BBl 2001 3134
Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben
A
Bundesgesetz Entwurf zur Ehepaar- und Familienbesteuerung
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20011, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Ingress gestützt auf die Artikel 41ter und 42quinquies der Bundesverfassung3, ...
Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 (neu) Ehegatten; Eltern; Kinder unter elterlicher Sorge 2 Eltern, welche die elterliche Sorge für ein Kind ausüben, versteuern dessen Einkommen wie eigenes; für Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbstständig besteuert. 3 Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge gemeinsam aus, so versteuert derjenige Elternteil das Einkommen des Kindes, der überwiegend für das Kind sorgt.
Art. 13 Abs. 3 Bst. a
3 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a. die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3134 2001-0234
Art. 23 Bst. f Steuerbar sind auch: f. Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
Art. 33 Abs. 1 Bst. c, cbis (neu), f, g sowie Abs. 2
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; cbis. die nachgewiesenen Kosten, höchstens aber 4000 Franken pro Kind und Jahr, für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern im gleichen Haushalt leben: 1. für Alleinerziehende, 2. wenn ein Elternteil dauernd erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist, 3. wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Der Bundesrat regelt diesen Abzug; f. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung; g. die Prämien für die obligatorische Krankenpflege- und Unfallversicherung des Steuerpflichtigen und seiner minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden Kinder, für deren Unterhalt er aufkommt, im Umfang einer Pauschale. Der Bundesrat legt diese Pauschale für jeden Kanton gesondert entsprechend dem kantonalen Durchschnitt der Prämien fest;
2 Aufgehoben
Art. 35 Abs. 1
1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a. als allgemeiner Abzug: 2000 Franken für jede steuerpflichtige Person; b. als Kinderabzug: 8200 Franken für jedes minderjährige oder in der Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; c. als Unterstützungsabzug: zwischen 5100 und höchstens 8200 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person nachgewiesenermassen mindestens im Umfang von 5100 Franken beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe b gewährt wird;
d. als Haushaltsabzug: 10 000 Franken für Steuerpflichtige, die allein oder allein mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die ein Abzug nach den Buchstaben b oder c geltend gemacht werden kann, einen Haushalt führen; e. als Alleinerzieherabzug: 3 Prozent des Reineinkommens, jedoch höchstens 5000 Franken, für Steuerpflichtige, die allein mit minderjährigen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die sie einen Abzug nach den Buchstaben b oder c geltend machen können, einen Haushalt führen.
Art. 36 Abs. 1 und 2
1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
– bis 13 000 Franken Einkommen 00 0.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 0.75 Franken; – für 19 500 Franken Einkommen 00 48.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 1.50 Franken mehr; – für 27 300 Franken Einkommen 00 165.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 003.— Franken mehr; – für 35 100 Franken Einkommen 00 399.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 004.— Franken mehr; – für 42 900 Franken Einkommen 00 711.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 005.— Franken mehr; – für 50 700 Franken Einkommen 01 101.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 006.— Franken mehr; – für 58 500 Franken Einkommen 01 569.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 007.— Franken mehr; – für 66 300 Franken Einkommen 02 115.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 008.— Franken mehr; – für 76 400 Franken Einkommen 02 923.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 009.— Franken mehr; – für 86 300 Franken Einkommen 03 814.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 010.— Franken mehr; – für 97 200 Franken Einkommen 04 904.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 011.— Franken mehr; – für 108 000 Franken Einkommen 06 092.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 011.50 Franken mehr; – für 115 000 Franken Einkommen 06 897.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 012.— Franken mehr; – für 140 000 Franken Einkommen 09 897.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 012.50 Franken mehr;
– für 170 000 Franken Einkommen 13 647.75 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 013.— Franken mehr; – für 563 400 Franken Einkommen 64 789.75 Franken – für 563 500 Franken Einkommen 64 802.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 011.50 Franken mehr. 2 Für Steuerpflichtige, die gemeinsam veranlagt werden (Art. 9 Abs. 1), ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1,9 zu teilen.
Art. 38 Abs. 2 2 Die Steuer wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 berechnet.
Art. 86 Ausgestaltung des Steuertarifs 1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26) und Versicherungsprämien (Art. 33 Abs.1 Bst. d und Art. 212 Abs. 1 Bst. a und b) sowie Abzüge und Milderungen für Familienlasten (Art. 213 und Art. 214 Abs. 2) berücksichtigt. 2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen (Art. 9 Abs.1 Rechnung tragen, sowie die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 berücksichtigen.
Art. 105 Abs. 2 2 Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.
Art. 155 Abs. 1 1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
Art. 212 Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung; b. die Prämien für die obligatorische Krankenpflege- und Unfallversicherung des Steuerpflichtigen und seiner minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden Kinder, für deren Unterhalt er aufkommt, im Umfang einer Pau-
schale. Der Bundesrat legt diese Pauschale für jeden Kanton gesondert entsprechend dem kantonalen Durchschnitt der Prämien fest; c. die nachgewiesenen Kosten, höchstens aber 4400 Franken pro Kind und Jahr, für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern im gleichen Haushalt leben: 1. für Alleinerziehende, 2. wenn ein Elternteil dauernd erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist, 3. wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Der Bundesrat regelt diesen Abzug. 2 Im Übrigen gilt Artikel 33.
Art. 213 Abs. 1
1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a. als allgemeiner Abzug: 2200 Franken für jede steuerpflichtige Person; b. als Kinderabzug: 9000 Franken für jedes minderjährige oder in der Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; c. als Unterstützungsabzug: zwischen 5600 und höchstens 9000 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person nachgewiesenermassen mindestens im Umfang von 5600 Franken beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe b gewährt wird; d. als Haushaltsabzug: 11 000 Franken für Steuerpflichtige, die allein oder nur mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die ein Abzug nach den Buchstaben b oder c geltend gemacht werden kann, einen Haushalt führen; e. als Alleinerzieherabzug: 3 Prozent des Reineinkommens, jedoch höchstens 5500 Franken, für Steuerpflichtige, die allein mit minderjährigen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die sie einen Abzug nach den Buchstaben b oder c geltend machen können, einen Haushalt führen.
Art. 214 Abs. 1 und 2
1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
– bis 14 300 Franken Einkommen 00 0.— Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 0.75 Franken; – für 21 500 Franken Einkommen 00 54.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 1.50 Franken mehr; – für 30 100 Franken Einkommen 00 183.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 003.— Franken mehr;
– für 38 700 Franken Einkommen 00 441.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 004.— Franken mehr; – für 47 300 Franken Einkommen 00 785.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 005.— Franken mehr; – für 55 900 Franken Einkommen 01 215.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 006.— Franken mehr; – für 64 500 Franken Einkommen 01 731.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 007.— Franken mehr; – für 73 100 Franken Einkommen 02 333.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 008.— Franken mehr; – für 84 200 Franken Einkommen 03 221.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 009.— Franken mehr; – für 95 100 Franken Einkommen 04 202.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 010.— Franken mehr; – für 107 100 Franken Einkommen 05 402.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 011.— Franken mehr; – für 119 000 Franken Einkommen 06 711.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 011.50 Franken mehr; – für 126 700 Franken Einkommen 07 596.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 012.— Franken mehr; – für 154 200 Franken Einkommen 10 896.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 012.50 Franken mehr; – für 187 200 Franken Einkommen 15 021.50 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 013.— Franken mehr; – für 620 900 Franken Einkommen 71 402.50 Franken – für 621 000 Franken Einkommen 71 415.00 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 00 011.50 Franken mehr. 2 Für Steuerpflichtige, die gemeinsam veranlagt werden (Art. 9 Abs. 1), ist für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1,9 zu teilen.
Art. 214a Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Artikel 38 wird die Steuer zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 214 berechnet. Die Sozialabzüge nach Artikel 213 werden nicht gewährt. 2 Im Übrigen gilt Artikel 38.
Art. 216 Abs. 2 2 Kinder unter elterlicher Sorge werden für ihr Erwerbseinkommen (Art. 9 Abs. 2) in dem Kanton besteuert, in dem sie nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerpflichtig sind.
2 Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 3 Abs. 3 und 4 3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. 4 Eltern, welche die elterliche Sorge für ein Kind ausüben, versteuern dessen Einkommen und Vermögen wie eigenes. Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge gemeinsam aus, so versteuert derjenige Elternteil das Einkommen und Vermögen des Kindes, der überwiegend für das Kind sorgt. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbstständig besteuert.
Art. 6a Steuernachfolge (neu) 1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge. 2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
Art. 6b Haftung und Mithaftung für die Steuer 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt. 2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a. die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; c. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; d. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. 4 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Art. 7 Abs. 4 Bst. g
4 Steuerfrei sind nur:
g. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
Art. 9 Abs. 2 Bst. c, cbis (neu), f, g und k
2 Allgemeine Abzüge sind:
c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; cbis. die nachgewiesenen Kosten für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern im gleichen Haushalt leben, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag: 1. für Alleinerziehende, 2. wenn ein Elternteil dauernd erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist, 3. wenn beide Elternteile erwerbstätig sind; f. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung; g. die Prämien für die obligatorische Krankenpflege- und Unfallversicherung des Steuerpflichtigen und seiner minderjährigen oder in der Ausbildung ste-
henden Kinder, für deren Unterhalt er aufkommt, im Umfang einer Pauschale, die auf dem kantonalen Durchschnitt der Prämien beruht; k. Aufgehoben
Art. 11 1 Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu allein stehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Die Ermässigung wird dadurch sichergestellt, dass das steuerbare Gesamteinkommen der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten zu einem Steuersatz besteuert wird, der einem festen Bruchteil dieses Einkommens entspricht. 2 Eine gleichwertige Ermässigung ist auch den verwitweten, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen zu gewähren, die allein mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. 3 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. 4 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
Art. 33 Abs. 3 3 Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten werden pauschal berücksichtigt.
Art. 54 Abs. 2 2 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder aufgenommen.
Art. 72e Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ... 1 Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gesetzgebung den Änderungen an, die sich aus der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung ergeben. 2 Nach dem Inkrafttreten der Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am ... in Kraft.