BBl 1997 II 562

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe» vom 21.März 1997

Bundesbeschluss

über die Vo!ksinitiative «für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe»

vom 2I.März 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 17, Juni 1994'> eingereichten Volksinitiative «für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni I9962), beschliesst:

Art. l Die Volksinitiative «für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe» vom 17. Juni 1994 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt; Der Schulzbereich der Gesetzgebung zur Erhallung eines gesunden Bauernstandes gemäss Artikel 3I bk Absatz 3 Buchstabe b ist auf bäuerliche Betriebe mil selbständigen Bäuerinnen und Bauern beschränkt. Diese respektieren bei ihrer Tätigkeit die natürlichen Kreisläufe und die gegenseitige Abhängigkeit von Mensch, Tier und Umwelt und produzieren dementsprechend naturnah und tierfreundlich. Bäuerliche Betriebe, welche diese Bedingungen erfüllen, haben zur Abgeltung ihrer ökologischen, tierschützerischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen Anspruch auf Direktzahlungen, soweit diese zur Erhaltung und Existenz der Betriebe und zur Erreichung angemessener Einkommen erforderlich sind, Als handelspolitische Schutzmassnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für daraus hergestellte Waren sind ausschliesslich Direktzahlungen an bäuerliche Betriebe sowie Zölle ohne jegliche zusätzlichen Abgaben (Ausgleichsabgaben, Zollzuschläge, Tarazuschläge, Preiszuschläge, Abschöpfungen) zulässig. Die Zölle auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen und auf daraus hergestellten Waren werden mit referendumspflichtigem Bundesbeschluss festgelegt; andernfalls gelten höchstens die Zollansa'tze vom 1. Januar 1993. Als Anforderungen an Betriebe gemäss Absatz l gelten, sofern die Gesetzgebung nicht etwas Gleichwertiges vorschreibt, die Bestimmungen der anerkannten Organisationen des biologischen Landbaus oder von anerkannten Organisationen für andere ökologisch vergleichbare Landbaumethoden sowie die Bestimmungen über besonders tierfreundliche Produktionsformen, wie insbesondere die kontrollierte Freilandhaltung von Nutztieren.

562 1997-203

Volksinitiative

s Die Direktzahlungen an Betriebe nach Absatz 2 betragen mindestens 3000 Franken pro Hektare, maximal jedoch 50 000 Franken pro Betrieb. Die Höchstgrenze kann nicht durch Betriebsteilung umgangen werden. Im Zweifelsfall ist der Zustand am I.Januar 1993 massgebend. Auf dem Weg der Gesetzgebung können für Berggebiete höhere Direktzahlungen oder Beiträge an die Alpwirtschaft beschlossen werden. Der Bundesrat setzt die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Bezüger von Direktzahlungen fest. Soweit die Gesetzgebung keine Regel für die periodische Anpassung dieser Beiträge an die Entwicklung des Geldwertes enthält, sind die Direktzahlungen jährlich entsprechend der Entwicklung des Landesindexes der Lebenshaltungskosten seit dem I.Januar 1993 anzupassen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 21. März 1997 Ständerat, 21. März 1997 Die Präsidentin: Stamm Judith Der Präsident: Delalay Der Protokollführer; Anliker Der Sekretär Lanz

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Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für preisgünstige Nahrungsmittel und ökologische Bauernhöfe» vom 21.März 1997

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Jahr 1997 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 13 Cahier Numero

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Datum 08.04.1997 Date Data

Seite 562-563 Pagina

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