BBl 2005 885

Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004

A Bundesgesetz Entwurf über das Entlastungsprogramm 2004

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20041, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Bundesgesetz vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben

des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum (IGEG) Art. 2 Abs. 2 2 Der Bundesrat kann dem Institut weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.

Art. 4 Abs. 3 3 Er stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung der Gebührenordnung.

Art. 12 Die Betriebsmittel des Instituts setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine hoheitliche Tätigkeit sowie den Entgelten für Dienstleistungen.

Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 Aufgehoben

2 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913

Art. 3a Zusammenarbeit mit Dritten Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen des Leistungsauftrages und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten.

Art. 34abis Dotationskapital (neu) 1 Der Bund stattet die ETH und die Forschungsanstalten gesamthaft mit einem unverzinslichen Dotationskapital aus. 2 Der ETH-Rat teilt das Dotationskapital den einzelnen ETH und den Forschungsanstalten zu.

Art. 35b Grundstücke 1 Der ETH-Rat regelt die Verwaltung der Grundstücke im Eigentum der ETH und der Forschungsanstalten im Rahmen dieses Gesetzes und des Leistungsauftrags. 2 Er entscheidet über die Zuweisung der Grundstücke und der Rücklagen:

a. an die einzelnen ETH und Forschungsanstalten; b. zum Verwaltungs- oder zum Finanzvermögen. 3 Die Überführung vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen bedarf der Zustimmung durch das Eidgenössische Finanzdepartement. 4 Zuweisungen des ETH-Rates nach Absatz 2 sind steuer- und gebührenfrei.

5 Fällt ein Grundstück in das Eigentum des Bundes zurück, so vermindert sich das Dotationskapital nach Artikel 34abis Absatz 1 im Umfang des Realwertes des Grundstücks bei seiner Übertragung an die ETH oder die Forschungsanstalt.

Gliederungstitel vor Art. 40dbis 3a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … (neu)

Art. 40dbis(neu) 1 Der Bundesrat bezeichnet in einem Inventar die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte sowie die damit verbundenen obligatorischen Rechtsverhältnisse, die den ETH und den Forschungsanstalten übertragen werden sollen. 2 Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte werden im Inventar zum Realwert im Zeitpunkt der Übertragung bewertet.

3 SR 414.110

3 Sie bilden bis zum Betrag von 3 Milliarden Franken das Dotationskapital nach

Artikel 34abis Absatz 1. 4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Grundstücke nach Absatz 1 in das Eigentum des Bundes zurückfallen, wenn sie von den ETH und den Forschungsanstalten nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigt werden. Die Möglichkeit des Rückfalls ist im Grundbuch anzumerken. 5 Die Übertragung der Grundstücke vom Bund auf die ETH und die Forschungsanstalten sowie der Rückfall an den Bund sind steuer- und gebührenfrei.

3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19744 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes Art. 4a Sachüberschrift, Abs. 1bis (neu) und 3 Sparaufträge 1bis Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 24. September 2004 die folgenden Einsparungen vor:

2006 2007 2008

in Millionen Franken

1. in der Entwicklungs- und Osthilfe 67 127 102 2. bei der Armee 117 165 165 3. bei den universitären Hochschulen 30 80 180 4. beim Schweizerischen Nationalfonds 80 100 5. in der Forschung 20 20 20 6. im Asyl- und Flüchtlingsbereich 31 80 102 7. beim Nationalstrassenbau 88 100 8. beim Nationalstrassenunterhalt 25 35 9. bei den allgemeinen Strassenbeiträgen 57 58 59 10. bei der Leistungsvereinbarung 25 25 25 Bund – SBB AG 11. beim regionalen Personenverkehr 30 40 12. in der Landwirtschaft 95 60 60

3 Der Bundesrat kann zwischen den in den Absätzen 1 Ziffer 6 und 1bis Ziffer 2 vorgesehenen Kürzungen Verschiebungen vornehmen, sofern dadurch der Ausgabenplafond von 15,398 Milliarden für die Jahre 2005–2008 nicht überschritten wird.

4 SR 611.010

  1. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19965 Art. 17 Abs. 3 und 18 Abs. 2 Aufgehoben

  2. Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung Art. 2 Abs. 3 erster Satz7 3 Versicherte nach Absatz 2 haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16

Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz 1 … Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).

Art. 18a (neu) Zahnärztliche Behandlungen 1 Bei Zahnschäden richtet sich die Leistungspflicht der Militärversicherung nach Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19948 über die Krankenversicherung. 2 Zudem übernimmt die Militärversicherung die Kosten zahnärztlicher Behandlungen, die durch einen Unfall (Art. 4 ATSG9) während des Dienstes bedingt sind.

Art. 28 Abs. 2 erster Satz 2 Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. …

Art. 29 Abs. 3 und 3bis (neu) 3 Vom Taggeld werden Beiträge bezahlt:

a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung; c. an die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz; d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. 3bis Die Beiträge werden in vollem Umfang von der Militärversicherung getragen.

5 SR 641.61 6 SR 833.1 7 In der Fassung vom 19. Dez. 2003; AS 2004 1644. 8 SR 832.10 9 SR 830.1

Art. 40 Abs. 2 erster Satz 2 Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. …

Art. 49 Abs. 4 4 Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.

Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz 4 … Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, im AHV-Rentenalter, so besteht kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … 1 Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht verfügt wurde, werden nach dem neuen Recht festgesetzt. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufenden Taggelder, Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleiben die Neufestsetzung der Taggelder bei einer Änderung des Grades der Arbeitsunfähigkeit und die Revision nach Artikel 17 ATSG10 oder nach Artikel 50.

6. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198211

Gliederungstitel vor Art. 120 Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 120 Sachüberschrift Anerkannte Kassen

Art. 120a (neu) Beteiligung des Bundes in den Jahren 2006–2008 In Abweichung von Artikel 90a beträgt die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b in den Jahren 2006–2008 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme.

10 SR 830.1 11 SR 837.0

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.