BBl 1998 IV 3963
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
#ST# Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Sammelfrist bis 4. Februar 2000
Eidgenössische Volksinitiative „Gleiche Rechte für Behinderte"
Vorprüfung
Die Schweizerische Bimdeskanzlei,
nach Prüfung der am 10. Juli 1998 eingereichten Unterschriftenliste zu eher eidgenössischen Volksinitiative „Gleiche Rechte für Behinderte", gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, » gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte,
verfügt:
Die am 10. Juli 1998 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative „Gleiche Rechte für Behinderte" entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3 oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB3, sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
3964 1998-453
Eidgenössische Volksinitiative
2. Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
Nr. Name Vorname Strasse Nr. PLZ Wohnort 1. Bernasconi Rino Via Clemente 19 6900 Lugano Maraini 2. Ständerat Christoffel Auwaldweg 7 7302 Landquart Brändli 3. Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative „Gleiche Rechte für Behinderte" entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiativkomitee Gleiche Rechte für Behinderte, Sekretariat: Herr Konrad Stokar c/o ASKIO Behinderten-Selbsthilfe Schweiz, Effingerstrasse 55, 3008 Bern, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 4. August 1998.
Juli 1998 SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI Der Bundeskanzler: i.V. Achille Casanova
Eidgenössische Volksinitiative
Eidgenössische Volksinitiative „Gleiche Rechte für Behinderte"
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt;
Art. 4bis (neu)
1 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, der Sprache, des Alters, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ueberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung behinderter Menschen. Es sieht Massnahmen zur Beseitigung und zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen vor. Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Oeffentlichkeit bestimmt sind, ist soweit wirtschaftlich zumutbar gewährleistet.
Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens
Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung hat im Zirkularverfahren vom 27. April 1998 gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 3ILO)\ •Artikel I, 3 Absatz l, 9 Absatz 4, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG.SR2JJJJ4); in Sachen Institut für Rechlsmedizin der Universität Ziirich-îrchel betreffend Gesuch vom 20. Januar 1997 für eine generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321 StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens verfügt:
1. Die Bewilligung wird erteilt, soweit darauf eingetreten wird.
2 Bewilligungsnehmer
Dem Institut fìlr Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel (IRM) wird unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine generelle Bewilligung gemäss Artikel 321bis StGB in Verbindung mit Artikel 3 Absatz I und 2 und Artikel 11 VOBG erteilt. Der für das Institut Verantwortliche ist der Direktor Prof. Dr. med. W. Bär. Durch die Bewilligung wird dem mit betriebsintemer Forschung betrauten Personal des Instituts sowie den Doktoranden und Doktorandinnen gestattet, zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens unter den nachstehenden Bedingungen nicht anonymisierte Daten einzusehen. Durch die Bewilligung wird die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Daten ermöglicht, ohne dass der Datenanleger dadurch sein Berufsgeheimnis verletzt. Dies gilt jedoch nur innerhalb dem als Bewilligungsnehmer bezeichneten Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel. Sollten Forschungsprojekte auf nicht anonymisierte Daten anderer Kliniken oder Institute angewiesen sein, ist der Kommission ein Sonderbewilligungsgesuch einzureichen.
3 Zweck und Umfang der Dateneinsicht
Die Bewilligung umfasst das Recht, in den institutsinternen Datenbanken und Papierdateien die für betriebsinterne Forschungsprojekte relevanten Daten einzusehen.
4 Bedingungen
Daten von Probanden, deren Einwilligung ohne unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten eingeholt werden kann, dürfen nicht gestützt auf dieses Gesuch zu Forschungszwecken verwendet werden.
•S Es dürfen nur dann nicht anonymisierte Daten verwendet werden, wenn das Forschungsprojekt nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann. Die Probanden sind darüber aufzuklären, dass sie die Datenweitergabe untersagen können. Daten, deren Weitergabe untersagt wurde, dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden. Der verantwortliche Institutschef hat den Schutz der Daten und die Befolgung allfällig erhobener Verwendungsverbote sicherzustellen.
5 Datensammlungen und Kreis der Zugriffsberechtigten
a. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-irche! ist befugt acht Datenbanken zu Forschungszwecken zu benutzen. b. Zu Forschungszwecken haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich sowie die Doktoranden und Doktorandinnen • mit Einwilligung des Institutsdirektors Zugang zu unter Buchstabe a erwähnten nicht anonymisierten Datenbanken und Papierdossiers. Bei Ergänzungs- oder Aktualisierungsbedarf während der Forschungstätigkeit dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Doktorandinnen und Doktoranden nur mit Einwilligung des Institutschefs oder eines Leitenden Arztes auf neues Datenmaterial Zugriff nehmen. Auf bereits bearbeitete Daten darf je nach Bedürfnis erneut zurückgegriffen werden. Nach Abschluss des Forschungsprojektes ist für einen erneuten Datenzugriff die Einwilligung des Institutschefs einzuholen.
6 Dauer der Datenaufbewahrung
Eine Befristung der Aufbewahrung richtet sich nach kantonalem Recht. Die Vernichtung der Daten des Forschungsprojektes hat gemäss den Vorschriften des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen.
7 Massnahmenfür die Anonymisterung
Die den Dateien des Instituts entnommenen Daten sind zu Beginn der Forschungstätigkeit zu anonymisieren.
8 Erkennungsmerkmale
Es ist sicherzustellen, dass in den auf den gesammelten Daten basierenden Publika- • tionen eine Identifizierung der registrierten Personen nicht möglich ist.
9 Auflagen
a. Für jedes Forschungsprojekt hat der Gesuchsteller eine „non obstat,,-Erklärung der zuständigen Ethikkommission einzuholen. Wird diese Erklärung verweigert, darf das Forschungsprojekt nicht gestützt auf die Klinikbewilligung durchgeführt werden; das Einholen einer Sonderbewilligung bleibt diesfalls aber vorbehalten. b. Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Der Bewilligungsnehmer richtet sich dabei an den vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten herausge-
gebenen Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes, Es ist insbesondere folgendes zu beachten:
Die nicht anonymisierten Personendaten, d.h. die EDV-Datensammlungen, die Krankengeschichten und Karteien für besondere Vorkommnisse sind unter Verschluss zu halten;
der Zugriff auf die EDV-Datenbanken ist mit einem persönlichen Passwort zu sichern;
jede zugriffsbercchtigte Person muss über ein Passwort verfügen, welches diese geheimzuhalten hat und
jeder Zugriff auf die personenbezogenen nicht anonymisierten Datenbanken auf den vernetzten EDV-Rechnern ist automatisch zu registrieren, es sei denn, es könnte auf andere Weise nachträglich festgestellt werden, ob Daten für denjenigen Zweck bearbeitet wurden, für den sie bekanntgegeben wurden. c. Die Krankengeschichten und die EDV-Datensammlungen müssen einen Vermerk über die allfällig erfolgte Weigerung der Datenverwendung zu Forschungszwecken enthalten. d. Das Institut hat die einzelnen betriebsinternen Forschungsprojekte zu registrieren und dem Sekretariat der Expertenkommission jährlich zu Händen des Präsidenten zu melden. Diese Meldung hat folgendes zu beinhalten:
den Titel des Forschungsvorhabens;
die (vermutete) Grosse des Kollektivs, die Einschlusskriterien und den Forschungszweck
den verantwortlichen Projektleiter;
die Namen der Personen, welche Einblick in nicht anonymisierte Daten nehmen dürfen; für jedes einzelne Forschungsprojekt den Nachweis einer „non obstat„-Erklärung der zuständigen Ethikkommission, e. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel hat ein Zugriffsregelement zu erstellen und dieses dem Sekretariat zu Händen des Kommissionspräsidenten zuzustellen. Aus dem Zugriffsreglement muss hervorgehen, in welcher Funktion die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu Forschungszwecken Zugriff auf die EDV- Datensammlungen mit nicht anonymisierten, personenbezogenen Daten sowie auf die Krankengeschichten, Patientenkarteien und Abteilungsmeldehefte für besondere Vorkommnisse haben. Personen, die Forschung betreiben, aber über keine Zugriffsberechtigung verfügen, ist der Zugriff auf die nicht anonymisierten Daten zu verweigern. Insbesondere dürfen anderen Kliniken, Instituten oder externen Forschergruppen nur anonymisierte Daten zur Verfügung gestellt werden. Diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche zugriffsberechtigt sind, haben
die beiliegende Erklärung betreffend die ihnen gemäss Artikel 321 StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichnen und zu Händen der Expertenkommission im Institut aufzubewahren.
10 Bewilligungsdauer und - beständigkeit
Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erteilt. In folgenden Fällen muss vor Ablauf der Bewilligungsdauer ein neues, ergänzendes Gesuch gestellt werden:
Wechsel des verantwortlichen Institutsleiters
Änderung der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur des Instituts;
Änderung der Datenverwaltung
Änderung des Zugriffsreglements
Einführung neuer Datenbanken
//. Frist für Auflagenerfüllung Dem Institut für Rechtsmedizin der Universität der Universität Zürich-Irchel wird zur Erfüllung sämtlicher Auflagen eine Frist von sechs Monaten seit Rechtskraft der Bewilligung gesetzt.
12 Slrqfbarkeit
Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 StGB bestraft.
13 Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz I Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung resp. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des BescherdefUhrers oder seines Vertreters zu enthalten.
14 Mitteilung und Publikation
Diese Verfügung wird dem Institut der Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim .Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für' Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 / 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.
4. August 1998 Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung }
Der Präsident: Prof. Dr. Franz Werro
Entscheid im Widerspruchs ver fahren 906/95
Widersprechende/r Braun Aktiengesellschaft, Frankfurter Strasse 145; D-61 476 Kronberg, Internationale Marke Nr. IR 563 469 (BRAUN, fig.), Vertreter/in Patentanwaltsbureau Bosshard und Luchs, Schulhausstrasse 12, 8002 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Mondi TextH GmbH, Nawìaskystrasse 11, D-81 735 München, Internationale Marke Nr. IR 638 558 (BRAUN BY MONDI, fig.)
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 16. Juli 1998 folgendes verfugt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen. 2. Der Widerspruch Nr. 906 wird gutgeheissen. 3. Die provisorische Schutzverweigerung vom 26. Januar 1996 gegenüber der internationalen Marke Nr. IR 638 558 „BRAUN BY MONDI" (fig.) wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt. 4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1000 Franken (Widerspruchsgebühr Fr. 500.- und Parteikosten von Fr. 500.-) zu bezahlen.
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskornmission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.
4. August 1998 Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung
Verfügung im Widerspruchsverfahren 1023/1996
Widersprechende/r Henkel KGaA, Henkelstrasse 67, D-40589 Düsseldorf, Marke IR Nr. 565 519 (POLY), Vertreter/in Metz & Co. AG, Hottingerstrasse 14, 8024 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Perfeta Establishment, FL-9490 Vaduz, Marke IR Nr. 646 513 (Poly.net)
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 21. Juli 1998 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen. 2. Der Widerspruch wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1500 Franken (inklusive Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.
4. August 1998 Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung
Verfügung im Widerspruchsverfahren 1191/1996
Widersprechende/r E.G.O. Elektro-Gerätebau GmbH, Rote-Tor-Strasse, D-75038 Oberderdingen, Marke IR Nr. 456284 (Egotherm), Vertreter/in R.A. Egli & Co., Horneggstrasse 4, 8008 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in 1ber Emec. A.A., Galle Leku Berri, E-201180 Oyarzun, .Guipuzcoa, Marke IR Nr. 648160 (Ecotermi)
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 23. Juli 1998 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen. 2. Der Widerspruch wird gutgeheissen. 3. Gegen die angefochtene Marke wird nach Rechtskraft dieses Entscheides eine vollumfängliche definitive Schutzverweigerung erlassen. 4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1300 Franken (inklusive Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.
4. August 1998 Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung
Entscheid im Widerspruchsverfahren 1227/96
Widersprechende/r Rentsch Handels AG, Schulweg 15, 3013 Bern, Schweizerische Marke Nr. 389 167 (RISANA), Vertreter/in Bovard AG, Optingenstrasse 16, 3000 Bern 25 gegen Widerspruchsgegner/in Dr. Brigitte Fuhrmann, Schweizerische Marke Nr. 422 649 (ROSHANA)
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 21. Juli 1998 folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen. 2. Der Widerspruch Nr. 1227 wird gutgeheissen. Die Eintragung der schweizerischen Marke Nr. 422 649 "ROSHANA" wird widerrufen. . 3. Die Widerspuchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1500 Franken (Widerspruchsgebühr Fr. 800.- und Parteikosten von Fr. 700.-) zu bezahlen.
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.
4. August 1998 Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung
Entscheid im Widerspruchsverfahren 1495/96
Widersprechende/r Ryf Coiffure und Kosmetik AG, Wydäckerring 138, 8047 Zürich, mit der Schweizerischen Marke Nr. 334 981 (RYF), Vertreter/in E. Blum & Co., Vorderberg 11, 8044 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Pierre Etienne Ruf, 14, chemin des Guettes, F-13260 Cassis, Internationale Marke Nr. IR 657 514 (RUF)
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 16. Juli 1998 folgendes verfügt: 1. Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen. 2. Der Widerspruch Nr. 1495 wird abgewiesen und die IR Marke Nr. 657 514 zum Schutz in der Schweiz zugelassen. 3. Die provisorische Schutzverweigerung vom 31. Januar 1997 gegenüber der internationalen Marke Nr. 657 514 "RUF" wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückgezogen. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.
4. August 1998 Eidgenössisches Institut fìir Geistiges Eigentum Markenabteilung
* Verfügung im Widerspruchsverfahren 1897-1898/1997
Widersprechende Officiai All Star Cafe Inc., 7380 Sand Lake Road, US-Òrlando (FL 32819), Schweizer Marke Nr. 438 510 (A OFFICIAI, ALL STAR CAFE, flg.), Converse Inc., One Fordham Road, US-North Reading (MA 01864-2680), Schweizer Marke Nr. 438 111 (A OFFICIAL ALL STAR CAFE, flg.), Vertreter/in Isler & Pedrazzini AG, Gotthardstrasse 53, 8023 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in P.S.P. Pilz, Steiner, Papsch Gesellschaft mbH, 160, Mariahilfer Strasse 1D/13, AT-1060 Wien, Internationale Marke Nr. 667 164 (ALL STAR CAFE)
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. Juli 1998 folgendes verfügt: 1. Die Widersprüche Nr. 1897-1898 werden in einem Verfahren vereinigt und als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Den Widersprechenden werden vom Institut je 720 Franken (Widerspruchsgebühr abzüglich 10% Bearbeitungsgebühr) zurückerstattet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt)..
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.
4. August 1998 Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung
Verfügung im Widerspruchsverfahren 2819/1998
Widersprechende/r Unilever N.Y., Weena 455, N L - 3 0 I 3 AL Rotterdam, Schweizer Marke Nr. 301 025 (MILLENIUM), Vertreter/in Unilever (Schweiz) AG, Grafenau 12, 6301 Zug. gegen Widerspruchsgegner/in Florbath Profumi di Parma S.p.Â, Via Cicerone 2, I -• 43100 Parma, Internationale Marke Nr. 683 430 (MILLENIUM)
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. Juli 1998 folgendes verfügt: 1. Auf den Widerspruch Nr. 2819 /1998 wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.
4. August 1998 Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung
Militärische Baubewilligung im kleinen Bewilligungsverfahren nach Artikel 20 MBV1
vom 4. August 1998
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport als Bewilligungsbehörde,
in Sachen Baugesuch vom 29. Oktober 1997 des Bundesamtes für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, 3003 Bern und des Amtes für Bundesbauten (AFB), Baukreis 2,6901 Lugano betreffend Sanierung des Kasernenplatzes Süd (2. Etappe), Kasernenareal Andermatt (UR),
,1
stellt fest:
1 Entsprechend den Anordnungen der militärischen Baubewilligungsbehörde reichte
das Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE), Sektion Bauten, am 29. Oktober 1997 ein Gesuch für die "Sanierung des Kasemenplatzes Süd (2. Etappe), Kasernenareal Andermatt" zur Durchführung eines kleinen Baubewilligungsverfahrens ein. 2. Das geplante Bauvorhaben wird darin wie folgt umschrieben und begründet: a. Bereits im Jahre 1997 wurde ein Teil des Kasemenplatzes Süd (Platz vor der Kantine) auf dem KasernenarealAndermattt erneuert. Das vorliegende Bauvorhaben sieht nun die analoge Sanierung der restlichen Fläche vor. Der betreffende Platzbereich ist im heutigen Zustand mit einer Chaussierung aus feinem Kiessand bedeckt, was grosse Staub- und Entwässerungsprobleme verursacht und laufend hoheUnterhaltsaufwendungenn nach sich zieht. Der Platz soll nun mit einem Bitumenbelag versehen werden, wobei der nicht frostsichere Oberbau bis auf ungefähr l m Tiefe entfernt und eine Kiesfundationsschicht eingebaut wird, deren Material zum Teil der Deponie bei der Gefechtskampfbahn entnommen werden soll. Das Aushubmaterial soll für die Hochwasserdämme entlang der Unteralpreuss gemäss Bauprojekt des Kantons Uri verwendet werden. Der neue Belagsaufbau entspricht den bereits in früheren Jahren sanierten Vorplätzen. b. Gleichzeitig werden die bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen der angrenzenden Gebäude soweit erforderlich ersetzt. Um die Platzentwässerung zu gewährleisten, ist ein Belagsgefälle von mindestens 2,5 % eingeplant. Das Platzwasser wird über eine neue vierreihige Pflastersteinschale und Einlaufschächten mit Schlammsammler abgeleitet. Die Ableitung des Platzwassers erfolgt ohne Mineralölabscheider, darum sind Betankungen und Waschungen von Fahrzeugen auf dem Areal untersagt. Das
Militärische Baubewilligungsverordnung vom 25. September 1995; SR 510.51
< Dachwasser wird konsequent vom Platzwasser getrennt. In Sickerschächten oder -graben wird es dem Grundwasser zugeführt. c. Schliesslich ist noch die Erstellung einer Gartenanlage geplant (angrenzend an die Nord-, West- und Südfassade des Zeughauses sowie an die Nordfassade der FWK-Kantine). Das Bepflanzungskonzept wurde so konzipiert, dass es sich an die bereits bestehende Vegetation anschliesst und diese weiterführt, beziehungsweise ergänzt. 3. In der Folge eröffnete die Bewilligungsbehörde das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden. Die Baudirektion des Kantons Uri übermittelte ihre Stellungnahme zusammen mit derjenigen der Einwohnergemeinde Andermatt mit Schreiben vom 12. Februar 1998 an die Bewilligungsbehörde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) reichte seine abschliessende Stellungnahme mit Schreiben vom 8. April 1998 ein.
II
zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung
L Sachliche Zuständigkeit Nach Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR172,02]) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nach Artikel 126 Absatz l des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dürfen Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend der Landesverteidigung dienen, nur mit einer Bewilligung des Bundes errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Das entsprechende Verfahren ist in der militärischen Baubewilligungsverordnung geregelt (Art. 129 Abs. l MG). Die Bewilligungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie legt das Verfahren fest, koordiniert die notwendigen Abklärungen und Anhörungen und erteilt die Bewilligung (Art. 3 MBV). Innerhalb des Departements wird diese Funktion durch das Generalsekretariat ausgeübt. Bei der vorgesehenen Platzsanierung handelt es sich um ein Bauvorhaben, welches primär den ordnungsgemässen Betrieb einer militärischen Ausbildungs- und Versorgungsanlage sicherstellen soll. Die zivile Nutzung des Platzes durch den Wintertourismus ist von untergeordneter Bedeutung. Somit fällt das eingereichte Vorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens (Art. l Abs. 2 lit. d MBV) und das VBS erachtet sich für die Festlegung und Durchführung eines entsprechenden Verfahrens als zuständig.
2 Anwendbares Verfahren
Im Rahmen der Vorprüfung gemäss Artikel 8 MBV hatte die Bewilligungsbehörde über die militärische Baubewilligungspflicht, das anwendbare Verfahren, die Notwendigkeit
•* einer Umweltverträglichkeitspriifung und weitere erforderliche Untersuchungen zu befinden: a. Es wurde dabei festgestellt, dass das zu diesem Zwecke eingereichte Sanierungsvorhaben unter den Geltungsbereich des militärischen Baubewilligungsverfahrens fällt (Art. l Abs. 2 Bst. d MBV). b. Die Unterstellung des Vorhabens unter das kleine Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 20 MBV wurde damit begründet, dass die Sanierung des betreffenden Platzareals keine wesentliche Änderung der bestehenden Verhältnisse, weder in baulicher noch in betrieblicher Hinsicht, darstellt. Nachteilige Umweltauswirkungen grösseren Ausmasses konnten ausgeschlossen werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) war nicht in Betracht zu ziehen, da es sich nicht um eine wesentliche Änderung einer bestehenden, UVP-pflichtigen Anlage im Sinne von Artikel 2 Absatz l der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung • (UVPV, SR814.011) handelt. Schliesslich konnte eine Kollision mit Drittinteressen ausgeschlossen werden, zumal das Vorhaben innerhalb' des Kasernenareals realisiert wird.
B. Materielle Prüfung
1 Inhalt der Prüfung
Die Durchführung des militärischen Baubewilligungsverfahrens soll es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob das vorliegende Bauvorhaben der anwendbaren Gesetzgebung genügt, insbesondere auch, ob die Belange des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Raumplanung berücksichtigt wer- .den. Ausserdem hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass die berechtigten Interessen der vom Vorhaben Betroffenen gewahrt bleiben.
2 Stellungnahmen von Kanton und Gemeinde
Die Einwohnergemeinde Andermatt hat das Bauvorhaben der Baukommission unterbreitet, welche keinerlei Einwendungen gegen dessen Ausführung hat {Protokollauszug der Baukommissionssitzung vom 15. Dezember 1997). Die Baudirektion des Kantons Uri veranlasste die kantonsìnterne Prüfung des Vorhabens und liess der Bewilligungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 1998 ^t die folgenden Bemerkungen und Anträge zukommen: Das Amt für Umweltschutz beantragt die Aufnahme folgender Auflagen in die Baubewilligung:
Durch die Bauarbeiten darf der Dürstelenbach oder die ÄRA Andermatt keinen Schaden nehmen. Insbesondere dürfen kein Zementwasser und keine Mineralöle in den Vorfluter oder die Gemeindekanalisation gelangen.
Allfällige Projektänderungen sind mit dem Amt für Umweltschutz abzusprechen. Die Abteilung Strassen des Amtes für Tiefbau führt bezüglich der Bepflanzung aus, es sei darauf zu achten, dass die Sichtfelder der bestehenden Ausmündungen/Ausfahrten nicht beeinträchtigt werden. Massgebend seien die Vorgaben der SN-Norm 604 273 "Knoten Sichtverhältnisse" der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Die Sichtfelder seien innerhalb einer Zone von 0.60 m bis 3.00 m über Boden von allen
Hindernissen freizuhalten, welche ein Fahrzeug verdecken könnten. Dies gelte auch für Pflanzenwuchs. Baumalleen und ähnliche, wandartig wirkende Reihenhindernisse seien nicht zulässig. Es wird die Verfügung einer entsprechenden Auflage beantragt. Die Abteilung Wasserbau des Tiefbauamtes schliesslich beantragt, dass die folgenden Bedingungen und Auflagen bezüglich des Einbaus des Aushubmaterials entlang des rechten Ufers der Unteralpreuss in den militärischen Baubewilligungsentscheid aufzunehmen seien:
Schüttung hat gemäss Bauprojekt Reuss/Unteralpreuss zu erfolgen;
Detailprojekt mit Beschrieb des Arbeitsablaufs ist dem Tiefbauamt 4 Wochen vor Beginn einzureichen;
mindestens 2 Wochen vor der Ausführung ist eine Beurteilung der Eignung des Materials (allenfalls anhand Sondierschlitz) durch den Projektleiter Reuss Urserental zu veranlassen;
Schüttung kann gemäss Normalprofil P 17 (Plan Nr. 957-24 des Amtes für Tiefbau, siehe Beilage) bis auf OK definitive Höhe ausgeführt werden und ist von oben nach unten (Beginn bei Umfahrungsstrasse) schichtweise einzubauen und fertigzustellen;
landseitig der neuen Schüttung ist die Böschung bis zur Dammkrone zu humusieren und fertigzustellen. 3. Stellungnahme des BUWAL Das BUWAL stellt in seinem Prüfergebnis vom 8. April 1998 folgende Anträge:
Die neuen Gartenanlagen sind mit standortgerechten, einheimischen Pflanzen naturnah zu gestalten.
Das Projekt ist dergestalt zu überarbeiten, dass alle Abstell- und Parkplätze durchlässig erstellt werden können.
4 Beurteilung durch die Bewilligungsbehörde
Raumplanung Das gesamte Sanierungsvorhaben soll innerhalb des Perimeters des Waffenplatzes Andermatt (Kasemenareal), in der Militärzone, realisiert werden. Es wird keine Kollision mit der kommunalen und kantonalen Bau- bzw. Nutzungsordnung geltend gemacht.
Natur und Landschaft Wie das BUWAL richtigerweise festhält, geben die Gesuchsunterlagen keinen Aufschluss über den gegenwärtigen Zustand der Fläche, welche als neue Gartenanlage vorgesehen ist. Dem Antrag der Bundesfachstelle folgend ist gestützt auf Artikel 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) eine zeitgemässe naturnahe Gestaltung mit standortgerechten, einheimischen Pflanzen geboten (siehe Wegleitung "Naturnahe Gestaltung im Siedlungsraum'1, Leitfaden Umwelt Nr. 5, BUWAL, in der Beilage). Eine entsprechende Regelung wird als Auflage verfugt. Die vom Kanton im Zusammenhang mit der geplanten Bepflanzung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit gestellten Anträge sind gerechtfertigt und werden ebenfalls als Auflagen in die Bewilligung integriert.
Gewässer Zur Verhinderung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer sind bei der'Abwasserbeseitigung namentlich die Gewässerschutzbestimmungen von Artikel 7 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) einzuhalten, wonach verschmutztes Abwasser vorbehandelt werden muss und nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden darf. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 GSchG ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen; nur falls die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht zulassen, kann die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch die zuständige Instanz (nach Art. 48 Abs. l GSchG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 MG vorliegend die militärische Baubewilligungsbehörde) bewilligt werden. Anlässlich des Bewilligungsverfahrens zur ersten Etappe der Platzsanierung wurden seitens der kantonalen Fachstelle im Zusammenhang mit der Behandlung des Dach- und des Platzwassers verschiedene Forderungen gestellt, welche als Auflagen in die entsprechende BaubewilHgung integriert wurden. Bei der vorliegend zu beurteilenden zweiten Etappe der Platzsanierung wurden diese Anliegen bereits im Baugesuch berücksichtigt und als dessen Bestandteil ausgewiesen. Die im Projekt .vorgesehenen Entwässerungsmassnahmen entsprechen somit vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben (vgl. auch die Stellungnahme des Kantons Uri vom 12. Februar 1998). Als Auflage wird daher nur der kantonale Antrag verfügt, wonach durch die Bauarbeiten der Dürstelenbach oder die ÄRA Andermatt keinen Schaden nehmen dürfen. Der Kasernenplatz Süd ist, ausser dem bereits 1997 sanierten Bereich vor der Kantine, im heutigen Zustand mit einer Chaussierung bedeckt. Die Verschleissschicht, bestehend aus einem bindigen, feinkörnigen Kiessand, gebe nach Angaben des Gesuchstellers jährlich Anlass zu Klagen und erzeuge hohe Unterhaltskosten. An trockenen Sommertagen entstehe eine enorme Staubentwicklung. Infolge ungenügender Gefallsverhältnisse, fehlender Entwässerung und zunehmendem Schwerverkehr müsse die Chaussierung jährlich mehrmals planiert und wieder verdichtet werden. Durch die Sanierung sollen nun die erwähnten Probleme gelöst werden. Die Möglichkeit des Einbaus einer anderen, versickerungsfahigen Belagsart (Rasengittersteine, Natursteinbelag u.a.) wurde gemäss Angaben des Gesuchstellers geprüft. Die Prüfung habe aber ergeben, dass solche Beläge
nicht geeignet seien. Die tiefen Temperaturen im Winter würden zu Belagsschäden (Sprengungen verursacht durch gefrierendes Wasser) führen, zudem könne auf solchen Belägen keine Schneeräumung (Schwarzräumung) erfolgen. Aufgrund der dargestellten Sachlage kann festgehalten werden, dass die Erstellung de,s Bitumenbelags notwendig und kein anderer Belagsaufbau möglich ist. Der Antrag des BUWAL betreffend der Überarbeitung des Projekts dergestalt, dass alle Abstell- und Parkplätze durchlässig erstellt werden können, ist daher abzuweisen. Das Aushubmaterial soll gemäss Baugesuch im Rahmen des kantonalen Hochwasserschutzprojektes Reuss/Unteralpreuss verwendet werden. Die dahingehenden Anträge des kantonalen Wasserbauamts sind daher zu berücksichtigen und werden als Auflagen in die Bewilligung integriert. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass nachträgliche Projektänderungen der militärischen Baubewilligungsbehörde anzuzeigen sind. Bei wesentlichen Anpassungen ordnet sie ein neues Baubewilligungsverfahren an (Art. 31 MBV), wobei die Mitwirkung der betroffenen und interessierten Behörden sichergestellt wird.
Nach erfolgter Prüfung Hegen keine Anhaltspunkte vor, wonach in concreto anwendbare Vorschriften verletzt wären. Vielmehr kann festgestellt werden, dass das vorliegende Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Baubewilligung erfilllt sind:
Die relevanten Bestimmungen im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts sind eingehalten. Es wird keine Verletzung kommunaler, kantonaler bzw. bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht.
Die Mitwirkungsrechte der betroffenen Behörden wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens gewahrt. Die Gemeinde Andermatt, der Kanton Uri und das BUWAL halten der Realisierung des Projekts keine grundsätzlichen Einwände entgegen, sondern stimmen dem Bauvorhaben mit den erwähnten und im Sinne der Erwägungen berücksichtigten Anträgen zu.
III
und verfugt demnach:
1 Das Bauvorhaben des Bundesamts für Betriebe des Heeres, Sektion Bauten, 3003
Bern und des Amtes für Bundesbauten, Baukreis 2,6901 Lugano, in Sachen Sanierung des Kasernenplatzes Süd (2. Etappe), Kasernenareal Andermatt (UR) mît den nachstehenden Unterlagen:
Baugesuch vom 29. Oktober 1997
Situationsplan 1:1000
Situationsplan 1:200, Plan Nr. 605-7, vom 5. November 1997
wird unter Auflagen bewilligt.
2 Auflagen
a. Die neuen Gartenanlagen sind mit standortgerechten, einheimischen Pflanzen naturnah zu gestalten. b. Bei der Bepflanzung der Gartenanlagen ist darauf zu achten, dass die Sichtfelder der bestehenden Ausmündungen/Ausfahrten nicht beeinträchtigt werden. Massgebend sind die Vorgaben der SN-Norm 604 273 "Knoten Sichtverhältnisse" der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Die Sichtfelder sind innerhalb einer Zone von 0.60 m bis 3.00 m über Boden von allen Hindernissen freizuhalten, welche ein Fahrzeug verdecken könnten. Dies gilt auch für Pflanzenwuchs. Baumalleen und ähnliche, wandartig wirkende Reihenhindernisse sind nicht zulässig, c. Durch die Bauarbeiten darf der Dürstelenbach oder die ÄRA Andermatt keinen Schaden nehmen. Insbesondere dürfen kein Zementwasser und keine Mineralöle in den Vorfluter oder die Gemeindekanalisation gelangen. d. Die Schüttung ist gemäss Bauprojekt Reuss/Unteralpreuss auszuführen.
e. Für die Schüttarbeiten an der Unteralpreuss ist mindestens 4 Wochen vor Arbeitsbeginn ein Detailprojekt mit Beschrieb des Arbeitsablaufes (Zufahrt, Abhumusierung, Schüttarbeiten, etc.) dem Amt für Tiefbau des Kantons Uri, Abteilung Wasserbau, einzureichen. f. Mindestens 2 Wochen vor Beginn der Schüttarbeiten ist der Projektleiter Reuss Urserental (Herr Ernst Philipp, Amt für Tiefbau, Abteilung Wasserbau, Tel. 041/875 26 75) zur Beurteilung der Eignung des Materials auf die Baustelle einzuladen (eventuell Sondierschlitz erstellen). g. Die geplante Schüttung kann gemäss Normalprofil P 17 (siehe Plan Nr. 957-24 des Amtes für Tiefbau in der Beilage) bis auf OK definitive Höhe ausgeführt werden (Die Ausbildung des Wuhrweges wird im Zusammenhang mit dem Ausbau der Unteralpreuss durch den Kanton Uri ausgeführt). h. Die Schüttung ist von oben nach unten (Beginn bei Umfahrungsstrasse) schichtweise einzubauen und fertigzustellen. i. Landseitig der neuen Schüttung ist die Böschung bis zur Dammkrone zu humusieren und fertigzustellen. j. Der Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeinde Andermatt frühzeitig mitzuteilen. k. Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die vorliegende militärische Baubewilügung vollstreckbar ist (Art. 30 Abs. l MBV). 1. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Bewilligungsverfahren an. 3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.
4 Publikation
In Anwendung von Artikel 28 Absatz l MBV wird die vorliegende Verfügung den Verfahrensbeteiligten eingeschrieben zugestellt. Die Publikation der Verfügung wird durch die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt veranlasst (Art. 28 Abs. 3 MBV). Es werden keine Publikationskosten erhoben.
5 Rechtsmittelbelehrung
a. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der EröfSiung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. l MG und Art. 28 Abs. 4 MBV): b. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, für welche das Bundesrecht ein Beschwerderecht vorsieht. Eine Beschwerde von Bundesbehörden ist ausgeschlossen, hingegen ermächtigt Artikel 130 Absatz 2 MG den Kanton und die Gemeinden zur Beschwerde.
c. Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) unter Vorbehalt von Artikel 34 OG beginnt die Beschwerdefrist zu laufen:
bei persönlicher Zustellung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag,
für andere Parteien an dem der Publikation im Bundesblatt folgenden Tag. d. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 108 OG). e. Die Kostentragung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 149 ff. OG.
4. August 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
* - Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeifc (Art. 10 ArG)
Toni Zürich AG, 8021 Zürich Gebindewasch- und Glasreinigungsanlage bis 5 M 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Erneuerung)
Toni Zürich AG, 8021 Zürich Joghurt-Fabrikation und -Abfüllung 6 M 2. Februar 1998 bis auf weiteres (Änderung) ^B - Leuenberger, Küchenfertige Produkte AG, 8114 Dänikon ZH Produktion 18 M, 42 F, 2 J 7. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Picosa AG, 9443 Widnau Kühlfrisch- und Konservieren-Produktion bis 50 M oder F, bis 4 J 29. Juni 1998 bis 3. Juli 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Genossenschaft Migros St. Gallen, in Gossau," 9201 Gossau SG verschiedene Betriebsteile bis 270 M oder F 27. Juli 1998 bis 28. Juli 2001 (Erneuerung)
Maderag AG, 8808 Pfaffikon SZ Spritzgiessabteilung,. Siebdruckerei, Abfüllerei bis 8 M, bis 16 F 12. Oktober 1998 bis 13. Oktober 2001 (Erneuerung)
Schweizerische Nagelfabrik AG, 8404 Winterthur Stiftenmacherei und Packerei 4 M, 2 F ^^ 2. November 1998 bis 3. November 2001 (Erneuerung)
Dyconex AG, 8052 Zürich technische Bereiche bis 3 M 12. Oktober 1998 bis 13. Oktober 2001 (Erneuerung)
Spreda AG, Burgdorf, 3400 Burgdorf Abpackerei 1 M 20. Juli 1998 bis 24. Juli. 1999
Toni AG, 3602 Thun Käsehertellung an der Schwäbisstrasse in Steffisburg bis 6 F 3. August 1998 bis 4. August 2001 (Änderung)
Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG)
Bischoff Textil AG, 9001 St. Gallen Automatenstickerei im Werk Kronbühl bis 36 M oder F, 2 J 28. September 1998 bis 29. September 2001 {Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Steinel AG, 8840 Einsiedeln Produktion bis 10 M, bis 30 F 12. Oktober 1998 bis 13. Oktober 2001 (Erneuerung)
Petroplast Produktions AG, 9204 Andwil SG Konfektion und Druckerei 100 M oder F 31. August 1998 bis 1, September 2001 (Änderung)
Genossenschaft Migros Winterthur / Schaffhausen, 8401 Winterthur Abpacken und Binden von Blumen und Pflanzen (Logistikzentrum Blumen) bis 40 H, bis 60 F 29. Juni 1998 bis 3. Juli 1999
Dyconex AG/ 8052 Zürich Produktion, insbesondere Fotochemie 16 M, 4 F 12. Oktober 1998 bis 13. Oktober 2001 (Erneuerung)
- Buchi AG Metallwarenfabrik, 9500 Wil SG Fabrikation 14. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung)
Tonwaren- und Porzellanfabrik Rössler AG, 3423 Ersigen Produktion Tonwaren 16 M 12. Oktober 1998 bis 13. Oktober 2001 (Erneuerung)
K-Tron (Schweiz) AG, 5702 Niederlenz Fertigung und Montage bis 20 M 6. Juli 1998 bis 7. Juli 2001 (Änderung/Erneuerung)
Metalyss AG, 3250 Lyss Automatenfräserei und Presserei, Giesserei (inkl. Schmelzerei) bis 30 M, bis 10 F 3. August 1998 bis 4. August 2001 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG)
Toni Zürich AG, 8021 Zürich verschiedene Betriebsteile bis 29 M 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Erneuerung)
Toni Zürich AG, 8021 Zürich Joghurt-Fabrikation und -Abfüllung 2 M 2. Februar 1998 bis auf weiteres (Änderung) Leuenberger, Küchenfertige Produkte AG, 8114 Dänikon ZH Reinigung der Produktionsräume und -anlagen 4 M 6. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützttauf Art. 28 ArG Arova Schaffhausen AG, 8201 Schaffhausen Spleissfasergarnprodukticn in Flurlingen ZH bis 20 M 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Steinel AG, 8840 Einsiedeln Herstellung von Nickel- und Gassensoren bis 15 M 12. Oktober 1998 bis 13. Oktober 2001 (Erneuerung) Gerodur AG, 8717 Senken SG Extrus ions abteilung 6 M 17. August 1998 bis 18. August 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Genossenschaft Migros St. Gallen, in Gossau, 9201 Gossau SG -. verschiedene Betriebsteile bis 40 M 27. Juli 1998 bis 30. Juli 2001 (Erneuerung)
Keller AG, Weberei Felsenau, 8636 Wald ZH Vorwerke, Tuchkontrolle und Weberei im Betrieb Felsenau bis 15 M 5. Oktober 1998 bis 6. Oktober 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Océ (Schweiz) AG, 8152 Glattbrugg Folien- und Filmherstellung 6 M 26. Oktober 1998 bis 27. Oktober 2001 (Erneuerung) Adivan High-Tech AG, 8855 Wangen SZ CD-Herstellung und Mastering 2 M 1. November 1998 bis 3. November 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
J. Schulers Söhne AG, Obermühle, Steinen, 6422 Steinen Weizen- und Maismühlen 1 M 7. September 1998 bis auf weiteres (Änderung)
Toni AG, 3602 Thun MiIch-Verarbeitung sowie Käseherstellung an der Schwäbisstrasse in Steffisburg bis 55 M 3. August 1998 bis 4. August 2001 (Änderung)
Kambly SA Spécialités de biscuits suisses/ 3555 Trubschachen Backstrassen inbegriffen zugehörige Hilfsprozesse bis 130 M 3. August 1998 bis 4. August 2001 (Änderung/Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG)
Toni Zürich AG, 8021 Zürich Herstellung von Milchpulver 1 M 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Erneuerung)
Leuenberger, Küchenfertige Produkte AG, 8114 Dänikon ZH Rüsten von Blattsalaten bis 2 M, bis 8 F 6. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung)
Picosa AG, 9443 Widnau Kühlfri s ch-Produtiontion bis 20 M oder F 28. Juni 1998 bis 3. Juli 1999
Genossenschaft Migros Winterthur / Schaffhausen, 8401 Winterthur Abpacken und Binden von Blumen und Pflanzen (Logistikzentrum Blumen) bis 15 M, bis 25 F 29. Juli 1998 bis 3. Juli 1999
Adivan High-Tech AG, 8855 Wangen SZ CD-Herstellung und Mastering 2 M 1. November 1998 bis 3. November 2001 (Erneuerung)
Toni AG, 3602 Thun MiIch-Verarbeitung sowie Käseherstellung an der Schäbisstrasse in Steffisburg bis 10 M 3. August 1998 bis 7. Juli 1999 Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG)
Toni Zürich AG, 8021 Zürich Hauptsteuerzentrale bis 14 M 2. Februar 1998 bis 3. Februar 2001 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Petroplast Produktions AG, 9204 Andwil SG Extrusion bis 29 M 31. August 1998 bis 1. September 2001 (Änderung)
- Ciba Spezialitätenchemie AG, 4002 Basel verschiedene Betriebsteile bis 420 M, 1 F 3. August 1998 bis 4. August 2001 (Änderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)
Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.
Erteilte Arbeitszeitbewilligungen
Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit
Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG)
Byland & Cie. AG/ 5604 Hendschiken Papierabteilung bis 3 M, bis 6 F 14. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung)
Emmenegger AG, 4416-Bubendorf Abteilung Verpackung bis 3 M, bis 3 F 14. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung)
Ferochrom AG, 3661 Uetendorf Metallveredlung bis 16 M 14. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung)
Bülachguss AG, 8180 BÜlach Giesserei (Produktion und Instandhaltung) 5 J 7. September 1998 bis 8. September 2001 (Erneuerung/Änderung)
- E. Schmalz, Nachfolger Beat Schmalz, 2560 Nidau Apparatebau bis 7 M 14. September 1998 bis 15. September 2001 (Erneuerung/Änderung)
Sauser AG, 4503 Solothurn ganzer Produktionsbereich bis 20 M oder F 6. Juli 1998 bis 7. Juli 2001 (Änderung)
Wasag, 5036 Oberentfelden Körperfertigung 1 M 10. August 1998 bis 14. August 1999
Berna AG Ölten, 4601 Ölten Profitcenter "Dünne Schichten, Mittlere Schichten" bis 10 M 1. Juni 1998 bis 5. Juni 1999
Berna AG Ölten, 4601 Ölten Profitcenter "Dünne Schichten, Mittlere Schichten" bis 2 M 1. Juni 1998 bis 2. Juni 2001 (Änderung/Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge/ wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG)
Kambly SA Spécialités de biscuits suisses, 3555 Trubschachen Biskuitsfabrikation bis 240 M oder F 3. August 1998 bis 28. November 1998
Franz Dreier AG, 4245 Kleinlützel Abt. 1 (Zivilschutzartikel) 2 M 3. August 1998 bis 4. August 2001 (Änderung)
F. Hoffmann-La Roche AG, 4002 Basel Fabrikationsbetriebe bis 300 M 8. Juni 1998 bis 9. Juni 2001 (Änderung/Erneuerung)
Eovet AG, 5507 Mellingen Produktion bis 8 M, bis 4 J 1. Juni 1998 bis 5. Juni 1999 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Wasag, 5036 Oberentfelden Bürs tenfabrikat ion 8 M oder F 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Änderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Berna AG Ölten, 4601 Ölten Profitcenter "Dicke Schichten" bis 40 M 1. Juni 1998 bis 2. Juni 2001 (Änderung)
Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG)
Pilatus Flugzeugwerke AG, 6370 Stans Detailfabrikation / Teileferfcigung und Profiler bis 45 M 10. August 1998 bis 11. August 2001 (Erneuerung)
Wasag/ 5036 Oberentfelden Stanzerei bis 3 M 10. August 1998 bis 14. August 1999
Wasag, 5036 Oberentfelden Körperfertigung 1 M 10. August 1998 bis 14. August 1999
Berna AG Ölten, 4601 Ölten Profitcenter "Dicke Schichten, Dünne Schichten, Mittlere Schichten" bis 2 M 1.- Juni 1998 bis 2. Juni 2001 (Änderung/Erneuerung)
Berna AG Ölten, 4601 Ölten Profitcenfcer "Dicke Schichten" bis 80 M 1. Juni 1998 bis 2. Juni 2001 (Änderung/Erneuerung} Sonntagsarbeit
Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG)
Kambly SA Spécialités de biscuits suisses, 3555 Trubschachen Bi sku i ts fabrikat ion bis 240 M oder F 3. August 1998 bis 28. November 1998
Wasag, 5036 Oberentfelden Körper fert igung 1 M 10. August 1998 bis 14. August 1999
Berna AG Ölten, .4601 Ölten Profitcenter "Dicke Schichten, Dünne Schichten, Mittlere Schichten" bis 2 M 1. Juni 1998 bis 2. Juni 2001 (Änderung/Erneuerung)
(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)
Rech t: sm i b bel
Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel -55 ArG und Artikel 44 ff VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwedeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.
4. August 1998 Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht
Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)
Technische Normen für Persönliche Schutzausrüstungen11
Gestützt-auf Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 (geändert am 18. Juni 1993) über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.1) werden die im Anhang aufgeführten technischen Normen als technische Normen bezeichnet, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für persönliche Schutzausrüstungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.11) zu konkretisieren. Es handelt sich dabei um europäisch harmonisierte Normen, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Europäischen Freihandeis- Assoziation (EFTA) vom Europäischen Normungsausschuss (CEN) erlassen worden sind.
Listen der Titel der vom BWA bezeichneten technischen Normen sowie die Texte dieser Normen können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Abteilung switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.
4. August 1998 Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit
Anhang
Technische Normen für Persönliche Schutzausrüstungen Nummer Ütel Fundstelle EG-Amtsblatt EN 132 Atemschutzgeräte - Definitionen 98C 183/12 EN 133 Atemschutzgeräte - Einleitung 98C 183/12 EN 134 Atemschutzgeräte - Benennungen von Einzelteilen 98C 183/12 EN 134 Atemschutzgeräte - Benennungen von Einzelteilen 98C 183/12 Hinweis: Die Konformitätsvermutung auf Grundlage der Normen EN 134 aus 1990, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 180 vom 24.6.1997, endet am 31.7.1998. EN 135 Atemschutzgeräte - Liste gleichbedeutender Begriffe 98C 183/12 EN 136 Atemschutzgeräte - Vollmasken - Anforderungen, 98C 183/12 , Prüfung, Kennzeichnung EN 136 Atemschutzgeräte - Vollmasken - Anforderungen, 98C 183/12 Prüfung, Kennzeichnung EN 136-10 Atemschutzgeräte - Vollmasken für speziellen Einsatz 98C 183/12 -Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung Hinweis: Die Konformitätsvermutung auf Grundlage der Normen EN 136 aus 1989 und EN 136-10 aus1992, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C180 vom 24.6.1997, endet am 31.7.1998 EN 137 Atemschutzgeräte - Behältergeräte mit Druckluft 98C 183/12 (Pressluftatmer) - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 138 Atemschutzgeräte - Frischluft-Schlauchgeräte in Verbindung 98C 183/12 mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgamitur - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
diese Liste ersetzt die folgenden Publikationen: BB11997 IV 581,1998 1151
EN 139 Atemschutzgeräte - Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung 98Q 183/12 mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgamilur - Anforderungen. Prüfung, Kennzeichnung EN 140 Atemschutzgeräte - Halbmasken und Viertelmasken - Anfor- 98C 183/12 derungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 141 Atemschutzgeräte - Gasfilter und Kombinationsfilter - Anfor- 98C-183/12 derungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 142 Atemschutzgeräte - Mundstückgarnituren - Anforderungen, 98C 183/12 Prüfung, Kennzeichnung EN 143 Atemschutzgeräte - Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, 98C 183/12 EN 144-1 Atemschutzgeräte - Gasflaschenventile - Gewindeverbin- 98C 183/12 dung am Einschraubstutzen EN 145 Atemschutzgeräte - Regenerationsgeräte mit Drucksauer- 98C 183/12 stoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff - Anforderungen, Prü- 'ung, Kennzeichnung EN 146 Atemschutzgeräte - Atemschutzhelme oder Atemschutzhau- 98C 183/12 xn mit Partikelfilter und Gebläse - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 147 Atemschutzgeräte -Vollmasken, Halbmasken oder Viertel- 98C 183/12 masken mit Partikelfiiter und Gebläse - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 148-1 Atemschutzgeräte - Gewinde für Atemschlüsse - Rundge- 98C 183/12 windeanschluss EN 148-2 Atemschutzgeräte - Gewinde für Atemschlüsse - Zentralge- 98C 183/12 windeanschluss EN 148-3 Atemschutzgeräte - Gewinde für Atemschlüsse - Gewinde- 98C 183/12 anschluss M45 x 3 EN 149 Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmaksen zum Schutz 98C 183/12 gegen Partikel -Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 165 Persönlicher Augenschutz - Wörterbuch 98C 183/12 EN 166 Persönlicher Augenschutz - Anforderungen 98C 183/12 EN 167 Persönlicher Augenschutz - Optische Prüfverfahren 98C 183/12 EN 168 Persönlicher Augenschutz - Nichtoptische Prüfverfahren 98C 183/12 EN 169 Persönlicher Augenschutz - Filter für das Schweissen und 98C 183/12 verwandte Techniken - Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung EN 170 Persönlicher Augenschutz - Ultraviolettschutzfilter - Trans- 98C 183/12 . missionsanforderungen und empfohlene Verwendung EN 171 Persönlicher Augenschutz - Infrarotschutzfilter - Trans- 98C 183/12 missionsanforderungen und empfohlene Verwendung EN 172 Persönlicher Augenschutz - Sonnenschutzfilter für den be- 98C 183/12 trieblichen Gebrauch EN 174 Persönlicher Augenschutz - Skibrillen für alpinen Skilauf 980 183/12
EN 175 Persönlicher Schutz - Geräte für Augen- und Gesichtsschutz 98C 183/12 beim Schweissen und bei verwandten Verfahren EN 207 Persönlicher Augenschutz - Filter und Augenschulz gegen 98C 183/12 Laserstrahlung (Laserschutzbrillen) EN 208 Persönlicher Augenschutz - Brillen für Justierarbeiten an 98C 183/12 Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen) EN 250 Atemgeräte - Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft - 98C 183/12 Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 269 Atemschutzgeräte - Frischluft-Druckschlauchgeräte mit Mo- 98C 183/12 torgebläse in Verbindung mit Haube - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
EN 270 Atemschutzgeräte - Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung 98C 183/12 mit Haube - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 271 Atemschutzgeräte - Druckluft-Schlauchgeräte oder Frisch- 98C 183/12 luft-Schlauchgeräte mit Luftförderer mit Haube für Strahlarbeiten - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 340 Schutzkleidung - Allgemeine Anforderungen 98C 183/12 EN 341 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz - Abseilge- 9SC 183/12 räte EN 344 Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- 98C 183/12 und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch EN 344/A1 Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- 98C 183/12 und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch EN 344-2 Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerbli- 98C 183/12 chen Gebrauch - Teil 2: Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren EN 345 Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen 98C 183/12 Gebrauch EN 345/A1 Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen 98C 183/12 Gebrauch EN 345-2 Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch - Teil 2: 98C 183/12 Zusätzliche Spezifikation EN 346 Spezifikation der Schutzschuhe für den gewerblichen G&- 98C 183/12 brauch EN 346/A1 Spezifikation der Schutzschuhe für den gewerblichen Ge- 98C 183/12 brauch EN 346-2 Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch - Teil 2: Zu- 98C 183/12 sätzliche Spezifikation EN 347 Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Ge- 98C183/12 brauch EN 347/A1 Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Ge- 98C 183/12 brauch EN 347-2 Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch -Teil 2: Zu- 98C 183/12 sätzliche Spezifikation EN 348 Schutzbekleidung - Prüfverfahren: Verhaltensbestimmung 98C 183/12 von Materialien bei Einwirkung von kleinen Spritzern geschmolzener Metalle EN 352-1 Gehörschützer - Sicherheitstechnische Anforderungen und 98C 183/12 Prüfungen -Teil 1: Kapselgehörschützer EN 352-2 Gehörschützer - Sicherheitstechnische Anforderungen und 98C 183/12 Prüfungen - Teil 2: Kapselgehörschützer EN 352-3 Gehörschützer - Sicherheitstechnische Anforderungen und 98C 183/12 Prüfungen - Teil 3: An Industrie-Schutzhelmen befestigte Kapselgehörschützer EN 353-1 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Steigschut- 98C 183/12 zeinrichtungen - Teil 1: Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung
EN 353-2 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Mitlaufendes 98C 183/12 Auffanggerät - Teil 2: Mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung EN 354 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbin- 98C 183/12 dungsmittel EN 355 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Falldämpfer 98C 183/12 EN 358 Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur 98C 183/12 Verhinderung von Abstürzen - Haltesysteme
EN 360 persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - 98C 183/12 Höhensicherungsgeräte EN 361 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz -Auffanggurte 98C 183/12 EN 362 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbindung 98C 183/12 selemente EN 363 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Auffangsy- 98C 183/12 steme EN 364 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Prüfverfah- 98C 183/12 ren P EN 365 ersönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Allgemeine 98C 183/12 Anforderungen an Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung EN 366 Schutzbekleidung - Schutz gegen Hitze und Feuer - Prüf- 98C 183/12 methode: Beurteilung von Materialien und Materialkombinationen, die einer Hitze-Strahlungsquelle ausgesetzt sind EN 367 Schutzkleidung - Schutz gegen Wärme und Flammen - 98C 183/12 Verfahren zur Bestimmung des Wärmedurchgangs bei Flammenwirkung EN 368 Schutzkleidung - Schutz gegen flüssige Chemikalien - Prüf- 98C 183/12 verfahren: Widerstand von Materialien gegen die Durchdringung von Flüssigkeiten EN 369 Schutzkleidung - Schutz gegen flüssige Chemikalien - Prüf- 98C 183/12 verfahren: Widerstand von Materialien gegen die Permeation von Flüssigkeiten EN 371 Atemschutzgeräte - AX Gasfilter und Kombinationsfilter 98C 183/12 gegen niedrigsiedende organische Verbindungen - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 372 Atemschutzgeräte - SX Gasfilter und Kombinationsfilter 98C 183/12 gegen speziell genannte Verbindungen - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 373 Schutzkleidung - Beurteilung des Materialwiderstands gegen 98C 183/12 flüssige Metallspritzer EN 374-1 Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganis- 98C 183/12 men-Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen EN 374-2 Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganis- 98C 183/12 men - Teil 2: Bestimmung des Widerstands gegen Penetration EN 374-3 Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganis- 98C 183/12 men - Teil 3: Bestimmung des Widerstands gegen Permeation von Chemikalien EN 379 Anforderungen an Schweisserschutzfilter mit umschaltbarem 98C 183/12 Lichttransmissionsgrad und Schweisserschutzfilter mit zwei Lichttransmissionsgraden EN 381-1 Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Ketten- 98C 183/12 sägen - Teil 1: Prüfstand zur Prüfung des Widerstands gegen Kettensägen-Schnitte EN 381-2 Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Ketten- 98C 183/12
sägen - Teil 2: Prüfverfahren für Beinschutz EN 381-3 Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Ketten- 98C 183/12 sägen - Teil 3: Prüfverfahren für Schuhwerk EN 381-5 Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Ketten- 98C 183/12 sägen - Teil 5: Anforderungen an Beinschutz EN 381-8 Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen 98C 183/12 - Teil 8: Prüfverfahren für Schutzgamaschen für Kettensägen
EN 381-9 Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen 9SC 183/12
Teil 9: Anforderungen an Schutzgamaschen für Kettensägen EN 388 Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken 98C 183/12 EN 393 Rettungswesten und Schwimmhilfen - Schwimmhilfen - 98C 183/12 50 N EN 394 Rettungswesten und Schwimmhilfen - Zubehörteile 98C 183/12 EN 395 Rettungswesten und Schwimmhilfen - Rettungswesten - 98C 183/12 100 N EN 396 Rettungswesten und Schwimmhilfen - Rettungswesten - 98C 183/12 150 N EN 397 Industrieschutzhelme 98C 183/12 EN 399 Rettungswesten und Schwimmhilfen - Rettungswesten - 98C 183/12 275 N EN 400 Atemschutzgeräte für Selbstrettung - Regenerationsgeräte - 98C 183/12 Drucksauerstoffselbstretter -Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 401 Atemschutzgeräte für Selbstrettung - Regeneratiansgeräte - 98C 183/12 Chemikalsauerstoff (KOj) - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 402 Atemschutzgeräte für Selbstrettung - Behältergeräte mit 98C183/12 Druckluft (Pressluftatmer) mit Vollmaske oder Mundstückgamitur - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 403 Atemschutzgeräte für Selbstrettung - Filtergeräte mit Haube 98C 183/12 bei Branden -Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 404 Atemschutzgeräte für Selbstrettung - Filterselbstretter - An- 98C 183/12 forderungen, Prüfungen, Kennzeichnung EN 405 Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken mit Ventilen 98C 183/12 zum Schutz gegen Gase oder Gase und Partikel - Anforderungen, Prüfungen, Kennzeichnung EN 407 Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze 98C 183/12 und/oder Feuer) EN 412 Schutzschürzen beim Gebrauch von Handmessern 98C 183/12 EN 420 Allgemeine Anforderungen für Handschuhe 98C 183/12 EN 421 Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlen und radio- 98C 183/12 aktive Kontamination EN 443 Feuerwehrhelme 98C 183/12 EN 458 Gehörschützer- Empfehlungen für Auswahl, Pflege und 98C 183/12 Instandhaltung - Leitfaden Dokument EN 463 Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige Chemikalien 98C 183/12
Prüfverfahren: Bestimmung der Beständigkeit gegen die Durchdringung eines Flüssigkeitsstrahls (Jet-Test) . EN 464 Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige und gasför- 98C 183/12 mige Chemikalien einschliesslich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel - Prüfverfahren: Bestimmung der Leckdichtigkeit von gasdichten Anzügen (Innendruckprüfverfahren)
EN 465 Schutzkleidung - Schutz gegen flüssige Chemikalien - Lei- 98C 183/12 stungsanforderungen an Chemikalienschutzkleldung mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung Typ 4) EN 466 Schutzkleidung - Schutz gegen flüssige Chemikalien - Lei- 98C 183/12 stungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung Typ 3)
EN 467 Schutzkleidung - Schutz gegen flüssige Ctiemlkalìen - Lei- 98C 183/12 stungsanforderungen an Kleidungsstücke, die für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemikalien gewähren EN 468 Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige Chemikalien 98C 183/12 - Prüfverfahren: Bestimmung der Beständigkeit gegen das Durchdringen von Spray (Spray-Test) EN 469 Schutzkleidung für die Feuerwehr - Anforderungen und 980183/12 Prüfverfahren für Schutzkleidung für die Brandbekämpfung EN 470-1 Schutzkleidung für Schwelssen und verwandte Verfahren - 98C 183/12 Teil 1: Allgemeine Anforderungen EN 470-1 /A1 Schutzkleidung für Schweissen und verwandte Verfahren - 98C 183/12 Teil 1: Allgemeine Anforderungen EN 471 Hochsichtbare Wamkleidung 98C 183/12 EN 510 Festlegungen für Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein 98C 183/12 Risiko des Verfangens In beweglichen Teilen besteht EN 530 Abriebfestigkeit von Schutzkleldungsmaterial - Prüfverfah- 98C 183/12 ren EN 532 Schutzkleidung - Schutz gegen Hitze und Flammen - Prüf- 98C 183/12 verfahren für die begrenzte Flammenausbreitung EN 533 Schutzkleidung - Schutz gegen Hitze und Flammen - Mate- 98C 183/12 rialien und Materialkombinationen mit begrenzter Flammenausbreitung EN 568 Bergsteigerausrüstung -Verankerungsmittel Im Eis -Sicher- S8C 183/12 heitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren EN 659 Feuerwehrschutzhandschuhe 98C 183/12 EN 702 Schutzkleidung - Schutz gegen Hitze und Flammen - Prüf- 98C 183/12 verfahren: Bestimmung des Kontaktwärmedurchgangs durch Schutzkleidungen oder deren Materialien EN 812 Industrie-Anstosskappen 98C 183/12 EN 813 Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstür- 98C 183/12 zen - Sitzgurte EN 863 Schutzkleidung - Mechanische Eigenschaften - Prüfverfah- 98C 183/12 ren: Widerstand gegen Durchstossen EN 892 Bergsteigerausrüstung - Dynamische Bergselle - Sicherheit- 98C 183/12 stechnische Anforderungen und Prüfverfahren EN 958 Bergsteigerausrüstung - Fangstossdämpfer für die Verwen- 98C 183/12 dung auf Klettersteigen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren EN 959 Bergstelgerausrüstung - Bohrhaken - Sicherheitstechnische 98C 183/12 Anforderungen und Prüfverfahren EN 960 Prüfköpfe zur Prüfung von Schutzhelmen 98C 183/12 EN 966 Luftsporthelme 98C 183/12 EN 967 Kopfschutz für Eishockeyspieler 98C 183/12
EN 1061 Atemschutzgeräte für Selbstrettung - Isollergeräte - Chemi- 98C 183/12 kalsauerstoff (NACI03 ), Selbstretter- Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung EN 1077 Helme für alpine Skitäufer 98C 183/12 EN 1078 Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und 98C 183/12 Rollschuhen EN 1080 Stossschutzhelm für Kleinkinder 98C 183/12 EN 1082-1 Schutzkleidung - Handschuhe und Armschutzer zum Schutz 98C 183/12 gegen Schnitt- und Stichverletzungen durch Handmesser - Teil 1: Metallringgeflechthandschuhe und Amischützer
EN 1146 Atemschutzgeräte für Selbstrettung - Behältergeräte mit 98C 183/12 * Druckluft mit Haube (Druckluftselbstretter mit Haube) - Anforderungen. Prüfung. Kennzeichnung EN 1149-1 Schutzkleidung - Elektrostatische Eigenschaften - Teil 1 : 98C183/12 Oberflächenwiderstand (Prüfverfahren und Anforderungen} EN 1149-2 Schutzkleidung - Elektrostatische Eigenschaften - Teil 2: 98C 183/12 Prüfverfahren für die Messung des elektrischen Widerstands durch ein Material (Durchgangswiderstand) EN 1384 Schutzhelme für reiterliche Aktivitäten 98C 183/12 EN 1385 Helme für den Kanu- und Wildwassersport 98C 183/12 EN 1486 Schutzkleidung für die Feuerwehr - Prüfverfahren und An- 98C 183/12 forderungen für reflektierende Kleidung für die spezielle Brandbekämpfung EN 1621-1 Motorradfahrer-Schutzkleidung gegen mechanische Bela- 98C 183/12 stung - Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für Aufprall- Protektoren EN 1731 Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Draht- oder Kunst- 98C 183/12 stoffgewebe für den gewerblichen und nichtgewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen mechanische Gefährdung und/oder Hitze EN 1731/A1 Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Draht- oder Kunst- 98C 183/12 stoffgewebe für den gewerblichen und nichtgewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen mechanische Gefährdung und/oder Hitze EN 1809 Tauch-Zubehör - Tariermittel - Funktionelle und sicherheit- 98C 183/12 stechnische Anforderungen, Prüfverfahren EN 1836 Persönlicher Augenschutz - Sonnenbrillen- und -schutzfilter 98C 183/12 für den allgemeinen Gebrauch EN 1868 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Liste gleich- 98C 183/12 bedeutender Benennungen EN ISO 4869-2 Akustik - Gehörschützer - Teil 2: Abschätzung der beim Tra- 98C 183/12 gen von Gehörschützem wirksamen A-bewerteten Schalldruckpegel (ISO 4869-2:1994) EN ISO 1081 9 Mechanische Schwingungen und Stösse - Hand-Arm- 98C 183/12 Schwingungen - Verfahren für die Messung und Bewertung der Schwingungsübertragung von Handschuhen in der Handfläche (ISO 10819:1996) EN 24869-1 Akustik - Gehssrschützer - Teil 1 : Subjektive Methode zur 98C 183/12 Messung der Schalldämmung (ISO 4869-1:1990) EN 24869-3 Akustik - Gehörschützer - Teil 3: Vereinfachtes Verfahren 98C 183/12 zur Messung der Schalldämmung von Kapselgehörschützern zum Zweck der Qualitätsprüfung (ISO/TR 4869-3:1989)
Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten
Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesscrungen
Gemeinde Wegenstetten AG, Düngeranlage Talhof, Projekt-Nr. AG3013
Gemeinde Oberkulm AG, Düngeranlage Sood 40, Projekt-Nr. AG3014
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfugungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913,1), Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bei der Rekurskommission EVD, 3202 Frauenkappelen, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Landwirtschaft, Abteilung Strukturverbesserungen, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.
4. August 1998 Bundesamt für Landwirtschaft « Abteilung Strukturverbesserungen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1998 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 30 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 04.08.1998 Date Data
Seite 3963-4002 Pagina
Ref. No 10 054 742
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