BBl 1996 II 943
Parlamentarische Initiative Senkung der direkten Bundessteuer - Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) vom 3. November 1995
#ST# 95.423
Parlamentarische Initiative Senkung der direkten Bundessteuer - Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S)
vom 3. November 1995
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21*)ualer des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) den vorliegenden Bericht und überweisen ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme. Die Kommission beantragt, ihrem beiligenden Beschlussentwurf zuzustimmen.
3. November 1995 Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Rosemarie Simmen
Übersicht Nach den Vorarbeiten einer Subkommission ergriff die Kommission ssir Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) am S.November 1995 nach Artikel21'" Absatz 3 Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) die Initiative. Sie verlangt in einem Bundesbeschluss über eine Satzerhöhung bei der Mehrwertsteuer (MWST) eine Änderung der Bundesverfassung (BV) und der Übergangsbestimmungen sowie eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). In Artikel 4IKr BV soll ein neuer Absatz lb!s eine Erhöhung des Normalsatzes der MWST um l Prozent ermöglichen (reduzierter Satz: +0,3 %) und der geänderte Absatz 5 sichert den Kantonen ihren bisherigen Anteil am Finanzausgleich zu. Im DBG wird gleichzeitig grössere Gleichheit zwischen Konkubinatspaaren und Ehepaaren hergestellt. Dazu wird die Progression neu gestaltet. Insgesamt sollen rund 1,65 Milliarden Franken Bundessteuern auf die MWST verlagert -werden. Die Kommissionsinitiative ist indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «zur Abschaffung der direkten Bundessteuer» (94,095). Die Volksinitiative verlangt die Abschaffung der DBSTaufden 31. Dezember 2002, eine Kompensation der Steueraussslle durch die MWST und die Aufrechterhaltung des interkantonalen Finanzausgleichs. Weil das Volksbegehren in der Form der allgemeinen Anregung gehalten ist, kann ihm kein direkter Gegenentwurf gegenübergestellt werden. Mit der Kommissionsinitiative bekundet die WAK-S, dass ihr das Anliegen der Volksinitiative zu weit geht. Mit dem Gedanken eines Abbaus der direkten Steuern zugunsten höherer indirekter Steuern ist sie jedoch einverstanden. Bei der Prüfung der Volksinitiative hat sie nach alternativen Lösungen gesucht. Diese werden der Volksinitiative gegenübergestellt.
Bericht
I Ausgangslage II Volksinitiative zur Abschaffung der direkten Bundessteuer Am 3. August 1993 reichten verschiedene Organisationen unter Führung des Schweizerischen Gewerbeverbandes eine Volksinitiative «zur Abschaffung der direkten Bundessteuer» mit folgendem Wortlaut ein: Die Bundesverfassung ist nach folgenden Grundsätzen abzuändern: 1. Spätestens für die auf den 3I.Dezember 2002 folgenden Jahre wird die direkte Bundessteuer nicht mehr erhoben. 2. Die dem Bund erwachsenden Ertragsausfälle werden, soweit notwendig, durch eine in der Verfassung nach oben begrenzte allgemeine Verbrauchssteuer ausgeglichen. 3. Der bisher über die direkte Bundessteuer bewirkte interkantonale Finanzausgleich soll mindestens im heutigen Ausmass aufrechterhalten werden.
Bei der Lancierung der Volksinitiative am 4. Februar 1992 beriet die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats die Vorschläge des Bundesrats für den Ersatz der Finanzordnung (91.079). Diese sahen die Aufhebung der Befristung der DBST und der Umsatzsteuer vor. Ein Entscheid zugunsten einer MWST war noch nicht in Sicht. Als die Volksinitiative am 3. August 1993 eingereicht wurde, hatte die MWST die Schlussabstimmungen in beiden Räten hinter sich (18. Juni 1993). Volk und Stände stimmten am 28.' November 1993 der MWST zu. In der Begründung gaben die Initianten an, dass die Aussicht auf eine Modernisierung der geltenden Warenumsatzsteuer und damit auf eine taugliche Einnahmenalternative objektiv die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die direkte .Bundessteuer (DBST) geschaffen hätten. Es könne damit zum Grundsatz «Direkte Steuern den Kantonen und Gemeinden, indirekte Steuern dem Bund» zurückgekehrt werden. Die Abschaffung der DBST bilde mit der Reduktion der Stempelabgaben und nach der Ausmerzung der Mängel der heutigen Warenumsatzsteuer den Schlussstein einer mehrphasigen Modernisierung unseres Steuersystems.
12 Botschaft über die Volksinitiative «zur Abschaffung der direkten Bundessteuer» (94.095) Der Bundesrat beantragte in seiner Botschaft vom 2. November 1994, die Volksinitiative mit der Empfehlung auf Verwerfung zur Abstimmung zu unterbreiten. Der Volksinitiative liege die Auffassung zugrunde, direkte Steuern seien leistungshemmend. Auch wenn sich hohe direkte Steuern auf das Arbeitsangebot negativ auswirken könnten, so sei dafür nicht das Verhältnis zwischen direkten und indirekten Steuern, sondern die gesamte fiskalische Belastung massgebend. Zusammen mit Japan und den USA gehöre die Schweiz jedoch im internationalen Vergleich zu den Staaten mit einem relativ bescheidenen Abgabedruck. Würde die Volksinitiative angenommen, so müssten die Ausfälle (1994 rund 9 Milliarden) durch eine Erhöhung der MWST von 6,5 Prozent auf 12 Prozent ausgeglichen werden. Das hätte massive Umverteilungen zur Folge. Rund ein Drittel der heutigen Einnahmen der DBST werden von juristischen Personen aufgebracht. Die Kompensation durch die Konsumsteuer bürde diese rund 2,5 Milliarden einseitig den Konsumenten auf.
Profitieren würden höchstens 10 Prozent der Haushalte. Die wegfallende ÜBST würde beim einkommensstärksten Teil der Bevölkerung die zusätzliche Mehrwertsteuerbelastung teilweise massiv übertreffen. Die weniger einkommensstarken 90 Prozent der steuerpflichtigen natürlichen Personen - für welche die Anhebung der MWST stärker ins Gewicht fällt - würde zusätzlich belastet. Auch unter dem Aspekt des Finanzausgleichs erscheint dem Bundesrat die Volksinitiative als problematisch und gefährlich. Der Finanzausgleich über die DBST habe sich seit Jahrzehnten bewährt. Eine praktikable Alternativlösung sei nicht ohne weiteres möglich. Die Nachteile würden allfällige positive Aspekte bei weitem übertreffen.
2 Indirekter Gegenentwurf Bei in der Form der allgemeinen Anregung vorgebrachten Initiativen haben die eidgenössischen Räte nicht die Möglichkeit, einen direkten Gegenentwurf aufzustellen. Die Bundesversammlung hat innert dreier Jahre Beschluss zu fassen, ob sie der Volksinitiative zustimmt oder sie ablehnt (Art. 26 Abs. l Geschäftsverkehrsgesetz, GVG). Nimmt die Mehrheit des Volkes (nicht auch der Stände) die Volksinitiative in der Abstimmung an, so muss das Parlament die Volksinitiative «im Sinne des Volksbeschlusses» erfüllen (Art. 121 Abs. 5 BV), d. h. die DBST ist bis zum Jahr 2003 abzuschaffen, die MWST muss erhöht und der Finanzausgleich beibehalten werden. Das Parlament hat keinen Spielraum. Verwirft das Volk die allgemeine Anregung, so ist das Verfahren damit beendet. Der dem Parlament gegebene Spielraum besteht in der Ausarbeitung einer eigenen Vorlage über eine Kommissionsinitiative.' Die Bundesversammlung hat es in der Hand, die eigene Initiative zeitlich so in den Räten zu behandeln, dass sie mit der Volksinitiative zur Abstimmung gebracht werden kann. Dann gilt sie theoretisch und praktisch als indirekter Gegenentwurf. Die Volksinitiative wurde am 3. August 1993 eingereicht. Damit die Frist von drei Jahren nicht ohne Stellungnahme der Bundesversammlung bleibt, muss die Volksinitiative vom Ständerat in der Frühjahrssession 1996 und vom Nationalrat in der Sommersession 1996 beraten werden.
21 Zusatzberichte, Anhörungen und Varianten Der WAK-S oblag die Beratung als Kommission des Erstrats. In der Sitzung vom 9. Februar 1995 stimmte eine Mehrheit von 7 zu 3 einem Antrag zu, die Beratungen auszusetzen und die Verwaltung mit einem Zusatzbericht mit Varianten in Richtung eines indirekten Gegenvorschlags zu beauftragen. Dieser sollte eine Verschiebung von den direkten zu den indirekten Steuern aufzeigen, eine Verlagerung um etwa zwei Mehrwertsteuerprozent bewirken und den gegenwärtigen Finanzausgleich volumenmässig aufrechterhalten. Mit 8 zu l Stimmen bei 2 Enthaltungen lehnte die WAK-S an dieser Sitzung eine Kommissionsinitiative noch ab. Damit wurde der Stossrichtung der Volksinitiative zwar eine gewisse Sympathie entgegengebracht, aber auch eine gehörige Portion Skepsis über die unverantwortlichen Folgen bei deren unveränderter Annahme. So wurde angeführt, dass die Harmonisierungswirkung als Vorteil der DBST anerkannt werde. Der moderne Bundesstaat Schweiz habe sehr viele neue Aufgaben erhalten, weshalb das Dogma direkte Steuern den Kantonen und Gemeinden, indirekte Steuern dem Bund veraltet sei. Mit der DBST ist zudem der Steuerausgleich unter den Kantonen verbunden - schon die Art der Erhebung bringt einen gewissen Ausgleich. Der direkte Finanzaus-
gleich hängt unmittelbar mit der DBST zusammen: 30 Prozent gehen an die Kantone. Die Mehrheit war jedoch der Meinung, dass das Wachstum der direkten Steuern des Bundes von. 16,3 Prozent 1970, auf 23,6 Prozent 1980 und auf 27,6 Prozent 1993 zu stark sei und sich die Schweiz mit noch 17 Prozent indirekten Steuern gegenüber dem EU-Durchschnitt von 32 Prozent zu einem Exot entwickle. Anstoss errege, dass die höheren Einkommen zunehmend belastet werden, zugunsten einer immer grösseren Zahl von Gratisbürgern, die keine DBST bezahlen; dass die Progression bei der DBST gegen die Rechtsgleichheit verstosse (160 Franken DBST bei 30 500 Einkommen, 806 Franken DBST bei 53 400 Einkommen, 2291 Franken DBST bei 76 300 Einkommen und 4325 Franken DBST bei 99 000 Einkommen) und dass die Ehegattenbesteuerung im Vergleich zur Besteuerung der Konkubinatspaare verfassungswidrig sei (bei einem Einkommen von 76 100 werden Verheiratete mit 1575 Franken belastet, ein Konkubinatspaar mit zweimal 40700 Einkommen jedoch bloss mit rund 860 Franken). In der Folge beauftragte die WAK-S das Finanzdepartement (EFD), in einem Zusatzbericht mit einer Gesetzes- und einer Verfassungsänderung eine Verlagerung von 25-30 Prozent des Ertrags der DBST auf die MWST auszuarbeiten, dies im Sinne eines indirekten Gegenentwurfs. Dabei seien folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Abbau der zu steil verlaufenden Progression 2. Bessere Berücksichtigung der Soziallasten 3. Gleichbehandlung der Konkubinatspaare mit den Ehepaaren 4. Beibehalten des absoluten Effekts des Finanzausgleichs. In der Sitzung vom 2. März 1995 hörte sich die WAK-S zwei Vertreter der Initianten und zwei Autoren der Expertise «Der Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen» an. Letztere befassten sich insbesondere mit der Frage der verschiedenen Mechanismen der DBST, der Subventionen und der Abgeltungen und deren Zusammenhänge mit dem Finanzausgleich. Beschlüsse wurden keine gefasst. Der Zusatzbericht des EFD wurde am 21. August 1995 von diesem unter dem Titel «Reduktion der direkten Bundessteuer entlastet nur hohe Einkommen» vorzeitig veröffentlicht. Um die Auswirkungen einer Tarifsenkung bei der DBST abzuschätzen, hat das EFD fünf Varianten durchgerechnet. Sie haben Steuerausfälle zwischen 1,7 und 2,55 Milliarden zur Folge. Je nach Variante betragen die Ausfälle
zwischen 28 und 42 Prozent des Ertrags der DBST der natürlichen Personen. Unter Berücksichtigung der DBST der juristischen Personen beläuft sich der Minderertrag auf 19 bis 29 Prozent. Nach dem Budget soll im laufenden Jahr die DBST rund 8,6 Milliarden einbringen. Die Grundvariante, die auf der Entlastung bei der DBST ohne Kompensation durch die MWST basiert, zieht einen Ertragsausfall von rund 2,15 Milliarden nach sich. Das sind 36 Prozent des DBST-Ertrags aus der Besteuerung der natürlichen Personen oder 24 Prozent des Gesamtertrags der DBST. Von der Steuererleichterung profitieren alle natürlichen Personen. Für Verheiratete .wird die DBST um bis zu 91 Prozent und für Nichtverheiratete um bis zu 44 Prozent reduziert. Die Mindereinnahmen müssen durch Erhöhungen des Normalsatzes des MWST um l ,0 bis l ,5 Prozent (heute 6,5 %) und des reduzierten Satzes um 0,3 bis 0,4 Prozent (heute 2%) kompensiert werden. Einkommen bis etwa 100000 Franken werden durch eine Senkung der DBST bei gleichzeitiger Erhöhung der MWST benachteiligt. Heute werden 30 Prozent des DBST-Ertrags (Budget 1995: 2,67 Milliarden) an die Kantone ausgeschüttet. Ohne gezielte Modifizierung des Finanzausgleichs würde
sich eine Umverteilung von den finanzschwachen zu den fmanzstarken Kantonen ergeben. Dies, weil die Steuerpflichtigen in den finanzstarken Kantonen aufgrund höherer Einkommen im Durchschnitt deutlich stärker entlastet würden als in den finanzschwachen Kantonen. "Bei der ersten Variante kompensiert der Bund nur den Ausfall bei den Kantonsanteilen, die dem interkantonalen Finanzausgleich dienen. In der zweiten Variante wird auch der Ausfall bei den Anteilen ausgeglichen, die den Kantonen aufgrund des Steueraufkommens zustehen. Dabei soll neu die Bevölkerungszahl des Kantons als Verteilschlüssel herangezogen werden. Am I.September 1995 nahm die WAK-S von den fünf Varianten des Zusatzberichts Kenntnis. Sie war mehrheitlich der Meinung, dass diese für eine bessere Entscheidungsgrundlage auf zwei Varianten einzugrenzen und dass hierzu präzisere Eckwerte aufzustellen seien. Sie bestimmte, dass in einer Variante l folgende Eckwerte dargestellt werden sollten:
Mindeststeuerbetrag Fr. 50.-
Beginn der Steuerpflicht Fr. 15 000.-/25 000.-
Höchstsatz 10-11 Prozent
höchster Marginalsatz 11,5-12,5 Prozent
Kinderabzug Fr. 5000.-
Zweitverdienerabzug Fr. 6000.-
Erhöhung Mehrwertsteuer +1,5 Prozent
KantonsanteilSteueraufkommen 15 Prozent Finanzausgleich 15 Prozent In einer Variante 2 sollten folgende Forderungen dargestellt werden:
Beibehalten des Grenzbetrags, ab dem der Höchstsatz erreicht wird; allenfalls sogar Heraufsetzen des Höchstsatzes
Abflachen der Tarifkurve nur bei mittleren bis leicht höheren Einkommen •
allfällige Erhöhung des Kinderfreibetrags in gewissem Ausmass
Voll- oder Teilsplitting. Für die weitere Prüfung der Varianten gemäss den Eckwerten, setzte die WAK-S eine Subkommission mit den Mitgliedern Simmen, Brandii, Gemperli und Schule ein. Das EFD lieferte am 21. September 1995 zu den zwei Varianten einen weiteren Bericht ab, welcher der Variante 2 ebenfalls Eckwerte zuordnete:
Höchstsatz; wird erreicht bei einem steuerbaren Einkommen von: Fr. 556 400 beim Alleinstehendentarif Fr. 659 000 beim Verheiratetentarif sowie bei Alleinstehenden mit Kindern
mittlere Einkommen: Fr. 30 000 bis Fr. 90 000 An der Sitzung vom 18. Oktober 1995 diskutierte die Subkommission Tabellen und Grafiken zu den zwei Varianten und Unterlagen zum Finanzausgleich. Das EFD präsentierte eine weitere Variante, die den Konkubinatseffekt eliminierte, aber die
Alleinstehenden stärker belastete: Bei 100000 Franken Einkommen bezahlte ein Alleinstehender 2937 Franken DBST, ein Verheirateter 1187 Franken (bei 60000 Einkommen 800 Franken resp. 224 Franken). Die neue Variante kostete l Prozent MWST oder 1,8 Milliarden Franken. Die Subkommission beschloss, der WAK-S diese weitere Variante mit zwei Ergänzungen vorzulegen und das EFD zu beauftragen, den dazu notwendigen legislatorischen Anpassungsbedarf1 vorzubereiten. Die Ergänzungen: 1. Keine Mehrbelastungen im Vergleich zum geltenden Recht; 2. Höchster Marginalsatz und Höchstsatz bei 11,5 Prozent, d.h. der Höchstsatz wird erst in der Unendlichkeit erreicht. Zudem soll der Finanzausgleich im bisherigen Umfang erhalten bleiben.
22 Konkubinatsprivileg und Motion Frick (93.3586) Als Konkubinatsprivileg wird der Effekt bezeichnet, der die Konkubinatspaare gegeniiber den Ehepaaren steuerlich bevorzugt. In der DBST werden die Einkommen der Ehepaare zusammengerechnet und schieben das Gesamteinkommen in eine hOhere Progressionsstufe. Die Einkommen der Konkubinatspaare werden hingegen einzeln besteuert und bleiben in tieferen Progressionsstufen. Am 7. Oktober 1994 iiberwies der Standerat mit 32 zu 0, am 27. September 1994 der Nationalrat mit 73 zu 37 Stimmen eine Motion' Frick vom 8. Dezember 1993. Sie verlangt eine Gesetzesrevision, «welche die verfassungswidrige steuerliche Benachteiligung der Ehepaare gegeniiber unverheirateten Paaren besehigt, ohne dass dadurch das gesamte Steueraufkommen des Bundes verandert wird». In der Begrundung fiihrte der Autor an: «Bei gleichem Gesamteinkommen zahlt ein Ehepaare bis zum doppelten Steuerbetrag, den ein unverheiratetes Paar zu entrichten hat. Der Nachteil beginnt bereits bei Gesamteinkommen um 40 000 Franken und erreicht schon bei Gesamteinkommen von 60000 Franken gegen 100 Prozent; hohe Einkommen sind wieder etwas weniger benachteiligt. Die Zahl der benachteiligten Ehepaare ist sehr hoch, denn in jeder zweiten Ehe sind Frau und Mann erwerbstatig.» Mit der Kommissionsinitiative wiirden gegeniiber dem geltenden Recht Alleinstehende mit einem steuerbaren Einkommen bis 18500 Franken (heute 14000) und Verheiratete bis 22 000 Franken (heute 20 800) entlastet. Die WAK-S war sich rasch einig, dass die Kommissionsinitiative das Konkubinatsprivileg abbauen musse und auch dariiber im klaren, dass damit die Alleinstehenden mehrbelastet wiirden. Die Frage war, ob das Ausmass zu verantworten ist. Die WAK-S ist der Ansicht, dass mit der vorliegenden LGsung die Motion Frick erfullt wird, so dass sie abgeschrieben werden kann.
23 Kommissionsinitiative 231 Bundesbeschluss fiber eine Satzerhohung bei der Mehrwertsteuer Am 2. November 1995 ruckte die WAK-S von gewissen Eckwerten wieder ab (hb'chster Marginalsatz 13,2% statt 11,5%, Mindeststeuerbetrag 25 statt 50 Fr., 1% MWST als Kompensation statt 1,5%) und am S.November 1995 legte das EFD zwei neue Varianten mit diesen Eckwerten und einem weiteren Eckwert vor (Tarifbeginn bei Verheirateten bei 22 000 Fr. statt 25 000 Fr.). Die WAK-S war sich nun sicher, dass sie auf dieser Basis weiterfahren wollte und stimmte mit 8 zu 1 Stimmen einer Kommissionsinitiative als indirektem Gegenentwurf zu. Mit diesem Votum beantragt sie ihrem Rat gleichzeitig, die Volksinitiative abzulehnen. Anschliessend trat die WAK-S ohne Opposition auf die Kommissionsinitiative ein. In der Detailberatung {iberzeugte die vom EFD uber Nacht ausgearbeitete Variante 2 (mit den genannten Eckwerten), welcher die WAK-S mit 11 zu 0 zustimmte. Der Tarifbeginn wurde bei den Verheirateten gesenkt auf 22 000 Franken; der hochste Teilstufensatz betragt nicht mehr 11,5 Prozent sondern 13,5 Prozent, was dem geltenden Recht entspricht. Dieser Prozentsatz bringt weniger hohe Entlastungen in den ho'heren Lohnbereichen mit sich. Das Konkubinatsprivileg wurde stark abgebaut. Als Beispiel: Ein Zweiverdiener-Konkubinatspaar bei einem Bruttoeinkommen von 150000 Franken wird mit 2888 Franken belastet, ein Zweiverdiener-Ehepaar ohne Kinder mit 3026 Franken. Die Differenz betragt keine 200 Franken mehr. Nach oben versta'rkt sich die Belastung der Zweiverdiener-Ehepaare
leicht, aber sie ist tragbar. Bei einem Bruttoeinkommen von 250 000 Franken wird das zweiverdienende Konkubinatspaar mit 9456 Franken, das Ehepaar mit 10 019 Franken belastet. Die Differenz beträgt etwa 500 Franken, welche in der tolerierten Marge des Bundesgerichts liegt. Diese Minderung des Konkubinatseffekts belastet den Alleinstehenden stärker. In Variante 2 wird ein Alleinstehender mit einem Bruttoeinkommen von 100000 Franken mit 2790 Franken, ein verheirateter Alleinverdiener ohne Kinder mit 1154 belastet, bei 200 000 Franken steigt das Missverhältnis auf 11 746 Franken resp. 6873 Franken. Es ist nicht sicher, dass diese mehr als doppelte Steuerbelastung vom Bundesgericht toleriert wird. Auf den Ertrag 1995 geschätzt, beträgt der Steuerausfall 1,65 Milliarden Franken. Er soll durch einen Zuschlag bei der MWST von l Prozent beim Normalsatz und 0,3 Prozent beim reduzierten Satz kompensiert werden.
Eckdaten
DBG 1995 Vorschlag
1 Tarif und Abzüge
Tarifbeginn Alleinstehende Fr. 10700 16000 Verheiratete Fr. 20800 22000 Mindeststeuerbetrag Fr. 25 25 Höchstsatz % 11,5 11,5 Beginn der Steuerpflicht bei einem steuerbaren Einkommen von: Alleinstehende Fr. 14000 18 500 Verheiratete Fr. 23 300 27 000 Höchster Marginalsatz Alleinstehende % 13,2 13,2 ab steuerbarem Einkommen von Fr. 129 700 190 000 Verheiratete % 13,0 13,2 ab steuerbarem Einkommen von Fr. 106 600 297 000 Abzüge Versicherungsabzug (mit BVG) yerheiratete Fr. 2 600 2 600 Übrige Fr. 1300 1300 je Kind Fr. 500 500 Kinderabzug Fr. 4 700 5 000 Zweitverdienerabzug Fr. 5 900 6 000 2. Auswirkungen auf den Ertrag 1995 Natürliche- und juristische Personen (8900 Mio. Fr.) % -18,5 Millionen Franken Fr. -1650
232 Finanzausgleich
Der Verteilschlüssel für den Finanzausgleich ist heute in Artikel41lcr Artikels Buchstabe b BV geregelt: Die Kantone erhalten 30 Prozent vom Ertrag der DBST, wovon 17 Dreissigstel (17%) nach Steueraufkommen verteilt werden und ISDreissigstel (13%) aufgrund der Finanzkraft in den Finanzausgleich fliessen. Um mit der Kommissionsinitiative diesen Ertrag volumenmässig zu erhalten, sind zwei Modelle möglich: Entweder eine Erhöhung des Kantonsanteils an der DBST oder neu ein Kantonsanteil an der MWST. Die MWST kennt keinen zur DBST analogen Verteilschlüssel; das Mehrwertsteueraufkommen lässt sich auch nicht nach Kantonen ermitteln, weshalb eine Hilfsgrösse - die Bevölkerungszahl der Kantone - eingeführt werden muss. Die Kommissionsinitiative bewirkt bei der DBST einen Ausfall von 1,65 Milliarden Franken. Finanzstarke Kantone gewinnen bei einer Entlastung mehr als finanzschwache Kantone, da erstere von der Komponente von 13 Prozent gemäss Finanzkraft bis jetzt unterdurchschnittlich profitiert haben. Die finanzschwachen Kantone werden benachteiligt. Soll der Finanzausgleich im bisherigen Umfang beibehalten werden, wie es die WAK-S verlangte, so ist bei sinkendem DBST-Ertrag der Anteil der Kantone am verbleibenden DBST-Ertrag entsprechend zu erhöhen. Der WAK-S lagen an der Sitzung vom 2.13. November 1995 zwei Versionen für beide möglichen Modelle vor. Sie entschied sich mit 7 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung für eine Variante 2 zur Neuregelung des Finanzausgleichs auf der bisherigen Basis der DBST, mit einem erhöhten Anteil am Ertrag. Diese Variante passt zum vorgeschlagenen neuen Tarif der DBST, d. h. sie berücksichtigt den Steuerausfall von 1,65 Milliarden Franken. Vom verbleibenden DBST-Ertrag stehen den Kantonen 37 Prozent (heute 30%) zur Verfügung. Mindestens 16 Prozent sind für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden, mindestens 4 Prozent sind den Kantonen im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung und die verbleibenden Prozentpunkte nach dem kantonalen Aufkommem zu verteilen. In der Gesamtabstimmung passierte der Bundesbeschluss mit 8 zu 0 Stimmen,
233 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Die WAK-S entschloss sich, leicht höhere Sozialabzüge vorzuschlagen, als teilweisen Ausgleich für die höhere Belastung bei der MWST: Zweitverdiener 6000 statt 5900 Franken, Kinderabzug 5000 statt 4700 Franken. Um den Anreiz zur Steuerharmonisierung, der von der DBST ausgeht attraktiv zu erhalten, sollen diese Abzüge bei Kantonen, die die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung für natürliche Personen wählen, um 10 Prozent erhöht werden. Man geht davon aus, dass mit der Gegenwartsbemessung ein aktuelleres Einkommen als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Das EFD hat berechnet, dass 10 Prozent eine mittlere Grosse darstellen. Dieser Prozentsatz kann gemäss geltendem Artikel 220 korrigiert werden, wenn es die Umstände erfordern, beispielsweise bei einer Null-Wachstumsrate. Sie stimmte ferner den Steuertarifen zu, wie sie gemäss den gewählten Eckwerten vom EFD berechnet wurden. In der Gesamtabstimmung passierte .das Bundesgesetz mit 9 zu 0 Stimmen.
234 Legislatorischer Anpassungsbedarf
Aus gesetzgeberischer Sicht lässt sich das Massnahmenpaket in vier Teilschritte gliedern:
234.1 Abbau der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen
Der Abbau der DBST der natürlichen Personen bedarf angesichts des nicht erhöhten Maximalsatzes keiner Verfassungsänderung. Zu revidieren sind vorab die Tarifbestimmungen in den Artikeln 36 (zweijährige Vergangenheitsbemessung) und 214 (einjährige Gegenwartsbemessung) des DBG. Da die Zweiverdiener-, Kinder- und Unterstützungsabzüge erhöht werden sollen, sind in Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 DBG sowie in Artikel 35 Absatz l und in Artikel 213 Absatz I DBG die Frankenbeträge entsprechend anzupassen.
234.2 Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes
Die bei der DBST der natürlichen Personen entstehenden Steuerausfälle sollen durch eine entsprechende Erhöhung des Steuersatzes der MWST wettgemacht werden. Gestützt auf die gewählte Tarifvariante bei der DBST beträgt die notwendig werdende Satzerhöhung bei der MWST höchstens 1,0 Prozentpunkt beim Normalsatz und 0,3 Prozentpunkte beim reduzierten Satz. Der MWST-Satz von 6,2 Prozent ist in Artikel 4l1" Absatz 3 BV verankert. Zu dessen Erhöhung1 bedarf es bis mithin einer Verfassungsergänzung. In Artikel 4l " Absatz l BV ist der Zuschlag zur MWST von 0,3 Prozentpunkten verankert, welchem der Souverän bei der Einführung der MWST zur Verbesserung des Bundeshaushaltes zugestimmt hatte. Aus systematischen Gründen empfiehlt es sich, die vorliegende Erhöhung gesetzestechnisch in derselben Weise darzustellen und direkt anschliessend daran aufzuführen. Zur besseren Übersichtlichkeit wird der bestehende Zuschlag in einen Buchstaben a eingebracht, während Buchstabe b den neuenbis Zuschlag aufnehmen soll. Eine entsprechende Ergänzung wird auch für Artikel 8 der Übergangsbestimmungen zur BV (UebB BV) vorgeschlagen.
234.3 Aufrechterhaltung der Finanzausgleichswirkungen
Nach dem Willen der WAK-S sollen die Finanzausgleichswirkungen der DBST im heutigen Umfang aufrechterhalten bleiben. Dieses Ziel kann durch Gewährung eines Kantonsanteils an der MWST oder mittels Erhöhung des Kantonsanteils an der verminderten DBST erreicht werden. Die WAK-S hat sich für die zweite Lösung entschieden. Die zwecks vollumfänglicher Kompensation notwendig werdende Erhöhung des Kantonsanteils an der DBST beträgt (bei der getroffenen Tarifwahl im Rahmen der DBST der natürlichen Personen) 7 Prozent. Somit wird ein Kantonsanteil an der DBST vonlctinsgesamt 37 Prozent notwendig. Der Kantonsanteil an der DBST ist in Artikel 41 Absatz 5 BV und in Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen geregelt. Diese beiden Bestimmungen sind entsprechend anzupassen. Da in Artikel 196 Absatz I DBG der Bundesanteil an der DBST erwähnt wird, ist auch diese Bestimmung insoweit zu revidieren, als der neue Prozentsatz einzusetzen ist.
Alle diese Anpassungen werden aufgrund des Abbaus der DBST notwendig und sind durch die für Bund und Kantone aufkommensneutrale Losung bedingt. Zwischen den Anderungen von Artikel 41ter Absatz lbis und Artikel 8bis UebB BV sowie Artikel 41ter Absatz 5 BV besteht somit ein enger sachlicher Zusammenhang.
234.4 Gegenseitige Verknüpfung des Abbaus der DBST mit
der Satzerhöhung bei der MWST Je eine Bestimmung in der Verfassungsvorlage und in der Gesetzesvorlage muss gewährleisten, dass die Satzerhöhung bei der MWST, die Tarifsenkung bei der DBST und die Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen derart aneinander gekoppelt werden, dass eine Erlassänderung ohne die andere ausgeschlossen ist (vgl. Ziffern II Absatze 2 der Entwürfe).
Bundesbeschluss ssimwr/ über eine Satzerhöhung bei der Mehrwertsteuer
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer Parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 3, November 1995 ') und in die Stellungnahme des Bundesrats vom 28. Februar 19962), beschliesst:
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 41ur Abs. lhls und 5 Bst. b lbis Der Bund erhebt Zuschläge zur Umsatzsteuer nach Artikel 41tcr Absatz l Buchstabe a: a. von höchstens 0,3 Prozentpunkten zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sowie zusätzlich; b." von höchstens 1,0 Prozentpunkt als Kompensation für die Einnahmenausfälle infolge Senkung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen. Für die direkte Bundessteuer nach Absatz l Buchstabe c gilt: b. die Steuer wird für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben. Vom Rohertrag der Steuer fallen 37 Prozent den Kantonen zu; davon sind mindestens 16 Prozentpunkte (16/37) für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden; mindestens 4 Prozentpunkte (4/37) sind den Kantonen im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung und die verbleibenden Prozentpunkte nach dem kantonalen Aufkommen zu verteilen.
II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 8bls Abs. l Einleitungssatz und Abs. 2 (neu)
1 Der Zuschlag nach Artikel 4P" Absatz lbls Buchstabe a zur Umsatzsteuer beträgt:
» BEI 1996 II 943
Satzerhöhung bei der Mehrwertsteuer. BB
Der Zuschlag nach Artikel 4I tcr Absatz l bls Buchstabe b zur Umsatzsteuer beträgt: a. 0,3 P'rozentpunkte bei den Steuern nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffern l und 2 der Übergangsbestimmungen; b. 1,0 Prozentpunkt bei den Steuern nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen; c. 0,3 Prozentpunkte bei den Steuern nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen.
III Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände. Er tritt nur in Verbindung mit der Änderung vom ... des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 " über die direkte Bundessteuer (Senkung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen) in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
» AS ... (BEI 1996 II 956)
Bundesgesetz ^twarf über die direkte Bundessteuer Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer Parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 3. November 1995 : > und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar I9962', beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom H.Dezember 19903> über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert;
Art. 33 Abs. 2 erster Satzteil Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, 6000 Franken abgezogen; ...
Art. 35 Abs. l 1 Vom Einkommen werden abgezogen: a. 5000 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt; b. 5000 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.
Art. 36 Abs. l und 2 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
bis 16 000 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.— Franken;
für 25 000 Franken Einkommen 90.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.50 Franken mehr;
für 32 500 Franken Einkommen 202.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.— Franken mehr;
Direkte Bundessteuer. BG
fur 40 000 Franken Einkommen 352.50 Franken und fiir je weitere 100 Franken Einkommen 3.50 Franken mehr;
fur 50 000 Franken Einkommen 702.50 Franken und fiir je weitere 100 Franken Einkommen 4.50 Franken mehr;
für 60 000 Franken Einkommen 1 152.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.50 Franken mehr,
für 80 000 Franken Einkommen 2 452.50 Franken und fiir je weitere 100 Franken Einkommen 7.50 Franken mehr;
fur 100 000 Franken Einkommen 3 952.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.— Franken mehr;
fur 120 000 Franken Einkommen 5 752.50 Franken und fiir je weitere 100 Franken Einkommen 10.50 Franken mehr;
fiir 150 000 Franken Einkommen 8 902.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.— Franken mehr;
fur 190 000 Franken Einkommen 13 702.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 Franken mehr;
fiir 669 200 Franken Einkommen 76 956.90 Franken;
für 669 300 Franken Einkommen 76 969.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr. Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsachlich ungetrennter Ehe leben, sowie fur verwitwete, gerichtlich oder tatsachlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mil Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, betragt die jahrliche Steuer
bis 22 000 Franken Einkommen 0 Franken und fiir je weitere 100 Franken Einkommen -.50 Franken;
fiir 34 500 Franken Einkommen 62.50 Franken und fiir je weitere 100 Franken Einkommen 1.— Franken mehr;
fiir 47 000 Franken Einkommen 187.50 Franken und fiir je weitere 100 Franken Einkommen 2.— Franken mehr;
fur 67 000 Franken Einkommen 587.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.50 Franken mehr;
fur 87 000 Franken Einkommen 1 287.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.50 Franken mehr;
für 107 000 Franken Einkommen 2 187.50 Franken und fiir je weitere 100 Franken Einkommen 6.50 Franken mehr,
für 137 000 Franken Einkommen 4137.50 Franken und für je.weitere 100 Franken Einkommen 7.50 Franken mehr;
fur 167 000 Franken Einkommen 6 387.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.— Franken mehr;
fiir 207 000 Franken Einkommen 9 987.50 Franken und fiir je weitere 100 Franken Einkommen 10.50 Franken mehr,
fiir 247 000 Franken Einkommen 14187.50 Franken
und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.— Franken mehr; - für 297 000 Franken Einkommen 20 187.50 Franken und fur je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 Franken mehr;
Direkte Bundessteuer, BG
für l 118 600 Franken Einkommen 128 638.70 Franken;
für l 118 700 Franken Einkommen 128 650.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr,
Art. 196 Abs. l Die Kantone liefern 63 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.
Art. 212 Abs. 2 erster Satzteil Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, 6600 Franken abgezogen;...
Art. 213 Abs. l 1 Vom Einkommen werden abgezogen: a. 5500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt; b. 5500 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.
Art. 214 Abs. l und 2 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
bis 17 600 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.— Franken;
für 27 500 Franken Einkommen 99.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.50 Franken mehr;
für 35 800 Franken Einkommen 223.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.— Franken mehr,
für 44 100 Franken Einkommen 389.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.50 Franken mehr;
für 55 100 Franken Einkommen 774.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.50 Franken mehr;
für 66 100 Franken Einkommen l 269.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.50 Franken mehr,
für 88 100 Franken Einkommen 2 699.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.50 Franken mehr;
für 110 100 Franken Einkommen 4 349.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.— Franken mehr;
für 132 100 Franken Einkommen 6 329.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.50 Franken mehr;
für 165 100 Franken Einkommen 9 794.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.— Franken mehr;
Direkte Bundessteuer. BG
für 209 100 Franken Einkommen 15 074.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 Franken mehr;
für 736 800 Franken Einkommen 84 730.90 Franken;
für 736 900 Franken Einkommen 84743.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr. Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die jährliche Steuer:
bis 24 200 Franken Einkommen 0 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen -.50 Franken;
für 38 000 Franken Einkommen 69.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.— Franken mehr;
für 51 800 Franken Einkommen 207.-— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.— Franken mehr;
für 73 800 Franken Einkommen 647.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.50 Franken mehr;
für 95 800 Franken Einkommen 1 41.7.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.50 Franken mehr;
für 117 800 Franken Einkommen 2 407.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.50 Franken mehr;
für 150 800 Franken Einkommen 4 552.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.50 Franken mehr,
für 183 800 Franken Einkommen 7 027.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.— Franken mehr;
für 227 800 Franken Einkommen 10 987.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.50 Franken mehr,
für 271 800 Franken Einkommen 15 607.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.— Franken mehr;
für 326 800 Franken Einkommen 22 207.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 Franken mehr;
für l 231200 Franken Einkommen .. 141 587.80 Franken;
für l 231 300 Franken Einkommen 141 599.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr.
II Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19591} über den Finanzausgleich unter den Kantonen wird wie folgt geändert:
» SR 613.1
Direkte Bundessteuer. BG
Art. 8 Mittel Von den Kantonsanteilen an der direkten Bundessteuer sind 16/37 (16% des Ertrags) fur den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden. Art. 9 Abs. J Die für den Finanzausgleich bestimmten Anteile an den jährlichen Eingängen aus der direkten Bundessteuer werden nach einer gleitenden Skala aufgrund der Finanzkraft der Kantone verteilt.
III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt nur zusammen mit dem Bundesbeschluss vom ... 1) über eine Satzerhöhung bei der Mehrwertsteuer in Kraft. Der Bundesrat setzt dieses Gesetz gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom ... über eine Satzerhöhung bei der Mehrwertsteuer in Kraft.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Senkung der direkten Bundessteuer - Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) vom 3. November 1995
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1996 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 21 Cahier Numero
Geschäftsnummer 95.423 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 28.05.1996 Date Data
Seite 943-960 Pagina
Ref. No 10 053 860
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