BBl 1994 IV 1
Botschaft zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen (Uruguay-Runde) (GATT-Botschaft 1) vom 19. September 1994
#ST# 94.079
Botschaft zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen (Uruguay-Runde) (GATT-Botschaft 1)
vom 19. September 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir beehren uns, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Bundesbeschluss über die Genehmigung der in den Multilateralen Handel s Verhandlungen unter der Ägide des GATT (Uruguay-Runde) erzielten Ergebnisse und den Bundesbeschluss über die Genehmigung der parallel zu den Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide des GATT (Uruguay-Runde) ausgehandelten, revidierten plurilateralen Übereinkommen zu unterbreiten und schlagen Ihnen vor, diesen zuzustimmen. Ausserdem beantragen wir, dass Sie die folgenden parlamentarischen Vorstösse abschreiben: 1993 P 93.3111 Uruguay-Runde und Entwicklungsländer. Bericht (N 18. 6. 93, Seiler Rolf) 1993 P 93.3479 Kulturgüter und GATT (N 17. 12. 93, Zisyadis). Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
19. September 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
1994-540 l Bimdesblatt 146. Jahrgang. Bd. IV
Ubersicht
Die aus der Uruguay-Runde des GAIT hervorgegangenen Abkommen, welche der Bundesrat Ihnen zur Genehmigung vorlegt, sind die Frucht der umfassendsten multilateraten Handelsverhandlungen aller Zeiten. Sie erfassen die meisten wichtigen Aspekte des Handelsverkehrs, ja der internationalen Wirtschaftstdtigkeit, Ziet der Uruguay-Runde war, die Liberalisierung des Welthandels voranzutreiben und diesen Prozess auf Bereiche auszuweiten, die bislang nicht den GATT-Regeln unterstanden (Dienstleistungen und Investitionen); einen besseren Schutz des geistigen Eigentums zu gewdhrleisten und die Mechanismen zur Umsetzung der von den Handelspartnern eingegangenen Verpflichtungen zu festigen. Kurz, es gait, auf weltweiter Ebene ein gerechteres und transparenteres Handelssystem einzufuhren. Dieses Ziel wurde weitgehend erreicht, und die Verhandlungsergebnisse diirften dem Welthandel neuen Schwung verleihen. Uber die wirtschaftliche Bedeutung hinaus bietet der Abschluss der Uruguay-Runde die Chance, Spannungen und Ungewissheiten, die etliche Lander und Regionen zu einer isolationistischen Politik verteiten konnten, zu mindern. Auch in diesem Sinne trdgt die Uruguay-Runde zur Stabilitdt der internationalen Beziehungen bei.
Fur die schweizerische Volkswirtschaft, die beinahe jeden zweiten Franken im Ausland verdient, haben die Verhandlungsergebnisse eine entscheidende Bedeutung. Die Schweiz kann ihren handelspolitischen Besitzstand nur dank der Einhaltung der multilateral vereinbarten Regeln und Disziplinen wahren und ausbauen. Ein kleines Land wie die Schweiz, welches ein wichtiger Partner im Welthandel geworden ist, kann sich zur Durchsetzung seiner Interessen einzig auf das Volkerrecht berufen, Der Bundesrat geht davon aus, dass die Abkommen der Uruguay-Runde die Wettbewerbsfahigkeit der Schweiz auf den Aussenhandelsmdrkten starken werden. Allerdings verschaffen die neuen Rahmenbedingungen des Welthandels der Schweiz nur insofern Wohlstandsgewinne, als die Wirtschaftssubjekte genugend Tatkraft aufbringen, urn sich die neuen Gegebenheiten voll zunutze zu machen.
In alien Sektoren, am meisten in der Landwirtschaft, werden Anderungen notwendig sein. Der Bundesrat ist gewillt, im Einldang mil seiner Argrarpolitik GATT-bedingte Einkommenseinbussen der Bauern zu kompensierert. Die GATT-rechtlichen Verpflichtungen stelten die agrarpotitischen Grundprinzipien und Zielsetiungen, wie sie im Siebten Landwinschaftsbericht niedergelegt sind, nicht in Frage. Die darin vorgesehenen Reformen beruhen auf innen* und aussenpolitischen Ursachen. Auf internattonaler Ebene wird der binnenwirtschaftliche Reformprozess von der fnkraftsetzung der Ergebnisse der Uruguay- Runde umrahmt,
Der Einfluss der Ergebnisse der Uruguay-Runde auf die schweizerische Landwirtschaft ist im Licht der gesamten Verhandlungsbeitrdge zu wiirdigen. Aus der Verbesserung der Rahmenbedingungen fiir den Handel ergibt sich insgesamt ein Gewinn. Die Fahigkeit der Schweiz, Einkommenstransfers zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren (insbesondere in Form von Direktzahlungen), ist eng an die Leistungsstdrke der gesamten, stark auf Expone ausgerichteten Volkswirtschaft gebunden. Man kann nur umverteilen, was erwirtschafiet wurde. Zwischen dem vorrangig nach innen orientierten Landwirtschaftssektor und anderen, vom Aussenhandel abhangigen Wirtschaftsbereichen besteht eine Schicksalsgemeinschaft.
Im einzelnen wird die schweizerische Volkswirtschaft von der durchschnittlichen Zollsenkung der Uruguay-Runde urn fiber ein Drittel und dem erheblicheren Abbau in Bereichen, welche die Schweizer Exporteure direkt betreffen (wie Pharmaprodukte, chemische Produkte, medizinische Ausrustungen und verarbeitete Agrarguter), profitieren. Die Liberalisierungsprozess des Dienstleistungsverkehrs wirkt sich fur die Schweiz be senders vorteilhaft aus: Die Schweiz ist weltweit der funftgrosste Dienstleistungsexporteur. Das Abkommen uber geistiges Eigentum wird auf etlichen Exportmarkten der schweizerischen Industrie den Schutz vor Falschungen und Piraterie verstdrken, insbesondere bei Uhren, Medikamenten, Software und Textildesign. Die genannten Praktiken verursachen derzeit der schweizerischen Wirtschaft hetrachtliche Verluste. In bezug auf Direktinvestitionen im Ausland steht die Schweiz weltweit an sechster Stelle. Der Schweiz kommen
daher die ersten Liberalisierungs-Schritte im Bereich der grenzuberschreitenden Investitionen sehr gelegen.
Mil dem Inkrafttreten der Verhandlungsresultate wird das GATT in eine Welthandelsorganisation (WTO) ubergefuhrt. Die Schaffung der WTO stellt keinen Bruch mil der gegenwartigen Lage dar. Im Grunde handelt es sich bei der WTO urn eine logische Weiterfiihrung des GATT, die zur Verwaltung der aus der Uruguay-Runde hervorgegangenen Abkommen dient. Die WTO ist eine klassische internationale Organisation zwischenstaatlicher Zusammenarbeit. Ihre Leitorgane sind weder unabhdngig, noch verfugen sie uber die Kompetenz, den Mitgliedern neue Verpflichtungen aufzuerlegen. Sie setzen sich aus Vertretern aller Mitglieder der Organisation zusammen und handeln auf Anweisung ihrer Regierungen. Die WTO stellt also keine supranational Organisation dar. Der Beitritt zur WTO setzt voraus, dass samtliche multilateralen Handelsubereinkiinfte der Uruguay-Runde ratiflziert werden, und untersteht dem fakultativen Referendum fur volkerrechtliche Vertrage.
Urn allfdlligen Problemen, die den am wenigsten entwickelten Landern bei der Umsetzung der Verhandlungsresultate erwachsen kdnnten, Rechnung zu tragen, wurden diese von alien Verpflichtungen, welche mil ihren enrwicklungsspeziflschen Bedurfnissen unvereinbar sind, freigestellt. Ferner haben die Teilnehmer der Uruguay-Runde Beschlusse gefasst, die vorsehen, dass bei Bedarf zusatzliche Massnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zugunsten dieser Lander zu ergreifen sind.
Zu Beginn der Uruguay-Runde wurde der Zusammenhang zwischen Handel und Umwelt nicht als eigenstdndiges Verhandlungsthema definiert. Dennoch wurden umweltbezogene Aspekte nicht ausgeblendet; im Verlauf der Verhandlungen haben sie sogar stetig an Bedeutung gewonnen. In einigen Abkommen der Uruguay-Runde kommen umweltpo* litische Anliegen zur Sprache. Gemass dem Beschluss zu Handel und Umwelt, der wdhrend der Ministerkonferenz von Marrakesch angenommen wurde, stellt die Beziehung zwischen Handels- und Umweltpolirik
fur die zukunftige Welthandelsorganisation im Hinblick auf die Forderung der nachhalngen Enrwicklung ein vorrangiges Thema dar.
Wdhrend der Konferenz von Marrakesch haben sich die Minister ebenfalls darauf geeinigt, zusdtzliche Themen wie z.B. das Verhaltnis von international anerkannten Arbeitsnormen and Handel fiir einen allfdlligen Einschluss in das Arbeitsprogramm zu priifen.'
Bliebe die Schweiz der WTO fern, so musste s'te nicht nur auf die Vorteile aus der Uruguay-Runde verzichten, sondern liefe auch die Gefahr, samtliche im Rahmen des derzeitigen GAIT ausgehandelten Errungenschaften zu verlieren. Es erscheint wahrscheinlich, dass die WTO-Mitglieder ihre Verpflichtungen aus dem derzeitigen GATT aufkiindigen werden. Die Stellung der Schweiz ware somit auf den Aussenhandelsmdrkten, vor allem in Ubersee, geschwacht, Absatzmdrkte konnten vor den Schweizer Unternehmen willkurlich geschlossen werden, der Produktions-Standort Schweiz ware gefahrdet. Der ziigigen Ratifizierung der Vertrdge - unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Verfahrens - kommt demnach in der Schweiz eine herausragende Bedeutung zu.
Der Bundesrat mochte Ihnen des weiteren drei plurilateral Handelsubereinkiinfte, die der Tokio-Runde entstammen und parallel zur Uruguay-Runde uberarbeitet warden sind (Ubereinkommen fiber offentliches Beschaffungswesen, Internationale Ubereinkunft iiber Milcherzeugnisse, Ubereinkunft iiber Rindfleisch), zur Genehmigung vorlegen. Die Abkommen werden als plurilateral bezeichnet, weit sie im Gegensatz zu den iibrigen von der WTO erfassten Texten lediglich fur die Unterzeichnerstaaten und somit nicht fur alle WTO-Mitglieder, verbindlich sind- Aus diesem Grand wird ihre Ratifizierung in einem getrennten Bundesbeschluss behandelt. Er unterstehl nicht dem fakultativen Referendum fur vdlkerrechtliche Vertrage. An der Ubereinkunft iiber Rindfleisch und an der International Ubereinkunft iiber Milcherzeugnisse wurden nur geringfiigige Berichtigungen vorgenommen, welche Rechte und Pflichten der Signatarstaaten nicht beeinflussen; das Ubereinkommen iiber offentliches Beschaffungswesen hingegen war Cegenstand tiefgreifender Veranderungen. Die in diesem Bereich
erzielten Ergebnisse werden der Schweiz einen besseren Zugang zu den wichtigen Beschaffungsmarkten ihrer Haupthandelspartner gewdhren. Daruber hinaus sind fur die Schweiz die konkreten Auswirkungen des revidierten Ubereinkommens in diesem Sektor mil den Vorteilen vergleichbar, die sich aus einer Teilnahme am Europaischen Wirtschaftsraum ergeben hatten.
Botschaft 1 Allgemeiner Teil 1.1 Kurzer Riickblick Die in den 30er Jahren dieses Jahrhunderts zur BekSmpfung der Weltwirtschaftskrise angewandten Rezepte - bilaterale Handelsbeschrankungen, Abwertungswettlauf, Devisenbewirtschaftung - wirkten sich Susserst kontraproduktiv aus und trugen zur Verscharfung der Depression bei. Mehr noch als die Unruhen an den Finanzmarkten schreckte der Protefctionismus Investoren ab und verschlimmerte die Arbeitslosigkeit. Nach dem Zweiten Weltkrieg zog die Volkergemeinschaft die Lehren aus den Erfahrungen der Zwischenkriegszeit. Dm dieselben Fehler kiinftig nicht zu wiederholen, beschlossen die Regiemngen 1944, den Intemationalen Wahrungsfonds (IWF) sowie die Internationale Bank fur Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) ins Leben zu rufen. Als dritter Pfeiler der Weltwirtschaftsordnung in der Nachkriegszeit war eine Internationale Handelsorganisation (ITO) vorgesehen. Die Satzung der ITO (Charta von Havanna) sollte nicht nur Disziplinen im Bereich des Welthandels, sondern auch Regeln bezuglich Beschäftigung, Produkte-Abkommen, restriktive Handelspraktiken, grenziiberschreitende Investitionen und Dienstleistungen festlegen. Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) anzusiedeln.
Urspriinglich war das GATT, ein Abkommen iiber Zollsenkungen, als Teilstiick der ITO gedacht. Durch die vorwegnehmende Ubemahme bestimmter Handelsregeln der Charta von Havanna blieben die Zollkonzessionen gesichert. Als jedoch die Regierung der Vereinigten Staaten 1950 ankiindigte, sie werde dem Kongress die Charta nicht zur Ratifizierung vorlegen, war das Schicksal der ITO besiegelt. Das GATT ist als einziger Teil der Charta von Havanna im Januar 1948 provisorisch in Kraft getreten und bis heute das einzige multilaterale Instrument zur Regelung des Welthandels geblieben.
Ziel des GATT ist es, den Welthandel und den freien Wettbewerb zu fordern, Investitionen anzukurbeln, Arbeitsplatze zu schaffen, die Wirtschaftsentwicklung herbeizufuhren und den Wohlstand iiberall auf der Welt zu mehren. Das Vertragswerk ist von der Oberzeugung getragen,
dass der Aufschwung des Welthandels letzten Endes alien Staaten, im Norden wie im Siiden, im Westen wie im Osten, Industrie-, Obergangswie Entwicklungslandem, zugute kommt. Dm eine bestmo'gliche Allokation der Ressourcen und eine harmonische Entwicklung der intemationalen Wirtschaftsbeziehungen zu ermbglichen, stellt das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen eine Reihe von Grundprinzipien auf:
(1) Die Meistbegiinstigungsklausel verpflichtet die Vertragsparteien, Handelsvorteile, die sie einem Land gewähren, auf alle anderen GATT-Vertragsparteien auszuweiten.
(2) Der Grundsatz der Inlanderbehandlung verlangt von den Vertragsparteien, dass sie auslandische Waren nicht ungiinstiger behandeln als gleichartige inlandische.
(3) Das Verbal mengenmassiger Handelsbeschrankungen bestimmt, dass sich handelshemmende Massnahmen auf ZSlle zu beschranken haben. Grund dafiir ist, dass Zolle transparenter sind und den Handel weniger behindern als Einfuhrkontingente.
Allerdings gilt es anzumerken, dass das GATT weder globalen Freihandel noch vollstandige internationale Arbeitsteilung anstrebt. Das Abkommen anerkennt, dass angemessener handelspolitischer Schutz bisweilen notwendig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schutzmassnahmen bestimmten materiellen und/oder formellen Bedingungen entsprechen und sie der Aufsicht der GATT-Vertragsparteien unterstellt sind. So sind beispielsweise Handelseinschrankungen zulassig, wenn Gesundheit, offentliche Ordnung oder die Sicherheit des Landes auf dem Spiel stehen.
Im Laufe mehrerer Verhandlungsrunden hat sich das GATT allmahlich herangebildet. In den ersten sechs Runden ging es vomehmlich um den Zollabbau, Die durchschnittlichen Zollsatze auf Fertigwaren konnten in den Industrielandern zwischen 1946 und 1973 von 40 auf 10 Prozent verringert werden.
In der siebten Verhandlungsrunde (Tokio-Runde, von 1973 bis 1979) wurde ein weiterer Fortschritt erzielt. Im Gefolge der vereinbarten Zollsenkungen konnten in den Industrielandem die Durchschnittszolle auf Fertigwaren von 10 auf 6,7 Prozent reduziert werden. Dies entspricht einer Senkung um einen Drittel. Da hohere Zolle stärker herabgesetzt wurden, bewirkte die fur die Zollermassigung angewandte Formel eine gewisse Hartnonisierung.
Die Tokio-Runde fiihrte femer zu einer Starkung der auf nicht-tarifare Hindemisse anwendbaren Regeln und Disziplinen. Urn missbrSuchlicher Anwendung vorzubeugen, wurden technische Handelshemmnisse (Normen, Beglaubigungs- und Testsysteme) den GATT-Disziplinen unterstellt. Zudem wurden Regeln erarbeitet, die sicherstellen sollten, dass Einfuhrlizenzen an sich den Handel nicht behindern. Weitere Vorschriften zielten darauf ab, ein gerechtes und einheitliches System zur Bestimmung des Waren-Zollwertes zu errichten. Das neue Cbereinkommen iiber Subventionen ergtozte die bereits im Allgemeinen Abkommen enthaltenen Disziplinen. Auch der aus der Kennedy-Runde (1965) hervorgegangene Antidumping-Kodex wurde iiberarbeitet. Ein neuer Kodex trug zur Uberalisierung des Handels mit Zivilluftfahrzeugen bei. Schliesslich wurden Regeln verabschiedet, welche insbesondere auf dem Gebiet des offentlichen Beschaffungswesens einen Rahmen fur verstarkten intemationalen Wettbewerb schafften.
Heute zahlt das GATT iiber 120 Vertragsparteien und deckt mehr als 90 Prozent des Welthandels ab. SSmtliche Staaten der Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind Vertragsparteien des Allgemeinen Abkomraens. Die Schweiz ist dem GATT 1959 provisorisch, 1966 definitiv beigetreten. Die EntwicklungslSnder, die unter den 23 Griindungsmitgliedem mit ledigh'ch 11 Staaten vertreten waren, stellen heute iiber zwei Drittel aller Mitglieder. Einige zentraleuropaischen LSnder, welche sich von der Planwirtschaft abwenden und zu einem marktwirtschaftlichen System ubergehen, sind bereits GATT- Vertragsparteien. Wie die russische Federation haben zahlreiche Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion Beitrittsgesuche eingereicht. China ist 1950 aus dem GATT ausgetreten; heute will die Volksrepublik in den
laufenden Beitrittsverhandlungen den Status einer Vertragspartei wiedererlangen.
1.2 Umbrüche in der Weltwirtschaft während der beiden letzten
Jahrzehnte
1.2.1 Strukturwandel
Drei eng miteinander verflochtene Tendenzen haben die Weltwirtschaft umgestaltet: die rasche Intemationalisierung, gepaart mit zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit; das Auftreten neuer Akteure auf der Bühne des Welthandels; schliesslich die zunehmende Bedeutung der regionalen Integration.
Kapitalmärkte, Investitionen und Produktion haben stetig eine verstärkte Dimension erfahren. Technologische Innovationen für Produkte und Fabrikationsverfahren wurden in Windeseile über die Grenzen hinausgetragen. Das daraus entstandene Umfeld zeichnet sich durch eine immer engere Interdependenz der wirtschaftlichen Aktivitäten aus. Der Begriff "Markt" wird heute von den Unternehmen weit umfassender ausgelegt. Ihre strategischen Entscheidungen müssen vermehrt internationalen Gegebenheiten Rechnung tragen, und die Auswirkungen ihres Vorgehens sind oft bis weit über die Landesgrenzen hinaus spürbar.
Im Zuge dieser Umwälzungen hat sich das Profil der Handelsbeziehungen verändert. Ehemals entwickelte sich der Handelsverkehr im wesentlichen zwischen Ländern desselben geographischen Raumes. Unsere Zeit jedoch steht im Zeichen der Ausweitung interregionaler Handelsbeziehungen. In den 80er Jahren hat das Handelsvolumen zwischen Asien und Nordamerika sowie zwischen Asien und Europa die höchsten Wachstumsraten ausgewiesen (je ungefähr II Prozent jährlich, gegen 8 Prozent im interregionalen Handel in Nordamerika und 6,5 Prozent im Handel zwischen Nordamerika und Europa sowie innerhalb Europas). Seit den 80er Jahren sind die transpazifischen Handelsströme den transatlanti- sehen überlegen. Diese Neuausrichtung geht in entscheidendem Masse auf die Auslandsinvestitionen zurück. Seit den 70er Jahren profitieren die dynarni-
schen Volkswirtschaften Asiens von bedeutenden Investitionen aus OECD-LSndem, welche im allgemeinen den Exportindustrien des verarbeitenden Sektors zugeflossen sind.
Mit dem Entstehen zahlreicher Wachstumspole kam es zudem auf weltweiter Ebene zu einer deutlichen Verlagening der wirtschaftlichen Schwerpunkte. Die zuriickliegenden fiinfundzwanzig Jahre brachten die wirtschaftliche Vormachtstellung der Vereinigten Staaten ins Wanken. In den 70er sowie anfangs der 80er Jahre musste Europa lange Zeit urn seinen Platz ringen. Japan ist zu einer bedeutenden Wirtschaftsmacht aufgestiegen. Etliche asiatische Volkswirtschaften schliesslich haben die Biihne der Weltwirtschaft betreten und spielen eine immer wichtigere Rolle (Sudkorea, Taiwan, Hongkong, Singapur).
In der Weltwirtschaft hat sich ein zunehmender Trend zur Regionalisierung herauskristallisiert (vgl. Ziff. 1.7). Die europaische Integration hat dreierlei Entwicklungen begiinstigt: die Vertiefung des Litegrationsprozesses der EU im eigentlichen Sinne, die Starkung der Bindungen an die EU seitens der EFTA-LSnder sowie die erweiterte Teilnahme der ost- und mitteleuropaischen Lander dank dem Abschluss geeigneter Abkommen. Mit dem Nordamerikanischen Freihandelsabkommen (NAFTA) schliesst nun die wirtschaftliche Integration Nordamerikas, deren erste Phase im Freihandelsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada bestand, auch Mexiko mit ein. In Asien sowie im Pazifik-Becken wurden Initiativen zur FSrderung der regionalen Zusammenarbeit eingeleitet, Ahnliches ist auf dem lateinamerikanischen Kontinent zu beobachten. Untemehmen und Regierungen dieser RSume erstreben mit der regionalen Integration nicht nur wachstumstra'chtige regionale MSrkte, sondern auch eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage, dank welcher sie den Wettbewerb mit den Vereinigten Staaten und Europa aufnehmen konnen.
1.2.2 Konjunkturveriauf und Handelspolitik
Ungeachtet der offensichtlichen Erfolge machten sich bereits anfangs der 70er Jahre Spannungen im multilateralen Handelssystem bemerkbar. Die Aufhebung der festen Wechselkurse, die ErdOlschocks, eine Folge
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wirtschaftlicher Rezessionen und schliesslich die Schuldenkrise brachten das System in arge Bedrängnis. Nach der kurzen Aufhellung während der 80er Jahre verschärften sich mit der Konjunkturflaute des nächsten Jahrzehnts die Spannungen erneut. Die Rezession traf die Länder mit alteingesessenen Industrien, welche Unternehmensschliessungen sowie steigende Arbeitslosenquoten hinnehmen mussten. Die Überkapazität der traditionellen Industriezweige und das Aufkommen neuer Konkurrenten in herkömmlichen wie in moderneren Sektoren, zum Beispiel in der Elektronik, haben das Erstarken des Protektionismus verursacht. AU dies führte zu einer ausgeprägten Zunahme der staatlichen Interventionen im Bereich des Handels, die zweierlei Methoden, defensive wie offensive, verfolgten.
Der defensive Ansatz bestand darin, dass man vermehrt auf vereinzelte Schutzmassnahmen (beispielsweise Antidumping-Vorkehrungen), auf nicht-tarifäre Handelsschranken und auf bilaterale Marktabsprachen zurückgriff. Diese Praktiken äusserten sich in Form von sogenannt freiwilligen Exportbeschränkungen oder Selbst-Beschränkungen, laut welchen wettbewerbsfähige Länder ihre im allgemeinen für die europäischen und nordamerikanischen Märkte bestimmten Exporte "freiwillig" einschränkten.
In offensiver Hinsicht stützte man sich immer öfter auf die Subventionierung von Industrie- und Agrarexporten, um neue Marktanteile zu erobern. Eine Komponente der offensiven Methode bestand darin, Länder, deren Zahlungsbilanz einen Überschuss aufwies, auf bilateraler Basis zur Liberalisierung ihres Marktzutrittes zu zwingen. Einige bilaterale Abkommen, die auf derartigen Druck zurückgehen, tragen eindeutig diskriminierende Züge und laufen dem GATT-Grundprinzip der Meistbegünstigung zuwider. Diese kommen hauptsächlich den grossen Wirtschaftsmächten zugute, die als einzige über das notwendige Gewicht verfügen, um ihren Handelspartnern solche Abkommen aufzuzwingen.
Protektionsmassnahmen erscheinen zu Zeiten hoher Arbeitslosigkeit politisch verlockend. Im allgemeinen aber haben sie sich als unwirksam, ja kontraproduktiv erwiesen. Die Erfahrung hat regelmässig bestätigt, dass an der Strukturanpassung kein Weg vorbeiführt und dass ein zeitlicher Aufschub höhere wirtschaftliche und soziale Kosten erfordert. Protektio-
nistische Massnahmen benachteiligen effiziente heimische Exporteure, deren Inputgüter verteuert werden, und bedeuten ebenfalls eine Belastung für den Verbraucher.
Gleichzeitig wird paradoxerweise festgestellt, dass immer mehr Länder sich insbesondere seit Anfang der 90er Jahre um eine stärkere Einbindung in das multilaterale Handelssystem bemühen: Etliche Entwicklungsländer und ehemalige Planwirtschaften haben breitangelegte Programme zur Handelsliberalisierung eingeleitet und/oder um den Beitritt zum GATT ersucht. Diese Bemühungen stehen in krassem Gegensatz zu den protektionistischen Tendenzen, die sich in einigen marktwirtschaftlichen Ländern der nördlichen Hemisphäre abzeichnen.
1.2.3 Erneute Spannungen in einem unangemessenen
Handelssystem
Protektionistische Massnahmen haben die Spannungen im Handelsystem geschürt und die Streitigkeiten auf der Tagesordnung des GATT gemehrt. Zudem hat die anhaltende Drohung unilateraler Massnahmen die Glaubwürdigkeit der multilateralen Schutzinstrumente und der Streitbeilegung untergraben. In anderlei Hinsicht haben sich die GATT-Regeln als unzureichend erwiesen: In der Landwirtschaft führte die Flexibililtät des multilateralen Systems zu Missbräuchen (vgl. Ziff. 2.2.3), und im Textil- und Bekleidungssektor wurde mit dem Multifaserabkommen (vgl. Ziff. 2.2.5) eine Ausnahme von den normalen GATT-Disziplinen ausgehandelt.
Die Spannungen im internationalen Handel brachten ebenfalls an den Tag, dass das Aktionsfeld des GATT neue und wichtige handelsbezogene Aspekte nicht abdeckte. Wie bereits erläutert, ist der Welthandel sehr viel komplexer geworden. Grenzüberschreitende Investitionen liegen im Aufwind, Der nicht vom GATT erfasste Dienstleistungshandel ist für immer mehr Länder von Bedeutung; gleichzeitig steht er in engem Zusammenhang mit der Ausdehnung des internationalen Warenhandels. Der vom GATT ausgesparte Handelsverkehr, namentlich der Dienstleistungssektor, ist rascher angewachsen als der Warenhandel. Der unzulängliche Schutz geistiger Eigentumsrechte könnte die technologische
Innovation und ihre Verbreitung bremsen. Schliesslich haben sich restriktive Handelsmassnahmen der öffentlichen Hand abträglich auf die ausländische Investitionstätigkeit ausgewirkt und künstliche Handelsströme erzeugt. Alle diese Faktoren belegten, dass das Allgemeine Abkommen (GATT) der Realität des Welthandels nicht mehr entsprach.
1.3 Historischer Abriss der Uruguay-Runde
1.3.1 Die Vorbereitungsphase
Das wachsende Risiko eines Abgleitens in den Protektionismus und die immer grössere Notwendigkeit, das GATT an ein sich wandelndes internationales wirtschaftliches Umfeld anzupassen, haben die Vertragsparteien des GATT dazu bewogen, sich 1982 bei ihrer jährlichen Tagung auf Ministerebene mit den Mitteln und Wegen - u.a. der Organisation einer neuen Verhandlungsrunde - zu befassen, mit denen eine weitere Erosion des multilateralen Handelssystems verhindert werden sollte. Die Tagung fand vor einem trüben wirtschaftlichen Hintergrund statt und machte tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien deutlich.
Bezüglich konkreter Massnahmen war die Tagung ein Misserfolg. Es wurde zwar eine Ministererklärung verabschiedet, diese umfasste jedoch keinerlei Verpflichtungen, welche die Vorrangigkeit des multilateralen Handelssystems wiedereingeführt und so zu einem Abbau von protektionistischen Massnahmen geführt hätten.1) Andererseits aber bestärkte diese Tagung zahlreiche Teilnehmer in der Überzeugung, dass eine umfassende Revision der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens unabdingbar war, wenn man vermeiden wollte, dass das GATT als Hauptinstrument der multilateralen Handelskooperation allmählich an Bedeutung verlor.
Erst 1985 wurde mit der Einrichtung eines Vorbereitungskomitees, das allen Vertragsparteien offen stand2), der entscheidende Schritt getan, der für den Start einer neuen multilateralen Verhandlungsrunde im folgenden Jahr den Weg ebnete. Die Diskussionen waren während dieser Zeit von anhaltenden tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Inhalt und Tragweite einer neuen Verhandlungsrunde geprägt. Man schwankte zwischen einem traditionellen Ansatz mit dem Schwerpunkt Marktzutritt und einem erweiterten Ansatz, der auch eine Revision der GATT-Regeln
1) Vgl. AussenwirtschsfLsberichl 1983/1 (BB1 1983 III 633). 2) Vgl. Aussenwinschaftsbericht 1985/1+2 (BB1 1986 1513).
und eine Erweiterung der Zuständigkeit auf neue Bereiche umfassen sollte. Die Verhandlungen kamen erst voran, als im Juli 1986 eine genügende Anzahl von Vertragsparteien - Entwicklungsländer wie Industriestaaten - unter dem Vorsitz Kolumbiens und der Schweiz zusammentraten und sich für eine erweiterte Verhandlung aussprachen. Die am 20. September 1986 nach einer Sondersitzung der Vertragsparteien auf Ministerebene angenommene Erklärung von Punta del Este (Uruguay)3 übernimmt im grossen und ganzen die von diesen Staaten ausgearbeitete Verhandlungsplattform.
1.3.2 Das Verhandlungsprogramm (Erklärung von Punta del Este)
Das von den Ministem in Punta del Este verabschiedete Dokument hat die Form einer politischen Erklärung, welche die Verhandlungen formell eröffnet. Darin werden Ziele und Prinzipien der Verhandlung definiert, die anstehenden Themen benannt und für eine voraussichtliche Dauer von vier Jahren die zur Durchführung notwendigen Mechanismen eingerichtet").
Den Zielen der neuen Verhandlungsrunde kann man vier Themenkreisen zuordnen:
• Verbesserung des Marktzutritts durch gegenseitige Zollkonzessionen, Ausräumung nicht-tarifärer Handelshemmnisse, Abbau von Handelshindernissen bei natürlichen Ressourcen, insbesondere bei tropischen Produkten;
• Aktualisierung und Stärkung der Regeln des multilateralen Handelssystems, vor allem bei Schutzmassnahmen, Subventionen und Antidumping-Massnahmen sowie der Regeln des von den Staaten anrufbaren Streitbeilegungssystems;
• Erweiterung des Anwendungsbereichs des Allgemeinen Abkommens auf neue Bereiche wie Dienstleistungen, Investitionen und geistiges
4) Vgl, Aussenwiitschaflsberichi 1986# (BB1 1987 1488 ff).
Eigentum sowie effizientere Anwendung der GATT-Regeln auf den Agrar- und Textilhandel;
• Stärkung des GATT als Institution, um einerseits eine effizientere Erfüllung der künftigen Aufgaben zu erlauben und andererseits auf internationaler Ebene eine bessere Abstimmung zwischen den Tätigkeiten des GATT und insbesondere denjenigen der Bretton Woods-Insitutionen (IWF und Weltbank) zu gewährleisten.
In den allgemeinen Prinzipien der Erklärung von Punta del Este ist vor allem niedergelegt, dass die Teilnahme der Entwicklungsländer an der Verhandlung nicht an eine volle Reziprozität im Bereich der von den Industriestaaten eingegangenen Liberalisierungsverpflichtungen gebunden ist. Ausserdem wird die Notwendigkeit anerkannt, zusätzlich eine differenzierte Behandlung zugunsten der am wenigsten entwickelten Entwicklungsländer vorzusehen.
Die Erklärung von Punta del Este wurde ausserdem von zwei Verpflichtungen politischer Natur begleitet, die man damals für eine gute Abwicklung der Verhandlungen für notwendig hielt. In der ersten, der "Standstill- Verpflichtung", erklärten die an der Verhandlung teilnehmenden Staaten formell, für die gesamte Dauer der Verhandlung auf neue Handelsmassnahmen zu verzichten, die zu einer Verbesserung ihrer Verhandlungsposition führen würden. Im grossen und ganzen wurde diese Verpflichtung eingehalten. In der zweiten, der "Rollback-Verpflichtung", einigten sich dieselben Staaten darauf, während der Verhandlungen alle geltenden Handelsmassnahmen abzubauen, die Sinn und Geist des Allgemeinen Abkommens zuwiderliefen (sogenannte "Grauzonenmassnahmen"). Diese Verpflichtung wurde allerdings nicht eingehalten, zumal sie sich auch auf Situationen bezog, die selbst Verhandlungsgegenstand waren,
1.4 Der Verhandlungsverlauf
Die Verhandlungen der Uruguay-Runde lassen sich in zwei grosse Phasen einteilen. In der ersten Phase, die vom Januar 1987 bis Ende 1991 reicht, werden vor allem die 15 in der Erklärung von Punta del Este definierten
spezifischen Verhandlungsthemen diskutiert.5) Im Dezember 1991 erhielten sie mit der Vorlage eines ersten vollständigen Entwurfs für die Schlussakte ("Dunkel-Text") durch den Präsidenten des Ausschusses für Handelsverhandlungen (TNC) eine neue Dimension. Dieser Entwurf wird zwei Jahre später zur Grundlage des endgültigen Abkommens.
1.4.1 Die wesentlichen Etappen der Verhandlung zwischen 1986
und 1991
Die Monate nach der Annahme der Erklärung von Punta del Este waren im wesentlichen der Einrichtung der Verhandlungsstrukturen gewidmet. Die Teilnehmer hatten diese Zeit auch genutzt, um ihre Haltung zu verschiedenen anstehenden Verhandlungsthemen zu definieren.
Die Verhandlungsstrukturen wurden am 28. Januar 1987 ins Leben gerufen. Sie bestanden aus einem Ausschuss für Handelsverhandlungen (TNC), dem leitenden Organ der Verhandlungen; aus einer Verhandlungsgruppe über den Warenverkehr (GNG), welche dem Ausschuss untergeordnet war und die Verhandlungen der 14 mit spezifischen Themen befassten Untergruppen organisieren sollte; ausserdem aus einer Verhandlungsgruppe über Dienstleistungen (GNS), die ebenfalls dem TNC untergeordnet war und schliesslich einem Kontrollorgan für die "Standstill"- und "Rollback"-Verpflichtungen.
Was die Schweiz angeht, so nahm der Bundesrat am 9. Juni 1987 das Verhandlungsmandat seiner Vertreter an und stellte die mit der Verhandlungsführung betraute Delegation zusammen.
Die Verhandlungen, die effektiv ab Mitte 1987 im Rahmen der hierfür eingerichteten Mechanismen begannen, wurden bis Mitte 1991 von
5) Zölle; nicht-tarifäre Massnahmen; natürliche Ressourcen, tropische Produkte: Landwirtschaft; Textilien; GATT-Aflikel, Kodizes der Tokio-Runde; Schulzmassnahmen; Subventionen und Kompensationszölle; invcstiüonsgebundene Handelsmassnahmcn; geistiges Eigentum; Streitbeilegung; Funktionieren des GATT; Dienstleitungen.
informellen Ministertreffen im engeren Kreis6) begleitet, welche den formellen Verhandlungsprozess stützen sollten. Während eines dieser Treffen (November 1987 in Lausanne) einigte man sich insbesondere darauf, Ende 1988 anlässlich eines Ministertreffens eine Zwischenbilanz der Verhandlungen zu erstellen. Die Ministerkonferenz hatte zwei Ziele: die ersten Verhandlungsergebnisse festzuhalten und die Leitlinien für den Fortgang der Arbeit vorzugeben.
Dieses Ministertreffen, an dem alle Teilnehmer der Uruguay-Runde teilnahmen, fand vom 5. bis zum 9. Dezember 1988 in Montreal statt. Entgegen dem Vorhaben der Regierungen konnte man sich jedoch nicht auf erste Ergebnisse einigen. Man musste ausserdem feststellen, dass es nicht einmal möglich war, eine offiziell anerkannte Zwischenbilanz der Verhandlungen zu ziehen. Problematisch war vor allem die Komplexität der Verhandlungsthemen und die Tatsache, dass eine merkliche Annäherung der Positionen auf dem sensiblen Gebiet des Agrarhandels noch nicht stattgefunden hatte. Man beschloss daher, dem Ausschuss für Handelsverhandlungen die Aufgabe zu übertragen, einen vorläufigen Lagebericht über die Verhandlungen zu erstellen. Dieser lag im April 1989 vor und umfasste unter anderem folgende Punkte: .
• erste Reduktion der Zölle für tropische Produkte7);
• erste Elemente der Reform der Streitbeilegungsverfahren;
• Einrichtung eines multilateralen Überwachungsmechanismus für die nationalen Handelspolitiken;
• Definition der Leitlinien für die Fortsetzung der Verhandlungen vor allem in den Bereichen Landwirtschaft, geistiges Eigentum, Schutzmassnahmen und Textilien8);
6) Taupo-Sce (Neuseeland) März 1987; Lausanne (Schweiz) November 1987; Konstanz (Deutschland) April 1988; Islamabad (Pakistan) Oktober 1988; Tokio (Japan) Oktober 1989: Puerto Vallarla (Mexiko) April 1990. 7) Vgl. Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 1989 vom 16. August 1989 (BB1 8) Vgl. Aussenwirtschafisbericht 1989 1/2 (BB1 1990 I 342).
• Verabschiedung eines Zeitplanes für das Ende der Verhandlungen mit Einberufung einer Ministerkonferenz zum Abschluss der Uruguay- Runde in Brüssel Ende 1990.
Die Konferenz zum Abschluss der Uruguay-Runde fand in Brüssel vom 3. bis zum 7. Dezember 1990 vor dem Hintergrund einer zunehmend angespannten wirtschaftlichen Situation und bedeutender politischer Ereignisse statt (Golfkrise, deutsche Wiedervereinigung, Wandel in den mittel- und osteuropäischen Ländern). Der Handlungsspielraum zahlreicher Länder in der Aussenpolitik war daher eingeschränkt. Hinzu kam, dass sich die Verhandlungen damals schon seit einigen Monaten in einer Krise befanden. Die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und der EG im landwirtschaftlichen Bereich waren denkbar schlecht. Ausserdem hatten sich die seit Montreal erzielten Fortschritte in wesentlichen Sektoren wie den Dienstleistungen und dem Marktzutritt als unzureichend erwiesen.
Die Konferenz endete daher in einem Misserfolg. Die Minister entschieden, den Abschluss der Uruguay-Runde aufzuschieben und betrauten den Präsidenten des TNC mit der Fortsetzung der Verhandlungen in Genf. Diese wurden in den folgenden 12 Monaten intensiv weitergeführt und brachten bemerkenswerte Fortschritte in allen Bereichen. So erzielte man Ende Februar 1991 eine Grundsatzeinigung über die Parameter eines Ergebnisses im Agrarbereich, das Verpflichtungen in den folgenden vier Bereichen umfasste: Marktzutritt, interne Unterstützung, Exportsubventionen sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Angesichts der seit der Konferenz von Brüssel erzielten Fortschritte verfügten die Vehandlungsteilnehmer im Herbst 1991 über mehr oder weniger ausgearbeitete Abkommensprojekte zu allen Verhandlungsthemen. Der Präsident des TNC konnte daher am 20. Dezember 1991 den Teilnehmern einen Entwurf für die Schlussakte der Uruguay-Runde vorlegen.
1.4.2 Dezember 1991 bis April 1994
Die Analyse des Entwurfs für die Schlussakte, die bei einer Sitzung des TNC am 13. Januar 1992 vorgenommen wurde, zeigte, dass das Dokument zwar im grossen und ganzen die multilateral ausgehandelten Abkommen widerspiegelte, aber doch wesentliche Lücken aufwies, die es zu schliessen galt, bevor man die Verhandlung als beendet betrachten konnte. Im wesentlichen handelte es sich dabei um:
• das Fehlen eines echten Abkommens im landwirtschaftlichen Bereich und
• die anhaltenden ausgeprägten Meinungsverschiedenheiten zwischen Verhandlungsteilnehmem hinsichtlich Antidumping-Massnahmen und institutionellen Aspekte der künftigen Welthandelsorganisation.
Darüber hinaus war noch etliche Arbeit zu leisten, ehe ein wesentlicher Verhandlungsbereich - der Marktzutritt für Güter (industrielle und landwirtschaftliche Güter) und Dienstleistungen - als abgeschlossen gelten konnte.
Der Entwurf der Schlussakte vom 20. Dezember 1991 wurde somit als Grundlage für die Weiterführung der Verhandlungen angenommen; verschiedene institutionelle Massnahmen wurden ergriffen, um den Abschluss der Verhandlungen bis Ende Mai 1992 zu ermöglichen.
Wie bekannt, wurde dieser Zeitplan wegen der Fortdauer tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten im Agrarbereich nicht eingehalten. In der Folge waren wichtige Verhandlungsteilnehmer mehrere Monate mit wahlpolitischen Zwängen konfrontiert. Mittlerweile war auch das Verhandlungsmandat der amerikanischen Regierung abgelaufen und die neue Regierung, die am 20. Januar 1993 die Amtsgeschäfte übernahm, musste vom Kongress eine Verlängerung dieses Mandats erhalten. Diese erfolgte erst im Mai 1993.
Da das neue Verhandlungsmandat der amerikanischen Regierung jedoch nur bis zum 15. Dezember 1993 verlängert wurde, war es für sie und ihre Partner unabdingbar, zu handeln und die hängigen Probleme zu lösen. Im
Juli beim Gipfeltreffen in Tokio, dem die sieben weltweit bedeutendsten Wirtschaftsmächte beiwohnten, wurde ein erster Schritt in diese Richtung getan. Die Teilnehmer dieses Treffens einigten sich insbesondere im Bereich des Marktzutritts für Waren auf Endziele, welche auch für ihre Verhandlungspartner annehmbar waren. Der politische Wille, die Verhandlungen abzuschliessen, und die sich daraus ergebende neue Flexibilität der einzelstaatlichen Positionen, erlaubten, im Laufe der folgenden Monate die restlichen Hindernisse zu überwinden. Die Verhandlungsteilnehmer konnten folglich am 15. Dezember 1993 einen Entwurf der Schlussakte annehmen, der die Verhandlungen der Uruguay-Runde beendete.
Entsprechend den Bestimmungen der Erklärung von Punta del Este hatte das TNC Anfang Dezember vor dem formellen Abschluss der Verhandlung die Ergebnisse unter dem Aspekt der Interessen der Entwicklungsländer geprüft. So war es auch diesen Ländern am 15. Dezember möglich, den Entwurf der Schlussakte anzunehmen und am 15. April 1994 in Marrakesch mit den anderen Verhandlungsteilnehmem die Abkommen der Uruguay-Runde zu unterzeichnen.
1.4.3 Die Entwicklung der wesentlichen Bereiche
1.4.3.1 Marktzutritt für Industrieprodukte
Die Uruguay-Runde ist die achte Etappe in der Liberalisierung des Handels mit Fertigwaren unter der Ägide des GATT. Mit der Annahme des Verhandlungsprogramms von Punta del Este im September 1986 harten sich die beteiligten Regierungen drei Ziele gesteckt:
• eine neue Senkung der Zollsätze sowie eine Reduzierung der Zollprogression, d.h. der zunehmenden Schutzwirkung der Zollsätze mit wachsendem Verarbeitungsgrad und Mehrwert des eingeführten Produktes;
• eine deutliche Zunahme der sogenannten "konsolidierten" Zollpositionen, also derjenigen, für die eine Verpflichtung besteht, den Zollsatz nicht oder nur gegen Kompensation zu erhöhen;
• eine Verringerung oder ein vollständiger Abbau der nicht-tarifären Handelshemmnisse.
Zu diesen Zielen wurden nach dem Ministertreffen von Montreal im Dezember 1988 die ersten Präzisierungen vorgenommen. So wurden empfohlen:
• eine durchschnittliche Verringerung um 33 Prozent der Zölle der Industriestaaten und gleichzeitige tarifäre Harmonisierungsmassnahmen, d.h. beträchtliche Senkungen der höchsten Zollsätze; sowie
• eine Konsolidierung der Zollpositionen der Industriestaaten und der meisten Positionen der Entwicklungsländer.
Wie man weiss, wurden die im Rahmen der Tokio-Runde vereinbarten tarifären Reduzierungen entsprechend einer mathematischen Formel, der sogenannten "Schweizer Formel", berechnet, die Elemente von Zollreduzierung und tarifärer Harmonisierung kombinierte. Die meisten an der Verhandlung beteiligten Länder wären bereit gewesen, im Rahmen der Uruguay-Runde einen ähnlichen Ansatz zu verfolgen. Dabei stiessen sie jedoch auf den Widerstand der Vereinigten Staaten, die vorschlugen, einen vollständigen Abbau der Zölle in einer Reihe von Sektoren vorzunehmen und ihn mit klassischen gegenseitigen tarifären Konzessionen in den übrigen Bereichen zu flankieren.
Erst auf der Konferenz von Brüssel im Dezember 1990, als die meisten Teilnehmer den amerikanischen Ansatz akzeptierten, wurde die Frage gelöst. Die tarifären Verhandlungen, die nach dieser Konferenz begannen, entwickelten sich auf zwei Schienen. Einerseits sollte bestimmt werden, für welche Sektoren ein vollständiger Abbau der Zölle anzustreben sei und welche Länder wahrscheinlich an diesen sektoriellen Abkommen und der Periode des tarifären Zollabbaus teilnehmen würden. Andererseits
fanden ausserhalb der sektoriellen Abkommen bilaterale Verhandlungen über alle Fertigwaren statt.
Trotz beträchtlicher Anstrengungen während der zwei Jahre nach der Konferenz von Brüssel scheiterten die Verhandlungen bis Mitte 1993 am fehlenden Konsens zwischen den wichtigsten entwickelten Teilnehmerstaaten, vor allem hinsichtlich ihrer Teilnahme an den sektoriellen Abkommen zum Zollabbau und an den unzureichenden Angeboten glaubhafter tarifärer Konzessionen von Seiten der meisten am weitesten fortgeschrittenen Entwicklungsländer. Das Gipfeltreffen von Tokio im Juli 1993, bei dem sich die sieben grössten Industrienationen einigten, einen vollständigen Zollabbau in acht spezifischen Sektoren vorzunehmen (vgl. Ziff. 2.2.2.3), und die "Tarifspitzen" (Zölle über 15 Prozent, vor allem im Textilbereich) um die Hälfte zu reduzieren, erlaubte, die tarifären Verhandlungen wieder in Gang zu bringen und am 15. Dezember 1993 Projekte für die endgültigen Konzessionslisten vorzulegen. Nach einem multilateralen Überprüfungsprozess, während dessen einige einzelstaatliche Angebote noch abgeändert wurden, konnten die Listen der tarifären Verpflichtungen den Abkommen von Marrakesch in einem Anhang beigefügt werden. Sie sind fester Bestandteil des Abkommens.
1.4.3.2 Landwirtschaft
Obwohl das GATT ursprünglich keine unterschiedliche Behandlung für Agrar- und Industriegüter vorsah, verlief diese nach 1947 in gegensätzlicher Richtung: während der Handel mit den meisten industriellen Produkten fortschreitend liberalisiert wurde, entfernte sich die Agrarhandelspolitik in zahlreichen Ländern immer mehr von den Grundsätzen des GATT.
Drei Gründe sprachen für eine grundlegende Neubestimmung, im Rahmen der Uruguay-Runde, der Regeln für den Handel mit Agrargütern:
1. Die Produktions- und Produktivitätsfortschritte, welche nach weitgehender Ausschaltung entsprechender Marktsignale zu kostspieligen Überschüssen und damit zu verminderten bäuerlichen Einkommen führen.
2 Die Gefahr von Agrarhandelsauseinandersetzungen und ihrer
Ausweitung auf weitere Bereiche des Welthandels oder sogar auf die internationalen Beziehungen allgemein.
3 Die zunehmende Belastung der öffentlichen Haushalte durch die
Agrarpolitik und daraus resultierende finanzpolitische Spannungen in allen Ländern.
Aufgrund der globalen Verhandlungsanlage war von Anfang an klar, dass ein Verhandlungsabschluss nur mit einem Ergebnis in allen Bereichen, also auch im Agrarbereich, erreicht werden konnte.
Die von den Ministern in Punta del Este (September 1986) verabschiedeten und in Montreal (November 1988) und Genf (April 1989) präzisierten Verhandlungsziele enthalten die folgenden, am Schluss auch in der Präambel des Agrarabkommens aufgeführten Elemente:
Ein gerechtes und marktorientiertes Agrarhandelssystem.
Der Beginn eines Reformprozesses mittels Verhandlungen zur Behebung der auf den Weltagrarmärkten herrschenden Missstände. Die einzugehenden Verpflichtungen beziehen sich auf die drei Bereiche Marktzutritt, interne Stützung und Exportsubventionen sowie auf sanitarische und phytosanitarische Probleme.
Die Berücksichtigung weiterer Aspekte für den genannten Reformprozess. Dazu gehört, was besonders auch für die Schweiz wichtig ist, die Multifunktionalität ("non-trade concerns"), einschliesslich der Versorgungssicherheit und des Umweltschutzes.
Die Berücksichtigung der besonderen Lage der Entwicklungsländer, beispielsweise durch verstärkte Liberalisierungsmassnahmen im Bereich tropischer Agrarprodukte,
Dieses Verhandlungsmandat findet sich ohne grosse Veränderungen im Verhandlungsergebnis wieder. Allerdings ist es natürlich dessen konkre-
ter und quantifizierter Inhalt, welcher das Agrardossier zu einem der schwierigsten Gegenstände der Uruguay-Verhandlung gemacht hat.
Die Forderungen der Agrarexporteure und der Importländer zu Beginn dieser Verhandlungen waren in der Tat unvereinbar: auf der einen Seite verlangten die sogenannte Caims-Gruppe9) und die USA nichts weniger als die vollständige Abschaffung aller Exportsubventionen, eine sehr weitreichende Reduktion der internen Subventionen, die sofortige, vollumfängliche Tarifizierung aller Grenzmassnahmen und eine grösstmögliche Liberalisierung der Marktzugangsbedingungen. Auf der anderen Seite machten die Agrarimportländer - darunter die Schweiz, Japan, Korea, Mexiko und zahlreiche Entwicklungsländer - den Beitrag der Landwirtschaft an verschiedene nicht-wirtschaftliche Oberziele als Rechtfertigung ihrer verschiedenen Stützungspolitiken geltend. Die EU konnte sich ihrerseits mit mehreren Anliegen der Agrarexporteure, beispielsweise mit der vollumfänglichen Tarifizierung, einverstanden erklären; auch der Abbau der internen Stützung bereitete der EG keine grösseren Schwierigkeiten, solange er global erfolgen konnte und 20 Prozent nicht überschritt. Hingegen konnte sie eine Abschaffung der Exportbeihilfen nicht akzeptieren, da sie ohne solche Subventionen bei vielen Produkten zumindest kurz- und mittelfristig nicht konkurrenzfähig wäre.
Angesichts dieser fundamentalen Differenzen ist es nicht erstaunlich, dass sich die Probleme, die sich einem Konsens immer wieder entgegenstellten, wie ein roter Faden durch die achtjährige Geschichte dieser Verhandlung ziehen. Die Hauptschwierigkeiten bestanden in der Definition der verschiedenen agrarpolitischen Massnahmen, welche als handelsverzerrend bezeichnet und deshalb einer Einschränkung unterworfen wurden. Besonders um das Ausmass dieser Einschränkung musste buchstäblich bis zur letzten Minute gerungen werden. Welche Grenzmassnahmen mussten in Zölle umgewandelt werden? Durften Ausnahmen von dieser sogenannte Tarifizierungsvorschrift gemacht werden? Welche Formen der internen Stützung konnten der "green box" zugeschlagen und damit jeglicher Abbauverpflichtung entzogen werden? Sollten alle
9) Es handeil sich um Argentinien, Australien. Brasilien. Chile, Fidji, Indonesien, Kanada. Kolumbien. Malaysia, Neuseeland. Philippinen, Thailand. Ungarn und Uruguay.
Exportsubventionen mengen- und budgetmässig reduziert werden? Und, zu alledem: um wieviele Prozente sollten Zölle, interne Stützung und Exportsubventionen reduziert werden?
Der Entwurf für eine Schlussakte vom 20. Dezember 1991 stellt den ersten umfassenden Versuch dar, für alle diese Fragen eine Lösung anzubieten und für jeden Verhandlungsbereich quantifizierte Liberalisierungsvorgaben zu definieren. Obwohl er von allen Teilnehmern als Basis für weitere Verhandlungen akzeptiert wurde, ging das Ringen um einen Konsens unvermindert weiter.
Im Frühjahr 1992 legten die meisten Verhandlungsteilnehmer ihre aufgrund des Entwurfs für eine Schlussakte revidierten Offerten vor, so auch die Schweiz am 3. April 1992. Zu dieser Zeit spitzten sich jedoch, u.a. infolge des sogenannten "Ölsaatenstreits", die schon vor dem Beginn der Runde offenen bilateralen Meinungsverschiedenheiten zwischen den USA und der EG zu, weshalb die Agrarverhandlungen um nahezu ein Jahr ausgesetzt werden mussten. Auch in dieser Phase zeigte sich wiederum, das s die Standpunkte in zahlreichen Fragen weiterhin unvereinbar waren, so vor allem bei der Forderung der ausnahmslosen Tarifizierung (Umwandlung aller Grenzmassnahmen in Zölle). Erst nach der Einigung der beiden Hauptkontrahenten, im nach dem Verhandlungsort in Washington benannten Blair House-Abkommen vom 20. November 1992, und nach einer durch den Regierungswechsel in den USA verursachten weiteren Pause, konnten die Substanzverhandlungen wieder aufgenommen werden.
Nach dem Weltwirtschaftsgipfel von Tokio im Juli 1993 folgte die letzte und zugleich intensivste Phase der materiellen Verhandlungen, in welcher noch mehrere Korrekturen am Abkommensentwurf von 1991 formell vereinbart werden konnten, darunter die besonders für die Schweiz bedeutungsvolle Verbesserung der Schutzklausel und die Verankerung der Multifunktionalität als Grundlage für zukünftige Verhandlungen. Erst anfangs Dezember 1993 wurde das Agrarabkommen in seiner endgültigen Form verabschiedet.
1.4.3.3 Regeln
Abgesehen von der Einführung der besonderen und differenzierten Behandlung zugunsten der Entwicklungsländer und einiger Bestimmungen zu Subventionen wurde das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen seit der Schaffung des GATT im Jahr 1947 nicht grundlegend verändert. Während der Tokio-Runde fanden Abkommen zu Dumping, Subventionen und anderen nicht-tarifären Fragen (Öffentliches Beschaffungswesen, technische Handelshemmnisse, Einfuhrlizenzen, Zollwertbestimmung usw.) Eingang in das multilaterale Handelssystem. Allerdings fiel die Zahl der Signatarstaaten geringer aus als bei der Unterzeichnung des Allgemeinen Abkommens. Das multilaterale Handelssystem beruhte nach der Tokio-Runde auf einem Geflecht von je nach Land unterschiedlichen Rechten und Pflichten, was die Kohärenz des Systems beeinträchtigte.
Während der Uruguay-Runde wurden an den grundlegenden Prinzipien des Allgemeinen Abkommens (Meistbegünstigungsklausel, Nichtdiskriminierung, Inländerbehandlung, Verbot mengenmässiger Handelsbeschränkungen n) keine Änderungen vorgenommen. Dagegen wurden die Verhandlungen zum Anlass genommen, um andere Artikel des Allgemeinen Abkommens zu überarbeiten und ihre Wirksamkeit zu steigern (vgl. Ziff. 2.2.1). Die Fortschritte im Regelbereich erlaubten, die aus der Tokio-Runde hervorgegangenen Abkommen einer gründlichen Reform zu unterziehen und neue Abkommen, welche die Lücken des Allgemeinen Abkommens schliessen sollten, zu erarbeiten (Ursprungsregeln, Kontrollen vor dem Versand, handelsbezogene Investitionsmassnahmen). Insbesondere galt es, das Handelssystem zu aktualisieren, um gegen "Grauzonenmassnahmen" (freiwillige Exportbeschränkungs-vereinbarungen) anzukämpfen und neue Regeln zu erarbeiten, welche den sich mehrenden Streitigkeiten in den Bereichen Industriesubventionen und Antidumping-Massnahmen ein Ende setzen sollten.
Allgemein lässt sich sagen, dass die Verhandlungen über die Regeln bis zum Jahr 1990 ohne nennenswerte Schwierigkeiten verliefen. Die für die Konferenz von Brüssel vorbereiteten Texte wurden mit Ausnahme der Antidumping-Massnahmen in der Folge nur geringfügig modifiziert. Der Kernteil ist im 1991 vorgelegten Entwurf der Schlussakte enthalten. Die
Verhandlungen zu den Dumping-Massnahmen hingegen wurden während langer Zeit blockiert: Die Vereinigten Staaten und die Europäische Union wollten allzu weitgehende Ergebnisse verhindern, um den grossen Ermessensspielraum bei der Anwendung ihrer jeweiligen Gesetzgebung zu wahren. Die asiatischen Exportnationen ihrerseits (allen voran Japan, Korea, Singapur und Hongkong) plädierten für einschneidendere Vorschriften, um den missbräuchlichen Einsatz von Antidumping- Massnahmen zu unterbinden. Ungeachtet dieses Interessenkonflikts und der politischen Brisanz des Themas ist das Übereinkommen über Antidumping-Massnahmen im Entwurf der Schlussakte als ehrgeizig zu bezeichnen. Es zeugt vom Versuch der Verhandlungsteilnehmer, gegensätzliche Standpunkte in Einklang zu bringen und ausgewogene Lösungen zu finden, welche zahlreiche Vorschläge beider Seiten berücksichtigen.
Erst in der Endphase der Verhandlungen wurden die Abkommen des Entwurfs der Schlussakte im Regelbereich noch einmal geändert. Im Herbst 1993 erhoben amerikanische Industrieverbände Protest gegen eine Reihe neuartiger Bestimmungen des Übereinkommens über Antidumping- Massnahmen. Die Regierung der Vereinigten Staaten stand unter starkem Druck, bestimmte Regeln des Übereinkommens neu auszuhandeln. In den darauffolgenden, sehr intensiven Verhandlungen kam es zu einer Teilrevision des Übereinkommens, Das Kapitel zu den Industriesubventionen wurde in letzter Minute um eine Bestimmung ergänzt, die erlaubte, unter bestimmten Voraussetzungen Subventionen zur Anpassung bestehender Anlagen an neue Umweltvorschriften zu gewähren.
Anders als bei der Tokio-Runde sind sämtliche WTO-Mitglieder verpflichtet, die Gesamtheit der im Rahmen der Uruguay-Runde ausgehandelten Abkommen zu ratifizieren. Dieser als "single package" bezeichnete Grundsatz stellt die Kohärenz des multilateralen Handelssystems sicher.
1.4.3.4 Geistiges Eigentum
Das geistige Eigentum (handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und Massnahmen gegen den Handel mit Fälschungen) standen in der Erklärung von Punta del Este an zwölfter Stelle. Das Verhandlungsmandat nannte zwei Ziele: In der ersten, allgemein gehaltenen Zielvorgabe wurde festgehalten, dass "die Verhandlungen darauf zielen sollen, die GATT-Bestimmungen zu verdeutlichen und gegebenenfalls neue Bestimmungen und Verhaltensregeln zu erarbeiten". Den Teilnehmern war es somit möglich, die Verhandlungen aufzunehmen und die Frage nach Art und Inhalt der Regeln, die es auszuarbeiten galt, noch offen zu lassen. Das zweite Ziel bestand darin, "einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen, Bestimmungen und Verhaltensregeln im Bereich des internationalen Handels mit gefälschten Waren zu entwikkeln". Beide Schwerpunkte des Mandates waren dem Komplementaritäts-Prinzip unterworfen, was bedeutete, dass die Verhandlungen die Arbeiten anderer internationaler Organisationen, zumal jene der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), nicht beeinträchtigen durften.
In den Jahren 1987 bis 1989 konzentrierten sich die Verhandlungen auf die Auslegung des Mandats von Punta del Este. Da es sich um neue Themen handelte, reiften die Überlegungen nur allmählich heran. Es ging nämlich nicht darum, Handelshemmnisse abzubauen, sondern eine Mindest-Harmonisierung der nationalen Gesetze herbeizuführen. Die Industrieländer beabsichtigten, auch die Ausarbeitung von Regeln zu geistigen Eigentumsrechten selbst in die Verhandlungen einzubeziehen. Dir Vorgehen stiess bei etlichen Entwicklungsländern auf heftigen Widerstand. Diese vertraten die Meinung, dass sich das GATT auf die Aushandlung internationaler Instrumente zum Kampf gegen Fälschungen beschränken und die Schaffung materiell- und verfahrensrechtlicher Normen ausschüesslich der WIPO überlassen sollten.
Die einhellige Zustimmung der Industrieländer zu einem breit definierten Ansatz wurde anfänglich durch den fehlenden Konsens über die Tragweite der künftigen Regeln und Disziplinen untergraben. Daher galt es, vorerst
einen gemeinsamen Nenner unter allen Industrieländern zu finden. Im Rahmen eines informellen Prozesses (Prozess der Gruppe " Freunde des geistigen Eigentums"), an welchem die Schweiz sich aktiv beteiligte, wurde dieses Ziel erreicht. In der Folge wurde dieser Vorgang auch auf die Entwicklungsländer ausgedehnt.
Parallel dazu leistete die Verhandlungsgruppe umfassende Arbeiten im Bereich des geistigen Eigentums, die darauf abzielten, genaue Informationen zu den nationalen Systemen und zu den Problemen aller Vertragsparteien zu sammeln. Erst die Konferenz von Montreal und die Annahme von Leitlinien zur Fortsetzung der Verhandlungen im April 1989 brachten den Prozess wirklich ins Rollen. Als erste hatten die Vereinigten Staaten, die EU und die Schweiz vollständige Abkommensentwürfe vorgelegt. Dir Beispiel veranlasste die übrigen Länder, ihrerseits die Initiative zu ergreifen und eigene Vorschläge einzubringen. Ein Meilenstein wurde im Mai 1990 gesetzt, als die Entwicklungsländer ihren Vorschlag einreichten. Von nun an spielten sich die Verhandlungen im Rahmen eines "informellen" plurilateralen Prozesses ab, an welchem die Entwicklungsländer voll und ganz mitwirkten. In zähen Verhandlungen wurden die Standpunkte der Parteien einander gegenübergestellt und schliesslich angenähert. Diese Bemühungen brachten unter anderem deutliche Divergenzen unter den Industrieländern zutage.
Dennoch gelang es den Verhandlungsteilnehmern, im Dezember 1991 einen punkto Form und Inhalt vollständigen Abkommenstext zu verabschieden, welcher danach nur unwesentlich abgewandelt und mit dem Entwurf der Schlussakte am 15. Dezember 1993 angenommen wurde.
1.4.3.5 Dienstleistungen
Bereits der Einbeiug der Dienstleistungen in die Verhandlungen über eine umfassende Reform des GATT war umstritten. Der Vorschlag der Industrieländer (allen voran der USA), wegen seiner zunehmenden weltwirtschaftlichen Bedeutung auch diesen Bereich in die multilaterale Handelsordnung emzubeziehen, stiess bei den Entwicklungsländern auf Ableh-
nung, weil sie Nachteile für ihre in vielen Fällen noch wenig entwickelten Dienstleistungszweige befürchteten.
In Punta del Este einigten sich die Vertragsparteien darauf, über den Dienstleistungshandel in einer separaten Verhandlungsgruppe ("Group on Negotiations on Services", GNS), aber unter direkter Aufsicht des TNC zu verhandeln. Datei wurde festgehalten, dass die nationalen Politikziele zu berücksichtigen waren und dass von den Entwicklungsländern keine Leistungen verlangt würden, die zu ihren Entwicklungsbedürfnissen in Widerspruch stehen. Ziel der Dienstleistungsverhandlungen war die Erarbeitung multilateraler Regeln im Hinblick auf eine Ausweitung des Handels mit Dienstleistungen zur Förderung des Wachstums und der Entwicklung aller Handelspartner.
Die erste Verhandlungsphase (1986 - 1988) war angesichts der Neuheit des Verhandlungsgegenstands zunächst Fragen der Definition und der Statistik gewidmet. Dann wurde Bedeutung und Begriff des Dienstleistungshandels, die bestehenden Handelshemmnisse und das Verhältnis eines allfälligen neuen Abkommens zu bestehenden sektoriellen und bilateralen Verträgen bzw. zu internationalen Organisationen diskutiert.
Der an der Konferenz von Montreal verabschiedete Umriss eines Rahmenabkommens bestimmte, dass dieses nicht nur auf grenzüberschreitende Dienstleistungen, sondern auch auf die Grenzüberschreitung von Konsumenten und von Produktionsfaktoren (Investitionen, natürliche Personen) - soweit für das Dienstleistungsangebot wesentlich - anwendbar sein würde. Das Abkommen sollte auf den Grundsätzen der Meistbegünstigung / der Nicht-Diskriminierung, der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung beruhen und a priori keinen Dienstleistungssektor ausschliessen.
In der zweiten Verhandlungsphase (1989 - 1990) wurde über Entwürfe von Abkommenstexten und Sektoranhängen (d. h. Spezialbestimmungen für verschiedene Dienstleistungssektoren) verhandelt. Zeigten die USA an allgemeinen Regeln wenig Interesse - ihre Priorität galt konkreten Liberalisierungsabkommen in spezifischen Sektoren - wollten die Entwicklungsländer die Verhandlungen auf ein Rahmenabkommen beschrän-
ken, welches lediglich Grundlage für zukünftige Liberalisierungsverhandlungen bilden würde. Einer Initiative der Schweiz zufolge kam ein Kompromiss zustande, wonach dem Rahmenabkommen mit allgemeinen Regeln Länderlisten der Mitglieder beigefügt werden, in welchen sich diese auf auszuhandelnde konkrete Erstverpflichtungen bezüglich Marktzugang für ausländische Anbieter festlegen. Die Schweiz hat nebst anderen Ländern auch einen vollständigen Abkommenstext vorgeschlagen, welcher das Konzept der qualifizierten Meistbegünstigung beinhaltete. Demnach dürfen die Mitglieder bi- und plurilaterale Liberalisierungsabkommen abschliessen, welche nur für die Vertragsparteien gelten, müssen Drittländern aber das Recht einräumen, solchen Abkommen beizutreten oder vergleichbare auszuhandeln, vorausgesetzt sie sind bereit, die gleichen Verpflichtungen wie die ursprünglichen Vertragsparteien zu übernehmen. Dieser Ansatz hat sich schliesslich für die Anerkennung von Qualifikations- und anderen Zulassungserfordernissen durchgesetzt (vgl. Ausführungen zu Art. VU GATS, Ziff. 2.3.3.2.1). Für die Finanzdienstlei* stungen legten Kanada, Japan, Schweden und die Schweiz einen Anhangsentwurf vor, der von den USA und der EU mitgetragen wurde, aber auf Widerstand der SEACEN-Länder (u. a. Malaysia, Thailand, Korea, Philippinen, Singapur) stiess. Die vorgeschlagene Lösung hat Eingang in den Anhang zum GATS über Finanzdienstleistungen gefunden, und die im Entwurf enthaltene Liberalisierungsmethode ist in der Vereinbarung bezüglich Verpflichtungen in den Finanzdienstleistungen enthalten (vgl. Ziff. 2.3.3.2.3).
An der Ministerkonferenz in Brüssel lag schliesslich ein umfassender Abkommenstext vor, welcher aber noch zahlreiche Text-Varianten enthielt. Weil in vielen Hauptstreitpunkten (u. a. Landwirtschaft) keine wesentlichen Fortschritte erzielt werden konnten, fand auch im Bereich der Dienstleistungen keine genügende Annäherung der Standpunkte statt.
Erst in der dritten Verhandlungsphase (1991) gelang es aen Unterhändlern, sich in zähen Bemühungen mit wenigen Ausnahmen auf definitive Formulierungen zu einigen. Die bestehenden Lücken wurden im Entwurf der Schlussakte des Vorsitzenden des TNC ("Dunkel-Text") gefüllt. Der Schweiz gelang es zusammen mit Kanada und Österreich ein Arbeitsprogramm über Dienstleistungshandel und Umwelt ins Abkommen einzufü-
gen. Die Problematik des Geltungsbereichs wurde gelöst, indem die Möglichkeit nationaler Befreiungen von der MFN-Pflicht vorgesehen wurde. Damit erhielten die Verhandlungsparteien eine gewisse Flexibilität, um in einzelnen Sektoren praktizierte nicht abkommenskonforme Einzelmassnahmen wenigstens auf Zusehen hin weiterzuführen. Es war dies der Preis, der für die Vermeidung von horizontalen sektoriellen Sonderregelungen (wie sie u. a. den USA und Japan vorschwebten) bezahlt werden musste.
Die vierte und letzte Verhandlungsphase (1992 - 1993) war schwergewichtig der Aushandlung der länderweisen Marktzugangsverpflichtungen und der nationalen Befreiungen von der MFN-Pflicht gewidmet. Einzelne Dienstleistungssektoren, worunter die Finanzdienstleistungen, blieben dabei bis zuletzt umstritten. In dieser Phase wurden die Interessengegensätze zwischen den Entwicklungs- und den Industrieländern von sektoriellen Interessenkonflikten zwischen den USA und der EU überlagert. Im Vordergrund standen dabei die Seeschiffahrt, die Telekommunikation und die audiovisuellen Dienstleistungen. Für die audiovisuellen Dienstleistungen konnte keine Einigung erzielt werden, für die anderen Bereiche inklusive Finanzdienstleistungen sowie Grenzüberschreitung natürlicher Personen einigte man sich auf Nachverhandlungen (vgl. Ziff. 2.3.3.3). Bei Verhandlungsabschluss am 15. Dezember 1994 lagen Verpflichtungslisten von über 90 Ländern vor. Die Erstverpflichtungen erfüllen die (hochgesteckten) Erwartungen v. a. der Industrieländer nur teilweise. Sie stellen aber - zusammen mit dem Rahmenabkommen - die irreversible Ausgangsbasis für die allmähliche Liberalisierung des Dienstleistungshandels dar.
1.4.3.6 Institutionelle Fragen
Wie bereits erwähnt kam es nie zur Gründung der Welthandelsorganisation (vgl. Ziff. 1.1). Verwirklicht wurde einzig das Kapitel zur Handelspolitik, welches 1947 als Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen in Kraft getreten ist.
Die Verhandlungen über institutionelle Aspekte strebten die Errichtung neuer Strukturen an, die alle Abkommen der Uruguay-Runde erfassen sollten, um insbesondere in den Bereichen Beschlussfassung und Streitbeilegung eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Das Mandat sah also eine Welthandelsorganisation als Nachfolgerin des GATT nicht expressis verbis vor. Der Gedanke, eine mit der Verwirklichung der Verhandlungsergebnisse betraute WTO einzusetzen, wurde erst im Jahr 1990 offiziell genannt. Strukturen und Arbeitsweise der WTO waren bereits in dem 1991 vorgelegten Entwurf der Schlussakte geregelt. Hauptinitiatoren dieses Textes waren die Europäische Union und Kanada, welche den Organen des multilateralen Handelssystems die Befugnis zur Einführung neuer Verpflichtungen übergeben wollten. Dieser Ansatz fand bei den Vereinigten Staaten, denen daran lag, die Flexibilität und den Pragmatismus des Systems zu bewahren, keine Zustimmung. Die Schweiz schloss sich dem amerikanischen Standpunkt an. Um das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation im Entwurf der Schlussakte wurde während der letzten Verhandlungsphase gerungen. Schliesslich erhielt die pragmatische Sichtweise Oberhand. Die WTO ist keine supranationale Organisation; sie ist eine klassische Organisation zwischenstaatlicher Zusammenarbeit (vgl. Ziff. 8.3.1). Ihre Verwaltungsstruktur vereint alle Abkommen der Uruguay-Runde unter einem Dach und gewährleistet deren gleichzeitige Übernahme durch sämtliche Mitglieder.
Das Streitbeilegungs-System des GATT gilt gemeinhin als einer der Grundpfeiler des multilateralen Handelssystems. Seit den frühen 50er Jahren blieb seine Funktionsweise im wesentlichen unverändert. Allerdings wies das System Mängel auf, die auf die unterschiedlichen Verfahren zurückgingen und auf die Möglichkeit der abgewiesenen Partei, die Annahme von Empfehlungen der zur Streitschlichtung eingesetzten Sondergruppe aufzuhalten. Erste Erfolge bei der effizienteren Gestaltung der Streitbeilegungs-Verfahren wurden an der Ministerkonferenz vom Dezember 1988 in Montreal erzielt. Im Entwurf der Schlussakte von 1991 ist bereits das Gerüst des neuen Mechanismus enthalten, welcher ein einheitliches, auf sämtliche Abkommen der Uruguay-Runde anwendbares Verfahren einführt. Neue Modalitäten zur Annahme von Empfehlungen der Sondergruppe heben das Vetorecht der abgewiesenen Partei auf. Die Schlussphase der Verhandlungen wurde zur Klärung der letzten ungelö-
sten Fragen genutzt. Unter anderem stimmten die Vereinigten Staaten dem Grundsatz zu, wonach handelspolitische Vergeltungsmassnahmen in den von der WTO erfassten Bereichen lediglich im Rahmen der multilateralen Mechanismen des Streitbeilegungssystems anzuwenden sind.
1.5 Die Teilnahme der Schweiz
Politische und wirtschaftliche Interessen haben die Schweiz bewogen, sich frühzeitig und aktiv an den Vorbereitungen sowie am Verlauf der Welthandelsrunde zu beteiligen.
Aus politischer Sicht kam die Schweiz als mittelgrosses Land nicht umhin, die Verbesserung der Rechtssicherheit in Kernfragen der internationalen Beziehungen nach Kräften zu unterstützen. Gleicherweise geboten ihr die tragenden Grundsätze der Aussenpolitik - Universalität und Solidarität - , ein Vorhaben entschlossen voranzutreiben, an welchem sich die breite Mehrheit der Industrie- wie der Entwicklungsländer beteiligte. Aus Ökonomischer Sicht Hessen wirtschaftliche Strukturen und die Einbindung in die weltweiten Handelsströme der Schweiz keine andere Wahl, als ein Projekt mitzutragen, welches auf die Hebung des Wohlstandes abzielte und so unserem Land wie auch seinen Handelspartnern zugute kam.
Die Teilnahme der Schweiz nahm vielerlei Formen an und führte zu einer Reihe von Ergebnissen.
An erster Stelle steht der beharrliche Einsatz unseres Landes auf Ministerebene, namentlich anlässlich der zehn informellen Ministertreffen in engerem Kreis, welche den formellen Verhandlungsprozess im Zeitraum 1984 bis 1990 begleiteten. Die Gespräche ebneten die Bahn für die Annahme etlicher Beschlüsse von Seiten aller Verhandlungsteilnehmer. Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder in Vertretung der Staatssekretär für Aussenwirtschaft waren bei diesen Ministertreffen zugegen. Eine Zusammenkunft fand in der Schweiz statt (Lausanne, November 1987).
Sodann muss das entschlossene Engagement der schweizerischen Vertreter in den Vorverhandlungen, die zur Lancierung der Uruguay- Runde führten, genannt werden (vgl. Ziff. 1.3).
Schliesslich hat die Schweiz in den eigentlichen Verhandlungen mancherlei Bestimmungen, die in die Schlussakte der Uruguay-Runde aufgenommen wurden, angeregt oder mitgestaltet. Dazu gehören: Unterscheidung zwischen reduzierbaren und nicht-reduzierbaren Subventionen im Agrarbereich (Konzept der "green box"); Anerkennung der nichtkommerziellen Aufgaben der Landwirtschaft (Multifunktionalität) in der Entwicklungsklausel des Übereinkommens über die Landwirtschaft; revidierte Schutzklausel im Agrarbereich; erste Hinweise auf den Umweltschutz in den Bereichen Landwirtschaft, Industriesubventionen, Dienstleistungen und geistiges Eigentum; Schutz des Know-how und der textilen Muster und Modelle im Bereich des geistigen Eigentums; Möglichkeit, im Rahmen des Streitbeilegungs-Mechanismus auf ein Schiedsverfahren zurückzugreifen.
Die Ergebnisse der Uruguay-Runde sind die Frucht der gemeinsamen Bemühungen von über 120 Regierungen während fast acht Jahren. Unabhängig von den spezifischen Resultaten, die in den nachstehenden Kapiteln im Detail behandelt werden, lassen sich an dieser Stelle bereits einige Lehren ziehen.
Zwischen den Aspekten der Binnen- und der Aussenwirtschaftspolitik besteht eine immer engere Verflechtung. Diese Tendenz hatte sich während der früheren Verhandlungen sehr deutlich gezeigt und im Laufe der Uruguay-Runde noch verstärkt. Daraus entstand der Bedarf an neuen Methoden der Zusammenarbeit und der Errichtung neuartiger Arbeitsmechanismen in nationalen Verwaltungen sowie die Notwendigkeit einer besseren Einbeziehung betroffener Kreise des Privatsektors. Die diesbezüglichen Erfahrungen dürfen als positiv bezeichnet werden. Sie haben die Handlungsfähigkeit der schweizerischen Unterhändler auf multilateraler Ebene gestärkt.
Dass die Uruguay-Runde vielfältige Tätigkeiten abdeckte, führte dazu, dass an die Stelle der traditionellen Teilnehmer-Kategorien (vor allem die
Zweiteilung Industrieländer - Entwicklungsländer) heterogene, nach jeweiligem Interesse an den Verhandlungsgegenständen gebildete Gruppen traten. Dies bot den Vorteil, dass kein Land dauerhaft isoliert war und gezwungen wurde, Verpflichtungen einzugehen, die es ausdrücklich als übertrieben ablehnte. Anschauliche Beispiele dafür sind die Agrarverhandlungen für die Schweiz und die Kapitel zu Dienstleistungen und geistigem Eigentum für die Entwicklungsländer.
1.6 Zusammenfassung der Verhandlungsergebnisse
Dieser Abschnitt gibt einen allgemeinen Überblick über die Resultate der Uruguay-Runde. Detaillierte Kommentare sind unter Ziffer 2 der vorliegenden Botschaft zu finden.
Der Abschluss der Uruguay-Runde hat eine dreifache Bedeutung:
In politischer Hinsicht zeugt er vom Willen der Völkergemeinschaft, ein Unterfangen weltweiten Ausmasses zu Ende zu führen, und von ihrer Fähigkeit, einen Konsens zu einer wesentlichen Frage der Gestaltung internationaler Beziehungen zu finden. Er bestätigt damit den wahrhaft universellen Charakter des GATT-Systems und der künftigen Welthandelsorganisation.
In wirtschaftlicher Hinsicht gibt der Abschluss der Uruguay-Runde in Zeiten der Rezession allen Wirtschaftssubjekten ein klares und positives Signal. Mittelfristig bieten die Verhandlungsergebnisse die Gelegenheit, dem Welthandel neue Dynamik zu verleihen.
In rechtlicher Hinsicht erzielen die Verhandlungsresultate eine Verstärkung der Regeln des multilateralen Handelssystems, welche allen Teilnehmern am Welthandel zugute kommen dürfte. Ein effizientes und mit klaren Regeln ausgestattetes Welthandelssystem wird die Berechenbarkeit des Handels verbessern und auf internationaler Ebene den Strom des Privatkapitals in wettbewerbsfähige Industriezweige lenken. So entstehen die notwendigen Voraussetzungen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Gerade die Schaffung von Arbeitsplätzen ist auf Vertrauen und Investitionen in expandierende Exportsektoren angewiesen.
1.6.1 Marktzutritt für Industrieprodukte
Im Bereich der Industriegüter bedeuten die Resultate der Uruguay-Runde einen neuen, wichtigen Schritt auf dem Weg der Zollsenkung, welcher 1947, bei der Schaffung des GATT, beschritten wurde. Die Ergebnisse sind in zweifacher Hinsicht zu würdigen: in bezug auf die Bedeutung des
Zollabbaus und in bezug auf die Anzahl der Länder, welche sich am Zollabbau beteiligen.
Ergebnisse für die Zölle auf Industriegütern:
Aufhebung der Zölle in verschiedenen Sektoren, insbesondere für Pharmaprodukte und medizinische Ausrüstungen sowie für Landwirt- Schafts- und Baumaschinen; Zollsenkung von über 50 Prozent bei wissenschaftlichen Instrumenten.
Zollharmonisierung auf einem Niveau zwischen 5,5 Prozent und 6,5 Prozent bei Chemieprodukten.
Halbierung der über 15 Prozent liegenden Zölle bei zahlreichen Gutem, insbesondere bei Textilien.
Durchschnittliche Zollsenkung von über einem Drittel für die anderen Produkte.
Nicht alle GATTWertragsparteien haben bei den "sektoriellen Initiativen" (d.h. der völligen Zollbeseitigung oder Zollharmonisierung auf einem niedrigen Niveau in bestimmten Sektoren) mitgewirkt. Die Hauptproduzenten und -importeure sowie eine Reihe von Schwellenländem haben sich jedoch daran beteiligt.
Zum ersten Mal in der Geschichte des GATT haben die Entwicklungsländer als vollwertige Mitglieder am Verhandlungsprozess teilgenommen. Etliche unter ihnen werden künftig selbst einen Beitrag zur Marktöffnung leisten, anstatt wie bislang, aufgrund der Meistbegünstigungsklausel lediglich von den Zollkonzessionen zu profitieren, welche die Industrieländer einander gegenseitig gewähren. Der Beitrag der Entwicklungsländer wird zwei verschiedene Formen annehmen:
Zollkonzessionen nach Massgabe ihrer Kapazitäten. Die Zollsenkungs-Offerten der Schwellenländer sind in dieser Hinsicht beachtlich, Südkorea beispielsweise setzt sein Zollniveau um mehr als 40 Prozent herab, Singapur wird die meisten Zollsätze auf 10 Prozent
binden, und Hongkong wendet auf 35 Prozent seiner Tarifpositionen Nullzölle an.
Weitgehende GATT-rechtliche "Konsolidierung" des Zolltarifs. Damit verpflichten sich die Länder, bestehende Zollkonzessionen nicht mehr rückgängig zu machen. Werden Zölle dennoch wieder angehoben, so ist den Handelspartnern eine angemessene Kompensation anzubieten.
Im übrigen soll künftig auch der Textil- und Bekleidungssektor wieder in den Geltungsbereich der GATT-Regeln fallen. Gegenwärtig unterliegt dieser Sektor teilweise den im Rahmen des Multifaser-Abkommens (MFA) ausgehandelten bilateralen Kontingenten. Die GATT-Teilnehmer einigten sich auf ein Programm, welches die gemäss dem MFA angewandten mengenmässigen Beschränkungen innerhalb von 10 Jahren allmählich abbauen soll. Nach Ablauf dieser Frist dürfen nur noch Zölle zum Schutz an der Grenze erhoben werden. Der Textil- und Bekleidungshandel wird dadurch transparenter, besser vorhersehbar und beruht auf gerechteren Wettbewerbsbedingungen. Das Übereinkommen über Textilien und Bekleidung wird die Wirtschaft der Entwicklungsländer ankurbeln und ihre Kaufkraft auf den Märkten der Industrieländer steigern. Es sei daran erinnert, dass bereits heute einige Entwicklungsländer die am schnellsten wachsenden Exportmärkte der Industrieländer darstellen.
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der Tokio-Runde beschränkte sich bisher auf den Einkauf von Gütern durch Beschaffungsstellen der Zentralregierungen. Das bewog die Signatarstaaten (EU, Vereinigte Staaten, Japan, Kanada, EFTA-Mitglieder ausser Island, Hongkong, Israel und Singapur), parallel zur Uruguay-Runde eine Revision dieses Übereinkommens vorzunehmen. An den Verhandlungen beteiligte sich neu auch Korea. Zusammenfassend können folgende Resultate erwähnt werden:
Die Tragweite des Übereinkommens wird auf die Beschaffung von Dienstleistungen und Bauten ausgedehnt.
Das Übereinkommen gilt nunmehr auch für die Beschaffungsstellen regionaler und kommunaler Regierungen (Länder, Provinzen, Departemente, Kantone und teilweise Städte und Gemeinden).
Das Übereinkommen umfasst zusätzlich staatliche Behörden und öffentliche Unternehmen aller Stufen, die eine Tätigkeit in den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr ausüben.
Die Verhandlungsparteien einigten sich auf die Einführung einer Rekursinstanz für öffentliches Beschaffungswesen, die durch das jeweilige nationale Recht geschaffen wird.
Sämtliche Übereinkommensparteien werden die Einkäufe von Gütern, Dienstleistungen und von Bauten aller Beschaffungsstellen der Zentralregierung den revidierten multilateralen Regeln unterstellen. In den anderen Bereichen jedoch erzielt das Übereinkommen zwischen den einzelnen Übereinkommenspartnem in diesem Stadium unterschiedliche Liberalisierungsgrade; dies bedeutet, dass die verschiedenen Übereinkommensparteien ihre jeweiligen Kategorien von Beschafmngsstellen nur gegenüber jenen Partnern den multilateralen Regeln unterwerfen, die Gegenrecht gewähren. Dies gilt namentlich für die Unterstellung regionaler und lokaler Beschaffungsstellen sowie der Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr. Mit der EU und den anderen EFTA-Staaten, die ihre vertraglichen Beziehungen in diesem Bereich bereits im Rahmen des EWR geregelt haben, erreichte die Schweiz den weitestgehenden Liberalisierungsgrad.
1.6.2 Landwirtschaft
Die Verhandlungsergebnisse im Landwirtschaftssektor sind die Frucht langwieriger und heikler Verhandlungen. Der schliesslich gefundene Konsens berücksichtigt die Besonderheiten der Landwirtschaft und ermöglicht gleichzeitig einen geringfügigen Abbau der Handelshemmnisse im Landwirtschaftsbereich. Des weiteren werden die Regeln bezüglich Subventionen für landwirtschaftliche Produkte gestrafft.
42 Das Übereinkommen nennt vier Verpflichtungen:
Erstens dürfen in Zukunft ausschliesslich Zölle als Schutzinstrument gegen Agrarimporte eingesetzt werden (Tarifizierung).
Zweitens sollen Agrarimporte in begrenztem Masse liberalisiert werden. Die Zollansätze werden in einem Zeitraum von 6 Jahren mindestens um 15 Prozent, durchschnittlich um 36 Prozent verringert.
Drittens soll die interne Stützung zur Förderung der Landwirtschaftsproduktion in einer Zeitspanne von 6 Jahren um 20 Prozent herabgesetzt werden. Anders ausgedrückt können also 80 Prozent der internen Stützungen beibehalten werden.
Viertens werden innerhalb von 6 Jahren 36 Prozent der Exportsubventionen, welche eine Hauptursache des gegenwärtigen Ungleichgewichts an den Weltmärkten für Agrarprodukte bilden, gestrichen. Subventionierte Exportgüter sind mengenmässig um 21 Prozent zu verringern.
Die nicht-wirtschaftlichen Funktionen der Landwirtschaft, die sogenannte Multifunktionalität wird in den neuen GATT-Regeln ausdrücklich anerkannt und verankert. Zudem sind Direktzahlungen zur Wahrung der Multifunktionalität der Landwirtschaft erlaubt. Während des Reformprozesses gilt für in der Uruguay-Runde tarifizierten Produkte eine Sonderschutzklausel: Wenn die Importe eine bestimmte Schwelle überschreiten oder wenn die Preise unter einen bestimmten Referenzwert fallen, dürfen Zusatzzölle erhoben werden.
1.6.3 Verbesserung der Regeln des Welthandels
Die Erleichterung des Marktzutritts allein bildet keine ausreichende Grundlage für das Wachstum von Handel, Einkommen und Beschäftigung; ebenso wichtig sind vorhersehbare Handelsbedingungen. Aus diesem Grund wurden in den Verhandlungen systematisch alle GATT-Regeln
überarbeitet, mit deren Hilfe die Staaten und indirekt die Unternehmen ihre Rechte geltend machen können. Diese Bestimmungen - darunter die Übereinkommen der Tokio-Runde - wurden verbessert und auf den neuesten Stand gebracht. Die Neuerungen sollten zu mehr Stabilität und Vorhersehbarkeit des multilateralen Handelssystems sowie zu grösserer Investitionsbereitschaft der Entscheidungsträger in den Unternehmen führen, was der Beschäftigung förderlich ist.
Mit der Verbesserung der GATT-Regeln sollte sichergestellt werden, dass technische Vorschriften, industrielle Normen und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen keine unnötigen Handelshemmnisse bilden. Die neuen Abkommen erkennen ausdrücklich die Legitimität der nicht-handelsbezogenen Ziele an, welche die genannten Vorschriften verfolgen. Kein Land, dessen Vorschriften strenger als bestehende internationale Umweltnormen sind, muss diese deswegen abschaffen.
Die Ergebnisse der Uruguay-Runde erlauben einen verstärkten Schutz von Staaten und Unternehmen gegen die missbräuchliche Handhabung von Einfuhrlizenzen, Importländer sind nunmehr verpflichtet, ausreichende Informationen zur Begründung der Lizenzerteilung zu veröffentlichen. Das Abkommen beschränkt die administrativen Formalitäten für nichtautomatische Lizenzanträge auf ein Mindestmass und setzt eine Frist von 60 Tagen für die Prüfung der Anträge.
Mit dem Übereinkommen über Ursprungsregeln der Uruguay-Runde wird sichergestellt, dass besagte Regeln keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Femer wird ein Harmonisierungsprogramm für jene Ursprungsregeln erarbeitet, welche nicht zur Gewährung von Handelspräferenzen dienen.
Das Übereinkommen über Antidumping-Massnahmen klärt bestimmte Interprétations- und Anwendungsschwierigkeiten des gegenwärtig geltenden, aus der Tokio-Runde hervorgegangenen Übereinkommens. Diese Überarbeitung sollte die internationale Rechtssicherheit erhöhen und die Wettbewerbslage vorhersehbarer gestalten.
Das Übereinkommen über industrielle Subventionen der Uruguay-Runde zieht eine bedeutende Stärkung der Bestimmungen zur Subventions-Bewilligung nach sich. Ausserdem tragen die neuen Regeln dazu bei, dass die Ausgleichsmassnahmen (Importabgaben, welche ein Importland erheben darf, um durch Subventionen erzeugte Vorteile auszugleichen) nur in legitimen Fällen angewandt werden. Diese Neuerungen werden ein gerechteres Wettbewerbsumfeld schaffen.
Im neuen Übereinkommen über Schutzmassnahmen1) werden "freiwillige" Exportbeschränkungsabkommen, Vermarktungsabsprachen und weitere ähnliche Massnahmen, welche Exporte oder Importe beschränken, verboten. Im Handel mit Autos, Stahl, Videorecordern und zahlreichen weiteren Produkten sind diese sogenannten "Grauzonen-Massnahmen" besonders häufig vorzufinden. Sie verursachen einen Anstieg der Verbraucherpreise einheimischer wie importierter Güter und bedeuten keine nennenswerte Hilfe für geschwächte nationale Industriezweige. Innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten der Ergebnisse der Uruguay-Runde sind diese Massnahmen schrittweise abzuschaffen.
1.6.4 Dienstleistungen, geistiges Eigentum und Investitionen
Nach Abschluss der Uruguay-Runde beschränkt sich der Geltungsbereich des multilateralen Handelssystems nicht mehr auf den Agrar- und Industriegüterhandel. Für den Dienstleistungshandel, das geistige Eigentum und die grenzüberschreitenden Investitionen konnten neue Regeln geschaffen werden.
Die Annahme neuer multilateraler Regeln im Bereich der Dienstleistungen öffnet ein neues Kapitel in der Geschichte des Welthandels. Bislang gab es in diesem Bereich, welcher den Aufschwung der postindustriellen Volkswirtschaften auf beispiellose Weise förderte, keine globalen multilateralen Regeln. Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) legt die Grundverpflichtungen aller Teilnehmer
1) Die Übereinkommen über Landwirtschaft und Textilien sehen spezieUe Schutzklauseln vor.
bezüglich des.. Dienstleistungshandels und der Dienstleistungserbringer fest (Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Transpone, audiovisueller Bereich, Tourismus und berufliche Dienstleistungen etc.)- Insbesondere sieht es vor, dass die Meistbegünstigungsklausel (MFN) auf Drittländer auszuweiten ist, um Diskriminierungen zwischen ausländischen Dienstleistungsanbietem zu verhindern. Zusätzlich sind die Länder spezifische Verpflichtungen zur Liberalisierung bestimmter Dienstleistungssektoren eingegangen; diese. Verpflichtungen betreffen die Inländerbehandlung (Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Dienstleistungserbringer) sowie den Marktzutritt. In den Bereichen Telekommunikation und Seetransport seilen die Verhandlungen fortgesetzt werden (bis April 1996 beziehungsweise Juni 1996). Auch die Aspekte der Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen werden weiterverhandelt. Ferner sind die bereits eingegangenen spezifischen Verpflichtungen in den Finanzdienstleistungen in Nach-Verhandlungen zu verbessern (die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden sechs Monate nach dem Inkrafttreten der WTO wirksam).
Erstmals liegt ein umfassendes Übereinkommen zu allen handelsbezogenen Fragen des geistigen Eigentums vor (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken, Patente, geographische Herkunftsbezeichungen, Halbleitertopographien, gewerbliche Muster und Modelle sowie Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen). Die Länder sind gehalten, (i) die Inländerbehandlung zu gewähren; (ii) ein bestimmtes Mindestschutzniveau für alle Aspekte des geistigen Eigentums vorzusehen (z.B. Mindestschutzdauer von zwanzig Jahren bei Patenten); (iii) Verfahren und Rechtsmittel einzuführen, damit auch Ausländer ihre Rechte geltend machen können. Die Inhaber von Immaterialgüterrechten kommen in den Genuss erhöhter Rechtssicherheit. Dank des verstärkten Schutzniveaus machen sich Forschungs- und Innovationskosten, die besonders im Patentbereich erheblich sind, besser bezahlt. Das Übereinkommen über geistiges Eigentum stellt eine solide Grundlage für den Kampf gegen Piraterie von Urheberrechten und Warenfälschungen dar.
Die grenzüberschreitenden Investitionen gelten ebenfalls als wichtiger Motor im Güter- und Dienstleistungshandel. Manche Länder knüpfen
Auslandsinvestitionen an Bedingungen, wie z.B. die Verpflichtung, in der Produktion einen bestimmten Anteil lokaler Materialien zu verwenden, den Handelsverkehr mit dem Investitionsland im Gleichgewicht zu halten oder einen Teil der Produktion auszuführen. Solche Auflagen können zu schwerwiegenden Handelsverzerrungen führen und sich darüberhinaus diskriminierend auswirken, weil sie oft von Fall zu Fall ausgehandelt werden. Das Übereinkommen der Uruguay-Runde über Investitionen verbietet bestimmte Investitionsmassnahmen, die den Handel verzerren - insbesondere die Verpflichtung, dass der Investor bei der Produktion einen gewissen Anteil lokaler Materialien zu verwenden hat (local content-Verpflichtung) - und erhöht so die Transparenz auf diesem Gebiet.
1.6.5 Institutionelle Aspekte
Die Verhandlungsteilnehmer sind übereingekommen, das provisorisch angewandte multilaterale GATT-Abkommen in die Welthandels- Organisation (WTO), eine internationale Organisation mit ständigem Status, überzuführen. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine konkrete Folge der wesentlichen Vereinbarungen der Uruguay-Runde. Die Rechtsnatur der neugeschaffenen Organisation bleibt zwingend. Die Errichtung der WTO verfolgt drei Ziele:
Schaffung einer angemessenen institutionellen und administrativen Struktur zur Verwaltung der drei wichtigsten Abkommen und Übereinkommen der Uruguay-Runde, nämlich
des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Waren einschliesslich des GATT-1994 (d.h. das GATT-1947 nach der Revision durch die Uruguay-Runde) sowie eine Reihe von Abkommen über den Handel mit Waren, welche die Disziplinen des GATT bisweilen revidierten, bisweilen auslegten oder verdeutlichten (Übereinkommen über Investitionen, Ursprungsregeln, Subventionen, Antidumping-Massnahmen, Landwirtschaft usw.),
des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS),
des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte geistiger Eigentumsrechte (TRIPS).
Gewährleistung der gleichzeitigen Übernahme sämtlicher Abkommen unter dem Dach der WTO durch alle Mitglieder.
Bereitstellung eines eigenständigen institutionellen Rahmens für die WTO und ihre Mitglieder, um den Dialog mit den beiden anderen grossen Weltwirtschafts-Organisationen, dem IWF und der Weltbank, zu vertiefen.
Das Streitbeilegungssystem des GATT wurde in der Uruguay-Runde gründlich überarbeitet. Im Unterschied zur gegenwärtigen Praktik, die sich durch eine Fülle von Streitschlichtungs-Verfahren auszeichnet, gilt von nun an für alle Streitfälle im Zusammenhang mit dem WTO-Übereinkommen ein einheitliches Verfahren. Die zurückgewiesene Streitpartei kann nicht mehr im Alleingang die Annahme der Panelberichte, dank welcher Handelsstreitigkeiten geschlichtet werden sollen, blockieren. Gemäss den neuen Bestimmungen wird es den Ländern untersagt, selbst über die Verletzung der WTO-Regeln zu befinden und Retorsionsmassnahmen ausserhalb der multilateralen Streitschlichtungsverfahren zu ergreifen. Diese Neuerungen erstreben eine bessere Kontrolle der unilateralen Handelsschutzmassnahmen, welche z.B. die Vereinigten Staaten einsetzen, um ihren Handelspartnern Zugeständnisse abzuringen.
1.7 Das multilaterale Handelssystem und die regionale
Wirtschaftszusammenarbeit
1.7.1 Einführung
Eine ständig wachsende Zahl immer vielfältigerer regionaler Abkommen begleitet und ergänzt die rasche geografische Erweiterung des GATT- Systems. Es liegt im Interesse der Schweiz, an der Ausarbeitung einer Definition des Verhältnisses zwischen regionaler Wirtschaftszusammenarbeit und multilateralem Handelssystem teilzunehmen und deren Kohärenz zu garantieren.
Das Grundprinzip des GATT ist die Gleichbehandlung. Diese ümfasst zwei Aspekte: einerseits müssen zur Vermeidung von Asymetrien alle tarifären Handelsvorteile, die eine Vertragspartei einem Handelspartner gewährt, automatisch und bedingungslos auf alle anderen Vertragsparteien ausgeweitet werden (Meis[begün$tigungs-Prinzip, Art. I), Anderseits bedingt die Nichtdiskriminierung stets die Gleichbehandlung von Produkten untereinander (z.B. Art. n und XIII) und in gewissen Fällen die Gleichbehandlung zwischen Ausländern und Inländern (Inländerbehandlung, An. m).
Eine bedeutende Ausnahme vom Meistbegünstigungsprinzip ist für die regionalen Wirtschaftsabkommen in Form von Zollunionen oder Freihandelsabkommen vorgesehen: Artikel XXIV des GATT besagt, dass die zwischen Mitgliedern eines solchen Abkommens gewährten Handelsvorteile nicht auf die anderen GATT-Mitglieder ausgeweitet werden müssen.1)
Der historische Grund für diese Ausnahme ist, dass die Gründungsmitglieder des GATT ihre bestehenden Abkommen zunächst beibehalten und
Die andere Ausnahme von der Meistbcgünsügungsklauscl (mit den gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen wie Art. XXIV) ist die Behandlung der Kniwictlungsländer (vorgesehen im Teil IV des Allgemeinen Abkommens sowie in der während der Tokio-Runde ausgearbeiteten Ermächtigungsklausfl vom 28. November 1979 [SR 0.632,231.62}. die den Industriestaaten erlaubt, vor allem durch das Allgemeine Präferenzsystem ausschliesslich den Entwicklungsländern eine differenzierte und günstigere Behandlung zukommen zu lassen).
höchstens schrittweise abschaffen wollten: es handelte sich um die Abkommen zwischen Grossbritannien und den anderen Staaten des Commonwealth, zwischen Frankreich und der Französischen Union, die Zollunion zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden sowie die Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten, Kuba und den Philippinen. Lediglich aufgrund der raschen Zunahme von regionalen Abkommen und der wachsenden Zahl der Vertragsparteien wurde Artikel XXIV, der 1947 von relativ geringer wirtschaftlicher Bedeutung war, zur wichtigsten Ausnahme vom Meistbegünstigungs-Prinzip.
Um das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Vertragsparteien dieser Abkommen und den Interessen von Drittparteien zu wahren, stellt Artikel XXTV zwei Bedingungen auf, welche vorwiegend die Zollunionen betreffen. Artikel XXIV schützt somit die Dnttparteien, ohne jedoch in die Beziehungen zwischen den Mitgliedern von Zollunionen oder Freihandelsabkommen einzugreifen:
Die Zölle, die sich aus den Abkommen ergeben, bewirken keine höhere allgemeine Belastung für den Handel mit Drittländern und die Handelsregeln sind für diese nicht einschränkender als vor dem Abschluss des fraglichen Abkommens (Art. XXTV Ziff. 5).
Die fraglichen Abkommen müssen einen "den Hauptteil des Aussenhandels" zwischen den betroffenen Parteien abdecken (Art. XXIV Ziff. 8: "substantially all thè trade").
1.7.2 Anwendungsprobleme
Die Errichtung von Zollunionen und von Freihandelszonen kann für Drittparteien gewisse Probleme schaffen. Die Bestimmungen des Artikels XXIV sehen allerdings nicht alle Abkommensformen vor, und die Uneinigkeit bezüglich ihrer Auslegung erlaubt nicht immer eine Lösung dieser Probleme:
Es gibt keine allgemein anerkannte Auslegung von "Hauptteil des Aussenhandels" im Sinne des oben genannten Absatzes 8. So ist z.B. für gewisse Länder der Einbezug des Agrarhandels unabdingbar, für andere nicht. Dies führt dazu, dass einige Freihandelsabkommen einen kleineren Teil des Aussenhandels abdecken als andere, weswegen ihre Überprüfung im GATT regelmässig zu Kontroversen Anlass gibt, jedoch ohne dass diese Verschiedenheiten das Bestehen der Abkommen in Frage stellen.
Die Verfahrensregeln von Artikel XXTV sind nicht vollauf zufriedenstellend. So sind die zur Überprüfung der Regionalabkommen eingesetzten Arbeitsgruppen derzeit nicht in der Lage, zu gemeinsam vereinbarten Schlussfolgerungen zu gelangen.
Die Frage, ob es zu den Kompetenzen der Vertragsparteien gehört, Regionalabkommen zu billigen oder abzulehnen, wird nicht beantwortet, obwohl Artikel XXTV eine Notifikations- Pflicht für solche Abkommen vorsieht.
Für Abkommen unter Entwicklungsländern ist die Art der Verpflichtungen aus den bestehenden Regeln nicht genau festgelegt.
Schliesslich stellen sich auch gewisse Fragen zu den Bestimmungen, die die Wahrnehmung von Drittpartei-Interessen bei den Ursprungsregeln oder bei mengenmässigen Kontingentierungen von Präferenzen in Regionalabkommen erlauben sowie bei Liberalisierungsbestimmungen ausserhalb des Güterhandels.
1.7.3 Ergebnisse der Uruguay-Runde
Das Verhandlungsmandat der Uruguay-Runde sah keine ausführliche Behandlung der obenerwähnten Fragen vor. Man einigte sich lediglich darauf, am Beispiel der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft um Spanien und Portugal die Bestimmungen des Artikels XXTV zu überprü-
fen. Das allgemeinere Ziel der Verhandlungen im Bereich der GATT-Regeln, hier die Untersuchung des Verhältnisses zwischen Regionalabkommen und dem multilateralen Handelssystem, gehörte nicht zum Verhandlungsmandat der Uruguay-Runde.
Der auf der Basis dieses schmalen Verhandlungsmandats erzielte Kompromiss ist die Vereinbarung über die Auslegung von Artikel XXIV.'1') Sie verpflichtet die Vertragsparteien, die dergleichen Abkommen abschliessen oder ausweiten, "so weit wie möglich" zu vermeiden, dass daraus für den Handel der anderen Mitglieder negative Auswirkungen entstehen. Der Begriff "negative Auswirkungen" ist nicht definiert. Es handelt sich jedoch nicht nur um zusätzliche Zölle oder nicht-tarifäre Hindernisse, sondern auch um die Auflage, dass die Regionalabkommen sämtliche negative Auswirkungen auf die Marktzugangsbedingungen vermeiden müssen, die sich z.B. aus protektionistischen sektoriellen Bestimmungen oder aus de facto diskriminatorischen, technischen Normen ergeben können. Zu den Kriterien, die zur Beurteilung der allgemeinen Auswirkung eines bestimmten Regionalabkommens herangezogen werden können, gehören die handelsgewichtete Durchschnittszollbelastung und die Entwicklung der Zolleinnahmen der Abkommensparteien.
Die genannte Vereinbarung führt zwei weitere für die Zukunft bedeutende Elemente ein. Zunächst fordert sie, dass die im Hinblick auf die Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone abgeschlossenen provisorischen Vereinbarungen einen Zeitplan und ein Umsetzungsprogramm enthalten müssen, die nur in Ausnahmefällen länger als zehn Jahre dauern dürfen, und dass in solchen Fällen dem WTO-Rat für den Güterhandel eine detaillierte Begründung vorzulegen ist (Abs. 3). Diese Beschränkung der Übergangszeit für ein solches Abkommen hat zum Ziel, die Transparenz und Vorhersehbarkeit für Drittparteien zu erhöhen. Zweitens ermöglicht die Präzisierung von Artikel XXTV auch, bei der globalen Einschätzung der Auswirkungen auf den Marktzugang die Entwicklung regionaler Abkommen zu immer dichteren Integrations-
2) Vgl. auch Ziffer 2.2.1. dieser Botschaft und (für den Teil der Vereinbarung) Anhang 11.1A.1.J.
52 .
Systemen zu berücksichtigen. Beispiele sind Binnenmärkte, Währungsunionen, Normenharmonisierung sowie die gegenseitige Anerkennung der Zertifikationsverfahren.
Artikel V GATS enthält ähnliche Bestimmungen für den Dienstleistungsbereich bezüglich der regionalen Integration (vgl. Ziff. 2.3.3,2). Dagegen sieht das Abkommen über geistiges Eigentum keine entsprechende spezielle Regel vor (vgl. Ziff. 2.4).
1.7.4 Die Entwicklung der regionalen Wirtschaftskooperation
Die Zahl der Regionalabkommen hat in den letzten zehn Jahren beträchtlich zugenommen. Heute gibt es fast 90 zwischenstaatliche Regionalabkommen mit Handelsbestimmungen. Allein im Jahr 1992 wurden 28 dieser Abkommen dem GATT notifiziert. Es handelt sich dabei um Freihandelsabkommen, Zollunionen oder andere Formen der zwischenstaatlichen Handelskooperation, wie beispielsweise das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den EFTA-Ländem und der EU (EWR) oder um nicht-reziproke Präferenzabkommen (z.B. die Lome-Konvention zwischen der Europäischen Union und den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks). Diese Abkommen, von denen viele im Laufe der achtziger Jahre entstanden sind, entsprechen den Entwicklungen der Wirtschaft und der Wirtschaftspolitik dieser Zeit: Liberalisierung des internationalen Kapitalverkehrs, technische Fortschritte in Telekommunikation und Informatik, Ausweitung des Waren- und des Dienstleistungshandels über die traditionellen geographischen Handelsströme hinaus, wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere durch die europäischen Integrationsabkommen (Einheitliche Europäische Akte vom 1. Juli 1987 und das EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992). Die fortschreitende Entwicklung multilateraler Unternehmen mit weltweiten Strategien hat ebenfalls zur Globalisierung und zur immer stärkeren Verflechtung der nationalen Wirtschaften beigetragen.
Bei zahlreichen bestehenden und neuen Regionalabkommen kann eine zweifache Tendenz festgestellt werden:
In der Substanz erfolgt eine Entwicklung hin zu Vielfalt und Vertiefung. Mehrere Abkommen bezwecken eine stets zunehmende wirtschaftliche Integration. Neben dem freien Warenverkehr sehen sie die Einbeziehung von Dienstleistungen und den teilweise oder vollkommen freien Verkehr von Arbeitnehmern und Kapital vor. Andere Bestimmungen betreffen den Wettbewerb, die Umwelt, die Gesetzesharmonisierung sowie die wirtschaftliche, kulturelle und finanzielle Zusammenarbeit (Beispiele: das EWR-Abkommen und die Vereinbarungen zwischen der EU und den Staaten Zentral- und Osteuropas; das Freihandelsabkommen zwischen den USA, Kanada und Mexiko (NAFTA)).
In ihrer, geographischen Zusammensetzung wurden viele der jüngsten Abkommen zwischen Ländern abgeschlossen, die (a) verschiedenen Wirtschaftssystemen angehören (Marktwirtschaften/Volkswirtschaften im Übergang, vgl. Ziff. 1.8), (b) auf verschiedenen Entwicklungsstufen stehen (z.B. Freihandelsabkommen USA-Kanada-Mexiko) oder aber (c) alle Entwicklungsländer sind (z.B. MERCOSUR zwischen Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay oder ASEAN zwischen den Ländern Südostasiens).
Diese Entwicklungen unterstreichen die Vorzüge und die Flexibilität regionaler Abkommen. Gleichzeitig wird aber immer deutlicher, dass eine gewisse Kohärenz zwischen den verschiedenen Formen angestrebt und erhalten werden muss.
1.7.5 Beurteilung
Das Verhältnis zwischen Regionalabkommen und dem multilateralen Handelssystem bleibt vor allem aus wirtschaftlichen Gründen ein aktuelles Thema.
Aus GATT-Sicht kann das Phänomen des Regionalismus wie folgt beurteilt werden.
Es versteht sich von selbst, dass jedes Land versucht, sich durch regionale Intitiativen so viele Vorteile wie möglich zu sichern. Es ist jedoch auch notwendig und möglich, diese Vorteile im Rahmen eines universellen Systems zu verankern und zu verstärken. Die wachsende Zahl der Regionalvereinbarungen würde für das multilaterale Handelssystem dann gefährlich, wenn solche Gruppierungen begännen, sich abzuschotten, neue Handelshemmnisse zu errichten und dadurch zu feindlichen Blöcken würden. Genau dies geschah in den dreissiger Jahren. Es ist allgemein bekannt, zu welch weitreichenden und schwerwiegenden Problemen diese Entwicklung geführt hat. Wenn man jedoch bedenkt, wie weit die Verflechtung der Weltwirtschaft heute gediehen ist, kann ein solches Risiko in der heutigen Zeit als relativ gering eingestuft werden.3
Das Schlüsselwort in diesem Kontext heisst Öffnung. Sie zeichnet Handelsabkommen aus, die anstelle einer blossen Umlenkung der Handelsströme einen deutlichen Anstieg des Gesamthandelsvolumens bewirken, die bestehende Handelshemmnisse ausräumen, ohne neue zu schaffen, und die den Regeln des GATT entsprechen.
Diejenigen Regionalabkommen, die eine grössere Öffnung bewirken, können einem offenen und liberalen multilateralen Handelssystem, das sich auf gemeinsame Regeln stützt, nur neuen Schwung verleihen. Feindliche, gegeneinander abgeschottete Blöcke dagegen können es nur lahmen.
Die immer zahlreicher und vielfältiger werdenden Regionalabkommen begleiten und ergänzen die ebenso schnelle Erweiterung des Kreises der GATT-Vertragsparteien. Gleichzeitig bekräftigt der Abschluss der Uruguay-Runde das Bekenntnis der Verhandlungsteilnehmer zu den GATT-Prinzipien und ihren Willen, die Führungsrolle des multilateralen Systems als Garant für eine Kohäsion der regionalen Wirtschaftskooperation im Interesse aller Vertragsparteien anzuerkennen.
3) Gemessen an der Güterproduktion lag der Aussenhandelsameil der Europäischen Union im Jahr 1992 bereits bei 39%, für die USA und Japan bei 20%.
Daher gilt es, hinsichtlich Grundprinzipien und Umsetzung dieser Abkommen wachsam zu bleiben und sicherzustellen, dass sie die Handelsströme beleben und nicht selbst zu "Wirtschafts-Festungen" werden. Insbesondere sind die Regeln klarer zu definieren, welche das Verhältnis der Abkommen untereinander bestimmen. Hierin liegt eine wesentliche Aufgabe der zukünftigen WTO.
Die Schweiz als Vertragspartei des GATT und Mitglied zahlreicher regionaler Handelsabkommen (s. Tabelle) hat ein offensichtliches Interesse, alle Bemühungen zu unterstützen, die eine Verstärkung der Synergien zwischen den beiden Ansätzen zum Ziel haben. Sie wird dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten tun, sowohl im Rahmen ihrer europäischen Integrationspolitik als auch als aktives Mitglied der WTO.
Tabelle: Freihandelsabkommen, denen die Schweiz angehört
Staaten Unterzeich- Inkrafttreten Veröffentlichung ii nung derSR
EFTA 4.1.1960 3.5.1960 0.632.31
Bilaterale Freihandelsabkommen •
EWG 22.7.1972 1.1.1973 0.632.401 Litauen 24.11.1992 1.4.1993 0.632.319.334 Lettland 22.12.1992 1.4.1993 0.632.319.334 Estland 21.12.1992 1.4.1993 0.632.319.334 Färöer 12.1.1994 1.4.1994 (noch nicht veröffentlicht)
Freihandelsabkommen im Rahmen der EFTA 4>
Türkei 10.12.1991 1.4.1992 0.632.317.631 Israel 17.9.1991 1.6.1992 0.642.314.491 Tschech.Rep.5) 20.3.1992 1.12.1992 0.632.317.411 Slowak.Rep. ) 20.3.1992 1.12.1992 0.632.317.411 Polen 10.12.1992 prov.15.11.1993 (noch nicht veröffentlicht) Rumänien 10.12.1992 1.1.1994 0.632.316.631 Bulgarien 29.3.1993 1.6.1994 0.632.312.141 Ungarn 29.3.1993 1.6.1994 0.632.314.181
4) Durch bilaterale Vereinbarungen über den Handel mil Agrarprodukien ergänzte Freihandelsat kommen. 5) Mil der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik abgeschlossene un in den Prolokollen vom 19.4.1993 übernommene Freihandelsabkommen (S.R. 0.632.317.11/21). 6) diln
1.8 Das multilaterale Handelssystem und die Refortnländer
Mittel- und Osteuropas
1.8.1 Einleitung
Neben den Freihandelsabkommen ist das GATT für die mittel- und osteuropäischen Reformstaaten insofern ein wertvolles Instrument, als es für ihren Übergang zur Marktwirtschaft einen äusseren Rahmen bietet und ihnen gleichzeitig die Zugangsbedingungen zu ihren Ausfuhrmärkten sichert.
Von den mittel- und osteuropäischen Reformstaaten, die auch als die Volkswirtschaften im Übergang bezeichnet werden, war lediglich die tschechoslowakische Republik (damals noch kein Staatshandelsland) ein Gründungsmitglied des GATT.
Andere Länder dieser Gruppe traten dem GATT später bei: Polen (1967), Ungarn (1973) und Rumänien (1971).
Bulgarien und Russland stellten erst 1986 bzw. 1992 Beitrittsgesuche. Das jeweilige Aufnahmeverfahren befindet sich derzeit in verschiedenen Stadien. Auch die baltischen Staaten, Albanien, Slowenien sowie sämtliche Nachfolgestaaten der UdSSR haben um Beitritt zum GATT ersucht. Zwischen 1991 und 1994 wurden Arbeitsgruppen eingesetzt, welche mit der Bearbeitung der neuen Beitrittsgesuche betraut sind.1)
Es handelt sich um Armenien, Aserbaidschan, Weissrussland. Kasachstan. Moldawien, Turkmenistan und die Ukraine. Neben Europa und den asiatischen Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR haben auch folgende planwirtschaftliche Staaten ein Beitrittsgesuch gestellt oder Schrille in diese Richtung unternommen: die Mongolei (Arbeitsgruppe seit 1991) und Vietnam (Vorsondierungcn 1993). Anders gelagert ist die Situation für Kambodscha und Jemen. die als ehemalige Kolonien einen Sondcrstatus geniessen und gemiiss Art. XXVI des Allgemeinen Abkommens durch einfache Erklärung Vertragsparteien werden können, China war eines der Gründungsmitglieder des GATT, hat sich aber am S. M;ii 1950 vom GATT /urückge/ogen. Dera;ii prüft eine Arbeitsgruppe den Wiederbcitritls-Amrag dieses Landes vom 10. Juli WS«\ In dieser Gruppe hat nur Kuba hat seinen GATT-Status als Gründungsmitglied aufrechterhalten.
SS
So sind heute alle Reformstaaten mit Ausnahme Russlands und der anderen Republiken der ehemaligen UdSSR entweder Vertragsparteien des GATT oder sie stehen am Ende des Aufnahmeprozesses.
1.8.2 Neudefinition des Status der Reformländer im GATT
Eine planwirtschaftliche Volkswirtschaft zeichnet sich durch Formen staatlicher Intervention aus, die für ein multilaterales Handelssystem mehrere Probleme aufwerfen. So werden z.B. die angestrebten Produktmengen durch eine Regierungshandlung (Plan) festgelegt, die Preisbildung ist sehr oft von den Behörden diktiert und die Geld- und Steuerpolitik ist von völlig anderen Grundsätzen regiert als in einer Marktwirtschaft. Eine der Konsequenzen dieser Situation ist, dass der Verbraucher keine wirklich freie Wahl treffen kann. Da es also keinen Marktpreis gibt, können die Zölle - soweit vorhanden - auch keine regulierende Funktion auf die Importe ausüben. Gleichzeitig, und dies war während der multilateralen Verhandlung durchgehend von grosser Bedeutung, kann ein Handelspartner den wirklichen Wert einer von einem solchen Markt gewährten Zollkonzession nicht richtig einschätzen.
Im Laufe der Jahre erwies sich die Handelspolitik der beiden Ländergruppen (Marktwirtschaft und Planwirtschaft) wiederholt als unvereinbar. 1951 beschlossen z.B. die Vereinigten Staaten mit Hinweis auf diese Unvereinbarkeit, ihre Verpflichtungen gegenüber der Tschechoslowakei auszusetzen. Polen musste 1989 zugestehen, dass es die beim Beitritt eingegangene Verpflichtung, seine Importe jährlich um 7 Prozent zu erhöhen, nicht einhalten konnte.
Mitte der achtziger Jahre wurde mit dem Übergang dieser Länder zur Marktwirtschaft eine Neudefinition ihres Status im GATT unabdingbar.
Zunächst wurden in verschiedenen Organisationen wie der EFTA, der OECD und der ECE/UNO unter aktiver Mitarbeit der Schweiz eine Reihe multilateraler Verpflichtungen für die Übergangszeit definiert, deren Beachtung den Reformländern erlauben sollte, auch während des Integrationsprozesses in den Genuss der Vorteile des GATT zu kommen.
Dazu gehören die Pflicht zu sofortiger Transparenz der Handelssysteme, die regelrnässige Überprüfung der eingegangenen Verpflichtungen und der Auswirkungen der Reformen auf den Handel, der schrittweise Abbau von restriktiven Handelspraktiken und gewissen staatlichen Beihilfen sowie ein besonderer Schutzmechanismus für die Übergangszeit. Mit diesem soll vermieden werden, dass die Liberalisierung zu einem derart massiven Importanstieg führt, dass dadurch der Fortgang der Reformen gefährdet würde.
Als Ausfluss dieser Arbeiten wurden die Beitrittsprotokolle für Ungarn, Polen und Rumänien neu ausgehandelt. Das Ziel dabei war, die Rechte und Pflichten jedes betroffenen Landes neu zu definieren. Die Neuverhandlung ging in erster Linie auf den Willen dieser Länder zurück, sich vollständig ins multilaterale Handelssystem zu integrieren und gleichzeitig den Marktzugang zu ihren wichtigsten Exportmärkten zu sichern. Beim Warenhandel war das Ziel stets dasselbe: das Recht der Reformstaaten sollte verankert werden, zwischen einheimischen und importierten Produkten durch das einzige GATT-rechtlich akzeptierte Mittel, nämlich Zölle, zu unterscheiden. Die neuen Beitrittsprotokolle für diese Staaten sowie die Verhandlungsergebnisse für Neubeitritte spiegeln diese Ziele wider.
Im Rahmen der Uruguay-Runde konnte eine gewisse Sonderbehandlung definiert werden, welche die Besonderheiten der Reformländer berücksichtigt. Diese Modalitäten finden sich z.B. in Forni von längeren Übergangszeiten im Bereich des geistigen Eigentums (vgl. Ziff. 2.4).
1.8.3 Die regionale Zusammenarbeit der Reformländer
Alle Reformländer haben auch bilaterale und regionale Handelsabkommen mit ihren wichtigsten Handelspartnern abgeschlossen.2) Derartige Abkommen kamen vor allem zwischen den fraglichen Ländern und den westeuropäischen Ländern (EU und EFTA), aber auch unter den Reformstaaten
Für eine Liste der Freihandelsabkommen der Schweiz im Rahmen der EFTA und auf bilaieniler Ebene mit den RcTunnländeni s.o. Ziff. 1.7. infine
selbst zustande.3 Allerdings ist das Netz dieser Abkommen zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt noch unvollständig und lückenhaft, von einem europäischen Freihandelssystem oder einem paneuropäischen Integrationsmodell kann noch keine Rede sein. Das ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Abkommen den Agrarhandel ganz oder teilweise ausklammern. Für kritische Industrieprodukte wie Stahl, Chemikalien und Textilien können besondere Schutzklauseln sehr leicht ausgelöst werden. Die Unterschiede zwischen den in den einzelnen Abkommen enthaltenen Ursprungsregeln verhindern ein paneuropäisches Kumulierungs-System, d.h. einen einzigen "europäischen" Ursprung. Indem so Teilpräferenzen oder künstliche Präferenzen geschaffen werden, könnte das Abkommens- Netz sowohl den Wettbewerb verfälschen als auch eine optimale Verteilung der Ressourcen verhindern.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Neigung der westlichen Regierungen hinzuweisen, in gewissen spezifischen Sektoren die besonderen Schutzmassnahmen zum Schutz wenig wettbewerbsfähiger Wirtschaftssektoren zu missbrauchen.4 Die Schweiz ist von dieser Kritik jedoch nicht betroffen, da sie im Industriebereich sämtliche Restriktionen aufgehoben hat.
Umgekehrt sind auch bei den Reformländem einige protektionistische Tendenzen festzustellen, welche sicher häufig eine Reaktion auf Schwierigkeiten sind, die im Laufe des Übergangsprozesses entstanden. Es handelt sich dabei z.B. um die Wiedereinführung verschiedener Kontrollen oder um Importrestriktionen in Form von Zusatzzöllen. Ausserdem zeichnet sich offenbar da und dort eine Neigung zum industriepolitischen Schutz bestimmter Firmen und Sektoren ab. Neue Probleme entstehen schliesslich aus der Einschränkung des Niederlassungsrechts ausländi-
3) So haben die "Visegrad-Staaten" (Tschechische Republik, Ungarn, Polen und Slowakei) ein Freihandclsabkommen geschlossen, das seit März 1993 in Kraft isl. 4) Solche Tendenzen zeichnen sich ab, obwohl die Exporte der Reformslaaten noch immer nicht mehr als einen bescheidenen Anteil an den Importen der westlichen Länder ausmachen. Für die Europäische Union stammen z.B. nur 1,7% der Chemikalien-lmporte aus den Reformstaaten (2.8% bei Textilien, 2,7% bei Stahl, 2,7% bei Agrarprodukten usw.). Den Exporten der westlichen Länder kam in diesen Bereichen die Öffnung der Volkswirtschaften im Übergang wesentlich mehr zugute. Ausserdem ist nur selten eine bedeutende Erhöhung der ausländischen Direktinvestitionen infolge der Öffnung festzustellen.
scher Unternehmen oder aus der Errichtung neuer Handelsbarrieren auf den Binnenmärkten gewisser Reformländer.
1.8.4 Einschätzung aus der Sicht des GATT
Das GATT stellt sowohl für die Reformländer als auch für ihre Handelspartner einen wichtigen Rahmen für die harmonische Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen dar. Drei Hauptgründe unterstreichen das Interesse der Reformländer am multilateralen Handelssystem:
Zunächst können sie mit der Integration ins GATT den Marktzugang für ihre Exporte vor allem in Westeuropa, Nordamerika und Japan, künftig auch in einigen Entwicklungsländern, absichern. .
Zweitens garantiert die GATT-Mitgliedschaft die Weiterführung ihrer Reformen und liefert damit gegenüber den Investoren ein zusätzliches Argument für den Transfer von Kapital und Technologie, die für ihren wirtschaftlichen Aufschwung unabdingbar sind.
Drittens erlauben die im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen, protektionistische Forderungen aus dem Land selbst abzuwehren.
Die Schweiz verfolgt angesichts dieser Entwicklungen -weiterhin eine Politik der Öffnung. Der Abschluss von Handelsabkommen gilt als eine der besten Hilfsformen zugunsten der Reformstaaten. Ausserdem stellen solche Abkommen ein wertvolles Instrument für unsere wirtschaftliche Integrationspolitik auf europäischer Ebene dar. Wünschenswert ist, dass das bestehende Netz regionaler Teilabkommen sich zu einem echten paneuropäischen Wirtschaftssystem entwickelt.
Die Kooperation mit den Reformländern im Rahmen der von den eidgenössischen Räten bereitgestellten Kreditprogramme wird auch in Zukunft als unverzichtbarer Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum
Ausbau der Handelsbeziehungen weitergeführt. Diese Hilfe ist auch insofern wertvoll, als sie die Vorteile, die sich für die Refomistaaten aus den Handelsbeziehungen mit den westlichen Staaten ergeben, verstärkt und den Nutzen des multilateralen Handelssystems für diese Länder vergrössert.
1.9 Das multilaterale Handelssystem und die Entwicklungsländer
1.9.1 Erhöhtes Interesse der Entwicklungsländer
Die Thematik Handel und Entwicklung hatte 1965 mit der Annahme von Teil IV ins GATT Eingang gefunden. Den Entwicklungsländern kommt seither eine spezielle und differenzierte Behandlung zu, welche ihnen bezüglich der Durchfuhrungsmodalitäten der Verpflichtungen, die sie eingehen sollten, grösseren Spielraum einräumt. Diese spezielle und differenzierte Behandlung war mit dem Ziel eingeführt worden, die Entwicklungsländer zum GATT-Beitritt zu ermutigen, und stellte seinerzeit angesichts des geringen Gewichts der südlichen Länder im Welthandel von seilen der Industrieländer keine wesentliche Konzession dar.
Die spezielle und differenzierte Behandlung sieht namentlich folgendes vor:
Die Entwicklungsländer sollen von sämtlichen Liberalisierungsschritten der entwickelten Staaten profitieren können, ohne selbst in gleichem Masse zu einer Marktöffnung verpflichtet zu sein.
Zollkonzessionen, welche ein Industrieland im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems den Entwicklungsländern gewährt, müssen nicht auf die anderen Industriestaaten ausgeweitet werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Meistbegünstigungsklausel, welche Exporte aus Entwicklungsländern bevorzugt behandeln soll.
Für die Entwicklungsländer hat in der Vergangenheit die Einführung der speziellen und differenzierten Behandlung sowie ihre schwache Einbindung in den Welthandel dazu geführt, dass sie sich nur am Rande an den GATT-Verhandlungen beteiligten. Während der Uruguay-Runde jedoch haben sie ihren Standpunkt grundlegend überdacht und ihre traditionelle Zurückhaltung aufgegeben. Diese Kehrtwendung erklärt sich aus dem tiefgreifenden Wandel ihrer Wirtschaftspolitik und auch aus der Tatsache, dass einige Entwicklungsländer zu wichtigen Partnern in den internationalen Handelsbeziehungen geworden sind. Ein weiterer Grund liegt in der
zentralen Bedeutung der Verhandlungsthemen (z.B. des Textüsektors). Zudem hat das Allgemeine Präferenzensystem mit den sukzessiven und allgemeinen Zollsenkungen für die Entwicklungsländer an Anziehungskraft eingebüsst. Diese Faktoren erklären ebenfalls, weshalb zahlreiche Länder der südlichen Hemisphäre während der Verhandlungen dem GATT beitraten.
Etliche Entwicklungslander haben während den vergangenen zehn Jahren breitangelegte Programme zur Liberalisierung ihres Handels eingeführt. Es liegt nun im Interesse der Entwicklungsländer, dass die Ergebnisse der Uruguay-Runde von allen Vertragsparteien, insbesondere auch den Industrieländern umgesetzt werden. Sie vermeiden dadurch, dass ihre selbständigen Anstrengungen im Rahmen der wirtschaftlichen Anpassung durch neue protektionistische Massnahmen ihrer Handelspartner zunichte gemacht werden.
Die Tatsache, dass die Entwicklungsländer in der Vergangenheit kaum Verpflichtungen übernahmen, beraubte sie eines unerlässlichen Mittels, um ihre Interessen in den GATT-Verhandlungsrunden durchzusetzen: der Möglichkeit, Konzessionen zu gewähren. Heute haben die meisten Entwicklungsländer erkannt, dass sie aus einer aktiven Mitarbeit im multilateralen Handelssystem sowie an den Verhandlungen, die das System weiterentwickeln, grossen Nutzen ziehen können. Sie bietet ihnen eine Gegenleistung für ihre autonomen Bemühungen um Liberalisierung und Marktöffnung, für die sie beträchtliche Opfer geleistet haben.
Auch die Entwicklung im Welthandel hat das Umdenken der Entwicklungsländer gegenüber dem multilateralen Handelssystem beeinflusst. Unter den zwanzig weltweit wichtigsten Warenexporteuren finden sich heute sieben Entwicklungsländer (1972 waren es lediglich zwei). Der Anteil der Entwicklungsländer an den gesamten Warenexporten hat zwischen 1982 und 1992 aufgrund des deutlichen Exportanstiegs bei den Fertigprodukten von sechzehn auf zwanzig Prozent zugenommen. In den kommenden Jahren dürfte sich der Handelsverkehr in den Entwicklungsländern schneller ausweiten als in den Industrieländern. Zudem weist auch der Handel zwischen Entwicklungsregionen ausgeprägte Wachstumsraten aus. Die Entwicklungsländer haben angesichts des raschen
Aufschwungs ihrer internationalen Handelsbeziehungen ein Interesse daran, dass sämtliche GATT-Vertragsparteien ihre Märkte öffnen und dass sie im Rahmen der multilateralen Verhandlungen spezifische Zugeständnisse erhalten.
Das deutliche Gefalle unter den Entwicklungsländern hatte zur Folge, dass die spezifischen Interessen der einzelnen Staaten nicht länger mit einer Pauschallösung berücksichtigt werden konnten. Die Fähigkeit, im Rahmen des GATT Verpflichtungen zu übernehmen und im Gegenzug Vorteile zu erlangen, ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Für die Entwicklungsländer ist es daher schwierig, als einheitliche Gruppe eine für alle zufriedenstellende spezielle und differenzierte Behandlung zu erhalten.
Die Entwicklungsländer sind sich bewusst, welchen Nutzen ihnen ein gestärktes und voraussehbares multilaterales Handelssystem verschafft. Trotz der speziellen und differenzierten Behandlung waren sie in der Praxis äusserst diskriminierenden Exportbeschränkungen und anderen handelsverzerrenden Massnahmen ausgesetzt gewesen, welche gerade jene Sektoren trafen, in denen sie komparative Vorteile besassen. Derartige Entwicklungen zeigten auf, in welch schwacher Position sie sich gegenüber den Handelsgrossmächten befanden.
Die erstmalige Einführung der Landwirtschaft als wesentlichen Verhandlungsgegenstand sowie die Bereitschaft der Industriestaaten, ihre Märkte den für Entwicklungsländern direkt relevanten Gutem zu öffnen, hat deren Interesse für die Uruguay-Runde erhöht.
Die oben erwähnten Faktoren erklären die aktive Teilnahme der Entwicklungsländer auf allen Verhandlungsebenen. Als Garantie für die Berücksichtigung ihrer Forderungen im Rahmen der Uruguay-Runde haben die Entwicklungsländer eine verstärkte Integration in das Vertragswerk des GATT akzeptiert. Femer haben sie sich bereit erklärt, multilaterale Regeln und Disziplinen in den Bereichen internationaler Dienstleistungshandel, Schutz geistiger Eigentumsrechte und Investitionsmassnahmen anzunehmen. Was diese neuen Verhandlungsthemen anbelangt, so sind die Entwicklungsländer zur Ansicht gekommen, dass verlässliche multilaterale Abkommen einen Schutz gegen unilateralen Druck bilden, der manch-
mal von grossen Wirtschaftsmächten auf sie ausgeübt wird. Die Abkommen verlangen sicherlich Konzessionen, bieten ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit, den Technologietransfer zu fördern und ausländische Investitionen anzukurbeln. Mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Länder (vgl. Ziff. 1.9.3) werden sie nach einer Übergangsfrist im allgemeinen ähnliche Verpflichtungen wie die entwickelten Länder eingehen.
1.9.2 Die Bedeutung der Uruguay-Runde für die
Entwicklungsländer
1.9.2.1 Der Verhandlungsmechanismus und die Problematik des
Allgemeinen Zollpräferenzensystems
Dank der grossen Flexibilität des GATT-Verhandlungsmechanismus konnte das starke Gefalle zwischen den einzelnen Entwicklungsländern berücksichtigt werden. Im Rahmen der Uruguay-Runde hängen die Konzessionen bei Marktzugang für Waren sowie die spezifischen Verpflichtungen im Handel mit Dienstleistungen sehr stark vom Entwicklungsstand des südlichen Landes ab. Die am meisten entwickelten Länder konnten zu beachtlichen Zugeständnissen bewegen werden, welche ihrer Fähigkeit, zur weltweiten Handelsliberalisierung beizutragen, entsprechen (vgl. Ziff. 1.6.1, 2.2.2 und 2.3). Dazu gehören insbesondere die dynamischen Volkswirtschaften Asiens sowie die am meisten fortgeschrittenen Länder Lateinamerikas. Die ärmsten Staaten ihrerseits sind diesbezüglich nur bescheidene Verpflichtungen eingegangen. Die Schweiz hat ihre bilateralen Verhandlungen mit den Entwicklungsländern in diesem Sinne geführt. Sie verlangte ausschliesslich von den am meisten fortgeschrittenen Ländern Konzessionen, bei den ärmsten sah sie davon ab.
Dank der Teilnahme an den Zollverhandlungen erzielten die Entwicklungsländer eine Verbesserung des Marktzugangs für ihre wettbewerbsfähigen Exporte in die Industriestaaten. Die Ausweitung der Zollkonzessionen auf sämtliche Teilnehmer gemäss der Meistbegünstigungsklausel wird jedoch die Vorteile aus den unilateralen Vorzugszöllen, die den Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Zollpräferenzensystems (Generalized System of Préférences, GSP) eingeräumt worden sind, schmälern. Dabei
gilt es jedoch zu betonen, dass die Wohlstandsgewinne aus dem GSP nicht ausschlaggebend sind und dass eine klare Mehrheit der Entwicklungsländer aus den folgenden Gründen nur einen geringen Nutzen daraus zieht:
Die Vorteile des GSP sind von grossen Ungewissheiten belastet. Anders als die im GATT ausgehandelten Zollkonzessionen sind sie nicht rechtlich im Allgemeinen Abkommen verankert. So können Vorteile ohne weiteres von den Industrieländern, welche sie gewähren, zurückgenommen oder geändert werden.
Im allgemeinen sehen die GSP-Bestimmungen keine Präferenzen vor für jene Importe aus Entwicklungsländern, welche direkt mit geschützten einheimischen Produkten konkurrieren. Demnach werden Agrargüter, insbesondere jene aus tropischen Gebieten, von den meisten GSP-Varianten nur teilweise abgedeckt. Hinzu kommt, dass die Hauptimporteure normalerweise Zölle anwenden, deren Höhe je nach Verarbeitungsstufe und Mehrwertschöpfung steigt.
Obwohl seit den achtziger Jahren die entwickelten Länder vermehrt auf nicht-tarifäre Hindemisse zurückgreifen, um ihre Agrarmärkte sowie ihre Textil- und Bekleidungsindustrie zu schützen, lassen die Bestimmungen des GSP entsprechende Massnahmen ausser acht.
Das GSP-System kommt hauptsächlich den Exporteuren von Fertig* waren, insbesondere den aufstrebenden asiatischen Volkswirtschaften, zugute. Die ärmsten Länder hingegen zeigen sich dem GSP gegenüber sehr skeptisch, denn sie erlangen die geringsten Vorteile. In der Schweiz stammen nur zwei Prozent der vom GSP begünstigten Importe aus den am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC).
Die Präferenzmarge der Entwicklungsländer wurde durch Freihandelsabkommen oder Zollunionen unter Industrieländern bereits teilweise aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund sind zahlreiche Entwicklungsländer zur Überzeugung gelangt, dass das GSP weniger vorteilhaft sei als die im Rahmen des GATT erhaltenen Konzessionen, welche gemäss der Meistbegünstigungsklausel auf alle Vertragsteilnehmer ausgeweitet werden.
1.9.2.2 Die Anliegen der Entwicklungsländer
Ähnlich wie alle kleinen und mittleren Handelsnationen, die nicht über ein ausreichendes wirtschaftliches Gewicht verfügen, um ihren Handelspartnern Konzessionen zu entringen, können sich die Entwicklungsländer zur Wahrung ihrer Interessen einzig auf das Recht berufen. Die erhöhte Sicherheit und Voraussehbarkeit des Völkerrechts, die sich aus der Uruguay-Runde ergeben, stellen für die Entwicklungsländer eine beträchtliche Errungenschaft dar. Die neuen GATT-Regeln vermindern Ungewissheiten und verschaffen so auch den Entwicklungsländern exportfreundliche Rahmenbedingungen. Nun liegt es an jedem einzelnen Handelspartner, die sich bietenden Gelegenheiten zu nutzen.
Die Industrieländer haben ihre Zölle auf Industrieprodukte aus Entwicklungsländern um durchschnittlich 34 Prozent gesenkt. Zudem werden sie den Anteil der zollfreien Güter aus Entwicklungsländern um mehr als das Doppelte erhöhen (von 22 % auf 45 %). Dieses Ergebnis geht namentlich auf eine markante Ausdehnung der Zollbefreiung von Metallen, mineralischen Produkten, Edelsteinen, Edelmetallen, Holz und Papiermasse zurück, Eines der Hauptziele der Entwicklungsländer während der Uruguay-Runde bestand darin, die Zollprogressivität, das heisst die höheren Zollansätze bei steigendem Verarbeitungsgrad, abzuschaffen. In der nachstehenden Tabelle werden die Ergebnisse für verschiedene Kategorien von Produkten, welche die Entwicklungsländer exportieren, aufgelistet. Die Zahlen belegen, dass bei Papier, Juteprodukten und Tabak die Zollprogressivität zu einem grossen Teil beseitigt werden konnte. Ferner ist eine gewisse Verringerung der Progressivität bei Zöllen auf Holz- und Métal l Produkten festzustellen.
69 Änderung der: Progressivität für bestimmte Kategorien von Produkten (Prozent)
Warenkategorie und Gewogenes Mittel Änderung der Verarbeitungsstufe Zollprogresex ante ei posi Reduzierung sivital Kauischuk Roh 0.1 0,0 100 o,G. Halbfabrikate 5,5 3,3 40 -39 Fertigwaren 5,1 3,6 30 -28 Insgesamt 3,4 2,3 32 O.G. Höh Rohholz 0,0 0,0 0 O.G. Holzplatten 9,4 6.5 31 -30 Halbfabrikate 0,9 0,4 50 -50 Holzartikel 4,7 1,6 67 -67 Insgesamt 2,0 1,1 43 O.G. Papier Papiermasse 0.0 0,0 0 O.G. Papier und Pape 5,3 0,0 100 -100 Drucksachen 1,7 0,3 83 -83 Papierartikel 7,3 0.0 100 -100 Insgesamt 3,5 0.0 99 o.G. Jute Fasern 0,0 0,0 0 O.G. Game 5,4 0,1 98 -98 Gewebe 5,7 3,2 43 -43 Insgesamt 5,1 1,8 64 O.G. Kupfer Rohkupfer 0,9 0.7 30 O.G. Halbfabrikate 4,3 3,1 28 -28 Insgesamt 1.7 1,2 29 O.G. Nickel Rohnickel 0,5 0.3 40 O.G. Halbfabrikale 2,6 1.0 63 -68 Insgesamt 0,7 0,4 48 O.G. Blei Rohblei 2,4 1.3 45 O.G. Halbfabrikate 4,5 2,8 37 -29 Insgesamt 2,4 1,4 44 o.G. 7.ink Rohzink 2.1 1,8 17 O.G. Halbfabrikate 4.7 2,9 38 -56 Insgesamt 2,2 1,8 19 o.G. Zinn Rohzinn 0,1 0,0 100 O.G. Halbfabrikale 3,9 1.8 53 -53 Insgesamt 0,1 0,1 53 o.G. Tabak Rohtabak 14,7 11,5 22 o.G. Verarbeitete Stoffe 22,1 9,2 58 -131 Insgesamt 17,3 10,7 38 O.G.
o.G. = ohne Gegenstand, Quelle: GATT
Die Zollsenkung der Uruguay-Runde wird einerseits zu einer Erosion der Vorzugszölle führen, die den Entwicklungsländern gemäss dem Allgemeinen Präferenzensystem zustehen, andererseits aber auch die Präferenzmargen schmälern, welche die Industrieländer einander im Rahmen von Freihandelsabkommen und Zollunionen gewähren. In einigen Entwicklungsländern mag dadurch ein Exportanstieg verzeichnet werden. So erfolgt zum Beispiel der Handelsverkehr innerhalb der Europäischen Union zollfrei, während im Handel mit Drittländern in der Regel an den Aussengrenzen der gemeinsame Zolltarif der Union angewandt wird. Diese unterschiedliche Behandlung, welche den gemeinschaftsinternen Verkehr begünstigt, wird nun durch die Zollsenkungen im Rahmen des Meistbegünstigungs-Systems, das mit den Ergebnissen der Uruguay- Runde eingeführt wird, abgeschwächt. Als Folge davon werden bestimmte Handelsströme möglicherweise in Länder weggelenkt, welche nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, beispielsweise in Entwicklungsländer.
Die Liberalisierung des Textilhandels eröffnet den meisten Entwicklungsländern die interessantesten Perspektiven. Textilien und Bekleidung sind mit 22 Prozent der Gesamtexporte wichtigster Hauptexportposten zahlreicher Entwicklungsländer. Für etliche südliche Staaten spielt dieser Sektor eine besonders wichtige Rolle, da er die Ausrichtung auf eine exportstimulierte Wirtschaftsentwicklung erleichtert. Um die Exporte aus asiatischen Ländern zu kanalisieren, setzten die Industrieländer 1974 in Abweichung von den GATT-Regeln ein Abkommen durch (Multifaserabkommen, vgl. Ziff. 2.2.5), welches Kontingente pro Markt und Warenart vorschreibt. Hinzu kommt, dass im fraglichen Sektor relativ hohe Zölle vorherrschen. Die im Rahmen des Multifaserabkommens ausgehandelten Kontingente beschränken heute ungefähr fünfzig Prozent der Textilexporte aus Entwicklungsländern. Die Abschaffung des Multifaserabkommens innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren sowie eine Zollsenkung von zwanzig Prozent auf Textilien und Bekleidung stellen für die Entwicklungsländer einen wichtigen Beitrag dar. Der Textilhandel wird somit emeut den Grundprinzipien des GATT unterstehen. Des weiteren werden zahlreiche Entwicklungsländer die Handelshürden herabsetzen, mit welchen sie selbst die Einfuhren von Textil- und Bekleidungsartikeln behindern, und damit den wettbewerbfähigsten Entwicklungsländern neue
Absatzmärkte eröffnen. Zwar liegt die Zollsenkung auf Textilien unter der gewährten Durchschnittsreduzierung von über einem Drittel auf den gesamten Industrieprodukten; das bedeutet aber keineswegs, dass diese Zugeständnisse geringere handelspolitische Auswirkungen zeitigen werden. Unterdurchschnittliche Senkungen hoher Zölle können in bezug auf den Preis eines Importproduktes genau so wirkungsvoll ausfallen wie überdurchschnittliche Senkungen niedriger Zölle.
Zahlreiche Entwicklungsländer sind heute in der Lage, eine breite Palette von Agrargütern zu produzieren und zu exportieren. Selbst wenn die Landwirtschaft lediglich dreizehn Prozent der Einkünfte der Entwicklungsländer aus Warenexporten darstellt, bezieht doch ein Drittel von ihnen gegenwärtig den Haupteil des Exporterlöses aus dem Agrarhandel. Diesen Ländern wird das Übereinkommen über die Landwirtschaft und insbesondere die Beschränkung der subventionierten Exporte, welche auf den Weltmärkten Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Exporteure aus den Industriestaaten herbeiführen, zugute kommen. Der Verschleuderung von Überschüssen aus Industriestaaten auf den Märkten der südlichen Länder werden ebenfalls Grenzen gesetzt. Gerechtere Wettbewerbsbedingungen dürften der lokalen Landwirtschaftsproduktion Aufschwung verleihen.
Zölle auf landwirtschaftliche tropische Produkte werden um durchschnittlich 42 Prozent gesenkt, ihre Progressivität wird abgeschwächt. Für die Hälfte der Entwicklungsländer ist diese Produktegruppe im Hinblick auf den Export von besonderem Interesse, weil tropische Produkte, die zur Zubereitung von Getränken dienen (und für die eine Reduzierung von 45 Prozent angeboten wird), dazugehören. Mit einer durchschnittlichen Zollsenkung von 55 Prozent auf landwirtschaftliche tropische Güter hat sich die Schweiz noch grosszügiger gezeigt. Zudem wird sie ihre Konzessionen innerhalb von Fristen umsetzen, welche nur halb so lang sind, als dies im Terminplan für die gesamten Zollverringerungen vorgesehen ist.
Im Zusammenhang mit dem Schutzsystem für Pflanzensorten, welches laut dem Abkommen über das geistige Eigentum einzuführen ist, können die Entwicklungsländer nicht nur bestehende Ausnahmeregelungen wie die "farmers privilèges" (Landwirteprivileg: freie Wiederverwendung des
Saatgutes für Eigengebrauch) ausdrücklich erlauben, sondern auch die "farmers rights" (Recht der Landwirte: Schutz der herkömmlichen einheimischen Arten in bezug auf ihre gentechnologische Nutzung) einführen.
Die Bedingungen der Exportrisikogarantie sind nicht von den Verpflichtungen des Übereinkommens über Subventionen erfasst. Die Handlungsfreiheit der Schweiz in der Verwendung der Exportrisikogarantie wird also durch die Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde in keiner Weise beeinträchtigt.
Die WTO wird ab ihrem Inkrafttreten zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank Mittel und Wege suchen, um die Kohärenz zwischen Handelspolitik und anderen Aspekten der Wirtschaftspolitik zu verbessern. Diese Initiative dürfte zu einer ganzheitlicheren und besser abgestimmten Handhabung der verschiedenen Stützungsmassnahmen von aussen zugunsten der Entwicklungsländer führen und ihre Effizienz steigern. Im wesentlichen geht es dabei um Massnahmen, welche die Fähigkeit der Entwicklungsländer verbessern sollten, die neuen, aus der Uruguay-Runde hervorgegangenen Rahmenbedingungen des Welthandels zu nutzen.
In der neugeschaffenen Welthandelsorganisation wird die Schweiz bei Stellungnahmen und Entscheiden, welche die Entwicklungsländer betreffen, wie bis anhin die Grundsätze und Ziele der schweizerischen Entwicklungspolitik berücksichtigen.
1.9.3 Der Fall der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und der
Netto-Nahrungsmittelimportcure
Manche Kreise halten die LDC - mehrheitlich Nettoimporteure von Nahrungsmitteln - für die Stiefkinder der Uruguay-Runde. Es trifft zu, dass diese Länder weniger als andere dazu in der Lage sind, von den neuen Rahmenbedingungen des Welthandels nach Inkrafttreten der Ergebnisse der Uruguay-Runde zu profitieren. Die Ursache der Probleme, vor denen sie stehen, sollte jedoch ausserhalb des GATT gesucht werden.
Ihre Schwierigkeiten liegen vielmehr in den Verzerrungen ihrer eigenen Volkswirtschaften. So sind die Auswirkungen der unabhängig vom GATT notwendigen Strukturanpassungsprogramme, der Währungsabwertungen (wie kürzlich in der CFA-Zone in Westafrika), der Import- und Exportliberalisierung, der inneren Reformen - für die meisten LDC letztlich wesentlich relevanter als die unmittelbaren Folgen der Uruguay-Runde. Diese ohnehin notwendigen Liberalisierungsbemühungen sind aber auch unerlässliche Vorbedingungen, damit diese Länder von den neuen Spielregeln der internationalen Handelsbeziehungen profitieren können.
Auf den ersten Blick erscheint die Lage dieser Länder, von denen etliche auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind, besorgniserregend. Mit Rücksicht auf allfällige Probleme, welche sich den LDC bei der Umsetzung der Uruguay-Ergebnisse stellen könnten, wurden sie von sämtlichen Verpflichtungen befreit, die als mit ihren entwicklungsspezifischen Bedürfnissen unvereinbar gelten. Zudem haben die Minister anlässlich der Konferenz in Marrakesch beschlossen, sich bei Produkten, welche für die Exportwirtschaft der LDC besonders relevant sind, um Verbesserungen des Allgemeinen Präferenzensystems zu bemühen (vgl. Anhang IÏÏ.1}. Des weiteren einigten sie sich darauf, die technische Unterstützung zugunsten der LDC zu verstärken, damit diese ihre Produktions- und Exportgrundlagen ausbauen, ihren Handel vorantreiben und auf diese Weise grössere Vorteile aus den Verhandlungsresultaten ziehen können. Schliesslich wurde vereinbart, den Netto-Nahrungsmittelimporteuren unter den LDC-Ländem, welchen die Importfinanzierung Schwierigkeiten bereitet, Erleichterungen von seiten der internationalen Finanzierungsinstitutionen zu gewähren (vgl. Anhang ni.6). Die Erteilung dieser Finanzhilfen ist an Vorzugsbedingungen geknüpft und wird insofern das Schuldenproblem nicht verschärfen. Diejenigen LDC, welche bereits Anpassungen ihrer Produktionsstrukturen vornehmen, werden so allfällige kurzfristige Schwierigkeiten leichter überwinden können.
Zahlreichen LDC wird die Uruguay-Runde auch unmittelbare kommerzielle Vorteile bescheren. Der Marktzugang in Industrieländern für Erze und Metalle - zwei Drittel der afrikanischen Exportprodukte - wird merklich verbessert. Die Industrieländer werden die Zölle auf diesen Produkten im Schnitt um über fünfzig Prozent senken; nach der Reduzierung liegen die
Durchschnittszölle unter 1.5 Prozent. Daneben ist zu erwähnen, dass heute mehr als die Hälfte der LDC den Hauptteil der Deviseneinkommen aus Agrarexporten bezieht. Das Übereinkommen über die Landwirtschaft dürfte ihre Position auf den Weltmärkten verbessern, ohne sie deswegen zu Zollabbau und Subventionssenkungen zu verpflichten.
Die Abschaffung der Exportsubventionen könnte in jenen Entwicklungsländern, welche bedeutende Mengen subventionierter Agrarprodukte nicht als Nahrungsmittelhilfe erhalten,, sondern importieren, zu einem kurzfristigen Kostenanstieg führen. Sollte sich dieses Szenario bewahrheiten, sieht ein Sonderbeschluss von Marrakesch Übergangshilfen vor, möglicherweise in Form von Nahrungsmittelhilfe und Stützung der landwirtschaftlichen Produktion, um diese Auswirkungen abzufedern (vgl. Anhang ffl.6). Bei der Erteilung der Nahrungsmittelhilfe sollen sich die WTO-Mitglieder an die 1986 festgelegten Grundsätze der FAO halten. Da die Schweiz diese Prinzipien bereits beachtet, bedürfen ihre Instrumente in der Nahrungsmittelhilfe aufgrund der Ergebnisse der Uruguay-Runde keiner Anpassung.
Nahrungsmittelhilfe ist sicherlich unentbehrlich, um Hungerkatastrophen kurzfristig vorzubeugen; damit aber ein Abhängigkeitsverhältnis vermieden wird, sind längerfristige Politiken, die eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten, vonnoten. Die Schritte zur Sanierung der Weltmärkte, die sich aus der Umsetzung des Übereinkommens über die Landwütschaft ergeben dürfte, könnte in dieser Hinsicht einen wichtigen Beitrag leisten: Die Förderung der einheimischen Produktion wird eine Verringerung der Impone und eine Erhöhung der bäuerlichen Einkommen herbeiführen. Unterstützungsprogramme zur Förderung der Agrarproduktion und einzelnen Initiativen der Landwirte könnten diese Wirkung steigern.
Die Schweiz wird im Rahmen ihrer bilateralen Zusammenarbeitsprogramme und ihrer Tätigkeit in den relevanten multilateralen Gremien auf die Entscheidungen von Marrakesch eingehen. Unser Land hat bereits bei den Bretton-Woods-Institutionen eine Initiative eingeleitet, welche ein Aktionsprogramm vorsieht, das den LDC eine verbesserte Nutzung des multilateralen Handelssystems ermöglichen soll. Ähnliche
Schritte werden im übrigen im Bericht des Bundesrates über die Nord- Süd-Beziehungen der Schweiz vorgeschlagen.
1.9.4 Schweizerische Massnahmen
Um die Folgen der Uruguay-Runde für die Entwicklungsländer besser einschätzen zu können, gab der Bundesrat einer unabhängigen Instanz eine Studie in Auftrag, die im März 1995 abgeschlossen sein wird. Sie wird eine globale Analyse der Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Entwicklungsländer durchführen sowie sechs detaillierte Fallstudien1) untersuchen. Zwei dieser Länder2) gehören zu den am wenigsten entwikkelten Ländern; vier davon sind Schwerpunktländer der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit3. Auf der Basis dieser Analyse und anderer interner sowie multilateraler Forschungsergebnisse wird der Bundesrat prüfen, inwieweit eine Anpassung der Instrumente der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit notwendig sein wird. Er wird zudem prüfen, inwiefern der nächste Rahmenkredit über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen zugunsten von Entwicklungsländern für eventuelle neue Aufgaben in diesem Bereich aufgestockt werden muss.
Was das Präferenzensystem (GSP) betrifft, wird 1995 eine umfassende Revision unseres Systems durchgeführt, unter anderem mit dem Ziel, die Erosion aufgrund der Zollsenkungen im Rahmen der Uruguay-Runde aufzufangen. Diese Revision wird in Angriff genommen, sobald die Ergebnisse der schweizerischen und internationalen Studien vorliegen. Sie wird vor allem der Notwendigkeit Rechnung tragen, den Marktzugang von Produkten aus LDC zu erleichtem, und auch die Handelsdynamik sowie den wirtschaftlichen Entwicklungsstand berücksichtigen, den einige Entwicklungsländer unterdessen erreicht haben.
1) Bangladesch, Bolivien, Chile, Indien, Mali, Marokko 2) Bangladesch. Mali 3) Bangladesch, Bolivien, Indien. Mali
Einige weitere Stossrichtungen der schweizerischen Politik zeichnen sich allerdings bereits heute ab. Was die LDC angeht, arbeitet der Bundesrat zur Zeit ein Programm aus, das in diesen Ländern nationale Kapazitäten schafft oder verstärkt, um die Beschlüsse der Uruguay-Runde zu ihren Gunsten umzusetzen und ihre Interessen in der WTO zur Geltung zu bringen. Massnahmen zur Erhöhung der Produktion, insbesondere in der Landwirtschaft, sind noch vermehrt zu unterstützen. Zudem gilt es, eine Verbesserung der Rahmenbedingungen zu fördern und jene Exportförderungsstrategien zu unterstützen, die eine Diversifikation anstreben. Ausserdem stehen im Zentrum unserer Reformüberlegungen zur Zeit auch unsere Rohstoffpolitik, die STABEX-Reform (Exporterlösausfall -Entschädigung), die Zahlungsbilanzhilfen sowie das Mischkredit- Nachfolgeinstrument zur Förderung privatwirtschaftlicher Investitionen.
1.10 Die Wechselbeziehung von Handel - Umwelt
1.10.1 Handel und Umwelt: eine hochaktuelle Thematik
Regierungen und Bevölkerungen werden sich zunehmend der Notwendigkeit bewusst, die Umwelt zu erhalten und eine nachhaltige Entwicklung1) zu erzielen. Gegenwärtig bemühen sich zahlreiche Länder, ihre institutionelle Leistungsfähigkeit im Bereich des Umweltschutzes auszubauen. Diese Anliegen haben in den letzten Jahren weltweit an Bedeutung gewonnen und eine Festigung der internationalen Zusammenarbeit herbeigeführt. In diesem Zusammenhang steht die Beziehung Handel - Umwelt auf der Tagesordnung.
Verschiedene Faktoren liegen den Umweltproblemen zugrunde. Jede Wirtschaftstätigkeit setzt Veränderungen der natürlichen Umwelt voraus und kann in bestimmten Fällen zu einer übermässigen Belastung des Ökosystems führen. Expansion der Wirtschaft, gepaart mit Bevölkerungswachstum, Aufschwung der Industrien und die Tendenz zur Verstädterung: Alle diese Faktoren bewirken, dass mehr Rohstoffe verbraucht, mehr Schadstoffemissionen und Abfälle verursacht werden. Die Umweltprobleme der verschiedenen Länder jedoch sind je nach Entwicklungsstand, wirtschaftlichen Strukturen und Umweltpolitiken sehr unterschiedlich. Etliche Schwierigkeiten sind der wirtschaftlichen Unterentwicklung anzulasten: So ist die Armut letztlich die Ursache für die Unzulänglichkeiten der sanitären Einrichtungen und der Trinkwasserversorgung, für die Luftverschmutzung und Belastung der Böden. Ein Einkommensanstieg mag einerseits einige Probleme mildern, denn dank der wirtschaftlichen Entwicklung können die Länder gezielte Politiken zur Finanzierung von Umweltschutzmassnahmen verfolgen. Andererseits kann festgestellt werden, dass die Bevölkerung bei steigenden Einkommen vermehrt auf eine Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen dringt. Die entwickelten Länder haben in dieser Hinsicht bedeutende Fortschritte
1) Der Begriff "nachhaltige Entwicklung" wurde von der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung (Bnindtland Kommission) in ihrem Bericht von 1987 mit dem Titel "Unsere gemeinsame Zukunft" definiert: Es handelt sich um eine Entwicklung, die die Bedürfnisse der heutigen Generationen befriedigt, ohne die Möglichkeit künftiger Generationen zu beeinträchtigen.
erzielt (Zugang zu sauberem Wasser, angemessene Sanierungssysteme, öffentliche Sammlung und Behandlung von Abfällen, Verbesserung der Luftqualität, Rückgang bestimmter schwer abbaubarer Schadstoffe). Zusätzliche Ausgaben für den Umweltschutz - seit 1970 wurde eine Zunahme von 0,8 Prozent auf 1,5 Prozent des Bruttoinlandsproduktes verzeichnet - haben diese Verbesserungen ermöglicht.
Ungeachtet der erzielten Fortschritte harren zahlreiche Urnweltprobleme noch einer Lösung. Der aktuelle Fragenkomplex reicht von der Wasserverunreinigung über die Zerstörung der Ozonschicht bis zu den Normen zu Pestizidrückständen in Nahrungsmitteln. Um diesen Problemen beizukommen, haben die Regierungen auf nationaler wie auf internationaler Ebene gehandelt.
Nationalen Umweltpolitiken ist gemeinsam, dass sie zur Erhaltung des gemeinsamen Erbes der Menschheit beitragen. Allerdings spielen bei der Ausgestaltung dieser Politiken Merkmale und Umweltschutzerfordernisse des jeweiligen Landes (geographische Beschaffenheit, Bevölkemngsbilanz, usw.) eine wichtige Rolle. Daraus ergeben sich in mancherlei Hinsicht bedeutende Unterschiede: Umweltprobleme und damit auch mögliche Lösungsansätze sind in der Schweiz, in Kanada oder in Argentinien völlig anders gelagert. Zudem darf von Entwicklungsländern, deren Armutsindikatoren von spürbaren Verschlechterungen zeugen, nicht verlangt werden, dass sie dem Umweltschutz dieselben Ressourcen widmen wie die Industrieländer. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen stellt einen wesentlichen Bestandteil des Entwicklungsprozesses dar. Der Erfolg der Umweltpolitik hängt insbesondere in den Entwicklungsländern davon ab, inwiefern es gelingt, das Bevölkerungswachstum in den Griff zu bekommen, neue Technologien zugänglich zu machen, Investitionen zu steigern, den Zutritt auf ausländischen Märkten zu verbessern, Finanzmarkte zu öffnen und Strukturreformen durchzuführen.
Eine Anzahl Umweltprobleme weisen eine internationale Dimension auf und bedürfen daher internationaler Lösungen, auf welche sich die Länder untereinander einigen müssen, in diesem Bereich sind institutionelle Mechanismen auf regionaler oder weltweiter Ebene weit weniger ausge-
baut als auf nationaler, Nichtsdestotrotz weitet sich der Tätigkeitsbereich der internationalen Zusammenarbeit stetig aus. Beispiele dafür sind das Seerecht, Fischereiabkommen, Abkommen über internationale Schiffahrtsstrassen, Abkommen über den internationalen Handel mit bedrohten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), die Basler Konvention über die Kontrolle grenzüberschreitender Transporte von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung und das Protokoll von Montreal über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen. Einige Abkommen sehen den Einsatz handelspolitischer Massnahmen vor, wie beispielsweise eine Einschränkung der internationalen Transporte und der grenzüberschreitenden Entsorgung gefahrlicher Abfälle oder ein Handelsverbot für Elfenbein. Diese Entwicklungen haben die Beziehung zwischen Welthandel und Umwelt in den Blickpunkt gestellt und die Zweckmässigkeit hinterfragt, sich zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen handelspolitischer Schützinstrumente zu bedienen.
Bei der Auswertung des Einflusses handelspolitischer Massnahmen auf die Umwelt muss das Für und Wider zweier Szenarien geprüft werden: Handelsliberalisierung und Protektionismus. Dabei darf nicht vergessen werden, dass protektionistische Massnahmen eine Verzerrung von Allokation und Verwendung nationaler Ressourcen herbeiführen, die Wirtschaftsentwicklung hemmen und sich dadurch abträglich auf die Umwelt des jeweiligen Landes auswirken können. Das multilaterale Handelssystem hingegen ist geeignet, eine rationelle Zuteilung und Erschliessung der Ressourcen zu erleichtern. Das Streben nach wirtschaftlicher Effizienz kommt der Umwelt dann zugute, wenn es gelingt, mit Rohstoffvorkommen optimal zu haushalten, weniger Abfälle zu produzieren und vermehrt auf technologische Innovationen zu setzen. Die mit der Ausweitung der Handelsströme einhergehende Zunahme des Pro-Kopf-Einkommens kann für die Umwelt durchaus gewinnbringend sein: Höhere Löhne bedeuten grössere finanzielle Mittel, mit welchen ökologische Massnahmen finanziert und damit die Umweltzerstömng in Schach gehalten werden kann. Die positiven Korrelationen sind beachtlich; zahlreiche Massnahmen, die die wirtschaftliche Effizienz fördern, nützen auch der Umwelt. Trotz dieser nützlichen Einflüsse können wirtschaftliche Aktivitäten die Natur auch schädigen. So wurden in den OECD-Landern ein weitgehend verkehrsbedingter Anstieg des
Stickoxyd-Ausstosses sowie erhöhte Kohlendioxyd-Konzentrationen gemessen. Die Lösung solcher Probleme erfordert grössere Kohärenz bei der Handhabung von Wirtschafts- und Umweltpolitik.
Durch die Handelsliberalisierung werden bestimmte protektionistische Hindernisse, welche umweltschädigenden Aktivitäten Vorschub leisten, eingedämmt; fehlen jedoch geeignete nationale Umweltpolitiken, so kann der Freihandel ökologische Probleme sogar verschärfen. In geographisch umgrenzten Räumen könnte die Liberalisierung der Handelsbeziehungen zwischen Ländern mit unterschiedlichen Umweltschutzniveaus Unternehmen dazu veranlassen, ihren Standort in Gebiete zu verlegen, die sich durch laxere Umweltbestimmungen und demzufolge niedrigere Umsetzungskosten auszeichnen. Daher erscheint es geboten, dass alle Länder eine Politik verfolgen, die eine Verbesserung des Umweltzustandes erlaubt, und dass die Wohlstandsgewinne aus der Handelsliberalisierung sich aus der Stärkung komparativer Vorteile ergeben, welche auf umweltgerechten Produktionsmethoden beruhen.
Bei Umweltproblemen, die konkrete Auswirkungen jenseits der Landesgrenze haben, steht den Ländern einzig die multilaterale Zusammenarbeit zur Verfügung. So können unilaterale Massnahmen, die sich auf wirtschaftliches und politisches Gewicht stützen, vermieden und ein entsprechendes multilaterales Abkommen zur Beseitigung des fraglichen Problems ausgehandelt werden. Allerdings ist unter bestimmten Umständen denkbar, dass das Handelsinstrumentarium der völkerrechtlichen Umweltabkommen mit den Regeln und Verfahren des multilateralen Handelssystems im Widerstreit liegt. Aus diesem Grund ist eine internationale Einigung herbeizuführen, um den Streitfall auf beiderseitig zufriedenstellende Weise zu bereinigen. Handels- und Umweltpolitiken stehen ja nicht a priori in einem Zielkonflikt, sondern zielen gemeinsam auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung ab. Beide Politiken können sich gegenseitig unterstützen; genau diese Art Synergie muss ausgeschöpft werden. Anlässlich der Konferenz von Rio über Umwelt und Entwicklung wie auch im Rahmen der Uruguay-Runde wurde dieses Prinzip hervorgehoben. Während der Konferenz von Marrakesch haben die Minister beschlossen, ein Arbeitsprogramm zu Handel und Umwelt zu verabschieden und einen mit der Ausführung der neuen Arbeiten beauftragten Ausschuss Handel und Umwelt einzusetzen (vgl. Ziff. 1.10.5).
1.10.2 GATT-Regeln und die Umweltpolitiken der Vertragsparteien
Die GATT-Regeln lassen den Regierungen bei der Umsetzung der Umweltpolitiken grossen Handlungsspielraum. Die Länder können auf ein breites Instrumentarium - Verbote, Auflagen, Abgaben, Deklarationen • zurückgreifen, um ihre Umwelt vor Schädigung durch interne Produktionstätigkeiten oder durch den Verbrauch einheimischer oder importierter Erzeugnisse zu schützen - unter einer Bedingung allerdings: Bei der Umsetzung kommerzieller Aspekte ihrer Umweltpolitiken müssen die Grundprinzipien des GATT - Nicht-Diskriminierung, Inländerbehandlung, Verhältnismässigkeit und Transparenz - beachtet werden.
In Ausnahmefällen rechtfertigt Artikel XX des Allgemeinen Abkommens, handelspolitische Massnahmen zu ergreifen, welche ansonsten dem GATT zuwiderlaufen. Die im zitierten Artikel genannten Ausnahmen vom Allgemeinen Abkommen erlauben den Vertragsparteien, restriktive Handelsvorkehrungen anzuwenden, um in ihrem Staatsgebiet in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Erhaltung natürlicher Ressourcen bestimmte Ziele zu verwirklichen. Allerdings dürfen derartige Massnahmen weder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Bedingungen herbeiführen noch auf eine verschleierte Behinderung des Welthandels hinauslaufen. Solche Vorsichtsmassnahmen sind notwendig, um zu vermeiden, dass Umweltmassnahmen statt zur Erreichung der legitimen Ziele zu protektionistischen Zwecken missbraucht werden.
Gemäss den Regeln des multilateralen Handelssystems steht es den Vertragsparteien durchaus frei, inländischen Produzenten für umweltschädigende Aktivitäten Abgaben aufzuerlegen, zwingende Normen zu erlassen oder Herstellung und Absatz vereinzelter Produkte zu untersagen. So stehen beispielsweise die Festsetzung von Höchstwerten bei der Luftverschmutzung und die Erhebung von Abgaben für Unternehmen, welche Schadstoffe in Seen und Wasserläufe abfliessen lassen, in vollem
Einklang mit den Regeln des GATT. Femer stellen auch Massnahmen wie inländische Rücknahmepflicht-Systeme für wiederverwertbare Abfälle (Pfandflaschen), Steuervergünstigungen für umweltfreundliche Erzeugnisse (bleifreies Benzin, Solarzellen zum Heizen von Wohnungen) und andere Massnahmen, welche zu einem umweltfreundlicheren Verbraucherverhalten im Inland beitragen und den Handel nicht direkt betreffen, GATT-rechtlich keine Probleme dar.
Das zunehmende Umweltbewusstsein der Konsumenten hat femer viele Produzenten auf privatwirtschaftlicher Basis veranlasst, Produkte speziell zu kennzeichnen, die unter besonderen ökologischen Bedingungen hergestellt werden, und entsprechende Kontrollen für solch gekennzeichnete Produkte vorzunehmen. Diese privaten Initiativen sind nicht GATT-widrig. Handelt es sich jedoch um eine staatliche Massnahme im Sinne einer Deklarationspflicht, so muss sie den GATT-Grundprinzipien der Nicht-Diskriminierung, Transparenz und Zweckmässigkeit entsprechen. Allerdings dürfen entsprechende staatliche Kennzeichnungen nicht so angewandt werden, dass sie eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen oder in keinem Verhältnis zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele wie dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im eigenen Staatsgebiet stehen.
Lenkungsinstrumente in Form von Abgaben auf dem Verkauf umweltschädigender, inländisch erzeugter und importierter gleichartiger Produkte können ebenfalls einen Beitrag zur Verbesserung der Umweltqualität leisten. Diese handelsrelevanten Instrumente werden anhand ihrer konkreten Ausgestaltung auf die GATT-Kompatibilität hin beurteilt. Abgaben, die auf inländischen Produkten beim Verkauf als auch auf gleichartigen Importgütern pro bestimmte Mengeneinheit erhoben werden, sollten GATT-rechtlich nicht anfechtbar sein, wenn sie nichtdiskriminierend, verhältnismässig und transparent ausgestaltet sind.
Für die Handhabung umweltschädigender Produktionen bestimmter Güter in einem andern Land gelten hingegen weit zwingendere GATT-Regeln: Es ist nicht zulässig, den Marktzutritt an die Änderung bestimmter Politiken oder interner Gepflogenheiten des Exportlandes zu knüpfen. Keine
einzige Bestimmung des GATT erlaubt, Handelsrestriktionen gegen Produkte zu ergreifen, deren Eigenschaften durch den entsprechenden Produktionsprozess nicht verändert wurden. Dieses Verbot soll die Gefahr eindämmen, dass unter dem Deckmantel der Umweltpolitik missbräuchlicherweise Handelsbeschränkungen erlassen werden, welche der Sache des Umweltschutzes wenig dienlich sind.
Gemäss den geltenden Regeln kann ein Land, das umweltgerechtere Produktionsverfahren fördern will, einzig auf der Stufe der Produkte, die durch im Staatsgebiet niedergelassene Unternehmen hergestellt wurden, einschreiten. Es ist also nicht möglich, den Import gleichartiger Güter von bestimmten, im Staatsgebiet bestehenden Umweltnormen bezüglich Produktionsmethoden abhängig zu machen. Unter gewissen Bedingungen kann diese Regelung das Aktionsfeld der nationalen Umweltpolitik einschränken. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass nationale Produzenten auf dem Inlandmarkt mit ausländischen Herstellern konkurrieren, da deren Erzeugnisse weniger strikten Regeln bezüglich Produktionsverfahren unterstehen und demzufolge kostengünstiger gefertigt und entsprechend günstiger im Vergleich zu national hergestellten gleichartigen Gütern auf dem Inlandmarkt abgesetzt werden können. Derartige Entwicklungen rufen bisweilen Spannungen zwischen den Ländern hervor. Um solchen Krisen vorzubeugen, sollten auf multilateraler Ebene Lösungsansätze entwickelt werden, welche sämtliche Teilnehmer am internationalen Handel zufriedenstellen. Normen über Produktionsmethoden und -verfahren, welche ein Staat durch den Rückgriff auf Handelsrestriktionen durchsetzen will, müssen in internationalen Foren ausgehandelt werden; und diese daraus resultierenden flankierenden handelspolitische Vorkehrungen sind in das multilaterale Handelssystem aufzunehmen. Auf diesem Weg könnten Schwierigkeiten und Konflikte im Zusammenhang mit der Umwelt gelöst und unilaterales Vorgehen vermieden werden. Ein dahingehender Vorschlag ist im Rahmen des Arbeitsprogrammes, welches die Minister an der Konferenz in Marrakesch aufstellten, zu überprüfen (vgl. Ziff. 1.10.5).
1.10.3 Die Aufgaben der Arbeitsgruppe des GATT über
Umweltmassnahinen und Welthandel
Im Jahr 1971 hatte der GATT-Rat die Arbeitsgruppe "Umweltmassnahinen und Welthandel" eingesetzt. Allerdings fanden in den folgenden 20 Jahren keine Zusammenkünfte statt, und ihr Mandat blieb graue Theorie. Die Aufgabe der Gruppe bestand darin, zu überprüfen, inwieweit handelsrelevante Umwelt-Bestimmungen Handelshemmnisse darstellen. Eine Initiative der Schweiz verlieh der Gruppe im Jahr 1991 neuen Schwung. Ausgehend vom Mandat von 1971 erstellte der GATT-Rat in der Folge ein Arbeitsprogramm, welches drei Punkte umfasst:
Überprüfung, inwiefern handelsrelevante Bestimmungen der multilateralen Umweltabkommen (beispielsweise des Protokolls von Montreal über Substanzen, welche die Ozonschicht zerstören, der Basler Konvention über die Kontrolle grenzüberschreitender Transporte gefährlicher Abfälle und deren Entsorgung sowie des Abkommens über den internationalen Handel mit bedrohten Arten freilebender Tiere und Pflanzen - CITES) mit den Grundsätzen und Regeln des GATT vereinbar sind.
Transparenz der handelsbezogenen Umweltmassnahmen.
Analyse der anfälligen Auswirkungen von Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften auf den internationalen Handel.
Die Arbeitsgruppe betonte, dass nur eine beschränkte Anzahl der bislang ausgehandelten multilateralen Abkommen Bestimmungen zum Handel enthält. Sehr wenige dieser Abkommen warfen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den GATT-Instrumenten Probleme auf, und kein einziges gab Anlass zu Streitfällen im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens des GATT.
Die Arbeitsgruppe erachtete es als unerlässlich, die Transparenz sämtlicher neuer Umweltvorschriften, welche den Handel betreffen, nach Möglichkeit bereits während deren Ausarbeitung sicherzustellen. Es wurde weitgehend anerkannt, dass Transparenz kein Selbstzweck ist,
sondern die Handelsverzerrungen auf ein Mindestmass herabsetzen und die Wirtschaftssubjekte des Privatsektors bei der Angleichung an Politiken im Wandel unterstützen soll.
Femer wies die Arbeitsgruppe auf die Notwendigkeit hin, Etikettierungsvorschriften genau und rechtzeitig zu notifizieren sowie allfällige restriktive Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten.
Seit 1993 hat die Arbeitsgruppe nach Mitteln und Wegen gesucht, um die Ergebnisse des Erdgipfels von Rio vom Juni 1992 in das zukünftige multilaterale Handelsgefüge einzubetten. Vor diesem Hintergrund wurde Kapitel 2 der in Rio auf den Weg gebrachte Agenda für eine nachhaltige Entwicklung (Agenda 21) in bezug auf seine Relevanz für das GATT-System eingehend überprüft. Die Arbeitsgruppe gelangte zum Schluss, dass die Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde - dank der effizienteren Allokation und Verwendung natürlicher Ressourcen - einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten wird.
Die Studien der Arbeitsgruppe haben sicherlich mitgeholfen, Fragen zur Wechselwirkung von stuferiweiser Handelsliberalisierung und Umweltpolitiken zu klären und besser zu verstehen. Allerdings lag es nicht in der Kompetenz der Gruppe, Änderungen der Regeln des multilateralen Handelssystems vorzuschlagen, um eine grössere Kohärenz zu erreichen. Diese Lücke wollten die Verhandlungs-Teilnehmer der Uruguay-Runde schliessen: Sie einigten sich anlässlich der Ministerkonferenz in Marrakesch auf ein Arbeitsprogramm über Handel und Umwelt (vgl. Ziff. 1.10.5).
1.10.4 Die Uruguay-Runde und das Umweltproblem
Zum Zeitpunkt der Lancierung der Uruguay-Runde wurde der Umweltfrage durch die meisten teilnehmenden Länder weit geringere Beachtung geschenkt als sie dies heutzutage tun. Daher galt die Verbindung von handels- und umweltpolitischen Massnahmen nicht als eigenständiges Verhandlungsthema. Dennoch wurden umweltbezogene Aspekte nicht ausgeblendet; im Verlauf der Verhandlungen haben sie sogar stetig an
Bedeutung gewonnen. Die in diesem Bereich erzielten Ergebnisse werden in der Folge angeführt.
Im Unterschied zum gegenwärtigen Wortlaut des Allgemeinen Abkommens enthält die Präambel des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) einen expliziten Hinweis auf die nachhaltige Entwicklung und auf die Notwendigkeit, die Umwelt zu schützen und zu erhalten.
Gemäss dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (vgl. Ziff. 2.2.6) dürfen die Länder Massnahmen treffen, die notwendig sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt in ihrem Staatsgebiet zu schützen. Jedes Land hat das Recht, für Inlandserzeugnisse und gleichartige Importgüter Schutzniveaus festzusetzen, die nach seinem Dafürhalten angemessen sind. Allerdings dürfen technische Vorschriften nicht so angewandt werden, dass sie eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen oder in keinem Verhältnis zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele stehen. Die Länder werden aufgefordert, einschlägige internationale Normen, soweit vorhanden, zu verwenden. Sie werden jedoch nicht angehalten, ihre nationalen Vorschriften den Resultaten der internationalen Normierungsarbeiten anzugleichen. Kein Land, in dem strengere Bedingungen herrschen (beispielsweise die Schweiz), ist gezwungen, diese künftig aufzuheben.
Im neuen Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (vgl. Ziff. 2.2.4) kommt die Umweltproblematik an verschiedenen Stellen zur Sprache: Das Übereinkommen gilt für Massnahmen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, darunter wildlebende Arten aus Flora und Fauna, notwendig sind. Es bekräftigt ausdrücklich das Recht der Regierungen, Massnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in ihrem Staatsgebiet zu treffen. Die Länder werden aufgerufen, bestehende internationale Normen zu Gesundheit und Nahrungsmittelsicherheit anzuwenden; es bleibt ihnen aber überlassen, über dem internationalen Niveau liegende Normen einzuführen bzw. weiterhin anzuwenden, wenn sich diese wissenschaftlich
begriinden lassen. Diese Vorschriften diirfen jedoch keine Diskriminierung zwischen einheimischen und importierten Waren bewirken.
Das Ubereinkommen uber die Landwirtschaft (vgl. Ziff. 2.2.3) schwScht die Anreize fur intensive Landwirtschaft in dafiir ungeeigneten Gebieten und kommt in dieser Hinsicht der Umwelt zugute. Zudem werden im Zusammenhang mil der Politik der intemen Stiitzung Bedingungen und Kriterien zu Ausnahmen von der Senkungsverpflichtung genannt. Zu diesen Ausnahmen gehoren Direktzahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen.
1m Ubereinkommen uber industrielle Subventionen (vgl. Ziff. 2,2.13) werden die zulässigen Subventionen aufgelistet, auf welche keine Gegenmassnahmen (Ausgleichszb'lle) angewandt werden diirfen. Teil davon sind Beihilfen, welche die Anpassung bestehender Installationen an neue Gesetzesvorschriften zum Umweltschutz, welche fiir Untemehmen mit bedeutenden Auflagen und finanziellen Burden verbunden sind, fOrdern sollen. Bis zu 20 Prozent der Anpassungskosten konnen als zulSssige Subventionen gelten.
Das Ubereinkommen uber das geistige Eigentum (vgl. Ziff. 2.4) erla"utert, aufgrund welcher Kriterien Erfindungen von der Patentiemng ausgeschlossen werden kOnnen. Der Ausschluss bestimmter Erfindungen wird insbesondere dann vorgesehen, wenn ihre gewerbliche Verwertung verhindert werden muss, urn eine schwere Schadigung der Umwelt zu vermeiden. In der Frage der Biotechnologie geht das Ubereinkommen nicht Uber die derzeit in Europa geltenden Anforderungen hinaus. Es sieht zwar einen Mindestschutz fur Mikroorganismen vor, lässt jedoch die Regierungen frei, Tiere und Pflanzen von der Patentiemng auszuschliessen.
Die Vereinbarung uber Regeln und Verfahren fiir die Streitbeilegung (vgl. Ziff. 2.5) sieht vor, dass jede mit der Schlichtung eines Streitfalles beauftragte Sondergruppe das Recht haben soil, von alien ihnen geeignet erscheinenden Personen oder Stellen Auskunfte oder fachlichen Rat zu bestimmten technischen Aspekten einzuholen. Diese Bestimmung ist im
Rahmen von Streitigkeiten über handelsrelevante Umweltmassnahmen auch auf Umweltexperten anwendbar.
Eingedenk der Tatsache, dass das Mandat von Punta del Este die Wechselbeziehung von Handel und Umwelt mit keinem Wort erwähnte, kann man feststellen, dass die während der Uruguay-Runde lancierten Initiativen einen beträchtlichen Fortschritt darstellen.
Die Schweiz hat sich im Verlaufe der Verhandlungen beharrlich dafür eingesetzt, dass Umweltanliegen in gebührender Weise Rechnung getragen wird. Hierzu soll betont werden, dass etliche Initiativen, welche von der Schweiz ausgegangen sind, die oben erwähnten Ergebnisse gezeitigt haben (namentlich im Zusammenhang mit den Abkommen über Landwirtschaft, geistiges Eigentum, Dienstleistungen (vgl. Ziff. 1.10.5) und Subventionen).
1.10.5 Der Entscheid von Marrakesch zu Handel und Umwelt und
die künftigen Arbeiten
Laut dem in Marrakesch angenommenen Ministerentscheid zu Handel und Umwelt (vgl. Anhang m.11) soll die Welthandelsorganisation (WTO) der Beziehung von Handels- und Umweltpolitiken im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung besonderes Augenmerk widmen. Der Entscheid ist die Frucht mühseliger Verhandlungen, deren Ausgang bis zuletzt ungewiss blieb. Die Entwicklungsländer befürchteten nämlich, dass ökologische Initiativen neue Varianten des Protektionismus kaschieren würden; den. Industrieländern war daran gelegen, handelspolitische Aspekte der Umweltpolitiken fester in das multilaterale Handelssystem einzubinden. Nun galt es, diese widersprüchlichen Positionen auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen. Deshalb erwähnt der Entscheid ausdrücklich, dass die Handelsinteressen der Entwicklungsländer in angemessener Weise zu berücksichtigen sind. Dieses umstrittene Thema bildet heute den Gegenstand eines Arbeitsprogramms, das den Erwartungen der Schweiz gerecht wird. Es gliedert sich um folgende Schwerpunkte:
Als ständiges Organ der WTO wird der Ausschuss Handel und Umwelt die 1991 wieder aktivierte Arbeitsgruppe, deren Mandat
zeitlich befristet ist, ablösen (vgl. Ziff. 1.10.3). Der Ausschuss soll bei der ersten Tagung des WTO-Generalrates eingesetzt werden. In der Zwischenzeit wird die Kontinuität der Arbeiten durch einen Unterausschuss des Vorbereitungskomitees der WTO, dessen Tätigkeiten im Mai 1994 angelaufen sind, sichergestellt. Die Schweiz wird durch das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI), unterstützt durch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), vertreten.
Der Ausschuss Handel und Umwelt ist im Unterschied zur Arbeitsgruppe, deren Stelle er einnimmt, nicht ausschliesslich mit analytischen Aufgaben betraut. Sein Mandat besteht auch darin, geeignete Empfehlungen abzugeben, um zu bestimmen, ob die Regeln des multilateralen Handelssystems zwecks Förderung der nachhaltigen Entwicklung einer Änderung bedürfen. Der Ausschuss arbeitet darauf hin, dass die Zielsetzungen der Erklärung von Rio in die Tat umgesetzt werden. Dabei beachtet er stets die Grundsätze der Offenheit und der Nicht-Diskriminierung, welche die WTO-Regeln auszeichnen. Er legt der Ministerkonferenz, oberstes Organ der WTO, an deren erster Tagung, zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Welthandelsorganisation einen Bericht über die geleisteten Arbeiten vor. Die Ministerkonferenz findet sich in der Folge alle zwei Jahre zusammen.
Das Mandat des Ausschusses ist sehr breit angelegt und umfasst sämtliche Bereiche, die für das multilaterale Handelssystem von Belang sind: Waren, Dienstleistungen und geistiges Eigentum. Freilich beschränkt sich die Kompetenz der WTO auf die kommerziellen Aspekte der Umweltpolitiken. Die genauen Obliegenheiten des Ausschusses Handel und Umwelt sehen wie folgt aus:
• Überprüfung der Beziehungen zwischen dem Regelwerk des multilateralen Handelssystems und den Umweltschutzmassnahmen (miteingeschlossen jene, die auf multilaterale Umweltabkommen zurückgehen).
• Überprüfung der Beziehungen zwischen dem Regelwerk des multilateralen Handelssystems und der Erhebung von ökologisch begründeten Abgaben.
• Prüfung des Zusammenhangs zwischen den Streitbeilegungs - mechanismen des multilateralen Handelssystems und jenen, die in multilateralen Umweltabkommen vorgesehen sind.
• Abklärung der Auswirkung von Umweltmassnahmen auf den Marktzutritt, vornehmlich in den Entwicklungsländern und ganz besonders in den am wenigsten entwickelten Ländern.
• Anregungen zur Art der künftigen Beziehungen der WTO mit zwischenstaatlichen und nicht-regierungsgebundenen Organisationen.
Wie bislang im GATT wird sich die Schweiz im Rahmen der WTO weiterhin dafür einsetzen, dass Umweltanliegen auf die Tagesordnung des multilateralen Handelssystems gesetzt werden. Unser Land vertritt den Standpunkt, dass allfällige Anpassungen der WTO-Regeln den Umweltschutz verbessern und gleichzeitig vermeiden sollten, dass handelsrelevante Massnahmen zu diesem Zweck protektionistische Interventionen verschleiern. Die Schweiz wird darauf achten, dass umweltpolitische Ziele nicht missbräuchlicherweise geltend gemacht werden, um Protektionismus gegen Exporte aus Entwicklungsländern zu rechtfertigen.
Die Schweiz beabsichtigt, im Rahmen der Überprüfung der Beziehungen zwischen dem Regelwerk des multilateralen Handelssystems und ökologisch begründeten Massnahmen aktiv an den Arbeiten teilzunehmen, die sich mit dem Verhältnis von WTO-Regeln und handelsbezogenen Bestimmungen multilateraler Umweltabkommen, insbesondere im Bereich der Produktionsmethoden, befassen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in den Augen der Schweiz bei der Betrachtung des Zusammenhangs zwischen den Regeln des multilateralen Handelssystems und ökologisch motivierten Abgaben, welche als Instrumente zur Internalisierung der Umweltkosten eingesetzt werden. Ferner wird die Schweiz einer fruchtbaren Zusammenarbeit der WTO mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgabenbereich die Thematik Handel und Umwelt berührt, das Wort
reden (UNCTAD, OECD, UNEP). In diesem Zusammenhang gilt es die Untersuchungen im Rahmen der OECD zu erwähnen, die wesentlich dazu beigetragen haben, das s die Arbeiten über das Verhältnis Handel und Umwelt sowie diejenigen Arbeiten, die zukünftig im Rahmen der WTO behandelt werden sollen, vorangetrieben wurden.
Um die umweltpolitische Schlagkraft der Uruguay-Runde genauer einschätzen und daraus entsprechende Konsequenzen ziehen zu können, hat der Bundesrat beschlossen, ein unabhängiges Institut mit der Analyse der Auswirkungen der Welthandelsrunde auf die Umwelt der Schweiz zu beauftragen. Die Studie soll insbesondere aufzeigen, welchen Spielraum die Ergebnisse der Uruguay-Runde unserem Land bei der Ausgestaltung seiner Umweltpolitik einräumen.
1.11 Die Konferenz von Marrakesch und die zukünftigen
Tätigkeiten der WTO
Am 15. April 1994 haben 111 Minister in Marrafcesch die Schlussakte unterzeichnet, welche die Ergebnisse der Uruguay-Runde besiegelt und die Welthandelsorganisation (WTO) ins Leben ruft. Die Verhandlungen der Uruguay-Runde wurden somit offiziell abgeschlossen. In der Erklärung von Marrakesch haben sich die Minister verpflichtet, alle zur Ratifizierung notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Verhandlungsergebnisse am 1. Januar 1995 oder baldmöglichst nach diesem Zeitpunkt auf internationaler Ebene in Kraft treten können. Der genaue Termin der Inkraftsetzung der WTO ist an einer Konferenz, die voraussichtlich im Dezember dieses Jahres stattfinden wird, festzulegen. Die Minister haben in der Erklärung von Marrakesch ebenfalls zugesagt, vor dem Inkrafttreten der Ergebnisse von Massnahmen abzusehen, welche Sinn und Geist der Verhandlungsergebnisse zuwiderlaufen (Stillstandsverpflichtung).
Anlässlich der Konferenz von Marrakesch haben die Verhandlungsteilnehmer zudem einige Beschlüsse verabschiedet, welche die Ablösung des GATT durch die Welthandelsorganisation möglichst nahtlos gestalten sollen. Sie haben in diesem Zusammenhang jene Arbeiten definiert, die unter der Schirmherrschaft des Vorbereitungskomitees der WTO (vgl. Anhang IJJ.12), das eigens zu diesem Zweck gebildet wurde, unverzüglich anzugehen sind. Dank diesen Vorkehrungen wird die Kontinuität der Verhandlungen in spezifischen Dienstleistungs-Sektoren (Telekommunikation, Seeschiffahrt und Finanzdienstleistungen, Aspekte der Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen) gewährleistet. Das Vorbereitungskomitee der WTO hat in diesem Frühjahr ebenfalls Arbeiten über das Thema Handel und Umwelt aufgenommen (vgl. Ziff. 1.10.5), welche nach dem Inkrafttreten der WTO vom Komitee für Handel und Umwelt fortgesetzt werden. Die Schweiz wirkt heute an den Tätigkeiten des Vorbereitungskomitees der WTO mit. Nach dem Inkrafttreten der WTO indessen kann unser Land seinen Standpunkt nur unter der Voraussetzung einbringen, dass es die Ergebnisse der Uruguay-Runde ratifiziert hat.
Die Verhandlungsteilnehmer haben ferner die Konferenz von Marrakesch zum Anlass genommen, um neue Themen vorzuschlagen, die auf der Tagesordnung der zukünftigen WTO stehen sollen. Dazu gehören die Beziehungen zwischen dem multilateralen Handelssystem und den international anerkannten Arbeitsnormen, das Verhältnis von Migrationspolitik und Welthandel, Handel und Wettbewerbspolitik (einschliesslich Regeln zur Exportfinanzierung und zu restriktiven Handelspraktiken), Handel und Investitionen, Regionalismus, die Wechselwirkung Handelspolitik - Finanz- und Währungsfragen (darunter auch die Verschuldung und die Rohstoffmärkte), Welthandel und Gesellschaftsrecht, die Errichtung eines Ausgleichsmechanismus für die Schmälerung des Präferenzensystems, die Verbindung zwischen Handel, Entwicklung, politischer Stabilität und Armutsbekämpfung sowie unilaterale oder extraterritoriale Massnahmen. Die Minister haben beschlossen, dass diese Themen vom Vorbereitungskomitee der WTO behandelt und anschliessend als zusätzliche Punkte in das Tätigkeitsprogramm der WTO eingegliedert werden sollen.
Anders als bei der Beziehung Handel - Umwelt ist für diese breitgefächerte Auswahl von Themen kein detailliertes, von den Teilnehmern des multilateralen Systems vereinbartes Arbeitsprogramm vorgesehen. Gründliche Arbeiten in diesem Bereich setzen voraus, dass innerhalb der WTO zu jenen Aspekten der neuen Themen, welche für das multilaterale System relevant sind, ein Konsens erzielt wird. Diese Aufgabe sollen die Vertragsparteien des GATT in nächster Zukunft in Angriff nehmen. Dabei darf nicht aus den Augen verloren werden, dass einige Themen von grosser Brisanz sind und zudem nicht in allen Ländern dieselbe Bedeutung besitzen. Zahlreiche Themen sind darüber hinaus von der Nord-Süd- Problematik überlagert. Die Annäherung der jeweiligen Standpunkte erfordert daher einen intensiven Dialog und unablässige Überzeugungsarbeit. Dabei gilt es, ausgewogene Diskussionsansätze zu verfolgen, welche auf die berechtigten Anliegen einiger Länder eingehen und gleichzeitig Offenheit und Gerechtigkeit des multilateralen Handelssystems bewahren.
Die Fortschritte in der Diskussion hängen davon ab, welche Initiativen die Länder, die an der Konferenz von Marrakesch bestimmte Fragen aufge-
werfen hatten, mittlerweile eingeleitet haben. Arbeiten anderer Gremien, beispielsweise der OECD oder der UNCTAD, könnten in die Betrachtungen der WTO einfliessen. Auf dieser Stufe hat die Völkergemeinschaft zwei Fragen besonderes Augenmerk gewidmet: den Arbeitsnormen und den restriktiven Handelspraktiken.
Im Vorfeld der Konferenz von Marrakesch wurde in der Öffentlichen Meinung eine eingehende Auseinandersetzung über die Beziehung zwischen dem multilateralen Handelssystem und den international anerkannten Arbeitsnormen geführt. Die Frage war bereits im Vorfeld der Konferenz von Punta del Este im Jahr 1986 aufgeworfen worden. Damals hatten die Vereinigten Staaten vorgeschlagen, die Rechte der Arbeitnehmer in das Verhandlungsmandat der Uruguay-Runde einzubeziehen. Die Entwicklungsländer indessen lehnten ihre Forderung mit aller Entschiedenheit ab, weil sie befürchteten, dass die Einführung dieses Fragenkomplexes in das multilaterale Handelssystem als Vorwand für protektionistische Massnahmen dienen würde. Im Jahr 1990 setzten sich die Vereinigten Staaten für die Schaffung einer diesbezüglichen Arbeitsgruppe innerhalb des GATT ein und scheiterten abermals am unerbittlichen Widerstand der Entwicklungsländer. Erst an der Ministerkonferenz in Marrakesch gelang es, die Prüfung dieser Angelegenheit im Rahmen des multilateralen Handelssystems vorzusehen.
Angesichts der zunehmenden Globalisierung der Märkte hegt die Schweiz die Überzeugung, dass die Vertragsparteien des GATT den Wirtschaftssubjekten Rahmenbedingungen bieten sollen, welche international anerkannte Arbeitsnormen nicht ausser acht lassen. In dieser Hinsicht möchte sich unser Land dafür einsetzen, dass eine Grundlage der Verständigung entsteht, damit die Befürchtungen jener zerstreut werden, die in der Marktöffnung eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmer-Rechte sehen, oder die meinen, dass mit der Problematik der sozialen Rechte lediglich protektionistische Massnahmen verschleiert werden. Den Entwicklungsländern ist in dieser Hinsicht zu beweisen, dass der Schutz der Arbeitnehmer-Rechte im Zentrum steht und nicht die Errichtung neuer Handelsschranken, die ihre Exporte behindern.
Die Aktivitäten auf diesem Gebiet erfordern eine enge Zusammenarbeit der Welthandelsorganisation und der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Einerseits obliegt es der WTO, das Verhältnis zwischen Regeln und Disziplinen des multilateralen Handelssystems und international anerkannten handelsbezogenen Arbeitsnormen zu überprüfen. Andererseits kommt der IAO die Pflicht zu, sich eingehend mit der Definition des Kernbestandes an sozialen Rechten im Zusammenhang mit dem Handel zu befassen. Aufgabe der IAO ist es ebenfalls, nach Mitteln und Wegen zu suchen, um die Umsetzung besagter Rechte zu verbessern. Im übrigen hat die IAO anerkannt, dass dieses Anliegen für ihre Tätigkeit von Belang ist, und die Bereitschaft geäussert, bei den künftigen Arbeiten die ihr zustehende Rolle zu erfüllen.
Einige Entwicklungsländer hatten während der Konferenz von Punta del Este angeregt, die Frage der restriktiven Handelspraktiken in das Verhandlungsmandat der Uruguay-Runde aufzunehmen. Der Vorschlag rief damals heftigen Widerstand hervor und musste zurückgestellt werden. Die Frage wurde jedoch von den Arbeiten der Uruguay-Runde nicht gänzlich ausgeklammert. So geht es im Abkommen über geistiges Eigentum um Aspekte wettbewerbswidriger Praktiken bei der Lizenzerteilung (vgl. Ziff. 2.4.4.3.8). Das Abkommen rät den Regierungen zu Konsultationen und betont gleichzeitig, dass Massnahrnen, die solchen Missbräuchen vorbeugen sollen, mit den übrigen Bestimmungen des Textes in Einklang stehen müssen. Ähnliche Regeln sind auch im Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr enthalten (vgl. Ziff. 2.3.3.2.1).
Die Problematik der Wettbewerbsbedingungen und der restriktiven Praktiken des Privatsektors hat im übrigen bereits ausserhalb des GATT-Systems zu etlichen Initiativen geführt. An dieser Stelle sind die in den siebziger Jahren von der UNCTAD geleisteten Arbeiten zu nennen, an welchen sich die Schweiz aktiv beteiligt hat und die zur Verabschiedung eines Kodex über restriktive Handelspraktiken führten. Seit einigen Jahren beschäftigt sich auch die OECD mit der gegenseitigen Abhängigkeit von Handelspolitik und Wettbewerb. Diese Pionierarbeiten sollen einer Auseinandersetzung über Wettbewerbsbedingungen im Rahmen der WTO die Bahn ebnen. Die Schweiz weiss um die Wichtigkeit dieser Angelegenheit und möchte mithelfen, eine Grundlage der Verständigung
zu schaffen, damit die Überprüfung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der WTO vonstatten gehen kann.
4 Bundcsblutt 146. Jahrgang. Bd. IV 97
1.12 Ergebnisse des Vernehmlassiingsverfahrens
1.12.1 Allgemeines
Von den 355 Empfängern der Vemehmlassungsunterlagen haben 205 Stellung bezogen.
Das BG, alle Kantone, die Regierungsparteien (CVF, FDP, SPS, S VP) und die Dachverbände (VORORT, SGV, SBV, SGB, CNG) haben in der gesetzten Frist ihre Stellungnahme eingereicht.
Folgende Tendenzen gehen aus den Antworten hervor:
• Mit Ausnahme der Schweizer Demokraten (ehemalige Nationale Aktion) haben sämtliche Adressaten der Vernehmlassung die Ratifizierung der Ergebnisse der Uruguay-Runde befürwortet.
• Die Mehrheit der im Rahmen der Vernehmlassung Befragten unterstützen den Grundsatz, wonach in der nationalen Gesetzgebung nur geändert wird, was zur Ratifizierung der Ergebnisse der Uruguay-Runde zwingend ist.
• Zahlreiche Adressaten erwarten Erläuterungen zu den Umsetzungsmodalitäten der Abkommen auf Verordnungsebene (Landwirtschaft und Öffentliches Beschaffungswesen). In der GATT-Botschaft 2 werden die diesbezüglichen Vorhaben des Bundesrates beschrieben.
• Die Kommentare zum Inhalt der vorliegenden Botschaft fallen im allgemeinen günstig aus. Einige Adressaten (Umweltorganisationen, Hilfswerke, die Kantone Waadt und Luzern) haben jedoch im Vernehmlassungsmaterial detaillierte Erklärungen zu Themen, welche sie besonders interessieren (wie die Wechselwirkung Handel - Umwelt, die Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Entwicklungsländer) vermisst. Die vorliegende Botschaft enthält spezifische Kapitel, die sich diesen Themen widmen (vgl. Ziff. 1.9 und l .10).
Die Anmerkungen zur GATT-Botschaft 2 beziehen sich vornehmlich auf das Zoll- und LandwirtschaftsKcht (miteingeschlossen die wirtschaftliche Landesversorgung), das geistige Eigentum sowie das öffentliche Beschaffungswesen.
Etliche Befragte wünschen, dass flankierende Massnahmen die Umsetzung der Verhandlungsergebnisse begleiten sollen. So fordern die Vertreter der Landwirtschaft unter anderem eine wesentliche Erhöhung der Direktzahlungen, die Erarbeitung eines sozio-strukturellen Programmes zugunsten des Bauernstandes sowie die Abschaffung der Begrenzungen für den Zuckerrüben-Anbau. Die Hüfswerke, die SPS und die Grünen erwarten, dass der Bundesrat den Programmkredit zur Finanzierung wirtschafts- und handelspolitischer Massnahmen im Bereich der Entwicklungshilfe um 100 Millionen Franken aufstockt. Diese Forderungen gehören jedoch nicht zu den Schritten, welche die Schweiz unternehmen muss, um ihren in der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Getreu dem Grundsatz, wonach lediglich jene Gesetzesänderungen vorzunehmen sind, welche zur Ratifizierung der Verhandlungsresultate zwingend erscheinen, meint der Bundesrat, dass die genannten Vorschläge nicht im Rahmen der Ratifizierung der Verhandlungsergebnisse, sondern bei anderer Gelegenheit behandelt werden sollen. Insofern Entscheidungen auf diesem Gebiet sich als notwendig erweisen, sollten sie im breiteren Zusammenhang mit der Reform der Landwirtschaftspolitik oder der Überprüfung unserer entwicklungspolitischen Instrumente gefällt werden.
Vertreter der Landwirtschaft und Umweltorganisationen regen an, bereits im Zuge der Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde eine Revision der gesetzlichen Bestimmungen zu Herkunftsangaben vorzunehmen (Gegenstand bilateraler Verhandlungen zwischen der EU und der Schweiz). SPS und Grüne sehen einen Zusammenhang zwischen den notwendigen Anpassungen des Bundesrechts im Hinblick auf die Ratifizierung der Abkommen der Uruguay-Runde und dem Gesetzesentwurf über technische Handelshemmnisse, welcher zum zweiten Massnahmenkatalog des Bundesrates zur Revitalisierung der Marktwirtschaft gehört. Diese Befragten äusserten die von den Konsumentenverbänden weitgehend geteilte Besorgnis, dass das GATT bei Normen
des Gesundheits-, Umwelt-, Verbraucher- und Tierschutzes eine Harmonisierung nach unten bewirken könne. Diese Furcht beruht jedoch auf einem Missverständnis: Kein aus der Uruguay-Runde resultierendes Abkommen spricht einem Land das Recht ab, die in seinem Staatsgebiet verkauften Produkte Normen, welche ihm angemessen erscheinen, zu unterstellen, vorausgesetzt, dass dadurch weder willkürliche Diskriminierungen noch verschleierte Handelshemmnisse entstehen. Für nähere Einzelheiten zu dieser Frage wird auf die Ziffern 1.10, 2.2.4 und 2.2.6 der vorliegenden Botschaft verwiesen.
• Bezüglich der geplanten Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft hat die Vernehmlassung eine scharfe Diskrepanz zwischen Produzenten einerseits und Importeuren/Verteilern sowie Konsumenten andererseits aufgezeigt. Letzteren schliessen sich der Landesring der Unabhängigen, die SPS und die Gewerkschaften an. Folgende Punkte sind umstritten:
• Einfuhrbewilligungen für Produzenten, die durch Massnahmen an der Grenze geschützt werden (Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz). Bereits bei der Annahme des Gesetzes im Jahr 1951 gab dieser Punkt zu Kontroversen Anlass.
• Effektives Schutzniveau (Gebrauchszölle, Umfang der Zollkontingente) und Methoden zur Aufteilung der Zollkontingente.
• Zuweisung der Kompetenzen, insbesondere zur Festlegung der Gebrauchszölle und zur Auslösung der Schutzklausel (Parlament, Bundesrat, Bundesamt).
• Die Frage der Einrichtung paritätischer Konsultationsinstanzen für die Landwirtschaftsreform.
Der Bundesrat wird dafür sorgen, dass der Schutz der Landwirtschaft an der Grenze nicht über das gegenwärtige Niveau hinausgeht, wenngleich dies in einigen Fällen formell möglich wäre. Überdies wird er darüber wachen, dass bei der Handhabung der agrarpolitischen Instrumente den Interessen sämtlicher betroffener Kreise Rechnung getragen wird.
inn
Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens beziehen sich die Kommentare auf die Bestimmungen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und ihren Zusammenhang mit dem Binnenmarktgesetz, der Anzahl Anwendungsverordnungen (eine oder zwei), dem Gewicht der Bundesgesetzgebung in den Kantonen und den zusätzlichen Verhandlungen mit der EU zur Ergänzung des unter der Ägide des GATT ausgehandelten Abkommens (Kantone GR, BE, ZH, VD, SG; SGV, Vorort, VSM).
Die Mehrheit der Befragen, namentlich alle Kantone, sind einverstanden, dass die aus der Uruguay-Runde hervorgegangenen Abkommen dem fakultativen Referendum unterstehen sollen. Lediglich die Evangelische Volkspartei (EVP) und einige Umweltorganisationen verlangen ein obligatorisches Referendum.
Umwelt- und Konsumentenschutzorganisationen sowie Institutionen der Entwicklungszusammenarbeit fordern einen besseren Zugang zu den Konsultationsmechanismen der interessierten Kreise, welche mit dem Ziel erarbeitet werden sollen, die Position der Schweiz in der Welthandelsorganisation zu bestimmen. In dieser Hinsicht beabsichtigt der Bundesrat, die Mandate der entsprechenden beratenden Kommissionen der neuen Dimension des multilateralen Handelssystems, die dieses nach Inkrafttreten der aus der Uruguay-Runde resultierenden Abkommen erhalten wird - anzugleichen.
1.12.2 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den
Bundesgerichten
Das Bundesgericht hat zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Stellung genommen (vgl. GATT-Botschaft 2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme.
1.12.3 Ergebnisse des Vernehtnlassungsverfabrens in den Kantonen
Der Ratifiziemng der Ergebnisse der Uruguay-Runde und der Plurilateralen Übereinkunft über das öffentliche Beschaffungswesen stehen sämtliche Kantone positiv gegenüber.
Ihrer Stellungnahme liegen Erwägungen allgemeiner Tragweite zugrunde, welche in einigen Fällen von Bemerkungen zum Landwirtschaftskapitel des GATT, zum öffentlichen Beschaffungswesen und zu den Dienstleistungen (GR, BE, SO, LU, SG, VD, ZG, VS, AR, NW, GE, ZH, TG, UR, OW, NE, BS, BL) oder zu den Anpassungen im Zoll- und Landwirtschaftsrecht ergänzt werden (SH, TG, FR, SZ, JU, AG, AI).
Jene Kantone, welche zu den Änderungen des Landwirtschaftsrechts Stellung nehmen, wünschen in der Regel, dass die Anwendungsmodalitäten in besonderem Masse die Interessen der Produzenten berücksichtigen. Manche setzen sich nachdrücklich dafür ein, dass der Bund eine Politik zur Unterstützung wirtschaftlich benachteiligter Regionen verfolgt (GR, TI, VS). SH unterstreicht, dass die schweizerische Landwirtschaft auch in Zukunft auf die Leistungsfähigkeit unserer Nahrungsmittelindustrie angewiesen ist und erwartet, dass für den genannten Sektor günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden. GL wünscht eine baldige Lösung des Problems des passiven Veredelungsverkehr bei Textilien mit der EU.
Was das öffentliche Beschaffungswesen anbelangt, haben die Kantone zur Kenntnis genommen, dass ihre Kompetenzen bei der Umsetzung des GATT-Abkommens auf Kantonsebene unangetastet bleiben. (BE) begrüsst eine enge Einbeziehung der Kantone in die geplanten weiterführenden Gespräche mit der Europäischen Union auf bilateraler Ebene (vgl. Ziff. 2.6.2.2.1). '
1.12.4 Ergebnisse des Vernehtnlassungsverfahrens bei den
politischen Parteien
Die vier Regierungsparteien sowie die folgenden Parteien haben in der Vemehmlassung Stellung bezogen (in chronologischer Reihenfolge): Schweizer Demokraten, Landesring der Unabhängigen, Liberal- Demokratische Partei, Freiheits-Partei (ehemalige Autopartei), Grüne, Evangelische Volkspartei, Eidgenössisch-demokratische Union. Mit Ausnahme der Schweizer Demokraten (ehemalige Nationale Aktion) bejahen sämtliche Parteien eine Ratifizierung der Abkommen der Uruguay- Runde. Einzig die Evangelische Volkspartei verlangt, dass die Ergebnisse dem obligatorischen Referendum zu unterstellen sind.
In ihren allgemeinen Überlegungen halten die Regierungsparteien eine Ratifizierung der Verhandlungsresultate für unerlässlich, dringend, willkommen (FDP, CVP, SVP), oder - im Hinblick auf die Interessen der Schweiz - für unumgänglich (SPS). Hauptsächlich die vorgesehenen Massnahmen im Landwirtschaftsbereich kommen in den Kommentaren zur internen Umsetzung der Verhandlungsergebnisse zur Sprache. SPS und CVP äusserten sich skeptisch zu den Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Umwelt und auf die Entwicklungsländer.
Nach Auffassung der CVP besteht die Gefahr, dass der Bundesrat die Umsetzung der Ergebnisse der Landwirtschaftsverhandlung nutzt, um Budgeteinsparungen zu erzielen. Ferner verlangt sie, dass die interne Durchsetzung den Belangen der Produzenten Rechnung tragen soll, und spricht sich für die Schaffung eines flankierenden Programmes aus, welches die Auswirkungen der Landwirtschaftsreform auf die Bauemfamilien mildert. Laut Auffassung der SVP verdienen die besonderen Bedürfnisse der Bergbauern gebührende Beachtung. Die SVP distanziert sich vom Standpunkt, wonach die Ergebnisse der Uruguay-Runde für die Landwirtschaft in jeder Hinsicht erträglich sind. Sie verlangt insbesondere einen Erwerbsausfalls-Ausgleich und Massnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit im Landwirtschaftsbereich. Die FDP wünscht eine vollständige Beschreibung der Folgen der Uruguay-Runde für die schweizerische Landwirtschaft. Die SPS kritisiert, dass der Bundesrat alle Mittel
eingesetzt habe, um die protektionistischen Tendenzen, welche der Agarpolitik der Nachkriegszeit anhaften, aufrechtzuerhalten. Die SPS fordert eine Revision des Landwirtschaftsgesetzes, um inbesondere in der Milchwirtschaft eine echte Liberalisierung in die Wege zu leiten.
In den Augen der liberal-demokratischen Partei bietet die Ratifizierung der * Uruguay-Runde unserem Land die fast unerhoffte Gelegenheit, die nachteiligen Folgen des negativen Volksentscheids zum EWR vom 6. Dezember 1992 in beträchtlichem Masse mildern. Die Partei erwartet umfassende, klare und deutliche Informationen zu den Auswirkungen der Verhandlungsergebnisse auf die Schweizer Volkswirtschaft.
Eine internationale Rahmengebung in den Bereichen Umwelt und Soziales ist nach Auffassung der Grünen vorrangig. Solange diese Voraussetzungen fehlen, besteht laut Meinung der Grünen die Gefahr, dass die WTO hauptsächlich kurzfristige wirtschaftliche Zielsetzungen fördert, globale Belange der Menschheit jedoch vernachlässigt. Daher sind unverzüglich Verhandlungen zu Handel und Umwelt anzuberaumen. Dieser Ansicht pflichtet die SPS bei.
Die Freiheitspartei plädiert für eine weitgehende Liberalisierung der schweizerischen Landwirtschaftspolitik und . hofft, dass die GATT-rechtlich konsolidierten Landwirtschaftszölle nicht auf dem vereinbarten Niveau angewandt werden.
1.12.5 Ergebnisse der Vernehmlassung bei Dachverbänden und bei
anderen Verbänden, Organisationen oder an den Ergebnissen der Uruguay-Runde interessierten Kreisen
In 48 Antworten, darunter jene der Spitzenverbände der Wirtschaft mit Ausnahme des SBV, geht es um allgemeine und spezifische Aspekte des Geschäfts.
65 Antworten, darunter jene des SBV, sind dem Landwirtschaftskapitel und insbesondere der internen Umsetzung der Verhandlungsresultate gewidmet.
21 Antworten, namentlich aus dem Bausektor, enthalten Anmerkungen zu der Plurilateralen Übereinkunft übet das öffentliche Beschaffungswesen und das einschlägige Bundesgesetz. 8 Antworten befassen sich vorrangig mit den Dienstleistungen, 5 Verbände äussem sich einzig zum Abkommen über die Rechte an geistigem Eigentum.
Die Ratifizierung der aus der Uruguay-Runde resultierenden Abkommen durch die Schweiz wird von keinem Verband abgelehnt. Die überwältigende Mehrheit befürwortet die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen - abgesehen vom Bereich der Landwirtschaft. Zwischen Produzentenorganisationen einerseits und Importeur-, Verteiler- und Konsumentenverbänden, Gewerkschaften, Umweltbewegungen und Hilfswe±en andererseits zeichnet sich im Landwirtschaftsbereich eine deutliche Kluft ab: Die Produzenten wollen der Landwirtschaft innerhalb des Spielraums der Verhandlungsergebnisse einen möglichst hohen Schutz angedeihen lassen; die anderen Organisationen vertreten den Standpunkt, dass die Interessen der übrigen Bevölkerungsgruppen ebenfalls zu berücksichtigen seien. Mehrere Verbände melden bezüglich der Konsequenzen der Verhandlungen auf die Nahrungsmittelindustrie Bedenken an. Etliche Befragte heben hervor, dass der privatrechtliche Charakter der Garantiefonds unter allen Umständen zu wahren ist.
Die Vertreter der Landwirtschaft erwarten nicht nur eine ihrem Berufsstand förderliche Änderung der Gesetzesentwürfe, sondern verlangen ebenfalls eine vollumfängliche Entschädigung der Erwerbseinbussen, die der Umsetzung der Verhandlungsergebnisse anzulasten sind. Des weiteren befürworten sie, dass ein Massnahmenkatalog erarbeitet wird, welcher der schweizerischen Landwirtschaft konkrete Zukunftsperspektiven eröffnet (vgl. GATT-Botschaft 2).
Weitere Wirtschaftsverbände weisen mit Nachdruck darauf hin, dass die Ergebnisse der Uruguay-Runde nicht nur für die Exportindustrie, sondern für die schweizerische Gesamtwirtschaft entscheidend sind. Die Verhandlungsergebnisse, so einige Wirtschaftsverbände, stärken den Produktionsstandort Schweiz und verleihen der Beschäftigung Aufwind. Darüber hinaus erhöhen sie die Wirksamkeit des Programms zur Revitalisiemng der Marktwirtschaft und verbessern die Wettbewerbsfähigkeit unseres
Landes. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der besseren Vorausschaubarkeit der internationalen Handelsbedingungen, welche sich aus der Umsetzung der Abkommen der Uruguay-Runde ergibt. Einige Verbände unterstreichen zudem die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Welthandelsrunde auf die künftige Finanzierung der Sozialpolitik.
Die fortschreitende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungen von Bund und Kantonen sowie die Aussicht auf zusätzliche Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union erfahren bei den interessierten Kreisen weithin Zustimmung, wenngleich befürchtet wird, die interne Umsetzung der Ergebnisse derartiger Verhandlungen könne einige Probleme aufwerfen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Aktivitäten innerhalb des Bundes (GATT, Binnenmarktgesetz) und jene von Bund und Kantonen zu koordinieren.
Bezüglich des Bundesgesetzes über aie Banken sind die interessierten Kreise einverstanden, dass das Reziprozitätsprinzip einer multilateralen Disziplin untergeordnet wird. Allerdings bestehen Meinungsverschiedenheiten, was die Art und Weise der Umsetzung dieses Grundsatzes in schweizerisches Recht anbelangt.
1.12.6 Würdigung
Mit seinen Erläuterungen zu bestimmten Vorhaben bezüglich der Durchführung auf Verordnungsebene und mit der sorgfältigen Auswertung der Vernehmlassungsresultate hat sich der Bundesrat bemüht, eine Reihe von Missverständnissen auszuräumen. Wenn die Gesetzesänderungsvorschläge der GATT-Botschaft 2 fristgerecht angenommen werden, ist der Bundesrat in der Lage, die Abkommen der Uruguay-Runde ohne für die Schweiz verlustreiche Verspätung zu ratizifieren.
Mit dem Zusatz neuer Kapitel zur vorliegenden Botschaft, welche die Wechselwirkung Handel - Umwelt, die Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Entwicklungsländer und die Bedeutung der Verhandlungsergebnis-
se für die schweizerische Volkswirtschaft beleuchten, geht der Bunderat auf einige im Rahmen der Vemehmlassung geäusserte Befürchtungen ein.
Das Hauptanliegen des Bundesrates besteht darin, die Teilnahme der Schweiz am multilateralen Handelssystem, das aus der Uruguay-Runde hervorgegangen ist, sicherzustellen, damit unser Land in den Genuss der neuen Vorteile gelangt.
1.13 Erledigung der parlamentarischen Vorstösse
Die folgenden parlamentarischen Vorstösse können abgeschrieben werden:
1993 P 93.3111 Uruguay-Runde und Entwicklungsländer. Bericht (N 18.6.93, Seiler Rolf)
Dieses Postulat fordert den Bundesrat auf, einen Bericht zum Stand der Verhandlungen aus der Sicht der Entwicklungspolitik vorzulegen. In der vorliegenden Botschaft (vgl. Ziff. 1.9) wurde der Vorstoss berücksichtigt.
1993 P 93.3479 Kulturgüter und GATT (N 17. 12, 93, Zisyadis)
In diesem Postulat wird der Bundesrat aufgerufen, zu prüfen, ob es nicht notwendig erscheint, sich nach Kräften dafür einzusetzen, dass Kulturgüter nicht als Waren betrachtet werden.
Im übrigen geht die vorliegende Botschaft auch auf folgende Vorstösse ein (vgl. Ziff. 1.9) :
1993 Ip 93.3644 Uruguay-Runde und ärmere Entwicklungsländer (S 16. 12. 93, Simmen)
1993 EA 93.1120 Auswirkung des GATT auf die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit (N 17. 12. 93, Misteli)
l OK
1.14 Allgemeine Würdigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde aus
schweizerischer Sicht
Bei der Würdigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde ist zu betonen, dass der internationale Handel die Grundlage unseres Wohlstands bildet. Bis Mitte des 19. Jahrhunderts haben Rohstoffmangel und eine für die landwirtschaftliche Nutzung ungünstige Beschaffenheit des Landes das wirtschaftliche Wachstumspotential in engen Grenzen gehalten. Mit der Entwicklung des Welthandels hat die Schweiz einen raschen Aufschwung erlebt. So konnte sie ihre menschlichen Ressourcen zur Geltung bringen, um die dürftige Ausstattung mit natürlichen Ressourcen auszugleichen: Rohstoffe oder importierte Halbfabrikate werden nun in Exportgüter mit hoher Wertschöpfung umgewandelt.
Für ein kleines Land wie die Schweiz, das ein wichtiger Partner im Welthandel geworden ist, bedeutet die Exportindustrie das Zugpferd der Volkswirtschaft. 1993 beliefen sich die Exporte von Gütern und Dienstleistungen auf 43 Prozent des BP. Heute gehört die Schweiz zu den reichsten OECD-Ländern. Dieser Erfolg veranschaulicht die Vorteile einer fortgeschrittenen Einbindung in die Weltmärkte. In dieser Hinsicht dürfte die Schweiz zu jenen Ländern gehören, welchen die neue, von den Ergebnissen der Uruguay-Runde ausgehende Dynamik des Welthandels am meisten zugute kommt. Zudem unterstützt die Umsetzung der Verhandlungsresultate die Massnahmen des Bundesrates zur marktwirtschaftlichen Erneuerung (vgl. Bericht des Bundesrates über weitere Reformen im Zeichen der marktwirtschaftlichen Erneuerung vom 13. Juni 1994).
Die Wirtschaftssubjekte unseres Landes sind nun aufgerufen, die Chancen, welche die Uruguay-Runde bietet, zu ergreifen, und sich die neuen Rahmenbedingungen der Weltwirtschaft voll zunutze zu machen. In allen Sektoren, am meisten in der Landwirtschaft, werden Änderungen notwendig sein. In dieser Hinsicht sollte man sich stets vor Augen halten, dass der Einfluss der Ergebnisse der Uruguay-Runde auf die schweizerische Landwirtschaft im Licht der gesamten Verhandlungsresultate zu würdigen ist. Aus der Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Handel ergibt sich insgesamt ein Gewinn. Die Fähigkeit unseres Landes, Einkommenstransfers zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren (namentlich in Form von Direktzahlungen), hängt eng von der Leistungsstärke der gesamten, stark auf Exporte ausgerichteten Volkswirtschaft ab. Man kann nur umverteilen, was erwirtschaftet wurde. Zwischen dem vorrangig nach innen orientierten Landwirtschaftssektor und anderen, vom Aussenhandel abhängigen Wirtschaftsbereichen besteht also faktisch ein Solidaritätsverhältnis.
1.14.1 Marktzutritt für Industrieprodukte
Im Bereich der Industrieprodukte sind die Ergebnisse der Uruguay-Runde für die schweizerische Wirtschaft von grosser Bedeutung, selbst wenn 63 Prozent unserer Warenexporte schon jetzt unter Freihandelsbedingungen in die Europäische Union (EU) und die EFTA-Länder fliessen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar zwischen dem Abschluss der Tokio-Runde (1979) und 1992 die schweizerischen Exporte in europäische Länder um 123 Prozent zunahmen, dass aber ein weit ausgeprägterer Anstieg bei den Exporten in asiatische Märkte (Japan: 165%, andere asiatische Länder: 155%) und in die Vereinigten Staaten (160%) zu verzeichenen war. 1993 sind die schweizerischen Exporte in die asiatischen Entwicklungsländer um mehr als 14 Prozent angewachsen, während die Ausfuhren in die Europäische Union um 2,6 Prozent zurückgegangen sind. Diese Entwicklung deutet auf das enorme Importpotential der dynamischen Volkswirtschaften Asiens hin.
Neben der durchschnittlichen Zollsenkung um mehr als einen Drittel für sämtliche Industrieprodukte sind die sektoriellen Initiativen zu erwähnen, die einen stärkeren Abbau in Bereichen erlauben, welche die Schweizer Exporteure direkt betreffen: Pharmaprodukte, chemische Produkte und medizinische Ausrüstungen. Ergänzend zu dem auf multilateraler Ebene beschlossenen Zollabbau hat die Schweiz bilaterale Verhandlungen mit 25 Handelspartnern geführt. Dabei erzielte sie höhere Zollsenkungen (zwischen 50 und 100 Prozent) für die wichtigsten Exportgüter: verarbeitete Agrarprodukte, Textilien und Bekleidung, Maschinen und Werkzeuge, Präzisionsinstrumente und Uhrenprodukte.
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen garantiert der Schweiz einen nicht-diskriminierenden Marktzutritt zu den bedeutenden Beschaffungsmärkten ihrer wichtigsten Handelspartner (der Weltbeschaffungsmarkt für Güter und Dienstleistungen wird auf 2.500 Milliarden Franken geschätzt, jener der Europäischen Union auf 1.000 Milliarden Franken). Es stellt derzeit unsere einzige vertragliche Bindung mit der Europäischen Union auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaf- fungsmärkte dar. Für die Schweiz sind die konkreten Auswirkungen des Übereinkommens in diesem Sektor mit den Vorteilen vergleichbar, die sich aus einer Teilnahme am Europäischen Wirtschaftsraum ergeben hätten.
1.14.2 Landwirtschaft
Im Bereich der Landwirtschaft unterscheidet sich das erzielte Übereinkommen von früheren Entwürfen durch eine grössere Flexibilität bei den Verpflichtungen an sich und bei ihrer Umsetzung. Die Verpflichtungen sind weit hinter den Vorschlägen der Agrarexportstaaten zu Beginn der Verhandlungen zurückgeblieben, ja sogar hinter den Erwartungen, die man noch sechs Monate vor Abschluss der Verhandlungen hegen konnte. Mehrere grundlegende Forderungen der Schweiz wurden in die Schlussfassung aufgenommen. So werden bei künftigen Verhandlungen die nicht-wirtschaftlichen Funktionen der Landwirtschaft berücksichtigt und im Rahmen des Reformprozesses eine an die Bedürfnisse unseres Marktes angepasste Sonderschutzklausel für die Landwirtschaft eingeführt. Dank der Veränderungen der Abkommenstexte während der letzten Verhandlungsphase konnte die Schweiz dem Tarifizierungs-Konzept zustimmen (d.h. Umwandlung aller nicht-tarifären Massnahmen, wie Kontingente u.a., in Zölle), ohne wesentliche Interessen der schweizerischen Landwirte im Bereich des Grenzschutzes zu gefährden.
Die GATT-Verpflichtungen stellen die agrarpolitischen Grundprinzipien und -ziele, wie sie im Siebten Landwirtschaftsbericht niedergelegt sind, nicht in Frage. Alle Reformschritte, von Anfang der Uruguay-Runde im September 1986 bis zum Inkrafttreten der Verhandlungs-Ergebnisse, werden der Schweiz angerechnet. Neben den schon umgesetzten Anpassungen und denjenigen, die im Bereich der Agrarproduktion zu erwarten
l l!
sind, könnten sich Verhandlungs-Ergebnisse auch auf die Organisation der Märkte auswirken und die vor- und nachgelagerten Sektoren zu Anpassungen zwingen. Ausserdem kann die Schweiz dank der Ergebnisse der Uruguay-Runde auf einen erleichterten Zutritt zu ausländischen Märkten zählen, insbesondere für die qualitativ hochstehenden Spezialitäten, wie Käse, Schokoladenprodukte, Suppen und Zuckerwaren. Der Schutz schweizerischer Herkunftsangaben wird durch das Übereinkommen über geistiges Eigentum verstärkt.
1.14.3 Verbesserung der Regeln des Welthandels
Die Schweiz hängt wirtschaftlich vom Aussenhandel ab. Anders als die grossen Handelsstaaten und -blocke (vor allem die Vereinigten Staaten und die Europäische Union) kann sie jedoch ihre Sorgen und Interessen nur beschränkt im Rahmen bilateraler Verhandlungen geltend machen. Sie kann also ihren Besitzstand im Bereich des Handels nicht durch Marktmacht verteidigen und ausbauen, sondern nur durch multilateral vereinbarte Regehi und Disziplinen. Die Verstärkung der multilateralen Handelsregeln und des Streitbeilegungsmechanismus sind in diesem Zusammenhang besonders hervorzuheben. Sie verbessern die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit des Systems und stärken die Position von Handelsnationen, die sich wie die Schweiz zur Durchsetzung ihrer Interessen nur auf das Völkerrecht berufen können.
Klare und vorhersehbare Regeln und Disziplinen schaffen ein stabiles Umfeld, das Handel und Investitionen förderlich ist. Dank des in der Uruguay-Runde beschlossenen Handelssystems können sich Exporteure und Investoren künftig darauf verlassen, dass die geltenden Regehi und Verpflichtungen auch wirklich eingehalten werden. Die belastende Unsicherheit bei Exporten und Auslandsinvestitionen, welche diese Geschäfte so verteuert, wird abgebaut. Drohende protektionistische Massnahmen können z.B. Unternehmen zwingen, auf einem Auslandsmarkt Direktinvestitionen vorzunehmen anstatt den Export auszubauen, selbst wenn letzteres vom Standpunkt der Verteilung der Ressourcen sinnvoller und effizienter wäre. Wenn nun die Unternehmen grössere Gewissheit haben, dass ihnen die Märkte - vor allem in den dynamischen
Zonen - auch weiterhin offen stehen, können sie konkretere Entscheidungen treffen. Auch in dieser Hinsicht kann die Schweiz mit den Verhandlungsergebnissen durchaus zufrieden sein.
1.14.4 Dienstleistungen, geistiges Eigentum und Investitionen
Die Dienstleistungen stellen etwa 60 Prozent des schweizerischen BIP dar; der Aktivsaldo im Aussenhandel mit Dienstleistungen gleicht das traditionelle Defizit im Warenhandel aus. Die Ergebnisse der Uruguay- Runde sind für unser Land besonders vorteilhaft: Die Schweiz ist weltweit der fünftgrösste1) Dienstleistungsexporteur und die Einkünfte aus diesem Bereich belaufen sich jährlich auf nahezu 30 Prozent der Einkünfte aus dem Warenhandel. Die Integration der Dienstleistungsaktivitäten in das multilaterale Handelssystem bedeutet eine schrittweise und unumkehrbare Öffnung von stark wachstumsträchtigen Märkten, auf denen die Schweiz über bedeutende komparative Vorteile verfügt.
Das Übereinkommen über den Schutz des geistigen Eigentums ist von herausragender Bedeutung für die schweizerische Wirtschaft; dies insbesondere, da die Schweiz weltweit die höchste Anzahl Erfindungspatente pro Einwohner verzeichnet. In vielen Ländern und auf zahlreichen Exportmärkten der Schweizer Unternehmen verbessert es den Schutz gegen Fälschungen und Piraterie und kommt namentlich den Herstellern von Uhren, Medikamenten, Software und Textildesigns zugute. Die genannten Praktiken verursachen unserer Wirtschaft derzeit beträchtliche Verluste. Das Übereinkommen ist für die Wahrung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz von grösster Bedeutung. Diese wiederum wirkt sich positiv auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen aus; vor allem in der Forschung, wo die Kosten künftig dank eines verstärkten Schutzes des geistigen Eigentums besser amortisiert werden können.
Die Ergebnisse bei den Auslandsinvestitionen entsprechen nur teilweise unseren ursprünglichen Erwartungen. Mit einem geschätzten Buchwert
1) Die EU als einzigen Exporteur gezählt
der Direktinvestitionen im Ausland von 85 Milliarden Franken steht die Schweiz in diesem Bereich weltweit an sechster*) Stelle. 1991 befanden sich fast 50 Prozent ihres Auslandsvermögens ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Die ersten, wenngleich noch kleinen Schritte im Bereich der Auslandsinvestitionen sind daher sehr willkommen.
1.14.5 Die Folgen einer Nichtteilnahme
Sollte die Schweiz es ablehnen, die Ergebnisse der Uruguay-Runde zu ratifizieren und der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten, liefe sie Gefahr, sämtliche, im Rahmen des derzeitigen GATT (GATT 1947) errungenen Vorteile gegenüber den meisten ihrer bedeutendsten Handelspartner zu verlieren.
Die Mitglieder der WTO haben die Möglichkeit, das GATT 1947 zu kündigen und wären damit auch nicht mehr vertraglich an jene Parteien des GATT 1947 gebunden, welche die Ergebnisse der Uruguay-Runde nicht ratifiziert haben. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die meisten WTO-Mitglieder diese Möglichkeit auch wahrnehmen, um nicht aufgrund der Meistbegünstigungsklausel des GATT 1947 die Zugeständnisse der Uruguay-Runde auf Länder ausdehnen zu müssen, die nicht Mitglieder der WTO sind.
Wenn sich die Schweiz die Vorteile des GATT bewahren und ausserdem in den Genuss der Ergebnisse der Uruguay-Runde kommen möchte, kann sie nicht umhin, Mitglied der WTO zu werden. Andernfalls würde sich die Schweiz selbst aus dem multilateralen Handelssystem ausschliessen. Ihren Handelspartnern stünde es dann völlig frei, einzeln oder als Gruppe Druck auf sie auszuüben. Die Stellung unseres Landes wäre somit auf den Aussenhandelsmärkten, vor allem in Übersee, geschwächt. Absatzmärkte könnten vor den Schweizer Unternehmen willkürlich geschlossen werden; an Rechtsmitteln stünden ihnen lediglich die bilateralen und regionalen Abkommen zur Verfügung.
2) Die EU als ein/igen Exporteur gezählt
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Ausserdem darf man nicht vergessen, dass sich die Schweiz dafui1 eingesetzt hat, dass im multilateralen Handelssystem bei der Liberalisierung des Handels auch der Umwelt-Aspekt berücksichtigt wird. Wenn unser Land der WTO fernbliebe, könnte es diesen Prozess, der nun ins Rollen gekommen ist, weder beeinflussen, noch an ihm teilhaben.
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2 Besonderer Teil
2.1 Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
(Anhang U)
Die Verhandlungsteilnehmer sind übereingekommen, das provisorisch angewandte GATT in eine Welthandelsorganisation (WTO) mit ständigem Status überzuführen. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine praktische Folge der wesentlichen Einigungen der Uruguay- Runde. Das Abkommen verfolgt drei Ziele:
• Schaffung einer angemessenen institutionellen und administrativen Struktur zur Verwaltung der drei wichtigsten Ab- und Übereinkommen der Uruguay-Runde, nämlich
- des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Waren ein- .schliesslich des GATT 1994 (d.h. das GATT 1947 nach der Revision durch die Uruguay-Runde) sowie eine Reihe von Abkommen über den Handel mit Waren, welche die Disziplinen des GATT manchmal revidierten, manchmal auslegten oder verdeutlichten (Übereinkommen über Landwirtschaft, Investitionen, Subventionen, Ursprungsregeln, Antidumpingmassnahmen usw.),
- des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen,
- des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte geistiger Eigentumsrechte.
• Gewährleistung der gleichzeitigen Übernahme sämtlicher Abkommen unter dem Dach der WTO durch alle Mitglieder.
• Bereitstellung eines eigenständigen institutionellen Rahmens für die WTO und ihre Mitglieder, um den Dialog mit den beiden andern grossen Weltwirtschaftsorganisationen, dem IWF und der Weltbank, zu vertiefen.
2.1.1 Ausgangslage
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (SR 0.632.21) wurde bisher von den Vertragsparteien auf provisorischer Basis angewandt. So war es möglich, dass ältere Gesetze auch dann in Kraft blieben, wenn sie den GATT-Regeln zuwiderliefen. Im folgenden wird das Allgemeine Abkommen vom 30. Oktober 1947 mit seinen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen als GATT 1947 bezeichnet.
Mit neuen Abkommen und Kodizes, völkerrechtlichen Verträgen also, wurde in den darauffolgenden multilateralen Verhandlungsrunden der Geltungsbereich der GATT-Disziplinen auf neue Gebiete ausgedehnt. Die Mitwirkung der Länder an den Abkommen und Kodizes sah wesentlich anders aus als beim GATT 1947. Diese Asymmetrie führte zu Unstimmigkeiten und Spannungen, weil nicht alle Vertragsparteien dieselben Verpflichtungen übernahmen. Zahlreiche Mechanismen zur Streitbeilegung wurden entwickelt, die sich oft kontraproduktiv auswirkten, da manche Vertragsparteien sich die Ungewissheit über die anzuwendenden Regeln (Allgemeines Abkommen oder Kodizes) zunutze machten. Es lag im Interesse aller Vertragsparteien, das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten wiederherzustellen.
2.1.2 Zielsetzung
Mit der Integration der Resultate der Uruguay-Runde umfasst das multilaterale Handelssystem annähernd 30 verschiedene Abkommen und Übereinkommen. Ziel der Welthandelsrunde war, eine einheitliche institutionelle Struktur zu errichten, die sämtliche Abkommen vereint und eine konsequente Anwendung insbesondere bei der Beschlussfassung und der Streitbeilegung ermöglicht. Ferner verfolgten die Verhandlungen das Ziel, die gleichzeitige Übernahme aller Ergebnisse der Uruguay-Runde (single package) durch alle Vertragsteiinehmer herbeizuführen.
2.1.3 Inhalt des Abkommens
Das Abkommen zur Errichtung der WTO schafft einen institutionellen Rahmen, der alle Abkommen und Übereinkommen der Uruguay- Verhandlungsrunde umfasst (An, U Abs. Ì). An der Spitze der Organisation steht die Ministerkonfefenz, die mindestens einmal in zwei Jahren tagt (Art, IV}. Ein Allgemeiner Rat wird mit der regelmässigen Überprüfung des Funktionierens der Abkommen und der Ministerbeschlüsse betraut. Diese Organe setzen sich aus Vertretern aller Mitgliedern zusammen. Der Allgemeine Rat kann selbst als Streitbeilegungsorgan und als Handelspolitischer Prüfungsmechanismus dienen. Seine Befugnisse erstrecken sich auf alle unter die WTO fallenden Handelsfragen. Zudem kann er nachgeordnete Organe einsetzen, so zum Beispiel einen Rat für den Handel mit Waren, einen Rat für den Handel mit Dienstleistungen sowie einen Rat für handelsbezogene Aspekte geistiger Eigentumsrechte. Im Rahmen der WTO wird eine einheitliche, auf dem single package~An&a.tz beruhende Betrachtungsweise der Uruguay-Ergebnisse gewährleist : Die WTO-Mitligeder müssen ausnahmslos alle Resultate der Uruguay-Runde annehmen (Art. II Abs. 2)V. Die Graphik zu diesem Abschnitt gibt einen Überblick über das aus der Uruguay-Runde hervorgegangene multilaterale Handelssystem.
Der Allgemeine Rat verabschiedet die Finanzregelung und die jährlichen Budgetvoranschläge mit Zweidrittelmehrheit, zu der mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder gehören müssen (Art. VII). Die Mitglieder verleihen der WTO die zur Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Privilegien und Immunitäten.
Die WTO setzt die nach dem GATT 1947 übliche Praxis der Beschlussfassung auf dem Konsensweg fort (Art. IX Abs. 7). Falls ein Beschluss nicht durch Konsens gefasst werden kann, wird nach den unten erläuterten Modalitäten abgestimmt. Die Abstimmung stellt eine Sicherheit dar, auf die man nur in letzter Instanz zurückgreifen darf. Unterstützt werden soll die Annahme von gegenseitig zufriedenstellenden Lösungen auf dem
1) Troty, des oben Ausgeführten, sind die in Anhang 4 der WTO aufgeführten plurilaienüen Übereinkommen nur für jene Mitglieder verbindlich, die sie angenommen haben (vgl. /iff. 2.6V
IIS
Konsensweg. Bereits im Rahmen des GATT 7947 war die Möglichkeit, zur Abstimmung zu schreiten, vorgesehen; sie hat ihre Rolle als "Konsens- Katalysator" zur Zufriedenheit der Vertragsparteien erfüllt.
Beschlüsse zur Auslegung des Abkommens zur Errichtung der WTO müssen mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder gefasst werden (A.n. IX Abs. 2). Die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zu Verpflichtungen der WTO-Abkommen unterliegt weit strengeren Voraussetzungen als im GATT 1947: Im allgemeinen muss der Beschluss mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder und nicht, wie zuvor, mit Zweidrittelmehrheit von mehr als der Hälfte der Vertragsparteien Zustandekommen. Zudem können Beschlüsse zu Abweichungen von mit Übergangsfristen ergänzten Verpflichtungen nur auf dem Konsensweg gefasst werden (Art. IX Abs. 3).
Das Abkommen zur Errichtung der WTO enthält femer präzise Regeln zur Annahme und Abstimmung von Änderungen der WTO-Abkommen sowie zu den einschlägigen Pflichten der Mitglieder. In Artikel X Absatz l wird unterschieden zwischen Änderungen, die nur die Verfahren betreffen, und solchen mit weit grösserer Tragweite, die Rechte und Pflichten der WTO-Mitglieder beeinflussen. Die Ministerkonferenz befindet mit Dreiviertelmehrheit über die Art der jeweiligen Änderung.
- Verfahrensänderungen, die ihrem Inhalt nach die Rechte und Pflichten der Mitglieder nicht ändern, werden für alle Mitglieder nach Annahme mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder wirksam (Art, X Abs. 4).
- Demgegenüber werden die anderen Änderungen, welche Rechte und Pflichten der Mitglieder beeinflussen, nur für jene wirksam, die sie nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder angenommen haben. (Art. X Abs. 3).
Änderungen von Grundprinzipien des multilateralen Handelssystems (Meistbegünstigungsklausel, Beschlussfassungsmechanismus) werden nur nach Annahme durch alle Mitglieder wirksam (Art. X Abs. 2).
Die Vertragsparteien des GATT 1947 werden mit der Annahme des Abkommens zur Errichtung der WTO und der multilateralen Handelsabkommen der Anhänge nur dann automatisch Gründungsmitglieder der WTO, wenn sie Zollzugeständnisse gemacht haben und im Handel mit Dienstleistungen Verpflichtungen eingegangen sind (Art. XI). Die Abkommen bleiben nach dem Inkrafttreten für einen Zeitraum von zwei Jahren zur Annahme offen (Art. XIV Abs. 1). Voraussichtlich wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens im Dezember 1994 anlässlich einer Konferenz bestimmt. In der Erklärung von Marrakesch haben sich die Minister verpflichtet, alle zur Ratifizierung notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Verhandlungsergebnisse am 1. Januar 1995 oder baldmöglichst nach diesem Zeitpunkt auf internationaler Ebene in Kraft treten können.
Ein Gründungsmitglied, das das Abkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, wird die Zugeständnisse, die ab Inkrafttreten zu erfüllen sind, im Verlauf eines abgestuften Zeitrahmens so erfüllen, als ob es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WTO Mitglied der Organisation geworden wäre (Art. XIV Abs. 2). Es muss zum Beispiel zu Beginn seiner WTO-Mitgliedschaft rückwirkend jene Zollzugeständnisse gewähren, welche die andern Mitglieder seit Inkrafttreten der WTO bereits geleistet haben. So ist es unmöglich, Übergangsfristen durch Verschleppungstaktiken auszudehnen und die Ratifizierung des Abkommens hinauszuzögern.
Das Abkommen ist kündbar (Art. XV). Die Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Generaldirektor der WTO wirksam.
Das Abkommen zur Errichtung der WTO auferlegt den Mitgliedern ausdrücklich die Pflicht, ihre Handelsgesetzgebung mit den Verpflichtungen aus den Abkommen der Uruguay-Runde in Einklang zu bringen (Art, XVI Abs. 4). Die Mitglieder verpflichten sich also, eigene, mit den Abkommen der Uruguay-Runde unvereinbare Gesetze zu ändern. Diese Bestimmung zielt vor allem auf einseitige Handelsschutzpraktiken ab. Etwaige daraus entstehende Streitigkeiten unterliegen dem Streitbeilegungssystem der Uruguay-Runde.
Das Gesamtpaket der Abkommen über den Handel mit Waren enthält einerseits das GATT 1994 (vgl. Anhang II.1A.1), andererseits eine Reihe von Vereinbarungen zur Klärung und Auslegung der Grundsätze des GATT 1994 (vgl. Anhang n.lA.2 bis 14). Widersprüche zwischen den Bestimmungen des GATT 1994 und den anderen Abkommen über den Handel mit Waren sind nicht auszuschliessen. In diesem Fall haben die Sonderbestimmungen der anderen Abkommen Vorrang vor dem GATT 1994 2).
Laut Artikel II Absatz 4 handelt es sich beim GATT 1994 nicht um ein Nachfolgeabkommen des GATT 1947 im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention (SR 0.111). Die Mitglieder der WTO können sich vom GATT 1947 zurückziehen und sich von allen ihnen aufgrund dieses Abkommens auferliegenden Pflichten befreien. Mehrere Staaten (darunter die EU und die USA) haben bereits ihre Absicht bekundet, dies zu tun. So kann es sein, dass die GATT 794/-Teilnehmer durch keine vertragliche Verpflichtung an die Mitglieder der WTO gebunden sind. Mit der Einführung dieser Bestimmung wollte man beispielsweise verhindern, dass eine Vertragspartei des GATT 1947, die nicht WTO-Mitglied wird, sich auf die Meistbegünstigungsklausel des GATT 1947 beruft, um in den Genuss der Konzessionen der Uruguay-Runde zu kommen, ohne jedoch die damit verbundenen Verpflichtungen einzugehen. "Trittbrettfahrer" erhalten keine Chance.
Nicht länger Bestandteil des GATT 1994 sind die bekannten Bestimmungen des GATT 1947 und der verschiedenen Beitrittsprotokolle, laut welchen Teil II des GATT 1947 soweit provisorisch anzuwenden ist, wie dies mit den zum Zeitpunkt des Protokolls geltenden Gesetzen vereinbar ist. Mit dem Inkrafttreten der WTO ist es nicht mehr zulässig, ältere, mit den GATT-Regeln unvereinbare Gesetze beizubehalten. Die anderen Bestimmungen der Beitrittsprotokolle des GATT 1947 jedoch werden ins GATT 1994 eingegliedert.
Ein Abkommen bestätigt die Beibehaltung des Handelspolitischen Prüfungsmechanismus, der anlässlich der Halbzeitkonferenz in Montreal
Vgl. Allgemeine auslegende Notiz zu Anhang l A des Abkommens zur Enichtung der Wdlhandelsürganisaiion (Anhang II. 1A).
1988 von den Ministem eingeführt wurde (vgl. Anhang II.3)3 und erhöht die Transparenz bei der Beschlussfassung in der Handelspolitik.
Mit einem Ministerbeschluss entsteht eine allgemeine Verpflichtung für die Mitglieder, vom Abkommen über den Handel mit Waren (vgl. Anhang III.3 erfasste Massnahmen zu notifizieren. Unter der Verantwortung des WTO-Sekretariats wird ein zentrales Notifikationsverzeichnis errichtet. Der Rat für den Handel mit Waren setzt eine mit der Überprüfung der notifizierten Massnahmen befasste Arbeitsgruppe ein.
Ein Ministerbeschluss enthält verschiedene Konzepte und Vorschläge, welche weltweit eine bessere Übereinstimmung der internationalen Wirtschaftspolitiken herbeiführen sollen (vgl. Anhang IIL2). Insbesondere wird festgehalten, dass erhöhte Wechselkursstabilität grösserer Ordnung im Wirtschafts- und Finanzbereich förderlich ist und somit zur Ausweitung des Handels, zum Wachstum und zur nachhaltigen Entwicklung wesentlich beiträgt. Die WTO muss ihre Zusammenarbeit mit den internationalen Währungs- und Finanzorganisationen ausbauen. Der Generaldirektor der WTO ist aufgerufen, die Auswirkungen der künftigen Aufgaben der WTO auf die Zusammenarbeit mit den Bretton Woods-Institutionen einer Prüfung zu unterziehen. Dazu wird er Gespräche mit seinen Amtskollegen von der Weltbank und vom Internationalen Währungsfonds aufnehmen.
2.1.4 Bedeutung des Abkommens für die Schweiz
Die Schaffung der Welthandelsorganisation verleiht dem bislang provisorisch angewandten GATT ständigen Charakter und erhöht die Rechtssicherheit. Dank der Aufhebung des provisorischen Anwendungsprotokolls werden die tatsächlich von allen Mitgliedern übernommenen Pflichten klar ersichtlich. Die WTO bietet einen gefestigten institutionellen Rahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem multilateralen Handelssystem und zur Überwachung der Handelspolitiken der Mitglieder. Wahrschein-
3) Vgl. Ziffer 63 des Aussenwirlschaflsberichts 88/1+2 (BB1 1989 l 356).
lieh werden in Zukunft die WTO-Mitglieder bei der Gestaltung ihrer Handelspolitik den multilateralen Regeln grössere Aufmerksamkeit beimessen.
Mit der Verpflichtung, die Übereinstimmung der nationalen Gesetzgebung mit den Verpflichtungen aus der Uruguay-Runde sicherzustellen, sind unilaterale Handelssanktionen unvereinbar. Für ein kleines Land wie die Schweiz, das seine Interessen auf der internationalen Bühne nur auf dem Rechtsweg vertreten kann, erweist sich die erhöhte Rechtssicherheit als besonders vorteilhaft.
Mit der Schaffung der WTO wird die Rechtsstellung des multilateralen Handelssystems insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank verbessert. Angestrebt wird eine grössere Kohärenz der Politik der drei Institutionen.
Im Rahmen des Abkommens zur Errichtung der WTO wurde die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen erschwert. Bei Abkommen, die nach Ablauf einer Übergangsfrist in Kraft treten, kann eine Ausnahmegenehmigung von den WTO-Mitgliedem nur durch Konsens erteilt werden. Das Inkrafttreten der Abkommen, die für die Schweiz eine wesentliche Rolle spielen (inbesondere im Bereich des geistigen Eigentums), kann so besser kontrolliert werden.
Sieht eine Vertragspartei des GATT 1947 davon ab, das Abkommen zur, Errichtung der WTO zu ratifizieren, so läuft sie Gefahr, die Errungenschaften des GATT 1947 den meisten Mitgliedern gegenüber zu verlieren. Es erscheint wahrscheinlich, dass die Mitglieder der neugeschaffenen WTO vom GATT 1947 zurückzutreten, um etwaige "Trittbrettfahrer" zu entmutigen (vgl. Ziff. 2,1.3). Um die bisher durch das GATT erzielten Wohlstandsgewinne zu bewahren und von den Resultaten der Uruguay- Runde zu profitieren, muss die Schweiz Mitglied der WTO werden. Andernfalls läuft sie Gefahr, einseitigem Druck und Diskriminierungen wehrlos, ohne die Absicherung des multilateralen Handelssystems, ausgesetzt zu sein. Die Stellung der Schweiz an den Auslands- und insbesondere den Überseemärkten würde sich verschlechtem. Schweizer Unternehmen müssten eine willkürliche Schliessung von Absatzmärkten,
gegen die sie nur im Rahmen bilateraler und regionaler Abkommen vorgehen könnten, in Kauf nehmen.
Das Beitrittsprotokoll der Schweiz zum GATT 1947 (SR 0.632,211.1) ist Teil des GATT 1994. Mit Ausnahme der Paragraphen l und 2 (provisorische Anwendung und zum Zeitpunkt des Protokolls geltende Gesetze) bleibt es weiterhin in Kraft. Besteht jedoch ein Widerspruch zwischen den Bestimmungen des schweizerischen Beitrittsprotokolls und den Abkommen über den Handel mit Waren, die ihrerseits nicht im GATT 1994 enthalten sind, dann finden die Bestimmungen der andern Abkommen Anwendung.
2.1.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Das Abkommen zur Errichtung der WTO als solches erfordert keine eigentlichen Gesetzesanpassungen. Jedoch bedingt der Beitritt zu diesem Abkommen die vollständige Übernahme aller Abkommen der Uruguay- Runde, die ihrerseits Angleichungen in der Gesetzgebung bedingen. Diese werden in den einzelnen Kapiteln dieser Botschaft über die verschiedenen WTO-Abkommen erläutert.
2.2 Multilaterale Handelsübereinkünfte
(Anhang II.1A)
Die multilateralen Handelsübereinkünfte umfassen sämtliche Abkommenstexte des Anhangs 1A der Schlussakte, welche in dieser Botschaft unter den Titeln 2.2.1 bis 2.2.14 behandelt werden. Die Konzessionslisten jedes Teilnehmers der Uruguay-Runde gehen ebenfalls auf die Abkommen über den Warenhandel zurück (tarifäre Zugeständnisse im Agrar- und Industriebereich, Verpflichtungen bei Exportsubventionen Zollkontingenten und interner Stützung für landwirtschaftliche Produkte). Jeder Teilnehmer der Uruguay-Runde muss seine Verpflichtungslisten im Protokoll von Marrakesch, das dem GATT 1994 beigefügt ist, anführen, bevor er den Status eines WTO-Mitglieds erhalten kann 1).
Handelsabkommen 1994 (vgl. Anhang II.LA.2)
Die Ergebnisse der Marktzutrittsverhandlungen, mit denen sich die Teilnehmer verpflichten, Zölle und nicht-tarifäre Massnahmen für den Warenhandel abzuschaffen oder zu verringern, sind in den nationalen Konzessionslisten verankert, die dem Protokoll von Marrakesch beigefügt sind. Die Listen eines WTO-Mitglieds im Anhang zum Protokoll erlangen an dem Tag Gültigkeit, an dem die WTO für dieses Mitglied in Kraft tritt.
Das Protokoll enthält fünf Anhänge, in denen die Verhandlungsteilnehmer ihre Konzessionen aufgeführt haben:
Anhang I: Tarifare Konzessionen und tarifäre Kontingente für Agrarprodukte,
Anhang ÏÏ: Tarifäre Konzessionen auf Basis des Meistbegünstigungs-Prinzips für Industrieprodukte.
Die Liste der Schweiz wild in einem Sonderdruck veröffentlicht: "Cycle d'Uruguay: Listes de concessions et d'engagements de la Suisse". Dieser Sonderdruck kann bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung. 3000 Bern bestellt werden (Fax 031 992 00 23/24).
Anhang III: Tarifare Konzessionen auf Vorzugsbasis (für die Teilnehmer mit historischen Präferenzen, z.B. die Präferenzen innerhalb des Commonwealth).
Anhang IV: Konzessionen bei nicht-tarifären Massnahmen.
Anhang V: Verpflichtungen zur Beschränkung von Subventionen bei Agrarprodukten.
Die Konzessionslisten aller Teilnehmer werden in den Anhang des Allgemeinen Abkommens aufgenommen. Die von den Teilnehmern gewährten Zollsenkungen werden ab dem Inkrafttreten der WTO in fünf gleichen Jahrestranchen umgesetzt, wenn die Konzessionsliste nichts anderes vorsieht: 6 Jahrestranchen für die Landwirtschaft und 10 für bestimmte Industrieprodukte, u.a. Textilien und Bekleidung. Die Teilnehmer können aber, wenn sie dies wünschen, ihre Reduktionen auch in eigener Regie schneller umsetzen. Diese letzte Bestimmung zielt in erster Linie auf die tropischen Erzeugnisse ab.
Das Datum des Protokolls dient als Bezugspunkt, um das Konsolidierungssniveau für diejenigen Abgaben und Belastungen zu bestimmen, die nicht als Zölle in den Konzessionslisten erfasst sind. Wenn Konzessionen bezüglich nicht-tarifärer Massnahmen geändert oder zurückgenommen werden, greifen die Kompensationsverfahren, die in Artikel XXVffl GATT für tarifäre Fragen vorgesehen sind.
Falls die Schweiz die Ergebnisse der Uruguay-Runde nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO umsetzt, müsste sie während der ersten Abbautranche den Verzug einholen, in den sie beim Zollabbau geraten ist.
2.2.1 Vereinbarungen zur Auslegung gewisser Artikel des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Anhang II. l A. l )
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen umfasst 38 Artikel Abgesehen von den drei letzten zu Handel und Entwicklung, die in den 60er Jahren ausgehandelt wurden, sind die Artikel seit der Gründung des GATT 1947 nicht grundlegend geändert worden. Die Uruguay-Runde bot die Gelegenheit, die Artikel des Allgemeinen Abkommens erneut zu überprüfen.
2.2.1.1 Ausgangslage
Mehrere der untersuchten Artikel betreffen Kernpunkte des Allgemeinen Abkommens, insbesondere Ausnahmen von den Grundprinzipien. So war zwar die Schaffung von Zollunionen und Freihandelszonen schon von Anfang an im Allgemeinen Abkommen vorgesehen; sie ist dort in Artikel XXIV verankert. Die ständig wachsende Zahl solcher regionaler Vorzugsabsprachen ist für bestimmte GATT-Mitglieder aber dennoch Grund zur Sorge, Sie haben eine engere Auslegung der Bedingungen für die Bildung von Zollunionen gefordert, die in Artikel XXIV aufgestellt werden, sowie eine wirksamere Überwachung vor allem, was die Auswirkungen auf Drittländer angeht.
Darüber hinaus sind einige Teilnehmer besorgt über die Art und Weise, wie die Artikel des Allgemeinen Abkommens bezüglich Handelsmassnahmen bei vorübergehenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten angewandt werden (Artikel Xu und XVffl). Die Meinung wurde vertreten, eine Präzisierung sei notwendig, unter welchen Bedingungen man sich auf diese Bestimmungen berufen könne, um die Verhängung restriktiver Handelsmassnahmen zu rechtfertigen. Ausserdem wurden striktere Massnahmen gefordert, um zu überprüfen, ob eine weitere Aufrechterhaltung gerechtfertigt ist.
Ein weiteres Verhandlungsgebiet betrifft die Staatshandelsunternehmen (z.B. Staatsmonopole), deren Tätigkeit von Artikel XVII erfasst werden.
Erwünscht ist eine genauere Formulierung der Pflichten der GATT- Vertragsparteien auf diesem Gebiet, vor allem eine klarere Definition dieser Unternehmen und ihrer Tätigkeiten.
Im Laufe der Diskussion haben einige Teilnehmer hervorgehoben, dass es gelte, das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten nicht zu vergessen, welches die Grundlage des Allgemeinen Abkommens darstellt. Besonders relevant ist dies bei Artikel XXVffl, der einem Land gestattet, seine prinzipiell konsolidierten Zölle anzuheben, wenn es mit seinen Hauptlieferanten Kompensationen aushandelt. Mehrere Länder, unter anderem auch die Schweiz, haben gefordert, dass das Recht, an solchen Verhandlungen teilzunehmen, auf eine grössere Gruppe von Lieferanten ausgeweitet werde, vor allem auch auf diejenigen Länder, bei denen das fragliche Produkt den Hauptanteil der Gesamtexporte ausmacht.
2.2.1.2 Zielsetzung
Die Verhandlung über die Artikel des Allgemeinen Abkommens hatte zum Ziel, die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens neu zu überarbeiten. Dabei wurde eine Optimierung der Funktionsweise und eine Anpassung an die sich ständig wandelnde Wirklichkeit der Wirtschaftsbeziehungen angestrebt. Zu sieben Artikeln wurden schliesslich Vereinbarungen über ihre Auslegung abgefasst (Artikel II Abs. l Bst. b, XH, XVn, XVffl Abs. B, XXIV, XXV, XXVHI).
2.2.1.3 Inhalt der Vereinbarungen
Die Texte zur Auslegung der nachstehend erwähnten Artikel des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind in der Schlussakte der Uruguay-Runde aufgeführt.
Artikel H Absatz l Buchstabe b - Konzessionslisten (vgl. Anhang II. l A. La). Man ist übereingekommen, in die tarifären Konzessionslisten die "anderen Belastungen und Abgaben" aufzunehmen, die neben dem Zoll
erhoben werden, und sie mit Datum des Protokolls von Marrakesch zu konsolidieren. Dabei könnte es sich z.B. um eine Abgabe handeln, die tabakhaltige Produkte betrifft und nur auf Importe angewandt wird. Die Teilnehmer der Uruguay-Runde können nach der Ministertagung in Mairakesch innerhalb einer Frist von sechs Monaten (bis zum 15. Oktober 1994) eventuelle zusätzliche Belastungen und Abgaben in ihre Listen aufnehmen.
Artikel XÏÏ und XVffl Absatz B - Bestimmungen zu Zahlungsbilanzfragen (vgl. Anhang II.lA.l.c). Man ist übereingekommen, dass Länder, die zum Schutz ihrer Zahlungsbilanz Restriktionen verhängen, so vorgehen sollten, dass sie den internationalen Handel so wenig wie möglich beeinträchtigen und preisbezogenen Massnahmen, wie z.B. zusätzlichen Importzöllen, den Vorzug geben. Ausserdem bestätigen die Mitglieder zu ihrer Verpflichtung, so bald wie möglich einen Zeitplan für den Abbau der zahlungsbilanzbedingten Restriktionen zu veröffentlichen.
Artikel XVn - Staatshandelsunternehmen (vgl. Anhang ILlA.l.b). Man ist übereingekommen, die Überwachung der Handelstätigkeit staatlicher Unternehmen mit Hilfe strengerer Notifikation«- und Prüfverfahren zu verstärken.
Artikel XXTV - Territoriale Anwendung - Zollunionen und Freihandelszonen (vgl. Anhang ü.lA.l.d). Man ist übereingekommen, die Prüfkriterien und -verfahren für neue oder erweiterte Zollunionen sowie für die Bewertung ihrer Auswirkungen auf Drittländer zu klären und zu verschärfen. Die Vereinbarung enthält ausserdem genaue Vorgaben, wie zur Erlangung der notwendigen Kompensationen vorzugehen ist, wenn in einer Zollunion organisierte Mitglieder beschliessen, einen konsolidierten Zoll zu erheben. Betreffend der territorialen Anwendung wurden auch die Verpflichtungen der Mitglieder geklärt, denen sie mit Bezug auf Massnahmen, die Regierungen oder lokale und regionale Behörden auf ihrem Territorium ergreifen, unterstehen (vgl. Ziff. 4.1.2).
Artikel XXV - Ausnahmen (vgl. Anhang ILlA.l.e). Die Vereinbarung sieht neue Genehmigungsverfahren für Ausnahmen von der GATT-Disziplin vor. Man ist übereingekommen, dass jede Ausnahme, die an dem Tag gültig ist, an dem das Abkommen zur Errichtung der
Welthandelsorganisation (WTO) in Kraft tritt, an ihrem Auslaufdatum oder - falls dies früher der Fall ist - zwei Jahre nach Inkraftreten des Abkommens zur Errichtung der WTO hinfällig wird. Eine Ausnahmegenehmigung kann jedoch entsprechend den Verfahren in Artikel DC des Abkommens zur Errichtung der WTO verlängert werden.
Artikel XXVffl - Änderungen der Listen (vgl. Anhang UlA.l.f). Die Vereinbarung sieht neue Verfahren zur Aushandlung von Kompensationen vor, wenn konsolidierte Zölle geändert oder zurückgenommen werden. Die wesentliche Neuerung ist ein neues Verhandlungsrecht für das Land, das - gemessen an den Gesamtexporten - hauptsächlich ein betreffendes Produkt exportiert, ohne jedoch zu den Hauptlieferanten desjenigen Landes zu gehören, das eine konsolidierte Zollkonzession ändert oder zurücknimmt. Damit soll erreicht werden, dass kleine Staaten und insbesondere Entwicklungsländer leichter an Verhandlungen teilnehmen können und Kompensationen erhalten, wenn ihre Interessen betroffen sind.
2.2.1.4 Bedeutung der Vereinbarungen für die Schweiz
Das Ergebnis der Verhandlungen über die Zahlungsbilanzvorschriften (Artikel Xu und XVffl Abs. B) ist weniger weitreichend, als man ursprünglich hoffen konnte. Dennoch werden die neuen Regelungen wohl dazu beitragen, protektionistischen Missbräuchen besser vorzubeugen, die aus solchen Ausnahmegenehmigungen erwachsen können. Die Bedingungen, unter denen auf zahlungsbilanzbedingte Beschränkungen zurückgegriffen werden darf, wurden eingeschränkt und einer verstärkten multilateralen Überwachung unterworfen. Vorübergehende, in diesem Kontext gestattete Schutzmassnahmen wurden präzisiert, um diskriminierende Praktiken auszuschliessen. Aus schweizerischer Sicht bedeutet dies eine Klärung und grössere Vorhersehbarkeit des Rechts, die vor allem der Textil- und Uhrenbranche zugute kommen dürfte, da die in den Artikeln XÏÏ und XVm des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Handelsbeschränkungen nämlich vor allem Luxusgüter betreffen .
Was Artikel n Absatz l Buchstabe b angeht, wird die Schweiz ihre "anderen Belastungen und Abgaben" im Agrarbereich in Zölle umwandeln.
Die statistische Gebühr wird mit der Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde abgeschafft (vgl. Ziff. 2.2.2.5 und GATT-Botschaft 2, Ziff. 311.16).
Die Verbesserung bei der Auslegung von Artikel XXVÜI wird mittelgrossen Handelsnationen wie der Schweiz erlauben, Kompensationen von Partnern zu erhalten, die frühere Konzessionen bei einem Produkt rückgängig machen, welches einen Grossteil der schweizerischen Exporte darstellt, für das die Schweiz aber nicht unbedingt Hauptlieferant ist.
2.2.1.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Keine Anpassung des schweizerischen Rechts notwendig.
2.2.2 Marktzutritt
Im Rahmen der Marktzutrittsverhandlungen für Industriegüter haben sich die Industrieländer verpflichtet, ihre Zölle um durchschnittlich 38 Prozent zu senken. In manchen Sektoren wurde eine verstärkte Liberalisierung zwischen den Industrie- und einigen Entwicklungsländern beschlossen: Zölle auf Pharmaprodukten und bestimmten medizinischen Geräten werden abgebaut, auf chemischen Produkten auf einen Höchstsatz von 6,5 Prozent herabgesetzt- Mit ihrem im internationalen Vergleich bereits sehr niedrigen Zollniveau (2,2%) wird die Schweiz aus diesen Resultaten erheblichen Nutzen ziehen. Dies gilt umso mehr, als ihre am schnellsten wachsenden Exportmärkte - die dynamischen Volkswirtschaften Asiens - die Zölle in den oben erwähnten Sektoren reduzieren, und sogar aufheben werden. Zum ersten Mal haben die Entwicklungsländer als gleichwertige Mitglieder an den Verhandlungen teilgenommen und sich verpflichtet, die Mehrheit oder gar die Gesamtheit ihrer Zölle zu konsolidieren (bzw. zu binden). Ein konsolidierter (bzw. gebundener) Zollsatz darf nicht über das in den GATT-Konzessionslisten eingetragene Niveau angehoben werden. Erhöht ein Land den gebundenen Zollsatz dennoch, so muss es seinen Handelspartnern bei anderen Zöllen entsprechende Kompensationen gewähren. Daraus ergeben sich nicht nur eine Ausweitung und Stärkung des multilateralen Handelssystems, sondern auch ein Gewinn an Sicherheit und Kalkulierbarkeit im Handelsverkehr zwischen der Schweiz und den aussereuropäischen Ländern und eine entsprechende Aufwertung des Produktionsstandorts Schweiz.
2.2.2.1 Ausgangslage
In den Marktzutrittsverhandlungen geht es um Zollsenkungen und um nicht-tarifäre Massnahmen, eine klassische Domäne des GATT. Alle sieben vorherigen Verhandlungsrunden haben bisher zu Zollsenkungen geführt. Seit der Tokio-Runde (1973-1979) sind nicht-tarifäre Massnahmen ebenfalls Verhandlungsgegenstand. Obwohl in den sieben vorhergehenden Runden die Industrieländer ihre Zölle auf Industriegütern bereits erheblich senkten (von durchschnittlich 40% im Jahr 1947 auf 6,4% vor der Uruguay-Runde, siehe Tabelle unten), bestand weiterer Verhandlungsbedarf, denn in einigen Sektoren
werden immer noch iiberdurchschnittlich hohe ZBlle, sogenannte Tarifspitzen, praktiziert. So ist zum Beispiel der amerikanische Textilsektof durch zahlreiche Abgaben von iiber 40 Prozent geschiitzt. Anderseits batten sich die Entwicklungslander lediglich am Rande an den vorherigen Verhandlungen beteiligt und daher nur fiir wenige Produkte Zollbindungen angeboten. Zu Beginn der Uraguay-Runde unterlag beispielsweise lediglich ein Prozent der argentinischen und mexikanischen Importe konsolidierten Zollsatzen. Im gleichen Sinne blieben die Z511e fur tropische Produkte - ein wichtiger Exportartikel der Entwicklungslander - unverSndert hoch, da sich diese Länder bis anhin nur unwesentlich an den Verhandlungen beteiligten.
Reduktion der Zolle im Industriebereich gewogene Durchschnittszolle - Industrielander
Quelle: GATT
2.2.2.2 Zielsetzung
Bei der Eröffnung der Uruguay-Runde in Punta del Este standen die Liberalisierung und die Förderung des Welthandels durch Reduktion oder Eliminierung von Zöllen, mengenmässigen Beschränkungen und anderen nicht-tarifären Massnahmen und Handelshemmnissen an den Grenzen im Vordergrund. Die Entwicklungsländer verpflichteten sich, vermehrt Rechte und Pflichten des GATT zu übernehmen. Die Industrieländer ihrerseits sagten zu, ihre Zölle auf tropischen Gutem sowie auf Derivaten natürlicher Ressourcen substantiell zu senken und nicht auf mit wirtschaftlichen, finanziellen und handelspolitischen Bedürfnissen unvereinbaren Zugeständnissen der südlichen Länder zu beharren.
Die Verhandlungsziele von Punta del Este wurden anlasslich der Ministerkonferenz in Montreal im Dezember 1988 mengenmässig ausgedrückt und beim Weltwirtschaftsgipfel der sieben grössten Industrienationen (G7) im Juli 1993 in Tokio wie folgt präzisiert:
Durchschnittliche Zollsenkung um mindestens einen Drittel (33%), völliger Abbau in mehreren Sektoren.
Harmonisierung (dank überproportionaler Senkung der hohen Zölle) insbesondere durch Halbierung der Zollspitzen, das heisst der Zölle über 15 Prozent.
Möglichst weitgehende Beseitigung der nicht-tarifären Massnahmen.
Verstärkte Einbindung der Entwicklungsländer in das multilaterale Handelssystem dank einer Ausweitung ihrer GATT-rechtlich gebundenen Zölle.
2.2.2.3 Verhandlungsresultate
Die Verpflichtungen aller Verhandlungsteilnehmer spiegeln sich in den Zollkonzessionslisten1' wieder. Die neuen Listen sind dem Protokoll von Marrakesch im Anhang des GATT 1994 (vgl. Ziff. 2.2) beigefügt/Die Einreichung einer Liste ist eine unabdingbare Voraussetzung für die WTO-Mitgliedschaft.
Beim Marktzugang gilt es, zwei Verhandlungsarten zu unterscheiden: Einerseits werden sektorielle Verhandlungen plurilateral zwischen den Hauptproduzenten- und Importeuren mit dem Ziel abgewickelt, in bestimmten Sektoren Zölle stark zu senken oder zu beseitigen. Die bilateralen Verhandlungen andererseits beruhen auf dem gegenseitigen Austausch von Konzessionen für wichtige Exportgüter zwischen zwei Ländern.
Die sektoriellen Resultate
Obwohl die meisten Verhandlungspartner der Uruguay-Runde anfänglich ein ähnliches Vorgehen wie bei der Tokio-Runde befürworteten - die einheitliche Anwendung einer harmonisierenden Formel für alle Zollsenkungen - gewann schliesslich auch der von den Vereinigten Staaten vorgeschlagene sektorielle Ansatz die allgemeine Zustimmung. Seit 1990 hatten die Vereinigten Staaten angeregt, das s Hauptproduzenten und -importeure in einigen spezifischen Sektoren alle Zölle und nicht-tarifären Massnahmen abschaffen sollten. Die Schweiz hat dieses Vorgehen in den für sie wirtschaftlich besonders interessanten Sektoren (vor allem Chemie und Pharmaprodukte) unterstützt.
Die Industrieländer verpflichten sich zu einer Beseitigung ihrer Zölle in allen oder den meisten der folgenden Sektoren: Pharmaprodukte, medizinische Ausrüstungen, Landwirtschafts- und Baumaschinen, Stahlprodukte, Möbel, Spielzeuge, Bier und Spirituosen. Ferner werden die Zollsätze für chemische Produkte auf einen Höchstwert von 6,5 Prozent herabgesetzt und bei bestimmten wissenschaftlichen Instrumenten um 65 Prozent gesenkt. Etliche Schwellenländer, unter anderen Südkorea, Hongkong und Singapur, verpflich-
Die Liste der Schweiz befindet sich im Dokument "Cycle d'Uruguay: Listes de concessions et d'engagements de la Suisse". Das Dokument ist nur in französischer Ausgabe erhältlich und kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentralt, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, bezogen werden (Fa*: 031/ 992 00 23/24).
ten sich zu einem zumindest teilweisen Mitwirken an den sektoriellen Initiativen.
Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Ergebnisse der plurilateralen Sektorinitiativen. An den meisten Initiativen nimmt die Schweiz teil. Die Marktöffnung im Ausland wird der schweizerischen Industrie in jenen Sektoren, in denen sie Netto-Exporteurin ist - Pharmaprodukte, Chemie, medizinische Ausrüstungen, wissenschaftliche Instrumente - direkt zugute kommen. Zudem nimmt die Schweiz auch an einigen Sektorinitiativen, in denen sie ein Handelsdefizit hat, teil. Damit können Industrie und Verbraucher dank der Senkung der Importzölle Bauausrüstungen, Buntmetalle und Landwirtschaftsmaschinen aus dem Ausland billiger beziehen.
Die Resultate der sektoriellen Initiativen wurden direkt in die Konzessionslisten jedes Teilnehmers übernommen. Da die Pharma-Initiative äusserst komplex ausfiel, wurden die diesbezüglichen Modalitäten in einem speziellen Dokument festgehalten (Dokument GATT L/7430, vgl. Zollkonzessionsliste der Schweiz in fine). Darin ist neben dem Zollabbau ab Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO für jeden Teilnehmer die Verpflichtung vorgesehen, "über Zölle hinausgehende Belastungen und Abgaben" auf Importe in diesem Sektor ebenfalls abzuschaffen. Des weiteren enthält das Dokument die Liste aller erfassten Produkte. Die Teilnehmer der Initiative werden sich rcgelmässig alle drei Jahre zusammenfinden, um die Liste zu revidieren und gegebenenfalls neue Pharmaprodukte hinzuzufügen.
Für die Stahlindustrie wurde ein "Multilaterales Uebereinkommen über Stahl" mit strengen Regeln zu Subventionen und Ausgleichsmassnahmen von den Unterhändlern zwar vorgesehen, aber in der Uruguay-Runde schliesslich doch nicht verabschiedet. Ohne ein derartiges Uebereinkommen und in Anbetracht der Wettbewerbsverzerrungen an den Stahlmärkten sieht die Schweiz von einer Teilnahme am Zollabbau in diesem Sektor ab. Ein späteres Mitwirken für den Fall, dass in Zukunft ein zufriedenstellendes multilaterales Uebereinkommen zustande kommt, ist hingegen nicht ausgeschlossen.
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URUGUAY-RUNDE: SEKTORIELLE INITIATIVEN
Sektoren Zielsetzung Schweizer Teilnahme der Handelssaldo in Schweiz Mio Fr. 1992
Pharmazeutika unverzügliche Zollbesei- 7'628 ja tigung Chemie Zollharmonisierung auf T125 ja 5,5% oder 6,5% in 4 bis 15 Jahren Wissenschaftl. Zollsenkung um 65% in 1'465 ja Instrumente 4 Jahren Medizin. Ausrü- Zollbeseitigung in 4 Jahren l '001 ja stungen Bauausrüstungen Zollbeseitigung in 4 Jahren 162 ja Spirituosen Zollbeseitigung in 6 Jahren - 23 nein Bier Zollbeseitigung in 8 Jahren - 103 nein Spielzeuge Zollbeseitigung in 4 Jahren - 114 nein Landwirtsch. Zollbeseitigung in 4 Jahren - 220 ja Ausr. Stahlprodukte Zollbeseitigung in 10 Jahren - 984 nein Möbel Zollbeseitigung in 4 Jahren -1 '091 ja Papier Zollbeseitigung in 10 Jahren -1'549 nein
Die Zollreduktion in den Industrieländern Sämtliche Industrieländer haben die durchschnittliche Zollreduktionsvorgabe von 3 3 Prozent (gewichteter Durchschnitt auf dem Handelsverkehr) erreicht, oft haben sie noch mehr geleistet, fai definitiven Angebot der USA beläuft sich die durchschnittliche Zollsenkung auf 34 Prozent. Die Vereinigten Staaten bauen Zölle bei einer breiten Produktepalette ab und nehmen wesentliche Reduktionen bei zahlreichen Tarifspitzen vor. Im Textil- und Bekleidungs-
sektor bleiben jedoch weiterhin relativ hohe Zölle bestehen. Nach der Uruguay-Runde liegen die japanischen Durchschnittszölle bei circa 1,6 Prozent, und zwar dank einer gewichteten Reduktion von an die 60 Prozent der konsolidierten Zölle, worunter auch Tarifspitzen, insbesondere bei Leder und Schuhen, gehören. Die Durchschnittssenkung der kanadischen Zölle liegt bei 50 Prozent, in Australien und in Neuseeland übersteigt sie 40 Prozent. Die Schweiz, deren Zölle weltweit bereits zu den tiefsten gehören, hat sich zu einer durchschnittlichen Reduktion um einen Drittel verpflichtet (32%). Das leicht geringere Reduktionsangebot der Schweiz erklärt sich daraus, dass ihr Zollniveau schon vor der Uruguay-Runde unter jenem der Haupthandelspartner lag. In Übereinstimmung mit dem tarifären Harmonisierungsziel werden hohe Zölle stärker reduziert. Daher mussten Australien und Neuseeland, deren Durchnittszölle zu Beginn der Verhandlungen ungefähr 20 Prozent betrugen, umfassendere Senkungen gewähren als die Schweiz mit ihrem Zollniveau von knapp über 2 Prozent.
Die Beiträge der Entwicklungsländer
Im Hinblick auf die wichtigsten Exportmärkte der Schweiz ist das Resultat zufriedenstellend. Südkorea wird seine Tarife um mehr als 40 Prozent senken und künftig Zölle von nur ungefähr 10 Prozent praktizieren. Singapur nimmt in den meisten Fällen Zollbindungen bei 10 Prozent vor; in Hongkong werden 35 Prozent der Zollpositionen auf Null konsolidiert.
Im Zuge einer weitgehenden Konsolidierung werden die lateinamerikanischen Länder sämtliche Zölle in die GATT-Konzessionslisten aufnehmen. Diese Bereitschaft ist umso mehr zu würdigen, als Staaten wie zum Beispiel Argentinien vor der Uruguay-Runde nur ein Prozent ihrer Zölle konsolidiert hatten. Zudem wird Lateinamerika substantielle Zollsenkungen vornehmen, die in den meisten Ländern bei gebundenen Zollsätzen zwischen 25 und 35 Prozent variieren.
In den letzten Verhandlungswochen konnten die asiatischen Länder ebenfalls zu wesentlichen Zollsenkungen bewogen werden. Zölle in der Grössenordnung von 100 Prozent waren bislang in dieser Region nicht selten; künftig werden sie sich in Malaysia und Thailand zwischen 10 und 30 Prozent, in Indien zwischen 25 und 40 Prozent bewegen. Indonesien und die Philippinen werden
ihre Höchstzölle bei 40 beziehungsweise bei 50 Prozent ansetzen. Allerdings werden diese Länder nicht die Gesamtheit ihrer Zölle konsolidieren.
Gleichzeitig oder parallel zur Uruguay-Runde haben die Entwicklungsländer eine Reihe von nicht-tarifären Massnahmen abgeschafft, welche bisher den Marfctzutritt im Süden behinderten. Die vereinbarten Regeln und Disziplinen im Bereich der technischen, sanitarischen und phytosanitarischen Normen sowie die Stärkung der Disziplinen, welche für erlaubte Restriktionen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten anzuwenden sind, bürgen für eine nachhaltige Verbesserung des Marktzugangs.
Die Reform des multilateralen Systems
Die Uruguay-Runde hat besonders in den Entwicklungsländern, die an den vorherigen Verhandlungen nur am Rande mitgemacht hatten, zu einer ausgeprägten Zunahme der konsolidierten Zölle geführt. Über 95 Prozent des Warenhandels werden nun GATT-konsolidierten Zöllen unterliegen. Im übrigen konnten nun auch die verbleibenden Industrieländer mit einem nur geringfügigen Anteil an gebundenen Zöllen - beispielsweise Australien und Neuseeland - zu einer nahezu vollständigen Zollbindung veranlasst werden. Nicht nur im Hinblick auf die Rechtssicherheit im Handel ist die Zollkonsolidierung entscheidend: eine Reihe von GATT-Disziplinen wie die Schutzmassnahmen und die Subventionsregeln kommen nur dann richtig zum Tragen, wenn ihre Zielprodukte einem konsolidierten Zoll unterliegen. Die Erweiterung des Konsolidierungsniveaus bringt einen Gewinn an Rechtssicherheit in den internationalen Handelsbeziehungen. Die erzielten Hauptergebnisse werden nachstehend zusammengefasst.
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- - - -
2.2.2.4 Resultate und Bedeutung für die Schweiz
Die Schweiz hat an den sektoriellen Verhandlungen stets aktiv teilgenommen und daneben mit ihren 25 wichtigsten aussereuropäisehen Handelspartnern bilaterale Verhandlungen geführt, die darauf abzielten, gegenseitige Zugeständnisse zur Verbesserung des Marktzugangs auszutauschen. Mit den Partnern von Freihandelszonen waren Verhandlungen nicht notwendig, da ja die Zölle auf schweizerischen Exporten im Industriebereich meist abgeschafft waren. Für ihre Hauptexportgüter, insbesondere Käse und verarbeitete Agrarprodukte, Textilien, Bekleidung, Maschinen und Ausrüstungen, Präzisionsinstrumente und Uhrenerzeugnisse, erzielte die Schweiz in Drittländern nennenswerte Marktzutrittsverbesserungen. Dank der Meistbegünstigungsklausel (MFN), aufgrund welcher Zollsenkungen gegenüber einem Handelspartner automatisch allen GATT-Teilnehmern zugänglich gemacht werden, profitiert die Schweiz zudem indirekt von den Konzessionen, welche die übrigen Verhandlungsparteien einander gewährt haben.
Seit etlichen Jahren nimmt die Bedeutung der aussereuropäisehen Märkte für die Schweizer Wirtschaft stetig zu. Die untenstehende Tabelle zeigt, dass zwischen dem Abschluss der Tokio-Runde und 1992 die schweizerischen Exporte in europäische Länder zwar um 123 Prozent zunahmen, dass aber ein weit ausgeprägterer Anstieg bei den Exporten in asiatische Märkte und in die Vereinigten Staaten zu verzeichnen war. Seit 1988 weist der Handelsverkehr mit Südostasien weit höhere Wachstumsraten auf.
Schweizerische Exporte (Mio Fr.)
Empfanget 1 1979 1 1992 1 Wachstumsrate . 1 1 1 1 in% 1 EG + EFTA 1 27' 155 1 60'750 1 123% 1 USA 1 2'992 1 7'786 1 160% 1 Japan 1 T300 1 3'449 1 165% 1 Asien 1 3'326 1 8'504 1 155% 1
1 Quelle: OZD
Zollsenkung
Die Schweiz wird aus der beträchtlichen Verbesserung des Marktzugangs erheblichen Nutzen ziehen. Die Ergebnisse der sektoriellen Initiativen entsprechen weitgehend den Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft. In bezug auf den Zollabbau im pharmazeutischen und die Harmonisierung im chemischen Sektor sei daran erinnert, dass jeder vierte im Ausland verdiente Franken von der chemischen Industrie erarbeitet wird. Die aussereuropäischen Marktanteile für Exporte dieser Branche belaufen sich auf 40 Prozent. Auch die Industriezweige der medizinischen Ausrüstungen und der wissenschaftlichen Instrumente, welche einen starken Handelsüberschuss aufweisen, werden von den liberaleren Bedingungen der Uruguay-Runde profitieren: Zölle auf medizinischen Ausrüstungen werden aufgehoben, auf wissenschaftlichen Instrumenten wesentlich reduziert. Die Schweiz ist zwar Netto-Importeur in Sektoren wie Elektronik oder Landwirtschaftsmaschinen; der Vorteil der Zollsenkungen liegt hier darin, dass die Vorprodukt-Importe der Industrie mit der Senkung oder gar Aufhebung der Zölle etwas preiswerter werden.
Die Maschinen-, Metall- und Elektroindustrie erzielt ungefähr 70 Prozent ihres Umsatzes im Ausland. Sie steuert damit mehr als zwei Fünftel (40 Mia Franken 1992) der Gesamtexporteinkünfte bei. Rund 30 Prozent der Exporte dieser Branche gehen nach Übersee, der Löwenanteil davon nach Amerika (13%) und Asien (13%). Die aussereuropäischen Marktanteile weiten sich stetig aus. Die Vereinigten Staaten haben in diesem Sektor der Schweiz eine gewichtete Reduktion von über 40 Prozent auf ihren Hauptexportgütem sowie die Zollbeseitigung bei Textilmaschinen und bestimmten Dampfturbinen angeboten.
Von allen angeführten Branchen ist die Uhrenindustrie am meisten auf die Märkte ausserhalb des Europäischen Freihandelssystems angewiesen. Über 60 Prozent des Umsatzes, sprich 4,5 Milliarden Franken, werden ausserhalb der EG und der EFTA erwirtschaftet. Die Vereinigten Staaten, Australien und Südafrika haben sich der Schweiz gegenüber zur gänzlichen Aufhebung aller Zölle auf bestimmten Uhren verpflichtet, und in Kanada werden Zollsenkungen um 55 Prozent vorgenommen.
Die Textil- und Bekleidungsindustrie hat 1992 Exporte für 4,6 Milliarden Franken getätigt. Die EG und die EFTA sind mit 85 Prozent aller Lieferungen die Hauptabnehmer. Dank der Aufhebung oder der Halbierung der nordamerikanischen und japanischen Zölle auf einigen Exportgütern der Schweiz verbessern sich jedoch auch die Exportchancen ausserhalb des Freihandelsraumes.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ergebnisse der Uruguay-Runde im Bereich der tarifären wie der nicht-tarifären Massnahmen den ausländischen Marktzugang für die Schweizer Exportindustrie merklich erleichtern werden. Dies gilt für grosse Finnen wie für kleine und mittlere Unternehmen, für Exporteure wie für Zulieferbetriebe. Die Uruguay-Runde versetzt die Schweiz in die Lage, ihren Konkurrenten an den aussereuropäischen Märkten mit gleich langen Spiessen gegenüberzutreten. Auch die mit dem Entstehen von regionalen Handelsblöcken (NAFTA, ASEAN, Mercosur, usw.) verbundenen Risiken werden gemindert. Zum Vorteil gereichen den schweizerischen Exporteuren zudem die bessere Kalkulierbarkeit und Vorhersehbarkeit im Handel, die sich aus der starken Zunahme der GATT-rechtlich konsolidierten Zölle besonders in den Entwicklungsländern ergeben. Schliesslich steigt auch die Kaufkraft der Schweizer Konsumenten dank der Senkung der Importzölle auf ausländischen Verbrauchsgütem leicht an.
2.2.2.5 Zollangebot der Schweiz
Das endgültige Zollangebot der Schweiz im Rahmen der Uruguay-Runde bedeutet insgesamt eine gewichtete Durchschnittsreduktion von 32 Prozent, welche sowohl für die Industrieprodukte der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems als auch für Fische und Meeresfriichte, mit Ausnahme der Süsswasserfische, gilt.
Die Schweiz hat in ihre Konzessions liste spezifische Zölle (ad pesum) und die entsprechenden Wertzölle (ad valorem) aufgenommen. Es liegt also eine GATT-rechtliche Doppelbindung schweizerischer Zölle vor. Eine weitere Erosion der spezifischen Zölle der Schweiz durch Inflation oder durch erhöhte Wertschöpfung in Importwaren wird dadurch vermieden. Zudem besteht die Möglichkeit, ohne Kompensationsverpflichtungen gegenüber Haupthandelspartnem jederzeit zu einem auf dem Warenwert beruhenden Zoller-
fassungssystem überzugehen. Bis auf weiteres wird jedoch das gegenwärtige spezifische Erfassungssystem, welches sich vorwiegend auf das Warengewicht stützt, beibehalten.
In der Volksabstimmung vom 28. November 1993 hat der Souverän die Abstimmumgsvorlage über spezielle Verbrauchssteuern angenommen. Fiskalzölle auf Autos und Autoersatzteile sollen demnach in inländische Abgaben übergeführt werden. Als Folge davon konnte die Schweiz Reduktionen auf einigen konsolidierten Fiskalzollsätzen für Automobile anbieten. Die Umsetzung der ersten Reduktionstranche kann jedoch bis zum Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes aufgeschoben werden, welches die Fiskalzölle in inländische Abgaben umwandelt.
Um die Rechtskonformität mit den GATT-Bestimmungen herzustellen, will der Bundesrat die statistische Gebühr aufheben. Diese Abgabe wurde willkürlich, je nach Herkunftsland der Ware, angewandt und lief somit in Widerspruch mit den Regeln und Disziplinen des GATT.
Für tropische Agrar- und Industriegüter - für die Entwicklungsländer besonders wichtige Produkte - hat die Schweiz Zollsenkungen von 55 Prozent beziehungsweise 71 Prozent angeboten. Es handelt sich um eine der bedeutendsten Offerten eines Industrielandes in diesem Sektor. Zudem wird der Bundesrat die Zollreduktionen auf tropischen Produkten beschleunigen (in zwei anstatt in fünf Jahrestranchen für Industrieprodukte; bei tropischen Agrarprodukten in der Regel in drei anstatt in sechs Jahrestranchen).
Die Schweiz beteiligt sich an den Initiativen zur Zollbeseitigung auf Pharmaprodukten, medizinischen Ausrüstungen, Möbeln, Landwirtschafts- und Baumaschinen sowie an den Harmonisierungsinitiativen bei Chemieerzeugnissen. Da im letzten Sektor die meisten Zölle der Schweiz bereits unter der in der sektoriellen Initiative vereinbarten Obergrenze lagen (6,5%), werden die gegenwärtigen Zölle unter der Harmonisierungsschwelle nicht weiter gesenkt. Ferner unterstützt die Schweiz die Liberalisierungsbemühungen im Sektor der wissenschaftlichen Instrumente und bestimmter Elektronikprodukte mit Zollsenkungen von 65 beziehungsweise 50 Prozent. In Sektoren, welche nicht, wie oben beschrieben, spezifisch behandelt werden, sieht das Angebot der Schweiz eine Zollsenkung vor, die je nach anzuwendender harmonisieren-
der Formel zwischen 20 und 40 Prozent variiert. Als Ergebnis bilateraler Verhandlungen mit ihren Hauptpartnern oder aus wirtschaftlichen Erwägungen wird die Schweiz für bestimmte Produkte höhere Zollreduktionen vornehmen.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Nimmt man als Berechnungsgrundlage das Handelsvolumen 1992, so liegen die maximalen Auswirkungen aufgrund der Zollsenkung der Uruguay-Runde knapp unter 130 Millionen Franken, die Aufhebung der statistischen Gebühr miteinberechnet (8 bis 10 Millionen Franken, neben den Abgaben auf Agrargütern und den Fiskalzöllen auf bestimmten Automobilen, mineralischen Ölen und Treibstoffen, welche mit der Überführung in Inlandabgaben ohnehin automatisch verschwinden). Die Umwandlung der Fiskalzölle in inländische Abgaben ist im Rahmen der Uruguay-Runde kostenneutral. Die Umsetzung der Zollsenkungen wird in fünf aufeinanderfolgenden Jahrestranchen erfolgen; die finanziellen Auswirkungen werden - mit Ausnahme der Reduktionen auf Textilien und Bekleidung (10 Jahrestranchen) und auf tropischen Industrieprodukten (zwei Jahrestranchen) auf denselben Zeitraum verteilt. Die Pharmazölle ihrerseits fallen mit dem Inkrafttreten der Ergebnisse der Uruguay-Runde unverzüglich weg.
2.2.2.6 Notwendige Gesetzesanpassungen
Eine Anpassung ist bei den folgenden Rechtsakten erforderlich:
Zolltarifgesetz (SR 632.10); Änderung des Zolltarifs nach Massgabe der Konzessionslisten; Abschaffung der statistischen Gebühr (vgl. GATT-Botschaft2, Ziff. 311.16)
Verordnung über die statistische Gebühr (SR 632.14l); Abschaffung der statistischen Gebühr
Verordnung über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (SR 632.91); Anpassung der präferentiellen Margen (vgl. Ziff. 1.9)
Verordnung über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und den EG (SR 632.3 /SR 632.4); Anpassung an die neue Tarifstruktur.
2.2.3 Übereinkommen über die Landwirtschaft
(Anhang II. l A.3
Das GATT-Agrarabkommen regelt die wichtigsten handelsrelevanten Bereiche der Landwirtschaftspolitik: (a) der Grenzschutz ist weiterhin zulässig, aber nur noch mit Zöllen (Umwandlung der mengenmässigen Beschränkungen und preislichen Importbelastungen in Zölle, sog. Tarifizierung), diese müssen um mindestens 15 Prozent abgebaut werden; (b) die Inlandstützung, welche sich auf den Handel auswirkt, ist um 20 Prozent zu reduzieren; (c) die Ausfuhrbeihilfen werden um 36 Prozent und die subventionierten Exportmengen um 21 Prozent abgebaut. Alle Abbauverpflichtungen müssen schrittweise, über 6 Jahre, erfüllt werden.
Für die Schweiz bedeuten diese Verpflichtungen eine grundlegende Neuordnung des Agrarschutzes an der Grenze, jedoch nur eine beschränkte Reduktion desselben. Der Abbauverpflichtung im Bereich der produktgebundenen Stützung im Inland entspricht die Absicht des Bundesrates, diese Art der Stützung schrittweise durch produktungebundene Direktzahlungen abzulösen. Die Reduktion der Exportsubventionen zwingt die schweizerische Landwirtschaft vermehrt zu subventionsfreien Alternativen oder aber zu einer beschränkten Preis- oder Mengenreduktion bei den subventionierten Agrarausfuhren, vor allem Käse.
Die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem GATT-Agrarabkommen kann insgesamt verkraftbar erfolgen. Aufgrund der in der Schlussphase der Verhandlungen eingeführten Flexibilisierung verschiedener Verpflichtungen, einschliesslich einer griffigeren Schutzklausel, können die Auswirkungen auf das inländische Produktionsvolumen in Grenzen gehalten werden. Die GATT-Verpflichtungen bilden den internationalen Rahmen des internen Reformprozesses. Es gilt, die im Siebten Landwirtschaftsbericht aufgezeigten Zukunftsperspektiven umzusetzen und die Finanzierung der GATT-konformen Direktzahlungen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Bundes sicherzustellen. Dabei ist die Landwirtschaft auch auf die Solidarität der übrigen Wirtschaftszweige angewiesen.
2.2.3.1 Ausgangslage
2.2.3.2 Zielsetzung
Die Ausgangslage und die Zielsetzung der Agrarverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde werden im ersten Teil dieser Botschaft dargestellt (Ziff. 1.4.3.2).
2.2.3.3 Inhalt des Übereinkommens
Das Abkommen im Agrarbereich besteht aus drei Teilen: dem eigentlichen Basisübereinkommen, einem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen 1) und einer Entscheidung bezüglich der Hilfe für Entwicklungsländer, die Netto-Importeure von Nahrungsmittelsind 2) 3).). Die in diesem Kapitel dargestellten Verpflichtungen, die sich aus dem Basisübereinkommen ergeben, werden nach den drei Schlüsselbereichen gegliedert: Marktzutritt, interne Stützung Exportsubventionen.4.4')
Als Agrarprodukte im Sinne dieses Abkommens gelten alle Produkte der Kapitel l bis 24 des Zolltarifs sowie einige Produkte der Kapitel 29 bis 53, wie z.B. die weiteren Futtermittel, Häute und Felle, Wolle und Rohbaumwolle. Fische (Kap. 3) und Produkte auf Fischbasis (Kap. 16)
1) Vgl. Anhang H.1A.4 und Ziff. 2,2,4 dieser Botschaft 2) Vgl. Anhang ffl.6 und Ziff. 2.2.3.3.4 dieser Botschaft 3) Ausserdem wurden die Internationalen Übereinkünfte vom 12. April 1979 über Mileherzeugnisse (SR 0.632.231.51; vgl. Anhang H.4.c) und über Rindfleisch (SR 0.632.231.52; vgl. Anhang H.4.d) erneuert (vgl. Ziff. 2.6.3. und 2.6.4). 4) Es ist anzumerken, dass die Bedingungen und Modalitäten zur Umsetzung des Landwirtschaftsabkommens nicht nur in den Texten der drei genannten Hauptteile niedergelegt sind. Die Übergangszeiten und die nachstehend genannten Zahlen, bei denen dieser Bericht keinen Verweis auf das Übereinkommen über die Landwirtschaft enthält, sind das Ergebnis des gesamten Verhandlungsprozesses, wie es in den Konzessionslisten festgehalten ist, welche jede Verhandlungspanei allen anderen Teilnehmern zur Genehmigung unterbreiten musste. Die Agrarliste der Schweiz ist Teil eines Sonderdrucks: "Cycle d'Uruguay: Listes de concessions et d'engagements de la Suisse". Dieser Sonderdruck kann bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, bestellt werden (Fax 031 992 00 23/24).
sind dagegen vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen (vgl. Anhang l des Abkommens).
2.2.3.3.1 Marktzutritt
Im Bereich des Marktzutritts sieht das Übereinkommen die Tarifizierung aller nicht-tarifären Masmahmen 5) vor, fordert also ihre Umwandlung in Zölle (Art. 4 Abs. 2}.® Die Zölle, die sich aus dieser Tarifizierung ergeben, sowie alle anderen Zölle (entsprechend dem Zollsatz vom 1. September 1986) werden innerhalb einer Frist von sechs Jahren durchschnittlich um 36 Prozent gesenkt, wobei der minimale Reduktionssatz 15 Prozent für jede Tariflinie beträgt.7' Sämtliche Agrarzölle werden konsolidiert, d.h. sie können entsprechend Artikel XXVTH GATT ohne angemessene Kompensation bei einem anderen Produkt nicht mehr erhöht werden. Ausgenommen hiervon sind insbesondere die Bestimmungen bezüglich der Sonderschutzklausel für die Landwirtschaft (siehe unten). Zur
5) Beispielsweise die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen für Fleisch, Wein und Schnittblumen, das Dreiphasensystem für Obst und Gemüse, sowie Preiszuschläge für Käse und Futtermittel. 6) Die einzigen Ausnahmen von der Tarifizierung sind in Anhang 5 des Übereinkommens zusammengefasst. Allerdings sind sie nur für Produkte zulässig, die gleichzeitig folgende drei Bedingungen erfüllen: (i) die Importe dieser Produkte machten während der Basisperiode nicht mehr als 3 Prozent des Binnenverbrauchs aus. (ii) für diese Produkte wird seit 1986 keinerlei Exportbeihilfe gewährt, (üj) die heimische Produktion ist wirksam eingeschränkt. Als Kompensation für diese Ausnahme von der Tarifizierung muss das fragliche Land für jedes betroffene Produkt das Recht auf einen ständigen Mindestzugang zum Markt garantieren, der über den Verpflichtungen aus dem Obereinkommen liege 4 Prozent des Inlandkonsums am Anfang, 8 Prozent am Schluss des Sechsjahrcs-Zeirraums (anstatt 3 und S Prozent für tarifizierte Produkte). Wenn diese Ausnahme Über sechs Jahre aufrechterhalten wird, wird der Mindestzugang noch weiter erhöht (Anhang S Abs. 4). Angesichts eines derart hohen Preises für eine solche Ausnahme haben lediglich Japan. Korea und die Philippinen (für Reis) sowie Israel (für gewisse Fleisch- und Milchprodukte) auf diese Möglichkeit zurückgegriffen. Die Schweix hat diese Möglichkeit nicht genutzt, einerseits wegen der im Laufe der Verhandlungen über Umsetzung und Anwendung der Tarifizierung erzielten Flexibilität (Aggregation der Produkte für Zollkontingente, die den gegenwärtigen Marktzutritt garantieren sollen; Schutzklausel, Multifunktionalität. siehe unten) und anderseits, weil jede Ausnahme von der Tarifizierung durch ein bedeutendes zusätzliches Marktiutriitsrechi für das entsprechende Produkt kompensiert werden muss. 7) Für die Entwicklungslander sind die entsprechenden Zahlen 24% und 10% für die Redufctionssätze und 10 Jahre für die Übergangsperiode; für die am wenigsten entwickelten Länder gibt es keine Reduktionsverpflichtung (An. 15 Abs. 2).
Gewährleistung der Marktzutrittsmöglichkeiten können Zollkontingente errichtet werden8).
Die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten müssen zu den Bedingungen und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre 1986-1988 gewahrt bleiben. Ausserdem sind für den Fall, dass damals geringere Importe erfolgten, mit Hilfe von Zollkontingenten Mindestzutrittsmöglichkeiten in Höhe von 3 Prozent des Inlandkonsums zu Beginn und von 5 Prozent am Ende der Übergangsperiode zu gewähren.
94 Verhandlungsteilnehmer haben in ihren Konzessionslisten Zollbindungen und Zollreduktionen für Agrarprodukte vorgenommen,9) In bilateralen Agrarverhandlungen mit über 20 Ländern gelang es der Schweiz, für ihre Hauptexporte und auf den wichtigsten aussereuropäischen Märkten teilweise Zutrittsverbesserungen zu erreichen, von denen die Landwirtschaft und die Nahrungsmittelindustrie profitieren werden. Einige der wichtigsten Ergebnisse dieser Verhandlungen sind nachstehend zusammengefasst:
- USA: Halbierung der Zölle auf Suppen, Trockengemüse, Konfitüren und Schokoladenprodukten; Erhöhung der Käsequoten zum Niedrigzoll
- Kanada: überdurchschnittliche Reduktionen für Käse, Kakaoprodukte und Saucen
- Japan: Reduktionen für Käse und Zuckerwaren
- Malaysia: Zweidrittelreduktion für Kakaoprodukte
- Neuseeland: Eindrittelreduktion für Schokolade und Trockengemüse
8) Zollkonlingente sind der Ausdruck einer im GATT eingegangenen Verpflichtung, einer bestimmten Menge eines Produkts zu einem reduzierten Zollansatz den Marktzutritt zu gewähren. Die für die Schweiz geltenden Zollkontingente können der Konzessionsliste entnommen werden (Sektion 1B). 9) Die Agrarlisten der am wenigsten entwickelten Lander (PMA) enthalten lediglich Verpflichtungen für Zollbindungen, nicht aber für Zollreduktionen. Diesen Ländern wurde übrigens in Marrakesch eine zusätzliche Frist bis zum 15. April 1995 eingeräumt, um ihre Listen zu finalisicren (Ministerbeschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder, Artikel 1; vgl. Anhang m. l der Schlussakte).
- Thailand: Reduktionen für Schokolade.
Wenn die Importländer feststellen, dass Warensendungen zu Preisen unter einem bestimmten Referenzniveau erfolgen oder Importmengen übermässig angestiegen sind, können sie unter Berufung auf die nachstehend beschriebene Sonderschutzklausel für Agrarprodukte vorübergehend Zusatzzölle erheben (Art. 5). Auf Schweizer Initiative wurde diese Bestimmung in der Schlussphase noch wesentlich verbessert. Die Schweiz, für deren kleinen Markt diese Schutzklausel von besonderer Bedeutung ist, wird sich ihrer falls notwendig auch bedienen. Der Entscheid zur Benützung der Schutzklausel wird fallweise und aufgrund des gesamtwirtschaftlichen Interesses getroffen. Als rechtliche Grundlage zu deren Anwendung schlägt der Bundesrat Art. 11 (neu) des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (SR 632.70) vor (vgl. GATT-Botschaft 2, Ziff. 321 und 421.131.4), Mit den vorgesehenen Mechanismen (z.B. die Möglichkeit der Einführung von Einfuhrbewilligungen, Kompetenzdelegation auf Departementsstufe) wird es möglich sein, die Schutzklausel nötigenfalls sehr rasch und unter Vermeidung von Marktstörungen zu benutzen.
Besondere Schutzklausel fia- Agrarprodukte
Die Sonderschutzklausel für den Agrarsektor ermöglicht eine vorübergehende und beschränkte Erhöhung der Zollansätze auf tarifizierten landwirtschaftlichen Produkten (Fleisch, Käse, Frischgemüse etc.) und Verarbeitungsprodukten (Schokolade, Biscuits etc.). Mit dem Instrument der Schutzklausel können die Waren verteuert, deren Einfuhr aber nicht generell verhindert werden. Markant ansteigende Zuflüsse von importierten Waren auf den Inlandmarkt und ihre Wirkung können so zumindest gebremst, beziehungsweise gedämpft werden.
Die Sonderschutzklausel kann in zwei Fällen angerufen werden:
• Mengenmässige Schutzklausel: Auslösendes Kriterium ist die Einfuhrmenge: Wenn die Einfuhren im beobachteten Zeitraum mindestens 105 Prozent der durchschnittlichen Menge der drei vergangenen Jahre erreichen, kann die darüber hinaus eingeführte Ware mit einem Zuschlag von maximal einem Drittel des zulässigen Höchstzollansatzes belastet werden. Dieser Zuschlag wird in der Regel bis zum Ende eines Jahres erhoben. Je nach dem Anteil der Importe am Inlandkonsum steigt die Auslöseschwelle in zwei Stufen von 105 über 110 auf maximal 125 Prozent der bisherigen Importe. Für pflanzliches Öl mit einem Importanteil von 75 Prozent beträgt die Auslöseschwelle zum Beispiel 105 Prozent. Für Butter (Importanteil 10 %) und Kalbfleisch (Importanteil l %) betragen die Auslöseschwellen 110, respektive 125 Prozent.
Ein Beispiel für 100 Kilogramm des Produktes X: Der Wert von X bei der Einfuhr beträgt l'OOO Franken, der Zollansatz 180 Franken (1/3 = 60 Fr.). Mit der Auslösung der Schutzklausel beträgt der Zollansatz für zusätzliche Mengen 180 + 60 = 240 Franken.
Preisliche Schutzklausel: Auslösendes Kriterium ist der Vergleich des Importpreises mit einem Referenzpreis: Wenn der Preis der importierten Ware an der Grenze mehr als 10 Prozent unter den durchschnittlichen Preis der Jahre 1986/88 (Referenzpreis) sinkt, kann der festgestellte Preisunterschied mittels eines abgestuften Zuschlags zum ordentlichen Zoll teilweise ausgeglichen werden. Beträgt der Preisunterschied wenig mehr als 10 Prozent, fällt der Zuschlag relativ gering aus. Ein substantieller Ausgleich ist erst etwa ab einer Preisdifferenz von 40 Prozent und mehr möglich (siehe Abbildung).
Für verderbliche Güter und Saisonwaren können kürzere Berechnungsperioden und unterschiedliche Referenzpreise für die Produktionsphasen benutzt werden, wenn es gilt, Auslösung und Ausmass einer Schutzmassnahme zu bestimmen (Art. 5 Abs. 6). Besonders strenge Notifikations- und Transparenzverpflichtungen sind in Absatz 7 vorgesehen. Absatz 9 beschränkt die Anwendbarkeit der Sonderschutzklausel für
Agrarprodukte auf die Dauer des GATT-Reformprozesses, also m6glicherweise Uber die 6 jahrige Obergangsfrist hinaus (Art. 20).
Preisliche Schutzklausel: teilweiser Ausgleich der im Vergleich der aktuellen Importpreise mit den Referenzpreisen der Jahre 1986/88 festgestellten Preisdifferenz.
2.2.3.3.2 Interne Stützung
Mit dem Begriff "interne Stützung" werden die Agrarsubventionen im Inland bezeichnet. Sie werden zwei Kategorien zugeordnet: Stützungsmassnahmen mit handelsverzerrenden Auswirkungen (sogenannte "Orange Box") und Stützungsmassnahmen, die keine oder nur minimale Auswirkungen auf die Produktion und somit den Handel haben (sogenannte "Green Box"-Massnahmen). Diese Kategorie umfasst sehr unterschiedliche Massnahmen vor allem im Bereich der öffentlichen Aufgaben, z.B. Forschung, Krankheitsbekämpfung, Infrastruktur, Umweltschutz und Nahrungssicherheit. Zu den "Green Box"-Massnahmen gehören ausserdem nicht-produktgebundene Direktzahlungen, z.B. bestimmte, von der direkten Einkommensstützung abgekoppelte Beiträge, Strukturanpassungs-Unterstützung und Regionalhilfen (Anhang 2 des Übereinkommens). Neben der "Green Box"-Kategorie müssen auch diejenigen Unterstützungsmassnahmen nicht reduziert werden, die weniger als 5 Prozent des Produktionswertes einzelner Produkte oder * bei internen, nicht-produktgebundenen Stützungen - weniger als 5 Prozent des Gesamtwertes der Agrarproduktion ausmachen (sogenannte de mm/m/i-Klausel, Art. 6 Abs. 4 B st. a). Eine Verpflichtung zur Reduktion besteht also nur bei Stützungsmassnahmen der "Orange Box". Mit anderen Worten: die Bestimmungen streben eine Umorientierung der Stützungsformen auf solche Massnahmen an, die keine handelsverzerrenden Auswirkungen haben.
Die Verpflichtungen zur Einschränkung von "Orange Box"-Massnahmen sind in erster Linie im Aggregierten Stützungsmass (englisch: AMS) ausgedrückt, das sich aus dem Wert aller zu reduzierenden Stützungen zusammensetzt (Anhang 3 des Übereinkommens).10) Die in die "Orange Box" gehörenden Beträge (Basis 1986-88) müssen innerhalb von 6 Jahren um durchschnittlich 20 Prozent reduziert werden.11) Das Über-
10) Aggregiertes Stützungsmass (aggregate measure of support AMS): Differenz zwischen Inland- und Auslandpreis, multipliziert mit der Inlandprodukrionsmenge. plus die produklegebundenen Subventionen (zB. Anbauprämien), minus die Beiträge der Produzenten (zB. die Kostenbeteiligung an der Milchverwertung). 11) Für die Entwicklungsländer kann diese Reduktion in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren erfolgen: für die am wenigsten entwickeilen Länder gibt es keine Reduktionsverpflichtung (An IS Abs. 2).
einkommen erlaubt unterschiedlich grosse Reduktionen für die verschiedenen gestützten Produkte oder Programme, solange eine durchschnittliche Senkung von 20 Prozent erreicht wird.
2.2.3.3.3 Exportsubventionen
Die Exportsubventionen, bei denen ein Abbau vorgenommen werden muss, sind in Artikel 9 Absatz l aufgezählt. Dieser Abbau betrifft einerseits die Budgetausgaben (-36%, in der Regel auf der Basis 1986-90) und anderseits die subventionierten Exportmengen (-21%) (Art. 9 Abs. 2 Bst. b iv)l21. Für die Verpflichtungen in diesem Bereich gilt der Zeitraum 1991-92 als Referenzperiode zur Berechnung des Ausgangsniveaus für die Reduktionsverpflichtungen. Damit kann der Export von bestimmten Überschüssen bei Agrarprodukten gestaffelt werden. Der nach sechs Jahren zu erreichende Subventionsplafond bleibt jedoch das Niveau von 1986-90 minus 36, bzw. 21 Prozent. Bei den verarbeiteten Agrarprodukten ist lediglich eine Senkung der Budgetausgaben (-36%) vorzunehmen. Die Parteien verpflichten sich, keine Exportsubventionen für Produkte einzuführen oder wiedereinzuführen, für die solche Subventionen während der Basisperiode nicht gewährt wurden (Art. 3 Abs. 3). Das Übereinkommen enthält ausserdem Bestimmungen, die verhindern sollen, dass die Verpflichtungen bezüglich des Exportwettbewerbs umgangen werden, und definiert z.B. die Kriterien für die Lieferung von internationaler Nahrungsmittelhilfe (Art. 10 Abs. 4).
2.2.3.3.4 Weitere Bestimmungen
Die am wenigsten entwickelten Länder sind von jeglicher Reduktionspflicht ausgenommen (Art. 15 Abs. 2). Für die anderen Entwicklungsländer sind die Reduzierungsverpflichtungen weniger strikt: die Senkungsquoten betragen lediglich zwei Drittel der Quoten für die entwickelten Länder. Die Umsetzungsperiode kann bis auf zehn Jahre verlängert werden (An. 15 Abs. 2). Die Entwicklungsländer, die ihre ländliche
12) Für die Entwicklungsländer liegt der Prozentsau bei 24% bzw. bei 14%; für die am wenigsten entwickelten Länder gelten keinerlei Reduktionsverpflichtungen (Art. 15 Abs. 2).
Entwicklung fördern, sind von den Reduktionspflichten in folgenden Bereichen ausgenommen: landwirtschaftliche Produktionsmittelstützung, allgemein für die Landwirtschaft verfügbare Investitionshilfen sowie Subventionen, mit denen Alternativen zum Anbau unerlaubter narkotischer Pflanzen gefördert werden (Präambel, 5. Einzug).
Artikel 12 schliesslich widerspiegelt die Bestrebung der Importländer, Exportbeschränkungen einzudämmen, welche die Produzentenländer z.B. bei Verknappungen oder schlechten Ernten im eigenen Land verhängen könnten. Für solche Fälle ist ein Notifizierungs- und Konsultationsverfahren vorgesehen.
Die Entscheidung bezüglich der Massnahmen gegen mögliche negative Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Netto-Importeure von Nahrungsmitteln sind, wurde ausgearbeitet, um die Ziele und Kriterien von Nahrungsmittelhilfe und von ausschliesslich auf Schenkungen oder ländlicher Entwicklungshilfe beruhenden Lieferungen von Grundnahrungsmitteln zu definieren (vgl. Anhang II.6). Es wird anerkannt, dass diese Länder bei der Umsetzung des Reformprogramms aufgrund des Abbaus der Exportsubventionen in den Lieferländern negative Auswirkungen zu spüren bekommen könnten (vgl. auch Art. 16). Auf der anderen Seite gilt es zu beachten, dass die Konkurrenz abnehmen sollte, denen die Bauern in diesen Ländern aufgrund dès Exportsubventionswesens ausgesetzt sind. In der Entscheidung wird ausserdem eine mögliche Hilfe des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank zur Überbrückungs- Finanzierung von Nahrungsmitteleinfuhren zu kommerziellen Bedingungen ins Auge gefasst.
Das Agrarabkommen stellt die erste Etappe eines langfristig angelegten Reformprozesses dar, mit dem die Verzerrungen des Agrarhandels durch verstärkte Massnahmen im Handelsbereich und durch Unterstützung für Produktion und Exporte verringert werden sollen. Das Übereinkommen enthält deshalb eine Bestimmung über die Weiterführung dieses Prozesses (Art. 20). Auf Initiative der Schweiz wurden in dieser Bestimmung die nicht-kommerziellen Aspekte der Landwirtschaft ausdrücklich erwähnt. Dies bedeutet, dass bei einer künftigen Liberalisierung wie
schon bei den Verhandlungen der Uruguay-Runde die Multifunkn'onalität der Landwirtschaft zu berücksichtigen ist.
Ein Ausschuss für Landwirtschaft wird eingesetzt und damit betraut, die Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde zu überwachen und zu bewerten (Art. 17).
Während der Übergangsperiode schliesst eine "Friedensklausel" die Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens und des Übereinkommens über Subventionen auf Agrar-Subventionen unter gewissen Bedingungen aus. Ausserdem enthält sie die Verpflichtung, bei der Einleitung von Ausgleichszoll-Untersuchungen gegen Exportsubventionen angemessene Zurückhaltung zu üben (Art. 13).
2.2.3.4 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
2.2.3.4.1 Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen der GATT-Beschlüsse auf die schweizerische Landwirtschaft werden in der GATT-Botschaft 2, Ziffer 431.11 analysiert.13)
Nachfolgend werden die materiellen Auswirkungen in den drei Schlüsselbereichen (a) Marktzutritt, (b) interne Stützung und (c) Exportsubventionen dargestellt.
(a) Grundlegende Neuregelung des Importschutzes
Die generelle Tarifizierung hat an und für sich keinen Abbau des Grenzschutzes zur Folge. Anstelle der heutigen Instrumente wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, Dreiphasensystem oder Preiszuschläge treten ausschliesslich Zölle. Damit wird dem in Art. n GATT festgehaltenen
13) Vgl. auch den Bericht des Bundesrates zuhanden der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalistes vom Juni 1994: "Auswirkungen des GATT-Abtommens auf die schweizerische Landwirtschaft".
Grandprinzip entsprochen, wonach Zölle . das alleinige Grenzschutzinstrument sind.14)
Dort, wo gegenwärtig der Importschutz mit rein preislichen Massnahmen sichergestellt wird, ändert sich ökonomisch gesehen nichts: die verschiedenen Grenzbelastungen werden addiert und in gleicher Höhe in einen Zoll umgewandelt. Man nennt dies die "additive Tarifizierungsmethode" (vgl. nachstehende Abbildung).
14) Die heutigen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen wurden anlässlich des Beitritts der Schweiz zum GATT im Jahre 1966 vertraglich gesichert Wie oben ausgeführt wurde (vgl, Ziff. 2.1.4 in fine), bleibt das Protokoll vom 1. April 1966 über den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (SR 0.632.211.1) in Kraft. Die Bestimmungen der Abkommen aus der Uruguay-Runde haben jedoch Vorrang (Allgemeine Auslegungsregfl :u Anhang 1A - vgl, Schlussakte, Anhang IUA). Das bedeutet, dass auch Paragraph 4 dieses Protokolls, welcher die entsprechenden Ausnahmebestimmungen enthält, keine Rechtsgrundlage darstellen kann für Massnahmen, welche mir dem GATT-Agrarabkommen nicht vereinbar sind.
Additive Methods: Schematische Darstellung der zukiinftigen Grenzbelastung fiir Produkte, die heute an der Grenze ausschliesslich finanziell belastet werden (Zoll und allenfalls andere Abgaben). Diese Produkte unterliegen heute keinen mengenrnassigen Beschrankungen wie Kontingentierungen, Leistungssystemen etc.
Alle Imports zum selben Gebrauchstarif. der den Maximalzoll nicht Qbersteigen dart
Bemerkung: Die Berechmmg des anfSnglichen Maximalzolles erfolgte nach der additiven Methods und entspricht damit der Suirane der preislichen Grenzbelastungen der Basisjahre (Summe von ZoU, (Import-)Abgaben, PreiszuschlSgen etc.). Die Schweiz hat daher fur diese Produkte keine Zollkontogente notifiziert, Nach dieser Methode wurden beispielswcise die Futtermittel, die Fctte und 6le sowie der Zucker tarifiziert.
Wo die Einfuhren heute mit mengenmässigen Instrumenten gesteuert werden (Beispiele: Dreiphasensystem für Obst und Gemüse, Importkontingente für Fleischprodukte), verändert die Tarifizierung die Art, nicht jedoch die Höhe des Grenzschutzes. Die Importmenge 1986/88 muss zu den damals gültigen Bedingungen weiterhin zugelassen werden; dazu wird in der Regel ein Zollkontingent errichtet. Es bestimmt die Mindestmenge, welche zum damals geltenden, niedrigen Zollansatz eingeführt werden kann. Auf den Mehrimporten kann anfänglich die volle Differenz zwischen Import- und Inlandpreis mittels Zöllen abgeschöpft werden, welche sämtliche nicht-tarifären Elemente einschliesst (Beispiele Rind- .und Schweinefleisch, Eier und Geflügel, Obst und Gemüse). Man nennt diese Tarifizierungsart die "Differenzmethode" (vgl. nachstehende Abbildung). Sie hat zur Folge, dass auf den Übermengen in der Regel sehr hohe Zölle erhoben werden; eine periodische Anpassung (innerhalb der im GATT gebundenen Zollansätze) der auf diesen Mengen möglichen Gebrauchszölle sowie eine autonome Erhöhung der in den Konzessionslisten vorgesehenen Zollkontingente erlaubt jedoch auch in Zukunft eine gewisse Steuerung der zusätzlichen Einfuhren in Berücksichtigung der Marktlage. Der durch die Tarifizierung bedingte Systemwechsel stellt Handel und Produktion vor eine neue Situation. Mit entsprechenden Massnahmen, beispielsweise durch Marktinformationsverbesserungen, sollte jedoch diese Umstellung bewältigt werden können.
Differenzmethode: Schematische Darstellung der zukiinftigen Grenzbelastung fiir Produkte, die heute nebst der finanziellen Grenzbelastung (Zoll und allenfalls andere) auch mengenmassigen BeschrSnkungen unterliegen.
Bemerkung: Fur die Einfuhren innerhalb der neuen Zollkontingente im Umfang der durchschnittlichen Einfuhren in der Basisperiode gelten die damaligen monetaren Grenzbelastungen. Diese sind in der Regel rclativ tief und ergeben keinen bedeutenden Agrarschutz. Der nottfizierte neue Zollansatz innerhalb der Zollkontingente wird nicht abgebaut, es sei denn er werde infolge des Abbaus des Maximalzolles von diesem eingeholt
Ehe Berechnung des MaximaLzolles fur beliebige Importe, die Uber das Zollkontingent hinausgehen, erfolgte nach der Differenzmethode und entspricht damit dem Unterschied zwischen den Preisen im In- und Ausland wahrend der Basisperiode. Nach dieser Methode wurden beispielsweise Rindfleisch, Frischgeniiise oder Brotgetreide tarifizierT
Der verlangte Abbau des Grenzschutzes (in 6 Jahren -36% im arithmetischen Durchschnitt, dh. bezogen auf die Anzahl Tariflinien, und nicht auf das gesamte Agrarimportvolumen, und von minimal -15% pro Tariflinie) wird wenig negative Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zeitigen. Zum einen werden bei sensiblen Produkten die Zölle um lediglich 15 Prozent gesenkt; das bedeutet, dass der Zollabbau für Produkte wie Butter, Käse, Rind- und Schweinefleisch, Eier oder Zucker kleiner ausfallen wird als die global notwendige Reduktion des internen Stützungsniveaus über alle Produkte (Durchschnitt 20%). Bei einigen Produkten, wo aus landesintemen Gründen in den nächsten Jahren ohnehin eine stärkere Senkung vorgesehen ist (Oele und Fette, Futtermittel), konnte ein Abbau von mindestens 30 Prozent offeriert werden. Bei tropischen Erzeugnissen und bei Produkten mit geringer Zollbelastung oder ohne jegliche Konkurrenzwirkung auf die schweizerische Landwirtschaft wird eine Reduktion der Zölle von bis zu 100 Prozent vorgenommen (Beispiele: tropische Früchte und Getränke ohne Zucker, Zitronensäfte, Pilze, Haare, Harze). Zum andern erfolgt für Zölle der Zollkontingente in der Regel kein Zollabbau; nur die hohen, auf den Uebermengen erhobenen neuen Zölle müssen reduziert werden. Und schliesslich können dank der Sonderschutzklausel die Zölle vorübergehend erhöht werden, falls die Importmengen in einem gewissen Ausmass zunehmen oder die Importpreise sinken (vgl. oben Ziff. 2.2.3.3.1).
Mit der Tarifizierung und der teilweisen Zollreduktion wird der Schutz zugunsten der inländischen Landwirtschaft nicht aufgehoben, sondern im wesentlichen umgebaut. Dieser Systemwechsel darf aber keinen Preisauftrieb auslösen und zu keiner Erhöhung des Grenzschutzes führen. Vielmehr sollen Abbauschritte und vermehrter Marktzutritt für intensiveren Wettbewerb sorgen.
In den bilateralen Marktzutrittsverhandlungen konnten für die schweizerischen Agrarexporte einige Vorteile auf aussereuropäischen Märkten erzielt werden (s. oben Ziff. 2.2.3.3.1). Im Gegenzug wurde bei der schweizerischen Offerte die im Abkommen vorgesehene Flexibilität (Durchschnittsreduktion 36%) so ausgenützt, dass für agrarpolitisch wenig sensible Produkte etwas höhere Konzessionen gemacht wurden (Beispiele: Pferdefleisch, Samen von Stieren, Heidelbeeren, Kiwi,
Wildreis, Ahomsirup, gefrorener Zuckermais, Grapefruitsaft). Ausserdem wurde in einigen Briefwechseln mit den Verhandlungspartnern die Art der schweizerischen Konzessionen präzisiert, namentlich was den Aggregationsgrad bei Fleisch betrifft. Sämtliche Konzessionen erfolgen ohne Einschränkungen auf der Basis der Meistbegünstigung, das heisst zugunsten aller Lieferländer der betreffenden Produkte,
Gewisse Auswirkungen sind als Folge der Verpflichtungen bezüglich Aufrechterhaltung der Importmöglichkeiten 1986/88 und der Gewährung eines minimalen Marktzutritts zu erwarten. Ein Beispiel für die Auswirkung aus der letztgenannten Verpflichtung sind die Kartoffeln; die Importmöglichkeiten müssen verdoppelt werden, damit sie der Mindestmenge von 5 Prozent des Konsums am Ende der Reformperiode entsprechen (11'000 Tonnen im Jahr 1993). Beim Fleisch konnte durch die Aggregation von Schweinefleisch und Geflügel erreicht werden, dass die Importmöglichkeiten für diese Gruppe insgesamt (und nicht nur für Schweinefleisch allein) erhöht werden müssen. Bis zum Ende der Uebergangsperiode müssen die Importmöglichkeiten von 41'000 Tonnen im Jahr 1993 auf 54'000 Tonnen erhöht werden. Mit der grösstmöglichen Ausschöpfung der Aggregationsmöglichkeiten werden auf diese Weise die Minder- und Mehreinfuhr innerhalb einer Produktegruppe miteinander verrechnet; dadurch kann die Erhöhung der Gesamtzutrittsmöglichkeiten beträchtlich vermindert werden. Bei den übrigen Fleischarten sowie u.a. bei Milcherzeugnissen und Gemüse konnte eine Verpflichtung zu einer Erhöhung des Markzutrittes sogar ganz vermieden werden.
(b) Interne Stützung: Verlagerung zu den nicht produktgebundenen Direktzahlungen
Der verlangte Abbau der produktgebundenen Stützung um 20 Prozent auf Basis des Durchschnittes der Jahre 1986-88 hat zur Folge, dass am Ende der Uebergangsperiode von 6 Jahren die Summe von 4,257 Milliarden Franken nicht mehr überschritten werden darf (vgl. nachstehende Grafik).15) Mit dem inzwischen eingeleiteten Umbau der Agrarstützung von
15) Die produktgebundene interne Stützung betrug 1986/88 5'321, 1991 5'732 und 1993 5'076 Milliarden Franken (vgl. den eingangs dieser Ziffer zitierten Bundesratsberichi).
produktgebundenen Stiitzungsmassnahmen (Preisstützung und produktgebundene Direktzahlungen) in nicht wettbewerbsverzerrende produktunabhängige Direktzahlungen wurde im Bereich der internen Stützung bereits einiges erreicht. Zieht man den bis heute aufgrund entsprechender Beschlüsse des Bundesrates bereits erfolgten Abbau der produktgebundenen Stiitzungsmassnahmen in Betracht, ist rein statisch (d.h. keine wesentlichen Mengen- oder Preisänderungen gegenüber 1993) noch von einem globalen Anpassungsbedarf von rund 530 Millionen Franken bis ins Jahr 2002 auszugehen.16)
Der Abbau der produktgebundenen Stützung kann GATT-rechtlich unbeschränkt durch die sog. "Green-Box-Massnahmen" ersetzt werden (nicht handelsverzerrende und somit nicht abbaupflichtige Stützungsmassnahmen). In der Schweiz gibt es insgesamt gegen 40 Massnahmen, die den Kriterien der "Green Box" entsprechen und die somit nicht zu reduzieren sind. Dir gegenwärtiger Budgetwert beträgt rund 2 Milliarden Franken, Dazu gehören beispielsweise die neuen Direktzahlungen nach den Artikeln 31a und 31b des Landwirtschaftsgesetzes, die kantonalen Ausgaben für die Landwirtschaft, Ausgaben für Forschung, Bildung und Beratung, die Investitionskredite, die Meliorationsbeiträge, die Bewirtschaftungs- und Kostenbeiträge sowie die übrige Unterstützung der Berglandwirtschaft. Die Ansätze für alle diese Massnahmen können weiter erhöht werden, und es ist auch möglich, neue Arten von Direktzahlungen einzuführen, sofern sie den Kriterien der "Green Box" entsprechen, d.h. nicht produktions- oder absatzfördemd und damit handelsverzerrend sind.
16) Vgl. den eingangs dieses Abschnitts erwähnten Bundesratsbericht, SS. 18/19
Umfang der innert 6 Jahren abzubauenden notifizierten Intemen Stutzung der Basisperiode mit den zwei Teilen produktespezifische Direktzahlungen und Stutzung der Marktpreise ("Orange Box") (Basis 1986-88, ohne Beriicksichtigung der seither vorgenommenen Reduktionen)
ICO
Umfang der innert 6 Jahren abzubauenden notifizierien Intemen Stiitzung fur die Basisjahre 1986 bis 1988 sowie die Entwicklung derselben fur die folgenden Jahre bis 1994 nach Produktebereichen
Bemerkung: Anderungen des Umfangs der abzubauenden Intemen Stiitzung konnen auf Veranderungen sowohl der staatlichen Massnahmen wie auch der im Inland produzierten Produktemengen zuriickgehen. Siehe dazu auch die obige Darstellung zur Berechnung der abzubauenden Intemen Stiitzung.
(c) Exportsubventionen unter Druck - Lösungsansätze für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte
Bei den Exportsubventionen ist die Schweiz mit ihrem Anliegen, die subventionierten Ausfuhimengen nicht zurücknehmen zu müssen, nicht durchgedrungen; sie war hier von Anfang an isoliert, nachdem nicht nur die Caims-Gruppe, sondern auch die USA auf einer Reduktion der Mengen bestanden. Angesichts des gegenwärtigen Preisgefälles Schweiz- Ausland wird es schwierig sein, kurzfristig Agrarprodukte ohne Beiträge exportieren zu können (mit Ausnahme von Spezialitäten). Bis zum Ende der Uebergangsperiode muss die subventionierte Exportmenge bei den Milchprodukten (vor allem Käse) um rund 16'500 Tonnen zurückgenommen werden. Dieser Abbau kann durch nichtsubventionierte Produkte ersetzt werden; andernfalls hat dies negative Auswirkungen auf die Milchmenge oder den Milchpreis. Der subventionierte Zuchtviehexport ist ebenfalls zu reduzieren, und zwar um etwa 3'000 Stück auf rund 11'000 Tiere bis am Ende der Abbauperiode. Eine Reduktion ist auch bei den Früchte- und Kartoffelexporten notwendig.
Weniger Auswirkungen sind infolge des budgetmässigen Abbaus um 36 Prozent zu erwarten, da dank der Reduktion des internen Preisniveaus und der erwarteten Stabilisierung, wenn nicht gar Erhöhung der Weltmarktpreise der Subventionsbedarf beim Export abnehmen dürfte. Allerdings ist es unsicher, ob diese "automatischen" Effekte ausreichen, um einen zusätzlichen Druck auf die Exportmengen vollständig abzufedern.
Reduktion der Ausfuhrsubventionen für Agrarprodukte (subventionierte Mengen und Budget) sowie Budgetreduktion der Zahlungen
Kartoffeln Früchte > Details siehe Veipflichtungs-Listen
Zuchtvieh und Pferde ,)
«l l B. Anfängliches Budget: 444 Mio. Fr. W Restliche Reduktion Budget
A. Reduktion
;-:JC Mitdiprodukte (vorab Käse) . > .4' Menge Verbleibendes Budget: 284 Mio. -. -' •_" (./. 21 %) • •. . ••
62'161 78'685 . . . . . Tonnen/1000 Stück
Bemerkung: Vertikale Ausdehnung der Flächen steht für Budgetmittel, die waagrechte Ausdehnung der Flächen für Mengen. Nach der Kürzung der subventionierten Exportmengen ( A. ; ./. 21%), verbleiben noch 15 Prozent der bisher eingesetzten Mittel, die auf den weiterhin subventionierten Exportmengen gekürzt werden müssen (B.).
Die budgetmässige Abbauverpflichtung stellt hingegen für die Nahrungsmittelindustrie eine Herausforderung dar. Ihre Ausfuhrbeiträge zum Ausgleich des Rohstoffhandicaps sind wegen der gegenläufigen Entwicklung der Agrarpreise im In- und Ausland seit 1991-92 angestiegen und müssen nun reduziert werden. Damit könnte das Exportgeschäft dieses Industriezweiges in Gefahr geraten. Dies hätte wiederum negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft als wichtige Lieferantin von Rohstoffen für die einheimische Nahrungsmittelindustrie.
Rückerstattungen zum Ausgleich des Rohstoffhandicaps auf Rohstoffen in verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten
Angesichts ihrer grossen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung ist der Erhalt einer international wettbewerbsfähigen schweizerischen Nahrungsmittelindustrie vordringlich. Dazu bedarf sie auf Gesetzes- und Verordnungsstufe zukunftsorientierter, rechtlich abgesicherter Rahmenbedingungen, die es ermöglichen, im Aussenhandel die agrarpolitisch bedingten Preisnachteile bei den Rohstoffen zu beseitigen.
Zur Sicherung einer flächendeckenden Landwirtschaft und Realisierung einer möglichst hohen Wertschöpfung im Inland sollen zudem möglichst viele inländische Agrarrohstoffe verarbeitet werden.
Bei Rohstoffen mit grossem Importanteil (wie z.B. Zucker, pflanzliche Oele, Eier, Hartweizen) steht die zollbegünstigte Verarbeitung (Veredelungsverkehr) gemäss Zollgesetzgebung im Vordergrand. Bei diesem Verkehr sollen ausländische Rohstoffe, die im Inland zu Nahrungsmitteln verarbeitet und wieder ausgeführt werden, ohne Grenzbelastung vorübergehend eingeführt werden können. Hierfür soll der im
Rahmen der Umsetzung der GATT-Abkommen beantragte neue Art. 17 des Zollgesetzes die notwendige Rechtsgrundlage schaffen (vgl. GATT-Botschaft 2, Ziffer 322). Bei Milch und Milchprodukten sowie Brotgetreide und Kartoffeln, wo ein sehr niedriger Importanteil besteht, bietet sich der Veredelungs- und Verarbeitungsverkehr nur als letztmögliche Lösung für den Fall an, dass sich andere Möglichkeiten nicht verwirklichen lassen. Hier sollen soweit als möglich inländische Rohstoffe verarbeitet werden.
Der auf Produkte mit grossem Importanteil beschränkte zollbegünstigte Veredelungs- und Verarbeitungsverkehr bringt in der Anfangsphase die erforderliche Entlastung. Bereits in der Uebergangszeit werden jedoch die durch diese Massnahme erreichten Einsparungen nicht mehr ausreichen, um im bisherigen Rahmen inländische Agrarrohstoffe für den Export von Verarbeitungsprodukten genügend unterstützen zu können. Daher gilt es, neben dem Veredelungsverkehr zeitgerecht sektorielle Lösungen zu realisieren. Es bieten sich folgende Möglichkeiten an:
(1) Senkung der heimischen Beschaffungspreise durch (a) Umstellung der staatlichen Stützungspolitik auf direkte Einkommensbeihilfen oder (b) freiwillige Produzentenbeiträge
(2) Einführung eines Systems mit unterschiedlichen Preisen (Inland - Export).
Über Verhandlungen mit den wichtigsten Handelspartnern (insbesondere der EU) ist zudem eine Verbesserung der Preisausgleichssysteme anzustreben, um eine weitere Verminderung der Ausfuhrbeiträge zu realisieren.
Auch tiefere Rohstoffpreise wie sie aus Produktivitätsfortschritten und Kostensenkungen in der Landwirtschaft resultieren, sowie Effizienzverbesserungen und tiefere Kosten in der Verarbeitungsindustrie können im Übrigen einen Beitrag zur Lösung des Problems leisten.
Für den Fall, dass die angezeigten Möglichkeiten keine genügende Wirkung zeitigen, müsste für die Erhaltung der internationalen Konkur-
renzfähigkeit der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie auch die Verarbeitung von - bisher im Inland bezogenen - ausländischen Agrarrohstoffen zugelassen werden. Dies hätte jedoch unweigerlich Einbussen bei den inländischen Produktionsmengen zur Folge.
Längerfristig kann die Branche auch mit Entlastungen bei den Preisdifferenzen auf den Rohstoffen rechnen: infolge des weltweiten Abbaus von Exportsubventionen sollten die Weltmarktpreise steigen. Das Rohstoffpreishandicap der Schweizer Anbieter und somit der Druck auf die Produktionsmengen dürften sich damit vermindern. Ein weiterer Vorteil für die Nahrungsmittelindustrie resultiert aus den auf den Hauptexportmärkten im Rahmen der Uruguay-Runde vorgenommenen Zollreduktionen (vgl. auch Ziff. 3.1.6 dieser Botschaft).
2.2.3.4.2 Würdigung
Die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem GATT-Agrarabkommen kann insgesamt verkraftbar erfolgen. Die vorgesehenen Abbauverpflichtungen gehen wesentlich weniger weit, als die Agrarexportstaaten ursprünglich verlangt haben. Die Grundprinzipien und die Ziele der schweizerischen Agrarpolitik gemäss dem Siebten Landwirtschaftsbericht werden durch das GATT nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil: das Prinzip der Multifunktionalität wird anerkannt und auch in der Entwicklungsklausel verankert. Damit werden bei der Weiterentwicklung der GATT-Regeln nicht nur die Methode der schrittweisen Liberalisierung, sondern auch der Grundsatz der nicht-kommerziellen Aspekte berücksichtigt. Die Schweizer Landwirtschaftspolitik dürfte somit der internationalen Kritik weniger als bisher ausgesetzt sein. Die Weiterführung der Agrarreform wird völkerrechtlich abgesichert. Als Folge der am Schluss der Verhandlungen im Agrarabkommen eingeführten Flexibilisierung verschiedener Bestimmungen können die negativen Auswirkungen auf das inländische Produktionsvolumen in Grenzen gehalten werden.
Die GATT-Verpflichtungen gelten im übrigen nicht nur für die Schweiz, sondern für alle Staaten; sämtliche Agrarpolitiken müssen sich anpassen. Die Stützungs- und Exportdisziplinen verstärken sich weltweit und
verbessern damit auch die Konkurrenzlage zugunsten der schweizerischen Agrarproduzenten und -exporteure.
Der agrarpolitische Handlungsbedarf, der sich aus dem GATT-Abschluss ergibt, ist mit der innenpolitisch motivierten Reform der Agrarpolitik zum Teil deckungsgleich. Eine Anpassung unserer Landwirtschaftspolitik ist auch aus innenpolitischen Gründen notwendig; so zwingt die finanzielle Situation des Bundes zu Abbauschritten, die in einzelnen Bereichen weiter gehen, als sie vom GATT verlangt werden, beispielsweise bei gewissen produktebezogenen Subventionen.
Alle bisherigen und zukünftigen Reformschritte seit Beginn der Uruguay- Runde im September 1986 bis zur Inkraftsetzung der Resultate werden als Vorleistungen voll angerechnet. Dies gilt beispielsweise für die Milchpreissenkung von 10 Rappen pro Kilogramm per 1. September 1993 und den übrigen bereits vorgenommenen und noch vorgesehenen Abbaumassnahmen im Bereich der produktebezogenen internen Stützung.
Das GATT-Abkommen bildet den internationalen Rahmen für den internen Reformprozess. Dies dürfte zu einem erhöhten Anpassungsdruck führen und die Landwirtschaft sowie die ihr vor- und nachgelagerten Stufen vor zusätzliche Herausforderungen stellen. Trotz der im GATT-Vertrag vorgesehenen Flexibilitäten verhärtet sich der Druck auf einen Teil der inländischen Produktionsmengen, und zwar vor allem als Folge des verlangten Abbaus der subventionierten Exportmengen um 21 Prozent sowie von Mehrimporten bei einigen Produkten (Fleisch, Kartoffeln). Die Tarifizierung erfordert eine grandlegende Neuordnung der Einfuhrschutzregelungen. Die bestehenden Marktordnungen müssen jedoch ohnehin zum Teil substantiell angepasst werden, was unabhängig von der GATT-Vorlage eine weiterführende Revision der Agrargesetzgebung notwendig machen wird (vgl. GATT-Botschaft 2, Ziff. 413.3). Der Nahrungsmittelindustrie wird der Abbau der Ausfuhrbeiträge gemäss "Schoggigesetz" erhebliche, aber nicht unüberwindbare Schwierigkeiten bereiten.
Nur wenn es der Gesamtwirtschaft gut geht, sind auch die notwendigen Mittel zur Unterstützung der Landwirtschaft vorhanden. Der
GATT-Abschluss vom 15. April 1994 hat diesbezüglich günstige Voraussetzungen geschaffen. Nun bedarf es der Solidarität der übrigen Wirtschaft mit der Landwirtschaft. Allerdings stellen die Direktzahlungen zwar ein notwendiges, aber kein hinreichendes Element für die Abfederung der GATT-Beschlüsse für die Landwirtschaft dar; unternehmerische Initiative,- Kostensenkung, Strukturanpassung, vermehrte Marketinganstrengungen und der Einbezug der vor- und nachgelagerten Stufen in die Liberalisierungsanstrengungen sind für eine zukunftsgerichtete Landwirtschaft und Agrarpolitik ebenfalls unabdingbar.
2.2.3.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Die Umsetzung des Agrarabkommens erfordert 11 Rechtsanpassungen im Zusammenhang mit der Tarifizierung (vgl. GATT-Botschaft 2, Kapitel 2 bis 4). Demgegenüber bedingen die Bestimmungen über den Abbau der internen Stützung und der Exportsubventionen nur eine einzige Gesetzesänderung (Zollgesetz, vgl. GATT-Botschaft 2, Ziff. 322).
2.2.4 Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher
und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (Anhang II.1A.3
Das im Rahmen der Uruguay-Runde ausgehandelte Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen soll gewährleisten, dass die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Tieren, zur Erhaltung von Pflanzen und zur Nahrungsmittelsicherheit nicht als Vorwand für ungerechtfertigte Handelshemmnisse dienen. Das Übereinkommen appelliert an die Mitglieder, die internationalen Normen im Bereich der Gesundheit und der Nahrungsmittelsicherheit anzuwenden. Den Regierungen bleibt es jedoch unbenommen, noch strengere Massnahmen anzuwenden, wenn sie auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen. Keine Regierung wird also gezwungen, ihre einschneidenderen Massnahmen abzuschaffen.
2.2.4.1 Ausgangslage
In Artikel XX Buchst, b, Allgemeine Ausnahmen, erlaubt das Allgemeine Abkommen, notwendige Massnahmen "zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und Tieren oder der Erhaltung von Pflanzen" zu ergreifen, soweit diese Massnahmen nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Mitgliedern, bei denen gleiche Verhältnisse bestehen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.
Dieser Text beinhaltet die wichtigsten Elemente, die den Regierungen erlauben, ihre Verantwortung zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung von Pflanzen wahrzunehmen.
Das in der Tokio-Runde ausgehandelte Übereinkommen über technische Handelshemmnisse enthält technische Vorschriften über Massnahmen zur Nahrungsmittelsicherheit, zum Schutz der Gesundheit von Tieren und zur Erhaltung von Pflanzen, einschliesslich Grenzwerte für Pestizidrückstände, und Vorschriften zur Inspektion und Etikettierung.
Zahlreiche bilaterale Abkommen wurden im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen geschlossen.
2.2.4.2 Zielsetzung
Bisweilen werden die Regierungen dazu gedrängt, über den gebotenen Gesundheitsschutz hinauszugehen und sanitäre und phytosanitäre Restriktionen als Instrument zum Schutz der Landesproduktion vor der internationalen Konkurrenz einzusetzen. Mit der Abschaffung der anderen Handelshemmnissen gemäss den Übereinkommen der Uruguay-Runde dürfte dieser Druck zunehmen. Es wurde daher unerlässlich, sich bei der Entwicklung und Anwendung dieser Massnahmen auf wissenschaftliche Kriterien zu stützen. Sehr bald wurden die Experten der kompetenten internationalen Organisationen - insbesondere der Codex Alimentarius Kommission der FAO/WHO, des Internationalen Tierseuchenamts sowie der betreffenden internationalen und regionalen Organisationen, die im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätig sind, bei der Ausarbeitung des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen herangezogen.
2.2.4.3 Inhalt des Übereinkommens
Die Präambel bekräftigt erneut die Bestimmungen von Artikel XX B st. b und weist darauf hin, dass harmonisierte Regeln auf der Grundlage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen auszuarbeiten und anzuwenden sind.
Artikel 2, "grundlegende Rechte und Pflichten", enthält ein neues Konzept: Die angewandten Massnahmen müssen auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen.
Das Übereinkommen fordert die Regierungen auf, auf nationaler Ebene gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu ergreifen, die mit den bestehenden internationalen Normen, Richtlinien und
Empfehlungen vereinbar sind. Dieser Vorgang wird gemeinhin mit "Harmonisierung" bezeichnet (Art. 3). Die meisten Regierungen der 123 GATT-Mitglieder sind im Rahmen anderer internationaler Gremien an der Ausarbeitung harmonisierter Normen beteiligt. Diese Regeln werden von angesehenen Wissenschaftlern und Gesundheitsschutzexperten der Regierungen festgelegt, dann auf internationaler Ebene überwacht und überprüft. Ein höherer Schutz kann eingeführt oder beibehalten werden, wenn es dafür eine wissenschaftliche Rechtfertigung gibt. Ein Komitee für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (Art. 12) wird künftig für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu allen Aspekten bezüglich der Umsetzung des Übereinkommens zuständig sein. Das Komitee für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen wird die Einhaltung des Übereinkommens überwachen, Probleme, welche sich eventuell auf den Handel auswirken, überprüfen und eng mit den zuständigen technischen Organisationen zusammenarbeiten. Bei Handelsstreitfällen wegen sanitärer oder phytosanitärer Massnahmen kommen die üblichen Streitbeilegungsverfahren der WTO zum Tragen. Sachverständige können ebenfalls zu Rate gezogen werden (Art. 11)..
Ein Mitglied soll Massnahmen als äquivalent betrachten (Art. 4), wenn sie sich zwar von den eigenen unterscheiden, aber dasselbe angemessene Schutzniveau im sanitären Bereich erzielen.
Die Bewertung der Risiken und die Festlegung des angemessenen sanitären und phytosanitären Schutzes (Art. 5) sollen sich auf die Kriterien der internationalen Organisationen stützen und folgende Elemente berücksichtigen: verfügbare wissenschaftliche Beweise, Produktions- und Inspektionsmethoden, Verbreitung bestimmter Erkrankungen oder Schädlinge; Vorhandensein Schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete, relevante Umweltbedingungen, Quarantäne oder andere Massnahmen. Zudem sollen wirtschaftlich relevante Faktoren in Betracht gezogen und die negativen Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass herabgesetzt werden. Ein angemessener gesundheitspolizeilicher Schutz soll mit einem reichen und vielfältigen Angebot an Nahrungsmitteln für den Verbraucher und mit lebhaftem internationalen Wettbewerb einhergehen.
Das Übereinkommen erhöht die Transparenz der sanitären und phytosanitären Massnahmen (Art. 7). Die Länder müssen gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung der reellen Risiken bestimmen und auf Verlangen die in Betracht gezogenen Faktoren, die Risikobewertungsverfahren und das als angemessen befundene Schutzniveau angeben.
Kontrolle, Inspektion und Genehmigungsverfahren (Art. 8) sind in Anhang C des Übereinkommens niedergelegt. Mitgliedern, welche die Inspektion beantragen, wird dazu in angemessenem Rahmen Gelegenheit gegeben.
Die Mitglieder kommen überein, die Bereitstellung technischer Hilfe an andere Mitglieder - insbesondere an Entwicklungsländer - zu erleichtern (Art. 9 und 10). Im Rahmen einer besonderen und differenzierten Behandlung können längere Fristen vorgesehen werden. Die am wenigsten entwikkelten Länder können die Umsetzung der Massnahmen, welche Importe oder Importgüter betreffen, um fünf Jahre aufschieben; den anderen Entwicklungsländern wird eine Frist von zwei Jahren eingeräumt.
Konsultationen und Streitbeilegung: Es gelten die in der Vereinbarung zur WTO präzisierten Bestimmungen der Artikel XXJI und XXUI des GATT 1994. Den Panels bleibt die Befragung von technischen Experten vorbehalten.
Anhang A
Begriffsbestimmungen: gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, Harmonisierung, internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen, Risikobewertung, angemessenes sanitäres und phytosanitäres Schutzniveau, Schädlings- und krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Schädlings- und Krankheitsbefall werden definiert.
Anhang B
Transparenz der sanitären und phytosanitären Vorschriften: Die Veröffentlichung von Vorschriften, Auskunftstellen, Notifikationsverfahren sowie die allgemeinen Vorbehalte sind davon erfasst.
Anhang C
Kontrolle, Inspektion und Genehmigungsverfahren werden in diesem Anhang geregelt.
2.2.4.4 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
Das Übereinkommen gilt für Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren, Pflanzen, Nahrungsmittel sowie weitere Produkte tierischer oder pflanzlicher Herkunft. Die in diesem Bereich zum Schutz der Gesundheit von Tieren und Menschen oder zur Erhaltung von Pflanzensorten getroffenen Massnahmen sind in den folgenden Gesetzen niedergelegt:
- Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Art. 32
- Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951, Art. 64
- Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966, Art. 24
Die bisher befolgten Praktiken bei der Bestimmung von Import-, Transit- und Exportbedingungen sowie bei den Kontrollen stimmen mit dem Übereinkommen weitgehend überein. Die Schweizer Behörden haben sich stets bemüht, wissenschaftlich begründete Normen - unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhälmismässigkeit und der bestehenden internationalen Normen und Empfehlungen - anzuwenden. Es ist auch in Zukunft möglich, den hohen Gesundheitsschutz der Verbraucher, den Schutz von Tieren und die Erhaltung von Pflanzensorten beizubehalten.
Tierschutzbestimmungen und Umweltschutzmassnahmen im engeren Sinne sind nicht vom Übereinkommen erfasst. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie dem GATT zuwiderlaufen, sondern lediglich, dass sie nicht als den Übereinkommens-Regeln unterliegende gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen gelten. Sie fallen in den Geltungsbereich der allgemeinen GATT-Bestimmungen.
Seit vielen Jahren wirkt die Schweiz aktiv an den Arbeiten zu sanitären und phytosanitären Fragen im Rahmen der verschiedenen internationalen Organisationen mit: Codex alimentarius Kommission, Internationales Tierseuchenamt und Internationale Pflanzenschutzkonvention. Dort werden diese Fragen hauptsächlich aus wissenschaftlicher Sicht beleuchtet. Zudem ist die Schweiz bestrebt, ihre Massnahmen mit jenen anderer Länder, insbesondere der Europäischen Union und weiterer wichtiger Agrarhandelspartner, abzustimmen. Neben dem traditionellen Handelsverkehr, wo in den meisten Fällen die Frage der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen bereits geregelt ist, ist die Schweiz an neuen Exportmärkten für ihre Agrar-Spezialitäten und verarbeiteten Produkte interessiert. Mit dem Übereinkommen wird die Ungewissheit bezüglich der Verkaufsbedingungen auf bestimmten Märkten abnehmen. Es liegt im Interesse der Schweiz, dass ihre Nonnen Anerkennung finden, insofern sie den international akzeptierten Kriterien entsprechen.
Ungeachtet der Harmonisierung erlaubt das Übereinkommen den Mitgliedern, dasjenige Schutzniveau für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren und für die Erhaltung der Pflanzen beizubehalten, das ihnen angemessen erscheint. Gleicherweise wird bei der Risikobewertung und der Bestimmung des geeigneten gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.
Künftig sind alle Massnahmen wissenschaftlich zu begründen. So kann die Harmonisierung der Massnahmen verwirklicht werden. Die Einsetzung eines Ausschusses sowie die Einführung verschiedener Verfahren - von der Veröffentlichung der Vorschriften, den Auskunftsstellen, den Notifikationen bis hin zur Streitbeilegung - sollen für die gute Funktionsweise des Übereinkommens Gewähr leisten.
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die bislang von kompetenten Wissenschaftlerteams im Rahmen der zuständigen Verwaltungen ausgearbeitet wurden, müssen nun nach eigens dazu vorgesehenen Kriterien begründet werden.
Das Übereinkommen, das einen internationalen Rahmen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Vereinbarungen zwischen allen Ländern, ungeachtet ihres Gewichtes schafft, kommt insbesondere den Entwicklungsländern zugute, weil sie dadurch zugleich eine Vorlage für die Entwicklung eigener Normen als auch einen mulitlateralen Schutz gegen protektionistische Übergriffe erhalten. Zudem sind die Regierungen laut Übereinkommen verpflichtet, Importe, die ihren eigenen Vorschriften bezüglich der Nahrungsmittelsicherheit genügen, zuzulassen, und zwar unabhängig davon, ob die Importgüter mit sehr einfachen oder mit hochtechnologischen Methoden hergestellt wurden.
Die Schweizer Verbraucher werden aus dem Übereinkommen Nutzen ziehen: Mit den neuen Verfahren und der Begründung .der Entscheidungen zur Nahrungsmittelsicherheit, zur Verbesserung des Schutzes der Gesundheit von Menschen und Tieren und der pflanzenschutzrechtlichen Lage sind Informationen leichter verfügbar. Für die Verbraucher bedeutet der Abbau von unnötigen Handelshemmnissen zudem ein grösseres Angebot an gesunden Nahrungsmitteln, Auch der lebhafte internationale Wettbewerb zwischen den Produzenten wirkt sich zu ihren Gunsten aus.
Die Regierungen haben weiterhin das Recht, das Niveau der Nahrungsmittelsicherheit, des Gesundheitsschutzes der Tiere und der Erhaltung von Pflanzen mittels Festlegung bestimmter Produktestandards selbst zu bestimmen. In diesem Sinne können auch Massnahmen gegen Importprodukte ergriffen werden, wenn deren Qualität aufgrund bestimmter Produktionsweisen nicht den bestehenden nationalen sanitären und phytosanitären Standards entspricht. Wenn jedoch aufgrund der Produktionsmethode keine Qualitätsveränderung des Endproduktes eintritt und sich somit dessen Konsum nicht gesundheitsschädigend auswirkt, ist es nicht möglich, den Import dieses Produktes zu verbieten. Der Import von Gütern kann somit nicht von bestimmten, im Staatsgebiet bestehenden
Normen bezüglich Produktionsmethoden, die die Eigenschaften des Endproduktes nicht verändern, abhängig gemacht werden (vgl. Ziff. 2.2.6).
Das Übereinkommen verpflichtet jedoch die Regierungen, ihre nationalen Massnahmen zu harmonisieren oder auf internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen zu stützen, welche von Mitgliedstaaten der WTO und der anderen erwähnten internationalen Organisationen ausgearbeitet wurden (Codex Alimentarius Kommission, Internationales Tierseuchenamt, Internationale Pflanzenschutzkonvention). Die Aktivitäten der technischen Organisationen werden international überwacht und überprüft.
Die Aufforderung an die Länder, internationale Normen anzuwenden, bedeutet jedoch nicht, dass diese eine Unter- oder Obergrenze für nationale Normen bilden. Das Übereinkommen erlaubt den Regierungen ausdrücklich, Vorschriften zu erlassen, die weiter reichen als jene, die auf internationalen Normen beruhen. Regierungen jedoch, die ihre nationalen Vorschriften nicht auf relevante internationale Normen stützen, können im Fall eines Handelsstreites gehalten werden, ihre strikteren Vorschriften zu rechtfertigen.
Die Harmonisierung der nationalen mit den internationalen Normen zur Nahrungsmittelsicherheit ist nicht mit geringerem Gesundheitsschutz gleichzusetzten. Die Normen des Codex bilden keinen "kleinsten gemeinsamen Nenner". Sie werden mit der Unterstützung angesehener Wissenschaftler und nationaler Experten entwickelt. Dieselben Experten sind mit der Ausarbeitung der nationalen Normen zur Nahrungsmittelsicherheit beauftragt. In zahlreichen Fällen sind die Codex-Normen strenger als nationale Normen - selbst als jene entwickelter Länder wie der Vereinigten Staaten. Die Regierungen können auch von der Anwendung internationaler Normen absehen, wenn diese ihren Bedürfnissen im Bereich des Gesundheitsschutzes nicht entsprechen.
2.2.4.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Es ist keine Anpassung des schweizerischen Rechts notwendig.
2.2.5 Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
(Anhang II.1A.5)
Das Multifaserabkommen von 1974 erlaubt seinen Mitgliedern, in Abweichung von den GATT-Regeln der Meistbegünstigung und Nichtdiskriminierung, ihre Textil- und Bekleidungseinfuhren mengenmässig und für einzelne Lieferländer zu begrenzen. Das neue Textilabkommen sieht die etappenweise Abschaffung dieser Ausnahmeregelung innert W Jahren vor. Für die Schweiz ergeben sich daraus keine direkten Auswirkungen, hat sie doch seit jeher auf die Einführung von mengenmassigen Importbeschränkungen verzichtet.
2.2.5.1 Ausgangstage
Seit 1974 unterliegt der Handel mit Textilien und Bekleidung nicht mehr den ordentlichen GATT-Regeln. Das Auftreten . zahlreicher neuer Produzentenländer führte damals zu Handelskonflikten von einer derartigen Virulenz, dass sich die GATT-Disziplinen der Meistbegünstigung und Nichtdiskriminierung nicht mehr durchsetzen konnten. In dieser Situation drängte sich eine pragmatische Zwischenlösung in Form einer zeitlich beschränkten und multilateral vereinbarten Abweichung von der GATT-Disziplin auf. Das damals geschaffene Multilaterale Abkommen über den internationalen Textilverkehr - kurz Multifaserabkommen (MFA) (SR 632,251} genannt.- gestattet es seinen Mitgliedern,1) die Einfuhr von Textilien und Bekleidungsartikeln aus einzelnen Ländern zu beschränken und damit vom Meistbegünstigungsprinzip abzuweichen. In der Praxis bedeutet das, dass die Industrieländer ihre Textilunternehmungen vorübergehend vor der Konkurrenz aus den billiger produzierenden Entwicklungs- und Ostländern schützen können. Das MFA enthält jedoch auch Regeln, nach welchen diese Politik transparenter gestaltet und schrittweise liberalisiert werden soll.
Dem MFA 1993 gehörten 44 Mitglieder an (EU = 1). Das Protokoll vom 9. Dezember 1993 zur Verlängerung der Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien bis zum 31. Dezember 1994 wurde bis anhin von 37 Mitgliedern einschliesslich der Schweiz ratifiziert (vgl.
Die Schweiz ist seit dem l, Januar 1974 Mitglied des MFA. Sie hat jedoch von dessen Möglichkeiten nie Gebrauch gemacht und namentlich auf mengenmässige Einfuhrbeschränkungen stets verzichtet.
2.2.5.2 Zielsetzung
Ziel der Verhandlungen war, das genaue Vorgehen zur Wiederanwendung der GATT-Disziplinen auf den Textil- und Bekleidungssektor zu definieren. Ein Grossteil des Handels in diesem Sektor ist derzeit bilateralen, im Rahmen des MFA ausgehandelten Quoten unterworfen. In Zukunft sollen für den Handel mit diesen Produkten wieder die allgemeinen Regeln des GATT gelten, d.h. Importländer müssen etappenweise sämtliche mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen abbauen und dürfen sie nur vorübergehend wieder einführen.
Mit der im Übereinkommen vorgesehenen Abschaffung des MFA wird einer ständigen Forderung der Entwicklungsländer entsprochen.
2.2.5.3 Inhalt des Übereinkommens
Die Wiedereingliederung dieses Sektors in das GATT soll in vier Etappen erfolgen (s. Abbildung). Zunächst soll mit Inkrafttreten der WTO jedes Mitglied die GATT-Regeln auf diejenigen Produkte anwenden, die 1990 mindestens 16 Prozent des Gesamtvolumens seiner Textil- und Bekleidungsimporte ausgemacht haben (Art. 2 Abs. 6). Zu Beginn der zweiten Etappe, drei Jahre nach Inkrafttreten der WTO, sollen mindestens 33 Prozent des Gesamtimportvolumens jedes Mitglieds integriert sein und vier Jahre später, also sieben Jahre nach Inkrafttreten der WTO, mindestens 51 Prozent. Alle verbleibenden Produkte sind bis zum Ende der zehnjährigen Übergangsperiode einzugliedern (Art. 2 Abs. 8). In den ersten drei Etappen müssen die zu integrierenden Produkte aus jeder der vier folgenden Gruppen stammen: Kammgarn und Garn, Gewebe, Konfektionswaren und Bekleidung.
Reintegration des Textil- und Bekleidungshandele in GATT/WTO (Art.2) Prozentsatz der Einfuhren "*"* Zeitpunkt der Reintegration
Alle Restriktionen, die im Rahmen des MFA im Jahr vor dem Inkrafttreten der WTO angewandt wurden, sind zu notifizieren. Fiir Produkte, bei denen noch Restriktionen verhangt werden, sieht das tTbereinkommen unabhangig vom Zeitpunkt der Wiedereingliederung eine Milderung dieser Restriktionen schon vor ihrer endgiiltigen Abschaffung vor (Art. 2 Abs. 13-14).
Manche Lander wenden heute Importbeschrankungen fiir Textilien und Bekleidung an, die nicht unter das MFA fallen. Dabei handelt es sich urn Massnahmen, die teilweise Ausnahmen von den GATT-Regeln darstellen und die nicht im MFA vorgesehen sind (z.B. Importquoten und -verbote aufgrund von Zahlungsbilanzschwierigkeiteri in einigen siidasiatischen und afrikanischen Landern). Auch diese Beschr2nkungen mtissen entweder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Obereinkommens mit dem GATT abgestimmt werden oder schrittweise gemass eines vorzulegenden Zeitplanes innerhalb von zehn Jahren abgebaut werden (Art. 3).
Im Übereinkommen ist auch eine Sonderschutzklausel für spezifische Übergangsmassnahmen vorgesehen, die zu jedem Zeitpunkt auf Produkte angewandt werden kann, welche noch nicht ins GATT integriert wurden. Diese Sonderschutzklausel wurde auf Ersuchen derjenigen Länder ausgehandelt, die MFA-Restriktionen anwenden und sichergehen möchten, dass der Abbau dieser Restriktionen nicht untragbare Auswirkungen auf ihre Wirtschaft mit sich bringt. Die Schutzmassnahmen können gegen ein bestimmtes Exportland oder auch mehrere Exportländer ergriffen werden, wenn das Importland beweisen kann, dass ein bestimmtes Produkt in so grossen Mengen eingeführt wird, "dass es eine tatsächliche oder drohende Schädigung eines heimischen Industriezweiges bewirkt, der ähnliche und/oder direkt konkurrierende Produkte herstellt". Ein weiteres Kriterium ist ein plötzlicher und bedeutender Anstieg von Importen aus dem betreffenden Land (Art. 6 Abs. 2). Die Schutzmassnahmen werden vom neu geschaffenen Textilaufsichtsorgan (TMB) überprüft.2) Wenn eine tarifarische oder eine mengenmässige Beschränkung verhängt wird, soll sie nicht unter der effektiven Importmenge liegen, die aus dem betreffenden Land in dem 12 Monats-Zeitraum zu verzeichnen war, der zwei Monate vor dem Konsultationsantrag zu Ende ging. Die Schutz-Beschränkungen dürfen maximal drei Jahre ohne Verlängerung in Kraft bleiben oder - falls dies eher der Fall ist - solange, bis das jeweilige Produkt nicht mehr unter die Bestimmungen des Übereinkommens fällt (d.h. bis es in das GATT integriert ist) (Art. 6 Abs. 12).
Das Übereinkommen enthält Bestimmungen zu den Problemen, die aus der Umgehung von Verpflichtungen erwachsen. Konkret sind dies Wiederausfuhr, irreführende Umleitung, falsche Zollangaben über das Herkunftsland oder Herkunftsort und Fälschung offizieller Dokumente (Art. 3).
Das Abkommen besagt des weiteren, dass im Rahmen der Wiedereingliederung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT alle Mitglieder die Massnahmen ergreifen sollen, die sich als notwendig erweisen, um sich an die Regeln und Massnahmen des GATT anzupassen und so die
2) Aufgabe des Textilaufsichtsorgans (TMB, das an die Stelle des vom MFA eingesetzten TextilUberwachungsorgans TSB tritt) wird sein, die Umsetzung des Abkommens sicherzustellen und vor dem Ende jeder Etappe eine umfassende Überprüfung vorzunehmen (Art. 8).
Verbesserung des Marktzugangs zu fördern, die Anwendung der Politiken zur Einrichtung gerechter und ausgewogener Handelsbedingungen zu garantieren und die Importe aus einem Land nicht zu diskriminieren, wenn dieses allgemeine handelspolitische Massnahmen ergreift (An. 7).
2.2.5.4 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
Die Herstellung von Textilien und Bekleidung hat in der Schweiz eine lange Tradition, gehörte doch diese Branche zu den ersten, die zur Zeit der Industrialisierung in unserem Land FUSS fassen konnten. 1993 wurden für 7,1 Milliarden Textilien und Bekleidungsartikel importiert (8 Prozent der Gesamteinfuhren); die Ausfuhren beliefen sich auf 3,9 Milliarden (4,2 Prozent der Gesamtausfuhren). Die Schweiz ist somit eine Nettoimporteurin in dieser Branche (s. Grafik am Ende dieser Ziffer).
Die Textil-Exportprodukte der Schweiz sind zumeist von hohem Spezialisierungsgrad und hoher Qualität (Beispiele: Baumwollgame und -gewebe, synthetisches Garn, hochveredeltes Gewebe wie etwa Sitzüberzüge für Flugzeugbestuhlung). Ein möglichst freier Weltmarkt ist für diese Produkte von grosser Bedeutung. Auf den Hauptexportmärkten der Schweiz für Textilien und Bekleidung - EWR, USA - wird sich zwar der Wettbewerb verschärfen, doch wegen ihrer hohen Spezifizität und Qualität stehen die Schweizer Produkte in der Regel nicht in direkter Konkurrenz zu den billigeren (Massen-)Produkten aus den Entwicklungsländern, deren Ausfuhren heute vom MFA behindert werden. Die Abschaffung des MFA wird daher kaum negative Folgen für die schwei- zerische Textil- und Bekleidungsindustrie haben. Da allfällige Schutzklausel-Massnahmen selektiv, d.h. gegenüber einzelnen Ländern angewendet werden, betreffen solche Restriktionen in anderen Ländern die heute unbehinderten Schweizer Textilexporte nicht. Hingegen dürfte das Textilabkommen mittelfristig auch eine Disziplinierung der obenerwähnten GATT-widrigen Nicht-MFA-Importbeschränkungen bewirken, von denen schweizerische Lieferungen beispielsweise nach Südasien betroffen sind. Im Interesse dieser Exporte, aber auch aus prinzipiellen Überlegungen ist die Schweiz seit jeher für die Liberalisierung des internationalen Textilhandels eingetreten. Mit der schrittweisen Abschaffung des MFA sind zudem
weltweite Zollreduktionen auf Textilien und Bekleidung verbunden, wovon auch die schweizerischen Exporte profitieren werden. Die Auswirkungen der Textilzollreduktionen in der Schweiz werden hingegen gering sein, denn das schweizerische Texülregime ist bereits relativ liberal: die Zollansätze liegen unter dem Durchschnitt der Industrieländer und mengenmässige Importbeschränkungen gibt es keine.
Die Rückführung des Textil- und Bekleidungshandels in das GATT, verbunden mit einer schrittweisen Liberalisierung, ist nicht zuletzt auch aus entwicklungspolitischer Sicht zu begriissen. Die zahlreichen in diesem Sektor konkurrenzfähigen Entwicklungsländer profitieren von diesem Verhandlungsergebnis in besonderem Masse. Dies gilt ebenso für Ostländer.
Im Rahmen der Uruguay-Runde nicht gelöst wurde allerdings die Frage des passiven Textilveredelungsverkehrs, also der tarifarischen Behandlung beispielsweise von schweizerischen Textilrohstoffen, welche in Nicht-EWR-Ländern weiterverarbeitet werden. Weil der Verkehr zwischen der Schweiz und diesen Ländern nicht Bestandteil der verschiedenen Abkommen der EU mit Drittländern ist, ergeben sich Ursprungs- resp. tarifarische Probleme für schweizerische Vorprodukte, welche in bestimmten Präferenzländern (z.B. osteuropäische Länder) weiterverarbeitet und anschliessend in die EU exportiert werden. Für diese nach der passiven Veredelung in Präferenzländem in die EU gelieferten Bekleidungswaren, die Nicht-EU-Gewebe enthalten, wird, mangels multilateraler Kumulierungsregeln in den verschiedenen Abkommen (z.B. eine paneuropäische Kumulation), die zollmässige Schlechterstellung des dadurch erzielten Mehrwerts gegenüber Vorprodukten mit EU-Ursprung weiterhin bestehen bleiben. Diese Frage bildet Gegenstand der bilateralen Verhandlungsbegehren der Schweiz bei der EU. Die Uruguay-Runde bringt hier nur insofern eine gewisse Erleichterung, als auch die EU ihre im GATT gebundenen Zölle reduzieren und damit die Wiedereinfuhr veredelter Gewebe mit nicht-EWR-Ursprung weniger stark belasten wird.
2.2.5.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Eine Gesetzesanpassung aufgrund dieses Übereinkommens ist nicht notwendig.
Zur Wahrung der Möglichkeit, notwendigenfalls die Sonderschutzklausel des Textilabkommens anrufen zu können, hat die Bundesverwaltung, in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen, das im Abkommen vorgesehene Textilintegrationsprogramm ausgearbeitet und im GATT notifiziert. Dieses Programm bedeutet für diejenigen MFA-Mitglieder, welche mengenmässige Textileinfuhrbeschränkungen verfügt haben, eine progressive Abschaffung dieser Beschränkungen (vgl. oben Ziff. 3). Weil die Schweiz bis heute keine MFA-Restriktionen angewendet hat, bedeutet diese Massnahme für unser Land lediglich einen schrittweisen Verzicht auf das Recht zur Einführung solcher Massnahmen während der zehnjährigen Übergangszeit, unter gleichzeitiger Wahrung des Rechts zur Anwendung der Sonderschutzklausel für die noch nicht integrierten Produkte.
Die rechtliche Grundlage zur Einführung anfälliger mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen nach Massgabe der erwähnten Schutzklausel ist das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (Aussenwirtschaftsgesetz, SR 946.201).
Grafih Entwicklung des Textilhandels (einschliesslich. Bekleidung und Schune) 1970 - 1993 (in MilHarden Frankan)
Quelle: OZD, Jahresberichte der Schweizerischen Aussenhandelsstatistik 1992-1993
2.2.6 Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
(Anhang ÏÏ.1A.6)
Produktbezogene technische Vorschriften und Normen sind weitverbreitet und finden immer häufiger Anwendung. Meist werden sie durch nationale Vorschriften aus Gründen des Konsumentenschutzes, vermehrt aber auch aus Umweltschutzgründen, erlassen. Das Uebereinkommen schreibt lediglich vor, dass die nationalen technischen Vorschriften und Normen sowie die darauf beruhenden Prüfungs- und Zertifizierungverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen dürfen. Das Übereinkommen stellt aber den Erlass von technischen Vorschriften und Normen zum Schutze der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie zur Bewahrung der Umwelt nicht in Frage.
2.2.6.1 Ausgangslage
Als technische Handelshemmnisse werden Behinderungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs bezeichnet, welche auf unterschiedliche Produktevorschriften, auf unterschiedliche technische Normen, auf die unterschiedliche Handhabung solcher Vorschriften und Normen oder auf die Nichtanerkennung von im Ausland durchgeführten Prüfungen oder Konformitätsbewertungen von Produkten zurückzuführen sind.
Bei Produktevorschriften (oder technischen Vorschriften) handelt es sich um allgemeinverbindliche Regeln der staatlichen Rechtsordnung. In ihnen legt der Gesetzgeber fest, welche Anforderungen ein Erzeugnis beispielsweise bezüglich seiner Zusammensetzung, seiner Eigenschaften, seiner Beschriftung, seiner Verpackung oder des Verfahrens zur Bewertung seiner Konformität erfüllen muss, um in Verkehr gebracht werden zu dürfen. In der Regel dienen solche Vorschriften der Verfolgung legitimer öffentlicher Ziele, wie etwa dem Konsumenten- oder Umweltschutz. Sie können aber auch missbräuchlich in der Absicht erlassen oder angewandt werden, inländische Märkte vor ausländischer Konkurrenz zu schützen.
Im Unterschied zu Produktevorschriften bleibt die Einhaltung von technischen Normen freiwilliger Natur. Diese Normen werden in der Regel
durch private Organisationen erarbeitet, durch die Staaten aber vermehrt zur Konkretisierung ihrer technischen Gesetzgebung herangezogen. Faktisch bildet ihre Einhaltung häufig eine Voraussetzung für die Akzeptanz eines Produkts auf einem bestimmten nationalen Markt.
Aus ökonomischer Sicht sind technische Handelshemmnisse handelspolitisch von Bedeutung, da die durch sie ausgelösten Wohlfahrtsverluste beträchtlich sind. So können international unzureichend aufeinander abgestimmte Vorschriften und Nonnen die Produzenten zu kleineren Losgrössen zwingen, wodurch Einsparungen aufgrund sinkender durchschnittlicher Produktionskosten erschwert werden. Auch entstehen zusätzliche Kosten durch die obligatorische Anpassung von Einfuhrgütern an die Anforderungen des Importlandes oder durch die notwendige Wiederholung von Prüfungen und Konformitätsbewertungen in den einzelnen Staaten.
Die GATT-Grundsatzbestimmung über einzelstaatliche Regelungen (Artikel XX) konnte protektionistische Missbräuche nicht verhindern. Zudem gehen Qualitäts-, Sicherheits- und sonstige technische Anforderungen, die insbesondere in den Industrieländern in bedeutendem Umfang erlassen werden, häufig über den Regelungsbereich von Artikel XX hinaus. Vor diesem Hintergrund verständigten sich die wichtigsten Industrie- und einige Schwellenländer im Rahmen -der Tokio-Runde auf einen sog. "Normenkodex", um eine erhebliche GATT-rechtliche Lücke zu schliessen (SR 0632.231.41).
Insbesondere wurde der ganze Bereich der Produktevorschriften den Prinzipien der Inländerbehandlung und Nichtdiskrimimenmg unterworfen. Ferner wurden die Mitglieder verpflichtet, bei der Ausarbeitung, dem Erlass und der Anwendung technischer Vorschriften und Nonnen international harmonisierte Regelungen zu berücksichtigen. Abweichungen hiervon bedürfen nach den Bestimmungen des Kodex eines anerkannten öffentlichen Interesses und müssen den anderen Mitgliedern bereits im Entwurfsstadium zur Stellungnahme unterbreitet werden (sog. Notifikationsverfahren).
2.2.6.2 Zielsetzung
Ziel der Revision des Übereinkommens war es, mittels verbesserter Regeln die Rechtssicherheit und Transparenz im Bereich der technischen Vorschriften und Normen zu stärken (Artikel 2 und 10). Im speziellen sollten die Kodex-Bestimmungen in erweitertem Masse auf lokale und nichtstaatliche Stellen anwendbar erklärt werden (Artikel 3 und 7). Auch sollte das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen verdeutlicht werden (Artikel 6). Eine weitere Zielsetzung bestand in der Etablierung eines beschleunigten Streitschlichtungsverfahrens, welches missbräuchliche Verzögerungsversuche erschwert (Artikel 14).
2.2.6.3 Inhalt des Übereinkommens
Das Übereinkommen umf äs st 15 Artikel und 3 Anhänge.
Artikel l definiert den Geltungsbereich des Uebereinkommens. Dieser beschlägt sowohl industrielle als auch landwirtschaftliche Produkte, wobei für sanitäre und phytosanitäre Massnahmen sowie Einkaufsspezifikationen im öffentlichen Auftragswesen die betreffenden Spezialabkornmen vorbehalten bleiben.
Artikel 2 enthält Bestimmungen über die Ausarbeitung, den Erlass und die Anwendung von Produktevorschriften durch zentrale Regierungsorgane. Bei der Anwendung ist zu gewährleisten, dass in- und ausländische Erzeugnisse gleichbehandelt werden. Ebenso gilt hinsichtlich der Anwendung auf ausländische Anbieter untereinander der Nichtdiskriminierungsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1). Technische Vorschriften sind in der am wenigsten handelshemmenden Form zu definieren (Art. 2 Abs. 2 ) . Sie sollen nicht restriktiver ausgestaltet sein als erforderlich, um legitime Ziele wie namentlich den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Umwelt zu erreichen. Ausserdem sollen derartige Vorschriften aufgehoben oder revidiert werden, wenn die Umstände, die zu ihrem Erlass geführt haben, nicht länger bestehen oder die angestrebten Ziele mit weniger restriktiven Massnahmen zu erreichen sind (Art. 2 Abs. 3).
Insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, international harnionisierte Regelungen zu berücksichtigen, sofern die nationalen Zielsetzungen auf diese Weise realisiert werden können (Art. 2 Abs. 4). Die genannten Bestimmungen sind präziser gefasst als im bestehenden "Normenkodex" der Tokio-Runde. Artikel 2.7 enthält zudem eine Neuerung: Die Mitglieder bekennen sich danach dazu, in Zukunft - vorbehaltlich der legitimen Ziele - die technischen Vorschriften anderer Länder als gleichwertig in Betracht zu ziehen, wenn diese von den eigenen abweichen, jedoch die gleichen Zielsetzungen verfolgen. Artikel 2.9 bestimmt, dass im Falle des Fehlens international harmonisierter Produktevorschriften oder beim Erlass von davon abweichenden Bestimmungen das betreffende Mitglied besonderen Notifikations- und Rechtfertigungspflichten unterliegt.
Artikel 3 befasst sich mit subföderalen Behörden sowie nichtstaatlichen Stellen, welche Aufgaben im Bereich der technischen Vorschriften wahrnehmen. Die Zentralregierung hat sich im Rahmen ihrer Kompetenzen dafür einzusetzen, dass diese Stellen die Vorschriften des Artikels 2 beachten. Die für die Praxis wohl bedeutendste Neuerung besteht darin, dass staatliche Stellen der zweiten Ebene ebenfalls der Notifikationspflicht unterliegen, soweit ihre Vorschriften sich von denen der zentralen Behörden unterscheiden. In der Schweiz werden davon die Produktevorschriften der Kantone betroffen sein, eine Verpflichtung allerdings, welche im Verhältnis zu den EU- und EFTA-Staaten bereits durch das Übereinkommen vom 19. Dezember 1989 zur Schaffung eines Verfahrens über den Informationsaustausch auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (SR 0.632,403.1) ein erstes Mal begründet worden ist.
Artikel 4 enthält Vorgaben für die Erarbeitung, die Verabschiedung und die Anwendung von technischen Normen. Die Mitglieder verpflichten sich einerseits, dass allenfalls der Zentralregierung angeschlossene Normungsgremien .den neu vereinbarten "Code of Good Practice" (Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse) annehmen und einhalten. Anderseits treten sie dafür ein, dass sich auch die anderen - insbesondere privaten - Normungsinstanzen ihres Territoriums dem "Code of Good Practice" anschliessen. Einige wesentliche bezüglich der technischen Vorschriften geltende Kodexbestimmungen werden auf diesem Weg auf den Bereich der technischen Normen ausgedehnt.
Namentlich geht es darum, eine bessere Abstimmung der nationalen Normungstätigkeit auf international harmonisierte Normen herbeizuführen.
Die Artikel 5 bis 9 beziehen sich auf die Verfahren zur Bewertung der Konformität von Produkten mit technischen Vorschriften und Normen.
Artikel 5 befasst sich speziell mit der Ausarbeitung, dem Erlass und der Anwendung von Vorschriften über die Konformitätsbewertung durch Organe der Zentralregierung. Gefordert wird insbesondere wiederum die Einhaltung des Nichtdiskriminierungs- und Inländerbehandlungsprinzips sowie die vertrauliche Behandlung von Daten. Darüber hinaus sind Beschwerdemöglichkeiten bezüglich staatlicher Vorschriften über die Konformitätsbewertung zu gewährleisten. Die Notifikationspflichten entsprechen jenen für Vorschriften über die Beschaffenheit der Produkte selbst.
in Artikel 6 geht es um die Anerkennung von ausländischen Konformitätsbewertungen durch zentrale Regierungsinstanzen. Die Mitglieder werden durch den neuen Uebereinkommenstext ermutigt, Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen bzw. deren Resultate zu treffen und ausländischen Konformitätsbewertungsstellen die Teilnahme an Verfahren nach inländischem Recht zu ermöglichen.
Artikel 7 erweitert den Geltungsbereich der Kodex-Vorschriften über die Konformitätsbewertung in dem Sinne auf lokale Behörden, als die Zentralregierungen verpflichtet werden, sich für die Einhaltung dieser Bestimmungen auch auf unteren Ebenen einzusetzen, und Artikel 8 enthält eine entsprechende Regelung hinsichtlich nichtstaatlicher Stellen.
Neu fordert der Kodex in Artikel 9 die Mitglieder dazu auf, internationale Systeme der Konformitätsbewertung zu schaffen oder sich bestehenden solchen Systemen anzuschliessen. Dabei sind die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einzuhalten.
Artikel 10 soll eine möglichst vollständige Information über technische Vorschriften und Normen gewährleisten. Hierzu hat jedes Mitglied
namentlich eine entsprechende Informationsstelle einzurichten (Art, 10 Abs. l). Neu ist die Bestimmung, wonach in Zukunft auch bi- und plurilaterale, im Rahmen des Kodex ausgehandelte Uebereinkommen notifiziert und nichtbeteiligten Signatarstaaten Konsultationen über einen eventuellen Beitritt ermöglicht werden müssen (An, 10 Abs.7).
Die Artikel 11 und 12 sind der technischen Unterstützung und Beratung unter Mitgliedern sowie der speziellen Berücksichtigung der Interessen von Entwicklungsländern auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse gewidmet.
In Artikel 14 wird die Beilegung von Streitigkeiten geregelt. Bislang wurde nach gescheiterten Vermittlungsbemühungen des Ausschusses für technische Handelshemmnisse (Art. 13) eine technische Expertengruppe und erst anschliessend - gewissennassen letztinstanzlich - ein aus Handelspolitiken! bestehendes Spezialistengremium (sog. Panel) eingesetzt. In Zukunft wird das technische Expertenteam nicht mehr die Rolle eines eigenständigen Schlichtungsorgans spielen, sondern allenfalls dem Panel beratend zur Seite stehen (Art. 14 Abs. 2). im übrigen lehnt sich das Streitbeilegungsverfahren - im Vergleich zum Tokio-Runden-Kodex - wieder stärker an die Bestimmungen des Allgemeinen Uebereinkommens betreffend Konsultationen (Art. XXII) sowie betreffend den Schutz der Zugeständnisse (Art, XXIII) gemäss Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung an. Das bedeutet u.a., dass der Ausschuss für technische Handelsherhmnisse das Recht verliert, ein oder mehrere Mitglieder zu Gegenmassnahmen ermächtigen zu können. Diese Zuständigkeit geht gemäss dem neuen Kodex auf alle Mitglieder der WTO über.
Anhang J beinhaltet die Definitionen bzw. Erläuterungen gewisser im Uebereinkommenstext verwendeter Begriffe.
Anhang 2 regelt bestimmte Verfahrensaspekte, welche die technischen Expertengruppen im Rahmen eines Panels zu beachten haben.
Der Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen ("Code of Good Practice") ist in Anhang 3 enthalten. Diesem Verhaltenskodex können alle staatlichen und privaten Normungs-
Institutionen eines Mitgliedstaates beitreten. Die im Verhaltenskodex enthaltenen substantiellen Vorschriften dienen insbesondere der internationalen Harmonisierung der Normung sowie der Erhöhung von deren Transparenz.
Das Uebereinkommen der Tokio-Runde wird mit der Zustimmung zu den Abkommen der Uruguay-Runde durch den revidierten Text ersetzt.
2.2.6.4 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
Erschwerungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch technische Handelshemmnisse haben trotz des in der Tokio-Runde ausgehandelten Übereinkommens nicht vollständig ausgeräumt werden können. Der vorliegende, überarbeitete Text verspricht weitere Fortschritte auf dem Weg zur Lösung dieser komplexen Probleme. Zum einen erfahren Rechtssicherheit und Transparenz eine Stärkung. Zweitens werden die Kodex- Bestimmungen in erweitertem Masse auf lokale und nichtstaatliche Stellen anwendbar erklärt. In diesem Zusammenhang ergeben sich für Schweizer Exporteure insbesondere aus der intensiveren Einbeziehung nichtzentraler Regierungsstellen Vorteile, so z.B. hinsichtlich der bislang unbefriedigenden Transparenz bezüglich bundesstaatlicher Vorschriften in den USA. Zum dritten ist die weitere Förderung der internationalen Harmonisierung auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung. Auch konnte - viertens - das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen verdeutlicht werden. Zum fünften erschwert das revidierte Abkommen missbräuchliche Verzögerungsversuche hinsichtlich seiner Durchsetzung, indem es das Verfahren der Streitschlichtung beschleunigt. Schliesslich erlangen die Bestrebungen um eine Vermeidung und den Abbau technischer Handelshemmnisse insbesondere auch durch die Erweiterung des Kreises der Signatarstaaten des Übereinkommens auf alle Mitglieder der WTO eine neue, verstärkte Dynamik. Für ein Land mit verhältnismässig kleinem Heimmarkt und grossem Aussenhandelsanteil wie die Schweiz ist eine solche Entwicklung von besonderer Bedeutung. Für die Schweiz selber verursacht das Abkommen keine Neuerungen, denn sie hat die
entsprechenden Bestimmungen bereits im Rahmen anderer internationaler Abkommen umgesetzt.
2.2.6.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Keine Anpassungen des schweizerischen Rechts notwendig.
2.2.7 Übereinkommen über handelsbezogene
Investitionsmassnahmen (TRIMs) (Anhang H.1A.7)
Auslandsinvestitionen bilden immer mehr einen wichtigen Faktor für den Austausch von Gütern. Nationale handelsbezogene Investitionsmassnahmen können aber die internationalen Handelsströme behindern oder verfälschen. Zudem wirkt ihre meist fallweise Anwendung diskriminierend. Das neue Uebereinkommen sieht nun eine progressive Eliminierung dieser den Handel immer mehr behindernden Massnahmen vor. Dies betrifft beispielsweise die Anforderung an den Investor, bei der Produktion einen gewissen Anteil lokaler Materialien T.U verwenden oder die Verpflichtung, einen Teil der im Investitionsland hergestellten Güter zu exportieren. In Zukunft sind diese Massnahmen den GATT- Prinzipien der Inländerbehandlung und Transparenz unterworfen.
2.2.7.1 Ausgangstage
Mittels handelsbezogener Investitionsmassnahmen (TRIMs - Trade Related Investment Measures) verändern Regierungen die Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen. Solche Auflagen zielen darauf ab, die landeseigene Produktion und den Exportanteil zu erhöhen, um beschäftigungswirksame Wachstumsimpulse zu erhalten.
Beispiele für TRIMS sind die Verpflichtung, dass ein ausländischer Investor einen bestimmten Anteil der in das Endprodukt eingehenden Vorleistungen auf dem Markt des Gastlandes kaufen muss oder finanzielle Anreize für ausländische Investoren schafft.
Im Unterschied zum Dienstleistungsabkommen regelt dieses Übereinkommen Massnahmen in bezug auf den Marktzugang durch die Errichtung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen nicht.
Gemäss Verhandlungsmandat von Punta del Este sollten die handelsbeschränkenden oder verzerrenden TRIMs im Rahmen der Uruguay-Runde identifiziert und einer GATT-rechtlichen Disziplin unterworfen werden.
Die Aufnahme von TRIMs in das GATT-Regelwerk wurde in dem Sinne als notwendig erachtet, als zahlreiche Investitionsmassnahmeti die internationalen Handelsströme zunehmend behindert und die internationale Arbeitsteilung beeinträchtigt hatten.
Das Übereinkommen enthält 9 Artikel und einen Anhang. Es regelt ausschliesslich Investitionsmassnahmen, von denen Wirkungen auf den Güterhandel ausgehen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, insbesondere den GATT-Grundsatz der Inländerbehandlung sowie das Verbot mengenmässiger Beschränkungen zu berücksichtigen. Femer werden die Notifikations-, Konsultations- und Streitschlichtungsverfahren geregelt. Den Bestimmungen zur Transparenz ist ebenfalls ein Artikel gewidmet. Der Anhang führt explizit die gemäss Übereinkommen (Art. 2) verbotenen Arten von Investitionsmassnahmen auf.
2.2.7.2 Zielsetzung
Ziel des Übereinkommens ist es, durch nationale Investitionsregeln verursachte Handelsverzerrungen mittels multilateraler Disziplinen und Vorschriften zu verringern. Dabei werden insbesondere die GATT-Grundsätze der Inländerbehandlung und Transparenz sowie der Verzicht auf mengenmässige Beschränkungen verankert. Das Übereinkommen verbessert die Rechtssituation ausländischer Investoren und ermöglicht ein höheres Mass an Flexibilität bei Unternehmensentscheiden.
2.2.7.3 Inhalt des Übereinkommens
Die Vereinbarung erstreckt sich ausschliesslich auf Investitionsmassnahmen, von denen Wirkungen auf den Güterbereich ausgehen (Art. J).
Die Mitglieder verpflichten sich, auf TRIMs zu verzichten (Art. 2), die entweder das Gebot der Inländerbehandlung oder das Verbot mengenmässiger Beschränkungen verletzen.
Die Mitglieder sind gemäss Artikel 5 innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Übereinkommens aufgefordert, alle praktizierten und unter Artikel 2 fallenden TRIMs zu notifizieren (Art. 5 Abs. 1). Für die Abschaffung dieser TRIMs bleiben den Industriestaaten zwei Jahre, den Entwicklungsländern fünf Jahre und den am wenigsten entwickelten Staaten (LDC's) sieben Jahre (Art. 5 Abs. 2). Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die für bereits etablierte Firmen geltenden TRIMs Neuinvestoren auch auferlegt werden. Voraussetzung ist, dass diese Investoren ähnliche Güter produzieren wie die bereits ansässigen Firmen. Zudem müssen sowohl bestehende als auch neu hinzugekommene TRIMs zum selben Zeitpunkt auslaufen (Art. 5 Abs. 5).
Artikel 6 bekräftigt die in Artikel X GATT verankerte Transparenzverpflichtung der Mitglieder. Unter anderem sollen die Mitglieder dem WTO-Sekretariat alle Publikationen, in denen bestehende TRIMs aufgeführt werden, zur Kenntnis bringen (Art. 6 Abs. 2).
Artikel 8 bestimmt, dass die WTO-Vorschriften zum Konsultations- und Streitbeilegungsverfahren auf das vorliegende Abkommen Anwendung finden.
Artikel 9 eröffnet die Möglichkeit, das Abkommen nach fünf Jahren zu revidieren und durch investirions- und wettbewerbspolitische Bestimmungen zu ergänzen.
Im Anhang des Übereinkommens sind diejenigen Investitionsmassnahmen aufgeführt, die entweder gegen das Prinzip der Inländerbehandlung oder gegen das Verbot mengenmässiger Beschränkungen verstossen und somit unter das Verbot des Artikels 2 fallen. Hierbei handelt es sich um
(a) Auflagen bezüglich der Verwendung lokaler Inputs (Abs. i Bst. .a des Anhanges),
(b) Beschränkungen der Einfuhr von Inputgütern, wenn diese eine bestimmte Menge oder einen bestimmten Wert der für den Export vorgesehenen inländischen Produktion übersteigen (Abs. l Bst. b des Anhanges),
(e) die Verknüpfung des Zugangs zu ausländischen Devisen mit Deviseneinnahmen aus Exporten (Abs. 2 Bst. b des Anhanges) sowie
(d) Exportbeschränkungen (Abs. 2 Bst. c des Anhanges).
Die Verbotsbestimmung des Artikels 2 gilt unter der Voraussetzung, dass die genannten Investitionsmassnahmen im Gastland obligatorisch und gerichtlich erzwingbar sind oder vom Investor akzeptiert werden müssen, um einen Vorteil zu erlangen.
2.2.7.4 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
Das Übereinkommen ist ein erster wichtiger Schritt in Richtung eines Einschlusses handelsrelevanter Investitionsmassnahmen in das GATT-Regelwerk. Dies ist deshalb bedeutend, weil es sich bei TRIMs um ein völlig neues, politisch sehr sensibles und zwischen Entwicklungsand Industrieländern heftig umstrittenes Dossier handelt. Das Übereinkommen verspricht eine Verbesserung der Investitionsbedingungen im Ausland und eine Erhöhung der Rechtssicherheit für die schweizerischen Investoren. Zu begrüssen ist insbesondere die Berücksichtigung der GATT-Grundsätze Inländerbehandlung und Transparenz und die Verankerung des Verbotes auf mengenmässige Beschränkungen.
Für die Schweiz als weltweit sechstgrösster Investor stellt dieses Übereinkommen eine wichtige rechtliche Basis dar, um sich gegen Verpflichtungen wie z.B. Bestimmungen zur Inlandproduktion sowie Handels- und Zahlunsbilanzauflagen zu schützen, welche schweizerischen Investoren durch die Regierung eines Empfängerlandes auferlegt werden könnten. Schweizerische Auslandinvestoren erhalten künftig insbesondere den erleichterten Zugang zu Inputgüterlieferungen aus der Schweiz, was positive Impulse auf den Werkplatz Schweiz und im Endeffekt auf die Arbeitsmarktsituation haben könnte.
Eher unbefriedigend ist jedoch, dass die Liste der abzuschaffenden TRIMs relativ beschränkt ist. So werden weder Auflagen über den Exportanteil der im Gastland produzierten Waren noch Gewinntransferbeschränkungen
oder Verpflichtungen zu einer inländischen Mindestbeteiligung am Eigenkapital erfasst. Für diese nicht verbotenen TRIMs gelten jedoch die GATT-Grundsätze Inländerbehandlung und Transparenz sowie das Verbot mengenmässiger Beschränkungen. Femer werden auch TRIMs in Form von Anreizen (wie Subventionen) nicht berücksichtigt. Im Kontext des sich verschärfenden Standortwettbewerbs spielen dabei Steuererleichterungen und Subventionszahlungen an potentielle Investoren aus dem Ausland eine nicht unerhebliche Rolle.
Die Schaffung des Übereinkommens über Investitionsmassnahmen ist ein erster Schritt in Richtung einer international koordinierten Disziplinierung des Investitionsbereiches.
2.2.7.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Keine Anpassungen des schweizerischen Rechts notwendig.
2.2.8 Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Antidumpingmassnahmen) (Anhangn.lA.8)
Im Rahmen des GATT können Dumpingpraktiken bekämpft werden. Dumping liegt dann vor, wenn private Unternehmen ihre Güter zu Preisen exportieren, die unter dem Inlandspreis im Herkunftsland liegen. Oft jedoch besteht die Neigung, die GATT-Regeln protektionist isch auszulegen: Dumpingmargen werden manchmal auf ein übermässig hohes Niveau fest- oder heraufgesetzt. So können diese Bestimmungen dem Geist des GATT zuwiderlaufen, dessen Ziel in der schrittweisen Liberalisierung des Handels liegt. Eine gewisse Zahl von Interprétations- und Anwendungsschwierigkeiten wird durch das neue Übereinkommen gelöst. Der gegenwärtig geltende Kodex wird darin präzisiert; Auslegungsunterschiede, die sich in den nationalen Gesetzgebungen der Handelspartner niederschlagen, werden so verringert. Damit sollte die internationale Rechtssicherheit erhöht und die Wettbewerbslage vorausschaubarer gestaltet werden.
2.2.8.1 Ausgangslage
Nach dem Antidumping-Kodex des GATT, der aus der Tokio-Runde hervorgegangen ist (SR 0.632.231.2), ist ein Produkt dann Gegenstand von Dumping, wenn der Exportpreis unter dem vergleichbaren Preis (Normalwert) eines zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten ähnlichen Produktes liegt. Antidumpingzölle dürfen nur dann erhoben werden, wenn Dumpingmassnahmen für die einheimische Produktion zu drohendem oder tatsächlichem Schaden führen oder aber die Entwicklung der Landesproduktion erheblich verzögern.
Mit den heutigen GATT-Regeln verfügen die Unterzeichnerstaaten über einen Mechanismus zur Bekämpfung schädlicher Dumpingpraktiken. Gegen missbräuchliche Dumpingmassnahmen sind Sicherheitsvorkehrungen vorgesehen. Zuweilen werden jedoch nationale Antidurnpingverfahren auch dann angewandt, wenn das tatsächliche Vorliegen von wettbewerbshemmendem Verhalten in Zweifel steht. Die Begriffe "Dumping" und "Schädigung", deren Zielsetzung anfangs im Rahmen einer liberalen Handelspolitik klar definiert war, wurden ihrem Zweck entfremdet und zum Schutz der lokalen Industriezweige vor der Konkurrenz effizienterer Hersteller im Ausland eingesetzt. Es wurde festgestellt, dass Antidumpingmassnahmen seit Anfang der 1980er Jahre vermehrt als Instrument des Handels Schutzes dienten und weit häufiger Anwendung fanden als die im GATT vorgesehenen eigentlichen Schutzmassnahmen. Diese Entwicklungen führten im Rahmen des GATT zu zahlreichen Streitigkeiten.
2.2.8.2 Zielsetzung
Ziel der Verhandlungen war, die vielfältigen Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten des gegenwärtigen Abkommens zu beheben. Vor diesen Problemen standen sowohl die Regierungen der Länder, die Antidumpingregeln anwandten, als auch jene, die eine Beeinträchtigung ihrer Exporte durch Antidumpingmassnahmen vermuteten.
2.2,8.3 Inhalt des Übereinkommens
Ahnlich wie der Kodex der Tokio-Runde verpflichtet das Übereinkommen der Uruguay-Runde die Regieningen dazu, ihre nationale Gesetzgebung mit dem Abkommen in Einklang zu bringen. Privatpersonen erhalten damit nicht das Recht, Antidumpingzölle oder die Einleitung einer Antidumping- Untersuchung zu fordern.
Das Übereinkommen klärt und präzisiert die Regeln zur Methode, anhand welcher sich bestimmen lässt, ob ein Produkt zu Dumpingpreisen exportiert wird (Art. 2) und schafft so Klarheit. Kriterien werden erwähnt, die bei der Entscheidung, ob Dumping-Importe einen einheimischen Industriezweig schwächen, heranzuziehen sind. Verfahren zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungsverfahren sowie zur Bestimmung der Geltungsdauer von Antidumpingmassnahmen werden erläutert.
Das revidierte Übereinkommen verschärft die Pflicht des Einfuhrlandes, einen Kausalzusammenhang zwischen Importen zu Dumpingpreisen und der Schädigung des einheimischen Industriezweiges nachzuweisen (Art. 3). Bei der Analyse der Auswirkungen von "gedumpten" Importen auf den jeweiligen Produktionszweig müssen alle relevanten Wirtschaftsfaktoren genau untersucht werden.
Detaillierte Regeln wurden für die Einleitung von Antidumpingverfahren und die Untersuchungen ausgearbeitet (Art. 5). Bedingungen werden festgelegt, die allen betroffenen Parteien Anhörungsrechte einräumen (Art. 6). Eine wesentliche Neuerung im Vergleich zur gegenwärtigen Lage ist in folgender Bestimmung enthalten: Antidumpingmassnahmen laufen nach fünf Jahren aus, sofern die Behörden die Dumping- und Schadensfeststellung nicht erneuem (Art. 11).
Eine neue Bestimmung (Art. 5 Abs. 8) fordert die unverzügliche Einstellung der Untersuchung, wenn die Behörden feststellen, dass die Dumpingmarge unter 2 Prozent liegt (in Prozenten des Exportpreises ausgedrückt) oder dass die Importmenge weniger als 3 Prozent des betrachteten Gutes am heimischen Markt ausmacht. Femer fordert das Abkommen die unverzügliche Bekanntgabe aller vorläufigen oder endgültigen Antidumping-Beschlüsse an den Ausschuss für Antidumping-Praktiken.
Um Antidumpingmassnahmen zu umgehen, verlagern ausländische Hersteller bisweilen die Montage eines mit Antidumpingzöllen belegten Produktes ins Einfuhrland. In den Verhandlungen kam dieses Thema zur Sprache, auf eindeutige Formulierungen jedoch konnte man sich nicht einigen. Gemäss einem Sonderbeschluss der Minister anlässlich der Konferenz von Marrakesch wird das Problem der Umgehung von Antidumpingmassnahmen dem Ausschuss für Antidumping-Praktiken so bald wie möglich zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Anhang ffl.lO.a).
Zu den Übereinkommensergebnissen ist kritisch anzumerken, dass sie nicht alle Erwartungen erfüllen. Schwierigkeiten bereitete in den Verhandlungen vor allem die Tatsache, dass Dumping als unlautere Handelspraktik gilt, dass aber ein Abkommen über den internationalen Wettbewerb fehlt.
Diese Lücke sollte sich mit der Tätigkeit der künftigen Welthandelsorganisation schliessen.
2.2.8.4 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
Die verbesserten Regeln zum Einsatz von Antidumpingmassnahmen gewährleisten der Exportindustrie des Hochpreislandes Schweiz grössere Rechtssicherheit. Für die Schweiz liegt das Interesse . der Verhandlungsresultate vornehmlich darin, dass der manchmal überbordende Protektionismus unserer Handelspartner bei der Anwendung ihrer Gesetze eingedämmt wird. Die Erläuterungen des Abkommens aus der Uruguay-Runde verringern den Ermessensspielraum der nationalen Gesetzgebung und damit die missbräuchliche Auslegung der Regeln des multilateralen Handelssystems. Zu diesem Punkt ist zu erwähnen, dass die Klärung der Berechnungsmethode für Dumpingmargen der Verhängung von exzessiv hohen Dumpingzöllen vorbeugen will.
Mit stärkerer Gewichtung des Kausalzusammenhangs zwischen Importen zu Dumpingpreisen und Schädigung des einheimischen Industriezweigs wird es schwieriger, Schwächen einer Wirtschaftsbranche der internationalen Konkurrenz anzulasten. Die Einführung einer zeitlichen Begrenzung von Antidumpingmassnahmen sollte zudem verhindern, dass Antidumpingzölle unverhälmismässig lange in Kraft bleiben (in den Vereinigten Staaten bis zu 20 Jahre). Ziel dieser Restriktionen ist, den GATT-widrigen Einsatz der Antidumpingmassnahmen zu vermeiden. Dessenungeachtet bleibt die Möglichkeit des Rückgriffs auf dieses Schutzinstrument zur Abwehr von handelspolitischen Verdrängungspraktiken im GATT verankert.
2.2.8.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Keine Anpassungen des schweizerischen Rechts.
2.2.9 Übereinkommen zur Durchführung des Artikels Vu des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Zollwertbestimmung) (Anhang II. l A.9)
Gegenstand des Übereinkommens sind die Methoden zur Feststellung des Zollwerts eingeführter Waren. Die auf diese Weise ermittelten Basiswerte dienen als Grundlage der Zollberechnung für den grenzüberschreitenden Warenverkehr und für die Erhebung von Wertzöllen. Allerdings hat das Übereinkommen keinerlei Einfluss auf die Erhebung von spezifischen Zöllen, die meist auf dem Gewicht der eingeführten Waren berechnet werden. In der Schweiz wird fast ausschliesslich diese Art von Zöllen erhoben.
2.2.9.1 Ausgangstage
Am 1. Januar 1981 trat der im Rahmen der Tokio-Runde ausgehandelte Zollwertkodex in Kraft, der von 26 Staaten, darunter auch der Schweiz, unterzeichnet wurde (SR 0.632.231.2). Mit dieser Vereinbarung sollte ein neutrales und einheitliches Zollwert-Ermittlungssystem geschaffen werden, da dieses Ziel allein auf der Grundlage des relevanten GATT-Artikels Vu (Zollwert) nicht erreicht werden konnte. Den Kern des Kodex bilden fünf Zollwertbestimmungsverfahren, die hierarchisch 1) geordnet sind, d.h. zunächst muss die erste Methode angewandt werden und nur, wenn diese nicht praktikabel ist, die zweite und so fort. Lediglich bei der vierten und fünften Methode kann der Importeur die Reihenfolge wählen.
2.2.9.2 Zielsetzung
Die Neuerungen der Uruguay-Runde sind auf diesem Gebiet eher geringfügig und haben vor allem zum Ziel, das Informationsrecht der Zollbehörden zu verbessern, wenn begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt eines
Vgl. Ziffer 326 der Botschaft über die in den Multilateralen Handelsverhandlungen unier der Ägide des GATT (Tokio-Runde) erzielten Ergebnisse (BB1 1979 III 51).
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angegebenen Zollwertes bestehen. Neben der Stärkung der multilateralen Regeln in diesem Bereich strebt das Übereinkommen an, den Beitritt der Entwicklungsländer zum Zollwertkodex nach der Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde zu erleichtem.
2.2.9.3 Inhalt des Übereinkommens
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Änderungen sind bescheiden: Es erfolgt lediglich eine Umkehrung der Beweislast, wenn begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des erklärten Zollwerts bestehen. Künftig obliegt es also dem Importeur, die Zweifel der Zollbehörde zu zerstreuen. Gelingt dies nicht, d.h. weigert sich die Behörde, einen Zollwert auf der Grundlage des Transaktionswerts zu bestimmen, ist dem betroffenen Importeur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem ist die Zollbehörde verpflichtet, dem Importeur die Gründe für die Nicht-Bestimmung des Zollwerts mitzuteilen.
Den Interessen der Entwicklungsländer wird durch die Gewährung technischen Beistands sowie verlängerter Übergangsfristen Rechnung getragen.
Im dritten Teil der Schlussakte finden sich der Beschluss zu Fällen, in denen die Zollverwaltung berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angegebenen Werts hat (vgl. Anhang IH.4.a) sowie der Beschluss zu Mindestwerten und Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre (vgl. Anhang in.4.b). Die Entscheidung bezüglich der Zollwertbestimmung gibt den Zollbehörden die Möglichkeit, zusätzliche Informationen von den Importeuren zu fordern, wenn berechtigte Zweifel an der Genauigkeit des erklärten Zollwerts der importierten Produkte bestehen. Wenn die Zollbehörde trotz der zusätzlichen Rechtfertigungen noch immer verständliche Zweifel hat, darf sie davon ausgehen, das s der Zollwert der eingeführten Waren nicht auf der Basis des erklärten Wertes bestimmt werden kann, und sie muss ihn entsprechend der Bestimmungen des Übereinkommens berechnen. In einem dem Übereinkommen beigefügten Text ist ausserdem vorgesehen, dass der Zollwertbestimmungs-Ausschuss des GATT sich mit den Schwierigkeiten der Entwicklungsländer bei der Anwendung des Abkommens befassen wird.
2.2,9.4 Bedeutung des Übereinkommens tur die Schweiz
Der Zollwertkodex hat auf die schweizerische Wirtschaft kaum Auswirkungen. Da die Schweiz keinen Wertzoll kennt, ist sie bei den Importen durch das neue Übereinkommen überhaupt nicht betroffen. Das schweizerische Zollerhebungs-System beruht hauptsächlich auf spezifischen Zöllen, die meist ausgehend vom Gewicht der Waren berechnet werden.
Dennoch gilt es, die Bedeutung der Zollwertbestimmungs-Methoden nicht zu unterschätzen, denn sie beeinflussen die Höhe der auf den Einfuhren zu erhebenden Zölle. Diese Methoden erweisen sich als sehr nützlich, wenn der ermittelte Zollwert der Berechnung von Steuern, Verwaltungsgebühren usw. zugrunde liegt. Mit anderen Worten, transparente und vorhersehbare Regeln zur Zollwertberechnung stellen eine notwendige Ergänzung zu der durch die Zollbindung vermittelten Rechtssicherheit dar.
2.2.9.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Eine Anpassung des schweizerischen Rechts ist nicht notwendig.
2.2.10 Übereinkommen über die Kontrollen vor dem Versand
(Anhang n.lA.10)
Die Warenversandkontrolle ist ein Verfahren, bei dem die Regierung eines Importlandes spezialisierte privatrechtliche Gesellschaften') beauftragt, den Versand von im Ausland bestellten Waren insbesondere hinsichtlich Preis, Quantität und Qualität zu kontrollieren. Auftraggeber sind vor allem Regierungen von Entwicklungsländern, die auf diese Weise Infrastrukturmängeln ihrer Verwaltung begegnen und ihre nationalen- finanziellen Interessen sichern möchten (z.B. soll der Kapitalflucht, dem kommerziellen Betrug und der Zollumgehung vorgebeugt werden}. Die Waren können nur dann importiert werden, wenn die beauftragte Kontrollfirma eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ("clean report of findings2)") vorgelegt hat. (Für die entsprechenden in der Schweiz gültigen Bestimmungen, vgl. Ziff. 2.2.10.4).
Unter den Auspizien des GATT wurde diese Thematik erstmals während der Uruguay-Runde behandelt. Im Übereinkommen über die Kontrollen vor dem Versand ist festgehalten, dass die allgemeinen Prinzipien des GATT auch auf die Tätigkeiten der von den Regierungen beauftragten Kontrollunternehmen anwendbar sind.
Die Vertragsparteien, die Versandkontroll-Aufträge vergeben (Importländer), sind verpflichtet, die Gebote der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen zu wahren. Sie haben sicherzustellen, dass die Kontrollfirmen ungebührliche Verzögerungen bei der Ausübung ihres Mandats vermeiden, sich beim Preisvergleich an präzise Richtlinien halten und so vorgehen, dass Interessenkonflikte vermieden werden. Die Verpflichtungen der exportierenden Vertragsparteien gegenüber Regierungen, welche die Dienste von Kontrollfirmen in Anspruch nehmen, umfassen die Nichtdiskriminierung bei der Anwendung nationaler Gesetze und Vorschriften, deren Veröffentlichung und die Bereitstellung technischer Unterstützung, wenn darum ersucht wird.
1) Bedeutende Warenkontrolluntemehmen haben ihren Si« in der Schweiz. 2) In diesen Berichten bestätigt die Kontrollfirma u.a., dass die fakturierten Preise weder überhöht noch künstlich tief festgelegt sind und vergleichbaren Exportpreisen entsprechen.
Das Übereinkommen sieht unabhängige Prüfverfahren zur Streitbeilegung zwischen privaten Exporteuren und Kontrollfirmen vor.
2.2.10.1 Ausgangslage
Der Einbezug der Warenversandkontrollen in das Verhandlungsprogramm der Uruguay-Runde des GATT wurde durch verschiedene Delegationen veranlasst. Die Entwicklungsländer befürchteten, dass die Industriestaaten in ihren Gesetzgebungen die Kontrollmöglichkeiten zunehmend beschränken könnten. Die amerikanischen und europäischen Exporteure ihrerseits betrachteten derartige Kontrollen als potentielles Handelshemmnis. Die Exportfirmen wandten sich aus Furcht über die Verletzung von vertraulichen Geschäftsinformationen insbesondere gegen Preisvergleiche im Vorprüfungsverfahren. Darüber hinaus beklagten sie sich über die durch die Kontrollen entstehenden Kosten und Verzögerungen bei der Verschiffung und bemängelten, dass im Rahmen von Versandkontrollen häufig die Bekanntgabe vertraulicher Geschäftsinformationen verlangt werde. Schliesslich beanstandeten die Exporteure das Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit im Falle der Verweigerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung; die Transaktion könne diesfalls nur stattfinden, wenn der Exporteur die Preise revidiert habe oder die Behörden des Importlandes eine Ausnahmegenehmigung erteilen würden. Ohne eine multilaterale Verankerung der Regeln über Warenversandkontrollen bestehe die Gefahr, dass einseitige und willkürliche Massnahmen ernste Konflikte zwischen Import- und Exportländern heraufbeschwören und das multilaterale Handelssystem destabilisieren könnten.
2.2.10.2 Zielsetzung
Angesichts der berechtigten Anliegen der Importländer haben die Teilnehmer der Uruguay-Runde vereinbart, die Warenversandkontrollen multilateral zu regeln und so zu gewährleisten, dass diese Kontrollen nicht zu einem Hindernis des freien Warenverkehrs werden, sondern zur Verbesserung des multilateralen Handelssystems beitragen. In Übereinstimmung
mit der Zielsetzung des Übereinkommens wird am Prinzip der Nichtdiskriminierung festgehalten und eine grössere Transparenz der Verfahren angestrebt.
2.2.10.3 Inhalt des Übereinkommens
Das Übereinkommen gilt für alle Tätigkeiten im Rahmen von Warenversandkontrollen, unabhängig davon, ob diese auf Verträgen beruhen oder durch die Regierung oder ein öffentliches Organ eines Importstaates vorgeschrieben sind. Betroffen sind Tätigkeiten, die sich auf die Kontrolle der Qualität, der Quantität, der Preise (einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Wechselkurse, aber ohne Zollwertbestimmung^)) sowie der Zollklassifikation der zu exportierenden Waren beziehen. Die Ziele der Preisvergleiche sind indessen klar begrenzt: es sollen Über- und Unterfakturierungen und Betrug vermieden werden. Das Übereinkommen ist ausschliesslich auf Warenversandkontrollen anwendbar, die von der Regierung des Importlandes (auch im Öffentlichen Beschaffungswesen) vorgeschrieben sind, nicht aber auf freiwillige Warenprüfungsvereinbarungen zwischen Importeuren und Exporteuren. Privatrechtliche Warenprüfungen werden somit vom Übereinkommen nicht erfasst.
Das Übereinkommen verpflichtet die Importstaaten zu garantieren, das s gewisse Kriterien bei den von ihnen in Auftrag gegebenen Versandkontrollen eingehalten werden. Dies führt zu einer Harmonisierung der Kontrollkriterien und einer weltweiten Verbesserung der Kontrollstandards. Die Preise müssen mit den Exportpreisen gleicher oder ähnlicher Waren verglichen werden, welche unter konkurrenzfähigen und vergleichbaren Verkaufsbedingungen vom gleichen Exportland zur gleichen Zeit angeboten werden.
Unter den Verpflichtungen der Vertragsparteien, welche die Dienste von Kontrollfinnen in Anspruch nehmen, nennt das Übereinkommen namentlich das Gebot der Nichtdiskriminierung, die Gewährleistung der Transpa-
3) Vgl. Ziff. 2.2,9
renz der Verfahren4, den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen, die Vermeidung ungebührlicher Verzögerungen, die Formulierung klarer Richtlinien zu den Modalitäten der Preisvergleiche sowie die Verankerung von Rekursmöglichkeiten. Zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen sieht das Übereinkommen vor, dass die Kontrollfirmen den beauftragenden Regierungen vertrauliche Handelsinformationen nur insoweit mitteilen, als diese für Kreditbriefe oder andere Zahlungsformen, zu Zollzwecken, für die Erteilung von Einfuhrlizenzen oder für die Devisenkontrolle üblicherweise erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrollfirmen von den Exporteuren keine Informationen verlangen dürfen, die patentrelevant sind oder unveröffentlichte technische Daten, Herstellungskosten, die Höhe des Gewinns und Vertragsmodalitäten zwischen Exporteuren und Zulieferern betreffen. Beim Preisvergleich sind alle relevanten wirtschaftlichen Faktoren zu berücksichtigen und dem Exporteur ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Regierungen der Exportländer ihrerseits verpflichten sich, die Tätigkeit der Kontrollfirmen zuzulassen, wobei sie gewisse, allerdings nicht gegen das Abkommen verstossende Bedingungen festlegen dürfen. Die relevanten Bestimmungen müssen nichtdiskriminierend angewendet werden, und es ist Transparenz zu gewährleisten.
Die Bestimmungen bezüglich Notifikation, Prüfung und Streitbeilegung entsprechen den im Rahmen des GATT üblichen Modalitäten, Für die Streitbeilegung gilt ohne jegliche Änderung das Streitbeilegungsverfahren der WTO.
Das Abkommen sieht einen Rekursmechanismus vor. Dieses unabhängige Prüfverfahren stellt eine neue Möglichkeit zur Streitbeilegung im Rahmen des GATT dar. Bei Rechtsstreitigkeiten, die einer schnellen Lösung bedürfen, soll in einem Schiedsverfahren zwischen dem privaten Exporteur und der Kontrollfirma entschieden werden. Der Schiedsspruch ist nur
4) Z.B. milsscn die Kontrollfinnen eine Liste der zur Erteilung eines "clean report of ssndings" notwendigen Voraussetzungen erstellen. Darüber hinaus sind die Importländer verpflichtet, alle relevanten Gesetze und Verordnungen zu veröffentlichen.
für die privaten Streitparteien bindend, nicht aber für die Regierung des Landes, die die Warenversandkontrolle in Auftrag gegeben hat. Das Schiedsgericht besteht aus unabhängigen Experten, die von einer Organisation der Kontrollgesellschaften (International Fédération of Inspection Agencies) und einer Organisation der Exporteure (Internationale Handelskammer oder MK) gemeinsam ernannt werden. Das Schiedssystem wird auch von diesen beiden privaten Organisationen verwaltet und finanziert.
Infolge einer Absprache zwischen der Internationalen Handelskammer und der Internationalen Vereinigung der Kontrollunternehmen von 1993 wird das unabhängige Prüningsgremium seinen Sitz in London in den Gebäuden des Internationalen Seeschiffahrtsamtes der IHR haben.
2.2.10.4 Die geltenden Bestimmungen zur Vornahme von
Versandkontrollen in der Schweiz
Art. 271 StGB (SR 311.0) stellt namentlich unter Strafe, "wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen". Als für einen fremden Staat vorgenommen gilt nach Lehre und Rechtsprechung jegliche Tätigkeit in dessen bzw. seiner Behörde Interesse. Versandkontrollen spezialisierter Firmen bedürfen demnach keiner Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB, sofern sie ausschliesslich im Auftrag von privaten Bestellern handeln. Diesem Sachverhalt gleichgestellt sind Versandkontrollen von Waren, deren Besteller Regierungen des Auslands (sog. private Regierungseinkäufe) sind. Demgegenüber unterliegt die Vornahme von Versandkontrollen in der Schweiz dann den Bestimmungen von Artikel 271 StGB, wenn sie im Interesse eines ausländischen Staates erfolgt.
Um derartige Kontrollen in der Schweiz vornehmen zu können, bedarf die betreffende Firma einer Bewilligung nach Art. 271 StGB.5) Derartige Bewilligungen werden nur ausnahmsweise und nur von Fall zu Fall erteilt (pro Kontrolluntemehmen und Importland). Die derzeit gültigen Bewilligungen beziehen sich auf über 30 Länder. In der Praxis wird die Erteilung einer Versandkontrollbewilligung nach Art. 271 StGB u.a. an folgende Voraussetzungen geknüpft6); die Tätigkeit hat sich in der Schweiz auf die Vornahme von Qualitäts- und Quantitätskontrollen zu beschränken. Die Vornahme von Preisvergleichen ist einer anderen Instanz, nämlich der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (OSEC), vorbehalten.
2.2.10.5 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
Das Übereinkommen stellt einen Kompromiss zwischen den Interessen von Importeuren und Exporteuren dar. Die Regierungen derjenigen Länder, welche Warenversandkontrollen durchführen lassen, haben die Möglichkeit, über Preiskontrollen die Kapitalflucht aufgrund zu hoch fakturierter Preise als auch den Verlust an Zolleinnahmen wegen zu niedrig angesetzter Preise zu bekämpfen. Aus Sicht der Schweiz und anderer Industriestaaten ist positiv zu werten, dass die Modalitäten der Warenversandkontrollen künftig multilateralen Regeln unterworfen sind. Dadurch reduziert sich die Gefahr einer künftigen Vielzahl divergierender nationaler Gesetze und Vorschriften. Beschwerden der Exporteure können in Zukunft im Rahmen der Vorschriften der WTO über Konsultationen und Streitbeilegung vorgebracht werden. Den Exportunternehmen
Bewilligungsinstanz ist der Bundesrat, der die Kompetenz hinsichtlich der Versandkontrollen an das EVD delegiert hat, allerdings unter Vorbehalt von Fällen politischer oder grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ERB vom 7.7.1971. SR 172.012). DK Bewilligungsgesuche sind vor dem Entscheid dem EJPD vorzulegen; ebenso ist vor Entscheideröffnung die Bundesanwaltschaft über die Bewilligung in Kenntnis zu setzen, Bewilligungen nach An. 271 StGB stellen Verfügungen im Sinne von An. 100 Bst. a OG (SR 173.110) dar: es handelt sich mithin um Regierungsakte.
Die gcsuchstellende Firma muss aus Kontrollgründen als Gesellschaft nach schweizerischem Recht konstituiert sein. Sie muss über die notwendige Infrastruktur verfügen, damit die Kontrollen sachgerecht und rechtsgleich in der ganzen Schweiz durchgeführt werden können. Sie muss nachweisen, dass sie wirtschaftlich unabhängig ist und keine Güter von Herstellern, die das Konirollumemehmen beherrschen, kontrollier!.
wird die Möglichkeit eröffnet, gegen einen eventuellen Missbrauch der Kontrollfinnen vorzugehen.
Das Übereinkommen wird auch von den grossen Kontrollunternehmen positiv eingeschätzt. Sie begriissen sowohl die völkerrechtliche Verankerung von Warenversandkontrollen als auch die sich an der Professionalität der Kontrollfirmen orientierenden, erhöhten Anforderungen.
Die Absätze 9 bis 13 von Artikel 2 betreffen den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen. Innerhalb der zum Schutz vertraulicher Informationen vorgesehenen Schranken dürfen bestimmte mit der Versandkontrolle verbundene Geschäftsgeheimnisse an die auftraggebende ausländische Regierung vertraulich weitergegeben werden, womit die Strafbarkeit nach Art. 273 StGB im Rahmen der Abkommensbestimmungen entfällt.
Die Exportstaaten haben zu gewährleisten, dass ihre einschlägigen Gesetze und Verordnungen keine dem Abkommen zuwiderlaufenden Bestimmungen enthalten; sie sind verpflichtet, diese in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden. Der Schweiz ist es demnach nicht verwehrt, Zulassungs- und Überwachungsvorschriften zu erlassen, sofern diese in nichtdiskriminierender Weise gehandhabt werden. Von den Importländern entsprechend beauftragte Kontrolffirmen sind in der Anwendung solcher Zulassungsvorschriften rechtsgleich zu behandeln.
2.2.10.6 Notwendige Gesetzesanpassungen
Da das Abkommen die nichtdiskriminierende Anwendung nationaler Zulassungs- und Überwachungsvorschriften gestattet, ist es im Sinne der Vorbeugung allfälliger Missbräuche und zum Schutze der schweizerischen Exporteure angezeigt, entsprechende Rechtsgrundlagen auszuarbeiten. Es ist daher vorgesehen, die Zulassungsbedingungen in einer Ausführungsverordnung zum Abkommen gestützt auf Art. 3 des BG über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) zu regeln. Um die Transparenz zu gewährleisten, sind diese Rechtsgrundlagen dem Sekretariat der WTO zu notifizieren;
Die Trennung der Kontrollausübung (Qualität und Quantität einerseits und Preisvergleiche andererseits), welche derzeit einzig von der Schweiz praktiziert wird, ist nicht länger gerechtfertigt, denn das Übereinkommen regelt detailliert alle Versandkontrollen, auch diejenigen über die Preisvergleiche. Die Rechte und Pflichten der Import- und Exportländer sind hinreichend festgelegt. Mit dem Übereinkommen werden die Probleme, welche zur Trennung der Kontrollausübung geführt haben, gelöst (vgl. Ziff. 2.2.10.4). Die Durchführung der Preisvergleiche kann deshalb nicht länger der OSEC vorbehalten werden. Jedoch wird sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen weiterführen können.
2.2.11 Übereinkommen über Ursprungsregeln
(Anhang n. l A. 11)
Das Übereinkommen bietet einen Rahmen für die Harmonisierung der Ursprungsregeln, d.h. der Regeln eines jeden Landes, die zur Bestimmung des Ursprungs seiner eigenen sowie importierter Produkte dienen. Damit soll insbesondere vermieden werden, dass diese Regeln selbst zu unnötigen Handelshemmnissen werden. Das Übereinkommen sieht ein Harmonisierungsprogramm vor, das mit dem Inkrafttreten der Uruguay-Runde begonnen hat und innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden sollte. Grundlage des Programms ist ein Bündel von Prinzipien, insbesondere das Prinzip, dass die Ursprungsregeln objektiv, umfassend und vorhersehbar sein sollen. Die anstehenden Arbeiten werden durch den Ausschuss für Ursprungsregeln der WTO und durch einen technischen Ausschuss unter der Ägide des Brüsseler Zollkooperationsrates geführt.
2.2.11.1 Ausgangslage
Unter Ursprungsregeln versteht man alle Gesetze und Verordnungen, die zur Bestimmung des Ursprungslandes einer Ware dienen. Es lassen sich grundsätzlich autonome und vertragliche, präferentielle und nichtpräferentielle Regeln unterscheiden.1)
Bei den autonomen, nicht-präferentiellen Regeln bestehen heute schon internationale Übereinkommen. Die ersten, noch rudimentären
In der Schweiz dienen die autonomen Ursprungsrcgeln, auf die sich die Handelskammern für die Ursprungszeugnisse stützen, zur Umsetzung aussenwirtschaftspolithcher Ziele. Die autonomen Regeln dagegen, die mit Westeuropa abgestimmt sind und Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer ermöglichen (Allgemeines Präferenzsystem, GSP), sind ausschliesslich praferentietler Natur. Das gleiche gut für Ursprungsregeln, die in vertraglichen Agrar-Briefwechseln mit den neuen Freihandelspartnern der EFTA-Staaten vorgesehen sind, sowie für die vertraglich festgelegten präferentiellen Ursprungsregeln im Rahmen von Freihandelsabkommen. Diese Regeln dienen primär zur Feststellung, ob eine Ware zu einem präferentiellen Zollsatz eingeführt werden darf: die Erfüllung der Regel entscheidet aber sekundär auch darüber, ob ein bestimmtes Industrieprodukt von Importbeschränkungen freigestellt werden kann.
Ursprungsregeln wurden in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts in den Handelsabkommen der Schweiz festgeschrieben. Die ersten multilateralen, wenngleich lückenhaften Vorschriften zu autonomen, nicht-präferentiellen Ursprungsregeln stehen in Artikel 11 des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten (SR 0.631.121. /). Kriterien zur Bestimmung der autonomen, nichtpräferentiellen Ursprungsregeln finden sich zum ersten Mal relativ vollständig in der sogenannten Kyoto-Konvention, dem unter den Auspizien des Zollkooperationsrates ausgearbeiteten Internationalen Übereinkommen vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (SR 0.631.20). Obwohl diese Konvention die Einführung weltweit anerkannter "Standards" im Bereich der autonomen, nicht-präferentiellen Ursprungsregeln erlaubte, war ihre Wirkung beschränkt, weil ihre Bestimmungen nicht bindend sind 2). Auch wurden ihre Anhänge nur von wenigen Ländernunterzeichnet 3)..
Mit zunehmender Intemationalisierung und Globalisierung der Produktionsprozesse wird die Bestimmung des Ursprungs einer Ware immer komplexer, da die Bestandteile eines Endprodukts aus zahlreichen Ländern stammen können, weil die zur Herstellung des Endprodukts notwendigen Fertigungsschritte sich immer häufiger auf eine Vielzahl von Ländern erstrecken. In diesem Zusammenhang sollte die Harmonisierung der autonomen Ursprungsregeln erlauben, die Spielregeln des internationalen Handels, wie z.B. bei der Anwendung von Antidumpingszöllen und Kontingenten, zu stärken.
2) Vergleiche dazu die Botschaft des Bundesrates zum Kyoto-Abkommen, ibs, Ziffern 41 und 42 in: BBI 1975 II 733. 3) Die Kyoto-Konvention selbst wurde bisher von rund fünfzig Ländern (darunter die Schweiz) ratifiziert, Anhang Dl (Anhang über die Ursprungsregeln) und Anhang D2 (Anhang über die Ursprungsnachweise) von jeweils ca. zwanzig Ländern und Anhang D3 (Anhang über die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen) von acht Ländern. Ausserdeni wurden diese Anhange unter zahlreichen Vorbehalten ratifiziert.
2.2.11.2 Zielsetzung
Das Übereinkommen über Ursprungsregeln bezweckt die weltweite Harmonisierung der autonomen, nicht-präferentiellen Ursprungsregeln. Diese Harmonisierung ist vom Zollkooperationsrat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Uruguay-Runde vorzunehmen. Die Bemühungen zur Aufnahme der Ursprungsregeln in die Abkommen der Uruguay-Runde zielten darauf ab, einen möglicherweise protektionistischen Missbrauch zu vermeiden: die Ursprungsregeln sollten nämlich weder als Instrument der Industriepolitik missbraucht werden noch selbst zu einer Beschränkung oder Verzerrung des internationalen Handels führen.
2.2.11.3 Inhalt des Übereinkommens
Aus rechtlicher Sicht besteht das Übereinkommen aus dem eigentlichen Übereinkommenstext und zwei Anhängen ("Anhang I: Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln" und "Anhang u: Gemeinsame Erklärung über Präferenzursprungsregeln").
Das Übereinkommen bezieht sich auf die nicht-präferentiellen, autonomen Ursprungsregeln 4). Sowohl dievertraglichen 5)) als auch diautonomen 6)6) präferentiellen Regeln bleiben vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeklammert.
Das Übereinkommen bezieht sich auf diejenigen nicht-prSferentiellen, autonomen Ursprungsregeln, die z.B. bei der Umsetzung folgender Artikel des GATT 1994 Anwendung finden: I (Meistbegünstigung), n (Zollzugeständnisse), ffl (Inländerbehandlung), VI (Antidumping- und Ausgleichszölle), IX (Ursprungsnachweis), XI und Xffl (mengenmässige Beschränkungen) und XTX (Ausnahmen von der Nichtdiskriminierungs-Regel). Das Abkommen gilt auch für diejenigen Ursprungsregeln, die im öffentlichen Beschaffungswesen, bei Handelsstatistiken und Zollkontingenten angewandt weiden.
Zum Beispiel Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens Schweiz/EG (S R 0.632.401.3) oder Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA (SR 0.632.31). 6) Zum Beispiel Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (SR 946.39).
Eine Neuerung besteht darin, dass die Ursprungsauskünfte (ebenso wie die Tarifauskünfte der Zollverwaltung) von den zuständigen Behörden innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich verbindlich zu erteilen sind und dass Rechtsverfügungen mittels Beschwerde in einem Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren bei höheren Instanzen anfechtbar sein müssen.
Das "one rule"-Prinzip verpflichtet die Vertragsparteien, bei allen handelspolitischen Massnahmen die gleichen Ursprungsregeln anzuwenden. Eine Reihe von Grundprinzipien soll für die Anwendung der Ursprungsregeln gelten: klare Definition, handelspolitische Neutralität, Nichtdiskriminierung, Inländerbehandlung, positive Definition der ursprungsrelevanten Kriterien, Publikationspflichten bezüglich nationaler Gesetze und Verordnungen, Auskunftspflichten, Verbot rückwirkender Massnahmen und Schutz vertraulicher Informationen. Diese Rechte und Pflichten erstrecken sich auch auf die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der international harmonisierten Regeln. Während dieser Zeit können zum Beispiel spezifischen Ursprungsregeln im Bereich der Regierungskäufe nicht benutzt werden, so dass diejenigen Anbieter, die in den Signatarstaaten des Übereinkommens über öffentliches Beschaffungswesen niedergelassenen sind, nicht diskriminiert werden können.
Vorgesehen ist die Einrichtung eines Ausschusses für Ursprungsfragen, der als Konsultationsforum dienen soll, und die Schaffung eines technischen Ausschusses (Anhang I des Abkommens), der unter den Auspizien des Brüsseler Zollkooperationsrates die technischen Aspekte des vorgesehenen Programms zur internationalen Vereinheitlichung der Ursprungsregeln ausarbeiten soll. Dieses Arbeitsprogramm wird in drei vorgezeichneten, zeitlich begrenzten Etappen?) ablaufen und innerhalb von drei Jahren nach Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde abzuschliessen sein.
Das wesentliche Prinzip bei der Ursprungsbestimmung eines Produkts ist das Prinzip der harmonisierten Ursprungsregeln. Grundlage hierfür ist das
7) Erste Etappe: Definition der Begriffe "vollständig im Land hergestellt" und "Minimaloperaüonen". Zweite Etappe: Definition des "Tarifpositionsspnings". Priue Etappe: Definition anderer Kriterien (Prozentregeln und Listenregeln für besondere Produkte).
Kriterium der vollständigen oder der letzten substantiellen Verarbeitung ("vollständig erzeugt") des fraglichen Produkts. Bezüglich der Bestimmungsmethoden gewährt das Übereinkommen einen gewissen Spielraum: So haben neben der Methode des Tarifpositionssprungs8) auch das Prozentkriterium und Listenregeln in die Vorgaben für das Harmonisierungsprogramm Eingang gefunden.
Anhang n des Abkommens enthält eine "Gemeinsame Erklärung bezüglich der Ursprungsregeln". Dort sind bestimmte Prinzipien verankert, die auf die vertraglichen Ursprungsregeln (Freihandelsabkommen) Anwendung finden, und die im grossen und ganzen den Prinzipien für die autonomen Regeln entsprechen. Ihre Tragweite ist jedoch geringer, da von einer Verpflichtung bezüglich Harmonisierung, Nichtdiskriminierung und Inländerbehandlung keine Rede ist.
Die Vorschriften des Anhangs n sind nicht unmittelbar anwendbar, sondern beinhalten einen Auftrag an den Gesetzgeber. Die hier niedergelegten Prinzipien entsprechen weitgehend den in der Schweiz angewandten Präferenzschemata. Neu dagegen ist, dass die bestehenden präferentiellen Ursprungsregeln sowie spätere Abänderungen dem GATT notifiziert werden müssen, damit Drittländer davon offiziell Kenntnis erhalten. Neu ist auch, dass rechtlich verbindliche Auskünfte über die präferentiellen Ursprungsregeln in Zukunft innerhalb einer bestimmten Frist zu erteilen sind. Diese Vorschrift ist nicht nur für die präferentiellen Ursprungsregem wichtig, sondern auch - im Rahmen der laufenden Vorbereitungsarbeiten - für die Revision der Zollgesetzgebung.
2.2.11.4 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
Die weltweite Harmonisierung der nicht-präferentiellen, autonomen Ursprungsregeln ist für ein typisches Exportland wie die Schweiz von
8) Bei der Methode des Tarifpositionssprungs gilt ein Erzeugnis dann in ausreichender, ursprungsverleihender Weise als be- oder verarbeitet, wenn es infolge der Be- oder Verarbeitung unter eine andere Tarifposilion des Harmonisierten Systems (HS) fällt als jedes einzelne zur Herstellung verwendete Material. Das Prozenlkrilerium hingegen legt heimische Mindest- (local content) oder auslandische Höchsanteile an der Wcnschöpfung eines Produkts fest, die zur Verleihung des einheimischen Ursprungs zu erreichen sind bzw. nicht überschritten werden dürfen.
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wesentlicher Bedeutung. Diese Harmonisierung garantiert insbesondere, dass alle Mitgliedsstaaten des GATT bei handelspolitischen Massnahmen die gleichen Grundregeln gemäss denselben Kriterien anwenden.
Die Aufnahme der Ursprungsregeln in das Regelwerk des GATT ist positiv zu beurteilen. Das Streitbeilegungssystem und die Einführung von internationalen Kriterien geben begründeten Anlass zur Hoffnung, dass die protektionistisch motivierte Anwendung willkürlicher Ursprungsregeln eingedämmt werden kann. Die Rechtssicherheit wird gestärkt. Das Übereinkommen führt ausserdem zu mehr Transparenz bei nationalen Gesetzen und Verordnungen.
Die Verankerung des "one rule"-Prinzips stellt einen bedeutenden Fortschritt dar. Die Neutralität der Ursprungsregeln kann so bei der Anwendung handelspolitischer Instrumente gewährleistet und eine missbräuchliche, protektionistische Verwendung vermieden werden.
Da die präferentiellen Regeln von der vorgesehenen Harmonisierung ausgenommen sind, wird sich an den bislang massgebenden Ursprungsregimes der Freihandelsabkommen für die Schweiz und ihre Partner nichts ändern.
2.2.11.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Keine Anpassung des Schweizer Rechts in diesem Stadium. Je nach den Ergebnissen der Arbeiten des Ausschusses für Ursprungsregeln, die drei Jahre nach der Umsetzung dieses Übereinkommens abgeschlossen werden dürften, könnten jedoch Anpassungen der autonomen Ursprungsregeln der Schweiz notwendig werden.
2.2.12 Übereinkommen über die Einfuhrlizenzverfahren
(Anhang n.lA.12)
Importlizenzen verfolgen meist legitime Ziele und können durchaus berechtigt sein. Allerdings können sie auch handelshemmend wirken. Das Uebereinkommen stellt sicher, dass sich Importlizenzen nicht automatisch als Einfuhrbeschränkungen auswirken. Die Bestimmungen des Uebereinkommens verlangen von den Mitgliedern einfach ausgestaltete Einfuhrlizenzverfahren sowie deren neutrale und nichtdiskriminierende Anwendung. Administrative Vorschriften müssen transparent ausgestaltet sein und sich auf ein Minimum beschränken. Anfragen um Importgenehmigungen müssen innert 60 Tagen bearbeitet werden.
2.2.12.1 Ausgangslage
Einfuhrlizenzen sind administrative Erfordernisse beim grenzüberschreitenden Verkehr. Sie dienen nicht nur handelspolitischen, sondern auch verwaltungstechnischen und statistischen Zwecken. Einfuhrlizenzverfahren sind administrative Prozeduren, die die Einreichung eines speziellen Antrags oder Dokuments zur Vorbedingung für die Einfuhr von Waren machen.
Das Übereinkommen enthält eine Anzahl Vorschriften über Lizenzverfahren. Dabei wird grundsätzlich zwischen automatischen und nichtautomatischen Lizenzen unterschieden. Während automatische Lizenzen im wesentlichen statistischen Zwecken dienen, stellen nicht-automatische Einfuhrgenehmigungen in aller Regel das rechtstechnische Mittel zur Handhabung mengenmässiger Beschränkungen dar.
Insbesondere automatische Lizenzen können Züge eines eigenständigen nicht-tarifären Handelshemmnisses annehmen, z.B. dann, wenn das Erteilungsverfahren bewusst verzögert wird. Nicht-automatische Lizenzen hingegen wirken nur insofern handelshemmend oder -verzerrend, als sie zusätzlich zu der zugrundeliegenden Mengenbeschränkung weitere restriktive Auswirkungen auf Einfuhren haben, z.B. aufgrund unzurei-
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chender Transparenz und Vorhersehbarkeit. Um eine möglichst wettbewerbsneutrale Handhabung von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, wurde im Rahmen der Tokio-Runde ein Übereinkommen geschlossen, das Minimalvorschriften für das Verfahren und Mindestrechte für die Importeure enthält (SR 632.23i.43). Diese Minimalvorschriften wurden nun im Rahmen der Uruguay-Runde präzisiert und verstärkt.
Ziel des Übereinkommens ist eine Vereinfachung der Lizenzverfahren sowie deren handelsgerechte Anwendung und generell eine grössere Transparenz und Vorhersehbarkeit in diesem Bereich. Den Importeuren sollen dadurch einerseits unnötige administrative Umtriebe und kostspielige Verzögerungen erspart werden. Andererseits sollen die Regelungen und Vorschriften für die Exporteure transparent und vorhersehbar gemacht werden. Insbesondere soll aber der Anwendung von Lizenzen zu protektionistischen Zwecken mittels verstärkter Regeln Einhalt geboten werden.
2.2.12.2 Zielsetzung
Ziel der Verhandlung war es, die Regelung über die automatischen Lizenzen in dem Sinne zu verstärken, als dass diejenigen Bedingungen ausdrücklich aufgelistet werden, unter welchen automatische Lizenzen als handelshemmend gelten. Die Verhandlungsteilnehmer verzichten aber auf ein explizites Verbot gewisser, besonders handelsverzerrender Lizenztypen.
2.2.12.3 Inhalt des Übereinkommens
Das Übereinkommen mit insgesamt acht Artikeln enthält im ersten Teil allgemeine Bestimmungen, die für alle Lizenzverfahren gelten, und im besonderen Teil eine Anzahl spezifischer Bestimmungen für automatische Lizenzen einerseits und nicht-automatische andererseits.
Der Anwendungsbereich des Übereinkommens wird relativ weit gezogen. Er umfasst alle Lizenz- und ähnliche Verfahren und zwar unabhängig
davon, wie sie in den einzelnen Ländern bezeichnet werden, und bezieht sich sowohl auf Industrie- und Agrargüter.
Artikel l beinhaltet allgemeine Bestimmungen betreffend Definition und Verwaltung von Einfuhrlizenzen. Lizenzverfahren sollen u.a. GATT-konform, neutral, fair und gerecht gehandhabt werden (Art. l Abs. l und 2). Zudem enthält Artikel l Absatz 4 neu die Verpflichtung, dass alle Informationen im Zusammenhang mit der Funktionsweise eines Lizenzverfahrens 21 Tage vor dem Inkrafttreten zu veröffentlichen seien. Lizenzregimes müssen ferner nach der Publikation zur Diskussion gestellt und die Stellungnahmen anderer Mitglieder berücksichtigt werden.
Artikel l Absatz 6 fordert für alle Verfahren, die einen Schlusstermin setzen, eine Mindestfrist von 21 Tagen für die Einreichung von Lizenzgesuchen.
Artikel 2 deckt die automatische Vergabe von Einfuhrlizenzen ab. Um handelsbeschränkende Effekte zu vermeiden, verpflichten sich die Mitglieder, den nichtdiskriminierenden Zugang zu Lizenzen zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass das Erteilungsverfahren innerhalb von zehn Werktagen abgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 2 Bst. a). Die Notwendigkeit der Anwendung automatischer Lizenzregimes wird dann anerkannt, wenn keine anderen Verfahren zur Verfügung stehen.
Artikel 3 regelt die nicht-automatische Lizenzvergabe. Handelshemmende Wirkungen, die über die zugrundeliegenden mengenmässigen Beschränkungen hinausgehen, sollen vermieden werden. Zudem verpflichten sich die Mitglieder, allen interessierten Parteien auf Verlangen Auskunft über die Vergabepraktiken sowie die zu administrierenden Massnahmen (z.B. Quoten) zu geben. Im Falle der Verweigerung der Lizenz hat der Bewerber einen Anspruch darauf, die Gründe zu erfahren und eine innerstaatliche Rekursinstanz anzurufen. Schliesslich wird im Falle einer Quote, die nicht auf einzelne Länder aufgeschlüsselt ist, dem Lizenzinhaber das Recht eingeräumt, selbst über die Herkunft der Waren zu entscheiden. Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b enthält femer die bedeutende Verpflichtung, wonach Einfuhrquoten und das Datum der Eröffnung und dasjenige
des Ablaufes der Gültigkeit eines Kontingentes so weit als möglich mindestens 21 Tage vor der Eröffnung bekanntzugeben sind.
Ein ständiger Ausschuss bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten hat das Übereinkommen zu verwalten.
Artikel 5 setzt Notifikationsverpflichtungen, Die Mitglieder sind verpflichtet, die Einführung oder Änderung von Lizenzverfahren innerhalb von 60 Tagen dem zuständigen Ausschuss für Einfuhrlizenzen mitzuteilen. Die Notifikation umfasst u.a. die betroffenen Waren, Kontaktstellen zur Auskunftserteilung bezüglich der Genehmigungskriterien, zuständige Verwaltungsstellen und Publikationen, die Lizenzverfahren erläutern.
Neu im Übereinkommen ist u.a. auch die Einführung der Pflicht zur Begründung der getroffenen Massnahmen: So ist im Falle automatischer Lizenzverfahren ihr administrativer Zweck offenzulegen (Art. 5 Abs. 2 Bst.f).
Im Vergleich zu den automatischen Lizenzen muss bei den nichtautomatischen Verfahren lediglich die zugrundeliegende Massnahme angegeben werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. g).
Ein eigenes Konsultations- und Streitschlichtungsverfahren ist nicht vorgesehen, Artikel 6 unterstellt das Abkommen den Konsultations- und Streitschlichtungsvorschriften der WTO.
2.2.12.4 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
Das Übereinkommen erfasst insbesondere die in der Schweiz hauptsächlich im Agrarsektor verlangten Lizenzverfahren, Die handelspolitischen Motive unserer Lizenzen sind aber durch das revidierte Übereinkommen nicht betroffen, da sich dieses ausdrücklich nur auf die Verfahrensaspekte der Einfuhrlizenzen bezieht.
Aus schweizerischer Sicht sind die verstärkten Regeln und Vorschriften für Einfuhrlizenzen gesamthaft als durchaus positiv zu bewerten, da
insbesondere den Postulaten der Vorhersehbarkeit, der Rechtssicherheit und der Transparenz eine grössere Bedeutung zukommt. Das revidierte Übereinkommen verlangt in zahlreichen Ländern grundlegende Änderungen der Lizenzregimes, die nicht ohne Schwierigkeiten realisiert werden dürften.
Obschon der Gebrauch von Einfuhrlizenzverfahren generell in den letzten Jahren merklich zurückgegangen ist, bestehen dennoch nicht nur in Entwicklungsländern komplizierte und handelshemmende Lizenzregimes, die auch schweizerische Exporte behindern. Die verstärkten Regeln und Vorschriften verschaffen der Schweiz eine bessere Ausgangslage, solche handelshemmende Praktiken anzugreifen und gegebenenfalls auf multilateraler Ebene gegen sie vorzugehen.
2.2.12.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Keine Anpassungen des schweizerischen Rechts notwendig.
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2.2.13 Übereinkommen über Subventionen und
Ausgleichsmassnahmen (Anhang H.1A.13)
Der Subventionskodex des GATT wurde während der Tokio-Runde vereinbart und trat 1979 in Kraft. Er betrifft Subventionen, die den internationalen Handel verzerren, und Ausgleichszölle (Importabgaben, mit denen das Importland die dem Exporteur aus Subventionen entstehenden Vorteile ausgleichen kann). Im Laufe der Zeit haben ausgeprägte Interpretationsunterschiede zu Spannungen zwischen den Unterzeichnerstaaten des Kodex geführt. Das Übereinkommen der Uruguay-Runde klärt die Definition des Subventionsbegriffs. Unterschieden wird zwischen grundsätzlich verbotenen Subventionen, schädigenden Subventionen, gegen die rechtliche Massnahmen ergriffen werden können, und erlaubten Subventionen. Das Übereinkommen enthält systematische Bestimmungen für die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen. Die neuen Regeln sollen sicherstellen, dass die korrektiven Handelsmassnahmen nur in berechtigten Fällen angewandt und einseitige Massnahmen weniger häufig eingesetzt werden. Durch eine strengere Disziplin bei der Gewährung von Subventionen entsteht ein gerechteres Wettbewerbsumfeld, das den Schweizer Unternehmen direkt zugute kommt.
2.2.13.1 Ausgangslage
Das multilaterale Handelssystem steht heute im Bereich der Subventionen vor mehreren bedeutenden Problemen. Angesichts politischer und sozialer Zwange haben die Regierungen umfassende Finanzprogramme gestartet, um z.B. bedrängte Wirtschaftssektoren zu unterstützen, unter dem Abschwung leidenden Regionen zu helfen und Verbrauchemachfrage sowie Exporte zu fördern. In den meisten Ländern werden Subventionen auch bewusst als wichtiges Instrument zum Schutz der heimischen Produktion eingesetzt. Eine wachsende Empfindlichkeit gegenüber dem Wettbewerb durch Importe zeigt sich ausserdem in der immer häufigeren Vemängung von Ausgleichszöllen, mit denen die Exportchancen der anderen Länder verringert werden sollen. Diese Entwicklung hat die
Vertragsparteien des GATT zunehmend beunruhigt und die aus ihr resultierenden Handelskonflikte haben die Spannungen in den internationalen Handelsbeziehungen wesentlich verschärft.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (SR 0.632.21) über Subventionen unterscheiden" zwischen Exportsubventionen und internen Subventionen. Das Abkommen enthält nur wenige zwingende Vorschriften zu den internen Subventionen. Bei den Exportsubventionen räumt das Allgemeine Abkommen ein, dass Exportsubventionen, die von einer Vertragspartei für ein bestimmtes Produkt verhängt wurden, für andere Vertragsparteien schädigende Auswirkungen haben können. Daher wird der Einsatz von Exportsubventionen auf Rohstoffe beschränkt (unter dem Vorbehalt, dass sie nicht zu mehr als einem angemessenen Anteil am Weltexport führen) und die Verhängung von Exportsubventionen für Nicht-Rohstoffe verboten, wenn die besagten Subventionen den Verkaufspreis eines Produktes im Ausland unter den Preis im Inland drücken würden. Ausserdem gestattet Artikel VI des Allgemeinen Abkommens die Verhängung von Ausgleichszöllen, um Subventionen mit schädigender Wirkung zu neutralisieren.
Im Subventionskodex der Tokio-Runde (SR 0.632.231.1) wurden später Exportsubventionen für Nicht-Rohstoffe und Mineralien unabhängig von ihren Auswirkungen auf die Preise untersagt. Allerdings sind die Entwicklungsländer von diesem Verbot ausgenommen. Der Subventionskodex stärkt ebenfalls die Disziplin bei der Verhängung von Exportsubventionen für Rohstoffe.
Angesichts der hartnäckigen und schwierig beizulegenden Meinungsverschiedenheiten auf diesem Gebiet konnte man davon ausgehen, dass weder das Allgemeine Abkommen noch der Subventionskodex der Tokio-Runde befriedigende Lösungen für die auftretenden Probleme bieten. Die Konflikte sind insbesondere darauf zurückzuführen, dass es keine klare und allgemein anerkannte Definition des Subventionsbegriffs und der Methoden zur Feststellung des tatsächlichen Stützungsniveaus gibt. Auf internationaler Ebene haben das Fehlen von präzisen Definitionen und die mangelnde Voraussehbarkeit und Transparenz der nationalen Politiken zu zahlreichen Spannungen zwischen den Ländern geführt. Die
verzeichneten Streitfälle sind ausserdem auf unklare Bestimmungen zurückzuführen, die bei den Massnahmen gegen die verschiedenen Subventionstypen, insbesondere bei den internen Subventionen, herrschten.
2.2.13.2 Zielsetzung
Die Verhandlungen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen hatten zum Ziel, die Disziplin im GATT für alle Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, die den internationalen Handel betreffen, zu verbessern.
2.2.13.3 Inhalt des Übereinkommens
Ebenso wie der Kodex der TokioTRunde verpflichtet das Übereinkommen der Uruguay-Runde die Regierungen, die nationale Gesetzgebung mit dem Übereinkommen abzustimmen. Die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens mit dem Ziel, Ausgleichszölle zu verhängen, kann von Privatpersonen auch in Zukunft nicht beantragt werden.
Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft (vgl. Anhang II.1A.3 haben Vorrang vor dem Übereinkommen über Subventionen der Uruguay-Runde, was Subventionen und Ausgleichsmassnahmen angeht (Art. 3 Abs. l. An. 5 Abs. l, Art. 6 Abs. 9, Art. 7 Abs. l, Art. 10). Das Übereinkommen über Subventionen gilt also nur für Industriesubventionen.
Im Gegensatz zu früheren Texten enthält das Übereinkommen über Subventionen eine Definition des Subventionsbegriffs (Art. 7) und führt das Konzept der "spezifischen" Subvention ein. Dabei handelt es sich im wesentlichen um eine Subvention, die auf einige Unternehmen oder einen Industriezweig beschränkt ist (Art. 2). Die im Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen können nur gegen die spezifischen Subventionen ergriffen werden.
Das Übereinkommen unterscheidet zwischen drei Subventionskategone en. Erstens: ausdrücklich verbotene Subventionen. Dazu zählen Subventionen, die an ein bestimmtes Exportergebnis und an eine Präferenz für inländische Produkte geknüpft sind (Art. 3). Für die verbotenen Subventionen sind Neuerungen beim Streitbeilegungsverfahren vorgesehen, wie z.B. eine knappe Frist für die Entscheidungsfindung durch das Streitbeilegungsorgan (Art. 4). Wenn das Schiedsorgan zu dem Schluss kommt, dass es sich tatsächlich um eine verbotene Subvention handelt, muss es deren sofortige Aufhebung empfehlen oder, falls dieser Empfehlung nicht Folge geleistet wird, der klagenden Vertragspartei erlauben, Gegenmassnahmen zu treffen1).
Die zweite Kategorie sind die anfechtbaren Subventionen. Das Übereinkommen legt fest, dass kein Mitglied die Handelsinteressen der anderen Mitglieder durch Subventionen beeinträchtigen, also einen heimischen Industriezweig eines anderen Mitglieds schädigen darf oder die Vorteile, die sich aus dem GATT direkt oder indirekt für andere Mitglieder ergeben, zunichte machen oder schmalem darf (Art. 5). Eine ernsthafte Schädigung soll dann vermutet werden, wenn die Subventionen mehr als 5 Prozent des Produktwertes ausmachen (Art. 6 Abs. l Bst. a). Hierbei obliegt es dem subventionierenden Mitglied nachzuweisen, dass es der klagenden Partei keinen ernsthaften Schaden zufügt. Die durch die Subventionspraxis geschädigten Mitglieder können bei Subventionen dieser Kategorie die Frage dem Streitbeilegungsorgan zur Entscheidung vorlegen (Art. T). Kommt dieses zum Schluss, dass schädigende Wirkungen vorliegen, muss das beklagte Mitglied die Subvention aufheben oder abkommenskonform umgestalten.
Die dritte Kategorie umfasst prinzipiell erlaubte Subventionen. Dies sind einerseits nicht-spezifische Subventionen, andererseits spezifische Subventionen zur Unterstützung der industriellen Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie Subventionen zur Förderung benachteiligter Regionen und zur Anpassung bestehender Einrichtungen an neue Umweltvorschriften (Art. 8). Wenn ein anderes Mitglied der
1) Vergleiche dazu Ziffer 2.5 für weitere Details über diese Verfahren.
Ansicht ist, eine Subvention, die normalerweise zu dieser Kategorie gehört, habe ernsthafte schädigende Auswirkungen auf einen heimischen Industriezweig, kann es den Subventionsausschuss um eine Empfehlung ersuchen (Art. 9).
Teil V des Übereinkommens betrifft die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen gegen subventionierte Importe. Er enthält Bestimmungen zu den Untersuchungen durch die kompetenten nationalen Behörden sowie Regeln bezüglich der Beweiselemente, die sicherstellen sollen, dass alle Betroffenen Auskünfte und Argumente vorlegen können. Die Regeln zur Berechnung des tatsächlichen Ausmasses einer Subvention sind in groben Umrissen dargelegt ebenso wie die Grundsätze zur Feststellung der Schädigung des betroffenen heimischen Industriezweiges. Das Abkommen fordert, dass bei der Bewertung der Lage alle für den Industriezweig relevanten wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigt werden und dass zwischen den subventionierten Importen und der angeblichen Schädigung einen Kausalzusammenhang hergestellt wird (Art. 15 Abs. 4 - 5). Die Untersuchung wird sofort eingestellt, wenn die Schädigungswirkung der Subventionen weniger als 1% des Produktwertes ausmacht oder wenn das Volumen der subventionierten Importe vernachlässigbar ist (Art. 11 Abs. 9). Im Normalfall werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Eröffnung abgeschlossen. Die Ausgleichszölle gelten für höchstens fünf Jahre, es sei denn, die nationalen, mit der Untersuchung betrauten Behörden beschliessen nach erneuter Untersuchung, dass die Subventionierung und die Schädigung wahrscheinlich weiterbestehen oder dass sie wieder auftreten, wenn der Zoll aufgehoben wird (An. 21 Abs. 3).
Das Übereinkommen anerkennt, dass Subventionen bei den Programmen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Entwicklungsländer und beim Übergang der planwirtschaftlichen Länder zur Marktwirtschaft eine wesentliche Rolle spielen können. Die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer mit einem Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 1.000 US$ sind folglich den Regeln zu Exportbeihilfen nicht unterworfen (An. 27 Abs. 2). Für die anderen Entwicklungsländer erlangen die Bestimmungen acht Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens Gültigkeit. Die Exportsubventionen müssen im gleichen Zeitraum nach
und nach abgebaut werden (Art. 27 Abs. 3). Untersuchungen über Ausgleichszölle gegen ein Produkt aus einem Entwicklungsland, das Mitglied des Übereinkommens ist, werden eingestellt, wenn die Subventionen insgesamt zwei Prozent des Produktwertes nicht überschreiten oder wenn das Volumen der subventionierten Importe weniger als vier Prozent der Gesamtimporte vergleichbarer Produkte ins Importland ausmacht (Art. 27 Abs. 9). Für die Reformländer im Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft sind die verbotenen Subventionen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens schrittweise abzubauen (Art. 29 Abs. 2).
Wie der Subventionskodex der Tokio-Runde wird das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (Art. 24) von einem Subventionsausschuss verwaltet, der sich aus Vetretem aller Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) zusammensetzt. Im Gegensatz zum Kodex der Tokio-Runde ist das Übereinkommen der Uruguay-Runde für alle Mitglieder der WTO verbindlich.
2.2.13.4 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
Aus schweizerischer Sicht wird sich das während der Uruguay-Runde erzielte Übereinkommen über Subventionen positiv auswirken. Die vorgeschriebenen Massnahmen schränken die handelsverzerrenden Subventionen ehi. Hierbei sollte die SchädigungsVermutung betont werden, die eine Subvention mit Auswirkungen von über fünf Prozent des Produktwertes nach sich zieht. Unter solchen Umständen geht man davon aus, dass eine ernsthafte Schädigung besteht, solange die subventionierende Vertragspartei nicht das Gegenteil beweisen kann. Kann sie dies nicht, muss sie die Subvention zurücknehmen oder die schädigenden Auswirkungen beseitigen, die aus ihr erwachsen. Anderenfalls ist die geschädigte Partei berechtigt, angemessene Gegenmassnahmen zu ergreifen. Diese Umkehrung der Beweislast führt zu einer beträchtlichen Stärkung der multilateralen Massnahmen gegen interne Subventionen, vor allem bezüglich ihrer Auswirkung auf Drittmärkte. Hervorzuheben ist ebenfalls die genauere Definition des Subventionsbegriffs, der zur Klärung des internationalen Wirtschaftsrechts beiträgt und gewisse
Zweideutigkeiten ausräumt. Ausserdem müssen sich die Entwicklungs- und Schwellenländer zum erstenmal der GATT-Disziplin im Bereich der Subventionen beugen und nach einer Übergangszeit von acht Jahren auf Exportsubventionen verzichten. Für die Schweizer Exporteure ergeben sich daraus gerechtere Wettbewerbsbedingungen auf den internationalen Märkten.
Die im Übereinkommen erlaubten Subventionsarten ermöglichen der Schweiz, ihre Unterstützungsprogramme für Forschungsaktivitäten und benachteiligte Regionen weiterzuführen. Ausserdem stehen mit der Genehmigung von Subventionen zur Anpassung von bestehenden Einrichtungen an neue, für die Unternehmen finanziell belastende Umweltvorschriften mehr Instrumente zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zur Verfügung. Die erlaubten Subventionen sind nicht anfechtbar und man geht davon aus, dass sie zu keiner ernsthaften Schädigung führen, selbst wenn sie mehr als fünf Prozent des Produktwertes ausmachen.
2.2.13.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Keine Anpassung des schweizerischen Rechts notwendig.
2.2.14 Übereinkommen über Schutzmassnahmen
(Anhang H.1A.14)
Im neuen Übereinkommen über Schutzmassnahmen werden Export-Selbstbeschränkungsabkommen, Vermarktungsabsprachen und ähnliche Formen der Ein- oder Ausfuhrbehinderung verboten. Diese sog. "Grauzonen-Massnahmen" kommen im Handel mit Autos, Stahl, Videorecordern, aber auch mit anderen Produkten immer wieder vor. Ihre Folge ist hauptsächlich eine Verteuerung sowohl der importierten wie der einheimischen Güter, die aber den empfindlichen nationalen Industriezweigen keine Erleichterung bietet. Innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten der Ergebnisse der Uruguay-Runde sind solche Massnahmen nun schrittweise abzuschaffen. Desweitern sehen die Abkommen über Landwirtschaft sowie Textilien spezielle Schutzklauseln vor.
2.2.14.1 Ausgangstage
Die Entwicklung von Wirtschaft und Handel in den 70er Jahren (neue Konkurrenten und neue Technologien, Zusammenbruch des Währungssystems von Bretton Woods, erste Auswirkungen der Globalisierung) hat starke protektionistische Tendenzen ausgelöst. So mussten z.B. im besonders empfindlichen Textilbereich schon früh Sonderregeln aufgestellt werden, die 1974 in das sog. Multifaserabkommen ausmündeten. Im übrigen hielten die Regierungen während der Tokio-Runde den protektionistischen Versuchungen zwar noch stand, um die laufenden Verhandlungen nicht zu gefährden; sobald aber dann deren Ergebnisse ratifiziert waren, schwand diese Entschlossenheit und der Protektionismus wurde wieder zur akuten Gefahr. Die multilateralen Regeln vermochten ihn um so weniger aufzuhalten, als in der Tokio-Runde die Bemühungen um ein neues Schutzsystem gescheitert waren, die herkömmlichen Bestimmungen den tatsächlichen Anforderungen aber nicht mehr entsprachen.
So kam es immer öfter zu "wilden", nicht GATT-konformen Massnahmen, die anstatt alle Vertragspartner nur einzelne Länder erfassten, deren Exporte vom Einfuhrland als besonders schädlich empfunden wurden - und
zwar auch wenn sie nicht den grössten Importanteil innehatten. Um den oft masslosen und willkürlichen Restriktionen zuvorzukommen, begannen die Ausfuhrländer, ihre dynamischsten Exporte "freiwillig" zu beschränken. Dank solcher sog. "Grauzonenmassnahmen" gelang es den Importländern, Einfuhren von sich abzuwenden, ohne selbst Schutzmassnahmen treffen zu müssen und somit auch ohne irgendwelche Retorsionen zu riskieren. Als "Kompensation" boten die so geschonten Länder lediglich den Verzicht auf eigene, weit restriktivere Einfuhrbeschränkungen an.
2.2.14.2 Zielsetzung
Selektive GATT-widrige und diskriminierende "Grauzonenmassnahmen" zehrten an der Glaubwürdigkeit des multilateralen Handelssystems. Gemäss der Erklärung von Punta del Este sollte daher ein Übereinkommen ausgehandelt werden, welches
- das gesamte Schutzklauselproblem abdecken würde, um so das GATT-System zu stärken;
- auf der Grundlage der GATT-Prinzipien und insbesondere der Nichtdiskriminierung aufgebaut wäre;
- die Voraussetzungen und Modalitäten der Schutzmassnahmen sowie deren multilaterale Behandlung (Überwachung, Streitschlichtung usw.) möglichst genau festlegen würde.
Mit dem Übereinkommen über Schutzmassnahmen galt es somit, die Glaubwürdigkeit des GATT wiederherzustellen und durch eine Anpassung der Regeln an die heurigen Gegebenheiten deren lückenlose und zuverlässige Anwendung zu sichern.
2.2.14.3 Inhalt des Übereinkommens
Gemäss dem ersten seiner insgesamt 14 Artikel ordnet das Übereinkommen über Schutzmassnahmen die Anwendung der in Artikel XIX des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Massnahmen zugunsten spezifischer Produkte; es verstärkt und verdeutlicht somit die dort eingesetzte Disziplin .(vgl. Präambel). Zugleich erweitert das Übereinkommen die Tragweite dieser Disziplin, insofern es sich ausdrücklich auch auf die Bedeutung der Strukturanpassung und auf die Notwendigkeit von Wettbewerbsförderung und nicht -behinderung bezieht (Präambel). Der Einsatz von sektoriellen Schutzmassnahmen bleibt also nicht mehr allein auf das Abfedern der unmittelbaren Folgen neuer Liberalisierungsschritte beschränkt. Oder mit anderen Worten: das Übereinkommen deckt dieselben Massnahmen wie Artikel XIX ab, lässt dafür aber neue Motivationen zu.
Die eigentliche Bedeutung des Übereinkommens geht im übrigen noch aus zwei weiteren allgemeinen Bestimmungen hervor, nämlich aus Artikel 2, Absatz 2, der die Selektivität ausschliesst, und aus Artikel 11, welcher die berühmte Grauzone abschafft.
- Laut Artikel 2, Absatz 2, müssen Schutzmassnahmen "unabhängig von der Herkunft einer Ware" angewandt werden. Mit diesen knappen Worten will der neue Text der Selektivität beikommen: Schutzmassnahmen dürfen nun nicht mehr allein auf die vom Einfuhrland als besonders "agressiv" oder "schädlich" empfundenen Einfuhren angewendet werden. Gemäss Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b sind allerdings gewisse Abweichungen von diesem Grundsatz möglich, wenn Einfuhren einer bestimmten Herkunft "unverhältnismässig" zugenommen haben.
- Artikel 11 bestimmt, dass sektorielle Schutzmassnahmen nur noch nach den Vorschriften des neuen Übereinkommens getroffen werden dürfen. Vereinbarungen über die Selbstbeschränkung von Exporten oder ähnliche Vorkehrungen zugunsten eines anderen Importlandes sind untersagt: noch vorhandene "Grauzonenmassnahmen" sind nach vorgesehenen Modalitäten schrittweise aufzuheben. So werden die letzten Spuren der Grauzone spätestens am 31. Dezember 1999 beseitigt sein.
Im übrigen enthält das Übereinkommen zahlreiche Operationelle Bestimmungen, wie insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmassnahmen:
- Schutzmassnahmen gegen ein bestimmtes Produkt sind nur zulässig, wenn die entsprechenden Einfuhren absolut oder im Verhältnis zur nationalen Produktion derart zunehmen, dass dem direkt konkurrierenden einheimischen Industriezweig Schaden erwächst oder unmittelbar zu erwachsen droht (Art. 2, Abs. 1).
- Bevor eine Schutzmassnahme ergriffen wird (oder notfalls unverzüglich danach, vgl. An. 6), soll in einer Untersuchung unter Anhörung der betroffenen Parteien öffentlich nachgewiesen werden (Art. 3), dass ein Schaden vorliegt (Art. 4, Abs. 1), der auch tatsächlich durch die Importzunahme entstanden ist (Art. 4, Abs. 2, Bst. b).
- Die Schutzmassnahmen dürfen weder restriktiver sein (Art. 5, Abs. Y), noch länger in Kraft bleiben, als es für die "Behebung oder Verhinderung eines schwerwiegenden Schadens sowie zur Anpassungserleichterung" erforderlich ist; ihre Anwendung ist zunächst auf vier Jahre beschränkt (Art. 7, Abs. 1), kann aber einmal verlängert werden, sofern die Notwendigkeit dazu in einer neuen Ermittlung erwiesen wurde (Art. 7, Abs. 2). Unter keinen Umständen darf eine Schutzmassnahme länger als acht Jahre in Kraft bleiben (Art. 7, Abs. 3); nach einem Jahr müssen die Beschränkungen schrittweise gelockert werden (Art. 7, Abs. 4).
- Nach Aufhebung einer Schutzmassnahme kann für dasselbe Produkt eine neue Massnahme erst wieder eingeführt werden, nachdem zuvor eine der Anwendungsdauer der vorherigen Massnahme entsprechende Frist abgelaufen ist, wobei die Pause mindestens zwei Jahre betragen muss (Art. 7, Abs. 5). Eine besondere Bestimmung soll verhindern, dass mittels Wiederholung von Kurzzeitmassnahmen saisonale Restriktionen eingerichtet werden (Art. 7, Abs. 6).
- Den Entwicklungsländern werden verschiedene Erleichterungen gewährt (Art. 9}.
Schutzmassnahmen dürfen normalerweise das generelle Konzessionsniveaa nicht verändern (Art. 8). Um dies sicherzustellen, können die beteiligten Länder "jedes geeignete Mittel" vereinbaren, um "die nachteiligen Auswirkungen (einer Schutzmassnahme) auf ihre Handelsbeziehungen wettzumachen" (Art. 8, Abs. 1). Hier wird somit das Institut der Kompensation erstmals ausdrücklich anerkannt. Falls keine Einigung zustande kommt, sind die Exportländer unter bestimmten Umständen und nach Ablauf gewisser Fristen zu Retorsionsmassnahmen ermächtigt (An. 8, Abs. 2 und 3).
Schliesslich regelt das Übereinkommen die Verwaltung der Schutzmassnahmen, so z.B. in den Bestimmungen über Notifikation und Konsultation (Art. 72). Ein Ausschuss für Schutzmassnahmen wird die Einhaltung des Übereinkommens zu überwachen und zu fördern haben (Art. 13). Etwaige Streitigkeiten sind nach den GATT-Artikeln XXÏÏ und XXTJI unter Berücksichtigung der neuen Vereinbarung über die einschlägigen Regeln und Verfahren beizulegen (Art. 14).
2.2.14.4 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
Eine gleichmässigere Anwendung der Regeln wird auch die Vorhersehbarkeit der Schutzmassnahmen verbessern. Die Exporteure sind nicht mehr unerwarteten und willkürlichen Massnahmen ausgesetzt; die einheimische Industrie kann ihrerseits Voraussetzungen und Folgen der Schutzmassnahmen besser abschätzen. Die Aufhebung der Grauzone bringt ebenfalls namhafte Vorteile. Denn selbst wenn die Schweiz nie direkt von solchen Massnahmen betroffen wurde, musste sie doch jederzeit mit deren indirekten Auswirkung, d.h. mit der Umlenkung von Handelsströmen rechnen.
Sofern das Übereinkommen dem willkürlichen Protektionismus und dem blossen Kräftespiel Einhalt zu gebieten vermag, wird es also einen bedeutenden Beitrag zur Erstarkung des Rechts im Bereich der Schutzmassnahmen leisten. In den internationalen Beziehungen ist aber der Vorrang des
Rechts gegenüber der Macht für ein Land wie die Schweiz nach wie vor ganz besonders wichtig.
2.2.14.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Keine Anpassung des schweizerischen Rechts notwendig.
2.3 Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
(Anhang H.1B)
Mit dem Dienstleistungsabkommen GATS ("General Agreement on Trade in Services") der Uruguay-Runde wird die Dienstleistungswirtschaft erstmals umfassend ins multilaterale Regelsystem des Welthandels eingebunden. Damit erhalten die Mitgliedländer einen völkerrechtlich abgesicherten Schutz vor Diskriminierung und Willkür auf den Auslandmärkten für Dienstleistungen, und es werden klagbare Marktzutritts- und Inländerbehandlungsrechte geschaffen. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde stellen den Ausgangspunkt für die fortschreitende Liberalisierung des Welthandels mit Dienstleistungen und damit für verbesserte, völkerrechtlich abgesicherte Exportmöglichkeiten dar.
Das GATS bildet einen integralen Bestandteil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Das GATS stellt, neben dem GATT für den Warenhandel und dem Abkommen über das geistige Eigentum, einen der drei Tragpfeiler der künftigen Welthandelsorganisation (WTO) dar.
Das GATS ist grundsätzlich auf alle Dienstleistungssektoren und auf alle Erscheinungsformen des internationalen Dienstleistungsgeschäfts anwendbar (grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung von Firmen, Grenzüberschreitung von Dienstleistungserbringern und -empfängern). Es besteht aus einem Rahmenabkommen, mehreren Anhängen sowie aus den Verpflichtungs- und den Ausnahmelisten der Mitglieder.
Das Rahmenabkommen enthält allgemeine Liberalisierungsregeln und -Verpflichtungen für den Handel mit Dienstleistungen. So müssen die WTO-Mitgtieder im Dienstleistungsbereich namentlich die Meistbegünstigung beachten (vorbehalten bleiben Massnahmen, für die die einzelnen Mitglieder befreit sind) sowie die Prinzipien der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Mit dem Grundsatz der fortschreitenden Liberalisierung verpflichten sich die Mitglieder dazu, in wiederkehrenden Verhandlungen den Marktzugang für ausländische Dicnstleistungserbringer allmählich zu verbessern.
Die Anhänge bestimmen die Möglichkeit der Mitglieder, von der Meistbegünstigungspflicht befreit zu werden, präzisieren den Geltungsbereich des Abkommens in bezug auf natürliche Personen als Dienstleistungserbringer, tragen mit Spezialbestimmungen besonderen Verhältnissen der Finanzdienstleistungen, der Telekommunikation sowie des Lufttransports Rechnung und enthalten spezielle Übergangsbestimmungen für gewisse Sektoren, in denen Nachverhandlungen vorgesehen sind.
Die Verpflichtungslisten der Mitglieder bestimmen zusammen mit den nationalen Befreiungen von der Meistbegünstigungspflicht die konkreten Marktzugangsrechte für ausländische Dienstleistungserbringer. Die darin aufgeführten spezifischen Verpflichtungen beziehen sich auf mengenmässige Marktzutrittshindernisse (Quoten, Bedürfnisklauseln und dergleichen) und auf Vorbehalte zur Inländerbehandlung. Spezifische Verpflichtungen in einem Sektor können nur gegen Kompensation in anderen Sektoren rückgängig gemacht werden.
Einzelne Dienstleistungssektoren - namentlich die Grunddienste der Telekommunikation, die Finanzdienstleistungen, die audiovisuellen Dienstleistungen und die Hochseeschiffahrt - blieben in den Verhandlungen bis zuletzt umstritten. Für die audiovisuellen Dienstleistungen konnte keine substanzielle Einigung erzielt werden (sie wurden aber nicht vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen). Für die anderen drei Sektoren wurden Verhandlungsprogramme verabschiedet, ebenso für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen.
2.3.1 Ausgangstage
In der Uruguay-Runde ist auf multilateraler Ebene erstmals umfassend über den internationalen Handel mit Dienstleistungen verhandelt worden. Den Vorschlag hierzu machten die Industriestaaten, und zwar aus der Erkenntnis heraus, dass in vielen Ländern inzwischen bereits über 60% des Sozialprodukts im Tertiärsektor erwirtschaftet werden und dass der internationale Handel mit Dienstleistungen einen immer grösseren Anteil
am gesamten Aussenhandel einnimmt (je nach Berechnungsart zwischen 25% und 40% des Warenhandels). Dazu kommt, dass sich Waren- und Dienstleistungshandel immer weniger trennen lassen. Hindemisse im Dienstleistungsverkehr können auch den Warenhandel treffen (und umgekehrt) und konnten bisher die GATT-Ordnung unterlaufen. Es lag daher nahe, diesen immer wichtiger werdenden Bereich der Weltwirtschaft - ähnlich dem Warenhandel, der seit 1947 den Regeln des GATT unterstellt ist - durch ein multilaterales Handelsabkommen möglichst auf der Grundlage der bewährten Prinzipien des GATT völkerrechtlich zu regeln.
Den offensiven Interessen der Industrieländer - am ausgeprägtesten in den Finanzdienstleistungen - stand die Zurückhaltung der Entwicklungs- und Schwellenländer gegenüber. Mit dem Einbezug der Dienstleistungen in das Verhandlungsprogramm der Uruguay-Runde befürchteten diese einen Zwang zur Angleichung ihrer internen Vorschriften an jene der Industrieländer bzw. eine generelle Einschränkung der Möglichkeit zur Regulierung im Dienstleistungssektor. Die Gesetzgebung der Entwicklungsländer ist in bezug auf verschiedene Dienstleistungen vergleichsweise wenig weit entwickelt, während die Industrieländer in den meisten Fällen mit ausgebauten Gesetzgebungen in die Verhandlungen eintreten konnten.
Dieser Interessengegensatz war während der gesamten Dauer der achten Welthandelsrunde des GATT zu spüren. Die Entwicklungsländer erkannten jedoch, dass das dem GATS zu Grunde liegende Prinzip der fortschreitenden Liberalisierung ausreichend Spielraum für die Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedländer lässt. Sie nahmen auch zunehmend die Bedeutung einer Oeffnung des Dienstleistungssektors für ihre eigene wirtschaftliche Entwicklung wahr. Dennoch beschränkten sie - u. a. um den Forderungen der Industrieländer im Bereich der Finanzdienstleistungen entgegenzutreten - ihre Anstrengungen vor allem.darauf, Konzessionen für die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen zur Erbringung von Dienstleistungen zu erhalten. Die Industrieländer konnten diesbezüglich u. a. wegen der dichten Regulierung im Einwanderungsbereich nur begrenzt Verpflichtungen eingehen.
Neben dem Gegensatz der allgemein offensiven Haltung der Industrieländer und der vorwiegend defensiven Interessen der Entwicklungsländer waren die Dienstleistungsverhandlungen durch sektorielle Interessenkonflikte namentlich zwischen den USA und der EU geprägt. Im Vordergrund standen dabei die Seeschiffahrt, ein Sektor, in welchem zahlreiche bilaterale Abkommen existieren, die Telekommunikation, wo stark unter- schiedliche Marktordnungen bestehen, und die audiovisuellen Dienstleistungen, in denen sich die Verhandlungen wegen der unterschiedlichen Gewichtung des kulturellen Stellenwerts dieses Sektors ebenfalls besonders schwierig gestalteten.
2.3.2 Zielsetzung
Die Verhandlungen verfolgten das Ziel, Grundregeln für den internationalen Handel mit Dienstleistungen aufzustellen und eine schrittweise Li- beralisierung desselben herbeizuführen. Um keine Lücke zwischen dem neuen Abkommen und dem Waren-GATT entstehen zu lassen, sollten grundsätzlich alle Sektoren der Dienstleistungswirtschaft erfasst werden, also die freien Berufe, die Beratung, die Post und die Telekommunikation, die Audiovision, der Bau, Handel und Vermittlung, die Finanzdienstleistungen, der Tourismus, der Transport und alle anderen wirtschaftlichen Aktivitäten ausserhalb der Produktion von industriellen, bergbaulichen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Dabei sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass internationaler Handel mit Dienstleistungen häufig die grenzüberschreitende Verschiebung von Produktionsfaktoren erfordert. Weil Dienstleistungen normalerweise nicht wie Industriewaren oder Landwirtschaftsprodukte über die Grenze verschickt werden können, ist die Bedienung von ausländischen Märkten häufig nur dann möglich, wenn der Dienstleistungserbringer als Person oder durch eine geschäftliche Niederlassung im Ausland präsent ist. Beim Dienstleistungshandel sind demzufolge vier sogenannte Er- bringungsarten zu unterscheiden:
Erstens die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im engeren Sinn des Wortes, bei der die Dienstleistung in Form eines Produktes über
die Grenze verschoben wird, z. B, ein Architekturplan per Post, ein Computerprogramm über Telekommunikationsleitung oder eine Fernsehsendung über den Äther. Diese Erbringungsart ist mit dem Warenhandel vergleichbar und gewinnt mit dem technischen Fortschritt in der Kommunikationstechnologie auch in den Dienstleistungen zunehmend an Bedeutung.
Zweitens die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch einen ausländischen Konsumenten, der sich in ein anderes Land begibt, um eine Dienstleistung zu konsumieren - typisches Beispiel dafür ist der Tourismus.
Drittens die Erbringung einer Dienstleistung durch eine geschäftliche Niederlassung im Ausland. Der Dienstleistungshandel ist in diesem Fall mit Direktinvestitionen verbunden. Beispiele dafür sind Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften von Banken, Versicherungen und anderen Dienstleistungsfinnen.
Viertens die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Leistungserbringer, welcher sich zu diesem Zweck persönlich vorübergehend ins Ausland begibt, z. B. Chirurgen, Unteraehmensberater, Baumannschaften, in ausländische Niederlassungen transferiertes Personal. Dienstleisrungsexport setzt in diesem Fall die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen voraus.
Mit dem GATS waren all diese Erscheinungsformen des internationalen Dienstleistungsgeschäfts zu erfassen. Ebenfalls speziell zu berücksichtigen war, dass die Handelshemmnisse im Dienstleistungsbereich ihren Ursprung nahezu ausschliesslich in der internen Gesetzgebung haben - im Unterschied zum Warenhandel, dessen Liberalisierung zunächst durch den Abbau der Hindemisse an der Grenze angegangen werden konnte.
Viele Dienstleistungsaktivitäten sind national stark reguliert, zu denken ist etwa, um nur einige wenige Beispiele zu nennen, an die Medizinalpersonen, die Bauvorschriften oder an das Aufsichtsrecht in den Finanzdienstleistungen, Die blosse Unterschiedlichkeit der nationalen Vorschriften, z. B. in bezug auf die bei der Zulassung vorausgesetzten Qualifikationen,
kann bereits ein Handelshemmnis darstellen. Dazu kommt, das s die internen Vorschriften vieler Länder ausländische Dienstleistungsanbieter und deren Produkte nicht (oder im Vergleich zu den inländischen Anbietern und ihren Dienstleistungen nur zu ungünstigeren Bedingungen) zum Markt zulassen. Eine wirksame Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs setzt deshalb Änderungen der internen Gesetzgebung betreffend Zulassung und Ausübung von Dienstleistungsakrivitäten voraus.
Bereits in Punta del Este wurde allerdings festgehalten, das s die Verhandlungen über das multilaterale Dienstleistungsabkommen die politischen Ziele der nationalen Gesetzgebungssysteme zu respektieren hatten. Es ging in der Uruguay-Runde somit nicht um die Harmonisierung von innerstaatlichen Vorschriften im Dienstleistungsbereich, sondern um die Aushandlung von Regeln zum Abbau von mengenmässigen Marktzutrittshindernissen und von Zulassungs- und Ausübungsvorschriften, welche ausländische Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietsr ungünstiger behandeln als inländische.
2.3.3 Inhalt des Abkommens
2.3.3.1 Überblick über den Aufbau des Dienstleistungsabkommens und
die ergänzenden Beschlüsse
Das mit der Uruguay-Runde neu geschaffene Dienstleistungsabkommen GATS ("General Agreement on Trade in Services") findet sich in Anhang l B des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (vgl. Anhang u.I.B). Als integraler Bestandteil desselben wird es gleichzeitig mit diesem in Kraft treten. Das Dienstleistungsabkommen besteht aus dem Rahmenabkommen (Präambel und Art. l bis XXIX), aus dem Anhang über Befreiungen von der Meistbegünstigung, welchem die entsprechenden Ausnahmelisten der Mitgliedländer beigefügt sind, aus einem Anhang, welcher den Geltungsbereich des Abkommens in bezug auf den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Ausland präzisiert, aus sechs Sektoranhängen und aus den Listen der spezifischen Marktzugangsverpflichtungen der Mitgliedländer. In engem Zusammenhang mit dem Dienstleistungsabkom-
men stehen femer acht Ministerbeschlüsse sowie die Vereinbarung über Marktzugangsverpflichtungen in den Finanzdienstleistungen. Diese Texte sind ebenso wie das GATS Teil der in Marrakesch verabschiedeten Schlussakte.
Das Rahmenabkommen des GATS enthält eine Umschreibung des Geltungsbereichs des Abkommens sowie die allgemeinen Verpflichtungen und Ausnahmebestimmungen (u. a. für die Bildung wirtschaftlicher Integrationsräume). Dazu kommen Regeln für die spezifischen Verpflichtungen der Mitglieder und für die fortschreitende Liberalisierung des Marktzugangs sowie institutionelle Bestimmungen und Schlussbestimmungen, Anhänge des Abkommens berücksichtigen die besonderen Verhältnisse der Finanzdienstleistungen (u.a. Vorbehalt der Finanzmarktaufsicht), der Telekommunikation (Sicherung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzdienstleistungen), des Lufttransports (Ausnahme für die Lande- und Verkehrsrechte) und sehen Übergangsbestimmungen in einzelnen Sektoren im Hinblick auf die in diesen Bereichen vorgesehenen Nachverhandlungen vor (Grunddienste der Telekommunikation, Seeschiffahrt, Finanzdienstleistungen).
Die Modalitäten der Nachverhandlungen sind in Ministerbeschlüssen betreffend diese Sektoren festgehalten. Ebenfalls durch Ministerbeschlüsse einigten sich die Verhandlungsparteien auf Nachverhandlungen über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen sowie auf die Einsetzung einer Arbeitsgruppe über die freien Berufe. Drei weitere Ministerbeschlüsse regeln institutionelle Angelegenheiten, legen Modalitäten des Streitbeilegungsverfahrens fest bzw. sehen ein Aibeitsprogramm zur Untersuchung des Verhältnisses von Dienstleistungshandel und Umwelt vor.
In den Verpflichtungslisten der Mitglieder sind die garantierten Marktzugangsmöglichkeiten für ausländische Dienstleisrungsanbieter festgeschrieben. Jedes Mitglied führt in seiner Liste diejenigen Sektoren auf, in denen es bereit ist, ein bestimmtes Mass von Marktzugang für ausländische Anbieter zu gewährleisten. Mengenmässige Marktzutrittshindernisse und Nationalitätsvorbehalte können in den aufgeführten Sektoren nur dann weiterhin angewendet oder neu eingeführt werden,
wenn sie in der Länderliste ausdrücklich vorbehalten sind. Spezifische Verpflichtungen in einem bestimmten Sektor können nur rückgängig gemacht werden, wenn dafür Kompensation in anderen Sektoren gewährt wird. Die in den einzelnen Länderlisten festgeschriebenen spezifischen Verpflichtungen gelten gemäss dem Grundsatz der Meistbegünstigung für alle Mitglieder. Im Sinn einer einmaligen Gelegenheit während der Uruguay-Runde hatten die Mitglieder jedoch die Möglichkeit, einzelne Massnahmen individuell vom Grundsatz der Meistbegünstigung zu befreien. Diese in spezielle Ausnahmelisten eingetragenen nationalen Befreiungen lassen - mindestens vorläufig - auch nach Inkraftsetzung des Dienstleistungsabkommens die Bevorzugung einzelner Handelspartner zu. Die Listen der Vertragsparteien betreffend Marktzugangsverpflichtungen und Befreiungen von der Meistbegünstigung bestimmen die konkreten durchsetzbaren Marktzugangsrechte für ausländische Anbieter.
2.3.3.2 Das Rahmenabkommen
2.3.3.2.1 Geltungsbereich, allgemeine Verpflichtungen, Ausnahmen
Der Geltungsbereich des Abkommens beschlägt grundsätzlich alle Dienstleistungsaktivitäten und alle Erscheinungsformen des internationalen Dienstleistungsgeschäfts (erster Teil des Abkommens, Art. I). Gegenstand der sich aus dem Abkommen ergebenden Verpflichtungen sind alle staatlichen Massnahmen auf allen Ebenen (Zentralstaat, Gliedstaaten, Gemeinden), welche den Handel mit Dienstleistungen beeinflussen. Die Bestimmungen des GATS gelten in der Schweiz also nicht nur für den Bund, sondern auch für die Kantone und die Gemeinden, soweit diese Körperschaften den Marktzugang und die Ausübung von Dienstleistungsaktivitäten regeln. Nicht unter das Abkommen fallen Dienstleistungen, welche vom Staat in Ausübung der Öffentlichen Gewalt, d. h. weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit anderen Anbietern erbracht werden.
Der Begriff der Dienstleistung und damit der sektorielle Geltungsbereich wird im Abkommen nicht näher bestimmt und damit auch nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Tätigkeiten eingeengt. Die Ver-
handlungsparteien haben sich auf eine aus der UNO-Produkt-Klassifikation abgeleitete illustrative Liste von wirtschaftlichen Aktivitätsbereichen geeinigt, welche als Dienstleistungen anzusehen sind. In dieser nicht abschliessenden Liste sind folgende Sektoren und -aktivitäten aufgeführt: freie Berufe (Anwälte, Ärzte, Revisoren, Architekten, Ingenieure, usw.), Beratung (bezüglich Untemehmensführung, Werbung, Informatik, usw.), Vermietung, Forschung, Post, Telekommunikation, audiovisuelle Dienstleistungen (Film, Radio, Fernsehen), Bau, Handel, Vermittlung, Finanzdienstleistungen (Banken, Versicherungen, Vermögensverwaltung), Ausbildung, Umweltpflege, Gesundheitswesen, Freizeit, Kultur, Sport, Tourismus, Transport,
Hingegen wird der Handel mit Dienstleistungen ausdrücklich so definiert, dass alle im internationalen Dienstleistungsgeschäft gebräuchlichen Angebotsformen abgedeckt sind, d. h. neben der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung auch die Errichtung von Tochtergesellschaften oder von Zweigniederlassungen im Ausland und die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen als Dienstleistungserbringer oder als Konsumenten von Dienstleistungen.
Die allgemeinen Pflichten und Disziplinen, welche im zweiten Teil des Abkommens zu finden sind, fallen in zwei Gruppen. Eine erste Gruppe enthält jene Regeln, welche ab Inkrafttreten des Abkommens für alle Mitglieder und alle Dienstleistungen gelten, unabhängig davon, ob sektorspezifische Marktzugangsverpflichtungen eingegangen wurden oder nicht (vgl. Ziffer 2.3.3.2.2). Dazu gehören die Meistbegünstigung, die Transparenz der Gesetzgebung sowie die Regeln für die Anerkennung von ausländischen Produkt- und Qualifikationsanforderungen und von anderen Zulassungsvorschriften. Die zweite Gruppe von. Verpflichtungen gilt für das einzelne WTO-Mitglied nur in bezug auf jene Wirtschaftsaktivitäten, die in seiner Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um die Regeln für den Zahlungs- und Kapitalverkehr und für die innerstaatliche Reguliemngstätigkeit der Mitglieder.
Das GATS basiert auf der unbedingten Meistbegünstigungspflicht (Art. II). Wird ein ausländischer Anbieter oder seine Dienstleistung auf dem Markt eines Landes zugelassen, muss dieses Land gemäss dem Prinzip
der Meistbegünstigung gleiche Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer aller WTO-Partner zu gleichen Bedingungen ebenfalls auf seinem Markt zulassen. Die Gleichbehandlung muss unverzüglich gewährt und darf nicht an Bedingungen (z. B. an das Gegenrecht) geknüpft werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorteile auf internationalen Verpflichtungen, auf der autonomen Gesetzgebung oder auf der Verwaltungspraxis beruhen. Die Gleichbehandlung ausländischer Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer untereinander verhindert einerseits, dass Anbieter einzelner Länder gegenüber anderen ausländischen Anbietern benachteiligt werden können. Anderseits garantiert die Meistbegünstigung die Teilnahme aller Vertragsstaaten am Liberalisierungsfortschritt, den einzelne WTO-Mitglieder autonom vollziehen oder untereinander aushandeln.
Artikel n sieht zwei spezielle Ausnahmemöglichkeiten zur Meistbegünstigungspflicht vor. Erstens sind besondere Regelungen für unmittelbare Grenzgebiete zulässig, sofern sie Dienstleistungen betreffen, welche nicht nur lokal produziert, sondern auch lokal konsumiert werden. Zweitens können die Mitglieder - allerdings nur im Sinn einer einmaligen Gelegenheit bei Inkrafttreten des GATS - für einzelne Massnahmen vom Grundsatz der Meistbegünstigung befreit werden. Solche nationale Befreiungen ermöglichen es, bestimmte Handelspartner auch nach Inkrafttreten des GATS in den in den Befreiungslisten spezifizierten Bereichen weiter zu bevorzugen. Die Befreiungen müssen sich prinzipiell auf konkrete Einzelmassnahmen beziehen, die bei Verhandlungsabschluss bereits in Kraft gewesen sind. Die Befreiungen sind grundsätzlich zeitlich begrenzt (Anhang über Befreiungen zu Artikel II). Sie sind erstmals spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens durch den Dienstleistungsrat zu überprüfen und werden Gegenstand künftiger Verhandlungen sein. Die Länderlisten der Befreiungen von der Meistbegünstigung sind dem Anhang über Befreiungen zu Artikel u beigefügt.
Das GATS erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Bildung von wirtschaftlichen Integrationsräumen (Art. V), analog zu Freihandelszonen und Zollunionen im GATT. Konkret bedeutet dies, dass die in solchen Integrationsgebilden geltende weiterreichende Liberalisierung Drittstaaten nicht weitergegeben werden muss. Weil diese Bestimmung präferenzielle
Abkommen und damit Abweichungen vom fundamentalen Prinzip der Meistbegünstigungspflicht ermöglicht, ist deren Inanspruchnahme an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Ein Integrationsabkommen im Sinn von Artikel V des GATS muss erstens einen wesentlichen Teil des Dienstleistungsharidels abdecken (gemessen an der Zahl der Sektoren, am Volumen des Dienstleistungshandels und an den einbezogenen Erbringungsarten) und zweitens alle wesentlichen Diskriminierungen innerhalb des Integrationsraums beseitigen. Bei der Beurteilung des letzteren Kriteriums kann das allfällige Vorhandensein eines über die Dienstleistungen hinausgehenden wirtschaftlichen Integrationsprozesses berücksichtigt werden. Das gesamte Niveau der Handelshemmnisse gegenüber den nichtbeteiligten Mitgliedern darf infolge der Integration nicht zunehmen, und innerhalb eines Integrationsraums niedergelassenen ausländischen Unternehmen müssen die gleichen Rechte zugestanden werden wie den Unternehmen der am Integrationsabkommen beteiligten Länder.
Mit diesen Bedingungen (welche z. B. das EWR-Abkommen erfüllen dürfte) soll sichergestellt werden, dass nur solche Integrationsabkommen. von der Meistbegünstigungspflicht ausgenommen werden, die per Saldo einen handelsschaffenden Effekt erwarten lassen. Sektorielle Abkommen oder Abkommen, welche sich auf die Beseitigung einzelner Handelshemmnisse beschränken, erfüllen die Voraussetzungen von Artikel V nicht. Solche Abkommen werden deshalb ausgeschlossen, weil der handelsverzerrende Effekt bei ihnen in der Regel überwiegt. Für Integrationsabkommen zwischen Entwicklungsländern gelten bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Artikel V erfüllt sind, gewisse Erleichterungen. In Abweichung der in Artikel V verlangten Bedingung, dass in einem Integrationsabkommen a priori keine Erbringungsart ausgeschlossen werden darf, sind präferenzielle Abkommen zur vollständigen Integration des Arbeitsmarktes (d. h. Freizügigkeit des Personenverkehrs) zwischen einzelnen Ländern zulässig (Art. V bis).
Für die Anerkennung ausländischer Qualifikationsanforderungen zur Erfüllung nationaler Zulassungsvoraussetzungen von Dienstleistungserbringem gilt eine bedingte Meistbegünstigungspflicht (An, VII). Die Anerkennung (autonom oder auf dem Abkommensweg) von in einem bestimmten anderen Land erworbenen Qualifikationen, Ausbildung.
Erfahrung, usw. oder von Zulassungsbescheinigungen muss nicht automatisch auf in anderen Mitgliedländern erworbene Qualifikationen ausgedehnt werden. Die Anerkennung darf hingegen nicht als Mittel zur Diskriminierung oder als verdecktes Handelshemmnis eingesetzt werden, d. h. die Anerkennung muss auf objektiven Kriterien beruhen, die sich auf die Qualität der Dienstleistung beziehen. Das anerkennende Land ist verpflichtet, mit anderen Ländern, welche dies wünschen, ebenfalls über vergleichbare Abkommen zu verhandeln, bzw. im Fall der autonomen Anerkennung andere Länder darlegen zu lassen, dass die dort erworbenen Qualifikationen vergleichbar sind und deshalb auch anerkannt werden sollten..
Die Verpflichtung zur Transparenz (Art. III) verlangt, dass alle Gesetze, alle allgemein anwendbaren Regulierungen (einschliesslich internationale Abkommen) und Verwaltungsrichtlinien, die in den Geltungsbereich des Abkommens fallen, veröffentlicht oder sonstwie öffentlich zugänglich gemacht werden. Änderungen einschlägiger Vorschriften oder neue Erlasse müssen dem Dienstleistungsrat gemeldet werden. Vertrauliche Informationen sind von diesen Verpflichtungen ausgenommen, sofern deren Preisgabe die Durchsetzung des Rechts behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise entgegenstehen oder berechtigte kommerzielle Interessen einzelner Unternehmen verletzen würde (Art. III bis). Die Mitgliedländer müssen Auskunftsstellen bezeichnen, welche die anderen Mitglieder bei Bedarf nach Informationen kontaktieren können. Die Industrieländer sind zusätzlich gehalten, Kontaktpunkte für Entwicklungsländer einzurichten, um diesen den Zugang zu Informationen über kommerzielle und technische Aspekte von Dienstleistungsmärkten, über Zulassungsvoraussetzungen und über verfügbare Dienstleistungstechnologien zu erleichtern.
Ebenfalls zu den für alle Mitglieder und für alle Sektoren gültigen allgemeinen Verpflichtungen gehören die Bestimmungen über Monopole und Exklusivanbieter (Art. VIII) sowie über Geschäftspraktiken (Art. DC). Artikel Vu! verbietet den Missbrauch (z. B. durch Quersubventionen) von staatlich verliehenen Monopol- und Exklusivrechten, namentlich in bezug auf Verletzungen der Meistbegünstigungspflicht und von spezifischen Marktzugangsverpflichtungen. Artikel IX anerkennt, dass Geschäftsprak-
tiken auch ausserhalb staatlich verliehener Monopole den Wettbewerb und damit den Dienstleistungshandel stören können. Derartige Behinderungen sollen auf dem Weg von Konsultationen zwischen den betroffenen Mitgliedern mit dem Ziel angegangen werden, solche Praktiken zu beseitigen. .
Die bei der innerstaatlichen Regelung zu beachtenden Pflichten des GATS gelten für ein Mitgliedland nur in jenen Sektoren, für die es spezifische Marktzugangsverpflichtungen übernommen hat. Verfahren und Vorschriften im Dienstleistungsbereich müssen vernünftig, objektiv und unparteiisch angewendet werden (Art. Vf). Zulassungsverfahren dürfen das Angebot von Dienstleistungen nicht administrativ behindern. Es müssen Verfahren eingerichtet werden, welche die fallweise Prüfung ausländischer Qualifikationen auf ihre Gleichwertigkeit mit den nationalen Anforderungen ermöglichen. Die Qualifikationsanforderungen selbst müssen verhältnismässig sein und auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen, d. h. sie müssen sich auf die Qualität der Dienstleistung beziehen. Somit darf auf andere Kriterien, z. B. die Herkunft des Dienstleistungserbringers oder das Gegenrecht nicht abgestellt werden. Bewilligungsgesuche sind ohne unnötige Verzögerung zu behandeln, und es müssen unabhängige Rekursmöglichkeiten für Verwaltungsentscheidungen bereitgestellt werden.
Das Verbot der Behinderung internationaler Zahlungen und Überweisungen ist ebenfalls auf die in der Verpflichtungsliste aufgeführten Aktivitäten beschränkt (Art. .0). Vorbehalten bleiben dabei die Rechte und Pflichten von Mitgliedern des IWF, welche diesen aus dem Währungsfonds-Abkommen erwachsen. Wenn ein Land ernsthafte Zahlungsbilanzschwierigkeiten hat oder von solchen bedroht ist, dürfen Schutzmassnahmen ergriffen werden (Art. XIÏ). Zulässig sind jedoch nur vorübergehende, verhältnismässige und nicht nach Herkunft der Dienstleistung diskriminierende Handelsbeschränkungen, die zudem mit den Artikeln des IWF vereinbar sein müssen. Massnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz werden durch das Zahlungsbilanzkomitee der WTO überwacht, wobei dieselben Prinzipien und Verfahren gelten wie für das GATT.
Allgemeine Ausnahmen von den Verpflichtungen des GATS sind - ähnlich wie im GATT - für Massnahmen vorgesehen, welche zur Aufrechterhaltung der guten Sitten und der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Pflanzen oder Tieren notwendig sind, femer Massnahmen, welche erforderlich sind, um dem Recht Nachachtung zu verschaffen, u.a. zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Auswirkungen von Vertragsverletzungen, zum Schutz der Privatsphäre (im Bereich des Datenschutzes) und zur Gewährleistung der Sicherheit (Art. XIV). Massnahmen, deren Anwendung eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zur Folge hat oder die verdeckte Handelshemmnisse darstellen, legitimiert der Ausnahmeartikel jedoch nicht.
Dies gilt auch für die im selben Artikel enthaltenen Ausnahmen für die Besteuerung von Dienstleistungserbringern. Eine der Meistbegünstigungspflicht widersprechende steuerliche Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn diese das Ergebnis eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ist. Bei der Erhebung von direkten Steuern darf zudem zum Zweck einer gerechten oder effektiven Besteuerung vorn Grundsatz der Inländerbehandlung gemäss Artikel XVII (vgl. Ziff. 2.3.3.2.2) abgewichen werden. Diese Bestimmung trägt der Tatsache Rechnung, dass Steuern dem Gebot der Inländerbehandlung nicht vorbehaltlos unterworfen werden können, weil gewisse Ungleichbehandlungen durch die Steuergesetzgebung (Quellensteuer, unterschiedliche Riickerstattungs- und Abzugsmöglichkeiten usw.) unumgänglich sind, um die unterschiedlichen Verhältnisse in- und ausländischer Unternehmen berücksichtigen zu können. Diese Ausnahmebestimmung ist verhälmismässig weit gefasst, so dass den Steuerbehörden ein ausreichender Spielraum verbleibt. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in- und ausländischen Dienstleistungserbringem, wie sie z. B. von der Schweiz praktiziert wird, widerspricht dem GATS nicht. Die Ausnahme deckt auch die Praxis von Ländern ab, die in der steuerlichen Ungleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen weitergehen - z. B, mit Massnahmen, die im Zusammenhang mit (echter oder behaupteter) Steuerumgehung stehen. Die Meistbegünstigungspflicht verbietet immerhin, dass Steuermassnahmen - sofem sie den Handel mit Dienstleistungen betreffen - allein aufgrand der Nationalität des Steuersubjekts diskriminierend angewendet werden.
Mit der Ausnahmebestimmung für Massnahmen zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Pflanzen, Tieren und Menschen sind auch Massnahmen abgedeckt, welche zum Schutz der Umwelt ergriffen werden. Dies bestätigt ein spezieller Ministerbeschluss ausdrücklich (Beschluss über Dienstleistungshandel und Umwelt, vgl. Anhang III.7.c). Mit diesem Beschluss wird das WTO-Komitee für Handel und Umwelt (vgl. Ziff. 1.10) beauftragt, die Prüfung des Verhältnisses von Dienstleistungshandel und Umwelt in seine Arbeiten miteinzubeziehen.
Von den Verpflichtungen des Abkommens sind weiter Massnahmen ausgenommen, welche im Hinblick auf die Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedlandes getroffen werden (Art. XIV bis). Darunter fallen die Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen, Dienstleistungen, die direkt oder indirekt mit Lieferungen ans Militär verbunden sind, Massnahmen, welche mit spalt- oder fusionierbaren Materialien oder deren Derivaten in Zusammenhang stehen, und Massnahmen, die in Kriegs- oder internationalen Krisenzeiten ergriffen werden. Dem GATS gehen auch Handlungen vor, welche sich aus den Verpflichtungen eines Mitglieds aus der UNO-Charta zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit ergeben.
Vier Bereiche werden gemäss Dienstleistungsabkommen Gegenstand von Arbeitsprogrammen sein. Es handelt sich dabei um die Massnahmen bei Notlagen, das öffentliche Beschaffungswesen, die Subventionen sowie um den Bereich Zulassungs-, Qualifications- und Produktanforderungen.
Das GATS verpflichtet die WTO-Mitglieder dazu, Regeln über Massnahmen bei Notlagen (Schutzmassnahmen) auszuhandeln, welche auf dem Prinzip der Nichtdiskriminierung beruhen (Art. X). Die Ergebnisse dieser Verhandlung müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft gesetzt werden. In der Zwischenzeit kann ein Mitglied Marktzugangsverpflichtungen bereits ein Jahr nach deren Inkrafttreten ändern oder zurückziehen, wenn es begründen kann, das s
?Vi
die von Artikel XXI vorgesehene Wartezeit von drei Jahren (vgl. Ziff. 2.3.3.2.2) nicht eingehalten werden kann.
Gemäss Artikel Xffl sind die Regeln der Artikel n (Meistbegünstigung), XVI (Marktzugang) und XVn (Inländerbehandlung) auf das Öffentliche Beschaffungswesen nicht anwendbar (für die Art. XVI und XVII vgl. Ziff. 2.3.3.2.2). Binnen zweier Jahre ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens sollen multilaterale Verhandlungen über das Öffentliche Beschaffungswesen für Dienstleistungen stattfinden. Diese Forderung ist wenigstens für die am Kodex über das öffentliche Beschaffungswesen beteiligten Länder bereits erfüllt (vgl. Ziff. 2.6.2).
Die Verpflichtungen des Abkommens (namentlich relevant sind die Meistbegünstigung und die Inländerbehandlung) gelten auch für Subventionsmassnahmen. Verschiedene Länder haben allerdings in ihren Listen der spezifischen Verpflichtungen gewisse Subventionen vom Prinzip der Inländerbehandlung ausgenommen. Das GATS anerkennt darüberhinaus, dass es Subventionen gibt, welche mit den Bestimmungen des GATS zwar in Einklang stehen, aber dennoch handelsverzerrende Wirkungen haben können (z. B. Exportsubventionen oder an im Inland niedergelassene Unternehmen ausgerichtete Beihilfen, welche grenzüberschreitend angebotene Dienstleistungen benachteiligen). Zur Vermeidung handelsverzerrender Auswirkungen sollen die Mitglieder Verhandlungen zur Erarbeitung von Regeln für Subventionen und Gegenmassnahmen im Dienstleistungssektor aufnehmen (Art. XV). Dabei sind die Bedürfnisse der Mitglieder und besonders jene der Entwicklungsländer nach Flexibilität im Subventionsbereich zu berücksichtigen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang u. a. an Subventionen im Bereich der Umwelt- und der Kulturpolitik. Modalitäten und Termine dieser Verhandlung sind durch ein zukünftiges Arbeitsprogramm festzulegen. Unabhängig davon haben Mitglieder, welche sich durch Subventionen eines anderen Mitglieds benachteiligt fühlen, das Recht, mit diesem in Konsultation zu treten.
Schliesslich soll der Dienstleistungsrat Regeln entwickeln um zu vermeiden, dass Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Anforderungen und Zulassungserfordernisse den Dienstleistungshandel unnötig behindern (Art. VI Abs. 4). Diese Regeln sollen sicherstellen,
dass qualitative Anforderungen auf objektiven Kriterien beruhen, nicht belastender sind als zur Wahrung der Qualität einer Dienstleistung nötig und dass Zulassungsverfahren nicht zu administrativen Angebotshindernissen werden. Ein Ministerbeschluss (Beschluss über freiberufliche Dienstleistungen, vgl. Anhang lü.V.g) sieht vor, dass der Dienstleistungsrat das in Artikel VI Absatz 4 vorgesehene Arbeitsprogramm durch die Einsetzung einer Arbeitsgruppe an seiner ersten Sitzung mit sofortiger Wirkung in Kraft setzt. Diese Arbeitsgruppe wird - prioritär für den Sektor Buchführung (inkl. Revision) - Kriterien für Qualifikationsanforderungen entwickeln und die Verwendung internationaler Standards fördern. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Marktzugangsverpflichtungen im Bereich der freien Berufe ihre volle Wirkung erst entfalten können, wenn die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen und die Qualifikationsanforderungen gewisse Kriterien erfüllen.
2.3.3.2.2 Spezifische Verpflichtungen und fortschreitende Liberalisierung
Marktzugang und Inländerbehandlung (Art, XVI und XVII), welche im dritten Teil des GATS definiert sind, bestehen (im Unterschied zu den unter Ziffer 2.3.3.2.1 beschriebenen allgemeinen Verpflichtungen) nur soweit, als dies in den nationalen Listen der Mitgliedländer über spezifische Verpflichtungen vorgesehen ist. Jedes Mitglied muss, im Sinn eines Eintrittspreises, einen Grundstock von Marktzugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtungen (sog. Erstverpflichtungen, d. h. während der Uruguay-Runde ausgehandelte spezifische Verpflichtungen) eingehen. Der Umfang der Erstverpflichtungen richtet sich einerseits nach der spezifischen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Volkswirtschaft (u. a. nach deren Entwicklungsstand), muss anderseits aber auch der Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten der Mitglieder Rechnung tragen.
Die Marktzugangs- und Inländerbehandlungsrechte wurden bilateral ausgehandelt und anschliessend in Länderlisten gebunden (d. h. festgeschrieben). Sie werden gleichzeitig mit dem GATS in Kraft treten. Eingegangene spezifische Verpflichtungen können in einem bestimmten Sektor nur rückgängig gemacht werden, wenn dafür Kompensation in anderen Sektoren gewährt wird, welche für die anderen Mitglieder
akzeptabel ist. Dabei ist eine Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten der Bindung abzuwarten (Art. XXI). Können sich die betroffenen Mitglieder über das Ausmass der Kompensation nicht einigen, wird die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterworfen.
In der Verpflichtungsliste eines Mitglieds sind all jene Dienstleistungssektoren und -aktivitäten aufgeführt, für welche dieses ausländischen Dienstleistungserbringera Marktzugang und Inländerbehandlung - allenfalls zu bestimmten Bedingungen - garantiert (Art. XX). Konkret bedeutet dies, dass mengenmässige Marktzutrittshindemisse und andere in Artikel XVI genannte Hindernisse sowie Abweichungen von der in Artikel XVÏÏ definierten Inländerbehandlung auf dem Gebiet der in der jeweiligen Länderliste aufgeführten (d. h. gebundenen) Sektoren soweit zulässig sind, als entsprechende Vorbehalte in der Liste vorgesehen sind.
Die sich aus den spezifischen Verpflichtungen ergebenden Rechte sind gemäss Meistbegünstigungsprinzip allen Mitgliedern zu gewähren. Dies bedeutet, dass für Aktivitäten, welche Gegenstand einer Marktzugangsverpflichtung sind, keine Befreiung von der Meistbegünstigung beansprucht werden kann.
Artikel XVI zählt mengenmässige und andere Marktzugangshindemisse auf, welche ein Land in den gebundenen Sektoren nur dann aufrechterhalten oder neu einführen darf, wenn in seiner Verpflichtungsliste entsprechende Vorbehalte eingetragen sind. Es geht dabei um Beschränkungen der Zahl der Anbieter (z. B. in Form von Monopolen, Exklusivrechten, Quoten oder Bedürfhisklauseln), um zahlenmässige Beschränkungen des Transaktionsvolumens oder des Personals und um Einschränkungen und Vorschriften betreffend ausländische Kapitalbeteiligungen oder betreffend der Rechtsform von Dienstleistungsfirmen.
Artikel XVÜ legt fest, dass ausländische Dienstleistungsanbieter in den gebundenen Sektoren nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare inländische, sofern in der Verpflichtungsliste keine anderslautenden Vorbehalte aufgeführt sind. Ausschlaggebend ist dabei nicht die formelle (de jure) Gleichbehandlung, sondern die Gleichheit der
Wettbewerbsbedingungen (de facto Gleichbehandlung). So kann eine gleich auf In- und Ausländer angewendete Geschäftssitzpflicht im Inland die Wettbewerbsbedingungen zu ungunsten ausländischer Anbieter beeinflussen. Umgekehrt ist die Inländerbehandlung nicht notwendigerweise bereits deshalb verletzt, weil z. B. für Zweigniederlassungen ausländischer Firmen andere Vorschriften bestehen als für solche inländischer Unternehmen. In beiden Fällen ist zu prüfen, ob die entsprechende Massnahme die Wettbewerbsbedingungen zuungunsten der ausländischen Dienstleistungen oder des ausländischen Dienstleistungserbringers beeinflusst oder nicht.
Im Rahmen ihrer Verpflichtungslisten können die WTO-Mitglieder über die Bindung von Marktzugang und Inländerbehandlung hinaus zusätzliche Verpflichtungen eingehen, die nicht unter Artikel XVI oder XVII fallen, namentlich bezüglich Qualifikations- und anderer qualitativer Zulassungsanforderungen (Art. XVfll).
Die Erstverpflichtungen, wie sie sich aus der Uruguay-Runde ergeben, sind erwartungsgemäss von unterschiedlichem Niveau und vermochten in gewissen Sektoren, insbesondere in den Finanzdienstleistungen und in der Seeschiffahrt, gesamthaft nicht zu befriedigen. Dies war der Grund, weshalb die Marktzugangsverhandlungen in diesen und in anderen Sektoren im Dezember 1993 nicht abgeschlossen werden konnten (vgl. Ziff. 2.3.3.3).
Das Prinzip der fortschreit enden Liberalisierung, welches im vierten Teil des GATS verankert ist, verpflichtet die Mitgliedländer dazu, im Rahmen künftiger Verhandlungen periodisch über die schrittweise Verbesserung der Marktzugangsmöglichkeiten zu verhandeln (Art. XIX). Liberalisierung bedeutet in diesem Zusammenhang den Abbau von mengenmässigen und anderen Marktzugangshindemissen gemäss Artikel XVI sowie den Abbau von Massnahmen, welche die Wettbewerbsbedingungen ausländischer Anbieter gegenüber inländischen verschlechtern, also das Prinzip der Inländerbehandlung gemäss Artikel XVH verletzen, sowie den Ausbau der zusätzlichen Verpflichtungen gemäss Artikel XVffl.
Das Prinzip der fortschreitenden Liberalisierung ermöglicht den Mitgliedern die vorläufige Weiterführung von Massnahmen, welche den oben erwähnten Prinzipien der Beseitigung mengenmässiger Marktzutrittshindemisse oder der Gewährung der Inländerbehandlung widersprechen.
Im Prozess der fortschreitenden Liberalisierung ist den besonderen Verhältnissen der Entwicklungsländer und besonders denjenigen der am wenigsten entwickelten Länder angemessen Rechnung zu tragen. Durch die Aushandlung länder- und sektorspezifischer Verpflichtungen soll eine zunehmende Teilnahme der Entwicklungsländer am Welthandel ermöglicht werden (An, IV). Die spezifischen Verpflichtungen sollen zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Liberalisierung von Erbringungsarten beitragen, an denen die Entwicklungsländer interessiert sind, und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Länder stärken (u. a. durch Zugang zu Technologien auf kommerzieller Basis sowie durch Verbesserung des Zugangs zu Vertriebskanälen und Informationsnetzwerken).
2.3.3.2.3 Institutionelle Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Da die institutionellen Bestimmungen des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation und des Anhangs 2 zum WTO-Abkommen (Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, vgl. Ziff. 2.5 und Anhang IL2) auch für das GATS gelten, bestehen die institutionellen Bestimmungen im fünften Teil des Dienstleistungsabkommens vorwiegend aus Verweisen auf die erwähnte Streitbeilegungsvereinbarung, ergänzt um einige zusätzliche Präzisiemngen.
So unterstehen Massnahmen, welche sich aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben, in bezug auf das Inländerbehandlungsprinzip des GATS dem Streitbeilegungsmechanismus der WTO nicht (Art. XXII). Die Mitglieder können Massnahmen, welche spezifische Marktzugangs- oder Inländerbehandlungsrechte beeinträchtigen oder zunichte machen (z. B. Subventionen), dem Streitbeilegungsverfahren der WTO auch dann unterbreiten, wenn die fragliche Massnahme an sich dem GATS nicht widerspricht (Nicht-Verletzungsklage, Art. XXIII). Die schädigende Partei muss auch in solchen Fällen für Beeinträchtigungen
Kompensation leisten oder die strittige Massnahme abändern oder zurücknehmen. Ein Ministerbeschluss, der sich auf die Artikel XXII und XXffl des GATS bezieht, bestimmt, dass der Dienstleistungsrat wie im GATT eine Liste von Panel-Mitgliedern führt, welche von den Mitgliedländern vorgeschlagen werden (Beschluss über bestimmte Streitbeilegungsverfahren für das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, vgl. Anhang in,7.b). Panels zur Beilegung von sektoriellen Streitfragen müssen über die nötige sektorspezifische Sachkenntnis verfugen.
Der Dienstleistungsrat (vgl. Ziff. 2.1.3), welcher das Dienstleistungsabkommen verwaltet, befindet auch über multilaterale technische Hilfe für Entwicklungsländer (Art. XXV) und arbeitet mit im Dienstleistungsbereich tätigen internationalen Organisationen zusammen (Art. XXVI). Er kann nachgeordnete Gremien einsetzen (Art. XXIV). Ein Ministerbeschluss präzisiert mögliche Aufgaben für sektorspezifische Ausschüsse und veranlasst den Dienstleistungsrat, anlässlich seiner ersten Sitzung einen Ausschuss für den Handel mit Finanzdienstleistungen einzusetzen (Beschluss über institutionelle Vorkehren für das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, vgl. Anhang HI.7.a).
Der sechste Teil des Dienstleistungsabkommens (Schlussbestimmungen) enthält Regeln für den Entzug von Handelsvorteilen, Definitionen und Artikel XXIX, welcher die Anhänge des GATS zu integralen Bestandteilen des Dienstleistungsabkommens erklärt.
Die sich aus dem Abkommen ergebenden Handelsvorteile können Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines Mitgliedlandes entzogen werden, dem gegenüber ein Land das WTO-Abkommen nicht anwendet (Art. XXVII). Gegenüber Dienstleistungsfinnen von Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind, ist dies nur möglich, wenn sie in keinem Mitgliedland niedergelassen sind.
Artikel XXVIII (Begriffsbestimmungen) präzisiert wesentliche Begriffe (u. a. Massnahme, Dienstleistungsangebot, Niederlassung, Dienstleistungs- sektor, natürliche und juristische Personen als
Dienstleistungsanbieter, direkte Steuern). Hervorzuheben ist die Définition juristischer und natürlicher Personen eines anderen Mitglieds, die ja die eigentlichen Nutzniesser der durch das Abkommen eingeräumten Rechte sind. Eine juristische Person (der Begriff ist im GATS weit definiert, er schliesst auch Partnerschaften, joint ventures, Personen- und Einzelgesellschaften ein) ist dann ein Anbieter eines anderen Mitglieds, wenn sie entweder unter dem Recht des anderen Landes errichtet worden ist und dort oder in einem anderen Mitgliedland effektiv wirtschaftlich tätig ist, oder wenn sie nach inländischem Recht errichtet, aber durch Personen des anderen Landes beherrscht ist. Eine natürliche Person ist dann ein Anbieter eines bestimmten Mitgliedlandes, wenn sie entweder Staatsangehöriger des entsprechenden Landes ist oder wenn sie dort das Recht der dauerhaften Niederlassung hat und das betreffende Land beim Beitritt zur WTO die Gleichbehandlung von Staatsbürgern und von dauerhaft Niedergelassenen für die Zwecke des GATS notifiziert hat.
Die Schweiz beabsichtigt, bei der Ratifikation des WTO-Abkommens eine solche Notifikation für die sich in der Schweiz aufgrund einer Niederlassungsbewilligung aufhaltenden Ausländer vorzunehmen. Damit werden dieser Ausländerkategorie angehörige Personen, wenn sie selbständig oder als Angestellte eines Schweizer Unternehmens Dienstleistungen für ausländische Kunden erbringen, ebenfalls vom Schutz des GATS profitieren, und die Schweiz wird die sich daraus ergebenden Rechte in der WTO für sich geltend machen können.
2.3.3.3 Ergebnisse für einzelne Yerbandlungsbereiche
2.3.3.3.1 Finanzdienstleistungen
Den Besonderheiten der Finanzdienstleistungen (Banken, Versicherungen, Wertpapiere) insbesondere betreffend die Aufsicht und in bezug auf das Bankgeheimnis wird im Anhang über Finanzdienstleistungen zum GATS Rechnung getragen. Der Anhang über Finanzdienstleistungen präzisiert zunächst, dass Tätigkeiten der Zentralbanken und anderer geld- und währungspolitischer Behörden sowie von Institutionen, die Teil eines obligatorischen Sozialversicherungssystems darstellen, nicht unter das
Abkommen fallen, ausser wenn diese in Konkurrenz mit privaten Firmen ausgeführt werden. Zweitens bestimmt der Anhang, dass aufsichtsrechtliche Massnahmen, die z. B. zum Schutz der Investoren, Anleger, Versicherungsnehmer oder Treuhandkunden oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems ergriffen werden, allen übrigen Bestimmungen des Abkommens vorgehen. Allerdings dürfen aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht zur Umgehung der Marktzugangsverpflichtungen missbraucht werden. Absolut geschützt sind Informationen, die sich auf Geschäfte und Konten von individuellen Kunden beziehen, und andere vertrauliche oder gesetzlich geschützte Informationen.
Die Vereinbarung über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleislungen (vgl. Anhang m.7.e) ermöglicht den Mitgliedstaaten, ihre spezifischen Marktzugangsverpflichtungen aufgrund eines Ansatzes einzugehen, welcher gewisse Mindestanforderungen aufstellt. Mitgliedländer, die ihre Marktzugangsverpflichtungen in den Finanzdienstleistungen auf dem Weg dieser Vereinbarung eingehen, müssen sich an die Stillstandsverpflichtung halten, d.h. sie müssen mindestens die bisherige Marktöffnung garantieren. Die Vereinbarung sieht namentlich das Recht zur Errichtung von geschäftlichen Niederlassungen vor, das Recht, neue Finanzdienstleistungen anbieten zu dürfen und den Zugang zu offiziellen Clearing- und Refinanzierungssystemen. Weiter ist das grenzüberschreitende Angebot von Rückversicherungs- und Transportversicherungsleisrungen vorgesehen. Die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen im Ausland vom eigenen Territorium aus darf nicht behindert werden. Schliesslich enthält das Liberalisieningspaket dieser Vereinbarung die Pflicht zur Zulassung ausländischer Anbieter zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten im Bereich der Finanzdienstleistungen, Spezifische Vorbehalte sind auch in diesem Ansatz möglich, sofern sie die Stillstandsverpflichtung respektieren.
Während die OECD-Länder (mit zwei Ausnahmen) den Ansatz dieser Vereinbarung gewählt haben, sind die von anderen Ländern (darunter v. a. Schwellenländer Südostasiens und Lateinamerikas) offerierten Marktzugangskonzessionen in den Finanzdienstleistungen sehr ungleich geblieben. Da es nicht gelang, dieses Ungleichgewicht zwischen den
Mariazugangsofferten wichtiger Länder und Ländergruppen bis zum Verhandlungsabschluss im Dezember 1993 zu beseitigen, konnten die Marktzugangsverhandlungen in den Finanzdienstleistungen nicht beendet werden.
Die Finanzdienstleistungen sind bis zum Schluss der Verhandlungen im Brennpunkt des Interessenkonfliktes zwischen den Industrieländern und den Entwicklungsländern gestanden. Für die ersteren stellten die Finanzdienstleistungen aufgrund ihres bedeutenden Anteils an den Dienstleistungsexporten einen Schlüsselsektor in den Verhandlungen dar. Folglich haben die meisten Industrieländer eine offensive Position vertreten mit dem Ziel, eine substanzielle Öffnung der Märkte für Finanzdienstleistungen zu erreichen. Die Schwellenländer auf der anderen Seite versuchten, ihre sich im Aufbau befindenden Finanzmärkte vor der internationalen Konkurrenz zu schützen. Die Zurückhaltung dieser Länder, in den Finanzdienstleistungen Liberalisierungsverpflichtungen einzugehen, hat dazu geführt, dass andere Länder (allen voran die USA) nicht bereit waren, ihrerseits weitgehende Marktzugangsverpflichtungen auf definitiver Basis zu übernehmen.
Der Beschluss über Finanzdienstleistungen (vgl. Anhang ITL7.f) bestimmt zusammen mit dem Zweiten Anhang über Finanzdienstleistungen des GATS, dass die Marktzugangsverpflichtungen der Mitgliedländer im Finanzsektor ab Inkrafttreten der WTO grundsätzlich auf Basis der Meistbegünstigung in Kraft treten, dies jedoch nur auf vorläufiger Basis. Sechs Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens hat jedes Mitglied die Möglichkeit, seine Marktzugangsverpflichtungen und seine Liste der Massnahmen, welche von der Meistbegünstigungspflicht befreit sind, im Finanzbereich ohne Kompensation abzuändern. Die nationalen Befreiungen von der Meistbegünstigungspflicht sind in den Finanzdienstleistungen während dieser Periode suspendiert. Dies bedeutet konkret, dass während dieser Zeit keine Massnahmen, welche der Meistbegünstigung widersprechen (z. B. im Fall der Schweiz die Bankenreziprozität), getroffen werden dürfen.
Diese Regelung soll - in Erwartung von Liberalisierungsfortschritten v. a. in gewissen Schwellen- und Entwicklungsländern - die Aushandlung eines
ausgewogeneren Pakets von Marktzugangserleichtemngen ermöglichen. Für die Schweiz bedeutet dies, dass sie sechs Monate nach Inkrafttreten der WTO ihre Haltung in bezug auf die Bankenreziprozität überprüfen wird.
2.3.3.3.2 Telekommunikation
Dem Telekommunikationssektor kommt im Dienstleistungsabkommen eine zweifache Bedeutung zu. Erstens ist die Telekommunikation ein Markt, welcher dem Grundsatz der fortschreitenden Liberalisierung des Marktzugangs unterstellt wird wie alle übrigen Dienstleistungssektoren. Zusätzlich wird im Anhang über Telekommunikation des GATS der Tatsache Rechnung getragen, dass die Telekommunikation ein wichtiges Infra- strukturelement für zahlreiche andere Dienstleishingen darstellt. Die Mitglieder sind verpflichtet, ausländische Dienstleistungserbringer aller Sektoren zur diskriminierungsfreien Nutzung der internen und der grenzüberschreitenden öffentlichen Telekommunikationsnetze zuzulassen. Konkret müssen Miete oder Kauf von Endgeräten möglich sein und Mietleitungen mit dem öffentlichen Netz verbunden werden dürfen. Der Zugang zu den öffentlichen Netzen darf nur von Bedingungen abhängig gemacht werden, die nötig sind, um die Funktionsfähigkeit der Anlagen zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass ausländische Benutzer nur jene Dienstleistungen anbieten, für die spezifische Verpflichtungen bestehen. Der Anhang fordert die Mitglieder schliesslich - in Zusammenarbeit mit anderen in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen - zur Unterstützung der Entwicklungsländer beim Ausbau ihrer Telekommunikationsinfrastmktur auf.
Was die Marktzugangsverhandlungen betrifft, so ist es im Bereich der Grunddienste der Telekommunikation (Basis-Telekommunikation, Übertragung und Vermittlung von Information ohne deren Verarbeitung, d. h. die Netzinfrastruktur, die Teilnehmervermittlung für Telefon, Telex und Datenfernübertragung) nicht gelungen, bis zum Abschluss der Dienstleisrungsverhandlungen am 15. Dezember 1993 zu substanziellen Ergebnissen zu gelangen. Die Interessen von Ländern mit staatlichem PTT-Monopol (Mehrheit der EU-Staaten, Schweiz u. a.) und von Ländern
mit privatisiertem Telekommunikationsbereich (USA, Kanada, Australien, Schweden u. a.) lagen derart weit auseinander, dass sie eine Einigung verhinderten. Deshalb vereinbarte man für die Basis-Telekommunikation freiwillige Nachverhandlungen, die bis zum April 1996 abgeschlossen sein müssen. Der Grundsatz der Meistbegünstigung tritt für diesen Sektor erst ab diesem Zeitpunkt in Kraft. Die Modalitäten für die Nachverhandlungen sind im Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen zum GATS und in einem Ministerbeschluss festgelegt (Beschluss zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen, vgl. Anhang in.7,d). Die Schweiz nimmt an diesen Verhandlungen teil.
2.3.3.3.3 Seeschiffahrt
Auch in diesem Bereich finden bis zum Juni 1996 freiwillige Nachverhandlungen statt. Vor allem die USA waren während der Uruguay-Runde nur zu geringen Liberalisierungsschritten in diesem Sektor bereit. Die Meistbegünstigungsklausel tritt hier ebenfalls erst nach Abschluss der Nachverhandlungen in Kraft. Die Verhandlungsmodalitäten sind im Anhang zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen des GATS und im gleichnamigen Ministerbeschluss geregelt (sseschluss zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen, vgl. Anhang in.7.i). Die Schweiz nimmt an dieser Verhandlung teil, da sie im Bereich der Transportdienstleistungen spezifische Interessen hat (zum Beispiel bezüglich Spedition und Überwachung).
2.3.3.3.4 Lufttransport
Der Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen des GATS nimmt die Verkehrs- und Landerechte sowie unmittelbar damit verbundene Dienstleistungen vorläufig vom Geltungsbereich des Abkommens aus. Dieses Verhandlungsergebnis berücksichtigt das umfassende Netz bilateraler Abkommen in der Zivilluftfahrt, welches nicht kurzfristig durch ein System multilateraler Regeln hätte ersetzt werden können.
Immerhin ist das GATS auf gewisse Dienstleistungen dieses Sektors anwendbar (Luftfahrzeugreparatur- und -Wartungsdienstleistungen, Verkauf und Marketing, computergesteuerte Buchungssysteme). Zudem muss der Dienstleistungsrat die Situation in der Luftfahrt mindestens alle fünf Jahre im Hinblick auf eine weitergehende Anwendung des GATS in diesem Sektor überprüfen.
2.3.3.3.5 Natürliche Personen
Die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen, sei es als Selbständigerwerbende oder als Angestellte von Dienstleistungsunternehmen, fällt gemäss Artikel I in den Geltungsbereich des Abkommens. Dies aus der Überlegung, dass die Erbringung von Dienstleistungen in vielen Fällen nur möglich ist, wenn der Erbringer persönlich zur Stelle ist.
Der Geltungsbereich des GATS wird in dieser Hinsicht im Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens präzisiert. Namentlich vom GATS ausgenommen sind Massnahmen, welche Personen betreffen, die Zugang zum Arbeitsmarkt eines Landes suchen, sowie Massnahmen, die sich auf Staatsbürgerschaft oder Aufenthalt und Beschäftigung auf permanenter Basis beziehen. Ebenfalls erlaubt sind Vorkehren zur Wahrung der Unversehrtheit der Landesgrenzen und zur Sicherstellung eines ordentlichen Grenzübertritts (z. B. Visumspflicht), sofern solche Massnahmen nicht zur Umgehung spezifischer Verpflichtungen missbraucht werden.
Im übrigen gelten die allgemeinen Prinzipien und Verpflichtungen sowie die im Abkommen vorgesehenen Ausnahmen. Die Zulassung ausländischer Dienstleistungserbringer untersteht wie alle anderen Marktzugangsmassnahmen dem Prinzip der schrittweisen Liberalisierung, d. h. die Mitglieder können spezifische Vorbehalte zur Beschränkung der Grenzüberschreitung natürlicher Personen in ihren Verpflichtungslisten vorsehen. Die Schweiz hat dies getan, indem sie Marktzugangsverpflichtungen nur für Führungskräfte und Spezialisten im Rahmen von firmenin-
lernen Transfers übernommen hat und dies u. a. unter dem Vorbehalt des Systems der Kontingentierung (vgl. Ziff. 2.3.3.4). Auch die anderen Mitglieder haben ihre Marktzugangsverpflichtungen in diesem Bereich im wesentlichen auf die Zulassung von Führungskräften und Spezialisten für Firmenniederlassungen beschränkt.
Im Bereich des grenzüberschreitenden Personenverkehrs wird weiterverhandelt. Der Beschluss zu Verhandlungen über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen sieht vor, dass diese Nachverhandlungen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der WTO abgeschlossen sein müssen (vgl. Anhang III.7.h). Allerdings gilt in bezug auf die Grenzüberschreitung natürlicher Personen der Grundsatz der Meistbegünstigung - im Unterschied zu den Nachverhandlungen in den Sektoren Telekommunikation und Hochseeschiffahrt (vgl. Ziff. 2.3.3.3.2 und 2.3.3.3.3) - ab Inkrafttreten der WTO, wobei aber auch hier nationale Befreiungen möglich sind. So behält sich die Schweiz beispielsweise die Vorzugsbehandlung derjenigen Personalkategorien, die nicht Gegenstand der Marktzugangsverpflichtungen der Schweiz sind, zugunsten der EU- und der EFTA-Staaten vor; diese Länder gehören zu unseren traditionellen Arbeitskräfte-Rekrutierungsgebieten (vgl. Ziff. 2.3.3.4).
Eine Spezialfrage in Zusammenhang mit dem Personenverkehr stellt der Bereich Sozialversicherung dar. Wie weit die unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern oder von Ausländern unterschiedlicher Herkunft (z. B. je nach Vorhandensein von Sozialversicherungsabkommen) GATS-relevant ist, konnte während den Verhandlungen nicht abschliessend geklärt werden. Die Verhandlungsparteien sind übereingekommen, allfällige Meinungsverschiedenheiten in diesem Bereich durch Konsultationen und nicht durch Anrufung des Streitbeilegungsmechanismus anzugehen. Diese Frage soll weiterdiskutiert werden mit dem Ziel, das Verhältnis zum GATS näher zu präzisieren und dem Dienstleistungsrat nötigenfalls Vorschläge zu unterbreiten.
2.3.3.3.6 Audiovisuelle Dienstleistungen
Der Bereich Audiovision (Film, Radio, Femsehen) war bis zum Abschluss der Uruguay-Runde zwischen der EU und den USA heftig umstritten. Gegenüber standen sich zwei grundsätzlich verschiedene Konzeptionen: die USA (und Japan) betrachteten audiovisuelle Dienstleistungen als Ware, die EU - gleich wie Kanada, die Schweiz und die übrigen EFTA-Länder - betonten die kulturelle Spezifität der audiovisuellen Werke. Gemäss dem Verhandlungsergebnis kann jedes Mitglied die kulturelle Spezifität der audiovisuellen Dienstleistungen nach seinem Verständnis individuell festlegen - dank der flexiblen Liberalisierungsmethode des Abkommens, wonach jedes Land den Marktzugang ausländischer Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer für jeden Sektor einzeln in seiner Verpflichtungsliste selbst definiert (vgl. Ziff. 2.3.3.2.2).
Die Europäische Union und die gleichgesinnten Länder wären nur dann bereit gewesen, im audiovisuellen Sektor Marktzugangserleichterungen zu gewähren, wenn die USA - zusätzlich zur flexiblen Liberalisierungsmethode - auch noch der ausdrücklichen Verankerung des Grundsatzes der kulturellen Spezifität im Rahmenabkommen zugestimmt .hätten.. Weil die USA dazu nicht bereit waren, kam es nicht nur zu keinen Liberalisierungsschritten im Bereich Audiovision, die EU und die sie unterstützenden Länder machten überdies nationale Befreiungen vom Grundsatz der Meistbegünstigung geltend; diese ermöglichen es ihnen, die audiovisuelle Produktion bestimmter Partnerländer weiterhin zu privilegieren (zum Beispiel im Rahmen der europäischen Medienzusammenarbeit). Dennoch sind die audiovisuellen Dienstleistungen nicht vom Dienstleistungsabkommen ausgenommen: die allgemeinen Verpflichtungen und die Grundprinzipien des GATS wie etwa die Transparenz oder die schrittweise Liberalisierung gelten auch für diesen Sektor.
Die Flexibilität der Liberalisierungsregeln des GATS zeigt sich damit im Bereich der Audiovision besonders deutlich. Diese lassen für die Berücksichtigung spezifischer Bedürfnisse der verschiedenen Dienstleistungssektoren und der einzelnen Verhandlungsparteien erheblichen Spielraum. Damit sind die Anliegen der Motion Zisyadis vom 6. Oktober
1993 erfüllt. Die Mitglieder werden durch die WTO nicht dazu verpflichtet, Kulturgüter als Ware zu behandeln. Das Abkommen schreibt keine automatische Pflicht zur Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Anbieter vor. Länder wie die Schweiz, die keine spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor eingegangen sind (vgl, Ziff. 2.3.3.4), behalten z. B. die Möglichkeit, Unterstützungsbeiträge zugunsten der inländischen audiovisuellen Produktion auszurichten oder Massnahmen zur Förderung der Angebotsvielfalt im Bereich des Kinofilms - etwa im Sinn der Verordnung zum Schweizer Filmgesetz (SR 443,11) - oder Massnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen zu ergreifen.
Zusätzlich hat sich die Schweiz durch die Aushandlung nationaler Befreiungen von der Meistbegünstigungspflicht die Möglichkeit bewahrt, ihre Politik der Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich mit ausgewählten (vorwiegend europäischen) Ländern fortzuführen (vgl. Ziff. 2.3.3.4). Namentlich von der Meistbegünstigungspflicht befreit sind bilaterale und multilaterale Koproduktionsabkommen, Programme wie MEDIA und EURIMAGES zur Unterstützung der europäischen audiovisuellen Produktion sowie Massnahmen, die sich auf die Konvention des Europarates über das grenzüberschreitende Femsehen (SR 0.784.405) abstützen lassen.
2.3.3.4 Die spezifischen Verpflichtungen der Schweiz und die Massnahmen, für welche die Schweiz von der Meistbegünstigung befreit ist
Die Schweizer Liste der spezifischen Verpflichtungen (Liste d'engagements spécifiques)!) besteht aus zwei Teilen: der erste Teil enthält die horizontalen Vorbehalte, welche für die Gesamtheit der in der Liste erwähnten Sektoren gelten; der zweite Teil beinhaltet die Verpflichtungen und Vorbehalte in den einzelnen Dienstleistungssektoren. Es ist
Diese Liste wird in einem Sonderdruck veröffentlicht: "Cycle d'Uruguay: Listes de concessions et d'engagements de la Suisse" (nur in der Originalsprache Französisch). Dieser Sonderdruck kann bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale. Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern bestellt werden (Fax 031 992 00 23/24).
möglich, einen Sektor in der Liste aufzuführen, obwohl Massnahmen bestehen, die mit den Bestimmungen der Artikel XVI oder XVÏÏ (vgl. Ziff. 2.3.3.2.2) nicht vereinbar sind. Diese Massnahmen müssen dann aber als Vorbehalte in der Liste aufgeführt werden. Für Sektoren, die nicht in seiner Verpflichtungsliste aufgeführt (d. h. nicht gebunden) sind, bleibt ein Mitglied frei, unter Beachtung der allgemeinen Verpflichtungen (vgl. Ziff. 2.3.3.2.1) bestehende Marktzugangshindemisse beizubehalten oder neue einzuführen.
In der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Schweiz ist grundsätzlich der heute bestehende Marktzugang gebunden, was der Schweizer Offerte einen hohen Stellenwert verleiht, da unsere Vorschriften in den meisten Fällen verhältnismässig wenig restriktiv sind. Der horizontale Teil der Schweizer Liste enthält Vorbehalte bezüglich geschäftlicher Niederlassungen (Gesellschaftsrecht), Erwerb von Grundstücken und Grenzüberschreitung von natürlichen Personen.
Die Schweiz übernimmt in bezug auf die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen Marktzugangsverpflichtungen für Führungskräfte und Spezialisten im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Niederlassung in der Schweiz. Das Kontingentierungssystem, die Einschränkungen bezüglich der beruflichen und der geografischen Mobilität sowie die gesetzlichen und die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitsbedingungen sind dabei ausdrücklich vorbehalten.
Weil auf Bundes- und/oder Kantonsebene Nationalitätsvorbehalte oder mengenmässige Marktzutrittshindernisse bestehen, konnte die Schweiz namentlich in den folgenden Sektoren nur beschränkte oder gar keine Marktzugangsverpflichtungen eingehen: Strassengütertransport (inkl. Transit), Schienenverkehr, Binnenschiffahrt, Energieverteilung, Post, Gesundheitswesen, Rechtsvertretung und -beratung, Feuerversicherung, Kaminfeger, Installationsgewerbe, Restaurants, Bergführer und Skilehrer, Arbeitsvermittlung und -verleih, Nachforschung und Sicherheit, Unterhaltungsdienstleistungen (inkl. Glücksspiel). Da die Verhandlungen in den Bereichen Grunddienste der Telekommunikation und Seeschiffahrt fortgesetzt werden, sind diese beiden Sektoren in der Verpflichtungsliste der Schweiz ebenfalls nicht aufgeführt. Aufgrund des Verhandlungsergeb-
nisses im audiovisuellen Sektor hat die Schweiz auch in diesem Bereich keine Marktzugangsverpflichtungen übernommen (vgl. Ziff. 2.3.3.3.6),
Dank der Tatsache, dass es der Schweiz gelungen ist, vor Abschluss der Uruguay-Runde Marktzugangsverpflichtungen auszuhandeln, welche den Strassengütertransport nicht miteinschliessen, steht BV 36 sexies ("Alpeninitiative") nicht in Widerspruch zu den Verpflichtungen, die sich für die Schweiz aus der Uruguay-Runde mit Bezug auf das GATS ergeben. Ob und in welchem Umfang dies möglich sein würde, war zum Zeitpunkt der Abfassung der Botschaft über die Volksinitiative "Zum Schutze des Alpengebiets vor dem Transitverkehr" vom 12.2.92 nicht abzusehen.
Ab Inkrafttreten des GATS wird die Schweiz für alle in ihrer Länderliste aufgeführten Sektoren die eingegangenen spezifischen Verpflichtungen einhalten müssen, sei es auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene. Es ist nicht mehr möglich, neue Hindemisse einzuführen oder bestehende zu verschärfen, wenn ein Sektor in der Verpflichtungsliste aufgeführt ist und keine spezifischen Vorbehalte vorgesehen sind.
Die Schweiz hat eine Reihe von nationalen Befreiungen von der Meistbegünstigungspflicht geltend gemacht, um sich einen gewissen Spielraum für die Zusammenarbeit mit bestimmten, v. a. europäischen Ländern zu bewahren. Da die Schweiz mit der EU kein Wirtschaftsintegrationsabkommen abgeschlossen hat, das einen wesentlichen Teil des Dienstleistungssektors abdecken würde, kann sie von der in Art. V vorgesehenen allgemeinen Ausnahme keinen Gebrauch machen (vgl. Ziff. 2.3.3.2.1). Immerhin konnten nationale Befreiungen von der Meistbegünstigungspflicht für den audiovisuellen Sektor, den Transportbereich, den Personenverkehr und die Finanzdienstleistungen ausgehandelt werden, vgl. die Endgültige Liste der Befreiungen von Artikel II (Meistbegünstigung) - Liste finale d'exemptions de l'article n (NPF)2).
Diese Liste wird in einem Sonderdruck veröffentlicht: "Cycle d'Uruguay: Listes de concessions ci d'engagements de la Suisse" (nur in der Originalsprache Französisch). Dieser Sonderdruck kann bei der Eidg. Drucksachen- und Maicriatientralc, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern bestellt werden (Fax 031 992 00 23/24).
Die Befreiungen der Schweiz hinsichtlich des audiovisuellen Sektors betreffen die bi- und multilateralen Koproduktionsabkommen, die Unterstützung der europäischen audiovisuellen Produktion durch Programme wie MEDIA und EURIMAGES, die Erteilung von Radio- und Femsehsendekonzessionen auf Basis des Gegenrechts und die Möglichkeit, audiovisuellen Werken europäischen Ursprungs gemäss der Konvention des Europarates über das grenzüberschreitende Femsehen die Inländerbehandlung zu gewähren.
Im Transportsektor ermöglichen die Befreiungen bilaterale Abkommen über den Strassentransport (inklusive das Transitabkommen mit der EU), und die Weiterführung des Rhein-Regimes gemäss Mannheimer-Rheinschiffahrtsakte (SR 0.747.224.10). Eine weitere Befreiung in diesem Sektor betrifft den Marktzugang auf Basis des Gegenrechts für den Luftverkehr (computergesteuerte Buchungssysteme).
Im Bereich des vorübergehenden Aufenthalts von ausländischen natürlichen Personen zur Erbringung von Dienstleistungen ermöglicht eine Befreiung die bevorzugte Behandlung der Angehörigen von EU- und EFTA-Staaten, welche traditionelle Rekrutierungsgebiete der Schweiz darstellen. Eine weitere Befreiung sichert die privilegierte Beziehung zum Fürstentum Liechtenstein in bezug auf die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen.
Was die Finanzdienstleistungen betrifft, hat die Schweiz eine Befreiung angemeldet, welche es ihr erlauben würde, die Gegenrechtsbedingungen in bezug auf die Zulassung von ausländischen Banken aufrecht zu erhalten. Diese bedingte Befreiung ist vom allgemeinen Verpflichtungsniveau der anderen Verhandlungsparteien im Finanzbereich abhängig. Gemäss dem Ministerbeschluss über die Finanzdienstleistungen werden jedoch solche bedingte Befreiungen bezüglich Finanzdienstleistungen zunächst während der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens nicht anwendbar sein (vgl. Ziff. 2.3.3.3.1). Eine zweite Ausnahme im Bereich der Finanzdienstleistungen bezieht sich auf das Verhältnis der Schweiz zum Fürstentum Liechtenstein (Währungsunion).
Für alle anderen Massnahmen, welche den Dienstleistungshandel betreffen und die nicht Gegenstand von allgemeinen Ausnahmen im Rahmen des GATS sind, ist die Schweiz verpflichtet, die Meistbegünstigung zu gewähren.
2.3.4 Bedeutung des Abkommens für die Schweiz
Die Tatsache, dass das Welthandelssystem der WTO über ein Dienstleistungsabkommen verfügen wird, welches seine Mitglieder rechtsverbindlich auf die Einhaltung gewisser Grundprinzipien - Meistbegünstigung, Transparenz und Objektivität der nationalen Gesetzgebung, schrittweise Verbesserung des Marktzugangs usw. - verpflichtet, darf in ihrer Bedeutung nicht unterschätzt werden.
Das spezifische Interesse der Schweizer Wirtschaft an einem möglichst ungehinderten Zugang zu den ausländischen Dienstleistungsmärkten und damit an der rechtsverbindlichen, multilateral durchsetzbaren Regelung des internationalen Dienstleistungshandels durch das GATS ergibt sich aus den Spezialisierungsvorteilen unserer hochentwickelten Volkswirtschaft und ihrer Firmen im Bereich der Dienstleistungen: Hochqualifizierte Arbeitskräfte, fehlende Rohstoffe und begrenzte Ausbaumöglichkeiten der industriellen Massenproduktion (wegen der Begrenztheit des Heimmarktes und der bestehenden ökologischen Rahmenbedingungen) haben dazu geführt, dass die Dienstleistungen u. a. der Banken, der Versicherungen, von Beratungsfirmen aller Art und des Fremdenverkehrs zu lukrativen Spezialitäten der Schweizer Wirtschaft geworden sind.
Drei Zahlen illustrieren dies: zum ersten belegt unser Land in der Weltrangliste der Dienstleistungsexporteure den fünften Rang (wenn die EU als Einheit betrachtet wird), zum zweiten beläuft sich der wertmässige Anteil unserer Dienstleistungsexporte inzwischen auf rund einen Drittel des Urnfangs unserer Warenausfuhren (der Überschuss im Dienstleistungshandel vermag das traditionelle schweizerische Defizit im Warenhandel ungefähr zu kompensieren), und zum dritten trägt der Tertiärsektor über 60% zum schweizerischen Sozialprodukt bei.
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Das GATS beruht auf dem Konzept der fortschreitenden Liberalisierung. Dieses Prinzip besagt, dass sich die Mitglieder dazu verpflichten, im Rahmen sich wiederholender Verhandlungen mittel- bis längerfristig mengenmässige Marktzutrittshindernisse und Nationalitätsvorbehalte schrittweise abzubauen. Dabei ist das Prinzip der Meistbegünstigung zu beachten sowie die Vorschriften bezüglich Transparenz und Verhältnismässigkeit der innerstaatlichen Regelung. Im übrigen aber bleibt das Recht zur nationalen Gesetzgebung der Teilnehmerstaaten unangetastet, d. h. Behinderungen des Dienstleistungshandels, die sich aus der blossen Verschiedenheit der nationalen Gesetzgebungen ergeben, müssen im GATS-Rahmen nicht zwingend abgebaut werden.
Das GATS ist also wie alle anderen Abkommen der WTO kein Freihandels-, sondern ein Liberalisierungsabkommen. Wegen dieser Eigenschaft ist das Dienstleistungsabkommen der Uruguay-Runde auf absehbare Zeit kein Ersatz für die Integration unserer Volkswirtschaft in den europäischen Binnenmarkt. Das GATS ist für unser Land aber in der gegenwärtigen integrationspolitischen Situation - zusätzlich zu den bestehenden OECD-Instrumenten - eine wichtige Ergänzung unserer Integrationspolitik gerade mit Blick auf die Dienstleistungen, für die wir - im Unterschied zum Warenbereich mit dem Freihandelsabkommen - über kein umfassendes Integrationsabkommen mit der EG verfügen.
Mit dem GATS werden erstmals weltweit Rahmenbedingungen für den gesamten Dienstleistungshandel sowie konkrete Marktzugangsrechte festgelegt. Das Prinzip der fortschreitenden Liberalisierung ist geeignet, zur Ausweitung des Welthandelsvolumens im Dienstleistungsbereich einen wesentlichen Beitrag zu leisten. Aus historischer Perspektive stellt dieses Ergebnis den irreversiblen Startpunkt für die allmähliche Liberalisierung des Welthandels in den Dienstleistungen dar. Das GATS bringt den im Export von Dienstleistungen tätigen Schweizer Firmen mehr Rechtssicherheit: der Zugang zu den ausländischen Märkten wird verbindlich festgeschrieben und kann völkerrechtlich durchgesetzt werden. Dies vermindert das unternehmerische Risiko und erhöht den Ertrag von Investitionen in neue Produkte und in die Erschliessung neuer Märkte.
Dazu kommt das Prinzip der Meistbegünstigung, welches besonders für die Schweiz, die keinem Wirtschaftsblock angehört, von grosser praktischer Bedeutung ist. Es verhindert einerseits, dass Schweizer Unternehmen auf Drittmärkten gegenüber ihren Konkurrenten benachteiligt werden. Anderseits garantiert das Meistbegünstigungsprinzip die Teilnahme der Schweiz an Liberalisierungsfortschritten, die andere WTO-Mitglieder untereinander aushandeln.
Der konkrete unmittelbare Wert im Sinn von verbesserten Exportmöglichkeiten wird durch den Inhalt der Verpflichtungslisten der Mitgliedländer bestimmt, m. a. W. durch das Paket der Erstverpflichtungen. Die Erstverpflichtungen konzentrieren sich in den meisten Fällen auf die rechtliche Absicherung des gegenwärtigen Marktzugangs in den gebundenen Sektoren, d. h. dass in diesen Bereichen in Zukunft keine neuen Hindernisse eingeführt werden dürfen. Zwar erfüllen die Erstverpflichtungen, welche in den Marktzugangslisten der Verhandlungsteilnehmer enthalten sind, die (hochgesteckten) Erwartungen der Schweiz in bezug auf verschiedene Sektoren nur teilweise. Zudem sind die Verhandlungen in bestimmten Sektoren noch nicht abgeschlossen. Dennoch kann festgestellt werden, dass ein beachtlicher Grundstock der weltweiten Dienstleistungsmärkte bereits ab Inkrafttreten der WTO Gegenstand von rechtlich verbindlichen Marktzugangsverpflichtungen sein wird. Dies ist umso beachtenswerter, als in Punta del Este lediglich das Ziel festgelegt worden war, ein Rahmenabkommen für den Dienstleistungshandel auszuarbeiten, ohne bereits in dieser Runde über konkrete Marktzugangsverpflichtungen im Dienstleistungssektor zu verhandeln.
Unsere Dienstleistungsfirmen, ihre Kapitalgeber und Arbeitnehmer können in jedem Fall nur dann am Rechtsschutz des GATS teilhaben und von der fortschreitenden Marktöffnung profitieren, wenn die Schweiz Mitglied der WTO und damit des GATS wird.
Im Gegenzug bedingt dies, dass die Schweiz Marktzugangsverpflichtungen gegenüber ausländischen Dienstleistungsanbietern übernimmt. In vielen Sektoren steht die Schweizer Marktordnung bereits weitgehend in Einklang mit den Grundregeln des GATS. Diejenigen Sektoren, für welche die Schweiz in der Uruguay-Runde keine oder nur beschränkte Verpflich-
tungen eingehen konnte (vgl. Ziff. 2.3.3.4), werden im Sinn der fortschreitenden Liberalisierung des GATS in künftige Verhandlungen im Rahmen der WTO einzubringen sein. Die allmähliche Anpassung der entsprechenden Vorschriften an die Grundsätze des GATS - autonom oder im Rahmen künftiger Verhandlungen - wird die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken und zur Hochhaltung der Qualität des Angebots im Inland beitragen. Wegen der relativ bescheidenen Grosse unseres Heimmarktes ist die Öffnung desselben zum verbesserten Marktzugang bei unseren Handelspartnern und zur zusätzlichen Rechtssicherheit auf den Weltmärkten ins Verhältnis zu setzen. In den meisten Fällen ist die Schweiz nicht nur volkswirtschaftlich, sondern auch auf betrieblicher Ebene Gewinnerin eines solchen Ansatzes.
2.3.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Aus dem GATS ergeben sich für die Schweiz grundsätzlich keine schwerwiegenden Anpassungsprobleme. Das Konzept der fortschreitenden Liberalisierung auf der Basis von länderspezifischen Verpflichtungslisten verleiht dem Abkommen eine beträchtliche Flexibilität zur Anpassung der Marktzugangsverpflichtungen an die vorhandenen Möglichkeiten. Die Schweiz hat in ihrer Verpflichtungsliste grundsätzlich den bestehenden Marktzugang gebunden, so dass sich daraus in den meisten Fällen keine Rechtsanpassungen ergeben. Dies gilt auch für die Zulassungsverfahren in bezug auf die Prüfung ausländischer Qualifikationen, lässt doch die Gesetzgebung des Bundes und der Kantone die Möglichkeit der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Ausbildung oder Erfahrung bereits ausdrücklich oder stillschweigend zu.
Lu Hinblick auf die allgemeinen Verpflichtungen des GATS muss die Schweizer Gesetzgebung und deren Anwendung vor allem mit Bezug auf die Meistbegünstigungspflicht überprüft werden. Die Frage einer Praxisänderung bzw. einer Gesetzesanpassung stellt sich im Bereich der Zulassung ausländischer natürlicher Personen und im Bankensektor.
Die Bestimmungen des GATS über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen und insbesondere die Schweizer Verpflichtungsliste im Bereich des Personenverkehrs wirken sich auf die Zulassungspolitik von ausländischen Arbeitskräften aus. In diesem Zusammenhang sind insbesondere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (EVO, SR 823.21) relevant.
Die Schweizer Verpflichtungsliste sieht für Führungskräfte und hochqualifizierte Spezialisten Aufenthalte bis zu drei Monaten (Personen, die zwecks Vertragsabschlussverhandlungen oder zur Gründung einer geschäftlichen Niederlassung in die Schweiz einreisen) oder maximal vier Jahren (Personen, die im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Niederlassung in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen) vor. Das ANAG lässt als Rahmengesetz eine abkommenskonforme Anwendung der massgebenden GATS-Bestimmungen zu. Auch die BVO lässt eine Zuordnung dieser Aufenthalte in die bestehenden BewiUigungkategorien problemlos zu.
Für sämtliche Personen, die im Rahmen der Schweizer Verpflichtungsliste einreisen, bleiben das System der Kontingentierung, die Einschränkungen bezüglich der beruflichen und geographischen Mobilität und die Beachtung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen vorbehalten. Dabei lassen die Höchstzahlen für Kurz- und Jahresaufenthaltsbewilligungen (Anhang l und 3 zur BVO) genügend Spielraum, um die GATS-relevanten Tatbestände aufzufangen, so das s andere Wirtschaftszweige keine Einbussen in Kauf nehmen müssen. Für diese Personen sind aber die Regeln bezüglich Prioritäten für die Rekrutierung (Art. 8 BVO) und der Vorrang der inländischen Arbeitnehmer (Art. 7 BVO) nicht mehr zulässig. Diese Bestimmungen sehen jedoch schon heute Ausnahmen zu den erwähnten Prinzipien vor, so dass eine GATS-konforme Anwendung möglich wäre. Aus Gründen der Transparenz und Klarheit ist jedoch in Art. 8 der BVO ein Hinweis auf völkerrechtliche Verpflichtungen vorzusehen.
Für Personen, die nicht unter die Schweizer Verpflichtungsliste fallen (vgl. Ziff. 2.3.3.4), hat die Schweiz im Bereich Personenverkehr zudem zwei Befreiungen von der Meistbegünstigungsverpflichtung des GATS ausgehandelt (für die schweizerisch-liechtensteinische Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat und für die präferenzielle Behandlung bezüglich Einreise, Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt von EU- und EFTA-Staatsangehörigen). Damit ist sowohl eine autonome wie auch eine auf einem allfälligen bilateralen Abkommen mit der EU/EFTA beruhende, bevorzugte Behandlung von EU- und EFTA-Staatsangehörigen bezüglich Einreise, Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt weiterhin möglich.
Damit ist die schweizerische Lösung im Bereich Personenverkehr mit der heutigen Ausländerregelung grundsätzlich vereinbar - der Transparenz halber ist aber ein allgemeiner Hinweis auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen in Artikel 8 BVO (Rekrutierungsprioritäten) vorzusehen.
Für das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) ergibt sich ein Anpassungsbedarf aus der Spezialregelung des GATS für die Finanzdienstleistungen (vgl. Ziff. 2.3.3.3.1). Diese verpflichtet alle WTO-Mitglieder - vorläufig während sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens - zur Anwendung der Marktzugangsverpflichtungen auf Basis der Meistbegünstigung. Damit die Schweiz diese Bestimmung einhalten und gleichzeitig über ein ausreichendes aufsichtsrechtliches Instrumentarium für die Zulassung von Tochtergesellschaften ausländischer Banken verfügt, müssen die Zulassungsvoraussetzungen den sich aus dem GATS ergebenden Verhältnissen angepasst werden. Konkret ist das . Gegenrechtserfordernis dann nicht mehr anwendbar, wenn die Schweiz in Staatsverträgen entgegenstehende Verpflichtungen übernimmt. Weiter wird die Zulassung ausländischer Banken von der Gleichwertigkeit der Überwachungsvorschriften im Herkunftsland abhängig gemacht werden können (vgl. die Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT / WTO-Übereinkommen - Uruguay-Runde - notwendigen Rechts - anpassungen, GATT-Botschaft 2, Ziff. 5).
2.4 Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums (Anhang H.1C)
Mit dem Abkommen finden erstmals alle Aspekte des geistigen Eigentums Eingang in einen multilateralen Vertragstext: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken, Herkunftsangaben (einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen), gewerbliche Muster und Modelle, Erfindungspatente, Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. Das Abkommen übernimmt - mit den nötigen Anpassungen - die Grundprinzipien des GATT 1947 sowie der wichtigsten internationalen Übereinkommen im Immaterialgüterrecht. Es enthält Bestimmungen sowohl zum materiellen Recht in all den genannten Bereichen als auch zum Verfahrensrecht. Es stellt präzise Regeln für an der Grenze zu treffende Massnahmen auf. Es setzt ein mit der Anwendung des Abkommens betrautes Organ, den TRIPS-Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) ein. Die Streitschlichtung erfolgt nach speziellen, im Abkommensmemorandum der WTO über das Verfahren zur Streitbeilegung ausgestellten Regeln. Übergangsfristen sollen erlauben, die Probleme und Bedürfnisse der Entwicklungsländer, der Reformstaaten sowie der am wenigsten entwickelten Länder differenziert zu behandeln. Das Abkommen erzielt eine wesentliche Verbesserung des weltweiten Schutzes des Immaterialgüterrechts. Es erhöht die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit für die auf Auslandmärkten tätigen schweizerischen Unternehmen. Schliesslich verhindert es auch unilaterale Druckversuche, indem es einen multilateralen Rahmen für Diskussionen, Verhandlungen und die Lösung von Streitigkeiten schafft. Die Umsetzung des Abkommens bedingt einige punktuelle Anpassungen der einschlägigen Bundesgesetze.
2.4.1 Ausgangstage
2.4.1.1 Die neue kommerzielle Dimension des geistigen Eigentums
Im Zuge des technologischen Fortschritts weitet sich der Anteil der Hochtechnologiegüter am Welthandel stetig aus. Heute lassen sich ein Produkt und der schöpferische Wert, der bei der Produktegestaltung einfliesst, kaum noch voneinander trennen. Mit der Verschärfung des internationalen Wettbewerbs steht die Unternehmerwelt unter ständigem Innovationsdruck. Innovieren aber kostet. Die schweizerische Pharmaindustrie beziffert die durchschnittlichen Forschungs- und Entwicklungskosten zur Herstellung eines vollkommen neuen Medikamentes auf mehr als 400 Millionen Franken. Die Schaffung einer Marke oder eines gewerblichen Modells erfordert ebenfalls bedeutende Aufwendungen für Marktstudien und für die Lancierung des Markenproduktes oder des Modells.
Der Schutz solcher Innovationen und Neuschöpfungen durch das Immaterialgüterrecht stellt daher für ihre Schöpfer eine gerechte Belohnung dar. Was der Schutz des geistigen Eigentums betrifft, so sind Unternehmungen auf Exportmärkten oft mit unzureichenden oder mangelhaften Gesetzen, manchmal gar mit einem rechtlichen Vakuum konfrontiert. Ihre Schöpfungen und Innovationen werden kopiert, und selbst wo Rechtsmittel zur Verfügung stehen, sind diese oft nicht abschreckend genug. Fälschungen und Piraterie1) sind äusserst einträgliche Geschäfte. Derartige illegale Aktivitäten verursachen z.B. den EU-Mitgliedstaaten nur schon im Bereich des Urheberrechts Kosten von 2,6 Milliarden ECU (4,29 Milliarden SFr.). Dazu kommt als indirekte Folge der Verlust zahlreicher Arbeitsplätze in den betroffenen Ländern2).
1) Der Begriff "Fälschung" wird Üblicherweise zur Beschreibung von sklavisch genauen Vervielfältigungen und Nachahmungen von Produkten im Bereich des geistigen Eigentums verwendet (Patente. Marken, gewerbliche Muster und Modelle, geographische Herkunftsangaben). Der Begriff "Piraterie" bezeichnet im geläufigen Sinne dieselben Handlungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. 2) Die Summe des Wertes gefälschter Waren entspricht 5% des Welthandels. Jährlich gehen so weltweit 250.000 Arbeitsplätze verloren. Siehe auch: Industry Calls for Süffer Enforcement of Anti-counterfeiting Abroad, International Business Daily, 30.9.1992
2.4.1.2 Die bestehenden internationalen Übereinkommen
Seit geraumer Zeit bildet das Immaterialgüterrecht Gegenstand völkerrechtlicher Verträge: Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ; SR 0.232.01) stammt aus dem Jahr 1883, die Bemer Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ; SR 0.231.11) aus dem Jahr 1886. Ziel dieser Konventionen war eine Rechtsvereinheitlichung. Sie wurden regelmässig überarbeitet und ergänzt. Die Schweiz hat die jeweils jüngste Fassung dieser Konventionen ratifiziert3'. Zahlreiche weitere internationale und regionale Verträge sind überdies geschlossen worden. Zum Beispiel im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, das Welturheberrechtsabkommen (SR 0.231.0]) oder das internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgem und der Sendeuntemehmen (Rom-Abkommen; SR 0.231.171). Im Markenrecht das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA; SR 0.232.112.21.3) und das dazugehörige, erst unlängst abgeschlossene Zusatzprotokoll. Auf dem Gebiet des Muster- und Modellschutzes sind dies das Haager Abkommen betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle (SR 0.232.121.2) und im Patentrecht der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT; SR 0.232.141.1) sowie der Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapester Vertrag; SR 0.232.145.1). Auf europäischer Ebene ist als bedeutendstes Harmonisienmgsinstrument das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ; SR 0.252.742.2) anzuführen.
hl den 80er Jahren war eine Revision der PVÜ, insbesondere zu den Fragen der Zwangslizenzen und Herkunftsbezeichnungen, im Gange; sie lieferte jedoch nur bescheidene Resultate. Die Verbandsübereinkunft schweigt sich übrigens zu Themen wie den Voraussetzungen für die Patentierbarkeit einer Erfindung oder der Patentschutzdauer aus. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vertragsparteien - die Industrie- und Entwicklungsstaaten sowie die vormals planwirtschaftlich organisierten
3) Stockholmer Fassung von 1967 (SR OJ32.04); Pariser Fassung von 1971 (SR 0.231.15).
(sozialistischen) Länder - die PVÜ jeweils unterschiedlich auslegen, was zu einer auffälligen Disparität zwischen den nationalen Gesetzen und Praktiken geführt hat.
Die obengenannten internationalen Übereinkommen sehen als Streitschlichtungsmechanismus jenen des Internationalen Gerichtshofs von Den Haag vor. Etliche Länder, insbesondere planwirtschaftlich organisierte, äusserten jedoch Vorbehalte gegenüber dieser Instanz. In der Praxis kam der vorgesehene Streitschlichtungsmechanismus zudem nie zum Tragen.
Schliesslich gilt es auch zu bedenken, dass die Länder nicht allen Übereinkommen zum Immaterialgüterrecht beigetreten sind. So ist zum Beispiel Indien nicht Vertragspartei der PVÜ. Die Vereinigten Staaten sowie andere Länder mit angelsächsischer Rechtstradition blieben dem Rom-Abkommen fern.
Im Bereich der neuen Technologien wurde der Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen (IPIC-Vertrag) am 26. Mai 1989 in Washington angenommen. Dieser ist aber nicht in Kraft getreten (s. hinten Ziff. 2.4.4.3.6).
Die wichtigsten Übereinkommen enthalten keine Meistbegünstigungsklausel (MFN). In der PVÜ und in der RBÜ ist vor allem das Prinzip der Inländerbehandlung4 verankert. Die Vertragsparteien haben das Recht, untereinander bilaterale oder plurilaterale Vereinbarungen zu treffen,
4) Vgl. Art. 2 und 3 PVÜ: Der Grundsatz ist in Art. 2 Abs. 1. die Ausnahmen sind in Art. 2 Abs. 2 enthalten. In Art. 3 werden Angehörige von Verbandsländem solchen Angehörigen von Nichtverbandsländern gleichgestellt, welche im Gebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben. Kriterium ist also die Staatsangehörigkeit sowie - subsidiär - der Wohnsitz oder die Niederlassung. Die PVÜ räumt Ausnahmen vom Prinzip der Inländerbchandlung ein: Eine gewisse Diskriminierung von Ausländern wird in Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie in bezug auf die Zuständigkeit in einem bestimmten Mass erlaubt (siehe Kommentare zu Art. 2 und 3 des TRIPS-Abkommens, Ziff. 2.4.4.2). Im Bereich des Urheberrechts geht das Prinzip der Inländerbehandlung gemass RBÜ weiter. Nebst den Kriterien der Staatsangehörigkeit und des Aufenthalts sind hier folgende Anhaltspunkte vorgesehen: Ort der Erstveröffentlichung, Sitz oder Aufenthalt eines Urhebers von FUmwcrken, Standort eines Werkes der Baukunst (Art. 3 Abs. l Bst. b und Art. 4 RBÜ). Die RBÜ sieht keine Ausnahmen vor, erlaubt aber in Abweichung vom Prinzip der Inländerbehandlung die Anwendung des Gegenrechisprinzips (für Werke der angewandten Kunst, die Schutzdauer und das Folgerecht
sofern diese den beiden Übereinkommen nicht zuwiderlaufen5). Dabei müssen Länder, die Sondervereinbarungen eingegangen sind, die darin vorgesehenen Vorteile und Privilegien nicht auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien der zwei geänderten Übereinkommen ausdehnen.
2.4.2 Zielsetzung der Verbandlungen
Mit dem Schutz des geistigen Eigentums will die Handelspolitik in drei Situationen Abhilfe schaffen: Erstens bieten unzureichende Schutzrechte ein Einfallstor für Fälschungen von Erfindungen und für Piraterie von literarischen und künstlerischen Werken; den schöpferischen Unternehmen entstehen wirtschaftliche Verluste. Zweitens stellen unangemessene - entweder exzessive oder allzu komplexe - Schutzrechte verschleierte Handelshemmnisse und damit eine Form von Protektionismus dar, weil sie den Marktzugang erschweren. Drittens stellt auch die Diskriminierung von ausländischen Unternehmen gegenüber inländischen oder gegenüber anderen ausländischen Firmen ein Handelshemmnis dar.
Die Verhandlungen bezweckten einen multilateralen Rahmen zu schaffen um der neuen kommerziellen Dimension des Immaterialgüterrechts zu begegnen. Zudem sollte die einheitliche Entwicklung des Völkerrechts in diesem Bereich sichergestellt werden. Es galt, einen erprobten Streitschlichtungsmechanismus - wie jenen des GATT 1947 - zu finden, um den Rückfall zum Bilateralismus und zur formellen oder materiellen Reziprozität zu vermeiden.
5) Vgl. An. 19 PVÜ und Art. 20 RBÜ.
2.4.3 Natur und Merkmale des Abkommens
Die Rechtsnatur des TRIPS-Abkommens ist dieselbe wie die der anderen, bereits bestehenden internationalen Übereinkommen im Immaterialgüterrecht 6).
Das Abkommen enthält Bestimmungen des Völkerrechts und des internationalen Privatrechts. Die Regeln lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen:
Bestimmungen, welche die Substanz der Immaterialgüterrechte nicht berühren. Sie lassen sich in zwei Unterkategorien gliedern: Erstens jene, welche allgemeine Rechte und Pflichten der Staaten festschreiben (z.B. Kooperationspflicht (Art. 69), Verpflichtung zur internen Umsetzung vor Ablauf einer bestimmten Frist (Art. 65)), und zweitens diejenigen, welche institutionelle Mechanismen einsetzen oder Organe schaffen (z.B. Aufgaben und Rolle des TRIPS-Rates bestimmen (Art. 63 Abs. 2, Art. 64 Abs. -3, Art. 68)).
- Bestimmungen, welche die Mitgliedstaaten verpflichten oder ermächtigen, im materiellen und im formellen Recht Regeln zu den Pflichten ihrer Behörden sowie zu den Rechten und Pflichten von Privatpersonen aufzustellen. Diese Bestimmungen sinä zahlreich und bilden einen Eckpfeiler des Abkommens (z.B. die Pflicht, die Grundbestimmungen der PVÜ und der RBÜ zu beachten (Art. 2 Abs. l, Art. 9 Abs. 7); die Möglichkeit, die Eintragung einer Marke von ihrem Gebrauch abhängig zu machen (Art. 15 Abs. 5 1. Satz); die
6) Vgl, z.B. die PVÜ für das gewerbliche Eigentum, die RBÜ für das Urheberrecht, das MMA für die internationale Registrierung von Marken oder aas Haager Abkommen für die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle. Vgl. zudem auch die Botschaft des Bundesrates über drei Übereinkommen und die Änderung des Patentgesetzes vom 24. März 1976 (BB1 1976 II 7. 20). "En termes de droit constitutionnel suisse, l'Accord TRIPS est un accord d'harmonisation et devrait être qualifié par les Chambres fédérales de la même manière que la Convention de Paris" (vgl. Th.Cottierr und T.L. Tran-TM, Le GATT et l'Uruguay-Round: l'importance du projet d'accord TRIPS et son impact sur le droit de la propriété intellectuelle en Suisse, AJP 5/93, 639). Siehe auch D. Schindler in: J.F. Aubert (eds,), Kommentar zur Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.5.1874. Basel/Bern/Zürich 1989. Art. 89 Abs. 3 Buchstabe c) N. 19 und 20.
Pflicht, Gesetze für die Herkunftsbezeichnungen von Weinen und Spirituosen zu verabschieden (Art. 23)).
Bestimmungen, welche unmittelbar die Rechte und Pflichten von Privatpersonen regeln. Dieser Teil bildet den eigentlichen Kern des Abkommens. Die allermeisten Artikel des Abkommens wurden sehr detailliert und präzise abgefasst (so z.B. die Definition von Computerprogrammen als literarische Werke (Art. 10), die Schutzdauer (Art. 12, Art. 14 Abs. 5, Art. 18, Art. 26 Abs. 3, Art. 33, Art. 38), die Definition der Marke (Art. 15), die Rechte aus den verschiedenen Schutztiteln (Art. 16, 28), die vorläufigen Massnahmen (Art. 50».
Das schweizerische Recht ist dem Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts verpflichtet 7).
Manche Artikel, die den Staaten Reglementierungspflichten auferlegen, sind als Rahmenbesrimmungen zu verstehen; andere sind sehr genau und daher unmittelbar anwendbar. Auch wenn der Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit mit Bezug auf das GATT 1947®> vom Bundesgericht nicht anerkannt wurde, gilt er doch für zahlreiche TRIPS-Artikel, so wie dies ja auch beim EPÜ, dem PCT oder dem Lugano-Abkommen über die
7) Siehe An. l Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URO; SR 231.1); An. 2 Abs. 3 des Bundesgeselzes aber den Schulz von Topographien von Halblettererzeugnissen (SR 231.2). Siehe W. Kätin. Der Geltungsgrund des Grandsatzes "Völkerrecht bricht Landesrecht". ZBJV 124bis (1988) 54: 0. Jacot-Guillarmod, La primauté du droit international face à quelques principes directeurs de l'Etat fédéral suisse, ZSR (RDS) 104 I (1985)383. 8) Entscheid Maison G. Sprl contre Direction générale des douanes (BGE 112 Ib 183,189).
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11) der Fall ist?).
Das Abkommen verfolgt die Methode der Eingliederung substantieller Bestimmungen der wichtigsten bestehenden internationalen Übereinkommen, was dem Text eine grosse Dichte verleiht, die Zahl der TRIPS-Artikel begrenzt und vor allem eine erneute Analyse aller Artikel dieser Übereinkommen überflüssig macht.
2.4.4 Inhalt des Abkommens
Das Abkommen umfasst eine Präambel und sieben Teile mit insgesamt 73 Artikeln. Es ist in Verbindung mit dem Abkommen zur Errichtung der WTO (siehe Ziff. 2.1) und der Vereinbarung über die Regeln und das Verfahren zur Streitbeilegung (siehe Ziff. 2.5) zu lesen.
9) Siehe die Botschaften zum EPÜ (BB1 1976 n 58), zum PCT (BB1 1976 n 61) und zum Lugano-Übereinkommen (BB1 1991 n 342). In der Schweiz gelten für die unmittelbare Anwendbarkeit folgende Bedingungen: "Pour autant [que les traités internationaux valablement conclus] apparaissent directement applicables, les règles conventionnelles sont susceptibles d'imposer des obligations et de conférer des droits non seulement aux autorités, mais également aux particuliers. Ainsi, un citoyen peut invoquer un traité devant l'administration et les tribunaux si celui-ci pose des règles de droit suffisamment précises et claires pour s'appliquer comme telles à un cas d'espèce et constituer le fondement d'une décision concrète. Tel n'est pas le cas d'une disposition qui énonce un programme ou fixe les lignes directrices dont devra s'inspiret la législation des Etats contractants qui s'adresse non aux autorités administratives ou judiciaires, mais au législateur national. L'applicabilité directe doit être également déniée aux normes qui se bornent à esquisser la réglementation d'une maitère ou aménagent un pouvoir d'appréciation considérable" (BGE 112 Ih 183). Siehe auch die Lehre: W. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde. 2. Auflage. Bern 1994. 49; Th. Cottier, Die Bedeutung des GATT im Prozess der europäischen Integration, in: O. Jacot-Guillarmod/D. Schindicr/Th. Cottier, EG-Recht und schweizerische Rechtsordnung, Beihefte zur ZSR 10, Basel 1990, 139. 171-178. Siehe auch If. Müller/L. Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 2. Auflage. Bern 1982, 116ff.: 0. Jacol-Guiüarmod, L'applicabilité directe des traités internationaux en Suisse: histoire d'un détour inutile. Annuaire suisse du droit international 1989, XLV, 129ff.; A. Koller, Die unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge und des EWG-Vertrages im innerstaatlichen Bereich, Bern 1971.
2.4.4.1 Präambel
Die Präambel anerkennt die Notwendigkeit, mittels eines verstärkten Schutzes des geistigen Eigentums Handelsverzerrungen zu verringern. Allerdings darf dieser Schutz nicht selbst den rechtmässigen Handel behindern und sich zu einer Form von Protektionismus entwickeln. In der Präambel werden zudem die Anwendbarkeit der Grundprinzipien des GATT 1994 und der relevanten internationalen Vereinbarungen sowie die Notwendigkeit anerkannt, angemessene Normen zum materiellen Recht, zum Verfahrensrecht und zur Durchsetzung der gewährten Rechte (Rechtsschutzbestimmungen) auszuarbeiten. Besonderes Augenmerk gilt den spezifischen Zielsetzungen und Bedürfnissen der Entwicklungsländer. Die Zusammenarbeit mit anderen betroffenen internationalen Organysationen wird angeführt, insbesondere mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), welche die wichtigsten in das Abkommen eingebundenen Konventionen verwaltet. Die Präambel betont schliesslich die Bedeutung der multilateralen Streitbeilegung zwischen Staaten.
2.4.4.2 Teil I: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
(Art. 1-8)
Die Mitglieder verpflichten sich, das Abkommen umzusetzen. Die Umsetzung darf indessen nach ihren eigenen Methoden und rechtlichen Gepflogenheiten erfolgen (Art. l Abs. 1). In Absatz 2 wird eine Définition des Begriffs "geistiges Eigentum" gegeben. Es handelt sich um die in den Abschnitten l bis 7 von Teil n explizit geregelten Bereiche (s. Ziff. 2.4.4.3.1 bis 2.4.4.3.7). Da es sich nur um Mindestnormen handelt, können die Mitglieder auch einen umfassenderen Schutz vorsehen, soweit dieser nicht dem Abkommen zuwiderlauft. Die Definition des schutzfähigen Rechtssubjektes verweist auf jene der vier grundlegenden, wichtigsten Übereinkommen zum geistigen Eigentum (PVÜ, RBÜ, Rom- Abkommen, IPIC-Vertrag) (Art. l Abs. 3), Diese Definitionen haben sich mittlerweile eingebürgert und werden in zahlreichen nationalen Gesetzen, so auch in jenen der Schweiz, anerkannt.
Laut Artikel 2 verpflichten sich die Länder, die Grundbestimmungen der PVÜ (im Gegensatz zu den administrativen oder institutionellen Bestimmungen) einzuhalten. Diese Bestimmung sowie Artikel 9, der auf die RBÜ verweist, haben eine grosse Tragweite. Diejenigen Länder, welche bereits die jüngsten Fassungen ratifiziert haben, sehen damit ihre Verpflichtungen aus diesen Konventionen bestätigt. Jene Länder, die die jüngsten Fassungen noch nicht ratifiziert haben, können sie nun ohne eigentlichen Beitritt "übernehmen". Für beide Ländergruppen wird bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus den entsprechenden Konventionen der Streitbeilegungsmechanismus der WTO anwendbar sein. Dadurch werden diese Konventionen, deren Streitbeilegungssystem oft kritisiert worden ist, gestärkt. Eine weitere Folge von Artikel 2 besteht darin, den Vertragsbeitritt für bisher unschlüssige Länder zu erleichtem. Der universelle Charakter dieser völkerrechtlichen Instrumente wird damit verstärkt.
Diese "Übernahme" hat noch weitere Folgen: So muss das in Artikel 4 der PVÜ vorgesehene Prioritätsrecht10) von den TRIPS-Abkommensparteien vorgesehen werden. Jene Länder, die gegenwärtig das Prioritätsrecht auf der Grundlage der PVÜ oder auf Basis der Reziprozität kennen, sind im Prinzip gehalten, es allen Abkommensparteien zu gewähren (zu den Ausnahmen siehe hinten Ziff. 2.4.8. l).
Die Inlanderbehandlung, ein Grundprinzip der bestehenden Übereinkommen, wird ebenfalls, allerdings im GATT-Wortlaut ("nicht weniger günstig") übernommen (Art. 3) l D. Wie schon in den existierenden Konventionen werden allerdings einige Ausnahmen von diesem Prinzip, namentlich im Bereich der gerichtlichen und administrativen Verfahren, zugelassen, beispielsweise die Verpflichtungen, im betroffenen Land einen Vertreter oder Anwalt einzusetzen oder in einem Gerichtsverfahren eine Sicherheit zu leisten (cautio judicatum salvi).
10) Aufgrund des in Art. 4 Abs. l PVÜ verankerten Prinzips gut, dass "wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmässig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Hinterlegung in den anderen Ländern (...) ein Prioritätsrecht". Die Mindestfrist für das Prioritätsrecht beträgt 12 Monate für Erfmdungspateme, sechs Monate für die Marken und die gewerblichen Muster und Modelle. Das Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, die seit der ersten Anmeldung eingetreten sind (vgl. An. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 betreffend die Erfindungspatente (PatG; SR 232.14). 11) Vgl. Fussnote 4 für PVÜ und RBÜ; Art, 2 Rom-Abkommen: An. 5 IPIC-Vertrag.
Der Grundsatz der Meistbegünstigung, Ausfluss des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, ist ein bereits im GATT 7947 bekannter Mechanismus. Neu ist er für die internationalen Übereinkommen im geistigen Eigentum. Gemäss diesem Grundsatz muss jede Begünstigung, die ein Mitglied den Angehörigen eines anderen Staates gewährt, unverzüglich und bedingungslos auch allen Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt werden. Anders als die "klassische" MFN des GATT 1947, die absolut, d.h. ausnahmslos ist, lässt die MFN im Bereich des geistigen Eigentums einige Ausnahmen zu: diese gelten für Rechtshilfe- oder Verfahrensfragen betreffende Verträge, bilaterale oder plurilaterale Verträge, die vor dem Abkommen in Kraft waren sowie für die Bestimmungen der RBÜ und des Rom-Abkommens zum Gegenrechts-Regime (Art. 4). Die MFN findet auch nicht Anwendung auf Sondervereinbarungen, die nur für Registrierungsverfahren gelten. In den beiden letzten Ausnahmen spiegelt sich eine der Zielsetzungen des geistigen Eigentums wieder: Die Länder müssen weiterhin mit Sonderverträgen ihr Schutzniveau verbessern können. Gleichzeitig muss verhindert werden, dass Länder von Systemen profitieren, ohne die entsprechenden Verpflichtungen zu übernehmen (sog. "free-riders" oder "Trittbrettfahrer"). Musterbeispiel ist das Gegenrechts-Regime des Rom-Abkommens: Zahlreiche Länder mit angelsächsischer Rechtstradition kennen keinen Schutz der verwandten Schutzrechte. Mit einer absoluten MFN könnten sie auf dem Territorium der Vertragsstaaten von den Regelungen des Rom- Abkommens profitieren, ohne selbst irgendwelche Pflichten einzugehen.
Die Frage der Erschöpfung der Rechte (Art. 6) hat nicht nur Industrie- und Entwicklungsländer, sondern sogar die Industrieländer untereinander gespalten. Das Erschöpfungsprinzip besagt, dass der Inhaber seine ausschliesslichen Rechte an einem Immaterialgut erschöpft hat12), sobald er das geschützte Produkt auf den Markt bringt oder dessen Vermarktung durch eine Drittperson zustimmt. In Übereinstimmung mit dem Prinzip der internationalen Erschöpfung darf der Inhaber die Einfuhr des Produktes,
12) So besteht beispielsweise im Bereich der Patente das ausschliesslichc Recht aus einem Erfindungspatem, welches ein Produkt zum Gegenstand hat. darin, unbefugten Drittpersonen die Herstellung, Verwendung, das Anbielen zum Verkauf, den Verkauf und den Import des diesbezüglichen Produktes zu verbieten (Art. 28 Abs. l Bsi. a TRIPS-Abkommen). Vgl. auch An 8 PatG.
das er selbst oder ein Lizenznehmer in einem Drittland hergestellt hat, nicht mehr verbieten. Es gilt zu bemerken, dass ein Land je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Erschöpfungsregelungen vorsehen kann, z.B. die nationale Erschöpfung im Patentwesen und die internationale Erschöpfung im Bereich des Urheberrechts. Befürworter der internationalen Erschöpfung argumentieren, dass diese Methode eher der Philosophie des GATT 1947, einer progressiven Verwirklichung des freien Warenverkehrs, entspricht. Ihre Gegner führen an, dass eine "Vereinbarkeit" nicht möglich sei, solange Produktions- und Wettbewerbsbedingungen nicht in allen Ländern vergleichbar seien. Derartige Zustände sind aber Zukunftsmusik. In etlichen Ländern profitieren die örtlichen Produzenten noch immer von Subventionen. Solche Unterstützungsmassnahmen, welche beim Schutz des geistigen Eigentums unbekannt sind, verzerren jedoch die Wettbewerbsbedingungen. Nach langwierigen Verhandlungen einigten sich die Länder daher auf die folgende Lösung: Kein Mitglied kann über die Frage der nationalen oder internationalen Erschöpfung ein Streitbeilegungsverfahren gemäss TRIPS-Abkommen einleiten. Jedes Mitglied muss jedoch den Grundsatz der Inländerbehandlung sowie die MFN befolgen. Wenn beispielsweise die Schweiz mit einer Gruppe von Ländern ein bilaterales Abkommen abschliesst, welches eine regionale Erschöpfung vorsieht, so muss sie diese wegen der MFN auch allen anderen Parteien des Abkommens gewähren. Soll eine solche Ausweitung vermieden werden, müsste das betroffene bilaterale Abkommen als Freihandelsabkommen im Sinne des Artikels XXTV des GATT 1994 abgeschlossen werden.
2.4.4.3 Teil u: Bestimmungen über die Verfügbarkeit, den Umfang und
die Ausübung der Rechte des geistigen Eigentums (Art. 9-40)
Teil n des TRIPS-Abkommens ist in acht Abschnitte unterteilt.
2.4.4.3.1 Abschnitt 1: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Art. 9-14)
Abschnitt l verwendet ebenfalls die Technik des Verweises auf ein bestehendes Übereinkommen, nämlich auf die RBÜ. Im Bereich des Urheberrechts müssen sich die Mitglieder an die grundlegenden Bestimmungen dieses Übereinkommens halten. Nur zum Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte, den Artikel 6bis der RBÜ vorsieht (Recht, die Urheberschaft des Werkes zu beanspruchen; Recht, sich bestimmten Änderungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu widersetzen; Rechte nach dem Tod des Urhebers), sind sie nicht verpflichtet (Art. 9). Das Abkommen erfasst auch die neuen Technologien. So sind die Länder verpflichtet, Computerprogramme wie literarische Werke i.S. der RBÜ zu schützen; Sammlungen, z.B. Datenbanken, werden wie geistige Schöpfungen geschützt (Art. 10).
Die Bestimmungen zum Vermietrecht stellen eine wichtige Ergänzung der bestehenden Regeln im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte dar: Den Urhebern von Computerprogrammen und den Herstellern von Tonträgern wird das ausschliessliche Recht zuerkannt, die gewerbliche Vermietung ihrer Werke zu erlauben oder zu untersagen. Dem Urheber eines Filmwerkes steht dasselbe ausschliessliche Recht zu, wenn die gewerbliche Vermietung zu derart zahlreichen Vervielfältigungen führt, dass dadurch die Interessen des Urhebers erheblich beeinträchtigt werden (Art. 11).
Die ausübenden Künstler sind ebenfalls gegen unrechtmässige Aufzeichnungen oder Ausstrahlungen ihrer direkten Darbietungen geschützt (Art. 14).
Die Schutzdauer für Urheberrechte beträgt 50 Jahre ab dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris) oder nach der Veröffentlichung oder der Schaffung des Werkes (Art. 12). Dies entspricht der Mindestschutzdauer der RBÜ. Die Dauer des Schutzes für die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der Aufzeichnung oder der Darbietung. Eine Ausnahme gilt
für Sendungen von Sendeunternehmen, die lediglich 20 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der Sendung geschützt sind (Art. 14 Abs. 5)W. Das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte bilden ein sehr heikles Verhandlungsdossier. Länder mit einem "Copyright"-System (USA, Kanada, Australien, Hongkong, Neuseeland) standen hier jenen mit einem Urheberrechtsystem gegenüber (Europa und Lateinamerika). Insgesamt sind die erzielten Ergebnisse, nämlich die Annahme des Schutzniveaus der RBÜ als Mindestschutz14), der Schutz der neuen Technologien, das Vermietrecht und der minimale Schutz der verwandten Schutzrechte positiv zu werten.
2.4.4.3.2 Abschnitt 2: Fabrik- und Handelsmarken (Art, 15-21)
Die Bestimmungen von Abschnitt 2 sind in enger Verbindung mit der PVÜ zu lesen. Ein vorrangiger Verdienst dieses Abschnitts liegt darin, den obligatorischen Eintragungsschutz für Dienstleistungsmarken einzuführen15). Minimale Ausschliesslichkeitsrechte sowie der Begriff "Marke" (Zeichen, die eine Marke darstellen können) werden ebenfalls definiert (Art. 15 Abs. 1).
Artikel 15 Absatz 3 liefert einen Ansatz für die Lösung einer grossen Meinungsverschiedenheit zwischen den Vereinigten Staaten und den europäischen Ländern: Das amerikanische Recht verlangt als Voraussetzung für die Eintragung die tatsächliche Verwendung der Marke (auf dem Gebrauch der Marke beruhendes System). Dieses Erfordernis schliesst jedoch wegen der praktischen Unmöglichkeit, auf dem amerikanischen Markt systematisch alle Marken zu benutzen, die der Hinterleger schützen möchte, eine ganze Reihe von ausländischen Marken vom Schutz aus. Künftig muss der ausländische Hinterleger lediglich nachweisen, dass er die Absicht hat, die Marke zu benutzen. Er verfügt dann über eine Frist
13) Vgl. An. 14 Rom-Abkommen, der bei verwandten Schuurechtcn generell eine Mindestschutzdauer von 20 Jahren vorsieht. 14) Das Schutzniveau der RBÜ gilt gemeinhin (etwa gegenüber jenem des Welturhebemechtsabkommens) als hoch. 15) Laut Art. ösexies PVÜ verpflichten sich die Parteien, Diensüeistungsmarken 7U schützen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die Eintragung dieser Marken vor/usehen.
von drei Jahren ab dem Tag der Anmeldung, um dies auch tatsächlich zu tun.
Die Mitglieder sind verpflichtet, notorisch bekannte Marken gemäss Artikel 6bis PVÜ zu schützen. Artikel 16 Absatz 2 erläutert die objektiven Bedingungen für die Einschätzung des Bekanntheitsgrades einer Marke: Es reicht aus, wenn ein sehr kleiner Bereich der Öffentlichkeit (z.B. nur die Produzenten, nicht aber die Konsumenten) die Marke kennen, oder wenn sie durch Absatzförderung (Werbung) bekannt wurde. Diese letzte Erläuterung ist bedeutend, denn mit den heutigen technologischen Mitteln (z.B. Satellitenfernsehen) ist es für die Markenwerbung ein Leichtes, die Öffentlichkeit auch dann zu erreichen, wenn das Produkt selbst noch gar nicht auf dem Markt des betroffenen Landes angeboten wird. Artikel 16 Absatz 3 dehnt die Anwendung von Artikel 6bis PVÜ auf berühmte Marken aus. Anders als bei bekannten Marken, für welche man sich bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf identische oder ähnliche Produkte stützt, ist die berühmte Marke unabhängig vom Produkt zu schützen. Es reicht bereits aus, wenn der Verbraucher andere Produkte mit dem Markenprodukt verwechselt, und wenn dies den Interessen des Markeninhabers abträglich ist (wenn z.B. der gute Ruf der berühmten Marken geschwächt wird). Die Absätze 2 und 3 von Artikel 16 stellen einen bemerkenswerten Fortschritt dar und können vermutlich im Kampf gegen Fälschungen eine entscheidende Rolle spielen.
Das TRIPS-Abkommen löst auch ein juristisches Problem von beachtlicher kommerzieller Tragweite. Etliche nationale Gesetzgebungen sehen Sondervorschriften über das Anbringen einer ausländischen Marke vor (z.B. das Anbringen einer anderen Marke neben der Auslandsmarke oder die Verpflichtung, für die letztere kleinere Schriftzeichen zu wählen). Ziel solcher Vorschriften ist es, die Unterscheidungskraft der ausländischen Marke zu verwässern. Mit der Zeit stellt nämlich die Öffentlichkeit die ausländische Marke der örtlichen Marke gleich und vergisst sie. In bestimmten Fällen wurden diese Vorschriften umgangen und zu schmarotzerischen Zwecken angewandt. Solche Bestimmungen werden daher vom Abkommen künftig verboten (Art. 20).
Abgesehen von den Bestimmungen, welche das internationale Schutzniveau erhöhen, findet im übrigen die PVÜ Anwendung (z.B. Prioritätsrecht).
2.4.4.3.3 Abschnitt 3: Geographische Herkunftsbezeichnungen (Art 22-24)
Die geographischen Herkunftsbezeichnungen werden teilweise bereits in der PVÜ geregelt16). Als Ergänzung dazu kommen mehrere Sondervereinbarungen hinzu, so das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben (SR 0.232.111.13), das Lissaboner Abkommen vom 31. Oktober 1958 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung (dem die Schweiz nicht beigetreten ist) oder das internationale Übereinkommen von Stresa vom l, Juni/18. Juli 1951 über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse (SR 0.817.142.1), Die Herkunftsbezeichnungen werden zudem in zahlreichen bilateralen Verträgen behandelt; die detailliertesten dieser Vereinbarungen gingen die europäischen Länder ein. Diese Verträge und das zum Zeitpunkt der Verhandlungen geltende Gemeinschaftsrecht haben Abschnitt 3 sicherlich weitgehend mitbestimmt17).
Im Abkommen wird die geographische Herkunftsbezeichnung auch definiert: sie umfasst sowohl die Herkunftsangabe als auch die Ursprungsbezeichnung (Art. 22 Abs. 1). Alle Mitglieder müssen Mittel vorsehen, welche die Öffentlichkeit in bezug auf die geographische Herkunft eines Produktes irreführt, um eine Verwendung zu verhindern. Des weiteren
16) Vgl. An. l Abs 2, Art. 2, Art. 10, Art. lObis und Art. lOter PVÜ. 17) Zu bilateralen Vertragen siehe den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik (SR 0.232.111.193.49) und den Vertrag vom 14. Dezember 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ungarischen Volksrepublik (SR 0.232.111.194.18). Entsprechende Verträge wurden mit der Bundesrepublik Deutschland (SR 0.232.111.191.36), dem Spanischen Staat (SR 0.232.111.193 J2), der Portugiesischen Republik (0.232.111.196.54) und der Tschechischen sowie der Slowakischen Republik (vormals: Tschechoslowakische Sozialistische Republik) (SR 0.232.111,197.41) geschlossen. Für das Gemeinschaftsrecht: Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.7.92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABI. Nr. L 208/1).
verbietet das Abkommen jede Verwendung, die als unlauterer Wettbewerb im Sinne von Artikel lObis PVÜ gilt. Die Behörden eines Landes sind demnach verpflichtet, die Eintragung einer Marke, welche ungerechtfertigterweise eine Herkunftsbezeichnung enthält, zu verweigern (Art. 22 Abs. 2 und 3).
Ein besonderer Schutz ist für die Herkunftsbezeichnungen von Weinen und Spirituosen vorgesehen. Er ist umfassender, da das Kriterium der Verwechslungsgefahr in bezug auf die Herkunft des Produktes hier nicht nötig ist. Die Benutzung von herkunftsverschleiemden Begriffen wie "Art", "Typ", "Stil" oder "Imitation" ist verboten (An. 23). Ausnahmen sind zulässig für Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind (z.B. "champagne" in den USA, Kanada und anderen Ländern, oder auch "chablis") (Art. 24 Abs. 4). Jedes Land, das solche Ausnahmen geltend macht, muss indessen bereit sein, mit einem betroffenen Land über den Schutz der fraglichen Herkunftsbezeichnungen zu verhandeln (Art. 24 Abs. /). Zudem sollen neue Verhandlungen aufgenommen werden, um ein multilaterales Notifikations- und Eintragungssystem für geographische Herkunftsbezeichnungen von Weinen zu errichten (Art. 23 Abs. 4).
Der Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen war ein heikler und umstrittener Verhandlungsgegenstand. Die Entwicklungsländer und einige Industrieländer lehnten den weiten Lösungsansatz, den beispielsweise die Schweiz befürwortet hatte (hoher Schutz auch für Nahrungsmittel, Industriegüter und Dienstleistungen), ab. Es ist zu bedauern, dass der Sonderschutz für Weine und Spirituosen nicht zumindest auch auf Nahrungsmittel ausgedehnt wurde. Eine solche Ausdehnung war jedoch nicht möglich, da sich die überwältigende Mehrheit der Länder dagegen aussprach (für das schweizerische Recht s. Ziff. 2.4.8.3).
2.4.4.3.4 Abschnitt 4: Gewerbliche Muster und Modelle (Art. 25 und 26)
Die Bestimmungen von Abschnitt 4 schreiben Schutzbedingungen für gewerbliche Muster und Modelle sowie eine Mindestschutzdauer von 10
Jahren vor und sie definieren die ausschliesslichen Rechte des Inhabers (Art. 25 Abs. l und An. 26).
Bemerkenswerte Fortschritte wurden bei der Schaffung von gewerblichen Mustern und Modellen im Textilbereich gemacht, in dem Fälschungen besonders verbreitet sind (Art. 25 Abs. 2). Zahlreiche Industrie- und Entwicklungsländer schreiben für das Hinterlegungs- oder Registrierungsverfahren eines gewerblichen Musters oder Modells drastische oder unverhältnismässige Bedingungen (bezüglich Kosten oder Komplexität) vor. Unternehmen, welche Muster und Modelle schaffen, sehen sich daher einem Handelshemmnis ausgesetzt. Die Textilbranche muss ständig mit der Mode Schritt halten und die Hinterlegung sehr rasch vornehmen können. Obligatorische Hinterlegungsverfahren dürfen weder zu lang noch zu kostspielig sein, da in einer Saison oft Hunderte oder gar Tausende von Mustern hinterlegt werden. Kosten, Komplexität und die Lange des Hinterlegungsverfahrens in gewissen Ländern haben die Textil- und Modebranche oft davon abgehalten, den Schutz ihrer Kreationen zu beantragen. Das führt jedoch dazu, dass ihnen keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich gegen Kopien zu wehren. Das Abkommen verpflichtet hier die Länder, künftig sicherzustellen, dass die Schutzmöglichkeiten nicht durch Verfahren untergraben werden, die aufgrund ihrer Kosten, Länge, Komplexität der Prüfung oder Veröffentlichung abschreckend wirken.
2.4.4.3.5 Abschnitt 5: Patente (Art. 2 7-34)
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die zahlreichen patentrechtlichen Bestimmungen der PVÜ zu halten. Diese Übereinkunft wurde jedoch seit 1967 inhaltlich nicht überarbeitet; sie lässt daher die jüngsten Entwicklungen ausser acht. Wichtige Fragen wie jene der Patentschutzdauer, der von der Patentierbarkeit ausgenommenen Bereiche oder der Benutzung durch die Regierung ohne Einwilligung des Inhabers behandelt sie nicht. Gewisse Lösungen der PVÜ sind zudem umstritten (so z.B. die Zwangslizenz, siehe Kommentar zu Art, 31).
Die Mitgliedstaaten sind gehalten, nicht nur Verfahren, sondern auch die Erzeugnisse selbst zu schützen (Art. 27 Abs. 7). Diese Verpflichtung ist insbesondere in den chemischen und pharmazeutischen Bereichen - wo zahlreiche Länder nur Verfahrenserfmdungen schützen - von Belang. In Artikel 27 Absatz l werden die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit eines Produktes aufgezählt (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit). Diese Voraussetzungen sind zwar bereits in zahlreichen nationalen Gesetzen enthalten; es erschien jedoch nützlich, sie auch in einem internationalen Abkommenstext zu verankern.
Der dritte Satz von Artikel 27 Absatz l enthält auch zwei bedeutende Neuerungen im Patentrecht. Die erste bezieht sich auf das Verbot der Diskriminierung "aufgrund des Ortes der Erfindung" und betrifft die ausländischen Anmelder in den Vereinigten Staaten. Es ist daran zu erinnern, dass die USA das sog. Ersterfinderprinzip anerkennen, während in den übrigen Ländern das sog. Erstanmelderprinzip angewandt wird. In Zusammenhang mit der Anwendung des amerikanischen Systems werden ausländische Patentanmelder dadurch diskriminiert, dass bei einem allfälligen Rechtsstreit über die Frage des ersten Erfinders nur Handlungen in den USA zum Nachweis des Erfindungszeitpunktes berücksichtigt werden. Oder anders ausgedrückt: Stammt eine Erfindung nicht aus den USA, so kann der Anmelder nur das Datum der Prioritätsanmeldung aufgrund der PVÜ oder in Anwendung einer Reziprozitätsklausel geltend machen. Alle Beweisstücke, die von ausserhalb den USA stammen, werden nicht akzeptiert. Dagegen werden bei Erfindungen, die aus den USA stammen sämtliche Beweismittel zugelassen, solange diese nur datierbar und durch Zeugen belegt sind. Erfinder ausserhalb der USA werden dadurch entweder entmutigt, ihre Erfindung in den USA anzumelden, oder aber gezwungen, Forschungen in den USA durchzuführen, um das Erfindungsdatum nachweisen zu können. Die Folgen sind sowohl mit Blick auf die Vermarktung als auch auf die Forschung schwerwiegend ("brain drain"). Die Asymmetrie zwischen dem amerikanischen und dem europäischen System ist umso augenfälliger, als für amerikanische Anmelder in Europa ein weit einfacheres System, eben das Erstanmelderprinzip gilt. Durch das Abkommen wird das Ersterfinderprinzip in den Vereinigten Staaten zwar nicht abgeschafft; gestützt auf Artikel 27 Absatz l werden nun aber Beweismittel zum zeitlichen Vorangehen einer im
Ausland gemachten Erfindung zugelassen. In keinem andern Forum gelangte man bislang zu einem vergleichbaren Resultat; es ist als klarer Fortschritt zu werten.
Das andere Verbot einer Diskriminierung ("danach, ob die Erzeugnisse eingeführt oder an Ort und Stelle hergestellt werden") ist ebenfalls von Gewicht und betrifft sämtliche Länder. Diese Formulierung besagt, dass der Import eines Erzeugnisses der Ausführung der patentierten Erfindung gleichkommt. Die Forderung, der Patentinhaber solle seine Erfindung in allen Ländern, wo sie unter Schutz steht, gewerblich ausführen, ist angesichts der zunehmenden Globalisierung der Märkte nicht realistisch18). Zwangslizenzen werden von diesem Diskriminierungsverbot ebenfalls erfasst (siehe Kommentar zu Art. 31).
Selbst wenn eine Erfindung die drei oben erwähnten Patentierbarkeitvoraussetzungen erfüllt (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit), kann ein Land den Patentschutz verweigern, um die gewerbliche Verwertung der Erfindung "zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten, einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt zu verhindern" (An. 27 Abs. 2). Die Ausnahmebestimmung des GATT 194719) ist zwar schon genügend offen formuliert, um auch Umweltfragen zu umfassen, den Unterhändlern lag aber daran, bereits heute explizit auf die Umweltdimension hinzuweisen.
Absatz 3 von Artikel 27 ermöglicht es den Vertragsstaaten, diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren (Bst. a), Pflanzen und Tiere sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Tieren oder Pflanzen (Bst.
18) Vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.2.92 zu Artikel 30 des EWR-Vertrags (Fall C-30/90). Auch für Fälle, wo es sich nicht um Gemeinschaftsrecht handelt, spiegeln sich die Problematik und die gegenwärtigen Tendenzen in der Entscheidung sehr klar wieder. Der Gerichtshof befand, dass das britische (wie auch das spanische) Patentrecht mit Art. 30 des EWR-Vertrags unvereinbar sei. Die Bestimmungen dieses Gesetzes zu den Zwangslizenzen wegen Nichtausfühnmg stellen Massnahmen dar, welche mengenmässigen Importbeschränkungen gleichkommen. 19) Vgl. Art. XX Bst. b: "... Massnahmen, die für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Pereonen und Tieren oder die Erhaltung des Pflanzenwuchses erforderlich sind".
b) von der Patentierbarkeit auszuschliessen. Die Vertragsstaaten müssen jedoch zumindest Erfindungen betreffend Mikroorganismen schützen und den Schutz von Pflanzensorten durch ein wirksames sui generis-System, durch das Patentsystem oder durch eine Kombination der beiden Systeme gewährleisten. Unter sui generis-Schutz sind "massgeschneiderte" Schutzsysteme für Pflanzensorten gemeint, so wie sie etwa das internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Konvention; SR 0.232.162) vorsieht. Es kann aber auch jedes andere System damit gemeint sein. Das TRIPS-Abkommen lässt den Ländern die Wahl, für Pflanzensorten ein sui generis-System einzuführen, das ihnen entspricht. Dieses kann sich auch vom UPOV-System unterscheiden. Einzige Voraussetzung ist seine Wirksamkeit. Es ist vorgesehen, die Bestimmungen von Buchstabe b vier Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens zu überprüfen (Art. 27 Abs. 3 Bst. b letzter Satz). Diese Übergangsfrist ist von den Übergangsfristen gemäss Art. 65 Abs. 2 und 4 des TRIPS-Abkommens (s. Ziff. 2.4.4.7) zu unterscheiden. Das Abkommen schweigt sich ebenfalls über die Frage des Schutzes von traditionellen Kulturen und Züchtungsverfahren aus, die über Generationen entwickelt oder weitergegeben worden sind (Schutz der Rechte der Landwirte, sog. "farmers1 rights"). Es handelt sich um ein neues Konzept. Die Länder sind deshalb frei, es zu entwickeln. Es ist daran zu erinnern, dass entsprechende Arbeiten in anderen Institutionen oder im Rahmen von anderen Übereinkommen (FAO und Konvention über die biologische Vielfalt) bereits in Angriff genommen worden sind. Die Schweiz setzt ihre Bemühungen zur Konkretisierung dieses neuen Konzeptes in den entsprechenden Instanzen fort.
Artikel 28 definiert die ausschliesslichen Rechte des Patentinhabers, u.a. das Recht, Importe, die ohne seine Einwilligung vorgenommen werden, zu verbieten. Dieses "Importkonzept" berührt zwei Problemkreise: den des Importverbots für Produkte, welche das Patent verletzen, und jenen des Verbots von Parallelimporten (siehe Kommentar zu Art. 6, Ziff. 2.4.4.2). Die Definition der ausschliesslichen Rechte zielt nur auf das erstgenannte Verbot ab. Dieses muss gemäss Artikel 28 in allen nationalen Gesetzen stehen. Das zweitgenannte Verbot hängt mit der Erschöpfung der Rechte zusammen: Fussnote 6 zu Artikel 28 will dies klarstellen. Obwohl sich Artikel 6 bereits ausreichend klar zum Recht der Länder, ihr Erschöp-
fungssystem zu wählen, ausspricht, wurde diese Fussnote auf Ersuchen der Entwicklungsländer im Abschnitt über Patente eingefügt. Gemäss Artikel 6 kann ein Land, das sich für das Prinzip der internationalen Erschöpfung entschieden hat, dieses beibehalten; es darf von daher auch Parallelimporte erlauben. Gemäss Artikel 28 muss es jedoch Importe von Gutem verbieten, welche ein Patent verletzen oder welche in einem Drittland gestützt auf eine Zwangslizenz und somit ohne Einwilligung des Patentinhabers hergestellt wurden.
Noch mehr als die Frage der Patentierbarkeit war Artikel 31 des TRIPS-Abkommens den Unterhändlern ein Stein des Anstosses. Die Überschrift des Artikels "sonstige Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers" erfasst drei Problemkreise, für welche lange kein internationaler Konsens gefunden werden konnte: 1) Die Frage der Verwendung einer Erfindung durch Regierungsbehörden oder durch von dieser ermächtigte Untervertragsnehnier ohne Einwilligung des Patentinhabers; 2) die Problematik der Zwangslizenzen; 3) das Problem der abhängigen Lizenzen. Das erste Problem ("nicht gewerbliche öffentliche Verwendung" oder auch "govemment use" genannt) beruht auf einer in Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition sehr gebräuchlichen Praxis. Dieses System, das auf den Grundsatz "alle Rechte der Krone" zurückgeht, erlaubt den Regierungsbehörden oder den von diesen ermächtigten Untervertragsnehmem eine patentierte Erfindung ohne Einwilligung des Patentinhabers zu nutzen. Damit werden jedoch die Rechte des Inhabers, der meistens keine Entschädigung fordern darf, mit Füssen getreten. Künftig sind gemäss TRIPS-Abkommen die Regierungsbehörden und deren Untervertragsnehmer verpflichtet, den Patentinhaber über eine solche Nutzung seiner Erfindung zumindest zu informieren. So kann dieser seinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf die übrigen in Art. 31 des TRIPS-Abkommens vorgesehenen Rechte geltend machen. Diese Lösung, dank welcher dem "govemment use" entgegengetreten werden kann, stellt für die Industrie der europäischen Länder einen interessanten Fortschritt dar.
Beim zweiten Problem (Zwangslizenzen) handelt es sich um eine heikle Frage, Die schliesslich gewählte Methode hat zu einem zufriedenstellen-
den Konsens geführt. Das Abkommen stellt es den Ländern frei, die Gründe für die Erteilung einer Zwangslizenz zu definieren (Nichtausführung, öffentliches Interesse, Verletzung der Antitrust-Gesetze, nationale Dringlichkeit). Allerdings müssen sie bei der Erteilung einer Zwangslizenz eine Reihe von Bedingungen beachten. Die wichtigsten davon sind:
Die Erteilung muss nach den Umständen des Einzelfalles geprüft werden (Bst. a).
Bevor der Antragsteller ein Gesuch stellen kann, muss er versucht haben, innert einer angemessenen Frist eine vertragliche Lizenz zu erhalten, die ihm der Patentinhaber zu vernünftigen kommerziellen Bedingungen verweigert hat; im Falle nationalen Notstandes und in Situationen von äusserster Dringlichkeit gilt diese Bedingung jedoch nicht (Bst. b).
Zwangslizenzen dürfen nicht ausschliesslich sein. Andernfalls würde dem Patentinhaber der Marktzutritt verschlossen, was einer materiellen Enteignung gleichkäme (Bst. d).
Zwangslizenzen sind vorwiegend für die Versorgung des einheimischen Marktes zu erlauben (die Umschreibung "vorwiegend" soll es einigen Mitgliedern ausnahmsweise gestatten, einen Teil der Produktion zu exportieren, wenn der einheimische Markt für eine rentable Produktion zu klein ist (Bst. f).
Dem Patentinhaber steht eine angemessene Entschädigung zu. Ausschlaggebendes Bemessungskriterium ist der wirtschaftliche Wert der Lizenz (Bst. K).
Die Mitglieder müssen die Überprüfung durch ein Gericht oder eine andere, von der die Lizenz erteilenden Behörde verschiedenen Stelle vorsehen (Bst, i undj).
Der Zwangslizenznehmer darf seine Lizenz nicht ohne den "Teil des Unternehmens oder des Kundenstammes übertragen ..., dem diese Benutzung zusteht" (Bst. e).
im Bereich der Halbleitertechnologie können nur Zwangslizenzen erteilt werden, um den Missbrauch marktbeherrschender Positionen (wettbewerbswidrige Praktiken) zu verhindern. Andere Gründe, etwa die Nichtäusführung, sind nicht gestattet (siehe auch Abschnitt 6 Ziff. 2.4.4.3.6). Der dritte Fall der Benutzung ohne Einwilligung des Inhabers betrifft die abhängigen Lizenzen. Ein Patent gilt als "abhängig", wenn es für eine Erfindung erteilt wurde, die sich auf eine ältere, bereits patentierte Erfindung stützt. Die Ausführung ohne Einwilligung des Inhabers des älteren Patents stellt eine Verletzung des Patents dar. Mehrere Rechtsordnungen, so auch jene der Schweiz20), erlauben dem Inhaber des zweiten Patents unter Umständen, auch gegen den Willen des Inhabers des älteren Patents eine Lizenz zu erhalten. Das TRIPS-Abkommen erläutert und verstärkt die Erteilungsbedingungen für solche Lizenzen (Art. 31 Bst. /). -
Es ist daraufhinzuweisen, dass die Zwangslizenzen für eine wettbewerbswidrige Praxis nicht allen diesen Voraussetzungen unterworfen sind; so ist es weder notwendig, zuerst eine vertragliche Lizenz zu beantragen noch die Produktion auf den einheimischen Markt zu beschränken.
Im Zusammenhang mit der internationalen Vereinheitlichung des Patentrechts sind schliesslich noch die Mindestschutzdauer (20 Jahre) und die Umkehrung der Beweislast bei Verfahrenserfindungen (Art. 33 und 34) erwähnenswert. Diese Bestimmungen sind bereits im EPÜ und somit weder für das schweizerische noch für das europäische Recht neu.
20) Vgl. An. 36 PatG.
2.4.4.3.6 Abschnitt 6: Layout-designs (Topographien) integrierter Schaltkreise (Art: 35-3«)
In diesem Abschnitt geht es um einen relativ neuen, wirtschaftlich bedeutenden, da fast alle Tätigkeiten umfassenden, Technologiezweig. Erfindung und Herstellung von Chips erfordern bekanntlich grosse Investitionen. Die modernen technologischen Möglichkeiten haben das unrechtmässige Kopieren nun erheblich erleichtert. Im Rahmen der WIPO wurde daher 1989 ein völkerrechtlicher Vertrag, der IPIC-Vertrag, ausgehandelt. Dieser ist jedoch nie in Kraft getreten, da er die notwendigen Unterschriften und Ratifizierungen nicht erzielte, weil zahlreiche Industrieländer gewisse seiner Bestimmungen für unzureichend oder unannehmbar erachteten21). Artikel 35 verweist nun auf die unumstrittenen Bestimmungen des EPIC-Vertrages, so etwa auf die Definition der Topographien oder einige Ausnahmen zu den ausschliesslichen Rechten. Die Artikel 36-38 ergänzen den Vertrag in den Bereichen, für welche seinerzeit kein internationaler Konsens erzielt werden konnte.
Die ausschliesslichen Rechte des Inhabers sind auf Produkte auszuweiten, welche illegal .reproduzierte Topographien enthalten. Wer derartige Artikel guten Glaubens benutzt, muss den Lagerbestand verwenden oder verkaufen dürfen, hat dafür aber dem Rechtsinhaber einen Betrag in Höhe einer vernünftigen Lizenzgebühr zu bezahlen (Art. 37 Abs. 1).
Zwangslizenzen können nur aus wenigen, genau umschriebenen Gründen erteilt werden: um wettbewerbsbehindemde Praktiken zu beheben oder um die Benutzung zu öffentlichen, d.h. nicht gewerblichen Zwecken zu gestatten (sog. "government use") (Art. 37 Abs. 2). Für die Erteilung solcher Lizenzen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Patentrechts (siehe Bemerkungen zu Art. 31 Ziff. 2.4.4.3.5).
Die Schutzdauer beträgt mindestens 10 Jahre (Art. 38).
2l) Die Schweiz hat den Vertrag nicht unterzeichnet. Die EG und die Mitgliedstaaten haben ihn zwar unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert. Als unzureichend eingestuft wurden beispielsweise die Bestimmungen Über die Schutzdauer und die Zwangslizenzen.
2.4.4.3.7 Abschnitt 7: Schutz vertraulicher Informationen (Art. 39)
im folgenden wird der Schutz von Informationen behandelt, deren Wert in ihrer Vertraulichkeit oder Geheimhaltung liegt (z.B. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, Know-how). Diese Art von Kenntnissen wird durch die Mindestbestimmungen der PVÜ über den unlauteren Wettbewerb geschützt (Art. 39 Abs. l des TRIPS-Abkommens, der auf Art. lObis der PVÜ verweist). Das Abkommen ergänzt die Konvention, indem zum erstenmal in einem internationalen Vertrag die Begriffe "Geheimhaltung" und "unlauterer Wettbewerb" (Handlung, die "gegen die redliche Geschäftspraxis" verstösst; Art. 39 Abs. 2, Fussnote 10) definiert werden.
Artikel 39 Absatz 3 betrifft pharmazeutische und agrochemische Produkte, welche neue chemische Bestandteile enthalten, weshalb deren Vermarktung einer Zulassung unterliegt. Er sieht vor, dass auch die Resultate klinischer Versuche oder anderer im Rahmen des Zulassungsverfahrens bekanntgegebener Informationen vor unlauterer gewerblicher Verwendung zu schützen sind. Auch wenn die Bestimmung den Schutz nur auf die neuen chemischen Stoffe beschränkt, so stellt sie in einem Bereich, wo klinische Versuche und Experimente sowie die diesbezügliche Dokumentation beträchtliche Investitionen erfordern, einen bedeutenden Fortschritt dar. Die Mitglieder sind daher verpflichtet, Regeln vorzusehen, welche die mit den Zulassungsverfahren betrauten Behörden zur Einhaltung der Geheimhaltung und der Regeln über den unlauteren Wettbewerb verpflichten.
Auch dieser Abschnitt ist als Fortschritt im internationalen Immaterialgüterrecht zu bewerten.
2.4.4.3.8 Abschnitt 8: Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen (Art, 40)
Die Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken bei vertraglichen Lizenzen liegt besonders den Entwicklungsländern am Herzen. Die Berücksich-
tigung dieses Themas hat wahrscheinlich die Haltung dieser Länder in den Verhandlungen über das geistige Eigentum entscheidend beeinflusst.
Die Mitglieder anerkennen, dass gewisse Praktiken oder Bedingungen im Rahmen vertraglicher Lizenzen über geistige Eigentumsrechte Wettbewerb und Handel beschränken und den Technologietransfer behindern können (Art. 40 Abs. 1), Auf Ersuchen eines Mitglieds muss daher jedes andere Mitglied Konsultationen aufnehmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass bestimmte Praktiken oder Bedingungen bei vertraglichen Lizenzen einen Missbrauch des betroffenen Immaterialgüterrechts bedeuten, und dass der Wettbewerb verzerrt wird. Rechtsmittel gegen derartige Praktiken müssen mit den übrigen Bestimmungen des Abkommens vereinbar sein. Der Artikel nennt einige Beispiele für Praktiken und Bedingungen, welche als wettbewerbsverzerrend eingestuft werden, so z.B. Rückzessionsklauseln, die Verpflichtung, den Bestand des Patentes nicht anzufechten, oder die zwangsweise Zusammenfassung von Lizenzen.
2.4,4.4 Teil IH: Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Teil III definiert die Pflichten der Regierungen sowie die Rechte und Pflichten der Privaten im Bereich des Verfahrens und der Rechtsmittel ("Rechtsschutzbestimmungen"). Ohne diesen Schlüsselteil des Abkommens blieben Teil I und n toter Buchstabe. Verschiedene verfassungsrechtliche, gerichtliche und administrative Systeme und Traditionen werden darin unter einen Hut gebracht.
2.4.4.4.1 Abschnitt 1: Allgemeine Verpflichtungen (Art. 41)
Artikel 41 schreibt vor, dass Verfahren und Rechtsmittel ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums erlauben sollen. Allerdings dürfen Verfahren und Rechtsmittel nicht ihrem Zweck entfremdet und missbräuchlich eingesetzt werden (z.B. zur Belästigung von Konkurrenten). Sie müssen gerecht und billig sein, dürfen weder unnötig kompliziert oder kostspielig sein noch unangemes-
sene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen nach sich ziehen. Entscheide sind vorzugsweise schriftlich und begründet mitzuteilen. In Artikel 41 werden zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht, ein Rechtsmittel zu ergreifen, insbesondere die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines letztinstanzlichen Verwaltungsentscheides, verankert (Art. 41 Abs. 1-4; siehe aber Teil IV und den Kommentar zu den quasigerichtlichen Instanzen).
Das Abkommen verpflichtet die Mitglieder nicht, eine besondere Gerichtsorganisation zu schaffen, wenn sie bereits über ein allgemeines System verfügen, oder bei der Ressourcenverteilung den Verfahren und Rechtsmitteln im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums den Vorrang einzuräumen. Diese Bestimmung ist zwar allgemein gehalten, stellt aber eine Antwort auf die von den Entwicklungsländern in bezug auf ihre Verpflichtungen und die Verteilung ihrer Ressourcen vorgebrachten Bedenken dar (Art. 41 Abs. 5).
2.4.4.4.2 Abschnitt 2: Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und Abhilfemassnahmen (Art 42-49)
Artikel 42 entwickelt für die an einem Zivilprozess beteiligten Parteien das Konzept der "gerechten und billigen Verfahren". Er enthält Vorschriften über den Zugang zu den Gerichten, zur Vertretung, zum persönlichen Erscheinen, zur Notifikation, zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Anhörung der Parteien und Parteivorbringen), zur Berücksichtigung vertraulicher Akten und zur Gewährleistung ihres Schutzes.
Artikel 43 betrifft die Frage der Beweisführung. Insbesondere werden der Ermessens- und Entscheidungsspielraum des Richters für den Fall präzisiert, dass eine Partei die Zusammenarbeit verweigert. Die Wahrung der Vertraulichkeit der Akten bleibt auch hier gewährleistet.
Das TRIPS-Abkommen legt in Artikel 44 Mindestregeln bei richterlichen Anordnungen fest, wozu auch die Beseitigungsklage gehört. Artikel 45 verpflichtet die Mitglieder, die Möglichkeit der Schadenersatzklage vorzusehen. Für die Bezahlung von Gebühren und Prozesskosten,
einschliesslich der Anwaltshonorare, soll der Urheber der rechtswidrigen Handlung aufkommen. Für Schadenersatzklagen gilt die Deliktshaftung (Art. 45 Abs.l), für Klagen auf Rückerstattung (Gewinnherausgabe) die Kausalhaftung (Art. 45 Abs. 2).
Als weitere Abhilfsmassnahmen sind vorgesehen: unerlaubterweise angefertigte oder verwendete Gegenstände können aus dem Verkehr gezogen oder gar zerstört werden. Es ist auch möglich, die Materialien und Werkzeuge, die hauptsächlich zur Herstellung besagter Gegenstände dienten, aus dem Verkehr zu ziehen. AU diese Massnahmen müssen jedoch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten (Art. 46).
Die Mitgliedstaaten müssen es dem Beklagten ermöglichen, für den Schaden, der ihm aus einer unbegründeten Klage oder aus einer nicht fälligen und insofern "missbräuchlicherweise" vom Kläger erhobenen Forderung erwachsen ist, Ersatz zu beantragen. Diese Möglichkeit ist wichtig, um schikanösen Vorkehren ein Ende zu setzen (Art. 48 Abs.l). Die Rückerstattung von Gebühren und Prozesskosten, darunter auch der Anwaltshonorare, kann ebenfalls angeordnet werden.
Die Mitgliedstaaten können die mit der Gesetzesanwendungen betrauten Behörden nur dann von ihrer Haftung entbinden, wenn diese in gutem Glauben gehandelt haben (Art. 48 Abs. 2). Dies stellt eine Minimallösung dar. Die Länder können darüber hinausgehen und die Kausalhaftung vorschreiben.
Artikel 49 sieht auch zivile Massnahmen im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Verfahren vor. Diese unterliegen den im Abkommen für das Zivilverfahren vorgesehenen Grundsätzen (Verhältnismässigkeitsprinzip, Gleichbehandlung der Parteien, Prinzip des guten Glaubens etc.). Diese Grundsätze schützen die Prozessparteien vor Willkürakten, wie sie in Staaten mit Verwaltungsverfahren bisweilen missbräuchlicherweise begangen werden könnten.
2.4.4.4.3 Abschnitt 3: Vorsorgliche Massnahmen (Art 50)
Abschnitt 3 besteht aus einer einzigen, allerdings sehr detaillierten Bestimmung. Vorsorgliche Massnahmen bilden einen Grundpfeiler der rechtlichen oder administrativen Mittel, die der Rechtsinhaber bzw. dessen Rechtsnachfolger zur Geltendmachung seiner Rechte einsetzen kann. Diese Zielsetzung darf aber den Rechtsinhaber nicht dazu verleiten, von seinen rechtlichen Möglichkeiten zur Verzögerung von Importen oder zur Belästigung seiner Konkurrenten Gebrauch zu machen. Artikel 50 bildet denn auch einen Ausgleich zwischen den Interessen des Rechtsinhabers und jenen von Drittpersonen.
Die Mitgliedstaaten müssen rasche und wirksame vorsorgliche Massnahmen vorsehen, um die Verletzung von Immaterialgüterrechten und die Vermarktung rechtsverletzender Waren zu vermeiden sowie um dem Verlust von Beweisen entgegenzutreten (Art, 50 Abs.l). Es obliegt dem Gesuchsteller, sowohl seinen Anspruch als auch die unmittelbar drohende Verletzung desselben nachzuweisen. Der Richter kann den Gesuchsteller verpflichten, eine Kaution oder ausreichende Garantien zu leisten, wenn dem Gesuchsgegner durch die begehrten Massnahmen ein Schaden droht (Art. 50 Abs. 3). Kann der Gesuchgegner wegen der unmittelbar drohenden Gefahr nicht angehört werden, so steht es den Behörden frei, superprovisorische Verfügungen zu verhängen (d.h. ohne den Gesuchsgegner zuvor anzuhören (inaudita altera parte); Art, 50 Abs. 2). Werden jedoch solche Verfügungen angeordnet, so ist der Gesuchsgegner nach Durchführung der Verfügungen unverzüglich zu informieren. Er hat nun einen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht, die Überprüfung der vorsorglichen Massnahmen zu verlangen (Art. 50 Abs. 4).
Vorsorgliche Massnahmen, welche vor Rechtshängigkeit der Klage ergingen, entfallen, wenn der Gesuchsteller nicht innert einer angemessenen, von den Gerichtsbehörden festgesetzten Frist, spätestens aber innerhalb von 20 Werktagen oder - wenn diese Frist länger ist - von 31 Kalendertagen seine Klage in der Hauptsache einreicht.
im
Verzichtet der Gesuchsteller auf eine Klage oder erweist sich der dieser zugrundeliegende materielle Anspruch als unbegründet, so muss er dem Gesuchsgegner den durch die vorsorglichen Massnahmen entstandenen Schaden ersetzen (Art. 50 Abs. 7).
2.4.4.4.4 Abschnitt 4: Besondere Voraussetzungen für Massnahmen an den Grenzen (Art 51-60)
im Kampf gegen Fälschungen und Piraterie ist der verstärkte Grenzschutz eine ausserordentlich wichtige Waffe. Unmittelbar und in erster Linie davon betroffen sind die Zollbehörden bzw. die mit der Grenzüberwachung beauftragten Behörden. Ihnen werden nun umfassendere Befugnisse eingeräumt. Während sich Abschnitt 3 unter anderem auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten innerhalb der Grenzen eines Landes bezieht, zielt Abschnitt 4 auf Import- und, je nachdem, auch auf Export- und Transitmassnahmen gegenüber nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren ab. Da für die Zollbehörden je nach immaterialgüterrechtlicher Kategorie22) die Feststellung des Verletzungstatbestands oft sehr schwierig vorzunehmen ist, haben die Unterhändler die Bestimmungen auf die Nachahmung von Marken und auf die Piraterie im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte beschränkt. Diese beiden Konzepte werden in Artikel 51 Fussnote 14 definiert. Die Definition ist bereits in vielen Ländern bekannt.23) Allerdings bedarf die Definition der unerlaubt hergestellten, urheberrechtlich geschützten Waren einer Erläuterung: Für jene Länder, die den Schutz verwandter Schutzrechte nicht anerkennen, ist "Urheberrecht" als "copyright" auszulegen. Für die Länder jedoch, die den Schutz verwandter Schutzrechte anerkennen, umfasst der Begriff "Urheberrecht" auch diese. (Art. 51 Fussnote 14 B st. b am Ende).
22) Insbesondere bei Patenten und Topographien ist es äusserst schwierig, Verletzungen zu erkennen, weil die Gegenstände oft in andere Produkte integriert und daher nicht "sichtbar" sind. 23) Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1.12.86 über Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABI. Nr. L 357/1).
Es steht den Ländern frei, die Massnahmen gegenüber Parallelimporten, d.h. auf die Einfuhr von Waren, die in einem Drittland vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, nicht anzuwenden (Art. 51 Fussnote 13). Diese Fussnote ist in Verbindung mit Artikel 6 zu lesen (Erschöpfung der Rechte; siehe vorne, Bemerkungen unter Ziff. 2.4.4.2). Ebensowenig sind die Länder verpflichtet, Grenzmassnahmen auf Transitwaren anzuwenden.
Den Ländern obliegt die allgemeine Mindestverpflichtung, folgendes Verfahren vorzusehen: Liegen dem "Rechtsinhaber" (je nach geltendem Recht auch dessen Rechtsnachfolger) einer Marke oder eines Urheberrechts ernstzunehmende Hinweise für eine unmittelbar drohende Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren vor, so kann er bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich um Ablehnung der Freigabe dieser Waren nachsuchen. Die Mitgliedstaaten können diese Möglichkeit auch auf andere Verstösse gegen Marken- und Urheberrechte sowie auf Verletzungen anderer Imrhaterialgüterrechte anwenden (Patente, gewerbliche Muster und Modelle, Herkunftsangaben, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, Topographien integrierter Schaltkreise). Bei der "zuständigen Behörde" wird es sich je nach nationaler Gesetzgebung um eine den Zollbehörden übergeordnete Verwaltungsstelle oder um eine Justizbehörde handeln (Art. 57).
Wer die Verweigerung der Warenfreigabe fordert, muss der zuständigen Behörde alle Angaben machen, welche diese zu ihrer Entscheidung über den Antrag benötigt. Dazu gehört unter anderem auch das Glaubhaftmachen des verletzenden Tatbestandes. Ferner ist der Zollbehörde zur Identifizierung der Waren deren detaillierte Beschreibung vorzulegen. Der Antragsteller wird über die schliesslich getroffenen Massnahmen benachrichtigt (Art, 52).
Die Mitgliedstaaten müssen den zuständigen Behörden die Befugnis einräumen, eine Kaution oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen, um den Antragsgegner und sich selbst abzusichern und um Missbräuchen vorzubeugen. Diese Leistungen dürfen jedoch nicht derart
hoch sein, dass sie einen Antragsteller von der Inanspruchnahme von Grenzmassnahmen abschrecken (Art, 53 Abs. 7).
Sehen die Mitgliedstaaten aufgrund einer nicht von einer Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Behörde getroffenen Entscheidung Grenzmassnahmen für Waren vor, die andere Immaterialgüterrechte betreffen (Patente, gewerbliche Muster und Modelle, Topographien, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse), und sind vom Richter keine vorsorglichen Massnahmen getroffen worden, so kann der Antragsgegner gegen Leistung einer ausreichenden Sicherheit die Warenfreigabe beantragen (Art. 53 Abs. 2). Diese Bestimmung wurde wegen der in manchen Ländern gemachten negativen Erfahrungen eingeführt, wo der Rechtsinhaber Importwaren allein deshalb zurückhalten Hess, um den Marktzugang in einer für die entsprechenden Waren entscheidenden Phase zu blockieren.
Die Dauer des Zuriickbehaltens beträgt 10 Werktage. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung um weitere 10 Werktage möglich. Innerhalb dieser Frist müssen entweder vorsorgliche Massnahmen angeordnet oder ein gerichtliches (oder je nach Land auch administratives) Verfahren eingeleitet werden; andernfalls werden die zurückbehaltenen Waren wieder freigegeben (Art. 55).
Information spielt im Kampf gegen Fälschungen und Piraterie eine Schlüsselrolle. Trotz des Schutzes vertraulicher Informationen steht daher dem Inhaber ein Inspektions- und Informationsrecht zu. Erweist sich das Gesuch um Ablehnung der Warenfreigabe als begründet, so können die Zollbehörden dem Inhaber alle notwendigen Angaben zu den Waren und über den Importeur liefern (Art. 57).
Die Mitglieder haben das Recht, jedoch nicht die Pflicht, den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, von Amtes wegen einzugreifen. Es ist daran zu erinnern, dass in etlichen Ländern das Amtsgeheimnis den Zollbeamten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen Fälschungen im Wege stand. Diese Tatsache verurteilte sie auch zur Untätigkeit, wenn sie genau wussten, dass bestimmte Importgüter offensichtlich Fälschungen waren. Künftig ist das Handeln von Amtes wegen in Ländern,
die dies wünschen, unter der Voraussetzung möglich, dass die Beteiligten (Rechtsinhaber und Importeur) entsprechend informiert werden. Bezüglich der Haftung der zuständigen Behörden und ihrer Beamten einigte man sich auf eine Mindestlösung (ein Verschulden wird vorausgesetzt) (Art. 58). Die Mitglieder können aber hier eine Kausalhaftung einführen.
Die zuständigen Behörden können nach Ablauf der im Gesetz für den Rechtsinhaber und den Importeur vorgesehenen Klage- und Rechtsmittelfristen die rechtsverletzenden Waren aus dem Verkehr ziehen oder sogar vernichten lassen. Die Wiederausfuhr von nachgeahmten Markenwaren ist, von Ausnahmefällen abgesehen, verboten (Art. 59). Für geringe, nicht für den Handel geeignete Importe können die Länder dasselbe oder ein anderes Verfahren anwenden wie für Importe in grossen Mengen (Art. 60).
2.4.4.4.5 Abschnitt S: Strafverfahren (Art. 61)
Gegenwärtig gibt es in zahlreichen Ländern überhaupt keine, nur minimale oder nicht durchgesetzte strafrechtliche Sanktionen. Künftig sind die Länder verpflichtet, angemessene strafrechtliche Sanktionen gegen vorsätzliche Nachahmungen von Markenwaren und Piraterie von urheberrechtlich geschützten Waren vorzuschreiben. Dazu gehören Freiheits- und/oder Geldstrafen, die abschreckend sind. Gegebenenfalls umfassen die Rechtsfolgen auch die Beschlagnahme und Vernichtung von Waren oder Geräten, welche "vorwiegend" zur Begehung der Straftat verwendet wurden. Die Mitglieder müssen sich an diese Minimalvorschriften halten. Sie können jedoch auch darüber hinaus gehen und dieselben Regeln auf andere Immaterialgüterrechte ausdehnen (Art. 61).
2.4.4.5 Teil IV: Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte des
geistigen Eigentums und damit zusammenhängenden Verfahren inter partes (Art 62)
Obschon zahlreiche internationale Konventionen über die Hinterlegung oder Registrierung bestehen, sind diesen nur wenige Staaten beigetre-
ten24). Ein Hauptgrund dafür liegt in der Schwierigkeit, in einigen Bereichen, z.B. bei den gewerblichen Mustern und Modellen, die sehr unterschiedlichen nationalen Hinterlegungs- und Registrierangssysteme international zu vereinheitlichen. Es ist auch möglich, dass die Rechtsinhaber keinen umfassenden Schutz von geographischen Herkunftsbezeichnungen wünschen, oder in Ländern, die nicht Parteien der erwähnten Konventionen sind, Schutzrechte anstreben. Es bleibt ihnen diesfalls nur die Möglichkeit einer nationalen Hinterlegung in den sie interessierenden Ländern. Hinterlegungs- und Registrierungsverfahren sind aber in einigen Ländern so kompliziert, kostspielig oder unverhältnismässig lang, dass sie abschreckend wirken, ja sogar bedeutende Handelshemmnisse darstellen können.
Teil IV bezweckt Minimalkriterien aufzustellen, welche die Länder bei der Formulierung der Regeln über den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Immaterialgüterrechten beachten müssen: Hinterlegung der Anmeldung, Prüfung, Einsprüche von Dritten, Erteilung, Erneuerung, Widerruf und Nichtigerklärung des Schutzrechtes sowie Entrichtung der Gebühren. Die Verfahren sollen vernünftig gestaltet und innerhalb einer angemessenen Frist abgewickelt werden, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden. Des weiteren müssen sie gerecht und billig sein und dürfen weder unnötig kompliziert noch kostspielig ausfallen. Entscheide sind den Parteien, denen der Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, schriftlich und begründet zuzustellen. Abschliessende Entscheide müssen durch eine Justizbehörde oder eine justizähnliche Behörde überprüft werden können. Unter "justizähnlicher Behörde" ist eine unabhängige Behörde zu verstehen, die von jener, welche den Endentscheid gefällt hat, verschieden ist und welcher von Gesetzes wegen eine Sachüberprüfungsbefugnis zusteht, fin Bereich der Patente ist es Dritten in zahlreichen Ländern möglich, gegen ein Patentgesuch Einspruch einzulegen. Gegen Entscheidungen des Patentamtes kann bei einer
24) Vgl. den PCT, welcher am 1. Juli 1994 73 Mitglieder zählte - eine sehr hohe Zahl für einen derart technischen Vertrag. Dem MMA sind 42 Staaten beigetreten und das Haager Übereinkommen zählt lediglich 24 Mitglieder.
Rekursinstanz, welche letztinstanzlich entscheidet, Berufung eingelegt werden. Solche Rekursinstanzen sind vom Patentamt unabhängig25).
Wichtig ist in diesem Abschnitt schliesslich der Hinweis, wonach Artikel 4 PVÜ betreffend das Prioritätsrecht nicht nur Anträge für Fabrik- oder Handelsmarken erfasst, sondern auch auf Anträge für Dienstleistungsmarken ausgedehnt wird (Art. 62. Abs. 3). Da die PVÜ die Länder nicht zur Registrierung von Dienstleistungsmarken verpflichtet, kann gegenwärtig das Prioritätsrecht für solche Marken lediglich auf Grundlage der Reziprozität gefordert werden. Dank diesem Verweis und dank der Erweiterung können die Mitglieder das Prioritätsrecht künftig auch hier geltend machen (Priorität von sechs Monaten ab dem Eingang des ersten nationalen Antrags).
2.4.4.6 Teil V: Verhütung und Beilegung von Streitfällen (Art. 63
und 64)
Teil V ist im Zusammenhang mit der GATT 1994-Vereinbarung über die Streitbeilegung zu lesen (vgl. Ziff. 2.5).
Artikel 63 trägt den Titel "Transparenz". Er behandelt vor allem die Streitverhütung, die u.a. eben durch Transparenz erzielt werden kann. Die Länder sind verpflichtet, die bei ihnen geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie die allgemein anwendbaren abschliessenden Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Gebiet des geistigen Eigentums zu veröffentlichen, oder - falls das nicht möglich ist - der Öffentlichkeit auf andere Art zugänglich zu machen. Das gleiche gilt für die Abkommen zwischen Regierungen oder Regierungsbehörden zweier Mitglieder. Damit soll vermieden werden, dass Vereinbarungen mit Texten abgeschlossen werden, die den Publikationsregeln nicht entsprechen (z.B. mittels Briefwechseln oder durch bilaterale Verwaltungsmitteilungen). Die Mitglieder sind ausserdem verpflichtet, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften dem TRffS-Rat bekanntzugeben. Din Doppelspurigkeiten bei
25) Siehe Artikel 47 Absatz l Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172,021); Artikel 92 PatG; vgl. auch Artikel 36 MSchG.
der Sammlung von Gesetzen mit der W1PO zu vermeiden, welche bereits über ein System der internationalen Sammlung von Gesetzestexten verfügt, soll diese Notifikationspflicht aufgehoben werden können, sobald sich eine gemeinsame Sammlung mit der WIPO als realisierbar herausstellt. Entsprechend Artikel 6ter PVÜ, besteht auch unter dem TRIPS-Abkommen die Pflicht, staatliche Hoheitszeichen und andere offizielle Abkürzungen und Siegel von Mitgliedern und Organisationen entgegenzunehmen. Der TRIPS-Rat wird untersuchen, welche Massnahmen zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig sind (z.B. eine Zusammenarbeit mit der WIPO). Eine auf internationaler Ebene interessante Bestimmung ist, dass jedes Mitglied verpflichtet ist, ein Informationsersuchen eines anderen Mitgliedes betreffend das Immaterialgütenecht zu beantworten. Eine solche Anfrage ist derzeit auf diplomatischem Wege möglich; dagegen existiert auf multilateraler internationaler Ebene keine bindende Bestimmung dieser Art. Die einzelnen Mitglieder müssen jedoch im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Transparenz keine vertraulichen Informationen preisgeben, wenn dies die Rechtsdurchsetzung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen könnte (Art. 60 Abs. 4).
Das System der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten ist im Bereich des geistigen Eigentums dasselbe wie das für alle unter dem Dach der WTO zusammengefassten Abkommen, ausser das TRIPS-Abkommen sehe ausdrücklich etwas anderes vor: So kann der Streitbeilegungsmechanismus grundsätzlich nicht während der Übergangsfristen (siehe dazu Kommentar zu An, 65) ausgelöst werden. Ausserdem kann ihn auch kein Mitglied in Anspruch nehmen, das sich durch das System der Erschöpfung der Rechte (nationale oder internationale Erschöpfung) eines anderen Mitglieds geschädigt fühlt, ausser das letztere sei dabei diskriminierend vorgegangen, indem es beispielsweise das Gebot der Inländerbehandlung oder das Meistbegünstigungsprinzip verletzt hat (vgl. dazu Kommentar zu An. 6, vorne Ziff. 2.4.4.2), Schliesslich kann der Streitbeilegungsmechanismus auch nicht während der in Artikel 64 vorgesehenen fünfjährigen Übergangszeit angerufen werden (vgl, dazu den folgenden Absatz).
Sowohl Entwicklungsländer als auch Industriestaaten waren sich uneinig über die Beantwortung der Frage, ob die Bestimmungen von Artikel XXffl Absatz l Buchstaben b und c des GATT 1994 (welche aus dem GATT 1947 übernommen worden sind) auch im Bereich des geistigen Eigentums anzuwenden sind. Diese Bestimmungen betreffen die Beschwerden der sog. "non-violation". Es geht hier darum, dass Länder - ohne ein bestimmtes Abkommen zu verletzen - in dem durch eben dieses Abkommen geregelten Bereich eine Massnahme ergreifen, wodurch ein sich aus diesem Abkommen ergebender Vorteil geschmälert oder aufgehoben wird. Etwas bildlicher könnte man auch sagen, dass hier die eine Hand wegnimmt, was die andere vorher gegeben hat. Das beschriebene Konzept bildet einen Anwendungsfall des Schutzes des guten Glaubens und des "estoppel"-Prinzips im Völkerrecht 26). Eine solche Situation kann ebenfalls über ein Streitbeilegungsverfahren geklärt werden. Ein Beispiel: Ein Mitglied kann einen sehr hohen Schutz für Computerprogramme vorsehen, indem es sie literarischen Werken gleichstellt. Diesen Vorteil unterhöhlt es jedoch, wenn es bei der Prüfung der Originalität des Werkes derart strenge Kriterien anwendet, dass effektiv nur noch wenige Computerprogramme geschützt werden, womit der ünrechtmässigen Vervielfältigung von Computerprogrammen kein Einhalt geboten wird. Gemäss Artikel 64 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens ist das Konzept der "non-violation" auch im Immaterialgüterrecht anzuwenden. Da es sich dabei aber um ein neues Rechtsgebiet handelt einigte man sich auf einen Kompromiss in Form eines fünfjährigen Moratoriums. Während dieser Zeit soll der TRIPS-Rat den Anwendungsbereich und die Modalitäten der "non-violation"-Beschwerden untersuchen und seine Empfehlungen zuhanden der höchsten Behörde des GATT 1994, d.h. der Ministerkonferenz, ausarbeiten. Letztere trifft ihre Entscheidungen, also auch jene über eine allfällige Verlängerung dieser Übergangsfrist, nur im Konsensusverfahren (Art. 64 Abs. 3).
26) "Estoppel" oder Prinzip des angelsächsischen Rechts, das im Sinnspmch "non concedi! venire contra factum proprium" zum Ausdruck komme Es handelt sich um eine Einrede gegen einen Antrag, der zwar mit dem Sachverhalt vereinbar, aber dennoch nicht zulässig ist, weil er einer früheren Haltung der antragstellenden Partei zuwiderläuft. Siehe dazu Th. Collier, Intellectual Property in International Trade Law and Policy, Aussenwirtschaftsberichl 1992, 79-105.
2.4.4.7 Teil VI : Übergangsveranbamiigen (Art. 65-67)
Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen oder sozio-ökonomischen Situation der Länder erlaubt diesen, das TRJJPS-Abkommen leichter zu ratifizieren oder ihm beizutreten. Zahlreiche Entwicklungsländer machten die Annahme der Regeln über das materielle Recht und den Rechtsschutz von der zeitlichen Gestaltung der Umsetzung des Abkommens abhängig. Solange sich nämlich ein Entwicklungsland oder ein ost- oder mitteleuropäischer Reformstaat in der Übergangsphase befindet, kann kein anderer Mitgliedstaat gegenüber diesem den Streitbeilegungsmechanismus auslösen. Dies ist für Entwicklungsländer-Mitglieder, speziell für die am wenigsten entwickelten unter ihnen, besonders interessant: während den Übergangsperioden sind diese nämlich nicht verpflichtet, die Pflanzensorten durch Patent oder ein sui generis-System zu schützen.
Mitglieder, die Industrieländer sind, haben nach dem Inkrafttreten des WTOAbkommens eine Frist von einem Jahr (nachstehend: "allgemeines Anwendungsdatum"), um ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Rechtsprechung an das TRCPS-Abkommen anzupassen (An. 65 Abs. 1), Unter der Voraussetzung, dass das WTO-Abkommen am 1. Januar 1995 in Kraft tritt, wäre der 1. Januar 1996 das allgemeine Anwendungsdatum.
Gemäss Artikel 65 Absatz 2 wird den Mitgliedern, die Entwicklungsländer sind, eine Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens über die WTO gewährt, um die Bestimmungen des TRJPS-Abkommens über das materielle Recht und den Rechtsschutz umzusetzen. Ausnahmen gelten lediglich für die Artikel 3 (Prinzip der Inländerbehandlung), 4 (Meistbegünstigungsklausel) und 5 (mehrseitige Übereinkünfte über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Schutzes) des TRJPS-Abkommens. Mit anderen Worten: jedes Entwicklungsland ist gehalten, das Prinzip der Inländerbehandlung und die Meistbegünstigungsklausel schon vor Ablauf der Übergangsperiode bei der Anwendung seiner bestehenden Gesetze einzuhalten, selbst wenn diese noch lückenhaft oder unzureichend sind. Ausgenommen sind ausserdem die von der WIPO verwalteten Sonderkonventionen über den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Schutzes wie der PCT, das MMA oder das Haager Übereinkommen.
Artikel 65 Absatz 4 gewährt den Entwicklungsländern eine zusätzliche Übergangsfrist von fünf Jahren für Erfindungen in Gebieten der Technik, die zum Zeitpunkt des allgemeinen Anwendungsdatums noch vom Patentschutz ausgenommen sind (phatmazeutische und agrochemische Produkte; siehe dazu auch den Kommentar zu Art. 70 Abs. 8, Ziff. 2.4.4.8). Mit anderen Worten: Sämtliche Bestimmungen des fünften Abschnitts (Patente) gelten für die entsprechenden Erfindungen während dieser fünfjährigen Übergangsfrist noch nicht.
Mitgliedstaaten, die sich im Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft befinden (z.B. die vormals sozialistischen Staaten) kommen in den Genuss derselben ersten Übergangsperiode zur Umsetzung des Abkommens wie die Entwicklungsländer (fünf Jahre ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens) (An. 65 Abs. 3).
Ausnahmslos allen Mitgliedern ist es allerdings verboten, während der ihnen jeweils zugestandenen Umsetzungsfrist, Änderungen ihrer Gesetze, sonstigen Vorschriften oder Rechtsprechung vorzunehmen, welche mit dem TRIPS-Abkommen nicht vereinbar sind.
Die Situation der am wenigsten entwickelten Länder wird bereits in den Ministerbeschlüssen27) und anderen Texten, etwa dem GATS-Abkommen28), behandelt. Angesichts der Bedeutung und Brisanz der spezifischen Probleme dieser Länder herrschte Einigkeit, ihnen im Bereich des geistigen Eigentums eine längere Übergangsfrist (l l Jahre vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens an) zu gewähren. Auf Antrag kann der TRIPS-Rat diese Frist verlängern (Art. 66 Abs. 1). Dabei verpflichten sich die Industrieländer, Anreize für ihre Unternehmen zu schaffen, um diese zum Technologietransfer in die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten zu ermutigen (Art. 66 Abs. 2).
27) Vgl. z.B. den Beschluss über die Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder (Beschluss III. l) sowie den Beschluss über die Massnahmen gegen die möglichen negativen Auswirkungen des Refoimprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln sind (Beschluss ffl.6); für die Kommentare, siehe Ziff. 1.9. 28) Vgl. An. IV Abs. 3 GATS; siehe Ziffer 2.3.
Artikel 67 nennt die verschiedenen Kategorien technischer Zusammenarbeit, die zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern, inklusive der am wenigsten entwickelten, möglich sind.
2.4.4.8 Teil VU; Institutionelle Vereinbarungen; Schlussbestimmungen (Art. 68-73)
Artikel 68 zählt Funktionen, Kompetenzen und Aufgaben des TRffS-Rates auf (zur Stellung dieses Rates im Organigramm der WTO vgl. Ziff. 2.1.3). Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, wird der Rat die WIPO konsultieren und sich bemühen, mit dieser und den verschiedenen Verbänden, welche gestützt auf die von der WIPO verwalteten Übereinkommen begründet worden sind, möglichst schnell eine Zusammenarbeit aufzubauen.
Jeder Vertragsstaat muss eine Kontaktstelle nennen, etwa eine Behörde oder eine Regierungsstelle, die mit der internationalen Zusammenarbeit (z.B. dem Informationsaustausch) im Rahmen des TRIPS-Abkommens betraut ist.
Artikel 70 behandelt das Übergangsrecht. Absatz l enthält ein allgemeines Rückwirkungsverbot. Gemäss Absatz 2 muss jedes Land selbst das Problem der bestehenden Rechte oder der in dem Zeitpunkt, in dem das Abkommen in Kraft tritt hängigen Gesuche um immaterialgüterrechtlichen Schutz lösen. Es ist daher Aufgabe des jeweiligen nationalen Gesetzgebers, eine entsprechende Lösung vorzusehen.
In bezug auf das Urheberrecht sowie die Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler sind die Länder gemäss Artikel 70 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens verpflichtet, Art. 18 RBÜ zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist als Rückwirkungsregel bekannt. Im wesentlichen besagt sie, dass Werke, deren Schutzdauer in einem Vertragsstaat abgelaufen ist, auch in einem anderen Vertragsstaat nicht geschützt werden müssen. Umgekehrt muss letzterer auch ein Werk nicht schützen, das nach Massgabe seines eigenen Rechts bereits zum Gemeingut geworden, im Ursprungsland aber noch geschützt ist. Jedes Land muss das Problem der Rückwirkung für sich selbst regem. Für die 11 Bundesblau 146. Jahrgang. Bd. IV 321
Unterzeichnerstaaten des TRIPS-Abkommens führt dies zu folgender Situation: i) Anwendung des TRIPS-Abkommens auf diejenigen Werke, die im Ursprungsland noch nicht Gemeingut sind; ii) keine Rückwirkung beim Schutz eines Werkes, welches in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, nicht mehr geschützt ist; iii) Freiheit der nationalen Gesetzgebung bei der Regelung der Anwendungsmodalitäten29>.
Hat jemand aufgrund eines Gesetzes, das bereits vor Inkrafttreten des TRIPS-Abkommens in Kraft war, Rechte erworben, welche ein neues, in Umsetzung des Abkommens erlassenes Gesetz verletzen würden, und hat diese Person bereits bedeutende Summen investiert, so kann der Gesetzgeber vorsehen, dass die im neu erlassenen Gesetz enthaltenen korrektiven Massnahmen für den Rechtsinhaber eingeschränkt und so dessen Investitionen gesichert werden. Der Dritte ist allerdings in diesem Fall zumindest zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet (Art. 70 Abs. 4).
Absatz 6 des Artikels 70 betrifft eine rein bilaterale Angelegenheit zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada. Kanada ist nämlich nicht verpflichtet, die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens über die Zwangslizenzen für Patente im Pharmabereich rückwirkend anzuwenden, wenn die Lizenz vor 1991 gewährt wurde, d.h. noch bevor Kanada vom Abkommen wusste.
Anmelder, deren Schutzantrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig ist, können unter Berufung auf die verbesserten Schutzbestimmungen eines neuen, aufgrund des Abkommens erlassenen Gesetzes ihre Anträge nachträglich abändern. Solche Änderungen dürfen jedoch keinen neuen Gegenstand beinhalten (Art. 70 Abs. 7).
Absatz 8 und 9 befassen sich mit Produkterfindungen in Gebieten der Technik, in welchen die Länder gemäss Artikel 65 von einer Übergangszeit profitieren. Es sei daran erinnert, dass zahlreiche Länder, insbesondere die Entwicklungsländer, nur Verfahren schützen. Einige haben ihre
29) Diese Kommentare sind dem "Guide de la Convention de Berne", OMPI Publikation 1978, 116-118, entnommen.
Gesetze geändert und einen Produkteschutz eingeführt. Ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes kann im Prinzip jeder einen solchen Schutz beantragen. Nun gibt es aber zahlreiche ausländische Erfindungen, die gemäss dem alten Gesetz nicht geschützt werden können, die aber auch nicht vom neuen Gesetz erfasst werden, weil sie schon vor diesem Datum im Ausland bekannt waren, weshalb sie dem Neuheitserfordemis nicht mehr genügen. Auf Druck gewisser Staaten gewähren nun die Behörden eines Landes, das sein Patentgesetz revidiert hat, für die Erfindungen der Staatsbürger jener Staaten einen speziellen Schutz (sog. "pipeline protection"). Voraussetzungen dafür sind, dass das zu schützende Produkt im Land des Antragstellers unter Patentschutz steht und in den Ländern, welche die "pipeline protection" anerkennen, noch nicht auf dem Markt ist. Der Schutz gilt ab der Einführung der "pipeline protection" und dauert bis zum Ablauf des Basispatents im Ursprungsland.
Gegen die Einführung der "pipeline protection" gab es anlässlich der TRIPS-Verhandlungen heftigen Widerstand. Man war sich jedoch darüber einig, dass die in Artikel 65 Absatz 4 vorgesehene Länge der Übergangszeit im pharmazeutischen und agrochemischen Bereich ausgeglichen werden müsste. Dabei wurde ein Kompromiss gefunden: Die Länder, die von einer Übergangszeit Gebrauch machen, müssen ein System einrichten, das es erlaubt, dass ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens Patentanträge für den pharmazeutischen und den agrochemischen Bereich eingereicht werden können. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, diese Anträge zu behandeln (Art. 70 Abs. 8 Bst. a). Erst im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des TRIPS-Abkommens müssen sie die Patentanträge bearbeiten und dabei die Patentierungsvoraussetzung so anwenden, als wären sie am Tage der Anmeldung angewandt worden (Art. 70 Abs. 8 Bst. b). Für die Berechnung der Schutzdauer ist das Datum der Hinterlegung des Patentantrags massgebend. Der eigentliche Schutz wird allerdings erst ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem das Patent effektiv erteilt worden ist.
Nach Erlangung der Marktzulassung verfügt der Antragsteller unter den folgenden Bedingungen über die ausschliesslichen Vermarktungsrechte für die nächsten fünf Jahre bzw. bis zur Erteilung oder Ablehnung des Patentes: Ein Patentgesuch ist nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Vertragsstaat eingereicht worden und
dieser Staat hat für das Produkt ein Patent und eine Vermarktungsgenehmigimg erteilt (Art. 70 Abs. 9).
Artikel 71 behandelt die Unisetzungskontrollen und die Änderungen des Abkommens. Die diesbezüglichen Prüfungen finden zwei Jahre nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsperiode für Entwicklungsländer und Reformstaaten, die im Übergang zur Marktwirtschaft stehen, statt (Art. 71 Abs. 1). Für das Änderungsverfahren ist auch Artikel X des Abkommens über die Errichtung der WTO zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.1.3). Eine Nuance kam durch das TRIPS-Abkommen allerdings neu hinzu: sollten im Gebiet des geistigen Eigentums weitere multilaterale Abkommen im Rahmen anderer Foren abgeschlossen werden und sollten diese Abkommen strengere Schutznormen enthalten, so können die Vertragsstaaten im Konsensusverfahren beschliessen, diese in das TRIPS-Abkommen zu integrieren, vorausgesetzt, dass sie alle die neuen Abkommen angenommen haben (Art. 71 Abs. 2). Dire Entscheidung wird der Ministerkonferenz vorgelegt, die "ohne weiteres formelles Annahmeverfahren" entsprechend Artikel X Absatz 6 des Abkommens über die Errichtung der WTO ihre Zustimmung gibt.
2.4.5 Bedeutung des Abkommens für die Schweiz
Das geistige Eigentum ist für die Schweiz von wesentlichem Interesse. Es berührt ihre Produktions- und Exportaktivitäten sowohl im Güter- als auch im Dienstleistungssektor. Die Waren und Dienstleistungen, welche die Schweiz auf ihrem eigenen und auf Drittmärkten anbietet, haben einen Technologiegehalt, der auch immaterialgüterrechtliche Komponenten aufweist. Zur Veranschaulichung sei darauf hinzuweisen, dass 1990 drei Prozent des schweizerischen Bruttosozialproduktes auf den Bereich Forschung und Entwicklung entfallen sind. Dieser Anteil ist höher als jener in Deutschland, den USA und Japan. In der Schweiz ist weltweit die grossie Anzahl Erfindungspatente pro Einwohner zu verzeichnen30). Die schweizerischen Marken und die Bezeichnung "Swiss made" sind
30) Mechanismus zur Prüfung der nationalen Handelspolitiken - Schweiz, Bericht des Sekretariats, doc. GATT/C/RM/S/17A, Abs. 10 Rz. 8 (wo ein OECD-Bericht von 1990 über die Lage in der Schweiz von 1988 zitiert wird).
weltbekannt, sei es für Pharmaprodukte, Nahrungsmittel, Maschinen, Uhren oder für Textilien. Der gute Ruf der Schweizer Produkte und die hohe Qualität, die man mit ihnen assoziiert, führen dazu, dass sie kopiert werden. Abgesehen davon, dass Fälschungen zu einem Verlust von Marktanteilen führen, schwächen sie auch das Image schweizerischer Produkte, weil die gefälschten Produkte in der Regel von schlechter Qualität sind und, beispielsweise im Fall nachgemachter Medikamente, sogar eine Gefahr für die Verbraucher darstellen können. Der Verbraucher wendet sich so von Schweizer Produkten ab.
Das TRIPS-Abkommen verstärkt nicht nur den Schutz des geistigen Eigentums in den Entwicklungsländern und mehreren ost- und mitteleuropäischen Staaten, sondern macht es auch möglich, zahlreiche Probleme zwischen den Industriestaaten zu lösen (z.B. Diskriminierung bei der Patentanmeldung, langwierige und teure Anmeldeverfahren für Patente und gewerbliche Muster und Modelle, missbräuchliche Benutzung schweizerischer Urspmngsangaben oder der Wörter "Schweiz" und "schweizerisch" für Produkte oder Dienstleistungen in vielen Industriestaaten).
Wenngleich das TRIPS-Abkommen an vielen Stellen noch ungenau, mehrdeutig und lückenhaft ist (so etwa bei den ungenügend differenzierten Übergangsfristen für die Entwicklungsländer, besonders für die sog. Schwellenländer), stellt es doch eine bedeutende Verbesserung des internationalen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums dar. Es trägt dazu bei, die Rechts- und Wirtschaftssicherheit schweizerischer Unternehmen bei Investitionen und Technologietransfers zu erhöhen. Interessant sind insbesondere die folgenden Aspekte:
1 Ein besserer Schutz schweizerischer, insbesondere berühmter
Marken, die sowohl in Industriestaaten als auch in Entwicklungsländern nachgeahmt oder gefälscht werden.
2. Ein besserer Schutz schweizerischer geographischer Herkunftsbezeichnungen: Auch wenn bemängelt werden kann, dass nur die Ursprungsbezeichnungen für Weine und Spirituosen ausschliesslichen Schutz gemessen, stellen die erreichten Regelungen doch eine Verbesserung des Schutzes der schweizerischen Nahrungs- und
Industrieprodukte auf den Exportmärkten der Industriestaaten und Entwicklungsländer dar.
3 Ein besserer Schutz von schweizerischen gewerblichen Mustern
und Modellen, vor allem in bestimmten Schlüsselbereichen wie der Textil- und der Uhrenindustrie, die derzeit stark unter Fälschungen und Piraterie leiden.
4 Ein stärkerer Schutz im Bereich der Erfindungspatente, in dem
zahlreiche Durchbrüche erzielt wurden: Verbot der Diskriminierung aufgrund der Herkunft der Erfindung; Verpflichtung, Produkteerfindungen im Chemie- und Pharmabereich zu schützen; Minimalschutz biotechnologischer Erfindungen (Mikroorganismen); Verpflichtung zum Schutz von Pflanzensorten durch ein sui generis oder ein Patentsystem oder eine Verbindung der beiden; Präzisierung der Voraussetzungen für die Patentierbarkeit; Umkehr der Beweislast bei Verfahrenserfindungen; präzise Minimalregeln für die Bedingungen zur Erteilung von Zwangslizenzen und den Regierungsgebrauch ohne Einwilligung des Patentinhabers; Anerkennung des Prinzips, wonach die Einfuhr mit der Ausführung der patentierten Erfindung gleichzusetzen ist; Mindestschutzdauer von 20 Jahren. Die Verbesserung des Patentschutzes ist für alle Zweige der schweizerischen Industrie von Bedeutung.
5 Ein besserer Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen
und von Know-how, Nebst einer präzisen Definition der "vertraulichen Information" und einem allgemeinen Schutz, enthält der Text auch Vorschriften über den Schutz klinischer Daten und Dokumentationen, welche als Voraussetzung für den Erhalt der Marktzulassungsgenehmigung bei pharmazeutischen und agrochemischen Produkten, die neue chemische Substanzen enthalten, erstellt werden. Wenngleich dieser Schutz auf Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs beschränkt ist, stellt er doch einen bedeutenden Fortschritt für alle Zweige der schweizerischen Wirtschaft dar.
6 Der Teil über die Gesetzesanwendung und die Durchsetzung der
Immaterialgüterrechte ist der detaillierteste Text, der jemals auf
internationaler Ebene zum geistigen Eigentum ausgehandelt wurde und der die verschiedenen Rechtssysteme in Einklang bringt. Dieser Teil ist wichtig, weil alle noch so ausgefeilten materiellen Bestimmungen ohne einen wirksamen Durchsetzungsmechanismus wertlos wären. Obschon in vielen Ländern Verfahrensregeln und Rechtsmittel existieren, werden sie doch aus verschiedenen Gründen nicht immer mit der nötigen Konsequenz angewandt. In gewissen Ländern ist zudem der Zugang zu den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden nicht immer einfach. Dieser Teil gewährleistet daher, dass schweizerische Unternehmen ihre Rechte an geistigem Eigentum in Drittländern besser werden verteidigen können.
7. Die Verfahren bezüglich Erwerb (Eintragung) und Aufrechterhaltung der Rechte des geistigen Eigentums dürfen nicht als hinhaltende Praktiken missbraucht werden. Dieser für die Praxis bedeutende Punkt wurde zur Zufriedenheit der Schweiz geregelt: Schweizerische Unternehmen sind im Ausland oft mit übermässig langwierigen und umständlichen - und daher abschreckenden - Verfahren konfrontiert (so z.B. bei Mustern und Modellen im Textilbereich).
8 Ein bedeutender Grundsatz lautet, dass die von den Mitgliedern
angenommenen oder angewandten Massnahmen keine verschleierten Handelshemmnisse darstellen dürfen.
9. Dank der Meistbegünstigungsklausel kann die Schweiz sicherstellen, dass ihre Unternehmen auf Drittmärkten gegenüber anderen ausländischen Unternehmen nicht diskriminiert werden.
10 Die Möglichkeit, den Streitbeilegungsmechanismus, welcher ein
Eckpfeiler der WTO bildet, anzurufen, erlaubt schliesslich die praktische und wirksame Umsetzung aller materiellen Bestimmungen. Viele internationale Übereinkommen, welche sehr ausgefeilte Bestimmungen enthalten, bleiben gerade deshalb toter Buchstabe, weil es keinen wirksamen Streitbeilegungsmechanismus gibt, oder weil dieser nicht wirklich angewandt wird.
2.4.6 Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht
Die TRIPS-Verhandlungen fanden zu einer Zeit statt, als sich der Prozess der Verwirklichung des EG-Binnenmarktes beschleunigte. Da die EG bereits mehrere Verordnungen und Richtlinien für den Binnenmarkt angenommen hatte (zu Topographien von Halbleitererzeugnissen, Computerprogrammen, Marken und Massnahmen an der Grenze), konnte sie im Rahmen der Verhandlungen ziemlich detaillierte Textentwürfe vorlegen, von denen einige Bestimmungen fast unverändert übernommen wurden 31).
Der Synergieeffekt des TRIPS-Abkommens zeigt sich bereits im Gemeinschaftsrecht: Der "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren sowie unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke und Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr, ihrer Wiederausfuhr und ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren" erwähnt im fünften Erwägungsgrund: "Die Gemeinschaft sollte die Bestimmungen des Entwurfs eines im Rahmen des GATT ausgehandelten Übereinkommens über die handelsrelevanten Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ... und insbesondere die Massnahmen beim Grenzübergang berücksichtigen"32). Der Vorschlag, dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1995 vorgesehen ist, hat die Anwendung der Massnahmen an der Grenze auf das Urheberrecht, die verwandten Schutzrechte und die gewerblichen Muster und Modelle ausgeweitet.
Die Arbeiten des GATT haben aber auch Synergieeffekte auf die Ausarbeitung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
31) Nach ziemlich knappen inhaltlichen Vorschlägen hat die EG einen ersten detaillierten Beitrag geleistet (Dokument MTN.GNG/NG11/W/31 vom 30.5.1989), der sich mit den Verfahrensregeln und Rechtsmitteln vor allem bezüglich der Massnahmen an der Grenze befasst (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 3842/86, Fussnote 23 vorne). Dieser Beitrag und derjenige der Vereinigten Staaten, gefolgt von den Beiträgen von Japan, den nordischen Staaten, der Schweiz und 15 Entwicklungsländern haben die Verhandlungen in Gang gebracht. Vgl. auch die schweizerischen Vorschläge MTN.GNG/NG11/W/38 vom 11.7.89, MTN.GNG/NG l l/W/38 Add. vom 11.2.89 und MTN.GNG/NG11/W/73 vom 14.5.90. 32) Vgl. Verordnungsvorschlag vom 16. August 1993 (ABI. Nr. C 238/9) und Änderung dieses Verordnungsvorschlages vom 18. Februar 1994 (ABI. Nr. C 86714).
gezeitigt33). Dieselben Themen wurden insbesondere im Rahmen des Protokolls 28 des EWR-Abkommens diskutiert und spiegeln sich dort wider.
2.4.7 Verhältnis zu anderen internationalen Organisationen
Die vom TRIPS-Abkommen hauptsächlich betroffene Organisation ist die OMPI. Obschon auch andere kompetente internationale Organisationen in der Präambel erwähnt werden, ist doch die OMPI diejenige, welche über den höchsten Grad an Spezialwissen und am meisten Erfahrung verfügt, da sie diese seit ihrer Gründung Ende des 19. Jahrhunderts sammeln konnte. Die Übernahme der von dieser Organisation verwalteten Übereinkommen ist das herausragende Ergebnis der Verhandlung über das geistige Eigentum (vgl. namentlich Ziff. 2.4.4.2, 2.4.4.3.1 bis 2.4.4.3.7). Eine Zusammenarbeit zwischen der WTO und der OMPI ist vorgesehen, um Doppelspurigkeiten bei der Ausführung der Aufgaben zu vermeiden (siehe Art. 68, Kommentare unter Ziff. 2.4.4.8).
2.4.8 Notwendige Anpassungen im schweizerischen Recht
Das TRIPS-Abkommen enthält lediglich Mindestnormen. Ausserdem erlaubt der Umstand, dass die Schweiz die Vorschriften jener internationaler Übereinkommen, denen sie bereits beigetreten ist, in ihr nationales Recht umgesetzt hat, die Anpassungsarbeiten in einem beschränkten Rahmen zu halten. Verglichen mit der Dichte des Abkommenstextes sind nur relativ wenige Gesetzesänderungen vorzunehmen. Wenngleich viele zwingende Bestimmungen direkt anwendbar sind, sollten gewisse dieser Regeln zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit der Wirtschaftssubjekte auch in den Gesetzen verankert werden. So ist z.B. für das Prioritätsrecht in Artikel 4 PVÜ i.V. mit Artikel 2 Absatz l des
33) Siehe Th. Collier, Die Bedeutung des GATT im Prozess der europäischen Integration, vorne Fussnote 9. Artikel 6 Protokoll 28 besagt: "Die Vertragsparteien kommen überein, die durch das Abkommen begründete Regelung über das geistige Eigentum unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten auf diesem Gebiet im Hinblick auf die Verhandlungsergebnisse der Uruguay-Runde zu verbessern".
TRIPS-Abkommens ein präzises und detailliertes Verfahren vorgesehen. Allerdings wird in Artikel 2 Absatz l lediglich auf die PVÜ verwiesen. Ein Anmelder, welcher nur das TRJPS-Abkommen gelesen hat, weiss deswegen über das Verfahren noch nicht Bescheid, umso mehr als Artikel 4 PVÜ nicht in all seinen Teilen unmittelbar anwendbar ist. Das Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle wird deshalb diese präzisen Regeln bezüglich des Prioritätsrechtes widerspiegeln müssen.
2.4.8.1 Gegenrechtsklauseln in den Bundesgesetzen über geistiges
Eigentum
Was das Gegenrecht im Bereich des Prioritätsrechtes angeht, werden die im PatG und im MSchG34) für die Vertragsparteien der PVÜ vorgesehenen Bestimmungen auf die Parteien des TRIPS-Abkommens ausgeweitet. Die in diesen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen zum Gegenrecht werden jedoch beibehalten, um den Fall abzudecken, dass der Anmelder Staatsangehöriger eines Landes ist, das weder Mitglied der PVÜ noch des TRIPS-Abkommens ist.
Für das allgemeine Gegenrecht, wie es im ToG35) vorgesehen ist, wird der Schutz in der Schweiz auf alle Vertragsparteien des TRIPS-Abkommens ausgeweitet. Die Reziprozitätsklausel wird im genannten Bundesgesetz beibehalten, um den Fall eines Staates abzudecken, welcher nicht Vertragspartei des TRIPS-Abkommens ist.
2.4.8.2 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; Topographien
von Halbleitererzeugnissen
Das Urheberrecht, das erst vor kurzem modernisiert worden ist, wird den Anforderungen des TRIPS-Abkommens fast vollständig gerecht. Unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung regelt das neue URG den Schutz von Computerprogrammen ausführlich. Es sieht auch im
34) Vgl. An. 17 PatG, Art. 7 MSchG. 35) Vgl. An. 2 Abs. 2 ToG.
Bereich der verwandten Schutzrechte ein sehr hohes Schutzniveau vor. Das im URG enthaltene Vermietrecht ist gegenüber dem TRIPS-Abkommen insofern eingeschränkt, als es nur in bezug auf Computerprogramme als ausschliessliches Recht ausgestaltet ist. Für das Vermieten anderer Werkexemplare, also auch von Tonträgern, besteht somit nur ein Vergütungsanspruch. Diese Regelung steht in Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 des TRIPS-Abkommens, der es den Mitgliedstaaten gestattet, ein Vergütungssystem im Sinne von Artikel 13 URG unter der Voraussetzung beizubehalten, dass der Verkauf von Tonträgern durch die gewerbliche Vermietung nicht ernsthaft beeinträchtigt wird. Dies ist in der Schweiz nicht der Fall; das Verhalten des Konsumenten ist in diesem Bereich auf den Kauf ausgerichtet; das Vermietgeschäft spielt hier nur eine sehr marginale Rolle.
Das neue URG weist inzwischen gewisse Defizite, die unter anderem auch das Vermietrecht betreffen, gegenüber dem Gemeinschaftsrecht auf. Die Harmonisierungsbestrebungen der EU auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sind allerdings noch nicht abgeschlossen. Die Frage nach einer Teilrevision des schweizerischen URG ist jedoch nach dem Vorliegen der endgültigen Ergebnisse des europäischen Harmonisierungsprozesses ernsthaft zu prüfen.
In Zusammenhang mit der Ratifizierung des TRIPS-Abkommens sind also keine materiellrechtlichen Änderungen notwendig. Nur gerade bei den Massnahmen an der Grenze (vgl. Ziff. 2.4.8.6.1 Punkt 3) drängen sich gewisse Korrekturen auf.
Was die Topographien integrierter Schaltkreise betrifft, so reicht es aus, wenn in der Botschaft zur Revision des URG angemerkt wird, dass die neuen Bestimmungen über die Massnahmen an der Grenze auch für das ToG gelten. Letzteres verweist für die Hilfeleistung auch die Zollverwal-
36) Vgl. Art. 12 ToG.
2.4.8.3 Marken und geographische Herkunftsbezeichnungen
Bei Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken ist das schweizerische Recht weitgehend mit dem TRIPS-Abkommen vereinbar. Das neue Gesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR 232.11) geht in gewisser Hinsicht sogar weiter: Es widerspiegelt insbesondere die modernen Tendenzen des Gemeinschaftsrechts 37). Recht und Praxis erlauben in der Schweiz derzeit einen weitergehenden Schutz als er im Abkommen vorgesehen ist: So können z.B. auch Tonmarken hinterlegt werden. Zudem sind schon jetzt die berühmten Marken im Gesetz38) geschützt und die notorisch bekannten Marken in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Für die letzteren beiden Markenarten werden bei der Anwendung des MSchG in Zukunft auch die Zielsetzungen und Schutzbedingungen von Artikel 16 Absatz 2 und 3 des TRIPS-Abkommens berücksichtigt werden müssen (s. vome Ziff. 2.4.4.3.2).
Bei den geographischen Herkunftsbezeichnungen ist anzumerken, dass sich der im derzeitigen Bundesrecht vorgesehene Schutz nicht auf ein Eintragungs- und Notifikationssystem stützt, wie es z.B. in der EU existiert oder wie es in Artikel 23 Absatz 4 des TRIPS-Abkommens vorgesehen ist. Abgesehen davon geht das schweizerische Recht weiter als das TRIPS-Abkommen: So schützt es direkte und indirekte Herkunftsbezeichnungen bei Waren und bei Dienstleistungen39). Bei der Eintragung von Marken mit falschen oder irreführenden Herkunftsbezeichnungen ist das Bundesamt für geistiges Eigentum (BAGE) sehr streng und weist solche Maiicen von Amtes wegen zurück. Der im MSchG vorgesehene Rechtsschutz ist auch bei Verletzung der Herkunftsbezeichnungen von Weinen und Spirituosen anwendbar40). Die Benutzung von herkunfts-
37) Erste Richtlinie der Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (89/104/EWG) (ABI. Nr. L 40 vom 11.3.1989): Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaflsmarke (ABI. Nr. L 11/1 vom 14.1.94). Vgl. Botschaft vom 21. November 1990 zum MSchG, BB1199111,58 ff. 38) Vgl. An. 15 MSchG. 39) Vgl. Art. 47 MSchG. 40) Vgl. An. 52 ff. MSchG.
verschleiernden Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Stil", usw. ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls verboten.
Wenngleich in bestimmten Kantonen, z.B. im Bereich der Weine, schon Massnahmen zur Einrichtung eines Systems für Ursprungsbezeichnungen getroffen wurden, sollte ein solches System verallgemeinert und im Bundesrecht verankert werden, um die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sicherzustellen. Ein entsprechendes Revisionsvorhaben zur Anpassung des MSchG an das Gemeinschaftsrecht ist bereits im Gange. Es hat zum Ziel, eine bessere Verteidigung der schweizerischen Herkunftsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU zu gewährleisten. Dieses Vorhaben ist jedoch viel zu detailliert und zu technisch, um in die Revision des MSchG eingefügt zu werden, welche im Rahmen der Anpassung des Schweizer Rechts an das TRIPS-Abkommen erfolgt. Unumgänglich ist eine Änderung der Bestimmungen des MSchG bei den Massnahmen an der Grenze (vgl. Ziff. 2.4.8.6.1 Punkt 3).
2.4.8.4 Gewerbliche Muster und Modelle
Das Bundesgesetz vom 30. März 1900 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle (MMG; SR 232.72) ist grösstenteils mit den Bestimmungen des Abschnitts 4 vereinbar. Es sieht eine fünfzehnjährige Schutzdauer vor, und das derzeitige Verfahren ist für die Urheber gewerblicher Muster und Modelle, z.B. im Textil- und im Uhrenbereich, relativ zufriedenstellend. Weiter sieht es einerseits eine versiegelte Mehrfachhinterlegung vor, die recht kostengünstig ist und den Bedürfnissen der Textilbranche entspricht, anderseits sind Muster und Modelle der Uhrenindustrie und anderer Industriezweige zu veröffentlichen. Für diese Branchen erlaubt die Veröffentlichung einen besseren Schutz der Kreationen gegenüber Fälschungen und Nachahmungen.
Allerdings muss das MMG hinsichtlich des Prioritätsrechts revidiert werden, welches in Artikel 4 PVÜ und in Artikel 2 des TRIPS-Abkommens vorgesehen ist. Bei dieser Gelegenheit wird das Bundesgesetz vom 3. April 1914 betreffend Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen (SR 232.13)
aufgehoben. Zur Gegenrechtsproblematik siehe die Bemerkungen zum PatG und MSchG (vgl. Ziff. 2.4.8.1).
Die Revision des MMG erstreckt sich auch auf die vorsorglichen Massnahmen, damit die Vereinbarkeit mit Artikel 50 des TRIPS-Abkommens gewährleistet wird (Ersatz des durch vorsorgliche Massnahmen entstandenen Schadens). Sie wird ausserdem eine Anpassung der Strafbestimmungen beinhalten. Die zur Zeit vom MMG vorgesehenen Strafsanktionen sind effektiv zu niedrig, um die Bedingungen von Artikel 61 des TRIPS-Abkommens zu erfüllen.
Um die jüngsten Entwicklungen des Gemeinschaftsrechtes zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2,4.6 und Fussnote 32), das sich seinerseits am TRIPS-Abkommen orientiert (Art. 51 Satz 2), werden Massnahmen an der Grenze vorgeschlagen, welche mit den im URG, ToG und MSchG vorgesehenen Massnahmen identisch sind.
2.4.8.5 Erfindungspatente
Es ist hervorzuheben, dass im PatG, das sich wesentlich auf die PVÜ stützt, mehrere Anpassungen bezüglich der Zwangslizenzen und der Abhängigkeitslizenzen vorzunehmen sind, damit es mit Artikel 31 des TRIPS-Abkommens vereinbar ist. Die Bestimmungen der PVÜ über die Zwangslizenzen datieren nämlich von 1958 und sind entweder umstritten oder lückenhaft. .
Das PatG wird zudem an Artikel 27 Absatz l des TRIPS-Abkommens angepasst, d.h. die Einfuhr gilt ebenfalls als Ausführung der Erfindung, und an Artikel 27 Absatz 2 betreffend des Ausschlusses von der Patentierung ("Verwertung" statt "Veröffentlichung oder Verwertung"). Für Erfindungen im Bereich der Biotechnologie stellt das TRIPS-Abkommen lediglich Mindestnormen auf, so dass diesbezüglich keine Änderung des PatG notwendig ist.
Das PatG wird schliesslich im Bereich der vorsorglichen Massnahmen (vgl. 2.4.8.6 Punkt 2) revidiert.
2.4.8.6 Verfahrensrechtliche Bestimmungen und Rechtsmittel
("Rechtsschutz")
Wie alle anderen Länder auch muss die Schweiz ihre verfahrensrechtlichen Bestimmungen an die Regeln des TRIPS-Abkommens anpassen. Die vorzunehmenden Änderungen sind jedoch von beschränktem Ausmass und betreffen grundsätzlich das Bundesrecht. Die Eidgenossenschaft hat seit jeher die wesentlichen Bestimmungen über die Rechtsmittel im Bereich des geistigen Eigentums im Rahmen der entsprechenden Bundesgesetze41) erlassen. Die Durchführung des Verfahrens und die Verfolgung obliegen jedoch den kantonalen Gerichten42).
2.4.8.6.1 Anpassungen im Bundesrecht
Die derzeit bestehenden Bestimmungen des Bundesrechts bezüglich der Verfahren und Rechtsmittel müssen in den folgenden Bereichen abgeändert oder im Licht des TRIPS-Abkommens neu ausgelegt werden:
1 Artikel 46:
Dieser Artikel gewährt dem Richter weitreichende Kompetenzen. Insbesondere kann er verfügen, dass gefälschte oder nachgeahmte Waren aus dem Verkehr gezogen und unter bestimmten Umständen zerstört werden. Er kann auch anordnen, dass Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Herstellung dieser Waren gedient haben, aus dem Verkehr gezogen, d.h. eventuell ebenfalls zerstört werden43). Bezüglich dieses letzten Punktes müssen die Bundesgesetze revidiert oder ihre Auslegung angepasst werden44).
2 Vorsorgliche Massnahmen (Art. 50)
41) Vgl. An. 66 ff. PatG, Art. 24 ff. MMG, Art. 61 ff. URG, Art. 52 ff. MSchG und Art, 10 ff. ToG. 42) Vgl. z.B. Art. 76 Abs. l PatG und Art. 69 MSchG. 43) Wenn die Zerstörung ultima ratio ist. um das Produkt aus don Verkehr zu ziehen. 44) Vgl. An. 58 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0) in Verbindung mit Art. 72 URG. An. 68 und 57 Abs. 2 MSchG und Art. 69 PatG.
Das TRIPS-Abkommen enthält detaillierte Bestimmungen zu den vorsorglichen Massnahmen, einschliesslich dringlicher (d.h. superprovisorischer) Massnahmen. Mit Ausnahme des MMG geben alle erwähnten Spezialgesetze dem Richter die Befugnis, vorsorgliche Massnahmen zu verfügen. Einige dieser Bestimmungen werden geändert werden müssen. Im PatG muss zum Beispiel die Frist zur Klagesanhebung nach der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme45) gemäss Artikel 50 Absatz 6 auf 30 Tage herabgesetzt werden. Im MMG muss der Ersatz eines durch vorsorgliche Massnahmen verursachten Schadens vorgesehen werden für den Fall, dass sich die Massnahme als unbegründet erweist. Gemäss Artikel 50 Absatz 4 muss der Richter nach Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, unverzüglich die davon betroffene Partei benachrichtigen und ihr das rechtliche Gehör gewähren, um anschliessend die geeigneten vorsorglichen Massnahmen anordnen zu können.
3 Hilfeleistung der Zollverwaltung (Art. 51-60):
Für die Zollverwaltung sieht das schweizerische Recht bereits besondere Befugnisse vor46). Wo es den Anforderungen des TRÏPS-Abkommens nicht gerecht wird47), werden die verschiedenen Gesetze revidiert.
2.4.8.6.2 Allfällige Anpassungen im kantonalen Recht
Nachfolgend sind die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, die auch das Verfahrensrecht und die Rechtsprechung der Kantone betreffen, erwähnt. Die meisten der in diesen Bestimmungen erwähnten Grundsätze sind nicht neu. Sie werden daher hier nur pro memoria aufgeführt.
1 Artikel 41 Absatz 2:
45) Alt. 77 Abs. 4 PatG. 46) Vgl. An. 70 ff. MSchG, Art. 75 ff. URG und Art. 12 ToG. 47) Z.B. An. 72 Abs. 2 MSchG und An. 77 Abs. 2 URO, die entgegen An. 55 des TRIPS-Abkommens die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Zuriickbehaltung von Waren an der Grenze ausschliessen.
Verfahren im Bereich des geistigen Eigentums dürfen nicht unnötig lange oder kostspielig sein.
2 Artikel 41 Absatz 2 erster Satz:
Sachentscheidungen sollen vorzugsweise schriftlich und begründet erlassen werden. Sie müssen den Parteien ohne ungehörige Verzögerung zugänglich gemacht werden.
3 Artikel 41 Absatz 3 zweiter Satz:
Vor der Beweiswürdigung muss der Richter den Parteien die Möglichkeit geben, rechtserhebliche Beweismittel anzubringen (Anspruch auf rechtliches Gehör).
4 Artikel 42 (erster Teil):
Die Kantone dürfen keine allzu strengen Vorschriften über das persönliche Erscheinen (ausländischer) Parteien vorsehen.
5 Artikel 42 (Satz 5):
Wenn eine Partei im Rahmen des Beweisverfahrens vertrauliche Informationen (Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse oder private Auskünfte) preisgeben muss, so dürfen diese der gegnerischen Partei nur insofern mitgeteilt werden, als dies mit ihrem Schutz vereinbar ist48). Es obliegt dem kantonalen Richter, im Einzelfall zwischen den schutzwürdigen Interessen einer Partei und dem Anspruch auf rechtliches Gehör der anderen Partei abzuwägen (audiatur et altera pars).
6 Art. 43 Absatz 1:
Eine Partei, die im Besitze von durch die Gegenpartei genannten Beweismittel ist, muss diese auf Anordnung des Gerichts vorlegen. Der Schutz vertraulicher Informationen muss dabei allerdings angemessen berücksichtigt werden.
7 Artikel 45 Absatz 2:
48) Vgl. An. 68 PalG.
Der Rechtsverletzer muss dem Schutzrechtsinhaber sämtliche Kosten bezahlen. Der kantonale Gesetzgeber kann sogar noch weiter gehen und vorsehen, dass der Rechtsverletzer selbst dann die erzielten Gewinne herausgeben muss, wenn er die rechtswidrige Handlung gutgläubig begangen hat.
2.4.8.7 Transparenz
Artikel 63 des TRIPS-Abkommens verstärkt die Verpflichtung der schweizerischen Behörden, einschliesslich des Bundesgerichts und der Kantonsgerichte, alle allgemein anwendbaren Endentscheide im Bereich des geistigen Eigentums zu veröffentlichen oder - falls dies nicht möglich ist - der Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich zu machen.
2.5 Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die
Streitbeilegung (Anhang H.2)
Dank der Stärkung des Streitbeilegungssystems können die Rechte der Mitglieder der Welthandelsorganisation wirksamer geschützt werden. Besonders den kleinen und mittleren Staaten wird diese Entwicklung zugute kommen. In der Vereinbarung ist ein einziger Streitbeilegungsmechanismus für alle Abkommen und Übereinkommen der Uruguay- Runde vorgesehen. Gemäss den neuen Bestimmungen kann eine zurückgewiesene Streitpartei nicht mehr - wie dies bis dato der Fall war - im Alleingang die Annahme einer Empfehlung zur Regelung eines Streitfalles blockieren. Zum System gehört auch eine Rekursinstanz, bei der gegen die Empfehlungen der Panels Rekurs eingelegt werden kann. Diese Neuerungen beheben weitgehend verschiedene frühere Probleme und verleihen dem Streitbeilegungssystem des GATT erneut Glaubwürdigkeit und Integrität. Damit wird wesentlich dazu beigetragen, einseitige Massnahmen zu vermeiden, die sich einzig auf die Stärke der Marktposition stützen.
2.5.1 Ausgangslage
Das Streitbeilegungssystem des GATT gilt allgemein als einer der Eckpfeiler der multilateralen Handelsordnung. Definiert ist es hauptsächlich, aber nicht ausschliesslich, in den Artikeln XXH und XXffl des Allgemeinen Abkommens. Während der Tokio-Runde wurden eingehende Diskussionen über die Streitbeilegungsmechanismen geführt und eine Vereinbarung über die Streitbeilegung ausgearbeitet, in der die bis dahin benutzten Verfahren zusammengefasst und bestätigt sind (SR 0.632.231.7). Mittlerweile ist diese Vereinbarung zu einer Referenz auf dem Gebiet geworden. Seit Anfang der 50er Jahre sind also Grundstruktur und Arbeitsverfahren des GATT-Streitbeilegungssystems nicht mehr wesentlich geändert worden.
Die Sonderstellung, die der Streitbeilegung im Rahmen des GATT zukommt, hat aber dennoch Auswirkungen gezeitigt, die genannt werden sollten:
- Die Tatsache, dass die Empfehlungen des mit einem Streitfall befassten Panels vom GATT-Rat formell einstimmig angenommen werden müssen, bedeutet, dass sich die verlierende Partei der Annahme widersetzen kann.
- Unstimmigkeiten über den Panelbericht als Ganzes oder über bestimmte Aspekte können die Annahme verzögern, vor allem, wenn der Bericht keinerlei direkte Empfehlungen über die zu ergreifenden korrigierenden Massnahmen enthält.
- Die Panelmitglieder wissen, dass ihr Bericht von einer politischen Instanz geprüft wird, in der nicht nur die Streitparteien sitzen, sondern auch andere Staaten, die eventuell Handelsmassnahmen ergriffen haben, welche den im Bericht verurteilten Massnahmen ähnlich sind. Daher neigen sie dazu, möglichst eng gefasste Berichte zu erstellen, die sich auf einige spezifische Gegebenheiten des Falles konzentrieren.
- Da es sich bei den Streitparteien um Staaten handelt, beschränken sich die Panels in der Regel darauf, zu erklären, dass eine bestimmte Praxis nicht GATT-konform ist und aufgegeben werden muss. Welche konkreten korrigierenden Massnahmen ergriffen werden müssen, wird selten angeschnitten. Obwohl die Vertragsparteien der geschädigten Partei erlauben können, Sanktionen gegen den Staat zu verhängen, der sich weigert, die angenommenen Empfehlungen umzusetzen, wurden solche Massnahmen nur ein einziges Mal, 1952, von einem Panel vorgeschlagen und von den Vertragsparteien angenommen.
In den letzten Jahren sind bei den verschiedenen Streitbeilegungsverfahren des GATT einige Mängel des Systems deutlich geworden. Die Verfahren haben manchmal zu langwierigen Debatten über die zuständige Instanz zur Streitbeilegung und die Anwendung der Regeln geführt. Die Annahme einer gewissen Zahl von Entscheidungen wurde vorübergehend oder endgültig durch die unterlegene Partei blockiert. Die Änderung von
Praktiken, die als mit dem Allgemeinen Abkommen unvereinbar beurteilt wurden, Hess in bestimmten Fällen beträchtlich auf sich warten oder aber die Umsetzung wurde vom Abschluss der Uruguay-Runde abhängig gemacht.
2.5.2 Zielsetzung
Die Verhandlungen über die Streitbeilegung hatten zum Ziel, eine schnelle und wirksame Beilegung von Streitfällen zum Vorteil aller Vertragsparteien zu gewährleisten. Ausserdem sollten Überwachungs- und Kontrollvorschrifteri geschaffen werden, um die Durchsetzung der angenommenen Empfehlungen zu erleichtem.
2.5.3 Inhalt der Vereinbarung
Eine erste Straffung des GATT-Streitbeilegungssystems erfolgte schon dank der bei der Halbzeitkonferenz Ende 1988 in Montreal beschlossenen Reformen'). Diese neuen Regeln sind auf die Streitfälle anzuwenden, die dem GATT-Rat derzeit vorliegen; sie sollen den Entscheidungsmechanismus bei Einsetzung, Mandatsdefinition und Zusammensetzung der mit dem Streitfall befassten Panel vereinfachen und beschleunigen, so dass diese Entscheidungen nicht mehr von der Zustimmung der Streitparteien abhängen.
Die Vereinbarung der Uruguay-Runde über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung stärkt das bestehende System merklich, denn die Straffung, die bei der Halbzeitkonferenz beschlossen wurde, wird auch auf die Annahme der Panelberichte und der Revisionsberichte der neuen Berufungsinstanz ausgeweitet. Ausserdem wird mit der Vereinbarung ein integriertes System eingerichtet, das den Mitgliedern der Welthandelsorganisation erlaubt, ihre Forderungen auf jedes multilaterale Handelsabkommen zu stützen, das in einem der Anhänge des Gründungsabkommens
1) Vgl. Ziffer 63 des Aussenwinschafisberichts 88/1+2 (BEI 1989 1356).
der WTO aufgeführt ist. Hierfür ist ein Streitbeilegungsorgan (DSB) vorgesehen, welches politischen Charakter hat und in dem alle Mitglieder vertreten sind. Es übt die Befugnisse des Allgemeinen Rates der WTO sowie der Räte und Ausschüsse der betroffenen Abkommen und Übereinkommen aus. Diese Bestimmung räumt Unklarheiten über die jeweils kompetenten Streitbeilegungsinstanzen aus (Art. 7-2).
Die Vereinbarung unterstreicht die Bedeutung von Konsultationen für die Streitbeilegung. So ist ein Mitglied verpflichtet, spätestens 30 Tage nach Eingang des Konsultationsbegehrens eines anderen Mitglieds, Gespräche aufzunehmen (Art. 4), Wenn innerhalb von 60 Tagen nach dem Konsultationsbegehren keine Regelung erzielt wurde, kann die klagende Partei die Einsetzung eines Panels beantragen. Wenn die Konsultationen abgelehnt werden, kann die klagende Partei direkt die Einsetzung eines Panels beantragen. Die Parteien können sich freiwillig auf andere Streitbeilegungsverfahren einigen und z.B. die guten Dienste, Schlichtung, Vermittlung oder das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen (Art. 5).
Wenn ein Streitfall nicht auf dem Konsultationswege zu regeln ist, sieht die Vereinbarung die Einsetzung eines Panels vor. Diese ist spätestens auf der Sitzung des DSB vorzunehmen, die auf die Sitzung folgt, bei der das Begehren eingereicht wurde (Art. 6). Die Vereinbarung definiert auch die präzisen Regeln und Fristen für Entscheidungen bezüglich Mandat und Zusammensetzung der Panel. Ein Standardmändat wird angewandt, wenn sich die Parteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung des Panels auf ein Sondermandat einigen (Art. 7). Kommt es innerhalb derselben Frist zwischen den Streitparteien zu keiner Verständigung über die Zusammensetzung des Panel, entscheidet der WTO-Generaldirektor. Die Panels bestehen in der Regel aus drei Personen, die über entsprechende Erfahrung und Kompetenzen verfügen und nicht Staatsangehörige der Streitparteien sind. Das Sekretariat der WTO führt eine Liste über Personen, die diese Kriterien erfüllen (Art. 8).
Das Panelverfahren ist detailliert in der Vereinbarung erläutert (Art. 12). Ein Panel beendet seine Arbeiten in der Regel innerhalb von sechs Monaten, in dringlichen Fällen innerhalb von drei Monaten. Die Empfehlungen eines Panels werden innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung
des Panelberichts an die Mitglieder der WTO angenommen, es sei denn, das DSB beschliesst einstimmig, sie nicht anzunehmen, oder eine der Parteien notifiziert dem DSB ihre Absicht, Berufung einzulegen (Art. 16 Abs. 4). Somit kann die unterlegene Partei nicht mehr allein die Annahme des Panelberichts aufhalten.
Die Einrichtung einer Rekursinstanz ist eine wesentliche Neuerung der Vereinbarung (Art. 17). Sie soll aus sieben Mitgliedern bestehen, von denen sich drei mit einem bestimmten Fall befassen. Der Rekurs kann sich nur auf die Auslegung des Rechts im Panelbericht und auf dort behandelte Rechtsfragen beziehen. Die maximale Dauer des Rekursverfahrens beträgt in der Regel 60 Tage ab dem Tag, an dem eine Partei formell ihre Entscheidung Rekurs einzulegen, notifiziert hat. Ein Revisionsbericht wird innerhalb von 30 Tagen nach seiner Verteilung an die Mitglieder der WTO vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos akzeptiert, es sei denn, das DSB spricht sich einstimmig gegen eine Annahme des Berichts aus.
Sobald der Panel- oder Revisionsbericht angenommen ist, muss die betroffene Partei ihre Vorhaben zur Umsetzung der angenommenen Empfehlungen notifizieren (Art. 21). Wenn sie dies aus materiellen Gründen nicht sofort tun kann, wird ihr eine vernünftige Frist gewährt, die entweder innerhalb von 45 Tagen durch Einigung der Parteien unter Zustimmmung des DSB oder innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme durch einen Schiedsspruch bestimmt wird. In jedem Fall überprüft das DSB regelmässig die Implementierung der Empfehlungen, bis die Frage endgültig gelöst ist.
Andere Vorschriften enthalten Regeln zu Kompensationen oder zur Aussetzung von Zugeständnissen für den Fall, dass die Empfehlungen nicht umgesetzt werden (Art. 22). Innerhalb einer bestimmten Frist können die Parteien Verhandlungen aufnehmen, um sich auf eine für beide annehmbare Kompensation zu einigen. Wenn diese Verhandlungen zu nichts führen, kann eine Streitpartei das DSB um die Erlaubnis ersuchen, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei auszusetzen. Das DSB gewährt diese Erlaubnis innerhalb von 30 Tagen, nachdem die beschlossene Umsetzungsfrist ausgelaufen ist. Bei Mei-
nungsverschiedenheiten über das Ausmass der vorgeschlagenen Aussetzung kann die Frage durch einen Schiedsspruch gelöst werden (Art. 22 Abs. 6 - 7). im Prinzip sollten die Konzessionen in dem Sektor ausgesetzt werden, der im vom Panel untersuchten Fall betroffen ist. Wenn das materiell nicht möglich oder wirksam ist, kann die Aussetzung in einem anderen Sektor im Rahmen des gleichen Abkommens erfolgen. Wenn dies auch hier materiell nicht möglich oder wirksam ist und wenn die Umstände genügend schwerwiegend sind, können Konzessionen auch im Rahmen eines anderen Abkommens ausgesetzt werden.
Des weiteren bekräftigt die Vereinbarung in einer der wohl wichtigsten Vorschriften, dass die Mitglieder weder selbst bestimmen dürfen, ob ein Verstoss vorliegt, noch selbständig Konzessionen aussetzen dürfen, sondern die Streitbeilegungsregeln und -verfahren der Vereinbarung einhalten müssen (Art. 23).
Die Vereinbarung enthält eine gewisse Anzahl von Bestimmungen, die auf die spezifischen Interessen der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder eingehen (Art. 12 Abs. 10 • 11, An. 24). Ausserdem sind bestimmte Sonderregelungen für die Streitbeilegung in Fällen vorgesehen, in denen zwar keine Verpflichtungen aus einem der Abkommen im Rahmen der WTO verletzt sind, die aber dennoch dazu führen, dass ein Mitglied seine Vorteile geschmälert oder zerstört sieht (Art. 26).
Die neuen Bestimmungen fügen sich in die logische Entwicklung hin zu einer Stärkung des Streitbeilegungssystems des GATT ein. Sie sind im Licht der Eigenschaften der WTO-Regeln zu würdigen, welche den Regierungen keineswegs einen starren Rahmen aufzwingen, sondern vielmehr eine grössere Öffnung im Handel herbeiführen und gleichzeitig den Mitgliedsstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Bestimmung ihrer handelspolitischen Instrumente gewährleisten. Zumal die WTO-Regeln Handlungsfreiheit einräumen, lautet die eigentliche Frage in Streitfällen nicht, ob die beklagte Partei grundsätzlich das Recht hat, bestimmte politische Zielsetzungen mit kommerziellen Massnahmen durchzusetzen, sondern ob sie ihr Ziel mit dem gewählten Mittel verfolgen darf, oder ob sie Handelspartnern, mit welchen sie Marktzutrittsvereinbarungen ausgehandelt hat, dabei Entschädigungen gewähren muss. Dass es den
Verhandlungsteilnehmern gelungen ist, deutlich gefestigte Streitbeilegungsverfahren einzuführen, ist gerade darauf zurückzuführen, das s diese Verfahren für Regeln gelten, die flexibel gestaltet sind und so den unterschiedlichen handelspolitischen Zielen Rechnung tragen.
2.5.4 Bedeutung der Vereinbarung für die Schweiz
Das Streitbeilegungssystem ist sehr bedeutend für ein kleines Land wie die Schweiz, das von seinen Exporten abhängt und damit gegenüber potentiellem unilateralem Druck von stärkeren Handelsmächten sehr verletzlich ist. Für die Streitbeilegung sind multilateral vereinbarte Mechanismen vorgesehen, die sich auf gestärkte und vorhersehbare Regehi stützen. Die Vereinbarung der Uruguay-Runde unterwirft die Feststellung des Verletzungstatbestandes, die Umsetzungsfristen sowie Prinzip und Höhe eventueller Sanktionen einer lückenlosen multilateralen Kontrolle. Das Verhängen von einseitigen Sanktionen in einem durch die WTO geregelten Bereich, würde eine Verletzung der Vereinbarung über die Streitbeilegung bedeuten.
Seit Beginn der Verhandlungen hat sich die Schweiz für eine Stärkung der Streitbeilegungsregeln und -verfahren ausgesprochen. Die Ergebnisse in diesem Bereich sind wesentlich: Beschleunigung des Verfahrens, Garantie der Annahme von Panelempfehlungen und Einrichtung einer Rekursinstanz. All dies trägt dazu bei, eine schnelle und effiziente Beilegung der Streitfälle zu gewährleisten. Auch erstrecken sich die neuen Regeln und Verfahren nicht nur auf sämtliche Abkommen über den Handel mit Waren, sondern auch auf die neuen Gebiete (geistiges Eigentum und Dienstleistungen), was die Kohäsion des Systems entscheidend stärkt. Für ein Land wie die Schweiz, das seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen möchte und danach strebt, das internationale Wirtschaftsrecht zu stärken, ist dieses Ergebnis eindeutig positiv zu bewerten.
2.5.5 Notwendige Gesetzesanpassungen
Keine Anpassung des schweizerischen Rechts notwendig.
2.6 Plurilaterale Handelsabkommen
(Anhang n.4
Im Anhang des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) befinden sich vier plurilaterale Handelsabkommen: das Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, die Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse und die Internationale Übereinkunft über Rindfleisch. Diese Abkommen entstammen der Tokio-Runde. Sie werden als plurilateral bezeichnet, weil sie im Gegensatz zu den von der WTO erfassten Abkommen nur für die Unterzeichnerstaaten und nicht für alle WTO-Mitglieder verbindlich sind. Obwohl die Texte in die WTO eingegliedert sind (vgl. Anhang II.4, gelten bezüglich Änderungen, Beschlussfassung und Beitrittsbedingungen eigene Regeln. Die Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen und über öffentliches Beschaffungswesen wurden parallel zur Uruguay-Runde eingehend behandelt. Im Handel mit Zivilluftfahrzeugen erbrachten die Verhandlungen keinen Erfolg, beim öffentlichen Beschaffungswesen hingegen wurde ein beachtliches Ergebnis erlangt.
2.6.1 Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Während der Tokio-Runde sind mehrere Länder übereingekommen, ab dem 1. Januar 1980 alle Zölle und ähnlichen Belastungen auf Zivilluftfahrzeugen selbst, ihren Bestandteilen und auf ihrer Reparatur aufzuheben. Die Nullzölle werden im Rahmen des Allgemeinen Abkommens konsolidiert und gelten gemäss der Meistbegünstigungsklausel für alle Vertragsparteien. Im Anhang zum Übereinkommen befindet sich die Liste aller erfassten Produkte. In den Jahren 1983 und 1984 wurden weitere Zivilluftfahrt-Produkte auf die Liste gesetzt. Seit dem 1. Januar 1985 gemessen sie Zollfreiheit.
Den parallel zur Uruguay-Runde laufenden Verhandlungen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen lag der Handelsstreit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union zugrunde (Airbus-Fall). Aus diesem Grunde bemühten sich die Teilnehmer, das Übereinkommen
der Tokio-Runde mit spezifischen Subventionsregeln zu ergänzen und damit die Bestimmungen zum Zivilluftfahrt-Markt zu straffen. Bei Abschluss der Uruguay-Runde am 15. April 1994 lag keine allseitig befriedigende Lösung vor. Die Arbeiten werden nun im Rahmen der Aktivitäten des Ausschusses für Zivilluftfahrzeuge weitergeführt. Das in die WTO eingegliederte Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen ist gegenüber jenem der Tokio-Runde (SR 0.632.231.8) unverändert.
2.6.2 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
2.6.2.1 Ausgangslage
In den letzten Jahrzehnten fand in zahlreichen Industrieländern ein kontinuierlicher Anstieg des Anteils der staatlichen Ausgaben am Bruttoinlandprodukt (BIP) statt. Der Anteil der Ausgaben für das öffentliche Beschaffungswesen erreichte in den Industrieländern meist um die 10 Prozent des BIP.
Die Beschaffungsstellen des Bundes hatten seit den siebziger Jahren ihr Beschaffungswesen grundsätzlich nach wettbewerblichen Grundsätzen abgewickelt und auch ausländischen Anbietern zugänglich gemacht. Die Schweiz hatte daher ein grosses Interesse, dass sich auch andere Vertragsparteien im Rahmen des GATT verpflichteten, zu einer liberalen staatlichen Einkaufspolitik überzugehen und diese auch vertraglich zu verankern.
Bereits während der Tokio-Runde gelang es, im Bewusstsein der wachsenden kommerziellen Bedeutung des öffentlichen Beschaffungswesens in einem ersten Schritt, die Beschaffung von Gutem durch Stellen der Zentralregierung internationalen Disziplinen zu unterstellen und sie dem Zutritt ausländischer Anbieter zu Öffnen. Dem erwähnten Übereinkommen (SR 0.632.231.42) traten neben der Schweiz die EU, die USA, Kanada, Japan, Hong Kong, Singapur, Israel und die EFTA-Staaten mit Ausnahme von Island bei. Das Übereinkommen ermöglichte es den zentralstaatlichen Beschaffungsstellen, von einer ersten Liberalisierung
des öffentlichen Beschaffungswesens Nutzen zu ziehen, indem sie unter einer grösseren Anzahl von Anbietern auslesen und von einem im Vergleich zu den der internationalen Konkurrenz nicht geöffneten Märkten besseren Preis-Leistungsverha'ltnis des Angebots profitieren konnten. Gliedstaaten von Vertragsparteien mit föderalistischer Staatsstruktur (regionale und kommunale Ebene) wurden dem Übereinkommen damals noch nicht unterstellt. Die Zentralregierungen wurden aber bereits 1979 im Rahmen des GATT verpflichtet, ihre Gliedstaaten auf die Vorteile einer Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens hinzuweisen. Somit war die Liberalisierung nicht allumfassend und sollte nur schrittweise vor sich gehen. Das Tokio-Runde-Übereinkommen reihte sich demzufolge nahtlos in die dem Allgemeinen Abkommen zugrundeliegende Philosophie der schrittweisen, für die nationalen Volkswirtschaften verkraftbaren Liberalisierung ein.
Mannigfaltige Diskriminierungen, die dem Geist des GATT widersprachen, blieben aber in den vom Übereinkommen der Tokio-Runde nicht erfassten Bereichen erhalten. Vor allem die vermehrte Beschaffung von Dienstleistungen als Folge der starken Zunahme der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Sektors sowie die Wichtigkeit der vom Tokio- Runde-Übereinkommen nicht erfassten regionalen und kommunalen Ebene für den Beschaffungsmarkt, verlangte nach einer Revision dieses Übereinkommens. Eine erste Revision erfolgte 1986, die zu einer leichten Senkung der Schwellenwerte für die zentralstaatlichen Beschaffungsstellen führte. Die erwähnte Revision hatte sonst keine Auswirkungen, da die Vertragsparteien ihre Veriiandlungsposition in der Uruguay-Runde nicht präjudizieren wollten.
Parallel zu den Verhandlungen unter der Ägide des GATT wurde zusammen mit den EFTA-Staaten auch mit der EU über das öffentliche Beschaffungswesen im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verhandelt. Die schweizerische Verhandlungsdelegation im GATT hatte sich stets für eine möglichst enge Kompatibilität der beiden Regimes eingesetzt. Nach dem Nichtbeitritt der Schweiz zum EWR hatte der Bundesrat in seinem Folgeprogramm die Schaffung eines eurokompatiblen schweizerischen Binnenmarktes beantragt. Teil davon war auch die interne Liberalisierung des öffentlichen
Beschaffungswesens, die mittels vertraglich abgesicherter Reziprozität auch den Marktzutritt zu den Beschaffungsmärkten anderer Vertragsparteien bringen sollte. Die GATT-Verhandlungen bildeten ein mögliches Instrument zur fast gänzlichen Realisierung dieser Zielsetzung.
Die Schweiz hatte aber bereits vor dem 6. Dezember 1992 begonnen, im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens autonome Liberalisierungsmassnahmen zu ergreifen. So wird im Bundesbeschluss über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversalen (NEAT) vom 4. Oktober 1991 (SR 742.104) in Artikel 13 gefordert, dass für in- und ausländische Bewerber gleichwertige Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden müssen. Damit diesen Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit den NEAT entsprochen werden konnte, wurden zusätzlich zum bestehenden eidgenössischen Submissionsrecht spezielle Richtlinien geschaffen. Diese Richtlinien statuieren den freien Wettbewerb als Grundsatz des Vergabeverfahrens und verbieten ausdrücklich im Sinne der internationalen Regelungen des öffentlichen Beschaffungswesens eine Diskriminierung zwischen in- und ausländischen Anbietern.
2.6.2.2 Zielsetzung
Mit der Revision des Tokio-Runde-Übereinkommens, an welcher neu auch Korea als zukünftige Vertragspartei teilnahm, setzten sich die Vertragsparteien fünf Hauptziele:
Erstens die Unterstellung weiterer Beschaffungsstellen der Zentralregierungen.
Zweitens die Unterstellung aller Beschaffungsstellen auf der regionalen und kommunalen Ebene (Departemente, Provinzen, Bundesländer, Kantone, Agglomerationen, Gemeinden).
Drittens die Unterstellung von staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen aller Stufen, die in den Bereichen der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung, der Hafenanlagen, der Flughäfen und der Telekommunikation tätig sind (sogenannte Auftraggeber in den Sektoren).
Viertens den Einschluss der Beschaffungen gewisser Dienstleistungen und Bauaufträge in den Deckungsbereich des Übereinkommens.
Fünftens die Revision gewisser Bestimmungen des Tokio-Runde-Übereinkommens, vor allem durch die Schaffung eines effizienten Rekursverfahrens, welches ungerechtfertigt abgewiesenen Anbietern erlauben sollte, Verletzungen des Übereinkommens durch eine unabhängige Instanz des jeweiligen nationalen Rechts überprüfen zu lassen.
2.6.2.2.1 Verhandlungsverlauf
Die Verhandlung über die Revision des Tokio-Runde-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen begannen bereits 1986.
Das Ziel des Einschlusses aller beschaffungsrelevanten Stellen der Zentralregierungen stellte während der Verhandlung keine grossen Probleme. Relativ schnell wurde man sich auch einig, gewisse Dienstleistungen und Bauaufträge dem Übereinkommen zu unterstellen und für deren Identifizierung internationale - im Rahmen des GATT bereits verwendete - Klassifizierungen zu verwenden.
Grössere Probleme ergaben sich in bezug auf die Unterstellung der gesamten regionalen und kommunalen Ebene sowie der Auftraggeber in den Sektoren. Angesichts der in der EU durch den Binnenmarkt und den EWR bereits erfolgten Unterstellung der kommunalen Ebene (Gemeinden) waren vor allem die USA und Kanada nur bereit, Agglomerationen mit mehr als 500*000 Einwohnern dem Übereinkommen zu unterstellen. Auch zu der von der EU konsequent geforderten Unterstellung aller in einer EU-Richtlinie erfassten Auftraggeber in den Bereichen der Versorgung mit Wasser, Energie und Verkehr sowie der Telekommunikationsunternehmen zeigten sich die USA nur teilweise bereit. Auf der anderen Seite wollten die USA für ihre Anbieter den Marktzutritt zu den bisher
weitgehend verschlossenen Telekommunikations- und Energiemärkten der EU erreichen, ohne aber in den Bereichen der Wasserversorgung und des Verkehrs vergleichbaren Marktzutritt zu bieten. Die EU ihrerseits war aber trotz den erwähnten Schwierigkeiten mit den USA bereit, das in ihrem Binnenmarkt geltende Regime auch im GATT gegenüber allen Vertragsparteien zu verankern, die vergleichbaren Marktzutritt boten.
Nach verschiedenen multilateralen Verhandlungsrunden stellte sich dieses Ziel aber als unrealistisch heraus, und die Offerten der verschiedenen Vertragsparteien blieben vor allem mit Bezug auf die regionale und kommunale Ebene sowie die Auftraggeber in den Sektoren sehr unterschiedlich. Während fast zweier Jahre kam es zu einem Verhandlungsunterbruch, da sich die EU und die USA (parallel zu den transatlantischen Meinungsunterschieden im Landwirtschaftsbereich) nicht mehr an den Verhandlungstisch setzten. Erst am 22. April 1993 kam es zwischen der EU und den USA zu einem bilateralen Abkommen im Bereich der Energie. Die beiden Kontrahenten kamen nach mehrfach angedrohten Sanktionen seitens der USA überein, sich gegenseitigen Marktzutritt zu gewähren. Der Bereich der Telekommunikation blieb hingegen vorerst von diesem bilateralen Abkommen ausgeschlossen.
Die Schweiz hatte sich im Rahmen des GATT zusammen mit den anderen EFTA-Staaten dafür eingesetzt, dass dieses bilaterale Übereinkommen auf andere Vertragsparteien ausgedehnt würde, da auch die EFTA-Staaten im GATT für den Bereich der Energie vergleichbare Offerten hinterlegt hatten. In der Folge wurden die multilateralen Verhandlungen im Oktober 1993 wieder aufgenommen. Die Offerten der einzelnen Verhandlungsteilnehmer blieben aber auch nach intensiven Verhandlungen in ihrer Substanz unterschiedlich. Im Sinne der unbedingten Meistbegünstigungsklausel des GATT hätte dies bei einem Vertragsabschluss bedeutet, dass die EU und die EFTA-Staaten - die die weitestgehendsten Offerten unterbreitet hatten - auch gegenüber Vertragsparteien, die keinen vergleichbaren Marktzutritt boten (bspw. Einschluss aller Auftraggeber in den Sektoren), ihre Beschaffungsmärkte hätten öffnen müssen, ohne dafür vergleichbaren Marktzutritt zu erhalten. Die EU wollte aber andererseits auch nicht hinter die durch den Europäischen Binnenmarkt geschaffene Liberalisierung zurücktreten. Das Verhandlungsziel der Schweiz blieb,
den nichtdiskriminierenden Maiktzutritt zu möglichst vielen Beschaffungen anderer Vertragsparteien zu erhalten. Dies sollte aber nur unter Respektierung der Reziprozität erreicht werden. Eine einseitige Liberalisierung hatte die Schweiz in der Verhandlung stets abgelehnt.
Erst im Dezember 1993 kamen die EU und die USA - die sich nicht in allen Bereichen auf einen vergleichbaren Marktzutritt einigen konnten - überein, das Meistbegünstigungsprinzip im GATT-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zugunsten von unterschiedlichen Liberalisierungsgraden zwischen den Vertragsparteien zu durchbrechen. Dieser Bruch mit einem wichtigen Grundprinzip des GATT hatte zur Konsequenz, dass Vorteile und Vergünstigungen, die zwischen zwei Vertragsparteien ausgehandelt wurden, nicht automatisch auf andere Vertragsparteien weitergegeben werden mussten. Das System der unterschiedlichen Liberalisierungsgrade (sogenannte "variable Geometrie") ermöglichte es aber auf der anderen Seite, im GATT-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen über den "kleinsten gemeinsamen Nenner" hinauszugehen und in ihrer Substanz unterschiedliche Liberalisierungspakete zwischen verschiedenen Vertragsparteien zu schnüren. Es ermöglichte der Schweiz, mit der EU und den EFTA-Staaten ein mit wenigen Unterschieden dem EWR-Regime vergleichbares Abkommen zu schliessen, ohne die erreichte Liberalisierung gegenüber Vertragparteien, die kein Gegenrecht gewährten, auszudehnen. Die Verhandlungsresultate werden unter Ziffer 2.6.2.4 im Detail dargestellt.
Angesichts des Umstandes, dass eine ausnahmslose Unterstellung aller Auftraggeber auf der kommunalen Ebene (Gemeinden) wegen des Widerstandes der USA und Kanadas bis im Dezember 1993 unrealistisch war, zog es die Schweiz trotz Druck seitens der EU vor, die Gemeinden (mit Ausnahme einzelner betroffener Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr, für die aber bei den Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen doppelt so hohe Schwellenwerte gelten) vorerst noch nicht gänzlich dem Übereinkommen zu unterstellen. In einem Briefwechsel ist die Schweiz mit der EU übereingekommen, bilaterale Verhandlungen über eine vollständige Unterstellung der Gemeinden zu eröffnen. Im gleichen Brief verpflichtet sich die Schweiz, auch über die
12 Bundesblau 146. Jahrgang. Ed. IV 353
vom GATT nicht erfassten - aber im EWR liberalisierten - privaten Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr zu verhandeln. Ebenso sollen in den Bereichen der Telekommunikation und der Eisenbahnen - die ebenfalls vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen bleiben - Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU aufgenommen werden. Die Resultate dieser bilateralen Verhandlungen sollten zusammen mit dem Übereinkommen unabhängig von der Welthandelsorganisation (WTO) auf den 1.1.1996 in Kraft treten und können auf die am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten ausgedehnt werden. Dies wird es der Schweiz ermöglichen, ein wirtschaftlich dem EWR vergleichbares Regime im GATT zu erreichen und so auf der Basis von Reziprozität den vollständigen und nichtdiskrimierenden Marktzugang zum EWR-Beschaffungsmarkt zu erhalten (siehe Wiedergabe des Briefwechsels unter Ziffer 2.6.5). Die Resultate dieser zusätzlichen Verhandlungen werden Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung vorgelegt.
Am 13. April 1994 kam es zwischen der EU und den USA zu einem zusätzlichen bilateralen Abkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, welches beiden Seiten wichtige Beschaffungsmärkte auf der regionalen und kommunalen Ebene sowie in den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr öffnet. Im Rahmen des GATT-Ausschusses über das öffentliche Beschaffungswesen wird in den nächsten Monaten eine Ausdehnung dieses bilateralen Abkommens auf andere Vertragsparteien geprüft werden. Ausgeschlossen vom bilateralen Abkommen bleibt weiterhin die Telekommunikation.
Das revidierte Übereinkommen wurde am 15. April 1994 in Marrakesch mit Ausnahme Hong Kongs und Singapurs von allen Verhandlungsteilnehmern unterzeichnet. Es wird nach innerstaatlicher Genehmigung auf den 1.1.1996 in Kraft treten und das alte Abkommen aus der Tokio-Runde ab diesem Zeitpunkt ersetzen.
2.6.2.3 Inhalt des Übereinkommens
Die Grundpfeiler des revidierten Übereinkommens bleiben weiterhin die Inländerbehandlung und die Nichtdiskriminierung (Art. HI), Erstere beinhaltet die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Anbietern, letztere die Gleichbehandlung ausländischer Anbieter untereinander.
Das Übereinkommen enthält sodann im wesentlichen detaillierte Vorschriften über die durch die Beschaffungsstellen einzuhaltenden Ausschreibungspflichten und Vergabeverfahren sowie eine Bestimmung über den durch das nationale Recht zu schaffenden Rekursmechanismus.
Im weiteren werden nur die wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens besprochen; für detailliertere Angaben verweisen wir auf die Ausführungen zum Vorentwurf über ein Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (vgl. GATT-Botschaft 2 , Ziff. 6 ).
2.6.2.3.1 Anzeige von geplanten Beschaffungen (Ausschreibung) sowie Vergabeunterlagen
Damit ein Wettbewerb im öffentlichen Beschaffungswesen auf dem Binnen- und Weltmarkt überhaupt möglich wird, müssen sich in- und ausländische Anbieter rechtzeitig über geplante Beschaffungen informieren können. Daher werden die Beschaffungsstellen verpflichtet, grundsätzlich über alle den Schwellenwert erreichenden geplanten Beschaffungen in einem allgemein zugänglichen Publikationsorgan eine Anzeige (Ausschreibung) zu veröffentlichen (Art. IX Abs. 1). Die Beschaffungsstelle bestimmt in der Ausschreibung das von ihr gewählte Vergabeverfahren (vgl. Ziff. 2.6.2.3.2).
Den regionalen und kommunalen Beschaffungsstellen sowie den Auftraggebern in den Sektoren stehen aber gewisse Erleichterungen bei der Ausschreibung offen (Art. IX Abs. 3). Diese Beschaffungsstellen können als Einladung zur Teilnahme am Vergabeverfahren eine regelmässige Bekanntmachung verwenden und laden dann diejenigen Anbieter zur Offertabgabe ein, die sich ausdrücklich um eine Teilnahme
bewerben. Ebenfalls können sie in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems (Liste mit qualifizierten Anbietern) zur Teilnahme am Vergabeveifahren einladen. Letztere müssen nur mindestens einmal pro Jahr erstellt werden.
Ausschreibungen nach GATT müssen nur in einem nationalen Publikationsorgan erfolgen. Die entsprechenden nationalen Publikationsorgane werden in speziellen Anhängen zum Übereinkommen erwähnt (Anhang II und III).
Die Beschaffungsstelle kann auch spezielle Vergabeunterlagen zur Verfügung stellen, sofern die Ausschreibung einen entsprechenden Hinweis enthält. Durch das Übereinkommen stipulierte Minimalvorschriften über die in der Ausschreibung und allfälligen Vergabeunterlagen zu enthaltenden Angaben stellen sicher, dass interessierte Anbieter über die notwendigen Informationen verfügen, um ein vollständiges Angebot unterbreiten zu können (Art. Xu).
2.6.2.3.2 Vergabeverfahren
Wie im Übereinkommen der Tokio-Runde stehen den Beschaffungsstellen grundsätzlich zwei Verfahren in freier Wahl zur Verfügung. Es handelt sich um das offene und das selektive Verfahren (Art. Vu Abs. 3 Bst. a, b). In gewissen, vom Übereinkommen genau umschriebenen und beschränkten Fällen, bleibt auch eine sogenannt freihändige Vergabe möglich (Art. VU Abs. 3 Bst. c). Diese ermöglicht es den Beschaffungsstellen, sich direkt mit Anbietern in Verbindung zu setzen.
Beim offenen Verfahren kann jeder Lieferant ein Angebot unterbreiten. Beim selektiven Verfahren muss sich ein Lieferant zuerst um eine Teilnahme bewerben. Aufgrund der Eignung lädt folglich die Beschaffungsstelle gewisse Anbieter zur Angebotsabgabe ein. Den Beschaffungsstellen ist es im Rahmen des selektiven Verfahrens auch erlaubt, Listen mit qualifizierten Anbietern zu unterhalten. In diesem Fall können sie aufgrund dieser Liste bestimmte Anbieter zur Angebotsabgabe einladen.
Das Übereinkommen sieht neu auch die Möglichkeit vor, mit Anbietern unter gewissen Bedingungen in Verhandlungen zu treten. Dies insofern, als die Beschaffungsstelle solche Verhandlungen als nötig erachtet und ihre Absicht in der Ausschreibung klar zum Ausdruck kommt (Art. XTV). Verhandlungen sind ebenfalls möglich, sofern das günstigste Angebot nicht ermittelt werden kann.
Bei der freihändigen Vergabe können sich die Beschaffungsstellen ohne vorgängige Ausschreibung des Auftrags in den durch das Übereinkommen genau umschriebenen Fällen direkt mit Anbietern in Verbindung setzen (Art. Vu Abs. 3 Bst. c); dies beispielsweise bei starker zeitlicher Dringlichkeit einer Beschaffung oder wenn zu bestehenden Waren, Dienstleistungen oder Bauwerken Folgebeschaffungen oder Ersatzteile zu besorgen sind. Der das Verfahren regelnde Ausnahmekatalog wurde gegenüber der Tokio-Runde um sechs weitere Möglichkeiten erweitert (Art. XV Abs. l Bst. a-j).
2.6.2.3.3 Zuschlag des Auftrags
Das Übereinkommen sieht zwei Kriterien für den Zuschlag des Auftrags vor: einerseits kann der Zuschlag aufgrund des Kriteriums des niedrigsten Preises erfolgen, andererseits kann der Zuschlag auch dem "wirtschaftlich günstigsten" Angebot zuteil werden. Im letzteren Fall sind die Beschaffungsstellen frei, bei der Zuschlagserteilung je nach Produkt, Dienstleistung oder Bauauftrag neben dem Preis auch andere Kriterien wie Qualität, Lieferfrist, Ersatzteillager, Service, Ästhetik, Umweltverträglichkeit usw. zu berücksichtigen. Die von der Beschaffungsstelle gewählten Kriterien dienen als Basis, das "wirtschaftlich günstigste" Angebot zu bestimmen. Das Übereinkommen verlangt, dass alle Kriterien in der Ausschreibung oder in den Vergabeunterlagen erwähnt werden, um den Anbietern eine entsprechende Angebotsabgabe zu ermöglichen (Art. Xm Abs. 4 Bst. b).
2.6.2.3.4 Auskunftserteilung über erteilte Aufträge
Innert 72 Tagen haben die Beschaffungsstellen eine Publikation über den erfolgten Zuschlag zu veröffentlichen (Art. XVffl Abs. 1). Auf spezielle Anfrage eines erfolglosen Anbieters müssen die Beschaffungsstellen diesem zudem mitteilen, welches die Gründe waren, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt worden ist, sowie ihn über die wesentlichen Vorteile des ausgewählten Angebots unterrichten und den Namen des berücksichtigten Anbieters bekanntgeben (Art. XVUI Abs. 2 Bst. c). Es bleibt aber den Beschaffungsstellen vorbehalten, gewisse Informationen (öffentliches Interesse, Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die das freie Spiel der Konkurrenz zwischen den Anbietern untereinander behindern) zurückzuhalten (Art. XVffi Abs. 4).
2.6.2.3.5 Qualifikation der Anbieter
Mit dem Qualifikationsverfahren wird den Beschaffungsstellen eine erste leistungsorientierte Auswahl von Anbietern ermöglicht. Einerseits wird damit eine rationelle Durchführung des Vergabeverfahrens ermöglicht, andererseits erspart es ungeeigneten Anbietern eine aussichtslose, mit Kosten verbundene Teilnahme an einer Ausschreibung. Im Rahmen des Qualifikationsverfahrens verwendete Teilnahmebedingungen können den Nachweis der finanziellen, kommerziellen und technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter beinhalten. Bedingung ist allerdings, dass die Teilnahmebedingungen rechtzeitig veröffentlicht werden und nichtdiskriminierend ausgestaltet sind (Art. VHI).
Das Qualifikationsverfahren kann im selektiven Verfahren auch der Erstellung einer Liste mit qualifizierten Anbietern dienen (Art. VHI Abs. l Bst. d und Art. K Abs. 9).
2.6.2.3.6 Technische Spezifikationen
Mit technischen Spezifikationen werden die einzukaufenden Güter, Dienstleistungen und Bauaufträge umschrieben. Technische
Spezifikationen haben von ihrer Zielsetzung her handelspolitisch neutral zu sein. Sie können jedoch trotzdem zu protektionistischen Zwecken missbraucht werden. Deshalb wird im Übereinkommen festgelegt, dass mit technischen Spezifikationen keine Bevorteilung inländischer oder ausländischer Anbieter bezweckt werden darf. Technische Spezifikationen müssen, wenn immer möglich, auf internationalen Nonnen, technischen Vorschriften oder inländisch anerkannten Normen basieren (Art. VI).
2.6.2.3.7 Rechtsmittelmechanismus
Der neu im Übereinkommen geschaffene Rechtsmittelmechanismus wird es einem ungerechtfertigterweise abgewiesenen Anbieter ermöglichen, Verletzungen des Übereinkommens überprüfen zu lassen. Die Rekursinstanzen werden durch das nationale Recht geschaffen und müssen nicht notwendigerweise Gerichte sein. Verlangt wird lediglich eine von der Beschaffungsstelle unabhängige Instanz. Bei der Ausgestaltung des Rekursmechanismus darf es nicht zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Klagen müssen innert bestimmten Fristen (gemäss GATT in nicht weniger als 10 Tagen) eingereicht werden, und es liegt im Ermessen der Vertragsparteien, ob sie dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zugestehen oder nicht. Sollte es zu einer Verletzung des Übereinkommens gekommen sein, fordert das Übereinkommen die Korrektur dieser Verletzung oder Schadenersatz. Der Schadenersatz kann auf die administrativen Kosten der Angebotseingabe oder auf die Kosten der Vorbereitung der Klage reduziert werden. Die Auftragsvergabe als solche muss nicht rückgängig gemacht werden (Art. XX).
2.6.2.3.8 Ausnahtneregelungen
Jede Vertragspartei ist berechtigt, Massnahmen zu ergreifen oder Auskünfte zu verweigern, die der Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegenstehen.
Weiter darf keine Bestimmung des Übereinkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragpartei daran hindert, Massnahmen zu ergreifen zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, des geistigen Eigentums oder betreffend Güter, die von Behinderten, wohltätigen Institutionen oder Strafgefangenen hergestellt wurden (Art. xxm).
2.6.2.3.9 Institutionen und Streitschlichtung
Wie bereits unter der Tokio-Runde wird die Verwaltung und Einhaltung des Übereinkommens durch den ständigen Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen überwacht. In diesem Ausschuss sind alle Mitglieder des GATT-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen als gleichberechtigte Vertragsparteien vertreten und verfügen im Falle einer Abstimmung über eine Stimme. Alle am Übereinkommen beteiligten Vertragsparteien überwachen gemeinsam die Einhaltung und Weiterentwicklung des Übereinkommens. Änderungen des Übereinkommens können nur einstimmig erfolgen (Art. XXI).
Das Verfahren über die Streitschlichtung richtet sich nach dem Integrierenden Streitschlichtungsmechanismus der Welthandelsorganisation (vgl. Ziff. 2.5).
2.6.2.3.10 Publikation und Statistiken
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem allgemein zugänglichen nationalen Publikationsorgan (Anhang IV zum Übereinkommen) die das öffentliche Beschaffungswesen betreffenden Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheide zu veröffentlichen (Art. XIX Abs. 1).
Zudem haben die Beschaffungsstellen jährlich generelle Statistiken über die erteilten Aufträge zu erstellen. Für Kategorien von Beschaffungsstellen der regionalen und kommunalen Ebene sowie der Auftraggeber in
den Sektoren gehen die Verpflichtungen zur Führung von Statistiken weniger weit als für die zentralstaatlichen Beschaffungsstellen (Art. XIX Abs. 5).
2.6.2.4 Anwendungsbereich
Jede Vertragspartei hat dem Übereinkommen fünf Annexe, eine Liste mit zivilem Material für Verteidigung und Zivilschutz sowie "Allgemeine Anmerkungen" angefügt. D
Sowohl die jeweiligen fünf Annexe als auch die einzelnen allgemeinen Anmerkungen werden in Anhang I erfasst und bilden einen integralen Bestandteil des Übereinkommens. Anhänge H, III und IV bestimmen die durch die Beschaffungsstellen zu benutzenden nationalen Publikationsorgane der Vertragsparteien (vgl. Ziff. 2.6.2.3.1 und 2.6.2.3.10).
In den Annexen l bis 3 werden je Vertragspartei diejenigen Beschaffungsstellen genannt oder umschrieben, die dem Übereinkommen unterstellt werden. Dabei werden auch die relevanten Schwellenwerte festgelegt, ab welchen die Beschaffungen von Waren, Dienstleistungen oder von Bauaufträgen öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Die Schwellenwerte im GATT-Übereinkommen werden in Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben. Die Vertragsparteien notifizieren periodisch dem GATT-Sekretariat den Gegenwert in ihrer nationalen Währung.
Sämtliche Beschaffungen, die den Schwellenwert nicht erreichen, unterliegen unter dem GATT keinerlei Vorschriften. Für die Beschaffungsstellen der regionalen und kommunalen Ebene gelten höhere Schwellenwerte als für jene der Zenralregierungen. Noch höher sind die Schwellenwerte für die Auftraggeber in den Sektoren.
Diese Listen weiden in einem Sonderdruck veröffentlicht: "Cycle d'Uruguay: Liste de concessions et d'engagements de la Suisse". Dieser Sonderdruck kann bei der Eiäg. Drucksachen- und Materialitnirale. Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern bestellt werden (Fax 031 9920023/24).
In Annex 4 und 5 werden die dem Übereinkommen unterstellten Kategorien von Dienstleistungen sowie die einzelnen Bauaufträge erfasst.
Die allgemeinen Anmerkungen und abweichenden Regelungen zu den Bestimmungen von Artikel III des Übereinkommens regeln die von den jeweiligen Vertragsparteien aufrechterhaltenen Abweichungen von der Meistbegünstigungsklausel und enthalten zudem spezifische nationale Vorbehalte.
2.6.2.4.1 Annex l
Der schweizerische Annex l listet die unterstellten Beschaffungsstellen des Bundes auf. Diese wurden von 22 auf 34 erhöht. Beschaffungen von Gütern durch Stellen des EMD richten sich nach einer speziellen Liste über ziviles Material für Verteidigung und Zivilschutz. Der schweizerische Annex l findet gegenüber allen Vertragsparteien Anwendung.
Die Verhandlungen über Annex l zwischen den Vertragsparteien führten zu einer grossen Deckungsgleichheit zwischen den Vertragsparteien. Diese unterstellen alle wichtigen zentralstaatlichen Beschaffungsstellen dem Übereinkommen.
Die Schwellenwerte, bei deren Erreichen die Vorschriften des GATT-Übereinkommens anwendbar werden, betragen für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen 130'000 SZR (z.Z. ungefähr 260'000 sFr.), für Bauaufträge 5 Millionen SZR (z.Z. ungefähr 10 Millionen sFr.).
2.6.2.4.2 Annex 2
Der schweizerische Annex 2 definiert die durch die Kantone zu unterstellenden Kategorien von Beschaffungsstellen. Unterstellt sind die kantonalen staatlichen Behörden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern sie keinen industriellen oder kommerziellen Charakter aufweisen. Der schweizerische Annex 2 findet gegenüber der EU und den
EFTA-Staaten sowie mit gewissen Einschränkungen gegenüber Japan, Korea und Israel Anwendung.
Die Verhandlungen über Annex 2 zwischen den Vertragsparteien führten zu folgenden Resultaten. Der weitestgehende Liberalisierungsgrad besteht zwischen der EU und den EFTA-Staaten (ohne die Schweiz). Letztere unterstellen nicht nur die Beschaffungsstellen der ersten, dem Zentralstaat untergeordneten Ebene (Provinzen, Departemente, Länder usw.), sondern auch die Gemeinden in ihrer Gesamtheit. Die EU- und EFTA-Staaten machen in Annex 2 keine Ausnahme mit Bezug auf den Marktzutritt für schweizerische Anbieter, Eingeschlossen in Annex 2 der EU und der EFTA-Staaten sind auch die Gemeinden als staatliche Behörden, die den schweizerischen Anbietern die Rechtsmittel zu gewähren haben. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, für die die EU und die EFTA-Staaten gegenüber den schweizerischen Anbietern die Rechtsmittel nicht gewähren. Besagte Kategorie macht etwa 20 Prozent der gesamten Offerten der EU und der EFTA-Staaten in Annex 2 aus.
Japan, Korea und Israel haben ebenfalls ihre erste, dem Zentralstaat untergeordnete Ebene dem Übereinkommen unterstellt (Präfekturen und Provinzregierungen). Zudem unterstellen besagte Vertragparteien auch ihre grössten Agglomerationen. Die oben erwähnte Ausnahme der EU und der EFTA-Staaten bezüglich der Rechtsmittel findet gegenüber diesen Vertragsparteien trotz der Unterstellung gewisser Agglomerationen Anwendung, bis diese ihre Gemeinden vollständig unterstellt haben. Gegenüber diesen Vertragsparteien hat die Schweiz im Hinblick auf eine später erfolgende vollständige Unterstellung der Gemeinden in den Allgemeinen Anmerkungen denselben Vorbehalt mit Bezug auf die Rechtsmittel gemacht wie die EU und die EFTA-Staaten.
Keine Anwendung findet Annex 2 gegenüber den USA und Kanada, da diese Staaten noch nicht bereit waren, alle ihre Bundesstaaten und Provinzen dem Übereinkommen zu unterstellen.
Die Schwellenwerte betragen 200'000 SZR (z.Z. ungefähr 400'000 sFr.) für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen, 5 Millionen SZR (z.Z. ungefähr 10 Millionen sFr.) für Bauaufträge.
Mit Bezug auf zukünftige Verhandlungen hat sich die Schweiz - wie bereits erwähnt - in einem bereit erklärt, mit der EU bilateral über eine vollständige Unterstellung der Gemeinden zu verhandeln, um den Deckungsbereich im Übereinkommen in diesem Bereich zu vervollständigen. Die Resultate dieser bilateralen Verhandlungen sollten parallel mit dem Übereinkommen auf den 1.1.1996 in Kraft treten und können auf die am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten ausgedehnt werden.
2.6.2.4.3 Annex 3
Der schweizerische Annex 3 listet staatliche Behörden aller Stufen sowie öffentliche Unternehmen auf, die in den Bereichen der Wasser- und Energieversorgung, der städtischen Verkehrsmittel, der Hafenanlagen und der Flughäfen tätig sind. Als öffentliche Unternehmen gelten jene Unternehmen, auf die die öffentliche Hand aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Diese Unternehmen sind nur insofern dem GATT-Übereinkommen unterstellt, als sie eine der folgenden Tätigkeiten in der Schweiz ausüben:
- Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Fortleitung und Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; keine Anwendung findet das Übereinkommen auf Aufträge zur Beschaffung von Trinkwasser;
- Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Fortleitung und Verteilung von elektrischem Strom oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischem Strom; nicht anwendbar ist das Übereinkommen auf Aufträge zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zum Zweck der Energieerzeugung; ebenfalls nicht vom Übereinkommen erfasst
werden öffentliche Unternehmen, die Energie mehrheitlich zum Eigengebrauch produzieren;
- Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, automatische Systeme, Trolleybus, Bus und Kabel; das Übereinkommen findet somit kerne Anwendung auf private Transportunternehmen, Taxibetriebe usw.;
- Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zur Versorgung der Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughafeneinrichtungen; unterstellt sind somit lediglich die öffentlichen Betreiber von Flughäfen;
- Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zur Versorgung der Beförderungsunternehmen im B innenschiff s verkehr mit Häfen; hier sind einzig die Rheinhäfen beider Basel unterstellt.
Der schweizerische Annex 3 findet gemäss den in den Allgemeinen Anmerkungen bestimmten abweichenden Regelungen von der Meistbegünstigungsklausel nur gegenüber jenen Vertragsparteien Anwendung, die für jeden einzelnen Sektor vergleichbaren Marktzutritt geboten haben.
Die Verhandlungen über Annex 3 zwischen den Vertragsparteien führten zu grossen Unterschieden bezüglich des Liberalisierungsgrades. Mit der EU und den EFTA-Staaten konnte die Schweiz in allen vom GATT-Übereinkommen erfassten Bereichen den gegenseitigen Marktzugang erzielen. Aber auch mit den anderen Vertragsparteien wollte die Schweiz nur auf der strikten Basis von Reziprozität gegenseitige Marktöffnung erreichen. Somit konnte mit Japan, Korea und Israel eine Einigung im Bereich der Wasserversorgung erzielt werden. Im Elektrizitätsbereich besteht mit gewissen Einschränkungen Reziprozität mit Korea und Israel. Bei den Flughäfen konnte eine Einigung mit Japan und Israel und bei den Hafenanlagen mit Japan, Israel und Korea erzielt werden. Keine Einigung über die Auftraggeber im Annex 3 kam bis dato mit den USA und Kanada zustande.
Die Schwellenwerte betragen 400'000 SZR (z.Z. ungefähr SOO'OOO sFr.) für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen, 5 Millionen SZR (z.Z. ungefähr 10 Millionen sFr. ) für Bauaufträge.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des GATT bleiben die privaten Auftraggeber in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr sowie der Bereich der Eisenbahnen und der Telekommunikationsektor. Die Schweiz ist aber mit der EU im bereits erwähnten übereingekommen, Verhandlungen über diese Bereiche aufzunehmen, um den Deckungsbereich zu vervollständigen.
2.6.2.4.4 Annex 4 und 5
Die schweizerischen Annexe 4 und 5 enthalten die offerierten Dienstleistungen und Bauaufträge. Unterstellt sind beispielsweise Dienstleistungen im Bereich des Ingenieurwesens und der Architektur wie auch Versicherungsleistungen sowie bestimmte Druck- und Veröffentlichungsleistungen, Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und bestimmte Telekommunikationsleistungen. Die Bauaufträge richten sich einheitlich nach einer internationalen Klassifizierung und umfassen sämtliche Hoch- und Tiefbauarbeiten zur Realisierung eines Bauwerks.
Die schweizerischen Annexe 4 und 5 finden gegenüber allen Vertragsparteien Anwendung, enthalten aber einen Vorbehalt, dass Kategorien von Dienstleistungen gegenüber anderen Vertragsparteien nur auf der Basis von Reziprozität liberalisiert werden.
Mit Bezug auf die Dienstleistungen (inklusive Bauaufträge) hat die Schweiz in ihren Allgemeinen Anmerkungen den Vorbehalt gemacht, dass die Liberalisierung im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens sich nach den Grundsätzen des in der Uruguay-Runde ausgehandelten Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu richten hat. Insbesondere gilt es zu beachten, dass es im Rahmen des WTO-Systems zu keinem freien Personenverkehr kommen wird.
Die Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien führten zu einer weitgehenden Übereinstimmung. Die EU und die EFTA-Staaten haben sich auf eine mit dem EWR-Regime annähernd übereinstimmende Lösung geeinigt.
2.6.2.5 Bedeutung des Übereinkommens für die Schweiz
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen stellt einen wichtigen Schritt zur Liberalisierung des internationalen Handels dar. Nach den positiven Erfahrungen mit dem Übereinkommen von 1979 unterstellen jetzt wichtige Handelsnationen weitere öffentliche Beschaffungen von Gutem sowie Dienstleistungen und Bauaufträgen bestimmten internationalen Regeln. Die weltweiten Beschaffungen von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen erreichen mittlerweile den beachtlichen Betrag von ungefähr 2'500 Milliarden sFr. pro Jahr, wovon beinahe l '000 Milliarden allein auf die EU entfallen.
Die Schweiz, die als traditionelle Exportnation 1992 mit 66 Milliarden US-S weltweit an neunter Stelle der Güterexporteure und mit 19 Milliarden US-$ weltweit an fünfter Stelle der Dienstleistungsexporteure stand, hat ein eminentes Interesse daran, dass auch die internationalen Beschaffungsmärkte gewissen Disziplinen und einer erhöhten Transparenz unterstellt werden. Die schweizerische Verhandlungsdelegation hat im Rahmen des GATT in allen Bereichen stets grossen Wert auf klar definierte und durchsetzbare Spielregeln gelegt. Diese erlauben es unserer Wirtschaft, mit gleich langen Spiessen auf den Märkten international zu konkurrieren. In diesem Sinne bilden der Ausbau und die Ausdehnung der Regeln im Bereich des Öffentlichen Beschaffungswesens - unter anderem auch durch die Einführung eines Rechtsmittelmechanismus - eine willkommene Erweiterung der Disziplinen des Welthandelssystems.
In der Schweiz selber erreichen die Ausgaben des Bundes, der Kantone und der Gemeinden für Bauleistungen und Materialeinkäufe jährlich den beachtlichen Betrag von ungefähr 26 Milliarden Franken. Somit geben diese Gemeinwesen nahezu jeden dritten Franken für öffentliche
Beschaffungen aus. Im Verhältnis zum Bruttoinlandprodukt ist dies jeder zehnte Franken.
Die durch das GATT geschaffene Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens kann auf internationaler Ebene die durch vertragliche Reziprozität abgesicherte aussenwirtschaftliche Ergänzung zu den Bestrebungen des Bundesrates bilden, den Binnenmarkt Schweiz auch im öffentlichen Beschaffungswesen zu liberalisieren.
Mit dem Beitritt der Schweiz zum revidierten GATT-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen wird der Schweiz auf der Basis von Reziprozität weltweit ein bisher weitgehend verschlossener öffentlicher Beschaffungsmarkt geöffnet, so namentlich auch der unseres wichtigsten Handelspartners, der EU. Der Umstand, dass beispielsweise im Jahre 1993 die EU 57 Prozent unserer Exporte aufnahm und dass ausgedehnt auf den EWR diese Zahl sich auf 64 Prozent erhöht, erklärt unter anderem, dass die Schweiz auch ein grosses Interesse an einem nichtdiskriminierenden und transparenten Zugang zu den Beschaffungsmärkten der EU und des EWR hat. Die Schweiz erhält aber zusätzlich auch den vertraglich gesicherten Zugang zu bedeutenden Beschaffungsmärkten in Übersee (USA, Kanada, Japan und Korea); Exportmärkte, die 1993 schon beinahe 20 Prozent unserer Güter und Dienstleistungen aufnahmen.
Mit der Ablehnung des EWR sind den schweizerischen Exporteuren der vertragsrechtlich gesicherte Zugang zu den Beschaffungsmärkten der EU und der EFTA-Staaten (EWR) sowie die damit verbundenen Rechtsmittel vorenthalten worden. Überdies resultierten im Bereich der Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation für Güter und Dienstleistungen schweizerischen Ursprungs Diskriminierungen, wie sie die EWR-Mitgliedstaaten gegenüber Staaten aufrechterhalten, mit denen sie in diesem Bereich kein bi- oder multilaterales Übereinkommen abgeschlossen haben. Beschaffungsstellen im EWR-Raum können Güter und Dienstleistungen zurückweisen, wenn nicht mindestens 50 Prozent des Beschaffungswerts eines Angebots in einem EWR-Land hergestellt wurden. Zusätzlich muss die schweizerische Offerte, die das erste Kriterium zwar erfüllte, durch eine EWR-Beschaffungsstelle
zurückgewiesen werden, wenn sie im Vergleich zu einer ansonst gleichwertigen EWR-Offerte in ihrem Preis nicht 3 Prozent billiger war. Die EU-Gesetzgebung enthält Bestimmungen, dass die genannten Diskriminierungen gegenüber Handelspartnern, die in einem bi- oder multilateralen Übereinkommen vergleichbaren und effektiven Marktzutritt bieten, zurückgenommen werden. Angesichts des Umstands, dass die Schweiz und die EU im GATT ihre öffentlichen Auftraggeber in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr gebunden haben und dass ein bilaterales Folgeprogramm über zusätzliche Verhandlungen in anderen Bereichen vorliegt, werden die EU-seitigen Diskriminierungen nach erfolgten Verhandlungen gegenüber schweizerischen Anbietern ab 1.1.1996 vollständig beseitigt werden müssen.
Das GATT-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen bildet nach dem Nichtbeitritt der Schweiz zum EWR die einzige vertragliche Grundlage im Bereich des Öffentlichen Beschaffungswesens mit der EU sowie den EFTA-Staaten (mit Ausnahme einer generellen Klausel in der Konvention von Stockholm, die aber zu keiner effektiven Liberalisierung der Beschaffungsmärkte zwischen den EFTA-Staaten geführt hatte).
Ergänzt durch die im zwischen der Schweiz und der EU vereinbarten zusätzlichen Verhandlungen wird die Schweiz auf der Basis von Reziprozität wirtschaftlich einen dem EWR vergleichbaren Marktzutritt zu den Beschaffungsmärkten der EU- und der EFTA-Staaten erreichen.
Die Befolgung der vorgesehenen Regeln wird vor allem bei den Kantonen eine gewisse Anpassung erfordern. Bereits nach der Tokio-Runde hatte der Bundesrat die Kantone auf die wirtschaftlichen Vorteile einer Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens aufmerksam gemacht. Regionalen und kommunalen Beschaffungsstellen sowie den Auftraggebern in den Sektoren steht unter dem GATT eine grössere Flexibilität in der Anwendung der Vergabeverfahren zu. Der administrative Aufwand dürfte sich somit in Grenzen halten, zumal das Übereinkommen in seinem Anwendungsbereich vor allem mit Bezug auf die in Annex 2 und 3 erwähnten Beschaffungsstelleiv auch von ziemlich hohen Schwellenwerten eingeschränkt wird. Der für die
Beschaffungsstellen entstehende Aufwand darf aber die Sicht für den Umstand nicht verdecken, dass nur solche Ausschreibungspflichten das Zustandekommen eines - unsere Wirtschaft in höchstem Masse interessierenden - echten und geregelten Wettbewerbs bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ermöglichen.
Ist man sich zusätzlich unserer ausgeprägten Exportabhängigkeit bewusst (die Schweiz verdient beinahe jeden zweiten Franken im Ausland), liegt es im Gesamtinteresse, wenn sowohl der Bund als auch die Kantone eine bereits bestehende liberale Beschaffungspolitik fortsetzen und sie auf der Basis von Reziprozität in einem internationalen Übereinkommen verankern. Die Beschaffungsmärkte, die sich der schweizerischen Exportindustrie vor allem in Europa, aber auch in Übersee Öffnen, übersteigen den Binnenmarkt Schweiz volumenmässig um ein Vielfaches. Die schweizerische Industrie wird ihre wettbewerblichen Vorteile durch die Gewinnung von Marktanteilen verstärken können; dies vor allem auch im Bereich der Maschinen und der Energieausrüstungen. Unternehmen der schweizerischen Maschinenindustrie erzielten in den Jahren 1985-89 rund die Hälfte ihres jährlichen Gesamtumsatzes auf öffentlichen Beschaffungsmärkten. Die Marktöffnung bedeutet für sie eine direkte Verbesserung des Produktionsstandortes Schweiz.
Die öffentlichen Beschaffungen aller Vertragsparteien werden transparenter und internationalen Disziplinen unterworfen. Es ist zudem auch zu berücksichtigen, dass die konsequente Anwendung des Übereinkommens bestimmt auch die rationelle Verwendung öffentlicher Mittel im Beschaffungsbereich fördern kann. Kosteneinsparungen kommen der öffentlichen Hand und letztlich direkt dem Steuerzahler zugute.
Für die Schweiz ist es von grosser Bedeutung, auch in Zukunft als gleichberechtigte Vertragspartei zusammen mit den anderen Mitgliedern des Ausschusses über das öffentliche Beschaffungswesen (EU, USA, Kanada, Japan, EFTA-Staaten u.a.) an der Umsetzung, Weiterentwicklung und Einhaltung der internationalen Vergaberegeln für das öffentliche Beschaffungswesen mitzuwirken und sich der internationalen Liberalisierung auch in diesem Bereich nicht zu entziehen.
2.6.2.6 Notwendige Gesetzesanpassungen
Die Schaffung eines Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen wurde unter anderem durch die Einführung eines Rechtsmittelmechanismus notwendig. Es sollte zusammen mit dem Übereinkommen auf den 1.1.1996 in Kraft treten.
Die wechselseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte bildete bereits einen zentralen Bestandteil des EWR-Vertrages. Für den Fall einer EWR-Teilnahme der Schweiz war zwischen Bund und Kantonen vereinbart worden, dass die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts von Bund und Kantonen im Rahmen der Kompetenzen der Bundesverfassung jeweils autonom umgesetzt würden. Dies wird auch im GATT der Fall sein. Den Kantonen wird bei der Umsetzung des GATT-Übereinkommens eine informelle Arbeitsgruppe der interessierten Bundesstellen (u.a. auch die Eidgenössische Finanzverwaltung, das Amt für Bundesbauten und das Bundesamt für Aussenwirtschaft) bei Bedarf beratend zur Seite stehen.
2.6.3 Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
Die Übereinkunft über Milcherzeugnisse der Tokio-Runde (SR 0.632,231.51) soll die internationale Zusammenarbeit und den Handel im Bereich der Milchprodukte fördern. Ziel ist, Überproduktion wie Verknappung zu vermeiden und ein angemessenes Preisniveau zu wahren. Die Übereinkunft enthält Bestimmungen wirtschaftlicher Art: Die Vertragsparteien müssen für die Produktegruppen Milchpulver, Butter und Käse Mindest-Exportpreise einhalten.
Die Entstehung der Übereinkunft ist von manchen Wechselfällen gekennzeichnet. Nachdem die Europäische Gemeinschaft 1985 Butter unter dem Mindestpreis verkauft hatte, kündigten die Vereinigten Staaten und Österreich ihre Mitgliedschaft auf. Seitdem wurden für Butter Ausnahmeregelungen beschränkter Dauer vom Mindestpreis bewilligt; die jüngste geht auf Juni 1993 zurück und ist im Hinblick auf die Lage der UdSSR- Nachfolgestaaten erteilt worden.
Im Rahmen der Uruguay-Runde wurde der Übereinkunftstext der Tokio- Runde geändert. Mit Hilfe geringfügiger Berichtigungen wurde er an andere Abkommen, insbesondere an das Abkommen zur Errichtung der WTO, angeglichen. Die Änderungen betreffen jedoch nicht die Grundbestimmungen, welche namentlich Rechte und Pflichten der Teilnehmer festlegen. Die Übereinkunft über Milchprodukte der Tokio-Runde nach Revision durch die Uruguay-Runde ist im Anhang des Abkommens zur Errichtung der WTO unter der Bezeichnung "Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse" enthalten. Sie wurde anlässlich der Ministerkonferenz von Marrakesch2) zur Unterzeichnung vorgelegt.
2.6.4 Internationale Übereinkunft über Rindfleisch
Die Übereinkunft über Rindfleisch der Tokio-Runde (SR 0.632.231.52) erstrebt hauptsächlich die Ausweitung, Liberalisierung und Stabilisierung der internationalen Märkte für Rind- und Kalbfleisch, für Rindfleisch- Präparate und für lebende Rinder. Zu diesem Zweck ist ein verbessertes Informations- und Konsultationsverfahren in Anlehnung an jenes des Milchsektors vorgesehen. Die Übereinkunft hat bislang reibungslos funktioniert.
Der Übereinkunftstext der Tokio-Runde wurde im Rahmen der Uruguay- Runde geändert. Mit Hilfe geringfügiger Berichtigungen wurde er an andere Abkommen, insbesondere an das Abkommen zur Errichtung der WTO, angeglichen. Die Änderungen betreffen jedoch nicht die Grundbestimmungen, welche namentlich Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegen. Die Übereinkunft über Rindfleisch der Tokio-Runde nach Revision durch die Uruguay-Runde ist im Anhang des Abkommens zur Errichtung der WTO unter der Bezeichnung "Internationale Übereinkunft
Folgende Länder haben die Übereinkunft am 15. April 1994 bei der Konferenz von Marrakesch unterzeichnet: Argentinien. Bulgarien. Finnland, Ungarn, Norwegen, Rumänien, die Schweiz und Uruguay.
über Rindfleisch" enthalten. Sie wurde anlässlich der Ministerkonferenz von Marrakesch zur Unterzeichnung vorgelegt.3
3) Folgende Länder haben die Übereinkunft am 15. April 1994 bei der Konferenz von Manakesch unterzeichnet: Argentinien, Österreich, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Kolumbien. Finnland. Ungarn. Norwegen. Paraguay, die Schweiz, Tunesien, die Vereinigten Staaten und Uruguay.
2.6.5 Briefwechsel Schweiz - EU über das Folgeprogramm im
Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens
Brief an die EU vom 25. März 1994 4>
Bundesamt für Aussenwirtschaft
Der Staatssekretär CH - 3003 Bern, 25. März 1994 (Schweiz)
Herrn Horst G. Krenzier Generaldirektor GDI Aussenwirtschaftsbeziehungen Kommission der Europäischen Gemeinschaften Rue de la Loi 200 B-1049 Brüssel/Belgien
Sehr geehrter Herr Generaldirektor,
Hiermit bestätige ich Ihnen unsere Vereinbarung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA); sie bezieht sich auf Auftraggeber der Schweiz und der Europäischen Union, die im Bereich der Sektoren tätig sind, sowie auf regionale und kommunale Beschaffungsstellen.
Die öffentlichen Auftraggeber der Schweiz und der EU, die in den Sektoren Häfen, Flughäfen, Versorgung und Verteilung von Wasser und Elektrizität sowie städtisches Verkehrswesen tätig sind, werden in unseren jeweiligen Annexen zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen enthalten sein. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 1996 bei der Auftragsvergabe durch staatliche Behörden und öffentliche
4) Übersetzung des englischen Originals
Unternehmen der EU die Vorteile der SektorenrichtlinieS) auf Schweizer Lieferanten und Dienstleistungserbringer sowie auf Offerten, die Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung aus der Schweiz enthalten, ausgedehnt werden. Auf diese ist insbesondere Artikel 36 der Sektorenrichtlinie nicht mehr anwendbar. Die schweizerischen Behörden bestätigen ihre Verhandlungsbereitschaft gegenüber der EU, um den Marktzutritt bei Auftragsvergaben durch private Auftraggeber, die in diesen Sektoren tätig sind, in Übereinstimmung mit dem Ansatz der Sektorenrichtlinie und der Sektorenrechtsmittelrichtline6) zu gewährleisten. Es ist beabsichtigt, dass die Ergebnisse zwischen der Schweiz und der EU spätestens am 1. Januar 1996 in Kraft treten.
Im Gegenzug wird die EU bei der Auftragsvergabe durch private Auftraggeber die Vorteile aus der Sektorenrichtlinie sowie der Sektorenrechtsmittelrichtlinie, insbesondere die Nichtanwendung von Artikel 36 der Sektorenrichtlinie bei der Auftragsvergabe durch private Auftraggeber in der EU, auf Schweizer Lieferanten und Dienstleistungserbringer ausdehnen.
Die schweizerischen Behörden sind zu Verhandlungen mit der EU über die schweizerischen Beschaffungsstellen auf regionaler und kommunaler Ebene bereit, um den gegenseitigen Geltungsbereich im Rahmen des GPA zu vervollständigen. Die Ergebnisse sollten spätestens am L Januar 1996 in Kraft treten. Als Gegenleistung würde die EU in ihrem Annex zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen die Anmerkung bezüglich regionaler und kommunaler Beschaffungsstellen zugunsten der Schweiz entfernen.
Im Bestreben, den gegenseitigen Markzutritt zwischen der EU und der Schweiz im Bereich der Sektoren zu vervollständigen, ist die Schweiz
5) Richtlinie 93ss8/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor 6) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehisversorgung sowie im Telekommunikationssektor
ebenfalls bereit, im Rahmen der genannten bilateralen Gespräche über Beschaffungsstellen im Bereich der Eisenbahnen und des Telekommunikationssektors zu verhandeln.
Die Schweiz ist der Auffassung, dass der Inhalt dieses Schreibens sowie die daraus hervorgehenden Verhandlungen weder für die EU noch für die Schweiz eine Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten bedeuten sollten, die auf dem am 15. Dezember 1993 in Genf abgeschlossenen und am 15, April 1994 an der Ministerkonferenz in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beruhen.
Mit vorzüglicher Hochachtung, Franz A, Blankart
Antwort der EU vom 5. Mai 1994 7)
Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion I Aussenwirtschaftsbeziehungen
Brüssel, 5. Mai 1994
Herrn Franz A. Blankart Staatssekretär Bundesamt für Aussenwirtschaft
CH-3003 Bern
Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
Ihr Schreiben vom 25 März 1994 habe ich dankend erhalten. Sie bestätigten mir darin die Einigung zum Übereinkommen des GATT über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), die zwischen unseren Unterhändlern in Genf zustande kam.
Diese Einigung erlaubte es der EU, den Hinweis auf die Schweiz in ihrer Anmerkung l im Anhang des GPA zu streichen. Sobald wir zu einer Einigung bezüglich der Unterstellung regionaler und kommunaler Beschaffungsstellen gelangen, wird der Hinweis auf die Schweiz auch aus Anmerkung 2 entfernt. Ihre Behörden haben in diesem Bereich Verhandlungsbereitschaft gezeigt.
Aus der Perspektive der EU wird der Abschluss unserer Vereinbarung, die unseren Lieferanten und Dienstleistungserbringern bei Schweizer Auftragsvergaben im Bereich der Sektoren einen vergleichbaren und effektiven Marktzutritt sicherstellt, uns auch ermöglichen, die Vorteile aus der Sektorenrichtlinie 93/38 EWG und der Sektorenrechtsmittelrichtline 92/13 EWG auf die Schweiz auszudehnen.
7) Übersetzung des englischen Originals
Ich begrüsse die Bereitschaft Ihrer Behörden, eine gegenseitige Öffnung in jenen Sektoren auszuhandeln, die nicht im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen enthalten sind. Davon sind vor allem der Bereich der Eisenbahnen und der Telekommunikationssektor erfasst. Ich werde meinen Dienststellen die Anweisung erteilen, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Verhandlungen in der gesetzten Frist beginnen können.
Schliesslich möchten wir uns der Ansicht der Schweiz anschliessen, dass der Inhalt dieses Schreibens sowie die daraus hervorgehenden Verhandlungen weder für die EU noch für die Schweiz eine Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten bedeuten sollen, die auf dem am 15. Dezember 1993 in Genf abgeschlossenen und am 15. April 1994 an der Ministerkonferenz in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommen über Öffentliches Beschaffungswesen beruhen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Horst G. Krenzier
3 . Die wirtschaftliche Bedeutung der Uruguay-Runde für die Schweiz «
3.1 Die Auswirkungen der Uruguay-Runde auf einzelne
Schweizer Industrie- und Dienstleistungsbranchen
Die schweizerische Volkswirtschaft ist stark exportorientiert. Die hohen Exportquoten einzelner Branchen sowie deren Anteil an der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung verdeutlichen die starke Aussenhandels- Verflechtung der schweizerischen Volkswirtschaft.
Die Resultate der Uruguay-Runde schaffen für die Schweiz verbesserte Möglichkeiten und Bedingungen, ihre Exporttätigkeit zu wahren und zu steigern und somit den Wohlstand zu fördern. Allerdings verschaffen die neuen Rahmenbedingungen des Welthandels unserem Land nur insofern Wohlstandsgewinne, als die Wirtschaftssubjekte genügend Tatkraft aufbringen, um sich die neuen Gegebenheiten voll zunutze zu machen.
Die Resultate der Uruguay-Runde wirken sich im Sinne verbesserter Rahmenbedingungen in verschiedener Hinsicht positiv auf die schweizerischen Industrie- und Dienstleistungsbranchen aus. Erstens werden Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit im Welthandel durch verstärkte und ausgebaute Spielregeln erhöht. Zweitens wird der Marktzutritt für Industrieprodukte bedeutend verbessert, indem die Zölle für Industrieprodukte um durchschnittlich 33 Prozent gesenkt werden.
Zollsenkungen bewirken u.a., dass schweizerische Produkte auf ausländischen Märkten zu tieferen Preisen gehandelt werden. Falls solche Preissenkungen auf schweizerischen Produkten einen Mehrkonsum in den jeweiligen Ländern zur Folge haben, wirkt sich diese Nachfragesteigerung
Dieses Kapitel behandelt einzig die Auswirkungen der Uruguay-Runde auf den Industrie- und Dienstleistungssektor. Entsprechende Überlegungen mit Bezug auf die Landwirtschaft sind in der GATT-Botsehaft 2 (vgl. Ziff. 412 und 413 im besonderen) enthalten. Femer hat Professor Rieder von der Eidgenossischen Technischen Hochschule Zürich eine Studie über die Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die schweizerische Landwirtschaft verfasst. Darin untersucht er auch die Wirkungen auf die verschiedenen Agrarsektoren und die Entwicklung der landwirtschaftlichen Strukturen in der Schweiz.
günstig auf die entsprechende Exportwirtschaft aus. Es lassen sich jedoch keine Aussagen über den aus Ökonomischer Sicht letztlich entscheidenden Sachverhalt: die Veränderung der relativen Preise, d.h. der Preise für die von einer Zollsenkung betroffenen ausländischen Produkte im Vergleich mit den lokal oder in einer Freihandelszone produzierten Gütern.
Im folgenden soll die Betroffenheit der Branchen Maschinen/Elektro, Chemie/Pharma, Uhren, Textilien/Bekleidung, Nahrungsmittel, Banken und Versicherungen erläutert und teilweise quantifiziert werden. Die Auswahl der genannten Branchen erfolgte aufgrund folgender Überlegungen: Die Branchen Maschinen/Elektro, Chemie/Pharma und Banken sind wegen ihrer an der Wertschöpfung gemessenen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung und Aussenhandelsabhängigkeit von grosser Wichtigkeit. Die Sektoren Uhren, Textilien/Bekleidung und Versicherungen zeichnen sich durch eine starke Aussenhandelsverflechtung aus. Die Nahrungsmittelindustrie leistet einen bedeutenden Beitrag zum Absatz der inländischen Agrarprodukte, sei es im Inland oder im Ausland, zur gesamtschweizerischen Wertschöpfung und zur Versorgungssicherheit.
Die Schweiz ist nicht nur europäisch eng mit dem Ausland verbunden. Die Waren- und Dienstleistungsexporte machten 1993 43 Prozent des Bruttoinlandproduktes aus, wobei über ein Drittel der schweizerischen Warenexporte in Länder ausserhalb Europas geht. Zwischen 30 und 60 Prozent unserer Maschinen-, Chemie- und Uhrenausfuhren sind für Märkte ausserhalb Europas bestimmt und profitieren somit von den in der Uruguay-Runde vereinbarten Zollsenkungen. Der Handel zwischen der Schweiz und insbesondere den sich in wirtschaftlichem Aufschwung befindenden asiatischen Ländern ist von zunehmender Bedeutung. Indien und China, aber auch Malaysia und Thailand stellen immer wichtigere Märkte für die schweizerische Exportindustrie dar. Verbesserte Rahmenbedingungen im Welthandel sind deshalb unerlässlich.
Die untenstehende Darstellung verdeutlicht die grosse Auslandabhängigkeit ausgewählter schweizerischer Branchen anhand der Exportquoten und der Anzahl Beschäftigte.
Anteil der Exporte am Gesamtumaatz nach Wirtachaftazweig
Anzahl Beschaftigte nach Wirtschaftszweig (1991)
Uhrenindustrie Chemie- und Pharmaindustrie Textil- und Bekleidungsindustrie Nahrungsmittelindustrie Versichenmgen Banken Quellen: SDES, 1993/94 EIGA: wircschafc untl ScacistiX, Feb.. 1994
3.1.1 Maschinen-, Metall- und Elektroindustrie
Die Branche erzielt ca. 70 Prozent ihres Umsatzes im Ausland. Mit niemals 40 Milliarden Franken (1992) erwirtschaftet sie nahezu die Hälfte der gesamtschweizerischen Warenexporterlöse. Ungefähr 30 Prozent der Branchenexporte entfallen auf Nicht-EWR-Länder, wobei Asien und Amerika mit jeweils ca. 13 Prozent dominieren. Von Bedeutung ist, dass sich der Anteil der aussereuropäischen Märkte, für deren Erschliessung die multilateralen GATT-Regeln von besonderer Bedeutung sind, kontinuierlich erhöht. In den Produktbereichen Textil- und Werkzeugmaschinen nimmt die Schweiz den dritten bzw. vierten Rang unter den weltgrössten Exportländern ein, wobei der Exportanteil am Umsatz der Textil* und Werkzeugmaschinenindustrie mit 95 Prozent bzw. 86 Prozent deutlich über dem Durchschnitt liegt.
Von besonderer Bedeutung für die Branche ist das Marktzutrittsdossier, wobei die Ergebnisse der sektoriellen Verhandlungen über medizinische Instrumente (vollständige Beseitigung der Zölle) und Elektronikprodukte (überdurchschnittliche Zollreduktion) in Schwellen- und Industrieländern im Mittelpunkt des Interesses stehen. Die zu erwartenden Zolleinsparungen der Branche sind beträchtlich: So können die Schweizer Exporteure allein bei Ausfuhren in die USA mit einer jährlichen Minderbelastung von 10 Millionen Franken (medizinische Instrumente) und mit einer noch grösseren Minderbelastung für Elektronikprodukte rechnen. Ausgehend von Branchen-Exporten in Nicht-EWR-Staaten in Höhe von ca. 13 Milliarden Franken sowie einem geschätzten globalen Mindestzollabbau von ca. 50-60 Prozent dürfte sich die Zollbelastung der Branche nach Abschluss der Uruguay-Runde jährlich um schätzungsweise mehrere hundert Millionen Franken vermindern. Eine besondere Bedeutung kommt darüber hinaus den z.T. erstmalige Zollsenkungen und -bindungen zahlreicher Entwicklungs- und Schwellenländer zu. Die zunehmende Konsolidierung der Einfuhrzölle wird die Rechtssicherheit auf diesen Märkten beträchtlich erhöhen und eine zielgerichtete, auf Dauer angelegte Marktbearbeitung aus der Schweiz erleichtern. Kurzum, die Uruguay- Runde verspricht der einem harten Margendruck ausgesetzten Branche sowohl auf den Märkten der Industrie- wie auch der Entwicklungsländer z.T. deutlich verbesserte Marktzutrittsmöglichkeiten.
Klare und vorhersehbare Regeln und Disziplinen schaffen ein stabiles Umfeld, das Handel und Investitionen fördert. Die Uruguay-Runde hat die Welthandelsregeln nach dem Grundsatz "gleich lange Spiesse für alle" erneuert und ergänzt. Die Maschinen-, Metall- und Elektroindustrie profitiert insbesondere von verstärkten Regeln in den Bereichen Ursprungsregeln, Schutzmassnahmen, industrielle Subventionen und technische Handelshemmnisse.
Das Übereinkommen über Ursprungsregeln ist für die sich immer stärker internationalisierende, d.h. Produktionsstätten an mehreren Standorten im In- und Ausland errichtende Branche von Relevanz. Hervorzuheben sind die für nicht-präferenzielle Regeln getroffenen Vereinbarungen (u.a. handelspolitische Neutralität, internationale Harmonisierung, nichtdiskriminierende Anwendung). Auch das Übereinkommen über Schutzmassnahmen entspricht den Interessen der Branche, da in Anbetracht der z.T. beträchtlichen Marktzugangskonzessionen der entwickelten Länder und Schwellenländer in Zukunft mit einer verstärkten Inanspruchnahme der allgemeinen GATT-Schutzklausel zu rechnen ist. Das Obereinkommen über industrielle Subventionen sieht nicht nur eine stärkere Disziplin bei der Vergabe interner Produktionssubventionen vor. Darüber hinaus sind auch erstmalig alle Mitglieder der WTO, inklusive der Schwellenländer, dem Verbot von Exportsubventionen unterworfen. Durch eine strengere Gewährung von Subventionen entsteht ein gerechteres Wettbewerbsumfeld, das den Schweizer Unternehmen und insbesondere der Branche direkt zugute kommt. Das neugefasste Übereinkommen über technische Handelshemmnisse wird den Anspruch auf nichtdiskriminierende Behandlung bei der Anwendung technischer Vorschriften und der Durchführung von Konformitätsprüfungsverfahren in erweitertem Masse auch auf lokale und regionale Nonnungsstellen ausdehnen. Für die Branche werden sich daraus verbesserte Marktzugangsbedingungen insbesondere für hochentwickelte Produkte z.B. in den USA, Kanada und Japan ergeben.
Von besonderer Tragweite ist für die Branche das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, Hervorzuheben ist, dass das Übereinkommen eine mit dem EWR-Regime wirtschaftlich vergleichbare Regelung und damit den Schweizer Anbietern einen grösstenteils diskriminierungsfreien Zugang insbesondere zu den wichtigen
EWR-Beschaffungsmärkten mit einem jährlichen Beschaffungsvolumen von ca. l'OOO Milliarden Franken verspricht. Die Chancen des Übereinkommens überwiegen die Risiken in Foim vermehrten Konkurrenzdrucks auf dem schweizerischen Beschaffungsmarkt bei weitem. Vornehmlich die in den konzessionierten Bereichen (Energie, Verkehr und Wasser) starken Schweizer Anbieter werden profitieren. Aus einer 1990 durchgeführten Studie des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller geht hervor, dass ganze 47 Prozent aller Aufträge der Maschinen-, Metall- und Elektrobranche von Kunden der öffentlichen Hand erteilt werden. Da nun u.a. eine wichtige Anzahl der Industrieländer bei diesem Übereinkommen mitmacht, wird der Zugang zu bedeutenden und wachstumsintensiven Märkten für die schweizerischen Anbieter leichter. Wettbewerbsverzerrungen gegenüber der einheimischen Konkurrenz oder Anbietern aus Drittländern werden eliminiert, da die neuen .Regeln gerechtere Rahmenbedingungen im Wettbewerb schaffen.
Die in der Uruguay-Runde erstmals erfassten Bereiche eröffnen der Branche zusätzliche Möglichkeiten zur internationalen Verwertung ihrer Wettbewerbsvorteile.
Das Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen (TRIMs) verspricht verbesserte Direktinvestitionsbedingungen im Ausland und grösseren Spielraum bei Joint Ventures mit ausländischen Partnern. Jedoch ist für die Branche unbefriedigend, dass das Übereinkommen gewisse handelsbezogene Investitionsmassnahmen wie z.B. bestimmte Exportauflagen und Gewinntransferbeschränkungen nicht berücksichtigt.
Die Bestimmungen des Übereinkommens über geistiges Eigentums (TRIPS) kommen der Branche u.a. dadurch zugute, dass Computerprogramme, die in der Maschinen- und Elektroindustrie zunehmend an Bedeutung gewinnen, von den Schutzvorschriften ebenso erfasst werden wie Patente, Marken, Muster, Modelle sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Insbesondere ein weltweit verbesserter Patent- und Markenschutz sowie der erstmals eingeführte Schutz der Geschäftsgeheimnisse wird Handelsverzerrungen zulasten der einem harten Qualitätswettbewerb unterworfenen und auf die Bewahrung ihrer Reputation angewiesenen
Schweizer Exporteure vermindern und die Grundlage für eine Ausweitung des internationalen Lizenzgeschäfts legen.
Das neue multilaterale Dienstleistungsabkommen (GATS) ist für die Branche ebenfalls von Interesse: Die Einbeziehung von Vertriebsdienstleistungen sowie von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen (z.B. Marketingexperten und Ingenieure) ermöglicht eine noch kreativere produktdifferenzierende Vertriebs- und Servicepolitik, die für Schweizer Anbieter mit Preisnachteilen z.B. gegenüber der ausländischen Konkurrenz überlebenswichtig ist. (Heute gibt es parktisch keine reine Güterproduktion mehr, praktisch alle Güter sind mit Dienstleistungen verbunden.)
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die schweizerische Maschinen- und Elektroindustrie insbesondere die Bereiche Marktzugang, öffentliches Beschaffungswesen, geistiger Eigentumsschutz und auch Dienstleistungshandel von grosser Bedeutung sind.
3.1.2 Chemie- und Pharmaindustrie
Der Exportanteil am Gesamtumsatz der Branche beträgt über 85 Prozent. Fast jeder vierte von der Schweizer Industrie im Ausland verdiente Franken wird von der chemischen Industrie beigesteuert. Der Anteil der aussereuropäischen Märkte an den Branchenexporten liegt mit 40 Prozent (in absoluten Zahlen ca 8,5 Milliarden Franken im Jahre 1992) deutlich über dem entsprechenden Wert der Maschinen- und Elektroindustrie, wobei Nordamerika und Asien mit einem Anteil von jeweils mehr als 15 Prozent im Vordergrund stehen.
Die unmittelbarsten Auswirkungen auf die Branche sind von den sektoriellen Marktzutrittsresultaten über pharmazeutische und chemische Produkte zu erwarten (vgl. Ziff. 2.2.1, Eliminiemng der Zölle im Pharmabereich und Halbierung der Zölle auf maximal 6,5 Prozent für chemische Produkte). Eine detaillierte Studie der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie kommt zu dem Ergebnis, dass die Branche aufgrund der zu erwartenden Zollsenkungen der Handelspartner nach Ablauf der
Übergangsfristen mit jährlichen "Zolleinsparungen" in Höhe von über 250 Millionen Franken rechnen kann, was zu Mehrexporten führen kann.
Die Chemie- und Pharmaindustrie profitiert ebenfalls von verstärkten Regeln insbesondere in den Bereichen Ursprungsregeln, Schutzmassnahmen und Subventionen. Die Branchenbetroffenheit entspricht jener der Maschinenbranche.
Von grösserem Interesse sind für die forschungsintensive und stark internationalisierte Branche die Bereiche geistiges Eigentum und Investitionen.
Für die schweizerische chemische Industrie, die ungefähr 15 Prozent ihrer Erlöse in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben reinvestiert und damit international eine Spitzenstellung einnimmt, ist ein weltweit funktionierender Schutz geistiger Eigentumsrechte von eminent wichtiger Bedeutung. Hervorzuheben ist die wesentliche Verbesserung des Patentschutzes durch das Übereinkommen über geistiges Eigentum, insbesondere für Pharmazeutika, auch wenn die erlaubten Ausnahmen im biotechnologischen Bereich aus der Sicht der Branche nicht vorteilhaft sind. Vor grosser Bedeutung für die Branche ist darüber hinaus die Ausdehnung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auf den Bereich geistiger Eigentumsrechte. Auf diese Weise kann eine Diskriminierung insbesondere gegenüber US- und EU-Konkurrenten auf den besonders interessanten, zukunftsträchtigen asiatischen Märkten vermieden werden.
Die globalisierte Produktionsstmktur ist ein hervorstechendes Merkmal der schweizerischen chemischen Industrie. Ca. 75 Prozent der Branchenexporte bestehen aus Lieferungen an Tochtergesellschaften oder Niederlassungen im Ausland. Dementsprechend gross ist das Interesse der Branche an möglichst liberalen Direktinvestitionsregimes. Das Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen wird zwar von der Branche als erster Schritt in die richtige Richtung gewertet. Die Defizite des Übereinkommens - z.B. die Nichtberücksichtigung von Exportauflagen und Gewinntransferbeschränkungen - schmälern jedoch die sich für die Branche ergebenden Vorteile.
Es lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die schweizerische chemische Industrie in sehr hohem Masse von einem erfolgreichen Abschluss der Uruguay-Runde profitieren wird. Die der Branche entstehenden Vorteile liegen vornehmlich in den sektoriellen Zollabbauvereinbanmgen, dem weltweit verbesserten Immaterialgüterrechtsschutz und - zumindest mittel- und langfristig - der Integration des Investitionsdossiers in das GATT.
3.1.3 Uhrenindustrie
Über 90 Prozent des Umsatzes der schweizerischen Uhrenindustrie, d.h. mehr als 7 Milliarden Franken (1992), entstehen auf ausländischen Märkten. Der Branchenanteil an den gesamtschweizerischen Ausfuhren beträgt ungefähr 8 Prozent. Von allen im Rahmen der vorliegenden Untersuchung betrachteten Branchen weist die Uhrenindustrie die grösste Abhängigkeit von den Nicht-EWR-Märkten auf: Ausserhalb des EU-/EFTA-Wirtschaftsraumes erzielt die Branche mehr als 60 Prozent ihres Exportumsatzes, d.h. knapp 4,5 Milliarden Franken. Das Interesse der Uhrenindustrie an verlässlichen Welthandelsregeln ist folglich besonders stark ausgeprägt.
Im Zusammenhang mit den Marktzutrittsverhandlungen wird die Branche insbesondere von verstärkten Zollbindungen und grösserer Rechtssicherheit profitieren. Aber auch bedeutende Zollsenkungen in einzelnen (potentiell) wichtigen Absatzmärkten (z.B. Brasilien) lassen deutlich verbesserte Exportchancen erwarten. Eine grobe Schätzung zeigt: Wenn die wichtigsten aussereuropäischen Absatzmärkte der Branche (Hong- Kong, USA. Japan, Singapur, Thailand) ihre Einfuhrzölle auch nur um einen Prozentpunkt senken, kommen der schweizerischen Uhrenindustrie bereits jährliche "Zollerspamisse" in Höhe von ca. 30 Millionen Franken zugute. Die Zollerspamisse dürften sich indessen gemäss den Ergebnissen der Marktzutrittsvefhandlungen bedeutend erhöhen: So werden Südafrika und Australien die Zölle auf den wichtigsten schweizerischen Uhrenprodukten vollständig eliminieren. Ferner wird Kanada die Zölle auf Uhren um 55 Prozent und Thailand um 40 Prozent senken.
Das Dossier über die handelsrelvanten Aspekte des geistigen Eigentums ist neben Fragen des Marktzugangs das für die Branche wichtigste. Hohes Preisniveau und permanente Design-Innovationen begründen eine besondere Anfälligkeit schweizerischer Uhrenprodukte für Fälschungen und Nachahmungen. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse der Branche an den Bestimmungen des Übereinkommens über geistiges Eigentum (insbesondere Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Herkunftsbezeichnungen, Marken, Mustern und Modellen sowie Mindestanforderungen an die innerstaatlichen Durchsetzungsmöglichkeiten geistiger Eigentumsrechte) überragend. Dem ist jedoch anzufügen, dass der Muster- und Modellschutz sowie die geographischen Herkunftsbezeichnungen für die Uhrenindustrie noch zu schwach ausgestaltet sind.
3.1.4 Textil- und Bekleidungsindustrie
Die schweizerische Textil- und Bekleidungsindustrie erzielte 1992 Exporterlöse von knapp 4,6 Milliarden Franken. Dir Anteil an den gesamtschweizerischen Ausfuhren beträgt somit ungefähr 5 Prozent. Den EU- und EFTA-Absatzmärkten kommt hierbei besonderes Gewicht zu: Sie nehmen ca. 85 Prozent der Branchenausfuhren auf.
Die Branche profitiert insbesondere von einem Abbau der US-Einfuhrzölle von ungefähr 37 Prozent auf den wichtigsten Exportprodukten. Kanada wird die Zölle für Stickereien halbieren, Thailand und Indonesien werden ihre Zölle auf einigen wichtigen Textilprodukten um 38 Prozent bzw. 30 Prozent reduzieren. Südamerikanische und asiatische Entwicklungs- und Schwellenländer, insbesondere Indien, haben sich zudem zu weitreichenden Zollbindungen verpflichtet, was für die Branche mehr Sicherheit und Vorhersehbarkeit im Handel mit diesen Ländern bedeutet.
Das Textilabkommen (vgl. Ziff. 2.2.5), das auf der Grundlage eines präzisen Zeitplans die Abschaffung des auf bilateralen Quotenregelungen beruhenden Multifaserregimes (MFA) innerhalb von zehn Jahren vorsieht, ist für die Branche von besonderem Interesse. Da die Schweiz weder MFA-Restriktionen unterhält noch Ziel derartiger Beschränkungen ist, hat
die Abschaffung der Quotenregelung keine direkten Auswirkungen auf die Textilimporte in die Schweiz: Die Liberalisierung des Textil- und Bekleidungsmarktes bedeutet keinen Verlust an Marktanteilen in den bislang durch MFA-Quoten abgeschotteten und für die Branche entscheidenden Märkten der Industrieländer, insbesondere des EWR-Marktes, da die schweizerische Textil- und Bekleidungsindustrie mit spezifischen Hochqualitätsprodukten handelt und deshalb die Substituierbarkeit zwischen Schweizer Exportprodukten und solchen aus Billiglohnländem in der Regel relativ gering ist. Kurzfristig wird aber auch das Absatzvolumen in den Entwicklungs- und Schwellenländem kaum ausgedehnt werden können. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die bestehenden und teilweise GATT-widrigen Nicht-MFA-Restriktionen keiner an einen festen Zeitplan gebundenen Abbauverpflichtung unterliegen. Mit anderen Worten: Obwohl die Branche die beabsichtigten Liberalisierungsschritte grundsätzlich begrüsst, stellt sie sich infolge der asymmetrischen Marktzugangskonzessionen von Industrie- und Entwicklungsländern auf eine "Durststrecke" bis zur Beseitigung der Nicht-MFA-Restriktionen ein.
Durch den Abschluss der Uruguay-Runde nicht gelöst wird hingegen das Problem des passiven Veredelungsverkehrs mit der Europäischen Union. Es bleibt weiterhin unmöglich, in die EU Textil- und Bekleidungsartikel, die zwar aus Schweizer Geweben, aber in einem Drittland ausserhalb des EU-Gebietes hergestellt wurden, zollfrei auszuführen; die von der EU im Rahmen der Uruguay-Runde gewährten Zollsenkungen auf Textilien bringen hier jedoch eine gewisse Erleichterung.
Eindeutig positiv hingegen werden sich die Bestimmungen des Übereinkommens über geistiges Eigentum zum textilen Muster- und Modellschutz, zum Schutz geographischer Herkunftsabgaben sowie zur Beschleunigung der Registrierung auswirken. Der Muster- und Modellschutz ist in Anbetracht der Tatsache, dass bis zu 15 Prozent des mit einer neuen Kollektion erzielbaren Umsatzes für Kreation und Lancierung aufgewendet werden müssen, von allergrösster Bedeutung.
3.1.5 Nahrungsmittelindustrie
Infolge unterschiedlicher agrarpolitischer Massnahmen im In- und Ausland kann die Nahrungsmittelindustrie die wichtigsten der von ihr verarbeiteten Rohstoffe je nach Produktionsstandort zu sehr unterschiedlichen Preisen beziehen. In Analogie zu den Regelungen in der EU und den meisten EFTA-Staaten führte auch die Schweiz auf den 1. Juni 19762) ein Preisausgleichssystem ein, mit dem einerseits der Preis der in den importierten Konkurrenzprodukten enthaltenen Agrarrohstoffe auf das inländische Preisniveau angehoben und andererseits beim Export der Preis der von der einheimischen Industrie verarbeiteten Rohstoffe auf die Weltmarktpreise gesenkt wird. Diese Massnahmen beseitigen agrarpolitisch bedingte Kostennachteile bei den Rohstoffen. Sie sind eine grundlegende Voraussetzung für die internationale Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie.
Eine weitere Voraussetzung für die internationale Konkurrenzfähigkeit ist die ideale Betriebsgrösse und die volle Ausnützung des Produktionspotentials. Dies bedingt den Zugang zu einem entsprechenden Absatzmarkt. Der Schweizer Markt mit seinen 7 Millionen Konsumenten ist dafür zu klein. Dies belegen die stetig wachsenden Ausfuhrquoten. Die schweizerische Nahrungsmittelindustrie ist daher dringend auf Exporte angewiesen, um Skalenerträge realisieren zu können. Die EU-Konkurrenten sind in Anbetracht des ihnen offenstehenden europäischen Binnenmarktes von den Subventionskürzungen wesentlich weniger stark betroffen. Die Grosse des Binnenmarktes ermöglicht es ihnen, auch ohne Exporte Skalenerträge auszuschöpfen, während Schweizer Anbieter angesichts des gesättigten Inlandmarktes deutlich schlechtere Karten haben.
Die einheimische Nahrungsmittelindustrie verarbeitete 1993 einen grossen Anteil der Verkehrsmilchmenge der Schweiz, bedeutende Mengen des inländisch produzierten Zuckers sowie der Rapsernte. Eine international konkurrenzfähige Nahrungsmittelindustrie ist somit für die Schweizer
2) Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten ("Schoggigesetz"; SR 632.111.72)
Landwirtschaft von vitalem Interesse; insbesondere mit Rücksicht darauf, dass einige wichtige Branchensegmente (Schokolade, Kindernahiung, Schmelzkäse, Suppen, Würzmittel) Exportanteile von mehr als 50 Prozent aufweisen.
Vorteile resultieren insbesondere aus den zu erwartenden Marktzugangskonzessionen, den Bestimmungen zur Eindämmung handelshemmender Wirkungen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen sowie der Möglichkeit, im Falle von zunehmenden Einfuhren, die eine bestimmte Grössenordnung übersteigen, Schutzmassnahmen ergreifen zu können.
Die Marktzugangskonzessionen der USA beinhalten u.a. die Halbierung der Zölle auf Suppen, Trockengemüse, Konfitüren und Schokoladenpulver. Kanada wird ebenfalls seine Zölle auf Käse, Kakaoprodukten und Saucen überdurchschnittlich reduzieren. Femer hat sich Brasilien verpflichtet, die Zölle auf zahlreichen Lebensmitteln um 50 Prozent und Malaysia auf Kakaoprodukten um ca. 60 Prozent zu reduzieren.
Die nachhaltigsten Auswirkungen der Uruguay-Runde für die Nahrungsmittelindustrie gehen indessen von der Verpflichtung zur Reduktion der Exportsubventionen im Agrarabkommen aus: Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte budgetmässig um 36 Prozent zu kürzen. Im Unterschied zu den subventionierten Ausfuhren von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die um 21 Prozent reduziert werden müssen, besteht bei den Verarbeitungsprodukten keine Pflicht zur Reduktion der subventionierten Exportmengen.
Im Mittel der für den Abbau relevanten Jahre 1991/1992 beliefen sich die jährlichen Ausfuhrbeiträge (inkl. Rückerstattung der Preiszuschläge auf Fetten und ölen, der Importabgabe auf Zucker sowie der Garantiefondsbeiträge auf Fetten und ölen sowie Zucker) auf 179,6 Millionen Franken. Dieser Betrag bildet die Ausgangslage für die im Rahmen der Uruguay- Runde eingegangene Verpflichtung, während der sechsjährigen Ubergangsfrist - voraussichtlich bis zum Jahr 2002 - die jährlichen Beiträge in gleichmässigen Schritten auf 114,9 Millionen Franken zu reduzieren.
Angesichts der grossen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung steht der Erhalt einer international wettbewerbsfähigen Nahrungsmittelindustrie im Vordergrund. Die vorgeschlagenen Lösungen für die Erhaltung einer wettbewerbsfähigen schweizerischen Nahrungsmittelindustrie werden unter Ziffer 2.2.3.4.l erörtert.
Längerfristig kann die Branche mit Entlastungen bei den Preisdifferenzen auf den Rohstoffen rechnen: Infolge des weltweiten Abbaus von Exportsubventionen sollten die Weltmarktpreise steigen. Das Rohstoffpreishandicap der Schweizer Anbieter und somit der Druck auf die Produktionsmengen dürften sich damit vermindern.
Von der Tarifizierung der beweglichen Einfuhrabschöpfungen und dem anschliessenden Zollabbau wird keine signifikante Verschärfung des Importkonkurrenzdruckes ausgehen.
Ein weiteres zentrales Element des Agrarabkommens, die Verminderung interner produktionsabhängiger Subventionen, ist aus Sicht der Branche positiv zu beurteilen, da sie zu einer zusätzlichen Abschwächung des Rohstoffpreisnachteils, der aufgrund hoher Preise für Rohstoffe in der Schweiz besteht, führen wird.
Das Subventionsabkommen erlaubt ausserdem, gegen GATT-widrige Industrie-Stützungsformen der ausländischen Konkurrenz vorzugehen.
Aber auch das Übereinkommen über geistiges Eigentum wirkt sich positiv aus: Insbesondere der verbesserte Markenschutz, einschliesslich der Herkunftsbezeichnungen, entspricht den Interessen der schweizerischen Nahrungsmittelindustrie.
3.1.6 Banken
Ungefähr ein Drittel der Wertschöpfung des schweizerischen Bankensystems (ca. 8 Milliarden Franken) entsteht im Ausland oder durch an Ausländer erbrachte Dienstleistungen. Vor diesem Hintergrund ist aus
Sicht der Schweizer Banken die Einbeziehung des Dienstleistungsdossiers in die Uruguay-Runde grundsätzlich positiv zu beurteilen.
Da die Verhandlungen im Bereich der Finanzdienstleistungen noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Ziff. 2.3.3.3.1), kann heute kein abschliessendes Urteil gefällt werden.
Selbst wenn die Marktzugangsverhandlungen lediglich zu einer multilateralen Festschreibung des Status Quo auf den wichtigeren Finanzmärkten führen sollten, wäre dies bereits ein unter dem Aspekt der Rechtssicherheit, aber auch als Ausgangsbasis für künftige Liberalisierungsrunden nicht zu unterschätzendes Ergebnis.
3.1.7 Versicherungen
Die schweizerische Assekuranz erzielt fast zwei Drittel ihres Prämienvolumens im Ausland. Mit über 44 Prozent des gesamten Prämienaufkommens dominieren hierbei die EU-Märkte. Hinsichtlich der Beurteilung des Allgemeinen Abkommens über Dienstleistungen (GATS) und der vorliegenden Erstverpflichtungen bestehen keine fundamentalen Unterschiede zur Einschätzung der Schweizer Banken. Auch hier stehen vorerst Rechtssicherheit und Gleichbehandlung im Vordergrund, aber auch die Garantie, dass die im Allgemeinen Abkommen über Dienstleistungen gebundenen Marktzugangsbedingungen in Zukunft nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen. Trotz der relativ begrenzten unmittelbar und kurzfristig spürbaren Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Branche besteht jedoch in der Schweizer Assekuranz ein ausgeprägtes Bewusstsein dafür, dass die eigene Prosperität indirekt in hohem Masse vom Gesamtergebnis der für die schweizerischen Industrie- und Dienstleistungsbranchen sehr wichtigen Verhandlungen abhängt.
3.1.8 Fazit
Die Ergebnisse der Uruguay-Runde im Bereich der tarifaren und nicht-tarifären Massnahmen werden den Marktzugang für die Schweizer
Exportindustrie, namentlich für die Branchen Maschinen/Elektro, Chemie/Pharma, Uhren, Textilien/Bekleidung, Nahrungsmittel, Banken und Versicherungen wesentlich erleichtern. Bessere Kalkulierbarkeit und Vorhersehbarkeit im Handel erhöhen die für die Unternehmen unentbehrliche Rechtssicherheit auf dem Weltmarkt. Ferner bedingt die zunehmende Bedeutung der aussereuropäischen, insbesondere der asiatischen Märkte für die schweizerischen Exportuntemehmen günstige Rahmenbedingungen im Welthandel.
3.2 Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Konsumenten
Die schrittweise Liberalisierung des Welthandels während der vergangenen fünf Jahrzehnte hat nicht nur den Produzenten, sondern auch den Konsumenten wesentliche Verbesserungen gebracht. Das Ziel des GATT ist gemäss Präambel die Erhöhung des Lebensstandards mittels Liberalisierung des Handels. Die Schweiz als stark exportorientiertes Land ist besonders auf günstige Rahmenbedingungen des Welthandels angewiesen, damit der Lebensstandard der Schweizer Bevölkerung auch verbessert werden kann.
Verschiedene Länder weisen protektionistische Handelsschranken auf, um nationale Produktionszweige vor der Konkurrenz abzuschotten. Bezahlen für diesen Protektionismus müssen in erster Linie die Konsumenten. Unter protektionistischen, auch Güter des täglichen Gebrauchs verteuernden Massnahmen haben die wirtschaftlich Schwächeren natürlich in besonderem Masse zu leiden.
Vielfach werden protektionistische Massnahmen auch zum Schutz gefährdeter Arbeitsplätze ergriffen. Doch dies verursacht wirtschafts- und beschäftigungspolitisch hohe Kosten, die zudem keine Gewähr für den Erhalt der betroffenen Stellen bieten. Bei staatlicher Unterstützung vermindert sich auch der Anreiz zu unternehmerischem Verhalten, was die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt und die Abhängigkeit von protektionistischen Massnahmen weiter erhöht.
Die Resultate der Uruguay-Runde bringen den Konsumenten in verschiedener Hinsicht spürbare Verbesserungen.
Der Industriebereich, namentlich der Marktzutritt für industrielle Produkte ist von besonderer Bedeutung. So sind die Zölle auf industriellen Produkten schrittweise gesenkt worden, und zwar in erheblichem Ausmass: betrug das durchschnittliche Zollniveau in den Industriestaaten in den Anfangszeiten des GATT noch über 40 Prozent, sank es bis zum Abschluss der Uruguay-Runde auf durchschnittlich noch ungefähr 3 Prozent. Auf einigen Gütergruppen - Pharmaprodukte, Bau- und Landmaschinen, Möbel u.a. - werden die Zölle, zum Teil mit gewissen Übergangsfristen, sogar ganz abgeschafft. Zollsenkungen sowie vollständiger Zollabbau wirken sich in zweifacher Hinsicht auf die Konsumenten aus:
Erstens können Zollsenkungen und Zollabbau auf Importprodukten zu tieferen Verkaufspreisen auf dem Schweizer Markt führen. Die Absatzchancen für ausländische Produkte auf dem einheimischen Markt verbessern sich. Das Angebot wird diversifiziert, was zu erhöhtem Wettbewerb und somit sinkenden Verkaufspreisen führen dürfte. Tiefere Preise wirken sich schliesslich positiv auf die Haushaltseinkommen aus. Allerdings werden die Schweizer Konsumenten im Vergleich zu anderen Staaten davon weniger stark profitieren. Der Grund liegt auf der Hand: Die Schweiz ist im Industriebereich bereits ein Tiefzolland, weshalb sich Zollsenkungen sowie z.T. auch der vollständige Zollabbau nur noch in geringem Ausmass in Form von niedrigeren Preisen auswirken können.
Zweitens werden die Verkaufspreise der schweizerischen Produkte auf ausländischen Märkten aufgrund der Zollsenkungen und des Zollabbaus sinken. Tiefere Preise wirken sich wiederum positiv auf das Haushaltseinkommen der ausländischen Konsumenten sowie auf das Budget der Importeure aus. Die Exportchancen der schweizerischen Unternehmen für die entsprechenden Produkte dürften sich demnach verbessern. Höhere Exportquoten führen zur Steigerung der schweizerischen Produktion und ermöglichen eine Senkung der Stückkosten. Da die schweizerischen Industrien nicht ausschliesslich für die ausländischen Märkte produzieren, sondern einen gewissen Anteil der Produktion auch im Inland
absetzen, können die Schweizer Konsumenten ebenfalls in den Genuss tieferer Endpreise kommen.
Von den Auswirkungen der neuen Regelung im Landwirtschaftsbereich sind die Konsumenten ebenfalls betroffen. Das Landwirtschaftsabkommen im Rahmen des GATT sollte längerfristig die vermehrte Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze in den weltweit reglementierten und subventionierten Handel mit Agrarprodukten bringen. Sämtliche nichttarifarischen Schutzmassnahmen an der Grenze (zum Beispiel Importkontingente oder -verböte) müssen in Zölle umgewandelt werden, die dann schrittweise um durchschnittlich 36 Prozent, mindestens aber um 15 Prozent abzubauen sind; zu gewähren ist ein minimaler Marktzutritt; die produktgebundene Stützung muss um 20 Prozent reduziert werden, während die produktungebundenen Stützungsmassnahmen - zum Beispiel Direktzahlungen - von dieser Abbauverpflichtung ausgenommen bleiben; die budgetmässigen Exportsubventionen sind um 36 Prozent zu kürzen, die subventionierten Ausfuhrmengen um 21 Prozent.
Diese Neuerungen werden mehr Transparenz bei der Unterstützung und dem Importschutz von Agrargütern schaffen, der landwirtschaftlichen Überproduktion entgegenwirken sowie dank der Entkoppelung von finanzieller Unterstützung und Produktionsmenge eine umweltschonendere Produktion fördern. Zudem werden die Reduktion der internen Stützung und der erleichterte Marktzugang das Preisniveau in der Schweiz senken. Von tieferen Verkaufspreisen für Agrargüter profitieren schliesslich die Konsumenten.
Mit der Tarifizierung können die Zölle auf einigen landwirtschaftlichen Gütern nach Abschluss der Uruguay-Runde relativ hoch sein, um den gegenwärtigen Importschutz aufrechtzuerhalten und so die negativen Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft möglichst gering halten zu können. Die Höhe des Gebrauchszolls, d.h. des tatsächlich angewendeten Zolls, wird autonom, unter Rücksichtnahme auf die andern Wirtschaftszweige festgelegt; der Gebrauchszoll darf jedoch den entsprechenden, im Rahmen der Uruguay-Runde ausgehandelten Maximalzoll nicht übersteigen.
Das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen steht ebenfalls im Interesse der Konsumenten. Die neue Regelung des Dienstleistungsbereichs erlaubt einen verstärkten Wettbewerb und fuhrt zu einer grösseren Angebotsvielfalt. Die Öffnung des Dienstleistungsmarktes wird schliesslich zu kostengerechteren Preisen führen.
Strengere Umwelt- und Gesundheitsvorschriften, die auch im Interesse der Konsumenten stehen, werden durch die Uruguay-Runde nicht verunmöglicht. Die Übereinkommen über technische Handelshemmnisse sowie über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen anerkennen, dass kein Land daran gehindert werden darf, Massnahmen zum Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu ergreifen. Demnach können hohe Nonnen auch für importierte Produkte verlangt werden, vorausgesetzt, dass alle gleichartigen importierten Produkte sowie die gleichartigen inländischen Produkte den gleichen Anforderungen unterworfen werden. Es soll insbesondere verhindert werden, dass solche Massnahmen als verschleierte Handelsbarrieren missbraucht werden. Sie müssen daher verhältnismässig, gesetzlich verankert und nichtdiskriminierend sein.
Die Möglichkeit der WTO-Mitgliedländer, Massnahmen gegen Fälschungen (aufgrund des TRIPS-Abkommens) sowie Massnahmen gegen falsche oder irreführende Geschäftsmethoden zu ergreifen, bedeutet einen wesentlichen Schutz der Konsumenten. Dies erhöht Zuverlässigkeit und Sicherheit der Produkte.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die erwähnten Verbesserungen, welche die Resultate der Uruguay-Runde in den verschiedenen Bereichen bringen, für die Schweizer Konsumenten als Akteure einer kleinen Volkswirtschaft von echtem Interesse sind. Der internationale Warenaustausch erfährt positive Impulse, und für das Produkteangebot heisst dies weltweit grössere Auswahl, bessere Qualität und tiefere Preise. Dies gereicht dem Konsumenten zum Vorteil.
3.3 Studien über die Auswirkungen der Uruguay-Runde
Um die Auswirkungen der Uruguay-Runde besser erfassen zu können, hat der Bundesrat entschieden, verschiedene Studien in Auftrag zu geben. Sie sollen diejenigen Gebiete behandeln, die speziell im Interesse der Schweiz liegen. Die Studien werden dem Parlament zur Verfügung stehen.
Eine Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Schweiz wurde bereits unter der Leitung von Professor Hauser von der Hochschule St. Gallen verfasst. Diese Studie wird ergänzt durch eine Untersuchung bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Regionen der Schweiz im Industrie- und Dienstleistungsbereich. Mit diesem Mandat wurden die Professoren Hauser und Graf der Hochschule St. Gallen betraut.
Die beiden obenerwähnten Studien behandeln ausschliesslich den Industrie- und Dienstleistungsbereich. Die Auswirkungen der Resultate der Uruguay-Runde auf den Landwirtschaftssektor wurden in einer separaten Studie unter der Leitung von Professor Rieder von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich untersucht. Diese Studie umfasst ebenfalls eine Analyse der Auswirkungen auf die verschiedenen landwirtschaftlichen Sektoren und auf die Veränderung der landwirtschaftlichen Strukturen in der Schweiz. Im übrigen werden in der GATT-Botschaft 2 die unterschiedlichen Etappen der internen landwirtschaftlichen und der sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen behandelt (vgl. GATT-Botschaft 2, Ziff. 4.3.1).
Die ökologischen Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Schweiz werden im Rahmen einer vom Institut Prognos in Basel durchgeführten Untersuchung analysiert. Diese Studie wird insbesondere den Spielraum aufzeigen, den die Schweiz bei der Weiterentwicklung ihrer Umweltpolitik beanspruchen kann. Femer hat der Bundesrat entschieden, eine Studie über die Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Entwicklungsländer durchführen zu lassen. Dabei sollen unter anderem die Auswirkungen der Uruguay-Runde auf sechs spezifische Entwicklungsländer - vier davon gehören zu den Schwerpunktländern der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit - untersucht werden. Bei den Ausführenden handelt es
sich um drei in Genf ansässige Institute: das Laboratoire d'Economie Appliquée, das Institut Universitaire d'Etudes du Développement sowie Eco'Diagnostic. Der erste Teil dieser letzten Studie, welcher die Auswirkungen der Uruguay-Runde auf die Entwicklungsländer im allgemeinen sowie auf die am wenigsten entwickelten Länder untersucht, wird dem Parlament für die Behandlung der GATT-Botschaft zur Verfügung stehen.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
4.1.1 Auf Bundesebene
4.1.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Konsequenzen der Uruguay-Runde auf die Bundesfinanzen sind im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Umsetzung der Verhandlungsergebnisse auf die gesamte schweizerische Volkswirtschaft zu betrachten. Ausschlaggebend wird sein, welche Initiativen die Wirtschaftssubjekte der Schweiz ergreifen, um aus den neuen Rahmenbedingungen des Welthandels Nutzen zu ziehen. Im gegenwärtigen Stadium lassen sich die finanziellen Auswirkungen noch nicht quantitativ angeben. Ebensowenig kann eine zahlenmässige Bilanz gezogen werden.
Wie in der vorliegenden Botschaft hervorgehoben wurde, wird die Umsetzung der aus der Uruguay-Runde hervorgegangenen Abkommen die Wettbewerbsposition der schweizerischen Wirtschaft auf den Weltmärkten stärken. Die Unternehmen unseres Landes haben die Gelegenheit, ihr Geschäftsvolumen zu steigern, wenn sie die sich bietenden Chancen wahrnehmen. Das daraus hervorgehende Wirtschaftswachstum wird positive Folgen für das Steueraufkommen des Bundes zeitigen. Ferner sollte die stufenweise Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens Einsparungen der öffentlichen Hand ermöglichen. Aufgrund des neubelebten Wettbewerbs schliesslich dürfte der Bund in bestimmten Fällen in der Lage sein, zu günstigeren Bedingungen Bauaufträge zu vergeben oder Güter und Dienstleistungen zu beschaffen.
Demgegenüber wird die Umsetzung der Zollzugeständnisse für Industriegüter, welche die Schweiz im Rahmen der Uruguay-Runde geleistet hat, einen Rückgang der Zolleinnahmen nach sich ziehen (vgl. Ziff. 2.2.2.5). Dieses Ergebnis ist nur annähernd bemessbar. Auf der Basis des schweizerischen Einfuhrvolumens von 1992 berechnet dürfte der progressiv verwirklichte Zollabbau im Endstadium eine Ertragsminderung um circa 130 Millionen Franken jährlich zur Folge haben. Diese Berechnungen
berücksichtigen allerdings nicht, dass die Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde einen Aufschwung des internationalen Handels herbeiführt, welcher die Zollausfälle mehr als wettmachen dürfte.
In der Landwirtschaft führen die GATT-rechtlichen Verpflichtungen zu einer Ausgabensenkung bei den Posten interne Stützung und Exportsubventionen; ein Rückgang der Zolleinnahmen erscheint ebenfalls wahrscheinlich. Das Übereinkommen über die Landwirtschaft schreibt jedoch keine Grenzwerte für den Einsatz produktionsunabhängiger Direktzahlungen vor. Auf dieses Instrument wird die interne Agrarreform vorrangig zurückgreifen, um den Erwerbsausfall der Landwirte auszugleichen und Produktionsarten zu fördern, die vermehrt nichtwirtschaftlichen Kriterien, wie Umweltschutz und dezentraler Besiedlung, Rechnung tragen. Durch die finanziellen Auswirkungen der neuen Agrarpolitik dürfte ein zusätzlicher, schrittweise ansteigender Finanzierungsbedarf entstehen, welcher am Ende der GATT- Übergangsperiode (d.h. im Jahr 2002) rund 600 bis 800 Millionen Franken über dem Niveau von 1993 liegen dürfte. Diese Einschätzung geht davon aus, dass die Einsparungen bei der Preis- und Absatzsicherung für die Finanzierung der Direktzahlungen zur Verfügung stehen. Der zusätzliche Mittelbedarf ist im Finanzplan 1993-1997 bereits vorgesehen. In der GATT-Botschaft 2, Ziffer 431.11, sind die finanziellen Auswirkungen im Detail beschrieben.
Das Budget der Welthandelsorganisation (WTO), die mit der Verwaltung sämtlicher aus der Uruguay-Runde hervorgegangenen Abkommen betraut ist, fällt merklich höher aus als dasjenige des GATT. Die Welthandelsorganisation muss in der Tat mit den zur Erledigung ihrer zahlreichen neuen Aufgaben notwendigen Mitteln ausgestattet werden. Zusätzlicher Finanzierungsbedarf entsteht hauptsächlich mit der Ausweitung des GATT-Systems auf den Dienstleistungshandel, die grenzüberschreitenden Investitionen und den Schutz geistiger Eigentumsrechte sowie mit der Verwaltung der neuen Abkommen im Bereich des Warenhandels (Übereinkommen über die Landwirtschaft, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, Kontrollen vor dem Versand, Ursprungsregeln und Schutzmassnahmen). Nicht zuletzt erfordern die Aktivitäten im Zusammenhang mit den neuen Verhandlungsthemen
(Handel und Umwelt, Handel und international anerkannte Arbeitsnonnen usw.) zusätzliche Mittel.
Gegenwärtig werden die Beiträge der Vertragsparteien zum GATT-Budget nach Massgabe ihres Anteils am Warenhandel berechnet. So beläuft sich der Beitrag der Schweiz für das Haushaltjahr 1994 auf 1'876'600 Franken. Mit dem Inkrafttreten der WTO muss der Beitragsschlüssel überarbeitet werden, damit die Beteiligung aller Mitglieder am Dienstleistungshandel sowie die Elemente geistiges Eigentum und grenzüberschreitende Investitionen ebenfalls erfasst werden.
Genaue Kriterien zur Berechnung der Beitragssätze liegen derzeit noch nicht vor. Erste Schätzungen lassen eine Erhöhung des schweizerischen Beitrages in der Grössenordnung von 40 Prozent ersehen, und zwar nach der vollständigen Ablösung des GATT durch die WTO. Die Heraufsetzung erklärt sich teilweise aus der Aufstockung des Budgets, teilweise aus dem neuen Berechnungsschlüssel. Beim Warenexport steht die Schweiz weltweit nur an zehnter Stelle, bei den Dienstleistungsausfuhren jedoch an fünfter, im Bereich der Direktinvestitionen im Ausland an sechster; was die Patentdichte pro Einwohner anbelangt, so nimmt sie international gar die Spitzenposition ein. Dir Budgetbeitrag wird entsprechend erhöht werden.
4.1.1.2 Auswirkungen auf den Personalbestand
Die zusätzlichen Aufgaben aufgrund der Beteiligung der Schweiz an der Welthandelsorganisation erfordern die Schaffung von ungefähr sechs Etatstellen im Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI). Der höhere Arbeitsumfang erklärt sich aus der internen Umsetzung der Verhandlungsergebnisse und aus der damit notwendigen Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen betroffenen Verwaltungsstellen und interessierten Kreisen, der Mitarbeit der Schweiz im Rahmen der neuen Verwaltungsorgane für di aus der Uruguay-Runde hervorgegangenen Handelsabkommen sowie aus der Teilnahme unseres Landes an den Verhandlungen zum Ausbau des WTO-Systems (Handel und Umwelt, Handel und international anerkannte Arbeitsnormen, Handel und Wettbe-
wert» usw.). Die beantragten Stellen werden aus dem Personalbestand der allgemeinen Bundesverwaltung besetzt.
Die neuen Arbeitsplätze sind nicht identisch mit den offenen Stellen, die sich aus den zur Ratifizierung der Ergebnisse der Uruguay-Runde unverzichtbaren internen Gesetzesändemngen ergeben. Der diesbezügliche Personalbedarf wird in der Botschaft über die notwendigen Gesetzesanpassungen in der Schweiz im Hinblick auf die Ratifizierung der Ergebnisse der Uruguay-Runde erläutert (GATT-Botschaft 2).
4.1.2 Auf Kantonsebene
Die Kantone wurden während der Verhandlungen der Uruguay-Runde verschiedentlich über deren Stand orientiert (9. August 1989, 26. November 1990 und zuletzt ausführlich am 10. September 1993 mit speziellem Anhang über die Auswirkungen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen), was ihnen zu einem frühen Zeitpunkt erlaubte, sich auf politischer Ebene über die Strategie und die geplanten gesetzgeberischen Massnahmen nach Abschluss der Uruguay-Runde ins Bild zu setzen.
Seit Verhandlungsabschluss am 15. Dezember 1993 wurde zudem an mehreren Sitzungen des Kontaktgremiums Bund-Kantone auf die anstehende Umsetzung der Resultate der Uruguay-Runde hingewiesen (16. Dezember 1993, 18. März, 24. Juni und 7. Oktober 1994). Auch die Europadelegierten der Kantone wurden in regelmässigen Abständen durch Fachspezialisten der Bundesverwaltung über spezifische Gebiete informiert. Am 11. Juli 1994 hat zudem unter dem Patronat der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz (BPUK) eine Fachtagung über das öffentliche Beschaffungswesen stattgefunden, die es kantonalen Spezialisten erlaubte, sich frühzeitig mit den Resultaten und ihren Auswirkungen auf die gesetzgeberischen Arbeiten in diesem Bereich vertraut zu machen.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen der Uruguay-Runde sich vor allem auf die Gesetzgebung des Bundes
auswirken werden (Zoll- und Agrargesetzgebung, geistiges Eigentum, Banken und öffentliches Beschaffungswesen). In einzelnen Bereichen werden aber auch die Kantone gewisse Anpassungen des kantonalen Rechts vornehmen müssen. Ein Anpassungsbedarf ist vor allem im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens festzustellen. Die Dienstleistungen, das geistige Eigentum, die handelsrelevanten Investitionsmassnahmen und die industriellen Subventionen lassen einen Notifikations- bzw. Prüfungsbedarf entstehen, was nachfolgend naher zu erläutern ist.
Die Verpflichtung der Kantone, die ihnen durch das GATT auferlegten Pflichten einzuhalten, ergibt sich weiterhin aus Artikel XXTV Absatz 12 des GATT 1994. Dieser Artikel wurde während der Uruguay-Runde leicht geändert.
4.1.2.1 Öffentliches Beschaffungswesen
Die wohl wichtigste Auswirkung auf die Kantone betrifft das öffentliche Beschaffungswesen. Die Gemeinden sind vorerst nur teilweise betroffen (vgl. Ziff. 2.6.2.2.1).
Eine wechselseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte bildete bereits einen zentralen Bestandteil des EWR-Abkommens. Für den Fall einer EWR-Teilnahme der Schweiz war zwischen Bund und Kantonen vereinbart worden, das s die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts von Bund und Kantonen im Rahmen der Kompetenzen der Bundesverfassung jeweils autonom umgesetzt würden. Dies wird auch im GATT der Fall sein. Verschiedene, im Lichte des EWR geleistete Vorarbeiten können bei der Umsetzung des GATT-Übereinkommens verwendet werden.
Nach dem Nichtbeitritt der Schweiz zum EWR hatte die interkantonale Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz einer unabhängigen Expertengruppe den Auftrag gegeben, ein kantonales Modellgesetz - welches sich an den EU- und zukünftigen GATT-Regelungen orientieren sollte - zu erarbeiten. Dieses Gesetz kann bei der Umsetzung des
GATT-Übereinkommens den Kantonen als Basis dienen. Zudem steht den Kantonen - sowie der erwähnten Expertengruppe - bei der Umsetzung des GATT-Übereinkommens auch eine informelle Arbeitsgruppe der interessierten Bundesstellen (u.a. auch die Eidgenössische Finanzverwaltung, das Amt für Bundesbauten und das Bundesamt für Aussenwirtschaft) bei Bedarf beratend zur Seite.
Die Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden werden je nach Kanton verschieden sein. Mehrere Kantone und auch Gemeinden verfügen bereits über Vergabegesetze, andere über Ausfühningserlasse oder inteme Richtlinien. Die Bestimmungen des GATT-Übereinkommens werden für die unterstellten Beschaffungsstellen erst ab den in den speziellen Annexen erwähnten Schwellenwerten anwendbar. Die grössten administrativen und gesetzgeberischen Änderungen sind durch die Schaffung einer Rekursinstanz auf kantonaler Ebene zu erwarten. Zudem wird sich in den Kantonen, in denen bisher keine Ausschreibungen und Beschaffungsstatistiken erstellt wurden, durch die Anpassung an das GATT ein gewisser administrativer Mehraufwand ergeben. Dieser dürfte aber durch die relativ hohen Schwellenwerte des GATT-Übereinkommens begrenzt bleiben. Auch ist damit zu rechnen, dass die schrittweise Öffnung zu mehr Wettbewerb bei konsequenter Anwendung der Vergaberegeln zu einer merklichen Entlastung der öffentlichen Haushalte führen wird. Dies wird die Kosten, die durch den administrativen Mehraufwand für die Kantone entstehen, mehr als kompensieren.
4.1.2.2 Dienstleistungen
Bis heute wurden in die im GATT hinterlegten schweizerischen Dienstleistungslisten keine Verpflichtungen einbezogen, die im Widerspruch zu kantonalen Vorschriften stehen. Die multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO werden in Zukunft aber weitergehen, was allenfalls zu einer Vertiefung des Dialogs zwischen Bund und Kantonen führen dürfte.
4.1.2.3 Schutz des geistigen Eigentums
Im Immaterialgüterrecht hat die Uruguay-Runde grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Kantone. Das Abkommen über das geistige Eigentum (TRIPS) enthält zwar auch zahlreiche Verfahrens- und Rechtsschutzbestimmungen. Diese tangieren jedoch - wenn überhaupt - vorwiegend das Bundesrecht, da der Bund die Grundzüge des immaterialgüterrechtlichen Rechtsschutzes seit jeher weitgehend selbst geregelt hat. Die Kantone sind für den Verfahrensablauf und den Vollzug zuständig. In diesen beiden Bereichen muss geprüft werden, ob die im Abkommen festgehaltenen Rechtsgrundsätze in allen kantonalen Straf-, Zivil- und/oder Verwaltungsprozessordnungen ausdrücklich enthalten sind (vgl. Tiff 2.4.8.6.2).
4.1.2.4 Industrielle Subventionen
Die industriellen Subventionen der Kantone und Gemeinden sind ebenfalls den WTO-Regeln unterworfen. Exportsubventionen sind generell verboten. Die anderen Subventionen, deren Anteil am Endwert eines Produktes 5 Prozent übersteigt, verursachen vermutetermassen eine ernsthafte Schädigung. Sie können durch ein WTO-Mitglied angefochten werden. Ausgenommen von der allgemeinen Regel der Anfechtbarkeit sind dagegen Subventionen im Bereich der Forschung und Entwicklung, der wirtschaftlichen Förderung benachteiligter Regionen (Regionalpolitik) sowie der Förderung der Anwendung ökologischer Technologien (Anpassung von Installationen an strengere Umweltauflagen), falls sie gewissen Kriterien entsprechen.
Da die Beträge der von den Kantonen zugestandenen Subventionen weltweit kaum ins Gewicht fallen, werden sie den Anteil von 5 Prozent am Endprodukt wohl kaum je erreichen. In seinen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden bringt das Abkommen über die industriellen Subventionen denn auch keine bemerkenswerten Änderungen gegenüber dem EWR-Regime. Weiter fällt auch die Festsetzung oder Änderung allgemein geltender Steuersätze nicht unter den Anwendungsbereich des Abkommens, da diese nicht als Subventionen angesehen werden. Die
Notifikationspflicht wird verallgemeinert und erweitert. Für die Schweiz bedeutet dies, das s sie in Zukunft auch durch Kantone und Gemeinden zugestandene Subventionen der WTO notifizieren muss. Der Gehalt dieser Notifikation muss ausreichend präzise sein, um es den anderen Mitgliedern der WTO zu ermöglichen, die Auswirkungen auf den Handel zu evaluieren.
4.1.2.5 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Das Abkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen enthält wie bei den Industriesubventionen eine reine Transparenzvorschrift in Form einer Notifikationspflicht für Massnahmen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene, welche für Investoren eine Verpflichtung zur Verwendung von lokalen Vorprodukten vorsehen oder gegen die Nichtdiskriminierung (Inländerbehandlung) verstossen. Diese Massnahmen waren bereits unter dem bisherigen GATT anfechtbar; das revidierte Abkommen bedeutet bezüglich handelsbezogener Investitionsmassnahmen eine blosse Klärung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Nach dem heutigen Kenntnisstand bestehen keine kantonalen Regelungen, welche gegen die Vorschriften dieses Abkommens verstossen würden. Somit stellt sich derzeit die Frage einer Anpassung der kantonalen Gesetzgebung nicht.
4.1.2.6 Landwirtschaft
In der Landwirtschaft wurden sämtliche kantonalen Stützungsmassnahmen in die Kategorie der nichtabzubauenden Subventionen (green box) einbezogen, da diese keine oder nur minimale Auswirkungen auf die Produktion und somit den Handel haben.
4.1.2.7 Technische Handelshemmnisse
Auch im überarbeiteten Abkommen bleibt der Zentralstaat weiterhin alleiniger Adressat der Vertragsverpflichtungen. Wie bisher ist er
bezüglich subföderaler (regionaler oder kommunaler) Behörden und nichtstaatlicher Stellen lediglich gehalten, sich im Rahmen seiner Kompetenzen dafür einzusetzen, dass auch diese Stellen die sie betreffenden Bestimmungen des revidierten Abkommens einhalten. Aus kantonaler Sicht sind diesbezüglich primär die Grundsätze für die Ausarbeitung, den Erlass und die Anwendung von Produktevorschriften relevant, während für die nichtstaatlichen Stellen in erster Linie der neu im Anhang zum Abkommen geschaffene Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, den Erlass und die Anwendung von technischen Nonnen massgebend sein wird. Die wichtigste Neuerung gegenüber dem geltenden Abkommen besteht jedoch darin, dass künftig auch die Kantone, im Rahmen ihrer Rechtsetzungsbefugnis, die Entwürfe ihrer technischen Vorschriften den WTO-Mitgliedem zur Stellungnahme vorlegen müssen. Landesrechtlich stellt diese Verpflichtung für die Kantone allerdings keine Neuigkeit dar, unterliegen doch kantonale Produktevorschriften aufgrund der Notifikationsverordnung (SR 632.32) schon seit Ende 1990 der Notifikationspflicht.
4.2 Weitere Auswirkungen
Mit den Konsequenzen der Abkommen der Uruguay-Runde auf die Schweizer Volkswirtschaft befasst sich Ziffer 3 der vorliegenden Botschaft.
5 Legislaturplanung
Die Vorlage wurde bereits in der Legislaturplanung 1987-1991 angekündigt (BEI 1988 l 541). Sie musste später auf die Legislaturperiode 1991-1995 verschoben werden (BB1 7992 m 198).
6 Das Verhältnis zum Europarecht
Die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedsstaaten sowie die Schweiz haben sich aktiv an der Uruguay-Runde beteiligt. Zumal die aus den Verhandlungen hervorgegangenen Abkommen eine Angleichung der jeweiligen Rechtsordnungen auf der Grundlage gemeinsamer Verpflichtungen erfordern, sollte man ableiten können, dass die Vereinbarkeit zwischen schweizerischem und europäischem Recht in den von der WTO erfassten Bereichen gesichert ist. Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass die Umsetzung des Rechts in der Schweiz wie in der EU durch die innerstaatlichen Systeme bestimmt wird.
Im Gemeinschaftsrecht fallen die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Handelspolitik in die ausschliessliche Kompetenz der EU. Aus diesem Grund erfordert die Ratifizierung des GATT-Abkommens lediglich eine Anpassung der Gemeinschaftsnormen. Im Gegensatz dazu unterstehen die Bereiche geistiges Eigentum und Dienstleistungen gegenwärtig der geteilten Kompetenz der EU und der Mitgliedsstaaten. Die Ratifizierung der Abkommen TRIPS und GATS setzt daher eine Angleichung der gemeinschaftlichen Regeln wie der innerstaatlichen Normen der Mitgliedstaaten voraus.
Die Abkommen der Uruguay-Runde legen Parameter fest, welche sämtliche Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) bei der Ausgestaltung ihrer Handelspolitiken zu berücksichtigen haben. Diese Politiken, darunter jene der Europäischen Union und der Schweiz, dürften daher in dieselbe Richtung gehen.
Nicht zu vergessen ist, dass zwischen der multilateralen Zusammenarbeit auf der Ebene des Welthandels und der regionalen Zusammenarbeit im Rahmen von Zollunionen und Freihandelszonen kein Widerspruch besteht. In Anbetracht der Unterschiede bezüglich Zielsetzungen und rechtlicher Wirksamkeit bieten die Ergebnisse der Uruguay-Runde der Schweiz keinen Ersatz für den EWR-Vertrag und die aktive Verfolgung ihrer Integrationspolitik. Beiden Vertragswerken ist indes aber gemein, dass sie eine Wirtschaftsliberalisierung anstreben. Dennoch zielen die
Regeln des GATT nicht darauf ab, Marktzutrittsbedingungen zu schaffen, die mit der Situation auf einem Binnenmarkt vergleichbar sind.
Zur Frage der Vereinbarkeit von WTO-Regeln, schweizerischen und europäischen Normen sind fünf Fälle getrennt zu betrachten:
Erstens sind im Bereich der Waren (mit Ausnahme der Landwirtschaft, laut Artikel 15 des Freihandelsabkommens Schweiz - EG von 1972) die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Freihandelsabkommen von 1972 (FHA, SR 0.632.401) niedergelegt. Dieses Rechtsinstrument steht mit Artikel XXTV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im Einklang und erlaubt, abweichend von der Meistbegünstigungsklausel des GATT die Beziehungen mit der Europäischen Union im Warenhandel auszubauen.
Die Landwirtschaft, der zweite Bereich, wird bislang vom Freihandelsabkommen von 1972 zwar noch nicht vollumfänglich abgedeckt; Artikel 15 des FHA stellt aber eine entsprechende Rechtsgrundlage dar. Eine gewisse Vorzugsbehandlung im Agrarbereich zwischen der Schweiz und der EU läuft somit den GATT-Regeln nicht zuwider, vorausgesetzt, dass sie in der Praxis gemäss der vom GATT anerkannten Modalitäten erfolgt (beispielsweise Nullzölle, fortschreitende Liberalisierung).
Drittens hat die Schweiz im Bereich der Dienstleistungen bis heute kein Integrationsabkommen abgeschlossen, welches Artikel V des aus der Uruguay-Runde entstammenden Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) entsprechen würde.
Unser Land hat jedoch die Möglichkeit wahrgenommen, im audiovisuellen Bereich sowie in den Sektoren Transporte, Personenverkehr und Versicherungen Abweichungen von der Meistbegünstigungsklausel auszuhandeln. Dank dieser Regelungen kann die Schweiz in den genannten Bereichen ihre präferentielle Zusammenarbeit mit der EU fortsetzen. Sollte unser Land zudem wünschen, seine Beziehungen zur EU auf dem Gebiet der Dienstleistungen zu intensivieren, so sieht das GATS drei Varianten vor:
Bilaterale Abkommen zur Harmonisierung und Anerkennung von Berufsausbildungen und anderer Qualitätsvorschriften gemäss Artikel Vu des GATS. Derartige Abkommen sind mit dem GATS vereinbar, wenn die Schweiz jedem anderen interessierten WTO-Mitglied, dessen Anforderungen auf dem von der Schweiz in einem bilateralen Abkommen mit der EU anerkannten Niveau liegen, die Gelegenheit gibt, parallele Abkommen abzuschliessen. Diese Vorkehrungen finden beispielsweise bei der Anerkennung von Diplomen oder bei Abkommen zur Aufsicht im Banken- und Versicherungswesen Anwendung.
Abschluss eines Gesamtabkommens im Bereich der Dienstleistungen, welches das Gros des Dienstleistungsverkehrs zwischen den beiden Vertragsparteien umfasst. In diesem Fall liegt ein Integrationsabkommen in Sinne von Artikel V des GATS vor.
Spezifische Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen, welche laut Meistbegünstigungsklausel des GATS allen WTO-Mitgliedem zugute kommen sollen.
Die genannten Szenarien erlauben dem Bundesrat, die im Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren vom 29. November 1993 (BEI 1994 1153) dargelegten Optionen weiter zu verfolgen.
Viertens sieht das TRIPS-Abkommen bezüglich des geistigen Eigentums keine Integrationsabkommen vor, welche den Abschluss regionaler Abkommen auf Vorzugsbasis gestatten würden. Dessen ungeachtet bleibt die regionale Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums auf den folgenden Grundlagen möglich:
Allgemein formuliert stellt das TRIPS-Abkommen ein Harmonisierungsabkommen dar, welches Mindestnormen festlegt. Jedem WTO-Mitglied steht es demnach frei, Schutzrechte für geistiges Eigentum zu gewähren, die über den Abkommensnormen liegen. Daraus ergibt sich für die Schweiz die Möglichkeit, im Verein mit ihren europäischen Partnern über das gegenwärtige Schutzniveau hinauszugehen - vorausgesetzt, dass den Inhabern ursprünglicher
Rechte aller WTO-Mitglieder dieser Schutz gewährt wird. Anders jedoch verhält es sich bei Bereichen, die zu den in Artikel 4 des TRIPS-Abkommens vorgesehenen Ausnahmen gehören (insbesondere internationale Übereinkünfte über Rechtshilfe oder Vollstreckung sowie bilaterale Abkommen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehen).
Im Bereich der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum ist eine engere Zusammenarbeit mit der EU zudem im Rahmen der Weiterentwicklung des Freihandelsabkommens von 1972, gestützt auf Artikel 3 2 FHA, denkbar.
Weitere Aspekte zum geistigen Eigentum, welche die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU betreffen, werden unter Ziffer 2.4.6 behandelt.
An fünfter Stelle ist zu erwähnen, dass im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens das revidierte GATT-Übereinkommen der Schweiz und der EU eine Grundlage liefert, dank welcher ein wirtschaftlich dem EWR-Abkommen vergleichbares Resultat erzielt werden kann. Die Umsetzung des GATT-Übereinkommens in der Schweiz und der EU sollte in diesem Bereich zu einer Gleichwertigkeit der beiden innerstaatlichen Rechtssysteme führen (vgl. Ziff. 2.6.2).
Die vorhergehenden Ausführungen lassen ersehen, das zwischen WTO-Recht, Europarecht und schweizerischem Recht Vereinbarkeit herrscht, wenn die zur Ratifizierung der WTO-Abkommen notwendigen Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowohl in der EU als auch in der Schweiz durchgeführt werden. Die WTO gibt der Schweiz nicht zuletzt die rechtlichen Mittel in die Hand, die es ihr erlauben, ihre Wirtschaftsbeziehungen mit der Europäischen Union auszubauen.
7 Veröffentlichung der Anhänge zu den Abkommen der
Uruguay-Runde (Konzessionslisten und Verpflichtungslisten der Schweiz)
Die Anhänge der Abkommen der Uruguay-Runde enthalten über 26*000 Seiten, wovon ungefähr l'000 Seiten die Schweiz betreffen. Dabei handelt es sich um Zollzugeständnisse und Verpflichtungen in den Bereichen Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen. Diese Dokumente sind im wesentlichen technischer Natur. Es wäre unzweckmässig, sie integral im Bundesblatt, in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze sowie in der Systematischen Rechtsammlung zu veröffentlichen. Aufgrund von Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 4 des Publikationsgesetzes (SR 170.512) soll deshalb auf eine integrale Publikation in der Amtlichen und Systematischen Sammlung des Bundesrechts und im Bundesblatt verzichtet werden. Die Anhänge, welche die Schweiz betreffen, werden in einem Sonderdruck veröffentlicht: "Listes de concessions et d'engagements de la Suisse", welcher bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, bestellt werden kann.
8 Verfassungsmässigkeit
8.1 Verfassungsgrundlagen
Die Verfassungsgrundlage für die Entwürfe zu den beiden Bundesbeschlüssen über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz zur WTO und der mit der WTO unmittelbar verknüpften Abkommen sowie über die Genehmigung der drei parallel zur Uruguay-Runde revidierten plurilateralen Übereinkommen bildet Artikel 8 der Bundesverfassung. Dieser ermächtigt den Bund, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.
8.2 Bundesbeschlüsse
Die aus der Uruguay-Runde resultierenden annähernd 30 internationalen Verträge werden Ihnen in zwei Bundesbeschlüssen zur Genehmigung vorgelegt.
Der erste Bundesbeschluss umfasst das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die in den Anhängen l bis 3 enthaltenen Abkommen, die einen integralen Bestandteil des WTO-Abkommens bilden. Da ein Beitritt zur WTO für alle Mitglieder nur bei Übernahme sämtlicher in den Anhängen l bis 3 enthaltenen Abkommen möglich ist, ist es unumgänglich, alle diese Abkommen in einem einzigen Bundesbeschluss zur Genehmigung zu unterbreiten.
Der zweite Bundesbeschluss hat die drei bereits im Rahmen der Tokio- Runde ausgehandelten und parallel zur Uruguay-Runde revidierten plurilateralen Übereinkommen zum Gegenstand (Anhang 4 des WTO-Abkommens). Diese erlauben im Gegensatz zu den anderen Abkommen der WTO eine beschränkte Mitgliedschaft, weshalb über sie separat Beschluss zu fassen ist. Der Einfachheit halber werden sie in einem einzigen Bundesbeschluss zur Genehmigung unterbreitet.
8.3 Referendum
Die Frage, welcher Art Referendum der Beitritt der Schweiz zur WTO zu unterstellen ist, muss anhand der geltenden Verfassungsbestimmungen beantwortet werden. Ferner ist zu prüfen, ob die plurilateralen Übereinkommen dem Referendum zu unterstellen sind.
Artikel 89 Absätze 3 und 5 der Bundesverfassung legen die Kriterien fest, nach welchen ein völkerrechtlicher Vertrag dem fakultativen beziehungsweise dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum unterliegt. Zusätzlich zu diesen beiden Möglichkeiten steht dem Parlament der Weg offen, gestützt auf Artikel 89 Absatz 4 BV, einen Staatsvertrag aus eigenem Antrieb dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
8.3.1 Obligatorisches Staatsvertragsreferendum
Obligatorisch der Abstimmung von Volk und Ständen zu unterbreiten sind gemäss Artikel 89 Absatz 5 BV einzig Beschlüsse über den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften. Diese Bestimmung erfasst im wesentlichen den Beitritt zu den Vereinten Nationen und zur Europäischen Union.
Das Abkommen zur Errichtung der WTO begründet keine Organisation der kollektiven Sicherheit. Zu prüfen bleibt folglich, ob die WTO supranationale Elemente enthält. Gemäss Botschaft über die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums1) hat eine Organisation supranationalen Charakter, wenn folgende vier Kriterien zugleich erfüllt sind:
ihre Organe müssen aus unabhängigen Personen bestehen, die nicht an Instruktionen der Regierung ihres Heimatstaates gebunden sind;
ihre Organe müssen ihre Befugnisse durch Mehrheitsbeschluss und nicht nach dem Einstimmigkeitsprinzip ausüben;
Botschaft des Bundesrales an die Bundesversammlung über die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums vom 23. Oktober 1974, BB1 1974 n 1156 f.
ihre Entscheide treten direkt in Kraft und sind für Einzelpersonen unmittelbar verbindlich;
ihre materiellen Befugnisse sind relativ umfassend.
Mit Bezug auf die WTO lässt sich dazu folgendes ausführen:
Das Abkommen zur Errichtung der WTO enthält keine Bestimmungen über die Etablierung von Organen, die unabhängig von den Regierungen der Heimatstaaten entscheiden können. Die Delegierten in den entscheidenden WTO-Organen (Ministerkonferenz, Generalrat etc.) bleiben stets an die Weisungen ihrer jeweiligen nationalen Regierungen gebunden.
In der WTO wird die bereits im Rahmen des GATT 1947 übliche Praxis der Beschlussfassung auf dem Wege des Konsenses in der Regel beibehalten. Insbesondere können Änderungen von Kernbestimmungen der WTO nur nach Annahme durch alle Mitglieder der WTO in Kraft treten. In gewissen, durch das WTO-Abkommen bestimmten Fällen kann auch das Mehrheitsprinzip zum Tragen kommen. Dies gilt für die Auslegung bestehender Regeln und für Änderungen der Abkommen, die ihrem Inhalt nach die Rechte und Pflichten der WTO-Mitglieder unberührt lassen. Solche Änderungen werden für sämtliche Mitglieder nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder wirksam. Demgegenüber werden Änderungen der Abkommen, welche Rechte und Pflichten der Mitglieder beeinflussen, nur für jene wirksam, die sie nach Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder auch selber angenommen haben. Die Mitglieder der WTO können dabei mit Dreiviertelmehrheit entscheiden, dass eine durch die Mitglieder angenommene Änderung dergestalt ist, dass jedes Mitglied, welches sie nicht angenommen hat, aus der WTO austreten oder mit Zustimmung der Mitglieder weiterhin Mitglied bleiben kann.
Die Kriterien des direkten Inkrafttretens der Entscheide und deren unmittelbaren Verbindlichkeit für Einzelpersonen sind mit Bezug auf die WTO differenziert zu beantworten.
Die Einführung neuer Rechte und Pflichten bedarf zuerst der individuellen Annahme, bevor sie für den betreffenden Staat in Kraft treten können. Ein
direktes Inkrafttreten aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses ist daher in diesen Fällen ausgeschlossen. Wie oben ausgeführt, werden Abkommensänderungen aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses nur dann für die Mitglieder direkt wirksam, wenn sie keine Änderungen der Rechte und Pflichten der Mitglieder zur Folge haben.
Zum Kriterium der unmittelbaren Verbindlichkeit ist festzuhalten, dass Entscheidungen in keinem Fall völkerrechtlich für Einzelpersonen verbindlich sind. Beschlüsse der WTO betreffen die Mitglieder, die diese nachher umzusetzen haben. Davon zu unterscheiden ist die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von einzelnen Bestimmungen der verschiedenen WTO-Abkommen, welche sich bei allen Staatsverträgen nach Massgabe der allgemeinen Auslegungsregeln des Rechts der Verträge (Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge; SR 0.111) und der schweizerischen Verwaltungs- und Gerichtspraxis stellt (vgl. BGE 98 Ib 385; BGE 119 V 171, insb. 177, 178). Diese kann für gewisse Bestimmungen der einzelnen Abkommen nicht ausgeschlossen werden. Inwieweit unmittelbare Anwendbarkeit vorliegt, kann aber nicht allgemein, sondern muss von Fall zu Fall auf Grund einzelner Bestimmungen insbesondere durch die Rechtsprechung beurteilt werden.
Auch die Frage, ob die materiellen Befugnisse der WTO-Organe relativ umfassend sind, bedarf einer differenzierten Betrachtung. Einerseits ist davon auszugehen, dass das WTO-System - wie auch das frühere GATT - sich vor allem mit dem grenzüberschreitenden Handel befasst. Dieser wurde durch das neue WTO-System zwar auch auf Dienstleistungen und geistiges Eigentum ausgedehnt. Wichtige Sachgebiete wie beispielsweise das Wettbewerbsrecht bleiben aber vom Geltungsbereich der WTO ausgeschlossen. Sie werden allerdings im Sinne der dem GATT inhärenten Philosophie der schrittweisen Liberalisierung durch die Mitglieder der WTO weiter behandelt. Das WTO-System führt eindeutig nicht zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse, wie dies im EWR der Fall ist, und im Gegensatz zur Mitgliedschaft in der EU werden die Mitgliedländer auch nicht auf eine gemeinsame Aussenwirtschaftspolitik verpflichtet. Wie oben ausgeführt, besteht in den von der WTO erfassten Sachgebieten nur eine beschränkte Entscheidkompetenz der WTO-Organe. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch festzuhalten, dass ihnen eine
vergleichbare legislative Kompetenz, wie sie etwa in der EU der Ministerrat innehat, fehlt.
Somit lässt sich feststellen, dass das Abkommen zur Errichtung der WTO die Kriterien, die an eine supranationale Gemeinschaft im Sinne von Artikel 89 Absatz 5 der Bundesverfassung gestellt werden, nicht erfüllt.
Bezüglich der im zweiten Bundesbeschluss aufgeführten Übereinkommen ist kein einziges Kriterium der Supranationalst erfüllt.
8.3.2 Fakultatives Staatsvertragsreferendum
Fakultativ dem Referendum zu unterstellen sind gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung Staatsverträge, die unbefristet und unkündbar sind (Bst. a), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Bst. b) oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung (Bst.c) herbeiführen.
Die im ersten Bundesbeschluss enthaltenen Abkommen sind kündbar. Das Kriterium von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a ist somit nicht erfüllt.
Folglich müssen die Kriterien des Beitritts zu einer internationalen Organisation sowie der multilateralen Rechtsvereinheitlichung geprüft werden.
Die im ersten Bundesbeschluss aufgeführten Abkommen, namentlich das Abkommen zur Errichtung der WTO, erfüllen die Anforderungen des Beitritts zu einer internationalen Organisation im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b; handelt es sich doch bei der WTO um eine internationale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Desweiteren könnten einzelne der im ersten Bundesbeschluss aufgeführten Abkommen ebenfalls die Kriterien der multilateralen Rechtsvereinheitlichung gemäss Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c erfüllen. Wie unter Ziffer 8.3.1 ausgeführt wurde, kann die direkte Anwendbarkeit - die eines der Elemente der multilateralen Rechtsvereinheitlichung darstellt -
von gewissen Bestimmungen der einzelnen Abkommen der WTO nicht ausgeschlossen werden. Sie kann aber nicht allgemein beantwortet werden und muss von Fall zu Fall auf Grund einzelner Bestimmungen insbesondere durch die Rechtsprechung geprüft werden.
Eine Vertiefung des Kriteriums der multilateralen Rechtsvereinheitlichung erübrigt sich hier, da die im ersten Bundesbeschluss aufgeführten Abkommen die Kriterien von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b erfüllen und somit dem fakultativen Staatsvertragsreferendum bereits unterstehen.
Die im zweiten Bundesbeschluss zusammengefassten drei revidierten plurilateralen Übereinkommen bleiben weiterhin kündbar. Zu prüfen bleibt, ob sie neu einen Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.
Bezüglich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen kann folgendes festgehalten werden: Zwar ist die Mitgliedschaft bei der WTO Voraussetzung, um diesem Übereinkommen beitreten zu können. Umgekehrt bildet aber die Mitgliedschaft beim Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen keine Voraussetzung für den Beitritt zur WTO. Die institutionellen Bestimmungen des WTO-Abkommens finden aber trotz dieses Sachverhalts weitgehend keine Anwendung auf das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen. Beschlüsse im Rahmen dieses Übereinkommens erfolgen nach dessen Spezialbestimmungen. Diese machen die Zustimmung der einzelnen Vertragsparteien erforderlich. Durch das Übereinkommen werden keine Organe geschaffen, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien entscheiden könnten. Die Verwaltung des Übereinkommens und die Überwachung der Einhaltung seiner Bestimmungen obliegt dem Ausschuss über das öffentliche Beschaffungswesen, in welchem alle Vertragsparteien gleichberechtigt Einsitz haben. Der Beitritt zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen erfüllt somit die Kriterien eines Beitritts zu einer internationalen Organisation nicht.
Zu prüfen bleibt das Kriterium der multilateralen Rechtsvereinheitlichung.
Nach konstanter Praxis des Bundesrates liegt eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung dann vor, wenn ein Staatsvertrag Einheitsrecht enthält, das im wesentlichen direkt anwendbar ist und ein bestimmtes, genau umschriebenes Rechtsgebiet genügend umfassend regelt. Das Parlament hat die Praxis des Bundesrates präzisiert und entschieden, dass in Einzelfällen wegen der Bedeutung und der Art der Bestimmungen oder weil internationale Kontrollorgane geschaffen werden auch dann eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vorliegen kann, wenn die in Frage stehenden internationalen Normen nicht zahlreich sind.2) Wenn auch gewisse Bestimmungen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen von Fall zu Fall durch die Rechtsprechung als direkt anwendbar erklärt werden könnten, gilt dies für die wichtigsten Bestimmungen, wie beispielsweise diejenige über die Schaffung eines Rechtsmittelverfahrens, nicht. Diese benötigen Ausführungsbestimmungen des nationalen Rechts und belassen dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Somit liegt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor.
Die beiden anderen Übereinkommen erfuhren in den Verhandlungen nur geringfügige redaktionelle Änderungen. Am Umstand, dass diese keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen und ebenso keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, ändert sich nach der erfolgten Revision nichts.
Alle drei plurilateralen Übereinkommen wurden von Ihnen bereits am 12. Dezember 19793 genehmigt. Sie waren damals nicht dem fakultativen Referendum unterstellt.4
2) BEI 1992 m 324 Handelsverhandlungen unter der Ägide des GATT (Tokio-Runde) erzielten Ergebnisse, BB1 1979
8.4 Schiiissfolgerungen
Gestützt auf die Ausführungen gelangen wir zum Schluss, dass der erste Bunde sbeschluss, der die Genehmigung des Abkommens zur Errichtung der WTO sowie die in den Anhängen l bis 3 enthaltenen Abkommen zum Gegenstand hat, dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung untersteht.
Der zweite Bundesbeschluss, der die plurilateralen Übereinkommen betrifft, untersteht hingegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nicht.
Glossar')
Dumping
Von Dumping spricht man, wenn ein eingeführtes Produkt auf dem Markt des Importlandes zu einem niedrigeren Preis angeboten wird als auf dem Markt des Exportlandes. Dumping ist dann unzulässig, wenn ein ausländischer Anbieter damit die einheimische Konkurrenz merklich schädigt. Das GATT erlaubt den Mitgliedsstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen Abwehrmassnahmen gegen schädigendes Dumping in Form von Antidumpingzöllen zu ergreifen (Antidumping-Massnahmen).
GATT (Abkommen)
"General Agreement on Tariffs and Trade" oder "Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen". Es soll Sicherheit und Vorhersehbarkeit im internationalen Warenhandel gewährleisten und eine schrittweise Liberalisierung des Warenhandels fördern, welche wiederum ein günstiges Klima für Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen bewirkt. Das 1947 abgeschlossene GATT-Abkommen wird in die neue Welthandelsorganisation (WTO) eingegliedert.
GATT (Prinzipien)
Um weltweit eine optimale Ressourcenallokation und eine harmonische Entwicklung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu sichern, stellt das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) eine Reihe von Grundsätzen für den Warenhandel auf:
(1) Die Meistbegünstigungs-K.\aüstl verpflichtet eine Vertragspartei des GATT, eine Handelserleichterung, welche sie einem Land eingeräumt hat, allen GATT-Vertragsparteien zu gewähren. (Ob das begünstigte Land Vertragspartei ist oder nicht, spielt keine Rolle).
Vgl. auch die Glossare der GATT-Boischaft 2 am Ende der Ziffern l (geistiges Eigentum), 4 (Landwirtschaft) und 6 (öffentliches Beschaffungswesen).
(2) Das Prinzip der Inländerbehandlung verpflichtet die Vertragsparteien, ein importiertes Produkt genauso wie ein gleichartiges, im Importland hergestelltes Produkt zu behandeln.
(3) Das Verbot der mengenmässigen Handelsbeschränkungen verankert das Prinzip, dass nur Zölle als handelshemmende Massnahmen in Frage kommen, da diese transparenter sind und den Handel weniger verzerren als Importkontingente.
GATS
"General Agreement on Trade in Services" oder "Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen". Dieses Abkommen ist einer der drei Pfeiler der neuen Welthandelsorganisation (WTO), Hier werden erstmals die Prinzipien des GATT auf den internationalen Dienstleistungshandel übertragen. Entsprechend der GATT-Philosophie verpflichten sich die Mitgliedsstaaten auch, schrittweise Verbesserungen bei Marktzutritt und Inländerbehandlung vorzunehmen.
Kontingente
In der GATT-Terminologie versteht man unter Kontingent einerseits eine mengenmässige Beschränkung der Importe eines bestimmten Produktes aus dem Gebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien oder andererseits eine ebensolche Beschränkung der Exporte eines bestimmten Produktes in das Gebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien. Ein Staat kann zum Beispiel festlegen, dass nur eine bestimmte Menge eines Produktes in sein Gebiet eingeführt werden darf. Der Begriff Zollkontingent ist im Glossar zu Ziffer 4, GATT-Botschaft 2 definiert.
Marktzutritt
Der Begriff Marktzutritt bezeichnet alle Massnahmen, welche die Ein- und Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen betreffen, sowie die Zuschlagsbedingungen im öffentlichen Beschaffungswesen.
Nicht-Diskriminierung
Der wesentliche Grundsatz der Nicht-Diskriminierung, welcher in der Meistbegünstigungsklausel konkretisiert ist, besagt, dass alle Staaten gehalten sind, sich untereinander genauso günstige Bedingungen zu gewähren, wie sie einem anderen Land einräumen.
Der zweite Aspekt der Nicht-Diskriminierung ist im Prinzip der Inländerbehandlung umgesetzt. Dieses besagt, dass importierte Waren auf einem bestimmten Markt nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als gleichartige, im Inland hergestellte Produkte.
Panel (oder Sondergruppe)
Ein Panel oder eine Sonderguppe ist eine Expertengruppe, welche vom Streitbeilegungsorgan der WTO eingesetzt wurde, um einen Handelskonflikt zwischen zwei Mitgliedsstaaten zu untersuchen. Es besteht in der Regel aus drei Experten, die aus Staaten stammen, welche nicht in den Streitfall verwickelt sind. Für seine Empfehlungen stützt es sich auf eine Auslegung der Abkommen der WTO. Sein Mandat besteht darin, festzustellen, ob die kritisierten Massnahmen abkommenskonform sind und ob Handelsinteressen verletzt wurden.
Schutzklausel
Unter Berufung auf die Schutzklausel kann ein Land in gewissen, genau definierten Fällen, zeitweise die von ihm zugestandenen Marktzutrittsbedingungen aufheben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein nicht vorherzusehendes Anschwellen der Importe den konkurrierenden einheimischen Herstellern ernsthaft schadet oder zu schaden droht. Während der Uruguay-Runde wurden die allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der Schutzmassnahmen in einer Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung verankert. Ausserdem wurden Sonderschutzklauseln für die Bereiche Landwirtschaft, Textilien und Dienstleistungen eingeführt.
Streitbeilegung
Ein Mitglied der WTO, dessen sich aus den Abkommen der Uruguay- Runde ergebende Rechte durch einen Handelspartner verletzt werden, kann diesen auffordern, Konsultationen aufzunehmen, um den Streitfall auszuräumen. Wenn diese Konsultationen zu keinem Ergebnis führen, kann die klagende Partei die Einrichtung einer Sondergruppe beantragen. Die Empfehlungen der Sondergruppe werden angenommen, wenn das Streitbeilegungsorgan (DSB), in dem alle Mitglieder der WTO vertreten sind, diese nicht einstimmig ablehnt und wenn kein betroffener Mitgliedsstaat Rekurs einlegt. Wenn die unterlegene Partei die Verpflichtungen nicht einhält, welche ihr durch die Entscheidung des Streitbeilegungsorgans auferlegt sind, kann der Klagende um die Genehmigung nachsuchen, Vergeltungsmassnahmen ergreifen zu dürfen. Diese Massnahmen müssen allerdings angemessen sein; sie müssen eingestellt werden, sobald die besagten Verletzungen aufhören.
Subventionen
Unter Subventionen versteht man Beiträge der öffentlichen Hand zur Stützung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Sie sind eine verbreitete Form, eines staatlichen Eingriffs in das Spiel der Marktkräfte. Für das GATT sind sie nur von Interesse, wenn sie die legitimen Handelsinteressen anderer Staaten verletzen und zu einer Verzerrung des internationalen Handels führen. Während der Uruguay-Runde konnten neue Regeln in den Bereichen der Landwirtschafts- und Industriesubventionen entwickelt werden. Für die Dienstleistungen sind solche Regeln in künftigen Verhandlungen zu entwickeln.
WTO
Die Welthandelsorganisation (WTO) funktioniert auf der Grundlage der Regierungszusammenarbeit. Ihre Aufgabe wird sein, sämtliche Abkommen der Uruguay-Runde zu verwalten. Diese Abkommen bilden drei Pfeiler: Multilaterale Handelsübereinkünfte (darunter das GATT), das Allgemeine Abkommen über den Dienstleistungsverkehr und das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum. Die WTO
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garantiert, dass sämtliche Abkommen der Uruguay-Runde von allen Mitgliedern gleichzeitig übernommen werden (single package). Sie stellt das Verhandlungsforum dar, auf dem die schrittweise Liberalisierung des Welthandels fortgesetzt wird, und umfasst ausserdem ein von den Mitgliedsstaaten anrufbares Streitbeilegungssystem,
Zölle
Zölle sind Abgaben, welche die Staaten auf Waren erheben, die ihre Grenzen überschreiten. Meist werden sie nach dem Wert der Waren festgesetzt (ad valorem). Die Schweiz erhebt spezifische Zölle, die in der Regel nach dem Gewicht der Waren berechnet werden (ad pesum). Zölle sind das einzige Instrument zum Schutz der Volkswirtschaften, welches das GATT zugelässt.
Abkurziingsverzeichnis
ABI Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften AHV Alters- und Hinterbliebenenversicherung AlkG Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz; SR 680) ANAG Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (SR 142.20) AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts BAGE Bundesamt für geistiges Eigentum BankG Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz; SR 952.0) BAWI Bundesamt für Aussenwirtschaft BB1 Bundesblatt BLW Bundesamt für Landwirtschaft BV Bundesverfassung (SR 101) BVO Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21) BWL Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung EBK Eidgenössische Bankenkommission EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFTA European Free Trade Association (Europäische Freihandelsorganisation) EG/EU Europäische Gemeinschaft/Europäische Union EL Entwicklungsländer EPÜ Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung Europäischer Patente (SR 0.232.142.2) EURIMAGES Europäischer Fonds für Koproduktionen im Rahmen des Europarates EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum EWR-Abkommen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (BEI 1992 IV 668) GATS General Agreement on Trade in Services (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen) GATT General Agreement on Tariffs and Trade (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen; SR 0.632,21) GetrG Bundesgesetz vom 20. März 1959 über die Brotgetreideversorgung des Landes (Getreidegesetz; SR 916.111.0) GNG Group of negotiations on goods
GNS Group of negotiations on services GVG Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse vom 22. März 1962 (SR 171.11) Haager Übereinkom- Haager Übereinkommen vom 6. November 1925 men betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle (SR 0.232.112.2/3) IPIC-Vertrag Vertrag von Washington vom 26. März 1989 über geistiges Eigentum an integrierten Schaltkreisen IWF Internationaler Währungsfonds LDC Least developed countries (die am wenigsten entwickelten Länder) Liste Schweizer Konzessionsliste für den Handel mit LIX-Schweiz-Liechten Waren stein LVG Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz; SR531) LwG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz; SR 910.1) MB Beschluss der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss; SR 916.350) MEDIA Aktionsprogramm zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie "ME- DIA" 1991 - 95 MMA Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken, Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.2/3) MMG Bundesgesetz vom 30. März 1900 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle (SR 232.12) MMV Verordnung vom 27. Juli 1900 über die gewerblichen Muster und Modelle (SR 232.121) MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (SR 232.11) MSchV Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (SR 232.111) MWB Milchwirtschaftsbeschluss (MWB 1988) vom 16. Dezember 1988 (SR 916.350.1)
OECD Organization for Economìe Co-Operation and Development (Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) OMPI Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle ParG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 betreffend die Erfindungspatente (SR 232.14) PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (SR 0.232.01/04) RBÜ Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 (SR 0.231.11/15) Rom-Abkommen Abkommen von Rom vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgem und der Sendeunternehmen (SR 0.231.171) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) SZR Sonderziehungsrechte TNC Trade negotiations committee ToG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (SR 231.2) TRIMs Trade Related Investment Measures (handelsbezogene Investitionsmassnahmen) TRIPS-Abkommen Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) UNO United Nations Organization (Organisation der Vereinten Nationen) URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SR 231.1) VG Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) VKMB Schweizerische Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern VwOG Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010) VwVG Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021)
WTO World Trade Organization (Welthandelsorganisation) ZG Zollgesetz vom l. Oktober 1925 (SR 631.0) ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10)
Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung der in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide des GATT (Uruguay-Runde) erzielten Ergebnisse
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1994 '', beschliesst:
Art. l Die folgenden im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide des GATT (Uruguay-Runde) abgeschlossenen Übereinkommen und Vereinbarungen werden genehmigt: Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation Anhang l 1A: Multilaterale Handelsübereinkünfte 1A.1: Allgemeines Zoll-.und Handelsabkommen (GATT 1994)
l A, l,a: Vereinbarungen über die Auslegung gewisser Artikel des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994)
lA.l.b: Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994)
lA-l.c: Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994)
lA.l.d: Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994)
lA.l.e: Vereinbarung über die Ausnahmen von den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994)
lA.l.f: Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) 1A.2: Protokoll von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 l A. 3: Übereinkommen über die Landwirtschaft 1A.4: Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen 1A.5: Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung 1A.6: Übereinkommen über technische Handelshemmnisse 1A.7: Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Genehmigung der in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide des GATT (Uruguay-Runde) erzielten Ergebnisse
1A.8: Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI (Antidumpingmassnahmen) 1A.9: Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VE (Zollwertbestimmung) l A. 10: Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand l A. 11: Übereinkommen über Ursprungsregeln l A. 12: Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren 1A.13: Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen l A. 14: Übereinkommen über Scnutzmassnahmen 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen IC: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
Anhang 2 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung Anhang 3 3: Handelspolitischer Prüfungsmechanismus Schweizer Konzessions- und Verpflichtungslisten1» 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Übereinkommen und Instrumente zu ratifi-
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für die völkerrechtlichen Verträge, die den Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art, 89 Abs. 3 Bst. b BV) vorsehen.
" Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts, in der Systematischen Rechtssammlung und im Bundesblatt nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck mit dem Titel: «Cycle d'Uruguay: Liste de concessions et d'engagements de la Suisse» zusammengefasst. Dieser Sonderdruck ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern erhältlich.
Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung der parallel zu den Multilateralen Handelsverhandlungen unter der Ägide des GATT (Uruguay-Runde) ausgehandelten revidierten plurilateralen Übereinkommen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1994 ", beschtiesst:
Art. l Die folgenden parallel zu den Multilateralen. Handelsverhandlungen unter der Ägide des GATT (Uruguay-Runde) abgeschlossenen plurilateralen Übereinkommen und Instrumente werden genehmigt: 1. Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen; 2. Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse; 3. Internationale Übereinkunft über Rindfleisch 4. Schweizerische Verpflichtungsliste zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen 2> Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.
2) Diese Liste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts, in der Systematischen Rechtssammlung und im Bundesblatt nicht veröffentlicht. Sie ist in einem Sonderdruck mit dem Titel: «Cycle d'Uruguay: Liste de concessions et d'engagements de la Suisse» zusammengefasst. Dieser Sonderdruck ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern erhältlich.
SchlUSSakte Übersetzung " mit den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde Anhänge zur GATT-Botschaft l
Marrakesch, 15. April 1994
Vorbemerkung: Für den vorliegenden Text wurde die Übersetzung vom französischen Originaltext von der Europäischen Union übernommen. Für die endgültige Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrcchts ist die sprachliche Anpassung an die Terminologie des Schweizer Rechts und die Beseitigung von unklaren und missverständlichen Übersetzungen vorbehalten.
I: Schlussakte mit den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde 439
II: Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation . 441 II. l A: Multilaterale Handelsübereinkünfte 453 II. l A. l : Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 454 II. l A. 1.a: Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz l Buchstabe b) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 . . . 457 II.lA.l.b: Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 459 II.lA.l.c: Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 461 II.lA.l.d: Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 465 11.1A.l.e: Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 469 II.lA.l.f: Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 470 II.1A.2: Protokoll von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 472 1I.1A.3: Übereinkommen über die Landwirtschaft 474 II.1A.4: Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen 502 II.1A.5: Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung 518 II.1A.6: Übereinkommen über technische Handelshemmnisse 568 II.lA.7: Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen 591 II.1A.8: Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 596 II.1A.9: Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 622 II.lA.10: Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand 653 ÏÏ.1A.11: Übereinkommen über Ursprungsregeln 663 II. l A. 12: Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren 676 II.1A.13: Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen . 684 II.1A.14: Übereinkommen über Schutzmassnahmen 730
Seite
II.1B: Allgemeines Abkommen über den Dienstleistungsverkehr . . . . 740 II.1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum 777 II.2; Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung : 810 II.3: Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik 837 II.4: Plurilaterale Handelsübereinkünfte 840 n.4.a: Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen . . . . 841 II.4.b: Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen . . . . 842 11.4.c: Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse 871 n.4.d: Internationale Übereinkunft über Rindfleisch - 906
III. Ministerbeschlüsse und -entscheidungen 913
III. l : Beschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder 914 III.2: Erklärung zum Beitrag der Welthandelsorganisation zur Stärkung der globalen Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen 916 III.3: Beschluss zu den Notifikationsverfahren 918 III.4: Beschlüsse zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ni.4.a: Beschluss zu Fallen, in denen die Zollverwaltungen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angegebenen Werts haben 921 III.4.b: Beschluss zu Mindestwerten und Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre 922 III.5: Beschlüsse zum Übereinkommen über technische Handelshemmnisse Hl.S.a: Beschluss zu der vorgeschlagenen Vereinbarung über ein WTO-ISO-Normen-Informationssystem 923 III.5.b: Beschluss zur Überprüfung der Veröffentlichung des ISO/ lEC-Informationszentrums 924 III.6: Beschluss zu Massnahmen betreffend die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind 925
Seite
III.7: Beschlüsse zum Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr m.7.a: Beschluss zu institutionellen Vereinbarungen im Hinblick auf das Allgemeine Abkommen über den Dienstleistungsverkehr . 927 ni.7.b: Beschluss zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren im Hinblick auf das Allgemeine Abkommen über den Dienstleistungsverkehr 928 III.7.C: Beschluss zum Thema Dienstleistungsverkehr und Umwelt . . . 929 m.7.d: Beschluss zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienste 930 ni.7.e: Vereinbarung Über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen 931 III.7.f: Beschluss zu Finanzdienstleistungen 935 HI.7.g: Beschluss zu freiberuflichen Dienstleistungen 936 III.7.h: Beschluss zu Verhandlungen über das Einreise- und Aufenthaltsrecht natürlicher Personen 937 III.7.Ì: Beschluss zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen 938 111,8: Beschluss zum Beitritt zum Übereinkommen über das Öffentliche Beschaffungswesen 940 ni.9: Beschluss zur Anwendung und Überprüfung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung 941 III. 10: Beschlüsse und Erklärung zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VT des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 IH.lO.a: Beschluss zur Frage der Umgehung 942 Ill.lO.b: Beschluss zur Überprüfung von Artikel 17 Absatz 6 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 943 III.lO.c: Erklärung zur Streitbeilegung gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 oder Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen 944 III.ll: Entscheid über Handel und Umwelt 945 ni.12: Beschluss zur Einsetzung des Vorbereitungsausschusses der Welthandelsorganisation 948
SchlUSSakte Anhang I mit den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde
Marrakesch, 15. April 1994
1 Auf ihrer Tagung zum Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen der
Uruguay-Runde kommen die Vertreter der Regierungen und der Europäischen Gemeinschaften, die Mitglieder des Ausschusses für die Handelsverhandlungen sind, überein, dass das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (in dieser Schlussakte das «WTO-Abkommen» genannt) und die als Anhänge beigefügten Ministererklärungen und -beschlüsse sowie die Vereinbarung über Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen die Ergebnisse ihrer Verhandlungen enthalten und Bestandteil dieser Schlussakte sind. 2. Mit der Unterzeichnung dieser Schlussakte kommen die Vertreter überein, a) das WTO-Abkommen ihren jeweils zuständigen Behörden zur Prüfung vorzulegen, um die Genehmigung des Abkommens gemäss ihren eigenen Verfahren zu erlangen; und b) die Ministererklärungen und -beschlüsse anzunehmen. 3. Die Vertreter halten es übereinstimmend für wünschenswert, dass das WTO- Abkommen von allen Teilnehmern der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (im folgenden «Teilnehmer» genannt) angenommen wird, damit es am 1. Januar 1995 oder so bald wie möglich nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt. Spätestens gegen Ende des Jahres 1994 tagen die Minister entsprechend dem letzten Absatz der Ministererklärung von Punta del Este, um die Umsetzung der Ergebnisse auf internationaler Ebene und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu beschliessen. 4. Die Vertreter kommen überein, dass das WTO-Abkommen als Ganzes zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form durch alle Teilnehmer gemäss Artikel XIV des Abkommens aufliegt. Für die Annahme und das Inkrafttreten einer Plurilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 4 des WTO-Abkommens gelten die Bestimmungen der betreffenden Plurilateralen Handelsübereinkunft. 5. Die Teilnehmer, die nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, müssen, bevor sie das WTO-Abkommen annehmen, zunächst die Verhandlungen über ihren Beitritt zum Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommen abschliessen und dessen Vertragsparteien werden. Für die Teilnehmer, die zum Zeitpunkt der Annahme der Schlussakte nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, gelten die Listen nicht endgültig, sondern werden in der Folge im Hinblick auf den Beitritt dieser Teilnehmer zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und die Annahme des WTO-Abkommens ergänzt.
6. Diese Schlussakte und die als Anhänge beigefügten Texte werden beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt, der jedem Teilnehmer umgehend eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Schlussakte mit den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde
Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichennassen verbindlich ist.
(In die zur Unterzeichnung vorgelegte Vertragsausfertigung der Schlussakte aufzunehmende Liste der Unterschriften.)
Abkommen Anhang n zur Errichtung der Welthandelsorganisation
Die Vertragsparteien dieses Abkommens - in der Erkenntnis, dass ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf ein hohes und ständig steigendes Realeinkommen und der wirksamen Nachfrage sowie auf die Steigerung der Produktion und des Waren- und Dienstleistungsverkehrs gerichtet sein sollen, gleichzeitig aber die optimale Erschliessung der Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung gestatten sollen, die den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und zu diesem Zweck den verstärkten Einsatz von Mitteln einschliesst, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Bestrebungen vereinbar sind; in der Erkenntnis, dass es positiver Bemühungen bedarf, damit die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels erreichen, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht; in dem Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen; entschlossen, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu schaffen, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Liberalisierungsbemühungen und alle Ergebnisse der Uruguay-Runde einschliesst, entschlossen, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern - kommen wie folgt überein:
Artikel I Errichtung der Organisation Die Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt) wird hiermit errichtet.
Artikel II Wirkungsbereich der WTO 1. Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Fragen im Zusammenhang mit den Übereinkünften und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten, die diesem Abkommen als Anhänge beigefügt sind.
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
2 Die als Anhänge l, 2 und 3 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen
Rechtsinstrumente (im folgenden «Multilaterale Handelsübereinkünfte» genannt«) sind Bestandteil dieses Abkommens und für alle Mitglieder verbindlich. 3. Die als Anhang 4 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden «Plurilaterale Handelsübereinkünfte» genannt) sind für die Mitglieder, die sie angenommen haben, ebenfalls Teil dieses Abkommens und für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkünfte begründen für die Mitglieder, die sie nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte. 4. Das als Anhang 1A beigefügte Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im folgenden «GATT 1994» genannt) unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der VN-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte in seiner später berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung (im folgenden «GATT 1947» genannt).
Artikel HI Aufgaben der WTO 1. Die WTO fördert die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie die Verwirklichung ihrer Ziele und dient auch als Rahmen für die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren der Plurilateralen Handelsübereinkünfte. 2. Die WTO ist Forum für die zwischen ihren Mitgliedern geführten Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen in den Bereichen, die unter die diesem Abkommen als Anhänge beigefügten Übereinkünfte fallen. Die WTO kann ferner als Forum für andere zwischen den Mitgliedern geführte Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen und, je nach Beschluss der Ministerkonferenz, als Rahmen für die Umsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen. 3. Die WTO verwaltet die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im folgenden «Streitbeilegungsvereinbarung» oder «DSU» genannt), die diesem Abkommen als Anhang 2 beigefügt ist. 4. Die WTO verwaltet den Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden «TPRM» genannt), der in Anhang 3 dieses Abkommens festgelegt ist. 5. Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der Weltwirtschaftspolitik arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie deren Zweiganstalten zusammen.
Artikel IV Aufbau der WTO 1. Eine Ministerkonferenz aus Vertretern aller Mitglieder tagt mindestens einmal alle zwei Jahre. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Massnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, auf Antrag eines Mitglieds und im Einklang mit den Beschlussfassungsbestimmungen dieses Abkommens und der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkünfte in allen unter eines dieser Übereinkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen.
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2. Ein Generalrat aus Vertretern aller Mitglieder tritt bei Bedarf zusammen. In der Zeit zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz werden deren Aufgaben vom Generalrat übernommen. Der Generalrat nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnungen der in Absatz 7 genannten Ausschüsse. 3. Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des in der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehenen Streitbeilegungsorgans wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält. 4. Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs für die Überprüfung der Handelspolitik wahrzunehmen. Das Organ für die Überprüfung der Handelspolitik kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält. 5. Es werden ein Rat für Warenverkehr, ein Rat für Dienstleistungsverkehr und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden «Rat für TRIPS» genannt) eingesetzt, die unter der allgemeinen Leitung des Generalrats tätig sind. Der Rat für Warenverkehr überwacht das Funktionieren der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A. Der Rat für Dienstleistungsverkehr überwacht das Funktionieren des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (im folgenden «GATS» genannt). Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden «TRIPS-Abkommen» genannt). Diese Räte nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund der jeweiligen Übereinkünfte und vom Generalrat übertragen sind. Sie geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung durch den Generalrat bedürfen. An diesen Räten können die Vertreter aller Mitglieder teilnehmen. Diese Räte tagen, sooft es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 6. Der Rat für Warenverkehr, der Rat für Dienstleistungsverkehr und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf Nebenorgane ein. Die Nebenorgane geben sich Geschäftsordnungen, die der Zustimmung des jeweiligen Rates bedürfen. 7. Die Ministerkonferenz setzt einen Ausschuss für Handel und Entwicklung,
einen Ausschuss für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen und einen Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung ein. Die Ausschüsse nehmen die ihnen aufgrund dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte übertragenen Aufgaben sowie alle zusätzlichen Aufgaben, die ihnen der Generalrat überträgt, wahr. Der Ausschuss für Handel und Entwicklung prüft in regelmässigen Abständen die besonderen Bestimmungen der Multilateralen Handelsübereinkünfte zugunsten der zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder gehörenden Mitglieder und erstattet dem Generalrat Bericht, damit dieser geeignete Massnahmen trifft. Die Ausschüsse stehen den Vertretern aller Mitglieder zur Teilnahme offen, 8. Die in den Plurilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Organe nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund dieser Übereinkünfte übertragen sind, und arbeiten innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Sie unterrichten den Generalrat regelmässig von ihrer Arbeit.
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Artikel V Beziehungen zu anderen Organisationen 1. Der Generalrat trifft geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO in Zusammenhang stehen. 2. Der Generalrat kann geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Nichtregierungsorganisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.
Artikel VI Sekretariat 1. Es wird ein Sekretariat der WTO eingerichtet (im folgenden «Sekretariat» genannt), das einem Generaldirektor untersteht, 2. Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und legt Bestimmungen über die Befugnisse, die Aufgaben, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors fest. 3. Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Sekretariatspersonals und legt deren Aufgaben und Dienstverhältnis im Einklang mit den von der Ministerkonferenz erlassenen Bestimmungen fest. 4. Die Aufgaben des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschliesslich internationalen Charakter, Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal des Sekretariats Weisungen einer Regierung oder einer anderen WTO-fremden Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie unterlassen jedes Handeln, das mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist. Die WTO-Mitglieder respektieren den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Personals des Sekretariats und versuchen nicht, diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Artikel VII Haushalt und Beiträge 1. Der Generaldirektor legt dem Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung jährlich den Haushaltsvoranschlag und den Finanzbericht der WTO vor. Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung prüft den jährlichen Haushaltsvoranschlag und den jährlichen Finanzbericht und übermittelt dem Generalrat diesbezügliche Empfehlungen. Der jährliche Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung durch den Generalrat. 2. Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Generalrat eine Finanzregelung vor, die Bestimmungen enthält über: a) den Aufbringungschlüssel für die Beiträge der Mitglieder zur Deckung der Ausgaben der WTO; b) die gegenüber Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, zu treffenden Massnahmen. Die Finanzregelung beruht so weit wie möglich auf den Regeln und Verfahren des GATT 1947. 3. Der Generalrat verabschiedet die Finanzregelung und den jährlichen Haushaltsvoranschlag mit einer Mehrheit von drei Vierteln, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder einschliesst.
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4. Jedes WTO-Mitglied entrichtet umgehend den Beitrag, der nach der vom Generalrat verabschiedeten Finanzregelung seinem Anteil an den Ausgaben der WTO entspricht.
Artikel VIII Rechtsstellung der WTO 1. Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit und erhält von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderliche Rechtsfähigkeit zuerkannt. 2. Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderlichen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt. 3. Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden von jedem der Mitglieder die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlichen Vorrechte und Befreiungen eingeräumt. 4. Die Vorrechte und Befreiungen, die ein Mitglied der WTO deren Bediensteten und den Vertretern ihrer Mitglieder einräumt, entsprechen den Vorrechten und Befreiungen, die in dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigten Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen festgelegt sind. 5. Die WTO kann ein Sitzabkommen schliessen.
Artikel IX Beschlussfassung 1. Die WTO behält die im Rahmen des GATT 1947 übliche Praxis der Beschlussfassung im Wege des Konsensus]) bei. Kommt ein Beschluss nicht im Wege des Konsensus zustande, so wird vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen über die betreffende Angelegenheit abgestimmt. Auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Generalrates verfügt jedes WTO-Mitglied über eine Stimme. In den Fällen, in denen die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Zahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der WTO sind, entspricht2). Die Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Generalrates ergehen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern dieses Abkommen oder die einschlägige Multilaterale Handelsübereinkunft keine anderslautenden Bestimmungen enthält 3\ 2. Die Ministerkonferenz und der Generalrat besitzen die ausschliessliche Befugnis zur Auslegung dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte. Handelt es sich um die Auslegung einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang l, so üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung
') Es wird davon ausgegangen, dass ein mit einer Angelegenheit befasstes Organ einen Beschluss im Wege des Konsensus gefasst hat, wenn kein in der Sitzung, in der der Beschluss ergeht, anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluss förmlich Einspruch er- 2) hebt. Die Zahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten ist kei- 3) nesfalls höher als die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Tagt der Generalrat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan, so werden seine Beschlüsse gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Streitbeilegungsvereinbarung gefasst.
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des Rates aus, der das Funktionieren der betreffenden Übereinkunft überwacht. Ein Auslegungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, durch die die Bestimmungen des Artikels X über Änderungen ausgehöhlt würden. 3. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschliessen, ein Mitglied von einer seiner Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach einer Multilateralen Handelsübereinkunft zu entbinden, sofern dieser Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder gebilligt wird1*. a) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach diesem Abkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäss der Praxis der Beschlussfassung im Wege des Konsensus vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt für die Prüfung des Antrags eine Frist von höchstens 90 Tagen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Konsensus zustande, bedarf ein Beschluss über die Gewährung einer Befreiung einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder >>. b) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach Multilateralen Handelsübereinkünften in den Anhängen 1A, 1B oder IC sowie deren Anhängen wird zunächst dem Rat für Warenverkehr, dem Rat für Dienstleistungsverkehr oder dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen vorgelegt. Nach Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor. 4. Ein Beschluss der Ministerkonferenz, mit dem eine Befreiung gewährt wird, nennt die aussergewöhnlichen Umstände, die den Beschluss rechtfertigen, die Modalitäten und Bedingungen für die Anwendung der Befreiung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie endet. Jede Befreiung, die für länger als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach der Gewährung und anschliessend jedes Jahr bis zu ihrem Auslaufen geprüft. Bei jeder Prüfung stellt die Ministerkonferenz fest, ob die aussergewöhnlichen Umstände, die die Befreiung gerechtfertigt hatten, noch gegeben sind und ob die mit der Befreiung verbundenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Aufgrund der jährlichen Prüfung kann die Ministerkonferenz die Befreiung verlängern, abändern oder aufheben. 5. Für Beschlüsse aufgrund einer Plurilateralen Handelsübereinkunft, einschliesslich aller Beschlüsse über Auslegungen und Befreiungen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Artikel X Änderungen 1. Jedes WTO-Mitglied kann der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens öder der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang l vorlegen. Ferner können die in Artikel IV genannten Räte der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang l, deren Funktionieren sie jeweils überwachen, vorlegen. Sofern die Ministerkonferenz keinen längeren Zeitraum beschliesst, wird innerhalb von 90 Tagen
Ein Beschluss über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetiungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefasst werden.
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nach der förmlichen Vorlage des Vorschlags bei der Ministerkonferenz ein Beschluss der Ministerkonferenz, den Mitgliedern den Änderungsvorschlag zur Genehmigung vorzulegen, im Wege des Konsensus gefasst. Sofern nicht die Absätze 2, 5 oder 6 zur Anwendung kommen, legt dieser Beschluss fest, ob die Absätze 3 oder 4 zur Anwendung kommen. Kommt ein Konsensus zustande, so legt die Ministerkonferenz den Änderungsvorschlag unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Kommt auf einer Tagung der Ministerkonferenz während der festgelegten Frist kein Konsensus zustande, so beschliesst die Ministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, ob der Änderungsvorschlag den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist Vorbehaltlich der Absätze 2, 5 und 6 gilt Absatz 3 für die vorgeschlagene Änderung, es sei denn, die Ministerkonferenz beschliesst mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, dass Absatz 4 zur Anwendung kommt. 2. Änderungen dieses Artikels sowie der im folgenden aufgeführten Artikel treten nur mit Zustimmung aller Mitglieder in Kraft: Artikel IX dieses Abkommens; Artikel I und II des GATT 1994; Artikel II Absatz l des GATS; Artikel 4 des TRIPS-Abkommens. 3. Andere als die in den Absätzen 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und IC, die zu einer Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für die Mitglieder, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen worden sind, und danach für jedes andere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschliessen, dass eine Änderung, die aufgrund dieses Absatzes in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, dass es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben. 4. Andere als die in den Absätzen 2 und 6 genannte Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen l A und IC, die zu keiner Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden.
5. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 2 treten Änderungen der Teile I, n und III des OATS sowie der jeweiligen Anhänge für die Mitglieder, die diese Änderungen angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden, und danach für jedes weitere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschliessen, dass eine Änderung, die aufgrund der vorstehenden Bestimmung in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, dass es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS sowie der jeweiligen Anhänge treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden.
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6. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des TRIPS-Abkommens, die die in Artikel 71 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres förmliches Annahmeverfahren angenommen werden. 7. Jedes Mitglied, das eine Änderung dieses Abkommens oder einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang l annimmt, hinterlegt beim Generaldirektor der WTO innerhalb der von der Ministerkonferenz für die Annahme festgesetzten Frist eine Anriahmeurkunde. 8. Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 2 und 3 vorlegen, Der Beschluss über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 2 wird im Wege des Konsensus gefasst; die Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind. Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in AnhangS treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind. 9. Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien eines Handelsübereinkunft sind, kann die Ministerkonferenz die Einbeziehung dieser Übereinkunft in den Anhang 4 ausschliesslich im Wege des Konsensus beschliessen. Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien einer der Plurilateralen Handelsübereinkünfte sind, kann die Ministerkonferenz die Streichung dieser Übereinkunft aus Anhang 4 beschliessen. 10. Die Änderung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Artikel XI Gründungsmitglieder 1. Die Parteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragsparteien des GATT 1947 sind, und die Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte annehmen und deren Listen mit Zugeständnissen und Verpflichtungen im Anhang des GATT 1994 beigefügt sind beziehungsweise deren Listen mit spezifischen Verpflichtungen im Anhang des GATS beigefügt sind, werden Gründungsmitglieder der WTO. 2. Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen nur insoweit einzugehen und Zugeständnisse nur insoweit einzuräumen, als diese mit den jeweiligen Erfordernissen ihrer Entwicklung, ihrer Finanzen und ihres Handels oder mit ihren verwaltungsmässigen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar sind.
Artikel Xu Beitritt 1. Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, der beziehungsweise das in der Wahrnehmung seiner Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen unter dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte fallenden Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann diesem Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO zu vereinbaren sind. Der Beitritt gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte.
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2, Beschlüsse Über den Beitritt werden von der Ministerkonferenz gefasst. Die Ministerkonferenz genehmigt das Abkommen über die Beitrittsbedingungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der WTO-Mitglieder, 3. Für den Beitritt zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Artikel XIII Nichtanwendung der Multilateralen Handelsübereinkünfte zwischen den Mitgliedern 1. Dieses Abkommen und die als Anhänge l und 2 beigefügten Multilateralen Handelsübereinkünfte finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt, 2. Gründungsmitglieder der WTO, die Vertragsparteien des OATT 1947 waren, können sich unterneinander nur dann auf Absatz l berufen, wenn sie sich zuvor auf Artikel XXXV des GATT 1947 berufen haben und dieser Artikel zwischen diesen Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt Anwendung fand, zu dem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt. 3. Absatz l findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäss Artikel XII beitritt, nur Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung des Abkommens seine Zustimmung versagt, dies der Ministerkonferenz notifiziert, bevor diese das Abkommen über die Beitrittsbedingungen genehmigt. 4. In Sonderfällen kann die Ministerkonferenz auf Antrag eines Mitglieds die Auswirkung dieses Artikels überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen. 5. Die Nichtanwendung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft zwischen Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft richten sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Artikel XIV Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung 1. Dieses Abkommen liegt den Vertragsparteien des GATT 1947 sowie den Europäischen Gemeinschaften, die gemäss Artikel XI dieses Abkommens Gründungsmitglieder der WTO werden können, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. Die Annahme gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte. Dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Minister gemäss Absatz 3 der Schlussakte mit den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde festlegen, und liegen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme auf, sofern die Minister nichts anderes beschliessen. Eine nach dem Inkrafttreten des Abkommens erfolgende Annahme tritt am dreissigsten Tag nach der Annahme in Kraft. 2. Ein Mitglied, das das Abkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, setzt die in den Multilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Zugeständnisse und Verpflichtungen, die während eines Zeitraums, der mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, umgesetzt werden müssen, so um, als habe es dieses Abkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen.
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3. Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Wortlaut dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jeder Regierung und den Europäischen Gemeinschaften, sofern sie dieses Abkommen angenommen haben, unverzüglich eine beglaubigte Ausfertigung dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte und notifiziert ihnen jede Annahme. Dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie alle darin vorgenommenen Änderungen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. 4. Für die Annahme und das Inkrafttreten einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens werden diese Übereinkünfte beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
Artikel XV Rücktritt 1. Jedes Mitglied kann von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Abkommen als auch für die Multilateralen Handelsübereinkünfte und wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generaldirektor der WTO wirksam. 2. Für den Rücktritt von einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Artikel XVI Sonstige Bestimmungen 1. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten für die WTO die Beschlüsse, Verfahren und Gepflogenheiten der Vertragsparteien des GATT 1947 und der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe. 2. Soweit möglich, wird das Sekretariat des GATT 1947 zum Sekretariat der WTO und übernimmt der Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 solange die Aufgaben des Generaldirektors der WTO, bis die Ministerkonferenz gemäss Artikel VI Absatz 2 dieses Abkommens einen Generaldirektor ernennt. 3. Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen dieses Abkommens und Bestimmungen eines der Multilateralen Handelsübereinkünfte sind die Bestimmungen dieses Abkommens massgebend. 4. Jedes Mitglied gewährleistet die Übereinstimmung seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit seinen Verpflichtungen nach den im Anhang beigefügten Übereinkünften. 5. Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Multilateralen Handelsübereinkünften sind nur in dem in den Bestimmungen dieser Übereinkünfte vorgesehenen Ausmass zulässig. Vorbehalte zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richten sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft. 6. Dieses Abkommen wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
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Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Erläuterungen Als «Staat» oder «Staaten» im Sinne dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten auch alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind. Wird in diesem Abkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkünften ein Ausdruck in Verbindung mit dem Wort «national» oder «innerstaatlich» verwendet, so ist dieser Ausdruck im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen so zu verstehen, dass er sich auf das Zollgebiet bezieht.
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
Liste der Anhänge Anhang l Anhang JA: Multilaterale Handelsübereinkünfte Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 Übereinkommen über die Landwirtschaft Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung Übereinkommen über technische Handelshemmnisse Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen zur Durchführung des Artikels Vu des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen über Vorversandkontrollen Übereinkommen über Ursprungsregeln Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Übereinkommen über Schutzmassnahmen
Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Dienstleistungsverkehr und Anhänge
Anhang IC: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Anhang 2 Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
Anhang 3 Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
Anhang 4 Plurilaterale Handelsübereinkünfte Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse Übereinkunft über Rindfleisch
Multilaterale Handelsübereinkünfte Anhang n. LA
Allgemeine Auslegungsregel zu Anhang l A: Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und Bestimmungen einer anderen Übereinkunft in Anhang l A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO-Abkommen» genannt) sind die Bestimmungen der anderen Übereinkunft massgebend.
Allgemeines Zoll- Anhang II.IA.I und Handelsabkommen 1994
1 Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 («GATT 1994») besteht aus:
a) den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der VN-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte (mit Ausnahme des Protokolls über die vorläufige Anwendung) in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung; b) den nachstehend aufgeführten Rechtsinstrurnenten, die aufgrund des GATT 1947 vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind: i) Protokolle und Bestätigungen zu den Zollzugeständnissen; ii) Beitrittsprotokolle (mit Ausnahme der Bestimmungen, die a) die vorläufige Anwendung und die Kündigung der vorläufigen Anwendung betreffen und b) bestimmen, dass Teil II des GATT 1947 vorläufig so weit in vollem Umfang angewendet wird, wie dies mit den am Datum des Protokolls in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zu vereinbaren ist); iii) Beschlüsse über Befreiungen gemäss Artikel XXV des GATT 1947, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens noch in Kraft sind "; iv) sonstige Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947; c) den nachstehenden Vereinbarungen: i) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz l Buchstabe b) des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens 1994; i i) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsahkommens 1994; iii) Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994; iv) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994; v) Vereinbarung über Befreiungen von Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994; vi) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
[) Die gemäss diesem Artikel gewährten Befreiungen sind in Fussnote 7 auf den Seiten 11 und 12 in Abschnitt II des Dokuments MTN/FA vom 15. Dezember 1993 und in Dok. MTN/FA/Corr. 6 vom 21. März 1994 aufgeführt. Auf ihrer ersten Tagung erstellt die Ministerkonferen/ eine überarbeitete Liste der nach diesem Artikel gewährten Befreiungen, die auch alle aufgrund des GATT 1947 seit dem 15..Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten Befreiungen einbezieht und in der die bis dahin abgelaufenen Befreiungen gestrichen sind.
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994
d) dem Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994. 2. Erläuterungen a) In den Bestimmungen des GATT 1994 bezeichnet der Ausdruck «Vertragspartei» ein «Mitglied». Die Ausdrücke «wenig entwickelte Vertragspartei» und «entwickelte Vertragspartei» bezeichnen ein «Entwicklungsland-Mitglied» und ein «Industrieland-Mitglied», Der Ausdruck «Exekutivsekretär» bezeichnet den «Generaldirektor der WTO», b) In Artikel XV Absätze l, 2 und 8 und in Artikel XXXVIII sowie in den Anmerkungen zu den Artikeln Xu und XVIII und in den Bestimmungen des Artikels XV Absätze 2, 3, 6, 7 und 9 des GATT 1994 über besondere Devisenabkommen gelten die Verweise auf die gemeinsam handelnden Vertragsparteien als Verweise auf die WTO. Die anderen Aufgaben, die das GATT 1994 den gemeinsam handelnden Vertragsparteien überträgt, werden von der Ministerkonferenz zugewiesen. c) i) Der Wortlaut des GATT 1994 ist in englischer, französischer und spanischer Sprache verbindlich. ii) Im Wortlaut des GATT 1994 in französischer Sprache sind die in Anhang A zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtigungen vorzunehmen. iii) Der verbindliche Wortlaut des GATT 1994 in spanischer Sprache ist vorbehaltlich der in Anhang B zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtungen der Wortlaut in Band IV der Reihe Basic Instruments and Selected Documents. 3. a) Teil H des GATT 1994 gilt nicht für Massnahmen, die ein Mitglied aufgrund spezifischer zwingender Rechtsvorschriften trifft, die von diesem Mitglied erlassen wurden, bevor es Vertragspartei des GATT 1947 wurde, und die die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen zu gewerblichen Zwecken zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder der Gewässer einer ausschliesslichen Wirtschaftszone verbieten. Diese Ausnahme gilt für: a) die Beibehaltung oder alsbaldige Verlängerung einer abweichenden Rechtsvorschrift; und b) die Änderung einer abweichenden Rechtsvorschrift, soweit diese Änderung die Übereinstimmung der Vorschrift mit Teil n des GATT 1947 nicht mindert. Diese Ausnahme beschränkt sich auf Massnahmen aufgrund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO- Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden. Werden solche Rechtsvorschriften in der Folge so geändert, dass ihre Übereinstimmung mit
Teil n des GATT 1994 gemindert wird, findet dieser Absatz auf sie keine Anwendung mehr. b) Die Ministerkonferenz überprüft diese Ausnahme spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle zwei Jahre, solange die Ausnahme in Kraft ist, um festzustellen, ob die Bedingungen, die die Ausnahme erforderlich machten, noch bestehen. c) Ein Mitglied, für dessen Massnahmen diese Ausnahme gilt, übermittelt jährlich genaue statistische Angaben, die den Fünfjahresdurchschnitt der tatsächli-
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994
eben und zu erwartenden Lieferungen der Schiffe, für die diese Ausnahme gilt und zusätzliche Angaben über deren Verwendung, Verkauf, Vermietung oder Instandsetzung enthalten. d) Einem Mitglied, nach dessen Auffassung die Auswirkungen dieser Ausnahme eine gegenseitige verhältnismässige Beschränkung der Verwendung, des Verkaufs, der Vermietung oder der Instandsetzung von Schiffen rechtfertigt, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das sich auf die Ausnahme beruft, gebaut wurden, steht es frei, eine solche Beschränkung, die es zuvor der Ministerkonferenz notifizieren muss, einzuführen. e) Diese Ausnahme gilt unbeschadet der Lösungen für spezifische Aspekte der unter diese Ausnahme fallenden Rechtsvorschriften, die im Rahmen sektoraler Übereinkommen oder in anderem Rahmen ausgehandelt werden.
Vereinbarung Anhang ÌI.IA.IM zur Auslegung des Artikels II Absatz l Buchstabe b) des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein: 1. Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz l Buchstabe b) hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der auf gebundene Zolltarifpositionen erhobenen «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne der genannten Bestimmung in den Zugeständnislisten im Anhang zum GATT 1994 bei der betreffenden Zolltarifposition angegeben. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der «anderen Abgaben und Belastungen» nicht ändert. 2. Der Zeitpunkt, zu dem die «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne des Artikels H gebunden werden, ist der 15. April 1994. Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden daher in den Listen mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätzen angegeben. Bei jeder nachfolgenden Neuaushandlung eines Zugeständnisses oder Aushandlung eines neuen Zugeständnisses ist der massgebliche Zeitpunkt für die betreffende Zolltarifposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Das Datum des Rechtsinstruments, durch das ein Zugeständnis für eine bestimmte Zolltarifposition erstmals in das GATT 1947 oder das GATT 1994 aufgenommen wurde, wird weiterhin in Spalte 6 der Loseblattsammlung der Listen festgehalten. 3. Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden für alle zolltariflichen Bindungen angegeben. 4. Bestand für eine Zolltarifposition zuvor ein Zugeständnis, so darf die Höhe der in der betreffenden Liste angegebenen «anderen Abgaben und Belastungen» nicht höher sein als zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Liste. Es steht allen Mitgliedern frei, das Bestehen einer solchen anderen Abgabe oder Belastung mit der Begründung anzufechten, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung für die betreffende Zolltarifposition keine solchen «anderen Abgaben und Belastungen» bestanden, oder die Übereinstimmung der angegebenen Höhe solcher «anderen Abgaben und Belastungen» mit der Höhe der früheren Bindung anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder von drei Jahren nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
5. Die Angabe der «anderen Abgaben und Belastungen» in den Listen erfolgt unbeschadet ihrer Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aufgrund des GATT 1994 mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übereinstimmung von «anderen Abgaben und Belastungen» mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten. 6. Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz l Buchstabe b) des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
7. «Andere Abgaben und Belastungen», die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 bis zum Inkrafttreten des WTOAbkommens bzw. danach beim Generaldirektor der WTO in einer Liste nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden und «andere Abgaben und Belastungen», die in einer niedrigeren als der zum massgeblichen Zeitpunkt geltenden Höhe angegeben sind, dürfen nicht auf die tatsächliche Höhe geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments vorgenommen. 8. Die Entscheidung gemäss Absatz 2 über den roassgeblichen Zeitpunkt eines jeden Zugeständnisses für die Zwecke des Artikels II Absatz l Buchstabe b) des GATT 1994 tritt an die Stelle der Entscheidung über den massgeblichen Zeitpunkt
Vereinbarung Anhang iiJAJ.b zur Auslegung des Artikels XVII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder, aufgrund der Feststellung, dass Artikel XVII den Mitgliedern Verpflichtungen in bezug von Handelsunternehmen im Sinne des Artikels XVII Absatz l auferlegt, die im Einklang stehen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, die nach dem GATT 1994 für staatliche Massnahmen in bezug auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen vorgeschrieben sind, aufgrund der Feststellung, dass die Mitglieder ihre Verpflichtungen nach dem GATT 1994 in bezug auf die staatliche Handelsunternehmen betreffenden staatlichen Massnahmen erfüllen müssen, in Anerkennung dessen, dass diese Vereinbarung die in Artikel XVII vorgeschriebenen materiellen Disziplinen unberührt lässt, kommen wie folgt überein: 1. Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten von staatlichen Handelsunternehmen notifizieren die Mitglieder die betreffenden Unternehmen dem Rat für Warenverkehr zwecks Überprüfung durch die gemäss Absatz 5 einzusetzende Arbeitsgruppe, wobei die folgende Arbeitsdefinition festgelegt wird: «Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschliesslich Vertriebsorganisationen, denen ausschliessliche oder besondere Vorrechte einschliesslich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen.» Diese Notifikationsverpflichtung gilt nicht für Einfuhren, die zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke oder zur Verwendung in einem in Absatz l genannten Unternehmen bestimmt sind und weder zum Wiederverkauf noch zur Erzeugung von zum Verkauf bestimmten Waren verwendet werden. 2. Jedes Mitglied nimmt eine Überprüfung seiner Politik in bezug auf die Notifikation von staatlichen Handelsunternehmen an den Rat für Warenverkehr vor, wobei es diese Vereinbarung berücksichtigt. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied die Notwendigkeit berücksichtigen, für seine Notifikationen ein Höchstmass an Transparenz zu gewährleisten, damit eine eindeutige Bewertung der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den internationalen Handel ermöglicht wird. 3. Die Notifikationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Fragebogen für staatliche Handelsunternehmen, der am 24. Mai I960 angenommen wurde (BISD
9S/184-185), wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder die unter Absatz l fallenden Unternehmen unabhängig davon notifizieren, ob tatsächlich Einfuhren oder Ausfuhren stattgefunden haben.
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
4. Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, dass ein anderes Mitglied seinen Notifikationsverpflichtungen nicht angemessen nachgekommen ist, kann die Angelegenheit mit dem betreffenden Mitglied zur Sprache bringen. Wird die Angelegenheit nicht in zufriedenstellender Weise geklärt, kann es eine Gegennotifikation an den Rat für Warenverkehr richten, die von der nach Absatz 5 einzusetzenden Arbeitsgruppe geprüft wird; gleichzeitig unterrichtet es das betreffende Mitglied. 5. Der Rat für Warenverkehr setzt eine Arbeitsgruppe ein, die die Aufgabe hat, Notifikationen und Gegennotifikationen zu prüfen. Aufgrund dieser Prüfung und unbeschadet des Artikels VII Absatz 4 Buchstabe c) kann der Rat für Warenverkehr Empfehlungen in bezug auf die Angemessenheit der Notifikationen und die Notwendigkeit weiterer Auskünfte abgeben. Die Arbeitsgruppe prüft unter Zugrundelegung der eingegangenen Notifikationen auch die Angemessenheit des vorgenannten Fragebogens für staatliche Handelsunternehmen und den Tätigkeitsbereich der nach Absatz l notifizierten staatlichen Handelsunternehmen. Er erarbeitet ferner eine Beispielliste der möglichen Formen der Beziehungen zwischen Staat und Unternehmen und der Arten von Tätigkeiten, die von diesen Unternehmen ausgeübt werden, soweit dies für die Zwecke des Artikels XVII sachdienlich ist. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Sekretariat für die Arbeitsgruppe ein allgemeines Hintergrundsdokument über die Tätigkeiten staatlicher Handelsunternehmen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel vorlegen wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern frei, die den Wunsch äussern, der Arbeitsgruppe anzugehören. Die Gruppe tritt innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens und danach mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich Bericht, °
» Die Tätigkeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe gemäss Abschnittül der Ministererklärung über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 koordiniert.
Vereinbarung Anhang ILJA.LC über die Zahlungsbilanzbestimmungen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder, in Anerkennung der Artikel XII und XVII Abschnitt B des GATT 1994 und der am 28. November 1979 angenommenen Erklärung über Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen (BISD 26S/205-209, in dieser Vereinbarung «Erklärung von 1979» genannt) sowie zur Klarstellung der genannten Bestimmungen '' kommen wie folgt überein: Anwendung von Massnahmen 1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, so bald wie möglich Zeitpläne für den Abbau von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen öffentlich anzukündigen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass solche Zeitpläne gegebenenfalls geändert werden können, um Veränderungen der Zahlungsbilanzsituation Rechnung zu tragen. Mitglieder, die noch keinen Zeitplan öffentlich angekündigt haben, liefern eine Rechtfertigung der Gründe dafür. 2. Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, Massnahmen den Vorzug zu geben, die sich am wenigsten störend auf den Handel auswirken. Solche Massnahmen (in dieser Vereinbarung «preisbezogene Massnahmen» genannt) schliessen Zuschläge zu den Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Einfuhr oder gleichwertige Massnahmen ein, die sich auf den Preis der eingeführten Waren auswirken. Es besteht Einvernehmen darüber, dass unbeschadet des Artikels II preisbezogene Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen von einem Mitglied zusätzlich zu den in der Liste des Mitglieds gebundenen Zöllen angewendet werden können. Das betreffende Mitglied teilt den Betrag, um den die preisbezogene Massnahme den gebundenen Zoll überschreitet, nach dem Notifikationsverfahren dieser Vereinbarung unzweideutig und gesondert mit. 3. Die Mitglieder bemühen sich, die Einführung neuer mengenmässiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, es sei denn, dass in einer kritischen Zahlungsbilanzsituation preisbezogene Massnahmen eine scharfe Verschlechterung der Zahlungsposition gegenüber dem Ausland nicht verhindern können. In Fällen, in denen ein Mitglied mengenmässige Beschränkungen anwendet, liefert es eine Begründung dafür, warum preisbezogene Massnahmen kein geeignetes Instrument zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind. Ein Mitglied, das mengenmässige Beschränkungen beibehält, unterrichtet in periodischen Konsultationen über die Fortschritte bei der erheblichen Verringerung der Inzidenz und der
" Diese Vereinbarung soll nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund der Artikel XII und XVIII Abschnitts des GATT 1994 ändern. Die Mitglieder können sich in bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen auf die Artikel XXII und XXII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimniungen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
beschränkenden Wirkung solcher Massnahmen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für ein und dieselbe Ware nicht mehr als eine Form von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen angewendet werden darf. 4. Die Mitglieder bestätigen, dass einfuhrbeschränkende Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen nur zur Regelung des allgemeinen Niveaus der Einfuhren eingesetzt werden und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Um die mit der Massnahme verbundene Schutzwirkung auf ein Mindestraass zu beschränken, verwaltet das Mitglied die Beschränkung in transparenter Weise. Die Behörden der Einfuhrmitgh'eder liefern angemessene Begründungen für die Kriterien, die sie der Feststellung zugrunde legen, für welche Waren Beschränkungen angewendet werden sollen. Gemäss Artikel XII Absatz 3 und Artikel XVIII Absatz 10 können die Mitglieder im Falle bestimmter wichtiger Waren die allgemeine Erhebung von Abgabenzuschlägen oder andere Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen ausschliessen oder begrenzen. Verfahren für Konsultationen über Zahlungsbilantfragen 5. Der Ausschuss für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen (in dieser Vereinbarung «Ausschuss» genannt) führt Konsultationen durch, um alle aus Zahlungsbilanzgründen getroffenen einfuhrbeschränkenden Massnahmen zu prüfen. Der Ausschuss legt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen das Verfahren für Konsultationen über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zugrunde, das am 28. April 1970 angenommen worden ist (BISD 18S/48-53,in dieser Vereinbarung «vollständiges Konsultations verfahren» genannt). 6. Ein Mitglied, das neue Beschränkungen einführt oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der Massnahmen anhebt, tritt innerhalb von vier Monaten nach der Annahme solcher Massnahmen in Konsultationen mit dem Ausschuss ein. Das Mitglied, das solche Massnahmen annnimmt, kann eine Konsultation gemäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a) beantragen. Ist kein solcher Antrag gestellt worden, so lad der Vorsitzende des Ausschusses das Mitglied zu Konsultationen ein. Zu den Faktoren, die in diesen Konsultationen geprüft werden können, gehören unter anderem die Einführung neuer Formen von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgriinden.die Anhebung des Beschränkungsniveaus
oder die Erweiterung des Geltungsbereichs von Beschränkungen. 7. Alle aus Zahlungsbilanzgründen eingeführten Beschränkungen unterliegen einer regelmässigen Überprüfung im Ausschuss gernäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe b) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe b); die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen können im Einvernehmen mit dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied oder nach Massgabe eines gegebenenfalls vom Generalrat festgelegten besonderen Überprüfungsverfahrens geändert werden. 8. Im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern oder von Entwicklungsland-Mitgliedern, die Liberalisierungsbemühungen gemäss dem bei früheren Konsultationen dem Ausschuss vorgelegten Zeitplan unternehmen, kann das vereinfachte Verfahren zugrunde gelegt werden, das am 19. Dezember 1972 angenommen worden ist (BISD 20S/47-49, in dieser Vereinbarung «vereinfachtes Konsultationsverfahren» genannt). Das vereinfachte Konsultationsverfahren kann angewendet werden, wenn im selben Kalenderjahr eine Überprüfung der Handelspolitik des
Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds anberaumt ist. In solchen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob das vollständige Konsultationsverfahren angewendet wird, auf der Grundlage der in Absatz 8 der Erklärung von 1979 aufgeführten Faktoren getroffen. Ausser im Falle von am wenigsten entwickelten Mitglieder dürfen nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Konsultationen im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Notifikation und Unterlagen 9. Ein Mitglied notifiziert dem Generalrat die Einführung oder jede Änderung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen sowie alle Änderungen des Zeitplans für den Abbau solcher Massnahmen im Sinne des Absatzes l. Wesentliche Änderungen werden dem Generalrat vor ihrer Ankündigung, spätestens jedoch 30 Tage danach notifiziert. Jedes Mitglied übermittelt dem Sekretariat jährlich eine Gesamtnotifikation mit allen Änderungen in Rechtsvorschriften, politischen Erklärungen oder Bekanntmachungen zur Prüfung durch die Mitglieder. Diese Notifikation enthält vollständige Angaben über die Form der Massnahmen, die für ihre Verwaltung zugrunde gelegten Kriterien, den Geltungsbereich und die betroffenen Handelsströme, soweit möglich für jede einzelne Zolltariflinie. 10. Auf Antrag eines Mitglieds können die Notifikationen im Ausschuss geprüft werden. Diese Prüfung beschränkt sich auf die Klärung einzelner Fragen im Zusammenhang mit einer Notifikation und auf die Frage der Notwendigkeit einer Konsultation gemäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a) oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a). Mitglieder, die Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Mitglied eine einfuhrbeschränkende Massnahme aus Zahlungsbilanzgründen getroffen hat, kann die Angelegenheit dem Ausschuss vortragen. Der Vorsitzende des Ausschusses fordert Angaben über die betreffende Massnahme an und stellt diese allen Mitgliedern zur Verfügung. Unbeschadet des Rechts jedes Ausschussmitglieds, im Verlauf von Konsultationen weitere Klarstellungen zu beantragen, können dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied Fragen im voraus zur Prüfung vorgelegt werden. 11. Das zur Konsultation eingeladene Mitglied erarbeitet ein Grundlagendokument für die Konsultationen, das neben sonstigen für zweckdienlich erachteten Informationen folgendes enthält: a) einen Überblick über die Zahliingsbilanzsituation und
die weiteren Aussichten einschliesslich einer Betrachtung zu den die Zahlungsbilanzsituation beeinflussenden internen und externen Faktoren und den zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage getroffenen innenpolitischen Massnahmen; b) eine ausführliche Beschreibung der aus Zahlungsbilanzgründen angewendeten Beschränkungen, ihrer Rechtsgrundlage und der zur Verringerung der unbeabsichtigten Schutzwirkung getroffenen Massnahmen; c) die seit der letzten Konsultationen getroffene Massnahmen zur Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen aufgrund der Schlussfolgerungen des Ausschusses und d) einen Plan für den Abbau und die schrittweise Lockerung der verbleibenden Beschränkungen. Gegebenenfalls sind Verweisungen auf in anderen Notifikationen oder Berichten an die WTO enthaltene Informationen zu machen. Nach dem vereinfachten Verfahren legt das zur Konsultation eingeladene Mitglied eine schriftliche Erklärung vor, die wesentliche Angaben über die in dem Grundlagendokument enthalteten Ausführungen enthält.
Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
12. Das Sekretariat erarbeitet zur Erleichterung der Konsultationen im Ausschuss ein Hintergrundsdokument zu den verschiedenen sachlichen Aspekten der geplanten Konsultationen, Im Falle von Entwicklungsland-Mitgliedern enthält das Sekretariatsdokument sachdienliche Daten und Analysen zu der Inzidenz des Aussenhandelsumfeldes auf die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten für das zur Konsultation eingeladene Mitglied. Die für die technische Hilfe zuständigen Dienststellen des Sekretariats können auf Ersuchen eines Entwicklungsland-Mitglieds technische Unterstützung bei der Ausarbeitung der Konsultationsunterlagen leisten. Schiiissfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbilantfragen 13. Der Ausschuss erstattet dem Generalrat über die Konsultationen Bericht. Im Fall des vollständigen Konsultationsverfahrens enthält der Bericht die Schlussfolgerungen des Ausschusses zu den einzelnen Elementen des Konsultationsplans sowie die diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Tatsachen und Gründe. Der Ausschuss ist bemüht, in seine Schlussfolgerungen Empfehlungen zur Förderung der Anwendung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979 und dieser Vereinbarung aufzunehmen. In Fällen, in denen ein Zeitplan für den Abbau von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vorgelegt worden ist, kann der Generalrat empfehlen, dass ein Mitglied, das diesen Zeitplan einhält, als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem GATT 1994 angesehen wird. Hat der Generalrat besondere Empfehlungen ausgesprochen, so werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Mitglieder unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen bewertet. Werden dem Generalrat keine Vorschläge für besonderen Empfehlungen unterbreitet, so sollen in den Schlussfolgerungen des Ausschusses die verschiedenen im Ausschuss geäusserten Ansichten festgehalten werden. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens enthält der Bericht eine Zusammenfassung der hauptsächlichen Elemente, die im Ausschuss zur Sprache gekommen sind, sowie eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiges Konsultationsverfahren erforderlich ist.
Vereinbarung Anhang n.iA.i.d zur Auslegung des Artikels XXIV des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder, gestützt auf Artikel XXIV des GATT 1994, in Anerkennung dessen, dass Zahl und Bedeutung der Zollunionen und Freihandelszonen seit der Ausarbeitung des GATT 1947 erheblich zugenommen haben und dass heute ein bedeutender Anteil des Welthandels auf Zollunionen oder Freihandelszonen entfällt, in Anerkennung dessen, dass durch eine engere Integration der an solchen Übereinkünften teilnehmenden Vertragsparteien ein Beitrag zur Ausweitung des Welthandels geleistet wird, in Anerkennung dessen, dass dieser Beitrag sich verstärkt, wenn die Beseitigung der Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften zwischen den teilnehmenden Gebieten auf den gesamten Handel ausgedehnt wird, sich dagegen verringert, wenn ein wesentlicher Handelssektor ausgeschlossen wird, unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass es Zweck solcher Übereinkünfte sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Mitglieder mit diesen Gebieten Schranken zu setzen, und dass bei der Bildung oder Erweiterung von Zollunionen oder Freizonen so weitgehend wie möglich nachteilige Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder vermieden werden sollen, überzeugt von der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Rolle des Rates für Warenverkehr bei der Überprüfung der nach Artikel XXIV notifizierten Übereinkünfte zu verstärken, indem die Kriterien und Verfahren für die Bewertung neuer oder erweiterter Übereinkünfte geklärt und die Transparenz aller unter Artikel XXIV fallenden Übereinkünfte verbessert werden, in Anerkennung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Auslegung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäss Artikel XXIV Absatz 12, kommen wie folgt überein: 1. Zollunionen, Freizonen und vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freizone müssen, um mit Artikel XXIV vereinbar zu sein, unter anderem den Absätzen S, 6, 7 und 8 des genannten Artikels entsprechen. Artikel XXIV Absatz 5 2. Die Bewertung nach Artikel XXIV Absatz 5 Buchstabe a) der aUgemeinen Inzidenz der Zölle und Handelsvorschriften, die vor und nach der Bildung einer Zollunion gelten, erfolgt in bezug auf Zölle und Belastungen anhand einer Gesamtbewertung der gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und der tatsächlich erhobenen Zölle. Dieser Bewertung üegen die Einfuhrstatistiken für einen vorangegangenen
repräsentativen Zeitraum zugrunde, die von der Zollunion für die einzelnen Tarifli-
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
nien in Wert und Mengen und untergliedert nach WTO-Ursprungsland vorzulegen sind. Das Sekretariat berechnet die gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und tatsächlich erhobenen Zölle nach den Methoden, die in der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen für die Bewertung der zolltariflichen Angebote verwendet worden sind. Zu diesem Zweck werden als Zölle und Belastungen die tatsächlich angewendeten Zollsätze berücksichtigt. Es wird anerkannt, dass zur Gesamtbewertung der Inzidenz anderer Handelsregelungen, für die eine Quantifizierung und Summierung schwierig ist, die Prüfung einzelner Massnahmen, Regelungen, einbezogener Waren und betroffener Handelsströme erforderlich sein kann. 3. Die «angemessene Zeitspanne» im Sinne des Artikels XXTV Absatz 5 Buchstabe c) soll nur in Ausnahmefällen zehn Jahre überschreiten. In Fällen, in denen Mitglieder, die Vertragsparteien einer vorläufigen Übereinkunft sind, die Auffassung vertreten, dass zehn Jahre nicht ausreichen, liefern sie dem Rat für Warenverkehr eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit eines längeren Zeitraums. Artikel XXIV Absatz 6 4. Artikel XXIV Absatz 6 legt das Verfahren fest, das einzuhalten ist, wenn ein Mitglied, das eine Zollunion bildet, die Erhöhung eines gebundenen Zollsatzes vorschlägt. In dieser Hinsicht bestätigen die Mitglieder erneut, dass das in Artikel XXVIH festgelegte Verfahren, ergänzt in den Leitlinien vom 10. November 1980 (BISD 27S/26-28) und in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, eingeleitet werden muss, bevor Zollzugeständnisse aufgrund der Bildung einer Zollunion oder aufgrund einer vorläufigen Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion geändert oder zurückgenommen werden. 5. Diese Verhandlungen werden im guten Glauben und im Hinblick auf die Erzielung eines allseitig zufriedenstellenden Ausgleichs eingeleitet. In Verhandlungen gemäss Artikel XXIV Absatz 6 werden Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt. Sind solche Zollsenkungen nicht ausreichend, um den erforderlichen Ausgleich zu gewähren, so gewährt die Zollunion einen Ausgleich,
der in Form von Zollsenkungen bei anderen Zolltariflinien erfolgen kann. Ein solches Angebot wird von den Mitgliedern, die für die geänderte oder zurückgenommene Bindung Verhandlungsrechte besitzen, in Betracht gezogen. Bleibt der angebotene Ausgleich unannehmbar, so sollen die Verhandlungen fortgesetzt werden. Wenn trotz dieser Bemühungen in Verhandlungen über einen Ausgleich gemäss Artikel XXVIH, ergänzt durch die Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beginn der Verhandlungen keine Einigung erzielt werden kann, steht es der Zollunion dennoch frei, die Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen; den betroffenen Mitgliedern steht es dann frei, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse gemäss Artikel XXVIII zurückzunehmen. 6. Das GATT 1994 verpflichtet Mitglieder, dene infolge der Bildung einer Zollunion oder durch eine vorläufige Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion eine Zollsenkung gewährt wird, nicht dazu, den teilnehmenden Gebieten einen Ausgleich zu gewähren.
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Überprüfung von Zollunionen und Freizonen I. Alle Notifikationen gemäss Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a) werdne von einer Arbeitsgruppe anhand der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 sowie des Absatzes l dieser Vereinbarung geprüft. Die Arbeitsgruppe legt dem Rat für Warenverkehr einen Bericht über ihre Feststellungen vor. Der Rat für Warenverkehr richtet an die Mitglieder die für angemessen erachteten Empfehlungen. 8. In bezug auf vorläufige Übereinkünfte kann die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht angemessene Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Zeiträumen sowie zu den zum Abschluss der Bildung der Zollunion oder Freizone erforderlichen Massnahmen aussprechen. Sie kann erforderlichenfalls eine weitere Überprüfung der Übereinkunft veranlassen. 9. Mitglieder, die Vertragspartei einer vorläufigen Übereinkunft sind, notifizieren wesentliche Änderungen des in der Übereinkunft enthaltenen Plans und Programms dem Rat für Warenverkehr, der auf Ersuchen diese Änderungen prüft. 10. Enthält eine nach Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a) notifizierte vorläufige Übereinkunft im Widerspruch zu Absatz 5 Buchstabe c) des Artikels XXIV keinen Plan und kein Programm, empfiehlt die Arbeitsgruppen in ihrem Bericht einen solchen Plan und ein solches Programm. Die Vertragsparteien werden eine solche Übereinkunft weder beibehalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie gemäss den Empfehlungen abzuändern. Es wird für eine spätere Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen gesorgt. I1. Zollunionen und Teile einer Freihandelszone berichten dem Rat für Warenverkehr in regelmässigen Zeitabständen über die Durchführung der betreffenden Übereinkunft, wie dies von den Vertragsparteien des GATT 1947 in den Anweisungen an den Rat des GATT 1947 betreffend Berichte über regionale Übereinkünfte (BISD 18S/38) vorgesehen ist. Wesentliche Änderungen und/oder Entwicklungen sollen jeweils in den Berichten erwähnt werden. Streitbeilegung 12. Die Mitglieder können sich in bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikels XXIV betreffend Zollunionen, Freizonen oder vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freizone ergeben, auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. Artikel XXIV Absatz 12
13. Jedes Mitglied ist nach dem GATT 1994 voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen des GATT 1994 und trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Abkommen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in seinem Gebiet eingehalten wird. 14. Die Mitglieder können sich in bezug auf Massnahmen, die die Einhaltung des Abkommens durch regionale oder lokale Regierungen oder Verwaltungen im Gebiet eines Mitglieds berühren, auf Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. Hat das Streitbeilegungsorgan entschieden, dass eine Bestimmung des GATT 1994 nicht
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
eingehalten worden ist, so trifft das verantwortliche Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden vertretbaren Massnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen über Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gelten in Fällen, in denen es nicht möglich war, diese Einhaltung zu gewährleisten. 15. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in bezug auf Vorstellungen anderer Mitglieder betreffend in seinem Gebiet getroffene Massnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, wohlwollend in Betracht zu ziehen und angemessene Gelegenheit zu Konsultationen zu bieten.
Vereinbarung Anhang n.iA.i.e über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein: 1. Ein Antrag auf eine Befreiung oder auf Verlängerung einer bestehenden Befreiung enthält eine Beschreibung der Massnahmen, die das Mitglied treffen will, der besonderen politischen Ziele, die das Miglied damit verfolgt, und der Gründe, die das Mitglied daran hindern, seine politischen Ziele durch Massnahmen zu erreichen, die mit dem GATT 1994 im Einklang stehen. 2. Alle am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksamen Befreiungen treten ausser Kraft, wenn sie nicht am Tag ihres Ausserkrafttretens oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens nach dem Verfahren des Absatzes l oder des Artikels IX des WTO-Abkommens verlängert worden sind, wobei der jeweils frühere der beiden genannten Zeitpunkte massgeblich ist. 3. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein Vorteil aufgrund des GATT 1994 zunichte gemacht oder geschmälert wird, weil a) ein Mitglied, dem eine Befreiung gewährt worden ist, die Bedingungen und Auflagen der Befreiung nicht einhält oder b) eine bestimmte Massnahme trifft, auch wenn diese nicht gegen die Bedingungen und Auflagen der Befreiung verstösst, so kann es sich auf Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
Vereinbarung Anhang II.IA.IJ zur Auslegung des Artikels XXVIII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein: 1. Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren (d. h. Ausfuhren der Ware auf den Markt des Mitglieds, das das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt) an seinen Gesamtausfuhren der Status eines Hauptlieferanten zugestanden, wenn es nicht bereits ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder den Status eines Hauptlieferanten gemäss Artikel XXVIII Absatz l besitzt. Es wird jedoch vereinbart, dass dieser Absatz vom Rat für Warenverkehr fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft wird, um zu entscheiden, ob sich dieses Kriterium zufriedenstellend bewährt hat, um eine Umverteilung von Verhandlungsrechten zugunsten kleiner und mittlerer Ausfuhrmitglieder zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, so werden mögliche Verbesserungen in Betracht gezogen, zu denen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit angemessener Daten die Annahme eines Kriteriums gehört, das auf dem Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren an den Ausfuhren der betreffenden Ware nach allen Märkten beruht. 2. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant im Sinne des Absatzes 1 ist, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des am 10. November 1980 angenommenen «Verfahrens für Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII» (BISD 27S/26-28). 3. Bei der Feststellung, welche Mitglieder Hauptlieferanten sind (im Sinne des Absatzes l oder des Artikels XXVIII Absatz 1) oder ein wesentliches Interesse haben, wird nur der unter Meistbegünstigungsbedingungen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware berücksichtigt. Jedoch wird der im Rahmen von nichtvertragsmässigen Präferenzen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware gleichfalls berücksichtigt, wenn die betreffende Präferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Änderung oder Rücknahme des Zugeständnisses eingestellt worden ist, so dass dieser Handel unter Meistbegünstigungsbedingungen stattfindet, oder wenn dies bei Abschluss der Verhandlungen der Fall sein wird. 4. Wird ein Zollzugeständnis für eine neue Ware (d. h. eine Ware, für die keine
Handelsstatistiken über drei Jahre verfügbar sind) geändert oder zurückgenommen, so wird dem Mitglied, das ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für die Zolltariflinie besitzt, in die die Ware eingereiht wird oder früher eingereiht wurde, ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für das betreffende Zugeständnis zugestanden. Bei der Feststellung des Status eines Hauptlieferanten oder des wesentlichen Interesses sowie bei der Berechnung des Ausgleichs werden unter anderem die Produktionskapazität und die Investitionen bei der betreffenden Ware im Ausfuhrmitglied und das geschätzte Ausfuhrwachstum sowie Voraussagen für die Nachfrage nach
Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
der Ware im Einfuhrmitglied berücksichtigt. Für die Zwecke dieses Absatzes schliesst eine «neue Ware» eine Zolltariflinie ein, die durch eine Unterteilung einer bestehenden Zolltariflinie geschaffen wurde. 5. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 4 besitzt, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des vorgenannten «Verfahrens für Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII». 6. Wird ein unbegrenztes Zollzugeständnis durch ein Zollkontingent ersetzt, so soll die Höhe des Ausgleichs über den tatsächlich durch die Änderung des Zugeständnisses betroffenen Handel hinausgehen. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs soll der Betrag sein, um den die künftigen Handelsaussichten die Höhe des Kontingents überschreiten. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Berechnung der künftigen Handelsaussichten der grössere der beiden folgenden Werte zugrunde gelegt wird: a) der durchschnittliche jährliche Handel in dem jüngsten repräsentativen Dreijahreszeitraum zuzüglich der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate der Einfuhren im gleichen Zeitraum oder zuzüglich 10%, wobei der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird; b) der Handel im vorangegangenen Jahr zuzüglich 10%. In keinem Fall ist ein Mitglied zu einem Ausgleich verpflichtet, der über das Mass hinausgeht, das bei einer vollständigen Zurücknahme des Zugeständnisses erreicht würde. 7. Mitglieder, die Hauptlieferanten gemäss Absatz l oder gemäss Artikel XXVIII Absatz l für ein geändertes oder zurückgenommenes Zugeständnis sind, erhalten ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für als Ausgleich gewährte Zugeständnisse, sofern nicht zwischen den betreffenden Mitgliedern eine andere Form des Ausgleichs vereinbart wird.
Protokoll Anhang 1I.1A.2 von Marrakesch zum allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994
Die Mitglieder, nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des GATT 1947 gemäss der Ministererklärung zur Uruguay-Runde, kommen wie folgt überein: 1. Die diesem Protokoll als Anhang beigefügte Liste eines Mitglieds wird an dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, eine Liste des GATT 1994 für dieses Mitglied. Jede Liste, die gemäss dem Ministerbeschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vorgelegt wird, gilt als Anhang zu diesem Protokoll. 2. Die Zollsenkungen, denen jedes Mitglied zugestimmt hat, werden, sofern in der Liste des Mitglieds nichts anderes bestimmt ist, in fünf gleichen Raten vorgenommen. Die erste Senkung wird am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam, alle weiteren Senkungen jeweils am 1. Januar der folgenden Jahre und die letzte spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO- Abkommens, sofern in der Liste des betreffenden Mitglieds nichts anderes bestimmt ist. Ein Mitglied, das dem WTO-Abkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt, nimmt, sofern in seiner Liste nichts anderes bestimmt ist, an dem Tag, an dem das Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, alle bereits erfolgten Zollsenkungen sowie die Senkungen vor, die es gemäss dem vorstehenden Satz am I.Januar des folgenden Jahres hätte vornehmen müssen; alle verbleibenden Zollsenkungen werden gemäss dem im vorstehenden Satz genannten Zeitplan vorgenommen. Der gesenkte Zollsatz ist jeweils auf die erste Dezimalstelle zu runden. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft richtet sich die Staffelung der Zollsenkungen nach der in den entsprechenden Teilen der Listen festgelegten Regelung. 3. Die Umsetzung der Zugeständnisse und Verpflichtungen in den Listen im Anhang zu diesem Protokoll wird auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Mitglieder unterzogen. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Übereinkünften in Anhang l A des WTO-Abkommens bleiben unberührt. 4. Ist die Liste eines Mitglieds im Anhang zu diesem Protokoll gemäss Absatz l eine Liste des GATT 1994 geworden, so steht es dem Mitglied frei, jederzeit das Zugeständnis in dieser Liste für eine Ware, die hauptsächlich von einem anderen Teilnehmer der Uruguay-Runde geliefert wird, dessen Liste noch keine Liste des
GATT 1994 ist, ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Rat für Warenhandel schriftlich von der Aussetzung oder der Rücknahme in Kenntnis gesetzt wurde und auf Antrag Konsultationen mit den Mitgliedern geführt wurden, deren einschlägige Listen Listen des GATT 1994 sind und die ein wesentliches Interesse an der betreffenden Ware haben. Die ausgesetzten oder zurückgenommenen Zugeständnisse gelten dann ab dem Tag, an dem
Protokoll von Marrakesch zum allgemeinen Zoll-und Handelsabkommen 1994
die Liste des Mitglieds, das in erster Linie an der Lieferung interessiert ist, Liste des GATT 1994 geworden ist. 5. (a) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft gilt für die Zwecke der Bezugnahme auf das Datum dieses Übereinkommens in Artikel n Absatz l Buchstabe b) und c) des GATT 1994 das Datum dieses Protokolls als Datum des Inkrafttretens für jede Ware, für die in der Liste der Zugeständnisse im Anhang zu diesem Protokoll Zugeständnisse gemacht werden. (b) Für die Zwecke der Bezugnahme auf das Datum dieses Übereinkommens in Artikel II Absatz 6 Buchstabe a) des GATT 1994 gilt das Datum dieses Protokolls als Datum des Inkrafttretens einer Liste von Zugeständnissen im Anhang zu diesem Protokoll. 6. Bei Änderungen oder Rücknahme von Zugeständnissen im Zusammenhang mit nichttariflichen Massnahmen in Teil III der Listen gelten Artikel XXVIII des GATT 1994 und die «Verhandlungsverfahren gemäss Artikel XXVffl», die am 10. November 1980 angenommen wurden (BISD 27S/26-28). Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 bleiben unberührt. 7. In jedem Fall, in dem eine Ware aufgrund einer Liste im Anhang zu diesem Protokoll eine weniger günstige Behandlung erhält, als in den Listen des GATT 1947 vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens für diese Ware vorgesehen war, wird davon ausgegangen, dass das Mitglied, auf das sich die Liste bezieht, die geeigneten Massnahmen getroffen hat, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikel XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Dieser Absatz gilt nur für Ägypten, Peru, Südafrika und Uruguay. 8. Für die Listen im Anhang ist entsprechend der Regelung in jeder Liste der englische, französische oder spanische Wortlaut verbindlich. 9. Das Datum dieses Protokolls ist der 15. April 1994.
Übereinkommen Anhang ILIA.3 über die Landwirtschaft
Die Mitglieder, aufgrund des Beschlusses, eine Grundlage für die Einleitung einer Reform des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Verhandlungszielen in der Erklärung von Punta del Este zu schaffen, unter Hinweis darauf, dass das bei der Halbzeitprüfung der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel «darin besteht, ein faires und marktoricntiertes Agrarhandelssystem zu schaffen, und dass ein Reformprozess durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz sowie durch verstärkte und durchführungswirksamere GATT-Regeln und -Disziplinen eingeleitet werden soll», unter Hinweis auch darauf, dass «dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung der Stützungs- und Schutzrnassnahmen für die Landwirtschaft innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, damit Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten korrigiert beziehungsweise verhütet werden», aufgrund der erklärten Bereitschaft, besondere bindende Verpflichtungen in jedem der Bereiche Marktzugang, interne Stützung und Ausfuhrwettbewerb zu übernehmen und zu einem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten zu gelangen, im Einvernehmen darüber, dass die Industrieland-Mitglieder bei der Durchführung ihrer Marktzugangsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten und Zugangsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sorgen, die für diese Mitglieder von besonderem Interesse sind; dazu gehört auch die bei der Halbzeitprüfung beschlossene grösstmögliche Liberalisierung des Handels mit tropischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen, die für die Diversifizierung der Erzeugung als Alternative zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind, aufgrund der Feststellung, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen wie Emährungssicherung und Umweltschutz, eingedenk der Einigung darüber, dass eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesentliches Element
der Verhandlungen ist, sowie unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen der Durchführung des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern von allen Mitgliedern in angemessener Weise übernommen werden sollen, kommen wie folgt überein:
Übereinkommen über die Landwirtschaft
Teil I Artikel l Begriffsbestimmungen In diesem Übereinkommen, sofern nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, a) bedeutet «aggregiertes Stützungsmass» oder «AMS» das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmass der für ein landwirtschaftliches Erzeugnis gewährten Stützung zugunsten der Erzeuger des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses oder eine nicht produktspezifische Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger im allgemeinen, mit Ausnahme der Stützungsmassnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das AMS wird i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäss Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind; b) ist ein «landwirtschaftliches Grunderzeugnis» in bezug auf die Verpflichtungen hinsichtlich der internen Stützung ein so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt erfasstes Erzeugnis, das in der Liste des Mitglieds und dem diesbezüglichen Quellenmaterial angegeben ist; c) schliessen «Haushaltsausgaben» oder «Ausgaben» auch Einnahmenverzicht ein; d) bedeutet «äquivalentes Stützungsmass» das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmass der Stützung, die Erzeuger eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses durch die Anwendung einer oder mehrerer Massnahmen erhalten und die nicht nach der AMS-Methode berechnet werden kann, mit Ausnahme der Stützungsmassnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das äquivalente Stützungsmass wird i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den diesbezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäss Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
e) beziehen sich «Ausfuhrsubventionen» auf Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschliesslich Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9; f) bezeichnet der Begriff «Durchfühmngszeitraum» einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, ausgenommen im Falle des Artikels 13, für den der Zeitraum neun Jahre ab 1995 umfasst;
Übereinkommen über die Landwirtschaft
g) schliessen «Marktzugangszugeständnisse» alle Marktzugangsverpflichtungen ein, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen werden; h) bedeutet «gesamtes aggregiertes Stützungsmass» oder «Gesamt-AMS» die Summe aller internen Stützungsmassnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, berechnet als Summe aller AMS für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, aller nicht produktspezifischen AMS und aller äquivalenten Stützungsmasse für landwirtschaftliche Erzeugnisse; das Gesamt-AMS wird i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung (das heisst «das Ausgangs-Gesamt-AMS») und auf die höchste Stützung, die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums oder danach gewährt werden darf (das heisst «das jährliche und das endgültig gebundene Verpflichtungsniveau») in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeben und ii) in bezug auf das Stützungsniveau, das tatsächlich in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährt wird (das heisst das «laufende Gesamt-ÀMS»), gemäss diesem Übereinkommen einschliesslich des Artikels 6 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind; i) bedeutet «Jahr» in Buchstabe f) und im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen eines Mitglieds das Kalender-, Finanz- oder Wirtschaftsjahr, das in der Liste dieses Mitglieds angegeben ist.
Artikel 2 Geltungsbereich Dieses Übereinkommen gilt für die in Anhang l aufgeführten Erzeugnisse, im folgenden «landwirtschaftliche Erzeugnisse» genannt.
Teil II Artikel 3 Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen 1. Die Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung und der Ausfuhrsubventionen in Teil IV der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und werden Bestandteil des GATT 1994. 2. Vorbehaltlich des Artikels 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten einheimischer Erzeuger, die über das in Teil IV Abschnitt l seiner Liste angegebene Verpflichtungsniveau hinausgeht. 3. Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 Buchstabe b) und 4 gewährt ein Mitglied keine in Artikel 9 Absatz l aufgeführten Ausfuhrsubventionen für in Teil IV Abschnitt II seiner Liste aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, die über die in der Liste enthaltenen Verpflichtungen bezüglich Haushaltsausgaben und Mengen hinausgehen, und keinerlei Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Abschnitt seiner Liste angegeben sind.
Übereinkommen über die Landwirtschaft
Teil m Artikel 4 Marktzugang 1. Marktzugangszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen sowie andere in den Listen angegebene Marktzugangsverpflichtungen. 2, Kein Mitglied behält Massnahmen bei noch führt es solche ein oder wieder ein, die in Zölle '' im eigentlichen Sinn umgewandelt werden müssen, sofern nicht in Artikel 5 und Anhang 5 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
Artikel 5 Besondere Schutzklausel 1. Unbeschadet des Artikels II Absatz l Buchstabe b) des GATT 1994 kann sich jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 2 in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden und die in seiner Liste mit dem Symbol «SSG» als Erzeugnisse gekennzeichnet sind, die einem Zugeständnis unterliegen, für das sich ein Mitglied auf diesen Artikel berufen kann, auf die Absätze 4 und 5 berufen, wenn a) der Umfang der Einfuhren dieses Erzeugnisses in das Zollgebiet des Mitglieds, welches das Zugeständnis gewährt, in einem beliebigen Jahr eine Auslösungsschwelle überschreitet, die gemäss Absatz 4 in bezug auf die vorhandenen Marktzugangsmöglichkeiten festgelegt wird, oder b) der Preis, zu dem Einfuhren eines solchen Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangen, auf der Grundlage des cif- Einfuhrpreises der betreffenden Lieferung in Landeswährung unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis2' des betreffenden Erzeugnisses in den Jahren 1986 bis 1988 entspricht. 2. Einfuhren im Rahmen von Verpflichtungen in bezug auf den laufenden oder den Mindestmarktzugang, die als Teil eines in Absatz l genannten Zugeständnisses festgelegt worden sind, werden bei der Bestimmung des für die Berufung auf Absatz l Buchstabe a) und Absatz 4 erforderlichen Einfuhrvolumens angerechnet,
" Diese Massnahmen schliessen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, bewegliehe Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, nichtautomatische Einfuhrlizenzerteilung, nichttarifäre Massnahmen staatlicher Handelsunternehmen, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmassnahmen ein, die keine Zölle im eigentlichen Sinne darstellen, auch wenn solche Massnahmen aufgrund von länderspezifischen Abweichungen von den Bestimmungen des GATT 1947 beibehalten werden, nicht dagegen Massnahmen, die aufgrund von Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nicht landwirtschaftsspezifischen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang l A des WTO-Abkommens beibehalten werden. > Der Referenzpreis, der bei der Berufung auf diesen Buchstaben zugrunde gelegt wird, ist in der Regel der durchschnittliche cif-Wert je Einheit des betreffenden Erzeugnisses oder ein hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsstufe des Erzeugnisses angemessener Preis. Er ist nach seiner ersten Anwendung zu veröffentlichen und insoweit zur Verfügung /u stellen, als dies erforderlich ist, damit andere Mitglieder den gegebenenfalls erhobenen Zusatzzoll beurteilen können.
Übereinkommen über die Landwirtschaft
jedoch unterliegen die Einfuhren im Rahmen solcher Verpflichtungen keinem Zusatzzoll gemäss Absatz l Buchstabe a) und Absatz 4 oder Absatz l Buchstabe b) und Absatz 5. 3. Lieferungen der betreffenden Erzeugnisse, die sich aufgrund eines Vertrages, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach Absatz l Buchstabe a) und Absatz 4 geschlossen wurde, auf dem Transport befinden, sind von dem Zusatzzoll befreit, vorausgesetzt, dass sie im darauffolgenden Jahr auf das Volumen der Einfuhren des betreffenen Erzeugnisses für die Zwecke der Auslösung des Absatzes l Buchstabe a) angerechnet werden können. 4. Ein gemäss Absatz l Buchstabe a) erhobener Zusatzzoll wird nur bis zum Ende des Jahres, in dem er eingeführt wurde, aufrechterhalten und nur bis zu einer Höhe erhoben, die ein Drittel der Höhe des in dem betreffenden Jahr erhobenen Zolls im eigentlichen Sinn nicht überschreitet. Die Auslösungsschwelle wird unter Zugrundlegung der Marktzugangsmöglichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Einfuhren am jeweiligen internen Verbrauch in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, nach folgendem Schema festgesetzt: a) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis 10 Prozent oder weniger beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 125 Prozent; b) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 110 Prozent; c) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 105 Prozent. In allen Fällen darf der Zusatzzoll in jedem Jahr erhoben werden, in dem das absolute Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds die Summe aus x = der oben angegebenen Grund-Auslösungsschwelle, multipliziert mit der durchschnittlichen Einfuhrmenge in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, und y = der absoluten Veränderung des Volumens des internen Verbrauchs " des betreffenden Erzeugnisses im letzten Jahr, für das Daten vorhanden sind, gegenüber dem Vorjahr überschreitet, vorausgesetzt, dass die Auslösungsschwelle nicht weniger als 105 Prozent der bei x zugrunde gelegten durchschnittlichen Einfuhrmenge beträgt. 5. Ein gemäss Absatz l Buchstabe b) erhobener Zusatzzoll wird nach folgendem Schema festgesetzt:
a) beträgt die Differenz zwischen dem cif-Einfuhrpreis der Lieferung, ausgedrückt in Landeswährung (nachstehend «Einfuhrpreis» genannt), und dem Schwellenpreis im Sinne des genannten Buchstabens 10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben; b) beträgt die Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem Schwellenpreis (nachstehend «Differenz» genannt) mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 40 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent des Betrags, um den die Differenz 10 Prozent überschreitet;
Wird der interne Verbrauch nicht berücksichtigt, so wird die Grund-Auslösungsschwelle gemäss Absatz 4 Buchstabe a) zugrunde gelegt.
Übereinkommen über die Landwirtschaft
c) beträgt die Differenz mehr als 40 Prozent, aber nicht mehr als 60 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent des Betrags, um den die Differenz 40 Prozent überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b); d) beträgt die Differenz mehr als 60 Prozent ist, aber nicht mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent des Betrags, um den die Differenz 60 Prozent des Schwellenpreises überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Buchstaben b) und c); e) beträgt die Differenz mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent des Betrags, um den die Differenz 75 Prozent überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Buchstaben b), c) und d), 6. Bei verderblichen und saisonabhängigen Erzeugnissen sind die vorstehend dargelegten Bedingungen so anzuwenden, dass den Besonderheiten solcher Erzeugnisse Rechnung getragen wird. Insbesondere können kürzere Zeiträume gemäss Absatz l Buchstabe a) und Absatz 4 im Hinblick auf die entsprechenden Zeiträume im Bezugszeitraum sowie verschiedene Referenzpreise für verschiedene Zeiträume gemäss Absatz l Buchstabe b) verwendet werden. 7. Die besonderen Schutzmassnahmen werden transparent angewendet. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz l Buchstabe a) trifft, richtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung einer solchen Massnahme eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuss für Landwirtschaft. In Fällen, in denen Veränderungen des Verbrauchsvolumens im Zusammenhang mit Massnahmen nach Absatz 4 verschiedenen Zolltariflinien zugeordnet werden müssen, schliessen die zweckdienlichen Daten die bei der Zuordnung dieser Veränderungen zugrunde gelegten Angaben und Methoden ein. Ein Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz 4 trifft, räumt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz l Buchstabe b) trifft, richtet innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Massnahme oder, im Falle verderblicher und saisonabhängiger Erzeugnisse, der ersten Massnahme in einem jeden Zeitraum eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an
den Ausschuss für Landwirtschaft, Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen des Möglichen, sich nicht auf Absatz l Buchstabe b) zu berufen, wenn das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses zurückgeht. Jedenfalls räumt ein Mitglied, das eine solche Massnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, mit ihm bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten. 8. Die Mitglieder verpflichten sich, sich in Fällen, in denen Massnahmen nach den Absätzen l bis 7 getroffen werden, im Zusammenhang mit diesen Massnahmen nicht auf Artikel XIX Absätze l Buchstabe a) und 3 des GATT 1994 oder auf Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen zu berufen. 9. Dieser Artikel bleibt für die Dauer des Reformprozesses gemäss Artikel 20 in Kraft.
Übereinkommen über die Landwirtschaft
Teil IV Artikel 6 Verpflichtungen betreffend die interne Stützung 1. Die in Teil IV der Liste jedes Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen zur Senkung der internen Stützung beziehen sich auf alle internen Stützungsmassnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeuger mit Ausnahme solcher internen Massnahmen, die nach den Kriterien dieses Artikels und des Anhangs 2 den Senkungsverpflichtungen nicht unterliegen. Diese Verpflichtungen werden als «gesamtes aggregiertes Stiitzungsmass» und als «jährliches und endgültig gebundenes Verpflichtungsniveau» ausgedrückt. 2. Gemäss dem bei der Halbzeitprüfung erzielten Einvernehmen darüber, dass mittelbare oder unmittelbare staatliche Hilfen zur Förderung der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind, werden Investitionsbeihilfen, die der Landwirtschaft in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, und Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebsmittel, die Erzeugern mit geringem Einkommen oder geringen Ressourcen in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, von der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, die andernfalls für solche Massnahmen gelten würde, ebenso ausgenommen wie interne Stützungsmassnahmen für Erzeuger in Entwicklungsland-Mitgliedern, die zur Aufgabe des unerlaubten Anbaus von Pflanzen zur Drogengewinnung und zur Diversifizierung ermutigt werden sollen. Interne Stützungsmassnahmen, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, brauchen nicht in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds einbezogen zu werden. 3. Die Verpflichtungen eines Mitglieds zur Senkung seiner internen Stützung gelten in jedem Jahr als erfüllt, in dem die interne Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger, ausgedrückt als laufendes Gesamt-AMS, das entsprechende jährliche oder endgültig gebundene Verpflichtungsnivau in Teil IV der Liste des Mitglieds nicht überschreitet. 4. a) Ein Mitglied braucht die folgenden Stützungsmassnahmen nicht in die Berechnung seines laufenden Gesamt-AMS einzubeziehen und zu senken: i) produktspezifische interne Stützungsmassnahmen, die andernfalls in die Berechnung des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müssten, sofern sie 5 Prozent des Gesamtwerts der Erzeugung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in diesem Mitglied im betreffenden Jahr nicht
überschreiten; und ii) nicht produktspezifische interne Stützungsmassnahmen, die andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müssten, sofern sie 5 Prozent des Werts der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung eines Mitglieds nicht überschreiten. b) Für die Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der Prozentsatz nach diesem Absatz 10 Prozent. 5. a) Direktzahlungen im Rahmen von Erzeugungsbeschränkungsprogrammen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, wenn i) die Zahlungen auf bestimmte Flächen und Erträge bezogen sind oder
Übereinkommen über die Landwirtschaft
ii) die Zahlungen auf der Grundlage von 85 Prozent oder weniger der Grunderzeugungsmenge erfolgen oder iii) Lebendviehprämien auf der Grundlage einer festgesetzten Bestandsgrösse gezahlt werden. b) Der Befreiung von den Senkungsverpflichtungen bezüglich Direktzahlungen, die die genannten Kriterien erfüllen, wird durch Nichtberücksichtigung des Werts dieser Direktzahlungen bei der Berechnung des laufenden Gesamt- AMS eines Mitglieds Rechnung getragen.
Artikel 7 Allgemeine Disziplinen für die interne Stützung 1. Jedes Mitglied stellt sicher, dass interne Stützungsmassnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern, die nicht den Senkungsverpflichtungen unterliegen, weil sie den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien entsprechen, nach Massgabe dieses Übereinkommens gehandhabt werden. 2. a) Alle internen Stützungsmassnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Erzeugern einschliesslich aller Änderungen solcher Massnahmen sowie alle in der Folge eingeführten Massnahmen, für die nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass sie die Kriterien des Anhangs 2 erfüllt oder aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens von der Senkung ausgenommen sind, werden in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds einbezogen. b) Sofern in Teil IV der Liste eines Mitglieds keine Verpflichtung bezüglich des Gesamt-AMS enthalten ist, gewährt das Mitglied keine Stützung für landwirtschaftliche Erzeuger, die über die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Prozentsätze hinausgeht.
Teil V Artikel 8 Verpflichtungen bezüglich des Ausfuhrwettbewerbs Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen im Einklang stehen.
Artikel 9 Verpflichtungen bezüglich Ausfuhrsubventionen 1. Die nachstehenden Ausfuhrsubventionen unterliegen den Senkungsverpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens: a) Gewährung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen direkten Subvention der öffentlichen Hand einschliesslich Sachleistungen an eine Firma, einen Wirtschaftszweig, die Erzeuger eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, eine Genossenschaft oder andere Erzeugergemeinschaft oder eine Absatzorganisation; b) Verkauf oder Überlassung zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nichtkommerziellen Lagern durch die öffentliche Hand zu einem Preis, der niedriger ist als der vom Käufer am Binnenmarkt für die gleichen Erzeugnisse verlangte vergleichbare Preis;
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c) Zahlungen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die aufgrund von staatlichen Massnahmen finanziert werden, unabhängig davon, ob sie zu Lasten des Staatshaushalts gehen oder nicht, einschliesslich Zahlungen, die durch die Einnahmen aus einer auf das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder auf ein zur Herstellung der Ausfuhrware verwendetes landwirtschaftliches Erzeugnis erhobenen Abgabe finanziert werden; d) Gewährung von Subventionen zur Verringerung der Kosten für die Marktbetreuung bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen allgemeine Ausfuhrfördenmgs- und -beratungsdienste) einschliesslich Behandlungs-, Veredelungs- und anderer Verarbeitungskosten sowie Transport- und Frachtkosten im grenzüberschreitenden Verkehr; e) interne Transport- und Frachtgebühren für Ausfuhrsendungen, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den internen Versand; f) Subventionen, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgrund ihrer Verwendung zur Herstellung von Ausfuhrwaren gewährt werden. 2. a) Ausser im Falle der Regelungen unter Buchstabe b) betreffen die für jedes Jahr des Durchführungszeitraums in der Liste eines Mitglieds angegebenen Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen in bezug auf die in Absatz l aufgeführten Subventionen i) im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Kürzung der Haushaltsausgaben die Höchstgrenze der Ausgaben für solche Subventionen, die in dem Jahr für das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder die betreffende Erzeugnisgruppe getätigt werden oder anfallen können; ii) im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Verringerung der Ausfuhrmengen die Höchstmenge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe, für die in dem Jahr Subventionen gemäss diesem Artikel gewährt werden können. b) Im zweiten bis fünften Jahr des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied Ausfuhrsubventionen nach Absatz ] gewähren, die für das betreffende Jahr das entsprechende jährliche Verpflichtungsniveau für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in Teil IV der Liste des Mitglieds überschreiten, sofern i) die kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Subventionen vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Beträge, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden
in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Ausgabenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 3 Prozent des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten; ii) die kumulativen Mengen, bei deren Ausfuhr Subventionen gewährt werden, vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Mengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Mengenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 1,75 Prozent des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten; ili) die gesamten kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, im gesamten Durchführungszeitraum nicht höher
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sind als die Gesamtbeträge und Gesamtmengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen ergeben hätten; iv) die Haushaltsausgaben des Mitglieds für Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, am Ende des Durchführungszeitraums 64 Prozent beziehungsweise 79 Prozent der Werte des Bezugszeitraums 1986-1990 nicht überschreiten. Für Entwicklungsland-Mitglieder betragen diese Prozentsätze 76 Prozent beziehungsweise 86 Prozent. 3. Verpflichtungen bezüglich einer Begrenzung der Ausweitung des Bereichs der Ausfuhrsubventionierung werden in den Listen angegeben. 4. Während des Durchführungszeitraums sind Entwicklungsland-Mitglieder nicht verpflichtet, Verpflichtungen bezüglich der Ausfuhrsubventionen gemäss Absatz l Buchstaben d) und e) zu übernehmen, sofern diese Subventionen nicht so gewährt werden, dass die Senkungsverpflichtungen umgangen werden.
Artikel 10 Verhinderung der Umgehung von Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen 1. Ein Mitglied wendet andere als die in Artikel 9 Absatz l genannten Ausfuhrsubventionen nicht derart an, dass dadurch seine Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen umgangen werden oder umgangen zu werden drohen; auch nichtkommerzielle Transaktionen dürfen nicht zur Umgehung solcher Verpflichtungen benutzt werden. 2. Die Mitglieder verpflichten sich, international vereinbarte Disziplinen für die Bereitstellung von Exportkrediten, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogrammen zu erarbeiten und, sobald solche Disziplinen vereinbart worden sind, Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme nur im Einklang mit diesen Disziplinen bereitzustellen. 3. Ein Mitglied, das behauptet, dass eine über das Senkungsverpflichtungsniveau hinaus ausgeführte Menge nicht subventioniert wird, muss nachweisen, dass für die betreffende Ausfuhrmenge keine in Artikel 9 aufgeführte oder sonstige Ausfuhrsubvention gewährt worden ist 4. Mitglieder, die internationale Nahrungsmittelhilfe leisten, stellen sicher, dass a) die Gewährung von internationaler Nahrungsmittelhilfe nicht mittelbar oder unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die Empfängerländer gebunden ist; b) internationale Nahrungsmittelhilfe einschliesslich bilateraler finanzieller Nahrungsmittelhilfe gemäss den «Grundsätzen für die Überschussverwertung und Konsultationsverpflichtungen» der FAO sowie, falls erforderlich, gemäss dem System der Üblichen Markterfordernisse (UMR) durchgeführt wird; c) eine solche Hilfe im grösstmöglichen Ausmass als nichtrückzahlbarer Zuschuss oder zumindest zu den in Artikel IV des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens 1986 vorgesehenen Bedingungen erfolgt.
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Artikel 11 Verarbeitungserzeugnisse Keinesfalls darf die Subvention pro Einheit eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses die Subvention pro Einheit überschreiten, die bei der Ausfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses gewährt würde.
Teil VI Artikel 12 Disziplinen für Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen 1. Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine neue Ausfuhrbeschränkung für Nahrungsmittel gemäss Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a) des GATT 1994 einführt, beachtet folgende Disziplinen: a) das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, berücksichtigt sorgfältig die Auswirkungen eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung auf die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung der Einfuhrmitglieder; b) bevor ein Mitglied ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung einführt, unterrichtet es so früh wie möglich den Ausschuss für Landwirtschaft schriftlich unter anderem über Art und Dauer einer solchen Massnahme und führt auf Ersuchen eines anderen Mitglieds, das als Einführer ein wesentliches Interesse an jeder mit der betreffenden Massnahme verbundenen Frage hat, Konsultationen durch. Das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, stellt einem solchen Mitglied auf Ersuchen die notwendigen Informationen zur Verfügung, 2. Dieser Artikel gilt nicht für Entwicklungsland-Mitglieder, es sei denn, die Massnahme wird von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffen, das Nettoausführer des betreffenden Nahrungsmittels ist.
Teil VII Artikel 13 Angemessene Zurückhaltung Während des Durchfuhrungszeitraums gilt unbeschadet des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (in diesem Artikel «SCM-Übereinkommen» genannt) folgendes: a) interne Stützungsmassnahmen, die dem Anhang 2 dieses Übereinkommens voll entsprechen, sind i) Subventionen, auf die sich ein Mitglied nicht für die Zwecke von Ausgleichszöllen !) berufen kann; ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI des GATT 1994 und des Teils III des SCM-Übereinkommens; iii) ausgenommen von Verfahren gegen Massnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel E des
n «Ausgleichszölle» im Sinne dieses Artikels sind die in Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen erfassten Abgaben.
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GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, .ohne dass eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne des Artikels XXm Absatz l Buchstabe b) des GATT 1994 vorliegt; b) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte interne Stützungsmassnahmen, die Artikel 6 dieses Übereinkommens voll entsprechen, einschliesslich Direktzahlungen, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 5 erfüllen, sowie interner Stützungsmassnahnien von geringem Ausmass gemäss Artikel 6 Absatz 2 sind i) ausgenommen von der Erhebung von Ausgleichszöllen, es sei denn, dass die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäss Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben; ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI Absatz l des GATT 1994 oder der Artikel 5 und 6 des SCM-Übereinkommens, vorausgesetzt, die Massnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Mass hinausgeht; iii) ausgenommen von Verfahren gegen Massnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel n des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne dass eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne des Artikels XXHI Absatz l Buchstabe b) des GATT 1994 vorliegt, vorausgesetzt, die Massnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Mass hinausgeht. c) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte Ausfuhrsubventionen, die Teil V dieses Übereinkommens voll entsprechen, i) unterliegen Ausgleichszöllen nur nach Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung aufgrund des Umfangs, der Auswirkung auf die Preise oder entsprechender Folgen nach Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens; bei der Einleitung von Ausgleichszolluntersuchungen ist angemessene Zurückhaltung zu üben; ii) sind ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI des GATT 1994 oder der Artikel 3, 5 und 6 des SCM-Übereinkommens.
Teil VIII Artikel 14 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen Über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen Wirksamkeit zu verleihen.
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Teil IX Artikel 15 Besondere und differenzierte Behandlung 1. In Anerkennung dessen, dass die differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlangen ist, wird in bezug auf die Verpflichtungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Listen der Zugeständnisse und Verpflichtungen eine besondere und differenzierte Behandlung gewährt. 2. Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren zu erfüllen. Von den am wenigsten entwickelten Mitgliedern werden keine Senkungsverpflichtungen verlangt.
TeilX Artikel 16 Am wenigsten entwickelte Länder sowie Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind 1. Die Industrieland-Mitglieder treffen die Massnahmen, die sich aus dem Beschluss über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern ergeben. 2. Der Ausschuss für Landwirtschaft überwacht in geeigneter Weise die Durchführung des genannten Beschlusses.
Teil XI Artikel 17 Ausschuss für Landwirtschaft Es wird ein Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt.
Artikel 18 Prüfung der Durchführung von Verpflichtungen 1. Die Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen des Reformprogramms der Uruguay-Runde ausgehandelten Verpflichtungen werden vom Ausschuss für Landwirtschaft geprüft. 2. Die Prüfung erfolgt anhand von Notifikationen, die von den Mitgliedern in festzulegenden Angelegenheiten und Zeitabständen vorgenommen werden, sowie anhand von Unterlagen, die das Sekretariat zur Erleichterung der Prüfung auf Ersuchen vorbereitet. 3. Zusätzlich zu den gemäss Absatz 2 vorzunehmenden Notifikationen ist jede neue interne Stützungsmassnahme oder Änderung einer bestehenden Massnahme, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, unverzüglich zu notifizieren. Diese Notifikation enthält die Einzelheiten der neuen oder geänderten Massnahme und ihrer Übereinstimmung mit den vereinbarten Kriterien in Artikel 6 oder Anhang 2.
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4 Bei der Prüfung berücksichtigen die Mitglieder gebührend den Einfluss von
übermässig hohen Inflationsraten auf die Fähigkeit eines Mitglieds, seine Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung zu erfüllen. 5. Die Mitglieder halten jährlich bezüglich ihres Anteils am normalen Wachstum des Welthandels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen gemäss diesem Übereinkommen Konsultationen im Ausschuss für Landwirtschaft ab. 6. Die Prüfung gibt jedem Mitglied die Möglichkeit, alle für die Durchführung der Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms nach diesem Übereinkommen wichtigen Angelegenheiten zur Sprache zu bringen. 7. Jedes Mitglied kann eine Massnahme, die seiner Meinung nach von einem anderen Mitglied hätte notifiziert werden müssen, dem Ausschuss für Landwirtschaft zur Kenntnis bringen.
Artikel 19 Konsultationen und Streitbeilegung Die Artikel XXII und XXHT des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.
Teil XH Artikel 20 Fortsetzung des Reformprozesses In Anerkennung der Tatsache, dass das langfristige Ziel einer schrittweisen wesentlichen Senkung der Stützungs- und Schutzmassnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führt, ein kontinuierlicher Prozess ist, kommen die Mitglieder überein, ein Jahr vor dem Ende des Durchfühningszeitraums Verhandlungen über die Fortsetzung dieses Prozesses einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird: a) die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erfahrungen bei der Durchführung der Senkungsverpflichtungen; b) die Auswirkungen der Senkungsverpflichtungen auf den Weltagrarhandel; c) nicht handelsbezogene Anliegen, die besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder, das Ziel, ein gerechtes und marktorientiertes System für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzuführen, sowie die anderen Ziele und Anliegen, die in der Präambel dieses Übereinkommens genannt sind; d) die Frage, welche Verpflichtungen weiterhin notwendig sind, um das oben erwähnte langfristige Ziel zu erreichen.
Teil XIH Artikel 21 Schlussbestimmungen 1. Das GATT 1994 und die anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang l A des WTO-Abkommens gelten vorbehaltlich dieses Übereinkommens. 2. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
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Anhang l Geltungsbereich 1. Dieses Übereinkommen ërfasst die folgenden Erzeugnisse: i) die Kapitel l bis 24 des HS, ausgenommen Fische und Erzeugnisse daraus, sowie '> ii) HS-Nr. 290543 (Mannitol) HS-Nr. 2905 44 (D-Glucitol (Sorbit)) HS-Nr. 3301 (Etherische Öle) HS-Nrn. 3501-3505 (Eiweissstoffe, modifizierte Stärken, Klebstoffe) HS-Nr. 3809 10 (Appretur- oder Endausrüstungsmittel) HS-Nr. 3823 60 (Sorbit, anderweit weder genannt noch inbegriffen) HS-Nrn. 4101-4103 (Häute und Felle) HS-Nr. 4301 (Pelzfelle, roh) HS-Nrn. 5001-5003 (Rohseide und Abfälle von Seide) HS-Nrn. 5101-5103 (Wolle und feine und grobe Tierhaare) HS-Nrn. 5201-5203 (Rohbaumwolle, Abfalle und gekrempelte oder gekämmte Baumwolle) HS-Nr. 5301 (Flachs, roh) HS-Nr. 5302 (Hanf, roh) 2. Das Vorstehende beschränkt nicht den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
"' Die zwischen runden Klammern stehenden Warenbezeichnungen sind nicht notwendigerweise erschöpfend.
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Anhang 2 Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen 1. Interne Stützungsmassnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, dass sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorrufen. Folglich müssen alle Massnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen: a) die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschliesslich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt; b) die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Erzeuger auswirken; ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfüllt sein.
Staatliche Dienstleistungsprogramme 2, Allgemeine Dienstleistungen Stützungsmassnahmen in dieser Kategorie schliessen Ausgaben (oder Einnahmen- Verzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Massnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Erzeuger oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien des Absatzes l und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen: a) Forschung einschliesslich allgemeiner Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen; b) Schädlings- und Krankheitsbekämpfung einschliesslich allgemeiner und produktspezifischer Schädlings-und Krankheitsbekämpfungsmassnahmen, wie Friihwamsysteme, Quarantäne und Ausrottung; c) Ausbildung einschh'esslich allgemeiner und fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten; d) Beratungsdienste einschh'esslich Schaffung der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Erzeugern und Verbrauchern; e) Inspektionsdienste einschliesslich allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken; f) Marktforschung«- und Marktförderungsmassnahmen einschliesslich Marktinformation, -beratung und -förderung in bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;
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g) Infrastrukturdienstleistungen einschliesslich Stromversorgungsnetze, Stressen und anderer Verkehrssysteme, Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und Entwässerungsprojekte sowie Infrastrukturarbeiten im Zusammenhang mit Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffend die Ausgaben nur die Bereitstellung oder den Bau von Grossanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumassnahmen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel oder Betriebskosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschliessen. 3. Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung '> Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Langerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäss internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteil eines solchen Programms einschliessen. Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschliesslich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die Öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für die betreffende und Qualität. 4. Interne Nahrungsmittelhilfe2) Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung. Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die Öffentüche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein. 5. Direktzahlungen an Erzeuger Stützungsmassnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht) einschliesslich Sachleistungen an Erzeuger, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Absatz l
und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen
» Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekanntgemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird. 2) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.
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von Direktzahlungen gemäss den Absätzen 6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue From von Direktzahlung beansprucht, die nicht in den Absätzen 6 bis 13 aufgeführt ist, so muss die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Absatz l den in Absatz 6 Buchstaben b) bis e) aufgeführten Kriterien entsprechen. 6. Nicht produktionsbezogene Einkommensstützung a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Erzeuger oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt. b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum. c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden. d) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden. e) Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht von einer Erzeugung abhängig. 7. Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Erzeuger, die diese Bedingung erfüllen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt. b) Höhe solcher Zahlungen gleicht weniger als 70 Prozent des Einkommen s verlusts des Erzeugers in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.
c) Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschliesslich Grossvieheinheiten) des Erzeugers oder von internen oder internationalen Preisen für eine solche Erzeugung oder von eingesetzten Produktionsfaktoren. d) Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts aus. 8. Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen
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a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden, dass eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschliesslich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 Prozent der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet. b) Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschliesslich Aufwendungen für die tierärzliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden. c) Die Zahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden, d) Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Buchstabens b) zu verhindern oder abzuschwächen. e) Erhält ein Erzeuger im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes? (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungsprogramme), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts aus. 9. Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Erzeuger a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind. b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. 10. Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stillegung von Ressourcen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschliesslich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung enthalten sind.
b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Erzeugung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Veräussemng. c) Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderen Ressourcen im Zusammenhang mit der Erzeugung marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden. d) Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Erzeugung (einschliesslich Grossvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Erzeugung, die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird.
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11. Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auch auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen. b) Ausser in den unter Buchstabe e) genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum. c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden. d) Die Zahlungen werden nur für den zur Tätigung der betreffenden Investition notwendigen Zeitraum geleistet. e) Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezüglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Erzeugung eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden. f) Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist. 12. Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschliesslich Bedingungen hinsichtlich der Erzeugungsmethoden oder Betriebsmittel. b) Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfüllung des staatlichen Programms begrenzt. 13. Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfenprogrammen a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Erzeuger in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muss ein eindeutig bezeichnetes zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmässigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind
und aus denen hervorgehen muss, dass die Schwierigkeiten der Region nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen wird. b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Erzeugung (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Erzeugers in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Erzeugung verringern. c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Erzeugung praktiziert werden.
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d) Diese Zahlungen stehen nur Erzeugern in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, jedoch generell allen Erzeugern innerhalb dieser Regionen. e) Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet. f) Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt.
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Anhang 3 Interne Stützung: Berechnung des aggregierten Stützungsmasses 1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das aggregierte Stützungsmass (AMS) auf produktspezifischer Grundlage für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet, für das eine Marktpreisstützung, eine nicht ausgenommene Direktzahlung oder eine andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenomme Beihilfe («andere nicht ausgenommene Massnahme») gewährt wird. Alle nicht produktspezifischen Stützungsmassnahmen werden in Geldwert ausgedrückt in einem nicht produktspezifischen AMS zusammengefasst. 2. Beihilfen gemäss Absatz l schliessen sowohl Haushaltsausgaben als auch Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand ein, 3. Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene. 4. Von den Erzeugern gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren werden vom AMS abgezogen. 5. Das wie nachstehend angegeben für den Bezugszeitraum berechnet AMS bildet die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung. 6. Für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis wird ein spezifisches AMS berechnet, das in Gesamtgeldwert ausgedrückt ist. 7. Das AMS wird so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen. 8. Marktpreisstützung: Zur Berechnung der Marktpreisstützung wird die Differenz zwischen einem festen externen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der Erzeugungsmenge multipliziert, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann. Haushaltsausgaben zur Aufrechterhaltung dieser Differenz, wie Ankaufs- oder Lagerhaltungskosten, werden nicht in das AMS einbezogen. 9. Der feste externe Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der durchschnittliche fob-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoausfuhrland und der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoeinfuhrland im Bezugszeitraum. Der feste Referenzpreis kann gegebenenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden berichtigt werden.
10. Nicht ausgenommene Direktzahlungen: Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die auf einer Preisdifferenz beruhen, wird entweder die Differenz zwischen dem festen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis, multipliziert mit der Erzeugungsmenge, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann, oder die Höhe der Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.
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11. Der feste Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der zur Festlegung der Zahlungsbeträge zugrunde gelegte tatsächliche Preis. 12. Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die sich auf andere Faktoren als den Preis stützen, werden die Haushaltsausgaben zugrunde gelegt. 13. Andere nicht ausgenommene Massnahmen einschliesslich Beihilfen für Betriebsmittel und andere Massnahmen, wie Massnahmen zur Senkung der Vermarktungskosten: Zur Berechnung des Werts solcher Massnahmen werden die Haushaltsausgaben oder, wenn die Haushaltsausgaben nicht das volle Ausmass der betreffenden Beihilfen wiederspiegeln, die Differenz zwischen dem Preis der subventionierten Ware oder Dienstleistung und einem repräsentativen Marktpreis für eine gleichartige Ware oder Dienstleistung, multipliziert mit der Menge der Ware oder Dienstleistung, zugrunde gelegt.
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Anhang 4 Interne Stützung: Berechnung des äquivalenten Stützungsmasses 1. Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das äquivalente Stützungsmass für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäss Anhang 3 gewährt wird, die Berechnung dieser Komponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche Erzeugnisse besteht die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung aus einer Marktpreisstützungskomponente, ausgedrückt als äquivalentes Stützungsmass gemäss Absatz 2, sowie allen nicht ausgenommenen Direktzahlungen und anderen nicht ausgenommenen Massnahmen, die gemäss Absatz 3 berechnet werden. Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene. 2. Das äquivalente Stützungsmass gemäss Absatz l wird auf produktspezifischer Grundlage so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gewährt wird, die Berechnung der Marktpreisstützungskomponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wird das äquivalente Marktpreisstützungsmass unter Zugrundelegung des amtlich geregelten Preises und der Erzeugungsmerige, für die dieser Preis angewendet werden kann, oder, wo dies nicht möglich ist, unter Zugrundelegung der zur Stützung des Erzeugerpreises getätigten Haushaltsausgaben berechnet. 3. Werden für in Absatz l erfasste landwirtschaftliche Grunderzeugnisse nicht ausgenommene Direktzahlungen oder andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene produktspezifische Beihilfen gewährt, so wird das äquivalente Stützungsmass für die betreffenden Massnahmen anhand der Berechnungen für die entsprechenden AMS-Komponenten (siehe Anhang 3 Absätze 10 bis 13) festgelegt. 4. Das äquivalente Stützungsmass wird anhand des Beihilfenbetrags so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen. Von den Erzeugern gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abschöpfungen oder Gebühren vermindern das äquivalente Stützungsmass um den entsprechenden Betrag.
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Anhang 5 Besondere Behandlung gemäss Artikel 4 Absatz 2 Abschnitt A 1. Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens wird für landwirtschaftliche Gründer- Zeugnisse und die dazugehörigen Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen («bezeichnete Erzeugnisse»), für welche die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam (im folgenden «besondere Behandlung» genannt): a) die Einfuhren der bezeichneten Erzeugnisse betragen weniger als 3 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum 1986 bis 1988 («Bezugszeitraum»); b) für die bezeichneten Erzeugnisse sind seit Beginn des Bezugszeitraums keine Ausfuhrsubventionen gewährt worden; c) für das betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis werden wirksame Erzeugungsbeschränkungsmassnahmen angewendet; d) diese Erzeugnisse sind in Teil I Abschnitt 1B der Liste eines Mitglieds im Anhang zum Protokoll von Marrakesch mit dem Symbol «ST-Anhang 5» als Erzeugnisse gekennzeichnet, die der besonderen Behandlung aufgrund von nicht handelsbezogenen Anliegen, wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unterliegen; e) der in Teil I Abschnitt l B der Liste des betreffenden Mitglieds festgelegte Mindestrnarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 4 Prozent des internen Verbrauchs der bezeichneten Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben. 2. Zu Beginn eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied die besondere Behandlung für ein bezeichnetes Erzeugnis nach Massgabe des Absatzes 6 einstellen. In diesem Fall gewährt das betreffende Mitglied weiterhin den zu diesem Zeitpunkt bereits gewährten Mindestmarktzugang und erhöht diesen im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das letzte Jahr des Durchführungszeitraums berechnet wird, in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden. 3. Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der besonderen Behandlung nach Absatz l nach dem Ende des Durchführungszeitraums werden innerhalb des
Durchfiihrungszeitraums als Teil der Verhandlungen nach Artikel 20 dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der nicht handelsbezogenen Anliegen abgeschlossen. 4. Wird in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
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5 Darf die besondere Behandlung nach dem Ende des Durchführungszeitraums
nicht fortgesetzt werden, so wendet das betreffende Mitglied Absatz 6 an. In diesem Fall wird nach dem Ende des Durchführungszeitraums der Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse in Höhe von 8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden, 6. Grenzmassnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen und für die bezeichneten Erzeugnisse aufrechterhalten werden, unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens. Die betreffenden Erzeugnisse unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Zöllen im eigentlichen Sinne, die in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden und deren Sätze so festgesetzt werden, als ob während des Durchführungszeitraums eine Senkung von mindestens 15 Prozent in gleichen jährlichen Stufen durchgeführt worden wäre. Diese Zölle werden unter Zugrundlegung von Zolläquivalenten festgesetzt, die gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechnet werden. Abischnitt B 1. Artikel 4 Absatz 2 wird ferner für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis, der das Hauptprodukt der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das zusätzlich zu den in Absatz l Buchstaben a) bis d) aufgeführten Bedingungen die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam: a) der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds angegebene Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an l Prozent des internen Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird in gleichen jährlichen Stufen auf 2 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum zu Beginn des fünften Jahres des Durchführungszeitraums angehoben. Vorn Beginn des sechsten Jahres des Durchführungszeitraums an entspricht der Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse 2 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum und wird bis zum Anfang des zehnten Jahres in gleichen jährlichen Stufen auf 4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben. Danach wird der Mindestmarktzugang, das nach dieser Formel für
das zehnte Jahr berechnet wird, in der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds gebunden; b) bei anderen unter dieses Übereinkommen fallenden Erzeugnissen wird ein angemessener Marktzugang gewährt. 8. Verhandlungen über eine Fortsetzung der besonderen Behandlung nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums gemäss Absatz 7 werden innerhalb des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums eingeleitet und abgeschlossen. 9. Wird in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt wird, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, dsie in diesen Verhandlung festgelegt werden.
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10. Darf diese besondere Behandlung gemäss Absatz 7 nach dem Ende des zehnten Jahres des Dnrchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so unterliegen die betreffenden Erzeugnisse Zöllen im eigentlichen Sinne, die unter Zugrundlegung von gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechneten Zolläquivalenten festgesetzt und in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden. Ansonsten gilt vorbehaltlich der besonderen und differenzierte Behandlung, die Entwicklungsland-Migliedern nach diesem Übereinkommen gewährt wird, Absatz 6,
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Anlage zu Anhang 5 Richtlinien für die Berechnung von Zolläquivalenten für die Zwecke der Absätze 6 und 10 dieses Anhangs
1. Die Berechnung von als Wertzölle oder spezifische Zölle ausgedrückten Zolläquivalenten erfolgt auf transparente Weise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Differenz zwischen internen und externen Preisen. Zugrunde gelegt werden die Zahlen der Jahre 1986 bis 1988. Die ZoUäquivalente a) werden in erster Linie für die vierstelligen HS-Nummera berechnet; b) werden, soweit zweckdienlich, für sechsstellige HS-Nummern oder für darüber hinausgehende Unterteilungen berechnet; c) werden in der Regel für Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen berechnet, indem das spezifische Zolläquivalent für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis mit dem wertmässigen oder mengenmässigen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses an einem Verarbeitungserzeugnis oder einer Zubreitung multipliziert wird, wobei gegebenenfalls zusätzliche Elemente des Schutzes des betreffenden Wirtschaftszweigs in Betracht gezogen werden. 2. Die externen Preise sind in der Regel die tatsächlichen durchschnittlichen cif- Werte pro Einheit im Einfuhrland. Falls die durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind, sind externe Preise entweder: a) geeignete durchschnittliche cif-Werte pro Einheit in einem nahegelegenen Land; oder b) Schätzwerte unter Zugrundelegung des durchschnittlichen fob-Werts pro Einheit in einem geeigneten Hauptausfuhrland, die durch Hinzurechnung von geschätzten Versicherungs-, Fracht- und verwandten Kosten für das Einfuhrland berichtigt werden. 3. Die externen Preise werden in der Regel unter Zugrundelegung des Jahresdurchschnitts der Wechselkurse in dem für die Preisangaben herangezogenen Zeitraum in die Landeswährung umgerechnet, 4. Der interne Preis ist in der Regel ein repräsentativer Grosshandelspreis am Binnenmarkt oder, wenn keine geeigneten Angaben vorliegen, ein geschätzter Preis auf der genannten Stufe. 5. Die ursprünglichen Zolläquivalente können, wenn notwendig, unter Verwendung eines geeigneten Koeffizienten berichtigt werden, um Qualiläts- oder Sortenunterschieden Rechnung zu tragen. 6. Ist ein nach diesen Richtlinien berechnetes Zolläquivalent negativ oder niedriger als der jeweilige gebundene Zollsatz, so kann das Ausgangszolläquivalent in der Höhe des gebundenen Zollsatzes oder auf der Grundlage von internen Angeboten für dieses Erzeugnis festgesetzt werden.
7. Wenn die Höhe eines nach diesen Richtlinien berechneten Zolläquivalents berichtigt wird, räumt das betreffende Mitglied auf Ersuchen jede Gelegenheit zu Konsultationen im Hinblick auf die Aushandlung geeigneter Lösungen ein.
7003 501
Übereinkommen Anhang II.IAÄ über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
Die Mitglieder, unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass kein Land daran gehindert werden soll, Massnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, in dem Wunsch, die Gesundheit von Menschen und Tieren und die pflanzenschutzrechtliche Lage im Gebiet aller Mitglieder zu verbessern; in der Erkenntnis, dass gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen häufig aufgrund von bilateralen Abkommen oder Protokollen angewendet werden; 'in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu schaffen, um deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass zu beschränken; in Anerkennung dessen, dass internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in dieser Hinsicht einen wichtigen Beitrag leisten können; in dem Wunsch, die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu fördern, die zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von den zuständigen internationalen Organisationen einschliesslich der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen entwickelt worden sind, harmonisiert werden, ohne dass die Mitglieder gezwungen werden, das ihnen angemessen erscheinende Niveau des Schutzes des Leben oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu ändern; in Anerkennung dessen, dass für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen der Einfuhrmitglieder und folglich beim Marktzugang besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen,
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in dem Wunsch, dementsprechend Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln des GATT 1994 auszuarbeiten, die die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen betreffen, insbesondere zu Artikel XX Buchstabe b) '>, kommen wie folgt überein:
Artikel l Allgemeine Bestimmungen 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den internationalen Handel auswirken können. Solche Massnahmen werden gemäss diesem Übereinkommen entwickelt und angewendet. 2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die Definitionen in Anhang A. 3. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens, 4. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte der Mitglieder nach dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in bezug auf nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Massnahmen unberührt.
Artikel 2 Grundlegende Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder haben das Recht, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu treffen, die zum Schutz des Leben oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Massnahmen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen. 2. Die Mitglieder stellen sicher, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme nur insoweit angewendet wird, wie dies zum Schutz des Leben oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruht und ausser in Fällen nach Artikel 5 Absatz 7 nicht ohne hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird . 3. Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Mitgliedern, in denen die gleichen oder ähnliche Bedingungen herrschen, oder zwischen ihrem eigenen Gebiet und anderen Mitgliedern bewirken. Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie zu einer verschleierten Beschränkunge des internationalen Handels führen. 4. Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmen, gelten als im Einklang mit den die Anwendung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen betreffenden Verpflichtungen der Mitglieder aufgrund des GATT 1994, insbesondere mit Artikel XX Buchstabe b).
"' In diesem Übereinkommen gilt die Bezugnahme auf Artikel XX Buchstabe b) auch für die einführenden Bestimmungen zu diesem Artikel.
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
Artikel 3 Harmonisierung 1. Mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu erreichen, stützen sich die Mitglieder bei ihren gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, soweit diese bestehen, es sei denn, dass in diesem Übereinkommen und insbesondere in Absatz 3 etwas Gegenteiliges bestimmt ist. 2. Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, .die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen entsprechen, gelten als notwendig zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und als im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und des GATT 1994. 3. Die Mitglieder können gesundheitspolizeiliche oder pfJanzenschutzrechtliche Massnahmen einführen oder beibehalten, die ein höheres gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau bewirken als das, welches durch Massnahmen auf der Grandlage der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen erreicht würde, wenn eine wissenschaftliche Begründung vorliegt oder sich dieses höhere Niveau als Folge des von einem Mitglied gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 Absätze l bis 8 als angemessen festgelegten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzes ergibt.J) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung dürfen Massnahmen, die ein gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau erreichen, das sich von dem unterscheidet, das durch auf internationalen Normen, RichÜinien oder Empfehlungen beruhenden Massnahmen erreicht würde, nicht im Widerspruch zu den übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen. 4. Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll und ganz an den Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen und ihrer Unterorganisationen, insbesondere der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzerischutzkonvention tätigen internationalen und regionalen Organisationen, um in deren Rahmen die Entwicklung und regelmässige Überprüfung von Normen, Richtlinien oder Empfehlungen in bezug auf alle Aspekte gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zu fördern.
5. Der Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen gemäss Artikel 12 Absätze l und 4 erarbeitet ein Verfahren zur Überwachung des internationalen Harmonisierungsprozesses und koordiniert die diesbezüglichen Anstrengungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.
Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 liegt eine wissenschaftliche Begründung vor, wenn ein Mitglied auf der Grundlage einer Prüfung und Bewertung verfügbarer wissenschaftlicher Angaben gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens festlegt, dass die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das für angemessen erachtete Schutzniveau zu erreichen.
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Artikel 4 Gleichwertigkeit 1. Die Mitglieder erkennen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen anderer Mitglieder als gleichwertig an, selbst wenn sich diese Massnahmen von ihren eigenen oder von denen anderer mit der gleichen Ware handelnder Mitglieder unterscheiden, wenn das Ausfuhrmitglied dem Einfuhrmitglied objektiv nachweist, dass seine Massnahmen das von dem Einfuhrmitglied als angemessen betrachtete gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau ereichen. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen vertretbaren Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren. 2. Die Mitglieder treten auf Ersuchen in Konsultationen ein mit dem Ziel, bilaterale und multilaterale Übereinkünfte über die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zu erzielen.
Artikel 5 Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus 1. Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf einer den Umständigen angepassten Bewertung der Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen beruhen, wobei die von den zuständigen internationalen Organisationen entwikkelten Risikobewertungsmethoden zugrunde gelegt werden. 2. Bei der Bewertung der Gefahren berücksichtigen die Mitglieder das verfügbare wissenschaftliche Beweismaterial, die einschlägigen Verfahren und Produktionsmethoden, die einschlägigen Inspektions-, Probenahme- und Prüfverfahren, das Vorkommen bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen Schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete, die einschlägigen ökologischen und Umweltbedingungen sowie Quarantäne oder sonstige Behandlungen. 3. Bei der Bewertung der Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen und bei der Festlegung der Massnahme, durch die ein angemessener gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Schutz vor solchen Gefahren erreicht werden soll, berücksichtigen die Mitglieder die einschlägigen wirtschaftlichen Faktoren, den potentiellen Schaden durch Produktions- oder Absatzausfälle im Falle der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung eines Schädlings oder einer Krankheit, die Kosten der Bekämpfung oder Ausrottung im Gebiet des Einfuhrmitglieds und die relative Kostenwirksamkeit alternativer Methoden zur Risikobegrenzung. 4. Bei der Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus berücksichtigen die Mitglieder das Ziel, die nachteiligen Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass zu beschränken. 5. Mit dem Ziel einer konsequenten Anwendung des Konzepts eines angemessenen Niveaus des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes vor Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vermeidet jedes Mitglied willkürliche oder ungerechtfertigte Unterschiede des Schutzniveaus, das er unter unterschiedlichen Umständen als angemssen erachtet, wenn solche Unterschiede zu Diskriminierung oder verschleierten Beschränkungen
SOS
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des internationalen Handels führen. Die Mitglieder arbeiten gemäss Artikel 12 Absatz l, 2 und 3 im Ausschuss zusammen, um Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung dieser Bestimmung zu entwickeln. Bei der Entwicklung von Richtlinien berücksichtigt der Ausschuss alle einschlägigen Faktoren einschliesslich der aussergewöhnlichen Natur von Gesundheitsrisiken für den Menschen, denen sich Personen freiwillig aussetzen. 6. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 stellen die Miglieder bei der Einführung oder Beibehaltung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zur Erreichung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus sicher, dass solche Massnahmen nicht handelsbeschränkender sind als notwendig, um unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit1' das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu erreichen. 7. In Fällen, in denen das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial nicht ausreicht, kann ein Mitglied gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen vorübergehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Angaben einschliesslich Angaben zuständiger internationaler Organisationen sowie auf der Grundlage der von anderen Mitgliedern angewendeten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen einführen. In solchen Fällen bemühen sich die Mitglieder, die notwendigen zusätzlichen Informationen für eine objektivere Risikobewertung einzuholen, und nehmen innerhalb einer vertretbaren Frist eine entsprechende Überprüfung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme vor. 8. Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, dass eine bestimmte gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme, die von einem anderen Mitglied eingeführt oder beibehalten wird, seine Ausfuhren beschränkt oder beschränkten könnte, und stützt sich die betreffende Massnahme nicht auf die einschlägigen internationalenen Nonnen, Richtlinien oder Empfehlungen oder gibt es keine solchen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, so kann eine Erläuterung der Gründe für diese gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme verlangt werden, die von dem Mitglied, das die Massnahme beibehält, zu liefern ist.
Artikel 6 Anpassung an regionale Bedingungen einschliesslich Schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten 1. Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gegebenheiten des Gebiets, das ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder ein alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder einschliessendes Gebiet sein kann, in dem die Ware ihren Ursprung hat und für das die Ware bestimmt ist. Bei der Bewertung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gege-
'> Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 ist eine Massnahme nicht handelsbeschränkender als notwendig, wenn keine andere Massnahme unter vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung steht, die das angemessene Schutzniveau erreicht und wesentlich weniger handelbeschränkend ist.
Übereinkommen Über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
benheiten eines Gebiet ziehen die Mitglieder unter anderem die Intensität des Auftretens bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen von Ausrottungs- oder Bekämpfungsprogrammen sowie die geeigneten Kriterien oder Richtlinien, die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelt werden können, in Betracht. 2, Die Mitglieder erkennen insbesondere das Konzept von Schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten an. Die Festlegung solcher Gebiet stützt sich auf Faktoren wie geographische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen. 3. Ausfuhrmitglieder, die behaupten, dass Teile ihres Gebiets Schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind, liefern das notwendige Beweismaterial, um dem Einfuhrmitglied den objektiven Nachweis zu erbringen, dass die betreffenden Gebiete schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und voraussichtlich bleiben werden. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen vertretbaren Zugang zu Kontroll-, Priif- und sonstigen einschlägigen Verfahren.
Artikel 7 Transparenz Die Mitglieder notifizieren Änderungen ihrer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen und machen Angaben über ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen nach Massgabe des Anhangs B.
Artikel 8 Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren Die Mitglieder beachten Anhang C bei der Durchführung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschliesslich nationaler Systeme zur Genehmigung der Verwendung von Zusätzen oder zur Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln und stellen ansonsten sicher, dass ihre Verfahren nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Artikel 9 Technische Unterstützung 1. Die Mitglieder kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für andere Mitglieder, insbesondere Entwicklungsland-Mitglieder, entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu erleichtern. Diese Unterstützung kann unter anderem Verarbeitungstechniken, Forschung und Infrastruktur einschliesslich der Errichtung nationaler vorschriftensetzender Stellen betreffen und in Form von Beratung, Krediten, Zuwendungen und Zuschüssen, auch für die Einholung technischer Gutachten, für Ausbildung und für Ausrüstung, erfolgen, um den betreffenden Ländern die Möglichkeit zu geben, sich auf die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen einzustellen und solchen Massnahmen zu entsprechen, die notwendig sind, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau auf ihren Ausfuhrmärkten zu erreichen.
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
2. Soweit ein ausführendes Entwicklungsland-Mitglied wesentliche Investitionen tätigen muss, um den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Erfordernissen eines Einfuhrmitglieds zu entsprechen, zieht das letztere die Bereitstellung von technischer Unterstützung in Betracht, die dem Entwicklungsland-Mitglied die Möglichkeit gibt, seine Marktzugangsmöglichkeiten für die betreffende Ware zu erhalten und auszuweiten.
Artikel 10 Besondere und differenzierte Behandlung 1. Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten Mitglieder. 2. Soweit das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau Spielraum für eine stufenweise Einführung neuer gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen lässt, sollen für Erzeugnisse, die für Entwicklungsland-Mitglieder von Interesse sind, längere Umsetzungsfristen festgesetzt werden, damit die Ausfuhrmöglichkeiten erhalten bleiben. 3. Um sicherzustellen, dass Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, wird der Ausschuss ermächtigt, solchen Ländern auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu gewähren, wobei ihre Finanz-, Handels- und Entwicklungsbedürfnissen in Betracht gezogen werden. 4. Die Mitglieder sollen die aktive Teilnahme von Entwicklungsland-Mitgliedern in den zuständigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern.
Artikel 11 Konsultationen und Streitbeilegung 1. Konsultationen und Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen unterliegen den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereiribarung, sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist. 2. Geht es bei einem Streitfall im Rahmen dieses Übereinkommens um wissenschaftliche oder technische Fragen, so soll sich die Sondergruppe von Sachverständigen beraten lassen, die von der Sondergruppe im Benehmen mit den Streitparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck kann die Sondergruppe, wenn sie dies für zweckmässig hält, auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine beratende technische Sachverständigengruppe einsetzen oder die zuständigen internationalen Organisationen konsultieren. 3. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte der Mitglieder aufgrund anderer internationaler Übereinkünfte einschliesslich des Rechts, Vermittlung oder Streitbeilegungsverfahren anderer internationaler Organisationen oder im. Rahmen einer internationalen Übereinkunft in Anspruch zu nehmen.
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
Artikel 12 Verwaltung 1. Es wird ein Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen eingesetzt, um ein ordentliches Forum für Konsultationen zu schaffen. Der Ausschuss erfüllt die zur Durchführung dieses Übereinkommens oder zur Förderung seiner Ziele notwendigen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Harmonisierung. Der Ausschuss trifft seine Beschlüsse im Wege des Konsensus. 2. Der Ausschuss fördert und erleichtert ad hoc eingeleitete Konsultationen oder Verhandlungen seiner Mitglieder über besondere gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Fragen. Der Ausschuss fördert die Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen durch alle Mitglieder und betreut zu diesem Zweck technische Konsultationen und Studien mit dem Ziel einer zunehmenden Koordinierung und Integration von internationalen und nationalen Systemen and Verfahren für die Genehmigung von Nahrungsmittelzusätzen oder die Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln. 3. Der Ausschuss unterhält enge Kontakte mit den zuständigen internationalen Organisationen im Bereich des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes, insbesondere mit der Kommission des Codex Alimentarius, dem Internationales Tierseuchenamt and dem Sekretariat der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, mit dem Ziel, die bestmögliche wissenschaftliche und technische Beratung für die Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. 4. Der Ausschuss entwickelt ein Verfahren für die Überwachung des Prozesses der internationalen Harmonisierung and der Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen. Zu diesem Zweck soll der Ausschuss in Verbindung mit den zuständigen internationalen Organisationen ein Verzeichnis der internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen aufstellen, die nach Feststellung des Ausschusses erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben. Das Verzeichnis gibt für jedes Mitglied die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen an, deren Einhaltung eine Voraussetzung für die Einfuhr ist oder auf
deren Grundlage die den betreffenden Nonnen entsprechenden Waren Marktzugang erhalten. In Fallen, in denen ein Mitglied keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr anwendet, gibt das betreffende Mitglied den Grund dafür an und erklärt insbesondere, ob seiner Meinung nach die betreffende Norm nicht streng genug ist, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu gewährleisten. Wenn ein Mitglied seine Haltung ändert, nachdem es die Anwendung einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr angegeben hat, liefert es eine Erklärung für die Änderung und setzt das Sekretariat sowie die zuständigen internationalen Organisationen davon in Kenntnis, es sei denn, Notification und Erklärung erfolgen nach dem Verfahren des Anhangs B. 5. Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, kann der Ausschuss, soweit zweckmässig, beschliessen, sich auf Informationen zu stützen, die aus den einschlägigen Verfahren, insbesondere Notifikationsverfahren, der zuständigen internationalen Organisationen hervorgehen.
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspoUzeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
6 Der Ausschuss kann auf Veranlassung eines der Mitglieder durch geeignete
Kanäle die zuständigen internationalen Organisationen oder ihre Unterorganisationen einladen, besondere Fragen im Zusammenhang mit einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung einschliessUch der Erklärungen für die Nichtanwendung gemäss Absatz 4 zu prüfen. 7. Der Ausschuss prüft die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und sodann bei Bedarf. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr, soweit zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.
Artikel 13 Durchführung Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen voll verantwortlich für die Erfüllung aller darin enthaltenen Verpflichtungen. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung dieses Übereinkommens durch andere Stellen als die der Zentralregierung erarbeiten und durchführen. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten sowie regionale Stellen, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder angehören, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese regionalen Stellen, nichtstaatlichen Stellen oder Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit diesem Übereinkommennicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. Die Mitglieder stellen sicher, dass sie sich für die Durchführung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen nur insoweit auf die Dienste nichtstaatlicher Stellen stützen, als diese Stelle dieses Übereinkommen einhalten.
Artikel 14 Schlussbestiimnungen 1. Die am wenigsten entwickelten Mitglieder können die Durchführung dieses Übereinkommens in bèzug auf gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Durchführung dieses Übereinkommens mit Ausnahme des Artikel 5 Absatz 8 und des Artikels 7 in bezug auf bestehende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben, wenn die Durchführung des Übereinkommens durch Mangel an technischem Sachverstand, technischer Infrastruktur oder Ressourcen verhindert wird.
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
Anhang A r) Definitionen Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die folgenden Definitionen: 1. Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme - Jede Massnahme, die angewendet wird a) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen, Krankheiten, krankheitsübertragenden oder krankheitsverursachenden Organismen entstehen; b) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch Zusätze, Verunreinigungen, Toxine oder krankheitsverursachende Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen; c) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch von Tieren, Pflanzen oder Waren daraus übertragene Krankheiten oder durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen; d) zur Verhütung oder Begrenzung sonstiger Schäden im Gebiet des Mitglieds, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen. Zu den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen gehören alle einschlägigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Auflagen und Verfahren einschliessUch Kriterien in bezug auf das Endprodukt, ferner Verfahren und Produktionsmethoden, Prüf-, Inspektions-, Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren, Quarantänemassnahmen einschliesslich der einschlägigen Vorschriften für die Beförderung von Tieren oder Pflanzen oder die für ihr Überleben während der Beförderung notwendig materiellen Voraussetzungen, Bestimmungen über einschlägige statistische Verfahren, Verfahren der Probenahme und der Risikobewertung sowie unmittelbar mit der Sicherheit von Nahrungmitteln zusammenhängende Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften. 2. Harmonisierung - Die Festlegung, Anerkennung und Anwendung gemeinsamer gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen durch verschiedene Mitglieder. 3. Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen a) für die Nahrungsmittelsicherheit die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius in bezug auf Nahrunsmittelzusätze, Rückstände von Tierarzneimitteln und Pestiziden, Verunreinigungen, Analyse-
und Probenahmemethoden sowie Verhaltenskodizes und Richtlinien für die Praxis;
'> Für die Zwecke dieser Definitionen schliesst der Begriff «Tiere» Fische und wildlebende Tiere, der Begriff «Pflanzen» Wälder und wildlebende Pflanzen, der Begriff «Schädlinge» Unkraut und der Begriff «Verunreinigungen» Rückstände von Pestiziden und Tierarzneimitteln sowie Fremdstoffe ein.
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b) für Tiergesundheit und Zoonosen die Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Tierseuchenamts entwickelt werden; c) für Pflanzengesundheit die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention in Zusammenarbeit mit im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen regionalen Organisationen entwickelt werden; d) für Angelegenheiten, die nicht durch die oben genannten Organisationen abgedeckt sind, geeignete Normen, Richtlinien und Empfehlungen anderer einschlägiger internationaler Organisationen, deren Mitgliedschaft nach Feststellung des Ausschusses allen Mitgliedern offensteht. 4. Risikobewertung - Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung von Schädlingen oder Krankheiten im Gebiet eines Einfuhrmitglieds unter Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die angewendet werden könnten, und der potentiellen biologischen oder wirtschaftlichen Folgen oder die Bewertung der möglichen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren, die durch das Vorkommen von Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen. 5. Angemessenes gesundheiupolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau - Das Schutzniveau, das von dem Mitglied, welches eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Gebiet trifft, als angemessen erachtet wird. Anmerkung: Viele Mitglieder bezeichnen diesen Begriff ansonsten als «annehmbares Risikoniveau». 6. Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet - Ein Gebiet - ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder -, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nicht vorkommt. Anmerkung: Ein Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet kann - innerhalb eines Landes oder einer alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder umfassenden geographischen Region - ein Gebiet umschliessen, von einem Gebiet umschlossen sein oder an ein Gebiet angrenzen, in dem bekanntennassen ein bestimmter Schädling
oder eine bestimmte Krankheit vorkommt, der betreffende Schädling oder die betreffende Krankheit jedoch durch regionale Kontrollmassnahmen, wie die Festlegung von Schutz-, Überwachungs- oder Pufferzonen, begrenzt oder ausgerottet wird. 7. Gebiet mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten - Ein Gebiet - ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder verschiedene Teile mehrerer Länder -, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nur in geringem Masse vorkommt und wirksame Überwachungs-, Kontroll- oder Ausrottungsmassnahmen getroffen worden sind.
Übereinkommen Über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
Anhang B
Transparenz der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften Veröffentlichung 1. Die Mitglieder stellen sicher, dass alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften1', die erlassen worden sind, unverzüglich so veröffentlicht werden, da interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können. 2. Ausser in dringenden Fällen räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift eine ausreichende Frist ein, damit die Erzeuger in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Erzeugungsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen, Auskunftsstellen 3. Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die dafür zuständig ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Mitgliedern zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen: a) alle gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften, die in seinem Gebiet erlassen oder entworfen worden sind; b) alle Kontroll- und Inspektionsverfahren, Erzeugungs- und Quarantänevorschriften, Genehmigungsverfahren für Toleranzen für Pestizide und Zusätze in Nahrungsmitteln, die in seinem Gebiet durchgeführt werden; c) Risikobewertungsverfahren, in Betracht gezogene Faktoren sowie die Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus; d) die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Organisationen und Systemen im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen und bei bilateralen und multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens sowie den Wortlaut dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen. 4. Die Mitglieder stellen sicher, dass Kopien von Dokumenten, die von interessierten Mitgliedern beantragt werden, abgesehen von den Zustellungskosten zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen2' des betreffenden Mitglieds.
!) Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen wie Gesetze, Erlasse oder Verordnung mit allgemeiner Geltung. 2) «Staatsangehörige» sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.
) 7 Bundesblau 146. Jahrgang. Bd. IV 513
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Notifikationsverfahren 5. Besteht keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung oder weicht der Vorschrift wesentlich vom Inhalt einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung ab und kann die betreffende Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so werden die Mitglieder a) die beabsichtigte Einführung einer bestimmten Vorschrift zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt so bekanntmachen, dass interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können; b) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Erzeugnisse notifizieren, für die die entworfenen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Bemerkungen in Betracht gezogen werden können; c) auf Ersuchen anderen Mitgliedern Kopien der entworfenen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen abweicht; d) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen. 6. Ein Mitglied kann jedoch, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 5 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn sich für es dringende Probleme des Gesundheitschutzes ergeben oder zu ergeben drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied a) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende Vorschrift und die Erzeugnisse, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert; b) auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Vorschrift zur Verfügung stellt; c) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert sowie diese schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zieht. 7. Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französicher oder spanischer Sprache.
8. Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung. 9. Das Sekretariat übermittelt Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Organisationen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Erzeugnisse von besonderem Interesse für sie betreffen.
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10. Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf interner Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäss den Absätzen 5, 6, 7 und 8 zuständig ist. Allgemeine Vorbehalte 11. Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu, a) Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen oder Dokumente in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen, ausgenommen gemäss Absatz 8; b) vertrauliche Angaben preiszugeben, die die Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften behindern oder den berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen zuwiderlaufen würden.
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Anhang C Kontroll-, Inspektion«- und Genehmigungsverfahren " 1. Die Mitglieder stellen in bezug auf Verfahren zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen sicher, dass a) solche Verfahren so rasch wie möglich und in einer für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstigen Weise als für gleichartige einheimische Erzeugnisse eingeleitet und abgeschlossen werden; b) die normale Bearbeitungsdauer jedes Verfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig Über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Ergebnisse des Verfahrens in genauer und vollständiger Weise, damit, wenn nötig, entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, fahrt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders so weit wie möglich mit dem Verfahren fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden; c) die verlangten Angaben auf das für angemessene Kontroll-, Inspektions und Genehmigungsverfahren einschliesslich der Genehmigung von Zusätzen oder der Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln erforderliche Mass beschränkt werden; d) Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Erzeugnisse, die sich aus Kontroll-, Inspektions und Genehmigungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über einheimische Erzeugnisse und in einer Weise behandelt werden, dass berechtigte Geschäftssinteressen geschützt werden; e) die Erfordernisse der Kontrolle, Inspektion oder Genehmigung einzelner Muster eines Erzeugnisses auf das vertretbare und erforderliche Mass beschränkt werden; f) alle Gebühren, die für ein Verfahren bei einem eingeführten Erzeugnis erhobenen werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für gleichartige einheimische Erzeugnisse zu entrichten sind, und nicht höher sind als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung; g) bei der Wahl des Standorts der für die Verfahren benutzten Einrichtungen und
der Auswahl der Proben für eingeführte Erzeugnisse die gleichen Kriterien zugrunde gelegt werden wie für einheimische Erzeugnisse, um Schwierigkeiten für die Anmelder, Einführer, Ausführer oder ihre Vertreter auf ein Mindestmass zu beschränken; h) wenn Spezifikationen eines Erzeugnisses nach seiner Kontrolle oder Inspektion anhand der geltenden Vorschriften geändert werden, das Verfahren für das geänderte Erzeugnis auf das Mass beschränkt wird, das notwendig ist, um
') Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren schliessen unter anderem Probenahme- und Zertifizierungsveifahren ein.
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angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieses Erzeugnisses mit den betreffenden Vorschriften zu erlauben; i) ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist. Wendet ein Einfuhrmitglied ein System zur Genehmigung der Verwendung von Nahrungsmittelzusätzen oder zur Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln an, das den Zugang zu seinem Binnenmarkt für Erzeugnisse bei fehlender Genehmigung verbietet oder beschränkt, so zieht das betreffende Einfuhrmitglied die Anwendung einer einschlägigen internationalen Norm als Grundlage für den Marktzugang in Betracht, bis eine endgültige Feststellung getroffen wird. 2. Schreibt eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme Kontrollen auf der Ebene der Erzeugung vor, so gewährt das Mitglied, in dessen Gebiet die Erzeugung stattfindet, die notwendige Unterstützung zur Erleichtung solcher Kontrollen und der Arbeit der Kontrollbehörden. 3. Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihrem Gebiet eine vertretbare Inspektion durchzuführen.
Übereinkommen Anhang II.IA.S über Textilwaren und Bekleidung
Die Mitglieder, im Hinblick darauf, dass die Minister in Punta del Este vereinbart haben, dass «die Verhandlungen ini Bereich Textilwaren und Bekleidung darauf abzielen, die Modalitäten einer späteren Einbeziehung dieses Sektors in das GATT auf der Grundlage verstärkter GATT-Regeln und -Disziplinen festzulegen und dabei auch zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels beizutragen», im Hinblick darauf, dass der Ausschuss für die Handelsverhandlungen in seinem Beschluss vom April 1989 übereingekommen war, dass dieser Einbeziehungsprozess nach dem Abschluss der Uruguay- Runde beginnen und stufenweise durchgeführt werden soll, im Hinblick auch darauf, dass vereinbart wurde, dass den am wenigsten entwickelten Mitgliedern eine besondere Behandlung eingeräumt werden soll, kommen wie folgt überein:
Artikel l 1. Dieses Übereinkommen legt die Bestimmungen fest, die von den Mitgliedern während einer Übergangszeit bis zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 angewendet werden. 2. Die Mitglieder kommen überein, Artikel 2 Absatz 18 und Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b) in einer Weise anzuwenden, die eine bedeutungsvolle Steigerung der Zugangsmöglichkeiten für kleine Lieferländer und die Entwicklung eines kommerziell erheblichen Handelsvolumens für neue Marktteilnehmer im Bereich des Handels mit Textilwaren und Bekleidung gestattet. V 3. Die Mitglieder berücksichtigen gebührend die Lage solcher Mitglieder, die die Protokolle zur Verlängerung der Vereinbarung über den Internationalen Handel mit Textilien (in diesem Übereinkommen «MFV» genannt) seit 1986 nicht angenommen haben, und räumen diesen im Rahmen des Möglichen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine besondere Behandlung ein. 4. Die Mitglieder kommen überein, dass den besonderen Interessen der Baumwolle produzierenden Ausfuhrmitglieder in Konsultationen mit diesen bei der Durchführung dieses Übereinkommens Rechnung getragen werden soll. 5. Zur Erleichterung der Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 sollen die Mitglieder autonom und kontinuierlich für eine Anpassung ihrer Industrie und für verstärkten Wettbewerb auf ihren Märkten sorgen.
» Im Rahmen des Möglichen kann diese Bestimmung auch den Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Mitglieder zugute kommen.
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
6. Soweit in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund des WTO-Abkomrnens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte durch dieses Übereinkommen nicht berührt. 7. Die Textil- und Bekleidungswaren, die unter dieses Übereinkommen fallen, sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2 1. Alle mengenmässigen Beschränkungen im Rahmen von nach Artikel 4 MFV aufrechterhalteten oder nach Artikel 7 oder 8 MFV notifizierten bilateralen Abkommen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkomrnens in Kraft sind, müssen von den Mitgliedern, die diese Beschränkungen aufrechterhalten, innerhalb von 60 Tagen nach seinem Inkrafttreten unter Angabe aller Einzelheiten einschliesslich der Höchstmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen dem nach Artikel 8 eingesetzten Textilaufsichtsorgan (in diesem Übereinkommen «TMB» genannt) notifiziert werden. Die Mitglieder kommen überein, dass mit dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkomrnens alle derartigen Beschränkungen zwischen Vertragsparteien des GATT 1947, die .am Tag vor dem Inkrafttreten des genannten Abkommens in Kraft waren, durch dieses Übereinkommen geregelt werden. 2. Das TMB leitet diese Notifikationen allen Mitgliedern zur Unterrichtung. zu. Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung einer derartigen Notifikation für notwendig erachtete Bemerkungen zu einer Notifikation zur Kenntnis zu bringen. Diese Bemerkungen werden den anderen Mitgliedern zur Unterrichtung zugeleitet. Das TMB kann gegebenenfalls an die betreffenden Mitglieder gerichtete Empfehlungen aussprechen. 3. Wenn der Zwölfmonatszeiträum von nach Absatz l zu notifizierenden Beschränkungen nicht mit dem Zwölfraonatszeitraum übereinstimmt, der dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens unmittelbar vorangeht, sollen die betreffenden Mitglieder einvernehmlich Vereinbarungen darüber treffen, wie der Beschränkungszeitraum mit dem Übereinkommensjahr1' in Übereinstimmung gebracht werden kann, und im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels fiktive Grundmengen derartiger Beschränkungen festlegen. Die betreffenden Mitglieder kommen überein, auf Antrag unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Vereinbarung zu gelangen. Bei derartigen Vereinbarungen werden unter anderem saisonbedingte Schwankungen der Lieferungen in den letzten Jahren berücksichtigt. Die Ergebnisse dieser Konsultationen werden dem TMB notifiziert, die für angemessen erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten kann. 4. Die nach Absatz l notifizierten Beschränkungen gelten als die Gesamtheit derartiger Beschränkungen, die von den betreffenden Mitgliedern am Tag vor dem
Inkrafttreten des WTO-Abkommens angewendet werden. Neue Beschränkungen für bestimmte Waren oder bestimmte Mitglieder dürfen nur nach Massgabe dieses Übereinkommens oder der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 eingel) Ein Übereinkommensjahr wird definiert als der Zwölfmonatszeitraum, der mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, bzw. die jeweils nachfolgenden Zwölfmonatszeiträu-
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
führt werden. ') Beschränkungen, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert worden sind, werden unverzüglich ausser Kraft gesetzt. 5. Einseitige Massnahmen nach Artikel 3 MFV, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens getroffen worden sind, dürfen während der vorgesehenen Dauer, aber nicht länger als 12 Monate in Kraft bleiben, sofern sie von dem durch die MFV eingesetzten Textilüberwachungsorgan (in diesem Übereinkommen «TSB» genannt) geprüft worden sind. Hatte das TSB noch keine Gelegenheit, eine derartige einseitige Massnahme zu prüfen, so wird diese Massnahme von dem TMB im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren geprüft, die nach der MFV für Massnahmen gemäss Artikel 3 MFV gelten. Massnahmen aufgrund eines Abkommens nach Artikel 4 MFV, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des- WTO-Abkommens angewendet wurden und Gegenstand eines Streits sind, der von dem TSB noch nicht geprüft werden konnte, werden gleichfalls von dem TMB nach den für eine solche Prüfung geltenden Regeln und Verfahren der MFV geprüft. 6. Mit dem Inkrafttretens des WTO-Abkommens wird jedes Mitglied Waren, auf die 1990 nicht weniger als 16 v. H. des Gesamtvolumens der Einfuhren des betreffenden Mitglieds von im Anhang aufgeführten Waren entfielen, unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Nummern oder Kategorien in das GATT 1994 einbeziehen. Die einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung. 7. Die vollen Einzelheiten der nach Absatz 6 getroffenen Massnahmen werden von den betreffenden Mitgliedern wie folgt notifiziert: a) Mitglieder, die Beschränkungen nach Absatz l aufrechterhalten, verpflichten sich, unbeschadet des Zeitpunkts des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle Einzelheiten dem GATT-Sekretariat spätestens zu dem mit Ministerbeschluss vom 15. April 1994 festgelegten Zeitpunkt zu notifizieren. Das GATT-Sekretariat leitet dieses Notifikationen umgehend den übrigen Teilnehmern zur Unterrichtung zu. Diese Notifikationen werden dem TMB nach dessen Errichtung für die Zwecke des Absatzes 21 zur Verfügung gestellt; b) Mitglieder, die nicht nach Artikel 6 Absatz l auf das Recht verzichtet haben,
sich auf Artikel 6 zu berufen, notifizieren diese Einzelheiten dem TMB spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder, im Falle von Mitgliedern im Sinne des Artikels l Absatz 3, spätestens am Ende des zwöften Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Das TMB leitet diese Notifikationen den übrigen Mitgliedern zur Unterrichtung zu und prüft sie gemäss Absatz 21. 8. Die übrigen Waren, d. h. Waren, die nicht nach Absatz 6 in das GATT 1994 einbezogen werden, werden unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Nummern oder Kategorien in drei Stufen wie folgt einbezogen:
!> Für Waren, die noch nicht in das GATT 1994 einbezogen worden sind, gehört Artikel XIX nicht zu den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, sofern nicht in Absatz 3 des Anhangs ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
a) am ersten Tag des 37. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 17 v. H. des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Game, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung; b) am ersten Tag des 85. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 18 v. H. des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung; c) am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen, nachdem alle Beschränkungen nach diesem Übereinkommen aufgehoben worden sind. 9. Haben Mitglieder nach Artikel 6 Absatz l ihre Absicht notifiziert, auf das Recht zur Berufung auf Artikel 6 zu verzichten, so gilt ihr Textil- und Bekleidungssektor für die Zwecke dieses Übereinkommens als in das GATT 1994 einbezogen. Diese Mitglieder brauchen daher den Absätzen 6 bis 8 und 11 nicht nachzukommen. 10. Dieses Übereinkommen hindert Mitglieder, die ein Programm für die Einbeziehung gemäss Absatz 6 oder 8 vorgelegt haben, nicht daran, Waren früher als nach dem Programm vorgesehen in das GATT 1994 einzubeziehen. Die Einbeziehung dieser Waren wird jedoch mit Beginn eines Übereinkommensjahres wirksam; die Einzelheiten sind dem TMB mindestens drei Monate vorher zwecks Weiterleitung an alle Mitglieder zu übermitteln. 11. Die Programme für die Einbeziehung nach Absatz 8 werden dem TMB im einzelnen mindestens 12 Monate im voraus notifiziert und von dem TMB an alle Mitglieder weitergeleitet. 12. Die Grundmengen der Beschränkungen für die übrigen Waren im Sinne des Absatzes 8 sind die in Absatz l genannten Höchstmengen. 13. Während der Stufe l dieses Übereinkommens (vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bis zum Ende des 36. Monats nach seinem Inkrafttreten) wird jede im Rahmen eines bilateralen MFV-Abkommens festgesetzte Höchstmenge,
die für den Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gilt, jährlich um nicht weniger als die für die betreffenden Höchstmengen geltenden Steigerungsraten, erhöht um 16 v. H., angehoben. 14. Sofern nicht der Rat für Warenverkehr oder das Streitbeilegungsorgan nach Artikel 8 Absatz 12 etwas Gegenteiliges beschliesst, werden die verbleibenden Höchstmengen im Verlauf der weiteren Stufen dieses Übereinkommens um nicht weniger als die folgenden Vomhundertsätze angehoben: a) für Stufe 2 (vom 37. bis zum 84. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO- Abkommens) um die für Stufe l geltende Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge, erhöht um 25 v. H.;
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
b) für Stufe 3 (vom 85. bis zum 120. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO- Abkommens) um die für Stufe 2 geltende Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge, erhöht um 27 v. H. 15. Dieses Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, nach diesem Artikel aufrechterhaltene Beschränkungen im Verlauf der Übergangszeit mit Wirkung vom Beginn eines Übereinkommensjahres aufzuheben, sofern das betreffende Ausfuhrmitglied und das TMB mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Massnahme unterrichtet werden. Die Frist für die vorherige Unterrichtung kann mit Zustimmung des Mitglieds, gegen das die Beschränkung gerichtet war, verkürzt werden. Das TMB leitet solche Notifikationen an alle Mitglieder weiter. Mitglieder, die die Aufhebung von Beschränkungen nach diesem Absatz in Betracht ziehen, berücksichtigen die Behandlung gleichartiger Ausfuhren anderer Mitglieder, 16. Die Flexibilitätsbestimmungen, d.h. Übertragungen zwischen Kategorien, Übertragungen auf das folgende Übereinkommensjahr und Ausnutzung im Vorgriff, die für alle nach diesem Artikel in Kraft bleibenden Beschränkungen gelten, entsprechen den Flexibilitätsbestimmungen, die nach den bilateralen MFV-Abkommen für den Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten. Eine mengenmässige Beschränkung der kumulierten Inanspruchnahme der Übertragung zwischen Kategorien, der Übertragung auf das folgende Übereinkommensjahr und der Ausnutzung im Vorgriff darf weder eingeführt noch beibehalten werden. 17. Verwaltungs Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels für notwendig erachtet werden, können zwischen den betreffenden Mitgliedern getroffen werden. Sie sind dem TMB zu notifizieren. 18. Mitgliedern, deren Ausfuhren am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens Beschränkungen unterlagen und deren Beschränkungen l,2v. H. oder weniger des Gesamtvolumens der von einem Einfuhrmitglied am 3I.Dezember 1991 angewendeten und nach diesem Artikel notifizierten Beschränkungen ausmachen, wird mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und für die Dauer dieses Übereinkommens eine bedeutungsvolle Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten für ihre Ausfuhren gewährt, und zwar entweder durch die sofortige Anwendung der Steigerungsraten für die nächsthöhere Stufe im Sinne der Absätze 13 und 14 oder
durch mindestens gleichwertige Änderungen der Zusammensetzung der Grundmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen, die einvernehmlich vereinbart werden. Diese Verbesserungen werden dem TMB notifiziert. 19. Wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens von einem Mitglied für eine Ware im ersten Jahr nach der Einbeziehung der betreffenden Ware in das GATT 1994 nach Massgabe dieses Artikels eine Schutzmassnahme gemäss Artikel XIX des GATT 1994 eingeleitet, so gilt in jedem Fall Artikel XIX in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmassnahmen, sofern nicht in Absatz 20 etwas Gegenteiliges bestimmt ist. 20. Wird eine derartige Massnahme mit nichttarifâren Mitteln durchgeführt, so wendet das betreffende Einfuhrmitglied die Massnahme auf Antrag eines Ausfuhrmitglieds, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware zu irgendeinem Zeitpunkt des der Einleitung der Schutzmassnahme unmittelbar vorausgehenden Einjahreszeitraums einer Beschränkung unterlagen, in der in Artikel XHI Absatz 2 Buchstabe d)
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des GATT 1994 beschriebenen Weise an. Das betreffende Ausfuhrmitglied verwaltet die Massnahme. Die anwendbare Höchstmenge darf nicht zur Folge haben, dass die betreffenden Ausfuhren unter das Niveau eines nicht zu weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraums gesenkt werden; darunter sind normalerweise die durchschnittlichen Ausfuhren des betreffenden Mitglieds in den letzten drei repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, zu verstehen. Wird die Schutzmassnahme für mehr als ein Jahr angewendet, so muss ferner die betreffende Höchstmenge im Verlauf des Anwendungszeitraums in regelmässigen Zeitabständen schrittweise liberalisiert werden. In derartigen Fällen macht das betreffende Ausfuhrmitglied von dem Recht gemäss Artikel XK Absatz 3 Buchstabe a) des GATT 1994, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des GATT 1994 auszusetzen, keinen Gebrauch. 21. Das TMB überprüft laufend die Durchführung dieses Artikels. Es prüft auf Antrag eines Mitglieds jede besondere Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels. Es richtet innerhalb von 30 Tagen geeignete Empfehlungen oder Feststellungen an das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder, nachdem es diese zur Teilnahme eingeladen hat.
Artikel3 1. Mitglieder, die (andere als die im Rahmen der MFV aufrechterhaltenen und unter Artikel 2 fallenden) Beschränkungen '> für Textil- und Bekleidungswaren beibehalten, müssen unabhängig davon, ob diese mit dem GATT 1994 vereinbar sind oder nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens entweder a) die betreffenden Beschränkungen dem TMB im einzelnen notifizieren oder b) Notifikationen solcher Beschränkungen, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, dem TMB zur Verfügung stellen. Soweit angebracht, sollen diese Notifikationen Angaben enthalten über die Begründung der Beschränkungen nach dem GATT 1994 einschliesslich der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, aufgrund deren diese Beschränkungen eingeführt wurden. 2. Mitglieder, die unter Absatz l fallende Beschränkungen aufrechterhalten, die nicht durch eine Bestimmung des GATT 1994 begründet sind, müssen diese Beschränkungen a) innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Übereinstimmung mit dem GATT 1994 bringen, wobei sie dies dem TMB zur Untemchtung notifizieren, oder b) nach einem Programm, das sie dem TMB spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorlegen müssen, schrittweise aufheben. Dieses Programm muss vorsehen, dass alle Beschränkungen innerhalb eines Zeitraums aufgehoben werden, der die Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht überschreitet. Das TMB kann an das betreffende Mitglied Empfehlungen in bezug auf ein derartiges Programm richten.
D Der Begriff «Beschränkungen» bezeichnet alle einseitigen mengenmässigen Beschränkungen sowie alle bilateralen Vereinbarungen und sonstigen Massnahmen mit gleicher Wirkung.
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3. Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stellen die Mitglieder dem TMB zur Unterrichtung alle Notifikationen von nach einer Bestimmung des GATT 1994 eingeführten neuen Beschränkungen oder Änderungen bestehender Beschränkungen für Textil- und Bekleidungswaren, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, innerhalb von 60 Tagen nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungen oder Änderungen zur Verfügung. 4. Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB zur Unterrichtung Gegennotifikationen in bezug auf die Begründung nach dem GATT 1994 oder in bezug auf nicht nach Massgabe dieses Artikels notifizierte Beschränkungen zuzuleiten. Verfahren im Zusammenhang mit solchen Gegennotifikationen können von allen Mitgliedern nach den einschlägigen Regeln und Verfahren der GATT 1994 bei dem zuständigen WTO-Organ eingeleitet werden. 5. Das TMB leitet die ihm nach diesem Artikel zur Verfügung gestellten Notifikationen allen Mitgliedern zur Unterrichtung zu.
Artikel 4 1. Die in Artikel 2 genannten und die nach Artikel 6 angewendeten Beschränkungen werden von den Ausfuhrmitgliedern verwaltet. Die Einfuhrmitglieder sind nicht verpflichtet, Sendungen zur Einfuhr zuzulassen, die über die nach Artikel 2 notifizierten oder nach Artikel 6 angewendeten Höchstmengen hinausgehen. 2. Die Mitglieder kommen überein, dass Änderungen in der Anwendung oder Verwaltung von nach diesem Übereinkommen notifizierten oder angewendeten Beschränkungen, wie Änderungen der Praxis, der Vorschriften, der Verfahren oder der Kategorien von Textil- und Bekleidungswaren einschliesslich Änderungen des Harmonisierten Systems, nicht zur Folge haben dürfen, dass das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen gestört, das den Mitgliedern eingeräumte Zugangsrecht beeinträchtigt, die volle Ausnutzung dieses Zugangsrechts behindert oder der unter dieses Übereinkommen fallende Handel zerrüttet wird. 3. Wird nach Artikel 2 die Einbeziehung einer Ware notifiziert, die nur einen Teil einer Höchstmenge darstellt, so kommen die Mitglieder überein, dass Änderungen der betreffenden Höchstmenge das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen dürfen. 4. Sofern in den Absätzen 2 und 3 genannte Änderungen notwendig sind, kommen die Mitglieder überein, dass ein Mitglied, das solche Änderungen vornehmen will, die davon betroffenen Mitglieder unterrichtet und nach Möglichkeit Konsultationen mit ihnen einleitet, bevor die betreffenden Änderungen wirksam werden, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Die Mitglieder kommen ferner überein, dass in Fällen, in denen vorherige Konsultationen nicht durchführbar sind, die Mitglieder, die solche Änderungen vornehmen, auf Antrag der betroffenen Mitglieder nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen Konsultationen aufnehmen, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Wird keine allseitig annehmbare Lösung erzielt, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, die Empfehlungen nach Artikel 8 ausspricht. Hatte das
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TSB keine Gelegenheit, einen Streitfall im Zusammenhang mit solchen Änderungen zu prüfen, das vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen worden waren, so wird der betreffende Fall von dem TMB nach den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der MFV geprüft.
Artikel 5 1. Die Mitglieder kommen überein, dass die Umgehung dieses Übereinkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren die Durchführung dieses Übereinkommens zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 beeinträchtigt. Die Mitglieder sollen daher die notwendigen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsverfahren festlegen, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen. Die Mitglieder kommen femer überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme aufgrund der Umgehung dieses Übereinkommens zu lösen. 2. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass dieses Übereinkommen durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren umgangen wird und dass keine oder nur unzureichende Massnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen, so führt es Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied bzw. den betreffenden Mitgliedern durch, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit von einem der beteiligten Mitglieder dem TMB unterbreitet werden, das Empfehlungen ausspricht. 3. Die Mitglieder kommen überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren die notwendigen Massnahmen zu treffen, um Umgehungspraktiken in ihrem Gebiet zu verhüten, zu untersuchen und gegebenenfalls rechtliche und/ oder administrative Massnahmen zu treffen. Die Mitglieder kommen überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren in Fällen der Umgehung oder behaupteten Umgehung dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um am Ort der Einfuhr, der Ausfuhr und gegebenenfalls der Umladung den Sachverhalt zu ermitteln. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Zusammenarbeit gemäss den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren auf Antrag und von Fall zu Fall die Untersuchung von Umgehungspraktiken, die einen Anstieg der Höchstmengen unterliegenden Ausfuhren in das Gebiet des die
Beschränkung aufrechterhaltenden Mitglieds verursachen, den Austausch von verfügbaren Unterlagen, Briefwechseln, Berichten und sonstigen einschlägigen Angaben sowie die Erleichterung von Unternehmensbesuchen und Kontakten einschliesst. Die Mitglieder sollen sich bemühen, die Umstände solcher Umgehungen oder behaupteten Umgehungen einschliesslich der Rolle der beteiligten Ausführer oder Einführer aufzuklären. 4. Liegen aufgrund einer Untersuchung hinreichende Beweise dafür vor, dass dieses Übereinkommen umgangen worden ist (d. h. liegen Beweise für das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Ursprungsort und die Umstände einer Umgehung vor), so kommen die Mitglieder überein, dass die zur Lösung des Pro-
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blems erforderlichen geeigneten Massnahmen getroffen werden sollen. Zu diesen Massnahmen kann die Zurückweisung von Einfuhren der betreffenden Waren oder, sofern die Waren bereits eingeführt worden sind, die Anrechnung auf die dem tatsächlichen Ursprungsland oder Ursprungsort entsprechenden Höchstmengen gehören, wobei den genauen Umständen der Umgehung und der Beteiligung des tatsächlichen Ursprungslandes oder Ursprungsorts angemessen Rechnung getragen wird. Sofern Beweise für eine Beteiligung der Mitglieder vorliegen, in deren Gebiet eine Umladung vorgenommen wurde, kann Zìi diesen Massnahmen auch die Einführung von Höchstmengen gegenüber den betreffenden Mitgliedern gehören. Derartige Massnahmen mit angemessenem Zeitplan und Geltungsbereich können getroffen werden, nachdem zwischen den betreffenden Mitgliedern Konsultationen im Hinblick auf die Erzielung einer allseitig zufriedenstellenden Lösung durchgeführt worden sind, und werden dem TMB mit einer ausführlichen Begründung notifiziert. Die betreffenden Mitglieder können in den Konsultationen andere Möglichkeiten der Abhilfe vereinbaren. Alle derartigen Vereinbarungen sind dem TMB ebenfalls zu notifizieren; das TMB kann für zweckmässig erachtete Empfehlungen an die Mitglieder richten. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann jedes betroffene Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das umgehend eine Prüfung vornimmt und Empfehlungen ausspricht. 5. Die Mitglieder stellen fest, dass in einigen Fällen von Umgehung Sendungen im Transit durch Länder oder Gebiete befördert werden können, in denen an den Umschlagorten keine Veränderungen der in diesen Sendungen enthaltenen Waren vorgenommen werden. Sie stellen fest, dass möglicherweise nicht generell eine Kontrolle dieser Sendungen an den Umschlagorten durchführbar ist. 6. Die Mitglieder kommen überein, dass falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur gleichfalls die Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen. Sofern Beweise dafür vorliegen, dass solche falschen Angaben zum Zwecke der Umgehung dieses Übereinkommens gemacht worden sind, kommen die Mitglieder überein, dass gemäss den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren Massnahmen gegen die beteiligten Ausführer oder Einführer getroffen werden sollen. Ist ein Mitglied der
Auffassung, dass dieses Übereinkommen durch solche falschen Angaben umgangen wird und dass keine oder nur unzureichende Verwaltungsmassnahmen getroffen werden, um solche Vorfalle zu behandeln und/oder Abhilfe zu schaffen, so soll dieses Mitglied umgehend in Konsultationen mit dem beteiligten Mitglied eintreten, um eine beiderseitig zufriedenstellende Lösung zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das Empfehlungen ausspricht. Diese Bestimmung soll die Miglieder nicht daran hindern, technische Berichtigungen vorzunehmen, wenn bei der Anmeldung der Waren unbeabsichtigt Irrtümer unterlaufen sind.
Artikel 6 1. Die Mitglieder erkennen an, dass es während der Übergangszeit notwendig sein kann, eine besondere vorübergehende Schutzklausel (in diesem Übereinkommen «vorübergehende Schutzklausel» genannt) anzuwenden. Diese vorübergehende Schutzklausel kann von allen Mitgliedern für die im Anhang aufgeführten Waren angewendet werden, die noch nicht gemäss Artikel 2 in das GATT 1994 einbezo-
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gen worden sind, Mitglieder, die keine unter Artikel 2 fallenden Beschränkungen aufrechterhalten, teilen dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens mit, ob sie das Recht zur Berufung auf diesen Artikel wahren wollen. Mitglieder, die die Protokolle zur Verlängerung der MFV seit 1986 nicht angenommen haben, machen diese Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die vorübergehende Schutzklausel soll so sparsam wie möglich und in einer Weise angewendet werden, die mit diesem Artikel und mit der effektiven Durchführung des Einbeziehungsprozesses nach diesem Übereinkommen vereinbar ist. 2. Schutzmassnahmen nach diesem Artikel können getroffen werden, wenn aufgrund der Feststellungen eines Mitglieds1} nachgewiesen wird, dass eine bestimmte Ware in derart erhöhten Mengen in das Gebiet des betreffenden Mitglieds eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der ähnliche und/oder unmittelbar konkurrierende Waren produziert, ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Ein erheblicher Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines erheblichen Schadens muss nachweislich durch die Erhöhung der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware und nicht durch andere Faktoren, wie technologischer Wandel oder Änderungen der Verbrauchergewohnheiten, verursacht werden. 3. Das Mitglied, dass eine Feststellung eines erheblichen Schadens bzw. der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens im Sinne des Absatzes 2 trifft, prüft die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweiges anhand von Veränderungen einschlägiger Wirtschaftsindikatoren, wie Ausstoss, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Langerbestände, Marktanteil, Ausfuhren, Löhne, Beschäftigung, inländische Preise, Gewinne und Investitionen, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig einen entscheidenden Hinweis gibt. 4. Eine nach diesem Artikel eingeführte Massnahme wird jeweils gegenüber bestimmten Mitgliedern angewendet. Die Mitglieder, denen ein erheblicher Schaden oder die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens zuzuschreiben ist, werden anhand folgender Kriterien bestimmt: ein bereits eingetretener oder bevorstehender scharfer und wesentlicher Anstieg der Einfuhren aus den betreffenden Mitgliedern
für sich gesehen, die Höhe der Einfuhren im Vergleich zu den Einfuhren aus anderen Quellen, der Marktanteil sowie die Einfuhr- und Inlandspreise auf einer vergleichbaren Vermarktungsstufe, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig einen entscheidenden Hinweis gibt. Schutzmassnahmen nach diesem Artikel werden nicht auf Ausfuhren eines Mitglieds angewendet, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware bereits einer Höchstmenge nach diesem Übereinkommen unterliegen.
') Eine Zollunion kann eine Schutzmassnahme für ihr gesamtes Gebiet oder für einen Mitgliedstaat anwenden. Beruft sich eine Zollunion auf die Schutzklausel für ihr gesamtes Gebiet, so müssen alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Lage in der Zollunion als ganzer getroffen werden. Wird eine Schutzmassnahme für einen Mitgliedstaat angewendet, so werden alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Lage in diesem Mitgliedstaat getroffen; in diesem Fall gilt die Massnahme nur für den betreffenden Mitgliedstaat.
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5. Die Geltungsdauer einer Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens für die Zwecke der Einführung einer Schutzmassnahme darf 90 Tage nach der ursprünglichen Notifikation nach Absatz 7 nicht überschreiten. 6. Bei der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel werden die Interessen der Ausfuhrmitglieder wie nachstehend beschrieben besonders berücksichtigt: a) die am wenigsten entwickelten Mitglieder erhalten eine deutlich günstigere Behandlung als die anderen in diesem Absatz genannten Gruppen von Mitgliedern, vorzugsweise in allen Elementen, zumindest jedoch global gesehen; b) Mitglieder, deren Gesamtvolumen an Textil- und Bekleidungsausfuhren im Vergleich zu dem Gesamtvolumen der Ausfuhren anderer Mitglieder klein ist und auf die nur ein geringer Anteil der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds entfällt, erhalten bei der Festlegung der wirtschaftlichen Bedingungen nach den Absätzen 8, 13 und 14 eine differenzierte und günstigere Behandlung, Bei diesen Lieferländern werden die künftigen Möglichkeiten für eine Entwicklung ihres Handels und die Notwendigkeit, ihnen kommerzielle Einfuhrmengen zuzugestehen, im Sinne des Artikels l Absätze 2 und 3 gebührend berücksichtigt; c) bei Waren aus Wolle aus einem Wolle produzierenden Entwicklungsland-Mitglied, dessen Wirtschaft und Handel mit Textilwaren und Bekleidung vom Wollsektor abhängig sind, dessen Textil- und Bekleidungsausfuhren nahezu auschliesslich aus Waren aus Wolle bestehen und dessen Handelsvolumen bei Textilwaren und Bekleidung auf den Märkten der Einfuhrmitglieder einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, werden die Ausfuhrerfordernisse des betreffenden Mitglieds bei der Prüfung von Höchstmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen besonders in Betracht gezogen; d) ein Mitglied gewährt eine günstigere Behandlung für die Wiedereinfuhr von Textil- und Bekleidungswaren, die es zur Be- oder Verarbeitung und anschliessenden Wiedereinfuhr in ein anderes Mitglied ausgeführt hatte; diese Behandlung unterliegt den Rechtsvorschriften und Praktiken des Einfuhrmitglieds und ist abhängig von zufriedenstellenden Kontroll- und Bescheinigungsverfahren, wenn diese Waren aus einem Mitglied eingeführt werden, für das ein wesentlicher Anteil der gesamten Textil- und Bekleidungsausfuhren auf diese
Art des Warenverkehrs entfällt. 7. Ein Mitglied, das eine Schutzmassnahme beabsichtigt, beantragt Konsultationen mit den Mitgliedern, die von der Massnahme betroffen wären. Dem Konsultationsersuchen sind genaue und sachdienliche Angaben für einen möglichst nicht zu weit zurückliegenden Zeitraum beizufügen, aus denen insbesondere folgendes ersichtlich wird: a) die Faktoren gema'ss Absatz 3, auf die das betreffende Mitglied die Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens stützt, und b) die Faktoren gemäss Absatz 4, aufgrund deren es die Schutzmassnahme gegenüber den betreffenden Mitgliedern vorschlägt. Bei Konsultationsersuchen nach diesem Absatz beziehen sich diese Angaben so eng wie möglich auf erkennbare Produktionssektoren und auf den in Absatz 8 genannten Bezugszeitraum. Das Mitglied, das die Schutzmassnahme einführen will, gibt ferner an, in welcher Höhe die Beschränkung der Einfuhren der fraglichen Ware aus den betreffenden Mitgliedern festgesetzt werden soll; die vorgeschlagene Höchst-
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menge darf nicht unter dem in Absatz 8 genannten Niveau liegen. Das Mitglied, das ein Konsultationsersuchen stellt, teilt gleichzeitig dem Vorsitzenden des TMB das Konsultationsersuchen zusammen mit den in den Absätzen 3 und 4 genannten sachlichen Angaben einschliesslich der vorgeschlagenen Höchstmenge mit. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder des TMB von dem Konsultationsersuchen unter Angabe des antragstellenden Mitglieds, der fraglichen Ware und der Mitglieder, an die das Ersuchen gerichtet ist. Mitglieder, an die ein Konsultationsersuchen gerichtet wird, geben diesem Ersuchen umgehend statt; die Konsultationen werden unverzüglich aufgenommen und normalerweise innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgeschlossen. 8. Wird in den Konsultationen Einvernehmen darüber erzielt, dass die Lage eine Beschränkung der Ausfuhren der betreffenden Ware durch die betreffenden Mitglieder erfordert, so wird die Höchstmenge auf einem Niveau festgesetzt, dass nicht niedriger sein darf als das Niveau der Ausfuhren oder Einfuhren aus den betreffenden Mitgliedern in dem Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wurde. 9. Die Einzelheiten der vereinbarten Beschränkungsmassnahme werden dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Abschluss der Vereinbarung mitgeteilt. Das TMB stellt fest, ob die Vereinbarung nach Massgabe dieses Artikels begründet ist. Bei dieser Feststellung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben. Das TMB kann an die betreffenden Mitglieder die für notwendig erachteten Empfehlungen richten. 10. Ist jedoch nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens keine Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedern zustande gekommen, so kann das Mitglied, das die Schutzmassnahme vorgeschlagen hat, die Beschränkung nach Massgabe dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf des Konsultationszeitraums von 60 Tagen anwenden, wobei das Einfuhrdatum oder das Ausfuhrdatum zugrunde gelegt wird; gleichzeitig befasst es das TMB mit der Angelegenheit. Es steht allen betroffenen Mitgliedern frei, das TMB vor Ablauf des Zeitraums von 60 Tagen mit der Angelegenheit zu befassen. In beiden Fällen nimmt
das TMB umgehend eine Prüfung des Sachverhalts einschliesslich der Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmässige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Bei dieser Prüfung stützt sich das TMB auf die sachlich Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben. 11. Unter äusserst ungewöhnlichen und kritischen Umständen, wenn eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Massnahme nach Absatz 10 vorläufig getroffen werden, sofern das Konsultationsersuchen und die Mitteilung an das TMB innerhalb von höchstens 5 Arbeitstagen nach der Einführung der Massnahme erfolgen. Kommt in diesen Konsultationen keine Einigung zustande, so wird das TMB bei Abschluss der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 60 Tage nach der Einführurig der Massnahme unter-
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richtet. Das TMB nimmt umgehend eine Prüfung der Angelegenheit vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmässig Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Kommt in diesen Konsultationen eine Einigung zustande, so unterrichten die Miglieder das TMB bei Abschluss der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 90 Tage nach der Einführung der Massnahme. Das TMB kann für zweckmässig erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten. 12. Ein Mitglied kann nach diesem Artikel angewendete Massnahmen entweder a) bis zu drei Jahren ohne Verlängerung oder b) bis zur Einbeziehung der Waren in das GATT 1994 aufrechterhalten, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird. 13. Bleibt die Beschränkungsmassnahrne für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Kraft, so gilt für die folgenden Jahre die für das erste Jahr festgesetzte Höchstmenge zuzüglich einer Steigerungsrate von nicht weniger als 6 v. H. pro Jahr, es sei denn, dass gegenüber dem TMB etwas Gegenteiliges begründet wird. Die Höchstmenge für die betreffende Ware kann in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Ausnutzung im Vorgriff und/oder Übertragung auf das folgende Jahr um 10 v. H. überschritten werden, wobei auf die Ausnutzung im Vorgriff nicht mehr als 5 v. H. entfallen dürfen. Für die kumulierte Inanspruchnahme der Übertragung auf das folgende Jahr, der Ausnutzung im Vorgriff und des Absatzes 14 dürfen keine mengenmässigen Beschränkungen gelten. 14. Führt ein Mitglied eine Beschränkung nach diesem Artikel für mehr als eine Ware eines anderen .Mitglieds ein, so darf die nach diesem Artikel vereinbarte Höchstmenge für jede dieser Waren um 7 v. H. überschritten werden, sofern die Gesamtausfuhren von einer Beschränkung unterliegenden Waren die Summe der Höchstmengen für alle nach diesem Artikel einer Beschränkung unterworfenen Waren nicht überschreiten, wobei vereinbarte gemeinsame Masseinheiten zugrunde gelegt werden. Stimmen die Anwendungszeiträume der Beschränkungen für diese Waren nicht überein, so wird diese Bestimmung pro rata temporis angewendet. 15. Wird eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel für eine Ware angewendet, für die im Zwölfmonatszeitraum vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens bereits eine Beschränkung nach der MFV oder nach Artikel 2 oder 6 galt, so wird
die neue Höchstmenge in der in Absatz 8 genannten Höhe festgesetzt, es sei denn, das Inkrafttreten der neuen Höchstmenge erfolgt innerhalb eines Jahres nach a) dem Tag der Notifikation der Aufhebung der früheren Beschränkung nach Artikel 2 Absatz 15 oder b) dem Tag der Aufhebung der früheren nach diesem Artikel oder nach der MFV eingeführten Beschränkung; in diesem Fall darf die neue Höchstmenge nicht niedriger sein als entweder i) die Höchstmenge für den letzten Zwölfmonatszeitraum, in dem eine Beschränkung für die Ware galt, oder ii) die Höchstmenge nach Absatz 8, wobei die höhere dieser beiden Höchstmengen zugrunde gelegt wird. 16. Beschliesst ein Mitglied, das keine Beschränkung nach Artikel 2 aufrechterhält, eine Beschränkung nach diesem Artikel einzuführen, so trifft es angemessene Vorkehrungen, die a) Faktoren wie die bestehende Einreihung in die Zollnomenklatur und die auf üblichen^Iandelsbräuchen bei Einfuhr- und Ausfuhrgeschäften beruhenden Mengeneinheiten berücksichtigen, und zwar sowohl in bezug auf die Faser-
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Zusammensetzung als auch in bezug auf den Wettbewerb in dem betreffenden Segment des Binnenmarktes, und b) eine übermässige Aufsplitterung der Kategorien vermeiden. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 7 oder 11 enthält vollständige Angaben über diese Vorkehrungen.
Artikel? 1. Als Teil des Einbeziehungsprozesses und unter Bezugnahme auf die besonderen Verpflichtungen, die die Mitglieder aufgrund der Uruguay-Runde übernommen haben, treffen alle Mitglieder die erforderlichen Massnahrnen, um den Regeln und Disziplinen des GATT 1994 in folgender Hinsicht nachzukommen: a) Gewährleistung eines verbesserten Marktzugangs für Textil- und Bekleidungswaren durch Massnahmen wie Senkung und Bindung von Zollsätzen, Senkung oder Beseitigung von nichttarifaren Hemmnissen und Vereinfachung der Zoll-, Verwaltungs- und Lizenzerteilungsförmlichkeiten; b) Sicherstellung einer Politik fairer und angemessener Handelsbedingungen für Textilwaren und Bekleidung in Bereichen wie Dumping und Antidumpingbestimmungen und -verfahren, Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie Schutz der Rechte an geistigem Eigentum; c) Vermeidung einer Diskriminierung der Einfuhren im Textil- und Bekleidungssektor bei der Durchführung von Massnahmen aus allgemeinen handelspolitischen Gründen. Solche Massnahmen lassen die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 unberührt. 2. Die Mitglieder notifizieren dem TMB die Massnahmen nach Absatz l, die sich auf die Durchführung dieses Übereinkommens auswirken. Soweit diese Massnahmen anderen WTO-Organen notifiziert worden sind, genügt für die Zwecke dieses Absatzes eine Zusammenfassung mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Notifikation, Es steht den Mitgliedern frei, Gegennotifikationen an das TMB zu richten, 3. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein anderes Mitglied die in Absatz l bezeichneten Massnahmen nicht getroffen hat und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen beeinträchtigt worden ist, so kann es die Angelegenheit den zuständigen WTO-Organen vorlegen und das TMB unterrichten. Alle Feststellungen oder Schlussfolgemngen der betreffenden WTO- Organe in dieser Angelegenheit sind Teil des zusammenfassenden Berichts des TMB.
Artikel S 1. Zur Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens, zur Prüfung der nach diesem Übereinkommen getroffenen Massnahmen und deren Konformität mit diesem Übereinkommen sowie zur Ausübung der in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Befugnisse wird das Textilaufsichtsorgan («TMB») eingesetzt. Das TMB besteht aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung des TMB soll ausgewogen und möglichst repräsentativ sein, und ein regelmässiger Wechsel der Mitgliedschaft in angemessenen Zeitabständen ist vorgesehen. Die Mitglieder des TMB werden von den vom Rat für Warenverkehr für die
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Mitgliedschaft in dem TMB bezeichneten Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt und üben ihre Funktion ad personam aus. 2. Das TMB entwickelt selbst seine Arbeitsverfahren. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass ein Konsensus in dem TMB ohne die Zustimmung von Mitgliedern zustande kommen kann, die von Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt worden sind, die Partei in einem dem TMB zur Prüfung vorliegenden ungeklärten Streit sind. 3. Das TMB gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es stützt sich dabei auf die von den Mitgliedern dieses Übereinkommens nach dessen einschlägigen Artikeln vorgenommenen Notifikationen und Mitteilungen, ergänzt durch gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Angaben oder Einzelheiten, die von den Mitgliedern vorgelegt oder von dem TMB angefordert werden. Es kann sich ferner auf Notifikationen oder Berichte von anderen WTO-Organen oder aus anderen für geeignet erachteten Quellen stützen, 4. Die Mitglieder räumen einander angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über alle die Durchführung dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten ein. 5. Kommt in bilateralen Konsultationen nach diesem Übereinkommen keine einvernehmlich vereinbarte Lösung zustande, so richtet das TMB auf Ersuchen eines der beiden Mitglieder nach einer gründlichen und zügigen Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. 6. Das TMB prüft auf Ersuchen eines Mitglieds dieses Übereinkommens umgehend alle besonderen Angelegenheiten, die nach Auffassung dieses Mitglieds seinen Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens schaden, wenn Konsultationen zwischen diesem Mitglied und den anderen betroffenen Mitgliedern keine allseitig zufriedenstellende Lösung ergeben haben. In einer solchen Angelegenheit macht das TMB gegenüber den betreffenden Mitgliedern sowie für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 11 für zweckmässig erachtete Bemerkungen. 7. Bevor das TMB seine Empfehlungen oder Bemerkungen abfasst, lad es die Mitglieder, die von der zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit unmittelbar betroffen sein können, zur Teilnahme ein. 8. Das TMB gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen ab, sofern in diesem Übereinkommen
nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden den unmittelbar betroffenen Mitgliedern mitgeteilt. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden auch dem Rat für Warenverkehr zur Unterrichtung zugeleitet. 9. Die Mitglieder bemühen sich, den Empfehlungen des TMB in vollem Umfang nachzukommen; das TMB übt eine angemessene Kontrolle über die Umsetzung seiner Empfehlungen aus. 10. Hält ein Mitglied es für unmöglich, den Empfehlungen des TMB nachzukommen, so teilt es dem TMB spätestens einen Monat nach Eingang der betreffenden Empfehlung die Gründe dafür mit. Nach sorgfältiger Prüfung dieser Gründe spricht das TMB unverzüglich weitere für zweckmässig erachtete Empfehlungen aus. Bleibt die Angelegenheit auch nach diesen Empfehlungen weiter ungelöst, so kann
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jedes betroffene Mitglied den Fall dem Streitbeilegungsorgan unterbreiten und sich auf Artikel XXII Absatz 2 des GATT 1994 sowie auf die einschlägigen Bestimmungen der Streitbeilegungsvereinbarung berufen. 11. Zur Beaufsichtigung der Durchführung dieses Übereinkommens nimmt der Rat für Warenverkehr vor dem Ende jeder Stufe des Einbeziehungsprozesses eine umfassende Prüfung vor. Zur Unterstützung dieser Prüfung legt das TMB spätestens sechs Monate vor dem Ende jeder Stufe dem Rat für Warenverkehr einen vollständigen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens im Berichtszeitraum vor; in diesem Bericht werden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Einbeziehungsprozess, der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel und der Anwendung der Regeln und Disziplinen des GATT 1994 gemäss den Artikeln 2, 3, 6 und 7 behandelt. Dieser Bericht kann die von dem TMB für zweckmässig erachteten Empfehlungen an den Rat für Warenverkehr einschliessen. 12. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung kann der Rat für Warenverkehr im Wege des Konsensus Beschlüsse fassen, die er für zweckmässig erachtet, um zu gewährleisten, dass das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigt wird. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Angelegenheit im Sinne des Artikels 7 entstehen können, kann das Streitbeilegungsorgan unbeschadet des in Artikel 9 festgelegten Datums des Ausserkrafttretens für die an die Prüfung anschliessende Stufe eine Anpassung des Artikels 2 Absatz 14 gegenüber Mitgliedern bewilligen, die ihren Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nachweislich nicht nachkommen.
Artikel 9 Dieses Übereinkommen und alle "aufgrund dieses Übereinkommens angewendeten Beschränkungen treten am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens ausser Kraft; am gleichen Tag wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen. Dieses Übereinkommen wird nicht verlängert.
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Anhang Liste der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren 1. Dieser Anhang enthält die Liste der Textil- und Bekleidungswaren, die im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) mit sechsstelligen Nummern erfasst sind. 2. Massnahmen aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 werden für einzelne Textil- und Bekleidungswaren getroffen und nicht auf der Grundlage von HS-Nummern als solchen. 3. Massnahmen aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 dürfen nicht für folgende Waren getroffen werden: a) Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder von in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fussantrieb hergestellten Geweben, von in Handarbeit aus derartigen Geweben hergestellten Konfektionswaren sowie von handwerklichen Textil- und Bekleidungswaren der traditionellen Volkskunst, sofem für diese Waren nach zwischen den betreffenden Mitgliedern vereinbarten Verfahren ausgestellte ordnuhgsgemässe Bescheinigungen vorgelegt werden; b) traditionell gehandelte Textilwaren, die vor 1982 in kommerziell bedeutenden Mengen international gehandelt wurden, wie Taschen, Säcke und Beutel, Teppichunterlagen, Bindfäden, Seile und Taue, Gepäckwaren, Matten, Teppiche und andere Fussbodenbelage, die traditionell aus Fasern wie Jute, Kokos, Sisal, Abaca, Maguey und Henequen hergestellt werden; c) Waren aus reiner Seide. Für die vorgenannten Waren gilt Artikel XIX des GATT 1994 in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmassnahmen.
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Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS)
HS-Nr. Warenbezeichnung Kap. 50 Seide. 5004 00 Seidengarne (andere als Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5005 00 Schappeseidengame od. Bouretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5006 00 Seidengarne, Schappeseidengame od. Bouretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar 5007 10 Gewebe Bouretteseide 5007 20 Gewebe mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide (ausgenommen Bouretteseide) von 85 GHT oder mehr 5007 90 Andere Gewebe aus Seide
Kap. 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar 510510 Gekrempelte Wolle 5105 21 Gekämmte Wolle in loser Form («open tops») 5105 29 Kammzüge aas Wolle und andere gekämmte Wolle, ausgenommen gekämmte Wolle in loser Form 5105 30 Feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt 5106 10 Garne aus gekämmter Wolle, >/=85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5106 20 Streichgarne aus Wolle, <85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5107 10 Kammgame aus Wolle, >/=85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5107 20 Kammgarne aus Wolle, <85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzel verkauf 5108 10 Streichgame aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzel verkauf 5108 20 Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5109 10 Game aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT dieser Spinnstoffe, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5109 90 Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT dieser Spinnstoffe, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5110 00 Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar 5111 11 Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, 5111 19 Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, 5111 20 Streichgamgewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
5111 30 Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt 5111 90 Andere Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/= 85 GHT 5112 11 Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85, </=200 g/m2 5112 19 Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, 5112 20 Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, mit synth. od. künstl, Filamenten gemischt 5112 30 Kammgarngewebê aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt 511290 Andere Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT 5113 00 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar
Kap. 52 Baumwolle 5204 11 Nähgarne aus Baumwolle, >/=85 GHT Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5204 19 Nähgarne aus Baumwolle, <85 GHT Baumwolle, nicht in Aufmachungen für den Einzel verkauf 5204 20 Nähgarne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 11 Garne aus Baumwolle, >/=85.GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 12 Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwimt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 13 Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192,31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 14 Game aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 15 Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 21 Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 22 Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 23 Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwimt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 24 Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 25 Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirat, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
5205 31 Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 32 Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 33 Andere Game aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 34 Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192,31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 3,5 Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 41 Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 42 Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 43 Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 > dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 44 Andere Game aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5205 45 Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, <I 25 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 11 Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzel verkauf 5206 12 Game aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 13 Game aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 14 Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwimt, aus nicht gekämmten 5206 15 Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 21 Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 22 Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwimt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzel verkauf
5206 23 Game aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelvcrkauf
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
5206 24 Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwimt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 25 Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 31 Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 32 Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 33 Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 34 Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 35 Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 41 Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 42 Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232,56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 43 Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 44 Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5206 45 Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5207 10 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgame), >/=85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5207 90 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), <85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5208 11 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht 5208 12 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/-85 GHT, >100 g/m2 5208 13 Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, roh 5208 19 Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 5208 21 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gebleicht 5208 22 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2 bis 200 g/m2, gebleicht
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
5208 23 Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht 5208 29 Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht 5208 31 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, gefärbt 5208 32 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT,>100 g/m2 bis 200 g/m2, gefärbt 5208 33 Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt 5208 39 Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt 5208 41 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, buntgewebt 5208 42 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2 bis 200 g/m2, buntgewebt 5208 43 Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt 5208 49 Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt 5208 51 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m2, bedruckt 5208 52 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m2 bis 200 g/m2, bedruckt 5208 53 Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt 5208 59 Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt 5209 11 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 5209 12 Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh 5209 19 Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, roh . 5209 21 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht 5209 22 Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht 5209 29 Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gebleicht 5209 31 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt 5209 32 Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt 5209 39 Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, gefärbt 5209 41 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt 5209 42 Denim aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
5209 43 Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt 5209 49 Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, buntgewebt 5209 51 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt 5209 52 Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt 5209 59 Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m2, bedruckt 5210 11 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt* nicht mehr als 200 g/m2, roh 5210 12 Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh 521019 Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern 5210 21 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht 5210 22 Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht 5210 29 Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern 5210 31 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt 5210 32 Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt 5210 39 Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern 5210 41 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt 5210 42 Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, buntgewebt 5210 49 Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern 5210 51 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt 5210 52 Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt 5210 59 Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern 5211 11 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh 5211 12 Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, 5211 19 Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m2, roh
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
5211 21 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht 5211 22 Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht 5211 29 Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gebleicht 5211 31 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt 5211 32 Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt 5211 39 Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, gefärbt 5211 41 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, buntgewebt 5211 42 Denim aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr 5211 43 Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, >200 g/m2, buntgewebt 5211 49 Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern 521] 51 Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt 5211 52 Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt 5211 59 Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m2, bedruckt 5212 11 Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, roh 5212 12 Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, gebleicht 5212 13 Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, gefärbt 5212 14 Andere Gewebe aus Baumwolle, </=200 g/m2, buntgewebt 5212 15 Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m2, bedruckt 5212 21 Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, roh 5212 22 Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gebleicht 5212 23 Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, gefärbt 5212 24 Andere Gewebe aus Baumwolle, >200 g/m2, buntgewebt 5212 25 Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m2, bedruckt
Kap. 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen 5306 10 Game aus Flachs (Leinengarne), ungezwirnt 5306 20 Game aus Flachs (Leinengarne), gezwirnt 5307 10 Game aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, ungezwirnt 5307 20 Game aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, gezwirnt 5308 20 Hanfgarne 5308 90 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
5309 11 Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, roh od. gebleicht 5309 19 Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, andere als roh od. gebleicht 5309 21 Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), <85 GHT Flachs, roh od. gebleicht 5309 29 Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), <85 GHT Flachs, andere als roh od. gebleicht 5310 10 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, roh 5310 90 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als roh .5311 00 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen Kap. 54 Synthetische oder künstliche Filamente 5401 10 Nähgarne aus synthetischen Filamenten 5401 20 Nähgarne aus künstlichen Pilamenten 5402 10 Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Nylon od. anderen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzel verkauf 5402 20 Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 31 Texturierte Game, aus Nylon od. anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von </=50 tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 32 Texturierte Garne, aus Nylon od. anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Game von >50 tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 33 Texturierte Game, aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 39 Andere texturierte Game aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 41 Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 42 Garne aus Polyestern, teilverstreckt, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 43 Garne aus anderen Polyestern, ungezwimt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 49 Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwimt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 51 Garne aus Nylon öd, anderen Polyamiden, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 52 Garne aus Polyestern, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 59 Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 61 Andere Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
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HS-Nr. Warenbezeichnung 5402 62 Andere Game aus Polyestern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5402 69 Andere Garne aus synthetischen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5403 10 Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Viskose, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5403 20 Texturierte Garne, aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5403 31 Garne aus Viskose, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5403 32 Garne aus Viskose, ungezwirnt, >120 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5403 33 Garne aus Celluloseacetat, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5403 39 Andere Garne aus künstlichen Filamenten, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5403 41 Andere Garne aus Viskose, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5403 42 Andere Garne aus Celluloseacetat, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5403 49 Andere Garne aus anderen künstlichen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5404 10 Synthetische Monofile, >/=67 dtex und einem grössten Durchmesser von l mm od. weniger 5404 90 Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm od. weniger 5405 00 Künstliche Monofile, 67 dtex, grösster Durchmesser >1 mm; Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, Breite </=5 mm 5406 10 Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5406 20 Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5407 10 Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon od. anderen Polyamiden od. aus Polyester 5407 20 Gewebe aus Streifen oder dergleichen aus synthetischer Spinnmasse 5407 30 Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI (Erzeugnisse aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne) 5407 41 Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, roh od. gebleicht 5407 42 Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, gefärbt 5407 43 Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, buntgewebt 5407 44 Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen Polyamiden, bedruckt 5407 51 Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, roh od. gebleicht
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr, Warenbezeichnung
5407 52 Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, gefärbt 5407 53 Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, buntgewebt 5407 54 Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, bedruckt 5407 60 Andere Gewebe, >/=85 GHT nicht texturierte Polyester-Filamente 5407 71 Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, roh od. gebleicht 5407 72 Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, gefärbt 5407 73 Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, buntgewebt 5407 74 Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, bedruckt 5407 81 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh od. gebleicht 5407 82 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt 5407 83 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt 5407 84 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt 5407 91 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, roh od. gebleicht 5407 92 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, gefärbt 5407 93 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, buntgewebt 5407 94 Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, bedruckt 5408 10 Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen 5408 21 Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. dergleichen, roh/gebleicht 5408 22 Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. dergleichen, gefärbt 5408 23 Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filaraente, Streifen od. dergleichen, buntgewebt 5408 24 Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od. dergleichen, bedruckt 5408 31 Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, roh od. gebleicht 5408 32 Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, gefärbt 5408 33 Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, buntgewebt 5408 34 Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, bedruckt
Kap. 55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern 5501 10 Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Nylon od. anderen Polyamiden 5501 20 Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyestern 5501 30 Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyacryl oder Modacryl 5501 90 Andere Kabel aus synthetischen Filamenten 5502 00 Kabel aus künstlichen Filamenten 5503 10 Spinnfasern aus Nylon od. anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt 5503 20 Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt
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HS-Nr. Warenbezeichnung
5503 30 Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, weder gekrempelt noch gekämmt 5503 40 Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt 5503 90 Andere synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt 5504 10 Spinnfasern aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt 5504 90 Künstliche Spinnfasern, andere als aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt 5505 10 Abfälle aus synthetischen Chemiefasern 5505 20 Abfälle aus künstlichen Chemiefasern 5506 10 Spinnfasern aus Nylon od. anderen Polyamiden, gekrempelt oder gekämmt 5506 20 Spinnfasern aus Polyestern, gekrempelt oder gekämmt 5506 30 Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, gekrempelt oder gekämmt 5506 90 Andere synthetische Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt 5507 00 Künstliche Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt 5508 10 Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern 5508 20 Nähgarne aus künstlichen Spinnfasern 5509 11 Game, >/=85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 12 Garne, >/=85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 21 Garne, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 22 Garne, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 31 Garne, >/=85 GHT Polyacryl- oder Modacryl-Spinntasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 32 Garne, >/=85 GHT Polyacryl-/Modacryl-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 41 Andere Game, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzel verkauf 5509 42 Andere Game, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 51 Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/künstl. Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 52 Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaarcn gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 53 Andere Game aus Polyester-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 59 Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern, mit anderen Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 61 Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren
gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 62 Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasem mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
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HS-Nr. Warenbezeichnung
5509 69 Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasera, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 91 Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt 5509 92 Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5509 99 Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5510 11 Game, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5510 12 Garne, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5510 20 Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5510 30 Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5510 90 Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5511 10 Garne, >/=85 GHT synthetische Spinnfasern, ausgenommen Nähgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5511 20 Garne, <85 GHT synthetische Spinnfasern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5511 30 Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5512 11 Gewebe, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, roh od. gebleicht 5512 19 Gewebe, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, andere als roh od. gebleicht 5512 21 Gewebe, >/=85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, roh od. gebleicht 5512 29 Gewebe, >/=85 GHT Polyacryl-Spinnfasera, andere als roh od. gebleicht 5512 91 Gewebe, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, roh/gebleicht 5512 99 Gewebe, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, andere als roh/ gebleicht 5513 11 Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht 5513 12 Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5513 13 Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5513 19 Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, roh/gebleicht 5513 21 Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <S5 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170g/m2, gefärbt 5513 22 Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5513 23 Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170g/m2, gefärbt
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HS-Nr. Warenbezeichnung
5513 29 Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mil Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, gefärbt 5513 31 Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, buntgewebt 5513 32 Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5513 33 Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5513 39 Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, buntgewebt 5513 41 Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </=170 g/m2, bedruckt 5513 42 Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5513 43 Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5513 49 Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, </= 170 g/m2, bedruckt 5514 11 Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht 5514 12 Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5514 13 Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5514 19 Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, roh/gebleicht 5514 21 Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt 5514 22 Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5514 23 Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5514 29 Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, gefärbt 551431 Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt 5514 32 Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle - 5514 33 Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5514 39 Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, buntgewebt 551441 Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m2, bedruckt 551442 Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr, Warenbezeichnung
5514 43 Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle 5514 49 Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >17 g/m2, bedruckt 5515 U Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Viskose-Spinnfasern gemischt 5515 12 Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt 5515 13 Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt 5515 19 Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern 5515 21 Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt 5515 22 Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt 5515 29 Andere Gewebe aus Polyacryl oder Modacryl Spinnfasern 5515 91 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt 5515 92 Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, mit Wolle od. feinen Tierhaaren gemischt 5515 99 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern 5516 11 Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, roh/gebleicht 5516 12 Gewebe, >/=85 GHT kunstliche Spinnfasern, gefärbt 5516 13 Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, buntgewebt 5516 14 Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, bedruckt 5516 21 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, roh/gebleicht 5516 22 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, gefärbt 5516 23 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, buntgewebt 5516 24 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt 5516 31 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, roh/gebleicht 5516 32 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, gefärbt 5516 33 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, buntgewebt 5516 34 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, bedruckt 5516 41 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh od. gebleicht 5516 42 Gewebe aus künsüichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt 5516 43 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt
Übereinkommen über Textüwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
5516 44 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt 5516 91 Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, roh od. gebleicht 5516 92 Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, gefärbt 5516 93 Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, buntgewebt 5516 94 Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, bedruckt
Kap. 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren 5601 10 Hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, aus Watte 5601 21 Watte aus Baumwolle und Waren daraus, andere als hygienische Waren 5601 22 Watte aus Chemiefasern und Waren daraus, andere als hygienische Waren 5601 29 Watte aus anderen Spinnstoffen und Waren daraus, andere als hygienische Waren 5601 30 Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen 5602 10 Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse 5602 21 Pilze, andere als Nadelfilze, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen 5602 29 Filze, andere als Nadelfilze, aus anderen Spinnstoffen, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen 5602 90 Anderer Filze aus Spinnstoffen 5603 00 Vliesstoffe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen 5604 10 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen 5604 20 Hochfeste Garne aus Polyester, Nylon od. and. Polyamiden od. aus Viskose, getränkt od. bestrichen 5604 90 Andere Garne, Streifen und dergl. aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt 5605 00 Metallgame und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver usw. 5606 00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergl.; Chenillegame; Maschengarne 5607 10 Bindfaden, Seile und Taue, aus Jute od. anderen textilen Bastfasern 5607 21 Bindegame oder Pressengame, aus Sisal od. anderen textilen Agavefasern 5607 29 Andere Bindfaden, Seile und Taue, aus Sisal od. anderen textilen Agavefasern 5607 30 Bindfaden, Seile und Taue, aus Abaca (Manilahanf) od. aus anderen harten Blattfascrn 5607 41 Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen od. Polypropylen 5607 49 Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Polyethylen od. Polypropylen 5607 50 Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen synthetischen Chemiefasern
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
5607 90 Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen Spinnstoffen 5608 11 Konfektionierte Fischernetze, aus synthetischen od. künstlichen Spinnstoffen 5608 19 Geknüpfte Netze aus Bindfaden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus synthetischen od. künstlichen Spinnstoffen 5608 90 Andere geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus anderen Spinnstoffen 5609 00 Waren aus Garnen, aus Streifen od. dergl., aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Kap. 57 Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen 5701 10 Geknüpfte Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren 5701 90 Geknüpfte Teppiche aus anderen Spinnstoffen 5702 10 Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche 5702 20 Fussbodenbeläge aus Kokosfasem 5702 31 Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, nicht konfektioniert 5702 32 Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, mit Flor, nicht konfektioniert 5702 39 Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, nicht konfektioniert 5702 41 Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, konfektioniert 5702 42 Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert 5702 49 Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert 5702 51 Andere Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, ohne Flor, nicht konfektioniert 5702 52 Andere Teppiche aus synth, od. künstl. Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert 5702 59 Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert 5702 91 Andere Teppiche aus Wolle öd, feinen Tierhaaren, ohne Flor, konfektioniert 5702 92 Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert 5702 99 Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert 5703 10 Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, gelüftet (Nadelflor) 5703 20 Teppiche aus Nylon od. anderen Polyamiden, gelüftet (Nadelflor) 5703 30 Teppiche aus anderen synth. od. künstl. Spinnstoffen, gelüftet (Nadelflor) 5703 90 Teppiche aus anderen Spinnstoffen, gelüftet (Nadelflor) 5704 10 Fliesen mil einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger 5704 90 Andere Teppiche aus Filz 5705 00 Andere Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung Kap. 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 5801 10 Samt und Plüsch, gewebt, aus Wolle/feinen Tierhaaren, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder 5801 21 Schusssamt und Schussplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten 5801 22 Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder 5801 23 Anderer Schusssamt und Schussplüsch, aus Baumwolle 5801 24 Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten (Epingle), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder 5801 25 Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, aufgeschnitten, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder 5801 26 Chenillegewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder 5801 31 Schusssamt und Schussplüsch, aus Chemiefasern, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder 5801 32 Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten, ausgenommen Bänder 5801 33 Schusssamt und Schussplüsch, aus Chemiefasern 5801 34 Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, nicht aufgeschnitten (Epingle), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder 5801 35 Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder 5801 36 Chenillegewebe aus Chemiefasern, ausgenommen Bänder 5801 90 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder 5802 U Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, roh 5802 19 Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, andere als roh 5802 20 Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder 5802 30 Getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 57.03 5803 10 Drehergewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder 5803 90 Drehergewebe aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder 5804 10 Tülle (einschl. Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert 5804 21 Maschinengefertigte Spitzen, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive 5804 29 Maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive 5804 30 Handgefertigte Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive 5805 00 Tapisserien, handgewebt, und Tapisserien als Nadelarbeit, auch konfektioniert 5806 10 Bänder aus Samt, Plüsch und Chenillegewebe
5806 20 Andere Bänder, >/=5 GHT Elastomergarne oder Kautschukfäden
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
5806 3J Andere Bänder, aus Baumwolle 5806 32 Andere Bänder, Chemiefasern 5806 39 Andere Bänder, aus anderen Spinnstoffen 5806 40 Schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) 5807 10 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, aus Spinnstoffen 5807 90 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, andere als gewebt, aus Spinnstoffen 5808 10 Geflechte als Meterware 5808 90 Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnl. Waren 5809 00 Gewebe aus.Metallfäden/aus Metallgarnen oder metallisierten Garnen, von zur Bekleidung usw. verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen 5810 10 Ätzstickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive 5810 91 Andere Stickereien, aus Baumwolle, als Meterware, Streifen oder als Motive 5810 92 Andere Stickereien, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive 5810 99 Andere Stickereien, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive 5811 00 Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt Kap. 59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen 5901 10 Gewebe, mit Leim od. stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern usw. verwendeten Art 5901 90 Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnlich steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art 5902 10 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon od. anderen Polyamiden 5902 20 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Polyester 5902 90 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose 5903 10 Gewebe, mit Polyvinylchlorid getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyvinylchlorid versehen 5903 20 Gewebe, mit Polyurethan getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyurethan versehen 5903 90 Gewebe, mit anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus anderen Kunststoffen versehen 5904 10 Linoleum, auch zugeschnitten 5904 91 Fussbodenbeläge, andere als Linoleum, mit einer Unterlage aus Nadelfilz od. Vliesstoff 5904 92 Fussbodenbeläge, andere als Linoleum, mit anderer Spinnstoffunterlage
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
5905 00 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen 5906 10 Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger 5906 91 Andere kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken 5906 99 Andere kautschutierte Gewebe 5907 00 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen usw. 5908 00 Dochte, für Lampen, Kocher usw.; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe 5909 00 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche 5910 00 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Metall od. anderen Stoffen verstärkt 5911 10 Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, usw., von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken 5911 20 Müllergaze, auch konfektioniert 5911 31 Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, <650 5911 32 Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, >/=650 5911 40 Filtertücher, von der zum Pressen von Öl od. zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren 5911 90 Andere Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
Kap. 60 Gewirke und Gestricke. 6001 10 Hochflorerzeugnisse 6001 21 Schiingengewirke und Schlingengestricke, aus Baumwolle 6001 22 Schiingengewirke und Schlingengestricke, aus Chemiefasern 6001 29 Schiingengewirke und Schlingengestricke, aus anderen Spinnstoffen 6001 91 Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle 6001 92 Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Chemiefasern 6001 99 Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus anderen Spinnstoffen 6002 10 Andere Gewirke und Gestricke, Breite </=30cm, >/=5 GHT Elastomergarne, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend 6002 20 Andere Gewirke und Gestricke, Breite 30 cm oder weniger 6002 30 Andere Gewirke und Gestricke, Breite >30 cm, >/=5 GHT Elastomergarne od. Kautschukfäden 6002 41 Kettengewirke, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6002 42 Kettengewirke, aus Baumwolle 6002 43 Kettengewirke, aus Chemiefasern 6002 49 Kettengewirke, aus anderen Spinnstoffen 6002 91 Andere Gewirke od. Gestricke, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6002 92 Andere Gewirke od. Gestricke, aus Baumwolle 6002 93 Andere Gewirke od. Gestricke, aus Chemiefasern 6002 99 Andere Gewirke od. Gestricke, aus anderen Spinnstoffen
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
Kap. 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 6101 10 Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6101 20 Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6101 30 Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6101 90 Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6102 10 Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6102 20 Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6102 30 Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6102 90 Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6103 11 Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6103 12 Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6103 19 Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6103 21 Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestrikken aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6103 22 Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestrikken aus Baumwolle 6103 23 Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestrikken aus synthetischen Chemiefasern 6103 29 Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestrikken aus anderen Spinnstoffen 6103 31 Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6103 32 Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle 6103 33 Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern 6103 39 Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen 6103 41 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken
aus Wolle od. feinen Tierhaaren
Übereinkommen über Textijwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
6103 42 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle 6103 43 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern 6103 49 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen 6104 11 Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6104 12 Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6104 13 Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6104 19 Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6104 21 Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestrikken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6104 22 Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestrikken, aus Baumwolle 6104 23 Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestrikken, aus synthetischen Chemiefasern 6104 29 Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestrikken, aus anderen Spinnstoffen 6104 31 Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6104 32 Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6104 33 Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6104 39 Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6104 41 Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6104 42 Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6104 43 Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6104 44 Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern 6104 49 Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6104 51 Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
Übereinkommen über Textüwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
6104 52 Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6104 53 Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6104 59 Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aas anderen Spinnstoffen 6104 61 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6104 62 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6104 63 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6104 69 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6105 10 Hemden für Männer öd, Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6105 20 Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6105 90 Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6106 10 Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6106 20 Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6106 90 Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6107 11 Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6107 12 Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6107 19 Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6107 21 Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6107 22 Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6107 29 Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6107 91 Bademäntel und -Jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6107 92 Bademäntel und -Jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
6107 99 Bademäntel und -Jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6108 l ] Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6108 19 Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6108 21 Slips und andere Unterhosen, für Frauen öd, Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6108 22 Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6108 29 Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6108 31 Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6108 32 Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6108 39 Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6108 91 Negliges, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6108 92 Negliges, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6108 99 Negliges, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6109 10 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6109 90 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6110 10 Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 611020 Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 611030 Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 611090 Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6111 10 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6111 20 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6111 30 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6111 90 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
6112 11 Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
MS-Nr. Warenbezeichnung
6112 12 Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6112 19 Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6112 20 Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen 611231 Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, aus synthetischen Chemiefasern 6112 39 Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6112 41 Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6112 49 Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6113 00 Bekleidung aus mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen, mit Lagen aus Kunststoff versehenen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken 6J14 10 Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6114 20 Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6114 30 Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6114 90 Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6115 11 Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von <67 dtex 6115 12 Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von >/=67 dtex 6115 19 Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6115 20 Damenstrümpfe usw., aus Spinnstoffgamen mit einem Titel der einfachen Garne von <67 dtex 6115 91 Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6115 92 Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6115 93 Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 611599 Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6116 10 Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen 6116 91 Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. fei- . nen Tierhaaren 6116 92 Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6116 93 Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 611699 Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
6117 10 Schals, Umschlagtücher, usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen 611720 Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen 6117 80 Anderes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen 6117 90 Teile von Bekleidung/Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestrikken, aus Spinnstoffen
Kap. 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 6201 11 Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren 6201 12 Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6201 13 Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6201 19 Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6201 91 Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren 6201 92 Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6201 93 Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6201 99 Anoraks und ähnl- Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6202 11 Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren 6202 12 Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6202 13 Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6202 19 Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6202 91 Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren 6202 92 Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6202 93 Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr, Warenbezeichnung
6202 99 Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6203 11 Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6203 12 Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6203 19 Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6203 21 Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6203 22 Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6203 23 Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6203 29 Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6203 31 Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6203 32 Jacken, für Männer öd, Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6203 33 Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6203 39 Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6203 41 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6203 42 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6203 43 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6203 49 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen),, Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6204 11 Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6204 12 Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6204 13 Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6204 19 Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6204 21 Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
6204 22 Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6204 23 Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6204 29 Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6204 31 Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6204 32 Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6204 33 Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6204 39 Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6204 41 Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6204 42 Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6204 43 Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6204 44 Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern 6204 49 Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6204 51 Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6204 52 Röcke und Hosenröcke, für Frauen öd, Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6204 53 Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6204 59 Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6204 61 Lange Hosen (einschl. Knicbundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6204 62 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6204 63 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern
6204 69 Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6205 10 Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
6205 20 Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6205 30 Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6205 90 Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6206 10 Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide od. Bouretteseide 6206 20 Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6206 30 Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6206 40 Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6206 90 Blusen und Hemdblusen, für Frauen öd, Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6207 11 Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6207 19 Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6207 21 Nachtheraden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6207 22 Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6207 29 Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6207 91 Bademäntel und -Jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6207 92 Bademäntel und -Jacken, Hausmäntel usw, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6207 99 Bademäntel und -Jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6208 11 Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6208 19 Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6208 21 Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6208 22 Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6208 29 Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6208 91 Negliges, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
6208 92 Negliges, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6208 99 Negliges, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6209 10 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6209 20 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6209 30 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus synthetischen Chemiefasern, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 6209 90 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6210 10 Bekleidung aus Filzen und Vliesstoffen 6210 20 Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. anni. Waren, für Männer od. Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben 6210 30 Mäntel einschl. Kurzmäntel und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben 6210 40 Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben 6210 50 Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben 6211 11 Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen 6211 12 Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen 6211 20 Skianzüge, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen 6211 31 Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6211 32 Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6211 33 Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6211 39 Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6211 41 Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6211 42 Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle
6211 43 Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6211 49 Andere Bekleidung für Frauen öd, Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6212 10 Büstenhalter und Teile davon, aus Spinnstoffen
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
6212 20 Hüftgürtel und Miederhosen und Teile davon, aus Spinnstoffen 6212 30 Korseletts und Teile davon, aus Spinnstoffen 6212 90 Korsette, Hosenträger usw. und ähnl. Waren, Teile davon, aus Spinnstoffen 6213 10 Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide 6213 20 Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6213 90 Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6214 10 Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide 6214 20 Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6214 30 Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 621440 Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern 6214 90 Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6215 10 Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide 6215 20 Krawatten, Schleifen (z.B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern 6215 90 Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6216 00 Handschuhe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen 6217 10 Anderes Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen 6217 90 Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen
Kap. 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen 6301 10 Decken mit elektrischer Heizvorrichtung, aus Spinnstoffen 6301 20 Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Hei z Vorrichtung), aus Wolle od. feinen Tierhaaren 6301 30 Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus Baumwolle 6301 40 Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heiz Vorrichtung), aus synthetischen Chemiefasern 6301 90 Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung), aus anderen Spinnstoffen 6302 10 Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung 6302 21 Andere Bettwäsche, aus Baumwolle, bedruckt 6302 22 Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern, bedruckt 6302 29 Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen, bedruckt 6302 31 Andere Bettwäsche, aus Baumwolle 6302 32 Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern 6302 39 Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen 6302 40 Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken 6302 51 Andere Tischwäsche, aus Baumwolle 6302 52 Andere Tischwäsche, aus Flachs 6302 53 Andere Tischwäsche, aus Chemiefasern 6302 59 Andere Tischwäsche, aus anderen Spinnstoffen 6302 60 Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware, aus Baumwolle 6302 91 Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle 6302 92 Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Flachs 6302 93 Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Chemiefasern 6302 99 Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus anderen Spinnstoffen 6303 11 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6303 12 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6303 19 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6303 91 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6303 92 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6303 99 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge (Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen 6304 11 Bettüberwürfe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen 6304 19 Bettüberwürfe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen 6304 91 Andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen 6304 92 Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle 6304 93 Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern 6304 99 Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
HS-Nr. Warenbezeichnung
6305 10 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern 6305 20 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle 6305 31 Sacke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Polyethylen- oder Polypropylen-Streifen 6305 39 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 6305 90 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen Spinnstoffen 6306 11 Planen und Markisen, aus Baumwolle 6306 12 Planen und Markisen, aus synthetischen Chemiefasern 6306 19 Planen und Markisen, aus anderen Spinnstoffen 6306 21 Zelte, aus Baumwolle 6306 22 Zelte, aus synthetischen Chemiefasern 6306 29 Zelte, aus anderen Spinnstoffen 6306 31 Segel, aus synthetischen Chemiefasern 6306 39 Segel, aus anderen Spinnstoffen 6306 41 Luftmatratzen, aus Baumwolle 6306 49 Luftmatratzen, aus anderen Spinnstoffen 6306 91 Andere Campingausrüstungen, aus Baumwolle 6306 99 Andere Campingausrüstungen, aus anderen Spinnstoffen 6307 10 Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen 6307 20 Schwimmwesten und Rettungsgürtel, aus Spinnstoffen 6307 90 Andere konfektionierte Waren einschl. Schnittmuster, aus Spinnstoffen 6308 00 Warenzusammenstellungen aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, usw. 6309 00 Altwaren
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
Textil- und Bekleidungswaren der Kapitel 30-49 und 64-96
HS-Nr. Warenbezeichnung
3005 90 Watte, Mull, Binden und dergleichen ex 3921 12 Ì Mit Kunststoffen getränkte, bestochene, überzogene oder mit ex 3921 13 > Lagen von Kunststoffen versehene Gewebe, Gewirke oder Geex 3921 90 J stricke und Vliesstoffe ex 4202 12 l ex 4202 22 l Reisekoffer, Handtaschen, Kosmetikkoffer und ähnliche Waren, mit ex 4202 32 f Aussenseite überwiegend aus Spinnstoffen ex 4202 92 J ex 6405 20 Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Spinnstoffen ex 6406 10 Schuhoberteile, deren Aussenseite zu 50 GHT oder mehr aus Spinnstoffen besteht ex 6406 99 Gamaschen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen 6501 00 Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz 6502 00 Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt 6503 00 Hute und andere Kopfbedeckungen, aus Filz 6504 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt 6505 90 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgen. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt 6601 10 Gartenschirme und ähnliche Waren 6601 91 Taschenschirme 6601 99 Andere Regenschirme und Sonnenschirme ex 7019 10 Garne aus Glasfasern ex 7019 20 Gewebe aus Glasfasern 8708 21 Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen 8804 00 Fallschirme (einschl. lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör 9113 90 Uhrarmbänder aus Spinnstoffen ex 9404 90 Kissen, Schlummerrollen und Kopfkissen, aus Baumwolle; Steppdecken, Deckbetten und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen (comforters) 9502 91 Bekleidung und Bekleidungszubehör für Puppen ex 9612 10 Farbbänder, aus Chemiefasern, ausgenommen solche mit einer Breite von weniger als 30 mm in Kassetten
Übereinkommen Anhang IIJA.Ó über technische Handelshemmnisse
Die Mitglieder, im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fordern, 'in Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den internationale Normen und Konformitätsbewertungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Produktion und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können, in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Nonnen und Konformitätsbewertungssysteme zu fördern, in dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, dass technische Vorschriften und Normen einschliesslich Erfordernisse der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen, in Anerkennung dessen, dass kein Land daran gehindert werden sollte, auf als geeignet erachteter Ebene Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, und ansonsten mit diesem Übereinkommen übereinstimmen, in Anerkennung dessen, dass kein Land daran gehindert werden sollte, Massnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind, in Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus Industrieland-Mitgliedern nach Entwicklungsland-Mitgliedern leisten kann, in Anerkennung dessen, dass für die Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen und Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, kommen wie folgt überein:
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Artikel l Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die allgemeinen Begriffe für Normung und Konformitätsbewertungsverfahren haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen und durch internationale Nonnenorganisationen angenommenen Definitionen gegeben wurden. l .2 Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang l aufgeführten Bedeutung verwendet. 1.3 Alle Waren einschliesslich Industrieprodukte und landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen. 1.4 Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss seinem Geltungsbereich. 1.5 Dieses Übereinkommen gilt nicht für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die in Anhang A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen beschrieben sind. 1.6 Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ist so auszulegen, dass sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen und Ergänzungen unbedeutender Art, einschliesst.
Technische Vorschriften und Normen Artikel 2 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes: 2.1 Die Mitglieder stellen sicher, dass aus dem Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Waren in bezug auf technische Vorschriften eine nicht weniger günstige Behandlung erhalten als gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land. 2.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Zu diesem Zweck sind technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. Berechtigte Ziele sind unter anderem Erfordernisse der nationalen Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei der Bewertung solcher Gefahren werden unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, verwandte Produktionstechniken oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren zugrunde gelegt.
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
2.3 Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände oder Ziele in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können. 2.4 Soweit technische Vorschriften erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Mitglieder diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Nonnen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme. 2.5 Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, erläutert das Mitglied auf Ersuchen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung dieser technischen Vorschrift im Sinne der Absätze 2 bis 4. Wird eine technische Vorschrift für eines der in Absatz 2 ausdrücklich genannten Ziele ausgearbeitet, angenommen oder angewendet und ist sie konform mit einschlägigen internationalen Normen, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie kein unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel schafft. 2.6 Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen. 2.7 Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften anderer Mitglieder, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden. 2.8 Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale. 2.9 Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische
einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so werden die Mitglieder 2.9.1 die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können; 2.9.2 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die die entworfenen technischen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfol-
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
gen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Bemerkungen in Betracht gezogen werden können; 2.9.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht; 2.9.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen. 2.10 Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Absatzes 9 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn sich für es dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift 2.10.1 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert; 2.10.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt; 2.10.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert sowie diese schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zieht. 2.11 Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen technischen Vorschriften unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können. 2.12 Sofern keine der in Absatz 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller in den Ausfuhrmitgliedem und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
Artikel 3 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen gilt folgendes: 3.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen Artikel 2 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss den Unterabsätzen 9.2 und 10.1 einhalten.
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3.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass die technischen Vorschriften von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss, Artikel 2 Unterabsätze 9.2 und 10.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten technischen Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds. 3.3 Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Bemerkungen und Erörterungen gemäss Artikel 2 Absätze 9 und 10 über die Zentralregierung stattfinden. 3.4 Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. 3.5 Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen des Artikels 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung des Artikels 2 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen,
Artikel 4 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Nonnen 4. l Die Mitglieder stellen sicher, dass die Normenorganisationen der Zentralregierung den Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen in Anhang 3 dieses Übereinkommens (in diesem Übereinkommen «Verhaltenskodex» genannt) annehmen und einhalten. Sie treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Nonnenorganisationen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Nonnenorganisationen in ihrem Gebiet sowie regionale Normenorganisationen, denen sie oder eine oder mehrere Organisationen in ihrem Gebiet als Mitglieder angehören, den Verhaltenskodex annehmen und einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Organisationen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit dem Verhaltenskodex nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. Die Verpflichtungen der Mitglieder in bezug auf die Einhaltung des Verhaltenskodex durch die Normenorganisationen gelten ohne Rücksicht darauf, ob eine Norroenorganisation den Verhaltenskodex angenommen hat oder nicht. 4.2 Nonnenorganisationen, die den Verhaltenskodex angenommen haben .und einhalten, werden von den Mitgliedern als den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechend anerkannt.
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Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen Artikel 5 Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung 5. l Die Mitglieder stellen sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder die folgenden Bestimmungen anwenden: 5.1.1 Konformitätsbewertungsverfahren werden so ausgearbeitet, angenommen und angewendet, dass Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder zu Bedingungen Zugang haben, die nicht weniger günstig sind als die, welche unter vergleichbaren Umständen Lieferanten gleichartiger Waren mit inländischem Ursprung oder Ursprung in einem anderen Land gewährt werden; der Zugang schliesst das Recht des Lieferanten auf Konformitätsbewertung gemäss den Verfahrensbestimmungen ein, wozu gegebenenfalls die Möglichkeit gehört, die Konformitätsbewertung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vornehmen zu lassen und das Zeichen des Systems zu erhalten; 5.1.2 Konformitätsbewertungsverfahren werden nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Dies bedeutet unter anderem, dass Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder angewendet werden als notwendig, um dem Einfuhrmitglied angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden. 5.2 Bei der Durchführung des Artikels 5 Absatz l stellen die Mitglieder sicher, dass 5.2.1 Konformitätsbewertungsverfahren so rasch wie möglich und in einer für Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder nicht weniger günstigen Reihenfolge als für gleichartige inländische Waren eingeleitet und abgeschlossen werden; 5.2.2 die normale Bearbeitungsdauer jedes Konformitätsbewertungsverfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem
Anmelder so rasch wie möglich die Bewertungsergebnisse in genauer und vollständiger Weise, damit, wenn nötig, entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, fährt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders so weit wie möglich mit der Konformitätsbewertung fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden; 5.2.3 die verlangten Angaben auf das für die Konformitätsbewertung und die Gebührenfestsetzung erforderliche Mass beschränkt werden; 5.2.4 Angaben vertraulicher Natur über Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder, die sich aus Konformitätsbewertungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Anga-
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ben über inländische Waren und in einer Weise behandelt werden, dass berechtigte Geschäftssinteressen geschützt werden; 5.2.5 alle Gebühren, die für ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer Ware mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds erhobenen werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations-, Transport- und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind; 5.2.6 die Wahl des Standorts der Konformitätsbewertungseinrichtungen und die Auswahl der Proben keine unnötigen Schwierigkeiten für die Anmelder oder ihre Vertreter verursachen; 5.2.7 wenn Spezifikationen einer Ware nach Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen geändert werden, das Konformitätsbewertungsverfahren für die geänderte Ware auf das Mass beschränkt wird, das notwendig ist, um angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieser Ware mit den betreffenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben; 5.2.8 ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist. 5.3 Die Absätze l und 2 hindern die Mitglieder nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen. 5.4 In den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird und einschlägige Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, stellen die Mitglieder sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre Konformitätsbewertungsverfahren verwenden, es sei denn, dass solche Richtlinien und Empfehlungen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Mitglieder ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Verhinderung irreführender Praktiken, des Schutzes der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von
Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, wegen wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer oder infrastruktureller Probleme. 5.5 Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Konformitätsbewertungsverfahren zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen für Konformitätsbewertungsverfahren durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen. 5.6 Besteht keine einschlägige Richtlinie oder Empfehlung einer internationalen Normenorganisation oder weicht der technische Inhalt eines entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens von den einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen internationaler Normenorganisationen ab und kann das Konformitätsbewertungsver-
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fahren eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so werden die Mitglieder 5.6.1 die beabsichtigte Einführung eines bestimmten Konformitätsbewertungsverfahrens zu einem angemessenen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können; 5.6.2 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die das entworfene Konformitätsbewertungsverfahrens gelten wird, und kurz Zweck und Gründe seiner Einführung angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Bemerkungen in Betracht gezogen werden können; 5.6.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien des entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht; 5.6.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen. 5.7 Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Absatzes 6 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 6 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn sich für es dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme eines Verfahrens 5.7.1 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich das betreffende Verfahren und die Waren, für die es gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung des Verfahrens einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert; 5.7.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Verfahrensbestimmungen zur Verfügung stellt; 5.7.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtert sowie diese schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse dieser Erörterungen in Betracht zieht. 5.8 Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen Konformitätsbewertungsverfahren unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar
gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können. 5.9 Sofern keine der in Absatz 7 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten eines Konformitätsbewertungsverfahrens eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
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Artikel 6 Anerkennung der Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes: 6.1 Unbeschadet der Absätze 3 und 4 stellen die Mitglieder, soweit möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren anderer Mitglieder anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Nonnen erlauben. Es wird anerkannt, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung insbesondere über folgende Punkte zu erreichen: 6.1.1 angemessener und beständiger technischer Sachverstand der betreffenden Konformitätsbewertungsstellen in den Ausfuhrmitgliedem, damit das Vertrauen in die beständige Zuverlässigkeit der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung gewährleistet bleibt; diesbezüglich wird beispielsweise die im Wege der Akkreditierung geprüfte Einhaltung der einschlägigen Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen als Nachweis für angemessenen technischen Sachverstand berücksichtigt; 6.1.2 Beschränkungen der Anerkennung der Konformitätsbewertungsergebnisse auf die Ergebnisse der von dem Ausfuhrmitglied bezeichneten Stellen. 6.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungsverfahren so weit wie möglich die Durchführung des Absatzes l erlauben. 6.3 Die Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen anderer Mitglieder dazu bereit zu sein, in Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten. Die Mitglieder können verlangen, dass solche Abkommen die Kriterien des Absatzes l erfüllen und in bezug auf ihre Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels mit den betreffenden Waren beide Seite zufriedenstellen. 6.4 Die Mitglieder werden ermutigt, die Teilnahme von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in den Gebieten anderer Mitglieder an ihren Konformitätsbewertungsverfahren unter nicht weniger günstigen Bedingungen zuzulassen als denen, die sie Bewertungsstellen mit Sitz in ihrem Gebiet oder im Gebiet eines anderen Landes einräumen.
Artikel 7 Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung im Gebiet der Mitglieder gilt folgendes: 7.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfugung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss Artikels Unterabsätze 6.2 und 7.1 einhalten. 7.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass die Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 notifiziert wer-
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den, jedoch wird keine Notifikation von Konformitätsbewertungsverfahren verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds, 7.3 Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Bemerkungen und Erörterungen gemäss Artikel 5 Absätze 6 und 7 über die Zentralregierung stattfinden. 7.4 Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. 7.5 Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen der Artikel 5 und 6 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung der Artikels und 6 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchfüh-
Artikel 8 Konformitätsbewertungsverfahren nichtstaatlicher Stellen 8.1 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten, die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Stellen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. 8.2 Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf die von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren stützen, als diese Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten.
Artikel 9 Internationale und regionale Systeme 9.1 Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm verlangt, so werden die Mitglieder, soweit möglich, internationale Konformitätsbewertungssysteme ausarbeiten und annehmen und Mitglieder solcher Konformitätsbewertungssysteme werden oder daran teilnehmen. 9.2 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, die Artikel 5 und 6 einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, solche Systeme mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. 9.3 Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihre Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme stützen, als diese Systeme die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten.
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Information und Unterstützung Artikel 10 Information über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren 10.1 Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen: 10.1.1 technische Vorschriften, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden; 10.1.2 Normen, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden; 10.1.3 bestehende oder entworfene Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden; 10.1.4 die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Nonnenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünfte im. Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen; 10.1.5 die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäss diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind; 10.1.6 den Standort der Auskunftsstellen gemäss Absatz 3. 10.2 Wird jedoch von einem Mitglied aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen mehr als eine Auskunftsstelle eingerichtet, so stellt dieses Mitglied den
anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Auskunftsstellen zur Verfügung. Ausserdem stellt dieses Mitglied sicher, dass an eine unzuständige Auskunftsstelle gerichtete Anfragen unverzüglich an die zuständige Auskunftsstelle weitergeleitet werden. 10.3 Jedes Mitglied trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen anderer Mitglieder oder interessierter Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente oder Angaben darüber, wo diese Dokumente erhältlich sind, zur Verfügung zu stellen:
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10.3.1 alle Nonnen, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden; 10.3.2 alle bestehenden oder entworfenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Stellen oder regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden; 10.3.3 die Mitgliedschaft oder Teilnahme einschlägiger nichtstaatlicher Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünfte im Rahmen dieses Übereinkommens ; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen. 10.4 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kopien von Dokumenten, die von anderen Mitgliedern oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder gemäss diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen ° des betreffenden Mitglieds und jedes anderen Mitglieds. 10.5 Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer bestimmten Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung. 10.6 Wenn das Sekretariat Notifikationen gemäss diesem Übereinkommen erhält, übermittelt es Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Nonnenorganisationen und Konformitätsbewertungsstellen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen, die Waren von besonderem Interesse für sie betreffen. 10.7 Hat ein Mitglied mit einem oder mehrem anderen Ländern eine Übereinkunft über Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren erzielt, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, so wird mindestens eines der Mitglieder, die Vertragspartei dieser Übereinkunft
sind, den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die von der Übereinkunft erfassten Waren mit einer kurzen Beschreibung der Übereinkunft notifizieren. Die betroffenen Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen in Konsultationen mit anderen Mitgliedern einzutreten, um ähnliche Übereinkünfte zu schliessen oder ihre Teilnahme an solchen Übereinkünften zu regeln. 10.8 Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu, 10.8.1 Texte in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen; 10.8.2 Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen, ausgenommen gemäss Absatz 5;
[) «Staatsangehörige» sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.
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10.8.3 Angaben zu liefern, deren Preisgabe seiner Meinung nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft. 10.9 Die Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache. 10.10 Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf innerstaatlicher Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäss diesem Übereinkommen ausgenommen der Bestimmungen des Anhangs 3 verantwortlich ist. 10.11 Ist jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen die Verantwortung für Notifikationsverfahren auf zwei oder mehrere Behörden der Zentralregierung verteilt, so stellt das betreffende Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Behörden zur Verfügung.
Artikel 11 Technische Unterstützung für andere Mitglieder 11.1 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allern Entwicklungsland-Mitglieder, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften. 11.2 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normen- Organisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun. 11.3 Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, damit die vorschriftensetzenden Stellen in ihrem Gebiet andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar in bezug auf 11.3.1 die Errichtung von vorschriftensetzenden Stellen oder Konformitätsbewertungsstellen; und 11.3.2 die Methoden, die für die Einhaltung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind. 11.4 Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Stellen für die Bewertung der Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet des ersuchenden Mitglieds angenommen worden sind. 11.5 Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung in bezug auf Massnahmen, die ihre Hersteller treffen sollten, wenn sie Zugang zu den Konformitätsbewertungssystemen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen im Gebiet des ersuchten Mitglieds erhalten wollen.
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11.6 Mitglieder, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung des Verwaltungs- und Rechtsrahmens, der es ihnen ermöglichen würde, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme an solchen Systemen zu erfüllen, 11.7 Die Mitglieder ermutigen auf Ersuchen die Stellen in ihren Gebieten, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten; sie sollen Ersuchen von Mitgliedern um technische Unterstützung bei der Errichtung eines Verwaltungsrahmens, der es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglichen würde, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfüllen, in Betracht ziehen. 11.8 Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Mitglieder im Sinne der Absätze l bis 7 behandeln die Mitglieder die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Mitglieder vorrangig.
Artikel 12 Besondere und differenzierte Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern 12.1 Die Mitglieder gewähren den Entwicklungsland-Mitgliedern dieses Übereinkommens aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung. 12.2 Die Mitglieder schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der Entwicklungsland-Mitglieder besondere Aufmerksamkeit und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf innerstaatlicher Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht. 12.3 Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, um sicherzustellen, dass solche technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren von Entwicklungland-Mitgliedern schaffen. 12.4 Die Mitglieder erkennen an, dass Entwicklungsland-Mitglieder auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen gewisse technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren mit dem Ziel annehmen, die einheimische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und Verfahren zu erhalten. Die Mitglieder erkennen daher an, dass von Entwicklungsland-Mitgliedern nicht erwartet werden soll, dass sie internationale Nonnen, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht angepasst sind, als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschliesslich der Prüfmethoden verwenden.
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12.5 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Noraienorganisationen und internationale Konformitätsbewertungssysteme in einer Weise organisiert und geführt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen aller Mitglieder erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen werden. 12.6 Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsland-Mitgliedern die Möglichkeit prüfen, internationale Normen für Waren von besonderem Interesse für Entwicklungsland-Mitglieder zu schaffen, und, soweit möglich, solche Nonnen ausarbeiten, 12.7 Die Mitglieder gewähren nach Artikel 11 Entwicklungsland-Mitgliedern technische Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand der ersuchenden Mitglieder, vor allem der am wenigsten entwickelten Mitglieder, berücksichtigen. 12.8 Es wird anerkannt, dass Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Nonnen und Konformitätsbewertungsverfahren besonderen Problemen einschliesslich institutioneller und infrastruktureller Problemen gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, dass die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Mitglieder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Die Mitglieder ziehen daher diese Tatsache voll in Betracht. Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsland-Miglieder dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der in Artikel 13 vorgesehene Ausschuss «Technische Handelshemmnisse»
(in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) ermächtigt, auf Ersuchen besondere zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuss die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Nonnen und Konformitätsbewertungsverfahren ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungsland-Mitglieds und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Mitglied daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfüllen. Der Ausschuss zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Mitglieder in Betracht, 12.9 Bei Konsultationen behalten die Industrieland-Mitglieder die besonderen Schwierigkeiten! im Auge, die sich für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsland-Mitglieder bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, berücksichtigen die Industrieland-Mitglieder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung.
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12.10 Der Ausschuss überprüft in regelmässigen Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsland-Mitgliedern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.
Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung Artikel 13 Ausschuss «Technische Handelshemmnisse» 13.1 Es wird ein Ausschuss «Technische Handelshemmnise» eingesetzt, der aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vositzenden und tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich über alle Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Ziele betreffen, zu beraten; er erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden. 13.2 Der Ausschuss setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen oder andere Gruppen ein, welche die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden. 13.3 Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen vermieden werden soll. Der Ausschuss untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmass zu beschränken.
Artikel 14 Konsultationen und Streitbeilegung 14.1 Konsultationen und Streitbeilegung im Zusammenhang mit allen die Durchführung dieses Übereinkommens berührenden Angelegenheiten finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und unterliegen mutatis mutandis den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung. 14.2 Eine Sondergruppe (Panel) kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine technische Sachverständigungsgruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Unterstützung zu gewähren. 14.3 Für technische Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren. 14.4 Ein Mitglied kann sich auf die vorstehenden Streitbeilegungsoestimmungen berufen, wenn es der Ansicht ist, dass ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse im Sinne der Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handelsinteressen erhebliche beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse denjenigen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Mitglied wäre.
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Schlussbestimmungen Artikel 15 Schlussbestimmungen Vorbehalte 15.1 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
Überprüfung 15.2 Jedes Mitglied teilt dem Ausschuss innerhalb kürzester Frist nach dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft getreten ist, die Massnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Massnahmen werden dem Ausschuss gleichfalls notifiziert. 15.3 Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele. 15.4 Der Ausschuss überprüft spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und sodann jeweils am Ende jedes Dreijahreszeitraums die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, eine Anpassung der Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen zu empfehlen, sofern dies unbeschadet des Artikels 12 zur Sicherstellung gegenseitiger wirtschaftlicher Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Pflichten notwendig ist. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr, soweit zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.
Anhänge 15.5 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
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Anhang l Begriffe und Definitionen für die Zwecke dieses Übereinkommens Die Begriffe, die in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 «Allgemeine Begriffe im Bereich der Normung und verwandter Tätigkeiten und ihre Definitionen» (6. Auflage, 1991) erfasst sind, haben in diesem Übereinkommen die Bedeutung, die der Definition in dem Leitfaden entspricht, wobei zu berücksichtigen ist, dass Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten jedoch die folgenden Definitionen: 1. Technische Vorschrift Ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschliesslich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpakkungs-, Kennzeichnungs-oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten. Erläuternde Bemerkung Die Definition in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 ist nicht eigenständig zu verwenden, sondern beruht auf dem sogenannten «Bausteinsystem». 2. Norm Ein von einer anerkannten Stelle angenommenes Dokument, das zur allgemeinen und wiederholten Anwendung Regeln, Richtlinien oder Merkmale für ein Produkt oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten. Erläuternde Bemerkung Die Definitionen in dem ISO/IEC-Leitfaden 2 erfassen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Dieses Übereinkommen erfasst nur technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in bezug auf Produkte oder Verfahren und Produktionsmethoden. Nonnen im Sinne des ISO/IEC-Leitfadens 2 können verbindlich oder freiwillig sein. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden Normen als freiwillig und technische Vorschriften als verbindlich definiert. Von der internationalen Normungsgemeinschaft ausgearbeitete Nonnen gründen sich auf Konsens. Dieses Übereinkommen erfasst auch Dokumente, die sich nicht auf Konsens gründen. 3. Konformitätsbewertungsverfahren
Jedes Verfahren, das mittelbar oder unmittelbar der Feststellung dient, dass einschlägige Erfordernisse in technischen Vorschriften oder Nonnen erfüllt sind. Erläuternde Bemerkung: Konformitätsbewertungsverfahren schliessen unter anderem Verfahren für Probenahme, Prüfung und Kontrolle, Bewertung, Nachprüfung und Bescheinigung der
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Konformität, Registrierung, Akkreditierung und Genehröigung sowie Kombinationen solcher Verfahren ein. 4. Internationale Organisation oder internationales System Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Mitglieder beitreten können. 5. Regionale Organisation oder regionales System Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Mitglieder beitreten können. 6. Stelle der Zentralregierung Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffenden Tätigkeit der Aufsicht der Zentralregierung untersteht. Erläuternde Bemerkung: Im Fall der Europäischen Gemeinschaften finden die Bestimmungen über die Zentralregierung Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaften errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme unterliegen, 7. Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z. B. Mitglieder eines Bundesstaats, Provinzen, Bundesländer, Kantone, Gemeinden, usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffenden Tätigkeit der Aufsicht dieser Regierung oder Verwaltung untersteht 8. Nichtstaatliche Stelle Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder Verwaltung ist, einschüesslich einer nichtstaatlichen Stelle, die durch Gesetz ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzuset-
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Anhang 2 Technische Sachverständigengruppen Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen. 1. Technische Sachverständigengruppen stehen unter der Aufsicht der Sondergruppe. Ihr Mandat und die Einzelheiten ihrer Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe beschlossen, der sie Bericht erstatten. 2. Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen. 3. Staatsangehörige der Streitparteien dürfen ohne gemeinsame Zustimmung der Streitparteien nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein, es sei denn, dass die Sondergruppe unter besonderen Umständen befindet, dass der benötigte wissenschaftliche Sachverstand auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beamte der Streitparteien dürfen nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen in bezug auf die in einer technischen Sachverständigengruppe behandelten Fragen erteilen. 4. Technische Sachverständigengruppen können Konsultationen durchführen und Informationen und technische Gutachten aus jeder ihnen geeignet erscheinenden Quelle einholen. Bevor eine technische Sachverständigengruppe solche Informationen oder Gutachten aus einer der Rechtsprechung eines Mitglieds unterliegenden Quelle einholt, setzt sie die Regierung dieses Mitglieds davon in Kenntnis. Jedes Mitglied beantwortet unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer technischen Sachverständigengruppe um die von ihr für notwendig und angemessen erachteten Ausküfte. 5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne förmliche Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung, Organisation oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die
Regierung, Organisation oder Person, die die Auskunft erteilt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung. 6. Die technische Sachverständigengruppe unterbreitet den betreffenden Mitgliedern einen Berichtsentwurf, um deren Bemerkungen einzuholen, und wird diese Bemerkungen im Schlussbericht gegebenenfalls berücksichtigen; dieser Bericht wird auch den betreffenden Mitgliedern zugeleitet, wenn er der Sondergruppe unterbreitet wird.
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Anhang 3
Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen Allgemeine Bestimmungen A. Für die Zwecke dieses Kodex gelten die Definitionen in Anhang l dieses Übereinkommens. B. Dieser Kodex liegt für alle Nonnenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds der WTO unabhängig davon, ob es sich um Stellen der Zentralregierung, Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen handelt, zur Annahme auf, femer für staatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder Mitglieder der WTO sind, sowie für nichtstaatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder ihren Sitz im Gebiet eines Mitglieds der WTO haben (im folgenden zusammengefasst «Normenorganisationen» bzw. einzeln «Normenorganisation» genannt). C. Normenorganisationen, die diesen Kodex angenommen haben oder davon zurückgetreten sind, notifizieren diesen Umstand dem ISO/IEC-Infonnationszentrum in Genf. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der betreffenden Stelle und den Umfang ihrer gegenwärtigen und zu erwartenden Normungstätigkeiten. Die Notifikation erfolgt entweder unmittelbar an das ISO/IEC-Informationszentrum, durch die nationale Stelle, die Mitglied der ISO/IEC ist, oder - vorzugsweise - durch das zuständige nationale Mitglied beziehungsweise das internationale Mitglied von ISONET.
Materielle Bestimmungen D. In bezug auf Normen gewähren die Normenorganisationen Waren mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds der WTO keine weniger günstige Behandlung als gleichartigen Waren nationalen Ursprungs und gleichartigen Waren mit Ursprung in einem anderen Land. E. Die Normenorganisationen stellen sicher, dass Nonnen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. F. Sofern einschlägige internationale Nonnen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwendet die Normenorganisation diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die Normen, die sie entwickelt, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme. G. Die Normenorganisation beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Nonnen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung internationaler Nonnen durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für den betreffenden Gegenstand Normen ausgearbeitet hat oder die Ausarbeitung von Nonnen beabsichtigt. Die Teilnahme von Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds an einer bestimm-
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ten internationalen Normungstätigkeit erfolgt soweit möglich durch eine Delegation aller Normenorganisationen in diesem Gebiet, die für den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, Normen angenommen haben oder anzunehmen beabsichtigen. H, Die Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds unternimmt jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit anderer nationaler Nonnenorganisationen oder mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden. Sie unternehmen auch jede Anstrengung, um einen nationalen Konsens über die Normen, die sie entwickeln, zu erreichen. Die regionalen Normenorganisationen unternehmen jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden. I. Soweit angebracht, umschreibt die Nonnenorganisation die Nonnen eher in bezug auf die Grauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale. J, Mindestens einmal alle sechs Monate veröffentlich die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm mit ihrem Namen und ihrer Anschrift, den Normen, deren Ausarbeitung im Gange ist, und den Normen, die sie im vorangegangenen Zeitraum angenommen hat. Eine Norm gilt als in Ausarbeitung von dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung getroffen wurde, eine Norm zu entwickeln, bis zu ihrer Annahme. Die Titel einzelner Norm-Entwürfe werden auf Ersuchen in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung gestellt. Eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms wird in einem nationalen oder gegebenenfalls regionalen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten veröffentlicht. Das Arbeitsprogramm enthält für jede Norm gemäss den ISONET-Regeln Angaben über die den Gegenstand betreffende Klassifikation, den Stand der Entwicklung der Norm und die Verweisungen auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden. Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentllichung ihres Arbeitsprogramms notifiziert die Normenorganisation dessen Bestehen dem ISO/ lEC-Informationszentrum in Genf. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der Normenorganisation,
den Namen und Nummer des Publikationsorgans, in dem das Arbeitsprogramm veröffentlich ist, den Zeitraum, für den das Arbeitsprogramm gilt, sowie gegebenenfalls Angaben darüber, zu welchem Preis (sofem nicht unentgeltlich), wie und wo es erhältlich ist Die Notifikation wird gegebenenfalls unmittelbar, vorzugsweise jedoch über das zuständige nationale Mitglied oder das internationale Mitglied von ISONET an das ISO/IEC-Informationszentrum gerichtet. K. Das nationale Mitglied der ISO/IEC wird jede Anstrengung unternehmen, um Mitglied von ISONET zu werden oder eine andere Stelle zu beauftragen, Mitglied zu werden, und die möglichst weitgehende Form der ISONET-Mitgliedschaft zu erlangen. Andere Nonnenorganisationen werden jede Anstrengung unternehmen, sich mit dem ISONET-Mitglied zu assoziieren. L. Vor Annahme einer Norm räumt die Normenorganisation eine Frist von mindestens 60 Tagen ein, damit interessierte Parteien im Gebiet eines Mitglieds der WTO Bemerkungen zu dem Norm-Entwurf vorlegen können. Diese Frist kann jedoch in Fällen, in denen dringende Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltpro-
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bleme entstehen oder zu entstehen drohen, verkürzt werden. Spätestens zu Beginn der Frist für Bemerkungen veröffentlicht die Normenorganisation in dem in Absatz J genannten Publikationsorgan eine Bekanntmachung über den Beginn dieser Frist In dieser Bekanntmachung ist, soweit möglich, anzugeben, ob der Norm- Entwurf von einschlägigen internationalen Normen abweicht. M. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Nonnenorganisation unverzüglich eine Kopie des Norm-Entwurfs, den sie für Bemerkungen unterbreitet hat, zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich. N, Die Normenorganisation zieht bei der weiteren Ausarbeitung der Norm die innerhalb der Frist für Bemerkungen eingegangenen Bemerkungen in Betracht. Bemerkungen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, werden auf Ersuchen so rasch wie möglich beantwortet. Die Antwort enthält eine Erläuterung, warum eine Abweichung von einschlägigen internationalen Normen notwendig ist. O. Wenn eine Norm angenommen worden ist, wird sie unverzüglich veröffentlicht. P. Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie ihres jüngsten Arbeitsprogramms oder einer von ihr festgelegten Norm zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich. Q. Die Normenorganisation wird Konsultationen über Darlegungen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, wohlwollend in Betracht ziehen und angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen bieten. Sie wird jede Anstrengung zur Bereinigung von Beschwerden unternehmen.
Übereinkommen Anhang II.IAJ über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Die Mitglieder, in der Erwägung, dass die Minister in der Erklärung von Punta del Este darin übereinstimmten, dass «nach einer Untersuchung des Funktionierens der GATT-Artikel betreffend die Handelsbeschränkungen und handelsverzerrenden Auswirkungen von Investitionsmassnahmen (...) in den Verhandlungen gegebenenfalls weitere Bestimmungen ausgearbeitet [werden], die erförderlich sein können, um derartige nachteilige Auswirkungen auf den Handel zu verhüten»; in dem Wunsch, die Ausweitung und allmähliche Liberalisierung des Welthandels zu fördern und Investitionen über die internationalen Grenzen hinweg zu erleichtern, um so das Wirtschaftswachstum aller Handelspartner, insbesondere der Entwicklungsland-Mitglieder, zu steigern und gleichzeitig den freien Wettbewerb zu gewährleisten; unter Berücksichtigung der besonderen Handels- und Entwicklungserfordernisse sowie der besonderen finanziellen Erfordernisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen; in der Erkenntnis, dass bestimmte Investitionsmassnahmen handelsbeschränkende und handelsverzerrende Auswirkungen haben können, kommen wie folgt überein:
Artikel l Erfasste Massnahmen Dieses Übereinkommen gilt nur für handelsbezogene Investitionsmassnahmen (in diesem Übereinkommen «TRIMs» genannt).
Artikel 2 Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen 1. Unbeschadet anderer Rechte und Pflichten nach dem GATT 1994 wendet kein Mitglied TRIMs an, die mit Artikel HI oder Artikel XI des GATT 1994 un verein-, bar sind. 2. Eine nicht erschöpfende Liste von TRIMs, die mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäss Artikel m Absatz 4 des GATT 1994 und der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmässiger Beschränkungen gemäss Artikel XI Absatz l des GATT 1994 unvereinbar sind, ist diesem Übereinkommen im Anhang beigefügt.
Artikel 3 Ausnahmen Alle Ausnahmen aufgrund des GATT 1994 gelten gegebenenfalls für dieses Übereinkommen.
Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Artikel 4 Entwicklungsland-Mitglieder Einem Entwicklungsland-Mitglied steht es frei, von Artikel 2 zeitweilig so weit und in der Weise abzuweichen, wie Artikel XVIII des GATT 1994, die Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und die Erklärung betreffend Handelsrnassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vom 28. November 1979 (BISD 26S/205-209) dem Mitglied gestatten, von den Artikeln III und XI des GATT 1994 abzuweichen.
Artikel S Notifikation und Übergangsregelungen 1. Innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifizieren die Mitglieder dem Rat für Warenverkehr alle TRIMs, die sie anwenden und die nicht mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. Solche allgemein oder in besonderen Fällen geltenden TRIMs werden zusammen mit ihren Hauptmerkmalen notifiziert. '' 2. Jedes Mitglied beseitigt alle nach Absatz l notifizierten TRIMs innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, soweit es sich um ein Industrieland-Mitglied handelt, innerhalb von fünf Jahren, soweit es sich um ein Entwicklungsland-Mitglied handelt, und innerhalb von sieben Jahren, soweit es sich um ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied handelt. 3. Auf Antrag kann der Rat für Warenverkehr die Übergangszeit für die Beseitigung der nach Absatz l notifizierten TRIMs für ein Entwicklungsland-Mitglied sowie ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied, das besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Übereinkommens nachweist, verlängern. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt der Rat für Warenverkehr die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse des betreffenden Mitglieds. 4. Während der Übergangszeit ändert ein Mitglied die Bedingungen für von ihm nach Absatz l notifizierte TRIMs gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens geltenden Bedingungen nicht dergestalt, dass der Grad der Unvereinbarkeit mit Artikel 2 erhöht wird. Für TRIMs, die später als 180 Tage vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens eingeführt werden, gelten die Übergangsregelungen nach Absatz 2 nicht. 5. Unbeschadet des Artikels 2 kann ein Mitglied, um bestehende Unternehmen, für die eine nach Absatz l notifizierte TRIM gilt, nicht zu benachteiligen, während der Übergangszeit die gleiche TRIM auf ein neues Unernehmen anwenden, i) wenn es sich bei den Erzeugnissen des betreffenden Unternehmens und denen der bestehenden Unternehmen um gleichartige Erzeugnisse handelt und ii) wenn dies notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen dem neuen Unternehmen und den bestehenden Unternehmen zu verhindern. Alle solchen für neue Unternehmen geltenden TRIMs werden dem Rat für Warenverkehr notifiziert.
') Werden TRIMs nach freiem Ermessen angewendet, so wird jede einzelne Anwendung notifiziert. Informationen, durch die die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen geschädigt würden, brauchen nicht preisgegeben zu werden.
Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Die Bedingungen für solche TRIMs müssen in ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen entsprechen und zur gleichen Zeit auslauten.
Artikel 6 Transparenz 1. Die Mitglieder bekräftigen bezüglich der TRIMs, dass sie zu ihren Verpflichtungen betreffend Transparenz und Notifikation nach Artikel X des GATT 1994, nach der in der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung vom 28. November 1979 enthaltenen Übereinkunft über «Notifizierung» sowie nach dem Ministerbeschluss zu Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 stehen. 2. Jedes Mitglied notifiziert dem Sekretariat die Bekanntmachungen, die möglicherweise TRIMs umfassen, einschliesslich der von Behörden auf regionaler und kommunaler Ebene in deren Gebieten angewendeten TRIMs. 3. Jedes Mitglied prüft Auskunttsersuchen wohlwollend und gibt in angemessenem Umfang Gelegenheit zu Konsultationen über alle von einem anderen Mitglied zur Sprache gebrachten Fragen, sie sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Gemäss Artikel X des GATT 1994 ist kein Mitglied zur Preisgabe von Informationen verpflichtet, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde,
Artikel 7 Ausschuss für handelsbezogene Investitionsmassnahmen 1. Es wird ein Ausschuss für handelsbezogene Investitionsmassnahmen (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) eingesetzt, in dem alle Mitglieder vertreten sein können. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und tagt mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag eines Mitglieds. 2. Der Ausschuss nimmt die ihm vom Rat für Warenverkehr übertragenen Aufgaben wahr und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, sich über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren und der Durchführung dieses Übereinkommens zu beraten. 3. Der Ausschuss überwacht das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens und erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber Bericht.
Artikel 8 Konsultationen und Streitbeilegung Die gemäss der Streitbeilegungsvereinbarung ergänzten und angewendeten Artikel XXH und XXUI des GATT 1994 gelten für die Konsultationen und Streitbeilegungen im Rahmen dieses Übereinkommens.
Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Artikel 9 Überprüfung durch den Rat für Warenverkehr Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens überprüft der Rat für Warenverkehr das Funktionieren dieses Übereinkommens und schlägt der Ministerkonferenz gegebenenfalls Änderungen im Wortlaut vor. Bei dieser Überprüfung erwägt der Rat für Warenverkehr, ob das Übereinkommen durch Bestimmungen über Investitionspolitik und Wettbewerbspolitik ergänzt werden sollte.
Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Anhang Nicht erschöpfende Liste 1. Unvereinbar mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäss Artikel III Absatz 4 de GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und denenzufolge a) ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können; oder b) die Käufe oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die das Unternehmen ausführt, richtet. 2. Unvereinbar mit der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmässiger Beschränkungen gemäss Artikel XI Absatz l des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRTMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und durch die beschränkt werden: a) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder auf einen Umfang, der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen Produktion richtet; b) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen auf eine Menge, die sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen richtet; oder c) die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.
Übereinkommen Anhang II.IA.S zur Durchführung des Artikels VI des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Teil I Artikel l Grundsätze Eine Antidumpingmassnahme darf nur unter den in Artikel VI des GATT 1994 vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen angewendet werden, die gemäss diesem Übereinkommen eingeleitet '> und durchgeführt werden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Massnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder -Verordnungen getroffen werden.
Artikel 2 Feststellung des Dumpings 2.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heisst als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. 2.2 Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge 2> keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne. 2.2.1 Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getä-
" Der Begriff «eingeleitet» bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 5 formell beginnt. > Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes gelten normalerweise als für die Bestimmung des Normalwertes ausreichend, wenn sie 5 % oder mehr der Verkäufe der fraglichen Ware an das Einfuhrmitglied ausmachen; ein niedrigerer Prozentsatz sollte zulässig sein, sofern nachgewiesen ist. dass die Inlandsverkäufe trotz dieses niedrigeren Prozentsatzes für einen angemessenen Vergleich ausreichen.
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
tigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn die Behörden '' feststellen, dass solche Verkäufe während eines längeren Zeitraums2' in erheblichen Mengen3 und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, gelten sie als Preise, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen. 2.2.1.1 Für die Zwecke des Absatzes 2 werden die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. Die Behörden berücksichtigen alle verfügbaren Nachweise für die ordnungsgemässe Kostenverteilung - einschliesslich der Nachweise, die der Ausführer oder Hersteller während der Untersuchung vorlegt -, sofern solche Kostenverteilungen traditionell von dem Ausführer oder Hersteller vorgenommen wurden, und dies insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung angemessener Tilgungs- und Abschreibungszeiträume sowie angemessener Berichtigungen für Investitionsausgaben und sonstige Entwicklungskosten. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäss diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen vorgenommen für die nichtwiederkehrenden Kostenfaktoren, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen, sowie in den Fällen, in denen die Kosten im Untersuchungszeitraum durch die Produktionsaufnahme beeinflusst werden 4). 2.2.2 Für die Zwecke des Absatzes 2 werden die Beträge für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne anhand von Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Hersteller oder Ausführer bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden: (i) anhand der Kosten und Gewinne, die der fragliche Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen
Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet; (ii) anhand der gewogenen durchschnittlichen Kosten und Gewinne, die andere untersuchte Ausfuhrer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf
In diesem Übereinkommen sind unter «Behörden» solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen. 2) Der längere Zeitraum sollte normalerweise ein Jahr umfassen und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate. 3) Verkäufe unter Slückfcosten werden in erheblichen Mengen getätigt, wenn die Behörden feststellen, dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder dass die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 Prozent der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte ausmachen. 4) Die Berichtigung für die Produktionsaufnahme spiegelt die Kosten am Ende der Anlaufphase wider oder aber, sofern sich diese Phase über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, die neuesten Kosten, die die Behörden angemessenerweise während der Untersuchung berücksichtigen können.
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der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnen; (iii) auf jeder anderen angemessenen Grundlage, sofern .der auf diese Weise ermittelte Betrag für die Gewinne nicht höher ist als die Gewinne, die andere Ausführer oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes verzeichnen, 2.3 Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage. 2.4 Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedesmal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschliesslich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen1). In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten femer Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschliesslich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden. Ist in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so bestimmen die Behörden den Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, oder nehmen gemäss diesem Absatz gebührende Berichtigungen vor. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf.
2.4.1 Erfordert der Vergleich nach Absatz 4 eine Währungsumrechnung, so soll dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag 2) herangezogen werden; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem fraglichen Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt; bei einer Untersuchung räumen die Behörden den Ausführern eine Mindestfrist von 60 Tagen ein, damit diese ihre Ausfuhrpreise zur Berücksichtigung anhaltender Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum anpassen können.
" Es wird davon ausgegangen, dass sich einige der obengenannten Faktoren überschneiden können; die Behörden stellen sicher, dass sie Anpassungen gemäss dieser Bestimmung nicht doppelt vornehmen. -' Normalerweise entspricht der Verkaufstag dem Datum des Vertrages, der Bestellung, der Bestellungsbestätigung oder der Rechnung, je nachdem, worin die Verkaufsbedingungen festgelegt sind.
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
2.4.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 über einen fairen Vergleich werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, wenn die Behörden feststellen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich von einander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können. 2.5 Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrmitglied ausgeführt, so wkd der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland an das Einfuhrmitglied verkauft werden, normalerweise mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Er kann jedoch mit dem Preis im Ursprungsland verglichen werden, wenn zum Beispiel die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt. 2.6 In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff «gleichartige Ware» («like produci», «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der fraglichen Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der fraglichen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der fraglichen Ware sehr ähnlich sind. 2.7 Dieser Artikel gilt unbeschadet der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Artikel VI Absatz l in Anlage I des GATT 1994.
Artikel 3 Feststellung der Schädigung " 3.1 Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren. 3.2 Zum Umfang der gedumpten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch im Einfuhrmitglied erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise massgeblich.
» Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff «Schädigung» im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäss den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen,
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
3.3 Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 5 Absatz 8 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist. 3.4 Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Dumpingspanne; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cashflow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs-oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise massgeblich. 3.5 Es muss nachgewiesen werden, dass die gedumpten Einfuhren durch die in den Absätzen 2 und 4 beschriebenen Auswirkungen des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den gedumpten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein:
Umfang und Preise der nichtgedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges. 3.6 Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind. 3.7 Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dum-
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
ping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehenl). Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen: (i) eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg; (ii) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in das Einfuhmütglied, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Masse andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können; (iii) die Tatsache, dass die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Masse eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften und (iv) Lagerbestände bei der fraglichen Ware. Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise massgeblich, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmassnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde. 3.8 In den Fällen, in denen gedumpte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Antidumpingmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschliessen.
Artikel 4 Bestimmung des Begriffs «Inländischer Wirtschaftszweig» 4.1 Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes: (i) Sind Hersteller mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden 2) oder selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» nur die übrigen Hersteller zu verstehen; (ii) Unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds im Hinblick auf die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem sol-
'' Dies ist beispielsweise - jedoch nicht ausschliesslich - der Fall, wenn überzeugende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Einfuhren der Ware zu Dumpingpreisen in naher Zu- kunft erheblich zunehmen werden. > Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.
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chen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen. 4.2 Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d. h. auf einem Markt im Sinne des Absatzes l Ziffer ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf die zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben ''. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrrnitglied Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Ausführern Gelegenheit gegeben wurde, die gedumpten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 8 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern. 4.3 Haben zwei oder mehr Länder gemäss Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a) des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller in diesem gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne des Absatzes 1. 4.4 Artikel 3 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
Artikel 5 Einleitung des Verfahrens und anschliessende Untersuchung 5.1 Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. 5.2 Ein Antrag nach Absatz l muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) von Dumping, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und (c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können nicht als ausreichend im Sinne dieses Absatzes angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen: (i) den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein
" Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet «erheben» die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.
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schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen; (ii) eine vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, die Namen des oder der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware; (iii) Informationen über die Preise, zu denen die fragliche Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten des oder der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird (oder, soweit angemessen, Informationen über die Preise, zu denen die Ware aus dem oder den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft wird, oder über den rechnerisch ermittelten Wert der Ware) sowie Informationen über die Ausfuhrpreise oder, soweit angemessen, über die Preise, zu denen die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer im Gebiet des Einfuhrmitglieds weiterverkauft wird; (iv) Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Inlandspreise der gleichartigen Ware und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen. 5.3 Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. 5.4 Eine Untersuchung nach Absatz l wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird", und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde 2) . Der Antrag gilt als «vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird,
deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten Ware entfallen.
'* Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch norma- 2) le statistische Süchprobenverfahren ermitteln. Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz l stellen oder unterstützen können.
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5.5 Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Erhalt eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags unterrichten die Behörden jedoch vor der Einleitung einer Untersuchung die Regierung des betroffenen Ausfuhrmitglieds. 5.6 Beschliessen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde, so setzt dies voraus, dass sie gemäss Absatz 2 genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. 5.7 Die Beweise sowohl für das Dumping als auch die Schädigung werden a) bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen. 5.8 Ein Antrag nach Absatz l wird zurückgewiesen und eine Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass weder die Beweise für das Dumping noch die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Dumpingspanne geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen gedumpten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Die Dumpingspanne gilt als geringfügig, wenn sie, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 % beträgt. Das Volumen der gedumpten Einfuhren gilt normalerwesie als unerheblich, wenn die gedumpten Einfuhren aus einem bestimmten Land weniger als 3 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied ausmachen, ausser wenn Länder, auf die einzeln weniger als 3 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied entfallen, zusammen mehr als 7 % der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied erreichen. 5.9 Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen. 5.10 Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines
Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Artikel 6 Beweise 6.1 Alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Antidumpinguntersuchung für sachdienlich halten. 6.1.1 Ausführern oder ausländischen Herstellern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen
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eingeräumt». Anträge auf Verlängerung der 30-Tage-Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden. 6.1.2 Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Parteien, die an der Untersuchung mitarbeiten, umgehend zur Verfügung gestellt. 6.1.3 Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntennassen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 5 Absatz 1 2 > und stellen ihn auch den anderen interessierten Parteien auf Antrag zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäss Absatz 5 gebührend zu schützen. 6.2 Während der Antidumpinguntersuchung haben alle interessierten Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die Behörden allen interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Die interessierten Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, weitere Informationen mündlich vorzubringen. 6.3 Mündliche Informationen nach Absatz 2 werden von den Behörden nur insoweit berücksichtigt, wie sie in schriftlicher Form nachgereicht und den anderen interessierten Parteien gemäss Absatz l Unterabsatz 2 zur Verfügung gestellt werden. 6.4 Die Behörden geben allen interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Antidumpinguntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht vertraulich im Sinne des Absatzes 5 sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten. 6.5 Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen
würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.
'> Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Ausfuhrer an dem Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder - im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist - einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde. 2) Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Ausführer betroffen sind.
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Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden '>. 6.5.1 Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sind so ausführlich, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. 6.5.2 Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen 2\ 6.6 Vorbehaltlich des Absatzes 8 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen. 6.7 Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Informationen können die Behörden erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie dafür die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Mitglieds offiziell unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Für Untersuchungen im Gebiet anderer Mitglieder gelten die Verfahren nach Anhang I. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäss Absatz 9 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen. 6.8 Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen
Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind die Bestimmungen des Anhangs II einzuhalten. 6.9 Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Massnahmen gefasst wird. Diese Ünterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können. 6.10 Die Behörden ermitteln in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermassen betroffenen Ausführer oder Hersteller der fraglichen Ware.
" Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann. > Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen.
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Sollte dies aufgrund der grossen Anzahl der betroffenen Ausführer, Hersteller, Einführer oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben auf der Grundlage der Informationen bilden, die ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung zur Verfügung stehen, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann. 6.10.1 Jede Auswahl unter den Ausführern, Herstellern, Einführern oder Warentypen gemäss diesem Absatz erfolgt vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betreffenden Ausführern, Herstellern oder Einführern. 6.10.2 In den Fällen, in denen die Behörden ihre Untersuchung gemäss diesem Absatz beschränken, ermitteln sie dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller, der die erforderlichen Informationen so rechtzeitig vorlegt, dass sie während der Untersuchung berücksichtigt werden können, ausser wenn die Anzahl der Ausführer oder Hersteller so gross ist, dass individuelle Ermittlungen die Behörden über Gebühr belasten und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Freiwillige Stellungnahmen sind zulässig. 6.11 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «interessierte Parteien»; (i) einen Ausführer oder ausländischen Hersteller oder den Einführer einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Geschäftsverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware ist, (ii) die Regierung des Ausfuhrmitglieds und (iii) einen Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrmitglied oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern die gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellt. Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen. 6.12 Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der
Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird - repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind. 6.13 Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung. 6.14 Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
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Artikel 7 Vorläufige Massnahmen 7.1 Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn: (i) eine Untersuchung gemäss Artikel 5 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben; (ii) vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig dadurch geschädigt wird, und (iii) die zuständigen Behörden solche Massnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern. 7.2 Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass ein vorläufiger Zoll erhoben wird oder, was vorzuziehen ist, dass eine Sicherheitsleistung - durch Barhinterlegung oder Bürgschaft - in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung ist eine angemessene vorläufige Massnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Massnahmen. 7.3 Vorläufige Massnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet. 7.4 Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder - wenn die zuständigen Behörden dies auf Antrag von Ausführern beschliessen, die einen wesentlichen Prozentsatz des betreffenden Handels bestreiten - sechs Monate nicht überschreiten. Wenn die Behörden während einer Untersuchung prüfen, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen, können diese Zeiträume sechs beziehungsweise neun Monate betragen. 7.5 Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 befolgt.
Artikel 8 Preisverpflichtungen 8.1 Ein Verfahren kann 1 ' ohne Anwendung von vorläufigen Massnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn sich der Ausführer freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so dass die Behörden davon überzeugt sind, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist. Es ist wünschenswert, dass die Preiserhöhungen niedriger sind als die Dumpingspanne, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
'' Das Wort «kann» ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Absatz 4.
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8.2 Preisverpflichtungen dürfen von den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, dass Dumping vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird. 8.3 Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu gross ist oder weil andere Gründe, einschliesslich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Ausführer gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten und geben dem Ausführer soweit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 8.4 Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Dumping- und Schadensuntersuchung dennoch abzuschliessen, wenn der Ausführer dies wünscht oder die Behörden dies beschliessen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten. 8.5 Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren andauern. 8.6 Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jedem Ausführer, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, dass er regelmässig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei der Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden
des Einfuhrmitglieds gemäss diesem Übereinkommen umgehend Massnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Massnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
Artikel 9 Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen 9.1 Der Beschluss darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, dass im Gebiet aller Mitglieder die Festsetzung fa-
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kultativ und der Zoll niedriger ist als die Dumpingspanne, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen. 9.2 Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen gemäss diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen. 9.3 Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. 9.3.1 Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt, so erfolgt die endgültige Feststellung der Zollschuld für den Antidumpingzoll umgehend, und zwar normalerweise binnen 12 Monaten, aber keinesfalls später als 18 Monate nach dem Datum eines Antrags auf endgültige Festsetzung des Betrags des Antidumpingzolls J >. Erstattungen werden umgehend vorgenommen, und zwar normalerweise binnen 90 Tagen nach der endgültigen Feststellung der Zollschuld gemäss diesem Unterabsatz. Erfolgt die Erstattung nicht binnen 90 Tagen, so legen die Behörden auf Antrag die Gründe dafür vor. 9.3.2 Wird der Betrag des Antidumpingzolls im voraus festgesetzt, so wird dafür Sorge getragen, dass der die Dumpingspanne übersteigende Zollbetrag auf Antrag unverzüglich erstattet wird. Über die Erstattung des die tatsächliche Dumpingspanne übersteigenden Zollbetrags wird normalerweise binnen 12 Monaten entschieden, spätestens aber 18 Monate nach dem Tag, an dem ein Einführer der Ware, die dem Antidumpingzoll unterliegt, einen auf ausreichende Beweise gestützten Erstattungsantrag gestellt hat. Die Erstattung soll normalerweise binnen 90 Tagen nach der vorgenannten Entscheidung erfolgen. 9.3.3 Bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Erstattung in den Fällen
vorgenommen werden soll, in denen der Ausfuhrpreis gemäss Artikel 2 Absatz 3 rechnerisch ermittelt wurde, sollen die Behörden alle Änderungen des Normalwerts und der zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie alle Änderungen des Weiterverkaufspreises, die sich in den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäss niederschlagen, berücksichtigen und den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für den Antidumpingzoll entrichteten Betrags berechnen, sofern entsprechende schlüssige Beweise vorgelegt werden. 9.4 Wenn die Behörden ihre Untersuchung gemäss Artikel 6 Absatz 10 zweiter Satz beschränken, so dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von den nicht
]) Es wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der in diesem Unterabsatz und in Unterabsatz 2 genannten Fristen nicht möglich sein kann, wenn die fragliche Ware Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist.
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in die Untersuchung einbezogenen Ausführern oder Herstellern die folgenden Beträge nicht übersteigen: (i) die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die ausgewählten Ausführer oder Hersteller ermittelt wurde, oder (ii) (in Fällen, in denen die Zollschuld anhand eines prospektiv ermittelten Normalwertes berechnet wird) die Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert der ausgewählten Ausführer oder Hersteller und den Ausfuhrpreisen der nicht individuell untersuchten Ausführer oder Hersteller, vorausgesetzt, dass die Behörden für die Zwecke dieses Absatzes Dumpingspannen in Höhe von 0 %, geringfügige Dumpingspannen und gemäss Artikel 6 Absatz 8 ermittelte Dumpingspannen nicht berücksichtigen. Die Behörden wenden individuelle Zölle oder Normalwerte auf die Einfuhren von den nicht in die Untersuchung einbezogenen Ausführem oder Herstellern an, die während der Untersuchung gemäss Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 die erforderlichen Informationen vorgelegt haben. 9.5 Unterliegt eine Ware in einem Einfuhrmitglied Antidumpingzöllen, so führen die Behörden umgehend eine Überprüfung durch, um individuelle Dumpingspannen für die Ausführer oder Hersteller in dem fraglichen Ausfuhrland zu ermitteln, die die Ware im Untersuchungszeitraum nicht in das Einfuhrmitglied ausgeführt haben, sofern diese Ausführer oder Hersteller nachweisen können, dass sie mit den Ausführern oder Herstellern im Ausfuhrland, die dem Antidumpingzoll unterliegen, nicht geschäftlich verbunden sind. Eine solche Überprüfung wird im Vergleich zu den normalen Zollfestsetzungs- und Überprüfungsverfahren im Einfuhrmitglied beschleunigt eingeleitet und durchgeführt. Während der Überprüfung werden keine Antidumpingzölle auf die Einfuhren von solchen Ausführern oder Herstellern erhoben. Die Behörden können jedoch die endgültige Zollfestsetzung aussetzen und/oder Sicherheitsleistungen verlangen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend bis zum Tage der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls im Rahmen dieser Überprüfung festgestellt werden sollte, dass bei diesen Herstellern oder Ausführen! Dumping vorliegt.
Artikel 10 Rückwirkung 10.1 Vorläufige Massnahmen und Antidumpingzölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 7 Absatz l und Artikel 9 Absatz l gefasste Beschluss in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden, vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen. 10.2 Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet wurden. 10.3 Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag für die Sicherheitsleistung, so wird der Differenzbetrag nicht vereinnahmt. Ist der endgültige Zoll niedriger als
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der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag der Sicherheitsleistung, so wird je nach Sachlage der Differenzbetrag erstattet oder der Zoll neu berechnet. 10.4 Ausser bei Anwendung des Absatzes 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Barbeträge werden ohne Verzögerung erstattet, und Bürgschaften werden ohne Verzögerung freigegeben. 10.5 Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegten Barbeträge ohne Verzögerung erstattet und Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben. 10.6 Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt würden, sofern die Behörden bei der fraglichen gedumpten Ware feststellen: (i) dass schon früher gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursacht haben oder der Einführer wusste oder hätte wissen müssen, dass der Ausführer Dumping betreibt und dass dies eine Schädigung verursachen würde, und (ii) dass die Schädigung durch massive gedumpte Einfuhren der Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum verursacht wird, so dass es in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (zum Beispiel ein rascher Aufbau von Lagerbeständen bei der eingeführten Ware) wahrscheinlich ist, dass die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben wird, vorausgesetzt, dass den betroffenen Einführem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. 10.7 Die Behörden können nach Einleitung einer Untersuchung die erforderlichen Massnahmen - zum Beispiel Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung - treffen, um gemäss Absatz 6 Antidumpingzölle rückwirkend erheben zu können, sobald sie ausreichende Beweise dafür haben, dass die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 10.8 Auf Waren, die vor der Einleitung der Untersuchung zum freien Verkehr abgefertigt wurden, werden rückwirkend keine Zölle gemäss Absatz 6 erhoben.
Artikel 11 Geltungsdauer und Überprüfung von Antidumpingzöllen und Preisverpflichtungen 11.1 Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. 11.2 Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder - sofern seit der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist - auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprü-
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fung erbringen1». Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich des Dumpings erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäss diesem Absatz feststellen, dass der Antidumpingzoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben. 11.3 Unbeschadet der Absätze l und 2 werden endgültige Antidumpingzölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäss Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf das Dumping als auch die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäss diesem Absatz) aufgehoben, ausser wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäss begründeten Antrag hin, der binnen einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden 2\ Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben. 11.4 Die Bestimmungen des Artikels 6 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäss diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen; 11.5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Preisverpflichtungen, die gemäss Artikel 8 angenommen werden.
Artikel 12 Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen 12.1 Stellen die Behörden fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gemäss Artikel 5 zu rechtfertigen, so werden das Mitglied oder die Mitglieder, dessen beziehungsweise deren Waren Gegen- . stand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung. 12.1.1 Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht3' enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten: (i) Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der fraglichen Ware; (ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung; (iii) Grundlage, auf die sich Dumpingbehauptung in dem Antrag stützt;
" Eine endgültige Feststellung der Zollschuld für Antidumpingzölle gemäss Artikel 9 Ab- 2) satz 3 ist für sich genommen keine Überprüfung im Sinne dieses Artikels. Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren gemäss Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, dass kein Zoll zu erheben ist, 3) so veranlasst diese Tatsache an sich die Behörden nicht, den endgültigen Zoll aufzuheben. Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
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(iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schadensbehauptung stützt; (v) Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Parteien gerichtet werden sollen; (vi) Fristen, die den interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden. 12.2 Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäss Artikel 8, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Antidumpingzölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, in hinreichenden Einzelheiten dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden an das Mitglied oder die Mitglieder, dessen oder deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt. 12.2.1 In einer Öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Massnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Dumping- und SchadensfeststeUungen sowie die massgeblichen Fakten und Rechtsvorschriften für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten in hinreichenden Einzelheiten erläutert. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen: (i) die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer; (ii) eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung; (iii) die ermittelten Dumpingspannen und eine umfassende Erläuterung der Gründe für die Wahl der Methode zur Ermittlung und zum Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert gemäss Artikel 2; (iv) Erwägungen, die für die Schadensfeststellung gemäss Artikel 3 von Bedeutung gewesen sind; (v) die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben. 12.2.2 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Preisverpflichtung führt, oder
in einem gesonderten Bericht werden alle massgeblichen Fakten, Rechtsvorschriften und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Massnahmen oder die Annahme einer Preisverpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Unterabsatz l aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der Ausführer und Einführer angenommen bzw. zurückgewiesen wurden, sowie die Grundlage für jeden Beschluss gemäss Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2. 12.2.3 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäss Artikel 8 oder in einem gesonderten Bericht werden die nichtvertraulichen Bestimmungen dieser Preisverpflichtung aufgeführt.
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12.3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Einleitung und den Abschluss von Überprüfungen gemäss Artikel 1l sowie für Beschlüsse gemäss Artikel 10 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
Artikel 13 Gerichtliche Überprüfung Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Antidumpingmassnahmen umfassen, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder Verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 11 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sind unabhängig von den Behörden, die für die fragliche Feststellung oder Überprüfung zuständig sind.
Artikel 14 Antidumpingmassnahmen zugunsten eines Drittlandes 14.1 Ein Antrag auf Einführung von Antidumpingmassnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des die Massnahmen beantragenden Drittlandes gestellt. 14.2 Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhren gedumpt sind, sowie auf ausführliche Angaben darüber, dass das angebliche Dumping eine Schädigung des betreffenden inländischen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Informationen, die die Behörden für notwendig halten. 14.3 Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das angebliche Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat; mit anderen Worten wird die Schädigung weder ausschliesslich an den Auswirkungen gemessen, die das angebliche Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch ausschliesslich an den Auswirkungen auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges. 14.4 Der Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens obliegt dem Einfuhrland. Ist das Einfuhrland bereit, Massnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung des Rates für Warenverkehr einzuholen.
Artikel 15 Entwicklungsland-Mitglieder Es wird anerkannt, dass Industrieland-Mitglieder, wenn sie Antidumpingmassnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsland-Mitglieder besonders berücksichtigen müssen. Vor der Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen sind, zu prüfen.
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Teil H Artikel 16 Ausschuss für Antidumpingmassnahmen 16.1 Es wird ein Ausschuss für Antidumpingmassnahmen (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen. 16.2 Der Ausschuss kann bei Bedarf Untergruppen einsetzen. 16.3 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Informationen von einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt. Der Ausschuss muss die Zustimmung des Mitglieds und des Unternehmens erhalten, das befragt werden soll. 16.4 Die Mitglieder berichten dem Ausschuss unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmassnahmen. Diese Berichte können von den anderen Mitgliedern im Sekretariat eingesehen werden. Die Mitglieder unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorausgegangenen 6 Monate getroffenen Antidumpingmassnahmen. Die Halbjahresberichte werden nach einem vereinbarten einheitlichen Muster vorgelegt. 16.5 Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss a) seine für die Einleitung und Durchführung einer Untersuchung nach Artikel 5 zuständigen Behörden und b) seine innerstaatlichen Verfahren zur Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen.
Artikel 17 Konsultationen und Streitbeilegung 17.1 Die Vereinbarung über die Streitbeilegung gilt für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist. 17.2 Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Vorstellungen anderer Mitglieder zu allen das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen. 17.3 Ist ein Mitglied der Auffassung, dass durch ein anderes Mitglied oder durch andere Mitglieder ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder verringert oder die Erreichung eines der Ziele des Übereinkommens behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits befriedigenden Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied beziehungsweise den betreffenden Mitgliedern ersuchen. Jedes Mitglied prüft das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds wohlwollend.
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17.4 Ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, dass die Konsultationen nach Absatz 3 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrmitglieds endgültige Massnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Preisverpflichtungen getroffen, so kann dieses Mitglied die Angelegenheit dem Streitbeilegungsorgan («DSB») unterbreiten. Hat eine vorläufige Massnahme wesentliche Auswirkungen und ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, dass die getroffene Massnahme gegen Artikel 7 Absatz l verstösst, so kann das Mitglied eine solche Angelegenheit ebenfalls dem DSB unterbreiten. 17.5 Das DSB setzt auf Ersuchen der antragstellenden Partei eine Sondergruppe ein, die die Angelegenheit prüft aufgrund: (i) einer schriftlichen Erklärung des antragstellenden Mitglieds, in dem es darlegt, in welcher Form ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Voneil zunichte gemacht oder verringert wird, oder dass die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und (ii) der den Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Informationen. 17.6 Bei der Prüfung der in Absatz 5 genannten Angelegenheit: (i) stellt die Sondergruppe zwecks Beurteilung des Sachverhalts fest, ob die Sachverhaltsfeststellung der Behöreden richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv war. War die Sachverhaltsfeststellung richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv, so kann die Würdigung nicht verworfen werden, auch wenn die Sondergruppe möglicherweise zu einer anderen Schlussfolgerung gekommen wäre; (ii) legt die Sondergruppe die massgeblichen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemäss den üblichen Regeln für die Auslegung des Völkerrechts aus. Stellt die Sondergruppe fest, dass eine massgebliche Bestimmung des Übereinkommens mehr als eine Auslegung zulässt, so erklärt sie die Massnahme der Behörden als mit dem Übereinkommen vereinbar, sofern sich diese Massnahme auf eine der zulässigen Auslegungen stützt. 17.7 Die der Sondergruppe übermittelten vertraulichen Informationen dürfen ohne förmliche Zustimmung der diese Informationen übermittelnden Person, Stelle oder
Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Informationen von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorgelegt.
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TeUUI Artikel 18 Schlussbestimmungen 18.1 Spezifische Massnahmen gegen gedumpte Ausfuhren eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäss den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden '>. 18.2 Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden. 18.3 Vorbehaltlich des Absatzes 3 Unterabsätze l und 2 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Massnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt. 18.3.1 Für die Berechnung der Dumpingspannen in Erstattungsverfahren gemäss Artikel 9 Absatz 3 gelten die Regeln, die bei der jüngsten Dumpingfeststellung oder Dumpingüberprüfung angewendet wurden. 18.3.2 Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass bestehende Antidumpingmassnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden inländischen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen. 18.4 Jedes Mitglied unternimmt aller erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen. 18.5 Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung. 18.6 Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums. 18.7 Die Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.
]) Dies schliesst jedoch bei Bedarf Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.
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Anhang J
Verfahren für Untersuchungen an Ort und Stelle gemäss Artikel 6 Absatz 7 1. Bei Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntennassen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen. 2. Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen. 3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitglied einzuholen. 4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen. 5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden. 6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben. 7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschliessen, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden. 8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie
möglich vor dem Besuch beantwortet werden.
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Anhang II
Beste verfügbare Informationen im Sinne des Artikels 6 Absatz 8 1. Nach Einleitung der Untersuchung sollen die untersuchenden Behörden die interessierten Parteien umgehend in allen Einzelheiten über die erbetenen Informationen unterrichten und angeben, wie die interessierten Parteien diese Informationen in ihrer Antwort gliedern sollen. Die Behörden sollen ferner sicherstellen, dass den Parteien bekannt ist, dass die Behörden, sollten die Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums übermittelt werden, Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen können, einschliesslich der Informationen in dem Antrag des inländischen Wirtschaftszweiges auf Einleitung der Untersuchung. 2. Die Behörden können eine interessierte Partei ferner auffordern, ihre Antwort auf einem bestimmten Datenträger (Magnetband) oder in einem bestimmten Datenformat zu übermitteln. In diesem Fall sollen die Behörden berücksichtigen, inwieweit die interessierte Partei normalerweise in der Lage ist, ihre Antwort auf dem bevorzugten Datenträger oder in dem bevorzugten Datenformat zu übermitteln, und sollen von der Partei nicht verlangen, für ihre Antwort ein anderes EDV-System zu benutzen als das, das die Partei selbst verwendet. Die Behörden sollen nicht auf einer Antwort in elektronischer Form bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf EDV führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären. Die Behörden sollen nicht auf der Übermittlung der Antwort auf einem bestimmten Datenträger oder in einem bestimmten Datenformat bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf einem solchen Datenträger oder in einem solchen Datenformat führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären. 3. Bei den Feststellungen sollen alle überprüfbaren Informationen berücksichtigt werden, die fristgerecht und so vorgelegt werden, dass sie ohne ungebührliche
Schwierigkeiten für die Untersuchung verwendet werden können, und die gegebenenfalls auf dem von den Behörden gewünschten Datenträger oder in dem von ihnen gewünschten Datenformat übermittelt werden. Legt eine interessierte Partei ihre Antwort nicht auf dem gewünschten Datenträger oder in dem gewünschten Datenformat vor und stellen die Behörden fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so soll nicht die Auffassung vertreten werden, dass diese Unterlassung die Untersuchung erheblich behindert. 4. Sollten die Behörden die auf einem bestimmten Datenträger übermittelten Informationen (z. B. Magnetband) nicht verarbeiten können, so sollen diese Informationen schriftlich oder in jeder anderen für die Behörden annehmbaren Form übermittelt werden. 5. Sollten sich die übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, so soll dies die Behörden nicht berechtigen, diese Informationen
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unberücksichtigt zu lassen, sofern die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. 6. Sollten Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert werden, so soll die Partei, die sie vorgelegt hat, über die Gründe informiert werden und die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Erläuterungen zu geben; dabei sind die Fristen für die Untersuchung gebührend zu berücksichtigen. Sollten die Behörden die Erläuterungen nicht für ausreichend halten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen in veröffentlichten Feststellungen darzulegen. 7. Müssen die Behörden ihre Feststellungen, einschliesslich der Feststellungen betreffend den Normalwert, auf Informationen aus zweiter Hand, einschliesslich der Angaben in dem Antrag auf Einleitung der Untersuchung, stützen, so sollen sie mit besonderer Vorsicht vorgehen. In solchen Fällen sollen die Behörden, soweit möglich, die Informationen anhand von Angaben aus anderen ihnen zugänglichen unabhängigen Quellen (z. B. veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen) sowie von Informationen prüfen, die andere interessierte Parteien während der Untersuchung vorlegen. Wenn eine interessierte Partei nicht mitarbeitet und somit den Behörden massgebliche Informationen vorenthält, kann dies selbstverständlich zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Übereinkommen Anhang ir.iA.9 zur Durchführung des Artikels VII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Allgemeine Einleitung 1. Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Artikel l definierte «Transaktionswert». Artikel l ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwerts angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch im gezahlten oder zu zahlenden Preis der eingeführten Waren nicht enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die der Käufer dem Käufer in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbringt. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht nach Artikel l ermittelt werden kann. 2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel l ermittelt werden, so setzen sich normalerweise die Zollverwaltung und der Einführer in Verbindung, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Beispielsweise kann es vorkommen, dass der Einführer über Informationen zu dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Einführer nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem sich beide Parteien miteinander in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch zur Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich. 3. Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts eingeführter Waren oder gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz l wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Einführer ist feiner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterverarbeitet werden, auf seinen Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage
des «errechneten Wertes» ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Einführer wird deshalb in Artikel 4 das Recht eingeräumt, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen. 4. Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Mitglieder, im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen; in dem Wunsch, die Zielsetzungen des GATT 1994 zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern; in Anerkennung der Bedeutung des ArtikelsVII des GATT 1994 und in dem Wunsch, Regeln für die Anwendung auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Gewissheit bei ihrer Durchführung gewährleisten; in Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschliesst; in Anerkennung der Tatsache, dass die Grundlage für die Bewertung der Waren für Zollzwecke soweit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte; in Anerkennung der Tatsache, dass der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen und dass die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten; in Anerkennung der Tatsache, dass die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten; kommen wie folgt überein:
Teil! Regeln über den Zollwert Artikel l 1. Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäss Artikel 8, unter der Voraussetzung, dass a) keine Beschränkungen für die Verwendung und den Gebrauch der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden, i i) das Gebiet abgrenzen, in dem die Waren weiterverkauft werden können, iii) den Wert der Waren nicht wesentlich beeinflussen; b) das Kaufgeschäft oder der Preis weder an Bedingungen noch Leistungen gebunden ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann; c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäss Artikel 8 erfolgen kann;
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d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 anerkannt werden kann. 2. a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Absatzes l anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Artikel 15 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Hat die Zollverwaltung jedoch auf grund der vom Einführer oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusste, teilt sie dem Einführer diesen Grund mit und gibt dem Einführer ausreichende Gelegenheit zur Gegenäusserung. Auf Antrag des Einführers sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen. b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz l bewertet, wenn der Einführer nachweist, dass dieser Wert einem der folgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt: i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland, ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 5 festgesetzt wurde; iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde. Bei den vorgenannten Vergleichen werden erwiesene Unterschiede bei der Handelsstufe, der Menge, den in Artikel 8 aufgezählten Faktoren sowie den Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, gebührend berücksichtigt. c) Die in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Einführers durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Werte dürfen nach Absatz 2 Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.
Artikel 2 l. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel l ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden. b) Bei der Anwendung dieses Artikels wird zur Ermittlung des Zollwerts der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren herangezogen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in anderen Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist für Unterschiede bei der Handelsstufe und/oder der Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigung auf der Grundlage von Nachweisen vorgenommen werden kann, welche die Richtigkeit und die Genauig-
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keit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt. 2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten und Abgaben im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden bei diesen Kosten und Abgaben zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen. 3. Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktions wert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.
Artikel 3 1. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln l und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden. b) Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in anderen Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist für Unterschiede bei der Handelsstufe und/oder der Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigung auf der Grundlage von Nachweisen vorgenommen werden kann, welche die Richtigkeit und die Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt. 2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten und Abgaben im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden bei diesen Kosten und Abgaben zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen. 3. Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktions wert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.
Artikel 4 Kann der Zoll wert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln l, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5 oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln; auf Antrag des Einfuhrers erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.
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Artikel 5 1. a) Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist die Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der grössten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hierbei sind abzuziehen: i) entweder die bei Verkäufen im Einfuhrland in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art; ii) die im Einfuhrland anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten; üi) gegebenenfalls die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten; iv) Zölle und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren im Einfuhrland zu entrichtende inländische Abgaben. b) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so ist der Zollwert vorbehaltlich des Absatzes l Buchstabe a) auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr. 2. Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so wird der Zollwert auf Antrag des Einführers auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der grössten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten Wertsteigerung und den in Absatz l Buchstabe a) vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.
Artikel 6 1. Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem errechneten Wert. Der errechnete Wert besteht aus der Summe folgender Faktoren: a) Kosten oder Wert des Materials und der Herstellung sowie sonstiger Beoder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind; b) Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der normalerweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;
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c) Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von dem Mitglied nach Artikel 8 Absatz 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind. 2. Kein Mitglied darf von einer nicht in seinem eigenen Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskosten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des errechneten Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, dass sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwände gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
Artikel 7 1. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel l bis 6 ermittelt werden, so wird der Zollwert durch zweckmässige Methoden, die mit den Grundsätzen und den allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des GATT 1994 vereinbar sind, und auf der Grundlage der im Einfuhrland verfügbaren Daten ermittelt. 2. Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben: a) den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden; b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für den Zollwert heranzuziehen ist; c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland; d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden; e) den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland; f) Mindestzollwerte; g) willkürliche oder fiktive Werte. 3. Dem Einführer werden auf Antrag der nach diesem Artikel ermittelte Zoll wert und die hierbei angewendete Methode schriftlich mitgeteilt.
Artikel S 1. Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel l werden dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet: a) folgende Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind: i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen, ii) Kosten von Umschliessungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten; b) der anteilig aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur
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Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht wurden, soweit dieser Wert im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten ist: i) in den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen, ii) bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen, iii) bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien, iv) für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden; c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren im tatsächlich gezahlten oder zu zahlendem Preis nicht enthalten sind; d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen. 2. Jedes Mitglied trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht: a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort; b) Lade- und Entladekosten sowie Bereitstellungskosten, die mit der Beförderung der eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen; c) Versicherungskosten. 3. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden. 4. Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwertes nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
Artikel 9 1. Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäss veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeitabschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben. 2. Massgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jedes Mitgliedes der Kurs zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder zum Zeitpunkt der Einfuhr.
Artikel 10 Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden
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streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.
Artikel 11 1. Jedes Mitglied sieht in seinen Rechtsvorschriften für den Einführer oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolls herangezogen werden kann, im Zusammenhang mit der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vor. 2. Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeübt werden; die Rechtsvorschriften eines jeden Mitglieds sehen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vor. 3. Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer ist auch über weitere Beschwerderechte zu unterrichten.
Artikel 12 Gesetze und Verordnungen sowie allgemeingültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens werden von dem betreffenden Einfuhrland nach Artikel X des GATT 1994 veröffentlicht.
Artikel 13 Wird es im Verlauf der Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Einführer über seine Waren verfügen, sofern er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art eine ausreichende Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren gegebenenfalls unterliegen. Die Rechtvorschriften eines jeden Mitglieds müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.
Artikel 14 Anhang I ist Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 15 l. In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck: a) «Zollwert von eingeführten Waren» den Wert von Waren für die Zwecke der Erhebung von Wertzöllen auf eingeführte Waren; b) «Einfuhrland» das Einfuhrzollgebiet; c) «hergestellt» auch angebaut, erzeugt oder abgebaut.
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2. In diesem Übereinkommen: a) bedeutet der Ausdruck «gleiche Waren» Waren, die in jeder Hinsicht cinschliesslich der materiellen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens - gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schliessen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind; b) bedeutet der Ausdruck «gleichartige Waren» Waren, die - obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind - gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen; c) schliessen die Ausdrücke «gleiche Waren» und «gleichartige Waren» keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz l Buchstabe b) Ziffer iv) vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden; d) werden Waren nicht als «gleiche Waren» oder «gleichartige Waren» angesehen werden, wenn sie nicht im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden; e) werden von einer anderen Person hergestellte Waren nur in Betracht gezogen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat. 3. In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «Waren derselben Gattung oder Art» Waren, die zu einer Gruppe oder Palette von Waren gehören, welche von einer bestimmten Wirtschaftszweig hergestellt werden; dieser Ausdruck schliesst auch gleiche oder gleichartige Waren ein. 4. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als verbunden, wenn a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. 5. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass unabhängig von der Bezeichnung die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderefl ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn auf sie die Kriterien des Absatzes 4 zutreffen.
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Artikel 16 Auf schriftlichen Antrag ist dem Einführer von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert der Waren des Einführers ermittelt wurde.
Artikel 17 Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.
Teil H Verwaltung des Übereinkommens, Konsultationen und Streitbeilegung Artikel 18 Institutionen 1. Es wird ein Ausschuss für den Zollwert (in diesem Übereinkommen «der Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Mitglieder einander in Fragen konsultieren können, die die Anwendung des Systems der Zollwertermittlung durch ein Mitglied betreffen, soweit diese Anwendung das Funktionieren dieses Übereinkommens und die Förderung seiner Ziele berührt; der Ausschuss tritt femer zusammen, um alle anderen Aufgaben erfüllen zu können, die ihm von den Mitgliedern zugewiesen werden. Das Sekretariat der WTO handelt als Sekretariat des Ausschusses. 2. Es wird ein Technischer Ausschuss für den Zollwert (in diesem Übereinkommen «Technischer Ausschuss» genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (in diesem Übereinkommen «RZZ» genannt) eingesetzt, welcher die im Anhang II dieses Übereinkommens genannten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.
Artikel 19 Konsultationen und Streitbeilegung 1. Sofem darin nichts anderes bestimmt ist, gilt die Vereinbarung über Streitbeilegung für Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens. 2. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die ihm unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens zustehen, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder dass die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder anderer Mitglieder behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Lösung Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern verlangen. Jedes Mitglied wird das Konsultationsersuchen eines anderen Mitgliedes wohlwollend prüfen.
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3. Der Technische Ausschuss wird den an Konsultationen beteiligten Mitgliedern auf Verlangen Rat und Beistand leisten. 4. Eine zur Prüfung eines Streitfalls im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen eingesetzte Sondergruppe kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus den Technischen Ausschuss mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Die Sondergruppe bestimmt den Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses für den jeweiligen Streitfall und setzt eine Frist für die Vorlage des Berichts des Technischen Ausschusses. Die Sondergruppe hat den Bericht des Technischen Ausschusses zu berücksichtigen. Falls der Technische Ausschuss nicht in der Lage ist, in einer Angelegenheit im Sinne dieses Absatzes eine Einigung herbeizuführen, sollte die Sondergruppe den Streitparteien die Möglichkeit geben, der Sondergruppe ihre Standpunkte in der Angelegenheit darzulegen. 5. Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne förmliche Zustimmung der diese Auskünfte erteilenden Person, Körperschaft oder Behörde nicht preisgegeben werden. Wird von einer Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die diese nicht preisgeben darf, so wird mit Zustimmung der die Auskunft erteilenden Person, Körperschaft oder Behörde eine diesbezügliche nicht vertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt.
Teil III Besondere und differenzierte Behandlung Artikel 20 1. Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens für diese Mitglieder aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO, 2. Zusätzlich zu Absatz l können Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, die Anwendung des Artikels l Absatz 2 Buchstabeb) Ziffer iii) und des Artikels 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluss an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub der Bestimmungen dieses Absatzes entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO. 3. Industrieland-Mitglieder leisten den Entwicklungsland-Mitgliedern auf Antrag technische Hilfe zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die Industrieland-Mitglieder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalausbildung, Unterstützung bei der Vorbereitung von Durchführungsmassnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollwertermittlung und Beratung bei der Anwendung dieses Übereinkommens einschliessen können.
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TeillV Schlussbestimmungen Artikel 21 Vorbehalte Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
Artikel 22 Innerstaatliche Rechtsvorschriften 1. Jedes Mitglied gewährleistet, dass spätestens an dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen für es in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. 2. Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.
Artikel 23 Überprüfung Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Rat für den Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
Artikel 24 Sekretariat Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat der WTO wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuss im besonderen übertragen sind, der vom Sekretariat des RZZ betreut wird.
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Anhang I Erläuterungen Allgemeine Anmerkung Reihenfolge der-Anwendung der Methoden der Zollwertermittlung 1. Die Artikel l bis 7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Methoden der Zollwertermittlung sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode ist in Artikel l festgelegt, das heisst, der Zollwert der eingeführten Waren wird nach diesem Artikel ermittelt, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, 2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel l ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zoll wert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann. 3. Sofern der Einführer nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Einführer einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist. 4. Kann der Zollwert nicht nach Artikel l bis 6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln. Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze 1. Der Begriff «Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze» bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln. 2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens verwenden die Zollverwaltungen der einzelnen Mitglieder Informationen, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den'fraglichen Artikel eignen. So stützt sich beispielsweise die Ermittlung des normalen Gewinns und
der Gemeinkosten nach Artikel 5 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits stützt sich die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 6 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes in Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel; der Wert eines der in Artikel 8 Absatz l Buchstabe b) Ziffer ii) genannten, im Einfuhrland hergestellten Gegenstands wird anhand von Informationen ermittelt, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.
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Anmerkungen zu Artikel l Tatsächtich gezahlter oder zu zahlender Preis 1. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muss nicht unbedingt in Form einer Geldübertragung, sondern kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer. 2. Vom Käufer für die Rechnung des Käufers durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die in Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen. 3. Die nachstehenden Abgaben oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden: a) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofem diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden; b) Beförderungskosten nach der Einfuhr; c) Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes. 4. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis der eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert, Zu Absatz l Buchstabe a) Ziffer iii) Zu den Beschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Beschränkungen ist, dass ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, an dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen. Zu Absatz l Buchslabe b) 1. Ist das Kaufgeschäft oder der Preis an Bedingungen oder Leistungen gebunden,
deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden."Beispiele hierfür sind: a) Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, dass der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft. b) Der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Waren andere Waren verkauft. c) Der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren
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zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt; das ist z. B. der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, dass er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält. 2. Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Erzeugung oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts. So hat beispielsweise der Umstand, dass der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des Transaktionswerts nach Artikel l zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, obgleich nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwerts; ausserdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des Transaktionswerts führen. Zu Absatz 2 1. Absatz 2 Buchstaben a) und b) sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann. 2. Absatz 2 Buchstabe a) sieht vor, dass, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden und der Transaktionswert als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, dass der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne dass weitere Informationen vom Einführer verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusste. 3. Kann die Zollverwaltung den Transaktionswert nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Einführer Gelegenheit zur Beschaffung solcher
weitergehender Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muss die Zollverwaltung bereit sein, die massgebenden Umstände des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschliesslich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und in der der betreffende Preis zustande gekommen ist, um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusste. Kann aufgezeigt werden, dass Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder einander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies beweisen, dass der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein Beispiel hierfür: Ist der Preis im Einklang mit der üblichen Preispraxis des betreffenden Wirtschaftszweigs oder so festgelegt worden, wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit dem Verkäufer verbunden sind, so beweist dies, dass der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein weiteres Beispiel: Wird aufgezeigt, dass der Preis zur Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen
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Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (z.B. auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies beweisen, dass der Preis nicht beeinflusst wurde. 4. Absatz 2 Buchstabe b) gibt dem Einführer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Transaktionswert einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten «Vergleichswert» sehr nahe kommt und daher nach Artikel l anerkannt werden kann. Wird nach Artikel 2 Buchstabe b) ein Vergleichswert gefunden, so ist die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht zu untersuchen. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, dass einer der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund dafür vor, von dem Einfuhrer den Nachweis zu verlangen, dass der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. In Absatz 2 Buchstabe b) bedeutet der Begriff «nicht verbundene Käufer» Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind, Zu Absatz 2 Buchstabe b) Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert «sehr nahe kommt», müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Wirtschaftszweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden, und die Feststellung, ob der Wertunterschied im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fai] verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Massstab, etwa in Form eines bestimmten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann z. B. ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein grosser Unterschied im Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der Transaktionswert dem in Artikel l Absatz 2 Buchstabe b) angeführten «Vergleichswert» sehr nahe kommt.
Anmerkungen zu Artikel 2 1. Bei der Anwendung des Artikels 2 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über in im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt: a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über verschiedene Mengen; b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über im wesentlichen die gleichen Mengen; c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über verschiedene Mengen; 2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für: a) sich nur auf die Menge beziehende Faktoren; b) sich nur auf die Handelsstufe beziehende Faktoren; oder c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehende Faktoren;
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3. Der Ausdruck «und/oder» lässt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die notwendigen Berichtigungen in allen drei vorgenannten Fällen. 4. Für die Zwecke des Artikels 2 ist der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren ein Zollwert, der -gegebenenfalls nach den in Absatz l Buchstabe b) und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Artikel l anerkannt wurde. 5. Voraussetzung für eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen oder der Mengen ist, dass eine solche Berichtigung - unabhängig davon,, ob sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt - nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z. B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch sein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 2 nicht angebracht.
Anmerkungen zu Artikel 3 1. Bei der Anwendung des Artikels 3 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt: a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über verschiedene Mengen; b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über im wesentlichen die gleichen Mengen; oder c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über verschiedene Mengen. 2. Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für a) sich nur auf die Menge beziehende Faktoren; b) sich nur auf die Handelsstufe beziehende Faktoren; oder c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehende Faktoren. 3. Der Ausdruck «und/oder» lässt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die in allen drei vorgenannten Fällen notwendigen Berichtigungen. 4. Für die Zwecke des Artikels 3 ist der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren ein Zollwcrt, der - gegebenenfalls nach den in Absatz l Buchstabe b)
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und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen - bereits nach Artikel l anerkannt wurde. 5. Voraussetzung für eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen oder Mengen ist, dass eine solche Berichtigung - unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt - nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, z. B, gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch sein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 nicht angebracht.
Anmerkungen zu Artikel 5 1. Der Begriff «Preis je Einheit, zu dem .... Waren in den grössten Mengen insgesamt» verkauft werden, bedeutet den Preis, zu dem die grösste Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen. 2. Hierfür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für Käufe in grösseren Mengen vorsieht.
Verkaufsmenge Preis je Einheil Anzahl der Verkaufe Gesamtmenge der zum jeweiligen Preis verkauften Waren
1-10 Einheiten 100 10 Verkäufe zu 5 Einheiten 65 5 Verkäufe zu 3 Einheiten 11-25 Einheiten 95 5 Verkäufe zu 11 Einheiten 55 über 25 Einheiten 90 l Verkauf zu 30 Einheiten 80 l Verkauf zu 50 Einheiten
Die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt auf 90. 3. Ein anderes Beispiel hierfür: Es liegen zwei Verkäufe vor. Bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl der zu
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einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die grossie Menge insgesamt ist daher 95. 4. Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, dass verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden. a) Verkäufe
Verkaufsmenge Preis je Einheit
40 Einheiten 100 30 Einheiten 90 15 Einheiten 100 50 Einheiten 95 25 Einheiten 105 35 Einheiten 90 5 Einheiten 100
b) Insgesamt
Insgesamt verkaufte Preis je Einheit Gesamtmenge
65 90 50 95 60 100 25 105
Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften 65; der Preis je Einheit für die jeweils grösste Menge insgesamt ist daher 90. 5. Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz l an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen eine der in Artikel 8 Absatz l Buchstabe b) aufgeführten Gegenstände oder Leistungen flir die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen. 6. Zu beachten ist, dass der in Artikel 5 Absatz l angeführte Begriff «Gewinn und Gemeinkosten» als Ganzes anzusehen ist. Die Höhe des Abzugs wird auf der Grundlage der von dem oder für den Einführer gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, dass diese Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Einführers nicht mit den vorgenannten Zahlen in Einklang, so kann der Betrag für «Gewinn und Gemeinkosten» auf eine andere als die vom oder für den Einführer gegebene einschlägige Information gestützt werden. 7. Die «Gemeinkosten» umfassen die direkten und indirekten Kosten für die Vermarktung der betreffenden Waren.
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8. Beim Verkauf der Waren anfallende örtliche Abgaben, die nach Artikel 5 Absatz l Buchstabe a) Ziffer iv) nicht abgezogen wurden, können nach Artikel 5 Absatz l Buchstabe a) Ziffer i) abgezogen werden. 9. Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 5 Absatz l muss die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenpalette wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff «Waren derselben Gattung oder Art» im Sinne des Artikels 5 umfasst sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren. 10. Als «frühester Zeitpunkt» im Sinne des Artikels 5 Absatz l Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen vorliegen. 11. Die bei der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 vorzunehmenden Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- oder Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantifizierbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienonnen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen. 12. Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2 sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Nämlichkeit verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Nämlichkeit der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Nämlichkeit behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, dass die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäss muss jeder derartige Sachverhalt von
Fall zu Fall geprüft werden.
Anmerkungen zu Artikel 6 1. Der Zoll wert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Zur Ermittlung eines errechneten Wertes kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die ausserhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Ausserdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung des errechneten Wertes ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu lie-
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fern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen. 2. Die «Kosten oder der Wert» im Sinne des Artikels 6 Absatz l Buchstabe a) sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten dem im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen. 3. Zu den «Kosten oder dem Wert» gehören die in Artikel 8 Absatz l Buchstabe a) Ziffer ii) und iii) aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 8 Absatz l Buchstabe a) angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der in Artikel 8 Absatz l Buchstabe b) Ziffer iv) angeführten und im Einfuhrland erarbeiteten Faktoren wird nur insoweit mit einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des «errechneten Wertes» nicht zweimal angerechnet werden. 4. Der «Betrag für Gewinn und Gemeinkosten» im Sinne des Artikels 6 Absatz l Buchstabe b) ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, dass die Zahlen des Herstellers nicht mit denen in Einklang stehen, die sich normalerweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden. 5. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der «Betrag für Gewinn und Gemeinkosten» als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und die Gemeinkosten des Herstellers hoch liegen, können Gewinn und Gemeinkosten des Herstellers zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen,
wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller einen niedrigen Gewinn beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nachweisen, so wird der tatsächliche Gewinn des Herstellers berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und die Preispolitik des Herstellers der üblichen Preispolitik des betreffenden Wirtschaftszweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken, oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen. Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich normalerweise bei Verkäufen von Waren dersel-
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ben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Hersteilem zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden. 6. Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines errechneten Wertes benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Einführer auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten. 7. Zu den in Artikel 6 Absatz l Buchstabe b) angeführten «Gemeinkosten» gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht von Artikel 6 Absatz l Buchstabe a) umfasst werden. 8. Ob bestimmte Waren «derselben Gattung oder Art» wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. «Waren derselben Gattung oder Art» im Sinne des Artikels 6 müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.
Anmerkungen zu Artikel 7 1. Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. 2. Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln l bis 6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 7. 3. Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität: a) Gleiche Waren - das Erfordernis, dass die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleiche Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden. b) Gleichartige Waren - das Erfordernis, dass die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden. c) Deduktive Methode - das Erfordernis in Artikel 5 Absatz l Buchstabe a), dass die Waren «in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden» verkauft werden, kann weit ausgelegt werden; die Frist von «90 Tagen» kann grosszügig gehandhabt werden.
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Anmerkungen zu Artikel 8 Zu Absatz l Buchstabe a) Ziffer i) Unter dem Begriff «Einkaufsprovisionen» sind Beträge zu bevorstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, dass er den Einführer im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt. Zu Absatz l Buchstabe b) Ziffer U) 1. Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 8 Absatz l Buchstabe b) Ziffer ü) aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen - der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Werts dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden. 2. Erwirbt der Einführer den Gegenstand von einem mit dem Einführer nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Einführer oder einer mit dem Einführer verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom Einführer verwendet worden, gleichgültig, ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten. 3. Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Einführer den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Einführer kann aber auch beantragen, dass der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Der Einführer kann ferner beantragen, dass der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Einführer beigebrachten Unterlagen ab, 4. Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Einführer stellt einem Hersteller eine Gussform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll, und vereinbart vertraglich mit dem Hersteller, 10.000
Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1.000 Einheiten hat der Hersteller schon 4.000 Einheiten hergestellt. Der Einführer kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gussform auf 1.000, 4.000 oder 10.000 Einheiten aufzuteilen. Zu Absatz l Buchstabe b) Ziffer iv) 1. Zuschläge für die in Artikels Absatz l Buchstabe b) Ziffer iv) aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantifizierbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Einführer als auch die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.
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2. Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden. 3. Ob die zuzuschlagende Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab. 4. Es ist beispielsweise möglich, dass ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein ausserhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, dass es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden. 5. In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros ausserhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikels durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt. 6. Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuweisungsmethode. 7. Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch ausserhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken. Zu Absatz l Buchstabe c) 1. Die in Artikels Absatz l Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwerts nicht den für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden. 2. Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren werden nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen. Z« Absatz 3 Liegen keine objektiven und quantifizierbaren Angaben über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der Transaktionswert nicht nach Artikel l ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den einge-
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führten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschliesslich auf die eingeführten Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
Anmerkung zu Artikel 9 Der Begriff «Zeitpunkt der Einfuhr» im Sinne des Artikels 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen.
Anmerkungen zu Artikel 11 1. Artikel 11 sichert dem Einführer ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muss der Einführer das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen. 2. «Straffrei» bedeutet, dass der Einführer nicht mit einer Busse oder Bussandrohung belegt werden darf, nur weil der Einführer von dem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Zahlung der normalen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Busse betrachtet. 3. Artikel 11 hindert jedoch kein Mitglied daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird.
Anmerkungen zu Artikel 15 Zu Absatz 4 Der Begriff «Personen» im Sinne dieses Artikels schliesst juristische Personen ein. Zu Absatz 4 Buchstabe e) Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.
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Anhang II Technischer Ausschuss für den Zollwert 1. Nach Artikel 18 dieses Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuss unter der Schirmherrschaft des RZZ eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen. 2. Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen: a) die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Mitglieder immer wieder vorkommen und Gutachten zu geeigneten Lösungen anhand des dargelegten Sachverhalts; b) auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, Verfahren und -praktiken, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen; ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen; c) die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über das Funktionieren und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht; d) die Unterrichtung und Beratung in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwertes eingeführter Waren, wenn dies von einem Mitglied oder vom Ausschuss verlangt wird. Solche Unterrichtungen oder Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterungen erfolgen; e) auf Antrag Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Mitglieder, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern; f) die Prüfung der ihm von einer Sondergruppe nach Artikel 19 dieses Übereinkommens vorgelegten Fragen; und g) die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm von Ausschuss übertragen werden. Allgemeines 3. Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeit, insbesondere bei Fragen, die ihm von Mitgliedern, dem Ausschuss oder einer Sondergruppe vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschliessen. Nach Artikel 19 Absatz 4 setzt eine Sondergruppe jeweils eine bestimmte Frist für die Vorlage eines Berichts des Technischen Ausschusses, und der Technische Ausschuss legt diesen Bericht innerhalb dieser Frist vor. 4. Der Technische Ausschuss wird in seiner Tätigkeit vom Sekretariat des RZZ in geeigneter Weise unterstützt. Vertretung 5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird nachstehend als «Mitglied des
Technischen Ausschusses» bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das Sekretariat der WTO kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen. 6. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
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7. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (nachstehend als «der Generalsekretär» bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Regierung«- und Handelsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen. 8. Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Delegierten, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen. Sitzungen des Technischen Ausschusses 9. Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuss auf der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden. Unbeschadet des ersten Satzes dieses Absatzes tritt der Technische Ausschuss im Bedarfsfall zusammen, um über Angelegenheiten zu beraten, die ihm nach Artikel 19 dieses Übereinkommens von einer Sondergruppe vorgelegt werden. 10. Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des RZZ gehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird. 11. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten - ausser in dringenden Fällen - mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses. Tagesordnung 12. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Absätzen 6 und 7 genannten Teilnehmern - ausser in dringenden Fällen mindestens 30 Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Dieses Tagesordnung umfasst alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuss auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden auf Veranlassung des Vorsitzenden aufgenommenen Punkte, sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, dem Ausschuss oder einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde. 13. Der Technische Ausschuss beschliesst seine Tagesordnung bei Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode jederzeit vom
Technischen Ausschuss geändert werden. Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Ausschusses 14. Der Technische Ausschuss wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende können wiedergewählt werden. Das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt.
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15. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so Übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz, In diesem Fall hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende, 16. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Ausschusses teil. 17. Zusätzlich zu den anderen, dem Vorsitzenden durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schliessen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn die Ausführungen des Redners nicht zur Sache gehören. 18. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt der Vorsitzende sie dem Ausschuss zur Beschlussfassung vor; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird. 19. Der Generalsekretär oder von dem Generalsekretär bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses. Beschlussfähigkeit und Abstimmung 20. Der Technische Ausschuss ist beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist. 21. Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuss freigestellt, dem Ausschuss und dem RZZ einen umfassenden Bericht über diese Frage zu geben, in dem die in den einschlägigen Diskussionen geäusserten unterschiedlichen Standpunkte dargelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes fasst der Technische Ausschuss in Angelegenheiten, die ihm von einer Sondergruppe vorgelegt werden, seine Beschlüsse einvernehmlich. Falls im Technischen Ausschuss Über die ihm von einer Sondergruppe vorgelegte Frage kein Einvernehmen erzielt wird, legt der Technische Ausschuss einen Bericht unter Angabe der Einzelheiten des Falles und Darlegung der Standpunkte der Mitglieder vor.
Sprachen und Aufzeichnungen 22. Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Massgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, dass das betreffende Mitglied eine englische, eine französische oder eine spanische Übersetzung vorlegt. Für die offiziellen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschliesslich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuss vorgelegt werden sollen, müssen in einer der Amtssprachen abgefasst sein.
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23. Der Technische Ausschuss erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und - falls der Vorsitzende es für notwendig hält - Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen, Der Vorsitzende oder der Beauftragte des Vorsitzenden erstatten bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des RZZ Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses.
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Anhang III 1. Der für Entwicklungsland-Mitglieder vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäss Artikel 20 Absatz 1 kann in der Praxis für einige Entwicklungsland-Mitglieder unzureichend sein. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf der in Artikel 20 Absatz l genannten Frist eine Verlängerung dieser Frist beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder einen solchen Antrag in den Fällen, in denen das Entwicklungsland-Mitglied stichhaltige Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen. 2. Entwicklungsländer, die gegenwärtig die Zollwertermittlung auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte durchführen, können gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Mitglieder zustimmen, beibehalten zu können. 3. Entwicklungsländer, die der Meinung sind, dass die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Einfuhrers gemäss Artikel 4 ihnen echte Schwierigkeiten bereiten kann, können folgenden Vorbehalt zu Artikel 4 einlegen: «Die Regierung von behält sich vor vorzuschreiben, dass die einschlägige Bestimmung des Artikels 4 des Übereinkommens nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Artikel 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben.» Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so geben die Vertragsparteien diesem Vorbehalt gemäss Artikel 21 des Übereinkommens ihre Zustimmung. 4. Entwicklungsländer können folgenden Vorbehalt zu Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens einlegen: «Die Regierung von behält sich vor vorzuschreiben, dass Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit der einschlägigen Anmerkung angewendet wird, auch wenn der Einführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.» Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so geben die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäss Artikel 21 des Übereinkommens ihre Zustimmung. 5. In einigen Entwicklungsländern können bei der Durchführung des Artikels l des Übereinkommens Schwierigkeiten auftreten, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht. Treten derartige Schwierigkeiten in der Praxis auf, so wird auf Antrag der Entwicklungsland- Mitglieder, die das Übereinkommen anwenden, eine Untersuchung dieser Frage
durchgeführt, um geeignete Lösungen zu finden. 6. Artikel 17 erkennt an, dass die Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchführen müssen, um sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Der Artikel erkennt damit an, dass Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zoll in Verbindung mit einer Zollwertermittlung angegebenen oder vorgelegten Wertfaktoren vollständig und richtig sind. Die Mitglieder haben vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Verfahren das Recht, die volle Mitwirkung der Einfiihrer bei diesen Untersuchungen zu erwarten. 7. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis schliesst alle Zahlungen ein, die als Bedingung für den Kauf der eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich geleistet worden oder zu leisten sind.
Übereinkommen Anhang IUAJO über Kontrollen vor dem Versand
Die Mitglieder, in Anbetracht dessen, dass die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, dass «die multilateralen Handels Verhandlungen im Rahmen der Uruguay- Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen», «die Rolle des GATT zu stärken» und «die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich ändernde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen»; in Anbetracht dessen, dass zankeiche Entwicklungsland-Mitglieder Vorversandkontrollen durchführen; in Anerkennung dessen, dass die Entwicklungsländer so handeln müssen, solange und insofern dies zur Überprüfung der Qualität, der Menge oder des Preises von eingeführten Waren erforderlich ist; eingedenk dessen, dass solche Programme durchgeführt werden müssen, ohne Anlass zu unnötigen Verzögerungen oder ungleicher Behandlung zu geben; in Anbetracht dessen, dass diese Kontrollen per definitionem in dem Gebiet des Ausfuhrmitglieds durchgeführt werden; in Anerkennung der Notwendigkeit, sowohl für die «Benutzermitglieder» als auch für die Ausfuhrmitglieder ein vereinbartes internationales Rahmenwerk von Rechten und Pflichten zu schaffen; in Anerkennung dessen, dass die Grundsätze und Verpflichtungen des GATT 1994 für jene Tätigkeiten der Vorversandkontrollstellen gelten, die im Auftrag von Regierungen durchgeführt werden, die Mitglieder der WTO sind; in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Tätigkeit der Vorversandkontrollstellen und der Gesetze und Verordnungen über Vorversandkontrolle zu sorgen; in dem Wunsch, für eine rasche, wirksame und gerechte Lösung von Streitigkeiten zu sorgen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Ausführern und Vorversandkontrollstellen entstehen, kommen wie folgt überein:
Artikel l Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle im Gebiet eines Mitglieds vor dem Versand durchgeführten Kontrolltätigkeiten, unabhängig davon, ob sie von der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Mitglieds vertraglich vereinbart oder in Auftrag gegeben wurden.
Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand
2. Der Begriff «Benutzermitglied» bezeichnet ein Mitglied, dessen Regierung oder Regierungsstellen die Durchführung von Vorversandkontrollen vertraglich vereinbaren oder in Auftrag geben. 3. Vorversandkontrollen sind alle Tätigkeiten, die sich auf die Überprüfung der Qualität, der Menge, des Preises, einschliesslich der Wechselkurse und finanziellen Bedingungen, und/oder der zolltariflichen Einreihung der in das Gebiet des Benutzermitglieds auszuführenden Waren beziehen. 4. Der Begriff «Vorversandkontrollstelle» bezeichnet jede Stelle, die von einem Mitglied vertraglich verpflichtet oder beauftragt wird, Vorversandkontrollen durchzuführen. J)
Artikel 2 Verpflichtungen der Benutzermitglieder Nichtdiskriminierung 1. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollen auf nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt werden und dass die bei der Durchführung dieser Tätigkeiten verwendeten Verfahren und Kriterien objektiv sind und unter gleichen Bedingungen auf alle betroffenen Ausführer angewandt werden. Sie stellen die einheitliche Durchführung der Kontrolle durch alle Kontrolleure der von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen sicher. Staatliche Vorschriften 2. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im Laufe der Vorversandkontrollen, die sich auf ihre Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften beziehen, die einschlägigen Bestimmungen des Artikels III Absatz 4 des GATT 1994, eingehalten werden. Ort der Kontrolle 3. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle, einschliesslich der Erstellung eines Schlussberichts über die Feststellungen oder eines Vermerks über die Nichterstellung dieses Berichts, in dem Zollgebiet, aus dem die Waren ausgeführt werden, oder, wenn die Kontrolle wegen der komplexen Beschaffenheit der betreffenden Waren in diesem Zollgebiet nicht durchgeführt werden kann oder wenn die beiden Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, in dem Zollgebiet, in dem die Waren hergestellt werden, durchgeführt werden. Normen 4. Die Benutzerniitglieder stellen sicher, dass Mengen- und Qualitätskontrollen in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer und vom Käufer im Kaufvertrag verein-
'> Es gilt als vereinbart, dass diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, Regierungsstellen anderer Mitglieder die Durchführung von Vorversandkontrollen in ihrem Gebiet zu erlauben.
Übereinkommen Über Kontrollen vor dem Versand
harten Normen durchgeführt werden und dass in Ermangelung solcher Normen die einschlägigen internationalen Normen r> angewandt werden. Transparenz 5. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollen auf transparente Art und Weise durchgeführt werden. 6. Die Benutzemütglieder stellen sicher, dass bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Ausführer die Vorversandkontrollstellen den Ausführern eine Liste aller Auskünfte zur Verfügung stellen, welche die Ausführer erteilen müssen, um die Kontrollbedingungen zu erfüllen. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Ausführern auf Ersuchen mit, welche Auskünfte tatsächlich benötigt werden. Diese Information enthält einen Hinweis auf die Gesetze und Verordnungen des Benutzermitglieds über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle sowie die Verfahren und Kriterien, die für die Kontrolle und für die Zwecke der Überprüfung der Preise und Wechselkurse angewandt werden, die Rechte der Ausführer gegenüber den Vorversandkontrollstellen und die Beschwerdeverfahren gemäss Absatz 21. Zusätzliche Verfahrensvorschriften oder Änderungen der geltenden Verfahren werden auf eine Sendung nur dann angewandt, wenn der betroffene Ausführer zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Kontrolltermins Über diese Änderungen unterrichtet ist. In Dringlichkeitsfällen gemäss den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 können jedoch solche zusätzlichen Vorschriften oder Änderungen auch vor Unterrichtung des Ausführers auf eine Sendung angewandt werden. Diese Unterstützung entbindet die Ausführer jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, die Einfuhrbestimmungen des Benutzermitglieds einzuhalten. 7. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die in Absatz 6 genannten Auskünfte den Ausführem auf angemessene Art und Weise zur Verfügung gestellt werden und die von den Vorversandkontrollstellen unterhaltenen Kontrollbüros als Auskunftsstellen dienen, wo diese Auskünfte eingeholt werden können. 8. Die Benutzermitglieder veröffentlichen unverzüglich alle für die Vorversandkontrolle geltenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen 9. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen alle im
Verlauf der Kontrolle erhaltenen Auskünfte insoweit als vertrauliche Geschäftsinformationen behandeln, als diese nicht schon veröffentlicht, dritten Parteien bereits allgemein verfügbar oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit bekannt sind. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen entsprechende Verfahren beibehalten. 10. Die Benutzermitglieder stellen den Mitgliedern auf Ersuchen Auskünfte über die Massnahmen zur Verfügung, die sie treffen, um dem Absatz 9 Wirksamkeit zu verleihen. Aufgrund dieses Absatzes wird von keinem Mitglied verlangt, vertrauli-
'' Eine internationale Norm ist eine von einer staatlichen Stelle oder einer nichtstaatlichen Stelle, deren Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten offensteht und die eine auf dem Gebiet der Normung anerkannte Tätigkeit ausübt, angenommene Norm.
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ehe Informationen preiszugeben, deren Preisgabe die Wirksamkeit des Programms der Vorversandkontrollen gefährden oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter Öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde. 11. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen einer dritten Partei keine vertraulichen Geschäftsinformationen .preisgeben; jedoch können die Vorversandkontrollstellen diese Auskünfte den Regierungen mitteilen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass vertrauliche Geschäftsinformationen, die ihnen von den von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen mitgeteilt werden, angemessen geschützt werden. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Regierungen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben, vertrauliche Geschäftsinformationen nur insoweit mit, als solche Informationen für Kreditbriefe, andere Zahlungsformen oder für Zollzwecke, Einfuhrlizenzverfahren und Devisenkontrollen üblicherweise notwendig sind. 12. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen von den Ausführen! keine Informationen verlangen betreffend: a) Fertigungsdaten im Zusammenhang mit patentierten, lizenzierten oder geheimen Verfahren oder Verfahren, für welche ein Patent angemeldet ist; b) unveröffentlichte technische Daten oder andere als für den Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Nonnen notwendige Daten; c) die interne Preisbildung, einschliesslich der Herstellungskosten; d) die Gewinnspannen; e) die Bedingungen der Verträge zwischen den Ausführern und ihren Lieferanten, ausser wenn es der Vorversandkontrollstelle nicht anders möglich ist, die Kontrolle durchzuführen. In solchen Fällen verlangt die Kontrollstelle nur die für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte. 13. Die Informationen gemäss Absatz 12, welche die Vorversandkontrollstellen in der Regel nicht verlangen, können vom Ausführer freiwillig weitergegeben werden, um einen bestimmten Fall zu verdeutlichen. Interessenkonflikte 14. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unter Beachtung der Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gemäss den Absätzen 9 bis 13 Verfahren beibehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden
a) zwischen Vorversandkontrollstellen und allen verbundenen Stellen, einschliesslich jener, an denen die betreffenden Vorversandkontrollstellen ein finanzielles oder wirtschaftliches Interesse haben, oder allen Stellen, die ein finanzielles Interesse an den betreffenden Vorversandkontrollstellen haben, und deren Sendungen die Vorversandkontrollstellen kontrollieren müssen; b) zwischen Vorversandkontrollstellen und jeder anderen Stelle, einschliesslich anderer der Vorversandkontrolle unterliegender Stellen, ausgenommen staatliche Stellen, die vertraglich Kontrollen vereinbaren oder in Auftrag geben; c) mit Abteilungen der Vorversandkontrollstellen, die mit anderen als denjenigen Tätigkeiten befasst sind, die für die Durchführung des Kontrollverfahrens erforderlich sind.
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Verzögerungen 15. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unvertretbare Verzögerungen bei der Kontrolle der Sendungen vermeiden. Sie stellen ausserdem sicher, dass, sobald eine Kontrollstelle und ein Ausführer einen Kontrolltermin vereinbart haben, die Vorversandkontrollstelle die Kontrolle zu diesem Terrain durchführt, es sei denn, dass der Termin einvernehmlich zwischen dem Ausführer und der Vorversandkontrollstelle geändert oder die Vorversandkontrollstelle durch den Ausführer oder durch höhere Gewalt an der Durchführung der Kontrolle gehin- 16. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach Erhalt der letzten Unterlagen und dem Abschluss der Kontrollen binnen fünf Arbeitstagen entweder einen Schlussbericht über die Feststellungen erstellen oder eine ausführliche schriftliche Erläuterung der Gründe für die Nichterstellung dieses Berichts abgeben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im letzteren Fall die Vorversandkontrollstellen den Ausführen! Gelegenheit geben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, und auf Ersuchen der Ausführer eine neue Kontrolle zum beiderseits frühestmöglichen Termin vereinbaren. 17. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass, sofern die Ausführer dies beantragen, die Vorversandkontrollstellen vor dem Termin der physischen Kontrolle eine vorläufige Prüfung der Preise und gegebenenfalls der Wechselkurse auf der Grundlage des Vertrags zwischen Ausführer und Einführer, der Proformarechnung und gegebenenfalls des Antrags auf Einfuhrgenehmigung vornehmen. Sie stellen ausserdem sicher, dass ein von einer Vorversandkontrollstelle aufgrund einer vorläufigen Prüfung bereits angenommener Preis oder Wechselkurs nicht zurückgenommen wird, vorausgesetzt, dass die Waren den Einfuhrpapieren und/oder der Einfuhrlizenz entsprechen. Sie stellen ferner sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach der vorläufigen Prüfung den Ausführern unverzüglich schriftlich die Anerkennung oder die genauen Gründe für die Nichtanerkennung des Preises und/oder des Wechselkurses mitteilen. 18. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen die Vorversandkontrollstellen den Ausführern oder den von ihnen benannten Vertretern so rasch wie möglich einen Schlussbericht über die Feststellungen zusenden.
19. Die Benutzen™ tglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Fehler im Schlussbericht über die Festellungen berichtigen und die berichtigten Angaben den betreffenden Parteien so rasch wie möglich übermitteln.
'> Es gilt als vereinbart, dass «höhere Gewalt» für die Zwecke dieses Übereinkommens «unausweichlicher Zwang oder Gewalt, unvorhersehbarer Verlauf der Ereignisse, die die Nichterfüllung des Vertrags entschuldigen», bedeutet.
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Preisprüfimg 20: Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen zwecks Vermeidung von Überfakturierung oder Unterfakturierung und Betrug Preisprüfungen1} nach folgenden Leitlinien durchführen: a) Die Vorversandkontrollstelle weist einen zwischen Ausführer und Einführer vereinbarten Vertragspreis nur dann zurück, wenn sie nachweisen kann, dass ihre Feststellung eines nicht zufriedenstellenden Preises auf einem Prüfungsverfahren beruht, das den Kriterien gemäss den Buchstaben b) bis e) genügt; b) die Vorversandkontrollstelle stützt ihren Preisvergleich zur Prüfung des Ausfuhrpreises auf den (die) Preise) für gleiche oder gleichartige Waren, die zur Ausfuhr aus demselben Ausfuhrland etwa zur selben Zeit unter konkurrierenden und vergleichbaren Verkaufsbedingungen in Übereinstimmung mit den üblichen Handelspraktiken und nach Abzug etwaiger Standardpreisnachlässe angeboten werden. Dieser Vergleich stützt sich auf folgendes: i) nur Preise, die eine gültige Vergleichsgrundlage bilden, sind zu verwenden, wobei die einschlägigen Wirtschaftsfaktoren des Einfuhrlandes und des (der) für den Preisvergleich herangezogenen Landes (Länder) zu berücksichtigen sind; ii) die Vorversandkontrollstelle stützt sich nicht auf den Preis der Waren, die zur Ausfuhr in verschiedene Einfuhrländer angeboten werden, um für die Sendung willkürlich den niedrigsten Preis festzulegen; iii) die Vorversandkontrollstelle berücksichtigt die besonderen in Buchstabe c) aufgeführten Faktoren; iv) in jeder Phase des vorstehend beschriebenen Verfahrens gibt die Vorversandkontrollstelle dem Ausführer Gelegenheit, den Preis zu erläutern; c) bei der Preispriifung nimmt die Vorversandkontrollstelle geeignete Berichtigungen für die Bedingungen des Kaufvertrags und die allgemein für das Geschäft geltenden Faktoren vor; diese Faktoren umfassen unter anderem die Handelsstufe und die Verkaufsrnenge, Lieferfristen und Lieferbedingungen, Preisstaffelungsklauseln, Qualitätsspezifikationen, spezielle Entwurfsmerkmale, besondere Versand- oder Verpackungsspezifikationen, Auftragsumfang, Kassaverkäufe, saisonbedingte Einflüsse, Lizenz- oder andere Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum sowie Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrags erbracht werden, sofern sie nicht üblicherweise getrennt fakturiert werden; sie berücksichtigen auch bestimmte, den Preis des Ausführers beeinflussende
Faktoren, wie die vertragliche Beziehung zwischen Ausführer und Einführer; d) die Prüfung der Transportkosten betrifft nur den vereinbarten Preis für die Beförderungsart im Ausfuhrland, wie im Kaufvertrag angegeben;
'' Die Verpflichtungen von Benutzermitgliedern in bezug auf Dienstleistungen der Vorversandkontrol[stellen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zollwertes sind die Verpflichtungen, die sie nach dem GATT 1994 und den anderen in Anhang l A des WTO-Abkommens angeführten multilateralen Handelsübereinkünften eingangen sind.
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e) folgendes wird für Preisprüfungszwecke nicht herangezogen: i) der Verkaufspreis inländischer Waren im Einfuhrland; ii) der Preis von Ausfuhrwaren aus einem anderen als dem Ausfuhrland; iii) die Produktionskosten; iv) willkürliche oder fiktive Preise oder Werte. Beschwerdeverfahren 21. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Verfahren für die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden, die von Ausführern eingelegt werden, sowie für die Entscheidung hierüber einführen und dass diese Verfahren den Ausführern gemäss den Absätzen 6 und 7 mitgeteilt werden. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass diese Verfahren in Übereinstimmung mit den folgenden Leitlinien entwickelt und beibehalten werden: a) Die Vorversandkontrollstellen bestimmen einen oder mehrere Beamte, die während der normalen Bürozeit in jeder Stadt oder in jedem Hafen, wo sie ein. Verwaltungsbüro für die Vorversandkontrolle unterhalten, Einsprüche oder Beschwerden der Ausführer entgegennehmen, prüfen und darüber entscheiden; b) die Ausführer übermitteln dem (den) hierfür bestimmten Beamten schriftlich die das fragliche Geschäft betreffenden Fakten, Hinweise zur Art ihrer Beschwerde und einen Lösungsvorschlag; c) der oder die hierfür bestimmten Beamten prüfen wohlwollend die Beschwerden des Ausführers und treffen so rasch wie möglich nach Erhalt der unter Buchstabe b) bezeichneten Unterlagen eine Entscheidung. Abweichung 22, In Abweichung von Artikel 2 sehen die Benutzermitglieder vor, dass mit Ausnahme von Teilsendungen, Sendungen, deren Wert geringer ist als der vom Benutzermitglied für solche Sendungen festgelegte Mindestwert, nicht kontrolliert werden, es esi denn, es liegen aussergewöhnliche Umstände vor. Der Mindestweit gehört zu den den Ausführern gemäss Absatz 6 erteilten Auskünften.
Artikel 3 Verpflichtungen der Ausfuhrmitglieder Nichtdiskriminierung 1. Die Ausfuhrmitglieder stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verordnungen über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle ohne Diskriminierungen angewandt werden. Transparenz 2. Die Ausfuhrmitglieder veröffentlichen unverzüglich alle sich auf die Tätigkeiten im Rahmen der Vorversandkontrolle beziehenden Gesetze und Verordnungen in einer Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
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Technische Hilfe 3. Die Ausfuhrmitglieder leisten den Benutzermitgliedern auf Ersuchen zu ein vernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe zur Erfüllung der Ziele dieses Übereinkommens 'l
Artikel 4 Verfahren für die unabhängige Prüfung Die Mitglieder veranlassen die Vorversandkontrollstellen und die Ausführer dazu, Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde gemäss Artikel 2 Absatz 21 kann jedoch jede Partei die Streitigkeit einer unabhängigen Prüfung unterziehen. Die Mitglieder treffen alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden: a) Diese Verfahren werden von einer unabhängigen Stelle durchgeführt, die für die Zwecke dieses Übereinkommens gemeinsam von einer die Vorversandkontrollstellen vertretenden Organisation und einer die Ausführer vertretenden Organisation gebildet wird; b) diese unter Buchstabe a) bezeichnete unabhängige Stelle erstellt eine Liste von Sachverständigen wie folgt: i) eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Versandkontrollstellen vertritt, benannt; ii) eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Ausführer vertritt, benannt; iii) eine Gruppe von unabhängigen Handelsexperten wird von der unter Buchstabe a) genannten unabhängigen Stelle benannt. Die geographische Aufteilung der Experten in dieser Liste wird so festgelegt, dass alle nach diesem Verfahren aufgeworfenen Streitigkeiten rasch behandelt werden können. Die Liste wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, dem Sekretariat notifiziert und an die Mitglieder verteilt; c) will ein Ausführer oder eine Vorversandkontrollstelle eine Streitigkeit anhängig machen, so befasst er oder sie die unter Buchstabe a) bezeichnete unabhängige Stelle und beantragt die Einsetzung einer Sondergruppe. Die unabhängige Stelle sorgt für die Einsetzung der Sondergruppe. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die so ausgewählt werden, dass unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden. Das erste Mitglied wird von der betreffenden Vorversandkontrollstelle aus der Gruppe i) der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, dass es nicht mit dieser Stelle verbunden ist. Das zweite Mitglied wird von dem betreffenden Ausführer aus der Gruppe ii) der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, dass es nicht mit dem Ausführer verbunden
ist. Das dritte Mitglied wird von der unter Buchstabe a) genannten unabhängigen Stelle aus der Gruppe iii) ausgewählt. Gegen den unabhängigen Handels-
'> Es gilt als vereinbart, dass die technische Hifle auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.
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experten aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste werden keine Einwände erhoben; d) der aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste ausgewählte unabhängige Handelsexperte leitet die Sondergruppe. Er trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung durch die Sondergruppe sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Sachverhalt eine Sitzung der Sondergruppe erfordert, und, falls ja, wo die Sitzung in diesem Fall unter Berücksichtigung des Orts der Kontrolle stattfinden soll; e) sofern die Streitparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, kann von der unter Buchstabe a) genannten unabhängigen Stelle ein unabhängiger Handelsexperte aus der Gruppe iii) der vorgenannten Liste ausgewählt werden, um die betreffende Streitigkeit zu prüfen. Dieser Experte trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Ort der betreffenden Kontrolle berücksichtigt werden soll; f) Gegenstand der Prüfung ist es, festzustellen, ob im Verlauf der strittigen Kontrolle die Parteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben. Das Verfahren wird ohne Verzögerungen durchgeführt und bietet beiden Parteien die Gelegenheit, ihre Stellungnahmen persönlich oder schriftlich vorzutragen; g) Die Entscheidungen der dreiköpfigen Sondergruppe werden mehrheitlich getroffen. Die Entscheidung über die Streitigkeit ergeht binnen acht Arbeitstagen nach dem Antrag auf unabhängige Prüfung und wird den Streitparteien mitgeteilt. Diese Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden. Die Sondergruppe bzw. der unabhängige Handelsexperte teilt die Kosten unter Würdigung des Sachverhalts auf; h) Die Entscheidung der Sondergruppe ist für die Vorversandkontrollstelle und den Ausführer, die Streitparteien sind, bindend.
Artikel 5 Notifikation Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Kopien der Gesetze und Verordnungen, mit denen sie dieses Übereinkommen in Kraft setzen, sowie aller anderen Gesetze und Verordnungen über die Vorversandkontrolle, sobald das WTO-Abkommen für sie in Kraft tritt. Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Vorversandkontrolle werden erst dann in Kraft gesetzt, wenn sie offiziell veröffentlicht worden sind. Sie werden dem Sekretariat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern mit, dass diese Informationen vorliegen.
Artikel 6 Überprüfung Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und nachher alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen. Aufgrund einer
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solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.
Artikel 7 Konsultation Die Mitglieder führen auf Ersuchen Konsultationen mit anderen Mitgliedern über jede das Funktionieren des Übereinkommens betreffende Angelegenheit. In diesen Fällen finden die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, so wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung festgelegt und angewandt sind, auf dieses Übereinkommen Anwendung.
Artikel 8 Streitbeilegung Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, so wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung festgelegt und angewandt sind.
Artikel 9 Schlussbestimmungen 1. Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen. 2. Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verordnungen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
Übereinkommen Anhang II.IA.Uüber Ursprungsregeln
Die Mitglieder, eingedenk dessen, dass die Minister am 20. September 1986 als Ziele der Multilateralen Handelverhandlungen der die «Sicherstellung einer stärkeren Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels», die «Stärkung der Rolle des GATT» und die «Verbesserung der Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems in einem sich wandelnden internationalen Wirtschattsumfeld» vereinbart haben; in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern; in Anerkennung dessen, dass klare und vorhersehbare Ursprungsregeln und ihre Anwendung die internationalen Handelsströme erleichtern; in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln nicht selbst unnötige Handelshemmnisse schaffen; in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln die Rechte der Mitglieder nach dem GATT 1994 weder zunichte machen noch schmalem; in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren in bezug auf die Ursprungsregeln zu sorgen; in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln unvoreingenommen, transparent, vorhersehbar, folgerichtig und neutral ausgearbeitet und angewendet werden; in Anerkennung dessen, dass ein Konsultationsmechanismus sowie Verfahren für eine rasche, wirkungsvolle und gerechte Beilegung von aufgrund dieses Übereinkommens entstehenden Streitfällen zur Verfügung stehen; in dem Wunsch, die Urprungsregeln zu harmonisieren und klarer zu formulieren; kommen wie folgt überein
Teill Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich Artikel l Ursprungsregeln 1. Für die Zwecke der Teile I bis IV dieses Übereinkommens sind Ursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied zur Bestimmung des Ursprungslandes von Waren angewendet werden, sofern diese Ursprungsregeln nicht vertragsmässige oder autonome Handelsregelungen betreffen, die zur Gewährung von über die Anwendung des Artikels I Absatz l des GATT 1994 hinausgehenden Zollpräferenzen führen. 2. Ursprungsregeln im Sinne des Absatzes l schliessen alle Ursprungsregeln ein, die bei nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten verwendet werden, beispielsweise bei der Gewährung der Meistbegünstigungsbehandlung nach den Arti-
Übereinkommen über Ursprungsregeln
kelnl, II, III, XI und XIII des GATT 1994, der Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nach Artikel VI des GATT 1994, der Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, der Anwendung von Ursprungskennzeichnungserfordermssen nach Artikel IX des GATT 1994 und der Anwendung von diskriminierenden mengenmässigen Beschränkungen oder Zollkontingenten. Sie schliessen auch Ursprungsregeln ein, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für die Handelsstatistik herangezogen werden, '>
Teilll Disziplinen für die Anwendung von Ursprungsregeln Artikel 2 Disziplinen während der Übergangszeit Bis zur Erfüllung des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln in Teil IV stellen die Mitglieder sicher, dass a) bei Erlass von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muss i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Ursprungsregel sowie jede Ausnahme dazu eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht; ii) in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden ; üi) in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der ursprungsbegründende Vorgang angegeben werden; b) unbeschadet der handelspolitischen Massnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden; c) Ursprungsregeln nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermässig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums gemäss Buchstabe a) einbezogen werden; d) die Ursprungsregeln, die sie auf Einfuhren und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhän-
" Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung die Begriffsbestimmungen für «inländischer Wirtschaftszeig» oder «gleichartige Waren des inländischen Wirtschaftszweigs» oder ähnliche Begriffe, wo immer sie Verwendung finden, unberührt lässt.
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gig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware ° keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken; e) bestehende Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden; f) die Ursprungsregeln auf einem positiven Konzept beruhen. Ursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Konzept), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Konzepts oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Ursprungsfeststellung nicht notwendig ist; g) ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Massgabe des Artikels X Absatz l des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen; h) auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätens jedoch 150 Tage2) nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäss Buchstabe j) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens k) der Öffentlichkeit verfügbar gemacht; i) bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden; j) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Rahmen von der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
k) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich
'' In bezug auf Ursprungsregeln, die für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendet werden, begründet diese Bestimmung keine Verpflichtungen zusätzlich zu denen, die von den Mitgliedern aufgrund des GATT 1994 eingegangen wurden. 2) Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.
Übereinkommen über Ursprungsregeln
behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen - soweit notwendig - im Rahmen von Gerichtsverfahren.
Artikel 3 Disziplinen nach der Übergangszeit Unter Berücksichtigung des von allen Mitgliedern angestrebten Ziels, als Ergebnis des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung in Teil IV harmonisierte Ursprungsregeln festzulegen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung sicher, dass a) sie die Ursprungsregeln gleichermassen für alle in Artikel l genannten Zwecke anwenden; b) nach ihren Ursprungsregeln das Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land ist, in denn diese Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, oder - wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist - das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist; c) die Ursprungsregln, die sie auf Einfuhren und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken; d) die Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden; e) ihre Rechtsvorschriften und ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Massgabe des Artikels X Absatz l des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen; f) auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Überprüfung gemäss Buchstabe h) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung
getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens i) der Öffentlichkeit verfügbar gemacht; g) bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden; h) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für
Übereinkommen über Urspningsregeln
die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können; i) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zm Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen - soweit notwendig - im Rahmen von Gerichtsverfahren.
Teil HI Verfahrensbestimmungen über Notifikation, Prüfung, Konsultationen und Streitbeilegung Artikel 4 Institutionen 1. Es wird ein Ausschuss für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden; er tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile I, H, III und IV oder über die Förderung der in diesen Teilen vorgesehene Ziele zu beraten, und um solche Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für Warenverkehr übertragen werden. Der Ausschuss ersucht den Technischen Ausschuss nach Absatz 2 gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Ausschuss kann den Technischen Ausschuss auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Förderung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuss wahr. 2. Ein Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen «Technischer Ausschuss» genannt) wird unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) nach Massgabe des Anhangs I eingesetzt. Der Technische Ausschuss führt die in Teil IV verlangten und in Anhang I vorgesehenen technischen Arbeiten durch. Der Technische Ausschuss ersucht den Ausschuss gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Technische Ausschuss kann den Ausschuss auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Förderung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das RZZ-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Technischen Ausschuss wahr.
Artikel 5 Mitteilung und Verfahren für die Änderung von Urspningsregeln sowie die Einführung neuer Ursprungsregeln 1. Jedes Mitglied teilt innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO- Abkommens seine Ursprungsregeln sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Ursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam sind, dem Sekretariat mit. Ist versehentlich eine Ursprungsregel nicht mitgeteilt worden, so teilt sie das betref-
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tende Mitglied unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Umstands mit. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet. 2. Während des in Artikel 2 genannten Zeitraums veröffentlichen Mitglieder, die Änderungen bestehender Ursprungsregeln ausgenommen minimale Änderungen vornehmen oder neue Ursprungsregeln einführen, worunter für die Zwecke dieses Artikels alle Ursprungsregeln im Sinne des Absatzes l zu verstehen sind, die nicht dem Sekretariat mitgeteilt worden sind, eine diesbezügliche Bekanntmachung mindestens 60 Tage vor dem Inkrafttreten der geänderten oder neue Regel, damit interessierte Parteien von der Absicht, eine Ursprungsrege] zu ändern oder eine neue Ursprungsregel einzuführen, Kenntnis nehmen können, es sei denn, dass sich für ein Mitglied aussergewöhnliche Umstände ergeben oder zu ergeben drohen. In solchen aussergewöhnlichen Fällen veröffentlicht das betreffende Mitglied die geänderte oder neue Regel so bald wie möglich.
Artikel 6 Prüfung 1. Der Ausschuss prüft jährlich die Umsetzung und Durchführung der Teile II und III unter Bezugnahme auf die Ziele dieses Übereinkommens. Der Ausschuss unterrichtet jährlich den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen im jeweiligen Prüfungszeitraum. 2. Der Ausschuss prüft die Bestimmungen der Teile I, II und III und schlägt Änderungen vor, die erforderlich sind, um den Ergebnissen des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung Rechnung zu tragen. 3. Der Ausschuss richtet in Zusammenarbeit mit dem Technischen Ausschuss einen Mechanismus ein, um Änderungen zu prüfen und vorzuschlagen, wobei er die in Artikel 9 aufgeführten Ziele und Grundsätze berücksichtigt. Dies kann Fälle einschliessen, in denen die Regeln besser handhabbar gemacht oder unter Berücksichtigung neuer Herstellungsverfahren aufgrund technologischer Änderungen auf den neuesten Stand gebracht werden müssen.
Artikel 7 Konsultation Artikel XXII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gilt für dieses Übereinkommen.
Artikels Streitbeilegung Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gilt für dieses Übereinkommen.
Übereinkommen über Ursprungsregeln
TeU IV Harmonisierung der Ursprungsregeln Artikel 9 Ziele und Grundsätze 1. Mit dem Ziel, die Ursprungsrcgeln zu harmonisieren und unter anderem eine grössere Sicherheit bei der Abwicklung des Welthandels zu gewährleisten, nimmt die Ministerkonferenz im Einvernehmen mit dem RZZ das nachstehend aufgeführte Arbeitsprogranim unter Zugrundelegung folgender Grundsätze an a) die Ursprungsregeln sollen gleichermassen für alle in Artikel l genannten Zwecke angewendet werden; b) die Ursprungsregeln sollen gewährleisten, dass als Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land bezeichnet wird, in dem diese Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, oder -wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist - das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist; c) die Ursprungsregeln sollen objektiv, verständlich und vorhersehbar sein; d) unbeschadet der handelspolitischen Massnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, sollen letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden. Sie sollen nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermässig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums einbezogen werden; e) die Ursprungsregeln sollen in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden können; f) die Ursprungsregeln sollen kohärent sein; g) die Ursprungsregeln sollen auf einem positiven Konzept beruhen. Auf einem negativen Konzept beruhende Ursprungsregeln sind zur Erläuterung eines positiven Konzepts zulässig. A rbeitsprogramm 2. a) Das Arbeitsprogramm wird so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Angriff genommen und innerhalb von drei Jahren nach Arbeitsbeginn abgeschlossen. b) Der Ausschuss und der Technische Ausschuss nach Artikel 4 sind die geeigneten Organe für die Durchführung dieser Arbeiten. c) Damit der RZZ in Einzelheiten gehende Vorleistungen erbringen kann,
ersucht der Ausschuss den Technischen Ausschuss, seine Auslegungen und Stellungnahmen mitzuteilen, die sich aus den nachstehend beschriebenen Arbeiten unter Zugrundelegung der Grundsätze in Absatz l ergeben. Um einen zeitgerechten Abschluss des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung zu gewährleisten, werden die Arbeiten nach Warengruppen entsprechend den verschiedenen Kapiteln oder Abschnitten der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) durchgeführt.
Übereinkommen über Ursprungsregeln
i) Vollständig gewonnen oder hergestellt und minimale Be- oder Verarbeitungsvorgänge Der Technische Ausschuss erarbeitet harmonisierte Begriffsbestimmungen für:
Waren, die als vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt gelten. Diese Arbeiten sollen so ausführlich wie möglich sein;
minimale Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich gesehen nicht ursprungsbegründend sind. Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden dem Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses vorgelegt, (ii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung - Wechsel der zolltariflichen Einreihung
Der Technische Ausschuss wird unter Zugrundelegung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung folgendes prüfen und erarbeiten: die Verwendung des Wechsels der Tarifposition oder -Unterposition bei der Entwicklung von Ursprungsregeln für einzelne Waren oder für einen Warensektor sowie gegebenenfalls die dieses Kriterium erfüllende Mindeständerung der Einreihung in die Nomenklatur.
Der Technische Ausschuss wird seine Arbeit unter Zugrundelegung der Kapitel oder Abschnitte der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) nach Waren aufteilen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest vierteljährlich dem Ausschuss vorlegen. Der Technische Ausschuss schliesst die vorgenannten Arbeiten innerhalb von einem Jahr und drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses ab. (iii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung - Zusätzliche Kriterien Bei Abschluss der Arbeiten nach Ziffer ii) für Warensektoren oder einzelne Warengruppen, für die das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung bei die ausschliesslicher Verwendung der HS-Nomenklatur nicht zum Ausdruck gebracht werden kann, wird der Technische Ausschuss
unter Zugrundelegung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung folgendes prüfen und erarbeiten: die ergänzende oder ausschliessliche Verwendung anderer Erfordernisse einschliesslich Wertprozentsätze '' und/oder Be- oder Verarbeitungsvorgänge2' bei der Entwicklung von Ursprungsregeln für einzelne Waren oder für einen Warensektor;
gegebenenfalls Erläuterungen zu seinen Vorschlägen vorlegen;
seine Arbeiten unter Zugrundelegung der Kapitel oder Abschnitte der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) nach Waren aufteilen
und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest vierteljährlich dem Ausschuss vorlegen. Der Technische Ausschuss schliesst die vorgenannten Arbeiten innerhalb .von einem Jahr und drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses ab.
" Ist das Wertprozentsatzkriterium vorgeschrieben, so ist in den Urspningsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes anzugeben. 2) Ist das Kriterium des Be- oder VerarbeitungsVorgangs vorgeschrieben, so ist der ursprungsbegründende Vorgang genau anzugeben.
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Aufgabe des Ausschusses 3. Unter Zugrundelegung der in Absatz l enthaltenen Grundsätze a) prüft der Ausschuss in regelmässigen Zeitabständen gemäss dem Zeitplan nach Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern i), ü) und iii) die Auslegungen und Stellungnahmen des Technischen Ausschusses im Hinblick auf ihre Bestätigung. Der Ausschuss kann den Technischen Ausschuss ersuchen, seine Arbeit zu verfeinern oder weiter auszuführen und/oder neue Konzepte zu entwickeln. Zur Unterstützung des Technischen Ausschusses soll der Ausschuss seine Gründe für das Ersuchen um zusätzliche Arbeiten darlegen und gegebenenfalls Alternativkonzepte vorschlagen; b) nach Abschluss aller unter den Ziffern i), ii) und iii) aufgeführten Arbeiten prüft der Ausschuss die Ergebnisse im Hinblick auf ihre globale Kohärenz. Ergebnisse des Arbeitsprogramms flir die Harmonisierung und weitere Arbeiten 4. Die Ministerkonferenz legt die Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms in einem Anhang fest, der Bestandteil dieses Übereinkommens '> ist. Die Mim'sterkonferenz legt einen Zeitrahmen für das Inkrafttreten dieses Anhangs fest.
') Gleichzeitig werden Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung in Betracht gezogen.
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Anhang I Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln Aufgaben •1. Die laufenden Aufgaben des Technischen Ausschusses schliessen ein: a) auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses Untersuchung spezifischer technischer Probleme, die bei der Verwaltung der Ursprungsregeln der Mitglieder auftreten, und beratende Stellungnahmen zu geeigneten Lösungen anhand der vorgelegten Tatsachen; b) Unterrichtung und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Feststellung des Ursprungs von Waren beziehen, wenn ein Mitglied oder der Ausschuss dies beantragt; c) Ausarbeitung und Verteilung von regelmässigen Berichten über die Durchführung und den Stand dieses Übereinkommen in technischer Hinsicht; d) jährliche Prüfung der technischen Aspekte der Umsetzung und Durchführung der Teile II und III. 2. Der Technische Ausschuss übernimmt alle weiteren Aufgaben, die ihm vom Ausschuss übertragen werden. 3. Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeiten über spezifischen Angelegenheiten, insbesondere die ihm von Mitgliedern oder dem Ausschuss übertragenen Arbeiten, in angemessen kurzer Zeit abzuschliessen. Vertretung 4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird im folgenden als «Mitglied des Technischen Ausschusses» bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich in Sitzungen des Technischen Ausschusses von Beratern unterstützen lassen. Das WTO-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen. 5. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil. 6. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (in diesem Anhang «Generalsekretär» genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
7. Die Ernennungen von Delegierten, Stellvertretern und Beratern für die Sitzungen des Technischen Ausschusses sind an den Generalsekretär zu richten.
Übereinkommen über Ursprangsregeln
Sitzungen 8. Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Verfahren 9. Der Technische Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Anhang II Gemeinsame Erklärung über Präferenzursprungsregeln 1. In Anerkennung dessen, dass einige Mitglieder Präferenzursprungsregeln anwenden, die sich von den nichtpräferentieUen Ursprüngsregeln unterscheiden, kommen die Mitglieder wie folgt überein. 2. Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung sind Präferenzursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied bei der Feststellung zugrunde gelegt werden, ob Waren eine Präferenzbehandlung aufgrund von vertragsmässigen oder autonomen Handelsregelungen erhalten können, die zur Gewährung von Zollpräferenzen über die Anwendung des Artikels I Absatz l des GATT 1994 hinaus führen. 3. Die Mitglieder kommen überein sicherzustellen, dass a) bei Erlass von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muss i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Präferenzursprungsregel sowie jede Ausnahme dazu eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht; ii) in Fallen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Präferenzursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden; iii) in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der präferenzursprungsbegründende Vorgang angegeben werden; b) die Präferenzursprungsregeln auf einem positiven Konzept beruhen. Präferenzursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegündend ist (negatives Konzept), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Konzepts oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Präferenzursprungsfeststellung nicht notwendig ist; c) ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Präferenzursprungsregeln nach Massgabe des Artikels X Absatz l des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen; d) auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Präferenzursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, Spatens
jedoch 150 Tage ]) nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine
'> Im Falle von Anfragen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.
Übereinkommen über Ursprungsregeln
solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Präferenzursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäss Buchstabe f) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens g) der Öffentlichkeit verfügbar gemacht; e) bei der Einführung von Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder neuen Präferenzursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden; f) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Präferenzursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Präferenzursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können; g) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Präferenzursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, die sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen - soweit notwendig - im Rahmen von Gerichtsverfahren. 4. Die Mitglieder kommen überein, bestehende Präferenzursprungsregeln einschliesslich einer Liste der Präferenzvereinbarungen, auf die sich diese Regeln beziehen, sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Präferenzursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Erklärung wirksam sind, unverzüglich dem Sekretariat mitzuteilen. Weiter kommen die Mitglieder überein, Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder neue Präferenzursprungsregeln so bald wie möglich dem Sekretariat mitzuteilen. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.
Übereinkommen Anhang ii.iA.n über Einfuhrlizenzverfahren
Die Mitglieder, im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen; in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern; in Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklung«- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder; in Anerkennung dessen, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten; in Anerkennung dessen, dass Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Massnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 erlassen worden sind; in Anerkennung der Bestimmungen des GATT 1994, soweit sie auf Einfuhrlizenzverfahren anwendbar sind; In dem Wunsch, sicherzustellen, dass Einfuhrlizenzverfahren nicht in einer den Grundsätzen und Verpflichtungen des GATT 1994 zuwiderlaufenden Art und Weise benutzt werden; in Anerkennung dessen, dass der internationale Handel durch die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenz verfahren behindert werden könnte; in der Überzeugung, dass das Einfuhrlizenzverfahren, insbesondere das nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren, in einer transparenten und vorhersehbaren Art und Weise durchgeführt werden sollte; in Anerkennung dessen, dass die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren keine grösseren administrativen Belastungen verursachen sollten, als für die Verwaltung der betreffenden Massnahmen unbedingt notwendig ist; in dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten sowie eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen; in dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen, kommen wie folgt überein:
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Artikel l Allgemeine Bestimmungen 1. Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren '> zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (ausser den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des einführenden Mitglieds vorgeschrieben ist. 2. Die Mitglieder stellen sicher, dass die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 einschliesslich seiner Anhänge und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, damit Handelsverzemingen vermieden werden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder2' zu berücksichtigen sind. 3. Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden. 4. a) Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschliesslich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, der betreffenden Verwaltungsstelle(n) sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden in den Quellen, die dem in Artikel 4 vorgesehenen Ausschuss für Einfuhrlizenzverfahren (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) notifiziert werden, in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen3' und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Die Veröffentlichung erfolgt, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einfuhrlizenzverfahrens, aber in keinem Fall nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Alle Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in bezug auf die Regeln für Lizenzverfahren oder die Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Eine Kopie dieser Veröffentlichungen wird auch dem Sekretariat zur Verfügung gestellt. b) Mitgliedern, die schriftliche Stellungnahmen abgeben wollen, wird auf Antrag die Möglichkeit gegeben, diese Stellungnahmen zu erörtern. Das betroffene Mitglied hat diese Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterung gebührend zu berücksichtigen.
5. Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Unterlagen und Angaben, die für die ördnungsgemässe Durchführung der Lizenzregelung für unbedingt notwendig gehalten werden, können bei der Antragstellung angefordert werden. 6. Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Den Antragstellern wird eine angemessene Frist
') Diese Verfahren umfassen «Lizenzverfahren» sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren. 2) Die Grundlage, der Umfang oder die Dauer einer Massnahme, zu deren Durchführung ein Lizenzvertahren eingeführt wird, werden durch dieses Übereinkommen nicht in Frage ge- 3) stellt. Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck «Regierungen» auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften.
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
für die Einreichung von Lizenzanträgen eingeräumt. Im Falle eines Annahmeschlusses soll die Frist mindestens 21 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit betragen, wenn innerhalb dieser Frist zu wenige Anträge eingegangen sind. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden. Ist es unvermeidlich, sich an mehr als eine Behörde zu wenden, so wird sich der Antragsteller nicht an mehr als drei Behörden wenden müssen, 7. Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassungen oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken. 8. Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis vereinbare gerinfügige Abweichungen handelt. 9. Die für die Bezahlung lizenzpflichtiger Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie Einführern von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden. 10. Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT 1994. 11. Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Artikel 2 Automatische Einfuhrlizenzverfahren» 1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge in allen Fällen genehmigt werden und die mit Absatz 2 Buchstabe a) in Einklang stehen. 2. Die folgenden Bestimmungen2) gelten zusätzlich zu Artikel l Absätze l bis 11 und Absatz l dieses Artikels für automatische Einfuhrlizenzverfahren: a) Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, dass sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fal-
'' Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen unter Absatz l und 2 dieses Artikels, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben. 2) Ein Entwicklungsland-Mitglied, das nicht Vertragspartei des am 12. April 1979 unterzeichneten Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäss Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) hat, kann nach Notifikation an den Ausschuss die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied aufschieben.
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
lenden Einfuhren haben. Automatische Lizenzverfahren gelten als handelsbeschränkend, es sei denn, dass unter anderem i) jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllt, gleichermassen berechtigt ist, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten; ii) Lizenzanträge an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden können; iii) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, umgehend genehmigt werden, sofern dies verwaltungsmässig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen; b) Die Mitglieder erkennen an, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlass gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrunde hegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können.
Artikel 3 Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren 1. Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel l Absätze l bis 11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren. Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter die Definition gemäss Artikel 2 Absatz l fallen. 2. Nichtautomatische Lizenzverfahren dürfen ausser den durch die Verhängung der Einfuhrbeschränkung verursachten keine zusätzlichen handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen haben. Nichtautomatische Lizenzverfahren entsprechen in Umfang und Dauer der Massnahme, die damit durchgeführt werden soll, und dürfen keine grösseren administrativen Belastungen verursachen, als für die Verwaltung der Massnahme unbedingt notwendig ist. 3. Im Falle von Lizenzverfahren, die anderen Zwecken als der Durchführung von mengenmässigen Beschränkungen dienen, veröffentlichen die Mitglieder ausreichende Auskünfte für andere Mitglieder und den Handel, damit diese wissen, auf welcher Grundlage die Lizenzen erteilt und/oder zugeteilt werden. 4. Sieht ein Mitglied für Personen, Firmen oder Einrichtungen die Möglichkeit vor, Ausnahmen oder Abweichungen von den Lizenzverfahren zu beantragen, so ist neben dieser Tatsache auch eine Auskunft, wie ein solcher Antrag zu stellen ist, und, soweit möglich, ein Hinweis darauf, unter welchen Umständen diese Anträge berücksichtigt werden, in die gemäss Artikel l Absatz 4 veröffentlichte Mitteilung aufzunehmen. 5. a) Die Mitglieder erteilen auf Ersuchen eines Mitglieds, das am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über: i) die Verwaltung der Beschränkungen; ü) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen; iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer;
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
iv) soweit möglich, Einfuhrstatistiken (nach Wert und/oder Menge) über die einfuhriizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht erwartet, dass sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen; b) Die Mitglieder, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentzeitraums und alle etwaigen Änderungen innerhalb der in Artikel l Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. c) Werden Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so wird das diese Beschränkungen anwendende Mitglied alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Mitglieder innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern im laufenden Zeitraum zugeteilten Anteile an den Mengen-öder Wertkontingenten unterrichten und diese Angaben innerhalb der in Artikel l Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlichen, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. d) In Fällen, die einen frühzeitigen Termin für die Eröffnung von Kontingenten notwendig machen, soll die in Artikel l Absatz 4 genannte Auskunft innerhalb der in Artikel l Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. e) Jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen und administrativen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds erfüllt, ist gleichermassen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und zu erhalten. Wird ein Lizenzantrag nicht genehmigt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen; der Antragsteller hat das Recht, nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrmitglieds Rechtsmittel einzulegen. f) Die Frist für die Bearbeitung der Anträge darf - ausser aus Gründen, die von dem Mitglied nicht zu vertreten sind - 30 Tage nicht überschreiten, wenn die Anträge in Reihenfolge ihres Eingangs - Windhundverfahren - bearbeitet werden, und keinesfalls 60 Tage, wenn alle Anträge gleichzeitig bearbeitet werden. Im letzteren Fall gilt als Beginn der Frist für die Bearbeitung der Anträge
der Tag, der auf den Tag für den Annahmeschluss der Anträge folgt. g) Die Geltungsdauer der Lizenz muss angemessen sein und darf nicht so kurz sein, dass dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschliessen, es sei denn, dass in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind. h) Die Mitglieder dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, dass Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren. i) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Mitglieder, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
j) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Mitglieder die früheren Einfuhren des Antragstellers in Betracht ziehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die den Antragstellern erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind. Sind Lizenzen nicht voll ausgenutzt worden, so prüfen die Mitglieder die Gründe hierfür und berücksichtigen diese bei der Zuteilung von neuen Lizenzen. Es ist auch auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Einführer zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollen Einführer, die Waren mit Ursprung in Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten, einführen, besondere Beachtung finden. k) Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht auf die Lieferländer aufgeteilt, so können die Lizenzinhaber '> die Einfuhrquellen frei wählen. Sind die Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt. 1) Gemäss Artikel l Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn die Einfuhren eine frühere Lizenzmenge überschritten.
Artikel 4 Institutionen Es wird hiermit ein Ausschuss für Einfuhrlizenzen eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten,
Artikel 5 Notifikation 1. Mitglieder, die Lizenz verfahren einführen oder Änderungen dieser Verfahren vornehmen, notifizieren dies dem Ausschuss innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntmachung. 2. Die Notifikationen über die Einführung von Einfuhrlizenzverfahren enthalten die folgenden Angaben: a) das Verzeichnis der dem Lizenzverfahren unterworfenen Waren; b) die Kontaktstelle für Auskünfte über die Berechtigung; c) die Verwaltungsstelle(n), bei der (denen) die Anträge einzureichen sind; d) Datum und Name der Veröffentlichung, in der die Lizenzverfahren bekanntgemacht werden; e) Angabe, ob es sich gemäss den Definitionen in den Artikeln 2 und 3 um ein automatisches oder nichtautomatisches Lizenzverfahren handelt; f) im Falle automatischer Einfuhrlizenzverfahren ihren administrativen Zweck; g) im Falle nichtautomatischer Einfuhrlizenzverfahren die Angabe der Massnahme, die mit dem Lizenzverfahren durchgeführt werden soll, und
» Manchmal als «Kontingentinhaber» bezeichnet.
Übereinkommen über Einfuhrltzenzverfahren
h) die voraussichtliche Dauer des LizenzVerfahrens, wenn diese mit einiger Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden kann, und anderenfalls den Grund, aus dem diese Auskunft nicht erteilt werden kann. 3. Notifikationen von Änderungen der Einfuhrlizenzverfahren enthalten die vorstehenden Angaben, in denen die Änderungen vorgenommen werden. 4. Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss die Veröffentlichung(en), in der (denen) die erforderlichen Auskünfte gemäss Artikel l Absatz 4 bekanntgemacht werden. 5. Jedes interessierte Mitglied, das der Meinung ist, dass ein anderes Mitglied die Einführung eines Lizenzverfahrens oder Änderungen eines solchen gemäss den Absätzen l bis 3 nicht notifiziert hat, kann diese Angelegenheit diesem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die Notifikation nicht unverzüglich danach vorgenommen, kann das betreffende Mitglied selbst das Lizenzverfahren oder Änderungen desselben, einschliesslich aller einschlägigen und verfügbaren Auskünfte, notifizieren.
Artikel 6 Konsultationen und Streitbeilegung Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, so wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung festgelegt und angewandt werden.
Artikel? Überprüfung 1. Der Ausschuss überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der darin enthaltenen Rechte und Pflichten. 2. Als Grundlage für die Überprüfung durch den Ausschuss bereitet das Sekretariat einen Tatsachenbericht aufgrund der gemäss Artikel 5 erteilten Auskünfte, der Antworten auf die jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenz verfahren '* und anderer ihm verfügbarer einschlägiger zuverlässiger Auskünfte vor. Dieser Bericht enthält eine übersichtliche Darstellung der vorgenannten Angaben, aus der insbesondere alle Änderungen oder Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums hervorgehen, sowie weitere vom Ausschuss vereinbarte Auskünfte. 3. Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren umgehend und vollständig auszufüllen. 4. Der Ausschuss setzt den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums in Kenntnis.
'' Ursprünglich als GATT 1947 Dokument L/3515 vom 23. März 1971 in Umlauf gesetzt.
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Artikel 8 Schlussbestimmungen Vorbehalte 1. Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder gemacht werden. Innerstaatliche Rechtsvorschriften 2. a) Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit diesem Abkommen in Einklang gebracht werden. b) Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Abkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.
Übereinkommen Anhang II.IAJS über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Teil I: Allgemeine Bestimmungen Artikel l Begriffsbestimmung einer Subvention 1.1 Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn a.l. eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Übereinkommen «Regierung» genannt) eine finanzielle Beihilfe leistet, d. h, wenn i) diese Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet; ii) die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften)1} iii) eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren aufkauft; iv) eine Regierung Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in i bis iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden oder a.2. irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und b. dadurch ein Vorteil gewährt wird. 1.2 Eine Subvention im Sinne von Absatz l fällt unter Teil II und nur dann unter die Teile III oder V, wenn es sich nach Artikel 2 um eine spezifische Subvention handelt.
') Gemäss den Bestimmungen des Artikels XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Übereinkommens gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention.
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Artikel 2 Spezifität 2.1 Ob es sich bei einer Subvention nach Artikel l Absatz l um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen als «bestimmte Unternehmen» bezeichnet) im Zuständigsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt: a) Beschränkt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention. b) Stellt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen1} für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden. Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist. c) Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze unter den Buchstaben a und b ergibt, Gründe zu der Annahme, dass es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionsbeträge an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention25 von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Bei der Anwendung dieses Unterabsatzes muss berücksichtigt werden, bis zu welchem Grade die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird. 2.2 Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Es besteht Einigkeit darüber, dass die
Festsetzung oder Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht als spezifische Subvention angesehen wird. 2.3 Jede Subvention gemäss Artikel 3 gilt als spezifische Subvention. 2.4 Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.
" Objektive Kriterien oder Bedingungen bedeuten hier horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Grosse der Unternehmen. 2) In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt
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Teil II: Verbotene Subventionen Artikels Verbot 3.1 Mit Ausnahme der Bestimmungen in dem Übereinkommen über die Landwirtschaft sind folgende Subventionen im Sinne des Artikels l verboten: a) Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich " entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen einschliesslich der in Anhang I 2 ' genannten Bedingungen von der Ausfiihrleistung abhängig sind; b) Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. 3.2 Ein Mitglied wird in Absatz l genannte Subventionen weder gewähren noch beibehalten.
Artikel 4 Abhilfemassnahmen 4. l Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, dass ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen. 4.2 Das Ersuchen um Konsultationen nach Absatz l enthält Angaben zu den verfügbaren Beweisen für das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention. 4.3 Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz l wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. 4.4 Wird binnen 30 Tagen 3> nach dem Ersuchen um Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks unverzüglicher Einsetzung einer Sondergruppe vor das Streitbeilegungsorgan («DSB») bringen, es sei denn, das DSB beschliesst einvemehmlich, keine Sondergruppe einzusetzen, 4.5 Nach ihrer Einsetzung kann die Sondergruppe die Ständige Sachverständigengruppe4 (in diesem Übereinkommen «PGE» genannt) um Hilfe bei der Klärung der Frage bitten, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt. Auf entsprechenden Antrag prüft die PGE unverzüglich die Beweise für das Bestehen und die Art der betreffenden Massnahme und gibt dem Mitglied, das diese Massnahme anwendet oder beibehält, Gelegenheit, nachzuweisen, dass die betreffende Massnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE legt ihre
') Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Fakten zeigen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige^) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die blosse Tatsache, dass eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels l angesehen. Massnahmen, die nach Anhang l keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten. ; > Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden. > Nach Artikel 24 eingesetzt.
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Schlussfolgerungen der Sondergruppe innerhalb einer von der Sondergruppe festgelegten Frist vor. Die Schlussfolgerungen der PGE zu der Frage, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, werden von der Sondergruppe ohne Änderung angenommen. 4.6 Die Sondergruppe legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 90 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt. 4.7 Wird die betreffende Massnahme als verbotene Subvention befunden, so empfiehlt die Sondergruppe dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Die Sondergruppe legt in ihrer Empfehlung die genaue Frist fest, binnen welcher die Massnahme zurückgenommen werden muss. 4.8 Der Bericht der Sondergruppe wird binnen 30 Tagen nach seiner Verteilung an alle Mitglieder vom DSB angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst einvernehmlich, den Bericht nicht anzunehmen. 4.9 Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 30 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und vorbehaltlos von den Streitparteien akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst binnen 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder '> einvernehmlich, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen. 4.10 Wird die Empfehlung des DSB innerhalb der von der Sondergruppe festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts der Sondergruppe bzw. des Berichts des Einspruchsgremiums beginnt, nicht befolgt, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene2j Gegenmassnahmen zu treffen, es sei denn, das DSB beschliesst einvernehmlich, den Antrag zurückzuweisen. 4.11 Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Artikel 22 Absatz 6
der Streitbeilegungsvereinbarung («DSU»), so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen angemessen sind3'. 4.12 Für Streitfälle, die nach diesem Artikel behandelt werden, betragen die Fristen, ausser wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der nach der DSU für die Behandlung dieser Streitfälle vorgeschriebenen Fristen.
"' Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine 2) Sitzung abgehalten. Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmassnahmen zulässig sind. > Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmassnahmen zulässig sind.
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Teil III: Anfechtbare Subventionen Artikel 5 Nachteilige Auswirkungen Kein Mitglied soll durch die Verwendung von Subventionen gemäss Artikel l Absätze l und 2 nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, d. h.: a) eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Mitglieds '>; b) eine Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Mitglied mittelbar oder unmittelbar aus dem GATT 1994 erwachsenden Vorteile, insbesondere der Vorteile aus den gemäss Artikel II des GATT 1994 gebundenen Zugeständnissen2'; c) eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds3». Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen bei Agrarprodukten, die gemäss Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.
Artikel 6 Ernsthafte Schädigung 6. l Eine ernsthafte Schädigung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c liegt vor, wenn a), die wertmässige Subventionierung 4) einer Ware insgesamt 5 v. H. 5> überschreitet; b) Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Wirtschaftszweigs , gewährt werden; c) Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Unternehmens gewährt werden, ausgenommen einmalige, nicht wiederkehrende Massnahmen, die für dieses Unternehmen nicht wiederholt werden können und nur getroffen werden, um Zeit für die Entwicklung langfristiger Lösungen zu gewinnen und akute soziale Probleme zu vermeiden; d) ein direkter Schuldenerlass gewährt wird, d. h. Erlass von Schulden gegenüber der Regierung und Zuschüsse zur Schuldenrückzahlung 6). 6.2 Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes l besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, dass die betreffende Subvention keine der in Absatz 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge hatte.
'' Der Begriff «Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs» wird hier in demselben 2) Sinne verwendet wie in Teil V dieses Übereinkommens. Der Begriff «Zunichtemachung oder Schmälerung» wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, und das Bestehen einer solchen Zunichtemachung oder Schmälerung wird nach der üblichen 3) Praxis der Anwendung dieser Bestimmungen festgestellt. Der Begriff «ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds» wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in Artikel XVI Absatz l des GATT 4) 1994 und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung. Die wertmässige Gesamtsubventionierung wird gemäss Anhang IV berechnet. > Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert unter diesem Buchstaben auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung. > Die Mitglieder erkennen an, dass eine unvollständige Rückzahlung der Finanzierung von Zivilluftfahrtprogrammen durch Lizenzgebühren infolge eines geringeren tatsächlichen Verkaufs als geplant an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Unterabsatzes bedeutet
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6.3 Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c kann in jedem Fall entstehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Auswirkungen zutreffen: a) Die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Mitglieds aus; b) die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds nach einem Drittlandmarkt aus; c) die Subvention wirkt sich in einer bedeutenden Preisunterbietung durch die subventionierte Ware im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf demselben Markt oder in erheblichem Preisdruck, Preisrückgang oder Absatzverlust auf demselben Markt aus; d) die Subvention wirkt sich in einer Zunahme des Weltmarktanteils des subventionierenden Mitglieds bei einem bestimmten subventionierten Grundstoff oder einer subventionierten Ware '> im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen Anteil während des vorangegangenen Dreijahreszeitraums aus, wobei diese Zunahme einem Trend entspricht, der über den Zeitraum, in dem Subventionen gewährt wurden, angehalten hat. 6.4 Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b) umfasst die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 7 nachgewiesen wurde, dass (über einen angemessenen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine eindeutige Tendenz in der Marktentwicklung bei der betreffenden Ware nachzuweisen, und unter normalen Umständen mindestens ein Jahr beträgt) eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nichtsubventionierter gleichartiger Waren eingetreten ist. Die «Änderung der relativen Marktanteile» umfasst folgende Situationen: a) der Marktanteil der subventionierten Ware nimmt zu; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er ohne Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer, als dies ohne Subvention der Fall gewesen wäre. 6.5 Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe c) umfasst die Preisunterbietung alle Fälle, in denen die Preisunterbietung durch Preisvergleich der subventionierten Ware mit einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf demselben Markt
angeboten wird, nachgewiesen wurde. Der Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe und zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt, wobei etwaigen, den Preisvergleich beeinflussenden Faktoren in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, so kann das Bestehen einer Preisunterbietung anhand von Einheitswerten der Ausfuhren nachgewiesen werden. 6.6 Jedes Mitglied, das eine auf seinem Markt eingetretene ernsthafte Schädigung geltend macht, stellt vorbehaltlich des Absatzes 3 des Anhangs V den Streitparteien gemäss Artikel 7 und der nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Sondergruppe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es über die Änderung der Marktanteile der Streitparteien sowie über die Preise der betreffenden Waren erhalten kann.
l) Sofern keine anderen multilateral vereinbarten spezifischen Regeln auf den Handel mit dem betreffenden Grundstoff oder der betreffenden Ware Anwendung finden.
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6.7 Eine Verdrängung oder Verhinderung nach Absatz 3, die zu einer ernsthaften Schädigung fuhrt, entsteht nicht, wenn während des betreffenden Zeitraums einer der folgenden Umstände vorliegt '>: a) Verbot oder Beschränkung der Ausfuhr der gleichartigen Ware aus dem beschwerdeführenden Mitglied oder der Einfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied auf den betreffenden Drittlandmarkt; b) Entscheidung einer einführenden Regierung, die bei der betreffenden Ware ein Handelsmonopol besitzt oder staatlichen Handel betreibt, Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied aus nichtkommerzieilen Gründen in ein anderes Land oder andere Länder zu verlagern; c) Naturkatastrophen, Streiks, Transportunterbrechungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Produktion, die Qualität, die Mengen oder Preise einer für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied verfügbaren Ware erheblich beeinträchtigen. d) Absprachen zur Beschränkung der Ausfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied; e) freiwillige Einschränkung der Verfügbarkeit der betreffenden Ware für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied (unter anderem dadurch, dass Unternehmen des beschwerdeführenden Mitglieds eigenständig Umschichtungen der Ausfuhr dieser Ware auf neue Märkte vornehmen); f) Nichtübereinstimmung mit den Nonnen und anderen Rechtsvorschriften des einführenden Landes. 6.8 Falls die in Absatz 7 genannten Umstände nicht vorliegen, sollte aufgrund der der Sondergruppe vorgelegten oder der von ihr eingeholten Informationen, einschliesslich der gemäss Anhang V vorgelegten Information, festgestellt werden, ob eine ernsthafte Schädigung besteht. 6.9 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen auf landwirtschaftliche Waren, die nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.
Artikel 7 Abhilfemassnahmen 7.1 Hat ein Mitglied mit Ausnahme von Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft Grund zu der Annahme, dass eine Subvention gemäss Artikel l, die von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweigs, zur Zunichtemachung oder Schmälerung oder zu einer ernsthaften Schädigung seiner Interessen führt, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen. 7.2 Das Ersuchen um Konsultationen gemäss Absatz l enthält Angaben zu den verfügbaren Beweisen in bezug auf a) das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs oder die Zunichl > Die Tatsache, dass in diesem Absatz auf bestimmte Umstände Bezug genommen wird, verleiht ihnen an sich noch keinen rechtlichen Status im Sinne des GATT 1994 oder dieses Übereinkommens. Diese Umstände dürfen nicht vereinzelt oder sporadisch vorliegen oder aus anderen Gründen unbedeutend sein.
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temachung bzw. Schmälerung oder die ernsthafte Schädigung1} der Interessen des Mitglieds, das um Konsultationen ersucht. 7.3 Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz l wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. 7.4 Führen die Konsultationen nicht innerhalb von 60Tagen2' zu einer einvernehmlichen Lösung, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks Einsetzung einer Sondergruppe vor das DSB bringen, es sei denn, das DSB beschliesst einvernehmlich, keine Sondergruppe einzusetzen. Die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat werden binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt ihrer Einsetzung festgelegt. 7.5 Die Sondergruppe prüft die Angelegenheit und legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 120 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt. 7.6 Der Bericht der Sondergruppe wird binnen 30 Tagen nach der Verteilung an alle Mitglieder vom DSB3 angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst einvernehmlich, den Bericht nicht anzunehmen. 7.7 Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe fiir die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 90 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiunis wird vom DSB angenommen und vorbehaltlos von den Streitparteien akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst binnen 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder4' einvemehmlich, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen. 7.8 Wird ein Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums angenommen, in dem festgestellt wird, dass eine Subvention zu nachteiligen Auswirkungen
auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne von Artikel 5 geführt hat, so trifft das Mitglied, das die Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Massnah-
.') Bezieht sich der Antrag auf eine Subvention, von der angenommen wird, dass sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz l führt, so können die verfügbaren Beweise für eine ernsthafte Schädigung auf den Beweis der Einhaltung bzw. der Nichtein- 2) haltung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz l beschränkt werden. 3) Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden. Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine 4) Sitzung abgehalten. Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.
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men, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, oder nimmt die Subvention zurück. 7.9 Trifft das Mitglied binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums annimmt, keine geeigneten Massnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen der Subvention zu beseitigen oder die Subvention zurückzunehmen, und wurde keine Vereinbarung über Ausgleichsmassnahmen getroffen, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, Gegenmassnahmen zu treffen, die dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind, es sei denn, das DSB beschliesst emvernehmlich, dem Antrag nicht stattzugeben. 7.10 Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Artikel 22 Absatz 6 der DSU, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.
Teil IV: Nichtanfechtbare Subventionen Artikel 8 Feststellung nichtantechtbarer Subventionen 8.1 Folgende Subventionen gelten als nichtanfechtbar1): a) Subventionen, die im Sinne von Artikel 2 nicht spezifisch sind; b) Subventionen, die im Sinne von Artikel 2 spezifisch sind, aber alle in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen erfüllen. 8.2 Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nicht anfechtbar: a) Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseintrichtungen auf der Grundlage von Verträgen mit Unternehmen durchgeführt werden, sofem 2>- 3>- *>
l; Es wird anerkannt, dass staatliche Beihilfen für verschiedene Zwecke von den Mitgliedern allgemein zur Verfügung gestellt werden und dass die blosse Tatsache, dass diese Beihilfen nach diesem Artikel nicht als nicht anfechtbar in Betracht kommen können, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, derartige Beihilfen zu gewähren. > Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere Regeln gelten werden, gilt dieser Unterabsatz nicht für diese Ware. > Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der in Artikel 24 vorgesehene Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (in diesem Übereinkommen «der Ausschuss» genannt) das Funktionieren der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a mit dem Ziel, alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieser Bestimmungen zu verbessern. Bei der Prüfung der möglichen Änderungen überprüft der Ausschuss sorgfältig die Begriffsbestimmungen der in diesem Unterabsatz genannten Kategorien im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gesammelten Erfahrung und der Arbeiten anderer einschlägiger internationaler Institutionen. 4) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Grundlagenforschung, die von Hochschul- oder Forschungseinrichtungen selbständig betrieben wird. Der Begriff «Grundlagenforschung» bedeutet eine nicht mit industriellen oder kommerziellen Zielen verbundene Ausweitung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse.
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die Beihilfe1* nicht mehr als 75 v. H. der Kosten für industrielle Forschung2) oder 50 v. H. der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung3)' 4) deckt; und sich diese Beihilfe ausschliesslich auf folgendes beschränkt: i) Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes ausschliesslich in der Forschung beschäftigtes Hilfspersonal); ii) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschliesslich und ständig (ausser wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt werden) für die Forschungstätigkeit benutzt werden; iii) Kosten für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschliesslich für die Forschungstätigkeit benutzt werden, einschliesslich fremdbezogene Forschung, technisches Wissen, Patente usw.; iv) zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen; v) andere Betriebskosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die umittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen. b) Beihilfen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets eines Mitglieds, die gemäss einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung5) gewährt werden und innerhalb der Fördergebiete (im Sinne von Artikel 2) nicht spezifisch sind, vorausgesetzt, dass i) jede benachteiligte Region ein genau bezeichnetes, geographisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identiät darstellt;
Die in diesem Unterabsatz genannte zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen wird im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden beihilfefähi- 2) gen Gesamtkosten festgelegt. Der Begriff «industrielle Forschung» bedeutet planmässiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kennmisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zur Verwirklichung erheblicher 3) Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen. Der Begriff «vorwettbewerbliche Entwicklung» bedeutet die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschliesslich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Ausserdem kann dieser Begriff die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Démonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfasst keine routinemässigen oder regelmässigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Ver- 4) besserungen darstellen können. Bei Programmen, die sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen, berechnet auf der Grundlage aller beihilfefähigen Kosten ge- 3) mäss den Ziffern i bis v dieses Unterabsatzes, nicht überschreiten. Ein «allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung» bedeutet, dass die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein anwendbaren regionalen Entwicklungspolitik sind und dass Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluss auf die Entwicklung einer Region haben.
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ü) die Region auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien1' als benachteiligt angesehen wird, aus denen hervorgeht, dass sich ihre Schwierigkeiten aus mehr als nur vorübergehenden Umständen ergeben. Die Kriterien müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist; iii) die Kriterien einen Massstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert:
entweder das Pro-Kopf-Einkommen oder das Haushaltseinkommen pro Kopf oder das Pro-Kopf-BIP, das 85 v. H. des Durchschnitts des betreffenden Gebiets nicht überschreiten darf;
die Arbeitslosenrate, die mindestens 110 v. H. des Durchschnitts des betreffenden Gebiets betragen muss; geroessen über einen Zeitraum von drei Jahren; die Messung kann jedoch ein Mischwert sein und andere Faktoren einschliessen. c) Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen2' an neue Umweltvorschriften, die durch Gesetz und/oder Verordnungen erlassen werden und grössere Auflagen und finanzielle Belastungen für die Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, dass die Beihilfe i) eine einmalige, nicht wiederkehrende Massnahme darstellt; ii) auf 20% der Kosten für die Anpassung begrenzt ist; iii) die Kosten für Ersatz und Betrieb der geförderten Investition nicht deckt, die in vollem Umfang von dem Unternehmen getragen werden müssen; iv) unmittelbar an die von dem Unternehmen geplante Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen und -belastung geknüpft ist und im Verhältnis dazu steht und keine Einsparungen an Herstellungskosten deckt, die erzielt werden können; v) allen Unternehmen zur Verfügung steht, die die neuen Ausrüstungen und/oder Herstellungsverfahren einsetzen können. 8.3 Ein Subventionsprogramm, für das die Bestimmungen des Absatzes 2 geltend gemacht werden, wird vor seiner Durchführung dem Ausschuss gemäss Teil VII notifiziert. Jede Notifikation muss ausreichend genau sein, damit andere Mitglieder die Übereinstimmung des Programms mit den Bedingungen und Kriterien in den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 bewerten können. Die Mitglieder übermitteln dem Ausschuss ausserdem eine jährliche Fortschreibung dieser Notifikatio-
'' «Neutrale und objektive Kriterien» bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Mass hinaus begünstigen, das angemessen ist, um das Regionalgefälle im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewähn werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Innerhalb dieser Obergrenzen werden die Beihilfen breit und gleichmässig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 zu vermeiden. V Der Begriff «bestehende Einrichtungen» bedeutet Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Umweltvorschriften erlassen werden, mindestens zwei Jahre in Betrieb waren.
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nen, wobei insbesondere Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und Änderungen des Programms gemacht werden. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Auskünfte über einzelne, im Rahmen des notifizierten Programms " gewährte Subventionen zu verlangen. 8.4 Auf Antrag eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Absatz 3 vorgenommene Notifikation und verlangt von dem subventionierenden Mitglied gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte über das notifizierte Programm, das überprüft wird. Das Sekretariat berichtet dem Ausschuss seine Feststellungen. Der Ausschuss überpüft auf Antrag unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls keine Überprüfung durch das Sekretriat beantragt wurde, die Notifikation selbst), um zu ermitteln, ob die Bedingungen und Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllt wurden. Das Verfahren nach diesem Absatz wird spätestens bei der ersten planmässigen Sitzung des Ausschusses nach der Notifikation des Subventionsprogramms abgeschlossen, sofern zwischen der Notifikation und der planmässigen Sitzung des Ausschusses mindestens zwei Monate liegen. Das Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz findet auf Antrag auch Anwendung auf erhebliche Änderungen eines Programms, die mit der jährlichen Fortschreibung nach Absatz 3 notifiziert wurden. 8.5 Auf Antrag eines Mitglieds wird die vom Ausschuss durchgeführte Ermittlung gemäss Absatz 4 oder die Nichtermittlung sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen des notifizierten Programms in Einzelfallen einem bindenden Schiedsverfahren unterzogen. Das Schiedsorgan legt den Mitgliedern seine Schlussfolgerungen binnen 120 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit ihm unterbreitet wurde, vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, gilt die DSU für die Schiedsverfahren, die nach diesem Absatz durchgeführt werden.
Artikel 9 Konsultationen und zulässige Abhilfemassnahmen 9.1 Hat ein Mitglied bei der Durchführung eines Programms gemäss Artikels Absatz 2 ungeachtet der Tatsache, dass das Programm den in dem betreffenden Absatz festgelegten Kriterien entspricht, Grund zu der Annahme, dass dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf seinen inländischen Wirtschaftszweig geführt hat, so dass eine Schädigung entstanden ist, die schwer zu beseitigen wäre, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem Mitglied ersuchen, das die Subvention gewährt oder beibehält. 9.2 Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz l wird das Mitglied so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. 9.3 Wird bei den Konsultationen nach Absatz 2 binnen 60 Tagen nach dem entsprechenden Ersuchen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen. 9.4 Wird die Angelegenheit dem Ausschuss vorgelegt, so Überprüft der Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die in Absatz l genannten Beweise für die Auswirkungen. Stellt der Ausschuss fest, dass diese Auswirkungen bestehen, so kann er dem subventionierenden Mitglied empfehlen, das Programm so zu ändern, dass
'> Es wird anerkannt, dass die Notìfikationsbestimmungen nicht dazu verpflichten, vertrauliche Informaüonen einschliesslich vertraulicher Geschäftsinformationen mitzuteilen.
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diese Auswirkungen beseitigt werden. Der Ausschuss legt seine Schlussfolgerungen innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt vor, zu dem er nach Absatz 3 mit der Angelegenheit befasst wurde. Wird der Empfehlung nicht innerhalb von sechs Monaten entsprochen, ermächtigt der Ausschuss das ersuchende Mitglied, geeignete, dem Grad und dem Ausmass der festgestellten Auswirkungen angemessene Gegenmassnahmen zu treffen.
Teil V: Ausgleichsmassnahmen Artikel 10 Anwendung des Artikels VT des GATT 1994 « Die Mitglieder unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass die Erhebung eines Ausgleichszolls2) auf eine Ware, die aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführt wird, mit Artikel VI des GATT 1994 und diesem Übereinkommen im Einklang steht. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von nach diesem Übereinkommen oder dem Übereinkommen über die Landwirtschaft eingeleiteten3 und durchgeführten Untersuchungen erhoben werden.
Artikel 11 Einleitung des Verfahrens und anschliessende Untersuchung 11.1 Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. 11.2 Ein Antrag nach Absatz l muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich unter Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und (c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können nicht als ausreichend im Sinne dieses Absatzes angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:
" Die Berufung auf Teil n oder III kann parallel zu der Berufung auf Teil V erfolgen; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrmitglieds darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll, wenn die Voraussetzungen des Teils V erfüllt sind, oder Ausgleichsmassnahmen nach Artikel 4 oder Artikel 7) begegnet werden. Im Falle von Massnahmen, die gemäss Teil IV nicht anfechtbar sind, ist eine Berufung auf die Teile III und V nicht zulässig. Massnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz l Buchstabe a können jedoch Gegenstand einer Untersuchung sein um festzustellen, ob es sich um spezifische Massnahmen im Sinne des Artikels 2 handelt oder nicht. Ausserdem ist im Falle einer Subvention gemäss Artikel 8 Absatz 2, die im Rahmen eines nicht nach Artikel 8 Absatz 3 notifizierten Programms gewährt wird, eine Berufung auf Teil III oder V zulässig, jedoch gilt diese Subvention als nichtanfechtbar, wenn festgestellt wird, dass sie den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 entspricht. > Der Begriff «Ausgleichszoll» bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des GATT 1994 einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Subvention unwirksam zu machen. 3) Der Begriff «eingeleitet» bezeichnet nachstehend die Verfahrensschritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 11 formell beginnt.
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(i) den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen; (ii) eine vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, die Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Atisführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware; (iii) Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der Subvention; (iv) Beweise dafür, dass die angebliche Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs durch subventionierte Einfuhren infolge der Auswirkungen der Subventionen verursacht wird; diese Beweise enthalten Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren sowie die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Binnenmarkt und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 15 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes äussern, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen. 11.3 Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. H.4 Eine Untersuchung nach Absatz l wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird1', und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde 2\ Der Antrag gilt als «von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50% der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges
entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25% der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen. 11.5 Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist.
'> Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Hersteilem können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln. > Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz l stellen oder unterstützen können.
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11.6 Beschliessen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, dass sie gemäss Absatz 2 ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. 11.7 Die Beweise sowohl für die Subvention als auch für die Schädigung werden a) bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen. 11.8 Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Durchfuhrland aus in das Einfuhrmitglied ausgeführt, so gilt dieses Übereinkommen in vollem Umfang, und das Geschäft gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrmitglied abgewickelt. 11.9 Ein Antrag nach Absatz l wird zurückgewiesen und eine Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die Beweise weder in bezug auf die Subvention noch in bezug auf die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Höhe der Subvention geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Höhe der Subvention als unerheblich, wenn sie wertmässig weniger als l % beträgt. 11.10 Ein Untersuchungsverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen. 11.11 Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Artikel 12 Beweise 12.1 Interessierte Mitglieder und alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Ausgleichszolluntersuchung für sachdienlich halten. 12.1.1 Ausführern, ausländischen Herstellern oder interessierten Mitgliedern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt l\ Anträge auf Verlängerung der
') Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Ausführer an dem Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfanger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder - im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist - einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.
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30 Tage-Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden. 12.1.2 Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien, die an der Untersuchung mitarbeiten, umgehend zur Verfügung gestellt. 12.1.3 Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermassen betroffenen Ausführen! sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 11 Absatz l ' > und stellen ihn auch den anderen interessierten Parteien auf Antrag zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäss Absatz 4 gebührend zu schützen. 12.2 Interessierte Mitglieder und interessierte Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, Informationen mündlich vorzutragen. In diesem Fall müssen die interessierten Mitglieder und interessierten Parteien die betreffenden Informationen in schriftlicher Form nachreichen. Beschlüsse der untersuchenden Behörden können nur auf Informationen und Begründungen gestützt werden, die den Behörden in schriftlicher Form vorliegen und den an der Untersuchung beteiligten interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Verfügung standen, wobei die Notwendigkeit eines gebührenden Schutzes vertraulicher Informationen zu berücksichtigen ist. 12.3 Die Behörden geben allen interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Ausgleichszolluntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht vertraulich im Sinne des Absatzes 4 sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten. 12.4 Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise,
weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Ausgleichszolluntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden 2>. 12.4.1 Die interessierten Mitglieder oder interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sind so ausführlich, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Mitglieder oder Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
'> Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglieh den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Ausführer betroffen sind. 2) Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann.
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12,4.2 .Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen '>. 12.5 Vorbehaltlich des Absatzes 7 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen. 12.6 Die untersuchenden Behörden können erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie das betroffenen Mitglied rechtzeitig offiziell unterrichtet haben und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Ausserdem können die untersuchenden Behörden Untersuchungen an Ort und Stelle durchführen und die Bücher eines Unternehmens prüfen, wenn a) das Unternehmen seine Zustimmung gibt und b) das betreffende Mitglied offiziell unterrichtet wird und keine Einwände erhebt. Für Untersuchungen an Ort und Stelle gelten die Verfahren nach Anhang VI. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäss Absatz 8 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen. 12.7 Verweigern interessierte Mitglieder oder interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie diese Information nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. .12.8 Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Mitglieder und interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Massnahmen gefasst wird. Diese Untenichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können. 12.9 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «interessierte Parteien»:
(i) einen Ausführer oder ausländischen Hersteller oder den Einführer einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware ist, (ii) einen Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrmitglied oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern die gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellt. Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, die die untersuchende Behörde eine Aufhebung der Vertraulichkeit nur im Falle von für das Verfahren relevanten Informationen verlangen darf.
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12.10 Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung der Subvention, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind. 12.11 Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten so weit wie möglich Unterstützung. 12.12 Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
Artikel 13 Konsultationen 13.1 Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 stattgegeben, so ist den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fragen zu klären und eine einvemehmliche Lösung zu erzielen. 13.2 Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. '' 13.3 Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diesen Bestimmungen über Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss diesem Übereinkommen ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob positiver oder negativer Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden. 13.4 Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Ersuchen Zugang zu den nichtvertraulichen Beweisen einschliesslich der nichtvertrauchlichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.
Artikel 14 Berechnung der Höhe der Subvention gemessen an dem den Empfängern erwachsenden Vorteil Für die Zwecke des Teils V muss eine von den untersuchenden Behörden angewendete Methode für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils im Sinne des Artikels l Absatz l in den internen Rechtsvorschriften oder Durchfüh-
" Geraäss diesem Absatz ist es besonders wichtig, dass keine vorläufige oder endgültige Feststellung positiver Art ergeht, ohne dass ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil n, HI oder X bilden.
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mngsbestimmungen des, betreffenden Mitglieds niedergelegt sein, und ihre Anwendung auf einen Einzelfall muss transparent sein und angemessen erläutert werden, Ausserdem müssen solche Methoden mit folgenden Richtlinien im Einklang stehen: (a) die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil für den Empfänger, wenn die betreffende Investititionsentscheidung als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Gebiet des betreffenden Mitglieds (einschliesslich bei der Bereitstellung von Risikokapital) angesehen werden kann; (b) ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen; (c) eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für das . von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, ein Unterschied besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird; (d) die Erbringung von Dienstleistungen oder der Ankauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil, wenn die Erbringung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt beziehungsweise der Ankauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die Ware oder Dienstleistung im Land des Ankaufs oder der Erbringung (einschliesslich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Bedingungen des Geschäfts) bestimmt.
Artikel 15 Feststellung der Schädigung '> 15.1 Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren. 15.2 Zum Umfang der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch im Einfuhrmitglied erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt '* Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff «Schädigung» im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäss diesem Artikel auszulegen.
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oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise massgeblich. 15.3 Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, dass a) die ermittelte Subvention für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 11 Absatz 9 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und dass b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist, 15.4 Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Subvention; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise massgeblich. 15.5 Es muss nachgewiesen werden, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen der Subventionen v eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den subventionierten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können
unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges. 15.6 Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden
" Wie in den Absätzen 2 und 4 beschrieben.
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Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind. 15.7 Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen, würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen: (i) Art der betreffenden Subvention und voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel; (ii) eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg; (iii) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in das Einfuhrmitglied, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Masse andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können; (iv) die Tatsache, dass die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Masse eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften und (v) Lagerbestände bei der fraglichen Ware. Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise massgeblich, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmassnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde. 15.8 In den Fällen, in denen subventionierte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschliessen.
Artikel 16 Bestimmung des Begriffs «Inländischer Wirtschaftszweig» 16.1 Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» ausser in Fällen nach Absatz 2 alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; sind Hersteller mit den Ausführen! oder Einführern geschäftlich verbunden1* oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» nur die übrigen Hersteller zu verstehen.
l > Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einfuhrer geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.
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16.2 Unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds im Hinblick auf die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen. 16.3 Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d. h. auf einem Markt im Sinne des Absatzes 2, als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausglcichszölle nur auf die zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Ausführen! Gelegenheit gegeben wurde, die subventionierten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 8 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern. 16.4 Haben zwei oder mehr Länder gemäss Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale , eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller in diesem gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze l und 2. 16.5 Artikel 15 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
Artikel 17 Vorläufige Massnahmen 17.1 Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn: a) eine Untersuchung gemäss Artikel 11 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben; b) vorläufig festgestellt wurde, dass eine Subvention vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig durch subventionierte Einfuhren geschädigt wird, und c) die zuständigen Behörden solche Massnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern. 17.2 Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass die Erhebung eines vorläufigen Ausgleichszolls durch eine Sicherheitsleistung - Barsicherheit oder Bürgschaft - in Höhe der vorläufig berechneten Subvention gesichert wird. 17.3 Vorläufige Massnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
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17.4 Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, der vier Monate nicht überschreiten darf. 17.5 Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 befolgt.
Artikel 18 Verpflichtungen 18.1 Ein Verfahren kann l > ohne Erhebung von vorläufigen Massnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn freiwillig und in zufriedenstellender Form a) die Regierung des Ausfuhrmitglieds sich verpflichtet, die Subvention zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Massnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen; b) der Ausführer sich verpflichet, seine Preise zu ändern, so dass die Behörden davon überzeugt sind, dass die schädigenden Auswirkungen der Subvention beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Subvention erforderlich ist. Es ist wünschenswert, dass die Preiserhöhungen niedriger sind als die Subvention, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 18.2 Verpflichtungen dürfen nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, dass eine Subventionierung vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird, und wenn im Falle von Verpflichtungen seitens der Ausführer das Ausfuhrmitglied seine Zustimmung gegeben hat. 18.3 Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des Emfuhrmitglieds ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu gross ist oder weil andere Gründe, einschliesslich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Ausführer gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben dem Ausführer so weit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 18.4 Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Untersuchung der Subvention und der Schädigung dennoch abzuschliessen, wenn das Ausfuhrmitglied dies wünscht oder das Einfuhrmitglied dies beschliesst. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt,
dass eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
'' Das Wort «kann» ist nicht so.auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Absatz 4.
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18.5 Verpflichtungen können von den Behörden des Einfiihrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern. 18.6 Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jedem Ausführer, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, dass er regelmässig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss diesem Übereinkommen umgehend Massnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Massnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
Artikel 19 Festsetzung und Erhebung von Ausgleichszöllen 19.1 Trifft ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um den Abschluss der Konsultationen eine endgültige Feststellung in bezug auf das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie in bezug auf die Tatsache, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäss diesem Artikel einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird. 19.2 Der Beschluss darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleichszoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, dass im Gebiet aller Mitglieder die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Subvention, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und dass Verfahren festgelegt werden, die es den betreffenden Behörden erlauben, Stellungnahmen inländischer interessierter Parteien '>, deren Interessen durch die Erhebung des Ausgleichszolls verletzt werden könnten, gebührend zu berücksichtigen. 19.3 Der für eine Ware festgesetzte Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie subventioniert sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, die die fragliche Subvention aufgehoben oder gemäss diesem Übereinkommen Verpflichtungen angenommen haben. Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Mitarbeit nicht in die Untersuchung einbezogen wurde, hat Anspruch auf eine unverzügliche Überprü-
" Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «inländische interessierte Parteien» Verbraucher und gewerbliche Abnehmer der eingeführten Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist.
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fung, damit die untersuchenden Behörden so bald wie möglich einen besonderen Ausgleichszollsatz für diesen Ausführer festsetzen können. 19.4 Der auf eine eingeführte Ware erhobene Ausgleichszoll" darf nicht höher sein als die festgestellte Höhe der Subvention, wobei der Berechnung die Subvention je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware zugrunde gelegt wird,
Artikel 20 Rückwirkung 20.1 Vorläufige Massnahmen und Ausgleichszölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 17 Absatz l und Artikel 19 Absatz l gefasste Beschluss in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden. 20.2 Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet wurden. 20.3 Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der durch die Barsicherheit oder Bürgschaft gesicherte Betrag, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch die Barsicherheit oder Bürgschaft gesicherte Betrag, so wird ohne Verzögerung der Differenzbetrag erstattet oder die Bürgschaft freigegeben. 20.4 Ausser in Fällen nach Absatz 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden; während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Barbeträge werden ohne Verzögerung erstattet, und Bürgschaften werden ohne Verzögerung freigegeben. 20.5 Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegten Barbeträge ohne Verzögerung erstattet und Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
Artikel 21 Geltungsdauer und Überprüfung von Ausgleichszöllen und Verpflichtungen 21.1 Ein Ausgleichszoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen. 21.2 Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder - sofern seit der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist - auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprü-
') Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet «erheben» die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.
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fung erbringen. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäss diesem Absatz feststellen, dass der Ausgleichszoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben. 21.3 Unbeschadet der Absätze l und 2 werden endgültige Ausgleichszölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäss Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf die Subvention als auch die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäss diesem Absatz) aufgehoben, es sei denn, dass die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäss begründeten Antrag hin, der binnen einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut einsetzen würden'\ Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben. 21.4 Die Bestimmungen des Artikels 12 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäss diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. 21.5 Der Artikel gilt sinngemäss für Verpflichtungen, die gemäss Artikel 18 angenommen werden.
Artikel 22 Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen 22.1 Stellen die Behörden fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäss Artikel 11 zu rechtfertigen, so werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung. 22.2 Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht2' enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten: (i) Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der fraglichen Ware; (ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung; (iii) Beschreibung der untersuchten Subventionspraktiken; (iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schadensbehauptung stützt; (v) Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Mitglieder und interessierten Parteien gerichtet werden sollen;
1) Wird der Betrag des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren, dass kein Zoll zu erheben ist, so sind die Behörden nicht allein durch diese 2) Tatsache dazu verpflichtet, den endgültigen Zoll aufzuheben. Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
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(vi) Fristen, die den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden. 22.3 Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäss Artikel 18, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Ausgleichszölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, in hinreichenden Einzelheiten dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt. 22.4 In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Massnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Feststellungen des Vorliegens einer Subvention oder einer Schädigung sowie die massgeblichen Fakten und Rechtsvorschriften für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten in hinreichenden Einzelheiten erläutert. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen: (i) die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer; (ii) eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung; (iii) die ermittelten Subventionen und das zugrunde gelegte Feststellungsverfahren; (iv) Erwägungen, die für die Schadensfeststellung gemäss Artikel 15 von Bedeutung gewesen sind; (v) die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben. 22.5 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Verpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle massgeblichen Fakten, Rechtsvorschriften und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Massnahmen oder die Annahme einer Verpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Absatz 4 aufgeführten Informationen sowie die
Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der Ausführer und Einführer angenommen bzw. zurückgewiesen wurden. 22.6 In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäss Artikel 18 oder in einem gesonderten Bericht wird der nichtvertrauliche Teil dieser Verpflichtung aufgeführt. 22.7 Der Artikel gilt sinngemäss für die Einleitung und den Abschluss von Überprüfungen gemäss Artikel 21 sowie für Beschlüsse gemäss Artikel 20 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
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Artikel 23 Gerichtliche Überprüfung Jedes Mitglied, dessen interne Rechtsvorschriften Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen umfassen, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder Verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 21 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sind unabhängig von den Behörden, die für die fragliche Feststellung oder Überprüfung zuständig sind.
Teil VI: Organe Artikel 24 Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen und Untergruppen 24.1 Es wird ein Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren des Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen. 24.2 Der Ausschuss kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen. 24.3 Der Ausschuss setzt eine Ständige Sachverständigengruppe aus fünf unabhängigen Personen ein, die auf den Gebieten Subventionen und Handelsbeziehungen besondere Sachkenntnis besitzen. Die Sachverständigen werden vom Ausschuss gewählt, und jedes Jahr wird einer von Ihnen ersetzt. Wie in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehen kann die PGE ersucht werden, eine Sondergruppe zu unterstützen. Der Ausschuss kann auch Gutachten über das Vorliegen und die Art einer Subvention einholen. 24.4 Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention erstatten, die das Mitglied einzuführen beabsichtigt oder gegenwärtig aufrechterhält. Die Gutachten sind vertraulich und dürfen nicht im Verfahren nach Artikel 7 verwendet werden. 24.5 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und bei dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt.
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Teil VII: Notifikation und Überwachung Artikel 25 Notifikationen 25.1 Die Mitglieder kommen iiberein, dass ihre Notifikationen der Subventionen unbeschadet des Artikels XVI Absatz l des GATT 1994 spätestens am 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Absätzen 2 bis 6 entsprechen. 25.2 Die Mitglieder notifizieren die in ihrem Gebiet gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen im Sinne des Artikels l Absatz l, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind. 25.3 Der Inhalt der Notifikationen soll hinreichend bestimmt sein, damit die anderen Mitglieder die Auswirkungen auf den Handel abschätzen und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme verstehen können. Unbeschadet des Inhalts und der Form des Fragebogens über Subventionen '> stellen die Mitglieder in diesem Zusammenhang sicher, dass ihre Notifikationen die folgenden Angaben enthalten: i) Art der Subvention (d. h. Zuschuss, Darlehen, Steuervergünstigung usw.); ii) Subvention je Einheit oder, falls diese Angabe nicht möglich ist, für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagter Gesamtbetrag oder Jahresbetrag (wenn möglich, durchschnittliche Subvention je Einheit im Vorjahr); iii) politische Zielsetzung und/oder Zweck der Subvention; iv) Dauer der Subvention und/oder sonstige daran geknüpfte Fristen; v) statistische Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen der Subvention auf den Handel. 25.4 Enthält eine Notifikation nicht alle in Absatz 3 genannten Angaben, so ist hierfür in der Notifikation selbst eine Erklärung zu geben. 25.5 Werden Subventionen für spezifische Waren oder Sektoren gewährt, so sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren gegliedert werden. 25.6 Die Mitglieder, die der Ansicht sind, dass in ihrem Gebiet keine Massnahmen bestehen, die nach Artikel XVI Absatz l des GATT 1994 und diesem Übereinkommen der Notifikation bedürfen, teilen dies schriftlich dem Sekretariat mit. 25.7 Die Mitglieder erkennen an, dass die Notifikation einer Massnahme weder ihren rechtlichen Status nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen noch die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen, noch die Art der Massnahme selbst berührt. 25.8 Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Informationen über Art und Ausmass der Subventionen ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden (einschliesslich der in Teil IV genannten Subventionen), oder
um eine Erläuterung der Gründe, aus denen eine bestimmte Massnahme als nicht notifikationsbedürftig angesehen wird. 25.9 Die Mitglieder, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, liefern diese Informationen so rasch wie möglich und ausführlich und sind bereit, dem ersuchenden Mitglied auf Ersuchen zusätzliche Informationen zu liefern. Insbesondere teilen sie
') Der Ausschuss setzt eine Arbeitsgruppe ein, die Inhalt und Form des in BISD 9S/193-194 enthaltenen Fragebogens Überprüft.
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hinreichende Einzelheiten mit, damit das andere Mitglied beurteilen kann, ob sie diesem Übereinkommen entsprechen. Ist ein Mitglied der Ansicht, dass ihm diese Informationen nicht geliefert worden sind, so kann es dies dem Ausschuss zur Kenntnis bringen. 25.10 Ist ein Mitglied der Ansicht, dass Massnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht nach Artikel XVI Absatz l des GATT 1994 und diesem Artikel notifiziert worden sind, so kann es dies dem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die angebliche Subvention danach nicht umgehend notifiziert, so kann das Mitglied die angebliche Subvention selbst dem Ausschuss zur Kenntnis bringen. 25.11 Die Mitglieder erstatten dem Ausschuss unverzüglich Bericht über alle im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen vorläufigen oder endgültigen Massnahmen. Diese Berichte stehen den anderen Mitgliedern im Sekretariat zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Mitglieder legen femer halbjährlich Berichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen Massnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden auf einem vereinbarten Einheitsformular vorgelegt. 25.12 Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss a) seine Behörden, die für die Einleitung und die Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 11 zuständig sind, und b) seine internen Verfahren, die für die Einleitung und die Durchführung dieser Untersuchungen massgeblich sind.
Artikel 26 Überwachung 26.1 Der Ausschuss prüft die nach Artikel XVI Absatz l des GATT 1994 und Artikel 25 Absatz l vorgelegten neuen und vollständigen Notifikationen in ausserordentlichen Sitzungen, die alle drei Jahre abgehalten werden. Die Notifikationen, die in den dazwischenliegenden Jahren vorgelegt werden (aktualisierte Notifikationen) werden in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses geprüft. 26.2 Der Ausschuss prüft die nach Artikel 25 Absatz 11 vorgelegten Berichte in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses.
Teil Vffl: Entwicklungsland-Mitglieder Artikel 27 Differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsland-Mitglieder 27.1 Die Mitglieder erkennen an, dass Subventionen in den Wirtschaftsentwicklungsprogrammen der Entwicklungsland-Mitglieder eine wichtige Rolle spielen können. 27.2 Das Verbot des Artikels 3 Absatz l Buchstabe a findet a) auf die in Anhang VE genannten Entwicklungsland-Mitglieder; b) auf die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, vorbehaltlich des Absatzes 4, keine Anwendung.
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27.3 Das Verbot des Artikels 3 Absatz l Buchstabe b findet auf die Entwicklungsland-Mitglieder in den fünf Jahren und auf die am wenigsten entwickelten Mitglieder in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung. 27.4 Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entwicklungsland-Mitglieder bauen ihre Ausfuhrsubventionen innerhalb der Achtjahresfrist, vorzugsweise schrittweise, ab. Jedoch erhöhen die Entwicklungsland-Mitglieder das Niveau ihrer Ausfuhrsubventionen15 nicht und beseitigt sie innerhalb einer kürzeren als der in diesem Absatz vorgesehenen Frist, wenn die Verwendung der Ausfuhrsubventionen mit ihren Entwicklungserfordernissen unvereinbar ist. Hält es ein Entwicklungsland- Mitglied für notwendig, die Subventionen über die Achtjahresfrist hinaus anzuwenden, so tritt es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist in Konsultationen mit dem Ausschuss ein; dieser stellt nach Prüfung aller relevanten Wirtschafts-, Finanz- und Entwicklungserfordernisse des betreffenden Entwicklungslands-Mitglieds fest, ob eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt ist. Stellt der Ausschuss fest, dass die Verlängerung gerechtfertigt ist, so hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Ausschuss ab, um die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Subventionen festzustellen. Trifft der Ausschuss diese Feststellung nicht, so baut das Entwicklungsland-Mitglied die noch verbleibenden Ausfuhrsubventionen binnen zwei Jahren nach Ablauf der letzten bewilligten Frist schrittweise ab. 27.5 Ein Entwicklungsland-Mitglied, das für eine bestimmte Ware die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, baut seine Ausfuhrsubventionen für diese Ware binnen zwei Jahren schrittweise ab. Jedoch baut ein in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglied, das für eine oder mehrere Waren die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, seine Ausfuhrsubventionen für diese Waren binnen acht Jahren schrittweise ab. 27.6 Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware besteht, wenn die Ausfuhren dieser Ware des Entwicklungslands-Mitglieds in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Anteil von mindestens 3,25 Prozent am Welthandel mit dieser Ware erreicht hat. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit besteht entweder a) aufgrund
einer Notifikation des Entwicklungslands-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) aufgrund einer vom Sekretariat auf Antrag eines Mitglieds angestellten Berechnung. Eine Ware im Sinne dieses Absatzes entspricht einer Position des Harmonisierten Systems. Der Ausschuss überprüft das Funktionieren dieser Bestimmung fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. 27.7 Artikel 4 findet keine Anwendung auf die Ausfuhrsubventionen eines Entwicklungslands-Mitglied, die mit den Absätzen 2 bis 5 vereinbar sind. Auf diese Fälle findet Artikel 7 Anwendung. 27.8 Es besteht keine Vermutung nach Artikel 6 Absatz l, dass eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention eine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens zur Folge hat. Eine solche ernsthafte Schädigung wird, gegebenenfalls nach Absatz 9, durch eindeutigen Beweis gemäss Artikel 6 Absätze 3 bis 8 nachgewiesen.
'' Für Entwicklungsland-Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewähren, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Niveaus der 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung.
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27.9 Hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen als der in Artikel 6 Absatz l genannten, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Massnahmen nach Artikel 7 zugelassen oder getroffen werden, sofern nicht festgestellt wird, dass als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus dem GATT ) 994 auf eine Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, dass die Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder sofern nicht eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs auf dem Markt eines Einfuhrmitglieds vorliegt. 27.10 Eine Ausgleichszolluntersuchung hinsichtlich einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen, a) dass das Gesamtniveau der für die betreffende Ware gewährten Subventionen 2 Prozent ihres Wertes je Einheit nicht übersteigt; oder b) dass die Menge der subventionierten Einfuhren weniger als 4 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsland-Mitgliedern, deren Einzelanteile an den Gesarateinfuhren weniger als 4 Prozent ausmachen, insgesamt mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied ausmachen. 27.11 Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entwicklungsland-Mitglieder, die ihre Ausfuhrsubventionen vor Ablauf der Achtjahresfrist nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben, und für die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der in Absatz 10 Buchstabe a genannten Anteil 3 Prozent statt 2 Prozent. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem Ausschuss notifiziert wird, solange Anwendung, wie das notifizierende Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt. Diese Bestimmung tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO- Abkommens ausser Kraft. 27.12 Die Absätze 10 und 11 finden auf die Bestimmung des Mindestprozentsatzes nach Artikel 15 Absatz 3 Anwendung. 27.13 Teil III findet keine Anwendung auf den direkten Erlass von Schulden, Subventionen zur Deckung von sozialen Kosten in jeder Form, einschliesslich Verzicht
auf staatliche Einnahmen und sonstige Übertragungen von Verbindlichkeiten, wenn die Subventionen im Rahmen eines Privatisierungsprogramms eines Entwicklungsland-Mitglieds unmittelbar an dieses Programm gebunden sind, sofern sowohl das betreffende Programm als auch die betreffenden Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Ausschuss notifiziert werden und das Programm schliesslich zur Privatisierung des betreffenden Unternehmens führt. 27.14 Auf Antrag eines interessierten Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds, um festzustellen, ob diese Praxis mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist. 27.15 Auf Antrag eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausgleichsmassnahme, um festzustellen, ob sie mit den Absätzen 10 und I I , wie sie für das betreffende Entwicklungsland-Mitglied gelten, vereinbar ist.
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Teil IX: Übergangsregelungen Artikel 28 Bestehende Programme 28.1 Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor der Unterzeichnung des WTO-Abkomrnens durch dieses Mitglied aufgestellt worden sind und die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, a) werden spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Ausschuss notifiziert; und b) werden binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied mit diesem Übereinkommen vereinbar gemacht und unterliegen so lange nicht dem Teil II. 28.2 Die Mitglieder erweitern nicht den Anwendungsbereich eines solchen Programms und verlängern es nach seinem Ablauf nicht,
Artikel 29 Übergang zur Marktwirtschaft 29.1 Die Mitglieder, die sich im Übergang von einer Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden, können die für diesen Übergang notwendigen Programme und Massnahmen anwenden. 29.2 Die unter Artikel 3 fallenden und nach Absatz 3 notifizierten Subventionsprogramme dieser Mitglieder werden binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens schrittweise abgebaut oder mit Artikel 3 vereinbar gemacht. In diesem Fall findet Artikel 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes: a) Die unter Artikel 6 Absatz l Buchstabe d fallenden Subventionsprograrnme sind nicht nach Artikel 7 anfechtbar; b) auf sonstige anfechtbare Subventionen findet Artikel 27 Absatz 9 Anwendung. 29.3 Die unter Artikel 3 fallenden Subventionsprogramme werden dem Ausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden. 29.4 Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss den in Absatz l genannten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Massnahmen sowie von ihrem Zeitplan gestatten, falls die Abweichungen als für den Übergang notwendig angesehen werden.
Teil X: StreitbeUegung Artikel 30 Die Artikel XXII und XXÜI des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung ausgestaltet und angewandt worden sind, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
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Teil XI: Schlussbestimmungen Artikel 31 Vorläufige Anwendung Artikel 6 Absatz l und die Artikel 8 und 9 gelten fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieser Frist überprüft der Ausschuss das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob ihre Geltung in dieser oder in einer geänderten Fassung verlängert werden soll.
Artikel 32 Sonstige Schlussbestimmungen 32.1 Spezifische Massnahmen gegen eine Subvention eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäss den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden. >> 32.2 Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden. 32.3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Massnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO- Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt. 32.4 Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass bestehende Ausgleichsmassnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden internen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen. 32.5 Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen. 32.6 Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung. 32.7 Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums. 32.8 Die Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens.
'> Dies schliesst jedoch gegebenenfalls Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.
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Anhang I
Beispielliste von Ausfuhrsubventionen a) Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Massgabe von deren Exportleistung; b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen; c) inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand; d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Herstellung von für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können '>; e) vollständige oder teilweise Freistellung, vollständiger oder teilweiser Erlass oder Stundung, die spezifisch ausfuhrbezogen sind, von direkten Steuern2) oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind3';
Der Begriff «kommerziell erlangen können» bedeutet, dass die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kaufmännischen Erwägungen abhängt. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff «direkte Steuern» die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz; bedeutet der Begriff «Einfuhrabgaben» die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben, die bei der Einfuhr erhoben werden; bedeutet der Begriff «indirekte Steuern» die Verkaufssteuem, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen; sind indirekte, «auf einer Vorstufe» erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden; sind «kumulative» indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt; umfasst «Erlass» von Steuern die Rückzahlung von Steuern und den Nachlass von Steuern; umfasst «Erlass oder Rückerstattung» die vollständige oder teilweise Freistellung oder die Stundung von Einfuhrabgaben. > Die Mitglieder erkennen an, dass eine Stundung /. B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muss, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, dass die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied administrative oder andere Praktiken zur Kenntnis bringen, die die-
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f) besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden; g) Freistellung oder Erlass von indirekten Steuern2) auf die Herstellung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren, deren Höhe die Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern überschreitet; h) Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern 2>auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlass oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf die bei der Herstellung gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). 4> Dieser Punkt ist gemäss den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung auszulegen; i) Erlass oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben 2>, deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Oenuss dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die in der Regel
zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Punkt ist gemäss den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstelsem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften fuhren. Unter solchen Umständen bemühen sich die Mitglieder in der Regel um die Beilegung ihrer Streitigkeiten, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem GATT 1994 einschliesslich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation berilhrt würden. Mit Buchstabe e wkd nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Massnahmen zu hindern, durch welche die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll. 4) Buchstabe h findet auf Mehrwcrtsteuersysteme und einen statt dessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermässigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschliesslich unter Buchstabe g geregelt.
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lung und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz auszulegen; j) Bereitstellung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -Versicherungen, von Versicherungs-oder Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei für die Ausfuhr bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -Verluste der Programme zu decken; k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muss, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen. Ist jedoch ein Mitglied Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren, (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welchen diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind) oder wendet ein Mitglied in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention; 1) jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.
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Anhang II
Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung "
1. Nachlassprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). 2. Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h und i den Begriff «Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden». Nach Buchstabe h können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlass oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben. Nach Buchstabe! können Rückerstattungsprogramroe eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlass oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, dass bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen sind. Buchstabe i sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.
n Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, folgendermassen vorgehen. 1. Wird behauptet, dass ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermässiger Nachlass oder eine über-
" Bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der hergestellten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Herstellung verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.
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massige Rückerstattung gewährt wird, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu bestätigen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass das System oder Verfahren effektiv angewandt wird. 2. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, urn feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz l vorgenommen. 3. Die Untersuchungsbehörden behandeln die Vorleistungen als materiell enthalten, wenn diese Vorleistungen bei der Herstellung verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass eine Vorleistung im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein muss, in der sie in den Herstellungsvorgang eingangen ist. 4. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, ist «entstehender Abfall in normalem Umfang» zu berücksichtigen, und dieser Abfall als bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht zu behandeln. «Abfall» ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Herstellungsvorgang erfüllt, bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.
5. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls «normal» ist, trägt die Untersuchungsbehörde dem Herstellungsverfahren, der Durchschnittserfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung. Die Untersuchungsbehörde beachtet, dass es eine wichtige Frage ist, ob die Behörden des Ausfuhrmitglieds die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlass oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.
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Anhang III
Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz I Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten, für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I können Rückerstattungssysteme für Ersatz eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.
II Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems folgendennassen vorgehen: 1. Buchstabe!) der Beispielliste bestimmt, dass bei der Herstellung einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandsmarkts ersetzt werden können, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -Verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrmitglieds ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet. 2. wird behauptet, dass ein Rückerstattungssystem für Ersatz zu einer Subvention führt, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren, und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, dass die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, dass eine Subvention vorliegt. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.
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3. Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 2 vorgenommen. 4. Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatz, nach der es den Ausführern gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention. 5. Es ist anzunehmen, dass eine übermässige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne des Buchstaben i vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.
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Anhang TV
Berechnung der wertmässigen Gesamtsubventionierung (Artikel 6 Absatz l Buchstabe a) » 1. Die Höhe einer Subvention für die Zwecke des Artikels 6 Absatz l Buchstabe a wird als Höhe der Kosten berechnet, welche der die Subvention gewährenden Regierung entstehen. 2. Sofern in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Feststellung, ob die wertmässige Gesamtsubventionierung 5 % des Wertes der Ware überschreitet, der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens 2> in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen. 3> 3. Ist die Subvention an die Herstellung oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden, so wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängeruntemehmens mit dieser Ware in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen. 4. Befindet sich das Empfängerunternehmen in einer Gründungsphase, so liegt eine ernsthafte Schädigung vor, wenn der Gesamtanteil der Subventionierung 15% der investierten Gesamtnüttel übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes dauert die Gründungsphase nicht länger als das erste Produktionsjahr.4 5. Liegt das Empfängeruntemehmen in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, so wird der Wert der Ware als der Gesamtumsatz des Empfängerunternehmens (oder als der Umsatz mit der betreffenden Ware, falls die Subvention daran gebunden ist) im vorangehenden Kalenderjahr unter Einrechnung der Inflationsrate für die zwölf Monate vor dem Monat berechnet, in dem die Subvention gewährt werden soll. 6. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Subventionierung in einem bestimmten Jahr werden die im Gebiet eins Mitglieds im Rahmen verschiedener Programme und von verschiedenen Behörden gewährten Subventionen zusammengerechnet. 7. Subventionen, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind und die der künftigen Produktion zugute kommen sollen, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung eingerechnet. 8. Subventionen, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht anfechtbar sind, werden bei der Berechnung der Höhe einer Subvention für die Zwecke des Artikels 6 Absatz l Buchstabe a nicht berücksichtigt.
" Nötigenfalls soll eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern über Fragen erarbeitet werden, die in diesem Anhang nicht behandelt werden oder die für die Zwecke des Artikels 6 2) Absatz l Buchstabe a der weiteren Klärung bedürfen, Das Empfangerunternehrnen ist ein Unternehmen im Gebiet des subventionierenden Mitglieds. Im Fall steuerbezogener Subventionen wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängenmternehmens in dem Steuerjahr berechnet, in dem die steuerbezoge- 4) ne Massnahme erlangt wurde. Die Gründungsphase umfasst auch den Fall, dass finanzielle Verpflichtungen für die Entwicklung von Waren oder für die Errichtung von Fertigungsanlagen für Waren eingegangen werden, denen die Subvention zugute kommt, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen hat.
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Anhang V Verfahren für die Sammlung von Informationen über eine ernsthafte Schädigung 1. Jedes Mitglied wirkt an der Sammlung der Beweismittel mit, die von einer Sondergruppe in den Verfahren nach Artikel 7 Absätze 4 bis 6 zu prüfen sind. Die Streitparteien und die beteiligten Drittland-Mitglieder notifizieren dem DSB, sobald Artikel 7 Absatz 4 in Anspruch genommen worden ist, die in seinem Gebiet für die Anwendung dieser Bestimmung zuständige Stelle und die Verfahren, nach denen den Ersuchen um Informationen nachzukommen ist. 2. Wird nach Artikel 7 Absatz 4 das DSB mit der Angelegenheit hefasst, so leitet das DSB auf Antrag das Verfahren ein, um bei der Regierung des subventionierenden Mitglieds die Informationen einzuholen, die für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe einer Subventionierung sowie des Wertes des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen erforderlich sind, und um die Informationen einzuholen, die für die Analyse der durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind.]) Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Vorlage von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds umfassen, um Informationen einzuholen und um die Informationen zu klären und eingehender zu behandeln, die den Streitparteien aufgrund der Notifikationsverfahren des Teils VII zur Verfügung stehen. 2> 3. Bei Auswirkungen auf Drittlandsmärkte kann eine Streitpartei, unter anderem durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, die für die Analyse der nachteiligen Auswirkungen erforderlichen Informationen einholen, die vernünftigerweise nicht von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied zu erhalten sind. Dieses Erfordernis soll so gehandhabt werden, dass dem Drittland-Mitglied keine unangemessene Last auferlegt wird. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Es sind die Informationen zu liefern, die diesem Mitglied bereits vorliegen oder die es ohne weiteres beschaffen kann (z, B. die jüngsten Statistiken, die von den zuständigen statistischen Diensten bereits zusammengestellt, aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollangaben über die Einfuhren und den angemeldeten Wert der betreffenden Waren usw.). Nimmt jedoch eine
Streitpartei eine ausführliche Marktanalyse auf eigene Kosten vor, so erleichtern die Behörden des Drittland-Mitglieds der Person oder der Firma, welche die Analyse durchführt, die Arbeit und macht ihr alle Informationen zugänglich, die von der Regierung in der Regel nicht vertraulich behandelt werden. 4. Zur Erleichterung des Verfahrens der Informationssammlung bestimmt das DSB einen Vertreter. Die einzige Aufgabe des Vertreters besteht darin, für die rechtzeitige Einholung der Informationen zu sorgen, um eine anschliessende zügige multila-
'' in den Fällen, in denen das Vorliegen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muss. 2) Im Verfahren der Informationssammlung durch das DSB wird die Notwendigkeit berücksichtigt, Informationen zu schützen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf der Grundlage der Vertraulichkeit geliefert werden.
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terale Prüfung der Streitigkeit zu erleichtern. Der Vertreter kann insbesondere vorschlagen, wie die erforderlichen Informationen am effizientesten einzuholen sind, und die Mitwirkung der Streitparteien fördern. 5. Das unter den Nummern 2 bis 4 beschriebene Verfahren der Informationssammlung wird binnen 60 Tagen nach dem Tag abgeschlossen, an dem nach Artikel 7 Absatz 4 das DSB mit der Angelegenheit befasst worden ist. Die in diesem Verfahren erlangten Informationen werden der vom DSB gemäss Teil X eingesetzten Sondergruppe übermittelt. Diese Informationen sollen Angaben enthalten unter anderem über die Höhe der betreffenden Subvention (und gegebenenfalls den Wert des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, die Preise der nicht subventionierten Ware, die Preise anderer Anbieter auf dem Markt, die Veränderungen beim Angebot der subventionierten Ware auf dem betreffenden Markt und die Veränderungen bei den Marktanteilen. Sie sollten auch Gegenbeweismittel enthalten sowie die Zusatzinformationen, welche die Sondergruppe im Laufe ihrer Entscheidungsfindung als relevant ansieht. 6. Wirkt das subventionierende und/oder das Drittland-Mitglied nicht am Verfahren der Informationssanimlung mit, so stellt das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zusammen mit dem Tatbestand und den Umständen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds dar. Sind Informationen wegen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds nicht verfügbar, so kann die Sondergruppe den Fall nötigenfalls auf der Grundlage der besten auf andere Weise verfügbaren Informationen abschliessen. 7. Bei ihrer Entscheidungsfindung soll die Sondergruppe aus der Nichtmitwirkung eines Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung nachteilige Schlussfolgerungen ziehen, 8. Bei der Entscheidungsfindung darüber, ob sie sich auf die besten verfügbaren Informationen oder auf nachteilige Schlussfolgerungen stützen soll, berücksichtigt die Sondergruppe den Rat des nach Nummer 4 ernannten DSB-Vertreters zur Angemessenheit von Informationsersuchen und zu den Bemühungen der Beteiligten, diesen Ersuchen kooperativ und rechtzeitig nachzukommen. 9. Das Verfahren der Informationssanimlung beschränkt nicht die Möglichkeit,
dass die Sondergruppe zusätzliche Informationen einholt, die es für eine sachgemässe Beilegung der Streitigkeit als wesentlich ansieht und die in diesem Verfahren nicht auf angemessene Weise eingeholt oder behandelt wurden. Im allgemeinen soll die Sondergruppe jedoch keine zusätzlichen Informationen einholen, um den Fall abzuschliessen, wenn die Informationen den Standpunkt eines bestimmten Beteiligten unterstützen würden und wenn das Fehlen dieser Informationen in dem Fall das Ergebnis einer unangemessenen Nichtmitwirkung dieses Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung ist.
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Anhang VI Verfahren für Untersuchungen an Ort und Stelle gemäss Artikel 12 Absatz 6 } . Bei Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermassen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen. 2. Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen. 3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitglied einzuholen. 4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen. 5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden. 6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhr- Unternehmens erfolgen. Im Fall eines solchen Antrags können die untersuchenden Behörden sich dem Unternehmen zur Verfügung stellen; solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben. 7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschüessen, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.
8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Anhang VII
In Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a genannte Entwicklungsland-Mitglieder Die Entwicklungsland-Mitglieder, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a nicht dem Artikel 3 Absatz l Buchstabe a unterliegen, sind: a) die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche bezeichnet werden und die Mitglieder der WTO sind. b) Die folgenden Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, unterliegen den Bestimmungen, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b für die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder gelten, wenn das Pro-Kopf-BSP 1000 US$ pro Jahr erreicht hat1*: Ägypten, Bolivien, Côte d'Ivoire, die Dominikanische Republik, Ghana, Guatemala, Guyana, Indien, Indonesien, Kamerun, Kenia, Kongo, Marokko, Nicaragua, Nigeria, Pakistan, die Philippinen, Senegal, Simbabwe und Sri Lanka.
'' Die Aufnahme der Entwicklungsland-Mitglieder in die Liste unter Buchstabe b beruht auf den jüngsten Angaben der Weltbank über das Pro-Kopf-BSP.
Übereinkommen Anhang II.IA.M über Schutzmassnahmen
Die Mitglieder, eingedenk des allgemeinen Ziels der Mitglieder, das auf dem GATT 1994 beruhende internationale Handelssystem zu verbessern und zu stärken, in der Erkenntnis, dass die Disziplinen des GATT 1994 zu erläutern und zu verstärken sind, insbesondere die Disziplinen des Artikels XIX (Notstandsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren), dass die multilaterale Kontrolle über Schutzmassnahmen wiederherzustellen ist und dass die Massnahmen zu beseitigen sind, die sich dieser Kontrolle entziehen, in Anerkennung der Bedeutung der Strukturanpassung und der Notwendigkeit, den Wettbewerb auf den internationalen Märkten zu fördern und nicht zu beschränken und in der Erkenntnis, dass dafür ein umfassendes Übereinkommen erforderlich ist, das für alle Mitglieder gilt und auf den Grundsätzen des GATT 1994 beruht - kommen wie folgt überein:
Artikel l Allgemeine Bestimmung Dieses Übereinkommen legt die Regeln für die Anwendung von Schutzmassnahmen fest, unter denen Massnahmen im Sinne des Artikels XIX des GATT 1994 zu verstehen sind.
Artikel 2 Bedingungen l. Ein Mitglied '' darf eine Schutzmassnahme nur dann auf eine Ware anwenden, wenn es gemäss den nachstehenden Bestimmungen festgestellt hat, dass diese Ware absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
Eine Zollunion kann eine Schutzmassnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wendet eine Zollunion eine Schutzmassnahme als Einheit an, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens im Rahmen dieses Abkommens anhand der Bedingungen in der Zollunion als Ganzes zu prüfen. Wird eine Schutzmassnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens anhand der Bedingungen in diesem Mitgliedstaat zu prüfen, und die Massnahme wird auf diesen Mitgliedstaat beschränkt. Dieses Übereinkommen greift der Auslegung des Zusammenhangs zwischen Artikel XIX und Artikel XXIV Absatz 8 des GATT 1994 nicht vor.
Übereinkommen über Schulzmassnahmen
2. Schutzmassnahmen werden auf eine eingeführte Ware ungeachtet ihrer Herkunft angewendet.
Artikel 3 Untersuchung 1. Ein Mitglied darf eine Schutzmassnahme nur aufgrund einer Untersuchung anwenden, die seine zuständigen Behörden nach zuvor festgelegten und gemäss Artikel X des GATT 1994 veröffentlichten Verfahren durchgeführt haben. Diese Untersuchung umfasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel, die es den Einführern, Ausführen! und sonstigen interessierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschliesslich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen Parteien zu antworten und ihren Standpunkt unter anderem zu der Frage darzulegen, ob die Anwendung einer Schutzmassnahme im öffentlichen Interesse hegt. Die zuständigen Behörden veröffentlichen einen Bericht mit ihren Feststellungen und ihren mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen. 2. Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den zuständigen Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Die Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, können aufgefordert werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen dieser Informationen vorzulegen oder, wenn diese Parteien erklären, dass sich die genannten Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.
Artikel 4 Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens 1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Ein «ernsthafter Schaden» ist eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweiges. b) Ein «drohender ernsthafter Schaden» ist ein ernsthafter Schaden, der gemäss Absatz 2 eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass ein ernsthafter Schaden droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. c) Bei der Feststellung eines Schadens oder eines drohenden Schadens sind unter «inländischem Wirtschaftszweig» sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet eines Mitglieds zu verstehen oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen grösseren Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht.
Übereinkommen über Schutzmassnahmen
2. a) Bei der Untersuchung, die darauf abzielt festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilen die zuständigen Behörden alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. b) Die Feststellung nach Buchstabe a) darf erst getroffen werden, wenn diese Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der fraglichen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Wird dem inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit durch andere Faktoren als dem Anstieg der Einfuhren ein Schaden zugefügt, so darf dieser Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren angelastet werden. c) Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäss Artikel 3 umgehend eine ausführliche Analyse des untersuchten Falles sowie einen Nachweis der Sachdienlichkeit der untersuchten Faktoren.
Artikel 5 Anwendung von Schutzmassnahmen 1. Ein Mitglied wendet Schutzmassnahmen nur in dem Masse an, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Im Falle einer mengenmässigen Beschränkung darf das Volumen der Einfuhren nicht so stark verringert werden, das es niedriger ist als das Volumen in einem kürzlich abgelaufenen Zeitraum, worunter die durchschnittlichen Einfuhren in den letzten drei repräsentativen Jahren zu verstehen sind, für die Statistiken vorliegen, ausser wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens ein anderes Volumen erforderlich ist. Die Mitglieder sollen die Massnahmen wählen, die sich am besten für die Erreichung dieser Ziele eignen. 2. a) In den Fällen, in denen ein Kontingent auf Lieferländer aufgeteilt wird, kann sich das Mitglied, das diese Beschränkungen anwendet, darum bemühen, mit allen anderen Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der fraglichen Ware haben, Einvernehmen über die Zuweisung der Quoten zu erzielen. Ist dies angemessenerweise nicht möglich, so weist das betreffende Mitglied den Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der Ware haben, die Quoten anhand der Anteile zu, die diese Mitglieder während eines vorangegangenen repräsentativen Zeitraums an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren der Ware gestellt haben, wobei etwaige besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflusst haben oder beeinflussen, gebührend berücksichtigt werden. b) Ein Mitglied kann von den Bestimmungen unter Buchstabe a) abweichen, sofern gemäss Artikel 12 Absatz 3 Konsultationen unter Schirmherrschaft des durch Artikel 13 Absatz l eingesetzten Ausschusses für Schutzmassnahmen stattfinden und dem Ausschuss eindeutig nachgewiesen wird, dass i) sich die
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Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern im Vergleich zu dem Gesamtanstieg der Einfuhren der fraglichen Ware in dem repräsentativen Zeitraum unverhältnismässig stark erhöht haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen unter Buchstabe a) berechtigt sind und iii) die Bedingungen einer solchen Abweichung für alle Lieferanten der fraglichen Ware gerecht sind. Die Geltungsdauer einer solchen Massnahme darf nicht über die ursprüngliche Geltungsdauer gemäss Artikel 7 Absatz l hinaus verlängert werden. Die vorgenannte Abweichung ist im Falle eines drohenden ernsthaften Schadens nicht zulässig.
Artikel 6 Vorläufige Schutzmassnahmen Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem es vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Geltungsdauer der vorläufigen Massnahme darf 200 Tage nicht überschreiten; während dieses Zeitraums ist den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 2 bis 7 und des Artikels 12 nachzukommen. Solche Massnahmen sollen in Zollerhöhungen bestehen, wobei die zusätzlich erhobenen Beträge umgehend zu erstatten sind, wenn die anschliessende Untersuchung nach Artikel 4 Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäss Artikel 7 Absätze, 2 und 3 angerechnet.
Artikel 7 Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmassnahmen 1. Ein Mitglied darf Schutzmassnahmen nur so lange anwenden, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf vier Jahre nicht übersteigen, ausser wenn sie gemäss Absatz 2 verlängert wird. 2. Die Geltungsdauer nach Absatz l kann verlängert werden, sofern die zuständigen Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss den Verfahren nach Artikel 2, 3, 4 und 5 festgestellt haben, dass die Schutzmassnahme weiterhin zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens erforderlich ist und dass der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen durchführt, und sofern die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 12 eingehalten werden. 3. Die gesamte Geltungsdauer einer Schutzmassnahme einschliesslich der Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme, der ursprünglichen Geltungsdauer und ihrer Verlängerung darf acht Jahre nicht übersteigen. 4. Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer gemäss Artikel 12 Absatz l notifizierten Schutzmassnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert das Mitglied, das die Massnahme anwendet, diese Massnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen
Übereinkommen über Schutzmassnahmen
Abständen. Übersteigt die Geltungsdauer der Massnahme drei Jahre, so überprüft das Mitglied, das eine solche Massnahme anwendet, die Situation spätestens nach Ablauf der ersten Hälfte der Geltungsdauer der Massnahme und hebt sie gegebenenfalls auf oder beschleunigt gegebenenfalls die Liberalisierung. Eine gemäss Absatz 2 verlängerte Massnahme darf nicht restriktiver sein als am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer und soll weiter liberalisiert werden. 5. Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO- Abkommens getroffenen Schutzmassnahme waren, dürfen während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Massnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmassnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt, 6. Abweichend von Absatz 5 kann eine Schutzmassnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewendet werden, wenn: a) seit der Einführung einer Schutzmassnahme auf die Einfuhren dieser Ware mindestens ein Jahr vergangen ist und b) eine solche Schutzmassnahme in den fünf Jahren unmittelbar vor der Einführung dieser Massnahme nicht mehr als zweimal auf dieselbe Ware angewendet wurde.
Artikel 8 Umfang der Zugeständnisse und sonstigen Verpflichtungen 1. Ein Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, bemüht sich gemäss Artikel 12 Absatz 3, einen Unifang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, der im wesentlichen dem entspricht, der gemäss dem GATT 1994 zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliederri besteht, die von einer solchen Massnahme betroffen wären. Um dieses Ziel zu erreichen, können sich die betreffenden Mitglieder über angemessene Handelskompensationen für die negativen Auswirkungen der Massnahme auf ihren Handel einigen. 2. Kommt bei den Konsultationen gemäss Artikel 12 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen keine Einigung zustande, so steht es den betroffenen Ausfuhrmitgliedern frei, spätestens 90 Tage nach der Anwendung der Massnahme und frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Rat für Warenverkehr die Anwendung im wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 auf den Handel des die Schutzmassnahme anwendenden Mitglieds auszusetzen, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat. 3. Das Recht auf Aussetzung nach Absatz 2 darf nicht in den ersten drei Anwendungsjahren einer Schutzmassnahme ausgeübt werden, sofern diese Schutzmassnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
Artikel 9 Entwicklungsland-Mitglieder 1. Schutzmassnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, solange dessen Anteil an den Einfuhren der fragli-
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chen Ware im Einfuhrmitglied 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der gesamten Einfuhren der fraglichen Ware entfallen 1>. 2. Ein Entwicklungsland-Mitglied hat das Recht, die Geltungsdauer einer Schutzmassnahme um bis zu zwei Jahre über die maximale Geltungsdauer gemäss Artikel 7 Absatz 3 hinaus zu verlängern. Abweichend von Artikel 7 Absatz 5 hat ein Entwicklungsland-Mitglied das Recht, die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmassnahme waren, nach einem Zeitraum, der der Hälfte des vorangegangenen Anwendungszeitraums dieser Massnahme entspricht, erneut einer Schutzmassnahme zu unterwerfen, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
Artikel 10 Bereits bestehende Massnahmen nach Artikel XIX Die Mitglieder heben alle Schutzmassnahmen gemäss Artikel XIX des GATT 1947, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt auf, zu dem sie erstmals angewendet wurden, oder aber fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, sofern dieses der spätere Zeitpunkt ist.
Artikel 11 Verbot und Beseitigung bestimmter Massnahmen 1. a) Ein Mitglied darf Notstandsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren gemäss Artikel XIX des GATT 1994 nur dann ergreifen oder anstreben, wenn solche Massnahmen im Einklang mit diesem Artikel stehen, der gemäss diesem Übereinkommen angewendet wird. b) Ausserdem darf ein Mitglied freiwillige Ausfuhrbeschränkungen, sonstige Selbstbeschränkungsabkommen oder ähnliche Massnahmen betreffend die Ausfuhren oder die Einfuhren weder anstreben noch ergreifen noch aufrechterhalten 2) - 3) , Dazu gehören sowohl von einem einzelnen Mitglied getroffene Massnahmen als auch Massnahmen im Rahmen von Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern. Einschlägige Massnahmen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anwendung finden, werden mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht oder gemäss Absatz 2 schrittweise beseitigt. c) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Massnahmen, die von einem Mitglied gemäss anderen Bestimmungen des GATT 1994 als dem Artikel XIX und anderen multilateralen Handelsübereinkünften in Anhang l A als diesem Übereinkommen oder gemäss im Rahmen des GATT 1994 geschlossenen Protokol-
'' Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend eine gemäss Artikel 9 Absatz l getroffene Massnahme. > Ein Einfuhrkontingent, das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und diesem Übereinkommen als Schutzmassnahme angewendet wird, kann bei gegenseitigem Einvernehmen von dem Ausfuhrmitglied verwaltet werden. 3) Zu ähnlichen Massnahmen gehören beispielsweise: Mässigung bei der Ausfuhr, Systeme zur Überwachung der Ausfuhr- bzw. der Einfuhrpreise, Überwachung der Einfuhren oder der Ausfuhren, obligatorische Einfuhrkartelle und nichtautomatische Verfahren für die Erteilung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen, durch die Schutz gewährt wird.
Übereinkommen über Schutzmassnahmen
len und Übereinkünften oder Vereinbarungen angestrebt, getroffen oder aufrechterhalten werden. 2, Die in Absatz l Buchstabe b) vorgesehene schrittweise Beseitigung der Massnahmen erfolgt nach Zeitplänen, die dem Ausschuss für Schutzmassnahmen von den betroffenen Mitgliedern spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten des WTO- Abkommens vorgelegt werden. Diese Zeitpläne sehen vor, dass alle in Absatz l genannten Massnahmen binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO- Abkommens beseitigt oder mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht werden, mit Ausnahme einer einzigen spezifischen Massnahme je Einruhrmitgliedl\ deren Geltungsdauer nicht über den 3I.Dezember 1999 hinausgehen darf. Solche Ausnahmen sind zwischen den direkt betroffenen Mitgliedern gegenseitig zu vereinbaren und müssen dem Ausschuss für Schutzmassnahmen binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden. Im Anhang dieses Übereinkommens ist eine Massnahme aufgeführt, die vereinbarungsgemäss unter diese Ausnahme fällt. 3. Die Mitglieder dürfen die Annahme oder die Aufrechterhaltung nichtstaatlicher Massnahmen, die den Massnahmen in Absatz l gleichwertig sind, durch öffentliche und private Unternehmen nicht fördern oder unterstützen.
Artikel 12 Notifikation und Konsultation 1. Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend: a) die Einleitung einer Untersuchung betreffend einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden sowie die Gründe dafür; b) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens infolge eines Anstiegs der Einfuhren und c) die Annahme eines Beschlusses über die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahrae. 2. Bei den Notifikationen gemäss Absatz l Buchstaben b) und c) übermittelt das Mitglied, das die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, dem Ausschuss für Schutzmassnahmen alle sachdienlichen Informationen wie: Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung der Massnahme sowie die beabsichtigte Geltungsdauer und den Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung. Im Falle der Verlängerung einer Massnahme müssen auch Beweise dafür vorgelegt werden, dass der betroffene Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt. Der Rat für Warenverkehr oder der Ausschuss für Schutzmassnahmen kann von dem Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung der Massnahme beabsichtigt, für notwendig erachtete zusätzliche Informationen erbitten. 3. Ein Mitglied, dass die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, gibt den Mitgliedern, die als Ausführer der fraglichen Ware ein wesentliches Interesse haben, ausreichende Gelegenheit zu vorausgehenden Konsull '> Die einzige Ausnahme dieser Art, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens aufgeführt.
Übereinkommen über Schutzmassnahmen
tationen, um unter anderem die gemäss Absatz 2 übermittelten Informationen zu prüfen, einen Meinungsaustausch über die Massnahme zu ermöglichen und ein Einvernehmen über die Mittel zur Erreichung des Ziels nach Artikel 8 Absatz l zu erzielen, 4. Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen im voraus die Anwendung einer vorläufigen Schutzmassnahme gemäss Artikel 6. Nach der Einführung der Massnahme werden umgehend Konsultationen eingeleitet. 5. Die Ergebnisse der Konsultationen gemäss diesem Artikel sowie die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfungen gemäss Artikel? Absatz4, alle Kompensationen gemäss Artikel 8 Absatz l sowie alle beabsichtigten Aussetzungen von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden dem Ausschuss für Warenverkehr von den betroffenen Mitgliedern umgehend notifiziert. 6. Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betreffend Schutzmassnahmen sowie einschlägige Änderungen. 7. Die Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens geltende Massnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz l aufrechterhalten, notifizieren dem Ausschuss für Schutzmassnahmen diese Massnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. 8. Ein Mitglied kann dem Ausschuss für Schutzmassnahmen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sowie Massnahmen oder Aktionen notifizieren, die unter dieses Abkommen fallen und die von anderen Mitgliedern, die gemäss diesem Übereinkommen zu solchen Notifikationen verpflichtet sind, nicht notifiziert wurden. 9. Jedes Mitglied kann dem Ausschuss für Schutzmassnahmen nichtstaatliche Massnahmen gemäss Artikel 11 Absatz 3 notifizieren. 10. Alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationen an den Rat für Warenverkehr erfolgen normalerweise über den Ausschuss für Schutzmassnahmen. 11. Die Notifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens verpflichten ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung der Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Artikel 13 Überwachung 1. Es wird ein Ausschuss für Schutzmassnahmen eingesetzt, der dem Rat für Warenverkehr untersteht und allen Mitgliedern offensteht, die sich an seiner Arbeit beteiligen wollen. Der Ausschuss hat die Aufgabe: a) die allgemeine Umsetzung dieses Übereinkommens zu überwachen und dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber zu berichten sowie Verbesserungsernpfehlungen auszusprechen; b) auf Antrag eines betroffenen Mitglieds zu untersuchen, ob die Verfahrensbestimmungen dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einer Schutzmassnahme beachtet wurden, und den Rat für Warenverkehr über seine Feststellungen zu unterrichten;
Übereinkommen über Schutzmassnahmen
c) die Mitglieder auf ihren Wunsch hin bei ihren Konsultationen gemäss diesem Übereinkommen zu unterstützen; d) Massnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz l zu prüfen, die schrittweise Beseitigung solcher Massnahmen zu überwachen und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten; e) auf Antrag des Mitglieds, das eine Schutzmassnahme trifft, zu prüfen, ob Vorschläge über die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen «im wesentlichen gleichwertig» sind und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten; f) alle Notifikationen gemäss diesem Übereinkommen entgegenzunehmen und zu prüfen sowie gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten und g) alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen wahrzunehmen, die der Rat für Warenverkehr festlegt. 2. Um den Ausschuss bei der Überwachung zu unterstützen, erstellt das Sekretariat jährlich anhand der Notifikationen und sonstiger ihm zur Verfügung stehender zuverlässiger Informationen einen Tatsachenbericht über das Funktionieren dieses Übereinkommens.
Artikel 14 Streitbeilegung Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Streitbeilegungsvereinbarung ausgestaltet und angewendet werden, gelten für Konsultationen und für die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens.
Ubereinkommen Uber Schutzmassnahmen
Anhang Ausnahmen nach Artikel 11 Absatz 2
Betroffene Mitglieder Ware Ausserkrafttreten
EG/Japan Personenkraftwagen, Gelande- Sl.Dezember 1999 fahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge, leichte Lastkraftwagen (bis 5 t) und die gleichen Fahrzeuge vollstandig in Einzelteile zerlegt
Allgemeines Abkommen Anhang II. l B über den Dienstleistungsverkehr
Teil I Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Artikel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Teil II Allgemeine Pflichten und Disziplinen Artikel II Meistbegünstigung Artikel III Transparenz Artikel IIIb's Offenlegung vertraulicher Informationen Artikel IV Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer Artikel V Wirtschaftliche Integration Artikel Vbls Übereinkünfte über die Integration der Arbeitsmärkte Artikel VI Innerstaatliche Regelungen Artikel VII Anerkennung Artikel VIII Monopole und bevorzugte Dienstleistungserbringer Artikel IX Geschäftspraktiken Artikel X Massnahmen bei Notlagen Artikel XI Zahlungen und Überweisungen Artikel XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz Artikel XIII Öffentliches Beschaffungswesen Artikel XIV Allgemeine Ausnahmen Artikel XIVbis Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Artikel XV Subventionen Teil III Besondere Verpflichtungen Artikel XVI Marktzugang Artikel XVII Inländerbehandlung Artikel XVIII Zusätzliche Verpflichtungen Teil TV Fortschreitende Liberalisierung Artikel XIX Aushandeln der besonderen Verpflichtungen Artikel XX Listen der besonderen Verpflichtungen Artikel XXI Änderung der Listen Teil V Institutionelle Bestimmungen Artikel XXII Konsultationen Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchsetzung Artikel XXIV Rat für Dienstleistungsverkehr Artikel XXV Technische Zusammenarbeit Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Allgemeines Abkommen über den Dienstleistungsverkehr
Teil VI Schlussbestimmungen Artikel XXVII Entzug von Handelsvorteilen Artikel XXVIII Begriffsbestimmungen Artikel XXIX Anhänge Anhang zu Ausnahmen nach Artikel II Anhang über die Freizügigkeit natürlicher Personen, die Dienstleistangen im Rahmen des Abkommens erbringen Anhang zu Luftverkehrsdienstleistungen Anhang zu Finanzdienstleistungen Zweiter Anhang zu Finanzdienstleistungen Anhang zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen Anhang über Telekommunikation Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienste
Allgemeines Abkommen über den Dienstleistungsverkehr Die Mitglieder - in der Erkenntnis der zunehmenden Bedeutung des Dienstleistungsverkehrs für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft; in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Dienstleistungsverkehr im Hinblick auf die Erweiterung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen; in dem Wunsch, sobald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten; in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, zur Erreichung ihrer nationalen politischen Ziele die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Vorschriften hierfür einzuführen sowie des besonderen Bedürfnisses der Entwicklungsländer, wegen der in einigen Staaten bestehenden Unausgewogenheit des Entwicklungsstandes der Vorschriften im Dienstleistungsbereich dieses Recht auszuüben; in dem Wunsch, die zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer am Dienstleistungsverkehr und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern; unter besonderer Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich; kommen hiermit wie folgt überein:
Allgemeines Abkommen über den Dienstleistungsverkehr
Teill Geltungsbereich und Begriffsbestimmung Artikel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmung 1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Massnahmen der Mitglieder, die den Dienstleistungsverkehr betreffen. 2. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungsverkehr» die Erbringung einer Dienstleistung, a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds; b) im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds; c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds; d) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch natürliche Personen eines Mitglieds, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aufhalten. 3. Im Sinne dieses Abkommens a) bezeichnet der Ausdruck «Massnahmen der Mitglieder» Massnahmen (i) zentraler, regionaler oder lokalen Regierungen und Behörden, sowie (ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse. In Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen nach diesem Abkommen trifft jedes Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten; b) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; c) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.
Teil H Allgemeine Pflichten und Disziplinen Artikel U Meistbegünstigung 1. Jedes Mitglied gewährt hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Abkommen fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringem eines anderen Mitglieds unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist.als die, die es den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewährt.
Allgemeines Abkommen über den Dienstleistungsverfcehr
2. Ein Mitglied kann eine Massnahme, die mit Absatz l nicht vereinbar ist, unter der Voraussetzung aufrechterhalten, dass diese Massnahme in dem Anhang zu Ausnahmen von Artikel II aufgeführt ist und die Bedingungen jenes Anhangs erfüllt. 3. Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
Artikel III Transparenz 1. Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend und, von Notlagen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Abkommens beziehen oder sie betreffen. Internationale Übereinkünfte, die für den Dienstleistungsverkehr gelten oder ihn betreffen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen. 2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz l nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht. 3. Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für Dienstleistungsverkehr umgehend und mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, sonstiger Vorschriften oder Verwaltungsrichtlinien, die den Dienstleistungsverkehr, soweit er den besonderen Verpflichtungen dieses Mitglieds im Rahmen dieses Abkommens unterliegt, wesentlich betreffen. 4. Jedes Mitglied beantwortet umgehend alle Ersuchen eines anderen Mitglieds um bestimmte Auskünfte über jede seiner allgemein geltenden Massnahmen oder internationalen Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 1. Ferner richtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten sowie die der Notifikationspflicht nach Absatz 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO (im folgenden als «WTO-Abkommen» bezeichnet) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, angemessen flexible Lösungen vereinbart werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein. 5. Jedes Mitglied kann dem Rat für Dienstleistungsverkehr jede Massnahme eines anderen Mitglieds notifizieren, die nach seiner Auffassung die Wirkungsweise dieses Abkommens berührt.
Artikel inbis Offenlegung vertraulicher Informationen Mitglieder sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse widersprechen oder die berechtigten gewerblichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, zur Verfügung zu stellen.
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Artikel IV Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer 1. Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, am Welthandel wird durch ausgehandelte besondere Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, die sich beziehen auf (a) die Stärkung der Kapazität, der Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen, unter anderem durch Zugang zu Technologie auf gewerblicher Grundlage; (b) die Verbesserung ihres Zugangs zu Vertriebswegen und Informationsnetzen und (c) die Liberalisierung des Marktzugangs in Sektoren und Erbringungsweisen, die für die Ausfuhren dieser Länder von Interesse sind. 2. Die entwickelten Länder, die Mitglieder sind, und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anlaufstellen, um den Dienstleistungserbringern aus Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informationen über (a) gewerbliche und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen; (b) Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Befähigungsnachweise und (c) Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie zu erleichtern. 3. Bei der Durchführung der Absätze l und 2 wird den am wenigsten entwickelten Ländern, die Mitglieder sind, besonderer Vorrang gegeben. Die schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in bezug auf die Annahme ausgehandelter besonderer Verpflichtungen ist angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich besonders zu berücksichtigen.
Artikel V Wirtschaftliche Integration l. Dieses Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein oder eine Übereinkunft zu schliessen, die den Dienstleistungsverkehr zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft liberalisiert; jedoch muss eine solche Übereinkunft (a) einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich " haben und (b) vorsehen, dass praktisch jede Diskriminierung im Sinne des Artikels XVIJ zwischen oder unter den Vertragsparteien in den Sektoren, für die Buchstabe a gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durch (i) Abschaffung bestehender diskriminierender Massnahmcn und/oder (ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Massnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans; ausgenommen sind Massnahmen, die nach den Artikeln XI, XU, XIV und XIV>is zulässig sind.
Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsweisen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsweise von vomeherein ausgeschlossen werden.
Allgemeines Abkommen über den Dienstleistungsverkehr
2. Bei der Prüfung, ob die unter Absatz l Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Übereinkunft zu dem umfassenderen Prozess der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht. 3. (a) Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Absatz l genannten Art sind, sind die in Absatz l, insbesondere unter Buchstabe b, genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der betroffenen Länder im allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben. (b) Ungeachtet des Absatzes 6 kann bei Übereinkünften der in Absatz l genannten Art, an denen nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden. 4. Eine Übereinkunft nach Absatz l ist so zu gestalten, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtert wird, und darf für Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für den Dienstleistungshandel in den jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluss der Übereinkunft bestehenden Niveau nicht erhöhen. 5. Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluss, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz l genannten Übereinkunft eine besondere Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zurückzunehmen oder zu ändern, so ist diese Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Artikel XXII, Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren. 6. Einem Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspartei einer in Absatz l genannten Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft vorgesehene Behandlung, sofern er im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieser Übereinkunft in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt. 7. (a) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz l genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für Dienstleistungsverkehr umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Übereinkunft. Sie stellen dem Rat femer alle von ihm angeforderten einschlägigen
Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkunft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist. (b) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz l genannten Übereinkunft sind, die nach einem Zeitplan durchgeführt wird, berichten dem Rat für Dienstleistungsverkehr regelmässig über die Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er dies für erforderlich hält. (c) Auf der Grundlage der Berichte der unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.
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8. Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Absatz l ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen,
Artikel Vbis Übereinkünfte über integrierte Arbeitsmärkte Dieses Abkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein, welche die volle Integration1' der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt, unter der Voraussetzung, dass die Übereinkunft (a) Staatsangehörige der Vertragsparteien von dem Erfordernis einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis freistellt; (b) dem Rat für Dienstleistungsverkehr notifiziert wird.
Artikel VI Innerstaatliche Regelung 1. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Mitglieder sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2. (a) Jedes Mitglied wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren beibehalten oder so bald wie möglich einführen, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungsverkehr gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt das Mitglied Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. (b) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, als verpflichte er ein Mitglied, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit seiner verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung unvereinbar sind. 3. Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine besondere Verpflichtung übernommen wurde, erlaubnispflichtig, so geben die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vollständigen Antrags auf Erlaubnis dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden des Mitglieds diesem ohne schuldhaftes Zögern über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft. 4. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen, die Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse betreffen keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungsverkehr darstellen, erarbeitet der Rat für Dienst-
'> Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragsparteien das Recht auf freien Zugang zu den Beschäftigungsmärkten der Vertragsparteien und umfasst Massnahmen hinsichtlich der Verdienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleisrangen.
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leistungsverkehr mit Hilfe der von ihm gegebenenfalls eingesetzten geeigneten Gremien alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem (a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen; (b) nicht belastender sind als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich; (c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken. 5. (a) In Sektoren, in denen ein Mitglied besondere Verpflichtungen eingegangen ist, wendet das Mitglied bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befahigungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die besonderen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die (i) mit den in Absatz 4 Buchstabe a, b, oder c genannten Kriterien nicht vereinbar ist; und (ii) die zu dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen Verpflichtungen in diesen Sektoren eingegangen wurden, von dem Mitglied zümutbarei-weise nicht erwartet werden konnten. (b) Bei der Beurteilung, ob ein Mitglied die Pflicht nach Absatz 5 Buchstabe a erfüllt, sind die von dem Mitglied angewendeten internationalen Normen einschlägiger internationaler Organisationen 1} zu berücksichtigen. 6. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jedes Mitglied angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Mitglieder vor.
Artikel VII Anerkennung 1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 3 kann ein Mitglied die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einem bestimmten Staat erworben, erfüllt beziehungsweise erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung kann im Weg der Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Staat beruhen oder einseitig gewährt werden. 2. Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung nach Absatz l ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt es jedem anderen Mitglied ausreichende Gele-
" Der Begriff «einschlägige internationale Organisationen» bedeutet internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.
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genheit, nachzuweisen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Zulassungen, Bescheinigungen oder Anforderungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds erworben beziehungsweise erfüllt worden sind, anzuerkennen sind. 3. Ein Mitglied darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung seiner Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs darstellen würde. 4. Jedes Mitglied (a) unterrichtet den Rat für Dienstleistungsverkehr innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das Mitglied über seine bestehenden Anerkennungsmassnahmen und erklärt, ob diese Massnahmen auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen nach Absatz l getroffen wurden; (b) unterrichtet den Rat für Dienstleistungsverkehr umgehend und möglichst frühzeitig über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Übereinkunft oder Vereinbarung nach Absatz l, um anderen Mitgliedern ausreichende Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor diese in eine entscheidende Phase eintreten; (c) unterrichtet den Rat für Dienstleistungsverkehr umgehend, wenn es neue Anerkennungsmassnahmen beschliesst oder bestehende erheblich ändert und erklärt, ob diese Massnahmen auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen nach Absatz l getroffen wurden. 5. Die Anerkennung soll soweit wie möglich auf multilateral vereinbarten Kriterien beruhen. Die Mitglieder arbeiten in geeigneten Fällen mit entsprechenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um gemeinsame internationale Normen und Kriterien für die Anerkennung sowie gemeinsame internationale Normen für die Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten und Berufe im Dienstleistungsbereich zu erarbeiten und anzunehmen.
Artikel VIII Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten 1. Jedes Mitglied gewährleistet, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsgebiet des Mitglieds bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten des Mitglieds nach Artikel JJ sowie mit seinen besonderen Verpflichtungen unvereinbar ist. 2. Tritt ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mit Monopolstellung entweder direkt oder Über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung besonderen Verpflichtungen dieses Mitglieds, so gewährleistet das Mitglied, dass der Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch. missbraucht, dass er in seinem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist. 3. Auf Antrag eines Mitglieds, das Grund zu der Annahme hat, dass der Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds mit Monopolstellung entgegen Absatz l
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oder 2 tätig ist, kann der Rat für Dienstleistungsverkehr das für die Einsetzung, Unterhaltung oder Genehmigung dieses Erbringers verantwortliche Mitglied ersuchen, spezifische Auskünfte über die entsprechenden Tätigkeiten zu geben. 4. Gewährt ein Mitglied nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Monopolrechte hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung, die seinen besonderen Verpflichtungen unterliegt, so unterrichtet dieses Mitglied den Rat für Dienstleistungsverkehr spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Gewährung der Monopolrechte; es gilt Artikel XXI Absätze 2, 3 und 4. 5. Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern ein Mitglied rechtlich oder tatsächlich a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in seinem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
Artikel IX Geschäftspraktiken 1. Die Mitglieder erkennen an, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel VIII fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungsverkehr beschränken können. 2. Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz l genannten Praktiken zu beseitigen. Das Mitglied, an das der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass es öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Das Mitglied, an das der Antrag gerichtet wird, gibt dem antragstellenden Mitglied ferner vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses einer befriedigenden Übereinkunft über die Wahrung der Vertraulichkeit durch das antragstellende Mitglied weitere verfügbare Informationen.
Artikel X Massnahmen bei Notlagen 1. Entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Massnahmen bei Notlagen geführt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam. 2. Bevor die in Absatz l genannten Verhandlungsergebnisse wirksam werden, kann jedes Mitglied ungeachtet des Artikels XXI Absatz l dem Rat für Dienstleistungsverkehr seine Absicht notifizieren, eine besondere Verpflichtung nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung unter der Voraussetzung zu ändern oder zurückzunehmen, dass das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, dass die Änderung oder Rücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XXI Absatz l festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann. 3. Die Anwendung des Absatzes 2 endet drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO- Abkommens,
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Artikel XI Zahlungen und Übertragungen 1. Ausser unter den in Artikel XII vorgesehenen Umständen verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Übertragungen und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die mit ihren besonderen Verpflichtungen zusammenhängen. 2. Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass ein Mitglied ausser in den Fällen des Artikels XII oder auf Ersuchen des Fonds keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit seinen besonderen Verpflichtungen in bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
Artikel XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz 1. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann ein Mitglied Beschränkungen für den Dienstleistungsverkehr einführen oder beibehalten, für die es besondere Verpflichtungen eingegangen ist; dies umfasst auch Zahlungen oder Übertragungen für Geschäfte im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen. Es wird anerkannt, dass eine besondere Zahlungsbilanzstörung eines Mitglieds, das sich im Prozess wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Finanzreserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungs- oder Übergangsprogramms zu sichern. 2. Die in Absatz l genannten Beschränkungen (a) dürfen nicht zwischen Mitgliedern diskriminieren; (b) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein; (c) müssen eine unnötige Schädigung der Handels-, Wirtschafts- oder finanziellen Interessen anderer Mitglieder vermeiden; (d) dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz l genannten Umstände erforderlich sind; (e) gelten nur vorübergehend und werden schrittweise bei Verbesserung der in Absatz l genannten Lage abgebaut. 3. Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden. 4. Alle nach Absatz l eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden dem Generalrat umgehend notifiziert. 5. (a) Mitglieder, die diesen Artikel anwenden, konsultieren umgehend den Ausschuss für Zahlungsbilanzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.
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(b) Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren '> für regelmässige Konsultationen mit dein Ziel, den betreffenden Mitgliedern die Empfehlungen zu geben, die sie für geeignet erachtet. (c) Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzlage des betreffenden Mitglieds zusammen mit den nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: (i) Art und Ausmass der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten; (ii) die Aussenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten; (iii) andere zur Verfügung stehende Abhilfemassnahmen. (d) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit Absatz 2, insbesondere bezüglich des schrittweisen Abbaus von Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstabe e, übereinstimmen. (e) Im Rahmen der Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzlage berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gezogen. 6. Will ein Mitglied, das nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, diesen Artikel anwenden, so leitet die Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein.
Artikel XIII Öffentliches Beschaffungswesen 1. Artikeln, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Erfordernisse in bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den gewerblichen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den gewerbüchen Verkauf bestimmt sind. 2. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens finden multilaterale Verhandlungen über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen gemäss dieses Abkommens statt.
Artikel XTV Allgemeine Ausnahmen Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder unberechtigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mitglieds,
'> Es gilt als vereinbart, dass die in Absatz 5 genannten Verfahren den Verfahren im Rahmen des GATT 1994 entsprechen.
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(a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten !); (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen; (c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschliesslich solcher (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen, (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführung; (iii) zur Gewährleistung der Sicherheit; (d) die mit Artikel XVII unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame2) Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Mitglieder zu gewährleisten; (e) die mit Artikel II unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, beruht.
" Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt. 2) Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems, die (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietstremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietstremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -Hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringem, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder (vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV Buchstabe d und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.
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Artikel XIVbls Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit 1. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern ein Mitglied nicht daran, (a) Auskünfte zu verweigern, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder (b) Massnahmen zu treffen, die nach seiner Auffassung zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind (i) in bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, (ii) in bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden, (iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen oder (c) Massnahmen aufgrund seiner Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen, 2. Der Rat für Dienstleistungsverkehr wird über Massnahmen nach Absatz l Buchstaben b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.
Artikel XV Subventionen 1. Die Mitglieder erkennen an, dass Subventionen Unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Dienstleistungsverkehr führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung derartiger handelsverzerrender Auswirkungen Verhandlungen zur Ausarbeitung der erforderlichen multilateralen Disziplinen auf, '' Die Verhandlungen betreffen auch die Zweckmässigkeit von Ausgleichsverfahren. Die Verhandlungen erkennen die Rolle von Subventionen für die Entwicklungsprogramme von Entwicklungsländern an und berücksichtigen das Bedürfnis der Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, nach Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser Verhandlungen tauschen die Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsverkehr aus, die sie inländischen Dienstleistungserbringern gewähren, 2. Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann dieses Mitglied um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.
Teil ffl Besondere Verpflichtungen Artikel XVI Marktzugang l. Hinsichtlich des Marktziigangs durch die in Artikel I definierten Erbringungsweisen gewährt jedes Mitglied den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die
" In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhandlungen über derartige muldlaterale Disziplinen geführt werden,
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nach den in seiner Liste1' vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist. 2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in seiner Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert: (a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfspriifung; 2> (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; (e) Massnàhmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtstormen vorschreiben oder diese einschränken und (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
Artikel XVII Inländerbehandlung 1. In den in seiner Liste aufgeführten Sektoren gewährt jedes Mitglied unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds hinsichtlich aller Massnàhmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger
" Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a genannte Erbringungsweise ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe c genannte Erbringungsweise ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in sein Hoheitsgebiet zuzulassen. Buchstabe c gilt nicht für Massnàhmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
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günstig ist als die, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt. L> 2. Ein Mitglied kann das Erfordernis des Absatzes l dadurch erfüllen, dass es Dienstleistungen und Dienstleistungserbringem eines anderen Mitglieds eine Behandlung gewährt, die mit der, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist. 3, Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringem des Mitglieds gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds verändert.
Artikel XVHI Zusätzliche Verpflichtungen Die Mitglieder können in bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste des betreffenden Mitglieds aufgenommen.
Teil IV Fortschreitende Liberalisierung Artikel XIX Aushandeln besonderer Verpflichtungen 1. Entsprechend den Zielen dieses Abkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnen und danach regelmässig stattfinden, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Die Verhandlungen zielen darauf ab, die nachteiligen Auswirkungen von Massnahmen auf den Dienstleistungsverkehr zu vermindern oder zu beseitigen, um dadurch einen tatsächlich wirksamen Marktzugang zu erreichen. Dieses Vorgehen findet mit dem Ziel statt, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten zu gewährleisten, 2. Der Liberalisierungsprozess findet unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen und des Entwicklungsstands der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in einzelnen Sektoren statt. Einzelne Entwicklungsländer, die Mitglieder sind, erhalten hinreichende Flexibilität durch die Möglichkeit, eine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, weniger Arten der Geschäfte zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängigkeit von ihrem Entwicklungsstand den Marktzugang zu erweitern und, wenn sie ausländischen Dienstlei stungserbrin-
') Besondere Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass ein Mitglied Ausgleich für etwaige natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
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gern Zugang zu ihren Märkten gewähren, hieran Bedingungen zu knüpfen, die darauf abzielen, die in Artikel IV genannten Ziele zu erreichen. 3. Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren festgelegt. Zur Erarbeitung solcher Richtlinien nimmt der Rat für Dienstleistungsverkehr eine Bewertung des Dienstleistungsverkehrs allgemein und nach Sektoren im Hinblick auf die Ziele dieses Abkommens einschliesslich der in Artikel IV Absatz l genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien legen fest, wie die von Mitgliedern seit den vorhergehenden Verhandlungen einseitig getroffenen Liberalisierungsmassnahmen behandelt werden und wie die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer gemäss Artikel IV Absatz 3 erfolgt. 4. Der schrittweise Liberalisierungsprozess ist in jeder derartigen Runde durch bilaterale, plurilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, den allgemeinen Umfang der besonderen Verpflichtungen, welche die Mitglieder nach diesem Abkommen eingegangen sind, zu vergrössern.
Artikel XX Listen der besonderen Verpflichtungen 1. Jedes Mitglied legt in einer Liste die besonderen Verpflichtungen fest, die es nach Teil IH übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen; (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und (e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII unvereinbar sind, werden in die für Artikel XVI vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in bezug auf Artikel XVII. 3. Die Listen der besonderen Verpflichtungen werden diesem Abkommen als Anhänge beigefügt und sind Bestandteil dieses Abkommens,
Artikel XXI Änderung der Listen 1. (a) Ein Mitglied (im folgenden als «änderndes Mitglied» bezeichnet) kann eine Verpflichtung in seiner Liste in Übereinstimmung mit diesem Artikel nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verpflichtung jederzeit ändern oder zurücknehmen. (b) Ein änderndes Mitglied notifiziert dem Rat für Dienstleistungsverkehr seine Absicht, eine Verpflichtung nach diesem Artikel zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Durchführung der Änderung oder Rücknahme, 2. (a) Auf Antrag eines Mitglieds, dessen Handelsvorteile aufgrund dieses Abkommens- durch eine nach Absatz l Buchstabe b notifizierte geplante Änderung oder Rücknahme betroffen sein können (im folgenden als «betroffenes Mitglied» bezeichnet), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine
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Einigung über notwendige Ausgleichsmassnahmen zu erreichen. In den Verhandlungen und der Einigung bemühen sich die beteiligten Mitglieder, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als das in den Listen der besonderen Verpflichtungen vor Aufnahme dieser Verhandlungen vorgesehene Mass. (b) Ausgleichsmassnahmen erfolgen auf der Grundlage der Meistbegünstigung. 3. (a) Erzielen das ändernde Mitglied und ein betroffenes Mitglied vor Ablauf der vorgesehenen Verhandlungsfrist keine Einigung, kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jedes betroffene Mitglied, das einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Ausgleich durchsetzen will, muss an dem Schiedsverfahren teilnehmen. (b) Verlangt keines der betroffenen Mitglieder ein Schiedsverfahren, so kann das ändernde Mitglied die vorgesehene Änderung oder Rücknahme durchführen. 4. (a) Das ändernde Mitglied kann seine Verpflichtung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor es Ausgleichsmassnahmen entsprechend dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen hat. (b) Führt das ändernde Mitglied die geplante Änderung oder Rücknahme unter Missachtung des Ergebnisses des Schiedsverfahrens durch, so kann ein betroffenes Mitglied, das an dem Schiedsverfahren beteiligt war, im wesentlichen gleichwertige Vergünstigungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ändern oder zurücknehmen. Ungeachtet des Artikels II kann eine derartige Änderung oder Rücknahme nur in bezug auf das ändernde Mitglied durchgeführt werden. 5. Der Rat für Dienstleistungsverkehr legt Verfahren zur Berichtigung oder Änderung von Listen fest. Ein Mitglied, das in seiner Liste aufgeführte Verpflichtungen nach diesem Artikel geändert oder zurückgenommen hat, hat seine Liste nach diesen Verfahren zu ändern.
Teil V Institutionelle Bestimmungen Artikel XXII Konsultationen 1. Jedem Mitglied wird das Vorbringen eines anderen Mitglieds zu einer Angelegenheit, welche die Anwendung dieses Abkommens betrifft, wohlwollend prüfen und angemessene Gelegenheit zur Konsultation darüber geben. Für solche Konsultationen gilt die Vereinbarung über die Streitbeilegung. 2. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für Dienstleistungsverkehr oder das Streitbeilegungsgremium Konsultationen mit einem oder mehreren Mitgliedern über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz l keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte. 3. Ein Mitglied kann sich weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII auf Artikel XVII bezüglich einer Massnahme eines anderen Mitglieds berufen, die in den Geltungsbereich eines zwischen ihnen geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen fällt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern darüber, ob eine Massnahme in den Geltungsbereich eines derartigen zwischen ihnen geschlossenen Abkommens fällt, steht es jedem der Mitglieder frei, die Angelegenheit vor
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den Rat für Dienstleistungsverkehr zu bringen. ° Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Mitglieder bindend.
Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchsetzung 1. Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, dass ein anderes Mitglied seine Pflichten oder besonderen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt, so kann es sich mit dem Ziel, eine für beide Seiten befriedigende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die DSU berufen. 2. Ist das DSB der Auffassang, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, so kann es ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Pflichten und besonderen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern nach Artikel 22 DSU auszusetzen. 3. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ihm ein Handelsvorteil, den es billigerweise aufgrund einer besonderen Verpflichtung eines anderen Mitglieds nach Teil III dieses Abkommens hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Massnabme, die zu diesem Abkommen nicht in Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert wird, so kann es sich auf die DSU berufen. Stellt das DSB fest, dass die Massnahme einen solchen Handelsvorteil zunichte gemacht oder geschmälert hat, so hat das betroffene Mitglied Anspruch auf einen für beide Seiten befriedigenden Ausgleich auf der Grundlage des Artikels XXI Absatz 2, der die Änderung oder Rücknahme der Massnahme einschliessen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, findet Artikel 22 DSU Anwendung.
Artikel XXIV Rat für Dienstleistungsverkehr 1. Der Rat für Dienstleistungsverkehr nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden, um die Anwendung dieses Abkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen nachgeordneten Gremien einsetzen, die er zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben für geeignet erachtet. 2. Die Teilnahme am Rat und, sofern der Rat nichts anderes beschliesst, seinen nachgeordneten Gremien steht den Vertretern aller Mitglieder offen. 3. Der Vorsitzende des Rates wird von den Mitgliedern gewählt.
Artikel XXV Technische Zusammenarbeit 1. Dienstleistungserbringer von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den Dienstleistungen der in Artikel IV Absatz 2 genannten Anlaufstellen.
'' Im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien eines solchen Abkommens vor den Rat für Dienstleistungsverkehr gebracht werden.
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2. Technische Hilfe für Entwicklungsländer wird auf multilateraler Ebene vom Sekretariat geleistet und wird vom Rat für Dienstleistungsverkehr beschlossen.
Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen Der Generalrat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und sonstigen mit Dienstleistungen befassten zwischenstaatlichen Organisationen,
Teil VI Schlussbestimmungen Artikel XXVII Entzug von Handelsvorteilen Ein Mitglied kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsvorteile entziehen (a) in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung, wenn es nachweist, dass die betreffende Dienstleistung aus dem oder in dem Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds erbracht wird, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet; (b) im Fall der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung, wenn es nachweist, dass die Dienstleistung erbracht wird von (i) einem Wasserfahrzeug, das nach den Rechtsvorschriften eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet, registriert ist, und (ii) einer Person, die das Wasserfahrzeug ganz oder teilweise betreibt und/ oder nutzt, die aber zu einem Nichtmitglied oder einem Mitglied gehört, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO- Abkommen nicht anwendet; (c) gegenüber einem Dienstleistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person, wenn es nachweist, dass dieser kein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds ist oder dass er ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds ist, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO- Abkommen nicht anwendet.
Artikel XXVIH Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens (a) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einem Mitglied getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird; (b) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung; (c) umfasst der Begriff «den Dienstleistungsverkehr betreffende Massnahmen von Mitgliedern» Massnahmen in bezug auf
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(i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung; (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die diese Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen; (iii) den Aufenthalt einschliesslich des Aufenthalts zu gewerblichen Zwecken von Personen eines Mitglieds zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds; (d) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung; (e) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung (i) in bezug auf eine besondere Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste eines Mitglieds; (ii) in sonstiger Hinsicht die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren; (t) bedeutet der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds» eine Dienstleistung, die erbracht wird (i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person des betreffenden anderen Mitglieds, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen - durch einen Dienstleistungserbringer des betreffenden anderen Mitglieds; (g) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt;1J (h) bedeutet der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets eines Mitglieds durch das betreffende Mitglied förmlich oder
" Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
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tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist; (i) bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» eine Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt; (j) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person; (k) bedeutet der Begriff «natürliche Person eines anderen Mitglieds» eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds (i) Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist oder (ii) ein Recht auf dauernden Aufenthalt in dem betreffenden anderen Mitglieds geniesst, sofern ein Mitglied (1) keine Staatsangehörigen hat oder (2) seinen dauerhaft Gebietsansässigen in bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und die in seiner Urkunde über die Annahme des WTO-Abkommens oder über seinen Beitritt dazu notifiziert sind, im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei jedoch kein Mitglied verpflichtet ist, solchen dauerhaft Gebietsansässigen eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die das betreffende andere Mitglied solchen dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in bezug auf solche dauerhaft Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften dieselbe Verantwortung zu übernehmen, die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt; (1) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzel unternehmen oder Verbänden; (m) bedeutet der Begriff «juristische Person eines anderen Mitglieds» eine juristische Person, die entweder (i) nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung
(1) im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird oder (2) im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne der Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird;
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(n) eine juristische Person (i) steht «im Eigentum» von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 v. H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds befinden; (ii) wird von Personen eines Mitglieds «beherrscht», wenn solche Personen befügt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen; (iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; (o) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals einschliesslich Steuern auf Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- oder -gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
Artikel XXIX Anhange Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Anlage zu Ausnahmen nach Artikel II Geltungsbereich 1. Diese Anlage führt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Ausnahme von seinen Pflichten nach Artikel n Absatz I gewährt wird. 2. Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkominens beantragten Ausnahmen werden gemäss Artikel IX Absatz 3 des WTO-Abkommens behandelt. Überprüfung 3. Der Rat für Dienstleistungsverkehr überprüft alle Ausnahmen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 lahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt. 4. Der Rat für Dienstleistungsverkehr (a) untersucht im Rahmen einer Überprüfung, ob die Bedingungen, welche die Erforderlichkeit der Ausnahme begründeten, weiter bestehen, und (b) bestimmt während der Überprüfung den Zeitpunkt für eine etwaige weitere Überprüfung. Beendigung 5. Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Massnahme gewährte Ausnahme von seinen Pflichten nach Artikel n Absatz l des Abkommens endet zu dem in der Ausnahme vorgesehenen Zeitpunkt.
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6. Grundsätzlich sollen derartige Ausnahmen einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind die Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden. 7. Ein Mitglied notifiziert dem Rat für Dienstlei stungsverkehr bei Ablauf des Zeitraums, für den die Ausnahme gewährt worden ist, dass die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Massnahme mit Artikel II Absatz l des Abkommens in Einklang gebracht worden ist. Listen der Ausnahmen nach Artikel H (Die vereinbarten Listen der Ausnahmen nach Artikel II Absatz 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens an dieser Stelle beigefügt.)
Anlage über die Freizügigkeit natürlicher Personen, die im Rahmen des Abkommens Dienstleistungen erbringen 1. Diese Anlage gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer eines Mitglieds sind, sowie für natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. 2. Das Abkommen gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. 3. Nach den Teilen m und IV des Abkommens können Mitglieder über besondere Verpflichtungen verhandeln, die die Freizügigkeit aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistungen nach dem Abkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine besondere Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen. 4. Das Abkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemässcn Grenzüberschritts natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern. ] >
» Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälenmg von Handelsvorteilen aufgrund einer besonderen Verpflichtung betrachtet.
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Anhang zu Luftverkehrsdienstleistungen
1 Dieser Anhang gilt für Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr im Linien-
und im Gelegenheitsluftverkehr sowie mit luftverkehrsbezogenen Hilfsdienstleistungen betreffen. Es wird bestätigt, dass eine nach diesem Abkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Pflichten eines Mitglieds aus zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO- Abkommens in Kraft sind, weder mindert noch beeinträchtigt. 2. Das Abkommen einschliesslich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Massnahmen, die folgendes betreffen: (a) bereits gewährte Verkehrsrechte, wie auch immer diese gewährt wurden; (b) Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 3. Das Abkommen gilt für Massnahmen, die folgendes betreffen: (a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -Wartungsdienstleistungen; (b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; (c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS). 4. Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren des Abkommens ist nur zulässig, wenn von den betreffenden Mitgliedern Pflichten oder spezifische Verpflichtungen eingegangen und wenn die in zwei- und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind. 5. Der Rat für Dienstleistungsverkehr überprüft in regelmässigen-Abständen, mindestens jedoch alle 5 Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieses Anhangs daraufhin, ob das Abkommen in diesem Sektor weiter anzuwenden ist. 6. Begriffsbestimmungen: (a) Der Begriff «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -Wartungsdienstleistungen» bezeichnet Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schliesst die sogenannte Line-maintenance aus. (b) Der Begriff «Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen» bezeichnet die Möglichkeiten des betreffenden Luftverkehrsunternehmens, seine Luftverkehrsdienstleistungen frei zu verkaufen und zu vermarkten, einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festsetzung der Preise für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen. (c) Der Begriff «Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS)» bezeichnet Dienstleistungen, die mit Hilfe computergestützter
Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrsunternehmen, über die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten sowie über Tarife und Tarifregelungen enthalten und mit denen Reservierungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können. (d) Der Begriff «Verkehrsrecht» bezeichnet das Recht, Dienste im Linien- und Gelegenheitsluftverkehr zu betreiben und/oder Fluggäste, Fracht und Post gegen Entgelt aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dasselbe, innerhalb
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desselben oder über dasselbe zu befördern, einschliesslich des Rechts, die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife und die Tarifbedingungen sowie die Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsunternehmen, unter anderem Anzahl, Eigentum und Kontrolle, festzulegen.
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Anhang zu Finanzdienstleistungen 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung (a) Dieser Anhang gilt für Massnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen. Unter der Erbringung einer Finanzdienstleistung ist in diesem Anhang die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Artikels I Absatz 2 des Abkommens zu verstehen. (b) Für die Zwecke des Artikels I Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens hat der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen» folgende Bedeutung: (i) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik, (ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und (iii) sonstige Tätigkeiten, die eine Öffentliche Stelle für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt. (c) Lässt ein Mitglied zu, dass eine der unter Buchstabe b Ziffer ii oder iii genannten Tätigkeiten von seinen Erbringem von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Erbringer von Finanzdienstleistungen ausgeübt wird, so umfasst der Begriff «Dienstleistungen» für die Zwecke des Artikels I Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens solche Tätigkeiten. (d) Artikel l Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens gilt nicht für unter diesen Anhang fallende Dienstleistungen. 2. Innerstaatliche Regelung (a) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Abkommens ist ein Mitglied nicht daran gehindert, Massnahmen aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschliesslich Massnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder Massnahmen zur Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems zu treffen. Sind solche Massnahmen mit dem Abkommen unvereinbar, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen des Mitglieds aus dem Abkommen benutzt werden. (b) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es ein Mitglied zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. 3. Anerkennung
(a) Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine Finanzdienstleistungen betreffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und kann auf einer Überein-
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kunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Staat beruhen oder einseitig gewährt werden. (b) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung nach Buchstabe a ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, die Überwachung und die Umsetzung dieser Regelung gleichwertig sind und gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft oder der Vereinbarung bestehen. Gewährt ein Mitglied die Anerkennung einseitig, so gibt es jedem anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. (c) Erwägt ein Mitglied, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates anzuerkennen, so findet Artikel Vu Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens keine Anwendung. 4. Streitbeilegung Sondergruppen zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche Fragen und sonstige finanzielle Angelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis über die strittige Finanzdienstleistung besitzen. 5. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer eines Mitglieds angeboten werden. Finanzdienstleistungen umfassen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Finanzdienstleistungen schliessen folgende Tätigkeiten ein: Versicherungsdienstleistungen und versieherungsbezogene Dienstleistungen (i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): A) Lebensversicherung B) Nichtlebensversicherung (ii) Rückversicherung und Retrozession (iii) Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -Vertretern (iv) versicherungsbezogene Nebendienstleistungen wie Beratung, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Risikobewertung und Schadensregulierung Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) (v) Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden
(vi) Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften (vii) Finanzierungsleasing (viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks
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(ix) Bürgschaften und Verpflichtungen (x) Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit: A) Geldmarkttiteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten) B) Fremdwährungen C) derivativen Instrumenten einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) Futures und Optionen D) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements E) übertragbare Wertpapiere F) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen (xi) Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Plazierung als Vermittler (öffentlich oder privat), und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen (xii) Tätigkeiten als Finanzmakler (xiii) Vermögensverwaltung wie Cash Management oder Portfolio-Management, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotverwahrung und -Verwaltung, Treuhandverwaltung (xiv) Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten (xv) Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen (xvi) Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter Ziffer v bis xv aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akquisitionen, Untemehmensumstrukturierungen sowie Unternehmensstrategien. (b) Ein Erbringer von Finanzdienstleistungen ist jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; der Begriff «Erbringer von Finanzdienstleistungen» umfasst jedoch keine öffentlichen Stellen. (c) «Öffentliche Stelle» bedeutet: (i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mitglieds stehende oder von ihm beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben und von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht
jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu gewerblichen Bedingungen befasst ist, oder (ii) eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.
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Zweiter Anhang zu Finanzdienstleistungen 1. Abweichend von Artikeln des Abkommens und den Absätzen l und 2 des Anhangs zu Ausnahmen nach Artikel II kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem vorgenannten Anhang Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen aufführen, die mit Artikel II Absatz l des Abkommens unvereinbar sind, 2. Abweichend von Artikel XXI des Abkommens kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in seiner Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen. 3. Der Rat für Dienstleistungsverkehr legt die zur Anwendung der Absätze l und 2 erforderlichen Verfahren fest.
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Anhang zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen 1. Artikeln und der Anhang zu Ausnahmen nach Artikeln einschliesslich des Erfordernisses, in dem Anhang die von einem Mitglied beibehaltenen Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung erst in Kraft (a) an dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen festzusetzendem Datum der Durchführung; oder (b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluss vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschliessenden Berichts der Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen. 2. Absatz l gilt nicht für eine besondere Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind. 3. Nach Abschluss der in Absatz l erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durchführung alle oder einen Teil seiner besonderen Verpflichtungen in diesem Sektor, ungeachtet des Artikels XXI ohne Ausgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen.
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Anhang Telekommunikation 1. Zielsetzungen In Anerkennung der spezifischen Merkmale des Sektors Telekommunikationsdienste, insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten andererseits, haben die Mitglieder dem folgenden Anhang zugestimmt mit dem Ziel, die Bestimmungen des Abkommens in bezug auf Massnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekonununikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen. Dementsprechend enthält dieser Anhang Hinweise und ergänzende Bestimmungen zum Abkommen. 2. Geltungsbereich (a) Dieser Anhang gilt für alle Massnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen. '> (b) Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, welche die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen betreffen. (c) Der Anhang ist nicht dahingehend auszulegen, dass er (i) ein Mitglied verpflichtet, einen Diensterbringer eines anderen Mitglieds zu ermächtigen, Telekommunikauonsneize oder -dienste einzurichten, aufzubauen, zu erwerben, zu mieten, zu betreiben oder bereitzustellen, die nicht in seiner Liste vorgesehen sind, oder (ii) einem Mitglied auferlegt, nicht öffentlich zugänglich Telekommunikationsnetze oder -dienste einzurichten, aufzubauen, zu erwerben, zu mieten, zu betreiben oder bereitzustellen (oder einen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Diensteanbieter in diesem Sinne zu verpflichten). 3. Begriffsbestimmung Für die Zwecke dieses Anhangs (a) bezeichnet der Begriff «Telekommunikation» die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg; (b) bezeichnet der Begriff «öffentlicher Telekommunikationsdienst» jede Art von Telekommunikationsdienst, der einer ausdrücklichen oder tatsächlichen Forderung des Mitglieds gemäss der breiten Öffentlichkeit anzubieten ist. Solche Dienste können unter anderem Télégraphie, Téléphonie und Telex sowie Datenübertragung umfassen, die in der Regel die Echtzeit-Übertragung von Informationen eines Teilnehmers zwischen zwei oder mehr Punkten beinhaltet, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder formale Veränderungen an diesen Informationen vorgenommen werden; (c) bezeichnet der Begriff «öffentliches Telekommunikationsnetz» die öffentliche
Infrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen zwei oder mehr definierten Netzabschlüssen ermöglicht;
" Diesem Absatz entsprechend muss jedes Mitglied durch alle erforderlichen Massnahmen sicherstellen, dass die Verpflichtungen aufgrund dieses Anhangs in be?.ug auf Anbieter Öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste eingehalten werden.
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(d) bezeichnet der Begriff «unternehmensinterne Kommunikation» diejenigen Telekommunikationsdienste, über die ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochtergesellschaften, Zweigstellen und - vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitglieds - seinen verbundenen Unternehmen kommuniziert und diese miteinander kommunizieren. Für diese Zwecke werden die Begriffe «Tochtergesellschaften», «Zweigstellen» und gegebenenfalls «verbundene Unternehmen» von jedem Mitglied selbst definiert. «Unternehmensinterne Kommunikation» im Sinne dieses Anhangs schliesst kommerzielle oder nichtkommerzielle Dienste aus, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden; (e) schliessen etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder Buchstaben dieses Anhangs alle Untergliederungen desselben ein. 4. Transparenz Bei der Anwendung des Artikels III des Abkommens stellt jedes Mitglied sicher, dass massgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfugbar sind; dazu gehören u, a.: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung des Dienstes, Spezifikationen technischer Schnittstellen zu solchen Netzen und Diensten, Informationen über die zuständigen Gremien für die Erstellung und Annahme von Normen, die den Zugang und die Nutzung betreffen, Bedingungen für den Anschluss von End- und sonstigen Geräten sowie gegebenenfalls Notifizienmgs-, Registrierungs- und Lizenzvergabebedingungen. 5. Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung (a) Jedes Mitglied stellt sicher, dass jedem Diensteanbieter eines anderen Mitglieds zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und auf deren Nutzung für die Erbringung eines in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Dienstes eingeräumt wird. Diese Pflicht gilt unter anderem für die Buchstaben b) bis f) 1J . (b) Jedes Mitglied stellt sicher, dass Diensteanbietern eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten, die innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzüberschreitend
angeboten werden, einschliesslich privater Mietleitungen, sowie auf deren Nutzung eingeräumt wird, und sorgt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Buchstaben e) und f) dafür, dass diese Diensteanbieter die Genehmigung erhalten für
'* Es gilt als vereinbart, dass sich der Begriff «nichtdiskriminierend» auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne des Abkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als «Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden».
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(i) den Kauf oder die Miete und den Anschluss von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die der Diensteanbieter zur Bereitstellung seiner Dienste benötigt; (ii) den Anschluss von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen an öffentliche Telekornmunikationsnetze und -dienste oder an Leitungen, die ein anderer Diensteanbieter mietet oder besitzt und (iii) die Erbringung von Diensten nach Betriebskontrollen ihrer Wahl, die nicht zur Bereitstellung von Telekomrnunikationsnetzen und -diensten für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind. (c) Jedes Mitglied stellt sicher, dass Diensteanbieter eines anderen Mitglieds öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschreitend, auch für ihre unternehmensinterne Kommunikation, sowie für den Zugang zu Informationen nutzen können, die im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind. Jede neue oder geänderte Massnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträchtigt, unterliegt der Notifikations- und Konsultationspflicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens. (d) Ungeachtet des Buchstabens c) kann ein Mitglied Massnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Nachrichten erforderlich sind, sofern diese Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung der Erbringung von Diensten darstellen würden. (e) Jedes Mitglied stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung keinen anderen Bedingungen unterworfen werden, als denen, die erforderlich sind, um (i) die Gemeinwohlbindung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; (ii) die technische Integrität öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste zu schützen oder (iii) sicherzustellen, dass die Diensteanbieter eines anderen Mitglieds keine Dienste erbringen, sofern sie nicht nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind.
(f) Unter der Voraussetzung, dass die Kriterien unter Buchstabe e) erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über (i) Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienste; (ii) eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschliesslich entsprechender Protokolle, für den Verbund mit derartigen Netzen und Diensten; (iii) falls notwendig, Anforderungen an die Interoperabilität solcher Dienste im Hinblick auf die Erreichung der in Abschnitt 7 Buchstabe a) aufgeführten Ziele;
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(iv) die Allgemeinzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluss dieser Geräte an solche Netze; (v) Einschränkungen des Verbunds von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen mit diesen Netzen bzw. Diensten oder mit Leitungen, die ein anderer Diensteanbieter mietet oder besitzt oder (vi) die Notifizierung, Registrierung und Lizenzvergabe. (g) Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland, das Mitglied ist, entsprechend seinem Entwicklungsstand angemessene Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekomrnumkationsnetzen und -diensten und deren Nutzung auferlegen, soweit sie erforderlich sind, um seine inländische Telekommunikationsinfrastruktur und Dienstkapazität auszubauen und sich stärker an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten auf internationaler Ebene zu beteiligen. Die Bedingungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt. 6. Technische Zusammenarbeit (a) Die Mitglieder erkennen an, dass eine leistungsfähige, fortschrittliche Telekommunikationsinfrastruktur in ihren Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, für die Ausweitung der Erbringung von Diensten wesentlich ist. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Mitglieder eine grösstmögliche Beteiligung der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer, ihrer Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten sowie sonstiger Einrichtungen an den Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen, u. a. der Internationalen Fernmeldeunion, des UNDP und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. (b) Die Mitglieder fördern und unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation unter den Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene. (c) In Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder den Entwicklungsländern nach Möglichkeit Informationen über Telekommunikationsdienste und über Entwicklungen in der Kommunikations- und Informationstechnologie zur Verfügung, um sie beim Ausbau ihres inländischen Telekommunikationssektors zu unterstützen. (d) Die Mitglieder prüfen insbesondere die Möglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder, ausländische Anbieter von Telekommunikationsdiensten für
die Unterstützung des Technologietransfers, der Ausbildung und sonstiger Tätigkeiten zu motivieren, welche die Entwicklung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur und die Ausweitung der Erbringung von Telekommunikationsdiensten fördern. 7. Beziehung zu internationalen Organisationen und Übereinkünften (a) Die Mitglieder erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Interoperabilität von Telekommunikationsnetzen und -diensten an und verpflichten sich, solche Normen durch die Tätigkeit einschlägiger internationaler Gremien, einschliesslich der Internationalen Fern-
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meldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen. (b) Die Mitglieder erkennen die Rolle an, die zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen und Übereinkünfte, insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, für den leistungsfähigen Betrieb inländischer und weltweiter Telekommunikationsdienste spielen. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für Konsultationen mit solchen Organisationen zu Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Anhangs ergeben.
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Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienste 1. Artikel H und der Anhang über Ausnahmen von Artikel n einschliesslich der Vorschrift, im Anhang alle Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung unvereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wird, treten in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienste erst in Kraft (a) an dem nach Absatz 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basis- Telekommunikationsdienste festzulegenden Datum der Umsetzung oder (b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluss vorgesehenen Termin für die Vorlage des abschliessenden Berichts der Verhandlungsgruppc für Basis-Telekommunikationsdienste. 2. Absatz l gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienste, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind.
Abkommen Anhang //. / c über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Teil I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Teil II Normen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der Rechte an geistigem Eigentum 1. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 2. Marken 3. Geographische Angaben 4. Gewerbliche Muster 5. Patente 6. Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise 7. Schutz vertraulicher Informationen 8. Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen
Teil III Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum 1. Allgemeine Verpflichtungen 2. Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und Abhilfemassnahmen 3. Einstweilige Massnahmen 4. Besondere Voraussetzungen für Massnahmen an den Grenzen 5. Strafverfahren
Teil IV Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum und damit zusammenhängende Verfahren inter partes Teil V Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten
Teil VI Übergangsvereinbarungen
Teil VII Institutionelle Vereinbarungen; Schlussbestimmungen
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum Die Mitglieder - in dem Wunsch, die Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern und sicherzustellen, dass die Massnahrnen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum nicht selbst zu Schranken für den rechtmässigen Handel werden, in der Erkenntnis, dass es zu diesem Zweck neuer Regeln und Disziplinen bedarf a) für die Anwendbarkeit der Grundsätze des GATT 1994 und der internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum, b) für die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze für die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum, c) für die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel zur Durchsetzung der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Mitglieder, d) für die Bereitstellung wirksamer und schneller Verfahren für die multilaterale Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Regierungen und e) für Übergangsvereinbarungen, die auf die umfassendste Beteiligung an den Ergebnissen der Verhandlungen abzielen, in Erkenntnis der Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Disziplinen für den internationalen Handel mit nachgeahmten Waren, in der Erkenntnis, dass die Rechte an geistigem Eigentum private Rechte sind, in Erkenntnis der den Systemen der Mitglieder für den Schutz des geistigen Eigentums zugrundeliegenden, der öffentlichen Ordnung dienenden Ziele, einschliesslich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele, in Erkenntnis auch des besonderen Bedürfnisses der am wenigsten entwickelten Mitglieder nach grösstmöglicher Flexibilität bei der innerstaatlichen Durchführung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften, damit sie in den Stand gesetzt werden, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen, unter Betonung der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, handelsbezogene Streitigkeiten über geistiges Eigentum in multilateralen Verfahren beizulegen,
in dem Wunsch, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der WTO und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden «WIPO» genannt) sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen herzustellen - sind wie folgt übereingekommen:
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Teill Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze Artikel l Art und Umfang der Verpflichtungen 1. Die Mitglieder setzen die Bestimmungen dieses Abkommens um. Die Mitglieder können in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in dem Abkommen geforderten aufnehmen, sofern dieser Schutz dem Abkommen nicht zuwiderläuft; sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die geeignete Methode für die Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens in ihr eigenes Rechtssystem und in ihre eigene Rechtspraxis festzulegen. 2. Der Begriff «geistiges Eigentum» im Sinne des Abkommens umfasst alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand des Teils II Abschnitte l bis 7 sind. 3. Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder die in dem Abkommen vorgesehene Behandlung. " In bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum sind unter den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, welche die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), des Rom-Abkommens und des Vertrags über den.Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen erfüllen würden, wenn alle Mitglieder der WTO Mitglieder dieser Übereinkünfte wären.2» Ein Mitglied, das von den in Artikel 5 Absatz 3 oder in Artikel 6 Absatz 2 des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nimmt gemäss diesen Bestimmungen eine Notifikation an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum («Rat für TRIPS») vor.
Artikel 2 Übereinkünfte über geistiges Eigentum 1. In bezug auf die Teile U, EI und IV halten die Mitglieder die Artikel l bis 12 sowie Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ein. 2. Die Teile I bis IV setzen nicht die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander ausser Kraft.
!) «Staatsangehöriger» im Sinne des Abkommens ist im Fall eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und effektive gewerbliche oder geschäftliche Niederlassung in diesem Zollgebiet hat. a In diesem Abkommen bedeutet «Pariser Verbandsübereinkunft» die Pariser Verbandsübereinkunft /,um Schutz des gewerblichen Eigentums; «Pariser Verbandsübereinkunt't (1967)» bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967. «Berner Übereinkunft» bedeutet die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst; «Bemer Übereinkunft (1971)» bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971. «Rom-Abkommen» bedeutet das am 26. Oktober 1961 in Rom angenommene Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. «Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen» (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen. «WTO-Abkommen» bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisaüon.
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Artikel 3 Inländerbehandlung 1. Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen im Hinblick auf den Schutz 1>. des geistigen Eigentums gewähren, vorbehaltlich der bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen vorgesehenen Ausnahmen. Im Hinblick auf die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur für die in dem Abkommen vorgesehenen Rechte. Ein Mitglied, dass von den in Artikel 6 der Berner Übereinkunft (1971) oder in Artikel 16 Absatz l Buchstabe b des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nimmt gemäss diesen Bestimmungen eine Notifikation an den Rat für TRIPS vor. 2. Die Mitglieder dürfen in bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einschliesslich der Bestimmung einer Zustellungsanschrift und der Bestellung eines Vertreters im Hoheitsbereich eines Mitglieds, von den nach Absatz l zulässigen Ausnahmen nur Gebrauch machen, wenn diese notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften sicherzustellen, die mit den Bestimmungen des Abkommens nicht unvereinbar sind, und wenn diese Praktiken nicht auf eine Weise angewandt werden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellt.
Artikel 4 Meistbegünstigung Im Hinblick auf den Schutz des geistigen Eigentums werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die ein Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und unbedingt den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied gewährt werden und a) die sich aus internationalen Übereinkünften über Rechtshilfe oder Vollstrekkung ableiten, die allgemeiner Art sind und sich nicht vor allem auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken; b) die im Einklang mit den Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) oder des Rom-Abkommens gewährt werden, die zulassen, dass die gewährte Behandlung nicht von der Inländerbehandlung sondern von der in einem anderen Land gewährten Behandlung abhängig ist; c) die sich auf die in dem Abkommen nicht vorgesehenen Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternebmen beziehen; d) die sich aus internationalen Übereinkünften über den Schutz des geistigen Eigentums ableiten, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getre-
'' Im Sinne der Artikel 3 und 4 schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in dem Abkommen besonders behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.
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ten sind, sofern diese Übereinkünfte dem Rat für TRIPS notifiziert werden und keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Mitglieder darstellen.
Artikel 5 Mehrseitige Übereinkünfte über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Schutzes Die Verpflichtungen nach den Artikeln 3 und 4 gelten nicht für Verfahren, die in mehrseitigen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum vorgesehen sind.
Artikel 6 Erschöpfung Zum Zwecke der Streibeilegung nach dem Abkommen darf das Abkommen vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 nicht dazu verwendet werden, die Frage der Erschöpfung der Rechte an geistigem Eigentum zu behandeln.
Artikel 7 Ziele Der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sollen beitragen zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie zum beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und der Nutzer technischen Wissens und auf eine dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten,
Artikel 8 Grundsätze 1. Die Mitglieder können bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Massnahmen treffen, die zum Schutz der Volksgesundheit und -emährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioökonomische und technologische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Massnahmen mit dem Abkommen vereinbar sind. 2. Geeignete Massnahmen, die mit dem Abkommen vereinbar sein müssen, können nötig sein, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.
Teil H Nonnen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der Rechte an geistigem Eigentum Abschnitt 1: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Artikel 9 Verhältnis zur Berner Übereinkunft 1. Die Mitglieder halten die Artikel l bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und deren Anhang ein. Jedoch haben die Mitglieder aus dem Abkommen keine Rechte
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und Pflichten in bezug auf die nach Artikel 6bis der Berner Übereinkunft (1971) gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte. 2. Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen, nicht aber auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.
Artikel 10 Computerprogramme und Datensammlungen 1. Computerprogramme in Quellcode oder Programmcode werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft (1971) geschützt. 2. Sammlungen von Daten oder sonstigem Material in maschinenlesbarer oder anderer Form, die aufgrund der Auswahl oder der Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, werden als solche geschützt. Dieser Schutz, der sich nicht auf die Daten oder das Material selbst erstreckt, lässt ein an den Daten oder an dem Material selbst bestehendes Urheberrecht unberührt,
Artikel 11 Vermietrechte Zumindest für Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu untersagen. Die Mitglieder sind hierzu bei Filmwerken nur verpflichtet, wenn deren Vermietung zu einem umfangreichen Kopieren dieser Werke geführt hat, welches das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitglied gewährte ausschliessliche Recht auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. Bei Coraputerprogrammen gilt diese Verpflichtung nicht für Vermietungen, bei denen das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist.
Artikel 12 Schutzdauer Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein Lichtbildwerk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als jener der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, so muss die Schutzdauer mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werkes zu keiner erlaubten Veröffentlichung kommt, 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der Herstellung betragen.
Artikel 13 Beschränkungen und Ausnahmen Die Mitglieder begrenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschliesshchen Rechten auf bestimmte Sonderfalle, die weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unangemessen verletzen.
Artikel 14 Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern (Tonaufnahmen) und der Sendeunternehmen L In bezug auf die Aufzeichnung ihrer Darbietung auf einem Tonträger haben die ausübenden Künstler die Möglichkeit, folgende Handlungen zu untersagen, wenn
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diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Aufzeichnung ihrer nicht aufgezeichneten Darbietung und die Vervielfältigung einer solchen Aufzeichnung. Die ausübenden Künstler haben auch die Möglichkeit, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Live-Darbietung. 2. Die Hersteller von Tonträgem haben das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu untersagen. 3. Die Sendeunternehmen haben das Recht, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Aufzeichnung, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen und die Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen. Die Mitglieder, die den Sendeunternehmen diese Rechte nicht gewähren, bieten den Inhabern des Urheberrechts bei Sendungen die Möglichkeit, vorbehaltlich der Bestimmungen der Bemer Übereinkunft (1971) die genannten Handlungen zu untersagen. 4. Die Bestimmungen des Artikels 11 über Computerprogramme finden entsprechende Anwendung auf die Hersteller von Tonträgern und die sonstigen Inhaber der Rechte an Tonträgern nach dem Recht des Mitglieds. Ist am 15. April 1994 in einem Mitglied zugunsten der Rechtsinhaber ein System der angemessenen Vergütung für die Vermietung von Tonträgern in Kraft, so kann das Mitglied dieses System beibehalten, sofern nicht die gewerbliche Vermietung der Tonträger die ausschliesslichen Rechte der Rechtsinhaber auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. 5. Die Dauer des den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern nach diesem Abkommen zu gewährenden Schutzes muss mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der Aufzeichnung oder der Darbietung betragen. Die Dauer des aufgrund des Absatzes 3 zu gewährenden Schutzes muss mindestens 20 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der Sendung betragen. 6. Die Mitglieder können in bezug auf die nach den Absätzen l, 2 und 3 gewährten Rechte in dem vom Rom-Abkommen zugelassenen Umfang Bedingungen, Beschränkungen, Ausnahmen und Vorbehalte vorsehen. Jedoch findet Artikel 18 der Bemer Übereinkunft (1971) auf die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern an Tonträgem entsprechende Anwendung.
Abschnitt 2: Marken Artikel 15 Gegenstand des Schutzes 1. Alle Zeichen und alle Verbindungen von Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Diese Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Personennamen, Buchstaben, Ziffern, Bildelemente und Farbverbindungen, sowie alle Verbindungen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Mitglieder ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Mitglieder dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.
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2. Absatz l bedeutet nicht, dass die Mitglieder daran gehindert sind, die Eintragung einer Marke aus anderen Gründen abzulehnen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) stehen. 3. Die Mitglieder können die Eintragungsfähigkeit von der Benutzung abhängig machen. Die tatsächliche Benutzung einer Marke darf jedoch keine Voraussetzung für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung sein. Ein Antrag darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass die beabsichtigte Benutzung nicht vor Ablauf von drei Jahren seit Antragstellung stattgefunden hat. 4. Die Art der Waren oder der Dienstleistungen, für welche die Marke gelten soll, darf kein Hindernis für die Eintragung der Marke darstellen. 5. Die Mitglieder veröffentlichen alle Marken entweder vor ihrer Eintragung oder umgehend nach ihrer Eintragung und sehen eine angemessene Möglichkeit vor, Anträge auf Löschung der Eintragung zu stellen. Darüber hinaus können die Mitglieder die Möglichkeit vorsehen, gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch einzulegen.
Artikel 16 Rechte aus der Marke 1. Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat das ausschliessliche Recht, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn diese Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Diese Rechte berühren weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Mitglieder, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen . 2. Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet auf Dienstleistungen entsprechende Anwendung. Bei der Entscheidung, ob eine Marke notorisch bekannt ist, berücksichtigen die Mitglieder die Bekanntheit der Marke im betreffenden Teil der Öffentlichkeit, einschliesslich der Bekanntheit im betreffenden Mitglied, die infolge der Werbung für die Marke erlangt wurde. 3. Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet auf diejenigen Waren und Dienstleistungen entsprechende Anwendung, die denen, für welche die Marke eingetragen ist, nicht ähnlich sind, sofern die Benutzung dieser Marke im Zusammenhang mit diesen Waren oder diesen Dienstleistungen auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder diesen Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetragenen Marke hinweisen würde und sofern wahrscheinlich ist, dass die Interessen des Inhabers der eingetragenen Marke durch diese Benutzung beeinträchtigt würden.
Artikel 17 Ausnahmen Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus der Marke vorsehen, wie etwa die angemessene Verwendung beschreibender Angaben, sofern bei diesen Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigt werden.
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Artikel 18 Schutzdauer Die Laufzeit der ursprünglichen Eintragung und jeder Verlängerung der Eintragung einer Marke muss mindestens sieben Jahre betragen. Die Eintragung einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.
Artikel 19 Erfordernis der Benutzung 1. Wird für die Aufrechterhaltung einer Eintragung die Benutzung verlangt, so darf die Eintragung erst nach mindestens drei Jahren der ununterbrochenen Nichtbenutzung gelöscht werden, sofern der Inhaber der Marke nicht triftige, auf das Bestehen von Hindernissen für eine Benutzung gestützte Gründe vorbringt. Umstände, die unabhängig vom Willen des Inhabers eintreten und ein Hindernis für die Benutzung der Marke darstellen, wie etwa Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Vorschriften für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, werden als triftige Gründe für die Nichtbenutzung anerkannt. 2. Unterliegt die Benutzung der Marke durch einen anderen der Verfügungsgewalt ihres Inhabers, so wird sie zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Eintragung als Benutzung der Marke anerkannt.
Artikel 20 Sonstige Erfordernisse Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darf nicht ungerechtfertigt durch besondere Erfordernisse belastet werden, wie etwa Benutzung mit einer anderen Marke, Benutzung in einer besonderen Form oder Benutzung auf eine Weise, die ihre Geeignetheit beeinträchtigt, die Waren oder die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies schliesst nicht das Erfordernis aus, die Marke, welche das die Waren oder die Dienstleistungen herstellende Unternehmen kennzeichnet, zusammen aber ohne Verbindung mit der Marke zu benutzen, welche die betreffenden besonderen Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens unterscheidet.
Artikel 21 Lizenzerteilung und Abtretung Die Mitglieder können die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen auf und die Übertragung von Marken mit der Massgabe festlegen, dass Zwangslizenzen auf Marken nicht zulässig sind und dass der Inhaber einer eingetragenen Marke berechtigt ist, die Marke mit oder ohne Übertragung des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.
Abschnitt 3: Geographische Angaben Artikel 22 Schutz geographischer Angaben 1. Geographische Angaben im Sinne des Abkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein sonstiges bestimmtes Merkmal der Ware im wesentüchen seinem geographischen Ursprung zuzuschreiben ist.
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2 In bezug auf geographische Angaben sehen die Mitglieder die rechtlichen Mittel
vor, mit denen die Beteiligten folgendes untersagen können: a) die Verwendung eines Hinweises in der Bezeichnung oder der Aufmachung einer Ware, der auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich des geographischen Ursprungs der Ware irreführenden Weise angibt oder nahelegt, dass die betreffende Ware ihren Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat; b) jede Verwendung, die unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10biä der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) darstellt. 3. Die Mitglieder lehnen von Amts wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag eines Beteiligten die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angaben enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, ab oder erklären sie für ungültig, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für diese Waren in dem betreffenden Mitglied geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irrezuführen. 4. Der Schutz nach den Absätzen l, 2 und 3 kann auch gegen geographische Angaben angewandt werden, die zwar hinsichtlich des Urspmngsgebiets, der Ursprungsregion oder des Ursprungsorts der Waren dem Buchstaben nach wahr sind, in der Öffentlichkeit aber den falschen Eindruck hervorrufen, dass die Waren ihren Ursprung in einem anderen Gebiet haben.
Artikel 23 Zusätzlicher Schutz für geographische Angaben für Weine und Spiri tuosen 1. Die Mitglieder sehen die rechtlichen Mittel vor, mit denen die Beteiligten untersagen können, dass geographische Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine verwendet werden, die ihren Ursprung nicht in dem durch die betreffende geographische Angabe bezeichneten Ort haben, oder dass geographische Angaben zur Kennzeichnung von Spirituosen für Spirituosen verwendet werden, die ihren Ursprung nicht in dem durch die betreffende geographische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geographische Angabe in der Übersetzung verwendet oder von Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Imitation» oder ähnlichem begleitet wird. '' 2. Die Eintragung einer Marke für Weine, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, oder einer Marke für Spirituosen, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, wird in bezug auf Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben, von Amts wegen, sofern die Rechtsvorschriften des Mitglieds dies zulassen, oder auf Antrag eines Beteiligten abgelehnt oder für ungültig erklärt. 3. Im Fall gleichlautender geographischer Angaben für Weine wird für jede Angabe vorbehaltlich des Artikels 22 Absatz 4 Schutz gewährt. Die Mitglieder
" Abweichend von Artikel 42 Satz 1 können die Mitglieder in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmassnahmen vorsehen.
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legen die praktischen Bedingungen fest, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben voneinander abgegrenzt werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. 4. Um den Schutz geographischer Angaben für Weine zu erleichtem, werden im Rat für TRIPS Verhandlungen über die Errichtung eines multilateralen Systems der Notifikation und der Eintragung geographischer Angaben für Weine geführt, die in den an dem System beteiligten Mitgliedern schutzfähig sind.
Artikel 24 Internationale Verhandlungen; Ausnahmen 1. Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen, den Schutz einzelner geographischer Angaben nach Artikel 23 zu stärken. Ein Mitglied kann sich nicht auf die Absätze 4 bis 8 berufen, um die Führung von Verhandlungen oder den Abschluss zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen zu verweigern. Die Mitglieder sind bereit, im Rahmen der Verhandlungen die Weitergeltung dieser Bestimmungen für einzelne geographische Angaben in Betracht zu ziehen, deren Verwendung Gegenstand der Verhandlungen war, 2. Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts; die erste Überprüfung findet binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt. Alle Fragen, welche die Einhaltung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen betreffen, können dem Rat zur Kenntnis gebracht werden; dieser konsultiert auf Antrag eines Mitglieds ein oder mehrere Mitglieder zu den Fragen, bei denen es nicht möglich war, durch zweiseitige oder mehrseitige Konsultationen zwischen den betroffenen Mitgliedern eine befriedigende Lösung zu finden. Der Rat trifft die vereinbarten Massnahmen, um das Funktionieren dieses Abschnitts zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. 3. Bei der Umsetzung dieses Abschnitts vermindern die Mitglieder nicht den Schutz geographischer Angaben, der in dem betreffenden Mitglied unmittelbar vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestand. 4. Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, die fortgesetzte und gleichartige Verwendung einer bestimmten geographischen Angabe eines anderen Mitglieds, durch die Weine oder Spirituosen gekennzeichnet werden, im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen zu untersagen, wenn sie diese geographische Angabe im Hoheitsgebiet des Mitglieds für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen ohne Unterbrechung entweder a) vor dem 15. April 1994 mindestens zehn Jahre lang oder b) vor diesem Tag gutgläubig verwendet haben. 5. Wurde eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder wurden Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben, a) bevor diese Bestimmungen in diesem Mitglied im Sinne des Teils VI Anwendung finden oder b) bevor die geographische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt ist,
so dürfen die zur Umsetzung dieses Abschnitts getroffenen Massnahmen die Eintragungsfälligkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf
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Benutzung einer Marke nicht aufgrund der Tatsache beeinträchtigen, dass die Marke mit einer geographischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist. 6. Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit dem Begriff ist, der im Hoheitsgebiet des Mitglieds in der Alltagssprache die übliche Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen ist. Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Erzeugnisse des Rebstocks anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit der üblichen Bezeichnung einer Rebsorte ist, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens im Hoheitsgebiet des Mitglieds vorhanden ist. 7. Die Mitglieder können vorsehen, dass ein nach diesem Abschnitt im Zusammenhang mit der Benutzung oder der Eintragung einer Marke gestellter Antrag binnen fünf Jahren einzureichen ist, nachdem die entgegenstehende Verwendung der geschützten Angabe in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist oder nachdem die Marke in diesem Mitglied eingetragen worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht ist, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt liegt, an dem die entgegenstehende Verwendung in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist, sofern die geographische Angabe nicht bösgläubig verwendet oder eingetragen wird. 8. Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird. 9. Nach diesem Abkommen besteht keine Verpflichtung, geographische Angaben zu schützen, die ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt sind oder die in diesem Land nicht mehr verwendet werden.
Abschnitt 4: Gewerbliche Muster Artikel 25 Schutzvoraussetzungen 1. Die Mitglieder sehen den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster vor, die neu sind oder Eigenart aufweisen. Die Mitglieder können vorsehen, dass Muster nicht neu sind oder keine Eigenart aufweisen, wenn sie sich von bekannten Mustern oder von Kombinationen bekannter Merkmale von Mustern nicht wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder können vorsehen, dass sich dieser Schutz nicht auf Muster erstreckt, die aufgrund technischer oder funktioneller Erwägungen im wesentlichen vorgegeben sind. 2. Die Mitglieder stellen sicher, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes für Textilrnuster, insbesondere hinsichtlich Kosten, Prüfung und Veröffentlichung, die Möglichkeit, diesen Schutz zu begehren und zu erlangen, nicht unangemessen beeinträchtigen. Es steht den Mitgliedern frei, dieser Verpflichtung durch musterrechtliche oder urheberrechtliche Vorschriften nachzukommen.
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Artikel 26 Schutz 1. Der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters hat das Recht, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung Waren herzustellen, zu verkaufen oder einzuführen, die ein Muster tragen oder enthalten, das eine Nachahmung oder im wesentlichen eine Nachahmung des geschützten Musters ist, sofern diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden. 2. Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster vorsehen, sofern diese Ausnahmen weder die normale Verwertung der geschützten gewerblichen Muster noch die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters unangemessen beeinträchtigen und dabei die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden. 3. Die Schutzdauer muss mindestens zehn Jahre betragen.
Abschnitt 5: Patente Artikel 27 Patentfähiger Gegenstand 1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden Patente für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. '' Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 4, des Artikels 70 Absatz 8 und des Absatzes 3 erfolgt die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten ohne Diskriminierung aufgrund des Ortes der Erfindung, des Gebiets der Technik oder danach, ob die Erzeugnisse eingeführt oder an Ort und Stelle hergestellt werden. 2. Die Mitglieder können Erfindungen von der Patentfähigkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil die Verwertung durch ihr Recht verboten ist. 3. Die Mitglieder können von der Patentfähigkeit auch ausschliessen: a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren; b) Pflanzensorten und Tierarten mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System eigener Art oder durch eine Verbindung beider vor. Die Bestimmungen dieses Buchstabens werden vier Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft.
Für die Zwecke dieses Artikels können die Mitglieder die Begriffe «erfinderische Tätigkeit» und «gewerblich anwendbar» als Synonyme der Begriffe «nicht naheliegend» beziehungsweise «nützlich» betrachten.
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Artikel 28 Rechte aus dem Patent 1. Ein Patent verleiht seinem Inhaber die folgenden ausschliesslichen Rechte: a) wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: das Herstellen, das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen und das diesen Zwecken dienende Einführen >> des Erzeugnisses; b) wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen vorzunehmen: das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen und das diesen Zwecken dienende. Einführen zumindest des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses. 2, Der Patentinhaber ist auch berechtigt, das Patent rechtsgeschäftlich oder im Wege der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge zu schliessen.
Artikel 29 Bedingungen für Patentanmelder 1. Die Mitglieder verlangen von dem Anmelder eines Patents, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann, und sie können von dem Anmelder verlangen, die nach Wissen des Erfinders am Tag der Anmeldung oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung beste Art der Ausführung der Erfindung anzugeben. 2. Die Mitglieder können von dem Anmelder eines Patents verlangen, Angaben über entsprechende angemeldete oder erteilte Auslandspatente des Anmelders zu machen.
Artikel 30 Ausnahmen von den Rechten aus dem Patent Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den ausschliesslichen Rechten aus dem Patent vorsehen, sofern diese Ausnahmen weder die normale Verwertung des Patents noch die berechtigten Interessen des Patentinhabers unangemessen beeinträchtigen und dabei die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden.
Artikel 31 Sonstige Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers Lässt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung2) des Gegenstands eines Patents ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers zu, einschliesslich der Benutzung durch die Regierung oder durch von der Regierung ermächtigte Dritte, so sind die folgenden Bestimmungen zu beachten: a) Die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen; b) eine solche Benutzung darf nur erlaubt werden, wenn derjenige, der die Benutzung beabsichtigt, sich vor der Benutzung darum bemüht hat, die Erlaubnis
]) Dieses Recht unterliegt wie alle anderen nach diesem Abkommen gewährten Rechte in bezug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstiges Verbreiten von Waren den Bestimmungen des Artikels 6. a «Sonstige Benutzung» ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung.
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des Rechtsinhabers zu angemessenen, geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, und wenn diese Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist ohne Erfolg geblieben sind. Ein Mitglied kann im Fall des nationalen Notstands oder sonstiger Umstände von äusserster Dringlichkeit oder in Fällen der nichtgewerblichen Benutzung im öffentlichen Interesse auf dieses Erfordernis verzichten. Im Fall des nationalen Notstands oder sonstiger Umstände von äusserster Dringlichkeit ist jedoch der Rechtsinhaber zu benachrichtigen, sobald dies durchführbar ist. Wenn im Fall der nichtgewerblichen Benutzung im öffentlichen Interesse die Regierung oder der Unternehmer, ohne eine Patentrecherche vorgenommen zu haben, weiss oder aufgrund der Umstände wissen muss, dass ein gültiges Patent von der oder für die Regierung benutzt wird oder benutzt werden wird, ist der Rechtsinhaber umgehend zu benachrichtigen; c) Umfang und Dauer einer solchen Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie erlaubt wird, und im Fall von Halbleitertechnik darf sie nur nichtgewerblich im öffentlichen Interesse erfolgen oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen; d) eine solche Benutzung ist keine ausschliessliche; e) eine solche Benutzung kann nicht einem anderen übertragen werden, es sei denn, dass sie zusammen mit dem Teil des Unternehmens oder des Kunden- Stamms übertragen wird, dem diese Benutzung zusteht; f) eine solche Benutzung ist vorwiegend für die Versorgung des Binnenmarkts des Mitglieds, das sie zulässt, zu erlauben; g) die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung unterliegt vorbehaltlich eines ange^ messenen Schutzes der berechtigten Interessen der ermächtigten Personen der Aufhebung, sofern und sobald die Umstände, die zu ihr geführt haben, nicht mehr bestehen und wahrscheinlich nicht wieder eintreten. Die zuständige Behörde ist befugt, auf mit Gründen versehenen Antrag den Fortbestand dieser Umstände zu überprüfen; h) dem Rechtsinhaber ist eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis zu berücksichtigen ist; i) die Rechtsgültigkeit der Entscheidung über die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung unterliegt der Überprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Überprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Stelle des Mitglieds;
j) die Entscheidung über die für eine solche Benutzung vorgesehene Vergütung unterliegt der Überprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Überprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Stelle des Mitglieds; k) die Mitglieder sind nicht verpflichtet, die unter den Buchstaben b und f festgelegten Bedingungen anzuwenden, wenn eine solche Benutzung erlaubt wird, um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen. Die Notwendigkeit, eine wettbewerbswidrige Praxis zu berichtigen, kann in diesem Fall bei der Festsetzung der Höhe der
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Vergütung berücksichtigt werden. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Aufhebung der Erlaubnis abzulehnen, sofern und sobald wahrscheinlich ist, dass die Umstände, die zu der Erlaubnis geführt haben, wieder eintreten; 1) wird eine solche Benutzung erlaubt, um die Verwertung eines Patents («zweites Patent») zu ermöglichen, das nicht verwertet werden kann, ohne ein anderes Patent («erstes Patent») zu verletzen, so gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen: i) Die im zweiten Patent beanspruchte Erfindung rnuss gegenüber der im ersten Patent beanspruchten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellen; ii) der Inhaber des ersten Patents hat Anspruch darauf, zu angemessenen Bedingungen eine wechselseitige Lizenz für die Benutzung der im zweiten Patent beanspruchten Erfindung zu erhalten; und iii) die Benutzungserlaubnis für das erste Patent ist nicht übertragbar, es sei denn, dass sie zusammen mit dem zweiten Patent übertragen wird.
Artikel 32 Zurücknahme/Nichtigerklärung Es ist die Möglichkeit vorzusehen, die Entscheidung, mit der ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt wird, gerichtlich überprüfen zu lassen.
Artikel 33 Schutzdauer Die Schutzdauer muss mindestens zwanzig Jahre ab dem Tag der Anmeldung betragen. ''
Artikel 34 Verfahrenspatente: Beweislast 1. Ist der Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses, so sind in Zivilverfahren wegen Verletzung der in Artikel 28 Absatz l Buchstabe b genannten Rechte des Inhabers die Justizbehörden befugt, dem Antragsgegner den Nachweis aufzuerlegen, dass sich das Verfahren für die Herstellung eines identischen Erzeugnisses von dem patentierten Verfahren unterscheidet. Daher sehen die Mitglieder vor, dass ein identisches Erzeugnis, das ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellt wurde, bis zum Beweis des Gegenteils als durch das patentierte Verfahren hergestellt gilt, wenn zumindest einer der nachstehenden Umstände gegeben ist: a) das durch das patentierte Verfahren hergestellte Erzeugnis ist neu; b) das identische Erzeugnis wurde mit grosser Wahrscheinlichkeit durch das Verfahren hergestellt, und es ist dem Inhaber des Patents trotz angemessener Bemühungen nicht gelungen, das tatsächlich angewandte Verfahren festzustellen. 2. Es steht den Mitgliedern frei vorzusehen, dass die Beweislast nach Absatz l dem angeblichen Verletzer nur dann auferlegt wird, wenn die unter Buchstabe a
'' Es herrscht Einigkeit darüber, dass diejenigen Mitglieder, deren System kein Hauptpatent kennt, vorsehen können, dass die Schutzdauer ab dem Tag der Anmeldung im Hauptpatentsystem gerechnet wird.
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genannte Bedingung erfüllt ist, oder nur dann, wenn die unter Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist. 3. Bei der Erbringung dès Beweises des Gegenteils ist das berechtigte Interesse des Antragsgegners am Schutz seiner Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Abschnitt 6: Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise Artikel 35 Verhältnis zum IPIC-Vertrag Die Mitglieder vereinbaren, den Schutz der Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise (im folgenden «Layout-Designs» genannt) nach den Artikeln 2 bis 7 (mit Ausnahme des Artikels 6 Absatz 3), Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 3 des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen zu gewähren und darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten.
Artikel 36 Schutzumfang Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz l betrachten die Mitglieder die folgenden Handlungen als rechtswidrig, wenn diese ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers ['> vorgenommen werden: das Einführen, das Verkaufen oder das sonstige Verbreiten zu gewerblichen Zwecken eines geschützten Layout-Designs, eines integrierten Schaltkreises, in dem ein geschütztes Layout-Design enthalten ist, oder einer Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, allerdings nur insoweit sie weiter ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthält.
Artikel 37 Handlungen, die nicht der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedürfen l. Abweichend von Artikel 36 betrachten die Mitglieder die Vornahme einer der in Artikel 36 genannten Handlungen in bezug auf einen integrierten Schaltkreis, in dem ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthalten ist, oder eine Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, nicht als rechtswidrig, wenn die Person, die diese Handlung vornimmt oder anordnet, beim Erwerb des integrierten Schaltkreises oder der Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, nicht weiss und nicht aufgrund der Umstände wissen muss, dass darin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthalten ist. Die Mitglieder sehen vor, dass diese Person nach dem Zeitpunkt, zu dem sie hinreichende Kenntnis davon erlangt hat, dass das Layout-Design rechtswidrig nachgebildet wurde, die genannten Handlungen in bezug auf den vorhandenen und den vor diesem Zeitpunkt bestellten Bestand vornehmen darf, jedoch an den Rechtsinhaber einen Betrag zu zahlen hat, der einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht, wie sie aufgrund eines frei ausgehandelten Lizenzvertrags über ein solches Layout-Design zu zahlen
]) Der Begriff «Rechtsinhaber» in diesem Abschnitt ist gleichbedeutend mit dem Begriff «Inhaber des Rechts» im IPIC-Vertrag.
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2. Die in Artikel 31 Buchstaben a bis k aufgeführten Bedingungen finden im Fall einer Zwangslizenz auf ein Layout-Design oder seiner Benutzung durch oder für die Regierung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers entsprechende Anwendung,
Artikel 38 Schutzdauer 1. In den Mitgliedern, in denen die Eintragung als Schutzvoraussetzung vorgeschrieben ist, muss die Schutzdauer für Layout-Designs mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Anmeldung oder ab der ersten gewerblichen Verwertung betragen, wo auch immer auf der Welt sie stattfindet. 2. In den Mitgliedern, in denen die Eintragung nicht als Schutzvoraussetzung vorgeschrieben ist, muss die Schutzdauer für Layout-Designs mindestens 10 Jahre ab der ersten gewerblichen Verwertung betragen, wo auch immer auf der Welt sie stattfindet. 3. Abweichend von den Absätzen l und 2 können die Mitglieder vorsehen, dass der Schutz 15 Jahre nach der Schaffung des Layout-Designs erlischt.
Abschnitt 7: Schutz vertraulicher Informationen Artikel 39 1. Bei der Sicherung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) schützen die Mitglieder vertrauliche Informationen nach Absatz 2 und dem Staat oder den staatlichen Stellen vorgelegte Angaben nach Absatz 3. 2. Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit zu untersagen, dass Informationen, die sich rechtmässig in ihrer Verfügungsgewalt befinden, ohne ihre Zustimmung in einer gegen die redliche Geschäftspraxis verstossenden Weise" Dritten preisgegeben oder von diesen erworben oder verwendet werden, sofern diese Informationen a) in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Bestandteile den Angehörigen der Kreise, die sich normalerweise mit den betreffenden Informationen befassen, allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind; b) einen Marktwert haben, weil sie geheim sind; und c) Gegenstand von nach den Umständen angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen seitens der Person sind, in deren Verfügungsgewalt sie sich rechtmässig befinden. 3. Schreiben die Mitglieder als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen oder agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse oder sonstiger Angaben vor,
Im Sinne dieser Bestimmung ist «eine gegen die redliche Geschäftspraxis verstossende Weise» zumindest eine Verhaltensweise wie Vertragsverletzung, Verletzung der Geheimhaltungspflicht und Verleitung hierzu und schliesst den Erwerb vertraulicher Informationen durch Dritte ein, die wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass eine solche Verhaltensweise beim Erwerb eine Rolle spielt.
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deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so schützen sie diese Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung. Darüber hinaus schützen die Mitglieder diese Angaben vor Preisgabe, sofern diese nicht zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist oder sofern nicht Massnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung geschützt werden.
Abschnitt 8: Bekämpfung wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen Artikel 40 1. Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass gewisse Praktiken und Bedingungen bei der Erteilung von Lizenzen auf Rechte an geistigem Eigentum, die den Wettbewerb beschränken, nachteilige Auswirkungen auf den Handel haben und den Transfer und die Verbreitung von Technologie behindern können, 2. Das Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften Lizenzerteilungspraktikcn und -bedingungen aufzuführen, die in besonderen Fällen einen Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum darstellen und eine nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb auf dem relevanten Markt haben können. Wie vorstehend vorgesehen, können die Mitglieder im Einklang mit den übrigen Bestimmungen des Abkommens geeignete Massnahmen treffen, um unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften solche Praktiken, zu denen beispielsweise Bedingungen für ausschliessliche Rücklizenzen, Bedingungen, welche die Anfechtung der Rechtsgültigkeit verhindern, und die zwangsweise Zusammenfassung von Lizenzen gehören können, zu verhindern oder zu bekämpfen, 3. Jedes Mitglied nimmt auf Ersuchen Konsultationen mit einem anderen Mitglied auf, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Inhaber eines Rechts an geistigem Eigentum, der Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger des Mitglieds ist, an welches das Ersuchen um Konsultationen gerichtet wird, Praktiken ausübt, welche die den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften des ersuchenden Mitglieds verletzen, und das die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften unbeschadet rechtlicher Schritte und unbeschadet der vollen Freiheit der abschliessenden Entscheidung beider Mitglieder zu gewährleisten wünscht. Das ersuchte Mitglied gewährt dem ersuchenden Mitglied eine umfassende und wohlwollende Prüfung und gibt ihm angemessen Gelegenheit zu Konsultationen; es arbeitet mit ihm zusammen, indem es vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und des Abschlusses beide Seiten befriedigender Vereinbarungen über die Wahrung der Vertraulichkeit durch das ersuchende Mitglied diesem öffentlich zugängliche nichtvertrauliche Informationen, welche für die betreffende Frage von Bedeutung sind, sowie andere ihm vorliegende Informationen zur Verfügung stellt.
4. Einem Mitglied, gegen dessen Staatsangehörige oder Gebietsansässige in einem anderen Mitglied ein Verfahren wegen einer angeblichen Verletzung der den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses anderen Mitglieds eingeleitet wurde, gibt das andere Mitglied auf Ersuchen Gelegenheit zu Konsultationen zu den in Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen.
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Teil III Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum Abschnitt 1: Allgemeine Verpflichtungen Artikel 41 1. Die Mitglieder stellen sicher, dass ihr Recht die in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Rechtsdurchsetzung vorsieht, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter das Abkommen fallenden Rechten an geistigem Eigentum einschliesslich schneller Abhilfemassnahmen zur Verhinderung von Verletzungen und Abhilfemassnahmen zur Abschreckung von weiteren Verletzungen zu ermöglichen. Die Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmässigen Handel vermieden wird und dass der Schutz vor ihrem Missbrauch gewährleistet ist. 2. Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum müssen gerecht und billig sein. Sie dürfen weder unnötig kompliziert oder kostspielig sein noch unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. 3. Die Sachentscheidungen sind vorzugsweise schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Sie müssen zumindest den Verfahrensparteien ohne ungehörige Verzögerung zugänglich gemacht werden. Die Sachentscheidungen dürfen nur auf Beweise gestützt werden, zu welchen den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern, 4. Den Verfahrensparteien ist die Möglichkeit zu geben, die abschliessenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und, vorbehaltlich der Zuständigkeitsbestimmungen im Recht des Mitglieds über die Bedeutung eines Falles, zumindest die rechtlichen Aspekte der erstinstanzlichen Sachentscheidungen der Gerichte durch eine Jusitzbehörde überprüfen zu lassen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine Möglichkeit zur Überprüfung von Freisprüchen in Strafsachen vorzusehen. 5. Es herrscht Einigkeit darüber, dass dieser Teil weder die Verpflichtung begründet, eine Gerichtsbarkeit für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum getrennt von der für die Durchsetzung des Rechts im allgemeinen zu schaffen, noch die Möglichkeit der Mitglieder berührt, ihr Recht im allgemeinen durchzusetzen. Dieser Teil begründet keine Verpflichtung in bezug auf die Aufteilung der Ressourcen zwischen der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum und der Durchsetzung des Rechts im allgemeinen.
Abschnitt 2: Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und Abhilfemassnahmen Artikel 42 Gerechte und billige Verfahren Die Mitglieder stellen den Rechtsinhabern '> Zivilverfahren für die Durchsetzung der unter das Abkommen fallenden Rechte an geistigem Eigentum zur Verfügung.
"> Im Sinne dieses Teils sind «Rechtsinhaber» auch Verbände und Vereinigungen, die rechtlich befugt sind, solche Rechte geltend zu machen.
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Der Antragsgegner hat Anspruch auf rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung, die genügend Einzelheiten einschliesslich der Anspruchsgrundlage enthalten muss. Den Parteien ist zu gestatten, sich durch einen unabhängigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, und es darf ihnen in den Verfahren keine unzumutbare Pflicht zum persönlichen Erscheinen auferlegt werden. Die Parteien dieser Verfahren sind berechtigt, ihre Behauptungen zu substantiieren und alle zweckdienlichen Beweismittel beizubringen. In den Verfahren sind Mittel vorzusehen, mit denen vertrauliche Informationen gekennzeichnet und geschützt werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderläuft,
Artikel 43 Beweismittel 1. Hat eine Partei als Beleg für ihre Behauptungen in angemessener Weise verfügbare Beweismittel beigebracht und Beweismittel benannt, die sich in der Verfügungsgewalt der Gegenpartei befinden, so sind die Justizbehörden befugt anzuordnen, dass diese Beweismittel von der Gegenpartei beigebracht werden, gegebenenfalls vorbehaltlich von Bedingungen, mit denen der Schutz vertraulicher Informationen sichergestellt wird. 2, Für die Fälle, in denen eine Verfahrenspartei absichtlich und ohne triftigen Grund den Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist beibringt oder auf andere Weise ein Verfahren zur Durchsetzung eines Rechts wesentlich behindert, können die Mitglieder die Justizbehörden ermächtigen, auf der Grundlage der diesen vorliegenden Informationen, einschliesslich der Klageschrift und des Vorbringens der durch die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen beschwerten Partei, positive oder negative vorläufige oder endgültige Entscheidungen zu treffen; zuvor ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorbringen oder den Beweismitteln zu äussem.
Artikel 44 Anordnungen 1. Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei anzuweisen, von einer Verletzung abzulassen, unter anderem um zu verhindern, dass eingeführte Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, unmittelbar nach der Überführung dieser Waren in ein Zollverfahren in die Handelswege ihres Zuständigkeitsbereichs gelangen. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, diese Befugnis für einen geschützten Gegenstand zu erteilen, der von einer Person erworben oder bestellt wird, bevor sie weiss oder aufgrund der Umstände wissen muss, dass der Handel mit diesem Gegenstand die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zur Folge hat. 2. Sofern die Bestimmungen des Teils n über die Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers durch die Regierung oder durch von der Regierung ermächtigte Dritte eingehalten werden, können die Mitglieder abweichend von den übrigen Bestimmungen des Teils III die gegen eine solche Benutzung zur Verfügung stehenden Abhilfemassnahmen auf die Zahlung einer Vergütung gemäss Artikel 31 Buchstabe h beschränken. In anderen Fällen finden die in diesem Teil festgelegten Abhilfemassnahmen Anwendung, oder es sind, falls diese Abhilfemassnahmen mit dem Recht des Mitglieds unvereinbar sind, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen.
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Artikel 45 Schadensersatz 1. Die Justizbehörden sind befugt, den Verletzer anzuweisen, dem Rechtsinhaber den Schadensersatz zu leisten, der als Ausgleich für den Schaden angemessen ist, den der Rechtsinhaber aufgrund der Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum durch den Verletzer erlitten hat, der wusste oder aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung begeht. 2. Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Verletzer anzuweisen, dem Rechtsinhaber die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltsgebühren gehören können. Gegebenenfalls können die Mitglieder die Justizbehörden ermächtigen, die Herausgabe der Gewinne und/oder die Leistung eines zuvor festgesetzten Schadensersatzes selbst dann anzuordnen, wenn der Verletzer nicht wusste oder nicht aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung begeht.
Artikel 46 Sonstige Abhilfemassnahmen Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Justizbehörden befugt anzuordnen, dass über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder dass sie vernichtet oder zerstört werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Die Justizbehörden sind ferner befugt anzuordnen, dass über Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Herstellung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Verletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung entsprechender Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei nachgeahmten Markenwaren reicht die blosse Entfernung der rechtswidrig angebrachten Marke nur in Ausnahmefällen aus, um die Überlassung der Waren in die Handelswege zu ermöglichen.
Artikel 47 Recht auf Auskunft Die Mitglieder können vorsehen, dass die Justizbehörden befugt sind, den Verletzcr anzuweisen, den Rechtsinhaber von der. Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern dies nicht ausser Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht.
Artikel 48 Entschädigung des Antragsgegners 1. Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei, auf deren Antrag Massnahmen getroffen wurden und die Verfahren zur Rechtsdurchsetzung missbräuchlich benutzt hat, anzuweisen, einer zu Unrecht mit einem Vebot oder einer Beschränkung belegten Partei angemessenen Ersatz für den durch einen solchen Missbrauch erlittenen Schaden zu leisten. Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Antragsgegner die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltsgebühren gehören können.
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2. In bezug auf die Anwendung von Rechtsvorschriften über den Schutz oder die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum stellen die Mitglieder Behörden und Beamte von der Haftung nur frei, wenn ihre Handlungen bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften in gutem Glauben vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren.
Artikel 49 Verwaltungsrechtliche Verfahren Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren als Folge von Sachentscheidungen zivilrechtliche Abhilfemassnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.
Abschnitt 3: Einstweilige Massnahmen Artikel 50 1. Die Justizbehörden sind befugt, umgehende und wirksame einstweilige Massnahmen anzuordnen, a) um die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zu verhindern und um insbesondere zu verhindern, dass Waren, einschliesslich eingeführter Waren unmittelbar nach der Überführung in ein Zollverfahren, in die Handelswege ihres Zuständigkeitsbereichs gelangen; b) um Beweise für die behauptete Verletzung zu sichern. 2. Die Justizbehörden sind befugt, soweit angebracht, einstweilige Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere wenn wahrscheinlich ist, dass dem Rechtsinhaber durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden. 3. Die Justizbehörden sind befugt, dem Antragsteller aufzugeben, soweit zumutbar, Beweismittel beizubringen, um sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Inhaber des Rechts ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht, und den Antragsteller anzuweisen, eine Kaution zu stellen oder eine entsprechende Sicherheit zu leisten, die ausreicht, um den Antragsgegner zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. 4. Werden einstweilige Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, so sind sie den betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Durchführung der Massnahmen mitzuteilen. Auf Antrag des Antraggegners findet eine Überprüfung, die das Recht zur Äusserung einschliesst, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung der Massnahmen zu entscheiden, ob diese geändert, aufgehoben oder bestätigt werden. 5. Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, weitere Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Nämlichkeit der betreffenden Waren durch die Behörde, welche die einstweiligen Massnahmen durchführt, notwendig sind, 6. Unbeschadet des Absatzes 4 werden aufgrund der Absätze l und 2 getroffene einstweilige Massnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf
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andere Weise ausser Kraft gesetzt, falls ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird; diese wird entweder von der die Massnahme anordnenden Justizbehörde festgesetzt, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist, oder überschreitet mangels einer solchen Festsetzung nicht 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, sofern letzterer Zeitraum der längere ist. 7. Werden einstweilige Massnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorlag oder drohte, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag des Antragsgegners den Antragsteller anzuweisen, dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für den durch diese Massnahmen entstandenen Schaden zu leisten. 8. Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren einstweilige Massnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.
Abschnitt 4: Besondere Voraussetzungen für Massnahmen an den Grenzen1) Artikel 51 Aussetzung der Überlassung durch die Zollbehörden Die Mitglieder sehen nach den nachstehenden Bestimmungen Verfahren2* vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren J> kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Überlassung dieser Waren aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, dass ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum geht, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren für die Aussetzung der Überlassung von Waren, die für die Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind, durch die Zollbehörden vorsehen.
" Hat ein Mitglied die Überwachung des Verkehrs mit Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion ist, im wesentlichen abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwen- 2) den. Es herrscht Einigkeit darüber, dass keine Verpflichtung besteht, diese Verfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, oder auf Transitwaren anzuwenden. > Im Sinne des Abkommens sind a) «nachgeahmte Markenwaren» Waren einschliesslich ihrer Verpackung, die ohne Erlaubnis eine Marke tragen, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke idcnüsch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt, und die dadurch nach dem Recht des Einfuhrlands die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzen; b) «unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren» Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäss bevollmächtigten Person hergestellte Kopien sind, die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Kopieren nach dem Recht des Einfuhrlands die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts darstellt.
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Artikel 52 Antrag Die Rechtsinhaber, welche die Verfahren nach Artikel 51 einleiten wollen, müssen angemessene Beweise beibringen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass nach dem Recht des Einfuhrlands dem ersten Anschein nach eine Verletzung des Rechts an geistigem Eigentum des Rechtsinhabers vorliegt, sowie eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren, um sie für die Zollbehörden leicht erkennbar zu machen. Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob sie den Antrag annehmen und für welchen Zeitraum die Zollbehörden Massnahmen treffen werden, sofern von den zuständigen Behörden ein Zeitraum festgelegt worden ist.
Artikel 53 Kaution oder entsprechende Sicherheit 1. Die zuständigen Behörden sind befugt, dem Antragsteller aufzugeben, eine Kaution zu stellen oder eine entsprechende Sicherheit zu leisten, die ausreicht, um den Antragsgegner und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Die Kaution oder die entsprechende Sicherheitsleistung darf nicht unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken. 2. Wird in Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts die Überlassung von Waren, für die gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs oder vertrauliche Informationen verwendet wurden, von den Zollbehörden aufgrund einer nicht von einer Justizbehörde oder einer sonstigen unabhängigen Behörde getroffenen Entscheidung ausgesetzt und ist die in Artikel 55 vorgesehene Frist abgelaufen, ohne dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde eine vorläufige Massnahme getroffen hat, und sind alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so hat der Eigentümer, der Einführer oder der Empfanger dieser Waren Anspruch auf deren Überlassung gegen Leistung einer Sicherheit in einer Höhe, die zum Schutz des Rechtsinhabers vor einer Verletzung ausreicht. Die Leistung der Sicherheit berührt nicht die Inanspruchnahme anderer Abhilfemassnahmen durch den Rechtsinhaber, wobei davon ausgegangen wird, dass die Sicherheit freigegeben wird, falls der Rechtsinhaber die Durchsetzung des Rechts nicht innerhalb einer angemessenen Frist weiterverfolgt,
Artikel 54 Mitteilung der Aussetzung Dem Einführer und dem Antragsteller wird die Aussetzung der Überlassung von Waren gemäss Artikel 51 umgehend mitgeteilt.
Artikel 55 Dauer der Aussetzung Werden die Zollbehörden binnen 10 Arbeitstagen, nachdem dem Antragsteller die Mitteilung der Aussetzung zugestellt worden ist, nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass von einer anderen Partei als dem Antragsgegner ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren eingeleitet worden ist oder dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde einstweilige Massnahmen zur Verlängerung der Aussetzung der Überlassung der Waren getroffen hat, so sind die Waren zu überlassen, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr erfüllt sind; gegebenenfalls kann diese Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängert werden. Ist ein zu
26 Bundcsblalt 146. Jahrgang. Bd. IV 801
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einer Sachentscheidung führendes Verfahren eingeleitet worden, so findet auf Antrag des Antragsgegners eine Überprüfung, die das Recht zur Äusserung einschliesst, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob diese Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden. Abweichend von diesen Bestimmungen findet Artikel 50 Absatz 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Überlassung von Waren aufgrund einer einstweiligen gerichtlichen Massnahme durchgeführt oder fortgesetzt wird.
Artikel 56 Entschädigung des Einführers und des Eigentümer der Waren Die zuständigen Behörden sind befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Einführer, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für den durch die rechtswidrige Zurückhaltung von Waren oder durch die Zurückhaltung von gemäss Artikel 55 überlassenen Waren entstandenen Schaden zu leisten.
Artikel 57 Recht auf Beschau und Auskunft Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Behörden, dem Rechtsinhaber hinreichend Gelegenheit zu geben, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren beschauen zu lassen, damit der Rechtsinhaber seine Behauptungen substantiieren kann. Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, dem Einführer eine entsprechende Gelegenheit zu geben, diese Waren beschauen zu lassen. Für die Fälle, in denen eine positive Sachentscheidung ergeht, können die Mitglieder die zuständigen Behörden ermächtigen, dem Rechtsinhaber die Namen und die Anschriften des Absenders, des Einführers und des Empfängers sowie die Menge der betreffenden Waren mitzuteilen.
Artikel 58 Tätigwerden von Amts wegen Weisen die Mitglieder die zuständigen Behörden an, von sich aus tätig zu werden und die Überlassung der Waren auszusetzen, bei denen ihnen ein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorliegt, a) so können die zuständigen Behörden jederzeit beim Rechtsinhaber Auskünfte einholen, die ihnen bei der Ausübung dieser Befugnisse helfen können; b) so wird dem Einführer und dem Rechtsinhaber die Aussetzung umgehend mitgeteilt. Hat der Einführer bei den zuständigen Behörden einen Rechtsbehelf gegen die Aussetzung eingelegt, so finden auf die Aussetzung die Bedingungen nach Artikel 55 entsprechende Anwendung; c) so stellen die Mitglieder Behörden und Beamte von der Haftung nur frei, wenn ihre Handlungen in gutem Glauben vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren.
Artikel 59 Abhilfemassnahmen Unbeschadet anderer Möglichkeiten des Rechtsinhabers zur Durchsetzung seines Rechts und vorbehaltlich des Rechts des Antragsgegners, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren oder die Verfügung über sie gemäss den in Artikel 46 dargelegten Grundsätzen anzuordnen. Bei nachgeahm-
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ten Markenwaren gestatten die Behörden nicht die Wiederausfuhr der rechtsverletzenden Waren in unverändertem Zustand und überfuhren sie nur in Ausnahmefallen in ein anderes Zollverfahren.
Artikel 60 Einfuhren geringer Mengen Die Mitglieder können geringe, nicht zum Handel geeignete Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen.
Abschnitt S: Strafverfahren Artikel 61 Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei gewerbsmässiger vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren und bei gewerbsmässiger vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren Anwendung finden. Die vorzusehenden Rechtsfolgen umfassen Freiheits- und/oder Geldstrafen, die ausreichen, um abschreckend zu wirken, und dem Strafmass entsprechen, das bei entsprechend schweren Straftaten angewandt wird. Gegebenenfalls umfassen die vorzusehenden Rechtsfolgen auch die Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren und der Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Begehung der Straftat verwendet wurden. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und gewerbsmässig begangen werden.
Teil IV Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum und damit zusammenhängende Verfahren biter partes Artikel 62 1. Die Mitglieder können als Voraussetzung für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der in Teil II Abschnitte 2 bis 6 vorgesehenen Rechte an geistigem Eigentum die Einhaltung angemessener Verfahren und Formalitäten vorschreiben. Diese Verfahren und Formalitäten müssen mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbar sein. 2. Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Mitglieder sicher, dass vorbehaltlich der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung die Gewährung oder die Eintragung des Rechts innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden. 3. Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet auf Dienstleistungsmarken entsprechende Anwendung.
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4. Die Verfahren für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum und, sofern im Recht des Mitglieds vorgesehen, die venvaltungsrechtliche Aufhebung und die Verfahren inter partes wie Widerspruch, Aufhebung und Löschung unterliegen den in Artikel 41 Absätze 2 und 3 dargelegten allgemeinen Grundsätzen. 5. Die abschliessenden Verwaltungsentscheidungen in den in Absatz 4 genannten Verfahren unterliegen der Überprüfung durch eine Justizbehörde oder eine justizähnliche Behörde. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Möglichkeit zu einer solchen Überprüfung von Entscheidungen für die Fälle des erfolglosen Widerspruchs und der verwaltungsrechtlichen Aufhebung vorzusehen, sofern die Gründe für diese Verfahren Gegenstand von Anfechtungsverfahren sein können.
Teil V Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten Artikel 63 Transparenz L Die Gesetze und die sonstigen Vorschriften sowie die allgemein anwendbaren abschliessenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die in einem Mitglied in bezug auf den Gegenstand des Abkommens (die Verfügbarkeit, der Umfang, der Erwerb und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, sowie die Verhütung ihres Missbrauchs) in Kraft sind, werden in einer Landessprache veröffentlicht oder, wenn eine solche Veröffentlichung nicht durchführbar ist, auf eine Weise öffentlich zugänglich gemacht, die es den Regierungen und den Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit vertraut zu machen. Die in Kraft befindlichen Vereinbarungen zwischen der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines Mitglieds und der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines anderen Mitglieds über den Gegenstand des Abkommens werden ebenfalls veröffentlicht. 2. Die Mitglieder notifizieren dem Rat für TRIPS die in Absatz l genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften, um den Rat bei seiner Überprüfung des Funktionierens des Abkommens zu unterstützen. Der Rat versucht, die Belastung der Mitglieder durch die Erfüllung dieser Verpflichtung möglichst gering zu halten, und kann beschliessen, auf die Verpflichtung zur Notifikation dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften an den Rat zu verzichten, falls Konsultationen mit der WIPO über die Errichtung eines gemeinsamen Registers für diese Gesetze und sonstigen Vorschriften erfolgreich sind, m diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat auch die im Hinblick auf die Notifikationen erforderlichen Massnahmen, die sich gemäss den Verpflichtungen des Abkommens aus Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ergeben. 3. Die Mitglieder sind bereit, in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eines anderen Mitglieds die in Absatz l genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, dass eine bestimmte Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung oder eine zweiseitige Vereinbarung auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum seine Rechte aus dem Abkommen berührt, kann auch schriftlich darum ersuchen, Zugang zu diesen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen oder zweiseitigen Vereinbarungen zu bekommen oder darüber hinreichend ausführlich unterrichtet zu werden.
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4. Die Absätze l, 2 und 3 verpflichten die Mitglieder nicht, vertrauliche Informationen preiszugeben, wenn dies die Durchsetzung des Rechts behindern oder auf andere Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.
Artikel 64 Streitbeilegung 1. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXm des GATT 1994 in der Fassung der Streitbeilegungsvereinbarung finden auf die Konsultationen und die Streitbeilegung nach dem Abkommen Anwendung, sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. 2. Artikel XXIH Absatz l Buchstaben b und c des GATT 1994 findet auf die Streitbeilegung nach dem Abkommen in den fünf Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung. 3. Während des in Absatz 2 genannten Zeitraums prüft der Rat für TRIPS den Anwendungsbereich und die Modalitäten der Beschwerden der in Artikel XXIII Absatz l Buchstaben b und c des GATT 1994 vorgesehenen Art, die aufgrund des Abkommens eingelegt werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Annahme vor. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz zur Annahme dieser Empfehlungen oder zur Verlängerung des in Absatz 2 genannten Zeitraums können nur im Konsensusverfahren gefasst werden, und die angenommen Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne ein weiteres förmliches Annahmeverfahren rechtswirksam.
Teil VI Übergangsvereinbarungen Artikel 65 Übergangsvereinbarungen 1. Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 sind die Mitglieder nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens anzuwenden. 2. Die Entwicklungsland-Mitglieder sind berechtigt, den in Absatz l festgelegten Tag der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 um eine weitere Frist von vier Jahren zu verschieben. 3. Andere Mitglieder, die sich im Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft befinden, die eine Strukturreform ihres Systems des geistigen Eigentums durchführen und die bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über geistiges Eigentums besonderen Problemen gegenüberstehen, können ebenfalls die in Absatz 2 vorgesehene Frist in Anspruch nehmen. 4. Soweit die Entwicklungsland-Mitglieder durch das Abkommen verpflichtet werden, den Patentschutz für Waren auf Gebiete der Technik auszudehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet am Tag der allgemeinen Anwendung des Abkommens durch diese Mitglieder im Sinne des Absatzes 2 nicht schutzfähig sind, können sie die Anwendung der Bestimmungen des Teils II Abschnitt 5 Über Erzeugnispatente auf diese Gebiete der Technik um eine weitere Frist von fünf Jahren verschieben.
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5. Die Mitglieder, die eine Übergangsfrist nach den Absätzen l, 2, 3 oder 4 in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die während dieser Frist vorgenommenen Änderungen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie ihrer Praxis nicht zu einem geringeren Grad der Vereinbarkeit mit dem Abkommen führen.
Artikel 66 Am wenigsten entwickelte Mitglieder 1. In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse und Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Mitglieder, ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Zwänge sowie ihres Bedürfnisses nach Flexibilität bei der Schaffung einer tragfähigen technologischen Grundlage sind diese Mitglieder in den zehn Jahren nach dem Tag der Anwendung im Sinne des Artikels 65 Absatz l nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 anzuwenden. Der Rat für TRIPS verlängert diese Frist auf ordnungsgemäss begründeten Antrag eines der am wenigsten entwickelten Mitglieder. 2. Die Industrieland-Mitglieder sehen für die Unternehmen und Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet Anreize vor, um den Transfer von Technologie in die am wenigsten entwickelten Mitglieder /u fördern und zu unterstützen, damit diese in den Stand gesetzt werden, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen.
Artikel 67 Technische Zusammenarbeit Um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern, sehen die Industrieland-Mitglieder auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen eine technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsland-Mitglieder und der am wenigsten entwickelten Mitglieder vor. Diese Zusammenarbeit umtasst die Unterstützung bei der Ausarbeitung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sowie zur Verhinderung ihres Missbrauchs und umfasst ferner die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheiten zuständigen innerstaatlichen Ämter und Einrichtungen, einschliesslich der Ausbildung der Mitarbeiter.
Teil VII Institutionelle Vereinbarungen; Schlussbestimmungen Artikel 68 Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens und insbesondere die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und gibt den Mitgliedern Gelegenheit zu Konsultationen über mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte an geistigem Eigentum zusammenhängende Fragen. Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm von den Mitgliedern zugewiesen werden, und gewährt ihnen insbesondere im Rahmen der Streitbeilegung jede erbetene Unterstützung. Der Rat für TRIPS kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede seines Erachtens geeignete Quelle konsultieren und dort Auskünfte einholen. In Konsultationen mit der WIPO bemüht sich der Rat, binnen einem Jahr nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Gremien dieser Organisation zu treffen.
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Artikel 69 Internationale Zusammenarbeit Die Mitglieder vereinbaren, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu unterbinden. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind sie zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden im Hinblick auf den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.
Artikel 70 Schutz vorhandener Gegenstände 1. Das Abkommen begründet keine Verpflichtungen in bezug auf Handlungen, die vor dem Tag der Anwendung des Abkommens durch das betreffende Mitglied vorgenommen werden. 2. Sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, begründet das Abkommen keine Verpflichtungen in bezug auf sämtliche Gegenstände, die am Tag der Anwendung des Abkommens durch das betreffende Mitglied vorhanden und an diesem Tag in diesem Mitglied geschützt sind oder die die Schutzvoraussetzungen des Abkommens erfüllen oder in der Folge erfüllen werden. In bezug auf diesen Absatz und die Absätze 3 und 4 bestimmen sich die urheberrechtlichen Verpflichtungen in bezug auf die vorhandenen Werke ausschliesslich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) und bestimmen sich die Verpflichtungen in bezug auf die Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler an den vorhandenen Tonträgern ausschliesslich nach Artikel 18 der Bemer Übereinkunft (1971), wie er durch Artikel 14 Absatz 6 für anwendbar erklärt wird. 3. Es besteht keine Verpflichtung, den Schutz eines Gegenstands wiederherzustellen, der am Tag der Anwendung des Abkommens durch das betreffende Mitglied gemeinfrei ist. 4. Bei Handlungen in bezug auf bestimmte, einen geschützten Gegenstand enthaltende Gegenstände, die nach den dem Abkommen entsprechenden Rechtsvorschriften rechtsverletzend werden, die vor dem Tag der Anwendung des WTO-Abkommens durch das betreffende Mitglied begonnen oder für die vor diesem Tag erhebliche Investitionen getätigt wurden, können die Mitglieder eine Beschränkung der dem Rechtsinhaber zur Verfügung stehenden Abhilfemassnahmen hinsichtlich der Fortsetzung dieser Handlungen nach dem Tag der Anwendung des Abkommens durch das betreffende Mitglied vorsehen. In diesen Fällen sehen die Mitglieder jedoch zumindest die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor. 5. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 4 auf Originale und Kopien anzuwenden, die vor dem Tag der Anwendung des Abkommens durch das betreffende Mitglied erworben wurden. 6. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Artikel 31 oder das Erfordernis des Artikels 27 Absatz l, wonach Patentrechte ohne Diskriminierung aufgrund des Gebiets der Technik ausgeübt werden können, auf eine Benutzung ohne Erlaubnis des
Rechtsinhabers anzuwenden, wenn die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung von der Regierung vor dem Tag erteilt wurde, an dem das Abkommen bekannt wurde.
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7. Bei den Rechten an geistigem Eigentum, deren Schutz die Eintragung voraussetzt, dürfen Anträge auf Schutz, die am Tag der Anwendung des Abkommens durch das betreffende Mitglied anhängig sind, dahingehend geändert werden, dass ein erweiterter Schutz nach Massgabe des Abkommens begehrt wird. Diese Änderungen dürfen keine neuen Gegenstände umfassen. 8. Sieht ein Mitglied bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keinen seinen Verpflichtungen aus Artikel 27 entsprechenden Patentschutz für pharmazeutische und agrochemische Erzeugnisse vor, a) so sieht es unbeschadet der Bestimmungen des Teils VI ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens eine Möglichkeit für die Einreichung von Anmeldungen von Patenten für diese Erfindungen vor; b) so wendet es auf diese Anmeldungen ab dem Tag der Anwendung des Abkommens die in dem Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit so an, als wären diese Voraussetzungen am Tag der Anmeldung in diesem Mitglied oder, falls Priorität zur Verfügung steht und beansprecht wird, am Prioritätstag der Anmeldung angewandt worden; und c) so sieht es Patentschutz nach Massgabe des Abkommens ab Erteilung des Patents und für den Rest der gemäss Artikel 33 ab dem Tag der Anmeldung gerechneten Schutzdauer für die Anmeldungen vor, welche die unter Buchstabe b genannten Schutzvoraussetzungen erfüllen. 9. Ist ein Erzeugnis in einem Mitglied Gegenstand einer Patentanmeldung gemäss Absatz 8 Buchstabe a, so werden abweichend von den Bestimmungen des Teils VI ausschliessliche Vermarktungsrechte für die fünf Jahre nach Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitglied oder bis zur Erteilung oder Versagung eines Erzeugnispatents in diesem Mitglied, sofern letztere die kürzere Frist ist, gewährt, sofern nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitglied eine Patentanmeldung eingereicht und ein Patent für dieses Erzeugnis erteilt und die Marktzulassung in diesem anderen Mitglied erlangt wurde.
Artikel 71 Überprüfung und Ändereng ' 1. Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung des Abkommens nach Ablauf der in Artikel 65 Absatz 2 genannten Übergangsfrist. Der Rat überprüft es unter Berücksichtigung der bei seiner Umsetzung gemachten Erfahrungen zwei Jahre nach diesem Tag und danach in gleichen zeitlichen Abständen. Der Rat kann gegebenenfalls auch aufgrund neuer Entwicklungen, die eine Änderung des Abkommens rechtfertigen könnten, Überprüfungen vornehmen. 2. Änderungen, die lediglich der Anpassung an ein höheres Schutzniveau für Rechte an geistigem Eigentum dienen, das in anderen mehrseitigen Übereinkünften erreicht wurde und in Kraft ist und das nach Massgabe dieser Übereinkünfte von allen Mitgliedern der WTO angenommen wurde, können gemäss Artikel X Absatz 6 des WTO-Abkommens auf der Grundlage eines vom Rat für TRIPS im Konsensusverfahren beschlossenen Vorschlags zur weiteren Veranlassung an die Ministerkonferenz überwiesen werden.
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Artikel 72 Vorbehalte Vorbehalte zu dem Abkommen sind nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder zulässig.
Artikel 73 Ausnahmen aus Sicherheitsgründen Das Abkommen ist nicht so auszulegen, a) als verpflichte es ein Mitglied, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder b) als hindere es ein Mitglied daran, die Massnahmen zu treffen, die seines Erachtens zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind i) in bezug auf spaltbares Material oder auf das Material, aus dem dieses gewonnen wird; ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren und anderem Material, der unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient; iii) in Zeiten eines Krieges oder eines anderen Notstands in den internationalen Beziehungen; oder c) als hindere es ein Mitglied daran, entsprechend seinen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Massnahmen zu treffen.
Anhan IL2 Vereinbarung z über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Artikel l Geltungsbereich und Anwendung 1. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden Anwendung auf Streitigkeiten, die gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der in Anlage l dieser Vereinbarung aufgeführten Übereinkünfte (im folgenden «unter die Vereinbarung fallende Übereinkünfte» genannt) vorgelegt werden. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden auch Anwendung auf Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über deren Rechte und Pflichten nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO-Abkommen» genannt) und dieser Vereinbarung, allein oder zusammen mit einer anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft. 2. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung gelten vorbehaltlich der besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, die gemäss Anlage 2 dieser Vereinbarung für die unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte gelten. Weichen die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung und die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren gemäss Anlage 2 voneinander ab, so sind die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren gemäss Anlage 2 massgebend. Besteht bei Streitigkeiten, die Regeln und Verfahren nach mehr als einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft betreffen, ein Widerspruch zwischen den besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren solcher zu prüfender Übereinkünfte und können sich die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sondergruppe auf Regeln und Verfahren einigen, so legt der Vorsitzende des in Artikel 2 Absatz l eingesetzten Streitbeilegungsorgans (Dispute Settlement Body (im folgenden «DSB» genannt)) in Abstimmung mit den Streitparteien innerhalb von 10 Tagen nach einem entsprechenden Antrag durch eines der Mitglieder die anzuwendenden Regeln und Verfahren fest. Der Vorsitzende entscheidet nach dem Grundsatz, dass nach Möglichkeit besondere oder zusätzliche Regeln und Verfahren angewendet und die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regeln und Verfahren in dem zur Vermeidung von Konflikten notwendigen Masse herangezogen werden sollten.
Artikel 2 Verwaltung 1. Es wird ein Streitbeilegungsorgan eingesetzt, das diese Regeln und Verfahren und, sofern eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft nichts anderes vorsieht, die Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte handhabt. Das DSB ist demnach befugt, Sondergruppen einzusetzen, Berichte der Sondergruppen und des Einspruchsgremiums zu genehmigen, die Durchführung von Entscheidungen und Empfehlungen zu überwa-
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
eben und die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zu genehmigen. In bezug auf Streitigkeiten, die sich aus einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft ergeben, bei der es sich um eine Plurilaterale Handelsübereinkunft handelt, bezeichnet der Begriff «Mitglied» in dieser Vereinbarung nur Mitglieder, die Parteien der entsprechenden Plurilateralen Handelsübereinkunft sind. In Fällen, in denen das DSB die Streitbeilegungsbestimmungen einer Plurilateralen Handelsübereinkunft anwendet, können sich nur solche Mitglieder an Entscheidungen oder Massnahmen des DSB hinsichtlich dieser Streitigkeit beteiligen, die Parteien der jeweiligen Übereinkunft sind. 2. Das DSB unterrichtet die zuständigen WTO-Räte und WTO-Ausschüsse von allen Entwicklungen bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit den jeweiligen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften. 3. Das DSB tagt so oft, wie es die Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der in dieser Vereinbarung festgesetzten Fristen erfordert. 4. Hat das DSB nach den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung eine Entscheidung zu treffen, so tut es dies im Konsensverfahren'>.
Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Mitglieder bekräftigen, dass sie an den Grundsätzen für die Streitbeilegung, die bisher gemäss den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1947 angewendet wurden, sowie an den Regeln und Verfahren, die hierin weiterentwickelt und abgeändert werden, festhalten. 2. Das Streitbeilegungssystem der WTO ist ein wesentlicher Faktor für die Sicherheit und Berechenbarkeit des multilateralen Handelssystems. Die Mitglieder erkennen an, dass damit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften gewahrt und die bestehenden Bestimmungen dieser Übereinkünfte gemäss mit den üblichen Regeln für die Auslegung des Völkerrechts geklärt werden sollen. Empfehlungen und Entscheidungen des DSB dürfen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder schmalem, 3. Die unverzügliche Bereinigung von Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung ist, dass Vorteile, die ihm mittelbar oder unmittelbar nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zustehen, durch Massnahmen eines anderen Mitglieds geschmälert werden, ist ausschlaggebend für das Funktionieren der WTO und die Wahrung eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten der Mitglieder. 4. Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB haben eine zufriedenstellende Bereinigung der Angelegenheit entsprechend den Rechten und Pflichten nach dieser Vereinbarung und den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zum Ziel.
" Eine Entscheidung des DSB in einer ihm zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit gilt als im Konsensverfahren getroffen, wenn kein auf der Tagung des DSB, auf der die betreffende Entscheidung getroffen wird, anwesendes Mitglied förmlich gegen die vorgeschlagene Entscheidung Einspruch erhebt.
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
5. Alle Lösungen von Streitfallen, die förmlich gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vorgelegt wurden, einschliesslich Schiedssprüchen, müssen mit diesen Übereinkünften vereinbar sein und dürfen Vorteile, die sich für ein Mitglied aus diesen Übereinkünften ergeben, weder zunichte machen oder schmalem noch die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkünfte behindern. 6. Einvernehmlich erzielte Lösungen in gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte förmlich vorgelegten Streitfällen werden dem DSB und den zuständigen Räten und Ausschüssen mitgeteilt, in denen jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage zur Sprache bringen kann. 7. Bevor ein Mitglied einen Streitfall vorlegt, prüft es, ob ein Vorgehen im Rahmen dieser Verfahren Erfolg verspricht. Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist eine positive Streitlösung. Eine für alle Streitparteien annehmbare und im Einklang mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften stehende Lösung ist auf jeden Fall vorzuziehen. Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, so zielt der Streitbeilegungsmechaaistnus in der Regel zunächst auf die Rücknahme der betreffenden Massnahmen ab, wenn diese als unvereinbar mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft erachtet werden. Von der Möglichkeit der Gewährung eines Ausgleichs sollte nur Gebrauch gemacht werden, wenn die sofortige Rücknahme der Massnahme praktisch nicht durchführbar ist, und zwar nur vorübergehend bis zur Rücknahme der Massnahme, die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem sich auf die Streitbeilegungsverfahren berufenden Mitglied gemäss dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstiger Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften . zum einseitigen Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen; eine solche Aussetzung bedarf der Genehmigung durch das DSB, 8. Verstösse gegen Verpflichtungen nach einer unter die Vereinbarung fallenden
Übereinkunft gelten prima facie als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen. Somit besteht in der Regel die Vermutung, dass ein Regelverstoss nachteilige Auswirkungen auf andere Mitglieder hat, die Parteien der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft sind; in solchen Fällen muss das Mitglied, gegen das Beschwerde geführt wird, die Behauptung widerlegen. 9. Diese Vereinbarung lässt das Recht der Mitglieder unberührt, um eine verbindliche Auslegung von Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft durch Entscheidungen im Rahmen des WTO-Abkommens oder einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft, bei der es sich um eine Plurilaterale Handel s Übereinkunft handelt, nachzusuchen. 10. Es wird davon ausgegangen, dass Schlichtungsersuchen und die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nicht als Streithandlungen gedacht oder gewertet werden sollten und sich beim Auftreten eines Streits alle Mitglieder wohlwollend an diesen Verfahren beteiligen mit dem Ziel, den Streit beizulegen. Ferner wird davon ausgegangen, dass Beschwerden und Gegenbeschwerden in unterschiedlichen Streitfällen nicht miteinander verknüpft werden sollten.
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11. Diese Vereinbarung findet nur Anwendung auf neue Konsultationsersuchen gemäss den Konsultationsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens oder danach eingehen. Bei Streitigkeiten, für die gemäss dem GATT 1947 oder einer anderen Vorläuferübereinkunft der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vor dem Zeitpunkt des Inkraftreten dieser Vereinbarung um Konsultationen ersucht wurde, kommen weiterhin die einschlägigen Streitbeilegungsregeln und -verfahren zur Anwendung, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten. » 12. Wird eine Beschwerde auf der Grundlage einer der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte von einem Entwicklungsland-Mitglied gegen ein Industrieland-Mitglied vorgebracht, so hat die beschwerdeführende Partei unbeschadet des Absatzes 11 das Recht, sich alternativ zu den Bestimmungen der Absätze 4, 5, 6 und 12 dieser Vereinbarung auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses vom S.April 1966 (BISD 14S/18) zu berufen, wobei jedoch, sofern die Sondergruppe der Auffassung ist, dass die in Absatz 7 dieses Beschlusses vorgesehene Frist für die Vorlage ihres Berichts nicht ausreicht, diese mit Einverständnis der beschwerdeführenden Partei verlängert werden kann. Weichen die Regeln und Verfahren der Absätze 4, 5, 6 und 12 und die entsprechenden Regeln und Verfahren des Beschlusses voneinander ab, so sind letztere massgebend.
Artikel 4 Konsultationen 1. Die Mitglieder bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Wirksamkeit der von den Mitgliedern angewendeten Konsultationsverfahren zu stärken und zu verbessern. 2. Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Vorstellungen eines anderen Mitglieds betreffend Massnahmen in seinem Hoheitsgebiet, die sich auf die Durchführung einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft auswirken, und gibt ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen2*. 3. Wird gemäss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft um Konsultationen ersucht, so äussert sich das Mitglied, an das sich das Ersuchen richtet, falls nichts anderes einvemehmlich vereinbart wurde, zu dem Ersuchen innerhalb von zehn Tagen nach dessen Eingang und nimmt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens wohlwollend Konsultationen auf mit dem Ziel, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Äussert sich das Mitglied nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens oder nimmt es die Konsultationen nicht innerhalb von 30 Tagen oder einer anderen, einvemehmlich vereinbarten Frist ab dem Eingang des Ersuchens auf, so kann das um Konsultationen ersuchende Mitglied unmittelbar die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.
]) Dieser Absatz gilt auch für Streitigkeiten, bei denen Berichte der Sondergruppen nicht genehmigt wurden oder den Berichten nicht vollständig Folge geleistet wurde. Weichen die Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft betreffend von regionalen oder lokalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds ergriffene Massnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes ab, so sind die Bestimmungen der jeweils anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft massgebend.
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4. Alle derartigen Konsultationsersuchen werden dem DSB und den zuständigen Räten und Ausschüssen von dem die Konsultationen beantragenden Mitglied gemeldet. Konsultationsersuchen erfolgen schriftlich und werden unter Angabe der betreffenden Massnahmen sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde begründet. 5. Im Verlauf von Konsultationen gemäss den Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft sollten die Mitglieder, bevor sie weitere Schritte im Rahmen dieser Vereinbarung unternehmen, versuchen, eine zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erreichen. 6. Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte jedes Mitglieds im weiteren Verfahrensverlauf unberührt. 7. Gelingt es in den Konsultationen nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens einen Streit beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen. Die beschwerdeführende Partei kann vor Ablauf der 60-Tage-Frist die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen, wenn beide Parteien der Auffassung sind, dass der Streit in den Konsultationen nicht beigelegt werden konnte. 8. In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, nehmen die Mitglieder innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens Konsultationen auf; gelingt es in den Konsultationen nicht, den Streit innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen. 9. In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, setzen die Streitparteien, die Sondergrappen und das Einspruchsgremium alles daran, das Verfahren weitestgehend zu beschleunigen. 10. In den Konsultationen tragen die Mitglieder den spezifischen Problemen und Interessen von Entwicklungsland-Mitgliedern besonders Rechnung. 11. Ist ein nicht an den Konsultationen beteiligtes Mitglied der Auffassung, dass es ein wesentliches Handelsinteresse an Konsultationen gemäss Artikel XXII Absatz l des GATT 1994, Artikel XXII Absatz l des GATS oder den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte hat 1 ', so kann dieses Mitglied innerhalb von zehn Tagen, nachdem das Konsultationsersuchen gemäss dem obengenannten Artikel mitgeteilt wurde, den konsultierenden ])
Die entsprechenden Konsultatiousbestimmungen in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften sind nachstehend aufgeführt: Artikel 19 des Übereinkommens über die Landwirtschaft; Artikel 11 Absatz l des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen; Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung; Artikel 14 Absatz l des Übereinkommens über technische Handclshcmmnisse; Artikel 8 des Übereinkommens über handelsbczogene Investitionsmassnahmen; Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994; Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994; Artikel 7 des Übereinkommens über Vqrversandkontrollen; Artikel 7 des Übereinkommens über Ursprungsregeln; Artikel 6 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren; Artikel 30 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen; Artikel 14 des Übereinkommens über Schutzmassnahitien; Artikel 64 Absatz l des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum; sonstige einschlägige Konsultationsbestimmungen in Plurilateralen Handelsübereinkünften, die von den zuständigen Gremien der jeweiligen Übereinkunft festgelegt und dem DSB mitgeteilt wurden.
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Mitgliedern oder dem DSB seinen Wunsch mitteilen, an den Konsultationen teilzunehmen. Dieses Mitglied nimmt dann an den Konsultationen teil, sofern das Mitglied, an welches das Konsultationsersuchen gerichtet wurde, die Auffassung teilt, dass tatsächlich ein begründetes wesentliches Interesse vorliegt. In diesem Fall wird der DSB entsprechend unterrichtet. Wird dem Ersuchen um Teilnahme an den Konsultationen nicht stattgegeben, so bleibt es dem darum ersuchenden Mitglied unbenommen, gemäss Artikel XXII Absatz l oder Artikel, XXIII Absatz l des GATT 1994, Artikel XXH Absatz l oder Artikel XXIII Absatz l des GATS oder gemäss den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte um Konsultationen zu ersuchen.
Artikel 5 Gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung 1. Gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig eingeleitet werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren. 2. Vorgänge, in denen gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung zum Tragen kommen, und insbesondere Standpunkte, die von den Streitparteien während dieser Vorgänge vertreten werden, sind vertraulich und lassen die Rechte jeder Partei in allen weiteren Vorgängen im Rahmen dieser Verfahren unberührt. 3. Jede Streitpartei kann jederzeit um gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung ersuchen. Diese können jederzeit begonnen und beendet werden. Nach Abschluss der entsprechenden Verfahren kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen. 4. Werden gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines Konsultationsersuchens aufgenommen, so muss die beschwerdeführende Partei eine Frist von 60 Tagen ab dem Eingang des Konsultationsersuchens einräumen, bevor sie die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt. Die beschwerdeführende Partei kann die Einsetzung einer Sondergruppe vor Ablauf der 60-Tage-Frist beantragen, wenn beide Streitparteien der Auffassung sind, dass durch gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung der Streit nicht beigelegt werden konnte. 5. Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung können auch nach Einleitung des Verfahrens der Sondergruppe weitergeführt werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren. 6. Der Generaldirektor kann von Amts wegen gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung anbieten mit dem Ziel, die Mitglieder bei der Streitbelegung zu unterstützen.
Artikel 6 Einsetzung von Sondergruppen 1. Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wird eine Sondergruppe spätestens auf der DSB-Sitzung eingesetzt, die derjenigen folgt, auf der der Antrag erstmals als Tagesordnungspunkt des DSB erscheint, es sei denn, dass DSB entscheidet im Wege des Konsensus auf dieser Sitzung, keine Sondergruppe einzusetzen. '>
" Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wird das DSB innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung zu diesem Zweck einberufen, sofern diese Sitzung mindestens 10 Tage im voraus angekündigt wird.
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2. Der Antrag auf Einsetzung einer Sondergruppe erfolgt schriftlich. Darin wird angegeben, ob Konsultationen stattgefunden haben, um welche spezifischen Massnahmen es geht, und die Rechtsgrundlage der Beschwerde kurz zusammengefasst, um das Problem hinreichend zu erläutern. Wird die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt, deren Mandat vom üblichen Mandat abweicht, so enthält der schriftliche Antrag den Vorschlag für den Wortlaut des besonderen Mandats.
Artikel 7 Mandat der Sondergruppen 1. Die Sondergruppen haben folgendes Mandat, sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sondergruppe nichts anderes vereinbaren: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen im (Bezeichnung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen), die von (Name der Partei) mit der Schriftsache ... dem DSB übermittelte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen zu treffen, die das DSB im Hinblick auf seine Empfehlungen oder Entscheidungen gemäss dieser Übereinkunft/diesen Übereinkünften unterstützen.» 2. Die Sonderguppen befassen sich mit den geinschlägigen Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft bzw. aller unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen. 3. Bei der Einsetzung einer Sondergruppe kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat der Sondergruppe in Abstimmung mit den Streitparteien gemäss Absatz l festzulegen. Das auf diese Weise festgelegte Mandat wird allen Mitgliedern mitgeteilt. Wird ein vom üblichen Mandat abweichendes Mandat vereinbart, so kann jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage im DSB zur Sprache bringen.
Artikel 8 Zusammensetzung der Sondergruppen 1. Die Sondergnippen setzen sich aus Regierungs- und/oder Nichtregierungsfachleuten zusammen, einschliesslich Personen, die Mitglied einer Sondergruppe waren oder einer solchen einen Fall vorgelegt haben, die als Vertreter eines Mitglieds oder einer Vertragspartei des GATT von 1947 oder als Vertreter in einem Rat oder Ausschuss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft oder deren Vorläuferübereinkunft oder in deren Sekretariat tätig waren, die internationales Handelsrecht oder Handelspolitik gelehrt oder einschlägige Schriften veröffentlicht haben oder die als hohe Beamte eines Mitglieds im Bereich Handelspolitik tätig waren. 2. Die Auswahl der Mitglieder, der Sondergruppen sollte so erfolgen, dass deren Unabhängigkeit, ein ausreichend gestreutes Fachwissen und ein breites Erfahrungsspektrum gewährleistet sind. 3. Staatsangehörige von Mitgliedern, deren Regierungen '' Streitparteien oder Dritte gemäss Artikel 10 Absatz 2 sind, dürfen nicht in einer mit dem betreffenden Streitfall befassten Sondergruppe tätig werden, wenn die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
') Sind Zollunionen oder Gemeinsame Märkte Streitparteien, so gilt diese Bestimmung für Staatsangehörige aller Mitgliedsländer der Zollunionen oder Gemeinsamen Märkte.
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
4. Um die Auswahl von Mitgliedern der Sondergruppen zu erleichtern, führt das Sekretariat eine Liste in Frage kommender Regierungs- und Nichtregierungsfachleute, die über die Qualifikationen gemäss Absatz l verfügen; von dieser Liste können gegebenenfalls geeignete Mitglieder von Sondergruppen ausgewählt werden. Diese Liste schliesst das am 30. November 1984 (BISD 31S/9) erstellte Verzeichnis von Nichtregierungs-Sondergruppenmitgliedern sowie andere gemäss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft erstellte Verzeichnisse und Listen in Frage kommender Personen ein und übernimmt die Namen der Personen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in diesen Verzeichnissen und Listen in Frage kommender Personen aufgeführt sind. Mitglieder können regelmässig Namen von Regierungs- und Nichtregierungsfachleuten zur Aufnahme in die Liste in Frage kommender Personen vorschlagen, wobei sie sachdienliche Angaben zu deren Kenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Handels sowie in den Sektoren oder Sachgebieten der jeweiligen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte machen; diese Namen werden nach Genehmigung durch das DSB in die Liste aufgenommen. In der Liste sind für jede darin aufgeführte Person deren besondere Erfahrungs- und Sachkenntnisbereiche in den Sektoren oder dem Sachgebiet der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vermerkt. 5. Die Sondergruppen setzen sich aus jeweils drei Personen zusammen, es sei denn, die Streitparteien stimmen innerhalb von 10 Tagen nach der Einsetzung der Sondergruppe der Bildung einer fünfköpfigen Sondergruppe zu. Die Mitglieder werden unverzüglich über die Zusammensetzung der Sondergruppe unterrichtet. 6. Das Sekretariat schlägt den Streitparteien Mitglieder für die Sondergruppe vor. Die Streitparteien lehnen vorgeschlagene Mitglieder nur aus zwingenden Gründen ab. 7. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung einer Sondergruppe keine Einigung über deren Mitglieder erzielt, so bestimmt auf Antrag einer Partei der Generaldirektor nach Rücksprache mit den Streitparteien und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Vorsitzenden des entsprechenden Ausschusses oder Rates die Zusammensetzung der Sondergruppe, indem er die Mitglieder der Sondergruppe ernennt, die er gemäss den einschlägigen besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren des/der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden
Übereinkunft/Übereinkünfte für die geeignetsten hält. Der Vorsitzende des DSB teilt den Mitgliedern die Zusammensetzung der auf diese Weise gebildeten Sondergruppe innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt eines solchen Ersuchens mit. 8. Die Mitglieder verpflichten sich grundsätzlich, ihren Beamten die Tätigkeit als Mitglieder von Sondergruppen zu gestatten. 9. Mitglieder von Sondergruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter anderer Organisationen an. Die Mitglieder erteilen ihnen daher keine Weisungen und versuchen nicht, sich hinsichtlich der einer Sondergruppe vorliegenden Angelegenheiten zu beeinflussen. 10. Handelt es sich um einen Streit zwischen einem Entwicklungsland-Mitglied und einem Industrieland-Mitglied, so gehört der Sondergruppe auf Verlangen des Entwicklungsland-Mitglieds mindestens ein Mitglied aus einem Entwicklungsland- Mitglied an.
Vereinbarung über Regein und Verfahren für die Streitbeilegung
11. Die Unkosten der Sondergruppenmitglieder, einschliesslich Reisekosten und Tagegelder, werden aus dem WTO-Haushalt gemäss den Kriterien beglichen, die der Generalrat der WTO auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung festlegt.
Artikel 9 Verfahren bei mehreren Beschwerdeführern 1. Beantragt mehr als ein Mitglied die Einsetzung einer Sondergruppe in derselben Angelegenheit, so kann unter Berücksichtigung der Rechte aller betroffenen Mitglieder eine einzige Sondergruppe zur Prüfung dieser Beschwerden eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sollte immer eine einzige Sondergruppe zur Prüfung solcher Beschwerden eingesetzt werden. 2. Die als einzige eingesetzte Sondergruppe gestaltet ihre Prüfung und unterbreitet ihre Feststellungen dem DSB so, dass die Rechte, die die Streitparteien gehabt hätten, wenn getrennte Sondergruppen die Beschwerden geprüft hätten, in keiner Weise geschmälert werden. Auf Antrag einer Streitpartei legt die Sondergruppe getrennte Berichte über den betreffenden Streit vor. Die schriftlichen Vorlagen jedes Beschwerdeführers werden den anderen Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt, und jeder Beschwerdeführer hat das Recht, zugegen zu sein, wenn einer der anderen Beschwerdeführer der Sondergruppe seinen Standpunkt erläutert. 3. Wird mehr als eine Sondergruppe zur Prüfung der Beschwerden in derselben Angelegenheit eingesetzt, so gehören den getrennten Sondergruppen möglichst dieselben Personen an und werden die Zeitpläne für das Sondergruppenverfahren in solchen Streitfällen aufeinander abgestimmt.
Artikel 10 Dritte 1. Den Interessen der Streitparteien und denen anderer Mitglieder im Rahmen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft, um die es in dem Streit geht, wird während des Sondergruppenverfahrens voll Rechnung getragen. 2. Jedes Mitglied, das ein wesentliches Interesse an einer Angelegenheit hat, mit der eine Sondergruppe befasst ist, und dies dem DSB mitgeteilt hat (in dieser Vereinbarung «Dritter» genannt), erhält die Möglichkeit, von der Sondergruppe gehört zu werden und ihr schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Diese Stellungnahmen werden auch den Streitparteien übermittelt und finden ihren Niederschlag im Bericht der Sondergruppe. 3. Dritte erhalten die Stellungnahmen der Streitparteien für die erste Tagung der Sondergruppe. 4. Ist ein Dritter der Auffassung, dass eine Massnahme, die bereits Gegenstand eines Verfahrens der Sondergruppe ist, Vorteile zunichte macht oder schmälert, die sich für ihn aus einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft ergeben, so kann dieses Mitglied die üblichen Streitbeilegungsverfahren gemäss dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen. Mit einem solchen Streit wird möglichst die ursprüngliche Sondergruppe befasst.
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
Artikel 11 Aufgabe der Sondergruppen Aufgabe der Sondergruppen ist es, das DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung und den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zu unterstützen. So soll eine Sondergruppe eine objektive Beurteilung der ihr vorliegenden Angelegenheit vornehmen, wozu auch eine objektive Beurteilung des Sachverhalts sowie der Anwendbarkeit von und der Vereinbarkeit mit den einschlägigen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften gehört, und sonstige Feststellungen treffen, die dem DSB helfen, die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Empfehlungen abzugeben und Entscheidungen zu treffen. Die Sondergruppen sollten sich regelmässig mit den Streitparteien beraten und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, eine alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.
Artikel 12 Verfahren der Sondergruppen .1. Die Sondergruppen halten die Arbeitsverfahren nach Anlage 3 ein, sofern sie nicht nach Anhörung der Streitparteien anders beschliessen. 2. Die Verfahren der Sondergruppen sollten so flexibel sein, dass Sondergruppenberichte von hoher Qualität gewährleistet sind, das Sondergruppenverfahren aber nicht über Gebühr verzögert wird. 3. Nach Anhörung der Streitparteien legen die Mitglieder der Sondergruppe baldmöglichst, wenn irgend möglich aber innerhalb einer Woche, nachdem die Zusammensetzung und das Mandat der Sondergruppe vereinbart wurden, den Zeitplan für das Sondergruppenverfahren fest, wobei sie gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 9 berücksichtigen. 4. Bei der Festlegung des Zeilplans für das Sondergruppenverfahren räumt die Sondergruppe den Streitparteien genügend Zeit für die Vorbereitung ihrer Stellungnahmen ein. 5. Die Sondergruppen sollten genaue Fristen für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen der Parteien festsetzen, die von den Parteien eingehalten werden sollten. 6. Jede Streitpartei reicht ihre schriftlichen Stellungnahmen beim Sekretariat ein, das sie sofort der Sondergruppe und der anderen Streipartei oder den anderen Streitparteien übermittelt Die beschwcrdeführende Partei gibt ihre erste Stellungnahme vor der ersten Stellungnahme der beklagten Partei ab, sofern die Sondergruppe bei der Festlegung des Zeitplans gemäss Absatz 3 und in Abstimmung mit den Streitparteien nicht entscheidet, dass die Parteien ihre ersten Stellungnahmen gleichzeitig abgeben sollen. Werden die ersten Stellungnahmen nacheinander eingereicht, so setzt die Sondergruppe eine genaue Frist für den Eingang der Stellungnahme der beklagten Partei fest. Alle weiteren schriftlichen Stellungnahmen werden gleichzeitig abgegeben. 7. Sind die Streitparteien zu keiner alle Beteiligten zufriedenstellenden Lösung gelangt, so legt die Sondergruppe ihre Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts an das DSB vor. Der Bericht der Sondergruppe enthält dann den Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die Hauptgründe für ihre Feststellungen und Empfehlungen. Wurde eine Angelegenheit von den Streit-
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Parteien einvernehmlich beigelegt, so beschränkt sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Darstellung des Falles und auf die Feststellung, dass eine Lösung erzielt wurde. 8. Um die Verfahren zügiger zu gestalten, beträgt die Dauer der Prüfung durch die Sondergruppe von dem Zeitpunkt an, zu dem die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat vereinbart wurden, bis zur Vorlage des Schlussberichts an die Streitparteien grundsätzlich höchstens 6 Monate. In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich die Sondergruppe, ihren Bericht den Streitparteien innerhalb von 3 Monaten vorzulegen. 9. Ist die Sondergruppe der Auffassung, dass sie ihren Bericht nicht innerhalb von 6 Monaten bzw. in dringenden Fällen nicht innerhalb von 3 Monaten vorlegen kann, so teilt sie dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung und die Frist mit, innerhalb deren sie den Bericht voraussichtlich vorlegen wird. Auf keinen Fall sollten von der Einsetzung der Sondergruppe bis zur Übermittlung des Berichts an die Mitglieder mehr als 9 Monate vergehen. 10. Bei Konsultationen über eine von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffenen Massnahme können die Parteien vereinbaren, die in Artikel 4 Absätze 7 und 8 festgesetzten Fristen zu verlängern. Können sich die Konsultationsparteien nach Ablauf der entsprechenden Frist nicht darauf einigen, dass die Konsultationen abgeschlossen sind, so entscheidet der Vorsitzende des DSB nach Anhörung der Parteien, ob und gegebenenfalls wie lange die entsprechende Frist verlängert wird. Ausserdem räumt die Sondergruppe bei der Prüfung einer Beschwerde gegen ein Entwicklungsland-Mitglied diesem genügend Zeit'für die Ausarbeitung und Darlegung seiner Argumente ein. Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 bleiben von Schritten gemäss diesem Absatz unberührt, 11. Ist mindestens eine Partei Entwicklungsland-Mitglied, so wird im Bericht der Sondergruppe ausdrücklich angegeben, wie den einschlägigen Bestimmungen über eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern, die Bestandteil der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte sind, auf die sich das Entwicklungsland-Mitglied im Laufe der Streitbeilegungsverfahren von dem Entwicklungsland-Mitglied berufen hat, Rechnung getragen wurde. 12. Die Sondergruppe kann auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei ihre
Arbeit jederzeit für höchstens 12 Monate aussetzen. In diesem Fall werden die in den Absätzen 8 und 9 sowie in Artikel 20 Absatz l und Artikel 21 Absatz 4 festgesetzten Fristen um den Zeitraum der Aussetzung der Arbeit verlängert. Wurde die Arbeit der Sondergruppe für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so wird die Einsetzung der Sondergruppe hinfällig.
Artikel 13 Recht auf Auskünfte 1. Jede Sondergruppe hat das Recht, von jeder ihr geeignet erscheinenden Person oder Stelle Auskünfte oder fachlichen Rat einzuholen. Bevor eine Sondergruppe jedoch solche Auskünfte oder fachlichen Rat von einer der Gerichtsbarkeit eines Mitglieds unterliegenden Person oder Stelle einholt, unterrichtet sie hiervon die Behörden dieses Mitglieds. Ein Mitglied sollte dem Ersuchen einer Sondergruppe um Auskünfte, die diese für erforderlich und angemessen hält, unverzüglich und
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
umfassend nachkommen. Erteilte vertrauliche Auskünfte werden nicht ohne die förmliche Zustimmung der Person, Stelle oder Behörden des Mitglieds, das die Auskünfte erteilt, preisgegeben. 2. Sondergruppen können von jeder einschlägigen Quelle Auskünfte einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu bestimmten Aspekten der Angelegenheit zu hören. Zu einer Sachfrage im Zusammenhang mit einer von einer Streitpartei vorgelegten wissenschaftlichen oder sonstigen fachlichen Angelegenheit kann eine Sondergruppe ein schriftliches Gutachten einer Sachverständigengruppe anfordern. Die Regeln für die Einsetzung einer solchen Gruppe und deren Verfahren sind in Anlage 4 festgelegt.
Artikel 14 Vertraulichkeit 1. Die Beratungen der Sondergruppe sind vertraulich. 2. Die Berichte der Sondergruppe werden anhand der erteilten Auskünfte und abgegebenen Erklärungen ohne Beisein der Streitparteien verfasst. 3. Die im Bericht der Sondergruppe von einzelnen Mitgliedern geäusserten Ansichten sind anonym.
Artikel 15 Zwischenprüfungsphase 1. Nach Prüfung der Gegendarstellungen und mündlichen Ausführungen legt die Sondergruppe den Streitparteien die den Sachverhalt schildernden Teile (Sachlage und Beweisführung) ihres Berichtsentwurfs vor. Innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist äussern sich die Parteien hierzu schriftlich. 2. Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Äusserungen der Streitparteien legt die Sondergruppe den Parteien einen Zwischenbericht vor, der sowohl die den Sachverhalt schildernden Teile als auch die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sondergruppe enthält. Innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist kann eine Partei schriftlich beantragen, dass die Sondergruppe vor der Übermittlung des Schlussberichts an die Mitglieder bestimmte Punkte des Zwischenberichts prüft. Auf Ersuchen einer Partei beraumt die Sondergruppe eine weitere Sitzung mit den Parteien zu den in den schriftlichen Äusserungen genannten Punkten an. Gehen der Sondergruppe innerhalb der für Äusserungen vorgesehenen Frist von keiner Partei Äusserungen zu, so gilt der Zwischenbericht als Schlussbericht der Sondergruppe und wird den Mitgliedern unverzüglich zugeleitet. 3. Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die in der Zwischenprüfungsphase vorgetragenen Argumente ein. Die Zwischenprüfung wird innerhalb des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Zeitraums durchgeführt.
Artikel 16 Annahme der Berichte der Sondergruppen 1. Um den Mitgliedern genügend Zeit für die Prüfung der Berichte der Sondergruppen zu lassen, werden die Berichte frühestens 20 Tage nach ihrer Übermittlung an die Mitglieder vom DSB im Hinblick auf ihre Annahme geprüft. 2. Mitglieder, die Einwände gegen Berichte der Sondergruppe haben, legen die Gründe hierfür in einem Schriftsatz dar, der mindestens 10 Tage vor der Tagung
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
des DSB, auf der dieses sich mit der Prüfung des Berichts der Sondergruppe befasst, übermittelt wird. 3. Die Streitparteien haben das Recht, sich umfassend an der Prüfung des Berichts der Sondergruppe durch das DSss zu beteiligen; ihre Standpunkte werden vollständig zu Protokoll genommen, 4. Der Bericht der Sondergruppe wird auf einer Tagung des DSB innerhalb von 60 Tagen nach seiner Übermittlung an die Mitglieder angenommen J \ es sei denn, eine Streitpartei teilt dem DSB förmlich mit, dass es dagegen Einspruch erhebt, oder das DSB beschliesst im Wege des Konsensus, den Bericht nicht anzunehmen. Hat eine Partei mitgeteilt, dass sie Einspruch erhebt, so wird der Bericht der Sondergruppe vom DSB erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf seine Annahme geprüft. Dieses Annahmeverfahren lässt das Recht der Mitglieder unberührt, ihre Standpunkte zum Bericht einer Sondergruppe zu äussern.
Artikel 17 Prüfung von Einsprüchen Ständiges Einspruchsgremium 1. Das DSB setzt ein Ständiges Einspruchsgremium ein. Das Einspruchsgremium befasst sich mit Einsprüchen aus Verfahren von Sondergruppen. Es setzt sich aus 7 Personen zusammen, von denen jeweils 3 in einem Fall tätig sind. Die im Einspruchsgremium tätigen Personen wechseln turnusmässig. Dieser Turnus wird in den Arbeitsverfahrens des Einspruchsgremiums festgelegt. 2. Das DSB ernennt die im Einspruchsgremium tätigen Personen für 4 Jahre. Jede Person kann einmal wiederernannt werden. Die Tätigkeitsperiode von 3 der 7 Personen, die unmittelbar nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ernannt werden, endet jedoch nach Ablauf von 2 Jahren, wobei das Los entscheidet. Neuernennungen erfolgen bei Bedarf. Eine Person, die als Ersatz für eine Person ernannt wird, deren Tätigkeitsperiode noch nicht abgelaufen ist, ist bis zum Ablauf der Tätigkeitsperiode ihres Vorgängers tätig. 3. Das Einspruchsgremium setzt sich aus anerkannten Sachverständigen mit nachgewiesenen Fachkenntnissen auf den Gebieten Recht, internationaler Handel und generell der Materie der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte zusammen. Sie stehen mit keiner Regierung in Verbindung. Die Mitgliedschaft im Einspruchsgremium entspricht weitgehend der Mitgliedschaft in der WTO. Alle im Einspruchsgremium tätigen Personen sind jederzeit und kurzfristig verfügbar und halten sich auf dem laufenden in bezug auf Aktivitäten im Bereich der Streitbeilegung und anderer einschlägiger Aktivitäten der WTO. Sie nehmen nicht teil an der Prüfung von Streitigkeiten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Interessenkonflikt auslösen würden. 4. Nur Streitparteien, nicht aber Dritte, können Einspruch gegen einen Bericht der Sondergruppe erheben. Dritte, die dem DSB ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit gemäss Artikel 10 Absatz 2 mitgeteilt haben, können dem Einspruchsgremium schriftliche Stellungnahmen einreichen und die Gelegenheit erhalten, vom Einspruchsgremium gehört zu werden.
" Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB zu einem Zeitpunkt gemäss den Absätzen l und 4 geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
5. Das Einspruchsverfahren dauert grundsätzlich höchstens 60 Tage von dem Zeitpunkt an, da eine Streitpartei förmlich ihren Einspruch mitgeteilt hat, bis zur Übermittlung des Berichts des Einspruchsgremiums. Bei der Festlegung seines Zeitplans berücksichtigt das Einspruchsgremium gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 9. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so teilt es dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung und die Frist mit, innerhalb deren es seinen Bericht voraussichtlich vorlegen wird. In keinem Fall dauert das Verfahren länger als 90 Tage. 6. Ein Einspruch beschränkt sich auf die im Bericht der Sondergruppe enthaltenen rechtlichen Fragen und auf die Rechtsauslegung durch die Sondergruppe. 7. Das Einspruchsgremium erhält die von ihm angeforderte angemessene verwaltungstechnische und rechtliche Unterstützung. 8. Die Unkosten der im Einspruchsgremium tätigen Personen, einschliesslich Reisekosten und Tagegelder, werden aus dem WTO-Haushalt gemäss den Kriterien beglichen, die der Generalrat der WTO auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung festlegt. Verfahren der Einspruchsprüfung 9. Die Arbeitsverfahren werden vom Einspruchsgremium im Benehmen mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Generaldirektor festgelegt und den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. 10. Die Arbeit des Einspruchsgremiums ist vertraulich. Die Berichte des Einspruchsgremiums werden anhand der erteilten Auskünfte und der abgegebenen Erklärungen ohne Beisein der Streitparteien verfasst. 11. Die im Bericht des Einspruchsgremiums von den in ihm tätigen Personen geäusserten Ansichten sind anonym. 12. Das Einspruchsgremium befasst sich gemäss Absatz 6 mit allen Fragen, die während des Einspruchsverfahrens zur Sprache gebracht werden. 13. Das Einspruchsgremium kann die rechtlichen Feststellungen und die Schlussfolgerungen der Sondergruppe bestätigen, ändern oder aufheben. Annahme der Berichte des Einspruchsgremiums 14. Ein Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Berichts an die Mitglieder im Wege des Konsensus, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen0. Dieses
Annahmeverfahren lässt das Recht der Mitglieder, ihre Standpunkte zu einem Bericht des Einspruchsgremiums zu äussem, unberührt.
Artikel 18 Kontakte zur Sondergruppe oder zum Einspruchsgremium 1. Die Parteien nehmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich die Sondergruppe oder Einspruchsgremium gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zur Sondergruppe oder zum Einspruchsgremium auf.
') Ist innerhalb dieser Frist keine Tagung des DSB geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
2. Schriftliche Stellungnahmen an die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium werden vertraulich behandelt, den Streitparteien jedoch zur Verfügung gestellt. Diese Vereinbarung hindert eine Streitpartei nicht daran, Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten zu veröffentlichen. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe oder dem Einspruchsgremium von einem anderen Mitglied erteilten Auskünfte als vertraulich, die das betreffende Mitglied als vertraulich bezeichnet hat. Eine Streitpartei erstellt zudem auf Ersuchen eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in seinen schriftlichen Stellungnahmen enthaltenen Auskünfte, die veröffentlicht werden könnte.
Artikel 19 Empfehlungen der Sondergruppe und des Einspruchsgremiums Gelangt eine Sondergruppe oder das Einspruchsgremium zu dem Schluss, dass eine Massnahme unvereinbar mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft ist, so empfiehlt es dem betreffenden Mitglied l\ die Massahme mit dieser Übereinkunft in Übereinstimmung zu bringen2'. Über die Abgabe von Empfehlungen hinaus kann die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium vorschlagen, auf welche Weise das betreffende Mitglied die Empfehlungen umsetzen könnte. 2. Gemäss Artikel 3 Absatz 2 dürfen die Sondergmppe und das Einspruchsgremium mit ihren Festellungen und Empfehlungen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder schmalem.
Artikel 20 Fristen für Entscheidungen des DSB Haben die Streitparteien nichts anderes vereinbart, so beträgt die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Einsetzung einer Sondergruppe durch das DSB bis zur Prüfung des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums im Hinblick auf dessen Annahme durch das DSB grundsätzlich höchstens 9 Monate, sofern kein Einspruch gegen den Bericht der Sondergruppe erhoben wird, und l.2 Monate, wenn Einspruch gegen den Bericht erhoben wird. Hat die Sondergruppe oder das Einspruchsgreraium gemäss Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert, so werden die obigen Fristen um diesen zusätzlichen Zeitraum verlängert.
Artikel 21 Überwachung der Umsetzung von Empfehlungen und Entscheidungen 1. Die unverzügliche Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Vorteil aller Mitglieder von wesentlicher Bedeutung. 2. Besondere Beachtung sollte Angelegenheiten geschenkt werden, die Interessen von Entwicklungsländer-Mitgliedern in bezug auf Massnahmen berühren, die Gegenstand einer Streitbeilegung waren.
') Das «betreffende Mitglied» ist die Streitpartei, an die sich die Empfehlungen der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums richten. > Zu Empfehlungen in Fällen, in denen keine Verletzung des GATT 1994 oder anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte vorliegt, siehe Artikel 26.
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
3. Das betreffende Mitglied teilt auf einer Tagung des DSB innerhalb von 30 Tagen '> nach der Annahme des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums mit, wie es die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB umzusetzen gedenkt. Ist es in der Praxis nicht möglich, die Empfehlungen und Entscheidungen unverzüglich umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Als angemessene Frist gilt: a) die vom betreffenden Mitglied vorgeschlagene Frist, sofern das DSB diese Frist genehmigt; oder sofern diese Genehmigung nicht erteilt wird, b) eine von den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen einvernehmlich festgesetzte Frist; oder, sofern ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, c) eine durch ein bindendes Schiedsverfahren innerhalb von 90 Tagen nach Genehmigung der Empfehlungen und Entscheidungen festgesetzte Frist 2\ In einem solchen Schiedsverfahren sollte für den Schiedsrichter3' als Richtschnur gelten, dass die angemessene Frist für die Umsetzung von Empfehlungen der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums höchstens 15 Monate ab der Annahme des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums betragen sollte. Diese Frist kann jedoch den jeweiligen besonderen Umständen entsprechend kürzer oder länger sein. 4. Ausser wenn die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium gemäss Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert hat, beträgt die Frist vom Zeitpunkt der Einsetzung der Sondergruppe durch das BSP und der Festsetzung der angemessenen Frist höchstens 15 Monate, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Hat die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert, so wird die Frist von 15 Monaten um diesen zusätzlichen Zeitraum verlängert; sofern die Streitparteien nicht einvernehmlich der Ansicht sind, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, beträgt die Frist insgesamt höchstens 18 Monate. 5. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen
und Entscheidungen getroffen wurden oder mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft vereinbar sind, so wird diese Streitfrage im Rahmen dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, wobei möglichst immer die ursprüngliche Sondergruppe tätig wird. Die Sondergruppe macht ihren Bericht innerhalb von 90 Tagen bekannt, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde. Ist die Sondergruppe der Auffassung, dass sie ihren Bericht nicht innerhalb dieser Frist vorlegen kann, so teilt sie dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung und die Frist mit, innerhalb deren sie den Bericht voraussichtlich vorlegen wird. 6. Das DSB überwacht die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen. Die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen kann nach deren Annahme im DSB von jedem Mitglied jederzeit angesprochen
» Ist innerhalb dieser Frist keine Tagung des DSB geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt. 2) Können sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Einleitung eines Schiedsverfahrens in der Angelegenheit auf einen Schiedsrichter einigen, so wird der Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen vom Generaldirektor nach Anhörung der Parteien ernannt. " Der Begriff «Schiedsrichter» kann für eine Person oder eine Gruppe stehen.
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
werden. Sofern das DSB nicht anders entscheidet, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen 6 Monate nach Festsetzung der angemessenen Frist gemäss Absatz 3 auf die Tagesordnung der Tagung des DSB gesetzt und bleibt so lange auf der Tagesordnung der DSB, bis die Frage geklärt ist. Mindestens 10 Tage vor jeder Tagung des DSB legt das betreffende Mitglied dem DSB einen schriftlichen Bericht über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen vor. 7. Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so prüft das DSB, welche weiteren angemessenen Massnahmen es den Umständen entsprechend ergreifen könnte. 8. Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so berücksichtigt das DSB bei der Prüfung möglicher angemessener Massnahmen nicht nur den von den beanstandeten Massnahmen betroffenen Handel, sondern auch die Folgen dieser Massnahmen für die Wirtschaft der betroffenen Entwicklungsland-Mitglieder.
Artikel 22 Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen 1. Ausgleich und die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen sind vorübergehende Massnahmen für den Fall, dass die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden. Weder Ausgleich noch die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ist jedoch der vollständigen Umsetzung einer Empfehlung, eine Massnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften in Übereinstimmung zu bringen, vorzuziehen. Ausgleich erfolgt freiwillig und muss, falls er gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vereinbar sein. 2. Bringt das betreffende Mitglied innerhalb der angemessenen Frist gemäss Artikel 21 Absatz 3 die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft als unvereinbar befundene Massnahme nicht damit in Übereinstimmung oder setzt die Empfehlungen und Entscheidungen nicht auf andere Weise um, so nimmt dieses Mitglied auf entsprechendes Ersuchen spätestens mit Ablauf der angemessenen Frist mit allen Parteien, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt haben, Verhandlungen auf mit dem Ziel, einen allseits annehmbaren Ausgleich zu erzielen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist kein zufriedenstellender Ausgleich vereinbart, so kann jede Partei, die Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, beim DSB die Genehmigung beantragen, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen. 3. Bei der Prüfung der Frage, welche Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, wendet die beschwerdeführende Partei folgende Grundsätze und Verfahren an: a) Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die beschwerdeführende Partei zunächst anstreben sollte, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf demselben Sektor/denselben Sektoren wie dem-/denjenigen auszusetzen, auf dem/denen die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium eine Verletzung oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen festgestellt hat.
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
b) Ist es nach Auffassung dieser Partei nicht durchführbar oder wirksam, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf demselben Sektors/denselben Sektoren auszusetzen, so kann sie anstreben, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf anderen Sektoren im Rahmen derselben Übereinkunft auszusetzen. c) Ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht durchführbar oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf anderen Sektoren im Rahmen derselben Übereinkunft auszusetzen, und dass die Umstände ernst genug sind, so kann sie anstreben, Zugständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach einer anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft auszusetzen. d) Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze berücksichtigt diese Partei i) den Handel auf dem Sektor oder im Rahmen der Übereinkunft, aufgrund deren die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium eine Verletzung oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen festgestellt hat, und die Bedeutung dieses Handels für diese Partei; ii) die weiteren wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Zunichtemachung oder der Schmälerung von Vorteilen und die weiteren wirtschaftlichen Folgen der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen. e) Beschliesst diese Partei, die Genehmigungen zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gemäss den Buchstaben b) oder c) zu beantragen, so begründet sie dies in ihrem Antrag. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antrags an das DSB wird dieses auch den zuständigen Räten und, im Fall eines Antrags nach Buchstabe b), auch den für die betreffenden Sektoren zuständigen Gremien übermittelt. f) In diesem Absatz bedeutet «Sektor»: i) in bezug auf Waren alle Waren; ii) in bezug auf Dienstleistungen einen Hauptsektor in der solche Sektoren ausweisenden gültigen «Klassifikationsliste der Dienstleistungssektoren» '>; iii) in bezug auf handelsbezogene Rechte an geistigem Eigentum alle Kategorien von Rechten an geistigem Eigentum, die unter Teil II Abschnitt l, Abschnitt 2, Abschnitts, Abschnitt 4, Abschnitts, Abschnitte oder Abschnitt 7 fallen, oder die Verpflichtungen gemäss Teil III oder Teil IV des TRIPS-Abkommens. g) In diesem Absatz bedeutet «Übereinkunft»: i) in bezug auf Waren, die in Anhang l A des WTO-Abkommens aufgeführten Übereinkommen in ihrer Gesamtheit sowie die in Anhang 4 des
WTO-Abkommens aufgeführten Plurilateralen Handelsübereinkünfte, soweit die entsprechenden Streitparteien Vertragsparteien dieser Übereinkünfte sind; ii) in bezug auf Dienstleistungen das GATS; iii) in bezug auf Rechte an geistigem Eigentum das TRIPS-Abkommen.
') Die Liste in Dokument MTN.GNS/W/120 weist 11 Sektoren aus.
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
4. Das Ausmass der vom DSB genehmigten Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen muss dem Ausmass der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen entsprechen. 5. Das DSB genehmigt die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nicht, wenn eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft eine solche Aussetzung verbietet. 6. Tritt die in Absatz 2 dargestellte Situation ein, so erteilt das DSB auf Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist die Genehmigung, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auszusetzen, es sei denn, das DSB beschliesst im Wege des Konsensus, den Antrag abzulehnen. Erhebt das betreffende Mitglied jedoch gegen die Aussetzung in dem vorgeschlagenen Ausmass Einspruch oder behauptet, dass die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, als eine beschwerdeführende Partei die Genehmigung beantragt hat, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen gemäss Absatz 3 Buchstaben b) oder c) auszusetzen, so wird in der Sache ein Schiedsverfahren eingeleitet. Ein solches Schiedsverfahren wird von der ursprünglichen Sondergruppe, sofern deren Mitglieder verfügbar sind, oder von einem vom Generaldirektor ernannten Schiedsrichter ') durchgeführt und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist abgeschlossen. Während des laufenden Schiedsverfahrens werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nicht ausgesetzt, 7. Der gemäss Absatz 6 tätige Schiedsrichter2) prüft nicht die Art der auszusetzenden Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob das Ausmass der Aussetzung dem Ausmass der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen entspricht. Der Schiedsrichter kann auch feststellen, ob die vorgeschlagene Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft zulässig ist. Umfasst die Angelegenheit, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens ist, jedoch die Behauptung, dass die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so prüft der Schiedsrichter diese Behauptung. Stellt der Schiedsrichter fest, dass diese Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so wendet die beschwerdeführende Partei diese gemäss Absatz 3 an. Die Parteien nehmen die Entscheidung des
Schiedsrichters als endgültig an, und die beteiligten Parteien strengen kein zweites Schiedsverfahren an. Das DSB wird unverzüglich von der Entscheidung des Schiedsrichters unterrichtet und erteilt auf Antrag die Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen, wenn der Antrag der Entscheidung des Schiedsrichters entspricht, es sei denn, das DSB entscheidet im Wege des Konsensus, den Antrag abzulehnen. 8. Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen erfolgt vorübergehend und nur solange, bis die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft als unvereinbar befundene Massnahme aufgehoben wurde oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen bietet oder bis eine alle Seiten zufriedenstellende Lösung erzielt wird. Gemäss Absatz 6 überwacht das
'* Der Begriff «Schiedsrichter» kann eine Person oder eine Gruppe bezeichnen. 2) Der Begriff «Schiedsrichter» kann eine Person oder eine Gruppe oder die Mitglieder der ursprünglichen Sondergruppe bezeichnen, wenn sie als Schiedsrichter tätig sind.
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DSB weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, auch in den Fällen, in denen zwar ein Ausgleich gewährt oder Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen ausgesetzt wurden, aber die Empfehlungen, eine Massnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften in Übereinstimmung zu bringen, nicht umgesetzt wurden. 9. Eine Berufung auf die Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte gegen Massnahmen von Behörden auf regionaler oder kommunaler Ebene im Gebiet eines Mitglieds, die die Einhaltung dieser Übereinkünfte beeinträchtigen, ist möglich. Hat das DSB entschieden, dass eine Bestimmung einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft nicht eingehalten wurde, so trifft das zuständige Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung der Bestimmung zu gewährleisten. Die Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte und dieser Vereinbarung über Ausgleich und die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen kommen in Fällen zur Anwendung, in denen es nicht möglich war, die Einhaltung zu gewährleisten ''.
Artikel 23 Stärkung des multilateralen Systems 1. Suchen Mitglieder eine Verletzung von Verpflichtungen oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften oder eine Behinderung im Hinblick auf die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte abzustellen, so greifen sie auf die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung zurück und halten sich daran. 2. In solchen Fällen a) stellen die Mitglieder, ausser durch Rückgriff auf die Streitbeilegung gemäss den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung, nicht fest, dass eine Verletzung vorliegt, Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden oder die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte behindert wurde; sie treffen eine solche Feststellung in Übereinstimmung mit den Feststellungen in dem vom DSB angenommenen Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgrerniums oder einem gemäss dieser Vereinbarung ergangenen Schiedsspruch; b) halten die Mitglieder die Verfahren nach Artikel 21 zur Festsetzung der angemessenen Frist, die dem betreffenden Mitglied zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen eingeräumt wird, ein; und c) halten die Mitglieder die Verfahren nach Artikel 22 zur Festlegung des Ausmasses der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ein und holen die Genehmigung des DSB gemäss diesen Verfahren ein, bevor sie Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften als Erwiderung darauf aussetzen, dass das
" Weichen die Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft in bezug auf von Behörden auf regionaler oder kommunaler Ebene im Gebiet eines Mitglieds getroffene Massnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes ab, so sind die Bestimmungen der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft massgebend.
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betreffende Mitglied die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb dieser angemessenen Frist umgesetzt hat.
Artikel 24 Besondere Verfahren bei Beteiligung von am wenigsten entwickelten Mitgliedern 1. In allen Phasen der Ermittlung der Ursachen eines Streits und von Streitbeilegungsverfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitglied betreffen, wird der speziellen Lage der am wenigsten entwickelten Mitglieder besonders Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang üben die Mitglieder gebührende Zurückhaltung bei der Vorlage von Angelegenheiten im Rahmen dieser Verfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitglied betreffen. Wird festgestellt, dass eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen auf eine von einem am wenigsten entwickelten Mitglied getroffene Massnahme zurückzuführen ist, so üben die beschwerdeführenden Parteien gebührende Zurückhaltung bei ihrer Forderung nach Ausgleich oder der Einholung der Genehmigung, gemäss diesem Verfahren die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aussetzen zu dürfen. 2. Wird in Streitbeilegungsfällen, die ein am wenigsten entwickeltes Mitglied betreffen, im Verlauf von Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Ersuchen eines am wenigsten entwickelten Mitglieds gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung an mit dem Ziel, die Parteien bei der Streitbeilegung zu unterstützen, bevor die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt wird. Der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB kann im Rahmen dieser Unterstützung jede ihm geeignet erscheinende Quelle konsultieren.
Artikel 25 Schiedsverfahren 1. Ein zügiges Schiedsverfahren innerhalb der WTO als alternative Streitbeilegungsmöglichkeit kann die Lösung bestimmter Streitigkeiten in von beiden Parteien klar definierten Fragen erleichtern. 2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung bedarf die Einleitung eines Schiedsverfahrens der einvernehmlichen Zustimmung der Parteien, die sich auf die anzuwendenden Verfahren einigen. Zustimmungen zur Einleitung eines Schiedsverfahrens werden allen Mitgliedern rechtzeitig vor dem tatsächlichen Beginn des Schiedsverfahrens mitgeteilt. 3. Andere Mitglieder können nur mit Einverständnis der Parteien, die der Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zugestimmt haben, Parteien eines Schiedsverfahrens werden. Die Verfahrensparteien kommen überein, sich an den Schiedsspruch zu halten. Schiedssprüche werden dem DSB und dem Rat oder dem Ausschuss der jeweiligen Übereinkunft mitgeteilt; dort kann jedes Mitglied jede damit zusammenhängenden Frage zur Sprache bringen. 4. Die Artikel 21 und 22 dieser Vereinbarung finden auf Schiedssprüche entsprechende Anwendung.
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Artikel 26 Nicht-Überschreitung 1. Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz l Buchstabe b) des GATT 1994 Ist Artikel XXIII Absatz l Buchstabe b) des GATT 1994 auf eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft anwendbar, so kann eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium nur Entscheidungen fällen oder Empfehlungen abgeben, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft für sie ergeben, aufgrund von Massnahmen seitens eines anderen Mitglieds zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkunft dadurch behindert wird, dass ein Mitglied eine bestimmte Massnahme trifft, auch wenn diese nicht gegen diese Übereinkunft verstösst. Sofern und insoweit diese Partei der Auffassung ist und eine Sondergruppe oder das Einspruchsgremium feststellt, dass ein Fall eine Massnahme betrifft, die nicht gegen eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft verstösst, auf die Artikel XXIII Absatz l Buchstabe b) des GATT 1994 anwendbar ist, so werden die Verfahren dieser Vereinbarung vorbehaltlich folgender Bestimmungen angewandt: a) Die beschwerdeführende Partei legt eine ausführliche Begründung ihrer Beschwerde gegen eine Massnahme vor, die nicht gegen die entsprechende unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft verstösst. b) Wurde festgestellt, dass eine Massnahme Vorteile nach der entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft zunichte macht oder schmälert oder die Erreichung von Zielen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft behindert, ohne gegen diese zu verstossen, so muss die Massnahme nicht zurückgenommen werden. In solchen Fällen empfiehlt die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium dem betreffenden Mitglied jedoch, eine alle Seiten zufriedenstellende Anpassung vorzunehmen. c) Unbeschadet des Artikels 21 kann im Rahmen des Schiedsverfahrens nach Artikel 21 Absatz 3 auf Antrag einer der Parteien das Ausmass festgestellt werden, in dem Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden, und können Mittel und Wege zur Erzielung einer alle Seiten zufriedenstellenden Anpassung vorgeschlagen werden; solche Vorschläge sind für die Streitparteien nicht bindend.
d) Unbeschadet des Artikels 22 Absatz l kann ein Ausgleich Teil einer alle Seiten zufriedenstellenden Anpassung als endgültiger Streitbeilegung sein, 2. Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz l Buchstabe c) des GATT 1994 Ist Artikel XXIII Absatz l Buchstabe c) des GATT 1994 auf eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft anwendbar, so kann eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium nur Entscheidungen fällen oder Empfehlungen abgeben, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkunft aufgrund einer Sachlage behindert wird, auf die Artikel XXIII Absatz l Buchstaben a) und b) des GATT 1994 nicht anwendbar ist. Sofern und insoweit diese Partei der Auffassung ist und eine Sondergrappe oder ein Einspruchsgremium feststellt, dass die Angelegenheit unter diesen Absatz fällt, werden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis zu und einschliesslich der Ver-
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fahrensphase angewendet, in der der Bericht der Sondergruppe den Mitgliedern übermittelt wurde. Für die Prüfung im Hinblick auf die Annahme sowie für die Überwachung und Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen gelten die im Beschluss vom 12, April 1989 (BISD 36S/61-67) enthaltenen Streitbeilegungsregeln und -verfahren. Ferner gilt folgendes: a) Die beschwerdeführende Partei legt eine ausführliche Begründung aller Argumente vor, die sie zu auf unter diesen Absatz fallenden Fragen vorbringt. b) Stellt eine Sondergruppe in Fällen, die unter diesen Absatz fallende Angelegenheiten betreffen, fest, dass diese auch nicht unter diesen Absatz fallende Streitbeilegungsangelegenheiten betreffen, so übermittelt sie dem DSB einen Bericht über diese Angelegenheiten und einen getrennten Bericht über die Angelegenheiten, die unter diesen Absatz fallen.
Artikel 27 Aufgaben des Sekretariats 1. Das Sekretariat hat die Aufgabe, die Sondergruppen insbesondere in den Bereichen Recht, Vorgeschichte und Verfahrenstechnik der vorgelegten Angelegenheiten zu unterstützen sowie Sekretariatsarbeit und technische Unterstützung zu leisten. 2. Unterstützt das Sekretariat Mitglieder auf deren Ersuchen hin im Rahmen einer Streitbeilegung, so kann es auch erforderlich sein, Entwicklungsland-Mitgliedern zusätzliche rechtliche Beratung und Hilfestellung bei einer Streitbeilegung zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck stellt das Sekretariat einem hierum ersuchenden Entwicklungsland-Mitglied einen qualifizierten Rechtsexperten der WTO-Dienststellen für technische Zusammenarbeit zur Verfügung. Dieser Experte unterstützt das Entwicklungsland-Mitglied so, dass stets die Unparteilichkeit des Sekretariats gewahrt bleibt. 3. Das Sekretariat führt für interessierte Mitglieder spezielle Schulungskurse zu diesen Streitbeilegungsverfahren durch, um die Sachverständigen der Mitglieder hierüber besser zu unterrichten.
Anlage l Unter die Vereinbarung fallende Übereinkünfte A) Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation B) Multilaterale Handelsübereinkünfte Anhang 1A: Multilaterale Handelsübereinkünfte Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Dienstleistungsverkehr Anhang IC: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum Anhang 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung C) Plurilaterale Handelsübereinkünfte Anhang 4: Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse Internationale Übereinkunft über Rindfleisch
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Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf Plurilaterale Handelsübereinkünfte unterliegt einem Beschluss der Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkunft, der die Bedingungen für die Anwendung der Vereinbarung auf die jeweilige Übereinkunft festlegt, einschliesslich etwaiger dem DSB notifizierter besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren zur Aufnahme in Anlage 2.
Anlage 2 Besondere oder zusätzliche Regeln und Verfahren in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften Übereinkunft Regeln und Verfahren Übereinkommen über die Anwen- Artikel 11 Absatz 2 dung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnah-
Übereinkommen über Tcxtilwaren Artikel 2 Absätze 14 und 21, Arti- und Bekleidung kel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 6 Absätze 9, 10 und 11, Artikel 8 Absätze l bis 12 Übereinkommen über technische Han- Artikel 14 Absätze 2 bis 4, Anhang 2 delshemmnisse Übereinkommen zur Durchführung Artikel 17 Absätze 4 bis 7 des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von Übereinkommen zur Durchführung Artikel 19 Absätze 3 bis 5, Anhang II des Artikels VII des Allgemeinen Absatz 2 Buchstabe f) und Absätze 3, Zoll- und Handelsabkommens von 9 und 21 Übereinkommen über Subventionen Artikel 4 Absätze 2 bis ] 2, Artikel 6 und Ausgleichsmassnahmen Absatz 6, Artikel 7 Absätze 2 bis 10, Artikel 8 Absatz 5, Fussnote 35, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 7, Anhang V Allgemeines Abkommen über den Artikel XXII Absatz 3 und Artikel Dienstleistungs verkehr XXIII Absatz 3 Anhang über Finanzdienstleistungen Absatz 4 Anhang über Luftverkehrsdienstlei- Absatz 4 stungen Beschluss zu bestimmten Streitbeile- Artikel l bis 5 gungsverlahren im Hinblick auf das GATS Die Liste der Regeln und Verfahren in dieser Anlage umfasst auch Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang nur teilweise relevant sein können.
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Besondere oder zusätzliche Regeln oder Verfahren in den Plurilateralen Handelsübereinkünften, die von den zuständigen Organen der jeweiligen Übereinkunft festgelegt und dem DSB notifiziert wurden.
Anlage 3 Arbeitsverfahren 1. Die Sondergruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Ausserdem gelten die folgenden Arbeitsverfahren. 2. Die Tagungen der Sondergruppe sind nicht öffentlich. Die Streitparteien und interessierte Parteien nehmen an Tagungen der Sondergruppe nur auf deren Einladung teil. 3. Die Beratungen der Sondergruppe und die ihr vorgelegten Schriftsachen werden vertraulich behandelt. Diese Vereinbarung schliesst nicht aus, dass eine Streitpartei Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten veröffentlicht. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe von einem anderen Mitglied vorgelegten Informationen, die dieses Mitglied als vertraulich bezeichnet hat, als vertraulich. Unterbreitet eine Streitpartei der Sondergruppe eine vertrauliche Fassung ihrer schriftlichen Stellungnahmen, so stellt sie auf Ersuchen eines Mitglieds auch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihren Stellungnahmen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die veröffentlicht werden könnte. 4. Vor der ersten unter Beteiligung der Parteien zur Sache stattfindenden Tagungen der Sondergruppe unterbreiten die Streitparteien der Sondergruppe schriftliche Stellungnahmen, in denen sie die Fakten und ihre Argumente erläutern. 5. Auf der ersten unter Beteiligung der Streitparteien zur Sache stattfindenden Tagung fordert die Sondergruppe die beschwerdeführende Partei auf, ihren Fall darzulegen. Anschliessend wird noch auf derselben Tagung die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen. 6. Alle Dritten, die dem DSB ihr Interesse an dem Streit-mitgeteilt haben, werden schriftlich aufgefordert, ihre Standpunkte auf einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung im Rahmen der ersten Tagung der Sondergruppe zur Sache darzulegen. Solche Dritten können dieser gesamten Sitzung beiwohnen. 7. Förmliche Gegendarstellungen werden auf einer zweiten Tagung zur Sache abgegeben. Die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, hat das Recht, vor der beschwerdeführenden Partei als erste das Wort zu ergreifen. Beide Parteien legen vor dieser Tagung der Sondergruppe schriftliche Gegendarstellungen vor. 8. Die Sondergruppe kann die Parteien jederzeit während einer Tagung mit den Parteien oder schriftlich befragen und um Erläuterungen bitten. 9. Die Streitparteien und die Dritten, die gemäss Artikel 10 aufgefordert werden,
ihre Standpunkte zu erläutern, stellen der Sondergruppe eine schriftliche Fassung ihrer mündlichen Erklärungen zur Verfügung. 10. Im Interesse einer umfassenden Transparenz erfolgen die in den Absätzen 5 bis 9 angeführten Darstellungen, Gegendarstellungen und Erklärungen im Beisein der Parteien. Ausserdem werden die schriftlichen Stellungnahmen jeder Partei, einschliesslich möglicher Äusserungen zu dem den Sachverhalt schildernden Teil des
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Berichts und der Antworten auf Fragen der Sondergruppe, der anderen Partei bzw. den anderen Parteien zur Verfugung gestellt. 11. Weitere sondergruppenspezifische Verfahren. 12, Vorgeschlagener Zeitplan für die Arbeit der Sondergruppen: a) Eingang der ersten schriftlichen Stellungnahmen der Parteien: l ) Beschwerdeführende Partei: 3-6 Wochen 2) Partei, gegen die Beschwerde geführt wird: 2-3 Wochen b) Datum, Uhrzeit und Ort der ersten Tagung zur Sache unter Beteiligung der Parteien; Sitzung mit Dritten: 1-2 Wochen c) Eingang schriftlicher Gegendarstellungen der Parteien: 2-3 Wochen d) Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten Tagung zur Sache unter Beteiligung der Parteien: 1-2 Wochen e) Übermittlung des den Sachverhalt schildernden Teils des Berichts an die Parteien: 2-4 Wochen f) Eingang der Äusserungen der Parteien zum den Sachverhalt schildernden Teil des Berichts: 2 Wochen g) Übermittlung des Zwischenberichts, einschliesslich der Feststellungen und Schlussfolgerungen, an die Parteien: 2-4 Wochen h) Frist für Anträge einer Partei auf Prüfung eines Teils (von Teilen) des Berichts: l Woche i) Zeitraum der Prüfung durch die Sondergruppe, gegebenenfalls einschliesslich einer weiteren Tagung unter Beteiligung der Parteien: 2 Wochen j) Übermittlung des Schlussberichts an die Streitparteien: 2 Wochen k) Übermittlung des Schlussberichts an die Mitglieder: 3 Wochen Der vorstehende Zeitplan kann aufgrund unvorhergesehener Entwicklungen geändert werden. Erforderlichenfalls werden weitere Tagungen unter Beteiligung der Parteien anberaumt.
Anlage 4 Sachverständigengruppen Die folgenden Regeln und Verfahren gelten für gemäss Artikel 13 Absatz 2 eingesetzte Sachverständigengruppen. 1. Sachverständigengruppen unterstehen der Sondergruppe. Ihre Mandate und genauen Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe testgelegt; sie erstatten der Sondergruppe Bericht. 2. Die Teilnahme an Sachverständigengruppen ist auf Personen mit beruflichem Ansehen und Erfahrung auf dem in Frage stehenden Gebiet beschränkt. 3. Ohne die gemeinsame Zustimmung der Streitparteien werden Staatsangehörige der Streitparteien nur in Ausnahmefällen in einer Sachverständfgengruppe tätig,
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wenn nach Ansicht der Sondergruppe die erforderlichen wissenschaftlichen Fachkennthisse nicht anders gewährleistet werden können. Regierungsbeamte der Streilparteien werden nicht in einer Sachverständigengruppe tätig. Mitglieder der Sachverständigengruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Regierungsvertreter oder als Vertreter einer Organisation an. Regierungen oder Organisationen erteilen ihnen daher keine Weisungen in Angelegenheiten, mit denen eine Sachverständigengruppe befasst ist. 4. Sachverständigengruppen dürfen jede ihnen geeignet erscheinende Quelle konsultieren und von ihr Auskünfte und fachlichen Rat einholen. Bevor eine Sachverständigengruppe jedoch Auskünfte oder Rat von einer der Gerichtsbarkeit eines Mitglieds unterstehenden Quelle einholt, teilt sie dies der Regierung des betreffenden Mitglieds mit. Jedes Mitglied kommt einem Ersuchen einer Sachverständigengruppe um Auskünfte, die diese für erforderlich und angemessen hält, unverzüglich und umfassend nach. 5. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einschlägigen, einer Sachverständigengruppe erteilten Auskünften, es sei denn, diese sind vertraulich. Der Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte werden nicht ohne förmliche Genehmigung der Regierung, Organisation oder Person preisgegeben, die diese Auskünfte erteilt hat. Wird die Sachverständigengruppe um Auskünfte gebeten, die von ihr nicht preisgegeben werden dürfen, so wird von der Regierung, Organisation oder Person, die die Auskünfte erteilt hat, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung gestellt. 6. Die Sachverständigengruppe legt den Streitparteien einen Entwurf des Berichts vor, um deren Äusserungen einzuholen; diese Äusserungen werden gegebenenfalls im Schlussbericht berücksichtigt, der bei Vorlage an die Sondergruppe auch den Streitparteien übermittelt wird. Der Schlussbericht der Sachverständigengruppe hat nur beratenden Charakter.
Mechanismus Anhang ILS zur Überprüfung der Handelspolitik
Die Mitglieder kommen wie folgt überein: A. Ziele i) Zweck des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik («TPRM») ist es, zur besseren Einhaltung der Regeln, Disziplinen und Verpflichtungen im Rahmen der Multilateralen Handelsabkommen und gegebenenfalls der Plurilateralen Handelsübereinkünfte durch alle Mitglieder und damit zu einem reibungsloseren Funktionieren des multilateralen Handelssystems beizutragen, indem eine grössere Transparenz und ein besseres Verständnis der Handelspolitiken und -praktiken der Mitglieder gewährleistet werden. Zu diesem Zweck ermöglicht der Überprüfungsmechanismus eine regelmässige gemeinsame Würdigung und Bewertung des gesamten Spektrums der Handelspolitiken und -praktiken der einzelnen Mitglieder und ihrer Auswirkungen auf das multilaterale Handelssystem. Er soll jedoch nicht als Grundlage für die Durchsetzung spezifischer Verpflichtungen im Rahmen der Abkommen oder für die Streitbeilegung oder dazu dienen, den Mitgliedern weitere handelspolitische Verpflichtungen aufzuerlegen. ii) Die im Rahmen des Überprüfungsmechanismus durchgeführte Bewertung berücksichtigt, soweit erforderlich, die umfassenderen wirtschafts- und entwicklungspolitischen Erfordernisse, Massnahmen und Ziele des betreffenden Mitglieds sowie sein aussenwirtschaftliches Umfeld. Zweck des Überprüfungsmechanismus ist es jedoch, die Auswirkungen der Handelspolitiken und -praktiken eines Mitglieds auf das multilaterale Handelssystem zu untersuchen. B. Innerstaatliche Transparenz Die Mitglieder erkennen die Bedeutung der innerstaatlichen Transparenz von handelspolitischen Entscheidungen der Regierung sowohl für die Wirtschaft der Mitglieder als auch für das multilaterale Handelssystem an und vereinbaren, eine grössere Transparenz in ihren eigenen Systemen anzustreben und zu fördern; sie erkennen an, dass die Herstellung der innerstaatlichen Transparenz freiwillig bleiben und die rechtlichen und politischen Strukturen der einzelnen Mitglieder berücksichtigen muss.
C. Uberprüfungsverfahren i) Hiermit wird das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden «TPRB» genannt) eingesetzt; seine Aufgabe ist es, die Überprüfungen der Handelspolitik durchzuführen. ii) Die Handelspolitiken und -praktiken aller Mitglieder werden regelmässigen Prüfungen unterzogen. Der Einfluss der einzelnen Mitglieder auf das Funktionieren des multilateralen Handelssystems, gemessen an ihrem Anteil am Welt-
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
handel in einem nicht lange zurückliegenden repräsentativen Zeitraum, ist der ausschlaggebende Faktor bei der Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen. Die vier grossieri nach dieser Regel ermittelten Handelspartner (die Europäischen Gemeinschaften gelten als ein Partner) werden alle zwei Jahre, die folgenden 16 alle vier Jahre überprüft. Für die anderen Mitglieder beträgt der Zeitabstand zwischen zwei Überprüfungen sechs Jahre, mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Mitglieder, für die längere Zeitabstände festgelegt werden können. Es wird vereinbart, dass die Überprüfung von Handelspartnern, die eine gemeinsame Aussenwirtschaftspolitik betreiben, an der mehr als ein Mitglied beteiligt ist, alle handelsrelevanten Politiken einschliesslich der einschlägigen Politik und Praktiken der einzelnen Mitglieder umfasst. Bei Änderungen der Handelspolitiken oder -praktiken eines Mitglieds, die erhebliche Auswirkungen auf die Handelspartner haben können, kann das TPRB das betreffende Mitglied ausnahmsweise nach Konsultation auffordern, die nächste Überprüfung zeitlich vorzuverlegen. iii) Die Beratungen in den Sitzungen des TPRB orientieren sich an den unter Absatz A festgelegten Zielen. Im Mittelpunkt dieser Beratungen stehen die Handelspolitiken und -praktiken des Mitglieds, die bei der Überprüfung beurteilt werden sollen. iv) Das TPRB legt einen Rahmenplan für die Durchführung der Überprüfungen fest. Es kann auch aktualisierte Berichte der Mitglieder beraten und zur Kenntnis nehmen. Das TPRB legt in Absprache mit den direkt betroffenen Mitgliedern ein Überprüfungsprogramm für jedes Jahr fest. Nach Absprache mit dem Mitglied oder den Mitgliedern, die überprüft werden, kann der Vorsitzende Diskussionsteilnehmer ernennen, die im eigenen Namen sprechen und die Beratungen im TPRB einleiten. v) Das TPRB stützt seine Arbeit auf folgende Unterlagen: a) einen vollständigen Bericht des (der) zu überprüfenden Mitglieds(er) gemäss Absatz D; b) einen vom Sekretariat in eigener Verantwortung erstellten Bericht, der sich auf die ihm zur Verfügung stehenden und die von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erteilten Auskünfte stützt. Das Sekretariat sollte sich die Handelspolitiken und -praktiken von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erläutern lassen.
vi) Die Berichte des überprüften Mitglieds und des Sekretariats sowie das Protokoll der entsprechenden Sitzung des TPRB werden nach der Überprüfung unverzüglich veröffentlicht. vii) Diese Unterlagen werden der Ministerkonferenz zugeleitet, die sie zur Kenntnis nimmt.
D. Berichterstattung Um ein höchstmögliches Mass an Transparenz zu erreichen, erstattet jedes Mitglied dem TPRB regelmässig Bericht. In ausführlichen Berichten werden die Handelspolitiken und -praktiken des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder nach einem vom TPRB festzulegenden Muster beschrieben. Dieses Muster richtet sich zunächst nach dem mit Beschluss vom 19. Juli 1989 (BISD
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
36S/406-409) festgelegten Standardmuster für Länderberichte und wird, soweit erforderlich, so angepasst, dass die Berichte alle Aspekte der Handelspolitiken abdecken, die unter die in Anhang l genannten Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls die Plurilateralen Handelsübereinkünfte fallen. Das TPRB kann das Muster aufgrund seiner Erfahrungen ändern. Zwischen den Überprüfungen erstellen die Mitglieder Kurzberichte, wenn sich in ihren Handelspolitiken wesentliche Änderungen ergeben; die statistischen Informationen werden nach dem vereinbarten Muster jährlich aktualisiert. Die besonderen Schwierigkeiten der am wenigsten entwickelten Mitglieder bei der Erstellung ihrer Berichte sind besonders zu berücksichtigen. Das Sekretariat stellt auf Antrag den Entwicklungsland- Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Mitgliedern, technische Hilfe zur Verfügung. Die in den Berichten enthaltenen Informationen sollten so weit wie möglich mit den Notifikationen gemäss den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften abgestimmt werden. E. Zusammenhang mit den Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und des GATS Die Mitglieder erkennen an, dass die Belastung für die Regierungen, die auch dem umfassenden Konsultationsverfahren aufgrund der Zahlungsbilanzbestimniungen des GATT 1994 oder des GATS unterliegen, so gering wie möglich gehalten werden sollte. In diesem Sinne wird der Vorsitzende des TPRB in Absprache mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern und mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgriinden administrative Verfahren ausarbeiten, durch die der normale Rhythmus der Überprüfungen der Handelspolitik mit dem Zeitplan für Zahlungsbilanzkonsultationen abgestimmt, die Überprüfung der Handelspolitik jedoch nicht um mehr als 12 Monate aufgeschoben wird. F. Beurteilung des Mechanismus Das TPRB beurteilt das Funktionieren des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO. Die Ergebnisse der Beurteilung werden der Ministerkonferenz vorgelegt. In der Folge kann das TPRB in Zeitabständcn, die es festlegt, oder auf Antrag der Ministerkonferenz weitere Beurteilungen des TPRM vornehmen. G. Überblick über Entwicklungen der internationalen Handelsbedingungen
Das TPRB erstellt ausserdem einen jährlichen Überblick über Entwicklungen in den internationalen Handelsbedingungen, die sich auf das multilaterale Handelssystem auswirken. Der Überblick wird ergänzt durch einen Jahresbericht des Generaldirektors, in dem die wichtigsten Tätigkeiten der WTO dargelegt und wichtige politische Themen, die das Handelssystem betreffen, herausgestellt werden.
Plurilaterale Anhang HA Handelsübereinkünfte
Übereinkommen Anhang iiA.a über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Abgeschlossen in Genf am 12. April 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1980 Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz arn 1. Januar 1980 Definitiv in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1985
SR 0.632.231.8
Das Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, abgeschlossen am 12, April 1979 in Genf, wurde im nachhinein geändert, berichtigt und verbessert (s. SR 0.632.231.8).
Übereinkommen Anhang 11.4.6. über das öffentliche Beschaffungswesen
Präambel Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden «die Vertragsparteien» genannt), Anerkennend, dass es notwendig ist, einen effizienten multilateralen Rahmen von Rechten und Pflichten betreffend Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des Öffentlichen Beschaffungswesens festzulegen, und eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern, Anerkennend, dass Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens nicht ausgearbeitet, angenommen oder auf in- oder ausländische Waren und Dienstleistungen und in- oder ausländische Anbieter angewendet werden sollten, um inländische Waren oder Dienstleistungen oder Anbieter zu schützen, und nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Waren oder Dienstleistungen oder ausländischen Anbietern führen sollten, Anerkennend, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens zu sorgen, Anerkennend, dass es notwendig ist, internationale Verfahren für die Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung zu schaffen, um eine gerechte, schnelle und wirksame Durchsetzung der internationalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen zu sichern und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten, Anerkennend, dass es notwendig ist, die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder zu berücksichtigen, In dem Wunsch, gemäss Artikel K, Absatz 6 (b) des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12, April 1979 in der abgeänderten Fassung vom 2. Februar 1987 das Übereinkommen auf der Basis gegenseitiger Reziprozität auszuweiten und zu verbessern und den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Dienstleistungsverträge auszuweiten, In dem Wunsch, Regierungen von Nicht-Vertragsparteien zu ermutigen, dieses Übereinkommen zu akzeptieren und ihm beizutreten, sind nach weiteren Verhandlungen zur Verwirklichung dieser Ziele wie folgt übereingekommen:
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Artikel I Anwendungsbereich 1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die wie in Anhang I l ) ausgeführt diesem Übereinkommen unterliegen. 2. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf jede Beschaffung durch vertragliche Methoden, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption Inbegriffen eine Kombination von Waren und Dienstleistungen. 3. Wenn Beschaffungsstellen im Kontext einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beschaffung aufgrund bestimmter Erfordernisse an Unternehmen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, den Auftrag vergeben möchten, gilt Artikel III entsprechend für solche Erfordernisse. 4. Das Abkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert nicht unter den einschlägigen, in Anhang I genannten Schwellenwerten liegt.
Artikel II Auftragsbewertung 1. Die folgenden Bestimmungen gelten für die Berechnung des Auftragswertes2', mit dem Ziel, dieses Übereinkommen umzusetzen. 2. Bei der Bewertung sind alle Arten der Vergütung, inklusive sämtliche ausstehenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen zu berücksichtigen. 3. Die Wahl der Bewertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen darf nicht in der Absicht erfolgen, das Übereinkommen zu umgehen. 4. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Aufträge in Teilen vergeben, gilt als Bewertungsgrundlage entweder: a) der tatsächliche Wert ähnlicher wiederkehrender Aufträge des vergangenen Geschäftsjahres oder der vergangenen zwölf Monate, wenn möglich angepasst an vorhersehbare Änderungen in Menge und Wert über die folgenden zwölf Monate, oder b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen in dem Geschäftsjahr oder in den 12 Monaten, welche dem Erstauftrag folgen. 5. Bei Beschaffungen in Form von Leasing, Miete oder Miete-Kauf von Waren oder Dienstleistungen oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises, gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes:
" Für jede Vertragspartei ist Anhang l in fünf Annexe unterteilt:
Annex l enthält zentrale Regierungsstellen.
Annex 2 enthält subzentrale Regierungsstellen.
Annex 3 enthält alle anderen Stellen, die sich bei der Beschaffung an die Bestimmungen dieses Übereinkommens halten.
Annex 4 führt in positiven oder negativen Listen die von diesem Übereinkommen abgedeckten Dienstleistungen auf.
Annex 5 führt die Baudienstleistungen auf. Die jeweiligen Schwellenwerte sind in den Annexen der einzelnen Vertragsparteien aufgeführt. 2) Dieses Übereinkommen gilt für jeden Beschaffungsauftrag, für welchen der Vertragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Artikel Dt als dem Schwellenwert gleich oder übersteigend geschätzt wird.
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a) im Falle von Fixzeitverträgen ist die Berechnung bei einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten auf den gesamten Vertragswert während der Laufzeit, oder bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten auf den Gesamtwert einschliesslich des geschätzten Restwertes zu begründen; b) im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die monatliche Rate multipliziert mit 48. In Zweifelsfällen ist die zweite Berechnungsgrundlage zu verwenden, nämlich b). 6. In Fällen, in denen eine geplante Beschaffung den Bedarf von Optionsklauseln ausdrücklich vorsieht, gilt als Grundlage für die Bewertung der Gesamtwert der maximal erlaubten Beschaffung, einschliesslich der Optionskäufe,
Artikel III Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung 1. In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien umgehend und bedingungslos die Waren oder Dienstleistungen anderer Vertragsparteien sowie Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, nicht ungünstiger als: a) inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter; b) Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei. 2. In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen stellen die Vertragsparteien sicher, a) dass ihre Beschaffungsstellen einen lokalen Anbieter nicht aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger behandeln als einen anderen lokalen Anbieter; b) dass ihre Beschaffungsstellen lokale Anbieter nicht aufgrund des Ursprungslandes der gelieferten Ware oder Dienstleistung diskriminieren, vorausgesetzt, dass das Ursprungsland eine Vertragspartei gemäss den Bestimmungen von Artikel IV ist. 3. Absätze l und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen.
Artikel IV Ursprungsregeln 1. Die Vertragsparteien wenden auf Waren oder Dienstleistungen, die für unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungen aus anderen Vertragsparteien eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln an, die sich von den im normalen Handelsverkehr und Zeitpunkt der Einfuhr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus den gleichen Vertragsparteien angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden. 2. Nach Abschluss des Arbeitsprogramms zur Harmonisierung der Ursprungsregeln für Waren in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsor-
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ganisation (im folgenden «WTO-Abkommen») und gemäss den Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen berücksichtigen die Vertragsparteien bei der erforderlichen Abänderung von Absatz l die Ergebnisse des Arbeitsprogramms und der Verhandlungen.
Artikel V Besondere und differenzierte Behandlung für Entwicklungsländer Ziele 1. Nach diesem Artikel ziehen die Vertragsparteien bei der Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, gebührend in Betracht und zwar im Hinblick darauf, dass es für diese Länder notwendig ist: a) ihre Zahlungsbilanz zu schützen und für die Durchführung von wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen angemessene Reserven zu sichern; b) die Errichtung oder Entwicklung inländischer Wirtschaftszweige, einschliesslich der Entwicklung von Kleinbetrieben und Heimarbeit in ländlichen und rückständigen Gebieten, sowie die wirtschaftliche Entwicklung anderer Wirtschaftsbereiche zu fördern; c) Wirtschaftseinheiten so lange zu unterstützen, wie sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil von öffentlichen Aufträgen abhängig sind; d) ihre wirtschaftliche Entwicklung durch regionale oder weltweite Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern zu fördern, die der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt) unterbreitet und von dieser nicht abgelehnt worden sind. 2. Bei der Ausarbeitung und Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren betreffend das öffentliche Beschaffungswesen erleichtern die Vertragsparteien im Einklang mit diesem Übereinkommen die Zunahme der Einfuhren aus den Entwicklungsländern im Bewusstsein der besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder und der Länder, die sich auf einer niedrigen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden.
Anwendungsbereich 3. Und sicherzustellen, dass die Entwicklungsländer diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten können, die mit ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, werden in den Verhandlungen über das öffentliche Beschaftungswesen der Entwicklungsländer, die unter dieses Übereinkommen fallen, die Ziele nach Absatz l gebührend in Betracht gezogen. Die entwickelten Länder bemühen sich, bei der Erstellung ihrer Listen von Beschaffungsstellen, die unter dieses Übereinkommen fallen, Stellen aufzunehmen, die Waren und Dienstleistungen verkaufen, an deren Ausfuhr die Entwicklungsländer interessiert sind.
Vereinbarte Ausnahmen 4. Entwicklungsländer können in den Verhandlungen über dieses Übereinkommen mit anderen Teilnehmern betreffend bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, allseits annehmbare Ausnahmen aushandeln, wobei die besonderen Umstände
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jedes einzelnen Falles gebührend in Betracht zu ziehen sind. In solchen Verhandlungen sind die in Absatz l (a) bis (c) angeführten Überlegungen gebührend zu berücksichtigen. Entwicklungsländer, die an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern nach Absatz l (d) teilnehmen, können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles auch Ausnahmen von ihren Listen aushandeln, wobei sie unter anderem die in den betreffenden regionalen oder weltweiten Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie insbesondere solche Waren öder Dienstleistungen in Betracht ziehen, die Gegenstand gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme sein können. 5. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien ihre Listen der Beschaffungsstellen gemäss den in Artikel XXIV, Absatz 6 enthaltenen Bestimmungen über die Änderung solcher Listen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ändern, oder sie können den Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (im folgenden «der Ausschuss» genannt) ersuchen, für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Inländerbehandlung zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz l (a) bis (c) gebührend zu berücksichtigen sind. Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Ausschuss ersuchen, angesichts ihrer Teilnahme an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz l (d) gebührend zu berücksichtigen sind. Jeder Antrag auf Änderung einer Liste, den ein Entwicklungsland unter den Vertragsparteien an den Ausschuss richtet, muss für den Antrag sachdienliche Unterlagen oder solche Angaben enthalten, die für die Behandlung der Angelegenheit notwendig sein können. 6. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für Entwicklungsländer, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten.
7. Vereinbarte Ausnahmen, wie sie in den Absätzen 4, 5 und 6 erwähnt sind, unterliegen der Überprüfung gemäss Absatz 14 unten. Technische Hilfe für Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien 8. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien leisten auf Ersuchen jede technische Hilfe, die ihrer Ansicht nach für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien bei der Lösung ihrer Probleme des öffentlichen Beschaffungswesens zweckmässig ist. 9. Diese Hilfe, die auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien gewährt wird, bezieht sich unter anderem auf:
die Lösung besonderer technischer Probleme, die sich auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags beziehen;
jedes andere Problem, dessen Behandlung im Rahmen dieser Hilfe zwischen der entsprechenden Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei vereinbart wird.
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10. Die in den Absätzen 8 und 9 oben erwähnte technische Hilfe kann die Übersetzung der Qualifikationsunterlagen und der Angebote von Anbietern aus Entwicklungsländern in eine von der Beschaffungsstelle bezeichnete offizielle Sprache der WTO einschliessen, es sei denn, die entwickelten Länder betrachten eine Übersetzung als belastend, in welchem Fall den Entwicklungsländern nach einer an die entwickelten Länder oder deren Beschaffungsstellen gerichteten Aufforderung eine Erklärung gegeben wird.
Informationszentren 11. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien errichten entweder allein oder gemeinsam Informationszentren, um angemessene Auskunftsersuchen von Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien zu beantworten; diese Auskunftsersuchen können sich unter anderem auf Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen beziehen sowie auf veröffentlichte Bekanntmachungen geplanter Käufe, Anschriften der unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen sowie Art und Menge der gekauften oder zu kaufenden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich verfügbarer Angaben über zukünftige Vergaben. Auch der Ausschuss kann ein Informationszentrum errichten.
Besondere Behandlung für die am wenigsten entwickelten Länder 12. Im Hinblick auf Absätze der Entscheidung der Vertragsparteien des GATT 1947 vom 28. November 1979 über Besondere Behandlung und Meistbegünstigung, Reziprozität und umfassendere Beteiligung der Entwicklungsländer (BISD 26S/203-205) wird den am wenigsten entwickelten Ländern unter den Vertragsparteien und den Anbietern in diesen Ländern für Waren oder Dienstleistungen aus diesen Ländern im Rahmen aller allgemeinen oder besonderen Massnahmen zugunsten der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien eine besondere Behandlung gewährt. Die Vertragsparteien können die Vorteile dieses Übereinkommens auch Anbieter in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, für Waren oder Dienstleisrungen aus diesen Ländern gewähren. 13. Entwickelte Länder unter den Vertragsparteien gewähren auf Ersuchen möglicher Anbietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern die ihnen zweckmässig erscheinende Hilfe beim Unterbreiten der Angebote und bei der Auswahl der Waren oder Dienstleistungen, die für die Beschaffungsstellen in den entwickelten Ländern sowie für die Anbieter aus den am wenigsten entwickelten Ländern von Interesse sein können, und imterstützen die Anbieter bei der Einhaltung von technischen Vorschriften und Normen für Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des geplanten Kaufes sind.
Überprüfung 14. Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Artikels und nimmt alle drei Jahre auf Grund der von den Vertragsparteien unterbreiteten Berichte eine umfassende Überprüfung vor, um die Auswirkungen dieses Artikels zu beurteilen. Um die weitestgehendc Anwendung dieses Übereinkommens und insbesondere des Artikels 111 zu erreichen, und im Hinblick auf den Entwicklungsstand und die Finanz- und Handelslage der betreffenden Entwicklungsländer untersucht der Ausschuss als Teil der alle drei Jahre stattfindenden Überprii-
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fung, ob die nach den Absätzen 4 bis 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer verlängert werden soll. 15. Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden nach Artikel XXIV Absatz 7 prüfen die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre Listen der Beschaffungsstellen im Hinblick auf ihre Wirtschafts-, Finanz- und Handelslage zu erweitern.
Artikel VI Technische Spezifikationen 1. Technische Spezifikationen, wie Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung oder die Produktionsprozesse und -verfahren, die die Merkmale einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung festlegen, sowie die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Konformitätsbescheinigungen, werden nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. 2. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden, soweit angebracht, a) eher bezüglich Leistung als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften definiert; b) soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften1', anerkannte nationale Normen2) oder Bauvorschläge gestützt. 3. Anforderungen oder Hinweise in bezug auf besondere Handelsmarken oder Handel snamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter, sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und dass in die Vergabeunterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden. 4. Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine technische Vorschrift ein Dokument, in dem die Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung oder verwandter Prozesse und Produktionsmethoden niedergelegt sind, eingeschlossen die zwingend anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln. 2) Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Norm ein Dokument, das durch ein anerkanntes Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Produkte oder Dienstleistungen oder verwandte Prozesse und Produfctionsmethoden liefert, deren Anwendung verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.
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Artikel VII Vergabeverfahren 1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Vergabeverfahren ihrer Beschaffungsstellen nicht diskriminierend angewendet werden und mit den Bestimmungen der Artikel VII bis XVI im Einklang stehen. 2. Die Beschaffungsstellen machen keinem Anbieter zu einer bestimmten Beschaffung derartige Angaben, dass dies zu einem Ausschluss des Wettbewerbs führen würde. 3. Im Sinne dieses Übereinkommens ist das: a) offene Verfahren dasjenige Verfahren, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können; b) selektive Verfahren dasjenige Verfahren, bei dem nach Artikel X, Absatz 3 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens diejenigen Anbieter ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungsstelle dazu eingeladen wurden; c) freihändige Verfahren dasjenige Verfahren, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingungen nach Artikel XV, mit Anbietern einzeln in Verbindung setzt.
Artikel VIII Qualifikation der Anbieter Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Anbieter nicht unter ausländischen Anbietern oder in- und ausländischen Anbietern diskriminieren. Die Qualifikationsverfahren haben mit den folgenden Bestimmungen im Einklang zu stehen: a) alle Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren sind rechtzeitig zu veröffentlichen, um es den interessierten Anbietern zu ermöglichen, das Qualifikationsverfahren zu beginnen und, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens vereinbar ist, abzuschliesscn; b) alle Bedingungen für die Teilnahme an Vergabeverfahren sind auf solche zu beschränken, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass das Unternehmen den betreffenden Auftrag erfüllen kann. Alle von den Anbietern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen, einschlicsslich finanzieller Garantien, technischer Qualifikationen und Informationen, die zum Nachweis der finanziellen, kommerziellen und technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter dienen, sowie die Nachprüfung der Qualifikationen dürfen für ausländische Anbieter nicht ungünstiger sein als für inländische und dürfen nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Anbietern führen. Die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters wird sowohl auf der Grundlage der globalen Geschäftstätigkeit dieses Anbieters als auch seiner Tätigkeit im Gebiet der Beschaffungsstelle beurteilt, wobei die rechtlichen Beziehungen zwischen den Lieferorganisationen gebührend berücksichtigt werden; c) das Verfahren für die Qualifikation der Anbieter und die dafür erforderliche Zeit dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ausländischen Anbieter von der Anbieterliste auszuschliessen oder zu verhindern, dass für einen bestimmten geplanten Kauf ausländische Anbieter in Betracht gezogen werden. Die Beschaffungsstellen anerkennen diejenigen in- und ausländischen Anbieter als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für einen bestimmten geplanten
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Kauf erfüllen. Anbieter, die die Teilnahme an einer bestimmten geplanten Beschaffung beantragen, sich aber noch nicht qualifiziert haben sollten, werden auch in Betracht gezogen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, und das Qualifikationsverfahren abzuschliessen; d) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, sorgen dafür, dass alle qualifizierten Anbieter auf Antrag innerhalb angemessen kurzer Frist in diese Listen aufgenommen werden; e) beantragt nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Artikel IX, Absatz l ein noch nicht qualifizierter Anbieter die Teilnahme an einer geplanten Beschaffung, so leitet die Beschaffungsstelle unverzüglich das Qualifikationsverfahren ein; f) jeder Anbieter, der seine Aufnahme als qualifizierter Anbieter beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen von der getroffenen Entscheidung benachrichtigt. Qualifizierten Anbietern, die auf den ständigen Listen der Beschaffungsstellen stehen, wird auch mitgeteilt, wenn derartige Listen abgeschafft oder sie daraus gestrichen werden; g) die Vertragsparteien sorgen dafür, dass i) jede Beschaffungsstelle und ihre zugehörigen Stellen ein einheitliches Qualifikationsverfahren anwenden, ausgenommen in Fällen von gebührend belegtem Bedarf nach anderen Verfahren; i i) Anstrengungen unternommen werden, um Unterschiede in den Qualifikationsverfahren zwischen den Beschaffungsstellen zu verringern; h) keine Bestimmung der Buchstaben a) bis g) steht dem entgegen, dass ein Anbieter z, B. wegen Konkurs oder unwahrer Erklärungen ausgeschlossen wird, sofern dies mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung vereinbar ist.
Artikel IX Einladung zur Teilnahme an geplanten Beschaffungen 1. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede geplante Beschaffung nach Absatz 2 und 3 eine Einladung zur Teilnahme, vorbehaltlich den anderslautenden Bestimmungen von Artikel XV (freihändige Vergabe). Die Bekanntmachung wird im entsprechenden Publikationsorgan nach Anhang II veröffentlicht. 2. Die Einladung zur Teilnahme kann in der Form einer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung, wie in Absatz 6 vorgesehen, erfolgen. 3. Die in Annex 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen können eine regelmässige Bekanntmachung wie in Absatz 7 vorgesehen, oder eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifikationssystems, wie in Absatz 9 vorgesehen, als Einladung zur Teilnahme benutzen. 4. Beschaffungsstellen, die eine regelmässige Bekanntmachung als Einladung zur Teilnahme benutzen, fordern alle sich interessiert zeigenden Teilnehmer auf, aufgrund einer Information, die wenigstens jene von Absatz 6 enthalten muss, ihr Interesse zu bestätigen. 5. Beschaffungsstellen, die eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifikationssystems als Einladung zur Teilnahme nutzen, müssen rechtzeitig und ent-
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sprechend den in Artikel XVm Absatz 4 genannten Erwägungen Angaben bereitstellen, die all denjenigen, die Interesse geäussert haben, eine echte Möglichkeit bieten, ihr Interesse an der Teilnahme an der Beschaffung zu äussern. Diese Angaben müssen die in Absatz 6 und 8 genannten Bekanntmachungsangaben möglichst vollständig umfassen, insofern sie zur Verfügung stehen. Angaben, die einem interessierten Anbieter gemacht werden, sind auf nichtdiskriminierende Weise auch den anderen interessierten Anbietern mitzuteilen. 6. Jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Absatz 2 enthält die folgenden Angaben: a) Art und Menge der zu liefernden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Optionen für zusätzliche Mengen sowie wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes, an dem solche Optionen ausgeübt werden; im Falle von wiederkehrenden Aufträgen die Art und Menge sowie wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Bekanntmachungen von Ausschreibungen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen; b) die Angabe, ob das Verfahren offen oder selektiv ist; c) gegebenenfalls die vorgesehenen Liefertermine für Güter oder Dienstleistungen; d) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrages auf Einladung zur Angebotsabgabe oder auf Qualifikation zur Aufnahme in die Anbieterliste oder für die Entgegennahme von Angeboten sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind; e) die Anschrift der Beschaffungsstelle, die den Zuschlag erteilt sowie die Angaben liefert, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind; f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Anbietern verlangt werden; g) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsmodalitäten; h) ob die Beschaffungsstelle Angebote für Kauf, Leasing, Miete oder Miete-Kauf oder für mehr als eine dieser Formen einholt. 7. Jede regelmässige Bekanntmachung nach Absatz 3 muss die in Absatz 6 genannten Angaben, soweit diese verfügbar sind, enthalten. Auf jeden Fall soll sie die in Absatz 8 genannten Angaben enthalten sowie a) eine Erklärung, dass die interessierten Anbieter der Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen; b) die Erwähnung einer Kontaktstelle bei der Beschaffungsstelle, von der weitere Angaben zu erhalten sind.
8. Für jede geplante Beschaffung veröffentlicht die Einkaufsstelle in einer der Amtssprachen der WTO eine Zusammenfassung der Anzeige, die mindestens folgendes enthält: a) Gegenstand des Auftrags; b) Fristen für das Einreichen der Angebote oder der Anträge auf Einladung zur Angebotsabgabe; und c) Anschriften, bei denen die Vergabeunterlagen angefordert werden können.
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9. Für selektive Verfahren machen Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, jährlich in einem der Publikationsorgane nach Anhang HI folgendes bekannt: a) die Aufzählung der geführten Listen einschliesslich ihrer Überschriften nach Waren oder Dienstleistungen oder Waren- oder Dienstleistungskategorien, die über diese Listen eingekauft werden; b) die von den möglichen Anbietern für die Aufnahme in diese Listen zu erfüllenden Bedingungen und die Methode, nach denen jede dieser Bedingungen von der betreffenden Beschaffungsstelle überprüft wird; c) die Gültigkeitsdauer der Listen und die Formalitäten für deren Erneuerung. Wenn eine solche Bekanntmachung als Einladung zur Teilnahme nach Absatz 3 gilt, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten: d) Art der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen; e) eine Erklärung, dass die Bekanntmachung eine Einladung zur Teilnahme darstellt. Wenn jedoch die Dauer des Qualifikationssystems drei Jahre oder weniger beträgt und wenn die Dauer des Systems deutlich aus der Bekanntmachung hervorgeht und auch klar ist, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, reicht es aus, die Bekanntmachung nur einmal, zu Beginn des Systems, zu veröffentlichen. Ein solches System darf nicht so genutzt werden, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens umgangen werden. 1.0. Wird es nach der. Veröffentlichung der Bekanntmachung eines geplanten Kaufs, aber noch vor dem in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Termin für die Öffnung oder die Entgegennahme von Angeboten notwendig, die Bekanntmachung zu ändern oder neu zu veröffentlichen, so ist die Änderung oder die neue Bekanntmachung genauso zu verbreiten wie die ursprünglichen Unterlagen, auf die sich die Änderung bezieht. Jede wichtige Angabe, die einem Anbieter in bezug auf einen bestimmten geplanten Kauf gemacht wird, ist gleichzeitig allen anderen betroffenen Anbietern mitzuteilen, und zwar so rechtzeitig, dass die Anbieter diese Angabe berücksichtigen und sich danach richten können. 11. Die Beschaffungsstellen müssen in den in diesem Artikel erwähnten Bekanntmachungen oder im Publikationsorgan, in dem die Bekanntmachungen erscheinen, klarstellen, dass die Beschaffung unter das Übereinkommen fällt.
Artikel X Auswahlverfahren 1. Um einen optimal wirksamen internationalen Wettbewerb bei den selektiven Verfahren zu gewährleisten, laden die Beschaffungsstellen für jede geplante Beschaffung die grösstmögliche mit einer effizienten Abwicklung der Beschaffung zu vereinbarende Zahl von in- und ausländischen Anbietern zur Angebotsabgabe ein. Sie wählen die Anbieter, die an dem Verfahren teilnehmen sollen, in gerechter und nichtdiskriminierender Weise aus. 2. Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können aus diesen Listen diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen. Jede Auswahl hat den Anbietern in diesen Listen gerechte Möglichkeiten zu bieten.
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3. Beantragen Anbieter die Beteiligung an einer bestimmten geplanten Beschaffung, so ist ihnen die Abgabe des Angebots zu gestatten, und sie sind in Betracht zu ziehen, sofern im Falle von noch nicht qualifizierten Anbietern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren nach den Artikeln VJJI und IX abzuschliessen. Die Zahl der zusätzlichen Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, wird aus Gründen der effizienten Abwicklung der Beschaffung begrenzt. 4. Anträge zur Beteiligung an selektiven Verfahren können durch Telex, Telegramm oder Fax übermittelt werden.
Artikel XI Fristen für Angebote und Lieferungen Allgemeines 1. a) Jede festgesetzte Frist muss so bemessen sein, dass es sowohl ausländischen als auch inländischen Anbietern möglich ist, Angebote einzureichen, bevor das Verfahren geschlossen wird. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände-wie Komplexität des geplanten Kaufs, voraussichtliches Ausmass der Vergabe von Unteraufträgen und übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten durch die Post von in- und ausländischen Orten aus. b) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie die Frist für die Entgegennahme von Angeboten oder die Frist für die Entgegennahme der Angebote festsetzen. Fristen 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 gilt folgendes: a) Beim offenen Verfahren darf die Frist für die Entgegennahme der Angebote in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Artikel IX Absatz l. b) Bei selektiven Verfahren; bei denen keine ständige Liste qualifizierter Anbieter verwendet wird, darf die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe in keinem Fall kürzer sein als 25 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Artikel IX Absatz l ; die Frist für die Entgegennahme von Angeboten darf in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht. c) Bei selektiven Verfahren, bei denen eine ständige Liste qualifizierter Anbieter verwendet wird, darf die Frist für die Entgegennahme von Angeboten in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmalig ergeht, gleich ob der Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmalig ergeht, mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Artikel IX, Absatz l zusammenfällt oder nicht. 3. Die Fristen nach Absatz 2 können unter folgenden Umständen gekürzt werden: a) wenn zwischen 40 Tagen und höchstens 12 Monaten eine getrennte Bekanntmachung veröffentlicht wurde, die mindestens folgende Angaben enthält:
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i) die Angaben nach Artikel IX Absatz 6, soweit sie verfügbar sind möglichst vollständig; ii) die in Artikel IX Absatz 8 genannten Angaben; iii) eine Erklärung, dass interessierte Anbieter der Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen; iv) eine Anlaufstelle bei der Beschaffungsstelle, von der zusätzliche Informationen zu erhalten sind; die 40-Tage-Grenze für die Annahme von Angeboten kann durch einen Zeitraum ersetzt werden, der lange genug ist, um das Einreichen von Angeboten zu erlauben. In der Regel sollte dieser Zeitraum nicht weniger als 24 Tage umfassen, in keinem Fall jedoch weniger als 10 Tage; b) wenn es sich um die zweite oder eine weitere Veröffentlichung nach Artikel IX Absatz 6 handelt, darf die Frist von 40 Tagen für die Annahme von Angeboten nicht auf weniger als 24 Tage reduziert werden; c) wenn eine von der Beschaffungsstelle gebührend begründete Dringlichkeit die betreffenden Fristen unpraktikabel macht, können die Fristen nach Absatz 2 reduziert werden. Sie dürfen aber in keinem Fall weniger als 10 Tage betragen, gerechnet vom in Artikel IX, Absatz l genannten Veröffentlichungsdatum; oder d) der in Absatz 2 c) genannte Zeitraum kann für Beschaffungen durch in den Annexen 2 und 3 aufgeführte Beschaffungsstellen mit einer gegenseitigen Einigung zwischen der Beschaffungsstelle und ausgewählten Anbietern festgelegt werden. Andernfalls kann die Beschaffungsstelle einen Zeitraum festlegen, der genügend lang zu sein hat, um die Einreichung von Angeboten zu ermöglichen. Dieser darf keinesfalls weniger als 10 Tage betragen. 4. In Übereinstimmung mit den angemessenen Bedürfnissen der Beschaffungsstellen werden bei der Festsetzung eines Liefertermins Faktoren wie die Komplexität der beabsichtigten Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe, eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, Entnahme vom Lager und Beförderung der Waren von den Lieferorten oder die Erbringung von Dienstleistungen berücksichtigt.
Artikel XII Vergabeunterlagen 1. Gestattet eine Beschaffungsstelle bei Vergabeverfahren, dass Angebote in mehreren Sprachen eingereicht werden, so muss eine dieser Sprachen eine der Amtssprachen der WTO sein. 2. Die den Anbietern zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen enthalten alle Angaben, die für sie notwendig sind, um entsprechende Angebote einreichen zu können, einschliesslich Angaben, die in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung veröffentlicht werden müssen, mit Ausnahme von Artikel IX Absatz .6 (g), sowie die folgenden Angaben: a) die Anschrift der Beschaffungsstelle, an die die Angebote zu senden sind; b) die Anschrift, an die Ersuchen um zusätzliche Angaben zu senden sind; c) die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote und Angebotsunterlagen einzureichen sind;
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d) letzter Tag und Stunde der Entgegennahme von Angeboten sowie die Zeitspanne, in welcher der Anbieter an sein Angebot gebunden ist; e) Angabe der Personen, die bei der Angebotsöffnung anwesend sein dürfen, sowie Tag, Stunde und Ort der Öffnung; f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben oder Unterlagen, die von den Anbietern verlangt werden; g) eine vollständige Beschreibung der benötigten Waren oder Dienstleistungen sowie aller Anforderungen an technische Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungcn, die erfüllt werden müssen, einschliesslich der Pläne, Zeichnungen und notwendigen Instruktionen; h) die Kriterien für den Zuschlag einschliesslich aller Gesichtspunkte, ausgenommen den Preis, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht zu ziehen sind, und der in die Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente, wie Beförderungs-, Versicherungs- und Inspektionskosten sowie bei ausländischen Waren oder Dienstleistungen, Zölle und andere Einfuhrabgaben, Steuern und die Währung, in der die Zahlung geleistet wird; i) die Zahlungsbedingungen; j) alle anderen Bedingungen und Konditionen; k) sofern vorhanden, Bedingungen und Konditionen, unter denen Angebote aus Ländern eingereicht werden können, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sich aber an die Bestimmungen dieses Artikels halten, Zusendung von Vergabeunterlagen durch die Beschaffungsstellen 3. a) Beim offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen auf Ersuchen jedem an dem Verfahren teilnehmenden Anbieter die Vergabeunterlagen und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über Erklärungen zu diesen Unterlagen. b) Beim selektiven Verfahren senden die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Ersuchen jedem Anbieter, der die Teilnahme beantragt, und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über Erklärungen zu diesen Unterlagen. c) Beschaffungsstellen beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über einschlägige Informationen zu den Unterlagen, die von einem an dem Verfahren teilnehmenden Anbieter gestellt werden, unter der Bedingung, dass diese Angaben den Anbietern gegenüber seinen Konkurrenten in dem Zuschlagsverfahren nicht bevorzugen.
Artikel XIII Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung l. Einreichung, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten sowie Zuschlagserteilung richten sich nach folgendem: a) Angebote werden normalerweise schriftlich, und zwar direkt oder per Post eingereicht. Isi es gestattet, Angebote per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopie einzureichen, so müssen diese Angebote alle für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den vom Anbieter vorgeschlagenen endgültigen Preis sowie eine Erklärung, dass der Anbieter mit allen Modalitä-
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ten, Bedingungen und Bestimmungen der Einladung zur Angebotsabgabe einverstanden ist. Das Angebot ist innerhalb kürzester Frist durch Brief oder durch Zusendung einer unterzeichneten Kopie des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie zu bestätigen. Telefonische Angebote sind unzulässig. Bei Widersprüchen oder Unterschieden zwischen dem Inhalt des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie und dem Inhalt der nach dem Stichtag entgegengenommenen Unterlagen ist der Inhalt des Fernschreibens, des Telegramms oder der Telekopie massgebend. b) Wird Anbietern Gelegenheit gegeben, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so darf dies nicht zu diskriminierenden Praktiken führen,
Entgegennahme der Angebote 2. Einem Anbieter darf kein Nachteil entstehen, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterlagen angegebenen Stelle nach der vorgeschriebenen Zeit eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Verhalten der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaffungsstellen vorgesehen ist. Öffnung der Angebote 3. Alle von Beschaffungsstellen in offenen und selektiven Verfahren eingeholten Angebote werden nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die die Ordnungsmässigkeit der Öffnung gewährleisten. Entgegennahme und Öffnung der Angebote haben auch mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung im Einklang zu stehen. Die Angaben über die Angebotsöffnung verbleiben bei den betreffenden Beschaffungsstellen und stehen den für die Beschaffungsstelle zuständigeil Regierungsstellen zur Verfügung, damit sie erforderlichenfalls für die Verfahren nach Artikeln XVIII, XIX, XX und XXII herangezogen werden können. Zuschlagserteilung 4. a) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entsprechen und von Anbietern eingereicht worden sein, die die Teilnahmebedingungen erfüllen. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann sie beim Anbieter Erkundigungen einziehen, und sicherstellen, dass er die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. b) Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem feststeht, dass er voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot - gleich, ob es sich um in- oder ausländische Waren und Dienstleistungen handelt - entweder das billigste ist oder anhand der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das günstigste beurteilt wird.
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c) Zuschläge erfolgen gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien und wesentlichen Bedingungen.
Optionsklauseln 5. Optionsklauseln dürfen nicht zur Umgehung der Bestimmungen des Übereinkommens verwendet werden,
Artikel XIV Verhandlung 1. Die Parteien können vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen: a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung laut Artikel IX Absatz 2 angekündigt wurde (Einladung an Anbieter, sich am Verfahren der beabsichtigten Beschaffung zu beteiligen); b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen als das günstigste ermittelt werden kann. 2. Die Verhandlungen sollen hauptsächlich dazu dienen, Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen. 3. Die Angebote sind von den Beschaffungsstellen vertraulich zu behandeln. Letztere sollen insbesondere davon absehen, bestimmten Anbietern vertrauliche Informationen weiterzugeben mit dem Ziel, deren Angebote auf das Niveau anderer Teilnehmer zu heben. 4. Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen. Sie sollen insbesondere sicherstellen, dass: a) die Ablehnung von Teilnehmern im Einklang mit den Kriterien der Bekanntmachungen oder der Vergabeunterlagen erfolgt; b) sämtliche Änderungen der Kriterien und technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern schriftlich mitgeteilt werden; c) alle verbleibenden Teilnehmer die Gelegenheit erhalten, neue oder aufgrund der revidierten Anforderungen geänderte Angebote einzureichen; d) nach Abschluss der Verhandlungen alle verbleibenden Verhandlungsteilnehmer in einer für alle gleichen Frist endgültige Angebote einreichen dürfen.
Artikel XV Freihändige Vergabe 1. Die Bestimmungen der Artikel Vu bis XIV über das offene und selektive Verfahren brauchen unter den nachfolgenden Bedingungen nicht angewendet zu werden, sofern die freihändige Vergabe nicht mit der Absicht, einen grösstmöglichen Wettbewerb zu verhindern, oder so angewendet wird, das sie ein Mittel zur Diskriminierung zwischen ausländischen Anbietern oder zum Schutz inländischer Produzenten und Anbieter darstellt: a) wenn bei einem offenen oder selektiven Verfahren keine Angebote eingehen oder Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, oder wenn diese Angebote von Anbietern eingereicht werden, die die Teilnahmebedingungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung in dem Auftrag, der vergeben wird, nicht wesentlich geändert sind;
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b) wenn bei Kunstwerken oder aus Gründen des Schutzes ausschliesslicher Rechte, wie Patent- oder Urheberrechte, oder bei fehlendem Wettbewerb aus technischen Gründen die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es keine angemessene Alternative oder keine Ersatzware gibt; c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen im offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; d) bei zusätzlichen Lieferungen der ursprünglichen Anbieter, die entweder als Ersatzteile für gelieferte Waren oder bestehende Anlagen oder als Ergänzungslieferungen oder zur Erweiterung bestehender Dienstleistungen oder Anlagen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Anbieters die Beschaffungsstelle dazu zwingen würde, Material oder Dienstleistungen zu kaufen, das die Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen nicht erfüllt W; e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Nachdem solche Aufträge ausgeführt sind, unterliegen alle weiteren Käufe solcher Waren den Artikeln VII-XIV»; t) wenn zusätzliche Baudienstleistungen, die im Erstauftrag nicht eingeschlossen waren, aber in den Zielbereich der ursprünglichen Ausschreibung fallen, sich durch unvorhersehbare Entwicklungen zur Vollendung der darin beschriebenen Baudienstleistungen als notwendig erweisen und die Beschaffungsstelle dem Anbieter, der bereits Baudienstleistungen ausführt, den Zuschlag für die zusätzlichen Baudienstleistungen erteilen muss, weil eine Trennung der zusätzlichen Baudienstleistungen vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Beschaffungsstelle erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Der Gesamtwert des Zuschlags für zusätzliche Baudienstleistungen darf jedoch nicht über 50 Prozent der Summe des Hauptzuschlags ausmachen; g)' für neue Baudienstleistungen, welche eine Wiederholung ähnlicher Baudienstleistungen darstellen und sich auf ein Grundprojekt beziehen, für welches laut
Artikel VU bis XIV ein Erstzuschlag erteilt wurde und für welches die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der geplanten Beschaffung betreffend die Erstdienstleistung angegeben hat, dass die freihändige Vergabe bei der Zuschlagserteilung für neue Baudienstleistungen angewandt werden könne; h) für an Warenbörsen gekaufte Produkte;
'' Es gilt als vereinbart, dass «bestehende Anlagen» Software in dem Ausmass enthalten, als die Erstbeschaffung der Software dem Übereinkommen unterworfen war. > Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter fällt eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten.
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i) für unter ausserordentlich günstigen, nur befristet bestehenden Bedingungen getätigte Käufe. Diese Bestimmung erfasst Ausnahmeverkäufe von Unternehmen, welche normalerweise nicht Anbieter sind, und die Veräusserung des Geschäftsvermögens bei Liquidierung oder Konkursverwaltung. Routinekäufe üblicher Anbieter werden von der Bestimmung nicht betroffen; j) bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Design-Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Übereinkommens entspricht, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung im Sinne von Artikel Df, d. h. einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieter zur Teilnahme an einem solchen Wettbewerb. Zur Beurteilung ist eine unabhängige Jury einzusetzen. Den Gewinnern werden Design-Verträge in Aussicht gestellt. 2. Die Beschaffungsstellen arbeiten über jeden nach Absatz l vergebenen Auftrag einen schriftlichen Bericht aus. Jeder Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, Wert und Art der gekauften Waren oder Dienstleistungen, Ursprungsland und einen Hinweis darauf, welche der in Absatz l aufgeführten Bedingungen gegeben waren. Dieser Bericht verbleibt bei den betreffenden Beschaffungsstellen und steht den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Verfahren nach Artikel XVIII, XIX, XX und XXII herangezogen werden kann.
Artikel XVI Kompensationsgeschäfte 1. Die Beschaffungsstellen sollen bei der Qualifikation und Auswahl der Anbieter, Produkte und Dienstleistungen oder bei der Bewertung der Angebote oder der Zuschlagserteilung Kompensationsgeschäfte weder erzwingen, anstreben noch in Betracht ziehen ]) . 2. Aus grundsätzlichen politischen Erwägungen und insbesondere im Hinblick auf entwicklungspolitische Bedürfnisse dürfen Entwicklungsländer zum Zeitpunkt ihres Beitritts Bedingungen zum Einsatz von Kompensationsgeschäften aushandeln, wie zum Beispiel die Anforderung, dass nationale Erzeugnisse zu einem bestimmten Anteil zu verwenden sind. Derartige Anforderungen werden nur zur Entscheidung über die Teilnahme am Beschaffungsverfahren und nicht als Kriterium bei der Zuschlagserteilung gestellt. Die Bedingungen müssen objektiv, eindeutig und nichtdiskriminierend sein. Sie werden in den Anhängen I der Länder niedergelegt und enthalten gegebenenfalls die genauen Grenzen des Einsatzes von Kompensationsgeschäften bei von diesem Übereinkommen erfassten Aufträgen. Über bisherige Bedingungen ist der Ausschuss zu unterrichten. Ferner sind sie in Bekanntmachungen zu beabsichtigten Beschaffungen und in anderen Unterlagen zu veröffentlichen.
" Kompensationsgeschäfte im öffentlichen Beschaffungswesen sind Massnahmen, welche darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.
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Artikel XVII Transparenz 1. Die Vertragsparteien fordern die Beschaffungsstellen auf, Modalitäten und Bedingungen, darunter Abweichungen von den Ausschreibungsverfahren im Preiswettbewerb oder dem Zugang zu Beschwerdeverfahren bekanntzumachen, laut welchen Angebote von Anbietern eingereicht werden können, die zwar nicht aus Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens stammen, die aber im Hinblick auf die Schaffung grösserer Transparenz bezüglich ihrer eigenen Vergabeverfahren wie folgt handeln: a) ihre Aufträge in Übereinstimmung mit Artikel VI spezifizieren (technische Spezifikationen); b) die in Bekanntmachungen zu Beschaffungen laut Artikel IX - darunter in der Version der Bekanntmachung laut Artikel IX Absatz 8, die in einer der Amtssprachen der WTO veröffentlicht ist (Kurzfassung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung) - Angaben zu Modalitäten und Bedingungen für die Angebotsabgabe durch Anbieter aus Vertragsstaaten dieses Übereinkommens machen; c) bereit sind, sicherzustellen, dass Verordnungen bezüglich der Beschaffung normalerweise während des Beschaffungsverfahrens nicht geändert werden oder dass bei unabdingbaren Änderungen zufriedenstellende Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen, 2. Regierungen, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, aber die Bestimmungen der Absätze l a) bis l c) erfüllen, steht das Recht zu, den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter beizuwohnen, vorausgesetzt, dass sie die Vertragsparteien davon unterrichten.
Artikel XVIII Information und Prüfung bezüglich der Verpflichtungen der Beschaffungsstellen l.Die Beschaffungsstellen veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag des Auftrages gemäss Artikel XIII bis XV eine Bekanntmachung im entsprechenden Publikationsorgan gemäss Anhang II. Diese Bekanntmachungen enthalten folgende Angaben: a) Art und Menge der Waren oder Dienstleistungen des zugeschlagenen Auftrages; b) Name und Adresse der vergebenden Beschaffungsstelle; c) Datum des Zuschlages; d) Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters; c) Wert des erfolgreichen Angebots oder höchstes und niedrigstes bei der Vergabe berücksichtigtes Angebot; f) Gegebenenfalls Bezeichnung der gemäss Artikel DI Absatz l veröffentlichten Bekanntmachung oder Begründung für die Anwendung dieses Verfahrens gemäss Artikel XV; g) Art des angewendeten Verfahrens. 2. Die Vertragsparteien sind auf Ersuchen jeder Vertragspartei und jedes Anbieters bereit:
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a) Ihre Beschaffungspraktiken und -verfahren zu erläutern; b) Sachdienliche Angaben über die Gründe, aus denen der Antrag eines Anbieters auf Qualifikation für die Lieferantenliste abgelehnt oder ein Anbieter nicht zur Angebotsabgabe eingeladen oder zugelassen wurde, mitzuteilen; c) Einem erfolglosen Anbieter innerhalb kürzester Frist sachdienliche Angaben über die Gründe mitzuteilen, aus denen das Angebot nicht berücksichtigt wurde, einschliesslich der charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie des Namens des erfolgreichen Anbieters. 3. Verfügbare Angaben über einzelne Zuschlagserteilungen sind den teilnehmenden Anbietern innerhalb kürzester Frist und auf Ersuchen in schriftlicher Form mitzuteilen. 4. Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben zur Zuschlagserteilung laut Absatz l und 2(c) die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den gerechten Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so kann die Beschaffungsstelle beschliessen, solche Angaben nicht weiterzugeben.
Artikel XIX Information und Prüfung bezüglich der Verpflichtungen der Vertragsparteien 1. Die Parteien veröffentlichen unverzüglich alle Gesetze, Verordnungen, Gerichtsentscheide, Verwaltungsbeschlüsse allgemeiner Tragweite und alle Verfahren (darunter Standard-Vertragsklauseln) zu den von diesem Übereinkommen erfassten öffentlichen Beschaffungen im angemessenen Publikationsorgan des Anhang IV, so dass alle Parteien und Anbieter davon Kenntnis erlangen können. Die Parteien sollen auf Ersuchen jeder Partei ihre Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens erläutern. 2. Die Regierung des erfolglosen Anbieters, die Vertragspartei ist, kann unbeschadet der Bestimmungen von Artikel XXII zusätzliche Auskünfte über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies notwendig ist, um sicherzugehen, dass der Kauf ordnungsgemäss und unparteiisch vor sich gegangen ist. Zu diesem Zweck erteilt die Regierung, die den Kauf taugt, Auskunft über die charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile der ausgewählten Angebote sowie über den Zuschlagspreis. Die Regierung des erfolglosen Anbieters darf die letztgenannte Auskunft normalerweise weitergeben, sofern sie von diesem Recht mit Zurückhaltung Gebrauch macht. Würde die Weitergabe dieser Auskunft den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf diese Auskunft nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt, weitergegeben werden. 3. Verfügbare Angaben über erfasste Beschaffungsstellen und einzelne von diesen getätigte Zuschläge sind auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei mitzuteilen. 4. Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben, die einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den gerechten Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so dürfen diese
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Angaben nicht ohne formelle Ermächtigung durch die Vertragspartei, die sie zur Verfügung stellt, weitergegeben werden. 5. Die Vertragsparteien stellen jährlich Statistiken über ihre Käufe zusammen und übermitteln sie dem Ausschuss. Diese Berichte enthalten folgende Angaben über die Aufträge, die von allen unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen vergeben worden sind: a) Für die Beschaffungsstellen in Annex l Statistiken, die global und nach Beschaffungsstellen den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über und unter dem Schwellenwert angeben; für die Beschaffungsstellen in den Annexen 2 und 3 Statistiken, die global und nach Kategorien von Beschaffungsstellen den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert angeben. b) Für die Beschaffungsstellen in Annex l Statistiken über Zahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Waren- und Dienstleistungskategorien auf der Grundlage eines einheitlichen Klassifikationssystems; für die Beschaffungsstellen in den Annexen 2 und 3 Statistiken, die global und nach Kategorien von Beschaffungsstellen, Waren- und Dienstleistungskategorien den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert angeben. c) Für Beschaffungsstellen in Annex I Statistiken über Gesamtzahl und Gesamtwert der Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und Waren- und Dienstleistungskategorien, die in jedem der Fälle nach Artikel XV vergeben wurden; für Kategorien von Beschaffungsstellen in den Annexen 2 und 3 Statistiken zum Gesamtwert der Aufträge über dem Schwellenwert, die in jedem der Fälle nach Artikel XV vergeben wurden. d) Für Beschaffungsstellen in Annex I Statistiken über Zahl und Gesamtwert der Aufträge, untergliedert nach Beschaffungsstellen, welche im Rahmen der in den einschlägigen Anhängen enthaltenen Abweichungen vom Übereinkommen vergeben wurden; für Kategorien von Beschaffungsstellen in den Annexen 2 und 3 Statistiken zum Gesamtwert der Aufträge, die im Rahmen der in den einschlägigen Anhängen enthaltenen Abweichungen vom Übereinkommen vergeben wurden. Insofern Angaben verfügbar sind, sollen die Parteien Statistiken zum Ursprungsland der von ihren Beschaffungsstellen gekauften Waren oder Dienstleistungen vorlegen. Der Ausschuss liefert Anhaltspunkte zu den verwendbaren Methoden, um
sicherzustellen, dass die Statistiken vergleichbar sind. Der Ausschuss kann einstimmig beschliessen, die Anforderungen der Unterabsätze (a) bis (d) betreffend Art und Umfang der statistischen Angaben, die weitergegeben werden, sowie betreffend Aufgliederungs- und Klassifikationsmöglichkeiten zu ändern, um die vom vorliegenden Übereinkommen erfassten Beschaffungen effektiv zu überprüfen.
Artikel XX Beschwerdeverfahren Konsultationen 1. Erhebt ein Anbieter Beschwerde wegen einer Verletzung dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einem Beschaffungsverfahren, so fordern die Parteien
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den Anbieter auf, die Angelegenheit in Konsultationen mit der Beschaffungsstelle zu regeln. In solchen Fällen nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche die Annahme von Abhilfemassnahmen aufgrund des Beschwerdesystems nicht behindert.
Beschwerde 2. Die Parteien legen nichtdiskriminierende, zügige, transparente und wirksame Verfahren fest, welche den Anbietern erlauben, gegen vermutete Verletzungen des Übereinkommens im Zusammenhang mit Beschaffungen, an welchem sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde zu erheben. 3. Die Parteien halten ihre Beschwerdeverfahren schriftlich fest und machen sie allgemein verfügbar. 4. Die Parteien stellen sicher, dass die Unterlagen zu sämtlichen Aspekten des Beschaffungsverfahren im Geltungsbereich dieses Übereinkommens während drei Jahren aufbewahrt werden. 5. Die betreffenden Anbieter können gehalten werden, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Begründung der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach 10 Tagen, davon in Kenntnis zu setzen. 6. Beschwerden werden vor ein Gericht oder ein unparteiliches und unabhängiges Überprüfungsorgan gebracht, das am Ergebnis der Beschaffung kein Interesse hat und das während seines Mandats keinen Einflüssen von aussen unterliegt. Wenn es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht handelt, so wird es einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder soll Verfahren anwenden, aufgrund welcher: a) die Teilnehmer anzuhören sind, bevor Stellungnahmen abgegeben oder Entscheidungen getroffen werden; b) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben; c) die Teilnehmer zu allen Verfahren Zugang haben; d) die Verfahren öffentlich stattfinden; e) Stellungnahmen und Entscheidungen schriftlich und mit einer Feststellung bezüglich der Begründung der Stellungnahme oder der Entscheidung abgegeben werden müssen; f) Zeugen vernommen werden können; g) Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergegeben werden können. 7. Beschwerdeverfahren sehen folgendes vor: a) Rasch greifende Übergangsmassnahmen, um Verletzungen des Übereinkommens zu beheben und wirtschaftliche Chancen zu erhalten. Dieses Vorgehen kann zur Aussetzung des Beschaffungsverfahren führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird unter solchen Umständen kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen.
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b) Eine Bewertung und Entscheidungsmöglichkeiten zur Frage, ob die Beschwerde gerechtfertigt ist. c) Die Behebung der Verletzungen des Übereinkommens oder Ersatz für Verluste oder Schäden. Diese Behebung kann sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder für die Beschwerde beschränken. 8. Das Beschwerdeverfahren ist innerhalb kürzester Frist abzuschliessen, um wirtschaftliche oder andere Interessen zu wahren.
Artikel XXI Institutionen 1. Es wird ein Ausschuss für das Öffentliche Beschaffungswesen eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Vertragsparteien zugewiesen werden können. 2. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss übertragen werden.
Artikel XXII Konsultationen und Streitbeilegung 1. Sofern in der Folge nicht anders vorgesehen finden die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung des WTO-Abkommens (im folgenden «Vereinbarung über die Streitbeilegung» genannt) Anwendung. 2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, weil eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt oder weil (eine) Vertragspartei(en) Massnahmen anwend(en) - unabhängig davon, ob sie den Bestimmungen des Übereinkommens zuwiderlaufen -, oder dass das Erreichen eines der Ziele dieses Übereinkommens behindert wird, so kann diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit sich mit schriftlichen Vorstellungen und Vorschlägen an die nach seinem Dafürhalten betroffene Vertragspartei wenden. Über solche Massnahmen ist das im Rahmen der oben beschriebenen Vereinbarung über die Streitbeilegung eingesetzte Streitbeilegungsorgan (im folgenden «DSB») genannt) unverzüglich zu unterrichten. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen oder Vorschläge. 3. Das DSB ist ermächtigt, Sondergruppen einzusetzen, die Berichte der Sondergruppen und des Einspruchsgremiums anzunehmen, Empfehlungen oder Beschlüsse zu erlassen, die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen zu überwachen, die Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen laut diesem Übereinkommen zu beschliessen oder Konsultationen zu Abhilfemitteln anzuordnen, wenn die Rücknahme der dem Übereinkommen zuwiderlaufenden Massnahmen nicht möglich ist - vorausgesetzt, dass lediglich WTO-Mitglieder, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sich an Entscheidungen und Massnahmen des DSB bezüglich der vom Übereinkommen erfassten Streitfälle beteiligen.
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4. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sondergruppen nichts anderes vorsehen, erhalten die Sondergruppen folgendes Mandat: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen im (Bezeichnung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen, die von (Name der Partei) mit der Schriftsache... dem DSB übermittelte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen zu treffen, die das DSB im Hinblick auf seine Empfehlungen oder Entscheidungen gemäss dieser Übereinkunft/diesen Übereinkünften zu unterstützen». Bei Streitfällen, in welchen Bestimmungen dieses Übereinkommens oder (einer) anderer(n) im Anhang l der Vereinbarung über die Streitbeilegung aufgelisteten Übereinkünfte/Übereinkunft von einer Streitpartei geltend gemacht werden, ist Absatz 3 nur auf jene Teile des Berichtes der Sondergrupne anwendbar, der sich auf die Auslegung und die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens beziehen. 5. Mitglieder der Sondergruppen, die vom DSB zur Überprüfung der unter dieses Übereinkommen fallenden Streitfälle eingesetzt werden, sollen über ausreichendes Fachwissen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verfügen. 6, Es werden alle notwendigen Schritte eingeleitet, um die Verfahren zu beschleunigen. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 Absätze 8 und 9 der Vereinbarung über die Streitbeilegung bemüht sich die Sondergruppe, den Streitparteien ihren Schlussbericht innerhalb von vier Monaten und spätestens von sieben Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Zusammensetzung und das Mandat der Sondergruppe vereinbart wurden, vorzulegen. Zudem sollen alle Bemühungen unternommen werden, um die in Artikel 20 Absatz l und Artikel 21 Absatz 4 der Vereinbarung über die Streitbeilegung vorgesehenen Fristen ebenfalls zu verringern. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 5 der Vereinbarung über die Streitbeilegung soll die Sondergruppe versuchen, innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung auszusprechen, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen getroffen wurden oder mit einer erfassten Übereinkunft vereinbar sind. 7, Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 2 der Vereinbarung über
die Streitbeilegung sollen Streitfälle im Rahmen einer im Anhang l der Vereinbarung über die Streitbeilegung enthaltenen Übereinkunft nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus einer im erwähnten Anhang aufgelisteten Übereinkunft führen.
Artikel XXIII Ausnahmebestimmungen zum Übereinkommen 1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die nationale Verteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.
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2. Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutze des geistigen Eigentums oder in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren.
Artikel XXIV Schlussbestimmungen 1. Annahme und Beitritt Dieses Übereinkommen tritt für jene Regierungen '>, deren vereinbarter Geltungsbereich in den Annexen l bis 5 des Anhangs I dieses Übereinkommens enthalten ist und welche das Übereinkommen bis spätestens zum 15. April 1994 durch Unterzeichnung angenommen oder nach der ratifizierungspflichtigen Unterzeichnung bis spätestens zu diesem Zeitpunkt das Übereinkommen vor dem I.Januar 1996 ratifiziert haben, am I.Januar 1996 in Kraft.
Beitritt Jede Regierung, welche WTO-Mitglied oder vor dem Inkrafttreten des WTO- Abkommens Vertragspartei des GATT 1947, aber nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen dieser Regierung und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das Übereinkommen tritt für eine beitretende Regierung 30 Tage nach ihrem Beitritt zum Übereinkommen in Kraft.
Übergangsbestimmungen a) Hongkong und Korea dürfen die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, ausser Artikel XXI und XXJJ, bis spätestens zum I.Januar 1997 aufschieben. Werden die Bestimmungen vor dem l. Januar 1997 umgesetzt, so ist dies dem Generaldirektor der WTO 30 Tage im voraus mitzuteilen. b) Während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und dem Anwendungsbeginn für Hongkong unterliegen Rechte und Verpflichtungen zwischen Hongkong und allen anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, welche am 15. April 1994 Vertragsparteien des Übereinkommens über das Öffentliche Beschaffungswesen (geschehen zu Genf am 12.April 1979 mit Änderungen vom 2.Februar 1987, «Übereinkommen 1988») waren, den wesentlichen Bestimmungen2) des Übereinkommens 1988,
'' Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» die zuständigen Orga- ne der Europäischen Gemeinschaften. > Alle Bestimmungen des Übereinkommens von 1988 ausser die Präambel, Artikel VII und Artikel IX, abgesehen von den Absätzen 5(a), (b) und 10.
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einschliesslich der geänderten oder berichtigten Anhänge, deren Bestimmungen zu diesem Zweck in das vorliegende Übereinkommen eingegliedert werden und bis zum 3I.Dezember 1996 in Kraft bleiben sollen. c) Zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens 1988 sind, haben die Rechte und Verpflichtungen des vorliegenden Übereinkommens Vorrang vor jenen des Übereinkommens 1988. d) Artikel XXII wird erst bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam. Bis dahin sind die Bestimmungen von Artikel VII des Übereinkommens 1988 auf Konsultationen und Streitbeilegung laut diesem Übereinkommen anwendbar. Die einschlägigen Bestimmungen werden zu diesem Zweck in das vorliegende Übereinkommen eingegliedert. Sie sind unter der Schirmherrschaft des aufgrund dieses Übereinkommens eingesetzten Ausschusses anzuwenden. e) Vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens sollen Hinweise auf WTO- Organe dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auf die entsprechenden GATT-Organe beziehen; Hinweise auf den Generaldirektor der WTO und auf das WTO-Sekretariat sollen dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auf den Generaldirektor der Vertragsparteten des GATT 1947 beziehungsweise auf das GATT-Sekretariat beziehen. 4. Vorbehalte Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens können nicht gemacht werden.
5. Innerstaatliche Rechtsvorschriften a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, dass spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von den in ihren Listen im Anhang zum Übereinkommen enthaltenen Beschaffungsstellen angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen. 6. Berichtigungen oder Änderungen a) Berichtigungen und Verschiebungen innerhalb der Listen der Beschaffiingsstellen oder ausnahmsweise andere Änderungen bezüglich Anhänge I bis IV sind dem Ausschuss mitzuteilen. Informationen zu wahrscheinlichen Folgen der Änderungen auf den gemeinsam vereinbarten und in diesem Übereinkommen niedergelegten Geltungsbereich sind dem Ausschuss ebenfalls zu übermitteln. Geringfügige Berichtigungen und Verschiebungen oder andere Änderungen rein formeller Art werden binnen 30 Tagen wirksam, sofern keine Einwände dagegen erhoben werden. Anderenfalls hat der Vorsitzende des Ausschusses binnen kürzester Frist eine Sitzung einzuberufen. Der Ausschuss prüft die beabsichtigte Änderung und die sich daraus ergebenden ausgleichenden Anpassungen mit dem Ziel, ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten herzustel-
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len sowie den allseits vereinbarten Anwendungsbereich dieses Übereinkommens, wie er vor dieser Änderung gegeben war, in vergleichbarer Masse aufrechtzuerhalten. Für den Fall, dass keine Einigung erreicht wird, wird die Angelegenheit nach Artikel XXII weiter behandelt. b) Wünscht eine Partei in Ausübung ihrer Rechte eine Beschaffungsstelle aus Anhang I zu streichen, weil Kontrolle oder Einfluss der Regierung über die Beschaffungsstelle aufgehoben wurden, so teilt sie dies dem Ausschuss mit. Diese Änderungen werden mit dem Ende der nächsten Sitzung des Ausschusses wirksam, vorausgesetzt, dass der Ausschuss nicht binnen 30 Tagen nach der Notifizierung tagt und dass keine Einwände erhoben werden. Anderenfalls wird die Angelegenheit in Übereinstimmung mit den Verfahren zu Konsultationen und zur Streitbeilegung nach Artikel XXII weiterbehandelt. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung von Anhang I und etwaigen ausgleichenden Anpassungen sollte die Marktöffnung durch Aufhebung des staatlichen Einflusses oder der Kontrolle berücksichtigt werden.
7. Überprüfungen, Verhandlungen und künftige Arbeiten a) Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Generalrat der WTO jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum. b) Die Vertragsparteien führen nicht später als mit Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erweitern und zu verbessern, wobei sie Artikel V, der sich auf die Entwicklungsländer bezieht, im Auge behalten. c) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung oder Verlängerung von diskriminierenden Massnahmen oder Praktiken, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden und in den Verhandlungen laut Unterabsatz (b) diejenigen Massnahmen zu beseitigen, welche beim Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens noch bestehen.
8, Informationstechnologie Um sicherzustellen, dass das Übereinkommen keine unnötige Behinderung des technischen Fortschrittes verursacht, befassen sich die Vertragsparteien im Ausschuss regehnässig mit den neuesten Einsatzmöglichkeiten von Informationstechnologie im öffentlichen Beschaffungswesen und handeln gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens aus. Ihre Arbeiten zielen namentlich darauf ab, Offenheit, Nichtdiskriininierung und Wirksamkeit des öffentlichen Beschaffungswesens durch den Einsatz der Informationstechnologie zu verbessern, vom Übereinkommen erfasste Aufträge klar zu bezeichnen und verfügbare Angaben bezüglich bestimmter Aufträge zu ermitteln. Wenn die Parteien Neuerungen einführen, so bemühen sie sich, die Hinweise anderer Parteien auf etwaige Schwierigkeiten zu berücksichtigen.
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Änderungen Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine solche Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist. 10. Rücktritt a) Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt. b) Wenn eine Partei dieses Übereinkommens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens nicht Mitglied der WTO wird oder die WTO-Mitgliedschaft aufkündigt, so gilt sie ab dem selben Zeitpunkt nicht mehr als Vertragspartei dieses Übereinkommens.
Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
Anmerkungen, Anhänge und Annexe Die Anmerkungen, Anhänge und Annexe sind Bestandteil dieses Übereinkommens. 13. Sekretariat Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen. 14. Hinterlegung Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Absatz 6 und jeder Änderung dieses Übereinkommens nach Absatz 9 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt hierzu nach Absatz l und 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 10 notifiziert.
Registrierung Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichennassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist. (Es folgen die Unterschriften)
Anmerkungen Im Sinne dieses Übereinkommens, einschliesslich der Anhänge, erfassen die Begriffe «Land» oder «Länder» auch getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen sind mit «national» umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zu beziehen.
Artikel I Absatz I Im Hinblick auf allgemeine politische Überlegungen betreffend die gebundene Hilfe einschliesslich des von den Entwicklungsländern verfolgten Ziels, diese Bindung der Hilfe aufzuheben, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Beschaffungen im Rahmen der gebundenen Entwicklungshilfe, solange diese von Vertragsparteien gewährt wird.
Internationale Übereinkunft Anhang IIA.C über Milcherzeugnisse
Präambel In der Erkenntnis der Bedeutung der Milch und der Milcherzeugnisse für die Wirtschaft zahlreicher Länder l) unter dem Gesichtspunkt von Erzeugung, Handel und Verbrauch, In der Erkenntnis der Notwendigkeit, im gegenseitigen Interesse der Produzenten und Verbraucher wie der Exporteure und Importeure, Überschüsse und Mangelsituationen zu vermeiden und ein angemessenes Preisniveau aufrechtzuerhalten, In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Milcherzeugnisse und ihres Zusammenhangs untereinander, In Anbetracht der Lage auf dem Markt für Milcherzeugnisse, die durch extreme Schwankungen und eine Vielzahl von Einfuhr- und Ausfuhrmassnahmen gekennzeichnet ist, In der Erwägung, dass eine verbesserte Zusammenarbeit im Sektor Milcherzeugnisse dazu beiträgt, die angestrebte Ausweitung und Liberalisierung des Welthandels zu erreichen und die Grundsätze und Ziele betreffend die Entwicklungsländer, die in der Ministererklärung von Tokio vom 14. September 1973 vereinbart wurden, Entschlossen, die Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 zu beachten2' und bei der Verfolgung der Ziele dieser Übereinkunft die in der genannten Erklärung aufgestellten Grundsätze und Ziele zu verwirklichen, Sind die Vertragsparteien dieser Übereinkunft wie folgt übereingekommen:
Artikel I Ziele Die Ziele dieser Übereinkunft sind, gemäss den in der Ministererklärung von Tokio vom 14. September 1973 XX vereinbarten Grundsätzen und Zielen:
eine Ausweitung und immer weitergehende Liberalisierung des Welthandels mit Milcherzeugnissen unter möglichst stabilen Marktbedingungen auf der Grundlage gegenseitiger Vorteile für die Ausfuhr- und Einfuhrländer zu bewirken;
die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern.
1} In dieser Übereinkunft und im beigefügten Anhang umfasst der Begriff «Land» auch die Europäischen Gemeinschaften sowie jedes bestimmte Zollgebiet, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist. 2) Diese Bestimmung gilt nur zwischen Vertragsparteien, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind.
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
Artikel II Erfasste Erzeugnisse 1. Diese Übereinkunft gilt für den Sektor Milcherzeugnisse. Im Sinne dieser Übereinkunft urnfasst der Begriff «Milcherzeugnisse» folgende Erzeugnisse entsprechend der Definition im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodifizierung von Waren («Harmonisiertes System»), welches vom Zollkooperationsrat eingeführt wurde l>:
Tarifnummer des HS 04.01.10-30 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 04.02.10-99 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 04.03.10-90 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao 04.04.10-90 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen; aus natürlichen Milchbestandteilen bestehende Erzeugnisse, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch Inbegriffen 04.05.00 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 04.06.10-90 Käse und Quark 35.01.10 Kasein 2. Der nach Artikel VII Absatz la) dieser Übereinkunft eingesetzte Internationale Rat für Milcherzeugnisse (im folgenden «der Rat» genannt) kann beschliessen, dass diese Übereinkunft auch für andere Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse im Sinne von Absatz l enthalten, gilt, wenn er dies für die Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieser Übereinkunft für notwendig erachtet.
Artikel III Information und Marktüberwachung 1. Die Vertragsparteien übermitteln dem Rat regelmässig und innerhalb kürzester Frist die Angaben, die dieser benötigt, um die Gesamtlage auf dem Weltmarkt für Milcherzeugnisse und die Lage auf dem Weltmarkt für jedes einzelne Milcherzeugnis überwachen und beurteilen zu können.
'> Für die Vertragsparteien, die das Harmonisierte System noch nicht anwenden, gilt hinsichtlich Artikel II der vorliegenden Übereinkunft und Artikel l des Anhangs die Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens: NRZZ Milch und Rahm, frisch,, weder eingedickt noch gezuckert 04.01 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert 04.02 Butter 04.03 Käse und Quark 04.04 Kasein ex 35.01
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
2. Die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien übermitteln die Angaben, über die sie verfugen. Um diesen Ländern eine Verbesserung ihrer Datenerfassungssysteme zu ermöglichen, prüfen die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien sowie diejenigen Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien, die hierzu in der Lage sind, wohlwollend jedes an sie gerichtete Ersuchen um technische Hilfe. 3. Die Angaben, welche die Vertragsparteien gemäss Absatz l entsprechend den vom Rat festzulegenden Modalitäten übermitteln werden, umfassen Angaben über die bisherige Entwicklung, die gegenwärtige Lage und die Aussichten der Erzeugung, des Verbrauchs, der Preise, der Vorräte und des Handels, einschliesslich anderer als normaler kommerzieller Geschäfte, bei den Erzeugnissen des Artikels II sowie alle sonstigen vom Rat für notwendig erachteten Angaben. Des weiteren übermitteln die Vertragsparteien Angaben über ihre internen Politiken und Handelsmassnahmen sowie über ihre bilateralen, plurilateralen oder multilateralen Verpflichtungen im Sektor Milcherzeugnisse und teilen jede Änderung dieser Politiken und Massnahmen, die sich auf den internationalen Handel mit Milcherzeugnissen auswirken könnte, möglichst früh mit. Die Bestimmungen dieses Absatzes verpflichten die Vertragsparteien nicht zur Übermittlung vertraulicher Angaben, deren Preisgabe die Durchführung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigen Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde. 4. Das Sekretariat der Welthandelsorganisation (im folgenden das «Sekretariat» genannt) hat die Aufgabe, eine Bcstandesaufnahme aller Massnahmen, die sich auf den Handel mit Milcherzeugnissen auswirken, einschliesslich aller Verpflichtungen aus bilateralen, plurilateralen und multilateralen Verhandlungen zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten.
Artikel IV Aufgaben des Internationalen Rates für Milcherzeugnisse und Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien 1. Der Rat tritt zusammen, um a) auf der Grundlage eines Lageberichts, den das Sekretariat anhand der von den Vertragsparteien gemäss Artikel III übermittelten Unterlagen, der Angaben aufgrund der Anwendung des Anhangs dieser Übereinkunft über bestimmte Milchprodukte (im folgenden «der Anhang» genannt) und aller anderen ihm verfügbaren Angaben erstellt, die Lage und die Aussichten auf dem Weltmarkt für Milcherzeugnisse zu beurteilen; b) das Funktionieren dieser Übereinkunft zu überprüfen. 2. Stellt der Rat nach Beurteilung der Lage und der Aussichten auf dem Weltmarkt gemäss Absatz la) fest, dass bei Milcherzeugnissen insgesamt oder bei einem oder mehreren bestimmten Milcherzeugnissen ein ernstes Marktungleichgewicht entsteht oder zu entstehen droht, welches den internationalen Handel beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, so bemüht er sich, unter besonderer Berücksichtigung der Lage in den Entwicklungsländern Lösungsmöglichkeiten zur Prüfung durch die Regierungen aufzuzeigen. 3. Je nachdem, ob die in Absatz 2 genannte Situation nach Ansicht des Rates vorübergehender oder mehr dauerhafter Art ist, können die in Absatz 2 erwähnten
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Massnahmen kurz-, mittel- und langfristige Massnahmen umfassen, die zu einer Verbesserung der Gesamtlage des Weltmarktes beitragen. 4. Bei der Prüfung der Massnahmen, die nach den Absätzen 2 und 3 getroffen werden könnten, ist, wo möglich und zweckmässig, die den Entwicklungsländern zu gewährende besondere und günstigere Behandlung gebührend zu berücksichtigen. 5. Jede Vertragspartei kann unter anderem für die gleichen Zwecke, die in Absatz 2 genannt sind, jede diese Übereinkunft betreffende Frage1} vor den Rat bringen. Jede Vertragspartei willigt unverzüglich in Konsultationen über alle diese Übereinkunft betreffenden Fragen ein. 6. Betrifft die Frage die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des Anhangs, so kann jede Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass ihre Handelsinteressen ernstlich bedroht sind, und welche mit der oder den anderen betroffenen Vertragsparteien nicht zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung gelangen kann, den Vorsitzenden des nach Artikel VJJ Absatz 2 a) eingesetzten Ausschusses XX ersuchen, im Dringlichkeitswege eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen, um so rasch wie möglich und, soweit beantragt, binnen vier Arbeitstagen die Abhilfemassnahmen zu bestimmen, die notwendig sein könnten. Kann eine zufriedenstellende Lösung nicht gefunden werden, so tritt der Rat auf Antrag des Vorsitzenden des Ausschusses XX binnen längstens 15 Tagen zusammen, um die Frage im Interesse der Erleichterung einer zufriedenstellenden Lösung zu prüfen.
Artikel V Nahrungsmittelhilfe und andere als normale kommerzielle Geschäfte 1. Die Vertragsparteien a) tragen in Zusammenarbeit mit der FAO und anderen interessierten Organisationen dazu bei, dass der Wert der Milcherzeugnisse für die Verbesserung des Ernährungsstandards und die Mittel und Wege, wie diese Erzeugnisse den Entwicklungsländern zugänglich gemacht werden können, besser erkannt werden; b) liefern gemäss den Zielen dieser Übereinkunft entsprechend ihren Möglichkeiten den Entwicklungsländern Milcherzeugnisse im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe. Die Vertragsparteien sollten dem Rat jedes Jahr im voraus, so weit möglich, Umfang, Mengen und Bestimmung der von ihnen in Aussicht genommenen Nahrungsmittelhilfe bekanntgeben. Weiterhin sollten die Vertragsparteien dem Rat nach Möglichkeit alle beabsichtigten Änderungen des bekanntgegebenen Programms im voraus mitteilen. Beiträge zur Nahrungsmittelhilfe können in Form bilateraler Massnahmen, im Rahmen gemeinsamer Vorhaben oder über multilaterale Programme, insbesondere das Welternährungsprogramm, geleistet werden; c) führen in der Erkenntnis, dass eine Abstimmung ihrer Bemühungen auf diesem. Gebiet wünschenswert ist und schädigende Eingriffe in das normale Gefüge der Erzeugung, des Verbrauchs und des internationalen Handels vermieden werden müssen, im Rat Aussprachen über die zugesagten und bean-
') Es wird bestätigt, dass in diesem Absatz der Begriff «Frage» alle Fragen umfasst, welche unter die multilateralen Handelsabkommen fallen, die im Anhang des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zusammengefasst sind; insbesondere Fragen zu Ein- und Ausfuhrmassnahmen.
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fragten Lieferungen von Milcherzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe oder zu Vorzugsbedingungen. 2. Unentgeltliche Ausfuhren, Ausfuhren zu Zwecken der Hilfe oder Wohlfahrt sowie andere Geschäfte, die keine normalen kommerziellen Geschäfte sind, erfolgen gemäss Artikel 10 des Übereinkommens über die Landwirtschaft. Der Rat arbeitet eng mit dem «Consultative Sub-Committee on Surplus Disposai» der FAO zusammen. 3. Gemäss den von ihm festzulegenden Bedingungen und Modalitäten erörtert der Rat auf Antrag alle Geschäfte, die keine normalen kommerziellen Geschäfte sind und nicht unter das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen fallen, und führt hierüber Konsultationen.
Artikel VI Anhang Unbeschadet der Artikel I bis V gelten für die nachstehenden Erzeugnisse die Bestimmungen des Anhangs dieser Übereinkunft Milchpulver und Rahmpulver, ausgenommen Molkepulver Milchfett Bestimmte Käsearten
Artikel VII Verwaltung der Übereinkunft 1. Internationaler Ratfiir Milcherzeugnisse a) Es wird ein Internationaler Rat für Milcherzeugnisse im Rahmen der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt) eingesetzt. Der Rat, dem Vertreter aller Vertragsparteien dieser Übereinkunft angehören, erfüllt die Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Übereinkunft notwendig sind. Dem Rat stehen die Dienste des Sekretariates zur Verfügung. Der Rat gibt sich seine eigenen Geschäftsordnung. Wenn er es für notwendig erachtet, setzt er Arbeitsgruppen oder Nebenorgane ein. b) Ordentliche Sitzungen und Sondersitzungen Der Rat tritt normalerweise bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende kann jedoch von sich aus oder auf Antrag des nach Absatz 2a) eingesetzten Ausschusses oder auf Antrag einer Vertragspartei dieser Übereinkunft eine Sondersitzung einberufen. c) Beschlussfassung Die Beschlüsse des Rates kommen durch Konsens zustande. Ein Beschluss des Rates über eine zur Prüfung vorgelegte Frage gilt als gefasst, wenn kein Mitglied des Rates einen formellen Einwand gegen die Annahme eines Vorschlags erhebt. d) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Der Rat trifft alle geeigneten Vorkehrungen für Konsultationen und die Zusammenarbeit mit zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen. e) Zulassung von Beobachtern i) Der Rat kann jede Regierung einer Nicht-Vertragspartei einladen, sich auf einer Sitzung des Rates als Beobachter vertreten zu lassen. Er kann
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
Regeln zu Rechten und Pflichten der Beobachter festlegen, insbesondere betreffend die Weitergabe von Informationen. ii) Der Rat kann auch jede Organisation im Sinne von Absatz Id) einladen, einer Sitzung als Beobachter beizuwohnen.
2. Ausschuss für bestimmte Milcherzeugnisse a) Der Rat setzt einen Ausschuss für bestimmte Milcherzeugnisse (im folgenden der «Ausschuss» genannt) ein, welcher alle notwendigen Aufgaben für die Durchführung der Bestimmungen des Anhangs wahrnimmt. Diesem Ausschuss gehören Vertreter aller Vertragsparteien an. Dem Ausschuss stehen die Dienste des Sekretariats zur Verfügung, Er erstattet dem Rat Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben. b) Prüfung der Marktlage Der Rat legt die Modalitäten der nach Artikel III zu übermittelnden Angaben fest und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit der Ausschuss die Lage und die Entwicklung auf dem internationalen Markt für die unter den Anhang fallenden Erzeugnisse sowie die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des Anhangs von den Vertragsparteien angewendet werden, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise im internationalen Handel mit jedem der übrigen Milcherzeugnisse, die Einfluss auf den Handel mit den unter den Anhang fallenden Erzeugnissen haben, ständig verfolgen kann. c) Ordentliche Sitzungen und Sondersitzungen Der Ausschuss tritt normalerweise mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Der Vorsitzende des Ausschusses kann jedoch von sich aus oder auf Antrag einer Vertragspartei eine Sondersitzung des Ausschusses einberufen. d) Beschlussfassung Die Beschlüsse des Ausschusses kommen durch Konsens zustande. Ein Beschluss des Ausschusses über eine zur Prüfung vorgelegte Frage gilt als gefasst, wenn kein Mitglied des Ausschusses einen formellen Einwand gegen die Annahme eines Vorschlags erhebt.
Artikel VIII Schlussbestimmungen L Annahme a) Diese Übereinkunft liegt für alle Staaten oder alle bestimmten Zollgebiete, welche in ihren Aussenhandelsbeziehungen und anderen im Abkommen zur Errichtung der WTO (im folgenden «Abkommen über die WTO») behandelten Fragen völlig autonom sind, sowie für die Europäischen Gemeinschaften zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. b) Jede Regierung1}, die diese Übereinkunft annimmt, kann bei der Annahme für jedes/alle Erzeugnis/se einen Vorbehalt bezüglich der Anwendung des Anhangs machen. Dieser Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen des Anhangs bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien.
') Im Sinne dieser Übereinkunft umf asst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften.
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
c) Die Annahme dieser Übereinkunft bedeutet die Aufkündigung der in Genf am 12.April 1979 geschlossenen und am I.Januar 1980 in Kraft getretenen Vereinbarung über bestimmte Milcherzeugnisse für diejenigen Vertragsparteien, die diese Vereinbarung angenommen haben. Diese Aufkündigung wird für die betreffende Vertragspartei mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Übereinkunft wirksam.
Inkrafttreten a) Diese Übereinkunft tritt für diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, mit dem Inkrafttreten der WTO in Kraft. Für Vertragsparteien, die diese Übereinkunft nach diesem Zeitpunkt annehmen, gilt sie vom Tag ihrer Annahme an. b) Die Gültigkeit von Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft wirksam geworden sind, wird durch diese Übereinkunft nicht berührt, 3. Geltungsdauer Diese Übereinkunft wird für die Dauer von drei Jahren geschlossen, Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils stillschweigend um drei weitere Jahre, sofern der Rat nicht mindestens 80 Tage vor dem Ende des jeweiligen Geltungszeitraums anders beschliesst.
Änderungen Soweit nicht an anderer Stelle dieser Übereinkunft Änderungsbestimmungen enthalten sind, kann der Rat eine Änderung der Bestimmungen dieser Übereinkunft empfehlen. Vorgeschlagene Änderungen treten durch Annahme durch alle Vertragsparteien in Kraft.
Verhältnis der Übereinkunft zu den Anhängen und den Appendices Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz l Buchstabe b) gelten als Bestandteil dieser Übereinkunft: - der in Artikel VI genannte Anhang; - die Listen der Referenzorte, die in Artikel 2 des Anhangs genannt und in Appendix A aufgeführt sind; - die Tabellen der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt, die in Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs genannt und in Appendix B aufgeführt sind; - das Register der Verfahren und Kontrollmassnahmen, das in Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs genannt und in Appendix C aufgeführt ist.
Verhältnis der Übereinkunft zu den anderen Abkommen Die Bestimmungen dieser Übereinkunft berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und aus dem Abkommen über die WTO '>.
11 Diese Bestimmung gilt nur zwischen Vertragsparteien, die Mitglieder der WTO oder des GATT sind.
Internationale Übereinkunft liber Mileherzeugnisse
Rücktritt a) Jede Vertragspartei kann von dieser Übereinkunft zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. b) Unter den von den Vertragsparteien zu beschliessenden Bedingungen kann jede Vertragspartei ihre Annahme der Bedingungen des Anhangs betreffend jedes/alle Erzeugnis/se des Anhangs zurücknehmen. Der Rücktritt wird mit Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam.
Hinterlegung Bis zum Inkrafttreten des Abkommens über die WTO wird der Text dieser Übereinkunft beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, welcher jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine gleichlautende beglaubigte Abschrift der genannten Übereinkunft und eine Notifizierung jeder Annahme zukommen lässt. Der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Übereinkunft sind gleichermassen verbindlich. Diese Übereinkunft sowie alle künftigen Änderungen werden mit Inkrafttreten des Abkommens über die WTO beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
Registrierung Diese Übereinkunft wird entsprechend der Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen eingetragen.
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
Anhang betreffend bestimmte Milcherzeugnisse Artikel l Erfasste Erzeugnisse 1. Dieser Anhang gilt für: a) Milch und Rahm, in Pulverform, entsprechend den Tarifnummern 04.02.10-99 und 04.03.10-90 des HS; b) Milchfett entsprechend der Tarifnummer 04.05.00 des HS, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 50 Gewichtsprozent; und c) Käse entsprechend der Tarifhummer 04.06.10-90 des HS, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45 Gewichtsprozent und einem Trokkenmassengehalt von mindestens 50 Gewichtsprozent.
Geltungsbereich 2. Der vorliegende Anhang ist für die Ausfuhren der in Absatz l aufgeführten, im eigenen Zollgebiet der Vertragsparteien hergestellten oder verarbeiteten Erzeugnisse anwendbar.
Artikel 2 Leiterzeugnisse 1. Laut Artikels werden für die Leiterzeugnisse, die den folgenden Definitionen entsprechen, Mindestausfuhrpreise festgesetzt: a) Bezeichnung: Magermilchpulver Milchfettgehalt: höchstens 1,5 Gewichtsprozente Wassergehalt: höchstens 5 Gewichtsprozente b) Bezeichnung: Vollmilchpulver Milchfettgehalt: 26 Gewichtsprozente Wassergehalt: höchstens 5 Gewichtsprozente ]) c) Bezeichnung: Buttermilchpulver Milchfettgehalt: höchstens 11 Gewichtsprozente Wassergehalt: höchstens 5 Gewichtsprozente d) Bezeichnung: wasserfreies Milchfett Milchfettgehalt: 99,5 Gewichtsprozente e) Bezeichnung: Butter Milchfettgehalt: 80 Gewichtsprozente f) Bezeichnung: Käse Verpackung: In handelsüblichen Verpackungen mit einem Mindestgewicht des Inhalts von 25 kg bzw. 50 Ibs. (oder 20 kg bzw. 40 Ibs.)
]) Erzeugnis, das aus der Gewinnung von Butter und wasserfreiem Milchfett stammt.
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Verkaufsbedingungen: fob Hochseeschiff Ausfuhrland oder frei Grenze Ausfuhrland. Abweichend von dieser Bestimmung können für die in Appendix A genannten Länder Referenzorte festgelegt werden. Prompte Zahlung gegen Dokumente,
Artikel 3 Mindestpreise Höhe und Einhaltung der Mindestpreise 1. Die Vertragsparteien werden die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Ausfuhrpreise der in Artikel 2 definierten Erzeugnisse nicht niedriger sind als die aufgrund dieses Anhangs anwendbaren Mindestpreise. Werden die Erzeugnisse in Form von Waren ausgeführt, in denen sie enthalten sind, so treffen die Vertragsparteien die notwendigen Vorkehrungen, um eine Umgehung der Preisvorschriften dieses Anhangs zu vermeiden. 2. a) Die in diesem Artikel festgelegten Mindestpreise berücksichtigen insbesondere die derzeitige Marktlage, die Preise für Milcherzeugnisse in den Erzeugerländern unter den Vertragsparteien, die Notwendigkeit der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen den im Anhang zu dieser Übereinkunft festgelegten Mindestpreisen, die Notwendigkeit der Sicherstellung angemessener Preise für die Verbraucher und die erwünschte Aufrechterhaltung eines Mindesterlöses für die leistungsfähigsten Produzenten zur Sicherstellung einer längerf ristigen- Versorgungsstabilität. b) Die in Absatz l vorgesehenen Mindestpreise, die bei Inkrafttreten dieser Übereinkunft gelten, werden wie folgt festgesetzt: i) 1200 US-Dollar je metrische Tonne für Magermilchpulver entsprechend der Definition in Artikel 2 a) dieses Anhangs; ii) 1250 US-Dollar je metrische Tonne für Vollmilchpulver entsprechend der Definition in Artikel 2 b) dieses Anhangs; iii) 1200 US-Dollar je metrische Tonne für Buttermilchpulver entsprechend der Définition in Artikel 2 c) dieses Anhangs; iv) 1625 US-Dollar je metrische Tonne für wasserfreie Milchfette entsprechend der Definition in Artikel 2 d) dieses Anhangs; v) 1350 US-Dollar je metrische Tonne für Butter entsprechend der Definition in Artikel 2 e) dieses Anhangs; vi) 1500 US-Dollar je metrische Tonne für Käse entsprechend der Definition von Artikel 2 f) dieses Anhangs. 3. a) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise können vom Ausschuss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anwendung des Anhangs einerseits und der Entwicklung der Lage auf dem internationalen Markt anderseits geändert werden. b) Die in diesem Artikel festgesetzten Mindestpreise werden mindestens einmal jährlich vom Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung zieht der Ausschuss in dem angemessenen und notwendigen Umfang insbesondere die von
den Produzenten zu tragenden Kosten, sonstige einschlägige Wirtschaftsfaktoren des Weltmarktes, die Notwendigkeit, den leistungsfähigsten Produzenten
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einen langfristigen Mindesterlös zu erhalten, die Notwendigkeit, die Vcrsorgungsstabilität aufrechtzuerhalten und den Verbrauchern annehmbare Preise zu sichern sowie die jeweilige Lage auf dem Markt in Betracht und beachtet die wünschenswerte Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Höhe der in Absatz 2 b) festgesetzten Mindestpreise und der Höhe der Stützung der Milcherzeugung in den wichtigsten Erzeugerländern unter den Vertragsparteien.
Anpassung der Mindestpreise 4. Weichen die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse von den Leiterzeugnissen bezüglich Fettgehalt, Verpackung oder Verkaufsbedingungen ab, so werden die Mindestpreise nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so angepasst, dass die Mindestpreise, wie sie in diesem Anhang für die in dessen Artikel 2 definierten Erzeugnisse festgelegt sind, gewahrt werden. Milchfettgehalt: Milchpulver: Weicht der Milchfettgehalt der in Artikel l Absatz la) dieses Anhangs definierten Milchpulverarten, ausgenommen Buttermilchpulver ') von dem Milchfettgehalt der in Artikel 2 Buchstaben a) und b) dieses Anhangs definierten Leiterzeugnisse ab, so wird der Mindestpreis für jedes volle Gewichtsprozent Milchfett ab 2 Gewichtsprozenten im Verhältnis zu dem Unterschied zwischen den Mindestpreisen für die in Artikel 2 Buchstaben a) und b) dieses Anhangs definierten Leiterzeugnisse angepasst 2>. Milchfett: Weicht der Milchtettgehalt des in Artikel l Absatz Ib) dieses Anhangs definierten Milchfettgehalts von dem Milchfettgehalt der in Artikel 2 Buchstaben d) oder e) dieses Anhangs definierten Leiterzeugnisse ab und beträgt er mindestens 82 Prozent oder unter 80 Prozent, so wird der Mindestpreis für jedes volles Gewichtsprozent Milchfett über oder unter 80 Prozent im Verhältnis zum Unterschied zwischen den Mindestpreisen für die in Artikel 2 Buchstaben d) und e) dieses Anhangs definierten Leiterzeugnisse nach oben bzw. unten angepasst. Verpackung: Werden die Erzeugnisse anders als in handelsüblichen Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 25 kg bzw. 50 Ibs oder für Käse 20 kg bzw. 40 Ibs angeboten, so werden die Mindestpreise so angepasst, dass sie den Kostenunterschied zwischen der tatsächlichen Verpackung und der oben definierten Verpackung widerspiegeln. Verkaufs- Erfolgt der Verkauf zu anderen Bedingungen als fob Ausfuhrland bedingungen: oder frei Grenze Ausfuhrland3*, so werden die Mindestpreise auf der Grundlage der in Absatz 2 Buchstabe b) festgesetzten fob- Mindestpreise zuzüglich der tatsächlichen und berechtigten Kosten der eingeschlossenen Leistungen errechnet; schliessen die
'' Entsprechend der Definition in Artikel 2 Buchstabe c) dieses Anhangs. 2) 3) Siehe Appendix B «Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt». Siehe Artikel 2 dieses Anhangs.
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Verkaufsbedingungen die Einräumung eines Kredits ein, so werden dessen Kosten zu den im betreffenden Land vorherrschenden kommerziellen Zinssätzen berechnet.
Ausfuhren und Einfuhren von Magermilchpulver und Buttermilchpulver 5. Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1—4 können die Vertragsparteien unter den nachstehend festgelegten Bedingungen Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken unter den in diesem Anhang für die genannten Erzeugnisse vorgesehenen Mindestpreisen ausführen bzw. einführen. Die Vertragsparteien können von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn sie die ausgeführten bzw. eingeführten Erzeugnisse den Verfahren und Kontrollmassnahmen unterwerfen, die im Ausfuhr- bzw. Bestimmungsland angewendet werden, um sicherzustellen, dass das auf diese Weise ausgeführte bzw. eingeführte Magermilchpulver und Buttermilchpulver ausschliesslich zu Futterzwecken verwendet wird. Diese Verfahren und Kontrollmassnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses und der Eintragung in ein vom Ausschuss geführtes Register '\ Vertragsparteien, die von den Bestimmungen dieses Absatzes Gebrauch machen möchten, teilen ihre Absicht im voraus dem Ausschuss mit, der auf Antrag einer Vertragspartei zusammentritt, um die Marktlage zu prüfen. Die Vertragsparteien übermitteln die notwendigen Angaben über ihre Geschäfte mit Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken, damit der Ausschuss die Entwicklung in diesem Sektor verfolgen und in regelmässigen Abständen Vorausschätzungen über die Entwicklung dieses Handels anstellen kann. Besondere Verkaufsbedingungen 6. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten sicherstellen, dass Praktiken der in Artikel 4 erwähnten Art nicht zur Folge haben, die Ausfuhrpreise der unter die Mindestpreisvorschriften fallenden Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar unter die vereinbarten Mindestpreise zu senken.
Andere Geschäfte als normale kommerzielle Geschäfte 1. Die Bestimmungen der Absätze 1-7 finden keine Anwendung auf unentgeltliche Ausfuhren nach Entwicklungsländern oder auf Ausfuhren, die für Zwecke der Hilfe, der ernährungsbezogenen Entwicklung oder der Wohlfahrt in Entwicklungsländern bestimmt sind, wenn diese entsprechend Artikel V dieser Übereinkunft notifiziert wurde.
Artikel 4 Übermittlung von Angaben Nähern sich die Preise im internationalen Handel mit den unter Artikel l dieses Anhangs fallenden Erzeugnissen den in Artikel 3 Absatz 2b) dieses Anhangs
" Siehe Appendix C «Register der Verfahren und Kontrollmassnahmen». Die Exporteure können Magermilchpul ver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken in unverändertem Zustand an Importeure liefern, deren Verfahren und Kontrollmassnahmen in dem Register eingetragen sind. In diesem Fall haben die Exporteure den Ausschuss von ihrer Absicht in Kenntnis zu setzen.
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erwähnten Mindestpreisen, so notifizieren die Vertragsparteien dem Ausschuss unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft alle für die Beurteilung ihrer Marktlage massgeblichen Elemente, insbesondere Kredit- oder Darlehenspraktiken, Koppelungs-, Tausch- oder Dreiecksgeschäfte, Rückerstattungen oder Rabatte, Ausschliesslichkeitsverträge, Verpackungskosten und Einzelheiten der Verpackung, damit der Ausschuss eine Überprüfung vornehmen kann.
Artikel 5 Pflichten der ausführenden Vertragsparteien Die ausführenden Vertragsparteien unternehmen entsprechend ihren institutionellen Möglichkeiten alles in ihrer Macht Stehende, um vorrangig den normalen kommerziellen Bedarf der einführenden Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien, insbesondere den Bedarf für ernährungsbezogene Entwicklungszwecke und für Wohlfahrtszwecke, zu befriedigen.
Artikel 6 Zusammenarbeit der einführenden Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien, die unter Artikel l dieses Anhangs fallende Erzeugnisse einführen, werden insbesondere a) bei der Verwirklichung der Mindestpreisziele dieses Anhangs zusammenarbeiten und soweit möglich sicherstellen, dass die unter Artikel l dieses Anhangs fallenden Erzeugnisse nicht unter dem Zollwert eingeführt werden, der den vorgeschriebenen Mindestpreisen entspricht; b) unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III der Übereinkunft und des Artikels 4 dieses Anhangs Angaben über Einfuhren von unter Artikel l dieses Anhangs fallenden Erzeugnissen aus Nicht-Vertragsparteien übermitteln; c) Vorschläge für geeignete Abhilfemassnahmen für den Fall, dass Einfuhren zu Preisen, die mit den Mindestpreisen nicht vereinbar sind, die Anwendung dieses Anhangs gefährden, wohlwollend prüfen, 2. Absatz l findet keine Anwendung auf Einfuhren von Magermilchpulver und Buttermilchpulver zu Futterzwecken, sofern diese Einfuhren den in Artikel 3 Absatz 5 dieses Anhangs vorgesehenen Massnahmen und Verfahren unterworfen werden.
Artikel 7 Ausnahmen 1. Auf Antrag einer Vertragspartei ist der Rat befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1-5 dieses Anhangs zuzulassen, um Schwierigkeiten zu beheben, welche die Einhaltung der Mindestpreise bestimmten Vertragsparteien verursachen könnte. Der Rat befindet über den Antrag binnen drei Monaten nach Antragstellung. 2. Die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1-4 gelten nicht für aussergewöhnliche Ausfuhren kleiner Mengen von natürlichem, nicht verarbeitetem Käse, der infolge einer Qualitätsminderung oder von Herstellungsfehlern nicht die normale Exportqualität erreicht. Vertragsparteien, die solchen Käse ausführen, geben ihre Absicht dem Sekretariat im voraus bekannt. Ausserdem teilen die Vertragsparteien den Ausschuss vierteljährlich alle im Rahmen dieses Absatzes getätigten Käseverkäufe mit, wobei für jedes Geschäft die jeweiligen Mengen, Preise und Bestimmungsländer angeben.
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Artikel 8 Dringlichkeitsmassnahmen Jede Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass ihre Interessen durch ein an diesen Anhang nicht gebundenes Land ernsthaft bedroht sind, kann den Vorsitzenden des Ausschusses ersuchen, binnen zwei Arbeitstagen eine Dringlichkeitssitzung des Ausschusses einzuberufen, um über etwaige notwendige Massnahmen zur Behebung der Lage zu entscheiden. Kann eine solche Sitzung nicht binnen zwei Arbeitstagen einberufen werden und droht den Handelsinteressen der betreffenden Vertragspartei bedeutender Schaden, so kann sie einseitig Schutzmassnahrnen ergreifen, sofern jede andere Vertragspartei, die voraussichtlich davon betroffen wird, sofort in Kenntnis gesetzt wird. Der Vorsitzende des Ausschusses ist ebenfalls offiziell und umgehend über alle Umstände der Angelegenheit zu unterrichten und aufzufordern, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Sondersitzung des Ausschusses einzuberufen.
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Appendix A Liste der Referenzorte Gemäss Artikel 2 dieses Anhangs werden für die nachstehend aufgeführten Länder die folgenden Referenzorte festgelegt. Der gemäss Artikel Vu Absatz 2a) der Übereinkunft eingesetzte Ausschuss kann bei Bedarf den Inhalt dieses Appendix ändern. Finnland: Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Basel: für Butterexporte in die Schweiz Norwegen: Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Schweden: Antwerpen, Hamburg, Rotterdam Basel: für Butterexporte in die Schweiz Polen: Antwerpen, Hamburg, Rotterdam
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Appendix B Tabelle der Preisunterschiede nach dem Milchfettgehalt
Milchfettgehalt in Prozenten Mindestpreis in US-Dollar/metrische Tonne
Weniger als 2 1200 Magermilchpulver Mindestens 2, aber weniger als 3 1202 Mindestens 3, aber weniger als 4 1204 Mindestens 4, aber weniger als 5 1206 Mindestens 5, aber weniger als 6 1208 Mindestens 6, aber weniger als 7 1210 Mindestens 7, aber weniger als 8 1212 Mindestens 8, aber weniger als 9 1214 Mindestens 9, aber weniger als 10 1216 Mindestens 10, aber weniger als 11 1218 Mindestens 11, aber weniger als 12 1220 Mindestens 12, aber weniger als 13 1222 Mindestens 13, aber weniger als 14 1224 Mindestens 14, aber weniger als 15 1226 Mindestens 15, aber weniger als 16 1228 Mindestens 16, aber weniger als 17 1218 Mindestens 17, aber weniger als 18 1230 Mindestens 18, aber weniger als 19 1234 Mindestens 19, aber weniger als 20 1236 Mindestens 20, aber weniger als 21 1238 Mindestens 21, aber weniger als 22 1240 Mindestens 22, aber weniger als 23 1242 Mindestens 23, aber weniger als 24 1244 Mindestens 24, aber weniger als 25 1246 Mindestens 25, aber weniger als 26 1248 Mindestens 26, aber weniger als 27 1250 Vollmilchpulver Mindestens 27, aber weniger als 28 1252 Mindestens 79, aber weniger als 80 1336,25 Mindestens 80, aber weniger als 82 1350,00 Butter Mindestens 82, aber weniger als 83 1377,50 Mindestens 83, aber weniger als 84 1391,25 Mindestens 84, aber weniger als 85 1405,00 Mindestens 85, aber weniger als 86 1418,75 Mindestens 86, aber weniger als 87 1432,50 Mindestens 87, aber weniger als 88 1446,25 Mindestens 88, aber weniger als 89 1460,00 Mindestens 89, aber weniger als 90 1473,75 Mindestens 90, aber weniger als 91 1487,50 Mindestens 91, aber weniger als 92 1501,25
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Milchfettgehalt in Prozenten Mindestpreis in US-Dollar/metrische Tonne
Mindestens 92, aber weniger als 93 1515,00 Mindestens 93, aber weniger als 94 1528,75 Mindestens 94, aber weniger als 95 1542,50 Mindestens 95, aber weniger als 96 1556,25 Mindestens 96, aber weniger als 97 1570,00 Mindestens 97, aber weniger als 98 1583,75 Mindestens 98, aber weniger als 99 1597,50 Mindestens 99, aber weniger als 99,5 1611,25 Mindestens 95,5 1625,00 wasserfreies Milchfett
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Appendix C Register der Verfahren und Kontrollmassnahmen - Milchpulver Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 dieses Anhangs werden die folgenden Verfahren und Kontrollmassnahmen für die unten angeführten Vertragsparteien gebilligt. Der gemäss Artikel VII Absatz 2a) eingesetzte Ausschuss kann bei Bedarf den Inhalt dieses Appendix ändern. Australien Europäische Gemeinschaften Finnland Japan Kanada Neuseeland Norwegen Polen Schweiz Ungarn
Australien Magermilchpulver '> kann aus dem Zollgebiet Australiens in dritte Länder ausgeführt werden, A. entweder nachdem die zuständigen australischen Behörden sich vergewissert haben, dass das Magermilchpulver in einem der folgenden Verfahren denaturiert worden ist: 1. Je 100kg Magermilchpulver Zusatz von 2,5kg Luzernegrünmehl oder Grasgrünmehl mit einem Anteil von mindestens 70% Partikeln, die 300 Mikron nicht überschreiten, gleichmässig in der Mischung verteilt. 2. Zusatz von fein gemahlenem Luzernemehl (98% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) im Verhältnis von 2 bis 4 Teilen je 100 und von Phenolphtalein im Verhältnis l :20 000 (l g auf 20 kg Milch). 3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten, bezogen auf das behandelte Erzeugnis (80 Gewichtsprozente Milchpulver und 20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel), einer Mischung aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl, Reismehl oder anderer gewöhnlicher Stärke (mindestens 10% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) sowie von Phenolphtalein im Verhältnis 1:20000. 4. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 35 kg nichtdesodoriertem Fischmehl und 200 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat sowie a) 1,5 kg Aktivkohle; b) oder 100 g einer Mischung, die zu vier Fünfteln aus Tarazin-Gelb (E 102) und zu einem Fünftel auf Patenblau V (E 131) besteht;
" Diese Verfahren und Kontrollmassnahmen gelten für Buttemülchpulver sowie Magermilchpulver zu Futterzwecken.
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c) oder 20 g Cochenillerot A (E 124); d) oder 40 g Patentblau V (E 131). 5. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 40 kg nichtdesodoriertem Fischmehl und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat. 6. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 4,5 kg Fischöl oder Lebertran und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat. Das in den Verfahren 4 und 5 genannte Fischmehl muss mindestens 25 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Eisensalze in den Verfahren 4, 5 und 6 müssen mindestens 30 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe müssen folgende Anteile an reinem Farbstoff enthalten:
Cochenillerot A (E 124) mindestens 30%;
andere Farbstoffe mindestens 25%; Farbstoffe müssen mindestens 30% Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Der Säuregehalt des Fischöls, gerechnet in Ölsäure, muss mindestens 10% betragen. Die dem Magermilchpulver in den Verfahren 4, 5 und 6 zugesetzten Stoffe, insbesondere die Aktivkohle, die Eisensalze und die Farbstoffe, müssen gleichmassig verteilt sein. Zwei einer Warenmenge von 25 kg entnommene Stichproben von je 50 g müssen bei der chemischen Analyse innerhalb der für die verwendete Analysemethode zulässigen Fehlergrenze die gleichen Ergebnisse erbringen. 7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz von 2 bis 3 Unzen Farbstoff zur flüssigen Magermilch vor dem Trocknen (je Hektoliter 12,5 bis 18,7g). Folgende Farbstoffe können verwendet werden: Ordnungszahlen in der englischen Norm Lissamingrün 44.090, 42.095, 44.025 Tartrazin 19.140 in Verbindung mit a) Brillantblau F. C. F. 42.090 oder b) Grün B.S 44.090 Cochenille 77.289 Brillantblau/F. C. F. 42.090 8. Zusatz von Fleisch- und Knochenmehl im Verhältnis von 2 zu 4 Teilen Magermilchpulver. Die Säcke oder Behälter, in denen das denaturierte Pulver verpackt ist, müssen die Aufschrift «Nur zu Futterzwecken» tragen. B. oder nach Beimengung in Mischfutter der zu Tarifposition 23.09 des Harmonisierten Systems gehörenden Art.
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Europäische Gemeinschaften Magermilchpulver D zu Futterzwecken kann nach Drittländern ausgeführt werden: a) entweder nach Denaturierung im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 2 Absatz l der Verordnung (EWG) 1725/79 2\ zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) 3411/93«: «Magermilchpulver wird denaturiert, indem unter gleichmässiger Verteilung im Gemisch je 100 kg Magermilchpulver entweder Verfahren A: i) 9 kg Luzernegrünmehl oder Grasgrünmehl mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. Partikeln, die 300 Mikron nicht überschreiten, und ii) 2 kg Stärke oder gequollene Stärke zugesetzt werden.» oder Verfahren B: i) 5 kg Luzernegrünmehl oder Grasgrünmehl mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. Partikeln, die 300 Mikron nicht überschreiten, und ii) 12kg nichtdesodoriertes oder deutlich riechendes Fischmehl mit einem Anteil von mindestens 30 v. H. Partikeln, die 300 Mikron nicht überschreiten, und iii) 2 kg Stärke oder gequollene Stärke zugesetzt werden; b) oder nach Beimengung in «Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art» der Tarifstelle ex. 23.09.10 und ex 23.09.90 des Gemeinsamen Zolltarifs, Magermilchpulver enthaltend; c) oder nach Färben in folgendem Färbeverfahren: Das Färben ist mit den Farbstoffen vorzunehmen, die durch die Nummern des Farbenindex - neueste Ausgabe - und die nachstehend aufgeführten Bezeichnungen festgelegt sind. Diese Farbstoffe
sind allein oder in Verbindung mit anderen Farbstoffen in Form von staubfeinem Pulver zu verwenden und
müssen in dem Magermilchpulver gleichmässig und
in Mindestmengen von 200 g/100 kg verteilt sein.
" Diese Verfahren und Kontrollmassnahmen gelten fiir Buttermilchpulver sowie Magermilchpulver zu Futterzwecken. (Siehe Verordnung [EWG] 804/68, Art. 10 Abs. 1.) > ABI. L 199 vom 7. August 1979, Seite 1. > ABI L 310 vom 14. Dezember 1993, Seite 28.
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Bezeichnung der Farbstoffe: Nummern des Farbenindex Bezeichnung 19140 Tartrazin » 42090 Brillantblau F. C. F. 42095 Lissamingrün 44090 E 142 Grün B. S., Lissamingrün 74260 Pigmentgrün 7 77289 Cochenille
Finnland Magermilchpulver2' kann aus dem Zollgebiet Finnlands in dritte Länder ausgeführt werden, A. entweder nachdem die zuständigen finnischen Behörden sich vergewissert haben, dass das Magermilchpulver in einem der folgenden Verfahren denaturiert worden ist: 1. Je 100kg Magermilchpulver Zusatz von 2,5kg Luzernegrünmehl oder Grasgrünmehl mit einem Anteil von mindestens 70% Partikeln, die 300 Mikron nicht überschreiten, gleichmässig in der Mischung verteilt. 2. Zusatz von fein gemahlenem Luzernemehl (98% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) im Verhältnis von 2 bis 4 Teilen je 100 und von Phenolphtalein im Verhältnis 1:20000 (l g auf 20 kg Milch). 3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten, bezogen auf das behandelte Erzeugnis (80 Gewichtsprozente Milchpulver und 20 Gewichtsprozente Denaturi erungsmittel), einer Mischung aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl, Reismehl oder anderer gewöhnlicher Stärke (mindestens 10% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) sowie von Phenolphtalein im Verhältnis 1:20000. 4. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 35 kg nichtdesodoriertem Fischmehl und 200 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat sowie a) 1,5 kg Aktivkohle; b) oder 100 g einer Mischung, die zu vier Fünfteln aus Tarazin-Gelb (E 102) und zu einem Fünftel auf Patentblau V (E131) besteht; c) oder 20 g Cochenillerot A (E 124); d) oder 40 g Patentblau V (E 13t). 5. Je 100kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 40kg nichtdesodoriertem Fischmehl und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat, 6. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 4,5 kg Fischöl oder Lebertran und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat.
" Dieser Farbstoff darf nur in Verbindung mit einem oder mehreren der anderen in der Liste enthaltenen Farbstoffe verwendet werden. !) Diese Verfahren und Kontroltmassnahmen gelten für Buttermikhpulver sowie Magennilchpulver zu Futterzwecken.
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Das in den Verfahren 4 und 5 genannte Fischmehl muss mindestens 25 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Eisensalze in den Verfahren 4, 5 und 6 müssen mindestens 30 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe müssen folgende Anteile an reinem Farbstoff enthalten:
Cochenillerot A (E 124) mindestens 30%;
andere Farbstoffe mindestens 25%; Farbstoffe müssen mindestens 30% Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Der Säuregehalt des Fischöls, gerechnet in Ölsäure, muss mindestens 10% betragen. Die dem Magermilchpulver in den Verfahren 4, 5 und 6 zugesetzten Stoffe, insbesondere die Aktivkohle, die Eisensalze und die Farbstoffe, müssen gleichmassig verteilt sein. Zwei einer Warenmenge von 25 kg entnommene Stichproben von je 50 g müssen bei der chemischen Analyse innerhalb der für die verwendete Analysemethode zulässigen Fehlergrenze die gleichen Ergebnisse erbringen. 7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz von 2 bis 3 Unzen Farbstoff zur flüssigen Magermilch vor dem Trocknen (je Hektoliter 12,5 bis 18,7g). Folgende Farbstoffe können verwendet werden: Ordnungszahlen in der englischen Norm Lissamingrün 44.090, 42.095, 44.025 Tartrazin 19.140 in Verbindung mit a) Brillantblau F. C. F. 42.090 oder b) Grün B. S. 44.090 Cochenille 77.289 Brillantblau/F. C. F. 42.090 8. Zusatz von Fleisch- und Knochenmehl im Verhältnis von 2 zu 4 Teilen Magermilchpulver. Die Säcke oder Behälter, in denen das denaturierte Pulver verpackt ist, müssen die Aufschrift «Nur zu Futterzwecken» tragen. B. oder nach Beimengung in Mischfutter der zu Tarifposition 23.09 des Harmonisierten Systems gehörenden Art.
Kanada 1. Zusatz von fein gemahlenem Luzernemehl (98% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) im Verhältnis von 2 bis 4 Teilen je 100 und von Phenolphtalein im Verhältnis l : 20000 (l g auf 20 kg Milch). 2. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten, bezogen auf das behandelte Erzeugnis (80 Gewichtsprozente Milchpulver und 20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel), einer Mischung aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl, Reismehl oder anderer gewöhnlicher Stärke (mindestens 10% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) sowie von Phenolphtalein im Verhältnis 1:20000.
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3. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 35 kg nichtdesodoriertem Fischmehl und 200 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat sowie a) 1,5kg Aktivkohle; b) oder 100 g einer Mischung, die zu vier Fünfteln aus Tarazin-Gelb (E 102) und zu einem Fünftel auf Patentblau V (E 131) besteht; c) oder 20 g Cochenillerot A (E124); d) oder 40 g Patentblau V (E 131 ), 4. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 40 kg nichtdesodoriertem Fischmehl und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat. 5. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 4,4 kg Fischöl oder Lebertran und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat. Das in den Verfahren 3 und 4 genannte Fischmehl muss mindestens 25 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Eisensalze in den Verfahren 3, 4 und 5 müssen mindestens 30 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe müssen folgende Anteile an reinem Farbstoff enthalten:
Cochenillerot A (E 124) mindestens 30%;
andere Farbstoffe mindestens 25 %; Farbstoffe müssen mindestens 30% Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Der Säuregehalt des Fischöls, gerechnet in Ölsäure, muss mindestens 10% betragen. Die dem Magermilchpulver in den Verfahren 3, 4 und 5 zugesetzten Stoffe, insbesondere die Aktivkohle, die Eisensalze und die Farbstoffe, müssen gleichmassig verteilt sein. Zwei einer Warenmenge von 25 kg entnommene Stichproben von je 50 g müssen bei der chemischen Analyse innerhalb der für die verwendete Analysemethode zulässigen Fehlergrenze die gleichen Ergebnisse erbringen. 6. Je 100 Gallonen Milch Zusatz von 2 bis 3 Unzen Farbstoff zur flüssigen Magermilch vor dem Trocknen (je Hektoliter 12,5 bis 18,7g). Folgende Farbstoffe können verwendet werden: Ordnungszahlen in der englischen Norm Lissamingriin 44.090, 42.095, 44.025 Tartrazin 19.140 in Verbindung mit a) Brillantblau F. C. F. 42.090 oder b) Grün B. S. 44.090 Cochenille 77.289 Brillantblau/F. C. F. 42.090 7. Zusatz von Fleisch- und Knochenmehl im Verhältnis von 2 zu 4 Teilen Magermilchpulver. 8. Je 100kg Magermilchpulver Zusatz von 2,5kg Luzernegrünmehl oder Grasgrünmehl mit einem Anteil von mindestens 70% Partikeln, die 300 Mikron nicht überschreiten, gleichmässig in der Mischung verteilt. Die Säcke oder Behälter, in denen das denaturierte Pulver verpackt ist, müssen die Aufschrift «Nur zu Futterzwecken» tragen.
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9. Beimengen von Magermilchpulver in Mischfutter der zu Tarifposition 23.09 des Harmonisierten Systems gehörenden Art.
Japan Wer Magermilchpulver unter Zollbefreiung einzuführen wünscht, um daraus durch Mischen mit anderen Stoffen Futtermittel herzustellen, hat aufgrund von Artikel 13 des Zolltarifgesetzes wie folgt zu verfahren, um sicherzustellen, dass das Magermilchpulver nicht zu anderen als Futterzwecken verwendet werden kann: 1. Er beantragt zunächst beim Leiter des Zollamtes für seinen Betrieb eine Erlaubnis zur Herstellung von Mischfutter unter Verwendung von zollbefreitem Magermilchpulver. 2. Wenn er (selbst oder durch seinen Bevollmächtigten) Magermilchpulver zu Futterzwecken einführt, erfüllt er die notwendigen Einfuhrformalitäten, und die Zollbeamten im Einfuhrhafen registrieren die eingeführten Magermilchpulvermengen. 3. Er liefert das Magermilchpulver sodann an seinen nach Absatz l ermächtigten Betrieb und mischt es mit Fischmehl, Chrysalidenmehl oder Solubles von Fischen. 4. Nach der Herstellung des Mischfutters legt er dem Zollamt einen Bericht zur Überprüfung vor, der unter anderem darüber Aufschluss gibt, welche Mengen Magermilchpulver und andere Stoffe bei der Herstellung verwendet worden sind. Die Zollbeamten prüfen nach, wieviel von der bei der Einfuhr registrierten Menge zur Herstellung verwendet worden ist, und nehmen eine Beschau der betreffenden Ware vor, bevor sie die Fabrik verlässt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorerwähnten Kontrollbestimmungen wird die unter Absatz l genannte Erlaubnis aufgehoben; in diesem Falle werden die nichterhobenen Zölle nach den Bestimmungen des Zolltarifgesetzes erhoben. Zusätzlich wird gegen die betreffende Person je nach Fall entsprechend dem Zollgesetz wegen Zollhinterziehung eine Geld- oder Gefängnisstrafe verhängt.
Neuseeland '> 1. Zusatz von fein gemahlenem Luzernemehl (98% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) im Verhältnis von 2 bis 4 Teilen je 100 und von Phenolphtalein im Verhältnis 1:20000 (l g auf 20 kg Milch). 2. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten, bezogen auf das behandelte Erzeugnis (80 Gewichtsprozente Milchpulver und 20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel), einer Mischung aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl, Reismehl oder anderer gewöhnlicher Stärke (mindestens 10% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) sowie von Phenolphtalein im Verhältnis 1:20000.
') Dieses Verfahren und Kontrollmassnahmen gellen für Buttermilchpulver sowie Magermilchpulver zu Futterzwecken.
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3. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 35 kg nichtdesodoriertem Fischmehl und 200 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat sowie a) 1,5kg Aktivkohle; b) oder 100 g einer Mischung, die zu vier Fünfteln aus Tarazin-Gelb (E 102) und zu einem Fünftel auf Patentblau V (El31) besteht; c) oder 20 g Cochenillerot A (E 124); d) oder 40 g Patentblau V (E 131); e) oder 20 g Edicol-Kalk (edico lime). 4. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 40 kg nichtdesodoriertem Fischmehl und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat. 5. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 4,5 kg Fischöl oder Lebertran und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat. Das in den Verfahren 3 und 4 genannte Fischmehl muss mindestens 25 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Eisensalze in den Verfahren 3, 4 und 5 müssen mindestens 30 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe müssen folgende Anteile an reinem Farbstoff enthalten:
Cochenillerot A (E 124) mindestens 30%;
andere Farbstoffe mindestens 25 %; Farbstoffe müssen mindestens 30 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Der Säuregehalt des Fischöls, gerechnet in Ölsäure, muss mindestens 10% betragen. Die dem Magermilchpulver in den Verfahren 3, 4 und 5 zugesetzten Stoffe, insbesondere die Aktivkohle, die Eisensalze und die Farbstoffe, müssen gleichmassig verteilt sein. Zwei einer Warenmenge von 25 kg entnommene Stichproben von je 50 g müssen bei der chemischen Analyse innerhalb der für die verwendete Analysemethode zulässigen Fehlergrenze die gleichen Ergebnisse erbringen, 6. Je 100 Gallonen Milch Zusatz von 2 bis 3 Unzen Farbstoff zur flüssigen Magermilch vor dem Trocknen (je Hektoliter 12,5 bis 18,7g). Folgende Farbstoffe können verwendet werden: Ordnungszahlen in der englischen Norm Lissamingriin 44.090, 42.095, 44.025 Tartrazin 19.140 in Verbindung mit a) Brillantblau F. C. F. 42.090 oder b) Grün B. S. 44.090 Cochenille 77.289 Brillantblau/F. C. F. 42.090 7. Zusatz von Fleisch- und Knochenmehl im Verhältnis von 2 zu 4 Teilen Magermilchpulver. 8. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von 2,5 kg Luzemegrünmehl oder Grasgrünmehl mit einem Anteil von mindestens 70% Partikeln, die 300 Mikron nicht überschreiten, gleichmässig in der Mischung verteilt.
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Die Säcke oder Behälter, in denen das denaturierte Pulver verpackt ist, müssen die Aufschrift «Nur zu Futterzwecken» tragen. 9. Beimengung von Magermilchpulver in Mischfutter der zu Tarifposition 23.09 des Harmonisierten Systems gehörenden Art.
Norwegen Magermilchpulverl) kann aus dem Zollgebiet Norwegens in dritte Länder ausgeführt werden, A. entweder nachdem die zuständigen norwegischen Behörden sich vergewissert haben, dass das Magermilchpulver in einem der folgenden Verfahren denaturiert worden ist: 1. Je 100kg Magermilchpulver Zusatz von 2,5kg Luzernegrünmehl oder Grasgrünmehl mit einem Anteil von mindestens 70% Partikeln, die 300 Mikron nicht überschreiten, gleichmässig in der Mischung verteilt. 2. Zusatz von fein gemahlenem Luzernemehl (98% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) im Verhältnis von 2 bis 4 Teilen je 100 und von Phenolphtalein im Verhältnis 1:20000 (l g auf 20 kg Milch). 3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten, bezogen auf das behandelte Erzeugnis (80 Gewichtsprozente Milchpulver und 20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel), einer Mischung aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl, Reismehl oder anderer gewöhnlicher Stärke (mindestens 10% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) sowie von Phenolphtalein im Verhältnis 1:20000. 4. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 35 kg nichtdesodoriertem Fischmehl und 200 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat sowie a) 1,5 kg Aktivkohle; b) oder 100g einer Mischung, die zu vier Fünfteln aus Tarazin-Gelb (E 102) und zu einem Fünftel auf Patenblau V (E 131) besteht; c) oder 20 g Cochenillerot A (E 124); d) oder 40 g Patentblau V (E 131). 5. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 40 kg nichtdesodoriertem Fischmehl und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat. 6. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 4,5 kg Pischöl oder Lebertran und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat. Das in den Verfahren 4 und 5 genannte Fischmehl muss mindestens 25 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Eisensalze in den Verfahren 4, 5 und 6 müssen mindestens 30 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe müssen folgende Anteile an reinem Farbstoff enthalten:
Cochenillerot A (E 124) mindestens 30%;
andere Farbstoffe mindestens 25%; Farbstoffe müssen mindestens 30% Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Der Säuregehalt des Fischöls, gerechnet in Ölsäure, muss mindestens 10% betragen.
]) Diese Verfahren und Kontrollmassnahmen gelten für Buttermilchpulver sowie Magennilchpulver zu Futterzwecken.
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
Die dem Magermilchpulver in den Verfahren 4, 5 und 6 zugesetzten Stoffe, insbesondere die Aktivkohle, die Eisensalze und die Farbstoffe, müssen gleichmassig verteilt sein. Zwei einer Warenmenge von 25 kg entnommene Stichproben von je 50 g müssen bei der chemischen Analyse innerhalb der für die verwendete Analysemethode zulässigen Fehlergrenze die gleichen Ergebnisse erbringen. 7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz von 2 bis 3 Unzen Farbstoff zur flüssigen Magermilch vor dem Trocknen (je Hektoliter 12,5 bis 18,7g). Folgende Farbstoffe können verwendet werden: Ordnungszahlen in der englischen Norm Lissamingrün 44.090, 42.095, 44.025 Tartrazin 19.140 in Verbindung mit a) Brillantblau F. C. F. 42.090 oder b) Grün B. S. 44.090 Cochenille 77.289 Brillantblau/F. C. F. 42.090 8. Zusatz von Fleisch- und Knochenmehl im Verhältnis von 2 zu 4 Teilen Magermilchpulver. Die Säcke oder Behälter, in denen das denaturierte Pulver verpackt ist, müssen die Aufschrift «Nur zu Futterzwecken» tragen. B. oder nach Beimengung in Mischfutter der zu Nr, 23.09 des harmonisierten Systems gehörenden Art.
Polen Magermilchpulver kann aus dem Zollgebiet Polens in dritte Länder ausgeführt werden, A. entweder nachdem die zuständigen polnischen Behörden sich vergewissert haben, dass das Magermilchpulver in einem der folgenden Verfahren denaturiert worden ist: 1. Je 100kg Magermilchpulver Zusatz von 2,5kg Luzcrnegriinmehl oder Grasgrünmehl mit einem Anteil von mindestens 70% Partikeln, die 300 Mikron nicht überschreiten, gleichmässig in der Mischung verteilt. 2. Zusatz von fein gemahlenem Luzememehl (98% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) im Verhältnis von 2 bis 4 Teilen je 100 und von Phenolphtalein im Verhältnis l : 20000 (l g auf 20 kg Milch). 3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten, bezogen auf das behandelte Erzeugnis (80 Gewichtsprozente Milchpulver und 20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel), einer Mischung aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl, Rcismehl oder anderer gewöhnlicher Stärke (mindestens 10% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) sowie von Phenolphtalein im Verhältnis 1:20000.
Internationale Obereinkunft über Milcherzeugnisse
4. Herstellung des Milchsurrogates MS-93 für Futterzwecke: Informationen zur Herstellung des Milchsurrogates MS-93 für Futterzwecke a) Zusammensetzung des Produkts: Die Milch MS-93 besteht aus einem Teil Magermilch und einem Teil Molkepulver und Buttermilchpulver, tierischen Fetten oder Fetten zur Herstellung von Milch Surrogaten zu Futterzwecken, Raps- oder Sojalezithin, Vitaminen, Mineralsalzen und Antibiotika (Polfamix.lC). Die Magermilch kann bis maximal 20 Prozent durch Molkepulver ersetzt werden. b) Zusammensetzung des Endproduktes:
fettfreie Trockensubstanz -82,0%
Wasser - höchstens 5,0%
Fette - mindestens 12,0%
Polfamix IC - 1,0%
Raps- oder Sojalezithin - etwa 0,5% c) Qualitative Zusammensetzung des Endproduktes
maximaler Säuregehalt: 9SH
keine Kolibazillen in 0,01g
Gesamtzahl von Mikrorganismen pro Gramm höchstens 250000 d) Technisches Verfahren: Die Herstellung von «MS-93» gliedert sich in folgende Schritte:
Mischung von Milchpulver, Molke und Buttermilch (in Höhe von 45 bis 48 Prozent der Trockenmasse),
Auflösung des Lezithins und des Polfamix in auf ca. 40° erhitztes Wasser,
Agglomerierung der Inhaltsstoffe durch intensives und kontinuierliches Vermischen mit den Fetten und dem Polfamix bei einer Temperatur von 70 bis 75 Grad,
Trocknen und Verpacken. B. oder nach Beimengung in Mischfutter der zu Tarifposition 23.09 des Harmonisierten Systems gehörenden Art.
Schweiz Magermilchpulver kann aus dem Zollgebiet der Schweiz in dritte Länder ausgeführt werden, A, entweder nachdem die zuständigen schweizerischen Behörden sich vergewissert haben, dass das Magermilchpulver in einem der folgenden Verfahren denaturiert worden ist: 1. Je 100kg Magermilchpulver Zusatz von 2,5kg Luzernegrünmehl oder Grasgrünmehl mit einem Anteil von mindestens 70% Partikeln, die 300 Mikron nicht überschreiten, gleichmässig in der Mischung verteilt: 2. Zusatz von fein gemahlenem Luzernemehl (98% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) im Verhältnis von 2 bis 4 Teilen je 100 und von Phenolphtalein im Verhältnis l : 20000 (l g auf 20 kg Milch).
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
3. Zusatz von 20 Gewichtsprozenten, bezogen auf das behandelte Erzeugnis (80 Gewichtsprozente Milchpulver und 20 Gewichtsprozente Denaturierungsmittel), einer Mischung aus 80% Kleie und 20% Kartoffelmehl, Reismehl oder anderer gewöhnlicher Stärke (mindestens 10% müssen ein 60er-Sieb bzw. nach US-Norm ein 50er-Sieb passieren) sowie von Phertolphtalein im Verhältnis 1:20000. 4. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 35 kg nichtdesodorieitem Fischmehl und 200 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat sowie a) 1,5kg Aktivkohle; b) oder 100 g einer Mischung, die zu vier Fünfteln aus Tarazin-Gelb (E 102) und zu einem Fünftel auf Patenblau V (E 131) besteht; c) oder 20 g Cochenillerot A (E 124); d) oder 40 g Patentblau V (E 131 ). 5. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 40 kg nichtdesodoriertem Fischmehl und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat. 6. Je 100 kg Magermilchpulver Zusatz von mindestens 4,5 kg Fischöl oder Lebertran und 300 g Eisenkarbonat oder Eisensulfat. Das in den Verfahren 4 und 5 genannte Fischmehl muss mindestens 25 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Eisensalze in den Verfahren 4, 5 und 6 müssen mindestens 30% Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Die Farbstoffe müssen folgende Anteile an reinem Farbstoff enthalten:
Cochenillerot A (E 124) mindestens 30%;
andere Farbstoffe mindestens 25 %; Farbstoffe müssen mindestens 30 % Partikel von weniger als 80 Mikron enthalten. Der Säuregehalt des Fischöls, gerechnet in Ölsäure, muss mindestens 10% betragen. Die dem Magermilchpulver in den Verfahren 4, 5 und 6 zugesetzten Stoffe, insbesondere die Aktivkohle, die Eisensalze und die Farbstoffe, müssen gleichmassig verteilt sein. Zwei einer Warenmenge von 25 kg entnommene Stichproben von je 50 g müssen bei der chemischen Analyse innerhalb der für die verwendete Analysemethode zulässigen Fehlergrenze die gleichen Ergebnisse erbringen. 7. Je 100 Gallonen Milch Zusatz von 2 bis 3 Unzen Farbstoff zur flüssigen Magermilch vor dem Trocknen (je Hektoliter 12,5 bis 18,7g). Folgende Farbstoffe können verwendet werden: Ordnungszahlen in der englischen Norm Lissamingriin 44.090, 42.095, 44.025 Tartrazin 19.140 in Verbindung mit a) Brillantblau F. C. F. 42.090 oder b) Grün B.S. 44.090 Cochenille 77,289 Brillantblau/F. C. F. 42.090
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
8. Zusatz von Fleisch- und Knochenmehl im Verhältnis von 2 zu 4 Teilen Magermilchpulver. Die Säcke oder Behälter, in denen das denaturierte Pulver verpackt ist, müssen die Aufschrift «Nur zu Futterzwecken» tragen. B. oder nach Beimengung in Mischfutter der zu Nr. 23.09 des harmonisieiten Systems gehörenden Art.
Ungarn Beschluss 14/1981/KkE-14/KKM des Ministers für Aussenhandel Zur Anwendung des Erlasses 36/1980./3.IX./MT zur Bekanntgabe der Internationalen Übereinkunft über Milcherzeugnisse, geschehen zu Genf, am 12. April 1979. Der Minister für Aussenhandel beschliesst kraft der ihm durch Artikel 3 des Erlasses 36/1980.3.IX/MT zur Bekanntgabe der Internationalen Übereinkunft über Milcherzeugnisse (im folgenden Übereinkunft genannt) übertragenen Befugnisse,
Artikel l Das Unternehmen, welches ermächtigt ist, mit dem Ausland Handel zu treiben, wendet bei Handelsverträgen mit dem Ausland für die in den Anhängen I bis HI der Übereinkunft genannten Produkte die Bestimmungen über Mindestpreise der genannten Anhänge an.
Artikel 2 Das Unternehmen, welches ermächtigt ist, mit dem Ausland Handel zu treiben, wird von Veränderungen der Mindestpreise gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 a) direkt benachrichtigt.
Artikel 3 Denaturiertes oder zum menschlichen Gebrauch untauglich gemachtes Magermilchpulver und Buttermilchpulver für Futterzwecke können zu Preisen unter dem Mindestpreis eingeführt werden.
Artikel 4 1. Magermilchpulver und Buttermilchpulver, welche weder denaturiert noch zum menschlichen Verbrauch untauglich gemacht wurden, können nur zu Preisen unter dem Mindestpreis importiert werden, wenn sie ausschliesslich zu Futterzwecken bestimmt sind. Zu Preisen unter dem Mindestpreis importiertes Magermilchpulver muss nach der Verzollung und vor der Freigabe zum Verbrauch, denaturiert oder zum menschlichen Verbrauch untauglich gemacht werden. 2. Die Erzeugnisse können denaturiert oder zum menschlichen Verbrauch untauglich gemacht werden durch Zusatz von Fleisch-, Knochen-, Blut- oder Fischmehl; durch Zusatz von Luzernemehl, Sojamehl oder Mehl von anderen Futterpflanzen; durch Zusatz von pflanzlichen oder tierischen Fetten oder durch
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
jedes andere Verfahren, durch welches das jeweilige Erzeugnis unter die Tarifnummer 23.07 des Zolltarifs fällt. 3. Die in Absatz l oben genannten zu verzollenden Produkte können für die Freigabe zum internen Verbrauch nur beim Zollamt der Region verzollt werden, in der sich das die Denaturierung, die Mischung oder die Zubereitung dieser Produkte als Futtermittel vornehmende Unternehmen befindet. Der Verzollende muss angeben, dass die Erzeugnisse zu einem geringeren Preis als dem Mindestpreis gekauft wurden und nachweisen, dass sie ausschliesslich zu Futterzwecken bestimmt sind. 4. Das Zollamt klassifiziert unter der Tarifnummer 04.02-03 des Zolltarifs (Magermilch- und Rahmpulver, untauglich zum menschlichen Gebrauch, denaturiert oder nicht, ohne Zusatz von Zucker oder Süssstoffen) die entsprechend Absatz 3 oben verzollten zu verzollenden Erzeugnisse und vermerkt auf dem Verzollungsformular, dass es laut diesem Beschluss verboten ist, diese Erzeugnisse zu benutzen, bevor sie denaturiert oder zum menschlichen Gebrauch untauglich gemacht wurden. 5. Das betreffende Unternehmen informiert das regionale Zollamt mindestens zehn Tage vor Beginn der Denaturierung, dass es in Absatz l genannte Milchprodukte denaturiert; dabei sind die Mengen der verwendeten Substanzen, die angewandte Methode sowie Ort und Datum der Denaturierung anzugeben. Auf der Grundlage dieser Notifizierung kontrolliert das Zollamt die Denaturierung vor Ort im Unternehmen. 6. Wenn der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, das Milchpulver zu denaturieren oder zum menschlichen Verbrauch untauglich zu machen, das unter dieser Bedingung verzollt wurde, ist die betroffene Person je nach Fall kraft des Gesetzes über geringfügige Straftaten oder des Strafgesetzbuches haftbar.
Artikel 5 Dieser Beschluss tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft.
Appendix zur Notifizierung Ungarns In Ungarn wird das zu Futterzwecken genutzte Magermilchpulver aus praktischen Gründen in einem Schritt denaturiert oder zum menschlichen Verbrauch untauglich gemacht. Die Denaturierung wird zum Zeitpunkt der Mischung oder der Zubereitung des Futters entsprechend den unten genannten Normen und Methoden vorgenommen. In Ungarn müssen folgende Methoden für die Zubereitung von Futtermitteln unter Verwendung von Magermilchpulver angewendet werden: Methoden für die Zubereitung von Schweinefutter unter der Verwendung von Magermilchpulver:
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
1. 21-1-101-24 Mais 21 % Gerste 15% Weizen 10% Soja (48 Prozent) 20% Fischmehl (70 Prozent) 5,3% Weizenkeime 4% Magermilchpulver 12,2% Mischung mit 50 Prozent Industriefetten 8% MKP" 1,1% Salz 0,4% Fermin-6 1,2% Fertigmischung (Premix) .0,5 % 2. 21 - II - 106 - 24 Mais 21 % Gerste 15% Weizen 10% Soja (40 Prozent) ' 20% Fischmehl (70 Prozent) 5,3 % Weizenkeime 4% Magermilchpulver 12,2 % Mischung mit 50 Prozent Industriefetten 8% MKP 1,1% Salz ' 0,4% Fermin-6 1,2% Fertigmischung (Premix) 0,5 % 3. 21 - I - 105 - 24 Mais 28% Gerste 15% Weizen 10% Leinsaat 2% Soja (40 Prozent) 20,3% Fischmehl (70 Prozent) 5% Weizenkeime 2% Magermilchpulver 6,7 % Mischung mit 50 Prozent Industriefetten 8% MKP 0,9% Salz 0,4% Fertigmischung (Premix) 0,5 %
') MKP = Mischung mit Kalzium und Phosphat.
Internationale Obereinfcunft iiber Milcherzeugnisse
4. 28-H-107-24 Mais 28% Gerste 15% Weizen 10% Leinsaat 2% Soja (40 Prozent) 20,3% Fischmehl (70 Prozent) 5% Weizenkeime 2% Magermilchpulver 6,7% Mischung mil 50 Prozent Industriefetten 8% MKP 0,9% Salz 0,4% Fertigmischung (Premix) 0,5% 5. 28 -1 - 103 - 26 Mais 29% Weizen 15% Gerste 25% Leinsaat 4,7% Soja (48 Prozent) 18% Fleischmehl (54 Prozent) 2,4% Magermilchpulver 3% MKP 1% Salz 0,3% Fertigmischung (Premix) 0,5% 6. 21 - II - 109 - 26 Mais 29% Weizen 15% Gerste 25% Leinsaat 4,7% Soja 18% Fleischmehl (54 Prozent) 2,4% Magermilchpulver 3% MKP 1% CaCO,, 1,1% Salz 0,3% Fertigmischung (Premix) 0,5% 7. I - 102 - 22 Soja (47 Prozent) 60,4% Fleischmehl (62 Prozent) 18% Magermilchpulver 16% MKP 1% Salz 1,6% Fertigmischung (Premix) 1,6% Fertigmischung mit Methionin 0,8%
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
8. II - 104 - 22 Soja (47 Prozent) 60,4 % Fleischmehl (62 Prozent) 18 % Magermilchpulver 16% MKP l% Salz 1,6% Fertigmischung (Prcmix) 1,6% Fertigmischung mit Methionin 0,8 % Methoden zur Zubereitung für Kälberfütter unter Verwendung von Magermilchpulver 9. 1 1 - 1 0 2 - 2 2 Mais 57% Soja (48 Prozent) 14,5 % Sonnenblumenschrot 5% Luzernemehl 6% Magermilchpulver 7% Hefe 2% Leinsaat 4,4% MKP 1,2% Salz 0,5% Fertigmischung Premix) 0,5 % 10. 11-502-22 Soja (48 Prozent) 33,7 % Leinsaat 10,7% Magermilchpulver 12,5 % Luzernemehl 15,3% MKP 2,8% Salz . -1,2% Fertigmischung (Premix) 1,2% Methoden für die Zubereitung von Rinderfutter unter der Verwendung von Magermilchpulver: 11. 102-22 Mais 20 % Gerste 20% Weizen 32% Soja (47 Prozent) 9% Luzernemehl 9,9% Magermilchpulver 3,5 % Leinsaat 3% MKP 0,8 % Salz 0,5% Fertigmischung Premix) 0,5 %
Internationale Übereinkunft über Mikherzeugnisse
12. 41 - 502 - 22 Soja (47 Prozent) 32,1% Leinsaat 10,7% Magermilchpulver 12,5% Luzernemehl 35,3% MKP 2,9% Salz 1,8% Fertigmischung (Premix) l ,8 %
Zusatz Auslegende Erklärung Japan wird die Bestimmungen dieser Übereinkunft im Rahmen seiner institutionellen Möglichkeiten in vollem Umfang anwenden. Japan hat Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs betreffend bestimmte Milchpulverarten unter der Bedingung angenommen, dass eine vorherige Bekanntgabe seiner Absicht, die Bestimmungen dieses Absatzes in Anspruch zu nehmen, global für einen bestimmten Zeitraum erfolgen kann und nicht gesondert für jedes Geschäft zu erfolgen hat. Die nordischen Länder haben Artikel V Absatz 3 der Übereinkunft unter der Bedingung angenommen, dass er in keiner Weise ihre Haltung hinsichtlich der Definition von (anderen) als normalen kommerziellen Handelsgeschäften präjudiziert. Die Schweiz hat sich das Recht vorbehalten, für den Fall, dass dies durch ihre Ausfuhren notwendig wird, zu einem späteren Zeitpunkt die Benennung von 2 oder 3 europäischen Häfen als Referenzorte im Sinne von Artikel 2 des Anhangs zu verlangen. Neuseeland hat mitgeteilt, dass die Jahresmengen seiner Ausfuhren gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs normalerweise in der Grössenordnung von 1000 metrischen Tonnen liegen dürften und sich unter aussergewöhnlichen Umständen auf ungefähr 2000 metrische Tonnen belaufen könnten.
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch Anhang n.4.d
In der Überzeugung, dass eine stärkere internationale Zusammenarbeit so durchgeführt werden sollte, dass zu einer grösseren Liberalisierung, Stabilität und Ausweitung im internationalen Handel mit Fleisch und lebenden Tieren beigetragen wird, Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, emste Störungen im internationalen Handel mit Rindfleisch und lebenden Rindern zu vermeiden, In der Erkenntnis der Bedeutung der Erzeugung von Rindfleisch und lebenden Rindern und des Handels mit diesen Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler Länder, insbesondere bestimmter entwickelter Länder und Entwicklungsländer, Eingedenk ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im folgenden «GATT 1994» genannt) '), Entschlossen, bei der Verfolgung der Ziele dieser Übereinkunft die Grundsätze und Ziele zu verwirklichen, die in der Ministererklärung von Tokio vom 14. September 1973 vereinbart wurden, vor allem hinsichtlich der besonderen und günstigeren (speziellen und differenzierten) Behandlung der Entwicklungsländer, Sind die Vertragsparteien dieser Übereinkunft durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
Artikel I Ziele Die Ziele dieser Übereinkunft sind, 1) die Ausweitung, immer weitergehende Liberalisierung und Stabilität des internationalen Fleisch- und Viehmarktes durch Erleichterung des fortschreitenden Abbaus der Hemmnisse und Beschränkungen im Welthandel mit Rindfleisch und lebenden Rindern einschliesslich der Massnahmen, die eine Aufteilung dieses Handels bewirken, und durch Verbesserung des internationalen Rahmens des Welthandels zum Nutzen von Verbrauchern und Produzenten wie von Einfuhr- und Ausfuhrländern zu fördern; 2) eine stärkere internationale Zusammenarbeit in allen Fragen des Handels mit Rindfleisch und lebenden Rindern, insbesondere im Hinblick auf eine stärkere Rationalisierung und eine wirksamere Verteilung der Ressourcen in der internationalen Fleischwirtschaft, zu ermutigen; 3) für den Aussenhandel der Entwicklungsländer mit Rindfleisch und lebenden Rindern zusätzliche Vorteile sicherzustellen, indem für diese Länder unter
') Diese Bestimmung gilt nur zwischen Vertragsparteien, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind.
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch
anderem durch folgende Massnahmen die Möglichkeiten verbessert werden, an der Ausweitung des Welthandels mit diesen Erzeugnissen teilzuhaben: a) Förderung einer langfristigen Preisstabilität im Rahmen eines sich ausweitenden Weltmarktes für Rindfleisch und lebende Rinder und b) Förderung der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Erlöse der Rindfleisch und lebende Rinder ausführenden Entwicklungsländer und dies, um durch Sicherung langfristiger Stabilität der Märkte für Rindfleisch und lebende Rinder zusätzliche Erlöse zu erzielen; 4) den Handel auf der Basis des Wettbewerbs weiter auszuweiten, wobei die traditionelle Stellung leistungsfähiger Produzenten in Betracht zu ziehen ist.
Artikel II Erfasste Erzeugnisse Diese Übereinkunft gilt für die in Anhang l aufgeführten Erzeugnisse sowie jedes andere Erzeugnis, welches der gemäss Artikel V eingesetzte Internationale Fleischrat (im folgenden auch der «Rat» genannt) dieser Liste hinzufügt, um die Ziele und Bestimmungen dieser Übereinkunft zu verwirklichen.
Artikel III Information und Marktüberwachung 1. Die Vertragsparteien übermitteln dem Rat regelmässig und innerhalb kürzester Frist die Angaben, die es ihm erlauben, die Gesamtlage des Weltfleischmarktes und die Lage auf dem Weltmarkt für jede einzelne Fleischart zu überwachen und zu beurteilen. 2. Die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien Übermitteln die Angaben, über die sie verfügen. Um diesen Ländern eine Verbesserung ihrer Datenerfassungssysteme zu ermöglichen, prüfen die entwickelten Länder n unter den Vertragsparteien sowie diejenigen teilnehmenden Entwicklungsländer, die hierzu in der Lage sind, wohlwollend jedes an sie gerichtete Ersuchen um technische Hilfe. 3. Die Angaben, welche die Vertragsparteien gemäss Absatz I entsprechend den vom Rat festzulegenden Modalitäten übermitteln werden, umfassen Angaben über die bisherige Entwicklung und die gegenwärtige Lage sowie eine Beurteilung der Aussichten der Erzeugung (einschliesslich der Entwicklung der Zusammensetzung der Viehbestände), des Verbrauchs, der Preise, der Vorräte und des Handels bei den Erzeugnissen des Artikels H sowie alle sonstigen vom Rat für notwendig erachteten Angaben, insbesondere über konkurrierende Erzeugnisse. Des weiteren übermitteln die Vertragsparteien Angaben über ihre internen Politiken und ihre Handelsmassnahmen einschliesslich bilateraler und plurilateraler Verpflichtungen im Rindfleischsektor und teilen jede Änderung dieser Politiken und Massnahmen, die sich auf den internationalen Handel mit Rindfleisch und lebenden Rindern auswirken könnte, frühestmöglich mit. Die Bestimmungen dieses Absatzes verpflichten die Vertragsparteien nicht zur Übermittlung vertraulicher Angaben, deren Preisgabe die Durchführung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffenüi-
" In dieser Übereinkunft umfasst der Begriff «Länder» auch die Europäischen Gemeinschaften sowie alle bestimmten Zollgebiete, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind.
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch
eben Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde. 4, Das Sekretariat der Welthandelsorganisation (im folgenden das «Sektretariat») überwacht Veränderungen in den Marktgegebenheiten, insbesondere Grosse der Viehbestände, Vorräte, Schlachtungen sowie inländische und internationale Preise, um frühzeitig etwaige Anzeichen eines ernsten Ungleichgewichts in der Angebots- und Nachfragesituation feststellen zu können. Das Sekretariat unterrichtet den Rat fortlaufend über bedeutsame Entwicklungen auf den Weltmärkten sowie über die Aussichten der Erzeugung, des Verbrauchs, der Ausfuhren und der Einfuhren. Das Sekretariat hat die Aufgabe, eine Bestandsaufnahme aller Massnahmen, die sich auf den Handel mit Rindfleisch und lebenden Rindern auswirken, einschliesslich aller Verpflichtungen aus bilateralen, plurilateralen und multilateralen Verhandlungen, zu erstellen und auf dem laufenden zu halten.
Artikel IV Aufgaben des Internationalen Fleischrates und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dieser Übereinkunft 1. Der Rat tritt zusammen, um a) auf der Grundlage einer auslegenden Analyse der gegenwärtigen Lage und der voraussichtlichen Entwicklungen, die das Sekretariat anhand der gemäss Artikel III übermittelten Angaben einschliesslich der Angaben über die Durchführung der internen und Handelspolitiken sowie aller sonstigen verfügbaren Angaben erstellt, die Lage und die Aussichten von Angebot und Nachfrage auf dem Weltmarkt zu beurteilen; b) das Funktionieren dieser Übereinkunft umfassend zu prüfen; c) Gelegenheit zu regelmässigen Konsultationen über alle den internationalen Rindfleischhandel betreffenden Fragen zu bieten. 2. Stellt der Rat nach der in Absatz I a) erwähnten Beurteilung der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Weltmarkt oder nach Prüfung aller einschlägigen Angaben gemäss Artikel III, Absatz 3 fest, dass auf dem internationalen Fleischmarkt ein ernstes Ungleichgewicht besteht oder zu entstehen droht, so bemüht er sich, unter besonderer Berücksichtigung der Lage in den Entwicklungsländern im Wege des Konsens zur Prüfung durch die Regierungen!) Abhilfemöglichkeiten aufzuzeigen, die mit den Grundsätzen und Vorschriften des GATT 1994 vereinbar sind. 3. Je nachdem, ob die in Absatz 2 genannte Situation nach Ansicht des Rates vorübergehender oder mehr dauerhafter Art ist, können die in Absatz 2 erwähnten Massnahmen kurz-, mittel- und langfristige Massnahmen der Einfuhr- wie der Ausfuhrländer umfassen, die im Einklang mit den Zielen dieser Übereinkunft, insbesondere dem Ziel der Ausweitung, immer weitergehenden Liberalisierung und Stabilität der internationalen Fleisch- und Viehmärkte, zu einer Verbesserung der Gesamtlage des Weltmarktes beitragen.
" In dieser Übereinkunft umfasst der Begriff «Regierungen» auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften.
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch
4. Bei der Prüfung der gemäss Absätze 2 und 3 vorgeschlagenen Massnahmen wird, wo möglich und zweckmässig, die besondere und günstigere Behandlung der Entwicklungsländer gebührend in Betracht gezogen. 5. Die Vertragsparteien werden in grösstmöglichem Ausmass zur Verwirklichung der in Artikel I aufgestellten Ziele dieser Übereinkunft beitragen. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften des GATT 1994 nehmen die Vertragsparteien regelmässig die in Absatz I c) vorgesehenen Beratungen auf, um die Möglichkeiten zu erkunden, die Ziele dieser Übereinkunft, insbesondere das Ziel des weiteren Abbaus der Hemmnisse im Welthandel mit Rindfleisch und lebenden Rindern, zu verwirklichen. Diese Beratungen sollten den Weg ebnen für eine anschliessende Prüfung von möglichen Lösungen der Handelsprobleme, die im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften des GATT stehen und die von allen betroffenen Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis gegenseitiger Vorteile gemeinsam angenommen werden können. 6. Jeder Teilnehmer kann unter anderem für die gleichen Zwecke, die in Absatz 2 genannt sind, jede diese Übereinkunft betreffende Frage " vor den Rat bringen. Der Rat tritt auf Antrag einer Vertragspartei binnen längstens 15 Tagen zusammen, um jede diese Übereinkunft betreffende Frage zu prüfen.
Artikel V Verwaltung
/. Internationaler Fleischrat Es wird ein Internationaler Fleischrat im Rahmen der Welthandelsorgariisation (im folgenden «WTO») eingesetzt. Dieser Rat, dem Vertreter aller Vertragsparteien dieser Übereinkunft angehören, erfüllt die Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Übereinkunft notwendig sind. Dem Rat stehen die Dienste des Sekretariats zur Verfügung. Der Rat wird seine eigenen Verfahrensregeln aufstellen. Er kann, wenn es ihm angemessen erscheint, Arbeitsgruppen oder andere untergeordnete Organe einsetzen.
2. Ordentliche Sitzungen und Sondersitzungen Der Rat tritt normalerweise zusammen, wenn es ihm angebracht erscheint, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Der Vorsitzende kann von sich aus oder auf Antrag einer Vertragspartei dieser Übereinkunft eine Sondersitzung einberufen. 3. Beschlussfassung Die Beschlüsse des Rates kommen durch Konsens zustande. Ein Beschluss des Rates über eine zur Prüfung vorgelegte Frage gilt als gefasst, wenn kein Mitglied des Rates einen formellen Einwand gegen die Annahme eines Vorschlags erhebt.
Es wird bestätigt, dass der Begriff «Frage» in diesem Absatz alle Fragen umfasst, die Gegenstand von multilateralen Handelsabkommen sind, welche in den Anhängen des Abkommens zur Errichtung der WTO zusammengefasst sind. Es handelt sich insbesondere um Fragen zu Ausfuhr- und Einfuhrmassnahmen.
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Der Rat trifft alle geeigneten Vorkehrungen für Konsultationen und die Zusammenarbeit mit zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.
Zulassung von Beobachtern a) Der Rat kann jede Nicht-Vertragspartei einladen, sich auf einer Sitzung des Rates als Beobachter vertreten zu lassen, und kann Regeln zu Rechten und Pflichten der Beobachter erstellen, vor allem hinsichtlich der Angabeniibermittlung. b) Der Rat kann auch jede Organisation im Sinne von Absatz 4 einladen, einer Sitzung als Beobachter beizuwohnen.
Artikel VÏ Schlussbestimmungen
1 Annahme
a) Diese Übereinkunft liegt für alle Staaten oder alle bestimmten Zollgebiete, welche in ihren Aussenhandelsbeziehungen und anderen im Abkommen zur Errichtung der WTO behandelten Fragen völlig autonom sind sowie für die Europäischen Gemeinschaften zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. b) Ohne die Zustimmung der anderen Vertragsparteien kann kein Vorbehalt angemeldet werden. c) Die Annahme dieser Übereinkunft führt zur Aufkündigung der Übereinkunft über Rindfleisch, die am 12. April 1979 in Genf erzielt wurde und am 1. Januar 1980 für die Vertragsparteien, welche diese Übereinkunft angenommen haben, in Kraft trat. Diese Aufkündigung wird mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft für die jeweilige Vertragspartei gültig.
2 Inkrafttreten
Diese Übereinkunft erlangt für diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, mit dem Inkrafttreten des Abkommens über die WTO Gültigkeit. Für die Vertragsparteien, welche die Übereinkunft nach diesem Zeitpunkt annehmen, gilt sie vom Tage ihrer Annahme an.
3 Geltungsdauer
Diese Übereinkunft wkd für die Dauer von drei Jahren geschlossen. Ihre Geltungsdauer verlängert sich stillschweigend jeweils um drei weitere Jahre, sofern der Rat nicht mindestens achtzig Tage vor dem Ende des jeweiligen Geltungszeitraums anders beschliesst.
4 Änderung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Übereinkunft Änderungsbestimmungen enthalten sind, kann der Rat eine Änderung der Bestimmungen dieser Übereinkunft empfehlen. Vorgeschlagene Änderungen treten nach Annahme durch die Regierungen aller Vertragsparteien in Kraft,
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch
J. Verhältnis zwischen der Übereinkunft und anderen Abkommen Die Bestimmungen dieser Übereinkunft berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen, welche sich für die Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder dem Abkommen über die WTO ergeben ]>.
6. Rücktritt Jeder Teilnehmer kann von dieser Übereinkunft zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. 7. Hinterlegung Bis zum Inkrafttreten des Abkommens über die WTO wird der Text dieser Übereinkunft beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, welcher jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine gleichlautende beglaubigte Abschrift der genannten Übereinkunft und eine Notifizierung jeder Annahme zukommen lässt. Der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Übereinkunft sind gleichennassen verbindlich. Diese Übereinkunft sowie alle künftigen Änderungen werden mit Inkrafttreten des Abkommens über die WTO beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. 8. Registrierung Diese Übereinkunft wird entsprechend der Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen eingetragen.
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig.
') Diese Bestimmung gilt nur zwischen Vertragsparteien, die Mitglieder der WTO oder des GATT sind.
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch
Anhang
Erfasste Erzeugnisse Diese Übereinkunft gilt für Rindfleisch. Im Sinne dieser Übereinkunft umfasst der Begriff «Rindfleisch» folgende Erzeugnisse entsprechend ihrer Definition im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodifizierung von Waren («es System»), welches vom Zollkooperationsrat eingeführt wurde '': Tarifnummer 01.02 - Rinder, lebend: 0102.10 - reinrassige Zuchttiere 0102.90 - andere 02.01 - Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: 0201.10 - in ganzen oder halben Tierkörpern 0201.20 - andere Stücke, nicht ausgebeint 0201.30 - ausgebeint 02.02 - Fleisch von Rindern, gefroren: 0202.10 - in ganzen oder halben Tierkörpern 0202.20 - andere Stücke, nicht ausgebeint 0202.30 - ausgebeint 02.06 - Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren: 0206.10 - von Rindern, frisch oder gekühlt - von Rindern, gefroren 0206.21 - Zungen 0206.22 - Lebern 0206.29 - andere 02.10 - Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten: 0210.20 - Fleisch von Rindern ex 0210.90 - geniessbare Schlachtnebenprodukte von Rindern 16.02 - Fleisch, Schlachtnebenprodukte oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: 1602.50 - von Rindern
"' Für die Vertragsparteien, die das System noch nicht anwenden, gilt hinsichtlich Artikeln die Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens: NRZZ a) Rinder, lebend 01.02 b) Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren ex 02.01 c) Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Rindern, gesalzen, in Sal/.lake, getrocknet oder geräuchert ex 02.06 d) Fleisch und geniessbare Schlachüiebenprodukte von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht ex 16.02
Ministerbeschlüsse und -entscheidungen, Anlage m die am Ministertreffen in Marrakesch angenommen wurden
Die Beschlüsse und Entscheidungen, die am Treffen im Marrakesch angenommen wurden, sind keine internationalen Verträge und müssen demnach durch die Verhandlungsteilnehmer nicht ratifiziert werden.
BeSChluSS Anhang III. l zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder
Die Minister - in Anbetracht der Notlage der am wenigsten entwickelten Länder sowie der Notwendigkeit, ihre tatsächliche Teilnahme am Welthandelssystem zu gewährleisten und zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung ihrer Handelsrnöglichkeiten zu treffen; in Anbetracht der besonderen Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Länder im Bereich des Marktzugangs, wobei die Aufrechterhaltung des präferenzbegünstigten Marktzugangs weiterhin ein wesentliches Mittel zur Verbesserung ihrer Handelsmöglichkeiten darstellt; in Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur vollen Umsetzung der die am wenigsten entwickelten Länder betreffenden Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe d) sowie der Absätze 6 und 8 des Beschlusses der Vertragsparteien vom 28. November 1979 über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer; eingedenk der in Teil I Abschnitt B Buchstabe Ziffer vii der Erklärung von Punta del Este genannten Verpflichtung der Teilnehmer - 1. beschliessen: Soweit in den während der Uruguay-Runde ausgehandelten Dokumenten noch nicht vorgesehen, brauchen die am wenigsten entwickelten Länder, solange sie zu dieser Gruppe gehören und die in den vorgenannten Instrumenten genannten allgemeinen Regeln einhalten, ungeachtet dessen, ob sie diese Instrumente angenommen haben, Verpflichtungen und Zugeständnisse nur in dem Masse einzugehen bzw. einzuräumen, wie es mit ihrer jeweiligen Entwicklung, den Erfordernissen ihrer Finanzen und ihres Handels oder ihren verwaltungstechnischen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar ist. Den am wenigsten entwickelten Ländern wird ab dem 15. April 1994 eine zusätzliche Frist von einem Jahr für die Vorlage ihrer Listen gemäss Artikel XI des Abkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation eingeräumt; 2. kommen wie folgt überein: i) Die zügige Durchführung aller besonderen und differenzierten Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder, einschliesslich der im Rahmen der Uruguay-Runde getroffenen Massnahmen, wird unter anderem durch regelmässige Überprüfungen gewährleistet. ii) Im Rahmen des Möglichen können Meistbegünstigungszugeständnisse bei tariflichen und nichttariflichen Massnahmen, die im Rahmen der Uruguay- Runde für Waren vereinbart wurden, die für die Ausfuhren der am wenigsten
entwickelten Länder von Interesse sind, autonom, im Vorgriff und ohne Stufenregelung umgesetzt werden. Eine weitere Verbesserung des APS und ande-
Beschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder
rer Systeme zugunsten von Waren, die für die Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Länder von besonderem Interesse sind, wird in Betracht gezogen. (iii) Die in den verschiedenen Übereinkünften genannten Regeln und die Übergangsbestimmungen der Uruguay-Runde sollten flexibel und in einer Weise angewendet werden, die die am wenigsten entwickelten Lander unterstützt. Deshalb finden die von den am wenigsten entwickelten Ländern geäusserten spezifischen und begründeten Bedenken in den entsprechenden Räten und Ausschüssen wohlwollende Berücksichtigung. iv) Bei der Anwendung von Massnahmen zur Erleichterung der Einfuhren und sonstiger Massnahmen nach Artikel XXVII Absatz 3 Buchstabe c des GATT 1947 und der entsprechenden Bestimmung des GATT 1994 finden die Ausfuhrinteressen der am wenigsten entwickelten Länder besondere Berücksichtigung. v) Den am wenigsten entwickelten Ländern wird in wesentlich höherem Masse technische Hilfe bei der Entwicklung, Stärkung und Diversifizierung ihrer Produktions- und Exportgrundlagen, einschliesslich Dienstleistungen, sowie bei der Handelsförderung gewährt, um diesen Ländern zu gestatten, den grösstmöglichen Nutzen aus dem hberalisierten Marktzugang zu ziehen; 3. vereinbaren, die besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder beständig zu überprüfen und sich weiterhin um positive Massnahmen zu bemühen, die die Ausweitung der HandelsmögJichkeiten zugunsten dieser Länder erleichtern.
Erklärung Anhang 111.2 zum Beitrag der Welthandelsorganisation zur Stärkung der globalen Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen
1 Die Minister erkennen an, dass die Globalisierung der Weltwirtschaft immer
mehr Wechselwirkungen zwischen den Wirtschaftspolitiken der einzelnen Länder zur Folge hat; dazu gehören auch Wechselwirkungen zwischen den strukturpolitischen, gesamtwirtschaftlichen, handelspolitischen, finanziellen und entwicklungspolitischen Aspekten wirtschaftspolitischer Entscheidungen. Die Harmonisierung dieser Politiken ist in erster Linie Aufgabe der nationalen Regierungen, aber ihre weltweite Kohärenz ist ein wichtiger und wertvoller Faktor für die Steigerung der Wirksamkeit dieser Politiken auf nationaler Ebene. Die im Rahmen der Uruguay-Runde erzielten Übereinkünfte zeigen, dass alle teilnehmenden Regierungen anerkennen, welchen Beitrag eine liberale Handelspolitik zum gesunden Wachstum und zur Entwicklung ihrer eigenen Wirtschaft und der gesamten Weltwirtschaft leisten kann. 2. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit in allen Bereichen der Wirtschaftspolitik trägt zum Fortschritt in anderen Bereichen bei. Eine erhöhte Wechselkursstabilität, die auf geordneteren wirtschaftlichen und fmanzielen Voraussetzungen beruht, dürfte zur Expansion des Handels, zu nachhaltigem Wachstum und zu nachhaltiger Entwicklung wie auch zur Korrektur aussenwirtschaftlicher Ungleichgewichte beitragen. Ferner bedarf es der angemessenen und rechtzeitigen Bereitstellung von Mitteln für Finanz- und Immobilieninvestitionen zu Vorzugsbedingungen und zu normalen Bedingungen an die Entwicklungsländer sowie weiterer Bemühungen zur Überwindung der Schuldenprobleme, um zur Sicherstellung von Wirtschaftswachstum und Entwicklung beizutragen. Die Liberalisierung des Handels ist ein immer wichtigerer Faktor für den Erfolg der Anpassungsprogramme, die viele Länder derzeit in Angriff nehmen und die häufig während einer Übergangszeit mit erheblichen sozialen Kosten verbunden sind. In diesem Zusammenhang verweisen die Minister auf die Rolle, die die Weltbank und der IWF bei der Unterstützung der Anpassung an einen freieren Handel sowie bei der Unterstützung der Entwicklungsländer spielen, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind und kurzfristig Mehrkosten infolge der Agrarhandelsreform zu tragen haben. 3. Das positive Ergebnis der Uruguay-Runde stellt einen wichtigen Beitrag zu
einer kohärenteren und sich in stärkerem Masse ergänzenden weltweiten Wirtschaftspolitik dar. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde gewährleisten einen besseren Marktzugang für alle Länder und einen Rahmen für straffere multilaterale Handelsdisziplinen. Ferner garantieren sie, dass Handelspolitik transparenter und in stärkerem Masse im Bewusstsein der Vorteile betrieben wird, die ein offenes Handelssystem für die Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Wirtschaft bringt. Das aus der Urugay-Runde gestärkt hervorgehende multilaterale Handelssystem ist besser geeignet als Forum für die Liberalisierung, kann zu einer wirksameren Überwachung beitragen und die strikte Einhaltung multilateral vereinbarter Regeln und Disziplinen gewährleisten. Aufgrund dieser Verbesserungen kann Handelspolitik künf-
Erklärung zum Beitrag der Welthandelsorganisation zur Stärkung der globalen Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen
tig eine wichtigere Rolle im Hinblick auf die globale Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen spielen. 4. Die Minister räumen jedoch ein, dass Schwierigkeiten, deren Ursachen ausserhalb des Handels liegen, nicht mit handelspolitischen Massnahmen allein überwunden werden können. Damit wird die Bedeutung der Bemühungen um die Verbesserung anderer Elemente globaler wirtschaftspolitischer Entscheidungen als Ergänzung der wirksamen Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde erzielten Ergebnisse unterstrichen. 5. Die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Wirtschaftspolitik machen es notwendig, dass die für die jweiligen Bereiche verantwortlichen internationalen Institutionen eine konsequente und der gegenseitigen Unterstützung dienende Politik verfolgen. Die Welthandelsorganisation sollte daher die Zusammenarbeit mit den für Währung und Finanzen zuständigen internationalen Organisationen anstreben und ausbauen, gleichzeitig aber das Mandat, die Vorschriften über vertrauliche Angelegenheiten und die notwendige Unabhängigkeit bei den Beschlussfassungsverfahren der einzelnen Institutionen achten und vermeiden, dass den Regierungen widersprüchliche oder zusätzliche Bedingungen auferlegt werden. Desweiteren fordern die Minister den Generaldirektor der WTO auf, zusammen mit dem Geschäftsführenden Direktor des Internationalen Währungsfonds und dem Präsidenten der Weltbank im Hinblick auf die Stärkung der globalen Kohärenz wirtschaftspolitischer Entscheidungen zu prüfen, welche Bedeutung die Zuständigkeiten der WTO für deren Zusammenarbeit mit den Bretton-Woods-Institutionen haben und in welchen Formen diese Zusammenarbeit stattfinden kann.
Beschluss Anhang IH3 zu den Notifikationsverfahren
Die Minister beschliessen zu empfehlen, dass die Ministerkonferenz den nachstehenden Beschluss zur Verbesserung und Überprüfung der Notifikationsverfahren fasst. Die Mitglieder - in dem Wunsch, die Notifikationsverfahren gemäss dem Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO-Abkommen» genannt) zu verbessern und damit zur Transparenz der Handelspolitik der Mitglieder sowie zur wirksamen Überwachung der zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen beizutragen; in Anbetracht der gemäss dem WTO-Abkommen bestehenden Bekanntmachungs- und Notifikationspflicht, einschliesslich der aufgrund der einzelnen Beitrittsprotokolle, Ausnahmeregelungen und sonstiger von den Mitgliedern getroffener Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen - kommen wie folgt überein: I. Allgemeine Notifikationspflicht Die Mitglieder bekräftigen, dass sie zu den Verpflichtungen nach den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften betreffend Bekanntmachung und Notifikation stehen. Die Mitglieder verweisen auf ihre in der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegimg und Überwachung vom 28. November 1979 (BISD 26S/210) genannten Verpflichtungen. Bezüglich ihrer darin eingegangenen Verpflichtung, so weit wie möglich den Erlass von Handelsmassnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, zu notifizieren, wobei die Notifikation als solche die Standpunkte bezüglich der Vereinbarkeit oder des Zusammenhangs der Massnahme mit den Rechten und Pflichten aus den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften in keiner Weise präjudiziert, kommen die Mitglieder überein, sich gegebenenfalls von der beigefügten Liste von Massnahmen leiten zu lassen. Daher kommen die Mitglieder überein, dass die Einführung oder Änderung solcher Massnahmen den Notifikationsvorschriften der Vereinbarung von 1979 unterliegt. II. Zentrale Notifikationsregistratur Eine zentrale Notifikationsregistratur wird unter der Verantwortung des Sekretariats eingerichtet. Während die Mitglieder weiterhin die bestehenden Notifikationsverfahren einhalten, stellt das Sekretariat sicher, dass die zentrale Registratur von den von dem betreffenden Mitglied übermittelten Informationen über eine Massnahme Angaben, wie den Zweck der Massnahme, den erfassten Handelsbereich
und die Vorschrift, aufgrund deren die Notifikation stattfindet, verzeichnet. Die zen-
sseschluss zu den Notifikationsverfahren
trale Registratur versieht ihre Notifikationsverzeichnisse mit Querverweisen auf Mitglieder und Verpflichtungen. Die zentrale Registratur unterrichtet jedes Mitglied jährlich von den vorschriftsmässigen Notifikationsverpflichtungen, denen jedes Mitglied im Laufe des folgenden Jahres nachkommen muss. Die zentrale Registratur macht einzelne Mitglieder auf Notifikationsvorschriften, denen noch nicht nachgekommen wurde, aufmerksam. Die in der zentralen Registratur verzeichneten Angaben über einzelne Notifikationen werden jedem Mitglied, das zum Empfang der betreffenden Notifikation befugt ist, auf Antrag zur Verfügung gestellt.
III, Überprüfung der Notifikationsverpflichtungen und -verfahren Der Rat für Warenverkehr überprüft die Notifkationsverpflichtungen und -verfahren nach den Übereinkünften in Anhang 1A des WTO-Abkommens. Die Überprüfung wird von einer Arbeitsgruppe, der alle Mitglieder angehören können, durchgeführt. Die Arbeitsgruppe wird unmittelbar nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens eingesetzt. Die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe lautet wie folgt:
Gründliche Überprüfung aller aufgrund der Übereinkünfte in Anhang l A des WTO-Abkommens bestehenden Notifikationsverpflichtungen der Mitglieder im Hinblick auf eine grösstmögliche Vereinfachung, Standardisierung und Konsolidierung dieser Verpflichtungen sowie eine bessere Einhaltung dieser Verpflichtungen, wobei das Gesamtziel einer erhöhten Transparenz der Handelspolitik der Mitglieder und einer wirksameren Überwachung der zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen wie auch die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass einige Entwicklungsland-Mitglieder möglicherweise bei der Erfüllung ihrer Notifikationsverpflichtungen unterstützt werden müssen;
Empfehlungen an den Rat für Warenverkehr, die spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens auszusprechen sind.
Beschluss zu den Notifikationsverfahren
Anhang u Nicht erschöpfende Liste zu notifizierender Massnahmen Zölle (einschliesslich Art und Umfang der Bedingungen, APS-Bestimmungen, für Mitglieder von Freihandelszonen/Zollunionen geltender Zollsätze sowie anderer Präferenzzollsätze) Zollkontingente und Zuschläge Mengenrnässige Beschränkungen, einschliesslich freiwilliger Ausfuhrbeschränkungen und ordnungsgemäss getroffener Absatzvereinbarungen, die die Einfuhren berühren Sonstige nichttarifliche Massnahmen, wie Lizenz- und Mischvorschriften; bewegliche Abgaben Zollwertermittlung Ursprungsregeln Öffentliches Beschaffungswesen Technische Hemmnisse Schutzmassnahmen Antidumpingmassnahmen Ausgleichsmassnahmen Ausfuhrsubventionen, Abgabenbefreiungen und Ausfuhrfinanzierung zu Vorzugsbedingungen Freizonen, einschliesslich Verarbeitung unter zollamtlicher Überwachung Ausfuhrbeschränkungen, einschliesslich freiwilliger Ausfuhrbeschränkungen und Selbstbeschränkungsvereinbarungen Sonstige staatliche Hilfen, einschliesslich Subventionen, Abgabenbefreiungen Rolle der Staatshandelsunternehmen Devisenkontrollen in Verbindung mit Einfuhren und Ausfuhren Staatlich gelenkter Kompensationshandel Sonstige unter die Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang TA des WTO- Abkommens fallende Massnahmen
'' Diese Liste ändert nicht die bestehenden Notifikationsvorschriften in den Multilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 1A des WTO-Abkommens oder gegebenenfalls in den Plurilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 4 des WTO-Abkommens.
BeSchluSS Anhang IIIA.a zu Fällen, in denen die Zollverwaltungen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angegebenen Werts haben
Die Minister fordern den im Rahmen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels XII des GATT 1994 eingesetzten Ausschuss für den Zollwert auf, folgenden Beschluss zu fassen: Der Ausschuss für den Zoliwen - in Bestätigung dessen, dass der Transaktionswert die wichtigste Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (nachstehend «Übereinkommen» genannt) ist; in der Erkenntnis, dass die Zollverwaltungen sich möglicherweise mit Fällen befassen müssen, in denen sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit der Angaben oder der von den Händlern als Nachweis für einen angegebenen Wert vorgelegten Papiere haben; unter besonderem Hinweis darauf, dass die Zollverwaltungen dabei nicht den legitimen Geschäftsinteressen der Händler schaden sollten; unter Berücksichtigung des Artikels 17 des Übereinkommens, des Absatzes 6 des Anhangs III des Übereinkommens sowie der einschlägigen Entscheidungen des Technischen Ausschusses für den Zollwert - beschliesst wie folgt: 1. Wurde eine Anmeldung abgegeben und hat die Zollverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit der Angaben oder der zusammen mit der Anmeldung abgegebenen Papiere, so kann die Zollverwaltung den Einführer zur Abgabe weiterer Erläuterungen, einschliesslich Unterlagen oder anderer Nachweise dafür auffordern, dass der angegebene Wert den für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden und gemäss Artikel 8 berichtigten Gesamtbetrag darstellt. Hat die Zollverwaltung nach Erhalt weiterer Angaben oder bei Ausbleiben einer Antwort nach wie vor begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angegebenen Werts, so kann unter Berücksichtigung des Artikels 11 angenommen werden, dass der Zollwert der eingeführten Ware nicht gemäss Artikel l zu ermitteln ist. Bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft, teilt die Zollverwaltung dem Einführer auf Wunsch auch schriftlich die Gründe für ihre Zweifel an der Richtigkeit oder Genauigkeit der Angaben oder der vorgelegten Papiere mit, wobei dem Einführer angemessene Gelegenheit zur Erwiderung gegeben wird. Ist eine endgültige Entscheidung getroffen worden, so teilt die Zollverwaltung dem Einführer ihre Entscheidung und die Begründung dafür schriftlich mit. 2. Es ist durchaus angemessen, dass bei der Anwendung des Übereinkommens ein
Mitglied einem anderen Mitglied unter von beiden Seiten vereinbarten Bedingungen hilft.
BeSChluSS Anhang lllA.b zu Mindestwerten und Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre
Die Minister beschliessen, den folgenden Wortlaut zur Annahme an den im Rahmen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 eingesetzten Ausschuss für den Zollwert zu überweisen.
I Meldet ein Entwicklungsland einen Vorbehalt an, um gemäss Absatz 2 des Anhangs III offiziell festgelegte Mindestwerte beizubehalten, und gibt es hierfür triftige Gründe an, so zieht der Ausschuss den angemeldeten Vorbehalt wohlwollend in Erwägung. Wird ein Vorbehalt zugestanden, so wird in den Bedingungen gemäss Absatz 2 des Anhangs IH den Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernissen des betreffenden Entwicklungslandes voll Rechnung getragen.
II 1. Eine Reihe von Entwicklungsländern befürchten Probleme bei der Ermittlung des Zollwerts von Einfuhren, die von Alleinvertretern und Alleinkonzessionären getätigt werden. Nach Artikel 20 Absatz l können Entwicklungsland-Mitglieder die Anwendung des Übereinkommens um einen Zeitraum von längstens fünf Jahren aufschieben. In diesem Zusammenhang könnten Entwicklungsland-Mitglieder, die diese Bestimmung in Anspruch nehmen, die Zeit nutzen, um entsprechende Untersuchungen anzustellen und sonstige zur Erleichterung der Anwendung notwendige Massnahmen zu treffen. 2. In Anbetracht dessen empfiehlt der Ausschuss, dass der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Entwicklungsland-Mitglieder im Einklang mit Anhang II bei der Formulierung und Durchführung von Untersuchungen in möglicherweise problematischen Bereichen, wozu auch die Einfuhren durch Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre gehören, unterstützt.
BeSChluSS Anhang IJLS.a zu der vorgeschlagenen Vereinbarung über ein WTO-ISO-Normen-Informationssystem
Die Minister heschliessen zu empfehlen, dass das Sekretariat der Welthandelsorganisation eine Vereinbarung mit der Internationalen Normenorganisation («ISO») über die Einrichtung eines Informationssystems trifft, im Rahmen dessen staben C und J des Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Nonnen im Anhang des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse genannten Notifikationen in der angegebenen Weise übermitteln; 2. die nachstehenden (alpha)numerischen Klassifikationssysteme in den in Buchstabe J genannten Arbeitsprogrammen verwendet werden: (a) ein Normenklassifikationssystem, aufgrund dessen die Normenorganisationen für jede in einem Arbeitsprogramm genannte Norm eine (alphanumerische Angabe zum Gegenstand machen können; (b) ein System zur Kodierung der Arbeitsstadien, aufgrund dessen die Normenorganisationen für jede in einem Arbeitsprogramm genannte Norm eine (alpha)numerische Angabe des Entwicklungsstadiums der betreffenden Norm machen können; dabei sollte zwischen mindestens fünf Entwicklungsstadien unterschieden werden: (1) das Stadium, in dem der Beschluss zur Entwicklung einer Norm gefasst wurde, die technische Arbeit aber noch nicht begonnen hat; (2) das Stadium, in dem die technische Arbeit begonnen hat, die Frist für Äusserungcn aber noch nicht angelaufen ist; (3) das Stadium, in dem die Frist für Äusserungen angelaufen, aber noch nicht abgelaufen ist; (4) das Stadium, in dem die Frist für Äusserungen abgelaufen, die Norm aber noch nicht angenommen ist; (5) das Stadium, in dem die Norm angenommen ist; (c) ein Identifikationssystem für alle internationalen Normen, aufgrund dessen die Normenorganisationen für jede in einem Arbeitsprogramm genannte Norm eine (alpha)numerische Angabe zu der als Ausgangsbasis benutzten internationalen Norm(en) machen können; 3. das ISO/IEC-Informationszentrum dem Sekretariat unverzüglich Kopien aller Notifikationen nach Buchstabe C des Verhaltenskodex übermittelt; 4. das ISO/IEC-Informationszentrum regelmässig die Angaben, die es mit den Notifikationen nach den Buchstaben C und J des VerhaUenskodex erhält, veröffentlicht; diese Veröffentlichung, für die eine angemessene Gebühr berechnet werden kann, steht den ISONET-Mitgliedem und durch das Sekretariat den Mitglieder der WTO zur Verfügung.
BeSChluSS Anhang IlI.S.b zur Überprüfung der Veröffentlichung
Die Minister beschliessen, dass gemäss Artikel 13 Absatz l des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang l A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation der im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzte Ausschuss «Technische Handelshemmnisse» unbeschadet der Bestimmungen über Konsultationen und Streitbeilegung mindestens einmal jährlich die Veröffentlichung des ISO/IEC-Informationszentrums über die gemäss dem Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen in Anhang 3 des Übereinkommens eingegangenen Angaben überprüft, um den Mitgliedern Gelegenheit zu Beratungen über alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Kodex zu geben. Zur Erleichterung dieser Beratungen legt das Sekretariat für jedes Mitglied eine Liste aller Normenorganisationen, die den Kodex angenommen haben, sowie eine Liste der Normenorganisationen vor, die den Kodex seit der vorangehenden Überprüfung angenommen haben oder von ihm zurückgetreten sind. Ferner übermittelt das Sekretariat den Mitgliedern unverzüglich Kopien der Notifikationen, die es vom ISO/IEC-Informationszentnim erhält.
BeSChluSS Anhang 111.6 zu Massnahmen betreffend die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind
1 Die Minister erkennen an, dass die fortschreitende Umsetzung der Ergebnisse
der Uruguay-Runde insgesamt in zunehmendem Masse eine Ausweitung des Handels und wirtschaftliches Wachstum zum Nutzen aller Teilnehmer ermöglicht. 2. Die Minister stellen fest, dass sich während der Durchführung des Reformprogramms zur vermehrten Liberalisierung des Agrarhandels für die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit ausreichender Lieferungen von Grundnahrungsmitteln aus dem Ausland zu angemessenen Bedingungen sowie kurzfristige Schwierigkeiten bei der Finanzierung kommerzieller Orandnahrungsmitteleinfuhren in normalem Umfang ergeben können. 3. Daher kommen die Minister überein, geeignete Mechanismen einzurichten um zu gewährleisten, dass die Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Bereich des Agrarhandels sich nicht nachteilig auf die Verfügbarkeit von Nahrungsmittelhilfe auswirkt, die ausreicht, um weiterhin Hilfe bei der Deckung des Nahrungsmittelbedarfs der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwikkelten Länder und der Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, leisten zu können. Zu diesem Zweck kommen die Minister überein, (i) den Umfang der vom Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übcreinkommens von 1986 in regelmässigen Abständen festgestellten Nahrungsmittelhilfe zu überprüfen und in geeignetem Rahmen Verhandlungen im Hinblick auf Nahrungsmittelhilfezusagen aufzunehmen, deren Umfang zur Deckung des legitimen Bedarfs der Entwicklungsländer während der Laufzeit des Reformprogramms ausreicht; (ii) Leitlinien aufzustellen, um zu gewährleisten, dass den am wenigsten entwikkelten Ländern und den Entwicklungsländern, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, ein wachsender Anteil von Grundnahrungsmitteln unentgeltlich und/oder zu geeigneten Vorzugsbedingungen im Einklang mit Artikel 4 des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1986 geliefert wird; (iii) im Zusammenhang mit ihren Hilfeprogrammen den Anträgen auf technische und finanzielle Hilfe für die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, im Hinblick auf die Verbesserung ihrer landwirtschaftlichen Produktivität und Infrastruktur voll Rechnung zu tragen. 4. Ferner kommen die Minister überein zu gewährleisten, dass Abkommen über
Agrarexportkredite geeignete Bestimmungen über eine differenzierte Behandlung der am wenigsten entwickelten Länder und der Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind, enthalten. 5. Die Minister räumen ein, dass als Ergebnis der Uruguay-Runde einigen Entwicklungsländern möglicherweise kurzfristige Schwierigkeiten bei der Finanzierung kommerzieller Einfuhren in normalem Umfang entstehen und dass diese Länder
Beschluss zu Massnahmen beireffend die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer, die Nettoeinführer von Nahrungsmitteln sind
berechtigt sein können, Ziehungen auf die Mittel internationaler Finanzinstitutipnen im Rahmen bestehender Fazilitäten oder im Rahmen von Fazilitäten vorzunehmen, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit Anpassungsprogrammen zur Überwindung solcher Finanzierungsschwierigkeiten geschaffen werden. Hierzu nehmen die Minister Absatz 37 des Berichts des Generaldirektors an die Vertragsparteien des GATT 1947 über seine Konsultationen mit dem Geschäftsführenden Direktor des Internationalen Währungsfonds und dem Präsidenten der Weltbank (MTN.GNG/NG14AV/35) zur Kenntnis. 6. Dieser Beschluss unterliegt einer regelmässigen Überprüfung durch die Ministerkonferenz; die aufgrund dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen werden gegebenenfalls vom Ausschuss für Landwirtschaft überwacht.
BeSChluSS Anhang 111.7.a zu institutionellen Vereinbarungen im Hinblick auf das allgemeine Abkommen über den Dienstleistungsverkehr
Die Minister beschliessen zu empfehlen, dass der Rat für Dienstleistungsverkehr auf seiner ersten Tagung den nachstehenden Beschluss über Nebenorgane fasst. Der Rat für Dienstleistungsverkehr - gestützt auf Artikel XXTV und im Hinblick auf ein reibungsloseres Funktionieren und die Förderung der Ziele des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr - beschliesst wie folgt:
1 Nebenorgane, die der Rat möglicherweise einsetzt, erstatten dem Rat jährlich
oder bei Bedarf häufiger Bericht. Jedes Nebenorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und kann gegebenenfalls eigene Nebenorgane einsetzen, 2. Jeder sektorspezifische Ausschuss nimmt die ihm vom Rat übertragenen Aufgaben wahr und gibt den Mitgliedern Gelegenheit zu Beratungen über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsverkehr in dem betreffenden Sektor und der Durchführung des einschlägigen sektorbezogenen Anhangs. Zu diesen Aufgaben gehören: a) die ständige Überprüfung und Überwachung der Anwendung des Abkommens in dem betreffenden Sektor; b) die Vorlage von Vorschlägen oder Empfehlungen im Zusammenhang mit Fragen, die den betreffenden Dienstleistungssektor berühren, beim Rat; c) sofern es einen diesbezüglichen Anhang gibt, die Prüfung von Vorschlägen zur Änderung dieses sektorbezogenen Anhangs und die Übermittlung entsprechender Empfehlungen an den Rat; d) die Übernahme der Funktion eines Gremiums für technische Beratungen, die Durchführung von Untersuchungen über Massnahmen der Mitglieder und die Prüfung sonstiger technischer Fragen im Zusammenhang mit dem betreffenden Dienstleistungssektor; e) technische Hilfe für Entwicklungsland-Mitglieder und Entwicklungsländer, die Verhandlungen über ihren Beitritt zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation führen, bezüglich Verpflichtungen und anderer Fragen im Zusammenhang mit dem betreffenden Dienstleistungssektor; f) Zusammenarbeit mit anderen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr eingesetzten Nebenorganen oder einschlägig tätigen internationalen Organisationen. 3. Hiermit wird ein Ausschuss für Finanzdienstleistungen eingesetzt, der die in Absatz 2 genannten Aufgaben wahrnimmt.
BeSChlUSS Anhang 111.7.b zu bestimmten Streitbeilegungsverfahren im Hinblick auf das allgemeine Abkommen über den Dienstleistungsverkehr
Die Minister beschliessen zu empfehlen, dass der Rat für Dienstleistungsverkehr auf seiner ersten Tagung den nachstehenden Beschluss fasst, Der Rat für Dienstleistungsverkehr - in Anbetracht der Besonderheit der Verpflichtungen und spezifischen Zusagen aufgrund des Abkommens sowie des Dienstleistungsverkehrs an sich sowie deren Bedeutung für die Streitbeilegung gemäss den Artikeln XXII und XXIII - beschliesst wie folgt: 1. Um die Auswahl der Sondergruppenmitglieder zu erleichtern, wird eine entsprechende Liste aufgestellt. 2. Zu diesem Zweck können die Mitglieder zur Aufnahme in die Liste die Namen von Personen vorschlagen, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, wobei sie den Lebenslauf mit Angabe der Fähigkeiten und gegebenenfalls der sektorspezifischen Erfahrungen vorlegen. 3. Die Sondergruppen werden aus qualifizierten Personen gebildet, die aus dem Staatsdienst und/oder nicht aus dem Staatsdienst kommen und Erfahrung in Fragen im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr und/oder dem Dienstleistungsverkehr sowie den damit verbundenen Rechtsfragen haben. Die Sondergruppenmitglieder sind als Privatpersonen und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation tätig. 4. Sondergruppen zur Beilegung von sektoralen Streitfragen verfügen über die notwendige Sachkenntnis auf dem Dienstleistungssektor, auf den sich der Streit bezieht. 5. Das Sekretariat führt die Liste und entwickelt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Rates Verfahren für deren Verwaltung.
BeSChlUSS Anhang flIJ.c zum Thema Dienstleistungsverkehr und Umwelt
Die Minister beschliessen zu empfehlen, dass der Rat für Dienstleistungsverkehr auf seiner ersten Tagung den nachstehenden Beschluss fasst. Der Rat für Dienstleistungsverkehr — in der Erkenntnis, dass die für den Umweltschutz notwendigen Massnahmen im Widerspruch zu den Abkommensbestimmungen stehen können, und In Anbetracht der Tatsache, dass - da die für den Umweltschutz erforderlichen Massnahmen normalerweise den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zum Ziel haben - nicht feststeht, dass es einer über Artikel 14 Buchstabe b) hinausgehenden Regelung bedarf - beschliesst wie folgt:
1 Um festzustellen, ob es einer Änderung des Artikels XIV des Abkommens
bedarf, um solchen Massnahmen Rechnung zu tragen, wird der Ausschuss für Handel und Umwelt ersucht, das Verhältnis zwischen Dienstleistungsverkehr und Umwelt sowie die Frage der nachhaltigen Entwicklung, zu prüfen und einen entsprechenden, gegebenenfalls mit Empfehlungen verbundenen Bericht vorzulegen. Ferner prüft der Ausschuss die Relevanz zwischenstaatlicher Umweltabkommen und deren Verhältnis zum Abkommen. 2. Der Ausschuss erstattet über die Ergebnisse seiner Arbeit auf der ersten Zweijahressitzung der Ministerkonferenz nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der Welthandclsorganisation Bericht.
BeSChluSS Anhang IllJ.d zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienste
Die Minister beschliessen wie folgt: 1. Im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr werden auf freiwilliger -Basis Verhandlungen über die schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Bereitstellung von Übertragungsnetzen und Telekommunikationsdiensten (nachstehend «Basis-Telekommunikationsdienste» genannt) aufgenommen. 2. Unbeschadet ihres Ergebnisses werden die Verhandlungen umfassend geführt und kein Basis-Telekommunikationsdienst von vornherein ausgeschlossen. 3. Zur Ausführung dieses Auftrags wird eine Verhandlungsgruppe für Basis-Telekommunikationsdienste (nachstehend «NGBT» genannt) eingesetzt. Die NGBT erstattet regelmässig Bericht über den Fortgang dieser Verhandlungen. 4. Die Verhandlungen in der NGBT stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, die ihre Absicht, daran teilzunehmen, kundtun, offen. Bisher haben die Nachstehenden ihre Absicht, an den Verhandlungen teilzunehmen, kundgetan: Australien, Chile, die Euorpäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Slowakische Republik, Schweden, Schweiz, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten, Zypern. Weitere Absichtserklärungen zur Teilnahme werden dem Verwahrer des WTO- Abkommens notifiziert. 5. Die NGBT hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens bis zum 30. April 1996 schliesst sie diese Verhandlungen ab und legt einen Schlussbericht vor. Der Schlussbericht der NGBT nennt den Zeitpunkt für die Umsetzung der Verhandlungsergebnisse. 6. Alle im Zuge der Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, einschliesslich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens, werden in die Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr aufgenommen und unterliegen sämtlichen Bestimmungen des Abkommens. 7. Ab sofort und bis zu dem nach Absatz 5 festzulegenden Zeitpunkt der Umsetzung gilt als vereinbart, dass kein Teilnehmer Massnahmen trifft, die Basis-Telekommunikationsdienste berühren und durch die ihre Verhandlungsposition und ihre Möglichkeit zur Einflussnahme verbessert würden. Es gilt als vereinbart, dass diese Bestimmung der Fortführung kommerzieller und staatlicher Vereinbarungen über die Bereitstellung von Basis-Telekommunikationsdiensten nicht entgegensteht.
8. Die Durchführung des Absatzes 7 wird im Rahmen der NGBT überwacht. Jeder Teilnehmer kann der NGBT von Handlungen oder Unterlassungen Mitteilung machen, die er für die Durchführung des Absatzes 7 für relevant hält. Nach Erhalt durch das Sekretariat gelten solche Mitteilungen als der NGBT vorgelegt.
cnn
Vereinbarung Anhang m.i.e über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen
Die Teilnehmer der Uruguay-Runde wurden ermächtigt, besondere Verpflichtungen bezüglich der Finanzdienstleistungen gemäss dem Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (im folgenden «Abkommen» genannt) nach einem anderen Verfahren als dem nach Teil III des Abkommens zu übernehmen. Es wurde vereinbart, dass dieses Verfahren mit folgender Massgabe angewendet werden kann: i) Es darf nicht im Widerspruch zu den Abkommensbestimmungen stehen; ii) es darf nicht das Recht eines Mitglieds, seine besonderen Verpflichtungen nach dem Verfahren gemäss Teil lu des Abkommens auf die Liste zu setzen, berühren; iii) die entsprechenden besonderen Verpflichtungen müssen auf der Grundlage der Meistbegünstigung gelten; iv) es darf keine Vermutung hinsichtlich des Liberalisierungsgrades, zu dem sich ein Mitglied gemäss dem Abkommen verpflichtet, begründet worden sein. Interessierte Mitglieder haben auf der Grundlage von Verhandlungen und vorbehaltlich etwaiger Bedingungen und Voraussetzungen gemäss dem nachstehenden Verfahren besondere Verpflichtungen auf ihre Liste gesetzt.
A. Standstill Alle Bedingungen, Einschränkungen und Voraussetzungen für die nachstehend aufgeführten Verpflichtungen gelten nur für bestehende abweichende Massnahmen. B. Marktzugang Ausschliesslichkeitsrechte 1. Zusätzlich zu Artikel VIII des Abkommens gilt folgendes: Jedes Mitglied führt in seiner die Finanzdienstleistungen betreffenden Liste die bestehenden Ausschliesslichkeitsrechte auf und bemüht sich, sie zu beseitigen oder einzuschränken. Unbeschadet des Unterabsatzes l Buchstabe b) des Anhangs über Finanzdienstleistungen gilt dieser Absatz für die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) des Anhangs genannten Tätigkeiten. Kauf von Finanzdienstleistungen durch öffentliche Stellen 2. Unbeschadet des Artikels XIII des Abkommens gewährleistet jedes Mitglied, dass in seinem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistungserbringern der anderen Mitglieder beim Kauf von Finanzdienstleistungen durch öffentliche Stellen des Mitglieds in seinem Gebiet die Meistbegünstigung und die Inländerbehandlung eingeräumt werden.
Vereinbarung über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen
Grenzüberschreitender Verkehr 3. Jedes Mitglied gestattet nichtansässigen Erbringern von Finanzdienstleistungen, unmittelbar, durch einen Vermittler oder als Vermittler und unter Bedingungen, die der Inländerbehandlung entsprechen, die folgenden Dienstleistungen zu erbringen: a) Versicherung von Risiken im Zusammenhang mit: i) Seeschiffahrt und gewerblicher Luftfahrt sowie Raumfahrt (einschliesslieh Satelliten), wobei die Versicherung folgendes deckt: die beförderten Waren, das die Waren befördernde Fahrzeug und die damit verbundene Haftung; ii) Waren im internationalen Transitverkehr; b) Rückversicherung und Retrozession sowie versicherungsbezogene Nebendienstleistungen nach Unterabsatz 5 Buchstabe a) Ziffer xv) des Anhangs; c) Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten nach Unterabsatz 5 Buchstabe a) Ziffer xvi) des Anhangs sowie Beratungs- und sonstige Nebendienstleistungen (ausgenommen Vermittlung) im Zusammenhang mit Bank- oder anderen Finanzdienstleistungen nach Unterabsatz 5 Buchstabe a) Ziffer xvi) des Anhangs. 4. Jedes Mitglied gestattet seinen Gebietsansässigen, im Gebiet jedes anderen Mitglieds die in den folgenden Unterabsätzen des Anhangs genannten Finanzdienstleistungen zu kaufen: a) Unterabsatz 3 Buchstabe a); b) Unterabsatz 3 Buchstabe b); c) Unterabsatz 5 Buchstabe a) Ziffer v) bis Ziffer xvi). Geschäftsvertretung 5. Jedes Mitglied räumt den Finanzienstleistungserbringern eines jeden anderen Mitglieds das Recht ein, in seinem Gebiet - auch durch den Erwerb bestehender Unternehmen - eine Geschäftsvertretung zu errichten oder auszubauen. 6. Ein Mitglied kann für die Errichtung oder den Ausbau einer Geschäftsvertretung Genehmigungsbedingungen und -verfahren vorschreiben, soweit sie keine Umgehung der Verpflichtung des Mitglieds gemäss Absatz 5 darstellen und mit den anderen Verpflichtungen nach dem Abkommen vereinbar sind. Neue Finanzdienstleistungen l. Ein Mitglied gestattet den in seinem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistungserbringern anderer Mitglieder, in seinem Gebiet neue Finanzdienstleistungen anzubieten. Informationsübertragung und Informationsverarbeitung
8. Kein Mitglied trifft Massnahmen, die die Informationsübertragung oder die Verarbeitung von Finanzinformationen, einschliesslich der elektronischen Datenübertragung, verhindern oder die, vorbehaltlich der internationalen Übereinkünften entsprechenden Einfuhrregeln, den Transfer von Gerät verhindern, soweit solche Informationsübertragungen, Verarbeitung von Finanzinformationen oder Transfers von Gerät für die normale Geschäftsführung eines Finanzdienstleistungserbringers notwendig sind. Das Recht eines Mitglieds, persönliche Daten, das Persönlichkeitsrecht und die Vertraulichkeit persönlicher Akten und Konten zu schützen, solange
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dieses Recht nicht zur Umgehung der Abkommensbestimmungen in Anspruch genommen wird, wird durch diesen Absatz in keiner Weise eingeschränkt, Vorübergehende Einreise von Personal 9. a) Jedes Mitglied gestattet dem nachstehenden Personal eines Finanzdienstleistungserbringers anderer Mitglieder, der in seinem Gebiet eine Geschäftsvertretung errichtet oder errichtet hat, die vorübergehende Einreise: i) höheren leitenden Angestellten, die über die zur Errichtung, Kontrolle und den Betrieb der Dienste des Finanzdienstleistungserbringers notwendigen eigentumsrechtlichen Informationen verfügen, und ii) Fachleuten für den Betrieb des Finanzdienstleistungsunternehmens. b) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit qualifizierten Personals in seinem Gebiet gestattet jedes Mitglied dem nachstehenden Personal in Verbindung mit einer Geschäftsvertretung eines Finanzdienstleistungserbringers anderer Mitglieder die vorübergehende Einreise in sein Gebiet: i) Fachleuten für Computerdienste, Telekommunikationsdienste und Rechnungswesen des Finanzdienstleistungserbringers und ii) Versicherungs- und Rechtsfachleuten. Nichtdiskriminierende Massnahmen 10. Jedes Mitglied bemüht sich, etwaige erhebliche nachteilige Auswirkungen folgender Massnahmen auf Finanzdienstleistungserbringer anderer Mitglieder zu beseitigen oder zu begrenzen: a) nichtdiskriminierende Massnahmen, die Finanzdienstleistungserbringer daran hindern, im Gebiet des Mitglieds in der .von dem Mitglied bestimmten Form alle von dem Mitglied zugelassenen Finanzdienstleistungen anzubieten; b) nichtdiskriminierende Massnahmen, die die Ausweitung der Tätigkeiten von Finanzdienstleistungserbringern auf das gesamte Gebiet des Mitglieds einschränken; c) Massnahmen eines Mitglieds, wenn dieses Mitglied die gleichen Massnahmen für die Erbringung sowohl von Bank- als auch von Wertpapierdienstleistungen anwendet und ein Finanzdienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds sich in erster Linie mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen befasst, und d) sonstige Massnahmen, die zwar den Abkommensbestimmungen entsprechen, aber die Fähigkeit der Finanzdienstleistungserbringer anderer Mitglieder, auf dem Markt des betreffenden Mitglieds tätig zu sein, zu konkurrieren oder Zugang zu diesem Markt zu erhalten, beeinträchtigen,
vorausgesetzt, dass Massnahmen aufgrund dieses Absatzes Finanzdienstleistungserbringer des solche Massnahmen treffenden Mitglieds nicht in unbilliger Weise benachteiligen. 11. Bezüglich der nichtdiskriminierenden Massnahmen nach Absatz 10 Buchstaben a) und b) bemühen sich die Mitglieder, weder den gegenwärtigen Umfang der Marktchancen noch die Vorteile, die Finanzdienstleistungserbringer anderer Mitglieder insgesamt im Gebiet eines Mitglieds gemessen, zu begrenzen oder einzuschränken, vorausgesetzt, dass diese Verpflichtung keine unbillige Benachteiligung der Finanzdienstleistungserbringer des solche Massnahmen anwendenden Mitglieds zur Folge hat.
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C. Inländerbehandlung 1. Unter den für die Inländerbehandlung geltenden Bedingungen gewährt jedes Mitglied in seinem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistungserbringern anderer Mitglieder Zugang zu den von öffentlichen Einrichtungen betriebenen Zahlungs- und Abrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsfazilitäten, die für die normale Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Aufgrund dieses Absatzes wird kein Zugang zu den Refinanzierungsinstituten der letzten Instanz der Mitglieder gewährt. 2. Verlangt ein Mitglied die Mitgliedschaft bei oder die Teilnahme an oder den Zugang zu Aufsichtsgremien, Wertpapier- oder Terminbörsen oder -markten, einer Abrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung, damit Finanzdienstleistungserbringer anderer Mitglieder Finanzdienstleistungen gleichberechtigt mit Finanzdienstleistungserbringern des betreffenden Mitglieds erbringen können, oder gewährt das Mitglied solchen Stellen direkt oder indirekt Vorrechte oder Vorteile bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen, so stellt das Mitglied sicher, dass die betreffenden Stellen den im Gebiet des Mitglieds ansässigen Finanzdienstleistungserbringern anderer Mitglieder die Inländerbehandlung einräumen. D. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Ansatzes 1. ist ein «nichtansässiger Finanzdienstleistungserbringer» ein Finanzdienstleistungserbringer eines Mitglieds, der im Gebiet eines anderen Mitglieds eine Finanzdienstleistung von einer ira Gebiet eines anderen Mitglieds befindlichen Einrichtung aus erbringt, unabhängig davon, ob ein solcher Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet des Mitglieds, in dem die Finanzdienstleistung erbracht wird, eine Geschäftsvertretung hat; 2. ist eine «Geschäftsvertretung» ein Unternehmen im Gebiet eines Mitglieds, das der Erbringung von Finanzdienstleistungen dient und Tochtergesellschaften mit einer Beteiligung von 100% oder weniger, Gemeinschaftsunternehmen, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Franchiseuntemehmen, Zweigstellen, Agenturen, Repräsentanzen oder andere Einrichtungen umfasst; 3. ist eine «neue Finanzdienstleistung» eine Dienstleistung finanzieller Art, einschliesslich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden oder neuen Produkten oder der Art, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem anderen
Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet eines bestimmten Mitglieds erbracht wird, die aber im Gebiet eines anderen Mitglieds erbracht wird.
BeSChluSS Anhang 111.7.f zu Finanzdienstleistungen
Die Minister - in Anbetracht der Tatsache, dass die Verpflichtungen, die die Teilnehmer zum Abschluss der Uruguay-Runde bezüglich der Finanzdienstleistungen eingegangen sind, gleichzeitig mit dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO-Abkommen» genannt) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft treten - beschliessen wie folgt: 1. Nach Ablauf eines Zeitraums, der spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens endet, steht es den Mitgliedern unbeschadet des Artikels XXI des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr frei, ihre Verpflichtungen auf diesem Sektor ganz oder teilweise zu verbessern, zu ändern oder zurückzuziehen, ohne einen Ausgleich anzubieten. Gleichzeitig geben die Mitglieder unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs über Ausnahmen von Artikel II ihre endgültigen Standpunkte zu Meistbegünstigungsausnahmen auf diesem Sektor bekannt. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens an bis zum Ende des obengenannten Zeitraums werden die im Anhang über Ausnahmen von Artikel II aufgeführten Ausnahmen, die vom Umfang der von anderen Teilnehmern eingegangenen Verpflichtungen oder von Ausnahmen anderer Teilnehmer abhängig sind, nicht angewendet. 2. Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen verfolgt den Fortgang etwaiger Verhandlungen aufgrund dieses Beschlusses und erstattet dem Rat für Dienstleistungsverkehr spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens darüber Bericht.
BeSChluSS Anhang lili.g zu freiberuflichen Dienstleistungen
Die Minister beschliessen zu empfehlen, dass der Rat für Dienstleistungen auf seiner ersten Tagung den nachstehenden Beschluss fasst. Der Rat für Dienstleistungen - im Bewusstsein der Auswirkungen gesetzlicher Regelungen über Befähigungsnachweise, fachliche Anforderungen und Zulassung auf die Ausweitung des Dienstleistungsverkehrs im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen; in dem Wunsch, multilaterale Disziplinen aufzustellen, um zu gewährleisten, dass im Falle besonderer Verpflichtungen solche gesetzlichen Regelungen keine unnötigen Hemmnisse für die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen darstellen - beschliesst wie folgt: 1. Das in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehene Arbeitsprogramm für innerstaatliche Rechtsvorschriften sollte sofort in Angriff genommen werden. Zu diesem Zweck wird eine Arbeitsgruppe für freiberufliche Dienstleistungen eingesetzt, die prüft, welche Disziplinen erforderlich sind, damit gewährleistet wird, dass Vorschriften über Befähigungsnachweise und Verfahren, fachliche Anforderungen und Zulassung im Bereich freiberuflicher Dienstleistungen keine unnötigen Dienstlcistungsverkehrshemmnisse bilden, und die darüber Bericht erstattet und Empfehlungen ausspricht. 2. Vorrangig spricht die Arbeitsgruppe Empfehlungen zur Ausarbeitung multilateraler Disziplinen im Bereich der Rechnungsprüfung aus, damit entsprechende Verpflichtungen umgesetzt werden können. Bei diesen Empfehlungn berücksichtigt die Arbeitsgruppe in erster Linie: a) die Entwicklung multilateraler Disziplinen bezüglich des Marktzugangs, die gewährleisten, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften i) auf sachlichen und transparenten Kriterien beruhen, wie zum Beispiel Befähigung und Eignung zur Erbringung der Dienstleistung; ii) nicht strenger sind, als es zur Gewährleistung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist, um so die tatsächliche Liberalisierung des Sektors Rechnungsprüfung zu fördern; b) die Anwendung internationaler Normen, um so die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen gemäss Artikel VI Absatz 5 Buchstabe b) zu fördern und Artikel VII Absatz 5 voll wirksam werden zu lassen; c) die Erleichterung der tatsächlichen Anwendung des Artikels VI Absatz 2 des Abkommens durch die Aufstellung von Leitlinien für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen. Bei der Ausarbeitung dieser Disziplinen trägt die Arbeitsgruppe der Bedeutung der
für die Regelung freiberuflicher Dienstleistungen zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen Rechnung.
BeSChlUSS Anhang III. 7. h zu Verhandlungen Über das Einreise- und Aufenthaltsrecht natürlicher Personen
Die Minister - in Anbetracht der im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsrechts natürlicher Personen im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen; eingedenk der Ziele des allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr sowie der zunehmenden Beteiligung der Entwicklungsländer am Dienstleistungsverkehr und der Ausweitung ihrer Dienstleistungsexporte; in der Erkenntnis, dass es im Interesse eines Gleichgewichts der Vorteile aufgrund des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr wichtig ist, weitergehende Verpflichtungen bezüglich des Einreise-und Aufenthaltsrechts natürlicher Personen zu erreichen - beschliessen wie folgt: 1. Die Verhandlungen über eine weitere Liberalisierung des Einreise- und Aufenthaltsrechts natürlicher Personen zwecks Erbringung von Dienstleistungen werden nach Abschluss der Uruguay-Runde fortgesetzt, damit weitergehende Verpflichtungen der Teilnehmer im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr erreicht werden können. 2. Eine Verhandlungsgruppe für Einreise- und Aufenthaltsrecht natürlicher Personen wird für die Führung der Verhandlungen eingesetzt. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung und erstattet dem Rat für Dienslleistungsverkehr regelmässig Bericht. 3. Die Verhandlungsgruppe hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation schliesst sie diese Verhandlungen ab und legt einen Schlussbericht vor. 4. Die Verpflichtungen, die das Ergebnis dieser Verhandlungen sind, werden in die Listen der besonderen Verpflichtungen der Mitglieder aufgenommen.
BeSChluSS Anhang IIL7.Ì zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
Die Minister - in Anbetracht der Tatsache, dass die Verpflichtungen, die die Teilnehmer zum Abschluss der Uruguay-Runde bezüglich der Seeverkehrsdienstleistungen eingegangen sind, gleichzeitig mit dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO-Abkommen» genannt) auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft treten - beschliessen wie folgt: \. Im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr werden auf freiwilliger Basis Verhandlungen über die Seeverkehrsdienstleistungen aufgenommen. Die Verhandlungen werden umfassend und im Hinblick auf Verpflichtungen im Bereich der internationalen Schiffahrt, der Hilfsdienste sowie des Zugangs zu und die Benutzung von Hafeneinrichtungen, aufgrund deren innerhalb eines festgesetzten Zeitraums Beschränkungen aufgehoben werden, geführt. 2. Zur Ausführung dieses Auftrags wird eine Verhandlungsgruppe für Seeverkehrsdienstleistungen (nachstehend «NGMTS» genannt) eingesetzt. Die NGMTS erstattet regelmässig Bericht über den Fortgang dieser Verhandlungen. 3. Die Verhandlungen in der NGMTS stehen allen Regierungen und den Europäischen Gemeinschaften, die ihre Absicht, daran teilzunehmen, kundtun, offen. Bisher haben die Nachstehenden ihre Absicht, an den Verhandlungen teilzunehmen, kundgetan. Argentinien, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten, Finnland, Hongkong, Island, Indonesien, Kanada, Korea, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Philippinen, Polen, Rumänien, Singapur, Schweden, Schweiz, Thailand, Türkei, Vereinigte Staaten. Weitere Absichtserklärungen zur Teilnahme werden dem Verwahrer des WTO- Abkommens notifiziert. 4. Die NGMTS hält ihre erste Verhandlungssitzung spätestens am 16. Mai 1994 ab. Spätestens bis luni 1996 schliesst sie diese Verhandlungen ab und legt einen Schlussbericht vor. Der Schlussbericht der NGMTS nennt den Zeitpunkt für die Umsetzung der Verhandlungsergebnisse. 5. Bis zum Abschluss der Verhandlungen wird die Anwendung des Artikels II sowie der Absätze l und 2 des Anhangs über Ausnahmen von Artikel II auf diesen Sektor ausgesetzt und braucht keine Liste der Meistbegünstigungsausnahmen aufgestellt zu werden. Bei Abschluss der Verhandlungen steht es den Mitgliedern unbeschadet des Artikels XXI des Abkommens frei, während der Uruguay-Runde auf
diesem Sektor eingegangene Verpflichtungen zu verbessern, zu ändern oder zurückzuziehen, ohne einen Ausgleich anzubieten. Gleichzeitig legen die Mitglieder unbe-
Beschluss m Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
schadet der Bestimmungen des Anhangs über Ausnahmen von Artikel U ihren Standpunkt zu Meistbegünstigungsausnahmen auf diesem Sektor endgültig fest. Verlaufen die Verhandlungen erfolglos, so beschliesst der Rat für Dienstleistungsverkehr, ob die Verhandlungen entsprechend diesem Mandat fortzusetzen sind. 6. Alle im Zuge der Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, einschliesslich des Zeitpunkts ihres Inkrattretens, werden in die Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr aufgenommen und unterliegen sämtlichen Bestimmungen des Abkommens. 7. Ab sofort und bis zu dem nach Absatz 4 festzulegenden Zeitpunkt der Umsetzung gilt als vereinbart, dass die Teilnehmer keine Massnahmen, die Seeverkehrsdienstleistungen berühren, treffen, ausgenommen zur Erwiderung von Massnahmen anderer Länder und im Hinblick auf die Wahrung oder Verbesserung der freien Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen, und dass sie solche Massnahmen auch nicht in einer Weise anwenden, durch die ihre Verhandlungsposition und ihre Möglichkeit zur Einflussnahme verbessert würden. 8. Die Durchführung des Absatzes 7 wird im Rahmen der NGMTS überwacht. Jeder Teilnehmer kann der NGMTS von Handlungen oder Unterlassungen Mitteilung machen, die er für die Durchführung des Absatzes 7 für relevant hält. Nach Erhalt durch das Sekretariat gelten solche Mitteilungen als der NGMTS vorgelegt.
BeSChluSS ti Anhang m.8 zum Beitritt zum Übereinkommen über das Öffentliche Beschaffungswesen
1 Die Minister fordern den aufgrund des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen in Anhang 4(b) des Abkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation eingesetzten Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen auf, klarzustellen, dass: a) ein Mitglied, das am Beitritt gemäss Artikel XXIV Absatz 2 des Übereinkommens über das öffentliche Bcschaffungswesen interessiert ist, sein Interesse dem Generaldirektor der WTO mitteilt und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere des Artikels I und gegebenenfalls des Artikels V, entsprechende Informationen vorlegt, einschliesslich eines Angebots für die in Anlage I aufzunehmenden erfassten Bereiche; b) die Mitteilung den Vertragsparteien des Übereinkommens zugeleitet wird; c) das an einem Beitritt interessierte Mitglied mit den Vertragsparteien Konsultationen über die Bedingungen für seinen Beitritt zum Übereinkommen abhält; d) der Ausschuss zur Erleichterung des Beitritts eine Arbeitsgruppe einsetzt, wenn das betreffende Mitglied oder eine der Vertragsparteien des Übereinkommens dies beantragt. Die Arbeitsgruppe sollte prüfen: i) das Angebot des sich bewerbenden Mitglieds und ii.) einschlägige Informationen über die Ausfuhrmöglichkeiten auf den Märkten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der bestehenden und potentiellen Ausfuhrkapazität des sich bewerbenden Mitglieds sowie die Ausfuhrmöglichkeiten der Vertragsparteien auf dem Markt des sich bewerbenden Mitglieds. e) auf Beschluss des Ausschusses, mit dem dieser den Beitrittsbedingungen sowie den Zugeständnislisten des beitrittswilligen Mitglieds zustimmt, das beitrittswillige Mitglied beim Generaldirektor der WTO eine Beitrittsurkunde hinterlegt, in der die so vereinbarten Beitrittsbedingungen genannt sind. Die Zugeständnislisten des beitretenden Mitglieds werden dem Übereinkommen in englischer, französischer und spanischer Sprache als Anlage beigefügt; f) vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens die vorgenannten Verfahren mutatis mutandis für Vertragsparteien des GATT 1947, die an einem Beitritt interessiert sind, gelten und die dem Generaldirektor der WTO übertragenen Aufgaben vom Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 wahrgenommen werden. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Ausschusses im Wege des Konsensus Zustandekommen. Ferner wird festgestellt, dass sich jede Vertragspartei auf die
Nichtanwendungsklausel nach Artikel XXIV Absatz 11 berufen kann.
BeschluSS Anhang 111.9 zur Anwendung und Überprüfung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
Die Minister - unter Hinweis auf den Beschluss vom 22. Februar 1994, demzufolge die bestehenden Streitbeilegungsregeln und -verfahren des GATT 1947 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation in Kraft bleiben - fordern die zuständigen Räte und Ausschüsse auf zu beschliessen, dass sie für die Behandlung von Streitfällen, für die vor dem genannten Zeitpunkt um Konsultationen nachgesucht wurde, bestehen bleiben; fordern die Ministerkonferenz auf, innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine vollständige Überprüfung der Slreitbeilegungsregeln und -verfahren im Rahmen der Welthandelsorganisation vorzunehmen und anlässlich ihrer ersten Tagung nach Abschluss der Überprüfung zu entscheiden, ob diese Streitbeilegungsregeln und -verfahren beizubehalten, zu ändern oder ausser Kraft zu setzen sind.
BeSchluSS Anhang IH.IO.a zur Frage der Umgehung
Die Minister - in Kenntnis der Tatsache, dass das Problem der Umgehung von Antidumpingzöllen zwar Gegenstand der dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 vorausgehenden Verhandlungen war, die Unterhändler sich jedoch nicht auf einen diesbezüglichen Wortlaut einigen konnten, eingedenk dessen, dass die möglichst baldige Anwendung einheitlicher Regeln in diesem Bereich wünschenswert ist - beschliessen, diese Angelegenheit zur Lösung an den im Rahmen des genannten Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für Antidumpingmassnahmen zu überwei-
BeSChluSS Anhang III. i 0. b zur Überprüfung von Artikel 17 Absatz 6 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Die Minister beschliessen wie folgt: Das Prüfungsverfahren nach Artikel 17 Absatz 6 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 wird nach drei Jahren im Hinblick auf die Frage überprüft, ob es generell angewendet werden kann.
Erklärung Anhang in.io.c zur Streitbeilegung gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 oder Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Hinsichtlich der Streitbeilegung gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 oder Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen erkennen die Minister an, dass es bei Streitfällen und Ausgleichsmassnahmen einer übereinstimenden Beilegung bedarf.
Entscheid über Handel und Umwelt Anhang in.n
Entscheid vom 14. April 1994
Die Minister, auf ihrer Tagung am 15. April 1994 in Marrakesch zur Unterzeichnung der Schlussakte mit den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, in Anbetracht der Präambel des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), welche vorsieht, dass «die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen [der Mitglieder] auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf ein hohes und ständig steigendes Realeinkommen und der wirksamen Nachfrage sowie auf die Steigerung der Produktion und des Waren- und Dienstleistungsverkehrs gerichtet sein sollen, gleichzeitig aber die optimale Erschliessung der Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung gestatten sollen, die den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und zu diesem Zweck den verstärkten Einsatz von Mitteln einschliesst, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Bestrebungen vereinbar sind», im Bewusstsein
der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung, Agenda 21 und der Folgearbeiten im Rahmen des GATT, welche in der Erklärung des Vorsitzenden des GATT-Rates anlässlich der 48. Tagung der Vertragsparteien im Dezember erläutert wurden, sowie der Arbeiten der Gruppe «Umweltmassnahmen und Welthandel», des Ausschusses für Handel und Entwicklung sowie des GATT-Rates,
des Arbeitsprogrammes, das im Beschluss zum Thema Dienstleistungsverkehr und Umwelt vorgesehen ist,
der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, in der Erwägung, dass Politiken zur Erhaltung und Bewahrung eines offenen, nichtdiskriminierenden und gerechten multilateralen Handelssystems einerseits und Massnahmen zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung andererseits nicht widersprüchlich sein müssen oder sein sollten, im Bestreben, die Politiken in den Bereichen Handel und Umwelt zu koordinieren, ohne den Rahmen des multilateralen Handelssystems zu überschreiten, das sich auf Handelspolitiken und auf handelsbezogene Aspekte der Umweltpolitiken beschränkt, welche den Handel zwischen Mitgliedern spürbar beeinflussen können, beschliessen wie folgt:
den Generalrat der WTO zu beauftragen, bei seiner ersten Zusammenkunft, einen allen WTO-Mitgliedern offenstehenden Ausschuss für Handel und Umwelt
zu bilden, welcher über die Ergebnisse seiner Arbeit auf der ersten Zweijahressitzung der Ministerkonferenz nach dem Inkrafttreten der WTO Bericht erstattet; während dieser Konferenz sind die Arbeiten und das Mandat des Ausschusses im Lichte der Empfehlungen des Ausschusses zu überprüfen,
Entscheid über Handel und Umwelt
dass der Beschluss des TNC vom 15. Dezember 1993, welcher auszugsweise wiedergegeben wird: «a) im Hinblick auf die Definition der Beziehung zwischen Handels- und Umweltinassnahmen, um die nachhaltige Entwicklung zu fördern, b) im Hinblick auf geeignete Empfehlungen dazu, ob die Bestimmungen des multilateralen Handelssystems gegebenenfalls zu ändern sind, irn Einklang mit der offenen, gerechten und nichtdiskriminierenden Natur des Systems, insbesondere zu folgenden Fragen:
Notwendigkeit, Regeln auszuarbeiten, um die positive Wechselwirkung von Handels- und Umweltmassnahmen zu steigern und um die nachhaltige Entwicklung zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer und namentlich der am wenigsten entwickelten Länder,
Vermeiden protektionistischer Handelsmassnahmen und Befolgen effizienter multilateraler Disziplinen, um das multilaterale Handelssystem zu befähigen, die umweltpolitischen Zielsetzungen der Agenda 21 und der Erklärung von Rio, insbesondere des Prinzips 12, zu berücksichtigen,
Überwachung kommerzieller Massnahmen aus Umweltgründen sowie der Aspekte von handelsrelevanten Umweltschutzmassnahmen, welche den Handel spürbar beeinflussen können, und der effektiven Umsetzung der multilateralen Disziplinen zu diesen Massnahmen,» zusammen mit dem Inhalt der oben angeführten Präambel das Mandat des Ausschusses für Handel und Umwelt darstellen soll,
dass im Rahmen dieses Mandates und mit dem Ziel, sicherzustellen, dass internationale Handelspolitik und Umweltpolitik einander gegenseitig fördern, der Ausschuss anfänglich folgende Themen - zu welchen sämtliche relevanten Fragen gestellt werden können - behandeln soll:
Verhältnis zwischen den Bestimmungen des multilateralen Handelssystems und handelspolitischen Massnahmen aus Umweltschutzgründen, miteingeschlossen jene der multilateralen Umweltabkommen;
Verhältnis zwischen handelsrelevanten Umweltpolitiken und Umweltmassnahmen, die den Handel spürbar beeinflussen, und den Bestimmungen des multilateralen Handelssystems;
Verhältnis zwischen den Bestimmungen des multilateralen Handelssystems und: a) ökologischen Abgaben und Steuern, b) ökologische, produktbezogene Vorschriften, miteingeschlossen technische Normen und Regeln sowie Vorschriften zu Verpackung, Etikettierung und Wiederverwertung,
Bestimmungen des multilateralen Handelssystems bezüglich der Transparenz der aus Umweltschutzgründen angewandten Handelsmassnahmen und der Umweltmassnahmen und -Vorschriften, welche den Handel spürbar beeinflussen,
Verhältnis zwischen den Streitbeilegungsmechanismen des multilateralen Handelssystems und denjenigen, die in multilateralen Umweltabkommen vorgesehen sind,
Entscheid Über Handel und Umwelt
Auswirkungen von Umweltmassnahmen auf den Marktzutritt, insbesondere für Entwicklungsländer und namentlich für die am wenigsten entwickelten Länder, sowie ökologische Vorteile aus der Beseitigung von Handelsbeschränkungen und -Verzerrungen,
Frage der Ausfuhr von auf dem Binnenmarkt nicht zugelassenen Gütern,
dass der Ausschuss für Handel und Umwelt das Arbeitsprogramm des Entscheids zum Thema Dienstleistungsverkehr und Umwelt sowie die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums als wesentliche Bestandteile im Rahmen seines Mandates überprüfen soll,
dass bis zur ersten Zusammenkunft des Generalrates der WTO die Aufgaben des Ausschusses für Handel und Umwelt von einem Unterausschuss des Vorbereitungsausschusses der Welthandelsorganisation wahrgenommen werden sollen, welcher allen Mitgliedern des letztgenannten Gremiums offensteht,
den Unterausschuss des Vorbereitungsausschusses und den Ausschuss für Handel und Umwelt nach dessen Einsetzung aufzufordern, bezüglich der in Artikel V der WTO genannten geeigneten Vereinbarungen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen die betreffenden Organe zu unterstützen.
BeSChlusS Anhang III. 12 zur Einsetzung des Vorbereitungsausschusses der Welthandelsorganisation
Beschluss vom 14. April 1994
Die Minister, in Anbetracht des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend «WTO-Abkommen» und «WTO»), im Bewusstsein, dass ein harmonischer Übergang zur WTO und eine effiziente Funktionsweise der WTO ab ihrem Inkrafttreten wünschenswert sind, kommen wie folgt überein:
1. Es wird ein Vorbereitungsausschuss der WTO errichtet (nachstehend «Ausschuss»). P. D. Sutherland wird in persönlicher Eigenschaft zum Vorsitzenden des Ausschusses ernannt. 2. Alle Signatarstaaten der Schlussakte der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde sowie sämtliche Vertragsparteien, die gemäss Artikel XI des WTO-Abkommens Gründungsmitglieder der WTO werden, können Mitglieder des Ausschusses werden. 3. Ferner werden ein Unterausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung unter der Leitung des Vorsitzenden der GATT-Vertragsparteien sowie ein Unterausschuss für Dienstleistungen eingesetzt, welcher sich mit den vorbereitenden Arbeiten zu Fragen bezüglich des GATT befasst. Bei Bedarf kann der Ausschuss zusätzliche Unterausschüsse bilden. Die Mitgliedschaft in Unterausschüssen steht allen Mitgliedern des Ausschusses offen. Der Ausschuss legt seine eigenen Verfahren sowie jene seiner Unterausschüsse fest. 4. Der Ausschuss fasst sämtliche Beschlüsse auf dem Konsensweg. 5. Allein jene Mitglieder des Ausschusss, die Vertragsparteien des GATT sind und gemäss Artikel XI und XIV des WTO-Abkommens Gründungsmitglieder der WTO werden, dürfen an der Beschlussfassung mitwirken. 6. Der Ausschuss sowie seine Unterausschüsse können die Dienstleistungen des GATT-Sekretariats in Anspruch nehmen, 7. Der Ausschuss wird beim Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufgelöst und reicht seine Unterlagen und Empfehlungen an die WTO weiter. 8. Der Ausschuss übernimmt die erforderlichen Geschäfte, um die effiziente Funktionsweise der WTO ab ihrem Inkrafttreten zu gewährleisten; dazu gehören: a) Verwaltungs-, Haushalts- und Finanzfragen Ausarbeitung von Empfehlungen, die den zuständigen WTO-Organen zur Überprüfung vorgelegt werden, oder gegebenenfalls Beschlussfassung (bei Bedarf provisorische Beschlüsse) vor der Errichtung der WTO, zu Empfehlungen, die ihm vom Vorsitzenden des im obenstehenden Absatz 3 vorgesehenen Unterausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung vorgelegt werden,
Beschluss zur Einsetzung des Vorbereitungsausschusses der Welthandelsorganisation
in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung des GATT und mit Hilfe der Sekretariats-Vorschläge zu folgenden Themen: i) Sitzabkommen, das in Artikel VIH Absatz 5 des WTO-Abkommens vorgesehen ist; ii) Finanzregelung, miteingeschlossen der Aufbringungsschlüssel für die Beiträge der WTO-Mitglieder gemäss den in Artikel VII des WTO-Abkommens genannten Kriterien; iii) Haushaltsvoranschlag für das erste Arbeitsjahr der WTO; iv) die Überführung von Eigentum, miteingeschlossen Finanzguthaben, der ICITO/GATT an die WTO; v) Transfer sowie Modalitäten und Bedingungen des Transfers der GATT- Bediensteten in das WTO-Sekretariat; und vi) Verhältnis zwischen dem International Trade Center und der WTO.
b) Verfahrens-, institutionelle und rechtliche Fragen i) Überprüfung und Genehmigung der Listen, welche gemäss dem «Entscheid bezüglich Annahme und Beitritt zur Welthandelsorganisation» vorgelegt werden, sowie Vorschläge zu Beitrittsmodalitäten gemäss Absatz 2 des besagten Beschlusses; ii) Vorschläge zum Mandat der WTO-Organe, insbesondere jener, die in Artikel IV des WTO-Abkommens vorgesehen sind, und zur Geschäftsordnung, welche diese Organe sich geben sollen, in Einhaltung der Bestimmungen von Artikel XVI Absatz 1; iii) Empfehlungen an den Generalrat der WTO zu geeigneten Vereinbarungen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den in Artikel V des WTO- Abkommens genannten Organisationen; iv) Ausarbeitung und Vorlegen eines Tätigkeitsberichtes zuhanden der WTO. c) Fragen zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens und den Tätigkeiten der WTO im Rahmen ihres Kompetenzbereiches und ihrer Aufgaben i) Vorbereitung und Einberufung der Konferenz zur Umsetzung; ii) Ausführung des Aibeitsprogrammes, das sich aus den in der Schlussakte enthaltenen Ergebnissen der Uruguay-Runde ergibt, beispielsweise die Überwachung der Verhandlungen zu spezifischen Dienstleistungssektoren im Rahmen des im obenstehenden Absatz 3 erwähnten Unterausschusses für Dienstleistungen; Aufnahme der Arbeiten, die sich aus den Beschlüssen der Konferenz von Marrakesch ergeben; iii) Anregungen zur Eingliederung zusätzlicher Punkte in das Arbeitsprogramm der WTO; iv) Vorschläge zur Zusammensetzung des Textilaufsichtsorgans gemäss der in Artikel 8 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung genannten Kriterien; und v) Einberufung des ersten Treffens der Ministerkonferenz oder des WTO- Generalrates, unabhängig davon, welches Organ zuerst tagt, und Vorbereitung der entsprechenden vorläufigen Tagesordnung.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen (Uruguay-Runde) (GATT- Botschaft 1) vom 19. September 1994
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1994 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 42 Cahier Numero
Geschäftsnummer 94.079 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 24.10.1994 Date Data
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