BBl 1996 IV 1377
Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Slowenien vom 16. Oktober 1996
#ST# 96.080
Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Slowenien
vom 16. Oktober 1996
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 12. Juni 1996 unterzeichnete Abkommen mit der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglicher Hochachtung.
16. Oktober 1996 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin
Übesicht Am 12. Juni 1996 konnte mit der Republik Slowenien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um das erste umfassende Steuerabkommen (Einkommen und Vermögen) der Schweiz mit einem Nachfolgestaat der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Die Direktinvestitionen der schweizerischen Wirtschass in der Republik Slowenien bewegen sich gegenwärtig noch in einem bescheidenen Rahmen, sind aber im Zunehmen begriffen. Das Doppelbesteuerungsabkommen bietet den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung einen steuerlichen Schutz. Es stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen im Verhältnis zu ihren Konkurrenten aus anderen westlichen Industriestaaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden. Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der Organisation för wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der schweizerischen Vertragspraxis. Die Kantone und interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens gutgeheissen.
Botschaft
l Vorgeschichte Bereits wenige Monate nachdem Slowenien im Sommer 1991 seine politische und militärische Unabhängigkeit vom früheren Jugoslawien errungen und der Bundesrat diese mit Beschluss vom 15. Januar 1992 anerkannt hatte, trafen in Ljubljana eine schweizerische und eine slowenische Delegation zusammen, um verschiedene Fragen bezüglich der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten zu besprechen. Im Rahmen dieser ersten offiziellen Kontaktaufnahme wurde schweizerischerseits auch auf die Bereitschaft zur Aufnahme von technischen Vorgesprächen im Hinblick auf den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens hingewiesen und den slowenischen Behörden durch die Schweizer Delegation ein Musterabkommen überreicht. Im Juli 1993 bestätigte der slowenische Finanzminister das Interesse seines Landes, mit der Schweiz kurzfristig in Verhandlungen über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zu treten, und stellte den schweizerischen Behörden seinerseits ein slowenisches Musterabkommen zur Verfügung. Beide Seiten kamen schliesslich überein, im März 1994 in Bern technische Vorgespräche abzuhalten. In dieser Gesprächsrunde wurde ein Abkommensentwurf ausgearbeitet und bereits über zahlreiche Punkte Einigung erzielt, weshaJb aufgrund der relativ geringen Differenzen berechtigte Hoffnung darüber bestand, den Abkommensentwurf in einer zweiten Verhandlungsrunde definitiv bereinigen zu können. Hinsichtlich der Frage der Quellenbesteuerung von ausfliessenden Lizenzgebühren sah sich Slowenien nicht in der Lage, dem Ansässigkeitsstaat des nutzungsberechtigten Empfängers das ausschliessliche Besteuerungsrecht zuzuerkennen, obschon dessen internes Recht, gleich wie die Schweiz, keine Quellenbesteuerung solcher Zahlungen vorsieht. Anlässlich der zweiten Verhandlungsrunde konnten in Ljubljana sämtliche offengebliebenen Punkte in gegenseitigem Einvernehmen bereinigt und am 19. Mai 1995 ein Abkommensentwurf paraphiert werden. Der Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Republik Slowenien ist für die Schweiz von beträchtlicher wirtschaftlicher, aber auch politischer Bedeutung. Slowenien nimmt heute neben der Tschechischen Republik eine Spitzenstellung unter allen Reformstaaten Zentral- und Osteuropas ein. Die Schweiz hat, dieser Entwicklung früh Rechnung tragend, alles daran gesetzt, um für den Ausbau
der rasch wachsenden bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen ideale Rahmenbedingungen zu schaffen. So war sie die treibende Kraft für das Zustandekommen eines Freihandelsabkommens zwischen Slowenien und den EFTA-Staaten. Daneben hat die ERG-Kommission im August 1994 die Exportrisikogarantie vom kurzfristigen auf den mittel- und langfristigen Bereich ausgedehnt, womit eine Verbesserung der Einstufung Sloweniens auf der Risikoskala im Januar 1995 einherging. Schliesslich konnten im April 1995 ein bilaterales Schuldenkonsolidierungsabkommen (der ex-jugoslawischen Schuld) paraphiert und im November'1995 ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet werden. Die Schweizer Exporte nach Slowenien haben zwischen 1992 und 1995 von 108 Millionen Schweizerfranken um 74 Prozent auf 188 Millionen Schweizerfranken zugenommen. Wenngleich die schweizerischen Direktinvestitionen, nicht zuletzt bedingt durch die nach wie vor angespannte Lage auf dem Balkan, bis heute noch eher bescheiden sind, lagen sie 1993, bei einem ausländischen Investitionsvolumen von insgesamt etwa 1,5 Milliar-
den Schweizerfranken, hinter Deutschland, dem mit 45 Prozent grössten ausländischen Investor in Slowenien, mit 4 Prozent oder 60 Millionen Schweizerfranken immerhin auf dem 5. Rang. Das Doppelbesteuerungsabkommen wird auch von der Republik Slowenien begrüsst: Mit dessen Abschluss wird die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Slowenien erneut gesteigert, was sich auch günstig auf weitere Direktinvestitionen auswirken, den Kapital- und Know-how-Transfer erheblich erleichtern und die Entwicklung der prosperierenden slowenischen Wirtschaft vorteilhaft beeinflussen wird, Neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung vermittelt ein Doppelbesteuerungsabkommen den in der Republik Slowenien tätigen schweizerischen Firmen einen steuerlichen Schutz; auch begünstigt es neue schweizerische Investitionen und trägt dazu bei, dass den schweizerischen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen Industriestaaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erwachsen. Der Bundesrat hat zudem in der Botschaft über eine verstärkte Zusammenarbeit mit den osteuropäischen Staaten und entsprechende Soforthilfsmassnahmen (BB179901145) eine generelle Unterstützung des Reformprozesses in Osteuropa befürwortet und den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen als zur Unterstützung geeignete Massnahme genannt.
2 Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Slowenien folgt im wesentlichen dem von der OECD erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Nachstehend werden deshalb nur die wichtigsten Bestimmungen sowie die hauptsächlichen Abweichungen vom Musterabkommen und von der schweizerischen Vertragspraxis behandelt. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Das Abkommen findet für alle Steuern vom Einkommen und Vermögen Anwendung. Es gilt jedoch nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen (Art. 2 Abs. 5).
Artikels Betriebstätte Eine Bau- oder Montageausführung begründet eine Betriebstätte, sofern deren Dauer zwölf Monate übersteigt. Artikel 7 Unternehmensgewinne Das Abkommen folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zugerechnet werden können. Der Grundsatz, wonach bei der Bemessung des Betriebstättengewinns einzig von den aus der effektiven Tätigkeit der Betriebstätte resultierenden und ihr zurechenbaren Einkünften und nicht vom Prinzip der Attraktivkraft der Betriebstätte ausgegangen werden darf, ist auch im internen slowenischen Recht verankert. Im Abkommen ist daher auf die Aufnahme einer diesen Grundsatz bestätigenden Protokollbestimmung verzichtet worden.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen "Wie bei den meisten in letzter Zeit vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen gelang es auch hier, die der schweizerischen Praxis entsprechende Formulierung von Absatz 2 und Absatz 3 einzubringen. Das Abkommen sieht vor, dass sich die Vertragsstaaten über die Vornahme von Gewinnaufrechnungen konsultieren können. Gewinnberichtigungen dürfen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die fraglichen Gewinne erzielt wurden, fünf Jahre verflossen sind. Diese zeitliche Begrenzung findet in Steuerbetrugsfällen oder in Fällen von anderen vorsätzlichen Steuerdelikten keine Anwendung. Artikel 10 Dividenden Die Steuer zugunsten des Quellenstaates beträgt 5 Prozent bei Beteiligungen von mindestens 25 Prozent, die von einer Gesellschaft gehalten werden. In den übrigen Fällen ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 15 Prozent begrenzt. Im Gegensatz zum schweizerischen Recht werden Personengesellschaften in Slowenien wie juristische Personen als selbständige Steuersubjekte behandelt. Es besteht daher Einvernehmen darüber, dass slowenische Personengesellschaften, die aufgrund von Artikel 4 Absatz l abkommensberechtigt sind, in den Genuss der auf 5 Prozent reduzierten Verrechnungssteuer kommen können. Artikel!! Zinsen Die Steuer zugunsten des Quellenstaates ist nach dem Abkommen auf 5 Prozent begrenzt. Slowenien erhebt zurzeit keine Quellensteuer auf Zinsen, doch ist die Einführung einer solchen Besteuerung geplant. Artikel 12 Lizenzgebühren Der Begriff der Lizenzgebühren wird auf denjenigen des OECD-Musterabkommens von 1992 eingegrenzt. Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen (Leasinggebühren) fallen somit unter Artikel 7 (Unternehmensgewinne) oder Artikel 14 (selbständige Arbeit) und nicht unter Artikel 12. Das Abkommen sieht für Lizenzgebühren generell einen Quellensteuersatz von 5 Prozent vor. Damit ist eine Lösung getroffen worden, die im Rahmen der schweizerischen Abkommenspolitik mit den Ländern in dieser Region liegt und die den schweizerischen Interessen gebührend Rechnung trägt. Slowenien erhebt auf Lizenzgebühren noch keine Quellensteuer. Artikel 77 Künstler und Sportler
Entsprechend der schweizerischen Vertragspraxis erfolgt die Besteuerung am Tätigkeitsort grundsätzlich auch für Einkünfte, die einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler für dessen Auftreten zufliessen. Diese Besteuerung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen werden kann, dass weder der Künstler oder der Sportler noch mit ihnen verbundene Personen an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind. Die Bestimmungen von Artikel 17 finden auch dann keine Anwendung, wenn ' die Einkünfte des Künstlers oder Sportlers direkt oder indirekt in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln stammen.
Artikel 21 Andere Einkünfte Diese Einkünfte können ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden.
Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Slowenien vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode; die Schweiz wendet grundsätzlich die Befreiungsmethode an und gewährt für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung.
Artikel 26 Informationsaustausch Im Hinblick auf die künftige Stellung Sloweniens in der OECD erklärte sich die schweizerische Seite im Abkommen bereit, in Artikel 26 die Formulierung aufzunehmen, wie sie zwischen der Schweiz und den meisten OECD-Staaten Anwendung findet. Die Bestimmung sieht in Übereinstimmung mit der ständigen schweizerischen Abkommenspraxis vor, dass einzig Informationen ausgetauscht werden können, die für eine korrekte Anwendung des Abkommens notwendig sind.
Artikel 28 Inkrafttreten Das Bestreben der schweizerischen Seite, eine rückwirkende Anwendbarkeit des Abkommens auf Anfang des Jahres des Inkrafttretens zu vereinbaren, erwies sich als nicht realisierbar. Die Bestimmungen sind deshalb auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für die Steuerjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
3 Finanzielle Auswirkungen In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Staaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen insbesondere durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und die Anrechnung der von der Republik Slowenien auf Dividenden erhobenen Steuern. Da die slowenischen Investitionen in der Schweiz einstweilen noch unbedeutend sind, dürfte den Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in der Republik Slowenien ansässige Personen ergeben, zurzeit keine grosse Bedeutung zukommen. Dagegen wird die durch Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 eingeführte pauschale Steueranrechnung die schweizerischen Fisken belasten. Diesen Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, stehen auch finanzielle Vorteile für die schweizerischen Fisken gegenüber. Während bisher die slowenischen Quellensteuern auf Dividenden zum Abzug zugelassen werden mussten, können künftig die aus der Republik Slowenien stammenden Einkünfte mit dem Bruttobetrag besteuert werden. Daraus wird sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben. Den steuerlichen Auswirkungen sind andererseits die beträchtlichen Vorteile gegenüberzustellen, die sich für die schweizerische Wirtschaft aus der Förderung des Handels und der Erleichterung der Investitionen in der Republik Slowenien ergeben. Im übrigen werden Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen und dienen der Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik darstellt.
4 Verfassungsmässigkeit Grundlage des Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung (BV), der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Absatz 5 BV für die Genehmigung des Abkommens zuständig. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Abkommen sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 BV.
5 Schlussfolgerungen Das Abkommen mit der Republik Slowenien folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen sowie der schweizerischen Abkommenspraxis. Es bringt den schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den slowenischen Steuern und dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen auswirken.
Bundesbeschluss • Entwurf über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Slowenien
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 1996 1) beschliesst:
Art. l Das am 12. Juni 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
1)BBl 1996 IVV 1377
Abkommen . Originaltext zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung . der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:
Artikel l Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Slowenien: (i) die Steuer vom Ertrag juristischer Personen; (Ü) die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen, einschliesslich Löhne und Gehälter, Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, Geschäftseinkommen, Kapitalgewinn und Einkommen aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen; (iii) die Steuer vom Vermögen (im folgenden als «slowenische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
5l Bundesblalt 148. Jahrgang. Bd. IV 1385
Doppelbesteuerungsabkommen
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeutet der Ausdruck «Slowenien» das Gebiet der Republik Slowenien einschliesslich des an die Hoheitsgewässer angrenzenden Meeresgebiets, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes, über die der Republik Slowenien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem internen Recht Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit zustehen; b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; fj bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehn> jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten1 im anderen Vertragsstaat betrieben; g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Slowenien das Finanzministerium der Republik Slowenien oder dessen bevollmächtigten Vertreten (ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter, h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörigen^ (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Doppelbesteuerungsabkommen
Artikel 4 Ansässige Person 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu déni sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebens Interessen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte« eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere; a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte, und f) ein Bergwerk, ein" Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder jede andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
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c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; 0 eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 5. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten. 6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und
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anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz I gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. 4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort' gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. 5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet. 6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt. 3. Absatz l gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen 1. Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats besteuert woden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des andern Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des andern Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren, 3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz I genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
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Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen S'taat besteuert werden. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, nicht übersteigen: a) 5 vom Hunden des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobe-
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trags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners augestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel? beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder territorialen Verwaltungseinheiten oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung Hegt. 6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
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3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betfiebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt. 6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann .der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Femsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Die Absätze l und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Künstlern und Sportlern, die unmittelbar oder mittelbar in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln stammen.
Artikel 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19 Öffentlicher Dienst 1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
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b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. 3. Auf Vergütungen und Ruhegehältern für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Artikel 20 Studenten 1. Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen. 2. Ein Student, Praktikant oder Lehrling gema'ss Absatz l kann während seines Studiums oder seiner Ausbildung für Stipendien und Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz l fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge in Anspruch nehmen wie ein Ansässiger des Staates, in dem er sich aufhà'lt.
Artikel 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Absatz l ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22 Vermögen 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. 2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat.zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
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*3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. In Slowenien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Bezieht eine in Slowenien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Slowenien: (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt. 2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Slowenien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Unterabsatzes b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Slowenien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Slowenien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Slowenien besteuert werden können; oder (ü) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im
Abzug der in Slowenien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
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Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Slowenien ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Artikel 24 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, namentlich in bezug auf die Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels l auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz l, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden sind, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertra'gsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des
erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
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Artikel 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz I erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird, 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Sie können einen mündlichen Meinungsaustausch durchführen, sofern dieser für die Herbeiführung einer Einigung notwendig erscheint.
Artikel 26 Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
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Artikel 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen • nicht steuerpflichtig ist, und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen. 3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind, und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
Artikel 28 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht. 2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der demjenigen des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft, und seine Bestimmungen sind auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für die Steuerjahre anzuwenden, die nach dem 3I.Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist. 3. Die zwischen der Schweiz und Jugoslawien mit Notenwechsel vom 4. November und 29. Dezember 1964 in Belgrad abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt wird mit dem Inkrafttreten -dieses Abkommens im Verhältnis zwischen Slowenien und der Schweiz aufgehoben.
Artikel 29 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für Steuerjahre, die am oder nach dem I.Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, keine Anwendung mehr.
Doppelbesteuerungsabkommen
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Ljubljana am 12. Juni 1996 im Doppel in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweisse verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des slowenischen Wortlautssolll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Slowenien: Jakob Kellenberger Milojk Kolar
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Slowenien vom 16. Oktober 1996
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1996 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 45 Cahier Numero
Geschäftsnummer 96.080 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 12.11.1996 Date Data
Seite 1377-1401 Pagina
Ref. No 10 054 061
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