BBl 1995 III 98

Parlamentarische Initiative Berufung ans Bundesgericht bei vorsorglichen Massnahmen gegen Medienerzeugnisse (Initiative Poncet) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 21. November 1994 Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Februar 1995

#ST# zu 94.431

Parlamentarische Initiative Berufung ans Bundesgericht bei vorsorglichen Massnahmen gegen Medienerzeugnisse (Initiative Poncet) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 21. November 1994

Stellungnahme des Bundesrates

vom 22. Februar 1995

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren

Gemäss Artikel 21quater Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) unterbreiten wir Ihnen unsere Stellungnahme zum Bericht und Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 21. November 1994 (BB1 7995 III ...) für eine Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes (OG). Die Kommission schlägt den Erlass eines neuen Buchstabens g in Artikel 44 OG vor, der zugleich durch einen neuen Absatz 4 in Artikel 54 OG ergänzt werden soll. Dadurch sollen vorsorgliche Massnahmen, welche gegen periodisch erscheinende Medien ausgesprochen werden, der Berufung unterliegen, dem Rechtsmittel aber zugleich der Suspensiveffekt entzogen werden.

l Ausgangslage Am 14. Dezember 1994 reichte Nationalrat Poncet eine parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ein. Danach soll Artikel 28c Absatz 3 des ZGB über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen durch periodisch erscheinende Medien geändert werden. Die Kommission des Nationalrates für Rechtsfragen wurde mit der Vorberatung der Initiative beauftragt. Nach Anhörung des Initianten beschloss die Kommission am 10. Mai 1994, sich durch Expertenhearings und die Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz weiter zu informieren. In der Folge setzte die Kommission eine Arbeitsgruppe für die Vorbereitung der Entscheidgrundlagen ein. Dieser Arbeitsgruppe gehörten die Nationalräte Allenspach, Ducret, Leuenberger Moritz und Poncet an. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe verabschiedete die Kommission den Entwurf für eine Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes als Kommissionsinitiative zuhanden des Nationalrates. Weil nur eine Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes, nicht aber eine Änderung von Artikel 28c Absatz 3 ZGB vorgesehen ist, hat Nationalrat Poncet an seiner parlamentarischen Initiative festgehalten.

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2 Stellungnahme des Bundesrates 21 Ablehnung der parlamentarischen Initiative Poncet Die Initiative will Artikel 28c Absatz 3 ZGB in zwei Punkten ändern. Erstens soll die Beweislast umgekehrt werden. Zweitens sollen Medienunternehmen nicht mehr zur Mitwirkung bei der Beweisaufnahme verpflichtet werden können. Problematisch ist indessen nicht das Gesetz, sondern die Rechtsanwendung. Heute besteht bei den Gerichten eine Tendenz, entgegen dem klaren Wortlaut von Artikel 28c Absatz 3 ZGB und dem Willen des Gesetzgebers zu rasch vorsorgliche Massnahmen zu bewilligen. Der Vorschlag von Nationalrat Poncet, die Beweislast umzukehren, schiesst im vorliegenden Zusammenhang über das Ziel hinaus. Eine solche Regelung würde den Grundsätzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts völlig zuwiderlaufen. Zusätzlich würde das gesetzliche Verbot, die Medienunternehmen zur Mitwirkung bei der Beweisaufnahme zu zwingen, das gerichtliche Ermessen sehr weit einschränken. Im vorliegenden Bereich ist aber ein gewisser Ermessensspielraum nötig, damit den Umständen des Einzelfalls und den Interessen beider Parteien sachgerecht Rechnung getragen werden kann. Die Initiative ist deshalb nach Auffassung des Bundesrates kein taugliches Mittel, um die Probleme zu lösen.

22 Zustimmung zum Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates Den Vorschlägen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates widersetzt sich der Bundesrat dagegen nicht. Der Entwurf sieht vor, dass vorsorgliche Massnahmen, welche gegen periodisch erscheinende Medien ausgesprochen werden, unter den allgemeinen Voraussetzungen mittels zivilrechtlicher Berufung, der jedoch kein Suspensiveffekt zukommt, beim Bundesgericht angefochten werden können. Diese Anfechtuhgsmöglichkeit wäre eine geeignete Massnahme, um den bei der Anwendung von Artikel 28c Absatz 3 ZGB festgestellten Mängeln zu begegnen. Die Berufung hätte in erster Linie eine präventive Wirkung, indem sich die Gerichte beim Erlass vorsorglicher Massnahmen inskünftig mehr Zurückhaltung auferlegen würden. Die Lösung hat zudem den Vorteil, dass bezüglich der Wirkung des Rechtsmittels eine ähnliche Lösung wie beim Gegendarstellungsr.echt gelten würde (vgl. Art. 28/ Abs. 4 ZGB; P. Tercier, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, S. 227). Der Bundesrât beurteilt deshalb den Entwurf der nationalrätlichen Kommission grundsätzlich positiv, weil er geeignet ist, die festgestellten Probleme zu lösen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird allerdings in verschiedenen Kantonen Anpassungen des Pfozessrechts bedingen. Nur wenn der Entscheid nach Artikel 28c Absatz 3 ZGB mit einem ordentlichen Rechtsmittel bei der oberen kantonalen Instanz angefochten werden kann, ist das kantonale Urteil berufungsfähig (vgl. Art. 48 Abs. l und 2 OG). Im übrigen wird in redaktioneller Hinsicht noch zu prüfen sein, ob im neuen Artikel 44 Buchstabe g OG nicht die Terminologie von Artikel 28c Absatz 3 ZGB («periodisch erscheinende Medien») zu übernehmen ist, weil ein «Medienerzeugnis» mangels Rechtsfähigkeit nicht Prozesspartei sein kann. Schliesslich ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine allfällige Annahme des Entwurfs der nationalrätlichen Kommission keine präjudizierenden Auswirkungen auf die hängige Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes haben darf.

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Jahr 1995 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 20 Cahier Numero

Geschäftsnummer 94.431 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 23.05.1995 Date Data

Seite 98-99 Pagina

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