BBl 2003 3163

Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der KFOR

Bundesbeschluss Entwurf über die Schweizer Beteiligung an der KFOR

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. März 20032, beschliesst:

Art. 1 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) wird bis zum 31. Dezember 2005 genehmigt.

Art. 2 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den SWISSCOY- Einsatz vor.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.