BBl 1994 III 1581
Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 vom 20. September 1994
Kreisschreiben
des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994
vom 20. September 1994
Getreue, liebe Eidgenossen! 1 Wir haben den 4. Dezember 1994, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über
das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (BB1 1994 II 236);
die Volksinitiative vom 17. März 1986 «für eine gesunde Krankenversiche-
das Bundesgesetz vom 18. März. 1994 über Zwangsmassnahmcn im Ausländerrecht (BEI 1994 II 279). 2 Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind 21 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161,11); 22 das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 767.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 16. Oktober 1991 (SR 161.51) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Oktober 1991 (BB1 7997 IV 532). 3 Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass 31 die Abstimmungsvorlagen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; 32 die Abstimmungsvorlagen für die Stimmberechtigten im Ausland von den Gemeinden möglichst prioritär versandt werden; 33 die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Beni); 34 die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden; 35 die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdeweglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 des Bundesgesetzcs vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte);
Volksabstimmung
36 das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; 37 die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden. 4 Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen, 5 Wir ersuchen Euch, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über Telefax (Nr. 031/322 37 06/07/08), Fernschreiber (Telex-Nr. 91 1191), nötigenfalls über das Telefon (031/3223749 oder 322 37 43 für die Ergebnisse und 031/322 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über Telefax oder Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst. 6 Die drei Abstimmungsfragen erscheinen auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten: 1. Wollen Sie das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung annehmen? 2. Wollen Sie die Volksinitiative «für eine gesunde Krankenversicherung» annehmen? 3. Wollen Sie das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über Zwangsniassnahmen im Ausländerrecht annehmen?
Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
20. September 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 vom 20. September 1994
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1994 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 39 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1994 Date Data
Seite 1581-1582 Pagina
Ref. No 10 053 166
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.