BBl 1996 III 110
Bundesbeschluss über die Finanzrechnung der PTT-Betriebe für das Jahr 1995 vom 20. Juni 1996
Bundesbeschluss
über die Finanzrechnung der PTT-Betriebe für das Jahr 1995
vom 20. Juni 1996
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 13 Buchstabe e des PTT-Organisationsgesetzes 1), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. April 19962', beschliesst:
Art. l Die Erfolgsrechnung der PTT-Betriebe mit einem Unternehmungsgewinn im Jahre 1995 von 219412498 Franken, die Bilanz per 31. Dezember 1995 und die Kontrolle der Verpflichtungskredite für Liegenschaften werden mit folgenden Einschränkungen genehmigt:
ungenügende Rückstellung für die Vorsorgeeinrichtung des Teilzeitpersonals
mangelhafter Saldonachweis bei einzelnen Konten in den Buchhaltungen der Telecomdirektionen.
Art. 2 Der Unternehmungsgewinn von 219 412 498 Franken wird wie folgt verwendet: Fr.
Ablieferung an die eidgenössische Kasse 190 000 000
Einlage in die Ausgleichsreserve 14706 249
Einlage in die Allg. Finanzierungsreserve 14 706 249
Art. 3 Die Überschreitungen der bewilligungspflichtigen Kredite von 894556716 Franken in der Erfolgsrechnung werden genehmigt.
Art, 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich, er untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, l 11.Juni 1996 ' Ständerat, 20. Juni 1996 Der Präsident: Leuba Der Präsident: Schoch Der Protokollführen Duvillard Der Sekretär: Lanz