BBl 1998 III 3026
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
#ST# Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Vollzug des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen
Nachgenannte Person ist vom Bundesrat in die Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten gewählt worden:
Mitglied: Merker Michael, Fürsprecher, Ennetbaden
9. Juni 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens
Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat im Zirkularverfahren vom 27. April 1998 gestützt auf Artikel 321bls des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0); Artikel l, 3 Absatz l, 9 Absatz 4, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG, SR 235.154); in Sachen Klinisches Tumorregister Inselspital Bern betreffend Gesuch vom 16. August 1994 bzw. 29. Januar 1997 für eine generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321 ls StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt:
1 Bewilligungsnehmer:
a. Dem klinischen Tumorregister des Inselspitals Bern wird in bezug auf Datenbekanntgaben seitens des pathologischen Institutes desselben Spitals unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine generelle Bewilligung gemäss Artikel 321bls StGB sowie Artikel 3 und 11 VOBG erteilt. Die Bewilligung ist an die Person des Registerleiters, Herrn Dr. A. Calderoni, geknüpft und muss bei einem Wechsel der verantwortlichen Leitung des Tumorregisters für die neue Leitung bestätigt werden. Die Bewilligung umfasst das Recht, Daten zu sammeln über Personen, die im Insel-, Tiefenau- oder Frauenspital wegen Tumorerkrankungen behandelt und deren Daten an das pathologische Institut geliefert wurden. Daten, die von Patientinnen und Patienten stammen, welche ebenfalls im Insel-, Tiefenau- oder Frauenspital wegen einer Tumorerkrankung behandelt wurden, aber direkt vom jeweiligen Spital oder vom freipraktizierenden Arzt oder Ärztin an das klinische Tumorregister geliefert werden, sind nicht von der vorliegenden Bewilligung erfasst, da in diesen Fällen die Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Das klinische Tumorregister ist berechtigt, Daten über Personen, die in einem der erwähnten Spitäler wegen einer Tumorerkrankung behandelt wurden, an das zuständige Krebsregister weiterzuleiten, sofern dieses seinerseits über eine Bewilligung der Expertenkommission zur Entgegennahme nicht-anonymisierter Personendaten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis unterliegen, verfügt. Wird das klinische Tumorregister nicht mehr weitergeführt, muss dies der Expertenkommission unverzüglich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Datensicherung und Datenvernichtung gemeldet werden. b. Den Aerztinnen und Aerzten des Instituts für Pathologie des Inselspitals Bern wird die Bewilligung erteilt, Daten in nicht-anonymisierter Form im Umfang des in Ziffer 2 nachfolgend umschriebenen Zwecks und der in Ziffer 3 nachfolgend umschriebenen Datenart an das klinische Tumorregister weiterzuleiten. c. Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.
2 Zweck der Datenbekanntgabe:
Die Bekanntgabe von Daten an das klinische Tumorregister, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, darf nur folgenden Zwecken dienen:
a. Kontinuierliche und vollständige Erfassung der neu diagnostizierten und/oder behandelten Tumoren bei Patientinnen und Patienten des Insel-, Tiefenau- oder Frauenspitals und bei Einwohnern im Einzugsbereich der genannten Spitäler. b. Unterstützung von Kliniken, Spitäler und Instituten der Universität Bern zur Bereitstellung von Patientendaten ftir wissenschaftliche Auswertungen. c. Weitergabe zusammengefasster Patientendaten an behandelnde. Kliniken, Spitäler und praktizierende Ärztinnen und Ärzte. d. Erarbeitung von Endresultaten, geordnet nach Tumorart, Tumorstadium und Behandlung.
3 An der entgegenzunehmenden Daten:
Das klinische Tumorregister darf alle Daten, die den in Ziffer 2 genannten Zwecken dienen, von im Insel-, Tiefenau- oder Frauenspital wegen Tumorerkrankungen behandelten Personen stammen und durch das Institut der Pathologie weitergeleitet werden, entgegennehmen. Andere als die erwähnten Daten sind umgehend zu vernichten (sofern keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt). Der Aerzteschaft ünd-deren Hilfspersonen des Institutes für Pathologie ist es untersagt, dem Personal des klinischen Tumorregisters ohne Einschränkung alle Krankengeschichten, Untersuchungsberichte, Befunde usw. offenzulegen; es ist ihnen lediglich erlaubt, dem Personal des klinischen Tumorregisters Einblick in diejenigen Unterlagen zu gewähren, die den unter Ziffer 2 genannten Zwecken dienen.
4 Datensammlungen und Kreis der Zugriffsberechtigten:
a. Das klinische Tumorregister darf, nebst den Papierdossiers und den Mikrofilmen, folgende (nicht-anonymisierte Personen-)datensammlungen fuhren bzw. aufbewahren: Eine von anderen elektronischen Datensammlungen völlig unabhängige Datensammlung mit Personendaten und medizinischen Daten. b. Der Zugriff auf die elektronischen Datensammlungen ist mit einem Passwort zu sichern. Jede beschäftigte Person im Register muss über ein eigenes Passwort verfügen, welches diese geheim zu halten hat. . c. Die Zugriffsberechtigung auf die elektronischen Datensammlungen, die Mikrofilme und die Papierdossiersammlung ist wie folgt geregelt: aa. Auf die statistischen Daten haben sämtliche für das klinische Tumorregister tätig werdenden Personen Zugriff. bb. Die elektronische Datensammlung mit Personendaten und medizinischen Daten, die Mikrofilme sowie die Papierdossiersammlung dürfen nur von denjenigen Personen eingesehen werden, die entweder selbst über eine Bewilligung der Expertenkommission gemäss Artikel 321b's StGB verfügen, oder die für die Registrierung der gemeldeten Personendaten verantwortlich sind. Das Tumorregister hat die für die Registrierung verantwortlichen Personen der Expertenkommission laufend zu melden. cc. Den für den EDV-Support zuständigen EDV-Spezialisten darf nur sofern unumgänglich und lediglich unter Aufsicht der für die Registrierung verantwortlichen Personen Einblick in nicht-anonymisierte Daten gewährt werden. d. Für die Zugriffskontrolle auf die Datensammlung mit den Personendaten und den medizinischen Daten ist die EDV-Anlage mit einer Sicherung auszustatten, die jeden Zugriff registriert unter Identifikation der zugreifenden Person. Diese Kontrolle ist zehn Jahre lang aufzubewahren und zu Kontrollzwecken jederzeit offenzulegen. Sie darf keinerlei Registerdaten (Personendaten oder epidemiologische Daten) enthalten.
J. Dauer der Datenaiijbewahrimg: Die dem klinischen Tumorregister ilbergebenen Unterlagen und Personendaten und ihm auf elektronischem oder elektromagnetischem Weg zugekommenen Personendaten sowie die vom klinischen Tumorregister selbst geführten Datensammlungen (Mikrofilme und elektronische Datensammlungen) sind, soweit sie im Rahmen von Ziffer 3 hievor stehen, keiner zeitlich beschränkten Aufbewahrungsdauer unterworfen.
6 Verantwortlichkeit für den Schulz der bekanntgegebenen Daten:
Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist der/die jeweilige Leiter/in des klinischen Tiumorregisters, auf welche/r die Bewilligung lautet, verantwortlich. Vorbehalten bleibt die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit sämtlicher am klinischen Tumorregister tätigen oder tätig werdenden Personen.
7 Massnahmen für die Anonymisierung:
Erhaltene Daten sind vom klinischen Tumorregister in folgenden Datensammlungen zu verarbeiten bzw. aufzubewahren: Erfassung der Personendaten und der medizinischen Daten in einer von anderen elektronischen Datensammlungen völlig unabhängigen Patensammlung. Nach erfolgter Verarbeitung sind die von der meldenden Person oder Behörde erhaltenen Unterlagen und Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
8 Erkennungsmerkmale:
Eine Identifizierung der registrierten Personen darf in den auf den gesammelten Daten basierenden Publikationen nicht möglich sein (bezüglich Zugriffsberechtigung auf das EDV-System vgl. Ziffer 4).
9 Aufbewahrung der nichl-anonymisierten Personendaten:
Die nicht-anonymisierten Personendaten, d.h. die Mikrofilme bzw. die EDV-Datensammlung mit Personendaten und medizinischen Daten und die Papierdossiersammlung, müssen unter Verschluss gehalten werden. Zugriff darf nur Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des klinischen Tumorregisters gestattet werden, die die Erklärung betreffend Schweigepflicht gemäss Artikel 321bis StGB unterzeichnet haben. Es ist sicherzustellen, dass keinerlei Hilfs- und Servicepersonal die Möglichkeit hat, Einblick in die nicht-anonymisierten Daten zu nehmen. Die Vernichtung dieser Daten hat gemäss den Vorschriften des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen.
10 Weitere Auflagen:
a. Sämtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des klinischen Tumorregisters haben die beiliegende Erklärung betreffend die ihnen gemäss Artikel 321 bis StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichnen und ein unterzeichnetes Exemplar der Expertenkommission zurückzusenden.
Das klinische Tumorregister wird verpflichtet, ein Reglement zu erlassen, aus welchem hervorgeht, welche Personen Zugriff auf die Mikrofilme, auf die EDV-Datensammlung mit Personendaten und medizinischen Daten und auf die Papierdossiers haben. Dieses Reglement ist dem Präsidenten der Expertenkommission zur Genehmigung zuzustellen. Personen, die nicht im Krebsregister beschäftigt werden und nicht selbst über eine Bewilligung der Expertenkommission verfügen, ist der Zugriff auf diese nicht-anonymisierten Daten zu verweigern. Das klinische Tumorregister hat sämtliche weiteren Bewilligungsnehmer und Bewilligungsnehmerinnen gemäss Ziffer l des Dispositivs schriftlich über ihre Pflicht, die Patienten und Patientinnen vor der Datenbekanntgabe an das Tumorregister über diese Weitergabe aufzuklären und eine allfällige Weigerung der Patienten und Patientinnen zu befolgen (vgl. Art. 321bis Abs. 2 StGB), zu informieren. Die vorgesehene schriftliche Orientierung der weiteren Bewilligungsnehmer und Bewilligungsnehmerinnen ist dem Präsidenten der Expertenkommission vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten. Das klinische Tumorregister hat die Aerzteschaft und deren Hilfspersonen des pathologischen Institutes über das Verbot gemäss Ziffer 4 (eingeschränkte Offenlegung von Daten gegenüber dem Registerpersonal) zu informieren.
//. Frist für Auflagenerfüllung: Dem klinischen Tumorregister wird zur Erfüllung sämtlicher Auflagen eine Frist von 6 Monaten seit Rechtskraft der Bewilligung gesetzt.
12 Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz l Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung oder der Publikation im Bundesblatt bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
13 Mitteilung und Publikation:
Diese Verfügung wird dem klinischen Tumorregister des Inselspitals Bern und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031/322'94'94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.
9. Juni 1998 Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. Franz Werro
Verfügung im Widerspruchsverfahren 2293/1997
Widersprechende/r Morga AG, Kappierstrasse 60, 9642 Ebnat-Kappel, schweizerische Marke 307 194 (MORGA [fig.]), Vertreter/in Isler & Pedrazzini AG, Gotthardstrasse 53, Postfach 6940, 8023 Zürich, gegen Widerspruchsgegner/in Etablissements Marina Pâtissier, société anonyme, rue Jules Antoinet, F-41700 Contres (Frankreich), internationale Marke IR 671 283 (MORINA) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 28. Mai 1998 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen. 2. Der Widerspruch Nr. 2293/1997 gegen die internationale Marke Nr. 671 283 (MORINA) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Der avis de refus provisoire vom 18. November 1997 wird zurückgezogen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung gewährt. 5. Die Widerspruchsgebühr wird nicht rückerstattet. 6. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich bzw. der Widerspruchsgegnerin durch Publikation in dem Bundesblatt eröffnet.
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.
28. Mai 1998 Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung
Militärisches Baugesuch betreffend Schiessplätze Säntisalpen, Krummenau SG: Ausrüsten der verschiedenen Schiessplätze mit automatischen Trefferanzeigeanlagen (TAA)
Anhörung vom 9. Juni 1998
Gesuchsteller: Amt für Bundesbauten, Baukreis 5, 3003 Bern
Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern
Gegenstand: Ordentliches militärisches Baubewilligungsverfahren nach dem Militärgesetz (MG; SR 510.10; AS 1995 4093) und der Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MBV; SR
Bauprojektdossier: • - Baubeschrieb
Bericht Moorschutz
Diverse Planunterlagen
Anhörungsverfahren : Nach Artikel 127 des Militärgesetzes sind die interessierten Bundesbehörden, die Kantone und Gemeinden sowie die übrigen Betroffenen anzuhören, bevor die militärische Baubewilligungsbehörde ihren Entscheid fällt.
Öffentliche Auflage: Die Baugesuchsunterlagen können bei der Gerneinderatskanzlei Krummenau, 9652 Neu St. Johann, vom 10. Juni bis 9. Juli 1998 eingesehen werden.
Einsprache: Wer im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes Partei ist, ein schutzwürdiges Interesse hat und durch das Bauvorhaben berührt ist, kann seine Einsprache schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt, bis spätestens 9. Juli 1998, bei Gemeindeverwaltung Krummenau, 9652 Neu St. Johann zuhanden der militärischen Baubewilligungsbehörde einreichen. Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet.
9. Juni 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1'
vom 9. Juni 1998
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde,
in Sachen Baugesuch vom 20. April 1998 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern betreffend Waffenplatz Wangen a/A (BE), Gefechts-Schiessanlage Moos, Neuer Schutzdamm und Elektrifizierung,
I
stelltfest:
1 Das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, hatte das
Projekt für den Bau eines Schutzdammes und der Elektrifizierung der Gefechts- Schiessanlage Moos , Waffenplatz Wangen a/A - Wiedlisbach, der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet. 2. Am 26. März 1998 ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahren an. 3. Mit Schreiben vom 20. April 1997 wurde das Baugesuch des BABHE bei der Bewilligungsbehörde eingereicht. 4. Das Vorhaben beinhaltet einerseits die Elektrifizierung der Gefechts- Schiessanlage Moos auf dem Waffenplatz Wangen a/A, Gemeindegebiet Wiedlisbach, durch Verlegung von 490m PE-Rohre. Dabei soll der Mooskanal nicht beeinträchtigt werden, da die Rohre stirnseitig an die Brückenplatte verlegt werden sollen. Andererseits soll seitlich des bestehenden Kugelfanges ein neuer Schutzdamm mit einer Länge von 20m, einer Höhe von 4m und einer Breite von 8m aufgeschüttet werden. Das betroffene Gebiet steht im Eigentum der Eidgenossenschaft. Das Vorhaben wird damit begründet, dass durch den neuen seitlichen Schutzdamm die Sicherheitsvorschriften erfüllt und gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Neue Gefechts-Schiess-Technik (NGST) geschaffen werden können. 5. In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden. Die Gemeinde Wiedlisbach übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 20. Mai 1998 an die Bewilligungsbehörde. Der Kanton Bern reichte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 19. Mai 1998 der Bewilligungsbehörde ein.
'' Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51
II zieht in Erwägung:
A. Formelle Prüfung
1 Sachliche Zuständigkeit
Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG). Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt. Durch die Erstellung des Schutzdammes und der Verlegung von elektrischen Leitungen wird die Gefechts-Schiessanlage den neuen Bedürfnissen der Ausbildung angepasst. Diese Anlage dient ausschliesslich der militärischen Ausbildung und steht somit gänzlich im Interesse der Landesverteidigung. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens als zuständig.
2 Anwendbares Verfahren
Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a. Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV). b. Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, die Verlegung von Rohren für die Elektrifizierung und die Erstellung eines seitlichen Schutzwalles keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen. Beim Waffenplatz Wangen a/A - Wiedlisbach handelt es sich zwar um einen Anlagetyp gemäss Ziff. 50.1 des Anhanges zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011). Allerdings erscheinen mit Blick auf die Gesamtheit des Waffenplatzes die geplanten Änderungen nicht als wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 2 Absatz l Buchstabe a UVPV. Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden Anlage realisiert wird und
keine Erweiterung des Schiessbetriebes, und somit keine Lärmzunahme, vorgesehen ist.
B. Materielle Prüfung
1 Inhalt der Prüfung
Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.
2 Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde
In seinem Schreiben vom 20. Mai 1998 stimmt die Gemeinde Wiedlisbach dem Vorhaben zu, ohne Bemerkungen zu machen. Das Amt für Militärverwaltung und -betriebe des Kantons Bern stellt in seinem Schreiben vom 19. Mai 1998 fest, dass seitens der kantonalen Behörden keine Einwände gegen das Projekt bestehen. Es wird aber daraufhingewiesen, dass die einschlägigen Vorschriften betreffend Gewässerschutz sowie Bodenschutz (betreffend Umgang mit schwermetallhaltigen Böden) einzuhalten seien.
3 Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben sind folgende Bereiche eingehender zu prüfen:
a. Boden Aus Sicherheitsgründen muss, um eine multifunktionale Nutzung der Anlage zu ermöglichen, seitlich des bestehenden Kugelfanges ein neuer Schutzdamm erstellt werden. Der bestehende Kugelfang diente bis zum Jahre 1974 als Kugelfang der jetzt aufgehobenen 300m-Schiessanlage. Gemäss der Wegleitung "Bodenschutz und Entsorgungsmassnahmen bei 300m-Schiessanlagen" (GS EMD und BUWAL, Oktober 1997), ist der Kugelfang einer solchen Anlage üblicherweise sehr stark mit Blei belastet (S. 14 f.). Es handelt sich in diesem Fall um ein durch Abfalle belasteter Standort, welcher saniert werden muss, wenn er zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 32c des Umweltschutzgesetzes, USG, SR 814.01). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und mit dem Verweis auf die vorgesehenen Ausftihrungsbestimmungen in der Altlastenverordnung dürfen Projekte, welche belastete Standorte tangieren, nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Standort entweder nicht sanierungsbedürftig ist, oder wenn erwiesenermassen später ohne zusätzliche Aufwendungen saniert werden kann, oder wenn er spätestens mit der Errichtung oder der Änderung des Bauwerkes saniert wird. Das Projekt sieht keine Arbeiten am bestehenden Kugelfang vor (weder Aufschüttung noch Abschälung). Durch die Erstellung des Schutzdammes werden auch keine eventuell notwendigen Sanierungsmassnahmen erschwert. Aus Sicht des Bodenschutzes kann das Vorhaben daher nicht beanstandet werden. Falls ohne grösseren Aufwand machbar kann es aber sinnvoll sein, eine Trennung zwischen dem bestehenden Kugelfang und dem neuen Schutzdamm einzubauen. Dies wäre insbesondere dann von Vorteil, wenn in Zukunft für eine allenfalls notwendige Altlastensanierung der gesamte Ku-
gelfang abgeschält und entsorgt werden müsste. Eine entsprechende Regelung wird in die Bewilligung aufgenommen. In diesem Sinne wird dem Hinweis des Kantons Bern Rechnung getragen.
b. Lärm Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Artikel 8 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41). Die projektierte Änderung ist keine wesentliche, da keine Zunahme der Schiesstätigkeit und somit keine Zunahme der Lärmbelastung vorgesehen ist (Art. 8 Abs. 3 LSV). Auch bei einer solchen Änderung müssen aber die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. l LSV). Da der Schutzdamm zugleich auch eine lärmabschirmende Funktion ausüben wird, ist dieses Erfordernis bereits erfüllt. Es sind daher keine weitergehenden Lärmschutzmassnahmen zu treffen.
c. Natur- und Landschaft Bei der Verlegung der Rohre ist insbesondere das allgemeine Gebot zur bestmöglichen Schonung von Natur und Landschaft gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NHG, SR 451) zu beachten. Nach Beendigung der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand sorgfältig wiederherzustellen. Eine entsprechende Auflage wird in die Bewilligung integriert.
d. Gewässer Der Kanton Bern weist in seiner Stellungnahme daraufhin, dass die einschlägigen Vorschriften betreffend Gewässerschutz einzuhalten seien. Eine Verletzung von Gewässerschutzvorschriften kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Der Mooskanal wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, da die Rohre stirnseitig an die bestehende Brückenplatte verlegt werden sollen. Anderweitige Gefährdungen sind nicht ersichtlich. Der kantonale Antrag ist somit bereits erfüllt. Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind:
Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.
Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Wiedlisbach und der Kanton Bern halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und berücksichtigten Anträgen zu.
Ili und verfugt demnach:
1 Das Bauvorhaben des.Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003
Bern, vom 20. April 1998 in Sachen Waffenplatz Wangen a/A (BE), Gefechts-Schiessanlage Moos, Neuer Schutzdamm und Elektrifizierung
mit den nachstehenden Unterlagen:
Baugesuch vom 20. April 1998
Plangrundlagen: Übersichtsplan Waffenplatz Wangen a/A - Wiedlisbach, 1:2'500 Gefechts-Schiessanlage Moos, Schutzdamm Gefechts-Schiessanlage Moos, Elektrifizierung
wird unter Auflagen bewilligt.
2 Auflagen
a. Falls ohne grösseren Aufwand machbar ist eine Trennung zwischen dem bestehenden Kugelfang und dem neuen Schutzdamm einzubauen. b. Bei der Ausführung der Grabarbeiten für die Verlegung der Rohre ist auf die bestmögliche Schonung von Natur- und Landschaft zu achten. Nach Beendigung der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand sorgfältig wiederherzustellen. c. Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Wiedlisbach frühzeitig mitzuteilen. d. Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende, militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MB V). e. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an.
3 Verfahrenskosten
Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.
4 Publikation
In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt. Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.
5 Rechtsmittelbelehrung
a. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV).
b. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde. c. Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen:
bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag,
für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag. d. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG). e. Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet .sich nach Artikel 149 ff. OG.
9. Juni 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV 1 '
vom 9. Juni 1998
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde,
in Sachen Baugesuch vom 19. Februar 1998 der Luftwaffe, Zentrale Dienste betreffend Neubau Fahrradunterstand Flugplatz Dübendorf/Verwaltungsgebäude,
I
stellt fest:
1 Die Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Bauplanung hatte am 19. Februar 1998
das Projekt für den Neubau eines Fahrradunterstandes für das Verwaltungsgebäude auf dem Flugplatz Dübendorf der Bewilligungsbehörde zur Durchführung eines militärischen Baubewilligungsverfahrens unterbreitet. 2. Daraufhin ordnete die Bewilligungsbehörde die Durchführung eines kleinen Bewilligungsverfahrens an. 3. Da der bis anhin benutzte Veloraum im Anbau der Ju-Halle nicht mehr zur Verfügung steht, soll ein neuer Fahrradunterstand für das Verwaltungspersonal gebaut werden. Der 8,20m lange, 4,90m breite und 2,40m hohe Neubau ist eine Konstruktion aus Stahlrohren und Mauerwerk, die mit Zementrohren im Boden verankert wird. Er bietet Abstell-gelegenheit für maximal 31 Fahrräder. 4. In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei der betroffenen kommunalen Behörde. Die Stadt Dübendorf übermittelte ihre Stellungnahme am 13. Mai 1998 an die Bewil-ligungsbehörde.
II
zieht in Erwägung:
A. Formelle Prüfung
1 Sachliche Zuständigkeit
Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.
Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51
Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG). Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt. Der betreffende, neu zu erstellende Fahrradünterstand ist Bestandteil des Flugplatzes Dübendorf und ist eine betriebsnotwendige militärische Anlage im Sinne von Artikel l Absatz 2 Buchstabe d MBV. Demzufolge erachtet sich das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall als zuständig.
2 Anwendbares Verfahren
Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung lind weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a. Es wurde festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militärischen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. d MBV). b. Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der Neubau des Fahrradunterstandes in bezug auf das restliche Areal keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV darstellt. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kam nicht in Betracht, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden UVPpflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l Buchstabe a der Verordnung über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPV, SR 814.011) handelt. Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben auf dem Areal des Flugplatzes realisiert wird.
B. Materielle Prüfung
1 Inhalt der Prüfung
Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.
2 Stellungnahme der Gemeinde
Die Stadt Dübendorf befürwortet in ihrem Schreiben vom 13. Mai 1998 die Ausführung des Vorhabens. Sie stellt fest, dass der geplante Fahrradunterstand gegenüber den Nachbar-grundstücken Kat. Nr. 15373 und 15374 lediglich einen Grenzabstand von 1,50m bzw. 1,10m statt der vorgeschriebenen 3,50m aufweise. Die Baute erfülle jedoch die Voraussetzungen für ein besonderes Gebäude gemäss Art. 35 der kommunalen Bauordnung, und sie sei deshalb von den Abstandsvorschriften gegenüber Nachbargrundstükken befreit.
3 Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde
a. Raumplanung Das Vorhaben soll auf dem Verwaltungsareal des Flugplatzes realisiert werden. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenpla- .nung wird nicht geltend gemacht. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.
b. Natur- und Landschaft Eine Beeinträchtigung eines schützenswerten Lebensraumes im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) kann ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben weder nationale noch regionale bzw. lokale Schutzobjekte tangiert. Der Fahrradunterstand kommt in ein bereits mit Gebäuden überbautes Areal zu stehen und verändert deshalb das Landschaftsbild nicht.
c. Boden Bei den Terrainarbeiten im Zusammenhang mit dem Setzen der Zementrohre gilt es, auf die Massnahmen im Bereich des vorsorglichen Bodenschutzes hinzuweisen, (vgl. auch Art. 35 des Umweltschutzgesetzes; USG, SR 814.01). Insbesondere gilt es, den Grundsatz zu beachten, dass schadstoffbelastetes Erdmaterial nicht auf unkontaminierte Böden verbracht wird, sondern innerhalb des Flugplatzareals Verwendung finden soll, andernfalls aber gemäss den einschlägigen Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfalle (TVA, SR 814.015) sachgerecht entsorgt wird. Nach erfolgter Prüfung liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind.
III
und verfugt demnach:
1 Das Bauvorhaben der Luftwaffe, Zentrale Dienste, Sektion Bauplanung, 3003
Bern, vom 19. Februar 1998 in Sachen Neubau Fahrradunterstand, Flugplatz Dübendorf/Verwaltungsgebäude
mit den nachstehenden Unterlagen:
Projektbeschrieb vom 19. Februar 1998
Plangrundlagen: Projektplan vom 17. November 1997 Katasterkopie Nr. 26 vom 6. Februar 1998
wird unter Auflagen bewilligt.
2 Auflagen
a. Der Baubeginn ist der Stadt Dübendorf sowie der Bewilligungsbehörde frühzeitig mitzuteilen. b. Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Bst. l MB V). c. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an. 3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.
4 Publikation
In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt. Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.
5 Rechtsmittelbelehrung
a. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV). b. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht . ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde. c. Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen:
bei persönlicher Zustellung .an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag,
für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag. d. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die
angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG). e. Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.
9. Juni 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1'
vom 9. Juni 1998
Das Eidgenössische Departement för Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde,
in Sachen Baugesuch vom 23. März 1998 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Abteilung Ausbildungsinfrastruktur (AAI), Sektion Bauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 5, 3003 Bern betreffend Einbau einer Kurzdistanzschiessanlage, Breitwang, Schiessplatz Lanzigen/Wasserfallen, Gemeinde Entlebuch (LU),
I
stelltfest:
1 Die Sektion Bauten des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), hatte der
Bewilligungsbehörde im Februar 1998 ein Projekt für den Einbau einer Kurzdistanzschiessanlage auf dem bestehenden Artillerie-Stellungsraum Breitwang des sich im Entlebuch befindenden Schiessplatzes Lanzigen/Wasserfallen zur Vorprüfung unterbreitet. 2. Entsprechend den Anordnungen der militärischen Baubewilligungsbehörde reichte das BABHE am 23. März 1998 ein Baugesuch zur Durchführung eines kleinen Bewilligungs-Verfahrens ein. 3. Das zu beurteilende Bauvorhaben setzt sich aus den folgenden Elementen zusammen: a. Nachdem für die Neue Gefechtsschiesstechnik (NGST) als wesentlicher Bestandteil der infanteristischen Grundausbildung eine entsprechende Ausbildungsanlage auf dem gesamten Schiessplatz fehlte, wurde die Schiesstechnik bislang behelfsmässig im Gelände geübt, was indessen weder den Anforderungen der Ausbildung noch den geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht. b. Deshalb soll nun im bestehenden, mit einem Wall versehenen Artillerie- Stellungsraum Breitwang/Glaubenberg (Koordinaten 649.625/196.175) mit wenig baulichem Aufwand eine Kurzdistanz-Schiessanlage eingerichtet werden. Der Projektstandort umfasst ein vor rund 15 Jahren geschaffenes Podest mit Schotterbelagsfläche, das durch einen Damm von der darunterliegenden Strasse abgegrenzt ist, und das beidseits des Dammes mit Zufahrten erschlossen ist.
Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51
c. In diese Fläche werden zwei Schiessbahnen von 30m Länge und 10m Breite eingebaut, welche durch eine 2.5m hohe Holzkammernwand mit Sandfüllung voneinander getrennt sind. Die bestehenden Dämme im Bereich der Schiessbahnen werden auf 4m erhöht. Für den Kugelfang muss sodann der Damm im Bereich der westlichen Zufahrt verlängert und erhöht werden, wodurch die westliche Zufahrt entfällt. Für die Erhöhung der Dämme und die Schüttung des Kugelfangs muss rund 600 bis 700m3 geeignetes Material zugeführt werden, welches der nahe gelegenen Grube bei Finsterwald oder der. Grube bei Golpi entnommen werden soll. Der Kugelfang wird mit einer 50cm dicken Schicht aus einem Sand-Holzschnitzel-Gemisch bedeckt. Die neuen Böschungen sollen anschliessend mit Kokosmatten vor Erosion geschützt und der Selbstbegrünung überlassen werden. Allenfalls kann auch eine Renaturierung mit speziell für den Standort Glaubenberg zusammengestelltem Ökotyp-Saatgut vorgesehen werden. d. Der Platz soll weiterhin über die bestehenden Auslaufröhren entwässert und das Abflusswasser am Dammfuss im Gelände diffus versickert werden. 4. In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei der Gemeinde Entlebuch, beim Kanton Luzern, beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) sowie bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK). 5. Die Standortgemeinde Entlebuch reichte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 6. April 1998 der Bewilligungsbehörde ein. Der Kanton verfasste seinen Prüfbericht am 29. April 1998. 6. Die Bewilligungsbehörde forderte den Gesuchsteller daraufhin zur Stellungnahme zu den kommunalen und kantonalen Anhörungsergebnissen auf. Dieser liess der Entscheidbehörde mit Schreiben vom 11. Mai 1998 eine Vernehmlassung zu den gestellten Anträgen zukommen. 7. Nachdem die ENHK die obligatorische Begutachtung des Projekts dem BUWAL übertragen hatte, liess sich die Bundesfachstelle mit Stellungnahme vom 15. Mai 1998 abschliessend zum Vorhaben vernehmen.
II
zieht in Erwägung:
A. Formelle Prüfung
1 Sachliche Zuständigkeit
Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG).
Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt. Die geplante Neugestaltung des bestehenden Artilleriestellungsraumes Breitwang zu einer Kurz-distanzschiessanlage für die NGST-Ausbildung fällt in die Prüfzuständigkeit des militärischen Baubewilligungsverfahrens (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV).
2 Anwendbares Verfahren
Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a. Es wurde dabei festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte, der militäri- • sehen Ausbildung dienende Bauvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. c MBV). b. Die Unterstellung des Vorhabens unter .das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass der Einbau von zwei Schiessboxen in die bislang als Artillerie-Stellungsraum genutzte und in sich abgeschlossene Geländekammer keine wesentliche Veränderung der bestehenden Verhältnisse im Bereich Breitwang als auch auf die gesamte Schiessplatzinfrastruktur bezogen, weder in baulicher noch in betrieblicher Hinsicht, im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MBV, darstellt. Die zu beurteilenden baulichen Massnahmen und deren betriebliche Auswirkungen konnten auch nicht als eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVPpflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) gelten. Der Umstand, dass sich der vorgesehene Projektstandort in einem Schutzgebiet befindet, welches im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-ObjektNr. 1608) sowie im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit. und von nationaler Bedeutung (Objekt 15) verzeichnet ist, belegt die besondere Sensibilität des betroffenen Gebiets. Gleichzeitig belegten die zur Vorprüfung eingereichten Angaben (Vorbericht ökonsult vom Februar 1998) und die Grundsatzbeurteilung des BUWAL vom 3. März 1998, dass in concreto und unter Vorbehalt der vorgesehenen Schutzmassnahmen unzulässige Einwirkungen auf diese Schutzobjekte ausgeschlossen werden konnten und keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Umwelt auszumachen war. Schliesslich konnte eine Kollision mit schutzwürdigen Drittinteressen, die einen Einbezug in das Verfahren erforderlich gemacht hätten, ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben im Rahmen einer bestehenden Anlage, auf bundeseigenem, erschlossenen Gelände realisiert werden soll.
B. Materielle Prüfung
/. Inhalt der Prüfung Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt werden. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben/
2 Kommunale Stellungnahme
Der Gemeinderat Entlebuch hat nach Einsicht in die zugestellte Pläne und Unterlagen keine Bedingungen, Auflagen oder Vorbehalte gegen das geplante Vorhaben anzubringen.
3 Kantonale Stellungnahme
Das koordinierende Raumplanungsamt hält aufgrund der internen Konsultation bei den .betroffenen Fachstellen fest, dass gegen die geplante Anlage grundsätzlich keine Einwände entgegenstehen und dass die Bewilligung unter gewissen Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann:
Um die vom Gesuchsteller in Aussicht gestellte Entlastung von wertvolleren Gebieten wie Lanzigen und Unterwasserfallen wirksam durchsetzen zu können, sind sämtliche auf dem Schiessplatzareal Glaubenberg durchzuführenden Schiessübungen betreffend NGST ausschliesslich auf der Kurzdistanzschiessanlage Breitwang durchzu-. fuhren. Ein entsprechender Vermerk ist in allen Schiessplatzdossiers anzubringen.
Nachdem die Abbaubewilligung für die nahegelegene Grube Stilaub bei Finsterwald seit dem 31. Juni 1996 erloschen ist, können die rund 600 bis 700m3 Schüttmaterial nicht wie vorgesehen dort entnommen werden. Die Wahl der Materialentnahmestelle muss folglich neu beurteilt werden und ist dem Baudepartement rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
Allfällige wasserbautechnische Massnahmen sind im Einvernehmen mit der Abteilung Brücken- und Wasserbau des Verkehrs- und Tiefbauamts auszuführen.
Aus Gründen des Bodenschutzes ist im Einschussbereich eine Auflage von weichem und staub-armem Material erforderlich, wobei auf die Beimengung von Sand verzichtet werden soll. Der natürliche Kugelfang ist mit einem 50cm starken Holzschnitzel-Gemisch zu bedecken. 4. Stellungnahme des BUWAL In Kenntnis der kommunalen und kantonalen Anhörungsergebnisse und in Ergänzung ihrer Grundsatzbeurteilung vom 3. März 1998 äussert sich die Bundesfachstelle abschliessend wie folgt:
Unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht ökonsult (Febr./März 98) erwähnten Massnahmen als verbindliche Projektelemente gelten und die Ausführung durch Fachkräfte begleitet wird, erübrigen sich weitere Anträge aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes.
Indessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Errichtung der neuen KD- Anlage gesamthaft zu einer intensiveren Belegung bzw. Benutzung des Schiessplatzes führen könnte, was mitunter im Widerspruch zu den Schutzzielen der Moorlandschaft stehen würde. Dem Antrag des Kantons Kurzdistanz-Schiessübungen auf die neue NGST-Anlage zu beschränken, ist angemessen und soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, Rechnung zu tragen. Es wird dabei präzisiert, dass mangels betrieblicher Detailkenntnisse nicht beurteilbar ist, ob die KD-Übungen im Sinne einer generellen Einschränkung ausschliesslich auf der neuen Anlage durchgeführt werden können.
Um die Belastung des Bodens zu minimieren, ist der Kugelfang so aufzubauen, dass die Geschosse beim Aufprall ganz bleiben und später mit dem Kugelfangmaterial kontrolliert entsorgt werden können. Als Kugelfangauflage sind daher Holzschnitzel oder Sägemehl zu verwenden, auf die Beimengung von Sand ist zu verzichten.
Schliesslich wird davon ausgegangen, dass sich Alpgeb'äude, welche allenfalls vom Schiesslärm betroffen sein könnten, im Bundesbesitz befinden und lediglich von Pächtern des VBS benutzt werden. Unter diesen Voraussetzungen und gestützt auf Artikel l Absatz 3 Buchstabe a der Lärmschutzverordnung erübrigt sich eine detaillierte Abklärung des lärmrechtlichen Sachverhalts.
5 Stellungnahme des Gesuchstellers
Aufgrund der veranlassten Bereinigung kommentiert der Gesuchsteller die kommunalen und kantonalen Anhörungsergebnisse mit Antwortschreiben vom 11. Mai 1998 wie folgt:
Im Rahmen der Standortevaluation für NGST-Schiessen auf dem Glaubenberg sind im Luzemer Modul Standorte ausgeschieden worden, die bereits bei der Neuabstimmung der militärischen Nutzung und des Moorschutzes gemäss Schiessplatz-Dossier 1997 als Räume für das freie Stellen von Scheiben ausgeschieden worden sind. Demgemäss ist die weitere Nutzung dieser Räume bei Bedarf für das freie Stellen von Scheiben (inkl. NGST-Schiessen) mit den Moorschutzinteressen vereinbar. Da jedoch niemand freiwillig abgelegene Plätze (Lanzigen ist nur über einen ca. 20- minütigen Anmarsch erreichbar) beansprucht, wenn eine komfortable, leicht zugängliche Anlage zur Verfügung steht, werden die erwähnten wertvollen Gebiete Unterwasserfallen und Lanzigen auch ohne explizites Verbot im Schiessplatz-Dossier vom Schiessbetrieb entlastet. Ein solches Verbot würde der in den vergangenen Jahren zwischen den Betroffenen ausgehandelten und bereinigten Interessenabstimmung widersprechen.
Die Frage, ob die Grube Stillaub bzw. das dort deponierte Unwetterschäden-Material für Dammschüttungen beansprucht werden kann, muss beim Unternehmer noch abgeklärt werden.
Es sind keine wasserbautechnischen Massnahmen vorgesehen.
Gemäss Projekt ist für die Schüttung des Kugelfangs ein Gemisch aus Sand und Holzschnitzeln vorgesehen, weil die Erfahrung zeigt, dass reine Schnitzelschüttungen gegen Erosionserscheinungen (Beschuss, starke Regenfälle, Schnee) weniger stabil als Schnitzel-Bruchsand-Gemische sind. Aus landschaftlicher und bodenschützerischer Sicht spricht nichts gegen das vorgesehene Materialgemisch, nachdem dieses auch nicht aus der Anlage weggeschwemmt werden kann.
6 Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde
a. Raumplanung; Nutzungsinteressen: Das Vorhaben soll in einer bislang als Artillerie-Stellungsraum genutzten Geländekammer des zum Glaubenberg gehörenden Schiessplatzes Lanzigen- Wasserfallen auf bundeseigenem Areal realisiert werden. Die Standortgebundenheit des Vorhabens gilt aufgrund der bestehenden Infrastruktur und der Tatsache, dass weder eine entsprechende Anlage vorhanden ist, noch ein anderer Standort ausserhalb des Moorlandschaftsperimeters gefunden werden kann, zumal der ganze Schiessplatz vollständig innerhalb dès Schutzobjekts liegt, als nachgewiesen. Andere Nutzungsinteressen, wie namentlich die Alpwirtschaft und die Wandergebiete werden nicht beeinträchtigt. Eine Kollision mit der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungs- und Zonenplanung wird im übrigen auch nicht geltend gemacht. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Begehren daher nichts entgegen.
b. Natur- und Landschaftsschutz: Der vorgesehene Projektstandort befindet sich innerhalb der Moorlandschaft Glaubenberg und des BLN-Schutzgebietes „Flyschlandschaft Hagleren- Glaubenberg-Schlieren". Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Moorlandschaftsverordnung (MLV, SR 451.35) dürfen Bauten und Anlagen in diesem Schutzobjekt nur ausgebaut oder neu errichtet werden, sofern das Vorhaben nationale Bedeutung hat, unmittelbar standortgebunden ist und den Schutzzielen gemäss Artikel 4 MLV nicht widerspricht. Sodann verlangt Artikel 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451), dass die inventarisierten Schutzobjekte in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdienen. Die Bundesfachstelle, welcher die ENHK im übrigen die obligatorische Begutachtung gemäss Artikel 7 NHG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (NHV, SR 451.1) übertragen hat, bejaht, dass der geplante Eingriff unter Vorbehalt der Umsetzung der vorgesehenen Schutzmassnahmen gemäss ökologischen Begleitbericht (ökonsult Bern, 22. März 1998) die genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Entscheidbehörde erachtet die bezeichneten Abläufe und Vorkehrungen als erforderlich und geeignet, um Beeinträchtigungen der erwähnten Schutzobjekte ausschliessen zu können und erklärt diese zu verbindlichen Proj ektbestandteilen. Bau und Betrieb der geplanten KD-Anlagen sind folglich mit den natur- und landschaftsschützerischen Interessen vereinbar. Indessen kann nach Auffassung der Leitbehörde eine weitergehende Einschränkung der bestehenden, gesetzeskonformen und mit den Schutzinteressen abgestimmten Nutzung des gesamten Schiessplatzareals nicht gefordert werden. Insofern vermögen die Argumente des Gesuchstellers hinsichtlich der Ausbildungsbedürfhisse zu überzeugen, nachdem eine Entlastung der wertvolleren Gebiete nach Möglichkeit angestrebt wird und auch
erwartet werden kann. Dem Antrag des Kantons Luzern bzw. der Bundesfachstelle kann nur in diesem modifizierten Sinne Rechnung getragen.
c. Bodenschutz und Entsorgung: Gemäss den Prüfergebnissen der konsultierten Fachstellen von Kanton und Bund können die geplanten Schutt- und Terrainarbeiten im vorgesehenen Umfang und entsprechend den Massnahmen gemäss Bericht ökonsult ausgeführt werden, zumal sie auch den in der Mitteilung Nr. 4 zur Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo, SR 814.12) enthaltenen Richtlinienentsprechen, als wirksam und ausreichend bezeichnet werden können und im Einklang mit den Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.015) stehen. Hinsichtlich der Gestaltung des Kugelfangs ergibt sich aufgrund der Prüfergebnisse der Fachstellen eine differenziertere Beurteilung. Der vorsorgliche Bodenschutz statuiert einerseits bei neuen Anlagen grundsätzlich künstliche Kugelfangsysteme, welche es ermöglichen, alle Geschosse auf engem Raum aufzufangen und die Geschossrückstände mittels besonderem Verfahren einwandfrei zu trennen. Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine massvolle Umgestaltung einer bestehenden und bereits provisorisch genutzten Anlage handelt, müsste der relativ hohe Beschaffungs- und Unterhaltsaufwand als unverhältnismässig erachtet werden. Was andererseits den Aufbau des natürlichen Kugelfangs anbelangt, wird im Einschussbereich ein mindestens 50 cm dicker, staubarmer und weicher Auftrag gefordert, der sicherstellt, dass die auftreffenden Geschosse nicht zersplittern und eine Verfrachtung von Schadstoffen vermieden werden kann. Soweit Sand nicht ausschliesslich oder als überwiegendes Gemisch verwendet wird, besteht kein Grund gegen eine Beimengung zu einer Holzschnitzelschicht, zumal sich aus der Vermengung dieser beiden Komponenten ein ausgewogenes Mass an Kompaktheit bzw. Staubfreiheit und Durchlässigkeit ergibt, sich auch keine besonderen Unterhalts- und Entsorgungsprobleme stellen und so den betrieblichen Bedürfhissen Rechnung getragen, werden kann (vgl. dazu auch die Wegleitung zu Bodenschutz- und Entsorgungsmassnahmen bei 300m-Schiessanlagen, GS VBS und BUWAL, Oktober 1997, insbes. S. 20ff.). Die Anträge des kantonalen Umweltamts bzw. der Umweltfachstelle des Bundes wird in dieser modifizierten Form Rechnung getragen. Es ergeht eine entsprechende Auflage.
d. Gewässerschutz: Die geplante KD-Anlage liegt im Gewässerschutzbereich B. Nach Artikel 16 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefahrdenden Flüssigkeiten (VWF, SR 814.226.2J) umfasst diese namentlich Gebiete, die sich nach Menge und Güte weniger gut für die Wassergewinnung eignen oder solche, wo eine Verunreinigung des Grundwassers aufgrund der geologischen Verhältnisse wenig wahrscheinlich ist. Angesichts dieser Ausgangslage und der vorgesehenen Nutzung kann keine Unverträglichkeit mit den gewässerschutzrechtlichen Interessen festgestellt werden und es drängen sich unter Vorbehalt der im Bereich Bodenschutz geltenden Anforderungen keine weiteren Massnahmen auf. Zum Schutz der Grundwasservorkommen bedarf die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material einer Bewilligung (Art. 44 des Gewässerschutzgesetzes [GSchG, SR 814.20]). Nachdem der Kanton Luzem sich gestützt auf diese Norm
und mit Verweis auf die nicht mehr erneuerte Abbaubewilligung gegen eine Materialentnahme aus der Grube Stilaub bei Finsterwald ausspricht, ist der Gesuchsteller gehalten, eine anderweitige Materialentnahmestelle vorzusehen, soweit er nicht nachweisen kann, dass dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung erheblich erschwert oder gar verunmöglicht wird. Das Baudepartement ist vom Gesuchsteller über den neuen Herkunftsstandort des Dammbaumaterials vorgängig zu informieren. Es ergehen entsprechende Auflagen.
e. Lärm: Die Einschätzung der Bundesfachstelle, dass es im lärmrelevanten Wahrnehmungsbereich des Anlagestandortes keine Schutzinteressen sicherzustellen gilt, trifft nach Prüfung der Beurteilungsgrundlagen zu. Eine Anstieg der Gesamtlärmbelastung ist ebenfalls nicht zu erwarten, nachdem die Belegung des gesamten Schiessplatzes rückläufig ist, sich mit der neuen Ausbildungsanlage am betreffenden Standort konzentriert und mit der NGST-Ausbildung mit Sturmgewehr anstelle des massiveren Lärms der Minenwerfer tritt. Gleichwohl gilt im Sinne des Vorsorgeprinzips, dass der Inhaber der lärmigen Anlage, die Lärmemissionen soweit begrenzt, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. l der Lärmschutzverordnung [LSV, SR 814.41]).
Nach erfolgter Prüfung liegen nunmehr keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfüllt sind:
Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.
Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Diese halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit dem erwähnten und im Sinne der Erwägungen bereinigten Anträgen zu.
III
und verfügt demnach:
1. Das Bauvorhaben des Bundesamtes für Betriebe des Heeres, Abteilung Ausbildungsinfrastruktur, Sektion Bauten, 3003 Bern, und des Amts für Bundesbauten, Baukreis 5, 3003 Bern, vom 23. März 1998
in Sachen Einbau einer Kurzdistanzschiessanlage, Breitwang, Schiessplatz Lanzigen/Wasserfallen, Gemeinde Entlebuch (LU)
mit den nachstehenden Unterlagen:
Baugesuchsbogen mit Projektbeschrieb und Bedürfnis
Situation 1:25'000 -Situation 1:200 vom 20.01.1998 Nr. 1361.AA.2.001
-Profile 1:200 vom 21.01.1998 Nr. 1361.AA.2.002 -Details 1:200/1:20/1:10 vom 23.01.1998 Nr. 1361.AA.2.003 - Begleitbericht über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vom Februar/März 1998, ökonsult, Bern
wird unter Auflagen bewilligt.
Auflagen a. Zur Entlastung der wertvolleren Gebiete der Moorlandschaft im Schiessplatzperimeter sind die Kurzdistanz-Schiessübungen auf die neue NGST-Anlage Breitwang zu konzentrieren, soweit die Bedürfnisse des Ausbildungsbetriebes dies zulassen. b. Die im Bericht ökonsult erwähnten Massnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft gelten als verbindliche Projektelemente. Die Ausführung des Bauvorhabens ist durch Fachkräfte zu begleiten. Die Bauarbeiten sind schonend und massvoll auszuführen und das tangierte Gelände ist nach dem Eingriff naturnah wiederherzustellen. c. Als Kugelfangaufbau ist ein mindestens 50 cm dicker, staubarmer und weicher Auftrag aus Holzschnitzel oder Holzschnitzel-Sand-Gemisch vorzusehen. Der Bestandteil an Sand darf dabei nicht überwiegen. Im übrigen richtet sich die Ausführung des Vorhabens nach Massgabe der Wegleitung zu Bodenschutz- und Entsorgungsmassnahmen bei 300m-Schiessanlagen. d. Das zusätzlich benötigte Schüttmaterial darf grundsätzlich nicht aus der Grube Stilaub bei Finsterwald entnommen werden. Der Gesuchsteller ist gehalten, eine andersweitige, möglichst nahe gelegene Materialentnahmestelle vorzusehen, soweit er nicht nachweisen kann, dass dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung erheblich erschwert oder gar verunmöglicht wird. Das kantonale Baudepartement ist vom Gesuchsteller über den neuen Herkunftsstandort des Dammbaumaterials vorgängig zu informieren. e. Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilligung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MB V). f. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an. g. Der Baubeginn ist der Gemeinde Entlebuch und der Be.willigungsbehörde vorgängig anzuzeigen.
Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.
Publikation In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt. Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde irti Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.
Rechtsmittelbelehrung a. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MB V). b. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfugung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde. c. Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen: - bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag. d. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108OG). e. Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.
Juni 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)
Die Zollkreisdirektion in Schaffhausen verurteilte Sie am 26. Mai 1998 aufgrund des am 28. November 1997 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteurer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 400 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken. Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 470 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen..
9. Juni 1998 Eidgenössische Oberzolldirektion
Notifikation (Art. 70 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR).
Auf Ihre Einsprache vom 30. Mai 1996 gegen einen Strafbescheid vom 21. März 1996 verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion mit Strafverfügung vom 26. September 1997 in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes (ZG), der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 70, 64 und 95 VStrR zu einer Busse von 4000 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 625 Franken. Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 VStrR). Sollen lediglich die Verfahrenskosten angefochten werden, so kann binnen 30 Tagen seit Veröffentlichung der Notifikation bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14, Beschwerde geführt werden (Art. 96 VStrR). Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 4625 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung an die Zollkreisdirektion I, Postkonto 40-531-1, 4010 Basel, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR). Eine vollständige Ausfertigung der Strafverfügung kann bei der Zollkreisdirektion I, Untersuchungsdienst, Postfach 666, 4010 Basel, bezogen werden.
9. Juni 1998 Eidgenössische Oberzolldirektion
Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG)
Verzinkerei AG, Aarberg, 3270 Aarberg Verzinkerei inkl. Nebenprozesse bis 24 M I. Juni 1998 bis 2. Juni 2001 (Änderung)
- INOFLEX AG, 8570 Weinfelden Teilefertigung, Laseranlage bis 15 M 8. Juni 1998 bis 12. Juni 1999
Chocolat Bernrain AG, 8280 Kreuzungen Wicklerei bis 10 oder F 18. Mai 1998 bis 22. Mai 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Steinegger AG, Buchbinderei, 8048 Zürich Buchbinderei - Ausrüsterei bis 6 M 31. August 1998 bis 1. September 2001 (Erneuerung)
- J. Becker & Co. AG, 8253 Diessenhofen Kerzenfabrik 30 M oder F 6. Juli 1998 bis 9. Juni 2001 (Änderung/Erneuerung)
Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) - Meto-Fer Automation AG, 2540 Grenchen Bearbeitungszentren und Montage bis 12 M 6. Juli 1998 bis 7. Juli 2001 (Änderung)
Styner + Bienz AG, 3172 Niederwangen Teilefertigung, Werkzeug- und Spezialmaschinenbau bis 60 M 3. Mai 1998 bis 8. Mai 2000 (Änderung) Styner + Bienz Metall AG, 3172 Niederwangen ganze Produktion in Niederwangen und Bern bis 94 M oder F 3. Mai 1998 bis 8. Mai 2000 (Änderung)
Mühlemann AG, 4562 Biberist Stanzerei inkl. Stanzwerkzeugbau in Deitingen bis 30 M, bis 20 F I I . Mai 1998 bis 6. Januar 2001
Femit Plastic AG, 7204 Untervaz Flaschenblaserei 4 M oder F 19. Mai 1998 bis 22. Mai 1999
- Embru-Werke, Mantel & Cie, 8630 Rüti Schlosserei, Schulmöbel / Büromöbel 16 M 31. August 1998 bis 1. September 2001 (Erneuerung)
- Neotecha AG, 8634 Hombrechtikon CNC-Fertigung und PFA-Spritzerei 8 M 30. März 1998 bis 9. Oktober 1999 (Änderung)
Georg Fischer Kunststoffarmaturen AG, 7302 Landguart Armaturenfertigung 6 M oder F 2. Juni 1998 bis 5. Juni 1999
Hartchrom AG, 9323 Steinach verschiedene Betriebsteile bis 100 M 4. Mai 1998 bis 5. Mai 2001 (Erneuerung)
Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit
Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG)
Genossenschaft Migros Winterthur / Schaffhausen, 8401 Winterthur Produktion, Frischfleisch bis 25 M 13. Juli 1998 bis 31. Oktober 1998 (Erneuerung)
Stellba Schweisstechnik AG, 5244 Birrhard Produktion bis 4 M 28. Juni 1998 bis 3. Juli 1999
- Ascom Hasler AG, 3000 Bern 14 Elektronik-Produktion im Werk Bodenweid bis 75 M 7. Juni 1998 bis 9. Juni 2001 (Erneuerung)
Coop Bern, 3027 Bern Traiteurabteilung in Niederbottigen 12 M 1. Juni 1998 bis 5. Juni 1999 Schmidlin AG, Fassaden/Fenstersysteme, 4147 Aesch BL Pulverbeschichtung und Profilbearbeitung bis 45 M 30. März 1998 bis 31. März 2001 (Änderung)
- Sulzer Meteo AG, 5610 Wohlen Oberflächenvergütung (Coating Service) bis 7 M 7. Juni 1998 bis 23. Oktober 1999 (Erneuerung)
- MPA Multitec Polygraph AG, 3000 Bern 22 Beschichtungsanlage SCM bis 12 M 1. Juni 1998 bis 5. Juni 1999
Vinora AG, 8645 Jona verschiedene Betriebsteile bis 45 M 20. April 1998 bis auf weiteres (Änderung) Unimec Fabrikations AG, 8621 Wetzikon 4 CNC mech. Bearbeitung und CMC Blechbearbeitung bis 3 M 30. März 1998 bis 3. April 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG - Eberhard Recycling AG, 8302 Kloten Erd- und Schotteraufbereitungsanlage bis 3 M 30. März 1998 bis 9. Oktober 1999
Maschinenfabrik Rieter AG, 8406 Winterthur Technikum SFM 6 M 7. Juni 1998 bis 9. Juni 2001
Fritz Nauer AG, 8633 Wolfhausen Schaumstoff-Verarbeitung und Latex-Herstellung bis 14 M 6. April 1998 bis 10. April 1999
Georg Fischer Kunststoffarmaturen AG, 7302 Landquart Armaturenfertigung 3 M 2. Juni 1998 bis 5. Juni 1999
Model AG, 8570 Weinfelden Wellkartonherstellung und -Verarbeitung bis 57 M 6. April 1998 bis 10. April 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG , SIA Schweizer Schmirgel- und Schleifindustrie AG, 8501 Frauenfeld 1 Fabrikation A bis 21 M 10. Mai 1998 bis 12. Mai 2001 (Erneuerung)
Schweizerische Gesellschaft für Tüllindustrie AG, 9542 Münchwilen TG Vorwerk, Raschierei und Ausrüsterei bis 8 M 28. Juni 1998 bis 30. Juni 2001 (Erneuerung) Ausriahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Hartchrom AG, 93.23 Steinach verschiedene Betriebsteile bis 10 M 3. Mai 1998 bis 5. Mai 2001 (Erneuerung) Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG)
Maag Pump Systems Textron AG, 8023 Zürich Fertigungsinseln PG, PR, PW, PM bis 4 M 7. Juni 1998 bis 16. Dezember 2000 (Erneuerung)
Claropac A, 6242 Wauwil verschiedene Betriebsteile 1 M 7. Juni 1998 bis 9. Juni 2001 (Erneuerung)
Maschinenfabrik Rieter AG, 8406 Winterthur Technikum SFM 6 M 7. Juni 1998 bis 9. Juni 2001 (Erneuerung)
ununterbrochener Betrieb
Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. 1 ArG)
- Vinora AG, 8645 Jona Folienextrusion bis 16 M 20. April 1998 bis 10. Juli 1999 (Änderung) Poly Recycling AG, 8570 Weinfelden Kunststoff-Recyclinganlage bis 48 M 10. Mai 1998 bis auf weiteres (Erneuerung)
(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 55 .ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwal-tungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.
9. Juni 1998 Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht
Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
Der Schweizerische Verband für visuelle Kommunikation (Viscom), der Schweizerische Verband leitender Angestellter der graphischen Industrie (Graphia), die Gev/erkschaft Druck und Papier (GDP), die Schweizerische Grafische Gewerkschaft (SGG) und der Schweizerische Lithographenbund (SLB) haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung Multimedia-Koordinator/Multimedia- Koordinatorin eingereicht. E>er Schweizerische Verein Technischer Kaufleute hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundcsgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung der Artikel 3, 5, 6, 7, 10, 14, 17, 19, 21, 23 und 30 des Réglementes über die Berufsprüfung Technischer Kaufmann/Technische Kauffrau eingereicht. Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Berufsbildung, Effingerstrasse 27, 3003 Bern. Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.
9. Juni 1998 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Berufsbildung
Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten
Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
Gemeinde Bowil BE, Hoferschliessungen Tunersberg, Grundsatzverfügung, Projekt-Nr. BE7539-5
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfugungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Buhdesblatt beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.
Verfugungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesseningen
Gemeinde Lenk BE, Anfahrt Chaslepallg, Projekt-Nr. BE8223
Gemeinde Stansstad NW, Gemeinschaftliches Wirtschaftsgebäude Etschenried Projekt-Nr. NW934
Gemeinde Wolfenschiessen NW, Düngeranlage Rinderstafel Projekt-Nr. NW943
Gemeinde Unterägeri ZG, Düngeranlage Alpenblick Projekt-Nr. ZG598
Gemeinde Kirchberg SG, Gesamtmelioration 98. Etappe, Projekt-Nr. SG2151-98
Gemeinde Flums SG, Alpgebäude Tannenboden, Projekt-Nr. SG51IO
Gemeinde Schanis SG, Gebäuderationalisierung Klosterberg, Projekt-Nr. SG5022
Gemeinde Nesslau SG, Düngeranlage Sack, Projekt-Nr. SG5244
Gemeinde Amden- SG, Gebäuderationalisierung Fallen, Projekt-Nr. SG5058
Gemeinde Pfyn TG, Gemeinschaftliches Wirtschaftsgebäude Hirschensprung Projekt-Nr. TG1513
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsvorordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.
9. Juni 1998 Bundesamt für Landwirtschaft Abteilung Struktur-Verbesserungen
Militärflugplatz St. Stephan Genehmigung des Betriebsreglementes für die zivile Mitbenutzung des Militärflugplatzes St.Stephan und Baubewilligung zur Erstellung einer Werkhalle auf dem Militärflugplatz St. Stephan
vom 2. Juni 1998
Gestützt auf das mit Datum vom 2. April 1997 namens der Firma Prospective Concepts AG, 8702 Zollikon, eingereichte Gesuch haben das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe am 26. Mai 1998 und das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) am 2. Juni 1998 das Betriebsreglement genehmigt und das BAZL gleichzeitig die Baubewilligung zur Erstellung einer Werkhalle erteilt.
Rechtsmittelbelehrung
Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Venvaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfugung innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern, Beschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikationen in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.
Eröffnung und Publikation
Die am 2. Juni 1998 erteilte Genehmigung des Betriebsreglementes sowie die am 2. Juni 1998 erteilte Baubewilligung wird den am Verfahren beteiligten Stellen direkt eröffnet. Sie liegt ausserdem mit der ergänzenden kantonalen Baubewilligung inklusive sämtlicher Beilagen während der Beschwerdefrist bei der Gemeindekanzlei, 3772 St. Stephan, während Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.
9. Juni 1998 Bundesamt für Zivilluftfahrt
Erweiterte zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Buochs (NW)
Verfügung vom 27. Mai 1998
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), gestützt auf das Gesuch der Stiftung zur Erhaltung und Förderung der Wirtschaft der Region Nidwalden/Engelberg vom 26. Juli 1996, in Anwendung der Artikel 9, 13, 29 ff der Verordnung vom 23 November 1994 über die Infrasti-uktur der Luftfahrt (VIL; SK 748.131. /), verfüge
1 Das Betriebsreglement für den zivilen Flugbetrieb in seiner Fassung vom 7. Mai 1998 wird
genehmigt. 2. Die Übertragung der Halterschaft für den zivilen Betrieb des-Militärflugplatzes Buochs an die Flugplatzgesellschaft Buochs AG wird genehmigt. 3. Die Ernennung von Herrn Hans Galli als Flugplatzleiter wird genehmigt. 4. Die Gebühr für das Genehmigungsverfahren beträgt 3000 Franken.
Rechtsmittelbelehrung • Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zar Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfugung oder gegen Teile davon innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Beschwerde erheben. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfugung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfalligen Vertreters beizulegen. Das genehmigte Betriebsreglement kann bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Nidwaiden, Engelbergstrasse 34, 6370 Stans oder beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Anlagen und Wirtschaftsfragen, 3003 Bern, auf Anfrage eingesehen werden.
9. Juni 1998 Bundesamt für Zivilluftfahrt
Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft Kanton Schwyz, Gemeinde Alpthal. Verbauung Zwäckentobel, Rotenbach und Gspaabach, Verfügung Nr. 293 Kanton Obwalden, Gemeinde Sächseln. Verbauung Totenbüelbach, Verfügung Nr. Kanton Obwalden, Gemeinde Samen. Sofortmassnahmen Ramersbergbäche, Verfügung Nr. 153
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 4SI) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblat beim Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die .Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ländtestrasse 20, Postfach, 2501 Biel, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 032 328 87 73) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen. 9. Juni 1998 Bundesamt für Wasserwirtschaft
Verfahren um Leistungserhöhung für das Kernkraftwerk Leibstadt
Im eingangs erwähnten Verfahren haben die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) je eine Stellungnahme zu den im Frühjahr 1997 festgestellten Brennelementschäden erarbeitet. Diese werden vom 9. Juni bis 8. Juli 1998 bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau, beim Bezirksamt in Zurzach, bei der Gemeindeverwaltung Leibstadt und beim Bundesamt für Energie in Bern öffentlich aufgelegt. Gegen die aufgelegten Stellungnahmen können diejenigen Personen und Organisationen Einsprache erheben, welche in diesem Verfahren Partei im Sinne von den Artikeln 6 und 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) sind. Die Einsprachen sind innert der oben genannten Frist schriftlich beim BFE, 3003 Bern, einzureichen. Sie müssen ein begründetes Begehren enthalten. Verfügbare Beweismittel sind beizulegen, nicht verfügbare näher zu bezeichnen. Alle Einsprachen sind von der einsprechenden Person oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.
9. Juni 1998 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1998 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 22 Cahier Numero
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Datum 09.06.1998 Date Data
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