BBl 2005 5959

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)

Ablauf der Referendumsfrist: 26. Januar 2006

(RVOG)

Änderung vom 7. Oktober 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20041, beschliesst:

I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 61b

Zweites Kapitel: Genehmigung kantonaler Erlasse

Art. 61b 1 Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, unterbreiten die Kantone dem Bund ihre Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung; die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit. 2 In nichtstreitigen Fällen erteilen die Departemente die Genehmigung.

3 In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat. Er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen.

Gliederungstitel vor Art. 61c

Drittes Kapitel: Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland

Art. 61c Informationspflicht 1 Die Kantone, die unter sich oder mit dem Ausland Verträge schliessen (Vertragskantone), informieren den Bund. Über Verträge mit dem Ausland informieren sie den Bund vor deren Abschluss. Bund und Kantone suchen einvernehmliche Lösungen.

2 Von der Informationspflicht ausgenommen sind Verträge, die:

a. dem Vollzug von Verträgen dienen, über die der Bund informiert wurde; b. sich in erster Linie an die Behörden richten oder administrativ-technische Fragen regeln.

Art. 62 Verfahren 1 Der Bund orientiert über die Verträge, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, im Bundesblatt. 2 Das zuständige Departement prüft, ob ein Vertrag dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderläuft. Es teilt das Ergebnis dieser Prüfung innert zwei Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 den Vertragskantonen mit. Die am Vertrag nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) teilen den Vertragskantonen ihre allfälligen Einwände innerhalb der gleichen Frist mit. 3 Liegen Einwände vor, so streben das Departement und die Drittkantone eine einvernehmliche Lösung mit den Vertragskantonen an. 4 Wird keine Einigung erzielt, so können der Bundesrat und die Drittkantone innert sechs Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 bei der Bundesversammlung Einsprache erheben.

Gliederungstitel vor Art. 62a Viertes Kapitel: Konzentriertes Entscheidverfahren

Gliederungstitel vor Art. 62d Fünftes Kapitel: Steuerbefreiung und Schutz des Eigentums des Bundes

Gliederungstitel vor Art. 62f Sechstes Kapitel: Hausrecht

Gliederungstitel vor Art. 63 Siebtes Kapitel: Schlussbestimmungen

II Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:

Art. 74 Abs. 3 3 Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen und Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland sowie bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen.

Gliederungstitel vor Art. 129a 8. Kapitel: Verfahren bei Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland

Art. 129a 1 Erhebt der Bundesrat Einsprache gegen einen Vertrag der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, so unterbreitet er der Bundesversammlung den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung. 2 Erhebt ein Kanton Einsprache, so unterbreitet die zuständige Kommission des Erstrates ihrem Rat den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung.

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 7. Oktober 2005 Nationalrat, 7. Oktober 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 18. Oktober 20054 Ablauf der Referendumsfrist: 26. Januar 2006

3 SR 171.10 4 BBl 2005 5959