BBl 1996 I 1301

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Luzern, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Genf und Jura vom 31. Januar 1996

•*#ST# 96.013

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Luzern, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Genf und Jura

vom 31. Januar 1996

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Luzern, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Genf und Jura mit Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

31. Januar 1996 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin

1996-104 50 Bundesblatt 148. Jahrgang. Bd. l 1301

Übersicht Artikel 6 der Bundesverfassung verpflichtet die Kantone, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie die Bundesverfassung, aber auch anderes Bundesrecht nicht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger es verlangt. Erssillt eine kantonale Verfassung diese Anforderungen, so inuss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern. Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand;

  • Zürich; Wahlverfahren für die Lehrkräfte der Volksschule;

  • Luzern: Parlaments-, Regierungs- und Venvaltungsreform; Abschaffung des Erziehungsrates;

  • Glartis: Anpassung an die Terminologie des neuen Sozialhilfegesetzes;

  • Schaffliausen: Änderung des Sozialhilferechts;

  • Appenzell Innerrhoden; Aussiebung des Innern Landes; Reduktion der Mitglieder der Standeskommission; Amtsdauer für Bezirksbehörden;

  • Aargau: Unentgeltlichkeit öffentlicher Schulen und Bildungsanstalten;

  • Genf; Grundsätze für die Führung öffentlicher Verwaltungen; — Jura: Änderung der Organisation des Spitalwesens. Alle Änderungen entsprechen dem Artikel 6 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.

Botschaft

1 Die einzelnen Revisionen

11 Verfassung des Kantons Zürich Die Stimmberechtigten, des Kantons Zürich haben in der Volksabstimmung vom 12. März 1995 der Änderung von Artikel 63 Absätze l und 2 ihrer Verfassung mit 228999 Ja gegen 93331 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 17. Mai 1995 ersucht der Regierungsrat des Kantons Zürich um die eidgenössische Gewährleistung.

111 Wahlverfahren für die Lehrkräfte der Volksschule Der bisherige und der neue Text lauten:

Bisheriger Text Art. 63 Abs. l und 2 ' Die Gemeinden wühlen die Lehrer der Volksschule aus der Zahl der Wahlfähigen. Die Lehrer der Volksschule unterliegen alle sechs Jahre einer Bestätigungswahl durch die Urne. Das Wahlverfahren wird durch die Gesetzgebung bestimmt.

Neuer Text Art. 63 Abs. l und 2 Die Schulpflege wählt die Lehrer der Volksschule aus der Zahl der Wahlfähigen. Die Amtsdauer und das Wahlverfahren werden durch die Gesetzgebung bestimmt.

Durch die neue Regelung wird die Zuständigkeit zur Wahl der Lehrkräfte von der Gesamtheit der Stimmberechtigten auf die Schulpflege übertragen. Die Amtsdauer uncl das Wahlverfahren für die Lehrkräfte werden zur Regelung auf Gesetzesstufe vorgesehen.

112 Bundesrechtmässigkeit Die Festlegung der Wahlbehörde für die Lehrkräfte an der Volksschule sowie die Regelung von Amtsdauer und Wahlverfahren* liegen vollständig in der Organisationskompetenz der Kantone. Da die Änderung'weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundedsrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

12 Verfassung des Kantons Luzern Die Stimmberechtigten des Kantons Luzern haben in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 zwei Änderungen der Staatsverfassung angenommen. Die Änderungen betreffen folgende Gegenstände: - Parlaments-, Regierungs- und Verwaltungsreform: Änderung der Paragraphen 39his Absatz l Buchstabe a, 49 Absatz 2, 50, 57 Absatz l, 63, 64, 65, 67, 68, Auf-

Hebung der Paragraphen 66, 69, 72 sowie Ergänzung durch die Paragraphen 67hìs, 67Icr, O?''""'", 67'iuin(i'lics, 68Icr und 68»nler der Staatsverfassung, angenommen mit 53 768 Ja gegen 23 015 Nein; - Abschaffung des Erziehungsrates: Aufhebung der Paragraphen 70 und 71 der Staatsverfassung, angenommen mit 47 808 Ja gegen 30 151 Nein. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Luzern um die eidgenössische Gewährleistung.

121.1 Parlaments-, Regierungs- und Verwaltungsreform

Der bisherige und der neue Text lauten:

Bisheriger Text § 39hi' Abs. l Est. a Beschlüsse des Grosssen Rates, welche freibestimmbare Ausgaben für einen bestimmten Zweck bewilligen, unterliegen der Volksabstimmung: a. bei einer Ausgabenhöhe von l bis 10 Millionen Franken im allgemeinen und von 3 bis 10 Millionen Franken beim Bau neuer und bei der Korrektion bestehender Kantonsstrassen, wenn das fakultative Referendum zustande kommt (S 40) oder der Grosse Rat eine Volksabstimmung beschliesst; S 49 Abs. 2 Der Grosse Rat kann Verordnungsrecht erlassen, wenn ihn ein Gesetz für einen bestimmten Gegenstand dazu ermächtigt. § 50 Konkordate Der Grosse Rat beschliesst den Beitritt zu Konkordaten und genehmigt die vom Regierungsrat abgeschlossenen Konkordate. S 57 Abs. l Die Organisation und Konstituierung des Grossen Rates, die Ausübung seiner Befugnisse sowie die Mitwirkung des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung sind im Rahmen der Verfassungsvorschriften durch das Gesetz zu ordnen. S 63 Wahl, Mitgliederzahl und allgemeine Aufgabe Die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten wählen einen Regierungsrat von sieben Mitgliedern. Derselbe ist mit der Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung in allen ihren Teilen beauftragt. § 64 Wählbarkeit, Amtsdauer, Amtsentlassung Zur Wählbarkeit in den Regierungsrat "werden die gleichen Eigenschaften erfordert wie für die Mitglieder des Grossen Rates. Die Gesamterneuerung des Regierungsrates erfolgt gleichzeitig mit der ordentlichen Neuwahl des Grossen Rates. Der Regierungsrat tritt am folgenden 1. Juli sein Amt an. Wird während der Amtsperiode eine Stelle im Regierungsrate erledigt, so findet innert drei Monaten die Ersatzwahl statt. Dieselbe wird vom Regierungsrate angeordnet. Steht vor Ablauf eines halben Jahres nach Erledigung einer Stelle die Neuwahl der Gesamtbehörde bevor, so kann von der Anordnung einer Ersatzwahl abgesehen werden. Über die Gülligkeü der Wahlen und Entlassungsbegehren Gewühlter entscheidet der neugewählte Grosse Rat.

S 65 Unvereinbarkeit Die Mitglieder des Regieningsrates können, so wie sie nicht Mitglieder des Grossen- Rates sein können, auch nicht Mitglieder einer untergeordneten Behörde sein oder eine Beamtimg bekleiden, über welche der Regierungsrat die unmittelbare Aufsicht zu fuhren hat.

§ 66 Zugehörigkeit zur Bundesversammlung In der Schweizerischen Bundesversammlung dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates gleichzeitig sitzen.

§ 67 Aufgaben und Befugnisse Der Regierungsrat erlässt die zur Vollziehung und Verwaltung nötigen Verordnungen und Beschlüsse, welche jedoch der Verfassung und den bestehenden Gesetzen nicht zuwiderlaufen dürfen. Er übt über die untern vollziehenden und administrativen Behörden und Beamten die Aufsicht aus; er entscheitlet über Anstände und Rekurse im Verwaltungsfache; er legt dem Grossen Rate periodisch oder auf Verlangen über alle Teile der ihm obliegenden Staatsverwaltung Rechenschaft ab und ist für die getreue Verwaltung verantwortlich; er schlägt aus eigenem Antriebe oder aus Auftrag dem Grossen Rate Gesetze und andere Beschlüsse vor, die dieser mit oder ohne Abänderung annimmt oder verwirft.

§ 68 Departementssystem, Geschäftsordnung Die Geschäfte des Regierungsrates werden nach Departementen unter dessen Mitglieder verteilt. Der Entscheid über die Geschäfte geht grundsätzlich von der Gesamtbehörde aus. Unter Vorbehalt des Weiterzugs an eine obere Instanz können bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung- überwiesen werden. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein. Sind nur vier Mitglieder anwesend, so erfordert ein gültiger Beschluss wenigstens drei Stimmen. Der Regierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Grossen Rates bedarf.

§ 69 Schultheiss und Statthalter Aus der Mitte des Regierungsrates wählt der Grosse Rat den Schultheissen und Statthalter jeweilcn auf ein Jahr, nach dessen Ablauf sie für die Dauer eines Jahres zu dem gleichen Amte nicht wieder wählbar sind. - In Abwesenheit des Schultheissen und des Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste Mitglied den Vorsitz im Regierungsrate.

Zwischentitel vor § 70 b. Erziehungsrat

c. Amtsstatthalter § 72 Wahl, Amtsdauer, S (eil Vertretung, Wählbarkeit Die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten wählen in jedem Amtsgerichtskreis jeweilen am gleichen Tage, an dem die Neuwahl der Amtsgerichte erfolgt, die Amtsstatthalter und ihre Stellvertreter für eine Amtsdauer von vier Jahren, mit Amtsantritt auf 1. Juli.' Der Grosse Rat legt die Zahl der in jedem Amtsgerichtskreis zu wählenden Amtsstatthalter und ihrer Stellvertreter fest. Die Amtsstatthalter von Luzern-Stadt und Luzern-Land vertreten sich gegenseitig. -1 Das Obergericht kann für beschränkte Dauer oder für bestimmte Fälle ausserordentliche Amtsstatthalter ernennen. Sind der Amtsslaithalter und sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert, sorgt das Obergericht für ausserordentliche Stellvertretung.

Zur Wählbarkeit als Amtsstatthalter und Stellvertreter sind die gleichen Eigenschaften erforderlich wie für die Mitglieder des Grossen Rates. Die Rechte und Pflichten der Amissiatthalter werden durch das Gesetz bestimmt.

Neuer Text § 39 Abu. i Bat, « Beschlüsse des Grossen Rates, welche frei bestimmbare Ausgaben für einen bestimmten Zweck bewilligen, unterliegen der Volksabstimmung: a. bei einer Ausgabenhöhe von 3 bis 10 Millionen Franken, wenn das fakultative Referendum zustandekommt (§ 40) oder der Grosse Rat eine Volksabstimmung beschliesst. §49 Abs. 2 Der Grosse Rat kann in den Bereichen Organisation, Personalwesen, Entschädigungen sowie Gebühren Verordnungsrecht erlassen, wenn ihn ein Gesetz dazu ermächtigt. U 50 Konkordate Der Grosse Rat beschliesst mit Dekret sowohl den Beitritt zu Konkordaten als auch den Austritt, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz oder Dekret als zustündig erkliirt wird. S 57 Abs. l Die Organisation des Grossen Rates und seine Befugnisse sowie die Mitwirkung des Regierungsrates, der obersten Gerichtsbehörden und der kantonalen Verwaltung im Grossen Rat sind durch das Gesetz zu ordnen. £ 63 Stellung und Zusammensetzung ' ' Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Ü 64 Wahl Als Mitglied des Regierungsrates ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheitun stimmberechtigt ist. Die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten wählen den Regierungsrat im Mehrheitswahlverfahren. Die Gesamterneuerungswahlen finden gleichzeitig mit der Neuwahl des Grossen Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren statt. Der neugewählte Regierungsrat tritt sein Amt am 1. Juli nach der Wahl an. •" Das Nähere regelt das Gesetz.

S 65 Unvereinbarkeit Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nich't gleichzeitig Mitglieder des Grossen Rates oder einer gerichtlichen Behörde sein. Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates der Bundesversammlung angehören.

S 66 Aufgehoben

§ 67 Regierungstätigkeit Der Regierungsrat a. beurteilt die für den Kanton und die Regionen bedeutsamen Entwicklungen und trifft die erforderlichen Vorkehren, b. bestimmt im Rahmen der Rechtsordnung die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns,

1306 .

c. setzt für seine Tätigkeiten Schwerpunkte, d. koordiniert die staatlichen Tätigkeiten, e. vertritt den Kanton nach innen und aussen, f. pflegt die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone und macht namentlich bei der Erarbeitung von Lösungen in Bundesangeiegenheiten seinen Einfluss geltend, g. pflegt die Beziehungen mit den Behörden der Luzerner Gemeinden, h. informiert die Öffentlichkeit über die staatlichen Ziele und Tätigkeiten.

§ Ó7'"'1 Rechtsetzung Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen, Dekreten und Grossralsbeschlüssen vor. Er erlässt die Vollzugsverordnungen zu eidgenössischem und kantonalem Recht. Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit gesetzesvertretende Verordnungen zur Einführung übergeordneten Rechts erlassen. Diese sind innert zweier Jahre in das ordentliche Recht zu überführen. Er kann die notwendigen Verordnungen erlassen, um ausserordentlichen Lagen, wie unmittelbar drohenden erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder sozialen Notständen, zu begegnen. Diese Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin.

§ 67'tr Leitung der Verwaltung Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung. Er sorgt für eine rechtmüssige, bürgernahe und leistungsfähige Verwaltung und für deren zweckmässige Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz.

§ &}VM*r Weitere Aufgaben Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten über Beschwerden. Er schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit Verwaltungsvereinbarungen und Konkordate ab. Weitere Aufgaben können ihm durch Gesetz übertragen werden.

$' 67»"'"«'"« Organisation und Verfahren Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse gemeinsam. Den Vorsitz im Regierungsrat führt der Schultheiss. Die Stellvertretung obliegt dem Statthalter, Sie werden vom Grossen Rat auf eine Amisdauer von. einem Jahr gewählt. Das Nähere regelt das Gesetz.

b. Kantonale Verwaltung § 68 Departemente Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. § 68<tr Weitere Verwaltungsorgane Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, interkantonalen oder interkommunalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen übertragen werden. Es können auch privatrechlliche Organisationen mit der Erfüllung solcher Aufgaben betraut werden, sofern die Aufsicht des Regierungsrates sichergesetellt ist. § (fäq'Mirr Organisation und Verfahren Das Gesetz regelt das Nähere über die Organisation der kantonalen Verwaltung und das Verwaltungsverfahren.

lì 69 Aufgehoben

Zwischentitel vor § 70

c. Erziehungsrat Zwischentitel vor § 72 Aufgehoben §72 Aufgehoben Die Änderung der Verfassung steht im Zusammenhang mit einer umfassenden Parlaments-, Regierungs- und Verwaltungsreform. Bei den Änderungen auf Verfassungsstufe handelt es sich in weiten Teilen um Anpassungen, welche keine Neuerungen bringen, sondern Materien betreffen, die in der bisherigen Verfassung nur unvollständig oder nur andeutungsweise dargestellt wurde (beispielsweise die Zuständigkeit für den Beschluss über den Austritt aus Konkordaten in § 50 oder die Aufgabe der Regierung und Verwaltung bei der Vorbereitung der Rechtsetzung in § 67his Abs. 2 usw.). Zentrale Punkte bei der Revision sind die Stärkung der Exekutive als Regierungsorgan, Erweiterung der Organisationskompetenz der Regierung für die Verwaltung, Verstärkung der Aufsicht des Grossen Rates über die Regierungstätigkeit sowie weitgehende Entlastung der Regierung von der Funktion als Beschwerdeinstanz.

121.2 Bundesrechtmässigkeit

Die vorliegenden Verfassungsänderungen bewegen sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

122 Abschaffung des Erziehungsrates

Der bisherige und der neue Text lauten:

Bisheriger Text b. Erziehungsrat § 70 Zusammensetzung, Wahl, Amisdauer, Aufgaben und Befugnisse 'Ein Erziehungsrat von sieben Mitgliedern leitet und beaufsichtigt das Erziehungswesen unter Oberaufsicht des Regierungsrates. Präsident des Erziehungsrates ist von Amtes wegen der jeweilige Vorsteher des Erziehungsdepartementes. Die übrigen Mitglieder wählt der Grosse Rat. Die Amtsdauer des Erziehungsrates fällt mit derjenigen des Regierungsrates zusammen. § 71 Verantwortung Der Erziehungsrat ist für sein Wirken dem Regierungsrat und dem Grossen Rat verantwortlich.

Neuer Text 570 Aufgehoben Aufgehoben. Der Erziehungsrat war ein besonderes Exekutivorgan für Bildungsangelegenheiten, das jedoch keine eigenen Finanzkompetenzen hatte. Da das Auseinanderfallen von Sach- und Finanzkompetenzen zunehmend Probleme schaffte und dem Regierungsrat künftig umfassende Führungskompetenz und politische Verantwortung zustehen soll, wurde der Erziehungsrat als Exekutivorgan abgeschafft.

123 Bundesrechtmässigkeit

Die vorliegenden Verfassungsänderungen bewegen sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

13 Verfassung des Kantons Glarus Die Stimmberechtigten des Kantons Glarus haben in der ordentlichen Landsgemeinde vom 7. Mai 1995 die Änderung der Artikel 26 Absatz 2 und 29 angenommen. Mit Schreiben vom 15. Mai 1995 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um die eidgenössische Gewährleistung.

131 Anpassung an die Terminologie des neuen Sozialhilfegesetzes Der bisherige und der neue Text, lauten:

Bisheriger Text Art. 26 Abs. 2 Die öffentliche Untersliitzung soll die persönliche Verantwortung und die Selbsthilfe stärken. Art. 29 Fürsorge und Vormundschaftswesen Die öffentliche Fürsorge für alle Hilfsbedürftigen, die Altersfürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit îlas Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Fürsorgeeinrichtungen, namentlich über die Altersheime.

Neuer Text Art. 26 Abx. 2 - Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stärken. Art. 29 Soziafhilfe und Vonnundschaflswesen Die öffentliche Sozialhilfe und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im besonderen über stationäre Einrichtungen.

Die Änderung der Verfassung steht im Zusammenhang mit dem Erlass eines neuen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe. Auf Verfassungsstufe wird keine materielle Änderung vorgenommen, sondern lediglich die Terminologie an das neue Sozialhilfegesetz angepasst.

132 Bundesrechtmässigkeit Die vorliegende Änderung der Verfassung des Kantons Glarus bewegt sich vollständig in der Organisationskompetenz der Kantone. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

14 Verfassung des Kantons Schaffhausen Die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen haben in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 die Änderung der Artikel 55 und 96 ihrer Verfassung mit 16 626 Ja gegen 7057 Nein angenommen. Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 ersucht der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen um die eidgenössische Gewährleistung.

141 Änderung des Sozialhilferechts Der bisherige und der neue Text lauten:

Bisheriger Text Art. 55 Das öffentliche Fürsorge- und Unterstützungswesen ist Aufgabe der Einwohnergemeinden und des Staates. Die näheren Bestimmungen trifft das Gesetz.

Art. 96 Die Einwohnergemeinde verwaltet sämtliche Gemeindegüter. Die bisherigen Bürgergiiter und Armenfonds der Bilrgergemeinde gehen mit ihrem gesamten Bestände an die Einwohnergemeinde als Eigentum über. Sie sind als besonderes Stammgut (bürgerlicher Fürsorgefonds) zu verwalten und dürfen in ihrem Bestände nicht geschmälert werden. Die bürgerlichen Fürsorgefonds haften nicht für die Verpflichtungen der Einwohnergemeinde. Sie sind von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen. Die bürgerlichen Stiftungen und das weitere gebundene Zweckvermögen behalten ihre bisherige Bestimmung bei. Die Gemeindebedürfnisse werden zunächst durch die Ertragnisse der Gemeindegüter und die sonstigen Einkünfte und, soweit diese nicht hinreichen, durch Gemeindesteuern gedeckt.

Neuer Text An. 55 Die öffentliche Sozialhilfe ist unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen Aufgabe der Einwohnergemeinden. Die Aufwendungen für die Sozialhilfe können in einem Lastenverteilungsverfahren zwischen den Einwohnergemeinden und dem Staat verteilt werden. Die näheren Bestimmungen trifft das Gesetz.

Art. 96 Die Einwohnergemeinde verwaltet sämtliche Gemeindegüter. Die näheren Bestimmungen trifft das Gesetz.

Durch die Verfassungsänderung wird der - bereits heute geltende - Vorrang der Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe verankert. Ausserdem wird die verfassungsmässige Grundlage für das Lastenverteilungsverfahren geschaffen und es werden einige überholte Regelungen im Bereich des Sozialhilferechts aufgehoben.

142 Bundesrechtmässigkeit , Die Aufteilung der Aufgaben - hier vorliegend .im Bereich der Sozialhilfe - zwischen Kanton und Gemeinden liegt vollständig im Bereich der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

15 Verfassung des Kantons Appenzell Innerrhoden Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Innerrhoden haben in der ordentlichen Landsgemeinde vom 30. April 1995 drei Beschlüssen über die Änderung der Kantonsverfassung zugestimmt. Die Verfassungsrevisionen betreffen folgende Gegenstände:

  • Aufhebung des Innern Landes: Aufhebung der Artikel? 1 " Absatz6, 10 Absatz l, 37 Ziffer l sowie Änderung von Artikel 10 Absatz 2 und 30 Ziffer 8 der Kantonsverfassung;

  • Reduktion der Mitglieder der Standeskommission: Änderung der Artikel 20 Absatz 2 Ziffer I und 31 Absatz 2 sowie Ergänzung durch Artikel 2 der Übergangsbestimmungen der Kantonsverfassung;

  • Amtsdauer für Bezirksorgane: Ergänzung der Kantonsverfassung durch Artikel 33 Absatz 7. Mit Schreiben vom 1. Mai 1995 ersuchen der Landammann und die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden um die eidgenössische Gewährleistung.

151 Aufhebung des Innern Landes Der bisherige und der neue Text lauten:

Bisheriger Text Art. 71« Abs. 6 fi Das Finanzreferendum gemäss den Absätzen 1-5 dieses Artikels gilt sinngemilss für freie Grossratsbeschlüsse des Innern Landes. An. 10 Abs, I und 2 Der Staat übt die Überaufsicht über das Vonnundschaftswesen, sowie über das Annenwesen aus, das vom innem Landesteile und von Oberegg selbständig geführt wird. Er hält eingehende Aufsicht über die Behörden in ihrer Tätigkeit und Haushaltung in den verschiedenen Zweigen des Gemeindelebens. Art. 30 Ziff. 8 8. Sie überwacht insbesondere das Kirchen- und Annenwesen, sowie die Verwaltung der genossenschaftlichen Nutzungsgüter. Art. 37 Hauptleuten und Räten stehen folgende Befugnisse und Pflichten zu: I. die Besorgung des Annenwesens - im innem Landesteile unter zentraler Hauptleitung;

Neuer Text Art. 7"r Abu. 6 Aufgehoben Art, 10 Abs. l und 2 1 Aufgehoben Der Staat hält eingehende Aufsicht über die Behörden in ihrer Tätigkeit und Haushaltung in den verschiedenen Zweigen des Gemeindelebens. Art. 30 Ziff. 8 8. Sie überwacht insbesondere das Kirchenwesen sowie die Verwaltung der genossenschaftlichen Nutzungsgüter. Art. 37 Ziff. l Aufgehoben

Die Änderung der Verfassung hat eine Reorganisation der politischen Struktur zum Gegenstand, bei der das Innere Land als Gebietskörperschaft aufgehoben wird.

152 Bundesrechtmässigkeit Die Aufgliederung des Kantons sowie die Aufteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Körperschaften liegt vollständig in der Organisationskompetenz der Kantone. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

153 Reduktion der Mitglieder der Standeskommission Der bisherige und der neue Text lauten;

Bisheriger Text Art. 20 Abs. 2 Ziff. l Sie wühlt alljährlich: l. 'die Standeskommission, bestehend aus neun Mitgliedern: regierenden Landammann, der als solcher nach zweijähriger Amtsdauer auf das folgende Jahr nicht wieder wählbar ist, stillstehenden" Landammann, Statthalter, Säckelmeister, Landeshauptmann, Bauherrn, Landesfähndrich, Armeleutsäckelmeister, der die Leitung des kantonalen Armenaufsichtswesens inné hat, und den Zeugherren,

Art. 31 Abs. 2 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von sechs Mitgliedern erforderlich. i Neuer Text Art. 20 Abs. 2 Ziff. I Sie wühlt alijährlich: l. Die Standeskommission, bestehend aus sieben Mitgliedern:

  • dem regierenden Landammann, der als solcher nach zweijähriger Amtsdauer auf das folgende Jahr nicht wieder wählbar ist,

  • - dem stillstehenden Landammann,

  • sowie Statthalter, Sà'ckelmeister, Landeshauptmann, Bauherr und Landesfähndrich.

Art. 31 Abs. 2 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von vier Mitgliedern erforderlich. Übergangsbestimmungen Die bisherigen Absätze l bis 4 der Übergangsbestimmungen werden neu in einem Artikel I Abnütze l bis 4 zu.iammengefas.it. Art. 2 Nach Annahme von Artikel 20 Absatz 2 Ziffer l (neu) KV findet für den ausscheidenden Armeleutsäckelmeister und Zeugherr keine Ersatzwahl mehr statt. Nach Ausscheiden des Armeleutsäcketmeisters und/oder des Zeugherrn verteilt die Standeskommission deren Amtsaufgaben unter die verbleibenden Mitglieder. s Artikel 20 Absatz 2 Ziffer l und Artikel 31 Absatz 2 (neu) KV'gelten, sobald die Stahdeskommission nach Massgabe dieses Artikels sieben Mitglieder zählt. Mit der Verfassungsänderung wird die Anzahl der Mitglieder der Standeskommission von neun auf sieben Mitglieder reduziert. In einer Variantenabstimmung entschieden sich die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell I. Rh. dafür, auch weiterhin mit der Wahl der Mitglieder der Standeskommission zugleich zu entscheiden, welches Amt die Gewählten übernehmen und die Aufteilung der Departemente nicht der Standeskommission selber zu überlassen.

154 Bundesrechtmässigkeit

Die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder der kantonalen Exekutive sowie der Wahlmodus liegen vollständig im Bereich der kantonalen Organisationskompetenz.

Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

155 Amtsdauer für Bezirksorgane Die neue Bestimmung lautet:

Neuer Text Art. 33 Abs. 7 Den Bezirken steht es frei, für die Wahl der Bezirksräte (Art, 33 Abs. 1), der Mitglieder dür Bezirksgerichte (Art. 33 Abs. 2) und der Vermittler sowie deren Stellvertreter (Art. 38) eine höchstens vierjährige Amtsdauer zu beschliessen. Durch die Änderung wird es den Bezirken ermöglicht, für die Bezirksbehörden eine maximale Amtsdauer von vier Jahren vorzusehen. Eine vierjährige Amisdauer gilt auch für den Grossen Rat; durch diese Änderung besteht die Möglichkeit, die Wahlen für den Grossen Rat und die Bezirksbehörden auf die gleiche Amtsdauer vorzunehmen.

156 Bundesrechtmässigkeit Die neue Bestimmung bewegt sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenz. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

16 Verfassung des Kantons Aargau Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben an der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 einer Änderung des § 34 Absatz l der Kantons Verfassung mit 65 958 Ja gegen 36 650 Nein zugestimmt. Aufgrund eines Kanzleifehlers stimmte der Text der Abstimmungsvorlage nicht mit dem Ergebnis der Redaktionslesung des Grossen Rates überein. Eine dagegen erhobene Abstimmungsbeschwerde, welche die Wiederholung der Volksabstimmung verlangt hatte, wurde vom Regierungsrat am 9. Juni 1995 abgewiesen; eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist nicht erhoben worden. Massgebend ist nun der vom Grossen Rat verabschiedete Text. Mit Schreiben vom 3. Juli 1995 ersucht der Regierungsrat des Kantons Aargau um die eidgenössische Gewährleistung,

161 Unentgeltlichkeit öffentlicher Schulen und Bildungsanstaltcn Der bisherige und der neue Text lauten:

Bisheriger Text ' § 34 Abs. l 'Der Unterricht,an öffentlichen Schulen und Büdungsanstalten ist für Kanlonseinwohner unentgeltlich.

Neuer Text S 34 Abs. ! Der Unterricht art öffentlichen Schulen und Bildungsanstallen ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Die Verfassungsänderung erlaubt es, auf Gesetzesstufe Schulgelder für den Besuch • bestimmter Schulen vorzusehen. Laut den Erläuterungen zur Abstimmung soll damit die rechtliche Grundlage geschaffen werden, um an der Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) und an Höheren Fachschulen wie der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) oder der Höheren Fachschule für den Sozialbereich (HFS), an Bau- und Technikerschulen, sowie für einzelne Freifächer un den Mittelschulen, Schufgelder erheben zu können.

162 Bundesrechtmässigkeit Laut Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung haben die Kantone für einen genügenden Primarunterricht zu sorgen, welcher ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen soll, obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich sein muss. Die Kantone sind demnach verpflichtet, unentgeltliche öffentliche Primarschulen zu führen (M. Borghi in Kommentar BV zu Art. 27, Rz. 53 ff.). An allen anderen Schulen und Bildungseinrichtungen dürfen die Kantone jedoch Schulgeld verlangen. Die vorliegende Verfassungsänderung lässt sich daher ohne weiteres bundesrechtskonform anwenden, indem auf Gesetzesstufe die Unentgeltlichkeit des Öffentlichen Primarschulunterrichts nicht angetastet wird. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

17 Verfassung des Kantons Genf Die Stimmberechtigten des Kantons Genf haben in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 die Volksinitiative «Pour réduire les dépenses abusives de l'Etat de Genève», welche die Verfassung mit einem neuen Artikel 174 A und einer Übergangsbestimmung ergänzt, mit 44 034 Ja gegen 39 634 Nein angenommen.' Mit Schreiben vom 11. Oktober 1995 ersucht die Regierung des Kantons Genf um die. eidgenössische Gewährleistung.

171 Grundsätze für die Führung öffentlicher Verwaltungen Der neue Text lautet:

Neuer Text Titel XIV. Verschiedene Bestimmungen Art. 174 A Venvaitungs- ' Die Verwaltung des Kantons Genf und_ der Gemeinden ist funktionell und orgaiiismicm wirksam zu organisieren, so dass Verzögerungen vermieden werden, verhindert wird, dass Arbeiten doppelt gemacht werden und ganz allgemein Ausgaben vermieden werden, welche in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel siehen.

Der Regierungsrat beauftragt zu diesem Zweck und wann immer er es als notwendig erachtet einen Treuhänder, welcher eine umfassende oder bereichsweise Prüfung (Audit) vornimmt, um a. zu untersuchen, ob die Struktur den in Absatz l genannten Kriterien entspricht; b. zu prüfen, ob die Verwaltungskosten der Bedeutung des Vorhabens entsprechen; c. die Beamtenordnung zu überprüfen und insbesondere zu prüfen, ob die Besoldung für jede untersuchte Stelle den Qualifikationen und dun verlangten Leistungen entspricht; d. zu ermitteln, ob eine bestimmte Staatsaufgabe kostengünstiger von einem Privatunternehmen erfüllt werden könnte. Die Beamten sind gegenüber dem Treuhänder vom Amtsgeheimnis entbunden. -1 Per Experte lässt bei der Ablieferung seines Berichts im offiziellen Amtsblatt das Datum der Ablieferung des Berichts veröffentlichen. s Eine umfassende oder bereichsweise Prüfung (Audit) kann ebenfalls vom Grossen Rat oder mittels einer Volksinitiative gema'ss Artikel 65 der Verfassung angeordnet werden. Übergangsbestimmungen In dem der Abstimmung folgenden Monat beauftragt der Regierungsrat einen bedeutenden nationalen Treuhänder, der im Rahmen einer umfassenden Prüfung (Audit) eine generelle Überprüfung aller dem Staat unterstellen öffentlichen Dienste durchzuführen hat.

Der neue Artikel 174 A erstreckt sich auf die Führung der kantonalen Verwaltung und der Gemeindeverwaltungen im Kanton Genf. In Absatz l werden die Grundsätze festgelegt (Funktionalität und Wirksamkeit der Verwaltung und Angemessenheil der Verwaltungskosten). Die folgenden Absätze zeigen die Mittel und Wege dazu auf (umfassende oder partielle Prüfung [Audit]) und bezeichnen die zuständigen Behörden für die Anordnung einer solchen Prüfung (Regierungsrat, Grosser Rat, Stimmvolk). Die Übergangsbestimmung verlangt eine generelle Prüfung (Audit) der staatlichen Dienste durch einen bedeutenden nationalen Treuhänder. Die Bedingung, dass der Treuhänder national sein muss, geht über die Gesetzgebung des Kantons Genf hinaus, welche die Klausel der Niederlassungspflicht im Kanton für das .Öffentliche •Beschaffungswesen kennt (Art. 3 des Reglement concernant la mise en soumission et t'adjucation des travaux publics, des travaux en bâtiment et des fournitures qui s'y rapportent par l'Etat de Genève et les corporations et établissements publics cantonaux vom 9. Januar 1985, RS-GE L-6-2). Für die Übergangsbestimmung gibt es naturgemäss nur einen einzigen Anwendungsfall.

172 Bundesrechtmässigkeit Die Organisation des Kantons, insbesondere die Grundsätze der Verwaltungsführung, die Ausgestaltung der Gewaltenteilung sowie das Ausmass der Autonomie der Gemeinden sind Sache des Kantons. Die Regelung des öffentlichen Beschaffungswesens fallt ebenfalls in die Zuständigkeit der Kantone. Sie haben insbesondere die Aufgabe, das GATT-Abkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen in ihrer Gesetzgebung bis zum 1. Januar 1996, Datum des Inkrafttretens des genannten Abkommens, auszuführen (AS 1996 609 ff.; siehe auch Botschaft zu den für die Ratifizierung der

GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen vom 19. Sept. 1994, BEI 1994 IV 950, 1206 ff.). Da das GATT-Abkommen keine Bestimmungen darüber enthält, was mit Aufträgen zu geschehen hat, die bereits vergeben, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht ausgeführt worden sind, haben die entsprechenden Regelungen im nationalen Recht zu erfolgen (BB1 7994 I 995, 1242). In dieser Hinsicht stellt das Übergangsrecht, wie es sowohl auf Bundesebene als auch in den Kantonen geregelt wird, auf das Kriterium des Zeitpunktes der öffentlichen Ausschreibung ab; das heisst, das neue Recht ist nur anwendbar für Aufträge; die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ausgeschrieben wurden (siehe zum Beispiel Art. 37 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dez. 1994, AS 1996 508 oder Art. 22 der interkantonalen Vereinbarung über öffentliche Aufträge, noch nicht in Kraft). Im Falle von Genf erfolgte die öffentliche Ausschreibung am 2. August 1995 und die Vergabe am 12. Oktober (siehe Feuille d'Avis Officielle de la République et canton de Genève, 2. Aug. und 18. Okt. 1995); eine weitere Anwendung wird die Übergangsbestimmung nicht haben. Das GATT-Abkommen ist daher in diesem Fall nicht anwendbar. Auch die Übereinstimmung der Übergangsbestimmung aus dem Kanton Genf mit dem neuen Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995 (beispielsweise Art. 5 in Verbindung mit Art. 3, BB1 7995 IV 548) muss nicht geprüft werden, da das genannte Gesetz zum Zeitpunkt der Ausschreibung am 2. August 1995 noch nicht in Kraft war und überdies den Kantonen eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt (Art. 11). Die Genfer Bestimmung ist daher lediglich in Hinsicht auf das vor dem 1. Januar 1996 geltende Bundesrecht und im speziellen auf die Handels- und Gewerbefreiheit hin zu prüfen. Gemäss konstanter Gerichts praxis schützt die Handels- und Gewerbefreiheit den Anspruch auf Vergabe von staatlichen Aufträgen nicht (BGE 702 la 533, 542 ff,; in diesem Sinn Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen vom 19. Sept. 1994, BB1 7994 IV 950, 1151; René Rhinow in Kommentar BV zu Art. 31, Rz. 114 und 115 mit einer kritischen Analyse). Die Kantone können daher

den Zugang zu den öffentlichen Aufträgen an Bedingungen knüpfen, beispielsweise an die Niederlassung einer Person oder Unternehmung. Die Übergangsbestimmung, die im übrigen die frühere Genfer Gesetzgebung abschwächt (vgl. dazu oben, Ziff. 171), ist daher mit dem in diesem Fall massgebenden Bundesrecht vereinbar. Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

18 Verfassung des Kantons Jura

Die Stimmberechtigten des Kantons Jura haben in der Volksabstimmung vom 28. November 1993 der Änderung von Artikel 26 ihrer Verfassung mit 15 253 Ja gegen 3164 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 13. September 1995 ersucht der Regierungsrat des Kantons Jura um die eidgenössische Gewährleistung.

181 Änderung der Organisation des Spitalwesens Der bisherige und der neue Text lauten;

Bisheriger Text:. Art. 26, Sachüberschrift und Abs. 2 Spitäler und angeschlossene medizinische Einrichtungen Zusammen mit den Gemeinden überwacht und unterhält er " die Spitäler.

Neuer Text Art. 26, Sachäberschrift, Abs. 2 und 3 Organisation des Spitalwesens Er11 sorgt für deren Unterhalt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Er " überträgt die Verwaltung einer öffentlichrechtlichen Anstalt. Die Änderung hebt die Aufsicht der Gemeinden über die Spitäler auf und schafft die Grundlagen für eine neue Ordnung des Spitalwesens. Während früher gemäss Verfassung und Gesetz die Hauptverantwortung bei den Gemeinden lag, welche pro Distrikt einen Spitalverband bildeten, wird die Verwaltung von Spitälern künftig einer öffentlichrechtlichen Anstalt übertragen sein, welche zu diesem Zweck gegründet wird. Die neue Organisation, welche im Rahmen der Bekämpfung der Kosten im Gesundheitswesen ausgearbeitet wurde, hat die Schaffung von modernen und effizienten Führungs- und Finanzstrukturen zum Ziel.

182 Bundesrechtmässigkeit Die Aufteilung der Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden liegt vollständig in der kantonalen Organisationskompetenz. Die Schaffung von öffentlichrechtlichen Anstalten fällt ausserdem in die Zuständigkeit der Kantone im Bereich der Finanzordnung (Pierre Moor, Des personnes morales de droit public, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 517, 520). Da die Änderung weder die Bundesverfassung noch sonstiges Bundesrecht verletzt, ist ihr die Gewährleistung zu erteilen.

2 Verfassungsmässigkeit Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 6 und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.

" d. h. der Staat

Bundesbeschluss Entwurf über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Januar 1996 1), beschliesst:

Art. l Gewährleistet werden:

1 Zürich

der in der Volksabstimmung vom 12. März 1995 angenommene Artikel 63 Absätze l und 2 der Kantons Verfassung;

2 Luzern

die in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 angenommenen Paragraphen 39bis Absatz l Buchstabe a, 49 Absatz 2, 50; 57 Absatz l, 63, 64, 65, 67, 67bis, 67ter, 67quater 67quinquies 68, 68ter 68quater sowie die Aufhebung der Paragraphen 66, .69, 70, 71 und 72 der Staatsverfassung; 3. Glarus die in der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995 angenommenen Artikel 26 Absatz 2 und 29 der Kantonsverfassung;

4 Schaffhausen

die in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 angenommenen Artikel 55 und 96 der Kantonsverfassung; 5. Appenzell Innerrhoden die in der Landsgemeinde vom 30. April 1995 angenommenen Artikel 10 Absatz 2, 20 Absatz 2 Ziffer 1, 30 Ziffer 8, 31 Absatz 2, 33 Absatz 7 und Artikel 2 der Übergangsbestimmungen sowie die Aufhebung von Artikel 7ter Absatz6, 10 Absatz I und 37 Ziffer l der Kantonsverfassung;

6 Aargau

der in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 angenommene Paragraph 34 Absatz l der Kantonsverfassung;

Kanionsverfassungen. BB

7 Genf

(1er in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 angenommene Artikel 174 A und die Übergangsbestimmung der Kantonsverfassung;

8 Jura

der in der Volksabstimmung vom 28. November 1993 angenommene Artikel 26, Titel und Absätze 2 und 3 der Kantonsverfassung.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Luzern, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Genf und Jura vom 31. Januar 1996

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1996 Année Anno

Band 1 Volume Volume

Heft 13 Cahier Numero

Geschäftsnummer 96.013 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 02.04.1996 Date Data

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