BBl 2003 2743

Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen

Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen

vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.

Art. 2 Massnahmen

1 Der Bund kann:

a. einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten; b. Sachleistungen erbringen; c. Expertinnen und Experten entsenden. 2 Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.

Art. 3 Finanzierung Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.

Art. 4 Zuständigkeit Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.

Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen. BG

Art. 5 Völkerrechtliche Verträge Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a. die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten; b. die Entsendung von Expertinnen und Experten.

Art. 6 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2003 Ständerat, 21. März 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 1. April 20033 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2003

3 BBl 2003 2743