BBl 1997 III 1058
Konzession für die Radio 105 Network AG (Konzession Radio 105 Network) vom 16. Juni 1997
#Konzession ST#
für die Radio 105 Network AG (Konzession Radio 105 Network)
vom 16. Juni 1997
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 " über Radio und Fernsehen und in Ausführung der Radio- und Fernseh Verordnung vom 16. März 199221 erteilt der Radio 105 Network AG, Postfach, 4002 Basel, folgende Konzession:
I. Allgemeines Art. l Gegenstand Die Radio 105 Network AG wird ermächtigt, ein Jugendradioprogramm in der Deutschschweiz zu veranstalten. - Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.
Art. 2 Ziele Die Radio 105 Network AG soll im Rahmen ihres Programmaufirages einen Beitrag leisten: a. zur freien Meinungsbildung und sachgerechten Information der Jugendlichen; b. zu deren kulturellen Entfaltung und Unterhaltung; c. zur Förderung des schweizerischen Musikschaffens.
II. Programm Art. 3 Inhalt Die Radio 105 Network AG veranstaltet ein Radioprogramm, das in der Hauptsache aus Musikbeiträgen, Informations- und Nachrichtensendungen, Reportagen, Interviews, Spielen und Sportnews besteht. Im Programm werden die Anliegen der Jugendlichen in angemessener Weise berücksichtigt. Die Radio 105 Network AG berücksichtigt und fördert in ihrem Programm die junge schweizerische Kulturszene, insbesondere die Musikszene mit deren verschiedenen Stilrichtungen.
» SR 784.40 2 Konzession Radio 105 Network
Art 4 Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der vorgängigen Genehmigung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (Departement).
III. Technik und Betriebspflicht Art. 5 Technische Verbreitung 'Das Programm von Radio 105 Network wird über Kabelnetze verbreitet. Die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern bleiben vorbehalten. Das Departement regelt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession. Änderungen sind dem Departement vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 6 Betriebspflicht Der Betrieb darf nur mit Bewilligung des Departementes unterbrochen werden. - Die Konzession fällt dahin, wenn: a. die Radio 105 Network AG den Sendebetrieb nicht innert sechs Monaten nach Erteilung der Konzession aufnimmt; b. der Betrieb während mehr als drei Monaten eingestellt wird.
IV, Aufsicht Art. 7 Konzessionsabgabe Die Radio 105 Network AG orientiert das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr realisierten Brutto-Werbeeinnahmen. Sie gibt gleichzeitig Auskunft Über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten. Sie verschafft dem BAKOM nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.
Art. 8 Jahresbericht und Rechnung Die Radio 105 Network AG stellt dem BAKOM jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662ff. des Obligationenrechts '> erstellt. Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a. die Tätigkeit der Radio 105 Network AG und deren Organe; b. die Tätigkeit der Ombudsstelle;
» SR 220
Konzession Radio 105 Network
c. die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und anfällige Programmübernahmen; d. Art und Umfang der Förderung des schweizerischen Musikschaffens; e. die Zusammenarbeit mit anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Rundfunks;* f. den Stand der Verbreitung des Programmes.
Art. 9 Meldepflicht Spätestens 30 Tage vor Betriebsbeginn orientiert die Radio 105 Network AG das BAKOM über: a. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung; b. die Statuten; c. die Geschäftsordnung; d. die Zusammensetzung und das Reglement der Ombudsstelle; e. die programmliche Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern und mit Programmlieferanten.
V. Schlussbestimmungen Art. 10 Änderung Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Radio 105 Network AG keinen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 11 Geltungsdauer Die vorliegende Konzession tritt am 1. Juli 1997 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2007. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.
16. Juni 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin
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Konzession für die Radio 105 Network AG (Konzession Radio 105 Network) vom 16. Juni
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1997 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 26 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 08.07.1997 Date Data
Seite 1058-1060 Pagina
Ref. No 10 054 332
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