BBl 1997 IV 1141
Botschaft über ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich vom 10. September 1997
#ST# 97.067
Botschaft über ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
vom 10. September 1997
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten ïhnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, das am 22. Juli 1997 unterzeichnet worden ist, mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 10. September 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident; Koller • Der Bundeskanzler: Couchepin
1997-456 44 Bundesblat! 149.Jahrgang. Bd.IV 1141
Übersicht Seit einigen Jahren ist die Schweiz darum bemüht, ihre mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossenen Doppdbesteuenmgsabkommen on die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1990 betreffend die Quellenbesteuerung von Dividenden anzupassen. Diese Zielsetzung konnte bereits im Abkommen mit Luxemburg realisiert werden (SR 0.672.951,8U Das vorliegende Zusatzabkommen zum schweizerisch-französischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Ì966/69 und zum Schlussprotokoll des Abkommens von 1953 (SR 0.672.934.92.) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern hat diese Zielsetzung nicht nur erreicht, sondern bringt im Vergleich zum geltenden Abkommen gleichzeitig weitere wesentliche Verbesserungen. Das Zusatzabkommen beseitigt die Doppelbesteuerung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, indem Gesellschaften, die über Beteiligungen von mindestens 10 Prozent versstgen, von der Quellenbesteuerung befreit werden (das geltende Abkommen sieht bei Beteiligungen von mindestens 20% eine Sockelsteuer von 5% vor). Auch weiterhin können natürliche Personen und Gesellschaften, die über keine grossen Beteiligungen verfügen, die Rückerstattung der Steuergutschrift («avoir fiscal») beanspruchen. Das Zusatzabkommen legt bei Zinsen nunmehr das ausschiiessliche Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates fest (das geltende Abkommen kennt demgegenüber eine dem Quellenstaat verbleibende Sockelsteuer von 10%). Ebenso fällt das Leasing im Zusatzabkommen nicht mehr unter den Defìnitionsbereich der Lizenzgebühren, Einkünfte aus Leasing unterliegen der Besteuerung gemäss Artikel 7 (Unternehmensgewinne) im Sitzstaat des Unternehmens, sofern sie nicht einer Betriebstätte des Unternehmens im Quellenstaat zugerechnet werden können. Im übrigen wurden anlässlich der Verhandlungen dieses Zusatzabkommens verschiedene weitere Steuerfragen von geringerer Bedeutung einer Überprüfung unterzogen. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Zusatzabkommens im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gutgeheissën.
Botschaft
l Ausgangslage Das gegenwärtig anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen stammt aus dem Jahre 1966. Dieses Abkommen wurde durch ein Zusatzabkommen vom S.Dezember 1969 ergänzt, womit gewissen schweizerischen Aktionären französischer Gesellschaften die Inanspruchnahme der französischen Steuergutschrift («avoir fiscal»), die seit dem Jahre 1966 mit den von französischen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden verbunden ist, ermöglicht wurde, Seit einigen Jahren sucht die Schweiz ihre Doppelbesteuerungsabkommen mit den Mitgliedern der Europäischen Union an die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1990 anzupassen. Diese Richtlinie, welche die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften vorschreibt, ist am I. Januar 1992 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Kraft getreten. Sie sieht bei Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft die Befreiung von der Quellenbesteuerung vor. Diese Zielsetzung stellte im Juni' 1994 in Paris den wichtigsten Grund zur Aufnahme von Gesprächen im Hinblick auf den Abschluss eines Zusatzabkommens, das überdies die Regelung anderer steuerrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren oder der Gewerbesteuer («taxe professionnelle») erlauben sollte, dar. Das neue Zusatzabkommen, dessen Fassung im Juni 1996 endgültig bereinigt werden konnte, wurde am 16. Juni 1995 paraphiert. Es bringt im Vergleich zum geltenden Abkommen insbesondere im Bereich der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und, in einem gewissen Umfang auch von Lizenzgebühren, substantielle Verbesserungen mit sich. Die Kantone und interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des am 22. Juli 1997 in Paris unterzeichneten Zusatzabkommens wohlwollend aufgenommen.
2 Erläuterungen zu den Bestimmungen des Zusatzabkommens Die durch das Zusatzabkommen bewirkten Änderungen wichtiger Abkommensbestimmungen werden nachstehend unter Ziffer 21 erläutert. Die Punkte von geringerer Bedeutung werden daran anschliessend kurz zusammengefasst unter Ziffer 22 behandelt.
21 Wichtige Änderungen 211 Besteuerung von Liegenschaften (Art. 4 des Zusatzabkommens und Ziff. II des Protokolls, die Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 des Abkommens ändern)
Gemäss Absatz 2 Unterabsatz l des Abkommens von 1966 bestimmt sich der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» nach dem internen Recht (Zivil- und Steuerrecht) des Staates, in dem dieses Vermögen liegt. Jedem Vertragsstaat bleibt es damit, den Grundsatz der Steuertransparenz anwendend, unbenommen, insbeson-
dere Einkünfte bestimmter Immobiliengesellschaften, welche direkt den Gesellschaftern zugeordnet werden können, dennoch im Belegenheitsstaat der Liegenschaft zu besteuern. Sofern sich daraus tatsächlich eine Doppelbesteuerung ergibt, geht bezüglich der Besteuerung dieser Einkünfte das Recht des Staates, in dem die Liegenschaft liegt, dem Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats des Gesellschafters vor. Dieser Grundsatz bleibt auch im Zusatzabkommen unbestritten. Demgegenüber ist, den in Frankreich in den letzten Jahren auf gesetzgeberischer Ebene und im Immobiliengeschäft (insbesondere nach der Einführung der Treuhandschaft im französischen Recht sowie des an Bedeutung zunehmenden «time share»-Systems) aufgetretenen Entwicklungen Rechnung tragend, Absatz 2 Unterabsatz 2 geändert worden. Dieser wurde durch eine neue Regelung ersetzt, die darauf abzielt, eine noch genauere Umschreibung des von der Steuertransparenz crfassten unbeweglichen Vermögens zu geben. Das Eigentum oder Nutzntessungsrecht an Aktien, Anteilen oder an anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung folgt so, wenn es dem Eigentümer oder Nutzniesser ein ausschliessliches Nutzungsrecht am unbeweglichen Vermögen einräumt oder wenn diese Aktien, Anteile oder anderen Rechte steuerrechtlich wie unbewegliches Vermögen behandelt werden, dem auf dieses unbewegliche Vermögen anwendbaren Steuerregime. Diese Änderung des Wortlauts kommt primär einer Präzisierung gleich und ändert die gegenwärtige Abkommenssituation, unter der jeder Vertragsstaat dieses Besteuerungsrecht anerkennt, nur unwesentlich. Schweizerischerseits tritt die Steuerbefreiung, wie unter dem geltenden Abkommen, nur dann ein, wenn die Einkünfte in Frankreich besteuert worden sind. Dieser Grundsatz wird in Artikel 25 B Absatz l des Abkommens bestätigt (Art. 16 des Zusatzabkommens).
212 Besteuerung der Dividenden (Art. 7 und 8 des Zusatzabkommens, welche die Art. 10 und 11 des Abkommens ändern) Die Richtlinie Nr. 90/435 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23, Juli 1990 sieht bezüglich des im Verhältnis zwischen den in verschiedenen Mitglied- Staaten ansässigen Mutter- und Tochtergesellschaften gemeinschaftlich anwendbaren Steuerrechts vor, diese unter bestimmten Voraussetzungen ab dem I.Januar 1992 von der Quellenbesteuerung der Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft zu befreien. Die dieser Richtlinie entsprechende Regelung findet sich im internen französischen Recht in Artikel 119lcr des Allgemeinen Steuergesetzes («Code Général des Impôts»). Sie ist in Artikel 8 des Zusatzabkommens übernommen worden. Die volle Steuerentlastung von der Quellensteuer wird denjenigen schweizerischen Gesellschaften gewährt, die direkt oder indirekt über Beteiligungen von 10 Prozent oder mehr an französischen Gesellschaften verfügen. Diese Bestimmung sieht keinen minimalen Zeitraum für das Halten der in Rede stehenden Beteiligung vor. Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz a) des Abkommens wird aufgehoben. Dieser beschränkte den anzuwendenden Sockel Steuersatz bei ausländisch kontrollierten Gesellschaften, die eine überwiegende Beteiligung an einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft hielten, sofern die ausschüttende oder die die Dividen-
den empfangende Gesellschaft an der Börse kotiert war oder ausserbörslich gehandelt wurde, auf 5 Prozent. Soweit die Anwendung des 0-Satzes betreffend sieht Unterabsatz b) U) des neuen Artikels 11 Absatz 2 jetzt vor, dass die volle Steuerentlastung dann nicht gewährt wird, wenn die nutzungsberechtigte Gesellschaft der Dividenden unmittelbar oder mittelbar von Personen kontrolliert wird, die nicht in der Schweiz oder in einem Staat der Europäischen Union ansässig sind und weder die ausschüttende Gesellschaft noch die nutzungsberechtigte Gesellschaft der Dividenden an einer anerkannten Börse kotiert sind. In den übrigen Fällen beträgt der Satz 15 Prozent. Die Rückerstattung der Steuergutschrift («avoir fiscal») bleibt, unter Abzug der Quellensteuer von 15 Prozent, für natürliche Personen oder Gesellschaften, die nicht direkt oder indirekt über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft verfügen, bestehen. Soweit Gesellschaften betreffend, musste dieser Maximalsatz, der im gegenwärtigen Abkommen noch 20 Prozent beträgt, mit Blick auf die volle Steuerentlastung der Dividenden auf 10 Prozent reduziert werden. Diese Regelung entspricht der französischen Abkommenspraxis mit Staaten, die Frankreich ihrerseits keine Steuergutschrift («avoir fiscal») gewähren. Aus diesem Grund verlieren Gesellschaften, die über Beteiligungen zwischen 10 und 20 Prozent verfügen, ihren Anspruch auf die Steuergutschrift und haben stattd'essen Anspruch auf den 0-Satz sowie gegebenenfalls auf die Vorauszahlung («précompte»). Damit die Rückerstattung der Steuergutschrift gewährt wird, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Die Besteuerung der durch die Steuergutschrift begünstigten Dividenden erfolgt in der Schweiz zum normalen Satz und das Halten der Beteiligungen dient primär nicht dazu, einer anderen Person die Geltendmachung der Steuergutschrift zu ermöglichen. Diese Lösung beruht auf der Zurückhaltung der französischen Steuerbehörden, die Steuergutschrift im Rahmen der Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung zurückzuerstatten, wenn diese Erträge im Partnerstaat keiner normalen Besteuerung unterliegen. Es besteht Einvernehmen darüber, im 'Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens mittels Briefwechsels festzuhalten, dass Holdinggesellschaften bezüglich Dividendenbezügen aus Frankreich als der normalen
Besteuerung unterstehende Gesellschaften behandelt werden können (vgl. Ziff. IV des Protokolls). Gesellschaften, denen die Steuergutschrift nicht mehr gewährt wird, werden unter den im neuen Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf die Vorauszahlung («précompte») haben (je nach Fall 0 oder 15%), Der Dividendenbegriff ist im Vergleich zur geltenden Fassung leicht modifiziert worden, indem die Steuergutschrift («avoir fiscal») und die Vorauszahlung («précompte») aus dem Definitionsbereich gestrichen wurden. Auf Wunsch Frankreichs wurde in der neuen Definition klargestellt, dass Tantiemen nicht unter den Ausdruck «Dividenden» fallen (Art. 11 Abs. 5 des Abkommens). Im übrigen wurde der Artikel an die Formulierung der Absätze 6 und 7 des OECD- Musterabkommens angepasst.
Extraterritoriale Besteuerung der Dividenden: Das geltende Abkommen erlaubt in Artikel 10 die Besteuerung" von Gewinnausschüttungen in der Schweiz ansässiger Gesellschaften nach Massgabe des innerstaatlichen französischen Steuerrechts zum Satze von 5 Prozent, wenn ein Teil der Gewinne von Betriebstätten dieser Gesellschaften in Frankreich stammt. Mit der Einführung der neuen Lösungen bezüglich der Dividendenbesteuerung verliert die
französischerseits praktizierte extraterritoriale Besteuerung ihre Rechtfertigung. Artikel 10 des Abkommens wurde daher gestrichen.
213 Besteuerung der Zinsen (Art. 9 des Zusatzabkommens, der Art. 12 des Abkommens ändert) Sämtliche Zinskategorien können inskünftig ausschliessüch im Wohnsitzstaat des Nutzungsberechtigten besteuert werden (Abs. I). Absatz 2 (Definitionen) des neuen Artikels übernimmt die Fassung des OECD- Musterabkommens. Auf Wunsch Frankreichs wurde festgehalten, dass der Ausdruck «Zinsen» keine Einkommenselemente umfasst, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 als Dividenden zu behandeln sind. Überdies wurde der Artikel an den Wortlaut der Absätze 4, 5 und 6 des Artikels 11 des OECD-Musterabkommens angepasst.
214 Besteuerung der Lizenzgebühren (Art. 10 des Zusatzabkommens, der Art. 13 des Abkommens ä'ndert) Das «Leasing» wurde in Übereinstimmung mit dem neuen OECD-Musterabkommen aus dem Definitionsbereich der Lizenzgebühren (Art. 13 Abs. 3) gestrichen. Erträge aus «Leasing» unterliegen demnach nicht mehr der Quellenbesteuerung zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz von 5 Prozent, sondern fallen entweder unter die Bestimmungen von Artikel 7 oder Artikel 16 des Abkommens. Der Artikel wurde an den Wortlaut der Absätze 4 und 5 des Artikels 12 des OECD-Musterabkommens angepasst.
215 Kapitalgewinne aus unbeweglichem Vermögen (Art. 11 des Zusatzabkommens, der Art. 15 Abs. l und 2 des Abkommens ändert) Der Grundsatz der Transparenz kommt auch hier, analog der entsprechenden Regelung in Artikel 6, zur Anwendung und umfasst die Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder vergleichbaren Einrichtung, deren Aktiven sich hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 zusammensetzen. In diesen Fällen wird das subsidiäre Besteuerungsrecht der Schweiz auch im Methodenartikel garantiert (Art. 25 B des Abkommens). Ziffer II a) des Protokolls sieht vor, spekulative Geschäfte auf Verkaufs versprechen in den Ausdnick «unbewegliches Vermögen» einfliessen zu lassen. Damit fallen Gewinne, die auf Verkaufs versprechen realisiert und an Dritte abgetreten werden, unter diese Definition der Gewinne aus unbeweglichem Vermögen.
216 Künstler und Sportler (Art. 13 des Zusatzabkommens, der Art. 19 des Abkommens ändert) Die Formulierung von Artikel 19 des Abkommens konnte, insbesondere in Fällen von Künstlern oder Sportlern, die von Gesellschaften angestellt sind oder bei Tour-
neen, die von der öffentlichen Hand unterstützt werden, zu Auslegungsproblemen führen. In der Tat fielen sämtliche Einkünfte (unselbständig oder selbständig) der Künstler oder Sportler gemäss übereinstimmender Auslegung beider Vertragsstaaten unter den Anwendungsbereich von Artikel 19. Der neue Artikel 19 präzisiert nunmehr, dass diejenigen Einkünfte, die der persönlichen Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers zugeordnet werden können, im Tätigkeitsstaat steuerbar sind, selbst wenn sie an eine andere Person ausgerichtet werden, ausser diese Tätigkeit oder diese Person werde hauptsächlich aus Mitteln der öffentlichen Hand des Wohnsitzstaats des Künstlers oder Sportlers oder dieser Person finanziert (Abs. 3 und 4).
217 Unbewegliches Vermögen (Art. 15 des Zusatzabkommens, der Art. 24 Abs. l erster Satz des Abkommens ändert) Der auch in dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz der Transparenz ist im Sinne der vorstehend erläuterten Bestimmungen der Artikel 6 und 15 angepasst worden.
218 Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung (Art. 16 des Zusatzabkommens, der Art. 25 des Abkommens ändert) Im Abkommen vermeidet Frankreich die Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt und wendet in gewissen Fällen, wie bei Dividenden, Zinsen oder etwa bei Einkünften in Frankreich ansässiger Künstler oder Berufssportler, die Anrechnung der auf den Quellenstaat entfallenden Steuer an. Frankreich hat, wie in den von ihm zuletzt abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, einen Systemwechsel von der Befreiungs- hin zur Anrechnungsmethode durchgeführt. Dennoch kommt die in Artikel 25 A Absatz l dargelegte neue französische Methode im Ergebnis einer Befreiung gleich. Gemäss Absatz l a) und Ziffer V des Protokolls gewährt Frankreich regelmässig den Abzug des Maximalbetrags von der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuer, was einer Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt gleichkommt. Dieser Abzug wird allerdings nur dann gewährt, wenn die diesbezüglichen Einkünfte in der Schweiz besteuert worden sind. Absatz l b) sieht seinerseits den Abzug der schweizerischen Steuer in Fällen der unter Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 erwähnten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, der Unternehmensgewinne, der Dividenden und Lizenzgebühren, der unter Artikel 15 Absätze l und 2 erwähnten Kapital gewinne auf unbeweglichem Vermögen, der an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte, der Tantiemen sowie der Einkünfte von Künstlern und Sportlern vor. Das Abkommen von 1966 enthielt französischerseits keine speziellen Bestimmungen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung beim Vermögen. Das Zusatzabkommen schliesst diese Lücke (Art. 25 A Abs. 2); Bei einer in Frankreich ansässigen und der auf dem Vermögen erhobenen Solidaritätssteuer («Impôt de solidarité sur la fortune») unterliegenden Person, die in der Schweiz steuerbares Vermögen gemäss den Absätzen l, 2, 4 oder 5 von Artikel 24 des Abkommens besitzt, wird die in der Schweiz auf diesem Vermögen entrichtete Steuer in Abzug gebracht.
Artikel 25 B des Abkommens, der die schweizerische Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung behandelt, ist an die Änderungen der Artikel 6, 15 und 24 des Abkommens angepasst worden, wobei eine Steuerbefreiung dieser Einkommen, Kapitalgewinne oder Vermögensteile nur nach erfolgtem Nachweis ihrer Besteuerung in Frankreich gewährt wird. Im übrigen bleibt die Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt als Regel und der Anrechnung der in Frankreich auf Dividenden und Lizenzgebühren erhobenen Steuer unverändert.
219 Gleichbehandlung (Art. 17 des Zusatzabkommens und Ziff. VI, VII und Vili, die Art. 26 des Abkommens ändern)
Ziffer VI des Protokolls übernimmt das unlängst in das neue OECD-Musterabkommen aufgenommene Prinzip, welches präzisiert, dass sich die Gleichbehandlungsklausel auf Angehörige beider Vertragsstaaten, die sich insbesondere bezüglich ihrer Ansässigkeit in der gleichen Situation befinden, bezieht. Gesellschaften, die in einem Staat ansässig sind, der mit Frankreich, wie dies für die Schweiz der Fall ist, ein die Gleichbehandlungsklause! enthaltendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, haben deshalb, sofern die Gesellschaft die Identität ihrer Aktionäre bekanntgibt, die Möglichkeit, von der durch die neue französische Steuergesetzgebung vorgesehenen Jahressteuer von 3 Prozent des Verkaufswertes von Liegenschaften, die sich im Besitze ausländischer Gesellschaften befinden, befreit zu werden. Ziffer VII des Protokolls sieht vor, dass die zuständigen Behörden, wenn die Aktionäre dieser Gesellschaften ihre Identität im Hinblick auf die Gewährung der Steuerbefreiung bekanntzugeben wünschen, im Zweifelsfall einen Informationsaustausch durchführen können. Der dem Wortlaut des OECD-Musterabkommens entsprechende neue Absatz 4 bestätigt das Prinzip (ausgenommen Fälle von Gewinntransfer), wonach Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, zu den gleichen Bedingungen zum Abzug zuzulassen sind, wie wenn diese an eine im erstgenannten Vertragsstaat ansässige Person geleistet worden wären. Ziffer VIII des Protokolls behält die Anwendung von Artikel 212 des Allgemeinen Steuergesetzes («Code Général des Impôts») in Fällen von Unterkapitalisierung vor, sofern dessen Anwendung im Einklang mit Artikel 9 des Abkommens (v. a. des «arm's Iength»-Prinzips) steht. Der vorstehend zitierte Artikel 212 sieht vor, dass die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft an Aktionäre gezahlten Darlehenszinsen bei ihr grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, wenn diese Darlehen mehr als das Eineinhalbfache des Gesellschaftskapitals betragen und die Aktionäre in der Bilanz als Kreditoren aufgeführt werden.
22 Kleinere Änderungen
Das Zusatzabkommen ändert das Abkommen von 1966/69 in einigen weiteren Punkten von geringerer Bedeutung. - Artikel l des Zusatzabkommens, der Artikel 2 Absatz 3 A des Abkommens ändert: Die Liste der französischen Steuern ist durch die Aufnahme der Lohnsteuer («taxe sur les salaires»), der Solidaritätsteuer auf dem Vermögen («impôt de soli-
dante sur la fortune») und, allerdings ausschliesslich für die Anwendung von Artikel 8 des Abkommens, der Gewerbesteuer («taxe professionnelle») vervollständigt worden. Im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 sind Unternehmen der Luftfahrt, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreiben, von der im anderen Vertragsstaat aufgrund dieser Aktivität geschuldeten Steuer befreit. -Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz c) des Zusatzabkommens gilt diese Befreiung für die zwar veranlagten, aber noch nicht entrichteten Gewerbesteuern, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens ein Verfahren hängig ist. Diese Regelung ist nicht auf im Rahmen einer Haupttätigkeit Dritten gegenüber erbrachte Dienstleistungen anwendbar, wenn es sich dabei nicht um den internationalen Verkehr von Luftfahrtunternehmen oder um von anderen Unternehmen ausgeübte gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeiten handelt. Diese Tätigkeiten bleiben, soweit die Gewerbesteuer («taxe professionnelle») betreffend, ausschliesslich den Bestimmungen des internen französischen Rechts unterstellt.
Artikel 2 des Zusatzabkommens, der Artikel 3 Absatz Ì Unterabsätze b) und d) (neu kommen die Unterabsätze h) und i) dazu) und Absatz 2 des Abkommens ändert: Die Definition des Ausdrucks «Frankreich» wurde geändert und die Definitionen der Ausdrücke «politische Unterabteilungen», «internationaler Verkehr und «zuständige Behörden» hinzugefügt. In Absatz 2 wird festgehalten, dass die einem Ausdruck oder Begriff durch das Steuerrecht zuerkannte Bedeutung Vorrang vor den in anderen Rechtsbereichen des innerstaatlichen Rechts verwendeten Bedeutungen des gleichen Ausdrucks oder Begriffs hat,
Artikels des Zusatzabkommens, der Artikel4 des Abkommens ändert: Der neu eingefügte Absatz 5 präzisiert, dass ein Staat, seine politischen Unterabteilungen und lokalen Gebietskörperschaften wie auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts dieses Staates als im Vertragsstaat ansässige Personen gelten. Ziffer I des Protokolls bestätigt überdies, dass, vorbehaltlich des Bestehens einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, gemeinnützige Institutionen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und in diesem von den Steuern
befreit sind, als im Vertragsstaat ansässige Personen gelten, sofern die Gesetzgebung dieses Staates die Nutzung und die Vermögensentäusserung dieser Institutionen auf die Erreichung des Zwecks, der die Steuerbefreiung begründet, beschränkt.
Artikels des Zusatzabkommens, der Artikel 7 des Abkommens betrifft: Redaktio: nelle Anpassungen von Absatz 2 an das neue OECD-Musterabkommen. Ziffer III des Protokolls präzisiert, dass die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens auch auf andere Gesellschaften oder Gruppierungen (z.B. Vereinigungen zur Förderung der Interessen der europäischen Wirtschaft), die einer der internen französischen Gesetzgebung für Personengesellschaften vergleichbaren Steuerordnung unterstehen, anwendbar sind.
Artikel 72 des Zusatzabkommens, der Artikel 17 des Abkommens ändert: Absatz 4 wurde dem aktuellen Stand angepasst (Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983).
Artikel Ì4 des Zusatzabkommens, der Artikel 23 des Abkommens ändert: Diese Bestimmung (andere Einkünfte) ist an die entsprechende Bestimmung des OECD-Musterabkommens angepasst worden.
Artikel J9 des Zusatzabkommens, der Artikel 31 des Abkommens ändert: Ein neuer Absatz (Abs. 2) ist angefügt worden, um einem auf eine Rechtsprechung
des französischen Staatsrats zurückzuführenden überspitzten Formalismus entgegenzuwirken. Diese hätte beim Fehlen einer solchen Bestimmung die Publikation der Enti astungs verfahren im Amtsblatt und, vorgängig dazu, die Durchführung eines formellen Notenaustausches nötig gemacht, - Artikel 2} Absatz 3 des Zusatzabkommens, der Absatz 5 der Erklärungen des Schlussprotokolls zu Artikel l des schweizerisch-französischen Abkommens vom 31. Dezember J953 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuer aussiebt; Diese die Gleichbehandlung betreffende Bestimmung ist aufgehoben worden, weil darin eine Doppelspurigkeit zum gegenwärtigen Abkommen, das auf alle Steuern und damit auch auf die Erbschaftssteuern anwendbar ist, erkannt wurde.
3 Finanzielle Auswirkungen Die Bestimmungen betreffend die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren werden für den öffentlichen Haushalt direkte finanzielle Auswirkungen haben. Soweit die steuerliche Behandlung der Dividenden betreffend, ergeben sich für die Schweiz Einbussen durch die ganze oder teilweise Rückerstattung der auf Dividenden aus schweizerischen Quellen erhobenen Verrechnungssteuer und der vollen Anrechnung der französischen Quellensteuer auf Dividenden in Füllen, in denen die volle Entlastung nicht gewährt wird. Überdies konnte die Ungleichbehandlung von französischen und schweizerischen Aktionären im Falle von Gesellschaften mit wesentlichen Beteiligungen vollständig beseitigt werden. Diese Verbesserung müsste die Attraktivität des Finanzplatzes Schweiz stärken, was auch für die schweizerischen Fisken günstige Auswirkungen haben sollte. Hinsichtlich der Zinsen wird die Schweiz nicht mehr wie bis anhin die Anrechnung der französischen Sockelsteuer von 10 Prozent auf aus französischen Quellen stammenden Zinserträgen zu gewähren haben, was positive Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen zur Folge haben wird. Demgegenüber wird die Schweiz ins-, künftig die volle Verrechnungssteuer auf Zinsen von Obligationen und Bankguthaben, die in Frankreich ansässigen Personen zustehen, zu erstatten haben, währenddem ihr bis anhin 10 Prozent verblieben sind. Mit dem Ausschluss des «Leasings» aus dem Definitionsbereich der Lizenzgebühren wird in der Schweiz auch die Anrechnung der Sockelsteuer von 5 Prozent auf Leasingerträgen aus französischen Quellen hinfällig werden, was sich für die schweizerischen Fisken ebenfalls positiv auswirken wird.
4 Verfassungsmassigkeit Die verfassungsmässige Grundlage des vorliegenden Zusatzabkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung (BV), der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Absatz 5 BV für die Genehmigung des Zusatzabkommens zuständig. Das Zusatzabkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, kann aber auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Abkommen sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechts Vereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 BV.
5 ' Schlussfolgerungen Seit einiger Zeit sind die steuerrechtlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich mittels Vereinbarungen geregelt worden. Bedingt durch die Entwicklung der wirtschaftlichen, finanziellen oder politischen Situation drängte sich eine zumindest punktuelle Revision dieser Vereinbarungen auf. Bereits 1981 fanden erste Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Zusatzabkommens statt. Das ausgehandelte und unterzeichnete Zusatzabkommen konnte aber in einem politisch schwierigen, durch Zollschikanen getrübten Umfeld, schliesslich nicht bis zum Abschluss gebracht werden. Die auf dem Gebiet der Steuern in den Nachbarstaaten in der Folge eingetretenen Entwicklungen waren ausschlaggebend für die Wiederaufnahme der Revisionsverhandlungen. Die Notwendigkeit einer Teilrevision des bestehenden Abkommens hatte sich schon seit Jahren abgezeichnet. Das vorliegende, in einer positiven Atmosphäre ausgehandelte Zusatzabkommen würde zu einer harmonischen Entwicklung der bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich, einem unserer wichtigsten politischen und wirtschaftlichen Partner, beitragen. Die durch dieses Zusatzabkommen bewirkten materiellen Abkommensänderungen können für die Schweiz vorbehaltlos als günstig eingestuft werden. Die auf dem Gebiete der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erreichten Ergebnisse werden unserer Wirtschaft zuträglich sein. Ebenso schafft die mit dem Zusatzabkommen erfolgte Regelung gewisser Problemkreise nunmehr zufriedenstellende Bedingungen für die Abkommensanwendung.
Bundesbeschluss Entwurf über eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1997 1); beschliesst:
Art. l Das am 22. Juli 1997 unterzeichnete Zusatzabkommen zur Änderung des Abkommens vom 9. September 1966 und 3. Dezember 1969 2) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zum Schlussprotokoll des Abkommens vom 31.Dezemberr 19533 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art, 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Zusatzabkommen Übersetzung » zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 3. Dezember 1969 und zum Schlussprotokoll des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern vom 31. Dezember 1953
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. September 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 3. Dezember 1969 (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) sowie das Schlussprotokoll des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern vom 31. Dezember 1953 abzuändern, haben folgendes vereinbart:
Artikel l Artikel 2 Absatz 3 A des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:' «A. In Frankreich, die unter Absatz 2 aufgeführten Steuern, und insbesondere: a) die Einkommensteuer; b) die Körperschaftsteuer; c) " die Lohnsteuer, je nach dem Zusammenhang, gemäss den auf Unternehmensgewinne oder Einkünfte aus freien Berufen anwendbaren Abkommensbestimmungen; d) die Solidaritätsteuer auf dem Vermögen;»
Artikel 2 Artikel 3 des Abkommens wird durch folgenden Artikel ersetzt: «Arükel3 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeuten die Ausdrücke <Vertragsstaat> und anderer Vertragsstaat>, je nach dem Zusammenhang, Frankreich oder die Schweiz; b) bedeutet der Ausdruck <Frankreich> die europäischen und überseeischen Departemente der Französischen Republik, einschliesslich der Hoheitsgewässer und darüber hinaus der Gebiete, in denen die Französische Republik, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Hoheitsrechte hinsichtlich der Erfor-
Übersetzung des französischen Originaltextes.
schung und Ausbeutung von Rohstoffen des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der dartiberliegenden Gewässer ausüben darf; c) bedeutet der Ausdruck <Schweiz> die Schweizerische Eidgenossenschaft; d) bedeutet der Ausdruck politisene Unterabtei l ungern die politischen Unterabteilungen der Schweiz; e) umfasst der Ausdruck <Person> natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenverbindungen; f) bedeutet der Ausdruck <GeseIIschaft> juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; g) bedeuten die Ausdrücke Unternehmen eines Vertragsstaats* und Unternehmen des anderen Vertragsstaats>, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; h) bedeutet der Ausdruck <internationaler Verkenn jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; i) bedeutet der Ausdruck zuständige Behördo: (i) in Frankreich den Minister für das Budget oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht hat den Vorrang vor einer Bedeutung, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.»
Artikel 3 In Artikel 4 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt: «5, Der Ausdruck <eine in einem Vertragsstaat ansässige Persom umfasst ebenfalls diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Gebietskörperschaften wie auch ihre juristischen Personen öffentlichen Rechts.» Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens wird zu Absatz 6. In Artikel 4 Absatz 6 a) des Abkommens werden die Worte <in den Absätzen l bis 3> durch die Worte <in den Absätzen l, 2, 3 und 5> ersetzt.»
Artikel 4 Artikel 6 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Absatz l werden nach den Worten «Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen» die Worte «(einschliesslich der Einkünfte aus l and- und forstwirtschaftlichen Betrieben)» eingefügt; 2. Der zweite Absatz von Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: «Wenn das Eigentum oder Nutzniessungsrecht an Aktien, Anteilen oder an anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen Einrichtung dem Eigentümer oder Nutzniesser das ausschliessliche Nutzungsrecht an dem in einem Vertragsstaat gelegenen und einer Gesellschaft, Treuhandschaft oder einer ähnlichen Einrichtung gehörenden unbeweglichen Vermögen einräumt, können Einkünfte, die der Eigentümer oder Nutzniesser aus dem unmittelbaren Gebrauch, der Vermietung oder jeder anderen sich aus seinem Nutzniessungsrecht ergebenden Verwendung bezieht, ungeachtet der Artikel 7 und 16, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.»
Artikel 5 Artikel 7 des Abkommens wird wie folgt geändert: l. Am Anfang von Absatz 2 werden nach den Worten «Übt ein Unternehmen» die Worte «unter Vorbehalt von Absatz 3,» eingerügt. ^ 2. Im zweiten Satz von Absatz 8 werden die Worte «des Artikels 10 Absatz l und» gestrichen,
Artikel 6 Artikel 8 des Abkommens wird durch folgenden Absatz ergänzt: «5. Ungeachtet des Artikels 2: a) wird ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in der Schweiz befindet und das Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von Amtes wegen von der aufgrund dieses Betriebs in Frankreich geschuldeten Gewerbesteuer (<taxe professionnelle)) befreit; b) wird ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Frankreich befindet und das Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, von jeder aufgrund dieses Betriebs .in der Schweiz analog zur französischen Gewerbesteuer (<taxe professionnelle)) geschuldeten Steuer befreit.»
Artikel 7 Artikel 10 des Abkommens wird aufgehoben.
Artikel 8 Artikel 11 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:
«Artikel U \. Dividenden, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden. 2. a) Die unter Absatz l fallenden Dividenden können auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. b) (i) Die unter Absatz l fallenden Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die die Nutzungsberechtigte der Dividenden ist und die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der ersten Gesellschaft verfügt, können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden. (ii) Die Bestimmungen von (i) sind nicht anwendbar, wenn die Nutzungsberechtigte eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, an der eine oder mehrere nicht in diesem Staat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind und wenn weder die Aktien der die Dividenden zahlenden Gesellschaft noch diejenigen der sie beziehenden Gesellschaft an der Börse kotiert sind oder ausserbörslich gehandelt werden. c) Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. a) Eine in der Schweiz ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden bezieht, deren Nutzungsberechtigter sie ist und die zu einer Steuergutschrift («avoir fiscal») berechtigten, falls sie von einer in Frankreich ansässigen Person bezogen würden, hat, vorbehaltlich des Steuerabzugs gemäss Absatz 2 a), Anspruch auf eine Vergütung von der französischen Staatskasse in Höhe der Steuergutschrift (<avo'ir fiscab). b) Absatz 3 a) ist nur auf eine in der Schweiz ansässige Person anzuwenden, die: (i) eine natürliche Person, oder (ii) eine Gesellschaft ist, die nicht unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. c) Absatz 3 a) ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:
(i) für diese und die Vergütung von der französischen Staatskasse in der Schweiz zum normalen Satz steuerpflichtig ist; und (ii) auf Verlangen darlegt, dass er der Eigentümer der Aktien oder Anteile ist, für welche die Dividenden gezahlt werden und dass der Besitz dieser Aktien oder Anteile nicht vorrangig dem Zweck oder als eine seiner vorrangigen Zielsetzungen dazu dient, einer anderen Person, ohne Rücksicht darauf, ob diese in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, die Vorteile von Absatz 3 a) zu verschaffen.
d) Der Bruttobetrag der Vergütung der französischen Staatskasse gemäss Absatz 3 a) wird bei der Anwendung des Abkommens wie eine Dividende behandelt. 4. Hat eine in der Schweiz ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden bezieht, keinen Anspruch auf eine Vergütung von der französischen Staatskasse gemäss Absatz 3 a), kann sie die Rückerstattung der auf diese Dividenden entfallenden Vorauszahlung (<precompte>), die gegebenenfalls von der Gesellschaft, erhoben worden ist, erhalten. Der Bruttobetrag der zurückerstatteten Vorauszahlung (<precompte>) wird bei der Anwendung des Abkommens wie eine Dividende behandelt. Absatz 2 ist anzuwenden. 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck <Dividenden> bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung sowie diejenigen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, der Ausschüttungsregelung unterworfen sind. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck <Dividenden> die Einkünfte gemäss Artikel 18 nicht umfasst. 6. Die Absätze I, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel? beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden. 7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen-Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im'anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder
teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.»
Artikel 9 Artikel 12 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt: «Artikel 12 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck <Zinsen> bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligatio-
nen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Einkommenselemente, die gemäss Artikel 11 als Dividenden zu behandeln sind, werden vom Ausdruck <Zinsen> nicht erfasst. 3. Absatz I ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstä'tte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden. 4. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt. 5. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.»
Artikel 10 In Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens werden die folgenden Worte gestrichen: «oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen». Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden.» Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«5. Lizenzgebühren gelten dann 'als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.»
Artikel 11 Der zweite Satz von Artikel 15 Absatz l des Abkommens wird aufgehoben. Absatz 2 wird ebenfalls aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien, Anteilen oder anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, deren Aktiven oder Besitz in einem Vertragsstaat liegen und sich hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 oder aus Rechten über solche Vermögenswerte zusammensetzen, können in diesem Staat besteuert werden. Unbewegliches Vermögen, das von dieser Gesellschaft für den eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder für die Ausübung eines freien Berufes oder anderer selbständiger Arbeiten gleicher Art verwendet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.»
Artikel 12 Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels, aber unter Vorbehalt der Artikel 18, 19 und 21, bleiben die integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen der Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 anwendbar.»
Artikel 13 Artikel 19 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt: «Artikel 19 1. Ungeachtet der Artikel 16 und 17 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 16 und 17 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3. Absatz I gilt nicht für Einkünfte, die eine in einem'Vertragsstaat ansässige Person als Künstler oder Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn diese Tätigkeit im anderen Vertragsstaat in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, oder ihrer juristischen Personen öffentlichen Rechts finanziert wird. 4. Absatz 2 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, Künstler oder Sportler, in dieser Eigenschaft persönlich im anderen Vertragsstaat ausübt, wenn diese Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufliessen und diese andere Person in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln dieses Staates, seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, oder ihrer juristischen Personen öffentlichen Rechts finanziert wird.»
Artikel 14 Artikel 23 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt:
«Artikel 23 1, Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Absatz l ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser ssetriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden.»
Artikel 15 Der zweite Satz von Artikel 24 Absatz l des Abkommens wird aufgehoben urxd durch folgenden Absatz ersetzt: «Das Vermögen, das sich aus Aktien, Anteilen-oder anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, deren Aktiven oder Besitz in einem Vertragsstaat liegen und sich hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 oder aus Rechten über solche Vermögenswerte zusammensetzt, kann in diesem Staat besteuert werden. Unbewegliches Vermögen, das von dieser Gesellschaft für den eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder für die Ausübung eines freien Berufes oder anderer selbständiger Arbeiten gleicher Art verwendet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorstehenden Satzes.»
Artikel 16 1. Artikel 25 A des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «A. In Frankreich: 1. Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die nach Massgabe dieses Abkommens in der Schweiz oder nur in der Schweiz besteuert werden können und die steuerbare Einkünfte einer in Frankreich ansässigen Person bilden, bei der Festsetzung der französischen Steuer berücksichtigt werden, wenn sie nicht in Anwendung des internen französischen Rechts von der Körperschaftsteuer befreit sind. In diesem Fall kann die schweizerische Steuer auf diesen Einkünften nicht abgezogen werden; die in Frankreich ansässige Person hat aber, unter Vorbehalt der unter a) und b) vorgesehenen Bedingungen und Begrenzungen, Anspruch auf deren Anrechnung an die französische Steuer. Die Anrechnung entspricht: a) für Einkünfte, die unter Absatz l b) nicht erwähnt werden, dem Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuer, sofern die in Frankreich ansässige Person für diese Einkünfte der schweizerischen Steuer unterliegt; b) für die im zweiten Absatz von Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Einkünfte, für die in Artikel 7 erwähnten, der französischen Körperschaftssteuer unterliegenden Einkünfte und für die in den Artikeln 11 und 13, Artikel 15 Absätze I und 2, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 und Artikel 19 Absätze l und 2 erwähnten Einkünfte, dem Betrag der nach Massgabe dieser Artikel in der Schweiz gezahlten Steuer; sie ist aber auf den Betrag der französischen Steuer beschränkt, der auf diese Einkünfte entfällt. 2. Eine in Frankreich ansässige Person, die in der Schweiz nach Massgabe von Artikel 24 Absätze l, 2, 4 oder 5 steuerbares Vermögen hat, unterliegt für dieses Vermögen auch der Besteuerung in Frankreich. Der auf die französische Steuer anzurechnende Betrag entspricht der auf diesem Vermögen in der Schweiz gezahlten Steuer. Die Anrechnung ist aber auf den Betrag der auf dieses Vermögen entfallenden französischen Steuer beschränkt.» 2. Artikel 25 B Absatz l des Abkommens wird durch folgenden Satz ergänzt: «Die Befreiung der in Artikel 6 Absatz 2 zweiter Absatz, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz l zweiter Satz erwähnten Einkünfte, Kapitalgewinne oder Vermögensteile wird nur nach Nachweis der Besteuerung dieser Einkünfte, Kapitalgewinne oder Vermögensteile in Frankreich gewährt.»
Artikel 17 In Artikel 26 des Abkommens: 1. Der letzte Absatz in Absatz 3 wird aufgehoben; 2. Der folgende Absatz 4 wird nach Absatz 3 angefügt: «4. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den glei-
clien Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.» 3. Absatz 4 wird zu Absatz 5 und Absatz 5 wird zu Absatz 6. 4. Am Anfang von Absatz 6 werden folgende Worte eingefügt: «Ungeachtet des Artikels 2».
Artikel 18 Artikel 27 Absatz I wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «l, Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 26 Absatz I erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.»
Artikel 19 Der bestehende Absatz in Artikel 31 wird zu «1.» und ein wie folgt lautender Absatz 2 angefügt: «2. Um in einem Vertragsstaat die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile zu erlangen, haben die im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, eine Wohnsitzbescheinigung vorzuweisen, die insbesondere Aufschluss über die Art wie auch den Betrag oder den Wert der Einkünfte oder des Vermögens gibt und eine Bestätigung der Steuerbehörden des anderen Staates aufweist.»
Artikel 20 Absatz I im Zusatzprotokoll zum Abkommen wird aufgehoben und vor Absatz U, der zu Absatz IX wird, werden die folgenden Absätze I bis VIII eingefügt: «I. In bezug auf Artikel 4 des Abkommens, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, umfasst der Ausdruck <eine in einem Vertragsstaat ansässige Persom auch nach dem Recht dieses Staates konstituierte gemeinnützige Organisationen, die ihre Tätigkeit im wissenschaftlichen, sportlichen, künstlerischen, kulturellen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich ausüben, selbst wenn sie von der Steuerpflicht befreit sind, sofern die Gesetzgebung dieses Staates die Nutzung und die Veräusserung der Vermögenswerte dieser Organisationen sowohl wahrend ihres Bestehens als auch bei ihrer Auflösung oder
Liquidation auf die Erreichung des Zweckes, der die Befreiung von der Steuerpflicht begründet, beschränkt. II. a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens definierte Ausdruck unbewegliches Vermögen Vorkaufsrechte, Kauf versprechen und andere gleiche Rechte bezüglich dieser Vermögenswerte umfasst. b) In bezug auf den zweiten Absatz von Artikel 6 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck <ausschliessliche Nutzniessung> die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen während einer oder mehreren Perioden zeitlich begrenzter Dauer des betreffenden Steuerjahres und die Nutzniessung an unbeweglichem Vermögen im Rahmen eines Gesamthand- oder Miteigentumverhältnisses einschliesst. IH. Artikel? Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens sind auch auf andere Gesellschaften oder Vereinigungen anzuwenden, die gemäss der internen französischen Gesetzgebung dem gleichen Steuersystem wie Personengesellschaften unterliegen. IV. In bezug auf Artikel 11 des Abkommens können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen einer die Bedingungen und Begrenzungen festlegenden gemeinsamen Regelung darüber einigen, Absatz 3 a) auf Nutzungsberechtigte anzuwenden, die die in Absatz 3 c) (i) festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. V. a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A des Abkommens verwendete Ausdruck <Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuen bedeutet: (i) wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines Proportionalsatzes, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des auf diese tatsächlich anzuwendenden Satzes, berechnet wird; (ü) wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines progressiven Tarifs, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des Satzes, der sich aus dem Verhältnis zwischen der auf den weltweiten, nach französischem Recht steuerbaren Nettoeinkünften tatsächlich geschuldeten Steuer und dem Betrag dieser weltweiten Nettoeinkünfte ergibt, berechnet wird. Diese Auslegung ist analog auf den in Absatz 2 verwendeten Ausdruck <ssetrag der auf diesem Vermögen erhobenen französischen Steuer) anzuwenden. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A Absätze l und 2 des Abkommens verwendete Ausdruck <Betrag der in der Schweiz gezahlten
Steuer> den Betrag der auf diesen Einkünften oder Vermögensteilen nach Massgabe des Abkommens von der in Frankreich ansässigen Person, der diese Einkünfte zukommen oder die diese Vermögensteile besitzt, in der Schweiz tatsächlich und endgültig erhobenen Steuer bedeutet. VI. Bei der Anwendung von Artikel 26 Absatz l des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung nicht in der gleichen
Situation befindet wie eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die keine in diesem Staat ansässige Person ist, selbst wenn, soweit juristische Personen, Personengesellschaften oder Vereinigungen betreffend, diese Körperschaften in Anwendung von Absatz 2 des gleichen Artikels wie Staatsangehörige des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, behandelt werden. VII. Artikel 26 des Abkommens beschränkt in nichts das Recht juristischer Personen, die Staatsangehörige und in der Schweiz ansässige Personen sind, Artikel 990 E Absatz 3 des Allgemeinen französischen Steuergesetzes zu nutzen, der es diesen Personen unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, sich von der Steuer auf dem Verkaufswert von Liegenschaften, die sie in Frankreich besitzen, befreien zu lassen. Wenn solche Personen den Vorteil dieses Artikels zu beanspruchen wünschen, können die zuständigen Behörden für die Anwendung dieser Steuer im Zweifelsfall einen Informationsaustausch nach Massgabe von Artikel 28 Absatz l zweiter und dritter Satz des Abkommens und Absatz 2 des gleichen Artikels durchführen. VIII. Das Abkommen hindert Frankreich in keiner Weise an der Anwendung von Artikel 212 seines Allgemeinen Steuergesetzes, sofern dessen Anwendung im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 9 des Abkommens steht.» Artikel 21 1. Jeder Vertragsstaat wird dem anderen den Abschluss der für die Inkraftsetzung des Zusatzabkommens erforderlichen Verfahren notifizieren. Dieses tritt am ersten Tag des zweiten auf den Eingang der letzten dieser Notifikationen folgenden Monats in Kraft. 2. Die Bestimmungen des Zusatzabkommens finden Anwendung; a) für die auf dem Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern auf steuerbare Beträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens; b) für Einkommensteuern, die nicht auf dem Abzugswege an der Quelle erhoben werden, auf Einkommen, die, je nach dem Zusammenhang, während des zum Zeilpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens laufenden oder danach beginnenden Kalender- oder Geschäftsjahres zufliessen; c) für die übrigen Steuern auf Besteuerungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens vorgenommen werden, für die in Artikel 8 Absatz 5 aufgeführte Gewerbesteuer («taxe professionnelle») auf noch nicht durchgeführte Besteuerungen, die zum gleichen Zeitpunkt bestritten sind.
3. Absatz 5 der Erklärungen des Schlussprotokolls zu Artikel l des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuem vom 31. Dezember 1953 wird aufgehoben.
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Ausgefertigt in doppelter Urschrift in französischer Sprache, in Paris am 22. Juli 1997.
Für den ' Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Französischen Republik: Benedikt von Tscharner 'Christian Sautter
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich vom 10. September 1997
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1997 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 45 Cahier Numero
Geschäftsnummer 97.067 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 18.11.1997 Date Data
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