BBl 1997 IV 782

Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Medienstraf- und Verfahrensrecht) Änderung vom 10. Oktober 1997

Ablauf der Referendumsfrist: 29. Januar 1998

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Militärstrafgesetz (Medienstraf- und Verfahrensrecht)

Änderung vom 10. Oktober 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 19961J, beschliesst:

I Das Strafgesetzbuch2* wird wie folgt geändert;

Art. 27 6. Slrafbarkeit Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem der Medien Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar, Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Art. 27'"'T Queiienschutz i Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

782 1997-568

Absatz l gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass; a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 11Ì-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260lcr, 288, 305his, 305lcr, 315 und 316 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 *> nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art, 267 Ziff. Ï erstes Alinea, Ziff. 2 und 3 1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate ' oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,

2. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 3. Bisherige Ziffer 2

Art. 293 Abs. 3 \ Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.

Art. 322 Verletzung Mediemmternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage der Auskunfts- unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantpflicht der Medien wortlichen (Art. 27 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben. Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden. Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienuntemehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 27 Abs. 2 und 3) angegeben wird.

SR 812.121

Art. 322>>'>* Nichtverhìnde- Wer als Verantwortlicher nach Artikel 27 Absätze 2 und 3,eine Veröfrung einer fentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzstrafbaren Veröffentlichung lich nicht verhindert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

Art. 347 Gerichlsstand Bei einer strafbaren Handlung im Inland nach Artikel 27 sind die bei Delikten Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seidurch Medien nen Sitz hat. Ist der Autor bekannt und hat er seinen Wohnort in der Schweiz, so sind auch die Behörden seines Wohnortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Bei Antragsdelikten kann der Antragsberechtigte zwischen den beiden Gerichtsständen wählen. Besteht kein Gerichtsstand nach Absatz l, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet wurde. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Bisheriger Absatz 4.

Art. 352 Absätze 2 und 3 Ein Kanton darf einem anderen Kanton die Zuführung des Beschuldigten oder Verurteilten nur bei politischen oder durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen verweigern. Im Falle der Verweigerung ist der Kanton verpflichtet, die Beurteilung des Beschuldigten selbst zu übernehmen. Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kanton weder wegen eines politischen noch wegen eines durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Übertretung kantonalen Rechts verfolgt werden, es sei denn, dass die Zuführung wegen einer solchen Straftat bewilligt worden ist.

II Das Militärstrafgesetz1' wird wie folgt geändert:

Art. 26a Strafbarkeit Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem der Medien Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322his des Strafgesetzbuches1} strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis des Strafgesetzbuches strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Art. 26b Quellenschutz Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden. Absatz l gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 115-117 des vorliegenden Gesetzes oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19512> nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 86 Randtitel und Ziff. l 1. Verrat. 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Spionage und landcsverraleri- Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil schc Verlet- deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der zung militäri- Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder scher Geheimdessen Agenten bekannt oder zugänglich'zu machen, wer vorsätzlich Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bestraft.

29 Bundesblalt 149. Jahrgang. Bd. IV 785

Art. 106 Abs. l Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

III Referendum and Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 10. Oktober 1997 Ständerat, 10. Oktober 1997 Die Präsidentin: Stamm Judith Der Präsident: Delalay Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 21. Oktober 1997 » Ablauf der Referendumsfrist; 29. Januar 1998

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Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Medienstraf- und Verfahrensrecht) Änderung vom 10. Oktober 1997

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Jahr 1997 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 41 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 21.10.1997 Date Data

Seite 782-786 Pagina

Ref. No 10 054 421

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