BBl 1996 III 110

Bundesbeschluss über die Finanzrechnung der PTT-Betriebe für das Jahr 1995 vom 20. Juni 1996

Bundesbeschluss

über die Finanzrechnung der PTT-Betriebe für das Jahr 1995

vom 20. Juni 1996

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 13 Buchstabe e des PTT-Organisationsgesetzes 1), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. April 19962', beschliesst:

Art. l Die Erfolgsrechnung der PTT-Betriebe mit einem Unternehmungsgewinn im Jahre 1995 von 219412498 Franken, die Bilanz per 31. Dezember 1995 und die Kontrolle der Verpflichtungskredite für Liegenschaften werden mit folgenden Einschränkungen genehmigt:

  • ungenügende Rückstellung für die Vorsorgeeinrichtung des Teilzeitpersonals

  • mangelhafter Saldonachweis bei einzelnen Konten in den Buchhaltungen der Telecomdirektionen.

Art. 2 Der Unternehmungsgewinn von 219 412 498 Franken wird wie folgt verwendet: Fr.

  • Ablieferung an die eidgenössische Kasse 190 000 000

  • Einlage in die Ausgleichsreserve 14706 249

  • Einlage in die Allg. Finanzierungsreserve 14 706 249

Art. 3 Die Überschreitungen der bewilligungspflichtigen Kredite von 894556716 Franken in der Erfolgsrechnung werden genehmigt.

Art, 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich, er untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, l 11.Juni 1996 ' Ständerat, 20. Juni 1996 Der Präsident: Leuba Der Präsident: Schoch Der Protokollführen Duvillard Der Sekretär: Lanz