BBl 1999 III 2588

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie vom 12. März 1999

Bundesratsbeschluss

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie

vom 12. März 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956' über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Die in-der Beilage wiedergegebenen-Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 20. November 1998 für die schweizerische Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Freiburg. Sie findet Anwendung auf die ArbeitsVerhältnisse zwischen Betrieben, die Möbel und Polstermöbel im weitesten Sinne, Büromöbel und Betten industriell herstellen, und ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Ausgenommen sind: Betriebsleiter/innen und Mitarbeiter/innen mit Handlungsvollmacht im Sinne von Artikel 458 und 462 OR; Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Für das kaufmännische Personal haben Artikel 6 und Artikel 36 keine Gültigkeit. Für die Berufschauffeure gilt bezüglich Arbeits- und Ruhezeit die Eidgenössische Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung).

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 36 GAV) ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist

2 SR 221.215.311 Der Text der Beilage zu diesem Beschluss wird im BEI nicht veröffentlicht. Separatabzüge können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

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Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Möbelindustrie. BRB

überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom BWA aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das BWA kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 1999 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 6.6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

Art. 5 . Die Bundesratsbeschlüsse vom 26. Januar 19953, 2. Februar 19964, 3. Juli 19975 und 12. Januar 19986 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie werden aufgehoben. Dieser Beschluss tritt am 1. April 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.

12. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

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BEI 1995-1386

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie vom 12. März 1999

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Jahr 1999 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 12 Cahier Numero

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Datum 30.03.1999 Date Data

Seite 2588-2589 Pagina

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