BBl 1994 III 1397
Botschaft betreffend die Beteiligung der Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität des Internationalen Währungsfonds (ESAF II) vom 29. Juni 1994
#ST# 94.065
Botschaft betreffend die Beteiligung der Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität des Internationalen Währungsfonds (ESAF II)
vom 29. Juni 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu zwei Bundesbeschlüssen betreffend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Währungsfonds über die Beteiligung der Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAF II).
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
29. Juni 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
1994-430 55 Bundesblatt 463. Jahrgang. Bd. III 1397
Übersicht In der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat die Gewährung eines Darlehens und eines à fonds perdu-Beitrages an die verlängerte Erweiterte Strukturanpassungsfazilität (ESAF II) des Internationalen Währungsfonds (IWF). Der IWF verfugt als Treuhänder über die Mittel der ESAF. Sie ermöglichen es ihm, armeren Entwicklungsländern Zahlungsbilanzkredite zu einem Zinssati von einem halben Prozent zu gewähren, falls sie bereit sind, ihre Volkswirtschaften einem Stabilisierungs- und Strukturanpassungsprogramm zu unterziehen. Damit sollen die Voraussetzungen für ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum in diesen Ländern geschaffen werden. Die schweizerische Beteiligung wird sich auf einen Dreissigstel der von allen Ländern insgesamt zugesagten Beiträge belaufen. Dies entspricht einem maximalen Engagement von 166,7 Millionen Sonderziehungsrechten (335 Mio. Fr.) für das Darlehenskonto und von 50 Millionen Sonderziehungsrechten (100 Mio. Fr.) für das Zinsverbiltigungskonto. Der Beitrag an das Darlehenskonto soll durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) für zehn Jahre geleistet und während mehreren Jahren ausbezahlt werden. Dabei garantiert der Bund der SNB die fristgerechte Rückzahlung. Der Beitrag an das Zinsverbilligungskonto wird aus der Bundeskasse finanziert. Die Finänzrechnung wird damit während zehn Jahren je mit 10 Millionen Franken belastet. Die Schweiz hatte sich bereits an der ursprünglichen ESAF mit einem zinslosen Darlehen von 200 Millionen Sonderziehungsrechten (400 Mio. Fr,) beteiligt und dabei gute Erfahrungen gemacht. Die erste Tranche dieses anfangs 1988 überwiesenen Darlehens wird Mine des laufenden Jahres fällig; anfangs 1999 wird der ganze Kredit zurückbezahlt sein.
Botschaft
I Erweiterte Strukturanpassungsfazilität (ESAF) II Entstehungsgeschichte Ende der siebziger Jahre und anfangs der achtziger Jahre verschlechterten sich in vielen Ländern die aussenwirtschaftliche Lage und das Wachstum der Volkswirtschaft, Viele Schuldnerländer sahen sich ausserstande, ihren Schuldendienst fristgerecht zu leisten. Dies betraf in zunehmendem Mass auch Kredite des Internationalen Währungsfonds (IWF). Der Fonds sah sich vor die Entscheidung gestellt, sich entweder aus den Ländern zurückzuziehen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkamen, oder die Strategie zu wechseln. Der IWF entschied sich für eine Vorwärtsstrategie, indem er 1986 die Strukturanpassungsfazilität (SAF) schuf. Bei diesem Kreditmechanismus konnten ärmere Staaten, die sich in einer schwierigen ausscnwirtschaftlichen Lage (Verschlechterung der «terms of trade», Leistungsbilanzdefizit, hoher Schuldendienst) befanden, auf stark verbilligte Kredite zurückgreifen. Im Gegenzug mussten sie sich auf ein strenges wirtschaftliches Stabilisierungs- und Strukturreformprogramm verpflichten. Rasch stellte sich heraus, dass die unter der Strukturanpassungsfazilität verfügbaren Mittel im Verhältnis zum Bedarf viel zu gering waren. Deshalb beschloss der Exekutivrat des IWF Ende 1987 die Errichtung der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAF). Diese hatte die gleichen Ziele wie ihre Vorläuferin, wurde jedoch mit mehr Mitteln ausgestattet. Auch wurde ihre Konditionalität durch die Aufteilung der Kredite in Tranchen verstärkt, deren Auszahlung nur erfolgte, wenn die wirtschaftlichen Ziele erreicht wurden, die in jährlichen Abkommen festgelegt waren. Zur Abwicklung der ESAF wurde ein unabhängiger Treuhandfonds errichtet und der IWF als Treuhänder eingesetzt. Der Treuhandfonds bestand aus einem Darlehenskonto, einem Zinsverbilligungskonto und einem Reservekonto. Dank den auf das Zinsverbilligungskonto fliessenden Beträgen konnten die Kredite an die Programmländer zum konzessioneilen Zinssatz von 0,5 Prozent vergeben werden. Die Mittel für das Darlehenskonto wurden von zehn und diejenigen für das Zinsverbilligungskonto von 24 IWF-Mitgliedem aufgebracht. Insgesamt war vorgesehen gewesen, Darlehen im Umfange von 6000 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) und
Zinszuschüsse im Ausmass von 2500 Millionen Sonderziehungsrechten aufzubringen. Letztlich wurden insgesamt 5145 Millionen Sonderziehungsrechte an Darlehen und 2311 Millionen Sonderziehungsrechte an Zinszuschüssen verpflichtet. Ursprünglich war beabsichtigt, die Programmkredite für die ESAF bis Ende November 1989 zu sprechen. Es zeigte sich jedoch, dass diese Frist nicht ausreichte, um die Wirtschaftsprogramme mit Sorgfalt auszuarbeiten. Die Verpflichtungsdauer musste daher mehrmals verlängert werden und ist erst am 23. Februar 1994 ausgelaufen.
12 Schweizerische Beteiligung an der ESAF Die Schweiz hat sich im Jahre 1988 an der ESAF mit einem Kapitalbetrag von 200 Millionen Sonderziehungsrechten (400 Mio, Fr.) beteiligt '>. Dieses Darlehen wurde zinslos gewährt, was einer Zinsverbilligung von 100 Millionen Sonderziehungsrechten entsprach. Der schweizerische Anteil am ursprünglich anvisierten Darlehensvolumen von 6000 Millionen Sonderziehungsrechten belief sich auf 3,33 Prozent, jener am Zinsverbilligungsfonds (2500 Mio. SZR) auf 4 Prozent. Weil, wie erwähnt, weder beim Darlehens- noch beim Zinsverbilligungskonto die anvisierten Beträge erreicht werden konnten, betrug die schweizerische Beteiligung schliesslich effektiv 3,9 Prozent am Darlehens- und 4,3 Prozent am Zinsverbilligungskonto. Da die Schweiz damals noch nicht Mitglied des IWF war und somit auch kein Mitspracherecht bei der Verabschiedung der Programmkredite im Exekutivrat dieser Organisation besass, wurde ein Konsultationsprozess begründet, in welchem der IWF unserem Land über alle ESAF-Belange Auskunft erteilte und die Schweiz ihrerseits Anregungen und Wünsche vorbringen konnte. Obwohl die Zusammenarbeit mit den Stellen des IWF sehr gut war, blieb der schweizerische Einfluss dennoch relativ gering. Für die Überweisung des Darlehensbetrags von 200 Millionen Sonderziehungsrechten hatte die Schweiz mit dem IWF eine von der Normregelung abweichende Lösung getroffen. Sie zahlte ihren Beitrag nicht im Gleichschritt mit der Kreditvergabe des ESAF-Treuhandkontos an die Programmländer aus, sondern überwies ihn im Januar 1989 in einer Tranche. Das Darlehen wird in zehn halbjährlichen Tranchen, beginnend Mitte 1994 und endend anfangs 1999, vom ESAF-Treuhandfonds an die Schweiz zurückbezahlt. 1994 und 1999 werden je 20 Millionen Sonderziehungsrechte (40 Mio. Fr.), 1995-1998 je 40 Millionen Sonderziehungsrechte (je 80 Mio. Fr.) in die Bundeskasse zurückfliessen.
13 Beurteilung der ESAF-Anpassungsprogramme Der IWF bewertet periodisch die mit den ESAF-Programmen erzielten Resultate. In seiner letzten umfassenden Auswertung im Frühjahr 1993 kam der Exekutivrat zum Schluss, dass die Bilanz positiv sei. Wichtige Stabilisierungsmassnahmen und Strukturreformen seien in die Wege geleitet worden, und die ESAF-Programme hätten damit einen namhaften Beitrag zur wirtschaftlichen Gesundung geleistet. In den meisten Fällen konnte eine Verminderung der Inflationsrate sowie eine Steigerung des BIP-Wachstums und des Wachstums des Exportvolumens beobachtet werden. Vielen Regierungen gelang es dank einer auf monetäre und fiskalische Stabilisierung ausgerichteten Wirtschaftspolitik und auf Förderung der Privatinitiative abzielender Strukturreformen, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. Durch erhöhtes Vertrauen .der Kapitalanleger konnten zudem vermehrt in- und ausländische Ersparnisse mobilisiert werden, was die Investirons- und Wachstumsbedingungen verbesserte. Trotz aller positiven Effekte bleibt aber die Lage in vielen Staaten, die mit Hilfe von ESAF-Geldftrn Reformen durchgeführt haben, labil. Zudem sind von Seiten mehrerer Staaten Kreditbegehren anhängig. Angesichts dieser Lageeinschätzung
" Botschaft betreffend die Beteiligung der Schweiz an der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität des Internationalen Währungsfonds vom 25. Mai 1988 (BEI 1988 II 1453 ff.)
und der Tatsache, dass jüngst etliche neue Länder dem IWF beigetreten sind, die ebenfalls Anspruch auf verbilligte Kredite erheben können, beschloss der Exekutivrat des IWF im Frühjahr 1993, die Vorarbeiten für die Schaffung eines ESAF- Nachfolgers (ESAFII) an die Hand zu nehmen.
2 Verlängerte ESAF (ESAF H) Am 15. Dezember 1993 wurde im Exekutivrat einstimmig die Schaffung eines Nachfolgeinstruments für die ESAF beschlossen. Die vom Exekutivrat verabschiedete Fassung von ESAF II widerspiegelt die positive Einschätzung der ursprünglichen ESAF. Der Treuhandfonds soll demnach in seiner bestehenden Form weitergeführt werden.
21 Unveränderte Zielsetzung Die Zielsetzung wurde für ESAF II unverändert belassen, nämlich die Förderung des Zahlungsbilanzausgleichs und des wirtschaftlichen Wachstums in ärmeren Entwicklungsländern, die in einem schwierigen aussenwirtschaftlichen Umfeld operieren. Dazu haben die betroffenen Länder Anpassungsprogramme auszuarbeiten und umzusetzen, die makroökonomische Stabilisierungsmassnahmen (Geld- und Fiskalpolitik) sowie strukturelle Reformen umfassen. Diese Anpassungsprogramme sind analog zu denjenigen, die Länder durchführen, welche beim IWF Kredite zu Marktzinsen aufnehmen.
22 Modalitäten des Treuhandfonds Um die Kontinuität der ursprünglichen ESAF zu verdeutlichen, wurde am Konzept des vom IWF verwalteten Treuhandfonds festgehalten. Der Treuhandfonds gliedert sich wie bisher in ein Darlehens-, ein Zinsverbilligungs- und ein Reservekonto (siehe nachfolgende Darstellung).
Kredite an Programmländer. Bedingungen: 0,5% Zins, 10 Jahre Laufzeit, Rückzahlung in 10 gleichen halbjährlichen Tranchen ab 5,5 Jahren. Normalerweise 3-Jahresprogramme mit jährlich 2 Auszahlungen. ESAF-Treuhandfonds
Darlehenskonto Zinsverbilligutigskomo Rcscrvekonto
Darlehen durch Geberlän- 600 Mio. SZR aus dem Stand Nov. 1993: der zu Marktbedingungen Konto für Sonderverwen- 780,6 Mio. SZR einbezahlt dungen des IWF. 1500 Mio. SZR durch Geberländer
In das Darlehenskonto werden marktmässig zu verzinsende Kredite einbezahlt; verzinst werden sie zum SZR-Zinssatz für sechsmonatige Anlagen in den Referenzwährungen US-Dollar, D-Mark, französischer Franken, japanischer Yen und briti-
sches Pfund. Die Mittel werden für die Vergabe von ESAF-Programmkrediten verwendet, wobei die Empfängerländer die Darlehen zu einem verbilligten Zinssatz von 0,5 Prozent erhalten. Zur Gewährung der Zinszuschüsse dient das Zinsverbilligungskonto, und das Reservekonto bezweckt die Absicherung des Risikos, das darin besteht, dass Kreditnehmer ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen. Die im Reservekonto geäufneten Mittel dürften genügend hoch sein, um die Risiken von ESAFII abzudecken.
23 Kreditberechtigte Staaten Ob ein Land auf die ESAF ziehen kann, wird im wesentlichen aufgrund seines Pro- Kopf-Einkommens entschieden. Das Pro-Kopf-Einkommen darf nicht oder nur unwesentlich höher als (gegenwärtig) 800 US-Dollar pro Jahr sein. Im Vergleich zur ursprünglichen ESAF wurde die Liste der kreditberechtigten Staaten um Armenien, Kamerun, Georgien, Kirgistan, Mazedonien und Tadschikistan erweitert (Beilage 1). Aufgrund der rasch fallenden Pro-Kopf-Einkommen in vielen Nachfolgestaaten der Sowjetunion ist anzunehmen, dass diese Liste im Laufe der Zeit noch erweitert wird.
24 Kreditbedingungen Ein ESAF-berechtigtes Fondsmitglied kann Kredite aus der ESAF II beanspruchen, wenn es geltend machen kann, dass es
sich langwierigen Zahlungsbilanzproblemen gegenübersieht;
einen Bedarf an zusätzlichen Mitteln hat;
bereit ist, ein Programm zu verwirklichen, das mittelfristig auf eine makroökonomische sowie strukturelle Anpassung seiner Volkswirtschaft abzielt und wirtschaftliches Wachstum zu fördern vermag. Das betreffende Land arbeitet zusammen mit dem IWF und der Weltbank ein Rahmenprogramm über die einzuschlagende Wirtschaftspolitik aus (Policy Framework Paper). Darin werden die Bedürfnisse und Zielsetzungen sowie die Prioritäten und die allgemeine Stossrichtung der makroökonomischen und strukturellen Anpassungspolitik niedergelegt. Der IWF genehmigt in der Folge ein drei Jahre dauerndes Anpassungsprogramm, wobei eine Verlängerung um ein Programmjahr möglich ist. Der Kredit wird in drei Jahrestranchen mit halbjährlichen Auszahlungen gewährt. Vor der Freigabe der zweiten und der dritten Kredittranche wird das Programm einer Überprüfung unterzogen und angepasst.
25 Finanzbedarf Nach Schätzungen des IWF dürfte sich die Nachfrage nach Krediten der ESAF II auf 5000 Millionen Sonderziehungsrechte (10000 Mio. Fr.) belaufen. In diesem Umfange sind Mittel im Darlehenskonto zu äufnen. Damit die Darlehen zum verbilligten Zinssatz von 0,5 Prozent gewährt werden können, muss das Zinsverbilligungskonto mit 2100 Millionen Sonderziehungsrechten (4200 Mio. Fr.) ausgestattet werden. 600 Millionen Sonderziehungsrechte werden vom IWF selbst aus- dem «Konto für Spezielle Verwendungen» zur Verfügung gestellt, so dass 1500 Millionen Sonderziehungsrechte durch die Mitgliedsländer des IWF zu finanzieren sind.
Trotz der schwierigen Budgetlage in vielen Mitgliedsländern erhielt der Fonds bis zum 17. Mai 1994 Zusagen von
4484 Millionen Sonderziehungsrechten für das Darlehenskonto (90% des anvisierten Gesamttotals) und von
1368 Millionen Sonderziehungsrechten für das Zinsverbilligungskonto (91 % des angestrebten Gesamttotals). In mehreren Ländern sind die Beitragszahlungen noch durch das Parlament zu bewilligen. Der IWF rechnet damit, dass sich in nächster Zeit noch weitere Mitgliedsländer verpflichten werden. An der Mittelausstattung von ESAFII partizipieren erfreulicherweise mehr Staaten als an der ursprünglichen ESAF (44 anstelle von 25). Der Anstieg geht praktisch ausschliesslich auf Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen zurück. Waren es bei ESAF I noch deren fünf mit einer Beteiligung von 5,2 Prozent am Darlehenskonto und von 8,6 Prozent am Zinsverbilligungskonto, so beteiligen sich an ESAF II 22 Entwicklungsländer (Darlehenskonto: 5,1%; Zinsverbilligungskonto: 17,6%). ,
26 Laufzeit Die Kredite von ESAF II sollen in der Zeit vom 23. Februar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 gesprochen werden; ausbezahlt werden sie bis zum 31. Dezember 1999. Bei den Auszahlungen wird das Prinzip der Proportionalität beachtet, d. h. von jedem Geberland werden ungefähr die gleich hohen relativen Beträge abgerufen. Die Laufzeit der Kredite beträgt zehn Jahre (zehn halbjährliche Rückzahlungen, beginnend nach 5/2 Jahren). Entsprechend wird ESAF II im Jahre 2009 beendet sein. Da die Vertrautheit mit ESAF-Programmen bei allen Beteiligten gewachsen ist, kann bei ESAF II mit einer zeitgerechten Abwicklung gerechnet werden. Dennoch können zeitliche Verzögerungen nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Um dieser Eventualität Rechnung zu tragen, wird die Laufzeit des Beteiligungsbeschlusses bis zum 31. Dezember 2011 (Art. 5 Abs. 3) festgelegt. Dies erlaubt es dem Bundesrat, die Verpflichtungs- und die Auszahlungsfrist für den Darlehensbetrag gegebenenfalls um zwei Jahre zu verlängern. An der Laufzeit und der Höhe des von der Schweiz gewährten Darlehens ändert sich damit nichts.
3 Inhalt der Gründungsurkunde von ESAF II Die Bestimmungen, nach denen die Aktionen im Rahmen von ESAF II durchgeführt werden, sind in einer Gründungsurkunde niedergelegt (Instrument to Establish thé Enhanced Structural Adjustment Facility Trust; Beilage 1). Im Vergleich zur Gründungsurkunde der ursprünglichen ESAF wurde der Text in verschiedenen Punkten abgeändert". Die Änderungen sind fast ausnahmslos formeller Natur, Sie schaffen eine Verknüpfung zwischen der ursprünglichen ESAF und ESAF II, und sie tragen der Entscheidung Rechnung, ESAF II vollständig von der
» Abschn. II, § la-f. § 2a, 2c. § 3b-d. § 4o; Abschn. III § 3. § 4a-t-b; Abschn. IV § Ic+d. § 6, Abschn. V § la
1986 errichteten Strukturanpassungsfazilität abzukoppeln. Im folgenden werden die wichtigeren inhaltlichen Änderungen kurz erläutert:
Mit der Änderung in Abschnitt II, Paragraph Ib wird die Voraussetzung geschaffen, dass ein Land, das bereits unter der ursprünglichen ES AF einen Kredit beanspruchte, ein zweites 3-Jahresabkommen unter ESAFII abschliessen kann. Dabei gelten dieselben Bedingungen wie unter dem ursprünglichen Abkommen.
Der Zeitraum für Kreditzusagen unter der ESAF wird bis zum 31. Dezember 1996 verlangen (Abschnitt H, Paragraph Id).
Bei der Zusage von Krediten an ein Land werden neu auch seine bisherigen Erfolge bei der Verwendung von IWF-Ressourcen und die Höhe seiner ausstehenden Verpflichtungen im IWF in die Beurteilung einbezogen. Bisher wurden bloss die Höhe des Zahlungsbilanzbedarfs und die Härte des Anpassungsprogramms berücksichtigt (Abschnitt II, Paragraph 2c).
Die unter der ursprünglichen ESAF von Geberländern zugesicherten Beträge sollen bis zum 31. Dezember 1997 abgerufen werden, diejenigen unter ESAF II bis zum 31. Dezember 1999. Der IWF als Treuhänder und die Darlehensgeber können im gegenseitigen Einvernehmen eine Verlängerung der Ziehungsperioden beschliessen (Abschnitt III, Paragraph 3).
Für die Kreditvergabe wird der Treuhänder vorerst auf die Darlehen zurückgreifen, die unter der ursprünglichen ESAF verpflichtet worden sind (Abschnitt III, Paragraph 4a).
Das Zinsverbilligungskonto unter ESAF II wird nebst à fonds perdu-Beiträgen der Geberländer und Erträgen auf Darlehen neu auch durch einen Zuschuss aus dem «Konto für Sonderverwendungen» des IWF gespeist (Abschnitt IV, Paragraph le).
4 Beteiligung der Schweiz an ESAF II Der Bundesrat teilt die Einschätzung des Exekutivrates des IWF, dass die ursprüngliche ESAF einen wichtigen Beitrag zur Gesundung der wirtschaftlichen Lage der kreditnehmenden Länder geleistet hat, dass es aber weiterer Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft bedarf, um die Investitions- und Wachstumsbedingungen in diesen Ländern zu verbessern, Angesichts dieser Einschätzung der Lage hatte die Schweiz die Idee der Fortführung der ESAF aktiv unterstützt. Unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die eidg. Räte verpflichtete sie sich - in Anlehnung an die ursprüngliche ESAF - zur Übernahme von einem Dreissigstel des Verpflichtungstotals des Darlehens-, und des Zinsverbilligungskontos. Der Höchstbetrag wurde dabei auf 166,7 Millionen Sonderziehungsrcchte (Darlehenskonto) bzw. auf 50 Millionen Sonderziehungsrechte (Zinsverbilligungskonto) festgelegt. Der Umstand, dass sich die Schweiz am Darlehens- und am Zinsverbilligungskonto mit einem Dreissigstel beteiligt und die Verpflichtungsphase von ESAF II noch nicht abgeschlossen ist, führt dazu, dass die schweizerischen Beiträge heute noch nicht genau feststehen. Der Bundesrat soll daher ermächtigt werden, im Rahmen der bewilligten Kredite die effektiven Beiträge nach Abschluss der Verpflichtungsperiode festzulegen und den völkerrechtlichen Vertrag mit dem IWF als Treuhänder abzuschliessen (Beilage 3). Im entsprechenden Briefwechsel wird die Schweizerische Nationalbank zum Abschluss des Darlehensvertrages (Beilage 4) ermächtigt. Der Bundesrat seinerseits wird in einem Brief (Beilage 5) den vereinbarten Zinsverbilligungsbeitrag notifizieren.
Im Unterschied zur ursprünglichen ESAF wird die Schweiz - wie bereits erwähnt - ihren Beitrag,nicht mehr in der Form eines zinslosen Kredits leisten, sondern sie wählt den «normalen» Weg der Aufteilung in eine Beitragsleistung an das Darlehenskonto und eine solche an das Zinsverbilligungskonto. Dies heisst folgendes:
Das Darlehen wird von der Schweizerischen Nationalbank zu Marktbedingungen gewährt, wobei der Bund ihr die fristgerechte Rückzahlung der Darlehen einschliesslich der Verzinsung garantiert. Das entspricht dem Vorgehen, das der Gesetzgeber auch beim Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen (SR 941,13) gewählt hat.
Der Beitrag an das Zinsverbilligungskonto wird ratenweise über 10 Jahre aus der Bundeskasse bezahlt. Die jährliche Rate von 4,6 Millionen Sonderziehungsrechten (9,2 Mio. Fr.) entspricht einer Zahlung von 50 Millionen Sonderziehungsrechten über die gesamte Laufzeit von ESAF II.
5 Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der verlängerten ESAF In Artikel l des Beschlusses ist der Grundsatz der Schweizer Beteiligung an der ESAF festgehalten. Artikel 2 umschreibt die zugunsten der ESAF vorgesehenen Leistungen sowie die Aufgabenteilung zwischen Bund und SNB. Artikel 3 ermächtigt den Bundesrat, das Abkommen mit dem IWF ohne nachträgliche Genehmigung des unterzeichneten Vertragstcxtcs durch die Eidgenössischen Räte in eigener Kompetenz abzuschliessen. Dies ist notwendig, weil - wie in Kapitel 4 dargelegt - die Verpflichtungssumme zurzeit noch nicht genau feststeht. Die Ermächtigung erscheint auch aus der Sicht der Räte vertretbar, ist doch der Bundesrat durch Beteiligungsbeschluss und Kreditlimiten in den wesentlichen Punkten ohnehin gebunden. Schliesslich enthalten Artikel 4 und 5 die erforderlichen Schlussbestimmungen.
6 Finanzielle und personelle Auswirkungen Da der schweizerische Beitrag an das Darlehenskonto von ESAF II durch die Schweizerische Nationalbank geleistet wird und der Bund lediglich die Garantie übernimmt, belastet er die Finanzrechnung des Bundes voraussichtlich nicht. Finanzrechnungswirksam ist hingegen der Beitrag an das Zinsverbilligungskonto (Details siehe 4. Kapitel). Da es sich bei der ESAF im wesentlichen um ein währungspolitisches Instrument handelt, fällt eine Kompensation bei der Entwicklungszusammenarbeit ausser Betracht. Für die Abwicklung der entsprechenden zehnjährlichen Zahlungen wird eine Kontorubrik bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung eröffnet. Die Beteiligung an ESAF II verursacht keine personelle Mehrbelastung.
7 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991-1995 nicht enthalten, denn zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Legislaturplanung war noch kein Entscheid über die Fortführung der ESAF gefallen. Da die ESAF II einen wichtigen Beitrag zur Gesundung der Volkswirtschaften und Währungen der ärmeren Entwicklungsländer leisten und die Aktion von den meisten Industrieländern sowie einer grossen Anzahl
von Entwicklungsländern getragen wird, ist die Fortführung der schweizerischen Beteiligung angezeigt.
8 Rechtliche Grundlagen Die Kompetenz des Bundes zum Abschluss des ESAF-Abkommens ergibt sich aus - Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach die Zuständigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit dem Ausland beim Bund liegt. Das Abkommen mit dem IWF verliert seine Geltung spätestens Ende 2011 und ist deshalb befristet. Bei der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität handelt es sich zudem um ein zweckgebundenes Vermögen, dessen Treuhänder der IWF ist. Mit der Genehmigung des Abkommens wird daher weder eine unbefristete Verbindlichkeit eingegangen noch der Beitritt zu einer internationalen Organisation erklärt. Das Abkommen unterliegt somit nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung. Es wäre allerdings gemäss Artikel 85 Ziffer 5 Bundesverfassung von der Bundesversammlung zu genehmigen. Im ESAF-Beteiligungsbeschluss soll jedoch - wie erwähnt - dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, das Abkommen in eigener Kompetenz abzuschliessen. Der Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim IWF (ESAF-Beteiligungsbeschluss) stützt sich auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf Artikel 39 der Bundesverfassung. Nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung ist die Schweizerische Nationalbank (SNB) zur Führung der Geld- und Währungspolitik zuständig. Wie wir im Zusammenhang mit dem Beitritt zu den Institutionen von Bretton Woods ausführlich dargelegt haben, sind nationale und internationale Währungspolitik auf der Ebene des IWF aufs engste miteinander verflochten (BB1 1991 II 1248). Soweit die Nationalbank betreffend, vermag sich daher der Bundesbeschluss auf Artikel 39 der Bundesverfassung zu stützen. Da der Beschluss rechtssetzende Vorschriften enthält und bis 3I.Dezember 2011 befristet ift, muss er nach Artikel 6 Absatz l des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 777.77) in die Form des referendumspflichtigen allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses gekleidet werden. Der Bundesbeschluss über die Finanzierung des Nachfolgeinstrumentes der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim IWF (ESAF-Finanzierungsbeschluss) stützt sich in Anwendung von Artikel 25 ff. des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 (SR 677.0) und Artikel 29 Absätze l und 7 der Finanzhaushaltverordnung
vom 11. Juni 1990 (SR 677.07 ) auf die Artikel 4 Absatz l des ESAF-Beteiligungsbeschlusses. Da für ihn keine andere Rechtsform vorgeschrieben ist, ist der Finanzierungsbeschluss aufgrund von Artikel 8 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 777,77 ) in die Form des einfachen, dem Referendum nicht unterstehenden Bundesbeschlusses zu kleiden.
Beilage l Übersetzung ' ' Urkunde über die Errichtung der treuhänderisch verwalteten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAF) 2>
Einleitung Der Internationale Währungsfonds (in der Folge mit IMF bezeichnet) hat zur Verwirklichung seiner Ziele die vorliegende Urkunde über die Errichtung der treuhänderisch verwalteten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität angenommen. Diese in der Folge mit «Trust» bezeichnete Einrichtung wird vom IMF als Treuhänder (in der Folge mit «Treuhänder» bezeichnet) verwaltet. Die Verwaltung des «Trust» unterliegt den Bestimmungen dieser Urkunde.
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen Paragraph l Ziele Der Trust soll zur Verwirklichung der Ziele des IMF beitragen, indem den gemäss dieser Urkunde anspruchsberechtigten einkommensschwachen Entwicklungsländern Kredite (in der Folge mit «Trust-Kredite» bezeichnet) zu zinsgünstigen Bedingungen gewährt werden, um Programme zu unterstützen, die auf eine wesentliche und anhaltende Besserung der Zahlungsbilanzposition und eine Wachstumsförderung in diesen Ländern abzielen.
Paragraph 2 Konten des Trust Die Operationen und Transaktionen des Trust werden über ein Darlehenskonto, ein Reservekonto und ein Zinsverbilligungskonto abgewickelt. Die Mittel des Trust werden unter jedem Konto separat gehalten.
Paragraph 3 Rechnungseinheit Das SZR ist die Rechnungseinheit für Verpflichtungen, Kredite und alle anderen Operationen und Transaktionen des Trust; dabei können Verpflichtungen gegenüber dem Zinsverbilligungskonto auf eine Währung lauten.
Paragraph 4 Zahlungsmittel für Beiträge und Konversionen (a) Darlehen und Schenkungen an den Trust haben in frei verwendbaren Währungen zu erfolgen, unter Vorbehalt der Bestimmungen unter Buchstabe c) und unter der Voraussetzung, dass die an das Zinsverbilligungskonto gewährten Mittel auf eine andere Währung lauten können. (b) Zahlungen, welche durch den Trust an Darlehensgeber oder Spender geleistet werden, haben in US-Dollars oder einem anderen, zwischen dem Treuhänder und
Übersetzung des englischen Originaltextes. 21 Fassung gemäss dem Entscheid des Exekulivrates des IMF vom 15. Dezember 1993.
dem Darlehensgeber beziehungsweise Spender vereinbarten Zahlungsmittel zu erfolgen. (c) An den Trust gewährte Darlehen und Schenkungen können auch in Form von SZR erfolgen oder gegen SZR umgetauscht werden, gemäss den Bestimmungen, die der Trust in bezug auf den Besitz und die Verwendung von SZR erlassen kann. (d) Der Treuhänder kann jegliche Trust-Mittel konvertieren. Voraussetzung dabei ist, dass jegliche Restbestände an einer im Trust gehaltenen Währung nur mit dem Einverständnis des Emissionslandes dieser Währung ausgetauscht werden können,
Abschnitt II: Trust-Kredite Paragraph l Berechtigung und Voraussetzungen für Kreditbeanspruchungen (a) Es haben diejenigen Mitgliedsländer Anspruch auf Unterstützung durch den ESAF-Treuhandfonds, welche auf der revidierten Liste im Anhang zum Exekutivratsbeschluss Nr. 8240-(86/56) SAF aufgeführt sind. (b) Solche finanzielle Hilfe wird, vorbehaltlich den Bestimmungen dieser Urkunde, einem anspruchsberechtigten Mitgliedsland für eine Dreijahresperiode zugesagt. Vorgängig muss der Fonds einem Dreijahresabkommen über die Unterstützung eines dreijährigen, vom Mitgliedsland vorgelegten Stabilisierungs- und Strukturanpassungsprogramms zugestimmt haben. Das Dreijahresabkommen bestimmt den an das Mitgliedsland zugesagten Gesamtbetrag sowie die jährlichen Beträge innerhalb dieses Totais. Derartig zugesagte Finanzmittel werden als Kredite im Rahmen von 3 durch den Fonds zu genehmigende Jahresabkommen zur Verfügung gestellt. Ein Jahresabkommen darf nicht genehmigt werden, bevor das vorgängige Jahresabkommen abgelaufen ist, ausser besondere Umstände rechtfertigen dies. Nach Ablauf der ursprünglichen dreijährigen Zusagefrist für ein anspruchsberechtigtes Mitgliedsland kann der Treuhänder eine neue dreijährige Zusage für dasselbe Mitglied bewilligen, wobei die gleichen Bedingungen und Laufzeiten gelten wie unter der ursprünglichen Zusage, (c) Vor der Genehmigung eines Dreijahresabkommens überzeugt sich der Treuhänder, dass das Mitgliedsland unter andauernden Zahlungsbilanzproblemen leidet und sich um eine wesentliche und anhaltende Besserung seiner Zahlungsbilanzposition bemüht. (d) Dreijahresabkommen für Kreditzusagen können zwischen dem I.Januar 1988 und dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen werden. (e) Nachdem innerhalb der dreijährigen Zusageperiode das dritte mit einem Mitgliedsland abgeschlossene Jahresabkommen abgelaufen ist, kann der Treuhänder für das Mitgliedsland ein zusätzliches Jahresabkommen bewilligen, falls er überzeugt ist, dass das Mitgliedsland unter dem Jahresabkommen befriedigende Resultate erzielt hat und dass es, in Abstimmung mit den externen Bedingungen, die geeigneten wirksamen Mittel ergriffen hat, um eine wesentliche und andauernde Verbesserung seiner Zahlungsbilanzsituation zu erzielen. Der Treuhänder kann die Frist für das zusätzliche Jahresabkommen erstrecken, um damit die Auszahlung der
noch einbehaltenen Beträge zu ermöglichen, sofern die in diesem Instrument festgelegten Bedingungen für die Erteilung der Hilfe erfüllt sind. Zusagen unter solchen Jahresabkommen liegen innerhalb der Zugangslimiten, die in Übereinstimmung mit Paragraph 2 dieses Abschnittes festgelegt werden. Diese Zusagen können während der in obigem Absatz (d) festgelegten Frist gemacht werden.
(f) Wenn ein für ein anspruchsberechtigtes Mitgliedsland bewilligtes Dreijahresprogramm abläuft und noch nicht alle Mittel bezogen worden sind, kann der Treuhänder, vorbehaltlich den Bestimmungen dieser Urkunde, für dieses Land eine neue Zusage machen. Voraussetzung ist die Vorlage eines dreijährigen Stabilisierungs- und Strukturanpassungsprogramms durch das Mitglied. Zudem darf die in Übereinstimmung mit diesem Absatz bewilligte, neue Darlehenszusage den Betrag nicht übersteigen, der unter dem abgelaufenen Programm nicht bezogen wurde. Die neue Zusage kann fallweise aus einem über ein oder zwei Jahre lautenden Abkommen bestehen, wobei der jährliche Kreditzugang bestimmt wird auf der Grundlage der Härte des Anpassungsprogramms des Mitgliedslandes sowie dessen Zahlungsbilanzbedarfs.
Paragraph 2 Betrag der finanziellen Hilfe (a) Der Treuhänder setzt für die Beanspruchung von Trust-Mitteln eine anfängliche Limite im Verhältnis zu den IMF-Quoten der Mitgliedsländer fest. Dabei wird ein Höchstbetrag festgelegt, bis zu dem unter ausserordentlichen Umständen die Erstlimite überschritten werden kann. Die Erstlimite sowie der ausserordentliche Höchstbetrag werden durch den Treuhänder im Licht der effektiven Verwendung der im Darlehenskonto verfügbaren Mittel periodisch überprüft. (b) Hat ein Mitgliedsland dem Treuhänder angezeigt, dass es die Trust-Mittel nicht in Anspruch nehmen will, so wird dieses Mitglied nicht in die Berechnung der Erstlimite für Trust-Kredite einbezogen. (c) Der Zugang für jedes Mitgliedsland, das zur Hilfe durch den Treuhandfonds berechtigt ist, wird bestimmt auf der Grundlage der vom Treuhänder vorgenommenen Schätzung des Zahlungsbilanzbedarfs des Mitgliedslandes, der Härte seines Anpassungsprogramms, des Betrags der ausstehenden Verpflichtungen beim Fonds und der vergangenen Erfolge des Mitgliedslandes im Gebrauch der Fondsmittel. (d) Die Höhe der Kreditzusagen, die unter einem Dreijahresabkommen an ein ziehungsberechtigtes Mitgliedsland gewährt werden, sowie die für das zweite und dritte Jahr festgelegten Beträge werden anlässlich der Beurteilung jedes Jahresprogramms überprüft. Der Fonds kann den gesamthaft unter einem Dreijahresabkommen zugesagten Betrag erhöhen, falls dieser zusätzliche, für die zweite Tranche eines Jahresabkommens verfügbare Betrag dazu beiträgt, aussenwirtschaftlich bedingte Schocks abzuschwächen, die sich während der Dauer des Abkommens ereignen. Die an ein Mitgliedsland gewähnen Kreditbeträge können nicht aufgrund von Veränderungen in seiner Zahlungsbilanzposition herabgesetzt werden, ausser es handle sich um eine wesentlich stärkere Verbesserung als im Zeitpunkt der Genehmigung des Dreijahresabkommcns angenommen und die Verbesserung rühre insbesondere von einer Erholung des externen Umfelds her. (e) Die Höhe jeder Kreditzusage ist von den im Trust verfügbaren Mitteln abhängig.
Paragraph 3 Auszahlungen (a) Jede Auszahlung ist von den im Trust verfügbaren Mitteln abhängig. (b) Die unter einem Jahresabkommen gemachten Auszahlungen müssen vorgängig dem Ablauf dieses Abkommens und dem Ablauf der dreijährigen Zusagefrist erfolgen. Der Treuhänder kann die dreijährige Zusagefrist verlängern, um dadurch noch
nicht ausbezahlte Mittel freizugeben, vorbehaltlich die entsprechenden Abmachungen stimmen mit den Bestimmungen dieser Urkunde überein, Auszahlungen unter jedem Jahresabkommen erfolgen in 2 Raten. Die erste Rate wird nach der Annahme des entsprechenden Jahresabkommens fällig, die zweite Rate nach Erfüllen der Bedingungen, die im Jahresabkommen für die Auszahlung dieser Rate festgehalten sind. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt worden sind, kann eine Auszahlung nach Gesprächen zwischen dem Treuhänder und dem Mitglied erfolgen, in welchen Übereinstimmung gefunden wurde über die Bedingungen einer Auszahlung dieser Rate an das beantragende Mitgliedsland. (c) Auszahlungen erfolgen in der Regel am fünfzehnten und am letzten Tag eines Monats; falls diese Tage nicht auf einen Arbeitstag des Treuhänders fallen, erfolgt die Auszahlung am vorangehenden Arbeitstag. Steht die Ziehungsberechtigung eines Mitgliedslandes fest, erfolgt die Auszahlung auf das erstmögliche dieser Valutierungsdaten, für welches die notwendigen Notifikations- und Zahlungsinstruktionen durch den Treuhänder ausgestellt werden können. (d) Nach Ablauf der unter Abschnitt III, Paragraph 3, angegebenen Periode werden keine Auszahlungen mehr geleistet.
Paragraph 4 Kreditbedingungen (a) Ausstehende Rückzahlungsbeträge eines Trust-Kredites werden mit Jahreszinsen von einem halben Prozent belastet, unter Vorbehalt der Bestimmungen unter Abschnitt IV, Paragraph 5; dabei werden rückständige Zinsen oder überfällige Rückzahlungen von Trust-Krediten mit dem für SZR geltenden Zinssatz belastet. (b) Trust-Kredite werden in einer vom Treuhänder bestimmten frei verwendbaren Währung ausbezahlt. Zinsen und Rückzahlungen erfolgen in US-Dollars oder einer andern, vom Treuhänder bestimmten frei verwendbaren Währung. Auf Verlangen eines Mitgliedslandes ist der Geschäftsführende Direktor ermächtigt, Abmachungen zu treffen, wonach SZR für Auszahlungen an ein Mitglied oder für Zahlungen von Zinsen oder Rückzahlungen von Krediten eines Mitgliedes an den Trust verwendet werden können. (c) Der Treuhänder darf die Rückzahlungen von Trust-Krediten nicht umschulden.
Paragraph 5 Änderungen Jede Änderung dieser Bestimmungen findet nur auf Kredite Anwendung, die nach dem Inkraftsetzungsdatum der Änderung gewährt wurden, dabei gilt eine Änderung des Zinssatzes für nach dem Inkraftsetzungsdatum auflaufende Zinsen.
Abschnitt III: Mittelaufnahme für das Darlehenskonto Paragraph l Mittelausstattung Die Mittelbestände des Darlehenskontos setzen sich zusammen aus: a) Darlehen, die dem Trust für dieses Konto gewährt werden; b) Tilgungs- und Zinszahlungen auf Trust-Krediten, vorbehaltlich der Bestimmungen unter Paragraph 3 des Abschnittes V.
Paragraph 2 Befugnis zur Darlehensaufnahme Der Treuhänder kann zugunsten des Darlehenskontos unter den Bedingungen Mittel aufnehmen, die zwischen dem Treuhänder und den betreffenden Geberländem aufgrund der Bestimmungen dieser Urkunde vereinbart werden.
Paragraph 3 Verpflichtungen Darlehenszusagen an den Trust zugunsten des Darlehenskontos haben im Falle der Darlehensabkommen, die vor dem 30. November 1993 in Kraft waren, bis und mit 3I.Dezember 1997 Gültigkeit; im Falle der Darlehensabkommen, die nach dem 30. November rechtskräftig wurden, gelten die Zusagen bis und mit 31. Dezember 1999. Die Verpflichtungsdauer eines an den Trust gewähnen Darlehens kann im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Treuhänder und dem Darlehensgeber verlängert werden. Der Geschäftsführende Direktor ist ermächtigt, im Namen des Treuhänders solche Übereinkommen abzuschliessen.
Paragraph 4 Ziehungen auf Darlehenszusagen (a) Ziehungen auf die Darlehenszusagen der einzelnen Geberländer erfolgen dergestalt, dass eine weitgehende Verhältnismässigkeit zwischen den Mitteleinforderungen und den Darlehenszusagen besteht. Der Treuhänder ist bestrebt, zuerst alle Darlehen vollständig zu beanspruchen, die vor dem 30. November 1993 zugesagt wurden, und er wird erst nachher auf die nach diesem Datum zugesagten Darlehen ziehen. (b) Die Abrufe von Darlehenszusagen werden vorübergehend aufgeschoben, wenn der Darlehensgeber dem Treuhänder erklärt, dass dieser Aufschub aus Liquiditätsgründen nötig ist, und wenn der Treuhänder, nachdem er dieser Erklärung die Rcchtswohlfahrt des Zweifels grosszügig zugebilligt hat, damit einverstanden ist. Für Zusagen, die unter vor dem 30. November 1993 geschlossene Darlehensabkommen fallen, muss eine solche Erklärung vor dem 30. Juni 1997 erfolgen; für Zusagen, die unter nach dem 30. November 1993 geschlossene Darlehensabkommen fallen, muss die Erklärung vor dem 30. Juni 1999 erfolgen. Dieser Aufschub soll drei Monate nicht überschreiten: er kann jedoch nach Absprache zwischen dem Darlehensgeber und dem Treuhänder für weitere Perioden von je drei Monaten verlängert werden. Einer Erstreckung soll nicht zugestimmt werden, falls sie nach dem Dafürhalten des Treuhänders eine Ziehung des vollen Betrages der Zusage eines Darlehensgesuchs verhindern würde. (c) Nach jedem vorübergehenden Aufschub von Darlehenseinforderungen erfolgen die Abrufe in einer Weise, dass die Verhältnismässigkeit zwischen den Mitteleinforderungen und den Darlehenszusagcn sobald wie möglich für alle Geber wieder hergestellt ist.
Paragraph S Zahlungen an die Darlehensgeber (a) Die Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen des Trust an die Darlehensgeber erfolgen mit den Mitteln, die durch Kapitalrückzahlungen und Zinszahlungen von seiren der Kreditnehmer auf das Darlehenskonto fliessen. Die Zahlungen der zugelassenen Zinsverbilligungsbeiträge erfolgen gemäss Abschnitt IV dieser Urkunde über das Zinsverbilligungskonto und, falls nötig, werden Zahlungen aus dem Reservekonto gemäss Abschnitt V dieser Urkunde geleistet.
(b) Der Trust zahlt auf den ausstehenden Darlehen unverzüglich nach dem 30. Juni und dem 3I.Dezember jeden Jahres Zinsen, ausser wenn für ein Trust-Darlehen besondere Bestimmungen gelten, die es für den Treuhänder nötig machen, mit dem Darlehensgeber andere Daten für die Zinszahlungen zu vereinbaren.
Abschnitt IV: Zinsverbilligungskonto Paragraph l Mittelausstattung Die Mittelbestände des Zinsverbilligungskontos setzen sich zusammen aus: a) Schenkungen an den Trust zugunsten dieses Kontos; b) Darlehen an den Trust zugunsten dieses Kontos; c) Transferzahlungen aus dem Konto für Sonderverwendungen an das Zinsverbilligungskonto in Übereinstimmung mit Beschluss-Nr. 10531-(93/170) vom 15. Dezember 1993 und d) Nettoerträgen aus den Anlagen der Finanzmittel, die auf dem Zinsverbilligungskonto gehalten werden.
Paragraph 2 Schenkungen Der Treuhänder kann Schenkungen von Mitteln zugunsten des Zinsverbilligungskontos entgegennehmen unter Bedingungen, wie sie zwischen dem Treuhänder und den verschiedenen Spendern vereinbart werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Urkunde. Soweit als möglich sollten die jährlichen Schenkungsbeiträge jeweils vor dem 30. Mai erfolgen.
Paragraph 3 Mittelaufnahmen Der Treuhänder kann unter aussergewöhnlichen Umständen und unter Bedingungen, wie sie zwischen dem Treuhänder und den Darlehensgebern vereinbart werden, von offiziellen Darlehensgebern Mittel zugunsten des Zinsverbilligungskontos aufnehmen; dies um a) einen Betrag vorzufinanzieren, der als Schenkung an das Zinsverbilligungskonto des Trust bereits fest zugesagt ist; Rückzahlungen und Zinszahlungen von solchen Mittelaufnahmen werden vom Eingang der vorfinanzierten Schenkung in das Zinsverbilligungskonto des Trust abhängig gemacht; b) das Zinsverbilligungskonto von den Nettoanlageerträgen aus zinsgünstigen Darlehen profitieren zu lassen; die Kapitalrückzahlungen und jegliche Zinszahlung auf derartigen Darlehensaufnahmen werden ausschlicsslich aus dem Liquidationserlös der Investitionen und ihrer Erträge geleistet.
Paragraph 4 Zugelassene Zinssubventionen Der Treuhänder verwendet die im Zinsverbilligungskonto verfügbaren Mittel, um in jeder Zinsperiode die Differenz zwischen den von den Kreditnehmern geschuldeten Zinsen und den Zinsen auf den Trust-Mitteln der Darlehensgeber zu begleichen.
Paragraph 5 Berechnung der Zinssubventionen (a) Die Höhe des Zinssubventionsbetrages wird durch den Treuhänder bestimmt unter Berücksichtigung
i) des Ziels, die Erweiterte Strukturanpassungsfazilität als ein Kreditinstrument mit stark konzessioneilen Bedingungen zu betreiben, und, soweit möglich, den auf Trust-Krediten verlangten Zinssatz auf 0,5 Prozent zu verbilligen; ii) des Zinssatzes auf den im Darlehenskonto verfügbaren Geldern und iii) der gegenwärtig und künftig verfügbaren Gelder des Zinsverbilligungskontos. (b) Der Treuhänder überwacht den Betrieb des Zinsverbilligungskontos. Stellt er zu irgendeinem Zeitpunkt fest, dass die verfügbaren Mittel oder die Mittelzusagen voraussichtlich nicht ausreichen, um den Zinssatz für Trust-Kredite während der ganzen Betriebszeit des Trust auf 0,5 Prozent zu verbilligen, so bemüht er sich, die zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen zusätzlichen Mittel zu beschaffen. (c) Sollte die Beschaffung solcher zusätzlicher Mittel für die Herabsetzung des Zinssatzes auf 0,5 Prozent nicht möglich sein, nimmt der Treuhänder eine Neuberechnung der Zinssubventionen vor, mit dem Ziel, den Zins bis zur Auflösung des Trust auf einem tiefstmöglichen Satz zu halten. Für alle ausstehenden Trust-Darlehen wird der Zinssatz in den darauffolgenden Zinsperioden entsprechend angepasst. Über derartige Anpassungen werden die Kreditnehmer unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Weitere Neuberechnungen und Anpassungen erfolgen in den darauffolgenden Zinsperioden, falls die Entwicklung der Zinssätze für die im Darlehenskonto verfügbaren Mittel und die Mittelbestände des Zinsverbilligungskontos dies erfordern. (d) Ist in einer Zinsperiode der an die Darlehensgeber geschuldete Zins höher als der von den Kreditnehmern zusammen mit der Zinssubvention gemäss Paragraph 4 dieses Abschnitts geschuldete Zins, und ist die Differenz gemäss Abschnitt V, Paragraph 2, aus dem Reservekonto bezahlt worden, so wird dieser Differenzbetrag in der nächstfolgenden Zinsperiode auf die Zinsen der Kreditnehmer geschlagen. Dieser Betrag wird gemäss Abschnitt V, Paragraph 3, auf das Reservekonto einbezahlt. Die zusätzlich zu zahlenden Zinsen werden bei der Berechnung der zugelassenen Zinssubvention der betreffenden Periode nicht berücksichtigt.
Paragraph 6 Vorkehrungen bei Auflösung Nach Beendigung der gemäss dieser Urkunde zugelassenen Zinssubventionierungen löst der IMF den Betrieb des Zinsverbilligungskontos auf. Jegliche auf dem Zinsverbilligungskonto verbleibenden Gelder werden gemäss den Bestimmungen dieser Urkunde in erster Linie verwendet, um die Kreditzinssätze mittels Zahlungen an die Kreditnehmer möglichst auf 0,5 Prozent zu reduzieren. Die nach diesen Zinssubventionierungen verbleibenden Mittel • werden zwischen dem Fonds sowie den Spendern und Darlehensgebern, die zur Zinssubventionierung beigetragen haben, im Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen verteilt. Die in dieser Verteilung dem Fonds zugeschlagenen Mittel werden auf das Konto für Sonderverwendungen (Special Disbursement Account) überwiesen. Bei der Verteilung wird den Schenkungen, den Nettoerträgen aus Anlagen von gemäss Paragraph 3 b) oben an das Zinsverbilligungskonto gewährten Darlehen sowie dem Zinsverbilligungselement der unter Abschnitt HI an den Trust gewährten zinsgünstigen Darlehen Rechnung getragen. Als mit diesen Darlehen verbundenes Zinsverbilligungselement gilt der Differenzbetrag, falls er positiv ist, zwischen dem SZR-Zinssatz und dem Zinssatz auf diesen Darlehen während der Zeit, in der sie ausstehend waren.
Abschnitt V: Reservekonto Paragraph l Mittelausstattung Die Mittel bestände des Reservekontos setzen sich zusammen aus: (a) Übertragungen des IMF aus dem Konto für Sonderverwendungen gemäss Beschluss-Nr. 8760-(87/176) . vom 18. Dezember 1987, revidiert durch Beschluss-Nr. 10531-(93/170) vom 15. Dezember 1993; (b) Nettoerträgen aus den Anlagen der Gelder des Reservekontos; (c) Nettoerträgen aus jeglichen Geldern des Darlehenskontos, die vor ihrer Verwendung für. Operationen dieses Kontos angelegt waren und (d) Zahlungen von überfälligen Rückzahlungen und überfälligen Zinsen auf Kreditvergaben des Trust oder von Zinsen darauf sowie Zinszahlungen auf Trust- Krediten, sofern die Zahlung aus dem Reserve-Konto geleistet wurde; (e) Übertragungen des IMF an das Konto für Sonderverwendungen gemäss Beschluss-Nr. 10286-(93/23) vom 22. Februar 1993.
Paragraph 2 Mittelverwendung Die Mittel des Reservekontos werden vom Treuhänder verwendet für Kapitalrückzahlungen oder die Zahlung von Zinsen auf den zur Mittelausstattung des Darlehenskontos aufgenommenen Geldern, sofern die Mittel aus und Zinszahlungen von Kreditnehmern unter dem Darlehenskonto zusammen mit den gemäss Abschnitt IV, Paragraph 4, zugelassenen Zinssubventionen nicht ausreichen, um die Zahlungen an die Darlehensgeber fristgerecht zu begleichen.
Paragraph 3 Zahlungen auf das Rescrvekonto Dem Reservekonto gutgeschrieben werden alle Zahlungen von überfälligen Rückzahlungen und überfälligen Zinsen auf Kreditvergabcn des Trust oder von Zinsen darauf sowie Zinszahlungen auf Trust-Krediten, sofern die Zahlung aus dem Reservekonto geleistet wurde.
Paragraph 4 Überprüfung der Mittelbestände Reichen die Mittel des Reservekontos nicht aus, oder wenn sie nach dem Dafürhalten des Treuhänders voraussichtlich nicht ausreichen werden, um den Verpflichtungen des Trust, die über das Reservekonto erfüllt werden können, fristgerecht nachzukommen, wird der Treuhänder die Angelegenheit rechtzeitig überprüfen.
Paragraph S Mittelabbau und Auflösung (a) Sobald der Treuhänder feststellt, dass die Mittel des Reservekontos den Bestand überschreiten, der zur Deckung aller Verpflichtungen gegenüber den Darlehensgebern nötig ist, die über das Reservekonto erfüllt werden können, so überträgt er diesen Mittelüberschuss wieder auf das Konto für Sonderverwendungen. (b) Bei der Auflösung des Trust werden alle Beträge an das Konto für Sonderverwcndungen überwiesen, welche nach Erfüllung der Verpflichtungen, die vom Reservekonto abgelöst werden können, übrigbleiben.
Abschnitt VI: Forderungsübertragungen Paragraph l Übertragungen durch Darlehensgeber (a) Jedem Darlehensgeber steht das Recht zu, jederzeit jegliche Forderung ganz oder teilweise an ein beliebiges IMF-Mitglied, an die Zentralbank oder eine ähnliche, durch ein Mitglied bezeichnete Währungsbehörde im Sinne von Artikel V, Abschnitt I der IMF-Statuten («other fiscal agency») oder an eine sonstige amtliche Stelle, die gemäss Artikel XVII, Abschnitt 3, der IMF-Statuten als Inhaber von SZR zugelassen ist, zu übertragen. (b) Voraussetzung für eine Übertragung ist, dass der Zessionar dem Treuhänder vor der Übertragung mitteilt, dass er alle im Zusammenhang mit der übertragenen Forderung stehenden Pflichten des Zedentcn hinsichtlich Verlängerung und neuer Ziehungen anerkennt sowie alle Rechte des Zedenten bezüglich Rückzahlung der übertragenen Forderungen und der Zinsen darauf erwerben wird.
Paragraph 2 Übertragungen unter Darlehensgebern (a) Jeder Geldgeber des Darlehenskontos (Darlehensgeber) kann den Treuhänder darüber in Kenntnis setzen, dass er auf dessen Ersuchen bereit ist, Forderungen gegenüber dem Trust von einem beliebigen anderen Darlehensgeber zu kaufen, unter der Voraussetzung, dass die Höhe der so erworbenen Forderung den gegenüber dem Treuhänder angegebenen Betrag zu keiner Zeit überschreiten darf, unter Vorbehalt der weiteren Bestimmungen dieses Abschnitts. Ein Verzeichnis der Darlehensgeber und der von ihnen angegebenen Beträge wird durch den Treuhänder separat erstellt. Dieses -Verzeichnis kann erweitert und die darin aufgeführten Beträge gemäss späteren Mitteilungen erhöht werden. (b) Einem Darlehensgeber steht das Recht zu, vorübergehend jede aufgrund von Darlehen an den Trust unter Abschnitt III entstandene Forderung ganz oder teilweise an andere Darlehensgeber zu übertragen, wenn der betreffende Darlehensgeber dem Treuhänder erklärt, dass diese Übertragung aus Liquiditätsgründen notwendig ist und der Treuhänder, nachdem er dieser Erklärung die Rechtswohlfahrt des Zweifels grosszügig zugebilligt hat, damit einverstanden ist. (c) Der Treuhänder verteilt die gernäss dieser Bestimmung durch einen Darlehensgeber abgetretene Forderung auf alle anderen Darlehensgeber, und zwar im Verhältnis zur Differenz zwischen den im Anhang aufgeführten Forderungshöchstbeträgen und den effektiven, gemäss dieser Bestimmung erworbenen Forderungen; dabei wird jedoch einem Darlehensgeber kein Forderungsanteil übertragen, wenn dieser gegenüber dem Treuhänder aus Liquiditätsgründen geltend macht, dass er keine Forderungskäufe übernehmen kann und wenn der Treuhänder damit einverstanden ist. In diesem Fall werden die Zuteilungen auf die verbleibenden Darlehensgeber entsprechend angepasst. (d) Voraussetzung für eine Übertragung ist, dass der Käufer einer gernäss dieser Bestimmung übertragenen Forderung alle im Zusammenhang mit der Übertragung stehenden Pflichten des Zedenten übernimmt, und zwar sowohl hinsichtlich der Verlängerung von Ziehungen auf Trust-Darlehen, als auch hinsichtlich neuer Ziehungen, falls sich der Zedent mit einer anbegehrten Verlängerung nicht einverstanden erklärt hat. (e) Forderungsübertragungen gemäss dieser Bestimmung erfolgen gegen Umtausch in eine frei verwendbare Währung und müssen innerhalb von drei Monaten wieder
mit demselben Zahlungsmittel rückübertragen werden; dabei können solche Über-
tragungen nach Absprache zwischen dem Zedenten und dem Treuhänder um jeweils drei Monate bis zu insgesamt einem Jahr verlängert werden. Der Rückkauf der übertragenen Forderung durch den Zedenten muss aber in jedem Fall spätestens bis zum Zeitpunkt erfolgen, in dem die Forderung durch den Trust zurückzubezahlen ist. (f) Die Zinsen auf den gemäss dieses Abschnitts übertragenen Forderungen werden vom Trust gemäss den Bestimmungen im Darlehensvertrag zwischen dem Zedenten und ihm an den Zedenten bezahlt. Der Zedent zahlt dem Zessionar (den Zessionaren) für die Dauer der Übertragung Zinsen auf dem übertragenen Betrag, und zwar zu einem Tagessatz, wie er in der Regel T-l der IMF-Geschäftsordnung (Rule T-l of thé Fund's Rules and Régulations) angegeben ist; dieser Zins ist drei Monate nach dem Datum der Übertragung bzw. Verlängerung des Transfers zu zahlen oder im Zeitpunkt, in dem der Transfer rückgängig gemacht wird, je nachdem, welches Datum vorangeht.
Abschnitt VII: Verwaltung des Trust Paragraph l Der Treuhänder (a) Der Trust wird vom IMF treuhänderisch verwaltet. Alle Beschlüsse und Massnahmen werden vom IMF in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Trust getroffen. (b) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Urkunde wendet der IMF bei der Verwaltung des Trust die gleichen Regeln an, wie sie bei den Operationen über das Konto für allgemeine Fondsmittel (General Resources Account) gelten. (c) Der über den Geschäftsführenden Direktor handelnde Treuhänder ist ermächtigt: i) alle Vorkehren zu treffen, einschliesslich der Eröffnung von Konten im Namen des Internationalen Währungsfonds in dessen Eigenschaft als Treuhänder bei in seinem Ermessen ausgewählten Hinterlegungsstellen, ii) alle weiteren administrativen Massnahmen zu ergreifen, die der Treuhänder zur Anwendung der Bestimmungen dieser Urkunde als notwendig erachtet.
Paragraph 2 Trennung der Vermögenswerte, Revision und Berichte (a) Die Mittel des Trust werden getrennt von den Vermögenswerten und den Aktiven der anderen IMF-Konten einschliesslich anderer vom IMF verwalteter Konten gehalten und sollen nur für Zwecke des Trust in Übereinstimmung mit dieser Urkunde benutzt werden. (b) Die Vermögenswerte und Aktiven auf anderen IMF-Konten werden nicht für die Erfüllung von Verbindlichkeiten oder die Kompensierung von aus der Trust- Verwaltung erwachsenen Verlusten herangezogen. Umgekehrt werden die Mittel des Trust nicht für die Erfüllung von Verbindlichkeiten oder die Kompensierung von Verlusten anderer IMF-Konten verwendet. (c) Der IMF führt für den Trust eine eigene Rechnung und erstellt eigene Rechnungsabschlüsse. (d) Der gemäss Abschnitt 20 der Satzungen des IMF («By-Laws») ausgewählte Revisionsausschuss überprüft die Finanztransaktionen und die Rechnungsführung des Trust. Die Revision bezieht sich jeweils auf das Geschäftsjahr des IMF. (e) Der IMF erstattet im Jahresbericht des Exekutivdirektoriums dem Gouvemeursrat Bericht über die Mittel und die Operationen des Trust; in diesem Jahresbericht enthalten ist auch der Revisionsausschuss-Bericht des Trust.
Paragraph 3 Anlage von Trust-Geldern (a) Alle im Trust gehaltenen und nicht unmittelbar für Operationen verwendeten Mittel werden angelegt. (b) Anlagen können in irgendeiner der folgenden Formen erfolgen: i) marktfähige Schuldverschreibungen, die von einer internationalen Finanzorganisation emittiert werden und auf SZR oder auf die Währung eines IMF-Mitgliedslandes lauten; ii) marktfähige Schuldverschreibungen, die von einem IMF-Mitgliedsland oder einem amtlichen Finanzinstitut eines Mitgliedslandes emittiert werden und auf SZR oder auf die Währung dieses Mitgliedslandes lauten; iii) Einlagen bei einer Geschäftsbank, bei einem amtlichen Finanzinstitut eines Mitgliedslandes oder bei einem internationalen Finanzinstitut, die auf SZR oder auf die Währung eines Mitgliedslandes lauten. Eine Anlage, die mit keinem Währungsumtausch verbunden ist, erfolgt nur nach Rücksprache mit dem Mitgliedsland, dessen Währung verwendet werden soll, oder, wenn die Anlage mit einem Währungsumtausch verbunden ist, nur mit der Einwilligung des Emissionslandes dieser Währung.
Abschnitt VIII: Tätigkeitsdauer und Auflösung Paragraph l Tätigkeitsdauer Der aufgrund dieser Urkunde errichtete Trust bleibt so lange in Kraft, als dies nach Beurteilung des IMF für die Führung und Liquidierung der Trust-Geschäfte nötig ist.
Paragraph 2 Auflösung des Trust (a) Die Beendigung und Auflösung des Zinsverbilligungskontos erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen in Abschnitt IV, Paragraph 6. (b) Alle anderen eventuell verbleibenden Mittel werden zur Erfüllung der nicht unter Abschnitt IV eingegangenen Verbindlichkeiten des Trust verwendet; jegliche danach verbleibenden Bestände werden auf das Konto für Sonderverwendungen übertragen,
Abschnitt IX: Änderung der Urkunde Der IMF kann die Bestimmungen dieser Urkunde ändern, mit Ausnahme derjenigen dieses Abschnitts und des Abschnitts I, Paragraph l und 2, des Abschnitts III, Paragraph 4 und 5, des Abschnitts IV, Paragraph 4 und 6, des Abschnitts V, des Abschnitts VI, des Abschnitts VII, Paragraph 2(a) und (b), des Abschnitts VIII, Paragraph 2(b).
Beilage 2
Liste der Länder, welche die verlängerte und finanziell aufgestockte Erweiterte Strukturanpassungsfazilität (ESAFII) beanspruchen können: Ägypten Mazedonien, frühere jugoslawische Republik Äquatorial Guinea Madagaskar Äthiopien Malawi Afghanistan Malediven Albanien Mali Angola Mauretanien Armenien Mongolei Bangladesh Mozambique Benin Myanmar Bhutan Nepal Bolivien Nicaragua Burkina Faso Niger Burundi Nigeria China Pakistan Djibouti Philippinen Dominica Ruanda Dominikanische Republik Sao Tome und Principe Elfenbeinküste Senegal Gambia Sierra Leone Georgien Salomon Inseln Ghana Somalia Grenada Sri Lanka Guinea St. Kitts und Nevis Guinea Bissau St. Lucia Guyana St. Vincent Haiti Sambia Honduras Simbabwe Indien Sudan Jemen Tadschikistan Kambodscha Tansania Kamerun Tschad Kap Verde Togo Kenia Tonga Kirgistan Uganda Kiribati Vanuatu Komoren Viel Nam Laos West Samoa Lesotho Zaire Liberia Zentralafrikanische Republik
Beilage 3 Abkommen Übersetzung» vom ... zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Währungsfonds über eine Beteiligung der Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAFII)
Entwurf
Schweizerischer Bundesrat Bern.
Herrn Michel Camdessus Geschäftsführender Direktor Internationaler Währungsfonds Washington D. C./USA
Sehr geehrter Herr Direktor Ich wurde ermächtigt, Ihnen im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitzuteilen, dass sich die Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAF) des Internationalen Währungsfonds mit einem Kredit der Schweizerischen Nationalbank von [ ] 'Millionen SZR an das Darlehenskonto des «ESAF-Treuhandfonds» und mit einem à fonds perdu-Beitrag von [ ] Millionen SZR an das Zinssubventionskonto des «ESAF-Treuhandfonds» beteiligen wird. Die Bedingungen des Darlehens werden in einem Abkommen zwischen der Schweizerischen Nationalbank und dem Internationalen Währungsfonds als Treuhänder des «ESAF-Treuhandfonds» geregelt und die Details der Überweisungen auf das Zinsverbilligungskonto in einer Notifikation des Schweizerischen Bundesratcs an Sie festgelegt. Dieser Vertrag und die in der erwähnten Notifikation enthaltenen Formalitäten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Internationalen Währungsfonds treten mit Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Übersetzung des englischen Originaltextes.
Beteiligung der Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität
Entwurf
Internationaler Währungsfonds Washington D. C., Washington, D. C./USA Geschäftsführender Direktor Schweizerischer Bundesrat Bundeshaus 3003 Bern
Sehr geehrte Herren Bundesräte sehr geehrte Frau Bundesrätin Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom [ ] zu bestätigen, in welchem Sie mich darüber informieren, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft bereit ist, sich an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAF) zu beteiligen. Ihr Beitrag von [ ] Millionen S2R an das Darlehens- und von [ ] Millionen SZR an das Zinsverbilligungskonto sind hochwillkommen. Gleichzeitig benutze ich die Gelegenheit, um das Notifikationsschreiben mit gleichem Datum zu bestätigen, in dem die Details der schweizerischen Leistung an das Zinsverbilligungskonto niedergelegt sind. Im Namen des Internationalen Währungsfonds als Treuhänder des ESAF-Treuhandfonds möchte ich Ihnen die tiefe Wertschätzung für die schweizerische Beteiligung an der verlängerten ESAF zum Ausdruck bringen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Beilage 4 Darlehensvertrag Übersetzung" zwischen der Schweizerischen Nationalbank und dem Internationalen Währungsfonds
Internationaler Währungsfonds Washington D. C., Washington, D. C./USA Geschäftsführender Direktor An den Präsidenten des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank 8022 Zürich
Sehr geehrter Herr Präsident Ich bin ermächtigt, im Namen des Internationalen Währungsfonds (IMF) als Treuhänder der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität («ESAF-Treuhandfonds») darum zu ersuchen, dass die Schweizerische Nationalbank («SNB») einwilligt, dem IMF als Treuhänder zur Mittelausstattung des Darlehenskontos des ESAF- Treuhandfonds ein Darlehen zu gewähren gemäss den Bedingungen des Instrumentes über die Errichtung des ESAF-Treuhandfonds («Instrument»), welches vom Exekutivrat des IMF mit Beschluss Nr. 8759-(87/176) ESAF vom 18. Dezember 1987 angenommen wurde. Die Höhe des Darlehens entspricht... Millionen Sonderziehungsrechten (SZR). Die Bedingungen des Darlehens lauten wie folgt: 1. a. Der Treuhänder kann im Rahmen dieses Vertrages vom Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bis 31. Dezember 1999 jederzeit Ziehungen vornehmen (d. h. das Darlehen beanspruchen), unter Mitteilung an die SNB mindestens 3 Werktage (in den USA, Washington D. C.) im voraus mit geprüften Telex. b. Falls eine periodisch fällige Zahlung, sei es als Tilgungszahlung des Darlehensbetrages oder als Zinszahlung, nicht erfolgt, oder wenn die Rückzahlungen des Darlehensbetrages an die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäss der Vereinbarung, welche am 23. Dezember 1988 in Kraft getreten ist, nicht innerhalb einer Periode von 10 Tagen nach Fälligkeitsdatum erfolgen, wird der Treuhänder keine weiteren Ziehungen unter diesem Vertrag vornehmen, solange sich Treuhänder und SNB nicht in Konsultationen einigen. Indessen kann der Treuhänder Ziehungen wieder aufnehmen, sobald die Zahlungsrückstände gegenüber der SNB und/oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft getilgt worden sind.
Übersetzung des englischen Originakextes.
Darlehensvertrag mit dem internationalen Währungsfonds
2. a. Die Summe jeder Ziehung wird in SZR ausgedrückt. Wird zwischen dem Treuhänder und der SNB nichts anderes vereinbart, so wird der Betrag von der SNB an dem vom Treuhänder festgelegten Valutierungstag durch Überweisung des entsprechenden Betrages in US-Dollars auf das Konto des ESAF- Treuhandfonds bei der Federai Reserve Bank of New York, New York, einbczahlt. b. Auf Verlangen stellt der Treuhänder der SNB ein nicht handelbares Zertifikat aus, worin deren Forderung an den ESAF-Treurtandtbnds, welche sich aus einer noch nicht getilgten Ziehung unter diesem Vertrag ergibt, bestätigt wird. 3. a. Jede Ziehung soll in zehn gleichen halbjährlichen Raten zurückbezahlt werden, beginnend 5/2 Jahre und endend 10 Jahre nach dem Datum der Ziehung. Rückzahlungen durch den Trust erfolgen am Fälligkeitsdatum. b. Durch Absprache zwischen der SNB und dem Treuhänder kann vereinbart werden, dass der Treuhänder eine Ziehung oder einen Teil einer Ziehung zu einer beliebigen Zeit vor dem Fälligkeitszeitpunkt zurückzahlen kann. c. Wird eine Ziehung an einem Datum fällig, welches kein IMF-Werktag ist, so ist das Fälligkeitsdatum der vorangehende IMF-Werktag. 4. a. Die Höhe des auf die einzelnen Ziehungen anwendbaren Zinssatzes wird berechnet im Zeitpunkt der Ziehung und in Abständen von 6 Kalenderrnonaten danach. Der pro Ziehung beanspruchte und noch nicht zurückbezahlte Darlehensbetrag wird verzinst zu einem jährlichen Zinssatz, welcher vom Treuhänder im Berechnungszeitpunkt ermittelt wird als Produkt aus: (i) Den Zinssätzen für inländische Instrumente in jeder im SZR Währungskorb enthaltenen Währung, wie sie dem Treuhänder von den meldenden Stellen am IMF-Werktag gemäss Art. 8 mitgeteilt werden. Folgende Geldmarktinstrumente werden berücksichtigt:
die Rendite (bond équivalent yield) für sechsmonatige US-amerikanische Treasury Bills,
der Sechsmonats-Interbankzinssatz in Deutschland,
die Mitte zwischen Geld- und Briefkurs sechsmonatiger französischer Treasury Bills,
der Durchschnittszinssatz neu ausgegebener japanischer Banken-Geldmarktpapiere (CDs) mit einer Verfallszeit zwischen 150 und 180 Tagen,
der Sechsmonats-Interbankzinssatz in Grossbritannien, und (ii) Dem prozentualen Gewicht dieser Währung bei der Bewertung der SZR an jenem IMF-Werktag, berechnet mittels der gleichen Beträge und Wechselkurse für Währungen, wie der IMF sie für die Berechnung des
Wertes des SZR in US-Dollars an jenem Tag verwendet. Der anwendbare Zinssatz ist die Summe der so berechneten Produkte, gerundet auf 2 Dezimalstellen. b. Der pro Ziehung zu bezahlende Zinsbetrag wird berechnet nach Kalendertagen und wird für alle noch nicht getilgten Ziehungen gemäss diesem Vertrag unmittelbar nach dem 30; Juni und dem 31. Dezember jedes Jahres bezahlt.
Darlchcnsvcrtrag mil dem internationalen Währungsfonds
5. a. Tilgungszahlungen und Zinszahlungen erfolgen in US-Dollars, oder in anderen Zahlungsmitteln gemäss Vereinbarung zwischen dem Treuhänder und der SNB. b. Zahlungen in US-Dollars erfolgen durch Gutschrift des geschuldeten Betrages auf das Konto der SNB bei der Federai Reserve Bank of New York, New York. Zahlungen in anderen Währungen werden auf ein Konto, welches von der SNB anzugeben ist, überwiesen. Zahlungen in SZR erfolgen durch Gutschrift auf dem SNB-Konto in der Sondcrzichungsrcchts-Abtcilung des IMF. 6. a. Die SNB ist berechtigt, jederzeit alle Forderungen ganz oder teilweise an ein beliebiges IMF-Mitglied, an die Zentralbank oder eine andere durch ein Mitglied bezeichnete Finanz- oder Währungsbehörde im Sinne von Artikel V Abschnitt l der IMF-Statuten oder an eine sonstige amtliche Stelle zu übertragen, welche gemäss Artikel XVII Abschnitt 3 der IMF-Statuten als Inhaber von SZR zugelassen ist. b. Der Zessionar erwirbt alle unter diesem Vertrag festgelegten Rechte der SNB bezüglich Rückzahlung der übertragenen Forderungen. 7. Auf Ersuchen der SNB können Aufforderungen, der Verpflichtung zur Erfüllung von Ziehungen des IMF durch Darlehensvergabe zu entsprechen, vorübergehend suspendiert werden. Dies ist jederzeit vor dem 30. Juni 1999 möglich, vorausgesetzt die Bedingungen von Kapitel III Art. 4b und c des Instrumentes sind erfüllt. 8. Vorbehaltlich anderslautende Abmachungen zwischen dem Treuhänder und der SNB werden allen Überweisungen, Umwechslungen und Tilgungs- sowie Zinszahlungen jene Wechselkurse zugrunde gelegt, die für die betreffenden Währungen vom IMF für den dritten IMF-Werktag vor dem Valutierungsdatum für die Überweisung, Umwechslung oder Zahlung ermittelt wurden. 9. Ändert der IMF die Bewertungsmethode für SZR, werden alle Überweisungen, Umwechslungen und Tilgungs- sowie Zinszahlungen, die drei oder mehr IMF- Werktage nach dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen, aufgrund der neuen Bewertungsmethode berechnet. 10. Alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Fragen werden in gegenseitiger Absprache zwischen der SNB und dem Treuhänder geregelt. Nimmt die SNB diesen Vorschlag an, so bilden dieser Brief und die gehörig beglaubigte positive Antwort auf diesen Brief einen Vertrag zwischen der SNB und dem Treuhänder. Dieser Vertrag tritt am Tage, an dem der Treuhänder den Erhalt der zustimmenden Antwort der Bank bestätigt, in Kraft.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Darlehensvertrag mil dem internationalen Währungsfonds
Entwurf Schweizerische Nationalbank Zürich,
Herrn Michel Camdessus Geschäftsführender Direktor Internationaler Währungsfonds Washington D. C./USA
Sehr geehrter Herr Direktor Wir haben die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Schweizerische Nationalbank Ihren Vorschlag, dem Internationalen Währungfonds als Treuhänder der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität («ESAF Trust») zur Mittelausstattung des Darlehenskontos des ESAF-Treuhandfonds ein Darlehen zu gewähren, annimmt. Die Höhe des Darlehens entspricht ... Millionen Sonderziehungsrechten (SZR).
Mit vorzüglicher Hochachtung Schweizerische Nationalbank Präsident des Direktoriums: Vizepräsident des Direktoriums:
Beilage 5 A fonds perdu-Beitrag Übersetzung» der Schweiz an das Zinsverbilligungskonto des «ESAF-Trust»
Entwurf Schweizerischer Bundesrat Bern,
Herrn Michel Camdessus Geschäftsführender Direktor Internationaler Währungsfonds Washington D. C./USA
Sehr geehrter Herr Direktor Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft - in Übereinstimmung mit Abschnitt IV, Paragraph 2 der vom Exekutivdirektor am 18. Dezember 1987 verabschiedeten Gründungsurkunde — mit einem à fonds perdu-Beitrag von [ ] Millionen SZR am Zinsverbilligungskorito des «ESAF-Treuhandfonds» beteiligen wird. Ich gehe davon aus, dass der schweizerische Beitrag gemäss den Bestimmungen der erwähnten Gründungsurkunde verwaltet wird. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass der schweizerische Beitrag durch die Eidgenössische Finanzverwaltung in Tranchen von [ ] Millionen SZR überwiesen wird. Die erste Tranche von [ ] Millionen SZR wird am 30. Juni 1995 ausbezahlt, und die Auszahlung der folgenden Tranchen erfolgt jeweils am oder vor dem Jahrestag der ersten Tranche.
Mit vorzüglicher Hochachtung
" Übersetzung des englischen Originaltextes.
Bundesbeschluss Entwurf über die Beteiligung der Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim Internationalen Währungfonds (ESAF-Beteiligungsbeschluss) vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf Artikel 39 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1994", beschliesst:
Art. l Grundsatz Die Schweiz beteiligt sich mit Darlehen sowie Beiträgen zur Zinsverbilligung an der befristeten Weiterführung der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAF) beim Internationalen Währungsfonds (IWF).
Art. 2 Leistungen für die ESAF Die Schweizerische Nationalbank (SNB) gewährt dem IWF als Treuhänder des ESAF-Treuhandfonds verzinsliche Darlehen; sie vollzieht die Kreditzusagen in eigener Zuständigkeit. Der Bund übernimmt gegenüber der SNB die Garantie für die fristgerechte Rückzahlung der Darlehen einschliesslich der Verzinsung. Der Bund gewährt dem IWF als Treuhänder des ESAF-Treuhandfonds Zinsverbilligungsbeiträge à fonds perdu.
Art. 3 Abkommen mit dem IWF Der Bundesrat wird ermächtigt, mit dem IWF ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der ESAF abzuschliessen.
Art. 4 Kreditbewilligung ' Die Verpflichtungen des Bundes dürfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite eingegangen werden. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit einfachem Bundesbeschluss.
ESAF-Beteiligungsbeschluss
Art. 5 Durchführung Bundesrat und SNB führen diesen Beschluss und das Abkommen mit dem IWF gemeinsam durch.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2011.
Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim Internationalen Währungfonds (ESAF-Finanzierungsbeschluss) vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des ESAF-Beteiligungsbeschlusses vom ...1}, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 19942), beschliesst:
Art. l Für die Finanzierung von Zinsverbilligungen zugunsten des Nachfolgeinstrumentes der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim Internationalen Währungsfonds (IWF) wird ein Verpflichtungskredit von 100,5 Millionen Franken bewilligt. Die einzelnen Verpflichtungen können bis zum 3 I.Dezember 2011 eingegangen werden.
Art. 2 Für die Gewährleistung von Darlehen der Schweizerischen Nationalbank zugunsten des Nachfolgeinstrumentes der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität beim IWF durch die Eidgenossenschaft wird ein Verpflichtungskredit von 335,0 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
D AS
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend die Beteiligung der Schweiz an der verlängerten Erweiterten Strukturanpassungsfazilität des Internationalen Währungsfonds (ESAF II) vom 29. Juni
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1994 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 37 Cahier Numero
Geschäftsnummer 94.065 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 20.09.1994 Date Data
Seite 1397-1428 Pagina
Ref. No 10 053 153
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