BBl 2008 531

Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)

Bundesbeschluss Entwurf über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20072, beschliesst:

Art. 1 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) bis zum 31. Dezember 2011 wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat kann das schweizerische Kontingent kurzfristig mit maximal 50 Personen während höchstens zwei Monaten im Bereiche der Instandhaltung respektive der Sicherung bei erhöhter Bedrohung verstärken.

Art. 3 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) kann jederzeit beendet werden; die Beendigung erfolgt auf Beschluss des Bundesrates. Der Bundesrat informiert die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte gemäss Artikel 150 und 152 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

Art. 4 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den SWISSCOY- Einsatz vor.

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.