BBl 1994 III 254

Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) Änderung vom 17. Juni 1994

Ablauf der Referendumsfrist: 26. September 1994

#Bundesgesetz ST#

über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz)

Änderung vom 17. Juni 1994

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer l der Bundesverfassung, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 4. Mai 1993" und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. August 19932', beschliesst:

I Das Geschäftsverkehrsgesetz 3) wird wie folgt geändert:

2bisa. Verfahren bei Standesinitiativen Art. 21septies Jeder Kanton kann den Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung einreichen oder die Ausarbeitung eines Entwurfes vorschlagen (Art. 93 Abs. 2 BV).

An. 21octies Die Initiative wird in jedem Rat einer Kommission zur Vorprüfung zugewiesen. Die Kommission des Rates, dem die Erstbehandlung der Initiative zusteht, erstattet ihrem Rat spätestens für die dritte auf die Zuweisung folgende ordentliche Session Bericht und Antrag über die Folge, die der Initiative gegeben werden soll. Die Kommissionen beurteilen den Regelungsbedarf. Wird ein solcher Bedarf grundsätzlich bejaht, so berichten die Kommissionen über den Stand allfällig bereits eingeleiteter Verfahren, die mit der Initiative in Zusammenhang stehen, und über das weitere Vorgehen. Die Kommission des Rates, dem die Erstbehandlung der Initiative zusteht, hört bei der Vorprüfung eine Vertretung des Kantons an.

" BEI 1993 III 334 -" SR 171.11

254 1994-407

Geschäftsverkehrsgesetz

Die Kommissionen stellen ihrem Rat Antrag, ob der Initiative Folge oder keine Folge zu geben sei. Falls eine Kommission keine Folge geben will, kann sie beantragen, dem Bundesrat eine Motion oder ein Postulat im Sinne der Initiative zu überweisen. Ein abweichender Beschluss des einen Rates geht an den anderen Rat zurück. Bestätigt der Rat, welcher der Initiative keine Folge gegeben hat, seinen Beschluss, so wird dieser endgültig und die Initiative von der Geschäftsliste gestrichen,

Beschliessen beide Räte, einer Standesinitiative Folge zu geben, so wird diese dem einen oder andern Rat gemäss Artikel 9 zur Erstbehandlung neu zugewiesen. Für das Verfahren zur Ausarbeitung einer Vorlage gilt Artikel 2liUM". Das Zusammenwirken der Räte richtet sich nach den Artikeln 12-21. Weichen die Beschlüsse der beiden Räte über die Abschreibung einer Standesinitiative voneinander ab, so wird diese von der Geschäftsliste gestrichen, wenn der abschreibende Rat seinen Beschluss bestätigt.

II Übergangsbestimmung Für Standesinitiativen, deren Beratung im Rat, dem die Erstbehandlung zusteht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung abgeschlossen ist, gilt bis zu ihrer Erledigung das bisherige Recht. Für alle übrigen Standesinitiativen gilt mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das neue Recht.

III Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt am ersten Tage des zweiten dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist folgenden Monats oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Ständerat, 17. Juni 1994 Nationalrat, 17. Juni 1994 Der Präsident: Jagmetti Die Präsidentin: Gret Haller Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 1994» Ablauf der Referendumsfrist: 26. September 1994

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Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) Änderung vom 17. Juni 1994

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1994 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 25 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 28.06.1994 Date Data

Seite 254-255 Pagina

Ref. No 10 053 061

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