BBl 1999 8853
Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial (Rüstungsprogramm 1999)
Bundesbeschluss über die Beschaffung von Rüstungsmaterial (Rüstungsprogramm 1999)
vom 29. September 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 20 und 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 19991, beschliesst:
Art. 1 1 Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft vom 31. März 1999 (Rüstungsprogramm 1999) wird zugestimmt. 2 Es wird ein Kredit für die Beschaffung von Rüstungsmaterial von 1019 Millionen Franken nach dem Verpflichtungskreditverzeichnis im Anhang bewilligt.
Art. 2 1 Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag aufzunehmen.
2 Die Zahlungskredite für die Beschaffung des Rüstungsmaterials gehen zu Lasten der Rubrik 540.3230.001, Rüstungsmaterial, Gruppe Rüstung. 3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Beschaffung. Er kann im Rahmen des Kredits für die Beschaffung von Rüstungsmaterial geringfügige Verschiebungen zwischen den einzelnen Verpflichtungskrediten vornehmen.
Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 1. Juni 1999 Ständerat, 29. September 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
10406
1 BBl 1999 3739
Rüstungsprogramm 1999. BB
Anhang
Verzeichnis der Verpflichtungskredite Vorhaben Verpflichtungskredit Fr.
– Luftverteidigung 239 000 000 – Führung, Übermittlung, Aufklärung und elektronische Kriegführung 246 000 000 – Terrestrische Operationen 534 000 000
Total Verpflichtungskredite 1 019 000 000
10406