BBl 1995 IV 1642

Bericht zur Abschreibung der Motion Delalay 92.3249 vom 17. Juni 1992 (Verfassungsartikel betreffend allgemeine Steueramnestie) vom 25. Oktober 1995

#ST# 95.077

Bericht zur Abschreibung der Motion Delalay 92.3249 vom 17. Juni 1992 (Verfassungsartikel betreffend allgemeine Stelleramnestie)

vom 25. Oktober 1995

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, am 17. Juni 1992 haben Herr Ständerat Edouard Delalay und 27 Mitunterzeichner eine Motion betreffend die Durchführung einer allgemeinen Steueramnestie eingereicht. Die Räte stimmten der Motion am 1. März 1993 und am 18. März 1994 zu. Wir unterbreiten Ihnen im folgenden den Bericht zur Abschreibung der Motion Delalay (Verfassungsartikel betreffend allgemeine Steueramnestie). Für den Text der Motion verweisen wir auf den Anhang. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die folgende Motion abzuschreiben: 1994 M 92.3249 Generelle Steueramnestie (S 1.3. 93 Delalay; N 18.3.94). Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. Oktober 1995 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Villiger Der Bundeskanzler: Couchepin

Bericht

1 Ausgangslage

Herr Stünderat Edouard Delalay und 27 Mitunterzeichner haben am 17. Juni 1992 eine Motion betreffend die Durchführung einer allgemeinen Steueramnestie eingereicht. Sie ersuchen den Bundesrat, die rechtlichen Grundlagen für eine generelle Steueramnestie, die sich auf Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern erstreckt, vor-- zubereiten. Die Amnestie soll zwischen 1993 und 1997 durchgeführt werden. Der Ständerat überwies die Motion am l. März 1993 mit 22:10 Stimmen. Der Nationalrat stimmte ihr am 18. März 1994 mit 95:87 Stimmen zu. Für die Durchführung einer Steueramnestie werden vorwiegend zwei Gründe angeführt: Erstens soll dem Steuerdefraudanten ermöglicht werden, seine Situation zu bereinigen und auf den Weg der Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Man erhofft sich dadurch die Hebung der allgemeinen Steuermoral. Zweitens soll bisher unversteuertes Vermögen und Einkommen der Besteuerung zugeführt und damit der Steuerertrag namentlich der Kantone und Gemeinden gesteigert werden. Die Gegner einer Steueramnestie lehnen eine solche insbesondere aus rechtsstaatlichen Überlegungen ab. Eine Amnestie komme dem Eingeständnis der Machtlosigkeit des Staates gleich, Steuerwiderhandlungen wirksam zu bekämpfen. Ferner könnten - jedenfalls bei regelmässiger Durchführung - Steueramnestien von etlichen Bürgern geradezu als Einladung zur Hinterziehung verstanden werden. Zudem werde mit einer Steueramnestie der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Vergleich zwischen .ehrlichen Steuerpflichtigen und DefraudantenJ in unzulässiger Weise strapaziert. Derart wertvolle Rechtsgüter dürften nicht preisgegeben werden, zumal der finanzielle Erfolg einer Amnestie nicht überschätzt werden dürfe.

2 Haltung des Bundesrates

Auch der Bundesrat hat sich aus den erwähnten grundsätzlichen Überlegungen gegen die Motion ausgesprochen. Von Bedeutung war für ihn insbesondere auch der Umstand, dass der Zeitablauf seit der letzten allgemeinen Steueramnestie kaum ein echtes Argument für eine erneute Amnestie abgeben kann. Der Bundesrat ist dem ihm durch die Motion erteilten Auftrag nachgekommen und hat eine Verfassungsvorlage betreffend allgemeine Steueramnestie ausarbeiten lassen. Am 31. März 1995 hat er den Entwurf zu einem Verfassungsartikel den Kantonen, den politischen Parteien und den Spitzenverbänden der Wirtschaft sowie weiteren Organisationen gesamtschweizerischer Bedeutung zur Vernehmtassung geschickt. Der bundesrätüche Entwurf des neu zu schaffenden Artikels 12 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sah im wesentlichen folgendes vor: Steuersünder, die von der Amnestie Gebrauch machen wollen, gehen straffrei aus; die hinterzogenen Steuern (Nachsteuern) und die Verzugszinse hingegen bleiben geschuldet; wer in den Genuss der Amnestie kommen will, hat eine Amnestieerklärung abzugeben.

3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Im wesentlichen decken sich die im Vernehmlassungsverfahren vorgebrachten Argumente mit den vorstehend unter Ziffer l erwähnten. Dabei äussert ein Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmer bezüglich der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtsgleichheit Bedenken. Achtzehn Vernehmlassungsteilnehmer erachten den seit der Steueramnestie des Jahres 1969 verflossenen Zeitraum für die Durchführung einer erneuten Amnestie als zu kurz, fünf hingegen als angemessen. Von kantonaler Seite werden erhebliche Bedenken hinsichtlich des Zeitpunktes der geplanten Steueramnestie geäussert. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Kantone bis zum Jahr 2001 das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) umsetzen müssen und dass etliche Kantone in den nächsten Jahren den arbeitsintensiven Übergang von der zweijährigen zur einjährigen Veranlagung für die natürlichen Personen vollziehen werden. Ebenfalls erwähnt wird die parlamentarische Initiative Reimann betreffend die Verzinsung der Verrechnungssteuer. Es wird betont, dass das notwendige Personal zur Bewältigung einer zusätzlichen ausserordentlichen Aufgabe, wie sie eine Steueramnestie darstelle, fehle. Einige Kantone sowie die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) sprechen gar von der Gefahr eines Vollzugsnotstandes. Was die Erreichung der Zielsetzung «Hebung der Steuermoral» sowie des finanziellen Erfolges anbelangt, gibt es sowohl optimistische wie pessimistische Einschätzungen. In der nachstehenden Übersicht werden die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens in stark geraffter Form wiedergegeben. Dabei werden die Vernehmlassungsteilnehmer gemäss der folgenden Einteilung zusammengefasst: Kantone, Parteien, Verbände/Organisationen gesamtschweizerischer Bedeutung, FDK, weitere Teilnehmer (weitere Organisationen, welche Vernehmlassungen eingereicht haben). Für Details wird auf den Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vom 2. August 1995 verwiesen ". Unterstützung der Vorlage des Bundesrates

  • Ohne Einschränkung

  • l Teilnehmer

  • Mit Modifikationen

  • 2 Kantone

  • Grundsätzlich gegen eine Amnestie, im Eventualstandpunkt für eine Amnestie in dieser Form;

  • 4 Kantone (plus l mit Modifikationen)

  • 2 Parteien

  • l Verband/Organisation gesamtschweizerischer Bedeutung

  • l weitere Teilnehmerin

" Der Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ) in Bern bezogen werden.

Forderung einer Amnestie nach dem Vorbild derjenigen des Jahres Ì969

  • Forderung ohne weitere Einschränkung.

  • 6 Kantone

  • 4 Parteien

  • l Verband/Organisation gesamtschweizerischer Bedeutung

  • Keine grundsätzliche Äusserung pro oder contra Steueramnestie. Falls jedoch eine Amnestie beschlossen werden sollte, Unterstützung einer Amnestie in dieser Form:

  • 2 Verbände/Organisationen gesamtschweizerischer Bedeutung

  • Grundsätzlich gegen eine Amnestie, im Eventualstandpunkt für eine Amnestie in dieser Form:

  • l Kanton

  • l Partei

  • l Verband/Organisation gesamtschweizerischer Bedeutung

Ablehnung jeglicher Amnestie

  • Ohne Einschränkung

  • 14 Kantone

  • 3 Parteien

  • 2 Verbände/Organisationen gesamtschweizerischer Bedeutung

  • FDK

  • 4 weitere Teilnehmer

  • Im jetzigen Zeitpunkt

  • 3 Kantone

Alternativvorschläge

  • Schaffung der permanenten Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige auf Gesetzesstufe

  • 2 Kantone

  • l Verband/Organisation gesamtschweizerischer Bedeutung

  • Schaffung der permanenten Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige mit begrenzter Nachsteuer auf Gesetzesstufe

  • l Partei

Bedenken bezüglich des Zeitpunkts/fehlende personelle Ressourcen

  • 15 Kantone

  • (I Partei; Wegen des mit einer Amnestie verbundenen Aufwandes muss den Stellungnahmen der Kantone ein besonderes Gewicht zukommen).

  • FDK

4 Amnestie nach dem Vorbild derjenigen des Jahres 1969, aber mit Abgabe

einer Amnestieerklärung 5. Verzicht auf jegliche Amnestie 6. Verzicht auf jegliche Amnestie, aber Einführung der straflosen Selbstanzeige im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im StHG

42 Beurteilung der Varianten Zu L Amnestie gemäss dem Vorschlag des Bundesrates (Nachsteuer und Verzugszins bleiben geschuldet, Abgabe einer Amnestieerklärung) Als Hauptantrag fand der Vorschlag des Bundesrates im Vernehmlassungsverfahren nur die volle Unterstützung eines Teilnehmers. Zwei Kantone sprachen sich für den Vorschlag mit Modifikationen aus. Lediglich als Eventualstandpunkt fand die bundesrätliche Vorlage Zuspruch durch vier Kantone (plus l mit Modifikationen), zwei Parteien, ein Verband/Organisation gesamtschweizerischer Bedeutung und eine weitere Teilnehmerin, Bei einer Unterstützung von maximal sieben Kantonen erscheint ein Festhalten am bundesrätlichen Vorschlag nicht als angezeigt.

Zu 2. Amnestie gemäss dem Vorschlag des Bundesrates, aber zeitliche Begrenzung von Nachsteuer und Verzugszins, Abgabe einer Amnestieerkläntng Im wesentlichen können dieselben Aussagen wie zu Variante l gemacht werden. Auch diese Variante dürfte kaum eine grosse Zahl von Befürwortern auf sich vereinigen können. Mit dieser Ausgestaltung könnte der administrative Aufwand im Vergleich zum bundesrätlichen Vorschlag etwas verringert werden. Zu 3. Amnestie nach dem Vorbild derjenigen des Jahres 1969: Für diese Variante haben sich nur sechs Kantone, vier Parteien und-ein Verband/ Organisation gesamtschweizerischer Bedeutung ausgesprochen. In Anbetracht der geringen Unterstützung bietet sich diese Variante ebenfalls nicht als Lösung an.

Zu 4. Amnestie nach dem Vorbild derjenigen des Jahres 1969, aber mit Abgabe einer Amnestieerklärung Dieses Modell kommt der Variante 3 sehr nahe. Deshalb dürften die Befürworter eines Verzichts auf jegliche Amnestie auch diese Variante ablehnen.

Zu 5. Verzicht auf jegliche Amnestie: 17 Kantone, drei Parteien, zwei Verbände/Organisationen gesamtschweizerischer Bedeutung und die Finanzdirektorenkonferenz lehnen ganz generell oder zumindest im jetzigen Zeitpunkt (3 Kantone) jegliche Amnestie ab. 14 Kantone und die Finanzdirektorenkonferenz äussern schwere Bedenken bezüglich der Durchführung einer Amnestie im heutigen Zeitpunkt wegen der fehlenden personellen Ressourcen. Zum Teil wird gar von der Gefahr eines Vollzugsnotstandes gesprochen (so z. B. auch von der FDK). Gemäss der FDP ist eine Steueramnestie nicht gegen den Willen der Kantone durchzuführen. Somit sprechen sich faktisch vier Parteien, wovon zwei Bundesratsparteien (SPS und FDP), für den Verzicht auf eine Amnestie aus.

Zu 6. Verzicht auf jegliche Amnestie, aber Einführung der straflosen Selbstanzeige im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im StHG Diese Alternative wird von zwei Kantonen und einem Verband/Organisation gesamtschweizerischer Bedeutung vorgeschlagen. Bin analoges Modell, aber mil begrenzter Nachsteuer schlägt eine Partei fur den Fall vor, dass keine Amnestie durchgeführt wird. Hiezu ist zu bemerken, dass diese Möglichkeit im Rahmen des Erlasses des DBG und des StHG diskutiert und durch das Parlament verworfen worden ist. Falls sich zeigen sollte, dass diese Variante in Frage käme, müssten dazu wegen der harmonisierenden Wirkung die Kantone begrüsst werden.

43 Würdigung Wie die FDP in inter Vernehmlassung zu Recht festhält, sollte eine Amnestie nicht gegen den Willen der Kantone durchgefuhrt werden. Die Kantone sind am unmittelbarsten von einer Amnestie betroffen. Siewärenn die hauptsachlichen Nutzniesser einesallfälligennfinanziellenn Erfolges. Sihättenen aber auch den Grossteil des personellen und finanziellen Aufwandes zu tragen, welchen eine Amnestie verursachen wurde. Neben deüberwiegendenen Mehrheit der Kantone spricht sich auch die FDK klar gegen eine Amnestie ausGestütztzt auf die Ergebnisse deVernehmlasungsver-rfahrens ist der Schluss zu ziehen, dass - jedenfalls im heutigen Zeitpunkt - aujeg-g~ liche Form einer Steueramnestie verzichtet werden muss.

Anfang

92.3249 Motion des Ständerates vom 17. Juni 1992

Text der Motion Auch eine bessere Einhaltung der Steuergesetze trägt zur Sanierung der Finanzlage bei. Die Amnestien von 1945 im Bereich der Verrechnungssteuer und von 1969 haben diesbezüglich positive Ergebnisse gezeitigt. Eine Amnestie pro Generation (alle 25 Jahre) lüsst sich also rechtfertigen. Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzlichen Bestimmungen für eine generelle Steueramnestie, die sich auf Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern erstreckt, vorzubereiten. In diesen Bestimmungen sollen der Zeitpunkt für die Amnestie zwischen 1993 und 1997 festgelegt und die Voraussetzungen und die Auswirkungen definiert werden.

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Bericht zur Abschreibung der Motion Delalay 92.3249 vom 17. Juni 1992 (Verfassungsartikel betreffend allgemeine Steueramnestie) vom 25. Oktober 1995

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1995 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 50 Cahier Numero

Geschäftsnummer 95.077 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 19.12.1995 Date Data

Seite 1642-1648 Pagina

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