BBl 1999 III 2790

Konzession für RTL/ProSieben Schweiz (Konzession RTL/ProSieben Schweiz) vom 15. März 1999

#ST# Konzession für RTL/ProSieben Schweiz (Konzession RTL/ProSieben Schweiz)

vom 15. März 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 199l1 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6, Oktober 19972 (RTVV), erteilt der RTL/ProSieben Schweiz Fernseh AG, c/o Hanspeter Kaspar, Rechtsanwalt, Talacker 50, 8001 Zürich, die folgende Konzession:

1 Abschnitt: Allgemeines

Art. l Konzessionär und Gegenstand Die RTJL/ProSieben Schweiz Femseh AG ist ermächtigt, nach den Vorschriften des RTVG und der RTVV ein deutschsprachiges TV-Fensterprogramm zu veranstalten. Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung massgebend und verpflichtend.

Art. 2 Ziele Die RTL/ProSieben Schweiz Fernseh 'AG soll im Rahmen ihres Programmauftrages: a. die Zuschauerinnen und Zuschauer vielfältig und sachgerecht informieren; b. zur Unterhaltung beitragen; c. die schweizerische audiovisuelle Produktion und insbesondere den schweizerischen Film fördern.

2 Abschnitt: Programm

Art. 3 Inhalt Das Programm mit der Bezeichnung RTL/ProSieben Schweiz umfasst Sendungen im Bereich der Information und der Unterhaltung.

2 SR 784.40 SR 784.401

2790 1999-68

Konzession RTL/ProSieben -Schweiz

Das Programm wird in der Zeit zwischen ca. 18.00 bis ca. 19.45 Uhr als Programmfenster in den Programmen von RTL und ProSieben ausgestrahlt. Wiederholungen ausserhalb der Hauptsendezeit (18.00 bis 23.00 Uhr) sind möglich. Eine Erweiterung der Sendezeit nach Absatz 2 bedarf der vorgängigen Genehmigung des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement). Die Prüfung der Programmbezeichnung und der Firma der Veranstalterin durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 4 . Produktion 1 Das Programm besteht mindestens zu zwei Dritteln aus schweizerischen Produktionen. Produzenten, die von Fernsehveranstaltem unabhängig sind, sind in der Programmproduktion angemessen zu berücksichtigen.

Art» 5 Filmförderung Die RTL/ProSieben Schweiz Fernseh AG leistet einen Beitrag zur Förderung des Schweizer Films. Dieser Beitrag beinhaltet eine Abgabe von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, über deren Verwendung das Bundesamt für Kultur entscheidet. Die RTL/ProSieben Schweiz Fernseh AG und die schweizerische Filmwirtschaft regeln in einem Abkommen die Einzelheiten der Zusammenarbeit. Das Abkommen ist dem Departement bis spätestens Ende Juni 1999 zur Genehmigung vorzulegen; kommt keine Einigung zu Stande, verfügt das Departement nach Absprache mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.

3 Abschnitt: Technik

Art. 6 Das Programm wird über Satellit verbreitet und über Kabelnetze weiter.verbreitet. Die erforderlichen. Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern bleiben vorbehalten. 2 Das Departement genehmigt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession. Änderungen sind dem Departement vorgängig zu unterbreiten.

4 Abschnitt: Aufsicht

Art. 7 Berichterstattung i Die RTL/ProSieben Schweiz Fernseh AG stellt dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält

Konzession RTL/ProSieben Schweiz

die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. des Obligationenrechts3 erstellt. Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a. die Tätigkeit der RTL/ProSieben Schweiz Fernseh AG und ihrer Organe; b. die Tätigkeit der Ombudsstelle; c. die Ergebnisse der Zuschauerforschung; d. die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Femsehens sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen; e. die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Filmwirtschaft; f. . die Zusammenarbeit mit Produzenten, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind; . g. Stand und Entwicklung der Verbreitung des Programmes,

Art 8 Konzessionsabgabe Die RTL/ProSieben Schweiz Fernseh AG orientiert das Bundesamt jeweils'bis zum 30. April über die im Vorjahr realisierten Brutto-Werbeeinnahmen. Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten. Sie verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

5 Abschnitt: Änderung und Betriebspflicht

Art. 9 Änderung Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der RTL/ProSieben Schweiz Fernseh AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art 10 Betriebspflicht Die Konzession fällt dahin, wenn der Sendebetrieb nicht innert neun Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird. Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departementes unterbrochen werden. Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

3 SR 220

•S . Konzession RTL/ProSieben Schweiz

6 Abschnitt: Schlussbestimrmingen

Art. 11 Übergangsbestimmung Artikel 4 Absatz 2 tritt auf den 1. Juni 2004 in Kraft. Das'Departement verlängert auf begründetes Gesuch hin diese Frist, sofern die Auflage nicht unter marktkonformen Bedingungen realisiert werden kann.

Art 12 Geltung Diese Konzession tritt anj 1. Juni 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2009. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

15. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

10300

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession für RTL/ProSieben Schweiz (Konzession RTL/ProSieben Schweiz) vom 15. März 1999

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1999 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 14 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 13.04.1999 Date Data

Seite 2790-2793 Pagina

Ref. No 10 055 041

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