BBl 2006 3045
Bundesgesetz über die Ausrichtung eines Investitionsbeitrages an das Verkehrshaus der Schweiz
Bundesgesetz Entwurf über die Ausrichtung eines Investitionsbeitrages an das Verkehrshaus der Schweiz
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 20062, beschliesst:
Art. 1 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verkehrshaus der Schweiz einen Investitionsbeitrag für Bauinvestitionen gewähren. 2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit für die Jahre 2008–2011.
Art. 2 Der Investitionsbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn: a. der Kanton und die Stadt Luzern sich an der Finanzierung des Bauvorhabens des Verkehrshauses der Schweiz je mit mindestens 5 Millionen Franken beteiligen; b. die Privatwirtschaft sich an der Finanzierung des Bauvorhabens des Verkehrshauses der Schweiz mit mindestens 20 Millionen Franken beteiligt; c. die für die Bauinvestitionen notwendigen Bankdarlehen rechtsverbindlich zugesichert sind; d. die notwendigen Baubewilligungen vorliegen.
Art. 3 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es gilt bis zum 31. Dezember 2011.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.