BBl 1999 IV 4462

Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 31. März 1999

#ST# 99.036 ' '

Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)

vom 3 1.März 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben: 1988 P 87.963 Strassenverkehrsgesetz (N 18. 3. 88, Basier) 1989 P 89.564 Strassenverkehrsgesetz/Kompetenzregelung (N 6. 10.89,Hubacher) 1990 P 89.803 Verhütung von Verkehrsunfällen (N 23.3.90, Baggi) 1990 P 90.321 Verkehrssicherheit (N 22. 6. 90, Jaeger) 1991 P 89.724 Führerschein mit Punktesystem (N 11.3.91, Ledergerber) 1992 P 91.3369 Verkehrsverhalten (N 20. 3.92, [Schüle-JNabholz) 1992 P 92.3399 Strassenverkehrsgesetz. Verschärfter Ausweisentzug bei wiederholter Gefährdung der Verkehrssicherheit (S 10.12.92, Bühler Robert) 1993 M 92.3102 Systematische Atemluftkontrollen (Alkohol am Steuer) (N 9. 10.92, Gonseth; S 17.6. 93) 1993 P 92.3446 Führerausweisentzug. Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens (N 19. 3. 93, Wiederkehr) 1994 P 94.3170 Strassenverkehrsgesetz. Strenge für Wiederholungstäter (N 17.6.94, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR 93.073) 1994 P 93.3595 Information des rollenden Verkehrs (S 5. 10.94, Huber) 1994 P 93.3108 Vortrittsrecht bei Fussgängerstreifen (N 7.10.94, Wiederkehr) 1996 M 95.3037 Marktwirtschaft beim Autoimport (N 6.10. 95, David; S 21. 3. 96) 1996 M 95.3400 Vollzug des Strassenverkehrsrechts (S 12.12. 95, Loretan; N 13. 6. 96) 1996 P 96.3488 Strassenverkehrsgesetz. Änderung von Artikel 104 Absatz 5 (N 13.12.96, Kommission für Rechtsfragen NR)

4462 1999-70

•* Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

. 31. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepïn

Übersicht

Der Ent\vurf zur Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.OU enthält ein Massnahmenpaket zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit auf den Schweizer Strossen hat sich in den vergangenen Jahren zwar verbessert, aber es besteht weiterhin-Handlungsbedarf. Noch zu viele Menschen verlieren bei einem Verkehrsunfall ihr Leben oder werden schwer verletzt. Die Massnahmen der vorliegenden Revision setzen beim Risikofaktor Mensch an: L Eine bessere Fahrausbildung soll dazu verhelfen, dass diejenige Gruppe von Fahrzeugführern und -fiihrerinnen, die die höchste Unfallbeteiligung aujweist, sich künftig sicherer in den Verkehr einfügen kann. Rücksichtsvolles, risikoverminderndes Verhalten soll auch dadurch gefördert werden, dass Verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen mit einschneidenden Konsequenzen — bis zur Annullierung der Fahrberechtigung - geahndet werden. Mit der Einführung der Zweiphasenausbildung müssen sich alle Neulenker und -lenkerinnen nach der Führerprüfung obligatorisch weiterbilden. Während dieser zweiten Ausbildungsphase soll insbesondere der Verkehrssinn weiterentwickelt werden. Der Führerausweis, der nur noch auf Probe abgegeben wird, kann erst nach einer dreijährigen Bewährungsfrist definitiv erworben werden. 2. Gegen Personen, die wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelein- ssuss fahnmfähig sind, soll wirksamer vorgegangen werden können. Zur besseren Entdeckung von angetrunkenen Fahrzeugfìihrern und -fiihrerinnen sollen Atemluftkontrollen auch ohne Anzeichen von Angetrunkenheit durchgeführt werden können. Für Personen, die unter dem Verdacht von Betäubungs- oder Arzneimitteleinssuss stehen, werden gesamtschweizerisch einheitliche Untersuchungstnassnahmen eingesschrt. Der Bundesrat wird festlegen können, nach Einnahme welcher Substanzen und bei welchen Konzentrationen im Blut eine Person als in jedem Fall fahrunfähig gilt (Festlegen eines Grenzwertes). Betreffend Sanktionen wird Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinssuss dem Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration gleichgestellt. 3. Fahrzeugführer und -führerinnen, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, werden härter angefasst. Es werden gesamtschweizerisch einheitliche Mindesttarife für die Anordnung von

Administrativrnassnahmen festgelegt, die für den Wiederholungsfall stufenweise verschärft werden und bis zum unbefristeten Führerausweisentzug führen (sog. Kaskadensystem). Der Entwurf enthält ausserdem Bestimmungen zur Anpassung an das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG): Der Bundesrat kann bei Vorliegen einer ausländischen Fahrzeugtypengenehmigung, die auf der Qrundlage gleichwertiger Vorschriften erteilt worden ist, auf die Erteilung einer schweizerischen Typengenehmigung verzichten, muss aber dafür sorgen, dass die Bundes- und die Kantonsbehörden dennoch die für

ihre öffentlichen Aufgaben benötigten Fahrzeugdaten erhalten. Um diese Bedingung zu erfüllen, wird der Bundesrat auch bei Fahrzeugen mit EG- Gesamtgenehmigung die Daten 'der Fahrzeugtypen weiterhin zentral (durch das Bundesamt für Strossen [ASTRA]) erfassen und den Kantons- und Bundesbehörden mit dem bestehenden EDV-System TARGA online zur Verfügung stellen. Dadurch führt die Neuerung im Unterschied zum Vernehmlassungsentwurfzu keinem Mehraufwand für die Kantone und das Fahrzeuggewerbe. - Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel interkantonal und international verzichten. Damit die neue Wohnsitzbehörde über die notwendigen Informationen verfügt und die Kontrolle von FUhrerausweisentzügen erleichtert wird, führt der Bundesrat ein gesamtschweizerisches Fahrberechtigungsregister ein. In den Entwurf sind noch einzelne weitere Anliegen aufgenommen worden: die t Übertragung der Kompetenz zur Anordnung von Örtlich begrenzten Verkehrsmassnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse von den Kantonen auf den Bund, die Übertragung der Rechtsprechungskompetenz im Bereich der örtlichen Verkehrsanordnungen vom Bundesrat aufs Bundesgericht bzw. auf eine Rekurskommission, die Aufhebung der Ermächtigung der Kantone zur Veröffentlichung des Fahrzeughalterverzeichnisses, die Auflösung der ständigen Strassenverkehrskommission sowie die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Koordination der Verkehrsinformation.

Botschaft

l Allgemeiner Tei! 11 Ausgangstage Die Schweizer Strassen wurden in den letzten Jahren sicherer. 1997 wurden erstmals weniger Personen bei Strassenverkehrsunfällen getötet als vor 50 Jahren. Die Zahl der Unfälle mit Personenschaden, d. h. mit verletzten und getöteten Personen ist allerdings gestiegen: 1997 wurden 22076 solche Unfälle (1996: 21 578; +1,0%) polizeilich registriert. Von den 27 873 Personen, die zu Schaden kamen, waren 587 Todesopfer (1996: 616; -4,7%) und 27286 Verletzte (1996: 26539; +2,8%). Zeitbezogen heisst dies, dass in der Schweiz 1997 alle 20 Minuten eine Person auf der Strasse verletzt und ca. alle 15 Stunden eine Person getötet wurde. (Quelle: Strassenverkehrsunfa'lle in der Schweiz 1997, Bundesamt für Statistik [BFS]) Im internationalen Vergleich (im Jahre 1996) steht die Schweiz im Mittelfeld (Quellen: International Road Traffic and Accident Database [OECD]; CVF; BFS; bfu):

1 Gelötete pro Million Einwohner Getötete pro Milliarde Fahrzeugidiom der

Island 37 Island 5,2 Norwegen 58 Grossbritannien 8,2 Schweden 61 Norwegen 8,6 Grossbritannien 64 Finnland 9,5 Niederlande 76 Niederlande 10,7 Finnland 79 Schweiz 12,1 Schweiz 87 Irland 13,1 Dänemark 98 Dänemark 13,62 Deutschland 107 Deutschland 14,4 Italien 123 Österreich 15,3 Irland 124 Belgien 16,7 Österreich , 127 Frankreich 17,0 Belgien 134 Spanien 140 Frankreich 147

Japan 93 USA 10,6 Australien 108 Australien 12,13 USA 158 Japan 15,9

1 Fahrzeugkilometer beruhen auf verschiedenen Schätzverfahren 2 1994 3 1995

Das Risiko, bei einem Strassenverkehrsunfall ums Leben zu kommen, liegt noch wesentlich höher als das kleinste natürliche Sterberisiko. Um dieses von der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) festgelegte Sicherheitsziel zu erreichen, müsste die Zahl der Verkehrstoten

auf ca. 350 pro Jahr gesenkt werden («Sicherheit im Strassenverkehr - Strategien und Massnahmen für die 90er-Jahre», Bern 1993). Zur bisherigen Senkung der Zahl der- getöteten Unfallopfer in der Schweiz haben verschiedene Faktoren beigetragen, allen voran technische Massnahmen zur Verbesserung der passiven Sicherheit-(Gurten- und Helmtragobligatorium, Airbags, verstärkte Fahrgastzeilen und weitere Verbesserungen in der Fahrzeugkonstruktion) sowie Fortschritte in Rettung und Medizin. Handlungsbedarf besteht heute vor allem beim Risikofaktor Mensch. Hier liegen denn auch die Schwerpunkte des vorliegenden Revisionsentwurfs. Mit präventiven und repressiven Massnahmen" gegenüber den Motorfahrzeuglenkern und -lenkerinnen soll ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit geleistet werden. ' Gleichzeitig sieht diese Ges.etzesrevision die Weiterführung von mit Swisslex begonnenen Anpassungen an das internationale bzw. europäische Recht vor. Dies ist nötig, weil sich in der Zwischenzeit in der Europäischen Gemeinschaft (EG) Neuerungen ergeben haben. « Des Weiteren sollen auch Änderungen umgesetzt werden, die in einer Reihe von Vorstössen aus dem Parlament und im Rahmen der JMassnahmenpläne Luftreinhaltung von den Kantonen verlangt worden sind. In verschiedenen Bereichen sind zudem Vollzugsmängel und neue Probleme aufgetreten, die es ebenfalls zu beheben und zu lösen gilt. Das SVG vom 19. Dezember 1958 ist bereits durch zahlreiche Teilrevisionen geändert worden. Die letzte grössere Revision geht auf den 6. Oktober 1989 zurück. Damals wurden der Titel des Gesetzes und insgesamt 18 Artikel aus verschiedenen Strassenverkehrsbereichen geändert. Die drei letzten Revisionen (vom 18. Juni 1993, 23. Juni 1995 und 19. Dez. 1997) erfolgten alle im Rahmen der Harmonisierung mit dem Recht der EG. Die letzte Revision (Änderung von Art. 9) wurde aus dem vorliegenden Massnahmenpaket herausgelöst und aus dringenden Gründen vorgezogen.

12 Schwerpunkte der Revision 121 . Verbesserung der Verkehrssicherheit

Um die Verkehrssicherheit auf der Strasse weiter zu verbessern, sieht die vorliegende Révision Massnahmen vor, die durch Ausbildung, aber auch durch Kontrolle und Sanktion auf das menschliche Verhalten einwirken sollen. Angesetzt wird insbesondere bei denjenigen Personen, die neu ein Fahrzeug lenken, deren Fahrfähigkeit durch Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss beeinträchtigt ist oder die wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen.

121.1 Fahrausbildung

Eine verbesserte Fahrausbildung fördert die Verkehrssicherheit nachhaltig. Die Einführung des obligatorischen Verkehrskundeunterrichts ab 1. Januar 1993 war eine erste Massnahme, um die Fahrschüler und -Schülerinnen zu sensibilisieren und ihnen dadurch das Einsteigen in den motorisierten Strassenverkehr zu'erleichtern. Heute gilt aber die'Fahrausbildung mit der Führerprüfung und dem Erwerb des Führerausweises grundsätzlich als abgeschlossen. Eine vertiertere Fahrausbildung oder

Weiterbildung erfolgt nur auf freiwilliger Basis oder im Falle der verkehrsauffälligen Fahrzeuglenker und -lenkerinnen im Rahmen der angeordneten Nachschulung. Um das Ziel eines möglichst unfallfreien Fahrens zu erreichen, ist deshalb für bestimmte Personenkategorien weiterhin Handlungsbedarf gegeben. Dies ist aus den folgenden Statistiken ersichtlich: Unfallstatistik 1997 (Strassenverkehrsunfälle in der Schweiz 1997, BFS 1998, Tabellen 2.15 und 2.20; 'Grafik: ASTRA)

Als häufigste Unfallursachen wurden registriert: nicht angepasste Geschwindigkeit, Alkoholkonsum, Missachtung des Vortrittsrechts und Fehler beim Überholen.

* ADMAS-Statistik 1997 (Statistik der Administrativmassnahmen nach SVG im Jahre-1997, ASTRA)

-19 20-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 10-64 65-69 70-74 75-

Altersklassen

Die häufigsten Gründe bei den Verwarnungen sind das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit, das Missachten des VortriUsrechts - in der Regel verbunden mit einem Unfall - sowie Unaufmerksamkeit mit Unfallfolge. Hauptgründe bei den Entzügen sind das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit, Alkoholkonsum und Unaufmerksamkeit mit Unfallfolge. - Die Unfallstatistik zeigt, dass einerseits die 20- bis 24-jährigen Lenker und Lenkerinnen von Personenwagen und anderseits die Motorradfahrer und -fahrerinnen, die den Führerausweis erst seit kurzer Zeit besitzen und deshalb noch wenig Fahrpraxis haben, die höchste Unfallbeteiligung aufweisen. Aus der ADMAS-Statistik ihrerseits geht hervor, dass die Altersgruppe der 20- bis 29-Jährigen im Strassenverkehr am stärksten durch verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen auffällt. Die Gegenüberstellung beider Statistiken lässt erkennen, dass die 20- bis 24-Jährigen im Vergleich zu den 25- bis 29-Jährigen nicht häufiger verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, aber öfter an Verkehrsunfällen beteiligt sind. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass sie weniger gut in der Lage sind, Gefahren zu erkennen und zu bewältigen, als die Angehörigen der älteren Altersgruppen. Ihr Verkehrssinn ist noch zu wenig entwickelt. Falsche oder noch nicht gefestigte Einstellungen zum Strassenverkehr sind bei ihnen vorherrschend. Es werden bewusst oder 'unbewusst zu viele Risiken eingegangen. Zur Förderung der Fähigkeit,'in gefährlichen Situationen angemessen zu reagieren und damit Unfälle zu verhindern oder zumindest die Unfallfolgen zu mildern, ist es wichtig, dass unabhängig von Verkehrsregelverletzungen alle Neufahrer und -fahrerinnen in eine zusätzliche Sicherheitserziehung einbezogen werden. Diese soll in einem obligatorischen .Weiterbildungskurs innerhalb einer bestimmten Zeit nach Abschluss der Fahrausbildung, d. h. nach dem Bestehen der Führerprüfung erfolgen. Sie muss eine Langzeitwirkung entfalten und in den ersten Jahren nach dem Erwerb des Führerausweises, aber auch in den nächstfolgenden Altersstufen die Auffälligkeits- und Unfallbeteiligungsquote senken.

Wer neu am Steuer sitzt, soll zudem durch Androhung von einschneidenden Massnahmen davon abgehalten werden, sich in den ersten Jahren der Fahrpraxis gefährliche Verhaltensweisen und Einstellungen anzueignen. Der Führerausweis wird deshalb zunächst auf Bewährung erteilt. Wer auffällig wird, muss mit spezifischen Massnahmen rechnen, die bis zur Annulierung der Fahrberechtigung reichen.

121.2 Fahren unter Alkohol-, Betäubungsmittel- oder

Arzneimitteleinfluss . . 121.21 Fahren in angetrunkenem Zustand Fahren in angetrunkenem Zustand spielt nach wie vor eine grosse Rolle bei Unfällen mit Todesfolge.-Seit 1995 wird in rund einem Fünftel aller tödlichen Unfälle Alkoholeinfluss als mögliche Unfallursache angegeben. Bei im Strassenverkehr verletzten Personen spielt Alkohol in zehn Prozent der Fälle eine massgebliche Rolle, bei den Unfällen insgesamt sind es rund acht Prozent. In absoluten Zahlen bedeutet dies für das Jahr 1997: 6093 alkoholbedingte Unfälle, wobei 2686 Personen verletzt und 114 getötet wurden (Strassenverkehrsunfälle in der Schweiz 1997, BFS 1998; Tabelle 3.8: Unfälle mit möglichem Einfluss Von Alkohol, Drogen oder Medikamenten).

Entwicklung der durch Alkohol verursachten -»—Alkohol/Unfall Unfälle, Verletzten und Toten, 1975 - 1997

5 lj

1975 198» 1985 199» 1995 1997

1997 entzogen die Administrativbehörden 14 827 Führerausweise wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Dies entspricht rund einem Drittel aller Führerausweisentzüge und ist der zweithäufigste Entzugsgrund (ADMAS-Statistik 1997, ASTRA). - Die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Fahrfähigkeit lassen sich nach neuerer Forschung (vgl. die Zusammenfassung von Prof. Dr. Thomas Sigrist in der «Aktuellen Juristischen Praxis» 9/96, S. 1112 ff.) in Auswirkungen auf die «automatisierten» und solche auf die «kontrollierenden» Funktionsabläufe unterscheiden. Ein automatisierter Funktionsablauf ist beispielsweise das Befahren einer bekannten Strecke. Die fahrzeuglenkende Person - insbesondere jene mit langer Fahrerfahrung - bedient das Lenkrad, die Pedale und weitere Bedienungselemente weitgehend automatisch. Solange eine gut bekannte Strecke befahren wird und keine ausserordentlichen Verhältnisse herrschen, geschieht auf der Trunkenheitsfahrt in aller Regel nichts. Kritisch wird es allerdings, wenn eine unverhoffte Situation eintritt, z. B. ein

•3: Fahrzeug auf der eigenen Spur entgegenkommt oder sich ein anderer Verkehrsteilnehmer sonstwie nicht korrekt verhält. In diesen Fällen und insbesondere auch auf unbekannten und kurvenreichen Strecken sind kontrollierende Funktionsabläufe erforderlich. Mit grosser Konzentration muss fortlaufend die Geschwindigkeit und die Lenkung des Fahrzeugs .den Strassenverhältnissen angepasst werden. Automatisierte Funktionsabläufe sind, wie Untersuchungen aufgezeigt haben, wenig alkoholempfindlich; sie werden erst im höheren Gehaltsbereich (etwa ab l %o) messbar gestört. Die kontrollierenden Funktionsabläufe sind dagegen ausgesprochen alkoholsensibef; sie werden bereits bei einer niederen Blutalkoholkonzentration (ab '. 0,4-0,5 %o) - in einem Bereich also, wo die motorischen Einzelausfälle noch nicht in Erscheinung treten - nachweisbar beeinträchtigt.. Das Auftreten einer Störung von kontrollierenden Funktionsabläufen geht Hand in Hand mit einer Einschränkung der Leistungsreserven, auf die die fahrzeuglenkende Person immer dann zurückgreifen muss, wenn sie Überraschend in eine schwierige Verkehrssituation gerät. Die Folge ist dann, dass sie ihr Fahrzeug nicht mehr •-^- zweckmässig führen kann und versagt. Dazu kommt die 'schon durch kleine Alkoholmengen hervorgerufene Veränderung der Gesamtpersönlichkeit (Enthemmung, Kritikverarmung, Einschränkung der Besonnenheit und Umsicht), gepaart mit einem gesteigerten subjektiven Leistungsgefühl bei objektiv vermindertem Leistungsvermögen. Dies .wirkt sich besonders negativ auf die rücksichtsvolle Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr aus und verführt zu einem die Sicherheit gefährdenden Fahrstil. Gemäss heutiger Regelung (Art. 55 SVG) können nur Fahrzeugführer und -führerinnen und an Unfällen beteiligte Personen, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit (lallende Sprache, Alkoholmundgeruch, Schlangenlinien fahren usw.) vorliegen, geeigneten Untersuchungen unterzogen werden. Der Nachweis einer alkoholischen Beeinflussung ist häufig unmöglich, wenn die betroffenen Personen nicht schwer alkoholisiert sind, sondern «nur» eine Alkoholisierung im rechtlich kritischen Bereich aufweisen. Und stark trinkgewohnte Personen, von denen nachweisbar die höchste Unfallgefahr ausgeht, können selbst bei einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration (z. T. über 3%o) äussere Anzeichen verbergen und werden von der Polizei nicht entdeckt.

Um die Entdeckungswahrscheinlichkeit vergrössern und die Dunkelziffer der Alkoholfahrten entsprechend reduzieren zu können, muss einerseits die Kontrolldichte, für die die Kantone die Verantwortung tragen, erhöht und andererseits der Polizei die Möglichkeit gegeben werden, systematische AtemluftkontroIIen durchzuführen. Die Polizei soll also AtemluftkontroIIen anordnen können, auch ohne dass ein ob- • jektiver Anfangsverdacht - auf Grund alkoholspezifischer Ausfallerscheinungen, so genannter Anzeichen von Angetrunkenheit - vorliegt. Dies lässt sich rechtfertigen, da kein Eingriff in die körperliche Integrität wie bei der Blutprobe erforderlich ist Für unschuldige Fahrzeuglenker und .-lenkerinnen ist die Anordnung einer Atemprobe auch nicht unzumutbar, zumal sie mit mobilen Geräten sehr rasch durchgeführt werden kann. Die Massnahme hat ausserdem eine generalpräventive Wirkung, da alle Fahrzeuglenker und -lenkerinnen jederzeit mit einem Atemtest rechnen müssen. Damit ist auch eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Durchsetzung der 0,5-Blutalkoholpromillegrenze gegeben. Der Bundesrat beabsichtigt, diese Absenkung des Grenzwertes zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesrevision einzuführen. Das 1998 durchgeführte Vernehmlassungsverfahren zur 0,5-Promille-

grenze zeigte eine breite Zustimmung, wenn gleichzeitig im Rahmen dieser SVG- Revisiön die verdachtsfreie Atemprobe und mildere Sanktionen für Personen mit 0,50-0,79 Promille Blutalkoholkonzentration eingeführt werden.

121.22 Fahren unter Betäubungs- oder Ârzneîmitteleinfluss Angesichts des weit verbreiteten Konsums von Betäubungs- und Arzneimitteln, welche die Fahrfähigkeit herabsetzen, und der Befürchtung, dass die Betroffenen Konsum und Fahren nicht auseinander halten, muss von einer hohen Dunkelziffer - ausgegangen werden. Diese Annahme stützt sich auf die folgenden Feststellungen: Nach Angaben der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) muss mit rund 30 000 Personen, die regelmässig Opiate und Kokain konsumieren, gerechnet werden. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass jede fünfte Frau und jeder dritte Mann zwischen 21 und 25 Jahren bereits Erfahrungen mit Cannabis gemacht haben. Gemäss Statistik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, dessen Einzugsgebiet zwölf Kantone umfasst, war in den Jahren 1987 bis 1992 eine Zunahme von 258 Prozent bei chemisch-toxikologischen Betäubungs- bzw. Arzneimitteluntersuchungen bei Fahrzeuglenkern und -lenkerinnen zu verzeichnen. In Untersuchungen der rechtsmedizinischen Institute von Bern, Genf und St. Gallen konnten bei Personen, die-im Verkehr auffallig geworden waren, neben Alkohol vor allem die folgenden, die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzeri festgestellt werden: Cannabis, Opiate (Heroin, Morphin, Methadon usw.), Kokain und Benzodiazepine (Schlaf- und Beruhigungsmittel). Gegenüber den durch Alkohol verursachten Unfällen ist die Relevanz des Betäubungs- oder Arzneimitteleinflusses in der Unfallstatistik gering. Die Statistik (Strassenverkehrsunfâlle in der Schweiz 1997, BFS 1998; Tabelle 3.8) zeigt folgendes Bild:

Entwicklung der durch Betäubungsmittel verursachten Unfälle, Verletzten und Toten, 1980 -1997

Entwicklung der durch Arzneimittel verursachten UnTallc, Verletzten und Toten, 1980 -1997

Das Bundesrecht sieht heute keine Untersuchungsmassnahmen für Fahrzeuglenker und -lenkerinnen vor, die unter dem Verdacht von Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss stehen. Sie können nur auf Grund des kantonalen Prozessrechts angeordnet werden. Diese Situation ist unbefriedigend, weil ein gesamtschweizerisch einheitliches Vorgehen auf Grund der unterschiedlichen kantonalen Prozessordnungen •praktisch ausgeschlossen ist. Es bestehen zudem Unterschiede in der Beurteilung der Fahrunfähigkeit wegen Alkohol- bzw. Betäubungsmittel- und Arzneimitteleinfluss. So wird heute das Fahren in angetrunkenem Zustand (ab 0,8%o) stets als Vergehen •behandelt, während das Fahren unter dem Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimitteln auch als Übertretung geahndet wird, sofern die Verkehrsregelverletzung nicht als grob erscheint. Personen, welche ihre Fahrunfähigkeit durch Betäubungs- oder Arzneimittel herbeiführen,'sollen jedoch Personen, die auf Grund ihres Alkoholkonsums nach dem bisherigen Grenzwert von Gesetzes wegen nicht fahrfähig sind, gleichgestellt werden.- Aus diesen Gründen werden die folgenden Verbesserungen vorgeschlagen: Es wird ein gesamtschweizerisch einheitliches Vorgehen bei Verdacht auf Betäubungs- oder Arznei mitteleinfluss ermöglicht, indem eine bundesrechtliche Grundlage geschaffen wird, die bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht oder nicht allein auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist, die Abnahme einer Blut- und Urinprobe erlaubt. Der Bundesrat wird festlegen, nach Einnahme welcher Substanzen (Betäubungs- oder Arzneimittel) und bei welchen Konzentrationen im Blut eine Person in jedem Fall als fahrunfähig gilt (Festlegen von Grenzwerten). Es wird die gleiche Sanktion wie bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration vorgesehen.

121.3 Ädministrativmassnahmen bei verkehrsgefa'hrdenden

Widerhandlungen Die Statistik der Ädministrativmassnahmen zeigt, dass eine Minderheit von Fahrzeugführern und -fuhrerinnen der Polizei in regelmässigen Abständen mit verkehrsgefährdenden Widerhandlungen auffällt. Die geltende Regelung ermöglicht in der

Praxis aber nur ungenügend, Personen, die wiederholt elementare Verkehrsregeln verletzen und damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmenden aufs Spiel setzen, für lange Zeit oder sogar für immer aus dem Verkehr zu ziehen. Wer wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begeht, hat heute je nach Kanton mit sehr unterschiedlichen Massnahmen zu rechnen. Denn der geltende Rahmen zur Anordnung von Administrât! vmässnahmen (Verwarnung, Führerausweisentzug, Verkehrsunterricht zur Nachschulung) ist weit gesteckt und lässt den zuständigen kantonalen Administrativbehörden einen entsprechend grossen Ermessensspielraum. Die Revision will deshalb Mindestmassnahmen einführen, die von den kantonalen Behörden nicht unterschritten werden dürfen; da es sich um Mindestmassnahmen handelt, haben die Behörden weiterhin genügend Raum, um dem Einzelfall - insbesondere der Gefährdung, dem Verschulden, der beruflichen Notwendigkeit und, soweit, nicht bereits im gesetzlichen Tarif berücksichtigt, dem automobilistischen Leumund - Rechnung zu tragen; - die besonders gefährliche Minderheit von Rückfälligen künftig härter anpacken; für jeden Wiederholungsfall werden stufenweise verschärfte Mindestmassnahmen angedroht (sog. Kaskadensystem); die Abstufung geht von der aktuellen Widerhandlung aus (schwer, mittelschwer oder leicht) und hängt von der Anzahl und Schwere früherer Widerhandlungen ab, die zu Admi nastrativmassnahmen geführt haben. Damit wird die Praxis in .Sachen Administrativmassnahmen gesamtschweizerisch stärker vereinheitlicht. Im Übrigen ist die Mehrheit der Fahrzeugführer und -führerinnen, die nach einer einmalig begangenen Widerhandlung nicht rückfällig werden, von der vorgeschlagenen Verschärfung nicht betroffen. Dies zeigt folgendes 'Beispiel: Von den im Jahre 1994 total 74 959 erstmals erfassten «auffälligen» Fahrzeugführer und -führerinnen (Verwarnungen und Führerausweisentzüge) haben innerhalb der auf die Widerhandlung folgenden drei Jahren begangen:

82.8%

0.5%

(1) 62080 (82,8%) keine weitere Widerhandlung; (2) .10868 (14,5%) eine weitere Widerhandlung; (3) l 664 (2,2%) zwei weitere Widerhandlungen; • (4) 347 (0,5%) drei oder mehr weitere Widerhandlungen.

.£ In parlamentarischen Vorstössen ist verlangt worden, die Einführung des so genannten Punktesystems zu prüfen. Mit der Verwirklichung der vorgeschlagenen Änderungen können dessen Vorteile (gezieltes Vorgehen gegen Wiederholungstäter und -täterinnen) weitgehend genutzt werden, ohne die Nachteile (Schematismus ohne Berücksichtigung des Einzelfalls, administrativer Mehraufwand für Meldung und Registrierung) in Kauf nehmen zu müssen.

122 Anpassungen an das europäische Recht

122.1 Typengenehmigung Alle serienmässig hergestellten Motorfahrzeuge, Motorfahrzeuganhänger, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die auf den Schweizer Markt gebracht werden sollen, unterliegen der schweizerischen Typenprüfung bzw. Typengenehmigung. Der Typ, d. h. ein Muster der Serie, wird auf seine Vorschriftskonformität überprüft. Damit soll sichergestellt werden, dass nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge in den Handel gebracht werden, die den technischen und umweltschutzrelevanten Bestimmungen vollumfanglich und dauerhaft entsprechen.' Die Typengenehmigung, d.h. die amtliche Bestätigung der Übereinstimmung eines Typs mit den einschlägigen technischen Anforderungen und seiner Eignung zum vorgesehenen Gebrauch, wird vom Bundesamt für Strassen erteilt. Im Herbst 1994 hatte die Kartellkommission in ihrem Bericht über die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Automobilmarkt (Personenwagen) festgehalten, dass die technischen Vorschriften und die Typenprüfungsbestimmungen den grenzüberschreitenden Wettbewerb auf dem Automobilmarkt behindern, das Preisniveau in die Höhe treiben und damit zu einem volkswirtschaftlichen Schaden führen würden. Sie hatte deshalb dem Bundesrat empfohlen, die technischen Vorschriften und das Typenprüfuhgsverfahren mit denjenigen der wichtigsten Handelspartner zu harmonisieren. (Veröffentlichungen der Schweizerischen Kartellkommission und des Preisüberwachers [VKKP] 3/1994, S. 112 ff.) ' Mit Beschluss vom 19. Juni 1995 hat der Bundesrat zur Liberalisierung des Fahrzeugimports und Fahrzeughandels sowie zum Abbau von technischen Handelshemmnissen die technischen Vorschriften für. Fahrzeuge mit dem Recht der EG weitgehend harmonisiert und das Verfahren der Erteilung der Typengenehmigung wesentlich vereinfacht. Nach der am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen neuen'Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.51!') muss nicht mehr jeder Fahrzeugtyp in der Schweiz technisch geprüft werden («Typenprüfung»). Ausländische Typengenehmigungen können die technische Prüfung ersetzen, wenn die der Geriehmigung zu Grunde liegenden und die schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind.

Nach Ansicht der Kartellkommission soll die Schweiz noch einen Schritt weiter gehen und die Typengenehmigungen der EG bzw. der EG-Mitgliedstaaten sowie einzelner anderer Länder integral akzeptieren. Fahrzeuge, die in der-EG und in bestimmten anderen Ländern zum Verkehr zugelassen sind, sollen direkt durch die kantonalen Strassenverkehrsämter zum Verkehr zugelassen werden (VKKP 3/1994, S. 114). In gleichem Sinne verlangt auch die von Nationalrat David am 1. Februar 1995 eingereichte und vom Parlament überwiesene Motion (95.3037) vom Bundesrat, dem Parlament die notwendige Änderung von Artikel 12 SVG und allfälliger weiterer Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts zu unterbreiten, damit für Fahr-

zeuge mit gleichwertigen, ausländischen Genehmigungen keine schweizerische Typengenehmigung mehr nötig ist. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Vorschlag im Vernehmlassungsverfahren zur Diskussion gestellt. 21 Kantone haben diesen Vorschlag jedoch abgelehnt bzw. ihre Zustimmung an die Bedingung geknüpft, dass die Typengenehmigungs.daten weiterhin vom Bund zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche Bedürfnis hat in der Vernehmlassung auch die direkt betroffene Branche (Fahrzeugimporteure, Autogewerbe) angemeldet. Es wurde beanstandet, dass ohne Mitwirkung des Bundesamtes keine Gewähr mehr für eine gesamtschweizerisch einheitliche Zulassung der Fahrzeuge bestünde und das Zulassungsverfahren für Neufahrzeuge insgesamt länger, aufwendiger, komplizierter und damit letztlich kundenunfreundlicher würde, weil in jedem Kanton unterschiedliche zusätzliche Unterlagen für die Zulassung verlangt würden. Der Verzicht auf die Datenerhebung durch den Bund hätte tatsächlich zur Folge, dass die in der ausländischen Genehmigung enthaltenen Daten künftig bei der Immatrikulation des Fahrzeuges durch die kantonale Zulassungsbehörde erfasst werden müssten. Dies würde bedeuten, dass die Arbeitsbelastung in diesem Bereich vom Bund auf die Kantone verlagert würde. Dabei ist zu beachten, dass jeder einzelne Kanton über spezialisierte Fachleute verfügen müsste, die sich in den nicht ganz einfachen ausländischen Genehmigungsunterlagen auskennen. Des Weitern würden voraussichtlich auch bestimmte Daten fehlen. Die Treibstoffverbrauchswerte beispielsweise, die für die Durchführung der Massnahmen zur Reduktion des Treibstoffverbrauchs der in der Schweiz neu zugelassenen Personenwagen unerlässlich sind, sind in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung und allenfalls auch in ausländischen, nationalen Genehmigungen nicht enthalten. Der parlamentarische Auftrag kann also mit Rücksicht auf das Vernehmlassungsergebnis nur erfüllt werden, wenn die Ermächtigung des Bundesrates, auf die Erteilung einer Typengenehmigung von Motorfahrzeugen zu verzichten, an eine zusätzliche Bedingung geknüpft wird. Die zentrale Erhebung und Zurverfügungstellung ,der von den Kantonen (z. B. für Zulassung, Besteuerung) und dem Bund (z. B. für Marktüberwachung,. Absenkung des Treibstoffverbrauchs, Statistik) benötigten

Fahrzeugdaten muss beibehalten werden. Diese von fast allen Kantonen zur Conditio sine qua non erklärten Bedingung.wird auch von der ständigen Strassenverkehrskommission einstimmig unterstützt.

122.2 Führerausweise und Fahrberechtigungsregister In den EG-Staaten ist das Führerausweisrecht auf Grund der Richtlinie Nr. 91/439 des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein vereinheitlicht worden. Es sieht insbesondere auch den Verzicht auf den Umtausch des Ausweises bei Wohnsitzwechsel vor. Am 17. September 1996 ist zusätzlich die Änderungsrichtlinie 96/47/EG vom 23. Juli 1996 in Kraft getreten, die sowohl die Einführung des Führerscheins im Kreditkartenformat als auch die zeitliche Befristung des Führerscheins zulässt. Mit der vorliegenden Revision wird auch das schweizerische Führerausweisrecht europakompatipel werden. Die vorgeschlagenen Änderungen bringen sowohl Vorteile für unsere Bürgerinnen und Bürger als auch für die Behörden. So wird die Pflicht zum Umtausch des Führerausweises nach jedem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton in der heutigen Zeit der individuellen Mobilität und der elektronischen Möglichkeiten als Schikane und Verwaltungsleerlauf empfunden. Die

,*. Umtauschpflicht lässt sich durch eine Meldepflicht und die Erhebung der Daten im. neuen Wohnsitzkanton mittels Online-Anschluss an ein zentrales automatisiertes Fahrberechtigungsregister ersetzen. Im Hinblick auf künftige internationale Verträge mit der EG oder einzelnen EG-Staaten schlagen wir vor, dass diese Möglichkeit auch für den Wohnsitzwechsel über die Landesgrenze geschaffen wird. Das gesamtschweizerische Fahrberechtigungsregister ist im Übrigen auch ein nützliches Instrument für die Verkehrskontrolle der Polizei und erleichtert die Bekämpfung des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz eines Führerausweisehtzugs.

13 ' Ergebnisse des Vorverfahrens Dem Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates lagen in zwei Teilbereichen Regelungsvorschläge interkantonaler Gremien vor, nämlich der Konferenz für Adminastrativmassnahmen (KAM) betreffend die Verschärfung der Sanktionen bei verkehrsgefährdenden Widerhandlungen und der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKSt) betreffend die Zweiphasenausbildung. Vom 17. April bis zum 30. August 1996 waren im Vernehmlassungsverfahren das Bundesgericht, die Kantone, politische Parteien, Spitzenverbände der Wirtschaft, kantonale Stellen, Verkehrsverbände, Zweiradverbände, das Transportgewerbe, das Fahrzeuggewerbe, Autofahrlehrerverbände, Berufs verbände usw. zur Stellungnahme eingeladen. Der Vernehmlassungsentwurf fand bei einer Mehrheit der Vernehmlassenden grundsätzliche Zustimmung. Eine detaillierte Zusammenstellung der Ergebnisse des Vemehmlassungsverfahrens ist am 27. April 1998 veröffentlicht worden. Die im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Wünsche, Einwände, Abänderungs- und Ergänzungsanträge wurden in der Revisionsvorlage nach Möglichkeit berücksichtigt. Soweit notwendig, werden wir im besonderen Teil bei der Erläuterung der Änderungen auf die Stellungnahmen eingehen. Die wichtigsten materiellen Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf sind die folgenden: Für Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss wird nicht allgemein eine Nullgrenze eingeführt, sondern nur für bestimmte, die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen (Betäubungs- oder Arzneimittel). Der Bundesrat wird die Liste nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erlassen. Die zentrale Erhebung und Zurverfügungstellung der von den Kantonen und vom Bund benötigten Fahrzeugdaten wird beibehalten, auch wenn künftig teilweise auf die Erteilung einer schweizerischen Typengenehmigung verzichtet wird. - Die Rückübertragung der Kompetenz zur Anordnung von örtlichen Verkehrsmassnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse von den Kantonen auf den Bund erfolgt nicht auf Departements-, sondern auf Amtsstufe: Das Bundesamt für Strassen wird diese Verkehrsmassnahmen verfügen. Die Rechtsprechungskompetenz in diesem Bereich verbleibt nicht beim Bundesrat, sondern wird letztinstanzlich aufs Bundesgericht übertragen, wobei die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation als Vorinstanz eingesetzt wird.

Auf Grund der vom 9. April bis 17. Juli 1998 durchgeführten Vernehmlassung zur Herabsetzung der Blutalkohol-Promillegrenze wird im vorliegenden Entwurf vorgeschlagen:

Die Sanktionen für Fahren in angetrunkenem Zustand sind je nach Höhe der Blutalkoholkonzentration unterschiedlich ausgestaltet. Die folgenden Änderungen von nicht erheblicher politischer Tragweite wurden ohne vorgängiges Vernehmlassungsverfahren nachträglich in den Revisionsentwurf aufgenommen:

  • Der Bundesrat wird ermächtigt, die Regelung von Einzelheiten ans Bundesamt für Strassen zu delegieren. -. Die Pflicht zur Bestellung einer ständigen Strassenverkehrskommission wird aufgehoben. '

  • Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse zu übernehmen. Die nachträgliche Aufnahme wird soweit notwendig in den Erläuterungen im besonderen Teil begründet. Nicht aufgenommen wurde der in der Vernehmlassung von einigen Kantonen zusätzlich gestellte Antrag, mit einer neuen Gesetzesbestimmung die Verbreitung von Informationen über aktuelle Verkehrskontrollen (z. B. durch lokale oder nationale Radiosender, 157er-Telefonnummer) zu verbieten. Eine solche Bestimmung wäre u. a. nicht wirksam, da sie die Verbreitung durch ausländische Sender, die im Inland empfangen werden können, nicht verhindern könnte.

14 Erledigung von parlamentarischen Vorstössen Mit Annahme der vorliegenden Gesetzesänderung können die folgenden parlamentarischen Vorstösse abgeschrieben werden: Vom Nationalrat übenviesene Postulate: Das Postulat Basler (87.963), überwiesen am 18. März 1988, will die Beschwerderegelung bei Beschränkungen oder Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vereinfachen und beschleunigen. Das Postulat Hubacher (89.564), überwiesen am 6. Oktober 1989, sieht vor, den Kantonen die abschliessende Kompetenz für örtliche, verkehrsbeschränkende Massnahmen zu delegieren. Das Postulat Baggi (89.803), überwiesen am 23. März 1990, verlangt Massnahmen für Neulenker zur Herabsetzung der von ihnen ausgehenden Unfallgefahr. Das Postulat Jaeger (90.321), überwiesen am 22. Juni 1990, fordert Massnahmen wie Fahrausweis auf Probe, Punktesystem und Senkung des Blutalkoholgehalts zu prüfen. Das Postulat Ledergerber (89.724), überwiesen am 11. März 1991, will die Einführung eines Punktesystems für Fahrzeugführer. Das Postulat (Schüle-)Nabholz (91.3369), überwiesen am 20. März 1992, verlangt Massnahmen, um der zunehmenden Missachtung der Verkehrsregeln entgegenzuwirken. Das Postulat Wiederkehr (92.3446), überwiesen am 19. Juni 1993, fordert bei Widerhandlungen im Strassen verkehr einen Mindesttarif für Sanktionen, der nach

-S Massgabe der Eintragungen im Register für Admini strativmassnahmen im Strassenverkehr (ADMAS) verschärft wird. Das Postulat KVF-NR (94.3170), überwiesen am 17. Juni 1994, will strengere Massnahmen für Wiederholungstäter und dazu eine gezieltere Unterscheidung von einmaliger und wiederholter Delinquenz im Strassenverkehr einführen. Das Postulat Wiederkehr (93.3108), überwiesen am 7. Oktober 1994, verlangt mindestens eine Verwarnung bei Missachtung des Vortrittsrechtes bei Fussgängerstreifen und beabsichtigt verschärfte Sanktionsmöglichkeiten im Wiederholungsfall. Das Postulat RK-NR (96.3488), überwiesen am 13. Dezember 1996, strebt die Aufhebung der Ermächtigung der Kantone zur Veröffentlichung der Fahrzeughalterverzeichnisse an. Vom Ständerat überwiesene Postulate: ^^ Gemäss dem Postulat Bühler Robert (92.3399), überwiesen am 10. Dezember 1992, ^A soll die Mindestentzagsdauer bei grober Verkehrsregelverletzung sowie bei Verei- ^^ telung der Blutprobe verlängert und eine kaskadenartige Verschärfung bei erneuter Widerhandlung innert bestimmter Fristen vorgesehen werden. Das Postulat Huber (93.3595), überwiesen am 5. Oktober 1994, verlangt eine bessere Information des rollenden Verkehrs über Verkehrsbehinderungen, Staus und Umleitungen. Überwiesene Molionen: Die am 9. Oktober 1992 vom Nationalrat und am 17. Juni 1993 vom Ständerat gutgeheissene Motion Gonseth (92.3102) verlangt den Verzicht auf Anzeichen der Angetrunkenheit als Voraussetzung zur Durchführung von Atemluftkontrollen. Pie Motion David (95.3037), die am 6. Oktober 1995 vom Nationalrat und am 21. März 1996 vom Ständerat überwiesen worden ist, verlangt, dass jedermann Fahrzeuge mit einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder einer gleichwertigen ausländischen Genehmigung in die Schweiz einführen und ohne schweizerische Typengenehmigung die Zulassung erhalten kann. Die am 12. Dezember 1995 vom Ständerat und am 13. Juni 1996 vom Nationalrat überwiesene Motion Loretan (95.3400) will den eidgenössischen Führerausweis abschaffen, alle Bundesfahrzeuge, ausgenommen Militärfahrzeuge, durch die Kantone zulassen und alle kantonal immatrikulierten Fahrzeuge ausschliesslich durch die Kantone prüfen lassen.

2 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 21 Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 2 Befugnisse des Bundes Im neuen Absatz 3b's beantragen wir Ihnen die Übertragung der Kompetenz zur Anordnung von Verkehrsmassnahmen (namentlich Geschwindigkeitsbeschränkungen) auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse von den Kantonen auf den Bund sowie die Übertragung der Rechtsprechungskompetenz im Bereich dieser Massnahmen vom Bundesrat auf das Bundesgericht bzw. die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als

richterliche Vorinstanz. Beides wird aus systematischen Gründen neu in Artikel 2 Absatz 3bis geregelt (bisher Art. 32 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz SVG). In Bezug auf die Kompetenz zur Anordnung von Verkehrsmassnahmen auf den Nationalstrassen 1. und 2. Klasse wird die rechtliche Situation, wie sie vor der SVG- Änderung vom 22. März 1991 bestanden hat, wieder hergestellt. Allerdings liegt die Zuständigkeit mit der Reorganisation der Bundesverwaltung und der Übertragung der Aufgaben des Strassenverkehrs am 1. Januar 1998 nun im UVEK. Die heutige Regelung hat sich nicht bewährt. Die angestrebten Vorteile der Kantonalisierung; die bessere Kenntnis der Kantone der örtlichen Gegebenheiten und die daraus resultierende grössere Effizienz wiegen die Nachteile nicht auf. Letztere sind die Uneinheitlichkeit der Tempolimiteh, die mit der Veto-Möglichkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) nicht verhindert werden konnte, und die Verschiedenartigkeit des kantonalen Beschwerdeweges. Deshalb musste sich der Bundesrat seit Inkrafttreten der geltenden Regelung am 15. März 1992 auch mit einer Reihe von parlamentarischen Vörstössen auseinander setzen, welche die neue Kompetenzregelung kritisierten. Bereits in der Motion 92.3041 vom 21. Februar 1992 verlangte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates, dass-für die Festlegung von Temporeduktionen auf Nationalstrassen allein der Bund zuständig sein soll. Die Motion wurde am 18. März-1994 abgeschrieben, nachdem der Bundesrat festgehalten hatte, dass eine Rückkehr zum altrechtlichen Zustand allenfalls zu prüfen wäre. Sowohl im Zusam- .menhang mit der später zurückgezogenen parlamentarischen Initiative Plattner (92.403) vom 2. März 1992 als auch mit einer Standesinitiative des Kantons Thurgau (92.310) hat sich der Bundesrat bereit erklärt, den Status quo ante, wonach die Kompetenz zum Erlass von Tempomassn ahmen wieder beim Bund läge, zur Diskussion zu stellen. Letztes Beispiel der parlamentarischen Vorstösse bildet die Interpellation Jenni (95.3177: Tempo 80 auf Nationalstrassen) vom 24. März 1995. Die Kompetenzrückübertragung auf den Bund wurde im Vernehmlassungsverfahren zur vorliegenden Revision mehrheitlich befürwortet. Dagegen ausgesprochen haben sich sieben Kantone, die Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz (FDP), die

Liberale Partei der Schweiz (LPS) und die Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS) sowie von den übrigen Organisationen insbesondere der Verkehrsclub der Schweiz (VCS). Im Vernehmlassungsentwurf war allerdings die Rückübertragung auf Departementsstufe vorgesehen. Da 'es sich jedoch nicht vorwiegend um politische Entscheide oder Entscheide von enormer Tragweite handelt, soll das Bundesamt für Strassen erstinstanzlich verfugen. Dies steht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), dem zukünftigen Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren sowie dem neu vorgesehenen Rechtsmittelweg. Nach Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 SVG wird künftig die gleiche Behörde, nämlich das Bundesgericht, als oberste Beschwerdeinstanz über Verkehrsanordnungen entscheiden, unabhängig davon, ob diese auf National- oder anderen Strassen gelten. Der Vernehmlassungsentwurf sah bezüglich Rechtsprechungskompetenz für Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse noch keine Änderung vor. Dies weil laut der Expertenkommission für die Totalrevision der Bundesrechtspflege künftig der Beschwerdeweg in allen Fällen - also auch gegen Verfügungen eidgenössischer Instanzen - nur noch über eine richterliche Vorinstanz ans Bundesgericht fuhren sollte. Eine solche Vorinstanz war aber für die

hier zur Diskussion stehenden Fälle im EJPD nicht vorgesehen. Mit dem Wechsel der Strassenverkehrsaufgaben zum UVEK bietet sich indessen die im Rahmen des Entwurfs für ein Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vorgesehene Rekurskommission UVEK als richterliche Vorinstanz an (BB11998 2591, insb. 2603 f.). Verfügungen des Bundesamtes für Stra'ssen können deshalb bei der Rekurskommission UVEK angefochten werden. Deren Entscheide unterliegen gemäss Artikel 98 Buchstabe e und dem zu ändernden Artikel 100 Buchstabe l des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; SR 173.110) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Diese Änderung berücksichtigt also die vorgesehene Regelung im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege, entlastet sowohl den Bundesrat, das Departement als auch das Bundesgericht und trägt somit den in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken des Bundesgerichts ebenfalls Rechnung.

Art. 3 ' Befugnisse der Kantone und Gemeinden In Absatz 4 beantragen wir Ihnen die Übertragung der Rechtsprechungskompetenz im Bereich der örtlichen Verkehrsanordnungen vom Bundesrat aufs Bundesgericht. Nach geltendem Recht ist der Bundesrat zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend so genannte funktionelle Verkehrsanordnungen. Überdies beurteilt der Bundesrat nach Artikel 106 Ab- 'satz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 747.27) Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen betreffend Signalisationen und*Markierungen im Sinne von Artikel 106 Absatz l SSV. Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 18. März 1991 zur letzten Teilrevision des OG bereits eine Totalrevision in Aussicht gestellt und die Behandlung verschiedener Motionen und Postulate in diese Totalrevision verwiesen (BEI 1991 II 472 ff.). In der Folge hat das EJPD eine Expertenkommission für die Totalrevision der Bundesrechtspflege eingesetzt, die in ihrem Schlussbericht vom Juni 1997 ans EJPD die Abschaffung der Rechtspflegebefugnisse des Bundesrates bis auf eine kleine Restkompetenz vorschlägt (Schlussbericht, S. 13 und 42 f.). Zwar muss es Aufgabe der OG-Totalrevision sein zu bestimmen, welche Instanzen letztlich die bisherigen Rechtsprechungszuständigkeiten des Bundesrates übernehmen sollen. Die vorliegende SVG-Revision bietet jedoch im Hinblick auf einen weitgehenden Abbau der Rechtsprechungsfunktionen die Gelegenheit, mit^einem geringen gesetzgeberischen Aufwand zur dringend notwendigen Entlastung des Bundesrates beizutragen und die Beschwerden im SVG-Bereich - wenigstens vorläufig - dem Bundesgericht z.u übertragen. Die Belastung des Bundesrates mit Beschwerden lässt sich so um einen guten Teil reduzieren. Demgegenüber erscheint die Mehrbelastung des Bundesgerichtes verkraftbar, zumal die heute bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Fällen von Artikel 3 Absatz 3 (Totalfahrverbote) und Absatz 4 SVG (funktioneile Verkehrsanordnungen) nicht mehr durch z. T. aufwendige Meinungsaustauschverfahren zwischen Bundesrat und Bundesgericht geklärt werden müssen, weil in beiden Fällen das Bundesgericht für die Behandlung zuständig ist. Die Übertragung der Beschwerdekompetenz aufs Bundesgericht hat zur Folge, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz gemäss Artikel 98a OG verwaltungsunabhängig

sein muss (z. B. Verwaltungsgericht). - , Die vorgeschlagene Änderung ist im Vernehmlassungsverfahren weitgehend unbestritten geblieben; das Bundesgericht lehnt die Übertragung der Rechtsprechungs-

kompetenz unter Hinweis auf die Mehrbelastung und die anstehende Totalrevision der Bundesrechtspflege ab.

Ar,t. W Ausweise Absatz 3 soll aufgehoben werden. Dadurch entfallt die zwingende Vorschrift, dass (ausser dem Lernfahrausweis) die Ausweise unbefristete Gültigkeit haben müssen. Die Regelung der Gültigkeitsdauer soll künftig dem Bundesrat obliegen, damit er beispielsweise bei einer Übernahme der EG-Regelung betreffend die Führerausweise eine - heute in der EG mögliche - generelle Befristung einführen könnte. Dafür genügt der bisherige Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d SVG als Gesetzesgrundlage. Dass die Ausweise in der ganzen Schweiz gültig sind, muss heute nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, zumal durch den Beitritt der Schweiz zum internationalen Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (Wiener Abkommen; SR 0.741.10) die Ausweise auch in allen Vertragsstaaten anerkannt werden müssen. Schliesslich ergibt sich die Möglichkeit, die Ausweise aus besonderen Gründen zu befristen, zu beschränken oder mit Auflagen zu verbinden, aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts.

Art. 12 Typengenehmigung Der Ersatz des bisherigen Begriffs «Typenprüfung» durch den Begriff «Typengenehmigung» in den Absätzen l und 2 sowie in Artikel 13 bedeutet keine materielle Änderung, sondern lediglich eine Anpassung an die heutige Terminologie. Absatz Ì Buchstabe c unterscheidet bezüglich Typengenehmigungsp flicht nicht mehr zwischen Schutzvorrichtungen für die Benutzer von Motorfahrzeugen und solchen für die Benutzer von anderen Fahrzeugen (z. B. Velos oder Anhängern zum Personentransport). Absatz 2 gilt auch für Fahrzeuge und Gegenstände, die über eine ausländische Typengenehmigung verfugen und deshalb nicht mehr der schweizerischen Typengenehmigung unterliegen. Absatz 3 enthält die wichtigste Neuerung: Der Bundesrat wird ermächtigt, unter zwei Bedingungen auf die schweizerische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängem zu verzichten. Die erste Bedingung in Buchstabe a spiegelt den Harmonisierungsgedanken wider. Es liegt eine ausländische Typengenehmigung vor, zu deren Erteilung Ausrüstungs- und Prüfvorschriften angewendet worden sind, die unseren schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind. Diese Neuregelung gilt für alle Fahrzeugarten und ist nicht auf Typengenehmigungen beschränkt, die in den EG-Mitgliedstaaten auf Grund vereinheitlichter Vorschriften erteilt worden sind. Faktisch dürfte der Anwendungsbereich aber noch einige Zeit auf EG-Gesamtgenehmigungen für die Fahrzeugarten Personenwagen (Klasse M], bis höchstens 9 Sitzplätze), landwirtschaftliche Traktoren sowie zwei- und dreirädrige Motorfahrzeuge beschränkt sein. Dies deshalb, weil die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge weltweit noch nicht vereinheitlicht und die in der Schweiz geltenden EG-Regelungen nur für die erwähnten Fahrzeugarten vollständig harmonisiert sind. Die zweite Bedingung in Buchstabe b will die Beibehaltung der zentralen Erhebung der Fahrzeugdaten. Gemeint sind die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten für die Ausstellung der Fahrzeugausweise, die Fahrzeugzulassung, die Fahrzeugprüfungen, die Veranlagung der Verkehrssteuern, die im Rahmen der Umwelt- und

Energiesparpolitik vorgesehene Veröffentlichung von Abgas-, Geräusch- und Treibstoffverbrauchswerten sowie für statistische Zwecke. Die Daten müssen also erfasst sein, bevor die Fahrzeuge beim Kanton zur Zulassung angemeldet werden können. • Der Inhalt des bisherigen Absatzes 4 ist nun in Absatz 3 Buchstabe b und in Artikel \04d (neu) SVG geregelt. Die im bisherigen Absatz 3 enthaltene Ermächtigung des Bundesrates zur Regelung des Typengenehmigungsverfahrens findet sich in Absatz 4. Neu wird diese Rechtsetzungsdelegation erweitert auf die Datenerhebung im Falle des Verzichts auf die Typengenehmigung und auf die nachträgliche Überprüfung, die mit dem Verzicht auf die Typengenehmigung an Bedeutung gewinnt. In der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511) hat der Bundesrat die Prüf- und Genehmigungsstellen bezeichnet und das Verfahren samt Gebühren geregelt. Das Verfahren der Datenerhebung und -Zurverfügungstellung wird im Rahmen dieser Verordnung zu regeln sein. Vorgesehen ist, dass die Daten auch weiterhin zentral erhoben und den betroffenen Behörden zur Verfügung-gestellt werden. Das.beim Bundesamt für Strassen bereits in Betrieb stehende Fahrzeugtypenregister (TARGA; vgl. Art. lQ4d [neu] SVG) soll dafür eingesetzt werden. Ebenfalls nicht im Gesetz, sondern auf Verordnungsstufe beantwortet werden soll z. B. die Frage, wer für die Datenlieferung verantwortlich ist. Im heutigen Zeitpunkt werden dies nämlich in erster Linie - wie im Typengenehmigungsverfahren - die Importeure sein. Wenn sich allerdings später in der EG eine andere Möglichkeit der Datenbeschaffung ergeben würde, sollte der Bundesrat flexibel darauf reagieren und das Verfahren in eigener Kompetenz entsprechend abändern können. Mit der zentralen Datenerhebung wird eine zusätzliche Belastung der kantonalen Zulassungsbehörden verhindert. Die Datenaufbereitung und -Zurverfügungstellung durch den Bund ermöglicht im Weiteren den Kantonen, die Einzelprüfung der Fahrzeuge vor der Zulassung weiterhin an die Importeure zu delegieren (Selbsfabnahme [Art. 32 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an

Strassenfahrzeuge, VTS; SR 741.41}). Die Datenerhebung durch den Bund liegt also auch im Interesse der Importeure, wie die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bestätigten. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten dieser Dienstleistung - wie heute - den Importeuren zu belasten. Die durch den Bundesrat festzulegenden Verwaltungsgebühren werden dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip Rechnung tragen. Die Regelungskompetenz für die nachträgliche Überprüfung hängt sehr eng mit derjenigen für die Typengenehmigung zusammen. Mit der nachträglichen Überprüfung ist die nachträgliche Kontrolle im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) gemeint. In den Artikeln 19 und 20 THG sind die Grundsätze für die Ausgestaltung dieser Überprüfung festgelegt. Bereitstellung, Organisation, Durchführung wie auch Finanzierung sind jedoch Sache der sektoriellen Gesetzgebung (Botschaft zum THG; BB1 1995II 611). Zur Bezeichnung der zuständigen Organe verweist Artikel 19 Absatz l THG ausdrücklich auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Aus diesen Gründen ist eine entsprechende Ergänzung im SVG angezeigt.

Art. 14 Lernfahr- und Führerausweis Absatz 2 Buchstaben b und c Sollen lediglich an die heutige Terminologie angepasst werden. So werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, heute von allen be-

troffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) mit «Fahreignung» (aptitude à conduire) umschrieben. Sie bildet die allgemeine Basis zum Führen von Fahrzeugen im Strassenverkehr und muss grundsätzlich dauernd vorliegen. Diese Voraussetzungen sollen im Einzelnen weiterhin, durch den Bundesrat festgelegt werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bst. a SVG), damit jeweils den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft Rechnung getragen werden kann. Nach Buchstabe c sollen -wie bisher- alle Personen vom motorisierten Strassenverkehr ausgeschlossen werden, die an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leiden. Neu ist dabei, dass nicht mehr zwischen Trunksucht und andern Süchten unterschieden wird. Die Frage, welche Süchte die Fahreignung ausschliessen, müssen im Einzelfall die Medizin und die Psychologie beantworten. Dient der bestehende Absatz 2 vor allem der Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr, so verfolgt der vorgeschlagene neue Absatz 2h>* einen repressiven Zweck, Danach sollen jene Personen für mindestens sechs Monate keinen Lernfahr- oder Führerausweis erhalten, die ohne Berechtigung gefahren sind. Der Aufschub beginnt mit der Begehung der Widerhandlung oder, wenn die betroffene Person das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht hat, ab diesem Zeitpunkt. Die Dauer der Sperre soll nach den Umständen festgelegt werden. Namentlich soll sie dann erhöht werden, wenn die Widerhandlung mehrmals begangen wurde oder auf der verbotenen Fahrt Verkehrsregeln verletzt und dadurch der Verkehr gefährdet wurde. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind jedoch Personen, die zwar einen gültigen Führerausweis besitzen, aber nicht für die entsprechende Fahrzeugart, und solche, die trotz eines Führerausweisentzugs gefahren sind. Diese Fälle werden in den neu vorgeschlagenen Artikeln \6b Absatz l Buchstabe c und 16c Absatz l Buchstabe f SVG geregelt.

Art. 15 • Ausbildung der Motorfahrzeugführer * Die Ergänzung des bestehenden Absatzes 5 soll dem Bundesrat die Kompetenz geben, für die Ausbildung der Motorfahrzeugführer und -führerinnen eine zweite Ausbildungsphase einzuführen. Diese in der Vernehmlassung mehrheitlich gutgeheissene Massnahme bedarf der Konkretisierung auf Verordnungsstufe in Zusammenarbeit mit den interessierten Verbänden und Organisationen. Es soll nicht einfach der Stoff der ersten Ausbildungsphase aufgefrischt werden, sondern es müssen weiter führende, auf die Gefahrenerkennung und -Vermeidung sowie das umweltschonende Fahren zielende Inhalte vermittelt werden. Voraussetzung für das Gelingen des Vorhabens ist allerdings, dass sich die Auszubildenden bereits in der ersten Phase eine sichere, umweltschonende und vorausschauende Fahrweise aneignen, die anlässlich der Führerprüfung unter Beweis gestellt werden muss. Der Bundesrat wird deshalb im- Zusammenhang mit den dieser Revision nachgelagerten Rechtsänderungen (Verordnungen, Weisungen, Leitfaden usw.) in einer Vernehmlassung entsprechende Vorschläge zur Diskussion stellen. Die zweite Ausbildungsphase soll nicht in unmittelbarem Anschluss an den Erwerb de's Führerausweises auf Probe absolviert werden können, sondern frühestens sechs oder zwölf Monate nach der Erteilung, d. h. wenn bereits erste Erfahrungen als allein verantwortlicher Lenker gesammelt worden sind, falsche Annahmen und Verhaltensweisen sich aber noch nicht verfestigt haben und korrigiert werden können. Entscheidend ist, dass die Weiterbildung auch nach Ablauf der Bewährungsfrist Leitlinie und Grundlage für ein verkehrsgerechtes, rücksichtsvolles und umweltschonendes Verhalten bleibt.

* Art. 15a (neu) Führerausweis auf Probe Mit diesem Artikel wird der Führeraüsweis auf Probe als Ergänzung zur obligatorischen Weiterbildung (vgl. Art. 15 Abs. 5 zweiter Satz SVG) eingeführt. Er fand in der Vernehmlassung grosse Zustimmung. Der in einigen Stellungnahmen geforderten Gleichbeh'andlung der aus dem Ausland zuziehenden Neulenker wird der Bundesrat gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b SVG auf Verordnungsstufe Rechnung tragen. Von der Neuregelung betroffen sind Personen, die erstmals eine Fahrberechtigung für Motorräder oder Motorwagen erwerben (Abs. 7). Welche Führerausweiskategorien davon erfasst werden sollen, muss noch in einem Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung vom 27. Oktober 1076 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen (VZV; SR 741.51) geklärt werden. Nach Absatz 2 wird der Führerausweis auf Probe - gestützt auf die klaren Ergebnis- ^^ se der Vernehmlassung - auf drei Jahre befristet. Als Folgen, welche eine verkehrs- ^B • gefährdende, zum Führerausweisentzug führende Widerhandlung nach sich ziehen ^^ soll, wurde in der Vernehmlassung die Fristverlängerung und die obligatorische Nachschulung zur Diskussion gestellt. Die Mehrheit sprach sich für eine Fristverlängerung um ein Jahr aus. Die zusätzliche Anordnung von Verkehrsunterricht fand vor allem deshalb keine Mehrheit, weil befürchtet wurde, dass die Kursinhalte sich. mit der für alle obligatorischen Weiterbildung überschneiden könnten und dadurch keine Wirkung zeitigen würden. , Sofern der Entzug erst nach Ablauf der Gültigkeit des Führerausweises endet, beginnt die Verlängerung mit dem Datum der Rückgabe des Führerausweises. Damit wird sichergestellt, dass die betroffene Person nach einer ersten zum Entzug führenden Widerhandlung sich noch mindestens während eines Jahres bewähren muss. Wurde die Bewährungszeit bestanden und wurden alle vom Bundesrat vorgesehenen Weiterbildungskurse besucht, wird der definitive Führerausweis erteilt (Abs. 3). Die Bewährungszeit ist nicht bestanden und die definitive Erteilung erfolgt nicht, wenn während der Probezeit eine zweite Widerhandlung begangen wird, die zum ' Entzug des Führerausweises führt. Denn dann verfällt die Fahrberechtigung (Abs. 4). Eine weitere Verlängerung der Probezeit wurde in der Vernehmlassung klar abgelehnt. Die betroffene Person kann einen neuen Lernfahrausweis frühestens ein Jahr

nach der Tatbegehüng erhalten. Eine Sperrfrist in dieser Länge ist insbesondere zur Klärung der Fahreignung geboten. Bevor die Behörde einen neuen Lernfahrausweis erteilt, muss die betroffene Person" ihre Eignung mittels eines verkehrspsychologigto ' • sehen Gutachtens nachweisen (Abs. 5). Vorbehalten bleiben weitere, allenfalls durch [Hfi die Behörde zu verfügende Untersuchungen, wenn sich z. B. Indizien für eine die Fahreignung ausschliessende Sucht ergeben. Wer trotz Sperrfrist ein Motorfahrzeug führt, muss noch ein Jahr länger-warten. Nach Bestehen der erneuten Führerprüfung wird wiederum ein Führerausweis auf Probe erteilt und die Bewährungsfrist beginnt von Neuem (Abs. 6).

Art. 16 Entzug der Ausweise Die Revision des Administrativmassnahmenrechts bezweckt eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die der Verkehrssicherheit und damit der Vermeidung von Toten und Verletzten im Strassenverkehr dienen. Neben einer guten Aus- und Weiterbildung ist der Führerausweisentzug anerkanntermassen eine der wirksamsten

Massnahmen, um die StrassenVerkehrsteilnehmer zu rücksichtsvollem und sicherem Fahren zu bewegen. Für jene Personen, die sich an die wichtigen Verkehrsvorschriften halten, hat die Verschärfung der Àdministrativmassnahmen keine Auswirkungen. Verkehrsregelverletzungen, die keine Gefährdung der Verkehrssicherheit zur Folge haben oder die nur durch geringes Verschulden verursach'! worden sind, haben höchstens eine Verwarnung zur Folge. Um den mehrheitlichen Begehren der Vernehmlassungsteilnehmer Rechnung zu tragen, haben wir einen neuen Entwurf erarbeitet, der im Vergleich zum Vemehmlassungsentwurf einfacher und bezüglich Rückfallfristen und Mindestmassnahmen milder ist. Gegenüber der geltenden Regelung beinhaltet aber auch dieser Vorschlag eine wesentliche Verschärfung und erfüllt insbesondere die folgenden vom Parlament überwiesenen Postulate; 94.3170 KVF-NR: SVG. Strenge für Wiederholungstäter; 92.3446 Wiederkehr: Führerausweisentzug. Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens; 92.3399 Bühler Robert; SVG. Verschärfter Ausweisentzug bei wiederholter Gefährdung der Verkehrssicherheit. Absatz 2 soll die bisherige Praxis des Bundesgerichts gesetzlich klarer fassen. Danach ist der Führerausweis obligatorisch zu entziehen nach einer schweren, einer mittelschweren und nach wiederholten leichten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die bisherige, für juristische Laien unverständliche Formulierung mit der doppelten «Kann-Vorschrift», die als «obligatorischer fakultativer Entzug» verstanden werden muss, entfallt. Die Dauer des Entzugs richtet sich gemäss Absatz 3 wie bisher nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Gefährdung, dem Verschulden, dem Leumund als Motorfahrzeugführer bzw. -führerin sowie der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die jeweils vorgeschriebene Mindestdauer darf entgegen der Bundesgerichtspraxis, eingeführt mit BGE 120 Ib 504, nicht mehr unterschritten werden, weil ansonsten die mit der Revision angestrebte einheitliche Handhabung vereitelt würde. In Absatz 4 wird die Formulierung, wonach der Fahrzeugausweis u, a. entzogen werden kann, solange die Verkehrssteuern oder -gebühren nicht entrichtet sind, erweitert. So soll die Erteilung eines Fahrzeugausweises z. B. auch dann verweigert werden können, wenn derselbe-Halter oder dieselbe Halterin Steuern oder Gebühren

für ein anderes Fahrzeug schuldig geblieben ist.

Art, 16a (neu) Führerausweisentzug oder Verwarnung nach einer leichten Widerhandlung Leichte Widerhandlungen sind Verstösse gegen die S trassen Verkehrsregeln (Art. 26-53 SVG; Verkehrsregelnverordnung vom 13.Nov. 1962, VRV; SR.741.11), die lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen und die dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin nur in geringem. Masse vorgeworfen werden können (Abs. 1). Nach der gegenwärtigen Praxis des Bundesgerichts fallen darunter z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, die nur leicht über den Widerhandlungen nach Anhang l der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031') liegen (innerorts Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 16-20 km/h, ausserorts und auf Autostrassen um 21-25 km/h sowie auf Autobahnen um 26-30 km/h), sofern nicht erschwerende Umstände wie die Nähe von Schulhäusem, ungünstige Witterungsverhältnisse usw. hinzukommen. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren keine Massnahme verfügt werden musste (Abs. 3). Eine zweite leichte Widerhandlung innert zwei Jahren darf nach der neuen Konzeption nicht wieder eine Verwarnung zur Folge haben,

sondern muss obligatorisch mît einem Führerausweisentzug (Mindestentzugsdauer: ein Monat) geahndet werden. Diese Änderung entspricht der heutigen Praxis vieler Kantone. Wer sich während zwei Jahren nach einem Entzug oder einer Verwarnung unauffällig verhält, wird bei einer neuen Widerhandlung grundsätzlich wieder wie ein Ersttäter behandelt. Absatz 4 geht vom Gedanken aus, dass es in besonders leichten Fällen nicht ge- 'rechtfertigt wäre, die gleiche Massnahme zu verfügen wie'bei leichten Fällen. Deshalb wird bestimmt, dass die AdministrativbehÖrden bei besonders leichten Verkehrsregelverletzungen auf jegliche Massnahme zu verzichten haben.

Art. lob (neu) Führerausweisentzug nach einer mittelschweren Widerhandlung Absatz l definiert die mittelschweren Widerhandlungen. Drei Fallgruppen werden unterschieden: In Buchstabe a geht es um die Verletzung von Verkehrsregeln, durch die eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wird. Dieser Tatbestand ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Widerhandlungen, die unter den Artikeln 16a (neu) Absatz l'oder 16c (neu) Absatz l Buchstabe a SVG subsumiert werden können, schliessen die Anwendung des vorliegenden Artikels aus. Demnach liegt eine mittelschwere Widerhandlung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung vorliegen. Buchstabe b trägt dem Ergebnis der Vernehmlassung zur Herabsetzung der Blutalkohol-Promillegrenze Rechnung. Eine Mehrheit hatte gefordert, dass die Sanktionen im Bereich zwischen 0,50 und 0,79 Promille milder als vorgeschlagen ausgestaltet werden müssen. Daher schlägt der Bundesrat nun vor, das Fahren in angetrunkenem Zustand grundsätzlich als mittelschwere Widerhandlung zu behandeln. Die Qualifizierung als schwere Widerhandlung hängt von der Höhe der Blutalkoholkohzentration ab (vgl. dazu Kommentar zu Art. 16c Abs. l Bst. b). Dies lässt sich anhand des folgenden Beispiels rechtfertigen: Die Wahrscheinlichkeit, mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille einen Unfall zu verursachen, ist wesentlich geringer als mit 0,8 Promille und mehr (Quelle: Borkenstein, R.F., The rôle of thè drinking driver in trafile accidents [The Grand Rapids Study] in: «Blutalkohol», Vol. 11 [1974], S. l ff.). Eine Privilegierung als'leichte Widerhandlung kommt hingegen nicht in Frage, weil die Unfallgefahr beispielsweise bei 0,5 Promille immerhin doppelt so hoch ist wie in nüchternem Zustand.- Buchstabe c betrifft Personen, die zwar einen Führerausweis besitzen, aber Fahrzeuge führen, deren Kategorien dem Ausweis nicht entsprechen. Davon abzugrenzen sind die Fälle'des Artikels 14 Absatz 2bis (neu) SVG, der Personen betrifft, die gar keinen Führerausweis besitzen, und jene nach Artikel 16c (neu)1 Absatz i Buchstabe f SVG, die trotz eines Führerausweisentzugs Motorfahrzeuge führen. Beispiel: Der

Inhaber des Führerausweises der Kategorie B (Personenwagen) führt einen Lastwagen (Kategorie C). Bisher konnte nur eine strafrechtliche Sanktion (Art. 95 Ziff. l SVG) verhängt werden, nicht jedoch ein Führerausweisentzug. Das Ergebnis der Vernehmlassung hat auch hier gezeigt, dass diese Lücke geschlossen werden muss. Die Ausgestaltung als mittelschwere Widerhandlung trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Personen grundsätzlich fahrgeeignet sind, nicht aber über die fahrzeugspezifische Ausbildung verfügen und keine entsprechende Prüfung abgelegt haben.

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Absatz 2 regelt die Mindestentzugsdauem. Dem bisherigen Recht entspricht Buchstabe a, der eine Mindestentzugsdauer von einem Monat für Ersttäter vorschreibt. Er kommt immer dann zur Anwendung, wenn dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin in der Vergangenheit keine oder nur unwesentliche Strassenverkehrswiderhandlungen vorzuwerfen waren. Keinen Einfluss auf die Mindestentzugsdauer hat beispielsweise eine vorangehende Verwarnung oder sogar wiederholte leichte Widerhahdlungen, die zu einem Führerausweisentzug geführt haben. Eine zwingend längere Entzugsdauer ist hingegen in den Fällen der Buchstaben b-f zu verfügen. Hierin besteht eine der Neuerungen des Administrativmassnahmensystems, denn bisher gab es für mittelschwere Widerhandlungen auch im Rückfall keine erhöhten Mindestentzugsdauem. Demnach sollen bei mittelschweren Widerhandlungen längere Mindestentzugsdauem immer dann zur Anwendung kommen, wenn der betroffenen Person in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis mindestens einmal wegen einer nicht leichten Widerhandlung entzogen werden musste. Das Vernehmlassungsverfahren zeigte, dass die ursprünglich vorgeschlagenen Mindestentziigsdauern gemildert werden müssen. Der Bundesrat schlägt deshalb folgende Sanktionen vor: Buchstabe b:- Wem in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis bereits wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war, muss ihn neu für mindestens vier Monate abgeben. Mit dieser Massnahme musste beispielsweise eine Person rechnen, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h innerorts begeht, wenn ihr der Führerausweis bereits einmal wegen einer vergleichbaren Widerhandlung entzogen war. Buchstabe c: Liegen innerhalb der Bewährungsfrist von zwei Jahren sogar zwei Ausweisentzüge vor, entweder wegen zwei mittelschweren Widerhandlungen oder wegen einer mittelschweren und einer schweren Widerhandlung, erhöht sich die Mindestentzugsdauer auf neun Monate. Buchstabe d: Die Mindestentzugsdauer beträgt 15 Monate, wenn die beiden vorangehenden Widerhandlungen schwer waren. Dadurch sollen gefährliche Wiederholungstäter, die sich immer, wieder in gefährlichem Ausmass über die Strassenverkehrsvorschriften hinwegsetzen, adäquat sanktioniert werden.

Diese Bestimmungen werden nicht die grosse Mehrheit der Auto oder Motorrad fahrenden Personen treffen, sondern diejenige Minderheit, die vielleicht nicht in absichtlicher, mindestens aber in unverantwortlich fahrlässiger Weise regelmässig elementare Verkehrsregeln missachtet und dadurch Personen tötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht (vgl. Grafik in Ziff. 121.3). Buchstabe e: Wer trotz drei Warnungsentzügen innert zehn Jahren wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen seine Fahrweise nicht anpasst und eine weitere derartige Widerhandlung begeht, soll - auch nach Ansicht der meisten Vernehmlassungsteilnehmer - den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre verlieren. Auf diese als Sicherungsentzug ausgestaltete Massnahme wird nur verzichtet, wenn die betroffene Person in diesen zehn Jahren während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren nach Ablauf eines Entzugs keine verkehrsgefährdende Widerhandlung begangen und damit bewiesen hat, während längerer Zeit klaglos fahren zu können. Der Entzug auf unbestimmte Zeit bedeutet, dass der betroffenen Person die Eignung als Motorfahrzeugführer oder -führerin gesetzlich abgesprochen wird. Die Wiedererteilung des Führerausweises hängt deshalb

.£ gemäss der neuen Fassung von Artikel 17 Absatz 3 SVG vom Nachweis der Behebung des Eignungsmangels ab. Buchstabe/: Wer nach einem Entzug gemäss Buchstabe e den Führerausweis wieder erhält, darf während fünf Jahren keine elementaren Verkehrsregeln verletzen: Eine erneute mittelschwere oder schwere Widerhandlung in dieser Zeit führt praktisch zum definitiven Entzug, denn diese Massnahme darf die zuständige Behörde frühestens nach zehn Jahren überprüfen (vgl. vorgeschlagener Art. 23 Abs. 3 SVG), wobei die Rückgabe vom Nachweis der Fahreignung und einer neuen Fiihrerprüfung abhängig gemacht wird.

An. I6c (neu) Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung . Absatz l definiert folgende Widerhandlungen als schwer: Buchstabe a nennt Personen, die durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ^^ ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen oder in Kauf nehmen. Matestabe a SVG keine Änderung, doch soll deren Wortlaut demjenigen von Artikel 90 Ziffer 2 SVG angepasst werden. Es bedarf also nach wie vor sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens. Ist das .Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross, so handelt es sich um eine mittelschwere Widerhandlung (vgl. Art. I6b [neu] SVG). Zwar äusserten sich in der Vernehmlassung auch vereinzelte Stimmen, die das Verschuldenselement ausser Acht lassen und nur. auf die objektive Gefährdung abstellen wollten. Das Abrücken vom juristischen Verschuldensprinzip wurde aber von einer Mehrheit abgelehnt. Buchstabe b betrifft das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration. Der Bundesrat beabsichtigt, gestützt auf Artikel 55 Absatz 6 Buchstabe a, die Grenze der Qualifizierung bei 0,80 Promille festzulegen. So kann die heutige Qualifizierung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,80 Promille beibehalten werden, und es wird den Ergebnissen der Vernehmlassung zur Herabsetzung der Promillegrenze Rechnung getragen. Nach Buchstabe c hingegen ist neu, dass Fahren in fahrunfähigem Zustand (vgl. neue Definition in Art. 31 Abs. 2 SVG) grundsätzlich in jedem Fall als schwere Widerhandlung qualifiziert wird. Dadurch wird die Forderung der meisten Vernehmlassungsteilnehmer erfüllt, Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss gleich zu behandeln wie Fahren in angetrunkenem Zustand. Allerdings soll für bestimmte Fälle des Fahrens in angetrunkenem Zustand ein privilegierender Tatbestand geschaffen werden. Dies rechtfertigt sich, weil die Strafbarkeitsschwelle mit der Einführung des Blutalkohol-Grenzwertes von 0,50 herabgesetzt wird. Dafür wird das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss nicht ohne Anzeichen von Fahrunfähigkeit untersucht (vgl. neu formulierter Art. 55 Abs. 2 SVG), so dass geringe Grade der Fahrunfähigkeit ohnehin kaum entdeckt werden können. Im Übrigen muss darauf hingewiesen

werden, dass vielen Personen, die unter Betäubungsmitteleinfluss gefahren sind, ohnehin der Führerausweis wegen einer Suchtproblematik aus medizinischen (Sucht) oder psychologischen Gründen (Unvermögen, Fahren und Betäubungsmittelkonsum zu trennen) auf unbestimmte Zeit entzogen wird (Art. 16d [neu] Abs. l SVG). * Buchstabe d entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g SVG. Neu werden allerdings auch Verweigerungen und Vereitelungen von Atemproben oder anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchungen erfasst. Diese

Bestimmung ist wichtig, um der verdachtsfreien Atemprobe zum Durchbruch zu verhelfen. Buchstabe e entspricht dem bisherigen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c SVG, während Buchstabe f (Fahren trotz Entzug) ohne materielle Änderung neu ausdrücklich erwähnt wird. Nicht mehr im Katalog befinden sich jedoch die bisherigen Buchstaben d (Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs) und f (Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen). Diese Tatbestände stehen in keinem Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit und sollen deshalb entfernt werden. In der Beantwortung zweier Vorstösse (97.3615 Motion Teuscher: Führerausweisentzug für säumige AHmentenzahlende; 95.3529 Postulat Zwygart: Konsequenzen für Steuersäumige) hat es der Bundesrat abgelehnt, für Widerhandlungen wie Vernachlässigung der Unterhalts- oder Steuerpflicht die Sanktion des Führerausweisentzugs vorzusehen. AH diese Tatbestände sollen ausschliesslich strafrechtlich geahndet werden, sofern nicht die Verkehrssicherheit in Frage steht. Absatz 2 ist im Grundsatz gleich aufgebaut wie Absatz 2 des Artikels lob (neu) SVG: Er regelt die Mindestentzugsdauern. Als Verschärfung ist insbesondere hervorzuheben, dass anders als bei den mittelschweren Widerhandlungen sich hier eine längere Bewährungszeit, nämlich eine von fünf Jahren rechtfertigt. Wer in schwerer Weise gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstösst, soll sich längere Zeit unter dem Damoklesschwert 'eines langen Entzugs bewähren müssen. Diese Rückfallfrist entspricht im Übrigen jener des heutigen Artikels 17 Absatz l Buchstabe d SVG, die allerdings nur für das Fahren in angetrunkenem Zustand gilt. Nach Buchstabe a soll für alle schweren Widerhandlungen neu eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten zur Anwendung kommen. Dies rechtfertigt sich damit, dass diese Tatbestände mindestens grobfahrlässiges Verschulden, eine erhöhte abstrakte Gefährdung oder ein sonstwie verwerfliches Verhalten voraussetzen. Die Entzugsdauer ist für die Betroffenen sicherlich einschneidend, der Bundesrat will aber im Sinne der Generalprävention ein klares Zeichen setzen, damit schwere, in der Regel absichtlich begangene Widerhandlungen unterlassen werden. War in den fünf vorangehenden Jahren der Führerausweis bereits einmal entzogen,

bestimmt sich die Mindestentzugsdauer auch nach der Schwere der ersten Widerhandlung. Handelte es sich um eine mittelschwere Widerhandlung, so wird der Führerausweis nach Buchstabe b für mindestens sechs Monate entzogen (entspricht von der Systematik her dem heutigen Art. 17 Abs. l Bst. c SVG). Bei einer schweren Widerhandlung beträgt die Entzugsdauer nach Buchstabe c mindestens zwölf Monate (entspricht dem heutigen Art. 17 Abs. l Bst. d SVG). Für einzelne Tatbestände ergibt dies eine Verschärfung. Sie ist indessen die logische Konsequenz, wenn alle schweren Widerhandlungen gleich behandelt werden sollen (vgl. 92.3399 Postulat Bühler Robert; SVG. Verschärfter Ausweisentzug bei wiederholter Gefährdung der Verkehrssicherheit). Buchstabe d: Auch bei den schweren Widerhandlungen will der Bundesrat eine Langzeitbeobachtung von zehn Jahren einführen. Wer trotz zwei Warnungsentzügen wegen schweren Widerhandlungen oder drei Entzügen wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen sein Verhalten nicht anpasst und eine weitere schwere Widerhandlung begeht, soll wegen der Gefahr für die andern Verkehrsteilnehmenden von Gesetzes wegen als fahrungeeignet gelten. Solchen Personen ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen.

•S • (Betreffend Ausnahmeregelung vgl. die Erläuterung zu Art. I6b [neu] Abs. 2 Bst. e SVG.)- Buchstabe e stellt wie Artikel 166 (neu) Absatz 2 Buchstabe f SVG die letzte Stufe des Kaskadensystems dar: Personen, denen der Führerausweis nach Buchstabe d entzogen werden musste, werden einer weiteren Bewährungsfrist von fünf Jahren unterworfen, die bei Nichtbestehen einen praktisch definitiven Ausweisentzug zur Folge hat. Absatz 3 regelt das Vorgehen beim Fahren trotz eines Führerausweisentzugs auf bestimmte Zeit. Wurde einer Person der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für beispielsweise drei Monate entzogen, beträgt die Mindestentzugsdauer für das Fahren trotz dieses Entzugs zwölf Monate. Der neue Entzug wird nicht an den laufenden angehängt, sondern ersetzt diesen, sodass nicht beide Entzugsdauern ' ganz verbüsst werden müssen. Dieser Vorteil für die betroffene Person wird allerdings dadurch relativiert,. dass ihr bei weiteren Widerhandlungen schneller der ^fc dauernde Entzug droht, da sie sich im Kaskadensystem bereits eine Stufe weiter be- ^^ findet. Diese strenge Regelung ist zusammen mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 95 SVG eine wichtige Voraussetzung, um Führerausweisentzüge wirkungsvoll durchzusetzen. Für Fahren trotz eines Entzugs auf unbestimmte Zeit kann der laufende Entzug nicht durch einen befristeten ersetzt werden, denn der Sicherungsentzug dauert grundsätzlich so lange, bis die betroffene Person wieder fahrgeeignet ist. Daher kann nur die allfällige Wiedererteilung des Führerausweises hinausgezögert werden. Es soll eine Sperrfrist verfügt werden,"die der Mindestentzugsdauer für die begangene Wi- . derhandlung entspricht (Abs. 4).

Art. 16d (neu) Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung Dieser Artikel bildet die Grundlage für den Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung und widerspiegelt den neu formulierten Artikel 14 Absatz 2 SVG. Nach Absatz l Buchstabe a muss der Führerausweis entzogen werden, wenn die Person nicht oder nicht mehr über die notwendige körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um sicher Motorfahrzeuge zu führen. Darunter fallen alle in Betracht kommenden medizinischen und psychischen Gründe. Nach Buchstabe b ist der Führerausweis all jenen Personen zu entziehen, die an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leiden, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Buchstabe c- regelt wie bisher die charakterliche Nichteignung. In Zusammenhang mit der fehlenden Fahreignung stellt sich auch häufig die Frage, wie Personen zu behandeln sind, die im medizinischen Sinne (noch) nicht süchtig, sondern suchtgefährdet sind. Ein Entzug1 nach Buchstabe b kommt nicht in Frage. Es wird aber mit einem psychologischen Gutachten abgeklärt, ob der Führerausweis gestützt auf Buchstabe a (Person kann aus psychischen Gründen Fahren und Trinken nicht trennen) oder Buchstabe c (Person will z. B. wegen eines Charakterdefekts Fahren und Trinken nicht trennen) entzogen werden muss. Zusammen mit Sicherungsentzügen wegen fehlender Fahreignung sollen neu keine schematischen Sperrfristen mehr angeordnet werden. Allerdings muss dabei verhindert werden, dass fehlbare Personen anstelle eines längeren Wamungsentzuges einen Sicherungsentzug anstreben, um früher wieder in den Besitz des Führerausweises zu kommen. Sofern eine Widerhandlung zur Abklärung und Verneinung der Fahreignung geführt hat, muss der Sicherungsentzug mindestens so lange dauern, wie ein Warnungsentzug für die entsprechende Widerhandlung gedauert hätte (Abs. 2).

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 SVG. Diese Bestimmung soll als Auffangtatbestand beibehalten werden.

Art. 17 ' Wiedererteilung der Führerausweise Die Vorschriften betreffend die Wiedererteilung der Führerausweise erfahren einige Neuerungen. So soll mit Absatz Ì eine schon heute mit gutem Erfolg eingeführte kantonale Praxis im Gesetz verankert werden. Danach kann die betroffene Person aus eigener Initiative die Dauer eines Führerausweisentzugs verkürzen. Bedingung ist, dass sie an einer von der Entzugsbehörde anerkannten Nachschulung teilnimmt. Der Maximalbonus beträgt drei Monate, die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf aber nicht unterschritten werden. Zwar ist anzunehmen, dass viele Personen die Nachschulung nur mit dem Ziel der Verkürzung der Entzugsdauer besuchen werden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen aber, dass auch diese Personen einen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten, wenn sie sich mit der Problematik ihres Verhaltens auseinandersetzen mussten. Auch Personen, denen der Führerausweis für mindestens ein Jahr (die höchste Mindestentzugsdauer beträgt 15 Monate) entzogen wurde, habéh eine Chance, ihn früher wiederzuerlangen. Nach Absatz 2 müssen sie dazu den Nachweis erbringen, dass die Sanktion ihren Zweck erfüllt hat. Dies kann durch den Besuch von Nachschulung, einer Psychotherapie, durch kontrollierte Alkohol- oder Drogenabstinenz usw. erfolgen. Voraussetzung für die vorzeitige Rückgabe ist allerdings, dass die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer abgelaufen sind. Wie schon weiter oben dargelegt, muss die von einem Sicherungsentzug betroffene Person lediglich den Nachweis erbringen, dass sie wieder fahrgeeignet ist (Abs. 3"). ' Auf das Gesuch wird allerdings nur eingetreten, wenn anfällige gesetzliche (vgl, fügte Sperrfristen (vgl. Art. 16c [neu] Abs. 4 und Art. I6d [neu] Abs. 2 SVG) abgelaufen sind. Für «immer» entzogene Führerausweise können nur nach Artikel 23 Absatz 3 SVG, d. h. gemäss vorgeschlagener Fassung frühestens nach zehn Jahren wiedererteilt werden (Abs. 4), Selbstverständlich ist der Führerausweis wieder zu entziehen, wenn Auflagen verletzt werden oder das in die Person gesetzte Vertrauen missbraucht wurde (Abs. 3). Die Entzugsbehörde wird entscheiden müssen, wie lange ein solcher Entzug zu dauern hat und ob allenfalls neue Nachweise für die Fahreignung erbracht werden müssen.

Art. 19 und 21 Radfahrer, Fuhrleute Die Änderung besteht darin, dass nicht mehr auf die Blankettstrafnorm des Artikels 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verwiesen werden soll, sondern die Strafbestimmung im SVG selber ihre Grundlage erhält (vgl. Art. 95 Ziff. 3 und 4 [neu] SVG). Neu kommt hinzu, dass das Führen von Tierfuhrwerken durch vorschulpflichtige Kinder ebenso verboten sein soll wie das Radfahren (Art. 19 Abs. l SVG).

** Art. 22 Zuständige Behörde Sowohl die Vernehmlassung zur vorliegenden Teilrevision des SVG als auch die Totalrevision des allgemeinen Teils des StGB haben klar ergeben, dass die Zuständigkeit für den Entzug des Führerausweises bei den Verwaltungsbehörden verbleiben soll. Absatz l erster Satz bleibt deshalb unverändert. Neu soll dem Bundesfat die Kompetenz erteilt' werden, bei Wohnsitzwechsel auf den bisher notwendigen Umtausch des Fiihrerausweises zu verzichten (Abs. l zweiter Satz). Beim Fahrzeugausweis kann hingegen nicht auf den Umtausch verzichtet werden, da bei interkantonalem Wohnsitzwechsel beispielsweise auch die Kontrollschilder gewechselt werden müssen. Heute enthält Absatz l auch die Kompetenz des Bundes, für Bundesfahrzeuge und ihre Führer Ausweise zu erteilen und zu entziehen. Gestützt auf die Motion Loretan (95.3400 Vollzug des Strassenverkehrsrechts) schlagen wir vor, dem Bundesrat lediglich die Kompetenz zu belassen, für Armeefahrzeuge und ihre ^ Führer eidgenössische Ausweise vorzusehen. Von diesen Änderungen ist die Bej^fc freiung der Bundesfahrzeuge von der kantonalen Steuerpflicht (Art. 105 Abs. 4 ^^ " SVG) nicht berührt.

Art. 23 Verfahren, Geltungsdauer der Massnahmen Der schon in Artikel 17 Absatz'4 (neu) SVG erwähnte Absatz 3 soll dahin gehend geändert werden, dass der «dauernde» Entzug nicht mehr fünf Jahre, sondern mindestens zehn Jahre dauern muss. Diese lange Entzugsdauer rechtfertigt sich, weil es hier ausnahmslos um renitente, unverbesserliche Wiederholungstäter geht.

Art. 25 Ergänzung der ZulassungsVorschriften Die erst 1990 in Absatz 3bis eingeführte Kompetenz des Bundesrates, obligatorische Weiterbildungskurse vorzuschreiben, kann zu Gunsten der neuen Ausbildungsregelung in Artikel 15a (neu) SVG aus systematischen Gründen wieder aufgehoben werden.

Art. 31 Beherrschen des Fahrzeuges , . Absatz 2 befasst sich wie bisher mit der Fahrunfähigkeit. S_ie wird im Gesetz neu wie folgt definiert: Wer im Zeitpunkt der Fahrt nicht über die-erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um sicher ein Motorfahrzeug führen zu können, ist fahrunfähtg. Als Gründe für die Fahrunfähigkeit sollen ausdrücklich auch die Einflüsse von Betäubungs- und Arzneimitteln erwähnt werden. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass Fahren unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss gleich behandelt werden soll wie Fahren in angetrunkenem Zustand.

An. 32 Geschwindigkeit Weil die bisher in Absatz 3 geregelte Kompetenz zur Anordnung von .Verkehrsmassnahmen und die in Absatz 4 festgehaltene Rechtsprechungskompetenz aus systematischen Gründen neu in Artikel 2 Absatz 3bis SVG geregelt werden, findet sich die heute in Absatz 4 vorgesehene Gutachtenpflicht neu in Absatz 3. Damit kann Absatz 4 aufgehoben werden.

Art. 55 Feststellung der Fahrunfähigkeit Das Führen von Strassenfahrzeugen in fahrunfähigem Zustand ist verboten (Art. 31 Abs. 2 SVG). Artikel 55 regelt die Massnahmen, die zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nötig sind. Absatz l ermächtigt die Polizei neu, systematische Atemluftkontrollen, d. h. verdachtsfreie Atemproben durchzufuhren, wie dies in der vom Parlament überwiesenen Motion Gonseth (92.3102 Systematische Atemluftkontrollen [Alkohol am Steuer]) gefordert wird. Danach muss jeder Fahrzeugführer und jede Fahrzeugführerin jederzeit damit rechnen, auf Alkoholkonsum kontrolliert zu werden. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde eingewendet, die Mitwirkungspflicht bei der Atemprobe verletze den strafprozessualen «Nemo-tenetur-Grundsatz», wonach von niemandem verlangt werden dürfe, dass er sich selbst belaste. Diese Bedenken können zerstreut werden. Die vorgeschlagene Änderung steht im Einklang mit der Bundesverfassung, weil erstens die Intensität der Grundrechtsverletzung (die Atemprobe) nicht schwer wiegt (das Bundesgericht hat in BGE 1Î2 la 164 selbst der Blutprobe die Qualifikation eines schweren Eingriffs abgesprochen) und zweitens das schützenswerte Öffentliche Interesse an der Entdeckung alkoholisierter Verkehrsteilnehmer sehr gross ist. Der Eingriff ist absolut notwendig zur Entdeckung alkoholisierter Verkehrsteilnehmer, weil keine andere Methode besteht (ausführlich zu dieser Fragestellung; Nikiaus Oberholzer, in: Aktuelle Juristische Praxis, 7/93, S. 806 ff.). Die Atemprobe soll ihren Charakter als Vorprobe behalten und nicht die Blutprobe als gerichtlich verwertbaren Beweis ersetzen. Die Begründung Hegt darin, dass bei der Blutalkoholmessung heute ein sehr hoher Standard erreicht wird, der bei der Atemprobe aus verschiedensten Gründen nicht gewährleistet werden kann. Zudem ist gerade für den Nachweis des Fahrens unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss die Blutprobe nach den heutigen Erkenntnissen unabdingbar. Gemäss Absatz 2 können neben der Atemprobe weitere Voruntersuchungen, die aber vom Bundesrat geregelt sein müssen, durchgeführt werden. Denkbar sind in diesem Zusammenhang Urin-, Speichel-, aber auch Schweisstests, die Rückschlüsse auf den

Konsum von Arznei- und Betäubungsmitteln zulassen. Für diese An von Voruntersuchungen soll jedoch am Anfangsverdacht festgehalten werden, denn es wäre unverhältnismässig, beliebige Personen solchen Untersuchungen auszusetzen, ohne dass Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf Grund des Konsums von Arznei- oder Betäubungsmitteln vorliegen würden. In Absatz 3 wird die bundesrechtliche Grundlage geschaffen, um bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit auch wegen Betäubungs- oder Arzneimittelkonsums eine Blutprobe abzunehmen. Da die Atemprobe nicht gegen den Willen einer kontrollierten Person durchgeführt werden kann, müssen unterstützende Zwangsmassnahmen zur Verfügung gestellt werden. Wer sich also der Durchführung einer Atemprobe widersetzt, entzieht oder den Zweck der Massnahme vereitelt, dem ist eine Blutprobe abzunehmen. Bei Personen mit Atemwegerkrankungen ist die Durchführung der Atemprobe oftmals - ohne ihr Verschulden - nicht möglich. Bei diesen Personen soll eine Blutprobe weiterhin nur dann abgenommen werden, wenn sie Anzeichen von Angetrunkenheit aufweisen. Absatz 4 stellt klar, dass Blutproben auch zwangsweise - gegen den Willen der verdächtigten Person - abgenommen werden können. Dies la'sst sich allerdings nur beim Vorliegen von wichtigen Gründen rechtfertigen, z. B. wenn die verdächtigte Person für einen schweren Unfall (mit Todesopfern oder Schwerverletzten) oder für eine entsprechend schwere Verkehrsgefährdung verantwortlich oder mitverantwort-

•* lieh erscheint, namentlich auch, wenn sie die Flucht ergriffen haL Im Weiteren liegen wichtige Gründe vor, wenn bei einer Kollision beide Beteiligte unter Alkohol- Verdacht stehen und einer die Blutentnahme verweigert, nachdem sie beim andern durchgeführt worden ist (erhebliche Beweisungleichheit). Liegen .keine genügend wichtigen Gründe vor, so genügen die angedrohte Strafe (Gefängnis oder Busse; vgl. Art. 9la [neu] SVG) und der angedrohte Führerausweisentzug (gleiche Mindestentzugsdauer wie beim Fahren in angetrunkenem Zustand; Art, 16c [neu] Abs. l Bst. d SVG). Wie bisher, obliegt es der kantonalen Gesetzgebung zu bestimmen, wer für die Anordnung der erwähnten Massnahmen zuständig ist (Abs. 5)' Absatz 6 enthält eine Reihe von Kompetenzdelegationen an den Bundesrat. Buchstabe a beauftragt ihn wie bisher festzulegen, bei welcher Blutalkoholkonzentration Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes angenommen wird. Nachdem die im Ver- -^ laufe des Jahres 1998 durchgeführte Vemehmlassung eine klare Mehrheit für die sichtigt der Bundesrat, die neue Regel zusammen mit dem Inkrafttreten dieser Revision-einzuführen.'Nach den Artikeln 16 und 91 soll das Fahren in angetrunkenem Zustand abhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration differenziert sanktioniert werden. Der Bundesrat soll deshalb zusätzlich die Kompetenz erhalten festzulegen, welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert zu gelten hat und daher administrativrechtlich als schwere Widerhandlung und strafrechtlich als.Vergehen zu ahnden ist. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft und den Ergebnissen der erwähnten Vemehmlassung wird er diese Grenze bei 0,80 Promille festlegen. Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat drängt sich auf, damit er flexibel.allfällige neue Erkenntnisse berücksichtigen kann. Buchstabe b verschafft dem Bundesrat die Möglichkeit, für Betäubungs1- und Arzneimittel Grenzwerte festzulegen, bei welcher Konzentration im Blut stets Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes angenommen wird. Die Liste der Substanzen wird in enger Zusammenarbeit mit der Wissenschaft erarbeitet. Für gewisse Substanzen ist auch denkbar, dass ein Nullgrenzwert eingeführt wird. Dies würde bedeuten, dass der Nachweis der entsprechenden psychoaktiven Substanz'im Blut im Zeitpunkt der Fahrt für eine Verurteilung genügen würde.

In erster Linie ist hier an «harte Drogen» wie Heroin und Kokain zu denken. Denkbar sind auch -Totalverbote anderer Stoffgruppen sowie von Kombinationen verschiedener Wirkstoffe. So bestreitet heute niemand, dass Cannabis zusammen mit (auch geringen Mengen) Alkohol die Fahrfähigkeit ausschliesst, während dies für das Fahren unter geringem Cannabis- oder Alkoholeinfluss nicht der Fall sein muss. ' In Buchstabe c erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten über das Vorgehen bei der Atemalkoholprobe, den weiteren Voruntersuchungen 'sowie bei der Blutprobe, über die Auswertung dieser Proben und über die zusätzliche ärztliche Untersuchung der Fahrfähigkeit zu regeln. Zudem soll er vorschreiben können, dass die gewonnenen Blutproben sowie allenfalls Haar- und Nägelproben und dergleichen hinsichtlich einer die Fahreignung der betroffenen Person herabsetzenden Sucht ausgewertet werden können. Diese Untersuchungen liefern noch nicht den Beweis für die fehlende Fahreignung; sie sind aber geeignet, Hinweise zu geben, damit die betroffenen Personen ärztlich untersucht werden können. Die medizinische Diagnose der Sucht wird im Einzelfall, beispielsweise gestützt auf die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-f 0), gestellt.

An. 57c (neu) Verkehrsinformation Mit der Schaffung dieser neuen Bestimmung soll der zunehmenden Bedeutung der Verkehrsinformation (VI) Rechnung getragen werden. Eine verbesserte, gesamtschweizerisch koordinierte VI trägt dazu bei, dass der Verkehr effizienter, sicherer und umweltschonender gestaltet werden kann. So hilft die VI beispielsweise, unerwünschte Staus mit ihren negativen Folgen (wie Auffahrunfällen, unnötigem Treibstoffverbrauch und zusätzlicher Umweltbelastung) zu reduzieren. Der «Leitfaden VI in der Schweiz», 1984 von der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) genehmigt, legte Organisation, Aufbau, Koordination und Aufgabenverteilung unter den beteiligten Stellen (wie Polizei, Verkehrsverbänden, Radio) in informeller Weise fest. Die rasante technische Entwicklung auf dem Gebiet der VI, neue Rahmenbedingungen sowie klar erkannte Mängel bei der VI verlangten in den vergangenen Jahren nach einer Neuorganisation. In seiner Antwort vom 13. Februar 1994 auf das Postulat Huber betreffend Information des rollenden ^^ Verkehrs hat denn auch der Bundesrat die Notwendigkeit einer verbesserten natio- ^fc nalen und grenzüberschreitenden VI anerkannt. Im Rahmen der KKPKS wurde mit ^^ Vertretern des Bundes, der Medien und der Verkehrsverbände ein Konzept «VI 2000» erarbeitet, worin die Idee einer L'andeskoordinationszentrale als Sammelstelle für Verkehrsmeldungen geprüft wurde. Anfang Juni 1996 hat die Nationale Verkehrsinformationszentrale (VIZ) in Genf ihren Dienst aufgenommen und orientiert nunmehr landesweit über das Verkehrsgeschehen auf den Strassen. Es handelt sich dabei um ein Gemeinschaftswerk der Verkehrsverbände, der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und der kantonalen Polizeiorgane. Absatz l regelt die Zuständigkeit sowie Inhalt und Adressaten der Verkehrsinformation. Absatz 2 ermächtigt die Kantone, die VI-Aufgabe mittels einer sinnvollen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Dritten zu bewältigen. Hiermit sollen privatwirtschaftliche und gemischtwirtschaftliche Formen der Zusammenarbeit und der Finanzierung ermöglicht werden (Public Private Partnership; d. h. Private tätigen Investitionen für Öffentliche Aufgaben und können danach wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen). Die Kantone brauchen solche Konzepte und Initiativen zur Implementierung einer zeitgemässen VI. Dabei sind die technologischen, wirtschaftlichen

und sozialen Faktoren zu berücksichtigen. Absatz 3 beauftragt den Bund, die Kantone bei der Erfüllung ihrer VI-Aufgabe fachlich zu beraten und logistisch zu unterstützen, sofern die Koordination der zunehmend bedeutenden interkantonalen und internationalen VI-Systeme dies erfordern. Damit sollen ebenso die VIZ und allen- ' falls auch Dritte bei der Erfüllung übertragener VI-Aufgaben im Sinne eines landesweiten Service public vermehrt unterstützt werden. «Ak Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Einführung einer bundesrechtlichen Norm, ^P welche die Rechte und Pflichten des Bundes und der Kantone im Bereich der VI regelt, sowie die Delegation der Informationsaufgaben an private Organisationen mehrheitlich befürwortet. Von verschiedenen Kantonen und Organisationen wurde allerdings verlangt, dass für die interkantonale und internationale VI der Bund zuständig sei und dass dieser den Kantonen nicht nur logistische, sondern auch finanzielle Unterstützung gewähren müsse. Die VI ist als Ausfluss der verfassungsmässigen kantonalen Strassenhoheit eine Vollzugsaufgabe der Kantone. Der Bund vertritt die schweizerischen Interessen in den internationalen Organisationen und sorgt für die Weiterleitung deren Beschlüsse an die polizeilichen und fachtechnischen Gremien. Bei dieser Kompetenzverteilung

•* sowie mit Rücksicht auf die angespannten Bundesfinanzen kann dem Begehren um finanzielle Unterstützung der VIZ durch den Bund nicht entsprochen werden.

An. 91 Fahren in fahrunfähigem Zustand Das Fahren in angetrunkenem Zustand soll je nach Höhe der Blutalkoholkonzentration als Übertretung oder als Vergehen geahndet werden (Abs. 1). Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und im Strassenverkehr dennoch ein Fahrzeug führt, soll mit Gefängnis oder mit Busse bestraft werden (Abs. 2). Führer von motorlosen oder schwach motorisierten Fahrzeugen werden jedoch in jedem Fall lediglich mit Haft oder Busse bestraft. (Abs. 3). ' _ •

Art. 9la (neu) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit f. Bisher war die Vereitelung der Blutprobe in Artikel 91 Absatz 3 SVG geregelt. Dieser Tatbestand muss aber wegen der Differenzierung des Fahrens in angetrunkenem • Zustand neu geregelt werden, da sich die Formulierung «den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe (...) widersetzt (...)» sowohl auf Artikel 91 Absatz l als auch auf Absatz 2 bezieht. Wenn die Blutprobe verweigert wird, ist ja gerade nicht bekannt, ob damit ein Vergehen 'oder eine Übertretung verheimlicht werden soll. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass diese Tatbestände als Vergehen ausgestaltet werden müssen. Weiterhin als Übertretung wird hingegen die Verweigerung der Blutprobe bei Benützung eines motorlosen oder schwach motorisierten Fahrzeugs geahndet.

Art. 94 Entwendung zum Gebrauch In Ziffer 4 wird lediglich die unabsichtlich unterlassene Anpassung an dje Revision des Strafgesetzbuches vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290) nachgeholt.

Art. 95 Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug In den Randtitel soll auch der Hinweis auf das schwerste in diesem Artikel mit Strafe bedrohte Delikt, nämlich das Führen von Motorfahrzeugen trotz Ausweisentzug aufgenommen werden. Für diese Widerhandlung -(Ziff. 2) musste das Gericht bisher mindestens zehn Tage Haft obligatorisch mit Busse verbinden. Diese qualifizierte Übertretung konnte viele "Personen, denen der Führerausweis entzogen war, nicht davon abhalten, trotzdem Motorfahrzeuge zu führen. Die Strafbestimmung soll deshalb verschärft werden und neu als Vergehen (Gefängnis oder Busse) ausgestaltet werden. Die Ziffern 3 und 4 ersetzen die Strafnorm in den bisherigen Artikeln 19 Absatz 2 sowie 21 SVG.

Art. 100 Strafbarkeit In Artikel I6a (neu) Absatz 4 SVG werden die Administrativbehörden verpflichtet, bei besonders leichten Widerhandlungen auf jegliche Administrativmassnahme zu verzichten. In Ziffer l zweiter Satz wird dieser Grundsatz analog auch für die strafrechtliche Sanktionierung eingeführt.

Art. 104 Meldungen Nach Inkrafttreten der neuen OrdnungsbussenVerordnung (SR 741.037) am 1. Sep- ' tember 1996 wurde versucht, die Auswirkungen der höheren Bussen auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu erfassen. Mangels einheitlicher und aussagekräftiger Statistiken war dies leider nur in unzureichendem Masse möglich. Deshalb soll in Absatz 3 die Grundlage für eine eidgenössische Ordnungsbussenstatistik unter der Federführung des Bundesamtes für Statistik geschaffen werden. Eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage muss geschaffen werden, um die kantonalen Polizeiorgane zur Meldung der Ordnungsbussen zu verpflichten. Nach Absatz 5 erster Satz sind die Kantone verpflichtet, die Namen von Fahrzeughaltern und deren Versicherer bekannt zu geben, sofern ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dies soll auch weiterhin gelten. Aufgehoben werden soll aber der zweite Satz, der die Kantone ermächtigt, das Halterverzeichnis zu veröffentlichen. Wer Namen und Adresse eines Fahrzeughalters wissen wollte, musste früher direkt bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern anfragen oder in den von den Kantonen in Buchform verkauften Halterverzeichnissen nachschlagen. Da die Strassenverkehrsämter mit dieser Form der Publikation den Aufwand nur unzureichend reduzieren konnten, hatten sie die Auskunftserteilung von Mitte 1994 bis Ende 1997 vertraglich den PTT übertragen. In der Folge konnte grundsätzlich jedermann - ohne besonderen Interessennachweis - zu jeder Zeit und überall in der Schweiz auf Grund der Kontrollschildnummer die Identität eines Fahrzeughalters über Telefonnummer 111 wie auch über Videotex herausfinden, diese Daten zu Ungunsten der betroffenen Personen brauchen und sie mit anderen Datensammlungen verknüpfen. Damit War die Gefahr von Missbräuchen und Persönlichkeitsverletzungen gewachsen. Namen und Adresse der Fahrzeughalter sind Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1}. Diese dürfen nicht zu Zwecken bearbeitet und bekannt gegeben werden, die mit der Strassenverkehrsgesetzgebung in keinem Zusammenhang stehen (Zweckbindungsgebot). Tatsächlich ist die Veröffentlichung des FahrzeughaUerverzeichnisses zur Erreichung der Zielsetzungen des SVG nicht nötig. Seit Anfang 1998 ist der gesamtschweizerische telefonische Auskunftsdienst eingestellt, aber es besteht durchaus die

Möglichkeit, dass die fraglichen Daten weiterhin in breite öffentliche Informationskanäle gelangen (z. B. via CD-ROM oder Internet). Die Möglichkeit der Fahrzeughalter, die Bekanntgabe und die Veröffentlichung ihrer Identität untersagen zu können, richtet sich nach den kantonalen Datenschutzvorschriften. Diese regeln sehr unterschiedlich, ob und unter welchen Bedingungen von einem allfälligen Sperrrecht Gebrauch gemacht werden kann. Einige Kantone weigern sich systematisch, die Daten zu sperren oder stellen sehr hohe Anforderungen. Andere Kantone knüpfen die Ausübung dieses Rechts.an keinerlei Bedingungen. Das DSG ist nur anwendbar, wenn keine kantonale Datenschutzgesetzgebung besteht, was praktisch nicht mehr der Fall ist. In der Vernehmlassung wurde die Aufhebung der Ermächtigung der Kantone zur Veröffentlichung des Fahrzeughalterregisters von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, insbesondere von 22 Kantonen und den Verkehrsverbänden (ACS, TCS, VCS) abgelehnt. Begründet wurde diese Haltung vor allem mit einer erheblichen Zunahme des Arbeitsaufwandes für die kantonalen Strassenverkehrsämter und dem Hinweis, wonach die bestehende Regelung das Verantwortungsbewusstsein der Fahrzeuglenker fördere und kaum Hinweise auf Missbräuche vorlägen. Eine parla-

mentarische Initiative Ruf (97.443), die das gleiche Ziel verfolgte, hat der Nationalrat am 9. Oktober 1998 nach einer Kurzdebatte abgelehnt. Dennoch sind die Argumente des Daten- und Persönlichkeitsschutzes höher zu gewichten. Die Auskunftserteilung der kantonalen Behörden über Name und Adresse von Fahrzeughalterinnen und -halter soll nur mehr im Einzelfall und nur mit Interessennachweis zulässig sein.

Art. W4b Register der Administraivmassnahmen Mit der Einführung des Führerausweises auf Probe werden neue Massnahmen eingeführt, die ins Register der Admini strativmassnahmen aufgenommen werden müssen. Es handelt sich dabei um die Verlängerung der Bewährungsfrist (Art. I5a [neu] Abs. 2 SVG) sowie um den Verfall des Führerausweises auf Probe (Art. I5a [neu] Abs. 4 SVG). Der bisherige Buchstabe k (vgl. BB1 7997IV 1328) wird zum Buchstaben m.

Art. 104c (neu-) Fahrberechtigungsregister Heute führt jeder Kanton ein eigenes Register über die Fahrberechtigungen. Diese Register enthalten die zum Führen berechtigten Fahrzeugkategorien, Daten betreffend die periodischen ärztlichen Untersuchungen, Auflagen usw., Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung notwendig sind und bei jedem Kantonswechsel neu erfasst werden müssen. Dieser überflüssige Verwaltungsaufwand entfällt,- wenn künftig die Daten bei der erstmaligen Erfassung in ein automatisiertes, allen Kantonen zugängliches Datensystem eingegeben werden. Die Führung des Systems auf Bundesebene hat gegenüber einer kantonalen Lösung klare Vorteile bezüglich Schaffung der rechtlichen Grundlagen (Konkordat ist wesentlich aufwendiger), vor allem aber weist es Synergien zu einem andern EDV-System des Bundes (ADMAS) auf. Deshalb haben denn auch im Vernehmlassungsverfahren bis auf einen alle Kantone ein zentrales Fahrberechtigungsregister (FABER) begrüsst. Mit diesem Datensystem kann auch dem berechtigten Anliegen der Verkehrspoli- ' zeien Rechnung getragen werden. Diese benötigen für eine wirksame Durchsetzung von Führerausweisentzügen rasch (ohne Rückfrage bei der Zulassungsbehörde am Wohnsitz der kontrollierten Person) und jederzeit (auch ausserhalb der Bürozeiten) Kenntnis über die aktuelle •Fahrberechtigung der von ihnen kontrollierten Personen. Heute ist die Kontrolle auf der Strasse wesentlich schwieriger, namentlich bei Per- .sonen mit ausserkantonalen Führerausweisen. Absatz l verankert die Kompetenz des Bundesamtes für.Strassen, welches bereits' das Register der Administrativmassnahmen (ADMAS) sowie das automatisierte Fahrzeugtypenregister (TARGA) führt, ein automatisiertes Fahrberechtigungsregister (FABER) einzuführen. Es soll auf der Grundlage des bestehenden "ADMAS- Registers aufgebaut werden, insbesondere ist beabsichtigt, dieselben Personenst'ammdaten zu verwenden. Nach Absatz 2 darf das Register nur zur Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen, zur Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigung sowie zur Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen verwendet werden. Vergleichbare Register werden schon heute durch die kantonalen und die militärischen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet. Absatz 3 beschreibt den Inhalt des Registers. Notwendigerweise enthält es alle von

schweizerischen Behörden erteilte Fahrberechtigungen, Ausländische Führeraus-

weise .(inkl. allfällige zeitliche Befristungen) von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sollen ebenfalls in FABER erfasst werden, wenn dem Inhaber oder der Inhaberin das Recht zur Verwendung des Ausweises in der Schweiz aberkannt wird. Sofern künftig auch gegenüber Inhabern (bestimmter) ausländischer Führerausweise auf die Umtauschpflicht verzichtet werden soll (vgl. An. 106 Abs. 7 Bst. a SVG), wird der Inhalt dieser Ausweise bei Wohnsitznahme in der Schweiz aufgenommen (Meldepflicht). Absatz 4 legt fest, welche Behörden die Kompetenz haben, die Personendaten zu be- 'arbeiten. Es handelt sich neben dem registerführenden Bundesamt für Strassen um die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes (nach Abschaffung des eidgenössischen Führerausweises nur noch das VBS mit Bezug auf die militärischen Fahrberechtigungen) und der Kantone (Strassenverkehrsämter, Ämter für Administrativmassnahmen usw.). Darunter fallen auch die Polizeiorgane, welche die Kompetenz haben, Ausweise an Ort und Stelle abzunehmen (vgl. Art. 54 Abs. 2-4 SVG). Da die Abnahme bis zum Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Wirkung eines Entzugs hat, sollen die Polizeiorgane die Möglichkeit erhalten, einen Sperrvermerk einzutragen. Weiter gehende Bearbeitungsberechtigungen sind jedoch ausgeschlossen. Ein Einsichtsrecht auf elektronischem Weg erhalten nach Absatz 5 die Verkehrspolizeien und die Zollorgane, aber nur in die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten. Für die polizeiliche Verbreitung der Daten sollen wenn möglich die bestehenden Polizeianwendungen wie z. B. RIPOL (automatisiertes Fahndungsregister) mitbenutzt werden. Einsicht in alle Daten erhalten die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahrener Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen. Absatz 6 verpflichtet den Bundesrat, die Einzelheiten zu regeln, insbesondere die Verantwortung für den Datenschutz, den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, das Meldeverfahren, die Datenberichtigung, die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems, die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden sowie die Datensicherheit. Dazu gehören auch die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten. Des Weiteren soll der Bundesrat auch bestimmen können, wem Daten im Einzelfall be-

kannt gegeben werden dürfen. An den bisherigen Datenregistern beteiligte sich jeweils auch das Fürstentum Liechtenstein. Deshalb soll in Absatz 7 dem Bundesrat das Recht eingeräumt werden, den Behörden des Fürstentums, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers zu bewilligen.

Art. 104d (neu) Fahrzeugtypenregister Dieser neue Artikel schafft kein neues Register, sondern regelt das bestehende Fahrzeugtypenregister (TARGA) auf Gesetzesstufe. TARGA wird heute von der Typengenehmigungsbehörde, dem Bundesamt für Strassen, auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.5ÌT) geführt. Da das Vernehmlassungsverfahren zu Artikel 12 SVG gezeigt hat, welch grosse Bedeutung TARGA für die Zulassung von Fahrzeugen hat, und der neue Artikel 12 SVG ohne die Datenerhebung und -Zurverfügungstellung keine politische Akzeptanz findet, erscheint es angebracht, auch dieses auf EDV-Basis geführte Strassenverkehrsregister auf Gesetzesstufe zu verankern.

Absatz 2 umschreibt den Zweck des Registers: die Unterstützung der Behörden von Bund und Kantonen bei der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Aufgaben. Der in Buchstabe b angeführte Begriff der Fahrzeugprüfung ist weit gefasst zu verstehen: Gemeint ist die Fahrzeugprüfung, die im Hinblick auf die Zulassung (Art. 13 Abs. l SVG, Art. 29 ff. VTS), im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle (Art. 13 Abs. 3 SVG) oder als periodische Kontrolle (Art. 13 Abs. 4 SVG, Art. 33 VTS) durchgeführt wird sowie die nachträgliche Überprüfung im Sinne der Ergänzung in Artikel 12 Absatz 4 SVG. Buchstabec umfasst sämtliche Grundlagen, die für die Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik nötig sind, z. B. statistische Erhebungen oder die Feldüberwachung. Buchstabe d ermöglicht insbesondere die Unterstützung der Kantone bei der Bemessung ihrer Motorfahrzeugsteuern nach energie- oder umweltpolitischen Kriterien. In Absatz 3 ist der Inhalt von TARGA festgelegt. Neben Name und Adresse der Personen, die eine schweizerische Typengenehmigung besitzen, und derjenigen, die bei Vorliegen einer ausländischen Typengenehmigung die Vertretung in der Schweiz innehaben (Bst. c), sind es durchwegs technische Daten über Fahrzeugtypen (ssst. a und b\ die das Register kennzeichnen. Deshalb fällt das Bearbeiten dieser Daten 'auch nicht in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den Datenschutz Die in Absatz 4 geregelte Einsichtnahme auf elektronischem Weg erleichtert den Kantonen und den Fahrzeugprüfungsstellen ihre Arbeit wesentlich, wenn sie die Daten direkt für ihre Zwecke abrufen können. Für die Aufgabenerfüllung der Polizei- und Zollorgane (Überprüfen der Betriebssicherheit und der Vorschriftskonformität der Fahrzeuge anlässlich von Kontrollen auf der Strasse) ist es wichtig, dass sie möglichst rund um die Uhr Zugriff auf die Daten haben. Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat, die Einzelheiten über die Bearbeitung der Daten zu regeln. Diese Ermächtigung war bisher teilweise in Artikel 12 Absatz 4 SVG enthalten. (Vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 3 Bst. b und 4 SVG.) Absatz 6 garantiert, dass unter gegebenen Voraussetzungen ein Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Fürstentum Liechtenstein ermöglicht werden kann.

Art. 106 Ausführung des Gesetzes In Absatz l zweiter und dritter Satz beantragen wir, die Grundlage zu schaffen, die den Bundesrat ermächtigt, Rechtsetzungsbefugnisse ans Bundesamt für Strassen zu delegieren. Die bisher in Absatz l zweiter Satz enthaltene Ermächtigung des Bundesrates, seine Departemente mit der Regelung technischer Einzelheiten zu beauftragen, wurde mit der Änderung des SVG vom 6. Oktober 1989, welche am 1. Februar 1991 in Kraft trat, eingefügt. Mit dem neuen Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), gemäss'dem der Bundesrat - unter Berücksichtigung der Tragweite - die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen kann (Art. 48), kann auf die bisherige Delegation im'SVG verzichtet werden. Die Zuweisung der Verordnungskompetenz auf die Departementsstufe wird auch künftig nach Massgabe der Wichtigkeit der Regelungsmaterie vorgenommen werden. Die spezielle Regelung im SVG" ist also nicht mehr nötig. Demgegenüber verlangt Artikel 48 RVOG, dass eine Übertragung der Rechtsetzungskompetenz auf ein Bundesamt eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne haben muss. Die fortschreitende technische Entwicklung und die Schnelllebigkeit unserer Zeit erfordern eine ständige Überprüfung und Anpassung

von Einzelheiten des Strassenverkehrsrechts, die aber wegen ihrer geringen Tragweite keiner politischen Wertung durch den Bundesrat bedürfen. In zahlreichen Verordnungen zum SVG hat der Bundesrat dem zuständigen Departement (früher EJPD, heute UVEK) den Erlass von Weisungen und die Regelung von Einzelheiten für die Durchführung der Verordnungen übertragen. In der Praxis hat sich allerdings seit langem gezeigt, dass es sinnvoll und angemessen wäre, wenn das sachlich zustündige Bundesamt Einzelheiten sowie erleichternde generell-abstrakte Ausnahmen von einzelnen Ausführungsbestimmungen (milderes Recht), sofern deren im SVG •oder einer Verordnung festgehaltene Zweck gewahrt bleibt, selbst regeln könnte. Eine solche Subdelegation ermöglicht der Departementsleitung, sich auf die politisch relevanten Geschäfte zu konzentrieren. Mit der Streichung von Absatz 4 zweiter und dritter Satz ist der Bundesrat nicht mehr verpflichtet, eine ständige StrassenVerkehrskommission zu bestellen, die sich über die allgemeinen Fragen des Strassenverkehrs und die Durchführung des Gesetzes ausspricht. Die Bedeutung der ständigen Strassenverkehrskommission hat kontinuierlich abgenommen. Seit 1973 wurden in teilweise grossen Abständen nur noch sechs Sitzungen durchgeführt, an denen die Mitglieder grösstenteils lediglich über den Inhalt geplanter Verordnungs- und Gesetzesrevisionen orientiert wurden. Eine1 eigenständige Meinungsbildung und Mitberatung durch die Kommission ging weitgehend verloren. Mit der Bedeutung der Kommission nahm auch die.Zahl der Mitglieder immer mehr ab (ursprünglich 49, jetzt noch 19). Das ordentliche Vernehmlassungsverfahren zur Ausarbeitung neuer Verkehrs- und Vollzugsvorschriften genügt heute vollauf. Das Spektrum der zur Vernehmlassung eingeladenen Verbände, Organisationen und Parteien ist zudem viel grösser als die Anzahl der in der Kommission vertretenen Ansichten. Damit sind die oftmals stark auseinander strebenden Interessen besser vertreten und Entscheide dementsprechend breiter abgestützt, und Doppelspurigkeiten können vermieden werden. Im Übrigen bietet Artikel 104 der Bundesverfassung bzw. Artikel 106 Absatz 4 erster Satz SVG auch künftig die Grundlage für die Einberufung von Sachverständigen bzw. einer Fachkommission

bei Bedarf. Das Aufheben der Verpflichtung zur Beibehaltung einer ständigen Strassenverkehrskommission wurde zwar nicht in die Vernehmlassung gegeben. Eine Aufhebung der Kommission und die damit verbundenen Einsparungen stehen jedoch in einem direkten Zusammenhang mit den erklärten Zielsetzungen der laufenden Regierungs- und Verwaltungsreform, die unter anderem darauf abzielt, Aufgaben zu überprüfen und bei fehlender Notwendigkeit abzubauen. Unter diesen Aspekten rechtfertigt es sich, den Vorschlag eines Verzichts nachträglich in das laufende Verfahren aufzunehmen. Nach Absatz 7 zweiter Satz Buchstabe a erhält der Bundesrat die Kompetenz, auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen zu verzichten. Die EG hat diesen Grundsatz mit der Richtlinie Nr. 91/439 des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein für ihre Mitgliedstaaten bereits eingeführt. Eine allfällige Beteiligung an diesem System, das ausländischen Führerausweisinhabern selbstverständlich nur bei Gewährung des Gegenrechts zugestanden würde, bedarf einer staatsvertraglichen Regelung. Buchstabe b entspricht dem heutigen Text. Absatz 9 zweiter Satz gibt dem UVEK die Kompetenz, Änderungen technischer Regelungen zu völkerrechtlichen Verträgen über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen sowie die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer zu übernehmen. In den letzten Jahren musste der Bundesrat jeweils im Zweijahresrhythmus Über die Änderungen der Anlagen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefahrlicher Güter auf der Strasse (ADR;

jg. SR 0:741.621) beschliessen. Diese Änderungen bedürfen jedoch keiner politischen Wertung durch den Bundesrat. Die geringe politische Bedeutung dieser hoch technischen Materie hatte der Gesetzgeber bereits im Rahmen der Revision des SVG vom 6. Oktober 1989 anerkannt, indem er das Departement in Artikel 106 Absatz l SVG ermächtigte, technische Einzelheiten, namentlich im Bereich der Strassensignalisation und dem Bau und der Ausrüstung von Strassenfahrzeugen, zu regeln (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 27. Aug. 1986 über die Änderung des SVG, BB11986 III 209). Seither wurden die Änderungen der Anhänge zur Verordnung vom 17. April 1985 über die. Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741,621) auf Departementsstufe gutgeheissen. Um-diese Praxis im Sinne des Gesetzes weiterzuführen, erscheint es uns opportun, in Absatz 9 dritter Satz das Departement auch für die Übernahme von Änderungen der Anlagen des ADR, die rein technischer Natur sind, zuständig zu erklären. . ,*. • 22 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) • .

Art. 100 ' Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Nach Sachgebieten Die Rechtsprechungskompetenz im Bereich der örtlichen Verkehrsanordnungen soll letztinstanzlich vom Bundesrat aufs Bundesgericht übertragen werden (vgl. Bemerkungen zu den Art. 2 Abs. 3^* und 3 Abs. 4 SVG). Der heutige Artikel 100 Absatz l Buchstabe l Ziffer l OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf diesem Gebiet aus. Dem im SVG vorgeschlagenen Beschwerdeweg Rechnung tragend, ist diese Bestimmung aufzuheben.

23 Übergangsbestimmungen zur Änderung des SVG Da die in Artikel 2 Absatz 3bis SVG als Beschwerdeinstanz vorgesehene Re^ kurskommission UVEK zum heutigen Zeitpunkt noch nicht eingesetzt ist, bestimmt Absatz l als Übergangslösung, dass Verfügungen des Bundesamtes für Strassen direkt ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Absatz 2 schliesst aus, dass Widerhandlungen, die nach der,neuen Regelung nicht mehr zum Führerausweisentzug führen (Gebrauchsentwendung und Begehung eines Verbrechens oder mehrerer Vergehen mit einem Motorfahrzeug) Grundlage für eine erhöhte Mindestentzugsdauer nach neuem Recht bilden. Mit Inkrafttreten dieser Revision werden sie auch aus dem Register der Administrativmassnahmen entfernt. Bisherige Führerausweisentzüge sollen nach Absatz 3 für die Anwendung der neuen Regelung grundsätzlich als mittelschwere Widerhandlungen berücksichtigt werden, weil diese heute nicht als schwer oder mättelschwer registriert werden. Der heute schon qualifizierte und eindeutig erfasste Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand wird dagegen sachgerecht als schwere Widerhandlung betrachtet. Absatz 4 regelt, dass ein erneuter Führerausweisentzug innerhalb von fünf Jahren nach einem Warnungsentzug wegen charakterlicher Nichteignung (bisheriger Art. 16 Abs. 3 Est. e SVG) einen Sicherungsentzug nach Artikel 16b -Absatz 2 Buchstabe f bzw. Artikel Ì6c Absatz 2 Buchstabe e zur F.olge hat. Dies lässt sich

rechtfertigen, weil diesen Personen der Führerausweis bereits mehrmals entzogen werden musste.

3 Auswirkungen 31 Finanzielle und personelle Auswirkungen 311 Auf den Bund Mehrere vorgeschlagene Änderungen haben finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund;

  • Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Fahrens unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss muss der Bund (UVEK) Institute und Laboratorien bezeichnen, die forensische Betäubungs- und Arzneimittelanalysen durchführen dürfen. Dazu bedarf es einer Kommission, die ihn in diesen Fragen berät. Die bisher eingesetzte Kommission Blutalkoholanalysen ist deshalb bereits durch die mit Personen aus dem Fachbereich Betäubungsmittel erweiterte Kommission für Fragen der Fahrunfähigkeit wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum mit entsprechend erweitertem Aufgabenbereich ersetzt worden. Das zuständige Bundesamt für Strassen kann diese Arbeiten mit dem bestehenden Personal bewältigen. Die Erweiterung der Kommission Blutalkoholanalyseri mit Betäubungsmittelfachleuten beansprucht unwesentlich mehr Mittel (ca. 10 000 Fr. pro Jahr). Für den Aufbau und die Inbetriebnahme des neuen, automatisierten Datensystems FABER muss mit einem einmaligen Investitionsaufwand von schätzungsweise l 000 000 Franken gerechnet werden. Ungefähr die Hälfte davon wird nicht ausgabenwirksam, da Analyse und Programmierung der neuen Datenbank (geschätzter Aufwand unter Einbezug der Änderungen des ADMAS- Systems 3 Personenjahre) bundesintern ausgeführt werden. Der danach entstehende jährliche finanzielle und personelle Mehraufwand für den Betrieb und die Datenpflege dürfte voraussichtlich durch die parallel durchgeführte Automatisierung des bestehenden ADMAS-Systems, das vom gleichen Personal betreut wird, kompensiert werden.

  • Der teilweise Verzicht auf die Erteilung der Typengenehmigung von Fahrzeugen wird den Arbeitsaufwand des für die Fahrzeugtypengenehmigung zuständigen Bundesamtes für Strassen nicht verringern, weil die Fahrzeugdaten auch ohne Erteilung der Typengenehmigung im Fahrzeugtypenregister erfasst und Behörden des Bundes und der Kantone zur Verfügung gestellt werden müssen. Es kann also zumindest kurzfristig keine Personaleinsparung erzielt werden. Dies wäre erst der Fall, wenn die Typengenehmigungsdaten auf europäischer Ebene elektronisch erhoben und zwischen den EG-Mitgliedstaaten und der Schweiz ausgetauscht würden. Beide Bedingungen sind in der EG noch nicht

erfüllt, und ein Zeitplan für die Realisierung besteht nicht. Bei den Personenwagen, Motorrädern und landwirtschaftlichen Traktoren, die zurzeit für einen Verzicht auf die schweizerische Typengenehmigung in Frage kommen, hat der Bund 1997 von den Typengenehmigungsempfängern (Herstellern, Importeuren) rund 100 000 Franken für die Erteilung der Typengenehmigung erhalten. Diese Einnahmen fallen weg. Weiterhin erhoben werden allerdings die rund 200 000 Franken für die administrative Verarbeitung

und 1,5 Millionen Franken für Zusatzgebühren pro zugelassenes Fahrzeug, mit denen der Aufwand für die Datenerhebung und -Zurverfügungstellung abgegolten wird. Die vorgeschlagenen Kompetenzübertragungen im Bereich der Verkehrsanordnungen werden beim Bundesamt für Strassen die Einsparung von höchstens einer halben Stelle ermöglichen. Einerseits wird zwar die Instruktion der Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale funktionelle Verkehrsanordnungen wegfallen, weil nicht mehr der Bundesrat, sondern die Rekurskommission UVEK bzw. das Bundesgericht zur Beurteilung zuständig sein wird, anderseits aber, wird die Übertragung der Verfügungsbefugnis für Verkehrsmassnahmen auf Nationalstrassen von den Kantonen auf den Bund einen personellen Mehraufwand erfordern. Durch den Verzicht auf die ständige Strassen Verkehrskommission wird der Bund von der Führung des Sekretariates, den Neu- und Wiederwahlen der Kommissionsmitglieder sowie der Organisation und Durchführung von Sitzungen entlastet. Die Einsparung beträgt'insgesamt knapp zehn Stellenprozent und 3000 Franken Sitzungsgelder pro Jahr.

312 Auf die Kantone und Gemeinden

  • Die vorgeschlagene Neuregelung de.r Fahrausbildung hat für die Kantone insofern Auswirkungen, als sie kontrollieren müssen, ob die vorgeschriebene •Weiterbildung'besucht. worden ist, und nach Ablauf der Bewährungsfrist einen zweiten, definitiven Führerausweis ausstellen müssen. Dieser Mehraufwand wird durch entsprechende Gebühren auf die Bewerber und Bewerberinnen um den Führerausweis überwälzt. Daneben können für die Kantone zusätzliche Aufwendungen für die Ausbildung der Experten in den neu zu vermittelnden Stoffen anfallen (nur ausgebildete Experten können den neuen Stoff vermitteln).

  • Die Kantone werden die Polizei hinsichtlich der neuen gesetzlichen Regelung zur Bekämpfung der Fahrten unter Alkohol-, Betäubungsmittel- und Arzneimitteleinfluss aus- und weiterbilden und evtl. personell verstärken müssen.. Laboratorien und Institute, die forensisch verwertbare Analysen betreffend Betäubungs- und Arzneimittel im Blut durchführen wollen, werden die vom Bundesrat oder dem zuständigen Departement festzulegenden' Anforderungen erfüllen und an externen Qualitätskontrollen teilnehmen müssen. Die höheren . Kosten können sie im Rahmen des Straf- oder Führerausweisentzugsverfahrens jedoch auf die betroffenen Personen überwälzen. Die Aufhebung der Ermächtigung der Kantone zur Publikation des Fahrzeughalterverzeichnisses wird den Kantonen möglicherweise Mehraufwand verursachen. Dies hängt von der Anzahl der Auskunftsbegehren ab, die einzeln auf das Glaubhaftmachen eines Interesses überprüft werden müssen. Mit der Einführung des neuen Fahrberechtigungsregisters FABER werden die Kantone verpflichtet, dem Bund die erforderlichen Meldungen zu erstatten. Die Kantone müssen mit einem einmaligen Aufwand für die Anpassung ihrer EDV- Applikationen rechnen. Danach wird der. Wegfall des Führerausweisumtau-

sches nach jedem Wohnsitzwechsel den Aufwand für die Adressen mutation in der Datenbank mehr als wettmachen.

32 Andere Auswirkungen 321 Auswirkungen auf die Wirtschaft Das neue Fahrausbildungskonzept (Zweiphasenausbildung) bringt den in der Fahrausbildung tätigen Personen wirtschaftliche-Vorteile (zusätzliche Arbeitsrngglichkeiten). Wegen rückgängigem Alkoholkonsum infolge der Einführung der verdachtfreien Atemalkoholprobe und der beabsichtigten Festsetzung eines niedrigeren Promillegrenzwertes ist mit Einnahmeausfällen vor allem im Gastgewerbe, aber auch in der Produktion, der Verarbeitung und im Handel mit Alkoholika zu rechnen. Dem steht eine vermehrte Nachfrage nach Taxitransporten gegenüber. Der Verzicht auf eine schweizerische Typengenehmigung wird sich in erster Linie im Personenwagenbereich auswirken. Seit dem 1. Januar 1996 ist in der EG für neue Personenwagentypen die EG-Gesamtgenehmigung, d. h. die für alle EG-Staaten verbindliche Typengenehmigung, obligatorisch. Für Fahrzeuge, die einem solchen Typ entsprechen, entfällt die Erteilung der Typengenehmigung und die hierfür erhobene Gebühr.

322 Auswirkungen auf die Umwelt Die vorgesehene Verpflichtung der Neulenkerinnen und Neulenker, sich in umweltschonendem Fahren weiterzubilden (Art. 15 Abs. 5 SVG), wird einen Beitrag zum Energiesparen, zur Luftreinhaltung sowie zur Verhinderung von Lärmemissionen leisten. Die bereits auf freiwilliger Basis durchgeführten und von «Energie 2000» unterstützten Kurse in so genanntem Eco-Drive zeigen, dass hier ein beachtliches Potenzial liegt. Eine Untersuchung mit entsprechend ausgebildeten Neulenkerinnen und Neulenkern hat ergeben, dass diese den Benzinverbrauch durchschnittlich um 10 bis 20 Prozent senken können. Messungen des Verkehrs-Sicherheits-Zentrums Veitheim (VSZV) an einem Katalysatorfahrzeug mit der mobilen Anlage des Touring-Clubs Schw'eiz haben ergeben, dass mit der Eco-Fahrweise je nach Schadstoff bis zu 40 Prozent weniger Emissionen ausgestossen werden können.

323 Informatikseitige Auswirkungen Das inhaltliche Konzept des neuen Fahrberechtigungsregisters (FABER) ist vom Bundesamt für Strassen unter Einbezug der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) und des Bundesamtes für Informatik (BFI) erarbeitet worden. Die Software wird vom BFI entwickelt/ Konzeptionell wird das Projekt von der Arbeitsgruppe Informatik der asa begleitet. Die Übermittlung der Daten zwischen den Kantonen und der Zentraldatenbank erfolgt über ein bestehendes elektronisches Netz, das sich auf eine Rahmenvereinbarung (AUTODATA) zwischen dem Bundesamt für Polizeiwesen (heute Bundesamt für Strassen) und der asa stützt.

Die Errichtung der Zentraldatenbank ist beim BFI abgesehen von Ausbauten im Diskbereich ohne zusätzliche Hardware möglich. Es können bestehende und erprobte Module des Registers für Administraüvmassnahmen (ADMAS) verwendet werden. Für den mutativen Dialog sowie den Filetransfer und die anschliessende Überprüfung und Überführung in die Zentraldatenbank müssen Programme erstellt werden, wobei auf die erprobte ADMAS-Anwendung zurückgegriffen werden kann. Die Realisierung der informatikseitigen minimalen Voraussetzungen ist bis 1. Januar 2001 abgeschlossen. Mit der Einführung "von FABER muss ADMAS angepasst werden (betreffend finanzielle Auswirkungen vgl. Ziffer 31). Die Erfassung und Zurverfügungstellung der von Bund und Kantonen benötigten Fahrzeugdaten erfolgt mit dem bestehenden Fahrzeugtypenregister (TARGA) (Art. I04d [neu]). Seit dem 1. Oktober 1995 können bereits verschiedene Behörden und Stellen für Abfragen direkt (online) an das Datensystem angeschlossen werden (gemäss Art. II der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen; SR 741.511). In der oben erwähnten Rahmenvereinbarung AUTODATA ist u. a. auch der Austausch und die Bearbeitung von TARGA-Daten geregelt. Diese Vereinbarung wird angepasst und die EDV-niässigen Möglichkeiten der Kantone-ausgebaut. ) 4 Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995-1999 (BB11996II 361) angekündigt.

5 . Verhältnis zum europäischen Recht Die vorgeschlagenen Änderungen bezüglich des Verzichts auf die Typengenehmigung sowie der Aufhebung der Umtauschpflicht und der Ausgestaltung der Führerausweise bezwecken die Harmonisierung mit den geltenden -Regelungen der EG. In den anderen Bereichen gibt es noch keine EG-Richtlinien. Dem Entwurf stehen weder Vorschriften des Gemeinschaftsrechts noch des Europarates entgegen.

6 Rechtliche Grundlagen 61 Verfassungsmässigkeit Unsere Revisionsvorschläge betreffen Änderungen,'Ergänzungen und Präzisierungen bisheriger Vorschriften und stützen sich insoweit - wie diese selbst - auf die im Ingress des SVG angegebenen Verfassungsbestimmungen.

62 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Der Entwurf enthält verschiedene Delegationen der Gesetzgebungskompetenz an den Bundesrat. Der Bundesrat darf damit innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Grenzen gesetzesergänzendes bzw. gesetzesvollziehendes Verordnungsrecht erlassen. Verfassungsrechtlich müssen sich Rechtsetzungsermächtigungen auf einen bestimmten" Regelungsgegenstand beschränken, dürfen also nicht unbegrenzt sein. Die Delegationen in den Artikeln 12 Absätze 3 und 4, 15 Absatz 5, 22 Absatz l, 32 Absatz 3, 55 Absatz 6, I04c Absätze 6 und 7,104rf Absätze 5 und 6 sowie 106 Absätze l und 7 sind auf einen bestimmten Regelungsgegenstand beschränkt und nach damit verfassungsrechtlich ausreichend umrissen.

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Strassenverkehrsgesetz Enfrvurf * (SVG)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März'19991, besckliesst:

I Das Strassenverkehrsgesetz2 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3h<* (neu) 3bis Das Bundesamt für Strassen verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationals'trassen 1. und 2. Klasse. Diese Verfügungen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.

Art. 3 Abs. 4 dritter und vierter Satz ... Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.

Art. 10 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 12 Typen- Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugangenehmigung hänger unterliegen der Typengenehmigung. Der Bundesrat kann ferner der Typengenehmigung unterstellen: a. Bestandteile und .Ausrüstungsgegenstände.für Motorfahrzeuge und Fahrräder; b. Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert; c. Schutzvorrichtungen für die Benutzer von Fahrzeugen.

1 BEI 1999 4462 2 SR 741.01

Strassenverkehrsgeselz

Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden. Der Bundesrat kann auf eine schweizerische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn: a. eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden gleichwertig sind; und b. die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen. Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für die Prüfung, die Datenerhebung, die Genehmigung und die nachträgliche Überprüfung zuständig sind; er regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.

Art, 13 Abs. 2 Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.

Art. Ì4 Abs. 2 Bst. b und c sowie 2b<* (neu) Lernfahr- und Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber: b. über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen nicht ausreicht; c. . an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet; 2bis Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

Art. 15 Abs. 5 zweiter Satz (neu) 5... Er kann insbesondere Inhaber des Führerausweises auf Probe (Art. 15a) verpflichten, sich in gefahrenerkennendem und -vermeidendem sowie umweltschonendem'Fahren weiterzubilden.

Art. 15a (neu) Führerausweis i Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder-oder Motorauf Probe wagen wjrd mf f[f)bQ ^^ . Die Probezeit beträgt drei Jahre. Sie wird um ein Jahr verlangen, • wenn der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung

Strassenverkehrsgesetz

begeht, die den Entzug dieses Ausweises zur Folge hat. Endet der Entzug nach Ablauf der Probezeit, so beginnt deren Verlängerung mit dem Datum der Rückgabe des Führerausweises. Der Führerausweis wird nach Ablauf der Probezeit unbefristet erteilt, sofern er nicht verfallen ist und der Inhaber an allen vom Bundesrat vorgeschriebenen Weiterbildungskursen teilgenommen hat. Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines die Eignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat. Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.

Art. 16 Abs. 2-4 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird nach wiederholten leichten sowie nach mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden, wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden oder solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahr- • zeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.

Art. 16a {neu) Führerausweis ' 1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verentzug oder V e r w a r n u n g kehrsregeln eine geringe Gefahr f ü r d i e Sicherheit 1 6 und wen dabei nur ein lleichten ^ '"«,..,Wider- leichtes Verschulden trifft. handlung 2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

Strassenverkehrsgeseiz

In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

Art. lob (neu) Fiihrerausweis- 1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: entzug nach einer mi Ilei - a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sischweren Widerhandlung cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt; b. -in angetrunkenem Zustand (Art. 55 Abs. 6 Bst. a) ein Motorfahrzeug führt; c. ein Motorfahrzeug ohne gültigen Ausweis für die entsprechende Kategorie führt. Nach einer mittelschweren Widerhan'dlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: a. mindestens einen Monat; b. mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war; c. mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; d. mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war; e. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die' eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; f. immer, .wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2. Buchstabe d entzogen war.

Art. 16c (neu) Führerausweis- 1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: entzug nach einer schweren a. . durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Widerhandlung Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf ( nimmt; b. mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 Bst. a) ein Motorfahrzeug führt;

Strassenverkehrsgesetz

c. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfiuss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt; " d. sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung . widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt; •e. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift; f. ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: a. mindestens drei Monate; b. mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Wi- ( derhandlung entzogen war;

c. mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; d. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf, Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrât! vmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat; e. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel \6b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war. Der Ausweisentzug wegen einer Widerhandfung nach Absatz l Buchstabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs. Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel I6d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt, die der für die Widerha,ndlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer entspricht.

Strassenverkehrsgesetz

Art. 16d(neu) Führe rausweis- 1 Der Lemfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbeen Izug wegen fehlender stimmte Zeit entzogen, wenn; Fahreignung a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; b. sie an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet; c. sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht neh- • men wird. Tritt ein Entzug nach Absatz l an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen.

An. 77 Wiederertcilung 1 Der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- ' oder Führerausweis derFilhrcrausweise kann frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. Der für mindestens ein Jahr entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmasshahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein. Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfâllige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Der für immer entzogene Führerausweis'kann nur unter den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 3 wiedererteilt werden. Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, ist der Ausweis wieder zu entziehen.

Art. 19 Abs. 2 Ebensowenig dürfen Personen radfahren, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nöti-

Ht . Strassenverkehrsgesetz

genfalls hat die Behörde einer solchen Person das Radfahren zu untersagen.

Art. 21 •Fuhrleute i Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen keine Tierfuhrwerke führen. Ebensowenig dürfen Personen Tierfuhrwerke führen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Behörde einer solchen Person das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen.

Art. 22 Abs. l Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Bundesrat kann auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel verzichten und für Militärfahrzeuge und ihre Führer eidgenössische Ausweise vorsehen.

Art. 23 Abs. 3 Hat eine gegen einen Fahrzeugfiihrer gerichtete Massnahme zehn Jahre gedauert, so muss die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen der betroffenen Person eine neue Verfügung erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der bestehenden Verfügung weggefallen sind. Hat die betroffene Person den Wohnsitz gewechselt, ist vor der Aufhebung der Massnahme der Kanton anzuhören, der diese verfügt hat.

Art. 25 Abs. 3N* •Aufgehoben

Art. 31 Abs. 2 Personen, die wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügen, gelten während dieser Zeit als fahrunfähig und dürfen kein Fahrzeug führen.

Strassenverkehrsgeseiz

Art. 32 Abs. 3 und 4 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4 Aufgehoben

An. 55 F h fh" k - ' Fahrzeuefrinrer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer kön- e lsle S de r ig en nen e.ner Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn: • a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen; oder b. die betroffene Person sich der Durchführung der Alemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. 5 Das kantonale Recht bestimmt, wer für die Anordnung der Massnahmen zuständig ist. Der Bundesrat: a. legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt; . b. kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird; c. erlasst Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die. Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person; d. kann vorschreiben, dass nach diesem Artikel gewonnene Blutproben sowie Haar- und Nägelproben und dergleichen hinsichtlich einer die Fahreignung der betroffenen Personen herabsetzenden Sucht ausgewertet werden.

Strassenverkehrsgesetz

8. Abschnitt: Verkehrsinformation (neu)

Art. 57c Die Cantone informieren die Strassenbenützer über aussergewöhnliche Verkehrslagen, über Verkehrsbeschränkungen und Strassenverhältnisse, insbesondere auf Durchgangsstrassen. Sie orientieren andere Kantone und die Nachbarstaaten, soweit es die Sachlage erfordert. 2. Die Kantone können die Informationsaufgabe privaten Organisationen übertragen. Der Bund unterstützt die Kantone durch fachliche Beratung und bei fc,-. der Koordinierung von Verkehrsinforma'tionen, die über die kantonalen oder nationalen Grenzen hinaus von Interesse sind.

Art, 91 '• • Fahren in Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit führunfähigem Zustand Haft oder mit Busse bestraft. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 Bst. a) vorliegt. Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. .3 Wer in fahrünfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 91a {neu) Vereitelung von Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Massnahmen zur Feststellung der Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Vor- Falinmfähigkcit untersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Haft oder Busse.

Art. 94 Ziff. 4 4. Der Artikel 141 des Strafgesetzbuches3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

SR 311.0

Strassenverkehrsgesetz

Art. 95 Randtitel und Ziff. 2, 3 und 4 (neu) Fahren ohne 2. Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Füh- Führerausweis o e r a u s w e i s E n t z u g fcrausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird mit Ge fängnis oder mit Busse bestraft. 3. Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird mit Haft oder mit Busse bestraft, 4. Wer ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Fuhrwerkes untersagt wurde, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. WO Ziff. l zweiter Satz l.... In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.

Art. 104 Abs. 3 und 5 zweiter Satz - Die Polizeiorgane melden dem Bundesamt für Statistik die für die Erstellung einer Ordnungsbussenstatistik erforderlichen Informationen. ... Aufgehoben

Art. 104b Abs. l, 3 Einleitungssatz und Bst. k-m sowie 4 Das Bundesamt für Strassen führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Admi nistrati vmassnahmenregister (ADMAS). Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden vefügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen: k. ' Verlängerung der Befristung des Führerausweises-auf Probe; 1. Verfall des Führerausweises auf Probe; m. Aufhebung oder Abänderung von, Massnahmen nach den Buchstaben a-1. Neben dem Bundesamt für Strassen bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten.

Art. 104c (neu) Fahrberechti- 1 Das Bundesamt für Strassen führt in Zusammenarbeit mit den Kangungsregister tonen ein automatisiertes Fahrberechtigungsregister (FABER). Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: a. Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;

S trassenverkehrsgeseiz

b. Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen; c. Erstellung der Statistik derTahrberechtigungen. Das Register enthält: a. die von schweizerischen Behörden oder von ausländischen , Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen; b. die von schweizerischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote; c. die von ausländischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie gegenüber Personen, die einen schweizerischen Lernfahr- oder Führerausweis besitzen. Neben dem Bundesamt für Strassen bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register Personendaten. Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen: a. die Verkehrspolizeien und Zollorgane in die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten; b. die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen in alle Daten. Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; c. das Meldeverfahren; d. die Datenberichtigung; e. die Organisation und den Betrieb des automatisierten Daten- • Systems; ' ' f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; h. die Datensicherheit. Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, die Beteiligung an Führung und Nutzung des Registers bewilligen.

Strassenverkehrsgesetz

Art. 104d(neu) Fahrzeugtypen- i Das Bundesamt für Strassen führt ein automatisiertes FahrzeugtyreElslcr penregister.(TARGA). - Das Register dient der Erfüllung namentlich folgender gesetzlicher Aufgaben: a. Fahrzeugzulassung; b. Fahrzeugprüfung; c. Erarbeitung von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik; d. Erhebung von Abgaben; e. Information der Öffentlichkeit über Daten der Fahrzeugtypen. Das Register enthält: a. die in der Schweiz genehmigten Fahrzeugtypen; b. die aufgrund ausländischer Genehmigung in den Schweizer Handel gebrachten Fahrzeugtypen; ' c. die Inhaber und Inhaberinnen der Typengenehmigung und bei ausländischem Wohnsitz deren Vertretung in der Schweiz. Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen: a. die für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen; b. die Polizei- und Zollorgane. Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: . ' a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen; c. das Meldeverfahren; d. die Patenberichügung; e. • die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems; f. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; g. die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; h. die Datensicherheit. Der Bundesrat kann den Behörden des Fürstentums Liechtenstein, welche Aufgaben nach Absatz 4 erfüllen, die Beteiligung an der Nutzung des Registers bewilligen.

Strassenverkèfirsgesetz

Art. 106 Abs. l zweiter Satz, 4 zweiter und dritter Satz, 7 zweiter Satz sowie 9 dritter Satz (neu) ... Er kann das Bundesamt für Strassen zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. Zweiter und dritter Satz aufgehoben ... Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann er: a. auf den Umtausch des Führerausweises bei Wohnsitzwechsel über die Landesgrenzen verzichten; b. Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Artikel 9 festgelegten Gewichte überschreiten; die Bewilligungen erteilt er nur ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten. ... Es kann auch Änderungen der Anlagen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19574 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse übernehmen.

II Das Bundesrechtspflegegesetz5 wird wie folgt geändert:

Art. 100 Abs. l Bst. t Ziff..l Aufgehoben

III Übergangsbestimmungen zur Änderung des SVG Bis zur Einsetzung der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation unterliegen Verfügungen des Bundesamtes für Strassen nach Artikel 2 Absatz 3bis der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Bestimmungen des Artikels 16a Absatz 2 umfassen auch alle altrechtlichen Administrativmassnahmen ausser Führerausweisentzüge nach dem bisherigen Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben d und f. Die Bestimmungen der Artikel I6b Absatz 2 Buchstaben b-e und 16c Absatz 2 Buchstaben b-d umfassen auch alle altrechtlichen. Führerausweisentzüge ausser diejenigen nach dem bisherigen Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben d und f.' Führerausweisentzüge nach dem bisherigen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b gelten

5 SR 0.741.621 SR 173.110

S trassenverkehrsgesetz

dabei als Entzüge wegen einer schweren Widerhandlung, die übrigen als Entzüge wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Die Bestimmungen der Artikel 16b Absatz 2 Buchstabef und 16cAbsatz 2 Buchstabe e gelten auch für altrechtliche Führerausweisentzüge nach dem bisherigen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e.

IV Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 31. März 1999

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1999 Année Anno

Band 4 Volume Volume

Heft 23 Cahier Numero

Geschäftsnummer 99.036 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 15.06.1999 Date Data

Seite 4462-4522 Pagina

Ref. No 10 055 109

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