BBl 1997 II 366
Botschaft betreffend den Schriftwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE in Genf über die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtung des Gerichtshofs vom 29. Januar 1997
#ST# 97.007
Botschaft betreffend den Schriftwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE in Genf über die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtung des Gerichtshofs vom 29. Januar 1997
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen die Botschaft und den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend den Schriftwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE in Genf über die Aufwendungen für die Räumlichkeiten und die Ersteinrichtung des Gerichtshofs, zur Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
29. Januar 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin
366 1997-54
Übersicht Nach annähernd zwei Jahrzehnte dauernden Bemühungen ist es der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), inzwischen Organisation ssir die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) genannt, aufgrund der neuen politischen Lage in Europa gelungen, mit einem am 15. Dezember 1992 abgeschlossenen Übereinkommen einen europäischen Mechanismus ssir die friedliche 'Beilegung von Streitigkeiten auszuarbeiten. Durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1993 (AS 1994 1044) haben die beiden Räte dem «Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE» vom 15. Dezember 1992 samt einem Finanzprotokoll zugestimmt, das för die Schweiz am 5. Dezember 1994 in Kraft trat. Dieses Übereinkommen schafft einen europäischen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten, deren Regelung dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE übertragen wurde. Sitz des Gerichtshofs ist Genf. Mit der Zustimmung zum erwähnten Übereinkommen samt Finanzprotokoll und im Bestreben, dass die Schweiz bis zum Abschtuss des in diesem Protokoll erwähnten Schriftwechsels ihren sich aus dem Protokoll ergebenden Verpflichtungen als Gaststaat nachkommen kann, hat das Eidgenössische Parlament den Bundesrat ermächtigt, die Miei- und Nebenkosten ssir die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sowie för deren Ausstattung, Unterhalt, Versicherung und Schatz zunächst för eine Dauer von drei Jahren zu übernehmen. Da diese Frist Ende 1997 abläuft, muss mit einem Schriftwechsel mit dem Gerichtshof bestätigt werden, dass die Schweiz bereit ist, die aus dem Übereinkommen und dem. Finanzprotokoll hervorgehenden Verpflichtungen einzuhalten.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Die Schweiz ist stets für Methoden der friedlichen Streitbeilegung eingetreten, die den Beizug einer Drittpartei vorsehen; es handelt sich dabei um eine Konstante der schweizerischen Aussenpolitik. Solche Verfahren ergänzen und erweitern das Gewaltverbot, welches teilweise in der Völkerbundssatzung vorgesehen war und in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verwirklicht worden ist. Es Hegt auf der Hand, dass die Schweiz an solchen Verfahren ein grosses Interesse hat: vor einer Drittinstanz werden nämlich kleine und mittelgrosse Staaten gleich behandelt wie mächtigere Gegenparteien. Seit dem Beginn dieses Jahrhunderts setzt sich die Schweiz für den Abschluss von multilateralen Abkommen zur friedlichen Streitbeilegung auf weltweiter oder auf regionaler Ebene ein. Im Sinne dieser Politik warf die Schweiz 1993 im Rahmen der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) die Idee eines gesamteuropäischen Systems der friedlichen Streitbeilegung auf und legte einen Entwurf zu einem entsprechenden Übereinkommen vor. Diese Idee, welche die Schweiz innerhalb der KSZE stets verfochten hat, wurde seither weiterentwikkelt und hat insbesondere durch die Umwälzungen, die seit Mitte der achtziger Jahre in den Ländern Mittel- und Osteuropas eingetreten sind, Auftrieb erhalten. In der Folge führte der Verhandlungsprozess schliesslich zur Annahme des «Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE». Dieses Abkommen schafft einen europaweiten Mechanismus zur Streitbeilegung, deren Regelung dem «Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der KSZE» (nachfolgend «der Gerichtshof» genannt) übertragen wurde. Das «Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE» (nachfolgend «das Übereinkommen» genannt) vom 15. Dezember 1992 (AS 7995 4392) wurde von 33 Staaten unterzeichnet, wovon 22 Vertragsparteien geworden sind. Die eidgenössischen Räte stimmten diesem Übereinkommen sowie seinem Finanzprotokoll durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1993 zu (AS 1994 1044; BB1 1993 II 1081); die Bestimmungen traten für die Schweiz am 5. Dezember 1994 in Kraft (AS 7995 4392). Als es darum ging, den Gerichtshof in Genf anzusiedeln, sah sich die Schweiz
einer starken Konkurrenz ausgesetzt. Andere Städte (wie Wien, Venedig, Stockholm oder Helsinki) waren ernst zu nehmende Anwärterinnen, die mit grosszügigen Angeboten lockten und sich zur Übernahme sämtlicher Miet- sowie Einrichtungskosten bereit erklärten. Der erfolgreiche Einsatz der Schweiz für die Ansiedlung des Gerichtshofs in Genf ist sowohl im weltweiten Rahmen unserer Aussenpolitik als auch in bezug auf die besondere Rolle der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen von grosser Bedeutung.
12 Institutionelle Fragen Trotz seines eindrucksvollen Namens ist der in Artikel l des Übereinkommens geschaffene Gerichtshof von der Struktur her eine bescheidene Einrichtung. Jeder Vertragsstaat ernennt zwei Schlichter und einen Schiedsrichter für eine erneuerbare
Amtszeit von sechs Jahren. Die Schlichter und Schiedsrichter werden in zwei vom Kanzler des Gerichtshofs geführte Listen eingetragen und bilden zwei Kollegien, die gemeinsam den Präsidenten des Gerichtshofs wählen. Anschliessend bestimmt jedes Kollegium aus seinen eigenen Reihen zwei Personen. Die so gewählten vier Schlichter und Schiedsrichter bilden mit dem Präsidenten das Präsidium des Gerichtshofs, ein Organ, das in regelmässigen Abständen zusammentritt, um die im Übereinkommen vorgesehenen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Das andere ständige Organ ist die Kanzlei, die von einem durch den Gerichtshof ernannten Kanzler geleitet -wird und das erforderliche administrative und technische Personal umfasst.
13 Finanzielle Fragen 131 Allgemeines Artikel 13 des Übereinkommens bestimmt, dass ein Finanzprotokoll verabschiedet wird, und legt dessen Grundlagen fest. Das auf dieser Basis erarbeitete Finanzprotokoll wurde am 6. Dezember 1993 von den eidgenössischen Räten gleichzeitig mit dem Übereinkommen gutgeheissen (AS 1994 1044). Sein Artikel l bestätigt den in Artikel 13 erwähnten Grundsatz des Übereinkommens, dass alle Kosten des Gerichtshofs von den Vertragsstaaten gemeinsam zu tragen seien. Die Aufwendungen für die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten werden vom Gastland übernommen. Die Verpflichtungen des Gaststaates, also der Schweiz, hinsichtlich der Ausgaben im Zusammenhang mit den Räumlichkeiten und der Ausstattung des Gerichtshofs und deren Unterhalt, Versicherung und Sicherheit sowie deren Nebenkosten werden in einem Schriftwechsel zwischen dem mit Zustimmung und im Namen der Vertragsstaaten des Übereinkommens handelnden Gerichtshof sowie dem Gaststaat festgelegt. In Erwartung der Ausarbeitung des vom Finanzprotokoll vorgesehenen Schriftwechsels und im Sinne der Genehmigung dieses Protokolls haben die eidgenössischen Räte am 6. Dezember 1993 den Bundesrat für die Dauer von vorerst drei Jahren ermächtigt, die Aufwendungen für Miet- und Nebenkosten der Räumlichkeiten des Gerichtshofs sowie die Auslagen für deren Ausstattung, Unterhalt, Versicherung und Sicherheit zu übernehmen.
132 Raumangebot des Gaststaates zuhanden des Gerichtshofs Damit der Gerichtshof seines Amtes walten kann, braucht er eine Infrastruktur zur Unterbringung der ständigen Organe (Präsidium des Gerichtshofs und Kanzlei). Insbesondere muss er über angemessene Räumlichkeiten verfügen können, sobald ihm ein Streitfall zum Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreitet wird. Nachdem die Bedürfnisse des Gerichtshofs abgeklärt waren, setzte sich das EDA mit den Genfer Kantonsbehörden in Verbindung, um nach einer geeigneten Lokalität zu suchen. So wurde dem Gerichtshof die Villa «Rive-Belle», route de Lausanne 266 in Chambésy (Genf), zur Verfügung gestellt. Gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens und des Finanzprotokolls tragen die Bundesbehörden seit Ende 1994 die mit der Einrichtung des Gerichtshofs verbundenen Auslagen sowie die Mietkosten. Der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1993 (AS 1994 1044) ermächtigte den Bundesrat, die Miet- und Nebenkosten der Räumlichkeiten des Gerichtshofs sowie
die Aufwendungen für deren Ausstattung, Unterhalt, Versicherung und Schutz zu übernehmen, beschränkte diese Kompetenzübertragung allerdings auf vorerst drei Jahre. Diese zeitliche Beschränkung war nicht der Versuch der Eidgenössischen Räte, sich die Möglichkeit vorzubehalten, das finanzielle Engagement der Schweiz gegenüber dem Gerichtshof über diesen Zeitpunkt hinaus in Frage zu stellen, eine Verpflichtung, die ja aus dem Übereinkommen und dem Finanzprotokoll hervorgeht. Sie wollten dem Gerichtshof die sofortige Aufnahme seiner Tätigkeiten ermöglichen, gleichzeitig aber ihre volle Handlungsfreiheit wahren, da es sich um den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags handelte. In der Tat musste eine gewisse Zeitspanne festgelegt werden, die für die Ausarbeitung des im Finanzprotokoll vorgesehenen Schriftwechsels nötig war. Mit der vorliegenden Botschaft wird dieser Schriftwechsel nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt.
2 Besonderer Teil 21 Entwurf des Schriftwechsels Der mit dem Präsidenten des Gerichtshofs ausgehandelte Entwurf des Schriftwechsels gründet auf dem ersten Angebot, das ihm der Bundesrat, gestützt auf die durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1993 bewilligte Kompetenzübertragung, gemacht hat. Die dem Gerichtshof zur Verfügung stehende Villa «Rive-Belle» gehört dem Kanton Genf und wurde vor kurzem renoviert. Mit einer Fläche von ungefähr 400 m2 bietet sie dem Gerichtshof die erforderlichen Räumlichkeiten, nämlich einen Konferenzraum, eine Bibliothek, ein Büro für den Präsidenten des Gerichtshofs, fünf Arbeitsplätze (Kanzler, Bibliothekar und Sekretärinnen) sowie ein Archiv. Diese für den Gerichtshof vollständig eingerichtete Infrastruktur enthält insbesondere eine Simultanübersetzungsanlage. Die Kosten für die Miete, den Unterhalt der Räumlichkeiten, die Versicherung des Mobiliars und der technischen Ausrüstung sowie für die nötigen SicherheitsVorkehrungen werden von der Eidgenossenschaft übernommen. Davon ausgeschlossen sind die laufenden Kosten, die für die Benutzung der Räumlichkeiten und die Tätigkeit des Gerichtshofs anfallen, wie Heizung, Elektrizität, Wasser und Gas sowie die Auslagen für Ferngespräche (Telefon, Telefax und andere vergleichbare Kommunikationsmittel), die vom Gerichtshof selbst getragen werden. Zudem stellt die Eidgenossenschaft dem Gerichtshof unentgeltlich eine angemessene Ersteinrichtung, bestehend aus dem Mobiliar für Büro-, Empfangs- und Sitzungsräume, Installationen für Bibliothek und Archiv, einer Simultanübersetzungsanlage sowie Textverarbeitungs- und Archivierungsmaterial zur Verfügung. Angesichts der Tatsache, dass die Räumlichkeiten des Gerichtshofs nur voll genutzt werden, wenn ein Gesuch um ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren vorliegt, und damit eine rationelle Nutzung der erwähnten Räume gewährleistet wird, behält sich die Schweiz das Recht vor, die Empfangsräume der Villa «Rive-Belle» bei Bedarf für eigene Zwecke (Seminare, Empfänge und andere Anlässe) zu nutzen, dies nach jeweiliger Absprache mit der Verwaltung des Gerichtshofs. Von dieser Möglichkeit können sowohl die Eidgenossenschaft als auch der Kanton Genf Gebrauch machen. Schliesslich bestimmt der Schriftwechsel, dass der Gerichtshof, sollte er zusätzliche Räumlichkeiten beanspruchen, diese Frage mit seinem Präsidenten und den
Schweizer Behörden prüft und dass im Einvernehmen eine geeignete Lösung
gesucht würde. Das Eidgenössische Parlament hat bei einer Zustimmung zum Schriftwechsel, der ihm mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet wird, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten - das bei finanziellen Fragen das Einverständnis des Eidgenössischen Finanzdepartementes einholt - zu ermächtigen, mit dem Gerichtshof eine Vereinbarung zu treffen, um ihm nötigenfalls Ersatz- oder Ergänzungsräumlichkeiten anbieten zu können, die nicht im Schriftwechsel erwähnt sind. Der Schriftwechsel ist zeitlich unbegrenzt gültig; er kann jederzeit von beiden Parteien mît einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aufgelöst werden.
22 - Tätigkeiten des Gerichtshofs Seit der Eröffnungssitzung im Mai 1995 werden die Betriebsstruktur des Gerichtshofs aufgebaut und das Verfahrensreglement erarbeitet. Die Ausstattung der Räumlichkeiten der Villa «Rive-Belle» ist ebenfalls im Gange, wobei auf die tatsächlichen Bedürfnisse des Gerichtshofs abgestellt wird, nach Massgabe der Strukturen, die funktionsbereit sein müssen. Deshalb ist die Einrichtung noch nicht abgeschlossen, wird es aber vor Ende 1998 sein. Im übrigen wurde dem Gerichtshof noch kein Streitfall zum Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreitet. Der Gerichtshof wird erst vollumfänglich funktionstauglich sein, wenn ein solcher Fall vorliegt.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen 31 Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Verpflichtungen der Eidgenossenschaft gegenüber dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Ex-KSZE) umfassen zweierlei Bereiche. Einerseits wird ein einmaliger Beitrag für die Einrichtung des Gerichtshofs bewilligt, die bis zum 31, Dezember 1998 abgeschlossen sein muss und den Betrag von maximal 550000 Franken nicht übersteigen darf. Andererseits übernimmt die Eidgenossenschaft die Auslagen für Miete und Nebenkosten der vom Gerichtshof belegten Räumlichkeiten. Der mit dem Kanton Genf abgeschlossene Mietvertrag beruht auf einer Grundmiete von jährlich 199 992 Franken (Nov. 1994), wobei dieser Betrag an den Konsumentenpreisindex gebunden ist; die übrigen Kosten belaufen sich auf 10800 Franken pro Jahr. Der Mietpreis rechtfertigt sich insbesondere durch den Umstand, dass der Kanton eine Aufsichtsperson für die Villa «Rive-Belle» einstellen musste.
32 Personelle Auswirkungen Der Schriftwechsel hat keine personellen Auswirkungen zur Folge.
4 Legislaturplanung Der Schriftwechsel als solcher ist in der Legislaturplanung 1995-1999 nicht erwähnt, ergibt sich aber aus der durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1993 (AS 1994 1044) erfolgten Zustimmung zum Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE vom 15. Dezember 1992 (AS 7995 4392) sowie zum beigefügten Finanzprotokoll (AS 7995 4406).
5 Rechtsgrundlagen 51 Verfassungsmässigkeit Der mit dem Gerichtshof zu schliessende Schriftwechsel stellt einen völkerrechtlichen Vertrag dar, der gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung (BV) der Zustimmung durch die eidgenössischen Räte bedarf. Die Zuständigkeit der Eidgenossenschaft, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen, beruht auf Artikel 8 BV.
52 Rechtsnorm des Abkommens Der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Ihnen unterbreiteten Schriftwechsels beruht, wie oben erwähnt, auf Artikel 85 Ziffer 5 BV, welcher der Bundesversammlung die Kompetenz für die Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen gibt. Gemäss Artikel 89 Absatz 3 BV unterliegt dieser Schriftwechsel nicht dem Staatsvertragsreferendum, weil er jederzeit kündbar ist; auch sieht er keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und hat keinerlei multilaterale Rechtsvereinheitlichung zur Folge. Wie oben erwähnt, bedarf das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten einer Kompetenzübertragung, die es ermöglicht, angemessen auf die eventuellen Bedürfnisse nach neuen Räumlichkeiten zu reagieren, damit die Schweiz als Gaststaat ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gerichtshof nachkommen kann. Sollten dem Gerichtshof andere als die im Schriftwechsel erwähnten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, hätte dies keine grundsätzliche Textänderung zur Folge, und die erweiterten Verpflichtungen könnten mit einer zusätzlichen Vereinbarung an den unterbreiteten Schriftwechsel angepasst werden. In der Tat werden die eidgenössischen Räte aufgefordert, mit ihrer Zustimmung zu besagtem Schriftwechsel die Räumlichkeiten für den Gerichtshof prinzipiell kostenlos zur Verfügung zu stellen, damit die aus dem Übereinkommen und dem Finanzprotokoll hervorgehenden Verpflichtungen eingehalten werden können. Die Wahl des Standortes Genf für den Gerichtshof ist nur die Umsetzung dieses Grundsatzes und. obliegt dem Bundesrat, beziehungsweise dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Der Schriftwechsel bestimmt im übrigen, dass «für den Fall, dass der Gerichtshof zusätzliche Räumlichkeiten beanspruchen sollte, [...] diese Frage mit seinem Präsidenten und den Schweizer Behörden geprüft und im Einvernehmen nach einer angemessenen Lösung gesucht [würde]». Demzufolge ist der Ihnen zur Zustimmung unterbreitete Bundesbeschluss nicht dem Referendum unterstellt.
Bundesbeschluss Entwurf betreffend die Zustimmung zum Schriftwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE in Genf über die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung des Gerichtshofs vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 1997 ", beschUesst:
Art. l Der Schriftwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE in Genf über die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung des Gerichtshofs wird angenommen. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Schriftwechsel zu unterzeichnen.
Art. 2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, mit dem Gerichtshof nötigenfalls eine Vereinbarung über die Bereitstellung anderer Räumlichkeiten als Ersatz oder zur Ergänzung des im Schriftwechsel genannten Gebäudes abzuschlîessen.
Art. 3 Dieser Beschluss unterliegt nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.
l
Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Erstemrichtung des Gerichtshofs
Eidgenössisches Departement Bern, 9. Dezember 1996 für auswärtige Angelegenheiten Der Staatssekretär Herrn Robert Badinter Präsident des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs der OSZE Villa Rive-Belle 266, Rte de Lausanne 1292Chambesy
Sehr geehrter Herr Präsident Gerne nehme ich Ihr vorgängig erteiltes Einverständnis betreffend unseren Vorschlag vom 19. August dieses Jahres zur Kenntnis, der einen Schriftwechsel über die Verpflichtungen des Gastlandes hinsichtlich der Kosten für die Räumlichkeiten und das Mobiliar, die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt werden, zum Gegenstand hatte. In der Beilage finden Sie den Entwurf des Schreibens, das ich im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnen werde, sowie den Entwurf Ihrer Antwort. Die angeführten Änderungen haben rein formalen Charakter, inhaltlich stimmen sie mit unserem Vorschlag vom 19. August überein. Die beiden Schriften können gewechselt werden, sobald die erforderlichen verfassungsmässigen Formalitäten in der Schweiz erfüllt sein werden, das heisst, nachdem das Parlament sie angenommen hat. Seien Sie meiner vorzüglichen Hochachtung sicher.
Jakob Kellenberger
Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung des Gerichtshofs
Entwurf
Eidgenössisches Departement Bern, für auswärtige Angelegenheiten Der Staatssekretär Herrn Robert Badinter Präsident des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs der OSZE Villa Rive-Belle 266, Rte de Lausanne l292Chambesy
Sehr geehrter Herr Präsident Artikel l Absatz 2 des Finanzprotokolls vom 28. April 1993, das wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist, bestimmt, dass die Verpflichtungen des Gastlandes in bezug auf die Aufwendungen für die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und das Mobiliar Gegenstand eines Schriftwechsels sind zwischen dem Gerichtshof, der im Einverständnis mit den Vertragsstaaten des Übereinkommens in deren Namen handelt, und dem Gaststaat. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich einverstanden, dem Gerichtshof unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten in Genf zur Verfügung zu stellen. So belegt der Gerichtshof seit Dezember 1994 die Räume der Villa «Rive-Belle» an der Route de Lausanne 266 in 1292Chambesy. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist ebenfalls bereit, die üblichen anfallenden Kosten für den Unterhalt der Räumlichkeiten, die Versicherung des Mobiliars und die technischen Einrichtungen zu übernehmen sowie für die nötigen Sicherheitsvorkehrungen aufzukommen. Von dieser Kostenübernahme ausgeschlossen sind die Nebenkosten für die Benutzung der Räumlichkeiten und die Tätigkeiten des Gerichtshofs wie Heizung, Strom, Wasser und Gas sowie die Auslagen für die Telekommunikation (Telefon, Telefax, Telex und andere vergleichbare Kommunikationsmittel), die der Gerichtshof selbst zu tragen hat. Zudem erklärt sich das Gastland bereit, dem Gerichtshof unentgeltlich eine angemessene Erstausstattung zur Verfügung zu stellen. Diese umfasst das Mobiliar der Büro-, Empfangs- und Sitzungsräume, die Möbel für Bibliothek und Archiv, eine Simultanübersetzungsanlage sowie das Material für die Textverarbeitung und die Archivierung (siehe Beschrieb im Anhang). Die Möbel und die technische Ausstattung müssen spätestens am 3I.Dezember 1998 abgenommen sein und werden dem Gerichtshof als Besitz überlassen. Letzterer übernimmt deren Unterhalts- und Wartungskosten. Das Gastland behält sich das Recht vor, die Empfangssäle im Erdgeschoss der Villa «Rive-Belle» bei Bedarf zum eigenen Gebrauch für Seminare, Empfänge und andere Anlässe zu nutzen; dies nach jeweiliger Absprache mit der Verwaltung des Gerichtshofs. Die für solche Anlässe anrechenbaren Kosten werden vom Gastland
Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung des Gerichtshofs
getragen. Die Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser, Gas) werden der Schweiz nicht verrechnet. Die Vertraulichkeit der Büro- und Archivräume wird gewahrt und gewährleistet. Für den Fall, dass der Gerichtshof zusätzliche Räumlichkeiten beanspruchen sollte, würde diese Frage mit dem Präsidenten und den Schweizer Behörden geprüft und im Einvernehmen nach einer geeigneten Lösung gesucht. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich wissen lassen könnten, ob das Obengenannte Ihre Zustimmung findet. Wenn ja, stellen der vorliegende Brief und Ihre Antwort ein Abkommen in Form eines Schriftwechsels dar. Dieses wird mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft treten. Jede Partei kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren schriftlich davon zurücktreten.
Seien Sie meiner vorzüglichen Hochachtung sicher.
Jakob Kellenberger
Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung des Gerichtshofs * Vergleichs- und Schiedsgerichtshof Entwurf innerhalb der OSZE Genf, Der Präsident Herrn Jakob Kellenberger Staatssekretär im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten 3003 Bern
Sehr geehrter Herr Staatssekretär Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom ... 1996, dessen Inhalt der folgende ist: «Artikel l Absatz 2 des Finanzprotokolls vom 28. April 1993, das wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist, bestimmt, dass die Verpflichtungen des Gastlandes in bezug auf die Aufwendungen für die dem Gerichtshof zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und das Mobiliar Gegenstand eines Schriftwechsels sind zwischen dem Gerichtshof, der im Einverständnis mit den Vertragsstaaten des Übereinkommens in deren Namen handelt, und dem Gaststaat. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich einverstanden, dem Gerichtshof unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten in Genf zur Verfügung zu stellen. So belegt der Gerichtshof seit Dezember 1994 die Räume der Villa «Rive-Belle» an der Route de Lausanne 266 in 1292 Chambésy. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist ebenfalls bereit, die üblichen anfallenden Kosten für den Unterhalt der Räumlichkeiten, die Versicherung des Mobiliars und die technischen Einrichtungen zu übernehmen sowie für die nötigen Sicherheitsvorkehrungen aufzukommen. Von dieser Kostenübernahme ausgeschlossen sind die Nebenkosten für die Benutzung der Räumlichkeiten und die Tätigkeiten des Gerichtshofs wie Heizung, Strom, Wasser und Gas sowie die Auslagen für die Telekommunikation (Telefon, Telefax, Telex und andere vergleichbare Kommunikationsmittel), die der Gerichtshof selbst zu tragen hat. Zudem erklärt sich-das Gastland bereit, dem Gerichtshof unentgeltlich eine angemessene Erstausstattung zur Verfügung zu stellen. Diese umfasst das Mobiliar der Büro-, Empfangs- und Sitzungsräume, die Möbel für Bibliothek und Archiv, eine Simultanübersetzungsanlage sowie das Material für die Textverarbeitung und die Archivierung (siehe Beschrieb im Anhang). Die Möbel und die technische Ausstattung müssen spätestens am 31. Dezember 1998 abgenommen sein und werden dem Gerichtshof als Besitz überlassen. Letzterer übernimmt deren Unterhalts- und Wartungskosten. Das Gastland behält sich das Recht vor, die Empfangssäle im Erdgeschoss der Villa «Rive-Belle» bei Bedarf zum eigenen Gebrauch für Seminare, Empfänge und andere Anlässe zu nutzen, dies nach jeweiliger Absprache mit der Verwaltung des
Gerichtshofs. Die für solche Anlässe anrechenbaren Kosten werden vom Gastland getragen. Die Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser, Gas) werden der Schweiz nicht verrechnet. Die Vertraulichkeit der Büro- und Archivräume wird gewahrt und gewährleistet.
Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersieinrichtung des Gerichtshofs
Für den Fall, dass der Gerichtshof zusätzliche Räumlichkeiten beanspruchen sollte, würde diese Frage mit dem Präsidenten und den Schweizer Behörden geprüft und im Einvernehmen nach einer geeigneten Lösung gesucht. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich wissen lassen könnten, ob das Obengenannte Ihre Zustimmung findet. Wenn ja, stellen der vorliegende Brief und Ihre Antwort ein Abkommen in Form eines Schriftwechsels dar. Dieser wird mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft treten. Jede Partei kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren schriftlich davon zurücktreten. Es freut mich, Ihnen mitteilen zu können, dass das Obengenannte die Zustimmung der Vertragsparteien des Übereinkommens und des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs findet. Demzufolge stellen Ihr Schreiben sowie die vorliegende Antwort ein Abkommen in Form eines Schriftwechsels dar, das am ... in Kraft tritt. Jede Partei kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren davon zurücktreten. Seien Sie meiner vorzüglichen Hochachtung sicher.
Robert Badinter Präsident des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE
Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie für die Ersteinrichtung des Gerichtshofs
Anhang Beschrieb der Ersteinrichtung der Räumlichkeiten
Versammlungs-, Gesprächs-, Empfangssaal, Salon 10 Bürotische 57 Stühle 1 Bürotisch und l Bürostuhl pro Platz 2 Schränke oder Bücherregale (Hängeregistratur, Ablage) pro Platz verschiedene Lampen Verschiedenes (Papierkörbe, Kleiderständer, Kleiderbügel, Stühle usw.) 5 Personal Computer und 2 Drucker 5 Telefonapparate und 2 Telefaxgeräte Archiv Fächergestelle Schränke und Hängeregistratur l Tisch und 4 Stühle verschiedene Lampen Verschiedenes (Papierkörbe usw.)
Sirnultanübersetzungsanlage Kabinen für zwei Sprachen (mit Ausbaumöglichkeit für zwei weitere Sprachen) Infrarot-Sender/Empfänger (8 Mikrofone, 30 Kopfhörer) Verlängerungskabel
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend den Schriftwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE in Genf über die Aufwendungen für die Räumlichkeiten sowie die Ersteinrichtung des Gerichtshofs vom 29. Januar 1997
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1997 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 11 Cahier Numero
Geschäftsnummer 97.007 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 25.03.1997 Date Data
Seite 366-379 Pagina
Ref. No 10 054 187
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