BBl 1996 V 978

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) vom 13. Dezember 1996

Ablauf der Référendums frisi: 24. März 1997

Bundesgesetz

über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)

vom 13. Dezember 1996

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. gestützt auf die Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie 64bis der Bundesverfassung und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995 ", beschliesst:

1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. l Zweck Das Gesetz bezweckt, durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können.

Art. 2 Grundsatz Einer Bewilligung des Bundes bedürfen: a. die Herstellung von Kriegsmaterial; b. der Handel mit Kriegsmaterial; c. die Vermittlung von Kriegsmaterial; d. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial; e. die Übertragung von Immaterialgutem, einschliesslich Know-how, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf Kriegsmaterial beziehen und an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erfolgen.

Art. 3 Verhältnis zu anderen Gesetzen Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen: a. die eidgenössische und kantonale Waffengesetzgebung; b. die Vorschriften der Zollgesetzgebung, über den Zahlungsverkehr und weitere Erlasse über den Aussenhandel.

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Art. 4 Anwendung auf die Rüstungsbetriebe des Bundes Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden die Bestimmungen über die Grundbewilligung (Art. 9-11) und die Fabrikationsbewilligung (Art. 13 und 14) keine Anwendung. Die Bestimmungen über die Vermittlung (Art. 15 und 16), die Ein- und Ausfuhr (Art. 17-19) und die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran (Art. 20 und 21) gelten für die Rüstungsbetriebe nicht, soweit ihre Geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial für die schweizerische Armee stehen.

Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials Als Kriegsmaterial gelten: a. Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel; b. Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden. Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind. Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.

Art. 6 Weitere Begriffe Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes gelten die gewerbsmässige Neuanfertigung von Kriegsmaterial- sowie die gewerbsmässige Abänderung von Kriegsmaterial an Teilen, die für dessen Funktion wesentlich sind. Als Handel im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial. Als Vermittlung gilt; a. die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial, die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Knowhow, oder die Einräumung von Rechten daran, soweit sich diese auf Kriegsmaterial beziehen; b. der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll.

2 Kapitel:

Verbot bestimmter Waffen Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen Es ist verboten: a. Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwikkeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;

b. jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten; c. eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern. Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind: a. zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder b, zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen. Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn: a. sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und b. der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.

Art 8 Anti-Personenminen Es ist verboten, Anti-Personenminen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen. Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind: a. zur Vernichtung von Anti-Personenminen durch die dafür zuständigen Stellen; oder b. zum Schutz gegen Wirkungen von Anti-Personenminen oder zur Abwehr dieser Wirkungen. Als Anti-Personenminen gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer andern Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die hauptsächlich so konzipiert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten.

3 Kapitel: Grundbewilligung

Art. 9 Gegenstand Einer Grundbewilügung bedarf, wer auf schweizerischem Territorium: a. Kriegsmaterial herstellen will; b. auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten mit Kriegsmaterial handeln oder Kriegsmaterial gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermitteln will, ungeachtet des Ortes, wo sich das Kriegsmaterial befindet. Keine Grundbewilligung ist erforderlich zur Ausführung von Aufträgen des Bundes für Kriegsmaterial der schweizerischen Armee.

Art. 10 Voraussetzungen Die Grundbewilligung wird natürlichen oder juristischen Personen erteilt, wenn: a. der Gesuchsteller die erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet; und b. die beabsichtigte Tätigkeit den Landesinteressen nicht zuwiderläuft.

Kriegstnalerialgesetz

Benötigt der Gesuchsteller für seine Tätigkeit auch eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung des Bundes oder des Kantons, so wird die Grundbewilligung nur erteilt, wenn die Bewilligung nach der Waffengesetzgebung vorliegt.

Art. 11 Geltung Die Grundbewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für das darin aufgeführte Kriegsmaterial. Sie kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Sie ersetzt nicht die aufgrund anderer Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts einzuholenden Bewilligungen.

4 Kapitel: Einzelbewilligungen

  1. Abschnitt: Bewilligungsarten Art. 12 Für Tätigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, werden folgende Einzelbewilligungen unterschieden: a. Fabrikationsbewilligung; b. Vermittlungsbewilligung; c. Einfuhrbewilligung; d. Ausfuhrbewilligung; e. Durchfuhrbewilligung; f. Bewilligung für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütem, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran.

  2. Abschnitt: Fabrikationsbewilligung Art. 13 Gegenstand Wer auf schweizerischem Territorium Kriegsmaterial herstellen will, bedarf zusätzlich zur Grundbewilligung für jeden einzelnen Fall einer Fabrikationsbewilligung. - Unterlieferanten brauchen keine Fabrikationsbewilligung. Keine Fabrikationsbewilligung ist erforderlich zur Ausführung von Aufträgen des Bundes für Kriegsmaterial der schweizerischen Armee.

Art. 14 Geltung Die Fabrikationsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Wenn die Fabrikationsbewilligung für Kriegsmaterial verlangt wird, das ausgeführt werden soll, so müssen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (Art. 22) erfüllt sein.

Ist die Fabrikationsbewilligung für Kriegsmaterial, das ausgeführt werden soll, erteilt, so kann die Ausfuhrbewilligung nur verweigert werden, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.

3. Abschnitt: Vermittlungsbewilligung Art. 15 Gegenstand Wer auf schweizerischem Territorium Kriegsmaterial an einen Empfänger im Ausland vermitteln will, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung. Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

Art. 16 Geltung Die Vermittlungsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Vermittlungsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.

4. Abschnitt: Ein», Aus- und Durchfuhrbewilligungen

Art. 17 Gegenstand Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes. Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in ein schweizerisches Zollager sowie Lieferungen aus einem solchen Lager ins Ausland. Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum. Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedürfen: a. die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen sowie der entsprechenden Munition durch Privatpersonen; b. die Einfuhr von Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist.

Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen In der Regel kann eine Ausfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn es sich um die Lieferung an eine ausländische Regierung oder an eine für diese tätige Unternehmung handelt, und wenn eine Erklärung dieser Regierung vorliegt, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird (Nichtwiederausfuhr-Erklärung). - Auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung kann bei Einzelteilen oder Baugruppen von Kriegsmaterial verzichtet werden, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verhältnis zum fertigen' Kriegsmaterial nicht ins Gewicht fällt.

Art. 19 Geltung Die Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen sind befristet. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, können sie suspendiert oder widerrufen werden.

5. Abschnitt: Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran Art. 20 Gegenstand Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-how: a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; b. die allgemein zugänglich sind; c. die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder d. die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

Art. 21 Voraussetzungen Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Erwerber seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Land hat, nach dem die Ausfuhr des betreffenden Kriegsmaterials nicht bewilligt würde.

6. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Auslandsgeschäfte Art, 22 Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr Die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.

Art. 23 Ersatzteil l ieferungen Die Ausfuhr von Ersatzteilen für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt worden ist, wird ebenfalls bewilligt, wenn in der Zwischenzeit keine ausserordentlichen

Umstände eingetreten sind, die einen Widerruf der ersten Bewilligung verlangen würden.

Art. 24 Einfuhr Die Einfuhr von Kriegsmaterial wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht nicht widerspricht und den Landesinteressen nicht zuwiderläuft.

7. Abschnitt: Embargo Art. 25 Um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft Rechnung zu tragen, kann der Bundesrat entscheiden, dass keine Bewilligungen für ein bestimmtes Land oder .eine Gruppe von Ländern erteilt werden.

5 Kapitel: Kontrollen, Verfahren., Gebühren

Art. 26 Kontrollen Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung, des Handels, der Vermittlung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie der Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, soweit diese sich auf Kriegsmaterial beziehen.

Art. 27 Auskunftspflichten Die Inhaber einer Bewilligung nach diesem Gesetz beziehungsweise die Inhaber und ,das Personal der entsprechenden Unternehmen sind verpflichtet, den Kontrollorganen alle für eine sachgemässe Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Art. 28 Befugnisse der Kontrollorgane Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der ausweispflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen .sowie in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechts vorbehalten. Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung sowie die Bundespolizei beiziehen. Sie können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.

Sie sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.

Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt das Verfahren im einzelnen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen. Der Bundesrat entscheidet über Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite. Im übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes " massgebend. Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art 30 Zentralstelle Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial. Die Zentralstelle wirkt beim Vollzug sowie bei der Delikts Verhütung mit und führt polizeiliche Ermittlungen durch. Soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern, ist sie befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofile zu^bearbeiten.

Art. 31 Gebühren Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen werden Gebühren erhoben. Der Bundesrat setzt deren Ansätze fest.

Art. 32 Orientierung des Parlaments Der Bundesrat orientiert die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr.

6 Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu I Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst:

» SR 172.021

b. in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; c. Kriegsmaterial nicht zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet oder bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unrichtig deklariert; d. an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt; e. an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt; f. bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Damit kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken. Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.

Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann: a. Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt; b. jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder c. eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken. Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn: a. sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist, und b. der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.

Art. 35 Widerhandlungen gegen das Verbot der Anti-Personenminen Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:

a. Anti-Personenminen entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt; b. jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder c. eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken.

Art. 36 Übertretungen Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen gemäss den Artikeln 27 und 28 Absatz l verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; b. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

Art. 37 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des VerwaltungsstrafrechtsgesetzesIJ anwendbar.

Art. 38 Einziehung von Kriegsmaterial Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, wenn und soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen dem Bund.

Art. 39 Einziehung von Vermögenswerten Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen dem Bund.

11 SR 313.0

Art. 40 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. - Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

T.Kapitel: Amtshilfe Art. 41 Amtshilfe in der Schweiz Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Art. 42 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit: a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; und b, die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren. Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über: a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Waren, Bestandteilen, Immaterialgutem, einschliesslich Know-how, oder Rechten daran; b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung. Vermittlung oder Finanzierung von Waren oder Bestandteilen, an der Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, beteiligt sind; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts. Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können die Behörden des Bundes nach Absatz l die Daten nach Absatz 2 auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten: a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und b. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind.

Kriegsmalerìalgesetz

Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann. Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

S.Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 43 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Das Eidgenössische Militärdepartement wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 " über das Kriegsmaterial wird aufgehoben.

Art. 45 Änderung bisherigen Rechts Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 2>

Art. 9 Abs. l Sprengmittel dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in der Schweiz hergestellt beziehungsweise ein-, aus- oder durchgeführt werden. Vorbehalten bleibt die Kriegsmaterialgesetzgebung für militärische Sprengmittel. Wer die Bewilligung erhält, Sprengmittel für zivile Zwecke herzustellen, darf sie auch im Inland verkaufen. Art. 40 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 46 Übergangsbestimmungen ' Tätigkeiten, die nach der bisherigen Kriegsmaterialgesetzgebung keine Bewilligung benötigten und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vertraglich vereinbart wurden, bedürfen nach seinem Inkrafttreten während einer Übergangsfrist von fünf Jahren . keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823l über aussenwirtschaftliche Massnahmen. Verträge über die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.

" AS 1973 108 31 SR 946.201

Kriegsmaterialgeselz

Art. 47 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Waffengesetzgebung kann er einzelne Bestimmungen von der Inkraftsetzung ausnehmen. Er regelt den Verkehr mit Schiesspulver, das für zivile Zwecke vorgesehen ist, bis entsprechende gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind.

Nationalrat, 13. Dezember 1996 Ständerat, 13. Dezember 1996 Die Präsidentin: Stamm Judith Der Präsident: Delalay Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 24. Dezember 1996 " Ablauf der Referendumsfrist: 24. März 1997

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) vom 13. Dezember

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1996 Année Anno

Band 5 Volume Volume

Heft 51 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 24.12.1996 Date Data

Seite 978-990 Pagina

Ref. No 10 054 098

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