BBl 2000 475
Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf
Bundesgesetz Entwurf über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1999 1, beschliesst:
Art. 1 1 Die Eidgenossenschaft kann der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zinslose Darlehen gewähren. Diese Darlehen müssen innerhalb von höchstens 50 Jahren zurückbezahlt werden. 2 In Ausnahmefällen kann der Bund der FIPOI auch à-fonds-perdu-Beiträge gewähren.
Art. 2 Der Bund gewährt der FIPOI eine jährliche Finanzhilfe zur Deckung a. der Kosten für den baulichen Unterhalt des Centre William Rappard (CWR), b. der Unterhalts- und Betriebskosten des neuen Konferenzsaals des CWR.
Art. 3 Es werden aufgehoben: a. Bundesbeschluss vom 21. Juni 19962 über die Finanzhilfen and die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen; b. Bundesbeschluss vom 24. März 19953 über eine Finanzhilfe an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf zwecks Finanzierung der Unterhalts- und Betriebskosten des neuen Konferenzsaals des Centre William Rappard (CWR).
Art. 4 1 Dieses Bundesgesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
10676
1 BBl 2000 453 2 AS 1996 2682 3 AS 1998 1460