BBl 1995 IV 548
Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995
Ablauf der Referendumsfrist: 75, Januar 1996
#ST# Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)
vom 6. Oktober 1995
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2 sowie 33 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23, November 1994 ", beschliesst:
1 Abschnitt: Zweck und Gegenstand
Arti Dieses Gesetz gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. Es soll insbesondere: a. die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz erleichtern; b. die Bestrebungen der Kantone zur Harmonisierung der Marktzulassungsbedingungen unterstützen; c. die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft stärken; d. den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Schweiz festigen. Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die den Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit geniesst.
2 Abschnitt: Grundsätze für den freien Zugang zum Markt
Art. 2 Freier Zugang zum Markt Jede Person hat das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben stellen sicher, dass ihre Vorschriften und Verfügungen über die Ausübung der Erwerbstätigkeit die Rechte nach Absatz l wahren.
548 1995-748
Das Anbieten von Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen richtet sich nach den Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung oder des Sitzes der Anbieterin oder des Anbieters, Sind das Inverkehrbringen und Verwenden einer Ware im Kanton der Anbieterin oder des. Anbieters zulässig, so darf diese Ware auf dem gesamten Gebiet der Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Art. 3 Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt Für ortsfremde Anbieterinnen und Anbieter darf der freie Zugang zum Markt nur dann nach Massgabe der Vorschriften des Bestimmungsortes eingeschränkt werden, wenn diese Beschränkungen: a. gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten; b. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind; und c. verhältnismässig sind. Als überwiegende öffentliche Interessen fallen insbesondere in Betracht: a. der Schutz von Leben und Gçsundheit von Mensch, Tier und Pflanzen; b. der Schutz der natürlichen Umwelt; c. die Lauterkeit des Handelsverkehrs und der Konsumentenschutz; d. sozialpolitische und energiepolitische Ziele; e. die Gewährleistung eines hinreichenden Ausbildungsstandes für bewilligungspfiichtige Berufstätigkeiten. Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind insbesondere verhältnismässig, wenn: a. die angestrebte Schutzwirkung nicht bereits durch die Vorschriften des Herkunftsortes erzielt wird; - b. die Nachweise und Sicherheiten berücksichtigt werden, welche die Anbieterin oder der Anbieter bereits am Herkunftsort erbracht hat; c. zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht vorgängig die Niederlassung oder der Sitz am Bestimmungsort verlangt wird. Beschränkungen, die nach Absatz l zulässig sind, dürfen in keinem Fall ein verdecktes Handelshemmnis zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen beinhalten.
Art. 4 Anerkennung von Fähigkeitsausweisen Kantonale oder kantonal anerkannte Fähigkeitsausweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gelten auf dem gesamten Gebiet der Schweiz, sofern sie nicht Beschränkungen nach Artikel 3 unterliegen. Bei Beschränkungen nach Artikel 3 hat die betroffene Person Anspruch darauf, dass in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren" geprüft wird, ob ihr aufgrund ihres Fähigkeitsausweises der freie Zugang zum Markt zu gewähren ist oder nicht. Erfüllt der Fähigkeitsausweis die Anforderungen des Bestimmungsortes nur teilweise, so kann die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit anderweitig erworben hat.
Soweit die Kantone in einer interkantonalen Vereinbarung die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitsausweisen vorsehen, gehen deren Vorschriften diesem Gesetz vor.
Art. S Öffentliche Beschaffungen Die öffentlichen Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben richten sich nach kantonalem oder interkantonalem Recht. Diese Vorschriften und darauf gestützte Verfügungen dürfen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht in einer Weise benachteiligen, welche Artikel 3 widerspricht. Kantone und Gemeinden sowie andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben sorgen dafür, dass die Vorhaben für umfangreiche öffentliche Einkäufe, Dienstleistungen und Bauten sowie die Kriterien für Teilnahme und Zuschlag amtlich publiziert werden. Sie berücksichtigen dabei die vom Bund eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen.
Art. 6 Völkerrechtliche und interkantonale Vereinbarungen Jede Person mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz hat in bezug auf den Zugang zum Markt mindestens die gleichen Rechte, die der Bund in völkerrechtlichen Vereinbarungen ausländischen Personen gewährt. Soweit ausländische Personen aufgrund von völkerrechtlichen Vereinbarungen eines oder mehrerer Kantone mit dem benachbarten Ausland gegenüber Anbieterinnen und Anbietern mit Niederlassung oder Sitz in einem der übrigen Kantone in bezug auf den Zugang zum Markt besser gestellt werden, haben diese Anbieterinnen und Anbieter Anspruch auf Gleichbehandlung, soweit der Kanton ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes Gegenrecht gewährt. Im Binnenverhältnis gilt Absatz 2 sinngemäss auch für interkantonale Vereinbarungen.
3 Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 7 Der Bundesrat informiert und konsultiert die Kantone regelmässig über die völkerrechtlichen, integrationsrechtlichen und bundesrechtlichen Entwicklungen, die im Rahmen dieses Gesetzes für die Verwirklichung des Binnenmarktes durch Kantone und Gemeinden von Bedeutung sind.
4 Abschnitt: Empfehlungen und Rechtsschutz
Art. 8 Empfehlungen der Wettbewerbskommission Die Wettbewerbskommission überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes durch Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger Öffentlicher Aufgaben. Sie kann Bund, Kantonen und Gemeinden Empfehlungen zu vorgesehenen und bestehenden Erlassen abgeben.
Sie kann Untersuchungen durchführen und den betreffenden Behörden Empfehlungen abgeben.
Art. 9 Rechtsschutz Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt, insbesondere im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, sind in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz vor. Diese entscheidet endgültig; vorbehalten bleibt' die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Erweist sich ein kantonales Rechtsmittel oder eine staatsrechtliche Beschwerde im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt die kantonale Rekursinstanz oder das Bundesgericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Für Verfügungen von Organen des Bundes gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 10 Gutachten und Anhörung der Wettbewerbskommission Die Wettbewerbskommission kann eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden sowie Rechtsprechungsorganen Gutachten über die Anwendung dieses Gesetzes erstatten. Sie kann im Verfahren vor Bundesgericht angehört werden.
5 Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Anpassung von Rechtsvorschriften Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben bringen ihre Vorschriften innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit diesem in Einklang und erlassen die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen. Sie können dazu Empfehlungen der Wettbewerbskommission sowie weiterer Bundesstellen einholen.
Art. 12 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 6. Oktober 1995 Ständerat, 6. Oktober 1995 Der Präsident; Claude Frey Der Präsident; Küchler Der Protokollführer; Duvillard Der Sekretär: Lanz
Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 1995" Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 1996
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Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1995 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 41 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 17.10.1995 Date Data
Seite 548-552 Pagina
Ref. No 10 053 625
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