BBl 2008 2479
Zivilgesetzbuch (ZGB) (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt)
Zivilgesetzbuch Entwurf (ZGB) (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 31. Januar 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. März 20082, beschliesst:
I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 98 Abs. 4 (neu) B.Vorberei- 4 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger tungsverfahren I. Gesuch sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.
Art. 99 Abs. 4 (neu) II. Durchführung 4 und Abschluss Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von des Vorberei- Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz tungsverfahrens nicht nachgewiesen haben.
II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Bundesgesetz vom 20. Juni 20034 über das Informationssystem für den
Ausländer- und Asylbereich
Art. 9 Abs. 1 Bst. j (neu) und Abs. 2 Bst. i (neu) 1 Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
Zivilgesetzbuch
j. den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches5 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20046. 2 Das BFM kann die vom ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: i. den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004.
2 Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20047
Art. 5 Abs. 4 (neu) Gesuch 4 Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.
Art. 6 Abs. 4 (neu) Prüfung 4 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Partnerinnen oder Partnern mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.
III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Minderheit (Heim, Donzé, Gross Andreas, Hodgers, Leuenberger-Genève, Marra, Tschümperlin, Zisyadis) Nichteintreten
5 SR 210 6 SR 211.231 7 SR 211.231