BBl 1995 IV 587

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

#ST# Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vollzug des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen

Nachgenannte Person ist vom Bundesrat am 4. November 1994

in die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinteriassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen gewählt worden:

Michael Ursula, Rechtsanwältin, Vilters

17. Oktober 1995 . Eidgenössisches Departement des Innern

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Kidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde Raron VS, Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen Werkhof Südrampe, Projekt-Nr. 421.2-VS-2028/1

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. l und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

17. Oktober 1995 Eidgenössische Forstdirektion

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961.01)

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verssgung vom 31. August 1995 Tarifvorlage der «Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur, in der Krankenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021') zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

17. Oktober 1995 Bundesamt für Privatversicherungswesen

22 Bundesblail 147. Jahrgang. Bd. IV 589

Entscheid im Widerspruchsverfahren 573/95

Widersprechende/r Doetsch, Grether&Cie. AG, Steinentorstrasse23, 4002Basel Schweizer Marke Nr. 378 118 «ART», Vertreter/in A. W. Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, 8024 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Arche Créations, Société à resp. Limitée, 27, rue Garnier, F-92 200 Neuilly-sur-Seine, Internationale Marke Nr. 624846 «ART FLEURS» Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat am 5, Oktober 1995 folgendes verfügt; 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen. 2. Der IR-Marke Nr. 624 846 «ART'FLEURS» wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert. 3. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 2000 Franken (bestehend aus dem Ersatz der Widerspruchsgebühr von Fr. 500.- und weiteren Parteikosten von Fr. 1500.-) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

5. Oktober 1995 Bundesamt für geistiges Eigentum Abteilung Marken und Herkunftsangaben

Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 320/94

Widersprechende!r CARVEN SA, 6, rond-Point des Champs-Elysées, F-75008 Paris, internationale Marke Nr. 254 455 CARVEN, Vertreter/in A. W. Metz & Co, Hottingerstrasse 14, 8024 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in EVAFLOR Sari, 11, rue Henri Barbusse, F-92230 Gennevilliers, internationale Marke Nr. 615 480 CATHY GARDEN Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat am 6. Oktober 1995 folgendes verfügt: 1. Der Widerspruch wird abgewiesen. 2. Die gegen die angefochtene Marke ergangene provisorische Schutzverweigerung wird nach Rechtskraft dieses Entscheides zurückgezogen und die internationale Marke Nr. 615 480 CATHY GARDEN zum Schutz zugelassen.

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommissipn für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

6. Oktober 1995 Bundesamt für geistiges Eigentum Abteilung Marken und Herkunftsangaben

Zulassung zur Eichung von Wärme- und Warmwasserzählern

vom 17. Oktober 1995

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung), haben wir die folgenden Bauarten zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: ABB Kent Messtechnik GmbH, Lampertheim (D) Einstrahl-Flügelradzähler für Warmwasser, Typ Entec Ecoflux oder Kundo LO...

Fabrikant: ABB Kent Messtechnik GmbH, Lampertheim (D) Mehrstrahl-Flügelradzähler für Warmwasser, Typ Entec Modulmeter MO-E oder Kundo Modulmeter LO... l, Ergänzung

Fabrikant: SONTEX S. A., Sonceboz (CH) Wärmerechner, Typ SONTEX Supercal II Modell 439, mit dazugehörenden Widerstands-Temperaturfühlern PtlOO/PtSOO als Teilgera't eines Wärmezählers. 10. Ergänzung Weiterentwicklung des Modells 43... Klasse 4

Fabrikant: Engelmann Feinwerklechnik-Elektronik GmbH, Wiesloch (D) Wärmezähler als Kompaktgerät, Typ ista Sensonic, mit dazugehörenden Widerstands-Temperaturfühlern PtSOO und Mehrstrahl-Flügelradzähler. Weiterentwicklung des Modells Sensonic WMI... 2. Ergänzung Klasse 4

Wärme- und Warmwasserzähler

Fabrikant: Engelmann Feinwerktechnik-Elektronik GmbH, Wiesloch (D) Wärmerechner, Typ ista Sensonic T... mit dazugehörenden Widerstands-Temperaturfühlern Ptl00 als Teilgera't eines Wärmezählers. Zugelassene hydraulische Geber: System-Nummern ZW104, ZW122 3. Ergänzung Weiterentwicklung des Modells Sensonic plus ... Klasse 4

Fabrikant: SONTEX S. A., Sonceboz (CH) Wärmezähler als Kompaktgerät, Typ SONTEX Supercal II / Superstatic 434 Modell 431/437, mit dazugehörenden Widerstands-Temperaturfühlern Pt500 und hydraulischem Geber nach dem Oszillations- 2, Ergänzung messverfahren. Erweiterter Durchflussbereich. Klasse 4

Fabrikant: SONTEX S. A., Sonceboz (CH) Wärmezähler als Kompaktgerät, Typ SONTEX Supercal II / Superstatic 434 Modell 439, mit dazugehörenden Widerstands-Temperaturfühlern Pt500 und hydraulischem Geber nach dem Oszillationsmess- 3. Ergänzung verfahren. Weiterentwicklung des Modells 431/437. Klasse 4

Fabrikant: Raab Karcher Energi Service AIS, Ballerup (DK) Warmezahler als Kompaktgerät, Typ Clorius Combimeter Q-E(C), mit dazugehörenden Widerstands-Temperaturfühlern Ptl00 und magnetisch-induktivem Durchflussgeber, 1. Ergänzung Weiterentwicklung des Modells Q-EP ... Klasse 4

Fabrikant: Raab Karcher Energi Service AIS, Ballerup (DK) Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, magnetischinduktiver Zähler, Typ Clorius Combimeter Q-F(C)/V(C). Weiterentwicklung des Modells Combimeter Q-FP/VP. 2, Ergänzung

17.0ktober 1995 Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Filler

Zulassung zur Eichung von Abgasmessgeräten für Motoren mit Fremdzündung

vom 17. Oktober 1995

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und Artikel 6 der Verordnung vom 20. Oktober 1993 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: SUN Electric UK Ltd., Kings Lynn, Norfolk (GB) Abgasmessgerät für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung für CO, COj, HC und Drehzahl 2. Erging Typ: DGA 1800

17. Oktober 1995 Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

Zulassung zur Eichung • von Abgasmessgeräten für Motoren mit Fremdzündung

vom 17. Oktober 1995

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) und Artikel 6 der Verordnung vom 20. Oktober 1993 über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: AVL LIST GmbH, Graz (A) Abgasmessgerät für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung für CO, CO2, HC und Drehzahl ,. E^nzung Typ: DiGas 465 B

17. Oktober 1995 Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

Notifikationen (Art. 92 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR] und Art. 120 des Zollgesetzes [ZG])

Gemäss Artikel 120 ZG wurden die am 22. März 1993 ohne Zollanmeldung eingeführten Waren als Zollpfand beschlagnahmt. Der Berechtigte kann gegen eine Verwertung innert 30 Tagen ab Datum der vorliegenden Notifikation bei der Zollkreisdirektion Basel, ElisabethenstrasseSI, 4010 Basel, Beschwerde erheben. Wird keine Beschwerde erhoben und meldet sich kein Berechtigter innert der erwähnten Frist, wird das Zollpfand verwertet. Der Verwertungserlös wird mit den Forderungen im Sinne von Artikel 120 ZG verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Berechtigten während fünf Jahren bei der Zollkreisdirektion Basel zur Verfügung gehalten.

17. Oktober 1995 " Eidgenössische Oberzolldirektion

(Art. 92 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Im Rahmen eines Zollstrafverfahrens wurden am 6. November 1991 drei Schachteln Edelsteine als Zollpfand beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wurde aufgehoben. Die Ware steht zu Ihrer Verfügung. Sie kann durch Sie oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person bei der Zollkreisdirektion Basel, ElisabethenstrasseSl, 4010Basel, in Empfang genommen werden. Meldet sich innert 30 Tagen kein Berechtigter, so kann die Verwaltung die Ware öffentlich versteigern lassen. Der Anspruch auf Rückgabe der Ware oder Aushändigung des Erlöses erlischt fünf Jahre nach der öffentlichen Ausschreibung.

17. Oktober 1995 Eidgenössische Oberzolldirektion

•* Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG)

  • Pizoler Fleisch- und Teigwarenspezialitäten AG, 7320 Sargans Fischprodukte-Herstellung 20 M oder P 25. September 1995 bis 8. Februar 1997 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

  • Widmer-Walty AG, 4665 Oftringen Wellpappenmaschine 20 M 1. Januar 1996 bis 4. Januar 1997

  • Ewag AG, 4554 Etziken Fabrikation bis 6 M 2. Oktober 1995 bis 5. Oktober 1996

  • ALUWAG Gebr. Wagner AG, 9246 Siederbüren Giesserei und Ofenanlagen 1 M 20. Februar 1994 bis 22. Februar 1997 (Erneuerung)

  • Schüpbach AG, 3400 Eurgdorf Qualitats-Labor bis 2 M oder 1 M + 1 F (nur an Feiertagen) 4. September 1995 bis 8. August 1998 (Aenderung) ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG)

  • AG Kraftwerk Wägital, 8854 Siebnen Zentrale Siebnen 5 M 10. September 1995 bis 12. September 1998 (Erneuerung)

  • Ciba-Geigy AG, 4002 Basel Division Chemikalien bis 25 M 4. September 1995 bis auf weiteres (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

Rech tsm i 11 el Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit

Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Schweizerische Nagelfabrik AG, 8404 Winterthur Stiftenmacherei und Packerei 4 M, 2 F 30. Oktober 1995 bis 31. Oktober 1998 (Erneuerung)

- CWK AG, 8403 Winfcerthur Abfüllerei 2 M, 18 F 14. August 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

  • Leica AG, 9435 Heerbrugg Technik (Mechanik, Elektronik, Optik) 70 M oder F 16. Oktober 1995 bis 17. Oktober 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

  • Coltene AG, 9450 Altstätten Abfüllung Amalgam-Kapsein und Abform-Materialien bis 30 M oder F 6. November 1995 bis 7. November 1998 (Erneuerung)

  • Weber AG, Druckverarbeitung und Versand, 8406 Winterthur Schneiderei, Falzerei, Binderei, Versand und Spedition 30 M, 30 F 2. Oktober 1995 bis 5. Oktober 1996

  • Genossenschaft Migros St. Gallen, 9202 Gossau verschiedene Betriebsteile 24 H, 6 F 28. August 1995 bis 25. Juli 1998 (Erneuerung)

  • E. Schmalz, Nachfolger Beat Schmalz, 2560 Nidau Apparatebau bis 7 M 11. September 1995 bis 12. September 1998 (Erneuerung)

  • Keramik Laufen AG, 4242 Laufen Schichtwerkstatt bis 4 M 2. Oktober 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

  • Kraftwerke Zervreila AG, 9000 St. Gallen Kraftwerkzentrale Safien Platz 4 M 3. Juli 1995 bis 6. Juli 1996 (Aenderung)

  • Leumann & Uhlmann AG, 4132 Muttenz Prüfstand 2 M 31. Juli 1995 bis 5. Oktober 1996

  • Konservenfabrik Bischofszell AG, 9220 Bischofszell Herstellung von Traiteursalaten 18 M, 18 F 25. September 1995 bis 29. September 1996

  • Bär und Mettler AG, 8575 Bürglen Maschinenbau 6 M 10. November 1995 bis 14. November 1998 (Erneuerung)

  • Bär und Mettler AG, 8575 Bürglen Maschinen- und Metallbau 2 M 10. November 1995 bis 15. November 1998 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. 1 ArG)

  • Carma-Pfister AG, 8600 Dübendorf Kocherei / Abfüllerei 10 M, 4 F 2. Oktober 1995 bis 23. Dezember 1995

  • Binde-Tech AG, 8059 Zürich Produktion 6 M, 6 F 9. Oktober 1995 bis 11. November 1995

  • Hüppenbäckerei Gottlieben AG, 8274 Gottlieben Bäckerei 2 M 2. Oktober 1995 bis 23. Dezember 1995

  • Mowag Motorwagenfabrik AG, 8280 Kreuzungen Dreherei 16 M 2. August 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

  • Perlen Papier AG, 6035 Perlen Sortierwerk (ALPA I) bis 4 M, bis 12 F 13. November 1995 bis 14. November 1998 (Erneuerung)

  • A. Hug & Co. AG, Buchdruckerei & Verlag, 9320 Arbon Kalenderproduktion 24 M oder F 28. August 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

  • Distec-Formentechnik AG, 7180 Disentis/Mustér CNC-Gruppe, Spulenfabrikation 16 H oder F 27. November 1995 bis 28. November 1998 (Erneuerung)

  • Jasatech AG, 9327 Tübach Produktion 14 M 4. September 1995 bis 7. September 1996

  • Leica AG, 9435 Heerbrugg Fertigung Elektronik 6 F 16. Oktober 1995 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • E. Frech-Hoch AG, 4450 Sissach Blechcenter und Montage 10 M 23. Oktober 1995 bis 24. Oktober 1998 (Erneuerung)

- Faltex AG, 5610 Wohlen AG CNC-Fertigung bis 8 M 16. Oktober 1995 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Spültischwerk Gebr. Suter, Inhaber Alfred Suter, 5116 Schinznach-Bad Poliererei / Schleiferei bis 30 H 18. September 1995 bis 21. September 1996

  • ZZ Ziegeleien, 8045 Zürich Dachziegelwerk in Isfcighofen 24 M, 4 F 2. August 1995 bis 8. August 1998 (Erneuerung)

  • varioprint AG, 9410 Heiden Galvanik und Bohrerei 30 M oder F 13. November 1995 bis 14. November 1998 (Erneuerung)

  • Alu Menziken Industrie AG, 5737 Menziken verschiedene Betriebsteile in Menaiken und Reinach AG bis 180 M 4. September 1995 bis auf weiteres (Aenderung)

  • Sarnafil AG, 6060 Sarnen Sarnafil und Sarnafil T bis 56 M, bis 6 J 3. September 1995 bis 5. September 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit

Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Ziegler Brot AG, 4410 Liestal Bäckerei 1 J (Lehrling) 2. August 1995 bis 2. August 1997 {Aenderung)

  • Leumann & Uhlmann AG, 4132 Huttenz Prüfstand 2 H 2. Oktober 1995 bis 5. Oktober 1996

  • Kraft Jakobs Suchard (Schweiz) AG, 3027 Bern verschiedene Betriebsteile bis 60 M 3. September 1995 bis 29. März 1997 (Aenderung)

  • Alu Menziken Industrie AG, 5737 Menziken verschiedene Betriebsteile in Menziken und Reinach AG bis 180 M 4. September 1995 bis auf weiteres {Aenderung)

  • Sarnafil AG, 6060 Sarnen Sarnafil und Sarnafil T bis 51 M 3. September 1995 bis 5. September 1998 (Erneuerung)

  • Walter Knoepfel AG, 9053 Teufen Flachstrickerei 1 M 1. Januar 1996 bis 4. Januar 1997

  • Varioprint AG, 9410 Heiden . Galvanik und Bohrerei 6 M 13. November 1995 bis 14. November 1998 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

  • Bär und Mettler AG, 8575 Bürglen Maschinen- und Metallbau 3 M 10. November 1995 bis 15. November 1998 (Erneuerung) Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG)

  • Konservenfabrik Bischofszell AG, 9220 Bischofsaell Herstellung von Traiteursalaten 18 M 25. September 1995 bis 29. September 1996

  • Bär und Mettler AG, 8575 Bürglen Maschinen- und Metallbau 2 M 10. November 1995 bis 15. November 1998 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG)

  • Wavin AG, 4553 Subingen Rohr- und Muffenproduktion bis 28 M 14. August 1995 bis 9. Januar 1999 (Aenderung und Erneuerung)

  • Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen, 4310 Rheinfelden Salzfabrikation, Verpackungs- und Versandanlagen 12 M 3. September 1995 bis 7. September 1996 (Erneuerung)

  • Alu Menziken Industrie AG, 5737 Menziken verschiedene Betriebsteile in Menziken und Reinach AG bis 108 M 3. September 1995 bis 5. September 1998 (Erneuerung)

  • Zehnder-Runtal AG, 5722 Gränichen HTR-Fertigung bis 24 M 4. September 1995 bis 7. September 1996

- ZZ Ziegeleien, 8045 Zürich Dachziegelwerk in istighofen 4 M 1. August 1995 bis auf weiteres (Aenderung) (H = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat de Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

17. Oktober 1995 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

_. Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen •* und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes

Gemeinde nanz GR, Grappenwasserversorgung Gruob, Projekt-Nr. GR3757

Gemeinde Unterschächen UR, Gebäuderationalisicrung Schwanden U, Projekt-Nr. UR1348

Gemeinde Varen VS, Sanierung Rebwege Varen, Projekt-Nr. VS3848

Gemeinde Unterems VS, Sanierung der Wässerwasserleitung Prupräseri, Projekt-Nr. VS3867

Gemeinde Wila ZH, Gebäuderationalisierung Vorder Eich, Projekt-Nr. ZH3652 -

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom l, Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

17. Oktober 1995 Eidgenössisches Meliorationsamt

Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte

Neue Eisenbahn-Alpentransversale

Zwischenverfügung betreffend Festlegung des Verfahrens für das Projekt des Gotthard-Basistunnel und des Abschnitts Süd/Riviera

Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) hat verfügt: 1. Für das Projekt der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend Gotthard-Basistunnel und Abschnitt Süd/Riviera, umfassend die Auflageprojekte

Gotthard-Basistunnel, Zwischenangriff Amsteg Asse del San Gottardo galleria di base, attaco intermedio di Faido Asse del San Gottardo, settore della gallerìa di base, tratta di Bodio (zona del portale) Asse del San Gottardo, settore sud, tratta della Riviera, comparto di Biasca (tratta a ciclo aperto

wird das kombinierte Plangenehmigungsverfahren festgelegt.

2. Für das Auflageprojekt Zwischenangriff Sedrun, Tunnelvortrieb, wird das ordentliche Plangenehmigungsverfahren festgelegt. 3. Über die Kosten dieses Verfahren wird zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden. 4. Gegen diese Zwischenverfügung kann, im Falle eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, binnen 10 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeinstanz; im Doppel einzureichen; sie hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen; ein anfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Baubewilligungen und Recht, Neuengass-Passage 2, 3011 Bern, nach telefonischer Anmeldung (Tel.: 031/322 57 80) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

3. Oktober 1995 Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Ogi

Plangenehmigungsverfahren fur Eisenbahn-Grossprojekte

Neue Eisenbahn-Alpentransversale

Zwischenverfugung betreffend Festlegung des Verfahrens fur das Projekt des Lötschberg-Basistunnels

Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) hat verfügt:

1. Für das Projekt der BLS AlpTransit AG betreffend Lötschberg-Basistunnel, Auflageprojekt Fensterstollen Ferden,

wird das kombinierte Plangenehmigungsverfahren festgelegt.

  1. Der Entscheid über die Eröffnung des Plangenehmigungsverfahrens für die Auflageprojekte Basistunnel Nord und Basistunnel Süd der Planvorlage Lötschberg-Basistunnel wird im Sinne der Erwägungen auf einen spateren Zeitpunkt verschoben.

  2. Über die Kosten dieses Verfahren wird zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden.

4. Gegen diese Zwischenverfügung kann, im Falle eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, binnen 10 Tagen seit der vorliegenden Publikation, beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne,Verwaltungsgerichtsbeschwerdee erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeinstanz im Doppel einzureichen; sie hat die Begehren und derenBegründungg mit Angabe der Beweismittel zu enthalten; die

angefochteneVerfügungg u n d d i e als Beweismittel angerufenen Urkunden

zu unterzeichnen; eiallfälligerer Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht • auszuweisen.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Baubewilligungen und Recht, Neuengass-Passage 2, 3011 Bern, nach telefonischer Anmeldung (Tel.: 031/322 57 80) Einsicht in die vollständige VerfUgung nehmen.

3. Oktober 1995

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement

Ogi

Genehmigung der Flugpläne der Linienverkehrsunternehmen mit Flugbewegungen zur Nachtzeit auf den Flughäfen Zürich oder Genf)

vom 10. Oktober 1995

Gestützt auf Artikel30 des Bundesgesetzes vom 2I.Dezember 19482' über die Luftfahrt, Artikel 107 Absatz l der Verordnung vom K.November 19733' über die Luftfahrt sowie Artikel 39 Absatz l der Verordnung vom 23. November 1994 *> über die Infrastruktur der Luftfahrt, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Winterflugpläne (29. Okt. 1995 bis 30. März 1996) genehmigt, welche Flugbewegungen zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) auf den Flughäfen Zürich oder Genf enthalten.

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren5' zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

10. Oktober 1995 4 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer

"> Die Verzeichnisse der Linienflugbewegungen von 22.01 Uhr-05.59 Uhr sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen Zürich, 8058 Zürich, und Genf, 1215 Genf, erhältlich. 2» SR 748.0 ' SR 748.01 » SR 172.021

"îc Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1995/96

vom 21. September 1995

Das Bundesami für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom I f. Juli 1995, gestützt auf Artikel 39 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 1994 " über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL), gestützt auf die Regelung vom 17. September 19842> zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland für An- und Abflüge zum/vom Flughafen Zürich über deutsches Hoheitsgebiet, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfugt:

Die TEA Basel AG ist berechtigt, in der Zeit vom I. November 1995 bis 31. März 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen; Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 35 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. Keine Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-FIüge verwendet werden. Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitels des Anhangs 16 zum Übereinkommen vom T.Dezember 19443> über die internationale Zivilluftfahrt. (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen. Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt.

« SR 0.748.131.913.6

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Über die Gesamtzahl der in der Nachtzeit (22-06 Uhr) durchgeführten Bewegungen ist uns monatlich bis zum 15. des folgenden Monats Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingents muss darin begründet werden.

Begründung Die TEA Basel AG beantragt für Zürich 50 Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs (ATQ- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen. Aufgrund einer Analyse der geplanten Flugbewegungen wurde die Zuteilung der Reservebewegungen an die TEA Basel gegenüber der beantragten Anzahl substantiell gekürzt. Die Erhöhung des Reservekontingents wird mit der Zunahme des Verkehrsanteils der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung von Balair/CTA begründet. Die Flughafendirektion Zürich hat gegen die vorliegende Zuteilung keine Einwände; der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragt, die Gesamtzuteilung der Reservekontingente auf der Höhe der Vorjahresperiode (Winter 1994/95} festzusetzen. Das BAZL hat die in die Vernehmlassung gegebenen Zahlen im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Flotte der TEA Basel AG ausschliesslich aus Flugzeugen modernster Technologie, die wenig Lärm verursachen, zusammensetzt, und angesichts der zwingenden Rotationsplanung sowie der Unwà'gbarkeiten betreffend Verspätungssituationen in gewissen europäischen Flugsicherungsbereichen einerseits, sowie dem Ruhebedürfnis der Flughafenanwohner andererseits, erscheint die nun vorgenommene Zuteilung als ausgewogen und gerechtfertigt. Die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen entspricht dem in Artikel 39 VIL statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 06 Uhr grösste Zurückhaltung zu üben sei. Widerhandlungen gegen diese Verssigung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21.Dezember 1948^ mit Hass oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)2' zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Zustellung der Verfügung, andernfalls seit Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

21. September 1995 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der stellvertretende Direktor; Deutsch

u SR 748.0

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1995/96

vom 21. September 1995

Das Bundesamt för Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 31. Juli 1995, gestützt auf Artikel 39 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 1994'> über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL), gestützt auf die Regelung vom 17. September 19842) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland für An- und Abflüge zum/vom Flughafen Zürich über deutsches Hoheitsgebiet, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfugt:

Die Swissair, Schweizerische Luftverkehr AG, ist berechtigt, in der Zeit vom I.November 1995 bis 3I.März 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 15 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit aus Flugsicherungs (ATQ- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 12 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19443> über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

" SR 748.131.1; AS 1995 3050 « SR 0.748.0

Nachtflugkontiiigente an Unternehmen des Nichllinienverkehrs

Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt. Über die Gesamtzahl der in der Nachtzeit (22-06 Uhr) durchgeführten Bewegungen ist uns monatlich bis zum 15. des folgenden Monats Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingents muss darin begründet werden.

Begründung Die Swissair beantragt für Zürich und Genf je zehn geplante Nachtflugbewegungen zur Durchführung von Gastarbeiter-Charterketten über Weihnachten/Neujahr in die Türkei bzw. nach Spanien und Portugal. Darüber hinaus wurden für Zürich 30 und für Genf zehn Reservebewegungen beantragt zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die zwar für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs(ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen können. Dem Antrag auf Zuteilung der Kontingente für geplante Nachtflüge wird nicht stattgegeben, da es sich dabei um Einzel- bzw. Ad-hoc-Flüge handelt, deren Durchführung nicht hinreichend belegt werden konnte. Die Erhöhung des Reservekontingents wird mit der Übernahme der Langstreckenflotte der Balair/CTA begründet. Die Flughafendirektionen Zürich und Genf haben gegen die vorliegende Zuteilung keine Einwände erhoben. Die Schutzverbà'nde Zürich und Genf sprachen sich gegen eine Zuteilung von Planungskontingenten aus; der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragte zudem, die Gesamtzuteilung der Reservekontingente auf der Höhe des gesamten Verbrauchs der Vorjahresperiode (Winter 1994/95) festzusetzen. Das BAZL hat die in die Vernehmlassung gegebenen Zahlen im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Flotte der Swissair ausschliesslich aus Flugzeugen modernster Technologie, die wenig Lärm verursachen, zusammensetzt, und angesichts der zwingenden Rotationsplanung sowie der Unwägbarkeiten betreffend Verspätungssituationen in gewissen europäischen Flugsicherungsbereichen einerseits, sowie dem Ruhebedürfnis der Flughafenanwohner andererseits, erscheint die nun vorgenommene Zuteilung als ausgewogen und gerechtfertigt. Die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen entspricht dem in Artikel 39 VIL statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 06 Uhr grossie Zurückhaltung zu üben sei. Widerhandlungen gegen diese Verssigung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21.Dezember 1948^ mit Hass oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft,

Rechtsntittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)2) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eid-

" SR 748.0

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs .3.

genössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30. Tagen seit der persönlichen Zustellung der Verfügung, andernfalls seit Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

21. September 1995 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der stellvertretende Direktor: Deutsch

Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1995/96

vom 2I.September 1995

Das Bundesamt für Zivillussfahri, gestützt auf das Gesuch vom 3. August 1995, gestützt auf Artikel 39 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 19941J über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL), gestützt auf die Regelung vom 17. September I984 2 ' zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland für An- und Abflüge zum/vom Flughafen Zürich über deutsches Hoheitsgebiet, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt:

Die Crossair, AG für europäischen Regionalluftverkehr ist berechtigt, in der Zeit vom 1. November 1995 bis 31. März 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen; Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 10 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 5 Bewegungen als Reserve für nachzuweisende Verspätungen (für Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitels des Anhangs 16 zum Übereinkommen vom T.Dezember 19443' über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen.

" SR 748.131.1; AS 1995 3050

Nachtflugkontingente an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Für den Anfing ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt. Über die Gesamtzahl der in der Nachtzeit (22-06 Uhr) durchgeführten Bewegungen ist uns monatlich bis zum 15. des folgenden Monats Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingents muss darin begründet werden.

Begründung Die Crossair beantragt für Zürich 20 und für Genf fünf Reservebewegungen. Dies entspricht einer substantiellen Erhöhung der Reservekontingente, die allerdings nur zur Abdeckung von-Verspätungen derjenigen Flüge dienen sollen, die für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit, nach 22 Uhr fallen können. Die Erhöhung der Reservekontingente wird mit der Übernahme der Kurzstreckenflotte von Balair/CTA begründet. Der Balair/CTA waren in der Vorjahresperiode für Zürich 25 und für Genf 12 Bewegungen zugeteilt worden. Die Flughafendirektion Zürich und Genf sowie der Schutzverband von Genf haben gegen die vorliegende Zuteilung keine Einwände erhoben; der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich beantragte die Zuteilung der Reservekontingente auf der Höhe des gesamten Verbrauchs der Vorjahresperiode (Winter 1994/95) festzusetzen. Das BAZL hat die in die Vernehmlassung gegebenen Zahlen im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Flotte der Crossair ausschliesslich aus Flugzeugen modernster Technologie, die wenig Lärm verursachen, zusammensetzt, und angesichts der zwingenden Rotationsplanung sowie der Unwägbarkeiten betreffend Verspätungssituationen in gewissen europäischen Flugsicherungsbereichen einerseits, sowie dem Ruhebedürfnis der Flughafenanwohner andererseits, erscheint die nun vorgenommene Zuteilung als ausgewogen und gerechtfertigt. Die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen entspricht dem in Artikel 39 VIL statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 06 Uhr grösste Zurückhaltung zu üben sei. Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgeseizes vom 2l. Dezember 1948l) mit Haft oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)2' zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten.

" SR 748.0 J

Nachtflugkontingenie an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Zustellung der Verfügung, andernfalls seit Publikation im Bundesblatt einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

21. September 1995 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der stellvertretende Direktor: Deutsch

& Jahresbewilligung 1996 für Nachtflugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs

vom 25. September 1995

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf Artikel 39 Absatz l, Absatz 2, Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 1994 EJ über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL), und auf die Regelung vom 17. September 19842> zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland für An- und Abflüge zum/vom Flughafen Zürich über deutsches Hoheitsgebiet, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens beim Flughafen Zürich und dem betroffenen Schutzverband, verfügt:

Gesuch vom 31. Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen Air Material AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsîcherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 18, Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen AFLAG Air Finanz und Leasing AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtfiugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugs icherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Nachtflugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs

Gesuch vom 18. Juli 1995 Dem Luftverkehrsuntemehmen Air Taxi Wings AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Keine Bewegung für Anflüge zwischen 22,01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATCJ- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 25, Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen ALAG Alpine Luft-Transport AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung „für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22,01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATQ- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 19. Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen Business Air AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 18. Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen CAT Aviation AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland,

Nachtflugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs

Gesuch vom 3. August 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen Eccocarrier Aviation AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 26. Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen EAT Executive Air Transport AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 25. Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen EFOS Flight-Charter AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Keine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 27. Juli 1995 Dem Luftverkehrsuntemehmen Grüezi Air Service Ltd, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für Anflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Nachtflugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs

Gesuch vom 18. Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen High Line AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Rügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 18. Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen Jetag AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Zwei Bewegungen für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 7. August 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen Jet Aviation Business Jets AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Fünf Bewegungen für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 25. Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen Rabbit-Air AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Zwei Bewegungen für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATQ- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Nachtflugbewegungen des gewerbsmässigen Nichllinienverkehrs jp

Gesuch vom 31. Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen Servoir Private Charter AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugs icherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 28. Juli 1995 Dem Luftverkehrsunternehmen Sirius AG, Inhaberin einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

Gesuch vom 24. Juli 1995 Den Luftverkehrsunternehmen Zimex Aviation AG und Zimex Executive Aviation AG, Inhaber einer Allgemeinen Betriebsbewilligung für die Ausführung von gewerbsmässigen Flügen des Nichtlinienverkehrs, wird für das Jahr 1996 die folgende Anzahl Nachtffugbewegungen zugeteilt: Zürich Eine Bewegung für An- und Abflüge zwischen 22.01 und 23 Uhr Ortszeit für nachzuweisende Verspätungen aus Flugsicherungs (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz und im Ausland.

1 Die Luftverkehrsunternehmen sind dafür verantwortlich, dass die Kontingente

nicht überschritten und nur für Verspätungen aus ATC- oder technischen Gründen eingesetzt werden. Jede Verletzung der Auflagen wird als Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Artikel91 des Luftfahrtgesetzes vom 2I.Dezember 1948 " mit Haft oder mit Busse bis 20 000 Franken bestraft. 2. Über jede durchgeführte Reservebewegung ist dem BAZL unverzüglich ein Bericht über die Gründe der Verspätung einzureichen.

" SR 748.0

Nachtfiugbewegungen des gewerbsmässigen Nichtlinienverkehrs

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden. Wird diese Verfügung durch persönliche Zustellung eröffnet, so beginnt die Beschwerdefrist an dem auf die persönliche Mitteilung folgenden Tage zu laufen. Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeinstanz im Doppel einzureichen; sie hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen; ein allfälliger Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

25. September 1995 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der stellvertretende Direktor: Deutsch

Gesuch um betriebliche Änderungen Helikopterflugfeld Gsteigwiler Anhörung vom 17. Oktober 1995

Gesuchstellen Berner Oberländer Helikopter AG, BOHAG, 3814 Gsteigwiler Gegenstand: - betriebliche Erweiterung von heute 120 Flugbewegungen pro Monat auf 3000 Bewegungen pro Jahr (ohne Rettungsflüge der REGA)

  • Aufhebung des Flugverbotes an allgemeinen Feiertagen Auflageorte: Das Gesuchsschreiben sowie der Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 17. Oktober bis zum 17. November 1995 zu Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, Eingang 14, 3011 Bern

  • Gemeindeverwaltung, 3814Gsteig\viler

  • Gemeindeverwaltung, 3812 Wilderswil

Verfahren: Das B ewi l ligungsverfahren richtet sich nach Artikel 370 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0; AS 1994 3010), nach den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1; AS 1994 3050), dem Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011}. Anhörung: Wer durch die beantragten Betriebsa'nderungen betroffen ist, kann bis zum 17. November 1995 bei den Gemeindeverwaltungen, 3814Gsteigwiler bzw. 3812 Wilderswil, zuhanden der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern schriftliche Einwände erheben. Der Kanton seinerseits leitet die Einwände dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zum abschliessenden Entscheid weiter. Die Gemeinden werden vom Kanton direkt angehört.

27. September 1995 Bundesamt für Zivilluftfahrt

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Tann-Dürnten, Wald ZH

vom 25. September 1995

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958" sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. Dezember 1979 2) über die Strassensignalisation, verfugt:

1 Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen

Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet. 2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und' zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze). 3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsübenvachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen. 4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren31.

25. September 1995 Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Weibel

" SR 741.01 » SR 172.021

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1995 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 41 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 17.10.1995 Date Data

Seite 587-624 Pagina

Ref. No 10 053 643

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