BBl 1994 III 929
Botschaft über den Beitritt zum Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention) vom 25. Mai 1994
#ST# 94.050
Botschaft über den Beitritt zum Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention)
vom 25. Mai 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit vorliegender Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
25. Mai 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
1994-304 34 Bundesblatt 146. Jahrgang. Bd. III 929
Übersicht Das Überleben zahlreicher wandernder wildlebender Tierarten ist heute stark gefährdet. Zu ihrer Erhaltung sind gemeinsame Massnahmen aller Staaten notwendig, in denen diese Tierarten vorkommen. Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention oder «CMS») trat schon am 1. November J983 in Kraft, Am l, Mai 1994 umfasste es bereits 44 Vertragsparteien, darunter die Europäische Union. Es handelt sich um ein weltweites Rahmen-Übereinkommen mit dem Ziel der Erhaltung gefährdeter wandernder Tierarten und von deren Lebensräumen, namentlich durch den Abschluss internationaler Regionalabkommen zur Erhaltung bestimmter Arten und ihrer Biotope, sowie durch Schutz, Erforschung und ständige Überwachung (Monitoring) gewisser besonders schutzwürdiger Arten. Schon heute verfügt die Schweiz über ausreichende gesetzliche Grundlagen (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, NHG, SR 451 ; sowie über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, JSG; SR 922,0), um die im Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen auf nationaler Ebene umzusetzen. Als kleines Land im. Zentrum Europas wird die Schweiz von zahlreichen schutzwürdigen wandernden Vogelarten durchquert. Der Beitritt der Schweiz zu diesem Übereinkommen sollte eine bessere Koordination von Massnahmen erlauben, welche die Erhaltung unseres gemeinsamen Naturerbes bezüglich der Vogelwelt gewährleisten. Zudem werden damit internationale Massnahmen unterstützt. Schliesslich bekunden wir damit unsere Solidarität mit den Staaten, die an den Wanderrouten der gefährdeten Arten liegen.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Einleitung Die wandernden wildlebenden Tierarten benötigen für ihren Lebenszyklus Verbreitungsgebiete, die keine nationalen Grenzen kennen und sich über mehrere Kontinente erstrecken können. Wanderungen sind sowohl mit Vor- als auch mit Nachteilen verbunden. Einerseits kann eine Tierart in Regionen Ressourcen saisonal nutzen, deren nachhaltige Nutzung nicht möglich wäre. Andererseits bewirken diese Wanderungen eine biologische Abhängigkeit der Tiere von den Gebieten, die sie entlang ihres Wanderweges vorfinden. In zunehmendem Masse sind diese Wanderrouten von Störungen verschiedenster Art bedroht und die Gebiete beeinträchtigt oder zerstört. Die wandernden Tiere können auch Opfer natürlicher Gegebenheiten werden, etwa eines ungünstigen Klimas oder der Bedrängung durch andere Tierarten. Die wandernden Arten sind folglich sehr gefährdet; vielen droht heute sogar die Ausrottung. Dies erfordert gemeinsame Massnahmen aller Staaten, in denen sich diese Tiere aufhalten. Die Gewährleistung der weltweiten Erhaltung der wandernden Tierarten ist das Ziel der Bonner Konvention, die unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) entstanden ist.
12 Historische Übersicht Die Bonner Konvention geht auf die Empfehlung Nr. 32 des Aktionsplanes zurück, der 1972 in Stockholm von der Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt angenommen wurde. Dieser Empfehlung folgend, übernahm es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland an der 2. Tagung des Verwaltungsrates der UNEP von 1974, ein weltweites Übereinkommen über die wandernden Arten auszuarbeiten. Auf der Grundlage eines von der Internationalen Vereinigung zur Erhaltung der Natur und ihrer Schätze (UICN) vorbereiteten Entwurfes legte sie den Regierungen, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhielt, einen Entwurf zu einem Übereinkommen vor, Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wurde am 23. Juni 1979 an einer von der deutschen Bundesregierung nach Bonn einberufenen Konferenz den Staaten zur Unterschrift vorgelegt. Deutschland wurde so zum Depositarstaat des Übereinkommens. Der Sitz seines Sekretariats befindet sich zur Zeit in Bonn (Deutschland). Das Übereinkommen trat am 1. November 1983 in Kraft, und am 1. Mai 1994 zählte es mit der Europäischen Union (EU) 44 Vertragsparteien. An der Eröffnungskonferenz von 1979 nahm die Schweiz teil, ohne jedoch wegen der laufenden Revisionen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451 ) und des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) das Übereinkommen zu unterzeichnen. Unser Land nahm jedoch an den Dreijahreskonferenzen der Vertragsparteien in Bonn (1985) und Genf (1988 und 1991) als Beobachter teil. Die nächste Konferenz der Vertragsparteien findet vom 7.-1 I.Juni 1994 am Sitz der UNEP in Nairobi (Kenia) statt.
13 Zweck und allgemeine Ziele des Übereinkommens Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten ist ein Rahmen-Übereinkommen mit dem Ziel der Erhaltung der wandernden Tierarten in ihrem Verbreitungsgebiet zu Land, zu Wasser und in der Luft. Sie wird allgemein als Bonner Konvention bezeichnet oder kurz «CMS» (Convention of thé Conservation of Migratory .Species of wild animais) genannt. Zu den wesentlichen Grundsätzen des Übereinkommens gehören:
die Anerkennung der Bedeutung der wandernden Tierarten als Bestandteil der biologischen Vielfalt;
die Notwendigkeit, Massnahmen zum Schutz von Tieren zu ergreifen, welche sich über nationale Grenzen hinweg bewegen oder zwischen nationalen Hoheitsgebieten und dem offenen Meer wandern;
der Wille, weltweit strenge Schutzmassnahmen für die besonders bedrohten wandernden Tierarten und ihre Lebensräume zu ergreifen;
der Abschluss internationaler Regionalabkommen zum Schutz sowie zur Hege und Nutzung von wandernden Tierarten;
die Beteiligung an Forschungsarbeiten und an einer ständigen Überwachung der gefährdeten Tierarten.
2 Besonderer Teil 21 Die Ausgangslage in der Schweiz Die von der Schweiz bereits unternommenen Anstrengungen zur Erhaltung der wandernden Tierarten gehören zu den zahlreichen auf kantonaler und eidgenössischer Ebene unternommenen Massnahmen zugunsten der natürlichen Umwelt, namentlich zum Schutz von Natur und Landschaft sowie der wildlebenden Säugetiere und Vögel. Für einen Grossteil der in der Schweiz lebenden oder auf ihrer Wanderung sich aufhaltenden Tierarten (Vögel und Fledermäuse), welche in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführt sind, besteht bei uns bereits ein gesetzlicher Schutz (Art. 2 ff. und 18 ff. NHG, Art. 5 und 7 ff. JSG). Bei der Umsetzung des Übereinkommens sind geringfügige Anpassungen auf Verordnungsebene nicht auszuschliessen (Verordnung vom 16. Jan. 1991 über den Natur- und Heimatschutz, NHV, SR 457.7, Verordnung vom 29. Febr. 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, JSV, SR 922.07, Verordnung vom 21. Jan. 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung, WZW, SR 922.32). Gleichzeitig beteiligen sich mehrere spezialisierte Forschungsinstitute in beschränktem Masse bereits an der Überwachung (Monitoring) von wandernden Tierarten. Ein Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen verlangt jedoch eine bessere Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume dieser Tierarten durch die Erstellung eines Netzes von natürlichen oder halbnatürlichen Lebensräumen entlang ihrer Wanderrouten. Diese Forderung liegt ganz auf der Linie unserer heutigen Natur- und Landschaftsschutzpolitik und betrifft alle Bereiche, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben, namentlich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Transport, Verkehr, Energie und Tourismus. Die Anstrengungen zur Durchsetzung ökologischer Ausgleichsmassnahmen (z. B. Hecken, extensiv genutzte Wiesen, Waldränder) sowie zur Verminderung bestehender oder zur Vermeidung künftiger Schäden sind weiterzuführen. Schliesslich ist eine ständige und wirksame Überwachung der Tierarten und ihrer Populationen
sicherzustellen, damit genaue Informationen über die beobachteten Vorgänge verfügbar werden.
22 Verhältnis zum internationalen Recht Die Bestimmungen des Übereinkommens beeinträchtigen in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen Übereinkommen oder internationalen Abkommen ergeben. Die Ziele der Bonner Konvention ergänzen jene der andern internationalen Übereinkommen zu verwandten Bereichen. Das UNESCO-Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Konvention von Ramsar; SR 0.451,45), setzt sich den weltweiten Schutz der sesshaften oder wandernden Wasservögel zum Ziel. Es richtet sein Augenmerk insbesondere auf die von den Vertragsparteien bezeichneten Feuchtgebiete, welche auf der von ihm geforderten Liste von Schutzgebieten festgehalten sind. Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Bemer Konvention; SR 0.455 ) wurde innerhalb des Europarates ausgearbeitet. Die Bemer Konvention ist ein internationales Regionalabkommen, das sich auf Europa und die afrikanischen Gebiete der westlichen Paläarktis beschränkt und den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie die Erhaltung ihrer Lebensräume bezweckt. Beide Übereinkommen wurden von der Schweiz ratifiziert. Wie die soeben genannten Übereinkommen reiht sich auch die Bonner Konvention in die Bestrebungen der Umwelt- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCED) ein und trägt zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Ressourcen bei, wie es das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Biologische Vielfalt fordert, das im Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichnet wurde und am 29. Dezember 1993 in Kraft trat. Die Schweiz bemüht sich um die bestmögliche Koordination zwischen diesen verschiedenen Übereinkommen.
23 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens In der Präambel werden die Erwägungen und Hoffnungen für eine wirksame Anwendung des Übereinkommens aufgeführt. Artikel I definiert bestimmte Begriffe wie «wandernde Art», «Erhaltungssituation», «Verbreitungsgebiet», «Lebensstätte», «Abkommen», usw. Artikeln umschreibt die wesentlichen Grundsätze des Übereinkommens und die Aufgaben der Vertragsparteien. Wie bei allen internationalen Rechtsinstrumenten hängt die wirksame Umsetzung des Übereinkommens von den auf nationaler Ebene ergriffenen Massnahmen ab. Artikel III verpflichtet jene Vertragsparteien, die Arealstaaten der in Anhang I aufgeführten Arten sind, zu einem strengen Schutz dieser Tierarten und ihrer Lebensstätten sowie zur Beseitigung aller Hindemisse, die ihre Wanderung beeinträchtigen können. Artikel IV sieht für die in Anhang II aufgeführten Arten vor, dass ihr Status und der Zustand ihrer Populationen, unabhängig vom Gefährdungsgrad, durch internationale Regionalabkommen von der internationalen Zusammenarbeit spürbar profitieren sollen.
Artikel V ersucht die Vertragsparteien, welche von den in Anhang II aufgeführten Tierarten betroffen sind, sich zu verpflichten, spezifische internationale Regionalabkommen abzuschliessen, die von den Arealstaaten der betroffenen Tierarten, seien sie nun Vertragsparteien des Übereinkommens oder nicht, selbst verwaltet und finanziert werden. Artikel VI fordert das Sekretariat, die Vertragsparteien und alle weiteren allenfalls betroffenen Staaten auf, die notwendigen Informationen über die wandernden Tierarten zu erteilen und über die zugunsten der in den Anhängen I und II aufgeführten Tierarten ergriffenen Massnahmen zu berichten. Artikel VII legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Konferenz der Vertragsparteien fest. Artikel VIII regelt die Schaffung eines Wissenschaftlichen Rates, der sich aus qualifizierten Sachverständigen zusammensetzt, die teils von den Vertragsparteien, teils von der Konferenz der Vertragsparteien ernannt werden. Letztere legt zudem die Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates fest. Artikel IX regelt Rolle und Aufgaben des Sekretariats. Artikel X und XI regeln das Beschluss- und Genehmigungsverfahren für Änderungen des Textes oder der Anhänge des Übereinkommens. Textänderungen, denen eine Vertragspartei nicht zustimmt, sind für sie nicht anwendbar, selbst wenn sie an der Konferenz mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen wurden. Dagegen muss eine Vertragspartei, die eine von der Konferenz angenommene Änderung der Anhänge des Übereinkommens ablehnen möchte, durch schriftliche Notifizierung an den Depositar Vorbehalt einlegen. Die Vertragsparteien können überdies besondere Vorbehalte nach Artikel XIV einlegen. Artikel XII legt die Auswirkungen des Übereinkommens auf andere internationale Übereinkommen sowie auf die nationalen Gesetzgebungen dar. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Übereinkommens das Recht der Vertragsparteien nicht einschränken, zur Erhaltung wandernder Tierarten strengere Massnahmen zu ergreifen. Artikel XIII behandelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Artikel XTV nennt, wie bereits erwähnt, jene Vorbehalte, die von den Vertragsparteien geltend gemacht werden können. Artikel XV-XX dès Übereinkommens enthalten die üblichen Schlussbestimmungen
über die Unterzeichnung, die Ratifikation, den Beitritt und die Kündigung; weiter werden der Depositar sowie das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens für die beitretenden Staaten festgelegt.
24 Anhänge des Übereinkommens Die in den Artikeln III und IV geregelten Anhänge I und II des Übereinkommens stellen den technischen und wissenschaftlichen Teil des Übereinkommens dar. Sie enthalten Erläuterungen sowie Listen wandernder Tierarten, die zu schützen sind oder die Gegenstand internationaler Regionalabkommen bilden sollten. Erläuterungen und Listen können aufgrund der Schutzbedürfnisse dieser Tierarten in regelmässigen Abständen abgeändert werden. In diesem Zusammenhang schlagen wir Ihnen vor, dass die Kompetenz für den Beitritt, die Genehmigung und die Zustim-
mung zu den Anhängen und deren Änderungen durch die Schweiz von der Bundesversammlung auf den Bundesrat übertragen wird.
25 Internationale Regionalabkommen Die internationalen Regionalabkommen, die nach Artikel II Ziffer 3 Buchstabe c des Übereinkommens «Abkommen» genannt werden, sind vergleichsweise unabhängige internationale Verträge, die jedoch, wie technische Protokolle, praktisch als Anhänge zu den allgemeinen Bestimmungen des Rahmen-Übereinkommens zu verstehen sind. Sie streben jedoch bloss den Schutz bestimmter, .besonders gefährdeter wandernder Tierarten und ihrer Biotope an. Das einzige unser Land betreffende internationale Regionalabkommen betrifft die Erhaltung der Fledermäuse in Europa. Es trat am 16. Januar 1994 in Kraft, bringt aber, im Vergleich zur Berner Konvention, keine zusätzlichen Verpflichtungen mit sich, weshalb die Schweiz keinen Beitritt vorsieht. Ein weiteres internationales Regionalabkommen, das die Schweiz interessieren könnte, ist der Entwurf zum «Regionalabkommen zur Erhaltung afrikanischeurasischer wandernder Vögel», das hauptsächlich Wasservögel betrifft (Enten, Gänse und Störche) und voraussichtlich im Laufe dieses Jahres den betreffenden Staaten zur Annahme vorgelegt wird. Wegen der Besonderheit dieser internationalen Regionalabkommen sowie der möglichen häufigen Änderungen ihrer Anhänge schlagen wir Ihnen vor, dass die Kompetenz für den Beitritt der Schweiz zu den internationalen Regionalabkommen sowie für die Genehmigung oder Annahme der Anhänge und von deren Änderungen von der Bundesversammlung auf den Bundesrat übertragen wird, entsprechend dem für die Anhänge des Übereinkommens vorgeschlagenen Verfahren.
3 Das Interesse der Schweiz an einem Beitritt zum Übereinkommen Im Herzen Europas gelegen, wird die Schweiz von zahlreichen schutzwürdigen wandernden Vogelarten durchquert. Dank der Öffentlichkeitsarbeit privater Natur- und Vogelschutzorganisationen sowie des ästhetischen und emotionalen Wertes unserer Vogelwelt ist die Bevölkerung unseres Landes schon seit langem dem Vogelschutz gegenüber aufgeschlossen. Insbesondere die wandernden Vogelarten (z. B. Schwalben und Störche) verleihen den von ihnen in der Schweiz regelmässig aufgesuchten Lebensstätten einen internationalen Charakter. Aus diesem Grund ist ihr Schutz für Bevölkerung und Behörden ein selbstverständlicher Akt internationaler Solidarität, im speziellen gegenüber Entwicklungsländern, wo ein Grossteil der wandernden Tierarten überwintert. Zahlreiche internationale Organisationen haben die Schweiz als Gastland gewählt; insbesondere Genf ist das Zentrum für die meisten internationalen Institutionen, die sich mit Umweltschutz beschäftigen. Der europäische Sitz der UNEP befindet sich ebenso in Genf wie das Sekretariat des Übereinkommens von Washington über den internationalen Handel mil gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES/UNEP; SR 0.453) und das vorläufige Sekretariat des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt. Die Sitze der UICN und des WWF International sowie das Sekretariat des Übereinkommens von Ramsar befinden sich ebenfalls in der Nähe von Genf, nämlich im waadtländischen Gland.
Durch ihren Beitritt zu diesem schon von zahlreichen Ländern ratifizierten Übereinkommen würde die Schweiz ihren international guten Ruf auf dem Gebiet der Erhaltung der biologischen Vielfalt noch verstärken.
4 Auswirkungen für die Schweiz 41 Personelle Auswirkungen Die Forderungen der Bonner Konvention bestärken die Schweiz in ihren langjährigen Natur- und Landschaftsschutzbestrebungen. Mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 4SI ) und des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel (SR 922.0) wird es möglich sein, mit Hilfe der Kantone sowie der privaten Organisationen und wissenschaftlichen Institutionen den technischen Bestimmungen des Übereinkommens nachzukommen. Die Begleitarbeiten zum Übereinkommen auf nationaler Ebene, die erforderlichen Rechtsanpassungen aufgrund des Übereinkommens, der bestehenden und der vorgesehenen internationalen Regionalabkommen sowie der Änderungen am Übereinkommen und die Beteiligung an den institutionellen Organen des Übereinkommens (Konferenz der Vertragsparteien, Ständiger Ausschuss, Wissenschaftlicher Rat) können auf Bundesebene vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) übernommen werden. Die Umsetzung in der Schweiz erfolgt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der Kantone und des Bundes. Die wissenschaftlichen Arbeiten (ständige Überwachung) könnten Dritten anvertraut werden, in erster Linie der Schweizerischen Vogelwarte Sempach sowie Forschungsinstituten oder Koordinationszentren, die sich mit der Erforschung der Schweizer Fauna befassen, Die laufenden Arbeiten für das Übereinkommen, die Koordination mit anderen Übereinkommen, die ähnliche Ziele verfolgen (Ramsar, Bern usw.), und der Vollzug dieser Übereinkommen auf nationaler und internationaler Ebene erfordern eine Kapazitätserhöhung beim BUWAL. Die Anpassung von Pflichtenheften beim BUWAL und die allfällige Zuteilung einer zusätzlichen Stelle zur Bewältigung der gestellten Aufgaben sind im Rahmen der sich dem BUWAL und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) künftig bietenden Möglichkeiten vorrangig zu prüfen.
42 Finanzielle Auswirkungen Unter Berücksichtigung des letzten, von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen Dreijahresbudgets 1992-1994, das sich auf ungefähr 2 Millionen US-Dollar beläuft, wird sich der von der Schweiz jährlich zu leistende Minimalbeitrag auf ungefähr 30 000 Dollar und für jedes einmal angenommene internationale Regionalabkommen auf 10 000 Dollar belaufen. Zudem sollte es möglich sein, für verschiedene Aktivitäten freiwillige Beiträge von insgesamt 5000 Dollar zugunsten der vom Übereinkommen oder von internationalen Regionalabkommen errichteten Schutzfonds zu leisten. Diese anfälligen künftigen Beiträge sind bereits in der Finanzplanung des BUWAL berücksichtigt. Dies gilt ebenfalls für die notwendigen Finanzmittel zur Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene.
5 Legislaturplanung In der Legislaturplanung 1991-1995 wird ausdrücklich die Beteiligung an internationalen Bestrebungen zur Lösung globaler Umweltprobleme, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt, als einer der Schwerpunkte der schweizerischen Aussenpolitik erwähnt. Das Übereinkommen reiht sich dort nahtlos ein.
6 Verhältnis zum europäischen Recht Wie die Europäische Union (EU) ist die Schweiz Vertragspartei internationaler Übereinkommen über den Natur- und Landschaftsschutz, wie z. B. der Konvention von Ramsar über den Schutz der Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, oder der Berner Konvention über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Beiden Übereinkommen ist die EU als Vertragspartei beigetreten, und ebenso der Bonner Konvention, welche für die EU schon am I.November 1983 in Kraft getreten ist (Beschluss des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten)11. Unser Land würde somit mit seinem Beitritt zum Übereinkommen seine Integration in die Umweltpolitik der EU verstärken.
7 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit Eine Annahme des Übereinkommens zur Erhaltung der wildlebenden wandernden Tierarten stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach dem der Bund befugt ist, mit ausländischen Staaten Verträge abzuschliessen. Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung ist Grundlage für die Befugnis der Bundesversammlung, Verträge zu genehmigen. Das Übereinkommen kann gekündigt werden; es sieht nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und bewirkt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Das Übereinkommen untersteht damit nach Artikel 89 Absatz 3 der Verfassung nicht dem fakultativen Referendum.
" ABI. Nr. L 210 vom 19. Juli 1982, S. 10,
Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten §
Die auf dieser Karte angegebenen Staatsgrenzen implizieren keine offizielle Billigung oder Anerkennung seitens der Vereinten Nationen.
Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1994 '>, beschliesst:
Art. l Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Depositarstaat des Übereinkommens, der Bundesrepublik Deutschland, den Beitritt zu eröffnen.
Art 2 ' Der Bundesrat wird ermächtigt, künftige Änderungen der Anhänge des Übereinkommens zu genehmigen, Der Bundesrat wird ebenfalls ermächtigt, im Rahmen des Übereinkommens internationale Regionalabkommen sowie deren Anhänge zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder solchen beizutreten.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum,
" BEI 1994 III 929
Übereinkommen Originaltext zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Die vertragschliessenden Parteien in der Erkenntnis, dass wildlebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen und zum Wohle der Menschheit erhalten werden müssen; in dem Bewusstsein, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt wird und dort, wo es genutzt wird, die Nutzung auf eine umsichtige Weise erfolgt; eingedenk des immer grösser werdenden Wertes der wildlebenden Tiere aus umweltbezogener, Ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht; in besonderer Sorge um diejenigen Arten wildlebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder ausserhalb derselben unternehmen; in der Erkenntnis, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Tierarten sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren; in der Überzeugung, dass Erhaltung sowie wirksame Hege und Nutzung wandernder Tierarten gemeinsame Massnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen; eingedenk der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel I Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet «wandernde Art» die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert; b) bedeutet «Erhaltungssituation einer wandernden Art» die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgrösse beeinflussen können; c) gilt die «Erhaltungssituation» als «günstig», wenn
(1) Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, dass die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet; (2) das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig reduziert wird noch, langfristig gesehen, künftig eingeschränkt zu werden droht; (3) sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Lebensraum vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und (4) die Verbreitung und Populationsgrösse der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Masse nahekommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und dies mit einer sinnvollen Hege und Nutzung zu vereinbaren ist; d) gilt die «Erhaltungssituation» als «ungünstig», wenn irgendeine der im vorhergehenden Unterabsatz angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist; e) bedeutet «gefährdet» in bezug auf eine bestimmte wandernde Art, dass diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist; f) bedeutet «Verbreitungsgebiet» (Areal) das gesamte Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt, sich vorübergehend aufhält, es durchquert oder überfliegt; g) bedeutet «Lebensstätte» jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist; h) bedeutet «Arealstaat» hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k) genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebietes dieser wandernden An Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, ausserhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen; i) bedeutet «der Natur entnehmen» entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch; j) bedeutet «Abkommen» eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten gemäss Artikel IV und V und
k) bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende regionale Organisation für wirtschaftliche Integration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Abkommen in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt. 2, In den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen alle Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist; in diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben. 3. Wo dieses Übereinkommen Abstimmungen mit Zweidrittelmehrheit der «anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien» vorsieht, bedeutet dies die «Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben».
Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den «anwesenden und abstimmenden» Vertragsparteien gezählt.
Artikel II Wesentliche Grundsätze 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Massnahmen, wobei den wandernden Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; dies gilt auch für die von ihnen einzeln oder zusammenwirkend ergriffenen, angebrachten und nötigen Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Lebensstätten. 2. Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Massnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird. 3. Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien a) Forschungen über wandernde Arten fördern, unterstützen oder dabei zusammenarbeiten sollten; b) sich um einen unverzüglichen Schutz der in Anhang I aufgeführten Arten bemühen und c) sich bemühen sollen, Abkommen über die Erhaltung, Hege und Nutzung von in Anhang II angeführten Arten abzuschliessen.
Artikel III Gefährdete wandernde Arten: Anhang I 1. Anhang I enthält wandernde Arten, die gefährtet sind. 2. Eine wandernde Art kann in Anhang I aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist. 3. Eine wandernde Art kann aus dem Anhang I gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass a) zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und b) die An wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang I entfällt. 4. Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, bemühen sich: a) jene Lebensstätten zu erhalten und, wo durchführbar und zweckmässig, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren; b) nachteilige Auswirkungen von Aktivitäten oder Hindernissen, die die Wanderung der Arten ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen oder - soweit angebracht - auf ein Mindestmass zu beschränken; c) Einflüssen, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und zweckmässig, vorzubeugen, sie zu verringern oder sie zu überwachen und zu begrenzen, einschliesslich einer strengen Über-
wachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung, sofern sie bereits eingebürgert sind. 5. Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn a) die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient, b) die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen, c) die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder d) ausserordentliche Umstände es erfordern, vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken, 6. Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Massnahmen zu ergreifen. 7. Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäss Absatz 5.
Artikel IV Wandernde Arten, für die Abkommen zu schliessen sind: Anhang II 1. Anhang II enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung, Hege und Nutzung internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen liesse, von erheblichem Nutzen wäre. 2. Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang I als auch in Anhang II aufgeführt werden. 3. Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang II aufgeführten Arten sind, bemühen sich, Abkommen zum Wohle dieser Arten zu schliessen; dabei sollten sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen. 4. Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Massnahmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen über eine Population oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere zu ergreifen, sofern Individuen hiervon periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren. 5. Das Sekretariat erhält eine Kopie von jedem gemäss den Bestimmungen dieses Artikels geschlossenen Abkommen.
Artikel V Leitlinien der Abkommen 1. Jedes Abkommen verfolgt das Ziel, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder sie in einer solchen zu erhalten. Jedes Abkommen behandelt alle Gesichtspunkte der Erhaltung, Hege und Nutzung der betreffenden wandernden Art, die dazu dienen, dieses Ziel zu erreichen. 2. Jedes Abkommen sollte das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Art umfassen und dem Beitritt aller Arealstaaten dieser Art offenstehen, mögen sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein oder nicht. 3. Ein Abkommen behandelt nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art. 4. Jedes Abkommen sollte a) die wandernde Art benennen, die es betrifft; b) das Verbreitungsgebiet und den Wanderweg der wandernden Art beschreiben; c) vorsehen, dass jede Vertragspartei die für die Durchführung des Abkommens zuständigen einzelstaatlichen Behörden benennt; d) falls erforderlich, eine geeignete Verwaltungseinrichtung einsetzen, um die Ziele des Abkommens zu unterstützen, seine Wirksamkeit zu überwachen und Berichte für die Konferenz der Vertragsparteien zu erarbeiten; e) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des Abkommens vorsehen und f) für jede wandernde An aus der Ordnung Cetacea zumindest jede Entnahme aus der Natur verbieten, sofern diese nicht durch irgendeine andere multilaterale Übereinkunft für die betreffende wandernde Art zugelassen ist, und dafür Sorge tragen, dass Staaten, die nicht Arealstaaten dieser wandernden Art sind, diesem Abkommen beitreten können. 5. Jedes Abkommen sollte, soweit angebracht und durchführbar, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, folgendes vorsehen: a) eine regelmässig wiederholte Überprüfung der Erhaltungssituation der betreffenden wandernden Art sowie die Feststellung der für diese Situation möglicherweise schädlichen Einflüsse; b) koordinierte Erhaltungs-, Hege- und Nutzungspläne; c) Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Ökologie und Populationsdynamik der betreffenden wandernden Art unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wanderungen; d) den Austausch von Informationen über die betreffende wandernde Art, wobei dem Austausch von Forschungsergebnissen und entsprechenden Statistiken besondere Beachtung geschenkt wird; e) die Erhaltung und, soweit erforderlich und durchführbar, Wiederherstellung
der Lebensstätten, die für eine günstige Erhaltungssituation von Bedeutung sind, und den Schutz dieser Stätten vor Störungen, einschliesslich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten, die sich für die wandernde Art nachteilig auswirken, oder die Überwachung und Begrenzung solcher bereits eingebürgerter Arten; 0 die Erhaltung eines Netzes geeigneter Lebensstätten, die im Verhältnis zu den Wanderwegen angemessen verteilt sind;
g) soweit dies wünschenswert erscheint, die Schaffung neuer günstiger Lebensstätten für die wandernde Art oder die Wiedereinbürgerung der wandernden Art in günstigen Lebensstätten; h) die möglichst weitgehende Ausschaltung von Aktivitäten und Hindernissen, die die Wanderung beeinträchtigen oder erschweren, oder den Ausgleich solcher Aktivitäten und Hindemisse; i) die Verhütung, Beschränkung oder Überwachung und Begrenzung der Freisetzung von Stoffen, die für die wandernde Art schädlich sind, in deren Lebensstätten; j) auf vernünftigen ökologischen Grundsätzen beruhende Massnahmen zur Überwachung und Regelung der Entnahme der wandernden Art aus der Natur; k) Verfahren für koordinierte Massnahmen zur Unterdrückung gesetzwidriger Entnahmen aus der Natur; 1) Austausch von Informationen über erhebliche Bedrohungen der wandernden Arten; m) Dringlichkeitsverfahren, durch die die Erhaltungsmassnahmen erheblich und rasch verstärkt werden können, sobald die Erhaltungssituation der wandernden Art ernstlich beeinträchtigt ist, und n) Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über Inhalt und Ziele des Abkommens.
Artikel VI Arealstaaten 1. Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen I und II angeführt sind, auf dem neuesten Stand; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen. 2. Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat darüber, für welche der in den Anhängen I und II angeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten ausserhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und, wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme. 3. Die Parteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Massnahmen zur Durchführung des Übereinkommens unterrichten.
Artikel VII Konferenz der Vertragsparteien 1. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan dieses Übereinkommens. 2. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein. 3. In der Folge beruft das Sekretariat, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst, in Abständen von höchstens drei Jahren ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagun- . gen der Konferenz der Vertragsparteien ein.
4. Die Konferenz der Vertragsparteien legt Finanzbestimmungen für dieses Übereinkommen fest und überprüft sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien das Budget für die folgende Haushaltsperiode. Jede Vertragspartei zahlt einen Beitrag zu diesem Budget gemäss einem von der Konferenz vereinbarten Beitragsschlüssel. Die Finanzbestimmungen, wozu die Haushaltsbestimmungen sowie deren Änderung gehören, werden durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. 5. Auf jeder Tagung überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens; sie kann insbesondere a) die Erhaltungssituation wandernder Arten überprüfen und feststellen; b) die Fortschritte im Hinblick auf die Erhaltung der wandernden Arten, insbesondere der in den Anhängen I und II angeführten, überprüfen; c) soweit erforderlich, Vorkehrungen treffen und Richtlinien geben, die dem Wissenschaftlichen Rat und dem Sekretariat die Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen; d) vom Wissenschaftlichen Rat, vom Sekretariat, von einer der Vertragsparteien oder von einem aufgrund eines Abkommens geschaffenen ständigen Gremium vorgelegte Berichte entgegennehmen und prüfen; e) den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Erhaltungssituation wandernder Arten geben und die Fortschritte Überprüfen, die im Rahmen von Abkommen gemacht wurden; f) in Fällen, in denen kein Abkommen geschlossen worden ist, Empfehlungen für die Einberufung von Tagungen derjenigen Vertragsparteien geben, die Arealstaaten einer wandernden Art oder Gruppe von wandernden Arten sind, um dort Massnahmen zur Verbesserung der Erhaltungssituation dieser Arten zu erörtern; g) den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens geben und h) jede weitere Massnahme beschliessen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens ergriffen werden sollte. 6. Auf jeder Tagung sollte die Konferenz der Vertragsparteien Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen. 7. Auf jeder Tagung bestimmt und verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien die Geschäftsordnung für diese Tagung. Beschlüsse auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist.
8. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergiebehörde sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, und für jedes Abkommen das Gremium, das von den Parteien dieses Abkommens bestimmt worden ist, können durch Beobachter an den Tagungen der Vertragsparteien teilnehmen. 9« Alle Organisationen oder Gremien der nachstehenden Kategorien, die für den Schutz, die Erhaltung sowie die Hege und Nutzung wandernder Arten fachlich qualifiziert sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf den
Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht: a) internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat. Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnähme-, aber nicht stimmberechtigt.
Artikel VIII Der Wissenschaftliche Rat 1. Auf ihrer ersten Tagung setzt die Konferenz der Vertragsparteien einen Wissenschaftlichen Rat zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen ein. 2. Jede Vertragspartei kann einen qualifizierten Sachverständigen als Mitglied des Wissenschaftlichen Rates benennen. Darüber hinaus gehören dem Wissenschaftlichen Rat qualifizierte Sachverständige als Mitglieder an, die von der Konferenz der Vertragsparteien ausgewählt und ernannt werden. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Anzahl dieser Sachverständigen, die Kriterien für ihre Auswahl sowie die Dauer ihrer Berufung. 3. Der Wissenschaftliche Rat tagt auf Anforderung des Sekretariats, wenn die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt. 4. Der Wissenschaftliche Rat gibt sich vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz der Vertragsparteien seine eigene Geschäftsordnung. 5. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates. Dazu können gehören: a) wissenschaftliche Beratung der Konferenz der Vertragsparteien, des Sekretariats und, falls die Konferenz der Vertragsparteien dem zustimmt, jedes Gremiums, das unter diesem Übereinkommen oder einem Abkommen eingesetzt worden ist, oder jeder Vertragspartei; b) Empfehlungen für Forschungsarbeiten über wandernde Arten und ihre Koordinierung, Auswertung der Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten, um die Erhaltungssituation wandernder Arten festzustellen, und Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über diese Situation und über Massnahmen zu ihrer Verbesserung; c) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche wandernden Arten in die Anhänge I und II aufgenommen werden sollten, zusammen mit Angaben über das Verbreitungsgebiet dieser Arten; d) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche bestimmten Erhaltungs- sowie Hege- und Nutzungsmassnahmen in Abkommen über wandernde Arten aufzunehmen sind, und e) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien für die Lösung von Problemen hinsichtlich der wissenschaftlichen Gesichtspunkte bei der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere in bezug auf die Lebensstätten der wandernden Arten.
Artikel IX Das Sekretariat 1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet. 2. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Sekretariat. Soweit er es für angebracht hält, kann er durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche, internationale oder nationale Organisationen und Gremien, die auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung sowie der Hege und Nutzung wildlebender Tiere fachlich qualifiziert sind, unterstützt werden. 3. Falls das Umweltprogramm der Vereinten Nationen nicht mehr in der Lage ist, das Sekretariat zu stellen, trifft die Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen, um in anderer Weise für das Sekretariat zu sorgen. 4. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben: a) es organisiert und betreut Tagungen i) der Konferenz der Vertragsparteien und ii) des Wissenschaftlichen Rates; b) es hält Verbindung mit und fördert die Verbindung zwischen den Vertragsparteien, den im Rahmen von Abkommen eingesetzten ständigen Gremien und anderen internationalen Organisationen, die mit wandernden Arten befasst sind; c) es holt von jeder geeigneten Quelle Berichte und andere Informationen ein, die den Zielen und der Durchführung des Übereinkommens förderlich sind, und sorgt für eine angemessene Verarbeitung dieser Informationen; d) es macht die Konferenz der Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen; e) es arbeitet für die Konferenz der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung dieses Übereinkommens aus; f) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Arealstaaten aller wandernden Arten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind; g) es fördert unter Leitung der Konferenz der Vertragsparteien den Abschluss von Abkommen; h) es führt ein Verzeichnis der Abkommen, das es allen Vertragsparteien zur Verfügung stellt, und liefert auf Verlangen der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese Abkommen; i) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel VII Absatz 5 Buchstaben e), f) und g) abgegeben oder der Beschlüsse, die gemäss Buchstabe h) desselben Absatzes gefasst wurden; j) es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Übereinkommen und seine Ziele und
k) es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens oder von der Konferenz der Vertragsparteien übertragen werden.
Artikel X Änderung des Übereinkommens 1. Dieses Übereinkommen kann auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. 2. Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. 3. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung sowie deren Begründung wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung, auf der sie behandelt werden soll, zugeleitet und vom Sekretariat allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien. 4. Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. 5. Eine Änderung tritt für alle Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach demZeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung in bezug auf diese Partei am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel XI Änderung der Anhänge 1. Die Anhänge I und II können auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. 2. Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. 3. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung sowie deren Begründung, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt, wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung zugeleitet und von diesem allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien. 4. Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. 5. Eine Änderung der Anhänge tritt für alle Vertragsparteien neunzig Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Kraft, auf der sie angenommen wurde; ausgenommen sind dabei solche Vertragsparteien, die einen Vorbehalt im Sinne des Absatzes 6 einlegen. 6. Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Partei durch schriftliche Notifizierung an den Verwahrer hinsichtlich der Änderung einen Vorbehalt einlegen. Ein gegenüber einer Änderung gemachter Vorbehalt kann durch schriftliche Notifizierung an den Verwahrer zurückgezogen werden. Die Änderung tritt dann neunzig Tage nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Artikel XII Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften. 1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nach Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten. 2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund eines derzeit geltenden Vertrages, Übereinkommens oder Abkommens. 3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Massnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen I und II angeführten wandernden Arten oder innerstaatliche Massnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen I und II angeführten Arten zu ergreifen.
Artikel XIII Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz l dieses Artikels beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Artikel XIV Vorbehalte 1. Gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind allgemeine Vorbehalte nicht möglich. Besondere Vorbehalte können gemäss den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels XI geltend gemacht werden. 2, Jeder Staat oder jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration kann bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezüglich der Anführung einer wandernden Art in Anhang I oder II oder gegebenenfalls in beiden Anhängen einen besonderen Vorbehalt geltend machen und wird sodann in bezug auf den Gegenstand dieses Vorbehaltes nicht als Vertragspartei betrachtet, ehe nicht neunzig Tage seit der Mitteilung des Verwahrers an die Vertragsparteien über die Rücknahme des Vorbehaltes verstrichen sind.
Artikel XV Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration in Bonn bis zum zweiundzwanzigsten Juni 1980 zur Unterzeichnung auf.
Artikel XVI Ratifikation, Annahme, Genehmigung Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer hinterlegt.
Artikel XVII Beitritt Dieses Übereinkommen liegt nach dem zweiundzwanzigsten Juni 1980 für alle nicht unterzeichnenden Staaten und jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration zum Beitritt auf. Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen.
Artikel XVIII Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft. 2. Für jeden Staat oder jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Artikel XIX Kündigung Eine Vertragspartei kann das Übereinkommen jederzeit beim Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsmitteilung beim Verwahrer in Kraft.
Artikel XX Verwahrer 1. Die Urschrift dieses Übereinkommens, die in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt, der beglaubigte Abschriften an alle Staaten und alle regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration übermittelt, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. 2. Der Verwahrer wird nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte in arabischer und chinesischer Sprache herstellen. 3. Der Verwahrer unterrichtet alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten und regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration sowie das Sekretariat über die Unterzeichnung, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommens, besondere Vorbehalte und die Notifikation von Kündigungen.
4, Sogleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Verwahrer eine beglaubigte Abschrift an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu " gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bonn am 23. Juni 1979.
Es folgen die Unterschriften
Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, Übereinkommen
Anhang I
Gefährdete wandernde Arten
Erläuterungen 1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet: a) mit dem Namen der Art oder Unterart oder b) als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxon oder eines bestimmten Teils dieses Taxon. 2. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation. 3. Die Abkürzung «(s. l.)» bedeutet, dass die wissenschaftliche Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird. 4. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art bedeutet, dass die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder ein höheres Taxon, welches diese Art einschliesst, in Anhang II aufgenommen ist.
Lateinisch Deutsch
Mammalia Säugetiere Chiroptera Fiedertiere Mohssidae Bulldogfledermäuse Tadarida brasiliensis Brasilianische Bulldogfledermäuse Primates Herrentiere Pongidae Menschenaffen Gorilla gorilla beringei Berggorilla Cetacea Wale Balaenopteridae Furchenwale Balaenoptera musculus Blauwal Megaptera novaeangliae Buckelwal Balaenidae Glattwale Balaena mysticetus Grönlandwal Eubalaena glacialis Nordkaper Eubalaena australis Südkaper/südl. Glattwal Carnivora Raubtiere Felidae Katzen Panifiera uncla Schneeleopard Pinniped'ta Robben Phocidae Seehunde Monachus monachus* Mönchsrobbe *
Lateinisch Deutsch
Perissodactyla Unpaarhufer Equidae Pferde Eguus grevyi Grevyzebra Artiodactyla Paarhufer Camelidae Kamele Vicugna vicugna* Vikunja * (except Peruvian populations) (ausgenommen peruanische Population) Cervidae Hirsche Cervus elaphus barbarus Berberhirsch Bovidae Hörn träger Bös sauveli Kuprey Bös grunniens Wildyak Addax nasomaculatus Mendesantilope Gazella cuvieri Afrikanische Echtgazelle Gazella dama Damagazelle Gazella dorcas Dorkasgazelle (only Northwest African populations) (nur nordwestafrikanische Population) Gazella leptoceros Dünengazelle
Aves Vögel Procellariiformes Röhrennasen Diomedeidae Albatrosse Diomedea albatrüs Kurzschwanzalbatross Procetlariidae Sturmvögel Pterodroma cahow Bermudasturmvogel Pterodroma phaeopygla Hawaiisturmvogel Pelecaniformes Ruderfüsser Pelecanidae Pelikane Pelecanus crispus* Krauskopfpelikan * Pelecanus onocrotalus Rosapelikan (only Palearctic populations) (nur paläarktische Populationen) Ciconiiformes Schreitvögel Ardeldae Reiher Egretta eulophotes Schneereiher Ciconüdae Störche Cir.onia boyciana Schwarzschnabelstorch Threskiomithidae Ibisse Geronticus eremita Waldrapp
Lateinisch Deutsch
Anseriformes Entenvögel Anatidae Entenartige Chloephaga rubidiceps * Rotkopfgans * Falconiformes Greifvögel Accipitridae Greife Haliaeetus albidlla * Seeadler* Haliaeetus pelagicus * Riesenseeadler* Gruiformes Kranichvögel Gruidae Kraniche Grus japonensis * Mandschurenkranich * Grus leucogeranus* Nonnenkranich * Grus nigricollis * Schwarzhalskranich * Otididae Trappen Chlamydotis undulata * Kragentrappe * (only Northwest African populations) (nur nordwestafrikanische Populationen) Charadriiformes Wat- und Möwenvögel Scolopacidae Schnepfenvogel Numenius borealls * Eskimo-Brachvogel * Numenius tenuirostris * Dünnschnabel-Brachvogel * Laridae Möwen Larus audouinii Korallenmöwe LOTUS leucophthalmus Weissaugenmöwe Larus relictus Gobi-Schwarzkopfmöwe Larus saundersi Kappenmöwe Alcidae Alken Synthliboramphus wumizusume Japanalk Passeriformes Sperlingsvögel Parulidae Waldsänger Dendroica kirtlandii Kirtlands Wandsänger Fringillidae Finken Serinus syriacus Zederngirlitz
Lateinisch. Deutsch
Reptilia Kriechtiere Testudinata Schildkröten Cheloniidae Meeresschildkröten Chetonia mydas* Suppenschildkröte* Caretta caretta * Unechte Karettschildkröte * Eretmochelys imbricata Echte Karettschildkröte Lepidochelys kempii * Atlantik-Bastardschildkröte * Lepidochelys olivacea * Bastardschildkröte * Dermochelyidae Lederschildkröten Dermochelys coriacea* Lederschildkröte* Pelomedusidae Pelomedusenschildkröten Podocnemis expansa* Arranschildkröte* (only Upper Amazon populations) (nur Populationen im oberen Amazonasgebiet) Crocodylia Krokodile Gavialidae Gaviale Gavialis gangeticus Ganges-Gavial
Pisces Fische Siluriformes Welsartige Schilbeidae Orientalische Welse Pangasianodon gigas Riesenwels
Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, Übereinkommen
Anhang II
Wandernde Arten, für die Abkommen zu schliessen sind
Erläuterungen 1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet: a) mit dem Namen der Art oder Unterart oder b) als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxon oder eines bestimmten Teils dieses Taxon. Wo auf ein höheres Taxon als das der Art Bezug genommen wird, bedeutet dies, wenn nichts anderes gesagt ist, dass der Abschluss von Abkommen allen wandernden Arten innerhalb dieses Taxon zu erheblichem Vorteil gereichen könnte. 2. Die Abkürzung «spp.» nach der Bezeichnung einer Familie oder Gattung wird zur Bezeichnung aller wandernden Arten innerhalb dieser Familie oder Gattung verwendet. 3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation, 4. Die Abkürzung «(s. 1.)» bedeutet, dass die wissenschaftliche Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird. 5. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder neben einem höheren Taxon bedeutet, dass die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder aber eine oder mehrere in dem höheren Taxon eingeschlossene Arten in Anhang I aufgenommen sind.
Lateinisch Deutsch
Mammalia Säugetiere Chiroptera Fiedertiere Rhinolophldae Hufeisennasen spp. (only European populations) spp. (nur europäische Populationen) Vespertilionidae Glattnasen spp. (only European populations) spp. (nur europäische Populationen) Cetacea Wale Plaianistidae Ganges-Delphine Platanista gangetica Ganges-Delphin Pontoporiidae La-Plata-Delphine Pontoporia blainvillei La-Plata-Delphin Iniidae Inias Inia geoffrensis Amazonas-Delphin Monodontidae Gründelwale Delphinapterus leucas Weisswal Monodon monoceros Narwal
Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, Übereinkommen
Lateinisch- Deutsch
Phocoenidae Schweinswale Phocoena phocoena Schweinswal (Populationen der (North and Baltic Sea, western North Nord- und Ostsee, des Nordatlantiks Atlantic and Black Sea populations) sowie des Schwarzen Meeres) Neophocaena phocaenoides Indischer Schweinswal Phocoenoides dalli Dall-Hafenschweinswal Delphinidae Delphine Sousa chinensis Chinesischer Weisser Delphin Sousa teuszii Kamerunfluss-Delphin Sotalia fluviatilis Amazonas-Sotalia Lagenorhynchus albirostris Weissschnauzendelphin (only North and Baltic Sea populations) (nur die Populationen der Nord- und Lagenorhynchus acutus Ostsee) (only North and Baltic Sea populations) Weissseitendelphin Lagenorhynchus australis (nur die Populationen der Nord- und Ostsee) Peale Delphin Grampus griseus Rundkopfdelphin (only North and Baltic Sea populations) (nur die Populationen der Nord- und Ostsee) Tursiops truncatus Grosser Tümmler (North and Baltic Sea, western Mediterra- (Populationen der Nord- und Ostsee, nean and Black Sea populations) des westlichen Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres) Stenella attenuata Schlankdelphin (eastern tropical Pacific population) (Population des östlichen tropischen Pazifiks) Stenella longirostris Ostpazifischer Delphin (eastern tropical Pacific Population (Population des östlichen tropischen Pazifiks) Sienella coeruleoalba Blauweisser Delphin (eastern tropical Pacific and western (Populationen des östlichen tropi- Mediterranean populations) schen Pazifiks und des westlichen Mittelmeeres) Delphinus delphis Gemeiner Delphin (North and Baltic Sea, western Medi- (Populationen der Nord- und Ostsee, terranean, Black Sea and eastern tropical des westlichen Mittelmeeres, des Pacific populations) Schwarzen Meeres und des östlichen tropischen Pazifiks) Orcaella brevirostris Irawadi-Delphin Cephalorhynchus commersonii Commerson-Delphin (south American population) (Südamerikanische Population) Cephalorhynchus heavisidii Heaviside-Delphin
Lateinisch Deutsch
Orcinus orca Schwertwal (eastern North Atlantic and eastern (Populationen des östlichen Nord- North Pacific populations) atlantiks und östlichen Nordpazifiks) Globicephala mêlas Grindwal (only North and Baltic Sea populations) (nur die Populationen der Nord- und Ostsee) Ziphiidae Schnabelwale Hyperoodon ampullatus Dögling oder Enten wal Berardius bairdii Baird-Schnabelwal Pinnipedia Robben Phocidae Seehunde Phoca vitulina Seehund (only Baltic and Wadden Sea populations) (nur Populationen der Ostsee und des Wattenmeeres) Halichoerus grypus Kegelrobbe (only Baltic Sea populations) (nur Ostsee-Populationen) Monachus monachus* Mönchsrobbe * Proboscidea Rüsseltiere Elephantidae Elefanten Loxodonta africana Afrikanischer Elefant Sirenia Sirenen Dugongidae Dugongs Dugong dugon Dugong Artiodactyla Paarhufer Camelidae Kamele Vicugna vicugna* Vikunja* Bovidae Hornträger Oryx dammah Krummhomoryx Gazella gazella Edmigazelle (only Asian populations) (nur asiatische Populationen)
Aves Vögel Pelecaniformes Ruderfüsser Pelecanidae Pelikane Pelecanus crispus* Krauskopfpelikan* Ciconiiformes Schreitvögel Ciconiidae Störche Ciconia ciconia Weissstorch Ciconia nigra Schwarzstorch
Lateinisch Deutsch
Threskiornilhidae Ibisse Platalea leucorodia Löffler Plegadis falcinellus Sichler Phoenicopieridae Flamingos spp. spp. Anseriformes Entenvögel Anatidae Entenartige spp. * spp.* Falconiformes Greifvögel Cathartidae Neuweltgeier Pandionidae Fischadler Pandion haliaetus Fischadler Accipitridae Greife spp.* spp.* Falconidae Falken spp. spp. Gallif ormes Hühnervögel Phasìanidae Fasanenhühner Colurnix coturni* coturnix Wachtel Gruiformes Kranichvögel Gruidae Kraniche Grus spp. * alle Kranicharten spp. * Anthropoides virgo Jungfernkranich Otididae Trappen Chlamydotis undulata Kragentrappe (only Asian populations) (nur asiatische Populationen) Otis tarda Grosstrappe Charadriiformes Wat- und Möwenvögel Charadriidae Regenpfeifer spp. spp. Scolopaddae Schnepfenvögel spp.* spp.* Recurvirostridae Stelzenläufer spp. spp. Phalaropodidae Wassertreter spp. spp. Burhinidae Triele Burhinus oedicnemus Triel
Lateinisch Deutsch
Glareolidae Brachschwalben Glareola pratincola Brachseeschwalbe Glareola riordinarmi Schwarzflügelseeschwalbe Laridae Möwenartige Sterna dougaUi Rosenseeschwalbe (Atlantic population) (atlantische Population) Coraciiforntes Rackenvögel Meropidae Bienenfresser Merops apiaster Bienenfresser Coraciidae Racken Coracias garrulus Blauracke Passeriformes Sperlingsvögel Muscicapidae Fliegenschnäpperartige (s. l.) spp. (s. 1.) spp.
Reptilia Kriechtiere Testudinata Schildkröten Cheloniidae Meeresschildkröten spp. * spp.* Dermochelyidae Lederschildkröten spp. * spp.* Pelomeditsidae Pelomedusenschildkröten Podocnemis expansa* Arranschildkröte * Crocodylia Krokodile Crocodylidae Krokodile Crocodylus porosus Leistenkrokodil
Pisces Fische A cipenseriformes . Störartige Acipenseridae Störe Acipenser fulvescens Roter Stör
Insecta Insekten Lepidoptera Schmetterlinge Danaidai Danaiden Danaus plexippus Monarchfalter
Anhang HI Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Stand vom 1.Mai 1994)
Vertragsstaaten Inkrafttreten des Übereinkommens
Ägypten 1 . November 1 983 Argentinien I.Januar 1992 Australien 1 , September 1 99 1 Belgien I.Oktober 1990 Benin I.April 1986 Burkina Faso I.Januar 1990 Chile [.November 1983 Dänemark 1 . November 1 983 Deutschland I.Oktober 1984 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft I.November 1983 Finnland I.Januar 1989 Frankreich I.Juli 1990 Ghana I.April 1988 Guinea I.August 1993 Indien . November 1983 Irland . November 1983 Israel .November 1983 Italien . November 1983 Kamerun . November 1983 Luxemburg .November 1983 Mali .Oktober 1987 Marokko . November 1993 Monaco .Juni 1993 Niederlande . November 1983 Niger . November 1 983 Nigeria .Januar 1987 Norwegen . August 1985 Pakistan .Dezember 1987 Panama .Mai 1989 Philippinen . Februar 1994 Portugal .November 1983 Saudi-Arabien . März 1991 Schweden , November 1983 Senegal .Juni 1988 Somalia . Februar 1986 Spanien . Mai 1985 Sri Lanka . September 1990 Südafrika .Dezember 1991
Vertragsstrafen Inkrafttreten des Übereinkommens
Tschechische Republik 1.Mai 1994 Tunesien I.Juni 1987 Ungarn 1. November 1983 Uruguay 1.Mai 1990 Vereinigtes Königreich 1. Oktober 1985 Zaire 1.September 1990
Neun weitere Staaten haben das Übereinkommen unterzeichnet: Elfenbeinküste, Griechenland, Jamaika, Madagaskar, Paraguay, Togo, Tschad, Uganda, Zentralafrikanische Republik.
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Botschaft über den Beitritt zum Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention) vom 25. Mai 1994
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1994 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 30 Cahier Numero
Geschäftsnummer 94.050 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 02.08.1994 Date Data
Seite 929-963 Pagina
Ref. No 10 053 114
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