BBl 1997 I 1080
Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Chile über Soziale Sicherheit vom 6. November 1996
#ST# 96.087
Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Chile über Soziale Sicherheit
vom 6. November 1996
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 20. Juni 1996 unterzeichnete Abkommen mit Chile über Soziale Sicherheit.
Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 1992 P 91.3381 Rechte der chilenischen Rentner (N 20.3. 92, Zisyadis).
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
6. November 1996 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Couchepin
1080 1996-642
Übersicht In der Schweiz leben zahlreiche chilenische Staatsangehörige, die in den siebziger und achtziger Jahren als Flüchtlinge in unser Land kamen. Da Chile mittlerweile wieder eine demokratische Regierungsform hat, möchten viele in ihr Heimatland zurückkehren. Durch das vorliegende Abkommen Über Soziale Sicherheit werden die Nachteile beseitigt, welche die chilenischen Staatsangehörigen in bezug auf ihre Sozialversicherungsansprüche derzeit im Fall ihrer Heimkehr noch erleiden. Auch die Rechtsstellung der Chileninnen und .Chilenen, die in der Schweiz bleiben, aber nicht mehr über den Flüchtlingsstatus verfugen, wird verbessert. Anderseits erleichtert der Vertrag aber auch den Bezug von Renten der chilenischen Sozialen Sicherheit durch schweizerische Staatsangehörige. Das vorliegende Abkommen hält sich im Rahmen der von der Schweiz in letzter Zeit abgeschlossenen Vereinbarungen. Diese richten sich wiederum nach den in der zwischenstaatlichen Sozialen Sicherheit allgemein gültigen Grundsätzen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Aufrechterhaltung ihrer in Entstehung begriffenen Ansprüche sowie die Auslandszahlung der Renten. Das Abkommen erfasst die Versicherungsbereiche Alter, Hinterlassene und Invalidität. Hinzu kommt eine Bestimmung über die Krankenversicherung.
38 Bundcsbliiti 149. Jahrgang. Bd.I 1081
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage ' Chile ist der erste südamerikanische Staat, mit dem die Schweiz ein Abkommen über Soziale Sicherheit ausgehandelt hat. Im Anschluss an den Staatsstreich gegen Präsident Allende sind in den siebziger und achtziger Jahren zahlreiche Chileninnen und Chilenen in die Schweiz geflüchtet. Mittlerweile haben sich die politischen Verhältnisse geändert, und viele Chileninnen .und Chilenen möchten in ihr Heimatland zurückkehren. Ohne Sozialversicherungsabkommen zwischen den beiden Staaten wäre ihre Rückkehr jedoch mit beträchtlichen Nachteilen hinsichtlich ihrer Sozialversicherungsansprüche verbunden. Viele zögern daher, heimzukehren. In der Schweiz sind chilenische Staatsangehörige in den meisten Fällen nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt. Sie verlieren damit auch die AHV/IV-rechtliche Sonderstellung von Flüchtlingen, die im wesentlichen derjenigen der Staatsangehörigen von Vertragspartnern unseres Landes entspricht. Ein entsprechender Vertrag mit Chile ermöglicht es den chilenischen Staatsangehörigen somit, ihre in der Schweiz erworbenen Ansprüche aufrechtzuerhalten, was wiederum ihre Rückkehr nach Chile erleichtert. Auf der anderen Seite bringt diese Regelung auch Vorteile für schweizerische Staatsangehörige, indem der Bezug von chilenischen Renten für sie erleichtert wird.
12 Die Soziale Sicherheit in Chile 121 Allgemeines In den achtziger Jahren führte Chile als erstes Land Lateinamerikas grundlegende Reformen in der Sozialen Sicherheit durch. Die Sozialversicherung war damals auf unterschiedliche, nach Berufsgruppen geordnete Systeme aufgeteilt. Sie war schwer zu verwalten und wies ein beträchtliches finanzielles Ungleichgewicht auf. Durch die Reformen, insbesondere im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenversicherung, entstanden Versicherungssysteme mit Schwergewicht auf dem privaten Sektor, die mittlerweile für verschiedene andere südamerikanische Staaten Modellcharakter haben. Die chilenische Gesetzgebung im Bereich der Sozialen Sicherheit sieht keine Diskriminierung ausländischer Staatsangehöriger vor. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die vom Abkommen betroffenen Versicherungszweige.
122 Krankenversicherung Seit 1981 bestehen zwei Krankenversicherungssysteme nebeneinander; das öffentliche und das private System. Die privaten Versicherungsgesellschaften wurden ermächtigt, parallel zum nationalen Gesundheitswesen Krankenversicherungen anzubieten. Die Versicherten können frei zwischen den beiden Systemen wählen. Wer nicht privat versichert ist, wird durch die öffentliche Versicherung abgedeckt.
Familienangehörige, für die der versicherte Arbeitnehmer unterhaltspflichtig ist, sind ebenfalls durch seine Versicherung gedeckt. Die Beiträge belaufen sich in beiden Systemen auf 7 Prozent des Einkommens und sind in voller Höhe von den Versicherten zu tragen. Dieser Prozentsatz umfasst lediglich die Grundversicherung mit Minimalleistungen. Wer eine umfassendere Deckung möchte, schliesst in der Regel einen Krankenversicherungsvertrag bei einer privaten Gesellschaft ab und zahlt höhere Beiträge. Die Beitragshöhe ist vom gewählten Leistungsspektrum und von der Zahl der mitversicherten Familienangehörigen abhängig. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze ist auf 60 Entwicklungseinheiten («unidades de fomento») festgelegt. Diese Währungseinheit wird monatlich dem Konsumentenpreisindex angepasst. Im August 1996 betrug der Wert einer Einheit etwa 13 000 Pesos. Die Beitragsbemessungsgrenze lag somit bei etwa 2300 Franken. Beide Systeme gewähren Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie Krankenpflegeleistungen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen eine Mindestversicherungszeit von sechs Monaten und eine Beitragszeit von drei Monaten in den letzten sechs Monaten nachweisen können. Für Selbständigerwerbende beträgt die Mindestversicherungszeit zwölf Monate und die Beitragszeit sechs Monate. Die Geldleistungen des öffentlichen Systems betragen für Erwerbstätige im öffentlichen Sektor 100 Prozent des Nettolohns; Erwerbstätige im privaten Sektor erhalten den von ihnen in den letzten drei Monaten durchschnittlich erzielten Nettolohn. Die Leistungen des privaten Systems sind je nach Vertrag unterschiedlich.
123 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 123.1 Allgemeines Im Jahre 1980 wurde durch eine Regierungsverordnung ein neues Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorgesystem eingeführt. Es beruht auf der individuellen Kapitalisierung, wird von privaten Einrichtungen verwaltet und soll allmählich das alte, nach dem Umlageverfahren finanzierte öffentliche System ablösen. Seit dem 3I.Dezember 1982 sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im privaten oder öffentlichen Sektor erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, dem neuen System obligatorisch unterstellt. Für Selbständigenverbende ist die Mitgliedschaft fakultativ, Versicherte des alten Systems konnten zwischen dem Verbleib im alten und dem Übertritt zum neuen System wählen. Im letzteren Fall werden die im alten System entrichteten Beiträge durch Gutschriften bei der individuellen Kapitalisierung im neuen System angerechnet. Zum jetzigen Zeitpunkt sind etwa 95 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung dem neuen System unterstellt. Im alten System sind überwiegend ältere, kurz vor der Pensionierung stehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichert; es wird mit dem Tod des letzten Rentners, der daraus noch Leistungen bezieht, auslaufen. Die Anfänge des Systems gehen auf die zwanziger Jahre zurück; es gehörte zu den ersten grossen aussereuropäischen Sozialversicherungssystemen. Mit über 150 verschiedenen Kategorien nach Berufsgruppen lässt sich das System nur schwer verwalten, dies trotz zahlreicher Massnahmen, die in den siebziger Jahren zur Vereinheitlichung und Verbesserung ergriffen wurden.
Im neuen Rentensystem verfügt jedes Mitglied über ein persönliches Konto, auf das seine Beiträge überwiesen werden. Die Konten mit den eingezahlten Beträgen werden von privaten Einrichtungen, den Rentenfondsverwaltungen, geführt; sie stehen zueinander in Konkurrenz. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann die Anstalt, bei der sie oder er sich versichern will, frei wählen; der Arbeitgeber kann sich der Wahl nicht widersetzen. Der Staat trägt nicht zur Finanzierung des Systems bei. Er hat Rahmenbedingungen für die Geschäftsführung der Anstalten erlassen und überwacht das System durch eine Öffentliche Einrichtung. Die staatlichen Regelungen betreffen vor allem die Kapitalanlage, den zu erwirtschaftenden Mindestertrag sowie den Rechtsschutz der Versicherten im Konkursfall. Im neuen wie im alten System kommen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre Beiträge allein auf; Arbeitgeberbeiträge sind nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber zieht die Beiträge vom Lohn ab. Selbständigerwerbende, die sich wie erwähnt freiwillig versichern können, zahlen die Beiträge aufgrund der Steuererklärung. Die Beiträge für die Altersversicherung betragen 10 Prozent des Einkommens, und die Bemessungsgrenze ist auf 60 «Fomento»-Einheiten (siehe Ziff. 122) festgesetzt. Dazu kommen - je nach Anstalt - etwa 3 Prozent für die Invaliden- und Hinterlassenenversicherung. Zur Erhöhung des auf ihrem persönlichen Konto angelegten Kapitals können die Versicherten freiwillig über den Höchstbetrag hinausgehende Beiträge entrichten. Im alten System liegen die Beiträge je nach Beruf zwischen 18,8 und 20,7 Prozent des Einkommens, und die Bemessungsgrenze liegt ebenfalls bei 60 Einheiten. Dieses System wird durch staatliche Subventionen mitfinanziert.
123.2 Altersrenten
Das Rentenalter beträgt in beiden Systemen 65 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen. Im neuen System hängt die Höhe der Altersrenten grundsätzlich nicht von der Versicherungsdauer ab. Ausschlaggebend ist vielmehr die Höhe des Guthabens auf dem persönlichen Konto. Allerdings wird denjenigen, die auf ihrem Konto nicht über ein ausreichendes Guthaben verfügen, eine staatliche Mindestrente gewährt - vorausgesetzt, dass sie eine Beitragszeit von mindestens 20 Jahren aufweisen. Die Höhe der Mindestrente ist je nach Alter und Zivilstand unterschiedlich. Die Mindestrente entfällt, wenn die Einkünfte der betreffenden Person eine bestimmte Grenze übersteigen. Bei Erreichen des Rentenalters können die Versicherten zwischen drei Möglichkeiten für den Rentenbezug wählen: Sie können sich das auf dem Konto angelegte Kapital auszahlen lassen und dafür bei einer Versicherungsgesellschaft eine Leibrente erwerben; diese muss allerdings gleich hoch oder höher sein als die staatliche Mindestrente. Sie können auch von der Rentenfondsvenvaltung monatlich einen bestimmten Betrag beziehen, der aufgrund des geäufneten Kapitals und der verbleibenden Lebenserwartung der Rentnerin oder des Rentners berechnet wird. Bei der dritten Form handelt es sich um eine Mischform der beiden vorangegangenen. Übt die versicherte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so wird ihr die Fondsverwaltung die monatliche Altersrente auszahlen. Ein vorzeitiger Altersrentenbezug ist unter der Voraussetzung möglich, .dass das auf dem persönlichen Konto angesammelte Guthaben für die Gewährung einer
Rente in Höhe von mindestens 50 Prozent des in den letzten zehn Jahren erzielten Einkommens und mindestens 110 Prozent der Mindestrente ausreicht. Im alten System wird eine Mindestbeitragszeit von 10-15 Jahren (je nach Beruf) verlangt. Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten 50-70 Prozent ihres Durchschnittslohns der letzten fünf Jahre. Die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten pro Beitragsjahr ein Fünfunddreissigstel des Durchschnittslohns. Frauen mit über 20 Beitragsjahren erhalten ein weiteres Fünfunddreissigstel pro unterhaltsberechtigtes Kind. In beiden Systemen gewährt der Staat Personen, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht erfüllen, eine Sozialrente.
123.3 Hinterlassenenrenten
Im neuen System haben Witwen, deren verstorbener Ehepartner bei einer Rentenfondsverwaltung versichert war, Anspruch auf 60 Prozent der Altersrente des Verstorbenen, sofern die Ehe mindestens sechs Monate dauerte und kinderlos blieb. Invalide Witwer haben Anspruch auf eine entsprechende Leistung. Ein verwitweter Ehegatte mit einem waisenrentenberechtigten Kind erhält lediglich 50 Prozent der Altersrente des Verstorbenen. Die Mutter eines unehelichen Kindes des Verstorbenen hat Anspruch auf 36 Prozent, wenn das Kind vom Verstorbenen anerkannt wurde, und auf 30 Prozent, wenn das Kind rentenberechtigt ist. Waisen erhalten 15 Prozent der Altersrente des Verstorbenen bis zum 18. Altersjahr, wenn sie in Ausbildung stehen, erhalten sie die Rente bis zum 25. Altersjahr, und wenn sie invalid sind, ohne Altersbeschränkung. Wenn es keine anderen bezugsberechtigten Personen gibt, haben die Eltern des Verstorbenen Anspruch auf 50 Prozent seiner Altersrente. -Die staatliche Mindestrente wird unter der Voraussetzung zugesprochen, dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes pensioniert war und während insgesamt mindestens zehn oder während mindestens zwei Jahren in den letzten fünf Jahren Beiträge bezahlt hatte; starb die Person infolge eines Unfalls, so wird lediglich verlangt, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einem der beiden Systeme beitragspflichtig gewesen ist. Wie die Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten können auch die Empfängerinnen und Empfänger von Hinterlassenenrenten zwischen verschiedenen Bezugsformen wählen, sofern sich alle Anspruchsberechtigten auf eine Variante einigen können.
123.4 Invalidenrenten
Als vollinvalid gilt, wer zu mindestens 67 Prozent arbeitsunfähig ist. Als Teilinvalidität gilt eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 67 Prozent. Die Feststellung und Beurteilung der Invalidität erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften durch regionale Ärztekommissionen mit je drei Mitgliedern. Die Invalidität wird zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren festgestellt. Wird die Diagnose dann bestätigt, so wird eine definitive Verfügung erlassen. In den ersten drei Jahren wird die Rente von der Rentenfondsverwaltung finanziert. Die Rentenhöhe beträgt dann bei Vollinvalidität 50-70 Prozent und bei Teilinvalidität 35-50 Prozent des Grundlohnes (wobei das in den letzten zehn Jahren erzielte Einkommen
zugrandegelegt wird). Bei endgültiger Anerkennung der Invalidität wird die Rente gleich wie die Altersrente aus dem persönlichen Konto gedeckt.
13 Bedeutung des Abkommens Zur Zeit leben in der Schweiz etwa 4000 chilenische Staatsangehörige, und etwa 13000 sind im Versichertenregister der AH V/I V eingetragen. Wie schon erwähnt, können sich die meisten chilenischen Staatsangehörigen nicht mehr auf den Flüchtlingsstatus berufen, der ihnen vorher in der AHV/IV im wesentlichen die gleichen Ansprüche wie Angehörigen von Vertragsstaaten zuerkannte. Dadurch werden sie versicherungsrechtlich wie Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten behandelt. Das Abkommen stellt die vorher für sie in der Schweiz bestehende vorteilhaftere Rechtsstellung wieder her. Ausserdem erleichtert es für zahlreiche chilenische Staatsangehörige die geplante Rückkehr in ihr Heimatland. Erleichterungen bringt das Abkommen anderseits auch für schweizerische Staatsangehörige hinsichtlich des Erwerbs von chilenischen Renten. Derzeit leben in Chile etwa 3400 schweizerische Staatsangehörige, von denen nicht ganz 600 ausschliesslich das Schweizer Bürgerrecht besitzen. ' Das Abkommen stellt eine Regelung dar, die den Bedürfnissen beider Staaten angemessen Rechnung trägt und die auch im Einklang mit den Grundsätzen der Sozialen Sicherheit der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarates steht.
14 Abschreibung eines Postulates Mit einer Motion vom 25. November 1991 (91.3381), die am 20. März 1992 in ein Postulat umgewandelt wurde, forderte Nationalrat Zisyadis den Bundesrat auf, «ein Abkommen zwischen der Schweiz und Chile in die Wege zu leiten, das die Fälle dieser benachteiligten Arbeitskräfte und Flüchtlinge regelt». Der Vorstoss bezog sich auf die Situation politischer Flüchtlinge aus Chile, die in der Schweiz das Rentenalter erreichen und bei der Rückkehr in ihr Heimatland den Anspruch auf die schweizerische Rente verlieren. Das Abkommen sieht die Auslandszahlung der Renten vor und trägt somit dem Begehren vollumfänglich Rechnung.
15 Ergebnisse des Vorverfahrens Im April 1993 fand in Bern ein erstes Treffen zwischen schweizerischen und chilenischen Experten statt. Die eigentlichen Verhandlungen wurden vom 29. November bis 2. Dezember 1993 in Santiago de Chile durchgeführt. Dort einigten sich die Delegationen in praktisch allen wesentlichen Punkten des Abkommens. In der Folge wurde der Vertragstext zunächst auf dem Korrespondenzweg und anschliessend im August 1995 an einer Begegnung in Bern und an weiteren Arbeitstreffen in Bern und Genf ergänzt und bereinigt. Am 20. Juni 1996 wurde das Abkommen unterzeichnet. Eine Vereinigung in der Schweiz lebender chilenischer Staatsangehöriger wurde von den chilenischen Behörden vor der Vertragsunterzeichnung konsultiert. Sie äusserte sich zustimmend.
2 Besonderer Teil: Inhait des Abkommens 21 Allgemeine Bestimmungen Wie die anderen mit nichteuropäischen Staaten abgeschlossenen Abkommen beschränkt sich auch das vorliegende Abkommen seitens beider Länder auf die Versicherungszweige Alter, Hinterlassene und Invalidität. Für die Krankenversicherung ist nur ein Artikel vorgesehen; er bezieht sich auf die Versicherungsdeckung der Rentnerinnen und Rentner. Die meisten Bestimmungen entsprechen den Regelungen in unseren Verträgen mit anderen Staaten. Schweizerischerseits umfasst der sachliche Geltungsbereich die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Auf chilenischer Seite ist das Neue Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentensystem sowie die vom Institut für gesetzliche Vorsorge (Instituto de Normalización Previsionai) verwalteten (alten) Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentensysteme einbezogen, die wie oben dargelegt, allmählich vom neuen System abgelöst werden. Der persönliche Geltungsbereich ist in Artikel 3 umschrieben. Erfasst sind die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten, ebenso ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen. Das Abkommen ist auch anwendbar auf Flüchtlinge und Staatenlose, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen. Einige Unterstellungsvorschriften gelten, wie noch dargelegt werden wird, auch für Staatsangehörige von Drittländern. In Übereinstimmung mit den zwischenstaatlich im allgemeinen angewandten Grundsätzen und nach dem Muster anderer von der Schweiz abgeschlossener Abkommen über Soziale Sicherheit bringt das Abkommen eine weitgehende Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten in den vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen" (Art. 4). Aufgrund der Besonderheiten der schweizerischen Gesetzgebung musste die Schweiz jedoch gewisse Vorbehalte bezüglich der Gleichbehandlung anbringen. Diese betreffen: a. die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland wohnenden schweizerischen Staatsangehörigen, b. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung schweizerischer Staatsangehöriger, die im Ausland im Dienst des Bundes oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen stehen, c. die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für die Leistungsgewährung an im
Ausland wohnende Berechtigte. Artikel 5 schreibt die Auszahlung der Leistungen an jeden beliebigen Wohnort fest. Einige schweizerische Leistungen wurden von der Auslandszahlung ausgenommen, nämlich Invalidenrenten für Versicherte mit einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der AHV/IV.
22 Anwendbare Gesetzgebung Ein wichtiger Punkt aller Abkommen ist die Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Unterstellung von Staatsangehörigen des einen Landes, die im anderen Vertragsstaat erwerbstätig sind. Im vorliegenden Vertrag gilt, wie in allen anderen Abkommen, der Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort (Art. 6).
Artikel? sieht aus praktischen Erwägungen Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Unselbständigerwerbenden vor. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Staates entsandt werden, bleiben der Sozialversicherung des ersten Vertragsstaates unterstellt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in einem der beiden Staaten angestellt sind, ihre Tätigkeit aber im anderen Staat ausüben, unterstehen grundsätzlich der Sozialversicherung des Landes, in dem die Firma ihren Sitz hat. Im Herkunftsland unterstellt bleiben auch Personen, die im öffentlichen Dienst des einen Staates stehen und in den anderen Staat entsandt werden. Die Besatzung eines Seeschiffes schliesslich ist nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates versichert, dessen Flagge das Schiff führt. Mit Ausnahme der Besatzung von Seeschiffen gilt der Artikel auch für Angehörige von Drittstaaten und ist somit auf alle Personen, ungeachtet ihrer Nationalität, anwendbar. Artikel 8 regelt die Rechtsstellung der Botschafts- und Konsulatsangestellten beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen. Angehörige eines Vertragsstaates, die als Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Staates in den anderen Staat entsandt werden, sind der Gesetzgebung des Herkunftslandes unterstellt. Angehörige der Vertragsstaaten, die im Dienst von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen stehen, sowie persönliche Bedienstete von Mitgliedern solcher Vertretungen sind grundsätzlich im Beschäftigungsland versichert. Ihnen steht jedoch die Möglichkeit offen, sich im akkreditierenden (entsendenden) Staat zu versichern. Diese Bestimmung entspricht nur teilweise der in den neueren Abkommen getroffenen Lösung. Die chilenische Seite konnte weder der Anwendung der Regelung auf Angehörige von Drittstaaten noch der Aufnahme einer Bestimmung zustimmen, welche, namentlich hinsichtlich der Beitragszahlung, die Übernahme von Arbeitgeberpflichten seitens der diplomatischen und konsularischen Vertretungen vorsieht.
Die Unterstellungsvorschriften werden durch Artikel 9, die sogenannte Ausweichklausel, ergänzt. Sie gibt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Interesse der Versicherten in Ausnahmefa'IIen besondere Lösungen zu vereinbaren. Artikel 10 regelt die Rechtsstellung des Ehegatten und der Kinder von Angehörigen eines Vertragsstaates, die in den anderen Staat entsandt werden. Familienmitglieder, die eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer begleiten, bleiben mit der entsandten Person während der vorübergehenden Auslandstätigkeit im Herkunftsland versichert, sofern sie selbst im Ausland nicht erwerbstätig sind.
23 Bestimmungen über die Leistungen 231 Krankenversicherung Artikel 11 bestimmt, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Rente des einen Vertragsstaates, die im anderen Staat wohnen, Anspruch auf Krankenversicherungsieistungen des Wohnstaates haben, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie Personen, die eine Rente dieses Staates beziehen. Somit können in Chile lebende schweizerische Staatsangehörige, die nur eine schweizerische Rente beziehen, der chilenischen Krankenversicherung unter den gleichen Voraussetzungen beitreten wie Bezügerinnen oder Bezüger einer chilenischen Rente. In der Schweiz hat diese Bestimmung keine Auswirkungen: Hier wohnhafte Personen, die eine chilenische
Rente beziehen, sind, gleich wie Personen, die eine schweizerische Rente erhalten, nach dem KVG versichert, wie dies für die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz vorgeschrieben ist.
232 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Das alte chilenische Rentensystem verlangt für den Erwerb des Leistungsanspmchs bei Alter, Tod und Invalidität eine Mindestbeitragszeit in der chilenischen Versicherung. Zur Erleichterung des Anspruchserwerbs werden nötigenfalls Beitragszeiten in der schweizerischen AHV/IV angerechnet. Eine entsprechende Anrechnung erfolgt auch im neuen System, und zwar für die staatliche minimale Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente, sofern ein Mitglied eines chilenischen Rentenfonds nicht genügend Kapital auf seinem persönlichen Konto gutgeschrieben hat, um die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine der Mindestrente entsprechende Rente zu erfüllen (Art. 12). MUSS die Beitragszeit in der Schweiz angerechnet werden, so werden die chilenischen Leistungen nach dem Verhältnis festgesetzt, das zwischen der Beitragszeit in Chile und der gesamten Beitragszeit in beiden Ländern besteht. Dank der Gleichbehandlung haben, chilenische Staatsangehörige in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - von Ausnahmen abgesehen - dieselben Rechte wie schweizerische Staatsangehörige. So werden die ordentlichen AHV/IV-Renten bereits nach bloss einem Beitragsjahr in der Schweiz (bzw. nach neuem Recht, wenn für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder'Betreuungsgutschriften angerechnet werden können) ausgerichtet. Die Berechnung erfolgt ausschliesslich nach den Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung. Gemäss Artikel 13 erhalten in der AHV/IV versicherte, beitragspflichtige chilenische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz wohnen. Chilenische Staatsangehörige, die in der AHV/IV versichert sind, aber nicht der Beitragspflicht unterstehen, zum Beispiel minderjährige Kinder, haben erst nach einem Wohnjahr in der Schweiz Anspruch auf solche Massnahmen. Für minderjährige, invalid geborene Kinder gelten zusätzliche Erleichterungen. Nach schweizerischem Recht hängt der .Leistungsanspruch in der IV bei Eintritt eines Invaliditätsfalls davon ab, ob die Person zu diesem Zeitpunkt versichert ist. Versichert und im allgemeinen beitragspflichtig ist, wer eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt oder wer hier Wohnsitz hat. Nach schweizerischem Recht tritt
jedoch die Invalidität in den meisten Fällen nicht bei Arbeitsunterbruch ein, sondern erst nach Ablauf eines Jahres (365 Tage). Folglich ist eine Ausländerin oder ein Ausländer, die oder der nicht mehr in der Schweiz arbeitet, aber sich hier, ohne Wohnsitz zu haben, weiterhin aufhält oder die oder der unser Land schon zu Beginn des Arbeitsunterbruchs verlassen hat, bei Eintritt des versicherten Risikos nicht mehr versichert. Eine solche Person verliert deshalb, unabhängig davon, wie lange sie in der Schweiz versichert war, jeden Anspruch auf Leistungen der IV und hat möglicherweise auch von der Versicherung ihres Heimatlandes keine Leistung zugute. Artikel 14 schliesst diese Lücken: Chilenische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz wegen Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, bleiben in der AHV/IV für die Dauer eines Jahres ab Arbeitsunterbruch versichert (Bst. a). Damit führt das Verlassen der Schweiz nicht zum Verlust des Anspruchs auf IV-Leistungen. Die Invalidität muss jedoch in der Schweiz festgestellt und aner-
kannt werden. Dies bedeutet, dass die betreffende Person zu einer Rückkehr in die Schweiz aufgefordert werden kann. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass die erforderlichen Untersuchungen und Überprüfungen gemäss unseren Versicherungsbestimmungen durchgeführt werden. Die Person ist während des Jahres, in dem sie nach der hier genannten Bestimmung weiterhin versichert ist, beitragspflichtig. Sie erfährt somit dieselbe Behandlung wie alle anderen Versicherten und hat ausserdem die Möglichkeit, das für den Anspruch auf die ordentliche Invalidenrente erforderliche Mindestbeitragsjahr zu erfüllen. Chilenische Staatsangehörige bleiben auch während der gesamten Zeit, in der sie Eingliederungsmassnahmen der IV beziehen, nach unserer Gesetzgebung versichert (Bst. b). In diesem Fall dauert der Versicherungsschutz über die einjährige Frist hinaus an, und die Person ist für den Erwerb eines Rentenanspruchs versichert, wenn die Eingliederungsmassnahmen erfolglos waren. Als im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung versichert gelten schliesslich auch diejenigen chilenischen Staatsangehörigen, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in der chilenischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsversicherung versichert sind oder Anspruch auf eine Inyaliditäts- oder Altersrente nach der chilenischen Gesetzgebung haben (Bst. c). Wie in den meisten der bestehenden Abkommen vorgesehen, wird die Auslandszahlung einer ordentlichen Alters- oder Hinterlassenenrente, die nicht mehr als 10 Prozent der Vollrente ausmacht, durch eine einmalige Abfindung ersetzt; diese entspricht dem Barwert der im Versicherungsfall nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldeten Rente. Die Abfindung erfolgt allerdings erst nach Eintritt des Versicherungsfalls und nur, wenn die betroffene Person die Schweiz endgültig verlassen hat. Beträgt der Anspruch auf die schweizerische Rente zwischen 10 und 20 Prozent der ordentlichen Vollrente, so kann die oder der chilenische Staatsangehörige zwischen der Rente und der einmaligen Abfindung wählen (Art. 15). Diese Regelung bringt beträchtliche verwaltungsmässige Erleichterungen; zugleich wird den betreffenden Personen die Möglichkeit geboten, das erhaltene Kapital mit Gewinn anzulegen. Chilenische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten Anspruch auf die ausserordentlichen Renten
der AHV/IV, Voraussetzung ist, dass sie für die Altersrente seit mindestens zehn Jahren, für Invaliden- oder Hinterlassenenrenten oder eine diese beiden Leistungen ablösende Altersrente seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz wohnen (Art. 16). Durch die 10. AHV-Revision haben die ausserordentlichen Renten eine Änderung erfahren; geändert wurde auch die Berechtigung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Art. 2bis ELG, neue Fassung): Der mögliche Anspruch auf eine ausserordentliche Rente aufgrund eines Abkommens über Soziale Sicherheit berechtigt Ausländerinnen und Ausländer zum Bezug von Ergänzungsleistungen. Die vorliegende Regelung des Abkommens ist auch aus diesem Grund gerechtfertigt. In Artikel 17 geht es um die Feststellung der Invalidität. Die für die Festsetzung des Invaliditätsgrades zuständige Stelle eines Vertragsstaates führt die erforderlichen Abklärungen nach der für sie geltenden Gesetzgebung durch, kann dabei aber die Ergebnisse von Untersuchungen, die im anderen Staat durchgeführt worden sind, berücksichtigen. Die mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen enthalten ähnliche Bestimmungen.
24 Bestimmungen über die Durchführung und das Inkrafttreten des Abkommens Die Artikel 18-28 bilden den Abschnitt IV des Abkommens; er ist mit «Verschiedene Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen» betitelt. Grösstenteils handelt es sich um Vorschriften, die auch in allen anderen Abkommen zu finden sind. Sie sehen insbesondere den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung (Art. 18) vor und verpflichten die Behörden beider Vertragsstaaten zur Anerkennung von Schriftstücken in den Amtssprachen der beiden Staaten (Art. 19 Abs. 3) und zur Verwaltungszusammenarbeit bei der Durchführung des Abkommens (Art. 20). Zudem wird die Überweisung von Geldbeträgen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens auch im Fall von Einschränkungen des Devisenverkehrs seitens eines der Vertragsstaaten gewährleistet (Art. 22). Schliesslich ist auch die Möglichkeit vorgesehen, bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsgericht einzusetzen (Art. 23). Das Abkommen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind; die entsprechenden Leistungen werden jedoch erst ab Inkrafttreten ausgerichtet (Art. 24). Artikel 26 sieht eine neuartige Übergangsregelung vor. Durch die 10. AHV-Revision wurde die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat, erweitert. Nach endgültiger Ausreise aus der Schweiz können sich die betreffenden Personen ihre Beiträge und die Arbeitgeberbeiträge rückvergüten lassen, auch wenn ihr Herkunftsland kein Gegenrecht gewährt. Unsere Abkommen schliessen dagegen ab ihrem Inkrafttreten die Möglichkeit der Beitragsrückvergütung aus. Die vorliegende Sonderbestimmung gibt chilenischen Staatsangehörigen im Sinne eines Optionsrechtes übergangsweise die Möglichkeit, die Rückvergütung der Beiträge zu verlangen. Chilenische Staatsangehörige, die innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens aus der Schweiz ausreisen, haben somit die Wahl zwischen Rentenanspruch und Beitragsrückvergütung. Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, die dem Wunsch Chiles und der in der Schweiz wohnhaften chilenischen Staatsangehörigen, die Rückvergütungsmöglichkeit beizubehalten, im Rahmen des Machbaren Rechnung trägt. Nach Artikel 28 tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats nach dem Monat
in Kraft, in dem die beiden Staaten einander mitgeteilt haben, dass ihr innerstaatliches Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen sind weitgehend abhängig von der Anzahl Personen, die durch das Abkommen begünstigt werden. Wie bereits erwähnt, leben in der Schweiz zur Zeit etwa 4000 chilenische Staatsangehörige, und etwa 13 000 Chileninnen und Chilenen sind im Versichertenregister der AHV/IV eingetragen. Die individuelle Gleichwertigkeit der Beiträge und der entsprechenden Renten ist im Durchschnitt seit der Einführung der Pro-rata-Berechnung der AHV/IV-Renten am I.Januar 1960 gewährleistet. Wir verfügen nicht über eine ausreichende Berechnungsgrundlage, um genaue Angaben über die finanziellen Auswirkungen bestimmter Vereinbarungen machen zu können. Es liegen jedoch Modellrechnungen für die Gesamtheit der ausländischen Arbeitskräfte in der Schweiz vor, aus denen hervor-
geht, dass die individuelle Gleichwertigkeit der Beiträge und der entsprechenden Renten praktisch zu einem kollektiven finanziellen Gleichgewicht in der AHV/IV führt. Dies gilt auch für das Abkommen mit Chile. Hinzu kommt, dass das Abkommen chilenischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz verlassen, während einer Übergangszeit von zehn Jahren die Wahlmöglichkeit zwischen Rentenbezug und Beitragsriickvergütung einräumt. Voraussichtlich werden in vielen Fällen Beitragsrückvergütungen erfolgen, was wiederum die Zahl der nach Chile zu überweisenden Renten beschränkt. Ausser mit Chile hat die Schweiz in letzter Zeit mit mehreren Staaten (Slowenien, Kroatien, Tschechische Republik, Slowakei und Ungarn) Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Die Verhandlungen mit Irland stehen kurz vor dem Abschluss. Die Schweizerische Ausgleichskasse, welche die Auslandszahlung der AHV/IV-Renten durchführt, ist gleichzeitig Verbindungsstelle für die Durchführung des Abkommens und deshalb mit bestimmten Verwaltungsaufgaben betraut. Sie benötigt für die Umsetzung all dieser Abkommen drei Stellen, die aus dem Kontingent des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verfügung gestellt werden müssen.
4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 (BEI 1996 II 293, Anhang II) enthalten.
5 Verfassungsmässigkeit Nach den Artikeln 34J"S und 34iualcr der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ermächtigt. Artikel 8 der Bundesverfassung gibt ihm femer das Recht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung solcher Verträge ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Das Abkommen mit Chile wurde für unbefristete Zeit geschlossen, kann aber unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechts Vereinheitlichung herbei; es unterliegt deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Chile über Soziale Sicherheit
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1996 1), beschliesst:
Art. l 1 Das am 20. Juni 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
l ) BEI 1997 I 1080
Abkommen Originaltext zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über- Soziale Sicherheit
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Chile, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu regeln, haben folgendes vereinbart:
Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel l Begriffsbestimmungen 1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke; a) «Gebiet» in bezug auf Chile das Staatsgebiet der Republik Chile, in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; b) «Rechtsvorschriften» die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen nach Artikel 2, die im Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates Geltung haben; c) «zuständige Behörde» in bezug auf Chile der Minister für Arbeit und Sozialvorsorge, in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; d) «zuständiger Träger» die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften obliegt; e) «wohnen» in bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten; f) «Wohnsitz» in bezug auf die Schweiz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; g) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie andere Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
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h) «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen; Ì) «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 3 I.Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; j) «Staatenlose» in bezug auf Chile Personen ohne Staatsangehörigkeit, in bezug auf die Schweiz staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen; k) «Familienangehörige und Hinterlassene» Personen, die ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. 2, Die übrigen im Abkommen verwendeten Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen die jeweiligen Rechtsvorschriften geben.
Artikel 2 Sachlicher Anwendungsbereich 1. Dieses Abkommen findet Anwendung A. in Chile a) auf die Rechtsvorschriften über das Neue System für Alters-, Invaliden- und Hînterlassenenrente, das auf der individuellen Kapitalisierung beruht; b) auf die Rechtsvorschriften über die Systeme für Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenreme, die von der Anstalt für gesetzliche Vorsorge (Institute de Normalización Previsionai) verwaltet werden; c) in bezug auf Artikel 11 auf die Systeme für Leistungen bei Krankheit; B, in der Schweiz a) auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b) auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung; c) in bezug auf Artikel 11 auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung. 2. Dieses Abkommen bezieht sich auch auf die Rechtsvorschriften, welche die in Absatz I aufgeführten Rechtsvorschriften künftig ändern oder ergänzen. 3. Dieses Abkommen findet ausserdem Anwendung a) auf die Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, sofern dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird; b) auf die Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, sofern der betreffende Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach .der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse dem anderen Vertragsstaat eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.
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Artikel 3 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt a) für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; b) bei Wohnort im Gebiet eines der Vertragsstaaten für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten; c) in bezug auf Artikel? Absätze 1-3 sowie Artikel 10 auch für andere als in den Buchstaben a und b genannte Personen.
Artikel 4 Grundsatz der Gleichbehandlung 1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. 2. Absatz l gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen; b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind; c) die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Artikel 5 Aufrechterhältung der erworbenen Ansprüche und Auslandszahlung der Leistungen 1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 erhalten die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz l aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. 2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. 3. Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz l aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
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Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften Artikel 6 Allgemeine Bestimmung Unter Vorbehalt der Artikel 7-9 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Artikel 7 Besondere Bestimmungen 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates unterstellt, soweit die voraussichtliche Dauer der Entsendung drei Jahre nicht übersteigt. Wird diese Frist überschritten, so gelten die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des ersten Vertragsstaates weiter, soweit die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten auf Antrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zustimmen. Diese Verlängerung darf in keinem Fall drei Jahre überschreiten. 2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Unterhält das Unternehmen im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht nur für beschränkte Zeit dorthin entsandt werden. In diesem Falle teilen die Luftverkehrsunternehmen des einen Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit, welche Personen für beschränkte Zeit entsandt werden. 3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates. 4. Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.
Artikel 8 1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. 2. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen Mission oder einem konsularischen Posten des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert sechs Mona-
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ten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen. 3. Die Absätze l und 2 gelten entsprechend für persönliche Bedienstete der dort erwähnten Personen, sofern sie die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese besitzen.
Artikel 9 Auf Antrag des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen im Interesse der Versicherten Ausnahmen von den Artikeln 6-8 vereinbaren.
Artikel 10 1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 7-9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. 2. Gelten nach Absatz l für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Titel III Bestimmungen über die Leistungen Erstes Kapitel: Leistungen an Rentnerinnen und Rentner im Krankheitsfall Artikel 11 Personen, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnen und Renten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beziehen, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates entsprechende Leistungen beziehen, Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften.
Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod A. Bestimmungen über die chilenischen Renten ArÜkel 12 1. Machen die chilenischen Rechtsvorschriften den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen davon abhängig, dass bestimmte Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, so berücksichtigt der zuständige Träger, soweit notwendig, die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschrif-
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ten zurückgelegt wurden, als wären es Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, soweit sich diese Zeiten nicht überschneiden. 2. Die Mitglieder einer chilenischen Rentenfondsverwaltung finanzieren ihre Rente aus dem auf ihrem individuellen Kapitalisierungskonto angesammelten Betrag. Falls dieser nicht ausreicht, um Renten zu finanzieren, die mindestens den staatlich garantierten Mindestrenten entsprechen, haben die Mitglieder Anspruch auf Zusammenrechnung der anrechnungsfähigen Versicherungszeiten nach Absatz l, um so in den Genuss der Mindestalters- und Mindestinvalidenrente zu gelangen. Einen entsprechenden Anspruch haben auch Personen, die eine Hinterlassenenrente beziehen. 3. Zur Erfüllung der nach den chilenischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Rentenbezug im Neuen Rentensystem gelten als Rentenberechtigte der in Absatz 4 erwähnten Vorsorgesysteme Mitglieder, denen eine Rente nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zuerkannt wurde. 4. Personen, die der Beitragspflicht in den von der Anstalt für gesetzliche Vorsorge (Instituto de Normalización Previsionai) verwalteten Rentensystemen unterlagen oder unterliegen, haben für die Gewährung von Renten nach den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften ebenfalls Anspruch auf Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz I. 5. In den Fällen nach den Absätzen 2-4 berechnet der zuständige Träger die Höhe der Leistungen zunächst so, als wären alle Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, und setzt hernach den von ihm zu gewährenden Leistungsteil nach dem Verhältnis fest, das zwischen den ausschliesslich nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in beiden Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten besteht. Übersteigt die Summe der in beiden Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten die nach den chilenischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Anspruchs auf eine volle Rente erforderliche Zeit, so werden die Jahre, welche diese Zeit übersteigen, bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
B. Bestimmungen über die schweizerischen Leistungen Artikel 13 1. Chilenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 14 Buchstabe a gilt in den dort erwähnten Fällen sinngemäss für die Eingliederungsmassnahmen. 2. Chilenische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt
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haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. 3. In der Schweiz wohnhafte chilenische Staatsangehörige, welche die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. 4. Kinder, die in Chile invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. 5. Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Artikel 14 Für den Erwerb der ordentlichen Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als im Sinne dieser Rechtsvorschriften versichert auch chilenische Staatsangehörige, a) die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie müssen weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz; b) die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; c) auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles i) in einem der chilenischen Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenrentensysteme versichert sind oder ii) eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den chilenischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.
Artikel 15 1. Haben chilenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlas-
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sen chilenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht. 2. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die chilenischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat. 3. Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen und entsprechenden Zeiten.mehr geltend gemacht werden. 4. Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Artikel 16 1. Chilenische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, a) im Falle einer Altersrente mindestens zehn Jahre oder b) im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. 2. Die Wohndauer im Sinne von Absatz l gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Auf die Wohndauer nicht angerechnet werden Wohnzeiten chilenischer Staatsangehöriger in der Schweiz, während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren. 3. Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 15 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz l nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die zurückvergüteten Beiträge beziehungsweise die ausbezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
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C. Feststellung der Invalidität Artikel 17 1. Die für die Gewährung von Invalidenrenten erforderliche Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgt durch den zuständigen Träger des jeweiligen Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Dabei berücksichtigt dieser Träger die von den Trägern des anderen Vertragsstaates gelieferten ärztlichen Feststellungen und anderen Unterlagen. 2. Bei Anwendung von Absatz l stellt der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, die sich in seinem Besitz befindlichen ärztlichen Berichte und Unterlagen auf Antrag dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos zur Verfügung. 3. Der zuständige Träger des einen Vertragsstaates kann verlangen, dass im Gebiet des anderen Vertragsstaates ärztliche Untersuchungen durch die in der Verwaltungsvereinbarung zu diesem Abkommen bezeichnete Stelle dieses Vertragsstaates veranlasst werden. 4. a) Ersucht der chilenische Träger den schweizerischen Träger um Vornahme erstmaliger oder zusätzlicher ärztlicher Untersuchungen, die vom schweizerischen Träger nicht benötigt werden, so erstattet der chilenische Träger dem schweizerischen Träger die Kosten der Untersuchung und fordert hierauf von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer die Hälfte dieses Betrages zurück. Bei Beschwerden gegen eine in Chile erfolgte Feststellung der Invalidität werden die Kosten der neuen Untersuchung ebenfalls zu gleichen Teilen von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer und vom chilenischen zuständigen Träger getragen, sofern die Beschwerde nicht vom chilenischen zuständigen Träger oder von .einer Versicherungsgesellschaft erhoben wird. In diesem Falle trägt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Kosten, b) Ersucht der schweizerische Träger den chilenischen Träger um Vornahme erstmaliger oder zusätzlicher ärztlicher Untersuchungen, die vom chilenischen Träger nicht benötigt werden, so erstattet der schweizerische Träger dem chilenischen Träger die Kosten der Untersuchung. 5. Die Kostenerstattungen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgen nach den vom beauftragten Träger angewandten Ansätzen.
Titel IV Verschiedene Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen Erstes Kapitel: Verschiedene Bestimmungen Artikel 18 Obliegenheiten der zuständigen Behörden Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten a) schliessen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Venvaltungsvereinbarungen; b) bezeichnen ihre jeweiligen Verbindungsstellen;
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c) unterrichten einander über die innerstaatlichen Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Abkommens getroffen haben; d) unterrichten einander über alle Änderungen ihrer in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften.
Artikel 19 Regelungen über die Vorlage von Unterlagen 1. Anträge, Erklärungen, Rechtsbehelfe und andere Urkunden, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Venragsstaates innert einer bestimmten Frist bei einem Gericht, einer Behörde oder einem zuständigen Träger einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einem entsprechenden Gericht, einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. 2. Jeder Leistungsantrag, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates eingereicht wird, gilt als Antrag auf eine - entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beginn des Bezugs einer Altersrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates aufschiebt. 3. Die Gerichte, Behörden und Träger des einen Vertragsstaates dürfen Gesuche und andere Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil diese in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
Artikel 20 Verwaltungszusammenarbeit zwischen Gerichten, Behörden und Trägern 1. Die Gerichte, Behörden und Träger der beiden Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung. Die Hilfe ist mit Ausnahme von Barauslagen kostenlos. 2. Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Gerichte, Behörden, Träger und Verbindungsstellen der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen.
Artikel 21 Gebührenbefreiung auf Schriftstücken und Urkunden 1. Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern oder Gebühren einschliesslich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz l bezeichneten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind. 2. Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der in Artikel 2 Absatz l bezeichneten Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Légalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.
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Artikel 22 Verfahren und Gewährleistung der Leistungszahlung 1. Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit. 2. Hat ein Träger Zahlungen an einen Träger des anderen Vertragsstaates vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten, 3. Falls ein Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlässt, treffen die Vertragsstaaten unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der nach den Bestimmungen dieses Abkommens beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen. 4. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates. Infolgedessen können sie Beiträge an diese Versicherung bezahlen und die daraus erworbenen Renten beziehen..Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der chilenischen freiwilligen Versicherung beitreten, sind jedoch von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen für die Finanzierung der Gesundheitsleistungen in Chile befreit.
Artikel 23 Beilegung von Streitigkeiten 1. Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, von den zuständigen Behörden beigelegt werden. 2. Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet. 3. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine Angehörige oder einen Angehörigen eines Drittstaates als Präsidentin oder als Präsidenten einigen, die oder der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, die Präsidentin oder der Präsident innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. 4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt die Präsidentin oder der Präsident die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates oder ist sie oder er aus einem andern Grund verhindert, so nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Ernennung vor. Besitzt auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates oder ist auch sie oder er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt, die Ernennung vor. 5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheide sind verbindlich. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung im Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten der Prä-
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sidentih oder des Präsidenten sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Zweites Kapitel: Übergangsbestimmungen Artikel 24 Berücksichtigung von Zeiten vor Inkrafttreten des Abkommens 1. Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. 2. Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind. 3. Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
Artikel 25 Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens eingetreten sind 1. Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen. 2. Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen. 3. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Neufeststellung einer Rente; die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt oder abgelehnt worden ist, sowie die Verjährungs- und Verwirkungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens. 4. Ansprüche auf Leistungen der' schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die von chilenischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassenen als Flüchtlinge oder Staatenlose beziehungsweise als deren Hinterlassene erworben wurden, bleiben gewahrt; Artikel 5 gilt sinngemäss. 5. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Artikel 26 Rückvergütung von Beiträgen 1. Beiträge, die von chilenischen Staatsangehörigen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet wurden, werden auf Antrag den genannten Staatsangehörigen oder ihren nicht das schweizerische Bürgerrecht besitzenden Hinterlassenen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückvergütet, wenn sie Wohnsitz im Ausland haben und die betreffenden chilenischen Staatsangehörigen a) die Schweiz vor Inkrafttreten dieses Abkommens endgültig verlassen haben oder
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b) bei Inkrafttreten dieses Abkommens in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitragspflichtig waren und die Schweiz spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens endgültig verlassen haben. 2. Nach erfolgter Beitragsrückvergütung können aufgrund vorhergehender Versicherungszeiten keine Ansprüche gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mehr geltend gemacht werden.
Drittes Kapitel: Schlussbestimmungen Artikel 27 Geltungsdauer des Abkommens 1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Falle endet die Gültigkeitsdauer am letzten Tage des Kalenderjahres. 2. Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder den Entzug von Leistungen wegen Aufenthalts im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.
Artikel 28 Unterzeichnung und Ratifizierung Dieses Abkommen unterliegt dem im jeweiligen Vertragsstaat vorgesehenen Genehmigungsverfahren. Es tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass ihre innerstaatlichen Genehmigungsvorschriften erfüllt sind.
Zu Urkuttd dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet. So geschehen zu Genf, am 20. Juni 1996, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und spanischer Sprache. Beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für den Für die - Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Chile: M. V. Brombacher Jörge Arrate
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend das Abkommen zwischen der Schweiz und Chile über Soziale Sicherheit vom 6. November 1996
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1997 Année Anno
Band 1 Volume Volume
Heft 07 Cahier Numero
Geschäftsnummer 96.087 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 25.02.1997 Date Data
Seite 1080-1106 Pagina
Ref. No 10 054 158
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