BBl 1997 IV 628
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
#ST# Bekanntmachungen der Departemente und Amter
Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projokte
Verfügung der Eidgenössischen Forstdirektion
- Gemeinde Rümlingen Buckten, Läufellingen Wittinsburg, Häfelingen BL, Waldbau bei besonderer Schutzfunktion Homburgertal, Projekt-Nr. 411.3-BL-0002/0001
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung Im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 und 3 WaG; Art. 14 FWG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung m!t Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers Oder seines Vertreters zuenthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann Innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32,3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 / 324 78 53 / 324 77 78) Einsicht In die Verfugung und die Projektunterlagen nehmen.
14. Oktober 1997 Eidgenösslsche Forstdirektion
Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG) Auf die Beschwerde vom 12. Juli 1996 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 29. September 1997 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. . 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von 450 Franken (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 19. August 1996 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten; sie ist in mindestens zweifacher Ausführung und unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen (vgl. Art. 106 und 108 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG; SR 173.110).
14. Oktober 1997 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Auf die Beschwerde vom 30. Juni 1997 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 29. August 1997 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
14. Oktober 1997 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Patentierung von Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer 1997
Aufgrand der bestandenen praktischen Prüfungen in Münsingen wird den nachgenannten Damen und Herren die Urkunde als Patentierte Ingenieur-Geometerin und Patentierter Ingenieur-Geometer erteilt: Bétrisey-FentKarin, geb. 3.März 1971, von HembergSG, 8154 Oberglatt Binzegger Boris, geb. 4. Dezember 1966, von Baar ZG, 9220 Bischofszell Dumas Pierre, né le 23 mai 1970, de Sommentier FR, 1680 Romont Erne Lukas, geb. 22. Januar 1969, von Leuggern AG, 5413 Birmenstorf Glauser Christian, geb. 16. Dezember 1964, von Worb BE, 4922 Thunstetten Hardmeier Thomas, geb. 15. Februar 1963, von Zürich, 4057 Basel Joliat Jérôme, né le 18 avril 1967, de Courtételle JU, 1752 Villars-sur-Glâne Mätzener Hans, geb. 25. Januar 1963, von Schattenhalb BE, 3400 Burgdorf Preiswerk Adrian, geb. 7. April 1968, von Basel und Reigoldswil BL, 4418 Reigoldswil Rupp Daniel, geb. 28. Dezember 1968, von Hilterfingen BE, 5621 Zufikon Suter Andreas, geb. 16. Januar 1967, von Zürich und Unterehrendingen AG, 8800 Thalwil
17. September 1997 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 1881/97
Widersprechende Imation Corp., One Imation Place, USA-Oakdale, Minnesota 55128, vertreten durch Bovard AG, Patentanwalte, Optingenstrasse 16,3000 Bern gegen Widerspruchsgegnerin Immation Anlagenbau GmbH, 42, Klagenfurter Strasse, D-41063 Mönchengladbach
Das Eidgenossische Institut für Geistiges Eigentum hat am 3. Oktober 1997 folgendes verfugt:
1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen. 2. Das Widerspruchsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Widerspruchsgebühr verbleibt beim Institut. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Auf Wunsch der Rekurskommission ist die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Bern, 3. Oktober 1997 Eidgenössisches Institut fur Geistiges Eigentum, Markenabteilung
Militärisches Baugesuch betreffend Erweiterung für die Fach- und Erprobungsstetle Werkanlagen FWK, Werkstattgebäude, Flugplatz Meiringen (BE)
Anhörung vom 14. Oktober 1997
Gesuchsteücr: Luftwaffe, Zentrale Dienste, Bauplanung, 3003 Bern
Amt für Bundesbauten, Baukreis 3, 3003 Bern
Gegenstand: Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51 ; AS 1995 4784).
Bauprojektdossier. - Projektbeschreibung, Baubeschrieb
Situationsplan (Koord. 176.625/652. ! 40)
Konstruktionspläne Aufstockung (Grundriss, Schnitte, Fassaden)
Anhörungsverfahren: Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, der Kanton und die Gemeinde sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt. Öffentliche Auflage: Die Baugesuchsunterlagen können bei der Gemeindeverwal- • tung Meiringen, 3860 Meiringen, vom 13. Oktober bis zum 12. November 1997 eingesehen werden. Einsprache: Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 15. November 1997, bei der Gemeindeverwaltung Meiringen, 3860 Meiringen, zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde einreichen. Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet. 14. Oktober 1997 Eidgenössisches Militärdepartement
Militärisches Baugesuch betreffend St.Gallenkappel SG, Truppenübungsplatz Cholloch Ricken, Rodungs-/Aufforstungsproj ekt Anhörung vom 14. Oktober 1997
Gesuchsteller: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Herisau-Gossau, Kasernenstrasse 45 a, 9102 Herisau
Gegenstand: Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR 510.51; AS 1995 4784).
Bauprojektdossier: Rodungsgesuch Gesuch Neuaufforstung Diverse Planunterlagen
Anhörungsverfahren: Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt.
öffentliche Auflage: Die Baugesuchsunterlagen können im Gemeindehaus St. Gallenkappel, Gemeinderatskanzlei, Rickenstrasse 42, 8735 St. Gallenkappel, vom 14. Oktober bis 13. November 1997 jeweils an Werktagen zu den Oeffnungszeiten von 09.30 bis 11.45 Uhr und 13.45 bis 16.30 Uhr eingesehen werden.
Einsprache: Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 13. November 1997, bei der Gemeinde St. Gallenkappel, Gemeindehaus, Rickenstrasse 42, 8735 St Gallenkappel zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde einreichen. Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.
14. Oktober 1997 Eidgenössisches Militärdepartement
Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 Ar G)
Wandfluh AG, 3714 Frutigen NC-Abteilung bis 14 M oder F 29. September 1997 bis 3. Oktober 1998
Lüchinger + Schmid AG, Eier & Eiprodukte, 8302 Kloten Produktion Eiprodukte bis 22 M, bis 12 F 3. November 1997 bis 7. November 1998
Dyconex AG, 8052 Zürich technische Bereiche bis 3 M 5. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998
Hug AG Zwieback + Biscuits, 6102 Halters Backsbube und Fackerei in Willisau 2 H, 9 F 29. September 1997. bis auf weiteres (Änderung)
Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG)
Benteli Druck AG, 3048 Wabern verschiedene Betriebsteile 1 J 29. September 1997 bis 30. September 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Dyconex AG, 8052 Zürich Produktion, insbesondere Fotochemie 16 H, 4 F 5. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998
Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG)
Benteli Druck AG, 3048 Wabern verschiedene Betriebsteile bis 60 M 29. September 1997 bis 30. September 2000 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Rieder Pastinella AG, 5036 Oberentfelden Herstellung von Frisehteigwaren bis 30 M 29. September 1997 bis 30. September 2000 (Änderung)
(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) .
Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist/ dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt" für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung {Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.
Erteilte Arbeitszeitbewilligungen
Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Auftrage, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - Steinegger AG, Buchbinderei, 8048 Zürich Buchbinderei-Ausrüsterei bis 6 M 25. August 1997 bis 29. August 1998 . V .
Maschinenfabrik Rieter AG, 8406 Winterthur Gussanalyse im Labor Werkstofftechnik 6. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung)
Leuenberger, Küchenfertige Produkte AG, 8114 Dänikon ZH Produktion 17 M, 42 F, 2 J 1. September 1997 bis 5. September 1998 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Genossenschaft Migros Luzern, 6031 Ebikon Metzgerei und Käseabpackerei 77 M, 39 F 4. August 1997 bis auf weiteres (Änderung/Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit
Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise {Art. 23 Abs. l ArG)
SIKA AG, vormals Kaspar Winkler & Co., 8048 Zürich Kunstharz-Fabrikation 10 M 18. August 1997 bis auf weiteres (Änderung)
L. Kissling & Co. AG, 8052 Zürich CNC-Maschinen bis 12 M 18. August 1997 bis 22. August 1998
E. Schellenberg, Textildruck AG, 8320 Fehraltorf Ausrüsterei (Vor- und Nachbehandlung) 16 M II. August 1997 bis 15. August 1998
Wavin AG, 4553 Subingen Rohr- und Muffenproduktion (Extrusion) bis 28 M 11. August 1997 bis 9. Januar 1999 (Erneuerung / Änderung)
- Von Moos Stahl AG, 6002 Luzern Stahlwerk: Knüppelschleifanlage bis 10 H 1. September 1997 bis 5. September 1998
- Calanda Haldengut Brauereien, 7007 Chur verschiedene Betriebsteile bis 24 H 5. Oktober 1997 bis 10. Oktober 1998 (Erneuerung)
Permapack AG, 9400 Rorschach Folienproduktion bis 28 M 29. September 1997 bis 3. Oktober 1998
Polygal AG, 8560 Marstetten-Station Produktion 8 M 18. August 1997 bis 19. August 2000 (Erneuerung)
Fritz Landolt AG, 8752 Näfels Faserherstellung 12 M 5. Oktober 1997 bis 7. Oktober 2000 (Erneuerung)
Bachmann, Schulthess AG, 9620 Lichtensteig Umwinderei und Zwirnerei, Texturierung 12 M 13. Oktober 1997 bis 15. Oktober 2000 (Erneuerung)
Lipton-Sais, 9326 Horn Physikalische Raffinerie 8 M 12. Oktober 1997 bis 14. Oktober 2000 (Erneuerung)
Knorr-Nährmittel AG, 8240 Thayngen Produktion inkl. Verpackung/Spedition bis 30 M 18. August 1997 bis 22. August 1998
(M = Manner, F = Prauen, J = Jugendliche)
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann nach Hassgabe von Artikel 55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenossischen Volkswirtschaf ts depart ententes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist/ kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.
14. Oktober 1997 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht
Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten.
Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen
Gemeinde Kaisten AG, Gebäuderationalisierung Berghof, Projekt-Nr. AG2974
Gemeinde Schmiedrued AG, Stallsanierung Grossacker, Projekt-Nr. AG2981
Gemeinde Bottenwil AG, Düngeranlage Siegelstrasse 92, Projekt-Nr. AG2992
Gemeinde Plaffeien FR, Dorfsennerei Bühl, Projekt-Nr. FR3649
Gemeinde Gifters FR, Düngeranlage Eichholz, Projekt-Nr. FR3662
Gemeinde Alterswil FR, Düngeranlage Grabach, Projekt-Nr. FR3663
Gemeinde St, Antoni FR, Düngeranlage Melisried, Projekt-Nr. FR3664
Gemeinde Jaun FR, Düngeranlage Praz-Jean, . Projekt-Nr. FR3665
Gemeinde Rechthalden FR, Düngeranlage Herrenscheuer, Projekt-Nr. FR3668
Gemeinde Amden SG, Erschliessung Niederschlag, Projekt-Nr. SG4667
Gemeinde Wattwil SG, Gebäuderationalisierung Schönenberg, Projekt-Nr. SG4802
Gemeinde Kirchberg SG, Gebäuderationalisierung Lütenriet, Projekt-Nr. SG4837
Gemeinde Rieden SG, Zelgstrasse Neubau, Projekt-Nr. SG4899
64!
Gemeinde Nesslau SG, Alpgebäude Donacht-Heumoos, Projekt-Nr. SG4953
Gemeinde Gams SG, Gebäuderationalisierung Eggli, Projekt-Nr. SG5021 Gemeinde Wattwil SG, Gebäuderationalisierung Schönenberg, Projekt-Nr. SG5023
Gemeinde Wartau SG, Ausbau Weg Matug, Projekt-Nr. SG5043
Gemeinde Mogelsberg S G , Gebäuderationalisierung
Gemeinde Nesslau SG, Gebäuderationalisierung Hof, Projekt-Nr. SG5056
Gemeinde Nesslau SG, Gebäuderationalisierung Stalden, Projekt-Nr. SG5060
Gemeinde Lütisburg SG, Gebäuderationalisierung Winzenberg, Projekt-Nr. SG5063
Gemeinde Ebnat-Kappel SG, Hofzufahrt Steintal, Projekt-Nr. SG5082
Gemeinde Nesslau SG, Düngeranlage Fürerszun, Projekt-Nr. SG5124
Gemeinde St. Gallenkappel SG, Diingeranlage Betzikon, Projekt-Nr. SG5125
Gemeinde Wildhaus SG, Düngeranlage Gästelen, Projekt-Nr. SG5126
Gemeinde Mosnang SG, Dungeranlage Vettigen, Projekt-Nr. SG5127
Gemeinde Degersheim SG, Düngeranlage Strickhalde, Projekt-Nr. SG5128
Gemeinde Alt St. Johann SG, Düngeranlage Vordenwis, Projekt-Nr. SG5129
Gemeinde Mels SG, Alpgebäude Unter Precht, Projekt-Nr. SG5130
Gemeinde Wattwil SG, Düngeranlage Stämisegg, Projekt-Nr. SG5133
Gemeinde Ernetschwil SG, Düngeranlage Hof, Projekt-Nr. SG5134
Gemeinde Mümliswil-Ramiswil SO, Wasserversorgung Chirsihöf, Projekt-Nr. S1446
Gemeinde Kleinlützel SO, Wasserversorgung Mettenberg, Projekt-Nr. SO1447
Gemeinde Erstfelden UR, Gebäuderationalisierung Breitweg 351, Projekt-Nr. UR1384
Gemeinde Hittnau ZH, Stallsanierung Hofhalden, Projekt-Nr. ZH3665
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.
14. Oktober 1997 Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Strukturverbesserungen
Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1997/98
vom 25. September 1997
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 8. August 1997, gestützt auf Artikel 39 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt:
Die Swissair, Schweizerische Luftverkehr AG, ist berechtigt, in der Zeit vom L November 1997 bis 31. März 1998 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen:
Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 8 Bewegungen als Reserve für nachweisbare Verspätungen zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit aus Flugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Genf ' Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 4 Bewegungen als Reserve für nachweisbare Verspätungen (Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit, Abflüge 22 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen. Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt. Über die Gesamtzahl der in der Nachtzeit (22-6 Uhr) durchgeführten Bewegungen ist uns monatlich bis zum 15. des folgenden Monats Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingents muss darin begründet werden.
Die Uebertragung von Kontingentsbewegungen zwischen denbegünstigtenn Fluggesellschaften ist gestattet.
Begrundung Die Swissair beantragt fur Zurich 20 und für Genf 7 Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspatungen derjenigen Flüge, die für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch ausFlugsicherungs-(ATC-- oder technischenGründenn in die Zeit nach 22 Uhr fallenkönnen.. Die Swissairbegründett ihr Gesuch mit einem Winterprogramm, das sich ungefa'hr im Rahmen des Vorjahrespräsentiert.. Sie beantragt deshalb einunverändertess Reservekontingentfürr die zwischen 21 und 22 Uhr geplantenAbflüge.. Die Flughafendirektion Zurich erklärt sich mit der Zuteilung von insgesamt 85 Reservekontingenten einverstanden. Sie nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass keine Planungskontingente vorgesehen sind. Die Direktion des Flughafens Genf stimmt der vorgeschlagenen Kontingentszuteilung zu. Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich (SBFZ) beantragt, die Zahl der Nachtflugkontingente auf insgesamt 32 zu beschranken. Die Association des riverains de l'Aéroport de Geneve (ARAG) äussert sich nicht zur Zuteilung an die Swissair. Im Lichte dieser Stellungnahmen haben wir die Antrage der Fluggesellschaften einer erneuten Prüfung unterzogen: Die Swissair AG verfugte in der Vorjahresperiode Ober ein Kontingent von 8 Reservebewegungen fur Zurich und deren 4 für Genf. Sie hat in der Referenzperiode in Zurich 6 und in Genf keine Nachtflugbewegungen durchgeführt. Angesichts der unveränderten Ausgangslage bezüglich Flugzeugflotte und Flugprogramm sowie der Verschärfung der Verspätungssituation, insbesondere auf dem Flughafen Zurich einerseits und dem Ruhebedürfnis der Flughafenanwohner andererseits, erscheint die Zuteilung von wiederum 8 Bewegungen in Zurich und 4 Bewegungen in Genf als Reserve fur nachweisbare Verspatungen ausgewogen und gerechtfertigt. Die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen entspricht dem in Artikel 39 VIL statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grösste Zurückhaltung zu üben sei. Widerhandlungen gegen diese Verfugung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) mit Haft oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.
Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfugung durch Beschwerde an das Eidgenossische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der personlichen Zustellung der Verfugung, andernfalls seit Publikation im Bundesblatt, einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.
25. September 1997 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer
Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1997/98 '
vom 25. September 1997
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 7. August 1997, gestützt auf Artikel 39 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfugt:
Die Crossa'tr, AG für europäischen Regionalluftverkehr, ist berechtigt, in der Zeit vom L November 1997 bis 31. März 1998 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 25 Bewegungen als Reserve für nachweisbare Verspätungen zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit aus Flugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 15 Bewegungen als Reserve für nachweisbare Verspätungen (Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit, Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-FIüge verwendet werden. Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen. Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt. Über die Gesamtzahl der in der Nachtzeit (22-6 Uhr) durchgeführten Bewegungen ist uns monatlich bis zum 15. des folgenden Monats Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingents muss darin begründet werden.
Die Übertragung von Kontingentsbewegungen zwischen den begünstigten Fluggesellschaften ist gestattet.
Begründung Die Crossaìr beantragt für Zürich 44 und für Genf 15 Reservebewegungen, die allerdings nur zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge dienen sollen, die für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus FIugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen können. Zudem hat sie über die Festtage eine grössere Anzahl Gastarbeiterflüge geplant. Die Crossair begründet die beantragte Zuteilung mit der Verfügbarkeit für Charterflüge von 7,5 Einheiten MD-80 sowie Restkapazitäten von vier Avrò RJ85/100, acht Saab 2000 und vier Saab 340. Die Flughafendirektion Zürich erklärt sich mit der Zuteilung von insgesamt 85 Reservekontingenten einverstanden. Sie nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass keine Planungskontingente vorgesehen sind. Die Direktion des Flughafens Genf stimmt der vorgeschlagenen Kontingentszuteilung zu. Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich (SBFZ) beantragt, die Zahl der Nachtflugkontingente auf insgesamt 32 zu beschränken. Die Association des riverains de l'Aéroport de Genève (ARAG) stellt den Antrag, die Zuteilung wie im Vorjahr auf 10 Bewegungen zu beschränken. Im Lichte dieser Stellungnahmen haben wir die Anträge der Fluggesellschaften einer erneuten Prüfung unterzogen: Die Crossair verfügte in der Vorjahresperiode über ein Kontingent von 15 Reservebewegungen für Zürich und deren 10 für Genf; in Zürich hat sie insgesamt 17, in Genf 10 Nachtflugbewegungen durchgeführt. Angesichts der Vergrösserung der verfügbaren Charterkapazitäten und der Verschärfung der Verspätungssituation, insbesondere auf dem Flughafen Zürich einerseits sowie dem Ruhebedürfnis der Flughafenanwohner andererseits, ist die Zuteilung von 25 Bewegungen in Zürich und 15 Bewegungen in Genf als Reserve für nachweisbare Verspätungen ausgewogen und gerechtfertigt. Die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen entspricht dem in Artikel 39 VIL statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grossie Zurückhaltung zu üben sei. Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) mit Haft oder mit Busse bis 20000 Franken bestraft.
Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Zustellung der Verfügung, andernfalls seit Publikation im Bundesblatt, einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.
25. September 1997 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer
Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1997/98
vom 25. September 1997
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 29. Juli 1997, gestützt auf Artikel 39 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.13 M), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verssgt:
Die TEA Basel AG ist berechtigt, in der Zeit vom 1. November 1997 bis 31. März, 1998 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 30 Bewegungen als Reserve für nachweisbare Verspätungen zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit aus Flugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. Keine Bewegungen als Reserve für nachweisbare Verspätungen (Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr, Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs- (ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen. •
Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt. Über die Gesamtzahl der in der Nachtzeit (22-6 Uhr) durchgeführten Bewegungen ist uns monatlich bis zum 15. des folgenden Monats Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden.
Die Uebertragung von Kontingentsbewegungen zwischen den begünstigten Fluggesellschaften ist gestattet.
Begründung Die TEA Basel AG beantragt für Zurich 50 Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspatungen derjenigen Flüge, die für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen. Die Flughafendirektion Zurich erklärt sich mit der Zuteilung von insgesamt 85 Reservekontingenten einverstanden. Sie nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass keine Planungskontingente vorgesehen sind. Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zurich (SBFZ) beantragt, die Zahl der Nachtflugkontingente auf insgesamt 32 zu beschranken. Im Lichte dieser Stellungnahmen haben wir die Anträge der Fluggesellschaften einer erneuten Prüfung unterzogen. Die TEA Basel AG verfügte in der Vorjahresperiode tiber ein Kontingent von 30 Reservebewegungen; sie hat aber nach Uebertragung von Kontingentsbewegungen von anderen Gesellschaften insgesamt 34 Nachtflugbewegungendurchgeführt.. Angesichts derunverändertenn Ausgangslagebezüg-- lich Flugzeugflotte und Flugprogramm sowie derVerschärfungg derVerspätungssi-- tuation, insbesondere auf dem Flughafen Zurich einerseits und demRuhebedürfniss der Flughafenanwohner andererseits, ist die Zuteilung von wiederum 30 Bewegungen als Reservefürr nachweisbare Verspatungen auf dem Flughafen Zurich ausgewogen und gerechtfertigt. Die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen entspricht dem in Artikel 39 VIL statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grösste Zurückhaltung zu üben sei. Widerhandlungen gegen diese Verfugung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21, Dezember 1948 (SR 748.0) mit Haft oder mit Basse bis 20 000 Franken bestraft,
Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 uber das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfugung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der personlichen Zustellung der Verfugung, andernfalls seit Publikation im Bundesblatt, einzureichen und hat die Begehren und deren Begriindung zu enthalten.
25. September 1997 Bundesamt fur Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer
Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1997/98
vom 25. September 1997
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 31. Juli 1997, gestützt auf Artikel 39 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt;
Die Edelweiss Air AG ist berechtigt, in der Zeit vom /. November 1997 bis 3l. März 1998 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen:
Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 20 Bewegungen als Reserve für nachweisbare Verspätungen zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit aus Flugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-FIüge verwendet werden. Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 3 Bewegungen als Reserve für nachweisbare Verspätungen (Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr, Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Die zugeteilten Bewegungen dürfen ausschliesslich mit Luftfahrzeugen ausgeführt werden, die dem Kapitel3 des Anhangs 16 zum Übereinkommen vom T.Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO Anhang 16 Kapitel 3) entsprechen. Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt. Über die Gesamtzahl der in der Nachtzeit (22-6 Uhr) durchgeführten Bewegungen ist uns monatlich bis zum 15. des folgenden Monats Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden.
Die Übertragung von Kontingentsbewegungen zwischen den begünstigten Fluggesellschaften ist gestattet.
Begründung Die Edelweiss Air AG beantragt für Zürich 45 und für Genf 5 Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die für die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus FIugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen können. Die Flughafendirektion Zürich erklärt sich mit der Zuteilung von insgesamt 85 Reservekontingenten einverstanden. Sie nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass keine Planungskontingente vorgesehen sind. Die Direktion des Flughafens Genf stimmt der vorgeschlagenen Kontingentszuteilung zu. Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich (SBFZ) beantragt, die Zahl der Nachtflugkontingente auf insgesamt 32 zu beschränken. Die Association des riverains de l'Aéroport de Genève (ARAG) stellt den Antrag, der Edelweiss Air AG kein Nachtflugkontingent zu erteilen, da diese Gesellschaft ihren Geschäftssitz nicht in Genf habe. Im Lichte dieser Stellungnahmen haben wir die Anträge der Fluggesellschaften einer erneuten Prüfung unterzogen. Der Edelweiss Air AG wurden in der Vorjahresperiode für Zürich 15 und für Genf 2 Bewegungen zugeteilt. Davon hat sie in der Referenzperiode in Zürich 13, in Genf keine Nachtflugbewegung durchgeführt. Angesichts der grossen Anzahl an die Edelweiss Air AG zugeteilten Slots zwischen 21 und 22 Uhr Lokalzeit sowie der Verschärfung der Verspätungssituation auf dem Flughafen Zürich einerseits sowie dem Ruhebedürfnis der Flughafenanwohner andererseits, ist die Zuteilung von 20 Bewegungen in Zürich und drei Bewegungen in Genf als Reserve für nachweisbare Verspätungen ausgewogen und gerechtfertigt. Die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen entspricht dem in Artikel 39 VIL statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grossie Zurückhaltung zu üben sei. Widerhandlungen gegen diese Verfügung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0.) mit Haft oder mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.
Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der persönlichen Zustellung der Verfügung, andernfalls seit Publikation im Bundesblatt, einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.
25. September 1997 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer
Zuteilung von Nachtflugkontingenten an Unternehmen des Nichtlinienverkehrs mit grossen Flugzeugen, Winter 1997/98
vom 25. September 1997
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf das Gesuch vom 6. August 1997, gestützt auf Artikel 39 Absatz l, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.13 U), gestützt auf die Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vom 22. November 1984 (AS 1984 1346), unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bei den Flughäfen und den betroffenen Schutzverbänden, verfügt:
Die Classic Air AG ist berechtigt, in der Zeit vom /. November 1997 bis 31, März 1998 die folgende Anzahl Nachtflugbewegungen durchzuführen: Zürich Keine Bewegungen für geplante An- und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. 2 Bewegungen als Reserve für nachweisbare Verspätungen zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit aus Flugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Genf Keine Bewegungen für geplante Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr Ortszeit und Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit. l Bewegung als Reserve für nachweisbare Verspätungen (Anflüge zwischen 22 und 24 Uhr, Abflüge zwischen 22 und 23 Uhr Ortszeit) aus Flugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in der Schweiz oder im Ausland. Sie dürfen nicht für Einzel- oder Ad-hoc-Flüge verwendet werden. Für den Anflug ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Flugzeug auf der Piste aufsetzt, für den Abflug der Zeitpunkt, in dem es von der Piste abhebt. Über die Gesamtzahl der in der Nachtzeit (22-6 Uhr) durchgeführten Bewegungen ist uns monatlich bis zum 15. des folgenden Monats Meldung zu erstatten. Die Benützung von Bewegungen des Reservekontingentes muss darin begründet werden. Die Übertragung von Kontingentsbewegungen zwischen den begünstigten Fluggesellschaften ist gestattet.
Begründung Die Classic Air AG beantragt für Zurich 3 und für Genf 2 Reservebewegungen zur Abdeckung von Verspätungen derjenigen Flüge, die fur die Zeit vor 22 Uhr geplant sind, jedoch aus Flugsicherungs-(ATC)- oder technischen Gründen in die Zeit nach 22 Uhr fallen können. Die Flughafendirektion Zurich erklärt sich mit der Zuteilung von insgesamt 85 Reservekontingenten einverstanden. Sie nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass keine Planungskontingente vorgesehen sind. Die Direktion des Flughafens Genf stimmt der vorgeschlagenen Kontingentszuteilung zu. Der Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zurich (SBFZ) beantragt, die Zahl der Nachtflugkontingente auf insgesamt 32 zu beschranken. Die Association des riverains de I'Aéroport de Geneve (ARAG) stellt den Antrag, der Classic Air AG kein Nachtflugkontingent zu erteilen, da diese Unternehmung nicht als Charterfluggesellschaft anzusehen sei. Im Lichte der Stellungnahmen haben wir die Antrage der Fluggesellschaften einer erneuten Prüfung unterzogen: Der Classic Air AG wurden im Sommer 1996 erstmals 3 Reservebewegungen fur Zurich und deren 2 fur Genf zugeteilt; davon hat sie in Zurich eine, in Genf keine benutzt. Angesichts der Verschärfung der Verspätungssituation, insbesondere auf dem Flughafen Zurich einerseits sowie dem Ruhebedürfnis der Flughafenanwohner andererseits, ist die Zuteilung von zwei Bewegungen in Zurich und einer Bewegung in Genf als Reserve für nachweisbare Verspatungen ausgewogen und gerechtfertigt. Die bewilligte Anzahl von Nachtflugbewegungen entspricht dem in Artikel 39 VIL statuierten Grundsatz, wonach bei der Bewilligung von Flugbewegungen zwischen 22 und 6 Uhr grösste Zurückhaltung zu üben sei. Widerhandlungen gegen diese Verfugung werden gemäss Artikel 91 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0.) mit Haft oder mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.
Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 fiber das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172,021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfugung durch Beschwerde an das Eidgenossische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit der personlichen Zustellung der Verfugung, andernfalls seit Publikation im Bundesblatt, einzureichen und hat die Begehren und deren Begriindung zu enthalten.
25. September 1997 Bundesamt fiir Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer
Genehmigung der Flugpläne der Linienverkehrsunternehmen mit Flugbewegungen zur Nachtzeit auf den Flughäfen Zürich oder Genf u
vom 6. Oktober 1997
Gestützt auf den Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19482' über die Luftfahrt, Artikel 107 Absatz l der Verordnung vom K.November 19733> über die Luftfahrt sowie Artikel 39 Absatz l der Verordnung vom 23. November 19944) über die Infrastruktur der Luftfahrt, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Winterflugpläne (26. Oktober 1997 bis 28. März 1998) genehmigt, welche Flugbewe-' gungen zur Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) auf den Flughäfen Zürich oder Genf enthalten.
Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 5> zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Einer anfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.
6. Oktober 1997 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Auer
" Die Verzeichnisse der Linienflugbewegungen von 22.01 Uhr bis 05.59 Uhr sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen Zürich, 8058 Zürich, und Genf, 1215 Genf, erhältlich. » SR 748.01 •» SR 748.131.1
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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
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Jahr 1997 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 40 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 14.10.1997 Date Data
Seite 628-654 Pagina
Ref. No 10 054 415
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