BBl 1994 V 310

Botschaft zur Verordnung über die Pensionskasse des Bundes und zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen vom 24. August 1994

#ST# 94.070

Botschaft zur Verordnung über die Pensionskasse des Bundes und zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen

vom 24. August 1994

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes und der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1992 P 89.595 Eidgenössische Versicherungskasse und Kaderpolitik (S 27.9.90, Ruesch; N 11.3.92)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. August 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin

Übersicht Zusammen mit der Botschass vom 4. Oktober 1993 (BBl 1993 IV 512; 93,077) betreffend die Änderung des Beamtengesetzes und die Aufhebung des Bundesbeschlusses über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal befindet sich auch ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung der EVK-Statuten vor den eidgenössischen Räten. Die nun vorliegende Botschaft ersetzt jene vom 4, Oktober 1993 (Geschäft 93.077) Ziffer 22 (Änderung der Pensionskassenstatuten) sowie deren Anhänge 3 und 4 (Entwürfe des Bundesbeschlusses und der EVK-Statuten). Auf substantielle Delegationen von Rechtssetzungsbefugnissen an das Eidgenössische Finanzdepartement wird verzichtet. Statt dessen wird der Bundesrat ermächtigt, die Ausführungsbesümmungen zu den Statuten der Pensionskasse zu erlassen. Die in der Botschass vom 4. Oktober 1993 enthaltenen materiellen Änderungen wurden in die neue Vorlage integriert. Neben den in der Botschaft vom 4. Oktober 1993 beantragten Änderung der Statuten bilden folgende Bereiche Schwerpunkte der Botschaft:

  • Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Einfuhrung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; (Freizügigkeilsgesetz, FZG), sowie dem Bundesgesetz über die Wohneigentumsforderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Wohneigentumsförderungsgesetz, WEFG) beim Bund und seinen Betrieben. — Namensänderung Da die Abkürzung EVK das Bundesamt Eidgenössische Versicherungskasse bezeichnet, wird im Folgenden nicht mehr von den EVK-Statuten, sondern von den Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) gesprochen. Damit wird deutlich, dass die vorliegende Verordnung nur die Belange der Pensionskasse regelt. — Neudefinition der Bedingungen für den Anschluss von Arbeitgebern an die PKB.

  • Erfassung der heute angewendeten Kriterien für die Aufnahme eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin als Mitglied der Pensionskasse und der Festsetzung der versicherten Verdienste.

  • Überführung der ETH-Professoren in die Pensionskasse. — Straffung der Bestimmungen über die freiwillige Fortsetzung der Versicherung bei vollständiger oder teilweiser Aufgabe der Beschäftigung beim Bund oder einem seiner Betriebe bzw. bei einer angeschlossenen Organisation. —• Anpassung der Vorschriften über den Einkauf an die Bestimmungen des Freizügigkeils- und des Wohneigentumsförderungsgesetzes.

— Anpassung der geltenden Bestimmungen über die Verteilung des versicherungstechnischen Fehlbetrages an die Bestimmungen des FZG. - Einführung von Verwaltungskostenbeiträgen. Die beantragten Änderungen zielen darauf ab, die Verwaltung der Perisionskasse trotz der Vielfalt der zu beachtenden Dienstverhältnisse und der lange befolgten Gepflogenheiten zu vereinfachen und zu rationalisieren. Mit den beantragten Ande-

rangen wird, ohne bestimmte Entwicklungen im Personalrecht zu präjudizieren, eine Grundlage geschaffen, damit die berufliche Vorsorge auch in einem sich rasch wandelnden personalpolitischen Umfeld rationell und sachgerecht durchge-. fuhrt werden kann. Eine rechtmässige und transparente Einführung der beiden neuen Gesetze kann nur gewährleistet werden, wenn die beantragte Änderung der EVK-Statuten genehmigt wird. Der Erlass materieller Ausführungsbeslimmungen einzelner Statutenbestimmungen wird dem Bundesrat übertragen. Dem EFD verbleibt wie bis anhin die Ausführung von technischen Vorschriften (namentlich Tabellenwerke). Die Einführung des FZG bewirkt eine Zunahme der Verpflichtungen der PKB, was zu einer vorübergehenden Verminderung des Deckungsgrades führt. In spätestens 15 Jahren wird allerdings der Deckungsgrad von zwei Dritteln wieder erreicht sein, dies auch bei einer allfälligen Abnahme der aktiven Bestände um ein Prozent pro Jahr sowie bei gleichbleibenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen. Die Eingliederung der ETH-Professoren führt zu einer Mehrbelastung, die aber längerfristig durch die Beseitigung der heute bestehenden Ruhegehaltsordnung wieder ausgeglichen wird. In Ausführung von Artikel 48 Absatz 2 des Beamtengesetzes sind die Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) und die Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK-Statuten) den eidgenössischen Räten zur Genehmigung zu unterbreiten.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangstage III Vorsorgepolitik im Wandel Die heute güllige Verordnung über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK- Statuten; SR 772,222.7) wurde im Herbst 1987 vom Parlament genehmigt und ist seit dem I.Januar 1988 geltendes Recht. Rechtsgrundlage der Statuten ist Artikel 48 des Beamtengesetzes (SR 172.221.10). Dieses Gesetz wird gegenwärtig teilrevidiert. Dabei bildet auch Artikel 48 Gegenstand parlamentarischer Erörterungen. Parallel dazu ist eine Teilrevision der EVK-Statuten im Gange, die in Anlehnung an die Teilrevision des Beamtengesetzes dem Thema Flexibilisierung sowie der Einführung des FZG gewidmet ist. Dieses Revisionsvorhaben wurde vom Nationalrat anlässlich der Sommersession an den Bundesrat zurückgewiesen. Daraus ergeben sich die folgenden Konsequenzen:

  • Die PKB hat für die Einführung des FZG sowie des WEFG keine ausreichende Rechtsgrundlage mehr.

  • Bestimmungen der Statuten, die zwar den beiden obgenannten Gesetzen nicht widersprechen, indessen aber von einer Situation ohne volle Freizügigkeit ausgehen, bleiben in den Statuten und erschweren damit die Durchführung der beruflichen Vorsorge.

  • Ferner entfallen die zahlreichen auf das revidierte Beamtengesetz ausgerichteten Delegationsnormen, die alle der Flexibilisierung des Vorsorgewesens gedient hätten.

  • Schliesslich hat die PKB nur eine ungenügende Rechtsgrundlage für eine sachgerechtere Definition der Anschlussbedingungen für die angeschlossenen Organisationen sowie für die Einforderung deren Fehlbeträge, wenn der Anschluss an die PKB aufgelöst wird. Für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen fehlt eine Rechtsgrundlage völlig. Mit dem Inkrafttreten von FZG und WEFG erfährt die berufliche Vorsorge eine der grössten Änderungen seit das Obligatorium in der beruflichen Vorsorge besteht. Änderungen, die nicht nur die Versicherten zu spüren bekommen, sondern auch die Vorsorgeeinrichtungen selbst. Die Einführung des FZG führt wohl zu einer gewissen Rationalisierung der Abläufe (keine unterschiedlichen Berechnungen bei Ein- und Austritten), der andererseits aber enorme Aufwendungen im Bereich der Wohneigentumsförderung gegenüberstehen (Gesuchsbehandlung mit Abklärungen über Eigentumsverhältnisse, Verkehr mit Grundbuchämtern, Steuerbehörden, usw.). Über die finanziellen Auswirkungen äussem wir uns unter Ziffer 31.

Die oben erwähnten Konsequenzen bewogen uns, die Botschaft vom 4. Oktober 1993 sowie die damals vorgeschlagenen Änderungen der Statuten der Pensionskasse durch die vorliegende Fassung zu ersetzen. Dadurch wird die PKB innert kurzer Frist in die Lage versetzt, das FZG und WEFG sowie die in der Botschaft vom 4. Oktober 1993 (BB1 1993 IV 512) beantragten Änderungen, gestützt auf eine solide Basis, umzusetzen.

112 Abhängigkeit der Vorsorgepolitik von der Personalpolitik Wie in der Botschaft vom 4. Oktober 1993 über die Revision des Beamtengesctzes ausgeführt wird, tangiert die Flexibilisierung der Personalpolitik auch die Lohnpolitik, Für die Pensionskasse bedeutet dies, dass je länger je weniger von stetigen Lohnbezügen ausgegangen werden kann. Ferner ist inskünftig auch vermehrt mit lohnrelevanten Massnahmen bei der Arbeitszeit oder ganz allgemein mit spezifischen individuellen Lohnmassnahmen zu rechnen. Änderungen der Besoldungen ziehen aber stets Änderungen in der Vorsorge nach sich. Die Pensionskasse ist somit dringend auf ein Instrumentarium angewiesen, das ihr erlaubt, auf den Wandel in der Personal- und Lohnpolitik rasch, effizient und sachgerecht zu reagieren.

113 Abschreibung eines parlamentarischen Vorstosses Die später in ein Postulat umgewandelte Motion Ruesch (89.595) über die Eidgenössische Versicherungskasse und Kaderpolitik ist abzuschreiben. Mit der Verbesserung der Freizügigkeit werden die Unterschiede zwischen den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen vermindert. Jeder austretende Versicherte hat Gewissheit, dass seine Freizügigkeitsleistung dem Banvert der erworbenen Ansprüche entspricht. Dadurch ist grundsätzlich sichergestellt, dass der oder die in die Pensionskasse Übertretende keinen Verlust erleidet. Wir sind der Auffassung, dass das FZG die gelegentlich im Einzelfall bestandenen kassenrechtlichen Barrieren bei Rekrutierungen von Kadern beseitigt hat.

12 Überblick über die Hauptpunkte der Vorlage 12.1 Opportunità! der Statutenrevision für die Einführung des FZG und WEFG

Beide Gesetze ermächtigen den Bundesrat, Ausführungsbestimmungcn zu erlassen, die für alle Vorsorgeeinrichtungen Gültigkeit haben. Diese Verordnungen bewegen sich folglich im engen Bereich der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Kompetenzdelegationen, Andererseits enthalten die Gesetze Bestimmungen, die sich direkt an die Vorsorgeeinrichtungen wenden bzw. direkt ab dem ersten Tag der Inkraftsetzung Ansprüche der Versicherten begründen. Für die formelle Anpassung der Statuten und Réglemente räumt das FZG in Artikel 27 Absatz 2 eine Frist von fünf Jahren ein. Das Wohneigentumsgesetz, obschon im engen Zusammenhang mit dem FZG stehend, kennt keine derartige Bestimmung. Wir nehmen die Anpassungen aus den folgenden Gründen heute schon vor: - Die Statuten müssen formal angepasst werden, damit die Versicherten sich in verständlicher Form über ihre Rechte und Pflichten und die mit der Durchführung betrauten Personen über ihre Aufgaben informieren können. Gelteride Bestimmungen müssen hinsichtlich ihrer Kompatibilität mit den neuen gesetzlichen Vorschriften überprüft werden. Damit im Zusammenhang steht auch die Information der Dienststellen und angeschlossenen Organisationen. Parallel zur Anpassung der Réglemente müssen die EDV-Systeme und die Ablauforganisation angepasst werden. Diese Aktivitäten können nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn die mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betrauten Stellen die Kompetenz

haben, die gesetzlichen Vorschriften sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht stufengerecht auszuformulieren. Zahlreiche Ausführungsbestimmungen beinhalten rein technische Anweisungen, die die tägliche Abwicklung der Geschäfte bestimmen. Eine Regelung dieser Belange auf möglichst tiefer Stufe ist demnach von grosser Wichtigkeit, da nur so auf Veränderungen rasch reagiert werden kann. Schliesslich ist eine Revision der Statuten auch hinsichtlich der Transparenz angezeigt. Würden die neuen Vorschriften nur PKB-intern angepasst, blieben für die Dienststellen und vor allem die Versicherten die wichtigsten Änderungen unsichtbar. Für die Versicherten wäre somit das tatsächliche Verhalten der PKB in den Bereichen der Freizügigkeit, Einkaufsberechnung, Wohneigentumsförderung usw. im Widerspruch zu den formell gültigen (alten) Statuten. Viele Bestimmungen der PKB-Statuten nehmen auf dienstrechtliche Gegebenheiten Bezug, die in mittelbarem Zusammenhang mit der Freizügigkeit stehen. Als Beispiel genannt seien Veränderungen des Beschäftigungsgrades, Urlaube, freiwillige Beibehaltung der Versicherung usw. Die heute bestehenden Vorschriften für diese Situationen gehen davon aus, dass der Versicherte keinen Anspruch auf die «volle» Freizügigkeit hat. Sie sehen deshalb andere Garantiemechanismen vor, wie zum Beispiel Anrechnung früherer Versicherungs- oder Beitragsjahre, oder die Beibehaltung von versicherten Verdiensten, die effektiv nicht mehr durch Besoldungsbezüge gedeckt werden. Alle diese Vorschriften müssen in Übereinstimmung mit der Grundidee der neuen Freizügigkeitsordnung gebracht werden. Mitunter kann dies auch zu deren Aufhebung führen, da mit der neuen Freizügigkeit ihre Daseinsberechtigung entfällt.

12.2 Neudefinition der Bedingungen für den Anschluss von

Arbeitgebern an die PKB (Art. 2 Abs. 3 PKB-Statuten) Bereits in den Statuten von 1950 war vorgesehen, dass sich auf Beschluss des Bundesrates bestimmte Arbeitgeber der PKB anschliessen können. Damit kam deren Personal in den Genuss der gleichen Vorsorgebestimmungen wie das Bundespersonal. Ohne in den damaligen Statuten erwähnt zu werden, waren diese Arbeitgeber stillschweigend den gleichen Verpflichtungen unterworfen wie der Bund und seine Betriebe. Die bis Ende der achtziger Jahre angewandte Aufnahmepraxis führte dazu, dass sich praktisch jeder Arbeitgeber, der in irgendeiner Beziehung zum Bund stand, der PKB anschliessen konnte. Ferner wurden auch Sekretariate landesweit tätiger politischer Parteien aufgenommen. Dies führte zum Anschluss von rund 130 verschiedenen Organisationen. Die Zahl dieser angeschlossenen Organisationen soll aus Gründen der Straffung wie auch der Verminderung des Verwaltungsaufwandes der PKB vermindert werden. Neu sollen nur noch Organisationen in den Genuss eines Anschlusses an die PKB kommen, die vom Bund übertragene hoheitliche Befugnisse wahrnehmen, ihm besonders nahestehen oder von ihm ausdrücklich mittels eines Erlasses gegiündet wurden. Eine blosse finanzielle Beteiligung oder die Einsitznahme von Vertretern des Bundes in Organen der Organisation rechtfertigt den Anschluss nicht. Abschliessend werden die massgebenden Kriterien (z. B. auch die Grosse einer Organisation) in den Statuten festgelegt. Ferner müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer angeschlossenen Organisation bei der PKB versichert sein,

nicht bloss, wie heute der Fall, ausgewählte Personalkategorien. Der Entscheid über die Aufnahme verbleibt wie bis anhin beim Bundesrat. In den letzten zwei Jahren wurden keine Organisationen mehr aufgenommen. Im Zusammenhang mit der Betreuung und Verwaltung der Organisationen stehen die folgenden Fragen im Vordergrund:

  • Vollzug der Austritte von angeschlossenen Organisationen und Berücksichtigung des versicherungstechnischen Fehlbetrages

  • Erhöhung des versicherungstechnischen Fehlbetrages als Folge der vom FZG vorgeschriebenen Änderung bei der Deckungskapitalberechnung

  • Anwendung von Artikel 43 der PKB-Statuten (administrative Beendigung des Dienstverhältnisses, alt Art. 32).

12.3 Aufnahmebedingungen für Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer (Art. 4 und 5 PKB-Statuten) Mit der Einführung des neuen EDV-Systems stellte sich infolge unterschiedlicher Statuteninterpretationen in Tausenden von Fällen die Frage, ob der betreffende Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in die Pensionskasse aufgenommen werden soll oder nicht, ohne dass die gültigen Statuten darauf eine schlüssige Antwort zu geben vermochten. Im Vordergrund standen Dienstverhältnisse mit Unterbrüchen oder unregelmässiger Beschäftigung (z. B. Assistenten an der ETH, Stundenlöhner), Mehrfachdienstverhältnisse (Anstellung der gleichen Person bei verschiedenen Arbeitgebern bzw. Dienststellen oder Besoldung über verschiedene Kredite). Ferner sehen die Statuten keine Lösungen vor, wenn der Beschäftigungsgrad häufigen Schwankungen unterworfen ist. Wir möchten die heute befolgte Praxis, soweit sie sich bewährt hat, auf eine klare rechtliche Grundlage stellen. Dies kann z. B. damit bewerkstelligt werden, dass bei unregelmässig Beschäftigten von einem purchschnittslohn ausgegangen werden soll, der für bestimmte Zeitspannen keine Änderung erfährt. Andere Dienstverhältnisse sind von der Versicherung auszuschliessen (bei kurzer Dauer, bei Geringfügigkeit, bei Besoldung auf Honorar- oder Taggeldbasis wie z. B. bei Experten und Ersatzrichtern und Ersatzrichterinnen der Eidgenössischen Gerichte). Wegen der Einführung des Freizügigkeits- und des Wohneigentumsförderungsgesetzes sind zudem die Grundlagen zu schaffen, um den Lehrkörper der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Professoren) in die Pensionskasse des Bundes zu integrieren. Die Statuten regeln den Grundsatz, wonach die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der ETH in der Pensionskasse des Bundes zu versichern sind. Die in Artikel 2 gewählte Formulierung ermöglicht, den Übertritt der Professoren in die PKB schrittweise zu vollziehen bzw. einen Teil des Lehrkörpers in der heutigen Ruhegehaltsordnung zu belassen.

12.4 Bestimmungen für freiwillig Versicherte

(Art. 6 Abs. 3 PKB-Statuten) Diese Bestimmung hat mit der Einführung des FZG praktisch an Bedeutung verloren. Mit der neuen Freizügigkeitsregelung wird jedem austretenden Versicherten der Barwert seiner erworbenen Ansprüche mitgegeben. Damit können in der Regel die gleichen Rechte bei der neuen Vorsorgeeinrichtung erworben werden, wie sie

bei der PKB bestanden haben. Ein Verbleib in der PKB zur Wahrung der erworbenen Ansprüche ist somit nicht mehr erforderlich. Heute vermag das Instrument noch zur Milderung von Härtefällen beim Abbau von Personal in der Bundesverwaltung oder bei der Überbrückung einer Zeitspanne ohne Erwerbstätigkeit gewisse Vorteile bieten. Wir sehen deshalb vor, die freiwillige Versicherung weiterhin beizubehalten. Die heute rund 350 freiwillig Versicherten können ihre Versicherung weiterführen, wenn sie es nicht vorziehen, von der verbesserten Freizügigkeit Gebrauch zu machen und die PKB zu verlassen.

12.5 Straffung der Bestimmungen über den versicherten Verdienst

(Art. 23 ff. PKB-Statuten)

Der versicherte Verdienst ist die für die Erhebung der Arbeitnehmer- bzw. der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitgeberbeiträge sowie für die Leistungsbemessung massgebende Grosse. Er ist abhängig von der Grundbesoldung und dem sog. Koordinationsabzug (entspricht der maximalen einfachen AHV-Altersrente). Mit der Einführung des neuen Systems stellte sich heraus, dass in den früheren Jahren der versicherte Verdienst von den Dienststellen nach den unterschiedlichsten Kriterien festgelegt wurde. Diskrepanzen, aber auch Unsicherheiten über die richtige Vorgehensweise stellte die PKB vor allem bei Dienstverhältnissen mit unregelmässigem oder schwankendem Beschäftigungsgrad bzw. Lohn fest (vgl. Ziff. 12.3). Die vorgesehenen Anpassungen bilden die Rechtsgrundlage für die seit anfangs 1993 bestehende Praxis. Um in Zukunft eine weitere Flexibilität zu erhalten, soll im Rahmen einer Delegationsnorm für gewisse Kategorien der Versicherten anstelle des heutigen Koordinationsabzuges ein Prozentsatz der Besoldung als Koordinationsabzug vorgesehen werden. Schliesslich soll als Folge des FZG die Beibehaltung des bisherigen versicherten Verdienstes nach einer Beschäftigungsgradreduktion bzw. nach einer Rückstufung wegen veränderter dienstlicher Beanspruchung vereinheitlicht werden.

12.6 Einkauf in die Pensionskasse (Art. 27 PKB-Statuten)

Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts der Kasse wird inskünftig der Berechnung eines Einkaufs, der nach dem Eintritt erfolgt, der versicherte Verdienst und das Alter im Zeitpunkt des Entscheides zugrunde gelegt. Indem inskünftig alle Eintretenden eine Summe mitbringen, die den erworbenen Ansprüchen entspricht, ist eine Einkaufsbeteiligung des Bundes obsolet, ausser für absolute Sonderfälle, wie die Überführung der ETH-Professoren in die PKB.

12.7 Administrative Entlassung (Art. 43 PKB-Statuten)

Diese Bestimmung regelt die Folgen bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses. Für angeschlossene Organisationen soll sie aufgehoben bzw. eingeschränkt werden. Für den Bund und seine Betriebe ist eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vorzusehen. Die laufenden Abbaumassnahmen beim Bund und den Betrieben sind von dieser Einschränkung auszunehmen. Die Einführung

von Artikel 54 Absatz l bis des Beamtengesetzes, welcher dem Bundesrat im Rahmen von Restrukturierungen die Kompetenz gibt, im Sinne situationsadäquater Regelungen Sozialpläne aufzustellen, würde an sich rechtfertigen, Artikel 43 (alt Art. 32) aufzuheben. Im heutigen Zeitpunkt muss auf diese Streichung verzichtet werden, da in nächster Zeit zahlreiche Einzelpersonen vom Stellenabbau betroffen sein werden. Im Rahmen einer Übergangsbestimmung bis zum Inkrafttreten des revidierten Beamtengesetzes sehen wir indessen vor, dass der Arbeitgeber bei solchen Entlassungen, die keine Rentenfolge haben, eine dienstrechtliche Abfindung vorsehen kann. Die heutige Regelung, wonach mit weniger als 19 Beitragsjahren Anspruch auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmcrbeiträge mit Zins besteht, war stets mit einem immensen Aufwand verbunden. Die Beiträge müssen bis in die siebziger Jahre hinein manuell eruiert und aufgezinst werden. Bei der heutigen Masse von solchen Fällen ist dies nicht mehr mit vernünftigem Aufwand zu bewältigen.

12.8 Änderungen der Bestimmungen über die Freizügigkeit

(Art. 44 und 45 PKB-Statuten) Die heute gültigen Bestimmungen werden durch das FZG aufgehoben bzw. überflüssig. Es schreibt vor, dass die Freizügigkeitsleistung für Versicherte in Leistungsprimatkassen dem Barwert der erworbenen Ansprüche entsprechen muss (Art. 16 Abs. l FZG). Andererseits dürfen die Eintrittsleistungen nicht höher bemessen sein als die Austrittsleistungen, Ein- und Austritte wirken sich somit in der Bilanz als gegenseitig neutralisierend aus. Mit einem Austritt wird die Kasse von den entsprechenden Verpflichtungen gegenüber dem austretenden Versicherten entlastet. Beim Eintritt übernimmt die Kasse Verpflichtungen, die aber durch die eingebrachte Eintrittsleistung bzw. durch den Einkauf im Moment des Eintritts finanziert werden. Die heutige, auf den Beiträgen basierende Berechnung der Freizügigkeitsleistung kann im Rahmen des FZG nur noch im Bereich der Minimalgarantien Platz greifen. Die Grundidee der neuen Berechnungsmethode besteht darin, dass sich ein Versicherter die Leistungen, die ihm für den Ruhestand versprochen sind, proportional zur Beitragsdauer (pro rata temporis) erwirbt. In einer Vorsorgeeinrichtung, die beispielsweise nach 40 Beitragsjahren eine Altersrente von 60 Prozent des versicherten Verdienstes verspricht, steigt der erworbene Anspruch mit jedem Jahr um 1,5 Prozent. Nach zehn Jahren beträgt die erworbene Leistung 15 Prozent des versicherten Verdienstes. Von dieser Teilleistung wird dann der Barwert auf den Zeitpunkt des Austritts berechnet.

12.9 Einlegerkasse (Art. 47 ff. PKB-Statuten)

Die Einlegerkasse unterliegt ebenfalls dem FZG. Entsprechend sind die Austrittsleistungen dem Artikel 15 Absatz 2 FZG anzupassen. Grundsätzlich ist diese Vorsorgeeinrichtung von geringer Bedeutung. Schon mit der Einführung der Statuten 1988 verminderte sich deren Bestand um rund 90 Prozent. Indessen erscheint eine Aufhebung heute noch verfrüht. Es soll aber in den Statuten dem Bundesrat die Kompetenz gegeben werden, mittelfristig die Aufhebung der Einlegerkasse und deren Überführung in die Pensionskasse vorzusehen.

12.10 Finanzierungsverfahren, Deckungsgrad, Aufteilung der

versicherungstechnischen Kosten (Art. 58 ff. PKB-Statuten) 12.10.1 Finanzierungsverfahren; versicherungstechnischer Fehlbetrag Am bisherigen Kapitaldeckungsverfahren mit einem technischen Zinsfuss von 4 Prozent wird festgehalten. Die Versicherungsverpflichtungen der Kasse werden in der Bilanz inskünftig auf der Grundlage der individuellen Freizügigkeitsleistung berechnet und eingesetzt. Damit wird gegenüber der heutigen Methode, bei der das versicherungstechnische Deckungskapital (Wert der eingegangenen Verpflichtungen) eingesetzt wird, eine wesentliche Verbesserung der Transparenz erzielt. Indem die Verpflichtungen der Kasse auf der Grundlage der individuellen Freizügigkcitsleistungcn berechnet werden, entstehen bei Ein- und Austritten weder Gewinne noch Verluste. Das FZG bringt unbestreitbar den Vorteil erhöhter Transparenz (Verschwinden der für den Versicherten oft unverständlichen Mutationsverluste und -gewinne), hat aber auch eine massive Erhöhung der Verpflichtungen der Kasse zur Folge. Werden diese Verpflichtungen, somit also die theoretisch fällig werdenden Freizügigkeitsleistungen, bilanziert, so wird der versicherungstechnische Fehlbetrag zunehmen und den statutarischen Deckungsgrad vorübergehend vermindern. Der erhöhte versicherungstechnischc Fehlbetrag der PKB soll schlicsslich, dem Verursacherprinzip folgend, gerechter verteilt werden. Mit Ausnahme der Rüstungsbetriebe und der angeschlossenen Organisationen, die im Gegensatz zum Bund und zu den Betrieben alle versicherungstechnischen Kosten decken, ist der versicherungstechnische Fehlbetrag nach Massgabe des Deckungskapitals der Aktiven und der Rentner und Rentnerinnen auf den Bund und die Betriebe zu verteilen.

12.10.2 Fälligkeit des versicherungstechnischen Fehlbetrages

Der versicherungstechnische Fehlbetrag von angeschlossenen Arbeitgebern kann, wie bereits heute, durch den Arbeitgeber amortisiert werden. Artikel 19 des FZG schliesst eine Berücksichtigung des versicherungstechnischen Fehlbetrages bei der Berechnung der Austrittsleistungen aus. Ferner verweist der Artikel auf eine Bestimmung in Artikel 23 Absatz 3, aus der durch Umkehrschluss folgt, dass die PKB (als Kasse mit Bilanzierung in offener Kasse), entgegen dem Wortlaut von Artikel 53 Absatz 2 der gültigen Statuten, den versicherungstechnischen Fehlbetrag nicht mehr von den Austrittsleistungen der Versicherten in Abzug bringen darf. Das bedeutet, dass bei einer Auflösung des Anschlusses die angeschlossene Organisation den versicherungstechnischen Fehlbetrag der PKB zu bezahlen hat. Dieser gilt somit als Eventualschuld. Er stellt eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der Vorsorgeeinrichtung dar und wird heute auch so in der Bilanz der PKB eingestellt. Bei Austritt oder Auflösung eines angeschlossenen Arbeitgebers wird der versicherungstechnische Fehlbetrag zur Zahlung fällig. Für den Bund und seine Betriebe ist eine analoge Regelung vorzusehen.

12.10.3 Tragung der versicherungstechnischen Kosten

Die 1991 begonnene Praxis der PKB, wonach die Arbeitgeber die versicherungstechnischen Kosten ihrer eigenen Arbeitnehmer selbst zu tragen hatten, muss heute konsequenterweise auch auf die Kosten für Rentenerhöhungen ausgedehnt werden. Schliesslich wird als Folge des FZG der versicherungstechnische Fehlbetrag als Eventualschuld erklärt.

12.11 Erhebung von Verwaltungskosten (Art. 62 PKB-Statuten)

Neu wird die PKB für ihre Tätigkeit Verwaltungskosten erheben.

12.12 Wohneigentumsförderung (Art. 12 ff. PKB-Statuten)

Die heute bestehenden Vorschriften der Statuten über die Verpfändung werden den Vorschriften des WEFG angepasst. Jeder Vorbezug schmälen jedoch die Anwartschaften des einzelnen Versicherten und könnte auch zu finanziellen Engpässen führen. Deshalb wird, dem WEFG folgend, eine Risikoversicherung für den Vorbezug vorgesehen.

13 Ergebnisse des Vorverfahrens

Es fanden mit den Personalverbänden Verhandlungen statt und es konnte eine Einigung erzielt werden. Dem Anliegen, die freiwillige Versicherung beizubehalten, haben wir entsprochen. Ebenso hinsichtlich der Verteilung der Zusatzzinsen konnte dem Bedürfnis der Personalverbände entsprochen werden, indem die Zusatzzinsen (Art. 60) nicht nur jenen Arbeitgebern zugute kommen, die ihren Rentnern eine Teuerungszulage gewähren. Materiellen Verbesserungen, die unabhängig von FZG und WEFG sind, konnte jedoch mit Ausnahme des Rentennachgenusses nicht entsprochen werden. Schliesslich wurde die Kassenkommission zu den Änderungen angehört. Ihren Anliegen konnte vor allem auch hinsichtlich einer Übergangsbestimmung für angeschlossene Organisationen, die den neuen Aufnahmekriterien nicht mehr entsprechen, Rechnung getragen werden.

2 Besonderer Teil 21 Erläuterungen zu den Änderungen der Statuten 211 Allgemeine Änderungen In zahlreichen Bestimmungen der heutigen Statuten müssen Begriffe angepasst werden (z. B. Austrittsleistungen, anstatt wie bisher, Freizügigkeitsleistungen); damit soll die Terminologie vereinheitlicht werden. Im folgenden werden grundsätzlich nur Anpassungen erläutert, die materielle Änderungen der Vorsorge vorsehen.

212 Allgemeine Bestimmungen Artikel Ì Es werden hier neue Begriffe und Abkürzungen aufgenommen.

Artikel 2 Nach Absatz 2 Buchstabe c führt die PKB die Ruhegehaltsordnung der Professoren der ETH nur noch soweit durch, als die Professoren nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden. Die Dozentenverordnung (SR 414,142) muss für die in der Ruhegehaltsordnung verbleibenden Professoren dem FZG und WEFG angepasst werden. Die Mitsprache des ETH-Rates, der Hochschulen sowie der Professoren im Rahmen des ordentlichen Verfahrens ist gewährleistet. Die Vorsorgeordnung für die Aufräumerinnen wurde bereits 1991 aufgehoben. Die Aufräumerinnen sind seither regulär in der Pensionskasse versichert. Absatz 3 legt die Voraussetzungen fest, welche Organisationen erfüllen müssen, damit ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Versicherte bei der PKB aufgenommen werden. In Zukunft sollen nur noch Organisationen in die PKB aufgenommen werden, die durch einen Erlass des Bundes gegründet wurden, hoheitliche' Befugnisse ausüben oder Aufgaben des Bundes wahrnehmen bzw. in besonderer Nähe zum Bund stehen. Die Kriterien müssen nicht kumulativ gegeben sein. Über die Aufnahme einer Organisation entscheidet weiterhin der Bundesrat. Neu müssen grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer aufgenommenen Organisation bei der PKB versichert sein. Über eine allfällige Mindestzahl von Versicherten entscheidet der Bundesrat (Abs. 4). Diese Bestimmung soll vermeiden, dass Organisationen mit sehr kleinen Beständen sich der PKB anschliessen können.

Artikel 3 Hier wird nebst dem Aufbau neu die Zuständigkeit der PKB geregelt. Diese ausdrückliche Kompetenzzuweisung gibt der PKB die Möglichkeit, Fragen technischer und organisatorischer Art zu regeln. Absatz 3 bestimmt, dass die PKB eine Risikoversicherung zum Vermeiden von Einbussen des Vorsorgeschutzes durchführen kann, wenn der Versicherte zur Finanzierung seines Wohneigentums einen Vorbezug nach Artikel 30c BVG bzw. Artikel 12 ff. der Statuten gemacht hat.

213 Grundsätze über die PKB und deren Finanzierung Artikel 4 und 5 Die Mitgliedschaft der PKB und deren Beschränkung wird neu in zwei Artikeln geregelt. Artikel 4 beinhaltet die heute gültigen Grundsätze mit einer Präzisierung des Alters für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Artikel 5 führt ein, dass von der Aufnahme von Teilzeitbeschäftigten oder von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die in einem zeitlich beschränkten Dienstverhältnis stehen, abgesehen werden kann. Dies allerdings nur, wenn sie in einem Vorsorgeverhältnis zu einer andern registrierten Vorsorgeeinrichtung stehen. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Flexibilisierung der Dienstverhältnisse. Diese Vorschrift zwingt einen für kurze Zeit (z. B. sechs Monate) angestellten Experten nicht mehr, in die PKB einzutreten.

Absätze 1-3 regeln die Nichtaufnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in besonderen Verhältnissen. Absatz 4 sieht klärend vor, dass Bezüger und Bezügerinnen, die eine Altersrente der Pensionskasse beziehen, bzw. das 65. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr in die PKB aufgenommen werden. Mit dieser Bestimmung beseitigen wir die Unsicherheiten, die immer dann enstanden sind, wenn Rentenbezüger oder Rentenbczügerinnen für bestimmte Arbeiten wieder in den Bundesdienst eintraten. In Absatz 5 wird dem Bunderat die Kompetenz erteilt, die Aufnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in besonderen Arbeitsverhältnissen zu regeln. Hinzuweisen ist auf Buchstabe e, der auf Massnahmen im Zusammenhang mit Ausgliederungen von Bereichen des Bundes und seiner Betriebe hinweist. In solchen Fällen besteht oft ein Bedürfnis, Personal in der PKB zu belassen,

Artikel 6 In Absatz 3 wird das Mindestalter für die freiwillige Versicherung neu auf 50 Jahre heraufgesetzt. Das in den geltenden Statuten vorgesehene Mindestalter von 40 Jahren ist wegen der Einführung des FZG und der damit verbundenen verbesserten Austrittsleistung nicht mehr notwendig. Die Institution der freiwilligen Versicherung wird indessen aus personalpolitischen Gründen beibehalten. Eine weitere Ausnahme wird in Absatz 4 für Bedienstete vorgesehen, die, gestützt auf Artikel 62 Buchstabe d Beamtengesetz oder gestützt auf Artikel 10 der Verordnung vom 25. Februar 1981 über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher, aus dem Dienst ausscheiden. Diese Personen können längstens 24 Monate nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses als freiwillige Versicherte bei der PKB verbleiben, wobei ihr versicherter Verdienst unverändert bleibt und sie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bezahlen müssen.

Artikel 8 Hier erhält der Bundesrat in Absatz 3 die Kompetenz, in Anlehnung an den Besoldungsnachgenuss auch den Nachgenuss von Alters- und Invalidenrenten zu regeln. Artikeln Die Erfahrung mit den neuen Statuten hat gezeigt, dass eine Rückforderung nur dann möglich ist, wenn böser Glaube des Versicherten vorlag. Neben Rückforderungen z. B. wegen Berechnungsiehlem, die für .den Versicherten nicht erkennbar waren, stellte die Rückforderung der fälschlich ausbezahlten Leistungen regelmässig ein Problem dar. Wir sehen deshalb ausdrücklich vor, dass zu unrecht ausbezahlte Beträge ohne Zins der PKB zurückzuerstatten sind.

Artikel 12 Absatz l enthält wie bis anhin ein generelles Verpfändungsverbot für Leistungen der Pensionskasse, Absatz 2 führt aufgrund des WEFG den Vorbezug der Freizügigkeitsleistung und die Verpfändung von Vorsorgeleistungen zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf ein. Wir erachten aus Transparenzgründen die sinngemässe Wiederholung des Gesetzestcxtes als angebracht.

Artikel 13 Absatz l legt die Prioritäten fest für die Gesuchsbchandlung, damit dem Zweck des WEFG entsprechend mehr Personen Eigentümer ihres selbstbewohnten Hauses oder ihrer selbstbewohnten Wohnung werden können. Dies bedeutet, dass die Gesuche von Versicherten, die noch nicht Grundeigentümer sind, als erste behandelt werden. In Anbetracht des administrativen Aufwandes wird in Absatz 2 die Gewährung von Baukreditcn ausgeschlossen. Eine Bewilligung solcher Kredite hätte zur Folge, dass die PKB einen Liegenschaftsdienst mit Architekten, Bauingenieuren usw. zur Beurteilung der Gesuche organisieren müsste. Absatz 3 lässt den Vorbezug insgesamt zweimal zu. In der Regel stellt der Erwerb von Wohneigentum ein einmaliges Ereignis dar, so dass diese Einschränkung als gerechtfertigt erscheint. Zudem wollen wir vermeiden, dass der Vorsorgeschutz durch mehrere Vorbezüge laufend ausgehöhlt wird. Ferner muss auch der administrative Aufwand der PKB in Grenzen gehalten werden. In Absatz 4 wurde die Geltendmachung des Vorbezuges auf das 57. Altersjahr beschränkt, da die PKB-Statuten den Rentenbezug ab dem 60. Altersjahr vorsehen. Absatz 5 gibt den Wortlaut des WEFG aus Transparenzgründen wieder. Die Regelung in Absatz 6 ist erforderlich, da das WEFG keine Angaben enthält, wie zu verfahren ist, wenn der Versicherte bereits vor dessen Inkrafttreten das 50. Altersjahr vollendet hat.

Artikel 14 Artikel 14 legt fest, dass nach einem Vorbezug der Versichcrungsbeginn neu festgelegt werden muss, damit die mit dem Vorbezug verbundene Kürzung der Leistungen im Sinne von Artikel 30c Absatz 4 BVG ermittelt werden kann. Artikel 15 Absatz l legt fest, dass zur Bestimmung des Versicherungsbeginns nach einer Rückzahlung des Vorbezuges der versicherte Verdienst und das Alter im Zeitpunkt der Rückzahlung massgebend sind. Dass der versicherte Verdienst im Zeitpunkt der Rückzahlung als Basis genommen wird, ist durchaus gerechtfertigt, da sonst ein Versicherter, der den Vorbczug zurückbezahlt, besser gestellt wäre als einer, der sich im gleichen Alter einkaufen möchte. Absatz 2 dient dazu, den administrativen Aufwand zu begrenzen.

Artikel 16 Absatz l bestimmt, dass ein Einkauf erst nach der Rückzahlung des Vorbezuges möglich ist. Diese Bestimmung ist steuerrechtlich begründet, da die Rückzahlung des Vorbezuges im Gegensatz zum regulären Einkauf vom steuerbaren Einkommen nicht abziehbar ist. Absatz 2 regelt die Berechnungsart des zusätzlichen Einkaufes. Damit die dadurch ausgelösten höheren Leistungen finanziert werden können, muss die Berechnung aufgrund der Daten bei der Rückzahlung erfolgen. Absatz i sieht vor, dass mit der Rückzahlung des Vorbezuges nur der Versicherungsbeginn, der vor dem Vorbezug bestanden hat, erreicht werden kann. Es kann nämlich vorkommen, dass die Minimalleistung nach Artikel 17 Absatz l FZG höher ist als der Barwert der erworbenen Leistungen. In solchen Fällen muss ver-

hindert werden, dass Versicherte, welche die Minimalleistung vorbezogen haben, sich durch eine rasche Rückzahlung derselben mehr Versicherungsjahre einkaufen können, als sie im Zeitpunkt ihres Vorbezuges hatten. Diese Bestimmung muss eingeführt werden, weil diese Möglichkeit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist.

Artikel 17 Da künftige Vorsorgeleistungcn verpfändet werden können, ist zum Schutze der Versicherten eine maximale Höhe des verpfändbaren Betrages vorzusehen.

Artikel] 8 Die heute schon bestehende Bestimmung wurde den Bestimmungen des FZO angepasst (Art. 6 Abs. l FZG). Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Verrechnung von geschuldeten Beiträgen und Einkaufssummen mit Invaliden- und Ehegattenrenten zu regeln. (Art. 12 Abs. 2 FZG). Die Verrechnung mit Altersrenten ist ausgeschlossen, da die allfällige Amortisation bis zum Altersrücktritt abgeschlossen sein muss. Artikel 22 Artikel 22 sieht nur noch Freizügigkeitsabkommen mit ausländischen Vorsorgeeinrichtungen vor, da durch die Einführung des FZG inländische Freizügigkeitsabkommen obsolet werden. Artikel 24 Artikel 24 Absatz l sieht vor, dass bei unregelmässiger Beschäftigung oder Beschäftigung mit Unterbrüchen die PKB den versicherten Verdienst aufgrund eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades festlegt. Die vorgeschlagene Berechnungsmethode soll Diskrepanzen sowie auch Unsicherheiten in bezug auf die Berechnung der versicherten Verdienste bei unregelmässigen oder schwankenden Dienstverhältnissen ausmerzen. Zudem wird diese Berechnungsmethode in der Praxis der PKB seit Anfang 1993 angewendet. Im Absatz 4 Buchstabe a erhält der Bundesrat die Kompetenz, anstelle des festen Koordinationsabzuges einen prozentualen Abzug an den für die Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebenden Bezügen vorzunehmen. Diese. Massnahme ist geeignet, bei besonderen Dienstverhältnissen mit entsprechend schwankenden Bezügen die Bestimmung des versicherten Verdienstes zu vereinfachen. Sie steht damit auch im Einklang mit der laufenden Revision des Beamtengesetzes. Mit einer weiteren Delegationsnorm erhält der Bundesrat die Kompetenz, von der Ermittlung des versicherten Verdienstes nach Artikel 23 abzuweichen, wenn besoldungswirksame Änderungen bei der Arbeitszeit vorgesehen werden oder besondere Besoldungsmassnahmen ergriffen werden. Damit soll verhindert werden, dass bei generellen Besoldungsverminderungen für alle Versicherten eine Austrittsleistung fällig wird. Artikel 25 Wie einleitend erwähnt, sollen die heute angewendeten Bestimmungen über die Beibehaltung des versicherten Verdienstes nach Veränderungen des Beschäftigungsgrades bzw. Änderungen der dienstlichen Beanspruchung (z. B. Versetzung in ein tiefer eingereihtes Amt) gestrafft werden. Als Grundsatz hält Absatz l fest, dass eine Verminderung des versicherten Verdienstes primär eine (Teil-)Austrittslei-

stung oder, bei gegebenen Voraussetzungen, eine Alters- oder Invalidenrente zur Folge hat. Absatz 2 gibt dem Mitglied weiterhin die Möglichkeit, anstatt die Austrittsleistung zu beziehen, den bisherigen versicherten Verdienst auf freiwilliger Basis weiterzuführen. Dies allerdings mit der Konsequenz, dass es auf dem beibehaltenen Teil seine Beiträge und jene des Arbeitgebers zu entrichten hat (sog. freiwillige Beibehaltung). Absatz 3 regelt den Sachverhalt, falls die Massnahme zur Verminderung des versicherten Verdienstes vom Arbeitgeber veranlasst wurde. In diesem Fall werden die Beiträge grundsätzlich für den beibehaltenen Teil des versicherten Verdienstes weiterhin paritätisch vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (sog. garantierte Beibehaltung). Indessen soll neu dem Arbeitgeber überlassen werden, ob und wie weit er das Mitglied an den Beiträgen für den beibehaltenen und weitergeführten Teil des versicherten Verdienstes beteiligen will. Für die PKB wichtig ist, dass der Arbeitgeber gegenüber der PKB für die Beiträge verantwortlich ist. Wo der Arbeitgeber (z. B. im Rahmen von Restrukturierungsmassnahmen) an einer Verminderung des Beschäftigungsgrades oder an der Übernahme eines tiefer eingereihten Amtes ein Interesse hat, sehen wir weiterhin von einer sukzessiven Reduktion des beibehaltenen versicherten Verdienstes ab. Diese Betrachtungsweise deckt sich auch mit den Bedürfnissen der von Abbaumassnahmen betroffenen Betrieben des Bundes.

Artikel 27 In Artikel 27 Absatz 2 wird festgelegt, aufgrund welcher Grossen die Eintrittsleistung berechnet wird. Dies sind der versicherte Verdienst und das Alter bei Eintritt in die PKB. Die Austrittsleistung wird, wie von Artikel 2 Absatz 2 des FZG verlangt, der Eintrittsleistung entsprechen. Beide Leistungen werden anhand einer Tabelle berechnet, die vom Bundesrat im Rahmen einer Verordnung erlassen wird. Nach Absatz 3 wird sich das Mitglied bei Eintritt innert einer vom Bundesrat zu bestimmenden Frist aufgrund seines Alters und seinem versicherten Verdienst in die PKB einkaufen können. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Einkauf aufgrund der massgebenden Grossen im Zeitpunkt seines Entscheides berechnet. Dies bedeutet einen Systemwechsel, da gemäss den geltenden Statuten der Einkauf aufgrund der massgebenden Daten bei Eintritt berechnet wird. Dieser Wechsel ist damit zu begründen, dass der Einkauf vom Mitglied und nicht von der Kasse finanziert werden soll. Dies um so mehr, als das Mitglied bei Austritt den Barwert seiner erworbenen Leistungen erhält. Dieser Neuerung wird in den Übergangsbestimmungen Rechnung getragen (Art. 71 Abs. 2). Im Absatz 5 wird dem Bundesrat die Kompetenz delegiert, die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit den neuen Eintrittsmodalitäten zu regeln.

Artikel 28 Absatz l enthält eine Bestimmung über die Beteiligung des Bundes am Einkauf. Diese wird nur vorgesehen für die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt, wenn es um die Rekrutierung vor allem von Kaderpcrsonal und ETH-Professoren geht. Absatz 2 sieht vor, dass anstelle der Beteiligung des Bundes am Einkauf eine Risikoversicherung vorgesehen werden kann, die ein Vorschiessen der fehlenden Einkaufssumme des Bundes bis zum Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität des Ver-

sicherten aufschiebt. Für eine allfällige Regelung dieser Versicherung ist der Bundesrat zuständig. Artikel 29 Absatz 5 präzisiert, dass die Beiträge an die PKB vom Arbeitgeber geschuldet werden. Dieser hat die Arbeitnehmerbeiträge bei seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom Lohn abzuziehen. Der Arbeitgeber ist somit für das Inkasso verantwortlich. Die Regelung von Artikel 18 Absatz 7 der Statuten vom 2. März 1987 wird nicht weitergeführt, weil ein Mitglied, das seinen Beschäftigungsgrad herabsetzt, gemäss Artikel 25 des FZG für die Differenz eine Austrittsleistung erhält. Diese entspricht für diesen Teil dem Barwert der erworbenen Ansprüche. Erhöht das Mitglied seinen Beschäftigungsgrad wieder, so kann es die ihm bei der Herabsetzung ausbezahlte Austrittsleistung einbringen, ohne Verluste hinnehmen zu müssen. Die geltende Regelung, dass die Beiträge diesfalls ausgeglichen werden, wird dementsprechend obsolet. Artikel 71 Absatz 4 sieht eine Übergangsbestimmung vor mit einer Frist bis Ende 1995 für die Mitglieder, die innert zwölf Monaten ihren Beschäftigungsgrad herabsetzen und wieder erhöhen, Artikel 31 In Absatz 3 wird dem EFD die Kompetenz delegiert, die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit den Altersrenten zu regeln.

Artikel 43 Heute wird einem Mitglied, das das 40. Altersjahr vollendet hat, 19 Beitragsjahre aufweist und ohne Verschulden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausscheidet, eine Rente ausgerichtet. Erfüllt es diese Voraussetzungen nicht, so erhält es eine Abfindung. In Absatz l wird neu die Altersgrenze auf das 50. Altersjahr angehoben. Die erforderliche Beitragsdauer von 19 Jahren wird beibehalten. Anstelle der Abfindung erhält das Mitglied, welches die Voraussetzungen nach Absatz l nicht erfüllt, die Austrittsleistung. Diese ist ausschliesslich für die berufliche Vorsorge reserviert. Eine darüberhinausgehende Abfindung vorzusehen ist Sache des Dienstrechts. Deshalb soll die Frage einer allfälligen Abfindungssumme nicht mehr in den PKB-Statuten geregelt werden. Diese Regelung wird in Übereinstimmung mit dem neuen Beamtengesetz eingeführt. Bisher war die PKB an die Verfügungen der Arbeitgeber gebunden und musste die Abfindungssummen auszahlen, ohne auf die Entscheide der Arbeitgeber Einfluss nehmen zu können. Dies war vor allem bei Entscheiden "der angeschlossenen Organisationen stossend. Über dienstrechtliche Abfindungen, die über die ausbezahlten Austrittsleistungen hinausgehen, entscheiden dementsprechend die Arbeitgeber und diese tragen somit auch die Verantwortung für die finanziellen Folgen. Ziel der Neuerung ist es, die Vorsorgeleistungen klar von dienstrechtlichen Abfindungen zu trennen.

Artikel 44 In Absatz l wird der Anspruch des austretenden Mitgliedes auf eine Austrittsleistung festgehalten. Die Austrittsleistung entspricht nach FZG der Eintrittsleistung. Beide Leistungen werden dementsprechend anhand derselben Tabelle berechnet. Zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes werden in Absatz 2 die vom FZG vorgeschriebenen Massnahmen zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes genannt.

In den Absätzen 3 und 4 werden die Bedingungen für Barauszahlungen im Sinne des FZG neu geregelt. An Frauen, die verheiratet sind oder vor der Heirat stehen, werden die Austrittsleistungen nicht mehr bar ausbezahlt. Diese Frauen werden ihre Austrittsleistungen - wie die Männer heute schon - in eine für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes zulässigen Form gemass Artikel 4 Absatz l des FZG überführen müssen. Neu wird die Austrittsleistung bar ausbezahlt, wenn sie weniger als ein Jahresbeitrag beträgt. Die in den Statuten vom 2. März 1987 in Artikel 33 Absatz 4 vorgesehene Massnahme wird nicht weitergeführt. Das Mitglied wird nicht mehr auf seine Austrittsleistung verzichten können, wenn es beabsichtigt, wieder in den Dienst des Bundes einzutreten. Diese Regelung gab dem Mitglied die Möglichkeit, die Arbeit beim Bund zu unterbrechen, ohne jedoch Versicherungsjahre zu verlieren, weil ihm nicht die volle Freizügigkeit ausbezahlt wurde. Diese Regelung wird nach Inkrafttreten des FZG unnötig sein, da das austrctende Mitglied den Barwcrt seiner Leistungen erhält und dementsprechend bis zu seinem Wiedereintritt im Rahmen der anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge anlegen kann. Für die Mitglieder, die im Vertrauen auf die aufgehobene Regelung auf ihre Austrittsleistung verzichtet haben, ist in Artikel 71 Absatz 3 eine Übergangsregelung vorgesehen.

Artikel 45 In Absatz l wird die Austrittsleistung als Barweit der erworbenen Leistungen definiert. Zudem wird der Mindestbetrag gemass Artikel 17 Absatz l FZG umschrieben und der Anspruch nach Artikel 15 BVG gewährleistet. Bei der Berechnung der Austrittsleistung werden dementsprechend drei Austrittslcistungen berechnet: Eine erste Austrittsleistung aufgrund der vom Bundesrat in einer Verordnung erlassenen Tabelle, eine zweite, die dem Mindestbetrag von Artikel 17 Absatz l des FZG entspricht, und schliesslich die Leistung nach BVG. Die grösste dieser Austrittsleistungen wird dann dem austretenden Mitglied mitgegeben. Mit Absatz 2 wird dem Bundesrat die Kompetenz delegiert, die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit den Austrittsleistungen zu regeln.

214 Einlegerkasse Artikel 47 bis 55 Die Bestimmungen über die Einlegerkasse werden an das FZG aiigepasst. Diese Anpassung äussert sich in der vereinfachten Berechnungsweise der Leistungen. Im Vergleich zur heutigen Situation entsprechen die Austrittsleistungen den Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität. Die heutige Berechnung der Austrittsleistungen bevorzugte jene Einlegerinnen und Einleger, die nur wenige Jahre in der Einlegerkassc verbrachten.

215 Verwaltung Artikel 59 Mit dieser Bestimmung wird die Grundlage geschaffen, den versicherungstechnischen Fehlbetrag aufgrund des Deckungskapitals des jeweiligen Arbeitgebers zu verteilen. Nachdem schon heute für die Erhebung der Erhöhungsbeiträge der Arbeitgeber (Art. 29 Abs.3) vom Verursacherprinzip ausgegangen wird, und dieses Prinzip auch bei der Finanzierung der teuerungsbedingten Erhöhung der Renten rea-

lisiert werden soll, erscheint uns als konsequente Folge, auch den versicherungstechnischen Fehlbetrag analog zu verteilen. Arbeitgeber mit hohem durchschnittlichen Deckungskapital (für Aktive, Rentnerinncn und Rentner) tragen mehr zur Unterdeckung tbei als andere mit kleinerem Deckungskapita). Absatz 3 geht davon aus, dass der versicherungstcchnische Fehlbetrag eine Evcntualschuld des Arbeitgebers gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ist. Wird der Anschlussvertrag mit einer angeschlossenen Organisation aufgelöst, so wird der versicherungstechnische Fehlbetrag zur Zahlung fällig. Den Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 4 des FZG folgend, wird der versicherungstechnische Fehlbetrag anteilsmässig auch fällig, wenn ein Arbeitgeber namhafte Teile seiner Belegschaft abbaut. Absatz 4 schliesslich teilt die Kompetenz zur Regelung der Detailfragen dem Bunderat zu. Damit die der PKB angeschlossenen Arbeitgeber gebührend über die entsprechenden Massnahmen informiert werden können, soll der Termin für die Neuverteilung der Fehlbeträge noch offengehalten werden. Artikel 60 Die Absätze l und 2 geben die heutigen Vorschriften über die Anlage und Verzinsung der PKB-Gelder wieder. In Absatz 2 erhält der Bundesrat neu die Kompetenz, Vorschriften über die Verteilung des 4 Prozent übersteigenden Zinsertrages zu erlassen. Nach dieser Dclegationsnorm ist inskünftig der Zusatzzins nicht ausschliesslich zur Finanzierung des Teuerungseinbaus in die Renten zu verwenden. Neu ist Absatz 3, der das Verursacherprinzip für die versicherungstechnischen Kosten beim Einbau der Teuerung in die Renten vorsieht. Das bedeutet, dass die Ermittlung des Deckungskapitals bei Rentenerhöhungen für jeden einzelnen Arbeitgeber vorgenommen wird. Die Erhöhung, abzüglich des Zusatzzinses (Differenz zwischen durchschnittlicher Rendite der Anlagen der PKB und dem technischen Zinsfuss) schuldet der Arbeitgeber der PKB. Diese Massnahme führt zu keinen Mehreinnahmen, sondern bloss zu einer Neuverteilung der Kosten. Artikel,62 Neu eingeführt wird die Erhebung von Verwaltungskosten. Ferner wird vorgesehen, dass Arbeitgeber und Versicherte, die besondere individuelle Dienstleistungen der PKB beanspruchen, die diesbezüglichen Kosten tragen müssen. Artikel 64 Die Änderung der Absätze 3 und 5 ist bereits in der Botschaft vom 4, Oktober 1993 enthalten (BB1 1993 IV 512).

216 Zusätzliche Bestimmungen für die angeschlossenen Organisationen Artikel 65 Ausdrücklich wird vorgesehen, dass eine angeschlossene Organisation alle ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der PKB versichern muss. Dies -ist eine Vereinfachung für die PKB, vor allem hinsichtlich der Abrechnung mit dem Sicherheitsfonds.

Artikel 66 Artikel 43 soll für all jene Organisationen aufgehoben werden, die vom Bund finanziell unterstützt werden (Beiträge, Defizitgarantie). Die Vergangenheit zeigte, dass Organisationen, die in der Personalbewirtschaftung autonom sind, im Rahmen von Abbaumassnahmen Personal unter Berufung auf Artikel 43 der Statuten freistellten, die versicherungstechnischen Kosten indessen dem Bund belasteten. Wir sind der Auffassung, dass der Bund nicht personalpolitische Entscheide angeschlossener Organisationen finanzieren muss, wenn er keine Möglichkeit zu deren Beeinflussung hat. Neuaufgenommene Organisationen müssen zudem ausdrücklich erklären, dass sie Artikel 43 anwenden und anfällige versicherungstechnische Kosten aus dessen Anwendung tragen wollen.

Artikel 67 Dieser Artikel sieht vor, dass die PKB Anschlussverträge mit den angeschlossenen Organisationen abschliessen kann. Der Hauptinhalt wird der Klärung der administrativen Belange sowie der Regelung über die Amortisation der Fehlbeträge bzw. deren Bezahlung bei Auflösung des Vertrages gewidmet sein.

Artikel 68 Absatz! der Bestimmung von Artikel 53 der Statuten vom 2, März 1987 wird nicht weitergeführt, da nach den Artikeln 19 und 23 des FZG Fehlbeträge nicht mehr an die Austrittsleistungen der Versicherten angerechnet werden dürfen.

217 Schlussbestimmungen 217.1 Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts Artikel 70 Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat die Einlegerkasse gelegentlich aufheben kann. Sie wird nur noch von wenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benötigt.

217.2 Übergangsbestimmungen Artikel 71 In Absatz l werden den Frauen der Eintrittsgeneration ihre Ansprüche entsprechend Artikel 57 Absatz 2 der geltenden Statuten vom 2. März 1987 zugesichert. Gemäss Absatz 2 werden Versicherte, die vor dem l. Januar 1995 in die PKB eingetreten sind, einen allfälligen Einkauf aufgrund der ihnen bei Eintritt offerierten Bedingungen plus 4 Prozent Zins vornehmen können. Das EFD wird die hierfür notwendigen Fristen festsetzen. Bisher konnten Mitglieder jederzeit aufgrund ihres Alters und ihres versicherten Verdienstes bei Eintritt zusätzliche Versicherungsjahre einkaufen. Aus diesem Grund wird den Mitgliedern, die darauf vertrauten, in einem späteren Zeitpunkt einen zusätzlichen Einkauf zu den gleichbleibenden Bedingungen zu tätigen, die Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen. Die diesbezüglichen Entscheide werden aber schriftlich und innert einer bestimmten Frist einzureichen sein. Die Mitglieder werden im gegebenen Moment über das Vorgehen informiert werden.

Absatz 3 garantiert den Mitgliedern die aufgrund von Artikel 33 Absatz 4 der Statuten vom Z.März 1987 zugesicherte Anrechnung von früheren Versicherungs- und Beitragsjahren, wenn sie auf die Ausrichtung der Austrittsleistung verzichtet haben, bis am 31. Dezember 1999. Sie müssen allerdings ihre Erwerbstätigkeit vor dem 31. Dezember 1994 aufgegeben haben. Ebenso garantiert Absatz 4 den Mitgliedern, die ihren Beschäftigungsgrad innert zwölf Monaten herab- und heraufgesetzt haben, den Ausgleich ihrer Beiträge bis Ende 1995, was der heutigen Regelung von Artikel 18 Absatz? der Statuten vom 2. März 1987 entspricht. Artikel 74 Da Artikel 54 Absatz l bis des Beamtcngesetzes noch keine Rechtskraft hat, kann der Bundesrat, im Sinne einer Ubergangsregelung, in einer Verordnung Vorschriften zur Ausrichtung von dienstrechtlichen Abfindungen aufstellen, wenn ein Versicherter nach Artikel 43 entlassen wird und nicht Anspruch auf eine Rente hat. Artikel 75 Angeschlossene Organisationen, denen nach Artikel 53 Absatz l der Statuten vom 2. März 1987 auf den 31. Dezember 1994 gekündigt wurde und die die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 3 der neu vorgelegten Statuten nicht erfüllen, sollen längstens bis Ende 1995 bei der PKB verbleiben können. Damit soll vermieden werden, dass angeschlossene Arbeitgeber, deren Anschlussvoraussetzungcn bis zum 3I.Dezember 1994 noch nicht geklärt sind, 1995 ohne Vorsorgeeinrichtung dastehen.

22 PHK Statuten Seit 1988 enthalten die PHK-Statuten die gleichen Regelungen wie die PKB-Statuten. Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundesbahnen hat am 18. August 1994 grundsätzlich gleichlautende Statuten für die PHK erlassen; gewisse Abweichungen ergeben sich lediglich aus der Organisation der SBB. Diese Statuten werden gleichzeitig der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen 31 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund 311 Finanzierung; Übersicht Die PKB-Statuten befolgen die folgenden Grundsätze: Die versichcrungstechnischen Solidaritäten für die versicherungstechnischen Risiken (Alter, Invalidität und Sterblichkeit) sollen aufrechterhalten bleiben. Die Arbeitnehmerbeiträge werden unverändert beibehalten. Die Versicherten bezahlen nach wie vor 7,5 Prozent wiederkehrende Beiträge und einen einmaligen Beitrag von 50 Prozent bei jeder Erhöhung. Auch die Arbeitgebcrbeiträge bleiben unverändert. Die wiederkehrenden ordentlichen Beiträge von 7,5 Prozent gelten weiterhin. Gleiches gilt für die Erhöhungsbeiträge, im Betrage der notwendigen Deckungskapitalerhöhung unter Abzug der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erbrachten Verdiensterhöhungsbeiträge. Die notwendige Deckungskapitalerhöhung wird neu auf der Basis des retro-

spektiven Deckungskapitals berechnet. Die Kosten werden, wie heute, nach dem Verursacherprinzip den verschiedenen Arbeitgebern belastet. Der Beitrag der Arbeitgeber von 4 Prozent auf dem versicherungstechnischcn Fehlbetrag soll inskünftig ebenfalls nach dem Verursachcrprinzip erhoben werden, im Gegensatz zur heutigen Aufteilung im Verhältnis der versicherten Verdienste. Gleich wie der Beitrag auf dem versicherungstechnischen Fehlbetrag und die Finanzierung der Erhöhungsbeiträge, werden die Kosten hinsichtlich des Teucrungseinbaus in die Renten gleichsam nach dem Verursacherprinzip auf die Arbeitgeber verteilt.

312 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund 312.1 Deckungskapitalien der aktiven Versicherten; Erhöhungsbeiträge der Arbeitgeber Das FZG legt den Pensionskassen nahe, für die Berechnung ihrer Versicherungsverpflichtungen gegenüber ihren aktiven Versicherten vom bisherigen prospektiven Deckungskapital auf das retrospektive Deckungskapital (Freizügigkeitsleistungen) umzustellen. Dies führt insgesamt für die PKB zu einer Erhöhung der Verpflichtungen, was teilweise mit dem Wegfall der negativen Deckungkapitalien zusammenhängt. Für die Bundesverwaltung, die Rüstungsbetriebe, die Alkoholverwaltung und die angeschlossenen Organisationen bewegt sich die Zunahme der Verpflichtungen zwischen 7-11 Prozent. Die PTT-Betriebe, die bis anhin, als Folge der prospektiven Berechnungsmethode und ihres jungen Bestandes wegen ein im Vergleich mit den übrigen Bereichen des Bundes relativ kleines Deckungskapital hatten, werden mit einer Zunahme von rund 28 Prozent rechnen müssen. Bei den Bundesbahnen beträgt die Zunahme rund 6 Prozent. Wenn die Besoldungen wegen Einbaus der Teuerung oder wegen individueller Massnahmen erhöht werden, entfällt auf den einzelnen Arbeitgeber wegen des erhöhten Dcckungskapitalbedarfs ein grösserer Beitrag. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Zunahme des Faktors nach der Einführung des FZG.

Verdiensterhöhungsbeiträge vor und nach der Einführung des FZG (Der Faktor gibt an, wieviele Franken der Arbeitgeber pro Franken Verdiensterhöhung bezahlen muss) Tabelle l

Bund PTT SBB Rüsumgs- ung. Org. lietriebe

vor FZG 1,2 - 1,0 2,0 1,3 1,3 nach FZG 2,29 2,02 2,19 2,37 2,26

312.2 Zunahme des Deckungskapitals und der Beiträge auf dem

versicherungstechnischen Fehlbetrag (in Mio. Fr.) Die Anpassung der Verpflichtungen der PKB an das FZG (Umstellung vom prospektiven Deckungskapital auf retrospektives Deckungskapital oder Freizügigkeitsleistung) verursacht eine erhebliche Zunahme der Verpflichtung der PKB wegen dem Ausnullen der negativen Deckungskapitalien und der rückwirkenden Anwendung des FZG. Die Zunahme des Deckungskapitals führt zu einer vorübergehenden Verminderung des Deckungsgrades. Durchgeführte Simulationen zeigten aber, dass sich der Dekkungsgrad mittelfristig auf das statutarische Mass von zwei Dritteln (Vermögen/ Deckungskapital) einpendeln wird. Als Folge der Umstellung von der prospektiven auf die retrospektive Berechnung des Deckungskapitals erhöht sich der versicherungstechnische Fehlbetrag.

Zusätzliche Belastungen der Arbeitgeber wegen der Erhöhung des versicherungstechnischen Fehlbetrages als Folge der Erhöhung des Deckungskapitals (in Mio. Fr.) Tabelle 2

Bund PTT SBB Rü-stungs- ang. Org. belriebe

vor FZG» 170 179 144 8 . 11

» gem. Budget 1994 > gem. Budget 1995

Die angeschlossenen Organisationen und die Rüstungsbetriebe finanzieren seit längerer Zeit die versicherungstechnischen Kosten ihrer Versicherten voll. Die auf sie entfallende Zunahme des versicherungstechnischen Fehlbetrages von rund 165 Millionen Franken könnte ihrem eingefrorenen versicherungstechnischen Fehlbetrag anteilmässig zugeschlagen werden. Wir möchten diese Massnahme im heutigen Zeitpunkt noch nicht ergreifen, sie indessen im Rahmen einer Delegationsnorm in den Statuten vorsehen.

312.3 Kosten für das Wohneigentumsförderungsgesetz

Wir rechnen mit dem Beginn der ersten Auszahlungen per Mitte 1995. In der Sonderrechnung der PKB werden diese Zahlungen als Ausgabe der Kasse erscheinen. Sie vermindern dadurch den Einnahmenüberschuss. Im Moment können nur Schätzungen gemacht werden. Realistischerweise kann mit Zahlungen von rund 300 Millionen Franken pro Jahr gerechnet werden. Die Entwicklungen der Hypothekarzinse beeinflussen selbstverständlich das Verhallen hinsichtlich der Vorbezüge. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die PKB vor der Ausrichtung von Vorbezügen die Versicherten auf die Möglichkeit von Darlehen nach der Verordnung über Darlehen der Eidgenössischen Versicherungskasse zur Finanzierung von

Wohneigentum (SR 172.222.17) aufmerksam macht. Diese Finanzierungsart von Wohneigcntum hat keine Leistungseinbussen hinsichtlich der Anwartschaften zur Folge. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass die ETH-Professoren, welche in der Ruhegehaltsordnung (Dozentenverordnung; SR 414.142) "verbleiben, gestützt auf Artikel 30tf des BVG ebenfalls Ansprüche auf Vorbezüge anmelden können. Solche Vorbezüge werden die Finanzrcchnung des Bundes (neben den Ruhegehältern) direkt belasten.

312.4 Kosten für die Überführung der ETH-Professoren in die PKB

Wir gehen davon aus, dass nicht alle Professoren in die PKB überführt werden sollen. Professoren, die in absehbarer Zeit vor der Pensionierung stehen, werden in der Ruhegehaltsordnung belassen. Es wurden die Kosten für drei Varianten berechnet: Übertritt der Professoren im Alter von 55 Jahren und weniger; von 50 Jahren und weniger, sowie Professoren mit 45 Jahren und weniger. Dabei wurden zwei Varianten berechnet, bei welchen angenommen wurde: a. die Professoren seien nach alter Ruhegehaltsordnung voll, d. h. bis zum 29. Altersjahr eingekauft; und b. der Einkauf sei : nur bis zum 35. Altersjahr vorgenommen worden. Somit haben im ersten Fall die in der PKB versicherten Professoren einen Rentensatz von 60 Prozent, im zweiten Fall einen solchen von 54 Prozent des versicherten Verdienstes. Da der versicherte Verdienst in der PKB kleiner ist als nach der Dozentenverordnung, wird die Anwartschaft frankenmässig kleiner ausfallen als bei einem Verbleib in der heutigen Ruhegehaltsordnung. Dieser Einbusse steht aber der flexible Altersrücktritt, den die Ruhegehaltsordnung nicht gewährt, sowie die Möglichkeit, Darlehen zur Finanzierung von Wohneigentum zu beziehen, gegenüber.

Überführung der Professoren in die PKB mit Garantie des Rentensatzes von 60 Prozent (Beträge in Mio. Fr.) Tabelle 3

Anzahl 251 155 88 Arbeitgeberbeiträge 3,6 2,2 1,1 Erhöhungsbeiträge 3,0 1,7 0,8 Zunahme Deckungskapital 70,9 36,2 14,4 Fchlbetragszins 2,8 1,4 0,6

Überführung der Professoren in die PKB mit Garantie des Rentensatzes von 54 Prozent (Beträge in Mio, Fr.) Tabelle 4

In die PKB aufgenommene Professoren: Alter c55 Jahre £50Jnhre £45 Jahre

Anzahl 251 155 88 Arbeitgeberbeiträge 3,6 2,2 1,1 Erhöhungsbeiträge 3,0 1,7 0,8 Zunahme Deckungskapital 65,3 33,0 12,8 Fehlbetragszins 2,6 1,3 0,5

Die ausgewiesenen Kosten sind Durchschnittswerte. Der Bundesrat wird nach der Genehmigung der vorliegenden Statuten zu entscheiden haben, welche Professoren in die PKB übergeführt werden und welche in der Ruhegehaltsordnung verbleiben, verbunden mit einer entsprechenden Revision der Dozentenverordnung.

313 Finanzielle Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Diese Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

314 Personelle Auswirkungen

Die PKB hat in den letzten Jahren ihren Personalbestand vergrössert und insbesondere das mittlere Kader verstärkt. Dazu müssen jedoch noch 3-5 zusätzliche Personen für die Durchführung der beiden Gesetze vorgesehen werden, je nach Ausgestaltung der entsprechenden Ausführungsverordnungen. Damit ist eine Grundlage geschaffen worden, um die berufliche Vorsorge durchführen zu können. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist indessen, dass die Grundlagen für die tägliche Arbeit der Pensionskasse im Sinne des vorgelegten Entwurfs zum Tragen kommen. Die unterbreitete Vorlage beinhaltet zahlreiche Vereinfachungen der Abläufe und zur Erledigung von Geschäften. Ohne neue Grundlagen der beruflichen Vorsorge für das Bundespersonal wäre eine beschleunigte Erledigung der anstehenden Probleme gefährdet. Käme, wie in der Einleitung ausgeführt, noch dazu, dass die PKB neue Gesetze ohne für die Versicherten und Arbeitgeber transparente Vorschriften durchführen müsste. Die zusätzlichen Personalbedürfnissc bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung können erst abgeschätzt werden, wenn der Bundesrat die Verordnung zum Wohneigentumsförderungsgesetz verabschiedet hat.

4 Legislaturplanung Das vorliegende Geschäft ist in der Legislaturplanung nicht ausdrücklich vorgesehen, steht indessen in engem Zusammenhang mit der Revision des Beamtengesetzes (Richtlinien der Regierungspolitik 1991-1995 BEI 1992 III l ff.) und den Revisionen im Bereich der sozialen Sicherheit (Richtlinien 1991-1995, Ziff. III 6.1.1.)

5 Rechtliche Grundlagen 51 Gesetzmässigkeit

Die vorliegende Revision stützt sich auf Artikel 48 des Beamtengesetzes und Artikel 50 B VG.

52 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen Die Delegationen an den Bundesrat betreffen Ausführungen der Statuten, welche Rechte und Pflichten der Versicherten begründen bzw. konkretisieren. Soweit vereinzelt Delegationen an das Eidgenössische Finanzdepartement in den Statuten vorgesehen werden, handelt es sich um die Regelung von technischen Fragen (Erlass von Tabellen) und um die Ausführung von Statutenbestimmungen, die zur Durchführung einer Konkretisierung bedürfen.

Bundesbeschluss Entwurf betreffend die Genehmigung der Verordnung iiber die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) und der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Artikel 48 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 ", nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 19942), beschliessi:

Art. 1 Die Verordnung vom 24. August 19943) iiber die Pensionskasse des Bundes (Beilage 1) und die Statuten vom 18. August 19944) der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen (Beilage 2) werden genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht denn Referendum.

Beilage l Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten)

vom 24. August 1994

von der Bundesversammlung genehmigt am

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48 des Beamtengesctzes vom 30. Juni 1927 " (BtG) und auf Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, verordnet:

1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. l Abkürzungen und Begriffe In dieser Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AeD für Ärztlicher Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und der PTT- Betriebe; AHVG für Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung3); BVO für Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BtG Beamtengesetz EFD für Eidgenössisches Finanzdepartement; EVK für das Bundesamt Eidgenössische Versicherungskasse; FZG für Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 "' über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; IVG für Bundesgcsetz über die Invalidenversicherung 5 '; OR für Obligationenrecht61; PKB für die Pcnsionskasse des Bundes; SUVA für Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; UVG • für Bundesgesetz über die Unfallversicherung 7) ; WEFG für Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 8> über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

") SR 831.42; AS 1994 2386 51 SR 831.20 61 SR 220 «' SR 831.41; AS 1994 2372

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; In dieser Verordnung bedeutet angeschlossene Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Organisationen nach Artikel 2 Absatz 3 in die PKB aufgenommen werden; anrechenbare die Beitragsdauer und die eingekaufte Versicherungsdauer Versicherungsdauer ab dem vollendeten 20. Altersjahr; Arbeitgeber der Bund, seine Betriebe mit eigener Rechnung und die der PKB angeschlossenen Organisationen; Arbeitnehmer und Personen, die vom Bund, seinen Betrieben mit eigener Rech- Arbeitnehmerin nung bzw. einer angeschlossenen Organisation in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig sind und kein spezifisches Unternehmerrisiko tragen; Bedienstete die im Dienste des Bundes und seiner Betriebe stehenden männlichen und weiblichen Lohnbezüger; Beiträge alle von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Arbeitgebern an die PKB zu entrichtenden wiederkehrenden und einmaligen Geldleistungen, ausgenommen die Einkaufssummen und Austrittsleistungen; Beitragsjahre die Jahre nach dem vollendeten 20. Altersjahr, während deren die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer der PKB als Mitglied angehört und Beiträge bezahlt; Einleger und die Mitglieder der Einlegerkasse; Einlegerinnen Einlegerkasse die Vorsorgeeinrichtung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem BVG nicht obligatorisch zu versichern sind; Lohn Besoldung, Gehalt oder Lohn sowie AHV-beitragspflichtige Zulagen und Zuschläge während eines Jahres; Mitglieder die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Beiträge an die PKB entrichten; mögliche Ver- Zeitspanne zwischen dem Beginn der anrechenbaren Versisicherungsdauer cherungsdauer und dem vollendeten 65. Altersjahr; Pensionskasse die Vorsorgeeinrichtung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem BVG obligatorisch zu versichern oder die in diese Kasse aufzunehmen sind; Statuten die Verordnung über die PKB; Versicherte die männlichen und weiblichen Mitglieder der Pensionskasse sowie die ehemaligen Mitglieder, die Renten der Pensionskasse beziehen.

Art. 2 Zweck und Aufgaben der PKB Die PKB versichert die Arbcitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod, soweit sie nicht in einer ande-

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ren Vorsorgeeinrichtung versichert sind oder einer Vorsorgeordnung des Bundes unterstehen. Die PKB führt als registrierte Vorsorgeeinrichtung die obligatorische Versicherung nach dem BVG für die Mitglieder der Pensionskasse wie auch für Personen durch, die einer der folgenden Vorsorgeordnungen des Bundes unterstehen: a. Ruhegehaltsordnungen der Bundesräte und des Bundeskanzlers, b. Ruhegehaltsordnung der Bundesrichter; c. Ruhegehaltsordnung der Professoren, soweit diese nicht Mitglieder der PKB sind; d. Vorsorgeordnung der PTT-Betriebe (C 25); In die PKB können durch Beschluss des Bundesrates die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: a. von Arbeitgebern, die durch einen Erlass des Bundes gegründet wurden, hoheitliche Befugnisse oder Aufgaben des Bundes wahrnehmen oder dem Bund besonders nahestehen; b. von Vereinigungen des Bundespersonals aufgenommen werden. •" Der Bundesrat kann die Aufnahme von Organisationen nach Absatz 3 Buchstabe a von einer Mindestzaht von Versicherten abhängig machen.

Art. 3 Aufbau der PKB und Zuständigkeit Die EVK führt eine Pensionskasse (An. 4 ff.), eine Einlegerkasse (Art. 47 ff.) und eine Unterstützungskasse (Art. 56 ff.). Die PKB ist zuständig für: a. die Feststellung der Mitgliedschaft (An. 4 und 5); b. die Berechnung des versicherten Verdienstes und der Beiträge (Art. 29); c. die Feststellung des Anspruches und die Festsetzung von Leistungen der Pensionskasse. Die PKB kann eine Risikoversicherung im Sinne von Artikel 30e Absatz 4 zweiter Satz BVG und Artikel 33 le Absatz 4 OR anbieten. Die Kosten dieser Versicherung tragen jene Mitglieder, die Vorsorgeleistungen zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbezichen.

2 Kapitel:

Grundsätze über die Pensionskasse und deren Finanzierung Art. 4 Mitglieder der Pensionskasse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden obligatorisch als Mitglieder der Pensionskasse frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres aufgenommen, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert und wenn: a. der Lohn bei vollem Tagewerk mindestens so hoch ist wie der nach BVG obligatorisch versicherte Lohn; oder b. sie regelmässig beschäftigt sind und ihr Arbeitspensum während mehr als eines Jahres mindestens einem Drittel eines vollen Tagewerkes entspricht.

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Zwischen dem 1. Januar nach vollendetem 17. und dem vollendeten 20. Altersjahr sind die Mitglieder nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Mitglieder der Pensionskasse können das Einkommen, das sie bei anderen Arbeitgebern oder als Selbständigerwerbende erzielen, nicht bei der PKB versichern.

Art. 5 Beschränkung der Begründung der Mitgliedschaft In besonderen Fällen, namentlich bei Teilzeitbeschäftigung oder zeitlich beschränktem Dienstverhältnis, kann von der Aufnahme eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin in die Pensionskasse abgesehen werden, wenn bereits ein Vorsorgeverhältnis bei einer anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung besteht. Den Entscheid gemäss Absatz l trifft die PKB auf Antrag der Wahlbehörde. Wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht in die PKB aufgenommen, überweist der Arbeitgeber an die andere Vorsorgeeinrichtung die Arbcitgeberbeiträge nach deren Bestimmungen, höchstens jedoch den Betrag, den sie der PKB für das betreffende Mitglied schulden würde. Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die: a. hauptberuflich selbständig Erwerbende sind; b. im Sinne des IVG zu mindestens zwei Dritteln invalid sind; c. als Lokalpersonal für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Ausland tätig sind und für die das EDA gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nicht beitragspflichtig ist; d. eine Altersrente der PKB beziehen oder das 65. Altersjahr vollendet haben. Artikel 42 Absatz l bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt in einer Verordnung die Mitgliedschaft von Arbeitnehmcrinnen und Arbeitnehmern: a. die teilzeitlich oder unregelmässig beschäftig sind; b. die vorübergehend beschäftigt werden oder die im Auftrags- oder einem anderen besonderen Verhältnis tätig sind oder im Interesse des Arbeitgebers beurlaubt sind; c. im Sinne von Ausnahmen von Absatz 4 Buchstabe b; d. die im Ausland für einen der PKB angeschlossenen Arbeitgeber tätig sind; e. die infolge Restrukturierungsmassnahmen aus dem Bund oder seinen Betrieben ausgegliedert werden.

Art. 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft in der Pensionskasse Die Mitgliedschaft wird begründet mit dem Beginn des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, jedoch frühestens am I.Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Die anrechenbare Versicherungsdauer beginnt mit dem vollendeten 20. Altersjahr. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt das Mitglied während 30 Tagen nach Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei der PKB versichert, sofern es nicht vorher ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, für das es der obligatorischen Versicherung nach BVO untersteht,

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Ein Mitglied, das der Pensionskasse während mindestens 15 Beitragsjahren ununterbrochen angehört hat und über 50 Jahre alt ist, kann bei der Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses die Mitgliedschaft mit unverändertem versicherten Verdienst beibehalten. Invalidenleistungen nach den Artikeln 39-41 werden nur bei einer Invalidität von mindestens 50 Prozent im Sinne des IVG ausgerichtet. Bei einer Invalidität von weniger als zwei Dritteln werden die Invalidenleistungen sowie die Beiträge um die Hälfte gekürzt. Kommt das Mitglied vor dem vollendeten 60. Altersjahr mit drei Monatsbeiträgcn in Rückstand, so wird es ausgeschlossen und erhält die statutarische Austrittsleistung. * Bedienstete, die gestützt auf Artikel 62 Buchstabe d BtG oder gestützt auf Artikel 10 der Verordnung vom 25. Februar 1981 ]) über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher wegen Ausscheidens des Departementsvorstehers oder auf dessen Verlangen aus dem Dienst ausscheiden, können längstens 24 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei unverändertem versicherten Verdienst in der Pensionskasse verbleiben. Sie bezahlen die wiederkehrenden Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnen- sowie Arbeitgeberbeiträge.

Art. 7 Auskunftspflicht Aufzunehmende Arbeitnehmerinncn und Arbeitnehmer sowie Versicherte sind verpflichtet, den Organen der PKB über alle Tatsachen, welche die Beziehung zur PKB betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Versicherte, die Leistungen der PKB beanspruchen, sind verpflichtet: a. dem AeD die notwendigen Auskünfte zu erteilen; und b. falls diese Auskünfte nicht ausreichen, ihre Arzte und Versicherungsträger zu ermächtigen, dem AeD ergänzende Auskünfte, die für die Feststellung der Leistungspflicht der PKB notwendig sind, zu erteilen. Kosten, die der PKB aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung dieser Pflichten erwachsen, hat der oder die Fehlbare der PKB zurückzuerstatten. Auf die dem AeD erteilten Auskünfte sind die Vorschriften über den Datenschutz in der Bundcsverwaltung und die Geheimhaltungspflicht nach der Verordnung vom 12, September I958 2) über den ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung anwendbar.

Art. 8 - Leistungen der Pensionskasse Die Pensionskasse richtet folgende Leistungen aus: a. Versicherungsleistungen: 1. Alterslcistungen (Art. 30-32), 2. Hinterlassenenleistungen (Art. 34-37), 3. Invalidenleistungen (Art. 38-41);

" SR 172.221.104.2

14 Bundesblait 146. Jahrgang. Bd. V 341

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b. Leistungen bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses (Art. 43); c. Austrittsleistungen (Art. 44 und 45); d. Freiwillige Leistungen (Art. 46). Sind die Leistungen nach Absatz l Buchstaben a-c für ein nach BVG obligatorisch versichertes Mitglied kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet. Der Bundesrat regelt in einer Verordnung die Dauer des Nachgenusses des Ehegatten beim Tod einer Bezügerin oder eines Bezügers bei Invaliden- und Altersrenten,

Art. 9 Form der Versicherungsleistungen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden als Rente ausgerichtet. Die PKB kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 Prozent, wenn die Ehegattenrente weniger als 6 Prozent oder wenn die Waisenrente weniger als 2 Prozent der einfachen Mindestaltersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt. Der Bundesrat legt die Berechnungsmodalitäten fest.

Art. 10 Ausrichtung wiederkehrender Leistungen der Pensionskasse Die wiederkehrenden Leistungen der Pensionskasse werden jeweils anfangs Monat auf das Konto überwiesen, das der oder die Anspruchsberechtigte bezeichnet. Die PKB kann die Auszahlung von einer Lebensbescheinigung abhängig machen. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.

Art. 11 Berichtigung von Leistungen der Pensionskasse, Rückforderung, Verjährung Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, so berichtigt die PKB diese für künftige Auszahlungen. Geschuldete Leistungen werden mit Zinsen nachbezahlt. Wer eine Leistung der Pensionskasse, auf die er keinen Anspruch hat, entgegennimmt, muss sie zurückerstatten. Die Rückerstattung erfolgt: a. bei absichtlich, grobfahrlässig oder bösgläubiger Entgegennahme mit Zins; b. in den übrigen Fällen ohne Zins. In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe a bleibt die Strafverfolgung vorbehalten. Forderungen auf wiederkehrende Beiträg_e und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des OR 1 ' sind anwendbar.

" SR 220

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Art. 12 Abtretung, Vorbezug und Verpfändung von Leistungen der Pensionskasse ' Der Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse kann vor der Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Ausgenommen sind Vorbezug und Verpfändung nach Absatz 2. Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf kann das Mitglied Leistungen der Pensionskasse vor deren Fälligkeit vorbeziehen oder den Anspruch auf Leistungen verpfänden.

Art. 13 Modalitäten des Vorbezugs der Frcizügigkeitsleistung zur Finanzierung des Wohneigentums Die Gesuche für Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf werden in folgender Reihenfolge behandelt: a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum und Erwerb von Anteilscheinen für Wohnbaugenossenschaften oder ähnlicher Beteiligungen; b. Erfüllung von Amortisationsverpflichtungen; c. Amortisation bestehender Hypothekardarlehen. Die Gewährung von Baukrediten ist ausgeschlossen. Ein Vorbezug kann höchstens zweimal geltend gemacht werden. Das Mitglied kann bis zum vollendeten 57. Altcrsjahr einen Vorbezug geltend machen. Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Versicherten, die einen Vorbezug geltend machen und das 50. Altersjahr vor dem Inkrafttreten des Freizügigkcitsgesetzes erreicht haben, wird ihr Anspruch nach Absatz 5 aufgrund ihrer Austrittsleistung im Zeitpunkt ihres Gesuches berechnet und davon 10 Prozent pro Jahr nach dem 50. Altersjahr, höchstens aber 50 Prozent, abgezogen.

Art. 14 Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs Bei Inanspruchnahme eines Vorbczugs wird der Leistungsanspruch gestützt auf den neu ermittelten Versicherungsbeginn berechnet. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, vermittelt die PKB eine Risikoversicherung.

Art. 15 Rückzahlung Das Mitglied kann den bezogenen Betrag zurückzahlen. Aufgrund des zurückbezahlten Betrages und des versicherten Verdienstes sowie des Alters im Zeitpunkt der Rückzahlung wird ein neuer Versicherungsbeginn festgelegt. Pro Jahr ist nur eine Rückzahlung möglich.

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Art. 16 Einkauf nach Rückerstattung des Vorbezugs Hat das Mitglied einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf bezogen, so ist ein Einkauf erst nach Rückerstattung des Vorbezugs möglich. Der Einkauf wird gestützt auf das Alter und den versicherten Verdienst im Zeitpunkt der Rückzahlung und des Versicherungsbeginns nach Artikel 27 Absatz 3 berechnet. Durch die Rückzahlung des Vorbezuges kann höchstens der Versicherungsbeginn, wie er vor dem Vorbezug bestanden hat, erreicht werden.

Art, 17 Verpfändung Der verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann. Falls die Austrittsleistung verpfändet wird und das Pfand realisiert werden muss, sind die Folgen dieselben wie beim Vorbezug.

Art, 18 Verrechnung und Anrechnung Bei Auszahlung einer Austrittsleistung der Pensionskasse werden geschuldete Beiträge und Einkaufssummen mit der Leistung verrechnet. Der Bundesrat regelt in einer Verordnung die Verrechnung geschuldeter Beiträge und Einkaufssummen für Ehegatten- und Invalidenleistungen. Hat die Pensionskasse eine Austrittsleistung erbracht, so wird diese auf später auszurichtende Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen angerechnet. Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte die Abfindung nach Artikel 34 Absatz 2 erhalten hat, so wird diese auf die Ehegattenrente angerechnet. Der Bundesrat regelt die Anrechnung.

Art. 19 Rechtspflege Für Klagen wegen Streitigkeiten zwischen der PKB und den Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern oder Rentenbezügerinnen bzw. Rentenbezügern sind die von den Kantonen nach den Artikeln 73 und 97 Absatz 2 BVG bezeichneten Behörden zuständig. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt ist. Letztinstanzliche Entscheide der kantonalen Behörden können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden,

Art. 20 Kürzung der Leistungen der Pensionskasse; Überentschädigung Gekürzt werden: a. Altersleistungen, wenn der Versicherte beim Altersrücktritt 40 Versicherungsjahre nicht erreicht oder das 62. Altersjahr nicht vollendet hat; b. Invalidenleistungen, wenn der Versicherte: 1. bis zur Vollendung des 65. Altersjahres 40 Versicherungsjahre nicht erreicht hätte; oder 2. das die Leistung auslösende Ereignis absichtlich herbeigeführt hat;

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c. Alters- und Invaliclenleistutigen, wenn der Versicherte vor Vollendung des 65. Altersjahres ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit den Leistungen der Pensionskasse den mutmasslich entgangenen Lohn übersteigt; die Kürzung unterbleibt, wenn das Erwerbseinkommen zusammen mit den Leistungen der Pensionskasse den Höchstbetrag der 4, Besoldungsklasse nicht übersteigt; d. Hinterlassenenleistungcn, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Altersjahres 40 Versicherungsjahre nicht erreicht hätte; e. Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sowie Austrittsleistungen, wenn der Versicherte einen Vorbezug nach Artikel 12 Absatz! gemacht hat oder das Pfand verwertet wurde. Die Bezügerin oder der Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente, der oder die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und ein Erwerbseinkommen von mehr als 50 Prozent des Höchstbetrages der 4. Besoldungsklasse erzielt, hat dies der Pensionskasse von sich aus auf Ende des betreffenden Jahres mitzuteilen. Artikel 11 ist anwendbar. Die Leistungen, der Pensionskasse werden zudem bei Überentschädigung gekürzt; Absatz l bleibt anwendbar. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn Invaliden- und Hinterlassenenleistungen mit Leistungen der Militärversicherung, Leistungen nach UVG, Fürsorgeleistungen des Bundes bei Berufsunfällen oder Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen zusammentreffen und insgesamt 90 Prozent, bei Berufsunfall sowie Berufskrankheiten 100 Prozent, des mutmasslich entgangenen Lohnes überschreiten. Die Kürzung der Hinterlassenenrenten wird gesamthaft ermittelt und entsprechend den Rentensätzen aufgeteilt. Der Bundesrat umschreibt in einer Verordnung den mutmasslich entgangenen Lohn, nennt die anzurechnenden Leistungen. von Sozialversicherungen und regelt die Kürzung in Sonderfällen. In berücksichtigenswertcn Fällen kann die Kürzung von Leistungen der Pensionskasse wegen Erwerbseinkommens, Verschuldens oder Überentschädigung ganz oder teilweise unterbleiben. Hat sich der Anspruchsberechtigte ein Verhalten zuschulden kommen lassen, bei dem die Ausrichtung von Versicherungsleistungen dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, so kann der Bundesrat diese Leistungen bis auf die Minimalleistungen nach BVG kürzen. Dazu wird dem Versicherten für den Rest eine Austrittsleistung ausgerichtet,

Art. 21 Abtretung von Haftpflichtansprüchen Gegenüber einem Dritten, der ein Ereignis verursacht, das Versicherungsleistungen auslöst, tritt die Versicherungskasse bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Anspruchsberechtigten ein.

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Art. 22 Gegenseitige Anerkennung von Ansprüchen Die PKB kann im Einvernehmen mit dem EFD mit ausländischen Vorsorgeeinrichtungen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Ansprüchen abschliessen.

Art. 23 Versicherter Verdienst, Grundsatz Für die Ermittlung des versicherten Verdienstes werden folgende Bezüge berücksichtigt; a. die Besoldung nach Artikel 36 BtG; b. die folgenden vom Bundesrat für versicherbar erklärten Bezüge: 1. Ortszuschlag, 2. Teuerungszulagen, 3. feste Zulagen; c. abzüglich; 1. des Koordinationsabzuges in der Höhe der maximalen einfachen Altersrente nach Artikel 34 AHVG und 2. eines Fünftels des Teils der Bezüge nach Buchstaben a und b Ziffern 2 und 3, der den Höchstbetrag der obersten Besoldungsklasse nach Artikel 36 Absatz l BtG übersteigt. Für die Arbeitnehmer angeschlossener Organisationen setzt die PKB den versicherten Verdienst sinngemäss nach Absatz l fest. -1 Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad festgesetzt. Tritt eine Teilinvalidität ein oder wird der Beschäftigungsgrad herabgesetzt, so vermindert sich der versicherte Verdienst im gleichen Verhältnis wie die Besoldung.

Art. 24 Versicherter Verdienst in Sonderfällen Bei unregelmässiger Beschäftigung oder bei Beschäftigung mit Unterbrüchen setzt die PKB den versicherten Verdienst gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers über die Bezüge und den mutmasslichen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad fest. Der Arbeitgeber überprüft jährlich die Bezüge und den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad und meldet per Ende Jahr der PKB allfällige Änderungen, Für die Festsetzung des versicherten Verdienstes von Lehrlingen der Monopolberufe ist die Gehaltsklasse nach Abschluss der Lehre rnassgebend. Der versicherte Verdienst wird nicht herabgesetzt, wenn der Koordinationsabzug nur wegen Anpassung der AHV-Renten erhöht wird. Der Betrag, um den der versicherte Verdienst herabgesetzt werden müsste, wird jedoch bei einer späteren Erhöhung des versicherten Verdienstes berücksichtigt, Der Bundesrat regelt in einer Verordnung: a. wann anstelle eines festen Betrages als Koordinationsabzug ein prozentualer Abzug von den Bezügen (Art. 23 Abs. 1) vorzusehen ist; b. Abweichungen von der Ermittlung des versicherten Verdienstes nach Artikel 23, wenn der Bund und seine Betriebe besoldungswirksame Änderungen der Arbeitszeit oder besondere Besoldungsmassnahmen beschliessen,

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Für die Belange des BVG ist der koordinierte Lohn nach Artikel 8 des BVG massgebend.

Art. 25 Versicherter Verdienst nach Veränderung des Beschäftigungsgrades oder veränderter dienstlicher Beanspruchung Wird der Lohn wegen Veränderung des Beschäftigungsgrades oder veränderter dienstlicher Beanspruchung herabgesetzt, so wird der versicherte Verdienst nach Artikel 23 neu berechnet. Auf der Differenz zwischen neuem und bisherigem versicherten Verdienst wird eine Austrittsleistung fällig oder, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 38 erfüllt sind, eine Alters- oder Invalidenrente ausgerichtet. Das Mitglied kann von der Auszahlung der Austrittsleistung absehen und den bisherigen versicherten Verdienst beibehalten, wenn es für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Verdienst sowohl seine Beiträge als auch die des Arbeitgebers übernimmt. Hat der Arbeitgeber die Veränderung veranlasst, so kann er sich an den Kosten beteiligen. Er setzt im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer fest, wie die Beiträge auf dem garantierten, versicherten Verdienst verteilt werden. Der beibehaltene versicherte Verdienst wird der Teuerung nicht angepasst,

Art. 26 Zuständigkeit des Arbeitgebers Der Arbeitgeber meldet der PKB alle Angaben (Art. 23-25), die für die Festsetzung des versicherten Verdienstes erforderlich sind und trägt die Verantwortung für deren Richtigkeit.

Art. 27 Einkauf in die Pensionskasse 'Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen müssen der PKB überwiesen werden. Sie werden für den Einkauf verwendet. Die Einkaufssumme wird beim Eintritt aufgrund des versicherten Verdienstes und des AHers beim Eintritt in die Pensionskasse versicherungsmathematisch festgesetzt. Das Mitglied kann sich bis zum 20. Altersjahr zurück in die Pcnsionskasse einkaufen. Die Einkaufssumme wird beim Eintritt fällig und ist bei Verzug zu verzinsen. Kauft sich das Mitglied später ein, so sind das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt dieses Entscheides massgebend. Das Mitglied hat der Kassenverwaltung innert sechs Monaten nach der Aufnahme mitzuteilen, ob und wieweit es sich einkaufen will. Es kann später auf den Entscheid zurückkommen und sich für weitere Versicherungsjahre einkaufen, sofern es nach Feststellung des AeD bei guter Gesundheit ist. Der Bundesrat regelt in einer Verordnung: a, im Rahmen einer Tabelle die Berechnung der Eintrittsleistung nach Alter bei Einkauf und Versicherungsbcginn; b. die Zeitspanne, während der die Bedingungen für den Einkauf nach Absatz 2 gelten;

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c. die Amortisation der Eintrittsleistung sowie die Zahlungsmodalitäten; er kann auf dem noch nicht bezahlten Teil der Eintrittsleistung eine Prämie für die Risiken Tod und Invalidität erheben; d. die Verzinsung der Einkaufssumme; e. den Einkauf bei Erhöhung des Beschäftigungsgrades,

Art. 28 Beteiligung am Einkauf Für die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Bundes und seiner Betriebe mit eigener Rechnung kann der Bundesrat, sowie der ETH-Rat im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement für die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, eine angemessene Beteiligung an der Einkaufssumme beschliessen. Artikel 7 FZG wird angewendet. Der Bundesrat kann entscheiden, dass anstelle der Einkaufsbeteiligung eine Risikoversicherung abgeschlossen wird.

Art. 29 Beiträge , ' Der wiederkehrende Beitrag beträgt nach Vollendung des 20. Altersjahres 15 Prozent des versicherten Verdienstes. Er wird je zur Hälfte vom Mitglied und vom Arbeitgeber getragen. Das Mitglied entrichtet ferner nach Vollendung des 20. Altersjahres einen einmaligen Beitrag von 50 Prozent jeder Erhöhung des versicherten Verdienstes bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad. Der Arbeitgeber übernimmt bei den Erhöhungen des versicherten Verdienstes seiner Arbeitnehmerinncn und Arbeitnehmer den zum Ausgleich der verbleibenden Deckungskapitalbelastung erforderlichen Beitrag. Der Bundesrat kann für den Bereich des Bundes und seiner Betriebe mit eigener Rechnung auf die Entrichtung dieses Beitrages verzichten, wenn er die Bezüge nach Artikel 23 Absatz l Buchstaben a und b Ziffern l und 2 generell ändert. Der wiederkehrende Beitrag beträgt vor Vollendung des 20. Altcrsjahres l Prozent des versicherten Verdienstes. Ei wird je zur Hälfte vom Mitglied und vom Arbeitgeber übernommen. Die Beiträge nach den Absätzen 1-4 werden vom Arbeitgeber geschuldet. Dem Mitglied werden seine Beiträge auf zwölf Monate verteilt und durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen. Mitglieder, die nach Auflösung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses die Mitgliedschaft weiterführen, entrichten neben ihren Beiträgen auch die des Arbeitgebers.

3 Kapitel: Leistungen der Pensionskasse

1. Abschnitt: Altersleistungen Art. 30 Altersrente; Leistungsanspruch Die Altersrente wird spätestens nach Vollendung des 65. Altersjahres des Versicherten fällig.

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Hat ein Mitglied das 60. Altersjahr vollendet, so kann es die Auflösung der Mitgliedschaft und die Ausrichtung der Altersrente verlangen, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst ist. Dem Mitglied, das nach Artikel 6 Absatz 3 die Mitgliedschaft weitergeführt hat, wird die Altersrente ausgerichtet, wenn es nach dem 60. Altersjahr das Begehren stellt oder mit seinen Beiträgen in Verzug gerät.

Art. 31 Höhe der Altersrente Die Altersrente beträgt höchstens 60 Prozent (Rentensatz) des versicherten Verdienstes. Das Mitglied hat Anspruch auf die maximale Altersrente, wenn es die vollständige Versicherungsdauer von 40 Versicherungsjahren erreicht und wenigstens das 62, Altcrsjahr vollendet hat. Der Rentensatz wird versicherungsmathematisch gekürzt, wenn das Mitglied die Ausrichtung der Altersrente verlangt: a. mit 40 und mehr Versichcrungsjahren vor dem vollendeten 62. Altersjahr; b. mit weniger als 40 Versicherungsjahren nach dem vollendeten 62. Altersjahr; c. mit weniger als 40 Versicherungsjahren vor dem vollendeten 62. Altersjahr. Der Bundesrat regelt in einer Verordnung: a. im Rahmen einer Tabelle die Kürzungssätze unter Berücksichtigung der anrechenbaren Versichcrungsdauer sowie des Lebensalters nach Jahren und Monaten im Zeitpunkt des Rücktrittes; b. die Fälligkeit des Leistungsanspruches von Versicherten, die auf Verlangen der Wahlbehörde über das 65. Altersjahr im Dienst bleiben; • c. die Berechnungsart des nach Buchstabe b aufgeschobenen Leistungsanspruches sowie die Beitragspflicht während des Aufschubes.

Art. 32 Kinderrente Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Kinderrente, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 36) hätte. Die Höhe der Kinderrentc entspricht einem Sechstel des Anspruches auf Altersrente,

Art. 33 Überbriickungsrente Die Bezügerin oder der Bezüger einer Altersrente kann eine Überbriickungsrente verlangen. Diese entspricht dem festen Zuschlag nach Artikel 40. Sie wird ausgerichtet, bis ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente entsteht. Die Hälfte der beanspruchten Überbriickungsrente wird ab Eintritt des Versicherten ins AHV-Alter in Form einer lebenslänglichen Kürzung von der Altersrente der Pensionskasse abgezogen. Stirbt der Versicherte, so wird die Hälfte der Kürzung von der Ehegattenrente abgezogen. Das EFD setzt die Kürzungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen fest.

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Der Bundesrat kann über eine Änderung des rückzahlbaren Anteils beschliessen. In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber die Rückzahlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Versicherte kann auf die Überbrückungsrente zur Hälfte oder ganz verzichten.

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen Art. 34 Ehegattenrente; Leistungsanspruch Beim Tod des Versicherten hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er: a. für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss; oder b. mindestens zwei Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet war; oder c. eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehepartners Anspruch auf ,eine solche Rente bekommt. Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt nach dem Tage, an dem der Verdienst oder der Rentenanspruch des verstorbenen Versicherten aufhört oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine ganze Rente nach IVG bekommt. Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Rentenanspruch gewahrt; dieser ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Der Wiederverheiratete kann sich für seinen Rentenanspruch durch eine Kapitalabfindung im Betrage von drei Jahresrenten auskaufen lassen. Er muss das Begehren um Auskauf innert einem Jahre nach der Heirat einreichen. Der geschiedene Ehegatte ist dem Verwitweten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen worden ist.

Art. 35 Höhe der Ehegattenrente Die Ehegattenrente beträgt: a. 40 Prozent des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes; hätte das Mitglied bis zum vollendeten.65. Altersjahr 40 Versicherungsjahre nicht erreicht, so wird die Ehegattenrente versicherungsmathematisch gekürzt; das EFD erlässt eine Tabelle über die Kürzungssätze; oder b. zwei Drittel der von der verstorbenen Rentenbezügerin bzw. vom verstorbenen Rentenbezüger zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente. Die Ehegattenrente nach Artikel 34 Absatz 5 entspricht der Witwenrente nach BVG. Die Leistung der Pensionskasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere nach AHVG und IVG, den Anspruch aus dem Scheidungsurtcil übersteigt.

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Art. 36 Waisenrenten; Dauer des Anspruchs Die Kinder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt der Versicherte vorwiegend aufgekommen ist. Der Anspruch auf Waisenrente beginnt nach dem Tage, an dem der Anspruch des verstorbenen Versicherten auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente aufhört. Der Anspruch auf Waisenrente dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahrcs, wenn das Kind noch in Ausbildung oder zu zwei Dritteln invalid ist.

Art. 37 Höhe der Waisenrente Die Waisenrente beträgt: a. für jedes Kind eines Mitgliedes 10 Prozent des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt des Todes; hätte das Mitglied bis zum vollendeten 65. Altersjahr 40 Versicherungsjahre nicht erreicht, so wird die Waisenrente nach versichcrungsmathematischen Grundsätzen gekürzt; das EFD crlässt eine Tabelle über die Kürzungssätze; b. für Kinder einer verstorbenen Rcntenbezügerin oder eines verstorbenen Rentenbezügers einen Sechstel der zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenrente. - Vollwaisen sowie Waisen, deren überlebender Elternteil keinen Anspruch auf eine Ehcgattenrente hat, erhalten die doppelte Waisenrente.

3. Abschnitt: Invalidenleistungen Art. 38 Lcistungsanspruch; Dauer 'Ist ein Mitglied nach Feststellung des AeD für seine bisherige oder fur-eine andere ihm zumutbare Beschäftigung nicht mehr tauglich (Invalidität), so hat es Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grund vom Arbeitgeber aufgelöst wird. Wird einem Mitglied aufgrund der Feststellungen des AeD der Lohn aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt (Teilinvalidität), so hat es für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Verdienst Anspruch auf eine nach den Artikeln 39-41 berechnete Tcilrente. Bei späterer vollständiger Invalidität oder beim Altersrücktritt erhält es neben der Teilrente eine aufgrund des neuen versicherten Verdienstes berechnete Rente. Ist ein Mitglied für seine Beschäftigung nicht oder nicht mehr tauglich und kann ihm keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden, so erhält es bei Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses aus diesen Gründen vor Ablauf von fünf Beitragsjahren eine Leistung nach Artikel 43 Absatz l, wenn es weiterhin voll erwerbsfähig ist. Der Anspruch auf Invalidenleistungen beginnt mit der Auflösung des Dienst- oder Arbcitsvcrhältnisses oder mit der Herabsetzung des Lohnes.

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Der Anspruch erlischt: a. mit dem Tod des Versicherten; oder b. bei Wiedererreichen der vollen Erwerbsfähigkeit; oder c. mit der Aufnahme einer neuen dauernden Erwerbstätigkeit, wenn das Arbeitseinkommen den mutmasslich entgangenen Lohn übersteigt und ein ausreichender beruflicher Vorsorgeschutz gewährleistet ist. Der Bundesrat umschreibt den mutmasslich entgangenen Lohn, den ausreichenden beruflichen Vorsorgeschutz und die Höhe der Austrittsleistung im Falle von Absatz 5 Buchstabe c.

Art. 39 Höhe der Invalidenrente Die Invalidenrente beträgt 60 Prozent des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt, wo das Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen Invalidität aufgelöst oder umgestaltet wird. Hätte das Mitglied bis zum vollendeten 65. Altersjahr 40 Versicherungsjahre nicht erreicht, so wird die Invalidenrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Das EFD erlässt in einer Verordnung die Tabelle über die Kürzungssätze.

Art. 40 Fester Zuschlag Die Bezügerin oder der Bezüger einer Invalidenrente nach diesen Statuten hat Anspruch auf den festen Zuschlag, wenn er keinen Anspruch auf eine ganze Rente oder ein Taggeld nach 1VG hat. Der feste Zuschlag beträgt für: a. den unverheirateten Versicherten 75 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente, wenn er keinen Anspruch auf eine AHV- oder ganze IV-Rente hat; b. den verheirateten Versicherten; " l. 97,5 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente, wenn weder er noch sein Ehegatte Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rcnte haben, 2. 37,5 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente, wenn sein Ehegatte Anspruch auf eine AHV- oder ganze IV-Rente hat; erreicht die AHV- oder IV-Rente des Ehegatten nicht 75 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Altersrente, so kann der feste Zuschlag erhöht werden, bis die beiden Leistungen zusammen 112,5 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente erreichen, 3. 22,5 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente, wenn er Anspruch auf eine AHV- oder ganze IV-Rente ohne Zuschlag für den Ehegatten hat. Bezieht der Versicherte oder sein Ehegatte eine halbe Rente oder eine Viertelsrente nach IVG, so wird der Anspruch auf den festen Zuschlag entsprechend herabgesetzt. Der feste Zuschlag wird gekürzt, wenn das Mitglied a. bis zum 65. Altersjahr nicht eine Versicherungsdauer von 40 Jahren erreicht hätte; die Kürzung beträgt einen Vierzigste! je fehlendes Jahr der Versicherungsdauer; b. teilzeitlich beschäftigt ist,

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Der feste Zuschlag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn sich Bezügerinnen oder Bezüger einer Invalidenrente angeordneten Eingliederungsmassnahmen nach ArtikelSl IVG widersetzen oder wenn sie Ansprüche auf Leistungen nach IVG oder die Ehegatten Ansprüche auf Renten nach IVG oder ÀHVG nicht geltend machen.

Art. 41 Kinderrente Bezügerinnen oder Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente (Art. 30) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Höhe der Kinderrente entspricht einem Sechstel des Anspruches auf Invalidenrente. Der Anspruch auf eine Kinderrcnte beginnt mit der ersten Ausrichtung einer Invalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Invalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Aitikel 36 Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind.

Art. 42 Wiederbeschäftigung Werden die Rentenbezügerinnen oder Rentenbezüger voraussichtlich dauernd wieder im Bundesdienst oder bei einer angeschlossenen Organisation beschäftigt, so werden sie erneut als Mitglied in die Kasse aufgenommen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz l erfüllt sind. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch auf. Ihre früheren Versicherungs- und Beitragsjahre sowie die Dauer des Rentenbe- /.ugs werden ihnen als Versicherungs- und Beitragsjahre angerechnet. Ist der neue versicherte Verdienst niedriger als der frühere, so erhalten die Wiederbeschäftigten eine Teilrente nach Artikel 38 Absatz 2. Ist der neue versicherte Verdienst höher, so müssen die Versicherten für die Differenz den Beitrag nach Artikel 29 Absatz 2 entrichten. Ändert der versicherte Verdienst von Bezügerinnen und Bezügern von Teilrenten wegen Erhöhung des Beschäftigungsgrades oder der Arbeitsleistung, so ist die Teilrcntc entsprechend anzupassen.

4. Abschnitt: Administrative Auflösung des Dienstverhältnisses Art. 43 Leistungen Die Leistungen werden nach den Artikeln 39 und 40 ausgerichtet, wenn: a. das Dienstverhältnis ohne Verschulden des Mitglieds nach den Artikeln 54, 55, 57 oder 62d des BtG oder nach den Artikeln 8 Absatz 2 und 77 der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 '< aufgelöst wird; b. das Mitglied während mindestens 19 Jahren ununterbrochen der Pcnsionskasse angehört hat; und c. das Mitglied über SO Jahre alt ist.

" SR 172.221.104

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Die Wahlbehörde beurteilt das Verschulden des Bediensteten. Ihre Verfügung ist für die PKB verbindlich. Der Bund und seine Betriebe mit eigener Rechnung erstatten der Pensionskasse in den Fällen von Absatz l das fehlende Deckungskapital zurück.

5. Abschnitt: Austrittsleistungen Art. 44 Leistungsanspruch Wird das Dienst- oder Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst, so hat das Mitglied Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn es keine Versicherungsleistung bezieht oder die Versicherung nicht weiterführt. Die PKB Überweist die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder erfüllt den Anspruch durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice, eines Freizügigkeitskontos oder durch Überweisung an die Auffangeinrichtung. Das Mitglied kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: a. es die Schweiz endgültig verlässt; b. es eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder c. die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag beträgt; eingebrachte Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen werden berücksichtigt. An verheiratete Mitglieder ist die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin zulässig.

Art. 45 Höhe der Austrittslcistung Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der erworbenen Leistungen. Das Mitglied hat mindestens Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihm während der Beitragsjahre geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Der Anspruch nach Artikel 15 BVG ist in jedem Fall gewährleistet, Der Bundesrat regelt in einer Verordnung: a. im Rahmen einer Tabelle die Höhe der Austrittsleistung unter Berücksichtigung des Alters und des versicherten Verdienstes bei Austritt sowie der möglichen und anrechenbaren Versicherungsdauer; b. die Fälligkeit und Verzinsung verspätet ausbezahlter Austrittsleistungen; c. die Zinsen auf eingebrachten Eintrittsleistungen; d. die Austrittsleistung, wenn der versicherte Verdienst wegen einer Herabsetzung des Beschäftigungsgrades oder wegen veränderter dienstlicher Beanspruchung vermindert wird, sofern keine Alters- oder Invalidenleistung ausgerichtet wird; e. die Berechnung der Austrittsleistung von Mitgliedern, die eine Invalidenrente nach diesen Statuten bezogen haben und einer neuen dauernden Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 38 Abs. 5 Bst, c).

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6. Abschnitt: Freiwillige Leistungen Art. 46 Die Pensionskasse kann freiwillige Leistungen ausrichten, wenn: a. die bedürftigen Hinterlassenen eines Versicherten keine oder nur geringfügige Hinterlassenenrenten beanspruchen können; b. die Geschwister, Eltern oder Grosseltern, für deren Lebensunterhalt der Versicherte überwiegend aufgekommen ist, durch seinen Tod in eine Notlage geraten. Die wiederkehrenden freiwilligen Leistungen betragen höchstens 40 Prozent des versicherten Verdienstes. Anstelle einer wiederkehrenden Leistung kann eine Kapitalabfindung ausgerichtet werden. Ändern sich die Verhältnisse, so können die Leistungen erhöht, vermindert oder eingestellt werden.

4 Kapitel: Einlegerkasse

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 47 Mitgliedschaft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach Vollendung des 20. Altersjahres in die Einlegerkasse aufgenommen werden, wenn sie ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von mehr als einem Jahr eingehen und nach Artikel 4 weder in die Pensionskasse aufgenommen noch einer anderen Vorsorgeordnung unterstellt werden können. Einlegerinnen und Einleger treten in die Pensionskasse über, wenn die Bedingungen zur Aufnahme erfüllt sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 48 Beiträge; Verzinsung Der Beitrag entspricht 15 Prozent von zwei Dritteln des massgebenden Lohnes nach AHVG. Er wird je zur Hälfte von der Einlegerin oder vom Einleger und vom Arbeitgeber übernommen. Die Guthaben der Einlegerinnen oder der Einleger werden mit 4 Prozent im Jahr verzinst. Im Laufe eines Kalenderjahres bezahlte Beiträge werden vom darauffolgenden 1. Januar an verzinst.

Art. 49 Anwendbarkeit anderer Bestimmungen Die Artikel 7, 11-17 und 21 über die Pensionskasse gelten sinngemäss.

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2. Abschnitt: Leistungen der Einlegerkasse Art. 50 Altersleistungen Die Einlegerinnen oder die Einleger haben frühestens Anspruch auf Altersleistungen, wenn sie das 60. Altersjahr vollendet haben und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Art. 51 Invalidenleistungen Die Einlegerinnen oder die Einleger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie die Mitglieder der Pensionskasse (Art. 38) Anspruch auf Invalidenleistungen. Bei Teilinvalidität werden keine Leistungen ausgerichtet,

Art. 52 Hinterlassenenleistungeh ' Stirbt die Einlegerin oder der Einleger, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung. Ist der Ehegatte verstorben, so steht die gleiche Leistung den anspruchsberechtigten Kindern (Art. 36) gesamthaft zu. Hinterlässt die Einlegerin oder der Einleger weder eine Ehegattin bzw. einen Ehegatten noch anspruchsberechtigte Kinder, so kommt die Hälfte der Hinterlassenenleistung in die Erbmasse.

Art. 53 Austrittsleistung Wird das Dienst- oder Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst, so hat die Einlegerin oder der Einleger Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn sie oder er keine Leistung nach den Artikeln 50-52 bezieht. Artikel 44 gilt sinngemäss.

Art. 54 Höhe der Leistungen Die Leistungen nach den Artikel 50-53 entsprechen der Summe aller gutgeschriebenen Beiträge der Einlegerinnen und Einleger und der Arbeitgeber samt Zinsen. Auf Wunsch der Berechtigten können die Leistungen nach den Artikeln 50-52 in Renten umgewandelt werden, wenn sie die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Betrage übersteigen.

Art. 55 Verfallene Guthaben; Übertritt zur Pensionskasse Guthaben nach den Artikeln 50-52, für die nach Ausscheiden der Einlegerin oder des Einlegers keine Berechtigten vorhanden sind, fallen an die Unterstützungskasse. Tritt die Einlegerin oder der Einleger in die Pensionskasse über, so wird die Leistung nach Artikel 54 Absatz l der Pensionskasse überwiesen und auf die allfällige Einkaufssummc angerechnet. Diese wird aufgrund des Alters und des versicherten Verdienstes beim Eintritt in die Pensionskasse berechnet.

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5 Kapitel: Unterstützungskasse

Art. 56 Äutnung Der Unterstützungskasse werden zugewiesen: a. Bussen aus Disziplinarmassnahmen; b. Erlöse des Bundes und seiner Betriebe aus der Veräusserung gefundener Gegenstände; c. Geschenke und Vermächtnisse; d. die verfallenen Guthaben aus der Einlegerkasse; e. Versicherungs- und Austrittsleistungen, auf die Berechtigte ohne besondere Zweckbestimmung verzichtet haben; f. die Leistungen, die aus Schuld der Anspruchsberechtigten verjährt sind; g. der Zinsertrag auf dem Vermögen der Unterstützungskasse. Genügen die Einnahmen nach Absatz l nicht, um die Leistungen der Unterstützungskasse zu finanzieren, so kann das EFD ihr aus dem Vermögen der Pensionskasse jährlich einen Betrag von höchstens 0.5 Promille der Summe der versicherten Verdienste zuweisen.

Art. 57 Ermessensleistungen 'Die Unterstützungskasse kann Versicherten, Einlegern oder Rentenbezügern Zuschüsse oder Darlehen gewähren, wenn: a. sie oder ihre Angehörigen verunfallen oder erkranken und ihnen die Übernahme aller Kosten nicht zuzumuten ist; b. sie aus andern Gründen in eine soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten. Die Unterstützungskasse kann Mitgliedern der Pensions- und der Einlegerkasse auch Darlehen gewähren, um einer voraussichtlich zu erwartenden Verschuldung vorzubeugen oder um eine Entschuldung durchzuführen. Die Entscheide der Kassenkommission (Art. 64) sind endgültig, Der Bundesrat kann aus Mitteln der Untcrstützungskasse Zuschüsse oder Darlehen zugunsten des Bundespersonals und seiner Hilfswcrke beschliessen.

6 Kapitel: Verwaltung

Art. 58 Finanzierungsverfahren, Deckungsgrad Die Pensionskasse ist auf der Grundlage des Kapitaldcckungsverfahrens mit einem technischen Zinsfuss von 4 Prozent und langfristig mit einem Deckungsgrad von zwei Dritteln zu führen. Der Bundesrat ergreift die dazu notwendigen Massnahmen.

Art. 59 Verteilung des Fehlbetrages, Beiträge auf dem Fehlbetragsanteil, Fälligkeit Der Fehlbetrag wird auf den Bund, seine Betriebe mit eigener Rechnung sowie die angeschlossenen Organisationen unter Berücksichtigung ihres Anteils am Dekkungskapital der aktiven Versicherten sowie der Rentnerinncn und der Rentner verteilt.

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Die Arbeitgeber leisten jährlich einen Beitrag von 4 Prozent ihres Fehlbetragsanteiles an die PKB. Der Fehlbetrag wird zur Zahlung an die PKB fällig: a. bei Auflösung des Anschlussvertrages (Art. 68); b. bei erheblicher Verminderung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Folge von Restrukturierungsmassnahmen. Der Bundcsrat regelt in einer Verordnung: a. die Amortisation von Fehlbeträgen; b. die Voraussetzungen für die Rückzahlung des Fehlbetrages nach Absatz 3 Buchstabe b; c. die Bestimmung des Fehlbetrages bei angeschlossenen Organisationen und Betrieben des Bundes, die sämtliche Kosten nach Artikel 29 Absatz 3 bezahlt haben; d. den Zeitpunkt für die Neuverteilung des Fehlbetrages nach Absatz 1.

Art. 60 Anlage der Gelder der PKB, Verwendung des Ertrages Der Bund verwaltet die Gelder der PKB. Er garantiert ihr einen Zinsertrag, der der Durchschnittsrendite der Bundesobligationen entspricht, mindestens aber 4 Prozent pro Jahr beträgt. Alljährlich ist eine technische Bilanz zu erstellen. Liegt die Durchschnittsrendite der Bundesobligationen über 4 Prozent, so ist der 4 Prozent übersteigende Zinsertrag zum Einbau der Teuerungszulagen in die Renten zu verwenden. Der Bundesrat kann weitere Verwendungszwecke des Zinsertrages vorsehen, namentlich für Arbeitgeber, die den Fehlbetrag amortisiert haben. Die versicherungstechnischen Kosten für den Einbau der Teuerung in die Renten werden für den Bund und seine Betriebe mit eigener Rechnung sowie der angeschlossenen Organisationen unter Berücksichtigung des auf ihre Rentnerinnen oder Rentner entfallenden Deckungskapitalbedarfes ermittelt. Der Bundesrat bestimmt den Teil des Vermögens, den die PKB für die Gewährung von Darlehen für den Bau und den Kauf von Wohnungen sowie zur Finanzierung von Wohneigentum verwenden darf. Er legt die Bedingungen und Zinssätze fest. .

Art. 61 Voranschlag und Rechnung Die Kredite für die vom Bund aufzubringenden Mittel sind jeweils in den Voranschlag der Eidgenossenschaft einzustellen. Die Rechnung der PKB ist vom übrigen Rechnungswesen des Bundes getrennt zu führen,

Art. 62 Verwaltungskosten; Beitrage an den Sicherheitsfonds Der Bundesrat regelt in einer Verordnung: a. die Erhebung von Verwaltungskosten, wobei er sich nach der Anzahl der Versicherten richtet;

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b. die Erhebung von Gebühren für besondere, individuelle Dienstleistungen, insbesondere für Dienstleistungen in Zusammenhang mit den Artikeln 12-17. Die Beiträge an den Sicherheitsfonds nach Artikel 56 BVG werden gesamthaft entrichtet und auf die Pensionskasse sowie die übrigen Vorsorgeordnungen im Verhältnis der koordinierten Löhne aufgeteilt.

Art. 63 Kontrolle Die Kontrolle nach Artikel 53 des BVG wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle durchgeführt. Die PKB lässt alle vier Jahre durch eine anerkannte Expertin oder durch einen anerkannten Experten überprüfen, ob die versicherungstechnischen Anforderungen im Sinne des BVG eingehalten sind.

Art. 64 Kommission; Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl Es wird eine paritätische Kommission der PKB (Kassenkpmmission) bestellt. Bei Fragen der Finanzierung, Vermögensverwaltung und vor Änderungen der Statuten und Ausführungsbestimmungcn ist die Kommission anzuhören. Sie hat ein Vorschlagsrecht. Die Kassenkommission hat femer folgende Aufgaben: a. Sie entscheidet über freiwillige Leistungen der Pcnsionskasse (Art. 46) und Ermessensleistungen der Unterstützungskasse (Art. 57 Abs. l und 2); b. sie begutachtet Anträge für Zuschüsse und Darlehen an die Hilfswerke des Bundespersonals (Art. 57 Abs. 4) sowie Ausnahmen von Rcntenkürzungcn (Art. 20 Abs. 5). Die Kommission umfasst 26 Mitglieder und 26 Ersatzmitglieder. Der Bund und seine Betriebe mit eigener Rechnung delegieren zwölf Vertreterinnen oder Vertreter sowie zwölf Ersatzmitgliedcr. Die angeschlossenen Organisationen delegieren ein Mitglied und ein Ersatzmitglied. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmen je 13 Mitglieder und 13 Ersatzmitglieder; davon entfällt je ein Mandat auf die angeschlossenen Organisationen. Der Bundesrat regelt das Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertreter, die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und das Verfahren bei Stimmengleichheit. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien. Er kann weitere Aufgaben an die Kommission delegieren. •• Die Kommission konstituiert sich im übrigen selbst und crlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht der Kassenkommission angehören müssen.

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7 Kapitel:

Zusätzliche Bestimmungen für die angeschlossenen Organisationen Art. 65 Allgemeine Pflichten Die angeschlossenen Organisationen müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der PKB versichern sowie sämtlichen statutarischen Obliegenheiten nachkommen, die zur Durchführung der Versicherung nötig sind, Organisationen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die obligatorische Unfallversicherung nicht bei der SUVA versichert sind, melden der PKB jede Rente, die aufgrund des UVG an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihre Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und deren Hinterlassene ausgerichtet wird. Die Meldung umfasst den ursprünglichen Rentenbetrag und sämtliche Änderungen. Die Organisation muss der PKB die entsprechenden Beträge zurückerstatten, wenn diese wegen einer unterlassenen Meldung leistungspflichtig wird oder zu hohe Leistungen ausrichtet.

Art. 66 Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Anwendung von Artikel 43 Artikel 43 Absatz l gilt nicht für angeschlossene Organisationen, die vom Bund finanziell unterstützt werden (Beiträge, Defizitgarantie). Andere Organisationen müssen bei der Aufnahme ausdrücklich erklären, dass sie Artikel 43 anwenden wollen, und die finanziellen Folgen (Art. 43 Abs. 3) voll und ganz übernehmen. Bei jeder Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch die Organisation hält diese in der Kündigung fest, ob die Auflösung vom Versicherten verschuldet ist. Ihr Entscheid ist für die PKB verbindlich. Die Organisation ist verpflichtet, eine allfällige gerichtliche Auseinandersetzung selber zu führen und dem Bund den Streit zu verkünden. "Die Organisation erstattet der PKB das fehlende Deckungskapital zurück. Für angeschlossene Organisationen, die Artikel 43 anwenden, gilt Artikel 43 Absatz 3 sinngemäss.

Art. 67 Anschlussvertrag Die PKB wird ermächtigt, gestützt auf den Entscheid des Bundesrates nach Artikel 2 Absatz 3, mit den angeschlossenen Organisationen einen Anschlussvertrag abzuschliessen, der die administrativen Belange zwischen der PKB und der Organisation regelt, die Höhe der Verwaltungskosten festhält und gegebenenfalls die Erklärung nach Artikel 66 Absatz l enthält. Für Organisationen, die am 3 I.Dezember 1994 der PKB bereits angeschlossen waren, kann das EFD in begründeten Fällen von der Anschlusspflicht aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer absehen.

Art. 68 Auflösung des Anschlussvertrages Der Anschlussvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden.

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Die PKB richtet bereits laufende Renten unverändert nach den Bestimmungen dieser Statuten weiter aus. Die Organisation muss noch nicht getilgte Verpflichtungen aus dem Einbau von Teuerungszulagen vor der Auflösung begleichen. Vorbehalten bleibt die Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung nach Artikel 36 BVG.

8 Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts Art. 69 Vollzug Die PKB vollzieht die Statuten.

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Starnten) vom 2. März 1987 '> der Eidgenössischen Versicherungskasse wird aufgehoben. Der Bundesrat kann die Einlegcrkasse aufheben. Dabei ist den erworbenen Ansprüchen Rechnung zu tragen.

2, Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 71 Eintrittsgeneration, Garantie von Ansprüchen Weibliche Mitglieder der Eintrittsgeneration sind Mitglieder, die am 3I.Dezember 1987 Mitglieder der EVK und mehr als 20 Jahre alt waren, jedoch das 65. Alterjahr noch nicht vollendet hatten. Diese Mitglieder können noch bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin nach dem vollendeten 60. Altcrsjahr oder dem vollendeten 35, Beitragsjahr die Altersrente, einschliesslich des festen Zuschlages, ohne Kürzung nach Artikel 20 Absatz l Büchstabe a verlangen, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Vor dem l. Januar 1973 eingekaufte Versicherungsjahre gelten als Beitragsjahre. Auf Erwerbseinkommen nach der Pensionierung wird Artikel 20 Absatz l Buchstabe c und Absatz 2 angewendet. Versicherte, die vor dem I.Januar 1995 in die PKB eingetreten sind und eine Offerte für den Einkauf erhalten haben, können den Einkauf nach den offerierten Bedingungen zuzüglich 4 Prozent Zins vollziehen, sofern sie der PKB ihren Entscheid in der vom EFD festzusetzenden Frist schriftlich mitteilen. Mitgliedern, die ihre Erwerbstätigkeit vor dem I.Januar 1995 aufgegeben haben und auf die Ausrichtung ihrer Austrittsleistung verzichtet haben, weil sie beabsichtigten, wieder in den Dienst des Bundes oder einer angeschlossenen Organisation einzutreten, werden bei Wiedereintritt bis zum 31. Dezember 1999 die früheren Versicherungs- und Beitragsjahre angerechnet. Mitgliedern, die vor dem I.Januar 1995 ihren Beschäftigungsgrad herabgesetzt haben und diesen innert zwölf Monaten wieder heraufsetzen, werden bis zum

» AS 1987 1228

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31. Dezember 1995 die Beiträge ausgeglichen. Bereits ausgerichtete Austrittsleistungen nach Artikel 44 Absatz I sind zurückzuerstatten.

Art. 72 Kürzung von Ansprüchen Mitgliedern, die ihren Einkauf vor Inkrafttreten der Statuten vom 2. März 1987 nicht oder nicht ganz geleistet haben, wird der versicherte Verdienst zur Berechnung einer Rente weiterhin um 40 Prozent der nicht bezahlten Einkaufssumme herabgesetzt.

Art. 73 Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind Bestanden bisher verschiedene Rentenansprüche, so wird weiterhin die höchste der Renten ausbezahlt. Die bisherige Invalidenrente bleibt grundsätzlich unverändert. Die Kinderzuschläge von 5 Prozent des versicherten Verdienstes oder der Zuschlag bis zur Höhe der Summe der Hinterbliebenenrenten richten sich nach den anspruchsberechtigten Kindern im Sinne von Artikel 36. Witwen, deren Ehe mit dem inzwischen verstorbenen Ehegatten nach dessen Pensionierung geschlossen wurde und weniger als zehn Jahre gedauert hat, haben keinen Anspruch auf Ehegattenrente nach Artikel 34. "Die bisherigen prozentualen oder betragsmässigen Kürzungen gelten weiterhin, wenn sie verfügt worden sind: a. bei laufenden Renten, weil der Rentcnbezüger gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung oder der SUVA oder auf Fürsorgeleistungen des Bundes hat; b. bei laufenden Alters- oder Invalidenrenten und den nachfolgenden Hintcrlassenenrcnten, weil die Einkaufssumme nicht oder nur teilweise bezahlt ist; c. bei laufenden festen Zuschlägen wegen Eintritts nach dem 30. Altersjahr; d. bei laufenden Invalidenrenten wegen Vorbehalts; e. bei laufenden Invalidenrenten wegen Selbstverschuldens; f. bei laufenden Witwenrenten wegen grossen Altersunterschieds der Ehegatten; g. bei laufenden Waisenrenten, weil sie zusammen mit der Witwenrente 85 Prozent des versicherten Verdienstes übersteigen.

Art. 74 Dienstrechtliche Leistungen bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses Bis zum Erlass entsprechender dienstrechtlicher Bestimmungen regelt der Bundesrat in einer Verordnung die vom Arbeitgeber zu entrichtende Abfindung bei Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Verschulden des Arbeitnehmers.

Art. 75 Angeschlossene Organisationen Angeschlossene Organisationen, denen nach Artikel 53 Absatz l der Statuten vom 2, März 1987 gekündigt wurde und welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Statuten nicht erfüllen, bleiben längstens bis Ende 1995 der PKB angeschlossen.

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3. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 76 'Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von den Artikeln 12-17 zusammen mit dem FZG in Kraft. Die Artikel 12-17 treten zusammen mit dem WEFG in Kraft.

Beilage 2 Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen vom 18. August 1994

Von der Bundesversammlung genehmigl am

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bundesbahnen, gestiitzt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe m des Bundesgesetzes vom 23.Juni 1944 1)überrdiee Schweizerischen Bundesbahnen, auf Artikel 48 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 2 > (BtG) und auf Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823) tiber die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Inval idenvorsorge beschliesst:

1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Abkiirzungen und Begriffe In diesen Statuten werden die folgenden Abkiirzungen verwendet: AHVG fiir Bundesgesetz ilber die Alters- und Hinterlasscnenversicherung 4 '; BAD fur bahnaralicher Dienst; BtG Beamtengesetz; BVG fur Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 uber die berufliche Alters-, Hinterlasscnen- und Invalidenvorsorgc; FZG fiir Bundesgesetz vom 17, Dezernber 19935) liber die Freiziigigkeit in der * beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inval idenvorsorge; IVG fiir Bundesgesetz uber die Inval idenversicherung w; OR fiir Obligationenrecht 7) ; PHK fur Pensions- und Hilfskasse der SBB; SBB fiir Schweizerische Bundesbahnen; SUVA fur Schweizerische Unfallversichcrungsanstalt; UVG fiir Bundesgesetz uber die Unfallversicherung 8 '; WEFG fur Bundesgesetz vom 17. Dezernber 1993 9) iiber die Wohneigentumsforderung mil Mitteln der beraflichen Vorsorge.

» SR 742.31 3 SR 831.40 « SR 831.10 5 SR 831.42; AS 1994 2386 6 SR 831.20 7 SR 220 8 SR 832.20

Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen. Statuten

In diesen Statuten bedeutet: Anrechenbare die Beitragsdauer und die eingekaufte Vcrsicherungsdauer Vers icherungsdauer ab dem vollendeten 20. Altersjahr; Arbeitnchmerinnen Personen, die von der SBB in wirtschaftlicher bzw. arbeitsor- und Arbeitnehmer ganisatorischer Hinsicht abhängig sind und kein spezifisches Unternehmerrisiko tragen; Bedienstete die im Dienste der SBB stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Beiträge alle von den Arbeitnehmcrinnen und Arbeitnehmern sowie den SBB an die PHK zu entrichtenden wiederkehrenden und einmaligen Geldleistungen, ausgenommen die Einkaufssummen und Austrittsleistungen; Beitragsjahre die Jahre nach dem vollendeten 20. Altersjahr, während deren die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer der PHK. als Mitglied angehört und Beiträge bezahlt; Einlegerinnen und die Mitglieder der Einlegerkasse; Einleger Einlegerkasse die Vorsorgeeinrichtung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem BVG nicht obligatorisch zu versichern sind; Generaldirektion Generaldirektion der SBB; Lohn Besoldung oder Lohn sowie AHV-beitragspflichtige Zulagen und Zuschläge während eines Jahres; Mitglieder die Arbeitnehmcrinnen und Arbeitnehmer, die Beiträge an die PHK entrichten; Mögliche Ver- Zeitspanne zwischen dem Beginn der anrechenbaren Versisicherungsdauer cherungsdaucr und dem vollendeten 65. Altcrsjahr; Pensionskasse die Vorsorgeeinrichtung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem BVG obligatorisch zu versichern oder die in diese Kasse aufzunehmen sind; Versicherte die männlichen und weiblichen Mitglieder der Pensionskasse sowie die ehemaligen Mitglieder, die Pensionen der Pensionskasse beziehen; Verwaltungsrat Verwaltungsrat der SBB.

Art. 2 Zweck und Aufgaben der PHK Die PHK versichert die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod, soweit sie nicht in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert sind. Die PHK führt als registrierte Vorsorgeeinrichtung die obligatorische Versicherung nach dem BVG für die Mitglieder der Pensionskasse durch.

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Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen. Statuten

Art. 3 Aufbau der PHK und Zuständigkeit Die PHK führt eine Pensionskasse (Art. 4 ff.), eine Einlegerkasse (Art. 47 ff.) und eine Hilfskasse (Art. 56 ff.). Die PHK ist zuständig für: a. die Feststellung der Mitgliedschaft (Art. 4 und 5); b. die Berechnung des versicherten Verdienstes und der Beiträge (Art. 29); c. die Feststellung dès Anspruches und die Festsetzung von Leistungen der Pensionskasse. Die PHK vermittelt eine Risikoversicherung im Sinne von Artikel 30c Absatz 4 zweiter Satz BVG und Artikel 331e Absatz 4 OR 11 . Die Kosten dieser Versicherung tragen jene Mitglieder, die Vorsorgeleistungen zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vorbeziehen.

2 Kapitel:

Grundsätze über die Pensionskasse und deren Finanzierung Art. 4 Mitglieder der Pensionskasse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden obligatorisch als Mitglieder der Pensionskasse frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres aufgenommen, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert und wenn a. der Lohn bei vollem Tagewerk mindestens so hoch ist wie der nach BVG obligatorisch versicherte Lohn, oder b. sie regelmässig beschäftigt sind und ihr Arbeitspensum während mehr als eines Jahres mindestens einem Drittel eines vollen Tagewerkes entspricht. Zwischen dem 1. Januar nach vollendetem 17. und dem vollendeten 20. Altersjahr sind die Mitglieder nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Mitglieder der Pensionskasse können das Einkommen, das sie bei anderen Arbeitgebern oder als Selbständigerwcrbcnde erzielen, nicht bei der PHK versichern.

Art. 5 Beschränkung der Begründung der Mitgliedschaft In besonderen Fällen, namentlich bei Teilzeitbeschäftigung oder zeitlich beschränktem Dienstverhältnis, kann von der Aufnahme eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin in die Pensionskasse abgesehen werden, wenn bereits ein Vorsorgeverhältnis bei einer anderen registrierten Vorsorgceinrichtung besteht. Den Entscheid gemäss Absatz l trifft die PHK auf Antrag der Wahlbehörde. Wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht in die PHK aufgenommen, überweisen die SBB an die andere Vorsorgceinrichtung die Arbeitgeberbeiträge nach deren Bestimmungen, höchstens jedoch den Betrag, den sie der PHK für das betreffende Mitglied schulden würden.

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Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die: a. hauptberuflich selbständig Erwerbende sind; b. im Sinne des IVG zu mindestens zwei Dritteln invalid sind; c. als Lokalpersonal im Ausland tätig sind und für welche die SBB gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nicht beitragspflichtig sind; der Verwaltungsrat regelt die Vorsorge für dieses Personal; d. eine Alterspension der PHK beziehen oder das 65. Altcrsjahr vollendet haben. Artikel 42 Absatz l bleibt vorbehalten. Der Verwaltungsrat regelt die Mitgliedschaft von Arbeitnehmerinncn und Arbeitnehmern: a. die teilzeitlich oder unregelmässig beschäftigt sind; b. die vorübergehend beschäftigt werden oder die im Auftrags- oder einem anderen besonderen Verhältnis tätig sind oder im Interesse der SBB beurlaubt sind; c. im Sinne von Ausnahmen von Absatz 4 Buchstabe b; d. die infolge Restrukturierungsmassnahmen aus den SBB ausgegliedert werden.

Art, 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft in der Pensionskasse Die Mitgliedschaft wird begründet mit dem Beginn des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, jedoch frühestens am I.Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Die anrechenbare Versicherungsdauer beginnt mit dem vollendeten 20. Altersjahr. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt das Mitglied während 30 Tagen nach Auflösung des Dienst- oder Arbcitsverhältnisses bei der PHK versichert, sofern es nicht vorher ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, für das es der obligatorischen Versicherung nach BVG untersteht. Ein Mitglied, das der Pensionskasse während mindestens 15 Beitragsjahren ununterbrochen angehört hat und über 50 Jahre alt ist, kann bei der Auflösung des Dienst- oder ArbeitsVerhältnisses die Mitgliedschaft mit unverändertem versicherr ten Verdienst beibehalten. Invalidcnleistungen nach den Artikeln 39-41 werden nur bei einer Invalidität von mindestens 50 Prozent im Sinne des IVG ausgerichtet. Bei einer Invalidität von weniger als zwei Dritteln werden die Invalidcnleistungen sowie die Beiträge um die Hälfte gekürzt. Kommt das Mitglied vor dem vollendeten 60. Altersjahr mit drei Monatsbciträgen in Rückstand, so wird es ausgeschlossen und erhält die statutarische Austrittsleistung. Bedienstete, die gestützt auf Artikel 62d BtG aus dem Dienst ausscheiden, können längstens 24 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei unverändertem versicherten Verdienst in der Pensionskasse verbleiben. Sie bezahlen die wiederkehrenden Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinncn- bzw. Arbcitgebcrbciträgc selbst.

Art. 7 Auskunftspflicht Aufzunehmende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Versicherte sind verpflichtet, den Organen der PHK über alle Tatsachen, welche die Beziehung zur

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PHK betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Versicherte, die Leistungen der PHK beanspruchen, sind verpflichtet: a. dem BAD die notwendigen Auskünfte zu erteilen; und b. falls diese Auskünfte nicht ausreichen, ihre Ärzte und Versicherungsträger zu ermächtigen, dem BAD ergänzende Auskünfte, die für die Feststellung der Leistungspflicht der PHK notwendig sind, zu erteilen. Kosten, die der PHK aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung dieser Pflichten erwachsen, hat der oder die Fehlbare der PHK zurückzuerstatten. Auf die dem BAD erteilten Auskünfte sind die Vorschriften über den Datenschutz in der Bundesverwaltung und die Geheimhaltungspflicht nach dem Reglement von 1. Juli 1960 über den bahnärztlichen Dienst anwendbar.

Art. 8 Leistungen der Pensionskasse Die Pensioriskasse richtet folgende Leistungen aus: a. Versicherungsleistungen: 1. Altersleistungen (Art. 30-32); 2. Hinterlassenenleistungen (Art. 34—37); 3. Invalidenleistungen (Art. 38-41); b. Leistungen bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses (Art. 43); c. Austrittsleistungen (Art. 44 und 45); d. Freiwillige Leistungen (Art. 46). Sind die Leistungen nach Absatz l Buchstabe a-c für ein nach BVG obligatorisch versichertes Mitglied kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet. Der Verwaltungsrat regelt die Dauer des Nachgenusses des Ehegatten beim Tod einer Bezügerin oder eines Bezügers von Invaliden- und Alterspensionen.

Art. 9 Form der Versicherungsleistungen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden als Pension ausgerichtet. Die PHK kann anstelle von Pensionen eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenpension weniger als 10 Prozent, wenn die Ehegattenpension weniger als 6 Prozent oder wenn die Waisenpension weniger als 2 Prozent der einfachen Mindestaltersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt. Der Verwaltungsrat legt die Berechnungsmodalitäten fest.

Art. 10 Ausrichtung wiederkehrender Leistungen der Pensionskasse Die wiederkehrenden Leistungen der Pensionskasse werden jeweils anfangs Monat auf das Konto überwiesen, das der oder die Anspruchsberechtigte bezeichnet. Die PHK kann die Auszahlung von einer Lebensbescheinigung abhängig machen. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.

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Art. 11 Berichtigung von Leistungen der Pensionskasse, Rückforderung, Verjährung Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, so berichtigt die PHK diese für künftige Auszahlungen. Geschuldete Leistungen werden mit Zinsen nachbezahlt. Wer eine Leistung der Pensionskasse, auf die er keinen Anspruch hat, entgegennimmt, muss sie zurückerstatten. Die Rückerstattung erfolgt: a. bei absichtlich, grobfahrlässig oder bösgläubiger Entgegennahme mit Zins; b. in den übrigen Fällen ohne Zins. In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe a bleibt die Strafverfolgung vorbehalten. Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des OR " sind anwendbar.

Art. 12 Abtretung, Vorbezug und Verpfändung von Leistungen der Pensionskasse Der Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse kann vor der Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Ausgenommen sind Vorbezug und Verpfändung nach Absatz 2. Zur Finanzierung von Wohneigcntum zum eigenen Bedarf kann das Mitglied Leistungen der Pensionskasse vor deren Fälligkeit vorbcziehen oder den Anspruch auf Leistungen verpfänden.

Art. 13 Modalitäten des Vorbezugs der Freizügigkcitslcistung zur Finanzierung des Wohneigentums Die Gesuche für Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf werden in folgender Reihenfolge behandelt: a. Erwerb und Erstellung von Wohneigentum und Erwerb von Anteilscheinen für Wohnbaugenossenschaften oder ähnlicher Beteiligungen; b. Erfüllung von Amortisationsverpflichtungen; c. Amortisation bestehender Hypothekardarlehen. Die Gewährung von Baukrediten ist ausgeschlossen. Ein Vorbezug kann höchstens zweimal geltend gemacht werden. Das Mitglied kann bis zum vollendeten 57. Altersjahr einen Vorbezug geltend machen. Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altcrsjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. fl Versicherten, die einen Vorbezug geltend machen und das 50. Altcrsjahr vor dem Inkrafttreten des FZG erreicht haben, wird ihr Anspruch nach Absatz 5 aufgrund

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ihrer Austrittsleistung im Zeitpunkt ihres Gesuches berechnet und davon 10 Prozent pro Jahr nach dem 50. Altersjahr, höchstens aber 50 Prozent, abgezogen.

Art. 14 Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs Bei Inanspruchnahme eines Vorbezugs wird der Leistungsanspruch gestützt auf den neu ermittelten Versicherungsbeginn berechnet. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, vermittelt die PHK eine Risikoversicherung.

Art. 15 Rückzahlung Das Mitglied kann den bezogenen Betrag zurückzahlen. Aufgrund des zurückbezahlten Betrages und des versicherten Verdienstes sowie des Alters im Zeitpunkt der Rückzahlung wird ein neuer Versicherungsbeginn festgelegt. Pro Jahr ist nur eine Rückzahlung möglich,

Art. 16 Einkauf nach Rückerstattung des Vorbezugs Hat das Mitglied einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf bezogen, so ist ein Einkauf erst nach Rückerstattung des Vorbezugs möglich. Der Einkauf wird gestützt auf das Alter und den versicherten Verdienst im Zeitpunkt der Rückzahlung und des Versicherungsbeginns nach Artikel 27 Absatz 3 berechnet, Durch die Rückzahlung des Vorbezuges kann höchstens der Versicherungsbeginn, wie er vor dem Vorbezug bestanden hat, erreicht werden.

Art. 17 Verpfändung Der verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann. Falls die Austrittsleistung verpfändet wird und das Pfand realisiert werden muss, sind die Folgen dieselben wie beim Vorbezug.

Art. 18 Verrechnung und Anrechnung Bei Auszahlung einer Austrittsleistung der Pensionskasse werden geschuldete Beiträge und Einkaufssummen mit der Leistung verrechnet. Der Verwaltungsrat regelt die Verrechnung geschuldeter Beiträge und Einkaufssummen für Ehegatten- und Invalidenleistungen. Hat die Pensionskasse eine Austrittsleistung erbracht, so wird diese auf später auszurichtende Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen angerechnet. Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenpension, nachdem der überlebende Ehegatte die Abfindung nach Artikel 34 Absatz 2 erhalten hat, so wird diese auf die Ehegattenpension angerechnet. Der Verwaltungsrat regelt die Anrechnung.

Art. 19 Rechtspflege Für Klagen wegen Streitigkeiten zwischen der PHK und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern oder Pensionsbezügerinnen bzw. Pensionsbezügern sind die von

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den Kantonen nach den Artikeln 73 und 97 Absatz 2 BVG bezeichneten Behörden zuständig. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt ist. Letztinstanzliche Entscheide der kantonalen Behörden können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.

Art. 20 Kürzung der Leistungen der Pensionskasse, Überentschädigung Gekürzt werden: a. Altersleistungen, wenn der Versicherte beim Altersrücktritt 40 Versicherungsjahre nicht erreicht oder das 62. Altersjahr nicht vollendet hat; b. Invalidenlcistungen, wenn der Versicherte: 1. bis zur Vollendung des 65. Altersjahres 40 Versicherungsjahrc nicht erreicht hätte, oder 2, das die Leistung auslösende Ereignis absichtlich herbeigeführt hat; c. Alters- und Invalidenleistungen, wenn der Versicherte vor Vollendung des 65. Altersjahres ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit den Leistungen der Pensionskasse den mutmasslich entgangenen Lohn übersteigt; die Kürzung unterbleibt, wenn das Erwerbseinkommcn zusammen mit den Leistungen der Pensionskasse den Höchstbetrag der 4. Lohnklasse nicht übersteigt; d. Hinterlassenenleistungen, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Altersjahrcs 40 Versicherungsjahre nicht erreicht hätte; e. Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sowie Austrittsleistungen, wenn der Versicherte einen Vorbezug nach Artikel 12 Absatz 2 gemacht hat oder das Pfand verwertet wurde. Die Bezügerin oder der Bezüger einer Alters- oder Invalidenpension, die oder der das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und ein Erwerbseinkommen von mehr als 50 Prozent des Höchstbetrages der 4. Lohnklasse erzielt, hat dies der Pensionskasse von sich aus auf Ende des betreffenden Jahres mitzuteilen. Artikel 11 ist anwendbar. Die Leistungen der Pensionskasse werden zudem bei Überentschädigung gekürzt; Absatz l bleibt anwendbar. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn Invaliden- und Hinterlassenenleistungen mit Leistungen der Militärversicherung, Leistungen nach UVG, Fürsorgeleistungen der SBB bei Berufsunfällen oder Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen zusammentreffen und insgesamt 90 Prozent, bei Berufsunfall sowie Berufskrankheiten 100 Prozent, des mutmasslich entgangenen Lohnes überschreiten. Die Kürzung der Hinterlassenenpensionen wird gesamthaft ermittelt und entsprechend den Pcnsionssätzen aufgeteilt. Der Verwaltungsrat umschreibt den mutmasslich entgangenen Lohn, nennt die anzurechnenden Leistungen von Sozialversicherungen und regelt die Kürzung in Sonderfällen.

In berücksichtigenswerten Fällen kann die Kürzung von Leistungen der Pensionskasse wegen Erwerbseinkommens, Verschuldens oder Überentschädigung ganz oder teilweise unterbleiben.

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Hat sich die oder der Anspruchsbercchtigte ein Verhalten zuschulden kommen lassen, bei dem die Ausrichtung von Versicherungsleistungen den SBB nicht zuzumuten ist, so kann der Verwaltungsrat diese Leistungen bis auf die Minimalleistungen nach BVG kürzen. Dazu wird dem Versicherten für den Rest eine Austrittsleistung ausgerichtet.

Art. 21 Abtretung von Haftpflichtansprüchen Gegenüber einem Dritten, der ein Ereignis verursacht, das Versicherungslcistungen auslöst, tritt die PHK bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Anspruchsberechtigtcn ein.

Art. 22 Gegenseitige Anerkennung von Ansprüchen und Beitragsjahren Die PHK kann mit Zustimmung der Generaldirektion mit ausländischen Vorsorgeeinrichtungen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Ansprüchen abschliessen. Die PHK kann mit Vorsorgeeinrichtungen anderer Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Beitragsjahren abschliessen.

Art. 23 Versicherter Verdienst, Grundsatz Für die Ermittlung des versicherten Verdienstes werden folgende Bezüge berücksichtigt: a. die Besoldung nach Artikel 36 BtG; b. die folgenden vom Verwaltungsrat für versicherbar erklärten Bezüge; l. Ortszuschlag; 2 Teuerungszulagen; 3. feste Zulagen; c. abzüglich: 1. des Koordinationsabzuges in der Höhe der maximalen einfachen Altersrente nach Artikel 34 AHVG; und 2. eines Fünftels des Teils der Bezüge nach Buchstabe a und b Ziffern 2 und 3, der den Höchstbetrag der obersten Lohnklasse nach Artikel 36 Absatz l BtG übersteigt. z Bei Tcilzeitbeschäftigten wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad festgesetzt. Tritt eine Teilinvalidität ein oder wird der Beschäftigungsgrad herabgesetzt, so vermindert sich der versicherte Verdienst im gleichen Verhältnis wie die Besoldung.

Art. 24 Versicherter Verdienst in Sonderfällen Rei unregelmässiger Beschäftigung oder bei Beschäftigung mit Unterbrächen setzt die PHK den versicherten Verdienst gestützt auf die Angaben der Wahlbehörde über die Bezüge und den mutmasslichen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad fest. Die Wahlbehörde überprüft jährlich die Bezüge und den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad und meldet per Ende Jahr der PHK allfällige Änderungen.

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Für die Festsetzung des versicherten Verdienstes von Lehrlingen der Monopolberufe ist die Lohnklasse nach Abschluss der Lehre massgebend. Der versicherte Verdienst wird nicht herabgesetzt, wenn der Koordinationsabzug nur wegen Anpassung der AHV-Renten erhöht wird. Der Betrag, um den der versicherte Verdienst herabgesetzt werden müsste, wird jedoch bei einer späteren Erhöhung des versicherten Verdienstes berücksichtigt. Der Verwaltungsrat regelt: a. wann anstelle eines festen Betrages als Koordinationsabzug ein prozentualer Abzug von den Bezügen (Art. 23 Abs. 1) vorzusehen ist; b. Abweichungen von der Ermittlung des versicherten Verdienstes nach Artikel 23, wenn die SBB besoldungswirksame Änderungen der Arbeitszeit oder besondere Besoldungsmassnahmen beschliessen. Für die Belange des BVG ist der koordinierte Lohn nach Artikel 8 des BVG massgebend.

Art. 25 Versicherter Verdienst nach Veränderung des Beschäftigungsgrades oder veränderter dienstlicher Beanspruchung Wird der Lohn wegen Veränderung des Beschäftigungsgrades oder veränderter dienstlicher Beanspruchung herabgesetzt, so wird der versicherte Verdienst nach Artikel 23 neu berechnet. Auf der Differenz zwischen neuem und bisherigem versicherten Verdienst wird eine Austrittsleistung fällig oder, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 38 erfüllt sind, eine Alters- oder Invalidenpension ausgerichtet, Das Mitglied kann von der Auszahlung der Austrittsleistung absehen und den bisherigen versicherten Verdienst beibehalten, wenn es für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Verdienst sowohl seine Beiträge als auch die der SBB übernimmt. Haben die SBB die Veränderung veranlasst oder ist diese in ihrem Interesse, so können sie sich an den Kosten beteiligen. Sie setzen im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer fest, wie die Beiträge auf dem garantierten, versicherten Verdienst verteilt werden. Der beibehaltene versicherte Verdienst wird der Teuerung nicht angepasst.

Art. 26 Zuständigkeit der Wahlbehörde Die Wahlbehörde meldet der PHK alle Angaben (Art, 23-25), die für die Festsetzung des versicherten Verdienstes erforderlich sind und trägt die Verantwortung für deren Richtigkeit.

Art. 27 Einkauf in die Pensionskasse Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen müssen der PHK überwiesen werden. Sie werden für den Einkauf verwendet. Die Einkaufssumme wird beim Eintritt aufgrund des versicherten Verdienstes und des Alters beim Eintritt in die Pensionskasse versicherungsmathematisch festgesetzt. Das Mitglied kann sich bis zum 20. Altersjahr zurück in die Pensionskasse

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einkaufen. Die Einkaufssumme wird beim Eintritt fällig und ist bei Verzug zu verzinsen. Kauft sich das Mitglied später ein, so sind das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt dieses Entscheides massgebend, Das Mitglied hat der Kassenverwaltung innert sechs Monaten nach der Aufnahme mitzuteilen, ob und wieweit es sich einkaufen will. Es kann später auf den Entscheid zurückkommen und sich für weitere Versicherungsjahre einkaufen, sofern es nach Feststellung des BAD bei guter Gesundheit ist. Der Verwaltungsrat regelt: a. im Rahmen einer Tabelle die Berechnung der Eintrittsleistung nach Alter bei Einkauf und Versicherungsbeginn; b. die Zeitspanne, während der die Bedingungen für den Einkauf nach Absatz 2 gelten; c. die Amortisation der Eintrittsleistung sowie die Zahlungsmodalitäten; er kann auf dem noch nicht bezahlten Teil der Eintrittsleistung eine Prämie für die Risiken Invalidität und Tod erheben; d. die Verzinsung der Einkaufssumme; e. den Einkauf bei Erhöhung des Beschäftigungsgrades.

Art. 28 Beteiligung am Einkauf Für die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der SBB kann der Verwaltungsrat eine angemessene Beteiligung an der Einkaufssumme beschliessen. Artikel 7 FZG wird angewendet. Der Verwaltungsrat kann entscheiden, dass anstelle der Einkaufsbcteiligung eine Risikoversicherung abgeschlossen wird. Deren Durchführung obliegt der PHK. Die Generaldirektion regelt die Einzelheiten.

Art. 29 Beiträge Der wiederkehrende Beitrag beträgt nach Vollendung des 20, Altersjahres 15 Prozent des versicherten Verdienstes. Er wird je zur Hälfte vom Mitglied und von den SBB getragen. Das Mitglied entrichtet ferner nach Vollendung des 20. Altersjahres einen einmaligen Beitrag von 50 Prozent jeder Erhöhung des versicherten Verdienstes bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad. Die SBB übernehmen bei Erhöhungen des versicherten Verdienstes ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den zum Ausgleich der verbleibenden Deckungskapitalbelastung erforderlichen Beitrag. Der Verwaltungsrat kann auf die Entrichtung dieses Beitrages verzichten, wenn er die Bezüge nach Artikel 23 Absatz l Buchstaben a und b Ziffern l und 2 generell ändert. Der wiederkehrende Beitrag beträgt vor Vollendung des 20. Altersjahres ein Prozent des versicherten Verdienstes. Er wird je zur Hälfte vom Mitglied und von den SBB übernommen. Die Beiträge nach den Absätzen l bis 4 werden von den SBB geschuldet. Dem Mitglied werden seine Beiträge auf zwölf Monte verteilt und durch die SBB vom Lohn abgezogen.

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Mitglieder, die nach Auflösung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses die Mitgliedschaft weiterführen, entrichten neben ihren Beiträgen auch die der SBB.

3 Kapitel: Leistungen der Pensionskasse

1. Abschnitt: Altersleistungen Art. 30 Alterspension; Leistungsanspruch Die Alterspension wird spätestens nach Vollendung des 65. Altersjahres des Versicherten fällig. Hat ein Mitglied das 60. Altersjahr vollendet, so kann es die Auflösung der Mitgliedschaft und die Ausrichtung der Alterspension verlangen, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst ist. Dem Mitglied, das nach Artikel 6 Absatz 3 die Mitgliedschaft weitergeführt hat, wird die Alterspension ausgerichtet, wenn es nach dem 60. Altersjahr das Begehren stellt oder mit seinen Beiträgen in Verzug gerät.

Art. 31 Höhe der Alterspension Die Alterspension beträgt höchstens 60 Prozent (Pensionssatz) des versicherten Verdienstes, Das Mitglied hat Anspruch auf die maximale Alterspension, wenn es die vollständige Versicherungsdauer von 40 Versicherungsjahren erreicht und wenigstens das 62. Altersjahr vollendet hat. Der Pensionssatz wird versicherungsmathematisch gekürzt, wenn das Mitglied die Ausrichtung der Alterspension verlangt: a. mit 40 und mehr Versicherungsjahren vor dem vollendeten 62. Altersjahr; b. mit weniger als 40 Versicherungsjahren nach dem vollendeten 62. Altersjahr; c. mit weniger als 40 Versicherungsjahren vor dem vollendeten 62. Altersjahr. Der Verwaltungsrat regelt: a. im Rahmen einer Tabelle die Kürzungssätze unter Berücksichtigung der anrechenbaren Versicherungsdauer nach Jahren und Monaten sowie des Lebensalters im Zeitpunkt des Rücktritts; b. die Fälligkeit des Leistungsanspruches von Versicherten, die auf Verlangen der Wahlbehörde über das 65. Altersjahr im Dienst bleiben; c. die Berechnungsart des nach Buchstabe b aufgeschobenen Leistungsanspruches sowie die Beitragspflicht während des Aufschubes.

Art. 32 Kinderpension Bezügerinnen und Bezüger einer Alterspension haben Anspruch auf eine Kinderpension, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes Anspruch auf eine Waisenpension (Art. 36) hätte. Die Höhe der Kinderpension entspricht einem Sechstel des Anspruches auf Alters pension.

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Art. 33 Überbriickungspension Die Bezügerin oder der Bezüger einer Alterspension kann eine Überbriickungspension verlangen. Diese entspricht dem festen Zuschlag nach Artikel 40. Sie wird ausgerichtet, bis ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente entsteht. Die Hälfte der beanspruchten Überbrückungspension wird ab Eintritt des Versicherten ins AHV-Alter in Form einer lebenslänglichen Kürzung von der Alterspension der Pensionskasse abgezogen. Stirbt der Versicherte, so wird die Hälfte der Kürzung von der Ehegattenpension abgezogen. Die Generaldirektion setzt die Kürzungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen fest. Der Verwaltungsrat kann über eine Änderung des rückzahlbaren Anteils beschliessen. In besonderen Fällen können die SBB die Rückzahlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Versicherte kann auf die Überbrückungspension zur Hälfte oder ganz verzichten.

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen Art. 34 Ehegattenpension; Leistungsanspruch Beim Tod des Versicherten hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenpension, wenn er: a. für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss; oder b. mindestens zwei Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet war; oder c. eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten Anspruch auf eine solche Rente bekommt. Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahrespensionen, Der Anspruch auf die Ehegattenpension beginnt mit dem Tage, nach dem der Verdienst oder der Pensionsanspruch des verstorbenen Versicherten aufhört oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine ganze Rente nach IVG bekommt. Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Pensionsanspruch gewahrt; dieser ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Der Wiederverheiratete kann sich für seinen Pensionsanspruch durch eine Kapitalabfindung im Betrage von drei Jahrespensionen auskaufen lassen. Er muss das Begehren um Auskauf innert einem Jahre nach der Heirat einreichen. Der geschiedene Ehegatte ist dem Verwitweten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Pension oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Pension zugesprochen worden ist.

Art. 35 Höhe der Ehegattenpension Die Ehegattenpension beträgt: a. 40 Prozent des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes; hätte das Mitglied bis zum vollendeten 65. Altersjahr 40 Versicherungs-

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jähre nicht erreicht, so wird die Ehegattenpension versicherungsmathematisch gekürzt; die Generaldirektion erlässt eine Tabelle über die Kürzungssätze; oder b. zwei Drittel der von der verstorbenen Pensionsbezügerin bzw. vom verstorbenen Pensionsbezüger zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenpension. Die Ehegattenpension nach Artikel 34 Absatz 5 entspricht der Witwenrente nach BVG. Die Leistung der Pensionskasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere nach AHVG und IVG, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.

Art. 36 Waisenpension; Dauer des Anspruchs Die Kinder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenpension. Anspruch auf eine Waisenpension haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt der Versicherte vorwiegend aufgekommen ist. Der Anspruch auf Waisenpension beginnt nach dem Tage, an dem der Anspruch des Verstorbenen auf Lohn, Alters- oder Invalidenpension aufhört. Der Anspruch auf Waisenpension dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn das Kind noch in Ausbildung oder zu zwei Dritteln invalid ist.

Art. 37 Höhe der Waisenpension Die Waisenpension beträgt: a. für jedes Kind eines Mitgliedes 10 Prozent des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt des Todes; hätte das Mitglied bis zum vollendeten 65. Altersjahr 40 Versicherungsjahre nicht erreicht, so wird die Waisenpension nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt; die Generaldirektion erlässt eine Tabelle über die Kürzungssätzc; b. für Kinder einer verstorbenen Pensionsbezügerin oder eines verstorbenen Pensionsbezügeres einen Sechstel der zuletzt bezogenen Alters- oder Invalidenpension. Vollwaisen sowie Waisen, deren überlebender Elternteil keinen Anspruch auf eine Ehegattenpension hat, erhalten die doppelte Waisenpension.

3. Abschnitt: Invalidenleistungen Art. 38 Leistungsanspruch; Dauer Ist ein Mitglied nach Feststellung des BAD für seine bisherige oder für eine andere ihm zumutbare Beschäftigung nicht mehr tauglich (Invalidität), so hat es Anspruch auf eine Invalidenpension, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grund von den SBB aufgelöst wird. Wird einem Mitglied aufgrund der Feststellungen des BAD der Lohn aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt (Teilinvalidität), so hat es für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Verdienst Anspruch auf eine nach den Artikel 39-41 berechnete Teilpension, Bei späterer vollständiger Invalidi-

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tat oder beim Altersrücktritt erhält es neben der Teilpension eine aufgrund des neuen versicherten Verdienstes berechnete Pension. Ist ein Mitglied für seine Beschäftigung nicht oder nicht mehr tauglich und kann ihm keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden, so erhält es bei Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses aus diesen Gründen vor Ablauf von fünf Beitragsjahren eine Leistung nach Artikel 43 Absatz l, wenn es weiterhin voll erwerbsfähig ist. Der Anspruch auf Invalidenleistungen beginnt mit der Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder mit der Herabsetzung des Lohnes. Der Anspruch erlischt: a. mit dem Tod des Versicherten; oder b. bei Wiedererreichen der vollen Erwerbsfähigkeit; oder c. mit der Aufnahme einer neuen dauernden Erwerbstätigkeit, wenn das Arbeitseinkommen den mutmasslich entgangenen Lohn übersteigt und ein ausreichender beruflicher Vorsorgeschutz gewährleistet ist. Der Verwaltungsrat umschreibt den mutmasslich entgangenen Lohn, den ausreichenden beruflichen Vorsorgeschutz und die Höhe der Austrittsleistung im Falle von Absatz 5 Buchstabe c.

Art. 39 Höhe der Invalidenpension Die Invalidenpension beträgt 60 Prozent des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt, wo das Dienst- oder Arbeitsverhältnis wegen Invalidität aufgelöst oder umgestaltet wird. Hätte das Mitglied bis zum vollendeten 65, Altersjahr 40 Versicherungsjahre nicht erreicht, so wird die Invalidenpension nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Generaldirektion erlässt die Tabelle über die Kürzungssätze.

Art. 40 Fester Zuschlag Die Bezügerin oder der Bezüger einer Invalidenpension nach diesen Statuten hat Anspruch auf den festen Zuschlag, wenn sie oder er keinen Anspruch auf eine ganze Rente oder ein Taggeld nach IVG hat. Der feste Zuschlag beträgt für: a. den unverheirateten Versicherten 75 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rcnte, wenn er keinen Anspruch auf eine AHV- oder ganze IV-Rente hat; b. den verheirateten Versicherten: 1. 97,5 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente, wenn weder er noch sein Ehegatte Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente haben; 2. 37,5 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente, wenn sein Ehegatte Anspruch auf eine AHV- oder ganze IV-Rente hat; erreicht die AHV- oder IV-Rente des Ehegatten nicht 75 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Altersrente, so kann der feste Zuschlag erhöht werden, bis die beiden Leistungen zusammen 112,5 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente erreichen;

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3, 22,5 Prozent des Höchstbetrages der einfachen AHV-Rente, wenn er Anspruch auf eine AHV-oder ganze IV-Rentc ohne Zuschlag für den Ehegatten hat. Bezieht der Versicherte oder sein Ehegatte eine halbe Rente oder eine Vicrtelsrente nach IVG, so wird der Anspruch auf den festen Zuschlag entsprechend herabgesetzt. Der feste Zuschlag wird gekürzt, wenn das Mitglied a. bis zum 65, Altersjahr nicht eine Versicherungsdauer von 40 Jahren erreicht hätte; die Kürzung beträgt einen Viemgstel je fehlendes Jahr der Versicherungsdauer; b. teilzeitlich beschäftigt ist. Der feste Zuschlag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn sich Bezügerinnen oder Bezüger einer Invalidenpension angeordneten Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 31 IVG widersetzen oder wenn sie Ansprüche auf Leistungen nach IVG oder die Ehegatten Ansprüche auf Renten nach IVG oder AHVG nicht geltend machen.

Art. 41 Kinderpension Bezügerinnen oder Bezüger einer Invalidenpension haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenpension (Art. 30) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderpension. Die Höhe der Kinderpension entspricht einem Sechstel des Anspruchs auf Invalidenpension. Der Anspruch auf eine Kinderpension beginnt mit der ersten Ausrichtung einer Invalidenpension. Er erlischt mit dem Wegfall der Invalidenpension oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 36 Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind.

Art, 42 Wiederbeschäftigung Werden die Pensionsbezügerinnen oder Pensionsbezüger voraussichtlich dauernd wieder bei den SBB beschäftigt, so werden sie erneut als Mitglied in die Kasse aufgenommen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz l erfüllt sind. In diesem Falle hört ihr Pensionsanspruch auf. Ihre früheren Versicherungs- und Beitragsjahre sowie die Dauer des Pensionsbezugs werden ihnen als Versicherungs- und Beitragsjahre angerechnet. Ist der neue versicherte Verdienst niedriger als der frühere, so erhalten die Wiederbeschäftigten eine Teilpension nach Artikel 38 Absatz 2, Ist der neue versicherte Verdienst höher, so müssen die Versicherten für die Differenz den Beitrag nach Artikel 29 Absatz 2 entrichten. Ändert der versicherte Verdienst von Bezügerinnen oder Bezügern von Teilpensionen wegen Erhöhung des Beschäftigungsgrades oder der Arbeitsleistung, so ist die Teilpension entsprechend anzupassen.

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4. Abschnitt: Administrative Auflösung des Dienstverhältnisses Art 43 Leistungen Die Leistungen werden nach den Artikeln 39 und 40. ausgerichtet, wenn: a. das Dienstverhältnis ohne Verschulden des Mitglieds nach den Artikeln 54, 55, 57 oder 62d des BtG oder nach entsprechenden Bestimmungen für die übrigen Dienstverhältnisse von den SBB aufgelöst wird; b. das Mitglied während mindestens 19 Jahren ununterbrochen der Pensionskasse angehört hat; und ' c. das Mitglied über 50 Jahre alt ist. Die Wahlbehörde beurteilt das Verschulden des Bediensteten. Ihre Verfügung ist für die PHK verbindlich. Die SBB erstatten der Pensionskasse in den Fällen von Absatz l das fehlende Dekkungskapital zurück.

5, Abschnitt: Austrittsleistungen Art. 44 Leistungsanspruch Wird das Dienst- oder Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst, so hat das Mitglied Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn es keine Versicherungsleistung bezieht oder die Versicherung nicht weiterführt. Die PHK überweist die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder erfüllt den Anspruch durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice, eines Freizügigkeitskontos oder durch Überweisung an die Auffangeinrichtung. Das Mitglied kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn; a. es die Schweiz endgültig verlässt; b. es eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder c. die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag beträgt; eingebrachte Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen werden berücksichtigt, An verheiratete Mitglieder ist die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten zulässig.

Art. 45 Höhe der Austrittsleistung Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der erworbenen Leistungen. Das Mitglied hat mindestens Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihm während der Beitragsjahre geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. Der Anspruch nach Artikel 15 BVG ist in jedem Fall gewährleistet. Der Verwaltungsrat regelt: a. im Rahmen einer Tabelle die Höhe der Austrittsleistung unter Berücksichtigung des Alters und des versicherten Verdienstes beim Austritt sowie der möglichen und anrechenbaren Vcrsicherungsdauer;

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b. die Fälligkeit und Verzinsung verspätet ausbezahlter Austrittslcistungen; c. die Zinsen auf eingebrachten Eintrittsleistungen; d. die Austrittsleistung, wenn der versicherte Verdienst wegen einer Herabsetzung des Beschäftigungsgrades oder wegen veränderter dienstlicher Beanspruchung vermindert wird, sofern keine Alters- oder Invalidenleistung ausgerichtet wird; e. die Berechnung der Austrittsleistung für Mitglieder, die eine Invalidenpension nach diesen Statuten bezogen haben und einer neuen dauernden Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 38 Abs. 5 Bst. c).

6. Abschnitt: Freiwillige Leistungen Art. 46 Die Pensionskasse kann freiwillige Leistungen ausrichten, wenn: a. die bedürftigen Hinterlassenen eines Versicherten keine oder nur geringfügige Hinterlassenenpcnsionen beanspruchen können; b. die Geschwister, Eltern oder Grosseltern, für deren Lebensunterhalt der Versicherte überwiegend aufgekommen ist, durch seinen Tod in eine Notlage geraten. Die wiederkehrenden freiwilligen Leistungen betragen höchstens 40 Prozent des versicherten Verdienstes. Anstelle einer wiederkehrenden Leistung kann eine Kapitalabfindung ausgerichtet werden. Andern sich die Verhältnisse, so können die Leistungen erhöht,, vermindert oder eingestellt werden.

4, Kapitel: Einlegerkasse 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 47 Mitgliedschaft ' Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach Vollendung des 20. Altersjahres in die Einlegerkasse aufgenommen werden, wenn sie ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von mehr als einem Jahr eingehen und nach Artikel 4 weder in die Pensionskasse aufgenommen noch einer anderen Vorsorgeordnung unterstellt werden können. Einlegerinnen und Einleger treten in die Pensionskasse über, wenn die Bedingungen zur Aufnahme erfüllt sind. Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 48 Beiträge; Verzinsung Der Beitrag entspricht 15 Prozent von zwei Dritteln des massgebenden Lohnes nach AHVG, Er wird je zur Hälfte von der Einlegerin oder vom Einleger und von den SBB übernommen.

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Die Guthaben der Einlegerinnen oder der Einleger werden mit 4 Prozent im Jahr verzinst. Im Laufe eines Kalenderjahres bezahlte Beiträge werden vom darauf folgenden 1. Januar an verzinst.

Art. 49 Anwendbarkeit anderer Bestimmungen Die Artikel 7, 11-17 und 21 über die Pensionskasse gelten sinngemäss.

2. Abschnitt: Leistungen der Einlegerkasse Art. 50 Altersleistungen Die Einlegerinnen oder die Einleger haben frühestens Anspruch auf Altersleistungen, wenn sie das 60. Altersjahr vollendet haben und das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Art. 51 Invalidenleistungen Die Einlegerinnen oder die Einleger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie die Mitglieder der Pensionskasse (Art. 38) Anspruch auf Invalidenleistungen. Bei Teilinvalidität werden keine Leistungen ausgerichtet.

Art, 52 Hinterlassenenleistungen Stirbt die Einlegerin oder der Einleger, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung. Ist der Ehegatte verstorben, so steht die gleiche Leistung den anspruchsberechtigten Kindern (Art. 36) gesamthaft zu. Hinterlässt die Einlegerin oder der Einleger weder einen Ehegatten noch anspruchsberechtigtc Kinder, so kommt die Hälfte der Hinterlassenenleistung in die Erbmasse.

Art. 53 Austrittsleistung Wird das Dienst- oder Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst, so hat die Einlegerin oder der Einleger Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn sie oder er keine Leistung nach Artikel 50-52 bezieht. Artikel 44 gilt sinngemäss.

Art. 54 Höhe der Leistungen Die Leistungen nach den Artikeln 50-53 entsprechen der Summe aller gutgeschriebenen Beiträge der Einlegerinnen oder der Einleger und der SBB samt Zinsen. Auf Wunsch der Berechtigten können die Leistungen nach den Artikeln 50-52 in Pensionen umgewandelt werden, wenn sie die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Beträge übersteigen.

Art. 55 Verfallene Guthaben; Übertritt zur Pensionskasse Guthaben nach den Artikeln 50-52, für die nach Ausscheiden der Einlegerin oder des Einlegers keine Berechtigten vorhanden sind, fallen an die Hilfskasse.

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Tritt die Einlegerin oder der Einleger in die Pensionskasse über, so wird die Leistung nach Artikel 54 Absatz l der Pensionskasse überwiesen und auf die allfällige Einkaufssumme angerechnet. Diese wird aufgrund des Alters und des versicherten Verdienstes beim Eintritt in die Pensionskasse berechnet.

5 Kapitel: Hilfskasse

Art. 56 Äufnung Der Hilfskasse werden zugewiesen: a. Bussen aus Disziplinarmassnahmen; b. Erlöse der SBB aus der Veräusserung gefundener Gegenstände; c. Geschenke und Vermächtnisse; d. die verfallenen Guthaben aus der Einlegerkasse; e. Versicherungs- und Austrittsleistungen, auf die Berechtigte ohne besondere Zweckbestimmung verzichtet haben: f. die Leistungen, die aus Schuld der Anspruchsberechtigten verjährt sind; g. der Zinsertrag auf dem Vermögen der Hilfskasse, Genügen die Einnahmen nach Absatz l nicht, um die Leistungen der Hilfskasse zu finanzieren, so kann ihr aus dem Vermögen der Pensionskasse jährlich ein Betrag von höchstens 0,5 Promille der Summe der versicherten Verdienste zugewiesen werden. Die Generaldirektion regelt die Einzelheiten.

Art. 57 Ermessensleistungen Die Hilfskasse kann Versicherten, Einlegerinnen bzw. Einlegern oder Pensionsbezügerinnen bzw. Pensionsbezügern Zuschüsse oder Darlehen gewähren, wenn: a. sie oder ihre Angehörigen verunfallen oder erkranken und ihnen die Übernahme aller Kosten nicht zuzumuten ist; b. sie aus anderen Gründen in eine soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten. Die Hilfskasse kann Mitgliedern der Pensions- und Einlegerkasse auch Darlehen gewähren, um einer voraussichtlich zu erwartenden Verschuldung vorzubeugen oder um eine Entschuldung durchzuführen. Die Entscheide der Hilfskassenkommissionen (An. 64) sind endgültig, "Der Verwaltungsrat kann aus Mitteln der Hilfskasse Zuschüsse oder Darlehen zugunsten des Personals der SBB und deren Hilfswerke beschliessen.

6 Kapitel: Verwaltung

Art. 58 Finanzierungsverfahren, Deckungsgrad Die Pensionskassc ist auf der Grundlage des Kapitaldeckungsverfahrens mit einem technischen Zinsfuss von 4 Prozent und langfristig mit einem Deckungsgrad von zwei Dritteln zu führen. Der Vcrwaltungsrat ergreift die dazu notwendigen Massnahmen.

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Art. 59 Fehlbetrag, Beiträge auf dem Fehlbetragsanteil, Fälligkeit ' Die SBB leisten jährlich einen Beitrag von 4 Prozent des Fehlbetrages an die PHK. Bei erheblicher Verminderung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Folge von Restrukturierungsmassnahmen wird der entsprechende Fehlbetragsanteil zur Zahlung an die PHK fällig. Der Verwaltungsrat regelt die Amortisation und die Voraussetzungen für die Rückzahlung des Fehlbetragsanteils nach Absatz 2.

Art, 60 Anlage der Gelder der PHK, Verwendung des Ertrages Die SBB verwalten die Gelder der PHK. Sie garantieren ihr einen Zinsertrag, der der Durchschnittsrendite der Bundesobligationen entspricht, mindestens aber 4 Prozent pro Jahr beträgt. Alljährlich ist eine technische Bilanz zu erstellen. Liegt die Durchschnittsrcndite der Bundesobligationen über 4 Prozent, so ist der 4 Prozent übersteigende Zinsertrag zum Einbau der Teuerungszulagen in die Pensionen zu verwenden. Der Verwaltungsrat kann weitere Verwendungszwecke des Zinsertrages vorsehen. Die versicherungstechnischen Kosten für den Einbau der Teuerung in die Pensionen werden unter Berücksichtigung des Deckungskapitalbedarfes ermittelt. Der Verwaltungsrat bestimmt den Teil des Vermögens, den die PHK für die Gewährung von Darlehen für den Bau und den Kauf von Wohnungen sowie zur Finanzierung von Wohneigentum verwenden darf. Er legt die Bedingungen und Zinssätze fest.

Art. 61 Rechnung Die Rechnung der PHK ist vom übrigen Rechnungswesen der SBB getrennt zu führen.

Art. 62 Verwaltungskosten; Beiträge an den Sicherheitsfonds Die PHK wird durch die Personaldirektion der Generaldirektion verwaltet. Der Verwaltungsrat regelt: a, die Erhebung von Verwaltungskosten, wobei er sich nach der Anzahl der Versicherten richtet; b, die Erhebung von Gebühren für besondere, individuelle Dienstleistungen, insbesondere für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Artikel 12-17. Die Beiträge an den Sicherheitsfonds gemäss Artikel 56 BVG werden gesamthaft entrichtet.

Art. 63 Kontrolle Die Kontrolle nach Artikel 53 des BVG wird von einer anerkannten Kontrollstelle durchgeführt.

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Die PHK lässt alle vier Jahre durch eine anerkannte Expertin oder durch einen anerkannten Experten überprüfen, ob die versicherungstechnischen Anforderungen im Sinne des BVG eingehalten sind.

Art, 64 Kommissionen; Aufgaben, Zusammensetzung und Wahl Es wird eine paritätische Kommission der PHK (Kassenkommission) bestellt. Bei Fragen der Finanzierung, Vermögensvenvaltung und vor Änderungen der Statuten und Ausführungsbestimmungen ist die Kassenkommission anzuhören. Sie hat ein Vorschlagsrecht. Für jede Kreisdirektion sowie für den Bereich der Generaldirektion wird je eine Hilfskassenkommission gebildet. Sie haben folgende Aufgaben: a. Sie entscheiden über freiwillige Leistungen der Pensionskasse (Art. 46) und Ermessensleistungen der Hilfskasse (Art. 57 Abs. l und 2); b. sie begutachten Anträge für Zuschüsse und Darlehen zugunsten des Personals der SBB und deren Hilfswerke (57 Abs. 4) sowie Ausnahmen von Pensionskürzungen (Art. 20 Abs. 5). Die Kassenkommission umfasst je 14 Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die SBB delegieren sieben Vertreter, darunter den Direktor der Personaldirektion und den Chef des BAD von Amtes wegen sowie sieben Ersatzmitglieder. Die Arbeitnehmerinncn und Arbeitnehmer bestimmen sieben Mitglieder und gleichviele Ersatzmitglieder. Der Verwaltungsrat regelt das Wahlverfahren für die Arbcitnehmervertreter, die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und das Verfahren bei Stimmengleichheit für die Kassenkommission. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien. Er kann weitere Aufgaben an die Kassenkommission delegieren. Die Kommission konstituiert sich im übrigen selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Die Gencraldirektion erlässt ein Reglement über die Organisation und das Wahlverfahren der Hilfskassenkommissionen.

7 Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts Art. 65 Vollzug Die PHK vollzieht die Statuten.

Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts Die Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen vom 10. März 1987 " werden aufgehoben.

" AS 1987 1253

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Der Verwaltungsrat kann die Einlegerkasse aufheben. Dabei ist den erworbenen Ansprüchen Rechnung zu tragen.

2, Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art 67 Eintrittsgeneration, Garantie von Ansprüchen 'Weibliche Mitglieder der Eintrittsgeneration sind Mitglieder, die am 31. Dezember 1987 Mitglieder der PHK und mehr als 20 Jahre alt waren, jedoch das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hatten. Diese Mitglieder können noch bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin nach dem vollendeten 60. Altersjahr oder dem vollendeten 35. Beitragsjahr die Alterspension, einschliesslich des festen Zuschlages, ohne Kürzung nach Artikel 20 Absatz l Buchstabe a verlangen, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Vor dem I.Januar 1973 eingekaufte Versicherungsjahre gelten als Beitragsjahre. Auf Erwerbseinkommen nach der Pensionierung wird Artikel 20 Absatz l Buchstabe c und Absatz 2 angewendet. Versicherte, die vor dem I.Januar 1995 in die PHK eingetreten sind und eine Offerte für den Einkauf erhalten haben, können den Einkauf nach den offerierten Bedingungen zuzüglich 4% Zins vollziehen, sofern sie der PHK ihren Entscheid in der von der Generaldirektion festzusetzenden Frist schriftlich mitteilen. Mitgliedern, die ihre Erwerbstätigkeit vor dem 3I.Dezember 1994 aufgegeben haben und auf die Ausrichtung ihrer Austrittsleistung verzichtet haben, weil sie beabsichtigten, wieder in den Dienst der SBB einzutreten, werden bei Wiedereintritt bis zum 3I.Dezember 1999 die früheren Versicherungs- und Beitragsjahre angerechnet. Mitgliedern, die vor dem I.Januar 1995 ihren Beschäftigungsgrad herabgesetzt haben und diesen innert zwölf Monaten wieder heraufsetzen, werden bis zum 31. Dezember 1995 die Beiträge ausgeglichen. Bereits ausgerichtete Austrittsleistungen nach Artikel 44 Absatz l sind zurückzuerstatten.

Art. 68 Kürzung von Ansprüchen Mitgliedern, die ihren Einkauf vor Inkrafttreten der Statuten vom 10. März 1987 nicht oder nicht ganz geleistet haben, wird der versicherte Verdienst zur Berechnung einer Pension weiterhin um .40 Prozent der nicht bezahlten Einkaufssumme herabgesetzt.

Art. 69 Pensionsansprüche, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind Bestanden bisher verschiedene Pensionsansprüche, so wird weiterhin die höchste der Pensionen ausbezahlt. Die bisherige Invalidenpension bleibt grundsätzlich unverändert. Die Kinderzuschläge von 5 Prozent des versicherten Verdienstes oder der Zuschlag bis zur Höhe der Summe der Hinterlassenenpensionen richten sich nach den arispruchsberechtigten Kindern im Sinne von Artikel 36.

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Witwen, deren Ehe mit dem inzwischen verstorbenen Ehegatten nach dessen Pensionierung geschlossen wurde und weniger als zehn Jahre gedauert hat, haben keinen Anspruch auf Ehegattenpension nach Artikel 34. Die bisherigen prozentualen oder betragsmässigen Kürzungen gelten weiterhin, wenn sie verfügt worden sind: a. bei laufenden Pensionen, weil die Pensionsbezügerin oder der Pensionsbezüger gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung oder der SUVA oder auf Fürsorgeleistungen der SBB hat; b. bei laufenden Alters- oder Invalidenpensionen und den nachfolgenden Hinterlassenenpensionen, weil die Einkaufssumme nicht oder nur teilweise bezahlt ist; c. bei laufenden festen Zuschlägen wegen Eintritts nach dem 30. Altersjahr; d. bei laufenden Invalidenpensionen wegen Vorbehalts; e. bei laufenden Invalidenpensionen wegen Selbstverschuldens; f. bei laufenden Witwenpensionen wegen grossen Altersunterschieds der Ehegatten; g. bei lautenden Waisenpensionen, weil sie zusammen mit der Witwenpension 85 Prozent des versicherten Verdienstes übersteigen.

Art. 70 Dienstrechtliche Leistungen bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses Bis zum Erlass entsprechender dienstrechtlicher Bestimmungen regelt der Verwaltungsrat die von den SBB zu entrichtende Abfindung bei Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.

  1. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 71 Diese Statuten treten mit Ausnahme von den Artikeln 12-17 zusammen mit dem FZG in Kraft. Die Artikel 12-17 treten zusammen mit dem WEFG in Kraft.

  2. August 1994 Im Namen des Verwaltungsrates der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Kyburz

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Botschaft zur Verordnung über die Pensionskasse des Bundes und zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen vom 24. August 1994

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1994 Année Anno

Band 5 Volume Volume

Heft 47 Cahier Numero

Geschäftsnummer 94.070 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 22.11.1994 Date Data

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