BBl 1995 II 389
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel Änderung vom 24. März 1995
Ablauf der Referendumsfrist: 3. Juli 1995
Bundesgesetz
über die Betäubungsmittel Änderung vom 24. März 1995
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 1994'>, beschliesst;
l Das Bundesgesetz vom S.Oktober 19512> über die Betäubungsmittel wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
Art. l Abs. 3 Den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt. Darunter fallen: a. Halluzinogene wie Lysergid und Mescalin; b. zentrale Stimulantien vom Wirkungstyp des Amphetamins; c. zentral dämpfende Stoffe vom Wirkungstyp der Barbiturate oder Benzodiazepine; d. weitere Stoffe, die eine den Stoffen der Gruppe a-c dieses Absatzes ähnliche Wirkung haben; e. Präparate, die Stoffe der Gruppe a-d dieses Absatzes enthalten.
Art. 3 Abs. l, 3 und 4 Der Bundesrat kann Stoffe, die an sich nicht zur Betäubungsmittelabhängigkeit führen, aber in die in Artikel l genannten Stoffe überführt werden können, der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des 2. und 3. Kapitels unterstellen. Er kann für diese oder für weitere Stoffe, die sich zur Herstellung von Betäubungsmitteln oder von psychotropen Stoffen eignen, eine Bewilligungspflicht oder andere, weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspfiichten. Er befolgt
Betäubungsmittel. BG
dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen. Das Bundesamt für Gesundheitswesen erstellt das Verzeichnis der Stoffe nach Absatz 1. Für den Vollzug von Absatz l, insbesondere für Informations- und Beratungsaufgaben, kann der Bundesrat private Organisationen beïzîehen.
Der Bundesrat bezeichnet ein nationales Referenzlabor; dieses forscht, informiert und koordiniert im analytischen, pharmazeutischen und klinisch-pharmakologischen Bereich der Betäubungsmittel und der Stoffe nach den Artikeln l und 3 Absatz 1. Es arbeitet in dieser Hinsicht mit den internationalen Organisationen zusammen. Der Bundesrat kann Dritte auch mit einzelnen Aufgaben nach Absatz l betrauen.
Art. 20 Ziff. l, Abs. 2 L ... wer ohne Bewilligung Betäubungsmittel oder Stoffe nach Artikels Absatz l, für die er eine schweizerische Ausfuhrerlaubnis besitzt, im In- oder Ausland nach einem anderen Bestimmungsort umleitet,...
n Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 24. März 1995 Nationalrat, 24. März 1995 Der Präsident: Küchler Der Präsident: Claude Frey Der Sekretär Lanz Der Protokollführer: Duvillard
Datum der Veröffentlichung: 4. April 1995 0 Ablauf der Referendumsfrist: 3. Juli 1995
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel Änderung vom 24. März 1995
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1995 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 13 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 04.04.1995 Date Data
Seite 389-390 Pagina
Ref. No 10 053 395
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