BBl 1994 III 1609

Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 22. Juni 1994

#ST# 94.063

Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZOG)

vom 22. Juni 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:

1990 P 90.871 Modelle eines Zivildienstes (N 14.12.90, Rychen)

1992 P 91.3405 Einführung des Zivildienstes. Zusammensetzung der Kommissionen (N 20.3.92, Gross Andreas)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Juni 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

1994-377 65 Bundesblatt 146. Jahrgan». Bd. III 1609

Übersicht

Die Militärdienstverweigererfrage beschäftigt unser Land seit anfangs dieses Jahrhunderts. Nach zahlreichen vergeblichen Anläufen hat das Schweizer Stimmvolk am 17. Mai 1992 mit überwältigender Mehrheit der Einführung eines zivilen Ersatzdienstes (Zivildienstes) zugestimmt. Artikel 18 Absatz l der Bundesverfassung tautet seither: "Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. " Der Bundesrat verstand die deutliche Zustimmung als klaren Auftrag, den Zivildienst so rasch wie möglich zu verwirklichen. Er beauftragte das EVD (federführend) und das EMD mit der Ausarbeitung eines Zivildienstgesetzes.

Die Beratungen im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz l der Bundesverfassung in den eidgenössischen Räten zu dieser Zivildienstvorlage haben für den Bundesrat deutlich gemacht, dass ein Zivildienst folgende fünf Minimalbedingungen erfüllen muss, um eine Realisierungschance zu haben: 1. Das Primat der allgemeinen Wehrpflicht muss erhalten bleiben. 2. Eine freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst kann nicht in Frage kommen. 3. Die Zulassung zum Zivildienst ist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. 4, Das Anerkennungsverfahren ist so auszugestalten, dass es dem Gesuchsteller gerecht wird, aber auch Missbräuche verhindert und die Interessen der militärischen Landesverteidigung garantiert. 5. Der Zivildienst muss an den einzelnen Anforderungen stellen, die mit denjenigen im Militärdienst vergleichbar sind.

Das Zivildienstgesetz trägt diesen Rahmenbedingungen Rechnung. Anknüpfend an die Erfahrungen im Vollzug der Verordnung über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (VAL, SR 824, V regelt es den Zivildienst wie folgt:

  • Der Zivildienst dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet. Er dient der Unterstützung von Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie von Institutionen, welche dem Schutz der Umwelt dienen. Er wird in öffentlichen oder in gemeinnützigen privaten Institutionen geleistet.

  • Zum Zivildienst werden nur Militärdienstpflichtige zugelassen, die glaubhass darlegen, dass sie den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Die Zulassungsvoraussetzungen nehmen nicht Bezug auf ethische Grundwerte, sondern auf Gewissensgründe allgemein.

  • Der Zivildienst dauert ],5 mal so lange wie der nicht geleistete Ausbildungsdienst in der Armee. Er dauert damit gleich lange wie die heutige Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung.

  • Das Zulassungsverfahren wird sich weitgehend nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) richten. An die Stelle der heute noch üblichen Anhörung durch ein Militärgericht tritt die Prüfung des Gesuchs durch eine zivile Behörde, konkret durch eine Zulassungskommission. Diese hört - Ausnahmen vorbehalten - die gesuchstellenden Personen vor ihrem Entscheid an.

  • Zivildienstleistende Personen stehen wie Militärdienstleistende in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat; sie sind ihnen soweit möglich gleichgestellt. Die Belastung im Zivildienst soll derjenigen im Militärdienst gleichwertig sein.

  • Zivildienstpflichtige Personen können zu zusätzlichen Zivildienstleistungen aufgeboten werden, wenn die zivilen Behörden nicht mehr in der Lage sind, Aufgaben in lebensnotwendigen Bereichen mit ihren eigenen Mitteln zu erfüllen.

  • Der Zivildienst wird durch den Bund allein, ohne Mitwirkung der Kantone, vollzogen. Der Bund leitet und beaufsichtigt den Vollzug, stellt die nötigen Instrumente bereit, prüft die Gesuche um Zulassung zum Zivildienst und führt die Kontrolle der geleisteten Diensttage. Regionale Vollzugsstellen des Bundes suchen geeignete Einsatzbetriebe und weisen den zivildienstpflichtigen Personen ihre Aufgaben zu,

  • Das Zivildienstgesetz soll wenn möglich anfangs 1996 in Kraft gesetzt werden. Wer vor diesem Zeitpunkt infolge Militärdienstverweigerung zu einer Arbeitsleistung verurteilt wurde, wird mit Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes automatisch zivildienstpflichtig. Wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese noch nicht oder nicht vollständig verbüsst hat, kann während einer Übergangsfrist ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen.

Die Einführung des Zivildienstes zieht Anpassungen in dreizehn weiteren Bundesgesetzen nach sich. Hervorzuheben ist dabei insbesondere das Militärstrafgesetz, in welchem die Bestimmungen der Revision vom 5. Oktober 1990 (Loi Barras) ersetzt werden.

Um den Vollzug des Zivildienstes sicherzustellen, sind 48 neue Stellen für die Vollzugsstelle des Bundes erforderlich.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangslage III Allgemeines Die Frage der Militärdienstverweigerung beschäftigt unser Land seit dem Anfang dieses Jahrhunderts immer wieder. Innerhalb der letzten zwanzig Jahre wurde dreimal eine Lösung auf Verfassungsebene vorgeschlagen:

  • Am 4. Dezember 1977 wurde über die sogenannte "Münchensteiner-Initiative" abgestimmt. Bei einer Stimmbeteiligung von 38,3 Prozent wurde sie von 885'868 Stimmberechtigten und von sämtlichen Ständen abgelehnt; 533'733 Stimmberechtigte stimmten ihr zu.

  • Am 26. Februar 1984 wurde die Volksinitiative "für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Tatbeweises" von 1'361'482 Stimmberechtigten abgelehnt; 771'413 stimmten ihr zu. Die Vorlage wurde ausserdem von den Ständen im Verhältnis 19 Vi zu l Vi abgelehnt. Die Stimmbeteiligung betrug 52,8 Prozent.

  • Am 17. Mai 1992 schliesslich hat das Schweizer Stimmvolk im dritten Anlauf mit überwältigender Mehrheit der Parlamentarischen Initiative zur Einführung eines Ziyildienstes zugestimmt. Bei einer Stimmbeteiligung von 39,2 Prozent stimmten ihr 1'442'263 Stimmberechtigte sowie sämtliche Stände zu. Nur 305'411 Stimmberechtigte lehnten sie ab.

Bis zur Verwirklichung des Zivildienstes gilt als Übergangslösung die Gesetzesvorlage über die Entkriminalisierung des Strafvollzugs von Militärdienstverweigerern (Änderung des Militärstrafgesetzes vom 5. Okt. 1990), die in einer Referendumsabstimmung am 2. Juni 1991 gutgeheissen wurde.

112 Die heute geltende Regelung 112.1 Die allgemeine Wehrpflicht Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. So bestimmt es Artikel 18 Absatz l der Bundesverfassung (BV). Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Wehrpflicht werden im Bundesgesetz über die Militärorganisation (MO; SR 510,10) näher umschrieben. Dieses Gesetz aus dem Jahr 1907 wird im Rahmen der Armeereform einer Totalrevision unterzogen. Das neue Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) soll nach momentaner Planung mit der Armeereform auf Beginn des Jahres

1995 in Teilen und 1996 vollständig in Kraft gesetzt werden. Wenn in der vorliegenden Botschaft auf das MG verwiesen wird, dann auf dessen Fassung gemäss Botschaft vom 8. September 1993 (BB11993 IV Iff.).

Der Grundsatz der Erfüllung der Wehrpflicht durch persönliche Militärdienstleistungen erleidet gewisse Einschränkungen. Um in ausserordentlichen Lagen lebenswichtige staatliche Aufgaben sicherstellen zu können, werden bestimmte Personen während ihrer Amtszeit vom Militärdienst befreit (Magistratspersonen, Geistliche, Personal von Kranken- und Gefängnisanstalten, Angehörige von Polizeikorps und Verkehrsanstalten u.a.m.). Von der Militärdienstleistung ausgeschlossen wird, wer sich durch seine Lebensführung für die Armee untragbar macht. Ausgeschlossen werden auch Offiziere und Unteroffiziere, die unter Vormundschaft gestellt oder in Konkurs fallen bzw. wegen Unfähigkeit des Kommandos enthoben werden (Art. 13ff. MO).

Wer nicht oder nur teilweise Militärdienst leistet, hat grundsätzlich einen Militärpflichtersatz zu bezahlen (Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959; SR 661). Den Militärpflichtersatz muss auch derjenige bezahlen, der den Militärdienst aus welchen Gründen auch immer verweigert. Nur einige wenige Personengruppen (Militärdienstbefreite nach Art. 13 MO, Invalide ohne genügendes Einkommen oder Vermögen, Angehörige des Instruktions- und des Festungswachtkorps sowie des Überwachungsgeschwaders) sind davon ausgenommen.

112.2 Die Schutzdienstpflicht

Die Schutzdienstpflicht für Männer beginnt mit dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr erreicht haben, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollendet haben, wobei Militärdienstpflichtige grundsätzlich bis zur Vollendung des 50. Altersjahres nicht schutzdienstpflichtig sind. Diese Altersgrenzen werden im Zuge der Armee- bzw. Zivilschutzreform herabgesetzt: Die Schutzdienstpflicht dauert neu bis zum Ende des Jahres, in dem das 52. Altersjahr vollendet ist (Art. 16 des Entwurfes zum neuen Zivilschutzgesetz, ZSG), die Militärdienstpflicht bis zum Ende des Jahres, in dem das 42. Altersjahr vollendet ist (Art. 13 MG). Wenn in der vorliegenden Botschaft auf den Entwurf des ZSG verwiesen wird, dann auf dessen Fassung gemäss

Schutzdienstpflichtig ist demnach auch derjenige, der den Militärdienst aus welchen Gründen auch immer verweigert und deshalb aus der Armee ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Männer, die gemäss Artikel 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet worden sind, da die Arbeitsleistung keinen Ersatz für die Militärdienstpflicht darstellt.

Dienstleistungen im Zivilschutz werden hinsichtlich des Militärpflichtersatzes auch in Zukunft angemessen berücksichtigt. Frauen können freiwillig nach Vollendung des 16. Altersjahres (neu: 20. Altersjahr, Art. 21 Entwurf ZSG) Schutzdienst leisten; sie treten nicht automatisch vom Militärdienst in den Zivilschutzdienst über.

112.3 Die strafrechtliche Behandlung der Militärdienstverweigerer

Wer den Militärdienst verweigert, muss sich vor einem Militärgericht verantworten (Art. 81 MStG). Seit dem 15. Juli 1991 bleiben jenem Verweigerer das Gefängnis und der Eintrag ins Zentralstrafregister erspart, der "unter Berufung auf ethische Grundwerte glaubhaft darlegt, dass er den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann". Neu verpflichtet ihn der Richter zu einer Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt und in der Regel anderthalbmal so lange wie die verweigerten Militärdienste dauert. Derartige Einsätze sind seit Mitte 1992 insbesondere im Gesundheits-, Sozial- und Forstwesen, im Umwelt- und Naturschutz sowie in der Bergbauernhilfe möglich (Verordnung vom 1. Juli 1992 über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung, VAL, SR 824.1, sowie Verordnung des EVD vom 15. Juli 1992 über den Vollzug der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung, VAL-EVD, SR 824.11; vgl. Ziff. 113.2).

Alle anderen Militärdienstverweigerer werden nach wie vor zu Gefängnisstrafen verurteilt. Gefängnisstrafen bis sechs Monate können in Halbgefangenschaft verbüsst werden (der Verurteilte geht tagsüber zur Arbeit,-verbringt aber die Nacht und das Wochenende im Gefängnis). Die Strafe wird im Zentralstrafregister eingetragen.

Militärdienstverweigerer

112.4 Der waffenlose Militärdienst

Seit Jahrzehnten wird jenen Wehrpflichtigen Rechnung getragen, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, hingegen bereit sind, als Waffenlose ihren Beitrag an die militärische Landesverteidigung zu leisten.

Am 15. Juli 1991 trat eine Neuregelung über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen in Kraft (Art. 10bis MO sowie die entsprechende bundesrätliche Verordnung, SR 511.19). Nach dem neuen Recht können "Wehrpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst unter Berufung auf ethische Grundwerte mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können", waffenlosen Militärdienst leisten. Die Beweggründe müssen in einem schriftlichen Gesuch dargelegt werden, das jederzeit gestellt werden kann. Das Gesuch ist indessen spätestens drei Monate vor einer obligatorischen Dienstleistung einzureichen, um für diese berücksichtigt zu werden. In erster Instanz entscheidet ein Bewilligungsgremium (Aushebungsoffizier, Kreiskommandant und ein Angehöriger der sanitarischen Untersuchungskommission). Gegen Entscheide kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Chef EMD geführt werden, der letztinstanzlich auf Antrag von zivilen instruierenden Kommissionen entscheidet. Wer die Rekrutenschule noch nicht bestanden hat, wird den Sanitäts- oder den Luftschutztruppen zugeteilt. Allen anderen Militärdienstpflichtigen wird in der Regel in ihrer Truppengartung eine Funktion übertragen, die den Waffeneinsatz nicht erfordert.

Waffenloser Militärdienst

Mit Inkraftsetzung der Barras-Reform erhielt auch der Militärrichter die Möglichkeit, einen Waffenvenveigerer dem waffenlosen Dienst zuzuweisen, wenn dieser unter Berufung auf ethische Grundwerte glaubhaft darlegt, dass er den bewaffneten Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, sich aber bereit erklärt, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen (Art. 81 Ziff. 2bis MStG).

113 Erfahrungen mit der Gesetzesvorlage über die

Entkriminalisierung des Strafvollzugs von Militärdienstverweigerern

113.1 Erfahrungen der Militärjustiz

Die Revision von Artikel 81 MStG (AS 1991 1352; vgl. Ziff. 112.3) erleichterte die Arbeit der Militärjustiz. Im Rahmen dieser Revision wurde der Begriff der schweren Gewissensnot ersetzt durch das Erfordernis der glaubhaften Berufung auf ethische Grundwerte. Zudem wurde durch die Möglichkeit, den Militärdienstverweigerer zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse zu verpflichten, die in der Regel anderthalbmal länger dauert als der verweigerte Militärdienst, ein Tatbeweiselement eingeführt. Diese Neuerungen haben zu einer milderen Gerichtspraxis geführt. Die eigentliche Gewissenspriifung, wie sie das MStG in seiner alten Fassung verlangt hatte, hat dabei ganz klar an Bedeutung verloren. In Zweifelsfällen, wie sie auch bei der Beurteilung ethischer Grundwerte häufig sind, gibt die Bereitschaft, die Arbeitsleistung zu erbringen, den Ausschlag zugunsten der Privilegierung. Die Organe der Militärjustiz werten dies positiv.

Die Zahl der Militärdienstverweigerer hat unter dem neuen Recht nicht zugenommen. Das Verhältnis zwischen den privilegierten und den nicht privilegierten Fällen, die weiterhin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden müssen, hat sich aber deutlich zugunsten der Privilegierung verschoben.

113.2 Erfahrungen im Vollzug der Arbeitsleistung

Die VAL trat am 15. Juli 1992 in Kraft. Sie ist als Versuchsbetrieb konzipiert und soll Aufschlüsse im Hinblick auf die Realisierung des Zivildienstes geben. Die Arbeitsleistung ist keine übliche kriminalrechtliche Strafe, sondern eine Sanktion sui generis, welche aufgrund eines militärgerichtlichen Urteils zu leisten ist. Sie soll für die Betroffenen sinnvoll und für die Gesellschaft nützlich sein. Sie wird durch Bund und Kantone gemeinsam vollzogen: Das BIGA als Vollzugsbehörde des Bundes leitet, koordiniert und finanziert den Vollzug. Die kantonalen Arbeitsämter organisieren die Einsätze und nehmen die Kontakte zu den arbeitspflichtigen Personen und den Einsatzbetrieben wahr (im Kanton Genf übernahm diese Aufgaben das Justiz- und Folizeideparternent). Die

Kantone der Innerschweiz und der Ostschweiz haben sich zu überregionalen Vollzugsstellen mit Sitz in Luzern respektive St. Gallen zusammengeschlossen.

Das der VAL zugrundeliegende Konzept hat sich bewährt. Die arbeitspflichtigen Personen sind motiviert und legen eine gute Leistungsbereitschaft an den Tag. Entsprechend gross ist die Zufriedenheit der Einsatzbetriebe. Auch in Zeiten einer hohen Arbeitslosigkeit war es möglich, genügend Einsatzmöglichkeiten zu finden. Die zuständigen kantonalen Behörden gehen in der Organisation der Einsätze soweit möglich auf die persönlichen Wünsche der arbeitspflichtigen Personen ein. Auch die Wahl der Arbeitsämter als Partner des Bundes im Vollzug hat sich sehr bewährt. Obwohl gleichzeitig mit dem Beginn des Vollzugs die Arbeitslosenzahlen rasch anstiegen und die Arbeitsämter ausserordentlich stark gefordert waren, liess sich eine sehr leistungsfähige, reibungslos funktionierende Vollzugsorganisation einrichten. Zwischen dem 15. Juli 1992 und dem 30. April 1994 wurden dem BIGA 666 Urteile zum Vollzug zugewiesen. 355 arbeitspflichtige Personen leisteten bereits einen oder mehrere Einsätze und 116 von ihnen haben die Arbeitsleistung vollständig absolviert. Rund 80 Prozent der Einsätze wurden im Gesundheits- oder Sozialwesen geleistet. 390 Institutionen wurden als Einsatzbetriebe anerkannt. Die Zahl der durch sie zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze übersteigt diejenige der arbeitspflichtigen Personen wesentlich. Ferner mussten im gleichen Zeitraum sechs Einsätze vorzeitig abgebrochen und neu disponiert, drei Disziplinarverfahren durchgeführt, zwei Dossiers infolge einer schweren Pflichtverletzung an die Militärjustiz zurückgewiesen und fünf Personen mit zinslosen Darlehen finanziell unterstützt werden. Einer der an den Militärrichter zurückgewiesenen Fälle ist noch hängig, im zweiten hat der militärische Untersuchungsrichter das Verfahren eingestellt, nachdem der Angeschuldigte erklärte, die Arbeitsleistung nun doch ordnungsgemäss erfüllen zu wollen. Das Verfahren wurde in der Folge durch ein Disziplinarverfahren erledigt.

Die arbeitspflichtigen Personen selbst kritisieren die VAL insbesondere in folgenden Punkten: Die Rechtslage bezüglich der Lohnfortzahlungspflicht des zivilen Arbeitgebers während der Arbeitsleistung sei unklar; es fehle eine Krankenversicherung während der Dauer der Arbeitsleistung; die analog der Erwerbsersatzordnung ausgerichteten Leistungen seien bei längeren Einsätzen ebenso ungenügend wie die Möglichkeit, bei Bedürftigkeit seitens des Bundes finanziell unterstützt zu werden; schliesslich sei es unbefriedigend, einerseits einen eineinhalbmal längeren Dienst zu leisten als der Militärdienstpflichtige, andererseits aber im gleichen Zeitraum Militärpflichtersatz zahlen und Zivilschutz leisten zu müssen. Die Ursachen dieser Kritik sind systembedingt. Die Vorlage bezüglich der Revision von Artikel 81 MStG sollte so schlank wie möglich bleiben, wogegen die Behebung der kritisierten Aspekte des Rechtsstatus der arbeitspflichtigen Personen eine Reihe von Revisionen anderer Bundesgesetze bedingt hätte. Davon wurde mit Blick darauf abgesehen, dass die VAL bloss eine zeitlich befristete Übergangsregelung sein sollte.

Die Erfahrungen im Vollzug der VAL legen für die Ausgestaltung des ZOG folgende Schlüsse nahe: Am Konzept des Vollzugs und an der Definition der Rechtsstellung der Beteiligten kann in den Grundzügen festgehalten werden. Die oben dargelegte Kritik der arbeitspflichtigen Personen soll wo möglich zu Verbesserungen führen. Der dezen-

traie, zum Teil überregional zusammengefasste Vollzug ist effizient und beizubehalten. Dass eine ausreichende Nachfrage nach den Leistungen arbeitspflichtiger Personen besteht, rechtfertigt entsprechenden Optimismus auch bezüglich des Zivildienstes, verpflichtet zugleich aber zu Vorsicht: Einsatzbetriebe dürfen nicht wesentlich mehr belastet werden, ansonsten die Nachfrage abnimmt.

12 Zivildienst im internationalen Recht

121 Internationale Übereinkommen

Die Schweiz ist Vertragsstaat dreier internationaler Übereinkommen, welche verbindliche Regelungen enthalten, die bei der Normierung des Zivildienstes beachtet werden müssen:

121.1 EMRK

Artikel 4 verbietet die Zwangsarbeit, hält aber ausdrücklich fest, nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gelte "jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung" (Art. 4 Abs. 3 Bst. b). Da diese Bestimmung den Konventionsstaaten implizit das Recht belässt, Wehrdienstverweigerung anzuerkennen oder nicht, haben bisher weder die Europäische Kommission noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus der in Artikel 9 enthaltenen Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein Recht auf Wehrdienstverweigerung abgeleitet. Daher ist das ZDG auch mit der EMRK vereinbar.

121.2 UNO Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte vom

19. Dezember 1966

Artikel 18 des Paktes, welcher am 18. September 1992 für die Schweiz in Kraft getreten ist, enthält ebenfalls ein Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Das Kontrollorgan des Paktes, das UNO-Menschenrechtskomitee in Genf, hat diese Bestimmung bisher so ausgelegt, dass aus ihr kein Recht auf Wehrdienstverweigerung abgeleitet werden kann. Diese Interpretation erfolgte, ähnlich der Strassburger Praxis zu Artikel 9 EMRK, unter Hinweis darauf, dass der' Pakt an anderer Stelle "jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung" vom Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit ausnimmt (Art. 8 Abs. 3 lit. c). Daraus folgt für das Komitee, dass der Pakt den

Übereinkommensstaaten ausdrücklich die Freiheit belasse, das Recht auf Wehrdienstverweigerung zu anerkennen oder auch nicht.

121.3 Übereinkommen Nr. 29 und 105 der internationalen

Arbeitsorganisation Das Übereinkommen 29 von 1930 (Zwangs- und Pflichtarbeit, SR 0.822.713.9) hat zum Ziel, jede Art von Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen. Als Zwangs-, oder Pflichtarbeit gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistungen, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt werden und für welche die betreffende Person sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Ausdrücklich nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gelten Militärdienst, Arbeiten, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehören und unter bestimmten Bedingungen Arbeit, die von einer Person aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird. Da Zivildienst immer im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht auf Gesuch hin und somit freiwillig geleistet wird, kann nicht von Zwangs- oder Pflichtarbeit gesprochen werden. Im übrigen sind die Auflagen des Übereinkommens 29, welche in Fällen erlaubter Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beachten sind, durch das ZOG respektiert. Es sind dies insbesondere folgende Auflagen: keine Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens des Landes, keine Ausgestaltung als Quelle staatlicher Einnahmen, keine Zuweisung zum Zivildienst gegen den Willen der betroffenen Person, keine Benachteiligung gegenüber dem Militärdienstleistenden, bei Einsätzen zugunsten privater Einsatzbetriebe weitestmögliche Annäherung der Arbeitsbedingungen an private Arbeitsverhältnisse.

Das Übereinkommen 105 von 1957 (Abschaffung der Zwangsarbeit, SR 0.822.720.5) hält insbesondere fest, dass Zwangs- oder Pflichtarbeit als Strafe gegenüber Personen unzulässig sei, die gewisse politische Ansichten haben oder äussern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende (politische, soziale oder wirtschaftliche) Ordnung bekunden. Diese Konventionsbestimmung dient insbesondere dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit und will den politischen Oppositionellen vor Zwangsarbeit schützen. Da der schweizerische Zivildienst als Ersatz für den Militärdienst keine Bestrafung darstellt, ist das ZOG auch mit dieser Konvention vereinbar.

122 Weitere Bestrebungen im Rahmen des Europarates, der KSZE

und der UNO Ein Individualrecht auf Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen wird bis heute im geltenden Völkerrecht nicht anerkannt. Keine internationale Konvention räumt ein Recht auf Befreiung vom Militärdienst aus Gewissensgründen ein. Immerhin haben verschiedene internationale Organisationen in Entschliessungen die Einführung eines zivilen Ersatzdienstes gefordert. Dabei handelt es sich durchwegs um Empfehlun-

gen, die keine rechtsverbindlichen Wirkungen für die Schweiz haben. Zu erwähnen sind insbesondere die folgenden Dokumente:

122.1 Europarat

Resolution 337 (1967) der beratenden Versammlung (Parlamentarische Versammlung): Aufgrund der in Artikel 9 EMRK garantierten Glaubens- und Gewissensfreiheit soll jede militärdienstpflichtige Person, welche es aus Gewissensgründen oder gestützt auf eine tief verwurzelte religiöse, ethische, moralische, humanitäre, philosophische oder ähnliche Überzeugung ablehnt, Militärdienst zu leisten, das Recht haben, davon befreit zu werden. Es sollen dabei folgende Grundsätze gelten:

  • Militärdienstpflichtige Personen sollen über ihre diesbezüglichen Rechte informiert werden.

  • Die Anerkennung als Militärdienstverweigerer soll durch eine Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden, welche von der Militärverwaltung unabhängig ist.

  • Der Entscheid der Anerkennungsbehörde soll durch mindestens eine weitere unabhängige Verwaltungsbeschwerdeinstanz und anschliessend durch eine unabhängige Justizinstanz überprüft werden können.

  • Das Anerkennungsverfahren soll so ausgestaltet werden, dass die Einrückungspflicht bis zum endgültigen Entscheid aufgeschoben ist.

  • Die gesuchstellende Person soll das Recht haben, angehört zu werden, sich verbeiständen zu lassen und Zeugen anzurufen.

  • Der Zivildienst soll mindestens gleich lange dauern wie der Militärdienst.

  • Die zivildienstleistende Person soll bezüglich finanzieller und sozialer Absicherung dem Soldaten gleichgestellt werden.

  • Die zivildienstleistenden Personen sollen in gemeinnütziger Weise eingesetzt und dabei die vielfältigen Bedürfnisse der Entwicklungsländer nicht vergessen werden.

Das Ministerkomitee des Europarates hat in einer Empfehlung vom 9. April 1987; R(87)8 die vorgenannten Grundsätze weitgehend übernommen und in dem Sinn ergänzt, dass der Zivildienst keinen Strafcharakter haben dürfe und seine Dauer in einem vernünftigen Verhältnis ZÜT Dauer des Militärdienstes stehen solle.

122.2 KSZE

(Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) : Dokument von Kopenhagen: Die KSZE beschäftigte sich Mitte 1990 in ihrer Konferenz über die menschliche Dimension mit der Militärdienstverweigererfrage. Die Teilnehmerstaaten - einschliesslich der Schweiz - erklärten sich bereit, "... wo dies noch nicht geschehen ist, die Einführung verschiedener Formen des Ersatzdienstes zu erwägen, ..., wobei diese Arten

des Ersatzdienstes grundsätzlich nicht kriegsdienstlicher bzw. ziviler Natur sind, im Interesse der Öffentlichkeit stehen und keinen Strafcharakter haben". Die Schweiz konnte sich dem Konsens anschliessen, weil es sich hier um eine Absichtserklärung handelte, die keine unmittelbaren Implikationen für die Mitgliederstaaten enthält, keinen Rechtsanspruch auf Militärdienstverweigerung statuiert sowie kein Datum nennt, bis zu dessen Ablauf die genannten Grundsätze zu realisieren wären.

122.3 UN-Menschenrechtskommission

In der Resolution 1993/84 vom 10, März 1993 hält die Kommission fest, dass jedermann im Rahmen der Ausübung der Gedanken-, Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Artikel 18 der Menschenrechtserklärung das Recht habe, aus Gewissensgründen den Militärdienst zu verweigern. Die Kommission appelliert gleichzeitig an diejenigen Staaten, welche bisher kein Militärdienstverweigererstatut eingeführt haben, entsprechende Gesetze zu erlassen und darauf zu verzichten, gegenüber Militärdienstverweigerern aus Gewissensgründen Freiheitsstrafen zu verhängen. Im übrigen wird gefordert, dass die militärdienstpflichtigen Personen über ihr Verweigererrecht aufgeklärt werden, dass die Anerkennung durch eine unabhängige und unparteiische Instanz ausgesprochen werde und dass ein Ersatzdienst im öffentlichen Interesse liege und keinen Sanktionscharakter aufweise.

Das ZOG wird den Empfehlungen der KSZE und des Europarats gerecht (mit Ausnahme der Empfehlung einer zweifachen unabhängigen Überprüfung des Entscheids der Zulassungsbehörde).

123 Europäische Union EU

Der Zivildienst hat bisher keinen Eingang in die Regelungen der EU gefunden. Sowohl die EU-Kommission wie der EU-Rat gehen davon aus, dass der Militärdienst und damit verbunden die Fragen der Militärdienstverweigerung und des Zivildienstes Angelegenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten seien.

Das Europäische Parlament hat sich verschiedentlich mit Fragen der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen beschäftigt, so u.a. in zwei Resolutionen vom 7. Februar 1983 zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (JOCE Nr. C 68 vom 14. März 1983, S. 14) und vom 13. Oktober 1989 zur Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen und zum Ersatzdienst (JOCE Nr. C 291 vom 20. Nov. 1989, S. 22), welche jedoch beide folgenlos geblieben sind.

In einer weiteren Entschliessung vom 19. Januar 1994 zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in den Mitgliedslaale« der Gemeinschaft (JOCE Nr. C 44 vom 14. Februar 1994, S. 103) vertritt das Europäische Parlament die Meinung, dass Kommission und EU-Rat im Rahmen der Zielsetzungen der politischen Union die Kompe-

tenz hätten, Bestimmungen zur Einführung eines europäischen Zivildienstes zu erlassen. Der Zivildienst solle nicht den freien Personenverkehr behindern und zu Diskriminierungen führen, indem in den einzelnen Mitgliedstaaten verschiedene Kategorien von zivildienstpflichtigen Personen bestünden. Die Mobilität der zivildienstpflichtigen Personen, welche eine Folge der Einführung eines europäischen Zivildienstes wäre, finde ihre Grundlage in den Artikeln 49 und 50 des EWG-Vertrages (freier Personenverkehr, Diskriminierungsverbot, Austausch junger Arbeitskräfte). Das Europäische Parlament macht sich im übrigen den Standpunkt der Empfehlung R(87)8 des Ministerkomitees des Europarates zu eigen und gibt der Kommission folgende Aufträge:

  • Sie solle Vorschläge im Hinblick auf eine Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterbreiten;

  • sie solle Vorschläge bezüglich der Schaffung eines europäischen Zivildienstes unterbreiten, der auch Freiwilligen aus anderen Mitgliedstaaten offenstehe;

  • sie solle ein Austauschprogrärnm vorlegen, das den Zivildienstleistenden ermögliche, ihren Zivildienst in einem anderen Mitgliedstaat oder als Entwicklungshelfer in der Dritten Welt zu leisten.

13 Zivildienst im europäischen Ausland 131 Zivildienst in der Bundesrepublik Deutschland

- Grundlagen: Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) ist im deutschen Grundgesetz (GG) verankert. Dessen Artikel 4 Absatz 3 bestimmt (als Grundlage für das Kriegsdienstverweigerungsgesetz): "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. "

Artikel 12a Absatz 2 GG (als Grundlage für das Zivildienstgesetz) besagt ausserdem: "Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht überschreiten. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. "

- Verfahren: Das ursprüngliche Anerkennungsverfahren (gültig 1956-1977) fand weitgehend mündlich vor Ausschüssen der Bundeswehr statt. Es wurde 1977 durch das sogenannte Postkartensystem abgelöst, welches jedoch nur rund acht Monate in Kraft war und vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Seit 1984 gilt folgendes Verfahren der Anerkennung: Die Gesuche von ungedienten, weder einberufenen noch vorbenachrichtigten Wehrpflichtigen werden durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ), diejenigen der gedienten Wehrpflichtigen durch Ausschüsse der Bundeswehr (BW) behandelt. Letztere behandeln

zudem diejenigen Gesuche, welche vom BAZ nicht eindeutig gutgeheissen werden können, weil sich aus äusseren Tatsachen Zweifel an der Wahrheit der vom Antragsteller gemachten Angaben ergeben.

Das BAZ lehnt einen Antrag nur dann ab, wenn dieser unvollständig ist (Fehlen bzw. mangelnde Ausführlichkeit der Begründung oder des Lebenslaufes, Fehlen bzw. Veraltetsein des Strafregisterauszugs) oder wenn "die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen nicht geeignet sind". Es findet lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Die Schlüssigkeit ist nur dann nicht gegeben, wenn sich aus der Darlegung des Antragstellers nicht ergibt, dass er das Töten von Menschen im Krieg generell aus Gewissensgründen ablehnt. Das BAZ darf in solchen Fällen keine Anhörungen zwecks Aufklärung durchführen, sondern dem Antragsteller nur Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Bei mangelnder Schlüssigkeit hat es das Gesuch abzulehnen. Rund 90 Prozent der beim BAZ eingereichten Anträge werden als Aktenentscheide gutgeheissen. In Abkehr von einer früheren Praxis entscheiden heute auch die BW-Ausschüsse mehrheitlich, d.h. in ca. 70 Prozent der Fälle, aufgrund der Akten. Die Ausschüsse lehnen keinen Antrag lediglich auf Grund der Akten ab. Ihren negativen Entscheiden geht immer eine Anhörung voraus.

Dauer: Der Zivildienst in Deutschland dauert drei Monate länger als der Militärdienst. Zwölf Monaten Militärdienst stehen 15 Monate Zivildienst gegenüber.

Statistik: Etwas mehr als 16 Prozent eines Geburtsjahrgangs machen vom Recht auf Kriegsdienstverweigerung Gebrauch. So haben bis am 31. Dezember 1993 16,25 Prozent des Geburtsjahrgangs 1972 einen KDV-Antrag eingereicht.

1993 wurden beim BAZD insgesamt 108'396 KDV-Anträge eingereicht. Im gleichen Zeitraum wurden 100'275 Anträge gutgeheissen. Vom verbleibenden Rest wurden lediglich 470 Anträge entweder wegen fehlender Schlüssigkeit direkt abgelehnt oder wegen Zweifeln an der Wahrheit der Angaben an die BW-Ausschüsse weitergeleitet. Die übrigen wurden entweder wegen Unvollständigkeit abgelehnt, wegen fehlender militärischer Tauglichkeit des Gesuchstellers zurückgewiesen oder vom Antragsteller zurückgezogen.

Ende 1993 waren in der BRD 122'456 Zivildienstleistende im Einsatz. Zur Verfügung standen im gleichen Zeitpunkt 165'696 Zivildienstplätze.

Würdigung/Probleme: Weder in der Frage der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch im Vollzug des Zivildienstes bestehen heute wesentliche Probleme. Trotz der äusserst liberalen Anerkennungspraxis kennt die Bundeswehr bis heute keine Bestandesprobleme, welche auf den Zivildienst zurückzuführen wären (die anhaltende Diskussion um Reduktion des Armeebestandes lassen die Frage der Nutzung des Wehrpotentials vielmehr in einem anderen Licht erscheinen). Dass die Anerkennungsquole in den letzten Jahren nicht markant angestiegen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass Deutschland am Erfordernis eines persönlichen, ausführlich begründeten Gesuchs konsequent festgehalten hat.

132 Zivildienst in Österreich

- Grundlage: Paragraph 2 des Zivildienstgesetzes in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung bestimmt in Absatz l : (1) (Verfassungsbestimmung) Der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 - WO, BGBi Nr. 305, der tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, kann nach Massgabe des § 5 Ahs. l, 4 und 5 ausdrücklich erklären, 1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er es - von Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde, 2. aus den in ZI angeführten Gründen Zivildienst leisten und die Zivildienstpflichten gewissenhaft erfüllen zu wollen und 3. keinem der in § 5a Abs. l Z2 genannten Wachkörper anzugehören. Er hat nach Massgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Die Dauer des Zivildienstes kann die Dauer des Wehrdienstes übersteigen.

- Verfahren: Österreich kennt einen Zivildienst seit 1975. Vorher hatten Kriegsdienstverweigerer die Möglichkeit, waffenlosen Militärdienst zu leisten. Mit der Einführung des Zivildienstes wurde der waffenlose Militärdienst abgeschafft. Über die Zulassung zum Zivildienst entschied eine Kommission, welche jeden Gesuchsteller vorgängig anhörte. Da die Effizienz und Zweckmässigkeit dieser Kommissionslösung mehr und mehr angezweifelt wurde, wurde auf 1. Januar 1992 das momentan geltende Erklärungsverfahren eingeführt. Der taugliche Wehrpflichtige, der Zivildienst leisten will, hat innert zwei Wochen nach Erhalt des Aufgebots zum Wehrdienst eine Erklärung (vorgedrucktes Formular) gemäss § 2 des Zivildienstgesetzes (Wortlaut vgl. oben) zu unterzeichnen. Dieser Erklärung sind ein Lebenslauf und ein Strafregisterauszug beizulegen. Mit der rechtsgültigen Einreichung dieser Erklärung entsteht die Zivildienstpflicht. Eine materielle Gesuchsprüfung und eine persönliche Anhörung finden nicht statt. Nicht rechtsgültig ist die Erklärung nur, wenn formelle Mängel vorliegen (insbesondere Untauglichkeit zum Wehrdienst, Unvollständigkeit der Erklärung, fehlende Beilagen, Abgabe der Erklärung unter Vorbehalt und Bedingungen, verspätete Eingabe) oder wenn ein materieller Mangel vorliegt (erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wegen eines mit Vorsatz begangenen Gewaltdelikts, bei dem eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes verwendet wurde).

Dauer: Bis zum 31. Dezember 1993 dauerte der Zivildienst in Österreich l 1A mal länger als der Militärdienst. Acht Monaten Militärdienst standen zehn Monate Zivildienst gegenüber. Im Zusammenhang mit der starken Zunahme der Zahl der Zivildienstpflichtigen wurde für 1994 eine vorläufige Verlängerung des Zivildienstes auf elf Monate und je nach Entwicklung der Zahlen auf zwölf Monate ab 1995 beschlos-

Statistik: In den Jahren 1981-1991 haben von den 40'000 bis 50'000 tauglichen Wehrpflichtigen pro Jahrgang etwa 3400 bis 4500 ein Zulassungsgesuch eingereicht. Davon wurden rund 65 Prozent oder durchschnittlich 2500 Personen jährlich zum Zivildienst zugelassen, was etwa 5 Prozent der Militärdienst-Tauglichen eines Jahrgangs entspricht. Seit der Einführung des Erklärungsverfahrens wurden jährlich 12'000 (1992) bis 13'000 (1993) Personen neu zivildienstpflichtig. Dies gefährdet die Bestände des Bundesheeres. Gleichzeitig stehen dem Zivildienst momentan zuwenig Zivildienstplätze zur Verfügung: Ende 1993 waren es knapp 7000.

Würdigung/Probleme: Die Entwicklung des Zivildienstes in Österreich in den letzten Jahren hat gezeigt, dass es gelingt, die Gesuchszahlen deutlich unter 10 Prozent der Militärdiensttauglichen zu halten, wenn ein Gesuchsteller verpflichtet ist, seine Gewissensgründe schriftlich oder mündlich darzulegen und wenn diese Darlegungen auf ihre Ernsthaftigkeit überprüft werden. Untersuchungen haben ergeben, dass 6 bis 9 Prozent der Militärdiensttauglichen tatsächlich Gewissensgründe gegen den Militärdienst geltend machen können. Wird hingegen auf ein eigentliches Zulassungsverfahren verzichtet, so springen die Gesuchszahlen auf über 20 Prozent der Militärdiensttauglichen. Österreichische Experten gehen davon aus, dass diese Zahl auch mit der Verlängerung des Zivildienstes auf zwölf Monate (Faktor l-,5) nicht entscheidend verringert werden kann. Erst mit einer weiteren deutlichen Verlängerung (ab Faktor 2,0) wäre eine spürbare Steuerung möglich solange auf eine Anhörung verzichtet wird. Für die Attraktivität des Zivildienstes seien vielmehr entscheidend:

  • das Zulassungsverfahren; Pendenzen steigern die Attraktivität des Zivildienstes;

  • die Anzahl der Einsatzbetriebe: Sie müsse so gross sein, dass jeder Zivildienstpflichtige sofort eingesetzt werden könne. Je länger die Wartezeiten seien, desto interessanter werde der Zivildienst für denjenigen, der keine Leistung erbringen wolle;

  • die Unattraktivität des Militärdienstes (weit entfernte Kasernen, schlechte Unterkünfte, ungenügende Sportanlagen, unmotivierter Unterricht, schlechte Ausbildner, uninteressante Programme, veraltete Ausrüstung); der Militärdienst sei die beste Werbung für den Zivildienst;

  • die Möglichkeit, den Antritt des Zivildienstes zu verschieben;

  • die Annehmlichkeiten im Zivildienst: mehr Geldverpflegung (der Zivildienstleistende dürfe auf keinen Fall mehr erhalten als der Militärdienstleistende), Heimschlaferlaubnis, teilweise weniger fordernde Aufgaben im Zivildienst.

133 Zivildienst in anderen europäischen Ländern

  • Nur zwei Staaten kennen ein in der Verfassung verankertes Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung (Deutschland und Portugal).

  • Als Anerkennungsgründe gelten durchwegs Gewissensgründe oder ernste persönliche Überzeugungsgründe.

  • Bezüglich des .Anerkennungsverfahrens dominiert die schriftliche Antragstellung, sehr oft gefolgt von einer mündlichen Anhörung und dem Entscheid durch einen Ausschuss.

  • Der Zivildienst dauert in der Regel länger als der Militärdienst. Nur Dänemark und Portugal kennen gleich lange Dienste. Die Verlängerung beträgt mehrheitlich einen Viertel oder einen Drittel der Dauer des Militärdienstes. In Frankreich und Spanien kann der Zivildienst doppelt so lange dauern wie der Militärdienst

Details können der Tabelle im Anhang entnommen werden. Die dem ZOG zugrundeliegende Konzeption eines Zivildienstes entspricht einem Mittelweg zwischen den liberaleren nordeuropäischen und den eher strengeren südeuropäischen Staaten.

14 Die neue Verfassungsregelung

Seit dem 17. Mai 1992 lautet Artikel 18 Absatz l BV: "Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor." Auch wenn in der deutschsprachigen Version der Bundesverfassung von "zivilem Ersatzdienst" gesprochen wird, soll im ZDG im Sinne einer Vereinfachung der Terminus "Zivildienst" verwendet werden.

141 Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung des Zivildienstes Die Beratungen der eidgenössischen Räte im Zusammenhang mit der Revision von Artikel 18 BV haben deutlich gemacht, dass ein Zivildienst folgende Minirnalbedingungen erfüllen muss, um eine Realisierungschance zu haben:

  • Das Primat der allgemeinen Wehrpflicht muss erhalten bleiben.

  • Eine freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst kann nicht in Frage kommen.

  • Die Zulassung zum Zivildienst ist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen.

  • Das Anerkennungsverfahren ist so auszugestalten, dass es dem Gesuchsteller gerecht wird, aber auch Missbräuche verhindert und die Interessen der militärischen Landesverteidigung garantiert.

  • Der Zivildienst muss vergleichbare Anforderungen an den einzelnen stellen wie der Militärdienst.

Im einzelnen liegen diesen Rahmenbedingungen folgende Überlegungen zugrunde:

Nach der Regelung von Artikel 18 Absatz l Satz l BV ist jeder Schweizer wehrpflichtig. Nach Satz 2 ist der Zivildienst ein Ersatzdienst. Der Ersatzcharakter bezieht sich nur auf den Militärdienst, nicht auf die Wehrpflicht insgesamt. Artikel 18 Absatz l B V wurde im Bestreben revidiert, das Problem der Militärdienstverweigerung aus Gewis-

sensgründen zu lösen (vgl. BB11991 II 433ff., Parlamentarische Initiative der Kommission. Zivildienst. Änderung der Bundesverfassung). Der Zivildienst ist somit wie der Militärdienst eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht. Dies wird auch in Artikel 2 MG klargestellt.

Für eine Ersatzlösung kommt nur in Frage, wer bezüglich der Hauptsache einer Pflicht unterworfen ist. Daher steht der Zivildienst nur militärdienstpflichtigen Personen offen. Darin unterscheidet er sich von einem Gemeinschaftsdienst, wie er in den vergangenen Jahren von verschiedenen interessierten Kreisen angeregt wurde. Die Verwirklichung des Zivildienstes steht aber der Prüfung der Frage nicht entgegen, ob später einmal ein Gemeinschaftsdienst realisiert und die Wehrpflicht durch eine allgemeine Dienstpflicht abgelöst werden soll. Zur Abklärung dieser Frage hat der Bundesrat Ende 1992 eine "Studienkommission zur Prüfung der Einführung einer Allgemeinen Dienstpflicht (SKAD)" eingesetzt. Der Schlussbericht dieser Kommission wurde für das Jahr 1995 in Aussicht gestellt.

Der Verfassungstext lässt offen, welche Gründe erfüllt sein müssen, um zum Zivildienst zugelassen zu werden. Sie zu definieren, wurde der Gesetzgebung überlassen. In der parlamentarischen Beratung wurden alle Anträge abgelehnt, den Verfassungstext diesbezüglich zu konkretisieren. Dass die Zulassung zum Zivildienst nicht voraussetzungslos erfolgen kann und nicht im Belieben des einzelnen Militärdienstpflichtigen stehen soll, hat der Bundesrat stets betont und ergibt sich auch klar, wenn man den Verfassungstext auslegt. Artikel 18 Absatz l BV stellt an den Anfang das Primat der Militärdienstpflicht. Diese ist die Regel, für deren Einhaltung die Behörden besorgt sind. Der Zivildienst folgt erst im zweiten Satz als Ausnahme von der Regel, Militärdienst leisten zu müssen. Ob die Ausnahme zugestanden werden soll, müssen wiederum die Behörden entscheiden. Wäre dem nicht so, verlöre die Regel ihren Sinn, denn es stünde im Belieben jedes einzelnen, sich von deren Geltung auszunehmen. Der Begriff "Ersatzdienst" drückt aus, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, weil eine Ausnahme von der Regel beansprucht wird. Wer Zivildienst leisten will, muss sich erklären, eine Begründung liefern und in Kauf nehmen, dass die Behörden die Begründung überprüfen und über die Gewährung der Ausnahme entscheiden. Eine freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst ist im Rahmen eines Ersatzdienstes ebenso ausgeschlossen wie eine reine Tatbeweislösung. Beide wären nur im Rahmen eines Alternativdienstes denkbar, bei welchem nicht eine Behörde prüft und entscheidet, ob eine Ausnahme angebracht ist, sondern die an der Ausnahme interessierte Person selbst, ohne dass die Behörde sie daran hindern könnte. Das Gesagte schliesst jedoch nicht aus, dass ein Ersatzdienst unter anderem Elemente eines Tatbeweises enthält (vgl. dazu jedoch Ziff. 213.2).

Aus denselben Überlegungen hat der waffenlose Militärdienst neben dem Zivildienst weiterhin seine Berechtigung. Auch er geht als besondere Form der Militärdienstleistung dem Zivildienst vor. Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel l ZDG und Artikel 16 MG, die beide in ihrem Kern Bezug auf das Gewissen nehmen, sollen gleich lauten.

Der Sinn und die Rechtfertigung der Militärdienstpflicht liegen darin, das Überleben der staatlichen Gemeinschaft in ausserordentlichen Lagen zu sichern und die Freiheit und die Unabhängigkeit des Landes und seiner Bewohnerinnen und Bewohner zu bewahren. Da die Militärdienstpflicht laut Verfassungstext dem Zivildienst vorgeht, dürfen wehrpflichtige Personen angesichts der hohen im Spiel stehenden Rechtsgüter nicht ohne weiteres und leichtfertig von ihr entbunden werden. Auch die Zulassung zum Zivildienst ist nur dort angebracht, wo auf der Seite der betroffenen Personen vergleichbar hohe Rechtsgüter Schutz verlangen. Dies ist der Fall, wenn Gewissensgründe geltend gemacht werden. Die Gewissensfreiheit als zentrales Element der Menschenwürde soll für den Staat unantastbar sein. Der Gewissensentscheid, der sich generell und absolut gegen den Militärdienst richtet, soll deshalb geschützt werden. Weitere Gründe, die im Hinblick auf die Militärdienstpflicht nicht in einen Gewissenskonflikt münden, können jedoch nicht zur Befreiung von der Militärdienstpflicht führen.

142 Schlussfolgerungen aus dem Verhältnis zur Wehrpflicht

Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Wehrpflicht werden in der MO (und künftig im MG) näher umschrieben. Danach sind alle männlichen Schweizerbürger stellungspflichtig. Die Stellungspflicht umfasst die Einschreibung zur Aufnahme in die Militärkontrolle und die Entgegennahme des Dienstbüchleins sowie die Teilnahme an der Aushebung. An der Aushebung wird die Militärdiensttauglichkeit oder -untauglichkeit der Stellungspflichtigen abgeklärt. Nur die Militärdiensttauglichen sind militärdienstpflichtig oder - sofern ihr Gesuch um Zulassung zum Zivildienst bewilligt wurde - zivildienstpflichtig. Da der Zivildienst ein Ersatzdienst zum Militärdienst ist, kann ein MilitärdienstM«tauglicher nicht zivildienstpflichtig werden. Die Militärdienstuntauglichen sind schutzdienstpflichtig, ersatzpflichtig nach dem Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz sowie meldepflichtig.

Die Militärdienstpflicht umfasst die persönliche Dienstleistung, die Befolgung der Pflichten ausser Dienst und gegebenenfalls die Ersatzpflicht nach dem Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz (künftig: Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz).

Die Zivildienstpflicht umfasst die persönliche Dienstleistung, die Meldepflicht, wie sie auch im Zivilschutz und im Militär gilt, sowie gegebenenfalls die Pflicht, eine Ersatzabgabe nach dem Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz zu leisten, wenn die zivildienstpflichtige Person den Zivildienst aus persönlichen Gründen nicht leistet. Die Dauer der altersmässigen Inanspruchnahme im Zivildienst soll derjenigen im Militärdienst entsprechen. Auch damit wird der Einordnung des Zivildienstes in den Rahmen der Wehrpflicht und dem Ersatzcharakter des Zivildienstes Rechnung getragen. Die Militärdienstpflicht - und somit auch die Zivildienstpflicht - beginnt mit dem Jahr, in dem das 20., und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem das 50. (neu: 42.) Altersjahr vollendet wird (für Stabsoffiziere dauert die Militärdienstpflicht neu bis zum vollendeten 52. Altersjahr; sie könnten somit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst auch stellen, wenn sie älter als 42 sind). Die zivildienstpflichtige Person wird mit dem

Ende der Zivildienstpflicht schutzdienstpflichtig, ebenso die Angehörigen der Armee, die aus der Armee ausscheiden. Wie bei den Angehörigen der Armee sind auch für zivildienstpflichtige Personen Befreiungs- und Ausschlussgründe vorzusehen (vgl. Ziff. 112.1).

Die einzelnen Pflichten im Zeitablauf (Normalfall. ohne Berücksichtigung von Stabsoffizieren und ungeachtet der Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Militär- oder Zivildienst) :

Wehrpflicht Stellungspflicht Aushebung (UCR)

Militärdienstuntaugliche Militärdiensttaugliche Ersatzpflicht in Geld Gesuch Schutzdienstpflicht Zivildienstpflicht Militärdienstpflicht

-Persönliche Dienst- -Persönliche Dienst- -Persönliche Dienstleistung leistung oder Er- leistung oder Ersatzpflicht in Geld satzpflicht in Geld -Pflichten ausser Dienst l -Meldepflicht -Meldepflicht -Meldepflicht

20. - 60. Altersiahr (neu 20. - 52.)

Schutzdienstpflicht 50. - 60. Altersjahr (neu 43. - 52.)

143 Ein Grundrecht auf Militärdienstverweigerung, gestützt auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Artikel 49 BV? Verschiedentlich wurde angeregt, aus Artikel 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) oder aus Artikel 49 BV (Glaubens- und Gewissensfreiheit) ein verfassungsmässiges Grundrecht auf Militärdienstverweigerung abzuleiten (bezüglich Art. 9 EMRK vgl. Ziff. 121 und 122). Diese Anregungen können nicht umgesetzt werden. Artikel 49 Absatz 5 BV hält ausdrücklich fest, dass Glaubensansichten nicht von der

Erfüllung bürgerlicher Pflichten entbinden. Der Gegensatz zwischen Bürgerpflichten und Glaubens- und Gewissensfreiheit lässt sich nicht auflösen, indem auf dem Weg der Verfassungsinterpretation einem speziellen Aspekt der Gewissensfreiheit, der Militärdienstverweigerung, Grundrechtsgehalt zuerkannt wird. Eine solche interpretative Ausweitung von Artikel 49 Absatz l B V wäre im Gegenteil schwerlich mit Absatz 5 desselben Artikels vereinbar. Daran ändert die Revision von Artikel 18 Absatz l BV nichts. Der zweite Satz, der dort angefügt wurde, enthält nur einen Auftrag an den Gesetzgeber. Er ist aber nicht so formuliert, dass ein Bezug auf eine individuelle Rechtsposition in ihn hineingelesen werden könnte, und er ist keine taugliche Anknüpfung für ein verfassungsmassiges Grundrecht. Auch die neue sicherheitspolitische Lage in Europa nach dem Ende des Kalten Krieges kann, anders als in einer Vernehmlassung dargelegt, nicht Anlass für ein neues Verständnis der entsprechenden Verfassungsartikel sein. So erübrigt es sich, im Ingress zum ZOG auch auf Artikel 49 B V als Verfassungsgrundlage des Zivildienstes hinzuweisen, denn es gibt weiterhin kein verfassungsmassiges Grundrecht auf Militärdienstverweigerung.

Immerhin wird der in Artikel 49 Absatz 5 BV angesprochene Konflikt durch die Verankerung des Zivildienstes in der Verfassung entschärft. Zivildienst ist ein Teil der Wehrpflicht und damit eine bürgerliche Pflicht derer, die zu ihm zugelassen sind. Das Gewissen steht dem Zivildienst nicht entgegen, sondern es anzurufen ist Voraussetzung für die Zulassung zum Zivildienst. Artikel 49 Absatz 5 BV behält daher im Verhältnis zur Wehrpflicht seinen Sinn nur noch insoweit, als es religiöse Gründe dem einzelnen Militärdienstverweigerer verbieten, ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst zu stellen (was zum Beispiel von Seiten der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas zu erwarten ist). Dass der Staat in dieser Situation mit Bestrafung reagiert, ist weiterhin gestützt auf Artikel 49 Absatz 5 BV mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar und verletzt deren Kerngehalt nicht. Indem nach Artikel 81 Absatz 3 (neu) MStG der Vollzug der entsprechenden Strafe nach den Bestimmungen des ZDG erfolgt, ist der Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit auf alle Fälle verhältnismässig.

15 Ergebnisse des Vorverfahrens Im Sommer 1992 beauftragte der Bundesrat das EVD, in Zusammenarbeit mit dem EMD ein Zivildienstgesetz auszuarbeiten. Eine interdépartementale Projektgruppe nahm die Arbeit im August 1992 auf. Sie hörte im August und im Oktober 1992 interessierte Organisationen zur möglichen Ausgestaltung des künftigen Zivildienstes an.

151 Vorabklärungen bei den Kantonen Im Februar 1993 stellte der Vorsteher des EVD den JCantonsregierungen eine Reihe von Vorfragen bezüglich der Rolle der Kantone im Vollzug des Zivildienstes. 16 Kantone waren der Ansicht, der Vollzug des Zivildienstes sei bezüglich der Kompetenz-

Verteilung zwischen Bund und Kantonen gleich wie in der VAL zu organisieren, und votierten für eine aktive Rolle der Kantone im Vollzug. Fünf Kantone wünschten primär einen Vollzug durch den Bund, schlössen aber eine aktive Mitarbeit nicht aus. Fünf weitere Kantone erachteten den Vollzug des Zivildienstes als alleinige Bundesaufgabe. Die Frage, wer die Kosten des Vollzugs zu tragen habe, wurde einheitlich dahingehend beantwortet, dass allein der Bund sie übernehmen müsse. Fünf Kantone wiesen darauf hin, dass auch die Einsatzbetriebe einen Teil der Verwaltungskosten übernehmen sollten.

Der Vernehmlassungsentwurf übernahm infolgedessen die Vollzugsordnung der VAL. Er gewährte den Kantonen die Möglichkeit, überregionale Vollzugsstellen zu bilden und einzelne Vollzugsaufgaben auf private Institutionen zu übertragen. Infolge der schlechten Finanzlage des Bundes kam jedoch eine generelle Gutsprache bezüglich der kantonalen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes nicht in Frage. Die Kantone erhielten allerdings die Kompetenz, bei begünstigten Einsatzbetrieben eine Abgabe zu erheben, um damit einen Teil ihrer Verwaltungskosten selbst zu decken.

152 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf des ZOG dauerte vom 30. Juni 1993 bis zum 15. Oktober 1993. Es gingen 124 Stellungnahmen ein. In der überwiegenden Mehrheit derselben wird der Entwurf begrüsst und insgesamt positiv gewürdigt. Das Konzept des Vollzugs wird gutgeheissen. Kritik konzentriert sich auf Einzelheiten. Rundweg auf Ablehnung stösst der Entwurf allein bei zwei Vernehmlasserinnen: Die Liberale Partei der Schweiz erkennt im Entwurf eine Verhöhnung des Volkswillens, wie er in der Volksabstimmung über die Revision von Artikel 18 B V zum Ausdruck gekommen sei, da der Entwurf darauf abziele, die freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst einzuführen. Die Fédération Romande des Syndicats Patronaux findet das Konzept schlecht und wirft dem Entwurf Realitätsferne und mangelnde Glaubwürdigkeit vor.

Viele Stellungnahmen betonen die Wichtigkeit des Primats der Militärdienstpflicht. Einzelne meinen, der Entwurf sei in dieser Hinsicht noch zu offen und die Rechtsstellung der zivildienstleistenden Personen in einzelnen Punkten zu vorteilhaft. Es wird gefordert, der Zivildienst müsse auf der Linie der Arbeitsleistung gemäss VAL bleiben. Er dürfe die Armeebestände nicht gefährden und keine besonderen Anreize für Militärdienstverweigerer aus Bequemlichkeitsgründen schaffen. Der Zugang zum Zivildienst müsse erschwert und der Vollzug noch weiter gestrafft werden. Andere wiederum bedauern, dass die freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst nicht zulässig sei, oder aber, dass der Entwurf keine reine Tatbeweislösung enthalte. Der Zugang zum Zivildienst müsse erleichtert, die Stellung der zivildienstleistenden Personen im Vollzug verbessert und die Dauer des Zivildienstes noch wesentlich verkürzt werden.

Dieser Widerstreit der Interessen schlägt sich vor allem in der Haltung zu den Eckwerten des Zivildienstes nieder; der Entwurf stellte diesbezüglich Varianten zur Diskussion:

  • In 44 Stellungnahmen (insbesondere von zehn Kantonen, Organisationen der Sozialpartner, kirchlichen Kreisen, Einsatzbetrieben und Interessenorganisationen der Militärdienstverweigerer) werden als Gründe einer Zulassung zum. Zivildienst Gewissensgründe ohne weitere Einschränkung gutgeheissen. In 29 Stellungnahmen (insbesondere von bürgerlichen Parteien und Interessenorganisationen und der Mehrheit der Kantone) werden ethische Grundwerte verlangt. In sechs Stellungnahmen wird für eine reine Tatbeweislösung plädiert, die ohne Begründung des Zulassungsgesuchs auskommt.

  • Die Dauer des Zivildienstes wird durch einen Faktor ausgedrückt, der besagt, um wieviel der Zivildienst länger sein soll als der verweigerte Militärdienst. Elf Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser sprechen sich für den Faktor 1,0 aus (insbesondere Kreise der politischen Linken), zwölf für den Faktor 1,2 (kirchliche Kreise und Interessenorganisationen der Militärdienstverweigerer), 18 für den Faktor 1,3 (die CVF, kirchliche Kreise, Militärdienstverweigerer und Einsatzbetriebe), 40 für den Faktor 1,5 (die meisten bürgerlichen Parteien, die Mehrheit der Kantone, Arbeitgeberverbände und militärische Verbände).

  • Bezüglich des Zulassungsverfahrens bevorzugt die Mehrheit (insgesamt 51, vor allem die Hälfte der Kantone, Organisationen der Sozialpartner sowie kirchliche und armeefreundliche Kreise) eine Mischlösung, die eine Anhörung der gesuchstellenderi Person zulässt, wo sie erforderlich scheint. Zwingend stets eine Anhörung wünschen 22 Stellungnahmen, darunter 13 Kantone und bürgerliche Organisationen. In neun Stellungnahmen wird stets ein Aktenentscheid beantragt, gemäss sechs weiteren soll auf die Gesuchsprüfung ganz verzichtet werden.

Im Vernehmlassungsverfahren weitgehend unbestritten war, ob:

  • der Zivildienst ausserhalb des EMD durch eine zivile Behörde vollzogen werden müsse;

  • im Rahmen des Zivildienstes eine Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse in den vorgeschlagenen Tätigkeitsbereichen erbracht werden solle;

  • dabei dem Kriterium der Arbeitsmarfcfneutralität eine zentrale Rolle zukomme;

  • eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission für die Behandlung von Beschwerden zuständig sein solle und

  • Verletzungen von Strafbestimmungen des ZOG durch den zivilen Strafrichter zu beurteilen seien.

Grundsätzlich gutgeheissen wurden femer die Umschreibung der Rechtsstellungen der zivildienstpflichtigen Personen und der Einsatzbetriebe, die Normen bezüglich der Haftung und die Übergangsbestimmungen.

Umstritten war jedoch insbesondere, dass:

  • der Vollzug des Zivildienstes eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen sei;

  • am Zivildienst interessierte Personen an der militärischen Aushebung teilnehmen müssen;

  • auch nach Absolvierung der ordentlichen Dauer der Zivildienstleistungen allenfalls weitere ausserordentliche Dienstleistungen zu erbringen seien;

  • Einsätze bei privaten Institutionen möglich seien;

  • der Zivildienst auch im Ausland geleistet werden könne;

  • zivile Arbeits- und Ruhezeiten gelten und Überzeit kompensiert werden könne;

  • gegen alle behördlichen Verfügungen, auch gegen Aufgebote, Beschwerde geführt werden könne;

  • Einsatzbetriebe den zuständigen Behörden den Nutzen eines Zivildiensteinsatzes abzugelten hätten;

  • der Bund Einsatzbetriebe nur finanziell unterstützen wolle, wenn auch der betroffene Kanton Unterstützung leiste.

Diametral verschiedene Meinungen wurden zur Frage geäussert, ob der Zivildienst grundsätzlich an einem Stück oder in mehrere Teileinsätze aufgeteilt geleistet werden müsse.

Schliesslich wurden unter anderem folgende Anregungen bezüglich einer Ergänzung des Vernehmlassungsentwurfs gemacht:

  • Zum Zivildienst seien freiwillige Frauen und auch Männer zuzulassen, die militärdiens t untauglich, aber arbeitsfähig seien.

  • In den Zivildienst sollten auch Militärdienstverweigerer aufgenommen werden, welche ihre Freiheitsstrafe bereits verbüsst härten.

  • Gesuche um Zulassung zum Zivildienst und die Anerkennung von Einsatzbetrieben seien durch Kommissionen zu prüfen, die paritätisch zusammengesetzt seien.

  • Ablehnende Entscheide über Zulassungsgesuche sollten bis an das Bundesgericht weitergezogen werden können,

  • Interessenorganisationen sei ein Verbandsbeschwerderecht einzuräumen.

  • Die Schutzdienstpflicht sei im Rahmen des Zivildienstes abzuleisten, wozu dieser angemessen verlängert werden könne.

Die Überarbeitung des Entwurfs nach Abschluss des Vemehmlassungsverfahrens erfolgte im Bestreben, eine zu enge Anlehnung an den Vollzug der Arbeitsleistung zu vermeiden, da der Zivildienst sich vom Sanktionscharakter der Arbeitsleistung abheben soll. Zugleich durfte aber die Rechtsstellung der zivildienstpflichtigen Personen nicht so ausgestaltet werden, dass der Zivildienst den Militärdienst an Attraktivität übertrifft und letztlich die Armeebestände gefährdet würden.

2 Besonderer Teil

21 Grundzüge des Entwurfs 211 Terminologie

Das ZDG ist geschlechtsneutral formuliert, weil auch Frauen, welche Dienstleistungen im militärischen Frauendienst oder Rotkreuz-Dienst nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren können, ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen können. Im Entwurf wird deshalb allgemein von zivildienstpflichtigen resp. zivildienstleistenden Personen gesprochen. Nur wo sich Unterscheidungen nach dem Geschlecht aufdrängen, wird die entsprechende Form verwendet.

212 Der Zivildienst im Überblick Der Zivildienst trägt zur Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt bei. Er wurde aber nicht geschaffen, um diesbezügliche ungedeckte Bedürfnisse abzudecken, sondern um eine Auffangfunktion zugunsten von Personen wahrzunehmen, welche die persönliche Militärdienstleistung im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Fällt die allgemeine Wehrpflicht dahin, so auch der Zivildienst. Der Zivildienst ist schwergewichtig in zwei Bereichen tätig: Er unterstützt Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie Institutionen, welche dem Schutz der Umwelt dienen. Einsätze in diesen Bereichen setzen Koordinationsmassnahmen mit den dort bereits tätigen Spezialisten voraus. Es wird darum gehen, insbesondere mit Gesundheits-, Sozial- und Umweltbehörden Detailkonzepte zu erarbeiten, um zivildienstleistende Personen optimal auf ihre Aufgaben vorzubereiten und bedarfsgerecht einsetzen zu können. Einsätze, die nur fiskal- oder wirtschaftspolitisch motiviert sind, sind allerdings völkerrechtlich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 121.3, IAO-Übereinkommen 29). Daraus ergibt sich eine Konzentration der Einsätze auf die Bereiche des manifesten öffentlichen Interesses und des Gemeinnutzens.

Wer Zivildienst leistet, steht wie der Militärdienstleistende in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat, aus dem sich besondere Rechte und Pflichten ergeben. Die Einzelheiten dieses Sonderstatusverhältnisses werden im ZDG und in den entsprechend anzupassenden Bundesgesetzen, die im Anhang zum ZDG aufgeführt sind, umfassend geregelt. Die zivildienstleistende Person steht mithin nie in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder in einer beamtenrechtlichen Anstellung zu einem Einsatzbetrieb. Obligationenrecht und Beamtenrecht kommen allenfalls ergänzend zum Zug, sofern das ZDG dazu Raum belassi.

Der Vollzug des Zivildienstes ist Bundessache. Der Bund richtet dazu eine zentrale Vollzugsstelle sowie dezentrale Regionalstellen ein. Die Mitwirkung der Kantone beschränkt sich, wenn sie nicht selbst Aufgaben als Einsatzbetriebe übernehmen, auf die Beurteilung der Arbeitsmarktneutralität und auf die allgemeine Fürsorgezuständigkeit.

Eine weitergehende Mitwirkung im Vollzug lehnten die Kantone aus finanziellen Erwägungen ab (vgl. Ziff. 215).

Der Zivildienst ist weder ein Mittel der Gesamtverteidigung noch ein Instrument der Sicherheitspolitik. Er ist ein Mittel der zivilen Behörden und wird ausserhalb der Armee geleistet. Obwohl er letztlich ein Ersatzdienst für das Leisten von Aktivdienst ist, werden die ordentlichen Zivildiensteinsätze (wie die militärischen Ausbildungsdienste) in Friedenszeiten geleistet. Darüber hinaus sind ausserordentliche Zivildiensteinsätze möglich, wenn Kantone und Gemeinden infolge von Notlagen ausserstande sind, ihre Aufgaben in lebenswichtigen Bereichen mit eigenen Mitteln zu erfüllen. Solche ausserordentlichen Einsätze können grundsätzlich unabhängig von Einsätzen der Mittel der Gesarntverteidigung, insbesondere unabhängig vom Einsatz der Armee, angeordnet werden. Sie sollen jedoch mit dem Einsatz anderer Mittel koordiniert werden, die der Behebung von Notlagen dienen.

Der Zivildienst soll sich die Fähigkeiten der ziyildienstleistenden Personen zunutze machen. Er bezweckt aber nicht ein quantitatives Wachstum des Angebots an Dienstleistungen der Einsatzbetriebe, sondern die Steigerung der Qualität der erbrachten Dienstleistungen. Ein effizienter Einsatz senkt die Opportunitä'tskosten des Zivildienstes. Die einzelnen Einsätze sollen zudem arbeitsmarktneutral sein. Sie dürfen nicht dazu führen, dass Stammpersonal der Einsatzbetriebe abgebaut wird.

Die Arbeitsleistung nach Artikel 81 Ziffer 2 MStG musste aus verfassungsrechtlichen Gründen als Sanktion ausgestaltet werden. Der Zivildienst dagegen ist keine Sanktion, sondern eine andere Art der Erfüllung der persönlichen Wehrpflicht. Er soll als Ersatz für die Leistung des Militärdienstes diesem möglichst gleichwertig sein. Daher unterscheidet sich das ZOG vor allem in folgenden Punkten von der VAL:

  • An die Stelle der Militärdienstverweigerung tritt die Einreichung eines Gesuches um Zulassung zum Zivildienst.

  • Die Zulassung erfolgt nicht in der Form eines militärgerichtlichen Urteils sondern nach Anhörung durch eine zivile Zulassungskommission in der Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

  • Zwischen BehöYden und Einsatzbetrieben werden keine Rahmen- und Einsatzverträge mehr geschlossen, sondern es werden Verfügungen erlassen: zuerst eine Anerkennungsverfügung, anschliessend Aufgebote. Beide sind beschwerdefähig.

  • Über Beschwerden entscheidet neu eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission.

  • Der Versicherungsschutz der zivildienstleistenden Personen wird verbessert: Sie sind künftig bei der Militärversicherung gegen die Folgen von Unfall und Krankheit versichert.

  • Anstelle einer Tagesentschädigung des Bundes werden Leistungen der Erwerbsersatzordnung ausgerichtet.

Die Pflicht des zivilen Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung während einer Zivildienstleistung entspricht derjenigen während einer Militärdienstleistung gemäss Obligationenrecht. Eine Ersatzabgabe in Geld (neu: Wehrpflichtersatz) wird nicht mehr geschuldet, weil die Militärdienstpflicht nicht persönlich erfüllt wird, sondern nur noch, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Zivildienstleistungen nicht oder nicht im vorgesehenen Mindestrhythmus erbringt. Der Übertritt in den Zivilschutz erfolgt nicht mehr im Moment des Ausschlusses aus der Armee, sondern erst nach der Entlassung aus der Zivildienstpflicht.

213 Die Eckwerte des Zivildienstes 213.1 Gewissensgründe (Art. 1) Artikel 18 Absatz l BV wurde revidiert, um eine Lösung für das Problem der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu ermöglichen (vgl. Ziff. 141). Zivildiehst soll daher nur leisten können, wer den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Der generell und absolut gegen den Militärdienst gerichtete Gewissensentscheid soll respektiert werden. Persönliche Neigungen oder Bequemlichkeit allein können nicht ausreichen, um vom Militärdienst befreit zu werden.

Im Vernehmlassungsentwurf wurde die Frage gestellt, ob Zivildienst leisten solle, wer den Militärdienst generell mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne oder ob nur zum Zivildienst zugelassen werden solle, wer sich auf ethische Grundwerte berufe. Eine schwache Mehrheit der Vemehmlassungen sprach sich zugunsten derjenigen Variante aus, die Gewissensgründe ohne weitere Einschränkungen genügen lässt. Ethische Grundwerte wurden dagegen durch die Mehrheit der Kantone und insbesondere die bürgerlichen Parteien bevorzugt (vgl. Ziff. 152).

  • Wer für die Beachtlichkeit aller Gewissensgründe votierte, ging von der Unteilbarkeit des Gewissens aus und befürchtete, jede einschränkende Formulierung habe einen Rückfall in die Praxis der Gewissensprüfungen zur Folge.

  • Wer sich für die Beschränkung auf ethische Grundwerte aussprach, wollte verhindern, dass zum Zivildienst zugelassen werde, wer politische, gegen unser staatliches und gesellschaftliches System gerichtete Motive geltend macht. Insbesondere religiöse Fanatiker, welche Gewalt als Mittel der "Überzeugung" einsetzen, und Terroristen sollten keinen Zugang zum Zivildienst erhalten. Die Anerkennung aller Gewissensgründe sei zu attraktiv, gefährde den Vorrang der Militärdienstpflicht und führe praktisch zur Anerkennung der freien Wahl zwischen Militär- und Zivildienst.

Um entscheiden zu können, welche der beiden Varianten den Vorrang verdient, ist vorerst eine begriffliche Klärung notwendig: - Eine allgemeingültige inhaltliche Umschreibung dessen, was Gewissen sei, ist nicht möglich. Das Gewissen kann allein formal definiert werden: Gewissen setzt sich zu-

sammen aus der Erkenntnis von Erlaubtem und Verbotenem, von Recht und Unrecht und aus der für die einzelne Person daraus erwachsenden zwingenden Verpflichtung, entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln. Gewissensentscheide sind komplexe innere Vorgänge, welche die einzelne Person dermassen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, dass daraus eine Identitätsfrage wird: Gewissensentscheide wirken derart verpflichtend, dass gegen sie nicht ohne Not verstossen werden kann. Ein Zuwiderhandeln gegen den Gewissensentscheid - gegen den inneren Zwang - würde die sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen.

  • Das Gewissen ist das subjektive Bewusstsein vom sittlichen Wert oder Unwert des eigenen Verhaltens. Es ist die innere ethische Instanz eines Menschen, die ihn sich selbst gegenüber ganz verpflichtet. Das Gewissen ist ein Ort der sittlichen Entscheidung gemäss den Grundnormen der eigenen Überzeugungen, wozu auch das religiöse Bewusstsein gehört.

  • Die öffentliche Diskussion im Zusammenhang mit Gewissensentscheiden von Militärdienstverweigerern war jahrelang vom Bestreben geprägt, ethisch begründete und politisch motivierte Gewissensentscheidungen auseinanderzuhalten und ihnen unterschiedliche Rechtsfolgen zu geben. Dazu ist folgendes festzuhalten: In der Gewissensbildung, einem ethischen Prozess, verbindet sich instrumentelles Wissen (Wert- und Sachurteile über konkrete Verhaltensweisen, Urteile über Voraussetzungen, Folgen und Alternativen) mit Orientierungswissen (moralischen Werten und Grundüberzeugungen). Beides kann sich unter anderem auch auf das Verhältnis des einzelnen zu Staat Und Gesellschaft beziehen und Politik im umfassenden Sinn zum Gegenstand haben. Politische Reflexionen über die Aufgaben des einzelnen und des Gemeinwesens und über die Ausgestaltung des Staates sollen sich an Grundwerten orientieren. Ethik und Politik gehen beim denkenden Staatsbürger und urteilsfähigen erwachsenen Menschen eine Verbindung ein. Ethische und politische Reflexion lassen sich in diesem Fall nicht trennen. Gewissensentscheide als ethische Entscheide können aus politischen Reflexionen herauswachsen. Politische Überlegungen gehören mit zur Gewissensbildung und dürfen vom Gewissen nicht ausgeschlossen werden. Daher soll künftig auf das Bemühen verzichtet werden, eine klare Trennlinie zwischen ethischen und politischen Verweigerungsgründen zu ziehen. Entscheidend

muss sein, ob die persönlichen Reflexionen sich zu eigentlichen Gewissensentscheidungen verdichtet haben. Somit führen rein politisch-taktische Erwägungen nicht zur Zulassung zum Zivildienst, wenn sie kein Resultat ethischer Reflexion sind und nicht als Gewissensgründe dargestellt werden können. Dasselbe gilt beispielsweise auch für rein persönliche Gründe wie Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Erwägungen, die einem Entscheid gegen den Militärdienst zugrundeliegen können: Sie berühren das Gewissen nicht.

Aufgrund dieser Darlegungen schlägt der Bundesrat vor. Personen den Zugang zum Zivildienst zu gewähren, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren kön-

Die Befürchtungen, die im Vernehmlassungsverfahren gegen diese Lösung geäussert wurden, sind nicht begründet:

Wer ausschliesslich politisch taktisch argumentiert und keine Gewissensentscheidung traf, wird, wie bereits dargelegt, nicht zum Zivildienst zugelassen werden. Um einer solchen Argumentation entgegentreten zu können, ist keine Beschränkung der Zulassungsvoraussetzungen auf ethische Grundwerte erforderlich. Wer Gewalt befürwortet, wird ebenfalls nicht zum Zivildienst zugelassen werden. Eine Ethik, die Gewalt befürwortet, kann zwar die Grundlage einer Gewissensentscheidung sein. Nicht jede Gewissensentscheidung aber soll die Zulassung zum Zivildienst ermöglichen. Der Zivildienst ist eine Lösung für Personen, die letztlich den Assistenz- und Aktivdienst verweigern, weil sie Gewalt gegen Menschen ablehnen. Nur Gewissensentscheide, die im Postulat der Gewaltlosigkeit gründen, können die Zulassung zum Zivildienst rechtfertigen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Verfassungsrevision. Wer beispielsweise Gewaltdelikte begangen hat, wird sein Bekenntnis zur Gewaltlosigkeit kaum glaubhaft machen können. Terroristen und gewalttätige Fanatiker werden daher nicht Zugang zum Zivildienst beanspruchen können. Vom Zivildienst nicht ausgeschlossen werden soll andererseits, wer sich grundsätzlich für Gewaltlosigkeit und gegen Waffengebrauch ausspricht, jedoch in einer Notwehr- oder Notstandssituation bereits einmal Gewalt angewandt hat oder nicht absolut ausschliessen könnte, in einer solchen Situation einmal Gewalt anzuwenden. Das individuelle Verhalten in einer solchen Situation kann von Reflexen geprägt sein und erlaubt keine gültigen Schlüsse auf Gewissensgründe. Diese Lösung ist mitnichten ein Schritt hin zur freien Wahl zwischen Militär- und Zivildienst und öffnet die Tür zum Zivildienst nicht beliebig weit: Das Zulassungsgesuch muss einlässlich begründet werden und die Zulassungsbehörde überprüft die Begründung. Die Angst vor ungenügenden Gesuchen ist erst im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Verfahrens beachtlich. Sie soll nicht zu einer Einschränkung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund sachlich unzutreffender Überlegungen füh-

Die Motive, die einen Militärdienstpflichtigen zu einer Gewissensentscheidung gegen den Militärdienst führen können, sind vielfältig. Zu denken ist beispielsweise an folgende Motivgruppen, wobei keines der genannten Motive gegenüber einem anderen stärker oder minder gewichtet werden soll:

  • Religiöse Überzeugung, Neben dem Christentum sind auch andere religiöse Bekenntnisse beachtlich. Die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft ist ein Indiz für entsprechende Überzeugungen, darf aber nicht zur Voraussetzung für die Zulassung zum Zivildienst erhoben werden.

  • Ethisch-humanitäre und moralische Gründe. Dazu gehören beispielsweise die strikte Ablehnung der Erbringung eines Beitrags in einem Umfeld, das zur Tötung anderer Menschen führen kann, die generelle Ablehnung von Gewalt zur Lösung von Konflikten, der bedingungslose Respekt vor jeder Form des Lebens und der entschiedene Wille zum Dienst an Gewaltlosigkeit und Gerechtigkeit.

  • Vernunft- und verstandesgemässe, politische und gesellschaftliche Überlegungen. Dazu können auch situationsbedingte Erwägungen gehören, sofern sie den Anstoss

zum Gewissensentscheid geben. Die gesuchstellende Person muss hier ganz besonders verdeutlichen, dass sie sich in ihrem Innersten verpflichtet fühlt, entsprechend dieser rationalen Erkenntnis zu handeln.

Stets muss dabei die Lebensführung der gesuchstellenden Person mit den geltend gemachten Gewissensgründen in Einklang stehen.

213.2 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. 8)

Im Vernehmlassungsverfahren wurden zwei Faktoren vorgeschlagen, um welche der Zivildienst länger dauern sollte als die nicht persönlich erbrachten Militärdienstleistungen:

  • Für den Faktor 1,5 sprach sich die eine Hälfte der Vernehmlassungen aus (insbesondere 21 Kantone, bürgerliche Parteien, Arbeitgeberorganisationen und militärische Verbände), und dies aus folgenden Gründen: Da eine Militärdienstleistung dem einzelnen sehr viel mehr abverlange als ein Zivildiensteinsatz, weil sie grundsätzlich keine zivilen Arbeitszeiten kenne, sei es eine Frage der Wehrgerechtigkeit, dass der Zivildienst deutlich länger dauere. Auch sei die zivildienstleistende Person nicht bereit, ihr Leben zu riskieren. Eine anderthalbmal längere Dauer verhindere zudem missbräuchUche Berufungen auf nicht vorhandene Gewissensgründe. Schliesslich sei der Zivildienst dergestalt weniger attraktiv, die Zahl der zivildienstpflichtigen Personen geringer, der Vollzug des Zivildienstes damit eher sichergestellt und der Bestand der Armee gewährleistet. Verschiedentlich wurde die Frage der Dauer direkt mit derjenigen der Zulassungsgriinde verknüpft und für eine reine Tatbeweislösung votiert, das heisst für eine lange Dauer des Zivildienstes und die Entbindung der gesuchstellenden Personen von der Begründungspflicht.

  • Die andere Hälfte der Stellungnahmen sprach sich für eine kürzere Dauer aus: Eine Gruppe (vier Kantone, die CVF, kirchliche Kreise, Interessenvertreter der Jugend sowie Einsatzbetriebe) votierte für den Faktor 1,3, eine etwa gleich grosse Gruppe für die Faktoren 1,2 (SPS und Gewerkschaftsbund, kirchliche Kreise und Interessenorganisationen der Militärdienstverweigerer) oder l ,0 (wiederum insbesondere Interessenorganisationen der Militärdienstverweigerer), obwohl die beiden letztgenannten Faktoren im Vemehmlassungsentwurf nicht zur Diskussion gestellt worden waren. Die Bevorzugung eines tieferen Faktors wurde wie folgt begründet: Es sei eine Frage der Glaubwürdigkeit und der Verhältnismässigkeit, dass bezüglich der Dauer des Zivildienstes keine übertriebene Härte angewandt werde. Die Ausgestaltung des ZDG insgesamt erfordere ein solches Gegengewicht nicht. Eine zu lange Dauer verleihe dem Zivildienst Strafcharakter. Das Tatbeweiselement solle nicht überbetont

werden, da die Zulassungsgesuche ja begründet und geprüft würden. Es sei nicht gerechtfertigt, mit dem einen Argument der Missbrauchsverhütung gleich mehrere Schranken hintereinander zu errichten.

Dem Eckwert der Dauer wurden im Gesamtzusammenhang des ZDG ganz unterschiedliche Bedeutungen und Funktionen zugeordnet. Um entscheiden zu können, welcher

Faktor der angemessene ist, sind einzelne politisch bedingte Aussagen auf ihre Tragfähigkeit hin zu untersuchen:

  • Ob ein Faktor 1,3 oder ein Faktor 1.5 die Attraktivität des Zivildienstes wesentlich beeinflusst, ist umstritten. Eine Feinsteuerung der Zahl der Zulassungsgesuche im Zehntelsbereich entfaltet vermutlich kaum spürbare Wirkungen. Erst eine Grobsteuerung, beispielsweise durch einen Faktor 1,0 oder 2,0, beeinflusst wohl die Gesuchszahlen in grossem Umfang.

  • Umstritten ist auch die Rolle eines Tatbeweiselementes. Darf ein solches zusätzlich zur Begründungspflicht und zur Gesuchsprüfung in das Gesetz eingebaut werden? Insbesondere kirchliche Kreise weisen darauf hin, dass das Gewissen eine kategorische Instanz und daher nicht verhandelbar sei. Das Gewissen entwickle sich nicht angebotsorientiert je nach der verlangten Dauer des Zivildienstes, Der Gewissensentscheid frage nicht nach dem dafür zu zahlenden Preis. Ein Tatbeweiselement verlangt gemeinhin, wer Missbrauch befürchtet. Der Preis der langen Dauer des Zivildienstes, der mit dem Tatbeweiselement verbunden ist, spielt eine ausschlaggebende Rolle bei Personen, die beispielsweise nur aus Bequemlichkeit den Militärdienst verweigern. Insofern erlaubt die Inkaufnahme einer langen Dauer des Zivildienstes den Rückschluss auf das Vorhandensein eines Gewissensentscheides. Wer die lange Dauer dagegen nicht in Kauf nimmt, verweigert den Militärdienst möglicherweise nicht aus Gewissensgründen. Als Triagekriterium zur Verhinderung missbräuchlicher Zulassungsgesuche wäre somit die lange Dauer tauglich. Allerdings bestimmt sie zugleich die Dauer des effektiv zu leistenden Zivildienstes und trifft damit Personen, die ihre Gewissensgründe glaubhaft darzulegen vermögen. Damit trifft sie die Falschen. Ein Ausweg aus diesem Dilemma läge darin, denjenigen einen kürzeren Zivildienst leisten zu lassen, der Gewissensgründe glaubhaft darzulegen vermochte, und denjenigen im Sinne eines reinen Tatbeweises einen längeren Zivildienst leisten zu lassen, der sein Gesuch nicht oder nicht ausreichend begründete. Der Text von Artikel 18 Absatz l BV lässt diesen Ausweg jedoch nicht zu (vgl. Ziff. 141).

  • Unbestritten ist, dass eine im Vergleich zum Militärdienst längere Dauer des Zivildienstes insofern gerechtfertigt ist, als im Zivildienst zivile Arbeits- und Ruhezeiten

gelten und gewisse Unannehmlichkeiten des Militärdienstes fehlen. Im Zivildienst soll gleichviel geleistet werden wie im Militärdienst, aber nicht mehr. Um wieviel länger der Zivildienst deswegen sein soll, ist eine Ermessensfrage. Zu beachten ist zweierlei: Einerseits darf der Zivildienst durch seine längere Dauer nicht Strafcharakter erhalten. Andererseits bestehen Bestrebungen, den militärischen Dienstbetrieb vermehrt zivilen Verhältnissen anzunähern. - Die Dauer beeinflusst die Opportunitätskosten des Zivildienstes. Je länger der Zivildienst dauert, desto grössere Lasten trägt die Wirtschaft, da die zivildienstleistende Person länger an ihrem zivilen Arbeitsplatz fehlt. Umso schwieriger wird auch die Wiedereingliederung zivildienstpflichtiger Personen im Arbeitsmarkt und im Zivilleben, was zu höheren Sozialkosten führen kann.

- Die Dauer ist der einzige objektive, eindeutige Eckwert des Zivildienstes. Sie hat zugleich eine gewisse politische Symbolkraft. Der Faktor 1,5 ist seit der Revision des MStG von 1990 mit der Arbeitsleistung gemäss VAL verbunden.

Aufgrund dieser Darlegungen schlägt der Bundesrat einen Zivildienst vor, der 1,5 mal so lange dauert wie die Gesamtdauer der nicht persönlich geleisteten Ausbildungsdienste in der Armee. Auf den Faktor 1,1, der im Zusammenhang mit verweigernden Unteroffizieren und Offizieren zur Anwendung kommen soll, wird bei den Erläuterungen zu Artikel 8 eingegangen.

Dieser Vorschlag trägt insbesondere der Forderung Rechnung, die Dauer habe die Annehmlichkeiten auszugleichen, welche der Zivildienst gegenüber dem Militärdienst mit sich bringe. Er will die Gleichwertigkeit zwischen Zivildienstleistungen und Militärdienstleistungen insgesamt herstellen.

Zwei Vorschläge werden damit nicht weiterverfolgt: Ein unterschiedlicher Faktor je nach Vorleben, Art der Begründung des Zulassungsgesuchs oder beispielsweise der beruflichen Qualifikation der zivildienstpflichtigen Person wäre mit der Wehrgerechtigkeit nicht vereinbar. Auch die Nennung einer maximalen und einer minimalen Dauer im Gesetz, innerhalb deren der Bundesrat wechselnden Bedürfnissen stattgeben könnte, ist kaum wehrgerecht. Zudem würde durch eine solche Lösung die Festlegung der konkreten Dauer möglicherweise zum Spielball politischer Tagesinteressen, was der wünschbaren Berechenbarkeit des Vollzugs abträglich wäre.

213.3 Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens (Art. 18)

Im Vernehnüassungsentwurf wurden drei Varianten zur Diskussion gestellt. Bezüglich des Verfahrens in erster Instanz ergaben sich folgende Resultate:

  • Für die zwingende Anhörung sämtlicher gesuchstellenden Personen sprachen sich 22 Stellungnahmen aus (13 Kantone, die FDP, bürgerliche Kreise und Arbeitgeberorganisationen) . Sie begründeten ihre Haltung wie folgt: Nur durch die mündliche Anhörung liessen sich missbräuchliche Gesuche verhindern. Allein der persönliche Eindruck von der gesuchstellenden Person erlaube eine seriöse Beurteilung des Zulassungsgesuchs. Jede andere Lösung bedeute die freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst.

  • Auf Aktenentscheide wollten sich neun Vemehmlassungen beschränken (insbesondere die SPS). Sie befürchteten, jede Anhörung werde zu einer Gewissensprüfung.

  • Noch weiter gingen sechs Vemehmlassungen, die von jeder Gesuchsprüfung absehen wollten und eine reine Tatbeweislösung befürworteten (Organisationen der Militärdienstverweigerer, aber auch Frauenorganisationen und die kantonalbemische Offiziersgesellschaft).

  • 51 Vemehmlassungen (13 Kantone, die CVF, Organisationen der Sozialpartner, armeenahe und kirchliche Kreise sowie eine Reihe von Einsatzbetrieben) hiessen eine

Mischlösung gut, derzufolge eine persönliche (mündliche) Anhörung der gesuchstellenden Person erfolgen soll, wenn diese es beantragt oder die Zulassungsbehörde es als notwendig erachtet.

Bezüglich des Verfahrens vor der Rekurskommission des Departementes (Art. 65) ergab sich im wesentlichen dasselbe Resultat.

Die Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens muss insbesondere drei Kriterien entsprechen:

  • Das Zulassungsverfahren muss fair sein, den gesuchstellenden Personen gerecht werden und die Besonderheiten der Einzelfälle berücksichtigen können. Unter dem Aspekt der Fairness ist das Anliegen der Verhinderung missbräuchlicher Zulassungsgesuche anzugehen. Missbräuche lassen sich durch eine sorgfältige Gesuchsprüfung verhindern. Ob Missbrauchsprävention überhaupt erforderlich sei, ist allerdings nicht unbestritten: Solange die Äquivalenz der Leistungen in Militär- und Zivildienst verlangt wird, droht nach Ansicht der Landeskirchen keine Missbrauchsgefahr.

  • Das Zulassungsverfahren muss zeitgerecht zu einem behördlichen Entscheid führen. Es sollte in erster Instanz innert drei Monaten abgeschlossen sein. Wer sein Gesuch rechtzeitig einreicht, soll vor der nächsten Militärdienstleistung den Entscheid der Zulassungsbehörde erhalten. Die Gesuchstellung darf nicht dazu führen, langfristig von der Einrückungspflicht enthoben zu sein. Das Wissen um lange Wartezeiten im Zulassungsverfahren könnte ein Anreiz dazu sein, sich vor anstehenden Militärdienstleistungen zu drücken, ohne ernsthafte Verschiebungs- oder Gewissensgründe zu haben. Daher darf das Zulassungsverfahren die Entstehung von Pendenzen nicht fördern. Entgegen einer Anregung im Vernehmlassungsverfahren ist es deshalb nicht möglich, Zulassungsgesuche zwecks späterer Neubeurteilung zurückzustellen, wenn es einer gesuchstellenden Person nicht gelungen ist, den Gewissensentscheid glaubhaft darzulegen.

  • Das Zulassungsverfahren muss flexibel und wirtschaftlich gehandhabt werden können. Der Verfahrensaufwand soll den Bedürfnissen des Einzelfalls entsprechen.

Der Bundesrat schlägt bezüglich des Zulassungsverfahrens in erster Instanz eine Variante vor, welche grundsätzlich eine Anhörung vorsieht. Auf die Anhörung wird verzichtet, wenn ein Gesuch offensichtlich gutgeheissen werden kann. Für das Verfahren in zweiter Instanz bevorzugt der Bundesrat die Lösung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Durch ein mündliches Verfahren kann sichergestellt werden, dass sich die gesuchstellende Person auch wirklich mit ihrem Gewissen auseinandersetzt und nicht aus irgendwelchen Gründen vorschnell ein Zulassungsgesuch einreicht. Das persönliche Erscheinen ist eine vertretbare Forderung gegenüber Personen, die Gewissensgründe geltend machen.

In der persönlichen Anhörung muss die gesuchstellende Person - wie schon im schriftlichen Gesuch - glaubhaft machen, dass eine Gewissensentscheidung ihrer Militärdienstverweigerung zugrundeliegt. Gesprächsgegenstände sind das Zustandekommen und die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung: Die Zulassungsbehörde prüft, ob

die Entscheidung gegen den Militärdienst umfassend persönlich durchdacht und so gereift ist, dass sie die Intensität und Unausweichlichkeit eines Gewissensentscheides aufweist. Sie erkundigt sich nach den Gedankengängen, die zum Gewissensentscheid geführt haben, und prüft deren ethischen Gehalt. Sie urteilt aber nicht über die Richtigkeit der Überlegungen und der individuellen Wertmassstäbe der gesuchstellenden Person, denn diese höchstpersönlichen Aspekte entziehen sich einer solchen Beurteilung durch Dritte.

Das schriftliche Zulassungsgesuch kann durch Dritte abgefasst worden sein. In der mündlichen Anhörung dagegen muss die gesuchstellende Person ihre Haltung selbst darlegen. Gewandtheit im Denken und ein gutes sprachliches Ausdrucksvermögen können einzelne gesuchstellende Personen vor anderen bevorteilen. Da aber im Zentrum der Anhörung die Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids steht, kommt der nicht-verbalen Kommunikation eine ebenso bedeutende Rolle zu wie dem Gesagten. Die gesuchstellende Person muss insgesamt überzeugen. Wer sich mündlich weniger gut ausdrücken kann, hat daher dennoch die gleichen Chancen. Da subjektive Eindrücke wichtig sind, ist die Anhörung Aufgabe einer Kommission, nicht eines einzelnen Behördenvertreters.

Auf eine Anhörung soll nur in Fällen verzichtet werden, in denen sich aus den Gesuchsunterlagen eindeutig ergibt, dass eine Zulassung ausgesprochen werden kann.

214 Zur Gleichbehandlung von Militärdienstpflichtigen und

zivildienstpflichtigen Personen

Zivildienstpflichtige Personen dürfen nicht besser gestellt werden als Militärdienstpflichtige. Diese Regel findet jedoch ihre Grenzen dort, wo Militär- und Zivildienst ihrer Natur nach unterschiedlichen Konzeptionen folgen. Dies ist insbesondere in folgenden Bereichen der Fall:

  • Arbeitszeiten: Diese entsprechen den üblichen Arbeitszeiten des Einsatzbetriebes. Innerhalb eines Einsatzbetriebes soll es für gleichgelagerte Tätigkeiten nicht zwei' Kategorien von Mitarbeitern geben. Zivildienstleistende Personen sollen - auch aus arbeitsmedizinischen Gründen - nicht als billige Arbeitskräfte schrankenlos eingesetzt werden können. Für Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit sind sie nach denselben Regehi einsetzbar, welche für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes gelten.

  • Einsatzort und Unterkunft: In der Regel wird der Einsatz im Wohnsitzkanton erfolgen. Dafür spricht einerseits die Gesamtdauer der Zivildienstleistung: Je länger ein Einsatz dauert, desto schwieriger sind berufliche und gesellschaftliche Wiedereingliederung am Ende eines in einem andern Teil des Landes absolvierten Dienstes. Für einen Einsatz im Wohnsitzkanton spricht andererseits die einfache Lösung der Frage der Unterbringung der zivildienstleistenden Person: Viele Einsatzbetriebe sind nicht in der Lage, eine eigene Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Hat nun die zivildienstleistende Person die Möglichkeit, bei sich zuhause zu wohnen, so ist diese

Lösung oft für alle Beteiligten die kostengünstigste. Der finanzielle und administrative Aufwand der den Zivildienst vollziehenden Behörden wäre unverhältnismässig gross, wenn sie eine Infrastruktur bereitstellen müssten, welche mit der im Militärdienst vorhandenen vergleichbar wäre.

  • Einzeleinsätze: Gruppeneinsätze sind möglich (z.B. in der Landschaftspflege, in der Katastrophenhilfe und im Zusammenhang mit ausserordentlichen Zivildiensteinsätzen), aber wohl eher die Ausnahme. Sie setzen eine personelle und materielle Infrastruktur voraus, die meist fehlt. Gegenüber Einzeleinsätzen verursachen sie Mehrkosten und einen grösseren Vorbereitungsaufwand.

  • Pflichten ausser Dienst: Der Zivildienst kennt - mit Ausnahme der Meldepflicht (vgl. Art. 32) - keine Pflichten ausser Dienst. Militärdienstpflichtige unterstehen demgegenüber zusätzlich der Schiess- und Inspektionspflicht,

Diesen Vorzügen steht jedoch die längere Dauer des Zivildienstes gegenüber.

Abgesehen von den obengenannten Bereichen enthält das ZOG zahlreiche Verweisungen auf das MG und auf weitere Bundesgesetze, die im Zusammenhang mit Militärdienstleistungen beachtlich sind, so dass die Gleichbehandlung von Militärdienstpflichtigen und zivildienstpflichtigen Personen sichergestellt ist. ZDG und MG sind inhaltlich aufeinander abgestimmt.

215 Dezentrale Vollzugsstruktur

Der Vernehmlassungsentwurf ging davon aus, der Zivildienst werde wie die VAL durch Bund und Kantone gemeinsam vollzogen. Im Unterschied zur VAL sollten die Kantone für ihre Vollzugskosten grundsätzlich selbst aufkommen und vom Bund für ihre Mitwirkung im Vollzug nur noch beschränkt entschädigt werden (vgl. Ziff. 151).

Dieser Vorschlag wurde von sämtlichen Kantonen abgelehnt. Die Ablehnung wurde in erster Linie finanzpolitisch begründet: Angesichts der schlechten finanziellen Lage sei es nicht möglich, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, die mit neuen Kosten verbunden seien respektive sich nicht vollständig selbst finanzierten. Daran änderte auch die Argumentation des Bundes nichts, den Kantonen werde doch mit der Übertragung der Einsatzkompetenz über die zivildienstpflichtigen Personen ein beachtliches Arbeitskräftepotential zur Verfügung gestellt, mit welchem die Kantone Einsatzschwerpunkte im eigenen Interesse bilden und allenfalls Subventionen einsparen könnten. Neun Kantone (AG, AR, GR, NW, SH. SO, SZ, VS und ZH) gingen vielmehr davon aus, beim Zivildienst handle es sich um eine reine Bundesaufgabe, und lehnten eine Mitwirkung im Vollzug generell ab.

Die B V lässt die Frage offen, ob der Zivildienst durch Bund und Kantone gemeinsam oder durch den Bund allein vollzogen werden solle. Sie erlaubt beide Lösungen. Der Gesetzgeber ist daher in seiner Entscheidung frei. Für beide Lösungen können spezifische Vorteile angeführt werden:

  • Für eine aktive Mitwirkung der Kantone im Vollzug sprechen das Subsidiaritätsprinzip und die genaue Kenntnis der lokalen Verhältnisse. Eine kantonale Vollzugsstelle kennt die Einsatzbetriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Mentalität "ihrer" zivildienstpflichtigen Personen sowie die Verfassung des kantonalen Arbeitsmarktes. Sie hat einen leichten Zugang zu Einsatzbetrieben, die Teile der kantonalen Verwaltung sind, kann auf Erfahrungen im Vollzug der VAL zurückgreifen und ist insbesondere in der Lage, den Vollzug des Zivildienstes mit den kantonalen Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung zu koordinieren, die in ähnlichen Tätigkeitsbereichen angesiedelt sind.

  • Für einen Vollzug durch den Bund allein sprechen die Einfachheit von Organisation und Kompetenzenverteilung (dieser Fragenkomplex reduziert sich auf die interne Arbeitsorganisation der Vollzugsstelle des Bundes), die Einheitlichkeit der Vollzugspraxis in der ganzen Schweiz sowie Effizienzüberlegungen: Kantone mit geringen Zahlen zivildienstleistender Personen werden keine eigenen Vollzugsstellen aufbauen können. Sie werden sich zu Regionalstellen zusammenschliessen müssen, womit der Absprachebedarf zunimmt und die Vorteile eines kantonalen Vollzugs weitgehend dahinfallen. Vollzieht der Bund allein, ist eine geringere Regelungsdichte auf Gesetzesebene möglich. Auch dürfte der Vollzug insgesamt weniger kosten, da die Organisation den Bedürfnissen flexibler angepasst werden kann und Leistungsvorgaben einfacher durchsetzbar sind.

Der Vollzug durch den Bund allein ist die wirtschaftlichere Lösung. Die dadurch in Kauf genommenen Nachteile des grösseren Abstands der Bundesbehörden zu Einsatzbetrieben und zivildienstpflichtigen Personen und der geringeren Vertrautheit mit dem jeweiligen regionalen Arbeitsmarkt können durch geeignete organisatorische Massnahmen kompensiert werden. Die Finanzlage des Bundes wird die Übernahme sämtlicher Kosten, die den Kantonen im Vollzug des Zivildienstes erwachsen, auch langfristig nicht erlauben. Daher werden die Kantone, deren Finanzlage nicht besser ist, in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, mit genügenden Mitteln am Vollzug des Zivildienstes mitzuwirken. Der Bundesrat muss deren Opposition gegen das vorgeschlagene Modell der Aufgabenteilung ernstnehmen. Er schlägt den Vollzug des ZDG durch den Bund allein vor,

Der Bund wird eine zentrale Vollzugsstelle für den Zivildienst in Bern einrichten. Im Vernehmlassungsentwurf war die Rede vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA). Nun lässt das ZDG die Frage der Unterstellung offen. Der Bundesrat soll die Möglichkeit haben, im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform die Unterstellung des Zivildienstes zu ändern, ohne dass deswegen das ZDG angepasst werden müsste. Bis dahin wird der Zivildienst durch das BIGA vollzogen. Dieser zentralen Vollzugsstelle soll ein Netz von dezentralen Regionalstellen zur Seite gestellt werden. Die Zahl der Regionalstellen wird von der Anzahl zivildienstpflichtiger Personen abhängen. Ihre Kompetenzen werden denjenigen entsprechen, welche heute die Kantone im Vollzug der VAL haben. Die zentrale Vollzugsstelle wird den Vollzug leiten, koordinieren und beaufsichtigen. Sie wird - unterstützt durch Kommissionen - Zulassungs- und Anerkennungsverfahren durchführen, die nötigen Vollzugsinstrumente bereitstellen, die Kontrolle der geleisteten Zivildiensttage führen, die Belange der zen-

tralen Einführung betreuen und alle finanziellen Fragen bearbeiten. Über die dezentralen Regionalstellen werden die Kontakte zu den zivildienstpflichtigen Personen und zu den Einsatzbetrieben laufen- Sie werden mit den Einsatzbetrieben verhandeln und die zivildienstpflichtigen Personen an geeigneten Stellen plazieren sowie vielfältige Informations-, Betreuungs- und Inspektionsaufgaben wahrnehmen. Die Mitwirkung der Kantone wird sich, soweit sie nicht selbst Aufgaben als Einsatzbetriebe übernehmen, auf die Beurteilung der Arbeitsmarktneutralität und auf die allgemeine Fürsorgezuständigkeit beschränken.

22 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des ZDG

Titel (betrifft nur den deutschen Text) Der Titel des Gesetzes übernimmt (in deutscher Sprache) den Wortlaut der Verfassung.

Ingress Im Ingress werden die Verfassungsgrundlagen genannt, aus welchen sich die Rechtsetzungskompetenz der Bundesversammlung ableiten lässt. Die Rechtsetzungskompetenz bezüglich des Zivildienstes ergibt sich allein aus Artikel 18 BV, nicht jedoch aus Artikel 49 BV (vgl. Ziff. 143).

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel l Grundsatz Wer Zivildienst leisten will, muss besondere Zulassungskriterien erfüllen. Artikel l umschreibt deren Kern, gewährt aber keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Zivildienst. Ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst hat nur Erfolg, wenn es auch den Voraussetzungen gemäss den Artikeln 16 - 18 gerecht wird.

"Müitärdienstpflkhtige " Nach Artikel 18 BV sind nur Schweizer Männer wehrpflichtig. Schweizer Frauen sind nicht wehrpflichtig, können aber freiwillig Militärdienst leisten. Werden sie militärdiensttauglich erklärt, so haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie männliche Angehörige der Armee (Art. 3 Abs. 3 MG). Kann eine Frau in einem späteren Zeitpunkt ihre Zugehörigkeit zur Armee nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren, so hat auch sie die Möglichkeit, ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einzureichen.

Militärdienstpflichtig wird, wer ausgehoben ist (Art. 12 Abs. l MG), Wer stellungspflichtig, aber noch nicht ausgehoben ist, kann noch nicht zum Zivildienst zugelassen werden. Auf das Zulassungsgesuch wird erst eingetreten, wenn der Nachweis der bestandenen Aushebung erbracht ist. Artikel 9 Absatz 2 MG gibt zwar dem Bundesrat die

Kompetenz, für Stellungspflichtige, welche die Zulassung zum Zivildienst beantragen, eine militärische Aushebung anzuordnen, welche sich im wesentlichen auf die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit beschränkt. Von dieser Kompetenz soll aber nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden. Die militärische Aushebung soll die Regel bleiben und auch von Personen verlangt werden, die wissen, dass sie ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen werden. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass Aushebungsverweigerer sehr selten sind (10 - 12 Personen pro Jahr, wobei nicht alle aus Gewissensgriinden die Teilnahme an der Aushebung verweigern). Wer die Aushebung aus Gewissensgründen verweigert, wird sich in der Regel wegen Missachtung eines Aufgebotes verantworten müssen (Art. 84 MStG). Er kann jedoch im Verfahren vor der Militärjustiz ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen. Dieses Gesuch wird erst geprüft werden, wenn abgeklärt worden ist, ob die betroffene Person militärdiensttauglich ist. Allein in diesem Spezialfall soll eine auf die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit reduzierte, separate Aushebung durchgeführt werden. Die Einrichtung eines besonderen Aushebungsverfahrens für zivildienstwillige Stellungspflichtige, wie sie im Vernehmlassungsverfahren von den Kantonen Bern, Uri, Wallis und Genf, von der SPS, der GPS und mehreren am Zivildienst interessierten Kreisen verlangt wurde, kommt daher nicht in Frage.

Die Militärdienstpflicht setzt die Militärdiensttauglichkeit voraus. Zivildienstpflichtig kann somit nur werden, wer militärdiensttauglich ist. Im Vernehmlassungsverfahren wurde dieser Ansatz verschiedentlich kritisiert:

  • Der Kanton Basel-Stadt, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Behindertengruppen sowie verschiedene Jugendorganisationen regten die Zulassung zivildienstwilliger, aber militärdienstuntauglicher Personen zum Zivildienst an.

  • Die Eidgenössischen Jugendkommission, das Centre Martin Luther King und die Jeunesse Etudiante Chrétienne wünschen die Zulassung freiwilliger Frauen zum Zivildienst.

Diese Forderungen können jedoch nicht erfüllt werden: - Artikel 18 BV liesse, wenn man allein auf seinen Wortlaut abstellt, den Einbezug militärdienstuntauglicher Männer in den Zivildienst zu, denn sie bleiben wehrpflichtig, und die persönliche Dienstleistung sollte grundsätzlich einer Ersatzleistung in Geld vorgehen. Die Abstimmung über die Teilrevision von Artikel 18 BV erfolgte jedoch unter dem Titel einer "Lösung für Militärdienstverweigerer aus Gewissensgriinden". Der Volkswille bezog sich allein auf dieses Thema und nicht auf mehr. Der Sinn und die Entstehungsgeschichte von Artikel 18 BV lassen daher den Einbezug militärdienstuntauglicher Männer in den Zivildienst nicht zu. Solange der Zivildienst Ersatzdienst für den Militärdienst ist, darf militärdienstuntauglichen Männern keine freie Wahl zwischen Zivildienst und Militärpflichtersatz eingeräumt werden. Artikel l ZDG nimmt Bezug allein auf militärdienstpflichtige Personen. Das Gesetz steht so in Übereinstimmung mit der Zweckbestimmung der Verfassungsnorm. Es setzt damit die Militärdiensttauglichkeit voraus. Militärdienstuntaugliche Personen

sind vom Zivildienst ausgeschlossen, ohne dass dies noch ausdrücklich im Gesetz gesagt werden müsste. - Frauen können nicht freiwillig dem Zivildienst beitreten, weil sie nicht wehrpflichtig sind. Für Frauen führt der Weg zum Zivildienst immer über den Militärdienst. Der Terminus "Ersatzdienst" schliesst jede freiwillige Zivildienstleistung aus.

"glaubhass darlegen " Artikel l enthält eine Beweisregel: Der Gewissensentscheid gegen den Militärdienst muss der entscheidenden Behörde glaubhaft gemacht werden. Ein strikter Beweis wird weiterhin (wie im bisherigen militärgerichtlichen Verfahren und im Verfahren um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst) nicht gefordert: Er würde bedeuten, dass die gesuchstellende Person die entscheidende Behörde vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen vollständig überzeugen müsste. Der Gewissensentscheid als ein höchstpersönlicher, innerer Vorgang entzieht sich einer strikten Beweisführung. Die Glaubhaftmachung dagegen setzt weniger hohe Anforderungen: Es genügt ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit bezüglich des Vorliegens der behaupteten Tatsachen, d.h. die entscheidende Behörde muss von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt sein, hält sie aber trotz einiger Zweifel überwiegend für wahr.

Glaubhaftmachen heisst:

  • Die Vorbringen der gesuchstellenden Person müssen genügend substantiiert sein.

  • Die Vorbringen müssen in sich schlüssig sein.

  • Die Vorbringen müssen plausibel sein, d.h. mit bekannten und belegbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmen.

  • Die gesuchstellende Person muss persönlich glaubwürdig sein. Die persönliche Glaubwürdigkeit fehlt beispielsweise, wenn die gesuchstellende Person gefälschte oder verfälschte Beweismittel vorlegt, wenn sie wichtige Tatsachen verheimlicht . oder bewusst falsch darstellt, Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet nachschiebt oder ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt, indem sie zum Beispiel nicht in der erforderlichen Weise am Verfahren mitwirkt.

  • Schliesslich muss die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheides für die entscheidende Behörde erkennbar sein.

Entsprechend muss genügen, dass die entscheidende Behörde das Zustandekommen des ' Gewissensentscheides nachvollziehen kann und deshalb die Unvereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Gewissen im gegebenen Fall für wahrscheinlich hält.

"Militärdienst" Es geht in Artikel l nicht um die Unvereinbarkeit einer einzelnen Militärdienstleistung (z.B. des Ausbildungsdienstes für einen höheren Grad) mit dem Gewissen, sondern um die gewissensbedingte Ablehnung jeder künftigen Militärdienstleistung. Eine grund-

sätzlich andere Bedeutung haben die Artikel 81ff. des Militärstrafgesetzes: Der gleiche Wortlaut erfasst bereits die Verweigerung einer einzelnen Militärdienstleistung.

"nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können " Weil der Militärdienst die Regel und der Zivildienst die Ausnahme ist, obliegt es der Person, die sich auf den Gewissensentscheid beruft, die gewünschte "Regelabweichung" zu begründen. Sie hat sich zu erklären und das ihrer Gewissensentscheidung zugrundeliegende ethische Urteil möglichst nachvollziehbar darzustellen (vgl. Ziff. 213.1). -

"zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz" Der deutsche Text von Artikel 18 BV nimmt Bezug auf einen "zivilen Ersatzdienst". In Übereinstimmung mit dem französischen und italienischen Sprachgebrauch legen wir uns hier auf die Kurzfassung "Zivildienst" fest, ohne mit dieser Wortwahl eine Änderung des Inhalts zu verbinden.

Artikel 2 Zweck Artikel 2 nimmt Bezug auf die allgemeinen Bundeszwecke gemäss Artikel 2 B V. Zwecke der Armee nach Artikel l MG sind die Kriegs Verhinderung, die militärische Verteidigung der Schweiz, der Schutz der Bevölkerung vor kriegerischen Ereignissen, die Unterstützung der zivilen Behörden bei schwerwiegender Bedrohung der inneren Sicherheit oder nach Katastrophen sowie die Beteiligung an internationalen friedensfördernden Massnahmen. Zweck des Zivildienstes ist die Leistung eines Beitrags zur Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt.

Das Gesetz spricht nicht von einem Hauptauftrag des Zivildienstes. Anlass für die Schaffung des Zivildienstes war die Lösung des Problems der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen, nicht jedoch die Notwendigkeit, andere Probleme von Staat, Gesellschaft oder Umwelt zu lösen. Der Zivildienst kann sich deshalb nicht von vornherein an bestimmten Bedürfnissen orientieren. Seine Aufgabe liegt allein darin, für bestimmte Personen Ersatzdienst zum Militärdienst zu sein. Fiele die allgemeine Wehrpflicht dahin, fiele zugleich der Zivildienst weg.

Obwohl der Zivildienst seine Wurzeln in der allgemeinen Wehrpflicht hat, ist er weder ein Instrument der Sicherheitspolitik noch ein Mittel der Gesamtverteidigung. Es wäre mit dem Gewissensentscheid der zivildienstpflichtigen Personen schwerlich vereinbar, wenn sie ihre Einsätze in enger Verbindung mit der Armee leisten müssten. Der Zivildienst soll zwar wie die Armee einen Beitrag an die allgemeine Existenzsicherung der Schweiz und ihrer Bevölkerung leisten, jedoch nur im rein zivilen Bereich.

Die Vorkehren in den Bereichen der Sicherheitspolitik und der Gesamtverteidigung sind auf die Bewältigung von Katastrophen und Krisen ausgerichtet (vgl. den Bericht 90 des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz, BB1 1990 III 847ff.). Sie können jedoch nicht sämtliche Gefährdungen umfassend

bewältigen, mit denen die Schweiz und ihre Bevölkerung konfrontiert werden können, insbesondere dann nicht, wenn es sich um Daueraufgaben handelt. Daher sind zivile Behörden und private Institutionen, die im öffentlichen Interesse tätig und der Förderung des Gemeinwohls verpflichtet sind, hohen Belastungen ausgesetzt. Sie können weitere Mittel gebrauchen. Der Zivildienst bietet Möglichkeiten zu ihrer Entlastung.

Als Mittel der zivilen Behörden ist der Zivildienst primär für Einsätze konzipiert, die aktuellen Bedürfnissen entsprechen. Im Unterschied zur Armee erfüllt der Zivildienst seinen Auftrag in ordentlichen Lagen und als ordentliches, nicht erst als subsidiäres Mittel der zivilen Behörden. Die ordentliche Lage ist sein Ernstfall.

Dies schliesst ausserordentliche Zivildiensteinsätze infolge von Katastrophen oder Krisen nicht aus, wenngleich der Zivildienst nicht in erster Linie zu deren Bewältigung geschaffen wurde (er ist dazu auch nicht speziell geeignet, da er der strategischen Komponente einer angemessenen Bereitschaft nur beschränkt gerecht wird). Wie die Angehörigen der Année zu Ausbildungsdiensten und zusätzlich zu Assistenz- oder Aktivdienstleistungen aufgeboten werden können, so können auch zivildienstpflichtige Personen zu weiteren Dienstleistungen über die Dauer der ordentlichen Zivildiensteinsätze hinaus aufgeboten werden. Dies ist im Text von Artikel 18 Absatz l BV selbst angelegt. Militär- wie Zivildienst sind Teile derselben allgemeinen Wehrpflicht, so dass die Pflicht zur Leistung von ausserordentlichen Zivildiensteinsätzen eine Frage der Wehrgerechtigkeit und der Opfersymmetrie ist. Aus demselben Grund sind die Altersgrenzen von Militär- und Zivildienst identisch (vgl. Art. 11) und es wird nicht automatisch aus dem Zivildienst entlassen, wer den letzten Tag seiner ordentlichen Zivildienstleistung erbracht hat.

Ordentliche wie ausserordentliche Zivildiensteinsätze sollen stets zivilen Zwecken dienen und ausserhalb der Armee geleistet werden. In speziellen Krisensituationen werden sich Berührungspunkte - Koordination und Kooperation mit der Armee, dem Zivilschutz, der wirtschaftlichen Landesversorgung oder dem koordinierten Sanitätsdienst - allerdings nicht vermeiden lassen. So ist denkbar, dass nach einer Naturkatastrophe zivildienstleistende Personen, Soldaten und Schutzdienstleistende nebeneinander an der Behebung der selben Schäden arbeiten. Auch der Einsatz in einem militarisierten Betrieb darf grundsätzlich verlangt werden, sofern der Betrieb nicht ausschliesslich militärischen Zwecken dient und Zivildiensteinsätze dort auch vor der Militarisierung möglich waren. Die Zusammenarbeit mit Angehörigen der Armee im Katastrophenfall im Sinne einer Zuweisung ist zumutbar, nur muss stets eine zivile Behörde die Verantwortung für den Einsatz der zivildienstleistenden Personen tragen. Eine Unterstellung zivildienstleistender Personen unter ein militärisches Kommando ist. dagegen mit Artikel 2 nicht vereinbar.

Seine Bewährungsprobe muss der Zivildienst im Verteidigungs- oder Kriegsfall bestehen. Zivildienst soll letztlich von der Pflicht befreien, Assistenz- oder Aktivdienst zu leisten. Nur weil es nicht sinnvoll ist, Personen militärisch auszubilden, die der Armee in einem Ernstfall nicht zur Verfügung stünden, tritt der Zivildienst auch an die Stelle der militärischen Ausbildungsdienste. Diese zu ersetzen, ist aber nur eine Rückwirkung, nicht jedoch das eigentliche Ziel. Das ZDG wurde für Friedens- wie für Krisen-

Zeiten geschaffen. Zur Bewältigung von Krisen sind in einzelnen Punkten spezielle Regelungen erforderlich (vgl. Art. 14). Die Eckwerte des Zivildienstes sollen aber stets dieselben sein.

Die Erfahrungen anderer Staaten mit dem Zivildienst, aber auch der bisherige Vollzug der VAL zeigen, dass Einsätze zivildienstleistender Personen sich im Gesundheits- und Sozialwesen konzentrieren. Der Bedarf an zusätzlichen, auf den bedürftigen Menschen bezogenen Dienstleistungen ist in diesen Bereichen allgemein anerkannt, die menschliche Dimension wirkt motivierend und die Resultate sind hervorragend. Da die Bereiche stark strukturiert und sehr viele Einsatzbetriebe öffentlich-rechtliche Institutionen sind, fällt es leicht, rasch Ansprechpartner zu finden und die nötigen Einsatzstellen zu sichern. Einen weiteren Förderungsschwerpunkt sollten Zivildiensteinsätze im Umweltbereich bilden. Hier besteht - meist infolge fehlender Mittel - ein grosser Nachholbedarf. Umweltschäden drohen, weil Leistungen zum Schutz von Natur und Umwelt marktwirtschaftlich oft zuwenig honoriert werden, so dass sich langsam ein grosses Risiko- und Schadenpotential aufbauen kann.

Demzufolge sollte der Zivildienst schwergewichtig in folgenden Bereichen aktiv werden:

  • Unterstützung von Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie

  • Unterstützung von Institutionen im Umweltbereich.

Reine Beschäftigungstherapie ist zu verhindern: Der Zivildienst soll Nützliches und Notwendiges leisten. Allein der faktische Zwang zur grösstmöglichen Wirtschaftlichkeit entfallt. Mit derartigen Einsätzen ist die Chance verbunden, den zivildienstleistenden Personen die grossen sozialen und Ökologischen Herausforderungen, die in diesen Bereichen bestehen, so bewusst zu machen, dass sie über die einzelnen Einsätze hinaus in ihrem privaten Umfeld zu Multiplikatoren für die damit verbundenen Anliegen werden.

Artikel 3 Arbeit im öffentlichen Interesse Der Begriff des Öffentlichen Interesses wird im Gesetz selbst nicht definiert. Der Schluss auf das Vorliegen des erforderlichen öffentlichen Interesses wird aus der Art und der Tätigkeit des Einsatzbetriebs gezogen.

- Jede Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt liegt im öffentlichen Interesse. Grundsätzlich kommt damit jede Verwaltungseinheit als Einsatzbetrieb in Frage, so auch die Bundesverwaltung mit ihren Bundesämtern und Regiebetrieben. Einsätze im Rahmen einer gewinnorientierten Tätigkeit einer öffentlichen Anstalt oder Körperschaft sind nicht ausgeschlossen. Zurückhaltung ist allerdings angebracht, wenn die fragliche Tätigkeit auch durch eine private Unternehmung auf gewinnorientierter Basis wahrgenommen wird, speziell wenn die öffentliche Institution in direkter Konkurrenz mit privaten Anbietern steht. Die Öffentlichen Betriebe des Gesundheits- und Sozialwesens, welche die Grundversorgung auch der weniger

bemittelten Bevölkerungsteile sicherstellen, sollen von diesem Vorbehalt allerdings ausgenommen sein. Nicht zugelassen werden sollen ferner Einsätze, die dem Wesen des Zivildienstes widersprechen, wie dies bei Einsätzen in Zeughäusern, eidgenössischen Waffenfabriken oder einer kantonalen Militärverwaltung der Fall wäre, auch wenn die entsprechenden Betriebe öffentlichen Interessen dienen. Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen müssen wie private Institutionen den Nachweis der - Gemeinnützigkeit erbringen.

- Einsätze zugunsten privater Institutionen sind möglich, wenn diese in gemeinnütziger Weise tätig sind. Gemeinnutzen bedeutet, dass im entsprechenden Geschäftsbereich die Absicht zur Erzielung eines Gewinns nicht im Vordergrund steht und dass der Begünstigtenkreis nicht ständig nur klein oder abgeschlossen sein darf. So sind zum Beispiel Einsätze zugunsten eines Vereins in der Regel nur dann denkbar, wenn als Begünstigte nicht nur die Mitglieder des Vereins in Frage kommen oder die Mitgliedschaft im Verein ohne besondere, sachfremde Einschränkung jedermann offensteht. Die Gemeinnützigkeit bezieht sich auf den gesamten Betrieb, nicht auf einzelne Teilbereiche desselben.

Privatpersonen können nicht Einsatzbetriebe im Sinn des ZDG sein, unabhängig davon, ob sie gewinnorientiert oder gemeinnützig tätig sind. Auch Einzelpersonen, die allein eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse entfalten, können nicht als Institutionen im Sinn von Artikel 3 gelten und demzufolge nicht als Einsatzbetriebe anerkannt werden. Die Abgrenzung zwischen Gemeinnutzen und Eigennutzen kann bei Einzelpersonen letztlich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit vorgenommen werden. Ein privater Einsatzbetrieb sollte die Rechtsform des Vereins oder der Stiftung haben damit sauber zwischen Gemeinnutzen der Institution und Eigennutzen des einzelnen Mitarbeiters unterschieden werden kann. Eine Ausnahme von dieser Regel ist allein in Artikel 4 Absatz 2 für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehen.

Einsätze zivildienstleistender Personen bei pflegebedürftigen Invaliden sind dadurch nicht verunmöglicht. Einsatzbetrieb ist in solchen Fällen zum Beispiel eine Selbsthilfeorganisation. Sie unterstützt die Vollzugsstelle in der Abwicklung des Einsatzes, nimmt eine Mittlerfunktion zwischen zivildienstleistender und pflegebedürftiger Person ein und hilft verhindern, dass zivildienstleistende Personen in unkontrollierbare Abhängigkeiten von Einzelpersonen geraten.

Dass eine private Institution durch eine Behörde als gemeinnützig anerkannt worden ist, ist ein Hinweis darauf, dass das Kriterium der Gemeinnützigkeit erfüllt ist. Eine solche Anerkennung muss jedoch nicht zwingend vorausgesetzt werden. Weitere Indizien können die Rechtsform der Institution, eine steuerliche Privilegierung sowie beispielsweise der Umstand sein, dass die Institution für ihre Tätigkeiten Subventionen der öffentlichen Hand erhält. Zudem können als Anhaltspunkte für den gemeinnützigen Charakter .der Institution die Kriterien der Zentralstelle für Wohlfahrtsunternehmen (ZEWO) beigezogen werden.

Artikel 4 Tätigkeitsbereiche Die Aufzählung der Tätigkeitsbereiche in Artikel 4 Absatz l ist gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf um einige Tätigkeitsbereiche erweitert worden und neu abschliessend formuliert. Der Kreis der möglichen Einsatzbetriebe ist nicht ganz deckungsgleich mit demjenigen gemäss VAL. Einzelne Institutionen, werden künftig von einer Anerkennung als Einsatzbetrieb ausgeschlossen sein.

Eine zivildienstpflichtige Person hat keinen Rechtsanspruch darauf, in einem bestimmten Tätigkeitsbereich eingesetzt zu werden, und kann einen Einsatz in einem der genannten Tätigkeitsbereiche nicht ohne weiteres ablehnen. In der Auswahl eines Tätigkeitsbereiches wird die Vollzugsstelle aber den Neigungen und Eignungen der zivildienstpflichtigen Personen wenn immer möglich Rechnung tragen und auch Effizienzüberlegungen anstellen. Wer z.B. über eine spezifische zivile Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügt, wird vorzugsweise auch seinen Zivildienst in diesem Tätigkeitsbereich leisten, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

- Absatz l, Buchstaben a und h, Gesundheits- und Sozialwesen: Im Vordergrund dieser Tätigkeitsbereiche werden Spitäler, Betagten- und Pflegeheime, Wohnheime für Behinderte, Tagesstätten etc. stehen. Grosse Bedürfnisse bestehen auch im Bereich der sog. "Stützungsdienste", die es hilfsbedürftigen Menschen erlauben, dank der Hilfe Dritter weiterhin in ihrer angestammten Umgebung zu bleiben (Mahlzeiten- und Wäschedienste, Hilfe bei der Bewältigung des Haushalts, Schwerstbehindertenbetreuung, Spitex-Dienste, Animation bei hilfebedürftigen Menschen zu Hause etc.).

- Absatz l, Buchstabe c, Kulturgütererhaltung und Forschung: Im Bereich der Kultur kommt nur die Kulturgütererhaltung als Tätigkeitsbereich für den Zivildienst in Frage. Darunter fallen Einsätze im Rahmen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege, aber auch konservatorische Tätigkeiten in Archiven, Museen usw. Demgegenüber kann es nicht Aufgabe des Zivildienstes sein, das kreative, künstlerische Kulturschaffen selbst oder die Kulturvermittlung durch Einsätze zivildienstleistender Personen beispielsweise in Künstlerateliers, bei Fotografen, in Theatern oder an Schwing- und Älplerfesten zu fördern. Von der Kulturgütererhaltung zu unterscheiden ist der Kulturgüterschutz. Er kommt in erster Linie bei bewaffneten Konflikten zum Zug und ist neu eine Aufgabe des Zivilschutzes.

Die Forschung verdient insofern separat erwähnt zu werden, als sie nicht im Rahmen eines bereits in Artikel 4 erwähnten Tätigkeitsbereichs erfolgt. Dies ist vor allem bezüglich der naturwissenschaftlichen Forschung der Fall. Wer in der Forschung zum Einsatz kommt, soll vorab Labor- oder Feldarbeit verrichten und nicht primär in Büros tätig sein (vgl. Art. 5). Der entsprechende Einsatz muss sich von der Qualifikation der zivildienstpflichtigen Person her aufdrängen.

- Absatz l, Buchstaben d und e, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Forstwesen: Die Schweiz weist aufgrund ihrer geographischen Lage und Topographie auf kleinstem Raum eine grosse Vielfalt an natürlichen und naturnahen Landschaften und Lebensräumen auf, die durch eine über Jahrhunderte entwickelte Kultur

geprägt wurden und auf diese Weise anderswo nur in grossen Räumen gefunden werden können. Diese Strukturen sind ausserst empfindlich und werden durch das Zusammenwirken natürlicher Einflüsse und teilweise unangepasste oder überbordende menschliche Aktivitäten bedroht. Dieser Reichtum verpflichtet die Schweiz - auch international - zu besonderen Anstrengungen. Der Zivildienst ist dazu speziell geeignet, weil die entsprechenden Anstrengungen einerseits als Wahrnehmung einer ethischen Pflicht, andererseits als ureigenste Gemeinschaftsaufgabe unserer Gesellschaft verstanden werden können.

Schutzobjekte sind die natürlichen Lebensgrundlagen in einem umfassenden Sinn: Boden, Luft und Wasser, die Pflanzen- und Tierwelt, deren natürliche Lebensräume sowie die Landschaft an sich. Zivildiensteinsätze können dazu beitragen, den Verlust von Arten und traditionellen Landschaftsbildern und ein übermässiges Wachsen der Kosten bezüglich Umwelt, Natur und Landschaftspflege zu vermeiden oder zu beheben.

Institutionen, die in diesem Bereich tätig sind, verfügen oft nur über schwache Strukturen. Sie sind nur dank freiwilligen, kostenlosen Einsätzen ihrer Mitglieder überlebensfähig. Die Organisation erfolgt daher meist nur saisonal und projektbezogen. Werden sie als Einsatzbetriebe anerkannt, so muss ihren finanziell und organisatorisch beschränkten Möglichkeiten besondere Beachtung geschenkt werden. Der durch die Organisation eines Zivildiensteinsatzes bedingte Mehraufwand kann ausserordentlich gross sein und eine besondere finanzielle Unterstützung seitens der öffentlichen Hand rechtfertigen (vgl. Art. 48), insbesondere wenn der Einsatzbetrieb sich weitestgehend aus privaten Spenden finanziert. Je mehr Mittel der Bund zur Verfügung stellen kann, desto mehr Einsatzmöglichkeiten (für mehrere hundert zivildienstleistende Personen pro Jahr) eröffnen sich. Die meisten Einsatzbetriebe könnten zwar die Naturalleistungen nach Artikel 29 aus eigenen Mitteln aufbringen. Nur 20 Prozent könnten jedoch die weiteren mit Zivildiensteinsätzen verbundenen Kosten (für Planung, Koordination, Organisation, Einführung und Betreuung) selbst tragen. Die Bedürfnisse nach zusätzlicher Bundeshilfe sind allerdings regional sehr verschieden. Diese Bundeshilfe und die Möglichkeit, zivildienstleistende Personen einzusetzen, werden einzelne kleinere, finanzschwächere Kantone erst in die Lage versetzen, gewisse dringende Aufgaben des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege in Angriff zu nehmen.

Die einzelnen Einsätze sollen von grossem ökologischem Nutzen sein. Eine gutstrukturierte Einführung soll eine hohe Qualität des Einsatzes sichern. Es sollen Aufgaben erfüllt werden, deren Bewältigung auch längerfristig wichtig ist oder die regelmässig vorgenommen werden müssen.

Zudem dürfen andere Arbeitskräfte nicht aus diesen Tätigkeitsbereichen verdrängt werden (vgl. Art. 6). Zivildienstleistende Personen dürfen nicht Landwirte konkurrenzieren, welche nur dank Zusatzaufgaben in diesen Bereichen ihre bäuerliche Existenz sichern können.

Als Einsatzmöglichkeiten seien genannt:

  • Unterhalt und Anlage von Trockenmauern;

  • Unterhalt und Revitalisierung von Gewässern;

  • Suonenunterhalt (Bisses);

  • Entbuschen von Trocken- und Feuchtstandorten, Rückführen von Trockenstandorten;

  • regelmässige Pflege und Unterhalt von Trocken- und Feuchtwiesen;

  • Pflege von Grenzertragsflächen im Alpen- und Voralpengebiet, soweit sie nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden;

  • Pflanzen und Unterhalten von Hecken, Anlegen von Ausgleichselementen;

  • Waldrandpflege;

  • Rückgängigmachen von Verlandungsprozessen in Feuchtgebieten;

  • Mithilfe beim Anlegen von Naturschutzlehrpfaden und Parkanlagen;

  • Vogelberingung, Aufstellen von Amphibienschutzzäunen;

  • Verlegen bedrohter und Erschliessung neuer Brutplätze.

Die Probleme der Abhängigkeit von Witterung und Jahreszeit, der Konstanz und der Effizienz verdienen spezielle Aufmerksamkeit. Wo Mittel gering sind oder ganz fehlen, ist immerhin das Risiko klein, andere Arbeitskräfte zu konkurrenzieren.

Absatz l, Buchstabe/, und Absatz 2, Landwirtschaft: Für Einsätze in der Landwirtschaft gilt Artikel 3 Absatz 2 nicht. Ein Einsatz in einem privaten Landwirtschaftsbetrieb, bei einem einzelnen Bauern, der gewinnorientiert arbeitet, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 nennt allerdings einschränkende Voraussetzungen:

  • Einsätze sollen nur in Betrieben stattfinden, die Projekte zur Verbesserung der Produktions- oder Lebensbedingungen oder gemeinwirtschaftliche Aufgaben im Sinne von Artikel 3 la Absatz l des Landwirtschaftsgesetzes durchführen. Die Einsätze sind auf die Dauer dieser Projekte beschränkt. Es kann sinnvoll sein, als Einsatzbetriebe Institutionen anzuerkennen, welche auf einer breiteren Basis solche Projekte unterstützen (landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen oder beispielsweise die Bergbauernhilfe der Caritas). Der Verbesserung der Produktions- oder Lebensbedingungen dienen insbesondere zwei Projekttypen:

  • Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur in der Landwirtschaft: das Bauen und Ausbessem von Wegen und Strassen zur Verbesserung des Zugangs zu bewirtschafteten Grundstücken, das Fassen von Quellen, das Erstellen von Ställen, Transportbahnen und Lawinenverbauungen, das Roden von Alpweiden zur Wiederherstellung ihrer Nutzungsmöglichkeit, das Beheben von Unwetterschäden oder dringliche bauliche Sanierungs- und Renovationsarbeiten auf dem Bauernhof (vgl. Art. l VAL-EVD). Ein entsprechender Unterstützungsbedarf besteht nicht nur im Berggebiet, sondern auch bei Landwirtschaftsbetrieben im Mittelland. Im Vollzug der Arbeitsleistung wurde Wert darauf gelegt, dass die

arbeitspflichtige Person hauptsächlich an den Infrastrukturarbeiten selbst mitwirkte und nur nebenbei auch in der landwirtschaftlichen Produktion mithalf. Diese Auflage wird aufgegeben. Dem unterstützten Betrieb wird unter Umständen mehr geholfen, wenn die zivildienstleistende Person den Bauern in seinen täglichen Verrichtungen entlastet, damit dieser selbst an den Projektarbeiten mitwirken kann. Entsprechend erlaubt Artikel 4 auch den Einsatz zivildienstleistender Personen im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebshelferdienste. - Nicht ertragsorientierte, gemeinwirtschaftliche Leistungen der Landwirtschaft: Diese stellen indirekt ebenfalls Strukturverbesserungsmassnahmen dar, wenn sie dem betreffenden Betrieb mithelfen, die Voraussetzungen für entsprechende Beiträge zu erfüllen. Dazu gehören beispielsweise die Anlage und Pflege von ökologischen Ausgleichselementen, aber auch Massnahmen im Zuge der Umstellung auf integrierte Produktion oder biologischen Landbau (Art. l Ökobeitragsverordnung), soweit sie einen umstellungsbedingten Mehraufwand an Arbeiten zur Folge haben. Diese Unterstützung soll deshalb in der Regel nur während der arbeitsintensivsten ersten Jahre nach der Umstellung erfolgen, bis der Boden zu einem neuen Gleichgewicht gefunden hat. Ausnahmen sind denkbar, soweit die Arbeiten nicht produktionsorientiert sind, wie etwa bei der regelmässigen Pflege der Ausgleichselemente (Heckenschnitt, Streumahd). Diese vorübergehende Mehrarbeit soll durch die Ermöglichung des Einsatzes zivildienstleistender Personen aufgefangen werden.

- Einsätze zivildienstleistender Personen sollen nur zugunsten von Landwirtschaftsbetrieben stattfinden, die unterstützungsbedürftig sind. Auf Verordnungsebene wird eine Lösung ähnlich derjenigen im Zusammenhang mit allgemeinen Direktzahlungen und mit der Ausrichtung von Kinderzulagen in der Landwirtschaft zu verankern sein.

Landwirtschaftsbetrieben kommt keine zusätzliche finanzielle Unterstützung nach Artikel 48 zugute.

Absatz l, Buchstabe h, Katastrophenhilfe: Auf Wunsch vor allem der Kantone wurde dieser Tätigkeitsbereich wieder in den Entwurf aufgenommen. Der Zivildienst wird aber weder rasch aufbietbare Pikettelemente stellen noch Soforthilfe leisten können. Zivildienstleistende Personen werden erst zum Einsatz kommen, wenn die Organe der Nothilfe ihre Arbeit getan haben und nun noch die längerfristigen Aufräum- und Wiederherstellungsarbeiten zu bewältigen sind. Vorbehalten bleiben raschere Einsätze im Rahmen von Artikel 14.

Absatz 3: Der Zivildienst muss glaubwürdig sein. Ein Einsatz beim bisherigen Arbeit- oder Auftraggeber ist daher ausnahmslos unzulässig. Wer im Zivilleben eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt verrichtet, sei dies im Rahmen eines Arbeits- oder Werkvertrags, eines Auftrags, eines Verwaltungsratsmandats o.a., darf dieselbe Tätigkeit nicht als Zivildiensteinsatz weiterführen. Die VAL war diesbezüglich liberaler. Da sie zur Absolvierung der gesamten Arbeitsleistung innerhalb von sechs Jahren verpflichtete, konnten Härtefälle entstehen, wenn eine arbeitspflichtige Per-

son bereits zivil in einer Schlüsselposition eine Arbeit im öffentlichen Interesse verrichtete. Die Ausgangslage des ZOG ist anders. Wer zum Zivildienst zugelassen wird, hat bis zum Erreichen des 42. Altersjahres Zeit, seine ordentlichen Zivildienstleistungen zu erbringen. Niemand ist während dieser Zeitspanne durchwegs an seinem Arbeitsplatz unabkömmlich. Härtefälle lassen sich nötigenfalls durch das Verschieben eines Einsatzes lösen, so dass Ausnahmen von der Regel des Absatzes 3 sich erübrigen. Bezüglich ausserordentlicher Zivildienstleistungen wird der Unabkömmlichkeit durch Dispensationen und Beurlaubungen Rechnung getragen werden können. Die Regelung von Artikel 14 hat dasselbe Ziel wie Artikel 147 MG, demzufolge für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung Dispensationen und Beurlaubungen vom Assistenz- oder Aktivdienst ausgesprochen werden können.

Nicht ausgeschlossen ist der Einsatz in einem anderen Betrieb des gleichen Arbeitgebers, z.B. in einem anderen Spital des gleichen Kantons oder einer anderen Verwaltungsabteilung derselben Gemeinde. Er muss aber hinsichtlich der zu verrichtenden Arbeit sowie bezüglich der Vorgesetzten faktisch als ein neues "Dienstverhältnis" erscheinen. Möglich ist auch der Einsatz in einer Institution, in welcher die zivildienstpflichtige Person schon vor dem Zivildienst freiwillig und unentgeltlich mitarbeitete.

- Absatz 4; Stets unzulässig sind Einsätze, die ausschliesslich Angehörigen der zivildienstleistenden Person zugute kommen. Unbedenklich sind jedoch Einsätze, von denen nebenbei auch Angehörige profitieren.

Zum Ort des Einsatzes vgl. die Darlegungen im Zusammenhang mit Artikel 19.

Artikel 5 Gleichwertigkeit Das Prinzip der Gleichwertigkeit der Leistungen in Militär- und Zivildienst bezieht sich auf die ordentlichen Leistungen in Friedenszeiten. Es wirkt sich auf die Auswahl der konkreten Tätigkeiten und die Gestaltung der Pflichtenhefte aus. Dass die Arbeitszeiten im Zivildienst kürzer sind als im Militärdienst, ist indes bereits dadurch berücksichtigt, dass die Dauer des Zivildienstes diejenige des Ausbildungsdienstes eines Soldaten übersteigt (vgl. Ziff. 213.2 und Art. 8). Artikel 5 verlangt eine Gesamtbetrachtung, die unter anderem die mit einem Einsatz verbundenen körperlichen Anstrengungen, die Witterungsabhängigkeit und die psychische Belastung in Rechnung stellt. Dass Gleichwertigkeit nicht strikte Gleichbehandlung bedeuten kann, wurde bereits dargelegt (vgl. Ziff. 214). Ausserordentliche Zivildienstleistungen entziehen sich Überlegungen bezüglich Gleichwertigkeit. In Notlagen leistet jedermann das durch die Situation Gebotene.

Konkret sollen zum Beispiel Büroarbeiten im Zivildienst die Ausnahme sein und irn einzelnen Einsatz nicht überwiegen. Eine gewisse körperliche Belastung darf verlangt werden, es sei denn, aus gesundheitlichen Gründen müsse, im Einzelfall davon abgesehen werden. Ausnahmen sind ferner möglich, wenn spezielle Kenntnisse einen beson-

deren Büroeinsatz nahelegen und wenn es darum geht, die zentrale Vollzugsstelle des Bundes im Vollzug des Zivildienstes zu unterstützen (vgl. Ziff. 32).

Artikel 6 Arbeitsmarktneutralität Der Einsatz zivildienstleistender Personen darf das freie Spiel von Angebot und Nachfrage bezüglich einer bezahlten Erwerbstätigkeit nicht nachteilig beeinflussen. Neben dem wettbewerbsorientierten "ersten" Arbeitsmarkt gewinnt immer mehr ein "zweiter Arbeitsmarkt" an Gewicht, der öffentlich geförderte Beschäftigungsverhältnisse und Tätigkeiten im öffentlichen Interesse umfasst. Arbeitskräfte des zweiten Arbeitsmarktes sind oft in ein Sonderstatusverhältnis eingebunden und bezwecken nicht in erster Linie die Erzielung eines Lohns. Neben den zivildienstpflichtigen Personen können folgende Personengruppen zum zweiten Arbeitsmarkt gezählt werden: Arbeitslose im Rahmen der Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung; Asylbewerber, die in Beschäftigungsprogrammen tätig sind; der Zivilschutz und die Sanitätstruppen der Armee in einzelnen Einsätzen; Schnupperlehrlinge und Praktikanten; zu kurzen Haftstrafen Verurteilte; Häftlinge in Halbgefangenschaft sowie straffällige Jugendliche. Geplant sind Spitaleinsätze für Sanitätsrekruten und Beschäftigungsprogramme für Fürsorgeempfänger, diskutiert werden obligatorische Spitalpraktika für angehende Medizinstudenten. Diese Personengruppen verdrängen zusehends andere Personen, die sich der entsprechenden Aufgaben bisher weitgehend unbezahlt und freiwillig angenommen haben. Die rasante Ausdehnung des zweiten Arbeitsmarktes hat sozial- und gesellschaftspolitische Auswirkungen, führt zu einer Umverteilung von Beschäftigungsmöglichkeiten und schafft neue Abhängigkeiten. Mit öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen sollen die unterschiedlichsten Probleme gelöst werden. Eine ökonomische Gesamtsicht unter Einbezug sämtlicher Opportunitätskosten und eine Beurteilung der Wünschbarkeit dieses Prozesses fehlen jedoch bisher.

Für den Zivildienst sind diesbezüglich zwei Aspekte beachtlich:

  • Die Konkurrenz im zweiten Arbeitsmarkt wächst. Der Zivildienst sollte andere staatliche Programme nicht verdrängen, als Teil des Vollzugs der allgemeinen Wehrpflicht jedoch auch nicht behindert werden. Die einzelnen Angebote im Rahmen des zweiten Arbeitsmarktes sollten daher bewusst aufeinander abgestimmt und koordiniert werden. Als Beispiel diene die Konkurrenz zwischen Arbeitslosen und zivildienstleistenden Personen: Wer Arbeitslose im Rahmen der Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung beschäftigt, fährt günstig: Er schuldet weder die Leistungen nach Artikel 29 noch die Abgaben nach Artikel 47 und kann die Kosten für Planung, Administration, Einführung und Betreuung den Behörden belasten. Zivildienstleistende Personen werden für einen Einsatzbetrieb nur interessant, wenn sie einschlägig beruflich qualifiziert sind, ihr Einsatz planbar ist und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt und der Bund sich weitestmoglich an den Kosten beteiligt.

  • Da der Zivildienst zivilen Arbeitsverhältnissen angenähert ist, besteht ein erhöhtes Risiko der ungünstigen Beeinflussung des ersten Arbeitsmarktes. Wenn Artikel 6 Arbeitsmarktneutralität verlangt, so ist insbesondere dieser zweite Aspekt angesprochen.

Keine Arbeit ist letztlich wirklich arbeitsmarktneutral. Absatz l relativiert daher die Tragweite des Prinzips der Arbeitsmarktneutralität und nennt vorab zwei Ziele, die damit verfolgt werden: Feste Stellen in Einsatzbetrieben sollen nicht infolge der Möglichkeit abgebaut werden, künftig billigere zivildienstpflichtige Personen zu beschäftigen (Bst. a). Zudem darf der Einsatz zivildienstleistender Personen weder ein Lohnnoch ein Sozialdumping bewirken (Bst. b). Absatz 2 dient der Verhinderung negativer Struktureffekte in den Einsatzbetrieben: Massierungen zivildienstleistender Personen sollen verhindert und Einsatzbetriebe nicht von der steten Zuweisung grösserer Zahlen zivildienstpflichtiger Personen abhängig werden. Absatz 2 nimmt damit die Erfahrungen der BRD im Bereich des Pflegewesens auf, wonach durch den Einsatz grosser Zahlen zivildienstleistender Personen in wenigen Einsatzbetrieben (z.B. Universitätskliniken) strukturelle Abhängigkeiten entstehen können. Auf Verordnungsstufe wird eine Limitierung des Anteils zivildienstleistender Personen pro Einsatzbetrieb verankert werden.

Zur Wahrung der Arbeitsmarktneutralität sind im ZOG und im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes folgende weiteren Massnahmen vorgesehen:

  • Die Vollzugsstelle wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens von Einsatzbetrieben Stellenpläne, Organigramme und Pflichtenhefte verlangen, um feststellen zu können, ob Feststellen abgebaut und deren Aufgaben auf zivildienstleistende Personen übertragen werden (Art. 42).

  • Über die Anerkennung eines Einsatzbetriebes entscheidet nicht die Vollzugsstelle allein, sondern eine Kommission. In der Beurteilung der Arbeitsmarktneutralität wirken verwaltungsexteme Spezialisten mit (Art. 43).

  • Die Vollzugsstelle kann die Anerkennungsverfügung mit geeigneten Auflagen und Bedingungen versehen (Art. 43 Abs. 2) und einen Einsatz vorzeitig abbrechen (Art. 23) oder die Anerkennungsverfügung widerrufen, wenn der Einsatzbetrieb Artikel 6 nicht respektiert.

  • Entsprechende Kontrollen sind durch behördliche Inspektionen (Art. 45) sowie durch die Möglichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Einsatzbetriebs und der Sozialpartner gewährleistet, mittels Aufsichtsbeschwerde die Vollzugsstelle auf Missstände aufmerksam zu machen.

  • Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind am Anerkennungsverfahren beteiligt: Sie sind verpflichtet, der Vollzugsstelle alle arbeitsmarktrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 44 Abs. 3). So wird einerseits die Vollzugsstelle vor schwarzen Schafen unter den Einsatzbetrieben gewarnt. Andererseits wird die Koordination zwischen den Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung und den Zivildiensteinsätzen sichergestellt.

  • Die zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden können Artikel 6 schliesslich zum Durchbruch verhelfen, indem sie bezüglich des Anerkennungsentscheides und seiner Anpassungen beschwerdeberechtigt sind (Art. 65 Abs. 2).

  • Genügen alle diese Vorkehren nicht, kann der Bundesrat weitere Massnahmen vorsehen (Art. 6 Abs. 3). Die Erfahrungen der Einführungsphase des Zivildienstes werden abzuwarten sein.

Artikel 6 fand im Vernehmlassungsverfahren grosse Beachtung. Wie die Auflistung der Massnahmen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Arbeitsmarktneutralita't zeigt, konnten die Anliegen der Vernehmlassungen weitestgehend berücksichtigt werden.

Artikel 6 verhindert nicht, dass Zivildienstprojekte in Nischen entstehen und Einsatzbetriebe neue Leistungen anbieten, die nur dank zivildienstleistenden Personen erbracht werden können (weil zum Beispiel die Mittel dafür bisher fehlten). Mit speziellen Zivildienstprojekten und Gruppeneinsätzen läuft man am wenigsten Gefahr, Dritten Stellen wegzunehmen. Das Gegenteil kann der Fall sein: Werden durch den Zivildienst neue Nachfragen stimuliert, kann dies die Schaffung von Feststellen zur Folge haben, womit der Zivildienst beschäftigungswirksam wird.

Artikel 7 Einsätze im Ausland Im Vernehmlassungsverfahren wurde Artikel 7 von zwei Seiten her kritisiert: Bürgerliche Kreise (darunter die FDP) befürchteten, die Möglichkeit, den Zivildienst im Ausland zu absolvieren, erhöhe die Attraktivität des Zivildienstes zu sehr. Die SPS, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, entwicklungspolitisch engagierte Kreise und die Interessenorganisationen der Militärdienstverweigerer dagegen lehnten die im Begleittext angekündigte restriktive Praxis in der Zulassung von Auslandeinsätzen ab.

Angesichts dieser Stellungnahmen soll am vorgeschlagenen Mittelweg festgehalten werden. Auslandeinsätze sollen möglich sein, aber nicht zur Regel werden, sondern Ausnahmen bleiben. Sie sind doppelt gerechtfertigt: Einerseits sind Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Tätigkeiten im öffentlichen Interesse auch unseres Landes. Andererseits werden den globalen Dimensionen der heutigen Existenzgefährdungen nur Lösungsansätze gerecht, die sich nicht ausschliesslich auf die Schweiz konzentrieren.

Auslandeinsätze sind nicht nach Belieben wählbar. Sie können nur bewilligt werden, wenn insbesondere folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihre Seriosität muss gewährleistet und Missbräuche müssen ausgeschlossen sein. Den Ausschlag gibt die Vertrauenswürdigkeit der Partner der Behörden im Vollzug. Daher muss hinter dem ausländischen Einsatzbetrieb eine anerkannte schweizerische Trägerschaft stehen oder die Bestätigung einer schweizerischen Amtsstelle vorliegen, dass der ausländische Einsatzbetrieb in der Lage sei, einen seriösen Vollzug des Zivildienstes zu gewährleisten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (DEH) oder eine andere kompetente Bundesstelle den ausländischen Einsatzbetrieb unterstützt oder das entsprechende Projekt als seriös beurteilt.

  • Auslandeinsätze müssen sich im Einzelfall als sinnvolle Lösung gleichsam aufdrängen. Vorausgesetzt sind spezielle Vorkenntnisse der zivildienstpflichtigen Person, die vor allem bei einem Auslandeinsatz voll zur Geltung kommen (z.B. Berufserfahrung als Entwicklungshelfer, Ausbildung als Tropenarzt oder als Agrarfachmann).

- Zivildienstpflichtige Personen können nur mit ihrem Einverständnis zu Auslandeinsätzen aufgeboten werden, da sie höhere Risiken auf sich nehmen.

Auslandeinsätze werden an die Dauer der ordentlichen Zivildienstleistung gleich angerechnet wie Einsätze im Inland.

Artikel 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen Artikel 8 spricht von ordentlichen Zivildienstleistungen im Unterschied zu Artikel 14, der von ausserordentlichen Zivildienstleistungen handelt. Die Dauer der ersteren ist zeitlich begrenzt, die Dauer der letzteren nicht. Ausserordentliche Zivildienstleistungen werden an die ordentlichen angerechnet, müssen aber unter Umständen über diese hinaus geleistet werden (vgl. Art. 9 Bst. d; zu den Hintergründen von Art. 8 und zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens vgl. Ziff. 213.2).

- Absatz 1: Grundlage für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen ist das Total der Anzahl Tage, die entsprechend der Militärgesetzgebung im Rahmen der militärischen Ausbildungsdienste hätten geleistet werden müssen, jedoch nicht persönlich geleistet wurden. Dieses Total wird mit den Faktoren nach den Absätzen l respektive 2 multipliziert. Eine Mindestdauer des Zivildienstes ist nicht vorgesehen, ebensowenig eine freiwillige Verlängerung, da es keinen freiwilligen Zivildienst gibt.

Wer ausgehoben ist, jedoch noch keinen Militärdienst geleistet hat, wird gleich wie ein Soldat behandelt. Die Dauer der ordentlichen Zivildienstleistung beträgt 450 Tage (300 x 1,5).

Als nicht persönlich geleistete Ausbildungsdienste gelten auch auf einen späteren Zeitpunkt verschobene Militärdienstleistungen. Sie werden in die Berechnung der Dauer des Zivildienstes einbezogen, auch wenn dafür bereits Wehrpflichtersatz bezahlt wurde. Nach der Absolvierung der gesamten ordentlichen Zivildienstleistungen wird der Wehrpflichtersatz zurückerstattet.

- Absatz 2: Der Vernehmlassungsentwurf schlug vor, die Dauer des Zivildienstes von Unteroffizieren und Offizieren aufgrund der Anzahl Militärdiensttage zu berechnen, welche sie noch hätten leisten müssen, wenn sie Soldaten geblieben wären. Vor allem militärische Verbände kritisierten diesen Vorschlag im Vemehmlassungsverfahren, denn insbesondere die Verweigerung eines Ausbildungsdienstes für einen höheren Grad wäre auf diese Weise folgenlos geblieben.

Absatz 2 lehnt sich nun an die Begnadigungspraxis des Bundesrates im Zusammenhang mit Artikel 81 Ziffer 2 MStG (in der Fassung vom 5. Okt. 1990) an. Diese wurde erforderlich, weil in der Revision von Artikel 81 MStG die Militärdienstverweigerung von Unteroffizieren und Offizieren nicht speziell berücksichtigt wurde, was zu unbilligen Härten führte.

Grundlage für die Berechnung der Dauer des Zivildienstes ist wiederum die Gesamtheit aller nicht persönlich geleisteten militärischen Ausbildungsdienste. Dazu gehören auch Kadervorkurse, technische und taktische Kurse sowie weitere spezifische Lehrgänge, die mit dem entsprechenden Grad und der jeweiligen Kaderfunktion verbunden sind. Je nach Truppengattung können sich daraus unterschiedliche Berechnungsgrundlagen ergeben. Die in der Regel im Vergleich zum Soldaten sehr viel grössere Zahl bereits geleisteter und zusätzlicher Diensttage rechtfertigt einen tieferen Faktor. Zugleich wird durch Absatz 2 Satz 2 sichergestellt, dass ein Soldat, der dieselbe Dienstleistung verweigert wie ein Unteroffizier oder Offizier, nicht ungünstiger behandelt wird als letztere. Wird beispielsweise ein Soldat vor seinem letzten WK zum Zivildienst zugelassen, so wird er im Regelfall 28 Tage Zivildienst leisten müssen (19 x 1,5). Ein Unteroffizier in der gleichen Lage müsste nur 24 Tage Zivildienst leisten, obwohl er mehr Militärdiensttage verweigert (22 x 1,1). Diese Ungleichbehandlung vermeidet Absatz 2 Satz 2, demzufolge auch die Zivildienstdauer des Unteroffiziers 28 Tage betragen muss.

Der Faktor 1,1 wird auch im revidierten Artikel 81 Absatz 4 MStG zur Anwendung kommen: Wer glaubhaft darlegt, dass er einen Ausbildungsdienst für einen höheren Grad nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung verpflichtet, die in der Regel 1,1 mal so lange dauert wie die nicht persönlich geleisteten Ausbildungsdienste zur Erreichung eines höheren Grades.

Artikel 9 Inhalt der Zivildienstpflicht In Artikel 9 wird abschliessend aufgezählt, welche Zivildienstleistungen die zivildienstpflichtigen Personen erbringen müssen. Der Rechtsstatus der zivildienstpflichtigen und der zivildienstleistenden Personen enthält jedoch darüber hinaus eine Reihe weiterer Pflichten (die Wehrpflichtersatzpflicht nach Art. 15, die Grundpflichten nach Art. 27, Melde- und Auskunftspflicht nach Art. 32, die Pflicht zur Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen nach Art. 33, die Schweigepflicht nach Art. 34, die Haftpflicht nach den Art. 53ff. usw.). Zu den einzelnen Zivildienstleistungen wird die zivildienstpflichtige Person in der Regel durch die Vollzugsstelle aufgeboten (vgl. Art. 22). Nicht jede dieser Zivildienstleistungen wird gleichermassen an die Erfüllung der Zivildienstpflicht angerechnet (vgl. Art. 24). Von einer Pflicht zur Leistung von Pikettdienst wurde abgesehen. Es wird Aufgabe der Vollzugsstelle sein, die zivildienstpflichtigen Personen in einer entsprechenden Lage so schnell als möglich über bevorstehende ausserordentliche Zivildienstleistungen zu informieren.

Nicht als Zivildienstleistungen gelten beispielsweise ein behördlich angeordneter Arztbesuch ausserhalb eines Einsatzes, eine freiwillige Vorsprache bei der Vollzugsstelle oder die Verbüssung einer Freiheitsstrafe infolge eines Verstosses gegen die Strafbestimmungen der Artikel 73 - 77. Dies wirkt sich unter anderem auf die Anrechnung der aufgewendeten Tage, auf die Ausrichtung von Naturalleistungen gestützt auf das ZDG und auf den Versicherungsschutz der betroffenen Personen aus.

Artikel 10 Beginn der Zivildienstpflicht Die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen (glaubhaft dargelegte Gewissensgründe) begründet die Zivildienstpflicht noch nicht. Sie entsteht erst mit der formellen Gutheissung des entsprechenden Gesuchs an dem Tag, an welchem die Zulassungsverfügung in Rechtskraft erwächst. Damit sind erste Vollzugshandlungen frühestens 30 Tage nach erfolgter Zustellung der Zulassungsverfügung möglich, auch wenn die zugelassene Person einen rascheren Vollzugsbeginn wünscht.

Zivildienst und Militärdienst schliessen sich gegenseitig aus. Im Moment des Beginns der Zivildienstpflicht endet die Militärdienstpflicht automatisch. Seitens der Militärbehörden wird keine Entlassung aus der Militärdienstpflicht verfügt.

Artikel 11 Ende der Zivildienstpflicht - Absatz 1: Die Zivildienstpflicht endet niemals automatisch, sondern stets nach formeller Entlassung oder nach dem Ausschluss gestützt auf Artikel 73 Absatz 3 ZOG. Bezüglich der altersbedingten Entlassung aus der Zivildienstpflicht gelten die Regeln des MG, bezüglich der gesundheitsbedingten Entlassung stellt das ZDG jedoch eine eigene Regel auf. Der Ausschluss aus der Zivildienstpflicht erfolgt als Nebenstrafe zur Freiheitsstrafe infolge Zivildienstverweigerung. Entlassung und Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig. Der Ausschluss aus dem Zivildienst ist nicht zu verwechseln mit dem Ausschluss von der Zivildienstleistung nach Artikel 12. Ersterer beendet die Zivildienstpflicht, letzterer nicht, sondern er bewirkt nur, dass die ausgeschlossene Person bis auf weiteres nicht mehr zu Zivildienstleistungen aufgeboten wird.

- Absatz 2 nimmt Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 MG. Dieser regelt die Dauer der Militärdienstpflicht: Sie dauert bezüglich Soldaten, Unteroffizieren und Subalternoffizieren bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, bezüglich einzelner Hauptleute und Stabsoffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52., ausnahmsweise das 62. Altersjahr vollenden. Für zivildienstpflichtige Frauen gilt im Gegensatz zu den weiblichen Angehörigen der Armee stets die gleiche Altersgrenze wie für zivildienstpflichtige Männer. Frauen und Männer werden im Zivildienst gleich behandelt. Das ZDG übernimmt die Regel von Artikel 3 Absatz 3 MG nicht,

- Absatz 3, Buchstabe a: Militärdienstpflichtig ist, wer militärdiensttauglich ist. Wer militärdienstu/itauglich geworden ist, wird vorzeitig aus der Militärdienstpflicht entlassen. Wer dagegen zum Zivildienst zugelassen wurde, gilt so lange als zivildiensttauglich, als er arbeitsfähig ist. Eine allfällig eingetretene Militärdienstuntauglichkeit bleibt unbeachtlich. Die Fähigkeit, im Zivildienst zivile Arbeiten zu verrichten, soll an einem zivilen und nicht einem militärischen Massstab gemessen werden. Es werden also nur diejenigen Personen vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, die voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sind.

Die vorzeitige Entlassung infolge eines längeren Auslandaufenthalts (Art. 4 Abs. 4 MG) oder einer längeren Dienstbefreiung (Art. 19 Abs. l MG) kennt das ZDG

nicht. Wer lange Zeit keinen Militärdienst leistete, ist nicht mehr ausgebildet, kann nicht mehr eingesetzt werden und wird deshalb in der Regel aus der Militärdienstpflicht entlassen. Wer hingegen lange Zeit keinen Zivildienst leistete, bleibt grundsätzlich einsetzbar, da Zivildiensteinsätze in der Regel keine derart spezialisierte Ausbildung erfordern wie der Militärdienst. Die zivildienstpflichtige Person braucht allenfalls eine erneute kurze Einführung und wird daher nicht vorzeitig aus der Zivildienstpflicht entlassen.

Absatz 3, Buchstabe b: Da die Leistung von Militärdienst die Regel bildet, muss es möglich sein, jemanden nachträglich auf eigenen Wunsch wieder zum Militärdienst zuzulassen. Ein entsprechendes Gesuch soll jedoch nur stellen können, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. Der stete Wechsel zwischen Militärdienst und Zivildienst mit der Absicht, sich beiden Diensten zu entziehen oder nur ein absolutes Minimum zu leisten, soll verhindert werden.

Eine weitere Beendigungsmöglichkeit ist der Widerruf der Zulassungsverfügung (vgl. dazu die Bemerkungen im Zusammenhang mit Art, 18). Er bewirkt im Gegensatz zur Entlassung oder zum Ausschluss aus dem Zivildienst das Wiederaufleben der Militärdienstpflicht.

Absatz 4: Diese Bestimmung hat ihre Entsprechung in Artikel 14 Entwurf ZSG. Im Vernehmlassungsverfahren wurde eine weitergehende Regelung verlangt: Mit der Leistung des Zivildienstes solle auch die Schutzdienstpflicht erfüllt sein. Dies kommt jedoch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht in Frage. Grundlage für den Zivildienst ist Artikel 18 BV, der sich nur auf die Wehrpflicht bezieht. Der Zivilschutz ist nicht Teil der Wehrpflicht. Er hat eine eigene Grundlage in Artikel 22bis BV und ist damit eine Sonderpflicht neben der Wehrpflicht. Sowenig der Militärdienst den Zivilschutz abgelten kann, sowenig kann dies der Zivildienst, - Nach Artikel 20 Absatz 2 Entwurf ZSG erhalten die Organe des Zivilschutzes von der Vollzugsstelle die erforderlichen Kontrolldaten der aus der Zivildienstpflicht entlassenen Personen, damit ein problemloser Übertritt vom Zivildienst zum Zivilschutz gewährleistet ist. Dem entspricht Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b ZOG.

Artikel 12 Ausschluss von der Zivildienstleistung Eine zivildienstpflichtige Person kann vorübergehend oder dauernd von der Zivildienstleistung ausgeschlossen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist, da ein deliktisches Verhalten in aller Regel dem Gewissensentscheid widerspricht und nicht mit der im Zulassungsverfahren geltend gemachten Lebens- und Geisteshaltung übereinstimmt. Als Beispiele seien genannt: vorsätzliche Gewaltdelikte, insbesondere mit Waffen; Delikte mit Verletzungsfolgen; Taten, welche die Verachtung des Mitmenschen dokumentieren oder religiöse Gefühle verletzen; rassistische Handlungen. Sind die genannten Handlungen im Zusammenhang mit einer Notwehr oder Notstandssituation begangen worden, führen sie nicht zum Ausschluss von der Zivildienstleistung.

Zudem muss die betroffene Person für den Zivildienst untragbar sein. Indem Artikel 12 dieses Kriterium kumulativ zur Verurteilung verlangt, ist er enger gefasst als der entsprechende Artikel 21 MG. Im Gegenzug ist im ZOG ein Ausschluss von der Zivildienstleistung wegen Unwürdigkeit oder Unfähigkeit analog Artikel 22 - 24 MG nicht vorgesehen.

Artikel 13 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten Wer z.B. als SBB-Beamter von der Militärdienstpflicht befreit ist, kann dennoch ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen. Wird das Gesuch gutgeheissen, so wechselt die betroffene Person von der Armee in den Zivildienst, wird jedoch vom Zivildienst befreit, solange die entsprechenden Befreiungsgründe gegeben sind. Fallen die Befreiungsgründe z.B. durch einen Berufswechsel dahin, hat der Betroffene Zivildienst zu leisten.

Artikel 14 Ausserordentliche Zivildienstleistungen Etliche Vemehmlassungen sprachen sich vehement gegen die Beibehaltung dieses Artikels aus (insbesondere politisch linke Kreise, kirchliche Institutionen sowie Organisationen der Militärdienstverweigerer). Ihre Kritik ging oft auf die Befürchtung zurück, zivildienstpflichtige Personen müssten im Ernstfall die Armee in ihrem Verteidigungsauftrag unterstützen. Dies ist jedoch nicht der Fall: Artikel 2, demzufolge der Zivildienst zivilen Zwecken dient und ausserhalb der Armee geleistet wird, gilt auch für ausserordentliche Zivildiensteinsätze. Berührungspunkte zwischen Armee und Zivildienst werden allerdings in entsprechenden Situationen nicht immer auszuschliessen sein (vgl. Art. 2).

Ausserordentliche Zivildienstleistungen können infolge grösserer Katastrophen und Notlagen aktuell werden. Wie der Angehörige der Armee zum Assistenz- und Aktivdienst verpflichtet werden kann (vgl. Art. 72ff. und 81ff. MG), soll auch die zivildienstpflichtige Person dazu verpflichtet werden können, zusätzlichen Zivildienst zu leisten, jedoch nur, um Aufgaben in lebensnotwendigen Bereichen zu erfüllen, welche die zuständigen zivilen Behörden mit eigenen Mitteln zu erfüllen nicht mehr in der Lage sind. Die Pflicht, im Rahmen des Zivildienstes auch ausserordentliche Leistungen zu erbringen, ist eine Angelegenheit der Wehrgerechtigkeit und ergibt sich direkt aus Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 4 B V. Sinnvollerweise wird eine zivildienstpflichtige Person vorab in demjenigen Tätigkeitsbereich eingesetzt werden, in welchem sie bereits ihre ordentliche Zivildienstleistung erbracht hat, denn der Effizienz ihres Einsatzes kommt in Notlagen eine noch grössere Bedeutung zu.

Die Reformvorhaben Armee 95 und Zivilschutz 95 werden zu einer genügenden personellen Ausstattung derjenigen Institutionen führen, die primär für den Einsatz in ausserordentlichen Lagen vorgesehen sind. Der Einsatz des Zivildienstes kann allein den Sinn haben, allfällige Lücken zu füllen. Diesbezüglich sind noch umfassende konzeptionelle Vorarbeiten zu leisten. Ihre Resultate werden in einer separaten "Verordnung über ausserordentliche Zivildienstleistungen" festzuhalten sein.

Zu ausserordenllichen Zivildienstleistungen werden voraussichtlich in erster Linie zivildienstpflichtige Personen aufzubieten sein, welche die ordentliche Anzahl Zivildiensttage noch nicht oder noch nicht vollständig geleistet haben. Da rasches Handeln möglich sein muss, sind vereinfachte Vorbereitungsmassnahmen und kürzere Aufgebotsfristen festzulegen, als sie das ZOG für ordentliche Zivildienstleistungen vorsieht (Art. 14 Abs. 2). Auch soll der Bund die Möglichkeit haben, bei nationalen Katastrophen mit zivildienstpflichtigen Personen ohne örtliche Einschränkung eigene Schwerpunkte zu bilden. Geht es dagegen um Aufräumarbeiten nach Grossereignissen, die nicht mehr speziell dringlich sind, so sollen ordentliche Zivildiensteinsätze organisiert werden. Die Zusammenarbeit mit den einzelnen Institutionen, welche in Notlagen tätig werden, wird speziell zu regeln sein.

Nach Absatz 3 kann der Bundesrat von der bei ordentlichen .Zivildienstleistungen geltenden Verschuldensbaftung zu einer verschuldensunabhängigen Kausalhaftung wechseln, wie sie heute die VAL kennt und wie sie in Analogie zu Artikel 137 - 145 MG auch dem Vernehmlassungsentwurf zugrundelag. Dieser Wechsel der Haftungsbestimmungen kann erforderlich sein, weil die Gefahren im Zusammenhang mit ausserordentlichen Zivildienstleistungen grundsätzlich anders sind und die zivildienstleistenden Personen vermehrt in Gruppen eingesetzt werden.

Allfälligen Beschwerden gegen Aufgebote zu ausserordentlichen Zivildienstleistungen kann die Vollzugsstelle die aufschiebende Wirkung nach Artikel 55 Absatz 2 VwVG entziehen. Eine entsprechende Bestimmung im ZDG erübrigt sich.

Artikel 15 Wehrpflichtersatz Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militärdienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. Gesetzliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 (MPG, SR 661), das sich momentan in Revision befindet (Botschaft in BB1 1993 II 730ff.). Dieser Militärpflichtersatz wird nun - wiederum aus Gründen der Wehrgerechtigkeit - in einen allgemeinen Wehrpflichtersatz umgewandelt. Auch zivildienstpflichtige Personen, die ihren Dienst nicht oder nur teilweise persönlich leisten, müssen künftig eine entsprechende Ersatzabgabe entrichten. Das MPG wird deshalb in "Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (WPEG)" umbenannt (vgl. Ziff. '23).

Im Zivildienstgesetz wird lediglich der Grundsatz der Ersatzpflicht geregelt. Im übrigen wird auf das WPEG verwiesen.

Weil die Ersatzpflicht an die allgemeine Wehrpflicht anknüpft, werden nur zivildienstpflichtige Männer ersatzpflichtig. Militär- und zivildienstpflichtige Frauen werden bei Nichterbringung ihrer persönlichen Dienstleistung hingegen nie ersatzpflichtig.

Können Zivildicnstcinsätze nicht persönlich erbracht werden, weil Einsatzbetriebe fehlen, ist kein Wehrpflichtersatz geschuldet, denn die Versäumnis ist nicht in der Person der Zivildienstpflichtigen begründet (vgl. Art. 8 Abs. 2 WPEG).

Im Vernehmiassungsverfahren wurde verschiedentlich beantragt, der vor Inkrafttreten des ZOG im Rahmen der Arbeitsleistung nach VAL bezahlte Wehrpflichtersatz sei nach Ableistung des Zivildienstes zurückzuerstatten. Eine solche Rückerstattung widerspräche aber dem Grundsatz des Abgaberechts, wonach neues Recht nicht zur Rückabwicklung alter Verhältnisse führt. Die Arbeitsleistung nach VAL stellt zudem keine Einteilung im Sinn des MPG dar, welche von der Ersatzpflicht befreien würde. Erst die Leistung des Zivildienstes wird einer aus der Wehrpflicht abgeleiteten Einteilung entsprechen. Ein weiterer Antrag im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens verlangte die Verzinsung der eingezahlten Beträge bis zum Moment der Rückerstattung. Diese Verzinsung wird aber durch die Verordnung zum WPEG (WPEV) ausgeschlossen sein (vgl. bereits heute Art. 62 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dez. 1971 über den Militärpflichtersatz, SR 661.1).

Zweites Kapitel: Zulassung zum Zivildienst

Artikel 16 Gesuch Artikel 16 nennt die Voraussetzungen, unter welchen auf ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingetreten werden kann: Die gesuchstellende Person muss militärdienstpflichtig sein (vgl. dazu Art. 1). Das Gesuch muss schriftlich abgefasst sein (Abs. 1), einen bestimmten Inhalt aufweisen (Abs. 2) sowie mit speziellen Beilagen versehen sein (Abs. 3). Fehlt eines dieser Elemente, wird eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Läuft diese Frist unbenutzt ab, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Sind hingegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen nach Artikel l nicht erfüllt, d.h. konnte der Gewissensentscheid gegen den Militärdienst nicht glaubhaft dargelegt werden, so wird zwar auf das Gesuch eingetreten, dieses aber abgelehnt.

- Absatz 1: Das Gesuch wird bei der Vollzugsstelle eingereicht, nicht auf dem militärischen Dienstweg. Die Vollzugsstelle sorgt für die Benachrichtigung der Militärverwaltung. Auf Gesuche, die vor der Aushebung eingereicht werden, wird nicht eingetreten, es sei denn, die Aushebung stehe so nahe bevor, dass der Entscheid über die Militärdiensttauglichkeit während der Nachbesserungsfrist nachgeliefert werden kann (vgl. Art. 1).

- Absatz 2; Das Erfordernis der ausdrücklichen Erklärung, Zivildienst nach diesem Gesetz leisten zu wollen, hat einen dreifachen Sinn: Einerseits soll die gesuchstellende Person dazu veranlasst werden, sich Rechenschaft über die Tragweite ihres Gesuchs zu geben. Andererseits drückt die entsprechende Erklärung die Bereitschaft der gesuchstellenden Person aus, sich dem Sonderstatusverhältnis des ZDG bewusst zu unterziehen. Schliesslich wird die Ausgangslage verfahrensrechtlich geklärt, indem das Gesuch mit einem klaren Rechtsbegehren verbunden sein muss.

Der Gewissensentscheid gegen den Militärdienst ist eine höchstpersönliche Sache. Die gesuchstellende Person soll ihn daher selbst und mit eigenen Worten zu Papier bringen. Die Begründung des Gesuchs soll es der entscheidenden Instanz ermögli-

eben, darüber zu befinden, ob überhaupt eine Gewissensentscheidung geltend gemacht wird, ob diese sorgfältig durchdacht ist und ob ein Bezug zu ethischen Massstäben besteht. Die persönliche Begründung soll die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheides zum Ausdruck bringen (vgl. Ziff. 213.3) und zeigen, dass die Gesuchstellung nicht ein spontaner, unüberlegter Akt war.

Die Beweislast liegt bei der gesuchstellenden Person, nicht bei der Vollzugsstelle, denn es ist die gesuchstellende Person, welche eine Ausnahme für sich in Anspruch nehmen will. Sie allein wünscht die Leistung von Zivildienst anstelle des vorrangigen Militärdienstes.

Die Gesuchsbegründung ist Eintretensvoraussetzung. Fehlt die Begründung gänzlich, kann eine Nachbesserungsfrist angesetzt werden.

Absatz 3: Anhand des Lebenslaufs soll die gesuchstellende Person unter anderem zeigen, ob und wie ihre Gewissensentscheidung gegen den Militärdienst ihre bisherige Lebensführung beeinflusst hat. Auch soll der berufliche Werdegang als Grundlage für die spätere Zuweisung zu einem Einsatzbetrieb aufgeführt sein. Das Dienstbüchlein dient der Überprüfung des Tauglichkeitsentscheides und der Berechnung der Dauer des Zivildienstes unter Berücksichtigung allfällig geleisteter Diensttage in der Armee.

Artikel 17 Wirkung der Gesuchstellung Grundsätzlich kann ein Gesuch jederzeit eingereicht werden. Massgebend ist, welche Auswirkungen die Gesuchseinreichung hat. Im Vernehmlassungsverfahren wurden dazu sehr unterschiedliche Meinungen geäussert. Sie reichten von der Gewährung einer Einrückungsdispens auch bei unmittelbar vor Dienstbeginn eingereichten Gesuchen bis zum Verzicht auf jede Einrückungsdispens. Auf die Frage, ab wann die Gesuchseinreichung verspätet sei, wurden Zeitspannen zwischen wenigen Tagen und sechs Monaten genannt. Verschiedentlich wurde auch verlangt, ein während den ersten Wochen der RS eingereichtes Gesuch müsse die sofortige Entlassung aus der RS bewirken.

- Absatz l übernimmt die Lösung, die von 16 Kantonen favorisiert wurde: Gesuche, die spätestens drei Monate vor dem nächsten Militärdienst eingereicht werden, entbinden von der Pflicht, in diesen Dienst einzurücken, es sei denn, das Gesuch werde vor Dienstbeginn rechtskräftig abgelehnt. Mit der Rechtskraft des ablehnenden Entscheides entsteht die Einrückungspflicht wieder, während eines Beschwerdeverfahrens bleibt sie jedoch sistiert. Wenn möglich sollten die Gesuche innerhalb der genannten drei Monate entschieden sein (vgl. Ziff. 213.3). Dieselbe Frist gilt bezüglich Gesuchen um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst. Keine Rolle spielt, ob es sich beim nächsten Militärdienst um Ausbildungs-, Assistenz- oder Aktivdienst handelt. Sollte über ein fristgerecht eingereichtes Gesuch trotzdem nicht vor Beginn der Militärdienstleistung rechtskräftig entschiedp.n werden, bleibt die Einrückungspflicht sistiert. Solange kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, sind die gesuchstellenden Männer zudem weder schiess- noch inspektionspflichtig.

Wer die Frist von Absatz l zur Einreichung des Gesuchs verpasst hat, kann unabhängig davon, um welche Art von Militärdienstleistung es sich handelt, nicht mit einer sofortigen Behandlung seines Gesuchs rechnen. Verspätet eingereichte Gesuche werden aber auch nicht zurückgestellt, bis der Militärdienst beendet ist, sondern in der Reihenfolge des Gesuchseingangs behandelt. Gesuche im Zusammenhang mit der Rekrutenschule sollen hingegen beförderlich behandelt werden, da hier Dienstpflichtige betroffen sind, die erstmalig einen Militärdienst leisten. Wer im Militärdienst einen positiven Zulassungsentscheid erhält, muss sofort aus dem Militärdienst entlassen werden.

Die Forderung einzelner Vernehmlasser, die Gesuchstellung während des Militärdienstes müsse die sofortige Entlassung aus dem Militärdienst bewirken, kann nicht erfüllt werden. Ansonsten läge es im Belieben der gesuchstellenden Person, sich jederzeit selbst vom Militärdienst zu dispensieren und allenfalls später das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst wieder zurückzuziehen.

Absatz 2: Der Bundesrat soll in bestimmten Fällen die Möglichkeit haben von diesen Grundsätzen abzuweichen. Zwei Fallkonstellationen kommen hier in Frage:

  • Die Frage, ob nach der Ablehnung des ersten Zulassungsgesuchs weitere Zulassungsgesuche gestellt werden können, beurteilt sich nach den Regeln des allgemeinen VerwaltungsVerfahrensrechts, Werden im neuen Gesuch neue Gründe geltend gemacht, so wird ein neues Verfahren mit den Auswirkungen nach Absatz l einzuleiten sein. Wird erneut dieselbe Begründung beigezogen, so handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, das als formloser Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet und nicht von der Einrückungspflicht befreien kann. Im Gesetz wurde bewusst von der Formulierung eines Missbrauchsartikels abgesehen. Sollten sich Massnahmen gegen Missbräuche aufdrängen, kann sie der Bundesrat jederzeit gestützt auf Absatz 2 ergreifen. Entsprechende Massnahmen wären jedoch sehr eng zu fassen. Eine weite Fassung könnte den Kernbereich des ZDG sowie von Artikel 18 Absatz l Satz 2 BV verletzen, denn wer wirklich den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, soll dies jederzeit geltend machen können.

  • Auslandschweizer sind in Friedenszeiten weder aushebungs- noch militärdienstpflichtig. Nach Artikel 4 Absätzen 3 und 5 MG können sie jedoch zum Landesverteidigungsdienst aufgeboten werden. Da die Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst aus dem Ausland nicht praktikabel ist und die Gesuch- Stellung durch Auslandschweizer nach ihrer Heimrufung naturgemäss verspätet erfolgt, soll ihnen die Möglichkeit der Zulassung zum Zivildienst dergestalt eingeräumt werden, dass auch ein sofort nach ihrer Heimkehr eingereichtes Gesuch sie vorläufig von der Einrückungspflicht dispensiert.

Artikel 18 Zulassungsverfahren Das Zustandekommen und die Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung lassen sich schwer beurteilen. Es mag klare Fälle geben, bei denen die Lebensführung für sich al-

lein schon genügend aussagt und quasi einen Tatbeweis bildet, so dass mündliche Aussagen vor einer die Gesuche prüfenden Behörde das Bild nur noch bestätigen. Häufig ist jedoch die Lebensführung, weil sie nichts oder wenig Auffälliges an sich hat, für eine Beurteilung der Gewissensfrage nicht ausreichend, so dass erst eine zusätzliche gesprächsweise Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person die notwendige Entscheidgfundlage liefert. Auch mündliche Verfahren bergen jedoch das Risiko von Fehlbeurteilungen, die sich zum Beispiel aus mangelnder wie auch zu guter Eloquenz der gesuchstellenden Person, aus der psychischen Belastung durch die Anhörung, aus der zufälligen seelischen Verfassung, aber auch aus unaufrichtigen Aussagen und schliesslich aus mangelndem Sachverstand der Mitarbeiter der entscheidenden Behörde ergeben können. Daher haben verschiedene Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser in ihren Stellungnahmen gefordert, eine zivile Zulassungskommission müsse über die Zulassung zum Zivildienst entscheiden. Artikel 18 übernimmt dieses Anliegen. Die Zulassungskommission soll mittels einer gründlichen, gesprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheides zu ergründen versuchen. Der persönliche Gewissensentscheid soll für die Kommissionsmitglieder nachvollziehbar werden. Die Zulassungskommission soll hingegen keine Gewissensprüfung vornehmen und sich nicht ein Urteil über die Richtigkeit der individuellen Wertvorstellungen bilden.

- Absatz 1: Alle Entscheide, die formellen wie die materiellen, werden im Namen der Vollzugsstelle gefällt. Nichteintretensentscheide trifft sie allein, wogegen sie alle Gesuche, auf die einzutreten ist, zwecks Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen einer Zulassungskommission unterbreitet. Gegenstand der Zulassungsverfügung ist nicht nur die Zulassung zum Zivildienst an sich, sondern auch die Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen.

- Absatz 2: Die Zulassungskommission prüft die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung und formuliert anschliessend den materiellen Entscheid. Dieser wird als Antrag der Vollzugsstelle unterbreitet. Die Zulassungsverfügung ergeht im Namen der Vollzugsstelle.

Solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um zum Zivildienst zugelassen zu werden, ist deren Vorliegen im Einzelfall zu überprüfen. Eine schriftliche Erklärung der Bereitschaft, Zivildienst zu leisten, genügt allein noch nicht. Zudem können schriftliche Begründungen eines Gewissensentscheides von sehr unterschiedlicher Qualität sein. Daher kommt eine Beschränkung auf reine Aktenentscheide nicht in Frage. Eine persönliche Anhörung ist namentlich notwendig, weil nicht auszuschliessen ist, dass die schriftliche Begründung nicht von der gesuchstellenden Person stammt. Die persönliche Anhörung muss mit Einfühlungsvermögen durchgeführt werden und dem meist jugendlichen Alter der gesuchstellenden Personen Rechnung tragen. Sie soll nicht als Hindernis, sondern als Chance verstanden werden.

- Absatz 3'. Das Verfahren vor der Zulassungskommission ist nicht öffentlich. Diese Regelung entspricht dem Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes in nichtstreitigen Angelegenheiten. Die Begleitung durch einen Beistand ist nach Artikel 11 VwVG

erlaubt. Dieser Beistand muss kein Anwalt sein. Eine Stellvertretung ist jedoch nicht möglich, da es sich bei der Begründung des Gewissensentscheides um eine höchstpersönliche Angelegenheit handelt. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Zulassungskommission kann bei Bedarf selbst weitere Nachforschungen anordnen und auch Zeugen aufbieten. Sie entscheidet frei, ob sie Zeugen anhören will, welche die gesuchstellende Person anbietet.

Der Widerruf einer Zulassungsverfügung richtet sich ebenso nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes, weshalb er im ZDG nicht speziell geregelt wird. Ob ein Widerruf möglich ist, beurteilt sich danach, ob die betroffene Person sich auf ihr Vertrauen in den Fortbestand der sie begünstigenden Verfügung berufen darf oder nicht. Von praktischer Bedeutung dürften für den Zivildienst folgende Fälle sein:

  • Der Widerruf erfolgt auf Antrag der zivildienstpflichtigen Person, wenn sie wieder zum Militärdienst zugelassen wurde (Art. 11 Abs. 3).

  • Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Zulassung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde, z.B. weil falsche bzw. gefälschte Unterlagen vorgelegt wurden.

  • Legt die zivildienstpflichtige Person nach ihrer Zulassung ein ihrem Gewissensentscheid widersprechendes Verhalten an den Tag, wird dies in der Regel kein Grund zum Widerruf sein, doch ist denkbar, dass sie von der Leistung des Zivildienstes ausgeschlossen wird (Art. 12).

Gemäss allgemeinem Verwaltungsrecht können in Ausnahrnefällen besonders gewichtige Öffentliche Interessen dem Bestand einer rechtskräftigen Verfügung entgegenstehen. Dennoch wäre ein Widerruf aller Zulassungsverfügungen im Rahmen einer allgemeinen Kriegsmobilmachung nicht denkbar, denn das Öffentliche Interesse könnte das private nicht überwiegen: Die Gewissensgründe gegenüber dem Militär- resp. Aktivdienst müssten gerade in diesem Fall ernstgenommen werden. Ein solcher Widerruf würde den Kerngehalt von Artikel 18 Absatz l Satz 2 BV verletzen, weshalb solche Widerrufe nicht möglich sind.

Ist im Rahmen eines Widerrufsverfahrens eine persönliche Anhörung der betroffenen Person erforderlich, so soll diese wiederum durch die Zulassungskommission erfolgen. Die Widerrufsmöglichkeit ist eine Notbremse für Ausnahmefälle. Sie darf nicht zu einer andauernden Gesinnungsschnüffelei führen. Andere Reaktionsmöglichkeiten der Behörden können einem Widerruf vorgehen, so eine Disziplinierung nach Artikel 68ff., ein Strafverfahren nach Artikel 77 oder der Ausschluss von der Zivildienstleistung nach Artikel 12. Der Widerruf der Zulassungsverfügung bedeutet das Ende der Zivildienstpflicht und das Wiederaufleben der Militärdienstpflicht.

Absatz 4: Die administrative Betreuung, die Vorbereitung der Kommissionssitzungen und deren Leitung werden von Mitarbeitern der Vollzugsstelle vorgenommen, die im Anschluss an die Kommissionssitzungen auch die Entscheidredaktion besorgen. Die Zulassungskommission setzt sich nicht in erster Linie aus Vertretern von Interessengruppen, sondern vielmehr aus Persönlichkeiten zusammen, welche speziell befähigt

sind, die Glaubwürdigkeit der Vorbringen der gesuchstellenden Personen zu beurteilen. Diese Persönlichkeiten werden durch das Departement bestimmt und in einem Pool zusammengefasst. Sie führen ihre Kommissionstätigkeit im Nebenamt aus.

Drittes Kapitel: Leistung des Zivildienstes

Artikel 19 Vorbereitung der Einsätze Die Pflicht zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung und an persönlichen Vorsprachen bei möglichen Einsatzbetrieben ist Teil der Ziviidienstpflicht (vgl. Art. 9 Bst. a).

Die Informationsveranstaltung erfüllt einen doppelten Zweck: Einerseits soll jede zivildienstpflichtige Person über die wichtigsten Aspekte des Zivildienstes informiert werden (über dessen Ablauf, ihre Rechte und Pflichten, die finanziellen Aspekte, Versicherungsfragen und .arbeitsrechtliche Auswirkungen). Andererseits soll vor der Verfügung des Aufgebots jeder zivildienstpflichtigen Person das rechtliche Gehör gewährt werden. Sie soll sich zu Zeitpunkt, Art und Ort ihrer Einsätze äussern können. Das ZDG gibt der zivildienstpflichtigen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Einsatzkantons, Einsatzortes oder Einsatzbetriebes. Zivildienst- und militärdienstpflichtige Personen sind einander diesbezüglich gleichgestellt. Ebensowenig besteht ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit oder auf einen Einsatz zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die zivildienstpflichtigen Personen haben zwar ein Mitspracherecht bezüglich der Organisation ihrer Einsätze, nicht jedoch ein Wahlrecht oder ein Mitbestimmungsrecht. Die Vollzugsstelle entscheidet selbst nach pflichtgemässem Ermessen und berücksichtigt die Erkenntnisse und Resultate, die sich anlässlich der Informationsveranstaltung und der persönlichen Gespräche mit möglichen Einsatzbetrieben ergaben. Sie respektiert soweit möglich die Eignungen, die Qualifikation und die Neigungen der zivildienstpflichtigen Personen, aber auch die Wirtschaftlichkeit der gewünschten Einsätze sowie die Bedürfnisse und Möglichkeiten der Einsatzbetriebe. Die Vollzugsstelle kann in einzelnen Tätigkeitsbereichen Schwerpunkte setzen und berücksichtigt soweit möglich Anliegen und Bedürfnisse einzelner Kantone und Regionen. In Notlagen haben deren Anträge Vorrang (vgl. Art. 14).

Die Festlegung des Einsatzortes ist in erster Linie vom Vorhandensein geeigneter Einsatzbetriebe abhängig. Die zivildienstpflichtige Person soll ihren Zivildiensteinsatz soweit möglich an ihrem Wohnort oder in dessen Nähe erbringen. Dafür sprechen insbe- sondere die Einfachheit des Vollzugs, das Vorhandensein eines sozialen Netzes, aus dem die zivildienstpflichtige Person während des Zivildiensteinsatzes nicht ohne Grund herausgerissen werden soll und dem im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten wesentliche Auffangfunktionen zukommen, sowie,die Möglichkeit, auch während des Vollzugs zuhause zu wohnen. Im Einzelfall kann es jedoch sinnvoll sein, einen Einsatz in einem Drittkanton vorzusehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Wohnsif7,kantnn keine den Eignungen der zivildienstpflichtigen Person entsprechende Einsatzmöglichkeit besteht, die zivildienstpflichtige Person in einer kantonsübergreifenden Region

wohnt oder ein Einsatz in der Katastrophenhilfe oder zur Behebung einer Notlage erforderlich wird. Kommt ein Einsatz nur ausserhalb des Wohnsitzkantons in Frage, so ist die zivildienstpflichtige Person in ihrer eigenen Sprachregion einzusetzen, sofern sie nicht etwas anderes wünscht.

Die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung gilt als anrechenbarer Tag im Sinn von Artikel 24, sofern sie mindestens einen halben Tag dauert. Mit ihrer Anrechnung wird der Kritik zahlreicher Vernehmlassungen Rechnung getragen. Das ZDG schliesst länger dauernde Informationsveranstaltungen nicht aus. Es lässt auch mehrtägige Probeeinsätze in möglichen Einsatzbetrieben im Rahmen von Artikel 19 zu, wenn in Einzelfällen eine persönliche Vorsprache zur Eignungsabklärung nicht ausreicht. Probeeinsätze werden an die Erfüllung der Zivildienstpflicht angerechnet, unterliegen nicht den Regeln der Mindestdauer eines ersten Einsatzes und werden durch den Bund finanziert (Art. 29 Abs. 3). - Das Nichterscheinen zu einer Informations Veranstaltung oder zu einer persönlichen Vorsprache in einem möglichen Einsatzbetrieb kann die Einleitung eines Disziplinar- oder Strafverfahrens rechtfertigen.

Der Sinn des persönlichen Gesprächs zwischen der zivildienstpflichtigen Person und Vertretern eines möglichen Einsatzbetriebes liegt darin, das Risiko eines Scheiterns des Einsatzes soweit möglich herabzusetzen. Mit einem Vorstellungsgespräch wird dem Einsatzbetrieb das rechtliche Gehör vor der Verfügung des Aufgebots gewährt. Wenn er meldet, dass die betreffende Person für die vorgesehene Funktion ungeeignet sei, wird die Vollzugsstelle auf ein entsprechendes Aufgebot verzichten. Das Aufgebot ist in diesem Sinn eine zustimmungsbedürftige Verfügung (vgl. Art. 22). Hat ein Einsatzbetrieb der Beschäftigung der für ihn vorgesehenen zivildienstpflichtigen Person nach einem persönlichen Gespräch zugestimmt, wird er ihre Nichteignung nur noch in ausserordentlichen Fällen als wichtigen Grund geltend machen können, um den Einsatz durch die Vollzugsstelle nach Artikel 23 vorzeitig abbrechen zu lassen.

Artikel 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Frage der Aufteilbarkeit des Zivildienstes sehr kontrovers beurteilt. Insbesondere die FDP votierte für eine zwingende Aufteilung des Zivildienstes, da die Möglichkeit der Leistung an einem Stück in jungen Jahren die zivildienstleistenden Personen gegenüber den Militärdienstpflichtigen bevorzuge. Demgegenüber sprachen sich vor allem eine Reihe von Kantonen für die Leistung des Zivildienstes an einem Stück aus. Eine Aufteilung solle jedoch mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Einsatzbetriebe und der zivildienstleistenden Personen möglich sein.

- Absatz l : Der Bundesrat schlägt vor, den Zivildienst in der Regel in mehreren Teileinsätzen zu leisten und ihn nur ausnahmsweise nicht aufzuteilen. Vom militärischen System der wiederkehrenden Dienstleistungen soll nicht vollständig abgewichen werden. Wer zum Beispiel in jungen Jahren eine selbständige berufliche Existenz aufbauen will und im Zivildienst seine ganze ordentliche Dienstpflicht sofort absolvieren kann, wird gegenüber einem Militärdienstpflichtigen zu sehr bevorteilt, der bis zum 42. Altersjahr immer wieder aufgeboten wird. Auch zeigen die Erfahrungen

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im Vollzug der VAL, dass nur ein kleiner Teil der arbeitspflichtigen Personen ihre Leistung in einem einzigen Einsatz absolvieren will.

Die Aufteilung der Einsätze ist mit einer Reihe von Vorteilen verbunden:

  • Die Koordination zwischen dem Zivildienst einerseits und familiären und beruflichen Verpflichtungen sowie einer laufenden Aus- oder Weiterbildung andererseits wird erleichtert.

  • Die finanzielle Situation der zivildienstleistenden Personen stellt sich günstiger dar: Sie sind weniger lange von den Leistungen der Erwerbsersatzordnung abhängig, profitieren während des einzelnen Teileinsatzes verhältnismässig länger von der Lohnfortzahlungspflicht ihres Arbeitgebers gemäss Obligationenrecht und können, wenn die Lohnfortzahlungspflicht endet, grössere Lücken in ihrer beruflichen Vorsorge eher vermeiden.

Eine Aufteilung in mehrere kurze Teileinsätze kann immerhin auch Probleme nach sich ziehen: Der Arbeitgeber der zivildienstleistenden Person hat Mehrkosten auf sich zu nehmen. Je kürzer die Teileinsätze sind, desto eher muss er während ihrer ganzen Dauer den Lohn fortzahlen. Das Interesse von Einsatzbetrieben am Zivildienst wird geringer. Zivildienstleistende Personen, die nur kurze Zeit in einem Einsatzbetrieb tätig sind, werden weniger umfassend eingeführt und erhalten eine weniger interessante Arbeit. Die an sich erforderliche Einführung in einen neuen Tätigkeilsbereich droht bezüglich ihrer Dauer in ein Missverhältnis zum nachfolgenden Einsatz zu geraten. All dies kann sich auf das Vollzugsklima negativ auswirken. Die Administration der Einsätze wird für die Vollzugsstelle wesentlich aufwendiger. Auch für die Veranlagung des Wehrpflichtersatzes bringt die Aufteilung der Einsätze einen bedeutenden Mehraufwand. Schliesslich können die noch zu leistenden Einsätze für arbeitslose zivildienstpflichtige Personen ein Hindernis bei der Stellensuche sein.

Absatz 2: Der Zivildienst soll nicht in beliebig viele und nicht in allzu kurze Teileinsätze aufgeteilt werden. Die Regeln bezüglich der Mindestdauer der einzelnen Teileinsätze sollen die Nachteile ausgleichen, welche für die Einsatzbetriebe und für die Vollzugsstelle mit dem Prinzip der Aufteilbarkeit verbunden sein können. Folgende Gründsätze sollen zur Anwendung gelangen:

  • Die Dauer des ersten Teileinsatzes entspricht grundsätzlich der Hälfte der Gesamtdauer.

  • Wo eine intensive Einführung durch den Einsatzbetrieb erforderlich ist (vor allem im Gesundheitswesen), dauert ein erster Teileinsatz mindestens 180 Tage, auch wenn die Gesamtdauer unter 360 Tagen liegt.

  • Die folgenden Teileinsätze dauern wenigstens 30 Tage.

  • Tageweise Teileinsätze sind nicht erlaubt, ebensowenig Einsätze mit Teilzeitpen-

Der Zivildienst soll in einem einzigen Einsatz geleistet werden können, wenn seine Gesamtdauer 180 Tage oder weniger beträgt oder wenn bei einer längeren Gesamtdauer familiäre Verpflichtungen gegen eine Aufteilung sprechen.

Die Teilnahme an der Informationsveranstaltung, an persönlichen Gesprächen mit möglichen Einsatzbetrieben, an einer Einführung im Sinne von Artikel 37 sowie Probeeinsätze gelten nicht als Teileinsätze im Sinn dieses Artikels.

Artikel 21 Beginn des ersten Einsatzes Der erste Einsatz soll spätestens im Kalenderjahr nach Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung beginnen. Ein sofortiger Einsatz ist also möglich. Wer seinen ersten Einsatz später antreten will, muss bei der Vollzugsstelle ein entsprechendes Gesuch einreichen. Die Vollzugsstelle wird das Gesuch gutheissen, wenn Gründe geltend gemacht werden, die nach Artikel 24 auch eine Dienstverschiebung rechtfertigen, oder wenn im Moment kein geeigneter Einsatzbetrieb zur Verfügung steht. Wird die in Artikel 21 genannte Frist nicht eingehalten, so wird die zivildienstpflichtige Person ersatzpflichtig nach den Bestimmungen über den Wehrpflichtersatz (es sei denn, es stand keine geeignete Einsatzmöglichkeit zur Verfügung, vgl. Art. 8 Abs. 2 WPEG).

Artikel 22 Aufgebot - Absatz 1: Aufgebote ergehen im Zusammenhang mit Informationsveranstaltungen, Einführungen, ärztlichen Untersuchungen und ordentlichen sowie ausserordentlichen Zivildiensteinsätzen. Zu persönlichen Vorsprachen bei möglichen Einsatzbetrieben müssen nicht zwingend schriftliche Aufgebote versandt werden.

Ein Aufgebot kann sich auf eine konkrete Tätigkeit beziehen oder ein breites Aufgabenspektrum innerhalb des Einsatzbetriebes bezeichnen. Im erstgenannten Fall braucht es für eine Versetzung der zivildienstleistenden Person innerhalb des Einsatzbetriebes und für die Zuweisung einer anderen Tätigkeit eine neue (beschwerdefähige) Aufgebotsverfügung. Der Inhalt des Aufgebots wird in der Verordnung geregelt werden. Im Aufgebot werden auch die Abgabepflicht des Einsatzbetriebes nach Artikel 47 sowie die Höhe der Abgabe im Einzelfall festzulegen sein. Ist ein Einsatzbetrieb mit einem dieser beiden Elemente nicht einverstanden, so hat er die Wahl, entweder nur diese beiden Punkte oder aber die Aufgebotsverfügung insgesamt anzufechten. Im ersten Fall kann die Einrückungspflicht der zivildienstpflichtigen Person rechtskräftig werden, bevor über die Frage der Abgabe entscheiden ist, im zweiten Fall aber wird der Einsatz erst angetreten werden können, wenn die Beschwerde abgewiesen worden ist.

- Absatz 2: Das Aufgebot ist eine Verfügung im Sinne des VwVG und hat zwei Adressaten; den Einsatzbetrieb und die zivildienstpflichtige Person. Die Aufgebotsfrist von drei Monaten ist eine Ordnungsfrist; mit dem Einverständnis des Einsatzbetriebes und der zivildienstpflichtigen Person kann ein Einsatz auch rascher angetreten werden. Bei Einsätzen im Bereich der Katastrophenhilfe kann es angezeigt

sein, zivildienstpflichtige Personen rascher aufzubieten. Die Aufgebotsfrist verkürzt sich bezüglich solcher Einsätze auf mindestens einen Monat.

Artikel 66 Buchstabe a räumt beiden Verfügungsadressaten eine Frist von zehn Tagen ein, um gegen die Aufgebotsverfügung Beschwerde zu erheben. Diese kurze Beschwerdefrist dient der Rechtssicherheit. Einsatzbetrieb wie zivildienstpflichtige Person sollen rasch wissen, ob der Einsatz wie vorgesehen zustande kommt.

Artikel 23 Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes Wird die Weiterführung eines Einsatzes für eine der Parteien unzumutbar oder bestehen seitens der Vollzugsstelle wichtige Gründe, so kann die vorzeitige Beendigung eines Einsatzes angezeigt sein. Der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb steht diesbezüglich ein Antragsrecht an die Vollzugsstelle zu, nicht jedoch ein Kündigungsrecht. Rechtsgrund des Einsatzes ist das Aufgebot. Gegenakt zum Aufgebot muss wiederum eine Verfügung der Vollzugsstelle sein. Ist ein rascher Abbruch eines laufenden Einsatzes zwingend erforderlich, so kann die Vollzugsstelle einer Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung die aufschiebende Wirkung entziehen.

Wichtige Gründe, die einen vorzeitigen Abbruch eines Einsatzes zu rechtfertigen vermögen, können beispielsweise sein: die nicht vorhersehbare psychische oder physische Überforderung einer zivüdienstleistenden Person durch einen Einsatz, der Gesundheitszustand einer zivildienstleistenden Person, der eine Weiterführung des Einsatzes nicht erlaubt, oder eine Häufung von Führungsproblemen im Einsatzbetrieb. Denkbar ist auch, dass die Anerkennung des Einsatzbetriebes widerrufen werden muss. Diesfalls sind zunächst die laufenden Einsätze zu beenden und allenfalls vorzeitig abzubrechen. Das eigentliche Widerrufsverfanren lässt sich danach ohne Zeitdruck durchführen.

Das Ende des Einsatzes bedeutet auch die Beendigung der Anrechnung, des Versicherungsschutzes und der Leistungen, welche der Einsatzbetrieb gegenüber der zivildienstleistenden Person zu erbringen hat. Die Vollzugsstelle wird in ihrer Abbruchverfügung festlegen, auf welchen Zeitpunkt der Abbruch wirksam wird. So hat sie es in der Hand, einen Einsatzbetrieb, der in Annahmeverzug gerät, während einer gewissen Zeit noch zur Erbringung seiner Leistungen zu verpflichten, obwohl die zivildienstleistende Person ihrerseits ohne eigenes Verschulden ihre Arbeiten nicht mehr verrichten kann (dies zum Schutz des guten Glaubens der zivildienstpflichtigen Person, die sich unter Umständen auf einen langen Zivildiensteinsatz eingerichtet hat). Die Vollzugsstelle wird der zivildienstpflichtigen Person so rasch als möglich einen Folgeeinsatz vermitteln. Weder der Einsatzbetrieb noch die zivildienstpflichtige Person können aus dem vorzeitigen Abbruch einen Schadenersatzanspruch ableiten.

Ein vorzeitiger Abbruch kann auch rückwirkend erfolgen: Wird z.B. eine zivildienstleistende Person an ihrem Arbeitsplatz verhaftet, weil sie ein Delikt begangen hat, so endet der Einsatz mit der Festnahme. Die Vollzugsstelle wird davon möglicherweise erst nachträglich erfahren und den vorzeitigen Abbruch des Einsatzes rückwirkend verfügen müssen.

Artikel 24 Verschiebung; Anrechnung von Diensttagen Verschiebung: Das Verschiebungsgesuch richtet sich gegen eine rechtskräftige Aufgebots Verfügung. Solange gegen diese Verfügung Beschwerde geführt werden kann, kann kein Verschiebungsgesuch gestellt werden. Das Verschiebungsgesuch ist formell ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Aufgebots und damit lediglich ein Rechtsbehelf. Es kommt ihm keine aufschiebende Wirkung zu. Das hängige Verschiebungsgesuch entbindet die zivildienstpflichtige Person nicht von der Pflicht, den Einsatz gemäss dem Aufgebot anzutreten.

Werden im Verschiebungsgesuch keine neuen Tatsachen oder Gründe geltend gemacht, die für eine Verschiebung sprechen, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Ergeht aufgrund des Gesuchs jedoch ein neuer Sachentscheid, so steht gegen diesen der ordentliche Beschwerdeweg offen. Da jedoch schon das Verschiebungsgesuch nicht vom Einrücken dispensiert, kommt auch der Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs keine aufschiebende Wirkung zu. es sei denn, die Beschwerdeinstanz ordne die aufschiebende Wirkung ausdrücklich an.

Das Verschiebungsgesuch ist in schriftlicher Form und mit den nötigen Beweismitteln bei der Vollzugsstelle einzureichen, und zwar sofort, nachdem die zmldienstpflichtige. Person von den Verschiebungsgründen Kenntnis erhalten hat.

Die Vollzugsstelle wird einem Gesuch in der Regel insbesondere dann stattgeben, wenn wichtige Prüfungen bevorstehen oder wenn eine Ablehnung des Verschiebungsgesuchs für die zivildienstpflichtige Person, ihre engsten Angehörigen oder ausnahmsweise ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre. Die Verschiebungspraxis der Vollzugsstelle soll derjenigen der Militärbehörden entsprechen.

Die Vollzugsstelle wird die Ausbildungsplanung der zivildienstpflichtigen Person wenn möglich berücksichtigen, indem einzelne Einsätze z.B. in die Semesterferien gelegt werden. Keine Chancen wird mit ihrem Gesuch eine zivildienstpflichtige Person haben, die Verschiebungsgründe selbst verursacht oder sich anders verhält, als sie mit der Vollzugsstelle abgesprochen hat, indem sie Prüfungen verschiebt oder neue Examen anpeilt. Generell gilt: Durch korrekte Absprachen, gezielte Koordination und Planung, allfällige Gewährung von Urlauben und Suche von geeigneten Einsätzen sollen Verschiebungsgesuche vermieden werden.

Anrechnung: An die Zivildienstleistung angerechnet werden nur Einsätze, die aufgrund eines Aufgebotes der Vollzugsstelle geleistet werden. Wer freiwillig, aus eigenem Antrieb, einen Einsatz leistet, hat keinen Anspruch auf Anrechnung. Nur für anrechenbare Tage haben die zivildienstleistenden Personen Anspruch auf Naturalleistungen, Leistungen der Erwerbsersatzordnung und Versicherungsschutz.

.Angerechnet werden die Probeeinsätze, die Arbeits- und Einführungstage sowie die ordentlichen arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb normalerweise gewährt werden, ebenso die Reisetage zu Beginn und am Ende eines Einsatzes. Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall werden ebenfalls angerechnet, wobei pro 30 Tage eines Einsatzes höchstens sechs solcher Tage berücksichtigt werden. Bewilligter Urlaub wird ebenfalls angerechnet. Wenn die zivildienstleistende Person ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann (etwa infolge höherer Gewalt oder Annahmeverzug des Einsatzbetriebes), werden die aus diesem Grund ausgefallenen Tage angerechnet, bis der Abbruch des Einsatzes gemäss Artikel 23 wirksam wird. Die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung wird angerechnet, sofern sie mindestens einen halben Tag beansprucht hat.

Nicht angerechnet werden demgegenüber die Teilnahme an der militärischen Aushebung, die Vorstelluhgsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben, Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren und Haftpflichtfällen sowie Arztbesuche, die nicht im Laufe eines Einsatzes stattfinden können. Vorstellungsgespräche werden nicht angerechnet, weil Ablauf und Dauer nicht kontrollierbar und zum Teil von geringem zeitlichem Aufwand sind. Nicht angerechnet werden auch Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen werden muss, es sei denn, das Disziplinarverfahren werde ohne Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen. Schliesslich wird auch der Vollzug einer gestützt auf Artikel 73 - 77 verhängten Freiheitsstrafe nicht an die Erfüllung der Zivildienstpflicht angerechnet.

Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person

l. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Artikel 25 Grundrechte Zivildienstpflichtige Personen stehen in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat, aus dem sich besondere Pflichten ergeben. Die verfassungs- und gesetzmässigen Rechte stehen ihnen grundsätzlich auch im Sonderstatusverhältnis zu. Einzelne Rechte können aber insofern beschränkt werden, als das Sonderstatusverhältnis es erfordert und die Beschränkung sich zwingend aus seiner Wesensart ergibt. Ist ein Grundrecht betroffen, müssen die allgemeinen Voraussetzungen zu dessen Beschränkung erfüllt sein: Die Beschränkung muss eine gesetzliche Grundlage haben und im öffentlichen Interesse erfolgen, das heisst im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit oder Moral oder zwecks Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter. Zudem muss sie verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Artikel 36 ist ein Beispiel einer solchen Grundrechtsbeschränkung.

Artikel 26 Beratung und Unterstützung Zivildienstpflichtige Personen sollen dieselbe Beratung und Unterstützung erhalten wie Militärdienstpflichtige. Artikel 26 gibt dem Bund die Kompetenz, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Den zivildienstpflichtigen Personen räumt er aber keine Rechtsansprüche auf entsprechende Leistungen ein. Aus Absatz 2 ergibt sich, dass der Bund keine eigenen Dienste schaffen und keine neue Infrastruktur aufbauen soll. Er soll vielmehr den zivildienstpflichtigen Personen Zugang zu bereits vorhandenen Angeboten verschaffen und die Träger dieser Angebote soweit erforderlich unterstützen. Er kann auch Richtlinien erlassen.

  • Absatz l : Beratung und Unterstützung sollen wie folgt gewährt werden:

  • Die ärztliche Versorgung wird durch Zivilärzte gewährleistet. Die Kosten trägt die Militärversicherung (vgl. Art. 41).

  • Die seelsorgerische Betreuung soll durch die örtlichen Pfarrer erfolgen. Wird ein Einsatz in der Nähe des Wohnortes geleistet, wird die zivildienstleistende Person die Unterstützung ihrer eigenen Glaubensgemeinschaft erhalten. Die Vollzugsstelle wird gemeinsam mit den interessierten Glaubensgemeinschaften Informationsmaterialien für Seelsorger erarbeiten.

  • Die psychologische Betreuung folgt den Regeln der ärztlichen Versorgung. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht trägt auch der Einsatzbetrieb eine wesentliche Mitverantwortung. Weitergehende Unterstützungsmassnahmen (private Beratung, Praxisbegleitung, Nachbetreuung, Supervision von Einsätzen) sind durch Artikel 26 nicht abgedeckt und werden durch den Bund nicht unterstützt, wenn sie nicht Teile eines Einführungskonzeptes nach Artikel 37 und 38 sind.

  • Die Rechtsberatung als Teil der sozialen Unterstützung ist Sache der Vollzugsstelle.

- Absätze 3 bis 5: Die soziale Unterstützung erfolgt durch die Örtlichen Fürsorgebehörden, in der Regel durch diejenigen des Wohnortes. In der Verordnung wird festzulegen sein, in welchen Fällen die Fürsorgebehörden des Einsatzortes anstelle derjenigen des Wohnortes zuständig sein sollen. Die Fürsorgebehörden sollen die zivildienstpflichtigen Personen gleich behandeln wie andere Bedürftige. Im Rahmen von Absatz 4 können sie allerdings die ausbezahlten Unterstützungskosten dem Bund belasten. Die Kostenübernahme durch den Bund ist zeitlich begrenzt, erfolgt nur für bereits ausbezahlte Leistungen, setzt eine Prüfung seitens der Vollzugsstelle voraus und erstreckt sich nicht auf den Beratungs- und Verwaltungsaufwand der Fürsorgebehörden. Die unterstützten Personen sind in der Folge nicht gegenüber der Fürsorgebehörde, sondern gegenüber dem Bund rückerstattungspflichtig (Abs. 5).

Artikel 27 Grundpflichten Zum Handeln nach Treu und Glauben gehören insbesondere folgende Pflichten der zivildienstleistenden Person: die Pflicht, im Interesse des Einsatzbetriebes zu handeln; die Pflicht, dem Einsatzbetrieb drohenden Schaden abzuwenden oder entstandenen

Schaden zu mindern; die Pflicht, alles zu unterlassen, was den Ruf des Einsatzbetriebes schädigen könnte; die Pflicht, Auskünfte und Meldungen dem Einsatzbetrieb und den Behörden rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erstatten. Daraus und aus Artikel 32 ergibt sich auch die Pflicht zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen.

Diese Pflichten entsprechen denjenigen eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber gemäss Artikel 321a OR. Sie umfassen insbesondere das Befolgen von Weisungen und Anordnungen des Einsatzbetriebes und von Aufgeboten und Weisungen der zuständigen Behörden, sofern diese Weisungen nicht ein unrechtmässiges Verhalten verlangen. Die Weisungen der Vollzugsstelle und die Weisungen und Anordnungen des Einsatzbetriebes sind Dienstbefehle, nicht Verfügungen. Sie sind nicht mittels Beschwerde anfechtbar. Gestützt auf Absatz 3 Buchstabe a darf ein Einsatzbetrieb einer zivildienstleistenden Person auch neue Aufgaben zuweisen, sofern die Anerkennung des Einsatzbetriebes und das Aufgebot dem nicht entgegenstehen. Allenfalls muss erneut eine Einführung stattfinden.

Mitgliedern bestimmter religiöser Gemeinschaften können gewisse Pflichten (insbesondere Arbeit an Wochenenden oder Feiertagen) nicht zugemutet werden. Dennoch ist es nicht erforderlich, ihnen im Rahmen von Artikel 27 ein entsprechendes Einrederecht einzuräumen. Ihren Anliegen kann durch die Gestaltung der Ablösungspläne und die Gewährung von Urlaub Rechnung getragen werden. Entscheidend ist, dass sie die entsprechenden Bedürfnisse dem Einsatzbetrieb anlässlich der persönlichen Vorsprache darlegen. Nötigenfalls kann auch das Aufgebot darauf hinweisen.

Bei Gruppeneinsätzen können bedingt durch die gemeinsame Unterbringung und Verpflegung zusätzliche Aufgaben anfallen. Die zivildienstleistenden Personen müssen sich um diese Aufgaben kümmern, auch wenn sie ausserhalb der normalen Arbeitszeit nach Artikel 28 erledigt werden müssen (Abs. 5).

Ein Verstoss gegen die in diesem Artikel aufgeführten Pflichten kann disziplinarisch geahndet werden (vgl. Art. 68 - 72). In extremen Fällen können auch Minimalismus und Drückebergertum als Handeln wider Treu und Glauben aufgefasst werden.

2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb

Artikel 28 Arbeits- und Ruhezeit Eine zivildienstleistende Person soll im Einsatzbetrieb nach den gleichen Kriterien eingesetzt werden wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes. Diese Regelung drängt sich aus arbeitsmedizinischen Gründen auf. Zudem soll es in einem Betrieb nicht zwei unterschiedliche Kategorien von Mitarbeitern geben. Artikel 28 wird ergänzt durch Artikel 49 Absatz 2, demzufolge auch die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf die zivildienstleistenden Personen angewandt werden müssen. Dasselbe gilt für besondere Arbeits- und Ruhezeitvorschriften, welche in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) geregelt sind. Hingegen können GAV-Be-

Stimmungen bezüglich Ferien, Lohn, Weiterbildung, Mitwirkung im Betrieb etc. nicht auf zivildienstleistende Personen übertragen werden. Die Wochenarbeitszeit von Personen, die aus religiösen Gründen an Samstagen nicht arbeiten dürfen, ist auf die anderen Wochentage zu verteilen (vgl. Art. 27).

- Absatz 1; Zu den Arbeits- und Ruhezeiten gehören auch die Einteilung der zivildienstleistenden Personen in einzelne Schichten oder die Verpflichtung zur Leistung von Überzeitarbeit. Ist im jeweiligen Einsatzbetrieb die Möglichkeit der Teilzeitarbeit gegeben, so gilt diese für zivildienstleistende Personen nicht (vgl. Art. 20 Abs. 2).

- Absatz 2: Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Höchstzahl an Arbeitsstunden pro Woche. Wird also die zivildienstleistende Person bei einem Bergbauern eingesetzt, so gelten für sie dieselben Arbeits- und Ruhezeiten wie für den Bergbauern. Zu beachten sind kantonale Normalarbeitsverträge, die Schutznormen bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten enthalten können. Leistungen im Rahmen von Artikel 27 Absatz 5 können zusätzlich verlangt werden. Sie gelten nicht als Leistung von Überzeit.

- Absatz 3; Da der zivildienstleistenden Person kein Lohnanspruch gegenüber dem Einsatzbetrieb zusteht, können allfällige Überstunden nicht durch einen Lohnzuschlag oder eine andere finanzielle Entschädigung abgegolten werden. Überzeit darf deshalb nur durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Werden in einem Einsatzbetrieb Überstunden ausschliesslich finanziell abgegolten, muss im Anerkennungsentscheid geregelt werden, ob und in welchem Umfang zivildienstleistenden Personen gleichwohl eine Zeitkompensation zugestanden wird. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Überzeitkompensation. Diese erfolgt ausschliesslich im Rahmen der Absätze l und 2, das heisst die zeitliche Kompensation ist nur dort vorstellbar, wo auch die Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes eine Kompensationsmöglichkeit haben. Private Zusatzvereinbarungen zwischen der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb über finanzielle Leistungen infolge Mehrarbeit sind mit dem Charakter des Zivildienstes nicht vereinbar und allenfalls als Verstoss gegen Artikel 35 zu werten.

Artikel 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person - Absatz 1: Die Aufzählung der Leistungen ist abschliessend. Die zivildienstleistende Person kann gegenüber dem Einsatzbetrieb keine weiteren Leistungen beanspruchen. Die Leistungen sind für jeden anrechenbaren Tag eines Einsatzes geschuldet, also während sieben Wochentagen. Sie sind grundsätzlich in natura zu erbringen.

- Absatz 2: Werden Naturalleistungen angeboten, aber nicht beansprucht, so hat die zivildienstleistende Person kein Anrecht auf eine entsprechende Geldleistung. Benutzt sie an ihrem freien Tag die Kantine des Einsatzbetriebes nicht oder wohnt sie nicht in der zur Verfügung gestellten Unterkunft, erhält sie keine Geldentschädigung.

Der Umfang der Geldleistungen für die Verpflegung orientiert sich an den Ansätzen der AHV-Verordnung (AHW, SR 831.101} zur Bemessung der Naturalbezüge (als Bestandteil des massgebenden Lohnes) und an der dazugehörenden Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung. Die einzelnen Beträge werden in einem Reglement der Vollzugsstelle festgelegt werden, um rasch der Teuerung angepasst werden zu können (vgl. Art. 80 Abs. 1).

Für die Benützung der eigenen Unterkunft soll der zivildienstleistenden Person ein Betrag von zehn Franken pro Tag, vergütet werden. Steht ihr während des Zivildienstes die eigene Privatunterkunft nicht zur Verfügung oder ist der tägliche Arbeitsweg von der Privatunterkunft zum Einsatzbetrieb unzumutbar, muss der Einsatzbetrieb die effektiven Kosten einer externen Unterkunft (Pension, Hotel) vergüten. Es ist dem Einsatzbetrieb unbenommen, die ihm günstigste Variante zu berechnen und danach zu handeln.

Bezüglich der Wegkosten werden die nachgewiesenen effektiven Kosten des erforderlichen Abonnementes des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Die Kosten eines privaten Verkehrsmittels werden nur dann übernommen, wenn die Benutzung des öffentlichen unmöglich ist oder der zivildienstleistenden Person nicht zugemutet werden kann, weil ein Arbeitsweg mehr als eine Stunde dauert.

Das Taschengeld und die Entschädigungen in Geld müssen nicht versteuert und können nicht gepfändet werden..

Entstehen dem Einsatzbetrieb im Zusammenhang mit dem Einsatz zivildienstleistender Personen Kosten für Material, Maschinen oder Werkzeuge, so muss er diese Kosten selbst tragen. Die Unterstützung des Bundes beschränkt sich auf Leistungen nach den Artikeln 38 und 48.

Absatz 3: Weil zentrale Einführungskurse und Informationsveranstaltungen durch die Vollzugsstelle durchgeführt werden, trägt der Bund die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten selbst (vgl. auch Art. 38 Abs. 1).

Artikel 30 Urlaub , Artikel 30 ist eine Kompetenznorm: Er delegiert die Befugnis, Urlaub zu gewähren, an den Einsatzbetrieb, ohne zugleich der zivildienstleistenden Person einen Rechtsanspruch auf Urlaub zu geben. Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Regeln des ZDG, nicht nach der Ferienregelung oder der Urlaubspraxis des Einsatzbetriebes. Zivildienstleistende Personen und Militärdienstpflichtige sollen bezüglich der Urlaubsgewährung möglichst gleich behandelt werden.

In der Behandlung eines Urlaubsgesuchs wägt der Einsatzbetrieb seine eigenen Bedürfnisse gegen die Frage ab, ob eine Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person unzumutbar wäre. Er orientiert sich in seiner Urlaubspraxis an folgenden Regeln:

  • Er gewährt auf Gesuch hin in der Regel Urlaub für dringliche Verrichtungen, die nicht in die Freizeit verlegt werden können. Als dringliche Verrichtungen gelten insbesondere Arztbesuche, die Ausübung eines politischen Amtes, die Wahrnehmung der politischen Rechte, Vorsprachen bei Behörden sowie die Stellensuche. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

  • Er gewährt grundsätzlich auf Gesuch hin Urlaub beim Tod oder bei einer schweren Erkrankung eines nahen Angehörigen, bei der Änderung des Zivilstandes oder bei der Geburt eines eigenen Kindes.

  • Dauert ein Einsatz 180 Tage oder länger, so erhält die zivildienstleistende Person darüber hinaus aus arbeitsmedizinischen Gründen zwingend einen Urlaub von einem Arbeitstag pro Monat.

  • Aus wichtigen Gründen kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person weiteren Urlaub gewähren. In der Verordnung wird festzulegen sein, wieviele Abwesenheitstage pro Zeiteinheit erlaubt sind (sei es infolge von Urlaub, sei es wegen Krankheit oder Unfall). Sind aus wichtigen Gründen weitere Abwesenheiten erforderlich, so endet die Zuständigkeit des Einsatzbetriebes. Die Vollzugsstelle kann in Abänderung des Aufgebots den Einsatz unterbrechen. Die Tage des Unterbruchs werden an die Erfüllung der Zivildienstpflicht nicht angerechnet.

Auf Gesuch hin bewilligte Urlaubstage werden an die Erfüllung der Zivildienstpflicht gleich angerechnet wie die Urlaubstage im Militärdienst. Feiertage gelten nicht als Urlaub, sondern werden als Teile der Arbeits- und Ruhezeiten des Einsatzbetriebes berücksichtigt.

Ausserschulische Jugendarbeit nach Artikel 329e OR ist kein Urlaubsgrund. Andernfalls würden zwei Einsätze im öffentlichen Interesse gegeneinander ausgespielt.

Artikel 31 Arbeitszeugnis Es gelten die Grundsätze nach Artikel 330<2 OR: Die zivildienstleistende Person kann entweder ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, das sich sowohl über Art und Dauer des Einsatzes als auch über die Leistungen und das Verhalten während ihres Einsatzes äussert, oder auf einem einfachen Zeugnis bestehen, das lediglich die Art des Einsatzes und dessen Dauer bestätigt.

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetricb

Artikel 32 Melde- und Auskunftspflicht

  • Absatz 1: Bezüglich der Meldepflicht können zwei Arten von Meldungen unterschieden werden:

  • Meldungen, die auch der Militärdienstpflichtige gemäss Artikel 27 MG zu erstatten hat und die unabhängig von einem Einsatz bis zum Ende der Zivildienstpflicht

erfolgen sollen (Änderung von Personalien, Beruf und Wohnort sowie Auslandurlaub). - Meldungen, die den Gesundheitszustand betreffen und im Zusammenhang mit einem konkreten Einsatz stehen: Zu. Beginn eines Einsatzes findet mittels Fragebogen eine sanitarische Eintrittsmusterung statt, bei der die zivildienstleistende Person bestätigen müssen, dass sie sich gesund und in der Lage fühlt, ihren Einsatz zu absolvieren. Während eines Einsatzes oder nach dessen Abschluss sind zudem Beeinträchtigungen der Gesundheit zu melden, falls Versicherungsleistungen beansprucht werden.

Die Auskunftspflicht nach Absatz l erlaubt es, bei den zivildienstpflichtigen Personen statistische Daten im Zusammenhang mit den einzelnen Einsätzen zu erheben und Erfolgskontrollen durchzuführen. Die entsprechende Auskunftspflicht der Einsatzbetriebe ist in Artikel 46 Buchstabe c festgehalten.

- Absatz 2: Anlässlich der Informationsveranstaltung und während der Einsätze können zu wissenschaftlichen Zwecken Befragungen durchgeführt werden. Absatz 2 soll die Ausdehnung der "pädagogischen Rekrutenpriifungen" (vgl. Art. 46 Abs. 4 MG) auf die zivildienstleistenden Personen ermöglichen. Hierbei handelt es sich um bildungspolitische Grundlagenerhebungen, deren repräsentativer Charakter durch den Einbezug der zivildienstleistenden Personen gewahrt bleiben soll.

Die Bearbeitung der eingegangenen Meldungen und Auskünfte erfolgt nach den Regeln des Persönlichkeits- und Datenschutzes. Dieser Grundsatz ist in anderen Normen verankert und braucht im ZDG nicht wiederholt zu werden.

Artikel 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen An die Stelle des Kriteriums der Militärdiensttauglichkeit tritt im Zivildienst das Kriterium der Arbeitsfähigkeit. Für dessen Beurteilung stützt sich die Vollzugsstelle auf Zivilärzte. Wenn sie eine zivildienstpflichtige Person nicht an einen bestimmten Arzt weist, besteht freie Arztwahl.

- Absatz 1: Zivildienstpflichtige Personen sind verpflichtet, ärztliche Untersuchungen zu dulden und an ihnen mitzuwirken. Dazu gehören auch Vorsorgeuntersuchungen sowie ärztliche Eignungsabklärungen im Hinblick auf einen Einsatz. Wurden von der Vollzugsstelle Untersuchungen im Hinblick auf die Abklärung der Arbeitsfähigkeit angeordnet, so teilt ihr der Arzt aus Datenschutzgründen nur die Schlussfolgerungen mit. Detailinformationen leitet er nur an die Militärversicherung weiter.

- Absatz 2: Die Kosten eines Arztbesuches, der während eines Einsatzes oder im Hinblick darauf erfolgt, werden von der Militärversicherung übernommen (vgl. Art. 3, 4, 5 und 63 MVG), ebenso die Kosten vorbeugender medizinischer Massnahmen. Dazu gehören insbesondere Impfungen. Es besteht jedoch keine allgemeine Impfpflicht. Verlangt der Einsatzbetrieb eine bestimmte Impfung und lehnt sie die zivildienstleistende Person ab, so kommt ein Einsatz nicht zustande. Für die Folgen eines

ärztlichen Eingriffs haftet die Militärversicherung, nicht aber, wenn eine zivildienstpflichtige Person ausserhalb eines Einsatzes auf Anweisung der Vollzugsstelle den Arzt aufsucht und unterwegs verunfallt. Da der Arztbesuch kein Zivildiensteinsatz ist, ist der Versicherungsschutz eingeschränkt.

Wird ausserhalb des Einsatzes ein Privatarzt aufgesucht, so gehen diese Kosten zulasten der zivildienstpflichtigen Person, es sei denn, die Vollzugsstelle habe eine ärztliche Untersuchung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit angeordnet oder es handle sich um die gesundheitlichen Folgen eines früheren Einsatzes. In diesem Sinn ist die Kompetenz der Vollzugsstelle, medizinische Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen anzuordnen, keine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Zwangsbehandlungen. Die entsprechenden Anordnungen der Vollzugsstelle sind vielmehr Voraussetzungen dafür, dass die Militärversicherung die Kosten übernimmt.

Artikel 34 Schweigepflicht Die betriebsübliche Schweigepflicht besteht über das Ende der Zivildienstleistung hinaus. Die Tragweite dieser Pflicht richtet sich nach Artikel 32 la Absatz l und 4 OR.

Artikel 35 Erwerbstätigkeit im Einsatzbetrieb Als Erwerbstätigkeit im Einsatzbetrieb gilt eine auf Verdienst ausgerichtete Betätigung ausserhalb der regulären Arbeitszeit, aber innerhalb des Einsatzbetriebes. Gegen einen Nebenerwerb ausserhalb des Einsatzbetriebes und ausserhalb der regulären Arbeitszeit kann hingegen nichts eingewendet werden, wenn die korrekte Aufgabenerfüllung im Rahmen des Zivildienstes nicht beeinträchtigt wird. Wenn allerdings die Pflichterfüllung im Einsatzbetrieb darunter leidet, ist zu prüfen, ob Artikel 27 verletzt wird, was die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bewirken kann.

Artikel 35 soll Interessenkonflikte zwischen Einsatzbetrieb und zivildienstleistender Person verhindern. Nach Beendigung des Einsatzes können beide Parteien zwar einen Arbeitsvertrag abschliessen. Ein Folgeeinsatz kann dann jedoch nicht mehr in diesem Einsatzbetrieb stattfinden (vgl. Art. 4 Abs. 3).

Artikel 36 Politische Werbung und religiöse Einflussnahme Einschränkungen von Grundrechten - hier der Meinungsäusserungs- und der Glaubens- und Gewissensfreiheit - sind nur zulässig, wenn sie verhältnistnässig sind (vgl. Art. 25). Diskussionen über politische und religiöse Themen sind daher im üblichen Rahmen erlaubt. Untersagt ist dagegen das eigentliche Werben für politische Ansichten und die religiöse Einflussnahme bezüglich Personen im Einsatzbetrieb sowie in Gemeinschaftsräumen und -Unterkünften. Die Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktivitäten fällt nicht unter das Verbot der politischen Werbung. Da in der Praxis die Abgrenzung zwischen Diskussionen und eigentlicher Propaganda oft schwierig ist, wird es ins-

besondere darum gehen, Auswüchse zu verhindern. In ihrer Freizeit - ausserhalb des Einsatzbetriebes und der Gemeinschaftsunterkunft - unterliegt die zivildienstpflichtige Person diesen Einschränkungen nicht.

Artikel 36 stellt einen Grundsatz auf, der für alle Einsatzbetriebe gilt. Hausordnungen einzelner Einsatzbetriebe können engere Grenzen setzen und sind im Rahmen von Artikel 27 verbindlich.

Zum Streikverbot insbesondere: Die Verankerung eines Streikverbotes im ZDG erübrigt sich, da die Arbeitsniederlegung durch eine zivildienstleistende Person einer Pflichtverletzung gleichkäme. Andererseits darf die zivildienstleistende Person nicht als Streikbrecherin eingesetzt werden. Im Falle eines Streiks im Einsatzbetrieb hätte sie ihre bisherigen Aufgaben wahrzunehmen. Sie dürfte jedoch nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die bisher von streikenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern wahrgenommen wurden. Kann die zivildienstleistende Person infolge eines Streiks ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, so handelt es sich um eine nicht durch sie verschuldete objektive Unmöglichkeit der Leistung des Zivildienstes mit der Folge, dass aus diesem Grund ausgefallene Tage gleichwohl an die Erfüllung der Zivildienstpflicht angerechnet werden.

4. Abschnitt: Einführung

Durch die Verwendung des Begriffs "Einführung" soll klargestellt werden, dass im Zivildienst keine berufliche Aus- oder Weiterbildung vermittelt wird. Die zivildienstleistende Person soll zum Einstieg in ihre neue Tätigkeit diejenige erste Anleitung erhalten, die sie braucht, um sich zurechtzufinden und niemanden zu gefährden. Massgebend sind nicht die beruflichen Perspektiven der zivildienstleistenden Person, sondern die Bedürfnisse des Einsatzbetriebes im Hinblick auf die im Aufgebot angegebene Tätigkeit.

Der Zivildiensteinsatz darf nicht so geplant werden, dass er den privaten Ausbildungszwecken einer zivildienstpflichtigen Person dient: Wer im Rahmen seiner Ausbildung Praktika zu absolvieren hat, darf nicht verlangen, dass diese Praktika als Zivildienst angerechnet werden (dasselbe gilt für andere freiwillige Tätigkeiten, vgl. Art. 24). Zivildienstleistende Personen dürfen diesbezüglich gegenüber Militärdienstpflichtigen nicht bessergestellt werden. Anerkennt andererseits eine Bildungsstätte eine im Zivildienst ausgeführte Tätigkeit als Praktikum, so ist dies deren eigene Angelegenheit, die sich der Einflussnahme seitens der Zivildienstbehörden entzieht.

Artikel 37 Grundsatz - Absatz 1: In erster Linie sorgen die Einsatzbetriebe selbst für die erforderliche Einführung der zivildienstpflichtigen Personen. Diese findet irn eigenen Betrieb oder bei Dritten statt. Die Rolle des Bundes ist eine subsidiäre.

Interessiert sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Einsatz, der die Absolvierung einer Einführung voraussetzt, so lässt die Vollzugsstelle sie zu diesem Einsatz nur zu, wenn Gewähr besteht, dass sie in der Lage sein wird, die Einführung erfolgreich abzuschliessen und allfällige Prüfungen zu bestehen.

Absatz 2: Zentrale Einführungskurse des Bundes sollen nur angeboten werden, wenn sie eine bessere und effizientere Einführung gewährleisten, als dies einzelne Einsatzbetriebe vermöchten. Auch zentrale Kurse müssen einem Bedürfnis der Einsatzbetriebe entsprechen, Zivildienstspezifische Lehrgänge können etwas weitergehen. Die Erfahrungen im Vollzug des ZOG werden zeigen, ob es sie braucht. Sie sollen Bedürfnisse vor allem der zivildienstleistenden Personen selbst abdecken. Sie können die Einsätze begleiten und müssen nicht an deren Anfang stehen. Zu denken ist beispielsweise an eine umfassendere Einführung in die Rechte und Pflichten im Zivildienst oder an die Aufarbeitung von Erfahrungen im Zusammenhang mit Einsätzen im Gesundheitswesen.

Artikel 38 Kosten der Einführung - Absatz 1: Der Bund trägt selbst die Kosten der von ihm angebotenen Einführungskurse und Lehrgänge. Er achtet auf ein gutes Kosten-/Nutzenverhältnis.

- Absatz 2: In der Regel bezahlt der Einsatzbetrieb die Kosten der erforderlichen Einführung selbst, denn er führt die zivildienstleistende Person im eigenen Interesse und zum eigenen Nutzen ein. Er soll die Kosten unabhängig davon tragen, ob er die Einführung selbst erteilt oder dazu Dritte beizieht. Der Beizug Dritter wird dann sinnvoll sein, wenn für die Einführung eine spezielle Infrastruktur oder besonderes Fachwissen notwendig sind.

Nur wenn der Einsatzbetrieb ausserstande ist, selbst eine interne Einführung durchzuführen, kann der Bund die Kosten einer durch Dritte erteilten Einführung anteilsmässig übernehmen, sofern mit dem Beizug der Dritten besondere Aufwendungen verbunden waren. Eine anteilsmässige Kostentragung sieht das Gesetz auch für die Erarbeitung von Einführungskonzepten vor.

In der Verordnung wird zu bestimmen sein, welcher Höchstbetrag in der Regel pro Person vergütet wird, welchen Anteil der Einsatzbetrieb selber tragen muss und welches Verfahren einzuhalten ist, damit die Vollzugsstelle über eine Kostengutsprache entscheiden kann.

5. Abschnitt: Geldwerte Leistungen des Bundes

Artikel 39 Erwerbsersat? Auch im Bereich der Erwerbsersatzordnung (EO) sollen die militar- und zivildienstleistenden Personen einander gleichgestellt werden. Bemessung, Geltendmachung und

Auszahlung des Erwerbsersatzes unterliegen denselben Voraussetzungen wie beim Militärdienstpflichtigen. Daher genügt im ZOG eine Verweisung auf das EOG. Im Gegensatz zur Arbeitsleistung gemäss VAL werden keine Tagesentschädigungen durch den Bund mehr ausbezahlt, sondern Leistungen des EO-Fonds ausgerichtet.

Weitergehende Forderungen von Gewerbeseite (Ausdehnung der EO-Leistungen, um eine mögliche Mehrbelastung des Arbeitgebers infolge längerer Lohnfortzahlungspflicht durch die EO kompensieren zu können) sowie von Organisationen der Militärdienstverweigerer (höhere EO-Leistungen bei längeren Zivildiensteinsätzen) sind im Rahmen der anstehenden EOG-Revision zu prüfen. Sofern allerdings für längere Militärdienstleistungen künftig ein Langzeitzuschlag aus EO-Mitteln ausbezahlt werden soll, muss dies auch für längere Zivildienstleistungen gelten. Dies verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Artikel 40 Transport- und Gepäckgutscheine Die zivildienstleistende Person hat für alle Reisen, für welche sie ein Aufgebot erhält, Anspruch auf Transport- und allenfalls Gepäckgutscheine. Die Kosten des täglichen Arbeitsweges trägt dagegen der Einsatzbetrieb. Für den Urlaub an Wochenenden oder an arbeitsfreien Tagen hat die zivildienstleistende Person gegenüber dem Bund Anspruch auf einen Transportgutschein zu den gleichen Bedingungen wie ein Militärdienstpflichtiger. Wer im grenznahen Raum wohnt, hat die Reisekosten vom Wohnort bis zur Schweizer Grenze selber zu tragen.

Für die besonderen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Auslandeinsatz entstehen, hat der Einsatzbetrieb aufzukommen (vgl. Art. 29 Abs. l Bst. f). Die von der Vollzugsstelle ausgegebenen Transportgutscheine gelten nur bis zur Landesgrenze.

In einem speziellen Bereich muss die zivildienstleistende Person eine Schlechterstellung gegenüber dem Militärdienstpflichtigen hinnehmen: Sie muss für ihren Postverkehr Portotaxen bezahlen. Immerhin wird der zivildienstleistenden Person mit jedem Aufgebot zu einem Einsatz ein Ausweis ausgestellt-werden, der es ihr ermöglichen wird, während Zivildiensteinsätzen die gleichen Vergünstigungen zu erhalten wie Militärdienstpflichtige (zum Beispiel verbilligte Eintritte).

6. Abschnitt: Versicherung

Artikel 41 Zivildienstleistende Personen werden denselben Versicherungsschutz der Militärversicherung in Anspruch nehmen können wie die Angehörigen der Armee. Es sind sowohl Gesundheitsschädigungen inklusive deren Spätfolgen und Rückfälle wie auch Sachschäden versichert (vgl. Art. 4, 5 und 57 des Bundesgesetzes über die Militarversicherung, MVG, SR 833.1, und Anhang). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Zivildienstleistungen nach Artikel 9.

Insbesondere zur beruflichen Vorsorge: Die Beziehung, in welche die zivildienstleistende Person zum Einsatzbetrieb tritt, ist kein Arbeitsverhältnis im Sirine der Sozialversicherungsgesetzgebung. Der Bestand eines solchen wäre aber Voraussetzung zum Eintritt in eine obligatorische berufliche Vorsorgeeinrichtung. Zivildienstleistende Personen gehören daher während ihren Zivildiensteinsätzen allenfalls weiterhin den Vorsorgeeinrichtungen ihrer privaten Arbeitgeber an, nicht aber denjenigen der Einsatzbetriebe.

Es drängen sich dennoch keine besonderen Regelungen auf. Trotz der längeren Dienstdauer der zivildienstleistenden Personen sind keine grösseren Probleme zu erwarten, denn lange Zivildiensteinsätze werden in der Regel im Alter zwischen 20 und 25 Jahren erbracht werden. Während für die Risikoversicherung eine genügende Deckung durch die Militärversicherung besteht, beginnt das Alterssparen im BVG-Obligatorium erst mit 25 Jahren, Leisten dagegen ältere Personen Zivildienst, so wird sich das Problem allfälliger Lücken in der Altersvorsorge stellen. Dieses wird jedoch durch den Umstand entschärft werden, dass diese Personen aufgrund ihrer bereits geleisteten militärischen Diensttage einen kürzeren Zivildienst absolvieren werden. Auch werden diese Personen eher zu kürzeren Teileinsätzen neigen. Zudem profitieren sie eher von der Lohnfortzahlungspflicht des zivilen Arbeitgebers.

Fünftes Kapitel: Anerkennung als Einsatzbetrieb

Im Vollzug der VAL werden zwischen den zuständigen kantonalen Behörden und den Einsatzbetrieben Rahmen- und später Einsatzverträge abgeschlossen. Sie sind durch beide Parteien kündbar. Das BIGA genehmigt die Rahmenverträge und kann die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Solche Auflagen stellen den Konsens zwischen den Vertragsparteien in Frage. Zudem sollte der Zivildienst als Form der Erfüllung der Wehrpflicht nicht vom Bestand vertraglicher Beziehungen abhängig sein. Aus rechtlichen Erwägungen wird deshalb im ZDG auf ein Subordinationsverhältnis zwischen Behörden und Einsatzbetrieben abgestellt: Statt einen Rahmenvertrag abzuschliessen, verfügt die Vollzugsstelle die Anerkennung des Einsatzbetriebes. Dieser kann die Verfügung anfechten. An die Stelle der Kündbarkeit tritt die Möglichkeit, den Widerruf der Anerkennung zu beantragen. Bezüglich des Einsatzes zivildienstpflichtiger Personen werden nicht mehr Einsatzverträge abgeschlossen, sondern die Vollzugsstelle erlässt Aufgebote. Gegen diese können die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde führen. An die Stelle der Kündigung des Einsatzvertrages tritt der Antrag auf vorzeitigen Abbruch des Einsatzes.

Artikel 42 Gesuch Institutionen, welche an einer Beschäftigung zivildienstpflichtiger Personen interessiert sind, stellen bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Aiieikennung als Einsatzbetrieb. Das Gesuch muss so dokumentiert sein, dass überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der Artikel 2 - 6 erfüllt sind (vgl. A.n. 44 Abs. 1). Dem Gesuch sind daher insbe-

sondere Statuten, Stellenpläne und Organigramme, Pflichtenhefte sowie ein Nachweis beizulegen, dass die Institution gemeinnützig tätig ist (sei es, dass sie Subventionen erhält oder von der Steuerpflicht ganz oder teilweise befreit ist). Im Gesuch selbst ist auch darzulegen, inwiefern die Institution im öffentlichen Interesse tätig ist.

Das Gesuch ist von derjenigen Organisationseinheit einzureichen, die selbst rechtsverbindlich Personal anstellen kann. Private Institutionen, die ein Gesuch einreichen wollen, müssen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, öffentliche über die Unterschriftenkompetenz verfügen. Gesuche können auch von einem übergeordneten Dachverband oder von einem Personalamt eingereicht werden. Solche Sammelgesuche müssen aber bezüglich jedem einzelnen Einsatzbetrieb einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen. Sammelgesuche führen nicht zu SammelVerfügungen: Jeder Einsatzbetrieb erhält eine eigene Anerkennungsverfügung.

Die Anerkennung eines Einsatzbetriebes ist nicht identisch mit der Übertragung behördlicher Vollzugskompetenzen auf Dritte. Wohl kann ein Einsatzbetrieb im Rahmen von Artikel 80 Absatz 3 Vollzugskompetenzen übertragen erhalten, doch können Vollzugskompetenzen auch auf Institutionen übertragen werden, welche nicht zugleich Einsatzbetriebe sind (zum Beispiel auf eine kantonale Gesundheitsdirektion oder auf das Personalamt einer grösseren Gemeinde).

Auch Institutionen des Bundes, die als Einsatzbetriebe anerkannt werden wollen (wozu sämtliche Organisationseinheiten gemäss Art. 58 Abs. l des Verwaltungsorganisationsgesetzes [VwOG] gehören), reichen bei der Vollzugsstelle ein Gesuch ein. Die Vollzugsstelle kann nicht andere Bundesämter in ein Subordinationsverhältnis versetzen. An die Stelle der Anerkennungsverfügung tritt daher eine schriftliche Vereinbarung. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der betroffenen Verwaltungseinheiten und allfällige personalrechtliche Folgen. Die Vollzugsstelle des Bundes selbst benötigt zur Beschäftigung zivildienstleistender Personen keine Anerkennung (Abs. 2), Davon abgesehen gelten für sie dieselben Regeln des ZDG wie für jeden anderen Einsatzbetrieb auch.

Artikel 43 Anerkennungsentscheid - Absatz 1: Die Anerkennung eines Einsatzbetriebes wird durch die Vollzugsstelle verfügt. Die materielle Prüfung des Gesuchs erfolgt jedoch durch die Anerkennungskommission. Diese stellt der Vollzugsstelle Antrag, wie das Gesuch zu entscheiden sei. Die gesuchstellenden Institutionen haben keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung als Einsatzbetrieb. Ebensowenig gibt der Anerkennungsentscheid einem Ein-, satzbetrieb ein durchsetzbares Recht auf Zuteilung einer zivildienstleistenden Person (vgl. Art. 6 Abs. 2). Der Einsatzbetrieb hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, falls keine Zuteilung erfolgt oder ein Einsatz vorzeitig beendet werden muss. "Allgemeine Geschäftsbedingungen" als Teil der Anerkennungsverfügung werden dc.n Einsatzbetrieb jeweils auf die entsprechenden Vollzugsmodalitäten hinweisen.

Der Anerkennungsentscheid muss insbesondere zu folgenden Themen Aussagen enthalten:

  • Er muss die Tätigkeiten benennen, welche die zivildienstleistenden Personen im Einsatzbetrieb verrichten sollen. Er kann sich auf einzelne, konkrete Tätigkeiten oder auf ein breites Spektrum von Aktivitäten beziehen, in dessen Rahmen der Einsatzbetrieb frei disponieren kann, soweit das jeweilige Aufgebot es zulässt. Ferner ist die Anzahl Plätze pro Tätigkeitsbereich im Anerkennungsentscheid festzuhalten. Dadurch wird der Anerkennungscntscheid zur Grundlage einer zielgerichteten Vermittlungstätigkeit der Vollzugsstelle.

  • Auch die Abgabepflicht des Einsatzbetriebes nach Artikel 47 ist vorzugsweise bereits im Anerkennungsentscheid festzuhalten. Die Höhe der Abgabe wird im Vorfeld des geplanten Einsatzes nach Anhörung des Einsatzbetriebes im Aufgebot verfügt (vgl. Art, 22; im Aufgebot kann auch die Abgabepflicht selbst verfügt werden, wenn sie nicht schon im Anerkennungsentscheid festgeschrieben wurde).

  • Die erforderliche Einführung der zivildienstleistenden Personen nach Artikel 37 ist zu regeln, nötigenfalls auch die Frage einer Kostenbeteiligung durch den Bund (Art. 38 Abs. 2 Bst. b).

  • Werden Vollzugskompetenzen an den Einsatzbetrieb delegiert, soll dies ebenfalls im Anerkennungsentscheid erfolgen.

Absatz 2: Der Anerkennungsentscheid kann von Anfang an mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet sein. Die Vollzugsstelle kann Auflagen, Bedingungen und Befristungen aber auch später jederzeit verfügen. Sie kann den Anerkennungsentscheid anpassen und nötigenfalls widerrufen. Geringfügige Anpassungen nimmt sie selbst direkt vor (wenn beispielsweise nur eine Änderung der Anzahl Stellen im Einsatzbetrieb zur Diskussion steht), die andern legt sie der Anerkennungskommission zur Bearbeitung und Antragstellung vor. Anpassung und Widerruf sind beschwerdefähige Verfügungen (zum Beschwerderecht vgl. Art. 65 Abs. 2).

Bezüglich des Widerrufs des Anerkennungsentscheids gilt das im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zulassungsverfügung Gesagte (vgl. Art. 18 Abs. 3). Besondere Bedeutung wird dem Wegfallen der Anerkennungsvoraussetzungen zukommen, wenn ein Einsatzbetrieb keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug mehr bietet. Der Widerruf auf Antrag des Einsatzbetriebes muss der Anerkennungskommission nicht unterbreitet werden.

Artikel 44 Anerkennungsverfahren - Absatz 1: Die Anerkennungskommission setzt sich anders zusammen als die Zulassungskommission. Sie wird grösser sein und vor allem Persönlichkeiten umfassen, welche wirtschaftliche Fragestellungen kompetent beurteilen können. Die Kommissionssitzungen werden durch die Vollzugsstelle vorbereitet und geleitet. Die Vollzugsstelle besorgt das Büro der Ancrkennungskommission und ist Kontaktstelle zu den gesuchstellenden Institutionen.

Absatz 2: Die gesuchstellenden Institutionen und die vorgeschlagenen Tätigkeiten können im Einzelfall dem Wesen des Zivildienstes widersprechen, obwohl die Voraussetzungen der Artikel 2 - 6 an sich erfüllt wären. Absatz 2 wäre beispielsweise anwendbar, wenn im Teilbereich des Einsatzbetriebes, in dem eine zivildienstleistende Person zum Einsatz käme, ein Gewinn erwirtschaftet werden soll, oder wenn ein Forschungsprojekt einer Öffentlichen Institution der Rüstungsindustrie dient. Absatz 2 soll auf Verordnungsstufe nicht allzusehr eingeschränkt werden. Der Anerkennungskommission soll in der Anerkennungspraxis möglichst viel Handlungsfreiheit belassen werden.

Absatz 3: Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden sollen die Vollzugsstelle in der Anwendung von Artikel 6 unterstützen. Sie sollen der Vollzugsstelle insbesondere mitteilen, ob:

  • der Einsatzbetrieb die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen respektiert und seinen GAV-Verpflichtungen nachkommt;

  • die Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Einsatzbetrieb durchgesetzt werden;

  • Entlassungen oder Kurzarbeit angeordnet wurden oder geplant sind oder die Existenz des Einsatzbetriebs bedroht ist;

  • im Einsatzbetrieb Fälle von Schwarzarbeit vorkamen;

  • der Arbeitsfriede gewahrt ist;

  • die vorgesehenen Tätigkeiten mit Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung kollidieren könnten.

Absatz 4: Was die Verfahrensregeln betrifft, kann wiederum auf das im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren Gesagte verwiesen werden (vgl. Art. 18 Abs. 3).

Sechstes Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes

l. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden

Artikel 45 Weisungen und Inspektionen Keine Bemerkung.

Artikel 46 Auskunftspflicht Aufgrund der Kontrolle der geleisteten Diensttage (Bst. a) stellt die Vollzugsstelle die EO-Meldekarten aus. Unterlässt der Einsatzbetrieb die entsprechenden Meldungen, können letztlich keine EO-Leistimgi*n ausbezahlt werden.

Die Auskunftspflicht nach Buchstabe c dient der Erfolgskontrolle und der Verbesserung der Zuweisungspraxis. Statistische Erhebungen werden auf ein Minimum beschränkt werden.

Artikel 47 Abgaben des Einsatzbetriebes Der Einsatzbetrieb ist der Nutzniesser des Einsatzes einer zivildienstleistenden Person. Die Leistungen nach Artikel 29, die er zugunsten der zivildienstleistenden Person ausrichten muss, sind im Vergleich mit normalen Lohnkosten gering. In der Differenz zum orts- und berufsüblichen Lohn liegt der Anreiz für den Einsatzbetrieb, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen. Es geht nun nicht darum, diese Differenz voll abzuschöpfen, denn sie erlaubt es dem Einsatzbetrieb, dank der Mithilfe zivildienstleistender Personen Aktivitäten zu entfalten und seine Dienstleistungen in einem Mass qualitativ zu. verbessern, wie er es sonst nicht getan hätte und meistens wohl gar nicht tun könnte. Indem er aktiv wird und gegenüber zivildienstleistenden Personen offen ist, nimmt er bereits Mehrkosten auf sich, die er sonst nicht hätte. Wird er nun noch zusätzlich belastet, ist das Risiko gross, dass er sich nicht mehr als Einsatzbetrieb zur Verfügung stellt. Zwar hat die Vollzugsstelle ein legitimes Interesse daran, Arbeitskräfte (aus ihrer Sicht) nicht zum Nulltarif zur Verfügung zu stellen und die Kosten des Vollzugs nicht vollumfänglich selbst zu tragen, dies nicht zuletzt, weil mit dem Einsatz zivildienstleistender Personen in der Regel eine Wertschöpfung verbunden ist. Will sie diese Kosten aber auf die begünstigten Einsatzbetriebe überwälzen, so muss sie das Mass des Machbaren einschätzen und sich bewusst sein, dass das Einfordern zu hoher Abgaben Einsatzbetriebe zu Zurückhaltung veranlasst und letztlich den Vollzug des ZDG gefährdet. Im Vernehmlassungsverfahren wurde sehr oft auf diese Risiken hingewiesen und von der Erhebung einer Abgabe abgeraten.

Der Bundesrat hält dennoch an der Abgabepflicht der Einsatzbetriebe .fest. Auf die Möglichkeit der teilweisen Deckung der Vollzugskosten soll nicht infolge von Überlegungen verzichtet werden, die eng mit der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt verbunden sind. Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass von der Abgabepflicht nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden darf. Die Bemessung der Abgabe soll auf die Verhältnisse des jeweiligen Einsatzbetriebes abgestimmt sein und insbesondere folgende Elemente berücksichtigen: den Aufwand des Einsatzbetriebes, der durch den Einsatz der zivildienstleistenden Personen verursacht wird (Kosten der Bereitstellung der Infrastruktur, Naturai- und Geldleistungen, Einführung und Materialaufwand), die Qualifikation der zivildienstleistenden Person und den Nettonutzen des Einsatzes zugunsten des Einsatzbetriebes.

Ein Zivildiensttag kostet den Bund knapp 30 Franken (vgl. Ziff. 334). Aufgrund des Kostendeckungsprinzips darf der Durchschnittsbetrag der Abgabe diesen Wert nicht übertreffen. Als Ausgangspunkt soll eine Abgabe von 10 Franken pro Zivildiensttag gelten. Die soeben genannten Elemente der Bemessung der Abgabe sollen Abweichungen nach unten und nach oben erlauben (nach oben, wenn beispielsweise ein Arzt seinen Zivildienst in einem Spital leistet).

Die Zurückhaltung in der Erhebung der Abgabe kommt auch in den Absätzen 2 und 3 zum Ausdruck:

- Absatz 2 erlaubt einen generellen Verzicht auf die Abgabe. Bei der Einschätzung der Wirtschaftslage sind insbesondere die Arbeitslosenquote, das Beschäftigungs- und Wirtschaftswachstum und das Investitionsverhalten zu berücksichtigen. In der Beurteilung der Nachfrage nach zivildienstleislenden Personen werden Wartezeiten im Vollzug und das Verhältnis zwischen der Anzahl zivildienstpflichtiger Personen und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellen in Einsatzbetrieben massgebend sein. Sollte dereinst einmal die Nachfrage nach zivildienstleistenden Personen massiv überwiegen, müsste die Einführung eines Auktionssystems geprüft werden.

- Absatz, 3 erlaubt einen individuellen Verzicht auf die Abgabe, wenn dadurch interessante Einsatzmöglichkeiten sichergestellt werden können. Die Vollzugsstelle wird auch darauf achten, in welchem Umfang die Mittel des Einsatzbetriebes aus Subventionen der Öffentlichen Hand stammen und ob der Einsatzbetrieb Finanzhilfe nach Artikel 48 erhält.

In der Anfangsphase des Vollzugs des ZOG und ohne eine markante Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt soll generell auf die Erhebung der Abgabe verzichtet werden.

Artikel 48 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes Ein Förderungsschwerpunkt des Zivildienstes ist der Umweltbereich (vgl. Art. 2). Pflege, Aufwertung und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen können nur durch die Vermittlung öffentlicher Stellen oder ideeller Organisationen geschehen. Ein eigentlicher "Marktwert" als Massstab, ein wirtschaftliches Interesse oder gar ein Ertrag sind mit diesen Tätigkeiten nicht gegeben. Die ideellen Organisationen stützen sich zudem weitestgehend auf private Einzelmitgliederbeiträge und Spenden ab. Artikel 48 stellt deshalb eine unerlässliche Voraussetzung dafür dar, dass dieser Förderungsschwerpunkt überhaupt eine praktische Bedeutung erlangen kann.

- Absatz 1: Finanziell unterstützt werden primär eigentliche Zivildienstprojekte, d.h. Projekte, die eigens für die Beschäftigung zivildienstleistender Personen organisiert wurden. Möglich ist aber auch die Unterstützung von bereits laufenden Projekten, in welche zivildienstleistende Personen aufgenommen werden. In einem solchen Fall können aber nur die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten anteilsmässig dem Bund belastet werden. An den Kosten der erforderlichen Einführung zivildienstleistender Personen kann sich der Bund auch gestützt auf Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b beteiligen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

- Absatz 2: Auf Verordnungsstufe wird festgelegt werden, dass Zivildienstprojekte, für die eine Finanzhilfe anbegehrt wird, durch die zuständige Fac.hstelle des Bundes oder der Kantone zu begutachten sein werden. Die Vollzugsstelle wird über die

Verwendung der Mittel und über die unterstützten Projekte regelmässig Bericht erstatten.

Wer Finanzhilfe will, wird darlegen müssen, dass die Möglichkeiten der Kostenminimierung genutzt sind. So lassen sich zum Beispiel Betreuungskosten einsparen, wenn fachkundige zivildienstleistende Personen als Vorarbeiter oder Gruppenchefs eingesetzt werden. Auch die Vollzugsstelle kann zur Kostenreduktion beitragen: Handelt es sich um eine Vielzahl kurzer Einsätze, so kann sie als Einsatzbetrieb eine Institution beiziehen, die so breit abgestützt ist, dass sie eine lückenlose Abfolge der Kurzeinsätze garantieren kann. Berücksichtigt sie die Vorkenntnisse der zivildienstpflichtigen Personen optimal, lassen sich Einführungskosten sparen. Auch die Kosten für Unterkunft und Arbeitsweg sind eventuell geringer, wenn zivildienstpflichtige Personen aus der Region vermittelt werden. Dritte, die durch ein Zivildienstprojekt unmittelbar begünstigt werden (was ein Ausnahmefall sein dürfte), werden ihre Begünstigung dem Einsatzbetrieb abgelten müssen.

2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen

Artikel 49 Pflichten des Einsatzbetriebes Der Einsatzbetrieb hat alles zu tun, damit der Zivildienst vollzogen werden kann, und alles zu unterlassen, was dem Wesen des Zivildienstes widerspricht. Die zivildienstleistende Person darf nicht durch den Einsatzbetrieb als billige Arbeitskraft ausgebeutet werden. Der einzelne Einsatz soll zumutbar sein. Ob dies der Fall ist, wird im Anerkennungsverfahren geprüft.

Der Einsatzbetrieb hat gegenüber der zivildienstleistenden Person dieselben Pflichten, welche nach Artikel 328 Absatz 2 OR für jeden Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten. Dieser Artikel besagt, der Arbeitgeber habe "zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann". Zu beachten sind insbesondere die im Arbeitsgesetz und Unfallversicherungsgesetz sowie in den dazu gehörenden Verordnungen enthaltenen Vorschriften der Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit. Wenn es um die Durchsetzung der Schutzvorschriften geht, sollen die Vollzugsorgane der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (des Bundes, der Kantone und der SUVA) in Einsatzbetrieben nicht zwischen zivildienstleistenden Personen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterscheiden.

Zu den Pflichten des Einsatzbctriebes gehört auch die Fürsorgepflicht gegenüber den bei ihm tätigen zivildienstleistenden Personen (vgl. Art. 26). Wenn eine zivildienstleistende Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben psychologische Unterstützung, Bera-

tung oder Betreuung benötigt, soll sie diese bei den für sie zuständigen Vertreterinnen und Vertretern des Einsatzbetriebes und am Ort ihres Einsatzes erhalten können.

Artikel 50 Weisungsrecht Die zivildienstleistende Person steht zum Einsatzbetrieb in einem rein faktischen Verhältnis. Dieses Verhältnis und die Kompetenzen des Einsatzbetriebes werden durch das Gesetz, den Anerkennungsentscheid und das Aufgebot bestimmt. Das ZDG übernimmt in gewissen Bereichen Bestimmungen des OR oder verweist auf die Betriebsordnung (zum Beispiel bei den Sorgfaltspflichten und bei den Arbeitszeiten). Dies hat zur Folge, dass die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb in der Regel gleich behandelt wird wie die übrigen Arbeitnehmerinnen und.Arbeitnehmer. Das Sonderstatusverhältnis, in dem die zivildienstleistende Person steht, ist daher gegenüber Aussenstehenden kaum erkennbar. Dennoch ist der Einsatzbetrieb nicht Arbeitgeber der zivildienstleistenden Person.

- Absatz 1: Das Weisungsrecht des Einsatzbetriebes soll demjenigen nach Artikel 32 W OR entsprechen: Der Einsatzbetrieb kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der zivildienstleistenden Person im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihr besondere Weisungen erteilen. Er soll ihr zudem ein schriftliches Pflichtenheft und, soweit vorhanden, die Hausordnung abgeben. Dem Weisungsrecht des Einsatzbetriebes entspricht die Gehorsamspflicht der zivildienstleistenden Person (vgl. Art. 27 Abs. 3 Bst. a).

Die Weitervermittlung zivildienstleistender Personen durch den Einsatzbetrieb an einen Dritten ist unter dem Vorbehalt von Artikel 51 ausgeschlossen. Die zivildienstleistende Person kann zwar beauftragt werden, bei Dritten Arbeiten auszuführen. Das Weisungsrecht aber muss beim Einsatzbetrieb bleiben und geht an den Dritten lediglich beschränkt im Rahmen der situationsabhängigen Notwendigkeit über.

- Absatz 2: Hilfspersonen des Einsatzbetriebes sind nicht nur dessen Angestellte, sondern auch Personen, die mit dem Einsatzbetrieb durch einen Auftrag oder Werkvertrag verbunden sind. So kann die Weisungsbefugnis durch einen Bauingenieur wahrgenommen werden, der im Auftrag einer Gemeinde, welche Einsatzbetrieb ist, mit einer Gruppe zivildienstleistender Personen Lawinenverbauungen ausführt.

Als Dritte gelten: - Buchstabe a: Lehrkräfte, welche zivildienstleistende Personen ausserhalb des Einsatzbetriebes in ihre neue Tätigkeit einführen. Ihnen kommt, da sie während der Ausbildungszeit quasi zum Einsatzbetrieb werden, ein umfassendes Weisungsrecht zu. Sie können im Rahmen von Artikel 51 Absatz l Buchstabe b auch alle Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes übertragen erhalten und während der Einführungsphase ganz an die Stelle des Einsatzbetriebes treten (was allerdings voraussetzt, dass es sich um eine gemeinnützige Institution handelt, nicht um eine gewinnorientierte Ausbildungsstätte). -

- Buchstabe b: Personen, deren unmittelbarer Unterstützung der Einsatz dient. Ist beispielsweise ein Invalidenverband Einsatzbetrieb, so kann dieser in der Regel nur generelle Weisungen erteilen. Die konkreten Anordnungen muss jeweils die betreute behinderte Person selbst geben. Die zivildienstleistende Person sollte jeweils genau wissen, wie weit Weisungsbefugnisse delegiert wurden. Eine vollständige Delegation von Weisungsbefugnissen an Einzelpersonen ist ausgeschlossen (auch nach Art. 51, der dies nur gegenüber Institutionen zulasst; vgl. auch Bemerkungen zu Art. 3 Abs. 2). Der Einsatzbetrieb darf seine Rolle im Vollzug des Zivildienstes nicht vollumfänglich an Dritte abtreten. Er selbst bleibt der alleinige Ansprechpartner der Behörden. Er muss selbst jederzeit aktiv auf den Vollzug Einfluss nehmen können und sich alle Handlungen und Unterlassungen des Dritten voll anrechnen lassen. Zwar ist es möglich, dass nicht der Einsatzbetrieb, sondern der Unterstützte die zivildienstleistende Person beherbergt und verpflegt. Formell gelten diese Leistungen aber als solche des Einsatzbetriebes. Ergeben sich diesbezüglich Schwierigkeiten, muss sie der Einsatzbetrieb bereinigen.

Artikel 51 Übertragung von Rechten und Pflichten

  • Absatz 1: Im Vollzug der VAL zeigte sich, dass es auf Seiten der Einsatzbetriebe mehrstufige Verhältnisse gibt, in denen die Übertragung des Weisungsrechts nach Artikel 50 noch nicht die optimale Lösung ist. Artikel 51 gewährt zusätzliche Flexibilität, beispielsweise für folgende Fälle:

  • Ein Hilfswerk soll seine Rechte und Pflichten im Vollzug einem einzelnen von ihm unterstützten Bergbauernbetrieb abtreten können, sofern feststeht, das der gesamte Einsatz auf dem gleichen Hof stattfindet.

  • Die Stadtverwaltung als Einsatzbetrieb soll den gesamten Vollzug an die Abteilungen und Dienste (Spitäler, Heime, Kinderkrippen etc.) abtreten können, bei welchen die zivildienstleistenden Personen eingesetzt sind. Diese Konstellation spielt eine Rolle, wenn den Abteilungen und Diensten gegen aussen keine eigene Handlungsbefugnis zukommt, so dass sie nicht selbst durch die Vollzugsstelle als Einsatzbetriebe anerkannt werden können.

Ansprechpartner der Vollzugsstelle wird, wer gegen aussen als Rechtssubjekt auftreten kann (das Hilfswerk, die Stadtverwaltung). Einsatzbetrieb aber wird die angegliederte Institution. Über sie selbst muss bei der Vollzugsstelle ebenfalls ein vollständiges Dossier angelegt werden, damit die zivildienstpflichtigen Personen zielgerichtet vermittelt werden können.

Die Zustimmung zur Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgt stets im Rahmen einer Verfügung: im Anerkennungsentscheid (bezüglich des Hilfswerks oder der Stadtverwaltung), im Aufgebot oder durch eine Verfügung im Einzelfall (z.B. während eines laufenden Einsatzes). Die zivildienstleistende Person kann dagegen Beschwerde führen, da sie mitbetroffen ist.

- Absatz Z: Aus der Mehrstufigkeit darf kein Geschäft gemacht werden. Daher dürfen Gemeinkosten einer Dachorganisation nur in dem Ausmass der begünstigten Organisation übertragen werden, in dem die Vermittlerfunktion der Dachorganisation Unkosten bescherte. Die Dachorganisation darf den Nutzen, den die zivildienstleistende Person der begünstigten Institution bringt, nicht selbst bei letzterer abschöpfen.

Artikel 52 Einarbeitung Keine Bemerkung.

Siebentes Kapitel: Haftung für Schäden

Für Schäden, die im Zusammenhang mit Militärdienstleistungen entstehen, sehen MO und MG eine Kausalhaftung des Bundes vor. Das Gefahrdungspotential, das .mit Zivildienstleistungen verbunden ist, ist viel geringer als dasjenige, das von Militärdienstpflichtigen ausgeht. Deshalb sieht das ZDG (unter Vorbehalt von Art. 14 Abs. 3) keine Kausalhaftung des Bundes vor, sondern es geht von folgenden Haftungsgrundsätzen aus: -. Für Aussenstehende ist selten erkennbar, dass es sich bei einer Person, die einen Schaden verursacht, um eine zivildienstleistende Person handelt. Diese unterscheidet sich in der Regel nicht von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Einsatzbetriebes. Also sollen geschädigte Dritte gleich vorgehen, wie wenn der Schaden durch eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes verursacht worden wäre. Sie sollen sich direkt an den Einsatzbetrieb wenden, der aufgrund der bestehenden Haftungsbestimmungen haftet (zum Beispiel aufgrund von Art. 55, 56 oder 101 OR, Art. 58 Strassenverkehrsgesetz oder Art. 69 Gewässerschutzgesetz).

  • Der Einsatzbetrieb soll für die Handlungen und Unterlassungen der bei ihm eingesetzten zivildienstleistenden Personen dieselbe Verantwortung tragen wie für diejenigen seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denn er bildet sie aus, überwacht sie, erteilt ihnen Weisungen und hat den Nutzen ihres Einsatzes. Für den bei ihm oder bei Dritten eingetretenen Schaden, der durch die zivildienstleistende Person verursacht wurde, haftet er selbst. Er kann jedoch insofern auf den Bund greifen, als er auch gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Rückgriffsrecht hätte.

  • Der Bund ist verpflichtet, den Zivildienst zu vollziehen. Er trägt somit für Schäden, die im Zusammenhang mit diesem entstehen, eine gewisse Verantwortung. Er trägt den Schaden, der ihm direkt zugefügt wird, selbst. Für Schäden, die einem Dritten oder einem Einsatzbetrieb zugefügt werden, haftet er in dem Ausmass, in dem der Einsatzbetrieb auf ihn Rückgriff nehmen kann,

  • Zivildienstleistende Personen schliesslich, die einen in der Verfassung vorgeschriebenen Dienst absolvieren, sollen - wie Militärdienstleistende - nur für Schäden belangt werden können, die sie in Erfüllung dieser Dienstpflicht grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben, nicht aber für Schäden, die sie fahrlässig oder ohne ei-

genes Verschulden verursacht haben. Zudem sollen sie vor dem direkten Zugriff seitens der Geschädigten geschützt werden. Allein der Bund soll sie belangen können, und zwar nur dann, wenn er selbst Ersatz geleistet oder Schaden erlitten hat.

Damit ergibt sich folgende Haftungsreihenfolge: Der geschädigte Dritte wendet sich an den Einsatzbetrieb, dieser nimmt in bestimmten Fällen Rückgriff auf den Bund und der Bund hält sich an der zivildienstleistenden Person schadlos je nachdem, in welchem Ausmass diese ein Verschulden trifft.

Artikel 53 Schädigung des Einsatzbetriebes Nach Artikel 321e OR haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für den Schaden, den er ihm absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat. Die Bestimmung definiert das Mass der Sorgfalt, für das der Arbeitnehmer einzustehen hat. Die Rechtsprechung entbindet die Arbeitnehmer von der Ersatzpflicht oder ermässigt sie, wenn der Schaden auf das Berufsrisiko zurückzuführen ist. Es gibt weitere Gründe nach dieser Bestimmung oder nach den Artikeln 43/44 OR, die eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigen. Nach Artikel 53 ZDG soll der Bund gegenüber dem geschädigten Einsatzbetrieb dieselben Haftungsausschluss- und Herabsetzungsgründe geltend machen können wie der Arbeitnehmer. Der Einsatzbetrieb trägt damit das übliche Unternehmerrisiko.

Artikel 54 Schädigung von Dritten und Rückgriff des Einsatzbetriebes - Absatz 1: Wie zu Beginn des Kapitels erwähnt, soll der Einsatzbetrieb für die zivildienstleistende Person nach den gleichen Bestimmungen haften wie für seine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer. So muss beispielsweise der private Einsatzbetrieb nach Artikel 55 OR für den Schaden haften, den seine Arbeitnehmer verursachen, sofern er nicht beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Wenn eine öffentlich-rechtliche juristische Person Einsatzbetrieb ist, so gelten die Bestimmungen über.die Staatshaftung (Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170,32 und entsprechende kantonale Erlasse).

- Absatz 2: Da die zivildienstleistende Person von den Geschädigten nicht direkt belangt werden kann (Art. 55 Abs. l ZDG) muss in zwei Fällen der Bund an ihrer Stelle harten, damit die Geschädigten nicht leer ausgehen: Das Staatshaftungsrecht des Kantons AppenzelHnnerrhoden sieht keinen Anspruch der Geschädigten gegen das Gemeinwesen vor, sondern nur gegen die fehlbare Person. Nach Buchstabe a haftet der Bund anstelle der fehlbaren zivildienstleistenden Person. Seine Haftung richtet sich nach den Bestimmungen, die auf Arbeitnehmer (Beamte oder Angestellte) des Kantons Appenzell-Innerrhoden anwendbar sind. Diese sehen eine Haftung für absichtliche oder grobfahrlässige Verursachung von Schäden vor. (Wo das kantonale Staatshaftungsrccht einen direkten Anspruch gegen das Gemeinwesen zulässt, bleibt hingegen kein Platz für eine Bundeshaftung, auch wenn das Gemeinwesen nur für Verschulden haftet).

Einen teilweisen Ausschluss des Anspruchs der Geschädigten sieht Artikel 44 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vor. Wenn eine Person, die nach diesem Gesetz versichert ist, einen Berufsunfall erleidet, so haften ihr der Arbeitgeber, dessen Familienangehörige und dessen Arbeitnehmer nur dann, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. (Diese Regelung gilt auch für Unfallversicherer, die für ihre Leistungen auf die Haftpflichtigen Rückgriff nehmen.) Buchstabe b sieht folgende Regelung vor: Die Geschädigten können den Bund belangen, wenn nach Artikel 44 Absatz 2 UVG kein Anspruch gegen den Einsatzbetrieb gegeben ist, da dessen Organe den Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht haben. Der Bund haftet in diesem Fall nach 44 Absatz 2 UVG anstelle der zivildienstleistenden Person, wenn diese den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.

Absatz 3: Hat der Einsatzbetrieb Ersatz geleistet und die Sorgfaltspflichten eines Arbeitgebers erfüllt, steht ihm ein Rückgriffsrecht auf den Bund zu. Dieser Rückgriff unterliegt denselben Voraussetzungen, die zur Anwendung kommen, wenn die zivildienstleistende Person den Einsatzbetrieb direkt geschädigt hat (vgl. Art. 53).

Wird der Einsatzbetrieb nach Absatz l von einem Sozialversicherer des Bundes (AHV, IV oder Militärversicherung) belangt, der für seine Leistungen an die Geschädigten auf ihn Rückgriff nimmt (z.B. nach Art. 48tcrff. AHVG), so stellt sich die Frage, ob er seine Ersatzpflicht mit seinem Rückgriffsanspruch gegen den Bund nach Absatz 3 verrechnen kann. Denn wenn die Sozialversicherung des Bundes keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist der Bund zugleich Gläubiger und Schuldner des Einsatzbetriebes. Der Rückgriffsanspruch des Einsatzbetriebes wird jedoch erst fällig, wenn er dem Sozialversicherer Ersatz geleistet hat. Deshalb sind die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz l OR nicht gegeben. Diese Rechtslage ist sachlich gerechtfertigt, da der Rückgriff des Sozialversicherers gegen den Einsatzbetrieb von dem Gericht beurteilt wird, das für Ansprüche gegen den Einsatzbetrieb zuständig ist (in der Regel das Zivilgericht), wogegen der Rückgriffsanspruch des Einsatzbetriebes gegen den Bund nach Artikel 58 im Verwaltungsverfahren beurteilt wird.

Artikel 55 Schädigung der zivildienstleistenden Person Artikel 55 regelt den Fall, wo die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb oder dessen Hilfspersonen (Personal oder andere zivildienstleistende Personen) geschädigt wird.

- Absatz 1: Der Einsatzbetrieb haftet der zivildienstleistenden Person nach den Bestimmungen, die für die Haftung gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten. Für private Betriebe gilt die Haftung des Arbeitgebers nach Artikel 328 Absatz 2 OR. Für öffentlich-rechtliche juristische Personen gelten die Bestimmungen über die Staatshaftung. Die Sorgfaltspflicht beurteilt sich nach Artikel 49 ZDG.

- Absatz 2: Da die zivildienstleistenden Personen gemäss Militärversicherungsgesetz versichert sind (Art. 41 ZDG), muss das Verhältnis zwischen Haftpflicht- und Versi-

cherungsanspriichen geregelt werden. Wie für Angehörige der Armee (Art. 22 Abs. 2 MO, BGE 103 Ib 276) wird vorgesehen, dass die Ansprüche auf Leistung der Militärversicherung jeden zusätzlichen Haftpflichtanspruch gegen den Einsatzbetrieb oder dessen Personal ausschliessen. Dies gilt auch, wenn die Militärversicherung nicht den ganzen Schaden deckt (z.B. nur 95 % des versicherten Jahres Verdienstes).

Absatz 3: Die Militärversicherung soll auf den Einsatzbetrieb und sein Personal nur soweit Rückgriff nehmen können, als ein Rückgriff der Unfallversicherung zulässig ist. Deshalb wird in Anlehnung an Artikel 44 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) vorgesehen, dass die Militärversicherung gegen den Einsatzbetrieb und dessen Personal nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen kann. Nicht anwendbar ist dagegen das Haftungsprivileg der Familienangehörigen nach Artikel 44 Absatz l UVG. Es gilt im Bereich der Militärversicherung nicht.

Wenn eine zivildienstleistende Person von einer anderen geschädigt wird, so sind bei Tod oder Körperverletzung Ansprüche gegen die Militärversicherung gegeben. Bei Sachschäden gilt die Ersatzpflicht des Bundes nach Artikel 56 ZOG ergänzend zur Haftpflicht des Einsatzbetriebes. Auf eine Bestimmung, die wie in Artikel 54 Absatz 2 in Ergänzung zur Haftpflicht des Einsatzbetriebes eine Haftung des Bundes vorsieht, kann daher verzichtet werde.

Artikel 56 Haftung der zivildienstleistenden Person Eine zivildienstleistende Person kann von einem Dritten, den sie in Erfüllung ihrer Dienstpflicht geschädigt hat, nie direkt belangt werden. Der geschädigte Dritte hat zunächst den Einsatzbetrieb zu belangen. Der Einsatzbetrieb seinerseits kann auf den Bund Rückgriff nehmen, sei es, weil er Schadenersatz leisten musste (Art. 54 Abs. 3), sei es, weil er selbst geschädigt wurde (Art. 53). Hat der Bund Ersatz geleistet (Abs. 2) oder ist er selbst der Geschädigte (Abs. 3) und hat die zivildienstleistende Person den Schaden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht, kann der Bund auf sie Rückgriff nehmen.

Artikel 57 Verlust und Beschädigung von Gegenständen der zivildienstleistenden Person Keine Bemerkung.

Artikel 58 Haftungsgrundsätze Absatz 2 nimmt Bezug auf das bisherige Verhalten der zivildienstleistenden Person und auf die besonderen Umstände des Einsatzes. Damit werden nicht etwa die innere Einstellung zum Zivildienst und Führungsberichte angesprochen (wie dies Art. 70 verlangt), sondern es wird auf objektive Kriterien Bezug genommen. Es geht um die Beurteilung des Verhaltens in früheren gleichartigen Situationen, um den Stand der Einführung und Einarbeitung und um die Vertrautheit im Umgang mit Geräten und Mate-

rial. Die Kenntnis der Risiken soll ebenso berücksichtigt werden wie die Risikofreudigkeit.

Artikel 59 Verfahren Keine Bemerkung.

Artikel 60 Verjährung, Allgemeines Keine Bemerkung.

Artikel 61 Verjährung von Rückgriffsansprüchen Nach Absatz 2 gibt es für den Rückgriff des Bundes auf eine zivildienstleistende Person keine absolute Verjährung, denn ein Prozess, in dem zunächst die Ansprüche zwischen Geschädigtem und Einsatzbetrieb sowie anschliessend zwischen Einsatzbetrieb und Bund abzuklären sind, kann mehr als zehn Jahre dauern.

Artikel 62 Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung Keine Bemerkung.

Achtes Kapitel: Rechtsschutz

Artikel 63 Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige - Absatz 1: Massnahmen im Bereich des Rechtsschutzes sollen verhältnismässig sein. Erst wenn ein Schlichtungsversuch der Vollzugsstelle ergebnislos blieb oder von Anfang an zwecklos erscheint, soll die Ergreifung weiterer Massnahmen geprüft werden.

Der Sachverhalt von Absatz l ist bewusst sehr offen formuliert und nimmt Rücksicht auch auf subjektive Empfindungen der zivildienstleistenden Person. Die Möglichkeit, eine Anzeige einzureichen, soll nicht von vornherein auf bestimmte Tatbestände eingeschränkt werden. Diese Offenheit ist vertretbar, da die Rechtsfolgen der Anzeige nicht Gegenstand von Artikel 63 sind.

- Absatz 2: Ist eine Schlichtung von Differenzen nicht möglich, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Stellt diese ein Fehlverhalten des Einsatzbetriebes fest, so kann sie ihn ermannen, dieses Verhalten künftig zu unterlassen oder einen unrechtmässigen Zustand zu beseitigen, und ihm Weisungen erteilen (Art. 45). Nötigenfalls erlässt sie eine Verfügung. Möglich sind zudem ein vorzeitiger Abbruch des Einsatzes (Art.

23) und der Widerruf der Anerkennung als Einsatzbetrieb. Die Vollzugsstelle kann auch der zivildienstleistenden Person Weisungen erteilen und nötigenfalls ein Disziplinarverfahren gegen sie eröffnen. Die Anhörung der Beteiligten muss rasch erfolgen. Für die Ergreifung von Massnahmen sind der Vollzugsstelle dagegen keine Fristen gesetzt.

Auch der Einsatzbetrieb kann die Vollzugsstelle jederzeit auf Missstände aufmerksam machen und ihr Einschreiten, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens oder den vorzeitigen Abbruch des Einsatzes verlangen. Auch Organisationen der Sozialpartner können jederzeit eine Intervention der Vollzugsstelle beantragen. Reagiert die Vollzugsstelle nicht nach Wunsch, kann nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Schaffung einer Ombudsstelle für den Zivildienst wie sie für die Armee diskutiert wird, wäre nicht verhältnismässig. Sie wäre nur für das Verhältnis zwischen der Bürgerin und dem Bürger einerseits und der Behörde andererseits zuständig (also für die Beziehung zwischen der zivildienstleistenden Person und der Vollzugsstelle) und könnte auf das Verhältnis zwischen der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb nicht direkt Einfluss nehmen.

Artikel 64 Beschwerdeinstanz Angestrebt ist ein kurzer Instanzenweg, der rasch zu Entscheiden mit einer hohen Legitimationskraft führt. Die Rekurskommission EVD ist eine richterliche Behörde, die von der Verwaltung unabhängig ist. Alle Verfügungen der Vollzugsstelle können an diese weitergezogen werden. Deren Entscheid ist endgültig.

Die Arbeit der Rekurskommissionen ist in den Artikeln 71aff. VwVG und in der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (ReKoV, SR 173.31) geregelt. Spezielle Verfahrensbestimmungen des ZDG (z.B. Art. 66 und 67) gehen den entsprechenden Regeln des VwVG aber vor.

Da das MG keine Rekursmöglichkeit bis an das Bundesgericht vorsieht (insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit Entscheiden bezüglich der Zulassung zum waffenlosen Militärdienst), wird auch im Zivildienst auf eine entsprechende Weiterzugsrnöglichkeit verzichtet.

Artikel 65 Beschwerderecht Absatz l wiederholt eine Regel des allgemeinen Venvaltungsverfahrensrechts und legt damit die Grundlage für das Verständnis von Absatz 2, der den Kreis der Beschwerdeberechtigten ausdehnt. Absatz 2 schafft den notwendigen Ausgleich dafür, dass die Kantone im Vollzug des ZDG nicht mitwirken. Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 stellen sicher, dass das bei den kantonalen Fachstellen vorhandene Wissen im Vollzug des ZDG berücksichtigt wird.

Mehrere Vernehmlassurtgen forderten darüber hinaus ein Verbandsbeschwerderecht, Ein solches ist vor allem dann angebracht, wenn die in Frage stehenden Interessen nicht durch Einzelpersonen gewahrt werden können, weil sie nur ideell oder indirekt berührt, nicht aber beschwert oder nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt sind, wenn es sich also beispielsweise um den Schutz von Tieren, der Natur oder der Umwelt handelt. Im Zivildienst besteht bereits ein ausgebauter Rechtsschutz. Zudem kommt den Arbeitsmarktbehörden eine Wächterfunktion zu. Sie und alle direkt oder indirekt durch den Vollzug des ZOG Betroffenen haben jederzeit die Möglichkeit, die Vollzugsstelle auf Missstände hinzuweisen und nötigenfalls Aufsichtsbeschwerden einzureichen (vgl. die Erläuterungen zu An. 6 und 63). Ein Verbandsbeschwerderecht ist daher entbehrlich.

Artikel 66 Verfahren vor der Rekurskommission Die Rekurskommission kann nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG auf jeder Stufe des Verfahrens eine mündliche Verhandlung ansetzen. In der Regel findet jedoch ein schriftliches Verfahren statt. Damit gilt entsprechend dem Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens in der zweiten Instanz die Mischlösung (vgl. Ziff. 213.3). Allein wenn eine gesuchstellende Person einen Antrag auf Anhörung stellt, kann die Rekurskommission den Antrag als unbegründet ablehnen. Im Umgang mit solchen Begehren wird eine gewisse Grosszügigkeit angebracht sein.

Das Verfahren in Verwaltungsangelegenheiten ist nicht öffentlich. Die Rekurskommission muss allerdings ihre Entscheidpraxis der Öffentlichkeit zugänglich machen und wichtige Entscheide in angemessener Weise veröffentlichen (vgl. Art. 13 ReKoV).

Artikel 67 Beschwerdefristen Keine Bemerkung.

Neuntes Kapitel: Disziplinarverfahren und Strafbestimmungen

Die Strafverfolgung wird durch eine Anzeige der Vollzugsstelle eingeleitet. Die disziplinarische Erledigung hat so lange Vorrang, als das pflichtwidrige Verhalten einer zivildienstleistenden Person nicht einen Straftatbestand erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vollzugsstelle kann allerdings ein Richter im Strafverfahren zum Schluss kommen, es liege ein blosser Disziplinarfehler vor. In einem solchen Fall spricht er die fehlbare Person frei, womit der Weg zur disziplinarischen Bestrafung wieder geöffnet ist.

Mit der vorgeschlagenen Lösung wird auch in strafrechtlicher Hinsicht der Zivildienst an den Militärdienst angeglichen. Die Straftatbestände von ZOG und MStG bezüglich Dienstpflichtverletzungen entsprechen sich inhaltlich. Auch bei der Formulierung der Disziplinarstrafbestimmungen wurde nach Möglichkeit eine Anlehnung an das MStG gesucht. So stimmen die Verjährungsvorschriften mit jenen des militärischen Diszipli-

narstrafrechts überein (wobei in Art. 71 eine Angleichung an die laufende Revision von Art. 183 MStG vorgenommen wurde). Dagegen kann der Katalog der Disziplinarmassnahmen nicht identisch sein.

Pflichtverletzungen sind in der Regel disziplinarisch zu ahnden. In krassen Fällen, wenn es sich um Wiederholungstaten handelt, können sie als Übertretung bestraft werden.

Disziplinarfälle sollen grundsätzlich nach den Bestimmungen des VwVG, Strafsachen vom kantonalen Strafrichter nach kantonalem Strafprozessrecht und den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abgewickelt werden.

1 Abschnitt: Disziplinarverfahren

Artikel 68 Disziplinarfehler Die Formulierung dieser Bestimmung lehnt sich inhaltlich an die Artikel 180, 181 und 181a Absatz 3 MStG an, ist jedoch etwas konziser gefasst.

Artikel 69 Disziplinarmassnahmen Im Vernehmlassungsentwurf war die Nichtanrechnung von höchstens 20 arbeitsfreien Tagen als Disziplinarmassnahme vorgesehen. Diese Massnahme stiess auf einhellige Ablehnung. Sie wurde daher aus dem Entwurf gestrichen. Im Gegenzug wurde der Höchstbetrag für Bussen angehoben.

Disziplinarfehler können wichtige Gründe für den vorzeitigen Abbruch eines Einsatzes nach Artikel 23 darstellen. Ein vorzeitiger Abbruch ist jedoch keine Disziplinarmassnahme. Eine strafweise Versetzung einer zivildienstleistenden Person in einen anderen Einsatzbetrieb wurde nicht vorgesehen. Faktisch kann das Aufgebot in einen anderen Einsatzbetrieb nach dem vorzeitigen Abbruch eines Einsatzes infolge von Disziplinarfehlern aber wohl als strafweise Versetzung empfunden werden.

Artikel 70 Bemessung Die Formulierung entspricht Artikel 181<z MStG. Das dortige StrafzumesSungskriterium der militärischen Führung wird ersetzt durch die "Führung im Zivildienst". Im Gegensatz zu Artikel 58 Absatz 2 wird Bezug auf die subjektive Einstellung der fehlbaren Person zu ihren Pflichten im Zivildienst genommen.

Artikel 71 Verjährung Artikel 71 entspricht Artikel 183 MStG und nimmt dessen Revision vorweg. Das Rues Bundesblatl 146. Jahrgang. Bd. III 1705

hen der Verfolgungsverjährung während eines gerichtlichen Verfahrens (Abs. 3) wird zum Beispiel dann aktuell, wenn eine Pflichtverletzung im Sinne der Artikel 77 und 79 dem Richter angezeigt wird, dieser jedoch zum Schluss kommt, es liege bloss ein nicht strafrechtlich zu ahndender Disziplinarfehler vor.

Artikel 72 Verfahren Keine Bemerkung.

2 Abschnitt: Strafbestimmungen

Artikel 73 - 75 Zivildienstverweigerung, Zivildienstversäumnis, fahrlässiges Zivildienstversäumnis Die Sanktionen der Artikel 73 - 75 ZDG entsprechen denjenigen der Artikel 81 - 83 (rev.) MStG. Für Dienstpflichtverletzungen, die im Aktivdienst begangen werden, enthält das MStG verschärfte Strafandrohungen. Entsprechend dem Grundsatz der weitestmöglichen Gleichbehandlung von Militärdienstpflichtigen und zivildienstleistenden Personen soll dasselbe im Zivildienst bezüglich Dienstpflichtverletzungen gelten, die im Zusammenhang mit ausserordentlichen Zivildienstleistungen begangen werden. Zudem hat der Richter die Möglichkeit, eine Person, welche den Zivildienst verweigert, im Sinne einer Nebenstrafe aus dem Zivildienst auszuschliessen (Art. 73 Abs. 3).

Den Tatbestand der Totalverweigerung gibt es weder im MStG noch im ZDG. Militärdienstverweigerung begeht, wer den Militärdienst verweigert und nicht zum Zivildienst zugelassen wird. Wer den Zivildienst verweigert, wird nur wegen dieses Deliktes beurteilt. Wer die Teilnahme an der (militärischen) Aushebung verweigert, wird sich als Militärdienstverweigerer zu verantworten haben (vgl. Bemerkungen zu Art. 1).

Wer als Militärdienstpflichtiger im Moment der Begehung der Dienstpflichtverletzung nicht mehr militärdiensttauglich war, bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 (rev.) MStG straflos. Desgleichen bleibt eine zivildienstpflichtige Person unter Vorbehalt von Artikel 76 ZDG straflos,' wenn sie im Moment der Begehung der Dienstpflichtverletzung nicht mehr arbeitsfähig war (Art, 73 Abs. 4, 74 Abs. 5, 75 Abs. 4).

In einem Punkt entspricht Artikel 73 ZDG nicht Artikel 81 (rev.) MStG: Die Verweigerung des Zivildienstes aus religiösen Gründen wird nicht privilegiert.

Artikel 76 Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst Wer reisefähig ist, soll im Militär- wie im Zivildienst einem Aufgebot Folge leisten. Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Reiseunfähigkeit. Anlässlich des Dienstantritts kann die betroffene Person ihren Gesundheitszustand geltend machen und die Abklärung der Arbeitsfähigkeit in die Wege geleitet werden. Die Einleitung eines auf-

wendigen Strafverfahrens infolge Nichterscheinens lässt sich vermeiden. Es bedarf daher einer zu den Dienstpflichtverletzungsdelikten subsidiären Strafnorm zum Schutz der Einrückungspflicht. Neben der Möglichkeit einer disziplinarischen Bestrafung in leichten Fällen genügt ein Übertretungs-Tatbestand.

Artikel 77 Schwere Pflichtverletzung Pflichtverletzungen sollen grundsätzlich disziplinarisch bestraft werden, solange das Mittel der Disziplinarstrafe ausreicht. Wiederholen sich schwere Verstösse gegen die Disziplin, ohne dass die Grenze zu den Dienstpflichtverletzungen nach den Artikeln 73 bis 75 überschritten wird, soll zudem der Richter Haft oder Busse aussprechen können. Diese Sanktionsmöglichkeit tritt in gewissem Sinn an die Stelle der im Militärdienst möglichen scharfen Arreststrafe.

Artikel 78 Verhältnis zum Strafgesetzbuch Keine Bemerkung.

Artikel 79 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung - Absatz l sichert den strafrechtlichen Schutz auf Verordnungsebene.

- Absatz 2 weist das Anzeigerecht (und damit auch die Anzeigepflicht nach pflichtgemässem Ermessen) der Vollzugsstelle zu und stellt klar, dass die Strafverfolgung den Kantonen obliegt. Diese wenden ihr eigenes Strafverfahrensrecht an. Bezüglich strafbarer Handlungen, die im ZOG nicht speziell erwälmt sind, unterstehen die zivildienstpflichtigen Personen ohnehin dem Strafgesetzbuch und dem kantonalen Ver- , fahrensrecht.

Zehntes Kapitel: Schlussbestimmungen

1 Abschnitt: Vollzug

Artikel 80 Allgemeines Der Bund wird den Zivildienst allein, ohne Mitwirkung der Kantone, vollziehen (vgl, Ziff. 215). Er wird dazu ein Netz dezentraler Regionalstellen aufbauen.

- Absatz 2 enthält einen vorbehaltenen Entschluss, Dass der Bundesrat die Kompetenz erhält, nötigenfalls ein Bundesamt für Zivildienst zu schaffen, gibt ihm dieselbe Handlungsfreiheit, welche auch im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform anvisiert ist.

Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, Teile des Vollzugs des ZDG zu privatisieren. So könnte beispielsweise ein in einem bestimmten Tätigkeitsbereich stark verankerter Dachverband die Kompetenz übertragen erhalten, interessierte zivildienstpflichtige Personen selbst einer zentralen Einführung zuzuweisen, sie danach den angeschlossenen Einsatzbetrieben zu vermitteln und den Vollzug in diesen Institutionen selbst zu überwachen. Als beauftragte Dritte könnten auch gewinnorientierte Institutionen in Betracht gezogen werden. Die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Dritte wird nur in Frage kommen, wenn diese die Seriosität des Vollzugs gewährleisten können, die Qualität des Vollzugs mindestens derjenigen entspricht, die auch die Vollzugsstelle des Bundes wahrt, und sich für den Bund Kostenvorteile ergeben. Nur wenige spezifisch hoheitliche Aufgaben lassen sich letztlich nicht privatisieren: Zulassungs- und Anerkennungsverfahren, Finanzierung des Vollzugs, Disziplinarbefugnisse und einzelne Kompetenzen im Zusammenhang mit ausserordentlichen Zivildiensteinsätzen.

Dritte im Sinne von Absatz 3 könnten nicht zuletzt auch einzelne Kantone oder von verschiedenen Kantonen getragene überregionale Stellen sein, wie sie für den Vollzug der VAL bestehen. Insofern erlaubt es Artikel 80, den Vollzug nicht nur zu privatisieren, sondern auch interessierte Kantone wieder in den Vollzug einzubeziehen.

Wie die Zusammenarbeit mit beauftragten Dritten im einzelnen aussehen soll, wird noch zu erarbeiten sein. Eine separate Verordnung wird zu einem späteren Zeitpunkt das Erforderliche regeln (Abs. 4)

Artikel 81 Aufbau eines Informationssystems Das elektronische Informationssystem soll den Vollzug des Zivildienstes ermöglichen und erleichtem. Die Vollzugsstelle wird damit die Stamm- und Kontrolldaten der zivildienstpflichtigen Personen bearbeiten und alle administrativen Abläufe innerhalb der Vollzugsstelle unterstützen.

Die Details der Datenbearbeitung (Betrieb des Systems, Herkunft, Art, Umfang und Bearbeitung der Daten, Zugriff darauf) werden in einer separaten Verordnung zu regeln sein (Abs. 4), wogegen die Grundzüge der Datenweitergabe im ZDG selbst festgelegt sind (Abs. 2 und 3).

- Absatz 2 nennt namentlich die Stellen, die on-line mit dem System verbunden sind, sowie die Zwecke der Vernetzung. Organe der Erwerbsersatzordnung (Bst. d) sind die Ausgleichskassen des Bundes und der Kantone und die Verbandsausgleichskas- , sen, nicht aber die Arbeitgeber. Behörden des Wehrpflichtersatzes (Bst. e) sind die Eidgenössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde und die kantonalen Wehrpflichtersatzbehörden nach WPEG.

- Absatz. 3 regelt die Datenweitergabe gegenüber anderen Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung von Aufgaben benötigen, die im Zusammenhang mit dem ZDG stehen. So wird beispielsweise die nachträgliche Zulassung zum Zivildienst den

kantonalen Strafvollzugsbehörden, dem Strafregisterführer und dem Oberauditor der Armee zu melden sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, weshalb weitere Datenschutzbestimmungen im ZOG sich erübrigen.

2 Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Artikel 82 Nachträgliche Zulassung zum Zivildienst Wer vor Inkrafttreten des ZOG als Militärdienstverweigerer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, könnte ausnahmsweise die Kriterien nach Artikel l erfüllen. Keinem Militärdienstverweigerer, der seine Strafe noch nicht oder nicht vollständig verbüsst hat, sollte der Zugang zum Zivildienst grundsätzlich verwehrt sein. Es ist vielmehr ein Gebot der Gerechtigkeit, die Betroffenen nicht dafür büssen zu lassen, dass Artikel 18 BV nicht direkt zur Anwendung gelangen konnte. Sie sollen daher die Gelegenheit haben, eine nachträgliche Zulassung zum Zivildienst zu beantragen. Im Interesse einer raschen Klärung der Sachlage ist die Frist für die Einreichung der entsprechenden Gesuche auf sechs Monate ab Inkrafttreten des ZOG festzusetzen. Wer während des Strafvollzugs ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, wird vorläufig aus dem Strafvollzug entlassen. Wer die Freiheitsstrafe bereits ganz verbüsst hat, kann kein Gesuch mehr stellen und bleibt Wehrpflichtersatz- und schutzdienstpflichtig. Ganz verbüsst ist die Strafe erst, wenn bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug auch die Probezeit abgelaufen ist. Während der Probezeit kann daher noch ein Gesuch um nachträgliche Zulassung zum Zivildienst gestellt werden. Die zahlenmässige Auswirkung von Artikel 82 dürfte gering sein.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich verlangt, eine nachträgliche Zulassung zum Zivildienst solle auch beantragen können, wer endgültig aus dem Strafvollzug entlassen sei. Würde diese Forderung realisiert, so müssten die betroffenen Personen keinen ordentlichen Zivildienst mehr leisten. Durch ihre Zulassung zum Zivildienst würden sie aber von der Wehrpflichtersatz- und vorübergehend auch von der Schutzdienstpflicht befreit. Die entsprechenden Gesuche um nachträgliche Zulassung zum Zivildienst wären häufig weniger durch Gewissensgründe als vielmehr durch finanzielle und Bequemlichkeitsüberlegungen motiviert. Daher ist dieser Forderung nicht stattzugeben.

Artikel 83 Umwandlung von Arbeitsleistung Mit dem Inkrafttreten des ZOG soll die VAL aufgehoben werden, denn die Vollzugsstelle soll nicht verpflichtet werden, zwei Vollzugsarten parallel zu bewältigen. Wer zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurde, soll daher automatisch zivildienstpflichtig werden. Der Rechtsstatus im Zivildienst ist in vielen Belangen günstiger als derjenige im Vollzug der VAL und der automatische Statuswechsel bewirkt keine Schlechterstellung der Betroffenen. Die potentielle Mehrbelastung durch die Pflicht, allenfalls einmal ausserordentliche Zivildienstleistungen zu erbringen, wird aufgewogen durch die effektive Befreiung von der Schutzdienstpflicht während der Dauer der Zivildienstpflicht.

Indem die Erbringung einer persönlichen Dienstleistung im Zivildienst als Erfüllung der Wehrpflicht gilt, ist zudem nicht mehr gleichzeitig Wehrpflichtersatz zu bezahlen.

In den Zivildienst sollen sämtliche Personen übernommen werden, welche zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, unabhängig davon, ob sie die Arbeitsleistung schon vollständig absolviert haben oder nicht. Denn wer die Arbeitsleistung rasch vollständig erbrachte, soll gegenüber denjenigen Altersgenossen, die zuwarteten, nicht dadurch benachteiligt werden, dass er weiterhin Zivilschutz leisten und Wehrpflichtersatz bezahlen muss. Wer also bereits aus der Arbeitspflicht gemass VAL entlassen wurde, weil er die erforderliche Anzahl Diensttage geleistet hat, soll trotzdem auch unter die Zivildienstpflicht fallen. Allein diejenigen einstmals arbeitspflichtigen Personen, welche infolge Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus der Arbeitsleistung entlassen wurden oder ihre Arbeitsleistung bereits absolviert, jedoch im Moment der Inkraftsetzung des ZDG auch die Altersgrenze überschritten haben, werden nicht mehr zivildienstpflichtig. Auf Verordnungsstufe wird schliesslich der Fall derjenigen Personen zu regeln sein, welche die Altersgrenze überschritten, die Arbeitsleistung jedoch noch nicht vollständig erbracht haben.

Ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst muss nicht gestellt werden, da das Militärstrafgericht bereits festgestellt hat, dass die betreffende Person den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren kann.

Artikel 84 Weitergeltung von Rahmenverträgen Im Moment des Inkrafttretens des ZDG gibt es noch keine anerkannten Einsatzbetriebe. Mit Artikel 84 soll sichergestellt werden, dass die Arbeitsleistung dennoch nahtlos in den Zivildienst übergeführt werden kann. Alle Einsatzbetriebe, mit denen im Moment des Inkrafttretens des ZDG gültige Rahmenverträge nach der VAL .bestehen, sollen während einer Übergangsfrist von zwei Jahren zivildienstleistende Personen weiterbeschäftigen können. Während dieser Übergangsfrist können sie ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb nach den Bestimmungen des ZDG stellen. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht nicht. Die Gesuche müssen umfassend geprüft werden, weil die Bestimmungen des ZDG nicht in allen Punkten mit denjenigen der VAL übereinstimmen.

Auch wenn der Vollzug des ZDG sich während der Übergangsfrist auf die alten Rahmen- und Einsatzverträge abstützt, soll dennoch der Rechtsstatus aller Beteiligten dem ZDG entsprechen. Ihm widersprechende Abmachungen in den Verträgen haben keine Geltung mehr. Die Kündigung eines Rahmenvertrages bleibt jedoch möglich. Wer Tätigkeiten anbietet, die dem neuen Recht nicht mehr entsprechen, darf laufende Einsätze noch vollständig abwickeln. Neue Aufgebote für dieselben Tätigkeiten aber sind ausgeschlossen.

3 Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Artikel 85 Keine Bemerkung.

23 Erläuterungen zum Anhang des ZOG: Änderung anderer Erlasse Beamtengesetz (BtG, SR 172.221.10}

Artikel 50 BtG, der von Dienstaussetzungen der Beamten spricht, wird mit dem Terminus "Zivildienst" ergänzt. Entsprechende Anpassungen werden auch in den gestützt auf das BtG erlassenen Verordnungen vorzunehmen sein.

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110)

Artikel 100 OG zählt abschliessend auf, in welchen Materien die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. Soll der Weiterzug der Entscheidungen der Rekurskommission des Departements in Angelegenheiten des Zivildienstes an das Bundesgericht ausgeschlossen werden, so ist dies in Buchstabe d explizit zu regeln.

Obligationenrecht (OR, SR 220)

- Lohnfortzahlung: Diese Frage wurde in der VAL nicht explizit geregelt. Es ist bereits im Vollzug der Arbeitsleistung davon auszugehen, dass sich die Lohnfortzahlung bei fortbestehendem zivilrechtlichem Arbeitsverhältnis nach Artikel 324a/324b OR richtet, da die Arbeitsleistung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erbracht wird. Sie ist deshalb als unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne des OR zu qualifizieren. Vorbehalten bleiben anderslautende Normen bezüglich Arbeitsverträgen mit öffentlich-rechtlichen Institutionen.

Wer Zivildienst leistet, erfüllt gleich den Militärdienstpflichtigen eine gesetzliche Pflicht. Artikel 324z und 324b OR sind anwendbar. Der Arbeitgeber hat der zivildienstleistenden Person für eine beschränkte Dauer mindestens 80 Prozent des bisherigen Lohnes fortzuzahlen. Die Dauer der Lohnfortzahlung wird durch die Regeln des OR bezüglich unverschuldeter Arbeitsverhinderung und durch die Praxis der kantonalen Arbeitsgerichte bestimmt. Sonderregeln bezüglich der Lohnfortzahlung während Zivildienstleistungen sind nicht erforderlich. Solange der Arbeitgeber der arbeitspflichtigen Person den Lohn entrichtet, hat er Anspruch auf die entsprechenden Entschädigung der EO.

- Kündigungsschutz: Die entsprechenden OR-Bestimmungen werden mit dem Terminus "Zivildienst" ergänzt. Die Terminologie bezüglich Militär- und Zi vii schutzdienst entspricht derjenigen von Artikel l MVG.

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1)

Die vorgeschlagenen Ergänzungen beziehen sich auf den Entwurf zürn teilrevidierten SchKG, der momentan in den eidgenössischen Räten behandelt wird. Sie bezwecken wiederum die Gleichstellung von zivildienstleistenden Personen mit Militärdienstpflichtigen.

Mit der Aufnahme des Begriffs "Zivildienst" in die Bestimmungen über den Rechtsstillstand geniesst die zivildienstleistendê Person wie der Militärdienstpflichtige während ihrer Dienstleistung und während einer gewissen Zeit darüber hinaus Schutz vor Betreibungshandlungen .

Als "Dienstadresse" nach Artikel 57a Absatz l SchKG gelten im Zivildienst erstens die Adresse des Einsatzbetriebes, wenn die zivildienstleistende Person im Einsatzbetrieb wohnt, zweitens die Adresse des Sonderaufenthaltes, wenn die zivildienstleistende Person nicht im Einsatzbetrieb und nicht am eigenen Wohnsitz wohnt, und drittens die eigene Wohnadresse.

Militärstrafgesetz (MStG, SR 321.0)

Mit der Revision der Artikel des MStG bezüglich die Dienstpflichtverletzungen werden folgende sechs Ziele verfolgt:

  • Die Bestimmungen der Vorlage über die Entkriminalisierung der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Revision des MStG vom 5. Okt. 1990, "Loi Barras") werden mit Inkrafttreten des ZDG hinfällig und sind den neuen Verhältnissen anzupassen.

  • Die Militärgerichte sollen sich künftig - abgesehen von zwei Sonderfällen (An. 81 Abs. 3 und 4) - nicht mehr mit Fällen von Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen befassen müssen.

  • Die Formulierung der Normen über Dienstpflichtverletzungen wird redaktionell vereinfacht.

  • Die Strafandrohungen werden der mit der Einführung des Zivildienstes veränderten Situation angeglichen.

  • Die Vorschriften über Dienstpflichtverletzungen werden mit einer neuen, subsidiär anwendbaren Bestimmung ergänzt, welche die Missachtung eines Aufgebotes unter Strafe stellt.

- Das Verfahren bezüglich Angehörigen der Armee, welche den Militärdienst mit der Waffe verweigern, wird jenem angeglichen, das für zivildienstwillige Militärdienst- Verweigerer gilt.

Militärdienstverweigerer sollen künftig nur noch dann durch ein Militärgericht beurteilt werden, wenn sie nicht zum Zivildienst zugelassen werden oder die Zulassung zum Zivildienst überhaupt nicht beantragen. Die militärischen Untersuchungsorgane werden analog vorgehen wie in Fällen potentieller Militärdienstuntauglichkeit: Gibt ein Militärdienstverweigerer die Erklärung ab, er wolle Zivildienst leisten, und reicht er ein diesbezügliches Gesuch ein, so wird das Verfahren bis zum Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst sistiert. Damit können auch die "RS-Fälle" sachgerecht geregelt werden: Wer im Verlauf der RS den Militärdienst verweigert, aber zum Zivildienst zugelassen wird, hat keine Bestrafung zu gewärtigen ausser allenfalls jener wegen Missachtung eines Aufgebotes.

Militärdienstverweigerer sollen nicht dem zivilen Richter zur Beurteilung überwiesen werden. Im Zeitpunkt der Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung ist oft nicht klar, ob Militärdienstverweigerung, Militärdienstversäumnis oder fahrlässiges Militärdienstversäumnis vorliegt. Häufig ist nur bekannt, dass Militärdienstpflichtige nicht eingerückt sind. Eine Überweisung an den Zivilrichter ist in diesem Verfahrensstadium nicht möglich. Auch im weiteren Verfahren bleibt die rechtliche Qualifikation der Tat oft in der Schwebe, und es kann erst in der Hauptverhandlung oder gar im Rechtsmittelverfahren geklärt werden, welches Delikt nun vorliegt. Würde die Beurteilung des Delikts der Militärdienstverweigerung zur Sache des zivilen Richters erklärt, so könnte die Zuständigkeit zur Beurteilung des Falles im Verlaufe eines Prozesses wechseln. Dies läge weder im Interesse der Prozessökonomie noch in jenem der betroffenen Person. Personen, die den Militärdienst verweigern und die Zulassung zum Zivildienst entweder nicht wünschen oder sie mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht erhalten, müssen daher nach wie vor der Militäijustiz unterstellt bleiben. Es geht dabei aber (unter Vorbehalt von Art. 81 Abs. 3 und 4) ausschliesslich um Militärdienstverweigerer, bei denen sich die Gewissensfrage nicht stellt.

Artikel 81 Militärdienstverweigerung - Absatz 1: Die Bestimmungen bezüglich der Militärdienstverweigerung und des Ausreissens werden zusammengelegt, da in der praktischen Behandlung keine Unterschiede bestehen. Da seit Jahren Militärdienstverweigerer mit Strafen von allerhöchstens 12-15 Monaten belegt werden und die normale Militärdienstdauer bei etwa 300 Tagen liegen wird, ist es gerechtfertigt, für Friedenszeiten die Höchststrafe auf 18 Monate festzulegen. Der in diesem Zusammenhang neu verwendete Begriff des Antretens einer Dienstleistung ändert an der bisherigen Rechtslage nichts und nimmt Bezug auf das Einrücken und die Teilnahme am Antrittsverlesen.

- Absatz 2: Bezüglich Militärdienstverweigerung im Aktivdienst soll an der bisherigen Strafandrohung festgehalten werden. Die Anpassungen im Text sind redaktioneller Art.

Absatz 3: Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas leisten keinen Militärdienst. Auch haben sie bisher in keinem Staat die Leistung eines Zivildienstes akzeptiert, weil er mit seinem Ersatzcharakter in einem zu engen Bezug zum Militärdienst steht. Für die Angehörigen der Zeugen Jehovas hätte die Gutheissung des Zivildienstes als Ersatz für den Militärdienst im Prinzip die Anerkennung eines militärischen Dienstes zur Folge. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie künftig nicht nur den Militärdienst, sondern auch den Zivildienst verweigern und keine Gesuche um Zulassung zum Zivildienst stellen werden. Damit müssten bei einer vorbehaltlosen Aufhebung der Bestimmungen der "Loi Barras" die Zeugen Jehovas künftig wie Militärdienstverweigerer, welche die Zulassungsvoraussetzungen zum Zivildienst nicht erfüllen, wegen Militärdienstverweigerung zu Gefängnisstrafen verurteilt werden. Sie würden also im Vergleich zur Lösung, wie sie heute für privilegierte Militärdienstverweigerer besteht, krass benachteiligt. Um dies zu vermeiden, soll die "Loi Barras" bezüglich Personen, die aus religiösen (und nur diesen!) Gründen kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, beibehalten und den Militärgerichten die Möglichkeit eingeräumt werden, in solchen Fällen eine Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse als Strafe zu verhängen. Absatz 3 bezieht sich somit nicht nur auf Zeugen Jehovas, sondern auch auf die Mitglieder vergleichbarer religiöser Gemeinschaften. In den Genuss dieser Ausnahmebestimmung sollen nur "Angehörige" einer Glaubensgemeinschaft kommen, also Personen, die beispielsweise durch eine Taufe ausdrücklich in die religiöse Gemeinschaft aufgenommen worden sind. Eine Gewissensprüfung im eigentlichen Sinn wird durch dieses Kriterium überflüssig. Das Gericht wird sich vielmehr in der Regel darauf beschränken können, allfällige Missbräuche festzustellen.

Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung bewirkt in diesen Fällen den Ausschluss aus der Armee. Sie wird jedoch nicht in das Strafregister eingetragen (vgl. Art. 226 [rev.] MStG). Die Arbeitsleistung wird zwar nach den Vorschriften des ZDG vollzogen. Sie begründet aber nicht die Zivildienstpflicht. Die Artikel 9 Buchstabe d und 10 - 14 ZDG sind auf die betroffenen Personen nicht anwendbar. Ihr Rechtsstatus entspricht vielmehr weitgehend demjenigen, den heute die VAL regelt. Die zu einer Arbeitsleistung verpflichteten Personen sind insbesondere Wehrpflichtersatz- und schutzdienstpflichtig, letzteres ab dem Moment des Ausschlusses aus der Armee.

Absatz 4 bezieht sich auf die seltenen Fälle von Personen, die zwar bereit sind, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, aus Gewissensgründen aber die Übernahme eines höheren Grades verweigern und daher eine militärische Kaderschule nicht absolvieren wollen. In der Reaktion auf diese Fälle soll einerseits der Wille des Betroffenen respektiert werden, Militärdienst zu leisten und nicht dem Zivildienst zugewiesen zu werden. Andererseits soll trotz des verweigerten Ausbildungsdienstes für einen höheren Grad keine Kriminalisierung stattfinden. Wiederum kann mit einer der besonderen Situation angepassten Beibehaltung der "Loi Barras" diesen Fällen Rechnung getragen werden. Nicht vermeiden lässt sich jedoch, dass sich das Gericht mit dem Gewissensentscheid des Angeschuldigten auseinandersetzen muss. Ein Strafregistereintrag erfolgt ebensowenig wie ein Ausschluss aus dei Armee.

- Absatz 5: Insbesondere die folgenden Regeln werden aus dem Vollzug der VAL zu übernehmen sein: Aufnahme und Beendigung der Arbeitsleistung innert einer bestimmten Frist ab Rechtskraft des Urteils, allenfalls danach differenziert, ob es sich um einen Fall nach Absatz 3 oder 4 handelt (Art. 6 Abs. 2 und 3 VAL); Information der kantonalen Zivilschutzbehörden bezüglich der Einsatzdaten (An. 12 Abs. 3 VAL); Entlassung aus der Arbeitspflicht nach Abschluss der Arbeitsleistung (Art. 16 VAL); Rückweisung an das Militärgericht bei Verweigerung der Arbeitsleistung (Art. 69 VAL).

Wer den Militärdienst mit der Waffe verweigert, kann seit dem 15. Juli 1991 durch den Richter dem waffenlosen Militärdienst zugewiesen werden (Art. 81 Ziff. 2bl$ [alt] MStG). Die Lösung hat sich bewährt, verlangt vorn Richter aber, dass er sich mit dem Gewissensentscheid des Angeschuldigten auseinandersetzen muss. Nachdem die Militärjustiz eine solche künftig nur noch bezüglich Artikel 81 Absatz 4 durchführen muss, soll sie davon auch in den hier interessierenden Fällen entbunden werden. Artikel 81 Ziffer 2bis (alt) MStG wird daher nicht beibehalten. Der militärische Untersuchungsrichter soll künftig Waffenverweigerer der für die Prüfung einer Zulassung zum waffenlosen Militärdienst zuständigen Kommission zum Entscheid zuweisen. Im Falle der Zulassung zum waffenlosen Militärdienst bleibt die fehlbare Person (unter Vorbehalt von Art. 84) straflos. Andernfalls ist das Verfahren ohne Gewissensprüfung durch das Militärgericht fortzusetzen. Sollte ein Waffenverweigerer, der zum waffenlosen Militärdienst zugelassen wurde, später den Militärdienst überhaupt verweigern, so kann er wie jeder andere Militärdienstverweigerer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen. Artikel 226 MStG muss entsprechend angepasst werden (vgl. auch Anhang, Änderung von Art. 16 MG).

Artikel 82 Militärdienstversäumnis Militärdienstversäumnis und unerlaubte Entfernung werden in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst. Die Strafandrohung wird wie in Artikel 81 herabgesetzt (bisher galt Gefängnis als Minimalstrafe).

Die Praxis zeigte, dass der Schritt von der in leichten Fällen zulässigen Disziplinarstrafe zur Gefängnisstrafe, die in schwereren Fällen ausschliesslich ausgesprochen werden kann, zu gross ist und dem Richter zu wenig Gestaltungsspielraum bei der Strafzumessung einräumt. Der Strafrahmen wird daher mit Haft und Busse ergänzt, damit leichtere Falle der Militärdienstversäumnis, die aber doch nicht Disziplinarfälle sind, mit nicht allzusehr ins Gewicht fallenden Strafen geahndet werden können. Die Verhängung einer Busse dürfte häufig eindrücklicher sein als eine per Strafmandat eröffnete bedingte Gefängnisstrafe.

Im Aktivdienst wird auf die bisher vorgesehene Möglichkeit einer Zuchthausstrafe verzichtet. Die Androhung einer Gefängnisstrafe mit der gesetzlichen Maximaldauer von drei Jahren ist ausreichend.

Artikel 83 Fahrlässiges Militärdienstversäumnis Ein fahrlässiges MUitärdienstversäumnis kann vorliegen, wenn Angehörige der Armee zu spät zu ihrer Truppe oder Dienststelle zurückkehren oder sie fahrlässig verlassen (z. B. gestützt auf einen Urlaubspass, dessen Ungültigkeit sie hätten erkennen müssen). Bisherige gelegentliche Unsicherheiten bezüglich der Auslegung von Artikel 82 können künftig mit der besseren Umschreibung der möglichen Sachverhalte eliminiert werden.

Artikel 84 Missachten eines Aufgebotes Um die Einrückungspflicht von Personen, die einriickungsfähig sind, nicht praktisch ihrer Bedeutung zu entleeren, bedarf sie eines strafrechtlichen Schutzes (vgl. Art. 76 ZOG). Im Zusammenhang mit den heutigen Artikeln 81 Ziffer 5, 81<z Ziffer 4. 82 Ziffer 4, 83 Ziffer 4 und 84 Ziffer 4 hat die Praxis gezeigt, dass die bestehenden Straftatbestände in bestimmten Fällen eine angemessene Reaktion nicht zulassen. Es geht um die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Armee, die zwar ein gültiges Aufgebot erhalten haben, ihm aber vorsätzlich oder fahrlässig nicht gehorchen (allfällige Dispensationsgründe also nicht oder verspätet geltend machen), jedoch wegen Militärdienstuntauglichkeit oder Zulassung zum waffenlosen Militärdienst bezüglich ihrer Dienstpflichtverletzung straflos bleiben. Eine ähnliche Entwicklung ist zu erwarten, wenn künftig während eines militärgerichtlichen Verfahrens die fehlbare Person zum Zivildienst zugelassen wird. Da grundsätzlich von allen einrückungsfähigen Angehörigen der Armee erwartet werden darf, dass sie einem Aufgebot auch dann Folge leisten, wenn Gründe dafür bestehen, die befohlene Dienstleistung aus medizinischen oder Gewissensgründen nicht zu absolvieren, soll künftig die Missachtung eines Aufgebotes als Übertretung mit Strafe bedroht werden.

Ist eine fehlbare Person, die gegen Artikel 82, 83 oder 84 verstossen hat, militärdienstuntauglich, so ist sie von der Dienstpflichtverletzung zwar freizusprechen. Sie muss sich aber trotzdem wegen eines Verstosses gegen Artikel 84 verantworten. Nur wenn sie gleichzeitig vermindert oder überhaupt nicht zurechnungsfähig war, hat auch im Hinblick auf diesen Tatbestand eine entsprechende Strafreduktion beziehungsweise ebenfalls ein Freispruch zu erfolgen. Ist die fehlbare Person zwar militärdiensttauglich, wird sie aber zum waffenlosen Militärdienst oder zum Zivildienst zugelassen, so bleibt wiederum der Verstoss gegen die Einrückungspflicht zu ahnden.

Der Straftatbestand wird als blosse Übertretung ausgestaltet. Er kann in der Regel mit einem Strafmandat erledigt werden. Auch eine disziplinarische Bestrafung ist möglich. Die Bestrafung infolge der Missachtung des Aufgebotes soll nicht so ausfallen, dass sie zu einer indirekten Bestrafung der Dienstpflichtverletzung wird. Die Norm ist subsidiär ausgestaltet, kommt also nicht zur Anwendung, wenn der Täter wegen Militärdienstverweigerung, Militärdienstversäumnis oder fahrlässigem Militärdienstversäumnis verurteilt werden muss. Eine härtere Strafandrohung im Aktivdienst erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass eine blosse Ordnungswidrigkeit zu bestrafen ist.

Artikel 226 Strafregister Das Ziel der "Loi Barras", Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu entkriminalisieren, wird beibehalten: Wer zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurde, soll weiterhin nicht zusätzlich durch einen Strafregistereintrag belastet werden.

Militärgesetz (MG, SR 510.10)

Die Zulassung zum waffenlosen Militärdienst soll von denselben Voraussetzungen abhängen wie die Zulassung zum Zivildienst (vgl. die Botschaft zum MG, BB1 1993 IV Iff., insbesondere S. 41 zu Art. 16). Der Wortlaut von Artikel 16 MG ist deshalb an denjenigen von Artikel l ZOG anzupassen.

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11)

Die Anpassungen betreffend die Artikel 24, 124 Absatz 4 und 133 Absatz 4 dienen der Sicherstellung der steuerrechtlichen Gleichbehandlung von zivildienstleistenden Personen und Militärdienstpflichtigen.

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14)

Das zum DBG Gesagte gilt auch bezüglich Artikel 7 Absatz 4 StHG.

Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz (MPG, SR 661)

Die zahlreichen Änderungen des MPG dienen ebenfalls der weitestmöglichen Gleichstellung von Militärdienstpflichtigen und zivjldienstleistenden Personen.

Titel und Artikel l Grundsatz Eine Ersatzabgabe in Geld ist geschuldet, wenn die Militär- oder die Zivildienstpflicht nicht durch eine persönliche Dienstleistung erfüllt wird. Da die Dienstleistung im Militärdienst wie im Zivildienst eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht ist, kann der Titel des Gesetzes Bezug auf die Wehrpflicht nehmen. Dasselbe gilt für die Anpassung von Artikel l.

Artikel 2 Ersatzpflichtige Absatz l Buchstabe a: Der Bezug zur Zivildienstpflicht wird als Verdeutlichung eingefügt, da zivildienstpflichtige Personen nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind. Würde die Zivildienstpflicht nicht der Einteilung in eine Formation der Armee gleichgestellt, wären die zivildienstpflichtigen Personen generell ersatzpflichtig, auch wenn sie ihre Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistungen erfüllten.

Artikel 4 Befreiung von der Ersatzpflicht Absatz l Buchstabe b: Der Einfachheit halber wird der Begriff der Dienstuntauglichkeit gleichermassen für den Militärdienst wie für den Zivildienst verwendet. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass eine militärdienstuntaugliche Person nicht automatisch auch zivildienstuntauglich ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 ZDG und die Erläuterungen dazu sowie zu Art! l ZDG). Massgebendes Kriterium für den Zivildienst bleibt die Arbeitsfähigkeit. Ist eine Person durch ihre Zivildienstleistung voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig geworden oder ist sie während eines gewissen Zeitraums nicht arbeitsfähig, so soll sie keinen Wehrpflichtersatz zahlen müssen.

Artikel 4a Befreiung der Auslandschweizer von der Ersatzpflicht Der im Ausland geleistete Zivildienst soll gleichermassen berücksichtigt werden wie der im Ausland geleistete Militärdienst.

Artikel 7 Militär- und Zivildienst bis - Absatz l : Im Zivildienst sind nicht "Dienste" die massgebende Bezugsgrösse, sondern die einzelnen anrechenbaren Tage.

- Absatz 3: Die Befreiungsgründe nach Artikel 4 Absatz l Buchstabe b gelten erst nach dem 20. Altersjahr. Wer also vor Erreichen dieses Alters zum Beispiel in einem J + S-Kurs eine Gesundheitschädigung erlitten hat, die ihn später militärdienstuntauglich beziehungsweise arbeitsunfähig werden lässt, ist nicht von der Ersatzpflicht befreit, weil dieser Kurs nicht als Militärdienst gilt.

Artikel S Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst - Absatz lbis: Frauen, die ihren Militär- oder Zivildienst nicht persönlich leisten, werden nicht ersatzpflichtig, weil sie nicht wehrpflichtig sind.

Die Bezugsgrösse von 30 Tagen tritt an die Stelle des WK-Rhythmus des Militärdienstes und gilt als Minimaldauer einer Dienstleistung, die das Entstehen einer Ersatzpflicht verhindert. Bezüglich der Aufteilbarkeit des Zivildienstes gelten jedoch die Regeln des ZDG und bezüglich der Bemessung der Ersatzabgabe ist Artikel 15 WPEG mässgebend.

- Absatz 2: Auf die Erwähnung von "zivildienstlichen Gründen" wird verzichtet. Die Formulierung "oder andern nicht in seiner Person liegenden Gründen" genügt, damit die Ersatzpflicht nicht entsteht, auch wenn die Minimaldienstleistung nach Absatz lbis nicht erbracht wurde. Die zivildienstleistende Person darf kein Verschulden an der Nichterbringung der Leistung treffen. So wird beispielsweise kein Wehrpflichtersatz geschuldet, wenn infolge fehlender Einsatzmöglichkeiten kein Einsatz zustande kommt.

Artikel 15 Abstufung bei teilweiser Dienstleistung Absatz 2 setzt die Regel von Absatz l auf den Zivildienst um. Die Zahl von 30 Tagen soll nicht noch einmal halbiert werden, denn Einsätze von weniger als 30 Tagen Dauer bilden die Ausnahme.

Artikel 21 -25, 35, 36, 38, 39, 44, 45 und 47 Wo bisher von Militärpflichtersatz die Rede war, wird künftig von Wehrpflichtersatz gesprochen. Was bisher auf den Militärdienst Bezug nahm, gilt künftig bezüglich Militär- und Zivildienst.

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG, SR 822.21)

Der Zivildienst wird in die Aufzählung von Artikel 14 Absatz 4 aufgenommen.

Bundesgesetz über die Militärversichcrung (MVG, SR 833.1)

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 33 und 41 ZDG. Im MVG sind abgesehen von den Artikeln l, 63 und 67 redaktionelle Anpassungen erforderlich.

Artikel 63 Medizinische Untersuchung und vorbeugende medizinische Massnahmen Die neuen Absätze 2 und 3 stimmen mit Artikel 33 Absatz 2 ZDG überein. Artikel 8 Buchstabe v MVG ist entsprechend zu ergänzen und in Artikel 4 Absatz 2, der schon in der bisherigen Fassung den Begriff der "vorbeugenden medizinischen Massnahmen" enthielt, wird die Verweisung auf Artikel 63 angefügt.

- Absau 2: Die Möglichkeit, bereits vor dem Einsatz medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Einsatzfähigkeit durchzuführen, soll nicht nur zivildienstpflichtigen Personen, sondern auch Schutzdienstpflichtigen und Teilnehmern an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes sowie Angehörigen des Schwei-

zerischen Katastrophenhilfekorps geboten werden. Ist hier von Einsatzfähigkeit die Rede, so ist im Zusammenhang mit dem Zivildienst die Arbeitsfähigkeit angesprochen (vgl. Art. 33 ZOG).

Absatz 3: Derselbe Personenkreis soll im Hinblick auf einen bestimmten Einsatz Anspruch auf vorbeugende medizinische Massnahmen haben. Konkret geht es vor allem um Impfungen. Deren Kosten gehen zu Lasten der Militärversicherung.

Artikel 67 Grundsatz Absatz 2: Wegen der durch die Spezialgesetze (wie auch durch Art. 55 ZDG) vorgesehenen und durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung statuierten Regressordnungen muss die im MVG vorgesehene Bestimmung erweitert werden.

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (BOG, SR 834.1)

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 39 ZDG. Die Anpassung des Titels ist notwendig, weil dieser den Kreis der Begünstigten vollständig aufzählt. Das EOG ist integral auf zivildienstleistende Personen anwendbar, so dass sich Sonderregeln im Zusammenhang mit dem Zivildienst weitgehend erübrigen. Durch Artikel 9 Absatz 2bis EOG wird sichergestellt, dass zivildienstleistende Personen, welche eine Rekrutenschule absolviert haben, nicht noch einmal die EO-Leistungen eines Rekruten erhalten.

Arbcitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0)

Artikel 13 Beitragszeit Absatz 2 Buchstabe b: Anrechenbare Zivildiensttage gelten ebenso als Beitragszeit im Sinne von Artikel 13 wie Militärdienstleistungen.

Artikel 26 Entschädigung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst Voraussetzung für die Auszahlung eines Differenzausgleichs ist die Vermittlungsfähigkeit. Das AVIG geht davon aus, dass die Vermittlungsfähigkeit nur während kurzen Diensten nicht eingeschränkt ist. Deshalb schliesst Artikel 26 die Auszahlung eines Differenzausgleichs während der Rekrutenschule und während Beförderungsdiensten aus. Die zivildienstleistende Person soll nicht weitergehende Leistungen erhalten als der Militärdienstpflichtige. Der Differenzausgleich kann deshalb auch im Zivildienst nur für kurze Dienste von nicht mehr als 30 Tagen Dauer ausgerichtet werden.

3 Auswirkungen

31 Zahl der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst

Wieviele Mitbürger Gesuche um Zulassung zum Zivildienst stellen werden, ist schwer vorauszusagen. Die Schätzungen gehen je nach gewähltem Ansatz stark auseinander:

311 Schätzungen aufgrund der Erfahrungen im Ausland

In der Bundesrepublik Deutschland stellten 1993 16,25 Prozent der Angehörigen des Geburtsjahrgangs 1972 Zülassungsgesuche (vgl. Ziff. 131). In Österreich leisteten 1992 21,82 Prozent der Militärdiensttauglichen eines Jahrgangs Zivildienst (vgl. Ziff. 132). Die Ausgangslage ist in diesen Ländern jedoch nicht dieselbe wie in der Schweiz: In Österreich wie in Deutschland wird der Militärdienst in einem Block geleistet, so dass sich die Frage einer Militärdienstverweigerung nach Ableistung des Grundwehrdienstes in der Regel nicht mehr stellt. In der Schweiz dagegen verweigern mehr Angehörige der Armee den Militärdienst erst nach der Rekrutenschule als schon vorher. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dies auch künftig so sein wird.

Die Erfahrungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich zeigen, dass die Pflicht, den Gewissensentscheid gegen den Militärdienst zu begründen, die Zahl der Zulassungsgesuche stärker beeinflusst als die Dauer des Zivildienstes. Im Vergleich mit den genannten Ländern ist die Lösung des schweizerischen ZDG weniger attraktiv: Sie verlangt in jedem Fall eine schriftliche Begründung des Zulassungsgesuchs, die gesuchstellende Person wird durch die Kommission angehört; der Zivildienst dauert verhältnismässig länger und muss in der Regel in mehreren Teileinsätzen geleistet werden; zudem wird auf die Gleichwertigkeit mit den Belastungen im Militärdienst geachtet. Es sind daher Gesuchszahlen zu erwarten, die unter zehn Prozent eines Geburtsjahrgangs liegen. Geht man ferner davon aus, dass österreichische Erfahrungswerte und neueste Untersuchungsergebnisse, wonach etwa sechs bis neun Prozent der Militärdiensttauglichen eines Jahrgangs Gewissensgründe geltend machen können, auch auf die Schweiz übertragbar sind, so ergibt dies (auf der Basis von rund 30'000 Militärdiensttauglichen pro Jahr) 1800 bis 2700 Gesuche um Zulassung zum Zivildienst jährlich.

312 Schätzungen aufgrund der heutigen Zahl von Militärdienstverweigerungen

In den letzten Jahren wurden in der Schweiz zwischen 400 und 500 Personen jährlich wegen Militärdienstverweigerung verurteilt (vgl. Ziff. 112.3). Rund 250 Militärdienstverweigerer pro Jahr werden privilegiert und zu einer Arbeitsleistung verpflichtet, ein Drittel wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt- Die Zahl der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst wird höher sein als diejenige der Militärdienstverweigerungen, denn an die Stelle des Verweigerungsaktes tritt die Gesuchstellung, das militärgerichtliche Ver-

fahren wird durch ein Verwaltungsverfahren abgelöst und die Nachteile des Vollzugs der VAL entfallen. Diese Erleichterungen könnten eine Verdoppelung der Zahl derer bewirken, die den Militärdienst verweigern möchten, und zu 800 - 1000 Zulassungsgesuchen pro Jahr führen.

313 Schlussfolgerung Die Zahl der zu erwartenden Gesuche um Zulassung zum Zivildienst wird somit voraussichtlich zwischen 800 und 2700 pro Jahr liegen. Die Zulassungspraxis in den ersten Jahren nach Inkraftsetzung des ZDG wird bestimmend dafür sein, wo innerhalb der genannten Bandbreite sich die jährlichen Gesuchszahlen einpendeln werden. Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Inkraftsetzung des ZDG vorerst eine wesentlich grössere Welle von Gesuchen um Zulassung zum Zivildienst auslösen könnte. Nähme nur ein Prozent des dannzumaligen Armeebestandes die Inkraftsetzung des ZDG zum Anlass, ein Gesuch zu stellen, so wären dies mehrere tausend Gesuche. Diese könnten kaum verzugslos behandelt werden. Es müssten rasch zusätzliche Vollzugskapazitäten aufgebaut sowie Prioritäten in der Behandlung einzelner Gesuche gesetzt werden. Längerfristig würde sich die Zahl der Zulassungsgesuche jedoch wohl auf einem tieferen Niveau einpendeln. Zu berücksichtigen sind ferner die Übergangsbestimmungen des ZDG: Einerseits werden auch Militärdienstverweigerer, die ihre Freiheitsstrafe noch nicht ganz verbüsst haben, nach Inkraftsetzung des ZDG ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen können (vgl. Art. 82). Andererseits wird die Vollzugsstelle personell in der Lage sein müssen, nicht nur die Einsätze der neu zugelassenen Personen zu organisieren, sondern auch diejenigen der rund 1000 ehemals arbeitspflichtigen Personen, die automatisch in den Zivildienst übernommen werden (vgl. An. 83).

Für die Festlegung des Stellen- und Finanzbedarfs ist daher von einer Gesuchszahl auszugehen, die im oberen Bereich der genannten Bandbreite liegt. Die nachstehenden Berechnungen beruhen auf der Annahme von 2500 Gesuchen pro Jahr. Wird diese Zahl überschritten, so entstehen Pendenzen in der Gesuchsbehandlung und Wartezeiten. Letztere machen die Gesuchstellung attraktiv, denn sie entbindet von der Einrückungspflicht. Daher ist das Entstehen von Pendenzen unbedingt zu vermeiden. Werden weniger als 2500 Gesuche eingereicht, so soll der Bundesrat nicht alle Stellen zur Besetzung freigeben. 2500 Gesuche pro Jahr bedeuten übrigens nicht, dass der Armeebestand jährlich zusätzlich um diese Grosse abnehmen wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die meisten Zulassungsgesuche von Personen gestellt werden, die heute entweder den Militärdienst verweigern oder sich medizinisch ausmustern lassen.

32 Finanzielle Auswirkungen

321 Allgemeines

Die Kosten des Vollzugs des Zivildienstes sind abhängig von der Anzahl der eingereichten Gesuche um Zulassung zürn Zivildienst, von der Zahl der ihren Zivildienst ableistenden Personen und von der Anzahl ihrer Diensttage. Einzelne der unten aufgeführten Kostenpositionen beruhen auf Schätzungen, da der Vollzug der VAL nur beschränkt repräsentative Erfahrungswerte hergibt. Gar nicht berücksichtigt sind zudem Kosten, die im Zusammenhang mit den Artikeln 14 und 80 Absatz. 3 und 4 anfallen können: Solange die konzeptionellen Grundlagen zu deren Vollzug nicht vorliegen, sind Kostenschätzungen nicht möglich.

Bei der Zusammenstellung der Kosten nicht berücksichtigt sind die Leistungen der Militärversicherung (An. 33 Abs. 2 und Art. 41) und der Organe der Erwerbsersatzordnung (Art. 39). Diese Leistungen müssten im etwa gleichen Umfang erbracht werden, wenn die betroffenen Personen Militärdienst leisteten. Die längere Dauer des Zivildienstes wird voraussichtlich aufgewogen durch geringere Risiken und ein tieferes Durchschnittsalter der Dienstleistenden mit geringeren Referenzlöhnen. Für die Militärversicherung können immerhin zusätzliche Kosten entstehen, weil im Zivildienst irn Unterschied zum Militärdienst keine Truppenärzte zur Verfügung stehen und sämtliche Untersuchungen an Zivilärzte zu vergeben und zu deren Tarifen zu entschädigen sind. Angenommen, es werden künftig vermehrt Personen Zivildienst leisten, die bisher militärdienstuntauglich erklärt wurden, so werden 2000 zivildienstleistende Personen pro Jahr die EO mit Mehrausgaben von 46 Millionen Franken jährlich belasten.

Nicht berücksichtigt sind auch die Opportunitätskosten des Zivildienstes, die ausserhalb der vollziehenden Behörden anfallen. Unter dem Aspekt der längeren Dauer des Zivildienstes würden sie diejenigen des Militärdienstes übersteigen. Faktisch werden sie aber geringer sein: Zivildienstleistende Personen werden durchschnittlich wohl jünger seul als Militärdienstleistende. Die Möglichkeit, längere Einsätze an einem Stück zu leisten, bewirkt kleinere Ausfalle beim Arbeitgeber und grösseren Nutzen beim Einsatzbetrieb. Die im Zivildienst ausgeführten Arbeiten haben meist einen produktiven Charakter und einen wirtschaftlichen Wert. Dieser nimmt zu, je mehr die Tätigkeiten im Zivildienst den zivil erworbenen Kenntnissen entsprechen.

Die finanziellen Auswirkungen des Zivildienstes treffen auf Seiten der Behörden fast ausschliesslich den Bund. Die kantonalen Verwaltungen werden nur marginal im Zusammenhang mit arbeitsmarktlichen Stellungnahmen (Art. 44 Abs. 3) und Sozialfällen (Art. 26 Abs. 3) belastet. Die dadurch verursachten Verwaltungskosten übernimmt der Bund nicht, wohl aber die durch kantonale Fürsorgebehörden im Rahmen von Artikel 26 ausgerichteten Unterstützungsleistungen.

322 Einmalige Aufwendungen des Bundes

Einmalige Aufwendungen fallen im Zusammenhang mit der Ausrüstung der Vollzugsstelle mit einer leistungsfähigen EDV-Infrastruktur an (Art. 81):

  • Systementwicklung -l'600'OOO.-

  • Beschaffung Hardware 600'000.-

Total der einmaligen Aufwendungen 2'200'000.~

Dazu kommen unter Umständen Aufwendungen für bauliche Massnahmen. Diese lassen sich noch nicht beziffern. Ausrüstungsgegenstände für den Vollzug des Zivildienstes müssen nicht beschafft werden.

323 Jährlich wiederkehrende Aufwendungen des Bundes

Verwaltungskosten (Art. 80):

  • Arbeitsplatzkosten 6'852'000.-

  • Lohnkosten für Hilfskräfte 160'000.-

  • Entschädigungen zugunsten von Kommissionsmitgliedern (Art. 18 und 43) 1'282'500.-

  • Konzeptkosten und Honorare (Art. 38 Abs. 2) 250'000.-

  • Forschung und Entwicklung lOO'OOO.-

  • EDV-Betriebskosten (Art. 81) 504'000.-

  • EDV-Dienstleistungen ISO'OOO.-

  • Drucksachen 200'000.-

  • Spesen 165'600.-

  • Bibliothek und Dokumentation 20'000.-

  • Übersetzungen 50'000.-

Total der jährlichen Verwaltungskosten 9'733'500.-

Weitere Vollzugskosten:

  • Zentrale Einführungskurse des Bundes (Art. 29 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 1) l'875'OOO.-

  • Beiträge des Bundes an Einsatzbetriebe für

Unterstützung von Einsatzbetrieben (Art. 48) 2'000'000. Informationsveranstaltungen (Art. 29 Abs. 3) 300'UOO.- Transport- und Gepäckgutscheine (Art. 40) l 'OSO'OOO. Sozialdienst (Art. 26) 560'000.- Haftpflicht (Art. 53, 54 und 57) 250'000.-

Total der weiteren jährlichen Vollzugskosten 6'440'000.--

Das Total der jährlich wiederkehrenden Aufwendungen des Bundes für den Vollzug des Zivildienstes beläuft sich damit auf 16 'l 73 '500 Franken pro Jahr. Dieses Kostenniveau wird erst einige Jahre nach Inkrafttreten des ZOG erreicht sein. Für das erste Jahr des Vollzugs ist mit wiederkehrenden Kosten im Umfang von rund 13 Millionen Franken zu rechnen (zum Vergleich: Der Vollzug der VAL kostet knapp 10 Mio Fr. pro Jahr).

324 Kostenvergleich - Die Ausrüstung eines Soldaten kostet den Bund 3000 Franken. Seine Bewaffnung kostet 1000 Franken. Unterkunft und Verpflegung während 300 Diensttagen kosten 6250 Franken. Dies ergibt pro Diensttag im Militärdienst Kosten von 34,17 Franken. In diesem Betrag nicht berücksichtigt sind unter anderem die Aufwendungen für Kollektivwaffen, Fahrzeuge, Ausbildungssysteme und -anlagen und die Militärverwaltung von Bund und Kantonen.

- Ein Tag im Strafvollzug eines zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Militärdienstverweigerers kostet 200 - 300 Franken,

- Ein Tag Arbeitsleistung gemäss VAL kommt den Bund auf 87 Franken zu stehen. Davon machen allein die EO-analogen Tagesentschädigungen rund 55 Franken pro Tag aus (sie werden nicht dem EOFonds, sondern der Bundeskasse belastet).

Ein Zivildiensttag kostet den Bund 23,20 Franken die Verwaltungskosten inbegriffen. AJle Alternativen zum Zivildienst (mit Ausnahme der Ausmusterung aus gesundheitlichen Gründen) kommen die Öffentliche Hand wesentlich teurer zu stehen als die Realisierung des Zivildienstes in der vorgeschlagenen Form.

325 Einnahmen im Rahmen des Zivildienstes F.innahmen sind im Zusammenhang mit Artikel 26 Absatz 5 (Rückerstattung von Fürsorgeleistungen), Artikel 56 Absätzen 2 und 3 (Regressansprüchen des Bundes v wenn er Schadenersatz leisten musste), Artikel 69 Buchstabe b (Bussen infolge von Diszipli-

narverfahren) und Artikel 47 (Abgabepflicht der Einsatzbetriebe) möglich. Die drei erstgenannten Einnahmemöglichkeiten lassen sich nicht budgetieren. Artikel 47 wird in der Einführungsphase des Zivildienstes nicht zum Zug kommen, denn die Durchsetzung der Abgabepflicht der Einsatzbetriebe lässt sich angesichts der gegenwärtigen Lage des Arbeitsmarktes noch nicht verantworten. Aufgrund des Kostendeckungsprinzips dürfte die Summe der Abgaben der Etnsatzbetriebe jedenfalls die jährlichen Verwaltungskosten des Bundes im Vollzug des Zivildienstes (Ziff. 333) nicht übersteigen. Keine Einnahmen lassen sich im Zusammenhang mit Zulassungs-, Anerkennungs- und Beschwerdeverfahren erzielen: Sie sind kostenlos (Art. 18 Abs. 3, Art. 44 Abs. 4, Art. 66).

33 Personelle Auswirkungen

Die ausreichende personelle Ausstattung der Vollzugsstelle des Zivildienstes ist eine wesentliche Voraussetzung für die Inkraftsetzung des ZDG. Der Bundesrat und die Departemente verfügen über keine Stellenreserven. Wird der Bundesrat nicht in die Lage versetzt, der Vollzugsstelle die erforderlichen personellen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, so wird das ZDG nicht vollzogen werden können.

Der Berechnung des Stellenbedarfs liegen die Annahmen zugrunde, dass jährlich 2500 Gesuche um Zulassung zum Zivildienst eingehen, der Bund acht Regionalstellen einrichtet und jährlich 250 neue Einsatzbetriebe anerkennt. Aufgrund dieser Annahmen und eines detaillierten Funktionendiagramms ergibt sich ein Bedarf von 61 Stellen für den Vollzug des Zivildienstes. 40 dieser Stellen sind bei der zentralen Vollzugsstelle des Bundes anzusiedeln, 21 bei den dezentralen Regionalstellen. In diesen Zahlen nicht Inbegriffen sind die Mitglieder der Zulassungs- und der Anerkennungskommission (Art. 18 und 43). Sie sind nicht Angestellte des Bundes, sondern werden fallweise als Experten beigezogen. Sie beanspruchen daher keine Etatstellen. Ebenfalls nicht abgedeckt wird mit den 61 Stellen der personelle Aufwand, der infolge des Vollzugs des Zivildienstes bei der Rekurskommission EVD, bei den AHV-Ausgleichskassen (Abrechnung der EO), bei der Militärversicherung und bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (Bearbeitung der Haftpflichtfälle) entsteht. Dieser zivildienstbedingte Mehraufwand wird (ausser bei der Rekurskommission EVD) ausgeglichen durch den Minderaufwand der entsprechenden Dienststellen, der sich ergeben wird, weil infolge der Realisierung der Armee 95 die Zahl der Militärdiensttage abnehmen wird.

Der genannte Stellenbedarf wird wie folgt zu decken sein: Sieben Stellen werden aus dem Projekt Arbeitsleistung/Zivildienst des BIGA übernommen. Sechs Stellen werden mit zivildienstleistenden Personen besetzt. Weil davon ausgegangen werden muss, dass die Vollzugsstelle des Bundes nicht von Infrastrukturleistungen bereits bestehender anderer Dienststellen (insbesondere des BIGA) profitieren kann, sind die übrigen 48 Stellen neu zu schaffen. Der ausgewiesene Stellenbedarf mag hoch erscheinen. Er führt jedoch andernorts zu Entlastungseffekten:

  • An die Stelle der Militärdienstverweigerungen aus Gewissensgründen wird die Gesuchstellung um Zulassung zum Zivildienst treten. Die Militärjustiz wird entsprechend entlastet.

  • Die Regionalstellen des Bundes lösen die kantonalen Vollzugsstellen ab. Die Kantone werden durch den Vollzug des Zivildienstes nur noch bezüglich Arbeitsmarkt- und Fürsorgefragen minimal belastet. Eine gewisse Entlastung dürfte auch den kantonalen Strafvollzug betreffen.

  • Der Aufwand der Militärbehörden von Bund und Kantonen nimmt leicht ab. Zivildienstpflichtige Personen werden soweit nötig durch den Einsatzbetrieb ausgerüstet und eingeführt und durch die Vollzugsstelle des Zivildienstes administrativ betreut.

Die genannten Entlastungseffekte fallen nur beschränkt bei Amtsstellen des Bundes an und lassen sich im Bereich des Eidgenössischen Militärdepartementes stellenmässig nicht beziffern. Es ist daher nicht möglich, den Stellenbedarf bei der Vollzugsstelle des Zivildienstes durch Stellenverschiebungen zulasten anderer Verwakungseinheiten des Bundes zu decken. Auch der Beizug zivildienstpflichtiger Personen ist nur sehr beschränkt sinnvoll. Ihr Einsatz muss sich im wesentlichen auf administrative Hilfsfunktionen beschränken und kann nicht in Schlüsselpositionen erfolgen, weil diese mit erfahrenen Personen langfristig besetzt sein müssen.

Beim Bund wird die vorläufig dem BIGA angegliederte Dienststelle auszubauen sein, welche heute die VAL vollzieht und den Zivildienst vorbereitet. Die Schaffung eines neuen Bundesamtes für Zivildienst auf den Moment des Inkrafttretens des ZDG hin wäre voreilig. Sie rechtfertigt sich erst, wenn eine grosse Anzahl von Gesuchen um Zulassung zum Zivildienst gestellt wird und allenfalls der Vollzugsstelle des Bundes ein grösseres politisches Gewicht verliehen werden muss, um die Durchsetzung der Anliegen des Zivildienstes sicherzustellen. Solange Erfahrungen mit dem Vollzug des Zivildienstes fehlen, ist die Zementierung neuer Strukturen zu vermeiden, insbesondere auch durch einen entsprechend flexiblen Anstellungsmodus der neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Es muss sichergestellt sein, dass im Moment der Inkraftsetzung des ZDG die zum Vollzug erforderlichen personellen Kapazitäten der Vollzugsstelle zur Verfügung stehen. Da die technische und führungsmässige Infrastruktur der Vollzugsstelle schon vor dem Inkrafttreten des ZDG aufgebaut werden muss, ist vorab eine Anzahl von Hilfskräftestellen zu bewilligen, die mit Inkrafttreten des ZDG in feste Anstellungen umzuwandeln sind. Davon ausgehend, dass das ZDG am 1. Januar 1996 in Kraft treten kann, sind demzufolge zur Deckung der Bedürfnisse des Zivildienstes im Voranschlag für das Jahr 1995 15 bis Ende 1995 befristete Hilfskräftestellen und im Voranschlag 1996 48 neue Etatstellen einzusetzen. Dadurch ist sichergestellt, dass der Vollzug des Zivildienstes nicht mit einer Anhäufung von Pendenzen beginnt. Der genannte Stellenbedarf ist aus der Bundesratsreserve, welche durch den laufenden Stellenabbau beim EMD zu alimentieren ist, zu decken. Ein zusätzlicher Stellenabbau im EMD zugunsten des Zivildienstes findet damit aber nicht statt, es werden vielmehr Stellen, welche im EMD ohnehin abgebaut werden, neu für den Zivildienst verwendet. Der Stellenplafond für die allgemeine Bundesverwaltung wird damit um 48 Stellen weniger reduziert wer-

den. Der Bundesrat soll die Stellen lediglich im Umfang des Gesuchseingangs zur Besetzung freigeben.

4 Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 vom 25. März 1992 (BB11992 III Iff.) unter Ziffer 3.1.5. und als Richtlinien-Geschäft R16 angekündigt.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die entsprechenden Darlegungen finden sich in den Ziffern 12 und 13.

6 Rechtliche Grundlagen

61 Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für das Zivildienstgesetz sind in Ziffer 14 einlässlich dargelegt, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen sei.

62 Delegation der Gesetzgebungskompetenz

In den Artikeln 6 Absatz 3, 14 Absatz 2, 17 Absatz 3, 21 Absatz 2, 24, 30, 32 Absatz l, 79 Absatz l, 80 Absatz.2, 82 Absatz 2, und 83 Absatz 2 ZOG sind Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vorgesehen, die über die allgemeine Vollzugsverordnungskompetenz nach Artikel 102 Ziffer 5 B V hinausgehen. Der Bundesrat wird durch das Gesetz ermächtigt, gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen zu erlassen.

Die Artikel 7 Absatz 2, 18 Absatz 2, 20 Absatz 2, 26 Absatz 2, 42, 44 Absatz 5, 47 Absatz l, 48 Absatz 2, 80 Absatz l, 81 Absatz 4 ZOG und 81 Absatz 5 MStG enthalten demgegenüber die Ermächtigung des Bundesrates zum Erlass von Vollziehungsverordnungen, nach Artikel 102 Ziffer 5 BV (allgemeine Verordnungskompetenz).

Anhang Zivildienst im Europäischen Ausland (soweit eine allgemeine Wehrpflicht besteht)

Land Rechts Anerkennungs Anerkennungs Dauer des Dauer des grundlage gründe verfahren Wehrdienstes Zivildienstes Belgien Gesetz Alle schwerwiegenden Schriftlicher Antrag mit An- 8 Monate (6 Monate 8 Monate (waffenloser Gewissensgründe, gabe von drei Referenzen an bei Truppen in der Dienst): Die allgemeine den Innenminister; BRD). 10 Monate (Zivil- Wehrpflicht ist Entscheidung durch einen schutz); seit dem 1. Jan, Ausschuss. 10 Monate (Gesund- 1994 aufgehoben. heilsdienst, Alten- Momentan gellen und Behindertenhilfe); Übergangsbestim- 12 Monate (sozialer, mungen, Mit Ein- kultureller u.a. führung eines Be- Dienst). rufsheeres per 1998 wird der Zivildienst aufgehoben,

Deutschland Verfassung; Ethische, religiöse, philo- Ungediente: vereinfachtes 12 Monate 15 Monate Gesetz losophische Gewissens- Verfahren (Entscheidung gründe, durch Bundesamt für Zivildienst); Gediente, Vorbenachrichtigte: mündliches Verfahren (Ent Scheidung durch Ausschuss). Dänemark Gesetz Ethische, religiöse, philo- Schriftlicher Antrag ohne 4 - 12 Monate Die Dauer des Zivildiensophische und auch poli- Darlegung der Gewissens- stes enlspricht der Dauer tische Gewissensgrunde, gründe; des Mililärdienstes von formelle Prüfung (Entschei- dem der Zivildienstdung durch Kommission für pflichtige überführt wur- Zivilverteidigungsdienst). de und dauert i.d.R. 2 Monate länger als

dieser.

Land Rechts- Anerkennungs- Anerkennungs- Dauer des Dauer des grundlage gründe verfahren Wehrdienstes Zivildienstes Finnland Gesetz Triftige religiöse oder Schriftlicher Antrag (Formu- 240 Tage Grundwehr- 330 Tage (waffenloser Verordnung ethische Ge Wissens - lar), Beilage: Erklärung be- dienst; Dienst) ; gründe. züglich der Gewissensgründe; 285 Tage für Spezial- 395 Tage Zivildienst. Entscheidung durch den Be- aufgaben; fehlshaber des Verteidigungs- 330 Tage für Uof und bezirks; Of. Zuständig für den Vollzug ist das Arbeitsministerium. Frankreich Gesetz Alle Gewissensgrunde. Schriftlicher Antrag an die zu- 10 Monate (Heer, 10 Monate (bei police ständige militärische Instanz Marine, Luftwaffe, nationale und Zivilmit einer formalen Erklärung Gendarmerie) schutz}; (ohne Darlegung der Gewis- 16 Monate (in der Entsensgriinde) ; wicklungshilfe); Überprüfung der Formrichtig- 20 Monate (für übrige keit des Antrages durch Verweigerer aus Gewis- Gendarmerie; sens gründe n) , Entscheidung durch Verteidigungsminister. Griechenland Gesetz Religiöse, aber auch alle Kein besonderes Anerken- hängt von Teilstreit- Dauer des waffenlosen andern schwerwiegenden nungsverfahren; kräften und Dienstort Dienstes: Nur waffenloser Gewissensgriinde. das Verteidigungsministerium ab; das Doppelte des nor- Militärdienst! rium entscheidet. zwischen 15 und 23 malen Militärdienstes. Ein Gesetz über Monaten. einen Z i vil dienst ist seit 1988 im Parlament hängig

Land Rechts- Anerkennu ngs- Anerkennungs- Dauer des Dauer des grundlage gründe verfahren Wehrdienstes Zivildienstes Italien Gesetz Religiöse, moralische und Schriftlicher Antrag mit aus- 12 Monate Bisher 20 Monate philososphische Gewis- führlicher Begründung; (geplant: ZD soll grundsensgriinde (nicht poli- Entscheidung des Verteidi- sätzlich 3 Monate länger tische). gungsministers nach Anhörung länger als MD dauern). eines Einzelgutachters oder Reduktion auf Falls MD auf 10 Monate Ausschusses, 10 Monate geplant. verkürzt wird, reduziert sich der ZD auf 13 Monate. Andernfalls dauert der ZD künftig 15 Monate. Norwegen Gesetz Alle ernsten pazifistischen Schriftlicher Antrag mit Be- 9 Monate (Flugab- 16 Monate Überzeugungsgründe gründung; wehr, Küstenartille- (religiös, moralisch, mündliche Anhörung durch rie); politisch) , Polizeibehörde, Entscheidung 12 Monate (Heer, Madurch Justizminister. rine, Luftwaffe),

Niederlande Grundgesetz; Unüberwindliche Beden- Schriftlicher Antrag an den 9 Monate 12 Monate Gesetz ken gegen das persönli- Verteidigungsminister; (für Führungspersonal Bis zum Jahre che Ableisten des Kriegs- persönliches Gespräch vor ei- 11 Monate). 1996 soll ein Be- dienstes mit der Waffe aus nem unabhängigem Beratungsrufsheer einge- ethisch-religiösen Gründen ausschuss ; führt werden. aber auch Bedenken pollti- Entscheid durch den Verteidi- Der ZD würde rationaler, emotionaler gungsminister; damit aufgehoben oder hierarchischer Natur. Beschwerdemöglichkeit an den

Staatsrat.

u> Land Rechts- Anerkennungs- Anerkennungs- Dauer des Dauer des to grundlage gründe verfahren Wehrdienstes Zivildienstes Österreich Gesetz Alle Gewissensgrunde. Schriftliche Erklärung, den 8 Monate bis 31, Dez. 1993: Militärdienst nicht leisten (plus 60 - 90 Tage 10 Monate; zu können; Kaderübungen) seit 1. Jan, 1994: nur formale Prüfung der Er- 11 Monate; klärung (keine Gewissensprü- Falls Gesuchszahlen die fung). Bestände der Armee ernsthaft gefährden, wird ab 1. Jan. 1995 eine weitere Erhöhung auf 12 Monate in Erwägung gezogen. Polen keine Anga- keine Angaben keine Angaben 18 Monate 24 Monate ben geplant: 12 Monate Uni-Absolventen lei- Uni-Absolventen leisten 12 Monate MD. sten 9 Monate ZD. Portugal Verfassung Gewissensgründe (reli- Schriftlicher Antrag mit Dar- 4 Monate (Heer, ab 7 Monate (3 Monate (Grundrecht) giöse, moralische und legung (Prüfung und Entschei- 1994 sind 7 Monate Ausbildung, 4 Monate philosophische). dung durch das Amtsgericht vorgesesehen); Einsatz) ; am Wohnort des Antragstel- 12 Monate (Marine); ab 1994 sind 10 Monate lers). 8 Monate (Luftwaffe) vorgesehen (3 Monate Ausbildung, 7 Monate Einsatz) , Schweden Gesetz über Ernsthafte persönliche Schriftl. Antrag für waffen- Grundausbildung: Grundausbildung: den waffen- Gründe betreffend den freien Dienst mit Erläuterung 7,5-15 Monate 220 - 320 Tage freien Dienst Gebrauch von Waffen ge- bezüglich des Vorliegens von (Heer); dazu Repetitionsausbilgen andere Personen. ernsthaften persönlichen 7,5 - 20 Monate dung Gründen gegen den Gebrauch (Marine); Gesamtausbildungszeit: von Waffen gegen andere 7,5 - 15 Monate 355 -380 Tage. Personen, (Luftwaffe); • dazu Repetitionsausbildung.

Land Rechts- Anerkennungs- Anerkennungs- Dauer des Dauer des grundlage gründe verfahren Wehrdienstes Zivildienstes Spanien Verfassung; Alle Gewissensgründe Schriftlicher Antrag mit Be- 9 Monate bei aktiver Zwischen 13 und 18 Gesetz {religiöse, ethische, gründung; Truppe; Monaten (wird jeweils moralische, humanitäre, Entscheidung i.d.R.. nach An- 3 Jahre in der Reserve durch die Regierung philosophische) hörung durch den nationalen mittels königlichem De- Rat für Kriegsdienstverwei- kret festgelegt) , weigerung. Tschechien keine Anga- keine Angaben Erklärung innert einer be- 12 Monate; seit Juni 1993; ben stimmten Frist vor dem Uni- oder Militär- 18 Monate Einrücken. schulabsolventen 9 Monate. Ungarn Gesetz Gewi ssensgründe ; Antrag an das Kreiskomman- 12 Monate und ca. 22 Monate Wer einen Waffenschein do; 10 Monate in der Reduktion auf 18 Mobesitzt wird nicht zum Keine mündliche Anhörung. Reserve; nate wird diskutiert. ZD zugelassen. Waffenloser Dienst: 15 Monate.

Bundesgesetz Entwurf über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZOG)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 18 Absatz l der Bundesverfassung nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 1994", beschliesst:

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. l Grundsatz Militärdicnstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.

Art. 2 Zweck Der Zivildienst trägt zur Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt bei. Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.

Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt. Diese Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, die in gemeinnütziger Weise tätig ist.

Art. 4 Tätigkeitsbereiche Der Zivildienst .wird in folgenden Tätigkeitsbereichen geleistet: a. Gesundheitswesen; b. Sozialwesen; c. Kulturgütererhaltung, Forschung; d. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege; e. Forstwesen; f. Landwirtschaft; g. Entwicklungszusammenarbcit und humanitäre Hilfe; h. Katastrophenhilfe.

Zivildienstgeseiz

Einsätze in der Landwirtschaft sind auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 2 nicht erfüllt sind, sofern sie in unterstützungsbedürftigen Landwirtschaftsbetrieben geleistet werden, welche Projekte zur Verbesserung der Produktions- oder Lebensbedingungen durchführen. Der Einsatz in einer Institution, für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt tätig ist, ist nicht erlaubt. Einsätze ausschliesslich zugunsten von Angehörigen sind nicht erlaubt.

Art. 5 Gleichwertigkeit Die Gesamtbelastung einer zivildienstpflichtigen Person durch ordentliche Zivildiensteinsätze muss der Gesamtbelastung eines Soldaten durch seine Ausbildungsdienste gleichwertig sein.

Art. 6 Arbeitsmarktneutralität Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildicnst (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass durch den Einsatz zivildienstleistender Personen: a. keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet, und b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert werden. Anerkannte Einsatzbetriebe haben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen, Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.

Art. 7 Einsätze im Ausland Zivildienstpflichtige Personen können mit ihrer Einwilligung zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden, Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Durchführung von Auslandeinsätzen.

Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen War die zivildienstpflichtige Person Soldat oder Gefreiter, so dauert der Zivildienst 1,5 mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgcsctzgebung. War die zivildienstpflichtigc Person Unteroffizier oder Offizier, so dauert der Zivildienst 1,1 mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung; die Dauer des Zivildienstes nach Absatz l darf jedoch nicht unterschritten werden.

Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht Die Zivildienstpflicht umfasst: a. die Pflicht zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung und zu persönlichen Vorsprachen in möglichen Einsatzbetrieben (Art. 19);

Zivildienstgcselz

b. die Pflicht zur Teilnahme an der für die Einsätze erforderlichen Einführung (Art. 37 Abs. 1); c. die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist; ' d. die Pflicht zur Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus.

Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht Die Zivildienstpflicht beginnt, wenn der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht,

Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung aus dem Zivildienst auf das Ende des Jahres, in dem die zivildienstpflichtige Person wegen Erreichen der Altersgrenze aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wäre. Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: a. voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist; b. auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist. Ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. Männer, deren Zivildienstpflicht beendet ist, stehen dem Zivilschutz zur Verfügung.

Art. 12 Ausschluss von der Zivildienstleistung Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtige Personen, die wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt wurden und für den Zivildienst untragbar geworden sind, vorübergehend oder dauernd von der Zivildienstleistung ausschliessen.

Art. 13 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 des Militärgesetzes !) sinngemäss. Dienstbefreiungen werden durch die Vollzugsstelle verfügt.

Art. 14 Ausserordentliche Zivildienstleistungen Sind Kantone oder Gemeinden infolge von Notlagen ausserstande, ihre Aufgaben in lebensnotwendigen Bereichen mit eigenen Mitteln zu erfüllen, kann ihnen die

" SR 510.10; AS ... (BEI 1993 IV l ff.)

Zivildicnstgeset?.

Vollzugsstelle auf Antrag zivildienstpflichtige Personen zur Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen zur Verfügung stellen. Der Bundesrat regelt den Einsatz nach Absatz l einschlicsslich der Dispensation und der Beurlaubung zivildienstpflichtiger Personen. Die Regelung kann in folgenden Bereichen vom Gesetz abweichen: a. Vorbereitung von Einsätzen (Art. 19); b. Zuständigkeit und Fristen bezüglich Aufgeboten (Art. 22); c. Anerkennung von Einsatzbetrieben (Art. 42-44); d. Verteilung der Kosten von Einsätzen (Art. 29, 38 Abs. 2, 47 Abs. l und 2 und 48); e. Weisungsrecht (Art. 50). Über die Haftung der zivildienstleistenden Personen und des Bundes für Schäden, die beim Einsatz nach Absatz l verursacht werden, kann der Bundesrat eine Regelung erlassen, die den Haftungsbestimmungen des Militärgesetzes l > entspricht.

Art. 15 Wchrpflichtersatz Männer, die ihre Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, leisten einen Ersatz in Geld. Die Ersatzpflicht wird durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 19592) über den Wehrpflichtersatz geregelt.

Zweites Kapitel: Zulassung zum Zivildienst Art. 16 Gesuch ' Militärdienstpflichtige, die Zivildienst leisten wollen, können jederzeit bei der Vollzugsstclle ein schriftliches Gesuch einreichen. Sie müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, Zivildienst nach diesem Gesetz leisten zu wollen. Sie legen ihre persönlichen Überlegungen dar, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den Militärdienst geführt haben. Sie legen dem Gesuch einen ausführlichen Lebenslauf, einen aktuellen Strafrcgisterauszug sowie das Dienstbüchlein bei.

Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung Wer das Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über sein Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist. Später oder während eines Militärdienstes eingereichte Gesuche entbinden bis zum Moment der Gutheissung nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen. Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen von den Grundsätzen nach Absatz l abgewichen werden kann.

11 SR 510.10; AS ... (BBl 1993 IV l ff.) 21 SR 661; AS ... (BBl 1993 II 730 ff.)

Zivildienstgesetz

Art. 18 Zulassungsverfahren Über die Zulassung zum Zivildienst entscheidet die Vollzugsstelle auf Antrag einer Kommission. Die Kommission prüft die Zulassungsvoraussetzungen. Sie hört die Gesuchstellenden persönlich an. Entspricht ein Gesuch offensichtlich den Voraussetzungen nach Artikel l, verzichtet sie auf eine Anhörung. Das Verfahren ist kostenlos. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ". Die Kommission ist administrativ der Vollzugsstelle angegliedert. Der Bundesrat regelt Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren der Kommission.

Drittes Kapitel: Leistung des Zivildienstes Art. 19 Vorbereitung der Einsätze Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über die Belange des Zivildienstes und bietet sie zu persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Einsatzbetriebe auf.

Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes Der Zivildienst wird in der Regel in mehreren Teileinsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer der Einsätze und legt fest, in welchen Fällen der Zivildienst in einerh einzigen Einsatz geleistet werden kann.

Art. 21 Beginn des ersten Einsatzes Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Art. 22 Aufgebot Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtigc Person zum Zivildienst auf. Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes oder der Einführung. Im Fall eines Einsatzes im Bereich der Katastrophenhilfe beträgt die Aufgebotsfrist mindestens einen Monat.

Art. 23 Vorzeitiger Abbrach eines Einsaf/es Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen.

» SR 172.021

Zivildiensigesetz

Gegen diese Verfügung können die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde erheben.

Art. 24 Verschiebung; Anrechnung von Diensttagen Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht.

Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten Art. 25 Grundrechte Während ihres Einsatzes stehen der zivildienstleistenden Person die verfassungs- und gesctzmässigen Rechte zu. Einschränkungen sind nur soweit erlaubt, als sie verhältnismässig und zur Leistung des Zivildicnstcs notwendig sind.

Art. 26 Beratung und Unterstützung ' Die zivildienstpflichtige Person erhält im Zusammenhang mit dem Zivildienst soweit notwendig medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Unterstützung. Der Bundesrat trifft die notwendigen Vorkehrungen. Für die soziale Beratung und Unterstützung zivildienstleistender Personen gilt das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 " sinngemäss. Der Bund ersetzt dem unterstützenden Aufenthalts- oder Wohnkanton die notwendigen Unterstützungskosten, die während eines Einsatzes und längstens dreier Monate darüber hinaus entstanden sind. Unterstützungen sind dem Bund zurückzuerstatten, wenn die unterstützte Person keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie und ihre Familie gesichert ist.

Art. 27 Grundpflichten Die zivildienstleistende Person handelt bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Sie achtet die Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes und trägt insbesondere Sorge zum ihr anvertrauten Gut. Sie befolgt: a. die Weisungen und Anordnungen des Einsatzbetriebes; b. die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle.

" SR 851.1

ZivildienstgeseU

•* Sie ist an Weisungen nicht gebunden, die von ihr ein unrechtmässiges Verhalten ' verlangen. Sie achtet die Rechte anderer zivildienstleistender Personen und übernimmt die bei Gruppeneinsätzen zusätzlich anfallenden Aufgaben.

2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb Art. 28 Arbeits- und Ruhezeit Die Arbeits- und Ruhezeiten der zivildicnstlcistenden Person entsprechen denjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes. Ist die Übernahme der Arbeits- und Ruhezeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes nicht möglieh, so gelten die orts- und berufsüblichcn Arbeits- und Ruhezeiten. Die finanzielle Abgeltung von Überstunden sowie von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit ist ausgeschlossen.

Art. 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person Der Einsatzbetrieb erbringt zugunsten der zivildienstleistenden Person für jeden anrechenbaren Diensttag folgende Leistungen: a. Er richtet ihr ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten aus. b. Er stellt ihr die notwendigen besonderen Arbeitskleider und Schuhe zur Verfügung. c. Er verpflegt sie. d. Er stellt ihr eine Unterkunft zur Verfügung. e. Er vergütet ihr die notwendigen Kosten für den täglichen Arbeitsweg. f. Er kommt für die besonderen Kosten auf, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen. Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, die Leistungen nach Absatz l Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus. Der Bund trägt die Kosten nach Absatz I, die im Zusammenhang mit zentralen Einführungskursen und Informationsveranstaltungen anfallen.

Art. 30 Urlaub Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest.

Art. 31 Arbeitszeugnis Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebes. Auf Verlangen der zivildienstleistenden Person beschränkt sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Einsatzes.

Zivildienstgesetz

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb Art. 32 Melde- und Auskunftspflicht Der Bundesrat regelt Melde- und Auskunftspflicht der zivildienstpflichtigen Person. Anlässlich der Informationsveranstaltung und während ordentlichen Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.

Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich mit Bezug auf ihren Einsatz den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen. Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversichcrung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen.

Art. 34 Schweigepflicht Die zivildienstleistende Person untersteht der betriebsüblichen Schweigepflicht.

Art. 35 Erwerbstätigkeit im Einsatzbetrieb Die zivildienstleistende Person darf während des Einsatzes keine Erwerbstätigkeit innerhalb des Einsatzbetriebes ausüben.

Art. 36 Politische Werbung und religiöse Einflussnahme Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen Werbung und religiösen Einflussnahme.

4. Abschnitt: Einführung Art. 37 Grundsatz Der Einsatzbetrieb sorgt für die erforderliche Einführung der zivildienstleistenden Person in ihre Tätigkeit. Die Vollzugsstelle kann zentrale Einführungskurse und zivildienstspezifische Lehrgänge organisieren.

Art. 38 Kosten der Einführung Der Bund trägt die Kosten der Kurse und Lehrgänge nach Artikel 37 Absatz 2. Er kann sich beteiligen: a. an den Kosten der Erarbeitung von Konzepten, und b. an den Einführungskosten der Einsatzbetriebe, wenn die Einführung durch Dritte vermittelt werden muss und damit besondere Aufwendungen verbunden sind.

70 Bundesblan 146. Jahrgang. Bd. III \1^]_

Zivildienstgesetz

5. Abschnitt: Geldwerte Leistungen des Bundes Art. 39 Erwerbsersatz Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952" über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz.

Art. 40 Transport- und Gepäckgutscheine , Die zivildienstleistende Person erhält für Reisen im Inland die notwendigen Transport- und Gepäckgutscheine. Der Bund trägt die Kosten.

6. Abschnitt: Versicherung Art. 41 Wer Zivildienst leistet, ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19922' über die Militärversicherung versichert.

Fünftes Kapitel: Anerkennung als Einsatzbetrieb Art. 42 Gesuch Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbctrieb. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs und dessen Beilagen. Die Vollzugsstelle benötigt zur Beschäftigung zivildicnstleistender Personen keine Anerkennung.

Art. 43 Anerkennungsentscheid Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle auf Antrag einer Kommission. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden,

Art. 44 Anerkennungsverfahren Die Kommission prüft, ob die gesuchstellende Institution den Anforderungen (lach den Artikeln 2-6 entspricht. Sie beantragt die Ablehnung des Gesuchs, wenn die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht werden.

" SR 834.1; AS ,

Zivildienstgesetz

Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden stellen der Vollzugsstelle die erforderlichen arbeitsmarktrelevanten Informationen zur Verfügung. Das Verfahren ist kostenlos. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ''. Die Kommission ist administrativ der Vollzugsstelle angegliedert. Der Bundesrat regelt Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren der Kommission.

Sechstes Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden Art. 45 Weisungen und Inspektionen Der Einsatzbetrieb befolgt die Weisungen und Anordnungen der Vollzugsstelle und duldet Inspektionen am Arbeitsplatz der zivildienstleistenden Person und in der ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft.

Art. 46 Auskunftspflicht Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle die erforderlichen Auskünfte, insbesondere: a. zur Führung der Kontrolle der geleisteten Diensttage; b. im Zusammenhang mit Straf- und Disziplinarverfahren sowie Haftpflichtfällen; c. zur Auswertung der Einsätze und zu statistischen Zwecken.

Art. 47 Abgaben des Einsatzbctriebes Die Vollzugsstelle erhebt vom Einsatzbetrieb für jeden anrechenbaren Tag der ihm zugewiesenen zivildienstleistenden Person eine Abgabe als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Der Bundesrat setzt die Höhe der Abgabe fest und regelt die Bemessungsgrundlagen. Der Bundesrat kann den Vollzug von Absatz l aussetzen, wenn die Wirtschaftslage oder die Nachfrage nach zivildienstleistenden Personen eine Erhebung der Abgabe nicht gestatten. Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe bei einzelnen Einsatzbetrieben absehen, die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen, und an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht.

Art. 48 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite einen Einsatzbetrieb, der im Umwelt- und Naturschutz oder in der Landschaftspflege tätig ist, in der Durchführung eines Zivildienstprojektes finanziell unterstützen.

SR 172.021

Zivildienstgesetz

Der Bundesrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung seiner finanziellen Unterstützung und die anrechenbaren Projektkosten.

2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen Art. 49 Pflichten des Einsatzbetriebes Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes. Er darf die zivildienstleistende Person nicht für Arbeiten einsetzen, für welche ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, oder von ihr ein unrechtmässiges Verhalten verlangen. Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er behandelt sie insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.

Art. 50 Weisungsrecht Der Einsatzbetrieb hat gegenüber der zivildienstleistenden Person ein Weisungsrecht. Er kann die Ausübung des Weisungsrechts seinen Hilfspersonen übertragen. Er kann sie ferner Dritten übertragen, welche: a. die zivildienstleistende Person einführen; b. er im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt und denen er deshalb die bei ihm zivildienstleistenden Personen zur Verfügung stellt.

Art. 51 Übertragung von Rechten und Pflichten Der Einsatzbetrieb kann mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Voraussetzungen der Artikel 2-6 erfüllen sowie: a. durch den Einsatzbetrieb im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt werden oder ihm unterstellt sind; oder b. Einführungskurse durchführen (Art. 37 Abs. 1). Der Einsatzbetrieb darf den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner Vermittlungstätigkeit belasten. Der Verleih einer zivildienstleistenden Person ist ausgeschlossen.

Art. 52 Einarbeitung Der Einsatzbetrieb arbeitet die zivildienstleistende Person ein, informiert sie über ihre Aufgaben und Pflichten und leitet sie zu einer effizienten Aufgabenerfüllung

Zivildienstgesetz

Siebentes Kapitel: Haftung für Schäden Art. 53 Schädigung des Einsatzbetriebes Der Bund haftet für den Schaden, den die zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht dem Einsatzbetrieb zufügt, sofern dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrcchts '' einen Schadenersatz beanspruchen kann.

Art. 54 Schädigung von Dritten und Rückgriff des Einsatzbctriebes Für den Schaden, den eine zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht Dritten zufügt, haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Bund ist nach den Haftungsbestimmungen ersatzpflichtig, die auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes anwendbar sind: a. wenn der Einsatzbetricb eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist und deren Haftungsbestimmungen keinen direkten Anspruch gegen sie vorsehen; b. wenn nach Artikel 44 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes2) kein direkter Anspruch gegen den Einsatzbetrieb gegeben ist. Hat der Einsatzbetrieb Ersatz geleistet, so kann er auf den Bund Rückgriff nehmen, soweit er in sinngemässer Anwendung von Artikel 321 e des Obligationenrechts1' von der zivildienstleistenden Person Schadenersatz beanspruchen könnte.

Art. 55 Schädigung der zivildienstleistenden Person Der Einsatzbetrieb haftet der zivildienstleistenden Person für den Schaden, den er ihr zufügt, in gleicher Weise wie seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. - Wenn ihr aufgrund eines Schadenereignisses Ansprüche gegen die Militärversichcrung zustehen, hat sie keine Ansprüche gegen den Einsatzbetrieb und dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. ' Die Militärversicherung kann nur dann auf den Einsatzbetrieb sowie dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz vorn 19. Juni 1992 -1' über die Militärversicherung (MVG) Rückgriff nehmen, wenn die belangte Person den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Art. 56 Haftung der zivildienstleistenden Person Die zivildienstleistende Person kann für den Schaden, den sie in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht verursacht hat, von den Geschädigten nicht direkt belangt werden. Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

" SR 220 J -1' SR 833.1: AS

Ziviklienstgesetz

-1 Ist der Bund Geschädigter, so steht ihm ein Anspruch gegen die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Art. 57 Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der zivildienstleistenden Person Die zivildienstleistende Person muss für Verlust und Beschädigung ihrer privaten Gegenstände selbst aufkommen. Der Bund richtet ihr eine angemessene Entschädigung aus. Er berücksichtigt dabei insbesondere, ob: a. der Schaden unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zivildienstpflicht verursacht wurde; b. die zivildienstleistende Person ein Selbstverschulden trifft; c. die zivildienstleistende Person zur Erfüllung der Zivildienstpflicht auf die Mitnahme oder Verwendung privater Gegenstände angewiesen war; d. die zivildienstleistende Person für den Schaden bereits auf eine andere Weise entschädigt wird oder wurde.

Art. 58 Haftungsgrundsätzc Die Artikel 42, 43 Absatz l, 44 Absatz l, 45-47, 49, 50 Absatz l sowie 51-53 des Obligationenrechts " finden sinngemäss Anwendung. - Bei der Haftung der zivildienstleistenden Person werden ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihr bisheriges Verhalten während des Zivildicnstcs und die besonderen Umstände des Einsatzes angemessen berücksichtigt.

Art. 59 Verfahren Über Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sowie über Rückgriffsansprüche entscheidet die zuständige Behörde erstinstanzlich mittels Verfügung. Zuständig für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Absatz l sind die Generaldirektionen und die Kreisdirektionen der PTT-Betriebe und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie der ETH-Rat, soweit sie Einsat/.betriebe sind, in den übrigen Fällen das Eidg. Finanzdepartement. Gegen diese Verfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

Art. 60 Verjährung, Allgemeines Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund sowie Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem die geschädigte Person vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle in fünf Jahren seit dem Tag dei schädigenden Handlung.

» SR 220

Zivildienstgesetz

Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese Frist auch für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche.

Art. 61 Verjährung von Rückgriffsansprüchen Für die Verjährung des Rückgriffsanspruches des Einsatzbetriebs gegen den Bund gelten die Haftungsbestimmungen, denen der Einsatzbetrieb untersteht. Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes.

Art. 62 Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135-138 und 142 des Obligationenrechts 1 ' sinngemäss. Als Klage im Sinne dieser Bestimmungen gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches beim Eidgenössischen Finanzdepartemcnt.

Achtes Kapitel: Rechtsschutz Art. 63 Unterredung mit dem Einsat/.betrieb; Anzeige Ist die zivildienstleistende Person der Ansicht, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, so kann sie beim Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein eines Vertreters der Vollzugsstelle verlangen. Kommt keine Einigung zustande, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten innert zehn Tagen an und ergreift die erforderlichen Massnahmen.

Art. 64 Beschwerdeinstanz Beschwerdeinstanz ist die Rckurskommission des Dcpartementes (Rekurskornmission).

Art. 65 Beschwerderecht ' Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Beschwerdeberechtigt sind ausserdem die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden gegen den Anerkennungsentscheid nach Artikel 43 und dessen Anpassungen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.

Zivildienstgesetz

Art. 66 Verfahren vor der Rekurskommission Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Vcrwaltungsverfahren ".

Art. 67 Beschwerdefristen Die Frist zur Beschwerde an die Rekurskommission beträgt: a. zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen und gegen Aufgebote; b. 30 Tage in den übrigen Fällen.

Neuntes Kapitel: Disziplinarverfahren und Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Disziplinarverfahren Art. 68 Disziplinarfehler Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstclle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 73-79. Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.

Art. 69 Disziplinarmassnahmen Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarrnassnahmen verfügen: a. schriftlichen Verweis; b, Busse bis zu 2000 Franken.

Art. 70 Bemessung Die Vollzugsstelle bestimmt Art und Umfang der Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.

Art. 71 Verjährung Die Verfolgung eines Disziplinarfchlers und die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme verjähren nach zwölf Monaten. Die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen. Die Verfolgungsverjährung ruht während eines gerichtlichen Verfahrens.

11 SR 172.021

Zivildicnstgesetz

Art, 72 Verfahren Die Vollzugsstelle leitet ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Sie kann eine sofortige Unterbrechung des Einsatzes anordnen, wenn die Interessen des Einsatzbetriebes oder der Untersuchung dies verlangen. Die Vollzugsstelle führt das Verfahren in der Regel innert zehn Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.

2, Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 73 Zivildienstverweigerung Wer in der Absicht, den Zivildicnst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu 18 Monaten bestraft. Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. Der Richter kann die fehlbare Person aus dem Zivildienst ausschliessen. Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 76 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

Art. 74 Zivildienstversäumnis Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder Busse bestraft. Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Gefängnis bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildem. Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 76 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

Art. 75 Fahrlässiges Zivildienstversäumnis Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

7l Bundcsblau 146. Jahrgang. Bd. III 1749

Zivildienslgcsctz

Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann der Richter eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten verhängen. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 76 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

Art. 76 Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 77 Schwere Pflichtverletzung Wer sich wiederholt schwerwiegende Disziplinarfehler zuschulden kommen lässt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Verletzt die fehlbare Person ihre Pflichten während einer ausserordentlichen Zivildienstleistung schwer, kann der Richter eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten verhängen,

Art. 78 Verhältnis zum Strafgesetzbuch 'Das Schweizerische Strafgesetzbuch" ist anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Strafbar ist auch, wer die Delikte nach den Artikeln 73-77 im Ausland begeht.

Art. 79 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Haft oder Busse bedrohen. Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.

Zehntes Kapitel: Schlussbestimmungen

1 Abschnitt: Vollzug

Art. 80 Allgemeines Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Vollzugsstelle mit dem Erlass allgemeiner Dienstanweisungen für den Vollzug in Form von Ver-

» SR 311.0

Zivildienstgesetz

Ordnungen oder Reglementen betrauen. Er kann ein Bundesamt für Zivildienst schaffen, wenn die Zahl der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst es rechtfertigt und die Durchsetzung der Anliegen des Zivildienstes es erforderlich macht. Die Vollzugsstelle kann einzelne Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen. Diese können für ihre Mitarbeit entschädigt werden. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Vollzugsstelle und den nach Absatz 3 beauftragten Dritten sowie die Bemessung der Entschädigung für ihre Mitarbeit.

Art. 81 Aufbau eines Informationssystems Die Vollzugsstelle entwickelt und betreibt ein automatisiertes Informationssystem für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. An das Informationssystem können direkt (on-line) angeschlossen werden: a. das Bundesamt für Adjutantur für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung und dem Erlöschen der Militärdienstpflicht; b. das Bundesamt für Zivilschutz für die Übermittlung von Daten anlässlich des Übertritts in den Zivilschutz; c. das Bundesamt für Militärversicherung für die Bearbeitung von Versicherungsfällen; d. die Organe der Erwerbsersatzordnung für Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung; e. die Behörden des Wehrpflichtersatzes für ersatzrechtliche Handlungen; f. Dritte, denen Vollzugsaufgaben der Vollzugsstelle übertragen wurden, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Die Vollzugsstelle und die nach Absatz 2 angeschlossenen Stellen dürfen nur diejenigen Personendaten weitergeben, welche der Empfänger zur Erfüllung von Aufgaben, die im Zusammenhang mit diesem Gesetz stehen, zwingend benötigt. Der Bundesrat regelt den Betrieb des Informationssystems.

2 Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 82 Nachträgliche Zulassung zum Zivildicnst Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Militärdienstverweigerung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und aus der Armee ausgeschlossen worden ist, kann, sofern die Strafe noch nicht oder nicht vollständig vollzogen ist, innert sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Zulassung zum Zivildicnst stellen. Die Gesuchstellung bewirkt die vorläufige Entlassung aus dem Strafvollzug. Wird dem Gesuch entsprochen, so wird die Strafe nicht mehr vollzogen und der Strafregistereintrag gelöscht. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der im Strafvollzug verbrachten Tage an die Dauer der Zivildienstleistung. War die zugelassene Person neben der Dienstverweigerung auch noch anderer Delikte für schuldig befunden worden, so setzt das zuständige Divisionsgericht die Strafe für diese Delikte neu fest. Das Strafmandats verfahren ist zulässig.

Zivildienstgesetz

Art. 83 Umwandlung von Arbeitsleistung Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen verhängt worden sind, werden durch die Vollzugsstelle in Zivildienst umgewandelt und als solcher vollzogen. Die Umrechnung erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Der Bundesrat regelt das Vorgehen, wenn die arbeitspflichtige Person bereits die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 überschritten hat oder nicht aus der Armee ausgeschlossen worden ist.

Art. 84 Weitergeltung von Rahmenverträgen 'Institutionen, welche gestützt auf die Verordnung vom I.Juli 1992" über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigening aus Gewissensgnindcn Partei eines Rahmenvertrages waren, können während einer zweijährigen Übergangsfrist zivildienstleistende Personen beschäftigen. Dieses Gesetz geht widersprechenden Bestimmungen der Rahmenverträge vor.

3 Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 85 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

" SR 824.1

Zivildienstgcsetz

Anhang

Änderung anderer Erlasse

1 Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 '» (BIG)

Art. 50 Abs. 2 Bst. b Der Bundesrat ordnet: b, die Anrechnung von Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivildienstes, Urlaubs oder anderer Gründe auf die Ferien;

2 Bundesrechtspflegegesetz21 (OG)

An. 100 Bst. d Einleitungssatz und Ziff. 4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: d. auf dem Gebiete der militärischen-und zivilen Landesverteidigung sowie des Zivildienstes: 4. Verfügungen in Angelegenheiten des Zivildienstes;

3 Obligationenrecht 3> (OR)

Art. 336 Abs. l Bst. e ' Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: e. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst, schweizerischen Zivildienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.

Art. 336 c Abs. l Bst. a Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienst, schweizerischen Zivildienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;

» SR 172.221.10 31 SR 220

Zivildienstgesetz

4 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz " (SchKG)

In den Artikeln 57 Randtitel und Absatz!, 57 a Absatz l, 57 b Absatz l, 57 c Absatz l, und 57 e Randtitel und Absatz l wird der Ausdruck «Militär- oder Schutzdienst» ersetzt durch «Militär-, Zivil- oder Schutzdienst».

Art. 92 Abs. l Ziff. 6 , Unpfändbar sind: 6. die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstlcistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;

5 Militärstrafgesetz 2 > (MStG)

Art. 81 Militärdienst- ' Wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern, nicht an der Verweigerung Aushebung teilnimmt, eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rcchtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu 18 Monaten bestraft. Im Aktivdienst ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis. Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom ...3) richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1 mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen, s Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.

6 Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er:

" SR 281.1; AS ... (BEI 1991 III l ff.)

Zìvildiensigesetz

a. zum Zivildienst zugelassen wird; b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird; c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

Art. 82 Militärdienst- Wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern, nicht an der versäumnis Aushebung teilnimmt, eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rcchtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. Im Aktivdienst ist die Strafe Gefängnis. Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47). Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

Art. 83 Fahrlässiges Wer fahrlässig sich nicht zur Aushebung stellt, eine Militärdienstlei- Miliiärdienst- stung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seine Truppe oder Dienstversäumnis stelle ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihr zurückkehrt, wird mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. Im Aktivdienst kann der Richter eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten verhängen. Der Täter bleibt unter Vorbehalt von Artikel 84 straflos, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

An. 84 Missachten Wer einrückungsfähig ist und einem Aufgebot zur Aushebung oder eines zum Militärdienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Dienstver- Aufgebots zum Militär- weigerung, des Dienstversäumnisses oder des fahrlässigen Dienstverdienst säumnisses schuldig zu machen, wird mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Zivildienstgesetz

Art. 226 Strafregister Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach Artikel 81 Absatz 3 oder 4 sowie Disziplinarstrafen werden nicht in die Strafregister eingetragen. Im übrigen gelten die Artikel 359-364 des Strafgesetzbuches ".

6 Militärgesetz vom ... 2 > (MG)

An. 16 Abs. l Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.

7 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 3> über die direkte Bundessteuer

(DBG) Art.24Bst.f Steuerfrei sind: f. der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;

Art. 124 Abs. 4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Art. 133 Abs. 3 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.

" SR 311.1 21 SR 510.10; AS ... (BB! 1993 IV l ff.) 31 SR 642.11

Zivildicnstgesei/-

8 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990" über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Art. 7 Abs. 4 Bst. h Steuerfrei sind nur: h. der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;

9 Bundesgesetz vom 12. Juni 19592) über den Militärpflichtersat/ (MPG)

Titel: Bundesgesctz über den Wehrpflichtersatz (WPEG)

Art. l Grundsatz Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten.

Art. 2 Abs. l Bst, a und c ' Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht: a. während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen; c. als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten.

Art, 4 Abs. l Bst. b und c sowie Abs. 2ll!s 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr: b. dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildicnst geschädigt wurde; c. als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, dem Lehrpersonal der Armee, dem Festungswachtkorps oder dem Überwachungsgeschwader angehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist. 2bis von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.

Art. 4a Abs. I Bst. b und c sowie Abs. 3 1 Von der Ersatzpflicht ist der Auslandschweizer befreit, der im Ersatzjahr wenigstens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz hat, sofern er:

11 SR 642.14

Zivildienstgesetz

b. im Ersatzjahr Militär- oder Zivildienst in seinem ausländischen Wohnsitzstaat zu leisten oder eine dem Wehrpflichtersatz entsprechende Abgabe zu zahlen hat; c. im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der Armee oder dem Zivildienst dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er in dieser Armee oder in diesem Zivildienst die ordentlichen Dienste geleistet hat. 'Ausgenommen von der Befreiung sind wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.

An. 7 Sachüberschrift und Abs. lbl> (neu), 2 sowie 3 Einleitungssatz Militär- und Zivildienst lbis Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung. Bei der Herabsetzung der Ersatzabgabe auf Grund des geleisteten Militär- oder Zivildienstes werden überdies die Spital- und Sanatoriumspflegetage, die im Dienstbüchlein einzutragen sind, berücksichtigt. Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten: ...

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. l"'a (neu) Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst ltlis Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn der Dienstpflichtige: a. nicht im Kalenderjahr, das dem Jahr der Gutheissung des Zulassungsgesuches folgt, einen Einsatz von mindestens 30 anrechenbaren Diensttagen Dauer leistet; b. im Falle der Aufteilung der Einsätze nicht mindestens alle zwei Jahre einen Einsatz von wenigstens 30 anrechenbaren Diensttagen Dauer leistet und noch nicht die Gesamtdauer der zu leistenden Tage erreicht hat.

Art. 15 Abstufung bei teilweiser Dienstleistung Wer im Ersatzjahr als Militärdicnstpflichtiger nicht mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Tage seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe. Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 30, mindestens aber drei anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

Art. 21 Abs. 2 Macht die Bundesversammlung von dieser Ermächtigung Gebrauch, so schulden die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Wehrpflichtigen den Wchrpflichtersatz nur im Ausmass der verfügten Erhöhung.

Zivildienstgesetz

An. 22 Abs. 2 Zuständig für die Abgabeerhebung ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung.

An. 23 Abs. l Zuständig zur Erhebung der Ersatzabgabe ist der Kanton, in welchem der Ersatzpflichtige militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist.

An. 24 Abs. 2 Die Militär- und Zivildienstbehörden und die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die kantonalen IV-Stellen, das Bundesamt für Militärversicherung, die Zivilschutzstellen der Gemeinden sowie die weiteren vom Bundesrat zu bezeichnenden Amtsstellen unterstützen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden, indem sie ihnen die zweckdienlichen Mitteilungen übermitteln, die benötigten Auskünfte erteilen und in ihre Akten Einsicht gewähren. Die Amtshilfe ist kostenlos.

Art. 25 Abs. l Bst. b Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt: b. bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.

An. 35 Abs. l Die Erteilung oder Verlängerung eines militärischen oder zivildienstlichen Auslandurlaubes und die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses können bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden.

Art. 36 Abs. l Bst. b Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig noch fällig sind, sicherstellen lassen: b. wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militärischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt;

Art. 38 Abs. 3 Bst. a - Die Verjährung wird unterbrochen: a. durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;

Zivildienstgesetz

Art. 39 Abs. l Wer den Militärdienst nachholt, den er im Ersatzjahr bei altersgemässer Einteilung hätte leisten müssen, hat Anspruch auf Rückerstattung der für das Ersatzjahr bezahlten Ersatzabgabe. Wer den Zivildienst nachholt, den er im Ersatzjahr hätte leisten müssen, hat ebenfalls Ansprach auf Rückerstattung der entsprechenden Ersatzabgabe, nachdem er sämtliche ordentlichen Einsätze geleistet hat.

Art. 44 Abs. 2 erster Satz Für die Beurteilung ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung zuständig, wenn die Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind.

Art. 45 Abs. l Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag des Wehrpflichtersatzes nach Abzug der ihnen verfassungsrechtlich zustehenden Bezugsprovision (Art. 6 UeB vom 31. Jan. 1958 B V) innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem die Ersatzabgaben bei ihnen eingegangen sind.

Art. 47 Abs. 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte Ausländer zu unterstellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen Militär- oder Zivildienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht.

10 Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 " (AZG)

Art. 14 Abs. 4 Die Verordnung regelt die Anrechnung von Dienstaussetzungen als Folge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, Urlaub oder aus anderen Gründen auf die Ferien.

11 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 2 > über die Militärversicherung (MVG)

Art. l Abs. l Einleitungssatz sowie Bst. n, o und p (neu) Bei der Militärversicherung ist versichert: n. wer Zivildienst leistet; o. wer an einer Informationsveranstaltung des Zivildienstes, an persönlichen Vorsprachen in möglichen Einsatzbetrieben und an der für die Einsätze erforderlichen Einführung teilnimmt;

» SR 822.21 J

Zivildienstgesetz

p. wer zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung an sanitarischen Untersuchungen des Zivildienstes, des Katastrophenhilfekorps oder an denjenigen der friedenserhaltenden Aktionen und Guten Dienste des Bundes teilnimmt.

Art. 4 Abs. 2 Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).

Art. 8 Bst. v Die Leistungen der Militär-Versicherung bestehen aus: v. den medizinischen Untersuchungen und vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63).

Art. 9 Abs. 3 - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen für besondere Fälle, namentlich für die zeitliche Abgrenzung der Leistungen der Militärversicherung von jenen der Truppe, des Zivilschutzes, des Zivildienstes und von solchen des Erwerbsersatzes.

An. 63 Medizinische Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen Sofern es der Gesundheitszustand eines Stellungspflichtigen gerechtfertigt erscheinen lässt, kann vor der Aushebung zu Lasten der Militärversicherung eine medizinische Untersuchung bewilligt werden. Bei Zivilschutz- oder Zivildienstpflichtigen sowie bei Personen, die im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder Aktionen des Katastrophenhilfekorps eingesetzt werden, trägt die Militärversicherung die Kosten der von der zuständigen Behörde angeordneten medizinischen Untersuchungen zu Abklärung der Einsatzfähigkeit. Vorbeugende medizinische Massnahmen, die auf Empfehlung des Oberfeldarztes, auf Anordnung des Bundesrates oder der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durchgeführt werden, gehen zu Lasten der Militärversicherung. •" Der Bundesrat regelt durch Verordnung das Verfahren.

Art. 67 Abs. 2 Erfolgt die Schädigung durch dienstliche Verrichtungen von Angehörigen der Armee, von Bundesbeamtcn, von Schutzdienst- oder Zivildienstpflichtigen, so bleibt der Rückgriff anderer Bundesorgane nach den besonderen Bestimmungen vorbehalten.

Zivildienslgesetz

12 Bundesgesetz vom 25. September 1952 '> über die Erwerbsersatzordnung

für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOO)

Titel Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Art. l Abs. l** (neu) und 4 ibis Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom ...2) Anspruch auf eine Entschädigung. Die in den Absätzen l, l bis , 2 und 3 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.

Art. 9 Abs. 2bis (neu) 2bis Die alleinstehende zivildienstleistende Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, hat während der Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, Anspruch auf 15 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird berücksichtigt.

13 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19823) (AVIG)

Art. 13 Abs. 2 Bst. b Angerechnet werden auch: b. schweizerischer Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens drei Wochen geführt werden;

Art. 26 Entschädigung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst Leistet ein Arbeitsloser schweizerischen Militärdienst, ausgenommen die Rekrutenschule und Beförderungsdienste, oder schweizerischen Zivildienst von nicht mehr als 30 Tagen oder Zivilschutzdienst und ist seine Erwcrbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, so zahlt ihm die Versicherung die Differenz, solange er nicht alle Taggelder, die er nach Artikel 27 beanspruchen kann, bezogen hat.

» SR 834.1 a AS ...

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Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 22. Juni 1994

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1994 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 40 Cahier Numero

Geschäftsnummer 94.063 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 11.10.1994 Date Data

Seite 1609-1762 Pagina

Ref. No 10 053 171

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