BBl 2008 1297
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2008
Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2008
vom 18. Dezember 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20072, beschliesst:
Art. 1 Erfolgsrechnung 1 Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2008 wird genehmigt. 2 Sie schliesst ab mit: Franken
a. Aufwänden von 57 928 800 170 b. Erträgen von 58 180 667 096 c. einem Ertragsüberschuss von 251 866 926
Art. 2 Investitionsbereich Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2008 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken
a. Investitionsausgaben von 9 297 724 200 b. Investitionseinnahmen von 207 123 900
Art. 3 Kreditverschiebungen 1 Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge der Departemente und der Bundeskanzlei vorzunehmen. 2 Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.
1 SR 101 2 Im BBl nicht veröffentlicht
3 Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten. 4 Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten. 5 Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 10 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.
Art. 4 Ausgaben und Einnahmen Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2008 genehmigt: Franken
a. Gesamtausgaben von 62 101 458 670 b. Gesamteinnahmen von 58 206 326 133
Art. 5 Schuldenbremse 1 Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 57 222 633 893 Franken zu Grunde gelegt. 2 DieserBetrag wird nach Artikel 126 Absatz 3 BV um den ausserordentlichen Zahlungsbedarf von 5 247 429 300 Franken auf 62 470 063 193 Franken erhöht.
Art. 6 Planungsgrössen zu Produktgruppen von FLAG- Verwaltungseinheiten Die Kosten und Erlöse der im Anhang aufgeführten Produktgruppen von FLAG- Verwaltungseinheiten werden nach Artikel 42 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes als Planungsgrössen festgelegt.
Art. 7 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite 1 Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: Franken
a. Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen 47 606 400 b. Beziehungen zum Ausland 82 400 000 c. Landesverteidigung 1 256 580 000 d. Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs 157 100 000 e. Wirtschaft 10 200 000 f. Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge 419 000 000 und Darlehen g. Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen 300 000 000 Sonderflügen, pro Einsatz 2 Zur Umsetzung der NFA, insbesondere der Programmvereinbarungen, werden folgende Rahmenkredite bewilligt: Franken
a. Ordnung und öffentliche Sicherheit 77 600 000 b. Kultur und Freizeit 35 569 100 c. Umweltschutz und Raumordnung 942 000 000 3 Werden bei veränderten finanzpolitischen Rahmenbedingungen Sparprogramme, Entlastungsprogramme oder andere Massnahmen zur Haushaltssanierung beschlossen, deren Umfang 2 Prozent der Gesamtausgaben nach Artikel 4 Buchstabe a überschreitet, so sind die Programmvereinbarungen nach Absatz 2 neu auszuhandeln. Der Anspruch auf Neuaushandlung ist in den Vereinbarungen ausdrücklich zu verankern.
Art. 8 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
a. Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs 38 320 000 b. Jahreszusicherungskredit für Bundesbeiträge und Darlehen 75 100 000
Art. 9 Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs
1 Das EDI wird ermächtigt, Verschiebungen vorzunehmen:
a. zwischen den drei Gesamtkrediten und dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 8 Buchstabe a; b. innerhalb der drei Gesamtkredite nach Buchstabe a. 2 Die Kreditverschiebungen dürfen 2 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.
Art. 10 Der Ausgabenbremse unterstellter Zahlungsrahmen Als Finanzhilfe nach Artikel 3, 4 und 15 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20013 über Filmproduktion und Filmkultur wird für den Zeitraum 2008–2011 ein Höchstbetrag vom 95 000 000 Franken bewilligt.
Art. 11 Finanzielle Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2008–2011 Die Höchstbeträge nach dem Bundesbeschluss vom 5. Juni 20074 betragen neu: Franken
a. für die Massnahmen der Grundlagenverbesserung und die 739 000 000 Sozialmassnahmen: b. für die Massnahmen zur Förderung von Produktion und 1 885 000 000 Absatz c. für die Ausrichtung von Direktzahlungen 11 028 000 000
Art. 12 Schlussbestimmung Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 18. Dezember 2007 Nationalrat, 17. Dezemberr 2007 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz