BBl 1994 V 607
Parlamentarische Initiative. Form des eigenhändigen Testaments (Initiative Guinand) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 10. Mai 1994 Stellungnahme des Bundesrates vom 19. September 1994
#ST# zu 92.418
Parlamentarische Initiative. Form des eigenhändigen Testaments (Initiative Guinancl) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 10. Mai 1994 Stellungnahme des Bundesrates
vom 19. September 1994
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, im Sinne von'Artikel 214""'" Absatz 4 des Geschäftsvcrkehrsgesctzes (GVG, SR .171.11) unterbreiten wir Ihnen unsere Stellungnahme zu Bericht und Anträgen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 10. Mai 1994 (BB1 1994 III 516), die eine Revision von Artikel 505 Absatz l des Zivilgesetzbuches und die Einführung eines neuen Artikels 520a des Zivilgesetzbuches verlangen. Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Angabe des Datums und des Orts der Errichtung als Gültigkeitsvoraussetzung eines eigenhändigen Testaments.
l Ausgangslage Alt Nationalst Guinand hat am 1. Juni 1992 eine parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht. Danach soll die Angabe des Errichtungsorts keine Voraussetzung mehr für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments darstellen (Änderung von Art. 505 Abs. l ZGB). Weiter soll ein Testament nicht mehr für ungültig erklärt werden können, wenn das - unrichtige oder unvollständige - Datum bei der Beurteilung materiellrcchtlicher Fragen, wie vor allem der Priorität unter mehreren letztwilligen Verfügungen oder der Testierfähigkeit des Erblassers, keine massgebende Rolle spielt (Änderung von Art. 520 Abs. l ZGB). Zwar hat das Bundesgericht in letzter Zeit seine Rechtsprechung gerade in diese Richtung geändert; die Tragweite dieser Praxisänderung ist aber insofern eine beschränkte, als sich diese nur auf das unrichtige und nicht auch auf das unvollständige Datum be/ieht. Die Initiative will diese Inkonsequenz beseitigen. Am 18. Januar 1993 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Initiative vorberaten. Sie hat die Notwendigkeit bejaht, die Bestimmungen über die Form des eigenhändigen Testaments zu überprüfen, insbesondere im Lichte der aktuellen Rechtsprechung. Sie hat dem Gmndanliegen der Initiative, dem letzten Willen des Erblassers eine bessere Beachtung zu schenken, zugestimmt. Die Kommission hat daher einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu beantragen, der Initiative Folge zu geben.
Der Nationalrat hat am 19. März 1994 diesen Antrag diskussionslos angenommen. Am 9. Mai 1994 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Initiative materiell beraten. Sie konnte sich dabei auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom Februar 1994 stützen, die auch Vorschläge zur Revision des Zivilgesetzbuches enthielt. Der Bericht und der Gesetzesentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates übernehmen im wesentlichen sowohl die Argumente wie auch die Vorschläge des Bundesamtes für Justiz.
2 Stellungnahme des Bundesrates 21 Teilweise Zustimmung zur parlamentarischen Initiative Guinand Die Initiative will zum einen auf das in Artikel 505 Absatz l des Zivilgesetzbuches vorgesehene Gültigkeitserfordernis der Ortsangabe verzichten. Wir stimmen dieser Revision zu. Dieses Erfordernis hat nämlich in Anbetracht der alternativen Anknüpfungskriterien des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 stark an Bedeutung verloren. Zudem wird die Revision das Risiko vermindern, dass Testamente wegen Formmängeln für ungültig erklärt werden. Unseres Erachtens abzulehnen ist indessen der von der Initiative vorgeschlagene Artikel 520 Absatz l ZGB, weil er nicht nur das eigenhändige Testament, sondern auch öffentlich beurkundete Testamente und Erbverträge crfasst. Die wirkliche Tragweite dieser Bestimmung ist zudem nicht leicht ersichtlich. Aus diesen Gründen und mit Blick auf den Entwurf der Kommission lehnen wir die Initiative Guinand ab, obwohl wir ihrem Grundanliegen zustimmen. Wir anerkennen aber die Notwendigkeit einer Gesetzesrevision, die der jetzigen Rechtsprechung Rechnung trägt.
22 Zustimmung zum Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates Vorbehaltslos zuzustimmen ist hingegen dem Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates. Dieser übernimmt Artikel 505 Absatz l der Initiative und schlägt einen neuen Artikel 520a ZGB vor. Diese Bestimmung hat dasselbe Ziel wie die Initiative und ermöglicht ebenso, die in dieser Materie festgestellte Inkonsequenz zu beseitigen. Die Revision wird keinen erheblichen Verlust an Rechtssicherheit bewirken; denn die grösste Mehrheit der Testamente wird nach wie vor ein vollständiges und richtiges Datum tragen. Im Vergleich mit der Initiative ist der von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vorgeschlagene Artikel 520a ZGB genauer formuliert. Erstens sind die Fälle, in denen ein Testament trotz Formmangels nicht für ungültig erklärt wird, ausdrücklich erwähnt. Zweitens wird bei dieser Lösung klar definiert, wann das Datum massgebend ist. Drittens ergibt sich aus der Bestimmung, dass die in einem mangelhaften Testament bedachte Person die Ungültigerklärung vermeiden kann, indem sie die Zeitelemente nachweist, die zur Lösung des konkreten Einzelfalls von Bedeutung sind. Der Randtitel schliesslich schränkt den Geltungsbereich der Neuregelung auf das eigenhändige Testament ein.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
19. September 1994 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundcspräsidcnt: Stich Der Bundeskanzler: Couchepin
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Parlamentarische Initiative. Form des eigenhändigen Testaments (Initiative Guinand) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 10. Mai 1994 Stellungnahme des Bundesrates vom 19. September 1994
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1994 Année Anno
Band 5 Volume Volume
Heft 49 Cahier Numero
Geschäftsnummer 92.418 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 06.12.1994 Date Data
Seite 607-609 Pagina
Ref. No 10 053 243
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