BBl 2010 4257

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 2010

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Änderung vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht vom 26. Juni 20091 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 20092, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Bst. a, abis und ater 4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: Erste Klasse a. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. abis. Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. ater. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.