BBl 2011 243

Parlamentarische Initiative. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei». Zusatzbericht vom 22. November 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Stellungnahme des Bundesrates

zu 10.443

Parlamentarische Initiative Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» Zusatzbericht vom 22. November 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates

vom 3. Dezember 2010

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Zum Zusatzbericht vom 22. November 2010 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates betreffend den indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» nehmen wir nachfolgend gemäss Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 Stellung. Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Stellungnahme

1 Ausgangslage

1.1 Parlamentarische Initiativen Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) beschloss am 20. Mai 2010 mit 9 zu 4 Stimmen, im Rahmen einer parlamentarischen Initiative einen (neuen) indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei»1 auszuarbeiten.2 Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates stimmte diesem Beschluss am 2. Juni 2010 mit 15 zu 11 Stimmen zu (Art. 109 Abs. 3 des Parlamentsgesetzes; ParlG3). Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) beschloss am 21. Juni 2010 mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, eine parlamentarische Initiative mit dem Titel «Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen 175 (10.460) auszuarbeiten. Diese ausformulierte Initiative sieht vor, dass Vergütungen von über drei Millionen Franken demzufolge neu als Tantiemen im Sinne von Artikel 677 OR gelten sollen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates stimmte diesem Beschluss am 28. Juni 2010 mit 14 zu 12 Stimmen zu.

1.2 Arbeiten der Kommissionen Im Rahmen eines ersten Mitberichts vom 25. Juni 2010 ersuchte die WAK-S die RK-S, ihre parlamentarische Initiative «Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen« bei deren Beratungen zum indirekten Gegenvorschlag zu berücksichtigen. Die RK-S hat den Mitbericht an ihrer Sitzung vom 19. August 2010 geprüft. Mit 9 zu 4 Stimmen beschloss sie, dem Anliegen der WAK-S im Grundsatz zu entsprechen. Die WAK-S hielt in einem zweiten Mitbericht vom 3. September 2010 fest, wie wichtig es sei. dass die gesellschaftsrechtliche Behandlung von sehr hohen Vergütungen zeitlich parallel mit dem neuen indirekten Gegenvorschlag behandelt werde. Zudem sei es unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit wenig plausibel, die Regelung auf börsenkotierte Unternehmen zu beschränken. Und schliesslich wies die WAK-S darauf hin, dass sie einige offene Fragen nicht geklärt habe, nämlich einerseits die Rechtsfolgen einer solchen Regelung innerhalb des Aktienrechts selber und andererseits die Auswirkungen auf andere Gesetze, insbesondere auf das Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Um den Entwurf der RK-S abzuwarten, hat die WAK-S ihre Arbeiten an der parlamentarischen Initiative sistiert. Am 25. Oktober 2010 hörte die RK-S im Zusammenhang mit dem Anliegen der parlamentarischen Initiative der WAK-S zwei Experten im Bereich des Aktien-

1 Geschäft Nr. 08.080, vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2008, BBl 2009 299. 2 Vgl. für den weiteren politischen Kontext die Ziffer 1.1 des Berichts der RK-S vom 25. Oktober 2010 zum indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei», BBl 2010 8253. 3 SR 171.10

rechts, einen Experten im Bereich des Arbeitsrechts, Vertreterinnen und Vertreter von drei Wirtschaftsverbänden sowie Vertreterinnen undVertreter der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktorenn an. Nach den Anhörungen kam die RK-S zum Schluss, dass weitere Abklärungen notwendig sind. Aus terminlichen Gründen verabschiedete sie den Entwurf zum indirekten Gegenvorschlag (im Folgenden «Vorlage 1») jedoch bereits am 25. Oktober 2010. Der Bundesrat nahm dazu am 17. November 2010 Stellung und begrüsste den indirekten Gegenvorschlag der RK-S. Am 22. November 2010 beschloss die RK-S mit 7 zu 6 Stimmen, das Anliegen der WAK-S dem Ständerat in Form einer eigenständigen Vorlage (im Folgenden «Entwurf») zu unterbreiten. Demnach soll das sog. Tantiemen-Modell als eigenständiger Nachtrag zu Vorlage 1 behandelt werden.

2 Stellungnahme des Bundesrates 2.1 Zustimmung zum neuen indirekten Gegenvorschlag Nach wie vor ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» mit ihren absoluten Verboten bestimmter Arten von Vergütungen (z. B. der Abgangsentschädigungen), ihren umfassenden Vorgaben an den zwingenden 3 In Abweichung von Absatz 2 kann der Verwaltungsrat der Generalversammlung für das abgeschlossene Geschäftsjahr Ausnahmen beantragen, sofern diese im Interesse der Gesellschaft sind und mit dem dauernden Gedeihen des Unternehmens im Einklang stehen. Die Generalversammlung beschliesst über die Genehmigung des beantragten Gesamtbetrags der sehr hohen Vergütungen für das abgeschlossene Geschäftsjahr. 4 Das Vergütungsreglement kann strengere Bestimmungen vorsehen, namentlich einen tieferen Grenzwert als denjenigen gemäss Absatz 1 oder ein absolutes Verbot von sehr hohen Vergütungen. 5 Die Genehmigung durch die Generalversammlung schränkt die Haftung des Verwaltungsrats nicht ein.

4.3 Überführen der zweiten Vorlage in die Vorlage 1 Integrieren der Bestimmungen des Alternativmodells gemäss Minderheit Schweiger in den indirekten Gegenvorschlag (Vorlage 1).

4.4 Sechs ergänzende/präzisierende Anträge des Bundesrats

Artikel 731c Absatz 2 2 Die Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen gelten sinngemäss auch für Gesellschaften, deren Aktien an keiner Börse kotiert sind.

Artikel 731h Absatz 2 Ziffer 2

2 Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen:

2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

Artikel 731n Absatz 1 erster Satz 1 Der Anteil sämtlicher Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, des Beirates oder an Arbeitnehmer, die pro Empfänger oder ihm nahestehende Person 3 Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigt, gilt als sehr hohe Vergütung. ...

Artikel 731n Absatz 4bis Generalversammlung beschliesst jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrags der sehr hohen Vergütungen.

Art. 59 Abs. 3 DBG 3 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören sehr hohe Vergütungen im Sinne von Artikel 731n des Obligationenrechts12.

Art. 25 Abs. 1ter StHG 1ter Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören sehr hohe Vergütungen im Sinne von Artikel 731n des Obligationenrechts13.

Art. 5 Abs. 2 AHVG 2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, sehr hohe Vergütungen im Sinne von Artikel 731n des Obligationenrechts14, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

12 SR 220 13 SR 220 14 SR 220