prozent der wichtigste Teilmarkt unseres Landes. Zahlreiche kleinere Orte ausserhalb der touristischen Kerngebiete sind auf

die schweizerische Kundschaft angewiesen. Die Vertretung für die Schweiz adaptiert die Leitprojekte auf den binnentouristischeh Markt. Sie pflegt die Kontakte mit den Medien in der Schweiz. Sie betreut die Information und die Verteilung gesamtschweizerischer Werbemittel im Inland. a. Marktforschung und Beratung der Anbieter Marktforschung und Konkurrenzbeobachtung sind heute Voraussetzungen für ein gezieltes Destinationsmarketing. Die Schweizerische Verkehrszentrale muss in diesem Bereich eine führende Rolle übernehmen. Sie verfügt mit ihren Vertretungen über Stützpunkte im Ausland, welche als Informationslieferanten dienen können. Ihre Stellung gewährleistet auch, dass die Ergebnisse der Analysen in hörm von Marktinformationen und Empfehlungen an die Anbieter weitergegeben werden. Aufgrund der Erfahrungen auf den internationalen Märkten kann die Schweizerische Verkehrszentrale mithelfen, die Leistungen, die Preise und den Marktauftritt

der Anbieter und Mittler marktkontbrm und damit wettbewerbsfähig zu gestalten. Mit ihrer Beratung sollte es möglich sein, Übereinstimmung zwischen den unter der Etikette der Schweizerischen Verkehrszentrale versprochenen und den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen zu erreichen. Im Rahmen dieser Beratung kann die Schweizerische Verkehrszentrale die Bildung von Angebots- und Marktgruppen aktiv fördern. Diese Art der «Segment promotion» setzt genügend grosse Nischen und die Entwicklung entsprechender Dienstleistungen mit den Anbietern voraus. b. Werbung Die Positionierung der Schweiz als Reise- und Tourismusland auf den ausländischen Märkten ist eine wesentliche Aufgabe der Schweizerischen Verkehrszentrale. Sie hat sich mit einem unverwechselbaren Bild der Destination Schweiz von der Konkurrenz abzugrenzen. Es geht darum, ähnlich wie im Konsumgüter-Marketing eine «Marke Schweiz» aufzubauen. Eine bekannte Marke verleiht ihrem Träger langfristig ein starkes Image und fördert bei Kundinnen und Kunden und der Öffentlichkeit das Vertrauen. Diese Markenpolitik ist mit einer kultivierten und warmherzigen Botschaft über das touristische Angebot für die interessierten Gäste zu ergänzen. Marke und Botschaft werden insbesondere mit den verschiedenen Formen der Werbung vermittelt. Dazu gehören die Vorbereitung und die Durchführung von Werbekampagnen im Ausland. Infolge der hohen Kosten solcher Kampagnen ist die Unterstützung interessierter Partner zu suchen. c. Öffentlichkeitsarbeit Die Schweizerische Verkehrszentrale hat mit einem Spektrum von Kommunikationsmassnahmen eine breite Öffentlichkeit zu erreichen. Sie nutzt oder schafft zu diesem Zweck Ereignisse. Es kann sich dabei um die Gestaltung eines Schweizer Pavillons an einer Weltausstellung oder um die Schaffung von Kulturwegen handeln. Solche «special events» interessieren die Öffentlichkeit und die Medien. Sie sollen in Zukunft Leitthemen folgen, welche zentrale und langfristige Botschaften enthalten. Im Vordergrund der Öffentlichkeitsarbeit steht die aktive Zusammenarbeit mit den Medien. Die Schweizerische Verkehrszentrale ist Anlaufstelle für die Presse und organisiert Medienreisen. Die Öffentlichkeitsarbeit ist eine flankierende Aufgabe, welche die zielgerichtete Werbung und Marktbearbcitung ergänzen und verstärken soll. d. Information

Die Schweizerische Verkehrszentrale ist die Informationsdrehscheibe des Schweizer Tourismus. Sie erteilt Auskünfte über das touristische Angebot der Schweiz. Die Form der Informationserteilung muss sich nach den Bedürfnissen des Marktes richten. Wichtige Informationsträger sind die von der SVZ hergestellten gesamtschweizerischen Prospekte. In Zukunft sollen die Informationsverbreitung über telematische Mittel ausgebaut und Direktreservationsmöglichkeiten geschaffen werden. Aus Kostengründen soll die Information in erster Linie auf Nachfrager ausgerichtet werden, welche in die Schweiz reisen wollen. e. Vertrieb Die Schweizerische Verkehrszentrale stellt den Anbietern und Mittlern die Kommunikations- und Marketinginfrastruktur zur Verfügung, welche sie am Hauptsitz und in den Vertretungen aufgebaut hat. Sie unterstützt mit ihrem Beziehungs- und

Adressnetz insbesondere das Stammkunden-Marketing der Anbieter. Sie sorgt für die Verteilung gesamtschweizerischer Werbemittel für Mittler und Nachfrager. Sie unterstützt die Spedition von Werbesachen Dritter, sofern diese marktgerecht, qualitativ hochstehend und strategiekonform sind. Die Verteilung soll rationalisiert werden.

f. Verkaufsförderung Die Schweizerische Verkehrszentrale schafft für die interessierten Schweizer Anbieter Plattformen, welche einen direkten Kontakt mit den Nachfragern ermöglichen. Sie organisiert Studienreisen für Fächleute. Sie bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Produkte unter der «Marke Schweiz» an touristischen Fachmessen anzubieten. Sie bietet für die interessierten Kreise Werbereisen an. g. Marktauftritt und Zusammenarbeit Die Schweizerische Verkehrszentrale koordiniert den Marktauftritt der touristischen Anbieter der Schweiz. Sie stimmt ihre Dienstleistungen auf die Anstrengungen der Verkehrsvereine, der Leistungsträger und Mittler ab. Sie grenzt die Bereiche und die Gebiete des Einsatzes ihrer Instrumente gegenüber diesen Partnern grundsätzlich und im Einzelfall ab. Sie bespricht mit diesen die Schwerpunkte der Marktbearbeitung und die zu bearbeitenden Märkte. Die Schweizerische Verkehrszentrale sucht Synergien mit anderen Unternehmungen und Organisationen, welche unter der Herkunftsmarke Schweiz zusammenarbeiten. Sie verstärkt mit ihren Aktionen die Bemühungen der Koordinationskommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland (KOKO). Sie sucht zudem in Zukunft vermehrt die Zusammenarbeit mit den anderen halbstaatlichen Organisationen des Bundes, insbesondere der OSEC und der Pro Helvetia.

Artikel 2 zweiter Satz (Fahrkartenverkauf) Der Fahrkartenverkauf für den öffentlichen Verkehr ist teilweise eingestellt worden. Diese Tätigkeit wird heute auf vertraglicher Basis zwischen der Schweizerischen Verkehrszentrale und den Transportansialten geregelt. Der zeite Satz in Artikel 2 wird deshalb aufgehoben.

Artikel 4 (Organe) Absatz I Der heute aus über 60 Mitgliedern bestehende Vorstand und der aus 13 Mitgliedern bestehende Ausschuss sollen in einem kleineren Führungsorgan zusammengefasst werden. Es soll die Bezeichnung «Vorstand» erhalten. Der Bundesrat hat die Absicht, den Präsidenten und die Hälfte der Mitglieder zu bestimmen. Die andere Hälfte wird von der Mitgliederversammlung delegiert. Der neue Vorstand, welcher wie der heutige Ausschuss 13 Mitglieder zählen soll, hat nach bundesrätlicher Auffassung die grundsätzlichen Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation festzuhalten, die Geschäftstätigkeit zu überwachen und die Leitungsfunktionen auf strategischer Ebene wahrzunehmen. Er soll damit die Funktionen eines Verwaltungsrates übernehmen. Der heutige Vorstand, welcher abgeschafft werden soll, vereint repräsentativ alle am touristischen Marktauftritt der Schweiz interessierten Behörden, Regionen, Branchenorganisationen und Leistungsträger. Er ist ein wertvolles Forum des

Gedanken- und Erfahrungsaustausches. Er sorgi insbesondere auch für den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Diese Funktion des heutigen Vorstandes darf nach Ansicht des Bundesrates nicht wegfallen. Er wird abklären, wieweit sie von der zukünftigen Mitgliederversammlung übernommen werden kann. Zudem ist zu prüfen, ob allenfalls Beratungsgremien geschaffen werden müssen. Sie könnten die Mitarbeit der interessierten Kreise auf konsultativer Ebene sichern. Von besonderer Bedeutung ist die institutionelle Einbindung der touristischen Regionen. Diese Fragen sollen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Revision des Organisationsstatuts geregelt werden, welche Aufgabe des Bundesrates ist (SR 935.211). Absatz 2, zweiter Salz (Bezeichnung) Der Bundesrat erhält die Befugnis, die Bezeichnung der Öffentlich rechtlichen Körperschaft den veränderten Bedürfnissen des Tourismusmarktes anzupassen. Artikel 6 (Finanzielle Mittel) Absatz l Die Finanzhilfe des Bundes wird heute periodisch vom Parlament in einem allgemeinverbindlichen befristeten Bundesbeschluss festgelegt. Wir schlagen eine Vereinfachung des Verfahrens vor. Im allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, der Gegenstand dieser Revision ist, soll der Grundsatz einer Finanzhilfe des Bundes an die Verkehrszentrale festgehalten werden. Die Befristung wird aufgehoben. In einem einfachen Bundesbeschluss befinden die eidgenössischen Räte über die Höhe der Finanzhilfe. Dies hat den Vorteil, dass für die jeweilige Neufinanzierung ein einfacher, nicht referendumspflichtiger Bundesbeschluss genügt. Da der Grundsatz einer Finanzhilfe unbestritten ist, rechtfertigt sich diese Vereinfachung des Verfahrens. Das Parlament soll alle fünf Jahre über den neuen Zahlungsrahmen befinden. Dieser Rhythmus hat sich bewährt. Er wird auch bei der Finanzierung der Zentrale für Handelsförderung (OSEC) angewendet. Die Schweizerische Verkehrszentrale erhält dadurch einen Spielraum für die eigene Finanzplanung. Artikel 8 (Form des Erlasses und Inkrafttreten) Absatz l Der Bundesbeschluss über die Schweizerische Verkehrszentrale hat gemäss Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) vom 23. März 1962 formellen Gesetzescharakter und ist im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung referendumspflichtig. Mit der Anpassung von Artikel 8 Absatz l tragen wir der seit 1962 geltenden Änderung Rechnung.

3 Auswirkungen 31 Finanzielle Auswirkungen 311 Die bisherige Finanzierung der Schweizerischen Verkehrszentrale Die Schweizerische Verkehrszentrale wird als öffentlich-rechtliche Anstalt in erster Linie von öffentlichen Geldern getragen. Die Finanzhilfe des Bundes machte in den vergangenen Jahren rund 70 Prozent der Einnahmen aus. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, die ihre Werbeorganisationen voll finanzieren, liegt also der

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Staatsanteil in der Schweiz deutlich tiefer. Die zweitwichtigste Einnahmequelle sind die kommerziellen Erträge, welche 15 bis 20 Prozent der Rechnung betragen. Die Mitgliederbeiträge steuern rund 9 Prozent bei. Wichtige Beitragszahler sind die SBB und die PTT, der Hotelierverein, die Swissair, die Strassenverkehrswirtschaft sowie die Kantone und Gemeinden. Auf der Ausgabenseite sind die Personalkosten mit 50 Prozent der Gesamtaufwendungen der gewichtigste Ausgabenposten. Rund 30 Prozent werden für die direkte Tourismuswerbung und das Marketing ausgegeben. Die Sachaufwände beanspruchen die restlichen 20 Prozent der Mittel (siehe Übersicht 7).

312 Finanzperspektiven der Schweizerischen Verkehrszentrale Die Finanzperspektiven dienen in der schwierigen Phase des Umbruchs dazu anzuzeigen, in welche Richtung sich die Strategie entwickeln soll. Die Schwerpunkte des Fünfjahresplanes 1995 bis 1999 lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Mittel für Marketingaktivitäten, welche 1992 11,9 Millionen Franken betrugen, sollen stufenweise bis auf 23 Millionen Franken erhöht werden. Diese Verdoppelung der Werbeausgaben wird die Wirksamkeit der Aktivitäten der SVZ auf den internationalen Märkten wesentlich verstärken. Der Anteil der Personalkosten am Budget der Organisation wird auf rund 40 Prozent der Aufwendungen reduziert. Am Ende der Planungsperiode werden die Marketingaufwendungen die Personalausgaben übersteigen (siehe Übersichten 8 und 9). Die SVZ wird den Bereich der kommerziellen Tätigkeiten ausweiten. Die enge Zusammenarbeit mit den Organisationen des Tourismus und mit der übrigen Wirtschaft im Rahmen von Werbeereignissen soll es erlauben, die selbst erwirtschafteten Erträge von 6,7 Millionen Franken auf 11,3 Millionen Franken zu steigern. Dit Mitglieder werden über Mitgliederbeiträge an der Finanzierung beteiligt. Diese sollen vermehrt an die Erbringung konkreter Dienstleistungen gebunden werden, Für die eindeutig zurechenbaren Leistungen der SVZ an Dritte wird ein Entgeld verlangt. Die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten von grossen und kleinen Verkehrsvereinen und Anbietern sollen dabei berücksichtigt werden, um auch in der Finanzierung die Solidarität innerhalb der Organisation zu fördern.

313 Die Bundesleistungen 1995-1999 Der Bundesrat hatte bei der Verabschiedung des letzten Finanzierungsbeschlusses 1992 dem BIGA aufgetragen abzuklären, wie sich eine Kürzung der Finanzhilfe des Bundes auf die SVZ auswirken würde. Die Evaluation hat klar gezeigt, dass die SVZ die ihr gestellten Aufgaben bei einer Beitragskürzung nicht mehr erfüllen kann. Eine schlagkräftige Schweizerische Verkehrszentrale braucht eine ausreichende Finanzierung. Der Bundesrat ist aber nicht in der Lage, den Forderungen nach zusätzlichen Mitteln nachzukommen, welche in der Vernehmlassung verlangt wurden. Die jährlichen Bundesbeiträge sollen real auf dem Stand von 1993 eingefroren, jedoch der Teuerung stufenweise angepasst werden (siehe Übersicht 8). Mit dem Ausgleich einer Teuerung von durchschnittlich rund 1,5 Prozent liegen wir deutlich unter dem durchschnittlichen Wachstum der Ausgaben des Bundes von 5,5 Prozent für die

Jahre 1993-1997. Damit leistet die SVZ ihren Teil zur Sanierung der Bundesfinanzen. Die Finanzhilfe des Bundes an die Verkehrszentrale beträgt für die Finanzierungspcriode 1995-1999 höchstens 172 Millionen Franken.

32 Personelle Auswirkungen In der Übersicht 5 sind die personellen Auswirkungen der Reorganisation dargestellt. Die SVZ wird bis Ende 1994 31,5 Stellen abbauen. Eine weitere Optimierung des Personaleinsatzes im Rahmen der strategischen Neuausrichtung wird nach Massgabe des Rationalisierungspotentiales beurteilt werden müssen. Auf der Ebene des Bundes hat die Revision des Erlasses keine personellen Auswirkungen.

33 Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Der Tourismus ist für unser Land ein Wirtschaftsfaktor ersten Ranges. Die Tourismusnachfrage löst Umsätze in zahlreichen Wirtschaftsbereichen aus. Die regionalwirtschaftliche Verteilung der Tourismuseinnahmen stärkt die Wirtschaftskraft der Regionen. Die staatliche Unterstützung der touristischen Nachfrageförderung erschliesst ein Wirtschaftspotential, das der ganzen Volkswirtschaft hohen Nutzen bringt.

4 Legislaturplanung In der Legislaturplanung 1991-1995 wurde die Neufinanzierung der Schweizerischen Verkehrszentrale ab 1993 angekündigt (BEI 7992 III l, Anhang 2). Der Bundesrat hat sich entschieden, die Neufinanzierung in zwei Schritten auszuführen. Ende 1992 haben die Eidgenössischen Räte eine Überbrückungsfinanzierung für zwei Jahre bewilligt. In der Botschaft zu dieser Überbrückungsfinanzierung (BB1 1992 V 1185) kündigte der Bundesrat eine Evaluation der Verkehrszentrale an, welche zu der nun vorliegenden Revision des Bundesbeschlusses von 1955 geführt hat.

5 Verhältnis zum europäischen Recht Im Bereich der internationalen Tourismuswerbung hat die Europäische Union (EU) keine gemeinschaftlichen Regelungen erlassen. Die EU unterstützt aber aufgrund budgetrechtlicher Kompetenzen die Tourismuswerbung der Länder der Gemeinschaft ausserhalb Europas.

6 Grossbritannien 12,25 4,03 7 Deutschland 10,67 3,51 8 Hongkong 7,76 2,55 9 Schweiz 7,73 2,54 10 Mexiko 6,17 2,03

* ohne internationale Transporte

Quelle: Weltorganisation für Tourismus (WTO)

Übersicht 2

Binnenwirtschaftliche Bedeutung des Tourismus in der Schweiz - Bruttowertschöpfung 1990

Produktionskonto der Schweiz 1990 * Tourismus: Berechnungen BIGA

Übersicht 3 Staatsbeiträge für das nationale Destinationsmarketing 1993

L d in Millionen Anteil am Franken Budget (in %)

Spanien 102 100 Frankreich 83 85 Grossbritannien 83 65 Oesterreich 62 95 Italien 58 100 Deutschland 40 87 Schweiz 32,6 73

Quelle: European Travel Commission (ETC)

Vertretungen: Amsterdam, Berlin, Brüssel, Chicago, Düsseldorf,

Verkehrszentrale Touristische Märkte und Auslandvertretungen der Schweizerischen Frankfurt, Hamburg, Hongkong, London, Los Angeles, Madrid, Mailand, München, New York, Paris, Rom, Stockholm, Tokyo, Toronto, Wien

Übersicht 4 Stand: Mai 1994

Übersicht 5 Optimierung 1993/94

Einsparungen, Aufstockung der Werbemittel und Personalabbau

in 1'000 F r a n k e n Rechnung to uer u ngs bereinig t Verbesserung Rubrik 1994 1992 1992 (SIK.) 1993/94

Personalaufwand 21-800 22-890 19-200 3-690 SachButwsnd/ a.o. Aufwand 8'897 8-640 S'OOO 640 Mehreinnahmen - -760 760

Total 30'897 3T53U 26 '440 5'090

Werbemittel 6'453 6-775 11-030 t 4-255

Personalabbau (Perso naleinh eilen) 201.5 2015 170 - 31,5

Quelle: SVZ

Übersicht 6

Die Aufgaben der «neuen» Schweizerischen Verkehrszentrale im Reiseziel-Marketing

Kernbereich

Werbung Beratung Öffentlichkeitsarbeit 7 Marktforschung Marketing

Marktauftritt Verkaufsförderung Synergien Vertrieb

Unterstützung Koordination

Übersicht 7

Bisherige Finanzierung der Schweizerischen Verkehrszentrale

in 1'000 Franken

Rubrik 1990 v 1991 1992 1993 Aufwendungen. Personal 1 9'453 22'493 21 '800 19'451 Sachaufwand 7'708 B'069 8'698 7'670 Marketing 1 3'256 14'369 1V985 15'788 übriger Aufwand/

Erträge übrige Träger 4'115 4'074 4'OSI 4-121 Kommerzielle Einnahmen 7'764 8'HO 7'495 6'703

Total 40V69 45'154 43-982 44'836

Quelle: SVZ

Übersicht 8 Die Finanzplanung der Schweizerischen Verkehrszentrale in 1 ' 0 00 Frank b n Budget Finanz Perspektiven Rubrik . 1997 1998 1999 1395 1996

Aufwendungen

Personal 19'785 20-3BO 20-990 21 '620 22-270

Sachaufwand 7'371 7'590 7-820 S'OSO 8'300

Markaling 19'456 21 '000 21 '500 22-100 23-000

übriger Aufwand 244 £40 240 250 250

Erträge

Bund 33'400 33 '900 34-400 34-300 35-400

übrige Träger 4'229 4'600 4-800 S'ODO S'200

Marketing 8' 148 9700 10-210 10V40 11 '300

Total 46'S5e 49'310 50'550 51 '820 53'120

Quelle: SVZ

Übersicht 9 Die Neuausrichtung der Schweizerischen Verkehrszentrale

Aufwandstruktur Aufwandstruktur vor der Reorganisation nach der Reorganisation

Bundesbeschluss Entwurf über die Schweizerische Verkehrszentrale Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 1994", beschliesst:

I Der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 195521 über die Schweizerische Verkehrszentrale wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Schweizerische Verkehrszentrale

Ingress gestützt auf Artikel 31bis Absätze 2 und 3 Buchstaben a und c der Bundesverfassung,

An. l Die Schweizerische Verkehrszentrale ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie soll die Nachfrage für die Schweiz als Reise- und Tourismusland fördern. Sie erfüllt folgende Aufgaben: a. Sie verfolgt die Entwicklung-der Märkte und berät die Anbieter bei der Gestaltung marktgerechter Dienstleistungen. b. Sie erarbeitet und verbreitet Werbebotschaften. c. Sie nutzt oder schafft werbewirksame Ereignisse und betreut die Medien. d. Sie informiert über das touristische Angebot. e. Sie leistet den Anbietern Hilfe beim Vertrieb. f. Sie unterstützt die Marktbearbeitung. g. Sie koordiniert den Marktauftritt und arbeitet mit anderen am Image des Landes interessierten Organisationen und Unternehmungen zusammen.

Art. 2 Die Schweizerische Verkehrszentrale hat ihren Sitz in Zürich. Sie unterhält Vertretungen im Ausland.

Schweizerische Verkehrszentrale. BB

Art. 4 Die Organe der Schweizerischen Verkehrszentrale sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle. Ein Direktor oder eine Direktorin führt die Geschäfte. Der Bundesrat legt die Organisation im einzelnen fest. Er ist befugt, die Bezeichnung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu ändern.

An. 6 Der Bund gewähn der Schweizerischen Verkehrszentrale im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen. Die Bundesversammlung bestimmt alle fünf Jahre den Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss.

An. 7 Aufgehoben

II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Bundesbeschluss Entwurf über die finanziellen Leistungen 1995-1999 an die Schweizerische Verkehrszentrale

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung und Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1955 " über die Schweizerische Verkehrszentrale, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 19942>, beschliesst;

Art. l Es wird eine Finanzhilfe an die Schweizerische Verkehrszentrale für die Jahre 1995-1999 von höchstens 172 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Zusatzbotschaft zur Botschaft vom 11. Mai 1994 über Bauvorhaben, Grundstücks- und Liegenschaftserwerb (Zusatzbotschaft zur Zivilen Baubotschaft 1994) Erweiterung und Ausbau des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne vom 29. Juni 1994

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1994 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 32 Cahier Numero

Geschäftsnummer 94.049 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 16.08.1994 Date Data

Seite 1117-1148 Pagina

Ref. No 10 053 127

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